Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung der Krankenhausreform (Krankenhausreformanpassungsgesetz - KHAG)
Text
Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung der Krankenhausreform (Krankenhausreformanpassungsgesetz - KHAG)
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/2512
21. Wahlperiode 03.11.2025
Gesetzentwurf
der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung der Krankenhausreform
(Krankenhausreformanpassungsgesetz – KHAG)
A. Problem und Ziel
Mit dem Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz (KHVVG) vom 5.
Dezember 2024 (BGBl. I 2024 Nr. 400) wurde in der vergangenen Legislaturperiode
eine Krankenhausreform auf den Weg gebracht, die umfangreiche Maßnahmen
zur Verbesserung der Versorgungsqualität im Krankenhaus und der
Vergütungsstrukturen vorsieht.
Um die praktische Umsetzung der mit dem KHVVG insbesondere im Fünften
Buch Sozialgesetzbuch (SGB V), im Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG)
und im Krankenhausentgeltgesetz (KHEntgG) vorgenommenen Änderungen zu
erleichtern, ist es notwendig, verschiedene Anpassungen der Regelungen
vorzunehmen. Die Regelungen sollen mit dem Ziel, eine qualitative und
bedarfsgerechte Krankenhausversorgung zu gewährleisten, praxisgerecht fortentwickelt
werden. Hierzu sollen mit dem vorliegenden Gesetzentwurf unter anderem
Ausnahmeregelungen für die Zuweisung von Leistungsgruppen und
Kooperationsmöglichkeiten zwischen Krankenhäusern und weiteren Leistungserbringern
erweitert, die Finanzierung des Transformationsfonds umgestaltet sowie
Zwischenfristen insbesondere im Hinblick auf die Vorhaltevergütung sowie die
Leistungsgruppen, in die die von der Krankenhausbehandlung umfassten Leistungen
eingeteilt sind, und die Qualitätskriterien dieser Leistungsgruppen angepasst werden.
B. Lösung; Nutzen
Im Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD für die 21. Legislaturperiode
des Deutschen Bundestages haben sich die Regierungsparteien auf eine
Fortentwicklung der Krankenhausreform verständigt. Zur praxisnahen
Weiterentwicklung und besseren Umsetzbarkeit der mit dem KHVVG insbesondere im SGB V,
im KHG und im KHEntgG vorgenommenen Änderungen werden mit dem
vorliegenden Gesetzentwurf unter anderem die Regelungen zur Finanzierung des
Transformationsfonds geändert, Ausnahmen für die Zuweisung von Leistungsgruppen
und Kooperationsmöglichkeiten zwischen Krankenhäusern und weiteren
Leistungserbringern erweitert, Leistungsgruppen, in die die von der
Krankenhausbehandlung umfassten Leistungen eingeteilt sind, Qualitätskriterien dieser
Leistungsgruppen und die Maßgaben zu deren Erfüllung überarbeitet sowie
Zwischenfristen insbesondere zur Einführung der Vorhaltevergütung und im Hinblick auf
die Prüfungen des Medizinischen Dienstes zu den Leistungsgruppen angepasst.
Nutzen
Das derzeitige System der Krankenhausversorgung in Deutschland gilt als
kostenintensiv und wenig effizient. Trotz der hohen Kosten wird dabei nicht immer
eine ausreichende Behandlungsqualität erzielt. Um eine qualitativ hochwertige,
effiziente medizinische Versorgung der Bevölkerung mit Krankenhausleistungen
nachhaltig und dauerhaft gewährleisten zu können, ist daher eine umfangreiche
Strukturreform notwendig. Zentrale Ziele der mit dem KHVVG bewirkten
Krankenhausreform sind die Sicherung und Steigerung der Behandlungsqualität, die
Gewährleistung einer flächendeckenden medizinischen Versorgung für
Patientinnen und Patienten, die Steigerung der Effizienz in der Krankenhausversorgung
sowie die Entbürokratisierung von Verfahren.
Der vorliegende Gesetzentwurf sorgt für eine Verbesserung der Qualität der
Gesundheitsversorgung bei gleichzeitiger Gewährleistung einer flächendeckenden
medizinischen Versorgung der Bevölkerung und stellt die Umsetzung der mit dem
KHVVG bewirkten Krankenhausreform sicher.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Durch die zeitliche Verschiebung der Einführung der Vorhaltevergütung und
dementsprechend der Aufteilung der zur Förderung von Koordinierungs- und
Vernetzungsaufgaben und zur Finanzierung der speziellen Vorhaltung von
Hochschulkliniken nach § 38 KHG vorgesehenen Zuschläge sowie der Förderbeträge
nach § 39 KHG um ein Jahr entstehen keine neuen oder zusätzlichen
Haushaltsausgaben. Die damit in Verbindung stehenden und bereits mit dem KHVVG
vorgesehenen Haushaltsausgaben verschieben sich lediglich um ein Jahr. Auch die
Regelungen, die der Umsetzung der im Koalitionsvertrag für die 21.
Legislaturperiode getroffenen Vereinbarung dienen, dass in Ländern, die bis zum 31.
Dezember 2024 Krankenhäusern für ihre Krankenhausstandorte Leistungsgruppen
zugewiesen haben, diese Zuweisung rechtswirksam bleibt und als Basis für die
Vergütung genutzt wird, verursachen keine Haushaltsausgaben. Dies gilt auch für
die geänderten Regelungen zur Ermittlung des Orientierungswerts nach § 10
Absatz 6 KHEntgG und die geänderten Regelungen zur Abrechnung von
onkochirurgischen Leistungen nach § 40 KHG. Etwaige Mehrbedarfe im Sach- und
Personalhaushalt sind vollständig und dauerhaft im fachlich betroffenen Einzelplan
gegenzufinanzieren.
Bund, Länder und Kommunen
Dem Bund entstehen durch die geänderte Finanzierung des Transformationsfonds
in den Jahren 2026 bis 2035 Mehrausgaben in Höhe von 29 Milliarden Euro (in
den Jahren 2026 bis 2029 jeweils 3,5 Milliarden Euro und in den Jahren 2030 bis
2035 jeweils 2,5 Milliarden Euro).
Gesetzliche Krankenversicherung
Durch die Änderung der Regelungen zur Finanzierung des Transformationsfonds
kann bei der gesetzlichen Krankenversicherung eine Ausgabenbelastung in Höhe
von 25 Milliarden Euro in den Jahren 2026 bis 2035 vermieden werden. Die
Finanzierung der Verwaltung des Transformationsfonds (im Jahr 2025
Mehrausgaben in Höhe von 1,5 Millionen Euro sowie in den Jahren 2026 bis 2035
Mehrausgaben in Höhe von 2,7 Millionen Euro jährlich) erfolgt aus den Restmitteln des
Krankenhausstrukturfonds nach § 12a KHG. Dem gegenüber stehen
Minderbelastungen aus der Streichung des vollständigen Übertrags der Restmittel des
Krankenhausstrukturfonds an den Transformationsfonds in Höhe eines niedrigen bis
mittleren dreistelligen Millionenbetrages über die Laufzeit des
Transformationsfonds.
E. Erfüllungsaufwand
Mit der Verschiebung der Einführung der Vorhaltevergütung und
dementsprechend der Aufteilung der zur Förderung von Koordinierungs- und
Vernetzungsaufgaben und zur Finanzierung der speziellen Vorhaltung von Hochschulkliniken
nach § 38 KHG vorgesehenen Zuschläge sowie der Förderbeträge nach § 39 KHG
um ein Jahr geht kein über den bereits im KHVVG für diese Maßnahmen
quantifizierten Erfüllungsaufwand hinausgehender Erfüllungsaufwand für die
Krankenhäuser einher. Auch die Regelungen, die der Umsetzung der im Koalitionsvertrag
für die 21. Legislaturperiode getroffenen Vereinbarung dienen, dass in den
Ländern, die bis zum 31. Dezember 2024 Krankenhäusern für ihre
Krankenhausstandorte Leistungsgruppen zugewiesen haben, diese Zuweisung rechtswirksam bleibt
und als Basis für die Vergütung genutzt wird, verursachen keinen zusätzlichen
Erfüllungsaufwand. Dies gilt auch für die geänderten Regelungen zur Ermittlung
des Orientierungswerts nach § 10 Absatz 6 KHEntgG und die geänderten
Regelungen zur Abrechnung der onkochirurgischen Leistungen nach § 40 KHG. Die
Krankenhäuser werden durch eine vereinfachte Beantragung von Fördermitteln
aus dem Transformationsfonds geschätzt um rund 3 Millionen Euro jährlich
entlastet.
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Für die Bürgerinnen und Bürger entsteht kein Erfüllungsaufwand infolge der
gesetzlichen Änderungen.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Die Krankenhäuser werden entlastet, da die in der
Krankenhaustransformationsfonds-Verordnung (KHTFV) vorgesehene Vorgabe entfällt, für die Beantragung
von Fördermitteln aus dem Transformationsfonds eine Wirtschaftsprüferin oder
einen Wirtschaftsprüfer zu beauftragen, um gegenüber dem jeweiligen Land den
Nachweis einer Prüfung des Insolvenzrisikos des Krankenhausträgers zu
erbringen. Die Krankenhäuser werden geschätzt um rund 3 Millionen Euro jährlich
entlastet. Hierbei handelt es sich um eine Reduzierung der Bürokratiekosten aus
Informationspflichten.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Mit der Verschiebung der Einführung der Vorhaltevergütung und
dementsprechend der Aufteilung der zur Förderung von Koordinierungs- und
Vernetzungsaufgaben und zur Finanzierung der speziellen Vorhaltung von Hochschulkliniken
nach § 38 KHG vorgesehenen Zuschläge sowie der Förderbeträge nach § 39 KHG
um ein Jahr geht kein über den bereits im KHVVG für diese Maßnahmen
quantifizierten Erfüllungsaufwand hinausgehender Erfüllungsaufwand für Bund,
Länder und Kommunen als Beihilfeträger einher. Auch die Regelungen, die der
Umsetzung der im Koalitionsvertrag für die 21. Legislaturperiode getroffenen
Vereinbarung dienen, dass in den Ländern, die bis zum 31. Dezember 2024
Krankenhäusern für ihre Krankenhausstandorte Leistungsgruppen zugewiesen haben,
diese Zuweisung rechtswirksam bleibt und als Basis für die Vergütung genutzt
wird, verursachen keinen zusätzlichen Erfüllungsaufwand.
Die Landesplanungsbehörden werden dadurch entlastet, dass die für die
Beantragung von Fördermitteln aus dem Transformationsfonds bislang vorgesehene
Pflicht der Länder, gegenüber dem Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS)
nachzuweisen, dass sie das Insolvenzrisiko der am Vorhaben beteiligten
Krankenhäuser mittels eines vom jeweiligen Krankenhausträger beauftragten Testats einer
Wirtschaftsprüferin oder eines Wirtschaftsprüfers geprüft haben, gestrichen wird.
F. Weitere Kosten
Keine.
BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND
DER BUNDESKANZLER
Berlin, 3. November 2025
An die
Präsidentin des
Deutschen Bundestages
Frau Julia Klöckner
Platz der Republik 1
11011 Berlin
Sehr geehrte Frau Bundestagspräsidentin,
hiermit übersende ich den von der Bundesregierung beschlossenen
Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung der Krankenhausreform
(Krankenhausreformanpassungsgesetz – KHAG)
mit Begründung und Vorblatt (Anlage 1).
Ich bitte, die Beschlussfassung des Deutschen Bundestages herbeizuführen.
Federführend ist das Bundesministerium für Gesundheit.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als
Anlage 2 beigefügt.
Der Gesetzentwurf ist dem Bundesrat am 10. Oktober 2025 als besonders eilbedürftig
zugeleitet worden.
Die Stellungnahme des Bundesrates zu dem Gesetzentwurf sowie die Auffassung der
Bundesregierung zu der Stellungnahme des Bundesrates werden unverzüglich nachgereicht.
Mit freundlichen Grüßen
Friedrich Merz
Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung der Krankenhausreform
(Krankenhausreformanpassungsgesetz – KHAG)
Vom ...
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom
20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. Februar 2025
(BGBl. 2025 I Nr. 64) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 109 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
(2) „ Ein Anspruch auf Abschluss eines Versorgungsvertrags nach § 108 Nummer 3 besteht nicht.
Bei notwendiger Auswahl zwischen mehreren geeigneten Krankenhäusern, die sich um den Abschluss
eines Versorgungsvertrags bewerben, entscheiden die Landesverbände der Krankenkassen und die
Ersatzkassen gemeinsam unter Berücksichtigung der Erfüllung der in der Tabellenzeile
„Auswahlkriterium“ der Anlage 1 für die jeweilige in dem Versorgungsvertrag zu vereinbarende Leistungsgruppe
genannten Qualitätskriterien, soweit vorhanden, sowie der öffentlichen Interessen und der Vielfalt der
Krankenhausträger nach pflichtgemäßem Ermessen, welches Krankenhaus den Erfordernissen einer
qualitativ hochwertigen, patienten- und bedarfsgerechten sowie leistungsfähigen und wirtschaftlichen
Krankenhausbehandlung am besten gerecht wird.“
b) Absatz 3a Satz 4 bis 7 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Abweichend von Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 darf ein Versorgungsvertrag abgeschlossen werden,
obwohl das Krankenhaus an dem Krankenhausstandort, für den bestimmte Leistungsgruppen in dem
Versorgungsvertrag vereinbart werden sollen, die für diese Leistungsgruppen maßgeblichen
Qualitätskriterien nicht erfüllt, wenn dies zur Sicherstellung einer flächendeckenden Versorgung der Bevölkerung
zwingend erforderlich ist und diese Qualitätskriterien durch das Krankenhaus, mit dessen Träger der
Versorgungsvertrag abgeschlossen werden soll, an dem Krankenhausstandort auch nicht in
Kooperationen oder Verbünden nach § 6a Absatz 3 Satz 4 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes oder § 135e
Absatz 4 Satz 1 Nummer 7, Satz 2 bis 4 dieses Buches erfüllt werden können. Der Versorgungsvertrag
ist im Fall des Satzes 4 auf höchstens drei Jahre zu befristen; in dem Versorgungsvertrag ist das
Krankenhaus zu verpflichten, an dem jeweiligen Krankenhausstandort die für die jeweilige Leistungsgruppe
maßgeblichen Qualitätskriterien innerhalb einer Frist, die höchstens drei Jahre betragen darf, zu
erfüllen. Wenn der jeweilige Krankenhausstandort zum Zeitpunkt des Abschlusses des Versorgungsvertrags
in die Liste nach § 9 Absatz 1a Nummer 6 des Krankenhausentgeltgesetzes aufgenommen ist, kann der
Versorgungsvertrag abweichend von Satz 5 unbefristet abgeschlossen werden; in dem
Versorgungsvertrag ist das Krankenhaus zu verpflichten, an dem jeweiligen Krankenhausstandort die für die jeweilige
Leistungsgruppe maßgeblichen Qualitätskriterien innerhalb einer angemessenen Frist zu erfüllen.“
Anlage 1
2. § 110 Absatz 1 Satz 4 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird die Angabe „Satz 6“ durch die Angabe „Satz 5“ ersetzt.
b) In Nummer 2 wird die Angabe „Satz 7“ durch die Angabe „Satz 6“ ersetzt.
3. § 135d wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Die Sätze 3 und 4 werden gestrichen.
bb) In dem neuen Satz 7 wird die Angabe „Satz 8 Nummer 2“ durch die Angabe „Satz 6 Nummer 2“
ersetzt.
b) Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt:
(4) „ Das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus ordnet jeden Standort eines
Krankenhauses zum Zweck der Veröffentlichung im Transparenzverzeichnis auf der Grundlage der von den
Krankenhäusern nach § 21 Absatz 1 des Krankenhausentgeltgesetzes übermittelten Daten einer
Versorgungsstufe zu. Ein Standort eines Krankenhauses ist zuzuordnen der
1. Versorgungsstufe „Level 3U“, wenn es sich um einen Standort einer Hochschulklinik handelt und
an ihm Leistungen aus mindestens fünf internistischen Leistungsgruppen, mindestens fünf
chirurgischen Leistungsgruppen, der Leistungsgruppe Intensivmedizin sowie zusätzlich aus acht
weiteren Leistungsgruppen erbracht werden,
2. Versorgungsstufe „Level 3“, wenn an ihm die in Nummer 1 genannten Leistungen erbracht werden
und es sich nicht um einen Standort einer Hochschulklinik handelt,
3. Versorgungsstufe „Level 2“, wenn an ihm Leistungen aus mindestens zwei internistischen
Leistungsgruppen, mindestens zwei chirurgischen Leistungsgruppen, der Leistungsgruppe
Intensivmedizin sowie zusätzlich drei weiteren Leistungsgruppen erbracht werden,
4. Versorgungsstufe „Level 1n“, wenn an ihm Leistungen aus mindestens der Leistungsgruppe
Allgemeine Innere Medizin, der Leistungsgruppe Allgemeine Chirurgie sowie der Leistungsgruppe
Intensivmedizin erbracht werden oder wenn es sich um ein in Satz 3 oder Satz 4 genanntes
Krankenhaus handelt, das noch nicht der Versorgungsstufe „Level F“ oder „Level 1i“ zugeordnet
wurde.
Die für die Krankenhausplanung zuständige Landesbehörde kann den Standort eines Krankenhauses,
der
1. sich auf die Behandlung einer bestimmten Erkrankung, Krankheitsgruppe, Personengruppe oder
eines bestimmten Leistungsspektrums spezialisiert hat,
2. einen relevanten Versorgungsanteil in diesem Bereich leistet und
3. im Krankenhausplan des jeweiligen Landes als Fachkrankenhaus ausgewiesen ist,
der Versorgungsstufe „Level F“ zuordnen; die Zuordnung ist zu begründen. Krankenhäuser, die eine
sektorenübergreifende Versorgung und in der Regel keine Notfallmedizin erbringen, werden von der
für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörde der Versorgungsstufe „Level 1i“ zugeordnet.
Eine Zuordnung nach Satz 3 oder Satz 4 tritt an die Stelle einer Zuordnung nach Satz 2 Nummer 4,
sofern diese bereits erfolgt ist. Die in den Sätzen 3 und 4 genannten Krankenhäuser sind im
Transparenzverzeichnis gesondert zu kennzeichnen. Die für die Krankenhausplanung zuständige
Landesbehörde teilt dem Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus unverzüglich eine Zuordnung nach Satz 3
oder Satz 4 oder eine Änderung dieser Zuordnung mit; die Mitteilung über eine Zuordnung nach Satz 3
oder eine Änderung dieser Zuordnung hat auch die Begründung der Zuordnung zu umfassen. Das
Bundesministerium für Gesundheit bestimmt auf Vorschlag des Instituts für das Entgeltsystem im
Krankenhaus, in welchen Fällen bei der Zuordnung zu einer Versorgungsstufe eine Leistungsgruppe nicht
zu berücksichtigen ist, weil der Standort eines Krankenhauses im bundesweiten Vergleich wenig
Behandlungsfälle in der Leistungsgruppe erbracht hat.“
4. § 135e wird durch den folgenden § 135e ersetzt:
„§ 135e
Mindestanforderungen an die Qualität der Krankenhausbehandlung, Verordnungsermächtigung
(1) Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates
1. von der Krankenhausbehandlung umfasste Leistungen in Leistungsgruppen einzuteilen und
2. für jede nach Nummer 1 festgelegte Leistungsgruppe Qualitätskriterien nach Maßgabe des Absatzes 4,
die insbesondere Mindestanforderungen an die Struktur- und Prozessqualität der Leistungen beinhalten,
in folgenden Anforderungsbereichen festzulegen:
a) Erbringung verwandter Leistungsgruppen,
b) sachliche Ausstattung,
c) personelle Ausstattung und
d) sonstige Struktur- und Prozessvoraussetzungen.
Die nach Satz 1 Nummer 2 festgelegten Qualitätskriterien sollen den aktuellen Stand der medizinisch-
wissenschaftlichen Erkenntnisse berücksichtigen und zu einer leitliniengerechten, qualitativ hochwertigen und
für Patienten sicheren medizinischen Versorgung beitragen.
(2) Erbringen Krankenhäuser mindestens eine Leistung aus einer Leistungsgruppe, haben sie die für
diese Leistungsgruppe maßgeblichen Qualitätskriterien am jeweiligen Krankenhausstandort zu erfüllen;
§ 135d Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend. Die maßgeblichen Leistungsgruppen und Qualitätskriterien
bestimmen sich nach den Regelungen der Rechtsverordnung nach Absatz 1; bis zum Inkrafttreten dieser
Rechtsverordnung bestimmen sie sich nach Anlage 1 und Absatz 4.
(3) Das Bundesministerium für Gesundheit richtet einen Ausschuss ein, der Empfehlungen zur
Weiterentwicklung der nach Absatz 2 Satz 2 maßgeblichen Leistungsgruppen und Qualitätskriterien beschließt.
Weicht das Bundesministerium für Gesundheit beim Erlass einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 von den
Empfehlungen des Ausschusses ab, hat es dem Ausschuss die Gründe für die Abweichung vor Erlass der
Rechtsverordnung darzulegen. Der Ausschuss wird durch das Bundesministerium für Gesundheit und die
obersten Landesgesundheitsbehörden gemeinsam geleitet. Soweit das Bundesministerium für Gesundheit
oder eine oberste Landesgesundheitsbehörde über die Weiterentwicklung der Inhalte der Rechtsverordnung
nach Absatz 1 beraten möchte, kann der Ausschuss hierzu zunächst einen Vorschlag der
Arbeitsgemeinschaft der Wissenschaftlichen Medizinischen Fachgesellschaften einholen. Der Ausschuss kann empfehlen,
dass das Bundesministerium für Gesundheit das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus und das
Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte beauftragt, Leistungen zur Unterstützung seiner Tätigkeit
zu erbringen. Der Ausschuss besteht in gleicher Zahl aus Vertretern des Spitzenverbandes Bund der
Krankenkassen einerseits und Vertretern der Deutschen Krankenhausgesellschaft, der Bundesärztekammer, der
Hochschulmedizin und der Berufsorganisationen der Pflegeberufe andererseits. Ehrenamtlich Tätige, die von
den Berufsorganisationen der Pflegeberufe in den Ausschuss nach Satz 1 entsandt werden, haben Anspruch
auf Erstattung der Reisekosten nach den Vorschriften des Bundesreisekostengesetzes sowie auf den Ersatz
des Verdienstausfalls in entsprechender Anwendung des § 41 Absatz 2 des Vierten Buches; die Ansprüche
richten sich gegen den Gemeinsamen Bundesausschuss. Die Patientenorganisationen nach § 140f können
beratend an den Sitzungen des Ausschusses teilnehmen; § 140f Absatz 2 Satz 1, 2 und 4, Absatz 5, 6 und 8
gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass sich die Ansprüche gegen den Gemeinsamen Bundesausschuss
richten; die Zahl der sachkundigen Personen beträgt höchstens vier. Der Medizinische Dienst Bund kann
ebenfalls beratend an den Sitzungen des Ausschusses teilnehmen. Der Ausschuss kann sachverständige
Personen zur Beratung hinzuziehen. Vor einer Beschlussfassung nach Satz 1 ist dem Gemeinsamen
Bundesausschuss Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; die Stellungnahme ist in die jeweilige Beschlussfassung
einzubeziehen. Der Ausschuss berücksichtigt die gemäß § 136a Absatz 7 getroffenen Festlegungen im
Rahmen seiner Empfehlungen zur Weiterentwicklung der Inhalte der Rechtsverordnung nach Absatz 1. Der
Ausschuss legt das Nähere zur Arbeitsweise, Besetzung und Beschlussfassung des Ausschusses sowie zu den
Aufgaben der nach Satz 15 eingerichteten Geschäftsstelle in einer Geschäftsordnung fest. Die
Geschäftsordnung und ihre Änderung bedürfen der Genehmigung des Bundesministeriums für Gesundheit. Zur
Koordinierung der Tätigkeit des Ausschusses wird eine Geschäftsstelle beim Gemeinsamen Bundesausschuss
eingerichtet. Der personelle und sachliche Bedarf der Geschäftsstelle und der Bedarf für Aufwendungen im
Zusammenhang mit der Hinzuziehung externer Sachverständiger sowie mit der Organisation und
Durchführung der Sitzungen des Ausschusses werden auf Vorschlag des Ausschusses vom Gemeinsamen
Bundesausschuss im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit bestimmt und sind vom Gemeinsamen
Bundesausschuss in seinen Haushalt einzustellen.
(4) Hinsichtlich der Erfüllung der für eine Leistungsgruppe als Mindestvoraussetzungen genannten
Qualitätskriterien gilt,
1. dass hinsichtlich der im Anforderungsbereich „Erbringung verwandter Leistungsgruppen“ in der Spalte
„Standort“ genannten Leistungsgruppen die für diese Leistungsgruppen jeweils maßgeblichen
Qualitätskriterien ebenfalls erfüllt sein müssen,
2. dass, sofern in den Anforderungsbereichen „Erbringung verwandter Leistungsgruppen“ und „Personelle
Ausstattung“ zwischen der Behandlung von Erwachsenen und der Behandlung von Kindern und
Jugendlichen unterschieden wird, sich die zu erfüllenden Qualitätskriterien jeweils danach bestimmen, ob
nur Erwachsene, nur Kinder und Jugendliche oder sowohl Erwachsene als auch Kinder und Jugendliche
behandelt werden sollen,
3. dass, soweit in dem Anforderungsbereich „Erbringung verwandter Leistungsgruppen“ die
Leistungsgruppe „Intensivmedizin“ mit der Qualitätsanforderung „Hochkomplex“ oder mit der
Qualitätsanforderung „Komplex“ genannt wird, hinsichtlich dieser Leistungsgruppe die in Anlage 1 Nummer 64 in
der jeweiligen entsprechend benannten Tabellenzeile genannten Voraussetzungen ebenfalls erfüllt sein
müssen,
4. dass die im Anforderungsbereich „Sachliche Ausstattung“ genannten Qualitätskriterien jeweils dann
erfüllt sind, wenn die in diesem Anforderungsbereich genannten Geräte, Einrichtungen, Untersuchungs-
und Behandlungsangebote mit dem dafür erforderlichen Personal sowie, sofern anwendbar, in dem
genannten Zeitraum vorgehalten werden, wobei der genannte Zeitraum an Krankenhausstandorten, an
denen keine vollstationäre Krankenhausbehandlung erbracht wird, nur während deren jeweiligen
Betriebszeiten erfüllt sein muss,
5. dass die im Anforderungsbereich „Personelle Ausstattung“ in der Tabellenspalte „Qualifikation“
genannten Facharztbezeichnungen als erfüllt anzusehen sind, wenn der jeweilige Arzt nach
landesrechtlichen Vorschriften zum Führen der entsprechenden Facharztbezeichnung oder einer vergleichbaren
Bezeichnung berechtigt ist,
6. dass die im Anforderungsbereich „Personelle Ausstattung“ in der Tabellenspalte „Verfügbarkeit“
genannten Qualitätskriterien erfüllt sind, wenn Fachärzte im jeweils genannten personellen und zeitlichen
Umfang vorgehalten werden, wobei
a) die Vorgabe „Facharzt“ einem Vollzeitäquivalent von 38,5 Wochenstunden entspricht,
b) mindestens ein Facharzt jederzeit in Rufbereitschaft verfügbar sein muss,
c) Fachärzte für bis zu drei Leistungsgruppen, die einem Krankenhaus für diesen
Krankenhausstandort nach § 6a Absatz 1 Satz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes zugewiesen wurden,
berücksichtigt werden können,
d) in Fällen, in denen das Krankenhaus eine Versorgung durch Belegärzte vorsieht, dem
Vollzeitäquivalent in Buchstabe a ein voller vertragsärztlicher Versorgungsauftrag entspricht; die in den
Buchstaben b und c festgelegten Kriterien gelten entsprechend und
e) der zeitliche Umfang an Krankenhausstandorten, an denen keine vollstationäre
Krankenhausbehandlung erbracht wird, nur während deren jeweiligen Betriebszeiten erfüllt sein muss und
7. dass Krankenhäuser ein Qualitätskriterium in Kooperationen und Verbünden insbesondere mit anderen
Krankenhäusern oder Leistungserbringern der vertragsärztlichen Versorgung erfüllen können, wenn
eine schriftliche Kooperationsvereinbarung vorliegt und
a) die Erfüllung in Kooperation in dem jeweiligen Qualitätskriterium vorgesehen ist,
b) dies zur Sicherstellung einer flächendeckenden Versorgung zwingend erforderlich ist oder
c) sich der Kooperationspartner in einem Gebäude des jeweiligen Krankenhausstandortes befindet
oder der Abstand zwischen den am weitesten voneinander entfernt liegenden Gebäudepunkten des
jeweiligen Krankenhausstandortes und des Kooperationspartners nicht mehr als 2 000 Meter
Luftlinie beträgt.
Fachkrankenhäuser, die von der für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörde gemäß § 135d
Absatz 4 Satz 3 der Versorgungsstufe „Level F“ zugeordnet wurden, können die in Anlage 1 als
Mindestvoraussetzungen genannten Qualitätskriterien in den Anforderungsbereichen „Erbringung verwandter
Leistungsgruppen“ und „Sachliche Ausstattung“ in Kooperationen und Verbünden insbesondere mit anderen
Krankenhäusern oder Leistungserbringern der vertragsärztlichen Versorgung erfüllen, wenn eine schriftliche
Kooperationsvereinbarung vorliegt. Krankenhausstandorte, an denen keine vollstationäre
Krankenhausbehandlung erbracht wird, können die in Anlage 1 als Mindestvoraussetzungen genannten Qualitätskriterien in
den Anforderungsbereichen „Erbringung verwandter Leistungsgruppen“ und „Personelle Ausstattung“ in
Kooperation und Verbünden insbesondere mit anderen Krankenhäusern oder Leistungserbringern der
vertragsärztlichen Versorgung erfüllen, wenn eine schriftliche Kooperationsvereinbarung vorliegt. Ein
Krankenhausstandort kann in begründeten Fällen die in den Anforderungsbereichen „Erbringung verwandter
Leistungsgruppen“ und „Personelle Ausstattung“ maßgeblichen Qualitätskriterien der in Anlage 1
Nummer 54 genannten Leistungsgruppe „Stroke Unit“ in telemedizinischer Kooperation mit einem anderen
Krankenhaus erfüllen.“
5. § 135f wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 5 wird die Angabe „§ 135d Absatz 3 Satz 6“ durch die Angabe „§ 135d Absatz 3
Satz 4“ ersetzt.
b) Absatz 4 Satz 3 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Die Rechtsverordnung nach Satz 1 ist erstmals bis zum 12. Dezember 2026 zu erlassen.“
6. § 136a Absatz 7 wird durch den folgenden Absatz 7 ersetzt:
(7) „ Der Gemeinsame Bundesausschuss legt bis zum 30. Juni 2025 in einer Richtlinie nach § 92
Absatz 1 Satz 2 Nummer 13 geeignete sektorbezogene Maßnahmen zur Sicherung der Qualität der Versorgung
in Kreißsälen fest, die von einem Krankenhaus betrieben und von einer in dem Krankenhaus angestellten
Hebamme geleitet werden. Die für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen gebildeten
maßgeblichen Berufsverbände der Hebammen und die Verbände der von Hebammen geleiteten Einrichtungen auf
Bundesebene sind zu beteiligen. § 136 Absatz 3 gilt entsprechend.“
7. § 136c wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
(1) „ Der Gemeinsame Bundesausschuss kann für einen nach § 40 Absatz 1 Satz 3 des
Krankenhausfinanzierungsgesetzes definierten Indikationsbereich einen Anteil von weniger als 15 Prozent an
der Anzahl der Fälle aller Einträge in der jeweiligen nach § 40 Absatz 2 Satz 1 des
Krankenhausfinanzierungsgesetzes erstellten und sortierten Aufstellung von Krankenhausstandorten festlegen, bis zu dem
das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus nach § 40 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 des
Krankenhausfinanzierungsgesetzes die Einträge aus der jeweiligen Aufstellung auszuwählen hat, sofern dies zur
Aufrechterhaltung einer patienten- und bedarfsgerechten flächendeckenden stationären Versorgung der
Bevölkerung mit onkochirurgischen Leistungen zwingend erforderlich ist. Der Gemeinsame
Bundesausschuss hat bei der für eine Beschlussfassung erforderlichen Zuordnung von Fällen zu den nach § 40
Absatz 1 Satz 3 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes definierten Indikationsbereichen eine nach § 40
Absatz 1 Satz 6 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes zertifizierte Datenverarbeitungslösung zu
verwenden. Der Verband der Privaten Krankenversicherung, die Bundesärztekammer sowie die
Berufsorganisationen der Pflegeberufe sind zu beteiligen; die Bundespsychotherapeutenkammer und die
Bundeszahnärztekammer sind, soweit jeweils die Berufsausübung der Psychotherapeuten oder der
Zahnärzte berührt ist, zu beteiligen. Dem Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus und den
einschlägigen wissenschaftlichen Fachgesellschaften ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die
Stellungnahmen sind in die Entscheidung einzubeziehen. Der Gemeinsame Bundesausschuss führt vor der
Beschlussfassung eine Folgenabschätzung zu den Auswirkungen eines nach Satz 1 festgelegten Anteils
von weniger als 15 Prozent auf die Krankenhausstandorte und auf die patienten- und bedarfsgerechte
flächendeckende stationäre Versorgung der Bevölkerung mit onkochirurgischen Leistungen durch und
bezieht deren Ergebnisse in die Entscheidung ein. Das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus
wertet von den an die von ihm geführte Datenstelle nach § 21 Absatz 1 des Krankenhausentgeltgesetzes
übermittelten Daten die in § 21 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b bis f des Krankenhausentgeltgesetzes
genannten Daten in der jeweils aktuellen Fassung aus, soweit dies nach Abstimmung mit dem
Gemeinsamen Bundesausschuss für eine Beschlussfassung geeignet und notwendig ist und der Gemeinsame
Bundesausschuss die Notwendigkeit glaubhaft dargelegt hat. Die Datenstelle übermittelt dem Institut
für das Entgeltsystem im Krankenhaus die in Satz 7 genannten Daten für die Auswertungen nach Satz 7.
Das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus übermittelt dem Gemeinsamen Bundesausschuss
die Auswertungen nach Satz 7. Der Gemeinsame Bundesausschuss hat die Auswertungen nach Satz 7
in die Entscheidung einzubeziehen.“
b) In Absatz 6 wird die Angabe „nach den Absätzen 3 bis 5“ durch die Angabe „nach den Absätzen 1 und
3 bis 5“ ersetzt.
8. § 137i Absatz 1 Satz 3 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Für jeden pflegesensitiven Bereich im Krankenhaus sind die Pflegepersonaluntergrenzen nach den Sätzen
1 und 2 festzulegen; dabei soll in Abhängigkeit von dem jeweiligen Pflegeaufwand, der sich nach dem vom
Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus entwickelten Katalog zur Risikoadjustierung für den
Pflegeaufwand bestimmt, nach Schweregradgruppen differenziert werden.“
9. § 221 Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:
(3) „ Der Überweisungsbetrag nach Absatz 2 Satz 1 reduziert sich
1. um den auf die landwirtschaftliche Krankenkasse entfallenden Anteil an der Finanzierung des
Innovationsfonds nach § 92a Absatz 3 und 4 und
2. ab dem Jahr 2016 um den auf die landwirtschaftliche Krankenkasse entfallenden Anteil an der
Finanzierung des Strukturfonds nach den §§ 12 und 12a des Krankenhausfinanzierungsgesetzes.
Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. Der in Satz 1 Nummer 1 genannte Anteil wird dem Innovationsfonds und
der in Satz 1 Nummer 2 genannte Anteil dem Strukturfonds zugeführt. Die auf die landwirtschaftliche
Krankenkasse entfallenden in Satz 1 genannten Anteile an der Finanzierung des Innovationsfonds nach § 92a
dieses Buches und des Strukturfonds nach den §§ 12 und 12a des Krankenhausfinanzierungsgesetzes werden
nach Vorliegen der Geschäfts- und Rechnungsergebnisse des Gesundheitsfonds für das abgelaufene
Kalenderjahr festgesetzt und mit der landwirtschaftlichen Krankenkasse abgerechnet. Solange ein Anteil nach
Satz 4 noch nicht feststeht, kann das Bundesamt für Soziale Sicherung einen vorläufigen Betrag festsetzen.
Das Nähere zur Festsetzung des Betrags und zur Abrechnung mit der landwirtschaftlichen Krankenkasse
bestimmt das Bundesamt für Soziale Sicherung.“
10. § 271 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
(2) „ Der Gesundheitsfonds hat liquide Mittel als Liquiditätsreserve vorzuhalten. Aus der
Liquiditätsreserve sind unterjährige Schwankungen in den Einnahmen, nicht berücksichtigte Einnahmeausfälle
in den nach § 242a Absatz 1 zugrunde gelegten voraussichtlichen jährlichen Einnahmen des
Gesundheitsfonds und die erforderlichen Aufwendungen für die Durchführung des Einkommensausgleichs
nach § 270a zu decken. Die Höhe der Liquiditätsreserve muss nach Ablauf eines Geschäftsjahres
mindestens 22,5 Prozent der Summe der durchschnittlich auf den Monat entfallenden Ausgaben des
Gesundheitsfonds auf Grundlage der für die Festlegung des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes nach
§ 242a maßgeblichen Werte für dieses Geschäftsjahr und der für dieses Geschäftsjahr erforderlichen
Aufwendungen für die Durchführung des Einkommensausgleichs nach § 270a betragen. Die Höhe der
Liquiditätsreserve darf nach Ablauf eines Geschäftsjahres einen Betrag von 30 Prozent der Summe der
durchschnittlich auf den Monat entfallenden Ausgaben des Gesundheitsfonds auf Grundlage der für die
Festlegung des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes nach § 242a maßgeblichen Werte für dieses
Geschäftsjahr und der für dieses Geschäftsjahr erforderlichen Aufwendungen für die Durchführung des
Einkommensausgleichs nach § 270a nicht überschreiten. Abweichend von den Sätzen 3 und 4 muss die
Höhe der Liquiditätsreserve nach Ablauf des Geschäftsjahres 2026 mindestens 22,5 Prozent der
durchschnittlich auf den Monat entfallenden Ausgaben des Gesundheitsfonds auf Grundlage der für die
Festlegung des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes nach § 242a maßgeblichen Werte für das
Geschäftsjahr 2026 betragen und darf einen Betrag von 30 Prozent dieser Ausgaben nicht überschreiten.
Überschreitet die erwartete Höhe der Liquiditätsreserve abzüglich der gesetzlich vorgesehenen Entnahmen
aus der Liquiditätsreserve für das Folgejahr den Betrag nach den Sätzen 4 oder 5, sind die
überschüssigen Mittel in die Einnahmen des Gesundheitsfonds im Folgejahr zu überführen.“
b) Absatz 6 Satz 2 bis 4 wird gestrichen.
11. § 275a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 8 wird gestrichen.
b) Absatz 2 Satz 7 und 8 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Prüfungen, die nach Satz 1 vor einer voraussichtlich vor dem 1. Januar 2027 erfolgenden Zuweisung
oder nach Satz 2 vor einem voraussichtlich vor dem 1. Januar 2027 erfolgenden Abschluss eines
Versorgungsvertrags zu beauftragen sind, sind bis zum 31. Dezember 2025 zu beauftragen. Der
Medizinische Dienst hat die in Satz 7 genannten Prüfungen bis zum 31. Juli 2026 abzuschließen.“
c) Absatz 4 Satz 4 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Stellt der Medizinische Dienst fest, dass ein Krankenhaus seiner Mitteilungspflicht nach Satz 2 nicht
oder nicht rechtzeitig nachgekommen ist, so informiert er unverzüglich die in Satz 2 Nummer 1 und 2
genannten Stellen, das Institut für Qualitätssicherung und Transparenz im Gesundheitswesen sowie den
Verband der Privaten Krankenversicherung hierüber.“
d) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Krankenhäuser können beim Medizinischen Dienst Prüfungen zu der Erfüllung der in Absatz 1
Satz 1 Nummer 2 genannten Strukturmerkmale beantragen.“
bb) Die Sätze 4 und 5 werden durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Das geprüfte Krankenhaus hat die in Satz 3 genannte Bescheinigung den Landesverbänden der
Krankenkassen und den Ersatzkassen sowie dem Verband der Privaten Krankenversicherung
jeweils anlässlich der Vereinbarungen nach § 6c des Krankenhausentgeltgesetzes oder nach § 11 des
Krankenhausentgeltgesetzes oder nach § 11 der Bundespflegesatzverordnung auf elektronischem
Wege zu übermitteln. Krankenhäuser, die ein Strukturmerkmal, dessen Erfüllung in einer in Satz 1
genannten Prüfung festgestellt wurde, über einen Zeitraum von mehr als einem Monat nicht
einhalten, haben dies unverzüglich auf elektronischem Wege mitzuteilen
1. den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen,
2. dem Verband der Privaten Krankenversicherung und
3. dem zuständigen Medizinischen Dienst.
Hebt der Medizinische Dienst den in Satz 2 genannten Bescheid oder die in Satz 3 genannte
Bescheinigung auf, so informiert er unverzüglich die in Satz 4 genannten Stellen auf elektronischem
Wege hierüber.“
e) Absatz 7 Satz 3 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Krankenhäuser, denen nach Abschluss einer Prüfung zu der Erfüllung der in Absatz 1 Satz 1
Nummer 2 genannten Strukturmerkmale, die sie beim Medizinischen Dienst nach einer in Satz 1 Nummer 1
oder Satz 2 Nummer 1 genannten Anzeige beantragt haben, keine in Absatz 6 Satz 3 genannte
Bescheinigung übermittelt wurde, haben dies unverzüglich auf elektronischem Wege den Landesverbänden der
Krankenkassen, den Ersatzkassen und dem Verband der Privaten Krankenversicherung unter Angabe
des betreffenden Standortes des Krankenhauses mitzuteilen.“
f) In Absatz 8 Satz 1 wird die Angabe „§ 136 Absatz 2 und 5“ durch die Angabe „§ 136a Absatz 2 und 5“
ersetzt.
12. § 278 Absatz 4 Satz 1 bis 3 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Die Medizinischen Dienste berichten dem Medizinischen Dienst Bund bis zum 1. April jedes zweiten
Kalenderjahres über
1. die Anzahl und die Ergebnisse der Begutachtungen nach § 275 und der Prüfungen nach § 275a Absatz 1
Satz 1 Nummer 1, 3 und 4, § 275b und § 275c,
2. die Personalausstattung der Medizinischen Dienste und
3. die Ergebnisse der systematischen Qualitätssicherung der Begutachtungen und Prüfungen der
Medizinischen Dienste für die gesetzliche Krankenversicherung.
Die Medizinischen Dienste berichten dem Medizinischen Dienst Bund bis zum 1. April eines jeden
Kalenderjahres über die Anzahl und Ergebnisse der Prüfungen nach § 275a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2,
differenziert nach den einzelnen in dem Operationen- und Prozedurenschlüssel nach § 301 Absatz 2 festgelegten
Strukturmerkmalen einschließlich der Anzahl der in § 275a Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 und der in § 275a
Absatz 7 Satz 2 Nummer 1 genannten Anzeigen sowie der Anzahl der in § 275a Absatz 6 Satz 5 und der in
§ 275a Absatz 7 Satz 3 genannten Mitteilungen. Das Nähere zum Verfahren hinsichtlich der in den Sätzen 1
und 2 genannten Berichte regeln die Richtlinien nach § 283 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 und 8. Der
Medizinische Dienst Bund kann in den Richtlinien nach § 283 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 und 8 festlegen, dass von
den Berichtspflichten der Medizinischen Dienste nach den Sätzen 1 und 2 abzusehen ist, wenn ihm die
entsprechenden Daten in der Datenbank nach § 283 Absatz 5 Satz 1 zugänglich sind.“
13. § 283 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 2 Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt:
„In den in Satz 1 genannten Richtlinien kann der Medizinische Dienst Bund auch Regelungen zu
einheitlichen und digitalen Prozessen zur Umsetzung der Richtlinien treffen.“
b) Absatz 4 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Der Medizinische Dienst Bund fasst die Berichte der Medizinischen Dienste oder die entsprechenden
in der Datenbank nach Absatz 5 Satz 1 enthaltenen Daten
1. nach § 278 Absatz 4 Satz 1 in einem Bericht zusammen, legt diesen dem Bundesministerium für
Gesundheit bis zum 1. Juni jedes zweiten Kalenderjahres vor und veröffentlicht den Bericht bis
zum 1. September des jeweiligen Kalenderjahres und
2. nach § 278 Absatz 4 Satz 2 in einem Bericht zusammen, legt diesen dem Bundesministerium für
Gesundheit bis zum 1. Juni eines jeden Kalenderjahres vor und veröffentlicht den Bericht bis zum
1. September des jeweiligen Kalenderjahres.“
c) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 2 Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt:
2. „ die in § 275a Absatz 4 Satz 2 und 3, Absatz 6 Satz 5 und Absatz 7 Satz 3 genannten
Mitteilungen und Informationen und die in § 275a Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 und in § 275a
Absatz 7 Satz 2 Nummer 1 genannten Anzeigen und“.
bb) Satz 4 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Der Medizinische Dienst Bund darf personen- und einrichtungsbezogene Daten in der Datenbank
verarbeiten, soweit dies erforderlich ist, um die ihm nach § 275a Absatz 2 Satz 5 und Absatz 4
Satz 1 in Verbindung mit Satz 1 Nummer 1 zugewiesenen Aufgaben zu erfüllen; die
Erforderlichkeit der Verarbeitung personen- und einrichtungsbezogener Daten zu diesem Zweck ist jeweils in
der Richtlinie nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 zu begründen. Im Übrigen erfolgt die Verarbeitung
und Veröffentlichung der Daten in der Datenbank ohne Personenbezug.“
14. § 427 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Die Angabe „31. Dezember 2028“ wird durch die Angabe „31. Juli 2027“ ersetzt.
bb) Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt:
1. „ die Auswirkungen der Einteilung der von der Krankenhausbehandlung umfassten
Leistungen in Leistungsgruppen nach § 135e Absatz 1 Satz 1 und die Weiterentwicklung dieser
Einteilung, insbesondere hinsichtlich der mit der Zuweisung von Leistungsgruppen nach
§ 6a Absatz 1 Satz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes zusammenhängenden
Konzentrationswirkungen auf die Leistungserbringung durch die Krankenhäuser, auch soweit diese
länderübergreifend eingetreten sind; dabei sind insbesondere die Auswirkungen der
Zuweisung von Leistungsgruppen an Krankenhäuser, die die Qualitätskriterien nach § 6a Absatz 4
des Krankenhausfinanzierungsgesetzes nicht erfüllen, auf die Leistungserbringung dieser
Krankenhäuser sowie der Umfang und die Gründe der Zuweisung von Leistungsgruppen an
Krankenhäuser, die die Qualitätskriterien nach § 6a Absatz 4 des
Krankenhausfinanzierungsgesetzes nicht erfüllen, zu berücksichtigen,“.
cc) In Nummer 4 Buchstabe d wird die Angabe „Leistungsgeschehens.“ durch die Angabe
„Leistungsgeschehens und“ ersetzt.
dd) Nach Nummer 4 Buchstabe d wird die folgende Nummer 5 eingefügt:
5. „ die Zuordnung von Krankenhausstandorten zu der Versorgungsstufe „Level F“ durch die für
die Krankenhausplanung zuständige Landesbehörde nach § 135d Absatz 4 Satz 3,
insbesondere über die Begründungen für die Zuordnung, die dem Institut für das Entgeltsystem im
Krankenhaus nach § 135d Absatz 4 Satz 7 zu übermitteln sind.“
b) Nach Satz 3 wird der folgende Satz eingefügt:
„Die für die nach den Sätzen 1 und 2 vorzulegenden Berichte über die in Satz 1 Nummer 5 genannte
Zuordnung erforderlichen Daten sind dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen, dem Verband der
Privaten Krankenversicherung, der Deutschen Krankenhausgesellschaft und dem nach § 142 Absatz 1
Satz 1 berufenen Sachverständigenrat von dem Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus in
anonymisierter Form und landesbezogen zu übermitteln.“
15. Anlage 1 wird durch die aus dem Anhang zu diesem Gesetz ersichtliche Anlage 1 ersetzt.
Artikel 2
Änderung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes
Das Krankenhausfinanzierungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 1991 (BGBl. I S.
886), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 5. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 400) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2a Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt:
(4) „ Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und die Deutsche Krankenhausgesellschaft können
im Benehmen mit dem Verband der Privaten Krankenversicherung vereinbaren, dass
1. fachliche Organisationseinheiten nach Absatz 1 Satz 3 eigenständige Krankenhausstandorte sind oder
2. abweichend von Absatz 1 Satz 1 und 2 die Gebäude oder Gebäudekomplexe eines bestimmten
Krankenhauses ein Krankenhausstandort sind.
Kommt eine Einigung nach Satz 1 nicht zustande, entscheidet die Schiedsstelle nach § 18a Absatz 6 auf
Antrag einer Vertragspartei.“
2. § 6a wird durch den folgenden § 6a ersetzt:
„§ 6a
Zuweisung von Leistungsgruppen
(1) Die für die Krankenhausplanung zuständige Landesbehörde kann einem nach § 108 Nummer 1, 2
oder 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zugelassenen Krankenhaus für einen Krankenhausstandort
Leistungsgruppen zuweisen, wenn das Krankenhaus an dem jeweiligen Krankenhausstandort die für diese
Leistungsgruppen jeweils maßgeblichen Qualitätskriterien erfüllt; § 135e Absatz 2 Satz 2 des Fünften
Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend. Die für die Krankenhausplanung zuständige Landesbehörde kann
mit der Zuweisung nach Satz 1 einem Krankenhausstandort für die Berechnung seines Anteils am
Vorhaltevolumen des jeweiligen Landes für eine Leistungsgruppe nach § 37 Absatz 2 Satz 2 und 3 eine Fallzahl für
diese Leistungsgruppe (Planfallzahl) vorgeben; bei der Zuweisung einer Leistungsgruppe, deren Leistungen
erstmals an dem jeweiligen Krankenhausstandort erbracht werden, hat die für die Krankenhausplanung
zuständige Landesbehörde dem Krankenhausstandort eine Planfallzahl für die Berechnung seines Anteils am
Vorhaltevolumen des jeweiligen Landes für diese Leistungsgruppe nach § 37 Absatz 2 Satz 2, 3 und 5
vorzugeben. Der Standort eines Krankenhauses bestimmt sich nach § 2a. Ein Anspruch auf Zuweisung einer
Leistungsgruppe besteht nicht. Bei notwendiger Auswahl zwischen mehreren Krankenhäusern entscheidet
die für die Krankenhausplanung zuständige Landesbehörde unter Berücksichtigung der Erfüllung der in der
Tabellenzeile „Auswahlkriterium“ der Anlage 1 zum Fünften Buch Sozialgesetzbuch für die jeweilige
Leistungsgruppe genannten Qualitätskriterien, soweit vorhanden, nach pflichtgemäßem Ermessen darüber,
welchem Krankenhaus die jeweilige Leistungsgruppe zugewiesen wird. Die Zuweisung nach Satz 1 erfolgt
durch Bescheid. Gegen den Bescheid ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben. Als einem Krankenhaus für
einen Krankenhausstandort zugewiesen im Sinne des Satzes 1 gelten
1. Leistungsgruppen, die in einem wirksamen Versorgungsvertrag nach § 109 Absatz 3 Satz 2 des Fünften
Buches Sozialgesetzbuch für dieses Krankenhaus vereinbart wurden, oder
2. Leistungsgruppen, die bis zum 31. Dezember 2030 einem Krankenhaus für einen Krankenhausstandort
nach landesrechtlichen Vorschriften zugewiesen werden, sofern das jeweilige Land bis zum 31.
Dezember 2024 Leistungsgruppen nach landesrechtlichen Vorschriften zugewiesen hat.
(2) Die in Absatz 1 Satz 1 genannte Erfüllung der Qualitätskriterien ist durch das Krankenhaus vor
der Zuweisung der jeweiligen Leistungsgruppe gegenüber der für die Krankenhausplanung zuständigen
Landesbehörde nachzuweisen. Der in Satz 1 genannte Nachweis wird durch ein Gutachten des Medizinischen
Dienstes über die Prüfung der Erfüllung der für die jeweilige Leistungsgruppe maßgeblichen
Qualitätskriterien erbracht, dessen Übermittlung nach § 275a Absatz 4 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch an die
für die Krankenhausplanung zuständige Landesbehörde zu dem Zeitpunkt der Zuweisung der jeweiligen
Leistungsgruppe nicht länger als zwei Jahre und ab dem dritten Nachweis nicht länger als drei Jahre
zurückliegt. Bis zu dem Zeitpunkt der in Satz 2 genannten Übermittlung kann der in Satz 1 genannte Nachweis
durch eine begründete Selbsteinschätzung des Krankenhauses erbracht werden, wenn der Medizinische
Dienst bereits mit der Prüfung nach § 275a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
beauftragt wurde.
(3) Den Bundeswehrkrankenhäusern werden die Leistungsgruppen zugewiesen, für die sie nach den
Vorgaben des Bundesministeriums der Verteidigung zur Erfüllung ihres militärischen Auftrags Ressourcen
vorhalten. Das Bundesministerium der Verteidigung teilt der für die Krankenhausplanung zuständigen
Landesbehörde mit, für welche Leistungsgruppen das jeweilige Bundeswehrkrankenhaus Ressourcen vorhält.
Den Krankenhäusern der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung und ihrer Vereinigungen sollen die
Leistungsgruppen zugewiesen werden, für die sie nach der Aufgabenstellung der Träger der gesetzlichen
Unfallversicherung und ihrer Vereinigungen nach dem Siebten Buch Sozialgesetzbuch Ressourcen
vorhalten. Bundeswehrkrankenhäuser und Krankenhäuser der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung und ihrer
Vereinigungen können die für eine Leistungsgruppe als Qualitätskriterien festgelegten verwandten
Leistungsgruppen nach § 135e Absatz 2 Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch auch in Kooperation
erbringen.
(4) Die für die Krankenhausplanung zuständige Landesbehörde kann im Einvernehmen mit den
Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen einem Krankenhaus für einen Krankenhausstandort
Leistungsgruppen nach Absatz 1 Satz 1 zuweisen, obwohl abweichend von den in Absatz 1 Satz 1 genannten
Voraussetzungen das Krankenhaus an dem jeweiligen Krankenhausstandort die für diese Leistungsgruppen
jeweils maßgeblichen Qualitätskriterien nicht erfüllt, wenn diese Qualitätskriterien durch das Krankenhaus
an dem Krankenhausstandort auch nicht in Kooperationen oder Verbünden nach Absatz 3 Satz 4 oder § 135e
Absatz 4 Satz 1 Nummer 7, Satz 2 bis 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch erfüllt werden können und
1. dies zur Sicherstellung einer flächendeckenden Versorgung der Bevölkerung zwingend erforderlich ist,
2. der Betrieb des jeweiligen Krankenhausstandortes vollständig oder teilweise eingestellt wird und die
Zuweisung der Leistungsgruppen für die Aufrechterhaltung des Betriebs bis zu dessen Einstellung
zwingend erforderlich ist oder
3. der jeweilige Krankenhausstandort mit einem oder mehreren anderen Krankenhausstandorten
vollständig oder teilweise infolge eines Zusammenschlusses im Sinne des § 37 des Gesetzes gegen
Wettbewerbsbeschränkungen zusammengelegt wird und die Zuweisung der Leistungsgruppen für die
Vollziehung des Zusammenschlusses zwingend erforderlich ist.
Die Zuweisung einer Leistungsgruppe ist in den in Satz 1 genannten Fällen auf höchstens drei Jahre zu
befristen. Wenn ein Krankenhausstandort in dem in Satz 1 Nummer 1 genannten Fall zum Zeitpunkt der
Zuweisung der jeweiligen Leistungsgruppe in die Liste nach § 9 Absatz 1a Nummer 6 des
Krankenhausentgeltgesetzes aufgenommen ist, kann die Leistungsgruppe abweichend von Satz 2 unbefristet zugewiesen
werden. Mit der Zuweisung ist das Krankenhaus in den in Satz 1 Nummer 1 und 3 genannten Fällen zu
verpflichten, an dem jeweiligen Krankenhausstandort die für die jeweilige Leistungsgruppe maßgeblichen
Qualitätskriterien innerhalb einer angemessenen Frist zu erfüllen. Die für die Krankenhausplanung zuständige
Landesbehörde kann sich vor Erteilung einer Auflage nach Satz 4 hierzu durch den Medizinischen Dienst
beraten lassen. Bei einer Entscheidung über die Erklärung des in Satz 1 genannten Einvernehmens handeln
die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen jeweils gemeinsam und einheitlich.
(5) Die für die Krankenhausplanung zuständige Landesbehörde hat die Zuweisung einer
Leistungsgruppe unverzüglich aufzuheben,
1. soweit das Krankenhaus aus dem Krankenhausplan des jeweiligen Landes herausgenommen wird,
2. wenn das Krankenhaus an dem jeweiligen Krankenhausstandort die für die jeweilige Leistungsgruppe
maßgeblichen Qualitätskriterien nicht erfüllt oder
3. wenn die Übermittlung des jeweils letzten Gutachtens des Medizinischen Dienstes nach § 275a
Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch über die Prüfung der Erfüllung der für
die jeweilige Leistungsgruppe maßgeblichen Qualitätskriterien an die für die Krankenhausplanung
zuständige Landesbehörde länger als zwei oder, sofern die Erfüllung der Qualitätskriterien für die
jeweilige Leistungsgruppe bereits zweimal durch ein Gutachten des Medizinischen Dienstes nachgewiesen
wurde, länger als drei Jahre zurückliegt, es sei denn, dass das Krankenhaus den Nachweis über die
Erfüllung dieser Qualitätskriterien durch eine begründete Selbsteinschätzung erbringt und der
Medizinische Dienst bereits mit der Prüfung nach § 275a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch beauftragt wurde.
Satz 1 Nummer 2 ist nicht anzuwenden
1. in einem in Absatz 1 Satz 8 Nummer 2 genannten Fall,
2. wenn die jeweilige Leistungsgruppe nach Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 4 Satz 1
zugewiesen ist und die in Absatz 4 Satz 2 genannte Frist noch nicht abgelaufen ist oder in dem in Absatz 4
Satz 3 genannten Fall der jeweilige Krankenhausstandort weiterhin in die Liste nach § 9 Absatz 1a
Nummer 6 des Krankenhausentgeltgesetzes aufgenommen ist oder
3. wenn das Krankenhaus unverzüglich eine nach § 275a Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch erforderliche Mitteilung gemacht hat, seit dieser Mitteilung nicht mehr als drei
Monate vergangen sind und der für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörde Anhaltspunkte
dafür vorliegen, dass die Dauer der von dieser Mitteilung erfassten Nichterfüllung von
Qualitätskriterien sechs Monate nicht überschreiten wird.
Satz 1 Nummer 3 ist in einem in Absatz 1 Satz 8 Nummer 2 genannten Fall nicht anzuwenden. Die für die
Krankenhausplanung zuständige Landesbehörde kann eine Stellungnahme des Medizinischen Dienstes zu
der voraussichtlichen Dauer der in Satz 2 Nummer 3 genannten Nichterfüllung einholen. Die Aufhebung der
Zuweisung einer Leistungsgruppe erfolgt durch Bescheid. Gegen den Bescheid ist der
Verwaltungsrechtsweg gegeben. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen den Bescheid haben keine aufschiebende Wirkung.
(6) Die für die Krankenhausplanung zuständige Landesbehörde hat dem Institut für das Entgeltsystem
im Krankenhaus bis zum 30. September eines jeden Kalenderjahres, erstmals bis zum 30. September 2027,
zum Zweck der Ermittlung der Vergütung eines Vorhaltebudgets nach § 37 folgende Daten zu übermitteln:
1. eine Aufstellung über die den Krankenhäusern je Krankenhausstandort zugewiesenen
Leistungsgruppen und über die ihnen nach Absatz 1 Satz 2 vorgegebenen Planfallzahlen je Leistungsgruppe,
2. die Angabe, ob eine Zuweisung einer Leistungsgruppe aufgehoben wurde, einschließlich des Zeitpunkts
der Aufhebung,
3. die Angabe, ob die Zulassung des jeweiligen Krankenhauses vollständig oder teilweise weggefallen ist
oder ob das jeweilige Krankenhaus vollständig oder teilweise seinen Betrieb eingestellt hat,
einschließlich des Zeitpunkts des Wegfalls der Zulassung oder der Einstellung des Betriebs,
4. die Angabe, ob infolge eines Zusammenschlusses im Sinne des § 37 des Gesetzes gegen
Wettbewerbsbeschränkungen das jeweilige Krankenhaus mit einem anderen Krankenhaus oder ob der jeweilige
Krankenhausstandort mit einem anderen Krankenhausstandort zusammengelegt wurde, einschließlich
des Zeitpunkts der Zusammenlegung und
5. die Angabe, ob der jeweilige Krankenhausstandort nach § 6c Absatz 1 als sektorenübergreifende
Versorgungseinrichtung bestimmt wurde, sofern das Krankenhaus für den jeweiligen Krankenhausstandort
bis zu dem Zeitpunkt dieser Bestimmung stationäre Leistungen nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des
Krankenhausentgeltgesetzes abgerechnet hat, einschließlich des Zeitpunkts, ab dem es für den
jeweiligen Krankenhausstandort die nach § 6c Absatz 1 Satz 2 des Krankenhausentgeltgesetzes vereinbarten
Tagesentgelte oder die in § 6c Absatz 7 Satz 4 des Krankenhausentgeltgesetzes genannten vorläufigen
Tagesentgelte abrechnet.
Die für die Krankenhausplanung zuständige Landesbehörde kann die in Satz 1 genannten Daten innerhalb
der folgenden Fristen an das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus übermitteln, um eine in § 37
Absatz 5 Satz 2 genannte Übermittlung einer der folgenden Informationen zu ermöglichen:
1. bis zum 31. Dezember 2025 für eine Information über die Höhe der Vorhaltevolumina für das
Kalenderjahr 2026 und
2. bis zum 31. Dezember 2026 für eine Information über die Höhe der Vorhaltevolumina für das
Kalenderjahr 2027.
Das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus regelt das Nähere zur Datenübermittlung.
(7) Die für die Krankenhausplanung zuständige Landesbehörde hat dem Institut für
Qualitätssicherung und Transparenz im Gesundheitswesen und der nach § 135d Absatz 1 Satz 3 des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch benannten Stelle zur Förderung der Qualität der Krankenhausbehandlung durch Transparenz
jeweils unverzüglich folgende Daten zu übermitteln:
1. jede Zuweisung einer Leistungsgruppe nach Absatz 1 Satz 1 einschließlich jeder Zuweisung nach
Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 4 Satz 1 sowie jeder Zuweisung nach landesrechtlichen
Vorschriften nach Absatz 1 Satz 8 Nummer 2,
2. jede Aufhebung einer Zuweisung einer Leistungsgruppe,
3. jeden Abschluss eines Versorgungsvertrags nach § 109 Absatz 1 Satz 1 des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch einschließlich jedes Abschlusses nach § 109 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 3a
Satz 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und
4. jede Kündigung eines Versorgungsvertrags nach § 110 Absatz 1 des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch.“
3. In § 6b Satz 8 wird die Angabe „31. Oktober eines jeden Kalenderjahres, erstmals bis zum 31. Oktober 2026“
durch die Angabe „30. September eines jeden Kalenderjahres, erstmals bis zum 30. September 2027“ ersetzt.
4. § 12a Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
(2) „ Von dem in Absatz 1 Satz 1 und 2 genannten Betrag, abzüglich der jährlichen notwendigen
Aufwendungen des Bundesamtes für Soziale Sicherung für die Verwaltung der Mittel und die Durchführung der
Förderung sowie der jährlichen Aufwendungen nach § 14, kann jedes Land in den Jahren 2019 bis 2025
insgesamt bis zu 95 Prozent des Anteils beantragen, der sich aus dem Königsteiner Schlüssel mit Stand vom
1. Oktober 2018 ergibt. Fördermittel, die von einem Land bis zum 31. Dezember 2025 durch vollständig und
vorbehaltlos eingereichte Anträge nicht vollständig beantragt worden sind, verbleiben beim
Gesundheitsfonds; der auf die Beteiligung der privaten Krankenversicherungen entfallende Anteil ist an diese
zurückzuzahlen. Mit den verbleibenden 5 Prozent des Betrags nach Satz 1 können Vorhaben gefördert werden, die
sich auf mehrere Länder erstrecken und für die die beteiligten Länder einen gemeinsamen Antrag stellen
(länderübergreifende Vorhaben). Soweit die Mittel nach den Sätzen 2 und 3 bis zum 31. Dezember 2025
durch vollständig und vorbehaltlos gestellte Anträge nicht vollständig beantragt worden sind, stehen diese
Mittel sowohl für die Verwaltung des Transformationsfonds nach § 12b als auch für die für die Durchführung
der Förderung nach § 12b notwendigen Aufwendungen des Bundesamtes für Soziale Sicherung zur
Verfügung und werden hierfür in den Jahren 2026 bis 2035 jeweils bis zum 1. Februar an den
Transformationsfonds nach § 12b übertragen; der auf die Beteiligung der privaten Krankenversicherungen entfallende Anteil
ist an diese zurückzuzahlen.“
5. § 12b wird durch den folgenden § 12b ersetzt:
„§ 12b
Transformationsfonds, Verordnungsermächtigung
(1) Zur Förderung von Vorhaben der Länder zur Anpassung der Strukturen in der
Krankenhausversorgung an die durch das Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz vom 5. Dezember 2024 (BGBl. 2024
I Nr. 400) bewirkten Rechtsänderungen wird beim Bundesamt für Soziale Sicherung in den Jahren 2026 bis
2035 aus Mitteln der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds ein Transformationsfonds in Höhe von 29
Milliarden Euro errichtet. Zur Finanzierung des Transformationsfonds stellt der Bund der Liquiditätsreserve
des Gesundheitsfonds in den Jahren 2026 bis 2029 jährlich einen Betrag von 3,5 Milliarden Euro und in den
Jahren 2030 bis 2035 jährlich einen Betrag von 2,5 Milliarden Euro, im Jahr 2026 bis zum 1. April und in
den Jahren 2027 bis 2035 jeweils bis zum 15. Januar zur Verfügung. Aus dem Transformationsfonds können
an zugelassenen Krankenhäusern gefördert werden:
1. Vorhaben zur standortübergreifenden Konzentration akutstationärer Versorgungskapazitäten,
einschließlich der erforderlichen Angleichung der digitalen Infrastruktur, insbesondere
a) zur Erfüllung von Qualitätskriterien nach § 135e Absatz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
oder
b) zur Erfüllung von Mindestvorhaltezahlen nach § 135f Absatz 1 Satz 1 des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch,
abweichend von § 5 Absatz 1 Nummer 1 auch, soweit Hochschulkliniken an diesen Vorhaben beteiligt
sind,
2. Vorhaben zur Umstrukturierung eines Krankenhausstandortes, der nach § 6c Absatz 1 als
sektorenübergreifende Versorgungseinrichtung bestimmt wurde,
3. Vorhaben zur Bildung telemedizinischer Netzwerkstrukturen, insbesondere zwischen Krankenhäusern,
einschließlich der Schaffung der Voraussetzungen für die Durchführung robotergestützter
Telechirurgie, abweichend von § 5 Absatz 1 Nummer 1 auch, soweit Hochschulkliniken an diesen Vorhaben
beteiligt sind,
4. wettbewerbsrechtlich zulässige Vorhaben zur Bildung von Zentren zur Behandlung von seltenen,
komplexen oder schwerwiegenden Erkrankungen, abweichend von § 5 Absatz 1 Nummer 1 auch, soweit
Hochschulkliniken, an diesen Vorhaben beteiligt sind,
5. wettbewerbsrechtlich zulässige Vorhaben zur Bildung von regional begrenzten Krankenhausverbünden
zum Abbau von Doppelstrukturen, insbesondere durch Standortzusammenlegungen, abweichend von
§ 5 Absatz 1 Nummer 1 auch, soweit Hochschulkliniken an diesen Vorhaben beteiligt sind,
6. Vorhaben zur Bildung integrierter Notfallstrukturen, abweichend von § 5 Absatz 1 Nummer 1 auch,
soweit Hochschulkliniken an diesen Vorhaben beteiligt sind,
7. Vorhaben zur Schließung eines Krankenhauses oder von Teilen eines Krankenhauses, insbesondere in
Gebieten mit einer hohen Dichte an Krankenhäusern und Krankenhausbetten oder
8. Vorhaben zur Schaffung zusätzlicher Ausbildungskapazitäten in den mit den Krankenhäusern
notwendigerweise verbundenen Ausbildungsstätten nach § 2 Nummer 1a Buchstabe e bis g, soweit diese auf
einem Vorhaben nach Nummer 1 oder 5 beruhen.
Fördermittel können auch zur Finanzierung der Zinsen, der Tilgung und der Verwaltungskosten von
Darlehen gewährt werden, soweit diese zur Finanzierung von Vorhaben, die nach Satz 3 gefördert werden können,
aufgenommen wurden. Vorhaben, die überwiegend dem Erhalt bestehender Strukturen dienen, sind nicht
förderfähig.
(2) Das Fördervolumen eines Kalenderjahres entspricht dem vom Bund nach Absatz 1 Satz 2 in
diesem Kalenderjahr zur Verfügung gestellten Betrag abzüglich der in § 14 Satz 6 genannten Aufwendungen
des Bundesamtes für Soziale Sicherung für die Auswertung im jeweiligen Kalenderjahr. Für jedes der
Kalenderjahre 2026 bis 2035 kann jedes Land die Zuteilung von Fördermitteln bis zu einer Höhe von 95 Prozent
desjenigen Anteils an dem um den Betrag der nach Satz 4 aus dem jeweils vorhergehenden Kalenderjahr
übertragenen Mittel verminderten Fördervolumen beantragen, der sich für das jeweilige Land aus dem
Königsteiner Schlüssel für das Jahr 2019 ergibt, zuzüglich der nach Satz 4 für das jeweilige Land aus dem
jeweils vorherigen Kalenderjahr übertragenen Mittel und der nach Absatz 3a Satz 6 zurückgezahlten
Fördermittel. Für jedes der Kalenderjahre 2026 bis 2035 können mehrere Länder gemeinsam die Zuteilung von
Fördermitteln für länderübergreifende Vorhaben bis zu einer Höhe von 5 Prozent des Fördervolumens nach
Satz 1 zuzüglich der für länderübergreifende Vorhaben nach Satz 5 aus dem jeweils vorhergehenden
Kalenderjahr übertragenen Mittel und der nach Absatz 3a Satz 6 und 7 zurückgezahlten Fördermittel beantragen.
Für jedes Land und jedes der Kalenderjahre 2026 bis 2034 sind Mittel in der Höhe der Differenz zwischen
dem Betrag, bis zu dessen Höhe das jeweilige Land nach Satz 2 die Zuteilung von Fördermitteln beantragen
kann, und dem Betrag, in dessen Höhe dem jeweiligen Land im jeweiligen Kalenderjahr Fördermittel nach
Absatz 3a Satz 1 zugeteilt werden, zur Zuteilung im jeweils folgenden Kalenderjahr zu übertragen. Für
länderübergreifende Vorhaben sind für jedes der Kalenderjahre 2026 bis 2034 Mittel in der Höhe der Differenz
zwischen dem Betrag, bis zu dessen Höhe nach Satz 3 Fördermittel für länderübergreifende Vorhaben
beantragt werden können, und dem Betrag, in dessen Höhe im jeweiligen Kalenderjahr Fördermittel für
länderübergreifende Vorhaben zugeteilt werden, zur Zuteilung im jeweils folgenden Kalenderjahr zu übertragen.
Das Bundesamt für Soziale Sicherung veröffentlicht auf seiner Internetseite für jedes der Kalenderjahre 2026
bis 2035 die Höhe der Beträge, bis zu der einzelne Länder die Zuteilung von Fördermitteln beantragen
können, sowie den Betrag, der für die Förderung länderübergreifender Vorhaben zur Verfügung steht.
(3) Ein Land kann für jedes der Kalenderjahre 2026 bis 2035 die Zuteilung von Fördermitteln nach
Absatz 2 Satz 2 beantragen, wenn
1. das jeweilige Land die Förderfähigkeit des zu fördernden Vorhabens und die für dieses Vorhaben
förderfähigen Kosten nach Maßgabe der in Absatz 1 Satz 3 und 5 bestimmten förderrechtlichen
Voraussetzungen geprüft und festgestellt hat,
2. die Umsetzung des zu fördernden Vorhabens am 1. Juli 2025 noch nicht begonnen hat,
3. das jeweilige Land oder das jeweilige Land gemeinsam mit dem Träger des Krankenhauses, auf das
sich das zu fördernde Vorhaben bezieht, die förderfähigen Kosten des Vorhabens zu dem folgenden
Anteil trägt und das jeweilige Land mindestens die Hälfte dieses Anteils aus eigenen Haushaltsmitteln
aufbringt:
a) bei einer Antragstellung für ein in den Jahren 2026 bis 2029 zu förderndes Vorhaben zu einem
Anteil von mindestens 30 Prozent und
b) bei einer Antragstellung für ein in den Jahren 2030 bis 2035 zu förderndes Vorhaben zu einem
Anteil von mindestens 50 Prozent,
4. das jeweilige Land
a) sich verpflichtet, in jedem der Kalenderjahre vom Jahr der Antragstellung bis 2035 Haushaltsmittel
für die Investitionskostenförderung der Krankenhäuser mindestens in der Höhe bereitzustellen, die
der nach Satz 2 berechneten durchschnittlichen Höhe der in den Haushaltsplänen des jeweiligen
Landes der Kalenderjahre 2021 bis 2023 hierfür ausgewiesenen Haushaltsmittel zuzüglich der in
Nummer 3 genannten Anteile an den Kosten der aus dem Transformationsfonds geförderten
Vorhaben im jeweiligen Kalenderjahr entspricht und
b) nachweist, dass es in jedem der Kalenderjahre von 2026 bis zum Jahr der Antragstellung
Haushaltsmittel für die Investitionskostenförderung der Krankenhäuser mindestens in der Höhe
bereitgestellt hat, die der nach Satz 2 berechneten durchschnittlichen Höhe der in den Haushaltsplänen
des jeweiligen Landes der Kalenderjahre 2021 bis 2023 hierfür ausgewiesenen Haushaltsmittel
zuzüglich der in Nummer 3 genannten Anteile an den Kosten der aus dem Transformationsfonds
geförderten Vorhaben im jeweiligen Kalenderjahr entspricht,
5. die Voraussetzungen der Rechtsverordnung nach Absatz 5 erfüllt sind und
6. das jeweilige Land nachweist, dass für nach Absatz 1 Satz 3 zu fördernde Vorhaben, an denen
Hochschulkliniken beteiligt sind, die zu beantragenden Fördermittel ausschließlich für krankenhausbezogene
Strukturmaßnahmen eingesetzt werden und eine zweckwidrige Verwendung oder eine doppelte
Finanzierung hochschulrechtlich geregelter Aufgaben ausgeschlossen ist; hierüber hat das Land dem
Bundesamt für Soziale Sicherung jährlich in einer gesonderten Mitteilung zu berichten.
Für die Berechnungen der durchschnittlichen Höhe der Haushaltsmittel nach Satz 1 Nummer 4 sind die
Beträge der in den Jahren 2021 bis 2023 jeweils ausgewiesenen Haushaltsmittel, abzüglich der als
Sonderförderung ausgewiesenen Haushaltsmittel, zu addieren, ist die Summe durch drei zu dividieren und ist dieser
Betrag entsprechend dem vom Statistischen Bundesamt für das Jahr 2024 nach § 10 Absatz 6 Satz 1 des
Krankenhausentgeltgesetzes bekanntgegebenen Orientierungswert zu erhöhen. Beträge, mit denen sich die
Länder am Gesamtvolumen des öffentlichen Finanzierungsanteils der förderfähigen Kosten der Investitionen
finanzschwacher Gemeinden und Gemeindeverbände eines Landes nach § 6 Absatz 1 Satz 1 des
Kommunalinvestitionsförderungsgesetzes beteiligen, dürfen weder auf den in Satz 1 Nummer 3 jeweiligen
genannten Anteil noch auf die in Satz 1 Nummer 4 genannten Haushaltsmittel in den Kalenderjahren 2026 bis 2035
angerechnet werden. Hat das jeweilige Land gegenüber dem Träger eines Krankenhauses, auf das sich das
zu fördernde Vorhaben bezieht, auf eine verpflichtende Rückzahlung von Mitteln der Investitionsförderung
verzichtet, gilt für diese Mittel Satz 3 entsprechend, sofern das Land nicht nachvollziehbar darlegt, dass der
Verzicht erforderlich ist, damit ein Vorhaben nach Absatz 1 Satz 3 Nummer 1, 2, 5 oder 7 durchgeführt
werden kann. Die Sätze 1 bis 4 gelten für die Förderung länderübergreifender Vorhaben nach Absatz 2 Satz 3
und 5 entsprechend.
(3a) Das Bundesamt für Soziale Sicherung teilt jedem Land auf Antrag für jedes der Kalenderjahre
2026 bis 2035 Fördermittel zu den in Absatz 1 Satz 3 und 4 genannten Zwecken bis zur Höhe des Betrags
zu, bis zu dem das jeweilige Land die Zuteilung von Fördermitteln nach Absatz 2 beantragen kann und nach
Absatz 3 beantragt hat. Das Bundesamt für Soziale Sicherung teilt den Ländern die Fördermittel nach Satz 1
bis zum 31. Dezember 2035 zu. Mittel aus dem Transformationsfonds dürfen nicht nach Satz 1 zugeteilt
werden, soweit der Träger des Krankenhauses, auf das sich das zu fördernde Vorhaben bezieht, gegenüber
dem jeweiligen Land aufgrund des zu fördernden Vorhabens zur Rückzahlung von Mitteln für die
Investitionsförderung verpflichtet ist. Die vom Bundesamt für Soziale Sicherung an die Länder ausgezahlten
Fördermittel werden als Einnahmen in den Haushaltsplänen der Länder vereinnahmt und nach dem Haushaltsrecht
der Länder bewirtschaftet. Die Länder überprüfen die zweckentsprechende Verwendung der Fördermittel
und weisen diese gegenüber dem Bundesamt für Soziale Sicherung nach. Nicht zweckentsprechend
verwendete oder überzahlte Fördermittel sind von dem jeweiligen Land unverzüglich an das Bundesamt für Soziale
Sicherung zurückzuzahlen, wenn eine Aufrechnung mit Ansprüchen auf Auszahlung von Fördermitteln nicht
möglich ist. Die Sätze 1 bis 6 gelten für die Förderung länderübergreifender Vorhaben nach Absatz 2 Satz 3
und 5 entsprechend.
(4) Die für die Verwaltung des Transformationsfonds und die Durchführung der Förderung
notwendigen Aufwendungen des Bundesamtes für Soziale Sicherung werden aus den nach § 12a Absatz 2 Satz 4
übertragenen Mitteln gedeckt. Das Bundesamt für Soziale Sicherung kann nähere Bestimmungen zur
Durchführung des Förderverfahrens und zur Übermittlung der vorzulegenden Unterlagen in einem einheitlichen
Format oder in einer maschinell auswertbaren Form treffen. Für die Rechnungslegung und die
Bewirtschaftung der Fördermittel durch das Bundesamt für Soziale Sicherung gelten die für die
Sozialversicherungsträger geltenden Vorschriften entsprechend, soweit die Verordnung zur Verwaltung des Transformationsfonds
im Krankenhausbereich keine hiervon abweichenden Regelungen enthält. Das Bundesamt für Soziale
Sicherung fordert die Fördermittel von dem jeweiligen Land zurück, soweit die in Absatz 1 Satz 3 und 5 und
Absatz 3 Satz 1 bestimmten Voraussetzungen nicht erfüllt oder die Fördermittel nicht zweckentsprechend
verwendet wurden. Das Bundesamt für Soziale Sicherung führt nach dem 31. Dezember 2035 Fördermittel
unverzüglich an das Sondervermögen Infrastruktur und Klimaneutralität zurück, die
1. nicht durch das Bundesamt für Soziale Sicherung nach Absatz 3a Satz 1 zugeteilt wurden,
2. nicht für die in § 14 Satz 6 genannten Aufwendungen verwendet wurden und
3. nach dem 31. Dezember 2035 zu Gunsten des Transformationsfonds nach Absatz 3a Satz 6
zurückgezahlt werden.
Die in Satz 1 genannten Mittel, die nicht bis zum 31. Dezember des jeweiligen Jahres zur Deckung der für
die Verwaltung des Transformationsfonds und die Durchführung der Förderung notwendigen
Aufwendungen des Bundesamtes für Soziale Sicherung verwendet wurden, verbleiben bei der Liquiditätsreserve des
Gesundheitsfonds.
(5) Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates das Nähere zu regeln
1. zu den Vorhaben, die nach Absatz 1 Satz 3 gefördert werden können,
2. zum Verfahren der Zuteilung der Fördermittel,
3. zur Höhe der förderfähigen Kosten, insbesondere zur Höhe der förderfähigen Kosten einzelner
Bestandteile der jeweiligen Vorhaben,
4. zum Nachweis der in Absatz 3 Satz 1 und 2 genannten Voraussetzungen der Zuteilung von
Fördermitteln,
5. zum Nachweis der zweckentsprechenden Verwendung der Fördermittel und
6. zur Rückzahlung überzahlter oder nicht zweckentsprechend verwendeter Fördermittel.“
6. § 13 wird durch den folgenden § 13 ersetzt:
§ 13„
Entscheidung zu den förderungsfähigen Vorhaben
Im Einvernehmen mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen treffen die
Länder die Entscheidung, welche Vorhaben gefördert werden sollen und dass für diese dann ein Antrag auf
Förderung beim Bundesamt für Soziale Sicherung gestellt werden soll. Sie können andere Institutionen an
der Auswahlentscheidung beteiligen. Ein Anspruch auf Förderung besteht nicht. Die Länder prüfen die
zweckentsprechende Verwendung der Fördermittel. Bei Entscheidungen nach Satz 1, die die Förderung aus
dem Transformationsfonds nach § 12b betreffen, ist ein Einvernehmen mit den Landesverbänden der
Krankenkassen und den Ersatzkassen anzustreben.“
7. § 17b Absatz 4c wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird die Angabe „2027 bis 2030“ durch die Angabe „2028 bis 2031“ ersetzt.
b) Satz 3 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Die Ergebnisse seiner Analyse und seine Empfehlungen hat das Institut für das Entgeltsystem im
Krankenhaus dem Bundesministerium für Gesundheit bis zum 31. Dezember 2030 in einem Zwischenbericht
und bis zum 31. Dezember 2032 in einem abschließenden Bericht vorzulegen und es hat diese Berichte
jeweils zeitnah barrierefrei auf seiner Internetseite zu veröffentlichen.“
8. § 37 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
„(1) Das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus ermittelt Vorhaltevolumina als Summe
von Vorhaltebewertungsrelationen nach den folgenden Vorschriften. Das Institut für das Entgeltsystem
im Krankenhaus hat bis zum 30. November eines jeden Kalenderjahres für die Ermittlung des
Vorhaltevolumens für ein Land für das jeweils folgende Kalenderjahr die nach § 6a Absatz 6 Satz 1 in dem
jeweiligen Kalenderjahr übermittelten Daten und die nach § 21 Absatz 1 und 2 Nummer 2 des
Krankenhausentgeltgesetzes für das jeweils vorhergehende Kalenderjahr übermittelten Leistungsdaten zu
Krankenhausfällen in dem jeweiligen Land, die auf der Grundlage von bundeseinheitlichen
Bewertungsrelationen vergütet werden, zugrunde zu legen und diesen Krankenhausfällen die
Vorhaltebewertungsrelationen für das jeweilige Kalenderjahr, für das die Ermittlung erfolgt, zuzuordnen; bei dieser
Ermittlung nicht zu berücksichtigen sind die folgenden Krankenhausfälle:
1. die Krankenhausfälle von Krankenhausstandorten, für die nach § 6a Absatz 6 Satz 1 Nummer 5
die Angabe übermittelt wurde, dass sie als sektorenübergreifende Versorgungseinrichtung
bestimmt wurden,
2. die Krankenhausfälle von Bundeswehrkrankenhäusern, soweit die Krankenhausfälle nicht die
Behandlung von Zivilpatientinnen oder Zivilpatienten betreffen,
3. die Krankenhausfälle von Krankenhäusern der gesetzlichen Unfallversicherung, soweit die Kosten
der Krankenhausfälle von der gesetzlichen Unfallversicherung getragen werden, und
4. die Krankenhausfälle, in denen Leistungen erbracht werden, die im jeweils folgenden Kalenderjahr
voraussichtlich nach § 115f des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vergütet werden.
Das nach Satz 2 für das jeweils folgende Kalenderjahr ermittelte Vorhaltevolumen für ein Land ist auf
Leistungsgruppen nach dem Verhältnis der Summe der Vorhaltebewertungsrelationen derjenigen
Krankenhausfälle in dem jeweiligen Land, in denen Leistungen aus der jeweiligen Leistungsgruppe erbracht
wurden, und der Summe aller Vorhaltebewertungsrelationen des jeweiligen Landes rechnerisch
aufzuteilen; die für die rechnerische Aufteilung der Vorhaltevolumina maßgeblichen Leistungsgruppen
bestimmen sich nach den nach § 6a Absatz 6 Satz 1 in dem jeweiligen Kalenderjahr übermittelten Daten.
Das sich nach Satz 3 für eine Leistungsgruppe und für ein Land ergebende Vorhaltevolumen ist
entsprechend dem jeweiligen nach Absatz 2 Satz 2 oder 5 ermittelten Anteil rechnerisch aufzuteilen auf
die Krankenhausstandorte in dem jeweiligen Land, für die Krankenhäusern die jeweilige
Leistungsgruppe nach § 6a Absatz 1 Satz 1 zugewiesen worden ist. Das Institut für das Entgeltsystem im
Krankenhaus erstellt bis zum 30. September 2025 ein Konzept zur Vorgehensweise bei der Ermittlung des
Vorhaltevolumens für ein Land, eine Leistungsgruppe und einen Krankenhausstandort und aktualisiert
dieses, soweit dies erforderlich ist; es veröffentlicht dieses Konzept und spätere Aktualisierungen
barrierefrei auf seiner Internetseite. Abweichend von Satz 2 erster Halbsatz hat das Institut für das
Entgeltsystem im Krankenhaus für die Ermittlung des Vorhaltevolumens für ein Land für die Kalenderjahre
2026 bis 2029 jeweils anstelle der nach § 21 Absatz 1 und 2 Nummer 2 des Krankenhausentgeltgesetzes
für das jeweils vorhergehende Kalenderjahr übermittelten Leistungsdaten zu Krankenhausfällen in dem
jeweiligen Land, die auf der Grundlage von bundeseinheitlichen Bewertungsrelationen vergütet
werden, die nach § 21 Absatz 1 und 2 Nummer 2 des Krankenhausentgeltgesetzes für das Kalenderjahr
2024 übermittelten Leistungsdaten zu Krankenhausfällen in dem jeweiligen Land, die auf der
Grundlage von bundeseinheitlichen Bewertungsrelationen vergütet werden, zugrunde zu legen und diesen
Krankenhausfällen die Vorhaltebewertungsrelationen für das jeweilige Kalenderjahr, für das die
Ermittlung erfolgt, zuzuordnen. Das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus hat das Nähere zur
Ermittlung der Vorhaltevolumina für die Kalenderjahre 2026 bis 2029 in dem nach Satz 5 zu
erstellenden Konzept festzulegen.“
b) In Absatz 2 Satz 3 Nummer 2 wird die Angabe „ist,“ durch die Angabe „ist, oder“ ersetzt.
c) Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:
(3) „ Das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus addiert für jedes Krankenhaus sämtliche
für seine Krankenhausstandorte nach Absatz 1 Satz 1 und 2 ermittelten und nach Absatz 1 Satz 3 und 4
aufgeteilten Vorhaltevolumina jeweils für das Kalenderjahr 2028 und das Kalenderjahr 2029. Die
jeweilige sich nach Satz 1 ergebende Summe ist jeweils von der Summe aller für das Kalenderjahr 2027
vereinbarten und genehmigten Vorhaltebewertungsrelationen des jeweiligen Krankenhauses
abzuziehen und die sich jeweils ergebende Differenz ist für das Kalenderjahr 2028 mit 66 Prozent und für das
Kalenderjahr 2029 mit 33 Prozent zu multiplizieren. Die nach Satz 2 ermittelten Ergebnisse für die
Krankenhäuser eines Landes sind von dem Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus für jedes
Land jeweils für das Kalenderjahr 2028 und das Kalenderjahr 2029 unter Beachtung des Vorzeichens
zu saldieren. Für jedes Land ist das jeweilige Vorhaltevolumen bei der Ermittlung nach Absatz 1 Satz 2
für das jeweils folgende Kalenderjahr um den sich nach Satz 3 für das jeweilige Land ergebenden Saldo
abzusenken, wenn dieser negativ ist, und um den sich nach Satz 3 für das jeweilige Land ergebenden
Saldo zu erhöhen, wenn dieser positiv ist.“
d) Absatz 5 wird durch die folgenden Absätze 5 und 6 ersetzt:
(5) „ Das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus stellt bis zum 10. Dezember eines jeden
Kalenderjahres für das jeweils folgende Kalenderjahr, erstmals bis zum 10. Dezember 2027 für das
Kalenderjahr 2028, durch Bescheid gegenüber dem jeweiligen Krankenhausträger für seine
Krankenhausstandorte die Höhe der nach Absatz 1 Satz 1 und 2 ermittelten und nach Absatz 1 Satz 3 und 4
aufgeteilten Vorhaltevolumina je Leistungsgruppe sowie die Höhe der nach § 39 Absatz 3 Satz 5
aufgeteilten Beträge fest. Übermittelt die für die Krankenhausplanung zuständige Landesbehörde nach § 6a
Absatz 6 Satz 2 die in § 6a Absatz 6 Satz 1 genannten Daten, so hat das Institut für das Entgeltsystem
im Krankenhaus dem jeweiligen Krankenhausträger für seine Krankenhausstandorte, die in dem
jeweiligen Land liegen, innerhalb der folgenden Fristen für die folgenden Kalenderjahre eine Information
über die Höhe der nach Absatz 1 Satz 1 und 2 ermittelten und nach Absatz 1 Satz 3 und 4 aufgeteilten
Vorhaltevolumina je Leistungsgruppe zu übermitteln:
1. bis zum 28. Februar 2026 für das Kalenderjahr 2026, wenn die Übermittlung nach § 6a Absatz 6
Satz 2 Nummer 1 erfolgt, und
2. bis zum 28. Februar 2027 für das Kalenderjahr 2027, wenn die Übermittlung nach § 6a Absatz 6
Satz 2 Nummer 2 erfolgt.
Wenn während eines Kalenderjahres ein in § 6a Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 oder 3 genanntes Ereignis
eintritt, ist der Bescheid nach Satz 1 für jeden Krankenhausträger, der von dem Ereignis betroffen ist,
mit Wirkung zum Zeitpunkt des Eintritts des Ereignisses in dem durch Satz 4 bestimmten Umfang zu
widerrufen. Der Umfang des nach Satz 3 zu widerrufenden Teils des Bescheides nach Satz 1 ergibt sich,
indem für den jeweiligen Krankenhausträger die Summe der nach Absatz 1 Satz 1 und 2 ermittelten und
nach Absatz 1 Satz 3 und 4 auf die betroffenen Leistungsgruppen und die betroffenen
Krankenhausstandorte aufgeteilten Vorhaltevolumina und die Summe der nach § 39 Absatz 3 Satz 5 auf die
betroffenen Leistungsgruppen und die betroffenen Krankenhausstandorte aufgeteilten Beträge jeweils durch
365 geteilt und jeweils mit der Zahl der Kalendertage multipliziert wird, die zwischen dem in Satz 3
genannten Ereignis und dem Ende des Kalenderjahres lagen, in dem dieses Ereignis eingetreten ist. Das
Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus veröffentlicht für jeden Krankenhausträger jeweils
unverzüglich nach dem Erlass eines Bescheides nach Satz 1, nach der Übermittlung einer Information
nach Satz 2 sowie nach dem Widerruf eines Bescheides nach Satz 3 die sich hiernach ergebende Höhe
der nach Absatz 1 Satz 1 und 2 ermittelten und nach Absatz 1 Satz 3 und 4 auf die
Krankenhausstandorte dieses Krankenhausträgers aufgeteilten Vorhaltevolumina je Leistungsgruppe sowie die Höhe der
nach § 39 Absatz 3 Satz 5 auf die Krankenhausstandorte dieses Krankenhausträgers aufgeteilten
Förderbeträge barrierefrei auf seiner Internetseite.
(6) Für Krankenhäuser in einem Land, in dem bis zum 31. Dezember 2024 Leistungsgruppen
nach landesrechtlichen Vorschriften zugewiesen wurden,
1. findet Absatz 5 Satz 1, 3 und 4 bis zum 31. Dezember 2030 keine Anwendung und
2. hat das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus bis zum 10. Dezember eines jeden
Kalenderjahres für das jeweils folgende Kalenderjahr, erstmals bis zum 10. Dezember 2027 für das
Kalenderjahr 2028, letztmalig bis zum 10. Dezember 2029 für das Kalenderjahr 2030, dem
Krankenhausträger für seine Krankenhausstandorte auf Grundlage der Übermittlung nach § 6a Absatz 6
Satz 1 eine Information über die Höhe der nach Absatz 1 Satz 1 und 2 ermittelten und nach
Absatz 1 Satz 3 und 4 aufgeteilten Vorhaltevolumina je Leistungsgruppe zu übermitteln.“
9. § 38 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „2027“ durch die Angabe „2028“ ersetzt.
bb) In Satz 5 wird die Angabe „2026“ durch die Angabe „2027“ ersetzt.
cc) In Satz 6 wird die Angabe „§ 6b Satz 7“ durch die Angabe „§ 6b Satz 8“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „2027“ durch die Angabe „2028“ ersetzt.
bb) In Satz 3 wird die Angabe „2026“ durch die Angabe „2027“ ersetzt.
10. § 39 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe „2026“ durch die Angabe „2027“ und die Angabe „2027“ durch die
Angabe „2028“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
(2) „ Das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus erstellt bis zum 28. Februar 2027 ein
Konzept für eine Zuordnung von Leistungsgruppen zu den in Absatz 1 Nummer 1 bis 5 genannten
Bereichen. Zur Ermöglichung der in Absatz 1 genannten Aufteilung vereinbaren die Vertragsparteien nach
§ 17b Absatz 2 Satz 1 auf der Grundlage des in Satz 1 genannten Konzepts erstmals bis zum 31. Mai
2027, welche Leistungsgruppen den in Absatz 1 Nummer 1 bis 5 genannten Bereichen jeweils
zuzuordnen sind; bei Änderungen der maßgeblichen Leistungsgruppen ist das Konzept innerhalb von einem
Monat, die Vereinbarung oder die Festlegung nach Satz 4 innerhalb von zwei Monaten anzupassen;
§ 135e Absatz 2 Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend. In der Vereinbarung
nach Satz 2 ist sicherzustellen, dass 20 Millionen Euro von dem in Absatz 1 Nummer 2 genannten
Betrag für Krankenhausstandorte vorgesehen werden, die die vom Gemeinsamen Bundesausschuss nach
§ 136a Absatz 7 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch festgelegten Maßnahmen zur Sicherung der
Qualität der Versorgung in Kreißsälen erfüllen oder im Falle der Leitung des Kreißsaals durch eine
Beleghebamme ein entsprechendes Niveau der Versorgungsqualität sicherstellen. Kommt eine
Vereinbarung nach Satz 2 oder eine in Satz 2 zweiter Halbsatz genannte Anpassung der Vereinbarung oder
der Festlegung ganz oder teilweise nicht oder nicht fristgerecht zustande, legt die Schiedsstelle nach
§ 18a Absatz 6 ohne Antrag einer Vertragspartei innerhalb von einem Monat den Inhalt der
Vereinbarung oder der in Satz 2 zweiter Halbsatz genannten Anpassung fest.“
c) In Absatz 4 wird die Angabe „2027“ durch die Angabe „2028“ ersetzt.
11. § 40 wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 1 und 2 werden durch die folgenden Absätze 1 und 2 ersetzt:
(1) „ Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte identifiziert in dem in § 301
Absatz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch genannten Operationen- und Prozedurenschlüssel jene
chirurgischen Leistungen, die durch Krankenhäuser regelhaft aufgrund einer onkologischen Diagnose
erbracht werden, und übermittelt dem Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus erstmals bis zum …
[einsetzen: Datum des letzten Tages des zweiten auf die Verkündung dieses Gesetzes folgenden
Kalendermonats] eine Aufstellung der Kodes aus dem in § 301 Absatz 2 des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch genannten Operationen- und Prozedurenschlüssel, die diesen Leistungen zugrunde liegen, und der
Kodes aus der in § 301 Absatz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch genannten deutschen Fassung
der Internationalen Klassifikation der Krankheiten, die den jeweils zugehörigen Diagnosen zugrunde
liegen, auf Grundlage der jeweils für das Jahr 2025 herausgegebenen Fassung des in dem in § 301
Absatz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch genannten Operationen- und Prozedurenschlüssels und
der in § 301 Absatz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch genannten deutschen Fassung der
Internationalen Klassifikation der Krankheiten. Im Rahmen der Identifizierung der Leistungen und der
Erstellung der in Satz 1 genannten Aufstellung hat das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte
der Deutschen Krebsgesellschaft Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; die Stellungnahme ist in die
Entscheidung über die Identifizierung der Leistungen und in die Erstellung der in Satz 1 genannten
Aufstellung einzubeziehen. Das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus definiert
Indikationsbereiche für die nach Satz 1 identifizierten Leistungen; im Rahmen der Definition der Indikationsbereiche
hat das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus der Deutschen Krebsgesellschaft Gelegenheit
zur Stellungnahme zu geben und die Stellungnahme in die Entscheidung über die Definition der
Indikationsbereiche einzubeziehen. Das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus überführt die in
Satz 1 genannte Aufstellung in eine nach den nach § 135e Absatz 2 Satz 2 des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch maßgeblichen Leistungsgruppen und den nach Satz 3 definierten Indikationsbereichen
differenzierte Liste und veröffentlicht diese erstmals bis zum … [einsetzen: Datum des letzten Tages des
vierten auf die Verkündung dieses Gesetzes folgenden Kalendermonats] barrierefrei auf seiner
Internetseite. Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte passt die in Satz 1 genannte
Aufstellung auf Grundlage der für das jeweilige Folgejahr herausgegebenen in § 301 Absatz 2 des Fünften
Buches Sozialgesetzbuch genannten deutschen Fassung der Internationalen Klassifikation der
Krankheiten und der für das jeweilige Folgejahr herausgegebenen Fassung des in § 301 Absatz 2 des Fünften
Buches Sozialgesetzbuch genannten Operationen- und Prozedurenschlüssels an und übermittelt die
angepasste Aufstellung jeweils bis zum 15. November eines jeden Kalenderjahres, erstmals bis zum 15.
November 2027, an das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus, das die jeweils letzte Fassung
der in Satz 4 genannten Liste entsprechend aktualisiert und die aktualisierte Liste bis zum 31. Dezember
des jeweiligen Kalenderjahres barrierefrei auf seiner Internetseite veröffentlicht. Das Institut für das
Entgeltsystem im Krankenhaus erarbeitet anhand der in Satz 4 genannten Liste Vorgaben für eine
eindeutige Zuordnung von Fällen zu den nach Satz 3 definierten Indikationsbereichen durch die
Krankenhäuser und zertifiziert erstmals bis zum 31. Dezember 2026 auf dieser Grundlage entwickelte
Datenverarbeitungslösungen.
(2) Das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus identifiziert auf Grundlage der nach § 21
Absatz 1 und 2 Nummer 2 des Krankenhausentgeltgesetzes für das Kalenderjahr 2025 übermittelten
Daten alle Krankenhausstandorte, die in diesem Kalenderjahr Leistungen erbracht haben, denen auf der
in Absatz 1 Satz 4 genannten Liste aufgeführte Kodes zugrunde liegen, erstellt für jeden der nach
Absatz 1 Satz 3 definierten Indikationsbereiche eine Aufstellung dieser Krankenhausstandorte und der
Anzahl ihrer Fälle, bei denen diese Leistungen im jeweiligen Indikationsbereich erbracht worden sind, und
sortiert diese Aufstellungen jeweils aufsteigend nach der Anzahl der Fälle. Das Institut für das
Entgeltsystem im Krankenhaus wählt aus jeder der nach Satz 1 erstellten und sortierten Aufstellungen von
Krankenhausstandorten die obersten Einträge bis einschließlich zu jenem Eintrag aus, bei dem die
Summe der Anzahl der Fälle aller vorhergehenden Einträge erstmals einem der folgenden Anteile an
der Anzahl der Fälle aller Einträge in der jeweiligen Aufstellung entspricht:
1. einem Anteil in Höhe von mindestens 15 Prozent oder
2. für den Fall, dass der Gemeinsame Bundesausschuss gemäß § 136c Absatz 1 Satz 1 des Fünften
Buches Sozialgesetzbuch einen Anteil von weniger als 15 Prozent festgelegt hat, einem Anteil in
Höhe von mindestens diesem festgelegten Anteil;
sofern die Anzahl der Fälle mehrerer Krankenhausstandorte gleich hoch ist und die Auswahl jedes
dieser Krankenhausstandorte dazu führen würde, dass der nach dem ersten Halbsatz geltende Anteil an der
Anzahl der Fälle aller Einträge in der jeweiligen Aufstellung erreicht oder überschritten würde, sind
alle diese Krankenhausstandorte auszuwählen. Das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus
veröffentlicht bis zum 31. Mai 2027 eine nach den nach Absatz 1 Satz 3 definierten Indikationsbereichen
differenzierte Liste der nach Satz 2 ausgewählten Krankenhausstandorte barrierefrei auf seiner
Internetseite und ordnet zum Zweck der Veröffentlichung im Transparenzverzeichnis nach § 135d des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch die Indikationsbereiche, nach der die Liste zu differenzieren ist, den
jeweils nach § 135e Absatz 2 Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch maßgeblichen
Leistungsgruppen zu; für den Fall, dass der Gemeinsame Bundesausschuss nach der Veröffentlichung der Liste gemäß
§ 136c Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch einen Anteil von weniger als 15 Prozent festlegt,
trifft das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus erneut eine Auswahl nach Satz 2, aktualisiert
die im ersten Halbsatz genannte Liste und veröffentlicht die aktualisierte Liste barrierefrei auf seiner
Internetseite. Das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus übermittelt dem Institut für
Qualitätssicherung und Transparenz im Gesundheitswesen und der nach § 135d Absatz 1 Satz 3 des Fünften
Buches Sozialgesetzbuch benannten Stelle barrierefrei die nach Satz 3 veröffentlichte Liste.“
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „2027 bis 2031“ durch die Angabe „2028 bis 2032“ ersetzt.
bb) In Satz 2 wird die Angabe „2032“ durch die Angabe „2033“ ersetzt.
Artikel 3
Änderung des Krankenhausentgeltgesetzes
Das Krankenhausentgeltgesetz vom 23. April 2002 (BGBl. I S. 1412, 1422), das zuletzt durch Artikel 3 des
Gesetzes vom 5. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 400) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 10 durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 10 Vereinbarung auf Landesebene, Verordnungsermächtigung“.
2. Nach § 1 Absatz 3 wird der folgende Absatz 4 eingefügt:
(4) „ Für Krankenhäuser in einem Land, in dem bis zum 31. Dezember 2024 Leistungsgruppen nach
landesrechtlichen Vorschriften zugewiesen wurden, gelten die Regelungen dieses Gesetzes mit folgenden
Maßgaben:
1. bis zum Ablauf des 31. Dezember 2030 finden keine Anwendung:
a) § 3 Nummer 3b,
b) § 6b,
c) § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6b und
d) § 8 Absatz 4 Satz 4,
2. abweichend von § 4 Absatz 1 Satz 1 umfasst das von den Vertragsparteien nach § 11 Absatz 1 zu
vereinbarende Erlösbudget für voll- und teilstationäre Leistungen die Fallpauschalen nach § 7 Absatz 1
Satz 1 Nummer 1, in den Jahren 2026 bis 2030 einschließlich der sich aus dem bundeseinheitlichen
Entgeltkatalog ergebenden Vorhaltebewertungsrelationen, und die Zusatzentgelte nach § 7 Absatz 1
Satz 1 Nummer 2,
3. abweichend von § 4 Absatz 2a Satz 1 ist letztmalig für das Jahr 2030 ein Fixkostendegressionsabschlag
anzuwenden,
4. abweichend von § 4 Absatz 3 Satz 3 werden Mindererlöse ab dem Jahr 2031 nicht ausgeglichen,
5. abweichend von § 4 Absatz 3 Satz 6 ist die Vereinbarung eines Ausgleichs für Mindererlöse auch bei
Vorliegen der in § 4 Absatz 3 Satz 5 genannten Voraussetzungen ab dem Jahr 2031 ausgeschlossen,
6. abweichend von § 7 Absatz 2 Satz 3 umfasst die effektive Bewertungsrelation auch in den Jahren 2028
bis 2030 auch die sich aus dem bundeseinheitlichen Entgeltkatalog ergebende
Vorhaltebewertungsrelation und
7. abweichend von § 21 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe d zweiter Halbsatz haben Krankenhäuser in den
Jahren 2029 bis 2031 zusätzlich zu der Summe der abgerechneten Vorhaltebewertungsrelationen auch
die Summe der vereinbarten Vorhaltebewertungsrelationen jeweils für das vorangegangene
Kalenderjahr zu übermitteln.“
3. § 3 wird durch den folgenden § 3 ersetzt:
§ 3„
Grundlagen
Die voll- und teilstationären Krankenhausleistungen werden vergütet durch
1. ein von den Vertragsparteien nach § 11 Absatz 1 gemeinsam vereinbartes Erlösbudget nach § 4,
1a. ein Erlösvolumen für die Versorgung von Kindern und Jugendlichen nach § 4a,
2. eine von den Vertragsparteien nach § 11 Absatz 1 gemeinsam vereinbarte Erlössumme nach § 6
Absatz 3 für krankenhausindividuell zu vereinbarende Entgelte,
3. Entgelte nach § 6 Absatz 2 für neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden,
3a. ein Pflegebudget nach § 6a,
3b. ein Vorhaltebudget nach § 6b ab dem Jahr 2028,
4. Zusatzentgelte für die Behandlung von Blutern,
5. Zu- und Abschläge nach § 7 Absatz 1 und
6. ein Gesamtvolumen nach § 6c Absatz 1 Satz 1.“
4. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
(1) „ Das von den Vertragsparteien nach § 11 Absatz 1 zu vereinbarende Erlösbudget umfasst für
voll- und teilstationäre Leistungen die Fallpauschalen nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, in den
Jahren 2026 und 2027 jeweils einschließlich der sich aus dem bundeseinheitlichen Entgeltkatalog
ergebenden Vorhaltebewertungsrelationen, und die Zusatzentgelte nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2. Es
umfasst nicht das Erlösvolumen nach § 4a, nicht die krankenhausindividuell zu vereinbarenden Entgelte
nach § 6 Absatz 1 bis 2a, nicht die Zusatzentgelte für die Behandlung von Blutern, nicht die Zu- und
Abschläge nach § 7 Absatz 1, nicht die Entgelte für Modellvorhaben nach § 63 des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch und nicht die Vergütung nach § 140a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch für die
integrierte Versorgung.“
b) In Absatz 2a Satz 1 wird die Angabe „2026“ durch die Angabe „2027“ ersetzt.
c) Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:
(3) „ Das nach den Absätzen 1 und 2 vereinbarte Erlösbudget und die nach § 6 Absatz 3 vereinbarte
Erlössumme werden für die Ermittlung von Mehr- oder Mindererlösausgleichen zu einem
Gesamtbetrag zusammengefasst. Weicht die Summe der auf das Kalenderjahr entfallenden Erlöse des
Krankenhauses aus den Entgelten nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 und nach § 6 Absatz 1 Satz 1 und
Absatz 2a von dem nach Satz 1 gebildeten Gesamtbetrag ab, werden die Mehr- oder Mindererlöse nach
Maßgabe der folgenden Sätze ausgeglichen. Mindererlöse werden ab dem Jahr 2007 grundsätzlich zu
20 Prozent und ab dem Jahr 2028 nicht ausgeglichen; Mindererlöse aus Zusatzentgelten für
Arzneimittel und Medikalprodukte werden nicht ausgeglichen. Mehrerlöse aus Zusatzentgelten für Arzneimittel
und Medikalprodukte und aus Fallpauschalen für schwerverletzte, insbesondere polytraumatisierte oder
schwer brandverletzte Patienten werden zu 25 Prozent, sonstige Mehrerlöse zu 65 Prozent ausgeglichen.
Für Fallpauschalen mit einem sehr hohen Sachkostenanteil sowie für teure Fallpauschalen mit einer
schwer planbaren Leistungsmenge, insbesondere bei Transplantationen oder Langzeitbeatmung, sollen
die Vertragsparteien im Voraus einen von den Sätzen 3 und 4 abweichenden Ausgleich vereinbaren;
für Mehr- oder Mindererlöse, die auf Grund einer Epidemie entstehen, können die Vertragsparteien
auch nach Ablauf des Vereinbarungszeitraums einen von den Sätzen 3 und 4 abweichenden Ausgleich
vereinbaren. Ab dem Jahr 2028 ist die Vereinbarung eines Ausgleichs für Mindererlöse auch bei
Vorliegen der in Satz 5 genannten Voraussetzungen ausgeschlossen. Mehr- oder Mindererlöse aus
Zusatzentgelten für die Behandlung von Blutern sowie auf Grund von Abschlägen nach § 8 Absatz 4 werden
nicht ausgeglichen. Zur Ermittlung der Mehr- oder Mindererlöse hat der Krankenhausträger eine vom
Jahresabschlussprüfer bestätigte Aufstellung über die Erlöse nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2, 5
und 6b vorzulegen. Der nach diesen Vorgaben ermittelte Ausgleichsbetrag wird im Rahmen des
Zuoder Abschlags nach § 5 Absatz 4 abgerechnet. Steht bei der Budgetverhandlung der Ausgleichsbetrag
noch nicht fest, sind Teilbeträge als Abschlagszahlung auf den Ausgleich zu berücksichtigen.“
5. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2b wird wie folgt geändert:
aa) In den Sätzen 1, 2, 3 und 5 wird jeweils die Angabe „2026“ durch die Angabe „2027“ ersetzt.
bb) In Satz 4 Nummer 4 wird die Angabe „Krankenhausstandort,“ durch die Angabe
„Krankenhausstandort und“ ersetzt.
b) Absatz 2c wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „2023, 2024, 2025 oder 2026“ durch die Angabe „2023, 2024, 2025,
2026 oder 2027“ ersetzt.
bb) In Satz 3 wird die Angabe „2024, 2025 und 2026“ durch die Angabe „2024, 2025, 2026 und 2027“
ersetzt.
cc) In den Sätzen 4 und 7 wird jeweils die Angabe „2023, 2024, 2025 oder 2026“ durch die Angabe
„2023, 2024, 2025, 2026 oder 2027“ ersetzt.
c) In Absatz 3j Satz 1 wird die Angabe „2027“ durch die Angabe „2028“ ersetzt.
d) Absatz 3k wird wie folgt geändert:
aa) In den Sätzen 1, 4 und 5 wird jeweils die Angabe „2025 und 2026“ durch die Angabe „2025, 2026
und 2027“ ersetzt.
bb) Satz 7 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„In den Kalenderjahren 2025, 2026 und 2027 berechnen die Krankenhäuser für die nach Satz 3
maßgeblichen Fälle, die im Zeitraum vom 1. Januar des jeweiligen Kalenderjahres bis zum 31.
Dezember des jeweiligen Kalenderjahres zur voll- oder teilstationären Behandlung in das
Krankenhaus aufgenommen werden, jeweils einen Zuschlag in Höhe des nach Satz 5 für das jeweilige
Kalenderjahr ermittelten Prozentsatzes auf die im auf Bundesebene vereinbarten Entgeltkatalog
bewerteten Fallpauschalen nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1.“
cc) In Satz 9 wird die Angabe „2025 und 2026“ durch die Angabe „2025, 2026 und 2027“ ersetzt.
e) Absatz 3l Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Die in § 17b Absatz 1 Satz 10 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes genannten besonderen
Einrichtungen, die in einem Kalenderjahr, erstmals in dem Kalenderjahr 2028, aus dem Vergütungssystem
ausgenommen sind, berechnen für die nach Absatz 3k Satz 3 maßgeblichen Fälle, die im Zeitraum vom
1. Januar des jeweiligen Kalenderjahres bis zum 31. Dezember des jeweiligen Kalenderjahres
aufgenommen werden, einen Zuschlag in Höhe des nach Absatz 3k Satz 5 für das Kalenderjahr 2027
ermittelten Prozentsatzes auf die nach § 6 Absatz 1 Satz 1 vereinbarten fall- oder tagesbezogenen Entgelte.“
f) In Absatz 3m Satz 1 wird die Angabe „2027“ durch die Angabe „2028“ ersetzt.
6. § 6b wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
(1) „ Jedes Krankenhaus erhält ab dem 1. Januar 2028 für jede Leistungsgruppe, die ihm nach § 6a
Absatz 1 Satz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes für mindestens einen seiner
Krankenhausstandorte zugewiesen wurde, ein Vorhaltebudget für Krankenhausfälle, die auf der Grundlage von
bundeseinheitlichen Bewertungsrelationen vergütet werden, wenn
1. das jeweilige Krankenhaus für die betreffenden Krankenhausstandorte die jeweilige
Mindestvorhaltezahl nach § 135f Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch erfüllt oder
2. für das jeweilige Krankenhaus und die jeweilige Leistungsgruppe eine Feststellung nach Absatz 2
Satz 1 getroffen wurde.
Das Vorhaltebudget für ein Krankenhaus und eine Leistungsgruppe in einem Kalenderjahr ergibt sich
aus der Summe der in dem Bescheid gemäß § 37 Absatz 5 Satz 1 des
Krankenhausfinanzierungsgesetzes für die Krankenhausstandorte des jeweiligen Krankenhauses, die jeweilige Leistungsgruppe und das
jeweilige Kalenderjahr festgestellten, nach § 39 Absatz 3 Satz 5 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes
aufgeteilten Beträge und des Produkts der Summe der in dem Bescheid gemäß § 37 Absatz 5 Satz 1 des
Krankenhausfinanzierungsgesetzes für die Krankenhausstandorte des jeweiligen Krankenhauses, die
jeweilige Leistungsgruppe und das jeweilige Kalenderjahr festgestellten Vorhaltevolumina und des für
das jeweilige Kalenderjahr vereinbarten oder festgesetzten Landesbasisfallwerts. Das
Gesamtvorhaltebudget für ein Krankenhaus und ein Kalenderjahr ergibt sich aus der Summe der Vorhaltebudgets dieses
Krankenhauses im jeweiligen Kalenderjahr für die Leistungsgruppen, die ihm nach § 6a Absatz 1 Satz 1
des Krankenhausfinanzierungsgesetzes für mindestens einen seiner Standorte zugewiesen wurden.“
b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „; § 6a Absatz 4 Satz 2 und 3 des
Krankenhausfinanzierungsgesetzes gilt entsprechend“ gestrichen.
c) In Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe „2027“ durch die Angabe „2028“ ersetzt.
d) Absatz 6 Satz 1 bis 4 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Die Vertragsparteien nach § 11 ermitteln für das jeweilige Krankenhaus und für jedes der
Kalenderjahre 2028 und 2029 einen Konvergenzbetrag nach Maßgabe der Sätze 2 bis 4. Der Konvergenzbetrag
beträgt unter Beachtung des jeweiligen Vorzeichens für das Kalenderjahr 2028 66 Prozent und für das
Kalenderjahr 2029 33 Prozent der Differenz zwischen dem in Satz 3 genannten Ausgangswert und dem
in Satz 4 genannten Zielwert. Der Ausgangswert für ein Kalenderjahr ergibt sich als Produkt der Summe
der für das Kalenderjahr 2027 für das jeweilige Krankenhaus vereinbarten und genehmigten
Vorhaltebewertungsrelationen und des für das jeweilige Kalenderjahr vereinbarten oder festgesetzten
Landesbasisfallwerts. Der Zielwert für das jeweilige Kalenderjahr ist das nach Absatz 1 Satz 3 für das jeweilige
Kalenderjahr ermittelte Gesamtvorhaltebudget des jeweiligen Krankenhauses abzüglich der Summe
aller in dem Bescheid gemäß § 37 Absatz 5 Satz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes für die
Standorte des jeweiligen Krankenhauses und das jeweilige Kalenderjahr festgestellten, nach § 39 Absatz 3
Satz 5 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes aufgeteilten Beträge.“
7. § 7 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 6b wird die Angabe „2027“ durch die Angabe „2028“ ersetzt.
b) Absatz 2 Satz 3 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„In den Jahren 2026 und 2027 umfasst die effektive Bewertungsrelation auch die sich aus dem
bundeseinheitlichen Entgeltkatalog ergebende Vorhaltebewertungsrelation.“
8. § 8 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt:
(4) „ Hält das Krankenhaus seine Verpflichtungen zur Qualitätssicherung nicht ein, sind von den
Fallpauschalen und Zusatzentgelten Abschläge nach § 137 Absatz 1 oder 2 oder nach § 137i Absatz 5
des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vorzunehmen. Entgelte dürfen für eine Leistung nicht berechnet
werden, wenn ein Krankenhaus die Vorgaben für Mindestmengen nach § 136b Absatz 1 Satz 1
Nummer 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch nicht erfüllt, soweit kein Ausnahmetatbestand nach § 136b
Absatz 5a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch geltend gemacht werden kann oder keine berechtigte
mengenmäßige Erwartung nach § 136b Absatz 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch nachgewiesen
wird. Ferner dürfen Entgelte für Leistungen nicht berechnet werden, wenn die Prüfung nach § 275a
Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ergibt, dass die für die
Leistungserbringung maßgeblichen Strukturmerkmale nicht erfüllt werden. Ab dem 1. Januar 2028 dürfen Entgelte
nicht für Leistungen aus einer Leistungsgruppe berechnet werden, die einem Krankenhaus nicht nach
§ 6a Absatz 1 Satz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes zugewiesen wurde; dies gilt nicht für die
Behandlung von Notfallpatienten. Entgelte nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6b dürfen ab dem 1.
Januar 2028 nicht für Leistungen aus einer Leistungsgruppe berechnet werden, wenn das jeweilige
Krankenhaus für diese Leistungsgruppe nicht die jeweilige Mindestvorhaltezahl nach § 135f Absatz 1 des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch erfüllt und die für die Krankenhausplanung zuständige
Landesbehörde für das jeweilige Krankenhaus und die jeweilige Leistungsgruppe keine Feststellung nach § 6b
Absatz 2 Satz 1 getroffen hat. Ab dem 1. Januar 2028 dürfen für Krankenhausstandorte, die in der nach
§ 40 Absatz 2 Satz 3 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes veröffentlichten Liste genannt sind, für
einem nach § 40 Absatz 1 Satz 3 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes definierten Indikationsbereich
zugeordnete Fälle Entgelte nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 6 und 8 nicht berechnet werden; für
die Zuordnung von Fällen zu diesen Indikationsbereichen haben die Krankenhäuser ausschließlich nach
§ 40 Absatz 1 Satz 6 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes zertifizierte Datenverarbeitungslösungen
zu verwenden.“
b) In Absatz 12 Satz 1 wird die Angabe „2027“ durch die Angabe „2028“ ersetzt.
9. § 9 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1a Nummer 5 wird durch die folgende Nummer 5 ersetzt:
5. „ die Höhe und die nähere Ausgestaltung der Zu- und Abschläge für eine Teilnahme oder
Nichtteilnahme von Krankenhäusern an der Notfallversorgung, wobei bei der Ermittlung der Höhe der
Zu- und Abschläge eine Unterstützung durch das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus
vorzusehen ist; die Zu- und Abschläge müssen sich auf das Stufensystem zu den
Mindestvoraussetzungen für eine Teilnahme an der Notfallversorgung beziehen, das gemäß § 136c Absatz 4 des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch vom Gemeinsamen Bundesausschuss zu entwickeln ist; ab dem
Jahr 2028 sind die Zuschläge für eine Teilnahme von Krankenhäusern an der Notfallversorgung
um 33 Millionen Euro zu erhöhen;“.
b) Absatz 1b Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Die Vertragsparteien auf Bundesebene vereinbaren mit Wirkung für die Vertragsparteien auf
Landesebene bis zum 31. Oktober jeden Jahres den Veränderungswert nach Maßgabe des § 10 Absatz 6 Satz 6
oder 7 für die Begrenzung der Entwicklung des Basisfallwerts nach § 10 Absatz 4, wobei bereits
anderweitig finanzierte Kostensteigerungen zu berücksichtigen sind, soweit dadurch die Veränderungsrate
nach § 71 Absatz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch nicht unterschritten wird; im Fall des § 10
Absatz 6 Satz 7 ist der Veränderungswert ausgehend von dem nach § 10 Absatz 6 Satz 1
veröffentlichten Orientierungswert unter Berücksichtigung bereits anderweitig finanzierter Kostensteigerungen zu
vereinbaren.“
10. § 10 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
§ 10„
Vereinbarung auf Landesebene, Verordnungsermächtigung“.
b) Absatz 6 wird durch den folgenden Absatz 6 ersetzt:
(6) „ Das Statistische Bundesamt hat jährlich einen Orientierungswert zu ermitteln, der die
tatsächlichen Kostenentwicklungen der Krankenhäuser ohne die Kostenentwicklung des Pflegepersonals in
der unmittelbaren Patientenversorgung auf bettenführenden Stationen wiedergibt, und diesen spätestens
bis zum 30. September jeden Jahres zu veröffentlichen; die hierfür vom Statistischen Bundesamt zu
erhebenden Daten werden vom Bundesministerium für Gesundheit durch Rechtsverordnung ohne
Zustimmung des Bundesrates festgelegt. Die Erhebungen werden jährlich vom Statistischen Bundesamt
durchgeführt. Der Berichtszeitraum umfasst das vorangegangene Kalenderjahr. Die Krankenhäuser
nach § 2 Nummer 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes einschließlich der in den §§ 3 und 5 des
Krankenhausfinanzierungsgesetzes genannten Krankenhäuser, soweit sie zugelassene Krankenhäuser
im Sinne des § 108 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sind, mit Ausnahme von
Bundeswehrkrankenhäusern und reinen Tages- und Nachtkliniken, sind verpflichtet, dem Statistischen Bundesamt für
die Zwecke nach Satz 1 Daten zu übermitteln. Soweit es zur Gewinnung von Informationen zur
Bestimmung des Orientierungswerts erforderlich ist, darf das Statistische Bundesamt die erhobenen Daten
mit den nach § 21 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 genannten Daten zusammenführen. Unterschreitet der
Orientierungswert die Veränderungsrate nach § 71 Absatz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch,
entspricht der Veränderungswert der Veränderungsrate. Überschreitet der Orientierungswert die
Veränderungsrate nach § 71 Absatz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, vereinbaren die Vertragsparteien
auf Bundesebene den Veränderungswert gemäß § 9 Absatz 1b Satz 1 und § 9 Absatz 1 Nummer 5 der
Bundespflegesatzverordnung. Für die Zeit ab dem Jahr 2018 sind die Anwendung des vollen
Orientierungswerts als Veränderungswert sowie die anteilige Finanzierung von Tarifsteigerungen, die den
Veränderungswert übersteigen, zu prüfen.“
11. § 11 Absatz 4 wird wie folgt geändert:
a) Nach Satz 7 wird der folgende Satz eingefügt:
„Der Krankenhausträger übermittelt die Vereinbarungen nach Absatz 1 Satz 1 und 6 in
maschinenlesbarer Form an den Verband der Privaten Krankenversicherung.“
b) Nach dem neuen Satz 11 wird der folgende Satz eingefügt:
„Die für die Krankenhausplanung zuständige Landesbehörde informiert den Verband der Privaten
Krankenversicherung über ihre Entscheidung über die Genehmigung.“
12. Nach § 14 Absatz 1a wird der folgende Absatz 1b eingefügt:
„(1b) Die zuständige Landesbehörde informiert den Verband der Privaten Krankenversicherung über
ihre Entscheidung über die in den Absätzen 1 und 1a genannte Genehmigung.“
13. § 21 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
aaa) Buchstabe d wird durch den folgenden Buchstaben d ersetzt:
d) „ Summe der vereinbarten und abgerechneten DRG-Fälle, der vereinbarten und
abgerechneten Summe der Bewertungsrelationen des Fallpauschalen-Katalogs und
des Pflegeerlöskatalogs sowie der Ausgleichsbeträge nach § 5 Absatz 4 und § 6b
Absatz 5 Satz 1 und der Zahlungen zum Ausgleich der Abweichungen zwischen
den tatsächlichen und den vereinbarten Pflegepersonalkosten nach § 6a Absatz 2,
die Summe der vereinbarten und abgerechneten Fälle, die mit in § 6c Absatz 1
Satz 2 genannten krankenhausindividuellen Tagesentgelten oder in § 6c Absatz 7
Satz 4 genannten vorläufigen Tagesentgelten abgerechnet werden, und der nach
§ 6c Absatz 5 Satz 1 ermittelten Ausgleichsbeträge, jeweils für das vorangegangene
Kalenderjahr; in den Kalenderjahren 2027 und 2028 zusätzlich die Summe der
vereinbarten und abgerechneten Vorhaltebewertungsrelationen sowie ab dem
Kalenderjahr 2029 zusätzlich die abgerechneten Vorhaltebewertungsrelationen, jeweils
für das vorangegangene Kalenderjahr,“.
bbb) Die Buchstaben f und g werden durch die folgenden Buchstaben f und g ersetzt:
f) „ die Anzahl des insgesamt beschäftigten ärztlichen Personals und die Anzahl des
insgesamt in der unmittelbaren Patientenversorgung beschäftigten ärztlichen
Personals, jeweils einschließlich der Facharztbezeichnung und wenn vorhanden, der
Schwerpunktbezeichnung, und bei ärztlichem Personal in Weiterbildung jeweils
unter Angabe des Weiterbildungsgebietes, umgerechnet jeweils auf Vollkräfte,
gegliedert nach dem Kennzeichen des Standorts nach § 293 Absatz 6 des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch, nach den nach § 135e Absatz 2 Satz 2 des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch maßgeblichen Leistungsgruppen und nach den Fachabteilungen des
Standorts,
g) die nach § 135e Absatz 2 Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
maßgeblichen Leistungsgruppen, denen die vom Krankenhaus erbrachten Behandlungsfälle
zuzuordnen sind, jeweils gegliedert nach dem Kennzeichen des Standorts nach
§ 293 Absatz 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch,“.
bb) Nummer 2 Buchstabe i wird durch den folgenden Buchstaben i ersetzt:
i) „ die nach § 135e Absatz 2 Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch maßgebliche
Leistungsgruppe, der die vom Krankenhaus im einzelnen Behandlungsfall erbrachte Leistung
zuzuordnen ist.“
b) Absatz 3 Satz 9 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Andere als die in diesem Absatz, in § 17b Absatz 8 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes und in
§ 186a Absatz 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen genannten Verarbeitungen der Daten
sind unzulässig.“
c) In Absatz 3c Satz 1 wird die Angabe „bis zum 30. September 2024“ gestrichen.
d) Absatz 3d Satz 3 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus übermittelt dem Institut für Qualitätssicherung und
Transparenz im Gesundheitswesen und der nach § 135d Absatz 1 Satz 3 des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch benannten Stelle unverzüglich die Auswertungen nach Satz 1 und die Zuordnung der
Standorte von Krankenhäusern zu Versorgungsstufen nach § 135d Absatz 4 des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch; die Übermittlung umfasst auch die in § 135d Absatz 4 Satz 7 des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch genannten Mitteilungen.“
e) In Absatz 5 Satz 6 wird die Angabe „auf der Grundlage von verfügbaren Leistungsdaten nach Absatz 2
Nummer 2“ gestrichen.
Artikel 4
Änderung der Krankenhaustransformationsfonds-Verordnung
Die Krankenhaustransformationsfonds-Verordnung vom 15. April 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 113) wird wie
folgt geändert:
1. In § 2 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 12b Absatz 1 Satz 4“ durch die Angabe „§ 12b Absatz 1 Satz 3“
ersetzt.
2. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird die Angabe „§ 12b Absatz 1 Satz 4“ durch die Angabe „§ 12b Absatz 1 Satz 3“
ersetzt.
b) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nach der Angabe „Versorgungskapazitäten,“ wird die Angabe „auch soweit Hochschulkliniken an
diesen Vorhaben beteiligt sind,“ eingefügt.
bb) In den Nummern 1 und 2 wird jeweils die Angabe „für diese Leistungsgruppen“ durch die Angabe
„für die Leistungsgruppen“ ersetzt.
c) Absatz 4 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Förderfähig sind wettbewerbsrechtlich zulässige Vorhaben zur Bildung und zum Ausbau von Zentren
zur Behandlung von seltenen, komplexen oder schwerwiegenden Erkrankungen insbesondere an
Hochschulkliniken.“
d) In Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe „Leistungsgruppen.“ durch die Angabe „Leistungsgruppen, auch
soweit Hochschulkliniken an diesen Vorhaben beteiligt sind.“ ersetzt.
e) In Absatz 6 Satz 1 wird die Angabe „Notfallstrukturen.“ durch die Angabe „Notfallstrukturen, auch
soweit Hochschulkliniken an diesen Vorhaben beteiligt sind.“ ersetzt.
3. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
(1) „ Die Länder können Anträge auf Auszahlung von Fördermitteln nach § 12b Absatz 2 Satz 2
bis 5 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes aus dem Transformationsfonds für jedes der Kalenderjahre
2026 bis 2035 stellen. Für jedes der in § 12b Absatz 1 Satz 3 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes
genannten Vorhaben ist ein gesonderter Antrag zu stellen. Der Antrag ist durch das an dem Vorhaben
beteiligte Land, im Fall von länderübergreifenden Vorhaben durch die an dem Vorhaben beteiligten
Länder, über das in § 8 Absatz 1 Satz 1 genannte elektronische Verwaltungsportal an das Bundesamt
für Soziale Sicherung zu stellen. Ein Land kann für ein Kalenderjahr insgesamt die Auszahlung von
Fördermitteln in der in § 12b Absatz 2 Satz 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes genannten Höhe
beantragen, zuzüglich des Betrags der in den vorangegangenen Kalenderjahren zurückgezahlten
Fördermittel und der in den vorangegangenen Kalenderjahren abgeführten Zinserträge. Fördermittel für
länderübergreifende Vorhaben können für ein Kalenderjahr insgesamt in der in § 12b Absatz 2 Satz 3
des Krankenhausfinanzierungsgesetzes genannten Höhe, zuzüglich des Betrags der in den
vorangegangenen Kalenderjahren zurückgezahlten Fördermittel und der in den vorangegangenen Kalenderjahren
abgeführten Zinserträge, beantragt werden. Die Länder können bei der Antragstellung die Auszahlung
der Fördermittel in jährlichen Teilbeträgen beantragen.“
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 4 wird die Angabe „Absatz 1 Satz 7“ durch die Angabe „Absatz 1 Satz 6“ ersetzt.
bb) Nummer 5 wird durch die folgende Nummer 5 ersetzt:
5. „ ein Nachweis, dass das Land den nach § 12b Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 des
Krankenhausfinanzierungsgesetzes erforderlichen Anteil an den förderfähigen Kosten trägt, und die
Bestätigung, dass die in § 12b Absatz 3 Satz 3 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes
genannten Beträge nicht auf den vom Land nach § 12b Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 des
Krankenhausfinanzierungsgesetzes zu tragenden Anteil an den förderfähigen Kosten angerechnet
wurden,“.
cc) In Nummer 6 wird die Angabe „12b Absatz 3 Satz 4“ durch die Angabe „§ 12b Absatz 3 Satz 3“
ersetzt.
dd) Nummer 7 wird durch die folgende Nummer 7 ersetzt:
7. „ in dem Fall, dass das zu fördernde Vorhaben eine Hochschulklinik betrifft, eine Erklärung
darüber, dass die beantragten Fördermittel ausschließlich für die Finanzierung
krankenhausbezogener Strukturmaßnahmen eingesetzt werden,“.
ee) In Nummer 8 wird die Angabe „§ 12b Absatz 3 Satz 6“ jeweils durch die Angabe „§ 12b Absatz 3
Satz 4“ ersetzt.
ff) In Nummer 10 wird nach der Angabe „herbeigeführt“ die Angabe „oder angestrebt“ eingefügt.
c) In Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 wird die Angabe „§ 12b Absatz 3 Satz 5“ durch die Angabe „§ 12b
Absatz 3a Satz 3“ ersetzt.
d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 4 wird nach der Angabe „bei den zu bildenden“ die Angabe „oder den auszubauenden“
eingefügt.
bb) In Nummer 6 wird die Angabe „§ 12b Absatz 1 Satz 4 Nummer 1 oder Nummer 5“ durch die
Angabe „§ 12b Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 oder Nummer 5“ ersetzt.
e) Absatz 6 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„In dem in Satz 1 Nummer 3 genannten Fall informiert das jeweilige Land das Bundesamt für Soziale
Sicherung fortlaufend und auf Nachfrage über den Stand des Insolvenzverfahrens.“
4. § 5 Absatz 2 Satz 2 wird gestrichen.
5. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 4 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Die Länder teilen dem Bundesamt für Soziale Sicherung sowie den Landesverbänden der
Krankenkassen und den Ersatzkassen Prüfungsbemerkungen ihrer obersten Rechnungsprüfungsbehörden mit.“
b) Absatz 3 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Ist an dem geförderten Vorhaben eine Hochschulklinik beteiligt, übermitteln die Länder dem
Bundesamt für Soziale Sicherung über das in § 8 Absatz 1 Satz 1 genannte elektronische Verwaltungsportal zu
den in Satz 1 genannten Zeitpunkten aussagekräftige Unterlagen, aus denen sich ergibt, dass die
ausgezahlten Fördermittel ausschließlich für krankenhausbezogene Strukturmaßnahmen eingesetzt werden.“
c) Absatz 4 Satz 3 wird gestrichen.
6. § 7 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „kann“ durch die Angabe „soll“ ersetzt.
b) Absatz 7 Satz 2 wird gestrichen.
c) Absatz 8 wird gestrichen.
7. § 8 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
(1) „ Das Bundesamt für Soziale Sicherung richtet ein elektronisches Verwaltungsportal ein, das den
Ländern die Antragstellung sowie die Übermittlung des Verwendungsnachweises und weiterer Unterlagen
ermöglicht. Es trifft zum Zweck einer einheitlichen und wirtschaftlichen Durchführung des Förderverfahrens
nähere Bestimmungen zur Durchführung des Förderverfahrens und zur Übermittlung der in den §§ 4 und 6
genannten Angaben und Unterlagen in einem einheitlichen Format oder in einer maschinell auswertbaren
Form, erlässt eine Förderrichtlinie und aktualisiert diese bei Bedarf. Vor Erlass oder Aktualisierung der
Förderrichtlinie sind die Länder zu den Regelungen anzuhören und ist das Einvernehmen der Mehrheit der
Länder erforderlich.“
Artikel 5
Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
Das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juni 2013
(BGBl. I S. 1750, 3245), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 5. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 400)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 186 die folgende Angabe eingefügt:
„§ 186a Fusionskontrolle im Krankenhausbereich“.
2. Nach § 186 wird der folgende § 186a eingefügt:
„§ 186a
Fusionskontrolle im Krankenhausbereich
(1) Für einen Zusammenschluss im Sinne des § 37, bei dem mindestens zwei Krankenhäuser im Sinne
des § 107 Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder einzelne medizinische Fachbereiche von
mindestens zwei solchen Krankenhäusern ganz oder teilweise zusammengeschlossen werden, haben die
Zusammenschlussbeteiligten bei Eröffnung des Geltungsbereichs der Zusammenschlusskontrolle bei der für die
Krankenhausplanung zuständigen Behörde des Landes, in dem sich ein von dem Zusammenschluss
betroffenes Krankenhaus oder ein von dem Zusammenschluss betroffener medizinischer Fachbereich eines am
Zusammenschluss beteiligten Krankenhauses befindet, die Bestätigung zu beantragen, dass der
Zusammenschluss dieser Krankenhäuser oder dieser einzelnen medizinischen Fachbereiche der am Zusammenschluss
beteiligten Krankenhäuser zur Verbesserung der Krankenhausversorgung für erforderlich gehalten wird. Die
von der für die Krankenhausplanung zuständige Landesbehörde auf Antrag nach Satz 1 erteilte
Erforderlichkeitsbestätigung erstreckt sich nur auf Märkte, auf denen die vom Zusammenschluss betroffenen
Krankenhäuser im Sinne des § 107 Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder medizinischen Fachbereiche
Leistungen im Sinne des § 39 Absatz 1 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch erbringen. Sind mehrere
Landesbehörden nach Satz 1 zuständig, entscheiden diese einvernehmlich mit einer gemeinsamen
schriftlichen oder elektronischen Bestätigung.
(2) Anträge auf Erteilung der Erforderlichkeitsbestätigung nach Absatz 1 Satz 1 sowie die
Entscheidung über diese sind unverzüglich durch die für die Krankenhausplanung zuständige Landesbehörde auf
ihrer Internetseite unter Nennung der Zusammenschlussbeteiligten bekanntzumachen. Die für die
Krankenhausplanung zuständige Landesbehörde setzt sich mit dem Bundeskartellamt vor der Erteilung einer
Erforderlichkeitsbestätigung ins Benehmen. Über den Antrag nach Absatz 1 Satz 1 darf nicht vor Ablauf von
einem Monat nach dessen Bekanntmachung entschieden werden. Wird der Antrag nicht innerhalb von drei
Monaten nach der Stellung des Antrags nach Absatz 1 Satz 1 beschieden, gilt er als abgelehnt. Die für die
Krankenhausplanung zuständige Landesbehörde kann mit Zustimmung aller Zusammenschlussbeteiligten
die in Satz 4 genannte Frist verlängern.
(3) Die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Absatz 1 Satz 1 beim Bundeskartellamt nach § 39
ist nur dann zulässig und erforderlich,
1. wenn der Antrag auf Erteilung einer Erforderlichkeitsbestätigung abgelehnt wurde oder gemäß Absatz 2
Satz 4 als abgelehnt gilt, oder
2. in den Fällen, in denen die Erforderlichkeitsbestätigung erteilt wurde und das
Zusammenschlussvorhaben nicht ausschließlich Märkte betrifft, auf denen Krankenhäuser im Sinne des § 107 Absatz 1 des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder medizinische Fachbereiche der am Zusammenschluss
beteiligten Krankenhäuser in § 39 Absatz 1 Satz 1 des Fünften Buches genannte Leistungen erbringen.
Im Fall eines Zusammenschlusses nach Satz 1 Nummer 2 bleibt der Teil des Zusammenschlusses, auf den
sich die Erforderlichkeitsbestätigung nach Absatz 1 Satz 1 erstreckt, bei der Prüfung des Geltungsbereiches
der Zusammenschlusskontrolle nach § 35 außer Betracht. Dieser Teil des Zusammenschlusses gilt nicht als
Teil des nach § 39 anmeldepflichtigen Zusammenschlussvorhabens. Die in § 40 Absatz 1 Satz 1 genannte
Frist beginnt nicht, bevor die Zusammenschlussbeteiligten dem Bundeskartellamt die Entscheidung der für
die Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörde über den Antrag nach Absatz 1 Satz 1 vorlegen oder
nachweisen, dass die Erforderlichkeitsbestätigung beantragt und der in Absatz 2 Satz 4 genannte oder nach
Absatz 2 Satz 5 verlängerte Zeitraum abgelaufen ist.
(4) Die Monopolkommission nimmt gegenüber dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie
nach dessen Aufforderung Stellung zu den Erfahrungen mit dieser Vorschrift. Das Bundesministerium für
Wirtschaft und Energie berichtet auf Grundlage dieser Stellungnahme den gesetzgebenden Körperschaften
spätestens nach Ablauf von fünf Jahren nach Inkrafttreten der Regelungen in den Absätzen 1 bis 3 über die
Erfahrungen mit dieser Vorschrift. Für Datenanforderungen des Bundesministeriums für Wirtschaft und
Energie und der Monopolkommission zwecks Abgabe der Stellungnahme nach Satz 1 oder Erstellung des
Berichts nach Satz 2 gilt § 21 Absatz 3 Satz 8 des Krankenhausentgeltgesetzes entsprechend mit der
Maßgabe, dass die ausgewählten Krankenhäuser von einem Zusammenschluss nach Absatz 1 Satz 1 betroffen
sein müssen. Für die Abgabe der Stellungnahme nach Satz 1 oder die Erstellung des Berichts nach Satz 2
und zur Untersuchung der Auswirkungen dieser Vorschrift auf die Wettbewerbsverhältnisse und die
Krankenhausversorgung können Daten aus der amtlichen Krankenhausstatistik zusammengeführt werden.
(5) Diese Vorschrift ist nur anzuwenden auf Zusammenschlüsse, die bis zum 31. Dezember 2030
vollzogen werden.“
3. § 187 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 9 Satz 1 Nummer 3 wird durch die folgende Nummer 3 ersetzt:
3. „ das Vorliegen der weiteren Voraussetzungen für eine Förderung nach § 12a Absatz 1 Satz 4 des
Krankenhausfinanzierungsgesetzes in Verbindung mit § 11 Absatz 1 Nummer 2 der
Krankenhausstrukturfonds-Verordnung oder nach § 12b Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 des
Krankenhausfinanzierungsgesetzes in Verbindung mit einem Auszahlungsbescheid auf der Grundlage von § 5
Absatz 1 der Krankenhaustransformationsfonds-Verordnung festgestellt wurde und“.
b) Absatz 10 wird gestrichen.
Artikel 6
Änderung der Bundespflegesatzverordnung
Die Bundespflegesatzverordnung vom 26. September 1994 (BGBl. I S. 2750), die zuletzt durch Artikel 4
des Gesetzes vom 5. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 400) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 9 Absatz 1 Nummer 5 wird durch die folgende Nummer 5 ersetzt:
5. „ bis zum 31. Oktober jeden Jahres den Veränderungswert nach Maßgabe des § 10 Absatz 6 Satz 6 oder
7 des Krankenhausentgeltgesetzes, wobei bereits anderweitig finanzierte Kostensteigerungen zu
berücksichtigen sind, soweit dadurch die Veränderungsrate nach § 71 Absatz 3 des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch nicht unterschritten wird; im Fall des § 10 Absatz 6 Satz 7 des
Krankenhausentgeltgesetzes ist der Veränderungswert ausgehend von dem nach § 10 Absatz 6 Satz 1 des
Krankenhausentgeltgesetzes veröffentlichten Orientierungswert unter Berücksichtigung bereits anderweitig
finanzierter Kostensteigerungen zu vereinbaren,“.
2. § 11 Absatz 4 wird wie folgt geändert:
a) Nach Satz 6 wird der folgende Satz eingefügt:
„Der Krankenhausträger übermittelt die Vereinbarungen nach Absatz 1 Satz 1 und 5 in
maschinenlesbarer Form an den Verband der Privaten Krankenversicherung.“
b) Nach dem neuen Satz 10 wird der folgende Satz eingefügt:
„Die für die Krankenhausplanung zuständige Landesbehörde informiert den Verband der Privaten
Krankenversicherung über ihre Entscheidung über die Genehmigung.“
3. Nach § 14 Absatz 1 Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt:
„Die zuständige Landesbehörde informiert den Verband der Privaten Krankenversicherung über ihre
Entscheidung über die Genehmigung.“
Artikel 7
Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch
Das Elfte Buch Sozialgesetzbuch – Soziale Pflegeversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994,
BGBl. I S. 1014, 1015), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 30. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 173)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Nach § 53d Absatz 3 wird der folgende Absatz 4 eingefügt:
(4) „ Der Medizinische Dienst Bund kann in den in den Absätzen 2 und 3 genannten Richtlinien auch
Regelungen zu einheitlichen und digitalen Prozessen zur Umsetzung der Richtlinien treffen.“
Artikel 8
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Anhang zu Artikel 1 Nummer 15
Anlage 1
(zu § 135e)
Leistungsgruppen und Qualitätskriterien
Leistungs
gruppen-
Nummer
Leistungsgruppe
(LG)
Anforderungsbereiche
Erbringung verwandter
LG
Sachliche
Ausstattung
Personelle Ausstattung Sonstige Struktur-
und
Prozessvoraussetzungen
Standort
Kooperation
Qualifikation
Verfügbarkeit
1
Allgemeine
Innere
Medizin
Mindest
voraus
setzung
LG
Intensivmedizin
LG
Allgemeine
Chirurgie
Röntgen,
Elektrokardiographie
(EKG),
Sonographiegerät,
Basislabor jederzeit
mindestens in
Kooperation,
Computertomographie (CT) jederzeit
mindestens in
Kooperation,
Endoskopie täglich
acht Stunden
Facharzt
(FA) aus
dem Gebiet
Innere
Medizin
Drei FA,
mindestens
Rufbereitschaft:
jederzeit
Auswahl
kriterium
LG Geriatrie
Mindestens
eine der
folgenden LG:
LG
Allgemeine
Frauenheilkunde oder
LG Ovarial-
CA oder
LG Senologie
oder
LG Geburten
Magnetresonanztomographie (MRT)
2 Komplexe
Endokrinologie und
Diabetologie
Mindestvo
raussetzung
LG
Allgemeine
Chirurgie
LG
Allgemeine Innere
Medizin
LG
Intensivmedizin
Sofern Kinder
und
Jugendliche behandelt
werden:
LG
Allgemeine Kinder-
und
Jugendmedizin
FA aus dem
Gebiet Innere
Medizin
FA Innere
Medizin und
Endokrinologie und
Diabetologie oder
FA Innere
Medizin mit
Zusatzweiterbildung (ZW)
Diabetologie
Alternative:
FA Kinder-
und
Jugendmedizin
FA Kinder-
Drei FA,
mindestens
Rufbereitschaft:
jederzeit
Davon
mindestens
zwei FA
Innere
Medizin und
Endokrinologie
und
Diabetologie
oder FA
Innere
Medizin mit
ZW Diabe-
Leistungs
gruppen-
Nummer
Leistungsgruppe
(LG)
Anforderungsbereiche
Erbringung verwandter
LG
Sachliche
Ausstattung
Personelle Ausstattung Sonstige Struktur-
und
Prozessvoraussetzungen
Standort
Kooperation
Qualifikation
Verfügbarkeit
und
Jugendmedizin mit
ZW Kinder-
und Jugend-
Endokrinologie und
Diabetologie
tologie,
dritter FA
kann aus
dem
Gebiet der
Inneren
Medizin sein
Alternative: Drei
FA
mindestens
Rufbereitschaft,
jederzeit
Davon
mindestens
zwei FA
Kinder-
und
Jugendmedizin mit
ZW
Kinder- und
Jugend-
Endokrinologie
und -
Diabetologie,
dritter FA
kann FA
Kinder-
und
Jugendmedizin sein
3 nicht
belegt
4 Komplexe
Gastroenterologie
Mindestvo
raussetzung
LG
Allgemeine
Chirurgie
LG
Allgemeine Innere
Medizin
LG
Intensivmedizin
LG
Palliativmedizin
Endoskopie
(Gastroskopie, Koloskopie),
Sonographie,
Endosonographie,
CT jederzeit
FA Innere
Medizin und
Gastroenterologie
Drei FA,
mindestens
Rufbereitschaft:
jederzeit
Davon
mindestens
zwei FA
Innere
Medizin und
Gastroenterologie, dritter
FA kann
FA aus
dem
Gebiet Innere
Medizin
Leistungs
gruppen-
Nummer
Leistungsgruppe
(LG)
Anforderungsbereiche
Erbringung verwandter
LG
Sachliche
Ausstattung
Personelle Ausstattung Sonstige Struktur-
und
Prozessvoraussetzungen
Standort
Kooperation
Qualifikation
Verfügbarkeit
sein
5 Komplexe
Nephrologie
Mindestvo
raussetzung
LG
Allgemeine
Chirurgie
LG
Allgemeine Innere
Medizin
LG
Intensivmedizin
Doppler- oder Duplex-
Sonographie
FA Innere
Medizin und
Nephrologie
Drei FA,
mindestens
Rufbereitschaft:
jederzeit
Davon
mindestens
zwei FA
Innere
Medizin und
Nephrologie, dritter
FA kann
FA aus
dem
Gebiet Innere
Medizin
sein
6 Komplexe
Pneumologie
Mindestvo
raussetzung
LG
Allgemeine Innere
Medizin
LG
Intensivmedizin
LG
Palliativmedizin
Röntgen,
CT,
Bronchoskopie
jederzeit,
Spirometrie,
Bodyplethysmographie
FA Innere
Medizin und
Pneumologie
Drei FA,
mindestens
Rufbereitschaft:
jederzeit
Davon
mindestens
zwei FA
Innere
Medizin und
Pneumologie, dritter
FA kann
FA aus
dem
Gebiet Innere
Medizin
sein
7 Komplexe
Rheumatologie
Mindestvo
raussetzung
LG
Allgemeine Innere
Medizin oder
LG
Allgemeine
Chirurgie
Sonographiegerät,
Osteodensitometrie
FA Innere
Medizin und
Rheumatologie
FA
Orthopädie und
Unfallchirurgie
mit ZW
Orthopädische
Rheumatologie
Drei FA,
mindestens
Rufbereitschaft:
jederzeit
Leistungs
gruppen-
Nummer
Leistungsgruppe
(LG)
Anforderungsbereiche
Erbringung verwandter
LG
Sachliche
Ausstattung
Personelle Ausstattung Sonstige Struktur-
und
Prozessvoraussetzungen
Standort
Kooperation
Qualifikation
Verfügbarkeit
8
Stammzelltransplantation
Mindestvo
raussetzung
LG
Allgemeine
Chirurgie
LG
Allgemeine Innere
Medizin
LG
Intensivmedizin,
Qualitätsanforderung
Hochkomplex
LG
Augenheilkunde
LG HNO
LG
Komplexe
Gastroenterologie
LG
Palliativmedizin
CT jederzeit oder
MRT jederzeit,
Zentrales Monitoring
von EKG, Blutdruck
und
Sauerstoffsättigung auf der Station,
Nichtinvasive
Beatmung einschließlich
High-Flow-
Nasenkanüle (HFNC)
Sofern allogene
Stammzelltransplantationen durchgeführt
werden:
Einzelzimmer mit
eigener Schleuse und
kontinuierlichem
Überdruck und
gefilterter Luftzufuhr
FA Innere
Medizin und
Hämatologie
und
Onkologie
Drei FA,
mindestens
Rufbereitschaft:
jederzeit
Auswahl
kriterium
LG
Allgemeine Kinder-
und
Jugendmedizin
LG Haut- und
Geschlechtskrankheiten
LG Kinder-
Hämatologie und
-Onkologie –
Stammzelltransplantation
LG Komplexe
Nephrologie
LG Komplexe
Pneumologie
FA
Transfusionsmedizin
9 Leukämie
und
Lymphome
Mindestvo
raussetzung
LG
Allgemeine
Chirurgie
LG
Allgemeine Innere
Medizin
LG
Intensivmedizin,
Qualitätsanforderung Komplex
LG
Palliativmedizin
LG
Stammzelltransplantation
CT jederzeit oder
MRT jederzeit
FA aus dem
Gebiet Innere
Medizin
FA Innere
Medizin und
Hämatologie
und
Onkologie
Drei FA
aus dem
Gebiet
Innere
Medizin,
mindestens
Rufbereitschaft:
jederzeit
Davon
mindestens
zwei FA
Innere
Medizin und
Hämatologie und
Onkologie
Aus- LG Kinder-Hä- FA Kinder-
Leistungs
gruppen-
Nummer
Leistungsgruppe
(LG)
Anforderungsbereiche
Erbringung verwandter
LG
Sachliche
Ausstattung
Personelle Ausstattung Sonstige Struktur-
und
Prozessvoraussetzungen
Standort
Kooperation
Qualifikation
Verfügbarkeit
wahlkriterium
matologie und
-Onkologie –
Leukämie und
Lymphome
LG Komplexe
Gastroenterologie
LG
Stammzelltransplantation
und
Jugendmedizin mit
Schwerpunkt
(SP) Kinder-
und Jugend-
Hämatologie
und -
Onkologie
10 EPU/
Ablation
Mindest-
voraussetzung
LG
Allgemeine Innere
Medizin
LG
Intensivmedizin,
Qualitätsanforderung Komplex
LG
Interventionelle
Kardiologie
LG Kardiale
Devices
Mindestens
eine der
folgenden LG:
LG
Herzchirurgie
oder LG
Herzchirurgie – Kinder
und
Jugendliche oder
LG
Minimalinvasive
Herzklappenintervention
CT jederzeit,
12-Kanal-EKG-Gerät,
Echokardiographie,
Transösophageale
Echokardiographie
(TEE)
FA Innere
Medizin und
Kardiologie
Drei FA,
mindestens
Rufbereitschaft:
jederzeit
Auswahl
kriterium
LG Kardiale
Devices
Mindestens
eine der
folgenden LG:
LG
Bauchaortenaneurysma
oder
LG Carotis
operativ/
interventionell oder
LG Komplexe
periphere
arterielle Gefäße
Mindestens
eine der
folgenden LG:
LG
Herzchirurgie oder
LG
Herzchirurgie – Kinder
und
Jugendliche oder LG
Minimalinva-
Kardio-MRT
Leistungs
gruppen-
Nummer
Leistungsgruppe
(LG)
Anforderungsbereiche
Erbringung verwandter
LG
Sachliche
Ausstattung
Personelle Ausstattung Sonstige Struktur-
und
Prozessvoraussetzungen
Standort
Kooperation
Qualifikation
Verfügbarkeit
sive
Herzklappenintervention
11
Interventionelle
Kardiologie
Mindestvo
raussetzung
LG
Allgemeine Innere
Medizin
LG
Intensivmedizin,
Qualitätsanforderung Komplex
LG Kardiale
Devices
Mindestens
eine der
folgenden LG:
LG
Herzchirurgie
oder LG
Herzchirurgie – Kinder
und
Jugendliche oder
LG
Minimalinvasive
Herzklappenintervention
Katheterlabor,
Röntgen,
CT jederzeit,
12-Kanal-EKG-Gerät,
Echokardiographie,
TEE
FA Innere
Medizin und
Kardiologie
Fünf FA,
mindestens
Rufbereitschaft:
jederzeit
Auswahl
kriterium
LG EPU/
Ablation
LG Kardiale
Devices
Mindestens
eine der
folgenden LG:
LG
Bauchaortenaneurysma
oder
LG Carotis
operativ/
interventionell oder
LG Komplexe
periphere
arterielle Gefäße
Mindestens
eine der
folgenden LG:
LG
Herzchirurgie oder
LG
Herzchirurgie – Kinder
und
Jugendliche oder
LG
Minimalinvasive
Herzklappenintervention
Kardio-MRT Erfüllung der
Voraussetzungen
gemäß § 28
Nummer 1 bis 6 oder
Erfüllung der
Voraussetzungen der
erweiterten
Notfallversorgung gemäß
den §§ 13 bis
17oder Erfüllung
der
Voraussetzungen der
umfassenden
Notfallversorgung gemäß den
§§ 18 bis 22,
jeweils bezogen auf
die
Bekanntmachung eines
Beschlusses des
Gemeinsamen
Bundesausschusses (G-BA)
über Regelungen zu
einem gestuften
System von
Notfallstrukturen in
Krankenhäusern gemäß
§ 136c Absatz 4
SGB V vom 19.
April 2018 (BAnz
AT 18.05.2018 B4),
der durch Beschluss
vom 20. November
2020 (BAnz AT
24.12.2020 B2) ge-
Leistungs
gruppen-
Nummer
Leistungsgruppe
(LG)
Anforderungsbereiche
Erbringung verwandter
LG
Sachliche
Ausstattung
Personelle Ausstattung Sonstige Struktur-
und
Prozessvoraussetzungen
Standort
Kooperation
Qualifikation
Verfügbarkeit
ändert wurde
12 Kardiale
Devices
Mindestvo
raussetzung
LG
Allgemeine Innere
Medizin
LG
Intensivmedizin,
Qualitätsanforderung Komplex
LG
EPU/
Ablation
LG
Interventionelle
Kardiologie
Mindestens
eine der
folgenden LG:
LG
Herzchirurgie
oder
LG
Herzchirurgie –
Kinder und
Jugendliche
oder
LG
Minimalinvasive
Herzklappenintervention
CT jederzeit,
12-Kanal-EKG-Gerät,
Echokardiographie,
TEE
FA Innere
Medizin und
Kardiologie
Drei FA,
mindestens
Rufbereitschaft:
jederzeit
Auswahl
kriterium
LG EPU/
Ablation
Mindestens
eine der
folgenden LG:
LG
Bauchaortenaneurysma
oder
LG Carotis
operativ/
interventionell oder
LG Komplexe
periphere
arterielle Gefäße
Mindestens
eine der
folgenden LG:
LG
Herzchirurgie oder
LG
Herzchirurgie – Kinder
und
Jugendliche oder
LG
Minimalinvasive
Herzklappenintervention
Kardio-MRT
Leistungs
gruppen-
Nummer
Leistungsgruppe
(LG)
Anforderungsbereiche
Erbringung verwandter
LG
Sachliche
Ausstattung
Personelle Ausstattung Sonstige Struktur-
und
Prozessvoraussetzungen
Standort
Kooperation
Qualifikation
Verfügbarkeit
13
Minimalinvasive
Herzklappenintervention
Mindestvo
raussetzung
LG
Allgemeine Innere
Medizin
LG
Intensivmedizin,
Qualitätsanforderung
Hochkomplex
LG
Interventionelle
Kardiologie
Mindestens
eine der
folgenden LG:
LG
Herzchirurgie oder
LG
Herzchirurgie – Kinder
und
Jugendliche
LG
Allgemeine
Chirurgie
LG
EPU/
Ablation
Katheterlabor und
herzchirurgischer
Operationssaal (OP) oder
Hybrid-OP
FA
Herzchirurgie
FA Innere
Medizin und
Kardiologie
Drei FA,
mindestens
Rufbereitschaft:
jederzeit
Auswahl
kriterium
LG
Allgemeine
Chirurgie
14
Allgemeine
Chirurgie
Mindestvo
raussetzung
LG
Intensivmedizin
LG
Allgemeine
Innere
Medizin
Röntgen,
EKG,
Sonographiegerät,
Basislabor jederzeit
mindestens in
Kooperation,
CT jederzeit
mindestens in Kooperation,
Möglichkeit zur
Anforderung und
Transfusion von
Erythrozytenkonzentraten und
Thrombozytenkonzentraten jederzeit
mindestens in
Kooperation,
mindestens zwei
Operationssäle
FA
Allgemeinchirurgie
FA
Orthopädie und
Unfallchirurgie
FA
Viszeralchirurgie
Drei FA
für
Allgemeinchirurgie,
mindestens
Rufbereitschaft:
jederzeit
Jeweils ein
FA für
Allgemeinchirurgie
kann durch
einen FA
für
Orthopädie und
Unfallchirurgie und
einen FA
für
Viszeralchirurgie
ersetzt
werden
Auswahlkrite-
LG Geriatrie
Leistungs
gruppen-
Nummer
Leistungsgruppe
(LG)
Anforderungsbereiche
Erbringung verwandter
LG
Sachliche
Ausstattung
Personelle Ausstattung Sonstige Struktur-
und
Prozessvoraussetzungen
Standort
Kooperation
Qualifikation
Verfügbarkeit
rium
15 Kinder-
und
Jugendchirurgie
Mindestvo
raussetzung
LG
Allgemeine Kinder-
und
Jugendmedizin
LG
Intensivmedizin
CT jederzeit oder
MRT jederzeit
mindestens in
Kooperation,
Sonographie
FA Kinder-
und
Jugendchirurgie
Drei FA,
mindestens
Rufbereitschaft:
jederzeit
16 nicht
belegt
17 Plastische
und
Rekonstruktive
Chirurgie
Mindest-
voraussetzung
LG
Intensivmedizin
LG
Allgemeine
Chirurgie
LG
Allgemeine Innere
Medizin
FA Plastische,
Rekonstruktive und
Ästhetische
Chirurgie
Drei FA,
mindestens
Rufbereitschaft:
jederzeit
Davon
mindestens
zwei FA
Plastische,
Rekonstruktive
und
Ästhetische
Chirurgie,
dritter FA
kann FA
aus dem
Gebiet
Chirurgie
sein
18
Bauchaortenaneurysma
Mindestvo
raussetzung
LG
Intensivmedizin,
Qualitätsanforderung Komplex
LG Komplexe
periphere
arterielle Gefäße
FA
Gefäßchirurgie
Drei FA,
mindestens
Rufbereitschaft:
jederzeit
Erfüllung der
Anforderungen gemäß
den §§ 4 und 5 der
Bekanntmachung
eines Beschlusses
des G-BA über eine
Qualitätssicherungs-Richtlinie
zum
Bauchaortenaneurysma vom 13.
März 2008 (BAnz
Nr. 71, S. 1706),
die zuletzt durch
den Beschluss vom
19. Dezember 2024
(BAnz AT
25.02.2025 B4)
geändert worden ist
Auswahl
kriterium
FA Innere
Medizin und
Angiologie
19 Carotis Min- LG Allge- LG Neuro- Röntgen jederzeit, FA Gefäßchi- Drei FA,
Leistungs
gruppen-
Nummer
Leistungsgruppe
(LG)
Anforderungsbereiche
Erbringung verwandter
LG
Sachliche
Ausstattung
Personelle Ausstattung Sonstige Struktur-
und
Prozessvoraussetzungen
Standort
Kooperation
Qualifikation
Verfügbarkeit
operativ/
interventionell
destvoraussetzung
meine
Chirurgie
LG
Allgemeine Innere
Medizin
LG
Intensivmedizin,
Qualitätsanforderung Komplex
LG Komplexe
periphere
arterielle Gefäße
chirurgie
Mindestens
eine der
folgenden LG:
LG
EPU/
Ablation oder
LG
Interventionelle
Kardiologie
oder
LG Kardiale
Devices
oder
LG
Minimalinvasive
Herzklappenintervention
Mindestens
eine der
folgenden LG:
LG
Allgemeine
Neurologie oder
LG Stroke
Unit
oder
LG Neuro-
Frühreha
(NNF,
Phase B)
Teleradiologischer
Befund möglich,
CT jederzeit,
MRT,
Digitale
Substraktionsangiographie (DSA),
Periphere
Dopplersonographie,
Duplexsonographie,
Funktionelle
Gefäßdiagnostik
rurgie mindestens
Rufbereitschaft:
jederzeit
Auswahl
kriterium
LG
Neurochirurgie
Mindestens
eine der
folgenden LG:
LG EPU/
Ablation oder
LG
Interventionelle
Kardiologie oder
LG Kardiale
Devices oder
LG
Minimalinvasive
Herzklappenintervention
Mindestens
eine der
folgenden LG:
LG
Allgemeine Neuro-
Hybrid-OP FA Innere
Medizin und
Angiologie
Leistungs
gruppen-
Nummer
Leistungsgruppe
(LG)
Anforderungsbereiche
Erbringung verwandter
LG
Sachliche
Ausstattung
Personelle Ausstattung Sonstige Struktur-
und
Prozessvoraussetzungen
Standort
Kooperation
Qualifikation
Verfügbarkeit
logie oder
LG Stroke Unit
oder
LG Neuro-
Frühreha
(NNF, Phase
B)
20 Komplexe
periphere
arterielle
Gefäße
Mindestvo
raussetzung
LG
Allgemeine
Chirurgie
LG
Allgemeine Innere
Medizin
LG
Intensivmedizin
LG
Komplexe
Nephrologie
Mindestens
eine der
folgenden LG:
LG
EPU/
Ablation oder
LG
Interventionelle
Kardiologie
oder
LG Kardiale
Devices
oder
LG
Minimalinvasive
Herzklappenintervention
Röntgen jederzeit,
Teleradiologischer
Befund möglich,
CT jederzeit,
MRT,
DSA,
Periphere
Dopplersonographie,
Duplexsonographie,
Funktionelle
Gefäßdiagnostik
FA
Gefäßchirurgie
FA
Allgemeinchirurgie
FA
Herzchirurgie
FA
Thoraxchirurgie
Drei FA,
mindestens
Rufbereitschaft:
jederzeit
Davon
mindestens
zwei FA
Gefäßchirurgie
Auswahl
kriterium
LG Komplexe
Nephrologie
Mindestens
eine der
folgenden LG:
LG EPU/
Ablation oder
LG
Interventionelle
Kardiologie oder
LG Kardiale
Devices oder
LG
Minimalinvasive
Herzklappenintervention
Mindestens
eine der
folgenden LG:
LG
Allgemeine
Neurologie oder
LG Stroke Unit
oder
LG Neuro-
FA Innere
Medizin und
Angiologie
Leistungs
gruppen-
Nummer
Leistungsgruppe
(LG)
Anforderungsbereiche
Erbringung verwandter
LG
Sachliche
Ausstattung
Personelle Ausstattung Sonstige Struktur-
und
Prozessvoraussetzungen
Standort
Kooperation
Qualifikation
Verfügbarkeit
Frühreha
(NNF, Phase
B)
21
Herzchirurgie
Mindestvo
raussetzung
LG
Allgemeine Innere
Medizin
LG
Intensivmedizin,
Qualitätsanforderung
Hochkomplex
LG
Interventionelle
Kardiologie
LG
Allgemeine
Chirurgie
Katheterlabor,
Echokardiographie,
EKG,
Doppler- oder Duplex-
Sonographie,
DSA,
Röntgen,
CT jederzeit,
Teleradiologischer
Befund möglich,
Herz-Lungen-
Maschine
FA
Herzchirurgie
Fünf FA,
mindestens
Rufbereitschaft:
jederzeit
Auswahl
kriterium
LG
Herztransplantation
Mindestens
eine der
folgenden LG:
LG
Bauchaortenaneurysma
oder
LG Carotis
operativ/
interventionell oder
LG Komplexe
periphere
arterielle Gefäße
Hybrid-OP
Extrakorporale
Membranoxygenierung
(ECMO)
22
Herzchirurgie –
Kinder und
Jugendliche
Mindestvo
raussetzung
Erfüllung der
Anforderungen gemäß
den §§ 4 und 5 und
der Vorgaben
gemäß § 6 der
Bekanntmachung
eines Beschlusses des
G-BA über eine
Richtlinie über
Maßnahmen zur
Qualitätssicherung
der
herzchirurgischen Versorgung
bei Kindern und
Jugendlichen gemäß
§ 136 Absatz 1
Nummer 2 SGB V
vom 18. Februar
2010 (BAnz Nr.
89a – Beilage vom
18.06.2010), der
durch Beschluss
vom 4. Dezember
2024 (BAnz AT
21.01.2025 B4) ge-
Leistungs
gruppen-
Nummer
Leistungsgruppe
(LG)
Anforderungsbereiche
Erbringung verwandter
LG
Sachliche
Ausstattung
Personelle Ausstattung Sonstige Struktur-
und
Prozessvoraussetzungen
Standort
Kooperation
Qualifikation
Verfügbarkeit
ändert wurde
23
Endoprothetik
Hüfte
Mindestvo
raussetzung
LG
Intensivmedizin
LG
Allgemeine
Chirurgie
LG
Allgemeine Innere
Medizin
Röntgen jederzeit,
Teleradiologischer
Befund möglich
FA
Orthopädie und
Unfallchirurgie
Drei FA,
mindestens
Rufbereitschaft:
jederzeit
Auswahl
kriterium
LG
Endoprothetik Knie
LG Geriatrie
LG Revision
Hüftendoprothese
CT jederzeit,
MRT
ZW Spezielle
Orthopädische
Chirurgie
ZW Spezielle
Unfallchirurgie
24
Endoprothetik Knie
Mindestvo
raussetzung
LG
Intensivmedizin
LG
Allgemeine
Chirurgie
LG
Allgemeine Innere
Medizin
Röntgen jederzeit,
Teleradiologischer
Befund möglich
FA
Orthopädie und
Unfallchirurgie
Drei FA,
mindestens
Rufbereitschaft:
jederzeit
Auswahl
kriterium
LG
Endoprothetik Hüfte
LG Geriatrie
LG Revision
Knieendoprothese
CT jederzeit,
MRT
ZW Spezielle
Orthopädische
Chirurgie
ZW Spezielle
Unfallchirurgie
25 Revision
Hüftendoprothese
Mindestvo
raussetzung
LG
Endoprothetik Hüfte
LG
Intensivmedizin
LG
Allgemeine
Chirurgie
LG
Allgemeine Innere
Medizin
Röntgen jederzeit,
Teleradiologischer
Befund möglich
FA
Orthopädie und
Unfallchirurgie
ZW Spezielle
Orthopädische
Chirurgie
Drei FA,
mindestens
Rufbereitschaft:
jederzeit
Davon
mindestens
ein FA mit
ZW
Spezielle
Orthopädische
Chirurgie
Auswahl
kriterium
LG Geriatrie CT jederzeit,
MRT
Leistungs
gruppen-
Nummer
Leistungsgruppe
(LG)
Anforderungsbereiche
Erbringung verwandter
LG
Sachliche
Ausstattung
Personelle Ausstattung Sonstige Struktur-
und
Prozessvoraussetzungen
Standort
Kooperation
Qualifikatio
Anzeige gekürzt – vollständiger Text im Original.
Relationen
- authored ← Bundesregierung
- part_of_vorgang → Gesetz zur Anpassung der Krankenhausreform (Krankenhausreformanpassungsgesetz - KHAG) (Gesetzentwurf)