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Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung der Krankenhausreform (Krankenhausreformanpassungsgesetz - KHAG)

dip / drucksache 03.11.2025 · WP 21 · 21/2512 · Gesetzentwurf · Original ↗

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Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung der Krankenhausreform (Krankenhausreformanpassungsgesetz - KHAG) [Deutscher Bundestag Drucksache 21/2512 21. Wahlperiode 03.11.2025 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung der Krankenhausreform (Krankenhausreformanpassungsgesetz – KHAG) A. Problem und Ziel Mit dem Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz (KHVVG) vom 5. Dezember 2024 (BGBl. I 2024 Nr. 400) wurde in der vergangenen Legislaturperiode eine Krankenhausreform auf den Weg gebracht, die umfangreiche Maßnahmen zur Verbesserung der Versorgungsqualität im Krankenhaus und der Vergütungsstrukturen vorsieht. Um die praktische Umsetzung der mit dem KHVVG insbesondere im Fünften Buch Sozialgesetzbuch (SGB V), im Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG) und im Krankenhausentgeltgesetz (KHEntgG) vorgenommenen Änderungen zu erleichtern, ist es notwendig, verschiedene Anpassungen der Regelungen vorzunehmen. Die Regelungen sollen mit dem Ziel, eine qualitative und bedarfsgerechte Krankenhausversorgung zu gewährleisten, praxisgerecht fortentwickelt werden. Hierzu sollen mit dem vorliegenden Gesetzentwurf unter anderem Ausnahmeregelungen für die Zuweisung von Leistungsgruppen und Kooperationsmöglichkeiten zwischen Krankenhäusern und weiteren Leistungserbringern erweitert, die Finanzierung des Transformationsfonds umgestaltet sowie Zwischenfristen insbesondere im Hinblick auf die Vorhaltevergütung sowie die Leistungsgruppen, in die die von der Krankenhausbehandlung umfassten Leistungen eingeteilt sind, und die Qualitätskriterien dieser Leistungsgruppen angepasst werden. B. Lösung; Nutzen Im Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD für die 21. Legislaturperiode des Deutschen Bundestages haben sich die Regierungsparteien auf eine Fortentwicklung der Krankenhausreform verständigt. Zur praxisnahen Weiterentwicklung und besseren Umsetzbarkeit der mit dem KHVVG insbesondere im SGB V, im KHG und im KHEntgG vorgenommenen Änderungen werden mit dem vorliegenden Gesetzentwurf unter anderem die Regelungen zur Finanzierung des Transformationsfonds geändert, Ausnahmen für die Zuweisung von Leistungsgruppen und Kooperationsmöglichkeiten zwischen Krankenhäusern und weiteren Leistungserbringern erweitert, Leistungsgruppen, in die die von der Krankenhausbehandlung umfassten Leistungen eingeteilt sind, Qualitätskriterien dieser Leistungsgruppen und die Maßgaben zu deren Erfüllung überarbeitet sowie Zwischenfristen insbesondere zur Einführung der Vorhaltevergütung und im Hinblick auf die Prüfungen des Medizinischen Dienstes zu den Leistungsgruppen angepasst. Nutzen Das derzeitige System der Krankenhausversorgung in Deutschland gilt als kostenintensiv und wenig effizient. Trotz der hohen Kosten wird dabei nicht immer eine ausreichende Behandlungsqualität erzielt. Um eine qualitativ hochwertige, effiziente medizinische Versorgung der Bevölkerung mit Krankenhausleistungen nachhaltig und dauerhaft gewährleisten zu können, ist daher eine umfangreiche Strukturreform notwendig. Zentrale Ziele der mit dem KHVVG bewirkten Krankenhausreform sind die Sicherung und Steigerung der Behandlungsqualität, die Gewährleistung einer flächendeckenden medizinischen Versorgung für Patientinnen und Patienten, die Steigerung der Effizienz in der Krankenhausversorgung sowie die Entbürokratisierung von Verfahren. Der vorliegende Gesetzentwurf sorgt für eine Verbesserung der Qualität der Gesundheitsversorgung bei gleichzeitiger Gewährleistung einer flächendeckenden medizinischen Versorgung der Bevölkerung und stellt die Umsetzung der mit dem KHVVG bewirkten Krankenhausreform sicher. C. Alternativen Keine. D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Durch die zeitliche Verschiebung der Einführung der Vorhaltevergütung und dementsprechend der Aufteilung der zur Förderung von Koordinierungs- und Vernetzungsaufgaben und zur Finanzierung der speziellen Vorhaltung von Hochschulkliniken nach § 38 KHG vorgesehenen Zuschläge sowie der Förderbeträge nach § 39 KHG um ein Jahr entstehen keine neuen oder zusätzlichen Haushaltsausgaben. Die damit in Verbindung stehenden und bereits mit dem KHVVG vorgesehenen Haushaltsausgaben verschieben sich lediglich um ein Jahr. Auch die Regelungen, die der Umsetzung der im Koalitionsvertrag für die 21. Legislaturperiode getroffenen Vereinbarung dienen, dass in Ländern, die bis zum 31. Dezember 2024 Krankenhäusern für ihre Krankenhausstandorte Leistungsgruppen zugewiesen haben, diese Zuweisung rechtswirksam bleibt und als Basis für die Vergütung genutzt wird, verursachen keine Haushaltsausgaben. Dies gilt auch für die geänderten Regelungen zur Ermittlung des Orientierungswerts nach § 10 Absatz 6 KHEntgG und die geänderten Regelungen zur Abrechnung von onkochirurgischen Leistungen nach § 40 KHG. Etwaige Mehrbedarfe im Sach- und Personalhaushalt sind vollständig und dauerhaft im fachlich betroffenen Einzelplan gegenzufinanzieren. Bund, Länder und Kommunen Dem Bund entstehen durch die geänderte Finanzierung des Transformationsfonds in den Jahren 2026 bis 2035 Mehrausgaben in Höhe von 29 Milliarden Euro (in den Jahren 2026 bis 2029 jeweils 3,5 Milliarden Euro und in den Jahren 2030 bis 2035 jeweils 2,5 Milliarden Euro). Gesetzliche Krankenversicherung Durch die Änderung der Regelungen zur Finanzierung des Transformationsfonds kann bei der gesetzlichen Krankenversicherung eine Ausgabenbelastung in Höhe von 25 Milliarden Euro in den Jahren 2026 bis 2035 vermieden werden. Die Finanzierung der Verwaltung des Transformationsfonds (im Jahr 2025 Mehrausgaben in Höhe von 1,5 Millionen Euro sowie in den Jahren 2026 bis 2035 Mehrausgaben in Höhe von 2,7 Millionen Euro jährlich) erfolgt aus den Restmitteln des Krankenhausstrukturfonds nach § 12a KHG. Dem gegenüber stehen Minderbelastungen aus der Streichung des vollständigen Übertrags der Restmittel des Krankenhausstrukturfonds an den Transformationsfonds in Höhe eines niedrigen bis mittleren dreistelligen Millionenbetrages über die Laufzeit des Transformationsfonds. E. Erfüllungsaufwand Mit der Verschiebung der Einführung der Vorhaltevergütung und dementsprechend der Aufteilung der zur Förderung von Koordinierungs- und Vernetzungsaufgaben und zur Finanzierung der speziellen Vorhaltung von Hochschulkliniken nach § 38 KHG vorgesehenen Zuschläge sowie der Förderbeträge nach § 39 KHG um ein Jahr geht kein über den bereits im KHVVG für diese Maßnahmen quantifizierten Erfüllungsaufwand hinausgehender Erfüllungsaufwand für die Krankenhäuser einher. Auch die Regelungen, die der Umsetzung der im Koalitionsvertrag für die 21. Legislaturperiode getroffenen Vereinbarung dienen, dass in den Ländern, die bis zum 31. Dezember 2024 Krankenhäusern für ihre Krankenhausstandorte Leistungsgruppen zugewiesen haben, diese Zuweisung rechtswirksam bleibt und als Basis für die Vergütung genutzt wird, verursachen keinen zusätzlichen Erfüllungsaufwand. Dies gilt auch für die geänderten Regelungen zur Ermittlung des Orientierungswerts nach § 10 Absatz 6 KHEntgG und die geänderten Regelungen zur Abrechnung der onkochirurgischen Leistungen nach § 40 KHG. Die Krankenhäuser werden durch eine vereinfachte Beantragung von Fördermitteln aus dem Transformationsfonds geschätzt um rund 3 Millionen Euro jährlich entlastet. E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Für die Bürgerinnen und Bürger entsteht kein Erfüllungsaufwand infolge der gesetzlichen Änderungen. E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Die Krankenhäuser werden entlastet, da die in der Krankenhaustransformationsfonds-Verordnung (KHTFV) vorgesehene Vorgabe entfällt, für die Beantragung von Fördermitteln aus dem Transformationsfonds eine Wirtschaftsprüferin oder einen Wirtschaftsprüfer zu beauftragen, um gegenüber dem jeweiligen Land den Nachweis einer Prüfung des Insolvenzrisikos des Krankenhausträgers zu erbringen. Die Krankenhäuser werden geschätzt um rund 3 Millionen Euro jährlich entlastet. Hierbei handelt es sich um eine Reduzierung der Bürokratiekosten aus Informationspflichten. E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung Mit der Verschiebung der Einführung der Vorhaltevergütung und dementsprechend der Aufteilung der zur Förderung von Koordinierungs- und Vernetzungsaufgaben und zur Finanzierung der speziellen Vorhaltung von Hochschulkliniken nach § 38 KHG vorgesehenen Zuschläge sowie der Förderbeträge nach § 39 KHG um ein Jahr geht kein über den bereits im KHVVG für diese Maßnahmen quantifizierten Erfüllungsaufwand hinausgehender Erfüllungsaufwand für Bund, Länder und Kommunen als Beihilfeträger einher. Auch die Regelungen, die der Umsetzung der im Koalitionsvertrag für die 21. Legislaturperiode getroffenen Vereinbarung dienen, dass in den Ländern, die bis zum 31. Dezember 2024 Krankenhäusern für ihre Krankenhausstandorte Leistungsgruppen zugewiesen haben, diese Zuweisung rechtswirksam bleibt und als Basis für die Vergütung genutzt wird, verursachen keinen zusätzlichen Erfüllungsaufwand. Die Landesplanungsbehörden werden dadurch entlastet, dass die für die Beantragung von Fördermitteln aus dem Transformationsfonds bislang vorgesehene Pflicht der Länder, gegenüber dem Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS) nachzuweisen, dass sie das Insolvenzrisiko der am Vorhaben beteiligten Krankenhäuser mittels eines vom jeweiligen Krankenhausträger beauftragten Testats einer Wirtschaftsprüferin oder eines Wirtschaftsprüfers geprüft haben, gestrichen wird. F. Weitere Kosten Keine. BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND DER BUNDESKANZLER Berlin, 3. November 2025 An die Präsidentin des Deutschen Bundestages Frau Julia Klöckner Platz der Republik 1 11011 Berlin Sehr geehrte Frau Bundestagspräsidentin, hiermit übersende ich den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung der Krankenhausreform (Krankenhausreformanpassungsgesetz – KHAG) mit Begründung und Vorblatt (Anlage 1). Ich bitte, die Beschlussfassung des Deutschen Bundestages herbeizuführen. Federführend ist das Bundesministerium für Gesundheit. Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage 2 beigefügt. Der Gesetzentwurf ist dem Bundesrat am 10. Oktober 2025 als besonders eilbedürftig zugeleitet worden. Die Stellungnahme des Bundesrates zu dem Gesetzentwurf sowie die Auffassung der Bundesregierung zu der Stellungnahme des Bundesrates werden unverzüglich nachgereicht. Mit freundlichen Grüßen Friedrich Merz Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung der Krankenhausreform (Krankenhausreformanpassungsgesetz – KHAG) Vom ... Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 64) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 109 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt: (2) „ Ein Anspruch auf Abschluss eines Versorgungsvertrags nach § 108 Nummer 3 besteht nicht. Bei notwendiger Auswahl zwischen mehreren geeigneten Krankenhäusern, die sich um den Abschluss eines Versorgungsvertrags bewerben, entscheiden die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen gemeinsam unter Berücksichtigung der Erfüllung der in der Tabellenzeile „Auswahlkriterium“ der Anlage 1 für die jeweilige in dem Versorgungsvertrag zu vereinbarende Leistungsgruppe genannten Qualitätskriterien, soweit vorhanden, sowie der öffentlichen Interessen und der Vielfalt der Krankenhausträger nach pflichtgemäßem Ermessen, welches Krankenhaus den Erfordernissen einer qualitativ hochwertigen, patienten- und bedarfsgerechten sowie leistungsfähigen und wirtschaftlichen Krankenhausbehandlung am besten gerecht wird.“ b) Absatz 3a Satz 4 bis 7 wird durch die folgenden Sätze ersetzt: „Abweichend von Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 darf ein Versorgungsvertrag abgeschlossen werden, obwohl das Krankenhaus an dem Krankenhausstandort, für den bestimmte Leistungsgruppen in dem Versorgungsvertrag vereinbart werden sollen, die für diese Leistungsgruppen maßgeblichen Qualitätskriterien nicht erfüllt, wenn dies zur Sicherstellung einer flächendeckenden Versorgung der Bevölkerung zwingend erforderlich ist und diese Qualitätskriterien durch das Krankenhaus, mit dessen Träger der Versorgungsvertrag abgeschlossen werden soll, an dem Krankenhausstandort auch nicht in Kooperationen oder Verbünden nach § 6a Absatz 3 Satz 4 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes oder § 135e Absatz 4 Satz 1 Nummer 7, Satz 2 bis 4 dieses Buches erfüllt werden können. Der Versorgungsvertrag ist im Fall des Satzes 4 auf höchstens drei Jahre zu befristen; in dem Versorgungsvertrag ist das Krankenhaus zu verpflichten, an dem jeweiligen Krankenhausstandort die für die jeweilige Leistungsgruppe maßgeblichen Qualitätskriterien innerhalb einer Frist, die höchstens drei Jahre betragen darf, zu erfüllen. Wenn der jeweilige Krankenhausstandort zum Zeitpunkt des Abschlusses des Versorgungsvertrags in die Liste nach § 9 Absatz 1a Nummer 6 des Krankenhausentgeltgesetzes aufgenommen ist, kann der Versorgungsvertrag abweichend von Satz 5 unbefristet abgeschlossen werden; in dem Versorgungsvertrag ist das Krankenhaus zu verpflichten, an dem jeweiligen Krankenhausstandort die für die jeweilige Leistungsgruppe maßgeblichen Qualitätskriterien innerhalb einer angemessenen Frist zu erfüllen.“ Anlage 1 2. § 110 Absatz 1 Satz 4 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 wird die Angabe „Satz 6“ durch die Angabe „Satz 5“ ersetzt. b) In Nummer 2 wird die Angabe „Satz 7“ durch die Angabe „Satz 6“ ersetzt. 3. § 135d wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) Die Sätze 3 und 4 werden gestrichen. bb) In dem neuen Satz 7 wird die Angabe „Satz 8 Nummer 2“ durch die Angabe „Satz 6 Nummer 2“ ersetzt. b) Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt: (4) „ Das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus ordnet jeden Standort eines Krankenhauses zum Zweck der Veröffentlichung im Transparenzverzeichnis auf der Grundlage der von den Krankenhäusern nach § 21 Absatz 1 des Krankenhausentgeltgesetzes übermittelten Daten einer Versorgungsstufe zu. Ein Standort eines Krankenhauses ist zuzuordnen der 1. Versorgungsstufe „Level 3U“, wenn es sich um einen Standort einer Hochschulklinik handelt und an ihm Leistungen aus mindestens fünf internistischen Leistungsgruppen, mindestens fünf chirurgischen Leistungsgruppen, der Leistungsgruppe Intensivmedizin sowie zusätzlich aus acht weiteren Leistungsgruppen erbracht werden, 2. Versorgungsstufe „Level 3“, wenn an ihm die in Nummer 1 genannten Leistungen erbracht werden und es sich nicht um einen Standort einer Hochschulklinik handelt, 3. Versorgungsstufe „Level 2“, wenn an ihm Leistungen aus mindestens zwei internistischen Leistungsgruppen, mindestens zwei chirurgischen Leistungsgruppen, der Leistungsgruppe Intensivmedizin sowie zusätzlich drei weiteren Leistungsgruppen erbracht werden, 4. Versorgungsstufe „Level 1n“, wenn an ihm Leistungen aus mindestens der Leistungsgruppe Allgemeine Innere Medizin, der Leistungsgruppe Allgemeine Chirurgie sowie der Leistungsgruppe Intensivmedizin erbracht werden oder wenn es sich um ein in Satz 3 oder Satz 4 genanntes Krankenhaus handelt, das noch nicht der Versorgungsstufe „Level F“ oder „Level 1i“ zugeordnet wurde. Die für die Krankenhausplanung zuständige Landesbehörde kann den Standort eines Krankenhauses, der 1. sich auf die Behandlung einer bestimmten Erkrankung, Krankheitsgruppe, Personengruppe oder eines bestimmten Leistungsspektrums spezialisiert hat, 2. einen relevanten Versorgungsanteil in diesem Bereich leistet und 3. im Krankenhausplan des jeweiligen Landes als Fachkrankenhaus ausgewiesen ist, der Versorgungsstufe „Level F“ zuordnen; die Zuordnung ist zu begründen. Krankenhäuser, die eine sektorenübergreifende Versorgung und in der Regel keine Notfallmedizin erbringen, werden von der für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörde der Versorgungsstufe „Level 1i“ zugeordnet. Eine Zuordnung nach Satz 3 oder Satz 4 tritt an die Stelle einer Zuordnung nach Satz 2 Nummer 4, sofern diese bereits erfolgt ist. Die in den Sätzen 3 und 4 genannten Krankenhäuser sind im Transparenzverzeichnis gesondert zu kennzeichnen. Die für die Krankenhausplanung zuständige Landesbehörde teilt dem Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus unverzüglich eine Zuordnung nach Satz 3 oder Satz 4 oder eine Änderung dieser Zuordnung mit; die Mitteilung über eine Zuordnung nach Satz 3 oder eine Änderung dieser Zuordnung hat auch die Begründung der Zuordnung zu umfassen. Das Bundesministerium für Gesundheit bestimmt auf Vorschlag des Instituts für das Entgeltsystem im Krankenhaus, in welchen Fällen bei der Zuordnung zu einer Versorgungsstufe eine Leistungsgruppe nicht zu berücksichtigen ist, weil der Standort eines Krankenhauses im bundesweiten Vergleich wenig Behandlungsfälle in der Leistungsgruppe erbracht hat.“ 4. § 135e wird durch den folgenden § 135e ersetzt: „§ 135e Mindestanforderungen an die Qualität der Krankenhausbehandlung, Verordnungsermächtigung (1) Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates 1. von der Krankenhausbehandlung umfasste Leistungen in Leistungsgruppen einzuteilen und 2. für jede nach Nummer 1 festgelegte Leistungsgruppe Qualitätskriterien nach Maßgabe des Absatzes 4, die insbesondere Mindestanforderungen an die Struktur- und Prozessqualität der Leistungen beinhalten, in folgenden Anforderungsbereichen festzulegen: a) Erbringung verwandter Leistungsgruppen, b) sachliche Ausstattung, c) personelle Ausstattung und d) sonstige Struktur- und Prozessvoraussetzungen. Die nach Satz 1 Nummer 2 festgelegten Qualitätskriterien sollen den aktuellen Stand der medizinisch- wissenschaftlichen Erkenntnisse berücksichtigen und zu einer leitliniengerechten, qualitativ hochwertigen und für Patienten sicheren medizinischen Versorgung beitragen. (2) Erbringen Krankenhäuser mindestens eine Leistung aus einer Leistungsgruppe, haben sie die für diese Leistungsgruppe maßgeblichen Qualitätskriterien am jeweiligen Krankenhausstandort zu erfüllen; § 135d Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend. Die maßgeblichen Leistungsgruppen und Qualitätskriterien bestimmen sich nach den Regelungen der Rechtsverordnung nach Absatz 1; bis zum Inkrafttreten dieser Rechtsverordnung bestimmen sie sich nach Anlage 1 und Absatz 4. (3) Das Bundesministerium für Gesundheit richtet einen Ausschuss ein, der Empfehlungen zur Weiterentwicklung der nach Absatz 2 Satz 2 maßgeblichen Leistungsgruppen und Qualitätskriterien beschließt. Weicht das Bundesministerium für Gesundheit beim Erlass einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 von den Empfehlungen des Ausschusses ab, hat es dem Ausschuss die Gründe für die Abweichung vor Erlass der Rechtsverordnung darzulegen. Der Ausschuss wird durch das Bundesministerium für Gesundheit und die obersten Landesgesundheitsbehörden gemeinsam geleitet. Soweit das Bundesministerium für Gesundheit oder eine oberste Landesgesundheitsbehörde über die Weiterentwicklung der Inhalte der Rechtsverordnung nach Absatz 1 beraten möchte, kann der Ausschuss hierzu zunächst einen Vorschlag der Arbeitsgemeinschaft der Wissenschaftlichen Medizinischen Fachgesellschaften einholen. Der Ausschuss kann empfehlen, dass das Bundesministerium für Gesundheit das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus und das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte beauftragt, Leistungen zur Unterstützung seiner Tätigkeit zu erbringen. Der Ausschuss besteht in gleicher Zahl aus Vertretern des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen einerseits und Vertretern der Deutschen Krankenhausgesellschaft, der Bundesärztekammer, der Hochschulmedizin und der Berufsorganisationen der Pflegeberufe andererseits. Ehrenamtlich Tätige, die von den Berufsorganisationen der Pflegeberufe in den Ausschuss nach Satz 1 entsandt werden, haben Anspruch auf Erstattung der Reisekosten nach den Vorschriften des Bundesreisekostengesetzes sowie auf den Ersatz des Verdienstausfalls in entsprechender Anwendung des § 41 Absatz 2 des Vierten Buches; die Ansprüche richten sich gegen den Gemeinsamen Bundesausschuss. Die Patientenorganisationen nach § 140f können beratend an den Sitzungen des Ausschusses teilnehmen; § 140f Absatz 2 Satz 1, 2 und 4, Absatz 5, 6 und 8 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass sich die Ansprüche gegen den Gemeinsamen Bundesausschuss richten; die Zahl der sachkundigen Personen beträgt höchstens vier. Der Medizinische Dienst Bund kann ebenfalls beratend an den Sitzungen des Ausschusses teilnehmen. Der Ausschuss kann sachverständige Personen zur Beratung hinzuziehen. Vor einer Beschlussfassung nach Satz 1 ist dem Gemeinsamen Bundesausschuss Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; die Stellungnahme ist in die jeweilige Beschlussfassung einzubeziehen. Der Ausschuss berücksichtigt die gemäß § 136a Absatz 7 getroffenen Festlegungen im Rahmen seiner Empfehlungen zur Weiterentwicklung der Inhalte der Rechtsverordnung nach Absatz 1. Der Ausschuss legt das Nähere zur Arbeitsweise, Besetzung und Beschlussfassung des Ausschusses sowie zu den Aufgaben der nach Satz 15 eingerichteten Geschäftsstelle in einer Geschäftsordnung fest. Die Geschäftsordnung und ihre Änderung bedürfen der Genehmigung des Bundesministeriums für Gesundheit. Zur Koordinierung der Tätigkeit des Ausschusses wird eine Geschäftsstelle beim Gemeinsamen Bundesausschuss eingerichtet. Der personelle und sachliche Bedarf der Geschäftsstelle und der Bedarf für Aufwendungen im Zusammenhang mit der Hinzuziehung externer Sachverständiger sowie mit der Organisation und Durchführung der Sitzungen des Ausschusses werden auf Vorschlag des Ausschusses vom Gemeinsamen Bundesausschuss im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit bestimmt und sind vom Gemeinsamen Bundesausschuss in seinen Haushalt einzustellen. (4) Hinsichtlich der Erfüllung der für eine Leistungsgruppe als Mindestvoraussetzungen genannten Qualitätskriterien gilt, 1. dass hinsichtlich der im Anforderungsbereich „Erbringung verwandter Leistungsgruppen“ in der Spalte „Standort“ genannten Leistungsgruppen die für diese Leistungsgruppen jeweils maßgeblichen Qualitätskriterien ebenfalls erfüllt sein müssen, 2. dass, sofern in den Anforderungsbereichen „Erbringung verwandter Leistungsgruppen“ und „Personelle Ausstattung“ zwischen der Behandlung von Erwachsenen und der Behandlung von Kindern und Jugendlichen unterschieden wird, sich die zu erfüllenden Qualitätskriterien jeweils danach bestimmen, ob nur Erwachsene, nur Kinder und Jugendliche oder sowohl Erwachsene als auch Kinder und Jugendliche behandelt werden sollen, 3. dass, soweit in dem Anforderungsbereich „Erbringung verwandter Leistungsgruppen“ die Leistungsgruppe „Intensivmedizin“ mit der Qualitätsanforderung „Hochkomplex“ oder mit der Qualitätsanforderung „Komplex“ genannt wird, hinsichtlich dieser Leistungsgruppe die in Anlage 1 Nummer 64 in der jeweiligen entsprechend benannten Tabellenzeile genannten Voraussetzungen ebenfalls erfüllt sein müssen, 4. dass die im Anforderungsbereich „Sachliche Ausstattung“ genannten Qualitätskriterien jeweils dann erfüllt sind, wenn die in diesem Anforderungsbereich genannten Geräte, Einrichtungen, Untersuchungs- und Behandlungsangebote mit dem dafür erforderlichen Personal sowie, sofern anwendbar, in dem genannten Zeitraum vorgehalten werden, wobei der genannte Zeitraum an Krankenhausstandorten, an denen keine vollstationäre Krankenhausbehandlung erbracht wird, nur während deren jeweiligen Betriebszeiten erfüllt sein muss, 5. dass die im Anforderungsbereich „Personelle Ausstattung“ in der Tabellenspalte „Qualifikation“ genannten Facharztbezeichnungen als erfüllt anzusehen sind, wenn der jeweilige Arzt nach landesrechtlichen Vorschriften zum Führen der entsprechenden Facharztbezeichnung oder einer vergleichbaren Bezeichnung berechtigt ist, 6. dass die im Anforderungsbereich „Personelle Ausstattung“ in der Tabellenspalte „Verfügbarkeit“ genannten Qualitätskriterien erfüllt sind, wenn Fachärzte im jeweils genannten personellen und zeitlichen Umfang vorgehalten werden, wobei a) die Vorgabe „Facharzt“ einem Vollzeitäquivalent von 38,5 Wochenstunden entspricht, b) mindestens ein Facharzt jederzeit in Rufbereitschaft verfügbar sein muss, c) Fachärzte für bis zu drei Leistungsgruppen, die einem Krankenhaus für diesen Krankenhausstandort nach § 6a Absatz 1 Satz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes zugewiesen wurden, berücksichtigt werden können, d) in Fällen, in denen das Krankenhaus eine Versorgung durch Belegärzte vorsieht, dem Vollzeitäquivalent in Buchstabe a ein voller vertragsärztlicher Versorgungsauftrag entspricht; die in den Buchstaben b und c festgelegten Kriterien gelten entsprechend und e) der zeitliche Umfang an Krankenhausstandorten, an denen keine vollstationäre Krankenhausbehandlung erbracht wird, nur während deren jeweiligen Betriebszeiten erfüllt sein muss und 7. dass Krankenhäuser ein Qualitätskriterium in Kooperationen und Verbünden insbesondere mit anderen Krankenhäusern oder Leistungserbringern der vertragsärztlichen Versorgung erfüllen können, wenn eine schriftliche Kooperationsvereinbarung vorliegt und a) die Erfüllung in Kooperation in dem jeweiligen Qualitätskriterium vorgesehen ist, b) dies zur Sicherstellung einer flächendeckenden Versorgung zwingend erforderlich ist oder c) sich der Kooperationspartner in einem Gebäude des jeweiligen Krankenhausstandortes befindet oder der Abstand zwischen den am weitesten voneinander entfernt liegenden Gebäudepunkten des jeweiligen Krankenhausstandortes und des Kooperationspartners nicht mehr als 2 000 Meter Luftlinie beträgt. Fachkrankenhäuser, die von der für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörde gemäß § 135d Absatz 4 Satz 3 der Versorgungsstufe „Level F“ zugeordnet wurden, können die in Anlage 1 als Mindestvoraussetzungen genannten Qualitätskriterien in den Anforderungsbereichen „Erbringung verwandter Leistungsgruppen“ und „Sachliche Ausstattung“ in Kooperationen und Verbünden insbesondere mit anderen Krankenhäusern oder Leistungserbringern der vertragsärztlichen Versorgung erfüllen, wenn eine schriftliche Kooperationsvereinbarung vorliegt. Krankenhausstandorte, an denen keine vollstationäre Krankenhausbehandlung erbracht wird, können die in Anlage 1 als Mindestvoraussetzungen genannten Qualitätskriterien in den Anforderungsbereichen „Erbringung verwandter Leistungsgruppen“ und „Personelle Ausstattung“ in Kooperation und Verbünden insbesondere mit anderen Krankenhäusern oder Leistungserbringern der vertragsärztlichen Versorgung erfüllen, wenn eine schriftliche Kooperationsvereinbarung vorliegt. Ein Krankenhausstandort kann in begründeten Fällen die in den Anforderungsbereichen „Erbringung verwandter Leistungsgruppen“ und „Personelle Ausstattung“ maßgeblichen Qualitätskriterien der in Anlage 1 Nummer 54 genannten Leistungsgruppe „Stroke Unit“ in telemedizinischer Kooperation mit einem anderen Krankenhaus erfüllen.“ 5. § 135f wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 5 wird die Angabe „§ 135d Absatz 3 Satz 6“ durch die Angabe „§ 135d Absatz 3 Satz 4“ ersetzt. b) Absatz 4 Satz 3 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Die Rechtsverordnung nach Satz 1 ist erstmals bis zum 12. Dezember 2026 zu erlassen.“ 6. § 136a Absatz 7 wird durch den folgenden Absatz 7 ersetzt: (7) „ Der Gemeinsame Bundesausschuss legt bis zum 30. Juni 2025 in einer Richtlinie nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 13 geeignete sektorbezogene Maßnahmen zur Sicherung der Qualität der Versorgung in Kreißsälen fest, die von einem Krankenhaus betrieben und von einer in dem Krankenhaus angestellten Hebamme geleitet werden. Die für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen gebildeten maßgeblichen Berufsverbände der Hebammen und die Verbände der von Hebammen geleiteten Einrichtungen auf Bundesebene sind zu beteiligen. § 136 Absatz 3 gilt entsprechend.“ 7. § 136c wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt: (1) „ Der Gemeinsame Bundesausschuss kann für einen nach § 40 Absatz 1 Satz 3 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes definierten Indikationsbereich einen Anteil von weniger als 15 Prozent an der Anzahl der Fälle aller Einträge in der jeweiligen nach § 40 Absatz 2 Satz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes erstellten und sortierten Aufstellung von Krankenhausstandorten festlegen, bis zu dem das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus nach § 40 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes die Einträge aus der jeweiligen Aufstellung auszuwählen hat, sofern dies zur Aufrechterhaltung einer patienten- und bedarfsgerechten flächendeckenden stationären Versorgung der Bevölkerung mit onkochirurgischen Leistungen zwingend erforderlich ist. Der Gemeinsame Bundesausschuss hat bei der für eine Beschlussfassung erforderlichen Zuordnung von Fällen zu den nach § 40 Absatz 1 Satz 3 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes definierten Indikationsbereichen eine nach § 40 Absatz 1 Satz 6 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes zertifizierte Datenverarbeitungslösung zu verwenden. Der Verband der Privaten Krankenversicherung, die Bundesärztekammer sowie die Berufsorganisationen der Pflegeberufe sind zu beteiligen; die Bundespsychotherapeutenkammer und die Bundeszahnärztekammer sind, soweit jeweils die Berufsausübung der Psychotherapeuten oder der Zahnärzte berührt ist, zu beteiligen. Dem Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus und den einschlägigen wissenschaftlichen Fachgesellschaften ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Stellungnahmen sind in die Entscheidung einzubeziehen. Der Gemeinsame Bundesausschuss führt vor der Beschlussfassung eine Folgenabschätzung zu den Auswirkungen eines nach Satz 1 festgelegten Anteils von weniger als 15 Prozent auf die Krankenhausstandorte und auf die patienten- und bedarfsgerechte flächendeckende stationäre Versorgung der Bevölkerung mit onkochirurgischen Leistungen durch und bezieht deren Ergebnisse in die Entscheidung ein. Das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus wertet von den an die von ihm geführte Datenstelle nach § 21 Absatz 1 des Krankenhausentgeltgesetzes übermittelten Daten die in § 21 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b bis f des Krankenhausentgeltgesetzes genannten Daten in der jeweils aktuellen Fassung aus, soweit dies nach Abstimmung mit dem Gemeinsamen Bundesausschuss für eine Beschlussfassung geeignet und notwendig ist und der Gemeinsame Bundesausschuss die Notwendigkeit glaubhaft dargelegt hat. Die Datenstelle übermittelt dem Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus die in Satz 7 genannten Daten für die Auswertungen nach Satz 7. Das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus übermittelt dem Gemeinsamen Bundesausschuss die Auswertungen nach Satz 7. Der Gemeinsame Bundesausschuss hat die Auswertungen nach Satz 7 in die Entscheidung einzubeziehen.“ b) In Absatz 6 wird die Angabe „nach den Absätzen 3 bis 5“ durch die Angabe „nach den Absätzen 1 und 3 bis 5“ ersetzt. 8. § 137i Absatz 1 Satz 3 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Für jeden pflegesensitiven Bereich im Krankenhaus sind die Pflegepersonaluntergrenzen nach den Sätzen 1 und 2 festzulegen; dabei soll in Abhängigkeit von dem jeweiligen Pflegeaufwand, der sich nach dem vom Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus entwickelten Katalog zur Risikoadjustierung für den Pflegeaufwand bestimmt, nach Schweregradgruppen differenziert werden.“ 9. § 221 Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt: (3) „ Der Überweisungsbetrag nach Absatz 2 Satz 1 reduziert sich 1. um den auf die landwirtschaftliche Krankenkasse entfallenden Anteil an der Finanzierung des Innovationsfonds nach § 92a Absatz 3 und 4 und 2. ab dem Jahr 2016 um den auf die landwirtschaftliche Krankenkasse entfallenden Anteil an der Finanzierung des Strukturfonds nach den §§ 12 und 12a des Krankenhausfinanzierungsgesetzes. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. Der in Satz 1 Nummer 1 genannte Anteil wird dem Innovationsfonds und der in Satz 1 Nummer 2 genannte Anteil dem Strukturfonds zugeführt. Die auf die landwirtschaftliche Krankenkasse entfallenden in Satz 1 genannten Anteile an der Finanzierung des Innovationsfonds nach § 92a dieses Buches und des Strukturfonds nach den §§ 12 und 12a des Krankenhausfinanzierungsgesetzes werden nach Vorliegen der Geschäfts- und Rechnungsergebnisse des Gesundheitsfonds für das abgelaufene Kalenderjahr festgesetzt und mit der landwirtschaftlichen Krankenkasse abgerechnet. Solange ein Anteil nach Satz 4 noch nicht feststeht, kann das Bundesamt für Soziale Sicherung einen vorläufigen Betrag festsetzen. Das Nähere zur Festsetzung des Betrags und zur Abrechnung mit der landwirtschaftlichen Krankenkasse bestimmt das Bundesamt für Soziale Sicherung.“ 10. § 271 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt: (2) „ Der Gesundheitsfonds hat liquide Mittel als Liquiditätsreserve vorzuhalten. Aus der Liquiditätsreserve sind unterjährige Schwankungen in den Einnahmen, nicht berücksichtigte Einnahmeausfälle in den nach § 242a Absatz 1 zugrunde gelegten voraussichtlichen jährlichen Einnahmen des Gesundheitsfonds und die erforderlichen Aufwendungen für die Durchführung des Einkommensausgleichs nach § 270a zu decken. Die Höhe der Liquiditätsreserve muss nach Ablauf eines Geschäftsjahres mindestens 22,5 Prozent der Summe der durchschnittlich auf den Monat entfallenden Ausgaben des Gesundheitsfonds auf Grundlage der für die Festlegung des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes nach § 242a maßgeblichen Werte für dieses Geschäftsjahr und der für dieses Geschäftsjahr erforderlichen Aufwendungen für die Durchführung des Einkommensausgleichs nach § 270a betragen. Die Höhe der Liquiditätsreserve darf nach Ablauf eines Geschäftsjahres einen Betrag von 30 Prozent der Summe der durchschnittlich auf den Monat entfallenden Ausgaben des Gesundheitsfonds auf Grundlage der für die Festlegung des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes nach § 242a maßgeblichen Werte für dieses Geschäftsjahr und der für dieses Geschäftsjahr erforderlichen Aufwendungen für die Durchführung des Einkommensausgleichs nach § 270a nicht überschreiten. Abweichend von den Sätzen 3 und 4 muss die Höhe der Liquiditätsreserve nach Ablauf des Geschäftsjahres 2026 mindestens 22,5 Prozent der durchschnittlich auf den Monat entfallenden Ausgaben des Gesundheitsfonds auf Grundlage der für die Festlegung des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes nach § 242a maßgeblichen Werte für das Geschäftsjahr 2026 betragen und darf einen Betrag von 30 Prozent dieser Ausgaben nicht überschreiten. Überschreitet die erwartete Höhe der Liquiditätsreserve abzüglich der gesetzlich vorgesehenen Entnahmen aus der Liquiditätsreserve für das Folgejahr den Betrag nach den Sätzen 4 oder 5, sind die überschüssigen Mittel in die Einnahmen des Gesundheitsfonds im Folgejahr zu überführen.“ b) Absatz 6 Satz 2 bis 4 wird gestrichen. 11. § 275a wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 8 wird gestrichen. b) Absatz 2 Satz 7 und 8 wird durch die folgenden Sätze ersetzt: „Prüfungen, die nach Satz 1 vor einer voraussichtlich vor dem 1. Januar 2027 erfolgenden Zuweisung oder nach Satz 2 vor einem voraussichtlich vor dem 1. Januar 2027 erfolgenden Abschluss eines Versorgungsvertrags zu beauftragen sind, sind bis zum 31. Dezember 2025 zu beauftragen. Der Medizinische Dienst hat die in Satz 7 genannten Prüfungen bis zum 31. Juli 2026 abzuschließen.“ c) Absatz 4 Satz 4 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Stellt der Medizinische Dienst fest, dass ein Krankenhaus seiner Mitteilungspflicht nach Satz 2 nicht oder nicht rechtzeitig nachgekommen ist, so informiert er unverzüglich die in Satz 2 Nummer 1 und 2 genannten Stellen, das Institut für Qualitätssicherung und Transparenz im Gesundheitswesen sowie den Verband der Privaten Krankenversicherung hierüber.“ d) Absatz 6 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Krankenhäuser können beim Medizinischen Dienst Prüfungen zu der Erfüllung der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 genannten Strukturmerkmale beantragen.“ bb) Die Sätze 4 und 5 werden durch die folgenden Sätze ersetzt: „Das geprüfte Krankenhaus hat die in Satz 3 genannte Bescheinigung den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen sowie dem Verband der Privaten Krankenversicherung jeweils anlässlich der Vereinbarungen nach § 6c des Krankenhausentgeltgesetzes oder nach § 11 des Krankenhausentgeltgesetzes oder nach § 11 der Bundespflegesatzverordnung auf elektronischem Wege zu übermitteln. Krankenhäuser, die ein Strukturmerkmal, dessen Erfüllung in einer in Satz 1 genannten Prüfung festgestellt wurde, über einen Zeitraum von mehr als einem Monat nicht einhalten, haben dies unverzüglich auf elektronischem Wege mitzuteilen 1. den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen, 2. dem Verband der Privaten Krankenversicherung und 3. dem zuständigen Medizinischen Dienst. Hebt der Medizinische Dienst den in Satz 2 genannten Bescheid oder die in Satz 3 genannte Bescheinigung auf, so informiert er unverzüglich die in Satz 4 genannten Stellen auf elektronischem Wege hierüber.“ e) Absatz 7 Satz 3 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Krankenhäuser, denen nach Abschluss einer Prüfung zu der Erfüllung der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 genannten Strukturmerkmale, die sie beim Medizinischen Dienst nach einer in Satz 1 Nummer 1 oder Satz 2 Nummer 1 genannten Anzeige beantragt haben, keine in Absatz 6 Satz 3 genannte Bescheinigung übermittelt wurde, haben dies unverzüglich auf elektronischem Wege den Landesverbänden der Krankenkassen, den Ersatzkassen und dem Verband der Privaten Krankenversicherung unter Angabe des betreffenden Standortes des Krankenhauses mitzuteilen.“ f) In Absatz 8 Satz 1 wird die Angabe „§ 136 Absatz 2 und 5“ durch die Angabe „§ 136a Absatz 2 und 5“ ersetzt. 12. § 278 Absatz 4 Satz 1 bis 3 wird durch die folgenden Sätze ersetzt: „Die Medizinischen Dienste berichten dem Medizinischen Dienst Bund bis zum 1. April jedes zweiten Kalenderjahres über 1. die Anzahl und die Ergebnisse der Begutachtungen nach § 275 und der Prüfungen nach § 275a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 3 und 4, § 275b und § 275c, 2. die Personalausstattung der Medizinischen Dienste und 3. die Ergebnisse der systematischen Qualitätssicherung der Begutachtungen und Prüfungen der Medizinischen Dienste für die gesetzliche Krankenversicherung. Die Medizinischen Dienste berichten dem Medizinischen Dienst Bund bis zum 1. April eines jeden Kalenderjahres über die Anzahl und Ergebnisse der Prüfungen nach § 275a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, differenziert nach den einzelnen in dem Operationen- und Prozedurenschlüssel nach § 301 Absatz 2 festgelegten Strukturmerkmalen einschließlich der Anzahl der in § 275a Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 und der in § 275a Absatz 7 Satz 2 Nummer 1 genannten Anzeigen sowie der Anzahl der in § 275a Absatz 6 Satz 5 und der in § 275a Absatz 7 Satz 3 genannten Mitteilungen. Das Nähere zum Verfahren hinsichtlich der in den Sätzen 1 und 2 genannten Berichte regeln die Richtlinien nach § 283 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 und 8. Der Medizinische Dienst Bund kann in den Richtlinien nach § 283 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 und 8 festlegen, dass von den Berichtspflichten der Medizinischen Dienste nach den Sätzen 1 und 2 abzusehen ist, wenn ihm die entsprechenden Daten in der Datenbank nach § 283 Absatz 5 Satz 1 zugänglich sind.“ 13. § 283 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 2 Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt: „In den in Satz 1 genannten Richtlinien kann der Medizinische Dienst Bund auch Regelungen zu einheitlichen und digitalen Prozessen zur Umsetzung der Richtlinien treffen.“ b) Absatz 4 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Der Medizinische Dienst Bund fasst die Berichte der Medizinischen Dienste oder die entsprechenden in der Datenbank nach Absatz 5 Satz 1 enthaltenen Daten 1. nach § 278 Absatz 4 Satz 1 in einem Bericht zusammen, legt diesen dem Bundesministerium für Gesundheit bis zum 1. Juni jedes zweiten Kalenderjahres vor und veröffentlicht den Bericht bis zum 1. September des jeweiligen Kalenderjahres und 2. nach § 278 Absatz 4 Satz 2 in einem Bericht zusammen, legt diesen dem Bundesministerium für Gesundheit bis zum 1. Juni eines jeden Kalenderjahres vor und veröffentlicht den Bericht bis zum 1. September des jeweiligen Kalenderjahres.“ c) Absatz 5 wird wie folgt geändert: aa) Satz 2 Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt: 2. „ die in § 275a Absatz 4 Satz 2 und 3, Absatz 6 Satz 5 und Absatz 7 Satz 3 genannten Mitteilungen und Informationen und die in § 275a Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 und in § 275a Absatz 7 Satz 2 Nummer 1 genannten Anzeigen und“. bb) Satz 4 wird durch die folgenden Sätze ersetzt: „Der Medizinische Dienst Bund darf personen- und einrichtungsbezogene Daten in der Datenbank verarbeiten, soweit dies erforderlich ist, um die ihm nach § 275a Absatz 2 Satz 5 und Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit Satz 1 Nummer 1 zugewiesenen Aufgaben zu erfüllen; die Erforderlichkeit der Verarbeitung personen- und einrichtungsbezogener Daten zu diesem Zweck ist jeweils in der Richtlinie nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 zu begründen. Im Übrigen erfolgt die Verarbeitung und Veröffentlichung der Daten in der Datenbank ohne Personenbezug.“ 14. § 427 wird wie folgt geändert: a) Satz 1 wird wie folgt geändert: aa) Die Angabe „31. Dezember 2028“ wird durch die Angabe „31. Juli 2027“ ersetzt. bb) Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt: 1. „ die Auswirkungen der Einteilung der von der Krankenhausbehandlung umfassten Leistungen in Leistungsgruppen nach § 135e Absatz 1 Satz 1 und die Weiterentwicklung dieser Einteilung, insbesondere hinsichtlich der mit der Zuweisung von Leistungsgruppen nach § 6a Absatz 1 Satz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes zusammenhängenden Konzentrationswirkungen auf die Leistungserbringung durch die Krankenhäuser, auch soweit diese länderübergreifend eingetreten sind; dabei sind insbesondere die Auswirkungen der Zuweisung von Leistungsgruppen an Krankenhäuser, die die Qualitätskriterien nach § 6a Absatz 4 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes nicht erfüllen, auf die Leistungserbringung dieser Krankenhäuser sowie der Umfang und die Gründe der Zuweisung von Leistungsgruppen an Krankenhäuser, die die Qualitätskriterien nach § 6a Absatz 4 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes nicht erfüllen, zu berücksichtigen,“. cc) In Nummer 4 Buchstabe d wird die Angabe „Leistungsgeschehens.“ durch die Angabe „Leistungsgeschehens und“ ersetzt. dd) Nach Nummer 4 Buchstabe d wird die folgende Nummer 5 eingefügt: 5. „ die Zuordnung von Krankenhausstandorten zu der Versorgungsstufe „Level F“ durch die für die Krankenhausplanung zuständige Landesbehörde nach § 135d Absatz 4 Satz 3, insbesondere über die Begründungen für die Zuordnung, die dem Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus nach § 135d Absatz 4 Satz 7 zu übermitteln sind.“ b) Nach Satz 3 wird der folgende Satz eingefügt: „Die für die nach den Sätzen 1 und 2 vorzulegenden Berichte über die in Satz 1 Nummer 5 genannte Zuordnung erforderlichen Daten sind dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen, dem Verband der Privaten Krankenversicherung, der Deutschen Krankenhausgesellschaft und dem nach § 142 Absatz 1 Satz 1 berufenen Sachverständigenrat von dem Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus in anonymisierter Form und landesbezogen zu übermitteln.“ 15. Anlage 1 wird durch die aus dem Anhang zu diesem Gesetz ersichtliche Anlage 1 ersetzt. Artikel 2 Änderung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes Das Krankenhausfinanzierungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 1991 (BGBl. I S. 886), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 5. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 400) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 2a Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt: (4) „ Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und die Deutsche Krankenhausgesellschaft können im Benehmen mit dem Verband der Privaten Krankenversicherung vereinbaren, dass 1. fachliche Organisationseinheiten nach Absatz 1 Satz 3 eigenständige Krankenhausstandorte sind oder 2. abweichend von Absatz 1 Satz 1 und 2 die Gebäude oder Gebäudekomplexe eines bestimmten Krankenhauses ein Krankenhausstandort sind. Kommt eine Einigung nach Satz 1 nicht zustande, entscheidet die Schiedsstelle nach § 18a Absatz 6 auf Antrag einer Vertragspartei.“ 2. § 6a wird durch den folgenden § 6a ersetzt: „§ 6a Zuweisung von Leistungsgruppen (1) Die für die Krankenhausplanung zuständige Landesbehörde kann einem nach § 108 Nummer 1, 2 oder 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zugelassenen Krankenhaus für einen Krankenhausstandort Leistungsgruppen zuweisen, wenn das Krankenhaus an dem jeweiligen Krankenhausstandort die für diese Leistungsgruppen jeweils maßgeblichen Qualitätskriterien erfüllt; § 135e Absatz 2 Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend. Die für die Krankenhausplanung zuständige Landesbehörde kann mit der Zuweisung nach Satz 1 einem Krankenhausstandort für die Berechnung seines Anteils am Vorhaltevolumen des jeweiligen Landes für eine Leistungsgruppe nach § 37 Absatz 2 Satz 2 und 3 eine Fallzahl für diese Leistungsgruppe (Planfallzahl) vorgeben; bei der Zuweisung einer Leistungsgruppe, deren Leistungen erstmals an dem jeweiligen Krankenhausstandort erbracht werden, hat die für die Krankenhausplanung zuständige Landesbehörde dem Krankenhausstandort eine Planfallzahl für die Berechnung seines Anteils am Vorhaltevolumen des jeweiligen Landes für diese Leistungsgruppe nach § 37 Absatz 2 Satz 2, 3 und 5 vorzugeben. Der Standort eines Krankenhauses bestimmt sich nach § 2a. Ein Anspruch auf Zuweisung einer Leistungsgruppe besteht nicht. Bei notwendiger Auswahl zwischen mehreren Krankenhäusern entscheidet die für die Krankenhausplanung zuständige Landesbehörde unter Berücksichtigung der Erfüllung der in der Tabellenzeile „Auswahlkriterium“ der Anlage 1 zum Fünften Buch Sozialgesetzbuch für die jeweilige Leistungsgruppe genannten Qualitätskriterien, soweit vorhanden, nach pflichtgemäßem Ermessen darüber, welchem Krankenhaus die jeweilige Leistungsgruppe zugewiesen wird. Die Zuweisung nach Satz 1 erfolgt durch Bescheid. Gegen den Bescheid ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben. Als einem Krankenhaus für einen Krankenhausstandort zugewiesen im Sinne des Satzes 1 gelten 1. Leistungsgruppen, die in einem wirksamen Versorgungsvertrag nach § 109 Absatz 3 Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch für dieses Krankenhaus vereinbart wurden, oder 2. Leistungsgruppen, die bis zum 31. Dezember 2030 einem Krankenhaus für einen Krankenhausstandort nach landesrechtlichen Vorschriften zugewiesen werden, sofern das jeweilige Land bis zum 31. Dezember 2024 Leistungsgruppen nach landesrechtlichen Vorschriften zugewiesen hat. (2) Die in Absatz 1 Satz 1 genannte Erfüllung der Qualitätskriterien ist durch das Krankenhaus vor der Zuweisung der jeweiligen Leistungsgruppe gegenüber der für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörde nachzuweisen. Der in Satz 1 genannte Nachweis wird durch ein Gutachten des Medizinischen Dienstes über die Prüfung der Erfüllung der für die jeweilige Leistungsgruppe maßgeblichen Qualitätskriterien erbracht, dessen Übermittlung nach § 275a Absatz 4 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch an die für die Krankenhausplanung zuständige Landesbehörde zu dem Zeitpunkt der Zuweisung der jeweiligen Leistungsgruppe nicht länger als zwei Jahre und ab dem dritten Nachweis nicht länger als drei Jahre zurückliegt. Bis zu dem Zeitpunkt der in Satz 2 genannten Übermittlung kann der in Satz 1 genannte Nachweis durch eine begründete Selbsteinschätzung des Krankenhauses erbracht werden, wenn der Medizinische Dienst bereits mit der Prüfung nach § 275a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch beauftragt wurde. (3) Den Bundeswehrkrankenhäusern werden die Leistungsgruppen zugewiesen, für die sie nach den Vorgaben des Bundesministeriums der Verteidigung zur Erfüllung ihres militärischen Auftrags Ressourcen vorhalten. Das Bundesministerium der Verteidigung teilt der für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörde mit, für welche Leistungsgruppen das jeweilige Bundeswehrkrankenhaus Ressourcen vorhält. Den Krankenhäusern der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung und ihrer Vereinigungen sollen die Leistungsgruppen zugewiesen werden, für die sie nach der Aufgabenstellung der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung und ihrer Vereinigungen nach dem Siebten Buch Sozialgesetzbuch Ressourcen vorhalten. Bundeswehrkrankenhäuser und Krankenhäuser der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung und ihrer Vereinigungen können die für eine Leistungsgruppe als Qualitätskriterien festgelegten verwandten Leistungsgruppen nach § 135e Absatz 2 Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch auch in Kooperation erbringen. (4) Die für die Krankenhausplanung zuständige Landesbehörde kann im Einvernehmen mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen einem Krankenhaus für einen Krankenhausstandort Leistungsgruppen nach Absatz 1 Satz 1 zuweisen, obwohl abweichend von den in Absatz 1 Satz 1 genannten Voraussetzungen das Krankenhaus an dem jeweiligen Krankenhausstandort die für diese Leistungsgruppen jeweils maßgeblichen Qualitätskriterien nicht erfüllt, wenn diese Qualitätskriterien durch das Krankenhaus an dem Krankenhausstandort auch nicht in Kooperationen oder Verbünden nach Absatz 3 Satz 4 oder § 135e Absatz 4 Satz 1 Nummer 7, Satz 2 bis 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch erfüllt werden können und 1. dies zur Sicherstellung einer flächendeckenden Versorgung der Bevölkerung zwingend erforderlich ist, 2. der Betrieb des jeweiligen Krankenhausstandortes vollständig oder teilweise eingestellt wird und die Zuweisung der Leistungsgruppen für die Aufrechterhaltung des Betriebs bis zu dessen Einstellung zwingend erforderlich ist oder 3. der jeweilige Krankenhausstandort mit einem oder mehreren anderen Krankenhausstandorten vollständig oder teilweise infolge eines Zusammenschlusses im Sinne des § 37 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen zusammengelegt wird und die Zuweisung der Leistungsgruppen für die Vollziehung des Zusammenschlusses zwingend erforderlich ist. Die Zuweisung einer Leistungsgruppe ist in den in Satz 1 genannten Fällen auf höchstens drei Jahre zu befristen. Wenn ein Krankenhausstandort in dem in Satz 1 Nummer 1 genannten Fall zum Zeitpunkt der Zuweisung der jeweiligen Leistungsgruppe in die Liste nach § 9 Absatz 1a Nummer 6 des Krankenhausentgeltgesetzes aufgenommen ist, kann die Leistungsgruppe abweichend von Satz 2 unbefristet zugewiesen werden. Mit der Zuweisung ist das Krankenhaus in den in Satz 1 Nummer 1 und 3 genannten Fällen zu verpflichten, an dem jeweiligen Krankenhausstandort die für die jeweilige Leistungsgruppe maßgeblichen Qualitätskriterien innerhalb einer angemessenen Frist zu erfüllen. Die für die Krankenhausplanung zuständige Landesbehörde kann sich vor Erteilung einer Auflage nach Satz 4 hierzu durch den Medizinischen Dienst beraten lassen. Bei einer Entscheidung über die Erklärung des in Satz 1 genannten Einvernehmens handeln die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen jeweils gemeinsam und einheitlich. (5) Die für die Krankenhausplanung zuständige Landesbehörde hat die Zuweisung einer Leistungsgruppe unverzüglich aufzuheben, 1. soweit das Krankenhaus aus dem Krankenhausplan des jeweiligen Landes herausgenommen wird, 2. wenn das Krankenhaus an dem jeweiligen Krankenhausstandort die für die jeweilige Leistungsgruppe maßgeblichen Qualitätskriterien nicht erfüllt oder 3. wenn die Übermittlung des jeweils letzten Gutachtens des Medizinischen Dienstes nach § 275a Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch über die Prüfung der Erfüllung der für die jeweilige Leistungsgruppe maßgeblichen Qualitätskriterien an die für die Krankenhausplanung zuständige Landesbehörde länger als zwei oder, sofern die Erfüllung der Qualitätskriterien für die jeweilige Leistungsgruppe bereits zweimal durch ein Gutachten des Medizinischen Dienstes nachgewiesen wurde, länger als drei Jahre zurückliegt, es sei denn, dass das Krankenhaus den Nachweis über die Erfüllung dieser Qualitätskriterien durch eine begründete Selbsteinschätzung erbringt und der Medizinische Dienst bereits mit der Prüfung nach § 275a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch beauftragt wurde. Satz 1 Nummer 2 ist nicht anzuwenden 1. in einem in Absatz 1 Satz 8 Nummer 2 genannten Fall, 2. wenn die jeweilige Leistungsgruppe nach Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 4 Satz 1 zugewiesen ist und die in Absatz 4 Satz 2 genannte Frist noch nicht abgelaufen ist oder in dem in Absatz 4 Satz 3 genannten Fall der jeweilige Krankenhausstandort weiterhin in die Liste nach § 9 Absatz 1a Nummer 6 des Krankenhausentgeltgesetzes aufgenommen ist oder 3. wenn das Krankenhaus unverzüglich eine nach § 275a Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch erforderliche Mitteilung gemacht hat, seit dieser Mitteilung nicht mehr als drei Monate vergangen sind und der für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörde Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Dauer der von dieser Mitteilung erfassten Nichterfüllung von Qualitätskriterien sechs Monate nicht überschreiten wird. Satz 1 Nummer 3 ist in einem in Absatz 1 Satz 8 Nummer 2 genannten Fall nicht anzuwenden. Die für die Krankenhausplanung zuständige Landesbehörde kann eine Stellungnahme des Medizinischen Dienstes zu der voraussichtlichen Dauer der in Satz 2 Nummer 3 genannten Nichterfüllung einholen. Die Aufhebung der Zuweisung einer Leistungsgruppe erfolgt durch Bescheid. Gegen den Bescheid ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen den Bescheid haben keine aufschiebende Wirkung. (6) Die für die Krankenhausplanung zuständige Landesbehörde hat dem Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus bis zum 30. September eines jeden Kalenderjahres, erstmals bis zum 30. September 2027, zum Zweck der Ermittlung der Vergütung eines Vorhaltebudgets nach § 37 folgende Daten zu übermitteln: 1. eine Aufstellung über die den Krankenhäusern je Krankenhausstandort zugewiesenen Leistungsgruppen und über die ihnen nach Absatz 1 Satz 2 vorgegebenen Planfallzahlen je Leistungsgruppe, 2. die Angabe, ob eine Zuweisung einer Leistungsgruppe aufgehoben wurde, einschließlich des Zeitpunkts der Aufhebung, 3. die Angabe, ob die Zulassung des jeweiligen Krankenhauses vollständig oder teilweise weggefallen ist oder ob das jeweilige Krankenhaus vollständig oder teilweise seinen Betrieb eingestellt hat, einschließlich des Zeitpunkts des Wegfalls der Zulassung oder der Einstellung des Betriebs, 4. die Angabe, ob infolge eines Zusammenschlusses im Sinne des § 37 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen das jeweilige Krankenhaus mit einem anderen Krankenhaus oder ob der jeweilige Krankenhausstandort mit einem anderen Krankenhausstandort zusammengelegt wurde, einschließlich des Zeitpunkts der Zusammenlegung und 5. die Angabe, ob der jeweilige Krankenhausstandort nach § 6c Absatz 1 als sektorenübergreifende Versorgungseinrichtung bestimmt wurde, sofern das Krankenhaus für den jeweiligen Krankenhausstandort bis zu dem Zeitpunkt dieser Bestimmung stationäre Leistungen nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Krankenhausentgeltgesetzes abgerechnet hat, einschließlich des Zeitpunkts, ab dem es für den jeweiligen Krankenhausstandort die nach § 6c Absatz 1 Satz 2 des Krankenhausentgeltgesetzes vereinbarten Tagesentgelte oder die in § 6c Absatz 7 Satz 4 des Krankenhausentgeltgesetzes genannten vorläufigen Tagesentgelte abrechnet. Die für die Krankenhausplanung zuständige Landesbehörde kann die in Satz 1 genannten Daten innerhalb der folgenden Fristen an das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus übermitteln, um eine in § 37 Absatz 5 Satz 2 genannte Übermittlung einer der folgenden Informationen zu ermöglichen: 1. bis zum 31. Dezember 2025 für eine Information über die Höhe der Vorhaltevolumina für das Kalenderjahr 2026 und 2. bis zum 31. Dezember 2026 für eine Information über die Höhe der Vorhaltevolumina für das Kalenderjahr 2027. Das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus regelt das Nähere zur Datenübermittlung. (7) Die für die Krankenhausplanung zuständige Landesbehörde hat dem Institut für Qualitätssicherung und Transparenz im Gesundheitswesen und der nach § 135d Absatz 1 Satz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch benannten Stelle zur Förderung der Qualität der Krankenhausbehandlung durch Transparenz jeweils unverzüglich folgende Daten zu übermitteln: 1. jede Zuweisung einer Leistungsgruppe nach Absatz 1 Satz 1 einschließlich jeder Zuweisung nach Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 4 Satz 1 sowie jeder Zuweisung nach landesrechtlichen Vorschriften nach Absatz 1 Satz 8 Nummer 2, 2. jede Aufhebung einer Zuweisung einer Leistungsgruppe, 3. jeden Abschluss eines Versorgungsvertrags nach § 109 Absatz 1 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch einschließlich jedes Abschlusses nach § 109 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 3a Satz 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und 4. jede Kündigung eines Versorgungsvertrags nach § 110 Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch.“ 3. In § 6b Satz 8 wird die Angabe „31. Oktober eines jeden Kalenderjahres, erstmals bis zum 31. Oktober 2026“ durch die Angabe „30. September eines jeden Kalenderjahres, erstmals bis zum 30. September 2027“ ersetzt. 4. § 12a Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt: (2) „ Von dem in Absatz 1 Satz 1 und 2 genannten Betrag, abzüglich der jährlichen notwendigen Aufwendungen des Bundesamtes für Soziale Sicherung für die Verwaltung der Mittel und die Durchführung der Förderung sowie der jährlichen Aufwendungen nach § 14, kann jedes Land in den Jahren 2019 bis 2025 insgesamt bis zu 95 Prozent des Anteils beantragen, der sich aus dem Königsteiner Schlüssel mit Stand vom 1. Oktober 2018 ergibt. Fördermittel, die von einem Land bis zum 31. Dezember 2025 durch vollständig und vorbehaltlos eingereichte Anträge nicht vollständig beantragt worden sind, verbleiben beim Gesundheitsfonds; der auf die Beteiligung der privaten Krankenversicherungen entfallende Anteil ist an diese zurückzuzahlen. Mit den verbleibenden 5 Prozent des Betrags nach Satz 1 können Vorhaben gefördert werden, die sich auf mehrere Länder erstrecken und für die die beteiligten Länder einen gemeinsamen Antrag stellen (länderübergreifende Vorhaben). Soweit die Mittel nach den Sätzen 2 und 3 bis zum 31. Dezember 2025 durch vollständig und vorbehaltlos gestellte Anträge nicht vollständig beantragt worden sind, stehen diese Mittel sowohl für die Verwaltung des Transformationsfonds nach § 12b als auch für die für die Durchführung der Förderung nach § 12b notwendigen Aufwendungen des Bundesamtes für Soziale Sicherung zur Verfügung und werden hierfür in den Jahren 2026 bis 2035 jeweils bis zum 1. Februar an den Transformationsfonds nach § 12b übertragen; der auf die Beteiligung der privaten Krankenversicherungen entfallende Anteil ist an diese zurückzuzahlen.“ 5. § 12b wird durch den folgenden § 12b ersetzt: „§ 12b Transformationsfonds, Verordnungsermächtigung (1) Zur Förderung von Vorhaben der Länder zur Anpassung der Strukturen in der Krankenhausversorgung an die durch das Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz vom 5. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 400) bewirkten Rechtsänderungen wird beim Bundesamt für Soziale Sicherung in den Jahren 2026 bis 2035 aus Mitteln der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds ein Transformationsfonds in Höhe von 29 Milliarden Euro errichtet. Zur Finanzierung des Transformationsfonds stellt der Bund der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds in den Jahren 2026 bis 2029 jährlich einen Betrag von 3,5 Milliarden Euro und in den Jahren 2030 bis 2035 jährlich einen Betrag von 2,5 Milliarden Euro, im Jahr 2026 bis zum 1. April und in den Jahren 2027 bis 2035 jeweils bis zum 15. Januar zur Verfügung. Aus dem Transformationsfonds können an zugelassenen Krankenhäusern gefördert werden: 1. Vorhaben zur standortübergreifenden Konzentration akutstationärer Versorgungskapazitäten, einschließlich der erforderlichen Angleichung der digitalen Infrastruktur, insbesondere a) zur Erfüllung von Qualitätskriterien nach § 135e Absatz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder b) zur Erfüllung von Mindestvorhaltezahlen nach § 135f Absatz 1 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, abweichend von § 5 Absatz 1 Nummer 1 auch, soweit Hochschulkliniken an diesen Vorhaben beteiligt sind, 2. Vorhaben zur Umstrukturierung eines Krankenhausstandortes, der nach § 6c Absatz 1 als sektorenübergreifende Versorgungseinrichtung bestimmt wurde, 3. Vorhaben zur Bildung telemedizinischer Netzwerkstrukturen, insbesondere zwischen Krankenhäusern, einschließlich der Schaffung der Voraussetzungen für die Durchführung robotergestützter Telechirurgie, abweichend von § 5 Absatz 1 Nummer 1 auch, soweit Hochschulkliniken an diesen Vorhaben beteiligt sind, 4. wettbewerbsrechtlich zulässige Vorhaben zur Bildung von Zentren zur Behandlung von seltenen, komplexen oder schwerwiegenden Erkrankungen, abweichend von § 5 Absatz 1 Nummer 1 auch, soweit Hochschulkliniken, an diesen Vorhaben beteiligt sind, 5. wettbewerbsrechtlich zulässige Vorhaben zur Bildung von regional begrenzten Krankenhausverbünden zum Abbau von Doppelstrukturen, insbesondere durch Standortzusammenlegungen, abweichend von § 5 Absatz 1 Nummer 1 auch, soweit Hochschulkliniken an diesen Vorhaben beteiligt sind, 6. Vorhaben zur Bildung integrierter Notfallstrukturen, abweichend von § 5 Absatz 1 Nummer 1 auch, soweit Hochschulkliniken an diesen Vorhaben beteiligt sind, 7. Vorhaben zur Schließung eines Krankenhauses oder von Teilen eines Krankenhauses, insbesondere in Gebieten mit einer hohen Dichte an Krankenhäusern und Krankenhausbetten oder 8. Vorhaben zur Schaffung zusätzlicher Ausbildungskapazitäten in den mit den Krankenhäusern notwendigerweise verbundenen Ausbildungsstätten nach § 2 Nummer 1a Buchstabe e bis g, soweit diese auf einem Vorhaben nach Nummer 1 oder 5 beruhen. Fördermittel können auch zur Finanzierung der Zinsen, der Tilgung und der Verwaltungskosten von Darlehen gewährt werden, soweit diese zur Finanzierung von Vorhaben, die nach Satz 3 gefördert werden können, aufgenommen wurden. Vorhaben, die überwiegend dem Erhalt bestehender Strukturen dienen, sind nicht förderfähig. (2) Das Fördervolumen eines Kalenderjahres entspricht dem vom Bund nach Absatz 1 Satz 2 in diesem Kalenderjahr zur Verfügung gestellten Betrag abzüglich der in § 14 Satz 6 genannten Aufwendungen des Bundesamtes für Soziale Sicherung für die Auswertung im jeweiligen Kalenderjahr. Für jedes der Kalenderjahre 2026 bis 2035 kann jedes Land die Zuteilung von Fördermitteln bis zu einer Höhe von 95 Prozent desjenigen Anteils an dem um den Betrag der nach Satz 4 aus dem jeweils vorhergehenden Kalenderjahr übertragenen Mittel verminderten Fördervolumen beantragen, der sich für das jeweilige Land aus dem Königsteiner Schlüssel für das Jahr 2019 ergibt, zuzüglich der nach Satz 4 für das jeweilige Land aus dem jeweils vorherigen Kalenderjahr übertragenen Mittel und der nach Absatz 3a Satz 6 zurückgezahlten Fördermittel. Für jedes der Kalenderjahre 2026 bis 2035 können mehrere Länder gemeinsam die Zuteilung von Fördermitteln für länderübergreifende Vorhaben bis zu einer Höhe von 5 Prozent des Fördervolumens nach Satz 1 zuzüglich der für länderübergreifende Vorhaben nach Satz 5 aus dem jeweils vorhergehenden Kalenderjahr übertragenen Mittel und der nach Absatz 3a Satz 6 und 7 zurückgezahlten Fördermittel beantragen. Für jedes Land und jedes der Kalenderjahre 2026 bis 2034 sind Mittel in der Höhe der Differenz zwischen dem Betrag, bis zu dessen Höhe das jeweilige Land nach Satz 2 die Zuteilung von Fördermitteln beantragen kann, und dem Betrag, in dessen Höhe dem jeweiligen Land im jeweiligen Kalenderjahr Fördermittel nach Absatz 3a Satz 1 zugeteilt werden, zur Zuteilung im jeweils folgenden Kalenderjahr zu übertragen. Für länderübergreifende Vorhaben sind für jedes der Kalenderjahre 2026 bis 2034 Mittel in der Höhe der Differenz zwischen dem Betrag, bis zu dessen Höhe nach Satz 3 Fördermittel für länderübergreifende Vorhaben beantragt werden können, und dem Betrag, in dessen Höhe im jeweiligen Kalenderjahr Fördermittel für länderübergreifende Vorhaben zugeteilt werden, zur Zuteilung im jeweils folgenden Kalenderjahr zu übertragen. Das Bundesamt für Soziale Sicherung veröffentlicht auf seiner Internetseite für jedes der Kalenderjahre 2026 bis 2035 die Höhe der Beträge, bis zu der einzelne Länder die Zuteilung von Fördermitteln beantragen können, sowie den Betrag, der für die Förderung länderübergreifender Vorhaben zur Verfügung steht. (3) Ein Land kann für jedes der Kalenderjahre 2026 bis 2035 die Zuteilung von Fördermitteln nach Absatz 2 Satz 2 beantragen, wenn 1. das jeweilige Land die Förderfähigkeit des zu fördernden Vorhabens und die für dieses Vorhaben förderfähigen Kosten nach Maßgabe der in Absatz 1 Satz 3 und 5 bestimmten förderrechtlichen Voraussetzungen geprüft und festgestellt hat, 2. die Umsetzung des zu fördernden Vorhabens am 1. Juli 2025 noch nicht begonnen hat, 3. das jeweilige Land oder das jeweilige Land gemeinsam mit dem Träger des Krankenhauses, auf das sich das zu fördernde Vorhaben bezieht, die förderfähigen Kosten des Vorhabens zu dem folgenden Anteil trägt und das jeweilige Land mindestens die Hälfte dieses Anteils aus eigenen Haushaltsmitteln aufbringt: a) bei einer Antragstellung für ein in den Jahren 2026 bis 2029 zu förderndes Vorhaben zu einem Anteil von mindestens 30 Prozent und b) bei einer Antragstellung für ein in den Jahren 2030 bis 2035 zu förderndes Vorhaben zu einem Anteil von mindestens 50 Prozent, 4. das jeweilige Land a) sich verpflichtet, in jedem der Kalenderjahre vom Jahr der Antragstellung bis 2035 Haushaltsmittel für die Investitionskostenförderung der Krankenhäuser mindestens in der Höhe bereitzustellen, die der nach Satz 2 berechneten durchschnittlichen Höhe der in den Haushaltsplänen des jeweiligen Landes der Kalenderjahre 2021 bis 2023 hierfür ausgewiesenen Haushaltsmittel zuzüglich der in Nummer 3 genannten Anteile an den Kosten der aus dem Transformationsfonds geförderten Vorhaben im jeweiligen Kalenderjahr entspricht und b) nachweist, dass es in jedem der Kalenderjahre von 2026 bis zum Jahr der Antragstellung Haushaltsmittel für die Investitionskostenförderung der Krankenhäuser mindestens in der Höhe bereitgestellt hat, die der nach Satz 2 berechneten durchschnittlichen Höhe der in den Haushaltsplänen des jeweiligen Landes der Kalenderjahre 2021 bis 2023 hierfür ausgewiesenen Haushaltsmittel zuzüglich der in Nummer 3 genannten Anteile an den Kosten der aus dem Transformationsfonds geförderten Vorhaben im jeweiligen Kalenderjahr entspricht, 5. die Voraussetzungen der Rechtsverordnung nach Absatz 5 erfüllt sind und 6. das jeweilige Land nachweist, dass für nach Absatz 1 Satz 3 zu fördernde Vorhaben, an denen Hochschulkliniken beteiligt sind, die zu beantragenden Fördermittel ausschließlich für krankenhausbezogene Strukturmaßnahmen eingesetzt werden und eine zweckwidrige Verwendung oder eine doppelte Finanzierung hochschulrechtlich geregelter Aufgaben ausgeschlossen ist; hierüber hat das Land dem Bundesamt für Soziale Sicherung jährlich in einer gesonderten Mitteilung zu berichten. Für die Berechnungen der durchschnittlichen Höhe der Haushaltsmittel nach Satz 1 Nummer 4 sind die Beträge der in den Jahren 2021 bis 2023 jeweils ausgewiesenen Haushaltsmittel, abzüglich der als Sonderförderung ausgewiesenen Haushaltsmittel, zu addieren, ist die Summe durch drei zu dividieren und ist dieser Betrag entsprechend dem vom Statistischen Bundesamt für das Jahr 2024 nach § 10 Absatz 6 Satz 1 des Krankenhausentgeltgesetzes bekanntgegebenen Orientierungswert zu erhöhen. Beträge, mit denen sich die Länder am Gesamtvolumen des öffentlichen Finanzierungsanteils der förderfähigen Kosten der Investitionen finanzschwacher Gemeinden und Gemeindeverbände eines Landes nach § 6 Absatz 1 Satz 1 des Kommunalinvestitionsförderungsgesetzes beteiligen, dürfen weder auf den in Satz 1 Nummer 3 jeweiligen genannten Anteil noch auf die in Satz 1 Nummer 4 genannten Haushaltsmittel in den Kalenderjahren 2026 bis 2035 angerechnet werden. Hat das jeweilige Land gegenüber dem Träger eines Krankenhauses, auf das sich das zu fördernde Vorhaben bezieht, auf eine verpflichtende Rückzahlung von Mitteln der Investitionsförderung verzichtet, gilt für diese Mittel Satz 3 entsprechend, sofern das Land nicht nachvollziehbar darlegt, dass der Verzicht erforderlich ist, damit ein Vorhaben nach Absatz 1 Satz 3 Nummer 1, 2, 5 oder 7 durchgeführt werden kann. Die Sätze 1 bis 4 gelten für die Förderung länderübergreifender Vorhaben nach Absatz 2 Satz 3 und 5 entsprechend. (3a) Das Bundesamt für Soziale Sicherung teilt jedem Land auf Antrag für jedes der Kalenderjahre 2026 bis 2035 Fördermittel zu den in Absatz 1 Satz 3 und 4 genannten Zwecken bis zur Höhe des Betrags zu, bis zu dem das jeweilige Land die Zuteilung von Fördermitteln nach Absatz 2 beantragen kann und nach Absatz 3 beantragt hat. Das Bundesamt für Soziale Sicherung teilt den Ländern die Fördermittel nach Satz 1 bis zum 31. Dezember 2035 zu. Mittel aus dem Transformationsfonds dürfen nicht nach Satz 1 zugeteilt werden, soweit der Träger des Krankenhauses, auf das sich das zu fördernde Vorhaben bezieht, gegenüber dem jeweiligen Land aufgrund des zu fördernden Vorhabens zur Rückzahlung von Mitteln für die Investitionsförderung verpflichtet ist. Die vom Bundesamt für Soziale Sicherung an die Länder ausgezahlten Fördermittel werden als Einnahmen in den Haushaltsplänen der Länder vereinnahmt und nach dem Haushaltsrecht der Länder bewirtschaftet. Die Länder überprüfen die zweckentsprechende Verwendung der Fördermittel und weisen diese gegenüber dem Bundesamt für Soziale Sicherung nach. Nicht zweckentsprechend verwendete oder überzahlte Fördermittel sind von dem jeweiligen Land unverzüglich an das Bundesamt für Soziale Sicherung zurückzuzahlen, wenn eine Aufrechnung mit Ansprüchen auf Auszahlung von Fördermitteln nicht möglich ist. Die Sätze 1 bis 6 gelten für die Förderung länderübergreifender Vorhaben nach Absatz 2 Satz 3 und 5 entsprechend. (4) Die für die Verwaltung des Transformationsfonds und die Durchführung der Förderung notwendigen Aufwendungen des Bundesamtes für Soziale Sicherung werden aus den nach § 12a Absatz 2 Satz 4 übertragenen Mitteln gedeckt. Das Bundesamt für Soziale Sicherung kann nähere Bestimmungen zur Durchführung des Förderverfahrens und zur Übermittlung der vorzulegenden Unterlagen in einem einheitlichen Format oder in einer maschinell auswertbaren Form treffen. Für die Rechnungslegung und die Bewirtschaftung der Fördermittel durch das Bundesamt für Soziale Sicherung gelten die für die Sozialversicherungsträger geltenden Vorschriften entsprechend, soweit die Verordnung zur Verwaltung des Transformationsfonds im Krankenhausbereich keine hiervon abweichenden Regelungen enthält. Das Bundesamt für Soziale Sicherung fordert die Fördermittel von dem jeweiligen Land zurück, soweit die in Absatz 1 Satz 3 und 5 und Absatz 3 Satz 1 bestimmten Voraussetzungen nicht erfüllt oder die Fördermittel nicht zweckentsprechend verwendet wurden. Das Bundesamt für Soziale Sicherung führt nach dem 31. Dezember 2035 Fördermittel unverzüglich an das Sondervermögen Infrastruktur und Klimaneutralität zurück, die 1. nicht durch das Bundesamt für Soziale Sicherung nach Absatz 3a Satz 1 zugeteilt wurden, 2. nicht für die in § 14 Satz 6 genannten Aufwendungen verwendet wurden und 3. nach dem 31. Dezember 2035 zu Gunsten des Transformationsfonds nach Absatz 3a Satz 6 zurückgezahlt werden. Die in Satz 1 genannten Mittel, die nicht bis zum 31. Dezember des jeweiligen Jahres zur Deckung der für die Verwaltung des Transformationsfonds und die Durchführung der Förderung notwendigen Aufwendungen des Bundesamtes für Soziale Sicherung verwendet wurden, verbleiben bei der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds. (5) Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere zu regeln 1. zu den Vorhaben, die nach Absatz 1 Satz 3 gefördert werden können, 2. zum Verfahren der Zuteilung der Fördermittel, 3. zur Höhe der förderfähigen Kosten, insbesondere zur Höhe der förderfähigen Kosten einzelner Bestandteile der jeweiligen Vorhaben, 4. zum Nachweis der in Absatz 3 Satz 1 und 2 genannten Voraussetzungen der Zuteilung von Fördermitteln, 5. zum Nachweis der zweckentsprechenden Verwendung der Fördermittel und 6. zur Rückzahlung überzahlter oder nicht zweckentsprechend verwendeter Fördermittel.“ 6. § 13 wird durch den folgenden § 13 ersetzt: § 13„ Entscheidung zu den förderungsfähigen Vorhaben Im Einvernehmen mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen treffen die Länder die Entscheidung, welche Vorhaben gefördert werden sollen und dass für diese dann ein Antrag auf Förderung beim Bundesamt für Soziale Sicherung gestellt werden soll. Sie können andere Institutionen an der Auswahlentscheidung beteiligen. Ein Anspruch auf Förderung besteht nicht. Die Länder prüfen die zweckentsprechende Verwendung der Fördermittel. Bei Entscheidungen nach Satz 1, die die Förderung aus dem Transformationsfonds nach § 12b betreffen, ist ein Einvernehmen mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen anzustreben.“ 7. § 17b Absatz 4c wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 wird die Angabe „2027 bis 2030“ durch die Angabe „2028 bis 2031“ ersetzt. b) Satz 3 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Die Ergebnisse seiner Analyse und seine Empfehlungen hat das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus dem Bundesministerium für Gesundheit bis zum 31. Dezember 2030 in einem Zwischenbericht und bis zum 31. Dezember 2032 in einem abschließenden Bericht vorzulegen und es hat diese Berichte jeweils zeitnah barrierefrei auf seiner Internetseite zu veröffentlichen.“ 8. § 37 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt: „(1) Das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus ermittelt Vorhaltevolumina als Summe von Vorhaltebewertungsrelationen nach den folgenden Vorschriften. Das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus hat bis zum 30. November eines jeden Kalenderjahres für die Ermittlung des Vorhaltevolumens für ein Land für das jeweils folgende Kalenderjahr die nach § 6a Absatz 6 Satz 1 in dem jeweiligen Kalenderjahr übermittelten Daten und die nach § 21 Absatz 1 und 2 Nummer 2 des Krankenhausentgeltgesetzes für das jeweils vorhergehende Kalenderjahr übermittelten Leistungsdaten zu Krankenhausfällen in dem jeweiligen Land, die auf der Grundlage von bundeseinheitlichen Bewertungsrelationen vergütet werden, zugrunde zu legen und diesen Krankenhausfällen die Vorhaltebewertungsrelationen für das jeweilige Kalenderjahr, für das die Ermittlung erfolgt, zuzuordnen; bei dieser Ermittlung nicht zu berücksichtigen sind die folgenden Krankenhausfälle: 1. die Krankenhausfälle von Krankenhausstandorten, für die nach § 6a Absatz 6 Satz 1 Nummer 5 die Angabe übermittelt wurde, dass sie als sektorenübergreifende Versorgungseinrichtung bestimmt wurden, 2. die Krankenhausfälle von Bundeswehrkrankenhäusern, soweit die Krankenhausfälle nicht die Behandlung von Zivilpatientinnen oder Zivilpatienten betreffen, 3. die Krankenhausfälle von Krankenhäusern der gesetzlichen Unfallversicherung, soweit die Kosten der Krankenhausfälle von der gesetzlichen Unfallversicherung getragen werden, und 4. die Krankenhausfälle, in denen Leistungen erbracht werden, die im jeweils folgenden Kalenderjahr voraussichtlich nach § 115f des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vergütet werden. Das nach Satz 2 für das jeweils folgende Kalenderjahr ermittelte Vorhaltevolumen für ein Land ist auf Leistungsgruppen nach dem Verhältnis der Summe der Vorhaltebewertungsrelationen derjenigen Krankenhausfälle in dem jeweiligen Land, in denen Leistungen aus der jeweiligen Leistungsgruppe erbracht wurden, und der Summe aller Vorhaltebewertungsrelationen des jeweiligen Landes rechnerisch aufzuteilen; die für die rechnerische Aufteilung der Vorhaltevolumina maßgeblichen Leistungsgruppen bestimmen sich nach den nach § 6a Absatz 6 Satz 1 in dem jeweiligen Kalenderjahr übermittelten Daten. Das sich nach Satz 3 für eine Leistungsgruppe und für ein Land ergebende Vorhaltevolumen ist entsprechend dem jeweiligen nach Absatz 2 Satz 2 oder 5 ermittelten Anteil rechnerisch aufzuteilen auf die Krankenhausstandorte in dem jeweiligen Land, für die Krankenhäusern die jeweilige Leistungsgruppe nach § 6a Absatz 1 Satz 1 zugewiesen worden ist. Das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus erstellt bis zum 30. September 2025 ein Konzept zur Vorgehensweise bei der Ermittlung des Vorhaltevolumens für ein Land, eine Leistungsgruppe und einen Krankenhausstandort und aktualisiert dieses, soweit dies erforderlich ist; es veröffentlicht dieses Konzept und spätere Aktualisierungen barrierefrei auf seiner Internetseite. Abweichend von Satz 2 erster Halbsatz hat das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus für die Ermittlung des Vorhaltevolumens für ein Land für die Kalenderjahre 2026 bis 2029 jeweils anstelle der nach § 21 Absatz 1 und 2 Nummer 2 des Krankenhausentgeltgesetzes für das jeweils vorhergehende Kalenderjahr übermittelten Leistungsdaten zu Krankenhausfällen in dem jeweiligen Land, die auf der Grundlage von bundeseinheitlichen Bewertungsrelationen vergütet werden, die nach § 21 Absatz 1 und 2 Nummer 2 des Krankenhausentgeltgesetzes für das Kalenderjahr 2024 übermittelten Leistungsdaten zu Krankenhausfällen in dem jeweiligen Land, die auf der Grundlage von bundeseinheitlichen Bewertungsrelationen vergütet werden, zugrunde zu legen und diesen Krankenhausfällen die Vorhaltebewertungsrelationen für das jeweilige Kalenderjahr, für das die Ermittlung erfolgt, zuzuordnen. Das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus hat das Nähere zur Ermittlung der Vorhaltevolumina für die Kalenderjahre 2026 bis 2029 in dem nach Satz 5 zu erstellenden Konzept festzulegen.“ b) In Absatz 2 Satz 3 Nummer 2 wird die Angabe „ist,“ durch die Angabe „ist, oder“ ersetzt. c) Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt: (3) „ Das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus addiert für jedes Krankenhaus sämtliche für seine Krankenhausstandorte nach Absatz 1 Satz 1 und 2 ermittelten und nach Absatz 1 Satz 3 und 4 aufgeteilten Vorhaltevolumina jeweils für das Kalenderjahr 2028 und das Kalenderjahr 2029. Die jeweilige sich nach Satz 1 ergebende Summe ist jeweils von der Summe aller für das Kalenderjahr 2027 vereinbarten und genehmigten Vorhaltebewertungsrelationen des jeweiligen Krankenhauses abzuziehen und die sich jeweils ergebende Differenz ist für das Kalenderjahr 2028 mit 66 Prozent und für das Kalenderjahr 2029 mit 33 Prozent zu multiplizieren. Die nach Satz 2 ermittelten Ergebnisse für die Krankenhäuser eines Landes sind von dem Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus für jedes Land jeweils für das Kalenderjahr 2028 und das Kalenderjahr 2029 unter Beachtung des Vorzeichens zu saldieren. Für jedes Land ist das jeweilige Vorhaltevolumen bei der Ermittlung nach Absatz 1 Satz 2 für das jeweils folgende Kalenderjahr um den sich nach Satz 3 für das jeweilige Land ergebenden Saldo abzusenken, wenn dieser negativ ist, und um den sich nach Satz 3 für das jeweilige Land ergebenden Saldo zu erhöhen, wenn dieser positiv ist.“ d) Absatz 5 wird durch die folgenden Absätze 5 und 6 ersetzt: (5) „ Das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus stellt bis zum 10. Dezember eines jeden Kalenderjahres für das jeweils folgende Kalenderjahr, erstmals bis zum 10. Dezember 2027 für das Kalenderjahr 2028, durch Bescheid gegenüber dem jeweiligen Krankenhausträger für seine Krankenhausstandorte die Höhe der nach Absatz 1 Satz 1 und 2 ermittelten und nach Absatz 1 Satz 3 und 4 aufgeteilten Vorhaltevolumina je Leistungsgruppe sowie die Höhe der nach § 39 Absatz 3 Satz 5 aufgeteilten Beträge fest. Übermittelt die für die Krankenhausplanung zuständige Landesbehörde nach § 6a Absatz 6 Satz 2 die in § 6a Absatz 6 Satz 1 genannten Daten, so hat das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus dem jeweiligen Krankenhausträger für seine Krankenhausstandorte, die in dem jeweiligen Land liegen, innerhalb der folgenden Fristen für die folgenden Kalenderjahre eine Information über die Höhe der nach Absatz 1 Satz 1 und 2 ermittelten und nach Absatz 1 Satz 3 und 4 aufgeteilten Vorhaltevolumina je Leistungsgruppe zu übermitteln: 1. bis zum 28. Februar 2026 für das Kalenderjahr 2026, wenn die Übermittlung nach § 6a Absatz 6 Satz 2 Nummer 1 erfolgt, und 2. bis zum 28. Februar 2027 für das Kalenderjahr 2027, wenn die Übermittlung nach § 6a Absatz 6 Satz 2 Nummer 2 erfolgt. Wenn während eines Kalenderjahres ein in § 6a Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 oder 3 genanntes Ereignis eintritt, ist der Bescheid nach Satz 1 für jeden Krankenhausträger, der von dem Ereignis betroffen ist, mit Wirkung zum Zeitpunkt des Eintritts des Ereignisses in dem durch Satz 4 bestimmten Umfang zu widerrufen. Der Umfang des nach Satz 3 zu widerrufenden Teils des Bescheides nach Satz 1 ergibt sich, indem für den jeweiligen Krankenhausträger die Summe der nach Absatz 1 Satz 1 und 2 ermittelten und nach Absatz 1 Satz 3 und 4 auf die betroffenen Leistungsgruppen und die betroffenen Krankenhausstandorte aufgeteilten Vorhaltevolumina und die Summe der nach § 39 Absatz 3 Satz 5 auf die betroffenen Leistungsgruppen und die betroffenen Krankenhausstandorte aufgeteilten Beträge jeweils durch 365 geteilt und jeweils mit der Zahl der Kalendertage multipliziert wird, die zwischen dem in Satz 3 genannten Ereignis und dem Ende des Kalenderjahres lagen, in dem dieses Ereignis eingetreten ist. Das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus veröffentlicht für jeden Krankenhausträger jeweils unverzüglich nach dem Erlass eines Bescheides nach Satz 1, nach der Übermittlung einer Information nach Satz 2 sowie nach dem Widerruf eines Bescheides nach Satz 3 die sich hiernach ergebende Höhe der nach Absatz 1 Satz 1 und 2 ermittelten und nach Absatz 1 Satz 3 und 4 auf die Krankenhausstandorte dieses Krankenhausträgers aufgeteilten Vorhaltevolumina je Leistungsgruppe sowie die Höhe der nach § 39 Absatz 3 Satz 5 auf die Krankenhausstandorte dieses Krankenhausträgers aufgeteilten Förderbeträge barrierefrei auf seiner Internetseite. (6) Für Krankenhäuser in einem Land, in dem bis zum 31. Dezember 2024 Leistungsgruppen nach landesrechtlichen Vorschriften zugewiesen wurden, 1. findet Absatz 5 Satz 1, 3 und 4 bis zum 31. Dezember 2030 keine Anwendung und 2. hat das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus bis zum 10. Dezember eines jeden Kalenderjahres für das jeweils folgende Kalenderjahr, erstmals bis zum 10. Dezember 2027 für das Kalenderjahr 2028, letztmalig bis zum 10. Dezember 2029 für das Kalenderjahr 2030, dem Krankenhausträger für seine Krankenhausstandorte auf Grundlage der Übermittlung nach § 6a Absatz 6 Satz 1 eine Information über die Höhe der nach Absatz 1 Satz 1 und 2 ermittelten und nach Absatz 1 Satz 3 und 4 aufgeteilten Vorhaltevolumina je Leistungsgruppe zu übermitteln.“ 9. § 38 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird die Angabe „2027“ durch die Angabe „2028“ ersetzt. bb) In Satz 5 wird die Angabe „2026“ durch die Angabe „2027“ ersetzt. cc) In Satz 6 wird die Angabe „§ 6b Satz 7“ durch die Angabe „§ 6b Satz 8“ ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird die Angabe „2027“ durch die Angabe „2028“ ersetzt. bb) In Satz 3 wird die Angabe „2026“ durch die Angabe „2027“ ersetzt. 10. § 39 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird die Angabe „2026“ durch die Angabe „2027“ und die Angabe „2027“ durch die Angabe „2028“ ersetzt. b) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt: (2) „ Das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus erstellt bis zum 28. Februar 2027 ein Konzept für eine Zuordnung von Leistungsgruppen zu den in Absatz 1 Nummer 1 bis 5 genannten Bereichen. Zur Ermöglichung der in Absatz 1 genannten Aufteilung vereinbaren die Vertragsparteien nach § 17b Absatz 2 Satz 1 auf der Grundlage des in Satz 1 genannten Konzepts erstmals bis zum 31. Mai 2027, welche Leistungsgruppen den in Absatz 1 Nummer 1 bis 5 genannten Bereichen jeweils zuzuordnen sind; bei Änderungen der maßgeblichen Leistungsgruppen ist das Konzept innerhalb von einem Monat, die Vereinbarung oder die Festlegung nach Satz 4 innerhalb von zwei Monaten anzupassen; § 135e Absatz 2 Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend. In der Vereinbarung nach Satz 2 ist sicherzustellen, dass 20 Millionen Euro von dem in Absatz 1 Nummer 2 genannten Betrag für Krankenhausstandorte vorgesehen werden, die die vom Gemeinsamen Bundesausschuss nach § 136a Absatz 7 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch festgelegten Maßnahmen zur Sicherung der Qualität der Versorgung in Kreißsälen erfüllen oder im Falle der Leitung des Kreißsaals durch eine Beleghebamme ein entsprechendes Niveau der Versorgungsqualität sicherstellen. Kommt eine Vereinbarung nach Satz 2 oder eine in Satz 2 zweiter Halbsatz genannte Anpassung der Vereinbarung oder der Festlegung ganz oder teilweise nicht oder nicht fristgerecht zustande, legt die Schiedsstelle nach § 18a Absatz 6 ohne Antrag einer Vertragspartei innerhalb von einem Monat den Inhalt der Vereinbarung oder der in Satz 2 zweiter Halbsatz genannten Anpassung fest.“ c) In Absatz 4 wird die Angabe „2027“ durch die Angabe „2028“ ersetzt. 11. § 40 wird wie folgt geändert: a) Die Absätze 1 und 2 werden durch die folgenden Absätze 1 und 2 ersetzt: (1) „ Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte identifiziert in dem in § 301 Absatz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch genannten Operationen- und Prozedurenschlüssel jene chirurgischen Leistungen, die durch Krankenhäuser regelhaft aufgrund einer onkologischen Diagnose erbracht werden, und übermittelt dem Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus erstmals bis zum … [einsetzen: Datum des letzten Tages des zweiten auf die Verkündung dieses Gesetzes folgenden Kalendermonats] eine Aufstellung der Kodes aus dem in § 301 Absatz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch genannten Operationen- und Prozedurenschlüssel, die diesen Leistungen zugrunde liegen, und der Kodes aus der in § 301 Absatz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch genannten deutschen Fassung der Internationalen Klassifikation der Krankheiten, die den jeweils zugehörigen Diagnosen zugrunde liegen, auf Grundlage der jeweils für das Jahr 2025 herausgegebenen Fassung des in dem in § 301 Absatz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch genannten Operationen- und Prozedurenschlüssels und der in § 301 Absatz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch genannten deutschen Fassung der Internationalen Klassifikation der Krankheiten. Im Rahmen der Identifizierung der Leistungen und der Erstellung der in Satz 1 genannten Aufstellung hat das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte der Deutschen Krebsgesellschaft Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; die Stellungnahme ist in die Entscheidung über die Identifizierung der Leistungen und in die Erstellung der in Satz 1 genannten Aufstellung einzubeziehen. Das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus definiert Indikationsbereiche für die nach Satz 1 identifizierten Leistungen; im Rahmen der Definition der Indikationsbereiche hat das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus der Deutschen Krebsgesellschaft Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben und die Stellungnahme in die Entscheidung über die Definition der Indikationsbereiche einzubeziehen. Das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus überführt die in Satz 1 genannte Aufstellung in eine nach den nach § 135e Absatz 2 Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch maßgeblichen Leistungsgruppen und den nach Satz 3 definierten Indikationsbereichen differenzierte Liste und veröffentlicht diese erstmals bis zum … [einsetzen: Datum des letzten Tages des vierten auf die Verkündung dieses Gesetzes folgenden Kalendermonats] barrierefrei auf seiner Internetseite. Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte passt die in Satz 1 genannte Aufstellung auf Grundlage der für das jeweilige Folgejahr herausgegebenen in § 301 Absatz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch genannten deutschen Fassung der Internationalen Klassifikation der Krankheiten und der für das jeweilige Folgejahr herausgegebenen Fassung des in § 301 Absatz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch genannten Operationen- und Prozedurenschlüssels an und übermittelt die angepasste Aufstellung jeweils bis zum 15. November eines jeden Kalenderjahres, erstmals bis zum 15. November 2027, an das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus, das die jeweils letzte Fassung der in Satz 4 genannten Liste entsprechend aktualisiert und die aktualisierte Liste bis zum 31. Dezember des jeweiligen Kalenderjahres barrierefrei auf seiner Internetseite veröffentlicht. Das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus erarbeitet anhand der in Satz 4 genannten Liste Vorgaben für eine eindeutige Zuordnung von Fällen zu den nach Satz 3 definierten Indikationsbereichen durch die Krankenhäuser und zertifiziert erstmals bis zum 31. Dezember 2026 auf dieser Grundlage entwickelte Datenverarbeitungslösungen. (2) Das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus identifiziert auf Grundlage der nach § 21 Absatz 1 und 2 Nummer 2 des Krankenhausentgeltgesetzes für das Kalenderjahr 2025 übermittelten Daten alle Krankenhausstandorte, die in diesem Kalenderjahr Leistungen erbracht haben, denen auf der in Absatz 1 Satz 4 genannten Liste aufgeführte Kodes zugrunde liegen, erstellt für jeden der nach Absatz 1 Satz 3 definierten Indikationsbereiche eine Aufstellung dieser Krankenhausstandorte und der Anzahl ihrer Fälle, bei denen diese Leistungen im jeweiligen Indikationsbereich erbracht worden sind, und sortiert diese Aufstellungen jeweils aufsteigend nach der Anzahl der Fälle. Das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus wählt aus jeder der nach Satz 1 erstellten und sortierten Aufstellungen von Krankenhausstandorten die obersten Einträge bis einschließlich zu jenem Eintrag aus, bei dem die Summe der Anzahl der Fälle aller vorhergehenden Einträge erstmals einem der folgenden Anteile an der Anzahl der Fälle aller Einträge in der jeweiligen Aufstellung entspricht: 1. einem Anteil in Höhe von mindestens 15 Prozent oder 2. für den Fall, dass der Gemeinsame Bundesausschuss gemäß § 136c Absatz 1 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch einen Anteil von weniger als 15 Prozent festgelegt hat, einem Anteil in Höhe von mindestens diesem festgelegten Anteil; sofern die Anzahl der Fälle mehrerer Krankenhausstandorte gleich hoch ist und die Auswahl jedes dieser Krankenhausstandorte dazu führen würde, dass der nach dem ersten Halbsatz geltende Anteil an der Anzahl der Fälle aller Einträge in der jeweiligen Aufstellung erreicht oder überschritten würde, sind alle diese Krankenhausstandorte auszuwählen. Das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus veröffentlicht bis zum 31. Mai 2027 eine nach den nach Absatz 1 Satz 3 definierten Indikationsbereichen differenzierte Liste der nach Satz 2 ausgewählten Krankenhausstandorte barrierefrei auf seiner Internetseite und ordnet zum Zweck der Veröffentlichung im Transparenzverzeichnis nach § 135d des Fünften Buches Sozialgesetzbuch die Indikationsbereiche, nach der die Liste zu differenzieren ist, den jeweils nach § 135e Absatz 2 Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch maßgeblichen Leistungsgruppen zu; für den Fall, dass der Gemeinsame Bundesausschuss nach der Veröffentlichung der Liste gemäß § 136c Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch einen Anteil von weniger als 15 Prozent festlegt, trifft das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus erneut eine Auswahl nach Satz 2, aktualisiert die im ersten Halbsatz genannte Liste und veröffentlicht die aktualisierte Liste barrierefrei auf seiner Internetseite. Das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus übermittelt dem Institut für Qualitätssicherung und Transparenz im Gesundheitswesen und der nach § 135d Absatz 1 Satz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch benannten Stelle barrierefrei die nach Satz 3 veröffentlichte Liste.“ b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird die Angabe „2027 bis 2031“ durch die Angabe „2028 bis 2032“ ersetzt. bb) In Satz 2 wird die Angabe „2032“ durch die Angabe „2033“ ersetzt. Artikel 3 Änderung des Krankenhausentgeltgesetzes Das Krankenhausentgeltgesetz vom 23. April 2002 (BGBl. I S. 1412, 1422), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 5. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 400) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 10 durch die folgende Angabe ersetzt: „§ 10 Vereinbarung auf Landesebene, Verordnungsermächtigung“. 2. Nach § 1 Absatz 3 wird der folgende Absatz 4 eingefügt: (4) „ Für Krankenhäuser in einem Land, in dem bis zum 31. Dezember 2024 Leistungsgruppen nach landesrechtlichen Vorschriften zugewiesen wurden, gelten die Regelungen dieses Gesetzes mit folgenden Maßgaben: 1. bis zum Ablauf des 31. Dezember 2030 finden keine Anwendung: a) § 3 Nummer 3b, b) § 6b, c) § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6b und d) § 8 Absatz 4 Satz 4, 2. abweichend von § 4 Absatz 1 Satz 1 umfasst das von den Vertragsparteien nach § 11 Absatz 1 zu vereinbarende Erlösbudget für voll- und teilstationäre Leistungen die Fallpauschalen nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, in den Jahren 2026 bis 2030 einschließlich der sich aus dem bundeseinheitlichen Entgeltkatalog ergebenden Vorhaltebewertungsrelationen, und die Zusatzentgelte nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, 3. abweichend von § 4 Absatz 2a Satz 1 ist letztmalig für das Jahr 2030 ein Fixkostendegressionsabschlag anzuwenden, 4. abweichend von § 4 Absatz 3 Satz 3 werden Mindererlöse ab dem Jahr 2031 nicht ausgeglichen, 5. abweichend von § 4 Absatz 3 Satz 6 ist die Vereinbarung eines Ausgleichs für Mindererlöse auch bei Vorliegen der in § 4 Absatz 3 Satz 5 genannten Voraussetzungen ab dem Jahr 2031 ausgeschlossen, 6. abweichend von § 7 Absatz 2 Satz 3 umfasst die effektive Bewertungsrelation auch in den Jahren 2028 bis 2030 auch die sich aus dem bundeseinheitlichen Entgeltkatalog ergebende Vorhaltebewertungsrelation und 7. abweichend von § 21 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe d zweiter Halbsatz haben Krankenhäuser in den Jahren 2029 bis 2031 zusätzlich zu der Summe der abgerechneten Vorhaltebewertungsrelationen auch die Summe der vereinbarten Vorhaltebewertungsrelationen jeweils für das vorangegangene Kalenderjahr zu übermitteln.“ 3. § 3 wird durch den folgenden § 3 ersetzt: § 3„ Grundlagen Die voll- und teilstationären Krankenhausleistungen werden vergütet durch 1. ein von den Vertragsparteien nach § 11 Absatz 1 gemeinsam vereinbartes Erlösbudget nach § 4, 1a. ein Erlösvolumen für die Versorgung von Kindern und Jugendlichen nach § 4a, 2. eine von den Vertragsparteien nach § 11 Absatz 1 gemeinsam vereinbarte Erlössumme nach § 6 Absatz 3 für krankenhausindividuell zu vereinbarende Entgelte, 3. Entgelte nach § 6 Absatz 2 für neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden, 3a. ein Pflegebudget nach § 6a, 3b. ein Vorhaltebudget nach § 6b ab dem Jahr 2028, 4. Zusatzentgelte für die Behandlung von Blutern, 5. Zu- und Abschläge nach § 7 Absatz 1 und 6. ein Gesamtvolumen nach § 6c Absatz 1 Satz 1.“ 4. § 4 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt: (1) „ Das von den Vertragsparteien nach § 11 Absatz 1 zu vereinbarende Erlösbudget umfasst für voll- und teilstationäre Leistungen die Fallpauschalen nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, in den Jahren 2026 und 2027 jeweils einschließlich der sich aus dem bundeseinheitlichen Entgeltkatalog ergebenden Vorhaltebewertungsrelationen, und die Zusatzentgelte nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2. Es umfasst nicht das Erlösvolumen nach § 4a, nicht die krankenhausindividuell zu vereinbarenden Entgelte nach § 6 Absatz 1 bis 2a, nicht die Zusatzentgelte für die Behandlung von Blutern, nicht die Zu- und Abschläge nach § 7 Absatz 1, nicht die Entgelte für Modellvorhaben nach § 63 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und nicht die Vergütung nach § 140a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch für die integrierte Versorgung.“ b) In Absatz 2a Satz 1 wird die Angabe „2026“ durch die Angabe „2027“ ersetzt. c) Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt: (3) „ Das nach den Absätzen 1 und 2 vereinbarte Erlösbudget und die nach § 6 Absatz 3 vereinbarte Erlössumme werden für die Ermittlung von Mehr- oder Mindererlösausgleichen zu einem Gesamtbetrag zusammengefasst. Weicht die Summe der auf das Kalenderjahr entfallenden Erlöse des Krankenhauses aus den Entgelten nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 und nach § 6 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2a von dem nach Satz 1 gebildeten Gesamtbetrag ab, werden die Mehr- oder Mindererlöse nach Maßgabe der folgenden Sätze ausgeglichen. Mindererlöse werden ab dem Jahr 2007 grundsätzlich zu 20 Prozent und ab dem Jahr 2028 nicht ausgeglichen; Mindererlöse aus Zusatzentgelten für Arzneimittel und Medikalprodukte werden nicht ausgeglichen. Mehrerlöse aus Zusatzentgelten für Arzneimittel und Medikalprodukte und aus Fallpauschalen für schwerverletzte, insbesondere polytraumatisierte oder schwer brandverletzte Patienten werden zu 25 Prozent, sonstige Mehrerlöse zu 65 Prozent ausgeglichen. Für Fallpauschalen mit einem sehr hohen Sachkostenanteil sowie für teure Fallpauschalen mit einer schwer planbaren Leistungsmenge, insbesondere bei Transplantationen oder Langzeitbeatmung, sollen die Vertragsparteien im Voraus einen von den Sätzen 3 und 4 abweichenden Ausgleich vereinbaren; für Mehr- oder Mindererlöse, die auf Grund einer Epidemie entstehen, können die Vertragsparteien auch nach Ablauf des Vereinbarungszeitraums einen von den Sätzen 3 und 4 abweichenden Ausgleich vereinbaren. Ab dem Jahr 2028 ist die Vereinbarung eines Ausgleichs für Mindererlöse auch bei Vorliegen der in Satz 5 genannten Voraussetzungen ausgeschlossen. Mehr- oder Mindererlöse aus Zusatzentgelten für die Behandlung von Blutern sowie auf Grund von Abschlägen nach § 8 Absatz 4 werden nicht ausgeglichen. Zur Ermittlung der Mehr- oder Mindererlöse hat der Krankenhausträger eine vom Jahresabschlussprüfer bestätigte Aufstellung über die Erlöse nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2, 5 und 6b vorzulegen. Der nach diesen Vorgaben ermittelte Ausgleichsbetrag wird im Rahmen des Zuoder Abschlags nach § 5 Absatz 4 abgerechnet. Steht bei der Budgetverhandlung der Ausgleichsbetrag noch nicht fest, sind Teilbeträge als Abschlagszahlung auf den Ausgleich zu berücksichtigen.“ 5. § 5 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2b wird wie folgt geändert: aa) In den Sätzen 1, 2, 3 und 5 wird jeweils die Angabe „2026“ durch die Angabe „2027“ ersetzt. bb) In Satz 4 Nummer 4 wird die Angabe „Krankenhausstandort,“ durch die Angabe „Krankenhausstandort und“ ersetzt. b) Absatz 2c wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird die Angabe „2023, 2024, 2025 oder 2026“ durch die Angabe „2023, 2024, 2025, 2026 oder 2027“ ersetzt. bb) In Satz 3 wird die Angabe „2024, 2025 und 2026“ durch die Angabe „2024, 2025, 2026 und 2027“ ersetzt. cc) In den Sätzen 4 und 7 wird jeweils die Angabe „2023, 2024, 2025 oder 2026“ durch die Angabe „2023, 2024, 2025, 2026 oder 2027“ ersetzt. c) In Absatz 3j Satz 1 wird die Angabe „2027“ durch die Angabe „2028“ ersetzt. d) Absatz 3k wird wie folgt geändert: aa) In den Sätzen 1, 4 und 5 wird jeweils die Angabe „2025 und 2026“ durch die Angabe „2025, 2026 und 2027“ ersetzt. bb) Satz 7 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „In den Kalenderjahren 2025, 2026 und 2027 berechnen die Krankenhäuser für die nach Satz 3 maßgeblichen Fälle, die im Zeitraum vom 1. Januar des jeweiligen Kalenderjahres bis zum 31. Dezember des jeweiligen Kalenderjahres zur voll- oder teilstationären Behandlung in das Krankenhaus aufgenommen werden, jeweils einen Zuschlag in Höhe des nach Satz 5 für das jeweilige Kalenderjahr ermittelten Prozentsatzes auf die im auf Bundesebene vereinbarten Entgeltkatalog bewerteten Fallpauschalen nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1.“ cc) In Satz 9 wird die Angabe „2025 und 2026“ durch die Angabe „2025, 2026 und 2027“ ersetzt. e) Absatz 3l Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Die in § 17b Absatz 1 Satz 10 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes genannten besonderen Einrichtungen, die in einem Kalenderjahr, erstmals in dem Kalenderjahr 2028, aus dem Vergütungssystem ausgenommen sind, berechnen für die nach Absatz 3k Satz 3 maßgeblichen Fälle, die im Zeitraum vom 1. Januar des jeweiligen Kalenderjahres bis zum 31. Dezember des jeweiligen Kalenderjahres aufgenommen werden, einen Zuschlag in Höhe des nach Absatz 3k Satz 5 für das Kalenderjahr 2027 ermittelten Prozentsatzes auf die nach § 6 Absatz 1 Satz 1 vereinbarten fall- oder tagesbezogenen Entgelte.“ f) In Absatz 3m Satz 1 wird die Angabe „2027“ durch die Angabe „2028“ ersetzt. 6. § 6b wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt: (1) „ Jedes Krankenhaus erhält ab dem 1. Januar 2028 für jede Leistungsgruppe, die ihm nach § 6a Absatz 1 Satz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes für mindestens einen seiner Krankenhausstandorte zugewiesen wurde, ein Vorhaltebudget für Krankenhausfälle, die auf der Grundlage von bundeseinheitlichen Bewertungsrelationen vergütet werden, wenn 1. das jeweilige Krankenhaus für die betreffenden Krankenhausstandorte die jeweilige Mindestvorhaltezahl nach § 135f Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch erfüllt oder 2. für das jeweilige Krankenhaus und die jeweilige Leistungsgruppe eine Feststellung nach Absatz 2 Satz 1 getroffen wurde. Das Vorhaltebudget für ein Krankenhaus und eine Leistungsgruppe in einem Kalenderjahr ergibt sich aus der Summe der in dem Bescheid gemäß § 37 Absatz 5 Satz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes für die Krankenhausstandorte des jeweiligen Krankenhauses, die jeweilige Leistungsgruppe und das jeweilige Kalenderjahr festgestellten, nach § 39 Absatz 3 Satz 5 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes aufgeteilten Beträge und des Produkts der Summe der in dem Bescheid gemäß § 37 Absatz 5 Satz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes für die Krankenhausstandorte des jeweiligen Krankenhauses, die jeweilige Leistungsgruppe und das jeweilige Kalenderjahr festgestellten Vorhaltevolumina und des für das jeweilige Kalenderjahr vereinbarten oder festgesetzten Landesbasisfallwerts. Das Gesamtvorhaltebudget für ein Krankenhaus und ein Kalenderjahr ergibt sich aus der Summe der Vorhaltebudgets dieses Krankenhauses im jeweiligen Kalenderjahr für die Leistungsgruppen, die ihm nach § 6a Absatz 1 Satz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes für mindestens einen seiner Standorte zugewiesen wurden.“ b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „; § 6a Absatz 4 Satz 2 und 3 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes gilt entsprechend“ gestrichen. c) In Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe „2027“ durch die Angabe „2028“ ersetzt. d) Absatz 6 Satz 1 bis 4 wird durch die folgenden Sätze ersetzt: „Die Vertragsparteien nach § 11 ermitteln für das jeweilige Krankenhaus und für jedes der Kalenderjahre 2028 und 2029 einen Konvergenzbetrag nach Maßgabe der Sätze 2 bis 4. Der Konvergenzbetrag beträgt unter Beachtung des jeweiligen Vorzeichens für das Kalenderjahr 2028 66 Prozent und für das Kalenderjahr 2029 33 Prozent der Differenz zwischen dem in Satz 3 genannten Ausgangswert und dem in Satz 4 genannten Zielwert. Der Ausgangswert für ein Kalenderjahr ergibt sich als Produkt der Summe der für das Kalenderjahr 2027 für das jeweilige Krankenhaus vereinbarten und genehmigten Vorhaltebewertungsrelationen und des für das jeweilige Kalenderjahr vereinbarten oder festgesetzten Landesbasisfallwerts. Der Zielwert für das jeweilige Kalenderjahr ist das nach Absatz 1 Satz 3 für das jeweilige Kalenderjahr ermittelte Gesamtvorhaltebudget des jeweiligen Krankenhauses abzüglich der Summe aller in dem Bescheid gemäß § 37 Absatz 5 Satz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes für die Standorte des jeweiligen Krankenhauses und das jeweilige Kalenderjahr festgestellten, nach § 39 Absatz 3 Satz 5 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes aufgeteilten Beträge.“ 7. § 7 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 6b wird die Angabe „2027“ durch die Angabe „2028“ ersetzt. b) Absatz 2 Satz 3 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „In den Jahren 2026 und 2027 umfasst die effektive Bewertungsrelation auch die sich aus dem bundeseinheitlichen Entgeltkatalog ergebende Vorhaltebewertungsrelation.“ 8. § 8 wird wie folgt geändert: a) Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt: (4) „ Hält das Krankenhaus seine Verpflichtungen zur Qualitätssicherung nicht ein, sind von den Fallpauschalen und Zusatzentgelten Abschläge nach § 137 Absatz 1 oder 2 oder nach § 137i Absatz 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vorzunehmen. Entgelte dürfen für eine Leistung nicht berechnet werden, wenn ein Krankenhaus die Vorgaben für Mindestmengen nach § 136b Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch nicht erfüllt, soweit kein Ausnahmetatbestand nach § 136b Absatz 5a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch geltend gemacht werden kann oder keine berechtigte mengenmäßige Erwartung nach § 136b Absatz 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch nachgewiesen wird. Ferner dürfen Entgelte für Leistungen nicht berechnet werden, wenn die Prüfung nach § 275a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ergibt, dass die für die Leistungserbringung maßgeblichen Strukturmerkmale nicht erfüllt werden. Ab dem 1. Januar 2028 dürfen Entgelte nicht für Leistungen aus einer Leistungsgruppe berechnet werden, die einem Krankenhaus nicht nach § 6a Absatz 1 Satz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes zugewiesen wurde; dies gilt nicht für die Behandlung von Notfallpatienten. Entgelte nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6b dürfen ab dem 1. Januar 2028 nicht für Leistungen aus einer Leistungsgruppe berechnet werden, wenn das jeweilige Krankenhaus für diese Leistungsgruppe nicht die jeweilige Mindestvorhaltezahl nach § 135f Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch erfüllt und die für die Krankenhausplanung zuständige Landesbehörde für das jeweilige Krankenhaus und die jeweilige Leistungsgruppe keine Feststellung nach § 6b Absatz 2 Satz 1 getroffen hat. Ab dem 1. Januar 2028 dürfen für Krankenhausstandorte, die in der nach § 40 Absatz 2 Satz 3 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes veröffentlichten Liste genannt sind, für einem nach § 40 Absatz 1 Satz 3 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes definierten Indikationsbereich zugeordnete Fälle Entgelte nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 6 und 8 nicht berechnet werden; für die Zuordnung von Fällen zu diesen Indikationsbereichen haben die Krankenhäuser ausschließlich nach § 40 Absatz 1 Satz 6 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes zertifizierte Datenverarbeitungslösungen zu verwenden.“ b) In Absatz 12 Satz 1 wird die Angabe „2027“ durch die Angabe „2028“ ersetzt. 9. § 9 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1a Nummer 5 wird durch die folgende Nummer 5 ersetzt: 5. „ die Höhe und die nähere Ausgestaltung der Zu- und Abschläge für eine Teilnahme oder Nichtteilnahme von Krankenhäusern an der Notfallversorgung, wobei bei der Ermittlung der Höhe der Zu- und Abschläge eine Unterstützung durch das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus vorzusehen ist; die Zu- und Abschläge müssen sich auf das Stufensystem zu den Mindestvoraussetzungen für eine Teilnahme an der Notfallversorgung beziehen, das gemäß § 136c Absatz 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vom Gemeinsamen Bundesausschuss zu entwickeln ist; ab dem Jahr 2028 sind die Zuschläge für eine Teilnahme von Krankenhäusern an der Notfallversorgung um 33 Millionen Euro zu erhöhen;“. b) Absatz 1b Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Die Vertragsparteien auf Bundesebene vereinbaren mit Wirkung für die Vertragsparteien auf Landesebene bis zum 31. Oktober jeden Jahres den Veränderungswert nach Maßgabe des § 10 Absatz 6 Satz 6 oder 7 für die Begrenzung der Entwicklung des Basisfallwerts nach § 10 Absatz 4, wobei bereits anderweitig finanzierte Kostensteigerungen zu berücksichtigen sind, soweit dadurch die Veränderungsrate nach § 71 Absatz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch nicht unterschritten wird; im Fall des § 10 Absatz 6 Satz 7 ist der Veränderungswert ausgehend von dem nach § 10 Absatz 6 Satz 1 veröffentlichten Orientierungswert unter Berücksichtigung bereits anderweitig finanzierter Kostensteigerungen zu vereinbaren.“ 10. § 10 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt: § 10„ Vereinbarung auf Landesebene, Verordnungsermächtigung“. b) Absatz 6 wird durch den folgenden Absatz 6 ersetzt: (6) „ Das Statistische Bundesamt hat jährlich einen Orientierungswert zu ermitteln, der die tatsächlichen Kostenentwicklungen der Krankenhäuser ohne die Kostenentwicklung des Pflegepersonals in der unmittelbaren Patientenversorgung auf bettenführenden Stationen wiedergibt, und diesen spätestens bis zum 30. September jeden Jahres zu veröffentlichen; die hierfür vom Statistischen Bundesamt zu erhebenden Daten werden vom Bundesministerium für Gesundheit durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates festgelegt. Die Erhebungen werden jährlich vom Statistischen Bundesamt durchgeführt. Der Berichtszeitraum umfasst das vorangegangene Kalenderjahr. Die Krankenhäuser nach § 2 Nummer 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes einschließlich der in den §§ 3 und 5 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes genannten Krankenhäuser, soweit sie zugelassene Krankenhäuser im Sinne des § 108 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sind, mit Ausnahme von Bundeswehrkrankenhäusern und reinen Tages- und Nachtkliniken, sind verpflichtet, dem Statistischen Bundesamt für die Zwecke nach Satz 1 Daten zu übermitteln. Soweit es zur Gewinnung von Informationen zur Bestimmung des Orientierungswerts erforderlich ist, darf das Statistische Bundesamt die erhobenen Daten mit den nach § 21 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 genannten Daten zusammenführen. Unterschreitet der Orientierungswert die Veränderungsrate nach § 71 Absatz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, entspricht der Veränderungswert der Veränderungsrate. Überschreitet der Orientierungswert die Veränderungsrate nach § 71 Absatz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, vereinbaren die Vertragsparteien auf Bundesebene den Veränderungswert gemäß § 9 Absatz 1b Satz 1 und § 9 Absatz 1 Nummer 5 der Bundespflegesatzverordnung. Für die Zeit ab dem Jahr 2018 sind die Anwendung des vollen Orientierungswerts als Veränderungswert sowie die anteilige Finanzierung von Tarifsteigerungen, die den Veränderungswert übersteigen, zu prüfen.“ 11. § 11 Absatz 4 wird wie folgt geändert: a) Nach Satz 7 wird der folgende Satz eingefügt: „Der Krankenhausträger übermittelt die Vereinbarungen nach Absatz 1 Satz 1 und 6 in maschinenlesbarer Form an den Verband der Privaten Krankenversicherung.“ b) Nach dem neuen Satz 11 wird der folgende Satz eingefügt: „Die für die Krankenhausplanung zuständige Landesbehörde informiert den Verband der Privaten Krankenversicherung über ihre Entscheidung über die Genehmigung.“ 12. Nach § 14 Absatz 1a wird der folgende Absatz 1b eingefügt: „(1b) Die zuständige Landesbehörde informiert den Verband der Privaten Krankenversicherung über ihre Entscheidung über die in den Absätzen 1 und 1a genannte Genehmigung.“ 13. § 21 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) Nummer 1 wird wie folgt geändert: aaa) Buchstabe d wird durch den folgenden Buchstaben d ersetzt: d) „ Summe der vereinbarten und abgerechneten DRG-Fälle, der vereinbarten und abgerechneten Summe der Bewertungsrelationen des Fallpauschalen-Katalogs und des Pflegeerlöskatalogs sowie der Ausgleichsbeträge nach § 5 Absatz 4 und § 6b Absatz 5 Satz 1 und der Zahlungen zum Ausgleich der Abweichungen zwischen den tatsächlichen und den vereinbarten Pflegepersonalkosten nach § 6a Absatz 2, die Summe der vereinbarten und abgerechneten Fälle, die mit in § 6c Absatz 1 Satz 2 genannten krankenhausindividuellen Tagesentgelten oder in § 6c Absatz 7 Satz 4 genannten vorläufigen Tagesentgelten abgerechnet werden, und der nach § 6c Absatz 5 Satz 1 ermittelten Ausgleichsbeträge, jeweils für das vorangegangene Kalenderjahr; in den Kalenderjahren 2027 und 2028 zusätzlich die Summe der vereinbarten und abgerechneten Vorhaltebewertungsrelationen sowie ab dem Kalenderjahr 2029 zusätzlich die abgerechneten Vorhaltebewertungsrelationen, jeweils für das vorangegangene Kalenderjahr,“. bbb) Die Buchstaben f und g werden durch die folgenden Buchstaben f und g ersetzt: f) „ die Anzahl des insgesamt beschäftigten ärztlichen Personals und die Anzahl des insgesamt in der unmittelbaren Patientenversorgung beschäftigten ärztlichen Personals, jeweils einschließlich der Facharztbezeichnung und wenn vorhanden, der Schwerpunktbezeichnung, und bei ärztlichem Personal in Weiterbildung jeweils unter Angabe des Weiterbildungsgebietes, umgerechnet jeweils auf Vollkräfte, gegliedert nach dem Kennzeichen des Standorts nach § 293 Absatz 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, nach den nach § 135e Absatz 2 Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch maßgeblichen Leistungsgruppen und nach den Fachabteilungen des Standorts, g) die nach § 135e Absatz 2 Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch maßgeblichen Leistungsgruppen, denen die vom Krankenhaus erbrachten Behandlungsfälle zuzuordnen sind, jeweils gegliedert nach dem Kennzeichen des Standorts nach § 293 Absatz 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch,“. bb) Nummer 2 Buchstabe i wird durch den folgenden Buchstaben i ersetzt: i) „ die nach § 135e Absatz 2 Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch maßgebliche Leistungsgruppe, der die vom Krankenhaus im einzelnen Behandlungsfall erbrachte Leistung zuzuordnen ist.“ b) Absatz 3 Satz 9 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Andere als die in diesem Absatz, in § 17b Absatz 8 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes und in § 186a Absatz 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen genannten Verarbeitungen der Daten sind unzulässig.“ c) In Absatz 3c Satz 1 wird die Angabe „bis zum 30. September 2024“ gestrichen. d) Absatz 3d Satz 3 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus übermittelt dem Institut für Qualitätssicherung und Transparenz im Gesundheitswesen und der nach § 135d Absatz 1 Satz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch benannten Stelle unverzüglich die Auswertungen nach Satz 1 und die Zuordnung der Standorte von Krankenhäusern zu Versorgungsstufen nach § 135d Absatz 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch; die Übermittlung umfasst auch die in § 135d Absatz 4 Satz 7 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch genannten Mitteilungen.“ e) In Absatz 5 Satz 6 wird die Angabe „auf der Grundlage von verfügbaren Leistungsdaten nach Absatz 2 Nummer 2“ gestrichen. Artikel 4 Änderung der Krankenhaustransformationsfonds-Verordnung Die Krankenhaustransformationsfonds-Verordnung vom 15. April 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 113) wird wie folgt geändert: 1. In § 2 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 12b Absatz 1 Satz 4“ durch die Angabe „§ 12b Absatz 1 Satz 3“ ersetzt. 2. § 3 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift wird die Angabe „§ 12b Absatz 1 Satz 4“ durch die Angabe „§ 12b Absatz 1 Satz 3“ ersetzt. b) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: aa) Nach der Angabe „Versorgungskapazitäten,“ wird die Angabe „auch soweit Hochschulkliniken an diesen Vorhaben beteiligt sind,“ eingefügt. bb) In den Nummern 1 und 2 wird jeweils die Angabe „für diese Leistungsgruppen“ durch die Angabe „für die Leistungsgruppen“ ersetzt. c) Absatz 4 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Förderfähig sind wettbewerbsrechtlich zulässige Vorhaben zur Bildung und zum Ausbau von Zentren zur Behandlung von seltenen, komplexen oder schwerwiegenden Erkrankungen insbesondere an Hochschulkliniken.“ d) In Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe „Leistungsgruppen.“ durch die Angabe „Leistungsgruppen, auch soweit Hochschulkliniken an diesen Vorhaben beteiligt sind.“ ersetzt. e) In Absatz 6 Satz 1 wird die Angabe „Notfallstrukturen.“ durch die Angabe „Notfallstrukturen, auch soweit Hochschulkliniken an diesen Vorhaben beteiligt sind.“ ersetzt. 3. § 4 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt: (1) „ Die Länder können Anträge auf Auszahlung von Fördermitteln nach § 12b Absatz 2 Satz 2 bis 5 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes aus dem Transformationsfonds für jedes der Kalenderjahre 2026 bis 2035 stellen. Für jedes der in § 12b Absatz 1 Satz 3 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes genannten Vorhaben ist ein gesonderter Antrag zu stellen. Der Antrag ist durch das an dem Vorhaben beteiligte Land, im Fall von länderübergreifenden Vorhaben durch die an dem Vorhaben beteiligten Länder, über das in § 8 Absatz 1 Satz 1 genannte elektronische Verwaltungsportal an das Bundesamt für Soziale Sicherung zu stellen. Ein Land kann für ein Kalenderjahr insgesamt die Auszahlung von Fördermitteln in der in § 12b Absatz 2 Satz 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes genannten Höhe beantragen, zuzüglich des Betrags der in den vorangegangenen Kalenderjahren zurückgezahlten Fördermittel und der in den vorangegangenen Kalenderjahren abgeführten Zinserträge. Fördermittel für länderübergreifende Vorhaben können für ein Kalenderjahr insgesamt in der in § 12b Absatz 2 Satz 3 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes genannten Höhe, zuzüglich des Betrags der in den vorangegangenen Kalenderjahren zurückgezahlten Fördermittel und der in den vorangegangenen Kalenderjahren abgeführten Zinserträge, beantragt werden. Die Länder können bei der Antragstellung die Auszahlung der Fördermittel in jährlichen Teilbeträgen beantragen.“ b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 4 wird die Angabe „Absatz 1 Satz 7“ durch die Angabe „Absatz 1 Satz 6“ ersetzt. bb) Nummer 5 wird durch die folgende Nummer 5 ersetzt: 5. „ ein Nachweis, dass das Land den nach § 12b Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes erforderlichen Anteil an den förderfähigen Kosten trägt, und die Bestätigung, dass die in § 12b Absatz 3 Satz 3 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes genannten Beträge nicht auf den vom Land nach § 12b Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes zu tragenden Anteil an den förderfähigen Kosten angerechnet wurden,“. cc) In Nummer 6 wird die Angabe „12b Absatz 3 Satz 4“ durch die Angabe „§ 12b Absatz 3 Satz 3“ ersetzt. dd) Nummer 7 wird durch die folgende Nummer 7 ersetzt: 7. „ in dem Fall, dass das zu fördernde Vorhaben eine Hochschulklinik betrifft, eine Erklärung darüber, dass die beantragten Fördermittel ausschließlich für die Finanzierung krankenhausbezogener Strukturmaßnahmen eingesetzt werden,“. ee) In Nummer 8 wird die Angabe „§ 12b Absatz 3 Satz 6“ jeweils durch die Angabe „§ 12b Absatz 3 Satz 4“ ersetzt. ff) In Nummer 10 wird nach der Angabe „herbeigeführt“ die Angabe „oder angestrebt“ eingefügt. c) In Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 wird die Angabe „§ 12b Absatz 3 Satz 5“ durch die Angabe „§ 12b Absatz 3a Satz 3“ ersetzt. d) Absatz 4 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 4 wird nach der Angabe „bei den zu bildenden“ die Angabe „oder den auszubauenden“ eingefügt. bb) In Nummer 6 wird die Angabe „§ 12b Absatz 1 Satz 4 Nummer 1 oder Nummer 5“ durch die Angabe „§ 12b Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 oder Nummer 5“ ersetzt. e) Absatz 6 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „In dem in Satz 1 Nummer 3 genannten Fall informiert das jeweilige Land das Bundesamt für Soziale Sicherung fortlaufend und auf Nachfrage über den Stand des Insolvenzverfahrens.“ 4. § 5 Absatz 2 Satz 2 wird gestrichen. 5. § 6 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 Satz 4 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Die Länder teilen dem Bundesamt für Soziale Sicherung sowie den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen Prüfungsbemerkungen ihrer obersten Rechnungsprüfungsbehörden mit.“ b) Absatz 3 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Ist an dem geförderten Vorhaben eine Hochschulklinik beteiligt, übermitteln die Länder dem Bundesamt für Soziale Sicherung über das in § 8 Absatz 1 Satz 1 genannte elektronische Verwaltungsportal zu den in Satz 1 genannten Zeitpunkten aussagekräftige Unterlagen, aus denen sich ergibt, dass die ausgezahlten Fördermittel ausschließlich für krankenhausbezogene Strukturmaßnahmen eingesetzt werden.“ c) Absatz 4 Satz 3 wird gestrichen. 6. § 7 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „kann“ durch die Angabe „soll“ ersetzt. b) Absatz 7 Satz 2 wird gestrichen. c) Absatz 8 wird gestrichen. 7. § 8 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt: (1) „ Das Bundesamt für Soziale Sicherung richtet ein elektronisches Verwaltungsportal ein, das den Ländern die Antragstellung sowie die Übermittlung des Verwendungsnachweises und weiterer Unterlagen ermöglicht. Es trifft zum Zweck einer einheitlichen und wirtschaftlichen Durchführung des Förderverfahrens nähere Bestimmungen zur Durchführung des Förderverfahrens und zur Übermittlung der in den §§ 4 und 6 genannten Angaben und Unterlagen in einem einheitlichen Format oder in einer maschinell auswertbaren Form, erlässt eine Förderrichtlinie und aktualisiert diese bei Bedarf. Vor Erlass oder Aktualisierung der Förderrichtlinie sind die Länder zu den Regelungen anzuhören und ist das Einvernehmen der Mehrheit der Länder erforderlich.“ Artikel 5 Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen Das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1750, 3245), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 5. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 400) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 186 die folgende Angabe eingefügt: „§ 186a Fusionskontrolle im Krankenhausbereich“. 2. Nach § 186 wird der folgende § 186a eingefügt: „§ 186a Fusionskontrolle im Krankenhausbereich (1) Für einen Zusammenschluss im Sinne des § 37, bei dem mindestens zwei Krankenhäuser im Sinne des § 107 Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder einzelne medizinische Fachbereiche von mindestens zwei solchen Krankenhäusern ganz oder teilweise zusammengeschlossen werden, haben die Zusammenschlussbeteiligten bei Eröffnung des Geltungsbereichs der Zusammenschlusskontrolle bei der für die Krankenhausplanung zuständigen Behörde des Landes, in dem sich ein von dem Zusammenschluss betroffenes Krankenhaus oder ein von dem Zusammenschluss betroffener medizinischer Fachbereich eines am Zusammenschluss beteiligten Krankenhauses befindet, die Bestätigung zu beantragen, dass der Zusammenschluss dieser Krankenhäuser oder dieser einzelnen medizinischen Fachbereiche der am Zusammenschluss beteiligten Krankenhäuser zur Verbesserung der Krankenhausversorgung für erforderlich gehalten wird. Die von der für die Krankenhausplanung zuständige Landesbehörde auf Antrag nach Satz 1 erteilte Erforderlichkeitsbestätigung erstreckt sich nur auf Märkte, auf denen die vom Zusammenschluss betroffenen Krankenhäuser im Sinne des § 107 Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder medizinischen Fachbereiche Leistungen im Sinne des § 39 Absatz 1 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch erbringen. Sind mehrere Landesbehörden nach Satz 1 zuständig, entscheiden diese einvernehmlich mit einer gemeinsamen schriftlichen oder elektronischen Bestätigung. (2) Anträge auf Erteilung der Erforderlichkeitsbestätigung nach Absatz 1 Satz 1 sowie die Entscheidung über diese sind unverzüglich durch die für die Krankenhausplanung zuständige Landesbehörde auf ihrer Internetseite unter Nennung der Zusammenschlussbeteiligten bekanntzumachen. Die für die Krankenhausplanung zuständige Landesbehörde setzt sich mit dem Bundeskartellamt vor der Erteilung einer Erforderlichkeitsbestätigung ins Benehmen. Über den Antrag nach Absatz 1 Satz 1 darf nicht vor Ablauf von einem Monat nach dessen Bekanntmachung entschieden werden. Wird der Antrag nicht innerhalb von drei Monaten nach der Stellung des Antrags nach Absatz 1 Satz 1 beschieden, gilt er als abgelehnt. Die für die Krankenhausplanung zuständige Landesbehörde kann mit Zustimmung aller Zusammenschlussbeteiligten die in Satz 4 genannte Frist verlängern. (3) Die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Absatz 1 Satz 1 beim Bundeskartellamt nach § 39 ist nur dann zulässig und erforderlich, 1. wenn der Antrag auf Erteilung einer Erforderlichkeitsbestätigung abgelehnt wurde oder gemäß Absatz 2 Satz 4 als abgelehnt gilt, oder 2. in den Fällen, in denen die Erforderlichkeitsbestätigung erteilt wurde und das Zusammenschlussvorhaben nicht ausschließlich Märkte betrifft, auf denen Krankenhäuser im Sinne des § 107 Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder medizinische Fachbereiche der am Zusammenschluss beteiligten Krankenhäuser in § 39 Absatz 1 Satz 1 des Fünften Buches genannte Leistungen erbringen. Im Fall eines Zusammenschlusses nach Satz 1 Nummer 2 bleibt der Teil des Zusammenschlusses, auf den sich die Erforderlichkeitsbestätigung nach Absatz 1 Satz 1 erstreckt, bei der Prüfung des Geltungsbereiches der Zusammenschlusskontrolle nach § 35 außer Betracht. Dieser Teil des Zusammenschlusses gilt nicht als Teil des nach § 39 anmeldepflichtigen Zusammenschlussvorhabens. Die in § 40 Absatz 1 Satz 1 genannte Frist beginnt nicht, bevor die Zusammenschlussbeteiligten dem Bundeskartellamt die Entscheidung der für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörde über den Antrag nach Absatz 1 Satz 1 vorlegen oder nachweisen, dass die Erforderlichkeitsbestätigung beantragt und der in Absatz 2 Satz 4 genannte oder nach Absatz 2 Satz 5 verlängerte Zeitraum abgelaufen ist. (4) Die Monopolkommission nimmt gegenüber dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie nach dessen Aufforderung Stellung zu den Erfahrungen mit dieser Vorschrift. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie berichtet auf Grundlage dieser Stellungnahme den gesetzgebenden Körperschaften spätestens nach Ablauf von fünf Jahren nach Inkrafttreten der Regelungen in den Absätzen 1 bis 3 über die Erfahrungen mit dieser Vorschrift. Für Datenanforderungen des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie und der Monopolkommission zwecks Abgabe der Stellungnahme nach Satz 1 oder Erstellung des Berichts nach Satz 2 gilt § 21 Absatz 3 Satz 8 des Krankenhausentgeltgesetzes entsprechend mit der Maßgabe, dass die ausgewählten Krankenhäuser von einem Zusammenschluss nach Absatz 1 Satz 1 betroffen sein müssen. Für die Abgabe der Stellungnahme nach Satz 1 oder die Erstellung des Berichts nach Satz 2 und zur Untersuchung der Auswirkungen dieser Vorschrift auf die Wettbewerbsverhältnisse und die Krankenhausversorgung können Daten aus der amtlichen Krankenhausstatistik zusammengeführt werden. (5) Diese Vorschrift ist nur anzuwenden auf Zusammenschlüsse, die bis zum 31. Dezember 2030 vollzogen werden.“ 3. § 187 wird wie folgt geändert: a) Absatz 9 Satz 1 Nummer 3 wird durch die folgende Nummer 3 ersetzt: 3. „ das Vorliegen der weiteren Voraussetzungen für eine Förderung nach § 12a Absatz 1 Satz 4 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes in Verbindung mit § 11 Absatz 1 Nummer 2 der Krankenhausstrukturfonds-Verordnung oder nach § 12b Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes in Verbindung mit einem Auszahlungsbescheid auf der Grundlage von § 5 Absatz 1 der Krankenhaustransformationsfonds-Verordnung festgestellt wurde und“. b) Absatz 10 wird gestrichen. Artikel 6 Änderung der Bundespflegesatzverordnung Die Bundespflegesatzverordnung vom 26. September 1994 (BGBl. I S. 2750), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 5. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 400) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 9 Absatz 1 Nummer 5 wird durch die folgende Nummer 5 ersetzt: 5. „ bis zum 31. Oktober jeden Jahres den Veränderungswert nach Maßgabe des § 10 Absatz 6 Satz 6 oder 7 des Krankenhausentgeltgesetzes, wobei bereits anderweitig finanzierte Kostensteigerungen zu berücksichtigen sind, soweit dadurch die Veränderungsrate nach § 71 Absatz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch nicht unterschritten wird; im Fall des § 10 Absatz 6 Satz 7 des Krankenhausentgeltgesetzes ist der Veränderungswert ausgehend von dem nach § 10 Absatz 6 Satz 1 des Krankenhausentgeltgesetzes veröffentlichten Orientierungswert unter Berücksichtigung bereits anderweitig finanzierter Kostensteigerungen zu vereinbaren,“. 2. § 11 Absatz 4 wird wie folgt geändert: a) Nach Satz 6 wird der folgende Satz eingefügt: „Der Krankenhausträger übermittelt die Vereinbarungen nach Absatz 1 Satz 1 und 5 in maschinenlesbarer Form an den Verband der Privaten Krankenversicherung.“ b) Nach dem neuen Satz 10 wird der folgende Satz eingefügt: „Die für die Krankenhausplanung zuständige Landesbehörde informiert den Verband der Privaten Krankenversicherung über ihre Entscheidung über die Genehmigung.“ 3. Nach § 14 Absatz 1 Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt: „Die zuständige Landesbehörde informiert den Verband der Privaten Krankenversicherung über ihre Entscheidung über die Genehmigung.“ Artikel 7 Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch Das Elfte Buch Sozialgesetzbuch – Soziale Pflegeversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014, 1015), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 30. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 173) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: Nach § 53d Absatz 3 wird der folgende Absatz 4 eingefügt: (4) „ Der Medizinische Dienst Bund kann in den in den Absätzen 2 und 3 genannten Richtlinien auch Regelungen zu einheitlichen und digitalen Prozessen zur Umsetzung der Richtlinien treffen.“ Artikel 8 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Anhang zu Artikel 1 Nummer 15 Anlage 1 (zu § 135e) Leistungsgruppen und Qualitätskriterien Leistungs gruppen- Nummer Leistungsgruppe (LG) Anforderungsbereiche Erbringung verwandter LG Sachliche Ausstattung Personelle Ausstattung Sonstige Struktur- und Prozessvoraussetzungen Standort Kooperation Qualifikation Verfügbarkeit 1 Allgemeine Innere Medizin Mindest voraus setzung LG Intensivmedizin LG Allgemeine Chirurgie Röntgen, Elektrokardiographie (EKG), Sonographiegerät, Basislabor jederzeit mindestens in Kooperation, Computertomographie (CT) jederzeit mindestens in Kooperation, Endoskopie täglich acht Stunden Facharzt (FA) aus dem Gebiet Innere Medizin Drei FA, mindestens Rufbereitschaft: jederzeit Auswahl kriterium LG Geriatrie Mindestens eine der folgenden LG: LG Allgemeine Frauenheilkunde oder LG Ovarial- CA oder LG Senologie oder LG Geburten Magnetresonanztomographie (MRT) 2 Komplexe Endokrinologie und Diabetologie Mindestvo raussetzung LG Allgemeine Chirurgie LG Allgemeine Innere Medizin LG Intensivmedizin Sofern Kinder und Jugendliche behandelt werden: LG Allgemeine Kinder- und Jugendmedizin FA aus dem Gebiet Innere Medizin FA Innere Medizin und Endokrinologie und Diabetologie oder FA Innere Medizin mit Zusatzweiterbildung (ZW) Diabetologie Alternative: FA Kinder- und Jugendmedizin FA Kinder- Drei FA, mindestens Rufbereitschaft: jederzeit Davon mindestens zwei FA Innere Medizin und Endokrinologie und Diabetologie oder FA Innere Medizin mit ZW Diabe- Leistungs gruppen- Nummer Leistungsgruppe (LG) Anforderungsbereiche Erbringung verwandter LG Sachliche Ausstattung Personelle Ausstattung Sonstige Struktur- und Prozessvoraussetzungen Standort Kooperation Qualifikation Verfügbarkeit und Jugendmedizin mit ZW Kinder- und Jugend- Endokrinologie und Diabetologie tologie, dritter FA kann aus dem Gebiet der Inneren Medizin sein Alternative: Drei FA mindestens Rufbereitschaft, jederzeit Davon mindestens zwei FA Kinder- und Jugendmedizin mit ZW Kinder- und Jugend- Endokrinologie und - Diabetologie, dritter FA kann FA Kinder- und Jugendmedizin sein 3 nicht belegt 4 Komplexe Gastroenterologie Mindestvo raussetzung LG Allgemeine Chirurgie LG Allgemeine Innere Medizin LG Intensivmedizin LG Palliativmedizin Endoskopie (Gastroskopie, Koloskopie), Sonographie, Endosonographie, CT jederzeit FA Innere Medizin und Gastroenterologie Drei FA, mindestens Rufbereitschaft: jederzeit Davon mindestens zwei FA Innere Medizin und Gastroenterologie, dritter FA kann FA aus dem Gebiet Innere Medizin Leistungs gruppen- Nummer Leistungsgruppe (LG) Anforderungsbereiche Erbringung verwandter LG Sachliche Ausstattung Personelle Ausstattung Sonstige Struktur- und Prozessvoraussetzungen Standort Kooperation Qualifikation Verfügbarkeit sein 5 Komplexe Nephrologie Mindestvo raussetzung LG Allgemeine Chirurgie LG Allgemeine Innere Medizin LG Intensivmedizin Doppler- oder Duplex- Sonographie FA Innere Medizin und Nephrologie Drei FA, mindestens Rufbereitschaft: jederzeit Davon mindestens zwei FA Innere Medizin und Nephrologie, dritter FA kann FA aus dem Gebiet Innere Medizin sein 6 Komplexe Pneumologie Mindestvo raussetzung LG Allgemeine Innere Medizin LG Intensivmedizin LG Palliativmedizin Röntgen, CT, Bronchoskopie jederzeit, Spirometrie, Bodyplethysmographie FA Innere Medizin und Pneumologie Drei FA, mindestens Rufbereitschaft: jederzeit Davon mindestens zwei FA Innere Medizin und Pneumologie, dritter FA kann FA aus dem Gebiet Innere Medizin sein 7 Komplexe Rheumatologie Mindestvo raussetzung LG Allgemeine Innere Medizin oder LG Allgemeine Chirurgie Sonographiegerät, Osteodensitometrie FA Innere Medizin und Rheumatologie FA Orthopädie und Unfallchirurgie mit ZW Orthopädische Rheumatologie Drei FA, mindestens Rufbereitschaft: jederzeit Leistungs gruppen- Nummer Leistungsgruppe (LG) Anforderungsbereiche Erbringung verwandter LG Sachliche Ausstattung Personelle Ausstattung Sonstige Struktur- und Prozessvoraussetzungen Standort Kooperation Qualifikation Verfügbarkeit 8 Stammzelltransplantation Mindestvo raussetzung LG Allgemeine Chirurgie LG Allgemeine Innere Medizin LG Intensivmedizin, Qualitätsanforderung Hochkomplex LG Augenheilkunde LG HNO LG Komplexe Gastroenterologie LG Palliativmedizin CT jederzeit oder MRT jederzeit, Zentrales Monitoring von EKG, Blutdruck und Sauerstoffsättigung auf der Station, Nichtinvasive Beatmung einschließlich High-Flow- Nasenkanüle (HFNC) Sofern allogene Stammzelltransplantationen durchgeführt werden: Einzelzimmer mit eigener Schleuse und kontinuierlichem Überdruck und gefilterter Luftzufuhr FA Innere Medizin und Hämatologie und Onkologie Drei FA, mindestens Rufbereitschaft: jederzeit Auswahl kriterium LG Allgemeine Kinder- und Jugendmedizin LG Haut- und Geschlechtskrankheiten LG Kinder- Hämatologie und -Onkologie – Stammzelltransplantation LG Komplexe Nephrologie LG Komplexe Pneumologie FA Transfusionsmedizin 9 Leukämie und Lymphome Mindestvo raussetzung LG Allgemeine Chirurgie LG Allgemeine Innere Medizin LG Intensivmedizin, Qualitätsanforderung Komplex LG Palliativmedizin LG Stammzelltransplantation CT jederzeit oder MRT jederzeit FA aus dem Gebiet Innere Medizin FA Innere Medizin und Hämatologie und Onkologie Drei FA aus dem Gebiet Innere Medizin, mindestens Rufbereitschaft: jederzeit Davon mindestens zwei FA Innere Medizin und Hämatologie und Onkologie Aus- LG Kinder-Hä- FA Kinder- Leistungs gruppen- Nummer Leistungsgruppe (LG) Anforderungsbereiche Erbringung verwandter LG Sachliche Ausstattung Personelle Ausstattung Sonstige Struktur- und Prozessvoraussetzungen Standort Kooperation Qualifikation Verfügbarkeit wahlkriterium matologie und -Onkologie – Leukämie und Lymphome LG Komplexe Gastroenterologie LG Stammzelltransplantation und Jugendmedizin mit Schwerpunkt (SP) Kinder- und Jugend- Hämatologie und - Onkologie 10 EPU/ Ablation Mindest- voraussetzung LG Allgemeine Innere Medizin LG Intensivmedizin, Qualitätsanforderung Komplex LG Interventionelle Kardiologie LG Kardiale Devices Mindestens eine der folgenden LG: LG Herzchirurgie oder LG Herzchirurgie – Kinder und Jugendliche oder LG Minimalinvasive Herzklappenintervention CT jederzeit, 12-Kanal-EKG-Gerät, Echokardiographie, Transösophageale Echokardiographie (TEE) FA Innere Medizin und Kardiologie Drei FA, mindestens Rufbereitschaft: jederzeit Auswahl kriterium LG Kardiale Devices Mindestens eine der folgenden LG: LG Bauchaortenaneurysma oder LG Carotis operativ/ interventionell oder LG Komplexe periphere arterielle Gefäße Mindestens eine der folgenden LG: LG Herzchirurgie oder LG Herzchirurgie – Kinder und Jugendliche oder LG Minimalinva- Kardio-MRT Leistungs gruppen- Nummer Leistungsgruppe (LG) Anforderungsbereiche Erbringung verwandter LG Sachliche Ausstattung Personelle Ausstattung Sonstige Struktur- und Prozessvoraussetzungen Standort Kooperation Qualifikation Verfügbarkeit sive Herzklappenintervention 11 Interventionelle Kardiologie Mindestvo raussetzung LG Allgemeine Innere Medizin LG Intensivmedizin, Qualitätsanforderung Komplex LG Kardiale Devices Mindestens eine der folgenden LG: LG Herzchirurgie oder LG Herzchirurgie – Kinder und Jugendliche oder LG Minimalinvasive Herzklappenintervention Katheterlabor, Röntgen, CT jederzeit, 12-Kanal-EKG-Gerät, Echokardiographie, TEE FA Innere Medizin und Kardiologie Fünf FA, mindestens Rufbereitschaft: jederzeit Auswahl kriterium LG EPU/ Ablation LG Kardiale Devices Mindestens eine der folgenden LG: LG Bauchaortenaneurysma oder LG Carotis operativ/ interventionell oder LG Komplexe periphere arterielle Gefäße Mindestens eine der folgenden LG: LG Herzchirurgie oder LG Herzchirurgie – Kinder und Jugendliche oder LG Minimalinvasive Herzklappenintervention Kardio-MRT Erfüllung der Voraussetzungen gemäß § 28 Nummer 1 bis 6 oder Erfüllung der Voraussetzungen der erweiterten Notfallversorgung gemäß den §§ 13 bis 17oder Erfüllung der Voraussetzungen der umfassenden Notfallversorgung gemäß den §§ 18 bis 22, jeweils bezogen auf die Bekanntmachung eines Beschlusses des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) über Regelungen zu einem gestuften System von Notfallstrukturen in Krankenhäusern gemäß § 136c Absatz 4 SGB V vom 19. April 2018 (BAnz AT 18.05.2018 B4), der durch Beschluss vom 20. November 2020 (BAnz AT 24.12.2020 B2) ge- Leistungs gruppen- Nummer Leistungsgruppe (LG) Anforderungsbereiche Erbringung verwandter LG Sachliche Ausstattung Personelle Ausstattung Sonstige Struktur- und Prozessvoraussetzungen Standort Kooperation Qualifikation Verfügbarkeit ändert wurde 12 Kardiale Devices Mindestvo raussetzung LG Allgemeine Innere Medizin LG Intensivmedizin, Qualitätsanforderung Komplex LG EPU/ Ablation LG Interventionelle Kardiologie Mindestens eine der folgenden LG: LG Herzchirurgie oder LG Herzchirurgie – Kinder und Jugendliche oder LG Minimalinvasive Herzklappenintervention CT jederzeit, 12-Kanal-EKG-Gerät, Echokardiographie, TEE FA Innere Medizin und Kardiologie Drei FA, mindestens Rufbereitschaft: jederzeit Auswahl kriterium LG EPU/ Ablation Mindestens eine der folgenden LG: LG Bauchaortenaneurysma oder LG Carotis operativ/ interventionell oder LG Komplexe periphere arterielle Gefäße Mindestens eine der folgenden LG: LG Herzchirurgie oder LG Herzchirurgie – Kinder und Jugendliche oder LG Minimalinvasive Herzklappenintervention Kardio-MRT Leistungs gruppen- Nummer Leistungsgruppe (LG) Anforderungsbereiche Erbringung verwandter LG Sachliche Ausstattung Personelle Ausstattung Sonstige Struktur- und Prozessvoraussetzungen Standort Kooperation Qualifikation Verfügbarkeit 13 Minimalinvasive Herzklappenintervention Mindestvo raussetzung LG Allgemeine Innere Medizin LG Intensivmedizin, Qualitätsanforderung Hochkomplex LG Interventionelle Kardiologie Mindestens eine der folgenden LG: LG Herzchirurgie oder LG Herzchirurgie – Kinder und Jugendliche LG Allgemeine Chirurgie LG EPU/ Ablation Katheterlabor und herzchirurgischer Operationssaal (OP) oder Hybrid-OP FA Herzchirurgie FA Innere Medizin und Kardiologie Drei FA, mindestens Rufbereitschaft: jederzeit Auswahl kriterium LG Allgemeine Chirurgie 14 Allgemeine Chirurgie Mindestvo raussetzung LG Intensivmedizin LG Allgemeine Innere Medizin Röntgen, EKG, Sonographiegerät, Basislabor jederzeit mindestens in Kooperation, CT jederzeit mindestens in Kooperation, Möglichkeit zur Anforderung und Transfusion von Erythrozytenkonzentraten und Thrombozytenkonzentraten jederzeit mindestens in Kooperation, mindestens zwei Operationssäle FA Allgemeinchirurgie FA Orthopädie und Unfallchirurgie FA Viszeralchirurgie Drei FA für Allgemeinchirurgie, mindestens Rufbereitschaft: jederzeit Jeweils ein FA für Allgemeinchirurgie kann durch einen FA für Orthopädie und Unfallchirurgie und einen FA für Viszeralchirurgie ersetzt werden Auswahlkrite- LG Geriatrie Leistungs gruppen- Nummer Leistungsgruppe (LG) Anforderungsbereiche Erbringung verwandter LG Sachliche Ausstattung Personelle Ausstattung Sonstige Struktur- und Prozessvoraussetzungen Standort Kooperation Qualifikation Verfügbarkeit rium 15 Kinder- und Jugendchirurgie Mindestvo raussetzung LG Allgemeine Kinder- und Jugendmedizin LG Intensivmedizin CT jederzeit oder MRT jederzeit mindestens in Kooperation, Sonographie FA Kinder- und Jugendchirurgie Drei FA, mindestens Rufbereitschaft: jederzeit 16 nicht belegt 17 Plastische und Rekonstruktive Chirurgie Mindest- voraussetzung LG Intensivmedizin LG Allgemeine Chirurgie LG Allgemeine Innere Medizin FA Plastische, Rekonstruktive und Ästhetische Chirurgie Drei FA, mindestens Rufbereitschaft: jederzeit Davon mindestens zwei FA Plastische, Rekonstruktive und Ästhetische Chirurgie, dritter FA kann FA aus dem Gebiet Chirurgie sein 18 Bauchaortenaneurysma Mindestvo raussetzung LG Intensivmedizin, Qualitätsanforderung Komplex LG Komplexe periphere arterielle Gefäße FA Gefäßchirurgie Drei FA, mindestens Rufbereitschaft: jederzeit Erfüllung der Anforderungen gemäß den §§ 4 und 5 der Bekanntmachung eines Beschlusses des G-BA über eine Qualitätssicherungs-Richtlinie zum Bauchaortenaneurysma vom 13. März 2008 (BAnz Nr. 71, S. 1706), die zuletzt durch den Beschluss vom 19. Dezember 2024 (BAnz AT 25.02.2025 B4) geändert worden ist Auswahl kriterium FA Innere Medizin und Angiologie 19 Carotis Min- LG Allge- LG Neuro- Röntgen jederzeit, FA Gefäßchi- Drei FA, Leistungs gruppen- Nummer Leistungsgruppe (LG) Anforderungsbereiche Erbringung verwandter LG Sachliche Ausstattung Personelle Ausstattung Sonstige Struktur- und Prozessvoraussetzungen Standort Kooperation Qualifikation Verfügbarkeit operativ/ interventionell destvoraussetzung meine Chirurgie LG Allgemeine Innere Medizin LG Intensivmedizin, Qualitätsanforderung Komplex LG Komplexe periphere arterielle Gefäße chirurgie Mindestens eine der folgenden LG: LG EPU/ Ablation oder LG Interventionelle Kardiologie oder LG Kardiale Devices oder LG Minimalinvasive Herzklappenintervention Mindestens eine der folgenden LG: LG Allgemeine Neurologie oder LG Stroke Unit oder LG Neuro- Frühreha (NNF, Phase B) Teleradiologischer Befund möglich, CT jederzeit, MRT, Digitale Substraktionsangiographie (DSA), Periphere Dopplersonographie, Duplexsonographie, Funktionelle Gefäßdiagnostik rurgie mindestens Rufbereitschaft: jederzeit Auswahl kriterium LG Neurochirurgie Mindestens eine der folgenden LG: LG EPU/ Ablation oder LG Interventionelle Kardiologie oder LG Kardiale Devices oder LG Minimalinvasive Herzklappenintervention Mindestens eine der folgenden LG: LG Allgemeine Neuro- Hybrid-OP FA Innere Medizin und Angiologie Leistungs gruppen- Nummer Leistungsgruppe (LG) Anforderungsbereiche Erbringung verwandter LG Sachliche Ausstattung Personelle Ausstattung Sonstige Struktur- und Prozessvoraussetzungen Standort Kooperation Qualifikation Verfügbarkeit logie oder LG Stroke Unit oder LG Neuro- Frühreha (NNF, Phase B) 20 Komplexe periphere arterielle Gefäße Mindestvo raussetzung LG Allgemeine Chirurgie LG Allgemeine Innere Medizin LG Intensivmedizin LG Komplexe Nephrologie Mindestens eine der folgenden LG: LG EPU/ Ablation oder LG Interventionelle Kardiologie oder LG Kardiale Devices oder LG Minimalinvasive Herzklappenintervention Röntgen jederzeit, Teleradiologischer Befund möglich, CT jederzeit, MRT, DSA, Periphere Dopplersonographie, Duplexsonographie, Funktionelle Gefäßdiagnostik FA Gefäßchirurgie FA Allgemeinchirurgie FA Herzchirurgie FA Thoraxchirurgie Drei FA, mindestens Rufbereitschaft: jederzeit Davon mindestens zwei FA Gefäßchirurgie Auswahl kriterium LG Komplexe Nephrologie Mindestens eine der folgenden LG: LG EPU/ Ablation oder LG Interventionelle Kardiologie oder LG Kardiale Devices oder LG Minimalinvasive Herzklappenintervention Mindestens eine der folgenden LG: LG Allgemeine Neurologie oder LG Stroke Unit oder LG Neuro- FA Innere Medizin und Angiologie Leistungs gruppen- Nummer Leistungsgruppe (LG) Anforderungsbereiche Erbringung verwandter LG Sachliche Ausstattung Personelle Ausstattung Sonstige Struktur- und Prozessvoraussetzungen Standort Kooperation Qualifikation Verfügbarkeit Frühreha (NNF, Phase B) 21 Herzchirurgie Mindestvo raussetzung LG Allgemeine Innere Medizin LG Intensivmedizin, Qualitätsanforderung Hochkomplex LG Interventionelle Kardiologie LG Allgemeine Chirurgie Katheterlabor, Echokardiographie, EKG, Doppler- oder Duplex- Sonographie, DSA, Röntgen, CT jederzeit, Teleradiologischer Befund möglich, Herz-Lungen- Maschine FA Herzchirurgie Fünf FA, mindestens Rufbereitschaft: jederzeit Auswahl kriterium LG Herztransplantation Mindestens eine der folgenden LG: LG Bauchaortenaneurysma oder LG Carotis operativ/ interventionell oder LG Komplexe periphere arterielle Gefäße Hybrid-OP Extrakorporale Membranoxygenierung (ECMO) 22 Herzchirurgie – Kinder und Jugendliche Mindestvo raussetzung Erfüllung der Anforderungen gemäß den §§ 4 und 5 und der Vorgaben gemäß § 6 der Bekanntmachung eines Beschlusses des G-BA über eine Richtlinie über Maßnahmen zur Qualitätssicherung der herzchirurgischen Versorgung bei Kindern und Jugendlichen gemäß § 136 Absatz 1 Nummer 2 SGB V vom 18. Februar 2010 (BAnz Nr. 89a – Beilage vom 18.06.2010), der durch Beschluss vom 4. Dezember 2024 (BAnz AT 21.01.2025 B4) ge- Leistungs gruppen- Nummer Leistungsgruppe (LG) Anforderungsbereiche Erbringung verwandter LG Sachliche Ausstattung Personelle Ausstattung Sonstige Struktur- und Prozessvoraussetzungen Standort Kooperation Qualifikation Verfügbarkeit ändert wurde 23 Endoprothetik Hüfte Mindestvo raussetzung LG Intensivmedizin LG Allgemeine Chirurgie LG Allgemeine Innere Medizin Röntgen jederzeit, Teleradiologischer Befund möglich FA Orthopädie und Unfallchirurgie Drei FA, mindestens Rufbereitschaft: jederzeit Auswahl kriterium LG Endoprothetik Knie LG Geriatrie LG Revision Hüftendoprothese CT jederzeit, MRT ZW Spezielle Orthopädische Chirurgie ZW Spezielle Unfallchirurgie 24 Endoprothetik Knie Mindestvo raussetzung LG Intensivmedizin LG Allgemeine Chirurgie LG Allgemeine Innere Medizin Röntgen jederzeit, Teleradiologischer Befund möglich FA Orthopädie und Unfallchirurgie Drei FA, mindestens Rufbereitschaft: jederzeit Auswahl kriterium LG Endoprothetik Hüfte LG Geriatrie LG Revision Knieendoprothese CT jederzeit, MRT ZW Spezielle Orthopädische Chirurgie ZW Spezielle Unfallchirurgie 25 Revision Hüftendoprothese Mindestvo raussetzung LG Endoprothetik Hüfte LG Intensivmedizin LG Allgemeine Chirurgie LG Allgemeine Innere Medizin Röntgen jederzeit, Teleradiologischer Befund möglich FA Orthopädie und Unfallchirurgie ZW Spezielle Orthopädische Chirurgie Drei FA, mindestens Rufbereitschaft: jederzeit Davon mindestens ein FA mit ZW Spezielle Orthopädische Chirurgie Auswahl kriterium LG Geriatrie CT jederzeit, MRT Leistungs gruppen- Nummer Leistungsgruppe (LG) Anforderungsbereiche Erbringung verwandter LG Sachliche Ausstattung Personelle Ausstattung Sonstige Struktur- und Prozessvoraussetzungen Standort Kooperation Qualifikatio

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