Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung der Krankenhausreform (Krankenhausreformanpassungsgesetz - KHAG)
Text
Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung der Krankenhausreform (Krankenhausreformanpassungsgesetz - KHAG)
[Bundesrat Drucksache 554/1/25
07.11.25
...
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ISSN 0720-2946
E m p f e h l u n g e n
der Ausschüsse
G - Fz - K
zu Punkt … der 1059. Sitzung des Bundesrates am 21. November 2025
Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung der Krankenhausreform
(Krankenhausreformanpassungsgesetz - KHAG)
Der federführende Gesundheitsausschuss (G),
der Finanzausschuss (Fz) und
der Ausschuss für Kulturfragen (K)
empfehlen dem Bundesrat, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des
Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:
1. Zu Artikel 1 Nummer 01 – neu – (§ 60 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und
Nummer 1 a – neu – SGB V)
Vor Artikel 1 Nummer 1 ist die folgende Nummer 01 einzufügen:
‚01. § 60 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird nach der Angabe „wohnortnahes Krankenhaus“
die Angabe „oder bei einer Verlegung in einen
sektorenübergreifenden Versorger gemäß § 115g SGB V,“ eingefügt.
b) Nach Nummer 1 wird die folgende Nummer 1a eingefügt:
„1a. bei Fahrten von Versicherten in eine sektorenübergreifende
Versorgungseinrichtung zur Übergangspflege nach
§ 39e,“ ‘
G
...
Begründung:
Eine zentrale Aufgabe der SüV soll in der wohnortnahen Weiterbehandlung
von Patientinnen und Patienten nach einer Erstversorgung in einem
Krankenhaus einer höheren Versorgungsstufe liegen. Dafür ist sicherzustellen, dass
sogenannte „Abwärtsverlegungen“ gesetzlich ausdrücklich zugelassen und
eindeutig geregelt werden. Darüber hinaus bedarf es einer Klarstellung, dass die
Transportkosten für derartige Verlegungen oder notwendige Fahrten nicht
bereits durch die DRG-Erlöse oder Tagesentgelte abgegolten sind.
2. Zu Artikel 1 Nummer 2a – neu – (§ 115g SGB V)
Nach Artikel 1 Nummer 2 ist die folgende Nummer 2a einzufügen:
‚2a. § 115g wird durch den folgenden § 115g ersetzt:
„§ 115g
Behandlung in einer sektorenübergreifenden Versorgungseinrichtung
(1) Krankenhäuser, die nach § 6c des
Krankenhausfinanzierungsgesetzes als sektorenübergreifende Versorgungseinrichtung bestimmt worden
sind, können insbesondere folgende Leistungen erbringen:
1. ambulante Leistungen aufgrund einer Ermächtigung zur Teilnahme an
der vertragsärztlichen Versorgung,
2. ambulantes Operieren nach § 115b,
3. medizinisch-pflegerische Versorgung nach § 115h,
4. Leistungen von Institutsambulanzen aus strukturellem Grund nach
§ 116a,
5. stationäre Leistungen, soweit sie von der Vereinbarung nach Absatz 4
Satz 1 Nummer 2 und 3 umfasst und die Anforderungen nach
Absatz 4 Satz 1 Nummer 4 erfüllt sind, einschließlich belegärztlicher
Leistungen, in dem durch den Versorgungsauftrag des Landes
bestimmten Umfang,
6. Übergangspflege nach § 39e,
7. Kurzzeitpflege nach § 39c.
Sektorenübergreifende Versorgungseinrichtungen können stationäre
Leistungen erbringen, soweit sie von der Vereinbarung nach Absatz 4 Satz 1
Nummer 1 umfasst und die Anforderungen nach Absatz 4 Satz 1 Num-
G
...
mer 4 erfüllt sind, einschließlich belegärztlicher Leistungen, in dem durch
den Versorgungsauftrag des Landes bestimmten Umfang.
Sektorenübergreifende Versorgungseinrichtungen können die in Satz 1 Nummer 3, 6
und 7 genannten Leistungen unter pflegerischer Leitung erbringen, soweit
sie nicht ärztlich zu verantworten sind. Die Möglichkeit für
Krankenhäuser, die nicht als sektorenübergreifende Versorgungseinrichtung bestimmt
sind, stationäre Leistungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 und
Leistungen nach Satz 1 Nummer 1, 2 und 6 zu erbringen, bleibt unberührt.
(2) Sektorenübergreifende Versorgungseinrichtungen stellen eine
ständige ärztliche Leitung im Sinne des § 107 Absatz 1 Nummer 2 sowie
ein jederzeit verfügbares ärztliches Personal im Sinne des § 107 Absatz 1
Nummer 3 in der Nacht und an Wochenenden in Abhängigkeit ihres
jeweiligen Leistungsangebotes sicher. Im Fall eines stationären
Leistungsangebotes ist dies grundsätzlich auch durch Rufbereitschaft oder
Bereitschaftsdienst möglich.
(3) Sektorenübergreifende Versorgungseinrichtungen können
zusätzlich Leistungen der Kurzzeitpflege nach § 42 des Elften Buches
Sozialgesetzbuch und der Tagespflege und Nachtpflege nach § 41 des Elften
Buches Sozialgesetzbuch erbringen.
(4) Die Deutsche Krankenhausgesellschaft und der Spitzenverband
Bund der Krankenkassen legen dem Bundesministerium für Gesundheit
bis zum [einsetzen: Datum des letzten Tages des 12. auf die Verkündung
folgenden Kalendermonats] im Benehmen mit dem Verband der Privaten
Krankenversicherung ein Konzept vor,
1. welche stationären Leistungen der Inneren Medizin und der Geriatrie
sektorenübergreifende Versorgungseinrichtungen mindestens anbieten
müssen, sofern sie stationäre Leistungen anbieten,
2. welche weiteren stationären Leistungen sektorenübergreifende
Versorgungseinrichtungen erbringen können,
3. welche stationären Leistungen eine sektorenübergreifende
Versorgungseinrichtung über die nach den Nummern 1 und 2 vereinbarten
stationären Leistungen hinaus erbringen kann, wenn sie hierbei
telemedizinisch von einem kooperierenden Krankenhaus unterstützt wird,
und
...
4. welche Anforderungen an die Qualität, Patientensicherheit und
Dokumentation der Erbringung der den Nummern 1 bis 3 vereinbarten
Leistungen und an die in Nummer 3 genannte Kooperation gestellt
werden und wie diese aufwandsarm geprüft werden.
Die in Satz 1 genannten Vertragsparteien haben das Konzept nach Satz 1
im Abstand von jeweils höchstens zwei Jahren, erstmals zwei Jahre nach
ihrem Abschluss, an den Stand der medizinischen Erkenntnisse
anzupassen. Das Bundesministerium für Gesundheit erlässt auf Grundlage des
Konzeptes nach Satz 1 eine Rechtsverordnung, die die Anforderungen an
sektorenübergreifende Versorgungseinrichtungen regelt. Die
Rechtsverordnung bedarf der Zustimmung des Bundesrates. Kommt ein Konzept
nach Satz 1 oder Satz 2 nicht fristgerecht zustande, legt die Schiedsstelle
nach § 18a Absatz 6 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes ohne Antrag
einer Vertragspartei innerhalb von drei Monaten den Inhalt des Konzepts
fest. Für die Festlegung durch die Schiedsstelle nach Satz 3 gilt die
Anpassung nach Satz 2 entsprechend.
(5) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen, der Spitzenverband
Bund der Pflegekassen, die Kassenärztliche Bundesvereinigung und die
Deutsche Krankenhausgesellschaft legen im Benehmen mit dem Verband
der Privaten Krankenversicherung dem Bundesministerium für
Gesundheit im Abstand von zwei Jahren, erstmals zum [einsetzen: Datum des
letzten Tages des 60. auf die Verkündung folgenden Kalendermonats],
einen gemeinsamen Bericht über die Auswirkungen der
Leistungserbringung durch sektorenübergreifende Versorgungseinrichtungen auf die
ambulante, stationäre und pflegerische Versorgung einschließlich der
finanziellen Auswirkungen vor. Die für den Bericht erforderlichen Daten sind
ihnen von den Krankenkassen, den Pflegekassen, den Krankenhäusern und
den Kassenärztlichen Vereinigungen in anonymisierter Form zu
übermitteln.“ ‘
Begründung:
Die Länder müssen zur Wahrung ihrer Planungshoheit zumindest
mitbestimmen, welche Leistungen von sektorenübergreifenden
Versorgungseinrichtungen erbracht werden müssen bzw. dürfen. Die nach dem Entwurf des
Bundesgesundheitsministeriums möglichen ambulanten Leistungen gehen zudem
kaum über das hinaus, was bislang schon möglich ist. Ob mit dem in
sektorenübergreifenden Einrichtungen zulässigen Versorgungsangebot und den not-
...
wendigen Vorhaltungen der akutstationären Versorgung und dem damit
vorzuhaltenden Personal eine auskömmliche Finanzierung möglich ist, ist weiterhin
unklar. Dies hängt maßgeblich von dem noch zu regelnden konkreten
Leistungsspektrum und den jeweiligen Anforderungen dazu sowie der Höhe der
krankenhausindividuellen Tagesentgelte ab. Sektorenübergreifende
Versorgungseinrichtungen (SÜV) haben für ihre erbrachten Leistungen Anspruch auf
Förderung ihrer Investitionskosten, soweit und solange sie in den
Krankenhausplan eines Landes und in das Investitionsprogramm aufgenommen sind. Es
muss sichergestellt werden, dass Einrichtungen von sektorenübergreifenden
Versorgern, die zur stationären Versorgung genutzt werden, im Rahmen der
Investitionskostenförderung förderfähig sind, auch wenn diese zusätzlich für
ambulante Behandlungen zur Verfügung stehen.
Sektorenübergreifende Versorgungseinrichtungen sind kleinere Einrichtungen
in voraussichtlich überwiegend ländlichen Regionen, weshalb es einen
effizienten Ressourceneinsatz von pflegerischem und ärztlichen Personal bedarf,
insbesondere unter Berücksichtigung des Fachkräftemangels in diesen
Bereichen. Ebenso ist es dringend geboten, unnötige Bürokratie zu vermeiden.
Sektorenübergreifende Versorger können ihrer vorgesehenen Rolle im
Transformationsprozess nur dann gerecht werden, wenn das Leistungsangebot als
flexibler Instrumentenkasten an regionale Bedarfe angepasst werden kann.
Hierfür sind folgende Anpassungen notwendig:
Zu Absatz 1:
Die medizinisch-pflegerische Versorgung nach § 115h SGB V ist als neuer
sektorenübergreifender Leistungsbestandteil aufzunehmen. Es gibt eine
wachsende Zahl von Patientinnen und Patienten, die ambulant behandelt werden
könnte, bei denen jedoch der Gesamtzustand oder eine soziale Indikation einen
stationären Aufenthalt mit medizinisch-pflegerischer Versorgung notwendig
machen, etwa im Fall hochaltriger, alleinlebender Personen, auf Grund der
individuellen Verfassung, der persönlichen Lebenssituation oder wegen
bestehender Vor- oder Begleiterkrankungen. Dies erscheint durch die bestehenden
Leistungen (Kurzzeit-/Übergangspflege) nicht ausreichend abgedeckt.
Übergangspflege nach § 39e SGB V ist beschränkt auf Fälle „im Anschluss an eine
Krankenhausbehandlung für längstens zehn Tage“. Kurzzeitpflege bei
fehlender Pflegebedürftigkeit nach § 39c SGB V setzt voraus, dass Leistungen der
häuslichen Krankenpflege nach § 37 Absatz 1a SGB V bei schwerer Krankheit
oder wegen akuter Verschlimmerung einer Krankheit nicht ausreichend ist.
Daher erscheint es angezeigt, medizinisch-pflegerische Versorgung an SÜV
gesetzlich zu normieren. Die medizinisch-pflegerische Versorgung an SÜV ist
durch Vertragsärzte zu verordnen oder durch Krankenhäuser zu veranlassen.
Die ärztlichen Leistungen der medizinisch-pflegerischen Versorgung an SÜV
könnten dabei auch von Vertragsärzten, mit denen die sektorenübergreifende
Versorgungseinrichtung eine Kooperationsvereinbarung abgeschlossen hat,
erbracht werden. Dies ermöglicht für diese Patientengruppe eine
bedarfsangepasste und wirtschaftliche Versorgung. Das trägt auch dazu bei,
Fehlinanspruchnahmen von Rettungsdiensten und Notaufnahmen sowie nicht
bedarfsangepasste stationäre Aufnahmen in anderen Krankenhäusern, zu denen es
aufgrund ungedeckter pflegerischer Bedarfe kommt, zu verhindern.
...
Die Erweiterung der Tätigkeit von sektorenübergreifenden
Versorgungseinrichtungen im ambulanten Spektrum ist notwendig, um eine flächendeckende
Versorgung in der Fläche zu sichern. Neben den anzugleichenden
Ermächtigungen in § 116a SGB V muss auch die Zulassung von Institutsambulanzen
aus strukturellem Grund möglich sein.
Zu Absatz 2:
Die Regelung des Absatz 2 definiert die mindestens notwendige Verfügbarkeit
der ärztlichen Leitung und des ärztlichen Personals solcher Einrichtungen für
die Nacht und an Wochenenden als Rufbereitschaft oder Bereitschaftsdienst,
sofern sie stationäre Leistungen anbieten. Im Fall von ausschließlich
pflegerischen, medizinisch-pflegerischen und ambulanten Leistungen entfällt die
Notwendigkeit dazu. Diese Klarstellung ist erforderlich, um Rechtssicherheit für
entsprechende Einrichtungen zu schaffen und entsprechende Transformationen
anzustoßen. Auch wenn der SÜV ein akutstationäres Angebot vorhält,
unterscheidet sich dieses vom Komplexitätsniveau der Leistungserbringung
erheblich von denen eines Krankenhauses in der bisherigen Definition. Eine ständige
physische Anwesenheit ärztlichen Personals auf dem Gelände ist nicht
erforderlich. Personalvorgaben sollten an das entsprechende Leistungsspektrum
angeglichen werden. Die notwendige Verfügbarkeit ergibt sich aus dem
tatsächlichen Leistungsangebot im Rahmen der Definition gemäß § 115g Absatz 3
SGB V. Bisherige Auslegungsdifferenzen zwischen Krankenkassen,
Medizinischem Dienst und Leistungserbringern zur Arztpräsenz für Krankenhäuser
gemäß § 107 SGB V spitzen sich in den Diskussionen zur möglichen
Ausgestaltung der Einrichtungen nach § 115g SGB V zu. Die Regelung unterstützt
darüber hinaus sowohl die Fachkräfteverfügbarkeit als auch den wirtschaftlichen
Betrieb von SÜV.
Zu Absatz 3:
Die strikte Trennung der Leistungserbringung von Leistungen des SGB XI in
selbständigen, organisatorisch und wirtschaftlich vom Krankenhaus getrennten
Pflegeabteilungen stellt für das indizierte Versorgungsangebot eine hohe
bürokratische Hürde dar. Darüber hinaus ist die wirtschaftliche
Leistungserbringung in organisatorisch und wirtschaftlich getrennten Bereichen nur mit
bestimmten Mindestgrößen der jeweiligen Bereiche wirtschaftlich möglich. Dies
schränkt die Möglichkeit von SÜV anstelle von Krankenhäusern zu etablieren,
erheblich ein. Eine Humanressourcenschonende und wirtschaftliche
Leistungserbringung und ein Gewinn für die Versorgungssituation lässt sich nur erzielen,
wenn Kurzzeit- und Übergangspflege nach SGB V sowie nach SGB XI in den
gleichen Räumlichkeiten sowie durch das gleiche Personal erbracht werden
können. Ineffizienzen gilt es aufgrund knapper Ressourcen zu vermeiden.
Den SÜV ist daher ein vereinfachter Zugang zur Leistungserbringung sowie
zur Abrechnung dieser Leistungen zu ermöglichen. Die Leistungserbringung in
selbständigen, organisatorisch und wirtschaftlich vom Krankenhaus getrennten
Pflegeabteilungen ist daher zu streichen. Das verringert die Komplexität der
Vergütungsbestandteile sektorenübergreifender Versorgungseinrichtungen und
ermöglicht bedarfsgerechte Versorgungsangebote flexibel vor Ort zu schaffen.
...
Zu Absatz 4:
Absatz 4 regelt das Verfahren zur Bestimmung, welche Leistungen in einer
SÜV angeboten werden müssen und können. Das bisherige Verfahren sieht
vor, dass die Selbstverwaltung im Benehmen mit dem Verband der Privaten
Krankenversicherung eine Vereinbarung darüber treffen, welches
Leistungsangebot vorgehalten werden muss und kann und welche Anforderungen an
Qualität, Patientensicherheit und Dokumentation zu stellen sind. Das Verfahren ist
anzupassen, da wesentliche Bestandteile wie Leistungsangebot, Qualität und
Patientensicherheit den Aufgabenbereich der Krankenhausplanung der Länder
betreffen und nicht allein der Selbstverwaltung zu überlassen sind. Die
Sicherstellung einer qualitativ hochwertigen, patienten- und bedarfsgerechten
Versorgung der Bevölkerung obliegt insbesondere den Ländern, wie sie
beispielsweise über die Definition von Struktur- und Qualitätsanforderungen der
Leistungsgruppen oder der Pflegepersonaluntergrenzen-Verordnung zum Tragen
kommen. Solche Entscheidungen sind auch nicht einer Schiedsstelle zu
überlassen, welche im Falle einer nicht fristgerechten Vereinbarung automatisch
entscheidet.
Es ist daher ein partizipatives Verfahren vorzusehen, welches die Expertise der
Repräsentanten der Selbstverwaltung einbezieht, indem diese dem
Bundesministerium für Gesundheit ein entsprechendes Konzept vorschlagen und das
Bundesministerium für Gesundheit mit Zustimmung des Bundesrates eine
Rechtsverordnung über die wesentlichen Anforderungen an SÜV erlässt.
3. Zu Artikel 1 Nummer 2a – neu – (§ 115h SGB V)
Nach Artikel 1 Nummer 2 ist die folgende Nummer 2a einzufügen:
‚2a. Nach § 115g wird der folgende § 115h eingefügt:
„§ 115h
Medizinisch-pflegerische Versorgung durch sektorenübergreifende
Versorgungseinrichtungen
(1) Sektorenübergreifende Versorgungseinrichtungen nach § 115g
Absatz 1 erbringen Krankenbehandlung als medizinisch-pflegerische
Versorgung, wenn für die Versicherten eine ambulante ärztliche Behandlung
auf Grund ihrer individuellen Verfassung, der persönlichen
Lebenssituation oder wegen bestehender Vor- oder Begleiterkrankungen nicht
ausreichend ist, weil neben dem medizinischen Behandlungsanlass ein
besonderer pflegerischer Bedarf besteht.
(2) Die ärztlichen Leistungen der medizinisch-pflegerischen
Versorgung können auch von Vertragsärzten, mit denen die
sektorenübergreifende Versorgungseinrichtung eine Kooperationsvereinbarung abgeschlossen
G
...
hat, erbracht werden. Die medizinisch-pflegerische Versorgung wird
durch Vertragsärzte verordnet oder durch Krankenhäuser veranlasst.
(3) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen, die Deutsche
Krankenhausgesellschaft und die Kassenärztliche Bundesvereinigung
vereinbaren im Benehmen mit dem Verband der Privaten Krankenversicherung bis
zum [einsetzen: Datum ein Jahr nach Inkrafttreten des Gesetzes]
Einzelheiten der Erbringung der medizinisch-pflegerischen Versorgung,
insbesondere
1. die Gruppe der Patienten, für die die medizinisch-pflegerische
Versorgung zu erbringen ist,
2. die sächlichen und personellen Mindestvoraussetzungen der
medizinisch-pflegerischen Versorgung und
3. Vorgaben für Kooperationsvereinbarungen zwischen
sektorenübergreifenden Versorgungseinrichtungen und Vertragsärzten.
Kommt eine Vereinbarung nach Satz 1 ganz oder teilweise nicht
fristgerecht zustande, entscheidet das sektorenübergreifende Schiedsgremium
auf Bundesebene nach § 89a Absatz 2.
(4) Die sektorenübergreifende Versorgungseinrichtung und die
Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen vereinbaren im
Benehmen mit der für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörde
den konkreten Versorgungsumfang der medizinisch-pflegerischen
Versorgung in der jeweiligen Einrichtung.“ ‘
Begründung:
Mit der vorgeschlagenen Regelung wird die medizinisch-pflegerische
Versorgung als neue Versorgungsform in Sektorenübergreifenden
Versorgungseinrichtungen (SÜV) geschaffen. Hintergrund ist, dass die Zahl der älteren und
multimorbiden Patientinnen und Patientinnen zunimmt. Diese Patientengruppe
benötigt in vielen Fällen keine stationäre Hochleistungsmedizin. Dennoch geht
bei diesen (oftmals alleinstehenden) Patientinnen und Patienten der ärztliche
Behandlungsbedarf mit der Notwendigkeit einer pflegerischen Begleitung oder
Überwachung einher, sodass die Versorgung nicht ausschließlich ambulant
erfolgen kann. Diese Fälle sind durch die bestehenden Leistungen
(Übergangsbzw. Kurzzeitpflege) nicht ausreichend abgedeckt. Übergangspflege nach
§ 39e SGB V ist beschränkt auf Fälle „im Anschluss an eine
Krankenhausbehandlung für längstens zehn Tage“. Kurzzeitpflege bei fehlender
Pflegebedürftigkeit nach § 39c SGB V setzt voraus, dass Leistungen der häuslichen Kran-
...
kenpflege nach § 37 Absatz 1a SGB V bei schwerer Krankheit oder wegen
akuter Verschlimmerung einer Krankheit nicht ausreichend sind. Damit wird
die oben genannte Patientengruppe oftmals nicht eingeschlossen. Daher
erscheint es angezeigt, medizinisch-pflegerische Versorgung an SÜV gesetzlich
zu normieren. Die medizinisch-pflegerische Versorgung an SÜV ist durch
Vertragsärzte zu verordnen oder durch Krankenhäuser zu veranlassen. Die
ärztlichen Leistungen der medizinisch-pflegerischen Versorgung an SÜV könnten
dabei auch von Vertragsärzten, mit denen die sektorenübergreifende
Versorgungseinrichtung eine Kooperationsvereinbarung abgeschlossen hat, erbracht
werden. Die medizinisch-pflegerische Versorgung trägt somit auch zur
Vermeidung eines typischen Szenarios bei, dass Patienten aufgrund fehlender
Versorgung wieder über die Notaufnahme in regulären Krankenhäusern
aufgenommen werden, dort höhere Kosten verursachen sowie das dortige Personal
und Betten binden. Die medizinisch-pflegerische Versorgung hat insofern auch
das Potenzial reguläre Krankenhäuser zu entlasten.
Sie stärkt in dem sie auch die Behandlung durch Vertragsärztinnen und
Vertragsärzte ermöglicht, den sektorenübergreifenden Ansatz.
Das Herstellen des Benehmens in § 115h Absatz 4 SGB V ist notwendig, da
medizinisch-pflegerische Leistungen in Plankrankenhäusern erfolgen.
Einerseits erhalten die SÜV als Plankrankenhäuser finanzielle Mittel im Rahmen der
Investitionskostenförderung von den Ländern. Andererseits werden mit der
Bestimmung eines konkreten Versorgungsumfangs der medizinisch-pflegerischen
Versorgung krankenhausplanerische Aspekte tangiert. Die Länder müssen
daher auch mitbestimmen können, mindestens jedoch im Entscheidungsprozess
einbezogen und gehört werden.
Darüber hinaus handelt es sich bei der medizinisch-pflegerischen Versorgung
um eine neue Versorgungsform. Der Einbezug der jeweiligen
Planungsbehörden ist daher auch krankenhausplanerisch sinnvoll, um deren Expertise über
die Versorgungsstrukturen einzubeziehen.
Vor diesem Hintergrund ist in § 115h Absatz 4 SGB V die entsprechende
Einfügung des Herstellens eines Benehmens nötig.
4. Zu Artikel 1 (§ 115g SGB V)
Der Bundesrat bedauert, dass der Gesetzentwurf keine Anpassungen der
gesetzlichen Rahmenbedingungen für sektorenübergreifende Versorger (SÜV) gemäß
§ 115g SGB V vorsieht.
Die Einrichtung solcher Versorgungsformen stellt einen wesentlichen
Bestandteil der Krankenhausreform dar, deren Erfolgsfaktoren bislang jedoch
unzureichend berücksichtigt wurden.
Erfahrungen mit vergleichbaren Modellen zeigen sowohl das erhebliche
Potenzial als auch die Herausforderungen sektorenübergreifender Versorgung auf.
G
...
Der Bundesrat bittet daher, im weiteren Gesetzgebungsverfahren geeignete
Rahmenbedingungen für sektorenübergreifende Versorger zu schaffen, um die
Erfolgschancen dieses Versorgungsmodells nachhaltig zu sichern.
Begründung:
Im Zuge der Krankenhausreform werden voraussichtlich zahlreiche kleinere
Krankenhäuser in die Struktur sektorenübergreifender Versorger überführt
werden müssen oder andernfalls aus der Versorgung ausscheiden, weil sie die
Anforderungen der Leistungsgruppen nicht erfüllen können.
Damit die Umwandlung in sektorenübergreifende Versorger gelingt, die
maßgeblich zur Versorgungssicherung in ländlichen Regionen beitragen kann, ist
die Schaffung eines tragfähigen bundesweiten Rahmens erforderlich.
Ein nicht gelingender Übergang birgt erhebliche Risiken: Leerstand und
Verfall bislang geförderter Klinikstandorte, Verlust medizinischer Infrastruktur
insbesondere in ländlichen Regionen, Verfehlen der Ziele einer integrierten
Versorgung sowie einen Vertrauensverlust bei Kommunen und Bevölkerung.
Zur Vermeidung dieser Entwicklungen ist es angezeigt,
- unrealistisch hohe oder kurzfristig nicht erfüllbarer Mindestanforderungen
zu vermeiden,
- die Länder aktiv an der Ausgestaltung zu beteiligen und
- in der Anlaufphase eine umfassende finanzielle Unterstützung
sicherzustellen.
Dies ist insbesondere erforderlich, um die Anlaufphase mit zunächst
begrenztem Fallaufkommen bei gleichzeitig bereits vorzuhaltenden
Personalkapazitäten in einer für Patientinnen und Patienten sowie Einweiser noch neuen
Versorgungsform zu bewältigen.
Darüber hinaus sollten gesetzliche Regelungen geschaffen werden, die eine
ausreichende stationäre Auslastung in sektorenübergreifenden Versorgern
ermöglichen. Erforderlich sind zudem ein flexibles Leistungsspektrum sowie
realistische Qualitäts- und Personalstandards.
5. Zu Artikel 1 Nummer 2a – neu – (§ 116a Absatz 2 und Absatz 3 Satz 1 und
Satz 3 SGB V)
Nach Artikel 1 Nummer 2 ist die folgende Nummer 2a einzufügen:
‚2a. § 116a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
„(2) Der Zulassungsausschuss muss sektorenübergreifende
Versorgungseinrichtungen nach § 115g Absatz 1 sowie Krankenhäuser,
G
...
soweit ihre Standorte in die Liste nach § 9 Absatz 1a Nummer 6 des
Krankenhausentgeltgesetzes aufgenommen sind, in
Planungsbereichen, in denen für die hausärztliche Versorgung und für die
fachärztliche Versorgung keine Zulassungsbeschränkungen angeordnet sind,
auf deren Antrag, mit Zustimmung der zuständigen
Krankenhausplanungsbehörde, zur jeweiligen Versorgung ermächtigen.“
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird gestrichen.
bb) In Satz 3 wird nach der Angabe „ist“ die Angabe „mit
Zustimmung der zuständigen Krankenhausplanungsbehörde“
eingefügt.‘
Begründung:
Sektorenübergreifende Versorgungseinrichtungen nehmen eine zentrale Rolle
in einer vernetzten, interdisziplinären Primärversorgung ein. Die Umwandlung
und Umstrukturierung in sektorenübergreifende Versorgungseinrichtungen
kann die Primärversorgung in Gebieten, in denen keine
Zulassungsbeschränkung besteht, ergänzen und stärken. Damit wird zur Entlastung der
Fachkräftesituation in entsprechenden Gebieten beigetragen.
Bereits bestehende, von Experten entwickelte Konzepte, wie die
Primärversorgungszentren, Regionalen Gesundheitszentren oder die Intersektoralen
Gesundheitszentren sehen eine ambulante fachärztliche Versorgung in jenen
Versorgungseinrichtungen vor.
Die demografische Entwicklung, die mit einer Alterung der Gesellschaft
einhergeht, betrifft auch die Gruppe der Fachärzte. Sowohl die Ärztestatistik der
Bundesärztekammer als auch die Daten der Kassenärztlichen
Bundesvereinigung machen deutlich, dass viele Ärztinnen und Ärzte vor dem Ruhestand
stehen und zukünftig der Versorgung nicht oder nicht mehr im vollen Umfang zur
Verfügung stehen. Zudem zeigen diese ebenso einen Trend junger Ärztinnen
und Ärzte in angestellten Verhältnissen zu arbeiten.
Die Option einer Ermächtigung zur fachärztlichen Versorgung ermöglicht eine
bedarfsgerechte, kontinuierliche und zukunftssichere Versorgung zwischen den
Sektoren der ambulanten und stationären Versorgung. Die Möglichkeit zur
Teilnahme an der fachärztlich ambulanten Versorgung ist als Bestandteil einer
sektorenübergreifenden Versorgungseinrichtung elementar und bietet den
notwendigen Spielraum für angepasste regionale Versorgungskonzepte. Die
Option der Teilnahme an der fachärztlichen Versorgung kann die
Patientenversorgung durch kürzere Wartezeiten und leichtere Steuerung der Patientenwege
verbessern. Die Ermächtigung soll auf Antrag des jeweiligen
sektorenübergreifenden Versorgers mit Zustimmung der zuständigen
Krankenhausplanungsbehörde erfolgen.
...
Vor diesem Hintergrund hat der Zulassungsausschuss sektorenübergreifende
Versorgungseinrichtungen auch zur fachärztlichen Versorgung zu ermächtigen,
wenn sich die sektorenübergreifende Versorgungseinrichtung in einem
Planungsbereich befindet, in dem für die entsprechende fachärztliche Versorgung
keine Zulassungsbeschränkungen angeordnet sind. Diese verpflichtende
Zulassung, unter oben genannten Bedingungen, stellt einen wichtigen Fortschritt der
sektorenübergreifenden Versorgung dar.
6. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe b (§ 135d Absatz 4 Satz 3 Nummer 3 und
Satz 8 SGB V)
Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe b § 135d Absatz 4 ist wie folgt zu ändern:
a) Satz 3 Nummer 3 ist durch die folgende Nummer 3 zu ersetzen:
„3. sofern der Krankenhausstandort Plankrankenhaus ist, im
Krankenhausplan des jeweiligen Landes als Fachkrankenhaus ausgewiesen ist,“
b) Satz 8 ist zu streichen.
Begründung:
Zu Buchstabe a:
Fachkrankenhäuser sind vielfach landesspezifischen Strukturen und
historischen Entwicklungen unterworfen, die eine bundeseinheitliche Definition
schwierig machen. Die nunmehr im Gesetzentwurf vorgesehene Definition
trägt diesem Umstand zwar Rechnung, indem auf die quantitativen Vorgaben
und den Ausschluss von Spezialisierungen in den Leistungsgruppen Nummer 1
(Allgemeine Innere Medizin) und Nummer 14 (Allgemeine Chirurgie)
verzichtet wird.
Die Definition bildet aber dennoch nicht die tatsächliche und rechtliche
Versorgungsrealität ab. Durch das Erfordernis, dass ein Krankenhaus nach
landesrechtlichen Vorschriften als Fachkrankenhaus ausgewiesen wurde, werden
Krankenhäuser, die einen Versorgungsvertrag abgeschlossen haben von der
Versorgungsstufe „Level F“ pauschal ausgenommen, ohne dass hierfür ein
nachvollziehbarer Grund besteht. Denn soweit in den Ländern ausschließlich
Plankrankenhäuser im Krankenhausplan ausgewiesen werden, können nur
solche Krankenhäuser den landesrechtlichen Status „Fachkrankenhaus“ erlangen.
Allerdings existieren auch entsprechend spezialisierte Krankenhäuser mit
Versorgungsvertrag oder Krankenhäuser, die sowohl teilweise Plankrankenhaus als
auch Versorgungsvertragskrankenhaus sind. Daher darf die Ausweisung als
Fachkrankenhaus nur vorgesehen werden, sofern und soweit es sich um
Plankrankenhäuser handelt.
G
...
Zu Buchstabe b:
Die Streichung von § 135d Absatz 4 Satz 8 SGB V-E ist erforderlich, da die
Definition des Level F ohne Bezugnahme auf konkrete Leistungsgruppen
erfolgt und mit der Zuordnung des Levels F die Krankenhausplanungsbehörde
des jeweiligen Landes zudem bereits eine planerische Aussage über die
Erbringung eines relevanten Versorgungsanteils vornimmt. Ein Ausschluss
bestimmter Standorte durch die Bundesregierung, weil diese im bundesweiten
Vergleich wenig Behandlungsfälle in der Leistungsgruppe erbracht haben, würde
dieser Level F-Definition zuwiderlaufen. Sollte sich Satz 8 entgegen seiner
systematischen Stellung und des Sachzusammenhangs demgegenüber lediglich
auf Leistungsgruppen beziehen, die für die Zuordnung nach Satz 2 Nummern 1
bis 4 (Level 1n bis 3U) maßgeblich sind, wäre die Regelung in Satz 8 falsch
verortet. In diesem Fall wäre die Regelung als neuer Satz 3 vor den
Regelungen zum Level F zu verorten.
7. Zu Artikel 1 Nummer 3 (§ 135d SGB V)
Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren – ungeachtet
möglicher Änderungsmaßgaben – die vollständige Abschaffung des in § 135d
normierten Bundesklinikatlasses zu prüfen.
Begründung:
Der Bundesklinikatlas bietet weder umfassende qualitätsbezogene
Informationen, noch schafft er Transparenz, sondern verunsichert Patientinnen und
Patienten und droht, gefährliche Fehlleitungen der Patientenströme zu verursachen.
Damit verfehlt der Bundesklinikatlas seinen selbst gesetzten Anspruch an
Transparenz und Information.
Überdies stehen Patientinnen und Patienten bereits andere
Kliniksuchmaschinen zur Verfügung, die mit geringerem Kostenaufwand eine effektive
Patientensteuerung gewährleisten können.
Zugleich erzeugt der Bundesklinikatlas für die Krankenhäuser durch die im
Zuge seiner Schaffung neu etablierten Datenlieferverpflichtungen in § 21
KHEntgG, insbesondere in § 21 Absatz 7 KHEntgG, einen hohen
bürokratischen Aufwand. Die zugehörigen Meldeverpflichtungen gilt es im Zuge des
dringend notwendigen Bürokratieabbaus ebenfalls zu streichen.
G
...
8. Zu Artikel 1 Nummer 4 (§ 135e Absatz 4 Satz 1 Nummer 4 und Nummer 6
Buchstabe e und Satz 3 SGB V), Artikel 3 Nummer 8 Buchstabe a (§ 8
Absatz 4 Satz 4 KHEntgG)
a) Artikel 1 Nummer 4 § 135e Absatz 4 ist wie folgt zu ändern:
aa) Satz 1 Nummer 4 und Nummer 6 Buchstabe e sind zu streichen.
bb) Satz 3 ist zu streichen.
b) In Artikel 3 Nummer 8 Buchstabe a § 8 Absatz 4 Satz 4 ist nach der
Angabe „dürfen“ die Angabe „ , soweit Leistungen betroffen sind, die nach
Fallpauschalen vergütet werden,“ einzufügen.
Begründung:
Die im Gesetzentwurf enthaltene Klarstellung, dass teilstationäre
Einrichtungen und Besondere Einrichtungen die Leistungsgruppenvoraussetzungen zu
erfüllen haben, obwohl sie keine Vorhaltevergütung erhalten, ist abzulehnen. Die
gesamte Leistungsgruppensystematik ist darauf zugeschnitten, die DRG-
Vergütung zu verringern und an die Stelle der wegfallenden DRG-
Vergütungsanteile eine sogenannte Vorhaltevergütung zu setzen. Besondere
Einrichtungen und teilstationäre Einrichtungen werden jedoch in der Regel
nicht nach DRG’s vergütet. Ihre Einbeziehung in die Krankenhausreform ist
daher nicht sachgerecht. Dies gilt in besonderem Maße für die „Besonderen
Einrichtungen“, die aus medizinischen Gründen oder aus Gründen der
Versorgungsstruktur aus dem DRG-System ausgenommen werden, weshalb aber auch
die auf den Regelfall abgestimmten Qualitätsvorgaben der Leistungsgruppen
nicht unbesehen herangezogen werden dürfen. Auch mit Blick auf
Tageskliniken ist es weder sachgerecht noch praxistauglich, wenn, auch unter der
Einschränkung der Betriebszeiten oder erweiterte Kooperationsmöglichkeit bei
Leistungsgruppenvoraussetzungen, identische Anforderungen an die
teilstationäre wie an die vollstationäre Versorgung gestellt werden.
In gleicher Weise gilt die Problematik für sektorenübergreifende Versorger,
deren Entgelte ebenfalls gemäß dem Wortlaut in § 8 Absatz 4 Satz 4 KHEntgG-E
die Zuweisung der entsprechenden Leistungsgruppe voraussetzen, auch wenn
nach den gesetzlichen Vorgaben hierfür spezifische Leistungsbereiche und
Qualitätsanforderungen auf Selbstverwaltungsebene zu vereinbaren sind. Die
Verknüpfung der Abrechnung von Entgelten mit der Zuweisung von
Leistungsgruppen läuft angesichts eigens dafür vorgesehener Qualitätsvorgaben
dem Sinn und Zweck sektorenübergreifender Versorger, die Aufrechterhaltung
einer qualitätsgesicherten medizinischen Grundversorgung auch in struktur-
und bevölkerungsschwachen Regionen sicherzustellen, entgegen.
G
...
9. Zu Artikel 1 Nummer 4 (§ 135e Absatz 4 Satz 1 Nummer 6 Buchstabe d
SGB V)
Artikel 1 Nummer 4 § 135e Absatz 4 Satz 1 Nummer 6 Buchstabe d ist durch
den folgenden Buchstaben d zu ersetzen:
‚d) in Fällen, in denen das Krankenhaus eine Versorgung durch Belegärzte
vorsieht und der Versorgungsauftrag durch die zuständige Landesbehörde
auf definierte Leistungen als Teilmenge der zugewiesenen
Leistungsgruppe eingeschränkt wird, ist abweichend von den Mindestanforderungen im
Anforderungsbereich „Personelle Ausstattung“ ein Vollzeitäquivalent
ausreichend, wobei dem Vollzeitäquivalent in Buchstabe a ein voller
vertragsärztlicher Versorgungsauftrag entspricht; die in den Buchstaben b
und c festgelegten Kriterien gelten entsprechend und‘
Begründung:
Anders als in der Begründung zum Gesetzentwurf dargestellt, wird durch die
Regelung zur belegärztlichen Versorgung diese nicht weiterhin ermöglicht,
sondern würde z. B. in Mecklenburg-Vorpommern dazu führen, dass es keine
belegärztliche Versorgung in Krankenhäusern mehr gibt. Aufgrund der
geringen Anzahl von Fachärzten z. B. in Mecklenburg-Vorpommern wäre die
Vorhaltung von Belegärzten im Umfang von drei vollen vertragsärztlichen
Versorgungsaufträgen für eine Belegabteilung unmöglich zu erbringen. Belegärzte
z. B. in Mecklenburg-Vorpommern erbringen ausgewählte Leistungen an
Krankenhäusern – insbesondere in den Bereichen Urologie, Augenheilkunde
und HNO – die nicht dem vollen Versorgungsspektrum der jeweiligen
Leistungsgruppe entsprechen. Insofern wird vorgeschlagen, dass auch die
Vorhaltung von einem Belegarzt ausreicht, wenn die Krankenhausplanungsbehörde
den Versorgungsauftrag eng definiert und nur für einige ausgewählte
Leistungen zulässt. Auf diese Weise bleibt ein wichtiges Angebot für die Bevölkerung
für diese Leistungen erhalten.
10. Zu Artikel 1 Nummer 4 (§ 135e Absatz 4 Satz 1 Nummer 6 Buchstabe c
SGB V)
In Artikel 1 Nummer 4 §135e Absatz 4 Satz 1 Nummer 6 Buchstabe c ist die
Angabe „drei“ durch die Angabe „fünf“ zu ersetzen.
G
G
...
Begründung
Fachärztinnen und Fachärzte können weiterhin lediglich für drei
Leistungsgruppen berücksichtigt werden.
Allerdings ist die Regelung entfallen, dass Ärztinnen und Ärzte, die in den
LG 1 „Innere Medizin“ und LG 14 „Allgemeine Chirurgie“ berücksichtigt
werden, für keine andere Leistungsgruppe eingesetzt werden können. Diese
Regelung ist zu begrüßen und verschafft den Krankenhäusern, insbesondere
kleineren Krankenhäusern, mehr Flexibilität bei der Verteilung der
Fachärztinnen und Fachärzte auf die beantragten Leistungsgruppen.
Die Länder benötigen darüber hinaus eine Erhöhung der Anrechenbarkeit von
drei auf fünf Leistungsgruppen. Das wäre insbesondere für die
Leistungsbereiche „Orthopädie“ sowie „Frauenheilkunde“ sachgerecht und hilfreich, um die
Erfüllung der Anforderungen in kleineren Krankenhäusern zu ermöglichen und
damit die Sicherstellung der flächendeckenden Versorgung zu gewährleisten.
Zu Artikel 1 Nummer 4 (§ 135e Absatz 4 Satz 1 Nummer 7 Buchstabe a und
Buchstabe c SGB V)
Artikel 1 Nummer 4 § 135e Absatz 4 Satz 1 Nummer 7 ist wie folgt zu ändern:
11. a) In Buchstabe a ist die Angabe „ist,“ durch die Angabe „ist oder“ zu
ersetzen.
12. b) In Buchstabe c ist die Angabe „2 000 Meter“ durch die Angabe „5 000
Meter“ zu ersetzen.“
Begründung:
Zu Buchstabe a:
Es ist eine Klarstellung im Gesetzestext vorzunehmen, dass die aufgezählten
Voraussetzungen für Kooperationen und Verbünde alternativ und nicht
kumulativ erfüllt werden können. Aus der Gesetzesbegründung ergibt sich dies nicht
ohne Weiteres. Die geltende Regelung in § 135e Absatz 4 Satz 1 Nummer 8
SGB V geht davon aus, dass entweder die Erfüllung in Kooperation in dem
jeweiligen Qualitätskriterium vorgesehen oder dies zur Sicherstellung einer
flächendeckenden Versorgung zwingend erforderlich sein muss. Dies muss auch
im KHAG deutlich bleiben.
Zu Buchstabe b:
Durch die Begrenzung der Standortdefinition auf einen Radius von 2 000
Metern wird die Planungshoheit der Krankenhausplanungsbehörde eingeschränkt.
Für mehrere Krankenhausstandorte wurden in der Vergangenheit eigene aus
medizinischen oder wirtschaftlichen Gründen sinnvolle Aufteilungen von Res-
G
G
...
sourcen und Kooperationen entwickelt, die von der vorgegebenen Grenze von
2 000 Metern nicht abgedeckt werden. Krankenhäuser desselben Trägers
bestehen zudem vereinzelt bereits aus historisch gewachsenen und
städtebaulichen Gründen aus mehreren Gebäuden, die mehr als 2 000 Meter voneinander
entfernt sind. Die Standortdefinition hat erhebliche Auswirkungen auf die
Erfüllung der Qualitätsvorgaben, da eine Erbringung und Vorhaltung von
verwandten Leistungsgruppen an einem Standort verlangt werden. Konsequenz
wäre hier, dass z. B. mehr Fachpersonal vorgehalten werden müsste und
gegebenenfalls gewisse Leistungen nicht erbracht werden könnten. Auch die
eingeschränkten Ausnahmemöglichkeiten lassen den Ländern in dieser Hinsicht
keinen Spielraum, beispielsweise bereits bestehende Verbünde abzusichern. Daher
ist eine Erhöhung des Radius auf 5 000 Meter zwingend notwendig und
sachgerecht.
13. Zu Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa – neu – (§ 135f
Absatz 1 Satz 1 SGB V)
Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe a ist durch den folgenden Buchstaben a zu
ersetzen:
‚a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird nach der Angabe „entspricht“ die Angabe „ , oder
wenn die für die jeweilige Leistungsgruppe nach Absatz 4
festgelegte Mindestvorhaltezahl um bis zu zehn Prozent unterschritten ist,
sofern die vorherigen Kalenderjahre eine positive Prognose für die
Zukunft im Hinblick auf die Fallzahlen nahelegen“ eingefügt.
bb) In Satz 5 wird < … weiter wie Vorlage … >‘
Begründung:
Es wird vorgeschlagen, dass eine Unterschreitung der Mindestvorhaltezahl im
Rahmen von bis zu zehn Prozent unter der Voraussetzung einer positiven
Prognose des Erreichens der Mindestvorhaltezahl nicht automatisch zu den
Rechtsfolgen der Unterschreitung führt. Diese Regelung puffert Schwankungen
ab und ermöglicht die Vorhaltung von Leistungsgruppen an Krankenhäusern,
trotz (vorübergehend) unterschrittener Mindestvorhaltezahl.
Die in § 6b Absatz 2 KHEntgG-E vorgesehene Ausnahmemöglichkeit reicht im
Übrigen nicht aus und ist – da jeweils entsprechende Bescheide zu erlassen
sind – nicht praktikabel.
G
...
14. Zu Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe b (§ 135f Absatz 4 Satz 3 SGB V)
In Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe b § 135f Absatz 4 Satz 3 ist die Angabe
„12. Dezember“ durch die Angabe „31. März“ zu ersetzen.
Begründung:
Die aktuellen Vorgaben zu den Mindestvorhaltezahlen haben erhebliche
Auswirkungen auf die Versorgungslandschaft, da sie mittelfristig zu einer
verstärkten Leistungsverdichtung führen, indem die Krankenhäuser mit den
hinsichtlich der Fallzahl unteren Perzentilwerten kontinuierlich aus der Versorgung
gedrängt werden. Dies kann gerade in Flächenländern zu Verwerfungen
führen. Daher und um den Planungsauftrag adäquat erfüllen zu können, müssen
die Mindestvorhaltezahlen den Ländern und Krankenhäusern bei der Planung
bekannt sein, sodass die Rechtsverordnung zu den Mindestvorhaltezahlen
frühestmöglich, jedoch nicht später als zum 31. März 2026 zu erlassen ist, sodass
sie bei der Umsetzung des im Frühjahr 2026 in Kraft tretenden KHAG bekannt
ist.
15. Zu Artikel 1 Nummer 8a – neu – (§ 140 Absatz 1 Satz 3 – neu – SGB V) und
Nummer 8b – neu – (§ 220 Absatz 1 Satz 3 SGB V)
Nach Artikel 1 Nummer 8 sind die folgenden Nummern 8a und 8b einzufügen:
‚8a. Nach § 140 Absatz 1 Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt:
„Soweit eine Eigeneinrichtung in der Rechtsform einer juristischen Person
des Privatrechts betrieben wird, darf sie Darlehen aufnehmen.“
8b. In § 220 Absatz 1 Satz 3 wird nach der Angabe „Darlehensaufnahmen“
die Angabe „durch Krankenkassen“ eingefügt.‘
Begründung:
Mit der Einfügung von § 140 Absatz 1 Satz 3 SGB V und der hiermit in
Zusammenhang stehenden Änderung von § 220 Absatz 1 Satz 3 SGB V wird
klargestellt, dass das Darlehensaufnahmeverbot des § 220 Absatz 1 Satz 2
SGB V nicht für Eigeneinrichtungen gilt, die durch juristische Personen des
Privatrechts betrieben werden.
Krankenkassen ist gem. § 220 Absatz 1 Satz 2 SGB V die Aufnahme von
Darlehen untersagt. Sie finanzieren sich ausschließlich durch Beiträge
(einschließlich Zusatzbeiträgen) und sonstige Einnahmen (§ 220 Absatz 1 Satz 1 SGB V).
Das Darlehensaufnahmeverbot soll einen fairen Wettbewerb der
Krankenkassen untereinander sichern. Die Krankenkassen sollen sich insbesondere keinen
G
G
...
Wettbewerbsvorteil dadurch verschaffen können, dass sie einen Finanzbedarf
durch Darlehensaufnahme statt durch Erhebung eines (höheren)
Zusatzbeitragssatzes decken.
Für Eigeneinrichtungen, die durch juristische Personen des Privatrechts
(insbesondere durch Gesellschaften mit beschränkter Haftung) betrieben werden
(nachfolgend „rechtlich selbstständige Eigeneinrichtungen“), gilt das
Darlehensaufnahmeverbot des § 220 Absatz 1 Satz 2 SGB V weder dem Wortlaut
noch dem Sinn und Zweck der Vorschrift nach. Das Darlehen wird in diesem
Fall von der rechtlich selbstständigen Eigeneinrichtung aufgenommen, nicht
von der Krankenkasse. Die Haushalte der Krankenkasse einerseits und der
rechtlich selbstständigen Eigeneinrichtung andererseits werden getrennt
voneinander geführt.
Aufgrund dieser rechtlichen und wirtschaftlichen Unabhängigkeit von
Eigeneinrichtungen im Sinne des § 140 SGB V, die in der Form einer juristischen
Person des Privatrechts betrieben werden, und aufgrund ihrer Position im
Wettbewerb mit Leistungserbringern, die keine Eigeneinrichtungen von
Krankenkassen sind, werden Darlehensaufnahmen dieser Eigeneinrichtungen durch
§ 140 Absatz 1 Satz 3 SGB V zukünftig ausdrücklich erlaubt. Um die
Rechtsanwendung zu erleichtern, wird zusätzlich klargestellt, dass die
Genehmigungsmöglichkeit für Darlehensaufnahmen in § 220 Absatz 1 Satz 3 SGB V
ausschließlich Darlehensaufnahmen durch Krankenkassen betrifft.
Durch die klarstellenden Änderungen wird sichergestellt, dass die
Wettbewerbsbedingungen von bestandsgeschützten, rechtlich selbstständigen
Eigeneinrichtungen denjenigen von Leistungserbringern in kommunaler, kirchlicher
oder privater Trägerschaft entsprechen. Betroffene Einrichtungen erhalten
mehr Planungs- und Rechtssicherheit bei der Aufnahme von Darlehen.
Hierdurch wird ihnen die Möglichkeit verschafft, notwendige Investitionen zu
tätigen und damit zu einer flächendeckenden, bedarfsgerechten und
patientenorientierten stationären medizinischen Versorgung beizutragen. Gleichzeitig
werden dadurch dringend notwendige Investitionen in eine zukunftsfähige und
nachhaltige Krankenhauslandschaft ermöglicht.
16. Zu Artikel 1 Nummer 11 Buchstabe b (§ 275a Absatz 2 Satz 9 – neu – SGB V),
Artikel 2 Nummer 2 (§ 6a Absatz 2 Satz 4 – neu – KHG)
a) Artikel 1 Nummer 11 Buchstabe b ist durch den folgenden Buchstaben b zu
ersetzen:
‚b) Absatz 2 Satz 7 und 8 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Prüfungen, die < … weiter wie Vorlage Satz 7 und 8 … >
31. Juli 2026 abzuschließen. Prüfungen des Medizinischen Dienstes,
welche vor dem 8. Oktober 2025 durch die für die
Krankenhausplanung zuständige Landesbehörde aufgrund der zu diesem Zeitpunkt
K
...
geltenden Rechtsgrundlage beauftragt wurden und bei denen die
Erfüllung der zum Zeitpunkt der Prüfung geltenden Qualitätskriterien
durch den Medizinischen Dienst bestätigt wird, gelten auch bei
veränderten Qualitätskriterien für die vorgesehene Dauer fort.“ ‘
b) Nach Artikel 2 Nummer 2 § 6a Absatz 2 Satz 3 ist der folgende Satz
einzufügen:
„Der in Satz 1 genannte Nachweis kann auch durch ein positives Gutachten
des Medizinischen Dienstes entsprechend der Regelung des § 275a
Absatz 2 Satz 9 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch erfolgen.“
Begründung:
Zum Zeitpunkt des Beschlusses des Bundeskabinetts des
Krankenhausreformanpassungsgesetzes befanden sich die Länder in der aktiven Umsetzung der
Krankenhausreform. Zum Teil wurde bereits der jeweilige Medizinische Dienst
mit der Prüfung der Qualitätskriterien sowie der Erstellung von entsprechenden
Gutachten beauftragt.
Auf Grund der derzeit gültigen Rechtslage wurden diese vom Medizinischen
Dienst durchgeführt.
Mit den vorgesehenen Anpassungen der Qualitätskriterien wird eine
Rechtsunsicherheit entstehen, wie mit positiven Gutachten des Medizinischen Dienstes
nach bisherigen Kriterien umgegangen werden kann. Die hier vorgeschlagenen
Änderungen lösen dieses Problem, indem sie eine Weitergeltung der positiven
Gutachten vorgeben.
Mit der Regel wird nicht nur eine Rechtsunsicherheit aufgelöst, sondern auch
ein weiterer Anstieg des Bürokratieaufwandes verhindert. Für die Prüfung der
Qualitätskriterien ist ein aufwändiger Prozess vorgesehen, der auch die
Anforderung, Analyse und Auswertung zahlreicher Dokumente umfasst. Ohne die
Anpassung ist nicht auszuschließen, dass positive Gutachten durch die neuen
Qualitätskriterien erneut erstellt werden müssten. Dies würde zu vermeidbarem
Aufwand bei der für die Krankenhausplanung zuständige Landesbehörde, dem
Medizinischen Dienst und bei den Krankenhäusern führen.
17. Zu Artikel 1 Nummer 13 Buchstabe a (§ 283 Absatz 2 Satz 3 SGB V)
Artikel 1 Nummer 13 Buchstabe a ist zu streichen.
Begründung:
Die Möglichkeit des Medizinischen Dienstes Bund, Regelungen zu
einheitlichen und digitalen Prozessen zur Umsetzung der Richtlinien zu treffen, greift
G
...
in die Grundsätze des Föderalismus, der Selbstverwaltung und der im Gesetz
vorgesehenen Rolle des Medizinischen Dienstes Bund ein. Der
Bundesgesetzgeber hat dem Medizinischen Dienst Bund bewusst koordinierende, nicht aber
steuernde Aufgaben zugewiesen. Der Zusammenarbeit der Medizinischen
Dienste untereinander sowie mit den Kranken- und Pflegekassen und der
einheitlichen Aufgabenwahrnehmung wird bereits über § 283 Absatz 1 SGB V
ausreichend Rechnung getragen.
Der Vorschlag widerspricht dem Ziel des Bürokratieabbaus, da die
Medizinischen Dienste der Länder die Digitalisierung ihrer Aufgaben- und
Tätigkeitsbereiche bereits mit hoher Priorität vorangetrieben und Prozesse stetig
weiterentwickelt haben. Die Medizinischen Dienste haben bereits einen sehr hohen
standardisierten Prozess- und Digitalisierungsgrad. Sie bieten den
auftraggebenden Kranken- und Pflegekassen bzw. Leistungserbringern einheitliche
(digitale) Standards zur Übermittlung und Kommunikation von Gutachten sowie
Aufträgen. Mit der MD-X-Plattform wurde den Krankenhausplanungsbehörden
der Länder auch im aktuellen Verfahren in kurzer Zeit eine einheitliche
Digitallösung für die Kommunikation im Rahmen der Leistungsgruppenprüfung
über die MD-IT GmbH bereitgestellt. Die zentralen Begutachtungsprozesse
werden einheitlich gelebt und mit „MDconnect“ eine einheitliche digitale
Unterstützung der Begutachtung programmiert und betrieben.
Ein zusätzliches gesetzlich vorgegebenes Richtlinienwerk zur einheitlichen
digitalen Umsetzung ist daher weder erforderlich noch geeignet, die
Leistungsfähigkeit des Begutachtungsgeschehens zu stärken und insbesondere die digitale
Entwicklung zu beschleunigen.
Des Weiteren benötigen die Medizinischen Dienste beim Einsatz und der
Entwicklung von Prozess- und digitalen Lösungen in den Ländern einen gewissen
eigenen Handlungsspielraum, um eine leistungsfähige Begutachtung in den
Regionen entsprechend den mitunter besonderen Gegebenheiten sicherstellen
zu können.
18. Zu Artikel 1 Nummer 13 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb – neu –
Dreifachbuchstabe aaa – neu –, Dreifachbuchstabe bbb – neu –, Dreifachbuchstabe ccc
– neu – (§ 283 Absatz 2 Satz 3 Nummer 4, Nummer 5 und Nummer 6 – neu –
SGB V)
Artikel 1 Nummer 13 Buchstabe a ist durch den folgenden Buchstaben a zu
ersetzen:
‚a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Satz 2 wird < … weiter wie Vorlage … >
bb) Satz 3 wird wie folgt geändert:
aaa) In Nummer 4 wird die Angabe „Bundesebene und“ durch die
G
...
Angabe „Bundesebene,“ ersetzt.
bbb) In Nummer 5 wird die Angabe „Informationsfreiheit.“ durch
die Angabe „Informationsfreiheit sowie“ ersetzt.
ccc) Nach Nummer 5 wird die folgende Nummer 6 eingefügt:
„6. den für die Krankenhausplanung zuständigen
Landesbehörden.“ ‘
Begründung:
Bei der unter § 283 Absatz 2 Satz 2 SGB V aufgeführten Richtlinie handelt es
sich um die Richtlinie zur Prüfung der Erfüllung von Qualitätskriterien der
Leistungsgruppen und OPS-Strukturmerkmalen nach § 275a Absatz 1 Satz 1
Nummer 1 und 2 SGB V (LOPSRL), die die Basis für das durch die für die
Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörden zu beauftragende
Leistungsgruppen-Prüfverfahren darstellt.
In den in dem folgenden Satz 3 aufgelisteten Stellen, denen der Medizinische
Dienst Bund Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben hat, soweit sie von der
jeweiligen Richtlinie betroffen sind, fehlen die für die Krankenhausplanung
zuständigen Landesbehörden, obwohl sie als beauftragende Stelle für die oben
genannte Prüfung (MD-Gutachten) fungieren.
Die aktuell schon gelebte Praxis, in der der MD Bund die
Krankenhausplanungsbehörden in das Stellungnahmeverfahren bereits einbezieht, sollte sich
auch in der entsprechenden gesetzlichen Grundlage abbilden.
19. Zu Artikel 1 Nummer 14 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc – neu – (§ 427
Satz 1 Nummer 4 Buchstabe c SGB V
Artikel 1 Nummer 14 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc ist durch den folgenden
Doppelbuchstaben cc zu ersetzen:
‚cc) Nummer 4 wird wie folgt geändert:
aaa) In Buchstabe c wird die Angabe „Krankenkassen und“ durch
die Angabe „Krankenkassen unter Berücksichtigung der
notwendigen Höhe der Vorhaltefinanzierung für eine
auskömmliche Finanzierung der Krankenhäuser untergliedert nach
Versorgungsstufen der Krankenhäuser und“ ersetzt.
bbb) In Buchstabe d < … weiter wie Vorlage Doppelbuchstabe cc
…>‘
K
...
Begründung:
Über die notwendige Höhe der Vorhaltefinanzierung gibt es bisher keine
validierten Aussagen. Da sowohl eine zu hohe als auch eine zu niedrige
Vorhaltefinanzierung schwerwiegende Nachteile haben kann, nämlich wenige
Leistungsanreize bzw. keine auskömmliche Finanzierung, ist eine Überprüfung der
gewählten Höhe notwendig. Diese Änderung entspricht zudem dem
Koalitionsvertrag von CDU/CSU und SPD (siehe Zeile 2482 f.), wonach sich die
Vorhaltepauschalen für die Universitätsmedizin an den realen Kosten
orientieren sollen. Dies macht eine gesonderte Analyse der Vorhaltepauschalen anhand
der Versorgungsstufen notwendig. Aus diesen Gründen wird der
Evaluationsauftrag auf diesen Aspekt hin ausgeweitet.
20. Zu Artikel 1 allgemein
Der Bundesrat fordert die Einführung einer zusätzlichen Leistungsgruppe (LG)
für „Neugeborene in Geburtskliniken“ (Versorgungsstufe IV der
perinatologischen Versorgung gemäß der Richtlinie für Früh- und Reifgeborene des
Gemeinsamen Bundesausschusses), um finanzielle Nachteile für diese Kliniken zu
vermeiden.
Begründung:
Bei einer stationären Entbindung wird grundsätzlich für das Neugeborene und
die Mutter eine eigenständige DRG abgerechnet. Dies ergibt sich aus den
Vorgaben der Abrechnungsbestimmungen auf Bundesebene.
In der Leistungsgruppensystematik bedeutet dies, dass DRGs die die
stationären Leistungen für Mütter abbilden in die LG 42 „Geburten“ gegroupt werden
und die für Neugeborene entweder in die LG 43 Perinataler Schwerpunkt,
LG 44 Perinatalzentrum Level 1 oder in die LG 45 Perinatalzentrum Level 2.
Aufgrund der aktuellen Grouper- und Leistungsgruppensystematik werden die
DRGs der Leistungen der Geburtshilfe (Level 4) ebenfalls und
fälschlicherweise der LG Perinataler Schwerpunkt (Level 3) zugeordnet, da keine separate
Leistungsgruppe für „Neugeborene in Geburtskliniken“ existiert. Diese
Problematik wird auch seitens des InEK eingeräumt. Da reine Geburtskliniken
jedoch nicht die im Rahmen des vom Gesetzentwurf geforderten qualitativen
Anforderungen in sachlicher und personeller Hinsicht erfüllen, kann die
Leistungsgruppe Perinataler Schwerpunkt (Level 3) nicht zugewiesen werden. Dies
führt in letzter Konsequenz dazu, dass Geburtskliniken die Möglichkeit fehlt
diese DRGs abzurechnen, was in jedem Einzelfall zu einem erheblichen
Wegfall von Erlösen führt. Dieser systemische Fehler ist durch Einführung einer
Leistungsgruppe „Neugeborene in Geburtskliniken“ zu beheben.
G
...
Zu Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe a – neu – (§ 2a Absatz 1 Satz 2 KHG),
Buchstabe c – neu – (§ 2a Absatz 4a – neu – KHG)
Artikel 2 Nummer 1 ist durch die folgende Nummer 1 zu ersetzen:
‚1. § 2a wird wie folgt geändert:
21. a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „2 000 Meter“ durch die Angabe
„5 000 Meter“ ersetzt.
22. b) Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt:
< … weiter wie Vorlage … >
c) Nach Absatz 4 wird der folgende Absatz 4a eingefügt:
„(4a) Die für die Krankenhausplanung zuständige Landesbehörde
kann für Krankenhausstandorte einen größeren als den in Absatz 1
Satz 2 genannten Abstand zulassen, wenn nach den Umständen des
Einzelfalls keine Qualitätseinbußen zu befürchten sind.“ ‘
Begründung:
Die Standortdefinition besagt, dass ein Krankenhausstandort ein Gebäude oder
ein zusammenhängender Gebäudekomplex eines Krankenhausträgers ist. Ein
Standort kann auch aus mehreren Gebäuden eines Krankenhausträgers
bestehen, sofern der Abstand zwischen den am weitesten entfernten
Gebäudepunkten nicht mehr als 2 000 Meter Luftlinie beträgt.
Diese Regel hat sich bereits in der Vergangenheit nicht bewährt und ist
Einzelfällen nicht sachgerecht. Krankenhäuser bestehen vereinzelt aus historisch
gewachsenen und städtebaulichen Gründen aus mehreren Gebäuden, die mehr als
2 000 Meter voneinander entfernt sind. Benachteiligt werden insbesondere
auch große Krankenhäuser und Universitätskliniken, die aufgrund der
begrenzten zusammenhängenden Flächen innerhalb einer Stadt ihre Versorgung auf
mehrere räumlich getrennten Standorte verteilen müssen.
Die Regelung hat erhebliche Auswirkungen auf die Qualitätsvorgaben. So
muss z. B. mehr ärztliches Personal vorgehalten werden, gegebenenfalls
können gewisse Leistungen nicht erbracht werden, da eine Erbringung an einem
Standort verlangt wird.
Die starre Regelung führt zu erhöhter Bürokratie und erschwert die notwendige
Konzentration und Strukturveränderungen, die für Qualitätsverbesserungen
und Kosteneinsparungen im Krankenhauswesen dringend erforderlich sind.
G
G
Bei
Annahme
entfällt
Ziffer 23
...
Gleichzeitig wird durch die Anforderung kein wesentlicher Gewinn an Qualität
in der Versorgung erzielt.
Die Begrenzung auf einen Abstand von 2 000 Meter kann zudem vor dem
Hintergrund der Dritten Stellungnahme und Empfehlung der
Regierungskommission für eine moderne und bedarfsgerechte Krankenhausversorgung, in der ein
Abstand von 5 000 Meter vorgeschlagen wurde, nicht nachvollzogen werden.
23. Zu Artikel 2 Nummer 1 (§ 2a Absatz 4 KHG)*
Artikel 2 Nummer 1 ist durch die folgende Nummer 1 zu ersetzen:
‚1. § 2a Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt:
„(4) Die für die Krankenhausplanung zuständige Landesbehörde kann
im Benehmen mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den
Ersatzkassen für Krankenhausstandorte einen größeren als den in Absatz 1
Satz 2 genannten Abstand zulassen, wenn nach den Umständen des
Einzelfalls keine Qualitätseinbußen zu befürchten sind.“ ‘
Begründung:
Die aktuelle Standortdefinition wird grundsätzlich anerkannt. Allerdings führt
die aktuelle Regelung in einigen wenigen Fällen wie z. B. in Berlin bzgl. der
Universitätsklinik Charité nicht zu sachgerechten Lösungen. Auch in anderen
Ländern werden gewachsene Krankenhausträgerstrukturen, die für die
Versorgung unerlässlich sind, nicht ausreichend berücksichtigt.
Deshalb sollten die Länder mehr Flexibilität erhalten, um im Einzelfall von der
bestehenden Standortregelung abweichen zu können. Eine Entscheidung auf
Landesebene, in Zusammenarbeit mit den Kostenträgern, ist oft besser
geeignet, lokale Bedürfnisse zu berücksichtigen, als eine bundesweite Regelung oder
ein Schiedsstellenverfahren.
Eine pauschale Ausweitung der reinen Vorgaben z. B. auf 5 000 m statt 2 000
m würde in diesem Fall zu keiner Lösung führen. Vielmehr würden hier z. B.
im Ballungsgebiet einige Einrichtungen in den Anwendungsbereich einer
Ausnahmeregelung fallen, für die die Länder überhaupt keine Ausnahme vorsehen
wollen.
Vor diesem Hintergrund soll den Landesplanungsbehörden im Einzelfall die
Möglichkeit eröffnet werden, von der Standortdefinition abweichen zu können.
Zur Aufrechterhaltung einer sinnvollen medizinischen Versorgung benötigen
die Länder in diesen Fällen dringend mehr Spielraum. Die Entscheidung durch
* Im G als Hilfsempfehlung zu Ziffer 22 beschlossen.
G
Entfällt
bei
Annahme
von
Ziffer 22
...
das Land im Benehmen mit den Kostenträgern ist zielführender als die
Beratung in der Selbstverwaltung auf Bundesebene, da im Bundesland die örtlichen
Bedarfe besser bewertet werden können. Ein Schiedsstellen-Verfahren auf
Bundesebene führt in der Sache dann ebenfalls nicht weiter.
24. Zu Artikel 2 Nummer 2 (§ 6a Absatz 4 Satz 1 und Satz 6 KHG)
Artikel 2 Nummer 2 § 6a Absatz 4 ist wie folgt zu ändern:
a) In Satz 1 ist die Angabe „im Einvernehmen mit den Landesverbänden der
Krankenkassen und den Ersatzkassen“ zu streichen.
b) Satz 6 ist zu streichen.
Begründung:
Zu Buchstabe a:
Die Entscheidung für eine höchstens auf drei Jahre zu befristende
Ausnahmegenehmigung hat im Einvernehmen mit den Landesverbänden der
Krankenkassen und den Ersatzkassen zu erfolgen. Das Einvernehmenserfordernis kommt
einem Vetorecht gleich, durch das erheblicher Einfluss auf Entscheidungen der
Landeskrankenhausplanung genommen werden kann. Ein derartiges Vetorecht
ist im Krankenhausplanungsrecht nicht vorgesehen. Auch die Begründung zum
Gesetzentwurf überzeugt in dieser Hinsicht nicht, da der Wirkzusammenhang
zwischen krankenhausplanerischer Entscheidung und vergütungsrechtlicher
Folgewirkung dem Grunde nach auf jede Entscheidung der
Landeskrankenhausplanung anzuwenden ist. Hinzu kommt, dass eine Ausnahmegenehmigung
im Falle von Nicht-Sicherstellungskrankenhäusern maximal für drei Jahre
erteilt werden kann und bei Ausnahmetatbeständen mit Fortführungsprognose
(§ 6a Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 und Nummer 3 KHG) mit der Verpflichtung
zur Qualitätssteigerung verknüpft ist. Hierdurch wird der in der Begründung
zum Gesetzentwurf angeführte Wirkzusammenhang zeitlich stark
abgeschwächt und das Eigeninteresse der Länder gestärkt,
Ausnahmegenehmigungen nur für Fallkonstellationen mit einer positiven Fortführungsprognose zu
erteilen. Die bestehende Regelung nach § 7 Absatz 1 Satz 2 KHG, nach der im
Kontext von Krankenhausplanung und Investitionsförderung das
Einvernehmen mit den unmittelbar Beteiligten, zu denen die Landesverbände der
Krankenkassen und die Ersatzkassen zweifelsfrei zählen, anzustreben ist, gilt
hiervon unabhängig. Einer gesonderten und abweichenden Regelung in § 6a
Absatz 4 KHG bedarf es daher nicht.
Zu Buchstabe b:
Redaktionelle Folgeänderung.
G
...
25. Zu Artikel 2 Nummer 2 (§ 6a Absatz 4 Satz 1 KHG)
In Artikel 2 Nummer 2 § 6a Absatz 4 ist in Satz 1 die Angabe „ , wenn diese
Qualitätskriterien durch das Krankenhaus an dem Krankenhausstandort“ durch
die Angabe „und diese Qualitätskriterien“ und die Angabe „erfüllt werden
können und“ ist durch die Angabe „erfüllen kann, wenn“ zu ersetzen.
26. Zu Artikel 2 Nummer 2 (§ 6a Absatz 4 Satz 1 KHG)
Artikel 2 Nummer 2 § 6a Absatz 4 Satz 1 ist wie folgt zu ändern:
a) In Nummer 2 ist die Angabe „Aufrechterhaltung des Betriebs bis zu dessen
Einstellung“ durch die Angabe „Umsetzung der Betriebseinstellung oder
eines folgenden Zusammenschlusses von Krankenhausstandorten“ zu
ersetzen.
b) Nummer 3 ist durch die folgende Nummer 3 zu ersetzen:
„3. der Betrieb des jeweiligen Krankenhausstandortes noch nicht
aufgenommen worden ist und die Betriebsaufnahme in Folge eines
Zusammenschlusses im Sinne der Nummer 2 innerhalb von fünf Jahren
erfolgt.“
Begründung
Zu Buchstabe a:
Niedersachsen beabsichtigt beispielsweise derzeit, drei Zentralkliniken neu zu
bauen. Diese Vorhaben werden jeweils zwei beziehungsweise drei
Krankenhäuser zusammenführen und allesamt nach dem 1. Januar 2028 umgesetzt.
Nicht in jedem Fall ist damit ein Trägerwechsel verbunden. Zur Erhöhung der
Planungssicherheit für die betroffenen Träger planen wir dabei zunächst,
soweit nach Qualitätskriterien und Ausnahmeregelungen möglich, den aktuellen
Krankenhaus-Standorten ihre Ist-Leistungen zuzuweisen. Die zukünftigen
Zentralkliniken werden jedoch eine höhere Leistungsfähigkeit in den
Versorgungsregionen entwickeln und sollen daher nach Betriebsbeginn weitere
Leistungsgruppen erhalten. Für die verbindliche Planung der Träger und eine
belastbare Bedarfsplanung, möchten wir diese beabsichtigten Leistungsgruppen
daher bereits zum 1. Januar 2028 zuweisen. Ein gleiches Verfahren haben wir
bisher mit den Fachabteilungen und Planbetten praktiziert.
G
G
...
27. Zu Artikel 2 Nummer 2 (§ 6a Absatz 4 Satz 2 KHG)
Artikel 2 Nummer 2 § 6a Absatz 4 Satz 2 ist durch den folgenden Satz zu
ersetzen:
„Die Zuweisung einer Leistungsgruppe ist in den in Satz 1 genannten Fällen
zunächst auf drei Jahre zu befristen; die für Krankenhausplanung zuständige
Landesbehörde kann im Bedarfsfall eine Befristung mehrmals erteilen.“
Begründung:
Die Befristung von Ausnahmen auf maximal drei Jahre zu begrenzen, ist zu
restriktiv und muss zwingend erweitert werden. Ohne die Möglichkeit,
Ausnahmen über mehrmalige Befristungen zu erteilen, wird es in der Fläche nicht
möglich sein, versorgungsrelevante Leistungsgruppen wohnortnah vorzuhalten.
Regionale Gegebenheiten in den einzelnen Ländern werden durch eine
restriktive Regelung nicht angemessen berücksichtigt. Eine starre Vorgabe greift
deutlich in die Planungshoheit der Länder ein. In den meisten Fällen wird es
den Krankenhäusern nicht möglich sein, die fehlenden Qualitätskriterien
(gerade in personeller Hinsicht) über einen solchen kurzen Zeitraum zu erfüllen.
Eine flexiblere Regelung ermöglicht den Krankenhausplanungsbehörden, ihr
Ermessen auszuüben und mit Augenmaß vorzugehen. Deswegen muss im
Bedarfsfall, d. h. insbesondere um bestehende Krankenhausstrukturen vor Ort
aufrechterhalten zu können, eine mehrmalige Befristung von Ausnahmen möglich
sein.
28. Zu Artikel 2 Nummer 2 (§ 6a Absatz 4 Satz 3 KHG)
In Artikel 2 Nummer 2 § 6a Absatz 4 Satz 3 ist die Angabe „aufgenommen ist,“
durch die Angabe „aufgenommen ist oder die Erfüllung der Qualitätskriterien in
Zusammenschau mit einem anderen Krankenhausstandort desselben
Krankenhausträgers innerhalb dieses Gemeindegebiets sichergestellt ist,“ zu ersetzen.
Begründung:
Die gegenwärtig vorhandene Ausnahmemöglichkeit für die
Leistungsgruppenzuweisung bei Nichterfüllung der Qualitätskriterien ist grundsätzlich befristet
für maximal drei Jahre möglich. Ziel der Krankenhausreform ist neben der
Sicherstellung der Deckung des regionalen Versorgungsbedarfs auch die Hebung
von Effizienzgewinnen. Universitätsklinika und andere Krankenhäuser der
Maximalversorgung verfügen aufgrund historischer Gegebenheiten oftmals
über nicht zusammenhängende Gebäudestrukturen innerhalb eines
Gemeindegebiets. Hier kann es trotz enger Kooperationen dazu kommen, dass die Erfül-
G
K
...
lung der Qualitätskriterien standortbezogen in Ausnahmefällen nicht möglich
ist und deshalb zusätzliche Strukturen an diesem Standort aufgebaut werden
müssen. Dies ist verbunden mit erheblichen Mehraufwänden und führt zu
ineffizienten Doppelstrukturen. Gleichzeitig ist die Vorhaltung dieser
Leistungsgruppen an dem jeweiligen Standort aus Versorgungsgründen dringend
geboten. In diesen Fällen bedarf es daher einer Ausweitung der Ausnahmeregelung.
29. Zu Artikel 2 Nummer 2 (§ 6a Absatz 4 Satz 4 KHG)
In Artikel 2 Nummer 2 § 6a Absatz 4 Satz 4 ist die Angabe „ist“ durch die
Angabe „kann“ und die Angabe „zu verpflichten“ durch die Angabe „verpflichtet
werden“ zu ersetzen.
Begründung:
Die Entscheidung, ob die Ausnahmen mit Auflagen zu qualitätsverbessernden
Maßnahmen verbunden werden, sollte im Ermessen der Länder liegen. Den
Ländern obliegt die Planungshoheit und die Aufgabe, eine flächendeckende
Versorgung zu gewährleisten. Sie können die regionalen Gegeben- und
Besonderheiten in der stationären Versorgungslandschaft am besten einschätzen und
bewerten. Über ein Ermessen wird so die Möglichkeit eingeräumt, zunächst
Ausnahmen auch ohne Auflagen zu erteilen, wenn dies für eine
flächendeckende Versorgung zwingend notwendig ist.
30. Zu Artikel 2 Nummer 3 (§ 6b Satz 2 KHG)
Artikel 2 Nummer 3 ist durch die folgende Nummer 3 zu ersetzen:
‚3. § 6b wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 wird nach der Angabe „Vernetzungsaufgaben“ die Angabe
„sowie zu Regelungen zu den verpflichtenden Aufnahmen von
Patienten aus Krankenhäusern höherer Versorgungsstufen“ eingefügt.
b) In Satz 8 < … weiter wie Vorlage … >.‘
Begründung:
Die Erfahrungen der Corona-Pandemie haben gezeigt, dass die aktuellen
Regelungen bzgl. der Verlegung und der Rückverlegung nicht optimal sind und es
zum Teil zu Problemen bei der Rückverlegung von Patienten aus
Krankenhäusern höherer Versorgungsstufen in Krankenhäuser niedrigerer
Versorgungsstufen gekommen ist. Eine abgestimmte Patientensteuerung zwischen regionalen
G
K
...
Einrichtungen kann eine effiziente Nutzung vorhandener
Versorgungskapazitäten sicherstellen. Damit dies jedoch gelingt, ist es notwendig zu regeln, dass
Krankenhäuser einschließlich sektorenübergreifender
Versorgungseinrichtungen dazu verpflichtet sind, abverlegte Patienten aus Krankenhäusern höherer
Versorgungsstufen aufzunehmen. Darüber hinaus ist eine verbindliche
Aufnahmepflicht für Versorgungseinrichtungen und Krankenhäuser der Grund-
und Regelversorgung erforderlich, um Versorgungskapazitäten für schwere
und komplexe Fälle sicherzustellen, die einer Versorgung in einem
Universitätsklinikum oder Krankenhaus der Maximalversorgung bedürfen. Die
Transportkosten müssen ebenfalls refinanziert werden.
31. Zu Artikel 2 Nummer 3 (§ 6b Satz 8 KHG), Nummer 9 Buchstabe a
Doppelbuchstabe aa und Doppelbuchstabe bb, Buchstabe b (§ 38 Absatz 1 Satz 5 und
Satz 6, Absatz 2 Satz 3 und Satz 3 2. Halbsatz – neu – KHG) und Nummer 10
Buchstabe b (§ 39 Absatz 2 Satz 1 und Satz 2 KHG), Artikel 3 Nummer 5
Buchstabe c und Buchstabe f (§5 Absatz 3j und 3n – neu – KHEntgG) und
Nummer 9 Buchstabe a (§ 9 Absatz 1a Nummer 5 KHEntgG)
a) Artikel 2 ist wie folgt zu ändern:
aa) Nummer 3 ist zu streichen.
bb) Nummer 9 ist durch die folgende Nummer 9 zu ersetzen:
‚9. § 38 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 5 wird die Angabe „2026“ durch die Angabe
„28. Februar 2027“ ersetzt.
bb) In Satz 6 wird die Angabe „§ 6b Satz 7“ durch die Angabe
„§ 6b Satz 8“ ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe „2026“ durch die Angabe
„2027“ ersetzt und nach der Angabe „Internetseite“ wird die
Angabe „ ; abweichend von Halbsatz 1 veröffentlicht das
Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus für das
Kalenderjahr 2027 die nach Satz 1 aufgeteilten Beträge bis zum 28.
Februar 2027“ eingefügt.‘
cc) Nummer 10 Buchstabe b § 39 Absatz 2 ist wie folgt zu ändern:
aaa) In Satz 1 ist die Angabe „28. Februar 2027“ durch die Angabe
„31. Mai 2026“ zu ersetzen.
G
Bei
Annahme
entfällt
Ziffer 32
...
bbb) In Satz 2 ist die Angabe „31. Mai 2027“ durch die Angabe
„31. Oktober 2026“ zu ersetzen.
b) Artikel 3 ist wie folgt zu ändern:
aa) Nummer 5 ist wie folgt zu ändern:
aaa) Buchstabe c ist zu streichen.
bbb) Buchstabe f ist durch den folgenden Buchstaben f zu ersetzen:
‚f) Nach Absatz 3m wird der folgende Absatz 3n eingefügt:
„(3n) Zur Förderung der Bereiche Stroke Unit,
Spezielle Traumatologie oder Intensivmedizin erheben
Krankenhäuser für das Kalenderjahr 2027 jeweils getrennte
Zuschläge. Zur Erhebung dieser Zuschläge ermittelt das
Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus auf der
Grundlage der ihm nach § 21 Absatz 1 und 2 übermittelten Daten
für die im Jahr 2024 erbrachten, nach Satz 3 maßgeblichen
und mit den Bewertungsrelationen für das Kalenderjahr
2024 bewerteten Fälle die Summe der effektiven
Bewertungsrelationen; bei der Ermittlung sind die im Katalog
nach § 17b Absatz 4 Satz 5 des
Krankenhausfinanzierungsgesetzes ausgewiesenen bundeseinheitlichen
Bewertungsrelationen für Pflegepersonalkosten nicht zu berücksichtigen.
Maßgebliche Fälle sind jeweils alle diejenigen voll- oder
teilstationär behandelten Patientinnen und Patienten, die
nach dem nach § 39 Absatz 2 Satz 1 KHG entwickelten
Konzept diesem Bereich zuzuordnen sind. Für die
Ermittlung eines Erlösvolumens multipliziert das Institut für das
Entgeltsystem im Krankenhaus für das Kalenderjahr 2027
die nach Satz 2 berechnete Summe der effektiven
Bewertungsrelationen mit dem nach § 10 Absatz 9 Satz 1 für das
dem Jahr 2027 vorausgegangene Kalenderjahr berechneten
einheitlichen Basisfallwert und erhöht das sich jeweils
ergebende Produkt um den für das Jahr 2027 nach § 9
Absatz 1b Satz 1 vereinbarten Veränderungswert. Das Institut
für das Entgeltsystem im Krankenhaus berechnet jeweils
einen Prozentsatz für das Jahr 2027 als Verhältnis eines
Betrags in Höhe von 35 Millionen Euro für den Bereich
...
Stroke Unit, 65 Millionen Euro für den Bereich Spezielle
Traumatologie sowie 30 Millionen Euro für den Bereich
Intensivmedizin und der Summe des jeweiligen nach Satz 4
ermittelten Erlösvolumens und veröffentlicht diesen
Prozentsatz für das jeweilige Kalenderjahr bis zum
15. Dezember des jeweils vorhergehenden Kalenderjahres
barrierefrei auf seiner Internetseite. Die nach Satz 5 jeweils
berechneten Prozentsätze sind kaufmännisch auf drei
Nachkommastellen zu runden. Im Jahr 2027 berechnen die
Krankenhäuser für die nach Satz 3 maßgeblichen Fälle, die
im Zeitraum vom 1. Januar des jeweiligen Kalenderjahres
bis zum 31. Dezember des jeweiligen Kalenderjahres zur
voll- oder teilstationären Behandlung in das Krankenhaus
aufgenommen werden, jeweils einen Zuschlag in Höhe des
nach Satz 5 für das jeweilige Kalenderjahr ermittelten
Prozentsatzes auf die im auf Bundesebene vereinbarten
Entgeltkatalog bewerteten Fallpauschalen nach § 7 Absatz 1
Satz 1 Nummer 1 und die Vergütung des Vorhaltebudgets
nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6b. Die Krankenhäuser
haben den Zuschlag jeweils gesondert in der Rechnung
auszuweisen.“ ‘
bb) In Nummer 9 Buchstabe a § 9 Absatz 1a Nummer 5 ist die Angabe
„2028“ durch die Angabe „2027“ zu ersetzen.
Begründung:
Von einer ersatzlosen Streichung der geplanten Förderbeiträge im Jahr 2027 ist
abzusehen. Sämtliche Förderbeträge sind weiterhin bereits im Jahr 2027 und
unabhängig von der Verschiebung der Vorhaltevergütung zu gewähren. Im
Falle einer Verschiebung auf das Jahr 2028 werden den Krankenhäusern Mittel in
Höhe von bundesweit 363 Millionen Euro im Jahr 2027 vorenthalten.
Die vorgesehenen Förderbeträge leisten einen wichtigen Beitrag zur
Stabilisierung der Krankenhausfinanzen insbesondere in notfallrelevanten
Versorgungsbereichen nach Auslaufen des Rechnungszuschlages für Sofort-
Transformationskosten zum 31. Oktober 2026. Auch wenn Qualitätskriterien
für die Leistungsgruppen infolge der Verschiebung der Vorhaltevergütung erst
zum 1. Januar 2028 zum Tragen kommen, entstehen den Krankenhäusern
bereits im Vorfeld die damit verbundenen zusätzlichen Kosten im Rahmen der
Verfahren und notwendigen Prüfungen zum Nachweis der Voraussetzungen für
die Zuweisung der Leistungsgruppen. Sie sind zudem unmittelbar qualitäts-
...
wirksam.
Zu Buchstabe b Doppelbuchstabe aa:
Daher ist für die Förderbeträge nach § 39 KHG im Jahr 2027 eine
Ersatzregelung vergleichbar zur Regelung in den Bereichen Pädiatrie und Geburtshilfe zu
schaffen, damit diese losgelöst von der erst ab 2028 vorgesehenen Einführung
der Vorhaltevergütung gewährt werden können.
Zu den Buchstaben a und b (ohne Buchstabe b Doppelbuchstabe aa):
Die bislang ab 2027 vorgesehene Umsetzung der Zuschläge nach § 5 Absatz 3j
und Absatz 3m KHEntgG in Verbindung mit §§ 6b, 38 KHG beziehungsweise
§ 39 KHG erfolgt unabhängig von der tatsächlichen Vergütung des
Vorhaltebudgets; die insoweit vorgesehenen Regelungen können daher bereits ab 2027
auf Grundlage der Berechnungen des InEK für das Jahr 2027 beibehalten
werden.
32. Zu Artikel 2 Nummer 3 (§ 6b Satz 8 KHG), Nummer 9 Buchstabe a
Doppelbuchstabe aa und Doppelbuchstabe bb (§ 38 Absatz 1 Satz 1 und Satz 5 KHG)
und Artikel 3 Nummer 5 Buchstabe c (§ 5 Absatz 3j Satz 1 KHEntgG)
a) Artikel 2 Nummer 3 und Nummer 9 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa und
Doppelbuchstabe bb sind zu streichen.
b) Artikel 3 Nummer 5 Buchstabe c ist zu streichen.
Begründung:
Der Gesetzentwurf sieht die Verschiebung der Einführung einer gesonderten
Finanzierung für die Koordinierungs- und Vernetzungsaufgaben nach § 38
KHG um ein Jahr vor. Die Verschiebung der Förderzuschläge um ein Jahr nach
2028 ist nicht sachgerecht. Die Universitätskliniken (und weitere
Krankenhäuser der Maximalversorgung) nehmen eine zentrale Rolle in der Sicherstellung
einer qualitativ hochwertigen Versorgung der Bevölkerung ein. Die Einführung
einer gesonderten Finanzierung der Koordinierungs- und Vernetzungsaufgaben
nach § 6b KHG sollte daher möglichst zeitnah erfolgen.
33. Zu Artikel 2 Nummer 3a – neu – (§ 6c Absatz 1 KHG)
In Artikel 2 ist nach Nummer 3 die folgende Nummer 3a einzufügen:
‚3a. § 6c Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
K
Entfällt
bei
Annahme
von
Ziffer 31
G
...
„(1) Die für die Krankenhausplanung zuständige Landesbehörde kann
Standorte von Krankenhäusern durch Bescheid als sektorenübergreifende
Versorgungseinrichtung bestimmen, wenn dieses Krankenhaus in den
Krankenhausplan des jeweiligen Landes aufgenommen wurde. Als
sektorenübergreifende Versorgungseinrichtung kann auch ein Krankenhaus
bestimmt werden, das erstmalig in den Krankenhausplan aufgenommen
wird.“ ‘
Begründung:
Das Herstellen eines Benehmens mit den Landesverbänden der Krankenkassen
und Pflegekassen sowie den Ersatzkassen ist nicht erforderlich und daher zu
streichen, da dies unverhältnismäßig in die Planungshoheit der Länder
eingreifen würde. Ein herzustellendes Benehmen mit den Pflegekassen ist darüber
hinaus inhaltlich nicht nachvollziehbar, da die Zulassung zu Pflegeleistungen
nach SGB XI durch Abschluss eines Versorgungsvertrags erfolgt. Ein
pflegerisches Angebot nach SGB XI gehört außerdem nicht zum Pflichtangebot der
Sektorenübergreifenden Versorgungseinrichtungen (SÜV).
Der sektorenübergreifende Beitrag der SÜV zur Sicherstellung der
medizinischen Grundversorgung kann perspektivisch auch in Regionen notwendig
werden, in denen Krankenhäuser bereits zu einem früheren Zeitpunkt geschlossen
wurden, weil das Angebot von SÜV sich deutlich von dem anderer
Krankenhäuser unterscheidet.
34. Zu Artikel 2 Nummer 5 (§ 12b Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 KHG)
In Artikel 2 Nummer 5 § 12b Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 ist nach der Angabe
„Versorgungseinrichtung“ die Angabe „oder als Fachkrankenhaus nach § 135d
Absatz 4 Satz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch“ einzufügen.
Folgeänderung:
Nach Artikel 4 Nummer 2 Buchstabe b ist der folgende Buchstabe b1
einzufügen:
‚b1) Absatz 2 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Förderfähig sind Vorhaben zur Umstrukturierung eines bestehenden
Krankenhausstandortes, der nach § 6c Absatz 1 des
Krankenhausfinanzierungsgesetzes als sektorenübergreifende Versorgungseinrichtung oder
nach § 135d Absatz 4 Satz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch als
Fachkrankenhaus bestimmt wurde.“ ‘
G
...
Begründung:
Bei einem Abbau von Leistungskapazitäten und gleichzeitiger Ausweisung als
Fachkrankenhaus nach § 135d Absatz 4 Satz 3 SGB V ist eine Förderung
derzeit nicht möglich. Auch eine Förderung aus § 12b Absatz 1 Satz 3 Nummer 1
KHG ist derzeit nicht vorgesehen.
Es ist notwendig, dass auch Fachkrankenhäuser entsprechend gefördert werden
und nicht nur sektorenübergreifende Versorgungseinrichtungen. Es ist nicht
sachgerecht, hier eine Privilegierung förderrechtlicher Art für
sektorenübergreifende Versorgungseinrichtungen anzunehmen.
35. Zu Artikel 2 Nummer 5 (§ 12b Absatz 1 Satz 3 Nummer 6 KHG)
Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren in § 12b Absatz 1
Satz 3 Ziffer 6 KHG sowie in § 3 Absatz 6 KHTVF eine Definition des
Begriffes „integrierter Notfallstrukturen“ aufzunehmen.
Begründung:
Der Begriff der integrierten Notfallstrukturen bedarf einer Definition. Ähnlich
wie bei der Förderung des Strukturfonds II gemäß § 12a Absatz 1 Satz 4
Nummer 2 KHG würde die fehlende Definition der „integrierten
Notfallstrukturen“ dazu führen, dass eine Förderung nach diesem Tatbestand nicht
umsetzbar wäre. Denn bereits im Rahmen der Beantragung und Ausreichung von
Fördermitteln aus dem Strukturfonds nach § 12a KHG gab es Differenzen
zwischen dem Bundesamt für Soziale Sicherung und den antragstellenden Ländern
zur Auslegung des bislang unbestimmten Rechtsbegriffes der integrierten
Notfallstrukturen.
Hier muss die im Entwurf des Gesetzes zur Reform der Notfallversorgung
(BT-Drucksache 20/13166 vom 2. Oktober 2024) enthaltene Definition zu den
integrierten Notfallzentren (§ 123 Absatz 1 SGB V–E) als Grundlage
genommen werden, um eine Förderung zu ermöglichen.
36. Zu Artikel 2 Nummer 5 (§ 12b Absatz 1 Satz 3 Nummer 7 KHG)
In Artikel 2 Nummer 5 § 12 b Absatz 1 Satz 3 Nummer 7 ist die Angabe
„insbesondere in Gebieten mit einer hohen Dichte an Krankenhäusern und
Krankenhausbetten“ durch die Angabe „hierzu gehören auch Maßnahmen zur
Aufrechterhaltung der Krankenhausversorgung in der betroffenen Region“ zu
ersetzen.
G
G
...
Folgeänderung:
Nach Artikel 4 Nummer 2 Buchstabe e ist der folgende Buchstabe f einzufügen:
‚f) In Absatz 7 Satz 1 wird die Angabe „insbesondere in Gebieten mit einer
hohen Dichte an Krankenhäusern und Krankenhausbetten“ durch die
Angabe „hierzu gehören auch Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der
Krankenhausversorgung in der betroffenen Region“ ersetzt.‘
Begründung:
Bislang beschränkt sich die Förderung bei einer Schließung des
Krankenhausstandortes allein auf die mit der Schießung in Zusammenhang stehenden
Kosten, wie Verlegungs-, Bau- und Personalkosten. Bei einer
Leistungsreduzierung ohne Schließung des Krankenhauses wird in den meisten Fällen ein
Rückbau der Strukturen und Umgestaltung der Prozesse notwendig sein, um
den Betrieb des Krankenhauses aufrecht erhalten zu können. Auch dies sollte
förderfähig sein.
Bereits im Gesetzgebungsverfahren zum KHVVG haben die Länder darauf
hingewiesen, dass der Entscheidungsspielraum über den vor Ort erforderlichen
Strukturumbau bei den jeweiligen Landeskrankenhausplanungsbehörden
verbleiben muss. Eine Privilegierung der Förderung von Schließungsvorhaben auf
Gebiete mit einer hohen Dichte an Krankenhäusern und Krankenhausbetten ist
nicht sachgerecht und kann zur Benachteiligung in ländlichen Regionen führen.
37. Zu Artikel 2 Nummer 5 (§ 12b Absatz 1 Satz 3 Nummer 8 KHG)
Artikel 2 Nummer 5 § 12b Absatz 1 Satz 3 Nummer 8 ist durch die folgende
Nummer 8 zu ersetzen:
„8. Vorhaben zur Erweiterung, Schaffung oder Konzentration von
Ausbildungskapazitäten in mit den Krankenhäusern notwendigerweise
verbundenen Ausbildungsstätten nach § 2 Nummer 1a Buchstabe e bis g.“
Folgeänderung:
Nach Artikel 4 Nummer 2 Buchstabe e ist der folgende Buchstabe f einzufügen:
,f) In Absatz 8 Satz 1 wird die Angabe „Schaffung zusätzlicher
Ausbildungskapazitäten“ durch die Angabe „Erweiterung, Schaffung oder
Konzentration von Ausbildungskapazitäten“ ersetzt.‘
G
...
Begründung:
Bereits im Gesetzgebungsverfahren zum KHVVG haben die Länder eine
Erweiterung des Fördertatbestandes gefordert.
Der mit § 12b Absatz 1 Satz 3 Nummer 8 KHG vorgeschlagene
Fördertatbestand ist angelehnt an § 12a Absatz 1 Satz 4 Nummer 4 KHG in der Fassung
der Bekanntmachung vom 10. April 1991 (BGBl. I S. 886), zuletzt geändert
durch Artikel 8a des Gesetzes vom 22. März 2024 (BGBl. 2024 I
Nummer 101). Der Krankenhausstrukturfonds II sieht die Förderfähigkeit von
Maßnahmen, welche Ausbildungskapazitäten schaffen oder erweitern, vor. Die
Konzentration von Ausbildungskapazitäten wiederum sollte dabei
konsequenterweise ebenfalls förderfähig sein.
Die Erweiterung der Fördertatbestände um Vorhaben zur Erweiterung,
Schaffung oder Konzentration von Ausbildungskapazitäten ist zwingend notwendig,
um die Änderungen der Krankenhauslandschaft und damit auch die
gegebenenfalls notwendigen Änderungen für die Schulen beziehungsweise Pflegeschulen
abzubilden und diese ebenso an der Förderung aus dem Transformationsfonds
partizipieren zu lassen.
38. Zu Artikel 2 Nummer 5 (§ 12b Absatz 1 Satz 3 Nummer 7, Nummer 8 und
Nummer 9 – neu – KHG)
Artikel 2 Nummer 5 § 12b Absatz 1 Satz 3 ist wie folgt zu ändern:
a) In Nummer 7 ist die Angabe „Krankenhausbetten oder“ durch die Angabe
„Krankenhausbetten,“ zu ersetzen.
b) In Nummer 8 ist die Angabe „beruhen.“ durch die Angabe „beruhen oder“
zu ersetzen.
c) Nach Nummer 8 ist die folgende Nummer 9 einzufügen:
„9. Vorhaben zur Erfüllung der Qualitätskriterien nach § 135e des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder zur Erfüllung der
Mindestvorhaltezahlen nach § 135f Absatz 1 Satz 1 des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch.“
Folgeänderung:
Nach Artikel 4 Nummer 2 Buchstabe e ist der folgende Buchstabe f einzufügen:
‚f) Nach Absatz 8 wird der folgende Absatz 9 eingefügt:
G
...
„(9) Förderfähig sind Vorhaben zur Erfüllung der Qualitätskriterien
nach § 135e des Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder zur Erfüllung der
Mindestvorhaltezahlen nach § 135f Absatz 1 Satz 1 des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch.“ ‘
Begründung:
Ein zentraler Punkt zum Gelingen der Krankenhausstrukturreform ist der
Katalog an förderfähigen Maßnahmen. Dieser ist – wie bereits im
Gesetzgebungsverfahren zum KHVVG durch die Länder moniert – zu eng gefasst. Er schränkt
die möglichen förderfähigen Maßnahmen ein. Neben einer an eine
Konzentration gebundenen Förderfähigkeit von Maßnahmen zur Erfüllung der
Qualitätskriterien nach § 135e SGB V oder zur Erfüllung der Mindestvorhaltezahlen
nach § 135f Absatz 1 Satz 1 SGB V müssen zwingend auch solche Vorhaben
förderfähig sein, die kein Anknüpfen der Vorhaben an eine Konzentration
erfordern. Nur durch einen weitgefassten Maßnahmenkatalog können die Ziele
der erforderlichen Anpassungen der Strukturen erreicht und eine
zukunftsfähige Krankenhauslandschaft gestaltet werden. Die Strukturen bzw.
Voraussetzungen in den Ländern sind diesbezüglich sehr unterschiedlich – sowohl
zwischen den Ländern als auch teilweise innerhalb größerer Flächenländer. Dies
wird mit dem vorliegenden Antrag verfolgt.
39. Zu Artikel 2 Nummer 5 (§ 12b Absatz 1 Satz 5 KHG)
Artikel 2 Nummer 5 § 12b Absatz 1 Satz 5 ist zu streichen.
Begründung:
Die Länder haben bereits im Verfahren zum KHVVG und zur
Krankenhaustransformationsfonds-Verordnung darauf hingewiesen, dass die Regelung in
§ 12b Absatz 1 Satz 5 KHG streitanfällig zwischen Bund beziehungsweise
Bundesamt für Soziale Sicherung und den antragstellenden Ländern ist. Durch
den Ausschluss von Vorhaben, die überwiegend dem Erhalt bestehender
Strukturen dienen, entstehen Abgrenzungsprobleme zu bestehenden Planungen, die
notwendigerweise auch auf existierenden Strukturen aufbauen. Es bestehen
daneben Probleme der Abgrenzung, wann ein Vorhaben „überwiegend“ dem
Erhalt bestehender Strukturen dienen soll. Zur Umsetzung bedarf es dann einer
faktischen Doppelplanung durch Trennung zwischen Neubau und Sanierung,
um hier die Kostentrennung klar vornehmen zu können. Dies wird auch dem
Sachgedanken der Krankenhaustransformation durch Bürokratieabbau nicht
gerecht und kann dazu führen, dass Vorhaben gar nicht realisierbar sind.
Zudem leistet auch die Modernisierung bestehender Krankenhausstrukturen in
aller Regel einen erheblichen Beitrag zu den Zielen aus § 12b Absatz 1
Nummer 1 Buchstabe a und Buchstabe b KHG, nämlich der nachhaltigen Erfüllung
G
...
der Qualitätskriterien und Mindestvorhaltezahlen. Im Gesamtkontext der
Umstrukturierung der Krankenhauslandschaft wird es jedoch auch Maßnahmen
geben, bei denen bestehende Strukturen teilweise integriert und weitergenutzt
werden und sich damit strukturelle und funktionale Verbesserungen ergeben.
Diese sind nach aktuellem Gesetzentwurf von einer Förderfähigkeit
ausgeschlossen. § 12b Absatz 1 Satz 5 KHG-E ist deshalb zu streichen.
40. Zu Artikel 2 Nummer 5 (§ 12b Absatz 2 Satz 7 – neu – KHG)
Nach Artikel 2 Nummer 5 § 12b Absatz 2 ist der folgende Satz einzufügen:
„10 Prozent des Fördervolumens eines Landes sollte für Vorhaben genutzt
werden, an denen Hochschulkliniken beteiligt sind.“
Begründung:
Es wird ausdrücklich begrüßt, dass mit dem Gesetzentwurf eine Öffnung der
Tatbestände zwei bis acht für die Hochschulkliniken erfolgt.
Auf die Hochschulkliniken entfällt ein wesentlicher Anteil der stationären
Versorgung in Deutschland. Mit dem KHVVG sollte auch eine stärkere
Konzentration der Leistungserbringung erreicht werden. Hiervon werden natürlich auch
die Hochschulkliniken betroffen sein und müssen darauf entsprechend
reagieren. Dies ist nur möglich, wenn die aktuell vorhandenen Strukturen angepasst
werden können, was mit einem zusätzlichen Investitionsbedarf einhergeht.
Daher ist es notwendig, dass die Hochschulkliniken bei den Vorhaben auch
berücksichtigt werden. Hierzu sollte als Soll-Regelung der Wert von 10 Prozent
vorgegeben werden.
41. Zu Artikel 2 Nummer 5 (§ 12b Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 KHG)
In Artikel 2 Nummer 5 § 12b Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 wird die Angabe
„eigenen“ durch die Angabe „zur Verfügung stehenden“ ersetzt.
K
G
...
Begründung:
Mit dieser Änderung wird entsprechend der Beschlüsse der
Gesundheitsministerkonferenz (Beschluss vom 29. August 2025 und 29. September 2025) der
Krankenhaustransformationsfonds weiter flexibilisiert und den Ländern die
Möglichkeit eröffnet, Mittel aus dem Sondervermögen Infrastruktur für die
Kofinanzierung des Transformationsfonds zu nutzen. Mit dieser Änderung können
Doppelförderungen vermieden und nachhaltige Investitionen in die Zukunft der
Krankenhäuser gesichert werden. Dies war auch Ergebnis der von der MPK
eingesetzten Bund-Länder-Arbeitsgruppe am 23. Juni 2025. Mit der
Protokollerklärung der Bundesregierung zum Gesetz für ein steuerliches
Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland (BR-
Drucksache 281/25) wurde dieses Ergebnis ausdrücklich bestätigt.
42. Zu Artikel 2 Nummer 5 (§ 12b Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a und
Buchstabe b KHG)
Artikel 2 Nummer 5 § 12b Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a und b ist
durch die folgenden Buchstaben a und b zu ersetzen:
„a) bei einer Antragstellung auf Zuteilung von Fördermitteln, die in den
Jahren 2026 bis 2029 nach Absatz 2 Satz 2 zur Verfügung gestellt werden, zu
einem Anteil von mindestens 30 Prozent für die gesamte Dauer des
Vorhabens und
b) bei einer Antragstellung auf Zuteilung von Fördermitteln, die in den
Jahren 2030 bis 2035 nach Absatz 2 Satz 2 zur Verfügung gestellt werden, zu
einem Anteil von mindestens 50 Prozent; soweit in den Jahren 2030 bis
2035 Fördermittel aus den nach Absatz 2 Satz 4 aus den Jahren 2026 bis
2029 übertragenen Mitteln beantragt werden, richtet sich die Höhe dieses
Anteils abweichend von Halbsatz 1 nach Buchstabe a,“
Begründung:
Im Zuge der Beratungen des Bundesrates zum Gesetz für ein steuerliches
Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland
erklärte sich der Bund bereit, die Länder und Kommunen angesichts der
vorübergehenden Steuermindereinnahmen gezielt und zeitlich befristet zu
entlasten (vgl. Protokollerklärung zu TOP 5, 1056. BR-Sitzung am 11. Juli 2025). Zu
begrüßen ist hierbei insbesondere die Zusage, im Krankenhaus-
Transformationsfonds (Laufzeit 10 Jahre) den Anteil des Bundes in den
Jahren 2026 bis 2029 von 2,5 auf 3,5 Milliarden Euro pro Jahr zu erhöhen,
wodurch sich der Anteil der Länder im gleichen Zeitraum um jeweils
1 Milliarden Euro auf 1,5 Milliarden Euro pro Jahr verringert (entspricht einem
Fz
Bei
Annahme
entfällt
Ziffer 43
...
Kofinanzierungsanteil von 70 Prozent bzw. 30 Prozent der förderfähigen
Kosten). Damit die zugesagte Entlastung der Länder von insgesamt
4 Milliarden Euro vollständig umgesetzt wird, ist es erforderlich, dass die
vollständigen Fördermittel der Jahre 2026 bis 2029 mit dem auf 30 Prozent
verringerten Landeskofinanzierungsanteil zugeteilt werden.
Dies wird mit der derzeitigen Formulierung des § 12b Absatz 3 Satz 1
Nummer 3 KHG-E aber nicht erfüllt. Zum einen würde die verringerte
Landeskofinanzierung nur für die in den Jahren 2026 bis 2029 umgesetzten
Vorhabenabschnitte eines in den Jahren 2026 bis 2029 beantragten Vorhabens gelten
(ausweislich der Begründung zum Regierungsentwurf, S. 138). Somit würde die
verringerte Landeskofinanzierung nicht mehr für mit in den Jahren 2026 bis
2029 zur Verfügung gestellten Fördermitteln geförderte Teile eines Vorhabens
gelten, soweit deren Umsetzung sich auf die Jahre ab dem Jahr 2030 erstreckt.
Zum anderen würde die verringerte Landeskofinanzierung nur für die in den
Jahren 2026 bis 2029 zugeteilten Fördermittel der Jahre 2026 bis 2029, nicht
aber für nicht zugeteilte und in die Folgejahre übertragene Fördermittel
Anwendung finden. Diese Beschränkungen für den verringerten
Landeskofinanzierungsanteil von 30 Prozent würden dazu führen, dass die den Ländern
zugesagte Entlastung von insgesamt 4 Milliarden Euro nicht in der vollen Höhe
ankommen würde. Hierfür wären nämlich Voraussetzung ein vollständiger
Mittelabruf und eine vollständige Umsetzung der Vorhaben in den Jahren 2026 bis
2029; dies wäre jedoch nicht realistisch. Vom Bund wurde aber gerade
zugesagt, dass diese Mittel den Ländern, soweit sie nicht in den ersten vier Jahren
verausgabt worden sind, auch in den Folgejahren zur Verfügung stehen
werden; diese Zusage schließt mit Blick auf eine zugesagte Entlastung von
4 Milliarden Euro konkludent auch die verringerte Landeskofinanzierung mit
ein.
Mit dem anliegenden Änderungsantrag soll bewirkt werden, dass die zugesagte
Entlastung von 4 Milliarden Euro vollständig bei den Ländern ankommt. Zum
einen wird sichergestellt, dass der verringerte Landeskofinanzierungsanteil
bezogen auf die in den Jahren 2026 bis 2029 zugeteilten Fördermittel vollständig
angewendet wird, auch wenn sich die Umsetzung der Vorhaben auf die Jahre
nach dem Jahr 2029 erstreckt. Zum anderen wird gewährleistet, dass auch für
die nicht genutzten und übertragenen Mittel weiterhin der verringerte
Landeskofinanzierungsanteil von 30 Prozent zur Anwendung kommt.
43. Zu Artikel 2 Nummer 5 (§ 12b Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a und b
KHG)
Artikel 2 Nummer 5 § 12b Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 ist wie folgt zu ändern:
a) Buchstabe a ist wie folgt zu ändern:
aa) Die Angabe „zu förderndes Vorhaben“ ist zu streichen.
bb) Nach der Angabe „Prozent“ ist die Angabe „für die Dauer des Vorha-
G
Entfällt
bei
Annahme
von
Ziffer 42
...
bens“ einzufügen.
b) Buchstabe b ist wie folgt zu ändern:
aa) Die Angabe „zu förderndes Vorhaben“ ist zu streichen.
bb) Die Angabe „Prozent,“ ist durch die Angabe „Prozent; soweit
Fördermittel aus den nach Absatz 2 Satz 4 übertragenden Mitteln des
Transformationsfonds aus den Jahren 2026 bis 2029 beantragt werden,
richtet sich die Höhe dieses Anteils nach Buchstabe a“ zu ersetzen.
Begründung:
Mit dieser vorgeschlagenen Änderung wird den geänderten
Finanzierungsanteilen von Bund sowie den Ländern in den Jahren 2026 bis 2029
vollumfänglich Rechnung getragen. Die zusätzlich seitens des Bundes zur Verfügung
gestellten Mittel sollten sich nicht an einzelnen Vorhabensabschnitten orientieren.
Erfahrungsgemäß besteht in den ersten Jahren eines Vorhabens nur ein
geringerer Bedarf an Fördermitteln, die dann einer Finanzierung im Verhältnis
70/30 unterliegen würden, während für die mit höheren Ausgaben verbundenen
Bauphasen ein Finanzierungsverhältnis von 50/50 gelten würde. Damit würde
die Erhöhung des Bundesanteils im Krankenhaustransformationsfonds ihren
Zweck verfehlen.
Entsprechend dem Ziel des Sondervermögens, die Länder zu entlasten, wird
mit dieser Änderung dem Umstand Rechnung getragen, dass die Länder den
bundesseitigen Anteil des Sondervermögens vollständig nutzen können. Eine
Begrenzung der Mittel aus dem Sondervermögen auf die ersten vier Jahre wird
dem Ziel des Sondervermögens ansonsten nicht gerecht. Im Übrigen hat der
Bund dies auch verbindlich zugesagt: „Diese Mitteln stehen den Ländern,
soweit sie nicht in den ersten vier Jahren verausgabt worden sind, auch in den
Folgejahren weiter zur Verfügung“ (Protokollerklärung der Bundesregierung
zum Gesetz für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des
Wirtschaftsstandorts Deutschland (BR-Drucksache 281/25), Anlage 3 des
Sitzungsprotokolls der 1056. Sitzung des Bundesrates vom 11. Juli 2025,
Seite 235 f.).
44. Zu Artikel 2 Nummer 5 (§ 12b Absatz 3 Satz 1 Nummer 6 KHG) und Artikel 4
Nummer 5 Buchstabe b (§ 6 Absatz 3 Satz 2 KHTFV)
a) In Artikel 2 Nummer 5 § 12b Absatz 3 Satz 1 Nummer 6 ist die Angabe
„jährlich in einer gesonderten Mitteilung“ durch die Angabe „im Rahmen
der Antragstellung und der Prüfung des Verwendungsnachweises“ zu
ersetzen.
K
...
b) In Artikel 4 Nummer 5 Buchstabe b § 6 Absatz 3 Satz 2 ist die Angabe „zu
den in Satz 1 genannten Zeitpunkten“ durch die Angabe „im Rahmen der
Antragstellung und der Prüfung des Verwendungsnachweises“ zu ersetzen.
Begründung:
Der Bund führt mit § 12b Absatz 3 Satz 1 Nummer 6 KHG-E und § 6 Absatz 3
Satz 2 KHTFV-E eine zusätzliche regelmäßig wiederkehrende Prüfpflicht zu
Lasten der Länder ein, die sowohl vom Zeitpunkt, als auch von der Intensität
her als nicht gerechtfertigt erscheint. Um dem vom Bund verfolgten Ziel,
nämlich der verfassungsrechtlich gebotenen Kompetenzordnung hinsichtlich der
Förderung von Hochschulkliniken in ausreichendem Maße Rechnung zu
tragen, ist die jetzt vorgesehene jährliche Prüf- und Mitteilungspflicht gegenüber
dem Bundesamt für Soziale Sicherung viel zu zeitintensiv.
Es ist aus unserer Sicht daher vollkommen ausreichend, wenn die Prüfung, ob
die beantragten Fördermittel ausschließlich für krankenhausbezogene
Strukturmaßnahmen eingesetzt werden und eine zweckwidrige oder doppelte
Finanzierung hochschulrechtlich geregelter Aufgaben ausgeschlossen ist, im
Rahmen der Antragstellung und dann nochmals abschließend im Rahmen der
Prüfung des Verwendungsnachweises erfolgt.
45. Zu Artikel 2 Nummer 5 (§ 12b Absatz 3 Satz 5 – neu –, 6 KHG) und Artikel 4
Nummer 1 (§ 2 Absatz 1 KHTFV)
a) Artikel 2 Nummer 5 § 12b Absatz 3 ist wie folgt zu ändern:
aa) Nach Satz 4 ist der folgende Satz einzufügen:
„Die den Ländern nach dem Länder-und-Kommunal-
Infrastrukturfinanzierungsgesetz überlassenen Beträge aus dem Sondervermögen
Infrastruktur und Klimaneutralität dürfen für den in Satz 1 Nummer 3
jeweiligen genannten Anteil des Landes wie eigene Haushaltsmittel
eingesetzt und auf die in Satz 1 Nummer 4 Buchstabe a und b
genannten Haushaltsmittel angerechnet werden.“
bb) Der bisherige Satz 5 wird zu Satz 6 und in diesem Satz ist die Angabe
„Sätze 1 bis 4“ durch die Angabe „Sätze 1 bis 5“ zu ersetzen.
b) Artikel 4 Nummer 1 ist durch die folgende Nummer 1 zu ersetzen:
,1. § 2 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird die Angabe < … weiter wie Vorlage … >.
Fz
Bei
Annahme
entfällt
Ziffer 59
...
b) In Satz 3 wird nach der Angabe „ ; ausgenommen sind“ die Angabe
„das Länder-und-Kommunal-Infrastrukturfinanzierungsgesetz,“
eingefügt.‘
Begründung:
Der Bund hat ein Sondervermögen für Infrastruktur und Klimaneutralität
errichtet. Im Rahmen des Krankenhausreformanpassungsgesetzes stellt der Bund
die Finanzierung des Krankenhaustransformationsfonds vollständig auf Mittel
des Sondervermögens Infrastruktur und Klimaneutralität um und entlastet
damit die gesetzliche Krankenversicherung.
Den Ländern wird aus dem Sondervermögen nach Artikel 143h Absatz 2 des
Grundgesetzes ein Anteil von 100 Milliarden Euro für Investitionen in deren
Infrastruktur überlassen. Das Nähere zur Umsetzung des Länderanteils am
Sondervermögen wird mit dem am 9. Oktober 2025 vom Deutschen Bundestag
beschlossenen Länder-und-Kommunal-Infrastrukturfinanzierungsgesetz (Lu-
KIFG) geregelt. Nach § 3 Absatz 1 Nummer 3 LuKIFG werden die Mittel
ausdrücklich auch für Sachinvestitionen in die Krankenhausinfrastruktur
bereitgestellt. Dies erfasst grundsätzlich auch Sachinvestitionen in die in den nächsten
Jahren besonders wichtigen Transformationsvorhaben aufgrund der
Krankenhausreform.
Nach dem Länder-und-Kommunal-Infrastrukturfinanzierungsgesetz bestehen
keine Einschränkungen bezüglich der Nutzung der Mittel des
Sondervermögens für die Kofinanzierung bestehender Förderprogramme des Bundes. Nach
der Gegenäußerung des BMF vom 21. Juli 2025 zu Ziffer 19 der
Stellungnahme des Bundesrates zum Entwurf des Länder-und-Kommunal-
Infrastrukturfinanzierungsgesetzes ist die vorhabenbezogene Nutzung von
Mitteln des Länder-und-Kommunal-Infrastrukturfinanzierungsgesetzes auch für
Maßnahmen des Krankenhaustransformationsfonds möglich.
Mit diesem Antrag sollen die Regelungen zum
Krankenhaustransformationsfonds nach § 12b Krankenhausfinanzierungsgesetz und der
Krankenhaustransformationsfonds-Verordnung (KHTFV), die aus der Zeit vor der Errichtung des
Sondervermögens stammen, angepasst werden, sodass auch dort die bislang
bestehenden Einschränkungen für eine Nutzung des den Ländern überlassenen
Anteils am Sondervermögen für die Finanzierung des jeweiligen Landesanteils
an den Transformationsvorhaben wegfallen. Damit soll der Weg frei gemacht
werden, damit auch die Länder die Mittel des Sondervermögens für die durch
die Krankenhausreform ausgelösten Krankenhausinfrastrukturmaßnahmen
nutzen können. Dies dient sowohl den Zielen des Sondervermögens als auch den
Zielen der Krankenhausreform und führt zudem zu einer Vereinfachung und
Flexibilisierung der Verfahren.
Die bereits im Gesetzentwurf der Bundesregierung vorgesehene Anpassung
von § 2 Absatz 1 Satz 1 KHTFV wird mit Artikel 4 Nummer 1 Buchstabe a
übernommen.
...
46. Zu Artikel 2 Nummer 5 (§12b Absatz 4 Satz 4 KHG)
In Artikel 2 Nummer 5 § 12b Absatz 4 Satz 4 ist die Angabe „fordert die
Fördermittel von dem jeweiligen Land zurück“ durch die Angabe „kann die
Fördermittel von dem jeweiligen Land zurückfordern“ zu ersetzen.
Folgeänderung:
Artikel 4 Nummer 6 Buchstabe a ist zu streichen.
Begründung:
§ 12b Absatz 4 Satz 4 KHG-E führt zu einer Verschärfung hinsichtlich der
Rückforderung von Fördermitteln, die künftig verpflichtend vorzunehmen
wäre. In diesem Zusammenhang steht auch die Verschärfung des § 7 Absatz 2
Satz 1 KHTFV-E, in dem das Nähere zur Rückforderung von Fördermitteln
geregelt wird. Künftig soll für acht unterschiedliche Rückforderungstatbestände
eine Pflicht anstelle einer Ermessensentscheidung normiert werden,
beispielsweise bei verzögertem Maßnahmebeginn. Das Land ist bei seinen
Rückforderungsentscheidungen gegenüber den Krankenhausträgern dagegen stets
gehalten, das Verhältnismäßigkeitsprinzip zu wahren und sachgerechte
Ermessensentscheidungen unter Berücksichtigung der relevanten Umstände zu treffen.
Auch das Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) und das Zehnte Buch
Sozialgesetzbuch (SGB X) sehen bei der nachträglichen Änderung von
Verwaltungsakten, zum Beispiel aufgrund nicht (mehr) zweckentsprechender
Verwendung von Geldleistungen, Ermessensentscheidungen vor, vgl. §§ 48, 49
VwVfG, §§ 45-47 SGB X. Durch die Verschärfung von § 12b Absatz 4 Satz 4
KHG-E und – in der Folge – § 7 Absatz 2 Satz 1 KHTFV-E bestünde die
Gefahr, dass sich die Risiken und Lasten aus einer – eigentlich von Bund und den
Ländern gemeinsam zu tragenden – Transformationsfonds-Förderung zu
Lasten der Länder verschieben. Die für die Verschärfung angeführten Gründe, wie
z. B. eine erhöhte Rückforderungsverantwortung des Bundes angesichts des
Wechsels der Finanzierungssystematik oder eine effektive haushaltsrechtliche
Kontrolle, überzeugen nicht, da diese Umstände im Rahmen der
Ermessensausübung Berücksichtigung finden können.
47. Zu Artikel 2 Nummer 6 (§ 13 Satz 5 KHG)
In Artikel 2 Nummer 6 § 13 Satz 5 ist die Angabe „den Ersatzkassen
anzustreben“ durch die Angabe „Ersatzkassen nicht erforderlich“ zu ersetzen.
G
Fz
G
...
Begründung:
Mit dieser Änderung wird der geänderten Finanzierung aus Mittel des
Sondervermögens Rechnung getragen. Die zur Verfügung gestellten Mittel für den
Bundesanteil stammen nicht mehr aus Beitragsmitteln der GKV, sondern
werden vom Bund der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds zur Verfügung
gestellt. Insoweit bedarf es auch keines Einvernehmens, das seitens der Länder
mit den Landesverbänden der Krankenkassen und Ersatzkassen anzustreben ist.
48. Zu Artikel 2 Nummer 7 Buchstabe c – neu – (§ 17b Absatz 4c Satz 6 – neu –
KHG)
Nach Artikel 2 Nummer 7 Buchstabe b ist der folgende Buchstabe c
einzufügen:
‚c) Nach Satz 5 wird der folgende Satz eingefügt:
„Pflegepersonalkosten dürfen nur dann im Pflegebudget berücksichtigt
werden, wenn das entsprechende Personal überwiegend Tätigkeiten der
unmittelbaren Patientenversorgung in Sinne des § 17b Absatz 4a Satz 1
Nummer 1 bis 3 ausübt. Tätigkeiten, die nicht der unmittelbaren
Patientenversorgung dienen, insbesondere hauswirtschaftliche, logistische,
administrative oder technische Aufgaben sind unabhängig von der dienstlichen
Zuordnung nicht als Pflegepersonalkosten im Sinne dieses Gesetzes
anzuerkennen. Dies gilt auch dann, wenn solche Tätigkeiten durch
Pflegefachpersonen oder Pflegehilfskräfte erbracht werden. Eine Delegation pflegeferner
Tätigkeiten auf Pflegepersonal darf nicht zur Erhöhung des Pflegebudgets
führen.“ ‘
Begründung
Mit dieser Formulierung wird die Zweckbindung des Pflegebudgets
klarstellend betont und die systematische Umverteilung pflegeferner Tätigkeiten auf
das Pflegepersonal verhindert.
G
...
49. Zu Artikel 2 Nummer 8 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb – neu – (§ 37
Absatz 2 Satz 7 Nummer 2 KHG
Artikel 2 Nummer 8 Buchstabe b ist durch den folgenden Buchstaben b zu
ersetzen:
‚b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 3 Nummer 2 < … weiter wie Vorlage … >
bb) Satz 7 Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt:
„2. die jeweils aktuellste Anzahl der mit bundeseinheitlichen
Bewertungsrelationen vergüteten Fälle des betreffenden
Krankenhausstandorts, für die nach § 21 Absatz 1 und 2 Nummer 2 des
Krankenhausentgeltgesetzes Leistungsdaten übermittelt wurden, um
mehr als 20 Prozent von der bei der jeweils vorangegangenen
Ermittlung des in Satz 1 genannten Anteils berücksichtigten
Anzahl der Fälle abweicht, wobei die 20 Prozent bei
Krankenhäusern, die einen sehr hohen Leistungsanteil in der jeweiligen
Leistungsgruppe im Land haben auf 10 Prozent reduziert wird und
bei hochspezialisierten medizinischen Leistungsgruppen mit sehr
geringen Fallzahlen bei Unterschreitung ausgesetzt wird, wobei
für die an einer Leistungsverlagerung im Sinne des § 135f
Absatz 1 Satz 2 oder Satz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
beteiligten Krankenhausstandorte jeweils die von der
Leistungsverlagerung betroffene Anzahl der Fälle erhöhend oder
absenkend zu berücksichtigen ist.“ ‘
Begründung:
Der vorgesehen Fallzahlkorridor von plus/minus 20 Prozent bezogen auf das
Vorjahr als Merkmal für die Veränderung des Vorhaltebudgets ist bei
Leistungsgruppen mit besonders kleinen Fallzahlen und bei Krankenhäusern, die
einen sehr hohen Anteil an Fällen in einer Leistungsgruppe im Land erbringen
nicht sinnvoll. Bei den sehr kleinen Fallzahlen, z. B. bei Transplantationen,
können bereits geringfügige Schwankungen von ein oder zwei Fällen
ausreichen, um die 20 Prozent-Marke zu überschreiten. Hingegen muss ein
Krankenhaus mit einem sehr hohen Anteil an einer Leistungsgruppe im jeweiligen Land
absolut gesehen eine sehr große Fallzahlsteigerung erreichen, um die 20
Prozent-Marke zu überschreiten. Zum Ausgleich dieser Problemsituation wurde
die entsprechende Anpassung erarbeitet.
K
...
50. Zu Artikel 2 Nummer 8 Buchstabe c1 – neu – (§ 37 Absatz 4 Satz 1 und Satz 1a
– neu – KHG)
Nach Artikel 2 Nummer 8 Buchstabe c ist der folgende Buchstabe c1
einzufügen:
‚c1) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „für das Folgejahr“ durch die Angabe
„für das aktuelle Jahr“ ersetzt.
bb) Nach Satz 1 wird der folgende Satz eingefügt:
„Die Erhöhung des Vorhaltevolumens im aktuellen Jahr ist mit
dem Ansatz im Folgejahr zu verrechnen.“ ‘
Begründung
Nach § 37 Absatz 1 Satz 2 KHG ermittelt das Institut für das Entgeltsystem im
Krankenhaus (InEK) bis zum 30. November eines Jahres das Vorhaltevolumen
des Folgejahres für ein Bundesland.
Gemäß § 37 Absatz 1 Satz 3 KHG wird dieses errechnete
Landesvorhaltevolumen für dieses Jahr auf Leistungsgruppen nach dem Verhältnis der Summe
der Vorhaltungsrelationen derjenigen Krankenhausfälle in dem jeweiligen
Land, in denen Leistungen aus der jeweiligen Leistungsgruppe erbracht wurden
und der Summe aller Vorhaltungsrelationen des jeweiligen Landes bis zum
10. Dezember des Jahres aufgeteilt. Dieser errechnete Schlüssel gilt für das
komplette Jahr.
Eine unterjährige Datenmeldung mit unterjähriger Berechnung eines
zusätzlichen Vorhaltevolumens ist in § 37 KHG nicht implementiert. Lediglich eine
Berechnung für einen unterjährigen Entfall von Leistungen ist gesetzlich
geplant (zum Beispiel wegen des Entzugs einer Leistungsgruppe bei Nicht-
Erfüllung der Qualitätskriterien). Es wird auch keine „Reserve“ an
Vorhaltevolumen für neue Leistungsgruppen zurückgehalten. Hier liegt aktuell eine
gesetzliche Regelungslücke vor.
Aus der bestehenden Systematik ergibt sich die Problemlage, dass das
Vorhaltebudget eines Landes schon mit dem Beginn des Jahres anhand der bis zum
30. November des Vorjahres gemeldeten Daten komplett verteilt ist und
insofern keine Ressourcen für die neuen, unterjährig in Betrieb gehenden
Leistungen zur Verfügung stehen.
Der geltende Berechnungsgrundsatz erfasst nicht die Notwendigkeit
unterjähriger Anpassungen zusätzlicher Leistungsgruppen. § 37 Absatz 4 Satz 1 KHG
in Verbindung mit § 6a Absatz 6 Nummer 2 oder Nummer 3 KHG lässt bei
unterjährigen Erhöhungen von Leistungsgruppen nur eine Erhöhung in der
betroffenen Leistungsgruppe oder in den betroffenen Leistungsgruppen eines
Landes für das Folgejahr zu. Erbrachte Leistungen innerhalb einer Leistungs-
G
...
gruppe im aktuellen Jahr wären für die Einrichtung oder das Land daher nicht
im Vorhaltebudget berücksichtigungsfähig.
Um die Aufnahme unterjährig und damit die Abrechnungsmöglichkeit der
Leistungen für die betroffenen Einrichtungen abzusichern, sollte das KHG
diese Situation rechtlich absichern.
Zwar besteht gemäß § 6a Absatz 6 KHG die Möglichkeit, für die
Landesbehörden durch entsprechende unterjährige Zuweisung der Leistungsgruppen im
Vorjahr diesen Prozess zu steuern, die Erfahrungen aus der Praxis und
insbesondere im aktuell durchgeführten Leistungsgruppenantragsverfahren belegen
jedoch, dass die Anträge einzelner Krankenhäuser sehr kurzfristiger
Überarbeitungen bedürfen, die dann unter die Jährlichkeit fallen könnten. Zur
Sicherstellung der optimalen Versorgung der Bevölkerung sind in diesen Fällen sehr
kurzfristige Leistungsgruppenzuweisungen notwendig, die die beschriebenen
Folgen nach sich ziehen.
Das InEK müsste hier das anteilige Vorhaltevolumen für diese
Leistungsgruppen und den verbleibenden unterjährigen Zeitraum unter Einbeziehung der
neuen Leistungsgruppenzuweisung berechnen und zuweisen können. Hierfür
ist notwendig, dass die betroffenen Leistungsgruppen für das gesamte
Bundesland mit den unterjährigen Anteilen der neuen Leistungsgruppen berechnet
werden, damit der der neu zugewiesenen Leistungsgruppe zustehende
eigentliche Anteil des Vorhaltevolumens für den Zeitraum ab der Inbetriebnahme
bestimmt werden kann.
Ab dem Zeitpunkt der unterjährigen Leistungsgruppenzuweisung könnte diese
im Vorhaltebudget des Landes und der Einrichtung Berücksichtigung finden.
Da alle anderen Krankenhäuser bereits per Bescheid zum 10. Dezember des
Vorjahres ihren Anteil an der Vorhaltevergütung vom InEK aufgrund der von
ihnen gemeldeten Daten mitgeteilt bekommen haben und das Volumen des
Landes damit erschöpft ist, kann der Anteil, der nach der Neuberechnung des
Vorhaltevolumens durch das InEK zu hoch ist, nicht unterjährig angepasst
werden. Deswegen wird das Vorhaltevolumen des Landes in diesem Jahr in
den betroffenen Leistungsgruppen um den Anteil der unterjährig neuen
Leistungsgruppen überzahlt.
Zur Vermeidung eines aufwendigen Ausgleichsverfahrens für die Überzahlung
dieser Anteile, könnte das InEK für das Folgejahr in den betroffenen
Leistungsgruppen eine Reduzierung des Vorhaltevolumens um die im Vorjahr
überzahlten Anteile vornehmen.
Das KHG trägt dem unterjährigen Anpassungsgedanken bei der beabsichtigten
unterjährigen Anpassungsmöglichkeit entfallener Leistungsgruppen Rechnung,
so dass auch eine unterjährige Anpassungsmöglichkeit bei der
Berücksichtigung zusätzlicher Leistungsgruppen logisch erscheint.
...
51. Zu Artikel 2 Nummer 9 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc – neu – (§ 38
Absatz 2 Satz 4 – neu – KHG
Nach Artikel 2 Nummer 9 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb ist der folgende
Doppelbuchstabe cc einzufügen:
‚cc. Nach Satz 3 wird der folgende Satz eingefügt:
„Abweichend von Satz 1 teilt das Institut für das Entgeltsystem im
Krankenhaus für das Kalenderjahr 2027 die Gesamtsumme in Höhe von
75 Millionen Euro für die speziellen Vorhaltung von Hochschulkliniken
auf die in § 108 Nummer 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
genannten zugelassenen Krankenhäuser anhand des jeweiligen Anteils des
Casemixes des Jahres 2025 an der Gesamtsumme des Casemixes des
Jahres 2025 der nach § 108 Nummer 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
genannten zugelassenen Krankenhäuser auf; die Auszahlung erfolgt als
vollständig auszugleichender Zuschlag nach § 17b Absatz 1a. ‘
Begründung:
Die wirtschaftliche Situation der Hochschulkliniken ist bereits seit vielen
Jahren prekär und verschlechtert sich laufend. Ein Grund hierfür ist unter
anderem, dass die speziellen Vorhaltungen von Hochschulkliniken bisher nicht
ausreichend finanziert werden. Mit dem Zuschlag i. H. v. 75 Mio. Euro sollen
diese spezielle Vorhaltekosten anerkannt und kompensiert werden.
Die mit dem Gesetzentwurf vorgesehene Verschiebung wird die wirtschaftliche
Situation der Hochschulkliniken weiter verschärfen, da die Vorhaltekosten
bereits anfallen.
Mit der Ergänzung wird die Verschiebung verhindert und für das Jahr 2027
einmalig anhand von bestehenden Parametern vorgenommen. Diese Verteilung
ist dabei für alle Beteiligten bürokratiearm umsetzbar.
52. Zu Artikel 2 Nummer 11 (§ 40 KHG)
Artikel 2 Nummer 11 ist durch die folgende Nummer 11 zu ersetzen:
„11. § 40 wird gestrichen.“
Folgeänderung:
Artikel 3 Nummer 8 Buchstabe a § 8 Absatz 4 Satz 6 ist zu streichen.
K
G
...
Begründung:
§ 40 KHG enthält systemwidrig – und nicht evidenzbasiert – weitere
Mindestmengen und ist allein deshalb zu streichen. Darüber hinaus wird gerade in
dünner besiedelten Flächenländern die Versorgung in diesem hochsensiblen
Bereich gefährdet, da potenziell viele Versorger gleichzeitig (aufgrund des
Abrechnungsverbots) die Versorgung einstellen werden und keine ausreichenden
Versorgungsalternativen zur Verfügung stehen. Die Erhöhung
beziehungsweise Schaffung von Wartezeiten ist im Bereich onkochirurgischer Leistungen
unbedingt zu vermeiden. § 40 KHG ist deshalb zu streichen.
Bei der Änderung in Artikel 3 handelt sich um eine Folgeänderung zur
Streichung von § 40 KHG.
53. Zu Artikel 2 und Artikel 3 (Vorhaltevergütung)
a) Der Bundesrat begrüßt die Verschiebung der Vorhaltevergütung um ein
Jahr verbunden mit der Einführung eines „budgetneutralen" ersten Jahres.
b) Auch das mit dem Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz (KHVVG)
und dem vorliegenden Gesetzentwurf verfolgte Ziel, die Vorhaltung
notwendiger Strukturen zu sichern, stellt sich nach seinem Grundgedanken als
zielführend dar. Gleichwohl hält das vorgesehene System der
Vorhaltevergütung den erheblichen ökonomischen Druck mit neuen Anreizen zu Fehl-
und Minderleistungen aufrecht. Durch die Berechnungsmethodik wird
zudem ein starkes Ungleichgewicht zwischen den Leistungsgruppen
gefördert. Der ökonomische Druck, nur „lukrative“ Leistungsgruppen
zugewiesen zu bekommen, wird dadurch gefördert, anstatt durch
Entökonomisierung eine flächendeckende Versorgung sicherzustellen. Zu Recht betont
daher der Koalitionsvertrag, dass eine qualitative, bedarfsgerechte und
praxistaugliche Weiterentwicklung der gesetzlichen Regelungen des KHVVG
notwendig ist.
c) Der Bundesrat stellt fest, dass abgesehen von der generellen Verschiebung
der Vorhaltevergütung keine Anpassungen der Regelungen zur
Vorhaltevergütung im vorliegenden Gesetzentwurf vorgesehen sind. Daher muss
nun die im Gesetzentwurf vorgesehene „budgetneutrale“ Phase, mit der die
Krankenhäuser erstmalig eine unverbindliche Information über die Höhe
des Vorhaltevolumens erhalten, sowie die Konvergenzphase konsequent
genutzt werden, um die Wirkung der Vorhaltevergütung zu überprüfen und
die bestehenden Regelungen anzupassen und nachzujustieren.
G
...
d) Der Bundesrat fordert, im weiteren Verfahren die Vorhaltevergütung
konzeptionell zu überarbeiten, um die angestrebten Ziele erreichen zu können.
Hierfür muss die Vorhaltevergütung weitgehend unabhängig von dem
Umfang der Leistungserbringung errechnet werden und insbesondere die
notwendigen tatsächlichen Kosten der Krankenhäuser stärker in den Blick
genommen werden. Zudem sind Mehrausgaben der Krankenhäuser infolge
bundesseitig neu vorgegebener Qualitätsvorgaben bei der Bemessung der
Vorhaltevergütung zusätzlich zu berücksichtigen. Gleiches gilt für
unterjährige Änderungen des Leistungsinhalts oder des Leistungsumfangs mit
Auswirkungen auf die ermittelten Vorhaltevolumina, etwa bei Ausweitung der
Leistungen infolge der Schließung oder Leistungsreduzierung anderer
Standorte oder bei unterjähriger Zuerkennung neuer Leistungsgruppen; in
diesen Fällen sind die zugebilligten Vorhaltebudgets unterjährig
anzupassen.
54. Zu Artikel 3 Nummer 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb – neu – (§ 4
Absatz 2a Satz 2a – neu – bis Satz 2c – neu – KHEntgG)
Artikel 3 Nummer 4 Buchstabe b ist durch den folgenden Buchstaben b zu
ersetzen:
‚b) Absatz 2a wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird < … weiter wie Vorlage … >
bb) Nach Satz 2 werden die folgenden Sätze eingefügt:
„Diese Regelung gilt nicht für ein Krankenhaus, das im Rahmen von
Konzentrationsprozessen die mit Fallpauschalen bewerteten
Leistungen von einem anderen Krankenhaus oder anderen Krankenhäusern
übernimmt. Die Aussetzung des Fixkostendegressionsabschlags ist in
diesem Fall auf die Menge der mit Fallpauschalen bewerteten
Leistungen begrenzt, die mit dem die Leistung abgebenden Krankenhaus
im Erlösbudget vereinbart wurde. Abgabe und Aufnahme der
Leistungen ist durch eine Entgeltvereinbarung zu regeln.“ ‘
Begründung
Im Rahmen der Konzentration von Krankenhausleistungen auf einzelne
Krankenhäuser kann es zu dem Effekt kommen, dass in den Einrichtungen in denen
G
...
diese Leistungen konzentriert werden, aufgrund der dort entstehenden
Mengeneffekte die zusätzlichen Leistungen zumindest teilweise dem
Fixkostendegressionsabschlag unterfallen. Durch den Ergänzungsvorschlag können die
Krankenhäuser, die im Rahmen eines Konzentrationsprozesses durch die
Übernahme von Leistungen zumindest teilweise dem
Fixkostendegressionsabschlag unterfallen, von der Regelung des Fixkostendegressionsabschlags für
diese Mengeneffekte in Höhe der mit dem die Leistung abgebenden
Krankenhaus vereinbarten Fallmenge ausgenommen werden.
55. Zu Artikel 3 Nummer 6 Buchstabe a (§ 6b Absatz 1 Satz 1a – neu – KHEntgG)
In Artikel 3 Nummer 6 Buchstabe a § 6b Absatz 1 ist nach Satz 1 der folgende
Satz einzufügen:
„Abweichend von Satz 1 erhält ein Krankenhaus für jede Leistungsgruppe
gemäß § 135e des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, die dem Krankenhaus
zugewiesen wurde, eine Vorhaltevergütung bis zum 31. Dezember 2030, auch wenn
die Mindestvorhaltezahl nach § 135f Absatz 1 des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch nicht erreicht wurde.“
Begründung:
Die vorgeschlagene Regelung sieht vor, dass Krankenhäuser mit zugewiesenen
Leistungsgruppen – bis zum Ende der Konvergenzphase – Anspruch auf eine
Vorhaltevergütung für diese zugewiesenen Leistungsgruppen haben, auch
wenn die Mindestvorhaltezahl nicht erreicht wird. Damit wird die
Rechtswirkung der (Unterschreitung von) Mindestvorhaltezahlen bis zum Ende der
Konvergenzphase hinausgeschoben. Dies ermöglicht es, die Auswirkung zunächst
zu beobachten beziehungsweise zu erproben, ohne dass es die Krankenhäuser
in der Phase der Umstellung schon belastet.
Die in § 6b Absatz 2 KHEntgG-E vorgesehene Ausnahmemöglichkeit reicht im
Übrigen nicht aus und ist – da jeweils entsprechende Bescheide zu erlassen
sind – nicht praktikabel.
56. Zu Artikel 3 Nummer 10 Buchstabe b – neu – (§ 10 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4
KHEntG) und Buchstabe c – neu – (§ 10 Absatz 4 Satz 3 KHEntgG)
Artikel 3 Nummer 10 ist durch die folgende Nummer 10 zu ersetzen:
‚10. § 10 wird wie folgt geändert:
G
G
...
a) Die Überschrift wird < … weiter wie Vorlage … >
b) Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 wird durch die folgende Nummer 4 ersetzt:
„4. erhöhend die Berücksichtigung von Leistungsrückgängen
(Fallzahl und Schweregrade) unter Berücksichtigung der Höhe des
geschätzten Anteils der variablen Kosten an den Fallpauschalen,
soweit nicht finanzierte Kostenbestandteile bei
Leistungssteigerungen bis zum Jahr 2016 nicht durch Anwendung von Absatz 8
ausgeglichen wurden,“
c) Absatz 4 Satz 3 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Abweichend von Satz 1 ist bei Anwendung von Absatz 3 Satz 1
Nummer 4 eine Überschreitung der sich bei Anwendung des
Veränderungswerts nach § 9 Absatz 1b Satz 1 ergebenden Veränderung des
Basisfallwerts zulässig.“
d) Absatz 6 wird < … weiter wie Vorlage … >‘
Begründung zu den Buchstaben b und c:
In der Vergangenheit wurden Krankenhäuser bei Leistungssteigerungen nur die
variablen Kosten erstattet. In einigen Regionen hat sich dieser Effekt deutlich
gezeigt. Zum Teil wurde der Effekt durch Regelungen gemildert oder
ausgeschlossen. Bei Leistungsabsenkungen wurde dies jedoch nicht berücksichtigt.
Während Leistungssteigerungen zu einer Vergütungssteigerung von etwa
2 400 Euro je Fall führten, wurden bei Leistungsabsenkungen rund 4 400 Euro
abgezogen. Das belastet die wirtschaftliche Grundlage der Kliniken.
57. Zu Artikel 3 Nummer 10 Buchstabe c – neu – (§ 10 Absatz 13 – neu –
KHEntgG)
Nach Artikel 3 Nummer 10 Buchstabe b ist der folgende Buchstabe c
einzufügen:
‚c) Nach Absatz 12 wird der folgende Absatz 13 eingefügt:
„(13) Es wird eine einmalige basiswirksame und rückwirkende
Anpassung der Landesbasisfallwerte, des Gesamtbetrages nach der
Bundespflegesatzverordnung und der Erlössumme der besonderen Einrichtungen in Höhe
von 4 Prozent für die Jahre 2024 und 2025 vorgenommen. “ ‘
K
...
Begründung:
Die Inflation ist in den letzten Jahren deutlich angestiegen und hat zu
erheblichen Preissteigerungen geführt. Die Inflationsraten lagen für die vergangenen
Jahre höher als die tatsächliche Steigerung der Krankenhauserlöse über die
vorgenommene Anpassung der Landesbasisfallwerte. Aus diesem Grund sieht
der Bund mit dem Haushaltsbegleitgesetz 2025 einmalige
Ausgleichszahlungen für Sofort-Transformationskosten der Krankenhäuser in Form eines
zeitlich begrenzten Rechnungszuschlags vor. Damit werden die
Kostensteigerungen zwar pauschal abgegolten, die grundsätzliche Problematik jedoch nicht
gelöst. Daher ist es dringend notwendig, diese Preissteigerungen weitgehend
auszugleichen, um künftig auf dieser inflationsangepassten Basis aufsetzen zu
können. Eine entsprechende Anpassung der Landesbasisfallwerte ist daher
sachgerecht. Die Umsetzung sollte praktikabel und unter Berücksichtigung der
bereits vollständigen Refinanzierung der Pflegepersonalkosten über eine
einmalige basiswirksame Anpassung bei den Landesbasisfallwerten 2026 im
Sinne eines Inflationsausgleichs in Höhe von plus 4 Prozent insgesamt für die
Jahre 2024 und 2025 vorgenommen werden. Dadurch kann die erforderliche
Refinanzierung der inflationsbedingten Kostensteigerungen jenseits der
Pflegepersonalkosten im DRG-System erreicht werden. Für besondere Einrichtungen
und den Anwendungsbereich der Bundespflegesatzverordnung sind
gleichwirkende Anpassungen vorzunehmen.
58. Zu Artikel 3 Nummer 11a – neu – (§ 13 Absatz 3 KHEntgG) und Artikel 6
Nummer 2a – neu – (§ 13 Absatz 3 BPflV)
a) Nach Artikel 3 Nummer 11 ist die folgende Nummer 11 a einzufügen:
„11a. § 13 Absatz 3 wird gestrichen.“
b) Nach Artikel 6 Nummer 2 ist die folgende Nummer 2a einzufügen:
„2a. § 13 Absatz 3 wird gestrichen.“
Begründung
Aktuell ist nicht absehbar, wie sich die Gesetzesänderungen auf die
Einigungsmöglichkeiten der Vertragspartner auswirken und in welchem Umfang es
zu Schiedsstellenentscheidungen kommen wird.
Es ist zu vermuten, dass die neuen Regelungen zu erheblichem
Diskussionsbedarf zwischen den Vertragspartnern führen werden, die erheblichen
Schiedsstellenentscheidungsbedarf auslösen können.
In diesem Kontext werden die Schiedsstellen voraussichtlich die in der Norm
geregelte 6-Wochen-Frist nicht einhalten können, die vermeidbaren zeitlichen
Entscheidungsdruck bei den Schiedsstellen aufbaut. Darüber hinaus ist auch
momentan nicht prognostizierbar, welchen Abstimmungsbedarf es zeitlich in
den Schiedsstellenverfahren geben wird.
G
...
§ 13 Absatz 3 KHEntgG und § 13 Absatz 3 BPflV regeln das Verfahren
abschließend. Der Zeitdruck der durch die Regelungen in den Absätzen 3
aufgebaut wird, ist unnötig und vermeidbar.
59. Zu Artikel 4 Nummer 1 Buchstabe b – neu – (§ 2 Absatz 1 Satz 3 Halbsatz 2
KHTFV)
Artikel 4 Nummer 1 ist durch die folgende Nummer 1 zu ersetzen:
‚1. § 2 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird < … weiter wie Vorlage … >
b) In Satz 3 wird die Angabe „sowie Förderprogramme der Länder.“
durch die Angabe „ , die Förderprogramme der Länder sowie
Programme mit Mitteln aus dem Sondervermögen Infrastruktur und
Klimaneutralität.“ ersetzt.‘
Begründung:
Mit dieser vorgeschlagenen Änderung erfolgt die notwendige Klarstellung zur
Förderfähigkeit von Vorhaben, die aus anderen Gesetzen und
Förderprogrammen gefördert werden, vor dem Hintergrund der geänderten Finanzierung aus
Mitteln des Sondervermögens Infrastruktur und Klimaneutralität.
60. Zu Artikel 4 Nummer 2 Buchstabe c (§ 3 Absatz 4 Satz 1 KHTFV)
In Artikel 4 Nummer 2 Buchstabe c § 3 Absatz 4 ist Satz 1 durch den folgenden
Satz zu ersetzen:
„Förderfähig sind wettbewerbsrechtlich zulässige Vorhaben zur Bildung von
Zentren zur Behandlung von seltenen, komplexen oder schwerwiegenden
Erkrankungen, abweichend von § 5 Absatz 1 Nummer 1 auch soweit
Hochschulkliniken an diesen Vorhaben beteiligt sind.“
Folgeänderung
Artikel 4 Nummer 3 Buchstabe d Doppelbuchstabe aa ist zu streichen.
Begründung:
Die korrespondierende Rechtsgrundlage (der dazugehörige Fördertatbestand)
wird in § 12b KHG-E definiert. Dort ist geregelt, dass „Vorhaben zur Bildung
G
Entfällt
bei
Annahme
von
Ziffer 45
G
...
von Zentren …“ gefördert werden können. Der Ausbau ist danach nicht
förderfähig. Mit der Streichung wird eine unzulässige Erweiterung des
Fördertatbestandes im Rahmen der KHTFV verhindert.
61. Zu Artikel 4 Nummer 3 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc
Dreifachbuchstabe aaa – neu – (§ 4 Absatz 2 Nummer 6 KHTFV)
Artikel 4 Nummer 3 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc ist durch den folgenden
Doppelbuchstaben cc zu ersetzen:
,cc) In Nummer 6 wird jeweils die Angabe „nach § 9 Absatz 1 des
Krankenhausfinanzierungsgesetzes“ gestrichen und die Angabe „§ 12b Absatz 3
Satz 4“ wird durch die Angabe „§ 12b Absatz 3 Satz 3“ ersetzt.‘
Begründung:
Der Gesetzesentwurf beinhaltet eine erhebliche Ausweitung der
Fördertatbestände des Transformationsfonds für die Hochschulkliniken. Dies ist
grundsätzlich zu begrüßen, macht aber eine Anpassung bei § 4 Absatz 2 Nummer 6
KHTFV erforderlich. Hintergrund ist, dass die Länder auch für diese Projekte
die Kofinanzierung nach § 12b Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 KHG zu leisten
haben und im Rahmen des Antragsverfahrens entsprechende Nachweise nach
§ 12b Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 KHG zu erbringen sind. Die Fördermittel
nach § 9 KHG stehen nur für Plankrankenhäuser zur Verfügung. Die
Festlegung in § 4 Absatz 2 Nummer 6 KHTFV, wonach die Verpflichtung nach
§ 12b Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 KHG durch Haushaltsmittel für die
Investitionskostenförderung „nach § 9 Absatz 1 des
Krankenhausfinanzierungsgesetzes“ nachzuweisen ist, ist infolge der weitreichenden Einbeziehung von
Hochschulkliniken zu streichen. Denn die Haushaltsmittel für die Landes-
Kofinanzierung für Vorhaben an Hochschulkliniken nach § 12b Absatz 3
Satz 1 Nummer 3 KHG unterfallen nicht § 9 Absatz 1 KHG. Die Verpflichtung
nach § 12b Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 KHG wird aber auch durch die
Bereitstellung von Haushaltsmitteln für die Kofinanzierung für förderfähige
Vorhaben an Hochschulkliniken erfüllt, wie es auch bereits beim
Krankenhausstrukturfonds nach § 12a KHG (KHSF) und dem Krankenhauszukunftsfonds nach
§ 14a KHG (KHZF) der Fall war.
62. Zu Artikel 4 Nummer 3 Buchstabe c Doppelbuchstabe bb – neu – (§ 4 Absatz 3
Satz 3a – neu – KHTFV)
Artikel 4 Nummer 3 Buchstabe c ist durch den folgenden Buchstaben c zu
ersetzen:
G
Fz
G
...
‚c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 Nummer 2 wird < … weiter wie Vorlage … >.
bb) Nach Satz 3 wird der folgende Satz eingefügt:
„Soweit ein Vorhaben die bereits eingeleiteten
Konzentrationsprozesse der Länder fortentwickelt oder stabilisiert, um die flächendeckende
und qualitativ hochwertige Krankenhausversorgung sicherzustellen,
gilt dies nicht als Beginn der Umsetzung eines in § 12b Absatz 3
Satz 1 Nummer 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes genannten
Vorhabens.“ ‘
Begründung:
Zu Doppelbuchstabe aa:
Entspricht der Vorlage.
Zu Doppelbuchstabe bb:
Als zentrales Finanzierungsinstrument der Krankenhausreform bedarf es auch
bei dem derzeitig strikten Maßnahmenbeginn nicht vor dem 1. Juli 2025 einer
Änderung. Soweit Krankenhäuser bereits die von der Krankenhausreform
geforderte und durch den Krankenhaustransformationsfonds finanzierte
Konzentration vor dem 1. Juli 2025 angestoßen haben, können diese Vorhaben bei
restriktivem Verständnis des Wortlauts nicht gefördert werden. Die betrifft
insbesondere die nordrhein-westfälischen Krankenhäuser, und somit rund ein Drittel
aller Krankenhäuser. Insoweit bedarf es hier einer Klarstellung, dass bereits
eingeleitete Konzentrationsprozesse der Länder (z. B. vollzogene Fusionen),
die später durch bauliche Maßnahmen fortentwickelt oder stabilisiert werden
sollen, nicht als Maßnahmenbeginn gelten.
63. Zu Artikel 4 Nummer 5 Buchstabe a (§ 6 Absatz 2 Satz 4 KHTFV)
In Artikel 4 Nummer 5 Buchstabe a § 6 Absatz 2 Satz 4 ist die Angabe „sowie
den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen“ zu streichen.
Begründung:
Mit dieser Änderung werden die Landesverbände der Krankenkassen und
Ersatzkassen aus dem Adressatenkreis der Prüfungsbemerkungen der obersten
Rechnungsprüfungsbehörde der Länder gestrichen. Dies folgt aus der
geänderten Finanzierung, nach der der Bund Mittel aus dem Sondervermögen in die
Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds einzahlt. Damit werden keine Mittel
der Beitragszahlerinnen und Beitragszahler mehr zur Finanzierung verwendet.
G
...
Die Mitteilung von Prüfungsbemerkungen an die Landesverbände der
Krankenkassen und Ersatzkassen ist daher obsolet.
64. Zu Artikel 5 Nummer 1 (§ 186a Absatz 1 Satz 2 und Satz 2a – neu-, Absatz 3
Satz 1 Nummer 2 GWB)
Artikel 5 Nummer 1 § 186a ist wie folgt zu ändern:
a) Absatz 1 ist wie folgt zu ändern:
aa) Satz 2 ist durch den folgenden Satz zu ersetzen:
„Die von der für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörde
auf Antrag nach Satz 1 erteilte Erforderlichkeitsbestätigung erstreckt
sich nur auf Zusammenschlüsse der betroffenen Krankenhäuser im
Sinne des § 107 Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder
medizinische Fachbereiche, soweit Leistungen im Sinne des § 39
Absatz 1 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch erbracht werden.“
bb) Nach Satz 2 ist der folgende Satz einzufügen:
„Der Erteilung der Erforderlichkeitsbestätigung nach Satz 1 steht nicht
entgegen, dass an den betroffenen Krankenhäusern auch ambulante
ärztliche Leistungen erbracht werden.“
b) Absatz 3 Nummer 2 ist durch die folgende Nummer 2 zu ersetzen:
„2. in den Fällen, in denen die Erforderlichkeitsbestätigung erteilt wurde
und von dieser die ambulanten vertragsärztlichen Leistungen nicht
umfasst sind.“
Begründung:
Mit dieser Änderung wird eine wieder gut verständliche und an den Zwecken
der Krankenhausreform ausgerichteten Ausnahmeregelung auch unter
Berücksichtigung des notwendigen Klarstellungsbedarfs zum Verfahren eingeführt.
Zum einen wird der wenig transparente Begriff des Marktes wieder gestrichen
sowie eine deutliche Abgrenzung und Klarstellung aufgenommen, dass die
Erbringung ambulanter ärztlicher Leistungen einer Erforderlichkeitsbestätigung
nach dieser Norm nicht entgegensteht.
G
...
65. Zu Artikel 5 Nummer 1 (§ 186a Absatz 2 Satz 1 GWB)
Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, wie
hinsichtlich der Veröffentlichungspflichten nach § 186a Absatz 2 Satz 1 GWB
klargestellt werden kann, dass nicht die Veröffentlichung des vollständigen
Antrags oder der vollständigen Entscheidung erforderlich ist, sondern lediglich
welche Zusammenschlussbeteiligten einen entsprechenden Antrag gestellt
haben sowie ob die Bestätigung erteilt oder abgelehnt wurde.
Begründung:
Sowohl die Anträge auf Erteilung der Erforderlichkeitsbestätigung nach § 187a
Absatz 1 Satz 1 GWB als auch die Entscheidung hierüber enthalten in den
überwiegende Fällen Betriebsgeheimnisse, weswegen deren Veröffentlichung
gegen den Willen der Zusammenschlussbeteiligten nur unter erheblichem
Anonymisierungsaufwand bewerkstelligt werden könnte. Um die Interessen
Dritter zu wahren, ist zudem eine Volltext-Veröffentlichung nicht notwendig.
Dritte können bereits aus der Tatsache, dass bestimmte
Zusammenschlussbeteiligte einen Antrag gestellt haben und aus der Tatsache, dass dieser Antrag
bestätigt bzw. abgelehnt wurde den wesentlichen Sachverhalt erkennen und ihre
Interessen entsprechend vertreten.
66. Zu Artikel 6 Nummer 01 – neu – (§ 3 Absatz 3 Satz 13 – neu – und Satz 14
– neu – BPflV)
Vor Artikel 6 Nummer 1 ist die folgende Nummer 01 einzufügen:
‚01. Nach § 3 Absatz 3 Satz 12 werden die folgenden Sätze eingefügt:
„Auf Verlangen des Krankenhauses sind für den Vereinbarungszeitraum
2026 die Personalkosten des gesamten therapeutischen Personals in Höhe
tarifvertraglich vereinbarter Vergütungen zu vereinbaren. Eine
Begrenzung nach Satz 5 gilt insoweit für den Vereinbarungszeitraum 2026
nicht.“ ‘
Begründung:
Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 10. April 2025
(Az. BVerwG 3 C 11.23) abschließend festgestellt, dass die Berücksichtigung
der Personalkosten des therapeutischen Bestandspersonals unter § 3 Absatz 3
Satz 4 Nummer 5 BPflV) nicht zulässig ist.
G
G
...
Folge ist nun, dass die bis zur Einführung der Personalmindestanforderungen
gemäß § 136a Absatz 2 SGB V vereinbarten Personalkosten nicht über die
Obergrenze hinaus erhöht werden können, um die bis dahin auf Grund der
lediglich anteiligen Finanzierung von Tarifsteigerungen über viele Jahr
entstandene Finanzierungslücke („Tarifschere“) zu schließen. Eine Kompensation
dieser Finanzierungslücke im Rahmen der Personalplanung ist nun seit
Einführung der Personalmindestanforderungen nicht mehr möglich. Zum 1. Januar
2026 werden die Krankenhäuser empfindliche finanzielle Sanktionen des G-
BA treffen, wenn sie die erforderlichen Mindestanforderungen nicht erfüllen.
Es ist zu befürchten, dass die Krankenhäuser dies durch eine Reduktion des
Behandlungsangebots zu vermeiden suchen. Um dem entgegenzuwirken sollte
die Möglichkeit eröffnet werden, die Effekte der „Tarifschere“ aus der
Vergangenheit einmalig mit der Budgetvereinbarung für das Jahr 2026 zu
korrigieren.
67. Zu Artikel 6 Nummer 2a – neu – (§ 13 Absatz 3 BPflV)
Nach Artikel 6 Nummer 2 ist die folgende Nummer 2a einzufügen:
„2a. § 13 Absatz 3 wird gestrichen.“
Begründung:
Die Durchführung der durch die Schiedsstelle zu eröffnenden
Schiedsstellenverfahren (sogenannter Schiedsstellenautomatismus) begegnet erheblichen
praktischen Bedenken.
Grundvoraussetzung für das Eingreifen der Vorgaben des § 13 Absatz 3 BPflV
ist das Vorliegen der Budgetvereinbarungen bis einschließlich des Jahres 2025.
Aufgrund der Vielzahl an noch ausstehenden Budgetabschlüssen
(Vereinbarungsstau) dürfte aufgrund begrenzter Kapazitäten sowohl bei den
Kostenträgern und Krankenhäusern als auch bei den Schiedsstellen der Stichtag
31. Juli 2026 in vielen Fällen länderübergreifend unerreichbar sein.
Auch lassen die praktischen Erfahrungen mit den maßgebenden
Bewertungsparametern für den Inhalt von Budgetabschlüssen eine Umsetzbarkeit in Frage
stellen. Beispielsweise wurde der InEK-Fallpauschalenkatalog in den letzten
Jahren oft erst im November veröffentlicht, auch wurde der
Landesbasisfallwert teilweise erst im Januar oder Februar vereinbart.
Daneben zeigt der über mittlerweile gut zwei Jahrzehnte praktizierte Ablauf
von Schiedsstellenverfahren, dass eine Entscheidung der Schiedsstelle
innerhalb von sechs Wochen schon derzeit die absolute Ausnahme ist. Kommt es
durch den Schiedsstellenautomatismus zu mehreren Verfahren gleichzeitig,
kann noch weniger davon ausgegangen werden, dass
Schiedsstellenverhandlungen und -entscheidungen innerhalb der vorgegebenen Frist erfolgen (Gefahr
eines Verfahrensstaus).
G
...
Den Vertragsparteien muss zunächst Gelegenheit gegeben werden, ihre
gegenteiligen, noch strittigen Positionen darzulegen. Die Auseinandersetzungen der
Vertragsparteien, die zur Nichteinigung führen, beruhen auf
Auslegungsdifferenzen bei vergütungsrelevanten Vorschriften des
Krankenhausvergütungsrechts. Es geht also um Rechtsfragen, die von den Schiedsstellen zu
entscheiden sind und bei denen den Vertragsparteien hinreichendes rechtliches Gehör
zu gewähren ist. Der Austausch der Schriftsätze sowie die Vorbereitung der
Schiedsverhandlungen auf der Grundlage dieser Schriftsätze, ist in sechs
Wochen selbst bei nur einem Verfahren aufgrund dieser Komplexität kaum zu
schaffen.
Im Ergebnis dürfte der sogenannte Schiedsstellenautomatismus gepaart mit den
besonderen Verfahrensvorgaben in den § 13 Absatz 3 Satz 2 und 3 BPflV
insgesamt zu einer Verlagerung der Auseinandersetzungen der Vertragsparteien
auf die Verwaltungsgerichtsebene führen (Gefahr der Häufung langwieriger
Verwaltungsrechtsstreitigkeiten).
68. Zu Artikel 7 (§ 53d Absatz 4 SGB XI)
Artikel 7 ist zu streichen.
Begründung:
Der Medizinische Dienst Bund erlässt nach § 283 Absatz 2 SGB V Richtlinien
für die Tätigkeit der Medizinischen Dienste. Der Medizinische Dienst Bund
wird durch die geplante Ergänzung des § 283 Absatz 2 Satz 3 SGB V-E
ermächtigt, Vorgaben für die Medizinischen Dienste festzulegen zu Ablauf
beziehungsweise Prozessen zur Umsetzung dieser Richtlinien, einerseits
hinsichtlich „digitaler Prozesse“ sowie andererseits auch allgemein hinsichtlich
„einheitlicher Prozesse“ zur Umsetzung. Diese Vorgaben wären dann verbindlich
für alle Medizinischen Dienste. Aus der Begründung ist ersichtlich, dass
Prozesse der Ablauforganisation bei den sozialmedizinischen Begutachtungen
vorgegeben werden sollen, sowie auch Prozesse der Datenverarbeitung und -
übertragung.
Diese Befugniserweiterung für den Medizinischen Dienst Bund stellt einen
Eingriff in die Selbstverwaltungshoheit der Medizinischen Dienste der Länder
dar. Es können durch den Medizinischen Dienst Bund nunmehr verbindliche
Vorgaben zu Organisation, Abläufen, Nutzung digitaler Datenverarbeitungs-
und -übertragungssysteme gemacht werden, die mit Blick auf die föderale
Struktur der Medizinischen Dienste und deren Rechtsform als
selbstverwaltende Körperschaften des öffentlichen Rechts in deren eigene Organisationshoheit
fallen.
Vorgaben zu einheitlichen und digitalen Prozessen werden zudem nicht
benötigt: Die Medizinischen Dienste haben auch ohne die angedachten Vorgaben
selbst die Digitalisierung ihrer Aufgaben- und Tätigkeitsbereiche bereits
vorangetrieben, es gibt die einheitliche Branchensoftware der MD IT GmbH und
G
...
es gibt keinen Anhaltspunkt, dass die Medizinischen Dienste ihre internen
Abläufe und Prozesse nicht selbst effizient betreiben und weiterentwickeln
würden. Die geplante Änderung bedeutet zusätzliche Bürokratie und birgt das
Risiko eines Rückschritts in der Arbeitsfähigkeit der Medizinischen Dienste.
69. Zum Anhang (zu Artikel 1 Nummer 15) Anlage 1 (zu § 135e SGB V)
Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob im
Anhang zu Artikel 1 Nummer 15 die Anlage 1 wie folgt angepasst werden
kann:
a) Die Überschrift der Spalte „Personelle Ausstattung“ in „Fachärztliche
Ausstattung“ zu ändern.
b) In der Spalte „Sachliche Ausstattung“ die Anforderung
Elektrokardiographie (EKG) zu streichen.
c) In der Spalte „Sachliche Ausstattung“ die Anforderungen Sonografie und
Sonographiegerät zu vereinheitlichen.
d) In der Spalte „Sachliche Ausstattung“ eine Klarstellung hinsichtlich der
Angaben zur zeitlichen Verfügbarkeit vorzunehmen.
e) In der Spalte „Sachliche Ausstattung“ die Angaben zur Laborausstattung
(„Basislabor“, „Notfalllabor“ „Point-of-Care-Laboranalytik (PoC)“) zu
konkretisieren.
f) In der Spalte „Sachliche Ausstattung“ klarzustellen, dass radiologische
Leistungen – sofern sie am Standort gefordert sind – auch in Kooperation
erfolgen können.
g) In der Spalte „Sachliche Ausstattung“ eine Klarstellung der Angabe
„Teleradiologischer Befund möglich“ vorzunehmen.
h) In Leistungsgruppen Nummer 64 „Intensivmedizin“ in der Spalte
„Personelle Ausstattung“ Unterspalte „Verfügbarkeit“ die Anforderung
„intensivmedizinisch erfahrene FA“ klarzustellen.
Begründung
Zu Buchstabe a:
Die Anforderungen beziehen sich nur auf fachärztliche Anforderungen, nicht
aber auf die personelle Ausstattung insgesamt.
G
...
Zu Buchstabe b:
Die Elektrokardiographie (EKG) zählt zur Grundausstattung eines jeden
Krankenhauses.
Zu Buchstabe c:
Es werden für die gleiche Anforderung unterschiedliche Begrifflichkeiten
verwendet. Dies erschwert standardisierte und maschinenlesbare Prüfalgorithmen
und sollte entsprechend angepasst werden.
Zu Buchstabe d:
In den Anforderungen zur sachlichen Ausstattung finden sich nur zu sehr
wenigen Merkmalen Anforderungen zur zeitlichen Verfügbarkeit. Es wird nicht
deutlich, welche Anforderungen für die Merkmale gelten, die ohne zeitliche
Vorgabe zur Verfügbarkeit aufgeführt sind. Um Missverständnissen
vorzubeugen, ist eine grundsätzliche Klarstellung erforderlich.
Zu Buchstabe e:
Bei den genannten Begrifflichkeiten handelt es sich um unbestimmte
Rechtsbegriffe, wodurch die Verfahrenssicherheit der Begutachtung gefährdet ist.
Zu Buchstabe f:
Radiologien werden zwar häufig am Standort vorgehalten, sind aber zumeist in
Tochtergesellschaften oder Subunternehmen ausgegliedert und gehören damit
nicht unmittelbar zum Krankenhaus. Hintergrund für die Ausgliederung ist,
dass die Radiologien auch ambulant genutzt werden können und dann keinen
Leerlauf haben. Dadurch ist das Gesundheitssystem insgesamt effizienter
ausgestaltet.
Zu Buchstabe g:
In den aufgeführten und durch ein Komma getrennten Ausstattungsmerkmalen
wird nicht in jedem Fall deutlich, ob sich die Angabe „Teleradiologischer
Befund möglich“ nur genau auf die vorherige Zeile (z. B. CT jederzeit), auf eine
der vorherigen Zeilen, auf alle vorherigen Zeilen oder gar auf alle aufgeführten
Ausstattungsmerkmale bezieht.
Beispielhaft ist hier die Aufzählung in Leistungsgruppe 58 aufgeführt:
Röntgen,
CT jederzeit,
Teleradiologischer Befund möglich,
MRT
Es lässt sich in einem solchen Fall nicht eindeutig ableiten, auf welche
Ausstattungsmerkmale sich die Möglichkeit der teleradiologischen Befundung konkret
bezieht (nur auf CT, auf CT und Röntgen, auf CT, Röntgen und MRT).
Dies betrifft die Leistungsgruppen 21, 29, 31, 32, 33, 34, 58, 59, 60, 61, 62, 63.
In Leistungsgruppe 53 und 54 hingegen ist der Bezug nachvollziehbar gelöst.
Zu Buchstabe h:
Bei der Anforderung handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff,
wodurch die Verfahrenssicherheit der Begutachtung gefährdet ist.
...
70. Zum Anhang (zu Artikel 1 Nummer 15) Anlage 1 (zu §135e SGB V)
Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren die bereits
festgelegten Qualitätskriterien in Anlage 1 zu § 135e SGB V im Hinblick auf die
Zielvorgabe der Sicherstellung einer patientengerechten Versorgung zu überprüfen.
Begründung:
Die Prüfbitte bezieht sich insbesondere auf die Versorgung von Kindern und
Jugendlichen in sogenannten „Erwachsenenleistungsgruppen“.
In Ermangelung der zunächst vorgesehenen speziellen Leistungsgruppen für
Kinder (LG 16 Spezielle Kinder- und Jugendchirurgie und LG 47 Spezielle
Kinder- und Jugendmedizin) werden hochspezialisierte Leistungen in
spezialisierten Kinderkliniken durch den Leistungsgruppen-Grouper auch einer Reihe
von sogenannten „Erwachsenen-Leistungsgruppen“ zugeordnet.
Entsprechend einer auf die Versorgung von Kindern und Jugendlichen
ausgerichteten Versorgung können von diesen Kliniken, die auf die Versorgung
Erwachsener abgestellten fachärztlichen Vorgaben für die oben genannten
Leistungsgruppen nicht bzw. nicht vollständig erfüllt werden. Perspektivisch
könnten diese Angebote daher nur durch eine Ausnahmeregelung der
Planungsbehörden – aufgrund der erforderlichen Befristung – zeitlich eingeschränkt
aufrechterhalten werden. Langfristig wäre die Existenz dieser Angebote gefährdet.
Darüber hinaus muss sichergestellt werden, dass auch in Krankenhäusern, die
am Standort nicht über eine ausgewiesene Versorgung in der Kinder- und
Jugendmedizin oder/und Kinder- und Jugendchirurgie verfügen, aber in denen
vor dem Hintergrund besonderer Expertise bestimmte spezifische Leistungen
für Kinder- und Jugendliche angeboten werden, die fachärztliche Kompetenz
im Bereich der Kinder- und Jugendmedizin bzw. Kinder- und
Jugendorthopädie gewährleistet ist.
Entsprechend ist in den betroffenen Leistungsgruppen eine gesonderte
Anforderung für die Versorgung von Kindern und Jugendlichen analog zur
Differenzierung in Leistungsgruppe 2 Komplexe Endokrinologie und Diabetologie
vorzunehmen (alternative Anforderung sofern Kinder und Jugendliche behandelt
werden).
71. Zum Gesetzentwurf allgemein
Der Bundesrat begrüßt, dass die Bundesregierung im vorliegenden
Gesetzentwurf weitere Ausnahmen, insbesondere Kooperationen bei Sachausstattungen
zugelassen hat.
Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren die dadurch
entstandenen Auslegungsfragen in folgendem Sinne klarzustellen:
G
G
...
– Die Ausnahmen nach § 6a Absatz 4 KHG gelten grundsätzlich für alle
Leistungsgruppen und nicht nur für Innere Medizin, Allgemeinchirurgie,
Frauenheilkunde und Geburtshilfe.
– Die Ausnahmen nach § 135e Absatz 4 Nummer 7 SGB V gelten
grundsätzlich für jeweils mehrere und nicht nur höchstens ein Qualitätskriterium.
– Leistungserbringer der vertragsärztlichen Versorgung können nach § 135e
Absatz 4 Nummer 7 SGB V Sachausstattung, aber insbesondere nicht
verwandte Leistungsgruppen erfüllen.
Begründung
Die Begründung zu § 6a Absatz 4 KHG-E lässt sich insbesondere im Bezug
zum Koalitionsvertrag als Begrenzung der Ausnahmen auf GBA-
Sicherstellungsaufträge begreifen.
§ 135e Absatz 4 Nummer 7 SGB V-E lässt sich als Begrenzung der Ausnahme
auf jeweils nur ein einziges Qualitätskriterium pro Krankenhausstandort
verstehen.
Es bedarf der Klarstellung, dass Leistungserbringer der vertragsärztlichen
Versorgung nach § 135e Absatz 4 Nummer 7 SGB V-E lediglich bei der Erfüllung
der sachlichen Ausstattung, nicht etwa bei verwandten Leistungsgruppen, als
Kooperationsgeber auftreten dürfen. Denn insbesondere diese dürfen nur
Krankenhäusern zugewiesen werden.
72. Zum Gesetzentwurf allgemein
Der Bundesrat fordert, im weiteren Gesetzgebungsverfahren
a) die im vorliegenden Gesetzentwurf vorgesehene Vergütungssystematik
grundlegend zu überarbeiten,
b) die Regelungen für sektorenübergreifende Versorgungseinrichtungen
zeitnah weiterzuentwickeln, um insbesondere die Sektorentrennung
aufzuheben, das Ambulantisierungspotenzial auszuschöpfen und eine
wirtschaftliche Betriebsführung sicherzustellen.
c) Entlastung von stationären Leistungserbringern durch die Förderung von
sektorenübergreifenden und sektorenverbindenen Strukturen zu
ermöglichen.
G
...
Begründung:
Zu Buchstabe a:
Aus dem vorliegenden Gesetzentwurf geht nicht hervor, wie die
Vergütungssystematik konkret ausgestaltet und in der Praxis umgesetzt werden soll. Eine
Bewertung, welche Auswirkungen das geplante Vergütungssystem auf die
Versorgungslandschaft hat, ist weiterhin nur sehr eingeschränkt möglich.
Aufgrund der Vielzahl von unsicheren Faktoren (zum Beispiel zu
Mindestvorhaltezahlen) setzen Prognosen immer Annahmen voraus. Tragfähige
Empfehlungen können auf dieser Basis nicht verlässlich ausgesprochen werden. Fraglich
bleibt weiterhin, ob die geplante Vergütungssystematik tatsächlich zu einer
Verbesserung der finanziellen Lage der Krankenhäuser führen wird. Besonders
die Finanzierung bedarfsnotwendiger kleiner Krankenhäuser mit
bevölkerungsbedingt geringer Fallzahl wird in dem vorliegenden Gesetzentwurf nur
unzureichend berücksichtigt. Dem gesetzgeberischen Ziel der
Entökonomisierung kommt der Gesetzentwurf lediglich innerhalb des vorgesehenen 20-
Prozent-Fallzahlkorridors nach. An den Korridorgrenzen manifestiert sich
dagegen ein die Versorgungssicherheit gefährdender Anreiz zur Fehl-
beziehungsweise Minderleistung.
Zu Buchstabe b:
Die Regelungen für Sektorenübergreifende Versorgungseinrichtungen bleiben
weit hinter den Erwartungen zurück. Es bleibt weiterhin bei der strikten
Sektorentrennung und das Ambulantisierungspotenzial wird nicht ausgeschöpft. Ob
sektorenübergreifende Versorgungseinrichtungen in dieser Form überhaupt
wirtschaftlich betrieben werden können, ist stark zu bezweifeln.
Zu Buchstabe c:
Die strikten Grenzziehungen entlang der Sektorengrenze bei der Nutzung des
Krankenhaustransformationsfonds lässt erwarten, dass gewollte und
erforderliche Ambulantisierungen nur unzureichend realisiert werden können, obwohl
diese der Transformation im Sinne des § 12b Absatz 1 KHG dienen könnten.
73. Zum Gesetzentwurf allgemein
Der Bundesrat begrüßt, dass der Bund die Länder dabei unterstützen wird, die
Krankenhausinfrastruktur durch zusätzliche Investitionen zu modernisieren.
Eine nachhaltige positive Entwicklung setzt aber auch voraus, dass die Entgelte
ein auskömmliches Wirtschaften ermöglichen. Der Bundesrat lehnt deshalb
Pläne der Bundesregierung zur Absenkung des Anstiegs des
Landesbasisfallwerts und der Budgets von psychiatrischen und psychosomatischen
Krankenhäusern ab.
Fz
Begründung:
Im Zuge des Kompromisses zwischen Bund und Ländern zur
Krankenhausreform ist vor zwei Jahren geregelt worden, dass die Krankenhäuser einen vollen
Inflationsausgleich für ihre gestiegenen Kosten erhalten. Die Bundesregierung
hat – nach Befassung des Bundesrats mit dem Entwurf eines Gesetzes zur
Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege – eine
Formulierungshilfe für einen Änderungsantrag im Rahmen der Befassung des
Deutschen Bundestags beschlossen, nach der diese Regelung für das Jahr 2026
ausgesetzt werden soll. Dies würde zu Entgeltausfällen bei den Krankenhäusern in
einer Größenordnung von bis zu 1,8 Milliarden Euro führen, die sich dauerhaft
in den Folgejahren fortsetzt. Auf diese Weise würden die positiven Ansätze der
Krankenhausreform, das System durch zusätzliche Investitionen zu stärken,
durch eine Kürzung der Entgelte konterkariert.]
Relationen
- part_of_vorgang → Gesetz zur Anpassung der Krankenhausreform (Krankenhausreformanpassungsgesetz - KHAG) (Empfehlungen der Ausschüsse)