Schriftliche Frage 19 von Sascha Lensing (AfD): Hat die Bundesregierung Kenntnis darüber, wie vielen in Deutschland ansässigen bulgarischen und rumänischen Staatsbürgern seit 2020 die EU-…
Teil von Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 22. April 2025 eingegangenen Antworten der Bundesregierung · Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern und für Heimat.
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Schriftliche Frage 19 von Sascha Lensing (AfD): Hat die Bundesregierung Kenntnis darüber, wie vielen in Deutschland ansässigen bulgarischen und rumänischen Staatsbürgern seit 2020 die EU-…
Frage 19 (Sascha Lensing, AfD):
Hat die Bundesregierung Kenntnis darüber, wie vielen in Deutschland ansässigen bulgarischen und rumänischen Staatsbürgern seit 2020 die EU- Freizügigkeit entzogen wurde und wie viele davon in ihr Heimatland abgeschoben wurden (bitte differenziert nach Jahr und Personenzahl speziell für Nordrhein-Westfalen und generell für das gesamte Bundesgebiet listen)?
Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Mahmut Özdemir vom 25. April 2025:
Der Verlust der Freizügigkeit kann auf zwei Weisen festgestellt werden: Zum einen kann der Verlust kraft Gesetzes eintreten, wenn die Freizügigkeitsvoraussetzungen nicht erfüllt sind (siehe näher Seite 5 des Berichts zu Tagesordnungspunkt 15 der 221. Sitzung der Ständigen Konferenz der Innenminister und -senatoren der Länder vom 19. bis 21. Juni 2024 in Potsdam vom 4. November 2024 – www.innenministerkonferen z.de/IMK/DE/termine/to-beschluesse/2024-12-04-06/TOP_11.pdf?__blo b=publicationFile&v=2). Dieser Rechtsverlust würde dann nicht dazu führen, dass die Freizügigkeit „entzogen“ wird, sondern nur zu einer Feststellung des rechtlichen Status durch die zuständige Landesbehörde. Zum anderen kann die zuständige Behörde aber den Verlust der Freizügigkeit aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit (Artikel 45 Absatz 3, Artikel 52 Absatz 1 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union) anordnen. Da diese Maßnahme dagegen rechtsgestaltend wirkt, handelt es sich um ein „Entziehen“ im Sinne der Fragestellung. Eine Entziehung liegt zudem nicht bei Sachverhalten vor, in denen eine Person bereits aus anderen Gründen nicht freizügigkeitsberechtigt war; mitgeteilt werden daher nur erste Entscheidungen, die zu einem Freizügigkeitsverlust der betroffenen Person führen. Die Anzahl der bulgarischen und rumänischen Staatsangehörigen, deren erster Freizügigkeitsverlust auf Grundlage von § 6 des Freizügigkeitsgesetzes/EU in den Jahren 2020 bis 2024 erfolgte, kann aufgrund der im Ausländerzentralregister verzeichneten Daten den nachfolgenden Tabellen entnommen werden. Tablle: Bulgarische Staatsangehörige Gebiet Jahr des Freizügigkeitsverlusts 2020 2021 2022 2023 2024 Deutschland gesamt 106 108 92 110 121 Nordrhein-Westfalen 13 10 8 9 9 Tabelle: Rumänische Staatsangehörige Gebiet Jahr des Freizügigkeitsverlusts 2020 2021 2022 2023 2024 Deutschland gesamt 357 327 297 270 292 Nordrhein-Westfalen 62 40 34 16 40 Es kann nicht statistisch ermittelt werden, wie viele Personen aus diesen Grundgesamtheiten abgeschoben worden sind. Eine Ausreise ist auch freiwillig möglich. Bei Abschiebungen wird statistisch nicht der Grund der veranlassenden Aufenthaltsbeendigung erhoben.
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