Schriftliche Frage 39 von René Bochmann (AfD): Darf der Kapitän/Schiffsführer eines Binnenschiffes auch selbst Sicherheitsbeauftragter sein, wenn dessen Besatzungsstärke unter fünf Person…
Teil von Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 14. April 2025 eingegangenen Antworten der Bundesregierung · Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales.
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Schriftliche Frage 39 von René Bochmann (AfD): Darf der Kapitän/Schiffsführer eines Binnenschiffes auch selbst Sicherheitsbeauftragter sein, wenn dessen Besatzungsstärke unter fünf Person…
Frage 39 (René Bochmann, AfD):
Darf der Kapitän/Schiffsführer eines Binnenschiffes auch selbst Sicherheitsbeauftragter sein, wenn dessen Besatzungsstärke unter fünf Personen liegt, oder muss es, analog dem Seearbeitsgesetz, ein normales Besatzungsmitglied sein (www.bg-v erkehr.de/arbeitssicherheit-gesundheit/branchen/s eeschifffahrt-und-fischerei/arbeitsschutz-organisie ren/sicherheitsbeauftragte), und wenn letzteres zutrifft, was passiert, wenn dieses Besatzungsmitglied abmustert und kein Ersatz mit entsprechender Qualifikation vorhanden ist?
Antwort der Parlamentarischen Staatssekretärin Anette Kramme vom 17. April 2025:
Das Binnenschifffahrtsrecht sieht keine speziellen Regelungen zur Bestellung von Sicherheitsbeauftragten vor, auch findet nach Auffassung der Bundesregierung das Seearbeitsgesetz keine analoge Anwendung. Es gelten die allgemeinen Regelungen zur Bestellung von Sicherheitsbeauftragten. Gemäß § 22 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Unfallversicherung (SGB VII) i. V. m. § 20 der Unfallverhütungsvorschrift Grundsätze der Prävention (Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) Vorschrift 1) hat in Unternehmen mit regelmäßig mehr als 20 Beschäftigten der Unternehmer unter Beteiligung des Betriebsrates oder Personalrates Sicherheitsbeauftragte unter Berücksichtigung der im Unternehmen für die Beschäftigten bestehenden Unfall- und Gesundheitsgefahren und der Zahl der Beschäftigten zu bestellen. Bei den zu bestellenden Personen sollte es sich um Arbeitnehmende handeln, die keine Führungsverantwortung tragen (vgl. DGUV Regel 100-001 – Grundsätze der Prävention, Nr. 4.2.2).
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