Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2024/2748 zu Notfallverfahren aufgrund eines Binnenmarkt-Notfalls bei Gasgeräten und PSA und zur Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch
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Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2024/2748 zu Notfallverfahren aufgrund eines Binnenmarkt-Notfalls bei Gasgeräten und PSA und zur Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch
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ISSN 0720-2946
Bundesrat Drucksache 203/26
17.04.26 BRFuss
AIS
Gesetzesbeschluss
des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2024/2748 zu
Notfallverfahren aufgrund eines Binnenmarkt-Notfalls bei
Gasgeräten und PSA und zur Änderung des Siebten Buches
Sozialgesetzbuch
Der Deutsche Bundestag hat in seiner 68. Sitzung am 26. März 2026 aufgrund
der Beschlussempfehlung und des Berichtes des Ausschusses für Arbeit und
Soziales – Drucksache 21/4981 – den von der Bundesregierung eingebrachten
Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der Verordnung
(EU) 2024/2748 zu Notfallverfahren aufgrund eines Binnenmarkt-
Notfalls bei Gasgeräten und PSA
– Drucksache 21/3204 –
mit beigefügten Maßgaben, im U brigen unverändert angenommen.
Fristablauf: 08.05.26
Erster Durchgang: Drs. 547/25
1. Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU) 2024/2748
zu Notfallverfahren aufgrund eines Binnenmarkt-Notfalls bei Gasgeräten und PSA
und zur Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch“.
2. Artikel 1 Nummer 3 § 6 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe „Marktüberwachungsbehörde“ durch die Angabe „zuständige
Behörde“ ersetzt.
b) In Absatz 3 wird die Angabe „Marktüberwachungsbehörde“ durch die Angabe „zuständige
Behörde“ ersetzt.
3. Artikel 2 Nummer 5 § 6 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe „Marktüberwachungsbehörde“ durch die Angabe „zuständige
Behörde“ ersetzt.
b) In Absatz 3 wird die Angabe „Marktüberwachungsbehörde“ durch die Angabe „zuständige
Behörde“ ersetzt.
4. Nach Artikel 2 wird der folgende Artikel 3 eingefügt:
‚Artikel 3
Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch
Das Siebte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Unfallversicherung – (Artikel 1 des
Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254), das zuletzt durch Artikel 62 Absatz 5 des
Gesetzes vom 4. Februar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 33) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. § 22 wird durch den folgenden § 22 ersetzt:
„§ 22
Sicherheitsbeauftragte
(1) In Unternehmen mit regelmäßig 50 oder mehr Beschäftigten hat der
Unternehmer unter Beteiligung des Betriebsrates oder Personalrates Sicherheitsbeauftragte
unter Berücksichtigung der im Unternehmen für die Beschäftigten bestehenden Unfall-
und Gesundheitsgefahren und der Zahl der Beschäftigten zu bestellen. Als Beschäftigte
gelten auch die nach § 2 Absatz 1 Nummer 2, 8 und 12 Versicherten. In Unternehmen
mit regelmäßig mehr als 20 und weniger als 50 Beschäftigten hat der Unternehmer unter
Beteiligung des Betriebsrates oder Personalrates einen Sicherheitsbeauftragten zu
bestellen, wenn unter Zugrundelegung der Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach § 5 des
Arbeitsschutzgesetzes eine besondere Gefährdung für Leben und Gesundheit besteht. In
Unternehmen mit regelmäßig weniger als 250 Beschäftigten und keiner besonderen
Gefährdung für Leben und Gesundheit erfüllt der Unternehmer die Voraussetzungen
nach Satz 1, wenn er einen Sicherheitsbeauftragten bestellt. Der Unfallversicherungsträger
kann anordnen, dass Sicherheitsbeauftragte zu bestellen sind, wenn eine besondere
Gefährdung für Leben und Gesundheit besteht.
(2) Die Sicherheitsbeauftragten haben den Unternehmer bei der Durchführung der
Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten zu unterstützen,
insbesondere sich von dem Vorhandensein und der ordnungsgemäßen Benutzung der
vorgeschriebenen Schutzeinrichtungen und persönlichen Schutzausrüstungen zu
überzeugen und auf Unfall- und Gesundheitsgefahren für die Versicherten aufmerksam
zu machen.
(3) Die Sicherheitsbeauftragten dürfen ab der Bestellung bis zum Widerruf der
Bestellung wegen der Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben nicht benachteiligt
werden.“
2. § 209 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 wird die folgende Nummer 3a eingefügt:
„3a. entgegen § 22 Absatz 1 Satz 1, 3 oder 4 keinen Sicherheitsbeauftragten bestellt,“.
b) In Absatz 3 wird die Angabe „in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 3“ durch die
Angabe „in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 bis 3a“ ersetzt.‘
5. Der bisherige Artikel 3 wird zu Artikel 4.
Drucksache 203/26- 3 -
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