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Schriftliche Frage 123 von Cem Ince (DIE LINKE): Ist es nach Kenntnis der Bundesregierung zutreffend, dass Sicherheitsbeauftragte in Betrieben dafür zuständig sind, das Vorhandensein und di…

dip / schriftliche_frage 07.11.2025 · WP 21 · Original ↗

Teil von Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 3. November 2025 eingegangenen Antworten der Bundesregierung · Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales.

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Schriftliche Frage 123 von Cem Ince (DIE LINKE): Ist es nach Kenntnis der Bundesregierung zutreffend, dass Sicherheitsbeauftragte in Betrieben dafür zuständig sind, das Vorhandensein und di… Frage 123 (Cem Ince, Die Linke): Ist es nach Kenntnis der Bundesregierung zutreffend, dass Sicherheitsbeauftragte in Betrieben dafür zuständig sind, das Vorhandensein und die ordnungsgemäße Benutzung der vorgeschriebenen Schutzeinrichtungen und persönlichen Schutzausrüstungen zu prüfen, auf Unfall- und Gesundheitsgefahren für die Versicherten hinzuweisen sowie Fachwissen zum Thema Prävention in die Arbeitspraxis einzubringen und gleichzeitig Rückmeldungen aus dem Arbeitsalltag zur Weiterentwicklung von Präventionsansätzen zu nutzen, und wie plant sie, das Schutzniveau angesichts der beabsichtigten Abschaffung oder Eingrenzung der Sicherheitsbeauftragten in Unternehmen mit bis zu 250 Beschäftigten aufrechtzuerhalten? Antwort der Parlamentarischen Staatssekretärin Katja Mast vom 4. November 2025: Sicherheitsbeauftragte sind Beschäftigte, die den Arbeitgeber dabei unterstützen, Arbeitsunfälle und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren zu vermeiden. Sie prüfen, dass vorgeschriebene Schutzmaßnahmen eingehalten werden, und machen auf Gefährdungen für die Beschäftigten aufmerksam. Sicherheitsbeauftragte dienen dabei auch als Bindeglied zwischen Beschäftigten und Arbeitgeber. Damit tragen sie zu sicheren und gesunden Arbeitsplätzen bei. Die neuen Schwellenwerte passen den Arbeitsschutz stärker an die tatsächliche Gefährdungslage an. Das hohe Arbeitsschutzniveau bleibt gewahrt. Dies wird insbesondere dadurch gewährleistet, dass die geplante Regelung die Erhöhung der Schwellenwerte in Abhängigkeit von der Gefährdungslage vorsieht. Im Fall von besonderen Gefahren für Leben und Gesundheit ist unabhängig von der Betriebsgröße ein Sicherheitsbeauftragter zu bestellen. Die Gefährdungsbeurteilung bleibt das zentrale Instrument, um Risiken gezielt zu erkennen und Schutzmaßnahmen wirkungsvoll umzusetzen. Der Arbeitgeber bleibt weiterhin für sämtliche Arbeitsschutzpflichten verantwortlich und wird dabei – wie bisher – von Fachkräften für Arbeitssicherheit, Betriebsärztinnen und Betriebsärzten und weiteren Beauftragten im Arbeitsschutz unterstützt.

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