Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU) 2024/2748 zu Notfallverfahren aufgrund eines Binnenmarkt-Notfalls bei Gasgeräten und PSA (Beschlussempfehlung und Bericht zu Drs. 21/3204)
Text
Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU) 2024/2748 zu Notfallverfahren aufgrund eines Binnenmarkt-Notfalls bei Gasgeräten und PSA (Beschlussempfehlung und Bericht zu Drs. 21/3204)
Deutscher Bundestag Drucksache 21/4981
21. Wahlperiode 25.03.2026
Beschlussempfehlung und Bericht
des Ausschusses für Arbeit und Soziales (11. Ausschuss)
zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksache 21/3204 –
Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU) 2024/2748 zu
Notfallverfahren aufgrund eines Binnenmarkt-Notfalls bei Gasgeräten und PSA
A. Problem
Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf der Bundesregierung sollen die
notwendigen Durchführungsbestimmungen zu der am 8. November 2024 veröffentlichten
Verordnung (EU) 2024/2748 des Europäischen Parlaments und des Rates erlassen
werden, die unter anderem die Verordnung (EU) 2016/425 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über persönliche Schutzausrüstungen
und zur Aufhebung der Richtlinie 89/686/EWG des Rates sowie die Verordnung
(EU) 2016/426 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016
über Geräte zur Verbrennung gasförmiger Brennstoffe und zur Aufhebung der
Richtlinie 2009/142/EG ändert. In die genannten Verordnungen werden
Notfallverfahren für den Krisenfall eingefügt, mit denen sichergestellt werden soll, dass
im Krisenfall krisenrelevante Waren rasch auf dem Binnenmarkt in Verkehr
gebracht werden könnten.
Die im Gesetzentwurf vorgesehenen Änderungen des
Gasgerätedurchführungsgesetzes und des PSA-Durchführungsgesetzes beinhalten Verfahrensbestimmungen
für den Binnenmarkt-Notfall sowie jeweils einen neuen Bußgeldtatbestand.
B. Lösung
Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung mit den Stimmen der
Fraktionen der CDU/CSU, AfD und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke.
Die vom Ausschuss angenommenen Änderungsanträge sehen u. a. Änderungen
im Siebten Buch Sozialgesetzbuch vor.
C. Alternativen
Wurden nicht erörtert.
D. Kosten
Wurden nicht erörtert.
Beschlussempfehlung
Der Bundestag wolle beschließen,
den Gesetzentwurf auf Drucksache 21/3204 mit folgenden Maßgaben, im Übrigen
unverändert anzunehmen:
1. Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der Verordnung
(EU) 2024/2748 zu Notfallverfahren aufgrund eines
Binnenmarkt-Notfalls bei Gasgeräten und PSA und zur Änderung
des Siebten Buches Sozialgesetzbuch“.
2. Artikel 1 Nummer 3 § 6 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe „Marktüberwachungsbehörde“ durch die
Angabe „zuständige Behörde“ ersetzt.
b) In Absatz 3 wird die Angabe „Marktüberwachungsbehörde“ durch die
Angabe „zuständige Behörde“ ersetzt.
3. Artikel 2 Nummer 5 § 6 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe „Marktüberwachungsbehörde“ durch die
Angabe „zuständige Behörde“ ersetzt.
b) In Absatz 3 wird die Angabe „Marktüberwachungsbehörde“ durch die
Angabe „zuständige Behörde“ ersetzt.
4. Nach Artikel 2 wird der folgende Artikel 3 eingefügt:
Artikel 3‚
Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch
Das Siebte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Unfallversicherung –
(Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254), das zuletzt
durch Artikel 62 Absatz 5 des Gesetzes vom 4. Februar 2026 (BGBl. 2026
I Nr. 33) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 22 wird durch den folgenden § 22 ersetzt:
§ 22„
Sicherheitsbeauftragte
(1) In Unternehmen mit regelmäßig 50 oder mehr Beschäftigten
hat der Unternehmer unter Beteiligung des Betriebsrates oder
Personalrates Sicherheitsbeauftragte unter Berücksichtigung der im
Unternehmen für die Beschäftigten bestehenden Unfall- und
Gesundheitsgefahren und der Zahl der Beschäftigten zu bestellen. Als Beschäftigte
gelten auch die nach § 2 Absatz 1 Nummer 2, 8 und 12 Versicherten.
In Unternehmen mit regelmäßig mehr als 20 und weniger als 50
Beschäftigten hat der Unternehmer unter Beteiligung des Betriebsrates
oder Personalrates einen Sicherheitsbeauftragten zu bestellen, wenn
unter Zugrundelegung der Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach
§ 5 des Arbeitsschutzgesetzes eine besondere Gefährdung für Leben
und Gesundheit besteht. In Unternehmen mit regelmäßig weniger als
250 Beschäftigten und keiner besonderen Gefährdung für Leben und
Gesundheit erfüllt der Unternehmer die Voraussetzungen nach Satz 1,
wenn er einen Sicherheitsbeauftragten bestellt. Der
Unfallversicherungsträger kann anordnen, dass Sicherheitsbeauftragte zu bestellen
sind, wenn eine besondere Gefährdung für Leben und Gesundheit
besteht.
(2) Die Sicherheitsbeauftragten haben den Unternehmer bei der
Durchführung der Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen
und Berufskrankheiten zu unterstützen, insbesondere sich von dem
Vorhandensein und der ordnungsgemäßen Benutzung der
vorgeschriebenen Schutzeinrichtungen und persönlichen Schutzausrüstungen zu
überzeugen und auf Unfall- und Gesundheitsgefahren für die
Versicherten aufmerksam zu machen.
(3) Die Sicherheitsbeauftragten dürfen ab der Bestellung bis
zum Widerruf der Bestellung wegen der Erfüllung der ihnen
übertragenen Aufgaben nicht benachteiligt werden.“
2. § 209 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 wird die folgende Nummer 3a
eingefügt:
„3a. entgegen § 22 Absatz 1 Satz 1, 3 oder 4 keinen
Sicherheitsbeauftragten bestellt,“.
b) In Absatz 3 wird die Angabe „in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1
bis 3“ durch die Angabe „in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1
bis 3a“ ersetzt.‘
5. Der bisherige Artikel 3 wird zu Artikel 4.
Berlin, den 25. März 2026
Der Ausschuss für Arbeit und Soziales
Bernd Rützel
Amtierender Vorsitzender
Angelika Glöckner
Berichterstatterin
Bericht der Abgeordneten Angelika Glöckner
I. Überweisung
Der Deutsche Bundestag hat den Gesetzentwurf auf Drucksache 21/3204 in seiner 50. Sitzung am 18. Dezember
2025 an den Ausschuss für Arbeit und Soziales zur Beratung überwiesen. Der Parlamentarische Beirat für
nachhaltige Entwicklung und Zukunftsfragen beteiligte sich gutachtlich.
II. Stellungnahme des Parlamentarischen Beirats für nachhaltige Entwicklung und
Zukunftsfragen
Der Parlamentarische Beirat für nachhaltige Entwicklung und Zukunftsfragen hat sich gemäß Einsetzungsantrag
auf Drucksache 21/571 in seiner 9. Sitzung am 17. Dezember 2025 mit dem Gesetzentwurf auf Drucksache
21/3204 befasst und wie folgt Stellung genommen:
„Der Parlamentarische Beirat für nachhaltige Entwicklung und Zukunftsfragen stellt fest, dass die
Bundesregierung die Nachhaltigkeitsprüfungsbewertung im Rahmen der Gesetzesfolgenabschätzung durchgeführt hat, indem
die einschlägigen Nachhaltigkeitskriterien der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie herausgearbeitet worden sind.
Mit dem Regierungsvorhaben werden folgende Nachhaltigkeitsziele verfolgt:
• SDG 3 „Gesundheit und Wohlergehen“,
• SDG 4 „Hochwertige Bildung“,
• SDG 10 „Weniger Ungleichheiten“.
Außerdem werden auch die Nachhaltigkeitsprinzipien der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie „(3) Natürliche
Lebensgrundlagen erhalten“ und „(4) Nachhaltiges Wirtschaften stärken“ und „(5) Sozialen Zusammenhalt in einer
offenen Gesellschaft wahren und verbessern“ aufgegriffen.
Die Ausführungen der Bundesregierung im Rahmen der Nachhaltigkeitsprüfung sind nicht zu beanstanden.
Eine Prüfbitte ist daher nicht erforderlich.“
III. Öffentliche Anhörung von Sachverständigen
Der Ausschuss für Arbeit und Soziales hat in seiner 17. Sitzung am 14. Januar 2026 die Durchführung einer
öffentlichen Anhörung von Sachverständigen zu dem Gesetzentwurf auf Drucksache 21/3204 beschlossen. Die
Anhörung fand in der 22. Sitzung am 2. März 2026 statt. An dieser haben folgende Verbände, Institutionen und
Einzelsachverständige teilgenommen:
• Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände e. V.,
• Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin,
• Deutscher Gewerkschaftsbund,
• IG Metall,
• BG BAU - Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft,
• Thomas Bürkle.
Die schriftlichen Stellungnahmen der Sachverständigen sind in der Ausschussdrucksache 21(11)102
zusammengefasst. Weitere Einzelheiten der Anhörung können dem Protokoll der Sitzung entnommen werden.
IV. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse im federführenden Ausschuss
Der Ausschuss für Arbeit und Soziales hat den Gesetzentwurf in seiner 18. Sitzung am 28. Januar 2026 erstmals
beraten.
In seiner 26. Sitzung am 25. März 2026 hat der Ausschuss diesen abschließend beraten und mit den Stimmen der
Fraktionen CDU/CSU, AfD, SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke den in der Beschlussempfehlung
unter den Nummern 2 und 3 als Maßgaben dokumentierten Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU und
SPD auf Ausschussdrucksache 21(11)96neu angenommen.
Außerdem hat der Ausschuss für Arbeit und Soziales mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU, AfD und
SPD gegen die Stimmen der Fraktionen BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke den in der
Beschlussempfehlung unter den Nummern 4 und 5 als Maßgaben dokumentierten Änderungsantrag der Fraktionen der
CDU/CSU und SPD auf Ausschussdrucksache 21(11)72neuneu angenommen.
Der Ausschuss für Arbeit und Soziales hat mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU, AfD und SPD gegen
die Stimmen der Fraktionen BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke die Annahme des Gesetzentwurfs auf
Drucksache 21/3204 in geänderter Fassung empfohlen.
Die Fraktion der CDU/CSU begrüßte die klaren, praktikablen Regelungen für die Wirtschaft, die durch die
Verordnung und ihre Durchführung entstünden. Mit der Änderung des SGB VII (Siebtes Buch Sozialgesetzbuch)
würden die Bestellungspflichten von Sicherheitsbeauftragten an die tatsächliche Gefährdungsbeurteilung in
Betrieben angepasst. Die Anpassung des Schwellenwertes orientiere sich an der europäischen Definition von kleinen
Unternehmen als solchen mit weniger als 50 Beschäftigten. Unternehmen mit zwischen 20 und 50 Beschäftigten
würden künftig von der Bestellungspflicht von Sicherheitsbeauftragten formal entlastet. Entscheidend sei dabei,
dass der bestehende Arbeitsschutz unangetastet bleibe. Der unbestimmte Rechtsbegriff der besonderen
Gefährdung könne durch die Unfallversicherungsträger entsprechend konkretisiert werden. Die neue Regelung gewähre
den Unternehmen mehr Freiheit und mehr Verantwortung.
Die Fraktion der AfD stellte fest, dass die in der öffentlichen Anhörung von Sachverständigen vorgebrachten
Vorschläge zum vorliegenden Gesetzentwurf teilweise in die Änderungsanträge der Fraktionen der CDU/CSU
und SPD eingegangen seien. Die Anhebung des Schwellenwerts für die Bestellung von Sicherheitsbeauftragten
verhindere einen immensen Bürokratieaufwuchs. Daher werde sie dem entsprechenden Änderungsantrag
zustimmen. Die durch den zweiten Änderungsantrag vorgenommene redaktionelle Änderung des Gesetzentwurfs
hinsichtlich der Bezeichnung der zuständigen Behörden sei ebenfalls sinnvoll.
Die Fraktion der SPD betonte die hohe Bedeutung von Arbeitsschutz. Bei Unternehmen mit weniger als 20
Beschäftigten bleibe die aktuelle Rechtslage bestehen, bei Unternehmen zwischen 20 und 50 Beschäftigten werde
eine risikoorientierte Betrachtung vorgenommen. Die Sicherheitsbeauftragten müssten in diesem
Unternehmensbereich künftig nur im Falle einer besonderen Gefährdungslage bestellt werden. Die Verletzung dieser Pflicht
könne als Ordnungswidrigkeit geahndet werden. Dies sei ein guter Kompromiss zwischen dem bestehenden
Arbeitsschutz, dem Erhalt von Arbeitsplätzen und dem Bürokratieabbau. Im Übrigen werte eine branchenspezifische
Regelung die Selbstverwaltung der Unternehmen auf.
Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sah die Abschaffung der pauschalen Verpflichtung für
Unternehmen zwischen 20 und 50 Beschäftigten, Sicherheitsbeauftragte zu bestellen, kritisch. Die Änderung eines gut
funktionierenden Systems verringere Klarheit und Verlässlichkeit sowohl für Unternehmen als auch für
Beschäftigte und führe zu größerer Unsicherheit im Bereich des Arbeitsschutzes. Die Aufgaben von
Sicherheitsbeauftragten verschwänden nicht, sie würden nur verlagert. Reale Einsparungen im Betriebsalltag und einen tatsächlichen
Bürokratieabbau seien deswegen nicht zu erkennen. Problematisch sei außerdem der unbestimmte Begriff der
besonderen Gefährdung, der stark von seiner Auslegung abhänge. Die Rolle der Unfallversicherungsträger biete
hier keine verlässliche Schutzstandards an.
Die Fraktion Die Linke war der Auffassung, dass unter dem Deckmantel des Bürokratieabbaus Arbeitsschutz
abgebaut werde. Es sei gängige betriebliche Praxis, Sicherheitsbeauftragte zu haben, die ohne großen Aufwand
und mit wenig Bürokratie für eine bessere Arbeitssicherheit sorgten. Daher hielten viele Organisationen und
Verbände die geplante Änderung im SGB VII für nicht notwendig. Die Unfallquoten seien gerade in kleinen
Unternehmen am höchsten. Durch die Abschaffung der allgemeinen Pflicht zur Bestellung von Sicherheitsbeauftragten
würden die Quoten sicherlich nicht sinken.
V. Begründung
Im Folgenden werden lediglich die vom Ausschuss für Arbeit und Soziales empfohlenen Änderungen gegenüber
der ursprünglichen Fassung des Gesetzentwurfs erläutert. Soweit der Ausschuss die unveränderte Annahme des
Gesetzentwurfs empfiehlt, wird auf die jeweilige Begründung auf Drucksache 21/3204 verwiesen.
Zu Nummer 1 (Änderung der Bezeichnung des Gesetzentwurfs)
Folgeänderung aufgrund der Einfügung des Artikels 3 – neu – (Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch).
Zu Nummer 2 (Artikel 1 – Änderung des Gasgerätedurchführungsgesetzes)
§ 6 enthält Regelungen zur Durchführung der durch die Verordnung (EU) 2024/2748 in die bestehende
Verordnung (EU) 2016/426 eingefügten Vorschriften für den Fall eines Binnenmarkt-Notfalls und legt die handelnden
Akteure in einem solchen Notfall fest.
Zu Buchstabe a
§ 6 Absatz 1 dient der Durchführung von Artikel 40c Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) 2016/426, der die
handelnden Akteure in einem Notfall behandelt. In der Praxis benötigen die Länder die Flexibilität, die neuen
Aufgaben denjenigen Behörden zu übertragen, die fachlich und organisatorisch am besten dafür geeignet sind.
Zu Buchstabe b
§ 6 Absatz 3 dient der Durchführung von Artikel 40c Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/426, der die handelnden
Akteure in einem Notfall behandelt. In der Praxis benötigen die Länder die Flexibilität, die neuen Aufgaben
denjenigen Behörden zu übertragen, die fachlich und organisatorisch am besten dafür geeignet sind.
Zu Nummer 3 (Artikel 2 – Änderung des PSA-Durchführungsgesetzes)
§ 6 enthält Regelungen zur Durchführung der durch die Verordnung (EU) 2024/2748 in die bestehende
Verordnung (EU) 2016/425 eingefügten Vorschriften für den Fall eines Binnenmarkt-Notfalls und legt die handelnden
Akteure in einem solchen Notfall fest.
Zu Buchstabe a
§ 6 Absatz 1 dient der Durchführung von Artikel 41c Absatz 1 und Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/425, der
die handelnden Akteure in einem Notfall behandelt. In der Praxis benötigen die Länder die Flexibilität, die neuen
Aufgaben denjenigen Behörden zu übertragen, die fachlich und organisatorisch am besten dafür geeignet sind.
Zu Buchstabe b
§ 6 Absatz 3 dient der Durchführung von Artikel 41c Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/425, der die handelnden
Akteure in einem Notfall behandelt. In der Praxis benötigen die Länder die Flexibilität, die neuen Aufgaben
denjenigen Behörden zu übertragen, die fachlich und organisatorisch am besten dafür geeignet sind.
Zu Nummer 4 (Artikel 3 – neu – Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch)
Zu Nummer 1 (§ 22 – Sicherheitsbeauftragte)
Zu Absatz 1
Nach Satz 1 gilt die Verpflichtung zur Bestellung von Sicherheitsbeauftragten für Unternehmen mit regelmäßig
50 oder mehr Beschäftigten. Der Schwellenwert zur Bestellung von Sicherheitsbeauftragten wird damit von bisher
20 auf 50 Beschäftigte erhöht. Für Unternehmen mit weniger als 50 Beschäftigte bedeutet diese Änderung, dass
keine pauschale Verpflichtung zur Bestellung eines Sicherheitsbeauftragten mehr besteht. Die Anpassung des
Schwellenwerts orientiert sich an der europäischen Definition von kleinen Unternehmen, also solchen
Unternehmen, die weniger als 50 Personen beschäftigen (vgl. Artikel 2 Absatz 2 der Empfehlung 2003/361/EG). Die
bisherige Regelung einer generellen Verpflichtung zur Bestellung eines Sicherheitsbeauftragten in Unternehmen mit
mehr als 20 Beschäftigten entstammt § 719 des Dritten Buchs der Reichsversicherungsordnung und wurde mit
dem Gesetz zur Neuregelung des Rechts der gesetzlichen Unfallversicherung vom 30. April 1963 eingefügt. Ein
Bezugspunkt zur Größe des bisherigen Schwellenwerts ist nicht ersichtlich. Werden Sicherheitsbeauftragte
bestellt, ist, soweit vorhanden, der Betriebsrat bzw. Personalrat zu beteiligen.
Satz 2 wird unverändert übernommen.
Nach Satz 3 gilt für Unternehmen mit mehr als 20 und weniger als 50 Beschäftigten dann eine Verpflichtung zur
Bestellung eines Sicherheitsbeauftragten, wenn die Gefährdungslage entsprechend der Gefährdungsbeurteilung
nach § 5 Arbeitsschutzgesetz dies erforderlich macht. Unter Einbeziehung der Gefährdungsbeurteilung hat der
Unternehmer zu prüfen, ob in seinem Unternehmen eine besondere Gefährdung für Leben und Gesundheit besteht.
Kriterien für das Vorliegen einer besonderen Gefährdung können, da der Begriff Einfluss auf die Zahl der zu
bestellenden Sicherheitsbeauftragten hat, seitens der Unfallversicherungsträger entsprechend der
Regelungsbefugnis in § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 SGB VII in einer Unfallverhütungsvorschrift (bspw. der DGUV-
Vorschrift 1) konkretisiert werden. Für den Begriff der besonderen Gefährdung hat der Unternehmer nach seinem
Ermessen die Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung zugrunde zu legen. Im Rahmen der Erstellung der
Gefährdungsbeurteilung kann insbesondere die Anzahl der Versicherungsfälle in dem Unternehmen für die Frage des
Vorliegens einer besonderen Gefährdungslage herangezogen werden. Zur Darlegung und als Beweis, dass der
Unternehmer seiner Verpflichtung nach Satz 3 nachgekommen ist, kann das Ergebnis der Beurteilung in der
Gefährdungsbeurteilung nach § 6 des Arbeitsschutzgesetzes dokumentiert werden. Durch die Einbeziehung der
Gefährdungsbeurteilung wird sichergestellt, dass in Unternehmen mit spezifischen Gefährdungen weiterhin die
Verpflichtung zur Bestellung eines Sicherheitsbeauftragten besteht. Die Anhebung des Schwellenwertes stellt mithin
auf die spezifische Gefährdungslage ab.
Satz 4 regelt, dass in Unternehmen mit regelmäßig weniger als 250 Beschäftigten nur zur Bestellung eines
Sicherheitsbeauftragten verpflichtet sind, wenn – abhängig vom Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung – keine
besondere Gefährdungslage für Leben und Gesundheit der Beschäftigten besteht. Kriterien für das Vorliegen einer
besonderen Gefährdung können, da der Begriff Einfluss auf die Zahl der zu bestellenden Sicherheitsbeauftragten
hat, seitens der Unfallversicherungsträger entsprechend der Regelungsbefugnis in § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7
SGB VII in einer Unfallverhütungsvorschrift (bspw. der DGUV-Vorschrift 1) konkretisiert werden. Auch hier
kann im Rahmen der Erstellung der Gefährdungsbeurteilung die Anzahl der Versicherungsfälle in dem
Unternehmen für die Frage des Vorliegens einer besonderen Gefährdungslage für Leben und Gesundheit der Beschäftigten
herangezogen werden. Zur Darlegung und als Beweis, dass der Unternehmer seiner Verpflichtung nach Satz 4
nachgekommen ist, kann das Ergebnis der Beurteilung in der Gefährdungsbeurteilung nach § 6 des
Arbeitsschutzgesetzes dokumentiert werden. Der Schwellenwert orientiert sich an der europäischen Definition von mittleren
Unternehmen, also solchen Unternehmen, die weniger als 250 Personen beschäftigen (vgl. Artikel 2 Absatz 1 der
Empfehlung 2003/361/EG).
Satz 5 normiert eine Anordnungsbefugnis für Unfallversicherungsträger. Unfallversicherungsträger können die
Pflicht zur Bestellung von Sicherheitsbeauftragten unabhängig von der Unternehmensgröße anordnen, wenn eine
besondere Gefährdung für Leben und Gesundheit besteht.
Durch die Einbeziehung der Gefährdungsbeurteilung unter Berücksichtigung der Versicherungsfälle sowie der
Zuordnung der Betriebsarten zu den Betreuungsgruppen bleibt für kleine und mittlere Unternehmen trotz der
Erhöhung des Schwellenwertes das hohe Arbeitsschutzniveau erhalten. Gleichzeitig wird eine Pflicht zur
Bestellung von Sicherheitsbeauftragten für kleine und mittlere Unternehmen geregelt, die sich praxisorientiert an der
konkreten Gefährdungslage richtet.
Zu Absatz 2
Absatz 2 wird unverändert übernommen.
Zu Absatz 3
Absatz 3 stellt nunmehr klar, dass das Benachteiligungsverbot ab dem Zeitpunkt der Bestellung bis zum Zeitpunkt
des Widerrufs der Bestellung gilt.
Zu Nummer 2 (§ 209 – Bußgeldvorschriften)
Zu Buchstabe a
In § 209 Absatz 1 Satz 1 SGB VII wird eine neue Bußgeldbewehrung eingeführt. Hintergrund ist, dass die
Vorschrift zu den Sicherheitsbeauftragten nach § 22 SGB VII durch die Anhebung der Schwellenwerte sowie die
Einführung des Kriteriums des Vorliegens einer besonderen Gefährdung von einem neuen rechtlichen Ansatz
geprägt ist. Die Eigenverantwortung der Unternehmer wird damit gestärkt. Gleichzeitig sollte in Fällen der
Nichtbestellung eines Sicherheitsbeauftragten die Möglichkeit bestehen, ein Bußgeld zu verhängen. Bußgeldbewehrt
ist die nicht unverzügliche Bestellung eines Sicherheitsbeauftragten entgegen einer Verpflichtung aus § 22
Absatz 1 Satz 1, 3 oder 4 SGB VII.
Zu Buchstabe b
Die Änderung hat zum Inhalt, dass eine Ordnungswidrigkeit nach § 209 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3a SGB VII
mit einer Bußgeldhöhe von bis zu zehntausend Euro geahndet werden kann.
Zu Nummer 5 (Artikel 4 – neu – Inkrafttreten)
Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Artikel 3.
Berlin, den 25. März 2026
Angelika Glöckner
Berichterstatterin
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333
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