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Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU) 2024/2748 zu Notfallverfahren aufgrund eines Binnenmarkt-Notfalls bei Gasgeräten und PSA (Beschlussempfehlung und Bericht zu Drs. 21/3204)

dip / drucksache 25.03.2026 · WP 21 · 21/4981 · Beschlussempfehlung und Bericht · Original ↗

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Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU) 2024/2748 zu Notfallverfahren aufgrund eines Binnenmarkt-Notfalls bei Gasgeräten und PSA (Beschlussempfehlung und Bericht zu Drs. 21/3204) Deutscher Bundestag Drucksache 21/4981 21. Wahlperiode 25.03.2026 Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Arbeit und Soziales (11. Ausschuss) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung – Drucksache 21/3204 – Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU) 2024/2748 zu Notfallverfahren aufgrund eines Binnenmarkt-Notfalls bei Gasgeräten und PSA A. Problem Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf der Bundesregierung sollen die notwendigen Durchführungsbestimmungen zu der am 8. November 2024 veröffentlichten Verordnung (EU) 2024/2748 des Europäischen Parlaments und des Rates erlassen werden, die unter anderem die Verordnung (EU) 2016/425 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über persönliche Schutzausrüstungen und zur Aufhebung der Richtlinie 89/686/EWG des Rates sowie die Verordnung (EU) 2016/426 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über Geräte zur Verbrennung gasförmiger Brennstoffe und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/142/EG ändert. In die genannten Verordnungen werden Notfallverfahren für den Krisenfall eingefügt, mit denen sichergestellt werden soll, dass im Krisenfall krisenrelevante Waren rasch auf dem Binnenmarkt in Verkehr gebracht werden könnten. Die im Gesetzentwurf vorgesehenen Änderungen des Gasgerätedurchführungsgesetzes und des PSA-Durchführungsgesetzes beinhalten Verfahrensbestimmungen für den Binnenmarkt-Notfall sowie jeweils einen neuen Bußgeldtatbestand. B. Lösung Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU, AfD und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke. Die vom Ausschuss angenommenen Änderungsanträge sehen u. a. Änderungen im Siebten Buch Sozialgesetzbuch vor. C. Alternativen Wurden nicht erörtert. D. Kosten Wurden nicht erörtert. Beschlussempfehlung Der Bundestag wolle beschließen, den Gesetzentwurf auf Drucksache 21/3204 mit folgenden Maßgaben, im Übrigen unverändert anzunehmen: 1. Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt: „Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU) 2024/2748 zu Notfallverfahren aufgrund eines Binnenmarkt-Notfalls bei Gasgeräten und PSA und zur Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch“. 2. Artikel 1 Nummer 3 § 6 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird die Angabe „Marktüberwachungsbehörde“ durch die Angabe „zuständige Behörde“ ersetzt. b) In Absatz 3 wird die Angabe „Marktüberwachungsbehörde“ durch die Angabe „zuständige Behörde“ ersetzt. 3. Artikel 2 Nummer 5 § 6 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird die Angabe „Marktüberwachungsbehörde“ durch die Angabe „zuständige Behörde“ ersetzt. b) In Absatz 3 wird die Angabe „Marktüberwachungsbehörde“ durch die Angabe „zuständige Behörde“ ersetzt. 4. Nach Artikel 2 wird der folgende Artikel 3 eingefügt: Artikel 3‚ Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch Das Siebte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Unfallversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254), das zuletzt durch Artikel 62 Absatz 5 des Gesetzes vom 4. Februar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 33) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 22 wird durch den folgenden § 22 ersetzt: § 22„ Sicherheitsbeauftragte (1) In Unternehmen mit regelmäßig 50 oder mehr Beschäftigten hat der Unternehmer unter Beteiligung des Betriebsrates oder Personalrates Sicherheitsbeauftragte unter Berücksichtigung der im Unternehmen für die Beschäftigten bestehenden Unfall- und Gesundheitsgefahren und der Zahl der Beschäftigten zu bestellen. Als Beschäftigte gelten auch die nach § 2 Absatz 1 Nummer 2, 8 und 12 Versicherten. In Unternehmen mit regelmäßig mehr als 20 und weniger als 50 Beschäftigten hat der Unternehmer unter Beteiligung des Betriebsrates oder Personalrates einen Sicherheitsbeauftragten zu bestellen, wenn unter Zugrundelegung der Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach § 5 des Arbeitsschutzgesetzes eine besondere Gefährdung für Leben und Gesundheit besteht. In Unternehmen mit regelmäßig weniger als 250 Beschäftigten und keiner besonderen Gefährdung für Leben und Gesundheit erfüllt der Unternehmer die Voraussetzungen nach Satz 1, wenn er einen Sicherheitsbeauftragten bestellt. Der Unfallversicherungsträger kann anordnen, dass Sicherheitsbeauftragte zu bestellen sind, wenn eine besondere Gefährdung für Leben und Gesundheit besteht. (2) Die Sicherheitsbeauftragten haben den Unternehmer bei der Durchführung der Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten zu unterstützen, insbesondere sich von dem Vorhandensein und der ordnungsgemäßen Benutzung der vorgeschriebenen Schutzeinrichtungen und persönlichen Schutzausrüstungen zu überzeugen und auf Unfall- und Gesundheitsgefahren für die Versicherten aufmerksam zu machen. (3) Die Sicherheitsbeauftragten dürfen ab der Bestellung bis zum Widerruf der Bestellung wegen der Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben nicht benachteiligt werden.“ 2. § 209 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 wird die folgende Nummer 3a eingefügt: „3a. entgegen § 22 Absatz 1 Satz 1, 3 oder 4 keinen Sicherheitsbeauftragten bestellt,“. b) In Absatz 3 wird die Angabe „in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 3“ durch die Angabe „in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 bis 3a“ ersetzt.‘ 5. Der bisherige Artikel 3 wird zu Artikel 4. Berlin, den 25. März 2026 Der Ausschuss für Arbeit und Soziales Bernd Rützel Amtierender Vorsitzender Angelika Glöckner Berichterstatterin Bericht der Abgeordneten Angelika Glöckner I. Überweisung Der Deutsche Bundestag hat den Gesetzentwurf auf Drucksache 21/3204 in seiner 50. Sitzung am 18. Dezember 2025 an den Ausschuss für Arbeit und Soziales zur Beratung überwiesen. Der Parlamentarische Beirat für nachhaltige Entwicklung und Zukunftsfragen beteiligte sich gutachtlich. II. Stellungnahme des Parlamentarischen Beirats für nachhaltige Entwicklung und Zukunftsfragen Der Parlamentarische Beirat für nachhaltige Entwicklung und Zukunftsfragen hat sich gemäß Einsetzungsantrag auf Drucksache 21/571 in seiner 9. Sitzung am 17. Dezember 2025 mit dem Gesetzentwurf auf Drucksache 21/3204 befasst und wie folgt Stellung genommen: „Der Parlamentarische Beirat für nachhaltige Entwicklung und Zukunftsfragen stellt fest, dass die Bundesregierung die Nachhaltigkeitsprüfungsbewertung im Rahmen der Gesetzesfolgenabschätzung durchgeführt hat, indem die einschlägigen Nachhaltigkeitskriterien der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie herausgearbeitet worden sind. Mit dem Regierungsvorhaben werden folgende Nachhaltigkeitsziele verfolgt: • SDG 3 „Gesundheit und Wohlergehen“, • SDG 4 „Hochwertige Bildung“, • SDG 10 „Weniger Ungleichheiten“. Außerdem werden auch die Nachhaltigkeitsprinzipien der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie „(3) Natürliche Lebensgrundlagen erhalten“ und „(4) Nachhaltiges Wirtschaften stärken“ und „(5) Sozialen Zusammenhalt in einer offenen Gesellschaft wahren und verbessern“ aufgegriffen. Die Ausführungen der Bundesregierung im Rahmen der Nachhaltigkeitsprüfung sind nicht zu beanstanden. Eine Prüfbitte ist daher nicht erforderlich.“ III. Öffentliche Anhörung von Sachverständigen Der Ausschuss für Arbeit und Soziales hat in seiner 17. Sitzung am 14. Januar 2026 die Durchführung einer öffentlichen Anhörung von Sachverständigen zu dem Gesetzentwurf auf Drucksache 21/3204 beschlossen. Die Anhörung fand in der 22. Sitzung am 2. März 2026 statt. An dieser haben folgende Verbände, Institutionen und Einzelsachverständige teilgenommen: • Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände e. V., • Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin, • Deutscher Gewerkschaftsbund, • IG Metall, • BG BAU - Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft, • Thomas Bürkle. Die schriftlichen Stellungnahmen der Sachverständigen sind in der Ausschussdrucksache 21(11)102 zusammengefasst. Weitere Einzelheiten der Anhörung können dem Protokoll der Sitzung entnommen werden. IV. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse im federführenden Ausschuss Der Ausschuss für Arbeit und Soziales hat den Gesetzentwurf in seiner 18. Sitzung am 28. Januar 2026 erstmals beraten. In seiner 26. Sitzung am 25. März 2026 hat der Ausschuss diesen abschließend beraten und mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, AfD, SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke den in der Beschlussempfehlung unter den Nummern 2 und 3 als Maßgaben dokumentierten Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU und SPD auf Ausschussdrucksache 21(11)96neu angenommen. Außerdem hat der Ausschuss für Arbeit und Soziales mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU, AfD und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke den in der Beschlussempfehlung unter den Nummern 4 und 5 als Maßgaben dokumentierten Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU und SPD auf Ausschussdrucksache 21(11)72neuneu angenommen. Der Ausschuss für Arbeit und Soziales hat mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU, AfD und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke die Annahme des Gesetzentwurfs auf Drucksache 21/3204 in geänderter Fassung empfohlen. Die Fraktion der CDU/CSU begrüßte die klaren, praktikablen Regelungen für die Wirtschaft, die durch die Verordnung und ihre Durchführung entstünden. Mit der Änderung des SGB VII (Siebtes Buch Sozialgesetzbuch) würden die Bestellungspflichten von Sicherheitsbeauftragten an die tatsächliche Gefährdungsbeurteilung in Betrieben angepasst. Die Anpassung des Schwellenwertes orientiere sich an der europäischen Definition von kleinen Unternehmen als solchen mit weniger als 50 Beschäftigten. Unternehmen mit zwischen 20 und 50 Beschäftigten würden künftig von der Bestellungspflicht von Sicherheitsbeauftragten formal entlastet. Entscheidend sei dabei, dass der bestehende Arbeitsschutz unangetastet bleibe. Der unbestimmte Rechtsbegriff der besonderen Gefährdung könne durch die Unfallversicherungsträger entsprechend konkretisiert werden. Die neue Regelung gewähre den Unternehmen mehr Freiheit und mehr Verantwortung. Die Fraktion der AfD stellte fest, dass die in der öffentlichen Anhörung von Sachverständigen vorgebrachten Vorschläge zum vorliegenden Gesetzentwurf teilweise in die Änderungsanträge der Fraktionen der CDU/CSU und SPD eingegangen seien. Die Anhebung des Schwellenwerts für die Bestellung von Sicherheitsbeauftragten verhindere einen immensen Bürokratieaufwuchs. Daher werde sie dem entsprechenden Änderungsantrag zustimmen. Die durch den zweiten Änderungsantrag vorgenommene redaktionelle Änderung des Gesetzentwurfs hinsichtlich der Bezeichnung der zuständigen Behörden sei ebenfalls sinnvoll. Die Fraktion der SPD betonte die hohe Bedeutung von Arbeitsschutz. Bei Unternehmen mit weniger als 20 Beschäftigten bleibe die aktuelle Rechtslage bestehen, bei Unternehmen zwischen 20 und 50 Beschäftigten werde eine risikoorientierte Betrachtung vorgenommen. Die Sicherheitsbeauftragten müssten in diesem Unternehmensbereich künftig nur im Falle einer besonderen Gefährdungslage bestellt werden. Die Verletzung dieser Pflicht könne als Ordnungswidrigkeit geahndet werden. Dies sei ein guter Kompromiss zwischen dem bestehenden Arbeitsschutz, dem Erhalt von Arbeitsplätzen und dem Bürokratieabbau. Im Übrigen werte eine branchenspezifische Regelung die Selbstverwaltung der Unternehmen auf. Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sah die Abschaffung der pauschalen Verpflichtung für Unternehmen zwischen 20 und 50 Beschäftigten, Sicherheitsbeauftragte zu bestellen, kritisch. Die Änderung eines gut funktionierenden Systems verringere Klarheit und Verlässlichkeit sowohl für Unternehmen als auch für Beschäftigte und führe zu größerer Unsicherheit im Bereich des Arbeitsschutzes. Die Aufgaben von Sicherheitsbeauftragten verschwänden nicht, sie würden nur verlagert. Reale Einsparungen im Betriebsalltag und einen tatsächlichen Bürokratieabbau seien deswegen nicht zu erkennen. Problematisch sei außerdem der unbestimmte Begriff der besonderen Gefährdung, der stark von seiner Auslegung abhänge. Die Rolle der Unfallversicherungsträger biete hier keine verlässliche Schutzstandards an. Die Fraktion Die Linke war der Auffassung, dass unter dem Deckmantel des Bürokratieabbaus Arbeitsschutz abgebaut werde. Es sei gängige betriebliche Praxis, Sicherheitsbeauftragte zu haben, die ohne großen Aufwand und mit wenig Bürokratie für eine bessere Arbeitssicherheit sorgten. Daher hielten viele Organisationen und Verbände die geplante Änderung im SGB VII für nicht notwendig. Die Unfallquoten seien gerade in kleinen Unternehmen am höchsten. Durch die Abschaffung der allgemeinen Pflicht zur Bestellung von Sicherheitsbeauftragten würden die Quoten sicherlich nicht sinken. V. Begründung Im Folgenden werden lediglich die vom Ausschuss für Arbeit und Soziales empfohlenen Änderungen gegenüber der ursprünglichen Fassung des Gesetzentwurfs erläutert. Soweit der Ausschuss die unveränderte Annahme des Gesetzentwurfs empfiehlt, wird auf die jeweilige Begründung auf Drucksache 21/3204 verwiesen. Zu Nummer 1 (Änderung der Bezeichnung des Gesetzentwurfs) Folgeänderung aufgrund der Einfügung des Artikels 3 – neu – (Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch). Zu Nummer 2 (Artikel 1 – Änderung des Gasgerätedurchführungsgesetzes) § 6 enthält Regelungen zur Durchführung der durch die Verordnung (EU) 2024/2748 in die bestehende Verordnung (EU) 2016/426 eingefügten Vorschriften für den Fall eines Binnenmarkt-Notfalls und legt die handelnden Akteure in einem solchen Notfall fest. Zu Buchstabe a § 6 Absatz 1 dient der Durchführung von Artikel 40c Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) 2016/426, der die handelnden Akteure in einem Notfall behandelt. In der Praxis benötigen die Länder die Flexibilität, die neuen Aufgaben denjenigen Behörden zu übertragen, die fachlich und organisatorisch am besten dafür geeignet sind. Zu Buchstabe b § 6 Absatz 3 dient der Durchführung von Artikel 40c Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/426, der die handelnden Akteure in einem Notfall behandelt. In der Praxis benötigen die Länder die Flexibilität, die neuen Aufgaben denjenigen Behörden zu übertragen, die fachlich und organisatorisch am besten dafür geeignet sind. Zu Nummer 3 (Artikel 2 – Änderung des PSA-Durchführungsgesetzes) § 6 enthält Regelungen zur Durchführung der durch die Verordnung (EU) 2024/2748 in die bestehende Verordnung (EU) 2016/425 eingefügten Vorschriften für den Fall eines Binnenmarkt-Notfalls und legt die handelnden Akteure in einem solchen Notfall fest. Zu Buchstabe a § 6 Absatz 1 dient der Durchführung von Artikel 41c Absatz 1 und Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/425, der die handelnden Akteure in einem Notfall behandelt. In der Praxis benötigen die Länder die Flexibilität, die neuen Aufgaben denjenigen Behörden zu übertragen, die fachlich und organisatorisch am besten dafür geeignet sind. Zu Buchstabe b § 6 Absatz 3 dient der Durchführung von Artikel 41c Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/425, der die handelnden Akteure in einem Notfall behandelt. In der Praxis benötigen die Länder die Flexibilität, die neuen Aufgaben denjenigen Behörden zu übertragen, die fachlich und organisatorisch am besten dafür geeignet sind. Zu Nummer 4 (Artikel 3 – neu – Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch) Zu Nummer 1 (§ 22 – Sicherheitsbeauftragte) Zu Absatz 1 Nach Satz 1 gilt die Verpflichtung zur Bestellung von Sicherheitsbeauftragten für Unternehmen mit regelmäßig 50 oder mehr Beschäftigten. Der Schwellenwert zur Bestellung von Sicherheitsbeauftragten wird damit von bisher 20 auf 50 Beschäftigte erhöht. Für Unternehmen mit weniger als 50 Beschäftigte bedeutet diese Änderung, dass keine pauschale Verpflichtung zur Bestellung eines Sicherheitsbeauftragten mehr besteht. Die Anpassung des Schwellenwerts orientiert sich an der europäischen Definition von kleinen Unternehmen, also solchen Unternehmen, die weniger als 50 Personen beschäftigen (vgl. Artikel 2 Absatz 2 der Empfehlung 2003/361/EG). Die bisherige Regelung einer generellen Verpflichtung zur Bestellung eines Sicherheitsbeauftragten in Unternehmen mit mehr als 20 Beschäftigten entstammt § 719 des Dritten Buchs der Reichsversicherungsordnung und wurde mit dem Gesetz zur Neuregelung des Rechts der gesetzlichen Unfallversicherung vom 30. April 1963 eingefügt. Ein Bezugspunkt zur Größe des bisherigen Schwellenwerts ist nicht ersichtlich. Werden Sicherheitsbeauftragte bestellt, ist, soweit vorhanden, der Betriebsrat bzw. Personalrat zu beteiligen. Satz 2 wird unverändert übernommen. Nach Satz 3 gilt für Unternehmen mit mehr als 20 und weniger als 50 Beschäftigten dann eine Verpflichtung zur Bestellung eines Sicherheitsbeauftragten, wenn die Gefährdungslage entsprechend der Gefährdungsbeurteilung nach § 5 Arbeitsschutzgesetz dies erforderlich macht. Unter Einbeziehung der Gefährdungsbeurteilung hat der Unternehmer zu prüfen, ob in seinem Unternehmen eine besondere Gefährdung für Leben und Gesundheit besteht. Kriterien für das Vorliegen einer besonderen Gefährdung können, da der Begriff Einfluss auf die Zahl der zu bestellenden Sicherheitsbeauftragten hat, seitens der Unfallversicherungsträger entsprechend der Regelungsbefugnis in § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 SGB VII in einer Unfallverhütungsvorschrift (bspw. der DGUV- Vorschrift 1) konkretisiert werden. Für den Begriff der besonderen Gefährdung hat der Unternehmer nach seinem Ermessen die Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung zugrunde zu legen. Im Rahmen der Erstellung der Gefährdungsbeurteilung kann insbesondere die Anzahl der Versicherungsfälle in dem Unternehmen für die Frage des Vorliegens einer besonderen Gefährdungslage herangezogen werden. Zur Darlegung und als Beweis, dass der Unternehmer seiner Verpflichtung nach Satz 3 nachgekommen ist, kann das Ergebnis der Beurteilung in der Gefährdungsbeurteilung nach § 6 des Arbeitsschutzgesetzes dokumentiert werden. Durch die Einbeziehung der Gefährdungsbeurteilung wird sichergestellt, dass in Unternehmen mit spezifischen Gefährdungen weiterhin die Verpflichtung zur Bestellung eines Sicherheitsbeauftragten besteht. Die Anhebung des Schwellenwertes stellt mithin auf die spezifische Gefährdungslage ab. Satz 4 regelt, dass in Unternehmen mit regelmäßig weniger als 250 Beschäftigten nur zur Bestellung eines Sicherheitsbeauftragten verpflichtet sind, wenn – abhängig vom Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung – keine besondere Gefährdungslage für Leben und Gesundheit der Beschäftigten besteht. Kriterien für das Vorliegen einer besonderen Gefährdung können, da der Begriff Einfluss auf die Zahl der zu bestellenden Sicherheitsbeauftragten hat, seitens der Unfallversicherungsträger entsprechend der Regelungsbefugnis in § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 SGB VII in einer Unfallverhütungsvorschrift (bspw. der DGUV-Vorschrift 1) konkretisiert werden. Auch hier kann im Rahmen der Erstellung der Gefährdungsbeurteilung die Anzahl der Versicherungsfälle in dem Unternehmen für die Frage des Vorliegens einer besonderen Gefährdungslage für Leben und Gesundheit der Beschäftigten herangezogen werden. Zur Darlegung und als Beweis, dass der Unternehmer seiner Verpflichtung nach Satz 4 nachgekommen ist, kann das Ergebnis der Beurteilung in der Gefährdungsbeurteilung nach § 6 des Arbeitsschutzgesetzes dokumentiert werden. Der Schwellenwert orientiert sich an der europäischen Definition von mittleren Unternehmen, also solchen Unternehmen, die weniger als 250 Personen beschäftigen (vgl. Artikel 2 Absatz 1 der Empfehlung 2003/361/EG). Satz 5 normiert eine Anordnungsbefugnis für Unfallversicherungsträger. Unfallversicherungsträger können die Pflicht zur Bestellung von Sicherheitsbeauftragten unabhängig von der Unternehmensgröße anordnen, wenn eine besondere Gefährdung für Leben und Gesundheit besteht. Durch die Einbeziehung der Gefährdungsbeurteilung unter Berücksichtigung der Versicherungsfälle sowie der Zuordnung der Betriebsarten zu den Betreuungsgruppen bleibt für kleine und mittlere Unternehmen trotz der Erhöhung des Schwellenwertes das hohe Arbeitsschutzniveau erhalten. Gleichzeitig wird eine Pflicht zur Bestellung von Sicherheitsbeauftragten für kleine und mittlere Unternehmen geregelt, die sich praxisorientiert an der konkreten Gefährdungslage richtet. Zu Absatz 2 Absatz 2 wird unverändert übernommen. Zu Absatz 3 Absatz 3 stellt nunmehr klar, dass das Benachteiligungsverbot ab dem Zeitpunkt der Bestellung bis zum Zeitpunkt des Widerrufs der Bestellung gilt. Zu Nummer 2 (§ 209 – Bußgeldvorschriften) Zu Buchstabe a In § 209 Absatz 1 Satz 1 SGB VII wird eine neue Bußgeldbewehrung eingeführt. Hintergrund ist, dass die Vorschrift zu den Sicherheitsbeauftragten nach § 22 SGB VII durch die Anhebung der Schwellenwerte sowie die Einführung des Kriteriums des Vorliegens einer besonderen Gefährdung von einem neuen rechtlichen Ansatz geprägt ist. Die Eigenverantwortung der Unternehmer wird damit gestärkt. Gleichzeitig sollte in Fällen der Nichtbestellung eines Sicherheitsbeauftragten die Möglichkeit bestehen, ein Bußgeld zu verhängen. Bußgeldbewehrt ist die nicht unverzügliche Bestellung eines Sicherheitsbeauftragten entgegen einer Verpflichtung aus § 22 Absatz 1 Satz 1, 3 oder 4 SGB VII. Zu Buchstabe b Die Änderung hat zum Inhalt, dass eine Ordnungswidrigkeit nach § 209 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3a SGB VII mit einer Bußgeldhöhe von bis zu zehntausend Euro geahndet werden kann. Zu Nummer 5 (Artikel 4 – neu – Inkrafttreten) Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Artikel 3. Berlin, den 25. März 2026 Angelika Glöckner Berichterstatterin Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333

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