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Schriftliche Frage 56 von Ina Latendorf (DIE LINKE): Hat die Bundesregierung als Ergebnis der Umfrage des Verbraucherzentrale Bundesverbandes e. V. (vzbv) zum mangelnden Vertrauen der Verbrauch…

dip / schriftliche_frage 04.04.2025 · WP 21 · Original ↗

Teil von Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 25. März 2025 eingegangenen Antworten der Bundesregierung · Geschäftsbereich des BMEL, wird das transformationsorientierte Forschungsprojekt „ELSina – Ernährungs- und Lebenssituation von Seniorinnen und Senioren in Armut“ durchgeführt. In dem Projekt wird die persönliche Ernährungs- und Lebenssituation von zehn Seniorinnen und Senioren untersucht und anschließend gemeinsam mit Akteurinnen und Akteuren aus Zivilgesellschaft, Verwaltung und Wissenschaft ein Aktionsplan entwickelt, anhand dessen die Ernährungs- und Lebenssituation verbessert werden kann. Das Projekt ist von Mitte des Jahres 2023 bis Ende des Jahres 2026 angesetzt und wird am MRI – Institut für Ernährungsverhalten – umgesetzt. Darüber hinaus fand auch im Rahmen des Nationalen Ernährungsmonitorings (nemo) im Sommer/Herbst 2024 eine Online-Befragung mit.

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Schriftliche Frage 56 von Ina Latendorf (DIE LINKE): Hat die Bundesregierung als Ergebnis der Umfrage des Verbraucherzentrale Bundesverbandes e. V. (vzbv) zum mangelnden Vertrauen der Verbrauch… Frage 56 (Ina Latendorf, Die Linke): Hat die Bundesregierung als Ergebnis der Umfrage des Verbraucherzentrale Bundesverbandes e. V. (vzbv) zum mangelnden Vertrauen der Verbraucherinnen und Verbraucher bei sozialverträglichen Werbeaussagen auf Lebensmittelverpackungen Maßnahmen ergriffen, und wenn ja, welche („Social Claims: vzbv fordert klare Vorgaben für soziale Werbeaussagen“, www.vzbv.de/pressemittei lungen)? Antwort der Parlamentarischen Staatssekretärin Dr. Ophelia Nick vom 1. April 2025: Im Bereich der Lebensmittelkennzeichnung gelten die allgemeinen Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel (Lebensmittel- Informationsverordnung, LMIV), die EU-weit einheitlich geregelt sind. Die Vorschriften dienen dem Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor Gesundheitsgefahren sowie vor Irreführung und Täuschung und kommen zur Anwendung, sofern keine der LMIV vorgehenden, spezialrechtlichen Kennzeichnungsvorschriften einschlägig sind. Werbeaussagen zur Sozialverträglichkeit von Lebensmitteln sind nicht im Spezialrecht geregelt. Nach der LMIV sind den Unternehmen freiwillige Lebensmittelinformationen grundsätzlich gestattet. Die Anforderung an die Unternehmen besteht darin, dass die Werbeaussagen nicht irreführend oder missverständlich für die Verbraucherinnen und Verbraucher sein dürfen sowie gegebenenfalls auf einschlägigen wissenschaftlichen Daten beruhen. Für die Kontrolle der Einhaltung dieser Vorschriften sind die Länder zuständig.

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