Huaier-Granulat (Trametes robiniophila, "Huaier") zwischen Krebsbegleittherapie in China und Nahrungsergänzungsmittelmarkt in Europa - Einordnung, Überwachung und Forschungsbedarf (Antwort zu Drs. 21/5163)
Text
Huaier-Granulat (Trametes robiniophila, "Huaier") zwischen Krebsbegleittherapie in China und Nahrungsergänzungsmittelmarkt in Europa - Einordnung, Überwachung und Forschungsbedarf (Antwort zu Drs. 21/5163)
Deutscher Bundestag Drucksache 21/5586
21. Wahlperiode 22.04.2026
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Christina Baum, Martin Sichert,
Claudia Weiss, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD
– Drucksache 21/5163 –
Huaier-Granulat (Trametes robiniophila, „Huaier“) zwischen Krebsbegleittherapie
in China und Nahrungsergänzungsmittelmarkt in Europa – Einordnung,
Überwachung und Forschungsbedarf
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Der Huaier-Pilz (Trametes robiniophila; in der Literatur auch als „Huaier“
bezeichnet) wird in China seit langer Zeit in der Traditionellen Chinesischen
Medizin (TCM) eingesetzt und findet in der Onkologie als adjuvantes Präparat
(u. a. als „Huaier Granule“) Anwendung. In der wissenschaftlichen Literatur
werden immunmodulatorische und antitumorale Mechanismen beschrieben
(z. B. Einfluss auf Apoptose, Angiogenese und Immunzellaktivität, https://lin
k.springer.com/article/10.1186/s12943-024-02136-2).
Besondere Aufmerksamkeit erhält eine randomisierte, kontrollierte,
multizentrische Phase‑IV‑Studie mit 1 044 Patienten nach kurativer Resektion eines
hepatozellulären Karzinoms (HCC), in der für Huaier-Granulat im Vergleich zur
Kontrollgruppe u. a. Vorteile beim rezidivfreien Überleben berichtet werden
(https://pubmed.ncbi.nlm.nih.gov/29802174/).
Zugleich ist die Vermarktung in Europa bzw. Deutschland nach Kenntnis der
Fragesteller überwiegend dem Bereich Nahrungsergänzungsmittel bzw.
„funktioneller“ Produkte zuzuordnen. Damit stellen sich den Fragestellern
Fragen der rechtlichen Abgrenzung (Lebensmittel versus Arzneimittel), der
Novel-Food-Einordnung, des Verbraucherschutzes (insbesondere unzulässige
krankheitsbezogene Werbung) und der Patientensicherheit. Die
Bundesregierung wird daher um Auskunft gebeten.
1. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über den Einsatz von
Huaier-Präparaten (insbesondere Huaier-Granulat) als adjuvante
Maßnahme in der Onkologie, und wie liegen ihr zum Stand der klinischen
Evidenz eigene Erkenntnisse vor (insbesondere in Bezug auf
randomisierte kontrollierte Studien, https://pubmed.ncbi.nlm.nih.gov/29802
174/)?
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Gesundheit
vom 22. April 2026 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
2. Ist der Bundesregierung die Phase‑IV‑Studie mit 1 044 HCC-Patienten
(Design, Endpunkte, Relevanz für Deutschland, Übertragbarkeit auf
andere Tumorentitäten, https://pubmed.ncbi.nlm.nih.gov/29802174/)
bekannt, und wenn ja, hat sie sich zu deren Aussagekraft eine eigene
Auffassung erarbeitet (wie lautet diese gegebenenfalls)?
3. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung ggf. zu den in
Übersichtsarbeiten beschriebenen Wirkmechanismen (u. a. antitumorale und
immunmodulatorische Effekte), und sieht sie hieraus ableitbare Risiken (z. B.
bei gleichzeitiger Chemo‑, Immun‑ oder Target‑Therapie, https://link.spri
nger.com/article/10.1186/s12943-024-02136-2)?
4. Welche Kenntnisse liegen der Bundesregierung ggf. zu Inhaltsstoffen
bzw. Wirkstofffraktionen vor (z. B. proteoglykane Polysaccharid‑ bzw.
Aminosäure‑Anteile), und wie ordnet sie ggf. deren pharmakologische
Relevanz ein (https://link.springer.com/article/10.1186/s12943-024-021
36-2)?
Die Fragen 1 bis 4 werden gemeinsam beantwortet.
Der Bundesregierung liegen zum Einsatz von Huaier-Präparaten mit dem
Huaier-Pilz (Trametes robiniophila) als adjuvante Maßnahme in der Onkologie
keine Informationen vor. In Deutschland gibt es keine zugelassenen
huaierhaltigen Arzneimittel. Ein entsprechender Zulassungs- oder Beratungsantrag wurde
beim Bundesinstitut für Arzneimittel- und Medizinprodukte (BfArM) bisher
nicht gestellt.
Nach Auskunft des Krebsinformationsdienstes (KID) des Deutschen
Krebsforschungszentrums (DKFZ) ist Trametes robiniophila/Huaier-Granulat in China
ein durch die chinesische Arzneimittelzulassungsbehörde zugelassenes
pflanzliches Arzneimittel (siehe Chen J et al. 2018). Beim hepatozellulären Karzinom
gebe es positive Ergebnisse aus einer randomisierten kontrollierten Studie aus
dem Jahr 2018, die in China durchgeführt wurde. Nach westlichen
evidenzbasierten Standards (EBM) reiche die Datenlage derzeit nicht aus, um den Einsatz
von Huaier-Granulat außerhalb von klinischen Studien zu empfehlen:
methodisch hochwertige, unabhängige, multizentrische randomisierte klinische
Studien (RCT) außerhalb Chinas seien hierfür notwendig.
5. Liegen der Bundesregierung Erkenntnisse vor, ob Huaier-Produkte in
Deutschland derzeit überwiegend als Lebensmittel bzw.
Nahrungsergänzungsmittel oder als potenziell zulassungspflichtige Arzneimittel in
Verkehr gebracht werden (einschließlich Onlinehandel bzw. Import)?
Bezüglich der Anzahl angezeigter Nahrungsergänzungsmittel mit Huaier-
Inhaltsstoffen wird auf die Antwort zu Frage 10 verwiesen.
6. Welche Kriterien werden nach Kenntnis der Bundesregierung bei der
Abgrenzung „Lebensmittel versus Arzneimittel“ im Kontext
onkologischer Indikationen herangezogen (insbesondere Präsentations- bzw.
Funktionsarzneimittel), und welche Rolle spielen hierbei das
Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) bzw. das
Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) sowie die
Länderüberwachung?
Die Abgrenzung „Lebensmittel vs. Arzneimittel“ folgt allgemeingültigen
Kriterien und ist in erster Linie für die Lebensmittelkategorie
„Nahrungsergänzungsmittel“ von Bedeutung. Nach Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002
(Basisverordnung) sind „Lebensmittel“ alle Stoffe oder Erzeugnisse, die dazu
bestimmt sind oder von denen nach vernünftigem Ermessen erwartet werden
kann, dass sie in verarbeitetem, teilweise verarbeitetem oder unverarbeitetem
Zustand von Menschen aufgenommen werden. Nicht zu „Lebensmitteln“
gehören nach Artikel 2 Absatz 2d) Arzneimittel im Sinne der Richtlinien
65/65/EWG und 92/73/EWG des Rates. Dennoch ist es möglich, dass die
Verwendung eines Stoffes sowohl in Arzneimitteln als auch in Lebensmitteln
zulässig ist.
Die Einstufungsentscheidung zu einem Produkt obliegt den zuständigen
Behörden der Länder. Die erforderliche Abgrenzung von Arzneimitteln zu anderen
Produktgruppen ist in § 2 Absatz 3 des Arzneimittelgesetzes (AMG) normiert.
Die Abgrenzung zu Lebensmitteln richtet sich nach § 2 Absatz 3 Nummer 2
AMG. Sofern die Voraussetzungen eines Präsentations- oder
Funktionsarzneimittels gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 1 AMG bzw. § 2 Absatz 1 Nummer 2
AMG erfüllt sind, so sind die Erzeugnisse nach § 2 Absatz 3a AMG als
Arzneimittel einzustufen.
Auf Antrag einer zuständigen Landesbehörde kann die zuständige
Bundesoberbehörde (BfArM) gemäß § 21 Absatz 4 AMG über die Zulassungspflicht eines
Arzneimittels oder die Genehmigungspflicht einer klinischen Prüfung
entscheiden.
Im Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) und
BfArM ist die Gemeinsame Expertenkommission zur Einstufung von Stoffen
ansässig, in der unter Berücksichtigung wissenschaftlicher Erkenntnisse und
rechtlicher Vorgaben Kriterienkataloge, Entscheidungsbäume sowie
Stellungnahmen zur Einstufung von Stoffen erarbeitet werden. In diesem Gremium
wird unter anderem erörtert, ob bestimmte Erzeugnisse als Arzneimittel
einzustufen sind. Die erarbeiteten Gutachten schließen mit einer Empfehlung, ob ein
Stoff als Lebensmittel verkehrsfähig ist oder nicht. Somit leistet die
Gemeinsame Expertenkommission einen aktiven Beitrag zur Risikoeinschätzung von
sogenannten Borderline-Produkten und zum Gesundheitsschutz der
Bevölkerung. Mit den Empfehlungen der Gemeinsamen Expertenkommission werden
den zuständigen Bundes- und Landesbehörden Gutachten zur Verfügung
gestellt, um diese bei der Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben zu
unterstützen.
7. Welche Kenntnisse liegen der Bundesregierung ggf. zu Fällen vor, in
denen Huaier-Produkte wegen Aufmachung bzw. Werbung als (nicht
zugelassenes) Arzneimittel eingestuft oder beanstandet wurden (bitte ggf.
nach Jahren seit 2020, soweit datenschutzrechtlich möglich,
aufschlüsseln)?
Der Vollzug und die Überwachung der arzneimittelrechtlichen und
heilmittelwerberechtlichen Vorschriften sowie die Lebensmittelüberwachung obliegen
den Ländern. Der Bundesregierung liegen hierzu keine Kenntnisse vor.
8. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung ggf. zur Novel-Food-
Relevanz von Trametes robiniophila bzw. Huaier-Extrakten bzw. Huaier-
Granulaten im Sinne der Novel-Food-Verordnung (insbesondere „nicht in
nennenswertem Umfang vor dem 15. Mai 1997 verzehrt“, https://eur-le
x.europa.eu/eli/reg/2015/2283/2021-03-27/eng)?
Der Bundesregierung liegen keine Informationen darüber vor, dass Vanderbylia
robiniophila (Murrill) B. K. Cui & Y. C. Dai (Synonym: Trametes robiniophila)
bzw. Huaier-Extrakte/Granulate vor dem 15. Mai 1997 in nennenswertem
Umfang in der Europäischen Union für den menschlichen Verzehr verwendet
wurden oder vor dem 15. Mai 1997 in Nahrungsergänzungsmitteln in der
Europäischen Union verwendet wurden. Gleichzeitig fallen sie als „Lebensmittel, die
aus Mikroorganismen, Pilzen oder Algen bestehen oder daraus isoliert oder
erzeugt wurden“, in die Kategorie Nummer ii des Artikels 3 der Verordnung (EU)
2015/2283. Daher ist davon auszugehen, dass es sich bei den genannten
Erzeugnissen – sofern sie nicht als Arzneimittel eingestuft werden – um neuartige
Lebensmittel im Sinne der o. g. Verordnung handelt.
9. Hat die Bundesregierung geprüft, ob Huaier bzw. Huaier-Extrakte im
Novel Food Status Catalogue der EU-Kommission geführt werden, bzw.
ob Konsultationsverfahren nach EU-Recht angestoßen wurden, und
wenn ja, mit welchem Ergebnis (https://food.ec.europa.eu/food-safety/no
vel-food/novel-food-status-catalogue_en)?
Im Novel Food-Statuskatalog findet sich kein Eintrag zu Vanderbylia
robiniophila (Murrill) B. K. Cui & Y. C. Dai (Synonym: Trametes robiniophila) bzw.
Huaier-Extrakten/Granulaten. Es wurde bisher kein Konsultationsverfahren
nach Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2015/2283 bei dem national
zuständigen Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL)
angestoßen. Bis einschließlich März 2026 wurde das BVL nicht über ein bei
einem anderen Mitgliedstaat angestoßenes Verfahren in Kenntnis gesetzt.
10. Wie viele Anzeigen von Nahrungsergänzungsmitteln mit Huaier-
Inhaltsstoffen sind beim Bundesamt für Verbraucherschutz und
Lebensmittelsicherheit eingegangen (bitte , sofern möglich, nach Jahren seit 2020
aufschlüsseln; www.bzfe.de/essen-und-gesundheit/naehrstoffe/nahrungserga
enzungsmittel/wie-informiere-ich-mich-ueber-nahrungsergaenzungsmitt
el-2)?
Unter dem Begriff „Huaier“ und „Trametes robiniophila“ wurden seit dem Jahr
2020 insgesamt fünf Produkte als Nahrungsergänzungsmittel angezeigt. Das im
Jahr 2020 angezeigte Produkt wurde bereits wieder abgemeldet. In den Jahren
2025 und 2026 wurden je zwei Produkte angezeigt. Unter dem Begriff
„Vanderbylia robiniophila“ wurden keine Einträge in der Datenbank gefunden. Um
den Vollzug lebensmittelrechtlicher Vorgaben für die zuständigen
Kontrollbehörden zu erleichtern, hat die Bundesregierung erlassen, dass die Angabe von
Inhaltsstoffen bzw. Zutaten in der Anzeige ab dem 1. Juli 2026 verpflichtend
ist. Abschließende Aussagen zu Inhaltsstoffen von angezeigten
Nahrungsergänzungsmitteln können für den angefragten Zeitraum nicht getroffen werden.
11. Wie stellt die Bundesregierung ggf. sicher, dass für huaierhaltige
Produkte keine unzulässigen krankheitsbezogenen Aussagen (z. B. „gegen
Krebs“, „senkt Rezidivrate“, „verlängert Überleben“) im
Lebensmittelbereich gemacht werden, und welche Maßnahmen sind hierzu seit 2020
ggf. ergriffen worden (https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2006/1924/oj/en)?
Die Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 betreffend die Information der
Verbraucher über Lebensmittel (Lebensmittel-Informationsverordnung, LMIV)
verbietet generell Informationen über ein Lebensmittel, die diesem Eigenschaften der
Vorbeugung, Behandlung oder Heilung einer menschlichen Krankheit
zuschreiben oder einen entsprechenden Eindruck erwecken. Darüber hinaus bestehen
für gesundheitsbezogene Angaben bei Lebensmitteln strenge EU-rechtliche
Vorgaben. Nach der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 über nährwert- und
gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel (Health Claims Verordnung,
HCVO), dürfen gesundheitsbezogene Angaben bei Lebensmitteln nur getätigt
werden, wenn diese zuvor im Rahmen eines Zulassungsverfahrens von der
Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) wissenschaftlich
geprüft und von der EU-Kommission zugelassen worden sind. Die Einhaltung
dieser Vorschriften wird von den zuständigen Behörden der Länder kontrolliert.
12. Sieht die Bundesregierung im Bereich „komplementäre bzw. adjunktive
Onkologie“ Vollzugsdefizite bei Onlinewerbung und
grenzüberschreitendem Vertrieb, und wenn ja, welche konkreten Schritte sind ggf. geplant?
Das Heilmittelwerbegesetz (HWG) enthält strenge Vorgaben und Verbote im
Bereich der Werbung. Gemäß § 3 HWG ist eine irreführende Werbung
verboten. Eine Irreführung liegt insbesondere dann vor, wenn unter anderem
Arzneimitteln, Verfahren und Behandlungen eine therapeutische Wirksamkeit oder
Wirkungen beigelegt werden, die sie nicht haben. Zudem enthält § 11 HWG
einen Katalog an Vorgaben für die Öffentlichkeitswerbung. Die strengen
Vorgaben des HWG gelten für jedermann und damit auch für den Bereich der
Onlinewerbung. Für den Vollzug der heilmittelwerberechtlichen Vorschriften sind
die Behörden der Länder zuständig. Verstöße gegen die Vorgaben des HWG
können mit einer Geldbuße bis zu 50 000 Euro geahndet werden; im Fall einer
irreführenden Werbung sogar mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr.
Darüber hinaus können die Vorgaben des HWG im Rahmen
wettbewerbsrechtlicher Verfahren durch Konkurrenten und nach dem Gesetz gegen den
unlauteren Wettbewerb (UWG) klagebefugte Verbände geltend gemacht werden.
Dieser Weg hat sich in Praxis als sehr effektiv erwiesen.
13. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung ggf. zu
Nebenwirkungen, Wechselwirkungen und Qualitätsproblemen (z. B. Kontaminationen,
Standardisierung, Chargenkonstanz) bei Huaier-Produkten vor, und
welche Stellen erfassen entsprechende Meldungen in Deutschland?
Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse zu Nebenwirkungen,
Wechselwirkungen und Qualitätsproblemen bei Huaier-Produkten vor, die als
Lebensmittel oder Arzneimittel in den Verkehr gebracht werden. Es wird auf die
Antwort zu den Fragen 1 bis 4 verwiesen.
Die zuständige Bundesoberbehörde hat gemäß § 62 Absatz 1 AMG zur
Verhütung einer unmittelbaren oder mittelbaren Gefährdung der menschlichen
Gesundheit die bei der Anwendung von Arzneimitteln auftretenden Risiken,
insbesondere Nebenwirkungen, Wechselwirkungen mit anderen Mitteln und
Risiken durch gefälschte Arzneimittel oder gefälschte Wirkstoffe, zentral zu
erfassen, auszuwerten und die nach diesem Gesetz zu ergreifenden Maßnahmen zu
koordinieren.
Lebensmittelvergiftungen können über die sieben deutschen
Giftinformationszentren gemeldet werden. Entsprechende Meldungen werden seit Januar 2026
im Deutschen Vergiftungsregister beim Bundesinstitut für Risikobewertung
zusammengeführt. Meldungen zu „Huaier“/„Trametes robiniophila“ wurden
bisher nicht registriert.
Zum Schutz von Verbraucherinnen und Verbrauchern existiert seit dem Jahr
1979 das europäische behördeninterne Schnellwarnsystem für Lebensmittel,
Lebensmittelbedarfsgegenstände und Futtermittel (RASFF, Rapid Alert System
for Food and Feed), in dem auch vor gesundheitlich bedenklichen
Lebensmitteln gewarnt wird. Die Bevölkerung wird national über lebensmittelwar-
nung.de – Meldungen gewarnt, wenn dazu Anlass besteht.
14. Hält die Bundesregierung zusätzliche Anforderungen (z. B.
Mindeststandards für Analytik bzw. Standardisierung) für erforderlich, wenn
Produkte mit stark medizinischer Zweckbestimmung faktisch im
Nahrungsergänzungsmittelmarkt positioniert werden?
Bei einer medizinischen Zweckbestimmung ist regelmäßig nicht von einer
Einordnung als Lebensmittel auszugehen. Entsprechend werden zusätzliche
Anforderungen für derartige Produkte nicht als notwendig erachtet.
15. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung ggf. zum regulatorischen
Status von Huaier-Granulat in China (u. a. Zulassung bzw. Registrierung
durch die zuständige Behörde, heute National Medical Products
Administration (NMPA)) und zu den in der Literatur genannten
Zulassungsbzw. Approval-Nummern (u. a. Z20000109), und welche Bedeutung
misst sie diesen Informationen für die deutsche Bewertung bei (https://lin
k.springer.com/article/10.1186/s12943-024-02136-2)?
Der Bundesregierung liegen dazu keine eigenen Informationen vor. Zur Frage
der Einstufung und Entscheidung über die Zulassungspflicht wird auf die
Antwort zu Frage 6 verwiesen.
16. Gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung Kooperationen deutscher
Behörden oder Forschungseinrichtungen mit chinesischen Stellen zur
Bewertung von TCM- bzw. TCBP (TC BioPharm Limited)-Präparaten in
der Onkologie und wenn ja, mit welchen Ergebnissen?
Die Bundesregierung hat keine Kenntnis zu Kooperationen deutscher Behörden
oder Forschungseinrichtungen mit chinesischen Stellen zur Bewertung von
TCM-/TCBP-Präparaten in der Onkologie. Dabei ist zu berücksichtigen, dass
einzelne wissenschaftliche Kooperationen – insbesondere im Rahmen
individueller Forschungsaktivitäten oder gemeinsamer Publikationen – von
institutionellen Zuwendungsempfängern nicht in allen Fällen vollständig zentral erfasst
sind.
17. Sieht die Bundesregierung Bedarf, klinische Studien in Deutschland bzw.
der EU zu Huaier-Granulat (z. B. als Add‑on in definierten
Tumorentitäten) zu fördern, und wenn ja, über welche Programme (beispielsweise
Förderung über das Bundesministerium für Gesundheit oder das
Bundesministerium für Forschung, Technologie und Raumfahrt), und unter
welchen Bedingungen (z. B. Good Manufacturing Practice (GMP),
definierte Wirkstofffraktionen, Register, Pharmakovigilanz)?
Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) fördert nur in eng
umschriebenen Grenzen Forschung. Forschungsprogramme zu klinischen Studien sind
jedoch eher der allgemeinen Forschungsförderung zuzurechnen, es bestehen vom
BMG daher hierzu aktuell keine Planungen.
Innovative Forschungs- und Entwicklungsprojekte im biomedizinischen
Bereich unterstützt das Bundesministerium für Forschung, Technologie und
Raumfahrt (BMFTR) aktuell mit mehreren themenoffenen Fördermaßnahmen.
Dazu gehören zum Beispiel: „KMU-innovativ: Biomedizin“ oder „GO-Bio“.
Hier können sich Projekte, auch mit klinischen Studien, im wettbewerblichen
Verfahren um Förderung bewerben. Das BMFTR fördert darüber hinaus
wissenschaftsinitiierte klinische Studien über die wiederkehrende und
grundsätzlich themenoffene Förderrichtlinie „Klinische Studien mit hoher Relevanz für
die Patientenversorgung“ und „Frühe klinische Studien“. Aktuell fördert das
Bundesministerium für Forschung, Technologie und Raumfahrt keine
klinischen Studien zu Huaier-Granulat. Spezifische Fördermaßnahmen für klinische
Studien zu Huaier-Granulat sind nicht geplant.
18. Welche Maßnahmen hält die Bundesregierung ggf. für geeignet,
Patienten verständlich über den Unterschied zwischen zugelassenen
Arzneimitteln und Nahrungsergänzungsmitteln im onkologischen Kontext zu
informieren, um Fehlannahmen über Wirksamkeit bzw. Zulassung zu
verhindern (www.bzfe.de/essen-und-gesundheit/naehrstoffe/nahrungsergaenzu
ngsmittel/wie-informiere-ich-mich-ueber-nahrungsergaenzungsmittel-2)?
Neben der in der Fragestellung bereits genannten Seite des Bundeszentrums für
Ernährung (BZfE) existieren vielfältige weitere Informationen, die seitens der
Bundesregierung und nachgeordneter Behörden veröffentlicht werden, z. B.
BfR2GO, Ausgabe 1/2025, Schwerpunkt: Nahrungsergänzungsmittel – BfR
oder BVL – Nahrungsergänzungsmittel. Auch die Verbraucherzentralen, die
durch das Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat
gefördert werden, informieren über Nahrungsergänzungsmittel (Startseite |
Klartext Nahrungsergänzung).
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333
Relationen
- answered_by → Bundesministerium für Gesundheit
- authored ← Bundesregierung
- part_of_vorgang → Huaier-Granulat (Trametes robiniophila, "Huaier") zwischen Krebsbegleittherapie in China und Nahrungsergänzungsmittelmarkt in Europa - Einor (Antwort)