Rede von Anette Kramme (Parl. Staatssekretärin bei der Bundesministerin für Arbeit und Soziales) – Fragestunde
Teil von Protokoll der 6. Sitzung des 19. Deutschen Bundestages · TOP 5: Fragestunde.
Text
Rede von Anette Kramme (Parl. Staatssekretärin bei der Bundesministerin für Arbeit und Soziales) – Fragestunde
Vielen Dank, Frau Präsidentin. – Frau Rüffer, Sie wissen, dass in Artikel 6 Absatz 2 des Grundgesetzes das Elternrecht fixiert ist. Eingriffe in das Elternrecht sind mit Rücksicht auf diese Vorschrift an strenge Voraussetzungen geknüpft. Sie sind nach § 1666 des Bürgerlichen Gesetzbuches nur aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung und nur dann zulässig, wenn das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes gefährdet ist und die Eltern nicht gewillt oder in der Lage sind, die Gefahr abzuwenden. Dazu gibt es natürlich eine Auslegung durch die Rechtsprechung. Nach der Rechtsprechung ist unter einer Gefährdung des Kindeswohls Folgendes zu verstehen: eine gegenwärtige, in einem solchen Maße vorhandene Gefahr, dass sich bei der weiteren Entwicklung eine erhebliche Schädigung mit ziemlicher Sicherheit voraussetzen lässt. Ob solch eine Gefahr begründet ist, kann man natürlich immer nur im Einzelfall entscheiden. Es ist somit Sache der unabhängigen Gerichte, im konkreten Fall darüber zu entscheiden, ob ein bestimmtes Verhalten der Eltern eine Gefährdung des Kindeswohls darstellt. Angesichts der dargelegten Rechtslage sind wir der Auffassung, dass eine Rechtsänderung nicht erforderlich ist.
Zum zweiten Teil Ihrer Frage. Artikel 8 der UN-Behindertenrechtskonvention verpflichtet die Vertragsstaaten, das Bewusstsein für Menschen mit Behinderungen in der Gesellschaft zu schärfen, die Achtung ihrer Rechte und ihrer Würde zu fördern, Klischees und Vorurteile zu bekämpfen und das Wissen um die Fähigkeiten und den Beitrag der Menschen mit Behinderungen zu fördern, insbesondere durch öffentlichkeitswirksame Information und Aufklärungskampagnen. Demgemäß führt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales umfassende Informationskampagnen durch. Hierbei wird selbstverständlich auch die spezifische kulturelle und sprachliche Identität der gehörlosen Menschen im Sinne von Artikel 30 Absatz 4 UN-BRK berücksichtigt.
Relationen
- part_of → Protokoll der 6. Sitzung des 19. Deutschen Bundestages
- spoke_in ← Anette Kramme (Rede)