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Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Strukturreform der Kinder- und Jugendhilfe (Erstes Kinder- und Jugendhilfestrukturreform-Gesetz - 1. KJHSRG)

dip / drucksache 14.09.2026 · WP 21 · 441/1/26 · Empfehlungen · Original ↗

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Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Strukturreform der Kinder- und Jugendhilfe (Erstes Kinder- und Jugendhilfestrukturreform-Gesetz - 1. KJHSRG) ... Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 Bundesrat Drucksache 441/1/26 14.09.26 E m p f e h l u n g e n der Ausschüsse FSFJ - AIS - Fz - G - K zu Punkt ... der 1068. Sitzung des Bundesrates am 25. September 2026 Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Strukturreform der Kinder- und Jugendhilfe (Erstes Kinder- und Jugendhilfestrukturreform- Gesetz - 1. KJHSRG) A Der federführende Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (FSFJ), der Ausschuss für Arbeit, Integration und Sozialpolitik (AIS) der Finanzausschuss (Fz) und der Ausschuss für Kulturfragen (K) empfehlen dem Bundesrat, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen: 1. Zu Artikel 1 Nummer 2 (§ 8a Absatz 2 Satz 1 SGB VIII) Artikel 1 Nummer 2 durch die folgende Nummer 2 zu ersetzen: ‚2. § 8a wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 1 < … weiter wie Vorlage … > b) In Absatz 2 Satz 1 ist nach der Angabe „mitzuwirken“ die Angabe „oder sich weigern, geeignete und erforderliche Hilfe zu beantragen“ einzufügen. FSFJ ... Begründung: Die Erweiterung der beteiligten Akteure in den Fallkonferenzen in § 8a Absatz SGB VIII-E wird ausdrücklich begrüßt, da damit Sachverhalte schneller ermittelt und Opfer frühzeitig unterstützt bzw. Gefahren unterbunden werden können. In Absatz 2 wird klargestellt, dass das Jugendamt auch in Fällen, in denen Erziehungsberechtigte sich weigern, erforderliche Hilfen zu beantragen oder Angebote bewusst ignorieren, verpflichtet ist, das Familiengericht anzurufen. Damit soll erreicht werden, dass die Erziehungsberechtigten auch unterhalb der Schwelle des vollständigen oder teilweisen Entzugs der elterlichen Sorge, mit Hilfe der Autorität des Gerichts, zur Inanspruchnahme von Angeboten des Jugendamts bewegt werden. So kann versucht werden, einer konkreten Kindeswohlgefährdung bereits frühzeitig im Vorfeld entgegen zu wirken. 2. Zu Artikel 1 Nummer 6, 6a – neu – (§ 42a Absatz 4 Satz 1, § 42b Absatz 4 Nummer 4 SGB VIII) Artikel 1 ist wie folgt zu ändern: a) In Nummer 6 ist durch die folgende Nummer 6 zu ersetzen: ‚6. In § 42a Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „sieben Werktagen nach Beginn der Maßnahme“ durch die Angabe „einem Monat nach erfolgter Altersfeststellung durch das zuständige Jugendamt“ ersetzt.‘ b) Nach Nummer 6 ist die folgende Nummer 6a einzufügen: ‚6a. § 42b Absatz 4 Nummer 4 wird durch die folgende Nummer 4 ersetzt: „4. die tatsächliche Verteil- oder Zuweisungsentscheidung der zuständigen Landesverteilstelle nicht innerhalb von einem Monat nach erfolgter Altersfeststellung durch das zuständige Jugendamt erfolgt.“ ‘ Begründung: Zu Buchstabe a: Erst mit einer rechtssicheren Altersfeststellung steht fest, ob das weitere Verfahren für unbegleitete Minderjährige überhaupt anwendbar ist, weshalb nur dieser Zeitpunkt als praxistauglich, sachgerecht und maßgeblich für den Fristbeginn zur Anmeldung der Umverteilung angesehen werden kann (vgl. ebenso der Beschluss der Jugend- und Familienminister im Rahmen der JFMK vom 22./23. Mai 2025, Rn. 57 bis 59). Diesem Erfordernis wird die vorgesehene Formulierung bislang nicht gerecht. FSFJ ... Zu Buchstabe b: Die Änderung dient der Rechtssicherheit durch Definition der zeitlichen Fixpunkte. In der Praxis hat sich gezeigt, dass die Auslegung der in § 42b Absatz 4 Nummer 4 SGB VIII genannten Fristen immer wieder zu Differenzen bis hin zu Rechtsstreitigkeiten führt. Eine Konkretisierung in Punktationen und Auslegungshilfen des BMFSFJ hat bisher nicht die erwünschte Rechtssicherheit geschaffen. Der Fristbeginn sollte an die abgeschlossene Altersfeststellung gekoppelt werden. Insoweit stellt auch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hinsichtlich des Fristbeginns auf die Feststellung der Minderjährigkeit ab (BVerwG, NVwZ-RR 2018, 659). Es ist jedoch anzumerken, dass der Fristbeginn nach dem aktuellen Wortlaut mit dem „Beginn der vorläufigen Inobhutnahme“ regelmäßig deutlich früher vorgesehen ist und es insofern einer legislativen Klarstellung bedarf. Eine Präzisierung des Fristendes auf den Zeitpunkt der „Verteilentscheidung“ dient ebenfalls der legislativen Klarstellung. Die derzeitige Formulierung „Durchführung des Verteilverfahrens“ ist bezüglich des Fristendes unscharf (vgl. ebenso der JFMK-Beschluss vom 22./23. Mai 2025 (Sicherstellung bundesweiter Versorgungsstrukturen für umA, Rn. 60, 61, 140, 141)). 3. Zu Artikel 1 Nummer 7 (§ 42e SGB VIII) Artikel 1 Nummer 7 ist zu streichen. Begründung: Der geplante Wegfall der jährlichen Berichtspflicht in § 42e SGB VIII zugunsten einer Berichtspflicht im Rahmen jedes dritten Kinder- und Jugendberichts (§ 84 Absatz1 Satz 2 Halbsatz 2 SGB VIII) ist abzulehnen. Eine mögliche Zeitspanne von 12 Jahren erscheint aufgrund der in aller Regel volatilen Situation bei Fluchtgeschehen eindeutig viel zu lang, um aussagekräftige Ergebnisse für aktuelle Entwicklungen zu liefern. 4. Zu Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe b (§ 42f Absatz 2 SGB VIII) In Artikel 1 Nummer 8 ist Buchstabe b durch den folgenden Buchstaben b zu ersetzen: ‚b) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt: FSFJ FSFJ ... „(2) In Zweifelsfällen hat auf begründeten Antrag der betroffenen Person oder ihres Vertreters oder von Amts wegen das Jugendamt eine ärztliche Untersuchung zur Altersbestimmung zu veranlassen. Die betroffene Person ist durch das Jugendamt umfassend über die Untersuchungsmethode aufzuklären. Die Untersuchung darf nur mit Einwilligung der betroffenen Person und ihres Vertreters durchgeführt werden. Die §§ 60, 62 und 65 bis 67 des Ersten Buches sind entsprechend anzuwenden.“ ‘ Begründung: Fraglich ist, welchen Mehrwert das Begründungserfordernis in Absatz 2 hat. Hat das Jugendamt Zweifel, stellt das Begründungserfordernis in der bisherigen Formulierung auch für das Jugendamt zusätzliche Aufwände dar, ohne dass dadurch der Ablauf oder der Inhalt eines medizinischen Altersfeststellungsverfahrens beeinflusst würden. Wird der Zweifel durch die betroffene Person oder seitens ihres Vertreters erhoben, könnte das Begründungserfordernis ein Hemmnis zur Stellung eines – ggf. auch pauschalen – Antrags zur Durchführung einer medizinischen Altersfeststellung darstellen. 5. Zu Artikel 1 Nummer 8 (§ 42f Absatz 3 SGB VIII) Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu überprüfen, ob die im Rahmen des Altersfeststellungsverfahrens gemäß § 42f SGB VIII durch das Jugendamt festgestellte Minderjährigkeit eine Bindungswirkung für andere Rechtskreise – insbesondere im Hinblick auf Familiengerichte und Ausländerbehörden – entfalten und im Sinne der Rechtsklarheit präzisiert werden kann. Begründung: Der JFMK-Beschluss vom 22./23. Mai 2025 (Sicherstellung bundesweiter Versorgungsstrukturen für umA) fordert in Rn. 33 bis 36, dass die Altersfeststellung der Jugendämter für andere Rechtskreise – insbesondere für Familiengerichte und Ausländerbehörden – verbindlich sein muss, um eine einheitliche Altersbestimmung im Einzelfall zu gewährleisten. Erschwerend kommt hinzu, dass im Rahmen der GEAS-Reform nun ein weiteres Altersfeststellungsverfahren durch das BAMF etabliert wurde. Eine Klarstellung erscheint demnach dringend geboten. FSFJ ... 6. Zu Artikel 1 Nummer 12 Buchstabe b (§ 79 Absatz 4 SGB VIII) Artikel 1 Nummer 12 Buchstabe b § 79 Absatz 4 ist durch den folgenden Absatz 4 zu ersetzen: „(4) Für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit nach §§ 86 bis 88a soll ein von der fachlich zuständigen obersten Bundesbehörde bereitgestelltes automatisiertes Prüfungssystem zur Anwendung kommen.“ Begründung: Der Änderungsvorschlag greift die Formulierung des Referentenentwurfes zum IKJHG, Artikel 1 § 79 Absatz 4 auf, die ein von der obersten Bundesbehörde bereitgestelltes automatisiertes Prüfungssystem umsetzt. Mit dieser Formulierung erfolgt die offizielle gesetzliche Eröffnung der Möglichkeit zur automatisierten Zuständigkeitsprüfung. Auf Grund der Komplexität der Zuständigkeitsprüfung besteht gerade bei komplizierten Fällen ein hoher Zeit- sowie Begründungsaufwand (durch Nachweise, Überprüfung von Rechtsprechungen, Schriftverkehr, etc.). Bei der Zuständigkeitsprüfung ist u. a. der gewöhnliche Aufenthalt gem. § 30 Absatz 3 Satz 2 SGB I zu überprüfen. Dieser ist nicht mit dem Melderecht gleichzusetzen, weshalb ein hohes Konfliktpotential bei komplexen Fällen besteht. Eine Klärung der örtlichen Zuständigkeit zwischen zwei Jugendämtern ist in schwierigen Fällen oft strittig. Jedes Jugendamt nimmt eine Zuständigkeitsprüfung vor, es folgt Schriftverkehr mit erneuter Prüfung des Sachverhaltes und weiteren Rückfragen. Der erhebliche zeitliche Aufwand, welcher dem Gesetzgeber auf Grund der Regelungen gem. § 86c und § 86d SGB VIII bewusst ist, kann durch die Anwendung einer zentralen Bundessoftware verringert werden. Entsprechende Folgekosten durch eine verspätete Fallübergabe können dadurch reduziert werden. Entsprechende Fachsoftware ist auf Grund der Komplexität der Zuständigkeitsprüfung kostenintensiv und wird dementsprechend nur von wenigen Jugendämtern verwendet. Die Anwendung einer Fachsoftware kann eine Zeitersparnis sowie eine höhere „Sicherheit“ des Ergebnisses (reduzierte Fehleranfälligkeit) mit sich bringen. Damit einhergehend ist die Verringerung von Konflikten zwischen zwei Jugendämtern. Der Einsatz einer bundeseinheitlichen Software gibt die Sicherheit, dass alle Jugendämter dieselbe fachliche und rechtliche Prüfung vornehmen (Reihenfolge, Rechtsprechungen, etc.). Eine Lösung zur Herstellung bundesweit einheitlicher Bedingungen durch eine vom Bund finanzierte Software ist für den Erfolg des Vorhabens zwingend erforderlich. 7. Zu Artikel 1 Nummer 12 Buchstabe b (§ 79 Absatz 4 Satz 2 – neu – SGB VIII) Nach Artikel 1 Nummer 12 Buchstabe b § 79 Absatz 4 Satz 1 ist der folgende Satz einzufügen: FSFJ FSFJ ... „Zu diesem Zweck stellt die fachlich zuständige oberste Bundesbehörde ein automatisiertes Prüfsystem zur Verfügung.“ Begründung: In der Gesetzesvorlage kann gemäß § 79 Absatz 4 SGB VIII zur Ermittlung der örtlichen Zuständigkeit nach den §§ 86 bis 88a SGB VIII ein automatisiertes Prüfsystem zur Anwendung kommen. Es muss festgelegt werden, durch wen ein solches digitales Prüfsystem zur Verfügung gestellt wird, um ein einheitliches Verfahren und im Ergebnis die einheitliche Bemessung der örtlichen Zuständigkeit bei den örtlichen Trägern zu erreichen. Dies kann nur durch den Bund erfolgen. Angemerkt werden muss, dass der vormalige Gesetzentwurf zum IKJHG und der Referentenentwurf zum 1. KJHSRG die Festlegung auf Bundesseite bereits vorsahen. 8. Zu Artikel 1 Nummer 16 (§ 89f Absatz 2 SGB VIII) Artikel 1 Nummer 16 § 89f Absatz 2 ist zu streichen. Begründung: Durch die Einführung einer Bagatellgrenze werden entweder Kommunen oder Länder stärker belastet. Entweder erhalten die Kommunen nun für Leistungen unter 1 000 Euro keine Kostenerstattung mehr durch das Land gemäß § 89d SGB VIII oder die Länder müssen nun landesgesetzliche Vorschriften zur Kostentragung schaffen. Fraglich dürfte sein, ob durch die Neuregelung insgesamt Kosten gesenkt oder erhöht werden. Werden Kosten unter 1 000 Euro nicht mehr durch das Land erstattet, gilt es zu befürchten, dass die Kommunen den Leistungsumfang soweit erhöhen, dass die Kosten erstattet werden und diese Regelung letztlich nicht zur Entlastung der Landeshaushalte beiträgt, sondern im Gegenteil zu einer Mehrbelastung führt. Die Begründung zum Referentenentwurf führt zwar richtigerweise aus, dass mit der Neuregelung des § 89f SGB VIII einer Forderung der Länder nachgegangen wird, verkennt jedoch den Gesamtzusammenhang dieser Forderung. Die Länder haben dem Bund gegenüber immer wieder auf die großen Herausforderungen und Belastungen der Kommunen hingewiesen und ihn aufgefordert, sich stärker finanziell zu beteiligen. Eine Verkürzung dieser Forderungen auf eine Bagatellgrenze bei der Kostenerstattung steht im Widerspruch zur eigentlich intendierten Entlastung der Kommunen und der Beteiligung des Bundes. Statt einer Entlastung für Kommunen wird hier eine zusätzliche Belastung durch die Regelung erwartet. FSFJ bei Annahme entfällt Ziffer 9 ... 9. Zu Artikel 1 Nummer 16 (§ 89f Absatz 2 Satz 4 – neu – SGB VIII) Nach Artikel 1 Nummer 16 § 89f Absatz 2 Satz 3 ist der folgende Satz einzufügen: „Verzugszinsen können nicht verlangt werden.“ Begründung: Sollten die örtlichen Jugendhilfeträger auch Verzugszinsen geltend machen können, würde das den Kostenerstattungsaufwand erheblich erhöhen. Es ist schwerlich nachvollziehbar, ob die Kommunen durch den zusätzlichen Personalaufwand der für die Kostenerstattung zuständigen Strukturen, die beispielsweise in Nordrhein-Westfalen hauptsächlich durch die Mitgliedskörperschaften, also durch die Kommunen, finanziert werden, unterm Strich finanziell entlastet würden. 10. Zu Artikel 2 Nummer 3 (§ 2 Absatz 2 Nummer 1, Nummer 5 – neu – SGB VIII) Artikel 2 Nummer 3 § 2 Absatz 2 ist wie folgt zu ändern: a) Nummer 1 ist durch die folgende Nummer 1 zu ersetzen: „1. Angebote im Rahmen der Beteiligung von Kindern und Jugendlichen (§ 8), Ombudsstellen (§ 9a), Beratung (§ 10a) sowie Verfahrenslotsen (§ 10b)," b) In Nummer 5 ist die Angabe „36,“ zu streichen. c) In Nummer 6 ist die die Angabe „§§ 35a bis 37“ durch die Angabe “§§ 35a bis 35c, 37 zu ersetzen.“ Begründung: Zu Buchstabe a: Die Änderung ist aus rechtsdogmatischen Gesichtspunkten und Klarheit – insbesondere im Hinblick auf die Ein- bzw. Zuordnung der örtlichen Zuständigkeiten – geboten. Zu Buchstaben b und c: Das Hilfeplanverfahren gemäß § 36 ist eine Methode der Kinder- und Jugendhilfe, um Fördermaßnahmen zur Erziehung und Entwicklung von Minderjährigen durchzuführen. Der in diesem Verfahren erstellte Hilfeplan ist fallweise das wichtigste Steuerungsinstrument der Kinder- und Jugendhilfe, welcher den Rahmen der Erziehungsleistung klar und verständlich aufzeigen soll und dem- FSFJ entfällt bei Annahme von Ziffer 8 FSFJ ... nach das entscheidende Instrument der Hilfesteuerung darstellt. Diese herausgehobene Bedeutung wird durch die bestehende Aufzählung in § 2 Absatz 2 Nummer 5 und Nummer 6 SGB VIII verkannt, da die Durchführung dieser Leistung gemäß § 3 Absatz 2 SGB VIII auch den freien Trägern eröffnet wäre. Die Aufzählung von § 36 SGB VIII i. S. d. Jugendhilfeleistungen gemäß § 2 Absatz 2 SGB VIII ist aus rechtsdogmatischen Gesichtspunkten folglich zu streichen. 11. Zu Artikel 2 Nummer 5 (§ 10c SGB VIII) Artikel 2 Nummer 5 § 10c ist zu streichen. Begründung: Die in § 10c SGB VIII-E vorgesehene Erprobungsklausel ersetzt die bisherige verbindliche Zielperspektive für die Zusammenführung der Eingliederungshilfe unter dem Dach des SGB VIII durch eine lediglich befristete, ergebnisoffene Erprobung. Diese Regelung ist abzulehnen. a) Wegfall der verbindlichen Zielperspektive führt zu Vertrauensverlust Mit dem Kinder- und Jugendstärkungsgesetz (KJSG) von 2021 wurde ein Stufenplan für die inklusive Kinder- und Jugendhilfe rechtlich verankert. Der nun vorliegende Rückzug von dieser verbindlichen Zielentscheidung führt nach einem jahrelangen, intensiven Vorbereitungsprozess unter Beteiligung von Ländern, Kommunen, freien Trägern und Selbstvertretungen zu einem massiven Vertrauens- und Reputationsverlust. Die strukturellen Probleme des gegliederten Systems, wie Zuständigkeitskonflikte, Doppelstrukturen und die Ungleichbehandlung nach Behinderungsursache, werden nicht gelöst, sondern durch die bloße Erprobung auf unbestimmte Zeit zementiert. Dies droht die fachliche Weiterentwicklung der Teilhabeleistungen bundesweit zum Stillstand zu bringen. Ohne verbindliche Zielperspektive einer Gesamtzuständigkeit besteht das Risiko, dass Kommunen, die an der Erprobung teilnehmen, nach 2032 Verfahren und Strukturen wieder auf zwei Rechtskreise hin ausdifferenzieren und Reformschritte rückabwickeln müssen. Während der Referentenentwurf noch umfangreiche und komplexe Regelungen zur Zusammenführung der Rechtslogiken des SGB VIII und SGB IX enthielt, soll die Leistungsgewährung – mit Ausnahme der individuellen Bedarfsermittlung – nun rein auf Basis des Jugendhilferechts erfolgen. Dies führt jedoch in Hinblick auf Kostenerstattung, Leistungserbringungsrecht, örtliche Zuständigkeit, Fallübergaben sowie Gerichtsbarkeit zu zahlreichen ungeklärten rechtlichen Fragestellungen. b) Fehlende Gegenfinanzierung Den an der Erprobung teilnehmenden Jugendämtern werden immense per- FSFJ, AIS ... sonelle und finanzielle Vorleistungen abverlangt, ohne dass der Bund eine verbindliche Kostenbeteiligung für diese tiefgreifende Systemumstellung vorsieht. Verschärft wird diese ungelöste Ressourcenfrage durch die Befristung der Klausel. Angesichts des sich weiter zuspitzenden Fachkräftemangels ist es für die Kommunen nahezu ausgeschlossen, das dringend benötigtes spezialisiertes Personal für die Steuerung dieses komplexen Umbauprozesses lediglich befristet gewonnen werden kann. Die unzureichende Finanzausstattung verlagert das Risiko der Strukturreform einseitig auf die örtliche Ebene. c) Zeitliche und administrative Umsetzbarkeit der Erprobung Die vom Bund vorgesehene Evaluation sieht eine Berichterstattung bereits zum 31. März 2030 vor. Vor einem tatsächlichen Start der Erprobung in den Kommunen bedarf es jedoch zunächst landesrechtlicher Grundlagen, etwa zur Bestimmung der anerkennenden Stellen und Träger. Daraufhin muss ein Prüfverfahren zur Anerkennung etabliert werden, dessen hohe Hürden die Jugendämter im Vorfeld vollumfänglich erfüllen müssen. Erst im Anschluss kann mit der eigentlichen praktischen Umsetzung begonnen werden. Die Dauer dieser administrativen Vorbereitungen lässt keinen Raum für eine nennenswerte Praxisphase, die bis Anfang 2030 verwertbare oder evaluierbare Daten generieren könnte. Den Kommunen fehlt für eine Teilnahme an der Erprobung somit eine verlässliche Planungs- und Rechtssicherheit. Die Diskrepanz zwischen hohen Anerkennungsanforderungen, ausbleibender finanzieller Unterstützung und der Perspektivlosigkeit für die Zeit nach 2032 bietet keinerlei Anreize, sich an der Erprobung zu beteiligen. d) Notwendigkeit einer einstufigen Umsetzung der Gesamtzuständigkeit Um eine strukturpolitische Stagnation zu verhindern, ist eine Abkehr vom aktuellen, inhaltlich unklaren zweistufigen Reformprozess sowie der ergebnisoffenen Erprobungsklausel zwingend geboten. Es ist stattdessen erforderlich ein einstufiges Gesetzgebungsverfahren auf den Weg zu bringen. Ein solches einstufiges KJHSRG, welches über die wesentlichen leistungsrechtlichen Punkte der Inklusiven Kinder- und Jugendhilfe abschließend entscheidet und untrennbar mit einer gesicherten Bundesfinanzierung verbindet, muss bis Ende 2028 erlassen werden. Auf dieser rechtssicheren und finanziell tragfähigen Grundlage ist den Ländern und Kommunen sodann eine angemessene Vorbereitungszeit einzuräumen, sodass die vollumfängliche Umsetzung der inklusiven Lösung, die verbindliche Gesamtzuständigkeit der Kinder- und Jugendhilfe für alle jungen Menschen, zum 1. Januar 2032 in Kraft treten kann. § 10c SGB VIII-E ist daher ersatzlos zu streichen. ... 12. Zu Artikel 2 Nummer 7, 9 (§ 27 Absatz 5, § 36 Absatz 2 SGB VIII) Artikel 2 ist wie folgt zu ändern: a) Nummer 7 § 27 Absatz 5 ist zu streichen. b) Nummer 9 § 36 Absatz 2 ist zu streichen. Begründung: Die in § 27 Absatz 5 SGB VIII vorgesehene Vorrangregelung wird abgelehnt. Sie unterstellt eine Vergleichbarkeit von Regel- und Infrastrukturangeboten mit den Hilfen zur Erziehung, die fachlich nicht besteht, und stützt sich auf eine Kostenschätzung, die empirisch nicht abgesichert ist. a) Fachliche Bedenken Die in § 27 Absatz 5 SGB VIII vorgesehene Vorrangregelung zugunsten infrastruktureller Angebote und Regelangeboten nach den §§ 13, 16 bis 18 und 22 bis 24 SGB VIII ist in dieser Ausgestaltung abzulehnen. Sie verkennt, dass die genannten Angebote einer anderen Rechtsgrundlage folgen, eine andere fachliche Ausrichtung aufweisen und auf einen strukturell anderen Adressatenkreis zugeschnitten sind als die Hilfen zur Erziehung. Angebote der allgemeinen Förderung und der Prävention sind universell ausgerichtet und gerade nicht auf die Bewältigung eines individuell festgestellten erzieherischen Bedarfs ausgelegt. Sie können daher strukturell nicht in gleicher Weise geeignet sein wie eine bedarfsspezifisch zugeschnittene Hilfe zur Erziehung. Die Formulierung des Entwurfs, wonach diese Angebote bereits dann vorrangig zu gewähren sind, wenn sie „gleichermaßen geeignet" sind, suggeriert eine Vergleichbarkeit, die fachlich nicht besteht und rechtlich nicht zu begründen ist. Auch ein vorheriges Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte ändert diese Tatsache nicht. Wird der Vorrang niedrigschwelliger Angebote zur Regel, droht eine faktische Verlagerung von Fällen mit tatsächlichem erzieherischem Bedarf in Strukturen, die hierfür weder personell noch konzeptionell ausgestattet sind, etwa in die Frühen Hilfen. Dies belastet nicht nur die betroffenen Familien, denen ein ihrem Bedarf nicht entsprechendes Angebot zugewiesen wird, es wirkt sich auch auf die Ressourcen der Prävention selbst aus. Präventive und niedrigschwellige Angebote sind auf eine breite, nicht stigmatisierende Zugänglichkeit angelegt. Werden sie mit der Bearbeitung komplexer Einzelfallbedarfe befrachtet, die der Hilfe zur Erziehung zuzuordnen sind, entsteht ein konkurrierender Ressourcendruck, der ihre originäre Funktion untergräbt. Im Ergebnis würde die Vorrangregelung damit weder den betroffenen Familien noch dem Präventionssystem gerecht. Der in Satz 2 vorgesehene Vorrang von Hilfen und Maßnahmen nach § 13 SGB VIII wirft ähnliche fachliche Bedenken auf. Die Zuweisung einer für den Einzelfall möglicherweise unterkomplexen Hilfe beendet FSFJ bei Annahme entfällt Ziffer 13 ... den Bedarf nicht, sondern verzögert seine Deckung. Reicht die Hilfe nicht aus, wird sie abgebrochen. Jeder Abbruch bestätigt die Erfahrung des Scheiterns, senkt die Bereitschaft, sich auf ein weiteres Angebot einzulassen, und verschlechtert die Ausgangslage für die dann notwendigerweise intensivere Hilfe. Bei Jugendlichen und jungen Volljährigen wiegt dies besonders schwer, weil das Zeitfenster für eine wirksame Unterstützung begrenzt ist: Was bis zum Ende der Hilfe nicht gelingt, lässt sich später kaum nachholen. Die Wahl einer Hilfe muss deshalb allein am Bedarf des Einzelfalls ausgerichtet sein. Eine gesetzliche Vorrangregelung wirkt verzerrend auf eine am Bedarf ausgerichtete Vorgehensweise: Sie verlangt vom Jugendamt nicht die Suche nach der geeignetsten Hilfe, sondern die Rechtfertigung dafür, warum die vorrangige Hilfe nicht gewählt wurde. Unter den Bedingungen angespannter kommunaler Haushalte überlagert diese Maßgabe die fachliche Auswahlentscheidung. b) Zur Kostenschätzung Die im Entwurf ausgewiesenen Einsparungen sind nicht belastbar. Sie beruhen auf Annahmen, die weder empirisch abgesichert noch in sich widerspruchsfrei sind. aa) Die Begründung räumt selbst ein, dass keine belastbaren Studien vorliegen. Die angeführten Kostensenkungseffekte von 30 bis über 50 Prozent stammen aus nicht näher bezeichneten kommunalen Berichten. Ihre bundesweite Übertragbarkeit ist nicht belegt. Auf dieser Grundlage können Einsparungen in dreistelliger Millionenhöhe nicht seriös veranschlagt werden. bb) Die Berechnung unterstellt die funktionale Austauschbarkeit von Kindertagesbetreuung und sozialpädagogischer Familienhilfe. Diese besteht nicht. Die Kindertagesbetreuung nach den §§ 22 ff. SGB VIII ist ein auf das Kind bezogenes Bildungs-, Erziehungs- und Betreuungsangebot. Die sozialpädagogische Familienhilfe nach § 31 SGB VIII setzt demgegenüber im Familiensystem an und zielt auf die Bewältigung von Alltagsproblemen, die Lösung von Konflikten und Krisen sowie die Stärkung der Erziehungskompetenz der Personensorgeberechtigten. Ein Betreuungsplatz ersetzt diese Leistung nicht. Er erreicht die Adressaten der Hilfe (die Eltern) nicht in vergleichbarer Art und Weise. cc) Die Annahme, ein Drittel der ambulanten Hilfen für ein- bis zweijährige Kinder könne durch Kindertagesbetreuung ersetzt werden, blendet aus, dass beide Leistungen in der Praxis regelmäßig parallel in Anspruch genommen werden. Ein erheblicher Teil der Kinder in ambulanten Hilfen zur Erziehung besucht bereits eine Kindertageseinrichtung: Nicht selten sind es gerade die Einrichtungen, die den erzieherischen Bedarf erkennen und den Zugang zur Hilfe eröffnen. Die Berechnung behandelt diese Fälle als austauschbar. dd) Die Berechnung weist eine Brutto-, keine Nettoersparnis aus. Die Kosten des vorrangig zu gewährenden Angebots bleiben vollständig ... unberücksichtigt. Die öffentlichen Ausgaben z.B. für einen Ganztagsplatz im Bereich der unter Dreijährigen erreichen oder übersteigen den angesetzten Durchschnittsbetrag je Fall sozialpädagogischer Familienhilfe deutlich. Eine gesteigerte Nachfrage nach strukturellen Hilfen würden einen Ausbau entsprechender Leistung nach sich ziehen. Soweit überhaupt Verlagerungseffekte einträten, handelte es sich um eine Verschiebung zwischen Ausgabearten und Haushalten der Länder und Kommunen, nicht um eine Entlastung. Die Vorrangregelung ist daher ersatzlos zu streichen. Zu Buchstabe b (Artikel 1 Nummer 9 § 36 Absatz 2) Die Nummern 2 und 3 nehmen auf diese Vorschrift Bezug und gehen mit ihrer Streichung ins Leere. Es verbleibt allein die Entscheidung über die angezeigte Hilfe- oder Leistungsart. Eine Gliederung in Nummern ist damit entbehrlich. Die Regelungen zum Hilfeplan und zur Geschwisterbeziehung bleiben inhaltlich unberührt. 13. Zu Artikel 2 Nummer 7, 9 Buchstabe a (§ 27 Absatz 5, § 36 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, 3 SGB VIII) Artikel 2 ist wie folgt zu ändern: a) Nummer 7 § 27 Absatz 5 ist zu streichen. b) Nummer 9 Buchstabe a § 36 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist zu streichen. Begründung Die in § 27 Absatz 5 VIII-E vorgesehenen Regelungen führen zu einer grundlegenden Veränderung des Systems der individuellen Hilfen zur Erziehung. Die Gewährung einer Hilfe soll künftig unter bestimmten Voraussetzungen durch ein Infrastruktur- oder Regelangebot ersetzt werden können. Bei Jugendlichen und jungen Volljährigen wird diese Vorrangregelung zudem auf Angebote nach § 13 SGB VIII erstreckt. Diese Regelungen sind abzulehnen. a) Der individuelle Rechtsanspruch darf nicht durch Infrastrukturangebote verdrängt werden Hilfen zur Erziehung werden grundsätzlich nur dann gewährt, wenn eine Erziehung zum Wohl des Kindes nicht gewährleistet ist. Ausgangspunkt der Hilfe zur Erziehung ist der individuelle erzieherische Bedarf des Kindes, des Jugendlichen oder des jungen Volljährigen. Art und Umfang der Hilfe müssen sich nach diesem Bedarf richten. Die in § 27 Absatz 5 SGB VIII-E vorgesehene Vorrangregelung stellt die vorhandene beziehungsweise geplante Angebotsstruktur neben die indivi- AIS entfällt bei Annahme von Ziffer 12 ... duelle Bedarfsdeckung und räumt Infrastruktur- und Regelangeboten bei gleicher oder besserer Eignung einen Vorrang ein. Eine solche Verschiebung ist mit einer konsequent am individuellen Bedarf orientierten Hilfegewährung nicht vereinbar. Die Jugendhilfeplanung nach § 80 SGB VIII ist ein Instrument der örtlichen Infrastrukturplanung. Sie kann die individuelle Bedarfsermittlung und die Auswahl der im Einzelfall geeigneten Hilfe nicht ersetzen. b) Keine Verlagerung der Hilfeentscheidung von der individuellen Hilfeplanung in die Infrastrukturplanung Die Streichung des § 27 Absatz 5 verhindert zugleich, dass durch die Infrastrukturplanung mittelbar über die Hilfeform entschieden wird. Die Entscheidung über die erforderliche und geeignete Hilfe muss im Einzelfall unter Beteiligung der Leistungsberechtigten und unter Beachtung der fachlichen Anforderungen des Hilfeplanverfahrens getroffen werden. Eine örtlich vorhandene Gruppen-, Regel- oder Infrastrukturleistung darf nicht allein deshalb Vorrang vor einer individuellen Hilfe erhalten, weil sie kostengünstiger, organisatorisch leichter verfügbar oder im Rahmen der Jugendhilfeplanung vorgesehen ist. c) Erhalt des Hilfeplanverfahrens Die Streichung des § 27 Absatz 5 stellt sicher, dass für Hilfen zur Erziehung auch bei Unterstützungsbedarfen in Kindertageseinrichtungen und Schulen die allgemeinen Regelungen zur Hilfeplanung gelten. Damit bleibt gewährleistet, dass der individuelle Bedarf ermittelt wird, die Leistungsberechtigten beteiligt werden sowie Art, Umfang und Dauer der Hilfe festgelegt und regelmäßig überprüft werden. d) Kostenfolgenabschätzung ist nicht belastbar Der Gesetzentwurf rechnet allein für die Verlagerung von Hilfen nach § 34 SGB VIII in sozialpädagogisch begleitete Wohnformen nach § 13 Absatz 3 SGB VIII ab 2033 mit einer jährlichen Entlastung in Höhe von 250 Millionen Euro. Bis 2037 summiert sich dieser Bruttoansatz auf 1,525 Milliarden Euro. Es wird angenommen, dass für 10 Prozent der jungen Menschen das Angebot des Jugendwohnens nach § 13 Absatz 3 SGB VIII besser geeignet und für weitere 15 Prozent diese Leistung gleichermaßen geeignet sei. Weiterhin wird davon ausgegangen, dass Angebote nach § 13 Absatz 3 SGB VIII um rund 30 Prozent kostengünstiger seinen als Angebote der stationären Hilfen zur Erziehung nach § 34 SGB VIII. Diese rechnerischen Annahmen sind empirisch nicht belegt und fachlich nicht nachvollziehbar. Da z. B. infrastrukturelle Angebote des Jugendwohnens auf kommunaler Ebene in nicht ausreichender Anzahl vorhanden sind, verursacht das Verfahren bei den Kommunen erhebliche Investitionskosten. Entsprechende Infrastrukturangebote müssten vor allem hinsichtlich Immobilien, Personalschlüssel und Ausstattung erst aufgebaut werden, wenn eine Verlagerung in signifikanter Zahl erfolgen soll. Je nach durchschnittlicher Bele- ... gungsdauer werden dafür deutschlandweit zwischen rund 8 000 und 17 000 zusätzliche Plätze benötigt. Hinzu kommen Ressourcen für Jugendhilfeplanung, Beteiligung und eine fachliche Prüfung beim Wechsel der Hilfen. Darüber hinaus braucht die im Gesetzentwurf vorgesehene infrastrukturelle Vorrangregelung vor den Einzelfallhilfen in den Hilfen zur Erziehung begleitende kommunale Umsetzungsstrukturen in Form von Jugendhilfeplanung und wirtschaftlicher Jugendhilfe. Nimmt man für 559 Jugendämter einen Stellenzuwachs von 2 Vollzeitäquivalenten und Vollkosten in Höhe von rund 90 000 Euro an, so entstehen zusätzliche rund 100,6 Millionen Euro Der Gesetzentwurf stellt notwendige Investitions- und Umstellungskosten den prognostizierten Einsparungen nicht angemessen gegenüber. Für Länder und Kommunen entstehen erhebliche Kosten, die nicht durch spekulative Einsparungen kompensiert werden dürfen. Eine verbindliche und dauerhafte Bundesbeteiligung an Transformations- und Folgekosten ist zwingend erforderlich. e) Folgeänderung in § 36 SGB VIII-E Mit der Streichung des § 27 Absatz 5 und 6 entfällt zugleich die Notwendigkeit, in § 36 Absatz 2 Nummer 2 und 3 besondere Entscheidungen über die dort genannten Infrastruktur- und Regelangebote vorzusehen. Die entsprechenden Regelungen sind daher ebenfalls zu streichen. 14. Zu Artikel 2 Nummer 7, 8, 17 (§ 27 Absatz 6, § 35b, § 80a SGB VIII) Artikel 2 ist wie folgt zu ändern: a) Nummer 7 § 27 Absatz 6 ist zu streichen. b) Nummer 8 § 35b ist zu streichen. c) Nummer 17 ist zu streichen. Begründung: Die beabsichtigte gesetzliche Verankerung der Bildungsassistenz als vorrangiges infrastrukturelles Angebot in den §§ 27 Absatz 6, §§ 35b und 80a SGB VIII-E wird in der vorliegenden Ausgestaltung aus fachlichen, rechtlichen und fiskalischen Gründen abgelehnt. Zwar wird das Ziel, durch infrastrukturelle Pooling-Modelle Zugänge zu erleichtern und Bürokratie abzubauen, im Grundsatz begrüßt und von einigen Kommunen in der Praxis bereits erprobt, der Gesetzentwurf verfehlt jedoch eine rechtssichere und systemgerechte Umsetzung. Diese Regelungen werden dementsprechend abgelehnt. a) Keine pauschale vorrangige Verortung der Bildungsassistenz als Infra- FSFJ, AIS bei Annahme entfallen die Ziffern 15, 16, 17, 18, 21 und 27 ... strukturangebot Die gemäß § 27 Absatz 6 SGB VIII-E wegen des erzieherischen Bedarfs sowie gem. § 35b SGB VIII-E wegen behinderungsbedingten Teilhabebedarfs erforderliche Anleitung und Begleitung soll in Kindertageseinrichtungen und Schulen grundsätzlich als Infrastrukturangebot nach § 80a SGB VIII erbracht werden. Gleichzeitig sollen die Vorschriften zur Hilfeplanung nach § 36 SGB VIII nicht angewendet werden. Der Bundesrat lehnt diese Regelung aus fachlichen Gründen ab. Der Unterstützungsbedarf eines Kindes oder Jugendlichen kann nicht pauschal abstrahiert werden, da er in Intensität, Dauer, Umfang, Qualifikation und Form der erforderlichen Unterstützung erheblich variiert. Eine pauschale vorrangige Zuordnung zur Infrastruktur wird dem individuellen Bedarf nicht gerecht. Entscheidend ist, dass Infrastrukturangebote und individuelle Hilfen gleichrangig nebeneinanderstehen, um sowohl einen niedrigschwelligen, barrierefreien Zugang zu Teilhabe in Bildungseinrichtungen zu ermöglichen als auch bei entsprechendem Bedarf einen diskriminierungsfreien und barrierearmen Zugang zu hochschwelligeren Einzelfallhilfen zu gewährleisten. Ein Vorrang-Nachrang-Verhältnis zwischen Infrastruktur und individuellem Rechtsanspruch ist daher nicht vertretbar. Die Regelungen in § 27 Absatz 6 und § 35b SGB VIII-E werden daher aus fachlicher Sicht abgelehnt. b) Auswirkungen der Zuständigkeitstrennung auf die Praxis der Bildungsassistenz Nach der Gesetzesbegründung sollen Anspruchsberechtigte nach SGB IX von dem Infrastrukturangebot der Bildungsassistenz ausgeschlossen bleiben und weiterhin Einzelfallhilfen erhalten. Diese Trennung nach Art der Behinderung (seelisch vs. geistig/körperlich) im Rahmen eines schulischen Unterstützungsangebots ist zunächst diskriminierend und widerspricht den Grundsätzen der UN-Behindertenrechtskonvention. Die Trennung nach Art der Behinderung führt zudem zu Widersprüchen und unlösbaren Vollzugsproblemen. Um SGB IX-Anspruchsberechtigte rechtssicher von dem neuen Angebot auszuschließen, sind aufwendige Diagnosen erforderlich. Dies verkehrt den Ansatz einer niedrigschwelligen, bürokratiearmen Infrastruktur in sein Gegenteil. In gemischten Betreuungsgruppen zwingt die Regelung entweder zum Ausschluss einzelner Kinder oder drängt die Jugendhilfe in eine faktische Ausfallbürgschaft für die Eingliederungshilfe. c) Aufgabenverlagerung zwischen den Systemen Durch die Verankerung der Bildungsassistenz kann es zu Konflikten im Kompensationsprozess zwischen Jugend- und Eingliederungshilfe sowie Schul- und Kitasystem kommen. Es muss sichergestellt werden, dass die Aufgaben und Verantwortlichkeiten von Schule, Kindertagesbetreuung, Kinder- und Jugendhilfe und Eingliederungshilfe klar abgegrenzt und aufeinander abgestimmt sind. Die Bildungsassistenz sollte daher mit der Weiterentwicklung und bedarfsgerechten Ausstattung von Kita und Schule zu- ... sammengedacht werden. Ziel muss ein abgestimmtes Zusammenwirken der beteiligten Systeme sein, bei dem die jeweiligen fachlichen Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten gewahrt bleiben. d) Ungeklärte Finanzierung und konnexitätsrelevante Belastungen Die immensen Kosten für den Aufbau, die Bereitstellung und Koordination dieser neuen Infrastruktur (Personal, IT, Räumlichkeiten, Verwaltung) fallen einseitig bei den kommunalen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe an. Die in der Gesetzesbegründung des Bundes ausgewiesenen Einsparungen beruhen auf weitreichenden, empirisch nicht belegten Annahmen und ignorieren die realen, unmittelbaren Transformations- und Aufbaukosten bei den Kommunen. Eine verlässliche und dauerhafte Kostentragung durch den Bund fehlt gänzlich. Die Investitionskosten für den Aufbau der Infrastrukturellen Bildungsassistenz wurden nicht angemessen berücksichtigt: Der Gesetzentwurf berechnet für die erbrachten Schul- und Kitaassistenzen einen Ausgangsbetrag von rund 1,8 Milliarden Euro bei 61 816 Fällen. Dabei werden 75 000 Euro je Vollzeitäquivalent (VZÄ) angesetzt; dies bedeutet 24 000 VZÄ-Assistenzen. Diese können jedoch keine flächendeckende Versorgung gewährleisten. Deutschland verfügt über rund 61 000 Kindertageseinrichtungen und rund 32 800 allgemeinbildende Schulen und über 2000 berufsbildende Schulen, die ebenfalls betroffen wären. Auch wenn nur von einer Mindestausstattung in Höhe von 1,0 VZÄ pro Schule und 0,5 VZÄ pro Kita ausgegangen wird, bestünde ein bundesweiter Bedarf von rund 65 300 VZÄ an Bildungsassistenten. Dies zeigt, dass auch bei einem strukturellen Minimalangebot bundesweit erheblich mehr VZÄ benötigt werden. Zudem werden für einen aktuell nicht prognostizierbaren Prozentsatz aufgrund fehlender oder individuell ungeeigneter infrastruktureller Angebote weiterhin Einzelfall-Assistenzen benötigt. Dazu kommt eine Parallelstruktur im individuellen Rechtsanspruch begründeter Einzelfallhilfen aus dem SGB-IX-Bereich, dessen junge Anspruchsberechtigte mit körperlichen und/oder sogenannten geistigen Behinderungen nach derzeitigem Stand von dem infrastrukturellen Angebot ausgeschlossen blieben. Darüber hinaus wirft die in der Gesetzesbegründung skizzierte Erwartungshaltung, wonach die finanzielle Beteiligung des Schulbereichs über landesrechtliche Regelungen abzusichern sei, unmittelbar konnexitätsrelevante Fragestellungen im Verhältnis zwischen Land und Kommunen auf. Es ist ordnungspolitisch nicht vertretbar, dass der Bund weitreichende Strukturvorgaben normiert, das finanzielle Risiko und die rechtlichen Auseinandersetzungen über die Konnexität jedoch auf die Länder und Kommunen abwälzt. ... Zum Gesetzentwurf allgemein 15. Der Bundesrat begrüßt die gesetzliche Verankerung von infrastruktureller Bildungsassistenz. 16. Der Bundesrat begrüßt ebenfalls die Klarstellung, dass trotz der Verankerung von infrastruktureller Bildungsassistenz als Regelfall in besonderen Einzelfällen ein Anspruch auf eine 1:1-Betreuung bestehen kann. 17. Im Zusammenhang mit § 80a SGB VIII-E ist aus Sicht des Bundesrates klarzustellen, dass eine Einbeziehung der nach Landesrecht für die Schulen zuständigen Stellen bei der Planung von Angeboten infrastruktureller Bildungsassistenz zwar grundsätzlich nachvollziehbar erscheint, soweit Schulen Ort der Leistungserbringung sind, dass sich die Rolle von Schule aber auch darauf beschränkt, Ort der Leistungserbringung zu sein. Schule kann nicht verantwortliche Stelle für Prüfung, Bewilligung und Organisation von Leistungen der Eingliederungshilfe sein. Dies muss uneingeschränkt auch für Infrastrukturmodelle gelten. 18. Die in § 80a SGB VIII-E vorgenommene Streichung der Beteiligung der nach Landesrecht für die Schulen zuständigen Behörden an den Kosten wird vom Bundesrat begrüßt. Der Bundesrat regt an, im weiteren Gesetzgebungsverfahren auch darauf hinzuwirken, dass von einer finanziellen Beteiligung der Länder abgesehen wird. 19. Zu Artikel 2 Nummer 7 (§ 27 Absatz 8 – neu – SGB VIII) Nach Artikel 2 Nummer 7 § 27 Absatz 7 ist der folgende Absatz 8 einzufügen: „(8) Verstirbt das Kind oder der Jugendliche, so ist eine im Zeitpunkt des K entfällt bei Annahme von Ziffer 14 K entfällt bei Annahme von Ziffer 14 K entfällt bei Annahme von Ziffer 14 K entfällt bei Annahme von Ziffer 14 FSFJ ... Todes in ambulanter Form gewährte Hilfe zur Erziehung oder Leistung der Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche auf Wunsch der Personen, die im Zeitpunkt des Todes personensorgeberechtigt waren, fortzuführen, soweit und solange dies zur Bewältigung des Verlusts durch diese Personen oder durch im Haushalt lebende Geschwister erforderlich ist, längstens jedoch für die Dauer von drei Monaten. In besonders begründeten Fällen kann die Hilfe darüber hinaus fortgeführt werden. Teilstationäre und stationäre Hilfen und Leistungen werden nicht fortgeführt. Einer erneuten Feststellung der Voraussetzungen nach Absatz 1 bedarf es nicht; § 36 bleibt unberührt.“ Begründung: Das SGB VIII knüpft an ein lebendes Kind an und bietet keine Grundlage, ein bestehendes Hilfeverhältnis nach dessen Tod zugunsten der Hinterbliebenen fortzuführen. Mit der inklusiven Ausrichtung des Gesetzes wird diese Lücke praktisch bedeutsamer und sollte durch eine befristete Fortführungsmöglichkeit geschlossen werden. Die Hilfen des SGB VIII knüpfen tatbestandlich an die Erziehung bzw. Unterstützung eines lebenden Kindes oder Jugendlichen an. Mit dem Tod des Kindes entfällt daher die Leistungsberechtigung. Mit der inklusiven Ausrichtung des SGB VIII und der Zusammenführung der Leistungssysteme für Kinder mit und ohne Behinderung ist absehbar, dass künftig auch mehr Kinder mit lebensverkürzenden Diagnosen in den Zuständigkeitsbereich der Jugendhilfe fallen werden. Im Lichte des Elternrechts nach Artikel 6 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes sind dabei nicht nur die Begleitungs- und Unterstützungsbedarfe während der Erkrankung zu berücksichtigen, sondern auch Zeiträume nach dem Tod des Kindes in die Hilfeplanung einzubeziehen. Eine Rechtsgrundlage, die es erlauben würde, bestehende Hilfeverhältnisse zugunsten der hinterbliebenen Eltern und Geschwisterkinder fortzuführen, fehlt im SGB VIII bislang (Meysen, Thomas & Rixen, Stephan (2023): Elternberatung in Familien mit Kind mit Behinderung. Rechtsexpertise zur psychologischen Beratung KOMPASS des Bunten Kreises Münsterland e.V. für Eltern von zu frühgeborenen, schwer und chronisch kranken Kindern.). Da aufgebaute Vertrauensbeziehungen zwischen Familien und Fachkräften der Jugendhilfe gerade in der Trauerphase eine zentrale Ressource darstellen, wäre es systemwidrig, diese Kontinuität mit dem Tod des Kindes abrupt zu unterbrechen. Für Geschwisterkinder käme nach geltendem Recht allenfalls ein eigenständiger Anspruch auf Hilfe zur Erziehung in Betracht, der jedoch einen festzustellenden erzieherischen Bedarf voraussetzt. Dieser müsste im Einzelfall gesondert begründet und zugeschrieben werden, was nicht nur einen erheblichen Verwaltungsaufwand bedeutet, sondern die betroffenen Familien in einer oh- ... nehin extremen Belastungssituation mit einem erneuten Antragsverfahren konfrontiert und die gewachsene Hilfebeziehung möglicherweise unterbricht. Es empfiehlt sich daher zu regeln, dass Leistungen nach dem Tod eines Kindes fortgesetzt werden können, sofern sie der Trauerbegleitung und Verarbeitung durch Eltern und Geschwisterkinder dienen, ohne dass es hierfür eines neuen Feststellungsverfahrens bedarf. 20. Zu Artikel 2 Nummer 8 (§ 35a Absatz 3 Satz 3 SGB VIII) In Artikel 2 Nummer 8 § 35a Absatz 3 Satz 3 ist die Angabe „durch ein Persönliches Budget“ durch die Angabe „in Form eines Persönlichen Budgets“ zu ersetzen. Begründung: Mit der Änderung soll klargestellt werden, dass das Persönliche Budget keine eigene Leistung ist, auf die ein zusätzlicher Anspruch entsteht. Es handelt sich vielmehr um eine andere Möglichkeit, bereits bestehende Leistungen zu erhalten. Die Formulierung in Absatz 3 Satz 3 soll deshalb an § 29 Absatz 1 SGB IX angepasst werden, um diesen Zusammenhang deutlicher zu machen. 21. Zu Artikel 2 Nummer 8 (§ 35b Satz 1 SGB VIII) In Artikel 2 Nummer 8 § 35b Satz 1 ist die Angabe „gewährt.“ durch die Angabe „gewährt, wobei eine Übertragung von Zuständigkeiten der Eingliederungshilfe auf Tageseinrichtung oder Schule damit nicht verbunden ist.“ zu ersetzen. Begründung: Die verwaltungsrechtliche Umsetzung und Finanzierung sozialrechtlicher Ansprüche ist Aufgabe der Sozialverwaltung. Diese hat auch auf Ebene des Landesrechts zu beurteilen, ob und ggf. welcher Vollzugsvorschriften es bedarf. Eine sozialrechtliche Bedarfsermittlung und -feststellung sowie deren Finanzierung ist nicht Aufgabe der Schulseite. Dies ist im Gesetz klar zum Ausdruck zu bringen. Insbesondere die Einführung einer Mitfinanzierung der vom Bundesgesetzgeber eingeführten Infrastrukturangebots durch die für die Schulen verantwortlichen Stellen (Land und Kommunen) wäre systemfremd. Daher ist hier größtmögliche Klarheit im Gesetz erforderlich. Die Schulen dürfen nicht durch die Schaffung landesrechtlicher Vorgaben strukturell in den Vollzug sozialrechtlicher Leistungen eingebunden werden. Da individuelle Ansprüche der klassen- bzw. gruppenorganisierten Schule wesensfremd sind, können diese nicht auf die Schulen übertragen werden. FSFJ K entfällt bei Annahme von Ziffer 14 ... 22. Zu Artikel 2 Nummer 8 (§ 35c Absatz 2 Satz 6 – neu – SGB VIII) Nach Artikel 2 Nummer 8 § 35c Absatz 2 Satz 5 ist der folgende Satz einzufügen: „Satz 5 gilt nicht für Leistungen der Früherkennung und Frühförderung nach § 46 SGB IX.“ Begründung: Die in § 35c Absatz 2 Satz 5 vorgesehene Einschränkung, wonach Personen, Dienste oder Einrichtungen, die Stellungnahmen oder Bescheinigungen nach Satz 2 abgeben oder ausstellen, nicht mit der Leistungserbringung beauftragt werden sollen, kann im Bereich der Früherkennung und Frühförderung hinsichtlich der praktischen Umsetzung zu Problemen führen. Insbesondere mit Blick auf die sozialpädiatrischen Zentren (SPZ) wird befürchtet, dass eine solche Regelung u. a. die bereits extrem langen Wartezeiten von bis zu zwölf Monaten weiter verschärfen und sich somit nachteilig für die leistungsberechtigten Kinder und Jugendlichen auswirken könnte. Darüber hinaus steht diese Regelung § 7 FrühV entgegen, wonach der Förder- und Behandlungsplan von interdisziplinären Frühförderstellen, nach Landesrecht zugelassene Einrichtungen mit vergleichbarem interdisziplinärem Förder-, Behandlungs- und Beratungsspektrum und den sozialpädiatrischen Zentren in Absprache mit den Eltern bzw. Personensorgeberechtigten erstellt wird. Um den Strukturen der interdisziplinären Frühförderung Rechnung zu tragen, ist deshalb die Regelung einer Ausnahme von dem in Satz 5 normierten Grundsatz erforderlich. Dies ist insbesondere für die Kommunen von Bedeutung, die von der Erprobungsklausel nach § 10c SGB VIII-E Gebrauch machen möchten. Ohne einen diesbezüglichen Ausnahmetatbestand könnten die Leistungen der Früherkennung und Frühförderung nicht entsprechend den geltenden bundesrechtlichen Vorgaben und den Regelungen der jeweiligen Landesrahmenvereinbarung nach § 46 Absatz 4 SGB IX umgesetzt werden. Die Ausnahmeregelung stellt sicher, dass die besonderen Strukturen der Frühförderung berücksichtigt werden können und die Umsetzung der Leistungen der Frühförderung nicht durch den Ausschluss in Satz 5 eingeschränkt wird. 23. Zu Artikel 2 (§ 36 SGB VIII) Der Bundesrat fordert, im weiteren Gesetzgebungsverfahren die Einfügung einer Melde- und Informationspflicht der beteiligten Jugendämter bei länderübergreifenden Belegungen von stationären Einrichtungen der Kinder- und Jugend- FSFJ, AIS FSFJ ... hilfe zu prüfen, welche das unterbringende Jugendamt, die aufnehmende Einrichtung, den Beginn der Unterbringung sowie die für die Planung erforderlichen anonymisierten Angaben zu Alter und Herkunft des Kindes umfassen. Begründung: Bei einer Unterbringung von Kindern und Jugendlichen aus anderen Ländern soll das jeweils unterbringende Jugendamt das örtlich zuständige Jugendamt über die Unterbringung informieren. Eine solche Meldepflicht würde die Transparenz über die tatsächliche Belegung der Einrichtungen verbessern und eine verlässliche Grundlage für die Aufsicht und die Zusammenarbeit der beteiligten Jugendämter schaffen. Insbesondere bei länderübergreifenden Unterbringungen ist es von Bedeutung, dass das örtlich zuständige Jugendamt Kenntnis davon hat, welche Kinder und Jugendlichen in seinem Zuständigkeitsbereich untergebracht sind und welches Jugendamt die Unterbringung veranlasst hat. Die Meldung würde zudem eine eindeutige Zuordnung der beteiligten Stellen ermöglichen und im Bedarfsfall eine schnelle Kommunikation zwischen dem unterbringenden und dem örtlich zuständigen Jugendamt erleichtern. Dies ist insbesondere im Hinblick auf den Kinderschutz und die Zusammenarbeit mit der Einrichtung von Bedeutung. Darüber hinaus würde eine systematische Erfassung der länderübergreifenden Unterbringungen eine belastbare Datengrundlage für die Jugendhilfeplanung haben. Es wird daher angeregt, eine verbindliche Meldepflicht für Jugendämter anderer Länder einzuführen, wenn sie ein Kind oder einen Jugendlichen in einer stationären Einrichtung in einem anderen Land unterbringen. Die Meldung sollte zumindest das unterbringende Jugendamt, die aufnehmende Einrichtung, den Beginn der Unterbringung sowie die für die Planung erforderlichen anonymisierten Angaben zu Alter und Herkunft des Kindes umfassen. 24. Zu Artikel 2 Nummer 10 (§ 37c Absatz 3 Satz 4, 5 – neu – SGB VIII) Artikel 2 Nummer 10 § 37c Absatz 3 ist wie folgt zu ändern: a) Satz 4 ist durch den folgenden Satz zu ersetzen: „Der örtlich zuständige Träger hat bei der Auswahl einer familienähnlichen Betreuungsform, die außerhalb seines Zuständigkeitsbereichs gelegen ist, den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe, in dessen Bereich die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat oder die familienähnliche Betreuungsform gelegen ist, über die beabsichtigte Auswahl vor Unterbringung des Kindes oder Jugendlichen zu informieren und ihm innerhalb einer FSFJ ... angemessenen Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.“ b) Nach Satz 4 ist der folgende Satz einzufügen: „Die Stellungnahme ist bei der Entscheidung zur Unterbringung eines Kindes oder Jugendlichen insbesondere zur Sicherung des Kindeswohls zu berücksichtigen.“ Begründung: Die Aufnahme der Pflicht zur Beteiligung der örtlichen Jugendämter vor Aufnahme eines Kindes oder Jugendlichen wird ausdrücklich begrüßt. Die Praxis zeigt, dass selbst im Falle von negativen Stellungnahmen bzgl. der Geeignetheit von Pflegepersonen, bis hin zu kindeswohlrelevanten Umständen, fallführende Jugendämter diese nicht berücksichtigen und ggf. kindeswohlgefährdende Umstände in Kauf nehmend belegen. Diese Fälle sollen mit der vorgeschlagenen Gesetzesänderung vermieden werden. 25. Zu Artikel 2 Nummer 10 (§ 37c Absatz 3 Satz 5 – neu – SGB VIII) Nach Artikel 2 Nummer 10 § 37c Absatz 3 Satz 4 ist der folgende Satz einzufügen: „Satz 4 gilt nicht für familienähnliche Betreuungsformen, die über eine Betriebserlaubnis nach § 45 SGB VIII verfügen.“ Begründung: Die Neufassung des § 37c SGB VIII wird grundsätzlich begrüßt, mit der die Verbindlichkeit der Beteiligung des Jugendamts am Ort der Pflegefamilie deutlich erhöht und die Anforderungen an die Beteiligung des Jugendamts am Ort der Pflegefamilie konkretisiert werden soll. Es bedarf jedoch einer Klarstellung, dass diese Regelung im Hinblick auf familienähnliche Betreuungsformen dann entbehrlich ist, wenn diese über eine Betriebserlaubnis nach § 45 SGB VIII verfügen. In diesen Fällen hat im Rahmen des Betriebserlaubnisverfahrens bereits eine umfangreiche Überprüfung stattgefunden. 26. Zu Artikel 2 Nummer 15 Buchstabe a (§ 78b Absatz 1 Nummer 1 SGB VIII) Artikel 2 Nummer 15 Buchstabe a ist zu streichen. FSFJ FSFJ ... Begründung: Unter Berücksichtigung, dass sich die Wirksamkeit eines Leistungsangebotes lediglich infolge einer nachträglichen Beurteilung ableiten lässt, kann dieses Merkmal nicht als Bestandteil des Qualitätsmerkmals herangezogen werden. Die Frage, ob ein Angebot wirksam ist, wird sich in der Regel nicht allgemein, sondern lediglich im Einzelfall feststellen lassen. Zudem ist die Wirksamkeit von Hilfen in der Kinder- und Jugendhilfe kaum isoliert zu betrachten und zu bewerten, da spezifische Einflussfaktoren im näheren Umfeld (Todesfälle, Trennungen etc.) maßgeblich auf die Entwicklung von Menschen einwirken. 27. Zu Artikel 2 Nummer 17 (§ 80a Satz 2 SGB VIII) In Artikel 2 Nummer 17 § 80a Satz 2 ist die Angabe „insbesondere die Beteiligung der nach Landesrecht für die Schulen zuständigen Behörden“ zu streichen. Begründung: Die verwaltungsrechtliche Umsetzung und Finanzierung sozialrechtlicher Ansprüche ist Aufgabe der Sozialverwaltung. Diese hat auch auf Ebene des Landesrechts zu beurteilen, ob und ggf. welcher Vollzugsvorschriften es bedarf. Eine sozialrechtliche Bedarfsermittlung und -feststellung sowie deren Finanzierung ist nicht Aufgabe der Schulseite. Dies ist im Gesetz klar zum Ausdruck zu bringen. Insbesondere die Einführung einer Mitfinanzierung der vom Bundesgesetzgeber eingeführten Infrastrukturangebote durch die für die Schulen verantwortlichen Stellen (Land und Kommunen) wäre systemfremd. Daher ist hier größtmögliche Klarheit im Gesetz erforderlich. Die Schulen dürfen nicht durch die Schaffung landesrechtlicher Vorgaben strukturell in den Vollzug sozialrechtlicher Leistungen eingebunden werden. Da individuelle Ansprüche der klassen- bzw. gruppenorganisierten Schule wesensfremd sind, können diese nicht auf die Schulen übertragen werden. 28. Zu Artikel 2 Nummer 18 (§ 86 Absatz 6 Satz 4 SGB VIII) Artikel 2 Nummer 18 § 86 Absatz 6 Satz 4 ist wie folgt zu ändern: a) Die Angabe „die Pflegeperson“ ist durch die Angabe „diese“ zu ersetzen. b) Nach der Angabe „Satz 4“ ist die Angabe „und 5“ einzufügen. c) Die Angabe „wurde.“ ist durch die Angabe „wurde oder kindeswohlgefährdende Umstände keine Berücksichtigung fanden.“ zu ersetzen. K entfällt bei Annahme von Ziffer 14 FSFJ ... Begründung: Dass ein Ausschluss des Zuständigkeitswechsels bei Nichtbeachtung von § 37c Absatz 3 des 1. KJHSRG-E beabsichtigt ist, wird ausdrücklich begrüßt. Ziel der Regelung ist es, fallführende Jugendämter in die tatsächliche Verantwortung dafür zu nehmen, dass kindeswohlgefährdende Umstände bei der Belegung einer Pflegestelle berücksichtigt werden, wenn sie im Vorfeld bekannt gemacht wurden. Insbesondere dann, wenn Pflegepersonen mit den von ihnen betreuten Kindern weit entfernt vom zuständigen fallführenden Jugendamt leben, benötigen sie eine enge fachliche Begleitung, um das Kindeswohl zu sichern und dauerhafte Perspektiven zu begleiten. 29. Zu Artikel 2 Nummer 19 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa (§ 91 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe b SGB VIII) Artikel 2 Nummer 19 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa § 91 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe b ist durch den folgenden Buchstaben b zu ersetzen: „b) in einer betreuten Wohnform (§ 34),“ Begründung: Der Gesetzentwurf sieht in Artikel 1 Nummer 5 zu § 34 SGB VIII die Streichung des Begriffs „Heimerziehung“ vor. Daraus resultieren entsprechende Folgeänderungen in Normen, die auf § 34 SGB VIII verweisen. In Artikel 2 Nummer 19 Buchstabe a, Doppelbuchstabe aa ist eine solche Folgeänderung beabsichtigt, jedoch fehlt die Angabe „betreuten“. 30. Zu Artikel 2 Nummer 20 (§ 108 Satz 4 SGB VIII) In Artikel 2 Nummer 20 ist nach der Angabe „dem Bundesrat“ die Angabe „bis zum 31. Dezember 2031“ einzufügen. Begründung: Der Zeitrahmen der seit langem in Aussicht gestellten Evaluation des Kinder- und Jugendstärkungsgesetzes vom 3. Juni 2021 bedarf einer Präzisierung, dass der Zeitpunkt des Berichts gegenüber dem Deutschen Bundestag und dem Bundesrat festgelegt wird. Bis zu diesem Zeitpunkt muss eine Untersuchung erfolgt sein und die Ergebnisse müssen dargestellt werden. Die angedachte Regelung ist hierzu bislang unspezifisch und lässt den Evaluationszeitpunkt offen. FSFJ FSFJ ... 31. Zum Gesetzentwurf allgemein (§ 24 Absatz 4 SGB VIII) Der Bundesrat wirbt dafür, die Zielsetzung des Gesetzes einer Reduzierung der Komplexität und Schnittstellen in der Eingliederungshilfe sowie der bürokratischen Aufwände für die Personensorgeberechtigten, die die Hilfen für junge Menschen beantragen, auch bei Ferienangeboten zum Maßstab zu machen. Insbesondere vor dem Hintergrund des auch Ferienzeiten einschließenden Ganztagsanspruchs nach § 24 Absatz 4 SGB VIII und im Hinblick auf die besonderen pädagogischen Bedarfe der betroffenen Kinder und Jugendlichen ist es im Interesse aller Beteiligten wünschenswert, eine möglichst bruchlose Fortführung der aus der Schule vertrauten Assistenz – auch in Gestalt infrastruktureller Bildungsassistenz – während der Ferienangebote zu ermöglichen. 32. Zum Gesetzentwurf allgemein Der Bundesrat merkt kritisch an, dass der Gesetzentwurf der Bundesregierung in der aktuellen Regelung zur infrastrukturellen Bildungsassistenz die Einbeziehung von OGS-Angeboten abweichend vom Referentenentwurf, der Gegenstand der Länder- und Verbändebeteiligung war, nicht mehr ausdrücklich erwähnt. Die Einbeziehung von OGS-Angeboten lässt sich im Gesetzentwurf nur noch mittelbar aus folgender Verweisung ableiten: § 35a Absatz 2 Satz 1 SGB VIII-E regelt, dass bei Bestehen eines Anspruchs auf Leistungen der Eingliederungshilfe diese Leistungen insbesondere nach Maßgabe der Absätze 3 bis 5, der §§ 35b und 35c sowie der im Rahmen der Hilfeplanung durchgeführten Ermittlungen und getroffenen Feststellungen (§§ 36 bis 36b und 37c) sowie der Kapitel 6 und 9 bis 13 des Teils 1 des Neunten Buches sowie der Kapitel 3 bis 6 des Teils 2 des Neunten Buches gewährt werden. Teil 2 Kapitel 5 des SGB IX beinhaltet § 112, der die Leistungen zur Teilhabe an Bildung einschließlich der OGS-Angebote regelt. Da die Einbeziehung der OGS-Angebote in der Fassung des Referentenentwurfs unmittelbar im SGB VIII formuliert worden ist, wird angeregt, im weiteren Gesetzgebungsverfahren klarzustellen, dass die Leistungen zur Teilhabe an Bildung gemäß § 112 SGB IX auch im Rahmen von infrastruktureller Bildungsassistenz durch o. g. Verweis inkorporiert sind und also unberührt bleiben. K K ... 33. Zum Gesetzentwurf allgemein (§ 47 Absatz 1 SGB VIII) Der Bundesrat fordert, im weiteren Gesetzgebungsverfahren eine Erweiterung der bestehenden Meldepflichten gemäß § 47 Absatz 1 Satz 2 SGB VIII zu prüfen. Dabei sollten die folgenden Aspekte in den Blick genommen werden: - Herkunft der untergebrachten Kinder und Jugendlichen nach Bundesland, - Alter der untergebrachten Kinder und Jugendlichen, - Erhöhung des Meldeintervalls von derzeit einmal auf mindestens zweimal jährlich. Begründung: In einigen Ländern wird eine hohe Anzahl an stationären Plätzen in Einrichtungen von Kindern und Jugendlichen aus anderen Ländern belegt. Zur Herkunft der untergebrachten Kinder und Jugendlichen sowie zu deren Altersstruktur liegen in der Regel jedoch keine ausreichenden Daten vor, so dass eine bedarfsgerechte Planung und Ausgestaltung der Plätze und damit in Zusammenhang stehender Hilfen nur schwer möglich ist. Eine differenzierte Datenlage ist für eine sachgerechte Aufsicht und auch für die Bedarfsplanung erforderlich. Die Altersstruktur hat unmittelbare Auswirkungen auf die Anforderungen an Betreuung und Unterbringung. Auch die Herkunft der Kinder und Jugendlichen ist von Bedeutung. Eine überwiegend überregionale Belegung kann Auswirkungen auf die Zusammenarbeit mit den örtlich zuständigen Jugendämtern sowie auf die Anforderungen an die Einrichtungen haben. Die bisherige Erfassung der reinen Platzzahl bildet diese Entwicklungen nicht ab. Darüber hinaus ist eine jährliche Meldung für eine verlässliche und aktuelle Datenbasis nicht ausreichend. Eine Erhebung mindestens zweimal jährlich würde eine zeitnahe Bewertung der Belegungs- und Bedarfsentwicklung ermöglichen. 34. Zu Artikel 5 allgemein (Änderung des Jugendschutzgesetzes) a) Der Bundesrat begrüßt unter Gesichtspunkten des Kinder- und Jugendschutzes sowie der Suchtprävention ausdrücklich die Streichung des § 9 Absatz 2 JuSchG. FSFJ FSFJ ... b) Gleichzeitig erscheint es aus Sicht des Bundesrates nicht zielführend, den § 9 Absatz 2 JuSchG isoliert zu ändern. Seit vielen Jahren besteht ein weitergehender und dringender Reformbedarf des Allgemeinen Teils des Jugendschutzgesetzes, den die Länder wiederholt gegenüber dem Bund eingefordert haben. Punktuelle Änderungen einzelner Regelungen werden diesem grundlegenden Reformbedarf nicht gerecht und behindern den notwendigen umfassenden Reformprozess. c) Der Bund wird vor diesem Hintergrund aufgefordert, die beabsichtigte Streichung des § 9 Absatz 2 JuSchG zum Anlass zu nehmen, zeitnah einen breiten Reformprozess zum Allgemeinen Teil des Jugendschutzgesetzes anzustoßen. Im Rahmen dieses Reformprozesses sollten weitere fachlich gebotene Reformbedarfe umfassend geprüft und Änderungen erarbeitet werden. Der Reformprozess soll von einem breiten gesellschaftlichen und politischen Diskurs begleitet werden. Dabei ist insbesondere das Verhältnis von staatlichem Jugendschutz und Elternrechten grundlegend zu betrachten und weiterzuentwickeln. Ziel ist eine in sich schlüssige, fachlich fundierte und zeitgemäße Systematik des gesetzlichen Kinder- und Jugendschutzes sein. d) Im Rahmen einer solchen umfassenden Novellierung sollte aus Sicht des Bundesrates auch eine Weiterentwicklung der bestehenden Altersgrenzen für die Abgabe alkoholischer Getränke geprüft werden. Dabei sollte insbesondere untersucht werden, ob die derzeitige Differenzierung nach der Art der alkoholischen Getränke unter Berücksichtigung der gesundheitlichen und entwicklungsbezogenen Risiken noch zeitgemäß ist. Auch eine einheitliche Altersgrenze von 18 Jahren für die Abgabe alkoholischer Getränke an Minderjährige sollte als mögliche Regelungsoption ausdrücklich in den Blick genommen werden. Begründung: Alkohol ist als Zellgift und Suchtmittel ein gesundheitsgefährdendes Produkt, wobei Kinder und Jugendliche aufgrund der noch nicht abgeschlossenen körperlichen und insbesondere neurologischen Entwicklung besonderen Risiken ausgesetzt sind. Nationale und internationale Studien weisen auf eine erhöhte Sensibilität des jugendlichen Gehirns gegenüber den schädigenden Wirkungen von Alkohol hin. Alkoholkonsum im Jugendalter kann zudem die körperliche und soziale Entwicklung beeinträchtigen und langfristige negative Folgen haben. Vor diesem Hintergrund erscheint die bisherige Ausnahmeregelung des § 9 Absatz 2 JuSchG fachlich nicht mehr zeitgemäß. Ziel der Alkoholprävention muss es insbesondere sein, den Einstieg in den Alkoholkonsum zu verhin- ... dern oder möglichst weit hinauszuzögern, riskantes Konsumverhalten frühzeitig zu erkennen und diesem entgegenzuwirken sowie einer späteren Abhängigkeit vorzubeugen. Auch im Hinblick auf die Schutzregelungen für Cannabis ist ein nachvollziehbarer und möglichst einheitlicher Gleichklang der Regelungssystematik und der Altersgrenzen zu befürworten. Die herbeigeführte Änderung ist daher im Interesse eines guten Jugendschutzes erforderlich. Das Jugendschutzgesetz hat in den zurückliegenden Jahren immer wieder Änderungen erfahren. Der Allgemeine Teil des Gesetzes ist, von kleineren, punktuellen Änderungen abgesehen, seit seinem Inkrafttreten im Jahr 2003 im Wesentlichen unverändert geblieben. Die Lebenswirklichkeit, aber auch fachliche Erkenntnisse haben sich seit der Zeit weiterentwickelt und erfordern eine Überprüfung, ob die Regelungen noch zeitgemäß sind und einen guten Jugendschutz gewährleisten. Die Reformbedarfe haben die Länder dem Bund wiederholt signalisiert und im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens zu den Änderungen im Jugendmedienschutz im Jahr 2021 in den Stellungnahmen darauf hingewiesen. Dieser Prozess hat bislang nicht stattgefunden und soll mit der Entschließung angestoßen werden. 35. Zu Artikel 6 Nummer 2 (Artikel 10 Absatz 3, 4 KJSG) Artikel 6 Nummer 2 ist durch die folgende Nummer 2 zu ersetzen: ‚2. In Artikel 10 Absatz 3 wird die Angabe „1. Januar 2028“ durch die Angabe „1. Januar 2032“ und die Angabe „1. Januar 2027“ durch die Angabe „“1. Januar 2029“ ersetzt.‘ Begründung: Mit der in Artikel 6 Nummer 2 vorgesehenen Änderung soll verhindert werden, dass die gesetzliche Zielperspektive einer Gesamtzuständigkeit der Kinder- und Jugendhilfe für alle Teilhabeleistungen zum jetzigen Zeitpunkt aufgegeben wird. Solange eine abschließende Entscheidung über die weitere Ausgestaltung der inklusiven Lösung noch aussteht (was durch die Erprobungsklausel impliziert wird), sollte die bestehende gesetzliche Grundlage unverändert fortgelten. Damit bleibt die Frage der künftigen Zuständigkeit offen und kann im Rahmen eines geordneten und verbindlichen Entscheidungsprozesses auf Grundlage fachlicher, rechtlicher und finanzieller Erkenntnisse abschließend bewertet werden. Mithin würden mit der im Gesetzentwurf vorgesehenen Abkehr von der bisherigen Zielperspektive zugleich zentrale fachliche Fragen, die mit der inklusiven Ausgestaltung der Kinder- und Jugendhilfe verbunden sind, auf unbestimmte Zeit ungeklärt bleiben. Dies betrifft insbesondere die hohe Belastung von Familien durch das gegliederte Sozialleistungssystem, Zuständigkeitskonflikte zwischen den Trägern der Jugendhilfe und der Eingliederungshilfe, begrenzte Handlungsmöglichkeiten bei komplexen systemübergreifenden Bedarfen, hohe AIS ... diagnostische Anforderungen zu der konkreten Behinderungsursache, die fehlende systemische und sozialräumliche Perspektive der Eingliederungshilfe sowie bestehende Ungleichbehandlungen von Kindern und Jugendlichen mit Behinderungen, insbesondere auch im Pflegekinderwesen. Hinzu kommen Doppelstrukturen aufgrund geteilter Zuständigkeiten, etwa bei der Ausgestaltung von Leistungs- und Vergütungsvereinbarungen mit freien Trägern. Diese fachlichen Herausforderungen bedürfen einer verbindlichen weiteren Bearbeitung. Die Verschiebung des Inkrafttretens der inklusiven Lösung auf den 1. Januar 2032 schafft den erforderlichen Zeitraum für einen verbindlichen Bund-Länder-Dialog. In diesem sollen insbesondere die fachlichen, rechtlichen und finanziellen Voraussetzungen einer tragfähigen Lösung sowie deren Auswirkungen auf die öffentlichen und freien Träger und die jungen Anspruchsberechtigten mit ihren Familien auf Basis der bereits erfolgten Beteiligungsprozesse der letzten Jahre geklärt werden. Zugleich soll vermieden werden, dass aufgrund einer ungeklärten Ziel- und Zuständigkeitsstruktur bereits angestoßene Reformprozesse ausgebremst oder vorschnell rückabgewickelt werden. Die derzeit unterschiedlichen Bewertungen der Transformations- und Folgekosten machen eine belastbare und gemeinsam getragene Kostenschätzung erforderlich. Während insbesondere im Referentenentwurf auch Einsparungen durch die Gesamtzuständigkeit angenommen wurden, wurden nach Meinung der Länder die erforderlichen Investitionen in Personal, IT und Verwaltungsstrukturen nicht hinreichend berücksichtigt. Auch eine verbindliche Beteiligung des Bundes an den mit der Umstellung verbundenen Kosten ist bislang nicht vorgesehen. Zugleich drohen den Kommunen Belastungen durch die längerfristige Aufrechterhaltung von Doppelstrukturen. Die Fristverschiebung ermöglicht es, diese Fragen in einem abgestimmten Reformprozess zu klären und die fachlichen Grundlagen für eine belastbare Entscheidung zu schaffen. Dabei können auch die in den vergangenen Jahrzehnten entwickelten und fachlich ausgehandelten Grundlagen und Kompromisse – wie sie insbesondere noch im Referentenentwurf zum 1. KJHSRG enthalten waren – aufgegriffen und unter Berücksichtigung der maßgeblichen praktischen, rechtlichen und steuerungsbezogenen Fragestellungen weiterentwickelt werden. Mit der neuen Fristsetzung wird zugleich eine fachliche und rechtliche Unsicherheit auf unbestimmte Zeit vermieden. Der geltende Rechtszustand bleibt zunächst erhalten, während ein verbindlicher Zeitraum für die weitere Verständigung geschaffen wird. Bis zum 1. Januar 2029 soll auf dieser Grundlage eine belastbare Entscheidung über die weitere Ausgestaltung der inklusiven Lösung herbeigeführt werden. ... 36. Zu Artikel 6 Nummer 2 (Artikel 10 Absatz 3, 4 KJSG)* Artikel 6 Nummer 2 ist durch die folgende Nummer 2 zu ersetzen: ‚2. In Artikel 10 Absatz 4 wird die Angabe „am 1. Januar 2028“ durch die Angabe „am 1. Januar 2032“ ersetzt.‘ Begründung: Die mit dem Kinder- und Jugendstärkungsgesetz eingeführten Verfahrenslotsen haben sich in der Praxis zu einer wichtigen Unterstützungsstruktur für junge Menschen mit Behinderungen und ihre Familien entwickelt. Sie helfen Familien, sich im komplexen System der Teilhabeleistungen zu orientieren und ihre Ansprüche geltend zu machen. Auch für die Jugendämter haben sie sich als wichtige Wissensträger etabliert. Sie verfügen über spezifische Kenntnisse der unterschiedlichen Leistungssysteme und haben wertvolle Expertise an den Schnittstellen zwischen Kinder- und Jugendhilfe, Eingliederungshilfe und weiteren Rehabilitationsträgern aufgebaut. Gleichzeitig hat sich die gesetzgeberische Ausgangslage wesentlich verändert. Die strukturelle Aufgabe nach § 10b Absatz 2 SGB VIII steht in engem Zusammenhang mit der ursprünglich angelegten Perspektive einer Zusammenführung der Zuständigkeiten für Leistungen der Eingliederungshilfe in der Kinder- und Jugendhilfe. Mit der nun vorgesehenen Reform wird diese verbindliche Zielperspektive einer Gesamtzuständigkeit jedoch nicht mehr verfolgt. An ihre Stelle tritt zunächst eine Erprobung unterschiedlicher Modelle. Damit verliert die auf die Vorbereitung der Zusammenführung gerichtete Funktion des § 10b Absatz 2 SGB VIII in Teilen ihre ursprüngliche Grundlage und ist insoweit obsolet. Dies bedeutet nicht, dass die Verfahrenslotsen insgesamt entbehrlich geworden sind. Insbesondere ihre individuelle Beratungs- und Unterstützungsfunktion sowie die inzwischen aufgebaute Expertise sind für Familien und Jugendämter weiterhin von erheblicher Bedeutung. Ein Auslaufen der Regelung zum Ende des Jahres 2027 würde diese gewachsenen Strukturen gefährden und könnte dazu führen, dass entsprechende Kompetenzen später erneut aufgebaut werden müssten. Eine dauerhafte Entfristung ist jedoch zum jetzigen Zeitpunkt ebenfalls nicht sachgerecht. Mit der dauerhaften Vorhaltung der Verfahrenslotsen sind erhebliche laufende Kosten für die kommunale Ebene verbunden, während zugleich noch nicht feststeht, welche Aufgaben sie nach einer abschließenden Entscheidung über die künftige Zuständigkeitsordnung tatsächlich wahrnehmen sollen. Nach Erfahrungen in Rheinland-Pfalz ist bei einer Ausstattung von durchschnittlich 0,75 Vollzeitäquivalenten je Jugendamt mit laufenden Kosten von rund 50 000 Euro pro Jugendamt jährlich zu rechnen. Zusätzlicher Aufwand für Qualifizierung und sonstige Sachkosten ist hierbei noch nicht vollständig * Wird bei Annahme mit Ziffer 35 redaktionell zusammengeführt. FSFJ, AIS ... berücksichtigt. Eine Beteiligung des Bundes an den laufenden Kosten der Verfahrenslotsen ist nicht vorgesehen. Damit tragen die Kommunen die finanziellen Folgen einer bundesgesetzlich vorgegebenen Aufgabenstruktur, obwohl deren zukünftige fachliche Ausgestaltung noch offen ist. Vorgeschlagen wird daher, die Befristung bis zum 31. Dezember 2031 zu verlängern. Damit bleiben die für Familien und Jugendämter wichtigen Strukturen erhalten, ohne eine kostenintensive Aufgabenstruktur dauerhaft festzuschreiben, deren endgültige Ausgestaltung noch von der künftigen Zuständigkeitsordnung abhängt. Die Verlängerung sollte mit einem verbindlichen weiteren Reformschritt verbunden werden: Bis spätestens Ende 2028 ist eine gesetzgeberische Entscheidung über die künftige Gesamtzuständigkeit für Leistungen zur Teilhabe von Kindern und Jugendlichen zu treffen. Die entsprechenden Regelungen sollen spätestens zum 1. Januar 2032 in Kraft treten. Sollten die Verfahrenslotsen über 2031 hinaus dauerhaft fortgeführt werden, ist zudem eine angemessene und auskömmliche Beteiligung des Bundes an den damit verbundenen Kosten sicherzustellen. Eine dauerhafte kommunale Finanzierung einer bundesgesetzlich vorgegebenen Aufgabe ist angesichts der erheblichen Belastungen der kommunalen Ebene nicht sachgerecht. 37. Zu Artikel 8a – neu – (§ 3 Absatz 4 KKG) Nach Artikel 8 ist der folgende Artikel 8a einzufügen: ‚Artikel 8a Das Gesetz zur Kooperation und Information im Kinderschutz vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2975), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 3. April 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 107) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: § 3 Absatz 4 wird wie folgt geändert: 1. In Satz 1 wird nach der Angabe „Hilfen“ die Angabe „insbesondere“ eingefügt. 2. In Satz 2 wird die Angabe „Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend“ durch die Angabe „für Kinder- und Jugendhilfe zuständige Ministerium des Bundes“ ersetzt und nach der Angabe „Einsatzes“ die Angabe „insbesondere“ eingefügt. 3. Nach Satz 3 wird der folgende Satz eingefügt: „Ab dem Jahr 2027 werden die Mittel des Fonds auf 71 Millionen Euro und ab dem Jahr 2031 auf 96 Millionen Euro angehoben.“ FSFJ ... 4. In Satz 4 wird die Angabe „Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen“ durch die Angabe „für Kinder und Jugendhilfe Ministerium des Bundes im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium des Bundes“ ersetzt. Begründung: Länder und Kommunen haben mit erheblichem personellem und finanziellem Aufwand sowie mit Unterstützung des Bundes flächendeckend Angebote der Frühen Hilfen zur psychosozialen Unterstützung von Familien aufgebaut und weiterentwickelt. Damit wurde der präventive Kinderschutz bundesweit nachhaltig gestärkt. Seit Inkrafttreten des Bundeskinderschutzgesetzes im Jahr 2012 haben sich die Rahmenbedingungen und Bedarfe jedoch verändert. Insbesondere die Zunahme psychischer Belastungen und Erkrankungen von Eltern sowie steigende Personal- und Sachkosten führen zu einem wachsenden Finanzierungsbedarf. Vor diesem Hintergrund ist der Bundesanteil nach § 3 Absatz 4 Satz 3 KKG bedarfsgerecht anzupassen und künftig regelhaft zu dynamisieren. Die JFMK hat die Bundesregierung bereits mit ihren Beschlüssen vom 3./4. Mai 2018 und erneut vom 16./17. Mai 2019 einstimmig gebeten, den Bundesanteil zur Sicherstellung der psychosozialen Unterstützung von Familien durch Frühe Hilfen bedarfsgerecht anzupassen und künftig regelhaft zu dynamisieren. Die GMK hat diese Forderung mit Beschluss vom 5./6. Juni 2019 ausdrücklich unterstützt. Auch im Rahmen des Gesetzentwurfs des Bundesrates vom 5. Februar 2020 (BR-Drs. 19/17036) wurde die Notwendigkeit einer entsprechenden Anpassung der Bundesmittel aufgegriffen. Die Forderung ist damit seit Jahren bekannt, wurde bislang jedoch nicht umgesetzt. Eine auskömmliche und verlässlich dynamisierte Beteiligung des Bundes ist daher erforderlich, um die bestehenden Strukturen der Frühen Hilfen dauerhaft zu sichern und entsprechend der gestiegenen Bedarfe weiterzuentwickeln. Die Änderung der Bezeichnung der Bundesministerien dient der Offenheit für die Zukunft und macht Gesetzesänderungen bei Änderungen der Ressortzuschnitte entbehrlich. 38. Zum Gesetzentwurf allgemein (Rechtsweg, Artikel 9 – neu –) Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu überprüfen, ob die Zuweisung eines einheitlichen Rechtsweges entweder an die Sozialgerichte oder an die Verwaltungsgerichte in den vorliegenden Gesetzentwurf aufgenommen werden kann. FSFJ ... Begründung: Nach dem Wortlaut des derzeit vorgesehenen Regelungsvorschlags besteht die Gefahr, dass für ein und denselben Bescheid zwei unterschiedliche Gerichtsbarkeiten zuständig wären. Denn angesichts der Erprobungsklausel gemäß §10c SGB VIII-E wird neben Eingliederungshilfe häufig auch etwa Erziehungshilfe in Betracht kommen. Dies wird insbesondere durch § 35a Absatz 5 SGB VIII-E verdeutlicht. Diese Regelung setzt voraus, dass ein Hilfebedarf Leistungen der Eingliederungshilfe gemäß § 35a SGB VIII und zugleich Hilfen zur Erziehung gem. §§ 27 ff. SGB VIII umfassen kann, und verlangt in diesem Fall eine möglichst ganzheitliche Betreuung des Kindes. Es liegt verwaltungspraktisch auf der Hand, dass die Entscheidung über beide Maßnahmen in einem einheitlichen Bescheid erfolgt. Dies ändert aber nichts daran, dass es sich um zwei unterschiedliche (Streit-)Gegenstände handelt, die nach der derzeitigen Regelung in die Zuständigkeit unterschiedlicher Gerichtsbarkeiten fallen würden. Denn während für die Eingliederungshilfe gemäß § 51 Absatz 1 Nummer 6a SGG die Sozialgerichtsbarkeit zuständig ist, bliebe es hinsichtlich der Erziehungshilfe aufgrund der Regelung des § 40 Absatz 1 Satz 1 VwGO bei der Zuständigkeit der Verwaltungsgerichtsbarkeit. Eine solche „gespaltene Zuständigkeit“ sollte in jedem Fall vermieden werden. Beide Gerichtsbarkeiten kommen grundsätzlich in Frage. In jedem Fall ist ein einheitlicher Rechtsweg an nur einer Gerichtsbarkeit zu eröffnen. 39. Zum Gesetzentwurf allgemein a) Der Bundesrat begrüßt die Zielrichtung des Gesetzentwurfs, die Strukturen der Kinder- und Jugendhilfe nachhaltig abzusichern. Durch Steigerung von Effektivität und Effizienz sollen die Kommunen in die Lage versetzt werden, auch künftig zum Wohle von Kindern und Jugendlichen und ihrer Familien bedarfsgerechte Hilfen sicherzustellen. In diesem Zusammenhang haben die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder bereits gemeinsam mit dem Bundeskanzler am 25. Juni 2026 (TOP 3.1 und 1.4) in dem beschlossenen Eckpunktepapier „Effizienter Ressourceneinsatz bei Leistungsgesetzen“ konkrete bundesgesetzliche Handlungsbedarfe festgestellt. Der Bundesrat stellt jedoch fest, dass zentrale Handlungsbedarfe zur Stärkung der kommunalen Handlungsfähigkeit sowie einer bereichsübergreifenden Versorgungsplanung, die im Eckpunktepapier enthalten sind, nicht in diesem Gesetzentwurf umgesetzt werden, sondern einer zweiten Stufe vorbehalten bleiben. Der Bundesrat fordert den Gesetzgeber auf, von der geplanten Zweistufigkeit abzusehen und ein Gesamtreformvorhaben auf den Weg zu bringen. b) Der Bundesrat stellt fest, dass der vorliegende Gesetzentwurf weder eine FSFJ, AIS ... realistische noch nachvollziehbare Berechnung der mit der Umsetzung verbundenen Umstellungs- und Mehrkosten noch eine Kostenübernahmezusage der Bundesregierung enthält. Auch die vonseiten der Bundesregierung erwarteten Einsparungen sind nicht hinreichend belegt und basieren in großen Teilen auf Investitionen der Kommunen/Länder. [Vor allem auch mit Blick auf die Beschlusslage der Vereinbarung der Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder mit dem Bundeskanzler vom 25. Juni 2026 in Bezug auf die Veranlassungskonnexität fordert der Bundesrat eine Kostenausgleichsregelung durch den Bund im Gesetzentwurf zu verankern und vorab mit Ländern und Kommunen eine gemeinsame Kostenschätzung durchzuführen.]** c) Der Bundesrat stellt fest, dass viele Regelungen zu einem deutlich bürokratischeren und aufwendigeren Vollzug führen werden, {z.B. im Hinblick auf die Planung und Umsetzung der infrastrukturellen Bildungsassistenz (§ 80a SGB VIII-E)}***. Der Bundesrat bedauert, dass die Länder und insbesondere die Kommunen hierzu nur unzureichend einbezogen wurden und fordert die Bundesregierung auf, die Bedenken der Vollzugspraxis systematisch im Rahmen eines Praxischecks zu evaluieren, und die Ergebnisse in dem neuen Gesamtgesetzentwurf entsprechend zu berücksichtigen. d) Angesichts der noch offenen Grundsatz- und Kostenfragen im Zusammenhang mit der Zusammenführung von Jugendhilfe und Eingliederungshilfe begrüßt der Bundesrat, dass vor einer bundesgesetzlichen Festlegung die vorherige Klärung dieser Fragen im Rahmen einer Evaluation erfolgen soll. Der Bundesrat stellt aber fest, dass die in Artikel 2 Nummer 5 hierzu geregelte Erprobungsklausel (§ 10c SGB VIII-E) ohne Kostenausgleich einseitig zu Lasten der Kommunen geht und deshalb gestrichen werden sollte. Der Bundesrat fordert die Bundesregierung vielmehr auf, zunächst ohne bundesgesetzliche Änderungen über ein vom Bund finanziertes bundesweites Modellprogramm die erforderlichen Praxisdaten verbindlich zu erheben. Begründung: Wie im Gesetzentwurf richtig festgestellt wird, steht die Kinder- und Jugendhilfe vor großen Herausforderungen. In der Gesamtverantwortung zur Sicher- ** Wird bei Annahme mit Ziffer 40 und 42 redaktionell angepasst. *** Wird bei Annahme mit Ziffer 14 redaktionell angepasst. ... stellung stehen die Kommunen, die die Leistungen zum Wohle junger Menschen und ihrer Familien gemeinsam mit den freien Trägern der Jugendhilfe erbringen. Von zentraler Bedeutung ist deshalb die Steigerung von Effektivität und Effizienz. In diesem Zusammenhang haben die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder unter Beteiligung der kommunalen Praxis gemeinsam mit dem Bundeskanzler am 25. Juni 2026 (TOP 3.1 und 1.4) in dem beschlossenen Eckpunktepapier „Effizienter Ressourceneinsatz bei Leistungsgesetzen“ bereits konkrete bundesgesetzliche Handlungsbedarfe festgestellt. Betont wurde dabei die unverzügliche Überprüfung des Achten Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Gesetze mit dem Ziel, im Bundesgesetz unnötige Standards und bürokratische Hürden abzubauen, die Gesamt- und Steuerungsverantwortung der Kommunen zu stärken und die verbindliche Mitverantwortung anderer Hilfesysteme (insbesondere Gesundheitswesen, Schule und Arbeitsverwaltung) sicherzustellen (im Einzelnen siehe Beschluss vom 25. Juni 2026 zu TOP 3.1. samt Anlage). Es besteht hier kein Erkenntnis-, sondern vielmehr ein Umsetzungsproblem. In der AG „Effizienter Ressourceneinsatz bei Leistungsgesetzen“ wurde nach zahlreichen Abstimmungsrunden unter Beteiligung der kommunalen Praxis daher vereinbart, dass auf dieser Grundlage als Sofortmaßnahme ein wirksames Entlastungs- und Entbürokratisierungspaket geschnürt werden muss. Deshalb ist nicht nachzuvollziehen, warum die Umsetzung in zwei Stufen erfolgen soll. Dringend erforderlich ist ein Reformvorhaben aus einem Guss. Sehr fraglich ist auch, ob die angenommenen hypothetischen Einsparungen tatsächlich erzielt werden. Die Kostenschätzung im Gesetzentwurf entbehrt einer belastbaren Methode. Dem stehen die sicher zu erwartenden Mehrausgaben für den Auf- und Ausbau der im Gesetzentwurf vorgesehenen (infrastrukturellen) Angebote gegenüber. Im Ergebnis gibt der Bund Einsparziele vor, ohne die dafür notwendige Infrastruktur selbst zu finanzieren. Die hierfür vorgesehenen Maßnahmen können zu erheblichen Belastungen für Länder und Kommunen führen. Letztlich wird eine unsichere und von Investitionen abhängige Entlastung als Einsparung bilanziert. Sehr bedauerlich ist vor diesem Hintergrund, dass die Forcierung des Gesetzgebungsverfahrens insbesondere die in der Konferenz der Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder gemeinsam mit dem Bundeskanzler am 25. Juni 2026 beschlossene gemeinsame Kostenschätzung mit Ländern und Kommunen und die sog. Veranlassungskonnexität konterkariert. Die Länder und auch die Kommunen als Hauptbetroffene wurden zum geänderten Gesetzentwurf nach wie vor nicht ausreichend einbezogen. Eine gemeinsame Verständigung über die zu erwartenden Mehrkosten fehlt. Viele Regelungen des Gesetzentwurfs werden zudem zu einem deutlich aufwendigeren Vollzug führen, etwa im Rahmen der Planung der infrastrukturellen Bildungsassistenz. Das widerspricht dem gesamtstaatlichen Ziel des Bürokratieabbaus. Die Bundesregierung sollte hierzu zunächst einen Praxischeck mit den hauptbetroffenen Kommunen durchführen und die Ergebnisse in einem neuen Gesamtgesetzentwurf entsprechend berücksichtigen. Um eine solide Entscheidungsgrundlage für die Frage zu erreichen, ob eine Zu- ... sammenführung von Jugendhilfe und Eingliederungshilfe die gewünschten Effekte zum Wohle junger Menschen mit und ohne Behinderung erzielen kann und nicht zu einer Überlastung der Jugendämter führt, müssen die zahlreichen noch offenen Grundsatz- und Kostenfragen vor einer bundesgesetzlichen Festlegung gemeinsam mit der Praxis geklärt sein. Abzulehnen ist die in Artikel 2 Nummer 5 hierzu geregelte Erprobungsklausel (§ 10c SGB VIII-E). Eine Erprobungsklausel, die ohne Kostenausgleich einseitig zu Lasten der Länder und Kommunen geht, dient diesem Zwecke nicht. In diesem Zusammenhang sollte vielmehr ein vom Bund finanziertes bundesweites Modellprogramm durchgeführt werden, das die erforderlichen Praxisdaten verbindlich erhebt. 40. Zum Gesetzentwurf allgemein a) Der Bundesrat begrüßt den grundsätzlichen Ansatz des Gesetzentwurfs, die Kinder- und Jugendhilfe zukunftsfest weiterzuentwickeln, Hilfen schneller und passgenauer bei Kindern, Jugendlichen und Familien ankommen zu lassen sowie kommunale Strukturen zu stärken. Positiv bewertet der Bundesrat insbesondere Verbesserungen in der Pflegekinderhilfe, die Abschaffung des begleiteten Trinkens für 14- und 15-Jährige und Maßnahmen mit der Zielsetzung der Entbürokratisierung und Digitalisierung. Der Bundesrat würdigt zugleich, dass Hinweise der Länder zum Referentenentwurf teilweise Eingang in den Gesetzentwurf gefunden haben. b) Der Bundesrat kritisiert, dass die finanziellen Folgen der vorgesehenen Reform weiterhin nicht hinreichend nachvollziehbar dargestellt sind und die finanzielle Verantwortung für die Umsetzung bei Ländern und Kommunen verbleibt. Insbesondere basieren die Einsparprognosen auf nicht hinreichend belegten Annahmen, während die mit dem Aufbau und der Weiterentwicklung von Infrastruktur, Personal, Koordination, Digitalisierung und weiteren Unterstützungsangeboten verbundenen Transformations- und Folgekosten unberücksichtigt bleiben. Der Bundesrat hält es insofern für fraglich, ob die erwarteten Einsparungen die erwarteten Kosten aufwiegen. Mit Blick auf die am 25. Juni 2026 vereinbarte Veranlassungskonnexität fordert der Bundesrat eine verlässliche, dauerhafte und angemessene Kostenbeteiligung des Bundes sowie eine belastbare, nicht auf unsicheren Annahmen beruhende gemeinsame Kostenschätzung von Bund, Ländern und Kommunen. Eine Reform der Kinder- und Jugendhilfe kann nur gelingen, wenn die finanziellen Voraussetzungen für ihre Umsetzung gemeinsam getragen werden. FSFJ, AIS ... c) Der Bundesrat stellt fest, dass von dem zwischen Bund, Ländern, Kommunen, freien Trägern und Selbstvertretungen gemeinsam besprochenem Ziel einer inklusiven Kinder- und Jugendhilfe abgewichen wird. Die fachpolitische Kehrtwende schafft zusätzliche Unsicherheiten für alle Beteiligten. Nach Jahren der Debatte muss eine klare Entscheidung über die Frage der Gesamtzuständigkeit getroffen werden. d) Der Bundesrat stellt fest, dass die im Gesetzentwurf vorgesehene Erprobung unterschiedlicher Zuständigkeitsmodelle zu hohe organisatorische, personelle und rechtliche Anforderungen an Länder und Kommunen stellt und angesichts ungeklärter Finanzierungs- und Perspektivfragen keine tragfähige Grundlage für eine in der Folge bundesweit einheitliche Weiterentwicklung bietet. Es besteht die Gefahr einer geringen Beteiligung und damit unzureichender Erkenntnisse für die weitere Reform. Eine Erprobung kann jedoch einen wichtigen Beitrag zur Vorbereitung einer möglichen Gesamtzuständigkeit leisten, wenn sie unter realen Bedingungen einen breiten und belastbaren Erkenntnisgewinn ermöglicht. Der Bundesrat fordert daher angesichts der noch offenen Grundsatz-, Umsetzungs- und Kostenfragen niedrigschwellige, bundesweite Modellvorhaben mit systemübergreifendem Ansatz, die ohne verpflichtende landesrechtliche Rahmung und ohne quantitative Begrenzung der teilnehmenden Kommunen durchgeführt werden können. Der Bundesrat fordert den Bund auf, die Modellvorhaben verbindlich zu finanzieren sowie fachlich und organisatorisch zu begleiten und ihre Ergebnisse systematisch in die weitere Gesetzgebung einfließen zu lassen. e) Der Bundesrat fordert, die strukturprägenden Regelungen des Gesetzentwurfs, insbesondere solche zur grundlegenden Neuordnung des Leistungs- und Zuständigkeitssystems, nicht mit dem Ersten Gesetz zur Strukturreform der Kinder- und Jugendhilfe festzulegen. Dies betrifft insbesondere den vorgesehenen Vorrang infrastruktureller Angebote vor individuellen Hilfen sowie die damit verbundenen neuen Leistungsstrukturen und die Erprobungsregelungen. Es ist erforderlich, die entsprechenden Entscheidungen zur Reform der Kinder- und Jugendhilfe auf Basis eines Gesamtkonzepts zu treffen, das fachlich, rechtlich und finanziell belastbar ist und die Erfahrungen der Länder und Kommunen angemessen einbezieht. Der Bundesrat spricht sich da- ... her dafür aus, die Strukturreform in einem einstufigen, gut vorbereiteten Kinder- und Jugendhilfegesetz zusammenzuführen, das eine verbindliche Entscheidung über die Gesamtzuständigkeit enthält. Dieses Gesetz soll erforderliche Übergangsregelungen treffen und eine belastbare Grundlage für die Umsetzung in Ländern und Kommunen schaffen. f) Der Bundesrat fordert, den weiteren Reformprozess in einem verbindlichen, transparenten und fachlich fundierten Bund-Länder-Dialog unter Einbezug der Perspektive der kommunalen Spitzenverbände, der freien Wohlfahrtspflege sowie von Fachverbänden und Selbstvertretungen fortzuführen. Die bereits in Ländern und Kommunen gewonnenen Erfahrungen sollen dabei systematisch ausgewertet und für die weitere Gesetzgebung nutzbar gemacht werden. Ziel muss es sein, tragfähige und bundesweit anschlussfähige Lösungen zu entwickeln, die die unterschiedlichen Verwaltungs- und Angebotsstrukturen der Länder berücksichtigen, zugleich aber einheitliche fachliche und rechtliche Standards gewährleisten. Voraussetzungen hierfür sind insbesondere eine valide Ermittlung der zu erwartenden Kosten einschließlich der Investitions-, Transformations- und Folgekosten sowie eine angemessene finanzielle Beteiligung des Bundes. Begründung: Zu Buchstabe a: Mit dem Ersten Gesetz zur Strukturreform der Kinder- und Jugendhilfe verbindet sich der Anspruch, die Kinder- und Jugendhilfe weiterzuentwickeln und an veränderte gesellschaftliche und fachliche Anforderungen anzupassen. Der Bundesrat unterstützt dieses Ziel. Die vorgesehenen Verbesserungen bei einzelnen Verfahren, in der Pflegekinderhilfe, bei unbegleiteten minderjährigen Geflüchteten sowie bei der Entbürokratisierung und Digitalisierung weisen aus Sicht der Länder in die richtige Richtung. Zu Buchstabe b: Die Kinder- und Jugendhilfe steht vor fachlichen, personellen und finanziellen Herausforderungen. Die Gesamtverantwortung für die Sicherstellung der Leistungen liegt bei den Kommunen, die diese gemeinsam mit den freien Trägern der Jugendhilfe erbringen. Umso wichtiger sind ein wirksamer und effizienter Ressourceneinsatz, eine Stärkung der kommunalen Gesamt- und Steuerungsverantwortung sowie eine bessere Zusammenarbeit der beteiligten Hilfesysteme. Die JFMK hat in ihrem Beschluss unter TOP 5.1 vom Mai 2026 hervorgehoben, dass die Kinder- und Jugendhilfe als zentrale soziale Infrastruktur nachhaltig gestärkt werden muss. Zugleich fordert sie einen „transparenten, zielge- ... richteten und ergebnisgeleiteten Austausch“ über Aufgaben, Ziele und Standards und die Entwicklung eines abgestimmten Gesamtkonzepts. Dabei sollen auch die Schnittstellen zu anderen Leistungssystemen, insbesondere zu Gesundheit, Schule und Arbeitsverwaltung, in den Blick genommen werden. An diese gemeinsame Position von Ländern und Fachministerkonferenz sollte im weiteren Reformprozess angeknüpft werden. In diesem Zusammenhang haben die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder gemeinsam mit dem Bundeskanzler am 25. Juni 2026 im Eckpunktepapier „Effizienter Ressourceneinsatz bei Leistungsgesetzen“ konkrete bundesgesetzliche Handlungsbedarfe festgestellt und auch für den Leistungsbereich des SGB VIII formuliert. Für diese umfangreichen Handlungsansätze bedarf es eines Reformvorhabens aus einem Guss, das Entlastung und strukturelle Weiterentwicklung miteinander verbindet. Die finanzielle Grundlage des Gesetzentwurfs überzeugt aus Sicht der Länder nicht. Die prognostizierten Einsparungen beruhen teilweise auf Annahmen, deren tatsächliche Entwicklung nicht hinreichend belegt ist. Es ist insbesondere fraglich, ob die angenommenen Einsparungen tatsächlich in dem prognostizierten Umfang eintreten. Insbesondere die erwarteten Einsparungen beim Vorranggebot beruhen bereits nach eigener Aussage der Bundesregierung nicht auf belastbaren Studien. Auch bei der infrastrukturellen Bildungsassistenz hat die Bundesregierung in der Beantwortung der Kleinen Anfrage 21/7479 ausgeführt, dass „eine infrastrukturelle Bildungsassistenz nicht innerhalb weniger Jahre vollständig aufgebaut werden kann.“ Es wird daher davon ausgegangen, dass die erwarteten Einsparungen nicht im errechneten Umfang erreicht werden. Demgegenüber entstehen durch den Aufbau und die Weiterentwicklung von Infrastruktur, zusätzliche Koordinierungs- und Beratungsaufgaben, Personalbedarf, Digitalisierung und die Umstellung bestehender Verfahren erhebliche und teilweise unmittelbar anfallende Kosten. Eine belastbare Bewertung der finanziellen Auswirkungen muss deshalb sämtliche Investitions-, Transformations- und Folgekosten berücksichtigen. Unsichere, von Investitionen in neue Strukturen abhängige Entlastungen dürfen nicht als feststehende Einsparungen bilanziert werden, während die für ihre Erreichung erforderlichen Aufwendungen bei Ländern und Kommunen anfallen. Dies entspricht auch dem Ansatz der JFMK, wonach eine Begrenzung des Kostenanstiegs grundsätzlich möglich, hierfür aber ein Gesamtkonzept erforderlich ist, das insbesondere die Schnittstellen zu den anderen Sozialgesetzbüchern und den Schulgesetzen der Länder betrachtet. Die Entwicklung der Ausgaben der Kinder- und Jugendhilfe kann nicht isoliert von gesellschaftlichen Dynamiken, gesetzlich gewollten Leistungs- und Qualitätsverbesserungen sowie Belastungen an den Schnittstellen zu anderen Systemen bewertet werden. Effizienzpotenziale müssen im Zusammenhang mit den tatsächlichen Ursachen der Kostenentwicklung und den Auswirkungen möglicher Strukturveränderungen betrachtet werden. Vor diesem Hintergrund ist besonders bedauerlich, dass die im Rahmen der Konferenz der Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder gemeinsam mit dem Bundeskanzler am 25. Juni 2026 vereinbarte gemeinsame Kos- ... tenschätzung mit Ländern und Kommunen bei der weiteren Forcierung des Gesetzgebungsverfahrens nicht hinreichend berücksichtigt wurde. Dies ist auch mit Blick auf die vereinbarte Veranlassungskonnexität von besonderer Bedeutung. Soweit der Bund durch gesetzliche Vorgaben zusätzliche Aufgaben, Standards oder Strukturen veranlasst, müssen die hieraus entstehenden finanziellen Belastungen transparent ausgewiesen und angemessen ausgeglichen werden. Eine verlässliche, dauerhafte und angemessene Beteiligung des Bundes an den Kosten der Reform ist erforderlich. Ohne eine solche Beteiligung besteht die Gefahr erheblicher zusätzlicher Belastungen insbesondere für die Kommunen. Zu Buchstabe c: Die Abkehr von einer verbindlichen Perspektive für eine inklusive Kinder- und Jugendhilfe trifft auf regional unterschiedliche Ausgangsbedingungen. Die seit vielen Jahren laufende Debatte über die Gesamtzuständigkeit führt zu Unsicherheiten auf Seiten der öffentlichen und freien Träger und zu ungeklärten Steuerungsfragen. Um einen rechtskreisübergreifenden fachlichen Stillstand bei der Ausgestaltung der Teilhabeleistungen zu vermeiden und praktische Herausforderungen zeitnah lösen zu können, ist eine Entscheidung über die Gesamtzuständigkeit erforderlich. Zu Buchstabe d: Die im Gesetzentwurf vorgesehene Erprobung unterschiedlicher Zuständigkeitsmodelle bietet aus Sicht des Bundesrates keine tragfähige Perspektive für eine bundesweit einheitliche und verlässliche Weiterentwicklung. Sie ist zeitlich und strukturell kaum umsetzbar, da Länder und Kommunen weitreichende organisatorische und personelle Veränderungen vornehmen müssten, ohne eine verbindliche Perspektive für die Zeit nach 2032 zu haben. Rechtliche Unsicherheiten insbesondere bei Zuständigkeiten, Fallübergängen, Kostenheranziehung, Finanzierung und im Leistungserbringungsrecht können die Beteiligung weiter erschweren. Es besteht daher die Gefahr, dass nur wenige Kommunen teilnehmen, keine hinreichend belastbaren Erkenntnisse gewonnen werden und Insellösungen entstehen. Aus diesen Gründen sollte die vorgesehene Erprobung nicht in der derzeitigen Ausgestaltung weiterverfolgt werden. Eine Erprobung kann jedoch einen wichtigen Beitrag zur weiteren Reform leisten, wenn sie so ausgestaltet wird, dass eine breite kommunale Beteiligung ermöglicht und unter realen Bedingungen ein belastbarer fachlicher und praktischer Erkenntnisgewinn erzielt werden kann. Erforderlich sind daher niedrigschwellige, bundesweite Modellvorhaben mit systemübergreifendem Ansatz, die ohne verpflichtende landesrechtliche Rahmung und ohne quantitative Begrenzung der teilnehmenden Kommunen durchgeführt werden können. Voraussetzung ist eine verbindliche finanzielle Beteiligung des Bundes. Die teilnehmenden Kommunen sollen fachlich und organisatorisch begleitet und die gewonnenen Erfahrungen systematisch ausgewertet und für die weitere Ausgestaltung der gesetzlichen Regelungen nutzbar gemacht werden. Die Modellvorhaben können als verbindlicher Zwischenschritt zur Vorbereitung einer möglichen Gesamtzuständigkeit dienen. Bereits vorhandenen Erfahrungen sowie einschlägige Forschungsvorhaben wie das der ... FÖV Speyer könnten als Grundlage der weiteren Reform genutzt werden. Zu Buchstabe e: Auch vollzugspraktisch bestehen erhebliche Bedenken in Bezug auf die mit dem Gesetzentwurf verbundene strukturelle Neuorientierung. Insbesondere Regelungen zu infrastrukturellen Angeboten werden zunächst zusätzliche Planungs-, Abstimmungs- und Koordinierungsaufwände verursachen, bevor sie zu Ressourceneinsparungen führen. Die entsprechenden Regelungen sollten deshalb unter Beteiligung der betroffenen Länder und Kommunen geprüft und auf dieser Grundlage nachgebessert werden. Soweit erforderlich, kann die konkrete Ausgestaltung verschiedener inklusiver niedrigschwelliger Strukturangebote in geeigneten Modellvorhaben erprobt werden. Die Finanzierung von Modellvorhaben muss verbindlich geklärt werden. Die praktischen, finanziellen und rechtlichen Folgen dieser Veränderungen lassen sich zudem nicht losgelöst von den Inhalten einer weiteren Reformstufe bewerten. Das vorgesehene zweistufige Reformverfahren ist vor diesem Hintergrund nicht zielführend. Strukturentscheidungen im ersten Reformschritt können in ihrer Zielrichtung und ihren Auswirkungen erst abschließend bewertet werden, wenn die Zielsetzung und die konkreten Inhalte der weiteren Reform feststehen. Diese strukturprägenden Entscheidungen sollten nicht vorweggenommen, sondern in ein fachlich, rechtlich und finanziell belastbares Gesamtkonzept eingebettet werden. Für Länder und Kommunen entstehen andernfalls erhebliche Planungs- und Umsetzungsrisiken. Zu Buchstabe f: Erforderlich ist ein abgestimmter, einstufiger Reformprozess, der fachliche Zielsetzungen, Zuständigkeiten, Leistungsstrukturen, Übergänge und Finanzierung gemeinsam betrachtet. Dieser sollte in einem absehbaren Zeitraum abgeschlossen sein, um eine weitere Verunsicherung der Fachpraxis zu verhindern und ausreichend Zeit für die Umsetzung zu gewährleisten. Die Strukturreform sollte in einem Gesamtkonzept zusammengeführt werden, das fachlich, rechtlich und finanziell belastbar ist und die Erfahrungen von Ländern und Kommunen systematisch einbezieht. Eine verbindliche Entscheidung über eine inklusive Kinder- und Jugendhilfe, eine belastbare gemeinsame Kostenfolgenabschätzung und eine angemessene finanzielle Beteiligung des Bundes sind dabei zentrale Voraussetzungen. Der weitere Reformprozess sollte deshalb in einem transparenten und fachlich fundierten Bund-Länder-Dialog unter Einbeziehung der Perspektive der kommunalen Spitzenverbände, der freien Wohlfahrtspflege, der Fachverbände und der Selbstvertretungen fortgeführt werden. Ziel muss es sein, tragfähige und bundesweit anschlussfähige Lösungen zu entwickeln, die die unterschiedlichen Verwaltungs- und Angebotsstrukturen der Länder berücksichtigen und zugleich einheitliche fachliche und rechtliche Standards gewährleisten. Nur auf dieser Grundlage kann die Kinder- und Jugendhilfe nachhaltig, praxistauglich und effizient weiterentwickelt werden und ihr Ziel erfüllen, Kindern, Jugendlichen und Familien unabhängig von ihrem Unterstützungsbedarf verlässliche und passgenaue Hilfen zu ermöglichen. ... 41. Zum Gesetzentwurf allgemein (Kostenberechnung) Aufgaben der Jugendhilfe nach dem SGB VIII sind kommunale Pflichtaufgaben. Die im Gesetzentwurf vorgesehenen strukturellen Veränderungen führen daher unmittelbar zu erheblichen Mehrbelastungen auf kommunaler Ebene. In Abhängigkeit der jeweiligen länderspezifischen Ausgestaltung würden die derzeitigen Regelungen auch zu erheblichen Mehrbelastungen bei den Ländern führen. Nicht nachvollziehbar ist daher die Haltung des Bundes, sich an der Kostentragung nicht zu beteiligen. Wenn der Bund Änderungen herbeiführt, dann muss er die damit verbundenen finanziellen Aufwendungen auch mittragen. Nicht zuletzt entspricht eine tragfähige Finanzierungsregelung zur Übernahme sämtlicher Mehrkosten durch den Bund der einhelligen Forderung der Länder im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens zum IKJHG (vgl. BR-Drs. 590/24). Die in der Gesetzesvorlage angegebenen Kosten der Länder und Kommunen (Buchstabe D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand sowie Buchstabe E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung) sind zudem als nicht abschließend zu betrachten und in ihrer Herleitung als deutlich zu niedrig angegeben. So werden bereits die laufenden Personalkosten in der Darstellung unter Punkt VI. der Gesetzesbegründung in Nummer 4.3 infolge erforderlicher Neueinstellungen in Anwendung der Erprobungsklausel gemäß § 10c SGB VIII-E nicht abgebildet. Ähnlich verhält es sich bezüglich §§ 35b, 35a Absatz 4 und §§ 5, 36 Absatz 2 und § 80a SGB VIII-E. Dies verdeutlicht, dass für die Herleitung des Erfüllungsaufwandes der Verwaltung von erheblich höheren finanziellen Auswirkungen ausgegangen werden muss. Demgegenüber dürften die durch das BMBFSFJ prognostizierten Ersparnisse zu hoch angesetzt sein. In Abweichung der vom BMBFSFJ angenommenen Einsparbeträge müssen insbesondere Kosten, welche zunächst für die Ausgestaltung der Infrastruktur und Regelangebote aufgewendet werden müssen, eine Gegenrechnung erfahren. Diese ist nicht ersichtlich. Zudem wird im Kontext der Berechnung von Fallzahlen zu Nummer 3.9 ersichtlich, dass diese Berechnungsgrundlage zu hoch bemessen wurde, was die tatsächlich erwartbaren Einsparungen reduzieren würde. Unter anderem wird zu Nummer 3.9 eine Berechnungsgrundlage von 556.206 neuen Fällen im Jahr zugrunde gelegt. Tatsächlich werden jedoch die Fallzahlen der Jahre 2023 und 2024 in Bezug gesetzt. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass die Berech- FSFJ ... nung einzelne Hilfefälle mehrfach erfasst. Im Regelfall verbleiben junge Menschen nicht starr in einer Hilfe, sondern durchlaufen beispielsweise die vorläufige Inobhutnahme im Januar, die Inobhutnahme im Februar, bis darauf eine Hilfe gemäß § 27 i. V. m. § 34 SGB VIII installiert wird. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Berechnung diese einzelnen Hilfen separat erfasst. Gestützt wird diese Annahme durch die Angabe von „239 360 8a-Verfahren“ in 2024. Es wird hier suggeriert, dass ein 8a-Verfahren einen Hilfefall darstellt. Angesichts der vorgenannten Ausführungen bittet der Bundesrat im weiteren Gesetzgebungsverfahren um Überprüfung der Kostenberechnung zum vorliegenden Gesetzentwurf. 42. Zum Gesetzentwurf allgemein a) Der Bundesrat stellt fest, dass die Ausgaben in der Kinder- und Jugendhilfe seit dem Jahr 2010 kontinuierlich steigen und die öffentlichen Haushalte zunehmend stark belasten. Zwischen den Jahren 2010 und 2024 sind die Ausgaben für die Arbeitsfelder der Kinder- und Jugendhilfe nach Angaben des Bundesministeriums für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend mit Ausnahme der Kindertagesbetreuung nominal um 138 Prozent von 11,06 Milliarden Euro auf 26,31 Milliarden Euro gestiegen. b) Ein wesentlicher Treiber dieser Entwicklung sind die stationären Hilfen zur Erziehung, deren Kosten durch die Kommunen und im Falle der Unterbringung von unbegleiteten minderjährigen Ausländern durch die Länder getragen werden müssen. Deshalb ist der Bundesrat der Auffassung, dass dringend zusätzliche Maßnahmen zur Entlastung der örtlichen Träger der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe ergriffen werden müssen. c) Der Bundesrat nimmt zur Kenntnis, dass der Bund mit dem geplanten Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Strukturreform der Kinder- und Jugendhilfe (1. KJHSRG) einen Systemwechsel einleiten möchte, der langfristig zu begrüßenswerten Einsparungen auf Ebene der Länder und Kommunen führen soll. Die im Gesetzentwurf quantifizierten Kostendämpfungseffekte sind von Seiten der Länder der Höhe nach nicht abschließend nachvollziehbar. Fz ... d) Der Gesetzentwurf berücksichtigt nicht, dass die dargelegten Einsparungen nur erzielt werden können, wenn dafür in Ländern und Kommunen die entsprechenden Voraussetzungen geschaffen werden. Seitens der meisten Länder sind erhebliche Investitionen notwendig, um die Infrastruktur für die Umstellung auf gruppenbezogene Regelsysteme flächendeckend aufbauen zu können. e) Der Bundesrat erwartet, dass die Bundesregierung die im Gesetzentwurf ausgewiesenen Schätzungen von Einsparungen und Kostendämpfungen und die bisher nicht berücksichtigten Kosten gegenüber den Ländern plausibilisiert und gemeinsam mit den Ländern eine realitätsgerechte Schätzung derjenigen Kosten vornimmt, die zur Erzielung der entlastenden Effekte – etwa mit Blick auf den flächendeckenden Aufbau der entsprechenden Infrastruktur – auf Seiten der Länder anfallen werden. Der Bundesrat erinnert daran, dass der zwischen Bund und Ländern vereinbarte Regelungsmechanismus zur Umsetzung des Prinzips der Veranlassungskonnexität vorsieht, dass die Schätzungen zu den Kostenfolgen und zum Erfüllungsaufwand neuer Bundesgesetze zwischen Bund und Ländern künftig kooperativ und möglichst einvernehmlich mit dem Ziel eines Ausgleichs erarbeitet werden sollen. f) Zudem erwartet der Bundesrat, dass der Bund die sich auf dieser Basis ergebenden Kompensationsansprüche (bei laufenden Mehrbedarfen: dynamisiert) ausgleicht. g) Der Bundesrat weist mit Sorge auf die möglichen Belastungen für die Kommunen hin. Daher spricht sich der Bundesrat dafür aus, dass der Bund im Rahmen der inklusiven Gesamtzuständigkeit ein eigenes Modellprogramm zur Teilnahme der Kommunen aufsetzt. Begründung: Der Gesetzentwurf verspricht langfristig erhebliche Einsparungen, die in der angegeben Höhe jedoch nicht vollständig plausibilisiert werden. Das Kernproblem besteht darin, dass die notwendigen Voraussetzungen für den Systemwechsel und die damit verbundenen Einsparungen auf Landesebene nicht flächendeckend gegeben sind. Es sind erhebliche investive Maßnahmen zur Umstellung erforderlich, um die vom Bund geplante Bündelung der Aufgaben umsetzen zu können. Hierfür haben die Länderhaushalte keine Mittel zur Verfügung, insbesondere nicht vor dem Hintergrund, dass sich der Bund im Bereich des Achten Sozialgesetzbuchs bereits mit dem KiTa-Qualitäts- und -Teilhabeverbesserungsgesetz aus der Bundesfinanzierung zurückzieht. In diesem Zusammenhang ist auf das im Koalitionsvertrag des Bundes verankerte Prinzip der Veranlassungskonnexität hinzuweisen (so auch der Beschluss der gemeinsamen Konferenz der Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder mit dem Bundeskanzler vom 25. Juni 2026). Zudem drohen durch landesrechtliche Öffnungsklauseln mögliche Ausgleichsforderungen im Verhältnis einiger Länder zu ihren Kommunen. Der Bund sollte die Erprobung der inklusiven Gesamtzuständigkeit als eigenes Modellprojekt durchführen. B Der Gesundheitsausschuss hat von einer Empfehlung an das Plenum abgesehen.

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