Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Strukturreform der Kinder- und Jugendhilfe (Erstes Kinder- und Jugendhilfestrukturreform-Gesetz - 1. KJHSRG)
Text
Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Strukturreform der Kinder- und Jugendhilfe (Erstes Kinder- und Jugendhilfestrukturreform-Gesetz - 1. KJHSRG)
...
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ISSN 0720-2946
Bundesrat Drucksache 441/1/26
14.09.26
E m p f e h l u n g e n
der Ausschüsse
FSFJ - AIS - Fz - G - K
zu Punkt ... der 1068. Sitzung des Bundesrates am 25. September 2026
Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Strukturreform der Kinder-
und Jugendhilfe (Erstes Kinder- und Jugendhilfestrukturreform-
Gesetz - 1. KJHSRG)
A
Der federführende Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (FSFJ),
der Ausschuss für Arbeit, Integration und Sozialpolitik (AIS)
der Finanzausschuss (Fz) und
der Ausschuss für Kulturfragen (K)
empfehlen dem Bundesrat, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des
Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:
1. Zu Artikel 1 Nummer 2 (§ 8a Absatz 2 Satz 1 SGB VIII)
Artikel 1 Nummer 2 durch die folgende Nummer 2 zu ersetzen:
‚2. § 8a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 < … weiter wie Vorlage … >
b) In Absatz 2 Satz 1 ist nach der Angabe „mitzuwirken“ die Angabe
„oder sich weigern, geeignete und erforderliche Hilfe zu beantragen“
einzufügen.
FSFJ
...
Begründung:
Die Erweiterung der beteiligten Akteure in den Fallkonferenzen in § 8a Absatz
SGB VIII-E wird ausdrücklich begrüßt, da damit Sachverhalte schneller
ermittelt und Opfer frühzeitig unterstützt bzw. Gefahren unterbunden werden
können.
In Absatz 2 wird klargestellt, dass das Jugendamt auch in Fällen, in denen
Erziehungsberechtigte sich weigern, erforderliche Hilfen zu beantragen oder
Angebote bewusst ignorieren, verpflichtet ist, das Familiengericht anzurufen.
Damit soll erreicht werden, dass die Erziehungsberechtigten auch unterhalb der
Schwelle des vollständigen oder teilweisen Entzugs der elterlichen Sorge, mit
Hilfe der Autorität des Gerichts, zur Inanspruchnahme von Angeboten des
Jugendamts bewegt werden. So kann versucht werden, einer konkreten
Kindeswohlgefährdung bereits frühzeitig im Vorfeld entgegen zu wirken.
2. Zu Artikel 1 Nummer 6, 6a – neu – (§ 42a Absatz 4 Satz 1, § 42b Absatz 4
Nummer 4 SGB VIII)
Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:
a) In Nummer 6 ist durch die folgende Nummer 6 zu ersetzen:
‚6. In § 42a Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „sieben Werktagen nach
Beginn der Maßnahme“ durch die Angabe „einem Monat nach
erfolgter Altersfeststellung durch das zuständige Jugendamt“ ersetzt.‘
b) Nach Nummer 6 ist die folgende Nummer 6a einzufügen:
‚6a. § 42b Absatz 4 Nummer 4 wird durch die folgende Nummer 4 ersetzt:
„4. die tatsächliche Verteil- oder Zuweisungsentscheidung der
zuständigen Landesverteilstelle nicht innerhalb von einem Monat
nach erfolgter Altersfeststellung durch das zuständige Jugendamt
erfolgt.“ ‘
Begründung:
Zu Buchstabe a:
Erst mit einer rechtssicheren Altersfeststellung steht fest, ob das weitere
Verfahren für unbegleitete Minderjährige überhaupt anwendbar ist, weshalb nur
dieser Zeitpunkt als praxistauglich, sachgerecht und maßgeblich für den
Fristbeginn zur Anmeldung der Umverteilung angesehen werden kann (vgl. ebenso
der Beschluss der Jugend- und Familienminister im Rahmen der JFMK vom
22./23. Mai 2025, Rn. 57 bis 59). Diesem Erfordernis wird die vorgesehene
Formulierung bislang nicht gerecht.
FSFJ
...
Zu Buchstabe b:
Die Änderung dient der Rechtssicherheit durch Definition der zeitlichen
Fixpunkte.
In der Praxis hat sich gezeigt, dass die Auslegung der in § 42b Absatz 4
Nummer 4 SGB VIII genannten Fristen immer wieder zu Differenzen bis hin zu
Rechtsstreitigkeiten führt. Eine Konkretisierung in Punktationen und
Auslegungshilfen des BMFSFJ hat bisher nicht die erwünschte Rechtssicherheit
geschaffen.
Der Fristbeginn sollte an die abgeschlossene Altersfeststellung gekoppelt
werden. Insoweit stellt auch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
hinsichtlich des Fristbeginns auf die Feststellung der Minderjährigkeit ab
(BVerwG, NVwZ-RR 2018, 659). Es ist jedoch anzumerken, dass der
Fristbeginn nach dem aktuellen Wortlaut mit dem „Beginn der vorläufigen
Inobhutnahme“ regelmäßig deutlich früher vorgesehen ist und es insofern einer
legislativen Klarstellung bedarf.
Eine Präzisierung des Fristendes auf den Zeitpunkt der „Verteilentscheidung“
dient ebenfalls der legislativen Klarstellung. Die derzeitige Formulierung
„Durchführung des Verteilverfahrens“ ist bezüglich des Fristendes unscharf
(vgl. ebenso der JFMK-Beschluss vom 22./23. Mai 2025 (Sicherstellung
bundesweiter Versorgungsstrukturen für umA, Rn. 60, 61, 140, 141)).
3. Zu Artikel 1 Nummer 7 (§ 42e SGB VIII)
Artikel 1 Nummer 7 ist zu streichen.
Begründung:
Der geplante Wegfall der jährlichen Berichtspflicht in § 42e SGB VIII
zugunsten einer Berichtspflicht im Rahmen jedes dritten Kinder- und Jugendberichts
(§ 84 Absatz1 Satz 2 Halbsatz 2 SGB VIII) ist abzulehnen. Eine mögliche
Zeitspanne von 12 Jahren erscheint aufgrund der in aller Regel volatilen Situation
bei Fluchtgeschehen eindeutig viel zu lang, um aussagekräftige Ergebnisse für
aktuelle Entwicklungen zu liefern.
4. Zu Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe b (§ 42f Absatz 2 SGB VIII)
In Artikel 1 Nummer 8 ist Buchstabe b durch den folgenden Buchstaben b zu
ersetzen:
‚b) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
FSFJ
FSFJ
...
„(2) In Zweifelsfällen hat auf begründeten Antrag der betroffenen
Person oder ihres Vertreters oder von Amts wegen das Jugendamt eine
ärztliche Untersuchung zur Altersbestimmung zu veranlassen.
Die betroffene Person ist durch das Jugendamt umfassend über die
Untersuchungsmethode aufzuklären. Die Untersuchung darf nur mit Einwilligung
der betroffenen Person und ihres Vertreters durchgeführt werden. Die
§§ 60, 62 und 65 bis 67 des Ersten Buches sind entsprechend
anzuwenden.“ ‘
Begründung:
Fraglich ist, welchen Mehrwert das Begründungserfordernis in Absatz 2 hat.
Hat das Jugendamt Zweifel, stellt das Begründungserfordernis in der
bisherigen Formulierung auch für das Jugendamt zusätzliche Aufwände dar, ohne
dass dadurch der Ablauf oder der Inhalt eines medizinischen
Altersfeststellungsverfahrens beeinflusst würden. Wird der Zweifel durch die betroffene
Person oder seitens ihres Vertreters erhoben, könnte das
Begründungserfordernis ein Hemmnis zur Stellung eines – ggf. auch pauschalen – Antrags zur
Durchführung einer medizinischen Altersfeststellung darstellen.
5. Zu Artikel 1 Nummer 8 (§ 42f Absatz 3 SGB VIII)
Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu überprüfen, ob
die im Rahmen des Altersfeststellungsverfahrens gemäß § 42f SGB VIII durch
das Jugendamt festgestellte Minderjährigkeit eine Bindungswirkung für andere
Rechtskreise – insbesondere im Hinblick auf Familiengerichte und
Ausländerbehörden – entfalten und im Sinne der Rechtsklarheit präzisiert werden kann.
Begründung:
Der JFMK-Beschluss vom 22./23. Mai 2025 (Sicherstellung bundesweiter
Versorgungsstrukturen für umA) fordert in Rn. 33 bis 36, dass die
Altersfeststellung der Jugendämter für andere Rechtskreise – insbesondere für
Familiengerichte und Ausländerbehörden – verbindlich sein muss, um eine einheitliche
Altersbestimmung im Einzelfall zu gewährleisten. Erschwerend kommt hinzu,
dass im Rahmen der GEAS-Reform nun ein weiteres
Altersfeststellungsverfahren durch das BAMF etabliert wurde. Eine Klarstellung erscheint demnach
dringend geboten.
FSFJ
...
6. Zu Artikel 1 Nummer 12 Buchstabe b (§ 79 Absatz 4 SGB VIII)
Artikel 1 Nummer 12 Buchstabe b § 79 Absatz 4 ist durch den folgenden
Absatz 4 zu ersetzen:
„(4) Für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit nach §§ 86 bis 88a
soll ein von der fachlich zuständigen obersten Bundesbehörde bereitgestelltes
automatisiertes Prüfungssystem zur Anwendung kommen.“
Begründung:
Der Änderungsvorschlag greift die Formulierung des Referentenentwurfes zum
IKJHG, Artikel 1 § 79 Absatz 4 auf, die ein von der obersten Bundesbehörde
bereitgestelltes automatisiertes Prüfungssystem umsetzt. Mit dieser
Formulierung erfolgt die offizielle gesetzliche Eröffnung der Möglichkeit zur
automatisierten Zuständigkeitsprüfung. Auf Grund der Komplexität der
Zuständigkeitsprüfung besteht gerade bei komplizierten Fällen ein hoher Zeit- sowie
Begründungsaufwand (durch Nachweise, Überprüfung von Rechtsprechungen,
Schriftverkehr, etc.). Bei der Zuständigkeitsprüfung ist u. a. der gewöhnliche
Aufenthalt gem. § 30 Absatz 3 Satz 2 SGB I zu überprüfen. Dieser ist nicht mit
dem Melderecht gleichzusetzen, weshalb ein hohes Konfliktpotential bei
komplexen Fällen besteht. Eine Klärung der örtlichen Zuständigkeit zwischen zwei
Jugendämtern ist in schwierigen Fällen oft strittig. Jedes Jugendamt nimmt
eine Zuständigkeitsprüfung vor, es folgt Schriftverkehr mit erneuter Prüfung des
Sachverhaltes und weiteren Rückfragen. Der erhebliche zeitliche Aufwand,
welcher dem Gesetzgeber auf Grund der Regelungen gem. § 86c und § 86d
SGB VIII bewusst ist, kann durch die Anwendung einer zentralen
Bundessoftware verringert werden. Entsprechende Folgekosten durch eine verspätete
Fallübergabe können dadurch reduziert werden.
Entsprechende Fachsoftware ist auf Grund der Komplexität der
Zuständigkeitsprüfung kostenintensiv und wird dementsprechend nur von wenigen
Jugendämtern verwendet. Die Anwendung einer Fachsoftware kann eine
Zeitersparnis sowie eine höhere „Sicherheit“ des Ergebnisses (reduzierte
Fehleranfälligkeit) mit sich bringen. Damit einhergehend ist die Verringerung von
Konflikten zwischen zwei Jugendämtern. Der Einsatz einer bundeseinheitlichen
Software gibt die Sicherheit, dass alle Jugendämter dieselbe fachliche und
rechtliche Prüfung vornehmen (Reihenfolge, Rechtsprechungen, etc.). Eine
Lösung zur Herstellung bundesweit einheitlicher Bedingungen durch eine vom
Bund finanzierte Software ist für den Erfolg des Vorhabens zwingend
erforderlich.
7. Zu Artikel 1 Nummer 12 Buchstabe b (§ 79 Absatz 4 Satz 2 – neu – SGB VIII)
Nach Artikel 1 Nummer 12 Buchstabe b § 79 Absatz 4 Satz 1 ist der folgende
Satz einzufügen:
FSFJ
FSFJ
...
„Zu diesem Zweck stellt die fachlich zuständige oberste Bundesbehörde ein
automatisiertes Prüfsystem zur Verfügung.“
Begründung:
In der Gesetzesvorlage kann gemäß § 79 Absatz 4 SGB VIII zur Ermittlung der
örtlichen Zuständigkeit nach den §§ 86 bis 88a SGB VIII ein automatisiertes
Prüfsystem zur Anwendung kommen. Es muss festgelegt werden, durch wen
ein solches digitales Prüfsystem zur Verfügung gestellt wird, um ein
einheitliches Verfahren und im Ergebnis die einheitliche Bemessung der örtlichen
Zuständigkeit bei den örtlichen Trägern zu erreichen. Dies kann nur durch den
Bund erfolgen. Angemerkt werden muss, dass der vormalige Gesetzentwurf
zum IKJHG und der Referentenentwurf zum 1. KJHSRG die Festlegung auf
Bundesseite bereits vorsahen.
8. Zu Artikel 1 Nummer 16 (§ 89f Absatz 2 SGB VIII)
Artikel 1 Nummer 16 § 89f Absatz 2 ist zu streichen.
Begründung:
Durch die Einführung einer Bagatellgrenze werden entweder Kommunen oder
Länder stärker belastet. Entweder erhalten die Kommunen nun für Leistungen
unter 1 000 Euro keine Kostenerstattung mehr durch das Land gemäß § 89d
SGB VIII oder die Länder müssen nun landesgesetzliche Vorschriften zur
Kostentragung schaffen. Fraglich dürfte sein, ob durch die Neuregelung insgesamt
Kosten gesenkt oder erhöht werden. Werden Kosten unter 1 000 Euro nicht
mehr durch das Land erstattet, gilt es zu befürchten, dass die Kommunen den
Leistungsumfang soweit erhöhen, dass die Kosten erstattet werden und diese
Regelung letztlich nicht zur Entlastung der Landeshaushalte beiträgt, sondern
im Gegenteil zu einer Mehrbelastung führt. Die Begründung zum
Referentenentwurf führt zwar richtigerweise aus, dass mit der Neuregelung des § 89f SGB
VIII einer Forderung der Länder nachgegangen wird, verkennt jedoch den
Gesamtzusammenhang dieser Forderung. Die Länder haben dem Bund gegenüber
immer wieder auf die großen Herausforderungen und Belastungen der
Kommunen hingewiesen und ihn aufgefordert, sich stärker finanziell zu beteiligen.
Eine Verkürzung dieser Forderungen auf eine Bagatellgrenze bei der
Kostenerstattung steht im Widerspruch zur eigentlich intendierten Entlastung der
Kommunen und der Beteiligung des Bundes. Statt einer Entlastung für Kommunen
wird hier eine zusätzliche Belastung durch die Regelung erwartet.
FSFJ
bei
Annahme
entfällt
Ziffer 9
...
9. Zu Artikel 1 Nummer 16 (§ 89f Absatz 2 Satz 4 – neu – SGB VIII)
Nach Artikel 1 Nummer 16 § 89f Absatz 2 Satz 3 ist der folgende Satz
einzufügen:
„Verzugszinsen können nicht verlangt werden.“
Begründung:
Sollten die örtlichen Jugendhilfeträger auch Verzugszinsen geltend machen
können, würde das den Kostenerstattungsaufwand erheblich erhöhen. Es ist
schwerlich nachvollziehbar, ob die Kommunen durch den zusätzlichen
Personalaufwand der für die Kostenerstattung zuständigen Strukturen, die
beispielsweise in Nordrhein-Westfalen hauptsächlich durch die
Mitgliedskörperschaften, also durch die Kommunen, finanziert werden, unterm Strich finanziell
entlastet würden.
10. Zu Artikel 2 Nummer 3 (§ 2 Absatz 2 Nummer 1, Nummer 5 – neu – SGB VIII)
Artikel 2 Nummer 3 § 2 Absatz 2 ist wie folgt zu ändern:
a) Nummer 1 ist durch die folgende Nummer 1 zu ersetzen:
„1. Angebote im Rahmen der Beteiligung von Kindern und Jugendlichen
(§ 8), Ombudsstellen (§ 9a), Beratung (§ 10a) sowie Verfahrenslotsen
(§ 10b),"
b) In Nummer 5 ist die Angabe „36,“ zu streichen.
c) In Nummer 6 ist die die Angabe „§§ 35a bis 37“ durch die Angabe “§§ 35a
bis 35c, 37 zu ersetzen.“
Begründung:
Zu Buchstabe a:
Die Änderung ist aus rechtsdogmatischen Gesichtspunkten und Klarheit –
insbesondere im Hinblick auf die Ein- bzw. Zuordnung der örtlichen
Zuständigkeiten – geboten.
Zu Buchstaben b und c:
Das Hilfeplanverfahren gemäß § 36 ist eine Methode der Kinder- und
Jugendhilfe, um Fördermaßnahmen zur Erziehung und Entwicklung von
Minderjährigen durchzuführen. Der in diesem Verfahren erstellte Hilfeplan ist fallweise
das wichtigste Steuerungsinstrument der Kinder- und Jugendhilfe, welcher den
Rahmen der Erziehungsleistung klar und verständlich aufzeigen soll und dem-
FSFJ
entfällt bei
Annahme
von
Ziffer 8
FSFJ
...
nach das entscheidende Instrument der Hilfesteuerung darstellt. Diese
herausgehobene Bedeutung wird durch die bestehende Aufzählung in § 2 Absatz 2
Nummer 5 und Nummer 6 SGB VIII verkannt, da die Durchführung dieser
Leistung gemäß § 3 Absatz 2 SGB VIII auch den freien Trägern eröffnet wäre.
Die Aufzählung von § 36 SGB VIII i. S. d. Jugendhilfeleistungen gemäß § 2
Absatz 2 SGB VIII ist aus rechtsdogmatischen Gesichtspunkten folglich zu
streichen.
11. Zu Artikel 2 Nummer 5 (§ 10c SGB VIII)
Artikel 2 Nummer 5 § 10c ist zu streichen.
Begründung:
Die in § 10c SGB VIII-E vorgesehene Erprobungsklausel ersetzt die bisherige
verbindliche Zielperspektive für die Zusammenführung der Eingliederungshilfe
unter dem Dach des SGB VIII durch eine lediglich befristete, ergebnisoffene
Erprobung.
Diese Regelung ist abzulehnen.
a) Wegfall der verbindlichen Zielperspektive führt zu Vertrauensverlust
Mit dem Kinder- und Jugendstärkungsgesetz (KJSG) von 2021 wurde ein
Stufenplan für die inklusive Kinder- und Jugendhilfe rechtlich verankert.
Der nun vorliegende Rückzug von dieser verbindlichen Zielentscheidung
führt nach einem jahrelangen, intensiven Vorbereitungsprozess unter
Beteiligung von Ländern, Kommunen, freien Trägern und Selbstvertretungen
zu einem massiven Vertrauens- und Reputationsverlust. Die strukturellen
Probleme des gegliederten Systems, wie Zuständigkeitskonflikte,
Doppelstrukturen und die Ungleichbehandlung nach Behinderungsursache,
werden nicht gelöst, sondern durch die bloße Erprobung auf unbestimmte Zeit
zementiert. Dies droht die fachliche Weiterentwicklung der
Teilhabeleistungen bundesweit zum Stillstand zu bringen.
Ohne verbindliche Zielperspektive einer Gesamtzuständigkeit besteht das
Risiko, dass Kommunen, die an der Erprobung teilnehmen, nach 2032
Verfahren und Strukturen wieder auf zwei Rechtskreise hin
ausdifferenzieren und Reformschritte rückabwickeln müssen.
Während der Referentenentwurf noch umfangreiche und komplexe
Regelungen zur Zusammenführung der Rechtslogiken des SGB VIII und SGB
IX enthielt, soll die Leistungsgewährung – mit Ausnahme der
individuellen Bedarfsermittlung – nun rein auf Basis des Jugendhilferechts erfolgen.
Dies führt jedoch in Hinblick auf Kostenerstattung,
Leistungserbringungsrecht, örtliche Zuständigkeit, Fallübergaben sowie Gerichtsbarkeit zu
zahlreichen ungeklärten rechtlichen Fragestellungen.
b) Fehlende Gegenfinanzierung
Den an der Erprobung teilnehmenden Jugendämtern werden immense per-
FSFJ, AIS
...
sonelle und finanzielle Vorleistungen abverlangt, ohne dass der Bund eine
verbindliche Kostenbeteiligung für diese tiefgreifende Systemumstellung
vorsieht. Verschärft wird diese ungelöste Ressourcenfrage durch die
Befristung der Klausel. Angesichts des sich weiter zuspitzenden
Fachkräftemangels ist es für die Kommunen nahezu ausgeschlossen, das dringend
benötigtes spezialisiertes Personal für die Steuerung dieses komplexen
Umbauprozesses lediglich befristet gewonnen werden kann. Die
unzureichende Finanzausstattung verlagert das Risiko der Strukturreform
einseitig auf die örtliche Ebene.
c) Zeitliche und administrative Umsetzbarkeit der Erprobung
Die vom Bund vorgesehene Evaluation sieht eine Berichterstattung bereits
zum 31. März 2030 vor. Vor einem tatsächlichen Start der Erprobung in
den Kommunen bedarf es jedoch zunächst landesrechtlicher Grundlagen,
etwa zur Bestimmung der anerkennenden Stellen und Träger. Daraufhin
muss ein Prüfverfahren zur Anerkennung etabliert werden, dessen hohe
Hürden die Jugendämter im Vorfeld vollumfänglich erfüllen müssen. Erst
im Anschluss kann mit der eigentlichen praktischen Umsetzung begonnen
werden. Die Dauer dieser administrativen Vorbereitungen lässt keinen
Raum für eine nennenswerte Praxisphase, die bis Anfang 2030
verwertbare oder evaluierbare Daten generieren könnte.
Den Kommunen fehlt für eine Teilnahme an der Erprobung somit eine
verlässliche Planungs- und Rechtssicherheit. Die Diskrepanz zwischen hohen
Anerkennungsanforderungen, ausbleibender finanzieller Unterstützung
und der Perspektivlosigkeit für die Zeit nach 2032 bietet keinerlei Anreize,
sich an der Erprobung zu beteiligen.
d) Notwendigkeit einer einstufigen Umsetzung der Gesamtzuständigkeit
Um eine strukturpolitische Stagnation zu verhindern, ist eine Abkehr vom
aktuellen, inhaltlich unklaren zweistufigen Reformprozess sowie der
ergebnisoffenen Erprobungsklausel zwingend geboten. Es ist stattdessen
erforderlich ein einstufiges Gesetzgebungsverfahren auf den Weg zu
bringen. Ein solches einstufiges KJHSRG, welches über die wesentlichen
leistungsrechtlichen Punkte der Inklusiven Kinder- und Jugendhilfe
abschließend entscheidet und untrennbar mit einer gesicherten Bundesfinanzierung
verbindet, muss bis Ende 2028 erlassen werden.
Auf dieser rechtssicheren und finanziell tragfähigen Grundlage ist den
Ländern und Kommunen sodann eine angemessene Vorbereitungszeit
einzuräumen, sodass die vollumfängliche Umsetzung der inklusiven Lösung,
die verbindliche Gesamtzuständigkeit der Kinder- und Jugendhilfe für alle
jungen Menschen, zum 1. Januar 2032 in Kraft treten kann. § 10c SGB
VIII-E ist daher ersatzlos zu streichen.
...
12. Zu Artikel 2 Nummer 7, 9 (§ 27 Absatz 5, § 36 Absatz 2 SGB VIII)
Artikel 2 ist wie folgt zu ändern:
a) Nummer 7 § 27 Absatz 5 ist zu streichen.
b) Nummer 9 § 36 Absatz 2 ist zu streichen.
Begründung:
Die in § 27 Absatz 5 SGB VIII vorgesehene Vorrangregelung wird abgelehnt.
Sie unterstellt eine Vergleichbarkeit von Regel- und Infrastrukturangeboten mit
den Hilfen zur Erziehung, die fachlich nicht besteht, und stützt sich auf eine
Kostenschätzung, die empirisch nicht abgesichert ist.
a) Fachliche Bedenken
Die in § 27 Absatz 5 SGB VIII vorgesehene Vorrangregelung zugunsten
infrastruktureller Angebote und Regelangeboten nach den §§ 13, 16 bis
18 und 22 bis 24 SGB VIII ist in dieser Ausgestaltung abzulehnen.
Sie verkennt, dass die genannten Angebote einer anderen
Rechtsgrundlage folgen, eine andere fachliche Ausrichtung aufweisen und auf einen
strukturell anderen Adressatenkreis zugeschnitten sind als die Hilfen zur
Erziehung. Angebote der allgemeinen Förderung und der Prävention sind
universell ausgerichtet und gerade nicht auf die Bewältigung eines
individuell festgestellten erzieherischen Bedarfs ausgelegt. Sie können daher
strukturell nicht in gleicher Weise geeignet sein wie eine
bedarfsspezifisch zugeschnittene Hilfe zur Erziehung. Die Formulierung des
Entwurfs, wonach diese Angebote bereits dann vorrangig zu gewähren sind,
wenn sie „gleichermaßen geeignet" sind, suggeriert eine
Vergleichbarkeit, die fachlich nicht besteht und rechtlich nicht zu begründen ist. Auch
ein vorheriges Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte ändert diese
Tatsache nicht.
Wird der Vorrang niedrigschwelliger Angebote zur Regel, droht eine
faktische Verlagerung von Fällen mit tatsächlichem erzieherischem Bedarf
in Strukturen, die hierfür weder personell noch konzeptionell ausgestattet
sind, etwa in die Frühen Hilfen. Dies belastet nicht nur die betroffenen
Familien, denen ein ihrem Bedarf nicht entsprechendes Angebot
zugewiesen wird, es wirkt sich auch auf die Ressourcen der Prävention selbst
aus. Präventive und niedrigschwellige Angebote sind auf eine breite,
nicht stigmatisierende Zugänglichkeit angelegt. Werden sie mit der
Bearbeitung komplexer Einzelfallbedarfe befrachtet, die der Hilfe zur
Erziehung zuzuordnen sind, entsteht ein konkurrierender Ressourcendruck, der
ihre originäre Funktion untergräbt. Im Ergebnis würde die
Vorrangregelung damit weder den betroffenen Familien noch dem Präventionssystem
gerecht.
Der in Satz 2 vorgesehene Vorrang von Hilfen und Maßnahmen nach
§ 13 SGB VIII wirft ähnliche fachliche Bedenken auf. Die Zuweisung
einer für den Einzelfall möglicherweise unterkomplexen Hilfe beendet
FSFJ
bei
Annahme
entfällt
Ziffer 13
...
den Bedarf nicht, sondern verzögert seine Deckung. Reicht die Hilfe
nicht aus, wird sie abgebrochen. Jeder Abbruch bestätigt die Erfahrung
des Scheiterns, senkt die Bereitschaft, sich auf ein weiteres Angebot
einzulassen, und verschlechtert die Ausgangslage für die dann
notwendigerweise intensivere Hilfe. Bei Jugendlichen und jungen Volljährigen
wiegt dies besonders schwer, weil das Zeitfenster für eine wirksame
Unterstützung begrenzt ist: Was bis zum Ende der Hilfe nicht gelingt, lässt
sich später kaum nachholen.
Die Wahl einer Hilfe muss deshalb allein am Bedarf des Einzelfalls
ausgerichtet sein. Eine gesetzliche Vorrangregelung wirkt verzerrend auf
eine am Bedarf ausgerichtete Vorgehensweise: Sie verlangt vom
Jugendamt nicht die Suche nach der geeignetsten Hilfe, sondern die
Rechtfertigung dafür, warum die vorrangige Hilfe nicht gewählt wurde. Unter den
Bedingungen angespannter kommunaler Haushalte überlagert diese
Maßgabe die fachliche Auswahlentscheidung.
b) Zur Kostenschätzung
Die im Entwurf ausgewiesenen Einsparungen sind nicht belastbar. Sie
beruhen auf Annahmen, die weder empirisch abgesichert noch in sich
widerspruchsfrei sind.
aa) Die Begründung räumt selbst ein, dass keine belastbaren Studien
vorliegen. Die angeführten Kostensenkungseffekte von 30 bis über
50 Prozent stammen aus nicht näher bezeichneten kommunalen
Berichten. Ihre bundesweite Übertragbarkeit ist nicht belegt. Auf dieser
Grundlage können Einsparungen in dreistelliger Millionenhöhe nicht
seriös veranschlagt werden.
bb) Die Berechnung unterstellt die funktionale Austauschbarkeit von
Kindertagesbetreuung und sozialpädagogischer Familienhilfe. Diese
besteht nicht. Die Kindertagesbetreuung nach den §§ 22 ff. SGB
VIII ist ein auf das Kind bezogenes Bildungs-, Erziehungs- und
Betreuungsangebot. Die sozialpädagogische Familienhilfe nach § 31
SGB VIII setzt demgegenüber im Familiensystem an und zielt auf
die Bewältigung von Alltagsproblemen, die Lösung von Konflikten
und Krisen sowie die Stärkung der Erziehungskompetenz der
Personensorgeberechtigten. Ein Betreuungsplatz ersetzt diese Leistung
nicht. Er erreicht die Adressaten der Hilfe (die Eltern) nicht in
vergleichbarer Art und Weise.
cc) Die Annahme, ein Drittel der ambulanten Hilfen für ein- bis
zweijährige Kinder könne durch Kindertagesbetreuung ersetzt werden,
blendet aus, dass beide Leistungen in der Praxis regelmäßig parallel in
Anspruch genommen werden. Ein erheblicher Teil der Kinder in
ambulanten Hilfen zur Erziehung besucht bereits eine
Kindertageseinrichtung: Nicht selten sind es gerade die Einrichtungen, die den
erzieherischen Bedarf erkennen und den Zugang zur Hilfe eröffnen.
Die Berechnung behandelt diese Fälle als austauschbar.
dd) Die Berechnung weist eine Brutto-, keine Nettoersparnis aus. Die
Kosten des vorrangig zu gewährenden Angebots bleiben vollständig
...
unberücksichtigt. Die öffentlichen Ausgaben z.B. für einen
Ganztagsplatz im Bereich der unter Dreijährigen erreichen oder
übersteigen den angesetzten Durchschnittsbetrag je Fall sozialpädagogischer
Familienhilfe deutlich. Eine gesteigerte Nachfrage nach strukturellen
Hilfen würden einen Ausbau entsprechender Leistung nach sich
ziehen. Soweit überhaupt Verlagerungseffekte einträten, handelte es
sich um eine Verschiebung zwischen Ausgabearten und Haushalten
der Länder und Kommunen, nicht um eine Entlastung.
Die Vorrangregelung ist daher ersatzlos zu streichen.
Zu Buchstabe b (Artikel 1 Nummer 9 § 36 Absatz 2)
Die Nummern 2 und 3 nehmen auf diese Vorschrift Bezug und gehen mit ihrer
Streichung ins Leere. Es verbleibt allein die Entscheidung über die angezeigte
Hilfe- oder Leistungsart. Eine Gliederung in Nummern ist damit entbehrlich.
Die Regelungen zum Hilfeplan und zur Geschwisterbeziehung bleiben
inhaltlich unberührt.
13. Zu Artikel 2 Nummer 7, 9 Buchstabe a (§ 27 Absatz 5, § 36 Absatz 2 Satz 1
Nummer 2, 3 SGB VIII)
Artikel 2 ist wie folgt zu ändern:
a) Nummer 7 § 27 Absatz 5 ist zu streichen.
b) Nummer 9 Buchstabe a § 36 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist zu
streichen.
Begründung
Die in § 27 Absatz 5 VIII-E vorgesehenen Regelungen führen zu einer
grundlegenden Veränderung des Systems der individuellen Hilfen zur Erziehung.
Die Gewährung einer Hilfe soll künftig unter bestimmten Voraussetzungen
durch ein Infrastruktur- oder Regelangebot ersetzt werden können. Bei
Jugendlichen und jungen Volljährigen wird diese Vorrangregelung zudem auf
Angebote nach § 13 SGB VIII erstreckt.
Diese Regelungen sind abzulehnen.
a) Der individuelle Rechtsanspruch darf nicht durch Infrastrukturangebote
verdrängt werden
Hilfen zur Erziehung werden grundsätzlich nur dann gewährt, wenn eine
Erziehung zum Wohl des Kindes nicht gewährleistet ist. Ausgangspunkt
der Hilfe zur Erziehung ist der individuelle erzieherische Bedarf des
Kindes, des Jugendlichen oder des jungen Volljährigen. Art und Umfang der
Hilfe müssen sich nach diesem Bedarf richten.
Die in § 27 Absatz 5 SGB VIII-E vorgesehene Vorrangregelung stellt die
vorhandene beziehungsweise geplante Angebotsstruktur neben die indivi-
AIS
entfällt bei
Annahme
von
Ziffer 12
...
duelle Bedarfsdeckung und räumt Infrastruktur- und Regelangeboten bei
gleicher oder besserer Eignung einen Vorrang ein.
Eine solche Verschiebung ist mit einer konsequent am individuellen
Bedarf orientierten Hilfegewährung nicht vereinbar. Die Jugendhilfeplanung
nach § 80 SGB VIII ist ein Instrument der örtlichen Infrastrukturplanung.
Sie kann die individuelle Bedarfsermittlung und die Auswahl der im
Einzelfall geeigneten Hilfe nicht ersetzen.
b) Keine Verlagerung der Hilfeentscheidung von der individuellen
Hilfeplanung in die Infrastrukturplanung
Die Streichung des § 27 Absatz 5 verhindert zugleich, dass durch die
Infrastrukturplanung mittelbar über die Hilfeform entschieden wird.
Die Entscheidung über die erforderliche und geeignete Hilfe muss im
Einzelfall unter Beteiligung der Leistungsberechtigten und unter Beachtung
der fachlichen Anforderungen des Hilfeplanverfahrens getroffen werden.
Eine örtlich vorhandene Gruppen-, Regel- oder Infrastrukturleistung darf
nicht allein deshalb Vorrang vor einer individuellen Hilfe erhalten, weil sie
kostengünstiger, organisatorisch leichter verfügbar oder im Rahmen der
Jugendhilfeplanung vorgesehen ist.
c) Erhalt des Hilfeplanverfahrens
Die Streichung des § 27 Absatz 5 stellt sicher, dass für Hilfen zur
Erziehung auch bei Unterstützungsbedarfen in Kindertageseinrichtungen und
Schulen die allgemeinen Regelungen zur Hilfeplanung gelten.
Damit bleibt gewährleistet, dass der individuelle Bedarf ermittelt wird, die
Leistungsberechtigten beteiligt werden sowie Art, Umfang und Dauer der
Hilfe festgelegt und regelmäßig überprüft werden.
d) Kostenfolgenabschätzung ist nicht belastbar
Der Gesetzentwurf rechnet allein für die Verlagerung von Hilfen nach § 34
SGB VIII in sozialpädagogisch begleitete Wohnformen nach § 13
Absatz 3 SGB VIII ab 2033 mit einer jährlichen Entlastung in Höhe von 250
Millionen Euro. Bis 2037 summiert sich dieser Bruttoansatz auf 1,525
Milliarden Euro.
Es wird angenommen, dass für 10 Prozent der jungen Menschen das
Angebot des Jugendwohnens nach § 13 Absatz 3 SGB VIII besser geeignet
und für weitere 15 Prozent diese Leistung gleichermaßen geeignet sei.
Weiterhin wird davon ausgegangen, dass Angebote nach § 13 Absatz 3
SGB VIII um rund 30 Prozent kostengünstiger seinen als Angebote der
stationären Hilfen zur Erziehung nach § 34 SGB VIII.
Diese rechnerischen Annahmen sind empirisch nicht belegt und fachlich
nicht nachvollziehbar.
Da z. B. infrastrukturelle Angebote des Jugendwohnens auf kommunaler
Ebene in nicht ausreichender Anzahl vorhanden sind, verursacht das
Verfahren bei den Kommunen erhebliche Investitionskosten. Entsprechende
Infrastrukturangebote müssten vor allem hinsichtlich Immobilien,
Personalschlüssel und Ausstattung erst aufgebaut werden, wenn eine
Verlagerung in signifikanter Zahl erfolgen soll. Je nach durchschnittlicher Bele-
...
gungsdauer werden dafür deutschlandweit zwischen rund 8 000 und
17 000 zusätzliche Plätze benötigt. Hinzu kommen Ressourcen für
Jugendhilfeplanung, Beteiligung und eine fachliche Prüfung beim Wechsel
der Hilfen.
Darüber hinaus braucht die im Gesetzentwurf vorgesehene
infrastrukturelle Vorrangregelung vor den Einzelfallhilfen in den Hilfen zur Erziehung
begleitende kommunale Umsetzungsstrukturen in Form von
Jugendhilfeplanung und wirtschaftlicher Jugendhilfe.
Nimmt man für 559 Jugendämter einen Stellenzuwachs von 2
Vollzeitäquivalenten und Vollkosten in Höhe von rund 90 000 Euro an, so
entstehen zusätzliche rund 100,6 Millionen Euro
Der Gesetzentwurf stellt notwendige Investitions- und Umstellungskosten
den prognostizierten Einsparungen nicht angemessen gegenüber. Für
Länder und Kommunen entstehen erhebliche Kosten, die nicht durch
spekulative Einsparungen kompensiert werden dürfen. Eine verbindliche und
dauerhafte Bundesbeteiligung an Transformations- und Folgekosten ist
zwingend erforderlich.
e) Folgeänderung in § 36 SGB VIII-E
Mit der Streichung des § 27 Absatz 5 und 6 entfällt zugleich die
Notwendigkeit, in § 36 Absatz 2 Nummer 2 und 3 besondere Entscheidungen über
die dort genannten Infrastruktur- und Regelangebote vorzusehen.
Die entsprechenden Regelungen sind daher ebenfalls zu streichen.
14. Zu Artikel 2 Nummer 7, 8, 17 (§ 27 Absatz 6, § 35b, § 80a SGB VIII)
Artikel 2 ist wie folgt zu ändern:
a) Nummer 7 § 27 Absatz 6 ist zu streichen.
b) Nummer 8 § 35b ist zu streichen.
c) Nummer 17 ist zu streichen.
Begründung:
Die beabsichtigte gesetzliche Verankerung der Bildungsassistenz als
vorrangiges infrastrukturelles Angebot in den §§ 27 Absatz 6, §§ 35b und 80a SGB
VIII-E wird in der vorliegenden Ausgestaltung aus fachlichen, rechtlichen und
fiskalischen Gründen abgelehnt. Zwar wird das Ziel, durch infrastrukturelle
Pooling-Modelle Zugänge zu erleichtern und Bürokratie abzubauen, im
Grundsatz begrüßt und von einigen Kommunen in der Praxis bereits erprobt, der
Gesetzentwurf verfehlt jedoch eine rechtssichere und systemgerechte Umsetzung.
Diese Regelungen werden dementsprechend abgelehnt.
a) Keine pauschale vorrangige Verortung der Bildungsassistenz als Infra-
FSFJ, AIS
bei
Annahme
entfallen
die Ziffern
15, 16,
17, 18, 21
und 27
...
strukturangebot
Die gemäß § 27 Absatz 6 SGB VIII-E wegen des erzieherischen Bedarfs
sowie gem. § 35b SGB VIII-E wegen behinderungsbedingten
Teilhabebedarfs erforderliche Anleitung und Begleitung soll in
Kindertageseinrichtungen und Schulen grundsätzlich als Infrastrukturangebot nach § 80a
SGB VIII erbracht werden. Gleichzeitig sollen die Vorschriften zur
Hilfeplanung nach § 36 SGB VIII nicht angewendet werden.
Der Bundesrat lehnt diese Regelung aus fachlichen Gründen ab. Der
Unterstützungsbedarf eines Kindes oder Jugendlichen kann nicht pauschal
abstrahiert werden, da er in Intensität, Dauer, Umfang, Qualifikation und
Form der erforderlichen Unterstützung erheblich variiert. Eine pauschale
vorrangige Zuordnung zur Infrastruktur wird dem individuellen Bedarf
nicht gerecht.
Entscheidend ist, dass Infrastrukturangebote und individuelle Hilfen
gleichrangig nebeneinanderstehen, um sowohl einen niedrigschwelligen,
barrierefreien Zugang zu Teilhabe in Bildungseinrichtungen zu
ermöglichen als auch bei entsprechendem Bedarf einen diskriminierungsfreien und
barrierearmen Zugang zu hochschwelligeren Einzelfallhilfen zu
gewährleisten. Ein Vorrang-Nachrang-Verhältnis zwischen Infrastruktur und
individuellem Rechtsanspruch ist daher nicht vertretbar. Die Regelungen in
§ 27 Absatz 6 und § 35b SGB VIII-E werden daher aus fachlicher Sicht
abgelehnt.
b) Auswirkungen der Zuständigkeitstrennung auf die Praxis der
Bildungsassistenz
Nach der Gesetzesbegründung sollen Anspruchsberechtigte nach SGB IX
von dem Infrastrukturangebot der Bildungsassistenz ausgeschlossen
bleiben und weiterhin Einzelfallhilfen erhalten. Diese Trennung nach Art der
Behinderung (seelisch vs. geistig/körperlich) im Rahmen eines schulischen
Unterstützungsangebots ist zunächst diskriminierend und widerspricht den
Grundsätzen der UN-Behindertenrechtskonvention.
Die Trennung nach Art der Behinderung führt zudem zu Widersprüchen
und unlösbaren Vollzugsproblemen. Um SGB IX-Anspruchsberechtigte
rechtssicher von dem neuen Angebot auszuschließen, sind aufwendige
Diagnosen erforderlich. Dies verkehrt den Ansatz einer niedrigschwelligen,
bürokratiearmen Infrastruktur in sein Gegenteil. In gemischten
Betreuungsgruppen zwingt die Regelung entweder zum Ausschluss einzelner
Kinder oder drängt die Jugendhilfe in eine faktische Ausfallbürgschaft für
die Eingliederungshilfe.
c) Aufgabenverlagerung zwischen den Systemen
Durch die Verankerung der Bildungsassistenz kann es zu Konflikten im
Kompensationsprozess zwischen Jugend- und Eingliederungshilfe sowie
Schul- und Kitasystem kommen. Es muss sichergestellt werden, dass die
Aufgaben und Verantwortlichkeiten von Schule, Kindertagesbetreuung,
Kinder- und Jugendhilfe und Eingliederungshilfe klar abgegrenzt und
aufeinander abgestimmt sind. Die Bildungsassistenz sollte daher mit der
Weiterentwicklung und bedarfsgerechten Ausstattung von Kita und Schule zu-
...
sammengedacht werden. Ziel muss ein abgestimmtes Zusammenwirken
der beteiligten Systeme sein, bei dem die jeweiligen fachlichen
Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten gewahrt bleiben.
d) Ungeklärte Finanzierung und konnexitätsrelevante Belastungen
Die immensen Kosten für den Aufbau, die Bereitstellung und
Koordination dieser neuen Infrastruktur (Personal, IT, Räumlichkeiten, Verwaltung)
fallen einseitig bei den kommunalen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe
an. Die in der Gesetzesbegründung des Bundes ausgewiesenen
Einsparungen beruhen auf weitreichenden, empirisch nicht belegten Annahmen und
ignorieren die realen, unmittelbaren Transformations- und Aufbaukosten
bei den Kommunen. Eine verlässliche und dauerhafte Kostentragung durch
den Bund fehlt gänzlich.
Die Investitionskosten für den Aufbau der Infrastrukturellen
Bildungsassistenz wurden nicht angemessen berücksichtigt: Der Gesetzentwurf
berechnet für die erbrachten Schul- und Kitaassistenzen einen
Ausgangsbetrag von rund 1,8 Milliarden Euro bei 61 816 Fällen. Dabei werden
75 000 Euro je Vollzeitäquivalent (VZÄ) angesetzt; dies bedeutet 24 000
VZÄ-Assistenzen. Diese können jedoch keine flächendeckende
Versorgung gewährleisten. Deutschland verfügt über rund 61 000
Kindertageseinrichtungen und rund 32 800 allgemeinbildende Schulen und über 2000
berufsbildende Schulen, die ebenfalls betroffen wären. Auch wenn nur von
einer Mindestausstattung in Höhe von 1,0 VZÄ pro Schule und 0,5 VZÄ
pro Kita ausgegangen wird, bestünde ein bundesweiter Bedarf von rund
65 300 VZÄ an Bildungsassistenten.
Dies zeigt, dass auch bei einem strukturellen Minimalangebot bundesweit
erheblich mehr VZÄ benötigt werden. Zudem werden für einen aktuell
nicht prognostizierbaren Prozentsatz aufgrund fehlender oder individuell
ungeeigneter infrastruktureller Angebote weiterhin Einzelfall-Assistenzen
benötigt. Dazu kommt eine Parallelstruktur im individuellen
Rechtsanspruch begründeter Einzelfallhilfen aus dem SGB-IX-Bereich, dessen
junge Anspruchsberechtigte mit körperlichen und/oder sogenannten geistigen
Behinderungen nach derzeitigem Stand von dem infrastrukturellen
Angebot ausgeschlossen blieben.
Darüber hinaus wirft die in der Gesetzesbegründung skizzierte
Erwartungshaltung, wonach die finanzielle Beteiligung des Schulbereichs über
landesrechtliche Regelungen abzusichern sei, unmittelbar
konnexitätsrelevante Fragestellungen im Verhältnis zwischen Land und Kommunen auf.
Es ist ordnungspolitisch nicht vertretbar, dass der Bund weitreichende
Strukturvorgaben normiert, das finanzielle Risiko und die rechtlichen
Auseinandersetzungen über die Konnexität jedoch auf die Länder und
Kommunen abwälzt.
...
Zum Gesetzentwurf allgemein
15. Der Bundesrat begrüßt die gesetzliche Verankerung von infrastruktureller
Bildungsassistenz.
16. Der Bundesrat begrüßt ebenfalls die Klarstellung, dass trotz der Verankerung
von infrastruktureller Bildungsassistenz als Regelfall in besonderen Einzelfällen
ein Anspruch auf eine 1:1-Betreuung bestehen kann.
17. Im Zusammenhang mit § 80a SGB VIII-E ist aus Sicht des Bundesrates
klarzustellen, dass eine Einbeziehung der nach Landesrecht für die Schulen
zuständigen Stellen bei der Planung von Angeboten infrastruktureller Bildungsassistenz
zwar grundsätzlich nachvollziehbar erscheint, soweit Schulen Ort der
Leistungserbringung sind, dass sich die Rolle von Schule aber auch darauf
beschränkt, Ort der Leistungserbringung zu sein. Schule kann nicht
verantwortliche Stelle für Prüfung, Bewilligung und Organisation von Leistungen der
Eingliederungshilfe sein. Dies muss uneingeschränkt auch für Infrastrukturmodelle
gelten.
18. Die in § 80a SGB VIII-E vorgenommene Streichung der Beteiligung der nach
Landesrecht für die Schulen zuständigen Behörden an den Kosten wird vom
Bundesrat begrüßt. Der Bundesrat regt an, im weiteren Gesetzgebungsverfahren
auch darauf hinzuwirken, dass von einer finanziellen Beteiligung der Länder
abgesehen wird.
19. Zu Artikel 2 Nummer 7 (§ 27 Absatz 8 – neu – SGB VIII)
Nach Artikel 2 Nummer 7 § 27 Absatz 7 ist der folgende Absatz 8 einzufügen:
„(8) Verstirbt das Kind oder der Jugendliche, so ist eine im Zeitpunkt des
K
entfällt bei
Annahme
von
Ziffer 14
K
entfällt bei
Annahme
von
Ziffer 14
K
entfällt bei
Annahme
von
Ziffer 14
K
entfällt bei
Annahme
von
Ziffer 14
FSFJ
...
Todes in ambulanter Form gewährte Hilfe zur Erziehung oder Leistung der
Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche auf Wunsch der Personen, die
im Zeitpunkt des Todes personensorgeberechtigt waren, fortzuführen, soweit
und solange dies zur Bewältigung des Verlusts durch diese Personen oder durch
im Haushalt lebende Geschwister erforderlich ist, längstens jedoch für die
Dauer von drei Monaten. In besonders begründeten Fällen kann die Hilfe darüber
hinaus fortgeführt werden. Teilstationäre und stationäre Hilfen und Leistungen
werden nicht fortgeführt. Einer erneuten Feststellung der Voraussetzungen nach
Absatz 1 bedarf es nicht; § 36 bleibt unberührt.“
Begründung:
Das SGB VIII knüpft an ein lebendes Kind an und bietet keine Grundlage, ein
bestehendes Hilfeverhältnis nach dessen Tod zugunsten der Hinterbliebenen
fortzuführen. Mit der inklusiven Ausrichtung des Gesetzes wird diese Lücke
praktisch bedeutsamer und sollte durch eine befristete Fortführungsmöglichkeit
geschlossen werden.
Die Hilfen des SGB VIII knüpfen tatbestandlich an die Erziehung bzw.
Unterstützung eines lebenden Kindes oder Jugendlichen an. Mit dem Tod des Kindes
entfällt daher die Leistungsberechtigung.
Mit der inklusiven Ausrichtung des SGB VIII und der Zusammenführung der
Leistungssysteme für Kinder mit und ohne Behinderung ist absehbar, dass
künftig auch mehr Kinder mit lebensverkürzenden Diagnosen in den
Zuständigkeitsbereich der Jugendhilfe fallen werden.
Im Lichte des Elternrechts nach Artikel 6 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes
sind dabei nicht nur die Begleitungs- und Unterstützungsbedarfe während der
Erkrankung zu berücksichtigen, sondern auch Zeiträume nach dem Tod des
Kindes in die Hilfeplanung einzubeziehen. Eine Rechtsgrundlage, die es
erlauben würde, bestehende Hilfeverhältnisse zugunsten der hinterbliebenen Eltern
und Geschwisterkinder fortzuführen, fehlt im SGB VIII bislang (Meysen,
Thomas & Rixen, Stephan (2023): Elternberatung in Familien mit Kind mit
Behinderung. Rechtsexpertise zur psychologischen Beratung KOMPASS des
Bunten Kreises Münsterland e.V. für Eltern von zu frühgeborenen, schwer und
chronisch kranken Kindern.).
Da aufgebaute Vertrauensbeziehungen zwischen Familien und Fachkräften der
Jugendhilfe gerade in der Trauerphase eine zentrale Ressource darstellen, wäre
es systemwidrig, diese Kontinuität mit dem Tod des Kindes abrupt zu
unterbrechen.
Für Geschwisterkinder käme nach geltendem Recht allenfalls ein
eigenständiger Anspruch auf Hilfe zur Erziehung in Betracht, der jedoch einen
festzustellenden erzieherischen Bedarf voraussetzt. Dieser müsste im Einzelfall
gesondert begründet und zugeschrieben werden, was nicht nur einen erheblichen
Verwaltungsaufwand bedeutet, sondern die betroffenen Familien in einer oh-
...
nehin extremen Belastungssituation mit einem erneuten Antragsverfahren
konfrontiert und die gewachsene Hilfebeziehung möglicherweise unterbricht.
Es empfiehlt sich daher zu regeln, dass Leistungen nach dem Tod eines Kindes
fortgesetzt werden können, sofern sie der Trauerbegleitung und Verarbeitung
durch Eltern und Geschwisterkinder dienen, ohne dass es hierfür eines neuen
Feststellungsverfahrens bedarf.
20. Zu Artikel 2 Nummer 8 (§ 35a Absatz 3 Satz 3 SGB VIII)
In Artikel 2 Nummer 8 § 35a Absatz 3 Satz 3 ist die Angabe „durch ein
Persönliches Budget“ durch die Angabe „in Form eines Persönlichen Budgets“ zu
ersetzen.
Begründung:
Mit der Änderung soll klargestellt werden, dass das Persönliche Budget keine
eigene Leistung ist, auf die ein zusätzlicher Anspruch entsteht. Es handelt sich
vielmehr um eine andere Möglichkeit, bereits bestehende Leistungen zu
erhalten. Die Formulierung in Absatz 3 Satz 3 soll deshalb an § 29 Absatz 1 SGB
IX angepasst werden, um diesen Zusammenhang deutlicher zu machen.
21. Zu Artikel 2 Nummer 8 (§ 35b Satz 1 SGB VIII)
In Artikel 2 Nummer 8 § 35b Satz 1 ist die Angabe „gewährt.“ durch die
Angabe „gewährt, wobei eine Übertragung von Zuständigkeiten der
Eingliederungshilfe auf Tageseinrichtung oder Schule damit nicht verbunden ist.“ zu ersetzen.
Begründung:
Die verwaltungsrechtliche Umsetzung und Finanzierung sozialrechtlicher
Ansprüche ist Aufgabe der Sozialverwaltung. Diese hat auch auf Ebene des
Landesrechts zu beurteilen, ob und ggf. welcher Vollzugsvorschriften es bedarf.
Eine sozialrechtliche Bedarfsermittlung und -feststellung sowie deren
Finanzierung ist nicht Aufgabe der Schulseite. Dies ist im Gesetz klar zum Ausdruck
zu bringen. Insbesondere die Einführung einer Mitfinanzierung der vom
Bundesgesetzgeber eingeführten Infrastrukturangebots durch die für die Schulen
verantwortlichen Stellen (Land und Kommunen) wäre systemfremd. Daher ist
hier größtmögliche Klarheit im Gesetz erforderlich.
Die Schulen dürfen nicht durch die Schaffung landesrechtlicher Vorgaben
strukturell in den Vollzug sozialrechtlicher Leistungen eingebunden werden.
Da individuelle Ansprüche der klassen- bzw. gruppenorganisierten Schule
wesensfremd sind, können diese nicht auf die Schulen übertragen werden.
FSFJ
K
entfällt bei
Annahme
von
Ziffer 14
...
22. Zu Artikel 2 Nummer 8 (§ 35c Absatz 2 Satz 6 – neu – SGB VIII)
Nach Artikel 2 Nummer 8 § 35c Absatz 2 Satz 5 ist der folgende Satz
einzufügen:
„Satz 5 gilt nicht für Leistungen der Früherkennung und Frühförderung nach
§ 46 SGB IX.“
Begründung:
Die in § 35c Absatz 2 Satz 5 vorgesehene Einschränkung, wonach Personen,
Dienste oder Einrichtungen, die Stellungnahmen oder Bescheinigungen nach
Satz 2 abgeben oder ausstellen, nicht mit der Leistungserbringung beauftragt
werden sollen, kann im Bereich der Früherkennung und Frühförderung
hinsichtlich der praktischen Umsetzung zu Problemen führen. Insbesondere mit
Blick auf die sozialpädiatrischen Zentren (SPZ) wird befürchtet, dass eine
solche Regelung u. a. die bereits extrem langen Wartezeiten von bis zu zwölf
Monaten weiter verschärfen und sich somit nachteilig für die leistungsberechtigten
Kinder und Jugendlichen auswirken könnte.
Darüber hinaus steht diese Regelung § 7 FrühV entgegen, wonach der Förder-
und Behandlungsplan von interdisziplinären Frühförderstellen, nach
Landesrecht zugelassene Einrichtungen mit vergleichbarem interdisziplinärem
Förder-, Behandlungs- und Beratungsspektrum und den sozialpädiatrischen
Zentren in Absprache mit den Eltern bzw. Personensorgeberechtigten erstellt
wird.
Um den Strukturen der interdisziplinären Frühförderung Rechnung zu tragen,
ist deshalb die Regelung einer Ausnahme von dem in Satz 5 normierten
Grundsatz erforderlich.
Dies ist insbesondere für die Kommunen von Bedeutung, die von der
Erprobungsklausel nach § 10c SGB VIII-E Gebrauch machen möchten. Ohne einen
diesbezüglichen Ausnahmetatbestand könnten die Leistungen der
Früherkennung und Frühförderung nicht entsprechend den geltenden bundesrechtlichen
Vorgaben und den Regelungen der jeweiligen Landesrahmenvereinbarung
nach § 46 Absatz 4 SGB IX umgesetzt werden.
Die Ausnahmeregelung stellt sicher, dass die besonderen Strukturen der
Frühförderung berücksichtigt werden können und die Umsetzung der
Leistungen der Frühförderung nicht durch den Ausschluss in Satz 5 eingeschränkt
wird.
23. Zu Artikel 2 (§ 36 SGB VIII)
Der Bundesrat fordert, im weiteren Gesetzgebungsverfahren die Einfügung
einer Melde- und Informationspflicht der beteiligten Jugendämter bei
länderübergreifenden Belegungen von stationären Einrichtungen der Kinder- und Jugend-
FSFJ, AIS
FSFJ
...
hilfe zu prüfen, welche das unterbringende Jugendamt, die aufnehmende
Einrichtung, den Beginn der Unterbringung sowie die für die Planung
erforderlichen anonymisierten Angaben zu Alter und Herkunft des Kindes umfassen.
Begründung:
Bei einer Unterbringung von Kindern und Jugendlichen aus anderen Ländern
soll das jeweils unterbringende Jugendamt das örtlich zuständige Jugendamt
über die Unterbringung informieren. Eine solche Meldepflicht würde die
Transparenz über die tatsächliche Belegung der Einrichtungen verbessern und
eine verlässliche Grundlage für die Aufsicht und die Zusammenarbeit der
beteiligten Jugendämter schaffen. Insbesondere bei länderübergreifenden
Unterbringungen ist es von Bedeutung, dass das örtlich zuständige Jugendamt
Kenntnis davon hat, welche Kinder und Jugendlichen in seinem
Zuständigkeitsbereich untergebracht sind und welches Jugendamt die Unterbringung
veranlasst hat.
Die Meldung würde zudem eine eindeutige Zuordnung der beteiligten Stellen
ermöglichen und im Bedarfsfall eine schnelle Kommunikation zwischen dem
unterbringenden und dem örtlich zuständigen Jugendamt erleichtern. Dies ist
insbesondere im Hinblick auf den Kinderschutz und die Zusammenarbeit mit
der Einrichtung von Bedeutung.
Darüber hinaus würde eine systematische Erfassung der länderübergreifenden
Unterbringungen eine belastbare Datengrundlage für die Jugendhilfeplanung
haben.
Es wird daher angeregt, eine verbindliche Meldepflicht für Jugendämter
anderer Länder einzuführen, wenn sie ein Kind oder einen Jugendlichen in einer
stationären Einrichtung in einem anderen Land unterbringen. Die Meldung
sollte zumindest das unterbringende Jugendamt, die aufnehmende Einrichtung,
den Beginn der Unterbringung sowie die für die Planung erforderlichen
anonymisierten Angaben zu Alter und Herkunft des Kindes umfassen.
24. Zu Artikel 2 Nummer 10 (§ 37c Absatz 3 Satz 4, 5 – neu – SGB VIII)
Artikel 2 Nummer 10 § 37c Absatz 3 ist wie folgt zu ändern:
a) Satz 4 ist durch den folgenden Satz zu ersetzen:
„Der örtlich zuständige Träger hat bei der Auswahl einer familienähnlichen
Betreuungsform, die außerhalb seines Zuständigkeitsbereichs gelegen ist,
den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe, in dessen Bereich die
Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat oder die familienähnliche
Betreuungsform gelegen ist, über die beabsichtigte Auswahl vor
Unterbringung des Kindes oder Jugendlichen zu informieren und ihm innerhalb einer
FSFJ
...
angemessenen Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.“
b) Nach Satz 4 ist der folgende Satz einzufügen:
„Die Stellungnahme ist bei der Entscheidung zur Unterbringung eines
Kindes oder Jugendlichen insbesondere zur Sicherung des Kindeswohls zu
berücksichtigen.“
Begründung:
Die Aufnahme der Pflicht zur Beteiligung der örtlichen Jugendämter vor
Aufnahme eines Kindes oder Jugendlichen wird ausdrücklich begrüßt.
Die Praxis zeigt, dass selbst im Falle von negativen Stellungnahmen bzgl. der
Geeignetheit von Pflegepersonen, bis hin zu kindeswohlrelevanten Umständen,
fallführende Jugendämter diese nicht berücksichtigen und ggf.
kindeswohlgefährdende Umstände in Kauf nehmend belegen. Diese Fälle sollen mit der
vorgeschlagenen Gesetzesänderung vermieden werden.
25. Zu Artikel 2 Nummer 10 (§ 37c Absatz 3 Satz 5 – neu – SGB VIII)
Nach Artikel 2 Nummer 10 § 37c Absatz 3 Satz 4 ist der folgende Satz
einzufügen:
„Satz 4 gilt nicht für familienähnliche Betreuungsformen, die über eine
Betriebserlaubnis nach § 45 SGB VIII verfügen.“
Begründung:
Die Neufassung des § 37c SGB VIII wird grundsätzlich begrüßt, mit der die
Verbindlichkeit der Beteiligung des Jugendamts am Ort der Pflegefamilie
deutlich erhöht und die Anforderungen an die Beteiligung des Jugendamts am Ort
der Pflegefamilie konkretisiert werden soll. Es bedarf jedoch einer
Klarstellung, dass diese Regelung im Hinblick auf familienähnliche Betreuungsformen
dann entbehrlich ist, wenn diese über eine Betriebserlaubnis nach § 45 SGB
VIII verfügen. In diesen Fällen hat im Rahmen des Betriebserlaubnisverfahrens
bereits eine umfangreiche Überprüfung stattgefunden.
26. Zu Artikel 2 Nummer 15 Buchstabe a (§ 78b Absatz 1 Nummer 1 SGB VIII)
Artikel 2 Nummer 15 Buchstabe a ist zu streichen.
FSFJ
FSFJ
...
Begründung:
Unter Berücksichtigung, dass sich die Wirksamkeit eines Leistungsangebotes
lediglich infolge einer nachträglichen Beurteilung ableiten lässt, kann dieses
Merkmal nicht als Bestandteil des Qualitätsmerkmals herangezogen werden.
Die Frage, ob ein Angebot wirksam ist, wird sich in der Regel nicht allgemein,
sondern lediglich im Einzelfall feststellen lassen. Zudem ist die Wirksamkeit
von Hilfen in der Kinder- und Jugendhilfe kaum isoliert zu betrachten und zu
bewerten, da spezifische Einflussfaktoren im näheren Umfeld (Todesfälle,
Trennungen etc.) maßgeblich auf die Entwicklung von Menschen einwirken.
27. Zu Artikel 2 Nummer 17 (§ 80a Satz 2 SGB VIII)
In Artikel 2 Nummer 17 § 80a Satz 2 ist die Angabe „insbesondere die
Beteiligung der nach Landesrecht für die Schulen zuständigen Behörden“ zu streichen.
Begründung:
Die verwaltungsrechtliche Umsetzung und Finanzierung sozialrechtlicher
Ansprüche ist Aufgabe der Sozialverwaltung. Diese hat auch auf Ebene des
Landesrechts zu beurteilen, ob und ggf. welcher Vollzugsvorschriften es bedarf.
Eine sozialrechtliche Bedarfsermittlung und -feststellung sowie deren
Finanzierung ist nicht Aufgabe der Schulseite. Dies ist im Gesetz klar zum Ausdruck
zu bringen. Insbesondere die Einführung einer Mitfinanzierung der vom
Bundesgesetzgeber eingeführten Infrastrukturangebote durch die für die Schulen
verantwortlichen Stellen (Land und Kommunen) wäre systemfremd. Daher ist
hier größtmögliche Klarheit im Gesetz erforderlich.
Die Schulen dürfen nicht durch die Schaffung landesrechtlicher Vorgaben
strukturell in den Vollzug sozialrechtlicher Leistungen eingebunden werden.
Da individuelle Ansprüche der klassen- bzw. gruppenorganisierten Schule
wesensfremd sind, können diese nicht auf die Schulen übertragen werden.
28. Zu Artikel 2 Nummer 18 (§ 86 Absatz 6 Satz 4 SGB VIII)
Artikel 2 Nummer 18 § 86 Absatz 6 Satz 4 ist wie folgt zu ändern:
a) Die Angabe „die Pflegeperson“ ist durch die Angabe „diese“ zu ersetzen.
b) Nach der Angabe „Satz 4“ ist die Angabe „und 5“ einzufügen.
c) Die Angabe „wurde.“ ist durch die Angabe „wurde oder
kindeswohlgefährdende Umstände keine Berücksichtigung fanden.“ zu ersetzen.
K
entfällt bei
Annahme
von
Ziffer 14
FSFJ
...
Begründung:
Dass ein Ausschluss des Zuständigkeitswechsels bei Nichtbeachtung von § 37c
Absatz 3 des 1. KJHSRG-E beabsichtigt ist, wird ausdrücklich begrüßt. Ziel
der Regelung ist es, fallführende Jugendämter in die tatsächliche
Verantwortung dafür zu nehmen, dass kindeswohlgefährdende Umstände bei der
Belegung einer Pflegestelle berücksichtigt werden, wenn sie im Vorfeld bekannt
gemacht wurden. Insbesondere dann, wenn Pflegepersonen mit den von ihnen
betreuten Kindern weit entfernt vom zuständigen fallführenden Jugendamt
leben, benötigen sie eine enge fachliche Begleitung, um das Kindeswohl zu
sichern und dauerhafte Perspektiven zu begleiten.
29. Zu Artikel 2 Nummer 19 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa (§ 91 Absatz 1
Nummer 5 Buchstabe b SGB VIII)
Artikel 2 Nummer 19 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa § 91 Absatz 1
Nummer 5 Buchstabe b ist durch den folgenden Buchstaben b zu ersetzen:
„b) in einer betreuten Wohnform (§ 34),“
Begründung:
Der Gesetzentwurf sieht in Artikel 1 Nummer 5 zu § 34 SGB VIII die
Streichung des Begriffs „Heimerziehung“ vor. Daraus resultieren entsprechende
Folgeänderungen in Normen, die auf § 34 SGB VIII verweisen. In Artikel 2
Nummer 19 Buchstabe a, Doppelbuchstabe aa ist eine solche Folgeänderung
beabsichtigt, jedoch fehlt die Angabe „betreuten“.
30. Zu Artikel 2 Nummer 20 (§ 108 Satz 4 SGB VIII)
In Artikel 2 Nummer 20 ist nach der Angabe „dem Bundesrat“ die Angabe „bis
zum 31. Dezember 2031“ einzufügen.
Begründung:
Der Zeitrahmen der seit langem in Aussicht gestellten Evaluation des Kinder-
und Jugendstärkungsgesetzes vom 3. Juni 2021 bedarf einer Präzisierung, dass
der Zeitpunkt des Berichts gegenüber dem Deutschen Bundestag und dem
Bundesrat festgelegt wird. Bis zu diesem Zeitpunkt muss eine Untersuchung
erfolgt sein und die Ergebnisse müssen dargestellt werden.
Die angedachte Regelung ist hierzu bislang unspezifisch und lässt den
Evaluationszeitpunkt offen.
FSFJ
FSFJ
...
31. Zum Gesetzentwurf allgemein (§ 24 Absatz 4 SGB VIII)
Der Bundesrat wirbt dafür, die Zielsetzung des Gesetzes einer Reduzierung der
Komplexität und Schnittstellen in der Eingliederungshilfe sowie der
bürokratischen Aufwände für die Personensorgeberechtigten, die die Hilfen für junge
Menschen beantragen, auch bei Ferienangeboten zum Maßstab zu machen.
Insbesondere vor dem Hintergrund des auch Ferienzeiten einschließenden
Ganztagsanspruchs nach § 24 Absatz 4 SGB VIII und im Hinblick auf die
besonderen pädagogischen Bedarfe der betroffenen Kinder und Jugendlichen ist es im
Interesse aller Beteiligten wünschenswert, eine möglichst bruchlose
Fortführung der aus der Schule vertrauten Assistenz – auch in Gestalt infrastruktureller
Bildungsassistenz – während der Ferienangebote zu ermöglichen.
32. Zum Gesetzentwurf allgemein
Der Bundesrat merkt kritisch an, dass der Gesetzentwurf der Bundesregierung
in der aktuellen Regelung zur infrastrukturellen Bildungsassistenz die
Einbeziehung von OGS-Angeboten abweichend vom Referentenentwurf, der
Gegenstand der Länder- und Verbändebeteiligung war, nicht mehr ausdrücklich
erwähnt. Die Einbeziehung von OGS-Angeboten lässt sich im Gesetzentwurf nur
noch mittelbar aus folgender Verweisung ableiten: § 35a Absatz 2 Satz 1 SGB
VIII-E regelt, dass bei Bestehen eines Anspruchs auf Leistungen der
Eingliederungshilfe diese Leistungen insbesondere nach Maßgabe der Absätze 3 bis 5,
der §§ 35b und 35c sowie der im Rahmen der Hilfeplanung durchgeführten
Ermittlungen und getroffenen Feststellungen (§§ 36 bis 36b und 37c) sowie der
Kapitel 6 und 9 bis 13 des Teils 1 des Neunten Buches sowie der Kapitel 3 bis 6
des Teils 2 des Neunten Buches gewährt werden. Teil 2 Kapitel 5 des SGB IX
beinhaltet § 112, der die Leistungen zur Teilhabe an Bildung einschließlich der
OGS-Angebote regelt. Da die Einbeziehung der OGS-Angebote in der Fassung
des Referentenentwurfs unmittelbar im SGB VIII formuliert worden ist, wird
angeregt, im weiteren Gesetzgebungsverfahren klarzustellen, dass die
Leistungen zur Teilhabe an Bildung gemäß § 112 SGB IX auch im Rahmen von
infrastruktureller Bildungsassistenz durch o. g. Verweis inkorporiert sind und also
unberührt bleiben.
K
K
...
33. Zum Gesetzentwurf allgemein (§ 47 Absatz 1 SGB VIII)
Der Bundesrat fordert, im weiteren Gesetzgebungsverfahren eine Erweiterung
der bestehenden Meldepflichten gemäß § 47 Absatz 1 Satz 2 SGB VIII zu
prüfen. Dabei sollten die folgenden Aspekte in den Blick genommen werden:
- Herkunft der untergebrachten Kinder und Jugendlichen nach Bundesland,
- Alter der untergebrachten Kinder und Jugendlichen,
- Erhöhung des Meldeintervalls von derzeit einmal auf mindestens zweimal
jährlich.
Begründung:
In einigen Ländern wird eine hohe Anzahl an stationären Plätzen in
Einrichtungen von Kindern und Jugendlichen aus anderen Ländern belegt. Zur
Herkunft der untergebrachten Kinder und Jugendlichen sowie zu deren
Altersstruktur liegen in der Regel jedoch keine ausreichenden Daten vor, so dass eine
bedarfsgerechte Planung und Ausgestaltung der Plätze und damit in
Zusammenhang stehender Hilfen nur schwer möglich ist.
Eine differenzierte Datenlage ist für eine sachgerechte Aufsicht und auch für
die Bedarfsplanung erforderlich. Die Altersstruktur hat unmittelbare
Auswirkungen auf die Anforderungen an Betreuung und Unterbringung. Auch die
Herkunft der Kinder und Jugendlichen ist von Bedeutung. Eine überwiegend
überregionale Belegung kann Auswirkungen auf die Zusammenarbeit mit den
örtlich zuständigen Jugendämtern sowie auf die Anforderungen an die
Einrichtungen haben. Die bisherige Erfassung der reinen Platzzahl bildet diese
Entwicklungen nicht ab.
Darüber hinaus ist eine jährliche Meldung für eine verlässliche und aktuelle
Datenbasis nicht ausreichend. Eine Erhebung mindestens zweimal jährlich
würde eine zeitnahe Bewertung der Belegungs- und Bedarfsentwicklung
ermöglichen.
34. Zu Artikel 5 allgemein (Änderung des Jugendschutzgesetzes)
a) Der Bundesrat begrüßt unter Gesichtspunkten des Kinder- und
Jugendschutzes sowie der Suchtprävention ausdrücklich die Streichung des § 9
Absatz 2 JuSchG.
FSFJ
FSFJ
...
b) Gleichzeitig erscheint es aus Sicht des Bundesrates nicht zielführend, den
§ 9 Absatz 2 JuSchG isoliert zu ändern. Seit vielen Jahren besteht ein
weitergehender und dringender Reformbedarf des Allgemeinen Teils des
Jugendschutzgesetzes, den die Länder wiederholt gegenüber dem Bund
eingefordert haben. Punktuelle Änderungen einzelner Regelungen werden
diesem grundlegenden Reformbedarf nicht gerecht und behindern den
notwendigen umfassenden Reformprozess.
c) Der Bund wird vor diesem Hintergrund aufgefordert, die beabsichtigte
Streichung des § 9 Absatz 2 JuSchG zum Anlass zu nehmen, zeitnah einen
breiten Reformprozess zum Allgemeinen Teil des Jugendschutzgesetzes
anzustoßen. Im Rahmen dieses Reformprozesses sollten weitere fachlich
gebotene Reformbedarfe umfassend geprüft und Änderungen erarbeitet
werden. Der Reformprozess soll von einem breiten gesellschaftlichen und
politischen Diskurs begleitet werden. Dabei ist insbesondere das Verhältnis von
staatlichem Jugendschutz und Elternrechten grundlegend zu betrachten und
weiterzuentwickeln. Ziel ist eine in sich schlüssige, fachlich fundierte und
zeitgemäße Systematik des gesetzlichen Kinder- und Jugendschutzes sein.
d) Im Rahmen einer solchen umfassenden Novellierung sollte aus Sicht des
Bundesrates auch eine Weiterentwicklung der bestehenden Altersgrenzen
für die Abgabe alkoholischer Getränke geprüft werden. Dabei sollte
insbesondere untersucht werden, ob die derzeitige Differenzierung nach der Art
der alkoholischen Getränke unter Berücksichtigung der gesundheitlichen
und entwicklungsbezogenen Risiken noch zeitgemäß ist. Auch eine
einheitliche Altersgrenze von 18 Jahren für die Abgabe alkoholischer Getränke an
Minderjährige sollte als mögliche Regelungsoption ausdrücklich in den
Blick genommen werden.
Begründung:
Alkohol ist als Zellgift und Suchtmittel ein gesundheitsgefährdendes Produkt,
wobei Kinder und Jugendliche aufgrund der noch nicht abgeschlossenen
körperlichen und insbesondere neurologischen Entwicklung besonderen Risiken
ausgesetzt sind. Nationale und internationale Studien weisen auf eine erhöhte
Sensibilität des jugendlichen Gehirns gegenüber den schädigenden Wirkungen
von Alkohol hin. Alkoholkonsum im Jugendalter kann zudem die körperliche
und soziale Entwicklung beeinträchtigen und langfristige negative Folgen
haben. Vor diesem Hintergrund erscheint die bisherige Ausnahmeregelung des
§ 9 Absatz 2 JuSchG fachlich nicht mehr zeitgemäß. Ziel der
Alkoholprävention muss es insbesondere sein, den Einstieg in den Alkoholkonsum zu verhin-
...
dern oder möglichst weit hinauszuzögern, riskantes Konsumverhalten
frühzeitig zu erkennen und diesem entgegenzuwirken sowie einer späteren
Abhängigkeit vorzubeugen. Auch im Hinblick auf die Schutzregelungen für Cannabis ist
ein nachvollziehbarer und möglichst einheitlicher Gleichklang der
Regelungssystematik und der Altersgrenzen zu befürworten. Die herbeigeführte
Änderung ist daher im Interesse eines guten Jugendschutzes erforderlich.
Das Jugendschutzgesetz hat in den zurückliegenden Jahren immer wieder
Änderungen erfahren. Der Allgemeine Teil des Gesetzes ist, von kleineren,
punktuellen Änderungen abgesehen, seit seinem Inkrafttreten im Jahr 2003 im
Wesentlichen unverändert geblieben. Die Lebenswirklichkeit, aber auch fachliche
Erkenntnisse haben sich seit der Zeit weiterentwickelt und erfordern eine
Überprüfung, ob die Regelungen noch zeitgemäß sind und einen guten
Jugendschutz gewährleisten. Die Reformbedarfe haben die Länder dem Bund
wiederholt signalisiert und im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens zu den
Änderungen im Jugendmedienschutz im Jahr 2021 in den Stellungnahmen darauf
hingewiesen. Dieser Prozess hat bislang nicht stattgefunden und soll mit der
Entschließung angestoßen werden.
35. Zu Artikel 6 Nummer 2 (Artikel 10 Absatz 3, 4 KJSG)
Artikel 6 Nummer 2 ist durch die folgende Nummer 2 zu ersetzen:
‚2. In Artikel 10 Absatz 3 wird die Angabe „1. Januar 2028“ durch die Angabe
„1. Januar 2032“ und die Angabe „1. Januar 2027“ durch die Angabe
„“1. Januar 2029“ ersetzt.‘
Begründung:
Mit der in Artikel 6 Nummer 2 vorgesehenen Änderung soll verhindert werden,
dass die gesetzliche Zielperspektive einer Gesamtzuständigkeit der Kinder- und
Jugendhilfe für alle Teilhabeleistungen zum jetzigen Zeitpunkt aufgegeben
wird. Solange eine abschließende Entscheidung über die weitere Ausgestaltung
der inklusiven Lösung noch aussteht (was durch die Erprobungsklausel
impliziert wird), sollte die bestehende gesetzliche Grundlage unverändert fortgelten.
Damit bleibt die Frage der künftigen Zuständigkeit offen und kann im Rahmen
eines geordneten und verbindlichen Entscheidungsprozesses auf Grundlage
fachlicher, rechtlicher und finanzieller Erkenntnisse abschließend bewertet
werden.
Mithin würden mit der im Gesetzentwurf vorgesehenen Abkehr von der
bisherigen Zielperspektive zugleich zentrale fachliche Fragen, die mit der inklusiven
Ausgestaltung der Kinder- und Jugendhilfe verbunden sind, auf unbestimmte
Zeit ungeklärt bleiben. Dies betrifft insbesondere die hohe Belastung von
Familien durch das gegliederte Sozialleistungssystem, Zuständigkeitskonflikte
zwischen den Trägern der Jugendhilfe und der Eingliederungshilfe, begrenzte
Handlungsmöglichkeiten bei komplexen systemübergreifenden Bedarfen, hohe
AIS
...
diagnostische Anforderungen zu der konkreten Behinderungsursache, die
fehlende systemische und sozialräumliche Perspektive der Eingliederungshilfe
sowie bestehende Ungleichbehandlungen von Kindern und Jugendlichen mit
Behinderungen, insbesondere auch im Pflegekinderwesen. Hinzu kommen
Doppelstrukturen aufgrund geteilter Zuständigkeiten, etwa bei der
Ausgestaltung von Leistungs- und Vergütungsvereinbarungen mit freien Trägern. Diese
fachlichen Herausforderungen bedürfen einer verbindlichen weiteren
Bearbeitung.
Die Verschiebung des Inkrafttretens der inklusiven Lösung auf den
1. Januar 2032 schafft den erforderlichen Zeitraum für einen verbindlichen
Bund-Länder-Dialog. In diesem sollen insbesondere die fachlichen, rechtlichen
und finanziellen Voraussetzungen einer tragfähigen Lösung sowie deren
Auswirkungen auf die öffentlichen und freien Träger und die jungen
Anspruchsberechtigten mit ihren Familien auf Basis der bereits erfolgten
Beteiligungsprozesse der letzten Jahre geklärt werden. Zugleich soll vermieden werden, dass
aufgrund einer ungeklärten Ziel- und Zuständigkeitsstruktur bereits
angestoßene Reformprozesse ausgebremst oder vorschnell rückabgewickelt werden.
Die derzeit unterschiedlichen Bewertungen der Transformations- und
Folgekosten machen eine belastbare und gemeinsam getragene Kostenschätzung
erforderlich. Während insbesondere im Referentenentwurf auch Einsparungen
durch die Gesamtzuständigkeit angenommen wurden, wurden nach Meinung
der Länder die erforderlichen Investitionen in Personal, IT und
Verwaltungsstrukturen nicht hinreichend berücksichtigt. Auch eine verbindliche
Beteiligung des Bundes an den mit der Umstellung verbundenen Kosten ist bislang
nicht vorgesehen. Zugleich drohen den Kommunen Belastungen durch die
längerfristige Aufrechterhaltung von Doppelstrukturen.
Die Fristverschiebung ermöglicht es, diese Fragen in einem abgestimmten
Reformprozess zu klären und die fachlichen Grundlagen für eine belastbare
Entscheidung zu schaffen. Dabei können auch die in den vergangenen Jahrzehnten
entwickelten und fachlich ausgehandelten Grundlagen und Kompromisse – wie
sie insbesondere noch im Referentenentwurf zum 1. KJHSRG enthalten waren
– aufgegriffen und unter Berücksichtigung der maßgeblichen praktischen,
rechtlichen und steuerungsbezogenen Fragestellungen weiterentwickelt
werden.
Mit der neuen Fristsetzung wird zugleich eine fachliche und rechtliche
Unsicherheit auf unbestimmte Zeit vermieden. Der geltende Rechtszustand bleibt
zunächst erhalten, während ein verbindlicher Zeitraum für die weitere
Verständigung geschaffen wird. Bis zum 1. Januar 2029 soll auf dieser Grundlage eine
belastbare Entscheidung über die weitere Ausgestaltung der inklusiven Lösung
herbeigeführt werden.
...
36. Zu Artikel 6 Nummer 2 (Artikel 10 Absatz 3, 4 KJSG)*
Artikel 6 Nummer 2 ist durch die folgende Nummer 2 zu ersetzen:
‚2. In Artikel 10 Absatz 4 wird die Angabe „am 1. Januar 2028“ durch die
Angabe „am 1. Januar 2032“ ersetzt.‘
Begründung:
Die mit dem Kinder- und Jugendstärkungsgesetz eingeführten
Verfahrenslotsen haben sich in der Praxis zu einer wichtigen Unterstützungsstruktur für
junge Menschen mit Behinderungen und ihre Familien entwickelt. Sie helfen
Familien, sich im komplexen System der Teilhabeleistungen zu orientieren und
ihre Ansprüche geltend zu machen. Auch für die Jugendämter haben sie sich
als wichtige Wissensträger etabliert. Sie verfügen über spezifische Kenntnisse
der unterschiedlichen Leistungssysteme und haben wertvolle Expertise an den
Schnittstellen zwischen Kinder- und Jugendhilfe, Eingliederungshilfe und
weiteren Rehabilitationsträgern aufgebaut.
Gleichzeitig hat sich die gesetzgeberische Ausgangslage wesentlich verändert.
Die strukturelle Aufgabe nach § 10b Absatz 2 SGB VIII steht in engem
Zusammenhang mit der ursprünglich angelegten Perspektive einer
Zusammenführung der Zuständigkeiten für Leistungen der Eingliederungshilfe in der Kinder-
und Jugendhilfe. Mit der nun vorgesehenen Reform wird diese verbindliche
Zielperspektive einer Gesamtzuständigkeit jedoch nicht mehr verfolgt. An ihre
Stelle tritt zunächst eine Erprobung unterschiedlicher Modelle. Damit verliert
die auf die Vorbereitung der Zusammenführung gerichtete Funktion des § 10b
Absatz 2 SGB VIII in Teilen ihre ursprüngliche Grundlage und ist insoweit
obsolet.
Dies bedeutet nicht, dass die Verfahrenslotsen insgesamt entbehrlich geworden
sind. Insbesondere ihre individuelle Beratungs- und Unterstützungsfunktion
sowie die inzwischen aufgebaute Expertise sind für Familien und Jugendämter
weiterhin von erheblicher Bedeutung. Ein Auslaufen der Regelung zum Ende
des Jahres 2027 würde diese gewachsenen Strukturen gefährden und könnte
dazu führen, dass entsprechende Kompetenzen später erneut aufgebaut werden
müssten.
Eine dauerhafte Entfristung ist jedoch zum jetzigen Zeitpunkt ebenfalls nicht
sachgerecht. Mit der dauerhaften Vorhaltung der Verfahrenslotsen sind
erhebliche laufende Kosten für die kommunale Ebene verbunden, während zugleich
noch nicht feststeht, welche Aufgaben sie nach einer abschließenden
Entscheidung über die künftige Zuständigkeitsordnung tatsächlich wahrnehmen sollen.
Nach Erfahrungen in Rheinland-Pfalz ist bei einer Ausstattung von
durchschnittlich 0,75 Vollzeitäquivalenten je Jugendamt mit laufenden Kosten von
rund 50 000 Euro pro Jugendamt jährlich zu rechnen. Zusätzlicher Aufwand
für Qualifizierung und sonstige Sachkosten ist hierbei noch nicht vollständig
* Wird bei Annahme mit Ziffer 35 redaktionell zusammengeführt.
FSFJ, AIS
...
berücksichtigt. Eine Beteiligung des Bundes an den laufenden Kosten der
Verfahrenslotsen ist nicht vorgesehen. Damit tragen die Kommunen die
finanziellen Folgen einer bundesgesetzlich vorgegebenen Aufgabenstruktur, obwohl
deren zukünftige fachliche Ausgestaltung noch offen ist.
Vorgeschlagen wird daher, die Befristung bis zum 31. Dezember 2031 zu
verlängern. Damit bleiben die für Familien und Jugendämter wichtigen Strukturen
erhalten, ohne eine kostenintensive Aufgabenstruktur dauerhaft
festzuschreiben, deren endgültige Ausgestaltung noch von der künftigen
Zuständigkeitsordnung abhängt.
Die Verlängerung sollte mit einem verbindlichen weiteren Reformschritt
verbunden werden: Bis spätestens Ende 2028 ist eine gesetzgeberische
Entscheidung über die künftige Gesamtzuständigkeit für Leistungen zur Teilhabe von
Kindern und Jugendlichen zu treffen. Die entsprechenden Regelungen sollen
spätestens zum 1. Januar 2032 in Kraft treten.
Sollten die Verfahrenslotsen über 2031 hinaus dauerhaft fortgeführt werden, ist
zudem eine angemessene und auskömmliche Beteiligung des Bundes an den
damit verbundenen Kosten sicherzustellen. Eine dauerhafte kommunale
Finanzierung einer bundesgesetzlich vorgegebenen Aufgabe ist angesichts der
erheblichen Belastungen der kommunalen Ebene nicht sachgerecht.
37. Zu Artikel 8a – neu – (§ 3 Absatz 4 KKG)
Nach Artikel 8 ist der folgende Artikel 8a einzufügen:
‚Artikel 8a
Das Gesetz zur Kooperation und Information im Kinderschutz vom
22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2975), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes
vom 3. April 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 107) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
§ 3 Absatz 4 wird wie folgt geändert:
1. In Satz 1 wird nach der Angabe „Hilfen“ die Angabe „insbesondere“
eingefügt.
2. In Satz 2 wird die Angabe „Bundesministerium für Familie, Senioren,
Frauen und Jugend“ durch die Angabe „für Kinder- und Jugendhilfe
zuständige Ministerium des Bundes“ ersetzt und nach der Angabe „Einsatzes“
die Angabe „insbesondere“ eingefügt.
3. Nach Satz 3 wird der folgende Satz eingefügt:
„Ab dem Jahr 2027 werden die Mittel des Fonds auf 71 Millionen Euro und
ab dem Jahr 2031 auf 96 Millionen Euro angehoben.“
FSFJ
...
4. In Satz 4 wird die Angabe „Bundesministerium für Familie, Senioren,
Frauen und Jugend im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der
Finanzen“ durch die Angabe „für Kinder und Jugendhilfe Ministerium des
Bundes im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium
des Bundes“ ersetzt.
Begründung:
Länder und Kommunen haben mit erheblichem personellem und finanziellem
Aufwand sowie mit Unterstützung des Bundes flächendeckend Angebote der
Frühen Hilfen zur psychosozialen Unterstützung von Familien aufgebaut und
weiterentwickelt. Damit wurde der präventive Kinderschutz bundesweit
nachhaltig gestärkt.
Seit Inkrafttreten des Bundeskinderschutzgesetzes im Jahr 2012 haben sich die
Rahmenbedingungen und Bedarfe jedoch verändert. Insbesondere die Zunahme
psychischer Belastungen und Erkrankungen von Eltern sowie steigende
Personal- und Sachkosten führen zu einem wachsenden Finanzierungsbedarf. Vor
diesem Hintergrund ist der Bundesanteil nach § 3 Absatz 4 Satz 3 KKG
bedarfsgerecht anzupassen und künftig regelhaft zu dynamisieren.
Die JFMK hat die Bundesregierung bereits mit ihren Beschlüssen vom
3./4. Mai 2018 und erneut vom 16./17. Mai 2019 einstimmig gebeten, den
Bundesanteil zur Sicherstellung der psychosozialen Unterstützung von
Familien durch Frühe Hilfen bedarfsgerecht anzupassen und künftig regelhaft zu
dynamisieren. Die GMK hat diese Forderung mit Beschluss vom
5./6. Juni 2019 ausdrücklich unterstützt.
Auch im Rahmen des Gesetzentwurfs des Bundesrates vom 5. Februar 2020
(BR-Drs. 19/17036) wurde die Notwendigkeit einer entsprechenden Anpassung
der Bundesmittel aufgegriffen. Die Forderung ist damit seit Jahren bekannt,
wurde bislang jedoch nicht umgesetzt.
Eine auskömmliche und verlässlich dynamisierte Beteiligung des Bundes ist
daher erforderlich, um die bestehenden Strukturen der Frühen Hilfen dauerhaft
zu sichern und entsprechend der gestiegenen Bedarfe weiterzuentwickeln.
Die Änderung der Bezeichnung der Bundesministerien dient der Offenheit für
die Zukunft und macht Gesetzesänderungen bei Änderungen der
Ressortzuschnitte entbehrlich.
38. Zum Gesetzentwurf allgemein (Rechtsweg, Artikel 9 – neu –)
Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu überprüfen, ob
die Zuweisung eines einheitlichen Rechtsweges entweder an die Sozialgerichte
oder an die Verwaltungsgerichte in den vorliegenden Gesetzentwurf
aufgenommen werden kann.
FSFJ
...
Begründung:
Nach dem Wortlaut des derzeit vorgesehenen Regelungsvorschlags besteht die
Gefahr, dass für ein und denselben Bescheid zwei unterschiedliche
Gerichtsbarkeiten zuständig wären. Denn angesichts der Erprobungsklausel gemäß
§10c SGB VIII-E wird neben Eingliederungshilfe häufig auch etwa
Erziehungshilfe in Betracht kommen. Dies wird insbesondere durch § 35a Absatz 5
SGB VIII-E verdeutlicht. Diese Regelung setzt voraus, dass ein Hilfebedarf
Leistungen der Eingliederungshilfe gemäß § 35a SGB VIII und zugleich Hilfen
zur Erziehung gem. §§ 27 ff. SGB VIII umfassen kann, und verlangt in diesem
Fall eine möglichst ganzheitliche Betreuung des Kindes. Es liegt
verwaltungspraktisch auf der Hand, dass die Entscheidung über beide Maßnahmen in
einem einheitlichen Bescheid erfolgt. Dies ändert aber nichts daran, dass es sich
um zwei unterschiedliche (Streit-)Gegenstände handelt, die nach der
derzeitigen Regelung in die Zuständigkeit unterschiedlicher Gerichtsbarkeiten fallen
würden. Denn während für die Eingliederungshilfe gemäß § 51 Absatz 1
Nummer 6a SGG die Sozialgerichtsbarkeit zuständig ist, bliebe es hinsichtlich
der Erziehungshilfe aufgrund der Regelung des § 40 Absatz 1 Satz 1 VwGO
bei der Zuständigkeit der Verwaltungsgerichtsbarkeit. Eine solche „gespaltene
Zuständigkeit“ sollte in jedem Fall vermieden werden.
Beide Gerichtsbarkeiten kommen grundsätzlich in Frage. In jedem Fall ist ein
einheitlicher Rechtsweg an nur einer Gerichtsbarkeit zu eröffnen.
39. Zum Gesetzentwurf allgemein
a) Der Bundesrat begrüßt die Zielrichtung des Gesetzentwurfs, die Strukturen
der Kinder- und Jugendhilfe nachhaltig abzusichern. Durch Steigerung von
Effektivität und Effizienz sollen die Kommunen in die Lage versetzt
werden, auch künftig zum Wohle von Kindern und Jugendlichen und ihrer
Familien bedarfsgerechte Hilfen sicherzustellen. In diesem Zusammenhang
haben die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder bereits
gemeinsam mit dem Bundeskanzler am 25. Juni 2026 (TOP 3.1 und 1.4) in
dem beschlossenen Eckpunktepapier „Effizienter Ressourceneinsatz bei
Leistungsgesetzen“ konkrete bundesgesetzliche Handlungsbedarfe
festgestellt. Der Bundesrat stellt jedoch fest, dass zentrale Handlungsbedarfe zur
Stärkung der kommunalen Handlungsfähigkeit sowie einer
bereichsübergreifenden Versorgungsplanung, die im Eckpunktepapier enthalten sind,
nicht in diesem Gesetzentwurf umgesetzt werden, sondern einer zweiten
Stufe vorbehalten bleiben. Der Bundesrat fordert den Gesetzgeber auf, von
der geplanten Zweistufigkeit abzusehen und ein Gesamtreformvorhaben auf
den Weg zu bringen.
b) Der Bundesrat stellt fest, dass der vorliegende Gesetzentwurf weder eine
FSFJ, AIS
...
realistische noch nachvollziehbare Berechnung der mit der Umsetzung
verbundenen Umstellungs- und Mehrkosten noch eine
Kostenübernahmezusage der Bundesregierung enthält. Auch die vonseiten der Bundesregierung
erwarteten Einsparungen sind nicht hinreichend belegt und basieren in
großen Teilen auf Investitionen der Kommunen/Länder. [Vor allem auch mit
Blick auf die Beschlusslage der Vereinbarung der Regierungschefinnen und
Regierungschefs der Länder mit dem Bundeskanzler vom 25. Juni 2026 in
Bezug auf die Veranlassungskonnexität fordert der Bundesrat eine
Kostenausgleichsregelung durch den Bund im Gesetzentwurf zu verankern und
vorab mit Ländern und Kommunen eine gemeinsame Kostenschätzung
durchzuführen.]**
c) Der Bundesrat stellt fest, dass viele Regelungen zu einem deutlich
bürokratischeren und aufwendigeren Vollzug führen werden, {z.B. im Hinblick auf
die Planung und Umsetzung der infrastrukturellen Bildungsassistenz (§ 80a
SGB VIII-E)}***. Der Bundesrat bedauert, dass die Länder und
insbesondere die Kommunen hierzu nur unzureichend einbezogen wurden und fordert
die Bundesregierung auf, die Bedenken der Vollzugspraxis systematisch im
Rahmen eines Praxischecks zu evaluieren, und die Ergebnisse in dem neuen
Gesamtgesetzentwurf entsprechend zu berücksichtigen.
d) Angesichts der noch offenen Grundsatz- und Kostenfragen im
Zusammenhang mit der Zusammenführung von Jugendhilfe und Eingliederungshilfe
begrüßt der Bundesrat, dass vor einer bundesgesetzlichen Festlegung die
vorherige Klärung dieser Fragen im Rahmen einer Evaluation erfolgen soll.
Der Bundesrat stellt aber fest, dass die in Artikel 2 Nummer 5 hierzu
geregelte Erprobungsklausel (§ 10c SGB VIII-E) ohne Kostenausgleich
einseitig zu Lasten der Kommunen geht und deshalb gestrichen werden sollte.
Der Bundesrat fordert die Bundesregierung vielmehr auf, zunächst ohne
bundesgesetzliche Änderungen über ein vom Bund finanziertes
bundesweites Modellprogramm die erforderlichen Praxisdaten verbindlich zu erheben.
Begründung:
Wie im Gesetzentwurf richtig festgestellt wird, steht die Kinder- und
Jugendhilfe vor großen Herausforderungen. In der Gesamtverantwortung zur Sicher-
** Wird bei Annahme mit Ziffer 40 und 42 redaktionell angepasst.
*** Wird bei Annahme mit Ziffer 14 redaktionell angepasst.
...
stellung stehen die Kommunen, die die Leistungen zum Wohle junger
Menschen und ihrer Familien gemeinsam mit den freien Trägern der Jugendhilfe
erbringen. Von zentraler Bedeutung ist deshalb die Steigerung von Effektivität
und Effizienz.
In diesem Zusammenhang haben die Regierungschefinnen und
Regierungschefs der Länder unter Beteiligung der kommunalen Praxis gemeinsam mit
dem Bundeskanzler am 25. Juni 2026 (TOP 3.1 und 1.4) in dem beschlossenen
Eckpunktepapier „Effizienter Ressourceneinsatz bei Leistungsgesetzen“ bereits
konkrete bundesgesetzliche Handlungsbedarfe festgestellt. Betont wurde dabei
die unverzügliche Überprüfung des Achten Buches Sozialgesetzbuch und
weiterer Gesetze mit dem Ziel, im Bundesgesetz unnötige Standards und
bürokratische Hürden abzubauen, die Gesamt- und Steuerungsverantwortung der
Kommunen zu stärken und die verbindliche Mitverantwortung anderer
Hilfesysteme (insbesondere Gesundheitswesen, Schule und Arbeitsverwaltung)
sicherzustellen (im Einzelnen siehe Beschluss vom 25. Juni 2026 zu TOP 3.1.
samt Anlage). Es besteht hier kein Erkenntnis-, sondern vielmehr ein
Umsetzungsproblem. In der AG „Effizienter Ressourceneinsatz bei
Leistungsgesetzen“ wurde nach zahlreichen Abstimmungsrunden unter Beteiligung der
kommunalen Praxis daher vereinbart, dass auf dieser Grundlage als
Sofortmaßnahme ein wirksames Entlastungs- und Entbürokratisierungspaket geschnürt
werden muss. Deshalb ist nicht nachzuvollziehen, warum die Umsetzung in zwei
Stufen erfolgen soll. Dringend erforderlich ist ein Reformvorhaben aus einem
Guss.
Sehr fraglich ist auch, ob die angenommenen hypothetischen Einsparungen
tatsächlich erzielt werden. Die Kostenschätzung im Gesetzentwurf entbehrt einer
belastbaren Methode. Dem stehen die sicher zu erwartenden Mehrausgaben für
den Auf- und Ausbau der im Gesetzentwurf vorgesehenen (infrastrukturellen)
Angebote gegenüber. Im Ergebnis gibt der Bund Einsparziele vor, ohne die
dafür notwendige Infrastruktur selbst zu finanzieren. Die hierfür vorgesehenen
Maßnahmen können zu erheblichen Belastungen für Länder und Kommunen
führen. Letztlich wird eine unsichere und von Investitionen abhängige
Entlastung als Einsparung bilanziert.
Sehr bedauerlich ist vor diesem Hintergrund, dass die Forcierung des
Gesetzgebungsverfahrens insbesondere die in der Konferenz der Regierungschefinnen
und Regierungschefs der Länder gemeinsam mit dem Bundeskanzler am
25. Juni 2026 beschlossene gemeinsame Kostenschätzung mit Ländern und
Kommunen und die sog. Veranlassungskonnexität konterkariert. Die Länder
und auch die Kommunen als Hauptbetroffene wurden zum geänderten
Gesetzentwurf nach wie vor nicht ausreichend einbezogen. Eine gemeinsame
Verständigung über die zu erwartenden Mehrkosten fehlt.
Viele Regelungen des Gesetzentwurfs werden zudem zu einem deutlich
aufwendigeren Vollzug führen, etwa im Rahmen der Planung der
infrastrukturellen Bildungsassistenz. Das widerspricht dem gesamtstaatlichen Ziel des
Bürokratieabbaus. Die Bundesregierung sollte hierzu zunächst einen Praxischeck
mit den hauptbetroffenen Kommunen durchführen und die Ergebnisse in einem
neuen Gesamtgesetzentwurf entsprechend berücksichtigen.
Um eine solide Entscheidungsgrundlage für die Frage zu erreichen, ob eine Zu-
...
sammenführung von Jugendhilfe und Eingliederungshilfe die gewünschten
Effekte zum Wohle junger Menschen mit und ohne Behinderung erzielen kann
und nicht zu einer Überlastung der Jugendämter führt, müssen die zahlreichen
noch offenen Grundsatz- und Kostenfragen vor einer bundesgesetzlichen
Festlegung gemeinsam mit der Praxis geklärt sein. Abzulehnen ist die in Artikel 2
Nummer 5 hierzu geregelte Erprobungsklausel (§ 10c SGB VIII-E). Eine
Erprobungsklausel, die ohne Kostenausgleich einseitig zu Lasten der Länder und
Kommunen geht, dient diesem Zwecke nicht. In diesem Zusammenhang sollte
vielmehr ein vom Bund finanziertes bundesweites Modellprogramm
durchgeführt werden, das die erforderlichen Praxisdaten verbindlich erhebt.
40. Zum Gesetzentwurf allgemein
a) Der Bundesrat begrüßt den grundsätzlichen Ansatz des Gesetzentwurfs, die
Kinder- und Jugendhilfe zukunftsfest weiterzuentwickeln, Hilfen schneller
und passgenauer bei Kindern, Jugendlichen und Familien ankommen zu
lassen sowie kommunale Strukturen zu stärken. Positiv bewertet der
Bundesrat insbesondere Verbesserungen in der Pflegekinderhilfe, die
Abschaffung des begleiteten Trinkens für 14- und 15-Jährige und Maßnahmen mit
der Zielsetzung der Entbürokratisierung und Digitalisierung. Der Bundesrat
würdigt zugleich, dass Hinweise der Länder zum Referentenentwurf
teilweise Eingang in den Gesetzentwurf gefunden haben.
b) Der Bundesrat kritisiert, dass die finanziellen Folgen der vorgesehenen
Reform weiterhin nicht hinreichend nachvollziehbar dargestellt sind und die
finanzielle Verantwortung für die Umsetzung bei Ländern und Kommunen
verbleibt. Insbesondere basieren die Einsparprognosen auf nicht
hinreichend belegten Annahmen, während die mit dem Aufbau und der
Weiterentwicklung von Infrastruktur, Personal, Koordination, Digitalisierung und
weiteren Unterstützungsangeboten verbundenen Transformations- und
Folgekosten unberücksichtigt bleiben. Der Bundesrat hält es insofern für
fraglich, ob die erwarteten Einsparungen die erwarteten Kosten aufwiegen.
Mit Blick auf die am 25. Juni 2026 vereinbarte Veranlassungskonnexität
fordert der Bundesrat eine verlässliche, dauerhafte und angemessene
Kostenbeteiligung des Bundes sowie eine belastbare, nicht auf unsicheren
Annahmen beruhende gemeinsame Kostenschätzung von Bund, Ländern und
Kommunen. Eine Reform der Kinder- und Jugendhilfe kann nur gelingen,
wenn die finanziellen Voraussetzungen für ihre Umsetzung gemeinsam
getragen werden.
FSFJ, AIS
...
c) Der Bundesrat stellt fest, dass von dem zwischen Bund, Ländern,
Kommunen, freien Trägern und Selbstvertretungen gemeinsam besprochenem Ziel
einer inklusiven Kinder- und Jugendhilfe abgewichen wird. Die
fachpolitische Kehrtwende schafft zusätzliche Unsicherheiten für alle Beteiligten.
Nach Jahren der Debatte muss eine klare Entscheidung über die Frage der
Gesamtzuständigkeit getroffen werden.
d) Der Bundesrat stellt fest, dass die im Gesetzentwurf vorgesehene
Erprobung unterschiedlicher Zuständigkeitsmodelle zu hohe organisatorische,
personelle und rechtliche Anforderungen an Länder und Kommunen stellt
und angesichts ungeklärter Finanzierungs- und Perspektivfragen keine
tragfähige Grundlage für eine in der Folge bundesweit einheitliche
Weiterentwicklung bietet. Es besteht die Gefahr einer geringen Beteiligung und damit
unzureichender Erkenntnisse für die weitere Reform.
Eine Erprobung kann jedoch einen wichtigen Beitrag zur Vorbereitung
einer möglichen Gesamtzuständigkeit leisten, wenn sie unter realen
Bedingungen einen breiten und belastbaren Erkenntnisgewinn ermöglicht.
Der Bundesrat fordert daher angesichts der noch offenen Grundsatz-,
Umsetzungs- und Kostenfragen niedrigschwellige, bundesweite
Modellvorhaben mit systemübergreifendem Ansatz, die ohne verpflichtende
landesrechtliche Rahmung und ohne quantitative Begrenzung der teilnehmenden
Kommunen durchgeführt werden können. Der Bundesrat fordert den Bund
auf, die Modellvorhaben verbindlich zu finanzieren sowie fachlich und
organisatorisch zu begleiten und ihre Ergebnisse systematisch in die weitere
Gesetzgebung einfließen zu lassen.
e) Der Bundesrat fordert, die strukturprägenden Regelungen des
Gesetzentwurfs, insbesondere solche zur grundlegenden Neuordnung des Leistungs-
und Zuständigkeitssystems, nicht mit dem Ersten Gesetz zur Strukturreform
der Kinder- und Jugendhilfe festzulegen. Dies betrifft insbesondere den
vorgesehenen Vorrang infrastruktureller Angebote vor individuellen Hilfen
sowie die damit verbundenen neuen Leistungsstrukturen und die
Erprobungsregelungen.
Es ist erforderlich, die entsprechenden Entscheidungen zur Reform der
Kinder- und Jugendhilfe auf Basis eines Gesamtkonzepts zu treffen, das
fachlich, rechtlich und finanziell belastbar ist und die Erfahrungen der
Länder und Kommunen angemessen einbezieht. Der Bundesrat spricht sich da-
...
her dafür aus, die Strukturreform in einem einstufigen, gut vorbereiteten
Kinder- und Jugendhilfegesetz zusammenzuführen, das eine verbindliche
Entscheidung über die Gesamtzuständigkeit enthält. Dieses Gesetz soll
erforderliche Übergangsregelungen treffen und eine belastbare Grundlage für
die Umsetzung in Ländern und Kommunen schaffen.
f) Der Bundesrat fordert, den weiteren Reformprozess in einem verbindlichen,
transparenten und fachlich fundierten Bund-Länder-Dialog unter Einbezug
der Perspektive der kommunalen Spitzenverbände, der freien
Wohlfahrtspflege sowie von Fachverbänden und Selbstvertretungen fortzuführen. Die
bereits in Ländern und Kommunen gewonnenen Erfahrungen sollen dabei
systematisch ausgewertet und für die weitere Gesetzgebung nutzbar
gemacht werden. Ziel muss es sein, tragfähige und bundesweit
anschlussfähige Lösungen zu entwickeln, die die unterschiedlichen Verwaltungs- und
Angebotsstrukturen der Länder berücksichtigen, zugleich aber einheitliche
fachliche und rechtliche Standards gewährleisten. Voraussetzungen hierfür
sind insbesondere eine valide Ermittlung der zu erwartenden Kosten
einschließlich der Investitions-, Transformations- und Folgekosten sowie eine
angemessene finanzielle Beteiligung des Bundes.
Begründung:
Zu Buchstabe a:
Mit dem Ersten Gesetz zur Strukturreform der Kinder- und Jugendhilfe
verbindet sich der Anspruch, die Kinder- und Jugendhilfe weiterzuentwickeln und an
veränderte gesellschaftliche und fachliche Anforderungen anzupassen. Der
Bundesrat unterstützt dieses Ziel. Die vorgesehenen Verbesserungen bei
einzelnen Verfahren, in der Pflegekinderhilfe, bei unbegleiteten minderjährigen
Geflüchteten sowie bei der Entbürokratisierung und Digitalisierung weisen aus
Sicht der Länder in die richtige Richtung.
Zu Buchstabe b:
Die Kinder- und Jugendhilfe steht vor fachlichen, personellen und finanziellen
Herausforderungen. Die Gesamtverantwortung für die Sicherstellung der
Leistungen liegt bei den Kommunen, die diese gemeinsam mit den freien Trägern
der Jugendhilfe erbringen. Umso wichtiger sind ein wirksamer und effizienter
Ressourceneinsatz, eine Stärkung der kommunalen Gesamt- und
Steuerungsverantwortung sowie eine bessere Zusammenarbeit der beteiligten
Hilfesysteme.
Die JFMK hat in ihrem Beschluss unter TOP 5.1 vom Mai 2026
hervorgehoben, dass die Kinder- und Jugendhilfe als zentrale soziale Infrastruktur
nachhaltig gestärkt werden muss. Zugleich fordert sie einen „transparenten, zielge-
...
richteten und ergebnisgeleiteten Austausch“ über Aufgaben, Ziele und
Standards und die Entwicklung eines abgestimmten Gesamtkonzepts. Dabei sollen
auch die Schnittstellen zu anderen Leistungssystemen, insbesondere zu
Gesundheit, Schule und Arbeitsverwaltung, in den Blick genommen werden. An
diese gemeinsame Position von Ländern und Fachministerkonferenz sollte im
weiteren Reformprozess angeknüpft werden.
In diesem Zusammenhang haben die Regierungschefinnen und
Regierungschefs der Länder gemeinsam mit dem Bundeskanzler am 25. Juni 2026 im
Eckpunktepapier „Effizienter Ressourceneinsatz bei Leistungsgesetzen“
konkrete bundesgesetzliche Handlungsbedarfe festgestellt und auch für den
Leistungsbereich des SGB VIII formuliert. Für diese umfangreichen
Handlungsansätze bedarf es eines Reformvorhabens aus einem Guss, das Entlastung und
strukturelle Weiterentwicklung miteinander verbindet.
Die finanzielle Grundlage des Gesetzentwurfs überzeugt aus Sicht der Länder
nicht. Die prognostizierten Einsparungen beruhen teilweise auf Annahmen,
deren tatsächliche Entwicklung nicht hinreichend belegt ist. Es ist insbesondere
fraglich, ob die angenommenen Einsparungen tatsächlich in dem
prognostizierten Umfang eintreten. Insbesondere die erwarteten Einsparungen beim
Vorranggebot beruhen bereits nach eigener Aussage der Bundesregierung nicht auf
belastbaren Studien. Auch bei der infrastrukturellen Bildungsassistenz hat die
Bundesregierung in der Beantwortung der Kleinen Anfrage 21/7479
ausgeführt, dass „eine infrastrukturelle Bildungsassistenz nicht innerhalb weniger
Jahre vollständig aufgebaut werden kann.“ Es wird daher davon ausgegangen,
dass die erwarteten Einsparungen nicht im errechneten Umfang erreicht
werden.
Demgegenüber entstehen durch den Aufbau und die Weiterentwicklung von
Infrastruktur, zusätzliche Koordinierungs- und Beratungsaufgaben,
Personalbedarf, Digitalisierung und die Umstellung bestehender Verfahren erhebliche
und teilweise unmittelbar anfallende Kosten.
Eine belastbare Bewertung der finanziellen Auswirkungen muss deshalb
sämtliche Investitions-, Transformations- und Folgekosten berücksichtigen.
Unsichere, von Investitionen in neue Strukturen abhängige Entlastungen dürfen
nicht als feststehende Einsparungen bilanziert werden, während die für ihre
Erreichung erforderlichen Aufwendungen bei Ländern und Kommunen anfallen.
Dies entspricht auch dem Ansatz der JFMK, wonach eine Begrenzung des
Kostenanstiegs grundsätzlich möglich, hierfür aber ein Gesamtkonzept erforderlich
ist, das insbesondere die Schnittstellen zu den anderen Sozialgesetzbüchern
und den Schulgesetzen der Länder betrachtet. Die Entwicklung der Ausgaben
der Kinder- und Jugendhilfe kann nicht isoliert von gesellschaftlichen
Dynamiken, gesetzlich gewollten Leistungs- und Qualitätsverbesserungen sowie
Belastungen an den Schnittstellen zu anderen Systemen bewertet werden.
Effizienzpotenziale müssen im Zusammenhang mit den tatsächlichen Ursachen der
Kostenentwicklung und den Auswirkungen möglicher Strukturveränderungen
betrachtet werden.
Vor diesem Hintergrund ist besonders bedauerlich, dass die im Rahmen der
Konferenz der Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder
gemeinsam mit dem Bundeskanzler am 25. Juni 2026 vereinbarte gemeinsame Kos-
...
tenschätzung mit Ländern und Kommunen bei der weiteren Forcierung des
Gesetzgebungsverfahrens nicht hinreichend berücksichtigt wurde.
Dies ist auch mit Blick auf die vereinbarte Veranlassungskonnexität von
besonderer Bedeutung. Soweit der Bund durch gesetzliche Vorgaben zusätzliche
Aufgaben, Standards oder Strukturen veranlasst, müssen die hieraus
entstehenden finanziellen Belastungen transparent ausgewiesen und angemessen
ausgeglichen werden. Eine verlässliche, dauerhafte und angemessene Beteiligung
des Bundes an den Kosten der Reform ist erforderlich. Ohne eine solche
Beteiligung besteht die Gefahr erheblicher zusätzlicher Belastungen insbesondere
für die Kommunen.
Zu Buchstabe c:
Die Abkehr von einer verbindlichen Perspektive für eine inklusive Kinder- und
Jugendhilfe trifft auf regional unterschiedliche Ausgangsbedingungen. Die seit
vielen Jahren laufende Debatte über die Gesamtzuständigkeit führt zu
Unsicherheiten auf Seiten der öffentlichen und freien Träger und zu ungeklärten
Steuerungsfragen. Um einen rechtskreisübergreifenden fachlichen Stillstand
bei der Ausgestaltung der Teilhabeleistungen zu vermeiden und praktische
Herausforderungen zeitnah lösen zu können, ist eine Entscheidung über die
Gesamtzuständigkeit erforderlich.
Zu Buchstabe d:
Die im Gesetzentwurf vorgesehene Erprobung unterschiedlicher
Zuständigkeitsmodelle bietet aus Sicht des Bundesrates keine tragfähige Perspektive für
eine bundesweit einheitliche und verlässliche Weiterentwicklung. Sie ist
zeitlich und strukturell kaum umsetzbar, da Länder und Kommunen weitreichende
organisatorische und personelle Veränderungen vornehmen müssten, ohne eine
verbindliche Perspektive für die Zeit nach 2032 zu haben. Rechtliche
Unsicherheiten insbesondere bei Zuständigkeiten, Fallübergängen,
Kostenheranziehung, Finanzierung und im Leistungserbringungsrecht können die Beteiligung
weiter erschweren. Es besteht daher die Gefahr, dass nur wenige Kommunen
teilnehmen, keine hinreichend belastbaren Erkenntnisse gewonnen werden und
Insellösungen entstehen. Aus diesen Gründen sollte die vorgesehene
Erprobung nicht in der derzeitigen Ausgestaltung weiterverfolgt werden.
Eine Erprobung kann jedoch einen wichtigen Beitrag zur weiteren Reform
leisten, wenn sie so ausgestaltet wird, dass eine breite kommunale Beteiligung
ermöglicht und unter realen Bedingungen ein belastbarer fachlicher und
praktischer Erkenntnisgewinn erzielt werden kann.
Erforderlich sind daher niedrigschwellige, bundesweite Modellvorhaben mit
systemübergreifendem Ansatz, die ohne verpflichtende landesrechtliche
Rahmung und ohne quantitative Begrenzung der teilnehmenden Kommunen
durchgeführt werden können. Voraussetzung ist eine verbindliche finanzielle
Beteiligung des Bundes. Die teilnehmenden Kommunen sollen fachlich und
organisatorisch begleitet und die gewonnenen Erfahrungen systematisch
ausgewertet und für die weitere Ausgestaltung der gesetzlichen Regelungen
nutzbar gemacht werden. Die Modellvorhaben können als verbindlicher
Zwischenschritt zur Vorbereitung einer möglichen Gesamtzuständigkeit dienen. Bereits
vorhandenen Erfahrungen sowie einschlägige Forschungsvorhaben wie das der
...
FÖV Speyer könnten als Grundlage der weiteren Reform genutzt werden.
Zu Buchstabe e:
Auch vollzugspraktisch bestehen erhebliche Bedenken in Bezug auf die mit
dem Gesetzentwurf verbundene strukturelle Neuorientierung. Insbesondere
Regelungen zu infrastrukturellen Angeboten werden zunächst zusätzliche
Planungs-, Abstimmungs- und Koordinierungsaufwände verursachen, bevor sie zu
Ressourceneinsparungen führen. Die entsprechenden Regelungen sollten
deshalb unter Beteiligung der betroffenen Länder und Kommunen geprüft und auf
dieser Grundlage nachgebessert werden. Soweit erforderlich, kann die konkrete
Ausgestaltung verschiedener inklusiver niedrigschwelliger Strukturangebote in
geeigneten Modellvorhaben erprobt werden. Die Finanzierung von
Modellvorhaben muss verbindlich geklärt werden.
Die praktischen, finanziellen und rechtlichen Folgen dieser Veränderungen
lassen sich zudem nicht losgelöst von den Inhalten einer weiteren Reformstufe
bewerten.
Das vorgesehene zweistufige Reformverfahren ist vor diesem Hintergrund
nicht zielführend. Strukturentscheidungen im ersten Reformschritt können in
ihrer Zielrichtung und ihren Auswirkungen erst abschließend bewertet werden,
wenn die Zielsetzung und die konkreten Inhalte der weiteren Reform
feststehen. Diese strukturprägenden Entscheidungen sollten nicht vorweggenommen,
sondern in ein fachlich, rechtlich und finanziell belastbares Gesamtkonzept
eingebettet werden. Für Länder und Kommunen entstehen andernfalls
erhebliche Planungs- und Umsetzungsrisiken.
Zu Buchstabe f:
Erforderlich ist ein abgestimmter, einstufiger Reformprozess, der fachliche
Zielsetzungen, Zuständigkeiten, Leistungsstrukturen, Übergänge und
Finanzierung gemeinsam betrachtet. Dieser sollte in einem absehbaren Zeitraum
abgeschlossen sein, um eine weitere Verunsicherung der Fachpraxis zu verhindern
und ausreichend Zeit für die Umsetzung zu gewährleisten. Die Strukturreform
sollte in einem Gesamtkonzept zusammengeführt werden, das fachlich,
rechtlich und finanziell belastbar ist und die Erfahrungen von Ländern und
Kommunen systematisch einbezieht. Eine verbindliche Entscheidung über eine
inklusive Kinder- und Jugendhilfe, eine belastbare gemeinsame
Kostenfolgenabschätzung und eine angemessene finanzielle Beteiligung des Bundes sind dabei
zentrale Voraussetzungen.
Der weitere Reformprozess sollte deshalb in einem transparenten und fachlich
fundierten Bund-Länder-Dialog unter Einbeziehung der Perspektive der
kommunalen Spitzenverbände, der freien Wohlfahrtspflege, der Fachverbände und
der Selbstvertretungen fortgeführt werden. Ziel muss es sein, tragfähige und
bundesweit anschlussfähige Lösungen zu entwickeln, die die unterschiedlichen
Verwaltungs- und Angebotsstrukturen der Länder berücksichtigen und
zugleich einheitliche fachliche und rechtliche Standards gewährleisten.
Nur auf dieser Grundlage kann die Kinder- und Jugendhilfe nachhaltig,
praxistauglich und effizient weiterentwickelt werden und ihr Ziel erfüllen, Kindern,
Jugendlichen und Familien unabhängig von ihrem Unterstützungsbedarf
verlässliche und passgenaue Hilfen zu ermöglichen.
...
41. Zum Gesetzentwurf allgemein (Kostenberechnung)
Aufgaben der Jugendhilfe nach dem SGB VIII sind kommunale
Pflichtaufgaben. Die im Gesetzentwurf vorgesehenen strukturellen Veränderungen führen
daher unmittelbar zu erheblichen Mehrbelastungen auf kommunaler Ebene. In
Abhängigkeit der jeweiligen länderspezifischen Ausgestaltung würden die
derzeitigen Regelungen auch zu erheblichen Mehrbelastungen bei den Ländern
führen. Nicht nachvollziehbar ist daher die Haltung des Bundes, sich an der
Kostentragung nicht zu beteiligen. Wenn der Bund Änderungen herbeiführt,
dann muss er die damit verbundenen finanziellen Aufwendungen auch
mittragen.
Nicht zuletzt entspricht eine tragfähige Finanzierungsregelung zur Übernahme
sämtlicher Mehrkosten durch den Bund der einhelligen Forderung der Länder
im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens zum IKJHG (vgl. BR-Drs. 590/24).
Die in der Gesetzesvorlage angegebenen Kosten der Länder und Kommunen
(Buchstabe D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand sowie Buchstabe
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung) sind zudem als nicht abschließend zu
betrachten und in ihrer Herleitung als deutlich zu niedrig angegeben. So werden
bereits die laufenden Personalkosten in der Darstellung unter Punkt VI. der
Gesetzesbegründung in Nummer 4.3 infolge erforderlicher Neueinstellungen in
Anwendung der Erprobungsklausel gemäß § 10c SGB VIII-E nicht abgebildet.
Ähnlich verhält es sich bezüglich §§ 35b, 35a Absatz 4 und §§ 5, 36 Absatz 2
und § 80a SGB VIII-E. Dies verdeutlicht, dass für die Herleitung des
Erfüllungsaufwandes der Verwaltung von erheblich höheren finanziellen
Auswirkungen ausgegangen werden muss.
Demgegenüber dürften die durch das BMBFSFJ prognostizierten Ersparnisse zu
hoch angesetzt sein. In Abweichung der vom BMBFSFJ angenommenen
Einsparbeträge müssen insbesondere Kosten, welche zunächst für die
Ausgestaltung der Infrastruktur und Regelangebote aufgewendet werden müssen, eine
Gegenrechnung erfahren. Diese ist nicht ersichtlich.
Zudem wird im Kontext der Berechnung von Fallzahlen zu Nummer 3.9
ersichtlich, dass diese Berechnungsgrundlage zu hoch bemessen wurde, was die
tatsächlich erwartbaren Einsparungen reduzieren würde. Unter anderem wird zu
Nummer 3.9 eine Berechnungsgrundlage von 556.206 neuen Fällen im Jahr
zugrunde gelegt. Tatsächlich werden jedoch die Fallzahlen der Jahre 2023 und
2024 in Bezug gesetzt. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass die Berech-
FSFJ
...
nung einzelne Hilfefälle mehrfach erfasst. Im Regelfall verbleiben junge
Menschen nicht starr in einer Hilfe, sondern durchlaufen beispielsweise die
vorläufige Inobhutnahme im Januar, die Inobhutnahme im Februar, bis darauf eine
Hilfe gemäß § 27 i. V. m. § 34 SGB VIII installiert wird. Es kann nicht
ausgeschlossen werden, dass die Berechnung diese einzelnen Hilfen separat erfasst.
Gestützt wird diese Annahme durch die Angabe von „239 360 8a-Verfahren“ in
2024. Es wird hier suggeriert, dass ein 8a-Verfahren einen Hilfefall darstellt.
Angesichts der vorgenannten Ausführungen bittet der Bundesrat im weiteren
Gesetzgebungsverfahren um Überprüfung der Kostenberechnung zum
vorliegenden Gesetzentwurf.
42. Zum Gesetzentwurf allgemein
a) Der Bundesrat stellt fest, dass die Ausgaben in der Kinder- und Jugendhilfe
seit dem Jahr 2010 kontinuierlich steigen und die öffentlichen Haushalte
zunehmend stark belasten. Zwischen den Jahren 2010 und 2024 sind die
Ausgaben für die Arbeitsfelder der Kinder- und Jugendhilfe nach Angaben
des Bundesministeriums für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend
mit Ausnahme der Kindertagesbetreuung nominal um 138 Prozent von
11,06 Milliarden Euro auf 26,31 Milliarden Euro gestiegen.
b) Ein wesentlicher Treiber dieser Entwicklung sind die stationären Hilfen zur
Erziehung, deren Kosten durch die Kommunen und im Falle der
Unterbringung von unbegleiteten minderjährigen Ausländern durch die Länder
getragen werden müssen. Deshalb ist der Bundesrat der Auffassung, dass
dringend zusätzliche Maßnahmen zur Entlastung der örtlichen Träger der
öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe ergriffen werden müssen.
c) Der Bundesrat nimmt zur Kenntnis, dass der Bund mit dem geplanten
Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Strukturreform der Kinder- und Jugendhilfe
(1. KJHSRG) einen Systemwechsel einleiten möchte, der langfristig zu
begrüßenswerten Einsparungen auf Ebene der Länder und Kommunen führen
soll. Die im Gesetzentwurf quantifizierten Kostendämpfungseffekte sind
von Seiten der Länder der Höhe nach nicht abschließend nachvollziehbar.
Fz
...
d) Der Gesetzentwurf berücksichtigt nicht, dass die dargelegten Einsparungen
nur erzielt werden können, wenn dafür in Ländern und Kommunen die
entsprechenden Voraussetzungen geschaffen werden. Seitens der meisten
Länder sind erhebliche Investitionen notwendig, um die Infrastruktur für die
Umstellung auf gruppenbezogene Regelsysteme flächendeckend aufbauen
zu können.
e) Der Bundesrat erwartet, dass die Bundesregierung die im Gesetzentwurf
ausgewiesenen Schätzungen von Einsparungen und Kostendämpfungen und
die bisher nicht berücksichtigten Kosten gegenüber den Ländern
plausibilisiert und gemeinsam mit den Ländern eine realitätsgerechte Schätzung
derjenigen Kosten vornimmt, die zur Erzielung der entlastenden Effekte – etwa
mit Blick auf den flächendeckenden Aufbau der entsprechenden
Infrastruktur – auf Seiten der Länder anfallen werden. Der Bundesrat erinnert daran,
dass der zwischen Bund und Ländern vereinbarte Regelungsmechanismus
zur Umsetzung des Prinzips der Veranlassungskonnexität vorsieht, dass die
Schätzungen zu den Kostenfolgen und zum Erfüllungsaufwand neuer
Bundesgesetze zwischen Bund und Ländern künftig kooperativ und möglichst
einvernehmlich mit dem Ziel eines Ausgleichs erarbeitet werden sollen.
f) Zudem erwartet der Bundesrat, dass der Bund die sich auf dieser Basis
ergebenden Kompensationsansprüche (bei laufenden Mehrbedarfen:
dynamisiert) ausgleicht.
g) Der Bundesrat weist mit Sorge auf die möglichen Belastungen für die
Kommunen hin. Daher spricht sich der Bundesrat dafür aus, dass der Bund
im Rahmen der inklusiven Gesamtzuständigkeit ein eigenes
Modellprogramm zur Teilnahme der Kommunen aufsetzt.
Begründung:
Der Gesetzentwurf verspricht langfristig erhebliche Einsparungen, die in der
angegeben Höhe jedoch nicht vollständig plausibilisiert werden. Das
Kernproblem besteht darin, dass die notwendigen Voraussetzungen für den
Systemwechsel und die damit verbundenen Einsparungen auf Landesebene nicht
flächendeckend gegeben sind. Es sind erhebliche investive Maßnahmen zur
Umstellung erforderlich, um die vom Bund geplante Bündelung der Aufgaben
umsetzen zu können. Hierfür haben die Länderhaushalte keine Mittel zur
Verfügung, insbesondere nicht vor dem Hintergrund, dass sich der Bund im
Bereich des Achten Sozialgesetzbuchs bereits mit dem KiTa-Qualitäts- und
-Teilhabeverbesserungsgesetz aus der Bundesfinanzierung zurückzieht. In
diesem Zusammenhang ist auf das im Koalitionsvertrag des Bundes verankerte
Prinzip der Veranlassungskonnexität hinzuweisen (so auch der Beschluss der
gemeinsamen Konferenz der Regierungschefinnen und Regierungschefs der
Länder mit dem Bundeskanzler vom 25. Juni 2026). Zudem drohen durch
landesrechtliche Öffnungsklauseln mögliche Ausgleichsforderungen im
Verhältnis einiger Länder zu ihren Kommunen. Der Bund sollte die Erprobung der
inklusiven Gesamtzuständigkeit als eigenes Modellprojekt durchführen.
B
Der Gesundheitsausschuss
hat von einer Empfehlung an das Plenum abgesehen.
Relationen
- part_of_vorgang → Erstes Gesetz zur Strukturreform der Kinder- und Jugendhilfe (Erstes Kinder- und Jugendhilfestrukturreform-Gesetz - 1. KJHSRG) (Empfehlungen der Ausschüsse)