Aktuelle Sachlage zum Thema Kinderehen in Deutschland (Antwort zu Drs. 21/871)
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Aktuelle Sachlage zum Thema Kinderehen in Deutschland (Antwort zu Drs. 21/871)
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/1058
21. Wahlperiode 24.07.2025
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Martin Sichert, Dr. Rainer Rothfuß,
Achim Köhler, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD
– Drucksache 21/871 –
Aktuelle Sachlage zum Thema Kinderehen in Deutschland
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
In jüngerer Zeit mehren sich alarmierende Berichte über das
Zwangsverheiraten von minderjährigen Mädchen mit deutlich älteren Männern, die oft im
Heimatland der Mädchen stattfinden (www.welt.de/politik/deutschland/plus25
6259404/Zwangsehe-Vater-sagte-er-gibt-uns-drei-Bilder-und-wir-duerfen-un
s-davon-einen-Mann-aussuchen.html). Das Bundesverfassungsgericht hatte
dem Gesetzgeber eine Frist bis spätestens 30. Juni 2024 gesetzt, um die
rechtlichen Rahmenbedingungen für im Ausland geschlossene Kinderehen neu zu
regeln. Der Deutsche Bundestag hat im Juni 2024 eine Gesetzesnovelle zur
teilweisen Anerkennung dieser Ehen – unter Auflagen wie späterer
Wiederheirat und Unterhaltsansprüchen – beschlossen (Bundestagsdrucksache
20/11367). Die Union warnte ursprünglich vor gesetzlichen Lücken,
insbesondere hinsichtlich Kindeswohl, Erbrecht, Beratungspflichten und staatlicher
Kontrolle (www.bundestag.de/dokumente/textarchiv/2024/kw23-de-kinderehe
n-1006104).
Zugleich berichten Frauenrechtsorganisationen wie „Terre des Femmes“ über
einen signifikanten Anstieg der Beratungsanfragen – insbesondere vor und
während der Sommerferien, in denen junge Mädchen oftmals zur
Eheschließung ins Ausland gebracht werden sollen. So warnte „Terre des Femmes“ im
Juni 2024 in der „Bild“-Zeitung (m.bild.de/regional/berlin/gegen-kinder-
ehenwarnung-vor-zwangsheirat-in-den-sommerferien-68518d47f8b85d77b0ed
87bd) vor einem erneuten Anstieg von Kinderehen und Zwangsverheiratungen
im Zuge der bevorstehenden Reisesaison, da Betroffene durch Besuche im
Herkunftsland oder bei Verwandten besonders gefährdet seien. Das Fehlen
einer verpflichtenden Melde- oder Schutzstruktur für potenziell betroffene
Minderjährige verschärft nach Auffassung der Fragesteller die Lage
zusätzlich.
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern
vom 24. Juli 2025 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
1. Wie viele Kinderehen sind im Ausländerzentralregister zum Stichtag
31. Dezember 2024 erfasst (bitte nach Altersgruppe unter 14 Jahre, 14
bis 15 Jahre, 16 bis 17 Jahre und Herkunftsland aufschlüsseln)?
Altersgruppe Anzahl der aufhältigen Ausländer
Gesamt 279
davon:
unter 14 Jahre 0
14-15 Jahre 0
16-17 Jahre 279
Staatsangehörigkeit Anzahl
Gesamt 279
davon:
Ukraine 124
Syrien 67
Afghanistan 20
Bulgarien 12
Guinea 10
sowie 28 weitere Staatsangehörigkeiten mit 5 Fällen oder
weniger
46
2. Wie viele Kinderehen wurden zwischen 2016 und 2024 jährlich nach
Kenntnis der Bundesregierung registriert (bitte jeweils nach Bundesland
aufschlüsseln)?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor.
3. Gibt es heute eine zentrale, bundesweite Erfassung von Kinderehen, und
wenn ja, seit wann, bei welcher Behörde, und mit welcher Datentiefe?
Nein, es gibt keine zentrale bundesweite Erfassung.
4. Existieren nach Kenntnis der Bundesregierung Schätzungen zur
Dunkelziffer bei Kinderehen in Deutschland (z. B. basierend auf Schul‑ oder
Jugendamtmeldungen, wenn ja, bitte Methodik, Datenquellen und Zahlen
benennen)?
Der Bundesregierung liegen keine Daten im Sinne der Fragestellung vor,
sodass eine belastbare Schätzung einer Dunkelziffer von Kinderehen in
Deutschland nicht möglich ist.
5. Seit wann sind im Ausland geschlossene Kinderehen mit Beteiligung
Minderjähriger in Deutschland unwirksam (bitte Zeitpunkt und
rechtliche Grundlage benennen)?
Mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Bekämpfung von Kinderehen am 22. Juli
2017 sind nach ausländischem Recht geschlossene Ehen mit Beteiligung von
Minderjährigen unter 16 Jahren in Deutschland kraft Gesetzes unwirksam
(Artikel 13 Absatz 3 Nummer 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen
Gesetzbuche – EGBGB).
Davor richtete sich die Anerkennung nach allgemeinen Grundsätzen des
internationalen Privatrechts, vor allem nach Artikel 13 Absatz 1 EGBGB, der für
die Ehefähigkeit auf das Heimatrecht der Eheschließenden verweist und der bis
zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Bekämpfung von Kinderehen auch für die
Ehemündigkeit galt. Die Ehe konnte dennoch auch nach der zuvor geltenden
Rechtslage in Deutschland als unwirksam anzusehen sein, wenn die
Anerkennung ihrer Wirksamkeit mit der deutschen öffentlichen Ordnung (Ordre public)
unvereinbar gewesen wäre (Artikel 6 EGBGB), was unter anderem bei
Eheschließung von Minderjährigen unter 16 Jahren der Fall sein konnte.
6. Wie viele Fälle von Familiennachzug von Ehefrauen, die zum Zeitpunkt
der Eheschließung minderjährig oder unter 16 Jahre alt waren, sind der
Bundesregierung bekannt?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor. Angaben im Sinne
der Fragestellung werden im AZR nicht erfasst.
7. Wie viele Fälle von Familiennachzug minderjähriger Mütter bzw.
minderjähriger Ehefrauen sind der Bundesregierung bekannt?
Ausweislich des AZR hielten sich zum Stichtag 31. Dezember 2024 42
minderjährige weibliche Personen im Alter von 16 oder 17 Jahren mit einer
Aufenthaltserlaubnis zum Ehegattennachzug sowie 22 Personen mit einer
Aufenthaltserlaubnis zum Elternnachzug auf.
8. In welchem Alter kann eine im Ausland geschlossene Ehe aufgehoben
werden, und welche rechtsförmliche Instanz prüft dies?
Eine ausländischem Recht unterliegende Ehe kann nach Artikel 13 Absatz 3
Nummer 2 EGBGB nach deutschem Recht aufgehoben werden, wenn
mindestens einer der Ehegatten im Zeitpunkt der Eheschließung zwar das 16., aber
noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet hatte. Zuständig für die Aufhebung ist
das Familiengericht.
9. Welche Änderungen enthielt die Gesetzesnovelle „Schutz Minderjähriger
bei Auslandsehen“ (Bundestagsdrucksache 20/11367) vom 7. Juni 2024
(bitte Rechtsfolgen durch Unterhalt, Wiederheirat, Ehefähigkeitszeugnis
etc. detailliert beschreiben)?
Zu dieser abstrakten Rechtsfrage wird auf den Gesetzentwurf der Fraktionen
SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP, auf Bundestagsdrucksache
20/11367 sowie auf die Beschlussempfehlung und den Bericht des
Rechtsausschusses, auf Bundestagsdrucksache 20/11659, abrufbar unter https://dip.bunde
stag.de/vorgang/gesetz-zum-schutz-minderj%C3%A4hriger-bei-auslandsehen/3
11887?f.wahlperiode=20&f.herausgeber_dokumentart=Bundestag-Drucksache
&rows=25&pos=25&ctx=d), verwiesen.
Der wesentliche Inhalt des Gesetzentwurfs findet sich im Allgemeinen Teil der
Begründung unter Abschnitt II. auf Seite 7. Eine detaillierte Darstellung der
vorgesehenen Rechtsfolgen ist dem Besonderen Teil der Begründung ab Seite
11 zu entnehmen.
10. Gibt es Fristen für die Wiederheirat nach Volljährigkeit, und wenn ja, wie
sind diese gesetzlich geregelt?
Es gibt im deutschen Recht keine gesetzlich vorgeschriebene Frist für eine
erneute Eheschließung nach Erreichen der Volljährigkeit. Sobald eine Person das
18. Lebensjahr vollendet hat, ist sie grundsätzlich ehefähig und kann eine Ehe
eingehen, sofern keine anderen Ehehindernisse bestehen.
11. Plant die Bundesregierung weitere Änderungen – insbesondere zur
Beratungspflicht, Kindsvaterschaft, Erbrecht und Aufnahme ins
Ausländerzentralregister (wenn ja, bitte Zeitplan und Inhalte, falls nein, eine
Begründung angeben)?
Nach Artikel 6 des Gesetzes zum Schutz Minderjähriger bei Auslandsehen vom
24. Juni 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 212) ist die Bundesregierung verpflichtet, bis
spätestens 30. Juni 2027 zu prüfen, ob die Regelungen in Artikel 1 des
Gesetzes dem Schutz von Personen unter 16 Jahren zum Zeitpunkt der
Eheschließung sowie von gemeinsamen Kindern angemessen Rechnung tragen. Ob und
ggf. welche Maßnahmen erforderlich sind, wird nach der Evaluierung geprüft
werden.
12. Wie viele Anträge zur Aufhebung von Ehepartnern im Alter von 16 bis
17 Jahren wurden nach Kenntnis der Bundesregierung seit 2017 gestellt,
und wie viele wurden genehmigt oder abgelehnt (bitte nach
Bundesländern und Jahreszahlen aufschlüsseln)?
Der folgenden Tabelle lässt sich die Anzahl der Verfahren entnehmen, die von
den Familiengerichten durch Aufhebung der Ehe/Lebenspartnerschaft erledigt
wurden und in denen mindestens einer der Ehegatten zum Zeitpunkt der
Eheschließung minderjährig war. Die Daten werden seit 2018 im Rahmen der
Statistik der Familiengerichte erfasst.
Bundesland 2018 1 2019 2020 2 2021 2022 2023 2024 3
Baden-Württemberg 2 1 1
Bayern 1 2 1
Berlin 1
Brandenburg 1
Hamburg 1
Hessen 2
Niedersachsen 1 1 1 1
Nordrhein-Westfalen 3 1 1
Rheinland-Pfalz 2 1 1
Insgesamt 9 2 6 1 4 1 3
1 Hessen: In einem Fall war die Ehefrau bei der Eheschließung jünger als 16 Jahre.
2 Baden-Württemberg: In beiden Fällen war die Ehefrau bei der Eheschließung jünger als 16 Jahre.
3 Bayern: Beide Ehegatten waren bei der Eheschließung jünger als 16 Jahre
Quelle: Sonderauswertung der Statistik der Familiengerichte
Zu der Anzahl der eingegangenen Anträge und der Anzahl der angelehnten
Anträge liegen in der Statistik der Familiengerichte keine Daten vor.
Für den Zeitraum seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Bekämpfung von
Kinderehen zum 22. Juli 2017 bis einschließlich ersten Quartal 2020 wird insoweit auf
die Gesamtauswertung zur Evaluierung des Gesetzes zur Bekämpfung von
Kinderehen, abrufbar unter www.bmjv.de/SharedDocs/Downloads/DE/Gesetzgebu
ng/Evaluierung/Evaluierung_Gesetz_Kinderehen_Gesamtbericht.pdf?__blob=p
ublicationFile&v=3, verwiesen.
13. Wird nach Kenntnis der Bundesregierung eine Beratungs‑ oder
Anhörungspflicht für betroffene Minderjährige vor Wiederheirat gesetzlich
umgesetzt, und wenn ja, wer führt diese durch, und wie ist das Verfahren
gestaltet?
Es wird auf die Antwort zu Frage 11 verwiesen.
14. Wie viele familien- oder standesamtliche Verfahren wurden nach
Kenntnis der Bundesregierung geführt, um Kinderehen im Inland für nichtig
oder aufhebbar zu erklären (bitte nach Jahreszahl und Ergebnis
aufschlüsseln)?
Für den Zeitraum vor 2018 wird auf die Antwort der Bundesregierung zu
Frage 8 der Kleinen Anfrage der Fraktion der AfD auf Bundestagsdrucksache
19/15704 verwiesen.
Der folgenden Tabelle lässt sich die Anzahl der Verfahren entnehmen, die von
den Familiengerichten durch Aufhebung der Ehe/Lebenspartnerschaft oder
durch Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens der Ehe/
Lebenspartnerschaft erledigt wurden und in denen mindestens einer der Ehegatten zum
Zeitpunkt der Eheschließung minderjährig war. Die Daten werden seit 2018 im
Rahmen der Statistik der Familiengerichte erfasst.
Erledigungsart 2018 2019 2020 2021 2022 2023 2024
Aufhebung der Ehe/Lebenspartnerschaft 9 2 6 1 4 1 3
Feststellung des Bestehens oder
Nichtbestehens der Ehe/Lebenspartnerschaft
10 5 5 4 4 4 5
Insgesamt 19 7 11 5 8 5 8
Quelle: Sonderauswertung der Statistik der Familiengerichte
Ob in den Verfahren, die durch Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens
der Ehe/Lebenspartnerschaft erledigt wurden, die Entscheidung auf Bestehen
oder auf Nichtbestehen der Ehe/Lebenspartnerschaft lautete, wird nicht erfasst.
Für den Zeitraum seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Bekämpfung von
Kinderehen zum 22. Juli 2017 bis einschließlich ersten Quartal 2020 wird insoweit auf
die Gesamtauswertung zur Evaluierung des Gesetzes zur Bekämpfung von
Kinderehen verwiesen (vgl. Antwort zu Frage 11).
15. Fließen Kinderehen nach Kenntnis der Bundesregierung in allgemeine
Statistiken zu Zwangsverheiratung oder Kindesmissbrauch ein, oder
werden sie separat ausgewiesen (bitte Aufschlüsselung in amtlichen
Statistiken darlegen)?
Aktuelle Zahlen zu abgeschlossenen Ermittlungsverfahren von Fällen von
Zwangsheirat können dem Bundeslagebild Menschenhandel und Ausbeutung
2023 des Bundeskriminalamtes (BKA) entnommen werden. Das
Bundeslagebild wird jährlich auf der Website des Bundeskriminalamtes veröffentlicht.
16. Gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung regelmäßig veröffentlichte
Berichte zu Kinderehen (wenn ja, bitte nach Umfang, Häufigkeit,
ausführenden Behörden bzw. Einrichtungen aufschlüsseln)?
Mit Blick auf das Phänomen der Zwangsheirat wird auf die Antwort zu
Frage 15 verwiesen. Über weitere regelmäßig veröffentlichte Berichte zu
Kinderehen hat die Bundesregierung keine Erkenntnisse.
17. Welche staatlichen Präventions‑ oder Aufklärungsprogramme zur
Bekämpfung von Kinderehen existieren seit 2015 (bitte Inhalte,
Zielgruppen, Länder, Budgets nennen)?
Mit der 2022 neu gefassten Broschüre „Zwangsverheiratung bekämpfen –
Betroffene wirksam schützen“ (www.bmfsfj.de/bmfsfj/service/publikationen/zwa
ngsverheiratung-bekaempfen-betroffene-wirksam-schuetzen-80742) gibt das
Bundesministerium für Bildung, Familien, Senioren, Frauen und Jugend
(BMBFSFJ) den Fachkräften in der Kinder- und Jugendhilfe Hilfestellung bei
der Auswahl und der Gewährung von Hilfen. Es wird u. a. dargelegt, welche
Unterstützungsmöglichkeiten die Kinder- und Jugendhilfe und andere
Sozialleistungsträger im Kontext von Zwangsverheiratung haben. Denn die Situation
der von Zwangsverheiratung betroffenen Frauen und Männer stellt für die
handelnden Behörden eine komplexe Problemlage dar.
Seit 1999 fördert das BMBFSFJ die Arbeit des Bundesweiten
Koordinierungskreises gegen Menschenhandel (KOK e. V.). Die dort organisierten
Beratungsangebote stehen auch Personen zur Verfügung, die von Zwangsheirat als
Ausbeutungsform des Menschenhandels betroffen sind.
Darüber hinaus existieren bundesweit Empfehlungen und
Informationsmaterialien, wie der „Leitfaden für Schulen zum Umgang mit Zwangsverheiratungen“
von der Beauftragten der Bundesregierung für Migration, Flüchtlinge und
Integration sowie von zivilgesellschaftlichen Organisationen. Diese dienen den
Ländern und Schulen als Orientierung und können in die Präventionsarbeit
einfließen.
Die Umsetzung solcher Maßnahmen erfolgt jedoch in der Verantwortung der
Länder und kann regional unterschiedlich ausgestaltet sein.
Das Hilfetelefon „Gewalt gegen Frauen“ richtet sich an Frauen, die Gewalt
erleben oder erlebt haben, ihre Angehörige und Fachkräfte, die Betroffene
unterstützen wollen. Unter der Nummer 116 016 wird und um die Uhr und
qualifiziert Beratung angeboten, kostenlos und anonym und in 18 Fremdsprachen. Es
wird zu allen Formen geschlechtsspezifischer Gewalt beraten, darunter
häusliche und sexualisierte Gewalt, Frauenhandel, Zwangsverheiratung und
weibliche Genitalverstümmelung. Die Beratung kann per Telefon, Online-Chat oder
E-Mail erfolgen. Auf Wunsch können die Hilfesuchenden einen Kontakt zu
geeigneten Beratungsstellen und Hilfsorganisationen in ihrem Umfeld erhalten.
Das Angebot richtet sich auch ausdrücklich an Betroffene mit einer
Beeinträchtigung oder Behinderung. Sie können eine Beratung in Leichter Sprache oder in
Deutscher Gebärdensprache erhalten. Das bundesweite Hilfetelefon wurde
2013 per Gesetz (HilfetelefonG) beim Bundesamt für Familie und
zivilgesellschaftliche Aufgaben eingerichtet.
Das BMBFSFJ fördert zudem digitale Beratungsangebote, die niedrigschwellig
Jugendliche in seelischen Notlagen beraten. Dazu zählen die jugendnotmail
oder krisenchat. Jugendnotmail ist ein bundesweites Online-Beratungsangebot
für Menschen unter 25 Jahren, die in psychische Not geraten sind. Rund 250
ehrenamtliche Fachkräfte aus den Bereichen Psychologie und Sozialpädagogik
beraten zu Themen wie Depression, Selbstverletzung, Suizidgedanken, Gewalt,
Mobbing, Missbrauch, familiäre Probleme, Essstörungen etc. Das bundesweite
Online-Beratungsangebot „Krisenchat“ ist ein digitales psychosoziales
Beratungsangebot für Menschen unter 25 Jahren in Krisensituationen. Die Anliegen
der Hilfesuchenden reichen von Liebeskummer und Problemen in der Familie
oder Freundschaften bis zu Essstörungen, selbstverletzendem Verhalten,
suizidalen Gedanken oder depressiven Symptomatiken.
18. Kooperiert die Bundesregierung mit Nichtregierungsorganisationen
(NGOs) wie „Terre des Femmes“ zur Kinderehenberatung (vgl.
Vorbemerkung der Fragesteller, wenn ja, bitte nach Partner, Inhalten, Dauer,
Umfang der finanziellen Unterstützung aufschlüsseln)?
Eine Kooperation erfolgt nicht.
19. Gibt es eine geplante oder bestehende Meldepflicht für Schulen,
Lehrkräfte, Jugendämter bei Verdacht auf Kinderehe (wenn ja, bitte nach
Details zur Umsetzung, Sanktionen und anonymisierten Zahlen
aufschlüsseln)?
§ 8a Absatz 3 des Achten Buches Sozialgesetzbuch regelt, unter welchen
Voraussetzungen das Jugendamt andere Leistungsträger, Einrichtungen der
Gesundheitshilfe oder der Polizei einschalten kann, um eine Gefährdung des
Kindeswohls abzuwenden.
Zudem regelt § 8a Absatz 4 des Achten Buches Sozialgesetzbuch, dass die
öffentliche Jugendhilfe in Vereinbarungen mit Trägern von Einrichtungen und
Diensten sicherstellt, dass deren Fachkräfte bei Bekanntwerden gewichtiger
Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung eine Gefährdungseinschätzung
vorzunehmen haben. Das Jugendamt ist zu informieren, falls die Gefährdung
nicht anders abgewendet werden kann.
Ergänzend gelten die Regelungen des § 4 des Gesetzes zur Kooperation und
Information im Kinderschutz (KKG). Sind in Ausübung der beruflichen
Tätigkeit für in § 4 KKG genannte Berufsgruppen (u. a. auch Lehrerinnen und
Lehrer oder Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen) gewichtige Anhaltspunkte
für eine Kindeswohlgefährdung bekannt und können diese nicht anders
abgewendet werden, so sind diese Personen befugt, das Jugendamt zu informieren.
Es gibt keine generelle Meldepflicht gegenüber Ermittlungsbehörden in
Deutschland.
20. Wie viele Aufenthaltstitel wurden zwischen 2015 und 2025 aufgrund von
Kinderehen abgelehnt, eingeschränkt oder widerrufen (bitte Zahlen und
Gründe nennen)?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor. Angaben im Sinne
der Fragestellung werden im AZR nicht erfasst.
21. Gab es Ausweisungen oder Einreiseverbote bei Kinderehefällen (wenn
ja, bitte nach Zahl, Herkunftsland, Entscheidungsgrund, Datum
aufschlüsseln)?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor. Angaben im Sinne
der Fragestellung werden im AZR nicht erfasst.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333]
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