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Schriftliche Frage 85 von Heidi Reichinnek (DIE LINKE): Was ist die Intention der Bundesregierung für die Festlegung, dass bei Eltern im Bürgergeldbezug, die mehrere Termine beim Jobcenter versäum…

dip / schriftliche_frage 09.01.2026 · WP 21 · Original ↗

Teil von Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 5. Januar 2026 eingegangenen Antworten der Bundesregierung · Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales.

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Schriftliche Frage 85 von Heidi Reichinnek (DIE LINKE): Was ist die Intention der Bundesregierung für die Festlegung, dass bei Eltern im Bürgergeldbezug, die mehrere Termine beim Jobcenter versäum… Frage 85 (Heidi Reichinnek, Die Linke): Was ist die Intention der Bundesregierung für die Festlegung, dass bei Eltern im Bürgergeldbezug, die mehrere Termine beim Jobcenter versäumen, eine Kindeswohlgefährdung bestehen könne und die Jobcenter daher die Jugendämter aktiv informieren sollen, wie es sich aus einem Absatz ergibt, der in dem vom Kabinett beschlossenen Entwurf eines „Dreizehnten Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze“ im Besonderen Teil zu Artikel 1, Nummer 8 (§ 7 b Absatz 4 neu) zu finden ist, demzufolge das Jobcenter bei Entfall des Leistungsanspruches (nach drei versäumten Terminen) im Fall von Bedarfsgemeinschaften mit minderjährigen Kindern auf die Befugnis zur Datenübermittlung zum Schutz des Kindeswohl an das Jugendamt hingewiesen wird, wobei das Jugendamt daraufhin ggfs. das Familiengericht zur Abwehr der Kindeswohlgefährdung anzurufen habe, und hat die Bundesregierung eine Einschätzung zu möglichen und angemessenen Maßnahmen der Familiengerichte vorgenommen, und wenn ja, mit welchem Ergebnis? Antwort der Parlamentarischen Staatssekretärin Katja Mast vom 7. Januar 2026: Der Schutz von Kindern ist für die Bundesregierung ein besonders wichtiges Anliegen. Dies wird bei der Umgestaltung der Grundsicherung und auch bei der neuen Regelung zur Nicht-Erreichbarkeit bei drei aufeinanderfolgenden Meldeversäumnissen berücksichtigt. Hervorzuheben ist, dass in keinem Fall die Leistungen der Kinder selbst entfallen, sondern selbstverständlich nur die Leistungen des nicht erreichbaren Elternteils. Auch in Bezug auf das Elternteil gilt bei der Prüfung der Meldeversäumnisse, dass wichtige Gründe für das Nicht-Erscheinen geltend gemacht werden können und Härtefälle berücksichtigt werden. Bei der Prüfung, ob ein Härtefall vorliegt, sind nicht nur Umstände in Bezug auf die nicht erschienene Person zu berücksichtigen, sondern auch die Auswirkungen für die gesamte Bedarfsgemeinschaft, insbesondere minderjährige Kinder. Daran knüpft auch die zitierte Passage aus der Gesetzesbegründung an. Mit ihr wird zudem klargestellt, dass der Kinderschutz in dieser Situation auch zu gewährleisten ist. Deshalb wird in der Begründung u. a. auf die Informationspflicht zwischen Jobcenter und Jugendamt hingewiesen, damit das Jugendamt ggf. tätig werden und den betroffenen Elternteil unterstützen kann. Unter bestimmten Voraussetzungen kann auch das Familiengericht den Eltern aufgeben, öffentliche Hilfen wie zum Beispiel Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe und der Gesundheitsfürsorge in Anspruch zu nehmen, vgl. § 1666 Absatz 3 Nummer 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches.

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