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Schriftliche Frage 18 von Dr. Anna Lührmann (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Sieht die Bundesregierung bei der im Gesetzentwurf vorgesehenen Formulierung in § 29 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer 4 des Gewerbesteuergesetzes…

dip / schriftliche_frage 02.10.2026 · WP 21 · Original ↗

Teil von Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 28. September 2026 eingegangenen Antworten der Bundesregierung · Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen.

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Schriftliche Frage 18 von Dr. Anna Lührmann (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Sieht die Bundesregierung bei der im Gesetzentwurf vorgesehenen Formulierung in § 29 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer 4 des Gewerbesteuergesetzes… Frage 18 (Dr. Anna Lührmann, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Sieht die Bundesregierung bei der im Gesetzentwurf vorgesehenen Formulierung in § 29 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer 4 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG-E), wonach der neue Zerlegungsmaßstab für Betriebe gilt, die „ausschließlich Rechenzentren nach § 2 Nummer 18 des Energieeffizienzgesetzes betreiben“, das von mir vermutete Risiko von Umgehungsmöglichkeiten bzw. Fehlanreizen – beispielsweise durch das Vorhalten von untergeordneten Nebeneinrichtungen, wodurch das Kriterium der Ausschließlichkeit formal unterlaufen werden könnte, und wenn ja, welche Maßnahmen plant die Bundesregierung, um eine wettbewerbsverzerrende oder sachfremde Vermeidung des Zerlegungsmaßstabs zu verhindern? Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Michael Schrodi vom 2. Oktober 2026: Wie bereits mit den in § 29 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) normierten besonderen Zerlegungsmaßstäben für den ausschließlichen Betrieb von Windkraft- und Solaranlagen bzw. Energiespeicheranlagen soll für Rechenzentren künftig ebenfalls ein besonderer Zerlegungsmaßstab zur Anwendung kommen, wenn ausschließlich einer der vorgenannten Betriebe unterhalten wird. Das Tatbestandsmerkmal der Ausschließlichkeit ist folglich kein Novum und vermeidet zukünftig auch bei Unternehmen, die neben einem Rechenzentrum noch andere betriebliche Tätigkeiten ausüben (z. B. Unternehmen mit industrieller Fertigung und einem Rechenzentrum) Verwerfungen bei den kommunalen Messbetragsanteilen. Nach gegenwärtiger Einschätzung der Bundesregierung sind mit dem Tatbestandsmerkmal keine Umgehungsrisiken oder Fehlanreize verbunden, so dass derzeit kein Bedarf für weitergehende Maßnahmen besteht. Die Bundesregierung wird gleichwohl die weitere Entwicklung der Thematik fortlaufend beobachten.

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