Entwurf eines Einkommensteuerreformgesetzes 2027
Text
Entwurf eines Einkommensteuerreformgesetzes 2027
Bundesrat Drucksache 507/26
04.09.26 BRFuss
Fz - AIS - FSFJ - Wi
Gesetzentwurf
der Bundesregierung
Entwurf eines Einkommensteuerreformgesetzes 2027
A. Problem und Ziel
In Zeiten dynamischer technologischer Entwicklungen und des demographischen
Wandels gilt es, Wachstumspotentiale zu stärken und die Arbeit als Lebensgrundlage der
Bürgerinnen und Bürger zu sichern. Kriege und sich verschlechternde Handelsbedingungen
verstärken das Bedürfnis nach Sicherheit. Deutschland muss dabei auf seinen Stärken
aufbauen, und sich zugleich an die aktuellen gesellschaftlichen und wirtschaftlichen
Rahmenbedingungen anpassen. Ziel ist es, zukunftsfähige Reformen steuerpolitisch zu
flankieren.
B. Lösung
Das vorliegende Gesetz stärkt langfristig das Arbeitskräfte- und Wachstumspotential.
Durch höhere Grund- und Kinderfreibeträge, die Anhebung des Kindergeldes sowie einen
höheren Reichensteuersatz als Gegenfinanzierung werden sowohl Wachstumsimpulse
gesetzt als auch dem Gerechtigkeitsaspekt Rechnung getragen. Die strukturelle
Zukunftsorientierung erfordert auch dementsprechende Fiskalregeln und einen besonderen
Zerlegungsmaßstab für Rechenzentren, der den Zielen der Rechenzentrumsstrategie der
Bundesregierung – insbesondere der Stärkung der digitalen Souveränität und
Wettbewerbsfähigkeit Deutschlands – Rechnung trägt.
Die im Gesetz vorgesehenen steuerlichen Entlastungsmaßnahmen erhöhen die
verfügbaren Einkommen. Durch die Anhebung des Arbeitnehmer-Pauschbetrags wird zudem ein
Beitrag zum Bürokratieabbau geleistet. Subventionen werden mit Augenmaß abgebaut.
Daher wird die steuerliche Absetzbarkeit der abzugsfähigen Aufwendungen für
Handwerkerleistungen von 20 Prozent auf 15 Prozent und der Höchstbetrag von 1 200 Euro auf
900 Euro reduziert.
Gleichzeitig gilt es, Arbeitsanreize gezielt zu setzen, daher werden die maximal
zulässigen Stundenlöhne bei steuerlich begünstigten Sonn- und Feiertagszuschlägen
angehoben.
Inhaltlich hervorzuheben sind insbesondere folgende steuerliche Regelungen bzw.
Regelungsbereiche:
Fristablauf: 16.10.26
besonders eilbedürftige Vorlage gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 GG
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln
Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0720-2946
Anhebung des maximal berücksichtigungsfähigen Grundlohnbetrags bei steuerlich
begünstigten Sonn- und Feiertagszuschlägen (§ 3b Absatz 2 Satz 1 des
Einkommensteuergesetzes – EStG),
– Anhebung des Arbeitnehmer-Pauschbetrags (§ 9a Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a
EStG),
– Umsetzung der Reformbestrebungen beim Einkommensteuertarif, einschließlich
Freistellung des Existenzminimums von Erwachsenen und Kindern etc. (§§ 32, 32a, 39b
EStG),
– Anhebung des Kindergeldes ab Januar 2027 von 259 Euro auf 267 Euro monatlich
sowie Anhebung des Kindergeldes ab Januar 2028 auf 272 Euro monatlich (§ 66
EStG und § 6 des Bundeskindergeldgesetzes – BKGG),
– Absenkung des Prozentsatzes der abzugsfähigen Aufwendungen und des
Höchstbetrages der Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen (§ 35a Absatz 3 Satz 1
EStG),
– Anhebung des einheitlichen Pauschsteuersatzes bei sog. Mini-Jobs von 2 Prozent
auf 5 Prozent (§ 40a Absatz 2 EStG),
– Einführung eines besonderen gewerbesteuerlichen Zerlegungsmaßstabes für
Betreiber von Rechenzentren (§ 29 Absatz 1 Nummer 4 des Gewerbesteuergesetzes –
GewStG).
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
(Steuermehr- und -mindereinnahmen (–) in Mio. Euro)
volle Jahreswirkung1)
Gebietskörperschaft
2027 2028 2029 2030 2031
Insgesamt - 1 550 - 5 605 - 5 545 - 5 470 - 5 360
Bund - 555 - 2 301 - 2 267 - 2 238 - 2 188
Länder - 690 - 2 396 - 2 378 - 2 343 - 2 296
Gemeinden - 305 - 908 - 900 - 889 - 876
Kassenjahr
2027 2028 2029 2030 2031
Insgesamt - 4 515 - 6 020 - 5 705 - 5 655 - 5 585
Bund - 1 910 - 2 504 - 2 343 - 2 321 - 2 293
Länder - 1 919 - 2 572 - 2 439 - 2 419 - 2 386
Gemeinden - 686 - 944 - 923 - 915 - 906
1) Wirkung im Veranlagungsjahr
Im Bereich der Sozialversicherungen entstehen durch die Änderungen der
Berücksichtigung von Sonn- und Feiertagszuschlägen in der Sozialversicherungsentgeltverordnung
Mindereinnahmen bei den Sozialversicherungsbeiträgen. Eine exakte Bestimmung der
Höhe der Mindereinnahmen ist aufgrund einer fehlenden belastbaren Datengrundlage
nicht möglich. Eine grobe Abschätzung der Mindereinnahmen im Bereich der
Sozialversicherungen ergibt eine Belastung in Höhe von rund 300 Mio. Euro pro Jahr.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Für die Bürgerinnen und Bürger reduziert sich der Erfüllungsaufwand um
108 033 Stunden.
Die Reduzierung des jährlichen Erfüllungsaufwands in Stunden resultiert vollständig aus
nationalen Rechtsänderungen.
Der Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger unterliegt der erweiterten „One in, one
out“-Regel (Beschluss des Staatssekretärsausschusses Staatsmodernisierung und
Bürokratierückbau vom 26. September 2025).
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Für die Anpassung der Entgeltabrechnungssysteme entsteht einmaliger Aufwand in Höhe
von 1 Mio. Euro.
Der Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft unterliegt der erweiterten „One in, one out“-
Regel (Beschluss des Staatssekretärsausschusses Staatsmodernisierung und
Bürokratierückbau vom 26. September 2025).
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Veränderung des jährlichen Erfüllungsaufwands (in Tsd. Euro): -17 180,8
davon auf Bundesebene (in Tsd. Euro): 0
davon Sozialversicherung (in Tsd. Euro): 0
davon auf Landesebene (in Tsd. Euro): -17 180,8
Einmaliger Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro): 0
davon auf Bundesebene (in Tsd. Euro): 0
davon Sozialversicherung (in Tsd. Euro): 0
davon auf Landesebene (in Tsd. Euro): 0
davon auf kommunaler Ebene (in Tsd. Euro) 0
Die Reduzierung des Erfüllungsaufwands resultiert vollständig aus nationalen
Rechtsänderungen.
Hinsichtlich der weiteren Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand der Verwaltung wird auf
die ausführlichen Darstellungen im Allgemeinen Teil der Begründung verwiesen.
Der Erfüllungsaufwand für die Verwaltung unterliegt der erweiterten „One in, one out“-Regel
(Beschluss des Staatssekretärsausschusses Staatsmodernisierung und Bürokratierückbau
vom 26. September 2025).
F. Weitere Kosten
Der Wirtschaft, einschließlich mittelständischer Unternehmen, entstehen keine direkten
sonstigen Kosten.
Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das
Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
Bundesrat Drucksache 507/26
04.09.26 BRFuss
Fz - AIS - FSFJ - Wi
Gesetzentwurf
der Bundesregierung
Entwurf eines Einkommensteuerreformgesetzes 2027
Bundesrepublik Deutschland Berlin, 4. September 2026
Der Bundeskanzler
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Bürgermeister
Dr. Andreas Bovenschulte
Sehr geehrter Herr Bundesratspräsident,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 des Grundgesetzes den von
der Bundesregierung beschlossenen
Entwurf eines Einkommensteuerreformgesetzes 2027
mit Begründung und Vorblatt.
Der Gesetzentwurf ist besonders eilbedürftig, um den notwendigen zeitlichen
Vorlauf zur Umsetzung der am 1. Januar 2027 in Kraft tretenden Tarifanpassungen
bei der Einkommensteuer zu gewährleisten.
Federführend ist das Bundesministerium der Finanzen.
Mit freundlichen Grüßen
Friedrich Merz
Fristablauf: 16.10.26
besonders eilbedürftige Vorlage gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 GG
Entwurf eines Einkommensteuerreformgesetzes 2027
Vom ...
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz
beschlossen:
Inhaltsübersicht
Artikel 1 Änderung des Einkommensteuergesetzes
Artikel 2 Weitere Änderung des Einkommensteuergesetzes
Artikel 3 Änderung des Gewerbesteuergesetzes
Artikel 4 Änderung des Bundeskindergeldgesetzes
Artikel 5 Weitere Änderung des Bundeskindergeldgesetzes
Artikel 6 Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung
Artikel 7 Inkrafttreten
Artikel 1
Änderung des Einkommensteuergesetzes
Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober
2009 (BGBl. I S. 3366, 3862), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 29. Juni 2026
(BGBl. 2026 I Nr. 197) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 3b Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „mit höchstens 50 Euro anzusetzen“ durch die
Angabe „für Nachtarbeit mit höchstens 50 Euro sowie für Sonntags- und
Feiertagsarbeit mit höchstens 75 Euro anzusetzen“ ersetzt.
2. § 9a Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a wird durch den folgenden Buchstaben a ersetzt:
„a) von den Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit vorbehaltlich Buchstabe b:
ein Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1 430 Euro;“.
3. § 32 Absatz 6 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Bei der Veranlagung zur Einkommensteuer wird für jedes zu berücksichtigende Kind
des Steuerpflichtigen ein Freibetrag von 3 564 Euro für das sächliche
Existenzminimum des Kindes (Kinderfreibetrag) sowie ein Freibetrag von 1 464 Euro für den
Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes vom Einkommen
abgezogen.“
4. § 32a Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
„(1) Die tarifliche Einkommensteuer bemisst sich nach dem auf volle Euro
abgerundeten zu versteuernden Einkommen. Sie beträgt ab dem
Veranlagungszeitraum 2027 vorbehaltlich der §§ 32b, 32d, 34, 34a, 34b und 34c jeweils in Euro für zu
versteuernde Einkommen
1. bis 12 564 Euro (Grundfreibetrag):
0;
2. von 12 565 Euro bis 17 799 Euro:
(952,24 • y + 1 400) • y;
3. von 17 800 Euro bis 70 600 Euro:
(170,74 • z + 2 397) • z + 993,86;
4. von 70 601 Euro bis 249 999 Euro:
0,42 • x – 11 241,73;
5. von 250 000 Euro bis 279 999 Euro:
0,45 • x – 18 741,70;
6. von 280 000 Euro an:
0,47 • x – 24 341,68.
Die Größe „y“ ist ein Zehntausendstel des den Grundfreibetrag übersteigenden Teils
des auf einen vollen Euro-Betrag abgerundeten zu versteuernden Einkommens. Die
Größe „z“ ist ein Zehntausendstel des 17 799 Euro übersteigenden Teils des auf einen
vollen Euro-Betrag abgerundeten zu versteuernden Einkommens. Die Größe „x“ ist das
auf einen vollen Euro-Betrag abgerundete zu versteuernde Einkommen. Der sich
ergebende Steuerbetrag ist auf den nächsten vollen Euro-Betrag abzurunden.“
5. § 35a Absatz 3 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs-
und Modernisierungsmaßnahmen ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer,
vermindert um die sonstigen Steuerermäßigungen, auf Antrag um 15 Prozent der
Aufwendungen des Steuerpflichtigen, höchstens jedoch um 900 Euro.“
6. § 39b Absatz 2 Satz 7 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„In den Steuerklassen V und VI ist die Jahreslohnsteuer zu berechnen, die sich aus
dem Zweifachen des Unterschiedsbetrags zwischen dem Steuerbetrag für das
Eineinviertelfache und dem Steuerbetrag für das Dreiviertelfache des zu versteuernden
Jahresbetrags nach § 32a Absatz 1 ergibt; die Jahreslohnsteuer beträgt jedoch
mindestens 14 Prozent des zu versteuernden Jahresbetrags, für den 14 251 Euro
übersteigenden Teil des zu versteuernden Jahresbetrags höchstens 42 Prozent, für den
35 299 Euro übersteigenden Teil des zu versteuernden Jahresbetrags 42 Prozent, für
den 200 000 Euro übersteigenden Teil des zu versteuernden Jahresbetrags 45
Prozent und für den 224 000 Euro übersteigenden Teil des zu versteuernden
Jahresbetrags 47 Prozent.“
7. In § 40a Absatz 2 wird die Angabe „2 Prozent“ durch die Angabe „5 Prozent“ ersetzt.
8. § 52 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
„(1) Diese Fassung des Gesetzes ist, soweit in den folgenden Absätzen nichts
anderes bestimmt ist, erstmals für den Veranlagungszeitraum 2027 anzuwenden. Beim
Steuerabzug vom Arbeitslohn gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass diese Fassung
erstmals auf den laufenden Arbeitslohn anzuwenden ist, der für einen nach dem 31.
Dezember 2026 endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird, und auf sonstige Bezüge,
die nach dem 31. Dezember 2026 zufließen. Beim Steuerabzug vom Kapitalertrag gilt
Satz 1 mit der Maßgabe, dass diese Fassung des Gesetzes erstmals auf Kapitalerträge
anzuwenden ist, die dem Gläubiger nach dem 31. Dezember 2026 zufließen.“
9. § 66 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
„(1) Das Kindergeld beträgt monatlich für jedes Kind 267 Euro.“
Artikel 2
Weitere Änderung des Einkommensteuergesetzes
Das Einkommensteuergesetz, das zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 32 Absatz 6 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Bei der Veranlagung zur Einkommensteuer wird für jedes zu berücksichtigende Kind
des Steuerpflichtigen ein Freibetrag von 3 654 Euro für das sächliche
Existenzminimum des Kindes (Kinderfreibetrag) sowie ein Freibetrag von 1 464 Euro für den
Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes vom Einkommen
abgezogen.“
2. § 32a Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
„(1) Die tarifliche Einkommensteuer bemisst sich nach dem auf volle Euro
abgerundeten zu versteuernden Einkommen. Sie beträgt ab dem
Veranlagungszeitraum 2028 vorbehaltlich der §§ 32b, 32d, 34, 34a, 34b und 34c jeweils in Euro für zu
versteuernde Einkommen
1. bis 12 900 Euro (Grundfreibetrag):
0;
2. von 12 901 Euro bis 17 799 Euro:
(1 017,55 • y + 1 400) • y;
3. von 17 800 Euro bis 70 600 Euro:
(170,74 • z + 2 397) • z + 930,08;
4. von 70 601 Euro bis 249 999 Euro:
0,42 • x – 11 305,52;
5. von 250 000 Euro bis 279 999 Euro:
0,45 • x – 18 805,49;
6. von 280 000 Euro an:
0,47 • x – 24 405,47.
Die Größe „y“ ist ein Zehntausendstel des den Grundfreibetrag übersteigenden Teils
des auf einen vollen Euro-Betrag abgerundeten zu versteuernden Einkommens. Die
Größe „z“ ist ein Zehntausendstel des 17 799 Euro übersteigenden Teils des auf einen
vollen Euro-Betrag abgerundeten zu versteuernden Einkommens. Die Größe „x“ ist das
auf einen vollen Euro-Betrag abgerundete zu versteuernde Einkommen. Der sich
ergebende Steuerbetrag ist auf den nächsten vollen Euro-Betrag abzurunden.“
3. § 39b Absatz 2 Satz 7 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„In den Steuerklassen V und VI ist die Jahreslohnsteuer zu berechnen, die sich aus
dem Zweifachen des Unterschiedsbetrags zwischen dem Steuerbetrag für das
Eineinviertelfache und dem Steuerbetrag für das Dreiviertelfache des zu versteuernden
Jahresbetrags nach § 32a Absatz 1 ergibt; die Jahreslohnsteuer beträgt jedoch
mindestens 14 Prozent des zu versteuernden Jahresbetrags, für den 14 528 Euro
übersteigenden Teil des zu versteuernden Jahresbetrags höchstens 42 Prozent, für den
35 299 Euro übersteigenden Teil des zu versteuernden Jahresbetrags 42 Prozent, für
den 200 000 Euro übersteigenden Teil des zu versteuernden Jahresbetrags 45
Prozent und für den 224 000 Euro übersteigenden Teil des zu versteuernden
Jahresbetrags 47 Prozent.“
4. § 52 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
„(1) Diese Fassung des Gesetzes ist, soweit in den folgenden Absätzen nichts
anderes bestimmt ist, erstmals für den Veranlagungszeitraum 2028 anzuwenden. Beim
Steuerabzug vom Arbeitslohn gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass diese Fassung
erstmals auf den laufenden Arbeitslohn anzuwenden ist, der für einen nach dem 31.
Dezember 2027 endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird, und auf sonstige Bezüge,
die nach dem 31. Dezember 2027 zufließen. Beim Steuerabzug vom Kapitalertrag gilt
Satz 1 mit der Maßgabe, dass diese Fassung des Gesetzes erstmals auf Kapitalerträge
anzuwenden ist, die dem Gläubiger nach dem 31. Dezember 2027 zufließen.“
5. § 66 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
„(1) Das Kindergeld beträgt monatlich für jedes Kind 272 Euro.“
Artikel 3
Änderung des Gewerbesteuergesetzes
Das Gewerbesteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002
(BGBl. I S. 4167), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 29. Juni 2026 (BGBl. 2026
I Nr. 197) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 29 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird die Angabe „Nummern 2 und 3“ durch die Angabe „Nummern 2
bis 4“ ersetzt.
b) In Nummer 3 wird die Angabe „steht.“ durch die Angabe „steht;“ ersetzt.
c) Nach Nummer 3 wird die folgende Nummer 4 eingefügt:
„4. bei Betrieben, die ausschließlich Rechenzentren nach § 2 Nummer 18 des
Energieeffizienzgesetzes betreiben, zu einem Zehntel das in Nummer 1
bezeichnete Verhältnis und zu neun Zehnteln das Verhältnis, in dem die Summe
der nicht redundanten elektrischen Nennanschlussleistung in allen
Betriebsstätten (§ 28) zur nicht redundanten elektrischen Nennanschlussleistung in
den einzelnen Betriebsstätten steht.“
2. Nach § 36 Absatz 5d Satz 1 wird der folgende Satz eingefügt:
„§ 29 Absatz 1 Nummer 4 in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom … (BGBl. I
Nr. …) [einsetzen: Ausfertigungsdatum und Fundstelle des vorliegenden
Änderungsgesetzes] ist erstmals für den Erhebungszeitraum 2027 anzuwenden.“
Artikel 4
Änderung des Bundeskindergeldgesetzes
Das Bundeskindergeldgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 28.
Januar 2009 (BGBl. I S. 142, 3177), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 16. April
2026 (BGBl. 2026 I Nr. 107) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 6 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
„(1) Das Kindergeld beträgt monatlich für jedes Kind 267 Euro.“
Artikel 5
Weitere Änderung des Bundeskindergeldgesetzes
Das Bundeskindergeldgesetz, das zuletzt durch Artikel 4 dieses Gesetzes geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 6 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
„(1) Das Kindergeld beträgt monatlich für jedes Kind 272 Euro.“
Artikel 6
Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung
Die Sozialversicherungsentgeltverordnung vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3385),
die zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 16. Januar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 14)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
1. Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt:
„1. einmalige Einnahmen, laufende Zulagen, Zuschläge, Zuschüsse sowie
ähnliche Einnahmen, die zusätzlich zu Löhnen oder Gehältern gewährt werden,
soweit sie lohnsteuerfrei sind,“.
b) In Nummer 4a wird die Angabe „Satz 3 und 4“ durch die Angabe „die Sätze 4
und 5“ ersetzt.
2. Satz 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Satz 1 Nummer 1 bis 4a, 9 bis 11, 13, 15 und 16 gilt nur für solche Einnahmen,
Zuwendungen und Leistungen, die von dem Arbeitgeber oder einem Dritten mit der
Entgeltabrechnung für den jeweiligen Abrechnungszeitraum lohnsteuerfrei belassen oder
pauschal besteuert werden. Satz 1 Nummer 1 gilt nicht für
1. Sonntags- und Feiertagszuschläge, die nicht in einem Tarifvertrag geregelt sind,
unter dessen Geltungsbereich das Arbeitsverhältnis fällt und dessen
Bestimmungen für das Arbeitsverhältnis gelten, sowie Nachtarbeitszuschläge, soweit das
Entgelt, auf dessen Grundlage diese Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeitszuschläge
berechnet werden, mehr als 25 Euro pro Stunde beträgt,
2. Vermögensbeteiligungen nach § 19a Absatz 1 Satz 1 des
Einkommensteuergesetzes und
3. Einnahmen, die allein nach § 3 Nummer 21 des Einkommensteuergesetzes
steuerfrei sind.“
3. In dem neuen Satz 5 wird die Angabe „Satz 3“ durch die Angabe „Satz 4“ ersetzt.
Artikel 7
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am 1. Januar 2027 in Kraft.
(2) Die Artikel 2 und 5 treten am 1. Januar 2028 in Kraft.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
In Zeiten dynamischer technologischer Entwicklungen und des demographischen Wandels
gilt es, Wachstumspotentiale zu stärken und die Arbeit als Lebensgrundlage der
Bürgerinnen und Bürger zu sichern. Kriege und sich verschlechternde Handelsbedingungen
verstärken das Bedürfnis nach Sicherheit. Deutschland muss dabei auf seinen Stärken aufbauen,
und sich zugleich an die aktuellen gesellschaftlichen und wirtschaftlichen
Rahmenbedingungen anpassen. Ziel ist es, zukunftsfähige Reformen steuerpolitisch zu flankieren.
Dieser Entwurf steht im Kontext der gefährdeten rechtzeitigen Erreichung der Ziele der
Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 25. September 2015
„Transformation unserer Welt: die UN-Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung“ und trägt
zur Erreichung von Nachhaltigkeitsziels 8 bei, dauerhaftes, inklusives und nachhaltiges
Wirtschaftswachstum, produktive Vollbeschäftigung und menschenwürdige Arbeit für alle
zu fördern.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Das Steuerentlastungs- und Reformgesetz 2027 stärkt langfristig das Arbeitskräfte- und
Wachstumspotential. Durch höhere Grund- und Kinderfreibeträge, die Anhebung des
Kindergeldes sowie einen höheren Reichensteuersatz als Gegenfinanzierung werden sowohl
Wachstumsimpulse gesetzt als auch dem Gerechtigkeitsaspekt Rechnung getragen. Die
strukturelle Zukunftsorientierung erfordert auch dementsprechende Fiskalregeln und einen
besonderen Zerlegungsmaßstab für Rechenzentren, der den Zielen der
Rechenzentrumsstrategie der Bundesregierung – insbesondere der Stärkung der digitalen Souveränität
und Wettbewerbsfähigkeit Deutschlands – Rechnung trägt.
Die im Gesetz vorgesehenen steuerlichen Entlastungsmaßnahmen erhöhen die
verfügbaren Einkommen. Durch die Anhebung des Arbeitnehmer-Pauschbetrags wird zudem ein
Beitrag zum Bürokratieabbau geleistet. Subventionen werden mit Augenmaß abgebaut.
Daher wird die steuerliche Absetzbarkeit der abzugsfähigen Aufwendungen für
Handwerkerleistungen von 20 Prozent auf 15 Prozent und der Höchstbetrag von 1 200 Euro auf
900 Euro reduziert.
Gleichzeitig gilt es, Arbeitsanreize gezielt zu setzen, daher werden die maximal zulässigen
Stundenlöhne bei steuerlich begünstigten Sonn- und Feiertagszuschlägen angehoben.
Inhaltlich hervorzuheben sind insbesondere folgende steuerliche Regelungen bzw.
Regelungsbereiche:
– Anhebung des maximal berücksichtigungsfähigen Grundlohnbetrags bei steuerlich
begünstigten Sonn- und Feiertagszuschlägen (§ 3b Absatz 2 Satz 1 des
Einkommensteuergesetzes – EStG),
– Anhebung des Arbeitnehmer-Pauschbetrags (§ 9a Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a
EStG),
– Umsetzung der Reformbestrebungen beim Einkommensteuertarif, einschließlich
Freistellung des Existenzminimums von Erwachsenen und Kindern etc. (§§ 32, 32a, 39b
EStG),
– Anhebung des Kindergeldes ab Januar 2027 von 259 Euro auf 267 Euro monatlich
sowie Anhebung des Kindergeldes ab Januar 2028 auf 272 Euro monatlich (§ 66 EStG
und § 6 des Bundeskindergeldgesetzes – BKGG),
– Absenkung des Prozentsatzes der abzugsfähigen Aufwendungen und des
Höchstbetrages der Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen (§ 35a Absatz 3 Satz 1 EStG),
– Anhebung des einheitlichen Pauschsteuersatzes bei sog. Mini-Jobs von 2 Prozent auf
5 Prozent (§ 40a Absatz 2 EStG),
– Einführung eines besonderen gewerbesteuerlichen Zerlegungsmaßstabes für
Betreiber von Rechenzentren (§ 29 Absatz 1 Nummer 4 des Gewerbesteuergesetzes –
GewStG).
III. Exekutiver Fußabdruck
Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter sowie beauftragte Dritte haben nicht
wesentlich zum Inhalt des Gesetzentwurfs beigetragen (§ 43 Absatz 1 Nummer 13 der
Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien).
IV. Alternativen
Keine.
V. Gesetzgebungskompetenz
Für die Änderung des Einkommensteuergesetzes (Artikel 1 und 2) ergibt sich die
Gesetzgebungskompetenz des Bundes aus Artikel 105 Absatz 2 Satz 2 erste Alternative des
Grundgesetzes (GG), da das Steueraufkommen diesbezüglich dem Bund ganz oder
teilweise zusteht.
Für die Änderung des Gewerbesteuergesetzes (Artikel 3) ergibt sich die
Gesetzgebungskompetenz des Bundes aus Artikel 105 Absatz 2 Satz 2 zweite Alternative i. V. mit
Artikel 72 Absatz 2 GG. Danach hat der Bund das Gesetzgebungsrecht, wenn und soweit die
Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet oder die Wahrung der
Rechts- oder Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse eine bundesgesetzliche
Regelung erforderlich macht. Die bundesgesetzliche Regelung ist zur Wahrung der Rechts-
und Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse erforderlich, da die in der jeweiligen
Gemeinde belegenen Betriebsstätten des Steuerpflichtigen gewerbesteuerpflichtig sind
und der Gewerbeertrag einheitlich für alle Betriebstätten ermittelt wird.
Für die Änderung des Bundeskindergeldgesetzes (Artikel 4 und 5) ergibt sich die
Gesetzgebungskompetenz des Bundes aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 7 GG (öffentliche
Fürsorge). Die Berechtigung des Bundes zur Inanspruchnahme der Gesetzgebungskompetenz
ergibt sich aus Artikel 72 Absatz 2 GG. Die Regelungen in den Artikeln 4 und 5 dienen
sowohl der Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse als auch der Wahrung der
Rechtseinheit. Denn mit den das Kindergeld betreffenden Änderungen werden die Änderungen
des Einkommensteuergesetzes nachvollzogen. Der Kindergeldanspruch der Eltern, die in
Deutschland nicht unbeschränkt steuerpflichtig, aber in einer Weise mit dem deutschen
Arbeits-, Dienst- und Sozialrechtssystem verbunden sind, die eine Kindergeldzahlung
angemessen erscheinen lässt, soll unter denselben Voraussetzungen und in derselben Höhe
bestehen wie bei in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtigen Eltern. Des Weiteren lässt
sich nur durch die Gesetzgebung des Bundes eine einheitliche Rechtsanwendung in Bezug
auf die Behandlung der Kindergelderhöhung gewährleisten.
VI. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen
Verträgen
Unvereinbarkeiten mit höherrangigem Recht sind nicht zu erkennen.
VII. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Mit dem Gesetzentwurf ist keine Rechts- und Verwaltungsvereinfachung verbunden.
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Der Entwurf steht im Einklang mit den Leitgedanken der Bundesregierung zur nachhaltigen
Entwicklung im Sinne der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie Weiterentwicklung 2025
(DNS), die der Umsetzung der Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung der Vereinten
Nationen dient.
Indem der Entwurf das Einkommenssteuerrecht aktualisiert und an veränderte
Rahmenbedingungen anpasst, leistet er einen Beitrag zur Erreichung von Nachhaltigkeitsziel 8
„Dauerhaftes, inklusives und nachhaltiges Wirtschaftswachstum, produktive
Vollbeschäftigung und menschenwürdige Arbeit für alle fördern“.
Die Bundesregierung misst den Erfolg ihrer Bemühungen um eine nachhaltige Entwicklung
anhand von bestimmten Indikatoren und darauf bezogenen Zielen, die sich in ihrer
Systematik an den globalen Zielen für nachhaltige Entwicklung der Vereinten Nationen
orientieren. Das Vorhaben zahlt auf folgende Indikatorenbereiche der DNS ein:
8.2.a Staatsverschuldung Staatsdefizit Jährliches Staatsdefizit
kleiner als 3 Prozent des
Staatsfinanzen konsoli- Bruttoinlandsprodukts
dieren – Generationenge- (BIP); Beibehaltung bis
rechtigkeit schaffen 2030
8.2.b Staatsverschuldung Strukturelles Defizit Strukturell
ausgeglichener Staatshaushalt, ge-
Staatsfinanzen konsoli- samtstaatliches
struktudieren – Generationenge- relles Defizit von maximal
rechtigkeit schaffen 0,5 Prozent des
Bruttoinlandsprodukts (BIP);
Beibehaltung bis 2030
8.2.c Staatsverschuldung Schuldenstand Schuldenstandsquote
maximal 60 Prozent des
Staatsfinanzen konsoli- Bruttoinlandsprodukts
dieren – Generationenge- (BIP); Beibehaltung bis
rechtigkeit schaffen 2030
Dies gilt insbesondere für die Reduzierung des Prozentsatzes der abzugsfähigen
Aufwendungen und des Höchstbetrages der Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen (§ 35a
Absatz 3 Satz 1 EStG) und für die Anhebung des einheitlichen Pauschsteuersatzes bei sog.
Mini-Jobs von 2 Prozent auf 5 Prozent (§ 40a Absatz 2 EStG).
Die Umsetzung der Reformbestrebungen beim Einkommensteuertarif, einschließlich der
Freistellung des Existenzminimums von Erwachsenen und Kindern sowie die Anhebung
des Kindergeldes (§§ 32, 32a, 39b und 66 EStG, § 6 BKGG), eröffnen Perspektiven für
Familien (Vereinbarkeit Familie und Beruf).
Der Entwurf folgt damit den Prinzipien der DNS
– „(II. 2. a) Nachhaltige Entwicklung als Leitprinzip konsequent in allen Bereichen und
bei allen Entscheidungen anwenden“,
– „(II. 2. d) Nachhaltiges Wirtschaften stärken“ und
– - „(II. 2. e) Sozialen Zusammenhalt in einer offenen Gesellschaft wahren und
verbessern“.
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
(Steuermehr- / -mindereinnahmen (-) in Mio. Euro)
Steuerart / Volle Jahreswirkung¹ Kassenjahr
lfd. Gebiets-
Maßnahme
Nr.
körperschaft 2027 2028 2029 2030 2031 22002277 2028 2029 2030 2031
11 § 3b EStG Insg. - 70 - 70 - 70 - 70 - 70 - 65 - 70 - 70 - 70 - 70
Anhebung Höchstbetrag bei steuerlich be- LSt - 70 - 70 - 70 - 70 - 70 - 65 - 70 - 70 - 70 - 70
günstigten Sonn- und Feiertagszuschlägen
von 50 Euro auf 75 Euro ab 1.1.2027 SolZ . . . . . . . . . .
Bund - 30 - 30 - 30 - 30 - 30 - 28 - 30 - 30 - 30 - 30
LSt - 30 - 30 - 30 - 30 - 30 - 28 - 30 - 30 - 30 - 30
SolZ . . . . . . . . . .
Länder - 29 - 29 - 29 - 29 - 29 - 27 - 29 - 29 - 29 - 29
LSt - 29 - 29 - 29 - 29 - 29 - 27 - 29 - 29 - 29 - 29
Gem. - 11 - 11 - 11 - 11 - 11 - 10 - 11 - 11 - 11 - 11
LSt - 11 - 11 - 11 - 11 - 11 - 10 - 11 - 11 - 11 - 11
22 § 9a Satz 1 Nr. 1a EStG Insg. - 1.130 - 1.145 - 1.160 - 1.190 - 1.205 - 1.785 - 1.310 - 1.170 - 1.195 - 1.220
Anhebung des Arbeitnehmer-Pauschbe- ESt + 810 + 815 + 825 + 835 + 850 . + 650 + 815 + 825 + 835
trags um 200 Euro von 1.230 Euro auf
1.430 Euro ab 1.1.2027 LSt - 1.930 - 1.950 - 1.975 - 2.010 - 2.040 - 1.775 - 1.950 - 1.975 - 2.005 - 2.040
SolZ - 10 - 10 - 10 - 15 - 15 - 10 - 10 - 10 - 15 - 15
Bund - 486 - 493 - 498 - 514 - 521 - 764 - 563 - 503 - 516 - 527
Steuerart / Volle Jahreswirkung¹ Kassenjahr
lfd. Gebiets-
Maßnahme
Nr.
körperschaft 2027 2028 2029 2030 2031 22002277 2028 2029 2030 2031
ESt + 344 + 346 + 351 + 355 + 361 . + 276 + 346 + 351 + 355
LSt - 820 - 829 - 839 - 854 - 867 - 754 - 829 - 839 - 852 - 867
SolZ - 10 - 10 - 10 - 15 - 15 - 10 - 10 - 10 - 15 - 15
Länder - 476 - 481 - 490 - 499 - 506 - 755 - 552 - 493 - 502 - 512
ESt + 344 + 347 + 350 + 355 + 361 . + 276 + 347 + 350 + 355
LSt - 820 - 828 - 840 - 854 - 867 - 755 - 828 - 840 - 852 - 867
Gem. - 168 - 171 - 172 - 177 - 178 - 266 - 195 - 174 - 177 - 181
ESt + 122 + 122 + 124 + 125 + 128 . + 98 + 122 + 124 + 125
LSt - 290 - 293 - 296 - 302 - 306 - 266 - 293 - 296 - 301 - 306
33 § 32 EStG (2027) Insg. - 540 - 560 - 585 - 615 - 645 - 15 - 435 - 560 - 580 - 610
Anhebung der Freibeträge für Kinder uumm ESt - 525 - 545 - 565 - 595 - 625 . - 420 - 540 - 560 - 590
300 Euro von 9.756 Euro auf 10.056 Euro
ab 1.1.2027 SolZ - 15 - 15 - 20 - 20 - 20 - 15 - 15 - 20 - 20 - 20
Bund - 238 - 247 - 260 - 273 - 286 - 15 - 194 - 250 - 258 - 271
ESt - 223 - 232 - 240 - 253 - 266 . - 179 - 230 - 238 - 251
SolZ - 15 - 15 - 20 - 20 - 20 - 15 - 15 - 20 - 20 - 20
Länder - 223 - 231 - 240 - 253 - 265 . - 178 - 229 - 238 - 250
ESt - 223 - 231 - 240 - 253 - 265 . - 178 - 229 - 238 - 250
Gem. - 79 - 82 - 85 - 89 - 94 . - 63 - 81 - 84 - 89
Steuerart / Volle Jahreswirkung¹ Kassenjahr
lfd. Gebiets-
Maßnahme
Nr.
körperschaft 2027 2028 2029 2030 2031 22002277 2028 2029 2030 2031
ESt - 79 - 82 - 85 - 89 - 94 . - 63 - 81 - 84 - 89
44 § 66 EStG (2027) Insg. - 1.245 - 1.225 - 1.195 - 1.160 - 1.125 - 1.705 - 1.325 - 1.215 - 1.190 - 1.155
Anhebung des Kindergeldes um 8 Euro von ESt + 460 + 470 + 490 + 515 + 540 . + 370 + 470 + 485 + 510
259 Euro auf 267 Euro je Kind und Monat ab
1.1.2027 LSt - 1.705 - 1.695 - 1.685 - 1.675 - 1.665 - 1.705 - 1.695 - 1.685 - 1.675 - 1.665
Bund - 529 - 520 - 508 - 493 - 478 - 725 - 563 - 516 - 506 - 491
ESt + 196 + 200 + 208 + 219 + 230 . + 157 + 200 + 206 + 217
LSt - 725 - 720 - 716 - 712 - 708 - 725 - 720 - 716 - 712 - 708
Länder - 529 - 522 - 508 - 493 - 478 - 724 - 564 - 517 - 506 - 491
ESt + 195 + 199 + 208 + 219 + 229 . + 157 + 199 + 206 + 216
LSt - 724 - 721 - 716 - 712 - 707 - 724 - 721 - 716 - 712 - 707
Gem. - 187 - 183 - 179 - 174 - 169 - 256 - 198 - 182 - 178 - 173
ESt + 69 + 71 + 74 + 77 + 81 . + 56 + 71 + 73 + 77
LSt - 256 - 254 - 253 - 251 - 250 - 256 - 254 - 253 - 251 - 250
55 § 32a EStG (GFB 2027) Insg. - 1.945 - 1.975 - 2.010 - 2.040 - 2.065 - 1.750 - 1.975 - 2.010 - 2.040 - 2.065
Anhebung des Grundfreibetrags um ESt - 400 - 420 - 440 - 455 - 470 - 360 - 420 - 440 - 455 - 470
216 Euro von 12.348 Euro auf 12.564 Eurroo
ab 1.1.2027 LSt - 1.530 - 1.540 - 1.555 - 1.565 - 1.575 - 1.375 - 1.540 - 1.555 - 1.565 - 1.575
SolZ - 15 - 15 - 15 - 20 - 20 - 15 - 15 - 15 - 20 - 20
Bund - 835 - 849 - 863 - 878 - 889 - 752 - 849 - 863 - 878 - 889
Steuerart / Volle Jahreswirkung¹ Kassenjahr
lfd. Gebiets-
Maßnahme
Nr.
körperschaft 2027 2028 2029 2030 2031 22002277 2028 2029 2030 2031
ESt - 170 - 179 - 187 - 193 - 200 - 153 - 179 - 187 - 193 - 200
LSt - 650 - 655 - 661 - 665 - 669 - 584 - 655 - 661 - 665 - 669
SolZ - 15 - 15 - 15 - 20 - 20 - 15 - 15 - 15 - 20 - 20
Länder - 820 - 832 - 848 - 859 - 869 - 738 - 832 - 848 - 859 - 869
ESt - 170 - 178 - 187 - 194 - 199 - 153 - 178 - 187 - 194 - 199
LSt - 650 - 654 - 661 - 665 - 670 - 585 - 654 - 661 - 665 - 670
Gem. - 290 - 294 - 299 - 303 - 307 - 260 - 294 - 299 - 303 - 307
ESt - 60 - 63 - 66 - 68 - 71 - 54 - 63 - 66 - 68 - 71
LSt - 230 - 231 - 233 - 235 - 236 - 206 - 231 - 233 - 235 - 236
66 § 32a EStG (ESt Tarif 2027) Insg. - 690 - 725 - 765 - 810 - 865 - 625 - 725 - 760 - 805 - 860
Abklappen der 2. Progressionszone bis ESt - 75 - 80 - 90 - 95 - 105 - 70 - 80 - 90 - 95 - 105
70.600 Euro ab 1.1.2027
LSt - 595 - 620 - 650 - 690 - 730 - 535 - 620 - 645 - 685 - 725
SolZ - 20 - 25 - 25 - 25 - 30 - 20 - 25 - 25 - 25 - 30
Bund - 305 - 323 - 339 - 358 - 385 - 277 - 323 - 337 - 356 - 383
ESt - 32 - 34 - 38 - 40 - 45 - 30 - 34 - 38 - 40 - 45
LSt - 253 - 264 - 276 - 293 - 310 - 227 - 264 - 274 - 291 - 308
SolZ - 20 - 25 - 25 - 25 - 30 - 20 - 25 - 25 - 25 - 30
Länder - 285 - 297 - 314 - 334 - 354 - 257 - 297 - 312 - 332 - 352
ESt - 32 - 34 - 38 - 41 - 44 - 29 - 34 - 38 - 41 - 44
Steuerart / Volle Jahreswirkung¹ Kassenjahr
lfd. Gebiets-
Maßnahme
Nr.
körperschaft 2027 2028 2029 2030 2031 22002277 2028 2029 2030 2031
LSt - 253 - 263 - 276 - 293 - 310 - 228 - 263 - 274 - 291 - 308
Gem. - 100 - 105 - 112 - 118 - 126 - 91 - 105 - 111 - 117 - 125
ESt - 11 - 12 - 14 - 14 - 16 - 11 - 12 - 14 - 14 - 16
LSt - 89 - 93 - 98 - 104 - 110 - 80 - 93 - 97 - 103 - 109
77 § 32a EStG (Reichensteuer I 2002277)) Insg. + 250 + 260 + 275 + 290 + 305 + 100 + 230 + 270 + 280 + 300
Vorziehen der Reichensteuer von ESt + 130 + 135 + 140 + 150 + 155 . + 105 + 135 + 140 + 150
277.826 Euro auf 250.000 Euro mit 45% ab
1.1.2027 LSt + 105 + 110 + 120 + 125 + 135 + 95 + 110 + 120 + 125 + 135
SolZ + 15 + 15 + 15 + 15 + 15 + 5 + 15 + 15 + 15 + 15
Bund + 115 + 119 + 126 + 132 + 138 + 45 + 107 + 123 + 128 + 136
ESt + 55 + 57 + 60 + 64 + 66 . + 45 + 57 + 60 + 64
LSt + 45 + 47 + 51 + 53 + 57 + 40 + 47 + 51 + 53 + 57
SolZ + 15 + 15 + 15 + 15 + 15 + 5 + 15 + 15 + 15 + 15
Länder + 99 + 104 + 110 + 116 + 124 + 41 + 90 + 109 + 112 + 121
ESt + 55 + 58 + 59 + 63 + 66 . + 44 + 58 + 59 + 63
LSt + 44 + 46 + 51 + 53 + 58 + 41 + 46 + 51 + 53 + 58
Gem. + 36 + 37 + 39 + 42 + 43 + 14 + 33 + 38 + 40 + 43
ESt + 20 + 20 + 21 + 23 + 23 . + 16 + 20 + 21 + 23
LSt + 16 + 17 + 18 + 19 + 20 + 14 + 17 + 18 + 19 + 20
Steuerart / Volle Jahreswirkung¹ Kassenjahr
lfd. Gebiets-
Maßnahme
Nr.
körperschaft 2027 2028 2029 2030 2031 22002277 2028 2029 2030 2031
88 § 32a EStG (Reichensteuer II 2027) Insg. + 2.360 + 2.505 + 2.655 + 2.825 + 3.025 + 505 + 2.025 + 2.515 + 2.675 + 2.835
Einführung einer 2. Reichensteuer mit 47% ESt + 1.715 + 1.825 + 1.930 + 2.050 + 2.195 . + 1.370 + 1.805 + 1.910 + 2.025
ab 280.000 Euro ab 1.1.2027
LSt + 520 + 550 + 585 + 630 + 670 + 480 + 550 + 580 + 625 + 665
SolZ + 125 + 130 + 140 + 145 + 160 + 25 + 105 + 130 + 140 + 145
Bund + 1.075 + 1.140 + 1.209 + 1.284 + 1.378 + 229 + 921 + 1.144 + 1.218 + 1.289
ESt + 729 + 776 + 820 + 871 + 933 . + 582 + 767 + 812 + 861
LSt + 221 + 234 + 249 + 268 + 285 + 204 + 234 + 247 + 266 + 283
SolZ + 125 + 130 + 140 + 145 + 160 + 25 + 105 + 130 + 140 + 145
Länder + 950 + 1.008 + 1.068 + 1.138 + 1.217 + 204 + 815 + 1.013 + 1.076 + 1.142
ESt + 729 + 775 + 820 + 871 + 933 . + 582 + 767 + 811 + 860
LSt + 221 + 233 + 248 + 267 + 284 + 204 + 233 + 246 + 265 + 282
Gem. + 335 + 357 + 378 + 403 + 430 + 72 + 289 + 358 + 381 + 404
ESt + 257 + 274 + 290 + 308 + 329 . + 206 + 271 + 287 + 304
LSt + 78 + 83 + 88 + 95 + 101 + 72 + 83 + 87 + 94 + 100
99 § 35a Abs. 3 EStG Insg. + 710 + 735 + 755 + 780 + 805 . + 570 + 730 + 750 + 775
Reduzierung des Prozentsatzes der abzugs- ESt + 700 + 725 + 745 + 765 + 790 . + 560 + 720 + 740 + 760
fähigen Aufwendungen auf 15% und des
Höchstsatzes der Steuerermäßigung für SolZ + 10 + 10 + 10 + 15 + 15 . + 10 + 10 + 10 + 15
Handwerkerleistungen auf 900 Euro ab
1.1.2027
Bund + 308 + 318 + 327 + 340 + 351 . + 248 + 316 + 325 + 338
ESt + 298 + 308 + 317 + 325 + 336 . + 238 + 306 + 315 + 323
Steuerart / Volle Jahreswirkung¹ Kassenjahr
lfd. Gebiets-
Maßnahme
Nr.
körperschaft 2027 2028 2029 2030 2031 22002277 2028 2029 2030 2031
SolZ + 10 + 10 + 10 + 15 + 15 . + 10 + 10 + 10 + 15
Länder + 297 + 308 + 316 + 325 + 335 . + 238 + 306 + 314 + 323
ESt + 297 + 308 + 316 + 325 + 335 . + 238 + 306 + 314 + 323
Gem. + 105 + 109 + 112 + 115 + 119 . + 84 + 108 + 111 + 114
ESt + 105 + 109 + 112 + 115 + 119 . + 84 + 108 + 111 + 114
10 § 40a Abs. 2 EStG Insg. + 750 + 755 + 755 + 760 + 765 + 825 + 820 + 755 + 755 + 760
Anhebung der Pauschsteuer für Mini-Jobs GewSt - 75 - 75 - 75 - 75 - 75 - 10 - 45 - 75 - 75 - 75
von 2% auf 5% ab 1.1.2027
ESt - 50 - 50 - 50 - 50 - 50 - 5 - 30 - 50 - 50 - 50
LSt + 875 + 875 + 875 + 875 + 875 + 805 + 875 + 875 + 875 + 875
KSt - 45 - 40 - 40 - 35 - 30 - 5 - 25 - 40 - 40 - 35
SolZ + 45 + 45 + 45 + 45 + 45 + 40 + 45 + 45 + 45 + 45
Bund + 370 + 373 + 373 + 375 + 378 + 377 + 389 + 373 + 373 + 375
GewSt - 3 - 3 - 3 - 3 - 3 . - 2 - 3 - 3 - 3
ESt - 21 - 21 - 21 - 21 - 21 - 2 - 13 - 21 - 21 - 21
LSt + 372 + 372 + 372 + 372 + 372 + 342 + 372 + 372 + 372 + 372
KSt - 23 - 20 - 20 - 18 - 15 - 3 - 13 - 20 - 20 - 18
SolZ + 45 + 45 + 45 + 45 + 45 + 40 + 45 + 45 + 45 + 45
Länder + 326 + 328 + 328 + 331 + 333 + 337 + 346 + 328 + 328 + 331
GewSt - 3 - 3 - 3 - 3 - 3 - 1 - 2 - 3 - 3 - 3
Steuerart / Volle Jahreswirkung¹ Kassenjahr
lfd. Gebiets-
Maßnahme
Nr.
körperschaft 2027 2028 2029 2030 2031 22002277 2028 2029 2030 2031
ESt - 21 - 21 - 21 - 21 - 21 - 2 - 12 - 21 - 21 - 21
LSt + 372 + 372 + 372 + 372 + 372 + 342 + 372 + 372 + 372 + 372
KSt - 22 - 20 - 20 - 17 - 15 - 2 - 12 - 20 - 20 - 17
Gem. + 54 + 54 + 54 + 54 + 54 + 111 + 85 + 54 + 54 + 54
GewSt - 69 - 69 - 69 - 69 - 69 - 9 - 41 - 69 - 69 - 69
ESt - 8 - 8 - 8 - 8 - 8 - 1 - 5 - 8 - 8 - 8
LSt + 131 + 131 + 131 + 131 + 131 + 121 + 131 + 131 + 131 + 131
11 § 32 EStG (2028) Insg. - - 325 - 340 - 355 - 375 - - 10 - 260 - 335 - 350
Anhebung der Freibeträge für Kinder um ESt - - 315 - 330 - 345 - 365 - . - 250 - 325 - 340
weitere 180 Euro von 10.056 Euro auf
10.236 Euro ab 1.1.2028 SolZ - - 10 - 10 - 10 - 10 - - 10 - 10 - 10 - 10
Bund - - 144 - 150 - 157 - 165 - - 10 - 116 - 148 - 155
ESt - - 134 - 140 - 147 - 155 - . - 106 - 138 - 145
SolZ - - 10 - 10 - 10 - 10 - - 10 - 10 - 10 - 10
Länder - - 134 - 140 - 146 - 155 - . - 106 - 138 - 144
ESt - - 134 - 140 - 146 - 155 - . - 106 - 138 - 144
Gem. - - 47 - 50 - 52 - 55 - . - 38 - 49 - 51
ESt - - 47 - 50 - 52 - 55 - . - 38 - 49 - 51
12 § 66 EStG (2028) Insg. - - 775 - 755 - 735 - 715 - - 1.060 - 825 - 750 - 730
Steuerart / Volle Jahreswirkung¹ Kassenjahr
lfd. Gebiets-
Maßnahme
Nr.
körperschaft 2027 2028 2029 2030 2031 22002277 2028 2029 2030 2031
weitere Anhebung des Kindergeldes um 5 ESt - + 285 + 300 + 310 + 325 - . + 230 + 295 + 310
Euro von 267 Euro auf 272 Euro je Kind und
Monat ab 1.1.2028 LSt - - 1.060 - 1.055 - 1.045 - 1.040 - - 1.060 - 1.055 - 1.045 - 1.040
Bund - - 330 - 320 - 312 - 304 - - 451 - 350 - 319 - 310
ESt - + 121 + 128 + 132 + 138 - . + 98 + 125 + 132
LSt - - 451 - 448 - 444 - 442 - - 451 - 448 - 444 - 442
Länder - - 329 - 322 - 313 - 304 - - 450 - 352 - 318 - 311
ESt - + 121 + 127 + 131 + 138 - . + 97 + 126 + 131
LSt - - 450 - 449 - 444 - 442 - - 450 - 449 - 444 - 442
Gem. - - 116 - 113 - 110 - 107 - - 159 - 123 - 113 - 109
ESt - + 43 + 45 + 47 + 49 - . + 35 + 44 + 47
LSt - - 159 - 158 - 157 - 156 - - 159 - 158 - 157 - 156
13 § 32a EStG (GFB 2028) Insg. - - 3.060 - 3.105 - 3.150 - 3.195 - - 2.755 - 3.105 - 3.150 - 3.195
weitere Anhebung des Grundfreibetrags um ESt - - 650 - 675 - 700 - 725 - - 585 - 675 - 700 - 725
336 Euro von 12.564 Euro auf 12.900 Euro
ab 1.1.2028 LSt - - 2.385 - 2.405 - 2.425 - 2.440 - - 2.145 - 2.405 - 2.425 - 2.440
SolZ - - 25 - 25 - 25 - 30 - - 25 - 25 - 25 - 30
Bund - - 1.315 - 1.334 - 1.354 - 1.375 - - 1.186 - 1.334 - 1.354 - 1.375
ESt - - 276 - 287 - 298 - 308 - - 249 - 287 - 298 - 308
LSt - - 1.014 - 1.022 - 1.031 - 1.037 - - 912 - 1.022 - 1.031 - 1.037
SolZ - - 25 - 25 - 25 - 30 - - 25 - 25 - 25 - 30
Steuerart / Volle Jahreswirkung¹ Kassenjahr
lfd. Gebiets-
Maßnahme
Nr.
körperschaft 2027 2028 2029 2030 2031 22002277 2028 2029 2030 2031
Länder - - 1.289 - 1.309 - 1.327 - 1.345 - - 1.159 - 1.309 - 1.327 - 1.345
ESt - - 276 - 287 - 297 - 308 - - 248 - 287 - 297 - 308
LSt - - 1.013 - 1.022 - 1.030 - 1.037 - - 911 - 1.022 - 1.030 - 1.037
Gem. - - 456 - 462 - 469 - 475 - - 410 - 462 - 469 - 475
ESt - - 98 - 101 - 105 - 109 - - 88 - 101 - 105 - 109
LSt - - 358 - 361 - 364 - 366 - - 322 - 361 - 364 - 366
14 Finanzielle Auswirkungen insgesamt Insg. - 1.550 - 5.605 - 5.545 - 5.470 - 5.360 - 4.515 - 6.020 - 5.705 - 5.655 - 5.585
GewSt - 75 - 75 - 75 - 75 - 75 - 10 - 45 - 75 - 75 - 75
ESt + 2.765 + 2.195 + 2.280 + 2.385 + 2.515 - 435 + 1.520 + 2.130 + 2.210 + 2.310
LSt - 4.330 - 7.785 - 7.815 - 7.850 - 7.880 - 4.075 - 7.545 - 7.815 - 7.845 - 7.880
KSt - 45 - 40 - 40 - 35 - 30 - 5 - 25 - 40 - 40 - 35
SolZ + 135 + 100 + 105 + 105 + 110 + 10 + 75 + 95 + 95 + 95
Bund - 555 - 2.301 - 2.267 - 2.238 - 2.188 - 1.910 - 2.504 - 2.343 - 2.321 - 2.293
GewSt - 3 - 3 - 3 - 3 - 3 . - 2 - 3 - 3 - 3
ESt + 1.176 + 932 + 971 + 1.014 + 1.069 - 185 + 644 + 905 + 941 + 982
LSt - 1.840 - 3.310 - 3.320 - 3.336 - 3.349 - 1.732 - 3.208 - 3.320 - 3.334 - 3.349
KSt - 23 - 20 - 20 - 18 - 15 - 3 - 13 - 20 - 20 - 18
SolZ + 135 + 100 + 105 + 105 + 110 + 10 + 75 + 95 + 95 + 95
Steuerart / Volle Jahreswirkung¹ Kassenjahr
lfd. Gebiets-
Maßnahme
Nr.
körperschaft 2027 2028 2029 2030 2031 2027 2028 2029 2030 2031
Länder - 690 - 2.396 - 2.378 - 2.343 - 2.296 - 1.919 - 2.572 - 2.439 - 2.419 - 2.386
GewSt - 3 - 3 - 3 - 3 - 3 - 1 - 2 - 3 - 3 - 3
ESt + 1.174 + 934 + 967 + 1.012 + 1.070 - 184 + 647 + 906 + 937 + 982
LSt - 1.839 - 3.307 - 3.322 - 3.335 - 3.348 - 1.732 - 3.205 - 3.322 - 3.333 - 3.348
KSt - 22 - 20 - 20 - 17 - 15 - 2 - 12 - 20 - 20 - 17
Gem. - 305 - 908 - 900 - 889 - 876 - 686 - 944 - 923 - 915 - 906
GewSt - 69 - 69 - 69 - 69 - 69 - 9 - 41 - 69 - 69 - 69
ESt + 415 + 329 + 342 + 359 + 376 - 66 + 229 + 319 + 332 + 346
LSt - 651 - 1.168 - 1.173 - 1.179 - 1.183 - 611 - 1.132 - 1.173 - 1.178 - 1.183
Anmerkungen:
1) Wirkung für einen vollen (Veranlagungs-)Zeitraum von 12 Monaten.
Durch die Anhebung des Kindergeldes nach dem BKGG ab 1. Januar 2027 um 8 Euro je Kind und Monat entstehen gegenüber der geltenden
Rechtslage im Jahr 2026 Mehrausgaben von rund 7 Mio. Euro. Durch die Anhebung des Kindergeldes nach dem BKGG gemäß ab 1. Januar
2028 um weitere 5 Euro je Kind und Monat entstehen gegenüber der geltenden Rechtslage im Jahr 2026 Mehrausgaben von rund
12 Mio. Euro.
Aufgrund der Anhebung des Kindergeldes zum 1. Januar 2027 kommt es zu Einsparungen bei den Leistungen zur Sicherung des
Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) in Höhe von rund 176 Mio. Euro pro Jahr; davon entfallen rund 173 Mio. Euro
auf den Bund und rund 3 Mio. Euro auf die Kommunen. Durch die weitere Anhebung des Kindergeldes zum 1. Januar 2028 kommt es zu
Einsparungen in Höhe von rund 111 Mio. Euro pro Jahr; davon entfallen rund 109 Mio. Euro auf den Bund und rund 2 Mio. Euro auf die
Kommunen.
Aufgrund der Anhebung des Kindergeldes zum 1. Januar 2027 kommt es zu Einsparungen bei der Hilfe zum Lebensunterhalt (Drittes Kapitel
– SGB XII) in Höhe von rund 2 Mio. Euro pro Jahr; diese entfallen vollständig auf die Kommunen. Dazu kommen Einsparungen bei der
Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Viertes Kapitel – SGB XII) ab 2027 in Höhe von rund 5 Mio. Euro pro Jahr; diese entfallen
vollständig auf den Bund. Durch die weitere Anhebung des Kindergeldes zum 1. Januar 2028 kommt es zu weiteren Einsparungen bei der
Hilfe zum Lebensunterhalt (Drittes Kapitel – SGB XII) in Höhe von rund 2 Mio. Euro pro Jahr; diese entfallen vollständig auf die Kommunen.
Dazu kommen Einsparungen bei der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Viertes Kapitel – SGB XII) ab 2028 in Höhe von
rund 3 Mio. Euro pro Jahr; diese entfallen vollständig auf den Bund.
Aufgrund der Anhebung des Kindergeldes kommt es zu Einsparungen bei den Leistungen zum Lebensunterhalt (Kapitel 11 des Vierzehnten
Buches Sozialgesetzbuch – SGB XIV), die wegen der geringen Anzahl der Leistungsbeziehenden nicht bezifferbar sind und auf Bund und
Länder entfallen.
Im Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) entstehen durch die Anhebung des Kindergelds keine Einsparungen, da Asylbewerberinnen und
Asylbewerber grundsätzlich während des laufenden Asylverfahrens keinen Anspruch auf Kindergeld haben.
Die Anpassung des Einkommensteuertarifs und der Freibeträge führt durch Erhöhungen der Entgeltersatzleistungen zu Mehrausgaben in
geringfügiger, nicht quantifizierbarer Höhe im Haushalt der Bundesagentur für Arbeit.
Im Bereich der Sozialversicherungen entstehen durch die Änderungen der Berücksichtigung von Sonn- und Feiertagszuschlägen in der
Sozialversicherungsentgeltverordnung Mindereinnahmen bei den Sozialversicherungsbeiträgen. Eine exakte Bestimmung der Höhe der
Mindereinnahmen ist aufgrund einer fehlenden belastbaren Datengrundlage nicht möglich. Eine grobe Abschätzung der Mindereinnahmen im Bereich
der Sozialversicherungen ergibt eine Belastung in Höhe von rund 300 Mio. Euro pro Jahr.
4. Erfüllungsaufwand
4.1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Jährlicher Erfül- Einmaliger Erfül-
Jährlicher Auf- lungsaufwand (in Einmaliger Auf- lungsaufwand (in
Artikel Regelungsentwurf; Jährliche Fall- Einmalige
Fallwand pro Fall (in Stunden bzw. wand pro Fall (in Stunden bzw.
lfd. Nr. Norm (§§); Bezeichnung der zahl und Ein- zahl und Ein-
Minuten bzw. Tsd. Euro) oder Minuten bzw. Tsd. Euro) oder
Vorgabe heit heit
Euro) „geringfügig“ Euro) „geringfügig“
(Begründung) (Begründung)
1.1 Artikel 1 Nummer 2
(§ 9a Satz 1 Nummer 1
Buchstabe a EStG) 1 300 000 -5 Min. -108 333 Std.
Anhebung des Arbeitnehmer-
Pauschbetrags auf 1.430 €
Summe Zeitaufwand (in Stun- -108 333 Std.
den)
Summe Sachaufwand (in Tsd. Euro)
Zu Nummer 1.1 (§ 9a Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a EStG)
Geschätzt wird, dass die 1,3 Mio. Arbeitnehmer, die künftig keine Anlage N ausfüllen müssen, dies auch nicht tun. Dies erspart beim einzelnen
Bürger schätzungsweise 5 Minuten Bearbeitungszeit.
4.2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Jährlicher Einmaliger
Aufwand pro Aufwand pro Einmaliger
Jährlicher Er-
Fall (Minuten Fall (Minuten Erfüllungs-
Jährliche füllungsauf-
* Lohnkosten Einmalige * Lohnkosten aufwand (in
lfd. Artikel Regelungsentwurf; Norm (§§); Bezeichnung Fallzahl wand (in Tsd.
IP pro Stunde Fallzahl pro Stunde Tsd. Euro) o-
Nr. der Vorgabe und Ein- Euro) oder
(Wirtschafts- und Einheit (Wirtschafts- der
„geringfüheit „geringfügig“
zweig) + zweig) + gig“ (Begrün-
(Begründung)
Sachkosten Sachkosten dung)
in Euro) in Euro)
2.1 Artikel 1 Nummer 3, 4 und 66 geringfügig
Artikel 2 Nummer 1, 2 und 3
Jährlicher Einmaliger
Aufwand pro Aufwand pro Einmaliger
Jährlicher Er-
Fall (Minuten Fall (Minuten Erfüllungs-
Jährliche füllungsauf-
* Lohnkosten Einmalige * Lohnkosten aufwand (in
lfd. Artikel Regelungsentwurf; Norm (§§); Bezeichnung Fallzahl wand (in Tsd.
IP pro Stunde Fallzahl pro Stunde Tsd. Euro) o-
Nr. der Vorgabe und Ein- Euro) oder
(Wirtschafts- und Einheit (Wirtschafts- der
„geringfüheit „geringfügig“
zweig) + zweig) + gig“ (Begrün-
(Begründung)
Sachkosten Sachkosten dung)
in Euro) in Euro)
(§ 32 Absatz 6, § 32a Absatz 1, § 39b Absatz 2)
Anpassung von Lohnsteuerberechnungs-/
Lohnabrechnungsprogrammen mit Wirkung auf den 1. Januar 2027
und ab 1. Januar 2028
2.2 Artikel 3 Nummer 1
(§ 29 Absatz 1 Nummer 4 - neu - GewStG)
Neuer Zerlegungsmaßstab für Rechenzentren
2.3 Artikel 6 1 000
(§ 1 Absatz 1 SvEV)
Folgeänderung der
Sozialversicherungsentgeltverordnung
Summe (in Tsd. Euro) 1 000
davon aus Informationspflichten (IP)
Zu Nummer 2.1 (§ 32 Absatz 6, § 32a Absatz 1, § 39b Absatz 2)
Durch die Anpassung des Einkommensteuertarifs und des Kinderfreibetrags entsteht kein laufender Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft. Es
entsteht geringfügiger, nicht bezifferbarer einmaliger Erfüllungsaufwand infolge der Anpassung von Lohnsteuerberechnungs-/
Lohnabrechnungsprogrammen. Die Lohnsteuerberechnungs-/Lohnabrechnungsprogrammen wären auch ohne die Änderungen durch dieses Gesetz
anzupassen (z. B. wegen geänderter sozialversicherungsrechtlicher Vorgaben, die auch bei der Lohnsteuerberechnung zu berücksichtigen sind).
Der Einkommensteuertarif und der Kinderfreibetrag sind nur einzelne Bausteine im Rahmen der jährlichen Anpassungen.
Zu Nummer 2.2 (§ 29 Absatz 1 Nummer 4 - neu - GewStG)
Jährlich:
Durch die Einführung des neuen Zerlegungsmaßstabs entsteht für die Wirtschaft kein zusätzlicher jährlicher Erfüllungsaufwand, da lediglich
die bereits im Rahmen der Gewerbesteuerveranlagung zu übermittelnden Informationen nach einem geänderten Verteilungsschlüssel
berücksichtigt werden und keine neuen Nachweis-, Melde- oder Dokumentationspflichten geschaffen werden.
Neue Informationspflichten werden durch die Einführung des neuen Zerlegungsmaßstabs nicht begründet.
Einmalig:
Durch die Einführung des neuen Zerlegungsmaßstabs könnte möglicherweise ein geringer einmaliger Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
entstehen, insbesondere infolge der Anpassung interner Prozesse. Dieser Aufwand ist jedoch nicht bezifferbar, da die Maßnahme
insbesondere darauf abzielt, den künftigen Bau und die Ansiedlung von Rechenzentren zu begünstigen und daher weder die Anzahl der betroffenen
Unternehmen noch der hieraus resultierende Umstellungsaufwand verlässlich abgeschätzt werden können.
Zu Nummer 2.3 (§ 1 Sozialversicherungsentgeltverordnung)
Für die Anpassung der Entgeltabrechnungssysteme entsteht einmaliger Aufwand in Höhe von 1 Mio. Euro. Dieser bezieht sich, genauso wie
die jährlichen Betriebskosten, auf die begrenzte Anzahl der bundesweiten Anbieter solcher Systeme. Umgerechnet auf die einzelnen
Unternehmen, die diese Kosten im Rahmen ihrer Lizenz- bzw. Softwarewartungskosten tragen, ergeben sich sehr geringe Belastungen im Einzelfall.
Insofern werden auch KMUs nicht unverhältnismäßig belastet.
Für den Datenabruf ist der Erfüllungsaufwand nicht bezifferbar, da keine Angaben für die Häufigkeit des Abrufs vorliegen.
4.3. Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Jährlicher Einmaliger
Aufwand Aufwand
Jährlicher Einmaliger
pro Fall (Mi- pro Fall (Mi-
Erfüllungs-
Erfüllungsnuten * nuten *
aufwand (in aufwand (in
Jährliche Lohnkos- Einmalige
Lohnkoslfd. Artikel Regelungsentwurf; Norm (§§); Bezeichnung der Bund/ Tsd. Euro) Tsd. Euro)
Fallzahl ten pro Fallzahl ten pro
Nr. Vorgabe Land oder „ge- oder „ge-
und Einheit Stunde und Einheit Stunde
ringfügig“ ringfügig“
(Hierarchie- (Hierarchie-
(Begrün-
(Begrünebene) + ebene) +
dung) dung)
Sachkos-
Sachkosten in Euro) ten in Euro)
Artikel 1 Nummer 2 Länddeerr 1.040.000 -16,52 € (- -17.180,8
30 Min. *
3.1 (§ 9a Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a EStG) 33,04 €/h;
Anhebung des Arbeitnehmer-Pauschbetrags auf 1.430 €
(Durchschnitt)) +
Jährlicher Einmaliger
Aufwand Aufwand
Jährlicher Einmaliger
pro Fall (Mi- pro Fall (Mi-
Erfüllungs-
Erfüllungsnuten * nuten *
aufwand (in aufwand (in
Jährliche Lohnkos- Einmalige
Lohnkoslfd. Artikel Regelungsentwurf; Norm (§§); Bezeichnung der Bund/ Tsd. Euro) Tsd. Euro)
Fallzahl ten pro Fallzahl ten pro
Nr. Vorgabe Land oder „ge- oder „ge-
und Einheit Stunde und Einheit Stunde
ringfügig“ ringfügig“
(Hierarchie- (Hierarchie-
(Begrün-
(Begrünebene) + ebene) +
dung) dung)
Sachkos-
Sachkosten in Euro) ten in Euro)
Sachkosten 0,00 €
Artikel 1 Nummer 3, 4, 6, Artikel 2 Nummer 1, 2 und 3 Länddeerr
(§ 32 Absatz 6, § 32a Absatz 1, § 39b Absatz 2 EStG)
3.2
Fortlaufende Pflege und Aktualisierung der IT-Verfahren
der Finanzverwaltung durch eigenes IT-Fachpersonal
Artikel 1 Nummer 5 Länddeerr
(§ 35a Absatz 3 Satz 1 EStG)
3.3
Reduzierung des Prozentsatzes der abzugsfähigen
Aufwendungen und des Höchstbetraaggss
Artikel 1 Nummer 7 Bund geringfügig
(§ 40a Absatz 2 EStG)
3.4
Anhebung des einheitlichen Pauschsteuer bei sog. Mini-
Jobs von 2 Prozent auf 5 Prozent
Artikel 1 Nummer 9, Artikel 2 Nummer 5, Artikel 4 und 5 Bund geringfügig
3.5 (§ 66 EStG, § 6 BKGG)
Anhebung Kindergeld
Artikel 3 Nummer 1 Länddeerr
3.6 (§ 29 Absatz 1 Nummer 4 - neu - GewStG)
Neuer Zerlegungsmaßstab für Rechenzentren
Summe (in Tsd. Euro) -17 180,8
davon Bund 0,0
Jährlicher Einmaliger
Aufwand Aufwand
Jährlicher Einmaliger
pro Fall (Mi- pro Fall (Mi-
Erfüllungs-
Erfüllungsnuten * nuten *
aufwand (in aufwand (in
Jährliche Lohnkos- Einmalige
Lohnkoslfd. Artikel Regelungsentwurf; Norm (§§); Bezeichnung der Bund/ Tsd. Euro) Tsd. Euro)
Fallzahl ten pro Fallzahl ten pro
Nr. Vorgabe Land oder „ge- oder „ge-
und Einheit Stunde und Einheit Stunde
ringfügig“ ringfügig“
(Hierarchie- (Hierarchie-
(Begrün-
(Begrünebene) + ebene) +
dung) dung)
Sachkos-
Sachkosten in Euro) ten in Euro)
davon Land (inklusive Kommunen) -17 180,8
Zu Nummer 3.1 (§ 9a Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a EStG)
Es profitieren voraussichtlich ca. 1,3 Mio. Steuerpflichtige von der Erhöhung des Werbungskostenpauschbetrags von 1 230 Euro auf
1 430 Euro. Sie brauchen künftig keine Anlage N mehr auszufüllen, da ihre tatsächlichen Aufwendungen unterhalb des neuen
Werbungskostenpauschbetrags liegen. Im Finanzamt entfällt unter Berücksichtigung einer durchschnittlichen Autofallquote von 20 Prozent in 1 040 000 Mio.
Fällen die Prüfung der Einzelangaben, welche durchschnittlich 30 Min. benötigt. Der personelle Erfüllungsaufwand mindert sich insgesamt um
17,2 Mio. Euro.
Dies entspricht rechnerisch 325 Vollzeitarbeitskräften bundesweit.
Zu Nummer 3.2 (§ 32 Absatz 6, § 32a Absatz 1, § 39b Absatz 2 EStG)
Einmalig:
Durch die fortlaufende Pflege und Aktualisierung der IT-Verfahren der Finanzverwaltung durch eigenes IT-Fachpersonal entsteht einmaliger
geringer automationstechnischer Umstellungsaufwand. Die Höhe des Aufwands ist nicht quantifizierbar. Der personelle Erfüllungsaufwand der
Finanzämter verändert sich nicht.
Zu Nummer 3.3 (§ 35a Absatz 3 Satz 1 EStG)
Einmalig:
Durch die Reduzierung des Prozentsatzes der abzugsfähigen Aufwendungen für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen von 20
Prozent auf 15 Prozent und des Höchstbetrages von 1.200 Euro auf 900 Euro entsteht innerhalb der Finanzverwaltung der Länder ein einmaliger
geringer automationstechnischer Umstellungsaufwand im Rahmen der Pflege. Dieser Aufwand ist jedoch nicht gesondert bezifferbar, da die
Umsetzung der Reduzierung des Prozentsatzes und des Höchstbetrages im Rahmen der ohnehin turnusmäßig durchzuführenden
Aktualisierungsarbeiten (Pflege) erfolgt. Ein eigenständiger zusätzlicher Arbeitsprozess (Aufwand) wird nicht begründet.
Zu Nummer 3.4 (§ 40a Absatz 2 EStG)
Einmalig:
In Abstimmung mit dem Statistischen Bundesamt ergibt sich aus der einfachen Erhöhung des Pauschsteuersatzes für die (Bundes)Verwaltung
ein geringfügiger einmaliger Erfüllungsaufwand zur Anpassung der Fachverfahren. Erfahrungswerte liegen hierzu jedoch nicht vor. Für die
Finanzämter entsteht kein zusätzlicher jährlicher personeller Erfüllungsaufwand. Für die Wirtschaft ergibt sich regelmäßig kein
Erfüllungsaufwand, da die erforderlichen Anpassungen der Lohnabrechnungssoftware regelmäßig im Rahmen bestehender Lizenz-, Wartungs- oder SaaS-
Verträge erfolgen und nicht gesondert vergütet werden.
Zu Nummer 3.5 (§ 66 EStG, § 6 BKGG)
Einmalig:
Durch die Anhebung des Kindergeldes entsteht bei der Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit aufgrund der technischen Umstellung ein
einmaliger Erfüllungsaufwand. Dieser Aufwand ist jedoch nicht gesondert bezifferbar, da die Umsetzung der vorgesehenen Anhebung im
Rahmen der ohnehin turnusmäßig durchzuführenden Aktualisierungsarbeiten erfolgt. Ein eigenständiger zusätzlicher Arbeitsprozess wird nicht
begründet.
Zu Nummer 3.6 (§ 29 Absatz 1 Nummer 4 - neu - GewStG)
Jährlich:
Für die Verwaltung entsteht kein zusätzlicher jährlicher Erfüllungsaufwand, da der neue Zerlegungsmaßstab im Rahmen der bestehenden
Zerlegungs- und Besteuerungsverfahren umgesetzt wird. Besondere Zerlegungsmaßstäbe bestehen bereits für andere Anlagenarten, sodass
keine grundlegenden Änderungen der Verwaltungsabläufe erforderlich sind. Die einmalige Schulung des neuen Zerlegungsmaßstabs dürfte
in den bereits regelmäßigen Amtsbesprechungen und Schulungen stattfinden.
Einmalig:
Für die Länder kann aufgrund der erforderlichen Anpassung von Programmen und Vordrucken ein geringfügiger einmaliger
Umstellungsaufwand entstehen. Da entsprechende Anpassungen regelmäßig im Zuge turnusmäßiger Aktualisierungen der IT-Verfahren und Vordrucke
erfolgen, ist davon auszugehen, dass die Umstellung im Rahmen dieser Arbeiten vorgenommen werden kann.
5. Weitere Kosten
Der Wirtschaft, einschließlich mittelständischer Unternehmen, entstehen keine direkten
sonstigen Kosten.
Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das
Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
6. Weitere Gesetzesfolgen
Unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Lebenssituation von Frauen und Männern
sind keine Auswirkungen erkennbar, die gleichstellungspolitischen Zielen gemäß § 2 der
Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien zuwiderlaufen.
VIII. Befristung; Evaluierung
Eine Evaluierung ist für keine Regelung vorgesehen. Wegen der nicht signifikanten
Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand ist eine Evaluation der Regelungen nicht erforderlich.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Änderung des Einkommensteuergesetzes [1.1.2027])
Zu Nummer 1 (§ 3b Absatz 2 Satz 1)
Der für die Berechnung der Zuschläge für Sonntags- und Feiertagsarbeit maximal
berücksichtigungsfähige Grundlohnbetrag wird ab dem 1. Januar 2027 von 50 Euro auf 75 Euro
angehoben. Der maximal berücksichtigungsfähige Grundlohnbetrag für Nachtarbeit bleibt
unverändert bei 50 Euro.
Nach geltendem Recht sind Zuschläge steuerfrei, die für tatsächlich geleistete Sonntags-,
Feiertags- oder Nachtarbeit neben dem Grundlohn (d. h. Stundenlohn für die geleistete
Arbeit zu diesen Zeiten) gezahlt werden, soweit sie gewisse Prozentsätze des Grundlohns
nicht übersteigen (§ 3b Absatz 1 EStG). Der maßgebliche Grundlohn/Stundenlohn für die
Berechnung der steuerlich begünstigten Zuschläge ist aktuell einheitlich auf 50 Euro
begrenzt.
Die Anhebung setzt die Vereinbarung des Koalitionsausschusses vom 2. Juli 2026 um.
Die Anhebung der Höchstgrenze für den maximal berücksichtigungsfähigen
Grundlohnbetrag zur Berechnung der begünstigten Sonn- und Feiertagszuschläge ist erstmals für den
Veranlagungszeitraum 2027 anzuwenden, vgl. § 52 Absatz 1 EStG in der Fassung des
vorliegenden Änderungsgesetzes.
Zu Nummer 2 (§ 9a Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a)
Der Pauschbetrag für Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit
(Arbeitnehmer-Pauschbetrag) wird ab dem Veranlagungszeitraum 2027 von bisher
1 230 Euro auf 1 430 Euro erhöht. Er wird in die Programmablaufpläne für den in 2027
vorzunehmenden Lohnsteuerabzug eingearbeitet und wirkt sich damit ab dem 1. Januar 2027
unmittelbar lohnsteuermindernd aus.
Bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit werden bei aktiv Beschäftigten nach
geltendem Recht Werbungskosten in Höhe von 1 230 Euro pauschal anerkannt. Liegen die in der
Einkommensteuererklärung geltend gemachten tatsächlichen Werbungskosten höher, wird
bei der Veranlagung der höhere ggf. glaubhaftgemachte Betrag berücksichtigt. Der
Arbeitnehmer-Pauschbetrag wurde zuletzt durch das Jahressteuergesetz 2022 (BGBl. I S. 2300)
auf das derzeitige Niveau von 1 230 Euro angehoben.
Die Anhebung setzt die Vereinbarung des Koalitionsausschusses vom 2. Juli 2026 zur
Reform der Einkommensteuer um. Die Anhebung des Arbeitnehmer-Pauschbetrags ist
Bestandteil des dort vereinbarten Maßnahmenpakets zur steuerlichen Entlastung
insbesondere kleiner und mittlerer Einkommen.
Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag dient der typisierenden Berücksichtigung von
Werbungskosten, ohne dass es eines Einzelnachweises bedarf. Durch seine Anhebung werden bei
einer größeren Zahl von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern die entstandenen
Werbungskosten bereits durch den Pauschbetrag abgegolten. Dies reduziert den Nachweis-
und Prüfungsaufwand für Steuerpflichtige und Finanzverwaltung und trägt zu einer weiteren
Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens und zum Bürokratieabbau bei.
Zu Nummer 3 (§ 32 Absatz 6 Satz 1)
Der im Herbst 2026 zu erwartende 16. Existenzminimumbericht wird den für die Freistellung
des Existenzminimums verfassungsrechtlich notwendigen Erhöhungsbedarf für das
Jahr 2027 beim Kinderfreibetrag aufzeigen. In Höhe der voraussichtlichen Vorgaben dieses
Berichts wird der Freibetrag für das sächliche Existenzminimum des Kindes
(Kinderfreibetrag) für jeden Elternteil von 3 414 Euro um 150 Euro auf 3 564 Euro erhöht. Der ab dem
Veranlagungszeitraum 2027 für ein Kind insgesamt zu berücksichtigende Kinderfreibetrag
wird somit von 6 828 Euro um 300 Euro auf 7 128 Euro erhöht.
Zusammen mit dem Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder
Ausbildungsbedarf (2 928 Euro) ergibt sich eine Anhebung des zur steuerlichen Freistellung des
Kinderexistenzminimums dienenden Betrags von insgesamt 9 756 Euro um 300 Euro auf
insgesamt 10 056 Euro.
Zu Nummer 4 (§ 32a Absatz 1)
Mit der Neufassung des § 32a Absatz 1 EStG wird der für den Veranlagungszeitraum 2027
geltende Einkommensteuertarif normiert. Dabei wird der steuerliche Grundfreibetrag in
Höhe der voraussichtlichen Ergebnisse des im Herbst 2026 zu erwartenden 16.
Existenzminimumberichts von 12 348 Euro um 216 Euro auf 12 564 Euro erhöht. Dadurch wird die
Freistellung des Existenzminimums sichergestellt.
Durch die Anpassung des Spitzen- und Reichensteuersatzes wird die steuerliche
Leistungsfähigkeit innerhalb der Tarifstruktur stärker berücksichtigt und gleichzeitig die
Entlastung kleiner und mittlerer Einkommen unterstützt.
Zu Nummer 5 (§ 35a Absatz 3 Satz 1)
Mit der Einführung des § 35a EStG ab dem Veranlagungszeitraum 2003 durch das zweite
Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23. Dezember 2002 (BGBl. I
S. 4602) sollte ein Anreiz für legale Beschäftigungen in Privathaushalten geschaffen und
die Schwarzarbeit bekämpft werden. Mit dem Gesetz zur steuerlichen Förderung von
Wachstum und Beschäftigung vom 26. April 2006 (BGBl. I S. 1091) wurde die
Steuerermäßigung u. a. für Aufwendungen für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für
Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen erweitert, um auch Wachstum
und Beschäftigung zu fördern.
Danach ermäßigt sich für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für
Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen die tarifliche Einkommensteuer auf
Antrag um 20 Prozent der Aufwendungen, höchstens 1 200 Euro, § 35a Absatz 3 Satz 1
EStG.
§ 35a Absatz 3 EStG zählt zu den 20 größten Subventionsnormen im
Einkommensteuerrecht. Durch die Änderung soll die Subventionswirkung zurückgefahren und die
Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen auf 15 Prozent der abzugsfähigen Aufwendungen und
der Höchstbetrag auf 900 Euro reduziert werden.
Zu Nummer 6 (§ 39b Absatz 2 Satz 7)
Durch die Regelung in § 39b Absatz 2 Satz 7 zweiter Halbsatz EStG wird verhindert, dass
beim Lohnsteuerabzug nach den Steuerklassen V und VI in einzelnen Teilbereichen eine
zu niedrige Durchschnittssteuerbelastung bzw. eine zu hohe Grenzsteuerbelastung eintritt.
Die Zahlenwerte hängen mit den Tarifeckwerten in § 32a EStG unmittelbar zusammen und
werden für den Lohnsteuerabzug in 2027 angepasst (Folgeänderung zur Tarifänderung).
Zu Nummer 7 (§ 40a Absatz 2)
Der einheitliche Pauschsteuersatz für sog. Mini-Jobs wird ab dem 1. Januar 2027 von
bisher 2 Prozent auf 5 Prozent erhöht.
Der Arbeitgeber kann nach geltendem Recht unter Verzicht auf den Abruf von
elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen (§ 39e Absatz 4 Satz 2 EStG) oder die Vorlage einer
Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug (§ 39 Absatz 3 oder § 39e Absatz 7 oder 8 EStG)
die Lohnsteuer einschließlich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuern (einheitliche
Pauschsteuer) für das Arbeitsentgelt aus den in Absatz 2 benannten geringfügigen
Beschäftigungen (sog. Mini-Jobs) mit einem einheitlichen Pauschsteuersatz in Höhe von
insgesamt 2 Prozent des Arbeitsentgelts erheben. Der einheitliche Pauschsteuersatz wurde
mit dem Zweiten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.
Dezember 2002 (BGBl. I S. 4621) eingeführt und ist seither unverändert.
Die Anhebung setzt die Vereinbarung des Koalitionsausschusses vom 2. Juli 2026 um.
Zu Nummer 8 (§ 52 Absatz 1)
Mit der Neufassung wird die allgemeine Anwendungsregelung in § 52 Absatz 1 EStG mit
Inkrafttreten 1. Januar 2027 auf den Veranlagungszeitraum 2027 bzw. auf den
Lohnsteuerabzug 2027 fortgeschrieben. Die ab dem 1. Januar 2027 in Kraft tretenden Änderungen
des Einkommensteuergesetzes sind damit grundsätzlich erstmals ab dem
Veranlagungszeitraum 2027 bzw. für den Lohnsteuerabzug 2027 anzuwenden.
Zu Nummer 9 (§ 66 Absatz 1)
Mit dem Steuerfortentwicklungsgesetz vom 23. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 449)
wurde in § 66 Absatz 3 EStG mit Wirkung zum 1. Januar 2026 ein
Anpassungsmechanismus eingeführt, der bewirkt, dass das Kindergeld entsprechend erhöht wird, wenn die
Freibeträge für Kinder angehoben werden.
Aufgrund der Anhebungen der Freibeträge für Kinder (siehe Artikel 1 Nummer 3) wird das
Kindergeld daher mit Wirkung zum 1. Januar 2027 um 8 Euro auf insgesamt 267 Euro
angehoben. Danach steigen Kindergeld und Freibeträge für Kinder mit zeitgleicher Wirkung
und prozentual gleichmäßig.
Zu Artikel 2 (Weitere Änderung des Einkommensteuergesetzes [1.1.2028])
Zu Nummer 1 (§ 32 Absatz 6 Satz 1)
Der im Herbst 2026 zu erwartende 16. Existenzminimumbericht wird den für die Freistellung
des Existenzminimums verfassungsrechtlich notwendigen Erhöhungsbedarf für das
Jahr 2028 beim Kinderfreibetrag aufzeigen. In Höhe der voraussichtlichen Vorgaben dieses
Berichts wird der Freibetrag für das sächliche Existenzminimum des Kindes
(Kinderfreibetrag) für jeden Elternteil von 3 564 Euro um 90 Euro auf 3 654 Euro erhöht. Der ab dem
Veranlagungszeitraum 2028 für ein Kind insgesamt zu berücksichtigende Kinderfreibetrag
wird somit von 7 128 Euro um 180 Euro auf 7 308 Euro erhöht. Zusammen mit dem
Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf (2 928 Euro) ergibt
sich eine Anhebung des zur steuerlichen Freistellung des Kinderexistenzminimums
dienenden Betrags von insgesamt 10 056 Euro um 180 Euro auf insgesamt 10 236 Euro.
Zu Nummer 2 (§ 32a Absatz 1)
Mit der Neufassung des § 32a Absatz 1 EStG wird der für den Veranlagungszeitraum 2028
geltende Einkommensteuertarif normiert. Dabei wird der steuerliche Grundfreibetrag in
Höhe der voraussichtlichen Ergebnisse des im Herbst 2026 zu erwartenden 16.
Existenzminimumberichts von 12 564 Euro um 336 Euro auf 12 900 Euro erhöht. Dadurch wird die
Freistellung des Existenzminimums sichergestellt.
Durch die Anpassung des Spitzen- und Reichensteuersatzes wird die steuerliche
Leistungsfähigkeit innerhalb der Tarifstruktur stärker berücksichtigt und gleichzeitig die
Entlastung kleiner und mittlerer Einkommen unterstützt.
Zu Nummer 3 (§ 39b Absatz 2 Satz 7)
Durch die Regelung in § 39b Absatz 2 Satz 7 zweiter Halbsatz EStG wird verhindert, dass
beim Lohnsteuerabzug nach den Steuerklassen V und VI in einzelnen Teilbereichen eine
zu niedrige Durchschnittssteuerbelastung bzw. eine zu hohe Grenzsteuerbelastung eintritt.
Die Zahlenwerte hängen mit den Tarifeckwerten in § 32a EStG unmittelbar zusammen und
werden für den Lohnsteuerabzug ab 2028 angepasst (Folgeänderung zur Tarifänderung).
Zu Nummer 4 (§ 52 Absatz 1)
Mit der Neufassung wird die allgemeine Anwendungsregelung in § 52 Absatz 1 EStG mit
Inkrafttreten 1. Januar 2028 auf den Veranlagungszeitraum 2028 bzw. auf den
Lohnsteuerabzug 2028 fortgeschrieben. Die ab dem 1. Januar 2028 in Kraft tretenden Änderungen
des Einkommensteuergesetzes sind damit grundsätzlich erstmals ab dem
Veranlagungszeitraum 2028 bzw. für den Lohnsteuerabzug 2028 anzuwenden.
Zu Nummer 5 (§ 66 Absatz 1)
Mit dem Steuerfortentwicklungsgesetz vom 23. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 449)
wurde in § 66 Absatz 3 EStG mit Wirkung zum 1. Januar 2026 ein
Anpassungsmechanismus eingeführt, der bewirkt, dass das Kindergeld entsprechend erhöht wird, wenn die
Freibeträge für Kinder angehoben werden.
Aufgrund der Anhebungen der Freibeträge für Kinder (siehe Artikel 2 Nummer 1) wird das
Kindergeld daher mit Wirkung zum 1. Januar 2028 um 5 Euro auf insgesamt 272 Euro
angehoben. Danach steigen Kindergeld und Freibeträge für Kinder mit zeitgleicher Wirkung
und prozentual gleichmäßig.
Zu Artikel 3 (Änderung des Gewerbesteuergesetzes [1.1.2027])
Zu Nummer 1 (§ 29 Absatz 1)
Zu Buchstabe a (§ 29 Absatz 1 Nummer 1)
Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung, die mit der Einführung eines weiteren
besonderen Zerlegungsmaßstabs in § 29 Absatz 1 GewStG erforderlich wird.
Zu Buchstabe b (§ 29 Absatz 1 Nummer 3)
Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung auf Grund der Einfügung der neuen
Nummer 4.
Zu Buchstabe c (§ 29 Absatz 1 Nummer 4 – neu –)
Unterhält ein Betrieb in mehreren Gemeinden Betriebstätten oder erstreckt sich eine
Betriebstätte auf das Gebiet mehrerer Gemeinden, ist der Betrieb in jeder dieser Gemeinden
gewerbesteuerpflichtig. Hierfür ist der für den Gewerbebetrieb insgesamt ermittelte
Gewerbesteuermessbetrag zu zerlegen. Maßstab für die vorzunehmende Zerlegung ist dabei
grundsätzlich das Verhältnis der in den einzelnen Betriebstätten gezahlten Arbeitslöhne zur
Summe der im gesamten Betrieb gezahlten Arbeitslöhne.
Um Standortgemeinden beim ausschließlichen Betrieb von Windkraft- und Solaranlagen
sowie beim Betrieb von Energiespeicheranlagen stärker und gleichmäßiger am
Gewerbesteueraufkommen zu beteiligen, sehen § 29 Absatz 1 Nummer 2 und 3 GewStG bereits
besondere Zerlegungsmaßstäbe vor. Diese dienen gleichermaßen dazu, die Akzeptanz
von Erneuerbare-Energien-Projekten in den jeweiligen Gemeinden zu erhöhen und die
energiepolitischen Ziele der Bundesregierung zu unterstützen.
Mit der Einführung eines besonderen Zerlegungsmaßstabs für Rechenzentren in § 29
Absatz 1 Nummer 4 GewStG werden die Ziele der Nationalen Rechenzentrumsstrategie der
Bundesregierung unterstützt. Die Strategie verfolgt das Ziel, Deutschland als
wettbewerbsfähigen, nachhaltigen und resilienten Rechenzentrumsstandort zu stärken und den
bedarfsgerechten Ausbau moderner digitaler Infrastrukturen zu fördern. Für die Umsetzung dieser
Ziele ist die Bereitschaft der Standortkommunen, geeignete Flächen bereitzustellen und die
Ansiedlung neuer Rechenzentren zu unterstützen, von wesentlicher Bedeutung.
Der Bau und Betrieb von Rechenzentren geht regelmäßig mit erheblichen Auswirkungen
auf die Standortgemeinden einher. Hierzu zählen insbesondere Eingriffe in das Orts- und
Landschaftsbild, ein erhöhter Flächenbedarf sowie – je nach Ausgestaltung der Anlage –
zusätzliche Lärmimmissionen und ein erheblicher Bedarf an Energie und Wasser. Diese
standortbezogenen Belastungen können die Bereitschaft der betroffenen Kommunen,
Flächen für Rechenzentren auszuweisen und entsprechende Vorhaben zu begleiten,
beeinträchtigen.
Aufgrund des hohen Automatisierungsgrades von Rechenzentren profitieren die
Standortgemeinden häufig nicht am Gewerbesteueraufkommen, obwohl sie die wesentlichen
standortbezogenen Auswirkungen des Anlagenbetriebs tragen.
Ein besonderer Zerlegungsmaßstab trägt diesem Spannungsverhältnis Rechnung. Er
gewährleistet eine angemessenere Beteiligung der Standortgemeinden am
Gewerbesteueraufkommen der Betreiber von Rechenzentren und stärkt damit die Akzeptanz für die
Ansiedlung und den Ausbau dieser für die digitale Infrastruktur Deutschlands unverzichtbaren
Einrichtungen.
Mit § 29 Absatz 1 Nummer 4 GewStG wird – vergleichbar der beim Betrieb von Windkraft-
und Solaranlagen sowie Energiespeicheranlagen bestehenden Regelung – ergänzend zum
Zerlegungsmaßstab Arbeitslöhne für Betreiber von Rechenzentren ein weiterer besonderer
Zerlegungsmaßstab eingeführt, der sich im Wesentlichen an der nicht redundanten
elektrischen Nennanschlussleistung der betreffenden Anlagen ausrichtet.
Zur Bestimmung der nicht-redundanten elektrischen Nennanschlussleistung ist die
zwischen dem Betreiber des Rechenzentrums und dem vorgelagerten Stromnetzbetreiber
beziehungsweise dem Energieversorgungsunternehmen vertraglich vereinbarte maximale
Anschlussleistung maßgeblich (sogenannte Bestellleistung). Maßgeblich ist die vertraglich
vereinbarte Anschlussleistung unabhängig davon, ob diese zum jeweiligen Zeitpunkt
bereits vollständig in Anspruch genommen wird. Die Anknüpfung an die vertraglich vereinbarte
Anschlussleistung gewährleistet eine eindeutige, objektiv nachprüfbare und praktikable
Bestimmung der nicht-redundanten elektrischen Nennanschlussleistung. Für die Anwendung
des § 29 Absatz 1 Nummer 4 GewStG richtet sich der Begriff des Rechenzentrums nach
der Legaldefinition des § 2 Nummer 18 des Energieeffizienzgesetzes (EnEfG). Diese
Legaldefinition wird durch das Gesetz zur Beschleunigung der Umsetzung der
Energieeffizienzrichtlinie neu in das Energieeffizienzgesetz aufgenommen und soll noch vor Abschluss
des Gesetzgebungsverfahrens zur Änderung des Gewerbesteuergesetzes in Kraft treten.
Ein Rechenzentrum ist eine Struktur oder eine Gruppe von Strukturen, die für die
Beherbergung, die Vernetzung und den Betrieb von Computersystemen/Servern und zugehöriger
Ausrüstung für die Speicherung, Verarbeitung und/oder Verbreitung von Daten sowie für
verbundene Tätigkeiten genutzt wird mit einer elektrischen Leistung der installierten
Informationstechnik ab 500 Kilowatt. Durch die Anknüpfung an die neu zu schaffende Definition
im EnEfG wird ein einheitliches Begriffsverständnis sichergestellt und der
Anwendungsbereich der Regelung eindeutig bestimmt.
Mit der Anwendung des Zerlegungsmaßstabs Arbeitslöhne zu 10 Prozent und des
Zerlegungsmaßstabs nicht redundante elektrische Nennanschlussleistung zu 90 Prozent wird
den Belangen der Gemeinde des Geschäftssitzes und der Standortgemeinden der
Rechenzentren Rechnung getragen.
Zu Nummer 2 (§ 36 Absatz 5d Satz 1)
Die Zerlegungsregelung in § 29 Absatz 1 Nummer 4 GewStG ist erstmals für den
Erhebungszeitraum 2027 anzuwenden
Zu Artikel 4 (Änderung des Bundeskindergeldgesetzes [1.1.2027])
§ 6 Absatz 1
Die Änderung vollzieht die Änderung des § 66 Absatz 1 EStG nach (siehe Begründung zu
Artikel 1 Nummer 9).
Zu Artikel 5 (Weitere Änderung des Bundeskindergeldgesetzes [1.1.2028])
§ 6 Absatz 1
Die Änderung vollzieht die Änderung des § 66 Absatz 1 EStG nach (siehe Begründung zu
Artikel 2 Nummer 5).
Zu Artikel 6 (Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung [1.1.2027])
§ 1 Absatz 1
Die Regelung knüpft an die Regelung in Artikel 1 Nummer 1 (Änderung zu § 3b Absatz 2
EStG) zur Steuerfreiheit von Zuschlägen für u. a. Sonn- und Feiertagsarbeit an. Dort
werden Zuschläge für Sonn- und Feiertagsarbeit nach unterschiedlichen Fallgruppen
differenziert steuerfrei gestellt. Für die Berechnung der Zuschläge wird ein maximaler Stundenlohn
von (neu) 75 Euro (bisher 50 Euro) zugrunde gelegt. Die
Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) legt demgegenüber für die Beitragsfreiheit von Sonn-, Feiertags- und
Nachtzuschlägen in der Sozialversicherung einen maximalen Stundenlohn von 25 Euro
zugrunde. Die Regelungsergänzung verfolgt das Ziel, Sonn- und Feiertagszuschläge, die in
einem Tarifvertrag geregelt sind, in dessen räumlichen, fachlichen und persönlichen
Anwendungsbereich das jeweilige Arbeitsverhältnis fällt, und dessen Bestimmungen für das
Arbeitsverhältnis gelten, künftig in derselben Höhe wie im Einkommensteuergesetz
vorgesehen auch in der Sozialversicherung beitragsfrei zu belassen. Insofern können
tarifvertraglich vereinbarte Sonn- und Feiertagszuschläge bis zu einem höheren Betrag als bisher
auch beitragsfrei sein. Die Bestimmungen eines Tarifvertrags gelten für das
Arbeitsverhältnis, wenn seine Rechtsnormen das Arbeitsverhältnis entweder unmittelbar nach den §§ 3
und 4 oder § 5 Absatz 4 des Tarifvertragsgesetzes erfassen oder wenn seine Anwendung
zwischen den Arbeitsvertragsparteien vereinbart worden ist; die arbeitsvertragliche
Inbezugnahme einzelner Regelungen des Tarifvertrags genügt nicht.
Für Sonn- und Feiertagszuschläge, die nicht in einem Tarifvertrag geregelt sind, in dessen
Geltungsbereich das jeweilige Arbeitsverhältnis fällt und dessen Bestimmungen für das
Arbeitsverhältnis gelten, und für Nachtarbeitszuschläge verbleibt es bei der bisherigen
Grundlohngrenze von 25 Euro.
Bei in einem Tarifvertrag geregelten Sonn- und Feiertagszuschlägen kann davon
ausgegangen werden, dass auch das Interesse der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer an
einer ihrem Verdienst entsprechenden sozialversicherungsrechtlichen Absicherung
angemessen Berücksichtigung findet.
Die vorgenommenen Änderungen haben es erforderlich gemacht, aus Gründen der
Übersichtlichkeit die Regelung sprachlich teilweise neu zu fassen. Weitere inhaltliche
Änderungen sind damit nicht verbunden. Die Änderung der Verordnung im Rahmen dieses
Gesetzentwurfes ist aufgrund der Bezugnahme auf den ebenfalls neu gefassten § 3b EStG
erforderlich und stellt eine einheitliche Umsetzung sicher.
Zu Artikel 6 (Inkrafttreten)
Zu Absatz 1
Die Artikel 1, 3, 4 und 6 treten am 1. Januar 2027 in Kraft, da diese ab 2027 wirksam
werden sollen.
Zu Absatz 2
Die Artikel 2 und 5 treten am 1. Januar 2028 in Kraft, da diese ab 2028 wirksam werden
sollen.
Relationen
- authored ← Bundesregierung
- part_of_vorgang → Einkommensteuerreformgesetz 2027 (Gesetzentwurf)