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Entwurf eines Einkommensteuerreformgesetzes 2027

dip / drucksache 04.09.2026 · WP 21 · 507/26 · Gesetzentwurf · Original ↗

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Entwurf eines Einkommensteuerreformgesetzes 2027 Bundesrat Drucksache 507/26 04.09.26 BRFuss Fz - AIS - FSFJ - Wi Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Einkommensteuerreformgesetzes 2027 A. Problem und Ziel In Zeiten dynamischer technologischer Entwicklungen und des demographischen Wandels gilt es, Wachstumspotentiale zu stärken und die Arbeit als Lebensgrundlage der Bürgerinnen und Bürger zu sichern. Kriege und sich verschlechternde Handelsbedingungen verstärken das Bedürfnis nach Sicherheit. Deutschland muss dabei auf seinen Stärken aufbauen, und sich zugleich an die aktuellen gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen anpassen. Ziel ist es, zukunftsfähige Reformen steuerpolitisch zu flankieren. B. Lösung Das vorliegende Gesetz stärkt langfristig das Arbeitskräfte- und Wachstumspotential. Durch höhere Grund- und Kinderfreibeträge, die Anhebung des Kindergeldes sowie einen höheren Reichensteuersatz als Gegenfinanzierung werden sowohl Wachstumsimpulse gesetzt als auch dem Gerechtigkeitsaspekt Rechnung getragen. Die strukturelle Zukunftsorientierung erfordert auch dementsprechende Fiskalregeln und einen besonderen Zerlegungsmaßstab für Rechenzentren, der den Zielen der Rechenzentrumsstrategie der Bundesregierung – insbesondere der Stärkung der digitalen Souveränität und Wettbewerbsfähigkeit Deutschlands – Rechnung trägt. Die im Gesetz vorgesehenen steuerlichen Entlastungsmaßnahmen erhöhen die verfügbaren Einkommen. Durch die Anhebung des Arbeitnehmer-Pauschbetrags wird zudem ein Beitrag zum Bürokratieabbau geleistet. Subventionen werden mit Augenmaß abgebaut. Daher wird die steuerliche Absetzbarkeit der abzugsfähigen Aufwendungen für Handwerkerleistungen von 20 Prozent auf 15 Prozent und der Höchstbetrag von 1 200 Euro auf 900 Euro reduziert. Gleichzeitig gilt es, Arbeitsanreize gezielt zu setzen, daher werden die maximal zulässigen Stundenlöhne bei steuerlich begünstigten Sonn- und Feiertagszuschlägen angehoben. Inhaltlich hervorzuheben sind insbesondere folgende steuerliche Regelungen bzw. Regelungsbereiche: Fristablauf: 16.10.26 besonders eilbedürftige Vorlage gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 GG Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 Anhebung des maximal berücksichtigungsfähigen Grundlohnbetrags bei steuerlich begünstigten Sonn- und Feiertagszuschlägen (§ 3b Absatz 2 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes – EStG), – Anhebung des Arbeitnehmer-Pauschbetrags (§ 9a Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a EStG), – Umsetzung der Reformbestrebungen beim Einkommensteuertarif, einschließlich Freistellung des Existenzminimums von Erwachsenen und Kindern etc. (§§ 32, 32a, 39b EStG), – Anhebung des Kindergeldes ab Januar 2027 von 259 Euro auf 267 Euro monatlich sowie Anhebung des Kindergeldes ab Januar 2028 auf 272 Euro monatlich (§ 66 EStG und § 6 des Bundeskindergeldgesetzes – BKGG), – Absenkung des Prozentsatzes der abzugsfähigen Aufwendungen und des Höchstbetrages der Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen (§ 35a Absatz 3 Satz 1 EStG), – Anhebung des einheitlichen Pauschsteuersatzes bei sog. Mini-Jobs von 2 Prozent auf 5 Prozent (§ 40a Absatz 2 EStG), – Einführung eines besonderen gewerbesteuerlichen Zerlegungsmaßstabes für Betreiber von Rechenzentren (§ 29 Absatz 1 Nummer 4 des Gewerbesteuergesetzes – GewStG). C. Alternativen Keine. D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand (Steuermehr- und -mindereinnahmen (–) in Mio. Euro) volle Jahreswirkung1) Gebietskörperschaft 2027 2028 2029 2030 2031 Insgesamt - 1 550 - 5 605 - 5 545 - 5 470 - 5 360 Bund - 555 - 2 301 - 2 267 - 2 238 - 2 188 Länder - 690 - 2 396 - 2 378 - 2 343 - 2 296 Gemeinden - 305 - 908 - 900 - 889 - 876 Kassenjahr 2027 2028 2029 2030 2031 Insgesamt - 4 515 - 6 020 - 5 705 - 5 655 - 5 585 Bund - 1 910 - 2 504 - 2 343 - 2 321 - 2 293 Länder - 1 919 - 2 572 - 2 439 - 2 419 - 2 386 Gemeinden - 686 - 944 - 923 - 915 - 906 1) Wirkung im Veranlagungsjahr Im Bereich der Sozialversicherungen entstehen durch die Änderungen der Berücksichtigung von Sonn- und Feiertagszuschlägen in der Sozialversicherungsentgeltverordnung Mindereinnahmen bei den Sozialversicherungsbeiträgen. Eine exakte Bestimmung der Höhe der Mindereinnahmen ist aufgrund einer fehlenden belastbaren Datengrundlage nicht möglich. Eine grobe Abschätzung der Mindereinnahmen im Bereich der Sozialversicherungen ergibt eine Belastung in Höhe von rund 300 Mio. Euro pro Jahr. E. Erfüllungsaufwand E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Für die Bürgerinnen und Bürger reduziert sich der Erfüllungsaufwand um 108 033 Stunden. Die Reduzierung des jährlichen Erfüllungsaufwands in Stunden resultiert vollständig aus nationalen Rechtsänderungen. Der Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger unterliegt der erweiterten „One in, one out“-Regel (Beschluss des Staatssekretärsausschusses Staatsmodernisierung und Bürokratierückbau vom 26. September 2025). E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Für die Anpassung der Entgeltabrechnungssysteme entsteht einmaliger Aufwand in Höhe von 1 Mio. Euro. Der Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft unterliegt der erweiterten „One in, one out“- Regel (Beschluss des Staatssekretärsausschusses Staatsmodernisierung und Bürokratierückbau vom 26. September 2025). E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung Veränderung des jährlichen Erfüllungsaufwands (in Tsd. Euro): -17 180,8 davon auf Bundesebene (in Tsd. Euro): 0 davon Sozialversicherung (in Tsd. Euro): 0 davon auf Landesebene (in Tsd. Euro): -17 180,8 Einmaliger Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro): 0 davon auf Bundesebene (in Tsd. Euro): 0 davon Sozialversicherung (in Tsd. Euro): 0 davon auf Landesebene (in Tsd. Euro): 0 davon auf kommunaler Ebene (in Tsd. Euro) 0 Die Reduzierung des Erfüllungsaufwands resultiert vollständig aus nationalen Rechtsänderungen. Hinsichtlich der weiteren Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand der Verwaltung wird auf die ausführlichen Darstellungen im Allgemeinen Teil der Begründung verwiesen. Der Erfüllungsaufwand für die Verwaltung unterliegt der erweiterten „One in, one out“-Regel (Beschluss des Staatssekretärsausschusses Staatsmodernisierung und Bürokratierückbau vom 26. September 2025). F. Weitere Kosten Der Wirtschaft, einschließlich mittelständischer Unternehmen, entstehen keine direkten sonstigen Kosten. Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten. Bundesrat Drucksache 507/26 04.09.26 BRFuss Fz - AIS - FSFJ - Wi Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Einkommensteuerreformgesetzes 2027 Bundesrepublik Deutschland Berlin, 4. September 2026 Der Bundeskanzler An den Präsidenten des Bundesrates Herrn Bürgermeister Dr. Andreas Bovenschulte Sehr geehrter Herr Bundesratspräsident, hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Einkommensteuerreformgesetzes 2027 mit Begründung und Vorblatt. Der Gesetzentwurf ist besonders eilbedürftig, um den notwendigen zeitlichen Vorlauf zur Umsetzung der am 1. Januar 2027 in Kraft tretenden Tarifanpassungen bei der Einkommensteuer zu gewährleisten. Federführend ist das Bundesministerium der Finanzen. Mit freundlichen Grüßen Friedrich Merz Fristablauf: 16.10.26 besonders eilbedürftige Vorlage gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 GG Entwurf eines Einkommensteuerreformgesetzes 2027 Vom ... Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Inhaltsübersicht Artikel 1 Änderung des Einkommensteuergesetzes Artikel 2 Weitere Änderung des Einkommensteuergesetzes Artikel 3 Änderung des Gewerbesteuergesetzes Artikel 4 Änderung des Bundeskindergeldgesetzes Artikel 5 Weitere Änderung des Bundeskindergeldgesetzes Artikel 6 Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung Artikel 7 Inkrafttreten Artikel 1 Änderung des Einkommensteuergesetzes Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 29. Juni 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 197) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 3b Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „mit höchstens 50 Euro anzusetzen“ durch die Angabe „für Nachtarbeit mit höchstens 50 Euro sowie für Sonntags- und Feiertagsarbeit mit höchstens 75 Euro anzusetzen“ ersetzt. 2. § 9a Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a wird durch den folgenden Buchstaben a ersetzt: „a) von den Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit vorbehaltlich Buchstabe b: ein Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1 430 Euro;“. 3. § 32 Absatz 6 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Bei der Veranlagung zur Einkommensteuer wird für jedes zu berücksichtigende Kind des Steuerpflichtigen ein Freibetrag von 3 564 Euro für das sächliche Existenzminimum des Kindes (Kinderfreibetrag) sowie ein Freibetrag von 1 464 Euro für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes vom Einkommen abgezogen.“ 4. § 32a Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt: „(1) Die tarifliche Einkommensteuer bemisst sich nach dem auf volle Euro abgerundeten zu versteuernden Einkommen. Sie beträgt ab dem Veranlagungszeitraum 2027 vorbehaltlich der §§ 32b, 32d, 34, 34a, 34b und 34c jeweils in Euro für zu versteuernde Einkommen 1. bis 12 564 Euro (Grundfreibetrag): 0; 2. von 12 565 Euro bis 17 799 Euro: (952,24 • y + 1 400) • y; 3. von 17 800 Euro bis 70 600 Euro: (170,74 • z + 2 397) • z + 993,86; 4. von 70 601 Euro bis 249 999 Euro: 0,42 • x – 11 241,73; 5. von 250 000 Euro bis 279 999 Euro: 0,45 • x – 18 741,70; 6. von 280 000 Euro an: 0,47 • x – 24 341,68. Die Größe „y“ ist ein Zehntausendstel des den Grundfreibetrag übersteigenden Teils des auf einen vollen Euro-Betrag abgerundeten zu versteuernden Einkommens. Die Größe „z“ ist ein Zehntausendstel des 17 799 Euro übersteigenden Teils des auf einen vollen Euro-Betrag abgerundeten zu versteuernden Einkommens. Die Größe „x“ ist das auf einen vollen Euro-Betrag abgerundete zu versteuernde Einkommen. Der sich ergebende Steuerbetrag ist auf den nächsten vollen Euro-Betrag abzurunden.“ 5. § 35a Absatz 3 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die sonstigen Steuerermäßigungen, auf Antrag um 15 Prozent der Aufwendungen des Steuerpflichtigen, höchstens jedoch um 900 Euro.“ 6. § 39b Absatz 2 Satz 7 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „In den Steuerklassen V und VI ist die Jahreslohnsteuer zu berechnen, die sich aus dem Zweifachen des Unterschiedsbetrags zwischen dem Steuerbetrag für das Eineinviertelfache und dem Steuerbetrag für das Dreiviertelfache des zu versteuernden Jahresbetrags nach § 32a Absatz 1 ergibt; die Jahreslohnsteuer beträgt jedoch mindestens 14 Prozent des zu versteuernden Jahresbetrags, für den 14 251 Euro übersteigenden Teil des zu versteuernden Jahresbetrags höchstens 42 Prozent, für den 35 299 Euro übersteigenden Teil des zu versteuernden Jahresbetrags 42 Prozent, für den 200 000 Euro übersteigenden Teil des zu versteuernden Jahresbetrags 45 Prozent und für den 224 000 Euro übersteigenden Teil des zu versteuernden Jahresbetrags 47 Prozent.“ 7. In § 40a Absatz 2 wird die Angabe „2 Prozent“ durch die Angabe „5 Prozent“ ersetzt. 8. § 52 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt: „(1) Diese Fassung des Gesetzes ist, soweit in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, erstmals für den Veranlagungszeitraum 2027 anzuwenden. Beim Steuerabzug vom Arbeitslohn gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass diese Fassung erstmals auf den laufenden Arbeitslohn anzuwenden ist, der für einen nach dem 31. Dezember 2026 endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird, und auf sonstige Bezüge, die nach dem 31. Dezember 2026 zufließen. Beim Steuerabzug vom Kapitalertrag gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass diese Fassung des Gesetzes erstmals auf Kapitalerträge anzuwenden ist, die dem Gläubiger nach dem 31. Dezember 2026 zufließen.“ 9. § 66 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt: „(1) Das Kindergeld beträgt monatlich für jedes Kind 267 Euro.“ Artikel 2 Weitere Änderung des Einkommensteuergesetzes Das Einkommensteuergesetz, das zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 32 Absatz 6 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Bei der Veranlagung zur Einkommensteuer wird für jedes zu berücksichtigende Kind des Steuerpflichtigen ein Freibetrag von 3 654 Euro für das sächliche Existenzminimum des Kindes (Kinderfreibetrag) sowie ein Freibetrag von 1 464 Euro für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes vom Einkommen abgezogen.“ 2. § 32a Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt: „(1) Die tarifliche Einkommensteuer bemisst sich nach dem auf volle Euro abgerundeten zu versteuernden Einkommen. Sie beträgt ab dem Veranlagungszeitraum 2028 vorbehaltlich der §§ 32b, 32d, 34, 34a, 34b und 34c jeweils in Euro für zu versteuernde Einkommen 1. bis 12 900 Euro (Grundfreibetrag): 0; 2. von 12 901 Euro bis 17 799 Euro: (1 017,55 • y + 1 400) • y; 3. von 17 800 Euro bis 70 600 Euro: (170,74 • z + 2 397) • z + 930,08; 4. von 70 601 Euro bis 249 999 Euro: 0,42 • x – 11 305,52; 5. von 250 000 Euro bis 279 999 Euro: 0,45 • x – 18 805,49; 6. von 280 000 Euro an: 0,47 • x – 24 405,47. Die Größe „y“ ist ein Zehntausendstel des den Grundfreibetrag übersteigenden Teils des auf einen vollen Euro-Betrag abgerundeten zu versteuernden Einkommens. Die Größe „z“ ist ein Zehntausendstel des 17 799 Euro übersteigenden Teils des auf einen vollen Euro-Betrag abgerundeten zu versteuernden Einkommens. Die Größe „x“ ist das auf einen vollen Euro-Betrag abgerundete zu versteuernde Einkommen. Der sich ergebende Steuerbetrag ist auf den nächsten vollen Euro-Betrag abzurunden.“ 3. § 39b Absatz 2 Satz 7 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „In den Steuerklassen V und VI ist die Jahreslohnsteuer zu berechnen, die sich aus dem Zweifachen des Unterschiedsbetrags zwischen dem Steuerbetrag für das Eineinviertelfache und dem Steuerbetrag für das Dreiviertelfache des zu versteuernden Jahresbetrags nach § 32a Absatz 1 ergibt; die Jahreslohnsteuer beträgt jedoch mindestens 14 Prozent des zu versteuernden Jahresbetrags, für den 14 528 Euro übersteigenden Teil des zu versteuernden Jahresbetrags höchstens 42 Prozent, für den 35 299 Euro übersteigenden Teil des zu versteuernden Jahresbetrags 42 Prozent, für den 200 000 Euro übersteigenden Teil des zu versteuernden Jahresbetrags 45 Prozent und für den 224 000 Euro übersteigenden Teil des zu versteuernden Jahresbetrags 47 Prozent.“ 4. § 52 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt: „(1) Diese Fassung des Gesetzes ist, soweit in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, erstmals für den Veranlagungszeitraum 2028 anzuwenden. Beim Steuerabzug vom Arbeitslohn gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass diese Fassung erstmals auf den laufenden Arbeitslohn anzuwenden ist, der für einen nach dem 31. Dezember 2027 endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird, und auf sonstige Bezüge, die nach dem 31. Dezember 2027 zufließen. Beim Steuerabzug vom Kapitalertrag gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass diese Fassung des Gesetzes erstmals auf Kapitalerträge anzuwenden ist, die dem Gläubiger nach dem 31. Dezember 2027 zufließen.“ 5. § 66 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt: „(1) Das Kindergeld beträgt monatlich für jedes Kind 272 Euro.“ Artikel 3 Änderung des Gewerbesteuergesetzes Das Gewerbesteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4167), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 29. Juni 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 197) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 29 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 wird die Angabe „Nummern 2 und 3“ durch die Angabe „Nummern 2 bis 4“ ersetzt. b) In Nummer 3 wird die Angabe „steht.“ durch die Angabe „steht;“ ersetzt. c) Nach Nummer 3 wird die folgende Nummer 4 eingefügt: „4. bei Betrieben, die ausschließlich Rechenzentren nach § 2 Nummer 18 des Energieeffizienzgesetzes betreiben, zu einem Zehntel das in Nummer 1 bezeichnete Verhältnis und zu neun Zehnteln das Verhältnis, in dem die Summe der nicht redundanten elektrischen Nennanschlussleistung in allen Betriebsstätten (§ 28) zur nicht redundanten elektrischen Nennanschlussleistung in den einzelnen Betriebsstätten steht.“ 2. Nach § 36 Absatz 5d Satz 1 wird der folgende Satz eingefügt: „§ 29 Absatz 1 Nummer 4 in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom … (BGBl. I Nr. …) [einsetzen: Ausfertigungsdatum und Fundstelle des vorliegenden Änderungsgesetzes] ist erstmals für den Erhebungszeitraum 2027 anzuwenden.“ Artikel 4 Änderung des Bundeskindergeldgesetzes Das Bundeskindergeldgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2009 (BGBl. I S. 142, 3177), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 16. April 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 107) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: § 6 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt: „(1) Das Kindergeld beträgt monatlich für jedes Kind 267 Euro.“ Artikel 5 Weitere Änderung des Bundeskindergeldgesetzes Das Bundeskindergeldgesetz, das zuletzt durch Artikel 4 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert: § 6 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt: „(1) Das Kindergeld beträgt monatlich für jedes Kind 272 Euro.“ Artikel 6 Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung Die Sozialversicherungsentgeltverordnung vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3385), die zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 16. Januar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 14) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: § 1 Absatz 1 wird wie folgt geändert: 1. Satz 1 wird wie folgt geändert: a) Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt: „1. einmalige Einnahmen, laufende Zulagen, Zuschläge, Zuschüsse sowie ähnliche Einnahmen, die zusätzlich zu Löhnen oder Gehältern gewährt werden, soweit sie lohnsteuerfrei sind,“. b) In Nummer 4a wird die Angabe „Satz 3 und 4“ durch die Angabe „die Sätze 4 und 5“ ersetzt. 2. Satz 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt: „Satz 1 Nummer 1 bis 4a, 9 bis 11, 13, 15 und 16 gilt nur für solche Einnahmen, Zuwendungen und Leistungen, die von dem Arbeitgeber oder einem Dritten mit der Entgeltabrechnung für den jeweiligen Abrechnungszeitraum lohnsteuerfrei belassen oder pauschal besteuert werden. Satz 1 Nummer 1 gilt nicht für 1. Sonntags- und Feiertagszuschläge, die nicht in einem Tarifvertrag geregelt sind, unter dessen Geltungsbereich das Arbeitsverhältnis fällt und dessen Bestimmungen für das Arbeitsverhältnis gelten, sowie Nachtarbeitszuschläge, soweit das Entgelt, auf dessen Grundlage diese Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeitszuschläge berechnet werden, mehr als 25 Euro pro Stunde beträgt, 2. Vermögensbeteiligungen nach § 19a Absatz 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes und 3. Einnahmen, die allein nach § 3 Nummer 21 des Einkommensteuergesetzes steuerfrei sind.“ 3. In dem neuen Satz 5 wird die Angabe „Satz 3“ durch die Angabe „Satz 4“ ersetzt. Artikel 7 Inkrafttreten (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am 1. Januar 2027 in Kraft. (2) Die Artikel 2 und 5 treten am 1. Januar 2028 in Kraft. Begründung A. Allgemeiner Teil I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen In Zeiten dynamischer technologischer Entwicklungen und des demographischen Wandels gilt es, Wachstumspotentiale zu stärken und die Arbeit als Lebensgrundlage der Bürgerinnen und Bürger zu sichern. Kriege und sich verschlechternde Handelsbedingungen verstärken das Bedürfnis nach Sicherheit. Deutschland muss dabei auf seinen Stärken aufbauen, und sich zugleich an die aktuellen gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen anpassen. Ziel ist es, zukunftsfähige Reformen steuerpolitisch zu flankieren. Dieser Entwurf steht im Kontext der gefährdeten rechtzeitigen Erreichung der Ziele der Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 25. September 2015 „Transformation unserer Welt: die UN-Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung“ und trägt zur Erreichung von Nachhaltigkeitsziels 8 bei, dauerhaftes, inklusives und nachhaltiges Wirtschaftswachstum, produktive Vollbeschäftigung und menschenwürdige Arbeit für alle zu fördern. II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs Das Steuerentlastungs- und Reformgesetz 2027 stärkt langfristig das Arbeitskräfte- und Wachstumspotential. Durch höhere Grund- und Kinderfreibeträge, die Anhebung des Kindergeldes sowie einen höheren Reichensteuersatz als Gegenfinanzierung werden sowohl Wachstumsimpulse gesetzt als auch dem Gerechtigkeitsaspekt Rechnung getragen. Die strukturelle Zukunftsorientierung erfordert auch dementsprechende Fiskalregeln und einen besonderen Zerlegungsmaßstab für Rechenzentren, der den Zielen der Rechenzentrumsstrategie der Bundesregierung – insbesondere der Stärkung der digitalen Souveränität und Wettbewerbsfähigkeit Deutschlands – Rechnung trägt. Die im Gesetz vorgesehenen steuerlichen Entlastungsmaßnahmen erhöhen die verfügbaren Einkommen. Durch die Anhebung des Arbeitnehmer-Pauschbetrags wird zudem ein Beitrag zum Bürokratieabbau geleistet. Subventionen werden mit Augenmaß abgebaut. Daher wird die steuerliche Absetzbarkeit der abzugsfähigen Aufwendungen für Handwerkerleistungen von 20 Prozent auf 15 Prozent und der Höchstbetrag von 1 200 Euro auf 900 Euro reduziert. Gleichzeitig gilt es, Arbeitsanreize gezielt zu setzen, daher werden die maximal zulässigen Stundenlöhne bei steuerlich begünstigten Sonn- und Feiertagszuschlägen angehoben. Inhaltlich hervorzuheben sind insbesondere folgende steuerliche Regelungen bzw. Regelungsbereiche: – Anhebung des maximal berücksichtigungsfähigen Grundlohnbetrags bei steuerlich begünstigten Sonn- und Feiertagszuschlägen (§ 3b Absatz 2 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes – EStG), – Anhebung des Arbeitnehmer-Pauschbetrags (§ 9a Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a EStG), – Umsetzung der Reformbestrebungen beim Einkommensteuertarif, einschließlich Freistellung des Existenzminimums von Erwachsenen und Kindern etc. (§§ 32, 32a, 39b EStG), – Anhebung des Kindergeldes ab Januar 2027 von 259 Euro auf 267 Euro monatlich sowie Anhebung des Kindergeldes ab Januar 2028 auf 272 Euro monatlich (§ 66 EStG und § 6 des Bundeskindergeldgesetzes – BKGG), – Absenkung des Prozentsatzes der abzugsfähigen Aufwendungen und des Höchstbetrages der Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen (§ 35a Absatz 3 Satz 1 EStG), – Anhebung des einheitlichen Pauschsteuersatzes bei sog. Mini-Jobs von 2 Prozent auf 5 Prozent (§ 40a Absatz 2 EStG), – Einführung eines besonderen gewerbesteuerlichen Zerlegungsmaßstabes für Betreiber von Rechenzentren (§ 29 Absatz 1 Nummer 4 des Gewerbesteuergesetzes – GewStG). III. Exekutiver Fußabdruck Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter sowie beauftragte Dritte haben nicht wesentlich zum Inhalt des Gesetzentwurfs beigetragen (§ 43 Absatz 1 Nummer 13 der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien). IV. Alternativen Keine. V. Gesetzgebungskompetenz Für die Änderung des Einkommensteuergesetzes (Artikel 1 und 2) ergibt sich die Gesetzgebungskompetenz des Bundes aus Artikel 105 Absatz 2 Satz 2 erste Alternative des Grundgesetzes (GG), da das Steueraufkommen diesbezüglich dem Bund ganz oder teilweise zusteht. Für die Änderung des Gewerbesteuergesetzes (Artikel 3) ergibt sich die Gesetzgebungskompetenz des Bundes aus Artikel 105 Absatz 2 Satz 2 zweite Alternative i. V. mit Artikel 72 Absatz 2 GG. Danach hat der Bund das Gesetzgebungsrecht, wenn und soweit die Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet oder die Wahrung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse eine bundesgesetzliche Regelung erforderlich macht. Die bundesgesetzliche Regelung ist zur Wahrung der Rechts- und Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse erforderlich, da die in der jeweiligen Gemeinde belegenen Betriebsstätten des Steuerpflichtigen gewerbesteuerpflichtig sind und der Gewerbeertrag einheitlich für alle Betriebstätten ermittelt wird. Für die Änderung des Bundeskindergeldgesetzes (Artikel 4 und 5) ergibt sich die Gesetzgebungskompetenz des Bundes aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 7 GG (öffentliche Fürsorge). Die Berechtigung des Bundes zur Inanspruchnahme der Gesetzgebungskompetenz ergibt sich aus Artikel 72 Absatz 2 GG. Die Regelungen in den Artikeln 4 und 5 dienen sowohl der Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse als auch der Wahrung der Rechtseinheit. Denn mit den das Kindergeld betreffenden Änderungen werden die Änderungen des Einkommensteuergesetzes nachvollzogen. Der Kindergeldanspruch der Eltern, die in Deutschland nicht unbeschränkt steuerpflichtig, aber in einer Weise mit dem deutschen Arbeits-, Dienst- und Sozialrechtssystem verbunden sind, die eine Kindergeldzahlung angemessen erscheinen lässt, soll unter denselben Voraussetzungen und in derselben Höhe bestehen wie bei in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtigen Eltern. Des Weiteren lässt sich nur durch die Gesetzgebung des Bundes eine einheitliche Rechtsanwendung in Bezug auf die Behandlung der Kindergelderhöhung gewährleisten. VI. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen Unvereinbarkeiten mit höherrangigem Recht sind nicht zu erkennen. VII. Gesetzesfolgen 1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung Mit dem Gesetzentwurf ist keine Rechts- und Verwaltungsvereinfachung verbunden. 2. Nachhaltigkeitsaspekte Der Entwurf steht im Einklang mit den Leitgedanken der Bundesregierung zur nachhaltigen Entwicklung im Sinne der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie Weiterentwicklung 2025 (DNS), die der Umsetzung der Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung der Vereinten Nationen dient. Indem der Entwurf das Einkommenssteuerrecht aktualisiert und an veränderte Rahmenbedingungen anpasst, leistet er einen Beitrag zur Erreichung von Nachhaltigkeitsziel 8 „Dauerhaftes, inklusives und nachhaltiges Wirtschaftswachstum, produktive Vollbeschäftigung und menschenwürdige Arbeit für alle fördern“. Die Bundesregierung misst den Erfolg ihrer Bemühungen um eine nachhaltige Entwicklung anhand von bestimmten Indikatoren und darauf bezogenen Zielen, die sich in ihrer Systematik an den globalen Zielen für nachhaltige Entwicklung der Vereinten Nationen orientieren. Das Vorhaben zahlt auf folgende Indikatorenbereiche der DNS ein: 8.2.a Staatsverschuldung Staatsdefizit Jährliches Staatsdefizit kleiner als 3 Prozent des Staatsfinanzen konsoli- Bruttoinlandsprodukts dieren – Generationenge- (BIP); Beibehaltung bis rechtigkeit schaffen 2030 8.2.b Staatsverschuldung Strukturelles Defizit Strukturell ausgeglichener Staatshaushalt, ge- Staatsfinanzen konsoli- samtstaatliches struktudieren – Generationenge- relles Defizit von maximal rechtigkeit schaffen 0,5 Prozent des Bruttoinlandsprodukts (BIP); Beibehaltung bis 2030 8.2.c Staatsverschuldung Schuldenstand Schuldenstandsquote maximal 60 Prozent des Staatsfinanzen konsoli- Bruttoinlandsprodukts dieren – Generationenge- (BIP); Beibehaltung bis rechtigkeit schaffen 2030 Dies gilt insbesondere für die Reduzierung des Prozentsatzes der abzugsfähigen Aufwendungen und des Höchstbetrages der Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen (§ 35a Absatz 3 Satz 1 EStG) und für die Anhebung des einheitlichen Pauschsteuersatzes bei sog. Mini-Jobs von 2 Prozent auf 5 Prozent (§ 40a Absatz 2 EStG). Die Umsetzung der Reformbestrebungen beim Einkommensteuertarif, einschließlich der Freistellung des Existenzminimums von Erwachsenen und Kindern sowie die Anhebung des Kindergeldes (§§ 32, 32a, 39b und 66 EStG, § 6 BKGG), eröffnen Perspektiven für Familien (Vereinbarkeit Familie und Beruf). Der Entwurf folgt damit den Prinzipien der DNS – „(II. 2. a) Nachhaltige Entwicklung als Leitprinzip konsequent in allen Bereichen und bei allen Entscheidungen anwenden“, – „(II. 2. d) Nachhaltiges Wirtschaften stärken“ und – - „(II. 2. e) Sozialen Zusammenhalt in einer offenen Gesellschaft wahren und verbessern“. 3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand (Steuermehr- / -mindereinnahmen (-) in Mio. Euro) Steuerart / Volle Jahreswirkung¹ Kassenjahr lfd. Gebiets- Maßnahme Nr. körperschaft 2027 2028 2029 2030 2031 22002277 2028 2029 2030 2031 11 § 3b EStG Insg. - 70 - 70 - 70 - 70 - 70 - 65 - 70 - 70 - 70 - 70 Anhebung Höchstbetrag bei steuerlich be- LSt - 70 - 70 - 70 - 70 - 70 - 65 - 70 - 70 - 70 - 70 günstigten Sonn- und Feiertagszuschlägen von 50 Euro auf 75 Euro ab 1.1.2027 SolZ . . . . . . . . . . Bund - 30 - 30 - 30 - 30 - 30 - 28 - 30 - 30 - 30 - 30 LSt - 30 - 30 - 30 - 30 - 30 - 28 - 30 - 30 - 30 - 30 SolZ . . . . . . . . . . Länder - 29 - 29 - 29 - 29 - 29 - 27 - 29 - 29 - 29 - 29 LSt - 29 - 29 - 29 - 29 - 29 - 27 - 29 - 29 - 29 - 29 Gem. - 11 - 11 - 11 - 11 - 11 - 10 - 11 - 11 - 11 - 11 LSt - 11 - 11 - 11 - 11 - 11 - 10 - 11 - 11 - 11 - 11 22 § 9a Satz 1 Nr. 1a EStG Insg. - 1.130 - 1.145 - 1.160 - 1.190 - 1.205 - 1.785 - 1.310 - 1.170 - 1.195 - 1.220 Anhebung des Arbeitnehmer-Pauschbe- ESt + 810 + 815 + 825 + 835 + 850 . + 650 + 815 + 825 + 835 trags um 200 Euro von 1.230 Euro auf 1.430 Euro ab 1.1.2027 LSt - 1.930 - 1.950 - 1.975 - 2.010 - 2.040 - 1.775 - 1.950 - 1.975 - 2.005 - 2.040 SolZ - 10 - 10 - 10 - 15 - 15 - 10 - 10 - 10 - 15 - 15 Bund - 486 - 493 - 498 - 514 - 521 - 764 - 563 - 503 - 516 - 527 Steuerart / Volle Jahreswirkung¹ Kassenjahr lfd. Gebiets- Maßnahme Nr. körperschaft 2027 2028 2029 2030 2031 22002277 2028 2029 2030 2031 ESt + 344 + 346 + 351 + 355 + 361 . + 276 + 346 + 351 + 355 LSt - 820 - 829 - 839 - 854 - 867 - 754 - 829 - 839 - 852 - 867 SolZ - 10 - 10 - 10 - 15 - 15 - 10 - 10 - 10 - 15 - 15 Länder - 476 - 481 - 490 - 499 - 506 - 755 - 552 - 493 - 502 - 512 ESt + 344 + 347 + 350 + 355 + 361 . + 276 + 347 + 350 + 355 LSt - 820 - 828 - 840 - 854 - 867 - 755 - 828 - 840 - 852 - 867 Gem. - 168 - 171 - 172 - 177 - 178 - 266 - 195 - 174 - 177 - 181 ESt + 122 + 122 + 124 + 125 + 128 . + 98 + 122 + 124 + 125 LSt - 290 - 293 - 296 - 302 - 306 - 266 - 293 - 296 - 301 - 306 33 § 32 EStG (2027) Insg. - 540 - 560 - 585 - 615 - 645 - 15 - 435 - 560 - 580 - 610 Anhebung der Freibeträge für Kinder uumm ESt - 525 - 545 - 565 - 595 - 625 . - 420 - 540 - 560 - 590 300 Euro von 9.756 Euro auf 10.056 Euro ab 1.1.2027 SolZ - 15 - 15 - 20 - 20 - 20 - 15 - 15 - 20 - 20 - 20 Bund - 238 - 247 - 260 - 273 - 286 - 15 - 194 - 250 - 258 - 271 ESt - 223 - 232 - 240 - 253 - 266 . - 179 - 230 - 238 - 251 SolZ - 15 - 15 - 20 - 20 - 20 - 15 - 15 - 20 - 20 - 20 Länder - 223 - 231 - 240 - 253 - 265 . - 178 - 229 - 238 - 250 ESt - 223 - 231 - 240 - 253 - 265 . - 178 - 229 - 238 - 250 Gem. - 79 - 82 - 85 - 89 - 94 . - 63 - 81 - 84 - 89 Steuerart / Volle Jahreswirkung¹ Kassenjahr lfd. Gebiets- Maßnahme Nr. körperschaft 2027 2028 2029 2030 2031 22002277 2028 2029 2030 2031 ESt - 79 - 82 - 85 - 89 - 94 . - 63 - 81 - 84 - 89 44 § 66 EStG (2027) Insg. - 1.245 - 1.225 - 1.195 - 1.160 - 1.125 - 1.705 - 1.325 - 1.215 - 1.190 - 1.155 Anhebung des Kindergeldes um 8 Euro von ESt + 460 + 470 + 490 + 515 + 540 . + 370 + 470 + 485 + 510 259 Euro auf 267 Euro je Kind und Monat ab 1.1.2027 LSt - 1.705 - 1.695 - 1.685 - 1.675 - 1.665 - 1.705 - 1.695 - 1.685 - 1.675 - 1.665 Bund - 529 - 520 - 508 - 493 - 478 - 725 - 563 - 516 - 506 - 491 ESt + 196 + 200 + 208 + 219 + 230 . + 157 + 200 + 206 + 217 LSt - 725 - 720 - 716 - 712 - 708 - 725 - 720 - 716 - 712 - 708 Länder - 529 - 522 - 508 - 493 - 478 - 724 - 564 - 517 - 506 - 491 ESt + 195 + 199 + 208 + 219 + 229 . + 157 + 199 + 206 + 216 LSt - 724 - 721 - 716 - 712 - 707 - 724 - 721 - 716 - 712 - 707 Gem. - 187 - 183 - 179 - 174 - 169 - 256 - 198 - 182 - 178 - 173 ESt + 69 + 71 + 74 + 77 + 81 . + 56 + 71 + 73 + 77 LSt - 256 - 254 - 253 - 251 - 250 - 256 - 254 - 253 - 251 - 250 55 § 32a EStG (GFB 2027) Insg. - 1.945 - 1.975 - 2.010 - 2.040 - 2.065 - 1.750 - 1.975 - 2.010 - 2.040 - 2.065 Anhebung des Grundfreibetrags um ESt - 400 - 420 - 440 - 455 - 470 - 360 - 420 - 440 - 455 - 470 216 Euro von 12.348 Euro auf 12.564 Eurroo ab 1.1.2027 LSt - 1.530 - 1.540 - 1.555 - 1.565 - 1.575 - 1.375 - 1.540 - 1.555 - 1.565 - 1.575 SolZ - 15 - 15 - 15 - 20 - 20 - 15 - 15 - 15 - 20 - 20 Bund - 835 - 849 - 863 - 878 - 889 - 752 - 849 - 863 - 878 - 889 Steuerart / Volle Jahreswirkung¹ Kassenjahr lfd. Gebiets- Maßnahme Nr. körperschaft 2027 2028 2029 2030 2031 22002277 2028 2029 2030 2031 ESt - 170 - 179 - 187 - 193 - 200 - 153 - 179 - 187 - 193 - 200 LSt - 650 - 655 - 661 - 665 - 669 - 584 - 655 - 661 - 665 - 669 SolZ - 15 - 15 - 15 - 20 - 20 - 15 - 15 - 15 - 20 - 20 Länder - 820 - 832 - 848 - 859 - 869 - 738 - 832 - 848 - 859 - 869 ESt - 170 - 178 - 187 - 194 - 199 - 153 - 178 - 187 - 194 - 199 LSt - 650 - 654 - 661 - 665 - 670 - 585 - 654 - 661 - 665 - 670 Gem. - 290 - 294 - 299 - 303 - 307 - 260 - 294 - 299 - 303 - 307 ESt - 60 - 63 - 66 - 68 - 71 - 54 - 63 - 66 - 68 - 71 LSt - 230 - 231 - 233 - 235 - 236 - 206 - 231 - 233 - 235 - 236 66 § 32a EStG (ESt Tarif 2027) Insg. - 690 - 725 - 765 - 810 - 865 - 625 - 725 - 760 - 805 - 860 Abklappen der 2. Progressionszone bis ESt - 75 - 80 - 90 - 95 - 105 - 70 - 80 - 90 - 95 - 105 70.600 Euro ab 1.1.2027 LSt - 595 - 620 - 650 - 690 - 730 - 535 - 620 - 645 - 685 - 725 SolZ - 20 - 25 - 25 - 25 - 30 - 20 - 25 - 25 - 25 - 30 Bund - 305 - 323 - 339 - 358 - 385 - 277 - 323 - 337 - 356 - 383 ESt - 32 - 34 - 38 - 40 - 45 - 30 - 34 - 38 - 40 - 45 LSt - 253 - 264 - 276 - 293 - 310 - 227 - 264 - 274 - 291 - 308 SolZ - 20 - 25 - 25 - 25 - 30 - 20 - 25 - 25 - 25 - 30 Länder - 285 - 297 - 314 - 334 - 354 - 257 - 297 - 312 - 332 - 352 ESt - 32 - 34 - 38 - 41 - 44 - 29 - 34 - 38 - 41 - 44 Steuerart / Volle Jahreswirkung¹ Kassenjahr lfd. Gebiets- Maßnahme Nr. körperschaft 2027 2028 2029 2030 2031 22002277 2028 2029 2030 2031 LSt - 253 - 263 - 276 - 293 - 310 - 228 - 263 - 274 - 291 - 308 Gem. - 100 - 105 - 112 - 118 - 126 - 91 - 105 - 111 - 117 - 125 ESt - 11 - 12 - 14 - 14 - 16 - 11 - 12 - 14 - 14 - 16 LSt - 89 - 93 - 98 - 104 - 110 - 80 - 93 - 97 - 103 - 109 77 § 32a EStG (Reichensteuer I 2002277)) Insg. + 250 + 260 + 275 + 290 + 305 + 100 + 230 + 270 + 280 + 300 Vorziehen der Reichensteuer von ESt + 130 + 135 + 140 + 150 + 155 . + 105 + 135 + 140 + 150 277.826 Euro auf 250.000 Euro mit 45% ab 1.1.2027 LSt + 105 + 110 + 120 + 125 + 135 + 95 + 110 + 120 + 125 + 135 SolZ + 15 + 15 + 15 + 15 + 15 + 5 + 15 + 15 + 15 + 15 Bund + 115 + 119 + 126 + 132 + 138 + 45 + 107 + 123 + 128 + 136 ESt + 55 + 57 + 60 + 64 + 66 . + 45 + 57 + 60 + 64 LSt + 45 + 47 + 51 + 53 + 57 + 40 + 47 + 51 + 53 + 57 SolZ + 15 + 15 + 15 + 15 + 15 + 5 + 15 + 15 + 15 + 15 Länder + 99 + 104 + 110 + 116 + 124 + 41 + 90 + 109 + 112 + 121 ESt + 55 + 58 + 59 + 63 + 66 . + 44 + 58 + 59 + 63 LSt + 44 + 46 + 51 + 53 + 58 + 41 + 46 + 51 + 53 + 58 Gem. + 36 + 37 + 39 + 42 + 43 + 14 + 33 + 38 + 40 + 43 ESt + 20 + 20 + 21 + 23 + 23 . + 16 + 20 + 21 + 23 LSt + 16 + 17 + 18 + 19 + 20 + 14 + 17 + 18 + 19 + 20 Steuerart / Volle Jahreswirkung¹ Kassenjahr lfd. Gebiets- Maßnahme Nr. körperschaft 2027 2028 2029 2030 2031 22002277 2028 2029 2030 2031 88 § 32a EStG (Reichensteuer II 2027) Insg. + 2.360 + 2.505 + 2.655 + 2.825 + 3.025 + 505 + 2.025 + 2.515 + 2.675 + 2.835 Einführung einer 2. Reichensteuer mit 47% ESt + 1.715 + 1.825 + 1.930 + 2.050 + 2.195 . + 1.370 + 1.805 + 1.910 + 2.025 ab 280.000 Euro ab 1.1.2027 LSt + 520 + 550 + 585 + 630 + 670 + 480 + 550 + 580 + 625 + 665 SolZ + 125 + 130 + 140 + 145 + 160 + 25 + 105 + 130 + 140 + 145 Bund + 1.075 + 1.140 + 1.209 + 1.284 + 1.378 + 229 + 921 + 1.144 + 1.218 + 1.289 ESt + 729 + 776 + 820 + 871 + 933 . + 582 + 767 + 812 + 861 LSt + 221 + 234 + 249 + 268 + 285 + 204 + 234 + 247 + 266 + 283 SolZ + 125 + 130 + 140 + 145 + 160 + 25 + 105 + 130 + 140 + 145 Länder + 950 + 1.008 + 1.068 + 1.138 + 1.217 + 204 + 815 + 1.013 + 1.076 + 1.142 ESt + 729 + 775 + 820 + 871 + 933 . + 582 + 767 + 811 + 860 LSt + 221 + 233 + 248 + 267 + 284 + 204 + 233 + 246 + 265 + 282 Gem. + 335 + 357 + 378 + 403 + 430 + 72 + 289 + 358 + 381 + 404 ESt + 257 + 274 + 290 + 308 + 329 . + 206 + 271 + 287 + 304 LSt + 78 + 83 + 88 + 95 + 101 + 72 + 83 + 87 + 94 + 100 99 § 35a Abs. 3 EStG Insg. + 710 + 735 + 755 + 780 + 805 . + 570 + 730 + 750 + 775 Reduzierung des Prozentsatzes der abzugs- ESt + 700 + 725 + 745 + 765 + 790 . + 560 + 720 + 740 + 760 fähigen Aufwendungen auf 15% und des Höchstsatzes der Steuerermäßigung für SolZ + 10 + 10 + 10 + 15 + 15 . + 10 + 10 + 10 + 15 Handwerkerleistungen auf 900 Euro ab 1.1.2027 Bund + 308 + 318 + 327 + 340 + 351 . + 248 + 316 + 325 + 338 ESt + 298 + 308 + 317 + 325 + 336 . + 238 + 306 + 315 + 323 Steuerart / Volle Jahreswirkung¹ Kassenjahr lfd. Gebiets- Maßnahme Nr. körperschaft 2027 2028 2029 2030 2031 22002277 2028 2029 2030 2031 SolZ + 10 + 10 + 10 + 15 + 15 . + 10 + 10 + 10 + 15 Länder + 297 + 308 + 316 + 325 + 335 . + 238 + 306 + 314 + 323 ESt + 297 + 308 + 316 + 325 + 335 . + 238 + 306 + 314 + 323 Gem. + 105 + 109 + 112 + 115 + 119 . + 84 + 108 + 111 + 114 ESt + 105 + 109 + 112 + 115 + 119 . + 84 + 108 + 111 + 114 10 § 40a Abs. 2 EStG Insg. + 750 + 755 + 755 + 760 + 765 + 825 + 820 + 755 + 755 + 760 Anhebung der Pauschsteuer für Mini-Jobs GewSt - 75 - 75 - 75 - 75 - 75 - 10 - 45 - 75 - 75 - 75 von 2% auf 5% ab 1.1.2027 ESt - 50 - 50 - 50 - 50 - 50 - 5 - 30 - 50 - 50 - 50 LSt + 875 + 875 + 875 + 875 + 875 + 805 + 875 + 875 + 875 + 875 KSt - 45 - 40 - 40 - 35 - 30 - 5 - 25 - 40 - 40 - 35 SolZ + 45 + 45 + 45 + 45 + 45 + 40 + 45 + 45 + 45 + 45 Bund + 370 + 373 + 373 + 375 + 378 + 377 + 389 + 373 + 373 + 375 GewSt - 3 - 3 - 3 - 3 - 3 . - 2 - 3 - 3 - 3 ESt - 21 - 21 - 21 - 21 - 21 - 2 - 13 - 21 - 21 - 21 LSt + 372 + 372 + 372 + 372 + 372 + 342 + 372 + 372 + 372 + 372 KSt - 23 - 20 - 20 - 18 - 15 - 3 - 13 - 20 - 20 - 18 SolZ + 45 + 45 + 45 + 45 + 45 + 40 + 45 + 45 + 45 + 45 Länder + 326 + 328 + 328 + 331 + 333 + 337 + 346 + 328 + 328 + 331 GewSt - 3 - 3 - 3 - 3 - 3 - 1 - 2 - 3 - 3 - 3 Steuerart / Volle Jahreswirkung¹ Kassenjahr lfd. Gebiets- Maßnahme Nr. körperschaft 2027 2028 2029 2030 2031 22002277 2028 2029 2030 2031 ESt - 21 - 21 - 21 - 21 - 21 - 2 - 12 - 21 - 21 - 21 LSt + 372 + 372 + 372 + 372 + 372 + 342 + 372 + 372 + 372 + 372 KSt - 22 - 20 - 20 - 17 - 15 - 2 - 12 - 20 - 20 - 17 Gem. + 54 + 54 + 54 + 54 + 54 + 111 + 85 + 54 + 54 + 54 GewSt - 69 - 69 - 69 - 69 - 69 - 9 - 41 - 69 - 69 - 69 ESt - 8 - 8 - 8 - 8 - 8 - 1 - 5 - 8 - 8 - 8 LSt + 131 + 131 + 131 + 131 + 131 + 121 + 131 + 131 + 131 + 131 11 § 32 EStG (2028) Insg. - - 325 - 340 - 355 - 375 - - 10 - 260 - 335 - 350 Anhebung der Freibeträge für Kinder um ESt - - 315 - 330 - 345 - 365 - . - 250 - 325 - 340 weitere 180 Euro von 10.056 Euro auf 10.236 Euro ab 1.1.2028 SolZ - - 10 - 10 - 10 - 10 - - 10 - 10 - 10 - 10 Bund - - 144 - 150 - 157 - 165 - - 10 - 116 - 148 - 155 ESt - - 134 - 140 - 147 - 155 - . - 106 - 138 - 145 SolZ - - 10 - 10 - 10 - 10 - - 10 - 10 - 10 - 10 Länder - - 134 - 140 - 146 - 155 - . - 106 - 138 - 144 ESt - - 134 - 140 - 146 - 155 - . - 106 - 138 - 144 Gem. - - 47 - 50 - 52 - 55 - . - 38 - 49 - 51 ESt - - 47 - 50 - 52 - 55 - . - 38 - 49 - 51 12 § 66 EStG (2028) Insg. - - 775 - 755 - 735 - 715 - - 1.060 - 825 - 750 - 730 Steuerart / Volle Jahreswirkung¹ Kassenjahr lfd. Gebiets- Maßnahme Nr. körperschaft 2027 2028 2029 2030 2031 22002277 2028 2029 2030 2031 weitere Anhebung des Kindergeldes um 5 ESt - + 285 + 300 + 310 + 325 - . + 230 + 295 + 310 Euro von 267 Euro auf 272 Euro je Kind und Monat ab 1.1.2028 LSt - - 1.060 - 1.055 - 1.045 - 1.040 - - 1.060 - 1.055 - 1.045 - 1.040 Bund - - 330 - 320 - 312 - 304 - - 451 - 350 - 319 - 310 ESt - + 121 + 128 + 132 + 138 - . + 98 + 125 + 132 LSt - - 451 - 448 - 444 - 442 - - 451 - 448 - 444 - 442 Länder - - 329 - 322 - 313 - 304 - - 450 - 352 - 318 - 311 ESt - + 121 + 127 + 131 + 138 - . + 97 + 126 + 131 LSt - - 450 - 449 - 444 - 442 - - 450 - 449 - 444 - 442 Gem. - - 116 - 113 - 110 - 107 - - 159 - 123 - 113 - 109 ESt - + 43 + 45 + 47 + 49 - . + 35 + 44 + 47 LSt - - 159 - 158 - 157 - 156 - - 159 - 158 - 157 - 156 13 § 32a EStG (GFB 2028) Insg. - - 3.060 - 3.105 - 3.150 - 3.195 - - 2.755 - 3.105 - 3.150 - 3.195 weitere Anhebung des Grundfreibetrags um ESt - - 650 - 675 - 700 - 725 - - 585 - 675 - 700 - 725 336 Euro von 12.564 Euro auf 12.900 Euro ab 1.1.2028 LSt - - 2.385 - 2.405 - 2.425 - 2.440 - - 2.145 - 2.405 - 2.425 - 2.440 SolZ - - 25 - 25 - 25 - 30 - - 25 - 25 - 25 - 30 Bund - - 1.315 - 1.334 - 1.354 - 1.375 - - 1.186 - 1.334 - 1.354 - 1.375 ESt - - 276 - 287 - 298 - 308 - - 249 - 287 - 298 - 308 LSt - - 1.014 - 1.022 - 1.031 - 1.037 - - 912 - 1.022 - 1.031 - 1.037 SolZ - - 25 - 25 - 25 - 30 - - 25 - 25 - 25 - 30 Steuerart / Volle Jahreswirkung¹ Kassenjahr lfd. Gebiets- Maßnahme Nr. körperschaft 2027 2028 2029 2030 2031 22002277 2028 2029 2030 2031 Länder - - 1.289 - 1.309 - 1.327 - 1.345 - - 1.159 - 1.309 - 1.327 - 1.345 ESt - - 276 - 287 - 297 - 308 - - 248 - 287 - 297 - 308 LSt - - 1.013 - 1.022 - 1.030 - 1.037 - - 911 - 1.022 - 1.030 - 1.037 Gem. - - 456 - 462 - 469 - 475 - - 410 - 462 - 469 - 475 ESt - - 98 - 101 - 105 - 109 - - 88 - 101 - 105 - 109 LSt - - 358 - 361 - 364 - 366 - - 322 - 361 - 364 - 366 14 Finanzielle Auswirkungen insgesamt Insg. - 1.550 - 5.605 - 5.545 - 5.470 - 5.360 - 4.515 - 6.020 - 5.705 - 5.655 - 5.585 GewSt - 75 - 75 - 75 - 75 - 75 - 10 - 45 - 75 - 75 - 75 ESt + 2.765 + 2.195 + 2.280 + 2.385 + 2.515 - 435 + 1.520 + 2.130 + 2.210 + 2.310 LSt - 4.330 - 7.785 - 7.815 - 7.850 - 7.880 - 4.075 - 7.545 - 7.815 - 7.845 - 7.880 KSt - 45 - 40 - 40 - 35 - 30 - 5 - 25 - 40 - 40 - 35 SolZ + 135 + 100 + 105 + 105 + 110 + 10 + 75 + 95 + 95 + 95 Bund - 555 - 2.301 - 2.267 - 2.238 - 2.188 - 1.910 - 2.504 - 2.343 - 2.321 - 2.293 GewSt - 3 - 3 - 3 - 3 - 3 . - 2 - 3 - 3 - 3 ESt + 1.176 + 932 + 971 + 1.014 + 1.069 - 185 + 644 + 905 + 941 + 982 LSt - 1.840 - 3.310 - 3.320 - 3.336 - 3.349 - 1.732 - 3.208 - 3.320 - 3.334 - 3.349 KSt - 23 - 20 - 20 - 18 - 15 - 3 - 13 - 20 - 20 - 18 SolZ + 135 + 100 + 105 + 105 + 110 + 10 + 75 + 95 + 95 + 95 Steuerart / Volle Jahreswirkung¹ Kassenjahr lfd. Gebiets- Maßnahme Nr. körperschaft 2027 2028 2029 2030 2031 2027 2028 2029 2030 2031 Länder - 690 - 2.396 - 2.378 - 2.343 - 2.296 - 1.919 - 2.572 - 2.439 - 2.419 - 2.386 GewSt - 3 - 3 - 3 - 3 - 3 - 1 - 2 - 3 - 3 - 3 ESt + 1.174 + 934 + 967 + 1.012 + 1.070 - 184 + 647 + 906 + 937 + 982 LSt - 1.839 - 3.307 - 3.322 - 3.335 - 3.348 - 1.732 - 3.205 - 3.322 - 3.333 - 3.348 KSt - 22 - 20 - 20 - 17 - 15 - 2 - 12 - 20 - 20 - 17 Gem. - 305 - 908 - 900 - 889 - 876 - 686 - 944 - 923 - 915 - 906 GewSt - 69 - 69 - 69 - 69 - 69 - 9 - 41 - 69 - 69 - 69 ESt + 415 + 329 + 342 + 359 + 376 - 66 + 229 + 319 + 332 + 346 LSt - 651 - 1.168 - 1.173 - 1.179 - 1.183 - 611 - 1.132 - 1.173 - 1.178 - 1.183 Anmerkungen: 1) Wirkung für einen vollen (Veranlagungs-)Zeitraum von 12 Monaten. Durch die Anhebung des Kindergeldes nach dem BKGG ab 1. Januar 2027 um 8 Euro je Kind und Monat entstehen gegenüber der geltenden Rechtslage im Jahr 2026 Mehrausgaben von rund 7 Mio. Euro. Durch die Anhebung des Kindergeldes nach dem BKGG gemäß ab 1. Januar 2028 um weitere 5 Euro je Kind und Monat entstehen gegenüber der geltenden Rechtslage im Jahr 2026 Mehrausgaben von rund 12 Mio. Euro. Aufgrund der Anhebung des Kindergeldes zum 1. Januar 2027 kommt es zu Einsparungen bei den Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) in Höhe von rund 176 Mio. Euro pro Jahr; davon entfallen rund 173 Mio. Euro auf den Bund und rund 3 Mio. Euro auf die Kommunen. Durch die weitere Anhebung des Kindergeldes zum 1. Januar 2028 kommt es zu Einsparungen in Höhe von rund 111 Mio. Euro pro Jahr; davon entfallen rund 109 Mio. Euro auf den Bund und rund 2 Mio. Euro auf die Kommunen. Aufgrund der Anhebung des Kindergeldes zum 1. Januar 2027 kommt es zu Einsparungen bei der Hilfe zum Lebensunterhalt (Drittes Kapitel – SGB XII) in Höhe von rund 2 Mio. Euro pro Jahr; diese entfallen vollständig auf die Kommunen. Dazu kommen Einsparungen bei der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Viertes Kapitel – SGB XII) ab 2027 in Höhe von rund 5 Mio. Euro pro Jahr; diese entfallen vollständig auf den Bund. Durch die weitere Anhebung des Kindergeldes zum 1. Januar 2028 kommt es zu weiteren Einsparungen bei der Hilfe zum Lebensunterhalt (Drittes Kapitel – SGB XII) in Höhe von rund 2 Mio. Euro pro Jahr; diese entfallen vollständig auf die Kommunen. Dazu kommen Einsparungen bei der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Viertes Kapitel – SGB XII) ab 2028 in Höhe von rund 3 Mio. Euro pro Jahr; diese entfallen vollständig auf den Bund. Aufgrund der Anhebung des Kindergeldes kommt es zu Einsparungen bei den Leistungen zum Lebensunterhalt (Kapitel 11 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch – SGB XIV), die wegen der geringen Anzahl der Leistungsbeziehenden nicht bezifferbar sind und auf Bund und Länder entfallen. Im Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) entstehen durch die Anhebung des Kindergelds keine Einsparungen, da Asylbewerberinnen und Asylbewerber grundsätzlich während des laufenden Asylverfahrens keinen Anspruch auf Kindergeld haben. Die Anpassung des Einkommensteuertarifs und der Freibeträge führt durch Erhöhungen der Entgeltersatzleistungen zu Mehrausgaben in geringfügiger, nicht quantifizierbarer Höhe im Haushalt der Bundesagentur für Arbeit. Im Bereich der Sozialversicherungen entstehen durch die Änderungen der Berücksichtigung von Sonn- und Feiertagszuschlägen in der Sozialversicherungsentgeltverordnung Mindereinnahmen bei den Sozialversicherungsbeiträgen. Eine exakte Bestimmung der Höhe der Mindereinnahmen ist aufgrund einer fehlenden belastbaren Datengrundlage nicht möglich. Eine grobe Abschätzung der Mindereinnahmen im Bereich der Sozialversicherungen ergibt eine Belastung in Höhe von rund 300 Mio. Euro pro Jahr. 4. Erfüllungsaufwand 4.1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Jährlicher Erfül- Einmaliger Erfül- Jährlicher Auf- lungsaufwand (in Einmaliger Auf- lungsaufwand (in Artikel Regelungsentwurf; Jährliche Fall- Einmalige Fallwand pro Fall (in Stunden bzw. wand pro Fall (in Stunden bzw. lfd. Nr. Norm (§§); Bezeichnung der zahl und Ein- zahl und Ein- Minuten bzw. Tsd. Euro) oder Minuten bzw. Tsd. Euro) oder Vorgabe heit heit Euro) „geringfügig“ Euro) „geringfügig“ (Begründung) (Begründung) 1.1 Artikel 1 Nummer 2 (§ 9a Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a EStG) 1 300 000 -5 Min. -108 333 Std. Anhebung des Arbeitnehmer- Pauschbetrags auf 1.430 € Summe Zeitaufwand (in Stun- -108 333 Std. den) Summe Sachaufwand (in Tsd. Euro) Zu Nummer 1.1 (§ 9a Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a EStG) Geschätzt wird, dass die 1,3 Mio. Arbeitnehmer, die künftig keine Anlage N ausfüllen müssen, dies auch nicht tun. Dies erspart beim einzelnen Bürger schätzungsweise 5 Minuten Bearbeitungszeit. 4.2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Jährlicher Einmaliger Aufwand pro Aufwand pro Einmaliger Jährlicher Er- Fall (Minuten Fall (Minuten Erfüllungs- Jährliche füllungsauf- * Lohnkosten Einmalige * Lohnkosten aufwand (in lfd. Artikel Regelungsentwurf; Norm (§§); Bezeichnung Fallzahl wand (in Tsd. IP pro Stunde Fallzahl pro Stunde Tsd. Euro) o- Nr. der Vorgabe und Ein- Euro) oder (Wirtschafts- und Einheit (Wirtschafts- der „geringfüheit „geringfügig“ zweig) + zweig) + gig“ (Begrün- (Begründung) Sachkosten Sachkosten dung) in Euro) in Euro) 2.1 Artikel 1 Nummer 3, 4 und 66 geringfügig Artikel 2 Nummer 1, 2 und 3 Jährlicher Einmaliger Aufwand pro Aufwand pro Einmaliger Jährlicher Er- Fall (Minuten Fall (Minuten Erfüllungs- Jährliche füllungsauf- * Lohnkosten Einmalige * Lohnkosten aufwand (in lfd. Artikel Regelungsentwurf; Norm (§§); Bezeichnung Fallzahl wand (in Tsd. IP pro Stunde Fallzahl pro Stunde Tsd. Euro) o- Nr. der Vorgabe und Ein- Euro) oder (Wirtschafts- und Einheit (Wirtschafts- der „geringfüheit „geringfügig“ zweig) + zweig) + gig“ (Begrün- (Begründung) Sachkosten Sachkosten dung) in Euro) in Euro) (§ 32 Absatz 6, § 32a Absatz 1, § 39b Absatz 2) Anpassung von Lohnsteuerberechnungs-/ Lohnabrechnungsprogrammen mit Wirkung auf den 1. Januar 2027 und ab 1. Januar 2028 2.2 Artikel 3 Nummer 1 (§ 29 Absatz 1 Nummer 4 - neu - GewStG) Neuer Zerlegungsmaßstab für Rechenzentren 2.3 Artikel 6 1 000 (§ 1 Absatz 1 SvEV) Folgeänderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung Summe (in Tsd. Euro) 1 000 davon aus Informationspflichten (IP) Zu Nummer 2.1 (§ 32 Absatz 6, § 32a Absatz 1, § 39b Absatz 2) Durch die Anpassung des Einkommensteuertarifs und des Kinderfreibetrags entsteht kein laufender Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft. Es entsteht geringfügiger, nicht bezifferbarer einmaliger Erfüllungsaufwand infolge der Anpassung von Lohnsteuerberechnungs-/ Lohnabrechnungsprogrammen. Die Lohnsteuerberechnungs-/Lohnabrechnungsprogrammen wären auch ohne die Änderungen durch dieses Gesetz anzupassen (z. B. wegen geänderter sozialversicherungsrechtlicher Vorgaben, die auch bei der Lohnsteuerberechnung zu berücksichtigen sind). Der Einkommensteuertarif und der Kinderfreibetrag sind nur einzelne Bausteine im Rahmen der jährlichen Anpassungen. Zu Nummer 2.2 (§ 29 Absatz 1 Nummer 4 - neu - GewStG) Jährlich: Durch die Einführung des neuen Zerlegungsmaßstabs entsteht für die Wirtschaft kein zusätzlicher jährlicher Erfüllungsaufwand, da lediglich die bereits im Rahmen der Gewerbesteuerveranlagung zu übermittelnden Informationen nach einem geänderten Verteilungsschlüssel berücksichtigt werden und keine neuen Nachweis-, Melde- oder Dokumentationspflichten geschaffen werden. Neue Informationspflichten werden durch die Einführung des neuen Zerlegungsmaßstabs nicht begründet. Einmalig: Durch die Einführung des neuen Zerlegungsmaßstabs könnte möglicherweise ein geringer einmaliger Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft entstehen, insbesondere infolge der Anpassung interner Prozesse. Dieser Aufwand ist jedoch nicht bezifferbar, da die Maßnahme insbesondere darauf abzielt, den künftigen Bau und die Ansiedlung von Rechenzentren zu begünstigen und daher weder die Anzahl der betroffenen Unternehmen noch der hieraus resultierende Umstellungsaufwand verlässlich abgeschätzt werden können. Zu Nummer 2.3 (§ 1 Sozialversicherungsentgeltverordnung) Für die Anpassung der Entgeltabrechnungssysteme entsteht einmaliger Aufwand in Höhe von 1 Mio. Euro. Dieser bezieht sich, genauso wie die jährlichen Betriebskosten, auf die begrenzte Anzahl der bundesweiten Anbieter solcher Systeme. Umgerechnet auf die einzelnen Unternehmen, die diese Kosten im Rahmen ihrer Lizenz- bzw. Softwarewartungskosten tragen, ergeben sich sehr geringe Belastungen im Einzelfall. Insofern werden auch KMUs nicht unverhältnismäßig belastet. Für den Datenabruf ist der Erfüllungsaufwand nicht bezifferbar, da keine Angaben für die Häufigkeit des Abrufs vorliegen. 4.3. Erfüllungsaufwand der Verwaltung Jährlicher Einmaliger Aufwand Aufwand Jährlicher Einmaliger pro Fall (Mi- pro Fall (Mi- Erfüllungs- Erfüllungsnuten * nuten * aufwand (in aufwand (in Jährliche Lohnkos- Einmalige Lohnkoslfd. Artikel Regelungsentwurf; Norm (§§); Bezeichnung der Bund/ Tsd. Euro) Tsd. Euro) Fallzahl ten pro Fallzahl ten pro Nr. Vorgabe Land oder „ge- oder „ge- und Einheit Stunde und Einheit Stunde ringfügig“ ringfügig“ (Hierarchie- (Hierarchie- (Begrün- (Begrünebene) + ebene) + dung) dung) Sachkos- Sachkosten in Euro) ten in Euro) Artikel 1 Nummer 2 Länddeerr 1.040.000 -16,52 € (- -17.180,8 30 Min. * 3.1 (§ 9a Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a EStG) 33,04 €/h; Anhebung des Arbeitnehmer-Pauschbetrags auf 1.430 € (Durchschnitt)) + Jährlicher Einmaliger Aufwand Aufwand Jährlicher Einmaliger pro Fall (Mi- pro Fall (Mi- Erfüllungs- Erfüllungsnuten * nuten * aufwand (in aufwand (in Jährliche Lohnkos- Einmalige Lohnkoslfd. Artikel Regelungsentwurf; Norm (§§); Bezeichnung der Bund/ Tsd. Euro) Tsd. Euro) Fallzahl ten pro Fallzahl ten pro Nr. Vorgabe Land oder „ge- oder „ge- und Einheit Stunde und Einheit Stunde ringfügig“ ringfügig“ (Hierarchie- (Hierarchie- (Begrün- (Begrünebene) + ebene) + dung) dung) Sachkos- Sachkosten in Euro) ten in Euro) Sachkosten 0,00 € Artikel 1 Nummer 3, 4, 6, Artikel 2 Nummer 1, 2 und 3 Länddeerr (§ 32 Absatz 6, § 32a Absatz 1, § 39b Absatz 2 EStG) 3.2 Fortlaufende Pflege und Aktualisierung der IT-Verfahren der Finanzverwaltung durch eigenes IT-Fachpersonal Artikel 1 Nummer 5 Länddeerr (§ 35a Absatz 3 Satz 1 EStG) 3.3 Reduzierung des Prozentsatzes der abzugsfähigen Aufwendungen und des Höchstbetraaggss Artikel 1 Nummer 7 Bund geringfügig (§ 40a Absatz 2 EStG) 3.4 Anhebung des einheitlichen Pauschsteuer bei sog. Mini- Jobs von 2 Prozent auf 5 Prozent Artikel 1 Nummer 9, Artikel 2 Nummer 5, Artikel 4 und 5 Bund geringfügig 3.5 (§ 66 EStG, § 6 BKGG) Anhebung Kindergeld Artikel 3 Nummer 1 Länddeerr 3.6 (§ 29 Absatz 1 Nummer 4 - neu - GewStG) Neuer Zerlegungsmaßstab für Rechenzentren Summe (in Tsd. Euro) -17 180,8 davon Bund 0,0 Jährlicher Einmaliger Aufwand Aufwand Jährlicher Einmaliger pro Fall (Mi- pro Fall (Mi- Erfüllungs- Erfüllungsnuten * nuten * aufwand (in aufwand (in Jährliche Lohnkos- Einmalige Lohnkoslfd. Artikel Regelungsentwurf; Norm (§§); Bezeichnung der Bund/ Tsd. Euro) Tsd. Euro) Fallzahl ten pro Fallzahl ten pro Nr. Vorgabe Land oder „ge- oder „ge- und Einheit Stunde und Einheit Stunde ringfügig“ ringfügig“ (Hierarchie- (Hierarchie- (Begrün- (Begrünebene) + ebene) + dung) dung) Sachkos- Sachkosten in Euro) ten in Euro) davon Land (inklusive Kommunen) -17 180,8 Zu Nummer 3.1 (§ 9a Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a EStG) Es profitieren voraussichtlich ca. 1,3 Mio. Steuerpflichtige von der Erhöhung des Werbungskostenpauschbetrags von 1 230 Euro auf 1 430 Euro. Sie brauchen künftig keine Anlage N mehr auszufüllen, da ihre tatsächlichen Aufwendungen unterhalb des neuen Werbungskostenpauschbetrags liegen. Im Finanzamt entfällt unter Berücksichtigung einer durchschnittlichen Autofallquote von 20 Prozent in 1 040 000 Mio. Fällen die Prüfung der Einzelangaben, welche durchschnittlich 30 Min. benötigt. Der personelle Erfüllungsaufwand mindert sich insgesamt um 17,2 Mio. Euro. Dies entspricht rechnerisch 325 Vollzeitarbeitskräften bundesweit. Zu Nummer 3.2 (§ 32 Absatz 6, § 32a Absatz 1, § 39b Absatz 2 EStG) Einmalig: Durch die fortlaufende Pflege und Aktualisierung der IT-Verfahren der Finanzverwaltung durch eigenes IT-Fachpersonal entsteht einmaliger geringer automationstechnischer Umstellungsaufwand. Die Höhe des Aufwands ist nicht quantifizierbar. Der personelle Erfüllungsaufwand der Finanzämter verändert sich nicht. Zu Nummer 3.3 (§ 35a Absatz 3 Satz 1 EStG) Einmalig: Durch die Reduzierung des Prozentsatzes der abzugsfähigen Aufwendungen für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen von 20 Prozent auf 15 Prozent und des Höchstbetrages von 1.200 Euro auf 900 Euro entsteht innerhalb der Finanzverwaltung der Länder ein einmaliger geringer automationstechnischer Umstellungsaufwand im Rahmen der Pflege. Dieser Aufwand ist jedoch nicht gesondert bezifferbar, da die Umsetzung der Reduzierung des Prozentsatzes und des Höchstbetrages im Rahmen der ohnehin turnusmäßig durchzuführenden Aktualisierungsarbeiten (Pflege) erfolgt. Ein eigenständiger zusätzlicher Arbeitsprozess (Aufwand) wird nicht begründet. Zu Nummer 3.4 (§ 40a Absatz 2 EStG) Einmalig: In Abstimmung mit dem Statistischen Bundesamt ergibt sich aus der einfachen Erhöhung des Pauschsteuersatzes für die (Bundes)Verwaltung ein geringfügiger einmaliger Erfüllungsaufwand zur Anpassung der Fachverfahren. Erfahrungswerte liegen hierzu jedoch nicht vor. Für die Finanzämter entsteht kein zusätzlicher jährlicher personeller Erfüllungsaufwand. Für die Wirtschaft ergibt sich regelmäßig kein Erfüllungsaufwand, da die erforderlichen Anpassungen der Lohnabrechnungssoftware regelmäßig im Rahmen bestehender Lizenz-, Wartungs- oder SaaS- Verträge erfolgen und nicht gesondert vergütet werden. Zu Nummer 3.5 (§ 66 EStG, § 6 BKGG) Einmalig: Durch die Anhebung des Kindergeldes entsteht bei der Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit aufgrund der technischen Umstellung ein einmaliger Erfüllungsaufwand. Dieser Aufwand ist jedoch nicht gesondert bezifferbar, da die Umsetzung der vorgesehenen Anhebung im Rahmen der ohnehin turnusmäßig durchzuführenden Aktualisierungsarbeiten erfolgt. Ein eigenständiger zusätzlicher Arbeitsprozess wird nicht begründet. Zu Nummer 3.6 (§ 29 Absatz 1 Nummer 4 - neu - GewStG) Jährlich: Für die Verwaltung entsteht kein zusätzlicher jährlicher Erfüllungsaufwand, da der neue Zerlegungsmaßstab im Rahmen der bestehenden Zerlegungs- und Besteuerungsverfahren umgesetzt wird. Besondere Zerlegungsmaßstäbe bestehen bereits für andere Anlagenarten, sodass keine grundlegenden Änderungen der Verwaltungsabläufe erforderlich sind. Die einmalige Schulung des neuen Zerlegungsmaßstabs dürfte in den bereits regelmäßigen Amtsbesprechungen und Schulungen stattfinden. Einmalig: Für die Länder kann aufgrund der erforderlichen Anpassung von Programmen und Vordrucken ein geringfügiger einmaliger Umstellungsaufwand entstehen. Da entsprechende Anpassungen regelmäßig im Zuge turnusmäßiger Aktualisierungen der IT-Verfahren und Vordrucke erfolgen, ist davon auszugehen, dass die Umstellung im Rahmen dieser Arbeiten vorgenommen werden kann. 5. Weitere Kosten Der Wirtschaft, einschließlich mittelständischer Unternehmen, entstehen keine direkten sonstigen Kosten. Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten. 6. Weitere Gesetzesfolgen Unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Lebenssituation von Frauen und Männern sind keine Auswirkungen erkennbar, die gleichstellungspolitischen Zielen gemäß § 2 der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien zuwiderlaufen. VIII. Befristung; Evaluierung Eine Evaluierung ist für keine Regelung vorgesehen. Wegen der nicht signifikanten Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand ist eine Evaluation der Regelungen nicht erforderlich. B. Besonderer Teil Zu Artikel 1 (Änderung des Einkommensteuergesetzes [1.1.2027]) Zu Nummer 1 (§ 3b Absatz 2 Satz 1) Der für die Berechnung der Zuschläge für Sonntags- und Feiertagsarbeit maximal berücksichtigungsfähige Grundlohnbetrag wird ab dem 1. Januar 2027 von 50 Euro auf 75 Euro angehoben. Der maximal berücksichtigungsfähige Grundlohnbetrag für Nachtarbeit bleibt unverändert bei 50 Euro. Nach geltendem Recht sind Zuschläge steuerfrei, die für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit neben dem Grundlohn (d. h. Stundenlohn für die geleistete Arbeit zu diesen Zeiten) gezahlt werden, soweit sie gewisse Prozentsätze des Grundlohns nicht übersteigen (§ 3b Absatz 1 EStG). Der maßgebliche Grundlohn/Stundenlohn für die Berechnung der steuerlich begünstigten Zuschläge ist aktuell einheitlich auf 50 Euro begrenzt. Die Anhebung setzt die Vereinbarung des Koalitionsausschusses vom 2. Juli 2026 um. Die Anhebung der Höchstgrenze für den maximal berücksichtigungsfähigen Grundlohnbetrag zur Berechnung der begünstigten Sonn- und Feiertagszuschläge ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2027 anzuwenden, vgl. § 52 Absatz 1 EStG in der Fassung des vorliegenden Änderungsgesetzes. Zu Nummer 2 (§ 9a Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a) Der Pauschbetrag für Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit (Arbeitnehmer-Pauschbetrag) wird ab dem Veranlagungszeitraum 2027 von bisher 1 230 Euro auf 1 430 Euro erhöht. Er wird in die Programmablaufpläne für den in 2027 vorzunehmenden Lohnsteuerabzug eingearbeitet und wirkt sich damit ab dem 1. Januar 2027 unmittelbar lohnsteuermindernd aus. Bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit werden bei aktiv Beschäftigten nach geltendem Recht Werbungskosten in Höhe von 1 230 Euro pauschal anerkannt. Liegen die in der Einkommensteuererklärung geltend gemachten tatsächlichen Werbungskosten höher, wird bei der Veranlagung der höhere ggf. glaubhaftgemachte Betrag berücksichtigt. Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag wurde zuletzt durch das Jahressteuergesetz 2022 (BGBl. I S. 2300) auf das derzeitige Niveau von 1 230 Euro angehoben. Die Anhebung setzt die Vereinbarung des Koalitionsausschusses vom 2. Juli 2026 zur Reform der Einkommensteuer um. Die Anhebung des Arbeitnehmer-Pauschbetrags ist Bestandteil des dort vereinbarten Maßnahmenpakets zur steuerlichen Entlastung insbesondere kleiner und mittlerer Einkommen. Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag dient der typisierenden Berücksichtigung von Werbungskosten, ohne dass es eines Einzelnachweises bedarf. Durch seine Anhebung werden bei einer größeren Zahl von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern die entstandenen Werbungskosten bereits durch den Pauschbetrag abgegolten. Dies reduziert den Nachweis- und Prüfungsaufwand für Steuerpflichtige und Finanzverwaltung und trägt zu einer weiteren Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens und zum Bürokratieabbau bei. Zu Nummer 3 (§ 32 Absatz 6 Satz 1) Der im Herbst 2026 zu erwartende 16. Existenzminimumbericht wird den für die Freistellung des Existenzminimums verfassungsrechtlich notwendigen Erhöhungsbedarf für das Jahr 2027 beim Kinderfreibetrag aufzeigen. In Höhe der voraussichtlichen Vorgaben dieses Berichts wird der Freibetrag für das sächliche Existenzminimum des Kindes (Kinderfreibetrag) für jeden Elternteil von 3 414 Euro um 150 Euro auf 3 564 Euro erhöht. Der ab dem Veranlagungszeitraum 2027 für ein Kind insgesamt zu berücksichtigende Kinderfreibetrag wird somit von 6 828 Euro um 300 Euro auf 7 128 Euro erhöht. Zusammen mit dem Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf (2 928 Euro) ergibt sich eine Anhebung des zur steuerlichen Freistellung des Kinderexistenzminimums dienenden Betrags von insgesamt 9 756 Euro um 300 Euro auf insgesamt 10 056 Euro. Zu Nummer 4 (§ 32a Absatz 1) Mit der Neufassung des § 32a Absatz 1 EStG wird der für den Veranlagungszeitraum 2027 geltende Einkommensteuertarif normiert. Dabei wird der steuerliche Grundfreibetrag in Höhe der voraussichtlichen Ergebnisse des im Herbst 2026 zu erwartenden 16. Existenzminimumberichts von 12 348 Euro um 216 Euro auf 12 564 Euro erhöht. Dadurch wird die Freistellung des Existenzminimums sichergestellt. Durch die Anpassung des Spitzen- und Reichensteuersatzes wird die steuerliche Leistungsfähigkeit innerhalb der Tarifstruktur stärker berücksichtigt und gleichzeitig die Entlastung kleiner und mittlerer Einkommen unterstützt. Zu Nummer 5 (§ 35a Absatz 3 Satz 1) Mit der Einführung des § 35a EStG ab dem Veranlagungszeitraum 2003 durch das zweite Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4602) sollte ein Anreiz für legale Beschäftigungen in Privathaushalten geschaffen und die Schwarzarbeit bekämpft werden. Mit dem Gesetz zur steuerlichen Förderung von Wachstum und Beschäftigung vom 26. April 2006 (BGBl. I S. 1091) wurde die Steuerermäßigung u. a. für Aufwendungen für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen erweitert, um auch Wachstum und Beschäftigung zu fördern. Danach ermäßigt sich für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen die tarifliche Einkommensteuer auf Antrag um 20 Prozent der Aufwendungen, höchstens 1 200 Euro, § 35a Absatz 3 Satz 1 EStG. § 35a Absatz 3 EStG zählt zu den 20 größten Subventionsnormen im Einkommensteuerrecht. Durch die Änderung soll die Subventionswirkung zurückgefahren und die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen auf 15 Prozent der abzugsfähigen Aufwendungen und der Höchstbetrag auf 900 Euro reduziert werden. Zu Nummer 6 (§ 39b Absatz 2 Satz 7) Durch die Regelung in § 39b Absatz 2 Satz 7 zweiter Halbsatz EStG wird verhindert, dass beim Lohnsteuerabzug nach den Steuerklassen V und VI in einzelnen Teilbereichen eine zu niedrige Durchschnittssteuerbelastung bzw. eine zu hohe Grenzsteuerbelastung eintritt. Die Zahlenwerte hängen mit den Tarifeckwerten in § 32a EStG unmittelbar zusammen und werden für den Lohnsteuerabzug in 2027 angepasst (Folgeänderung zur Tarifänderung). Zu Nummer 7 (§ 40a Absatz 2) Der einheitliche Pauschsteuersatz für sog. Mini-Jobs wird ab dem 1. Januar 2027 von bisher 2 Prozent auf 5 Prozent erhöht. Der Arbeitgeber kann nach geltendem Recht unter Verzicht auf den Abruf von elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen (§ 39e Absatz 4 Satz 2 EStG) oder die Vorlage einer Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug (§ 39 Absatz 3 oder § 39e Absatz 7 oder 8 EStG) die Lohnsteuer einschließlich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuern (einheitliche Pauschsteuer) für das Arbeitsentgelt aus den in Absatz 2 benannten geringfügigen Beschäftigungen (sog. Mini-Jobs) mit einem einheitlichen Pauschsteuersatz in Höhe von insgesamt 2 Prozent des Arbeitsentgelts erheben. Der einheitliche Pauschsteuersatz wurde mit dem Zweiten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4621) eingeführt und ist seither unverändert. Die Anhebung setzt die Vereinbarung des Koalitionsausschusses vom 2. Juli 2026 um. Zu Nummer 8 (§ 52 Absatz 1) Mit der Neufassung wird die allgemeine Anwendungsregelung in § 52 Absatz 1 EStG mit Inkrafttreten 1. Januar 2027 auf den Veranlagungszeitraum 2027 bzw. auf den Lohnsteuerabzug 2027 fortgeschrieben. Die ab dem 1. Januar 2027 in Kraft tretenden Änderungen des Einkommensteuergesetzes sind damit grundsätzlich erstmals ab dem Veranlagungszeitraum 2027 bzw. für den Lohnsteuerabzug 2027 anzuwenden. Zu Nummer 9 (§ 66 Absatz 1) Mit dem Steuerfortentwicklungsgesetz vom 23. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 449) wurde in § 66 Absatz 3 EStG mit Wirkung zum 1. Januar 2026 ein Anpassungsmechanismus eingeführt, der bewirkt, dass das Kindergeld entsprechend erhöht wird, wenn die Freibeträge für Kinder angehoben werden. Aufgrund der Anhebungen der Freibeträge für Kinder (siehe Artikel 1 Nummer 3) wird das Kindergeld daher mit Wirkung zum 1. Januar 2027 um 8 Euro auf insgesamt 267 Euro angehoben. Danach steigen Kindergeld und Freibeträge für Kinder mit zeitgleicher Wirkung und prozentual gleichmäßig. Zu Artikel 2 (Weitere Änderung des Einkommensteuergesetzes [1.1.2028]) Zu Nummer 1 (§ 32 Absatz 6 Satz 1) Der im Herbst 2026 zu erwartende 16. Existenzminimumbericht wird den für die Freistellung des Existenzminimums verfassungsrechtlich notwendigen Erhöhungsbedarf für das Jahr 2028 beim Kinderfreibetrag aufzeigen. In Höhe der voraussichtlichen Vorgaben dieses Berichts wird der Freibetrag für das sächliche Existenzminimum des Kindes (Kinderfreibetrag) für jeden Elternteil von 3 564 Euro um 90 Euro auf 3 654 Euro erhöht. Der ab dem Veranlagungszeitraum 2028 für ein Kind insgesamt zu berücksichtigende Kinderfreibetrag wird somit von 7 128 Euro um 180 Euro auf 7 308 Euro erhöht. Zusammen mit dem Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf (2 928 Euro) ergibt sich eine Anhebung des zur steuerlichen Freistellung des Kinderexistenzminimums dienenden Betrags von insgesamt 10 056 Euro um 180 Euro auf insgesamt 10 236 Euro. Zu Nummer 2 (§ 32a Absatz 1) Mit der Neufassung des § 32a Absatz 1 EStG wird der für den Veranlagungszeitraum 2028 geltende Einkommensteuertarif normiert. Dabei wird der steuerliche Grundfreibetrag in Höhe der voraussichtlichen Ergebnisse des im Herbst 2026 zu erwartenden 16. Existenzminimumberichts von 12 564 Euro um 336 Euro auf 12 900 Euro erhöht. Dadurch wird die Freistellung des Existenzminimums sichergestellt. Durch die Anpassung des Spitzen- und Reichensteuersatzes wird die steuerliche Leistungsfähigkeit innerhalb der Tarifstruktur stärker berücksichtigt und gleichzeitig die Entlastung kleiner und mittlerer Einkommen unterstützt. Zu Nummer 3 (§ 39b Absatz 2 Satz 7) Durch die Regelung in § 39b Absatz 2 Satz 7 zweiter Halbsatz EStG wird verhindert, dass beim Lohnsteuerabzug nach den Steuerklassen V und VI in einzelnen Teilbereichen eine zu niedrige Durchschnittssteuerbelastung bzw. eine zu hohe Grenzsteuerbelastung eintritt. Die Zahlenwerte hängen mit den Tarifeckwerten in § 32a EStG unmittelbar zusammen und werden für den Lohnsteuerabzug ab 2028 angepasst (Folgeänderung zur Tarifänderung). Zu Nummer 4 (§ 52 Absatz 1) Mit der Neufassung wird die allgemeine Anwendungsregelung in § 52 Absatz 1 EStG mit Inkrafttreten 1. Januar 2028 auf den Veranlagungszeitraum 2028 bzw. auf den Lohnsteuerabzug 2028 fortgeschrieben. Die ab dem 1. Januar 2028 in Kraft tretenden Änderungen des Einkommensteuergesetzes sind damit grundsätzlich erstmals ab dem Veranlagungszeitraum 2028 bzw. für den Lohnsteuerabzug 2028 anzuwenden. Zu Nummer 5 (§ 66 Absatz 1) Mit dem Steuerfortentwicklungsgesetz vom 23. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 449) wurde in § 66 Absatz 3 EStG mit Wirkung zum 1. Januar 2026 ein Anpassungsmechanismus eingeführt, der bewirkt, dass das Kindergeld entsprechend erhöht wird, wenn die Freibeträge für Kinder angehoben werden. Aufgrund der Anhebungen der Freibeträge für Kinder (siehe Artikel 2 Nummer 1) wird das Kindergeld daher mit Wirkung zum 1. Januar 2028 um 5 Euro auf insgesamt 272 Euro angehoben. Danach steigen Kindergeld und Freibeträge für Kinder mit zeitgleicher Wirkung und prozentual gleichmäßig. Zu Artikel 3 (Änderung des Gewerbesteuergesetzes [1.1.2027]) Zu Nummer 1 (§ 29 Absatz 1) Zu Buchstabe a (§ 29 Absatz 1 Nummer 1) Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung, die mit der Einführung eines weiteren besonderen Zerlegungsmaßstabs in § 29 Absatz 1 GewStG erforderlich wird. Zu Buchstabe b (§ 29 Absatz 1 Nummer 3) Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung auf Grund der Einfügung der neuen Nummer 4. Zu Buchstabe c (§ 29 Absatz 1 Nummer 4 – neu –) Unterhält ein Betrieb in mehreren Gemeinden Betriebstätten oder erstreckt sich eine Betriebstätte auf das Gebiet mehrerer Gemeinden, ist der Betrieb in jeder dieser Gemeinden gewerbesteuerpflichtig. Hierfür ist der für den Gewerbebetrieb insgesamt ermittelte Gewerbesteuermessbetrag zu zerlegen. Maßstab für die vorzunehmende Zerlegung ist dabei grundsätzlich das Verhältnis der in den einzelnen Betriebstätten gezahlten Arbeitslöhne zur Summe der im gesamten Betrieb gezahlten Arbeitslöhne. Um Standortgemeinden beim ausschließlichen Betrieb von Windkraft- und Solaranlagen sowie beim Betrieb von Energiespeicheranlagen stärker und gleichmäßiger am Gewerbesteueraufkommen zu beteiligen, sehen § 29 Absatz 1 Nummer 2 und 3 GewStG bereits besondere Zerlegungsmaßstäbe vor. Diese dienen gleichermaßen dazu, die Akzeptanz von Erneuerbare-Energien-Projekten in den jeweiligen Gemeinden zu erhöhen und die energiepolitischen Ziele der Bundesregierung zu unterstützen. Mit der Einführung eines besonderen Zerlegungsmaßstabs für Rechenzentren in § 29 Absatz 1 Nummer 4 GewStG werden die Ziele der Nationalen Rechenzentrumsstrategie der Bundesregierung unterstützt. Die Strategie verfolgt das Ziel, Deutschland als wettbewerbsfähigen, nachhaltigen und resilienten Rechenzentrumsstandort zu stärken und den bedarfsgerechten Ausbau moderner digitaler Infrastrukturen zu fördern. Für die Umsetzung dieser Ziele ist die Bereitschaft der Standortkommunen, geeignete Flächen bereitzustellen und die Ansiedlung neuer Rechenzentren zu unterstützen, von wesentlicher Bedeutung. Der Bau und Betrieb von Rechenzentren geht regelmäßig mit erheblichen Auswirkungen auf die Standortgemeinden einher. Hierzu zählen insbesondere Eingriffe in das Orts- und Landschaftsbild, ein erhöhter Flächenbedarf sowie – je nach Ausgestaltung der Anlage – zusätzliche Lärmimmissionen und ein erheblicher Bedarf an Energie und Wasser. Diese standortbezogenen Belastungen können die Bereitschaft der betroffenen Kommunen, Flächen für Rechenzentren auszuweisen und entsprechende Vorhaben zu begleiten, beeinträchtigen. Aufgrund des hohen Automatisierungsgrades von Rechenzentren profitieren die Standortgemeinden häufig nicht am Gewerbesteueraufkommen, obwohl sie die wesentlichen standortbezogenen Auswirkungen des Anlagenbetriebs tragen. Ein besonderer Zerlegungsmaßstab trägt diesem Spannungsverhältnis Rechnung. Er gewährleistet eine angemessenere Beteiligung der Standortgemeinden am Gewerbesteueraufkommen der Betreiber von Rechenzentren und stärkt damit die Akzeptanz für die Ansiedlung und den Ausbau dieser für die digitale Infrastruktur Deutschlands unverzichtbaren Einrichtungen. Mit § 29 Absatz 1 Nummer 4 GewStG wird – vergleichbar der beim Betrieb von Windkraft- und Solaranlagen sowie Energiespeicheranlagen bestehenden Regelung – ergänzend zum Zerlegungsmaßstab Arbeitslöhne für Betreiber von Rechenzentren ein weiterer besonderer Zerlegungsmaßstab eingeführt, der sich im Wesentlichen an der nicht redundanten elektrischen Nennanschlussleistung der betreffenden Anlagen ausrichtet. Zur Bestimmung der nicht-redundanten elektrischen Nennanschlussleistung ist die zwischen dem Betreiber des Rechenzentrums und dem vorgelagerten Stromnetzbetreiber beziehungsweise dem Energieversorgungsunternehmen vertraglich vereinbarte maximale Anschlussleistung maßgeblich (sogenannte Bestellleistung). Maßgeblich ist die vertraglich vereinbarte Anschlussleistung unabhängig davon, ob diese zum jeweiligen Zeitpunkt bereits vollständig in Anspruch genommen wird. Die Anknüpfung an die vertraglich vereinbarte Anschlussleistung gewährleistet eine eindeutige, objektiv nachprüfbare und praktikable Bestimmung der nicht-redundanten elektrischen Nennanschlussleistung. Für die Anwendung des § 29 Absatz 1 Nummer 4 GewStG richtet sich der Begriff des Rechenzentrums nach der Legaldefinition des § 2 Nummer 18 des Energieeffizienzgesetzes (EnEfG). Diese Legaldefinition wird durch das Gesetz zur Beschleunigung der Umsetzung der Energieeffizienzrichtlinie neu in das Energieeffizienzgesetz aufgenommen und soll noch vor Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens zur Änderung des Gewerbesteuergesetzes in Kraft treten. Ein Rechenzentrum ist eine Struktur oder eine Gruppe von Strukturen, die für die Beherbergung, die Vernetzung und den Betrieb von Computersystemen/Servern und zugehöriger Ausrüstung für die Speicherung, Verarbeitung und/oder Verbreitung von Daten sowie für verbundene Tätigkeiten genutzt wird mit einer elektrischen Leistung der installierten Informationstechnik ab 500 Kilowatt. Durch die Anknüpfung an die neu zu schaffende Definition im EnEfG wird ein einheitliches Begriffsverständnis sichergestellt und der Anwendungsbereich der Regelung eindeutig bestimmt. Mit der Anwendung des Zerlegungsmaßstabs Arbeitslöhne zu 10 Prozent und des Zerlegungsmaßstabs nicht redundante elektrische Nennanschlussleistung zu 90 Prozent wird den Belangen der Gemeinde des Geschäftssitzes und der Standortgemeinden der Rechenzentren Rechnung getragen. Zu Nummer 2 (§ 36 Absatz 5d Satz 1) Die Zerlegungsregelung in § 29 Absatz 1 Nummer 4 GewStG ist erstmals für den Erhebungszeitraum 2027 anzuwenden Zu Artikel 4 (Änderung des Bundeskindergeldgesetzes [1.1.2027]) § 6 Absatz 1 Die Änderung vollzieht die Änderung des § 66 Absatz 1 EStG nach (siehe Begründung zu Artikel 1 Nummer 9). Zu Artikel 5 (Weitere Änderung des Bundeskindergeldgesetzes [1.1.2028]) § 6 Absatz 1 Die Änderung vollzieht die Änderung des § 66 Absatz 1 EStG nach (siehe Begründung zu Artikel 2 Nummer 5). Zu Artikel 6 (Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung [1.1.2027]) § 1 Absatz 1 Die Regelung knüpft an die Regelung in Artikel 1 Nummer 1 (Änderung zu § 3b Absatz 2 EStG) zur Steuerfreiheit von Zuschlägen für u. a. Sonn- und Feiertagsarbeit an. Dort werden Zuschläge für Sonn- und Feiertagsarbeit nach unterschiedlichen Fallgruppen differenziert steuerfrei gestellt. Für die Berechnung der Zuschläge wird ein maximaler Stundenlohn von (neu) 75 Euro (bisher 50 Euro) zugrunde gelegt. Die Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) legt demgegenüber für die Beitragsfreiheit von Sonn-, Feiertags- und Nachtzuschlägen in der Sozialversicherung einen maximalen Stundenlohn von 25 Euro zugrunde. Die Regelungsergänzung verfolgt das Ziel, Sonn- und Feiertagszuschläge, die in einem Tarifvertrag geregelt sind, in dessen räumlichen, fachlichen und persönlichen Anwendungsbereich das jeweilige Arbeitsverhältnis fällt, und dessen Bestimmungen für das Arbeitsverhältnis gelten, künftig in derselben Höhe wie im Einkommensteuergesetz vorgesehen auch in der Sozialversicherung beitragsfrei zu belassen. Insofern können tarifvertraglich vereinbarte Sonn- und Feiertagszuschläge bis zu einem höheren Betrag als bisher auch beitragsfrei sein. Die Bestimmungen eines Tarifvertrags gelten für das Arbeitsverhältnis, wenn seine Rechtsnormen das Arbeitsverhältnis entweder unmittelbar nach den §§ 3 und 4 oder § 5 Absatz 4 des Tarifvertragsgesetzes erfassen oder wenn seine Anwendung zwischen den Arbeitsvertragsparteien vereinbart worden ist; die arbeitsvertragliche Inbezugnahme einzelner Regelungen des Tarifvertrags genügt nicht. Für Sonn- und Feiertagszuschläge, die nicht in einem Tarifvertrag geregelt sind, in dessen Geltungsbereich das jeweilige Arbeitsverhältnis fällt und dessen Bestimmungen für das Arbeitsverhältnis gelten, und für Nachtarbeitszuschläge verbleibt es bei der bisherigen Grundlohngrenze von 25 Euro. Bei in einem Tarifvertrag geregelten Sonn- und Feiertagszuschlägen kann davon ausgegangen werden, dass auch das Interesse der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer an einer ihrem Verdienst entsprechenden sozialversicherungsrechtlichen Absicherung angemessen Berücksichtigung findet. Die vorgenommenen Änderungen haben es erforderlich gemacht, aus Gründen der Übersichtlichkeit die Regelung sprachlich teilweise neu zu fassen. Weitere inhaltliche Änderungen sind damit nicht verbunden. Die Änderung der Verordnung im Rahmen dieses Gesetzentwurfes ist aufgrund der Bezugnahme auf den ebenfalls neu gefassten § 3b EStG erforderlich und stellt eine einheitliche Umsetzung sicher. Zu Artikel 6 (Inkrafttreten) Zu Absatz 1 Die Artikel 1, 3, 4 und 6 treten am 1. Januar 2027 in Kraft, da diese ab 2027 wirksam werden sollen. Zu Absatz 2 Die Artikel 2 und 5 treten am 1. Januar 2028 in Kraft, da diese ab 2028 wirksam werden sollen.

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