Entwurf eines Einkommensteuerreformgesetzes 2027
Text
Entwurf eines Einkommensteuerreformgesetzes 2027
Deutscher Bundestag Drucksache 21/8235
21. Wahlperiode 28.09.2026
Gesetzentwurf
der Bundesregierung
Entwurf eines Einkommensteuerreformgesetzes 2027
A. Problem und Ziel
In Zeiten dynamischer technologischer Entwicklungen und des demographischen
Wandels gilt es, Wachstumspotentiale zu stärken und die Arbeit als
Lebensgrundlage der Bürgerinnen und Bürger zu sichern. Kriege und sich verschlechternde
Handelsbedingungen verstärken das Bedürfnis nach Sicherheit. Deutschland
muss dabei auf seinen Stärken aufbauen, und sich zugleich an die aktuellen
gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen anpassen. Ziel ist es,
zukunftsfähige Reformen steuerpolitisch zu flankieren.
B. Lösung
Das vorliegende Gesetz stärkt langfristig das Arbeitskräfte- und
Wachstumspotential. Durch höhere Grund- und Kinderfreibeträge, die Anhebung des
Kindergeldes sowie einen höheren Reichensteuersatz als Gegenfinanzierung werden
sowohl Wachstumsimpulse gesetzt als auch dem Gerechtigkeitsaspekt Rechnung
getragen. Die strukturelle Zukunftsorientierung erfordert auch dementsprechende
Fiskalregeln und einen besonderen Zerlegungsmaßstab für Rechenzentren, der
den Zielen der Rechenzentrumsstrategie der Bundesregierung – insbesondere der
Stärkung der digitalen Souveränität und Wettbewerbsfähigkeit Deutschlands –
Rechnung trägt.
Die im Gesetz vorgesehenen steuerlichen Entlastungsmaßnahmen erhöhen die
verfügbaren Einkommen. Durch die Anhebung des Arbeitnehmer-Pauschbetrags
wird zudem ein Beitrag zum Bürokratieabbau geleistet. Subventionen werden mit
Augenmaß abgebaut. Daher wird die steuerliche Absetzbarkeit der abzugsfähigen
Aufwendungen für Handwerkerleistungen von 20 Prozent auf 15 Prozent und der
Höchstbetrag von 1 200 Euro auf 900 Euro reduziert.
Gleichzeitig gilt es, Arbeitsanreize gezielt zu setzen, daher werden die maximal
zulässigen Stundenlöhne bei steuerlich begünstigten Sonn- und
Feiertagszuschlägen angehoben.
Inhaltlich hervorzuheben sind insbesondere folgende steuerliche Regelungen
bzw. Regelungsbereiche:
– Anhebung des maximal berücksichtigungsfähigen Grundlohnbetrags bei
steuerlich begünstigten Sonn- und Feiertagszuschlägen (§ 3b Absatz 2
Satz 1 des Einkommensteuergesetzes – EStG),
– Anhebung des Arbeitnehmer-Pauschbetrags (§ 9a Satz 1 Nummer 1
Buchstabe a EStG),
– Umsetzung der Reformbestrebungen beim Einkommensteuertarif,
einschließlich Freistellung des Existenzminimums von Erwachsenen und
Kindern etc. (§§ 32, 32a, 39b EStG),
– Anhebung des Kindergeldes ab Januar 2027 von 259 Euro auf 267 Euro
monatlich sowie Anhebung des Kindergeldes ab Januar 2028 auf 272 Euro
monatlich (§ 66 EStG und § 6 des Bundeskindergeldgesetzes – BKGG),
– Absenkung des Prozentsatzes der abzugsfähigen Aufwendungen und des
Höchstbetrages der Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen (§ 35a
Absatz 3 Satz 1 EStG),
– Anhebung des einheitlichen Pauschsteuersatzes bei sog. Mini-Jobs von
2 Prozent auf 5 Prozent (§ 40a Absatz 2 EStG),
– Einführung eines besonderen gewerbesteuerlichen Zerlegungsmaßstabes für
Betreiber von Rechenzentren (§ 29 Absatz 1 Nummer 4 des
Gewerbesteuergesetzes – GewStG).
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
(Steuermehr- und -mindereinnahmen (-) in Mio. Euro)
Gebietskörperschaft
volle Jahreswirkung*
2027 2028 2029 2030 2031
Insgesamt - 1 550 - 5 605 - 5 545 - 5 470 - 5 360
Bund - 555 - 2 301 - 2 267 - 2 238 - 2 188
Länder - 690 - 2 396 - 2 378 - 2 343 - 2 296
Gemeinden - 305 - 908 - 900 - 889 - 876
Kassenjahr
2027 2028 2029 2030 2031
Insgesamt - 4 515 - 6 020 - 5 705 - 5 655 - 5 585
Bund - 1 910 - 2 504 - 2 343 - 2 321 - 2 293
Länder - 1 919 - 2 572 - 2 439 - 2 419 - 2 386
Gemeinden - 686 - 944 - 923 - 915 - 906
* Wirkung im Veranlagungsjahr
Im Bereich der Sozialversicherungen entstehen durch die Änderungen der
Berücksichtigung von Sonn- und Feiertagszuschlägen in der
Sozialversicherungsentgeltverordnung Mindereinnahmen bei den Sozialversicherungsbeiträgen. Eine
exakte Bestimmung der Höhe der Mindereinnahmen ist aufgrund einer fehlenden
belastbaren Datengrundlage nicht möglich. Eine grobe Abschätzung der
Mindereinnahmen im Bereich der Sozialversicherungen ergibt eine Belastung in Höhe
von rund 300 Mio. Euro pro Jahr.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Für die Bürgerinnen und Bürger reduziert sich der Erfüllungsaufwand um
108 033 Stunden.
Die Reduzierung des jährlichen Erfüllungsaufwands in Stunden resultiert
vollständig aus nationalen Rechtsänderungen.
Der Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger unterliegt der erweiterten
„One in, one out“-Regel (Beschluss des Staatssekretärsausschusses
Staatsmodernisierung und Bürokratierückbau vom 26. September 2025).
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Für die Anpassung der Entgeltabrechnungssysteme entsteht einmaliger Aufwand
in Höhe von 1 Mio. Euro.
Der Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft unterliegt der erweiterten „One in, one
out“-Regel (Beschluss des Staatssekretärsausschusses Staatsmodernisierung und
Bürokratierückbau vom 26. September 2025).
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Veränderung des jährlichen Erfüllungsaufwands (in Tsd. Euro): - 17 180,8
davon auf Bundesebene (in Tsd. Euro): 0
davon Sozialversicherung (in Tsd. Euro): 0
davon auf Landesebene (in Tsd. Euro): - 17 180,8
Einmaliger Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro): 0
davon auf Bundesebene (in Tsd. Euro): 0
davon Sozialversicherung (in Tsd. Euro): 0
davon auf Landesebene (in Tsd. Euro): 0
davon auf kommunaler Ebene (in Tsd. Euro) 0
Die Reduzierung des Erfüllungsaufwands resultiert vollständig aus nationalen
Rechtsänderungen.
Hinsichtlich der weiteren Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand der
Verwaltung wird auf die ausführlichen Darstellungen im Allgemeinen Teil der
Begründung verwiesen.
Der Erfüllungsaufwand für die Verwaltung unterliegt der erweiterten „One in, one
out“-Regel (Beschluss des Staatssekretärsausschusses Staatsmodernisierung und
Bürokratierückbau vom 26. September 2025).
F. Weitere Kosten
Der Wirtschaft, einschließlich mittelständischer Unternehmen, entstehen keine
direkten sonstigen Kosten.
Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das
Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND
DER BUNDESKANZLER
Berlin, 28. September 2026
An die
Präsidentin des
Deutschen Bundestages
Frau Julia Klöckner
Platz der Republik 1
11011 Berlin
Sehr geehrte Frau Bundestagspräsidentin,
hiermit übersende ich den von der Bundesregierung beschlossenen
Entwurf eines Einkommensteuerreformgesetzes 2027
mit Begründung und Vorblatt (Anlage).
Ich bitte, die Beschlussfassung des Deutschen Bundestages herbeizuführen.
Federführend ist das Bundesministerium der Finanzen.
Der Gesetzentwurf ist dem Bundesrat am 4. September 2026 als besonders eilbedürftig
zugeleitet worden.
Die Stellungnahme des Bundesrates zu dem Gesetzentwurf sowie die Auffassung der
Bundesregierung zu der Stellungnahme des Bundesrates werden unverzüglich nachgereicht.
Mit freundlichen Grüßen
Friedrich Merz
Entwurf eines Einkommensteuerreformgesetzes 2027
Vom ...
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
I n h a l t s ü b e r s i c h t
Artikel 1 Änderung des Einkommensteuergesetzes
Artikel 2 Weitere Änderung des Einkommensteuergesetzes
Artikel 3 Änderung des Gewerbesteuergesetzes
Artikel 4 Änderung des Bundeskindergeldgesetzes
Artikel 5 Weitere Änderung des Bundeskindergeldgesetzes
Artikel 6 Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung
Artikel 7 Inkrafttreten
Artikel 1
Änderung des Einkommensteuergesetzes
Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366,
3862), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 29. Juni 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 197) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. In § 3b Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „mit höchstens 50 Euro anzusetzen“ durch die Angabe „für
Nachtarbeit mit höchstens 50 Euro sowie für Sonntags- und Feiertagsarbeit mit höchstens 75 Euro anzusetzen“
ersetzt.
2. § 9a Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a wird durch den folgenden Buchstaben a ersetzt:
„a) von den Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit vorbehaltlich Buchstabe b:
ein Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1 430 Euro;“.
3. § 32 Absatz 6 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Bei der Veranlagung zur Einkommensteuer wird für jedes zu berücksichtigende Kind des Steuerpflichtigen
ein Freibetrag von 3 564 Euro für das sächliche Existenzminimum des Kindes (Kinderfreibetrag) sowie ein
Freibetrag von 1 464 Euro für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes vom
Einkommen abgezogen.“
4. § 32a Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
„(1) Die tarifliche Einkommensteuer bemisst sich nach dem auf volle Euro abgerundeten zu
versteuernden Einkommen. Sie beträgt ab dem Veranlagungszeitraum 2027 vorbehaltlich der §§ 32b, 32d, 34, 34a,
34b und 34c jeweils in Euro für zu versteuernde Einkommen
1. bis 12 564 Euro (Grundfreibetrag):
0;
2. von 12 565 Euro bis 17 799 Euro:
(952,24 • y + 1 400) • y;
3. von 17 800 Euro bis 70 600 Euro:
(170,74 • z + 2 397) • z + 993,86;
4. von 70 601 Euro bis 249 999 Euro:
0,42 • x – 11 241,73;
5. von 250 000 Euro bis 279 999 Euro:
0,45 • x – 18 741,70;
6. von 280 000 Euro an:
0,47 • x – 24 341,68.
Die Größe „y“ ist ein Zehntausendstel des den Grundfreibetrag übersteigenden Teils des auf einen vollen
Euro-Betrag abgerundeten zu versteuernden Einkommens. Die Größe „z“ ist ein Zehntausendstel des
17 799 Euro übersteigenden Teils des auf einen vollen Euro-Betrag abgerundeten zu versteuernden
Einkommens. Die Größe „x“ ist das auf einen vollen Euro-Betrag abgerundete zu versteuernde Einkommen. Der
sich ergebende Steuerbetrag ist auf den nächsten vollen Euro-Betrag abzurunden.“
5. § 35a Absatz 3 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und
Modernisierungsmaßnahmen ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die sonstigen
Steuerermäßigungen, auf Antrag um 15 Prozent der Aufwendungen des Steuerpflichtigen, höchstens jedoch um 900 Euro.“
6. § 39b Absatz 2 Satz 7 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„In den Steuerklassen V und VI ist die Jahreslohnsteuer zu berechnen, die sich aus dem Zweifachen des
Unterschiedsbetrags zwischen dem Steuerbetrag für das Eineinviertelfache und dem Steuerbetrag für das
Dreiviertelfache des zu versteuernden Jahresbetrags nach § 32a Absatz 1 ergibt; die Jahreslohnsteuer beträgt
jedoch mindestens 14 Prozent des zu versteuernden Jahresbetrags, für den 14 251 Euro übersteigenden Teil
des zu versteuernden Jahresbetrags höchstens 42 Prozent, für den 35 299 Euro übersteigenden Teil des zu
versteuernden Jahresbetrags 42 Prozent, für den 200 000 Euro übersteigenden Teil des zu versteuernden
Jahresbetrags 45 Prozent und für den 224 000 Euro übersteigenden Teil des zu versteuernden Jahresbetrags
47 Prozent.“
7. In § 40a Absatz 2 wird die Angabe „2 Prozent“ durch die Angabe „5 Prozent“ ersetzt.
8. § 52 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
„(1) Diese Fassung des Gesetzes ist, soweit in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist,
erstmals für den Veranlagungszeitraum 2027 anzuwenden. Beim Steuerabzug vom Arbeitslohn gilt Satz 1
mit der Maßgabe, dass diese Fassung erstmals auf den laufenden Arbeitslohn anzuwenden ist, der für einen
nach dem 31. Dezember 2026 endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird, und auf sonstige Bezüge, die
nach dem 31. Dezember 2026 zufließen. Beim Steuerabzug vom Kapitalertrag gilt Satz 1 mit der Maßgabe,
dass diese Fassung des Gesetzes erstmals auf Kapitalerträge anzuwenden ist, die dem Gläubiger nach dem
31. Dezember 2026 zufließen.“
9. § 66 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
„(1) Das Kindergeld beträgt monatlich für jedes Kind 267 Euro.“
Artikel 2
Weitere Änderung des Einkommensteuergesetzes
Das Einkommensteuergesetz, das zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. § 32 Absatz 6 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Bei der Veranlagung zur Einkommensteuer wird für jedes zu berücksichtigende Kind des Steuerpflichtigen
ein Freibetrag von 3 654 Euro für das sächliche Existenzminimum des Kindes (Kinderfreibetrag) sowie ein
Freibetrag von 1 464 Euro für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes vom
Einkommen abgezogen.“
2. § 32a Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
„(1) Die tarifliche Einkommensteuer bemisst sich nach dem auf volle Euro abgerundeten zu
versteuernden Einkommen. Sie beträgt ab dem Veranlagungszeitraum 2028 vorbehaltlich der §§ 32b, 32d, 34, 34a,
34b und 34c jeweils in Euro für zu versteuernde Einkommen
1. bis 12 900 Euro (Grundfreibetrag):
0;
2. von 12 901 Euro bis 17 799 Euro:
(1 017,55 • y + 1 400) • y;
3. von 17 800 Euro bis 70 600 Euro:
(170,74 • z + 2 397) • z + 930,08;
4. von 70 601 Euro bis 249 999 Euro:
0,42 • x – 11 305,52;
5. von 250 000 Euro bis 279 999 Euro:
0,45 • x – 18 805,49;
6. von 280 000 Euro an:
0,47 • x – 24 405,47.
Die Größe „y“ ist ein Zehntausendstel des den Grundfreibetrag übersteigenden Teils des auf einen vollen
Euro-Betrag abgerundeten zu versteuernden Einkommens. Die Größe „z“ ist ein Zehntausendstel des
17 799 Euro übersteigenden Teils des auf einen vollen Euro-Betrag abgerundeten zu versteuernden
Einkommens. Die Größe „x“ ist das auf einen vollen Euro-Betrag abgerundete zu versteuernde Einkommen. Der
sich ergebende Steuerbetrag ist auf den nächsten vollen Euro-Betrag abzurunden.“
3. § 39b Absatz 2 Satz 7 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„In den Steuerklassen V und VI ist die Jahreslohnsteuer zu berechnen, die sich aus dem Zweifachen des
Unterschiedsbetrags zwischen dem Steuerbetrag für das Eineinviertelfache und dem Steuerbetrag für das
Dreiviertelfache des zu versteuernden Jahresbetrags nach § 32a Absatz 1 ergibt; die Jahreslohnsteuer beträgt
jedoch mindestens 14 Prozent des zu versteuernden Jahresbetrags, für den 14 528 Euro übersteigenden Teil
des zu versteuernden Jahresbetrags höchstens 42 Prozent, für den 35 299 Euro übersteigenden Teil des zu
versteuernden Jahresbetrags 42 Prozent, für den 200 000 Euro übersteigenden Teil des zu versteuernden
Jahresbetrags 45 Prozent und für den 224 000 Euro übersteigenden Teil des zu versteuernden Jahresbetrags
47 Prozent.“
4. § 52 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
„(1) Diese Fassung des Gesetzes ist, soweit in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist,
erstmals für den Veranlagungszeitraum 2028 anzuwenden. Beim Steuerabzug vom Arbeitslohn gilt Satz 1
mit der Maßgabe, dass diese Fassung erstmals auf den laufenden Arbeitslohn anzuwenden ist, der für einen
nach dem 31. Dezember 2027 endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird, und auf sonstige Bezüge, die
nach dem 31. Dezember 2027 zufließen. Beim Steuerabzug vom Kapitalertrag gilt Satz 1 mit der Maßgabe,
dass diese Fassung des Gesetzes erstmals auf Kapitalerträge anzuwenden ist, die dem Gläubiger nach dem
31. Dezember 2027 zufließen.“
5. § 66 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
„(1) Das Kindergeld beträgt monatlich für jedes Kind 272 Euro.“
Artikel 3
Änderung des Gewerbesteuergesetzes
Das Gewerbesteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4167),
das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 29. Juni 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 197) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. § 29 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird die Angabe „Nummern 2 und 3“ durch die Angabe „Nummern 2 bis 4“ ersetzt.
b) In Nummer 3 wird die Angabe „steht.“ durch die Angabe „steht;“ ersetzt.
c) Nach Nummer 3 wird die folgende Nummer 4 eingefügt:
„4. bei Betrieben, die ausschließlich Rechenzentren nach § 2 Nummer 18 des
Energieeffizienzgesetzes betreiben, zu einem Zehntel das in Nummer 1 bezeichnete Verhältnis und zu neun Zehnteln
das Verhältnis, in dem die Summe der nicht redundanten elektrischen Nennanschlussleistung in
allen Betriebsstätten (§ 28) zur nicht redundanten elektrischen Nennanschlussleistung in den
einzelnen Betriebsstätten steht.“
2. § 36 Absatz 5d wird durch den folgenden Absatz 5d ersetzt:
„(5d) § 29 Absatz 1 Nummer 3 und § 31 Absatz 3 in der jeweiligen Fassung des Artikels 9 des Gesetzes
vom 2. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 387) sind erstmals für den Erhebungszeitraum 2025 anzuwenden.
§ 29 Absatz 1 Nummer 4 in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom … (BGBl. I Nr. …) [einsetzen:
Ausfertigungsdatum und Fundstelle des vorliegenden Änderungsgesetzes] ist erstmals für den
Erhebungszeitraum 2027 anzuwenden.“
Artikel 4
Änderung des Bundeskindergeldgesetzes
Das Bundeskindergeldgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2009 (BGBl. I S. 142,
3177), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 16. April 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 107) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
§ 6 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
„(1) Das Kindergeld beträgt monatlich für jedes Kind 267 Euro.“
Artikel 5
Weitere Änderung des Bundeskindergeldgesetzes
Das Bundeskindergeldgesetz, das zuletzt durch Artikel 4 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
§ 6 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
„(1) Das Kindergeld beträgt monatlich für jedes Kind 272 Euro.“
Artikel 6
Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung
Die Sozialversicherungsentgeltverordnung vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3385), die zuletzt durch
Artikel 11 des Gesetzes vom 16. Januar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 14) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
1. Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt:
„1. einmalige Einnahmen, laufende Zulagen, Zuschläge, Zuschüsse sowie ähnliche Einnahmen, die
zusätzlich zu Löhnen oder Gehältern gewährt werden, soweit sie lohnsteuerfrei sind,“.
b) In Nummer 4a wird die Angabe „Satz 3 und 4“ durch die Angabe „die Sätze 4 und 5“ ersetzt.
2. Satz 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Satz 1 Nummer 1 bis 4a, 9 bis 11, 13, 15 und 16 gilt nur für solche Einnahmen, Zuwendungen und
Leistungen, die von dem Arbeitgeber oder einem Dritten mit der Entgeltabrechnung für den jeweiligen
Abrechnungszeitraum lohnsteuerfrei belassen oder pauschal besteuert werden. Satz 1 Nummer 1 gilt nicht für
1. Sonntags- und Feiertagszuschläge, die nicht in einem Tarifvertrag geregelt sind, unter dessen
Geltungsbereich das Arbeitsverhältnis fällt und dessen Bestimmungen für das Arbeitsverhältnis gelten, sowie
Nachtarbeitszuschläge, soweit das Entgelt, auf dessen Grundlage diese Sonn-, Feiertags- und
Nachtarbeitszuschläge berechnet werden, mehr als 25 Euro pro Stunde beträgt,
2. Vermögensbeteiligungen nach § 19a Absatz 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes und
3. Einnahmen, die allein nach § 3 Nummer 21 des Einkommensteuergesetzes steuerfrei sind.“
3. In dem neuen Satz 5 wird die Angabe „Satz 3“ durch die Angabe „Satz 4“ ersetzt.
Artikel 7
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am 1. Januar 2027 in Kraft.
(2) Die Artikel 2 und 5 treten am 1. Januar 2028 in Kraft.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
In Zeiten dynamischer technologischer Entwicklungen und des demographischen Wandels gilt es,
Wachstumspotentiale zu stärken und die Arbeit als Lebensgrundlage der Bürgerinnen und Bürger zu sichern. Kriege und sich
verschlechternde Handelsbedingungen verstärken das Bedürfnis nach Sicherheit. Deutschland muss dabei auf
seinen Stärken aufbauen, und sich zugleich an die aktuellen gesellschaftlichen und wirtschaftlichen
Rahmenbedingungen anpassen. Ziel ist es, zukunftsfähige Reformen steuerpolitisch zu flankieren.
Dieser Entwurf steht im Kontext der gefährdeten rechtzeitigen Erreichung der Ziele der Resolution der
Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 25. September 2015 „Transformation unserer Welt: die UN-Agenda
2030 für nachhaltige Entwicklung“ und trägt zur Erreichung von Nachhaltigkeitsziels 8 bei, dauerhaftes,
inklusives und nachhaltiges Wirtschaftswachstum, produktive Vollbeschäftigung und menschenwürdige Arbeit für alle
zu fördern.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Das Steuerentlastungs- und Reformgesetz 2027 stärkt langfristig das Arbeitskräfte- und Wachstumspotential.
Durch höhere Grund- und Kinderfreibeträge, die Anhebung des Kindergeldes sowie einen höheren
Reichensteuersatz als Gegenfinanzierung werden sowohl Wachstumsimpulse gesetzt als auch dem Gerechtigkeitsaspekt
Rechnung getragen. Die strukturelle Zukunftsorientierung erfordert auch dementsprechende Fiskalregeln und
einen besonderen Zerlegungsmaßstab für Rechenzentren, der den Zielen der Rechenzentrumsstrategie der
Bundesregierung – insbesondere der Stärkung der digitalen Souveränität und Wettbewerbsfähigkeit Deutschlands –
Rechnung trägt.
Die im Gesetz vorgesehenen steuerlichen Entlastungsmaßnahmen erhöhen die verfügbaren Einkommen. Durch
die Anhebung des Arbeitnehmer-Pauschbetrags wird zudem ein Beitrag zum Bürokratieabbau geleistet.
Subventionen werden mit Augenmaß abgebaut. Daher wird die steuerliche Absetzbarkeit der abzugsfähigen
Aufwendungen für Handwerkerleistungen von 20 Prozent auf 15 Prozent und der Höchstbetrag von 1 200 Euro auf 900 Euro
reduziert.
Gleichzeitig gilt es, Arbeitsanreize gezielt zu setzen, daher werden die maximal zulässigen Stundenlöhne bei
steuerlich begünstigten Sonn- und Feiertagszuschlägen angehoben.
Inhaltlich hervorzuheben sind insbesondere folgende steuerliche Regelungen bzw. Regelungsbereiche:
– Anhebung des maximal berücksichtigungsfähigen Grundlohnbetrags bei steuerlich begünstigten Sonn- und
Feiertagszuschlägen (§ 3b Absatz 2 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes – EStG),
– Anhebung des Arbeitnehmer-Pauschbetrags (§ 9a Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a EStG),
– Umsetzung der Reformbestrebungen beim Einkommensteuertarif, einschließlich Freistellung des
Existenzminimums von Erwachsenen und Kindern etc. (§§ 32, 32a, 39b EStG),
– Anhebung des Kindergeldes ab Januar 2027 von 259 Euro auf 267 Euro monatlich sowie Anhebung des
Kindergeldes ab Januar 2028 auf 272 Euro monatlich (§ 66 EStG und § 6 des Bundeskindergeldgesetzes –
BKGG),
– Absenkung des Prozentsatzes der abzugsfähigen Aufwendungen und des Höchstbetrages der
Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen (§ 35a Absatz 3 Satz 1 EStG),
– Anhebung des einheitlichen Pauschsteuersatzes bei sog. Mini-Jobs von 2 Prozent auf 5 Prozent (§ 40a
Absatz 2 EStG),
– Einführung eines besonderen gewerbesteuerlichen Zerlegungsmaßstabes für Betreiber von Rechenzentren
(§ 29 Absatz 1 Nummer 4 des Gewerbesteuergesetzes – GewStG).
III. Exekutiver Fußabdruck
Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter sowie beauftragte Dritte haben nicht wesentlich zum Inhalt des
Gesetzentwurfs beigetragen (§ 43 Absatz 1 Nummer 13 der Gemeinsamen Geschäftsordnung der
Bundesministerien).
IV. Alternativen
Keine.
V. Gesetzgebungskompetenz
Für die Änderung des Einkommensteuergesetzes (Artikel 1 und 2) ergibt sich die Gesetzgebungskompetenz des
Bundes aus Artikel 105 Absatz 2 Satz 2 erste Alternative des Grundgesetzes (GG), da das Steueraufkommen
diesbezüglich dem Bund ganz oder teilweise zusteht.
Für die Änderung des Gewerbesteuergesetzes (Artikel 3) ergibt sich die Gesetzgebungskompetenz des Bundes
aus Artikel 105 Absatz 2 Satz 2 zweite Alternative i. V. mit Artikel 72 Absatz 2 GG. Danach hat der Bund das
Gesetzgebungsrecht, wenn und soweit die Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet oder
die Wahrung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse eine bundesgesetzliche Regelung
erforderlich macht. Die bundesgesetzliche Regelung ist zur Wahrung der Rechts- und Wirtschaftseinheit im
gesamtstaatlichen Interesse erforderlich, da die in der jeweiligen Gemeinde belegenen Betriebsstätten des
Steuerpflichtigen gewerbesteuerpflichtig sind und der Gewerbeertrag einheitlich für alle Betriebstätten ermittelt wird.
Für die Änderung des Bundeskindergeldgesetzes (Artikel 4 und 5) ergibt sich die Gesetzgebungskompetenz des
Bundes aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 7 GG (öffentliche Fürsorge). Die Berechtigung des Bundes zur
Inanspruchnahme der Gesetzgebungskompetenz ergibt sich aus Artikel 72 Absatz 2 GG. Die Regelungen in den
Artikeln 4 und 5 dienen sowohl der Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse als auch der Wahrung der
Rechtseinheit. Denn mit den das Kindergeld betreffenden Änderungen werden die Änderungen des
Einkommensteuergesetzes nachvollzogen. Der Kindergeldanspruch der Eltern, die in Deutschland nicht unbeschränkt
steuerpflichtig, aber in einer Weise mit dem deutschen Arbeits-, Dienst- und Sozialrechtssystem verbunden sind, die
eine Kindergeldzahlung angemessen erscheinen lässt, soll unter denselben Voraussetzungen und in derselben
Höhe bestehen wie bei in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtigen Eltern. Des Weiteren lässt sich nur durch
die Gesetzgebung des Bundes eine einheitliche Rechtsanwendung in Bezug auf die Behandlung der
Kindergelderhöhung gewährleisten.
VI. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
Unvereinbarkeiten mit höherrangigem Recht sind nicht zu erkennen.
VII. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Mit dem Gesetzentwurf ist keine Rechts- und Verwaltungsvereinfachung verbunden.
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Der Entwurf steht im Einklang mit den Leitgedanken der Bundesregierung zur nachhaltigen Entwicklung im
Sinne der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie Weiterentwicklung 2025 (DNS), die der Umsetzung der
Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung der Vereinten Nationen dient.
Indem der Entwurf das Einkommenssteuerrecht aktualisiert und an veränderte Rahmen-bedingungen anpasst,
leistet er einen Beitrag zur Erreichung von Nachhaltigkeitsziel 8 „Dauerhaftes, inklusives und nachhaltiges
Wirtschaftswachstum, produktive Vollbeschäftigung und menschenwürdige Arbeit für alle fördern“.
Die Bundesregierung misst den Erfolg ihrer Bemühungen um eine nachhaltige Entwicklung anhand von
bestimmten Indikatoren und darauf bezogenen Zielen, die sich in ihrer Systematik an den globalen Zielen für nachhaltige
Entwicklung der Vereinten Nationen orientieren. Das Vorhaben zahlt auf folgende Indikatorenbereiche der DNS
ein:
8.2.a Staatsverschuldung
Staatsfinanzen konsolidieren –
Generationengerechtigkeit schaffen
Staatsdefizit Jährliches Staatsdefizit kleiner als 3
Prozent des Bruttoinlandsprodukts
(BIP); Beibehaltung bis 2030
8.2.b Staatsverschuldung
Staatsfinanzen konsolidieren –
Generationengerechtigkeit schaffen
Strukturelles Defizit Strukturell ausgeglichener
Staatshaushalt, gesamtstaatliches
strukturelles Defizit von maximal 0,5
Prozent des Bruttoinlandsprodukts
(BIP); Beibehaltung bis 2030
8.2.c Staatsverschuldung
Staatsfinanzen konsolidieren –
Generationengerechtigkeit schaffen
Schuldenstand Schuldenstandsquote maximal 60
Prozent des Bruttoinlandsprodukts
(BIP); Beibehaltung bis 2030
Dies gilt insbesondere für die Reduzierung des Prozentsatzes der abzugsfähigen Aufwendungen und des
Höchstbetrages der Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen (§ 35a Absatz 3 Satz 1 EStG) und für die Anhebung
des einheitlichen Pauschsteuersatzes bei sog. Mini-Jobs von 2 Prozent auf 5 Prozent (§ 40a Absatz 2 EStG).
Die Umsetzung der Reformbestrebungen beim Einkommensteuertarif, einschließlich der Freistellung des
Existenzminimums von Erwachsenen und Kindern sowie die Anhebung des Kindergeldes (§§ 32, 32a, 39b und 66
EStG, § 6 BKGG), eröffnen Perspektiven für Familien (Vereinbarkeit Familie und Beruf).
Der Entwurf folgt damit den Prinzipien der DNS
– „(II. 2. a) Nachhaltige Entwicklung als Leitprinzip konsequent in allen Bereichen und bei allen
Entscheidungen anwenden“,
– „(II. 2. d) Nachhaltiges Wirtschaften stärken“ und
– „(II. 2. e) Sozialen Zusammenhalt in einer offenen Gesellschaft wahren und verbessern“.
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Drucksache 21/8235 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode– 24 –
Durch die Anhebung des Kindergeldes nach dem BKGG ab 1. Januar 2027 um 8 Euro je Kind und Monat
entstehen gegenüber der geltenden Rechtslage im Jahr 2026 Mehrausgaben von rund 7 Mio. Euro. Durch die Anhebung
des Kindergeldes nach dem BKGG gemäß ab 1. Januar 2028 um weitere 5 Euro je Kind und Monat entstehen
gegenüber der geltenden Rechtslage im Jahr 2026 Mehrausgaben von rund 12 Mio. Euro.
Aufgrund der Anhebung des Kindergeldes zum 1. Januar 2027 kommt es zu Einsparungen bei den Leistungen zur
Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) in Höhe von rund
176 Mio. Euro pro Jahr; davon entfallen rund 173 Mio. Euro auf den Bund und rund 3 Mio. Euro auf die
Kommunen. Durch die weitere Anhebung des Kindergeldes zum 1. Januar 2028 kommt es zu Einsparungen in Höhe
von rund 111 Mio. Euro pro Jahr; davon entfallen rund 109 Mio. Euro auf den Bund und rund 2 Mio. Euro auf
die Kommunen.
Aufgrund der Anhebung des Kindergeldes zum 1. Januar 2027 kommt es zu Einsparungen bei der Hilfe zum
Lebensunterhalt (Drittes Kapitel – SGB XII) in Höhe von rund 2 Mio. Euro pro Jahr; diese entfallen vollständig
auf die Kommunen. Dazu kommen Einsparungen bei der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
(Viertes Kapitel – SGB XII) ab 2027 in Höhe von rund 5 Mio. Euro pro Jahr; diese entfallen vollständig auf den
Bund. Durch die weitere Anhebung des Kindergeldes zum 1. Januar 2028 kommt es zu weiteren Einsparungen
bei der Hilfe zum Lebensunterhalt (Drittes Kapitel – SGB XII) in Höhe von rund 2 Mio. Euro pro Jahr; diese
entfallen vollständig auf die Kommunen. Dazu kommen Einsparungen bei der Grundsicherung im Alter und bei
Erwerbsminderung (Viertes Kapitel – SGB XII) ab 2028 in Höhe von rund 3 Mio. Euro pro Jahr; diese entfallen
vollständig auf den Bund.
Aufgrund der Anhebung des Kindergeldes kommt es zu Einsparungen bei den Leistungen zum Lebensunterhalt
(Kapitel 11 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch – SGB XIV), die wegen der geringen Anzahl der
Leistungsbeziehenden nicht bezifferbar sind und auf Bund und Länder entfallen.
Im Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) entstehen durch die Anhebung des Kindergelds keine Einsparungen,
da Asylbewerberinnen und Asylbewerber grundsätzlich während des laufenden Asylverfahrens keinen Anspruch
auf Kindergeld haben.
Die Anpassung des Einkommensteuertarifs und der Freibeträge führt durch Erhöhungen der Entgeltersatzleistungen
zu Mehrausgaben in geringfügiger, nicht quantifizierbarer Höhe im Haushalt der Bundesagentur für Arbeit.
Im Bereich der Sozialversicherungen entstehen durch die Änderungen der Berücksichtigung von Sonn- und
Feiertagszuschlägen in der Sozialversicherungsentgeltverordnung Mindereinnahmen bei den
Sozialversicherungsbeiträgen. Eine exakte Bestimmung der Höhe der Mindereinnahmen ist aufgrund einer fehlenden belastbaren
Datengrundlage nicht möglich. Eine grobe Abschätzung der Mindereinnahmen im Bereich der Sozialversicherungen
ergibt eine Belastung in Höhe von rund 300 Mio. Euro pro Jahr.
4. Erfüllungsaufwand
4.1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
lfd.
Nr.
Artikel
Regelungsentwurf; Norm (§§);
Bezeichnung der Vorgabe
Jährliche
Fallzahl
und Einheit
Jährlicher
Aufwand pro
Fall (in
Minuten bzw.
Euro)
Jährlicher
Erfüllungsaufwand (in
Stunden bzw.
Tsd. Euro)
oder
„geringfügig“
(Begründung)
Einmalige
Fallzahl
und Einheit
Einmaliger
Aufwand pro
Fall (in
Minuten bzw.
Euro)
Einmaliger
Erfüllungsaufwand (in
Stunden bzw.
Tsd. Euro)
oder
„geringfügig“
(Begründung)
1.1 Artikel 1 Nummer 2
(§ 9a Satz 1 Nummer 1
Buchstabe a EStG)
Anhebung des
Arbeitnehmer-Pauschbetrags auf
1.430 €
1 300 000 - 5 Min. - 108 333 Std.
Summe Zeitaufwand
(in Stunden)
- 108 333 Std.
Summe Sachaufwand
(in Tsd. Euro)
Zu Nummer 1.1 (§ 9a Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a EStG)
Geschätzt wird, dass die 1,3 Mio. Arbeitnehmer, die künftig keine Anlage N ausfüllen müssen, dies auch nicht
tun. Dies erspart beim einzelnen Bürger schätzungsweise 5 Minuten Bearbeitungszeit.
4.2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
lfd.
Nr.
Artikel Regelungsentwurf; Norm (§§);
Bezeichnung der Vorgabe IP
Jährliche
Fallzahl
und
Einheit
Jährlicher
Aufwand
pro Fall
(Minuten
*
Lohnkosten pro
Stunde
(Wirtschaftszweig) +
Sachkosten
in Euro)
Jährlicher
Erfüllungsaufwand (in
Tsd. Euro)
oder
„geringfügig“
(Begründung)
Einmalige
Fallzahl
und
Einheit
Einmaliger
Aufwand pro
Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Wirtschaftszweig) +
Sachkosten
in Euro)
Einmaliger
Erfüllungs-
aufwand (in
Tsd. Euro)
oder
„geringfügig“
(Begründung)
2.1 Artikel 1 Nummer 3, 4 und 6
Artikel 2 Nummer 1, 2 und 3
(§ 32 Absatz 6, § 32a Absatz 1, § 39b
Absatz 2)
Anpassung von Lohnsteuerberechnungs-
/Lohnabrechnungsprogrammen mit Wirkung
auf den 1. Januar 2027 und ab 1. Januar 2028
geringfügig
2.2 Artikel 3 Nummer 1
(§ 29 Absatz 1 Nummer 4 – neu – GewStG)
Neuer Zerlegungsmaßstab für Rechenzentren
2.3 Artikel 6
(§ 1 Absatz 1 SvEV)
Folgeänderung der
Sozialversicherungsentgeltverordnung
1 000
Summe (in Tsd. Euro) 1 000
davon aus Informationspflichten (IP)
Zu Nummer 2.1 (§ 32 Absatz 6, § 32a Absatz 1, § 39b Absatz 2)
Durch die Anpassung des Einkommensteuertarifs und des Kinderfreibetrags entsteht kein laufender
Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft. Es entsteht geringfügiger, nicht bezifferbarer einmaliger Erfüllungsaufwand infolge
der Anpassung von Lohnsteuerberechnungs-/Lohnabrechnungsprogrammen. Die Lohnsteuerberechnungs-/
Lohnabrechnungsprogrammen wären auch ohne die Änderungen durch dieses Gesetz anzupassen (z. B. wegen
geänderter sozialversicherungsrechtlicher Vorgaben, die auch bei der Lohnsteuerberechnung zu berücksichtigen sind).
Der Einkommensteuertarif und der Kinderfreibetrag sind nur einzelne Bausteine im Rahmen der jährlichen
Anpassungen.
Zu Nummer 2.2 (§ 29 Absatz 1 Nummer 4 – neu – GewStG)
Jährlich:
Durch die Einführung des neuen Zerlegungsmaßstabs entsteht für die Wirtschaft kein zusätzlicher jährlicher
Erfüllungsaufwand, da lediglich die bereits im Rahmen der Gewerbesteuerveranlagung zu übermittelnden
Informationen nach einem geänderten Verteilungsschlüssel berücksichtigt werden und keine neuen Nachweis-,
Meldeoder Dokumentationspflichten geschaffen werden.
Neue Informationspflichten werden durch die Einführung des neuen Zerlegungsmaßstabs nicht begründet.
Einmalig:
Durch die Einführung des neuen Zerlegungsmaßstabs könnte möglicherweise ein geringer einmaliger
Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft entstehen, insbesondere infolge der Anpassung interner Prozesse. Dieser Aufwand ist
jedoch nicht bezifferbar, da die Maßnahme insbesondere darauf abzielt, den künftigen Bau und die Ansiedlung
von Rechenzentren zu begünstigen und daher weder die Anzahl der betroffenen Unternehmen noch der hieraus
resultierende Umstellungsaufwand verlässlich abgeschätzt werden können.
Zu Nummer 2.3 (§ 1 Sozialversicherungsentgeltverordnung)
Für die Anpassung der Entgeltabrechnungssysteme entsteht einmaliger Aufwand in Höhe von 1 Mio. Euro. Dieser
bezieht sich, genauso wie die jährlichen Betriebskosten, auf die begrenzte Anzahl der bundesweiten Anbieter
solcher Systeme. Umgerechnet auf die einzelnen Unternehmen, die diese Kosten im Rahmen ihrer Lizenz- bzw.
Softwarewartungskosten tragen, ergeben sich sehr geringe Belastungen im Einzelfall. Insofern werden auch
KMUs nicht unverhältnismäßig belastet.
Für den Datenabruf ist der Erfüllungsaufwand nicht bezifferbar, da keine Angaben für die Häufigkeit des Abrufs
vorliegen.
4.3. Erfüllungsaufwand der Verwaltung
lfd.
Nr.
Artikel Regelungsentwurf; Norm (§§);
Bezeichnung der Vorgabe
Bund/
Land
Jährliche
Fallzahl
und
Einheit
Jährlicher
Aufwand
pro Fall
(Minuten
*
Lohnkosten pro
Stunde
(Hierarchieebene)
+
Sachkosten
in Euro)
Jährlicher
Erfüllungsaufwand (in
Tsd.
Euro)
oder
„geringfügig“
(Begründung)
Einmalige
Fallzahl
und
Einheit
Einmaliger
Aufwand pro
Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Hierarchieebene)
+
Sachkosten
in Euro)
Einmaliger
Erfüllungsaufwand (in
Tsd.
Euro)
oder
„geringfügig“
(Begründung)
3.1
Artikel 1 Nummer 2
(§ 9a Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a EStG)
Anhebung des Arbeitnehmer-Pauschbetrags
auf 1.430 €
Länder
1.040.00
0
- 16,52 €
(- 30 Min.
* 33,04
€/h;
(Durchschnitt)) +
Sachkosten 0,00 €
- 17.180,8
3.2
Artikel 1 Nummer 3, 4, 6, Artikel 2
Nummer 1, 2 und 3
(§ 32 Absatz 6, § 32a Absatz 1, § 39b
Absatz 2 EStG)
Fortlaufende Pflege und Aktualisierung der
IT-Verfahren der Finanzverwaltung durch
eigenes IT-Fachpersonal
Länder
3.3
Artikel 1 Nummer 5
(§ 35a Absatz 3 Satz 1 EStG)
Reduzierung des Prozentsatzes der
abzugsfähigen Aufwendungen und des Höchstbetrags
Länder
3.4
Artikel 1 Nummer 7
(§ 40a Absatz 2 EStG)
Anhebung des einheitlichen Pauschsteuer bei
sog. Mini-Jobs von 2 Prozent auf 5 Prozent
Bund
geringfügig
lfd.
Nr.
Artikel Regelungsentwurf; Norm (§§);
Bezeichnung der Vorgabe
Bund/
Land
Jährliche
Fallzahl
und
Einheit
Jährlicher
Aufwand
pro Fall
(Minuten
*
Lohnkosten pro
Stunde
(Hierarchieebene)
+
Sachkosten
in Euro)
Jährlicher
Erfüllungsaufwand (in
Tsd.
Euro)
oder
„geringfügig“
(Begründung)
Einmalige
Fallzahl
und
Einheit
Einmaliger
Aufwand pro
Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Hierarchieebene)
+
Sachkosten
in Euro)
Einmaliger
Erfüllungsaufwand (in
Tsd.
Euro)
oder
„geringfügig“
(Begründung)
3.5
Artikel 1 Nummer 9, Artikel 2 Nummer 5,
Artikel 4 und 5
(§ 66 EStG, § 6 BKGG)
Anhebung Kindergeld
Bund
geringfügig
3.6
Artikel 3 Nummer 1
(§ 29 Absatz 1 Nummer 4 – neu – GewStG)
Neuer Zerlegungsmaßstab für Rechenzentren
Länder
Summe (in Tsd. Euro) - 17 180,
8
davon Bund 0,0
davon Land (inklusive Kommunen) - 17 180,
8
Zu Nummer 3.1 (§ 9a Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a EStG)
Es profitieren voraussichtlich ca. 1,3 Mio. Steuerpflichtige von der Erhöhung des Werbungskostenpauschbetrags
von 1 230 Euro auf 1 430 Euro. Sie brauchen künftig keine Anlage N mehr auszufüllen, da ihre tatsächlichen
Aufwendungen unterhalb des neuen Werbungskostenpauschbetrags liegen. Im Finanzamt entfällt unter
Berücksichtigung einer durchschnittlichen Autofallquote von 20 Prozent in 1 040 000 Mio. Fällen die Prüfung der
Einzelangaben, welche durchschnittlich 30 Min. benötigt. Der personelle Erfüllungsaufwand mindert sich insgesamt
um 17,2 Mio. Euro.
Dies entspricht rechnerisch 325 Vollzeitarbeitskräften bundesweit.
Zu Nummer 3.2 (§ 32 Absatz 6, § 32a Absatz 1, § 39b Absatz 2 EStG)
Einmalig:
Durch die fortlaufende Pflege und Aktualisierung der IT-Verfahren der Finanzverwaltung durch eigenes IT-
Fachpersonal entsteht einmaliger geringer automationstechnischer Umstellungsaufwand. Die Höhe des Aufwands ist
nicht quantifizierbar. Der personelle Erfüllungsaufwand der Finanzämter verändert sich nicht.
Zu Nummer 3.3 (§ 35a Absatz 3 Satz 1 EStG)
Einmalig:
Durch die Reduzierung des Prozentsatzes der abzugsfähigen Aufwendungen für die Inanspruchnahme von
Handwerkerleistungen von 20 Prozent auf 15 Prozent und des Höchstbetrages von 1.200 Euro auf 900 Euro entsteht
innerhalb der Finanzverwaltung der Länder ein einmaliger geringer automationstechnischer Umstellungsaufwand
im Rahmen der Pflege. Dieser Aufwand ist jedoch nicht gesondert bezifferbar, da die Umsetzung der Reduzierung
des Prozentsatzes und des Höchstbetrages im Rahmen der ohnehin turnusmäßig durchzuführenden
Aktualisierungsarbeiten (Pflege) erfolgt. Ein eigenständiger zusätzlicher Arbeitsprozess (Aufwand) wird nicht begründet.
Zu Nummer 3.4 (§ 40a Absatz 2 EStG)
Einmalig:
In Abstimmung mit dem Statistischen Bundesamt ergibt sich aus der einfachen Erhöhung des Pauschsteuersatzes
für die (Bundes)Verwaltung ein geringfügiger einmaliger Erfüllungsaufwand zur Anpassung der Fachverfahren.
Erfahrungswerte liegen hierzu jedoch nicht vor. Für die Finanzämter entsteht kein zusätzlicher jährlicher
personeller Erfüllungsaufwand. Für die Wirtschaft ergibt sich regelmäßig kein Erfüllungsaufwand, da die
erforderlichen Anpassungen der Lohnabrechnungssoftware regelmäßig im Rahmen bestehender Lizenz-, Wartungs- oder
SaaS-Verträge erfolgen und nicht gesondert vergütet werden.
Zu Nummer 3.5 (§ 66 EStG, § 6 BKGG)
Einmalig:
Durch die Anhebung des Kindergeldes entsteht bei der Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit aufgrund der
technischen Umstellung ein einmaliger Erfüllungsaufwand. Dieser Aufwand ist jedoch nicht gesondert
bezifferbar, da die Umsetzung der vorgesehenen Anhebung im Rahmen der ohnehin turnusmäßig durchzuführenden
Aktualisierungsarbeiten erfolgt. Ein eigenständiger zusätzlicher Arbeitsprozess wird nicht begründet.
Zu Nummer 3.6 (§ 29 Absatz 1 Nummer 4 – neu – GewStG)
Jährlich:
Für die Verwaltung entsteht kein zusätzlicher jährlicher Erfüllungsaufwand, da der neue Zerlegungsmaßstab im
Rahmen der bestehenden Zerlegungs- und Besteuerungsverfahren umgesetzt wird. Besondere
Zerlegungsmaßstäbe bestehen bereits für andere Anlagenarten, sodass keine grundlegenden Änderungen der Verwaltungsabläufe
erforderlich sind. Die einmalige Schulung des neuen Zerlegungsmaßstabs dürfte in den bereits regelmäßigen
Amtsbesprechungen und Schulungen stattfinden.
Einmalig:
Für die Länder kann aufgrund der erforderlichen Anpassung von Programmen und Vordrucken ein geringfügiger
einmaliger Umstellungsaufwand entstehen. Da entsprechende Anpassungen regelmäßig im Zuge turnusmäßiger
Aktualisierungen der IT-Verfahren und Vordrucke erfolgen, ist davon auszugehen, dass die Umstellung im
Rahmen dieser Arbeiten vorgenommen werden kann.
5. Weitere Kosten
Der Wirtschaft, einschließlich mittelständischer Unternehmen, entstehen keine direkten sonstigen Kosten.
Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu
erwarten.
6. Weitere Gesetzesfolgen
Unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Lebenssituation von Frauen und Männern sind keine
Auswirkungen erkennbar, die gleichstellungspolitischen Zielen gemäß § 2 der Gemeinsamen Geschäftsordnung der
Bundesministerien zuwiderlaufen.
VIII. Befristung; Evaluierung
Eine Evaluierung ist für keine Regelung vorgesehen. Wegen der nicht signifikanten Auswirkungen auf den
Erfüllungsaufwand ist eine Evaluation der Regelungen nicht erforderlich.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Änderung des Einkommensteuergesetzes [1.1.2027])
Zu Nummer 1 (§ 3b Absatz 2 Satz 1)
Der für die Berechnung der Zuschläge für Sonntags- und Feiertagsarbeit maximal berücksichtigungsfähige
Grundlohnbetrag wird ab dem 1. Januar 2027 von 50 Euro auf 75 Euro angehoben. Der maximal
berücksichtigungsfähige Grundlohnbetrag für Nachtarbeit bleibt unverändert bei 50 Euro.
Nach geltendem Recht sind Zuschläge steuerfrei, die für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder
Nachtarbeit neben dem Grundlohn (d. h. Stundenlohn für die geleistete Arbeit zu diesen Zeiten) gezahlt werden, soweit
sie gewisse Prozentsätze des Grundlohns nicht übersteigen (§ 3b Absatz 1 EStG). Der maßgebliche
Grundlohn/Stundenlohn für die Berechnung der steuerlich begünstigten Zuschläge ist aktuell einheitlich auf 50 Euro
begrenzt.
Die Anhebung setzt die Vereinbarung des Koalitionsausschusses vom 2. Juli 2026 um.
Die Anhebung der Höchstgrenze für den maximal berücksichtigungsfähigen Grundlohnbetrag zur Berechnung
der begünstigten Sonn- und Feiertagszuschläge ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2027 anzuwenden, vgl.
§ 52 Absatz 1 EStG in der Fassung des vorliegenden Änderungsgesetzes.
Zu Nummer 2 (§ 9a Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a)
Der Pauschbetrag für Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit (Arbeitnehmer-
Pauschbetrag) wird ab dem Veranlagungszeitraum 2027 von bisher 1 230 Euro auf 1 430 Euro erhöht. Er wird in die
Programmablaufpläne für den in 2027 vorzunehmenden Lohnsteuerabzug eingearbeitet und wirkt sich damit ab
dem 1. Januar 2027 unmittelbar lohnsteuermindernd aus.
Bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit werden bei aktiv Beschäftigten nach geltendem Recht
Werbungskosten in Höhe von 1 230 Euro pauschal anerkannt. Liegen die in der Einkommensteuererklärung geltend
gemachten tatsächlichen Werbungskosten höher, wird bei der Veranlagung der höhere ggf. glaubhaftgemachte
Betrag berücksichtigt. Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag wurde zuletzt durch das Jahressteuergesetz 2022 (BGBl. I
S. 2300) auf das derzeitige Niveau von 1 230 Euro angehoben.
Die Anhebung setzt die Vereinbarung des Koalitionsausschusses vom 2. Juli 2026 zur Reform der
Einkommensteuer um. Die Anhebung des Arbeitnehmer-Pauschbetrags ist Bestandteil des dort vereinbarten
Maßnahmenpakets zur steuerlichen Entlastung insbesondere kleiner und mittlerer Einkommen.
Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag dient der typisierenden Berücksichtigung von Werbungskosten, ohne dass es
eines Einzelnachweises bedarf. Durch seine Anhebung werden bei einer größeren Zahl von Arbeitnehmerinnen
und Arbeitnehmern die entstandenen Werbungskosten bereits durch den Pauschbetrag abgegolten. Dies reduziert
den Nachweis- und Prüfungsaufwand für Steuerpflichtige und Finanzverwaltung und trägt zu einer weiteren
Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens und zum Bürokratieabbau bei.
Zu Nummer 3 (§ 32 Absatz 6 Satz 1)
Der im Herbst 2026 zu erwartende 16. Existenzminimumbericht wird den für die Freistellung des
Existenzminimums verfassungsrechtlich notwendigen Erhöhungsbedarf für das Jahr 2027 beim Kinderfreibetrag aufzeigen. In
Höhe der voraussichtlichen Vorgaben dieses Berichts wird der Freibetrag für das sächliche Existenzminimum des
Kindes (Kinderfreibetrag) für jeden Elternteil von 3 414 Euro um 150 Euro auf 3 564 Euro erhöht. Der ab dem
Veranlagungszeitraum 2027 für ein Kind insgesamt zu berücksichtigende Kinderfreibetrag wird somit von
6 828 Euro um 300 Euro auf 7 128 Euro erhöht.
Zusammen mit dem Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf (2 928 Euro) ergibt
sich eine Anhebung des zur steuerlichen Freistellung des Kinderexistenzminimums dienenden Betrags von
insgesamt 9 756 Euro um 300 Euro auf insgesamt 10 056 Euro.
Zu Nummer 4 (§ 32a Absatz 1)
Mit der Neufassung des § 32a Absatz 1 EStG wird der für den Veranlagungszeitraum 2027 geltende
Einkommensteuertarif normiert. Dabei wird der steuerliche Grundfreibetrag in Höhe der voraussichtlichen Ergebnisse des im
Herbst 2026 zu erwartenden 16. Existenzminimumberichts von 12 348 Euro um 216 Euro auf 12 564 Euro erhöht.
Dadurch wird die Freistellung des Existenzminimums sichergestellt.
Durch die Anpassung des Spitzen- und Reichensteuersatzes wird die steuerliche Leistungsfähigkeit innerhalb der
Tarifstruktur stärker berücksichtigt und gleichzeitig die Entlastung kleiner und mittlerer Einkommen unterstützt.
Zu Nummer 5 (§ 35a Absatz 3 Satz 1)
Mit der Einführung des § 35a EStG ab dem Veranlagungszeitraum 2003 durch das zweite Gesetz für moderne
Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4602) sollte ein Anreiz für legale
Beschäftigungen in Privathaushalten geschaffen und die Schwarzarbeit bekämpft werden. Mit dem Gesetz zur
steuerlichen Förderung von Wachstum und Beschäftigung vom 26. April 2006 (BGBl. I S. 1091) wurde die
Steuerermäßigung u. a. für Aufwendungen für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für Renovierungs-,
Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen erweitert, um auch Wachstum und Beschäftigung zu fördern.
Danach ermäßigt sich für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und
Modernisierungsmaßnahmen die tarifliche Einkommensteuer auf Antrag um 20 Prozent der Aufwendungen,
höchstens 1 200 Euro, § 35a Absatz 3 Satz 1 EStG.
§ 35a Absatz 3 EStG zählt zu den 20 größten Subventionsnormen im Einkommensteuerrecht. Durch die Änderung
soll die Subventionswirkung zurückgefahren und die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen auf 15 Prozent
der abzugsfähigen Aufwendungen und der Höchstbetrag auf 900 Euro reduziert werden.
Zu Nummer 6 (§ 39b Absatz 2 Satz 7)
Durch die Regelung in § 39b Absatz 2 Satz 7 zweiter Halbsatz EStG wird verhindert, dass beim Lohnsteuerabzug
nach den Steuerklassen V und VI in einzelnen Teilbereichen eine zu niedrige Durchschnittssteuerbelastung bzw.
eine zu hohe Grenzsteuerbelastung eintritt.
Die Zahlenwerte hängen mit den Tarifeckwerten in § 32a EStG unmittelbar zusammen und werden für den
Lohnsteuerabzug in 2027 angepasst (Folgeänderung zur Tarifänderung).
Zu Nummer 7 (§ 40a Absatz 2)
Der einheitliche Pauschsteuersatz für sog. Mini-Jobs wird ab dem 1. Januar 2027 von bisher 2 Prozent auf 5
Prozent erhöht.
Der Arbeitgeber kann nach geltendem Recht unter Verzicht auf den Abruf von elektronischen
Lohnsteuerabzugsmerkmalen (§ 39e Absatz 4 Satz 2 EStG) oder die Vorlage einer Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug (§ 39
Absatz 3 oder § 39e Absatz 7 oder 8 EStG) die Lohnsteuer einschließlich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuern
(einheitliche Pauschsteuer) für das Arbeitsentgelt aus den in Absatz 2 benannten geringfügigen Beschäftigungen
(sog. Mini-Jobs) mit einem einheitlichen Pauschsteuersatz in Höhe von insgesamt 2 Prozent des Arbeitsentgelts
erheben. Der einheitliche Pauschsteuersatz wurde mit dem Zweiten Gesetz für moderne Dienstleistungen am
Arbeitsmarkt vom 23. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4621) eingeführt und ist seither unverändert.
Die Anhebung setzt die Vereinbarung des Koalitionsausschusses vom 2. Juli 2026 um.
Zu Nummer 8 (§ 52 Absatz 1)
Mit der Neufassung wird die allgemeine Anwendungsregelung in § 52 Absatz 1 EStG mit Inkrafttreten 1.
Januar 2027 auf den Veranlagungszeitraum 2027 bzw. auf den Lohnsteuerabzug 2027 fortgeschrieben. Die ab dem
1. Januar 2027 in Kraft tretenden Änderungen des Einkommensteuergesetzes sind damit grundsätzlich erstmals
ab dem Veranlagungszeitraum 2027 bzw. für den Lohnsteuerabzug 2027 anzuwenden.
Zu Nummer 9 (§ 66 Absatz 1)
Mit dem Steuerfortentwicklungsgesetz vom 23. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 449) wurde in § 66 Absatz 3
EStG mit Wirkung zum 1. Januar 2026 ein Anpassungsmechanismus eingeführt, der bewirkt, dass das Kindergeld
entsprechend erhöht wird, wenn die Freibeträge für Kinder angehoben werden.
Aufgrund der Anhebungen der Freibeträge für Kinder (siehe Artikel 1 Nummer 3) wird das Kindergeld daher mit
Wirkung zum 1. Januar 2027 um 8 Euro auf insgesamt 267 Euro angehoben. Danach steigen Kindergeld und
Freibeträge für Kinder mit zeitgleicher Wirkung und prozentual gleichmäßig.
Zu Artikel 2 (Weitere Änderung des Einkommensteuergesetzes [1.1.2028])
Zu Nummer 1 (§ 32 Absatz 6 Satz 1)
Der im Herbst 2026 zu erwartende 16. Existenzminimumbericht wird den für die Freistellung des
Existenzminimums verfassungsrechtlich notwendigen Erhöhungsbedarf für das Jahr 2028 beim Kinderfreibetrag aufzeigen. In
Höhe der voraussichtlichen Vorgaben dieses Berichts wird der Freibetrag für das sächliche Existenzminimum des
Kindes (Kinderfreibetrag) für jeden Elternteil von 3 564 Euro um 90 Euro auf 3 654 Euro erhöht. Der ab dem
Veranlagungszeitraum 2028 für ein Kind insgesamt zu berücksichtigende Kinderfreibetrag wird somit von
7 128 Euro um 180 Euro auf 7 308 Euro erhöht. Zusammen mit dem Freibetrag für den Betreuungs- und
Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf (2 928 Euro) ergibt sich eine Anhebung des zur steuerlichen Freistellung des
Kinderexistenzminimums dienenden Betrags von insgesamt 10 056 Euro um 180 Euro auf insgesamt 10 236 Euro.
Zu Nummer 2 (§ 32a Absatz 1)
Mit der Neufassung des § 32a Absatz 1 EStG wird der für den Veranlagungszeitraum 2028 geltende
Einkommensteuertarif normiert. Dabei wird der steuerliche Grundfreibetrag in Höhe der voraussichtlichen Ergebnisse des im
Herbst 2026 zu erwartenden 16. Existenzminimumberichts von 12 564 Euro um 336 Euro auf 12 900 Euro erhöht.
Dadurch wird die Freistellung des Existenzminimums sichergestellt.
Durch die Anpassung des Spitzen- und Reichensteuersatzes wird die steuerliche Leistungsfähigkeit innerhalb der
Tarifstruktur stärker berücksichtigt und gleichzeitig die Entlastung kleiner und mittlerer Einkommen unterstützt.
Zu Nummer 3 (§ 39b Absatz 2 Satz 7)
Durch die Regelung in § 39b Absatz 2 Satz 7 zweiter Halbsatz EStG wird verhindert, dass beim Lohnsteuerabzug
nach den Steuerklassen V und VI in einzelnen Teilbereichen eine zu niedrige Durchschnittssteuerbelastung bzw.
eine zu hohe Grenzsteuerbelastung eintritt.
Die Zahlenwerte hängen mit den Tarifeckwerten in § 32a EStG unmittelbar zusammen und werden für den
Lohnsteuerabzug ab 2028 angepasst (Folgeänderung zur Tarifänderung).
Zu Nummer 4 (§ 52 Absatz 1)
Mit der Neufassung wird die allgemeine Anwendungsregelung in § 52 Absatz 1 EStG mit Inkrafttreten 1.
Januar 2028 auf den Veranlagungszeitraum 2028 bzw. auf den Lohnsteuerabzug 2028 fortgeschrieben. Die ab dem
1. Januar 2028 in Kraft tretenden Änderungen des Einkommensteuergesetzes sind damit grundsätzlich erstmals
ab dem Veranlagungszeitraum 2028 bzw. für den Lohnsteuerabzug 2028 anzuwenden.
Zu Nummer 5 (§ 66 Absatz 1)
Mit dem Steuerfortentwicklungsgesetz vom 23. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 449) wurde in § 66 Absatz 3
EStG mit Wirkung zum 1. Januar 2026 ein Anpassungsmechanismus eingeführt, der bewirkt, dass das Kindergeld
entsprechend erhöht wird, wenn die Freibeträge für Kinder angehoben werden.
Aufgrund der Anhebungen der Freibeträge für Kinder (siehe Artikel 2 Nummer 1) wird das Kindergeld daher mit
Wirkung zum 1. Januar 2028 um 5 Euro auf insgesamt 272 Euro angehoben. Danach steigen Kindergeld und
Freibeträge für Kinder mit zeitgleicher Wirkung und prozentual gleichmäßig.
Zu Artikel 3 (Änderung des Gewerbesteuergesetzes [1.1.2027])
Zu Nummer 1 (§ 29 Absatz 1)
Zu Buchstabe a (§ 29 Absatz 1 Nummer 1)
Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung, die mit der Einführung eines weiteren besonderen
Zerlegungsmaßstabs in § 29 Absatz 1 GewStG erforderlich wird.
Zu Buchstabe b (§ 29 Absatz 1 Nummer 3)
Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung auf Grund der Einfügung der neuen Nummer 4.
Zu Buchstabe c (§ 29 Absatz 1 Nummer 4 – neu –)
Unterhält ein Betrieb in mehreren Gemeinden Betriebstätten oder erstreckt sich eine Betriebstätte auf das Gebiet
mehrerer Gemeinden, ist der Betrieb in jeder dieser Gemeinden gewerbesteuerpflichtig. Hierfür ist der für den
Gewerbebetrieb insgesamt ermittelte Gewerbesteuermessbetrag zu zerlegen. Maßstab für die vorzunehmende
Zerlegung ist dabei grundsätzlich das Verhältnis der in den einzelnen Betriebstätten gezahlten Arbeitslöhne zur
Summe der im gesamten Betrieb gezahlten Arbeitslöhne.
Um Standortgemeinden beim ausschließlichen Betrieb von Windkraft- und Solaranlagen sowie beim Betrieb von
Energiespeicheranlagen stärker und gleichmäßiger am Gewerbesteueraufkommen zu beteiligen, sehen § 29
Absatz 1 Nummer 2 und 3 GewStG bereits besondere Zerlegungsmaßstäbe vor. Diese dienen gleichermaßen dazu,
die Akzeptanz von Erneuerbare-Energien-Projekten in den jeweiligen Gemeinden zu erhöhen und die
energiepolitischen Ziele der Bundesregierung zu unterstützen.
Mit der Einführung eines besonderen Zerlegungsmaßstabs für Rechenzentren in § 29 Absatz 1 Nummer 4
GewStG werden die Ziele der Nationalen Rechenzentrumsstrategie der Bundesregierung unterstützt. Die Strategie
verfolgt das Ziel, Deutschland als wettbewerbsfähigen, nachhaltigen und resilienten Rechenzentrumsstandort zu
stärken und den bedarfsgerechten Ausbau moderner digitaler Infrastrukturen zu fördern. Für die Umsetzung dieser
Ziele ist die Bereitschaft der Standortkommunen, geeignete Flächen bereitzustellen und die Ansiedlung neuer
Rechenzentren zu unterstützen, von wesentlicher Bedeutung.
Der Bau und Betrieb von Rechenzentren geht regelmäßig mit erheblichen Auswirkungen auf die
Standortgemeinden einher. Hierzu zählen insbesondere Eingriffe in das Orts- und Landschaftsbild, ein erhöhter Flächenbedarf
sowie – je nach Ausgestaltung der Anlage – zusätzliche Lärmimmissionen und ein erheblicher Bedarf an Energie
und Wasser. Diese standortbezogenen Belastungen können die Bereitschaft der betroffenen Kommunen, Flächen
für Rechenzentren auszuweisen und entsprechende Vorhaben zu begleiten, beeinträchtigen.
Aufgrund des hohen Automatisierungsgrades von Rechenzentren profitieren die Standortgemeinden häufig nicht
am Gewerbesteueraufkommen, obwohl sie die wesentlichen standortbezogenen Auswirkungen des
Anlagenbetriebs tragen.
Ein besonderer Zerlegungsmaßstab trägt diesem Spannungsverhältnis Rechnung. Er gewährleistet eine
angemessenere Beteiligung der Standortgemeinden am Gewerbesteueraufkommen der Betreiber von Rechenzentren und
stärkt damit die Akzeptanz für die Ansiedlung und den Ausbau dieser für die digitale Infrastruktur Deutschlands
unverzichtbaren Einrichtungen.
Mit § 29 Absatz 1 Nummer 4 GewStG wird – vergleichbar der beim Betrieb von Windkraft- und Solaranlagen
sowie Energiespeicheranlagen bestehenden Regelung – ergänzend zum Zerlegungsmaßstab Arbeitslöhne für
Betreiber von Rechenzentren ein weiterer besonderer Zerlegungsmaßstab eingeführt, der sich im Wesentlichen an
der nicht redundanten elektrischen Nennanschlussleistung der betreffenden Anlagen ausrichtet.
Zur Bestimmung der nicht-redundanten elektrischen Nennanschlussleistung ist die zwischen dem Betreiber des
Rechenzentrums und dem vorgelagerten Stromnetzbetreiber beziehungsweise dem
Energieversorgungsunternehmen vertraglich vereinbarte maximale Anschlussleistung maßgeblich (sogenannte Bestellleistung). Maßgeblich
ist die vertraglich vereinbarte Anschlussleistung unabhängig davon, ob diese zum jeweiligen Zeitpunkt bereits
vollständig in Anspruch genommen wird. Die Anknüpfung an die vertraglich vereinbarte Anschlussleistung
gewährleistet eine eindeutige, objektiv nachprüfbare und praktikable Bestimmung der nicht-redundanten
elektrischen Nennanschlussleistung. Für die Anwendung des § 29 Absatz 1 Nummer 4 GewStG richtet sich der Begriff
des Rechenzentrums nach der Legaldefinition des § 2 Nummer 18 des Energieeffizienzgesetzes (EnEfG). Diese
Legaldefinition wird durch das Gesetz zur Beschleunigung der Umsetzung der Energieeffizienzrichtlinie neu in
das Energieeffizienzgesetz aufgenommen und soll noch vor Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens zur
Änderung des Gewerbesteuergesetzes in Kraft treten.
Ein Rechenzentrum ist eine Struktur oder eine Gruppe von Strukturen, die für die Beherbergung, die Vernetzung
und den Betrieb von Computersystemen/Servern und zugehöriger Ausrüstung für die Speicherung, Verarbeitung
und/oder Verbreitung von Daten sowie für verbundene Tätigkeiten genutzt wird mit einer elektrischen Leistung
der installierten Informationstechnik ab 500 Kilowatt. Durch die Anknüpfung an die neu zu schaffende Definition
im EnEfG wird ein einheitliches Begriffsverständnis sichergestellt und der Anwendungsbereich der Regelung
eindeutig bestimmt.
Mit der Anwendung des Zerlegungsmaßstabs Arbeitslöhne zu 10 Prozent und des Zerlegungsmaßstabs nicht
redundante elektrische Nennanschlussleistung zu 90 Prozent wird den Belangen der Gemeinde des Geschäftssitzes
und der Standortgemeinden der Rechenzentren Rechnung getragen.
Zu Nummer 2 (§ 36 Absatz 5d Satz 1)
Die Zerlegungsregelung in § 29 Absatz 1 Nummer 4 GewStG ist erstmals für den Erhebungszeitraum 2027
anzuwenden
Zu Artikel 4 (Änderung des Bundeskindergeldgesetzes [1.1.2027])
§ 6 Absatz 1
Die Änderung vollzieht die Änderung des § 66 Absatz 1 EStG nach (siehe Begründung zu Artikel 1 Nummer 9).
Zu Artikel 5 (Weitere Änderung des Bundeskindergeldgesetzes [1.1.2028])
§ 6 Absatz 1
Die Änderung vollzieht die Änderung des § 66 Absatz 1 EStG nach (siehe Begründung zu Artikel 2 Nummer 5).
Zu Artikel 6 (Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung [1.1.2027])
§ 1 Absatz 1
Die Regelung knüpft an die Regelung in Artikel 1 Nummer 1 (Änderung zu § 3b Absatz 2 EStG) zur
Steuerfreiheit von Zuschlägen für u. a. Sonn- und Feiertagsarbeit an. Dort werden Zuschläge für Sonn- und Feiertagsarbeit
nach unterschiedlichen Fallgruppen differenziert steuerfrei gestellt. Für die Berechnung der Zuschläge wird ein
maximaler Stundenlohn von (neu) 75 Euro (bisher 50 Euro) zugrunde gelegt. Die
Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) legt demgegenüber für die Beitragsfreiheit von Sonn-, Feiertags- und Nachtzuschlägen in der
Sozialversicherung einen maximalen Stundenlohn von 25 Euro zugrunde. Die Regelungsergänzung verfolgt das
Ziel, Sonn- und Feiertagszuschläge, die in einem Tarifvertrag geregelt sind, in dessen räumlichen, fachlichen und
persönlichen Anwendungsbereich das jeweilige Arbeitsverhältnis fällt, und dessen Bestimmungen für das
Arbeitsverhältnis gelten, künftig in derselben Höhe wie im Einkommensteuergesetz vorgesehen auch in der
Sozialversicherung beitragsfrei zu belassen. Insofern können tarifvertraglich vereinbarte Sonn- und Feiertagszuschläge
bis zu einem höheren Betrag als bisher auch beitragsfrei sein. Die Bestimmungen eines Tarifvertrags gelten für
das Arbeitsverhältnis, wenn seine Rechtsnormen das Arbeitsverhältnis entweder unmittelbar nach den §§ 3 und 4
oder § 5 Absatz 4 des Tarifvertragsgesetzes erfassen oder wenn seine Anwendung zwischen den
Arbeitsvertragsparteien vereinbart worden ist; die arbeitsvertragliche Inbezugnahme einzelner Regelungen des Tarifvertrags
genügt nicht.
Für Sonn- und Feiertagszuschläge, die nicht in einem Tarifvertrag geregelt sind, in dessen Geltungsbereich das
jeweilige Arbeitsverhältnis fällt und dessen Bestimmungen für das Arbeitsverhältnis gelten, und für
Nachtarbeitszuschläge verbleibt es bei der bisherigen Grundlohngrenze von 25 Euro.
Bei in einem Tarifvertrag geregelten Sonn- und Feiertagszuschlägen kann davon ausgegangen werden, dass auch
das Interesse der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer an einer ihrem Verdienst entsprechenden
sozialversicherungsrechtlichen Absicherung angemessen Berücksichtigung findet.
Die vorgenommenen Änderungen haben es erforderlich gemacht, aus Gründen der Übersichtlichkeit die Regelung
sprachlich teilweise neu zu fassen. Weitere inhaltliche Änderungen sind damit nicht verbunden. Die Änderung
der Verordnung im Rahmen dieses Gesetzentwurfes ist aufgrund der Bezugnahme auf den ebenfalls neu gefassten
§ 3b EStG erforderlich und stellt eine einheitliche Umsetzung sicher.
Zu Artikel 6 (Inkrafttreten)
Zu Absatz 1
Die Artikel 1, 3, 4 und 6 treten am 1. Januar 2027 in Kraft, da diese ab 2027 wirksam werden sollen.
Zu Absatz 2
Die Artikel 2 und 5 treten am 1. Januar 2028 in Kraft, da diese ab 2028 wirksam werden sollen.
Relationen
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