Schriftliche Frage 8 von Dr. Andrea Lübcke (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Wie begründet die Bundesregierung das Kriterium der Ausschließlichkeit bei dem im Entwurf eines Einkommensteuerreformgesetzes 2027 bei der G…
Teil von Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 21. September 2026 eingegangenen Antworten der Bundesregierung · Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen.
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Schriftliche Frage 8 von Dr. Andrea Lübcke (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Wie begründet die Bundesregierung das Kriterium der Ausschließlichkeit bei dem im Entwurf eines Einkommensteuerreformgesetzes 2027 bei der G…
Frage 8 (Dr. Andrea Lübcke, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN):
Wie begründet die Bundesregierung das Kriterium der Ausschließlichkeit bei dem im Entwurf eines Einkommensteuerreformgesetzes 2027 bei der Gewerbesteuer vorgesehenen neuen Zerlegungsmaßstab für Betriebe, die „ausschließlich Rechenzentren“ betreiben, und unter welchen Voraussetzungen gilt ein Betrieb als ausschließlicher Betreiber von Rechenzentren (www.bundesfi nanzministerium.de/Content/DE/Gesetzestexte/G esetze_Gesetzesvorhaben/Abteilungen/Abteilun g_IV/21_Legislaturperiode/2026-08-18-EStRefor mG-2027/2-Regierungsentwurf.pdf?__blob=publi cationFile&v=2&)?
Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Michael Schrodi vom 24. September 2026:
Das Tatbestandsmerkmal der Ausschließlichkeit ist seit 2014 Voraussetzung für den besonderen Zerlegungsmaßstab in § 29 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG). Ausweislich der Gesetzesbegründung zum Jahressteuergesetz 2013 (Bundestagsdrucksache 17/11220, S. 35) sollte diese Einschränkung dazu dienen, Verwerfungen bei den kommunalen Messbetragsanteilen im Falle von Unternehmen zu vermeiden, die neben den in § 29 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 GewStG genannten Anlagen noch andere betriebliche Tätigkeiten ausüben (z. B. Unternehmen mit industrieller Fertigung und einer Solaranlage auf einem Fabrikdach). Dies gilt entsprechend für die weiteren, seither in § 29 Absatz 1 GewStG aufgenommenen Ausnahmeregelungen. Dies gilt entsprechend für die weiteren, seither in § 29 Absatz 1 GewStG aufgenommenen Ausnahmeregelungen. Die Anwendung des besonderen Zerlegungsmaßstabs für Rechenzentren bewirkt eine Umverteilung des bereits bestehenden Gewerbesteueraufkommens zwischen den beteiligten Gemeinden und dient damit einer sachgerechteren und gleichmäßigeren Beteiligung der Standortkommunen am Gewerbesteueraufkommen. Ein ausschließlicher Rechenzentrumsbetrieb liegt begrifflich nur dann vor, wenn der Unternehmensgegenstand im maßgeblichen Erhebungszeitraum ausschließlich auf den Betrieb eines Rechenzentrums gerichtet ist. Gewerbliche Betriebe, die neben ihrer Haupttätigkeit zusätzlich ein Rechenzentrum unterhalten beziehungsweise neben dem Betrieb eines Rechenzentrums parallel weitere wirtschaftliche Aktivitäten entfalten, unterfallen folglich nicht dem Anwendungsbereich des Sonderzerlegungsmaßstabs.
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