Entwurf eines Einkommensteuerreformgesetzes 2027
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Entwurf eines Einkommensteuerreformgesetzes 2027
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ISSN 0720-2946
Bundesrat Drucksache 507/1/26
05.10.26
E m p f e h l u n g e n
der Ausschüsse
Fz - AIS - DS - FSFJ - Wi
zu Punkt ... der 1069. Sitzung des Bundesrates am 16. Oktober 2026
Entwurf eines Einkommensteuerreformgesetzes 2027
A
Der federführende Finanzausschuss (Fz),
der Ausschuss für Digitales und Staatsmodernisierung (DS) und
der Wirtschaftsausschuss (Wi)
empfehlen dem Bundesrat, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des
Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:
1. Zu Artikel 1 Nummer 1 (§ 3b EStG)
Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, im weiteren Gesetzgebungsverfahren
zu prüfen, ob auf die geplante Erhöhung des maximal zulässigen
Grundlohnbetrags für die Berechnung der Zuschläge für Sonntags- und
Feiertagsarbeit nach § 3b Absatz 2 Satz 1 EStG von bisher 50 Euro auf 75 Euro
verzichtet werden kann. Der Bundesrat schlägt vor, stattdessen die in § 3b EStG
aufgeführten Zuschläge für Sonntags- und Feiertagsarbeit von derzeit
50 Prozent bzw. 125 Prozent moderat anzuheben.
Fz
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Begründung:
Der maßgebliche Grundlohnbetrag für die Berechnung der steuerlich
begünstigten Zuschläge ist aktuell einheitlich auf einen Stundenlohn von
50 Euro begrenzt. Eine nur bei Sonntags- und Feiertagszuschlägen, nicht aber
für Zuschläge für Nachtarbeit geltende Anhebung des maximal zulässigen
Grundlohnbetrags führt zu einer zusätzlichen Verkomplizierung. Dies steht den
Steuervereinfachungsbestrebungen entgegen. Bei der Berechnung der
steuerfreien Zuschläge müsste zukünftig zwischen Nachtarbeit einerseits und
Sonntags- und Feiertagsarbeit andererseits differenziert werden. Insbesondere
für Nachtarbeit an Sonn- und Feiertagen ergibt sich dadurch ein zusätzlicher
Berechnungs- und Bürokratieaufwand, der vermieden werden sollte.
Zudem profitieren von der Anhebung der Grundlohngrenze nur
Besserverdienende. Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer im Schichtdienst,
wie z. B. im Hotel- und Gastgewerbe, in der Pflege bzw. als Bandarbeiterinnen
oder Bandarbeiter in der Industrie, erhalten in der Regel keine Grundlöhne, die
über der bisherigen Höchstgrenze von 50 Euro liegen. Bei Arbeitnehmerinnen
oder Arbeitnehmern mit unteren und mittleren Einkommen führt die Anhebung
des Grundlohns zu keiner steuerlichen Entlastung.
Beispiele:
Das Einstiegsgehalt von Assistenzärztinnen und Assistenzärzten an
kommunalen Krankenhäusern beträgt nach dem Tarifvertrag für Ärzte an
kommunalen Krankenhäusern (TV-Ärzte/VKA) 5 772 Euro im Monat; dies
entspricht umgerechnet einem nach § 3b EStG zugrunde zu legenden
Stundenlohn von 34,92 Euro (5 772 Euro : 38 × 4,35).
In Handwerksberufen stellt sich dies nicht anders dar: Nach dem
Tarifvertrag IG Metall erhalten Arbeitnehmende z. B. in Niedersachsen in der
höchsten Entgeltgruppe (EG 11) in der Hauptstufe ein Grundgehalt von
7 063 Euro; dies entspricht umgerechnet einem Stundenlohn von 42,73 Euro
(7 063 Euro : 38 × 4,35). Selbst in der höchsten Entgeltgruppe bringt die
Anhebung der Grundlohngrenze keine steuerlichen Vorteile.
Durch das Einkommensteuerreformgesetz sollen Arbeitsanreize gezielt gesetzt
werden. Der Bundesrat hält Arbeitsanreize aber nicht nur für Beschäftigte in
den höheren Gehaltsklassen, sondern vor allem auch für Arbeitnehmende mit
unteren und mittleren Einkommen für erforderlich, um z. B. dringend benötigte
Pflegekräfte sowie Servicekräfte im Hotel- und Gastgewerbe zu gewinnen.
Die Anhebung des maximal zulässigen Grundlohns für Sonntags- und
Feiertagsarbeit führt zu Steuermindereinnahmen in Höhe von
70 Millionen Euro (volle Jahreswirkung). Von dieser Steuererleichterung
würden ausschließlich Besserverdienende profitieren. Der Bundesrat schlägt
vor, auf die Anhebung des maximal zulässigen Grundlohns zu verzichten und
stattdessen die in § 3b Absatz 1 EStG geregelten Prozentsätze, die derzeit bei
50 Prozent für Sonntagsarbeit und 125 Prozent für Feiertagsarbeit liegen,
moderat anzuheben, um sozial ausgewogen alle Einkommensgruppen zu
begünstigen.
...
Durch die Anhebung (nur) der Prozentsätze für Sonntags- und Feiertagsarbeit
und nicht der Prozentsätze für Nachtarbeit wird der gewünschte Effekt ohne
zusätzlichen Bürokratieaufwand erreicht.
2. Zu Artikel 1 Nummer 2a neu (§ 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 EStG),
Nummer 8 Buchstabe b neu (§ 52 Absatz 31 Satz 01 neu EStG)
Artikel 1 wird wie folgt geändert:
a) Nach Nummer 2 ist die folgende Nummer 2a einzufügen:
,2a. § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1
ersetzt:
„1. Veräußerungsgeschäfte bei Grundstücken und Rechten, die den
Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke
unterliegen (zum Beispiel Erbbaurecht,
Mineralgewinnungsrecht). Gebäude und Außenanlagen sind
einzubeziehen; dies gilt entsprechend für Gebäudeteile, die
selbständige unbewegliche Wirtschaftsgüter sind, sowie für
Eigentumswohnungen und im Teileigentum stehende Räume.
Ausgenommen sind Wirtschaftsgüter, die im Zeitraum
zwischen Anschaffung oder Fertigstellung und Veräußerung
ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken oder in einem
zusammenhängenden Zeitraum von mindestens 36 Monaten,
der frühestens sechs Monate vor der Veräußerung endet, zu
eigenen Wohnzwecken genutzt wurden. Einer Nutzung zu
eigenen Wohnzwecken im Sinne des Satzes 3 steht die Nutzung
durch ein Kind, für das dem Steuerpflichtigen ein Anspruch auf
Kindergeld oder ein Freibetrag nach § 32 Absatz 6 zusteht,
sowie die Überlassung an den geschiedenen oder dauernd
getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner im Rahmen
einer Scheidungs- oder Trennungsfolgenvereinbarung gleich,
sofern der Steuerpflichtige das Wirtschaftsgut zuvor selbst zu
eigenen Wohnzwecken genutzt hat und die Veräußerung des
Miteigentumsanteils an diesen Ehegatten oder Lebenspartner
erfolgt;“ ‘
Fz
...
b) Nummer 8 ist durch die folgende Nummer 8 zu ersetzen:
,8. § 52 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
„(1) Diese Fassung des Gesetzes ist, << … weiter wie
Vorlage … >>.“
b) Vor Absatz 31 wird der folgende Satz eingefügt:
„§ 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in der Fassung des Artikels 1
des Gesetzes vom … [einsetzen: Ausfertigungsdatum und
Fundstelle] ist erstmals auf Veräußerungsgeschäfte anzuwenden,
bei denen die Veräußerungsfrist des § 23 Absatz 1 Satz 1
Nummer 1 in der am ... [einsetzen: Tag der Verkündung]
geltenden Fassung noch nicht abgelaufen ist.“ ‘
Begründung
Allgemeines
Die zehnjährige Veräußerungsfrist bei Grundstücken und grundstücksgleichen
Rechten in § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 EStG wird aufgehoben.
Gewinne aus der Veräußerung von nicht zu eigenen Wohnzwecken genutzter
Immobilien werden dadurch unabhängig von der Haltedauer mit dem
persönlichen Einkommensteuersatz besteuert. Die bisherige vollständige
Nichtsteuerbarkeit nach Ablauf von zehn Jahren führt zu einer sachlich nicht
gerechtfertigten Privilegierung von Grundvermögen gegenüber anderen
Anlageformen, deren Veräußerungsgewinne dauerhaft steuerlich erfasst
werden. Zugleich wird die Ausnahme für selbstgenutztes Wohneigentum neu
gefasst und um eine Auffangregelung für die Nutzungsüberlassung an Kinder
sowie für Fälle der Scheidungs- und Trennungsfolgen ergänzt.
Die Anwendungsregelung stellt sicher, dass die Neuregelung nur Sachverhalte
erfasst, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens noch nicht steuerlich abgeschlossen
sind, und damit den verfassungsrechtlichen Grenzen der Rückwirkung genügt.
Zu § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Satz 1 – Aufhebung der Veräußerungsfrist
Die Neufassung streicht die bisher in Satz 1 enthaltene Voraussetzung, dass
zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als zehn Jahre liegen
dürfen. Gewinne aus der Veräußerung von Grundstücken und
grundstücksgleichen Rechten des Privatvermögens sind damit unabhängig von
der Dauer des Haltens steuerbar. Damit entfällt zugleich die im
Zusammenhang mit der Fristbindung stehende Einschränkung des bisherigen
Satzes 2, wonach Gebäude und Außenanlagen nur einzubeziehen sind, „soweit
sie innerhalb dieses Zeitraums errichtet, ausgebaut oder erweitert werden“.
Gebäude und Außenanlagen sind nunmehr generell einzubeziehen. Der
...
Grundsatz der §§ 22, 23 EStG, wonach Wertsteigerungen im Privatvermögen
bei einer auf Einkünfteerzielung gerichteten Veräußerung zu besteuern sind,
wird für Immobilien konsequent verwirklicht.
Zu § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Satz 3 – Präzisierung der
Selbstnutzungsausnahme
Die bisherige Formulierung stellt auf eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken
„im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren“ ab. Da
das Gesetz auf Kalenderjahre abstellt, genügt bereits eine Eigennutzung von
einem Jahr und zwei Tagen bei geschickter Ausnutzung der Jahresgrenzen für
eine vollständige Nichtsteuerbarkeit. Das benachteiligt langjährige Eigennutzer
ohne sachlichen Grund und ist missbrauchsanfällig.
Die Neufassung verlangt stattdessen eine durchgängige Eigennutzung in einem
zusammenhängenden Zeitraum von mindestens 36 Monaten und regelt damit
eine angemessene Mindestnutzungsdauer. Der Endpunkt dieses Zeitraums wird
ausdrücklich bestimmt, um die bei der bisherigen Kalenderjahresbetrachtung
bestehende Unschärfe zu beseitigen. Maßgeblicher Bezugspunkt ist die
Veräußerung, für die nach der Systematik des § 23 EStG der Abschluss des
obligatorischen Vertrags entscheidend ist.
Eine strikte Anknüpfung des Endpunkts an den Tag der Veräußerung würde
jedoch der Lebenswirklichkeit nicht gerecht. Zwischen dem Ende der
tatsächlichen Selbstnutzung – etwa durch Auszug – und der Beurkundung des
Kaufvertrags liegt typischerweise eine gewisse Zeitspanne, in der die Wohnung
hergerichtet und vermarktet wird. Um diese üblichen Abläufe nicht zu
benachteiligen, lässt die Regelung zu, dass der 36-monatige Nutzungszeitraum
frühestens sechs Monate vor der Veräußerung endet. Damit bleibt die
Begünstigung erhalten, wenn der Verkauf innerhalb eines halben Jahres nach
dem Ende der Selbstnutzung erfolgt.
Die Frist von sechs Monaten bildet den typischen Verkaufsablauf ab, ohne eine
darüber hinausgehende Phase der Nichtnutzung zu privilegieren. Ein längerer
Zeitraum wäre nicht mehr durch den Zweck der Ausnahme gedeckt, die
selbstgenutztes Wohneigentum und Immobilien, die nicht als Anlageobjekte
gehalten werden, begünstigen soll. Er würde zudem die mit der Neuregelung
bezweckte Beseitigung von Gestaltungsspielräumen unterlaufen. Die erste
Alternative in Satz 3 – ausschließliche Eigennutzung im gesamten Zeitraum
zwischen Anschaffung oder Fertigstellung und Veräußerung – bleibt unberührt.
Zu § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Satz 4 – Kinder und Scheidungsfolgen
Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs setzt die Ausnahme für
selbstgenutztes Wohneigentum eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken durch
den Steuerpflichtigen selbst voraus. Eine unentgeltliche Überlassung an Dritte
genügt grundsätzlich nicht. Lediglich die Überlassung an ein
einkommensteuerlich zu berücksichtigendes Kind wird der Selbstnutzung
gleichgestellt (vgl. BFH-Urteil vom 24. Mai 2022, IX R 28/21).
Für den Fall der Ehescheidung hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass der
aus dem gemeinsamen Familienheim ausgezogene Ehegatte, der seinen
Miteigentumsanteil im Rahmen der Vermögensauseinandersetzung an den in
der Wohnung verbleibenden Ehegatten veräußert, ein steuerbares privates
...
Veräußerungsgeschäft verwirklicht, weil er die Wohnung nach dem Auszug
nicht mehr selbst nutzt. Die weitere Nutzung durch den früheren Ehegatten und
die gemeinsamen Kinder wird ihm insoweit nicht mehr zugerechnet (vgl.
BFH-Urteil vom 14. Februar 2023, IX R 11/21).
Mit dem Wegfall der Zehnjahresfrist entfällt der bisherige zeitliche
„Rettungsanker“, sodass der ausziehende Ehegatte künftig unabhängig von der
Dauer des vorangegangenen gemeinsamen Wohnens der Besteuerung des auf
ihn entfallenden Wertzuwachses unterläge, während der in der Wohnung
verbleibende Ehegatte die Nichtsteuerbarkeit behielte. Damit würden zwei
Miteigentümer desselben Objekts, die die Immobilie über denselben Zeitraum
gehalten und zuvor gemeinsam selbst genutzt haben, allein nach dem Kriterium
unterschiedlich besteuert, wer von ihnen im Zuge der Trennung auszieht. Diese
Ungleichbehandlung knüpft an ein Verhalten an, das im Fall des dauernden
Getrenntlebens rechtlich und tatsächlich vielfach unvermeidlich ist, und trifft
eine Veräußerung, die nicht auf einer marktbezogenen Disposition, sondern auf
der scheidungsbedingten Vermögensauseinandersetzung beruht. Sie setzt der
einvernehmlichen Auseinandersetzung im Scheidungsfall ein steuerliches
Hindernis entgegen, das sozial- und familienpolitisch nicht gewollt ist. Der
eingefügte Satz stellt daher die Überlassung an ein berücksichtigungsfähiges
Kind sowie die scheidungs- oder trennungsbedingte Überlassung an den
anderen Ehegatten oder Lebenspartner der Eigennutzung gleich, sofern der
Steuerpflichtige die Wohnung zuvor selbst genutzt hat und die Veräußerung
gerade an diesen Ehegatten oder Lebenspartner erfolgt. Die Regelung ist eng
auf den Auseinandersetzungsfall zugeschnitten und eröffnet keine allgemeine
Nichtsteuerbarkeit für fremdvermietete Objekte.
Zu § 52 Absatz 31 Satz 01 neu Anwendungsregelung
Die Anwendungsregelung trägt den verfassungsrechtlichen Grenzen der
Rückwirkung Rechnung. Nach der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts ist zwischen echter und unechter Rückwirkung zu
unterscheiden. Eine echte Rückwirkung – die Rückbewirkung belastender
Rechtsfolgen auf bereits abgeschlossene Tatbestände – ist grundsätzlich
unzulässig. Eine unechte Rückwirkung – der Eintritt der Rechtsfolge nach der
Verkündung bei tatbestandlicher Anknüpfung an einen bereits ins Werk
gesetzten Sachverhalt – ist demgegenüber nicht grundsätzlich unzulässig, muss
aber dem Vertrauensschutz Rechnung tragen (vgl. Beschluss des BVerfG vom
7. Juli 2010, 2 BvL 14/02 u. a., BVerfGE 127, 1).
Für die Aufhebung der Veräußerungsfrist folgt daraus eine klare Grenze. Ist die
zehnjährige Frist im Zeitpunkt des Inkrafttretens noch nicht abgelaufen, so ist
die Veräußerung auch nach bisherigem Recht steuerbar; sie könnte nicht
außerhalb der Steuerpflicht vollzogen werden. Die bloße Erwartung, den
Gewinn nach künftigem Fristablauf außerhalb einer Steuerpflicht
vereinnahmen zu können, ist verfassungsrechtlich nicht geschützt (vgl.
BVerfGE 127, 1, Rn. 63, 64). Die Einbeziehung dieser Wirtschaftsgüter ist
daher als unechte Rückwirkung zulässig.
...
Ist die zehnjährige Frist im Zeitpunkt des Inkrafttretens hingegen bereits
abgelaufen, so ist der Vorgang steuerlich abgeschlossen: Der Wertzuwachs ist
nach bisherigem Recht nicht steuerbar und könnte jederzeit ohne steuerliche
Belastung realisiert werden. Ein nachträglicher steuerlicher Zugriff auf diese
Wirtschaftsgüter wäre die Rückbewirkung einer belastenden Rechtsfolge auf
einen bereits abgeschlossenen Tatbestand und damit eine grundsätzlich
unzulässige echte Rückwirkung. Diese Fälle müssen von der Neuregelung
ausgenommen bleiben.
Die Anwendungsregelung setzt diese Grenze um, indem sie die Neuregelung
nur auf solche Veräußerungsgeschäfte erstreckt, bei denen die zehnjährige
Veräußerungsfrist des § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 EStG in der bis zur
Verkündung geltenden Fassung am Tag der Verkündung noch nicht abgelaufen
ist. Für Wirtschaftsgüter, bei denen die Frist an diesem Tag bereits abgelaufen
ist, bleibt es bei der bisherigen Rechtslage und damit bei der Nichtsteuerbarkeit
der Veräußerung. Für die erfassten Fälle wird der Veräußerungsgewinn in
vollem Umfang besteuert. Eine Herausrechnung des bis zur Verkündung
angewachsenen Wertzuwachses ist nicht geboten, weil bei noch laufender Frist
zu keinem Zeitpunkt eine vertrauensschutzrechtlich geschützte Position auf
eine nicht steuerbare Realisierung bestand.
3. Zu Artikel 1 Nummer 5 (§ 35a Absatz 3 Satz 1 EStG)
Artikel 1 Nummer 5 ist zu streichen.
Begründung:
Die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen ist ein zielgerichteter
Verbraucheranreiz für die Beauftragung legaler, qualifizierter
Handwerksbetriebe. Sie trägt zur Bekämpfung der Schwarzarbeit bei,
stabilisiert die private Nachfrage nach Renovierungs-, Erhaltungs- und
Modernisierungsleistungen und unterstützt kleinteilige energetisch relevante
Maßnahmen im Gebäudebestand.
Gerade in einer Phase schwacher privater Investitionen und hoher Kosten
würde eine Absenkung des Fördersatzes von 20 auf 15 Prozent ein nachteiliges
Signal für private Auftraggeber und das überwiegend mittelständisch geprägte
Handwerk setzen.
Die bisherige Ausgestaltung mit 20 Prozent und 1 200 Euro Höchstbetrag hat
sich zudem als wirksamer Kompromiss zwischen Fiskalinteresse und
Anreizwirkung erwiesen. Eine Verschlechterung der Konditionen erhöht das
Risiko, dass Haushalte auf nicht angemeldete Tätigkeiten ausweichen und hätte
negative Folgen für Sozialversicherungsbeiträge und Steuerehrlichkeit.
Die vorgeschlagene Streichung verhindert damit eine zusätzliche Belastung
privater Haushalte, schützt das Handwerk als wichtigen Wirtschaftszweig und
bewahrt Anreize zur formalen Auftragsvergabe statt Schwarzarbeit.
Wi
...
4. Zu Artikel 1 (§ 35a EStG)
Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, in einem der nächsten
Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob in § 35a des Einkommensteuergesetzes
zumindest eine Wesentlichkeitsschwelle aufgenommen werden sollte, bis zu
deren Erreichen eine Ermäßigung der tariflichen Einkommensteuer
ausgeschlossen ist.
Begründung:
§ 35a des Einkommensteuergesetzes (EStG) sieht in seiner geltenden Fassung
vor, dass sich die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die sonstigen
Steuerermäßigungen, auf Antrag ermäßigt:
- nach Absatz 1 um 20 Prozent, höchstens 510 Euro, der Aufwendungen des
Steuerpflichtigen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, bei denen es
sich um eine geringfügige Beschäftigung im Sinne des § 8a des Vierten
Buches Sozialgesetzbuch handelt;
- nach Absatz 2 um 20 Prozent, höchstens 4 000 Euro, der Aufwendungen des
Steuerpflichtigen für andere als in Absatz 1 aufgeführte haushaltsnahe
Beschäftigungsverhältnisse oder für die Inanspruchnahme von
haushaltsnahen Dienstleistungen, die nicht Dienstleistungen nach Absatz 3
sind;
- nach Absatz 3 um 20 Prozent der Aufwendungen des Steuerpflichtigen,
höchstens jedoch um 1 200 Euro, für die Inanspruchnahme von
Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und
Modernisierungsmaßnahmen.
Der Entwurf eines Einkommensteuerreformgesetzes 2027 sieht in Artikel 1
Nummer 5 eine Senkung der Ermäßigung der tariflichen Einkommensteuer auf
15 Prozent der Aufwendungen des Steuerpflichtigen für Handwerkerleistungen
nach § 35a Absatz 3 EStG, höchstens jedoch 900 Euro vor, wodurch die
Subventionswirkung der Norm reduziert wird.
Über diese Zielsetzung hinaus sollte erwogen werden, die Regelung des
§ 35a EStG auch im Hinblick auf eine Vereinfachung des
Besteuerungsverfahrens anzupassen, indem eine Wesentlichkeitsschwelle, bis
zu deren Erreichen eine Ermäßigung der tariflichen Einkommensteuer
ausgeschlossen ist, in das Gesetz aufgenommen wird.
Die Steuerverwaltung verfolgt das Ziel eines zunehmenden
Automatisierungsgrades im steuerlichen Veranlagungsverfahren. Dabei werden
automatisiert an die Finanzverwaltung übermittelte Daten zur Grundlage für
den Erlass automationsgestützter Steuerbescheide. Nachweise über erbrachte
Leistungen nach § 35a Absatz 1 bis 3 EStG werden ebenso wenig automatisiert
an die Finanzverwaltung übermittelt wie Daten über entsprechende
Aufwendungen des Steuerpflichtigen.
Fz
...
Daher muss der Steuerpflichtige zur Erlangung der Steuerermäßigung bereits
ab dem ersten aufgewendeten Euro einen Antrag auf steuerliche
Berücksichtigung im Rahmen des Veranlagungsverfahrens stellen. Der
Aufwand für die Bearbeitung von Anträgen mit geringer steuerlicher
Auswirkung steht oft in einem Missverhältnis zur daraus folgenden
Steuerermäßigung. Dies gilt insbesondere für die steuerliche Geltendmachung
von Kleinstbeträgen, beispielsweise für Aufwendungen in
Nebenkostenabrechnungen von Wohnraummietverhältnissen, soweit sie unter
§ 35a EStG fallen.
Der Prüfaufwand für das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen ist in
Fällen mit niedriger steuerlicher Auswirkung oftmals ebenso hoch wie in
Fällen mit maximaler steuerlicher Auswirkung. Gleichzeitig verhindert die
Beantragung der steuerlichen Ermäßigung auch in Fällen mit geringer
steuerlicher Auswirkung eine automatische steuerliche Veranlagung. Deshalb
könnte im Sinne des Bürokratieabbaus und der steuerlichen Vereinfachung
eine Wesentlichkeitsschwelle implementiert werden, bis zu deren Erreichen ein
steuerlicher Abzug ausgeschlossen ist. Damit würde sich der Korridor der
Abzugsmöglichkeit nicht nur am oberen Rand, wie im Entwurf eines
Einkommensteuerreformgesetzes 2027 beim Abzug von Handwerkerleistungen
bereits vorgesehen, sondern auch am unteren Rand an die tatsächlichen
Gegebenheiten anpassen und das steuerliche Veranlagungsverfahren nachhaltig
vereinfachen.
In ihrem Abschlussbericht vom 12. Juli 2024 stellt die Expertenkommission
„Bürgernahe Einkommensteuer“ fest, dass im Jahr 2017 der Median der
steuerlichen Ermäßigungen bei der Einzelveranlagung 63 Euro bzw. bei der
Zusammenveranlagung 70 Euro betrug. Insgesamt wurde in etwa 13 Millionen
Fällen eine Steuerermäßigung nach § 35a EStG geltend gemacht. Die
Wesentlichkeitsschwelle könnte nach dem aktuellen Medianwert der
steuerlichen Ermäßigung bemessen werden.
5. Zu Artikel 1 Nummer 7 (§ 40a Absatz 2 EStG)
Artikel 1 Nummer 7 ist zu streichen.
Begründung:
Die geplante Anhebung des einheitlichen Pauschsteuersatzes für Minijobs von
2 auf 5 Prozent ist zu streichen. Minijobs stellen für viele Branchen ein
wichtiges Instrument dar, um flexibel auf Auftragsspitzen und schwankenden
Personalbedarf zu reagieren. Gerade kleine und mittlere Betriebe in Handel,
Handwerk, Gastronomie und Dienstleistungsgewerbe profitieren von dieser
kostengünstigen Beschäftigungsform. Gleichzeitig entsprechen Minijobs den
Bedürfnissen vieler Menschen, die ohne großen bürokratischen Aufwand in
Teilzeit arbeiten oder wieder in den Arbeitsmarkt einsteigen wollen. Aufgrund
der einfachen Regeln und geringen Belastung leisten Minijobs einen Beitrag
Wi
...
zur Eindämmung von Schwarzarbeit. Die Pauschalbesteuerung sorgt dabei für
einen geringen Verwaltungsaufwand und macht Minijobs sowohl für
Arbeitgeberinnen oder Arbeitgeber als auch für Arbeitnehmerinnen oder
Arbeitnehmer zu einer einfachen und kostengünstigen Beschäftigungsform.
Durch die vorgesehene Erhöhung des Pauschsteuersatzes würden die mit
Minijobs verbundenen Vorteile unangemessen an Attraktivität verlieren; das
gilt es zu vermeiden.
6. Zu Artikel 2 (§ 26, § 26b EStG)
Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, wie das
bestehende Ehegattensplitting (§§ 26, 26b EStG) mit dem Ziel reformiert
werden kann, Kinder stärker in den Mittelpunkt der steuerlichen Förderung zu
stellen und die Berufstätigkeit von Zweitverdienenden stärker anzureizen.
Dabei sollte insbesondere das Modell eines begrenzten fiktiven Realsplittings
für Ehegatten geprüft werden, bei dem die dadurch entstehenden
Mehreinnahmen im Gegenzug für eine deutliche Erhöhung des Kindergeldes
(§ 66 EStG) und des Kinderfreibetrags (§ 32 Absatz 6 EStG) genutzt werden.
Der begrenzte Übertragungsbetrag könnte sich an den bestehenden Regeln für
die Unterhaltszahlungen zwischen dauernd getrennt lebenden oder
geschiedenen Ehegatten orientieren (§ 10 Absatz 1a Nummer 1 EStG, § 22
Nummer 1a EStG), perspektivisch am Grundfreibetrag (§ 32a EStG).
Die Reform sollte mit einem gestaffelten Bestandsschutz für langjährige Ehen
verknüpft werden. Bei der Prüfung einer Vertrauensschutzregelung könnte in
den Blick genommen werden, ob sich neben der Dauer der Ehe unter
Berücksichtigung der verwaltungspraktischen Handhabbarkeit auch das
Lebensalter der Ehegatten oder Kindererziehungszeiten als zu
berücksichtigende Parameter eignen.
Begründung:
Die Ehe steht unter dem besonderen Schutz des Grundgesetzes. Das umfasst
zwingend auch eine besondere steuerliche Anerkennung. Nach den
verfassungsrechtlichen Vorgaben muss die Ehegattenbesteuerung die Ehe und
die freie Aufgabenverteilung innerhalb der Ehe schützen, darf Ehegatten
gegenüber der Individualbesteuerung nicht benachteiligen und muss zugleich
das Prinzip der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit sowie die
gegenseitige Unterhaltspflicht berücksichtigen.
Fz
...
Das heutige Splittingverfahren für Ehegatten wurde im Jahr 1958 eingeführt
und basiert auf einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr
1957. Nach den geltenden Regelungen zum Ehegattensplitting werden beide
Ehepartner – unabhängig davon, wer welches Einkommen tatsächlich erzielt –
steuerlich so gestellt, als ob sie jeweils die Hälfte des gemeinsamen
Einkommens erwirtschaftet hätten. Dadurch ist der Splittingvorteil umso höher,
je größer die Einkommensunterschiede zwischen den Ehepartnern sind. Die
gesellschaftliche Lebensrealität in der Bundesrepublik Deutschland hat sich in
den letzten Jahrzehnten stark verändert. Anstelle der bei Einführung des
Splittingverfahrens üblichen „Einverdiener-Ehe“ sind heutzutage in einem
Großteil der Ehen beide Ehegatten erwerbstätig. Die Wirkung des
Splittingvorteils in der heutigen Form lässt zusätzliche Erwerbsarbeit
insbesondere für den geringer verdienenden Ehegatten aber tendenziell
unattraktiv erscheinen. Gleichzeitig ist es als Instrument der
Familienförderung, die ebenfalls unter dem besonderen Schutz des
Grundgesetzes steht, nur eingeschränkt geeignet, weil es unabhängig davon
gewährt wird, ob Kinder im Haushalt leben.
Zuletzt haben namhafte Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler
verschiedener ökonomischer und juristischer Denkschulen die
Bundesregierung in einem offenen Brief – insbesondere von der Vorsitzenden
des Sachverständigenrats zur Begutachtung der gesamtwirtschaftlichen
Entwicklung, Monika Schnitzer, und der Präsidentin des Wissenschaftszentrum
Berlin für Sozialforschung, Nicola Fuchs-Schündeln, initiiert – zu einer
Reform des Ehegattensplittings aufgefordert und einen Vorschlag unterbreitet,
wie die verfassungsrechtlich gebotene steuerliche Anerkennung der Ehe mit
einer gezielteren Förderung von Familien mit Kindern und einer Ausweitung
steuerlicher Erwerbsanreize verknüpft werden kann. Die durch ein fiktives
Realsplitting frei werdenden fiskalischen Spielräume sollen demnach für eine
Erhöhung des Kindergeldes und des Kinderfreibetrags einschließlich des
Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsfreibetrags genutzt werden, um
Verantwortung für Kinder zu würdigen – unabhängig von der Familienform.
Für langjährige Ehen soll in diesem Zusammenhang eine gestaffelte
Bestandsschutzregelung vorgesehen werden, da diese Paare ihre
Lebensentscheidungen regelmäßig im Vertrauen auf das geltende Recht
getroffen haben und häufig keine ausreichenden Möglichkeiten mehr bestehen,
die Erwerbsentscheidungen für die Zukunft noch zu ändern.
...
7. Zu Artikel 3 Nummer 1 Buchstabe c (§ 29 Absatz 1 Nummer 4 GewStG)
In Artikel 3 Nummer 1 Buchstabe c § 29 Absatz 1 Nummer 4 ist die Angabe
„ausschließlich“ zu streichen.
Begründung:
Die Streichung der Angabe „ausschließlich“ in § 29 Absatz 1
Nummer 4 GewStG-E ist erforderlich, um den beabsichtigten
Anwendungsbereich der steuerlichen Zerlegungsregelung praxisgerecht
abzusichern und systematische Wertungswidersprüche zu vermeiden.
Die Verwendung des Begriffes birgt das Risiko einer zu engen Auslegung in
der steuerlichen Praxis. Dies könnte zur Folge haben, dass
Rechenzentrumsbetreiber, die neben dem physischen Betrieb der Infrastruktur
weitere IT-, Cloud- oder sonstige digitale Dienstleistungen erbringen,
vollständig aus dem Anwendungsbereich herausfielen. Dies liefe jedoch dem
Gesetzeszweck zuwider.
Die denkbare Nichtberücksichtigung von Marktteilnehmern wie bspw.
integrierten Telekommunikationskonzernen würde den Lenkungs- und
Aufteilungszweck der neuen Zerlegungsregelung weitgehend leerlaufen lassen,
obwohl die Rechenzentrumstätigkeit den wesentlichen oder überwiegenden
Teil der betrieblichen Gesamtaktivität ausmacht.
Eine Streichung führt auch nicht zu einer unübersehbaren Ausweitung des
Anwendungsbereiches oder zu unverhältnismäßigem Bürokratieaufwand bei
kleineren Marktteilnehmern. Kleinere Einheiten, wie Edge-Rechenzentren oder
dezentrale Unternehmensrechenzentren, werden bereits über die quantitative
und qualitative Objektdefinition des § 2 Nummer 18 EnEfG-E rechtssicher
vom Anwendungsbereich ausgeschlossen. Da für diese Anlagen ohnehin keine
Erhebungspflichten nach § 13 EnEfG bestehen, bleibt der Verwaltungsaufwand
für Wirtschaft und Finanzbehörden auf die dafür vorgesehenen Großstrukturen
begrenzt.
8. Zu Artikel 3 Nummer 1 Buchstabe c (§ 29 Absatz 1 Nummer 4 GewStG)
In Artikel 3 Nummer 1 Buchstabe c § 29 Absatz 1 Nummer 4 ist nach der
Angabe „Energieeffizienzgesetzes“ die Angabe „oder Informationstechnik in
einem Rechenzentrum nach § 2 Nummer 2 des Energieeffizienzgesetzes“
einzufügen.
DS
Fz
...
Begründung:
Der besondere Zerlegungsmaßstab würde bei alleiniger Anknüpfung an den
Betrieb eines Rechenzentrums im Sinne des § 2 Nummer 18 des
Energieeffizienzgesetzes-Entwurf (EnEfG-E) lediglich die Struktur oder eine
Gruppe von Strukturen erfassen, die für die Beherbergung, Vernetzung und den
Betrieb von Computersystemen und Servern sowie der zugehörigen
Ausrüstung zur Speicherung, Verarbeitung und/oder Verbreitung von Daten
und für damit verbundene Tätigkeiten genutzt wird.
Dies lässt unberücksichtigt, dass der Betreiber eines Rechenzentrums nicht
zugleich der Betreiber der darin enthaltenen Informationstechnik
(Computersysteme/Server) sein muss (§ 2 Nummer 1 EnEfG-E). Regelmäßig
erfolgt der Betrieb von Rechenzentren im Wege der Co-Lokation. Dabei
handelt es sich um eine Dienstleistung innerhalb eines Rechenzentrums, die
darin besteht, technische Infrastruktur bereitzustellen, innerhalb derer Kunden
ihre eigene Informationstechnik betreiben können (§ 2 Nummer 3 EnEfG-E).
Nicht der Betreiber des Rechenzentrums, sondern die Kunden stellen sodann
die Computersysteme und Server in den dafür vorgesehenen (unter anderem)
Serverräumen auf und gelten als Betreiber dieser Informationstechnik (§ 2
Nummer 2 EnEfG-E).
Der in der Begründung zum Gesetzentwurf bereits angesprochene erhebliche
Bedarf an Energie und Wasser wird maßgeblich von dieser
Informationstechnik ausgelöst und ist im Ergebnis der alleinige Grund für den
Bau eines Rechenzentrums. Der Wert der Technik übersteigt regelmäßig die
Kosten für den Bau der Rechenzentren selbst. Auch ist es gerade diese
Technik, die die Unternehmen für den Betrieb ihres Unternehmens benötigen.
Übt ein Unternehmer seine Tätigkeit allein durch den Betrieb von
Informationstechnik im Wege der Co-Lokation aus, würde auch nach dem
Gesetzentwurf hierfür wiederum der Regelmaßstab nach § 29 Absatz 1
Nummer 1 GewStG greifen. Wegen des hohen Automatisierungsgrades
profitieren die Standortkommunen jedoch zumeist nicht vom
Gewerbesteueraufkommen.
Daher sollte ein besonderer Zerlegungsmaßstab nicht nur den Fall erfassen, in
dem der Betreiber des Rechenzentrums zugleich der Betreiber der
Informationstechnik ist. Vielmehr sollten auch die Fälle erfasst werden, in
denen der Unternehmer allein Informationstechnik im Wege der Co-Lokation
innerhalb eines oder mehrerer Rechenzentren betreibt.
Darüber hinaus wird durch die vorgeschlagene Ergänzung vermieden, dass die
geplante Regelung im Ganzen nicht greift, wenn ein Betreiber eines
Rechenzentrums zugleich auch Informationstechnik im Wege der Co-Lokation
innerhalb eines anderen Rechenzentrums betreibt. Denn in diesem Fall würde
der Unternehmer gerade nicht „ausschließlich“ Rechenzentren betreiben.
...
9. Zu Artikel 3 Nummer 1 Buchstabe c (§ 29 Absatz 1 Nummer 4 GewStG)
a) Der Bundesrat begrüßt grundsätzlich die Einführung eines besonderen
Zerlegungsmaßstabs für Rechenzentren, um eine angemessenere
Beteiligung der Standortgemeinden am Gewerbesteueraufkommen der
Betreiber von Rechenzentren sicherzustellen und damit die Akzeptanz für
die Ansiedlung und den Ausbau dieser für die Bundesrepublik Deutschland
unverzichtbaren digitalen Infrastruktur zu stärken.
b) Der Bundesrat spricht sich in diesem Zusammenhang dafür aus, für
Altanlagen (Bestandsanlagen), die vor dem 1. Januar 2027 in Betrieb
genommen wurden, eine angemessene Übergangsregelung zu schaffen.
Begründung:
Für Bestandsanlagen ist eine angemessene Übergangsregelung erforderlich.
Eine schrittweise Einführung des neuen Zerlegungsmaßstabs für
Bestandsrechenzentren vermeidet abrupte fiskalische Verschiebungen zulasten
einzelner Kommunen und schafft zugleich Planungssicherheit für Kommunen
und Betreiber. Dies ermöglicht eine verlässliche Anpassung an die neue
Verteilungssystematik und sichert insbesondere die Planbarkeit der
kommunalen Haushalte und der kommunalen Daseinsvorsorge bei zeitgleicher
Attraktivierung der Rechenzentrumsansiedlung. So sollte zum Beispiel geprüft
werden, ob im ersten Erhebungszeitraum nach Inkrafttreten des Gesetzes der
Anteil der Arbeitslöhne im ersten Jahr acht Zehntel (80 Prozent) beträgt und
sich in den folgenden fünf Erhebungszeiträumen jährlich linear um
14 Prozentpunkte zugunsten des Leistungsschlüssels verringert, bis das
Zielverhältnis gemäß der neuen Regelung des § 29 Absatz 1
Nummer 4 GewStG-E erreicht ist.
10. Zu Artikel 3 allgemein (Besteuerung von Rechenzentren)
a) Der Bundesrat betont, dass Rechenzentren eine wesentliche Voraussetzung
für die weitere Digitalisierung, die Entwicklung neuer Technologien und
die Sicherung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Standorts
Deutschland darstellen. Der Ausbau des Digitalstandorts Deutschland mit
dem größten Internetknoten Europas, DE-CIX, ist somit von zentraler
Bedeutung für die digitale und wirtschaftliche Entwicklung sowie die
technologische Souveränität der Bundesrepublik Deutschland.
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...
b) Der Ausbau der digitalen Infrastrukturen, insbesondere von Rechenzentren,
erfordert jedoch den Einsatz enormer Ressourcen vor Ort. Bisher tragen
Rechenzentren aufgrund des fehlenden besonderen gewerbesteuerlichen
Zerlegungsmaßstabs nur unzureichend zu diesen Kosten bei. Dies führt zu
Finanzierungsproblemen auf kommunaler Ebene und mangelnder
Akzeptanz, insbesondere auch durch die flächenintensiven
Verdrängungseffekte von Rechenzentren gegenüber bisherigen Nutzungen.
c) Der Bundesrat stellt fest, dass derzeit keine sachgerechte Besteuerung von
Rechenzentren stattfindet, was auf die aktuellen steuerrechtlichen
Rahmenbedingungen zurückzuführen ist. Um die digitale Souveränität und
Wettbewerbsfähigkeit der Bundesrepublik Deutschland zu stärken, sind
jedoch eine angemessene Beteiligung an den Infrastrukturkosten und die
Akzeptanz vor Ort unabdingbar.
d) Der Bundesrat begrüßt daher die im Entwurf des
Einkommensteuerreformgesetzes 2027 vorgesehene Anpassung der
steuerlichen Behandlung von Rechenzentren. Künftig sollen 90 Prozent des
Gewerbesteuermessbetrags anhand der nicht redundanten elektrischen
Nennanschlussleistung und 10 Prozent anhand der Arbeitslöhne auf die
beteiligten Gemeinden verteilt werden.
e) Der Bundesrat weist jedoch darauf hin, dass Umgehungstatbestände,
insbesondere durch internationale Steuervermeidungsmodelle, wirksam
ausgeschlossen werden müssen. Andernfalls steht dies im Widerspruch zum
Zweck der geplanten Gesetzesänderung und führt zu einer illegitimen
Marktverzerrung.
f) Der Bundesrat bittet in diesem Kontext, zu gewährleisten, dass die
vorgesehene Regelung nicht durch die Ergänzung eines Rechenzentrums
um einen lediglich unerheblichen Nebenbetrieb umgangen werden kann.
Hierzu sollte der Passus in Artikel 3 Nummer 1 Buchstabe c „ … bei
Betrieben, die ausschließlich Rechenzentren …“ dahingehend angepasst
werden, dass auf Betriebe abgestellt wird, die „ … dem jährlichen Ertrag
nach überwiegend Rechenzentren …“ betreiben. Andernfalls besteht die
Gefahr, dass die Regelung durch die Aufnahme wirtschaftlich unerheblicher
Nebenbetriebe umgangen wird und der mit der Neuregelung verfolgte
Zweck verfehlt wird.
Begründung:
Rechenzentren sind eine zentrale Infrastruktur der digitalen Wirtschaft. Ihre
Bedeutung nimmt insbesondere durch die zunehmende Digitalisierung von
Wirtschaft und Verwaltung, Cloud-Anwendungen, künstliche Intelligenz und
datenintensive Technologien weiter zu. Eine leistungsfähige und verlässliche
Rechenzentrumsinfrastruktur ist daher von strategischer Bedeutung für die
digitale Souveränität, Wettbewerbsfähigkeit und Innovationsfähigkeit
Deutschlands.
Für die Standortkommunen entstehen jedoch erhebliche Flächen- und
Energiebelastungen, denen häufig nur begrenzte lokale Beschäftigungs- und
Steuereffekte gegenüberstehen. Die Ansiedlung von Rechenzentren stößt daher
zunehmend auf Widerstand in den Kommunen. Zudem schaffen Rechenzentren
im Verhältnis zu ihrem Flächenbedarf und Investitionsvolumen
vergleichsweise wenige dauerhafte Arbeitsplätze am Standort. Wertvolle
Gewerbe- und Industrieflächen werden dadurch langfristig gebunden. Dies
kann insbesondere in Kommunen mit begrenzten Flächenreserven zu einem
erheblichen Zielkonflikt führen.
Eine veränderte steuerliche Beteiligung ist insbesondere für
Standortkommunen von Rechenzentren von Bedeutung, da sie durch die
Ansiedlung Flächen bereitstellen und zusätzliche infrastrukturelle sowie
planerische Aufgaben übernehmen, ohne bislang in jedem Fall in
angemessenem Umfang an den daraus entstehenden wirtschaftlichen Erträgen
beteiligt zu sein. Eine stärkere kommunale Beteiligung kann daher dazu
beitragen, die mit der Ansiedlung verbundenen Belastungen besser
auszugleichen und die Bereitschaft der Kommunen zur Bereitstellung
geeigneter Flächen zu erhöhen.
Dabei muss die Neuregelung so ausgestaltet werden, dass ihre Zielsetzung
nicht durch steuerliche Gestaltungen oder Umgehungstatbestände unterlaufen
werden kann. Nur wenn die Regelung tatsächlich zu einer angemessenen
Beteiligung der Standortkommunen führt und zugleich faire
Wettbewerbsbedingungen gewährleistet, kann sie ihren beabsichtigten Beitrag
zur nachhaltigen Entwicklung der Rechenzentrumsinfrastruktur leisten.
B
11. Der Ausschuss für Arbeit, Integration und Sozialpolitik und
der Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
empfehlen dem Bundesrat, gegen den Gesetzentwurf gemäß Artikel 76
Absatz 2 des Grundgesetzes keine Einwendungen zu erheben.
Relationen
- part_of_vorgang → Einkommensteuerreformgesetz 2027 (Empfehlungen der Ausschüsse)