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Entwurf eines Einkommensteuerreformgesetzes 2027

dip / drucksache 05.10.2026 · WP 21 · 507/1/26 · Empfehlungen · Original ↗

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Entwurf eines Einkommensteuerreformgesetzes 2027 ... Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 Bundesrat Drucksache 507/1/26 05.10.26 E m p f e h l u n g e n der Ausschüsse Fz - AIS - DS - FSFJ - Wi zu Punkt ... der 1069. Sitzung des Bundesrates am 16. Oktober 2026 Entwurf eines Einkommensteuerreformgesetzes 2027 A Der federführende Finanzausschuss (Fz), der Ausschuss für Digitales und Staatsmodernisierung (DS) und der Wirtschaftsausschuss (Wi) empfehlen dem Bundesrat, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen: 1. Zu Artikel 1 Nummer 1 (§ 3b EStG) Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob auf die geplante Erhöhung des maximal zulässigen Grundlohnbetrags für die Berechnung der Zuschläge für Sonntags- und Feiertagsarbeit nach § 3b Absatz 2 Satz 1 EStG von bisher 50 Euro auf 75 Euro verzichtet werden kann. Der Bundesrat schlägt vor, stattdessen die in § 3b EStG aufgeführten Zuschläge für Sonntags- und Feiertagsarbeit von derzeit 50 Prozent bzw. 125 Prozent moderat anzuheben. Fz ... Begründung: Der maßgebliche Grundlohnbetrag für die Berechnung der steuerlich begünstigten Zuschläge ist aktuell einheitlich auf einen Stundenlohn von 50 Euro begrenzt. Eine nur bei Sonntags- und Feiertagszuschlägen, nicht aber für Zuschläge für Nachtarbeit geltende Anhebung des maximal zulässigen Grundlohnbetrags führt zu einer zusätzlichen Verkomplizierung. Dies steht den Steuervereinfachungsbestrebungen entgegen. Bei der Berechnung der steuerfreien Zuschläge müsste zukünftig zwischen Nachtarbeit einerseits und Sonntags- und Feiertagsarbeit andererseits differenziert werden. Insbesondere für Nachtarbeit an Sonn- und Feiertagen ergibt sich dadurch ein zusätzlicher Berechnungs- und Bürokratieaufwand, der vermieden werden sollte. Zudem profitieren von der Anhebung der Grundlohngrenze nur Besserverdienende. Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer im Schichtdienst, wie z. B. im Hotel- und Gastgewerbe, in der Pflege bzw. als Bandarbeiterinnen oder Bandarbeiter in der Industrie, erhalten in der Regel keine Grundlöhne, die über der bisherigen Höchstgrenze von 50 Euro liegen. Bei Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmern mit unteren und mittleren Einkommen führt die Anhebung des Grundlohns zu keiner steuerlichen Entlastung. Beispiele: Das Einstiegsgehalt von Assistenzärztinnen und Assistenzärzten an kommunalen Krankenhäusern beträgt nach dem Tarifvertrag für Ärzte an kommunalen Krankenhäusern (TV-Ärzte/VKA) 5 772 Euro im Monat; dies entspricht umgerechnet einem nach § 3b EStG zugrunde zu legenden Stundenlohn von 34,92 Euro (5 772 Euro : 38 × 4,35). In Handwerksberufen stellt sich dies nicht anders dar: Nach dem Tarifvertrag IG Metall erhalten Arbeitnehmende z. B. in Niedersachsen in der höchsten Entgeltgruppe (EG 11) in der Hauptstufe ein Grundgehalt von 7 063 Euro; dies entspricht umgerechnet einem Stundenlohn von 42,73 Euro (7 063 Euro : 38 × 4,35). Selbst in der höchsten Entgeltgruppe bringt die Anhebung der Grundlohngrenze keine steuerlichen Vorteile. Durch das Einkommensteuerreformgesetz sollen Arbeitsanreize gezielt gesetzt werden. Der Bundesrat hält Arbeitsanreize aber nicht nur für Beschäftigte in den höheren Gehaltsklassen, sondern vor allem auch für Arbeitnehmende mit unteren und mittleren Einkommen für erforderlich, um z. B. dringend benötigte Pflegekräfte sowie Servicekräfte im Hotel- und Gastgewerbe zu gewinnen. Die Anhebung des maximal zulässigen Grundlohns für Sonntags- und Feiertagsarbeit führt zu Steuermindereinnahmen in Höhe von 70 Millionen Euro (volle Jahreswirkung). Von dieser Steuererleichterung würden ausschließlich Besserverdienende profitieren. Der Bundesrat schlägt vor, auf die Anhebung des maximal zulässigen Grundlohns zu verzichten und stattdessen die in § 3b Absatz 1 EStG geregelten Prozentsätze, die derzeit bei 50 Prozent für Sonntagsarbeit und 125 Prozent für Feiertagsarbeit liegen, moderat anzuheben, um sozial ausgewogen alle Einkommensgruppen zu begünstigen. ... Durch die Anhebung (nur) der Prozentsätze für Sonntags- und Feiertagsarbeit und nicht der Prozentsätze für Nachtarbeit wird der gewünschte Effekt ohne zusätzlichen Bürokratieaufwand erreicht. 2. Zu Artikel 1 Nummer 2a  neu  (§ 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 EStG), Nummer 8 Buchstabe b  neu  (§ 52 Absatz 31 Satz 01  neu  EStG) Artikel 1 wird wie folgt geändert: a) Nach Nummer 2 ist die folgende Nummer 2a einzufügen: ,2a. § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt: „1. Veräußerungsgeschäfte bei Grundstücken und Rechten, die den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke unterliegen (zum Beispiel Erbbaurecht, Mineralgewinnungsrecht). Gebäude und Außenanlagen sind einzubeziehen; dies gilt entsprechend für Gebäudeteile, die selbständige unbewegliche Wirtschaftsgüter sind, sowie für Eigentumswohnungen und im Teileigentum stehende Räume. Ausgenommen sind Wirtschaftsgüter, die im Zeitraum zwischen Anschaffung oder Fertigstellung und Veräußerung ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken oder in einem zusammenhängenden Zeitraum von mindestens 36 Monaten, der frühestens sechs Monate vor der Veräußerung endet, zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurden. Einer Nutzung zu eigenen Wohnzwecken im Sinne des Satzes 3 steht die Nutzung durch ein Kind, für das dem Steuerpflichtigen ein Anspruch auf Kindergeld oder ein Freibetrag nach § 32 Absatz 6 zusteht, sowie die Überlassung an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner im Rahmen einer Scheidungs- oder Trennungsfolgenvereinbarung gleich, sofern der Steuerpflichtige das Wirtschaftsgut zuvor selbst zu eigenen Wohnzwecken genutzt hat und die Veräußerung des Miteigentumsanteils an diesen Ehegatten oder Lebenspartner erfolgt;“ ‘ Fz ... b) Nummer 8 ist durch die folgende Nummer 8 zu ersetzen: ,8. § 52 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt: „(1) Diese Fassung des Gesetzes ist, << … weiter wie Vorlage … >>.“ b) Vor Absatz 31 wird der folgende Satz eingefügt: „§ 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom … [einsetzen: Ausfertigungsdatum und Fundstelle] ist erstmals auf Veräußerungsgeschäfte anzuwenden, bei denen die Veräußerungsfrist des § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in der am ... [einsetzen: Tag der Verkündung] geltenden Fassung noch nicht abgelaufen ist.“ ‘ Begründung Allgemeines Die zehnjährige Veräußerungsfrist bei Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten in § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 EStG wird aufgehoben. Gewinne aus der Veräußerung von nicht zu eigenen Wohnzwecken genutzter Immobilien werden dadurch unabhängig von der Haltedauer mit dem persönlichen Einkommensteuersatz besteuert. Die bisherige vollständige Nichtsteuerbarkeit nach Ablauf von zehn Jahren führt zu einer sachlich nicht gerechtfertigten Privilegierung von Grundvermögen gegenüber anderen Anlageformen, deren Veräußerungsgewinne dauerhaft steuerlich erfasst werden. Zugleich wird die Ausnahme für selbstgenutztes Wohneigentum neu gefasst und um eine Auffangregelung für die Nutzungsüberlassung an Kinder sowie für Fälle der Scheidungs- und Trennungsfolgen ergänzt. Die Anwendungsregelung stellt sicher, dass die Neuregelung nur Sachverhalte erfasst, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens noch nicht steuerlich abgeschlossen sind, und damit den verfassungsrechtlichen Grenzen der Rückwirkung genügt. Zu § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Satz 1 – Aufhebung der Veräußerungsfrist Die Neufassung streicht die bisher in Satz 1 enthaltene Voraussetzung, dass zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als zehn Jahre liegen dürfen. Gewinne aus der Veräußerung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten des Privatvermögens sind damit unabhängig von der Dauer des Haltens steuerbar. Damit entfällt zugleich die im Zusammenhang mit der Fristbindung stehende Einschränkung des bisherigen Satzes 2, wonach Gebäude und Außenanlagen nur einzubeziehen sind, „soweit sie innerhalb dieses Zeitraums errichtet, ausgebaut oder erweitert werden“. Gebäude und Außenanlagen sind nunmehr generell einzubeziehen. Der ... Grundsatz der §§ 22, 23 EStG, wonach Wertsteigerungen im Privatvermögen bei einer auf Einkünfteerzielung gerichteten Veräußerung zu besteuern sind, wird für Immobilien konsequent verwirklicht. Zu § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Satz 3 – Präzisierung der Selbstnutzungsausnahme Die bisherige Formulierung stellt auf eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken „im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren“ ab. Da das Gesetz auf Kalenderjahre abstellt, genügt bereits eine Eigennutzung von einem Jahr und zwei Tagen bei geschickter Ausnutzung der Jahresgrenzen für eine vollständige Nichtsteuerbarkeit. Das benachteiligt langjährige Eigennutzer ohne sachlichen Grund und ist missbrauchsanfällig. Die Neufassung verlangt stattdessen eine durchgängige Eigennutzung in einem zusammenhängenden Zeitraum von mindestens 36 Monaten und regelt damit eine angemessene Mindestnutzungsdauer. Der Endpunkt dieses Zeitraums wird ausdrücklich bestimmt, um die bei der bisherigen Kalenderjahresbetrachtung bestehende Unschärfe zu beseitigen. Maßgeblicher Bezugspunkt ist die Veräußerung, für die nach der Systematik des § 23 EStG der Abschluss des obligatorischen Vertrags entscheidend ist. Eine strikte Anknüpfung des Endpunkts an den Tag der Veräußerung würde jedoch der Lebenswirklichkeit nicht gerecht. Zwischen dem Ende der tatsächlichen Selbstnutzung – etwa durch Auszug – und der Beurkundung des Kaufvertrags liegt typischerweise eine gewisse Zeitspanne, in der die Wohnung hergerichtet und vermarktet wird. Um diese üblichen Abläufe nicht zu benachteiligen, lässt die Regelung zu, dass der 36-monatige Nutzungszeitraum frühestens sechs Monate vor der Veräußerung endet. Damit bleibt die Begünstigung erhalten, wenn der Verkauf innerhalb eines halben Jahres nach dem Ende der Selbstnutzung erfolgt. Die Frist von sechs Monaten bildet den typischen Verkaufsablauf ab, ohne eine darüber hinausgehende Phase der Nichtnutzung zu privilegieren. Ein längerer Zeitraum wäre nicht mehr durch den Zweck der Ausnahme gedeckt, die selbstgenutztes Wohneigentum und Immobilien, die nicht als Anlageobjekte gehalten werden, begünstigen soll. Er würde zudem die mit der Neuregelung bezweckte Beseitigung von Gestaltungsspielräumen unterlaufen. Die erste Alternative in Satz 3 – ausschließliche Eigennutzung im gesamten Zeitraum zwischen Anschaffung oder Fertigstellung und Veräußerung – bleibt unberührt. Zu § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Satz 4 – Kinder und Scheidungsfolgen Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs setzt die Ausnahme für selbstgenutztes Wohneigentum eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken durch den Steuerpflichtigen selbst voraus. Eine unentgeltliche Überlassung an Dritte genügt grundsätzlich nicht. Lediglich die Überlassung an ein einkommensteuerlich zu berücksichtigendes Kind wird der Selbstnutzung gleichgestellt (vgl. BFH-Urteil vom 24. Mai 2022, IX R 28/21). Für den Fall der Ehescheidung hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass der aus dem gemeinsamen Familienheim ausgezogene Ehegatte, der seinen Miteigentumsanteil im Rahmen der Vermögensauseinandersetzung an den in der Wohnung verbleibenden Ehegatten veräußert, ein steuerbares privates ... Veräußerungsgeschäft verwirklicht, weil er die Wohnung nach dem Auszug nicht mehr selbst nutzt. Die weitere Nutzung durch den früheren Ehegatten und die gemeinsamen Kinder wird ihm insoweit nicht mehr zugerechnet (vgl. BFH-Urteil vom 14. Februar 2023, IX R 11/21). Mit dem Wegfall der Zehnjahresfrist entfällt der bisherige zeitliche „Rettungsanker“, sodass der ausziehende Ehegatte künftig unabhängig von der Dauer des vorangegangenen gemeinsamen Wohnens der Besteuerung des auf ihn entfallenden Wertzuwachses unterläge, während der in der Wohnung verbleibende Ehegatte die Nichtsteuerbarkeit behielte. Damit würden zwei Miteigentümer desselben Objekts, die die Immobilie über denselben Zeitraum gehalten und zuvor gemeinsam selbst genutzt haben, allein nach dem Kriterium unterschiedlich besteuert, wer von ihnen im Zuge der Trennung auszieht. Diese Ungleichbehandlung knüpft an ein Verhalten an, das im Fall des dauernden Getrenntlebens rechtlich und tatsächlich vielfach unvermeidlich ist, und trifft eine Veräußerung, die nicht auf einer marktbezogenen Disposition, sondern auf der scheidungsbedingten Vermögensauseinandersetzung beruht. Sie setzt der einvernehmlichen Auseinandersetzung im Scheidungsfall ein steuerliches Hindernis entgegen, das sozial- und familienpolitisch nicht gewollt ist. Der eingefügte Satz stellt daher die Überlassung an ein berücksichtigungsfähiges Kind sowie die scheidungs- oder trennungsbedingte Überlassung an den anderen Ehegatten oder Lebenspartner der Eigennutzung gleich, sofern der Steuerpflichtige die Wohnung zuvor selbst genutzt hat und die Veräußerung gerade an diesen Ehegatten oder Lebenspartner erfolgt. Die Regelung ist eng auf den Auseinandersetzungsfall zugeschnitten und eröffnet keine allgemeine Nichtsteuerbarkeit für fremdvermietete Objekte. Zu § 52 Absatz 31 Satz 01  neu  Anwendungsregelung Die Anwendungsregelung trägt den verfassungsrechtlichen Grenzen der Rückwirkung Rechnung. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist zwischen echter und unechter Rückwirkung zu unterscheiden. Eine echte Rückwirkung – die Rückbewirkung belastender Rechtsfolgen auf bereits abgeschlossene Tatbestände – ist grundsätzlich unzulässig. Eine unechte Rückwirkung – der Eintritt der Rechtsfolge nach der Verkündung bei tatbestandlicher Anknüpfung an einen bereits ins Werk gesetzten Sachverhalt – ist demgegenüber nicht grundsätzlich unzulässig, muss aber dem Vertrauensschutz Rechnung tragen (vgl. Beschluss des BVerfG vom 7. Juli 2010, 2 BvL 14/02 u. a., BVerfGE 127, 1). Für die Aufhebung der Veräußerungsfrist folgt daraus eine klare Grenze. Ist die zehnjährige Frist im Zeitpunkt des Inkrafttretens noch nicht abgelaufen, so ist die Veräußerung auch nach bisherigem Recht steuerbar; sie könnte nicht außerhalb der Steuerpflicht vollzogen werden. Die bloße Erwartung, den Gewinn nach künftigem Fristablauf außerhalb einer Steuerpflicht vereinnahmen zu können, ist verfassungsrechtlich nicht geschützt (vgl. BVerfGE 127, 1, Rn. 63, 64). Die Einbeziehung dieser Wirtschaftsgüter ist daher als unechte Rückwirkung zulässig. ... Ist die zehnjährige Frist im Zeitpunkt des Inkrafttretens hingegen bereits abgelaufen, so ist der Vorgang steuerlich abgeschlossen: Der Wertzuwachs ist nach bisherigem Recht nicht steuerbar und könnte jederzeit ohne steuerliche Belastung realisiert werden. Ein nachträglicher steuerlicher Zugriff auf diese Wirtschaftsgüter wäre die Rückbewirkung einer belastenden Rechtsfolge auf einen bereits abgeschlossenen Tatbestand und damit eine grundsätzlich unzulässige echte Rückwirkung. Diese Fälle müssen von der Neuregelung ausgenommen bleiben. Die Anwendungsregelung setzt diese Grenze um, indem sie die Neuregelung nur auf solche Veräußerungsgeschäfte erstreckt, bei denen die zehnjährige Veräußerungsfrist des § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 EStG in der bis zur Verkündung geltenden Fassung am Tag der Verkündung noch nicht abgelaufen ist. Für Wirtschaftsgüter, bei denen die Frist an diesem Tag bereits abgelaufen ist, bleibt es bei der bisherigen Rechtslage und damit bei der Nichtsteuerbarkeit der Veräußerung. Für die erfassten Fälle wird der Veräußerungsgewinn in vollem Umfang besteuert. Eine Herausrechnung des bis zur Verkündung angewachsenen Wertzuwachses ist nicht geboten, weil bei noch laufender Frist zu keinem Zeitpunkt eine vertrauensschutzrechtlich geschützte Position auf eine nicht steuerbare Realisierung bestand. 3. Zu Artikel 1 Nummer 5 (§ 35a Absatz 3 Satz 1 EStG) Artikel 1 Nummer 5 ist zu streichen. Begründung: Die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen ist ein zielgerichteter Verbraucheranreiz für die Beauftragung legaler, qualifizierter Handwerksbetriebe. Sie trägt zur Bekämpfung der Schwarzarbeit bei, stabilisiert die private Nachfrage nach Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsleistungen und unterstützt kleinteilige energetisch relevante Maßnahmen im Gebäudebestand. Gerade in einer Phase schwacher privater Investitionen und hoher Kosten würde eine Absenkung des Fördersatzes von 20 auf 15 Prozent ein nachteiliges Signal für private Auftraggeber und das überwiegend mittelständisch geprägte Handwerk setzen. Die bisherige Ausgestaltung mit 20 Prozent und 1 200 Euro Höchstbetrag hat sich zudem als wirksamer Kompromiss zwischen Fiskalinteresse und Anreizwirkung erwiesen. Eine Verschlechterung der Konditionen erhöht das Risiko, dass Haushalte auf nicht angemeldete Tätigkeiten ausweichen und hätte negative Folgen für Sozialversicherungsbeiträge und Steuerehrlichkeit. Die vorgeschlagene Streichung verhindert damit eine zusätzliche Belastung privater Haushalte, schützt das Handwerk als wichtigen Wirtschaftszweig und bewahrt Anreize zur formalen Auftragsvergabe statt Schwarzarbeit. Wi ... 4. Zu Artikel 1 (§ 35a EStG) Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, in einem der nächsten Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob in § 35a des Einkommensteuergesetzes zumindest eine Wesentlichkeitsschwelle aufgenommen werden sollte, bis zu deren Erreichen eine Ermäßigung der tariflichen Einkommensteuer ausgeschlossen ist. Begründung: § 35a des Einkommensteuergesetzes (EStG) sieht in seiner geltenden Fassung vor, dass sich die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die sonstigen Steuerermäßigungen, auf Antrag ermäßigt: - nach Absatz 1 um 20 Prozent, höchstens 510 Euro, der Aufwendungen des Steuerpflichtigen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, bei denen es sich um eine geringfügige Beschäftigung im Sinne des § 8a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch handelt; - nach Absatz 2 um 20 Prozent, höchstens 4 000 Euro, der Aufwendungen des Steuerpflichtigen für andere als in Absatz 1 aufgeführte haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse oder für die Inanspruchnahme von haushaltsnahen Dienstleistungen, die nicht Dienstleistungen nach Absatz 3 sind; - nach Absatz 3 um 20 Prozent der Aufwendungen des Steuerpflichtigen, höchstens jedoch um 1 200 Euro, für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen. Der Entwurf eines Einkommensteuerreformgesetzes 2027 sieht in Artikel 1 Nummer 5 eine Senkung der Ermäßigung der tariflichen Einkommensteuer auf 15 Prozent der Aufwendungen des Steuerpflichtigen für Handwerkerleistungen nach § 35a Absatz 3 EStG, höchstens jedoch 900 Euro vor, wodurch die Subventionswirkung der Norm reduziert wird. Über diese Zielsetzung hinaus sollte erwogen werden, die Regelung des § 35a EStG auch im Hinblick auf eine Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens anzupassen, indem eine Wesentlichkeitsschwelle, bis zu deren Erreichen eine Ermäßigung der tariflichen Einkommensteuer ausgeschlossen ist, in das Gesetz aufgenommen wird. Die Steuerverwaltung verfolgt das Ziel eines zunehmenden Automatisierungsgrades im steuerlichen Veranlagungsverfahren. Dabei werden automatisiert an die Finanzverwaltung übermittelte Daten zur Grundlage für den Erlass automationsgestützter Steuerbescheide. Nachweise über erbrachte Leistungen nach § 35a Absatz 1 bis 3 EStG werden ebenso wenig automatisiert an die Finanzverwaltung übermittelt wie Daten über entsprechende Aufwendungen des Steuerpflichtigen. Fz ... Daher muss der Steuerpflichtige zur Erlangung der Steuerermäßigung bereits ab dem ersten aufgewendeten Euro einen Antrag auf steuerliche Berücksichtigung im Rahmen des Veranlagungsverfahrens stellen. Der Aufwand für die Bearbeitung von Anträgen mit geringer steuerlicher Auswirkung steht oft in einem Missverhältnis zur daraus folgenden Steuerermäßigung. Dies gilt insbesondere für die steuerliche Geltendmachung von Kleinstbeträgen, beispielsweise für Aufwendungen in Nebenkostenabrechnungen von Wohnraummietverhältnissen, soweit sie unter § 35a EStG fallen. Der Prüfaufwand für das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen ist in Fällen mit niedriger steuerlicher Auswirkung oftmals ebenso hoch wie in Fällen mit maximaler steuerlicher Auswirkung. Gleichzeitig verhindert die Beantragung der steuerlichen Ermäßigung auch in Fällen mit geringer steuerlicher Auswirkung eine automatische steuerliche Veranlagung. Deshalb könnte im Sinne des Bürokratieabbaus und der steuerlichen Vereinfachung eine Wesentlichkeitsschwelle implementiert werden, bis zu deren Erreichen ein steuerlicher Abzug ausgeschlossen ist. Damit würde sich der Korridor der Abzugsmöglichkeit nicht nur am oberen Rand, wie im Entwurf eines Einkommensteuerreformgesetzes 2027 beim Abzug von Handwerkerleistungen bereits vorgesehen, sondern auch am unteren Rand an die tatsächlichen Gegebenheiten anpassen und das steuerliche Veranlagungsverfahren nachhaltig vereinfachen. In ihrem Abschlussbericht vom 12. Juli 2024 stellt die Expertenkommission „Bürgernahe Einkommensteuer“ fest, dass im Jahr 2017 der Median der steuerlichen Ermäßigungen bei der Einzelveranlagung 63 Euro bzw. bei der Zusammenveranlagung 70 Euro betrug. Insgesamt wurde in etwa 13 Millionen Fällen eine Steuerermäßigung nach § 35a EStG geltend gemacht. Die Wesentlichkeitsschwelle könnte nach dem aktuellen Medianwert der steuerlichen Ermäßigung bemessen werden. 5. Zu Artikel 1 Nummer 7 (§ 40a Absatz 2 EStG) Artikel 1 Nummer 7 ist zu streichen. Begründung: Die geplante Anhebung des einheitlichen Pauschsteuersatzes für Minijobs von 2 auf 5 Prozent ist zu streichen. Minijobs stellen für viele Branchen ein wichtiges Instrument dar, um flexibel auf Auftragsspitzen und schwankenden Personalbedarf zu reagieren. Gerade kleine und mittlere Betriebe in Handel, Handwerk, Gastronomie und Dienstleistungsgewerbe profitieren von dieser kostengünstigen Beschäftigungsform. Gleichzeitig entsprechen Minijobs den Bedürfnissen vieler Menschen, die ohne großen bürokratischen Aufwand in Teilzeit arbeiten oder wieder in den Arbeitsmarkt einsteigen wollen. Aufgrund der einfachen Regeln und geringen Belastung leisten Minijobs einen Beitrag Wi ... zur Eindämmung von Schwarzarbeit. Die Pauschalbesteuerung sorgt dabei für einen geringen Verwaltungsaufwand und macht Minijobs sowohl für Arbeitgeberinnen oder Arbeitgeber als auch für Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer zu einer einfachen und kostengünstigen Beschäftigungsform. Durch die vorgesehene Erhöhung des Pauschsteuersatzes würden die mit Minijobs verbundenen Vorteile unangemessen an Attraktivität verlieren; das gilt es zu vermeiden. 6. Zu Artikel 2 (§ 26, § 26b EStG) Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, wie das bestehende Ehegattensplitting (§§ 26, 26b EStG) mit dem Ziel reformiert werden kann, Kinder stärker in den Mittelpunkt der steuerlichen Förderung zu stellen und die Berufstätigkeit von Zweitverdienenden stärker anzureizen. Dabei sollte insbesondere das Modell eines begrenzten fiktiven Realsplittings für Ehegatten geprüft werden, bei dem die dadurch entstehenden Mehreinnahmen im Gegenzug für eine deutliche Erhöhung des Kindergeldes (§ 66 EStG) und des Kinderfreibetrags (§ 32 Absatz 6 EStG) genutzt werden. Der begrenzte Übertragungsbetrag könnte sich an den bestehenden Regeln für die Unterhaltszahlungen zwischen dauernd getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten orientieren (§ 10 Absatz 1a Nummer 1 EStG, § 22 Nummer 1a EStG), perspektivisch am Grundfreibetrag (§ 32a EStG). Die Reform sollte mit einem gestaffelten Bestandsschutz für langjährige Ehen verknüpft werden. Bei der Prüfung einer Vertrauensschutzregelung könnte in den Blick genommen werden, ob sich neben der Dauer der Ehe unter Berücksichtigung der verwaltungspraktischen Handhabbarkeit auch das Lebensalter der Ehegatten oder Kindererziehungszeiten als zu berücksichtigende Parameter eignen. Begründung: Die Ehe steht unter dem besonderen Schutz des Grundgesetzes. Das umfasst zwingend auch eine besondere steuerliche Anerkennung. Nach den verfassungsrechtlichen Vorgaben muss die Ehegattenbesteuerung die Ehe und die freie Aufgabenverteilung innerhalb der Ehe schützen, darf Ehegatten gegenüber der Individualbesteuerung nicht benachteiligen und muss zugleich das Prinzip der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit sowie die gegenseitige Unterhaltspflicht berücksichtigen. Fz ... Das heutige Splittingverfahren für Ehegatten wurde im Jahr 1958 eingeführt und basiert auf einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 1957. Nach den geltenden Regelungen zum Ehegattensplitting werden beide Ehepartner – unabhängig davon, wer welches Einkommen tatsächlich erzielt – steuerlich so gestellt, als ob sie jeweils die Hälfte des gemeinsamen Einkommens erwirtschaftet hätten. Dadurch ist der Splittingvorteil umso höher, je größer die Einkommensunterschiede zwischen den Ehepartnern sind. Die gesellschaftliche Lebensrealität in der Bundesrepublik Deutschland hat sich in den letzten Jahrzehnten stark verändert. Anstelle der bei Einführung des Splittingverfahrens üblichen „Einverdiener-Ehe“ sind heutzutage in einem Großteil der Ehen beide Ehegatten erwerbstätig. Die Wirkung des Splittingvorteils in der heutigen Form lässt zusätzliche Erwerbsarbeit insbesondere für den geringer verdienenden Ehegatten aber tendenziell unattraktiv erscheinen. Gleichzeitig ist es als Instrument der Familienförderung, die ebenfalls unter dem besonderen Schutz des Grundgesetzes steht, nur eingeschränkt geeignet, weil es unabhängig davon gewährt wird, ob Kinder im Haushalt leben. Zuletzt haben namhafte Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler verschiedener ökonomischer und juristischer Denkschulen die Bundesregierung in einem offenen Brief – insbesondere von der Vorsitzenden des Sachverständigenrats zur Begutachtung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung, Monika Schnitzer, und der Präsidentin des Wissenschaftszentrum Berlin für Sozialforschung, Nicola Fuchs-Schündeln, initiiert – zu einer Reform des Ehegattensplittings aufgefordert und einen Vorschlag unterbreitet, wie die verfassungsrechtlich gebotene steuerliche Anerkennung der Ehe mit einer gezielteren Förderung von Familien mit Kindern und einer Ausweitung steuerlicher Erwerbsanreize verknüpft werden kann. Die durch ein fiktives Realsplitting frei werdenden fiskalischen Spielräume sollen demnach für eine Erhöhung des Kindergeldes und des Kinderfreibetrags einschließlich des Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsfreibetrags genutzt werden, um Verantwortung für Kinder zu würdigen – unabhängig von der Familienform. Für langjährige Ehen soll in diesem Zusammenhang eine gestaffelte Bestandsschutzregelung vorgesehen werden, da diese Paare ihre Lebensentscheidungen regelmäßig im Vertrauen auf das geltende Recht getroffen haben und häufig keine ausreichenden Möglichkeiten mehr bestehen, die Erwerbsentscheidungen für die Zukunft noch zu ändern. ... 7. Zu Artikel 3 Nummer 1 Buchstabe c (§ 29 Absatz 1 Nummer 4 GewStG) In Artikel 3 Nummer 1 Buchstabe c § 29 Absatz 1 Nummer 4 ist die Angabe „ausschließlich“ zu streichen. Begründung: Die Streichung der Angabe „ausschließlich“ in § 29 Absatz 1 Nummer 4 GewStG-E ist erforderlich, um den beabsichtigten Anwendungsbereich der steuerlichen Zerlegungsregelung praxisgerecht abzusichern und systematische Wertungswidersprüche zu vermeiden. Die Verwendung des Begriffes birgt das Risiko einer zu engen Auslegung in der steuerlichen Praxis. Dies könnte zur Folge haben, dass Rechenzentrumsbetreiber, die neben dem physischen Betrieb der Infrastruktur weitere IT-, Cloud- oder sonstige digitale Dienstleistungen erbringen, vollständig aus dem Anwendungsbereich herausfielen. Dies liefe jedoch dem Gesetzeszweck zuwider. Die denkbare Nichtberücksichtigung von Marktteilnehmern wie bspw. integrierten Telekommunikationskonzernen würde den Lenkungs- und Aufteilungszweck der neuen Zerlegungsregelung weitgehend leerlaufen lassen, obwohl die Rechenzentrumstätigkeit den wesentlichen oder überwiegenden Teil der betrieblichen Gesamtaktivität ausmacht. Eine Streichung führt auch nicht zu einer unübersehbaren Ausweitung des Anwendungsbereiches oder zu unverhältnismäßigem Bürokratieaufwand bei kleineren Marktteilnehmern. Kleinere Einheiten, wie Edge-Rechenzentren oder dezentrale Unternehmensrechenzentren, werden bereits über die quantitative und qualitative Objektdefinition des § 2 Nummer 18 EnEfG-E rechtssicher vom Anwendungsbereich ausgeschlossen. Da für diese Anlagen ohnehin keine Erhebungspflichten nach § 13 EnEfG bestehen, bleibt der Verwaltungsaufwand für Wirtschaft und Finanzbehörden auf die dafür vorgesehenen Großstrukturen begrenzt. 8. Zu Artikel 3 Nummer 1 Buchstabe c (§ 29 Absatz 1 Nummer 4 GewStG) In Artikel 3 Nummer 1 Buchstabe c § 29 Absatz 1 Nummer 4 ist nach der Angabe „Energieeffizienzgesetzes“ die Angabe „oder Informationstechnik in einem Rechenzentrum nach § 2 Nummer 2 des Energieeffizienzgesetzes“ einzufügen. DS Fz ... Begründung: Der besondere Zerlegungsmaßstab würde bei alleiniger Anknüpfung an den Betrieb eines Rechenzentrums im Sinne des § 2 Nummer 18 des Energieeffizienzgesetzes-Entwurf (EnEfG-E) lediglich die Struktur oder eine Gruppe von Strukturen erfassen, die für die Beherbergung, Vernetzung und den Betrieb von Computersystemen und Servern sowie der zugehörigen Ausrüstung zur Speicherung, Verarbeitung und/oder Verbreitung von Daten und für damit verbundene Tätigkeiten genutzt wird. Dies lässt unberücksichtigt, dass der Betreiber eines Rechenzentrums nicht zugleich der Betreiber der darin enthaltenen Informationstechnik (Computersysteme/Server) sein muss (§ 2 Nummer 1 EnEfG-E). Regelmäßig erfolgt der Betrieb von Rechenzentren im Wege der Co-Lokation. Dabei handelt es sich um eine Dienstleistung innerhalb eines Rechenzentrums, die darin besteht, technische Infrastruktur bereitzustellen, innerhalb derer Kunden ihre eigene Informationstechnik betreiben können (§ 2 Nummer 3 EnEfG-E). Nicht der Betreiber des Rechenzentrums, sondern die Kunden stellen sodann die Computersysteme und Server in den dafür vorgesehenen (unter anderem) Serverräumen auf und gelten als Betreiber dieser Informationstechnik (§ 2 Nummer 2 EnEfG-E). Der in der Begründung zum Gesetzentwurf bereits angesprochene erhebliche Bedarf an Energie und Wasser wird maßgeblich von dieser Informationstechnik ausgelöst und ist im Ergebnis der alleinige Grund für den Bau eines Rechenzentrums. Der Wert der Technik übersteigt regelmäßig die Kosten für den Bau der Rechenzentren selbst. Auch ist es gerade diese Technik, die die Unternehmen für den Betrieb ihres Unternehmens benötigen. Übt ein Unternehmer seine Tätigkeit allein durch den Betrieb von Informationstechnik im Wege der Co-Lokation aus, würde auch nach dem Gesetzentwurf hierfür wiederum der Regelmaßstab nach § 29 Absatz 1 Nummer 1 GewStG greifen. Wegen des hohen Automatisierungsgrades profitieren die Standortkommunen jedoch zumeist nicht vom Gewerbesteueraufkommen. Daher sollte ein besonderer Zerlegungsmaßstab nicht nur den Fall erfassen, in dem der Betreiber des Rechenzentrums zugleich der Betreiber der Informationstechnik ist. Vielmehr sollten auch die Fälle erfasst werden, in denen der Unternehmer allein Informationstechnik im Wege der Co-Lokation innerhalb eines oder mehrerer Rechenzentren betreibt. Darüber hinaus wird durch die vorgeschlagene Ergänzung vermieden, dass die geplante Regelung im Ganzen nicht greift, wenn ein Betreiber eines Rechenzentrums zugleich auch Informationstechnik im Wege der Co-Lokation innerhalb eines anderen Rechenzentrums betreibt. Denn in diesem Fall würde der Unternehmer gerade nicht „ausschließlich“ Rechenzentren betreiben. ... 9. Zu Artikel 3 Nummer 1 Buchstabe c (§ 29 Absatz 1 Nummer 4 GewStG) a) Der Bundesrat begrüßt grundsätzlich die Einführung eines besonderen Zerlegungsmaßstabs für Rechenzentren, um eine angemessenere Beteiligung der Standortgemeinden am Gewerbesteueraufkommen der Betreiber von Rechenzentren sicherzustellen und damit die Akzeptanz für die Ansiedlung und den Ausbau dieser für die Bundesrepublik Deutschland unverzichtbaren digitalen Infrastruktur zu stärken. b) Der Bundesrat spricht sich in diesem Zusammenhang dafür aus, für Altanlagen (Bestandsanlagen), die vor dem 1. Januar 2027 in Betrieb genommen wurden, eine angemessene Übergangsregelung zu schaffen. Begründung: Für Bestandsanlagen ist eine angemessene Übergangsregelung erforderlich. Eine schrittweise Einführung des neuen Zerlegungsmaßstabs für Bestandsrechenzentren vermeidet abrupte fiskalische Verschiebungen zulasten einzelner Kommunen und schafft zugleich Planungssicherheit für Kommunen und Betreiber. Dies ermöglicht eine verlässliche Anpassung an die neue Verteilungssystematik und sichert insbesondere die Planbarkeit der kommunalen Haushalte und der kommunalen Daseinsvorsorge bei zeitgleicher Attraktivierung der Rechenzentrumsansiedlung. So sollte zum Beispiel geprüft werden, ob im ersten Erhebungszeitraum nach Inkrafttreten des Gesetzes der Anteil der Arbeitslöhne im ersten Jahr acht Zehntel (80 Prozent) beträgt und sich in den folgenden fünf Erhebungszeiträumen jährlich linear um 14 Prozentpunkte zugunsten des Leistungsschlüssels verringert, bis das Zielverhältnis gemäß der neuen Regelung des § 29 Absatz 1 Nummer 4 GewStG-E erreicht ist. 10. Zu Artikel 3 allgemein (Besteuerung von Rechenzentren) a) Der Bundesrat betont, dass Rechenzentren eine wesentliche Voraussetzung für die weitere Digitalisierung, die Entwicklung neuer Technologien und die Sicherung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Standorts Deutschland darstellen. Der Ausbau des Digitalstandorts Deutschland mit dem größten Internetknoten Europas, DE-CIX, ist somit von zentraler Bedeutung für die digitale und wirtschaftliche Entwicklung sowie die technologische Souveränität der Bundesrepublik Deutschland. Wi Wi ... b) Der Ausbau der digitalen Infrastrukturen, insbesondere von Rechenzentren, erfordert jedoch den Einsatz enormer Ressourcen vor Ort. Bisher tragen Rechenzentren aufgrund des fehlenden besonderen gewerbesteuerlichen Zerlegungsmaßstabs nur unzureichend zu diesen Kosten bei. Dies führt zu Finanzierungsproblemen auf kommunaler Ebene und mangelnder Akzeptanz, insbesondere auch durch die flächenintensiven Verdrängungseffekte von Rechenzentren gegenüber bisherigen Nutzungen. c) Der Bundesrat stellt fest, dass derzeit keine sachgerechte Besteuerung von Rechenzentren stattfindet, was auf die aktuellen steuerrechtlichen Rahmenbedingungen zurückzuführen ist. Um die digitale Souveränität und Wettbewerbsfähigkeit der Bundesrepublik Deutschland zu stärken, sind jedoch eine angemessene Beteiligung an den Infrastrukturkosten und die Akzeptanz vor Ort unabdingbar. d) Der Bundesrat begrüßt daher die im Entwurf des Einkommensteuerreformgesetzes 2027 vorgesehene Anpassung der steuerlichen Behandlung von Rechenzentren. Künftig sollen 90 Prozent des Gewerbesteuermessbetrags anhand der nicht redundanten elektrischen Nennanschlussleistung und 10 Prozent anhand der Arbeitslöhne auf die beteiligten Gemeinden verteilt werden. e) Der Bundesrat weist jedoch darauf hin, dass Umgehungstatbestände, insbesondere durch internationale Steuervermeidungsmodelle, wirksam ausgeschlossen werden müssen. Andernfalls steht dies im Widerspruch zum Zweck der geplanten Gesetzesänderung und führt zu einer illegitimen Marktverzerrung. f) Der Bundesrat bittet in diesem Kontext, zu gewährleisten, dass die vorgesehene Regelung nicht durch die Ergänzung eines Rechenzentrums um einen lediglich unerheblichen Nebenbetrieb umgangen werden kann. Hierzu sollte der Passus in Artikel 3 Nummer 1 Buchstabe c „ … bei Betrieben, die ausschließlich Rechenzentren …“ dahingehend angepasst werden, dass auf Betriebe abgestellt wird, die „ … dem jährlichen Ertrag nach überwiegend Rechenzentren …“ betreiben. Andernfalls besteht die Gefahr, dass die Regelung durch die Aufnahme wirtschaftlich unerheblicher Nebenbetriebe umgangen wird und der mit der Neuregelung verfolgte Zweck verfehlt wird. Begründung: Rechenzentren sind eine zentrale Infrastruktur der digitalen Wirtschaft. Ihre Bedeutung nimmt insbesondere durch die zunehmende Digitalisierung von Wirtschaft und Verwaltung, Cloud-Anwendungen, künstliche Intelligenz und datenintensive Technologien weiter zu. Eine leistungsfähige und verlässliche Rechenzentrumsinfrastruktur ist daher von strategischer Bedeutung für die digitale Souveränität, Wettbewerbsfähigkeit und Innovationsfähigkeit Deutschlands. Für die Standortkommunen entstehen jedoch erhebliche Flächen- und Energiebelastungen, denen häufig nur begrenzte lokale Beschäftigungs- und Steuereffekte gegenüberstehen. Die Ansiedlung von Rechenzentren stößt daher zunehmend auf Widerstand in den Kommunen. Zudem schaffen Rechenzentren im Verhältnis zu ihrem Flächenbedarf und Investitionsvolumen vergleichsweise wenige dauerhafte Arbeitsplätze am Standort. Wertvolle Gewerbe- und Industrieflächen werden dadurch langfristig gebunden. Dies kann insbesondere in Kommunen mit begrenzten Flächenreserven zu einem erheblichen Zielkonflikt führen. Eine veränderte steuerliche Beteiligung ist insbesondere für Standortkommunen von Rechenzentren von Bedeutung, da sie durch die Ansiedlung Flächen bereitstellen und zusätzliche infrastrukturelle sowie planerische Aufgaben übernehmen, ohne bislang in jedem Fall in angemessenem Umfang an den daraus entstehenden wirtschaftlichen Erträgen beteiligt zu sein. Eine stärkere kommunale Beteiligung kann daher dazu beitragen, die mit der Ansiedlung verbundenen Belastungen besser auszugleichen und die Bereitschaft der Kommunen zur Bereitstellung geeigneter Flächen zu erhöhen. Dabei muss die Neuregelung so ausgestaltet werden, dass ihre Zielsetzung nicht durch steuerliche Gestaltungen oder Umgehungstatbestände unterlaufen werden kann. Nur wenn die Regelung tatsächlich zu einer angemessenen Beteiligung der Standortkommunen führt und zugleich faire Wettbewerbsbedingungen gewährleistet, kann sie ihren beabsichtigten Beitrag zur nachhaltigen Entwicklung der Rechenzentrumsinfrastruktur leisten. B 11. Der Ausschuss für Arbeit, Integration und Sozialpolitik und der Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend empfehlen dem Bundesrat, gegen den Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes keine Einwendungen zu erheben.

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