Öffentliche Bewertung des Parlamentarischen Kontrollgremiums gemäß § 10 Absatz 2 Satz 1 des Kontrollgremiumgesetzes
Text
Öffentliche Bewertung des Parlamentarischen Kontrollgremiums gemäß § 10 Absatz 2 Satz 1 des Kontrollgremiumgesetzes
Deutscher Bundestag Drucksache 21/8450
21. Wahlperiode 08.10.2026
Unterrichtung
durch das Parlamentarische Kontrollgremium
Öffentliche Bewertung des Parlamentarischen Kontrollgremiums gemäß
§ 10 Absatz 2 Satz 1 des Kontrollgremiumgesetzes
Das Parlamentarische Kontrollgremium nimmt die schwerwiegenden Vorwürfe, die im Rahmen des
Ermittlungsverfahrens des Generalbundesanwalts gegen den ehemaligen BND-Präsidenten Dr. August Hanning und seinen
ehemaligen Büroleiter Manfred D. wegen des Verdachts des versuchten Landesverrats und weiterer
Straftatbestände erhoben werden, mit größter Besorgnis zur Kenntnis und hat sich hierzu von der Bundesregierung
umfassend berichten lassen.
Das Gremium hat seinen Ständigen Bevollmächtigen mit einer Ad-hoc-Kontrolle nach § 5a des Gesetzes über die
parlamentarische Kontrolle nachrichtendienstlicher Tätigkeit des Bundes (Kontrollgremiumgesetz – PKGrG)
beauftragt. Dies hat zum Ziel, die Umstände zeitnah aufzuklären und einen Beitrag zu leisten, bestehende strukturelle
und organisatorische Probleme abzustellen.
Das Gremium erinnert an seine öffentliche Bewertung nach § 10 Absatz 2 PKGrG, die es bereits am 10. Mai 2023
zur Erwerbstätigkeit von Angehörigen des öffentlichen Dienstes nach dem Ende des aktiven Dienstverhältnisses
abgegeben hat (Bundestagsdrucksache 20/6775). Schon dort hat es festgestellt:
„Aus Sicht des Gremiums ist es problematisch, dass Beamtinnen und Beamte mit vertieften sicherheitsrelevanten
bzw. nachrichtendienstlichen Kenntnissen ungeprüft privatwirtschaftliche Tätigkeiten aufnehmen, die im
Zusammenhang mit ihrer vorherigen dienstlichen Verwendung stehen. Ebenso wird die Aufnahme von Tätigkeiten durch
ehemalige Bundeswehr- oder Polizeiangehörige sowie anderer Personen mit umfangreichen sicherheitsrelevanten
bzw. nachrichtendienstlichen Kenntnissen für private oder staatliche Unternehmen in fremden Staaten als
besorgniserregend wahrgenommen.
Es besteht die Gefahr, dass dienstlich erworbene Fähigkeiten und Kenntnisse autoritären Regimen oder
kriminellen Organisationen zur Verfügung gestellt werden. Hierbei können sich Interessenkollisionen ergeben, die die
sicherheitspolitischen Belange der Bundesrepublik Deutschland relevant beeinträchtigen.“
Berlin, den 7. Oktober 2026
Marc Henrichmann
Vorsitzender
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
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