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Öffentliche Bewertung des Parlamentarischen Kontrollgremiums gemäß § 10 Absatz 2 Satz 1 des Kontrollgremiumgesetzes

dip / drucksache 08.10.2026 · WP 21 · 21/8450 · Unterrichtung · Original ↗

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Öffentliche Bewertung des Parlamentarischen Kontrollgremiums gemäß § 10 Absatz 2 Satz 1 des Kontrollgremiumgesetzes Deutscher Bundestag Drucksache 21/8450 21. Wahlperiode 08.10.2026 Unterrichtung durch das Parlamentarische Kontrollgremium Öffentliche Bewertung des Parlamentarischen Kontrollgremiums gemäß § 10 Absatz 2 Satz 1 des Kontrollgremiumgesetzes Das Parlamentarische Kontrollgremium nimmt die schwerwiegenden Vorwürfe, die im Rahmen des Ermittlungsverfahrens des Generalbundesanwalts gegen den ehemaligen BND-Präsidenten Dr. August Hanning und seinen ehemaligen Büroleiter Manfred D. wegen des Verdachts des versuchten Landesverrats und weiterer Straftatbestände erhoben werden, mit größter Besorgnis zur Kenntnis und hat sich hierzu von der Bundesregierung umfassend berichten lassen. Das Gremium hat seinen Ständigen Bevollmächtigen mit einer Ad-hoc-Kontrolle nach § 5a des Gesetzes über die parlamentarische Kontrolle nachrichtendienstlicher Tätigkeit des Bundes (Kontrollgremiumgesetz – PKGrG) beauftragt. Dies hat zum Ziel, die Umstände zeitnah aufzuklären und einen Beitrag zu leisten, bestehende strukturelle und organisatorische Probleme abzustellen. Das Gremium erinnert an seine öffentliche Bewertung nach § 10 Absatz 2 PKGrG, die es bereits am 10. Mai 2023 zur Erwerbstätigkeit von Angehörigen des öffentlichen Dienstes nach dem Ende des aktiven Dienstverhältnisses abgegeben hat (Bundestagsdrucksache 20/6775). Schon dort hat es festgestellt: „Aus Sicht des Gremiums ist es problematisch, dass Beamtinnen und Beamte mit vertieften sicherheitsrelevanten bzw. nachrichtendienstlichen Kenntnissen ungeprüft privatwirtschaftliche Tätigkeiten aufnehmen, die im Zusammenhang mit ihrer vorherigen dienstlichen Verwendung stehen. Ebenso wird die Aufnahme von Tätigkeiten durch ehemalige Bundeswehr- oder Polizeiangehörige sowie anderer Personen mit umfangreichen sicherheitsrelevanten bzw. nachrichtendienstlichen Kenntnissen für private oder staatliche Unternehmen in fremden Staaten als besorgniserregend wahrgenommen. Es besteht die Gefahr, dass dienstlich erworbene Fähigkeiten und Kenntnisse autoritären Regimen oder kriminellen Organisationen zur Verfügung gestellt werden. Hierbei können sich Interessenkollisionen ergeben, die die sicherheitspolitischen Belange der Bundesrepublik Deutschland relevant beeinträchtigen.“ Berlin, den 7. Oktober 2026 Marc Henrichmann Vorsitzender V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.

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