Bericht über die Kontrolltätigkeit gemäß § 13 des Gesetzes über die parlamentarische Kontrolle nachrichtendienstlicher Tätigkeit des Bundes (Berichtszeitraum Oktober 2023 bis Februar 2025)
Text
Bericht über die Kontrolltätigkeit gemäß § 13 des Gesetzes über die parlamentarische Kontrolle nachrichtendienstlicher Tätigkeit des Bundes (Berichtszeitraum Oktober 2023 bis Februar 2025)
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/12
21. Wahlperiode 01.04.2025
Unterrichtung
durch das Parlamentarische Kontrollgremium
Bericht über die Kontrolltätigkeit gemäß § 13 des Gesetzes über die
parlamentarische Kontrolle nachrichtendienstlicher Tätigkeit des Bundes
(Berichtszeitraum Oktober 2023 bis Februar 2025)
Inhal tsverzeichnis
Seite
Zusammenfassung ........................................................................................ 3
I. Berichtspflicht.................................................................................... 3
II. Rechtsgrundlagen und Struktur ...................................................... 3
1. Mitglieder und Vorsitz ........................................................................ 3
2. Gesetzlicher Rahmen und Befugnisse ................................................. 4
3. Ständiger Bevollmächtigter und Beschäftigte ..................................... 5
III. Tätigkeit des Parlamentarischen Kontrollgremiums
im Überblick ...................................................................................... 6
1. Anzahl der Sitzungen und Teilnahmekreis.......................................... 6
2. Kontrollbesuche vor Ort ...................................................................... 6
3. Öffentliche Anhörungen ...................................................................... 6
4. Öffentliche Bewertungen .................................................................... 7
5. Unabhängiger Kontrollrat.................................................................... 7
6. Beratungen mit dem Vertrauensgremium ........................................... 7
7. Mitberatung der Wirtschaftspläne der Nachrichtendienste ................. 7
8. Internationale Kontakte und Auslandsreisen ....................................... 7
9. Eingaben von Angehörigen der Nachrichtendienste ........................... 7
10. Eingaben von Bürgerinnen und Bürgern ............................................. 8
11. Kontrolle auf dem Gebiet des Artikels 10-Gesetzes ........................... 8
12. Kontrolle auf dem Gebiet des Terrorismusbekämpfungsgesetzes....... 8
Seite
IV. Wesentliche Beratungsgegenstände des Parlamentarischen
Kontrollgremiums ............................................................................. 9
1. Sicherheitslage in Deutschland ........................................................... 9
2. Internationale Sicherheitslage und Entwicklungen im Ausland .......... 9
3. Rechtsextremismus in Deutschland ..................................................... 9
4. Islamistischer Terrorismus und islamistisches Spektrum in
Deutschland ......................................................................................... 9
5. Linksextremismus in Deutschland ...................................................... 10
6. Russischer Angriffskrieg gegen die Ukraine und
hybride russische Kriegsführung in Europa ........................................ 10
7. Spionageabwehr .................................................................................. 10
8. Cyberbedrohungen und Ergebnisse der Cyberabwehr ........................ 10
9. Sicherheit von kritischer Infrastruktur in Deutschland ........................ 10
10. Einsatz von V-Personen ...................................................................... 11
11. Zusammenarbeit mit ausländischen Nachrichtendiensten ................... 11
12. Strategische Fernmeldeaufklärung und Eingriffe in
informationstechnische Systeme durch den BND ............................... 11
13. Behördeninterne Entwicklungen ......................................................... 11
14. Gewährleistung geheimer Beratungen ................................................ 11
V. Kontrollen des Ständigen Bevollmächtigten ................................... 11
Zusammenfassung
Das Parlamentarische Kontrollgremium kontrolliert die Bundesregierung hinsichtlich der Tätigkeit der
Nachrichtendienste des Bundes (Bundesamt für Verfassungsschutz, Militärischer Abschirmdienst,
Bundesnachrichtendienst).
Im Berichtszeitraum kam das Kontrollgremium zu 34 Sitzungen zusammen, führte mehrere Vor-Ort-Termine in
Dienststellen der Nachrichtendienste durch und nahm sein Recht auf Akteneinsicht im Zusammenhang mit den
unter V. aufgelisteten Themen, die in Sitzungen beraten wurden, wahr. Das Kontrollgremium beauftragte im
Berichtszeitraum seinen Ständigen Bevollmächtigten mit zahlreichen strukturellen Untersuchungen, in deren
Rahmen Dienststellen aufgesucht, Akten angefordert, schriftliche Auskünfte eingeholt und Befragungen durchgeführt
wurden.
Die Bundesregierung hat im vorliegenden Berichtszeitraum im Allgemeinen angemessen, zeitnah und im
gebotenen Umfang über die aus ihrer Sicht relevanten nachrichtendienstlichen Vorgänge unterrichtet. Das
Kontrollgremium stellt fest, dass die Bundesregierung ihren gesetzlichen Pflichten bei der Unterrichtung des
Kontrollgremiums sowie bei der Vorlage von Akten und in Dateien gespeicherten Daten, bei der Erteilung von schriftlichen
und mündlichen Auskünften sowie bei der Gewährung von Zutritt zu Dienststellen der Nachrichtendienste
nachgekommen ist (§ 13 Satz 2 PKGrG). Allerdings wurden einige Akten zunächst mit umfangreichen Schwärzungen
zur Verfügung gestellt. Erst nach erneuten Bitten des Kontrollgremiums wurden die Schwärzungen größtenteils
entfernt. Darüber hinaus unterrichtete die Bundesregierung unter Verweis auf Ermittlungsvorbehalte bei
laufenden Ermittlungen teilweise nur zögerlich.
I. Berichtspflicht
Das Parlamentarische Kontrollgremium hat nach § 13 Satz 1 des Gesetzes über die parlamentarische Kontrolle
nachrichtendienstlicher Tätigkeit des Bundes (PKGrG) dem Deutschen Bundestag regelmäßig Bericht über seine
Tätigkeit zu erstatten, mindestens in der Mitte und am Ende jeder Wahlperiode. Das Kontrollgremium hat die
Geheimhaltung seiner Beratungen nach § 10 Absatz 1 PKGrG zu berücksichtigen. Demzufolge werden in diesem
Bericht Beratungsgegenstände des Kontrollgremiums in allgemeiner Form und unter Beachtung der
Geheimhaltung dargestellt.
Die Berichte des Kontrollgremiums für die 19. Wahlperiode wurden als Bundestagsdrucksache 19/15266 und
20/310 veröffentlicht. Zur Mitte der 20. Wahlperiode wurde bereits ein Tätigkeitsbericht des Kontrollgremiums
als Bundestagsdrucksache 20/10473 veröffentlicht.
II. Rechtsgrundlagen und Struktur
1. Mitglieder und Vorsitz
Das Parlamentarische Kontrollgremium der 20. Wahlperiode wurde in der 25. Sitzung des Deutschen Bundestages
am 24. März 2022 eingesetzt und am gleichen Tag konstituiert. Der Deutsche Bundestag legte fest, dass das
Kontrollgremium aus dreizehn Mitglieder besteht. Dem Gremium gehörten im Berichtszeitraum folgende
Abgeordnete an, die vom Deutschen Bundestag jeweils mit der Mehrheit seiner Mitglieder gewählt worden sind:
– Abg. Uli Grötsch (SPD, am 9. November 2023 aus dem Parlamentarischen Kontrollgremium und am
14. März 2024 aus dem Deutschen Bundestag ausgeschieden),
– Abg. Dr. André Hahn (DIE LINKE, mit Ablauf des 5. Dezember 2023 aus dem Parlamentarischen
Kontrollgremium ausgeschieden),
– Abg. Sebastian Hartmann (SPD),
– Abg. Alexander Hoffmann (CDU/CSU, mit Ablauf des 3. Juli 2024 aus dem Parlamentarischen
Kontrollgremium ausgeschieden),
– Abg. Marc Henrichmann (CDU/CSU) (seit dem 22. Februar 2024),
– Abg. Roderich Kiesewetter (CDU/CSU),
– Abg. Konstantin Kuhle (FDP),
– Abg. Andrea Lindholz (CDU/CSU) (seit dem 4. Juli 2024),
– Abg. Dr. Irene Mihalic (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN),
– Abg. Alexander Müller (FDP) (seit dem 9. November 2023),
– Abg. Dr. Konstantin von Notz (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN),
– Abg. Dr. Ralf Stegner (SPD),
– Abg. Christoph de Vries (CDU/CSU),
– Abg. Marja-Liisa Völlers (SPD) und
– Abg. Dirk Wiese (SPD) (seit dem 9. November 2023).
Im Einzelnen stellt sich die Veränderung in der Zusammensetzung des Gremiums im Berichtszeitraum wie folgt
dar:
Der Abgeordnete Alexander Müller (FDP) wurde in der 134. Sitzung des Deutschen Bundestages am 9.
November 2023 als Nachfolger des Abgeordneten Alexander Graf Lambsdorff (FDP) in das Gremium gewählt. Der
Abgeordnete Alexander Graf Lambsdorff (FDP) hat auf seine Mitgliedschaft im 20. Deutschen Bundestag verzichtet
und ist mit Wirkung zum 7. August 2023 aus dem Deutschen Bundestag ausgeschieden. Er amtiert seit dem
16. August 2023 als deutscher Botschafter in Moskau.
Der Abgeordnete Dirk Wiese (SPD) wurde in der 134. Sitzung des Deutschen Bundestages am 9. November 2023
für den Abgeordneten Uli Grötsch (SPD) in das Gremium gewählt, der am 9. November 2023 aus dem
Parlamentarischen Kontrollgremium ausgeschieden war. Aufgrund seiner Wahl zum Polizeibeauftragten des Deutschen
Bundestages ist Uli Grötsch (SPD) am 14. März 2024 aus dem Deutschen Bundestag ausgeschieden.
Der Abgeordnete Marc Henrichmann (CDU/CSU) wurde in der 154. Sitzung des Deutschen Bundestages am
22. Februar 2024 als Nachfolger des Abgeordneten Dr. André Hahn (DIE LINKE) in das Gremium gewählt. Der
Abgeordnete Dr. André Hahn (DIE LINKE) war mit der Auflösung der Fraktion DIE LINKE mit Ablauf des
5. Dezember 2023 aus dem Parlamentarischen Kontrollgremium ausgeschieden.
Die Abgeordnete Andrea Lindholz (CDU/CSU) wurde in der 181. Sitzung des Deutschen Bundestages am
4. Juli 2024 als Nachfolgerin für den am 4. Juli 2024 aus dem Parlamentarischen Kontrollgremium
ausgeschiedenen Abgeordneten Alexander Hoffmann (CDU/CSU) in das Gremium gewählt.
Den Vorsitz des Kontrollgremiums führte im Berichtszeitraum der Abgeordnete Dr. Konstantin von Notz
(BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN). Den stellvertretenden Vorsitz führte im Berichtszeitraum der Abgeordnete
Roderich Kiesewetter (CDU/CSU).
2. Gesetzlicher Rahmen und Befugnisse
Nach § 1 Absatz 1 PKGrG unterliegt die Bundesregierung hinsichtlich der Tätigkeit des Bundesamtes für
Verfassungsschutz (BfV), des Militärischen Abschirmdienstes (MAD) und des Bundesnachrichtendienstes (BND) der
Kontrolle durch das Parlamentarische Kontrollgremium.
Der Bundesregierung obliegt nach § 4 PKGrG die Pflicht zur umfassenden Unterrichtung über die allgemeine
Tätigkeit der Nachrichtendienste des Bundes und über Vorgänge von besonderer Bedeutung. Auf Verlangen des
Kontrollgremiums hat die Bundesregierung auch über sonstige Vorgänge zu berichten. Eine effektive Kontrolle
setzt dabei voraus, dass nicht nur über bloße Arbeitsabläufe, sondern auch über die Ergebnisse der Arbeit
informiert wird. Umfassend heißt in diesem Zusammenhang, dass das Kontrollgremium ein möglichst vollständiges
Bild über die Tätigkeit der Nachrichtendienste einschließlich der Ausübung der Aufsicht erlangen soll. Die
besondere Bedeutung dieser weitreichenden Kontrollrechte liegt darin, dass die angeführten Befugnisse dem
Kontrollgremium Zugriff auf einen dem Parlament ansonsten unzugänglichen Bereich der Exekutive ermöglichen.
Das Kontrollgremium kann sich bei der Wahrnehmung seiner Kontrollaufgaben auf besondere Befugnisse
stützen. So kann es über mündliche Berichterstattung durch die Bundesregierung in einer Sitzung hinaus auch
schriftliche Berichte verlangen. Im Rahmen seiner Kontrollrechte kann das Kontrollgremium von der Bundesregierung
bzw. den Nachrichtendiensten des Bundes verlangen, Akten oder andere in amtlicher Verwahrung befindliche
Schriftstücke, gegebenenfalls auch im Original, herauszugeben und in Dateien gespeicherte Daten zu übermitteln
sowie jederzeit Zutritt zu sämtlichen Dienststellen der Nachrichtendienste des Bundes zu erhalten (§ 5 Absatz 1
PKGrG). Das Kontrollgremium kann auch Bedienstete der Nachrichtendienste befragen oder von ihnen
schriftliche Auskünfte einholen (§ 5 Absatz 2 PKGrG). Die Bundesregierung hat diesbezüglichen Informationsverlangen
des Kontrollgremiums unverzüglich zu entsprechen (§ 5 Absatz 3 PKGrG). Diese Befugnisse ermöglichen eine
frühzeitige und kontinuierliche Kontrolle. Dabei bleibt die politische Verantwortung der Bundesregierung für die
Tätigkeit der Nachrichtendienste unberührt (§ 4 Absatz 2 PKGrG).
Die Verpflichtung der Bundesregierung zur Unterrichtung erstreckt sich auf Informationen und Gegenstände, die
der Verfügungsberechtigung der Nachrichtendienste des Bundes unterliegen. Soweit keine
Verfügungsberechtigung besteht, ergreift die Bundesregierung auf Verlangen des Kontrollgremiums geeignete Maßnahmen, um über
solche Informationen und Gegenstände unterrichten zu dürfen (§ 6 Absatz 1 PKGrG). Eine Unterrichtung kann
nur verweigert werden, wenn dies aus zwingenden Gründen des Nachrichtenzuganges oder aus Gründen des
Schutzes von Persönlichkeitsrechten Dritter notwendig ist oder wenn der Kernbereich der exekutiven
Eigenverantwortung (Prozess der Willensbildung innerhalb der Bundesregierung einschließlich der Abstimmung zwischen
den Ressorts) betroffen ist (§ 6 Absatz 2 PKGrG). Lehnt die Bundesregierung aus den vorgenannten Gründen die
Unterrichtung ab, hat der für den Nachrichtendienst zuständige Bundesminister – soweit der BND betroffen ist,
der Chef des Bundeskanzleramtes – dies gegenüber dem Kontrollgremium zu begründen. Im Berichtszeitraum
hat die Bundesregierung in wenigen Einzelfällen solche Verweigerungsgründe geltend gemacht.
Neben den Beratungen zu den Wirtschaftsplänen der Nachrichtendienste des Bundes kann das Kontrollgremium
in Person seines Vorsitzenden, dessen Stellvertreters und eines beauftragten Mitgliedes auch regelmäßig
mitberatend an Sitzungen des Vertrauensgremiums nach § 10a der Bundeshaushaltsordnung teilnehmen (§ 9 PKGrG).
Ferner tauschen sich das Kontrollgremium und die G 10-Kommission regelmäßig unter Wahrung der jeweils
geltenden Geheimhaltungsvorschriften über allgemeine Angelegenheiten ihrer Kontrolltätigkeit aus (§ 15 Absatz 8
Gesetz zur Beschränkung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses, Artikel 10-Gesetz – G10).
Auch mit weiteren nachrichtendienstlichen Kontrollbehörden kann sich das Gremium unter Wahrung der jeweils
geltenden Geheimhaltungsvorschriften im Rahmen der Kontrollzuständigkeit über allgemeine Angelegenheiten
ihrer Kontrolltätigkeit austauschen (§ 15 Absatz 1 Satz 1 PKGrG). Dabei kann es sich insbesondere über
Schwerpunkt, Methodik und Ergebnisse der Kontrolltätigkeit berichten lassen (§ 15 Absatz 1 Satz 2 PKGrG). Auf
Anforderung des Kontrollgremiums können der Unabhängige Kontrollrat, die G 10-Kommission sowie der
Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) zudem unter Wahrung der jeweils geltenden
Geheimhaltungsvorschriften Informationen an das Gremium weitergeben, soweit diese für eine Untersuchung
nach § 5a Absatz 2 Satz 2 erforderlich sind (§ 15 Absatz 2 Satz 1 PKGrG). Ferner berichten sie dem
Kontrollgremium über Fragen ihrer internationalen Zusammenarbeit vor deren Aufnahme (§ 15 Absatz 3 PKGrG). Das
Kontrollgremium wird außerdem regelmäßig durch den Unabhängigen Kontrollrat gemäß § 55 Absatz 1 BNDG über
dessen Tätigkeit unterrichtet.
Dem Kontrollgremium ist zur Unterstützung seiner Kontrolltätigkeit ein Ständiger Bevollmächtigter zur Seite
gestellt (§ 5a PKGrG). Er wird auf Vorschlag des Kontrollgremiums von der Präsidentin oder dem Präsidenten
des Deutschen Bundestages für die Dauer von fünf Jahren ernannt (§ 5b Absatz 1 PKGrG). Er ist auch
Vorgesetzter der dem Kontrollgremium zur Unterstützung beigegebenen Beschäftigten der Bundestagsverwaltung
(§ 12 PKGrG).
Das Kontrollgremium kann weiterhin mit der Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder nach Anhörung der
Bundesregierung im Einzelfall einen Sachverständigen oder eine Sachverständige beauftragen, zur Wahrnehmung
seiner Kontrollaufgaben Untersuchungen durchzuführen (§ 7 Absatz 1 PKGrG). Im Berichtszeitraum erfolgte
keine solche Beauftragung.
Das Kontrollgremium gibt sich nach § 3 Absatz 1 Satz 3 PKGrG im Rahmen der Selbstorganisation eine
Geschäftsordnung. Das Gremium der 20. Wahlperiode hat beschlossen, die Geschäftsordnung der 19. Wahlperiode
weiter anzuwenden. Diese ist auf der Internetseite des Kontrollgremiums unter https://www.bundestag.de/aus-
schuesse/weitere_gremien/parlamentarisches_kontrollgremium allgemein zugänglich. Soweit es auf das
Vorliegen bestimmter Mehrheiten ankam, wurde zu deren Feststellung von der festgesetzten Mitgliederzahl von
dreizehn ausgegangen.
3. Ständiger Bevollmächtigter und Beschäftigte
Der Ständige Bevollmächtigte des Parlamentarischen Kontrollgremiums war im Berichtszeitraum Dr. Matthias
Bartke, der am 6. April 2022 für die Dauer von fünf Jahren ernannt wurde.
Aufgaben und Stellung des Ständigen Bevollmächtigten ergeben sich aus den §§ 5a, 5b, 12 und 12a PKGrG. Er
unterstützt die Kontrolltätigkeit des Kontrollgremiums auf dessen Weisung hin. Er wird im Rahmen der Aufträge
des Kontrollgremiums nach pflichtgemäßem Ermessen tätig und nimmt zur Durchführung der Kontrollen dessen
Befugnisse wahr. Kontrollen werden in Form regelmäßiger und einzelfallbezogener Untersuchungen
durchgeführt. Zu den gesetzlichen Aufgaben des Ständigen Bevollmächtigten zählt auch die Vorbereitung der Sitzungen
des Kontrollgremiums. Ferner nimmt er regelmäßig an den Sitzungen des Kontrollgremiums, an Sitzungen der
G 10-Kommission und des Vertrauensgremiums nach § 10a der Bundeshaushaltsordnung teil.
Der Ständige Bevollmächtigte ist auch Vorgesetzter der dem Kontrollgremium und der G 10-Kommission zur
Unterstützung beigegebenen Beschäftigten der Bundestagsverwaltung. Zur Unterstützung des Kontrollgremiums
bzw. seines Ständigen Bevollmächtigten ist innerhalb der Bundestagsverwaltung die Unterabteilung PK
eingerichtet, die aus vier Referaten besteht (PK 1 – Parlamentarisches Kontrollgremium, Rechts- und Grundsatzfragen,
Verbindung zum Vertrauensgremium; PK 2 – Strukturelle und Ad-hoc-Kontrollen Extremismus, Terrorismus;
PK 3 – Strukturelle und Ad-hoc-Kontrollen Cyberabwehr, Spionage; PK 4 – Strukturelle und Ad-hoc-Kontrollen
Technische Fähigkeiten der Dienste, G 10-Angelegenheiten) und 33 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter umfasst
(Stand: 28. Februar 2025). Die Aufträge für die Beschäftigten werden im Einzelfall durch Weisungen des
Kontrollgremiums, in organisatorischen Fragen und in Eilfällen auch durch den Vorsitzenden sowie darüber hinaus –
im Rahmen der Vorgaben des Kontrollgremiums – durch den Ständigen Bevollmächtigten erteilt.
III. Tätigkeit des Parlamentarischen Kontrollgremiums im Überblick
1. Anzahl der Sitzungen und Teilnahmekreis
Das Parlamentarische Kontrollgremium muss mindestens einmal im Vierteljahr zusammentreten (§ 3 Absatz 1
PKGrG). Die Geschäftsordnung des Kontrollgremiums sieht vor, dass der Vorsitzende das Gremium mindestens
einmal im Monat innerhalb des Zeitplans einberuft (§ 3 Absatz 1 GO-PKGr). In der Praxis tagte das
Kontrollgremium der 20. Wahlperiode im Berichtszeitraum in jeder Sitzungswoche. Darüber hinaus ist der Vorsitzende auf
Antrag eines Mitglieds zur Einberufung einer Sitzung außerhalb des Zeitplans verpflichtet, wenn dringende
Gründe dies erforderlich machen (§ 3 Absatz 2 GO-PKGr). Im Berichtszeitraum trat das Kontrollgremium zu
insgesamt 25 geheimen Sitzungen sowie zu zwei öffentlichen Anhörungen der Präsidentinnen und Präsidenten
der Nachrichtendienste des Bundes am 16. Oktober 2023 und am 14. Oktober 2024 zusammen.
An den Sitzungen des Kontrollgremiums nahmen neben den Mitgliedern der Ständige Bevollmächtigte und
Beschäftigte der Unterabteilung PK (Bundestagsverwaltung) sowie für die Bundesregierung der Beauftragte für die
Nachrichtendienste des Bundes und Chef des Bundeskanzleramtes, Bundesminister Wolfgang Schmidt, in
Vertretung die Leiterin der Abteilung Bundesnachrichtendienst; Koordinierung der Nachrichtendienste des Bundes
im Bundeskanzleramt, Ministerialdirektorin Dagmar Busch, der Staatssekretär im Bundesministerium des Innern,
Hans-Georg Engelke, der Staatssekretär im Bundesministerium der Verteidigung, Nils Hilmer, sowie
Beschäftigte aus deren Häusern teil. Weiterhin nahmen die Präsidentin und Präsidenten der Nachrichtendienste des
Bundes – Thomas Haldenwang (BfV, bis November 2024), Dr. Bruno Kahl (BND) und Martina Rosenberg (BAMAD)
– sowie weitere Beschäftigte der Nachrichtendienste an den Sitzungen teil.
In Einzelfällen wurden zur themenbezogenen Berichterstattung weitere Gäste, zum Beispiel die Präsidentin des
BSI, aus dem Bundesministerium der Justiz oder der Generalbundesanwaltschaft, in die Sitzungen des
Kontrollgremiums eingeladen. Von der Möglichkeit des § 11 Absatz 2 PKGrG, den benannten und sicherheitsüberprüften
Beschäftigten der Fraktionen in Einzelfällen und nach Beschluss durch zwei Drittel seiner Mitglieder Zugang zu
den Sitzungen zu gewähren, machte das Kontrollgremium im Berichtszeitraum keinen Gebrauch.
2. Kontrollbesuche vor Ort
Im Rahmen seiner Kontrolltätigkeit nimmt das Parlamentarische Kontrollgremium zur Wahrnehmung seiner
Befugnisse nach § 5 PKGrG Kontrollbesuche bei Dienststellen des BfV, des BND und des BAMAD vor. Im
Berichtszeitraum führte das Kontrollgremium Kontroll- und Informationsbesuche unter anderem in Potsdam, Pullach
und Köln durch.
3. Öffentliche Anhörungen
Am 16. Oktober 2023 und am 14. Oktober 2024 führte das Parlamentarische Kontrollgremium die gesetzlich
vorgesehene Anhörung der Präsidentinnen und Präsidenten der Nachrichtendienste des Bundes durch (§ 10
Absatz 3 PKGrG). Den Mitgliedern des Kontrollgremiums standen in den öffentlichen Sitzungen der Präsident des
BfV, Thomas Haldenwang, der Präsident des BND, Dr. Bruno Kahl, sowie die Präsidentin des BAMAD, Martina
Rosenberg, Rede und Antwort. Inhaltlich befassten sich die Anhörungen unter anderem mit der weiterwachsenden
Bedrohung durch Russland sowie den Gefahren, welchen Deutschland durch Islamismus und Rechtsextremismus
drohen. Aufzeichnungen der öffentlichen Anhörungen sind in der Mediathek auf der Internetseite des Deutschen
Bundestages abrufbar.
4. Öffentliche Bewertungen
Das Parlamentarische Kontrollgremium beschloss im Berichtszeitraum eine öffentliche Bewertung gemäß § 10
Absatz 2 PKGrG. In der am 13. März 2024 abgegebenen öffentlichen Bewertung zum Thema „Russische
Einflussnahme in Deutschland“ (Bundestagsdrucksache 20/10655), weist das Gremium auf die Bedrohung
Deutschlands durch verschiedene Formen russischer Einflussnahme hin.
5. Unabhängiger Kontrollrat
Zum 1. Januar 2022 übernahm der Unabhängige Kontrollrat die Aufgaben des Unabhängigen Gremiums bei der
Prüfung von Anordnungen des BND im Bereich der Ausland-Ausland-Fernmeldeaufklärung. Der Unabhängige
Kontrollrat berichtet dem Kontrollgremium in Abständen von höchstens sechs Monaten über dessen Tätigkeit
(§ 55 Absatz 1 BNDG). Schriftliche Tätigkeitsberichte des Unabhängigen Kontrollrats erreichten das
Kontrollgremium im Februar 2024 und September 2024. Der Unabhängige Kontrollrat übermittelte dem Kontrollgremium
ferner Beschlüsse zur Änderung der Geschäftsverteilung zur Kenntnisnahme. Tätigkeitsberichte wurden in
Sitzungen des Kontrollgremiums mit dem Präsidenten des Unabhängigen Kontrollrates, Josef Hoch, sowie dem
Ständigen Vertreter des Leiters des Administrativen Kontrollorgans, Dr. Karsten Brandt, beraten. Im Februar
2025 wählte das Gremium gemäß § 43 Absatz 4 BNDG zwei Mitglieder des gerichtsähnlichen Kontrollorgans
sowie einen Vizepräsidenten des Unabhängigen Kontrollrats.
6. Beratungen mit dem Vertrauensgremium
Der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und ein beauftragtes Mitglied des Parlamentarischen
Kontrollgremiums und des Vertrauensgremiums können mitberatend gegenseitig an den Sitzungen der Gremien
teilnehmen (§°9 Absatz 1 PKGrG). Im Berichtszeitraum nahm das beauftragte Mitglied, Abg. Sven-Christian Kindler
(BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN), an einzelnen Sitzungen des Kontrollgremiums teil sowie umgekehrt Mitglieder
des Kontrollgremiums an Sitzungen des Vertrauensgremiums. Der Ständige Bevollmächtigte nahm regelmäßig
an den Sitzungen des Vertrauensgremiums teil (§ 5a Absatz 4 Satz 2 PKGrG).
7. Mitberatung der Wirtschaftspläne der Nachrichtendienste
Dem Parlamentarischen Kontrollgremium werden die Entwürfe der Wirtschaftspläne der Nachrichtendienste des
Bundes zur Mitberatung überwiesen (§ 9 Absatz 2 PKGrG). Im Berichtszeitraum hat das Kontrollgremium die
Wirtschaftspläne des BND, des BfV und des BAMAD für die Haushaltsjahre 2024 und die Entwürfe für 2025
mitberaten. Das Kontrollgremium benannte Dr. Konstantin von Notz, Marja-Liisa Völlers und Christoph de Vries
als Berichterstatter und beauftragte diese mit der Vorbereitung der Beratung der Wirtschaftspläne. Die Ergebnisse
der Mitberatung wurden dem für die Beratung der Wirtschaftspläne der Dienste federführend zuständigen
Vertrauensgremium jeweils in einer Stellungnahme übermittelt. Mitglieder des Kontrollgremiums und des
Vertrauensgremiums nahmen an der Beratung der Wirtschaftspläne im Vertrauensgremium wechselseitig teil (§ 9
Absatz 2 PKGrG). Die Bundesregierung hat das Kontrollgremium über den Vollzug der Wirtschaftspläne im
jeweiligen Haushaltsjahr unterrichtet. Das Kontrollgremium nahm ferner die Prüfberichte des Bundesrechnungshofes
zur Kenntnis.
8. Internationale Kontakte und Auslandsreisen
Die Mitglieder des Parlamentarischen Kontrollgremiums und der Ständige Bevollmächtigte führten Gespräche
im Ausland.
9. Eingaben von Angehörigen der Nachrichtendienste
Angehörige der Nachrichtendienste des Bundes können sich in dienstlichen Angelegenheiten sowie bei
innerdienstlichen Missständen, jedoch nicht im eigenen oder im Interesse anderer Angehöriger dieser Behörden,
unmittelbar und ohne Einhaltung des Dienstweges an das Parlamentarische Kontrollgremium wenden (§ 8 Absatz 1
PKGrG). Das Eingaberecht in diesem Bereich dient ausschließlich fachlichen Interessen. Eingaben im
persönlichen Interesse können jedoch als Eingaben nach § 8 Absatz 2 PKGrG behandelt und dem Kontrollgremium
gleichwohl zur Kenntnis gegeben werden. Der Ständige Bevollmächtigte untersucht Eingaben nach § 8
Absatz 1 PKGrG auf Weisung des Kontrollgremiums.
Im Berichtszeitraum sind beim Kontrollgremium zwei anonyme Eingaben von mutmaßlichen Beschäftigten des
BfV und eine anonyme Eingabe von einem mutmaßlichen Beschäftigten des BND eingegangen. Zu den Eingaben
wurden Stellungnahmen der Bundesregierung eingeholt und die Sachverhalte im Gremium erörtert.
10. Eingaben von Bürgerinnen und Bürgern
Eingaben von Bürgerinnen und Bürgern an den Deutschen Bundestag über ein sie betreffendes Verhalten der
Nachrichtendienste des Bundes können dem Parlamentarischen Kontrollgremium zur Kenntnis gegeben werden
(§ 8 Absatz 2 PKGrG). Das Kontrollgremium erhielt im Berichtszeitraum von Oktober 2023 bis Februar 2025
insgesamt 27 solcher Eingaben, zum Teil auch mit der wiederholten Bitte um Befassung.
Soweit es angezeigt erschien, holte das Kontrollgremium zu den Eingaben Stellungnahmen der Bundesregierung
ein bzw. erörterte den Sachverhalt. Die Mehrzahl der Eingaben boten keinerlei Anhaltspunkte für ein derartiges
Tätigwerden des Gremiums. Eine Eingabe wurde im Rahmen eines Kontrollauftrags behandelt.
Ferner erreichten das Kontrollgremium sonstige Zuschriften, die nicht als Eingaben im Sinne von § 8 Absatz 2
PKGrG zu qualifizieren waren, da sie beispielsweise nicht in die Zuständigkeit des Kontrollgremiums fielen.
11. Kontrolle auf dem Gebiet des Artikels 10-Gesetzes
Maßnahmen der Telekommunikations- oder Postüberwachung der Nachrichtendienste des Bundes unterliegen
gemäß Artikel 10 Absatz 2 Satz 2 GG in Verbindung mit § 1 Absatz 2 G 10 der Kontrolle durch das
Parlamentarische Kontrollgremium und durch die G 10-Kommission. Der G 10-Kommission kommt dabei die Aufgabe zu,
als unabhängiges und an keine Weisung gebundenes Organ in einem gerichtsähnlichen Verfahren über die
Zulässigkeit und Notwendigkeit jeder einzelnen Überwachungsmaßnahme der Telekommunikation durch die
Nachrichtendienste zu entscheiden.
Das Kontrollgremium ist gemäß § 14 Absatz 1 Satz 1 G 10 in Abständen von höchstens sechs Monaten vom
Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat über die Durchführung des G 10 zu unterrichten. Das
Kontrollgremium ist zudem halbjährlich über die vorgenommenen Übermittlungen von personenbezogenen Daten aus
bestimmten G 10-Maßnahmen des BND an ausländische öffentliche Stellen zu unterrichten (§ 7a Absatz 6 G 10).
Das Kontrollgremium wirkt bei strategischen Beschränkungsmaßnahmen des Brief-, Post- und
Fernmeldegeheimnisses nach den §§ 5 und 8 G 10 mit. Bei strategischen Beschränkungsmaßnahmen werden internationale
Telekommunikationsbeziehungen bestimmt, in denen mit Hilfe von Suchbegriffen bestimmte Informationen erfasst
werden. Die G 10-Kommission prüft die Zulässigkeit und Notwendigkeit der einzelnen Maßnahmen
einschließlich der verwendeten Suchbegriffe.
Auf der Grundlage der Unterrichtungen durch das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat berichtet
das Kontrollgremium dem Deutschen Bundestag gemäß § 14 Absatz 1 Satz 3 G 10 jährlich über die Durchführung
von Beschränkungsmaßnahmen der Nachrichtendienste auf dem Gebiet der Brief-, Post- und
Fernmeldeüberwachung nach den §§ 3, 5, 7a und 8 G 10. Im Berichtszeitraum ist dies für das Jahr 2021 (Bundestagsdrucksache
20/9950) und für das Jahr 2022 gemeinsam mit dem Bericht über Maßnahmen nach dem
Terrorismusbekämpfungsgesetz (Bundestagsdrucksache 20/14200) erfolgt.
12. Kontrolle auf dem Gebiet des Terrorismusbekämpfungsgesetzes
Dem BfV, dem BND und dem MAD stehen seit Inkrafttreten des Terrorismusbekämpfungsgesetzes im Jahr 2007
Auskunftsrechte gegenüber Banken, Postdienstleistern, Luftfahrtunternehmen und
Telekommunikationsunternehmen zu. Weiterhin besteht die Befugnis zum Einsatz des sogenannten IMSI-Catchers, mit dem sich der
Standort sowie die Geräte- und Kartennummer aktiv geschalteter Mobilfunkgeräte feststellen lassen.
Dem Parlamentarischen Kontrollgremium ist halbjährlich über alle Maßnahmen nach dem
Terrorismusbekämpfungsgesetz zu berichten. Das Kontrollgremium muss seinerseits jährlich dem Bundestag einen Bericht vorlegen
(§ 8b Absatz 3 BVerfSchG, § 9 Absatz 4 Satz 7 BVerfSchG, § 3 Absatz 1 Satz 3 BNDG, § 4a MADG). Im
Berichtszeitraum ist dies für das Jahr 2021 (Bundestagsdrucksache 20/9900) und für das Jahr 2022 gemeinsam mit
dem Bericht über die Durchführung von Beschränkungsmaßnahmen der Nachrichtendienste auf dem Gebiet der
Brief-, Post- und Fernmeldeüberwachung nach den §§ 3, 5, 7a und 8 G 10 (Bundestagsdrucksache 20/14200)
geschehen.
IV. Wesentliche Beratungsgegenstände des Parlamentarischen Kontrollgremiums
Im Berichtszeitraum hat sich das Parlamentarische Kontrollgremium mit zahlreichen Beratungsgegenständen
befasst, sich von der Bundesregierung und den Nachrichtendiensten des Bundes unterrichten lassen sowie zu
verschiedenen Einzelfragen Einsicht in Unterlagen und Akten der Bundesregierung und der Nachrichtendienste
genommen. Gemäß § 10 Absatz 1 PKGrG unterliegen sämtliche im Rahmen der Beratungen des Kontrollgremiums
bekannt gewordenen Informationen der Geheimhaltung und damit dem Verbot der Weitergabe an Dritte. Unter
Beachtung dieses strikten Gebotes der Geheimhaltung werden nachfolgende Beratungsgegenstände von
wesentlicher Bedeutung in allgemeiner Form dargestellt.
1. Sicherheitslage in Deutschland
Im Berichtszeitraum haben sich mehrere Anschläge in Deutschland ereignet. Das Parlamentarische
Kontrollgremium hat sich mit den nachrichtendienstlichen Bezügen und Erkenntnissen zu den Anschlagsgeschehen in den
regelmäßigen Sitzungen und in Sondersitzungen befasst.
2. Internationale Sicherheitslage und Entwicklungen im Ausland
Das Parlamentarische Kontrollgremium befasste sich in seinen Sitzungen regelmäßig mit der internationalen
Sicherheitslage und relevanten Entwicklungen im Ausland. Es nahm hierzu umfangreiche Berichte des BND über
die vorhandenen Erkenntnisse und Lagebeurteilungen in diversen Staaten und Weltregionen entgegen.
Am 7. Oktober 2023, mithin zu Beginn des aktuellen Berichtszeitraums, haben die Hamas und andere bewaffnete
palästinensische Gruppen Israel angegriffen und etwa 1.200 Menschen getötet sowie 250 Personen entführt.
Besonderen Raum nahmen daher Beratungen zur aktuellen Lage im Nahen und Mittleren Osten ein.
Beratungsgegenstände waren hierbei insbesondere die Lage im Gaza-Streifen sowie die Vorgänge in Libanon und Syrien.
Nicht zuletzt wurde das Kontrollgremium auch bei Maßnahmen zur Bewältigung von Entführungen deutscher
Staatsangehöriger durch terroristische oder kriminelle Gruppierungen im Ausland beteiligt.
3. Rechtsextremismus in Deutschland
Die Bedrohung durch den Phänomenbereich Rechtsextremismus und der Anteil der Nachrichtendienste des
Bundes an der Begegnung dieser Bedrohung war ein weiterer Schwerpunkt der Beratungen. Im Bereich
Rechtsextremismus wurde insbesondere vom BfV über die Aktivitäten einzelner Organisationen und Gruppierungen, über
rechtsextreme Parteien sowie Schlüsselfiguren der Szene berichtet. Die Nachrichtendienste des Bundes
berichteten zur rechtsextremen Instrumentalisierung der verschiedenen politischen und gesellschaftlichen Krisen sowie
einzelner Proteste und Ereignisse. Rechtsextreme Mobilisierung und personelle Überschneidungen
rechtsextremer Gruppierungen mit der Reichsbürgerbewegung, der Selbstverwalter-, Rocker- und der Hooliganszene wurden
im aktuellen Berichtszeitraum weiter erörtert.
4. Islamistischer Terrorismus und islamistisches Spektrum in Deutschland
Die Nachrichtendienste informierten das Parlamentarische Kontrollgremium fortlaufend über die Gefahren, die
vom islamistischen Terrorismus für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland ausgingen. Hierzu wurde das
Kontrollgremium regelmäßig über die Erkenntnisse der Nachrichtendienste zu gewaltbereiten Gruppierungen und
Personen mit radikal-islamistischem Hintergrund und Exekutivmaßnahmen der Sicherheitsbehörden gegen diese
informiert.
Die Bedrohung durch den islamistischen Terrorismus wird weiterhin als hoch eingeschätzt. Das Kontrollgremium
wurde über die Tätigkeit der Nachrichtendienste und den Kenntnisstand der Sicherheitsbehörden zu
terroristischen Anschlägen, Anschlagsvorbereitungen und Szeneangehörige informiert. Unter anderem wurde das
Kontrollgremium laufend über den Stand der Bedrohung durch islamistische Gruppierungen wie IS und Hizb ut-Tahrir
unterrichtet, insbesondere über die wachsende Anschlagsgefahr durch den IS-Ableger „Islamischer Staat Provinz
Khorasan“ (ISPK). Die Rolle der Hamas im Nahen Osten und in Europa war ebenfalls Gegenstand der
Beratungen.
5. Linksextremismus in Deutschland
Wie in früheren Berichtszeiträumen waren auch die Entwicklungen im Bereich des Linksextremismus
regelmäßiges Thema der Unterrichtungen. Thematisiert wurden etwa die Ermittlungen gegen die Gruppe um Lina E.
sowie weitere linksextremistische Gruppierungen. Im Berichtszeitraum erfolgte Festnahmen von gewaltbereiten
Linksextremisten wurden ebenfalls im Gremium thematisiert.
6. Russischer Angriffskrieg gegen die Ukraine und hybride russische Kriegsführung in
Europa
Der Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine und die damit verbundenen Auswirkungen auf die Tätigkeit der
Nachrichtendienste des Bundes haben die Arbeit des Parlamentarischen Kontrollgremiums im Berichtszeitraum
weiterhin maßgeblich geprägt. Das Kontrollgremium wurde vom BND fortlaufend über die aktuelle Lage
unterrichtet. Die Nachrichtendienste des Bundes berichteten zudem über Spionage- und Sabotagegefahren sowie den
damit einhergehenden gesteigerten Herausforderungen für die Spionageabwehr und die Eigensicherung.
Verbindungen der extremistischen Szene in Deutschland sowie krimineller Milieus nach Russland waren wiederkehrend
Thema der Beratungen.
Die hybride Kriegsführung Russlands in Europa war in ihren unterschiedlichen Ausprägungen von Spionage über
Sabotage und Desinformation mehrfach Gegenstand der Beratungen. Im Kontext des Angriffskriegs Russlands
beschäftigte sich das Gremium in mehreren Sitzungen auch wieder mit den Anschlägen auf die Nord-Stream-
Pipelines.
Die Bedeutung dieses Themas für die Kontrolltätigkeit des Gremiums im Berichtszeitraum spiegelt sich auch in
der öffentlichen Bewertung vom 13. März 2024 zum Thema „Russische Einflussnahme in Deutschland“ wider
(Bundestagsdrucksache 20/10655).
7. Spionageabwehr
Das Parlamentarische Kontrollgremium befasste sich im Berichtszeitraum intensiv mit Fragen der
Spionageabwehr und wurde ausführlich über Spionageaktivitäten einzelner ausländischer Dienste in Deutschland
unterrichtet. Insbesondere die Aktivitäten russischer Nachrichtendienste in Deutschland waren auch in diesem
Berichtszeitraum wiederholt Gegenstand der Beratungen. Seit dem Beginn des russischen Angriffskriegs gegen die
Ukraine war eine Zunahme russischer Spionage- und Einflussaktivitäten in Deutschland zu verzeichnen. Auch die
Bestrebungen Russlands, Sanktionen zu umgehen, wurden thematisiert. Der Fall des BND-Mitarbeiters
Carsten L., der Informationen an einen russischen Nachrichtendienst verraten haben soll, stand im Berichtszeitraum
weiter im Fokus.
Auch die Tätigkeiten chinesischer und iranischer Nachrichtendienste in Deutschland waren Thema im
Kontrollgremium. Die Nachrichtendienste berichteten insbesondere über die Bedrohung durch breit gefächerte Ausspäh-
und Einflussaktivitäten Chinas.
Die Bundesregierung informierte zudem über Maßnahmen der Eigensicherung der deutschen Nachrichtendienste,
der Bundeswehr sowie über Sensibilisierungsmaßnahmen für potenziell gefährdete Unternehmen und
Einrichtungen.
8. Cyberbedrohungen und Ergebnisse der Cyberabwehr
Im Berichtszeitraum befasste sich das Parlamentarische Kontrollgremium mehrfach mit den von Cyberangriffen
ausgehenden Bedrohungen, mit hybriden Bedrohungen sowie mit mutmaßlich staatlich gelenkten
Desinformations- und Einflusskampagnen. Das Kontrollgremium wurde zudem über aktuelle Erkenntnisse über
Angriffsmethoden, Ziele und Urheber von Cyberangriffen unterrichtet. Unter anderem wurde über mutmaßlich pro-russische
Angriffe informiert, von denen auch Verbände und Parteiorganisationen in Deutschland betroffen waren.
9. Sicherheit von kritischer Infrastruktur in Deutschland
Das Gremium beschäftigte sich im Berichtszeitraum auch mit der Sicherheit von kritischer Infrastruktur in
Deutschland. Dabei umfassten die Themen den Sabotage- und Spionageschutz im physischen wie im Cyberraum.
Die Nachrichtendienste des Bundes berichteten zudem wiederholt zu Drohnenüberflügen über Kasernenanlagen
und ziviler Infrastruktur. Auch Versuche, auf Gelände kritischer Infrastrukturen einzudringen wurden mehrfach
behandelt.
10. Einsatz von V-Personen
Die Bundesregierung hat das Parlamentarische Kontrollgremium vor dem Hintergrund ihrer Vortragspflicht
gemäß § 9b Absatz 1 Satz 2 BVerfSchG über den Einsatz von V-Personen bei den Nachrichtendiensten informiert.
Der Lagebericht erfolgte für das Kalenderjahr 2023 im Folgejahr und beinhaltete unter anderem die Zugänge der
Nachrichtendienste in relevanten Bereichen, den Prozess der Auswahl von Quellen, die Quellenführung sowie die
Bewertung der Zuverlässigkeit von Quellen und die Qualität der von Quellen zugänglich gemachten
Informationen.
11. Zusammenarbeit mit ausländischen Nachrichtendiensten
Über die Zusammenarbeit mit ausländischen Nachrichtendiensten als festem Bestandteil der Tätigkeit der
Nachrichtendienste des Bundes wurde dem Parlamentarischen Kontrollgremium in unterschiedlichen
Zusammenhängen regelmäßig – in der Regel ohne Nennung der jeweiligen Partnerdienste – berichtet. Eine detaillierte
Informationsweitergabe war unter Berücksichtigung der sogenannten „Third-Party-Rule“ in Einzelfällen nicht möglich,
weil kein Einverständnis der die Information übermittelnden Stelle zur Weitergabe an das Gremium bestand.
So informierten die Bundesregierung und die Nachrichtendienste des Bundes über Zusammenarbeit und
Informationsaustausch bei Gefährdungslagen, Terroranschlägen, Großereignissen sowie in der laufenden
Aufklärungsarbeit. Das Gremium begleitete die nach einer Gesetzesänderung notwendige Aktualisierung von
Kooperationsvereinbarungen des BND mit ausländischen Partnern.
12. Strategische Fernmeldeaufklärung und Eingriffe in informationstechnische Systeme
durch den BND
Das Parlamentarische Kontrollgremium befasste sich – ungeachtet der Unterrichtungen durch den Unabhängigen
Kontrollrat im Rahmen von dessen Prüftätigkeiten – mit der strategischen Fernmeldeaufklärung sowie mit
Eingriffen in informationstechnische Systeme von Ausländerinnen und Ausländern im Ausland durch den BND. Die
Bundesregierung unterrichtete das Kontrollgremium im Berichtszeitraum gemäß § 37 Absatz 5 Satz 2 BNDG
über die Anzahl der angeordneten individuellen Aufklärungsmaßnahmen. Zudem berichtete die Bundesregierung
gemäß § 69 Absatz 4 Satz 3 BNDG über den Fortschritt bei der Schaffung der technischen Voraussetzungen für
die Kennzeichnung von Zweck und Mittel der Datenerhebung.
13. Behördeninterne Entwicklungen
Regelmäßiger Bestandteil der Unterrichtung durch die Bundesregierung waren behördeninterne Entwicklungen
bei den Nachrichtendiensten. In diesem Zusammenhang befasste sich das Parlamentarische Kontrollgremium
unter anderem mit Umstrukturierungen, einzelnen Rechtsverstößen von Beschäftigten oder sonstigen internen
Vorgängen, die geeignet sind, die Arbeit der Nachrichtendienste zu beeinträchtigen. Der Personalbedarf bei den
Nachrichtendiensten sowie die Herausforderungen bei der Gewinnung qualifizierten Personals und das Verfahren zur
Durchführung von Sicherheitsüberprüfungen, einschließlich der Verfahrensdauer und Digitalisierungsfragen,
waren im Berichtszeitraum ebenfalls wiederholt Gegenstand der Beratungen.
14. Gewährleistung geheimer Beratungen
Das Parlamentarische Kontrollgremium musste in Einzelfällen erneut feststellen, dass Inhalte aus
Verschlusssachen und aus geheimen Beratungen des Gremiums in Medienveröffentlichungen thematisiert wurden und so
unbefugten Dritten zur Kenntnis gelangten. Das Kontrollgremium sieht alle Beteiligten, die Zugang zu eingestuften
und vertraulichen Unterlagen der Nachrichtendienste haben, in der Verantwortung, die einschlägigen
Geheimschutzvorschriften strikt zu beachten und sicherzustellen, dass unzulässige Veröffentlichungen von eingestuften
Informationen unterbleiben.
Das Kontrollgremium hat solche Vorfälle durchweg der Präsidentin des Deutschen Bundestages gemäß § 12 der
Geheimschutzordnung des Bundestages angezeigt.
V. Kontrollen des Ständigen Bevollmächtigten
Der Ständige Bevollmächtigte wird gemäß § 5a Absatz 2 PKGrG auf Weisung des Parlamentarischen
Kontrollgremiums zur Prüfung von Sachverhalten tätig, die einer strukturellen oder einer Ad-hoc-Kontrolle unterzogen
werden sollen. Eine Weisung gemäß § 5a Absatz 2 PKGrG zur Prüfung von Sachverhalten wird in Form eines
Untersuchungsauftrags vom Kontrollgremium erteilt (§ 2 Absatz 3 Satz 1 Anlage 2 zur GO PKGr). Zu den von
dem Ständigen Bevollmächtigten im Rahmen einer Untersuchung zu bearbeitenden Themenfeldern gehören
regelmäßig die Aufgaben und Zuständigkeiten des Nachrichtendienstes im untersuchungsgegenständlichen
Bereich, Struktur und Kooperationen, Methodik und Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel und eine fachliche
Bewertung (§ 2 Absatz 5 Satz 1 Anlage 2 zur GO PKGr). Die fachliche Bewertung umfasst regelmäßig Aussagen
zur Rechtmäßigkeit des Vorgehens, zur Geeignetheit der Prozesse und Strukturen, Ressourceneinsatz, Erfolgen
und Optimierungspotenzial (§ 2 Absatz 5 Satz 2 Anlage 2 zur GO PKGr).
Im Berichtszeitraum von Oktober 2023 bis Februar 2025 hat das Kontrollgremium den Ständigen
Bevollmächtigten mit insgesamt fünf strukturellen Untersuchungen sowie zwei Ad-hoc-Kontrollen beauftragt. Ein Ad-hoc-
Kontrollauftrag wurde noch im Berichtszeitraum abgeschlossen. Zudem wurde die Arbeit an einer Vielzahl von
Untersuchungen, mit denen der Ständige Bevollmächtigte im Vorberichtszeitraum beauftragt wurde
(Bundestagsdrucksache 20/10473), fortgeführt und sieben davon abgeschlossen. Teilweise hat das Gremium dabei auch
Mitglieder benannt, die die Untersuchung begleitet haben (§ 3 GO-PKGr).
Berlin, 26. März 2025
Konstantin von Notz
Vorsitzender
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ISSN 0722-8333]
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