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Bericht über die Kontrolltätigkeit gemäß § 13 des Gesetzes über die parlamentarische Kontrolle nachrichtendienstlicher Tätigkeit des Bundes (Berichtszeitraum Oktober 2023 bis Februar 2025)

dip / drucksache 01.04.2025 · WP 21 · 21/12 · Unterrichtung · Original ↗

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Bericht über die Kontrolltätigkeit gemäß § 13 des Gesetzes über die parlamentarische Kontrolle nachrichtendienstlicher Tätigkeit des Bundes (Berichtszeitraum Oktober 2023 bis Februar 2025) [Deutscher Bundestag Drucksache 21/12 21. Wahlperiode 01.04.2025 Unterrichtung durch das Parlamentarische Kontrollgremium Bericht über die Kontrolltätigkeit gemäß § 13 des Gesetzes über die parlamentarische Kontrolle nachrichtendienstlicher Tätigkeit des Bundes (Berichtszeitraum Oktober 2023 bis Februar 2025) Inhal tsverzeichnis Seite Zusammenfassung ........................................................................................ 3 I. Berichtspflicht.................................................................................... 3 II. Rechtsgrundlagen und Struktur ...................................................... 3 1. Mitglieder und Vorsitz ........................................................................ 3 2. Gesetzlicher Rahmen und Befugnisse ................................................. 4 3. Ständiger Bevollmächtigter und Beschäftigte ..................................... 5 III. Tätigkeit des Parlamentarischen Kontrollgremiums im Überblick ...................................................................................... 6 1. Anzahl der Sitzungen und Teilnahmekreis.......................................... 6 2. Kontrollbesuche vor Ort ...................................................................... 6 3. Öffentliche Anhörungen ...................................................................... 6 4. Öffentliche Bewertungen .................................................................... 7 5. Unabhängiger Kontrollrat.................................................................... 7 6. Beratungen mit dem Vertrauensgremium ........................................... 7 7. Mitberatung der Wirtschaftspläne der Nachrichtendienste ................. 7 8. Internationale Kontakte und Auslandsreisen ....................................... 7 9. Eingaben von Angehörigen der Nachrichtendienste ........................... 7 10. Eingaben von Bürgerinnen und Bürgern ............................................. 8 11. Kontrolle auf dem Gebiet des Artikels 10-Gesetzes ........................... 8 12. Kontrolle auf dem Gebiet des Terrorismusbekämpfungsgesetzes....... 8 Seite IV. Wesentliche Beratungsgegenstände des Parlamentarischen Kontrollgremiums ............................................................................. 9 1. Sicherheitslage in Deutschland ........................................................... 9 2. Internationale Sicherheitslage und Entwicklungen im Ausland .......... 9 3. Rechtsextremismus in Deutschland ..................................................... 9 4. Islamistischer Terrorismus und islamistisches Spektrum in Deutschland ......................................................................................... 9 5. Linksextremismus in Deutschland ...................................................... 10 6. Russischer Angriffskrieg gegen die Ukraine und hybride russische Kriegsführung in Europa ........................................ 10 7. Spionageabwehr .................................................................................. 10 8. Cyberbedrohungen und Ergebnisse der Cyberabwehr ........................ 10 9. Sicherheit von kritischer Infrastruktur in Deutschland ........................ 10 10. Einsatz von V-Personen ...................................................................... 11 11. Zusammenarbeit mit ausländischen Nachrichtendiensten ................... 11 12. Strategische Fernmeldeaufklärung und Eingriffe in informationstechnische Systeme durch den BND ............................... 11 13. Behördeninterne Entwicklungen ......................................................... 11 14. Gewährleistung geheimer Beratungen ................................................ 11 V. Kontrollen des Ständigen Bevollmächtigten ................................... 11 Zusammenfassung Das Parlamentarische Kontrollgremium kontrolliert die Bundesregierung hinsichtlich der Tätigkeit der Nachrichtendienste des Bundes (Bundesamt für Verfassungsschutz, Militärischer Abschirmdienst, Bundesnachrichtendienst). Im Berichtszeitraum kam das Kontrollgremium zu 34 Sitzungen zusammen, führte mehrere Vor-Ort-Termine in Dienststellen der Nachrichtendienste durch und nahm sein Recht auf Akteneinsicht im Zusammenhang mit den unter V. aufgelisteten Themen, die in Sitzungen beraten wurden, wahr. Das Kontrollgremium beauftragte im Berichtszeitraum seinen Ständigen Bevollmächtigten mit zahlreichen strukturellen Untersuchungen, in deren Rahmen Dienststellen aufgesucht, Akten angefordert, schriftliche Auskünfte eingeholt und Befragungen durchgeführt wurden. Die Bundesregierung hat im vorliegenden Berichtszeitraum im Allgemeinen angemessen, zeitnah und im gebotenen Umfang über die aus ihrer Sicht relevanten nachrichtendienstlichen Vorgänge unterrichtet. Das Kontrollgremium stellt fest, dass die Bundesregierung ihren gesetzlichen Pflichten bei der Unterrichtung des Kontrollgremiums sowie bei der Vorlage von Akten und in Dateien gespeicherten Daten, bei der Erteilung von schriftlichen und mündlichen Auskünften sowie bei der Gewährung von Zutritt zu Dienststellen der Nachrichtendienste nachgekommen ist (§ 13 Satz 2 PKGrG). Allerdings wurden einige Akten zunächst mit umfangreichen Schwärzungen zur Verfügung gestellt. Erst nach erneuten Bitten des Kontrollgremiums wurden die Schwärzungen größtenteils entfernt. Darüber hinaus unterrichtete die Bundesregierung unter Verweis auf Ermittlungsvorbehalte bei laufenden Ermittlungen teilweise nur zögerlich. I. Berichtspflicht Das Parlamentarische Kontrollgremium hat nach § 13 Satz 1 des Gesetzes über die parlamentarische Kontrolle nachrichtendienstlicher Tätigkeit des Bundes (PKGrG) dem Deutschen Bundestag regelmäßig Bericht über seine Tätigkeit zu erstatten, mindestens in der Mitte und am Ende jeder Wahlperiode. Das Kontrollgremium hat die Geheimhaltung seiner Beratungen nach § 10 Absatz 1 PKGrG zu berücksichtigen. Demzufolge werden in diesem Bericht Beratungsgegenstände des Kontrollgremiums in allgemeiner Form und unter Beachtung der Geheimhaltung dargestellt. Die Berichte des Kontrollgremiums für die 19. Wahlperiode wurden als Bundestagsdrucksache 19/15266 und 20/310 veröffentlicht. Zur Mitte der 20. Wahlperiode wurde bereits ein Tätigkeitsbericht des Kontrollgremiums als Bundestagsdrucksache 20/10473 veröffentlicht. II. Rechtsgrundlagen und Struktur 1. Mitglieder und Vorsitz Das Parlamentarische Kontrollgremium der 20. Wahlperiode wurde in der 25. Sitzung des Deutschen Bundestages am 24. März 2022 eingesetzt und am gleichen Tag konstituiert. Der Deutsche Bundestag legte fest, dass das Kontrollgremium aus dreizehn Mitglieder besteht. Dem Gremium gehörten im Berichtszeitraum folgende Abgeordnete an, die vom Deutschen Bundestag jeweils mit der Mehrheit seiner Mitglieder gewählt worden sind: – Abg. Uli Grötsch (SPD, am 9. November 2023 aus dem Parlamentarischen Kontrollgremium und am 14. März 2024 aus dem Deutschen Bundestag ausgeschieden), – Abg. Dr. André Hahn (DIE LINKE, mit Ablauf des 5. Dezember 2023 aus dem Parlamentarischen Kontrollgremium ausgeschieden), – Abg. Sebastian Hartmann (SPD), – Abg. Alexander Hoffmann (CDU/CSU, mit Ablauf des 3. Juli 2024 aus dem Parlamentarischen Kontrollgremium ausgeschieden), – Abg. Marc Henrichmann (CDU/CSU) (seit dem 22. Februar 2024), – Abg. Roderich Kiesewetter (CDU/CSU), – Abg. Konstantin Kuhle (FDP), – Abg. Andrea Lindholz (CDU/CSU) (seit dem 4. Juli 2024), – Abg. Dr. Irene Mihalic (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN), – Abg. Alexander Müller (FDP) (seit dem 9. November 2023), – Abg. Dr. Konstantin von Notz (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN), – Abg. Dr. Ralf Stegner (SPD), – Abg. Christoph de Vries (CDU/CSU), – Abg. Marja-Liisa Völlers (SPD) und – Abg. Dirk Wiese (SPD) (seit dem 9. November 2023). Im Einzelnen stellt sich die Veränderung in der Zusammensetzung des Gremiums im Berichtszeitraum wie folgt dar: Der Abgeordnete Alexander Müller (FDP) wurde in der 134. Sitzung des Deutschen Bundestages am 9. November 2023 als Nachfolger des Abgeordneten Alexander Graf Lambsdorff (FDP) in das Gremium gewählt. Der Abgeordnete Alexander Graf Lambsdorff (FDP) hat auf seine Mitgliedschaft im 20. Deutschen Bundestag verzichtet und ist mit Wirkung zum 7. August 2023 aus dem Deutschen Bundestag ausgeschieden. Er amtiert seit dem 16. August 2023 als deutscher Botschafter in Moskau. Der Abgeordnete Dirk Wiese (SPD) wurde in der 134. Sitzung des Deutschen Bundestages am 9. November 2023 für den Abgeordneten Uli Grötsch (SPD) in das Gremium gewählt, der am 9. November 2023 aus dem Parlamentarischen Kontrollgremium ausgeschieden war. Aufgrund seiner Wahl zum Polizeibeauftragten des Deutschen Bundestages ist Uli Grötsch (SPD) am 14. März 2024 aus dem Deutschen Bundestag ausgeschieden. Der Abgeordnete Marc Henrichmann (CDU/CSU) wurde in der 154. Sitzung des Deutschen Bundestages am 22. Februar 2024 als Nachfolger des Abgeordneten Dr. André Hahn (DIE LINKE) in das Gremium gewählt. Der Abgeordnete Dr. André Hahn (DIE LINKE) war mit der Auflösung der Fraktion DIE LINKE mit Ablauf des 5. Dezember 2023 aus dem Parlamentarischen Kontrollgremium ausgeschieden. Die Abgeordnete Andrea Lindholz (CDU/CSU) wurde in der 181. Sitzung des Deutschen Bundestages am 4. Juli 2024 als Nachfolgerin für den am 4. Juli 2024 aus dem Parlamentarischen Kontrollgremium ausgeschiedenen Abgeordneten Alexander Hoffmann (CDU/CSU) in das Gremium gewählt. Den Vorsitz des Kontrollgremiums führte im Berichtszeitraum der Abgeordnete Dr. Konstantin von Notz (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN). Den stellvertretenden Vorsitz führte im Berichtszeitraum der Abgeordnete Roderich Kiesewetter (CDU/CSU). 2. Gesetzlicher Rahmen und Befugnisse Nach § 1 Absatz 1 PKGrG unterliegt die Bundesregierung hinsichtlich der Tätigkeit des Bundesamtes für Verfassungsschutz (BfV), des Militärischen Abschirmdienstes (MAD) und des Bundesnachrichtendienstes (BND) der Kontrolle durch das Parlamentarische Kontrollgremium. Der Bundesregierung obliegt nach § 4 PKGrG die Pflicht zur umfassenden Unterrichtung über die allgemeine Tätigkeit der Nachrichtendienste des Bundes und über Vorgänge von besonderer Bedeutung. Auf Verlangen des Kontrollgremiums hat die Bundesregierung auch über sonstige Vorgänge zu berichten. Eine effektive Kontrolle setzt dabei voraus, dass nicht nur über bloße Arbeitsabläufe, sondern auch über die Ergebnisse der Arbeit informiert wird. Umfassend heißt in diesem Zusammenhang, dass das Kontrollgremium ein möglichst vollständiges Bild über die Tätigkeit der Nachrichtendienste einschließlich der Ausübung der Aufsicht erlangen soll. Die besondere Bedeutung dieser weitreichenden Kontrollrechte liegt darin, dass die angeführten Befugnisse dem Kontrollgremium Zugriff auf einen dem Parlament ansonsten unzugänglichen Bereich der Exekutive ermöglichen. Das Kontrollgremium kann sich bei der Wahrnehmung seiner Kontrollaufgaben auf besondere Befugnisse stützen. So kann es über mündliche Berichterstattung durch die Bundesregierung in einer Sitzung hinaus auch schriftliche Berichte verlangen. Im Rahmen seiner Kontrollrechte kann das Kontrollgremium von der Bundesregierung bzw. den Nachrichtendiensten des Bundes verlangen, Akten oder andere in amtlicher Verwahrung befindliche Schriftstücke, gegebenenfalls auch im Original, herauszugeben und in Dateien gespeicherte Daten zu übermitteln sowie jederzeit Zutritt zu sämtlichen Dienststellen der Nachrichtendienste des Bundes zu erhalten (§ 5 Absatz 1 PKGrG). Das Kontrollgremium kann auch Bedienstete der Nachrichtendienste befragen oder von ihnen schriftliche Auskünfte einholen (§ 5 Absatz 2 PKGrG). Die Bundesregierung hat diesbezüglichen Informationsverlangen des Kontrollgremiums unverzüglich zu entsprechen (§ 5 Absatz 3 PKGrG). Diese Befugnisse ermöglichen eine frühzeitige und kontinuierliche Kontrolle. Dabei bleibt die politische Verantwortung der Bundesregierung für die Tätigkeit der Nachrichtendienste unberührt (§ 4 Absatz 2 PKGrG). Die Verpflichtung der Bundesregierung zur Unterrichtung erstreckt sich auf Informationen und Gegenstände, die der Verfügungsberechtigung der Nachrichtendienste des Bundes unterliegen. Soweit keine Verfügungsberechtigung besteht, ergreift die Bundesregierung auf Verlangen des Kontrollgremiums geeignete Maßnahmen, um über solche Informationen und Gegenstände unterrichten zu dürfen (§ 6 Absatz 1 PKGrG). Eine Unterrichtung kann nur verweigert werden, wenn dies aus zwingenden Gründen des Nachrichtenzuganges oder aus Gründen des Schutzes von Persönlichkeitsrechten Dritter notwendig ist oder wenn der Kernbereich der exekutiven Eigenverantwortung (Prozess der Willensbildung innerhalb der Bundesregierung einschließlich der Abstimmung zwischen den Ressorts) betroffen ist (§ 6 Absatz 2 PKGrG). Lehnt die Bundesregierung aus den vorgenannten Gründen die Unterrichtung ab, hat der für den Nachrichtendienst zuständige Bundesminister – soweit der BND betroffen ist, der Chef des Bundeskanzleramtes – dies gegenüber dem Kontrollgremium zu begründen. Im Berichtszeitraum hat die Bundesregierung in wenigen Einzelfällen solche Verweigerungsgründe geltend gemacht. Neben den Beratungen zu den Wirtschaftsplänen der Nachrichtendienste des Bundes kann das Kontrollgremium in Person seines Vorsitzenden, dessen Stellvertreters und eines beauftragten Mitgliedes auch regelmäßig mitberatend an Sitzungen des Vertrauensgremiums nach § 10a der Bundeshaushaltsordnung teilnehmen (§ 9 PKGrG). Ferner tauschen sich das Kontrollgremium und die G 10-Kommission regelmäßig unter Wahrung der jeweils geltenden Geheimhaltungsvorschriften über allgemeine Angelegenheiten ihrer Kontrolltätigkeit aus (§ 15 Absatz 8 Gesetz zur Beschränkung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses, Artikel 10-Gesetz – G10). Auch mit weiteren nachrichtendienstlichen Kontrollbehörden kann sich das Gremium unter Wahrung der jeweils geltenden Geheimhaltungsvorschriften im Rahmen der Kontrollzuständigkeit über allgemeine Angelegenheiten ihrer Kontrolltätigkeit austauschen (§ 15 Absatz 1 Satz 1 PKGrG). Dabei kann es sich insbesondere über Schwerpunkt, Methodik und Ergebnisse der Kontrolltätigkeit berichten lassen (§ 15 Absatz 1 Satz 2 PKGrG). Auf Anforderung des Kontrollgremiums können der Unabhängige Kontrollrat, die G 10-Kommission sowie der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) zudem unter Wahrung der jeweils geltenden Geheimhaltungsvorschriften Informationen an das Gremium weitergeben, soweit diese für eine Untersuchung nach § 5a Absatz 2 Satz 2 erforderlich sind (§ 15 Absatz 2 Satz 1 PKGrG). Ferner berichten sie dem Kontrollgremium über Fragen ihrer internationalen Zusammenarbeit vor deren Aufnahme (§ 15 Absatz 3 PKGrG). Das Kontrollgremium wird außerdem regelmäßig durch den Unabhängigen Kontrollrat gemäß § 55 Absatz 1 BNDG über dessen Tätigkeit unterrichtet. Dem Kontrollgremium ist zur Unterstützung seiner Kontrolltätigkeit ein Ständiger Bevollmächtigter zur Seite gestellt (§ 5a PKGrG). Er wird auf Vorschlag des Kontrollgremiums von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Deutschen Bundestages für die Dauer von fünf Jahren ernannt (§ 5b Absatz 1 PKGrG). Er ist auch Vorgesetzter der dem Kontrollgremium zur Unterstützung beigegebenen Beschäftigten der Bundestagsverwaltung (§ 12 PKGrG). Das Kontrollgremium kann weiterhin mit der Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder nach Anhörung der Bundesregierung im Einzelfall einen Sachverständigen oder eine Sachverständige beauftragen, zur Wahrnehmung seiner Kontrollaufgaben Untersuchungen durchzuführen (§ 7 Absatz 1 PKGrG). Im Berichtszeitraum erfolgte keine solche Beauftragung. Das Kontrollgremium gibt sich nach § 3 Absatz 1 Satz 3 PKGrG im Rahmen der Selbstorganisation eine Geschäftsordnung. Das Gremium der 20. Wahlperiode hat beschlossen, die Geschäftsordnung der 19. Wahlperiode weiter anzuwenden. Diese ist auf der Internetseite des Kontrollgremiums unter https://www.bundestag.de/aus- schuesse/weitere_gremien/parlamentarisches_kontrollgremium allgemein zugänglich. Soweit es auf das Vorliegen bestimmter Mehrheiten ankam, wurde zu deren Feststellung von der festgesetzten Mitgliederzahl von dreizehn ausgegangen. 3. Ständiger Bevollmächtigter und Beschäftigte Der Ständige Bevollmächtigte des Parlamentarischen Kontrollgremiums war im Berichtszeitraum Dr. Matthias Bartke, der am 6. April 2022 für die Dauer von fünf Jahren ernannt wurde. Aufgaben und Stellung des Ständigen Bevollmächtigten ergeben sich aus den §§ 5a, 5b, 12 und 12a PKGrG. Er unterstützt die Kontrolltätigkeit des Kontrollgremiums auf dessen Weisung hin. Er wird im Rahmen der Aufträge des Kontrollgremiums nach pflichtgemäßem Ermessen tätig und nimmt zur Durchführung der Kontrollen dessen Befugnisse wahr. Kontrollen werden in Form regelmäßiger und einzelfallbezogener Untersuchungen durchgeführt. Zu den gesetzlichen Aufgaben des Ständigen Bevollmächtigten zählt auch die Vorbereitung der Sitzungen des Kontrollgremiums. Ferner nimmt er regelmäßig an den Sitzungen des Kontrollgremiums, an Sitzungen der G 10-Kommission und des Vertrauensgremiums nach § 10a der Bundeshaushaltsordnung teil. Der Ständige Bevollmächtigte ist auch Vorgesetzter der dem Kontrollgremium und der G 10-Kommission zur Unterstützung beigegebenen Beschäftigten der Bundestagsverwaltung. Zur Unterstützung des Kontrollgremiums bzw. seines Ständigen Bevollmächtigten ist innerhalb der Bundestagsverwaltung die Unterabteilung PK eingerichtet, die aus vier Referaten besteht (PK 1 – Parlamentarisches Kontrollgremium, Rechts- und Grundsatzfragen, Verbindung zum Vertrauensgremium; PK 2 – Strukturelle und Ad-hoc-Kontrollen Extremismus, Terrorismus; PK 3 – Strukturelle und Ad-hoc-Kontrollen Cyberabwehr, Spionage; PK 4 – Strukturelle und Ad-hoc-Kontrollen Technische Fähigkeiten der Dienste, G 10-Angelegenheiten) und 33 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter umfasst (Stand: 28. Februar 2025). Die Aufträge für die Beschäftigten werden im Einzelfall durch Weisungen des Kontrollgremiums, in organisatorischen Fragen und in Eilfällen auch durch den Vorsitzenden sowie darüber hinaus – im Rahmen der Vorgaben des Kontrollgremiums – durch den Ständigen Bevollmächtigten erteilt. III. Tätigkeit des Parlamentarischen Kontrollgremiums im Überblick 1. Anzahl der Sitzungen und Teilnahmekreis Das Parlamentarische Kontrollgremium muss mindestens einmal im Vierteljahr zusammentreten (§ 3 Absatz 1 PKGrG). Die Geschäftsordnung des Kontrollgremiums sieht vor, dass der Vorsitzende das Gremium mindestens einmal im Monat innerhalb des Zeitplans einberuft (§ 3 Absatz 1 GO-PKGr). In der Praxis tagte das Kontrollgremium der 20. Wahlperiode im Berichtszeitraum in jeder Sitzungswoche. Darüber hinaus ist der Vorsitzende auf Antrag eines Mitglieds zur Einberufung einer Sitzung außerhalb des Zeitplans verpflichtet, wenn dringende Gründe dies erforderlich machen (§ 3 Absatz 2 GO-PKGr). Im Berichtszeitraum trat das Kontrollgremium zu insgesamt 25 geheimen Sitzungen sowie zu zwei öffentlichen Anhörungen der Präsidentinnen und Präsidenten der Nachrichtendienste des Bundes am 16. Oktober 2023 und am 14. Oktober 2024 zusammen. An den Sitzungen des Kontrollgremiums nahmen neben den Mitgliedern der Ständige Bevollmächtigte und Beschäftigte der Unterabteilung PK (Bundestagsverwaltung) sowie für die Bundesregierung der Beauftragte für die Nachrichtendienste des Bundes und Chef des Bundeskanzleramtes, Bundesminister Wolfgang Schmidt, in Vertretung die Leiterin der Abteilung Bundesnachrichtendienst; Koordinierung der Nachrichtendienste des Bundes im Bundeskanzleramt, Ministerialdirektorin Dagmar Busch, der Staatssekretär im Bundesministerium des Innern, Hans-Georg Engelke, der Staatssekretär im Bundesministerium der Verteidigung, Nils Hilmer, sowie Beschäftigte aus deren Häusern teil. Weiterhin nahmen die Präsidentin und Präsidenten der Nachrichtendienste des Bundes – Thomas Haldenwang (BfV, bis November 2024), Dr. Bruno Kahl (BND) und Martina Rosenberg (BAMAD) – sowie weitere Beschäftigte der Nachrichtendienste an den Sitzungen teil. In Einzelfällen wurden zur themenbezogenen Berichterstattung weitere Gäste, zum Beispiel die Präsidentin des BSI, aus dem Bundesministerium der Justiz oder der Generalbundesanwaltschaft, in die Sitzungen des Kontrollgremiums eingeladen. Von der Möglichkeit des § 11 Absatz 2 PKGrG, den benannten und sicherheitsüberprüften Beschäftigten der Fraktionen in Einzelfällen und nach Beschluss durch zwei Drittel seiner Mitglieder Zugang zu den Sitzungen zu gewähren, machte das Kontrollgremium im Berichtszeitraum keinen Gebrauch. 2. Kontrollbesuche vor Ort Im Rahmen seiner Kontrolltätigkeit nimmt das Parlamentarische Kontrollgremium zur Wahrnehmung seiner Befugnisse nach § 5 PKGrG Kontrollbesuche bei Dienststellen des BfV, des BND und des BAMAD vor. Im Berichtszeitraum führte das Kontrollgremium Kontroll- und Informationsbesuche unter anderem in Potsdam, Pullach und Köln durch. 3. Öffentliche Anhörungen Am 16. Oktober 2023 und am 14. Oktober 2024 führte das Parlamentarische Kontrollgremium die gesetzlich vorgesehene Anhörung der Präsidentinnen und Präsidenten der Nachrichtendienste des Bundes durch (§ 10 Absatz 3 PKGrG). Den Mitgliedern des Kontrollgremiums standen in den öffentlichen Sitzungen der Präsident des BfV, Thomas Haldenwang, der Präsident des BND, Dr. Bruno Kahl, sowie die Präsidentin des BAMAD, Martina Rosenberg, Rede und Antwort. Inhaltlich befassten sich die Anhörungen unter anderem mit der weiterwachsenden Bedrohung durch Russland sowie den Gefahren, welchen Deutschland durch Islamismus und Rechtsextremismus drohen. Aufzeichnungen der öffentlichen Anhörungen sind in der Mediathek auf der Internetseite des Deutschen Bundestages abrufbar. 4. Öffentliche Bewertungen Das Parlamentarische Kontrollgremium beschloss im Berichtszeitraum eine öffentliche Bewertung gemäß § 10 Absatz 2 PKGrG. In der am 13. März 2024 abgegebenen öffentlichen Bewertung zum Thema „Russische Einflussnahme in Deutschland“ (Bundestagsdrucksache 20/10655), weist das Gremium auf die Bedrohung Deutschlands durch verschiedene Formen russischer Einflussnahme hin. 5. Unabhängiger Kontrollrat Zum 1. Januar 2022 übernahm der Unabhängige Kontrollrat die Aufgaben des Unabhängigen Gremiums bei der Prüfung von Anordnungen des BND im Bereich der Ausland-Ausland-Fernmeldeaufklärung. Der Unabhängige Kontrollrat berichtet dem Kontrollgremium in Abständen von höchstens sechs Monaten über dessen Tätigkeit (§ 55 Absatz 1 BNDG). Schriftliche Tätigkeitsberichte des Unabhängigen Kontrollrats erreichten das Kontrollgremium im Februar 2024 und September 2024. Der Unabhängige Kontrollrat übermittelte dem Kontrollgremium ferner Beschlüsse zur Änderung der Geschäftsverteilung zur Kenntnisnahme. Tätigkeitsberichte wurden in Sitzungen des Kontrollgremiums mit dem Präsidenten des Unabhängigen Kontrollrates, Josef Hoch, sowie dem Ständigen Vertreter des Leiters des Administrativen Kontrollorgans, Dr. Karsten Brandt, beraten. Im Februar 2025 wählte das Gremium gemäß § 43 Absatz 4 BNDG zwei Mitglieder des gerichtsähnlichen Kontrollorgans sowie einen Vizepräsidenten des Unabhängigen Kontrollrats. 6. Beratungen mit dem Vertrauensgremium Der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und ein beauftragtes Mitglied des Parlamentarischen Kontrollgremiums und des Vertrauensgremiums können mitberatend gegenseitig an den Sitzungen der Gremien teilnehmen (§°9 Absatz 1 PKGrG). Im Berichtszeitraum nahm das beauftragte Mitglied, Abg. Sven-Christian Kindler (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN), an einzelnen Sitzungen des Kontrollgremiums teil sowie umgekehrt Mitglieder des Kontrollgremiums an Sitzungen des Vertrauensgremiums. Der Ständige Bevollmächtigte nahm regelmäßig an den Sitzungen des Vertrauensgremiums teil (§ 5a Absatz 4 Satz 2 PKGrG). 7. Mitberatung der Wirtschaftspläne der Nachrichtendienste Dem Parlamentarischen Kontrollgremium werden die Entwürfe der Wirtschaftspläne der Nachrichtendienste des Bundes zur Mitberatung überwiesen (§ 9 Absatz 2 PKGrG). Im Berichtszeitraum hat das Kontrollgremium die Wirtschaftspläne des BND, des BfV und des BAMAD für die Haushaltsjahre 2024 und die Entwürfe für 2025 mitberaten. Das Kontrollgremium benannte Dr. Konstantin von Notz, Marja-Liisa Völlers und Christoph de Vries als Berichterstatter und beauftragte diese mit der Vorbereitung der Beratung der Wirtschaftspläne. Die Ergebnisse der Mitberatung wurden dem für die Beratung der Wirtschaftspläne der Dienste federführend zuständigen Vertrauensgremium jeweils in einer Stellungnahme übermittelt. Mitglieder des Kontrollgremiums und des Vertrauensgremiums nahmen an der Beratung der Wirtschaftspläne im Vertrauensgremium wechselseitig teil (§ 9 Absatz 2 PKGrG). Die Bundesregierung hat das Kontrollgremium über den Vollzug der Wirtschaftspläne im jeweiligen Haushaltsjahr unterrichtet. Das Kontrollgremium nahm ferner die Prüfberichte des Bundesrechnungshofes zur Kenntnis. 8. Internationale Kontakte und Auslandsreisen Die Mitglieder des Parlamentarischen Kontrollgremiums und der Ständige Bevollmächtigte führten Gespräche im Ausland. 9. Eingaben von Angehörigen der Nachrichtendienste Angehörige der Nachrichtendienste des Bundes können sich in dienstlichen Angelegenheiten sowie bei innerdienstlichen Missständen, jedoch nicht im eigenen oder im Interesse anderer Angehöriger dieser Behörden, unmittelbar und ohne Einhaltung des Dienstweges an das Parlamentarische Kontrollgremium wenden (§ 8 Absatz 1 PKGrG). Das Eingaberecht in diesem Bereich dient ausschließlich fachlichen Interessen. Eingaben im persönlichen Interesse können jedoch als Eingaben nach § 8 Absatz 2 PKGrG behandelt und dem Kontrollgremium gleichwohl zur Kenntnis gegeben werden. Der Ständige Bevollmächtigte untersucht Eingaben nach § 8 Absatz 1 PKGrG auf Weisung des Kontrollgremiums. Im Berichtszeitraum sind beim Kontrollgremium zwei anonyme Eingaben von mutmaßlichen Beschäftigten des BfV und eine anonyme Eingabe von einem mutmaßlichen Beschäftigten des BND eingegangen. Zu den Eingaben wurden Stellungnahmen der Bundesregierung eingeholt und die Sachverhalte im Gremium erörtert. 10. Eingaben von Bürgerinnen und Bürgern Eingaben von Bürgerinnen und Bürgern an den Deutschen Bundestag über ein sie betreffendes Verhalten der Nachrichtendienste des Bundes können dem Parlamentarischen Kontrollgremium zur Kenntnis gegeben werden (§ 8 Absatz 2 PKGrG). Das Kontrollgremium erhielt im Berichtszeitraum von Oktober 2023 bis Februar 2025 insgesamt 27 solcher Eingaben, zum Teil auch mit der wiederholten Bitte um Befassung. Soweit es angezeigt erschien, holte das Kontrollgremium zu den Eingaben Stellungnahmen der Bundesregierung ein bzw. erörterte den Sachverhalt. Die Mehrzahl der Eingaben boten keinerlei Anhaltspunkte für ein derartiges Tätigwerden des Gremiums. Eine Eingabe wurde im Rahmen eines Kontrollauftrags behandelt. Ferner erreichten das Kontrollgremium sonstige Zuschriften, die nicht als Eingaben im Sinne von § 8 Absatz 2 PKGrG zu qualifizieren waren, da sie beispielsweise nicht in die Zuständigkeit des Kontrollgremiums fielen. 11. Kontrolle auf dem Gebiet des Artikels 10-Gesetzes Maßnahmen der Telekommunikations- oder Postüberwachung der Nachrichtendienste des Bundes unterliegen gemäß Artikel 10 Absatz 2 Satz 2 GG in Verbindung mit § 1 Absatz 2 G 10 der Kontrolle durch das Parlamentarische Kontrollgremium und durch die G 10-Kommission. Der G 10-Kommission kommt dabei die Aufgabe zu, als unabhängiges und an keine Weisung gebundenes Organ in einem gerichtsähnlichen Verfahren über die Zulässigkeit und Notwendigkeit jeder einzelnen Überwachungsmaßnahme der Telekommunikation durch die Nachrichtendienste zu entscheiden. Das Kontrollgremium ist gemäß § 14 Absatz 1 Satz 1 G 10 in Abständen von höchstens sechs Monaten vom Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat über die Durchführung des G 10 zu unterrichten. Das Kontrollgremium ist zudem halbjährlich über die vorgenommenen Übermittlungen von personenbezogenen Daten aus bestimmten G 10-Maßnahmen des BND an ausländische öffentliche Stellen zu unterrichten (§ 7a Absatz 6 G 10). Das Kontrollgremium wirkt bei strategischen Beschränkungsmaßnahmen des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses nach den §§ 5 und 8 G 10 mit. Bei strategischen Beschränkungsmaßnahmen werden internationale Telekommunikationsbeziehungen bestimmt, in denen mit Hilfe von Suchbegriffen bestimmte Informationen erfasst werden. Die G 10-Kommission prüft die Zulässigkeit und Notwendigkeit der einzelnen Maßnahmen einschließlich der verwendeten Suchbegriffe. Auf der Grundlage der Unterrichtungen durch das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat berichtet das Kontrollgremium dem Deutschen Bundestag gemäß § 14 Absatz 1 Satz 3 G 10 jährlich über die Durchführung von Beschränkungsmaßnahmen der Nachrichtendienste auf dem Gebiet der Brief-, Post- und Fernmeldeüberwachung nach den §§ 3, 5, 7a und 8 G 10. Im Berichtszeitraum ist dies für das Jahr 2021 (Bundestagsdrucksache 20/9950) und für das Jahr 2022 gemeinsam mit dem Bericht über Maßnahmen nach dem Terrorismusbekämpfungsgesetz (Bundestagsdrucksache 20/14200) erfolgt. 12. Kontrolle auf dem Gebiet des Terrorismusbekämpfungsgesetzes Dem BfV, dem BND und dem MAD stehen seit Inkrafttreten des Terrorismusbekämpfungsgesetzes im Jahr 2007 Auskunftsrechte gegenüber Banken, Postdienstleistern, Luftfahrtunternehmen und Telekommunikationsunternehmen zu. Weiterhin besteht die Befugnis zum Einsatz des sogenannten IMSI-Catchers, mit dem sich der Standort sowie die Geräte- und Kartennummer aktiv geschalteter Mobilfunkgeräte feststellen lassen. Dem Parlamentarischen Kontrollgremium ist halbjährlich über alle Maßnahmen nach dem Terrorismusbekämpfungsgesetz zu berichten. Das Kontrollgremium muss seinerseits jährlich dem Bundestag einen Bericht vorlegen (§ 8b Absatz 3 BVerfSchG, § 9 Absatz 4 Satz 7 BVerfSchG, § 3 Absatz 1 Satz 3 BNDG, § 4a MADG). Im Berichtszeitraum ist dies für das Jahr 2021 (Bundestagsdrucksache 20/9900) und für das Jahr 2022 gemeinsam mit dem Bericht über die Durchführung von Beschränkungsmaßnahmen der Nachrichtendienste auf dem Gebiet der Brief-, Post- und Fernmeldeüberwachung nach den §§ 3, 5, 7a und 8 G 10 (Bundestagsdrucksache 20/14200) geschehen. IV. Wesentliche Beratungsgegenstände des Parlamentarischen Kontrollgremiums Im Berichtszeitraum hat sich das Parlamentarische Kontrollgremium mit zahlreichen Beratungsgegenständen befasst, sich von der Bundesregierung und den Nachrichtendiensten des Bundes unterrichten lassen sowie zu verschiedenen Einzelfragen Einsicht in Unterlagen und Akten der Bundesregierung und der Nachrichtendienste genommen. Gemäß § 10 Absatz 1 PKGrG unterliegen sämtliche im Rahmen der Beratungen des Kontrollgremiums bekannt gewordenen Informationen der Geheimhaltung und damit dem Verbot der Weitergabe an Dritte. Unter Beachtung dieses strikten Gebotes der Geheimhaltung werden nachfolgende Beratungsgegenstände von wesentlicher Bedeutung in allgemeiner Form dargestellt. 1. Sicherheitslage in Deutschland Im Berichtszeitraum haben sich mehrere Anschläge in Deutschland ereignet. Das Parlamentarische Kontrollgremium hat sich mit den nachrichtendienstlichen Bezügen und Erkenntnissen zu den Anschlagsgeschehen in den regelmäßigen Sitzungen und in Sondersitzungen befasst. 2. Internationale Sicherheitslage und Entwicklungen im Ausland Das Parlamentarische Kontrollgremium befasste sich in seinen Sitzungen regelmäßig mit der internationalen Sicherheitslage und relevanten Entwicklungen im Ausland. Es nahm hierzu umfangreiche Berichte des BND über die vorhandenen Erkenntnisse und Lagebeurteilungen in diversen Staaten und Weltregionen entgegen. Am 7. Oktober 2023, mithin zu Beginn des aktuellen Berichtszeitraums, haben die Hamas und andere bewaffnete palästinensische Gruppen Israel angegriffen und etwa 1.200 Menschen getötet sowie 250 Personen entführt. Besonderen Raum nahmen daher Beratungen zur aktuellen Lage im Nahen und Mittleren Osten ein. Beratungsgegenstände waren hierbei insbesondere die Lage im Gaza-Streifen sowie die Vorgänge in Libanon und Syrien. Nicht zuletzt wurde das Kontrollgremium auch bei Maßnahmen zur Bewältigung von Entführungen deutscher Staatsangehöriger durch terroristische oder kriminelle Gruppierungen im Ausland beteiligt. 3. Rechtsextremismus in Deutschland Die Bedrohung durch den Phänomenbereich Rechtsextremismus und der Anteil der Nachrichtendienste des Bundes an der Begegnung dieser Bedrohung war ein weiterer Schwerpunkt der Beratungen. Im Bereich Rechtsextremismus wurde insbesondere vom BfV über die Aktivitäten einzelner Organisationen und Gruppierungen, über rechtsextreme Parteien sowie Schlüsselfiguren der Szene berichtet. Die Nachrichtendienste des Bundes berichteten zur rechtsextremen Instrumentalisierung der verschiedenen politischen und gesellschaftlichen Krisen sowie einzelner Proteste und Ereignisse. Rechtsextreme Mobilisierung und personelle Überschneidungen rechtsextremer Gruppierungen mit der Reichsbürgerbewegung, der Selbstverwalter-, Rocker- und der Hooliganszene wurden im aktuellen Berichtszeitraum weiter erörtert. 4. Islamistischer Terrorismus und islamistisches Spektrum in Deutschland Die Nachrichtendienste informierten das Parlamentarische Kontrollgremium fortlaufend über die Gefahren, die vom islamistischen Terrorismus für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland ausgingen. Hierzu wurde das Kontrollgremium regelmäßig über die Erkenntnisse der Nachrichtendienste zu gewaltbereiten Gruppierungen und Personen mit radikal-islamistischem Hintergrund und Exekutivmaßnahmen der Sicherheitsbehörden gegen diese informiert. Die Bedrohung durch den islamistischen Terrorismus wird weiterhin als hoch eingeschätzt. Das Kontrollgremium wurde über die Tätigkeit der Nachrichtendienste und den Kenntnisstand der Sicherheitsbehörden zu terroristischen Anschlägen, Anschlagsvorbereitungen und Szeneangehörige informiert. Unter anderem wurde das Kontrollgremium laufend über den Stand der Bedrohung durch islamistische Gruppierungen wie IS und Hizb ut-Tahrir unterrichtet, insbesondere über die wachsende Anschlagsgefahr durch den IS-Ableger „Islamischer Staat Provinz Khorasan“ (ISPK). Die Rolle der Hamas im Nahen Osten und in Europa war ebenfalls Gegenstand der Beratungen. 5. Linksextremismus in Deutschland Wie in früheren Berichtszeiträumen waren auch die Entwicklungen im Bereich des Linksextremismus regelmäßiges Thema der Unterrichtungen. Thematisiert wurden etwa die Ermittlungen gegen die Gruppe um Lina E. sowie weitere linksextremistische Gruppierungen. Im Berichtszeitraum erfolgte Festnahmen von gewaltbereiten Linksextremisten wurden ebenfalls im Gremium thematisiert. 6. Russischer Angriffskrieg gegen die Ukraine und hybride russische Kriegsführung in Europa Der Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine und die damit verbundenen Auswirkungen auf die Tätigkeit der Nachrichtendienste des Bundes haben die Arbeit des Parlamentarischen Kontrollgremiums im Berichtszeitraum weiterhin maßgeblich geprägt. Das Kontrollgremium wurde vom BND fortlaufend über die aktuelle Lage unterrichtet. Die Nachrichtendienste des Bundes berichteten zudem über Spionage- und Sabotagegefahren sowie den damit einhergehenden gesteigerten Herausforderungen für die Spionageabwehr und die Eigensicherung. Verbindungen der extremistischen Szene in Deutschland sowie krimineller Milieus nach Russland waren wiederkehrend Thema der Beratungen. Die hybride Kriegsführung Russlands in Europa war in ihren unterschiedlichen Ausprägungen von Spionage über Sabotage und Desinformation mehrfach Gegenstand der Beratungen. Im Kontext des Angriffskriegs Russlands beschäftigte sich das Gremium in mehreren Sitzungen auch wieder mit den Anschlägen auf die Nord-Stream- Pipelines. Die Bedeutung dieses Themas für die Kontrolltätigkeit des Gremiums im Berichtszeitraum spiegelt sich auch in der öffentlichen Bewertung vom 13. März 2024 zum Thema „Russische Einflussnahme in Deutschland“ wider (Bundestagsdrucksache 20/10655). 7. Spionageabwehr Das Parlamentarische Kontrollgremium befasste sich im Berichtszeitraum intensiv mit Fragen der Spionageabwehr und wurde ausführlich über Spionageaktivitäten einzelner ausländischer Dienste in Deutschland unterrichtet. Insbesondere die Aktivitäten russischer Nachrichtendienste in Deutschland waren auch in diesem Berichtszeitraum wiederholt Gegenstand der Beratungen. Seit dem Beginn des russischen Angriffskriegs gegen die Ukraine war eine Zunahme russischer Spionage- und Einflussaktivitäten in Deutschland zu verzeichnen. Auch die Bestrebungen Russlands, Sanktionen zu umgehen, wurden thematisiert. Der Fall des BND-Mitarbeiters Carsten L., der Informationen an einen russischen Nachrichtendienst verraten haben soll, stand im Berichtszeitraum weiter im Fokus. Auch die Tätigkeiten chinesischer und iranischer Nachrichtendienste in Deutschland waren Thema im Kontrollgremium. Die Nachrichtendienste berichteten insbesondere über die Bedrohung durch breit gefächerte Ausspäh- und Einflussaktivitäten Chinas. Die Bundesregierung informierte zudem über Maßnahmen der Eigensicherung der deutschen Nachrichtendienste, der Bundeswehr sowie über Sensibilisierungsmaßnahmen für potenziell gefährdete Unternehmen und Einrichtungen. 8. Cyberbedrohungen und Ergebnisse der Cyberabwehr Im Berichtszeitraum befasste sich das Parlamentarische Kontrollgremium mehrfach mit den von Cyberangriffen ausgehenden Bedrohungen, mit hybriden Bedrohungen sowie mit mutmaßlich staatlich gelenkten Desinformations- und Einflusskampagnen. Das Kontrollgremium wurde zudem über aktuelle Erkenntnisse über Angriffsmethoden, Ziele und Urheber von Cyberangriffen unterrichtet. Unter anderem wurde über mutmaßlich pro-russische Angriffe informiert, von denen auch Verbände und Parteiorganisationen in Deutschland betroffen waren. 9. Sicherheit von kritischer Infrastruktur in Deutschland Das Gremium beschäftigte sich im Berichtszeitraum auch mit der Sicherheit von kritischer Infrastruktur in Deutschland. Dabei umfassten die Themen den Sabotage- und Spionageschutz im physischen wie im Cyberraum. Die Nachrichtendienste des Bundes berichteten zudem wiederholt zu Drohnenüberflügen über Kasernenanlagen und ziviler Infrastruktur. Auch Versuche, auf Gelände kritischer Infrastrukturen einzudringen wurden mehrfach behandelt. 10. Einsatz von V-Personen Die Bundesregierung hat das Parlamentarische Kontrollgremium vor dem Hintergrund ihrer Vortragspflicht gemäß § 9b Absatz 1 Satz 2 BVerfSchG über den Einsatz von V-Personen bei den Nachrichtendiensten informiert. Der Lagebericht erfolgte für das Kalenderjahr 2023 im Folgejahr und beinhaltete unter anderem die Zugänge der Nachrichtendienste in relevanten Bereichen, den Prozess der Auswahl von Quellen, die Quellenführung sowie die Bewertung der Zuverlässigkeit von Quellen und die Qualität der von Quellen zugänglich gemachten Informationen. 11. Zusammenarbeit mit ausländischen Nachrichtendiensten Über die Zusammenarbeit mit ausländischen Nachrichtendiensten als festem Bestandteil der Tätigkeit der Nachrichtendienste des Bundes wurde dem Parlamentarischen Kontrollgremium in unterschiedlichen Zusammenhängen regelmäßig – in der Regel ohne Nennung der jeweiligen Partnerdienste – berichtet. Eine detaillierte Informationsweitergabe war unter Berücksichtigung der sogenannten „Third-Party-Rule“ in Einzelfällen nicht möglich, weil kein Einverständnis der die Information übermittelnden Stelle zur Weitergabe an das Gremium bestand. So informierten die Bundesregierung und die Nachrichtendienste des Bundes über Zusammenarbeit und Informationsaustausch bei Gefährdungslagen, Terroranschlägen, Großereignissen sowie in der laufenden Aufklärungsarbeit. Das Gremium begleitete die nach einer Gesetzesänderung notwendige Aktualisierung von Kooperationsvereinbarungen des BND mit ausländischen Partnern. 12. Strategische Fernmeldeaufklärung und Eingriffe in informationstechnische Systeme durch den BND Das Parlamentarische Kontrollgremium befasste sich – ungeachtet der Unterrichtungen durch den Unabhängigen Kontrollrat im Rahmen von dessen Prüftätigkeiten – mit der strategischen Fernmeldeaufklärung sowie mit Eingriffen in informationstechnische Systeme von Ausländerinnen und Ausländern im Ausland durch den BND. Die Bundesregierung unterrichtete das Kontrollgremium im Berichtszeitraum gemäß § 37 Absatz 5 Satz 2 BNDG über die Anzahl der angeordneten individuellen Aufklärungsmaßnahmen. Zudem berichtete die Bundesregierung gemäß § 69 Absatz 4 Satz 3 BNDG über den Fortschritt bei der Schaffung der technischen Voraussetzungen für die Kennzeichnung von Zweck und Mittel der Datenerhebung. 13. Behördeninterne Entwicklungen Regelmäßiger Bestandteil der Unterrichtung durch die Bundesregierung waren behördeninterne Entwicklungen bei den Nachrichtendiensten. In diesem Zusammenhang befasste sich das Parlamentarische Kontrollgremium unter anderem mit Umstrukturierungen, einzelnen Rechtsverstößen von Beschäftigten oder sonstigen internen Vorgängen, die geeignet sind, die Arbeit der Nachrichtendienste zu beeinträchtigen. Der Personalbedarf bei den Nachrichtendiensten sowie die Herausforderungen bei der Gewinnung qualifizierten Personals und das Verfahren zur Durchführung von Sicherheitsüberprüfungen, einschließlich der Verfahrensdauer und Digitalisierungsfragen, waren im Berichtszeitraum ebenfalls wiederholt Gegenstand der Beratungen. 14. Gewährleistung geheimer Beratungen Das Parlamentarische Kontrollgremium musste in Einzelfällen erneut feststellen, dass Inhalte aus Verschlusssachen und aus geheimen Beratungen des Gremiums in Medienveröffentlichungen thematisiert wurden und so unbefugten Dritten zur Kenntnis gelangten. Das Kontrollgremium sieht alle Beteiligten, die Zugang zu eingestuften und vertraulichen Unterlagen der Nachrichtendienste haben, in der Verantwortung, die einschlägigen Geheimschutzvorschriften strikt zu beachten und sicherzustellen, dass unzulässige Veröffentlichungen von eingestuften Informationen unterbleiben. Das Kontrollgremium hat solche Vorfälle durchweg der Präsidentin des Deutschen Bundestages gemäß § 12 der Geheimschutzordnung des Bundestages angezeigt. V. Kontrollen des Ständigen Bevollmächtigten Der Ständige Bevollmächtigte wird gemäß § 5a Absatz 2 PKGrG auf Weisung des Parlamentarischen Kontrollgremiums zur Prüfung von Sachverhalten tätig, die einer strukturellen oder einer Ad-hoc-Kontrolle unterzogen werden sollen. Eine Weisung gemäß § 5a Absatz 2 PKGrG zur Prüfung von Sachverhalten wird in Form eines Untersuchungsauftrags vom Kontrollgremium erteilt (§ 2 Absatz 3 Satz 1 Anlage 2 zur GO PKGr). Zu den von dem Ständigen Bevollmächtigten im Rahmen einer Untersuchung zu bearbeitenden Themenfeldern gehören regelmäßig die Aufgaben und Zuständigkeiten des Nachrichtendienstes im untersuchungsgegenständlichen Bereich, Struktur und Kooperationen, Methodik und Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel und eine fachliche Bewertung (§ 2 Absatz 5 Satz 1 Anlage 2 zur GO PKGr). Die fachliche Bewertung umfasst regelmäßig Aussagen zur Rechtmäßigkeit des Vorgehens, zur Geeignetheit der Prozesse und Strukturen, Ressourceneinsatz, Erfolgen und Optimierungspotenzial (§ 2 Absatz 5 Satz 2 Anlage 2 zur GO PKGr). Im Berichtszeitraum von Oktober 2023 bis Februar 2025 hat das Kontrollgremium den Ständigen Bevollmächtigten mit insgesamt fünf strukturellen Untersuchungen sowie zwei Ad-hoc-Kontrollen beauftragt. Ein Ad-hoc- Kontrollauftrag wurde noch im Berichtszeitraum abgeschlossen. Zudem wurde die Arbeit an einer Vielzahl von Untersuchungen, mit denen der Ständige Bevollmächtigte im Vorberichtszeitraum beauftragt wurde (Bundestagsdrucksache 20/10473), fortgeführt und sieben davon abgeschlossen. Teilweise hat das Gremium dabei auch Mitglieder benannt, die die Untersuchung begleitet haben (§ 3 GO-PKGr). Berlin, 26. März 2025 Konstantin von Notz Vorsitzender Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333]

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