Informationsumfang im Berichtswesen zu Eingriffen der Nachrichtendienste in die Grundrechte der Bürgerinnen und Bürger
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Informationsumfang im Berichtswesen zu Eingriffen der Nachrichtendienste in die Grundrechte der Bürgerinnen und Bürger
Deutscher Bundestag Drucksache 21/6218
21. Wahlperiode 03.06.2026
Kleine Anfrage
der Abgeordneten Clara Bünger, Doris Achelwilm, Violetta Bock, Anne-Mieke
Bremer, Agnes Conrad, Katrin Fey, Dr. Gregor Gysi, Luke Hoß, Ferat Koçak,
Sonja Lemke, Jan Köstering, Bodo Ramelow, David Schliesing, Aaron Valent,
Donata Vogtschmidt, Christin Willnat und der Fraktion Die Linke
Informationsumfang im Berichtswesen zu Eingriffen der Nachrichtendienste
in die Grundrechte der Bürgerinnen und Bürger
Die deutschen Nachrichtendienste dürfen nach dem Artikel 10-Gesetz (G 10)
nur in das individuelle Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis eingreifen, wenn
die G 10-Kommission des Deutschen Bundestages auf Antrag einer
entsprechenden Maßnahme zugestimmt hat (§ 15 Absatz 5 G 10). Damit soll der
fehlende gerichtliche Rechtsschutz ausgeglichen werden, der sich aus der
Heimlichkeit der Maßnahme ergibt. Der Deutsche Bundestag übt hier
ausnahmsweise eine unmittelbare Kontrolle behördlicher Maßnahmen aus. Die allgemeine
Kontrolle der Nachrichtendienste des Bundes unterliegt dem Parlamentarischen
Kontrollgremium (PKGr), das auch die Mitglieder des G 10-Gremiums bestellt.
Dem PKGr berichtet die Bundesregierung halbjährlich über Maßnahmen nach
dem G 10, soweit dies für die Ausübung seiner allgemeinen Kontrolltätigkeit
(§ 1 Absatz 1 PKGrG) erforderlich ist. Das PKGr unterrichtet den Deutschen
Bundestag regelmäßig über die Durchführung des G 10 und – seit 2022
zusammengefasst in einem Bericht – von Maßnahmen nach dem
Terrorismusbekämpfungsgesetz (TBG), zuletzt auf den Bundestagsdrucksachen 20/14200 zum
Berichtsjahr 2022 und 21/3060 zum Berichtsjahr 2023. Dazu greift das PKGr
auch auf Informationen der G 10-Kommission über die Entscheidung zur
Auskunft von Beschränkungsmaßnahmen an die Betroffenen zurück.
Mit den zuletzt vorgelegten Berichten verzichtete das PKGr darauf, statistisch
aufzubereiten, gegen welche Phänomenbereiche nach § 3 des
Bundesverfassungsschutzgesetzes (BVerfSchG) sich die ergriffenen
Beschränkungsmaßnahmen richteten. Im Bericht zum Jahr 2021 fand sich hierzu noch eine grafische
Aufbereitung für die Jahre von 2016 bis 2021 (Bundestagsdrucksache 20/9950,
S. 10). Ein Grund für den Verzicht ist aus Sicht der fragestellenden Fraktion
nicht erkennbar. Der Verweis auf eine mögliche öffentliche Kenntnisnahme
über Methoden und Arbeitsweisen und eine damit vermeintlich einhergehende
Gefährdung des Staatswohls geht hier fehl. Personen und Zusammenschlüssen,
die von den Geheimdiensten beobachtet werden, dürfte in der Regel bewusst
sein, dass sie mit einer solchen Beobachtung rechnen müssen; außerdem
kennen sie üblicherweise die nachrichtendienstlichen Befugnisse des
Verfassungsschutzes, sodass sie ohnehin von einer solchen Überwachung ausgehen dürften.
Zudem überwiegt gerade im Bereich der Nachrichtendienste aufgrund der
weitgehend fehlenden justiziellen Kontrolle das Interesse des Parlaments und der
Öffentlichkeit an einer möglichst umfassenden Information über die Tätigkeit
der Nachrichtendienste, auch um abschätzen zu können, wie umfassend die
Nachrichtendienste von ihren Befugnissen zu tiefgreifenden
Grundrechtseingriffen Gebrauch machen, die sich gerade nicht auf Gefahrenabwehr und
Strafverfolgung richten, sondern lediglich der Aufklärung von – wenn auch als
verfassungsfeindlich eingestuften – politischen Bestrebungen dienen.
Wir fragen die Bundesregierung:
1. Liegen der Bundesregierung Erkenntnisse darüber vor, auf welche
Rechtsgrundlage sich bis zum Bericht auf Bundestagsdrucksache 20/9950 die
Angabe dazu stützt, in welchen Aufgabenbereichen der
Nachrichtendienste des Bundes wie viele individuelle Beschränkungsmaßnahmen beantragt
und nach Anordnung ergriffen wurden, und wenn ja, welche?
2. Liegen der Bundesregierung Erkenntnisse darüber vor, ob es danach oder
zum Berichtsjahr 2022 eine Änderung der entsprechenden
Rechtsgrundlage gab, und wenn ja, welche?
3. Wurde der G 10-Kommission respektive dem PKGr nach 2021 weiterhin
mitgeteilt, in welchen Aufgabenbereichen oder Phänomenbereichen in
Bearbeitung durch die Nachrichtendienste des Bundes die individuellen
Beschränkungsmaßnahmen jeweils angesiedelt sind?
4. Hat das PKGr zur Kontrolle der Nachrichtendienste des Bundes in der
Vergangenheit hierzu kumulierte Zahlen für das jeweilige Halbjahr
erhalten oder diese Zahlen nach Kenntnis der Bundesregierung aus eigenen
Kenntnissen generiert?
5. Liegen der Bundesregierung Erkenntnisse darüber vor, ob auf das PKGr in
irgendeiner Weise eingewirkt wurde, diese Zahlen nicht mehr zu
veröffentlichen, wenn ja, durch welche Stellen genau, und aus welcher
Motivation?
6. Wie viele individuelle Beschränkungsmaßnahmen auf Grundlage von § 3
Absatz 1 i. V. m. § 10 Absatz 3 G 10 betrafen in den Jahren 2022 und
2023 (bitte getrennt auflisten) jeweils
a) den Bereich Spionageabwehr,
b) den islamistischen Bereich,
c) den Linksextremismus,
d) den Rechtsextremismus,
e) den Ausländerextremismus oder
f) die Cyberabwehr?
7. Wie verteilte sich der Einsatz von IMSI-Catchern (IMSI = International
Mobile Subscriber Identity), WLAN-Catchern (WLAN = Wireless Local
Area Network), Quellen-TKÜ (TKÜ =
Telekommunikationsüberwachung) und TKÜ im Bereich der polizeilichen Gefahrenabwehr durch
Behörden des Bundes in den Jahren 2022 und 2023 (bitte getrennt auflisten)
jeweils auf die entsprechenden Phänomenbereiche der Politisch
motivierten Kriminalität?
8. Wie viele individuelle Beschränkungsmaßnahmen i. S. der Frage 6
betrafen Bereiche oder Phänomenbereiche, die bislang nicht in dieser
Aufstellung enthalten sind, wie etwa die „verfassungsrelevante Delegitimierung
des Staates“?
9. Liegen der Bundesregierung Erkenntnisse darüber vor, warum im Bericht
des PKGr das Kapitel über die Übermittlung personenbezogener Daten
aus individuellen Beschränkungsmaßnahmen nach dem G 10 an andere
Behörden und Stellen entfallen ist, und wenn ja, welche?
10. In wie vielen Fällen haben
a) das Bundesamt für Verfassungsschutz,
b) der Bundesnachrichtendienst und
c) das Bundesamt für den Militärischen Abschirmdienst
personenbezogene Daten aus individuellen Beschränkungsmaßnahmen an
inländische und ausländische Stellen übermittelt (bitte, soweit möglich,
für die genannten Behörden nach den empfangenden Behörden jedenfalls
im Inland und den empfangenden Stellen im Ausland oder jedenfalls den
ausländischen Staaten auflisten)?
11. In wie vielen Fällen wurden in den Jahren 2022 und 2023 (bitte getrennt
angeben) personenbezogene Daten aus individuellen
Beschränkungsmaßnahmen an den Generalbundesanwalt oder an die
Generalstaatsanwaltschaften der Länder übermittelt?
12. Wenn eine Antwort zu Frage 10 abgelehnt wird, ist die Bundesregierung
der Auffassung, dass sie mit den von ihr übermittelten Informationen
ihren Berichtspflichten hinreichend nachkommt, damit der Deutsche
Bundestag und seine hierzu ermächtigten Gremien bemessen können, ob die
Eingriffsbefugnisse des G 10 zur Aufklärung strafrechtlich relevanter
Sachverhalte auch tatsächlich beitragen können, die im Katalog des § 3
Absatz 1 G 10 als Tatbestandsvoraussetzung der Anordnung individueller
Beschränkungsmaßnahmen genannt sind (bitte erläutern)?
13. Wie verteilten sich in den Jahren 2022 und 2023 die Suchbegriffe im
Rahmen der strategischen Beschränkungen nach § 5 G 10 auf die Bereiche
Internationaler Terrorismus, Proliferation, Schleusungskriminalität und
„Cyber“ (bitte wie auf Bundestagsdrucksache 20/9950, S. 14, und nach Jahren
getrennt auflisten)?
14. Wie viele der im Rahmen der strategischen Beschränkungen erfassten
Telekommunikationsverkehre aus den Jahren 2022 und 2023 wurden als
nachrichtendienstlich relevant eingestuft und weiterbearbeitet?
15. Wurde der G 10-Kommission resp. dem PKGr nach 2021 weiterhin
mitgeteilt, in welchem Umfang durch strategische Beschränkungen erfasste
Telekommunikationsverkehre als nachrichtendienstlich relevant eingestuft
und weiterverarbeitet wurden?
16. In wie vielen Fällen wurden Erkenntnisse aus dem Aufkommen aus den
strategischen Beschränkungen in den Jahren 2022 und 2023 an den
Generalbundesanwalt oder die Generalstaatsanwaltschaften der Länder
übermittelt?
Berlin, den 21. Mai 2026
Heidi Reichinnek, Sören Pellmann und Fraktion
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333
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