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Informationsumfang im Berichtswesen zu Eingriffen der Nachrichtendienste in die Grundrechte der Bürgerinnen und Bürger

dip / drucksache 03.06.2026 · WP 21 · 21/6218 · Kleine Anfrage · Original ↗

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Informationsumfang im Berichtswesen zu Eingriffen der Nachrichtendienste in die Grundrechte der Bürgerinnen und Bürger Deutscher Bundestag Drucksache 21/6218 21. Wahlperiode 03.06.2026 Kleine Anfrage der Abgeordneten Clara Bünger, Doris Achelwilm, Violetta Bock, Anne-Mieke Bremer, Agnes Conrad, Katrin Fey, Dr. Gregor Gysi, Luke Hoß, Ferat Koçak, Sonja Lemke, Jan Köstering, Bodo Ramelow, David Schliesing, Aaron Valent, Donata Vogtschmidt, Christin Willnat und der Fraktion Die Linke Informationsumfang im Berichtswesen zu Eingriffen der Nachrichtendienste in die Grundrechte der Bürgerinnen und Bürger Die deutschen Nachrichtendienste dürfen nach dem Artikel 10-Gesetz (G 10) nur in das individuelle Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis eingreifen, wenn die G 10-Kommission des Deutschen Bundestages auf Antrag einer entsprechenden Maßnahme zugestimmt hat (§ 15 Absatz 5 G 10). Damit soll der fehlende gerichtliche Rechtsschutz ausgeglichen werden, der sich aus der Heimlichkeit der Maßnahme ergibt. Der Deutsche Bundestag übt hier ausnahmsweise eine unmittelbare Kontrolle behördlicher Maßnahmen aus. Die allgemeine Kontrolle der Nachrichtendienste des Bundes unterliegt dem Parlamentarischen Kontrollgremium (PKGr), das auch die Mitglieder des G 10-Gremiums bestellt. Dem PKGr berichtet die Bundesregierung halbjährlich über Maßnahmen nach dem G 10, soweit dies für die Ausübung seiner allgemeinen Kontrolltätigkeit (§ 1 Absatz 1 PKGrG) erforderlich ist. Das PKGr unterrichtet den Deutschen Bundestag regelmäßig über die Durchführung des G 10 und – seit 2022 zusammengefasst in einem Bericht – von Maßnahmen nach dem Terrorismusbekämpfungsgesetz (TBG), zuletzt auf den Bundestagsdrucksachen 20/14200 zum Berichtsjahr 2022 und 21/3060 zum Berichtsjahr 2023. Dazu greift das PKGr auch auf Informationen der G 10-Kommission über die Entscheidung zur Auskunft von Beschränkungsmaßnahmen an die Betroffenen zurück. Mit den zuletzt vorgelegten Berichten verzichtete das PKGr darauf, statistisch aufzubereiten, gegen welche Phänomenbereiche nach § 3 des Bundesverfassungsschutzgesetzes (BVerfSchG) sich die ergriffenen Beschränkungsmaßnahmen richteten. Im Bericht zum Jahr 2021 fand sich hierzu noch eine grafische Aufbereitung für die Jahre von 2016 bis 2021 (Bundestagsdrucksache 20/9950, S. 10). Ein Grund für den Verzicht ist aus Sicht der fragestellenden Fraktion nicht erkennbar. Der Verweis auf eine mögliche öffentliche Kenntnisnahme über Methoden und Arbeitsweisen und eine damit vermeintlich einhergehende Gefährdung des Staatswohls geht hier fehl. Personen und Zusammenschlüssen, die von den Geheimdiensten beobachtet werden, dürfte in der Regel bewusst sein, dass sie mit einer solchen Beobachtung rechnen müssen; außerdem kennen sie üblicherweise die nachrichtendienstlichen Befugnisse des Verfassungsschutzes, sodass sie ohnehin von einer solchen Überwachung ausgehen dürften. Zudem überwiegt gerade im Bereich der Nachrichtendienste aufgrund der weitgehend fehlenden justiziellen Kontrolle das Interesse des Parlaments und der Öffentlichkeit an einer möglichst umfassenden Information über die Tätigkeit der Nachrichtendienste, auch um abschätzen zu können, wie umfassend die Nachrichtendienste von ihren Befugnissen zu tiefgreifenden Grundrechtseingriffen Gebrauch machen, die sich gerade nicht auf Gefahrenabwehr und Strafverfolgung richten, sondern lediglich der Aufklärung von – wenn auch als verfassungsfeindlich eingestuften – politischen Bestrebungen dienen. Wir fragen die Bundesregierung:  1. Liegen der Bundesregierung Erkenntnisse darüber vor, auf welche Rechtsgrundlage sich bis zum Bericht auf Bundestagsdrucksache 20/9950 die Angabe dazu stützt, in welchen Aufgabenbereichen der Nachrichtendienste des Bundes wie viele individuelle Beschränkungsmaßnahmen beantragt und nach Anordnung ergriffen wurden, und wenn ja, welche?  2. Liegen der Bundesregierung Erkenntnisse darüber vor, ob es danach oder zum Berichtsjahr 2022 eine Änderung der entsprechenden Rechtsgrundlage gab, und wenn ja, welche?  3. Wurde der G 10-Kommission respektive dem PKGr nach 2021 weiterhin mitgeteilt, in welchen Aufgabenbereichen oder Phänomenbereichen in Bearbeitung durch die Nachrichtendienste des Bundes die individuellen Beschränkungsmaßnahmen jeweils angesiedelt sind?  4. Hat das PKGr zur Kontrolle der Nachrichtendienste des Bundes in der Vergangenheit hierzu kumulierte Zahlen für das jeweilige Halbjahr erhalten oder diese Zahlen nach Kenntnis der Bundesregierung aus eigenen Kenntnissen generiert?  5. Liegen der Bundesregierung Erkenntnisse darüber vor, ob auf das PKGr in irgendeiner Weise eingewirkt wurde, diese Zahlen nicht mehr zu veröffentlichen, wenn ja, durch welche Stellen genau, und aus welcher Motivation?  6. Wie viele individuelle Beschränkungsmaßnahmen auf Grundlage von § 3 Absatz 1 i. V. m. § 10 Absatz 3 G 10 betrafen in den Jahren 2022 und 2023 (bitte getrennt auflisten) jeweils a) den Bereich Spionageabwehr, b) den islamistischen Bereich, c) den Linksextremismus, d) den Rechtsextremismus, e) den Ausländerextremismus oder f) die Cyberabwehr?  7. Wie verteilte sich der Einsatz von IMSI-Catchern (IMSI = International Mobile Subscriber Identity), WLAN-Catchern (WLAN = Wireless Local Area Network), Quellen-TKÜ (TKÜ = Telekommunikationsüberwachung) und TKÜ im Bereich der polizeilichen Gefahrenabwehr durch Behörden des Bundes in den Jahren 2022 und 2023 (bitte getrennt auflisten) jeweils auf die entsprechenden Phänomenbereiche der Politisch motivierten Kriminalität?  8. Wie viele individuelle Beschränkungsmaßnahmen i. S. der Frage 6 betrafen Bereiche oder Phänomenbereiche, die bislang nicht in dieser Aufstellung enthalten sind, wie etwa die „verfassungsrelevante Delegitimierung des Staates“?  9. Liegen der Bundesregierung Erkenntnisse darüber vor, warum im Bericht des PKGr das Kapitel über die Übermittlung personenbezogener Daten aus individuellen Beschränkungsmaßnahmen nach dem G 10 an andere Behörden und Stellen entfallen ist, und wenn ja, welche? 10. In wie vielen Fällen haben a) das Bundesamt für Verfassungsschutz, b) der Bundesnachrichtendienst und c) das Bundesamt für den Militärischen Abschirmdienst personenbezogene Daten aus individuellen Beschränkungsmaßnahmen an inländische und ausländische Stellen übermittelt (bitte, soweit möglich, für die genannten Behörden nach den empfangenden Behörden jedenfalls im Inland und den empfangenden Stellen im Ausland oder jedenfalls den ausländischen Staaten auflisten)? 11. In wie vielen Fällen wurden in den Jahren 2022 und 2023 (bitte getrennt angeben) personenbezogene Daten aus individuellen Beschränkungsmaßnahmen an den Generalbundesanwalt oder an die Generalstaatsanwaltschaften der Länder übermittelt? 12. Wenn eine Antwort zu Frage 10 abgelehnt wird, ist die Bundesregierung der Auffassung, dass sie mit den von ihr übermittelten Informationen ihren Berichtspflichten hinreichend nachkommt, damit der Deutsche Bundestag und seine hierzu ermächtigten Gremien bemessen können, ob die Eingriffsbefugnisse des G 10 zur Aufklärung strafrechtlich relevanter Sachverhalte auch tatsächlich beitragen können, die im Katalog des § 3 Absatz 1 G 10 als Tatbestandsvoraussetzung der Anordnung individueller Beschränkungsmaßnahmen genannt sind (bitte erläutern)? 13. Wie verteilten sich in den Jahren 2022 und 2023 die Suchbegriffe im Rahmen der strategischen Beschränkungen nach § 5 G 10 auf die Bereiche Internationaler Terrorismus, Proliferation, Schleusungskriminalität und „Cyber“ (bitte wie auf Bundestagsdrucksache 20/9950, S. 14, und nach Jahren getrennt auflisten)? 14. Wie viele der im Rahmen der strategischen Beschränkungen erfassten Telekommunikationsverkehre aus den Jahren 2022 und 2023 wurden als nachrichtendienstlich relevant eingestuft und weiterbearbeitet? 15. Wurde der G 10-Kommission resp. dem PKGr nach 2021 weiterhin mitgeteilt, in welchem Umfang durch strategische Beschränkungen erfasste Telekommunikationsverkehre als nachrichtendienstlich relevant eingestuft und weiterverarbeitet wurden? 16. In wie vielen Fällen wurden Erkenntnisse aus dem Aufkommen aus den strategischen Beschränkungen in den Jahren 2022 und 2023 an den Generalbundesanwalt oder die Generalstaatsanwaltschaften der Länder übermittelt? Berlin, den 21. Mai 2026 Heidi Reichinnek, Sören Pellmann und Fraktion Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333

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