Informationsumfang im Berichtswesen zu Eingriffen der Nachrichtendienste in die Grundrechte der Bürgerinnen und Bürger (Antwort zu Drs. 21/6218)
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Informationsumfang im Berichtswesen zu Eingriffen der Nachrichtendienste in die Grundrechte der Bürgerinnen und Bürger (Antwort zu Drs. 21/6218)
Deutscher Bundestag Drucksache 21/6844
21. Wahlperiode 02.07.2026
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Clara Bünger, Doris Achelwilm,
Violetta Bock, weiterer Abgeordneter und der Fraktion Die Linke
– Drucksache 21/6218 –
Informationsumfang im Berichtswesen zu Eingriffen der Nachrichtendienste
in die Grundrechte der Bürgerinnen und Bürger
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Die deutschen Nachrichtendienste dürfen nach dem Artikel 10-Gesetz (G 10)
nur in das individuelle Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis eingreifen, wenn
die G 10-Kommission des Deutschen Bundestages auf Antrag einer
entsprechenden Maßnahme zugestimmt hat (§ 15 Absatz 5 G 10). Damit soll der
fehlende gerichtliche Rechtsschutz ausgeglichen werden, der sich aus der
Heimlichkeit der Maßnahme ergibt. Der Deutsche Bundestag übt hier
ausnahmsweise eine unmittelbare Kontrolle behördlicher Maßnahmen aus. Die
allgemeine Kontrolle der Nachrichtendienste des Bundes unterliegt dem
Parlamentarischen Kontrollgremium (PKGr), das auch die Mitglieder des G 10-
Gremiums bestellt. Dem PKGr berichtet die Bundesregierung halbjährlich über
Maßnahmen nach dem G 10, soweit dies für die Ausübung seiner allgemeinen
Kontrolltätigkeit (§ 1 Absatz 1 PKGrG) erforderlich ist. Das PKGr
unterrichtet den Deutschen Bundestag regelmäßig über die Durchführung des G 10 und
– seit 2022 zusammengefasst in einem Bericht – von Maßnahmen nach dem
Terrorismusbekämpfungsgesetz (TBG), zuletzt auf den
Bundestagsdrucksachen 20/14200 zum Berichtsjahr 2022 und 21/3060 zum Berichtsjahr 2023.
Dazu greift das PKGr auch auf Informationen der G 10-Kommission über die
Entscheidung zur Auskunft von Beschränkungsmaßnahmen an die
Betroffenen zurück.
Mit den zuletzt vorgelegten Berichten verzichtete das PKGr darauf, statistisch
aufzubereiten, gegen welche Phänomenbereiche nach § 3 des
Bundesverfassungsschutzgesetzes (BVerfSchG) sich die ergriffenen
Beschränkungsmaßnahmen richteten. Im Bericht zum Jahr 2021 fand sich hierzu noch eine grafische
Aufbereitung für die Jahre von 2016 bis 2021 (Bundestagsdrucksache
20/9950, S. 10). Ein Grund für den Verzicht ist aus Sicht der fragestellenden
Fraktion nicht erkennbar. Der Verweis auf eine mögliche öffentliche
Kenntnisnahme über Methoden und Arbeitsweisen und eine damit vermeintlich
einhergehende Gefährdung des Staatswohls geht hier fehl. Personen und
Zusammenschlüssen, die von den Geheimdiensten beobachtet werden, dürfte in der
Regel bewusst sein, dass sie mit einer solchen Beobachtung rechnen müssen;
außerdem kennen sie üblicherweise die nachrichtendienstlichen Befugnisse
des Verfassungsschutzes, sodass sie ohnehin von einer solchen Überwachung
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 30. Juni 2026
übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
ausgehen dürften. Zudem überwiegt gerade im Bereich der Nachrichtendienste
aufgrund der weitgehend fehlenden justiziellen Kontrolle das Interesse des
Parlaments und der Öffentlichkeit an einer möglichst umfassenden
Information über die Tätigkeit der Nachrichtendienste, auch um abschätzen zu können,
wie umfassend die Nachrichtendienste von ihren Befugnissen zu
tiefgreifenden Grundrechtseingriffen Gebrauch machen, die sich gerade nicht auf
Gefahrenabwehr und Strafverfolgung richten, sondern lediglich der Aufklärung von
– wenn auch als verfassungsfeindlich eingestuften – politischen Bestrebungen
dienen.
V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Die Kleine Anfrage wirft spezifische Fragen auf zur Tätigkeit der
Nachrichtendienste – hier insbesondere zur Durchführung von Beschränkungsmaßnahmen
auf der Grundlage des Artikel 10-Gesetzes (G 10) und der einschlägigen
Fachgesetze – sowie zur Information des Parlaments über diese Tätigkeit durch die
Bundesregierung.
Einer Beantwortung dieser Fragen stehen jedenfalls teilweise Belange des
Staatswohls entgegen. Dazu gehört insbesondere das berechtigte Interesse der
Exekutive an der Geheimhaltung von Informationen aus dem Bereich des
Nachrichtendienstwesens, jedenfalls soweit das öffentliche Bekanntwerden
dieser Informationen Rückschlüsse auf die Methoden und Arbeitsweisen der
Nachrichtendienste zulassen sowie damit die Funktionsfähigkeit der
Nachrichtendienste und letztlich das Staatswohl gefährden würde.
Im Einzelnen:
Die Fragen 6, 8, 10, 11, 13, 14 und 16 werden nicht beantwortet. Die erbetenen
Auskünfte sind geheimhaltungsbedürftig, weil sie Informationen enthalten, die
im Zusammenhang mit der Arbeitsweise und Methodik der Nachrichtendienste
des Bundes und insbesondere deren Aufklärungsaktivitäten und
Analysemethoden stehen. Der Schutz vor allem der technischen Aufklärungsfähigkeiten der
Nachrichtendienste des Bundes stellt für deren Aufgabenerfüllung einen
überragend wichtigen Grundsatz dar. Er dient der Aufrechterhaltung der Effektivität
nachrichtendienstlicher Informationsbeschaffung durch den Einsatz
spezifischer Fähigkeiten und damit dem Staatswohl.
Eine Veröffentlichung von Einzelheiten betreffend solche Fähigkeiten würde in
zunehmendem Maße zur Ineffektivität der eingesetzten Mittel führen, da
Personen im Zielspektrum der Maßnahmen sich auf die Vorgehensweisen und
Fähigkeiten der Sicherheitsbehörden einstellen und entsprechend auf andere
Kommunikationswege ausweichen könnten.
Dies gilt auch und gerade, soweit es um die Anzahl durchgeführter Maßnahmen
sowie deren Verteilung auf verschiedene Phänomenbereiche geht. Denn die
Offenlegung dieser Informationen könnte Rückschlüsse zulassen auf das
Vorhandensein und auf die Verteilung von Ressourcen innerhalb der
Nachrichtendienste sowie auf die Aufmerksamkeit, welche die Dienste den einzelnen
Phänomenbereichen widmen. Dadurch könnten Personen, welche den
Phänomenbereichen zuzuordnen sind, sensibilisiert oder zu einer Veränderung ihres
Kommunikationsverhaltens angeregt werden.
Soweit die Fragesteller meinen, die von den Nachrichtendiensten beobachteten
Personen und Zusammenschlüsse gingen in der Regel ohnehin von einer
Überwachung aus bzw. rechneten damit oder müssten damit rechnen, geht dies fehl.
Die Bundesregierung teilt diese Auffassung nicht. Selbst wenn sie zuträfe, lässt
die Kenntnis einzelner Personen von der eigenen Überwachung nicht das
Interesse der Bundesregierung am Schutz nachrichtendienstlicher Methoden und
Arbeitsweisen insgesamt entfallen.
Speziell für die Fragen 10, 11 und 16 nach der Anzahl und Aufteilung
nachrichtendienstlicher Übermittlungen an Stellen im Inland und Ausland gilt
darüber hinaus, dass eine Offenlegung der begehrten Informationen Rückschlüsse
über das Ob und Ausmaß der Zusammenarbeit der Nachrichtendienste mit
inländischen und ausländischen Partnern zulassen würde. Diese Zusammenarbeit
ist jedoch durch ein besonderes Vertrauensverhältnis geprägt. Das
Bekanntwerden von Details der Zusammenarbeit wie z. B. die Anzahl von getätigten
Übermittlungen ist geeignet, dieses Vertrauensverhältnis zu zerstören und die
Nachrichtendienste des Bundes von Hinweisen insbesondere durch ausländische
Partner künftig auszuschließen.
Nach alledem hätte eine (vollständige) Beantwortung der o. g. Fragen eine
wesentliche Schwächung der den Nachrichtendiensten des Bundes zur
Verfügung stehenden Möglichkeiten zur Informationsgewinnung zur Folge. Dies
würde für die Auftragserfüllung des Bundesnachrichtendienstes (BND), des
Bundesamtes für Verfassungsschutz (BfV) und des Bundesamtes für den
Militärischen Abschirmdienst (BAMAD) erhebliche Nachteile zur Folge haben.
Insofern könnte die Offenlegung entsprechender Informationen die Sicherheit der
Bundesrepublik Deutschland gefährden oder ihren Interessen schweren
Schaden zufügen.
Die dargelegten Geheimhaltungsinteressen überwiegen gegenüber dem
parlamentarischen Informationsanspruch in einem Maße, dass die Bundesregierung
von einer (vollständigen) Beantwortung der Fragen 6, 8, 10, 11, 13, 14 und 16
in eingestufter Form absieht.
Denn selbst damit wäre eine Erweiterung des Kreises derjenigen Personen, die
über die o. g. Umstände Kenntnis haben, verbunden. Dem steht jedenfalls im
vorliegenden Fall das legitime Interesse der Bundesregierung entgegen, den
Kreis der Geheimnisträger auf das notwendige Minimum zu beschränken.
Denn die erfragten Informationen über den Einsatz der Aufklärungs- und
Analysefähigkeiten der Nachrichtendienste des Bundes – insbesondere über die
Verteilung der eingesetzten Mittel auf verschiedene Phänomenbereiche – sowie
über Art und Ausmaß der Zusammenarbeit der Dienste mit anderen Stellen
sind, aus den vorgenannten Gründen, besonders geheimhaltungsbedürftig. Sie
berühren den Kern nachrichtendienstlicher Aufgabenerfüllung.
Eine andere Bewertung ergibt sich nicht daraus, dass die Bundesregierung
regelmäßig das Parlamentarische Kontrollgremium (PKGr) über die
Durchführung der einschlägigen Gesetze unterrichtet. Denn zum einen kommt die
Bundesregierung damit speziellen gesetzlichen Pflichten nach (vgl. nur § 14
Absatz 1 Satz 1 G 10). Zum anderen führt die Unterrichtung des PKGr zu einer
lediglich sehr geringfügigen Vergrößerung des Kreises der Geheimnisträger.
Etwas anderes folgt schließlich nicht daraus, dass, wie die Fragesteller meinen,
im Bereich der Nachrichtendienste eine justizielle Kontrolle weitgehend fehle
und deshalb das Interesse von Parlament und Öffentlichkeit an möglichst
umfassender Information überwiege. Diese Annahme geht fehl. Denn die
justizielle Kontrolle von G 10-Beschränkungsmaßnahmen ist grundsätzlich nicht
aufgehoben, sondern nur aufgeschoben (vgl. nur § 12 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2
Satz 1 und § 13 G 10). Die temporäre Lücke wird kompensiert durch eine
materiell und verfahrensmäßig dem gerichtlichen Rechtsschutz gleichwertige
Ersatzkontrolle, die der G 10-Kommission des Deutschen Bundestages obliegt
(vgl. Artikel 10 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes sowie § 15 G 10). Die
G 10-Kommission ist ein Kontrollorgan eigener Art außerhalb der
rechtsprechenden Gewalt, das als Ersatz für den fehlenden gerichtlichen Rechtsschutz
dient (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschl. v. 8.10.2024 – 1 BvR 1743/16, 1
BvR 2539/16, Rn. 127).
1. Liegen der Bundesregierung Erkenntnisse darüber vor, auf welche
Rechtsgrundlage sich bis zum Bericht auf Bundestagsdrucksache
20/9950 die Angabe dazu stützt, in welchen Aufgabenbereichen der
Nachrichtendienste des Bundes wie viele individuelle
Beschränkungsmaßnahmen beantragt und nach Anordnung ergriffen wurden, und wenn
ja, welche?
2. Liegen der Bundesregierung Erkenntnisse darüber vor, ob es danach oder
zum Berichtsjahr 2022 eine Änderung der entsprechenden
Rechtsgrundlage gab, und wenn ja, welche?
Die Fragen 1 und 2 werden gemeinsam beantwortet.
Sie betreffen den Bericht, den das PKGr jährlich dem Deutschen Bundestag
gemäß § 14 Absatz 1 Satz 3 G 10 sowie auf der Grundlage des BVerfSchG, des
BND-Gesetzes und des MAD-Gesetzes erstattet (im Folgenden: Jahresbericht).
Das PKGr erstattet diesen Bericht an den Deutschen Bundestag in eigener
Zuständigkeit und Verantwortung. Die Bundesregierung bewertet den Bericht
nicht.
3. Wurde der G 10-Kommission respektive dem PKGr nach 2021 weiterhin
mitgeteilt, in welchen Aufgabenbereichen oder Phänomenbereichen in
Bearbeitung durch die Nachrichtendienste des Bundes die individuellen
Beschränkungsmaßnahmen jeweils angesiedelt sind?
4. Hat das PKGr zur Kontrolle der Nachrichtendienste des Bundes in der
Vergangenheit hierzu kumulierte Zahlen für das jeweilige Halbjahr
erhalten oder diese Zahlen nach Kenntnis der Bundesregierung aus eigenen
Kenntnissen generiert?
Die Fragen 3 und 4 werden im Zusammenhang beantwortet.
Die Berichte, welche die Bundesregierung dem PKGr gemäß§ 14 Absatz 1
Satz 1 und 2 G 10 sowie auf der Grundlage des BVerfSchG, des BNDG und
des MADG erstattet (im Folgenden: Halbjahresberichte), enthalten
Informationen zur Verteilung der durchgeführten Maßnahmen auf verschiedene
Phänomenbereiche. Dies gilt sowohl für die Berichtsjahre 2022 und 2023 als auch für
die vorhergehenden Berichtsjahre. Die G 10-Kommission kennt diese
Informationen ebenfalls, soweit sie die Maßnahmen kontrolliert.
5. Liegen der Bundesregierung Erkenntnisse darüber vor, ob auf das PKGr
in irgendeiner Weise eingewirkt wurde, diese Zahlen nicht mehr zu
veröffentlichen, wenn ja, durch welche Stellen genau, und aus welcher
Motivation?
Dazu liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor. Auf die Antwort zu
den Fragen 1 und 2 wird Bezug genommen.
6. Wie viele individuelle Beschränkungsmaßnahmen auf Grundlage von § 3
Absatz 1 i. V. m. § 10 Absatz 3 G 10 betrafen in den Jahren 2022 und
2023 (bitte getrennt auflisten) jeweils
a) den Bereich Spionageabwehr,
b) den islamistischen Bereich,
c) den Linksextremismus,
d) den Rechtsextremismus,
e) den Ausländerextremismus oder
f) die Cyberabwehr?
Hierzu verweist die Bundesregierung auf ihre Vorbemerkung. Das öffentliche
Bekanntwerden der Verteilung der durchgeführten Maßnahmen auf
verschiedene Phänomenbereiche gefährdet die Fähigkeit der Nachrichtendienste zur
effektiven Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben und damit das Staatswohl. Denn
diese Information erlaubt Rückschlüsse auf die Methoden und Arbeitsweisen
der Nachrichtendienste.
7. Wie verteilte sich der Einsatz von IMSI-Catchern (IMSI = International
Mobile Subscriber Identity), WLAN-Catchern (WLAN = Wireless Local
Area Network), Quellen-TKÜ (TKÜ =
Telekommunikationsüberwachung) und TKÜ im Bereich der polizeilichen Gefahrenabwehr durch
Behörden des Bundes in den Jahren 2022 und 2023 (bitte getrennt
auflisten) jeweils auf die entsprechenden Phänomenbereiche der Politisch
motivierten Kriminalität?
Die Nachrichtendienste des Bundes setzen ihre Befugnisse nicht im Bereich der
polizeilichen Gefahrenabwehr ein.
Für die Behörden des Bundes, die Aufgaben der polizeilichen Gefahrenabwehr
wahrnehmen, gilt Folgendes:
– Bundespolizei: Die Bundespolizei verfügt nach dem aktuell gültigem
Bundespolizeigesetz nicht über präventive Befugnisse für den Einsatz von IM-
SI-Catchern, WLAN-Catchern, TKÜ oder Quellen-TKÜ zur polizeilichen
Gefahrenabwehr.
– Bundeskriminalamt: Das BKA hat in den Jahren 2022 und 2023 im Bereich
der Politisch motivierten Kriminalität keine Einsätze von IMSI-Catchern,
WLAN-Catchern und Quellen-TKÜ durchgeführt. Eine Beantwortung der
Frage in Bezug auf TKÜ im Bereich der polizeilichen Gefahrenabwehr
aufgeschlüsselt auf die Jahre 2022 und 2023 ist nicht möglich, da
Aufzeichnungen aus abgeschlossenen Gefahrenabwehrvorgängen gesetzlichen
Löschfristen unterliegen und somit nicht mehr in Gänze nachvollzogen
werden können. Den Berichten nach § 88 BKAG ist zu entnehmen, dass vom
1. Mai 2021 bis zum 30. April 2023 insgesamt 15 TKÜ-Maßnahmen
geschaltet wurden. Im Zeitraum vom 1. Mai 2023 bis zum 30. April 2025
waren es 39 TKÜ-Maßnahmen. Diese gefahrenabwehrrechtlichen TKÜ-
Maßnahmen wurden alle im Phänomenbereich PMK – religiös motivierte
Ideologie – durchgeführt.
– Zoll: Dem Zollkriminalamt obliegt keine Zuständigkeit im Sinne der
Fragestellung.
8. Wie viele individuelle Beschränkungsmaßnahmen i. S. der Frage 6
betrafen Bereiche oder Phänomenbereiche, die bislang nicht in dieser
Aufstellung enthalten sind, wie etwa die „verfassungsrelevante Delegitimierung
des Staates“?
Die Bundesregierung verweist hierzu auf ihre Vorbemerkung. Im Übrigen weist
sie darauf hin, dass sich die Aufschlüsselung in den Halbjahresberichten (s. o.
Antwort zu Frage 3) ausschließlich auf die in Frage 6 genannten
Phänomenbereiche bezieht. Eine statistische Erfassung in Bezug auf weitere
Phänomenbereiche findet nicht statt, sodass eine Beantwortung mit zumutbarem Aufwand
nicht möglich wäre. Zur Beantwortung wäre die händische Sichtung und
Auswertung aller in den von der Frage umfassten Jahren durchgeführten
Beschränkungsmaßnahmen erforderlich, was bei den betroffenen Behörden für einen
nicht absehbaren Zeitraum erhebliche Ressourcen beanspruchen und deren
eigentliche Aufgabenerfüllung beeinträchtigen würde.
9. Liegen der Bundesregierung Erkenntnisse darüber vor, warum im Bericht
des PKGr das Kapitel über die Übermittlung personenbezogener Daten
aus individuellen Beschränkungsmaßnahmen nach dem G 10 an andere
Behörden und Stellen entfallen ist, und wenn ja, welche?
Auf die Antwort zu den Fragen 1 und 2 wird verwiesen.
10. In wie vielen Fällen haben
a) das Bundesamt für Verfassungsschutz,
b) der Bundesnachrichtendienst und
c) das Bundesamt für den Militärischen Abschirmdienst
personenbezogene Daten aus individuellen Beschränkungsmaßnahmen
an inländische und ausländische Stellen übermittelt (bitte, soweit
möglich, für die genannten Behörden nach den empfangenden Behörden
jedenfalls im Inland und den empfangenden Stellen im Ausland oder
jedenfalls den ausländischen Staaten auflisten)?
Hierzu verweist die Bundesregierung auf ihre Vorbemerkung. Das öffentliche
Bekanntwerden der Anzahl und Empfänger von nachrichtendienstlichen
Übermittlungen gefährdet die Fähigkeit der Nachrichtendienste zur effektiven
Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben und damit das Staatswohl. Denn diese
Information erlaubt Rückschlüsse auf die Methoden und Arbeitsweisen der
Nachrichtendienste.
11. In wie vielen Fällen wurden in den Jahren 2022 und 2023 (bitte getrennt
angeben) personenbezogene Daten aus individuellen
Beschränkungsmaßnahmen an den Generalbundesanwalt oder an die
Generalstaatsanwaltschaften der Länder übermittelt?
Hierzu verweist die Bundesregierung auf ihre Vorbemerkung. Das öffentliche
Bekanntwerden der Anzahl und Empfänger von nachrichtendienstlichen
Übermittlungen gefährdet die Fähigkeit der Nachrichtendienste zur effektiven
Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben und damit das Staatswohl. Denn diese
Information erlaubt Rückschlüsse auf die Methoden und Arbeitsweisen der
Nachrichtendienste.
12. Wenn eine Antwort zu Frage 10 abgelehnt wird, ist die Bundesregierung
der Auffassung, dass sie mit den von ihr übermittelten Informationen
ihren Berichtspflichten hinreichend nachkommt, damit der Deutsche
Bundestag und seine hierzu ermächtigten Gremien bemessen können, ob
die Eingriffsbefugnisse des G 10 zur Aufklärung strafrechtlich relevanter
Sachverhalte auch tatsächlich beitragen können, die im Katalog des § 3
Absatz 1 G 10 als Tatbestandsvoraussetzung der Anordnung
individueller Beschränkungsmaßnahmen genannt sind (bitte erläutern)?
Ja, mit den Halbjahresberichten kommt die Bundesregierung ihren gesetzlichen
Berichtspflichten umfassend nach; insoweit wird auf die Vorbemerkung der
Bundesregierung Bezug genommen. Im Übrigen weist die Bundesregierung
darauf hin, dass G 10-Maßnahmen nicht der Aufklärung strafrechtlich relevanter
Sachverhalte, sondern der Aufklärung von Gefahren für die freiheitliche
demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder
eines Landes dienen. Gerade wegen dieses Staatswohlbezugs sind die Pflichten
der Bundesregierung zur öffentlichen Berichterstattung über den Vollzug des
G 10 auf den dargestellten Umfang begrenzt.
13. Wie verteilten sich in den Jahren 2022 und 2023 die Suchbegriffe im
Rahmen der strategischen Beschränkungen nach § 5 G 10 auf die
Bereiche Internationaler Terrorismus, Proliferation, Schleusungskriminalität
und „Cyber“ (bitte wie auf Bundestagsdrucksache 20/9950, S. 14, und
nach Jahren getrennt auflisten)?
14. Wie viele der im Rahmen der strategischen Beschränkungen erfassten
Telekommunikationsverkehre aus den Jahren 2022 und 2023 wurden als
nachrichtendienstlich relevant eingestuft und weiterbearbeitet?
Die Fragen 13 und 14 werden gemeinsam beantwortet.
Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen. Das öffentliche
Bekanntwerden des konkreten Umfangs der Suchbegriffe aus diesen
Maßnahmen, verteilt auf einzelne Phänomenbereiche, gefährdet die Fähigkeit der
Nachrichtendienste zur effektiven Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben und
damit das Staatswohl. Denn diese Information erlaubt Rückschlüsse auf die
Methoden und Arbeitsweisen der Nachrichtendienste.
15. Wurde der G 10-Kommission resp. dem PKGr nach 2021 weiterhin
mitgeteilt, in welchem Umfang durch strategische Beschränkungen erfasste
Telekommunikationsverkehre als nachrichtendienstlich relevant
eingestuft und weiterverarbeitet wurden?
Die Halbjahresberichte an das PKGr enthalten Informationen zum Umfang der
durch strategische Beschränkungen des BND erfassten
Telekommunikationsverkehre, die als nachrichtendienstlich relevant eingestuft und weiterverarbeitet
wurden. Dies gilt sowohl für die Berichtsjahre 2022 und 2023 als auch für die
vorhergehenden Berichtsjahre. Die G 10-Kommission kennt diese
Informationen ebenfalls, soweit sie die Maßnahmen kontrolliert.
16. In wie vielen Fällen wurden Erkenntnisse aus dem Aufkommen aus den
strategischen Beschränkungen in den Jahren 2022 und 2023 an den
Generalbundesanwalt oder die Generalstaatsanwaltschaften der Länder
übermittelt?
Auf die Antwort zu Frage 11 wird verwiesen.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
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