Anschlussbeschäftigungen ehemaliger Angehöriger des Bundesnachrichtendienstes und Schutz nachrichtendienstlicher Erkenntnisse nach dem Ausscheiden aus dem aktiven Dienst
Text
Anschlussbeschäftigungen ehemaliger Angehöriger des Bundesnachrichtendienstes und Schutz nachrichtendienstlicher Erkenntnisse nach dem Ausscheiden aus dem aktiven Dienst
Deutscher Bundestag Drucksache 21/8864
21. Wahlperiode 02.11.2026
Kleine Anfrage
der Abgeordneten Tobias Matthias Peterka, Knuth Meyer-Soltau, Stefan Keuter,
Dr. Malte Kaufmann, Gerold Otten, Sascha Lensing, Bernd Schattner, Jörg
Zirwes, Rocco Kever, Dr. Michael Blos, Otto Strauß, Udo Theodor Hemmelgarn,
Edgar Naujok, Thomas Ladzinski, Joachim Bloch, Kurt Kleinschmidt, Andreas
Mayer, Kay-Uwe Ziegler, Sven Wendorf und der Fraktion der AfD
Anschlussbeschäftigungen ehemaliger Angehöriger des
Bundesnachrichtendienstes und Schutz nachrichtendienstlicher Erkenntnisse
nach dem Ausscheiden aus dem aktiven Dienst
Der Generalbundesanwalt führt gegen den früheren Präsidenten des
Bundesnachrichtendienstes August Hanning und dessen ehemaligen Büroleiter
Manfred D. ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des versuchten
Landesverrats und weiterer Straftatbestände. Das Parlamentarische
Kontrollgremium hat die im Rahmen dieses Ermittlungsverfahrens erhobenen Vorwürfe in
seiner öffentlichen Bewertung vom 8. Oktober 2026 mit größter Besorgnis zur
Kenntnis genommen und seinen Ständigen Bevollmächtigten mit einer Ad‑hoc-
Kontrolle nach § 5a des Kontrollgremiumgesetzes (PKGrG) beauftragt. Ziel der
Kontrolle ist nach der öffentlichen Bewertung, die Umstände zeitnah
aufzuklären und einen Beitrag zur Beseitigung möglicher struktureller und
organisatorischer Probleme zu leisten (Bundestagsdrucksache 21/8450).
Nach einem Bericht der Berliner Zeitung vom 12. Oktober 2026 mit dem Titel
„Aus Geheimwissen Geld machen – Beratung oder Verrat? Der Fall Hanning
zeigt, wie schmal die Grenze ist“ (Seite 13) soll August Hanning von einem
früheren Mitarbeiter des Bundesnachrichtendienstes über einen längeren
Zeitraum vertrauliche Informationen erhalten und diese im Rahmen seiner
privatwirtschaftlichen Beratertätigkeit genutzt haben. Aus den erlangten
Informationen soll unter anderem eine Analyse für einen Mitarbeiter eines ausländischen
nachrichtendienstlichen Sicherheitsapparates entstanden sein. Die erhobenen
Vorwürfe sind Gegenstand des laufenden Ermittlungsverfahrens.
August Hanning war von 1998 bis 2005 Präsident des
Bundesnachrichtendienstes. Er wurde anschließend vom damaligen Bundesinnenminister Dr. Wolfgang
Schäuble (CDU) zum beamteten Staatssekretär im damaligen
Bundesministerium des Innern ernannt (Plenarprotokoll 17/4 vom 11. November 2009,
Seite 212). Er wurde mit Wirkung zum 10. November 2009 auf Betreiben des
damaligen Bundesinnenministers Thomas de Maizière (CDU) in den
einstweiligen Ruhestand versetzt. Nach dem Ende seiner aktiven Tätigkeit im
Bundesministerium des Innern nahm er privatwirtschaftliche Beratungs- und sonstige
Erwerbstätigkeiten auf.
Für die beamtenrechtliche Beurteilung dieser Tätigkeiten ist zunächst die zum
Zeitpunkt ihrer Aufnahme geltende Rechtslage maßgeblich. § 105 des
Bundesbeamtengesetzes (BBG) in der ab dem 12. Februar 2009 geltenden Fassung
Vorabfassung - w
ird durch die lektorierte Version ersetzt.
verpflichtete Ruhestandsbeamte und frühere Beamte mit Versorgungsbezügen,
bestimmte Erwerbstätigkeiten oder sonstige Beschäftigungen außerhalb des
öffentlichen Dienstes vor ihrer Aufnahme schriftlich anzuzeigen. Die
Anzeigepflicht endete bei Beamten, die mit Erreichen der Regelaltersgrenze in
Ruhestand traten, drei Jahre, im Übrigen fünf Jahre nach Beendigung des
Beamtenverhältnisses. Eine Tätigkeit war nach § 105 Absatz 2 BBG zu untersagen,
soweit zu besorgen war, dass durch sie dienstliche Interessen beeinträchtigt
werden. Zuständig war nach § 105 Absatz 3 BBG die letzte oberste Dienstbehörde.
Im Fall Hannings war das damalige Bundesinnenministerium die letzte
Dienstbehörde.
Von der Behandlung der Anschlussbeschäftigungen August Hannings durch das
damalige Bundesministerium des Innern zu unterscheiden ist die
Verantwortung des Bundesnachrichtendienstes für eigene Beschäftigte. Nach einem
Bericht des Spiegels vom 8. Oktober 2026 (www.spiegel.de/panorama/justiz/augu
st-hanning-und-die-verratsaffaere-bnd-genehmigte-nebentaetigkeit-fuer-mutma
sslichen-komplizen-a-3b01dff8-364d-4d0b-b916-e64301bba8ac) soll der
Bundesnachrichtendienst dem früheren Büroleiter Hannings eine
Nebentätigkeit für August Hanning genehmigt haben. Der frühere Büroleiter soll zugleich
weiterhin beim Bundesnachrichtendienst beschäftigt gewesen sein und nach
den gegenwärtigen Vorwürfen interne Informationen an August Hanning
weitergegeben haben. Die Frage, unter welchen Voraussetzungen diese
Nebentätigkeit genehmigt und anschließend kontrolliert wurde, betrifft daher unmittelbar
die internen Schutz- und Kontrollmechanismen des Bundesnachrichtendienstes.
Das Parlamentarische Kontrollgremium befasste sich in seiner öffentlichen
Bewertung vom 10. Mai 2023 mit Erwerbstätigkeiten von Angehörigen des
öffentlichen Dienstes nach dem Ende des aktiven Dienstverhältnisses. Es wies
auf Risiken hin, die entstehen können, wenn Personen mit vertieften
sicherheitsrelevanten oder nachrichtendienstlichen Kenntnissen privatwirtschaftliche
Tätigkeiten aufnehmen, die mit ihrer früheren dienstlichen Verwendung in
Zusammenhang stehen. Das Parlamentarische Kontrollgremium bewertete die
seinerzeitige Rechtslage als nicht ausreichend und sprach sich für weitergehende
gesetzliche Regelungen aus (Bundestagsdrucksache 20/6775).
Mit Wirkung zum 1. April 2024 wurde § 105 des Bundesbeamtengesetzes
erweitert. Seither gelten unter anderem weitergehende Anzeigepflichten für
ehemalige politische Beamte sowie für Ruhestandsbeamte, die mit
sicherheitsempfindlichen Tätigkeiten betraut waren. Für bestimmte Tätigkeiten für eine
fremde Macht oder einen ihrer Mittelsmänner besteht nach § 105 Absatz 5 des
Bundesbeamtengesetzes eine vorherige Genehmigungspflicht.
Wir fragen die Bundesregierung:
1. Wann und auf welchem Weg erlangte das damalige Bundesministerium
des Innern als letzte oberste Dienstbehörde im Sinne des § 105 Absatz 3
des Bundesbeamtengesetzes in der ab dem 12. Februar 2009 geltenden
Fassung erstmals Kenntnis von privatwirtschaftlichen Beratungs- oder
sonstigen Erwerbstätigkeiten August Hannings nach dessen Eintritt in den
einstweiligen Ruhestand?
2. Welche privatwirtschaftlichen Beratungs- oder sonstigen
Erwerbstätigkeiten zeigte August Hanning während der für ihn geltenden Anzeigefrist
nach § 105 Absatz 1 des Bundesbeamtengesetzes gegenüber dem
damaligen Bundesministerium des Innern oder einer von diesem bestimmten
Behörde an, jeweils unter Angabe des Datums der Anzeige und des
angezeigten Tätigkeitsbeginns?
Vorabfassung - w
ird durch die lektorierte Version ersetzt.
3. Zu welchem Ergebnis gelangte das damalige Bundesministerium des
Innern bei der Prüfung der nach Antwort der Bundesregierung auf die
Frage 2 angezeigten oder ihm anderweitig bekannt gewordenen
Tätigkeiten im Hinblick auf einen Zusammenhang mit der dienstlichen Tätigkeit
August Hannings in den letzten fünf Jahren vor Eintritt in den
einstweiligen Ruhestand und eine mögliche Beeinträchtigung dienstlicher
Interessen?
4. Beteiligte das damalige Bundesministerium des Innern bei der Prüfung
einer nach § 105 des Bundesbeamtengesetzes angezeigten oder
anderweitig bekannt gewordenen Tätigkeit August Hannings den
Bundesnachrichtendienst oder das Bundeskanzleramt, und wenn ja, wann und mit
welchem Ergebnis?
5. Wurde August Hanning anlässlich seines Eintritts in den einstweiligen
Ruhestand schriftlich über seine Pflichten nach § 105 des
Bundesbeamtengesetzes sowie über seine fortbestehenden Verschwiegenheits- und
Geheimschutzpflichten belehrt, und wenn ja, wann und durch welche Stelle?
6. Hat der Bundesnachrichtendienst dem ehemaligen Büroleiter August
Hannings, Manfred D., während dessen aktiver Beschäftigung beim
Bundesnachrichtendienst eine Nebentätigkeit für August Hanning oder für ein
August Hanning zuzurechnendes Unternehmen genehmigt, und wenn ja,
wann, für welchen Tätigkeitsgegenstand und für welchen Zeitraum?
7. Welche Prüfung möglicher Interessenkonflikte oder sicherheitsrelevanter
Risiken führte der Bundesnachrichtendienst vor einer Genehmigung der in
Frage 6 bezeichneten Nebentätigkeit durch?
8. Welche Auflagen oder Beschränkungen waren mit einer Genehmigung der
in Frage 6 bezeichneten Nebentätigkeit verbunden, soweit sie den
Umgang mit dienstlichen Informationen, dienstlichen Kontakten oder
Unterlagen des Bundesnachrichtendienstes betrafen?
9. Welche Kontrollen führte der Bundesnachrichtendienst während der
Dauer einer genehmigten Nebentätigkeit nach Frage 6 durch, um die
Einhaltung der erteilten Auflagen oder Beschränkungen zu überprüfen?
10. Wann erlangte der Bundesnachrichtendienst erstmals tatsächliche
Anhaltspunkte dafür, dass interne Informationen, Unterlagen oder sonstige
dienstliche Erkenntnisse des Bundesnachrichtendienstes August Hanning nach
dessen Ausscheiden als Präsident des Bundesnachrichtendienstes
zugänglich gemacht worden sein könnten?
11. Welche dienst- oder sicherheitsrechtlichen Maßnahmen leitete der
Bundesnachrichtendienst nach erstmaligem Bekanntwerden der in Frage 10
bezeichneten Anhaltspunkte ein?
12. Welche organisatorischen Maßnahmen traf der Bundesnachrichtendienst
beim Ausscheiden August Hannings aus dem Amt des Präsidenten des
Bundesnachrichtendienstes im Jahr 2005, um die Rückgabe dienstlicher
Unterlagen, die Beendigung dienstlicher Zugangsberechtigungen und die
Beachtung fortbestehender Geheimschutz- und
Verschwiegenheitspflichten sicherzustellen?
13. Welche organisatorischen Maßnahmen traf das damalige
Bundesministerium des Innern anlässlich des Eintritts August Hannings in den
einstweiligen Ruhestand im November 2009, um die Rückgabe dienstlicher
Unterlagen, die Beendigung dienstlicher Zugangsberechtigungen und die
Beachtung fortbestehender Geheimschutz-, Verschwiegenheits- und
nachamtlicher Pflichten sicherzustellen?
Vorabfassung - w
ird durch die lektorierte Version ersetzt.
14. Welche Empfehlungen aus der öffentlichen Bewertung des
Parlamentarischen Kontrollgremiums vom 10. Mai 2023 auf Bundestagsdrucksache
20/6775 hat die Bundesregierung vollständig, teilweise oder bislang nicht
umgesetzt, welche gesetzlichen oder organisatorischen Maßnahmen
wurden jeweils zur Umsetzung ergriffen, und aus welchen Gründen wurden
Empfehlungen bislang nur teilweise oder nicht umgesetzt?
15. Welche gesetzlichen, dienstrechtlichen oder organisatorischen
Änderungen beabsichtigt die Bundesregierung aufgrund der gegen August
Hanning und dessen ehemaligen Büroleiter erhobenen Vorwürfe sowie der
vom Parlamentarischen Kontrollgremium eingeleiteten Ad‑hoc-Kontrolle
vorzunehmen, und bis wann sollen hierüber Entscheidungen getroffen
werden?
Berlin, den 28. Oktober 2026
Dr. Alice Weidel, Tino Chrupalla und Fraktion
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333
Vorabfassung - w
ird durch die lektorierte Version ersetzt.
Relationen
- asked ← Andreas Mayer (Kleine Anfrage)
- asked ← Bernd Schattner (Kleine Anfrage)
- asked ← Edgar Naujok (Kleine Anfrage)
- asked ← Gerold Otten (Kleine Anfrage)
- asked ← Joachim Bloch (Kleine Anfrage)
- asked ← Jörg Zirwes (Kleine Anfrage)
- asked ← Kay-Uwe Ziegler (Kleine Anfrage)
- asked ← Knuth Meyer-Soltau (Kleine Anfrage)
- asked ← Kurt Kleinschmidt (Kleine Anfrage)
- asked ← Malte Kaufmann (Kleine Anfrage)
- asked ← Michael Blos (Kleine Anfrage)
- asked ← Otto Strauß (Kleine Anfrage)
- asked ← Rocco Kever (Kleine Anfrage)
- asked ← Sascha Lensing (Kleine Anfrage)
- asked ← Stefan Keuter (Kleine Anfrage)
- asked ← Sven Wendorf (Kleine Anfrage)
- asked ← Thomas Ladzinski (Kleine Anfrage)
- asked ← Tobias Matthias Peterka (Kleine Anfrage)
- asked ← Udo Theodor Hemmelgarn (Kleine Anfrage)
- authored ← Fraktion der AfD
- authored ← Knuth Meyer-Soltau
- authored ← Tobias Matthias Peterka
- part_of_vorgang → Anschlussbeschäftigungen ehemaliger Angehöriger des Bundesnachrichtendienstes und Schutz nachrichtendienstlicher Erkenntnisse nach dem Aussc (Kleine Anfrage)