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Anschlussbeschäftigungen ehemaliger Angehöriger des Bundesnachrichtendienstes und Schutz nachrichtendienstlicher Erkenntnisse nach dem Ausscheiden aus dem aktiven Dienst

dip / drucksache 02.11.2026 · WP 21 · 21/8864 · Kleine Anfrage · Original ↗

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Anschlussbeschäftigungen ehemaliger Angehöriger des Bundesnachrichtendienstes und Schutz nachrichtendienstlicher Erkenntnisse nach dem Ausscheiden aus dem aktiven Dienst Deutscher Bundestag Drucksache 21/8864 21. Wahlperiode 02.11.2026 Kleine Anfrage der Abgeordneten Tobias Matthias Peterka, Knuth Meyer-Soltau, Stefan Keuter, Dr. Malte Kaufmann, Gerold Otten, Sascha Lensing, Bernd Schattner, Jörg Zirwes, Rocco Kever, Dr. Michael Blos, Otto Strauß, Udo Theodor Hemmelgarn, Edgar Naujok, Thomas Ladzinski, Joachim Bloch, Kurt Kleinschmidt, Andreas Mayer, Kay-Uwe Ziegler, Sven Wendorf und der Fraktion der AfD Anschlussbeschäftigungen ehemaliger Angehöriger des Bundesnachrichtendienstes und Schutz nachrichtendienstlicher Erkenntnisse nach dem Ausscheiden aus dem aktiven Dienst Der Generalbundesanwalt führt gegen den früheren Präsidenten des Bundesnachrichtendienstes August Hanning und dessen ehemaligen Büroleiter Manfred D. ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des versuchten Landesverrats und weiterer Straftatbestände. Das Parlamentarische Kontrollgremium hat die im Rahmen dieses Ermittlungsverfahrens erhobenen Vorwürfe in seiner öffentlichen Bewertung vom 8. Oktober 2026 mit größter Besorgnis zur Kenntnis genommen und seinen Ständigen Bevollmächtigten mit einer Ad‑hoc- Kontrolle nach § 5a des Kontrollgremiumgesetzes (PKGrG) beauftragt. Ziel der Kontrolle ist nach der öffentlichen Bewertung, die Umstände zeitnah aufzuklären und einen Beitrag zur Beseitigung möglicher struktureller und organisatorischer Probleme zu leisten (Bundestagsdrucksache 21/8450). Nach einem Bericht der Berliner Zeitung vom 12. Oktober 2026 mit dem Titel „Aus Geheimwissen Geld machen – Beratung oder Verrat? Der Fall Hanning zeigt, wie schmal die Grenze ist“ (Seite 13) soll August Hanning von einem früheren Mitarbeiter des Bundesnachrichtendienstes über einen längeren Zeitraum vertrauliche Informationen erhalten und diese im Rahmen seiner privatwirtschaftlichen Beratertätigkeit genutzt haben. Aus den erlangten Informationen soll unter anderem eine Analyse für einen Mitarbeiter eines ausländischen nachrichtendienstlichen Sicherheitsapparates entstanden sein. Die erhobenen Vorwürfe sind Gegenstand des laufenden Ermittlungsverfahrens. August Hanning war von 1998 bis 2005 Präsident des Bundesnachrichtendienstes. Er wurde anschließend vom damaligen Bundesinnenminister Dr. Wolfgang Schäuble (CDU) zum beamteten Staatssekretär im damaligen Bundesministerium des Innern ernannt (Plenarprotokoll 17/4 vom 11. November 2009, Seite 212). Er wurde mit Wirkung zum 10. November 2009 auf Betreiben des damaligen Bundesinnenministers Thomas de Maizière (CDU) in den einstweiligen Ruhestand versetzt. Nach dem Ende seiner aktiven Tätigkeit im Bundesministerium des Innern nahm er privatwirtschaftliche Beratungs- und sonstige Erwerbstätigkeiten auf. Für die beamtenrechtliche Beurteilung dieser Tätigkeiten ist zunächst die zum Zeitpunkt ihrer Aufnahme geltende Rechtslage maßgeblich. § 105 des Bundesbeamtengesetzes (BBG) in der ab dem 12. Februar 2009 geltenden Fassung Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. verpflichtete Ruhestandsbeamte und frühere Beamte mit Versorgungsbezügen, bestimmte Erwerbstätigkeiten oder sonstige Beschäftigungen außerhalb des öffentlichen Dienstes vor ihrer Aufnahme schriftlich anzuzeigen. Die Anzeigepflicht endete bei Beamten, die mit Erreichen der Regelaltersgrenze in Ruhestand traten, drei Jahre, im Übrigen fünf Jahre nach Beendigung des Beamtenverhältnisses. Eine Tätigkeit war nach § 105 Absatz 2 BBG zu untersagen, soweit zu besorgen war, dass durch sie dienstliche Interessen beeinträchtigt werden. Zuständig war nach § 105 Absatz 3 BBG die letzte oberste Dienstbehörde. Im Fall Hannings war das damalige Bundesinnenministerium die letzte Dienstbehörde. Von der Behandlung der Anschlussbeschäftigungen August Hannings durch das damalige Bundesministerium des Innern zu unterscheiden ist die Verantwortung des Bundesnachrichtendienstes für eigene Beschäftigte. Nach einem Bericht des Spiegels vom 8. Oktober 2026 (www.spiegel.de/panorama/justiz/augu st-hanning-und-die-verratsaffaere-bnd-genehmigte-nebentaetigkeit-fuer-mutma sslichen-komplizen-a-3b01dff8-364d-4d0b-b916-e64301bba8ac) soll der Bundesnachrichtendienst dem früheren Büroleiter Hannings eine Nebentätigkeit für August Hanning genehmigt haben. Der frühere Büroleiter soll zugleich weiterhin beim Bundesnachrichtendienst beschäftigt gewesen sein und nach den gegenwärtigen Vorwürfen interne Informationen an August Hanning weitergegeben haben. Die Frage, unter welchen Voraussetzungen diese Nebentätigkeit genehmigt und anschließend kontrolliert wurde, betrifft daher unmittelbar die internen Schutz- und Kontrollmechanismen des Bundesnachrichtendienstes. Das Parlamentarische Kontrollgremium befasste sich in seiner öffentlichen Bewertung vom 10. Mai 2023 mit Erwerbstätigkeiten von Angehörigen des öffentlichen Dienstes nach dem Ende des aktiven Dienstverhältnisses. Es wies auf Risiken hin, die entstehen können, wenn Personen mit vertieften sicherheitsrelevanten oder nachrichtendienstlichen Kenntnissen privatwirtschaftliche Tätigkeiten aufnehmen, die mit ihrer früheren dienstlichen Verwendung in Zusammenhang stehen. Das Parlamentarische Kontrollgremium bewertete die seinerzeitige Rechtslage als nicht ausreichend und sprach sich für weitergehende gesetzliche Regelungen aus (Bundestagsdrucksache 20/6775). Mit Wirkung zum 1. April 2024 wurde § 105 des Bundesbeamtengesetzes erweitert. Seither gelten unter anderem weitergehende Anzeigepflichten für ehemalige politische Beamte sowie für Ruhestandsbeamte, die mit sicherheitsempfindlichen Tätigkeiten betraut waren. Für bestimmte Tätigkeiten für eine fremde Macht oder einen ihrer Mittelsmänner besteht nach § 105 Absatz 5 des Bundesbeamtengesetzes eine vorherige Genehmigungspflicht. Wir fragen die Bundesregierung:  1. Wann und auf welchem Weg erlangte das damalige Bundesministerium des Innern als letzte oberste Dienstbehörde im Sinne des § 105 Absatz 3 des Bundesbeamtengesetzes in der ab dem 12. Februar 2009 geltenden Fassung erstmals Kenntnis von privatwirtschaftlichen Beratungs- oder sonstigen Erwerbstätigkeiten August Hannings nach dessen Eintritt in den einstweiligen Ruhestand?  2. Welche privatwirtschaftlichen Beratungs- oder sonstigen Erwerbstätigkeiten zeigte August Hanning während der für ihn geltenden Anzeigefrist nach § 105 Absatz 1 des Bundesbeamtengesetzes gegenüber dem damaligen Bundesministerium des Innern oder einer von diesem bestimmten Behörde an, jeweils unter Angabe des Datums der Anzeige und des angezeigten Tätigkeitsbeginns? Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt.  3. Zu welchem Ergebnis gelangte das damalige Bundesministerium des Innern bei der Prüfung der nach Antwort der Bundesregierung auf die Frage 2 angezeigten oder ihm anderweitig bekannt gewordenen Tätigkeiten im Hinblick auf einen Zusammenhang mit der dienstlichen Tätigkeit August Hannings in den letzten fünf Jahren vor Eintritt in den einstweiligen Ruhestand und eine mögliche Beeinträchtigung dienstlicher Interessen?  4. Beteiligte das damalige Bundesministerium des Innern bei der Prüfung einer nach § 105 des Bundesbeamtengesetzes angezeigten oder anderweitig bekannt gewordenen Tätigkeit August Hannings den Bundesnachrichtendienst oder das Bundeskanzleramt, und wenn ja, wann und mit welchem Ergebnis?  5. Wurde August Hanning anlässlich seines Eintritts in den einstweiligen Ruhestand schriftlich über seine Pflichten nach § 105 des Bundesbeamtengesetzes sowie über seine fortbestehenden Verschwiegenheits- und Geheimschutzpflichten belehrt, und wenn ja, wann und durch welche Stelle?  6. Hat der Bundesnachrichtendienst dem ehemaligen Büroleiter August Hannings, Manfred D., während dessen aktiver Beschäftigung beim Bundesnachrichtendienst eine Nebentätigkeit für August Hanning oder für ein August Hanning zuzurechnendes Unternehmen genehmigt, und wenn ja, wann, für welchen Tätigkeitsgegenstand und für welchen Zeitraum?  7. Welche Prüfung möglicher Interessenkonflikte oder sicherheitsrelevanter Risiken führte der Bundesnachrichtendienst vor einer Genehmigung der in Frage 6 bezeichneten Nebentätigkeit durch?  8. Welche Auflagen oder Beschränkungen waren mit einer Genehmigung der in Frage 6 bezeichneten Nebentätigkeit verbunden, soweit sie den Umgang mit dienstlichen Informationen, dienstlichen Kontakten oder Unterlagen des Bundesnachrichtendienstes betrafen?  9. Welche Kontrollen führte der Bundesnachrichtendienst während der Dauer einer genehmigten Nebentätigkeit nach Frage 6 durch, um die Einhaltung der erteilten Auflagen oder Beschränkungen zu überprüfen? 10. Wann erlangte der Bundesnachrichtendienst erstmals tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass interne Informationen, Unterlagen oder sonstige dienstliche Erkenntnisse des Bundesnachrichtendienstes August Hanning nach dessen Ausscheiden als Präsident des Bundesnachrichtendienstes zugänglich gemacht worden sein könnten? 11. Welche dienst- oder sicherheitsrechtlichen Maßnahmen leitete der Bundesnachrichtendienst nach erstmaligem Bekanntwerden der in Frage 10 bezeichneten Anhaltspunkte ein? 12. Welche organisatorischen Maßnahmen traf der Bundesnachrichtendienst beim Ausscheiden August Hannings aus dem Amt des Präsidenten des Bundesnachrichtendienstes im Jahr 2005, um die Rückgabe dienstlicher Unterlagen, die Beendigung dienstlicher Zugangsberechtigungen und die Beachtung fortbestehender Geheimschutz- und Verschwiegenheitspflichten sicherzustellen? 13. Welche organisatorischen Maßnahmen traf das damalige Bundesministerium des Innern anlässlich des Eintritts August Hannings in den einstweiligen Ruhestand im November 2009, um die Rückgabe dienstlicher Unterlagen, die Beendigung dienstlicher Zugangsberechtigungen und die Beachtung fortbestehender Geheimschutz-, Verschwiegenheits- und nachamtlicher Pflichten sicherzustellen? Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. 14. Welche Empfehlungen aus der öffentlichen Bewertung des Parlamentarischen Kontrollgremiums vom 10. Mai 2023 auf Bundestagsdrucksache 20/6775 hat die Bundesregierung vollständig, teilweise oder bislang nicht umgesetzt, welche gesetzlichen oder organisatorischen Maßnahmen wurden jeweils zur Umsetzung ergriffen, und aus welchen Gründen wurden Empfehlungen bislang nur teilweise oder nicht umgesetzt? 15. Welche gesetzlichen, dienstrechtlichen oder organisatorischen Änderungen beabsichtigt die Bundesregierung aufgrund der gegen August Hanning und dessen ehemaligen Büroleiter erhobenen Vorwürfe sowie der vom Parlamentarischen Kontrollgremium eingeleiteten Ad‑hoc-Kontrolle vorzunehmen, und bis wann sollen hierüber Entscheidungen getroffen werden? Berlin, den 28. Oktober 2026 Dr. Alice Weidel, Tino Chrupalla und Fraktion Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt.

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