IS-Rückkehrerinnen und IS-Rückkehrer (Antwort zu Drs. 21/1361)
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IS-Rückkehrerinnen und IS-Rückkehrer (Antwort zu Drs. 21/1361)
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/1791
21. Wahlperiode 23.09.2025
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Cansu Özdemir, Clara Bünger, Doris
Achelwilm, weiterer Abgeordneter und der Fraktion Die Linke
– Drucksache 21/1361 –
IS-Rückkehrerinnen und IS-Rückkehrer
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Am 19. Mai 2025 berichtet die „Süddeutsche Zeitung“ über den
Prozessauftakt in München, bei dem ein irakisches Ehepaar, dem vorgeworfen wird, als
Mitglieder des sogenannten Islamischen Staats (IS) zwei ezidische Kinder
versklavt, misshandelt und sexuell missbraucht zu haben, vor Gericht steht. Der
Generalbundesanwalt werfe ihnen unter anderem Kriegsverbrechen und
Verbrechen gegen die Menschlichkeit vor.
Außerdem berichtet der „Bayrische Rundfunk“ (BR) am 5. Mai 2025 über
Recherchen, die ergeben haben, dass die mutmaßliche IS-Anhängerin Lydia G.
gemeinsam mit ihren vier Kindern am 30. April 2025 zurück nach
Deutschland gebracht wurde. Die „Zentralstelle zur Bekämpfung von Extremismus
und Terrorismus“ bei der Generalstaatsanwaltschaft München ermittle laut des
Berichts gegen sie wegen des Verdachts der Mitgliedschaft in der
terroristischen Vereinigung IS und des Verdachts der Verletzung der Fürsorge- und
Erziehungspflicht zum Nachteil ihrer Kinder.
Medienberichten zufolge ist außerdem die Lage im Camp Al-Hol in Rojava
(Nordostsyrien) aktuell angespannt: Das „ZDF“ berichtete am 28. Februar
2025 über mehrere deutsche Staatsbürgerinnen und Staatsbürger, die dort
untergebracht sind und die teils von der Bundesregierung nach Deutschland
zurückgeholt worden sind. Die „taz“ meldet am 31. Juli 2025, dass syrische
Staatsbürgerinnen aus dem Lager in ihre Heimatstädte zurückkehren, während
ausländische Bewohner weiterhin dort verbleiben. Laut einem Bericht des BR
vom 15. Juni 2025 fordern Angehörige IS-Gefangener in Nordostsyrien in
einem offenen Brief die Bundesregierung dazu auf, IS-Gefangene zurück nach
Deutschland zu holen.
1. Welche Informationen liegen der Bundesregierung und entsprechenden
Behörden zum Stand der noch ungeklärten in der Vorbemerkung der
Fragesteller genannten Fälle vor?
Nach Kenntnis der Bundesregierung hält sich in Lagern in Nordostsyrien eine
niedrige zweistellige Zahl von Kindern und ihren Müttern mit
Deutschlandbezug auf. Darüber hinaus hat die Bundesregierung Kenntnis von einer niedrigen
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Auswärtigen Amts vom 23. September 2025 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
bis mittleren zweistelligen Zahl an deutschen Staatsangehörigen, die sich in
Haftanstalten der sogenannten Selbstverwaltung in Nordostsyrien aufhalten.
2. Wie viele Rückkehrerinnen und Rückkehrer gibt es in der Bundesrepublik
Deutschland (bitte Bundesland, in dem sie sich jetzt aufhalten bzw. wo sie
wohnhaft sind, sowie Monat und Jahr der Rückholung, Geschlecht und
Alter auflisten)?
Die Aufschlüsselung mit Stand 27. August 2025 ergibt sich aus unten stehender
Tabelle. Bei 92 der insgesamt 472 Rückkehrerinnen und Rückkehrer ist der
Rückkehrzeitpunkt unbekannt. Weiterhin wird darauf hingewiesen, dass einige
Rückkehrerinnen und Rückkehrer wiederholt in Richtung Syrien oder Irak
gereist sind und demnach mehrfach in vorgenannter Aufschlüsselung aufgeführt
werden. Insofern kann eine Aussage zur Gesamtmenge der Rückkehrerinnen
und Rückkehrer nur unter den genannten Voraussetzungen erfolgen und soweit
dies der Bundesregierung bekannt ist.
Jahr Rückkehrerinnen und Rückkehrer insgesamt Davon weiblich Davon männlich
2012 16 0 16
2013 127 10 117
2014 114 18 96
2015 53 8 45
2016 39 6 33
2017 16 5 11
2018 14 9 5
2019 20 20
2020 15 12 3
2021 13 12 1
2022 28 22 6
2023 3 3
2024 3 1 2
2025 1 1
Das Bundesverfassungsgericht hat in ständiger Rechtsprechung bestätigt, dass
das parlamentarische Informationsrecht unter dem Vorbehalt der Zumutbarkeit
steht (Entscheidungen der amtlichen Sammlung des
Bundesverfassungsgerichts, Band 147, S. 50, 147 f.). Danach sind nur die Informationen mitzuteilen,
über die die Bundesregierung verfügt oder die sie mit zumutbarem Aufwand in
Erfahrung bringen kann. Eine weitere Aufschlüsselung nach Reisemonat bzw.
-jahr sowie Alter bedürfte einer händischen Sichtung und diesbezüglichen
Auswertung aller Einzelfallakten und kann mit vertretbarem Aufwand nicht
geleistet werden.
Der aktuelle Aufenthaltsort der Rückkehrerinnen und Rückkehrer wird im
Bundeskriminalamt (BKA) nur zu Personen nachgehalten, die sich aktuell in
polizeilicher Bearbeitung bzw. unter polizeilicher Beobachtung befinden.
Eine Veröffentlichung lediglich der im BKA bekannten Aufenthaltsorte könnte
geeignet sein, Rückschlüsse auf die polizeiliche Bearbeitung einzelner
Personen zu ermöglichen und die Wirksamkeit entsprechender Maßnahmen
gefährden. Darüber hinaus wären damit Rückschlüsse auf interne Arbeitsabläufe und
sonstige Systematiken sowie die strategische Ausrichtung der Arbeit des BKA,
aber auch der Polizeien der Länder, möglich. Dies würde die polizeiliche
Funktionsfähigkeit nachhaltig beeinträchtigen.
Aus der Abwägung des verfassungsrechtlich garantierten Informationsrechts
des Deutschen Bundestages und seiner Abgeordneten mit den negativen Folgen
für die künftige Arbeitsfähigkeit und Aufgabenerfüllung der Polizeibehörden
sowie den daraus resultierenden Beeinträchtigungen der Sicherheit der
Bundesrepublik Deutschland folgt, dass auch eine Beantwortung unter VS-Einstufung
ausscheidet. Im Hinblick auf den Verfassungsgrundsatz der wehrhaften
Demokratie hält die Bundesregierung die erfragten Informationen für so sensibel,
dass selbst ein geringfügiges Risiko des Bekanntwerdens unter keinen
Umständen hingenommen werden kann. Denn die gewünschten Angaben könnten bei
Bekanntwerden zu einer Änderung des Kommunikationsverhaltens der
Betroffenen führen und damit eine weitere Aufklärung dieser Personen erheblich
beeinträchtigen bzw. sogar unmöglich machen. Dieses Risiko kann wegen der
Gefahren für das Staatswohl nicht in Kauf genommen werden.
a) Wie viele von ihnen sind angeklagt?
b) Gegen wie viele läuft der Prozess bereits (bitte jeweils Geschlecht,
Alter und die Anklagepunkte nennen)?
c) Gegen wie viele von ihnen wird ermittelt (bitte jeweils mit den
entsprechenden Vorwürfen auflisten und jeweils Geschlecht und Alter
nennen)?
Die Fragen 2a bis 2c werden gemeinsam beantwortet.
Soweit die Strafverfolgungszuständigkeit des Generalbundesanwalts beim
Bundesgerichtshof (GBA) betroffen ist, kann eine Beantwortung der Fragen wegen
des unzumutbaren Aufwandes, der mit der Beantwortung verbunden wäre,
nicht erfolgen. Diesbezüglich wird auch auf die Antwort zu Frage 2 verwiesen.
Eine etwaige Eigenschaft als IS-Rückkehrerin oder IS-Rückkehrer ist kein
Kriterium, das in den Verfahrensregistern des GBA geführt wird. Erforderlich wäre
daher eine händische Auswertung eines immensen Aktenbestandes, was die
Ressourcen der betroffenen Abteilungen für einen nicht absehbaren Zeitraum
vollständig beanspruchen und deren Ermittlungstätigkeit zum Erliegen bringen
würde. Zu Strafverfahren, die in Zuständigkeit der Länder geführt werden,
erteilt die Bundesregierung aufgrund der vom Grundgesetz vorgegebenen
Kompetenzordnung keine Auskunft.
d) Über welche Wege und auf wessen Initiative sind sie zurückgekehrt?
Die Rückkehr von ehemals nach Syrien oder Irak ausgereisten Personen
erfolgte zum Teil eigenständig und eigeninitiativ, als begleitete konsularische
Rückholung, als Abschiebung aus dem Ausland (z. B. Türkei oder Irak) oder als
Auslieferung zum Zwecke der Strafverfolgung.
e) Sind ggf. Minderjährige jeweils allein oder mit ihren Eltern
zurückgekehrt, und wenn ja, wie viele in welches Bundesland?
Die Bundesregierung hat seit 2019 28 deutsche Frauen sowie deren Kinder aus
Nordostsyrien konsularisch repatriiert. In diesem Zusammenhang wurden
74 Minderjährige und ein Heranwachsender repatriiert, die mit ihren Eltern
nach Syrien oder Irak ausgereist sind oder dort geboren wurden.
Zudem repatriierte die Bundesregierung elf unbegleitete Minderjährige. Bei
den Kindern handelte es sich um Halb- bzw. Vollwaisen ums Leben
gekommener deutscher mutmaßlicher IS-Anhängerinnen und IS-Anhänger, um
humanitäre Fälle sowie Kinder von im Irak inhaftierten deutschen Staatsangehörigen.
Darüber hinaus begleitete das BKA die Rückkehr von zwölf Frauen und
25 Kindern. Hierzu zählen sowohl Personen, die aus der Türkei oder Irak
abgeschoben wurden, als auch Personen, die freiwillig und aus eigener
Veranlassung zurückreisten.
Detaillierte Informationen über die Anzahl und die Zuordnung zu einzelnen
Bundesländern werden nicht gegeben, um Rückschlüsse auf Einzelpersonen zu
verhindern. Der aktuelle Aufenthaltsort wird im BKA nur zu Personen
nachgehalten, die sich aufgrund von Erkenntnissen im Einzelfall in polizeilicher
Bearbeitung befinden.
f) Welcher Organisation bzw. Gruppe hatten sich diese Rückkehrerinnen
und Rückkehrer in Syrien und im Irak angeschlossen?
Es liegen Erkenntnisse zu etwa 1 150 deutschen Islamistinnen bzw. Islamisten
aus Deutschland vor, die seit 2011 in Richtung Syrien oder Irak gereist sind und
sich mit hoher Wahrscheinlichkeit aktuell dort aufhalten bzw. aufgehalten
haben. Zu etwa 65 Prozent dieser gereisten Personen liegen konkrete
Anhaltspunkte vor, dass sie auf Seiten des sogenannten Islamischen Staates, der al-
Qaida oder denen nahestehenden Gruppierungen sowie anderer terroristischer
Gruppierungen an Kampfhandlungen teilnehmen bzw. teilgenommen haben
oder diese in sonstiger Weise unterstützen bzw. unterstützt haben.
g) Welchem Spektrum sind die Rückkehrerinnen und Rückkehrer hier
zuzuordnen: islamistisch, salafistisch oder dschihadistisch orientiert?
Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor.
3. Wie viele Personen plant die Bundesregierung, jeweils aus Syrien und
dem Irak zurückzuholen, und in welches Bundesland (bitte nach
Bundesland, Geschlecht und Alter auflisten)?
4. Sollte geplant sein, Personen zurückzuholen, über welche Länder werden
sie nach Deutschland gebracht?
Die Fragen 3 und 4 werden gemeinsam beantwortet.
Gegenwärtig plant die Bundesregierung keine Repatriierung deutscher
Staatsangehöriger aus Syrien oder Irak.
5. Wie schätzen die Bundesregierung und entsprechende Behörden die
Gefahr durch Rückkehrerinnen und Rückkehrer für die Bevölkerung in
Deutschland ein, sind sie bei der Rückkehr bereits deradikalisiert?
Die tatsächlich von einer Person ausgehende Gefahr muss im jeweiligen
Einzelfall betrachtet und bewertet werden. Hierzu erfolgt in relevanten Fällen eine
Risikobewertung im Gemeinsamen Terrorismusabwehrzentrum (GTAZ) und es
wird ein individuelles und auf die Person zugeschnittenes Maßnahmenkonzept
abgestimmt und umgesetzt. Die konkreten Maßnahmen sind dabei abhängig
von der Bewertung der Person sowie den rechtlichen und tatsächlichen
Möglichkeiten der jeweils zuständigen Landesbehörden. Dazu gehört stets auch ein
Gesprächsangebot im Rahmen eines Deradikalisierungsprogramms.
a) Wie treffen die Bundesregierung und entsprechende Behörden die
Entscheidung, welche Personen zurückgeholt werden und ob von ihnen
keine Gefahr mehr ausgeht?
Die Bundesregierung wurde von deutschen Gerichten zur Rückholung von
Frauen und Kindern mit deutscher Staatsangehörigkeit verpflichtet. Die
Bundesregierung prüft die Rückholung deutscher Staatsangehöriger, die sich in
Lagern in Nordostsyrien befinden, wenn ein entsprechender Rückkehrwunsch
geäußert wird. Eine Rückholung gegen den Willen der Betroffenen kommt nicht
in Betracht.
Die tatsächlich von einer Person ausgehende Gefahr muss im jeweiligen
Einzelfall betrachtet und bewertet werden. Auf die Antwort zu Frage 5 wird
ergänzend verwiesen.
b) Welche Konsequenzen erfahren Rückkehrerinnen und Rückkehrer in
Deutschland dafür, dass sie sich islamistischen oder dschihadistischen
Gruppen oder Organisationen im Ausland angeschlossen haben?
Gemäß dem nach der Strafprozessordnung geltenden Legalitätsprinzip wird
gegen jede IS-Rückkehrerin und gegen jeden IS-Rückkehrer ein
Ermittlungsverfahren eingeleitet, sofern zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine
Straftat vorliegen (vgl. § 152 Absatz 2 StPO).
c) Gibt es für sie Deradikalisierungsprogramme, und wenn ja, wie viele
Personen nehmen diese bei welcher Institution in Anspruch?
d) Gibt es in den entsprechenden Programmen genug Plätze?
Die Fragen 5c und 5d werden gemeinsam beantwortet.
Es gibt bundesweit eine Vielzahl an Maßnahmen, die durch staatliche und
zivilgesellschaftliche Fachstellen, wie beispielsweise Beratungsstellen sowie
Ausstiegs-, Distanzierungs- und Deradikalisierungsprogramme, umgesetzt werden.
Die Zuständigkeit für die Prüfung von und die Anbindung an entsprechende
Maßnahmen der Deradikalisierung obliegt den jeweiligen Bundesländern.
e) Inwiefern erfolgt eine Rücksprache in Bezug auf Personen, die nach
Deutschland zurückgeholt werden sollen, mit den
Nichtregierungsorganisationen (NGOs) vor Ort?
Die Bundesregierung hält zur Vorbereitung einer Rückholung deutscher
Staatsangehöriger aus Nordostsyrien anlassbezogen Rücksprache mit Akteuren vor
Ort.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333]
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