Entschließung des Bundesrates "Anpassung der unionsrechtlichen Vorgaben für die zulässige Höchstgeschwindigkeit von Kleinkrafträdern und leichten vierrädrigen Kraftfahrzeugen"
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Entschließung des Bundesrates "Anpassung der unionsrechtlichen Vorgaben für die zulässige Höchstgeschwindigkeit von Kleinkrafträdern und leichten vierrädrigen Kraftfahrzeugen"
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ISSN 0720-2946
Bundesrat Drucksache 594/26
09.10.26
Antrag
des Freistaates Sachsen
Entschließung des Bundesrates "Anpassung der
unionsrechtlichen Vorgaben für die zulässige
Höchstgeschwindigkeit von Kleinkrafträdern und leichten vierrädrigen
Kraftfahrzeugen"
Freistaat Sachsen Dresden, 9. Oktober 2026
Ministerpräsident
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Bürgermeister
Dr. Andreas Bovenschulte
Sehr geehrter Herr Bundesratspräsident,
ich bitte Sie, die als Anlage beigefügte
Entschließung des Bundesrates „ Anpassung der unionsrechtlichen
Vorgaben für die zulässige Höchstgeschwindigkeit von Kleinkrafträdern
und leichten vierrädrigen Kraftfahrzeugen“
gemäß § 36 Absatz 2 der Geschäftsordnung des Bundesrates auf die Tagesordnung
der 1069. Sitzung des Bundesrates am 16. Oktober 2026 zu setzen und im
Anschluss den zuständigen Ausschüssen zuzuweisen.
Dem geht ein entsprechender Beschluss der Sächsischen Staatsregierung vom
29. September 2026 voraus.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Kretschmer
Entschließung des Bundesrates „Anpassung der unionsrechtlichen Vorgaben
für die zulässige Höchstgeschwindigkeit von Kleinkrafträdern und leichten
vierrädrigen Kraftfahrzeugen“
Der Bundesrat möge folgende Entschließung fassen:
Der Bundesrat bittet die Bundesregierung,
1. sich auf europäischer Ebene für eine Überprüfung und Weiterentwicklung der
unionsrechtlichen Vorschriften über die Fahrzeugklasse der Kategorie L einzusetzen,
mit dem Ziel, den Betrieb von Fahrzeugen der heute der Fahrerlaubnisklasse AM
zugeordneten Fahrzeuggruppen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von
bis zu 60 km/h zu ermöglichen;
2. auf eine Anpassung der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 und der hierzu erlassenen
technischen Durchführungsvorschriften hinzuwirken, damit die bestehenden
Fahrzeugklassen L1e-B, L2e und L6e künftig auch Fahrzeuge mit einer
bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von bis zu 60 km/h umfassen und für diese
Fahrzeuge unter Beibehaltung angemessener technischer Anforderungen eine
entsprechende EU-Typgenehmigung erteilt werden kann;
3. die erforderlichen Anpassungen des europäischen Fahrerlaubnisrechts, insbesondere
hinsichtlich der Fahrerlaubnisklasse AM, entsprechend nachzuführen, soweit dies
aufgrund der Weiterentwicklung der Fahrzeugklasse erforderlich ist;
4. bei der Ausgestaltung der Regelungen die technischen Sicherheitsanforderungen
sowie die Auswirkungen auf Verkehrssicherheit, Mobilität, Umwelt, Wirtschaft und Vollzug
zu berücksichtigen sowie die Bedeutung entsprechender Fahrzeuge für die individuelle
Mobilität im ländlichen und strukturschwachen Raum einzubeziehen.
Begründung:
Die unionsrechtlichen Vorschriften über die Genehmigung und Marktüberwachung von
Fahrzeugen der Klasse L beruhen auf einer seit den 1990er Jahren bestehenden
europäischen Fahrzeugeinstufung. Die Verordnung (EU) Nr. 168/2013 ordnet zweirädrige
Kleinkrafträder der Klasse L1e-B, dreirädrige Kleinkrafträder der Klasse L2e und leichte
vierrädrige Kraftfahrzeuge der Klasse L6e zu. Ein wesentliches Einstufungsmerkmal dieser
Fahrzeugklassen ist eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit von höchstens 45 km/h.
Diese Grenze ist damit nicht lediglich eine straßenverkehrsrechtliche
Geschwindigkeitsbegrenzung, sondern Bestandteil der technischen Fahrzeugklassifikation
und des europäischen Typgenehmigungsrechts. Fahrzeuge mit einer höheren
bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit können nach der geltenden Systematik grundsätzlich
nicht innerhalb dieser Klassen genehmigt werden. Eine Anhebung auf bis zu 60 km/h erfordert
daher eine entsprechende Anpassung der unionsrechtlichen Einstufungs-, Bau- und
Genehmigungsvorschriften.
Seit Einführung der Fahrzeugklassifikation haben sich sowohl die technischen Möglichkeiten
als auch die Mobilitätsanforderungen weiterentwickelt. Moderne Fahrzeuge verfügen
insbesondere bei Bremsanlagen, Fahrwerk, Reifen, Beleuchtung und weiteren
sicherheitsrelevanten Einrichtungen über einen deutlich weiterentwickelten technischen
Standard. Die seit Jahrzehnten bestehende Geschwindigkeitsgrenze sollte daher einer
erneuten Bewertung unterzogen werden.
Dies gilt insbesondere für die Mobilität im ländlichen und strukturschwachen Raum. Größere
Entfernungen zwischen Wohnorten, Schulen, Ausbildungs- und Arbeitsstätten sowie ein
teilweise weniger dichtes Angebot des öffentlichen Personennahverkehrs erhöhen dort die
Bedeutung kostengünstiger und eigenständig nutzbarer Verkehrsmittel. Eine Anhebung der
bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit auf bis zu 60 km/h könnte die Nutzung
entsprechender Fahrzeuge auf längeren Wegstrecken erleichtern und
Geschwindigkeitsdifferenzen gegenüber dem übrigen motorisierten Verkehr verringern.
Für Deutschland ist zudem die historische Sonderstellung bestimmter Kleinkrafträder aus der
ehemaligen DDR von Bedeutung. Aufgrund fortgeltender Besitzstandsregelungen dürfen
bestimmte Fahrzeuge weiterhin mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von bis zu
60 km/h betrieben werden. Dies begründet keinen Anspruch auf eine Übertragung auf neu zu
genehmigende Fahrzeuge, zeigt jedoch, dass Kleinkrafträder mit einer entsprechenden
Höchstgeschwindigkeit seit Jahrzehnten im deutschen Straßenverkehr praktisch genutzt
werden. Die unterschiedliche Behandlung historischer Bestandsfahrzeuge und technisch
vergleichbarer neu zu genehmigender Fahrzeuge gibt Anlass, die heutige europäische
Klassifikation auf ihre zeitgemäße Ausgestaltung zu überprüfen.
Fragen der Verkehrssicherheit sind dabei angemessen zu berücksichtigen, da Kraftradfahrer
aufgrund ihrer besonderen Vulnerabilität zu den besonders gefährdeten Verkehrsteilnehmern
gehören. Gleichwohl ist ein belastbarer kausaler Zusammenhang zwischen der 45-km/h-
Grenze und dem Unfallgeschehen bislang ebenso wenig nachgewiesen wie ein
Sicherheitsgewinn durch eine höhere Höchstgeschwindigkeit etwa durch einen verbesserten
Verkehrsfluss.
Die Weiterentwicklung der Fahrzeugklassen ist mit dem Fahrerlaubnisrecht abzustimmen. Die
Fahrerlaubnisklasse AM umfasst nach deutschem Recht derzeit die Fahrzeugklassen L1e-B,
L2e und L6e. Soweit sich aus der Änderung der technischen Fahrzeugklassifikation
Anpassungsbedarf ergibt, sollte dieser im europäischen und nationalen Fahrerlaubnisrecht
nachvollzogen werden. Schwerpunkt der Initiative ist jedoch die Weiterentwicklung der
technischen Einstufungs-, Bau- und Genehmigungsvorschriften.
Drucksache 594/26- 3 -
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