Schriftliche Frage 145 von Anne-Mieke Bremer (DIE LINKE): Aus welchen Erwägungen wurde im Regierungsentwurf des TKG-Änderungsgesetz es im Vergleich zum Referentenentwurf bezogen auf § 60, in welchem…
Teil von Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 5. Oktober 2026 eingegangenen Antworten der Bundesregierung · Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Digitales und Staatsmodernisierung.
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Schriftliche Frage 145 von Anne-Mieke Bremer (DIE LINKE): Aus welchen Erwägungen wurde im Regierungsentwurf des TKG-Änderungsgesetz es im Vergleich zum Referentenentwurf bezogen auf § 60, in welchem…
Frage 145 (Anne-Mieke Bremer, Die Linke):
Aus welchen Erwägungen wurde im Regierungsentwurf des TKG-Änderungsgesetz es im Vergleich zum Referentenentwurf bezogen auf § 60, in welchem nach Absatz 2 Satz 1 nach der Angabe „angeboten“ die Angabe „oder erfolgt am neuen Wohnsitz bereits eine leitungsgebundene Versorgung mit Telekommunikationsdiensten“ eingefügt wurde, die Ergänzung „und ist daher aus technischen Gründen nicht möglich“ vorgenommen?
Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Thomas Jarzombek vom 5. Oktober 2026:
Die Ergänzung wurde aus Gründen der Klarstellung eingefügt. Im Rahmen der Ressortabstimmung und nach Durchführung der Anhörung der Länder und Verbände erschien eine weitere Konkretisierung der bereits im Referentenentwurf angelegten Klarstellung angezeigt. Als Ausnahmetatbestand ist das Sonderkündigungsrecht bei einem Umzug nach § 60 Absatz 2 TKG eng auszulegen. Ausweislich der ursprünglichen Gesetzesbegründung bei Einführung dieser Regelung „soll Verbrauchern zumindest in den Fällen, in welchen ihr bisheriger Anbieter am neuen Wohnort nicht leistungsfähig ist, die Möglichkeit gegeben werden, ihre Telekommunikationsverträge – gleichsam wie Verträge über Strom- und Gaslieferungen – mit dem Zeitpunkt ihres Auszugs zu beenden. Ein Fall, in welchem der bisherige Anbieter am neuen Wohnort nicht leistungsfähig ist, liegt auch vor, wenn die entsprechende Infrastruktur dort bereits durch einen anderen Anbieter genutzt wird. Dies ist insbesondere der Fall, wenn ein Verbraucher in eine Wohnung zu einem anderen Verbraucher zieht, der bereits über einen Telekommunikationsvertrag verfügt.“ (vgl. BT-Drucksache 19/26108, S. 293 zu § 60 TKG). Danach soll das Sonderkündigungsrecht zugunsten von Verbraucherinnen und Verbrauchern bestehen, wenn der Telekommunikationsanbieter seine Leistung am neuen Wohnort nicht erbringen kann. Demgegenüber soll Verbraucherinnen und Verbrauchern kein Sonderkündigungsrecht zustehen, wenn diese die Leistung nicht mehr in Anspruch nehmen wollen, weil sie anderweitig TK-Dienste nutzen können. Ist der Telekommunikationsanbieter am neuen Wohnort leistungsfähig, so dass die Verbraucherin oder der Verbraucher die von ihr oder ihm beauftragte Leistung auch weiterhin in Anspruch nehmen kann, besteht kein Grund, einen Vertragsteil vor Ablauf der Mindestvertragslaufzeit aus dem Vertrag zu entlassen. Um dies eindeutig klarzustellen, war der Zusatz „und ist daher aus technischen Gründen nicht möglich“ einzufügen.
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