Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Telekommunikationsgesetzes und zur Verbesserung der telekommunikationsrechtlichen Rahmenbedingungen für den Ausbau von Telekommunikationsnetzen
Text
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Telekommunikationsgesetzes und zur Verbesserung der telekommunikationsrechtlichen Rahmenbedingungen für den Ausbau von Telekommunikationsnetzen
Deutscher Bundestag Drucksache 21/8277
21. Wahlperiode 30.09.2026
Gesetzentwurf
der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Telekommunikationsgesetzes und zur
Verbesserung der telekommunikationsrechtlichen Rahmenbedingungen für den
Ausbau von Telekommunikationsnetzen
A. Problem und Ziel
Leistungsfähige digitale Infrastrukturen sind die Grundlage für eine moderne und
resiliente Gesellschaft sowie eine zukunfts- und wettbewerbsfähige deutsche
Wirtschaft. Gleichzeitig sind sie wesentliche Bedingung für eine weitreichende
digitale Transformation Deutschlands. Die Bundesregierung hat sich daher zum
Ziel gesetzt, den flächendeckenden Ausbau der Glasfaser- und Mobilfunknetze
entscheidend voranzubringen. Mit gezielten gesetzlichen Anpassungen soll eine
zusätzliche Dynamik beim Ausbau der Glasfaser bis in jedes Gebäude und jede
Wohnung sowie beim Ausbau der Mobilfunknetze insgesamt erreicht werden.
Effiziente Verfahren, weniger Bürokratie und mehr Beschleunigung insgesamt
zählen hierbei als die entscheidenden Hebel. In diesem Sinne sieht auch die im
Dezember 2025 verabschiedete Föderale Modernisierungsagenda konkret vor, dass
Verfahren durch Bürokratieabbau vereinfacht und beschleunigt werden sollen.
Nach der Festlegung des „überragenden öffentlichen Interesses“ für den
Telekommunikationsnetzausbau durch das Gesetz zur Änderung des
Telekommunikationsgesetzes und zur Feststellung des überragenden öffentlichen Interesses für den
Ausbau von Telekommunikationsnetzen (TKG-Änderungsgesetz 2025) sind nun
weitere gesetzliche Anpassungen erforderlich, um den angestrebten zügigen
flächendeckenden Ausbau der Telekommunikationsnetze zu erreichen. Im Hinblick
auf den Glasfaserausbau richten sich die Maßnahmen darauf, bestehende Hürden
abzubauen und die Rahmenbedingungen für den Ausbau zu verbessern.
Genehmigungsprozesse sollen dafür verschlankt und effizienter gestaltet werden. Der
Ausbau im Gebäude soll schneller und einfacher erfolgen können. Flankierend
dazu soll die Schaffung eines Gigabit-Grundbuchs den Netzausbau stärken, indem
ausbaurelevante Informationen zentral an einer Stelle gebündelt und bereitgestellt
werden. In diesem Gesamtkontext soll Potenzial für Entbürokratisierung
umfassend genutzt werden, vor allem, indem Berichtspflichten und
Verwaltungsaufwand reduziert werden.
Die Migration von Kupfer- auf Glasfaserinfrastrukturen ist eines der größten
Infrastrukturprojekte der vergangenen und kommenden Jahre und von zentraler
Bedeutung für die Leistungsfähigkeit der nationalen digitalen Infrastruktur und
damit die Innovationskraft und Wettbewerbsfähigkeit Deutschlands. Die
Umstellung ist mit einer Vielzahl regulatorischer, wettbewerbspolitischer und
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
verbraucherrelevanter Fragen verknüpft. Um eine marktgetriebene, faire und
effiziente Migration zu ermöglichen und für alle Beteiligten möglichst
weitreichende Planungssicherheit zu gewährleisten, müssen bereits jetzt – auf Basis des
durch die Richtlinie (EU) 2018/1972 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 11. Dezember 2018 über den europäischen Kodex für die elektronische
Kommunikation (Neufassung) vorgegebenen Regulierungsrahmens – die
notwendigen Weichen gestellt werden. Ziel ist es, Planungs- und Investitionssicherheit
für alle ausbauenden Unternehmen zu schaffen, dabei nachhaltig
funktionsfähigen Wettbewerb zu sichern, die vollständige Migration auf Glasfasernetze zu
beschleunigen und unter Berücksichtigung der Verbraucherinteressen für einen
möglichst transparenten Prozess für alle Beteiligten zu sorgen. Am Ende dieses
Migrationsprozesses steht eine ununterbrochene Versorgung der
Verbraucherinnen und Verbraucher mit Glasfaser, im Ausnahmefall aber mindestens mit einer
zum bisherigen Anschluss gleichwertigen und perspektivisch besseren
Alternativtechnologie.
Im Zuge der Umsetzung der Maßnahmen ist die Verordnung (EU) 2024/1309 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2024 über Maßnahmen zur
Reduzierung der Kosten des Aufbaus von Gigabit-Netzen für die elektronische
Kommunikation, zur Änderung der Verordnung (EU) 2015/2120 und zur
Aufhebung der Richtlinie 2014/61/EU (im Folgenden: Gigabit-
Infrastrukturverordnung) zu beachten und das Telekommunikationsgesetz (TKG) mit ihr in Einklang
zu bringen. Die Gigabit-Infrastrukturverordnung ist seit dem 12. November 2025
in weiten Teilen anwendbar. Sie enthält insbesondere in den Bereichen der
Genehmigungsverfahren und gebäudeinternen Netze (Teil 8 des TKG) sowie bei den
Transparenzvorgaben (Teil 5 des TKG) punktuelle Vorgaben mit dem Ziel, den
Ausbau von Hochgeschwindigkeitsnetzen weitergehend zu beschleunigen und
kosteneffizienter zu gestalten.
Im Übrigen sollen Anpassungen aufgrund der Verordnung (EU) 2022/612 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. April 2022 über das Roaming in
öffentlichen Mobilfunknetzen in der Union (Neufassung) (im Folgenden:
Roaming-Verordnung) erfolgen. Die Neufassung der Roaming-Verordnung ist zum
1. Juli 2022 in Kraft getreten. Um sicherzustellen, dass der Bundesnetzagentur
auch weiterhin die für die nationale Überwachung und Durchsetzung der
Roaming-Verordnung erforderlichen Befugnisse und Sanktionsmöglichkeiten
zustehen, ist eine Anpassung des TKG erforderlich.
B. Lösung
Das TKG wird durch das vorliegende Gesetz in Teilen überarbeitet und angepasst,
um den Ausbau der Glasfaser- und Mobilfunknetze in Deutschland in der Fläche
und im Gebäude weiter voranzubringen. Dabei wird das TKG mit den Vorgaben
der Gigabit-Infrastrukturverordnung in Einklang gebracht und die dem nationalen
Gesetzgeber durch die Verordnung zugewiesenen Spielräume werden genutzt.
Um den Ausbau von Glasfasernetzen in Gebäuden zu fördern, werden die
Regelungen zum Ausbau der gebäudeinternen Netze (sog. Netzebene 4) angepasst,
soweit dies mit Blick auf die Gigabit-Infrastrukturverordnung durch den nationalen
Gesetzgeber zulässig ist. Dies betrifft insbesondere unter bestimmten
Voraussetzungen das Recht auf Vollausbau im Gebäude sowie die Einhaltung einheitlicher
technischer Mindeststandards bei der Errichtung gebäudeinterner
Netzinfrastrukturen.
Es werden die Kupfer-Glas-Migration hindernde und damit den politischen Zielen
zuwiderlaufende Faktoren identifiziert und behoben. Anpassungen im Bereich der
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Marktregulierung stellen Diskriminierungsfreiheit sicher und schaffen mehr
Transparenz über die Rahmenbedingungen, die Voraussetzungen und den Pfad
der Migration hin zu einem reinen Glasfasernetz.
Bei der Migration von Segmenten des Kupfernetzes hin zu einem reinen
Glasfasernetz handelt es vorrangig um einen wettbewerblichen Marktprozess („Markt
vor Staat“). Es muss dabei gewährleistet sein, dass das Vorgehen grundsätzlich
unabhängig bezüglich des Eigentümers des dort errichteten Glasfasernetzes ist.
Für eine markt- und verbraucherfreundliche Migration sind angemessene und
faire Wettbewerbsbedingungen für alle beteiligten Unternehmen anzustreben.
Entscheidend ist, dass durch einen offenen Netzzugang die Angebotsvielfalt
sichergestellt bleibt. Die Bundesnetzagentur wird künftig über Instrumente
verfügen, um eine solche diskriminierungsfreie Migration sicherstellen und
einheitliche Regeln etablieren zu können. Der Bundesnetzagentur wird es insbesondere
möglich sein, durch eine Transparenzverpflichtung umfassende und vollständige
Informationen zum Migrationsprozess zu erlangen, indem das marktmächtige
Unternehmen zur Erstellung der zur Verfügung zu stellenden Informationen und zur
Erstellung eines Migrationsplans verpflichtet werden kann. Bislang bestehende
Informationsasymmetrien und Investitionsbarrieren für Marktteilnehmer werden
dadurch beseitigt. Die Bundesnetzagentur wird darüber hinaus in die Lage
versetzt, tiefergehende Analysen der Marktstruktur vorzunehmen, um die positiven
Faktoren, aber auch Hemmnisse für einen flächendeckenden Glasfaserausbau
herauszuarbeiten. Durch die Einholung und Analyse von Daten sollen Erkenntnisse
gewonnen werden, welchen Einfluss andere Anschlusstechnologien, wie
insbesondere die bestehende Hybrid Fiber Coax (HFC)- Netzinfrastruktur auf den
eigenwirtschaftlichen Glasfaserausbau in Deutschland haben und inwieweit diese
bei der Erreichung der gesamtwirtschaftlichen Ziele eine unterstützende oder
hemmende Rolle ausüben.
Weitere Anpassungen dienen der Beschleunigung des Ausbaus auf der
vorgelagerten Netzebene. Das betrifft insbesondere Vereinfachungen und Klarstellungen
beim Verfahren der wegerechtlichen Zustimmung sowie die gesetzliche
Verankerung genehmigungsfreier Maßnahmen. Darüber hinaus wird – im Einklang mit
der Föderalen Modernisierungsagenda – alternativ zum Erfordernis einer
Zustimmung ein Anzeigeverfahren eingeführt. Die damit bezweckte Entbürokratisierung
und Verwaltungsvereinfachung dient ebenfalls der Beschleunigung des
Netzausbaus.
Schließlich wird das Gigabit-Grundbuch als einheitliches Informationsportal im
TKG verankert. Als zentrale Datendrehscheibe soll es den Ausbau der Glasfaser-
und Mobilfunknetze in Deutschland weiter beschleunigen. Dazu werden
Informationsumfang, -erhebung und -bereitstellung für alle Informationsportale klar
strukturiert und übersichtlich geregelt, soweit dies mit Blick auf die Gigabit-
Infrastrukturverordnung durch den nationalen Gesetzgeber zulässig ist und effizient
erscheint. Darüber hinaus wird unter Wahrung sowohl öffentlicher
Sicherheitsinteressen als auch von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen der Detailgrad der zu
liefernden Informationen nach Teil 5 TKG überarbeitet und durch eine erweiterte
Verordnungsermächtigung zum Erlass einheitlicher Datenlieferungs- und
Nutzungsbestimmungen spezifiziert.
Weitere Änderungen dienen dem Bürokratieabbau sowie einer effizienteren
Datennutzung. Dem Bürokratieabbau dient unter anderem die Eingrenzung der
Pflicht zur Vorlage von Jahresfinanzberichten bei Konzerntöchtern. Die
Datenerhebung und Datennutzung durch die Bundesnetzagentur wird im TKG effizienter
gestaltet. Außerdem wird eine Rechtsgrundlage geschaffen, die eine
Veröffentlichung von Daten ermöglicht. Die Grenze bilden Betriebs- und
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Geschäftsgeheimnisse, der Schutz personenbezogener Daten sowie
Gesichtspunkte der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung.
Schließlich wird das nationale Recht an die Roaming-Verordnung angeglichen,
indem Zuständigkeiten und Durchsetzungsbefugnisse der Bundesnetzagentur
angepasst werden. Auf diese Weise soll sichergestellt werden, dass der
Bundesnetzagentur auch weiterhin die für die nationale Überwachung und Durchsetzung der
Roaming-Verordnung erforderlichen Befugnisse und Sanktionsmöglichkeiten
zustehen.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Aufgrund der Neuregelungen entsteht für die Bundesnetzagentur ein
stellenmäßiger Minderbedarf, der innerhalb der Bundesnetzagentur in dem vom BMDS
beaufsichtigten Bereich für stellenmäßige Mehrbedarfe gesetzlicher Aufgaben
genutzt werden soll, für die bislang nicht ausreichend Stellen zur Verfügung stehen
(z.B. für Aufgaben im Rahmen des Daten-Governance-Gesetz). Darüber hinaus
entsteht bei der Bundesnetzagentur ein einmaliger Sachmittelmehrbedarf von 1
400 000 Euro zur Protokollierung und Überwachung jeder
Informationsbereitstellung sowie der Erhebung adressgenauer Versorgungsdaten, der im Einzelplan 24
ausgeglichen wird.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Für Bürgerinnen und Bürger reduziert sich der jährliche Zeitaufwand um 91 983
Stunden.
Er beruht nicht auf unionsrechtlichen Vorgaben und unterliegt der One in, One
out-Regel.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Für die Wirtschaft reduziert sich der jährliche Erfüllungsaufwand um 19 713 000
Euro. Davon entfallen 15 079 000 Euro auf Bürokratiekosten aus
Informationspflichten. Im Erfüllungsaufwand enthalten sind jährliche Aufwände in Höhe von
280 000 Euro, die auf unionsrechtlichen Vorgaben beruhen.
Der Erfüllungsaufwand der Wirtschaft unterliegt der One in, One out-Regel.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Für die Verwaltung reduziert sich der jährliche Erfüllungsaufwand um rund 8 384
000 Euro. Davon entfallen 1 790 000 Euro an jährlichem Erfüllungsaufwand auf
den Bund und 6 594 000 Euro auf die Länder (inkl. Kommunen).
Der einmalige Erfüllungsaufwand beträgt rund 1 508 000 Euro. Davon entfallen
1 508 000 Euro an einmaligem Erfüllungsaufwand auf den Bund.
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Im Erfüllungsaufwand der Verwaltung enthalten ist ein jährlicher Aufwand in
Höhe von 1 282 000 Euro, der auf unionsrechtlichen Vorgaben beruht.
Der Erfüllungsaufwand der Verwaltung unterliegt der One in, one out-Regel.
F. Weitere Kosten
Es sind keine sonstigen direkten oder indirekten Kosten für die Wirtschaft und
insbesondere für mittelständische Unternehmen zu erwarten. Negative
Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das
Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND
DER BUNDESKANZLER
Berlin, 30. September 2026
An die
Präsidentin des
Deutschen Bundestages
Frau Julia Klöckner
Platz der Republik 1
11011 Berlin
Sehr geehrte Frau Bundestagspräsidentin,
hiermit übersende ich den von der Bundesregierung beschlossenen
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Telekommunikationsgesetzes und
zur Verbesserung der telekommunikationsrechtlichen Rahmenbedingungen
für den Ausbau von Telekommunikationsnetzen
mit Begründung und Vorblatt (Anlage 1).
Ich bitte, die Beschlussfassung des Deutschen Bundestages herbeizuführen.
Federführend ist das Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist
als Anlage 2 beigefügt.
Der Bundesrat hat in seiner 1068. Sitzung am 25. September 2026 gemäß Artikel 76
Absatz 2 des Grundgesetzes beschlossen, zu dem Gesetzentwurf wie aus Anlage 3
ersichtlich Stellung zu nehmen.
Die Auffassung der Bundesregierung zu der Stellungnahme des Bundesrates ist in der
als Anlage 4 beigefügten Gegenäußerung dargelegt.
Mit freundlichen Grüßen
Friedrich Merz
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Anlage 1
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Telekommunikationsgesetzes und zur
Verbesserung der telekommunikationsrechtlichen Rahmenbedingungen für den
Ausbau von Telekommunikationsnetzen
Vom ...
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Telekommunikationsgesetzes
Das Telekommunikationsgesetz vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1858), das zuletzt durch Artikel 2 des
Gesetzes vom 12. Mai 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 138) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu § 22 werden die folgenden Angaben eingefügt:
„§ 22a Verhandlungspflicht über Zugang zu Glasfasernetzen bei festgestellten Hindernissen der
Replizierbarkeit
§ 22b Zugang zu gebäudeinternen Telekommunikationsnetzen und Verkabelungen sowie
zugehörigen Einrichtungen“.
b) Die Angabe zu § 27 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 27 (weggefallen)“.
c) Die Angabe zu Teil 5 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„Teil 5
Informationen über Infrastruktur und Netzausbau, Gigabit-Grundbuch“.
d) Die Angabe zu § 78 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 78 Aufgaben der zentralen Informationsstelle des Bundes; Gigabit-Grundbuch“.
e) Die Angabe zu den §§ 80 bis 85 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 80 Informationen über die Netzverfügbarkeit
§ 81 Informationen über den künftigen Netzausbau
§ 82 Informationen über Bauarbeiten
§ 83 Informationen über öffentliche Liegenschaften
§ 84 Informationen über Gebiete mit Ausbaudefizit
§ 85 Bereitstellung von Informationen an öffentliche Stellen“.
f) Die Angabe zu § 103 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 103 Überwachung, Anordnung der Außerbetriebnahme“.
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
g) Die Angabe zu § 106 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 106 Lokales Roaming, Zugang zu aktiven und physischen Infrastrukturen“.
h) Nach der Angabe zu § 106 wird die folgende Angabe eingefügt:
„§ 106a Mitwirkung von Eigentümern und Betreibern von Eisenbahninfrastrukturen bei der
Mobilfunkversorgung entlang von Schienenwegen; Verordnungsermächtigung“.
i) Die Angabe zu Teil 8 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„Teil 8
Wegerechte und Zugang zu physischen Infrastrukturen“.
j) Nach der Angabe zu § 127 wird die folgende Angabe eingefügt:
„§ 127a Anzeige zur Verlegung und Änderung von Telekommunikationslinien“.
k) Die Angabe zu § 128 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 128 Zugang in besonderen Fällen“.
l) Die Angabe zu Teil 8 Abschnitt 2 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„Abschnitt 2
Zugang zu öffentlichen Versorgungsnetzen, gebäudeinterne Netzinfrastrukturen“.
m) Die Angabe zu den §§ 136 bis 141 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 136 Informationen über physische Infrastrukturen
§ 137 Vor-Ort-Untersuchung physischer Infrastrukturen
§ 138 Zugang zu bestehenden physischen Infrastrukturen
§ 139 Physische Infrastrukturen von Elektrizitätsversorgungsnetzen und Anschluss an das
Stromnetz
§ 140 Einnahmen aus Zugangsgewährung zu physischen Infrastrukturen
§ 141 Ablehnung des Zugangs zu physischen Infrastrukturen“.
n) Die Angabe zu den §§ 144 und 145 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 144 Recht auf Vollausbau
§145 Errichtung gebäudeinterner Netzinfrastrukturen“.
o) Die Angabe zu § 149 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 149 Streitbeilegung“.
p) Die Angabe zu Teil 8 Abschnitt 3 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„Abschnitt 3
Drahtlose Zugangspunkte mit geringer Reichweite und offener Netzzugang“.
q) Die Angabe zu den §§ 153 und 154 wird durch folgende Angabe ersetzt:
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
„§ 153 Informationen über physische Infrastrukturen für drahtlose Zugangspunkte mit geringer
Reichweite
§ 154 Zugang zu physischen Infrastrukturen für drahtlose Zugangspunkte mit geringer Reichweite“.
r) Die Angabe zu § 191 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 191 Aufgaben und Befugnisse der Bundesnetzagentur“.
s) Die Angabe zu § 193 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 193 Rechts- und Fachaufsicht“.
t) Die Angabe zu § 195 wird durch folgende Angabe ersetzt:
„§ 195 Sektorgutachten der Monopolkommission“.
u) Nach der Angabe zu § 203 wird die folgende Angabe eingefügt:
„§ 203a Veröffentlichung und Nutzung von Daten“.
v) Nach der Angabe zu § 208 wird die folgende Angabe eingefügt:
„§ 208a Information der Öffentlichkeit“.
w) Die Angabe zu § 216 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 216 Kennzeichnung von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen und personenbezogenen Daten“.
x) Nach der Angabe zu § 228 wird die folgende Angabe eingefügt:
„§ 228a Bußgeldvorschriften zur Verordnung (EU) 2015/2120
§ 228b Bußgeldvorschriften zur Verordnung (EU) 2022/612
§ 228c Bußgeldvorschriften zur Verordnung (EU) 2024/1309
§ 228d Einziehung“.
2. Nach § 1 Absatz 1 Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt:
„Satz 2 ist in den jeweils durchzuführenden Schutzgüterabwägungen gegenüber den Belangen der Landes-
und Bündnisverteidigung nicht anzuwenden.“
3. In § 2 Absatz 2 Nummer 5 wird nach der Angabe „Rundfunks“ die Angabe „und der Behörden und
Organisationen mit Sicherheitsaufgaben des Bundes und der Länder“ eingefügt.
4. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Nach Nummer 5 wird die folgende Nummer 5a eingefügt:
„5a. „Belange der Länder bei der Übertragung von Rundfunk im Zuständigkeitsbereich der Länder“
von den Bestandteilen einer beantragten oder erteilten Frequenzzuteilung ausgehende
Wirkungen, die die Effizienz und Störungsfreiheit einer gegenwärtigen Nutzung von dem
Rundfunkdienst im Frequenzplan zugewiesenen Frequenzen für die Übertragung von Rundfunk im
Zuständigkeitsbereich der Länder unmittelbar und konkret beeinträchtigen können;“.
b) Nummer 27 wird durch die folgende Nummer 27 ersetzt:
27. „ „Kurzwahldienste“ Dienste, die Kurzwahlnummern nutzen und entgeltpflichtig sind;“.
c) Nach Nummer 27 wird die folgende Nummer 27a eingefügt:
„27a. „Kurzwahlnummer“ eine spezielle Nummernart mit kurzen Nummern;“.
d) Nach Nummer 33 wird die folgende Nummer 33a eingefügt:
„33a. „Netzbetreiber“ Netzbetreiber nach Artikel 2 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2024/1309;“.
e) Nach Nummer 41 wird die folgende Nummer 41a eingefügt:
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
„41a. „öffentliche Stellen“ öffentliche Stellen nach Artikel 2 Nummer 3 der Verordnung (EU)
2024/1309;“.
f) Nummer 45 wird gestrichen.
g) Nach Nummer 46 wird die folgende Nummer 46a eingefügt:
„46a. „physische Infrastrukturen“ physische Infrastrukturen im Sinne des Artikels 2 Nummer 4 der
Verordnung (EU) 2024/1309;“.
h) In Nummer 49 wird die Angabe „eines Nummernraums für Kurzwahldienste“ durch die Angabe „eine
Kurzwahlnummer“ ersetzt.
i) In Nummer 50 wird die Angabe „für Kurzwahldienste“ durch die Angabe „mit Kurzwahlnummern“
ersetzt.
j) In Nummer 52 wird die Angabe „Angriffe“ durch die Angabe „Ereignisse“ ersetzt.
k) Nummer 54 wird durch die folgende Nummer 54 ersetzt:
54. „ „physische Infrastrukturen für drahtlose Zugangspunkte mit geringer Reichweite“ physische
Infrastrukturen nach Artikel 2 Nummer 4 der Verordnung (EU) 2024/1309 sowie Grundstücke im
Eigentum oder unter Kontrolle öffentlicher Stellen, die in technischer Hinsicht für die Errichtung
von drahtlosen Zugangspunkten mit geringer Reichweite geeignet oder zur Anbindung solcher
Zugangspunkte erforderlich sind;“.
l) Nummer 68 wird gestrichen.
m) Nummer 76 wird gestrichen.
5. § 6 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 2 wird durch die folgenden Nummern 2 und 3 ersetzt:
2. „ nicht nach handelsrechtlichen Vorschriften und nicht nach dem Recht eines Mitgliedstaates der
Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum im Einklang mit der Richtlinie 2013/34/EU in der Fassung vom 24. Februar
2026 zur Offenlegung eines Jahresabschlusses verpflichtet sind,
3. nicht nach § 264 Absatz 3 oder § 264b des Handelsgesetzbuchs und nicht nach dem Recht eines
Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über
den Europäischen Wirtschaftsraum im Einklang mit Artikel 37 oder 38 Absatz 2 der Richtlinie
2013/34/EU von der Pflicht zur Offenlegung eines Jahresabschlusses befreit sind und“.
b) Die bisherige Nummer 3 wird zu Nummer 4.
6. In § 7 Absatz 2 Satz 6 wird nach der Angabe „offenzulegen“ die Angabe „; die §§ 326 und 327 des
Handelsgesetzbuchs sind nicht entsprechend anzuwenden“ eingefügt.
7. Nach § 22 werden die folgenden §§ 22a und 22b eingefügt:
„§ 22a
Verhandlungspflicht über Zugang zu Glasfasernetzen bei festgestellten Hindernissen der Replizierbarkeit
(1) Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze, deren Netze komplett aus
Glasfaserkomponenten bis zum Verteilerpunkt am Ort der Nutzung bestehen, sind unbeschadet der §§ 20 und 22 verpflichtet,
mit anderen Unternehmen auf Nachfrage über ein Angebot auf Zugang zu ihrem Netz zu fairen,
nichtdiskriminierenden und angemessenen Bedingungen an einem Punkt jenseits des ersten Konzentrations- oder
Verteilerpunkts, welcher möglichst endnutzernah liegt, zu verhandeln, sofern keine Verpflichtungen nach § 13
Absatz 1 bestehen.
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
(2) Die Bundesnetzagentur legt die Art des Zugangsproduktes, den Ort des Zugangs sowie
Entgeltmaßstäbe mit der Maßgabe fest, dass dadurch einem effizienten Zugangsnachfrager die Abnahme einer
wirtschaftlich tragfähigen Anzahl von Endnutzeranschlüssen ermöglicht wird. Die Bedingungen nach Satz 1
müssen fair, objektiv, transparent, verhältnismäßig und nichtdiskriminierend sein.
(3) In Gebieten, in denen nach Feststellung der Bundesnetzagentur der Betrieb von mehr als einem
Glasfasernetz wirtschaftlich nicht tragfähig ist und eine Verpflichtung nach § 22b nicht ausreicht, ist der
Betreiber des Glasfasernetzes verpflichtet, sich auf Nachfrage über einen Zugang nach Maßgabe der nach
Absatz 2 festgelegten Bedingungen zu einigen. Kommt keine Einigung zustande, entscheidet die
Bundesnetzagentur auf Antrag über die offenen Punkte nach § 35. Sie kann dabei von den nach Absatz 2 festgelegten
Bedingungen abweichen, wenn andernfalls die wirtschaftliche oder finanzielle Tragfähigkeit des Aufbaus
von betroffenen Glasfasernetzen insbesondere im Rahmen kleiner lokaler Projekte gefährdet würde.
(4) Für die Festlegungen nach den Absätzen 2 und 3 gelten die Verfahren des § 14 Absatz 2 bis 9
entsprechend. Die Feststellung nach Absatz 3 Satz 1 ergeht als Festlegung nach den §§ 10 und 11. § 15 gilt
entsprechend.
§ 22b
Zugang zu gebäudeinternen Telekommunikationsnetzen und Verkabelungen sowie zugehörigen
Einrichtungen
(1) Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze und Eigentümer von Verkabelungen sowie
zugehörigen Einrichtungen, soweit diese nicht physische Infrastrukturen im Sinne des Artikels 2 Absatz 2
Nummer 4 der Verordnung (EU) 2024/1309 sind, haben allen zumutbaren Zugangsanträgen zu Verkabelungen
und zugehörigen Einrichtungen in Gebäuden oder bis zum ersten Konzentrations- oder Verteilerpunkt, sofern
dieser außerhalb des Gebäudes liegt, stattzugeben. Die Verpflichtung nach Satz 1 besteht nur, wenn eine
Replizierung der in Satz 1 genannten Netzbestandteile wirtschaftlich ineffizient oder praktisch unmöglich
ist. Der Zugang ist zu objektiven, transparenten, verhältnismäßigen und nichtdiskriminierenden
Bedingungen zu gewähren. Der nach Satz 1 Verpflichtete hat innerhalb von zwei Wochen nach Zugang des
Zugangsantrags dem Antragsteller ein Angebot zur Zugangsgewährung zu unterbreiten und nach Einigung
unverzüglich Zugang zu gewähren.
(2) Die Bundesnetzagentur kann auf angemessenen Antrag die Verpflichtung nach Absatz 1
konkretisieren, modifizieren und ganz oder teilweise aussetzen. Der Antrag nach Satz 1 kann allgemein und
unabhängig vom Standort eines einzelnen Gebäudes gestellt werden.
(3) Im Verfahren nach Absatz 2 kann die Bundesnetzagentur objektive, transparente,
verhältnismäßige und nichtdiskriminierende Zugangsbedingungen auferlegen. Diese können konkrete Bestimmungen im
Hinblick auf den Zugang zu solchen Netzbestandteilen und zugehörigen Diensten, Transparenz und
Nichtdiskriminierung sowie auf die Umlegung der Kosten der Zugangsgewährung enthalten, die zur
Berücksichtigung von Risikofaktoren gegebenenfalls angepasst werden. Die auferlegten Verpflichtungen können in
sachlicher und persönlicher Hinsicht über den Antrag nach Absatz 2 hinausgehen.
(4) Die Bundesnetzagentur legt in dem Verfahren nach Absatz 2 die Entgelte für die
Zugangsgewährung grundsätzlich anhand des Maßstabs der Kostenorientierung fest, wobei besondere Risikofaktoren
angemessen zu berücksichtigen sind. Weicht die Bundesnetzagentur von Satz 1 ab, ist ein solches Vorgehen
besonders zu begründen.
(5) Für Entscheidungen im Verfahren nach Absatz 2 gelten die Verfahren des § 14 Absatz 2 bis 9
entsprechend. Diese sind innerhalb von zwölf Monaten nach Antragseingang einzuleiten. Die
Bundesnetzagentur entscheidet in dem Verfahren nach Absatz 2 durch Allgemeinverfügung spätestens innerhalb eines
Monats nach Abschluss des Konsultations- und Konsolidierungsverfahrens.
(6) Ist kein Verfahren nach Absatz 5 erforderlich, entscheidet die Bundesnetzagentur in dem
Verfahren nach Absatz 2 innerhalb von zwei Monaten, sofern das Verfahren nur ein Gebäude betrifft. Andernfalls
entscheidet die Bundesnetzagentur innerhalb von sechs Monaten. § 149 Absatz 5 gilt entsprechend.
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
(7) Die Bundesnetzagentur prüft im Hinblick auf die auferlegten Verpflichtungen und Bedingungen
spätestens innerhalb von fünf Jahren nach Erlass, zu welchen Ergebnissen diese geführt haben und ob diese
angesichts veränderter Umstände zu ändern oder aufzuheben ist. Absatz 5 gilt entsprechend.“
8. § 25 Absatz 1 Nummer 4 und 5 wird durch die folgenden Nummern 4 bis 6 ersetzt:
4. „ zu Netzmerkmalen,
5. zu Bereitstellungs- und Nutzungsbedingungen, einschließlich aller Bedingungen, die den Zugang zu
und die Nutzung von Diensten und Anwendungen ändern, sowie
6. zur Migration von herkömmlichen Infrastrukturen, einschließlich eines umfassenden Migrationsplans,
der eine Prognose hinsichtlich des Vorgehens in zeitlicher und geografischer Hinsicht sowie der nach
§ 34 Absatz 2 vorzulegenden Informationen enthält.“
9. § 27 wird gestrichen.
10. § 34 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 5 wird der folgende Absatz 6 eingefügt:
(6) „ Die Bundesnetzagentur stellt im Rahmen ihrer Entscheidung nach den Absätzen 4 und 5
sicher, dass die Interessen anderer Unternehmen, die ein Netz errichtet haben, das komplett aus
Glasfaserkomponenten bis zum Verteilerpunkt am Ort der Nutzung besteht, bei der Migration von
herkömmlichen Infrastrukturen durch das Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht angemessen
berücksichtigt werden. Sie kann im Rahmen ihrer Entscheidung nach Absatz 5 Satz 1 insbesondere die
Abschaltpraxis eines Unternehmens mit beträchtlicher Marktmacht in solchen Gebieten berücksichtigen, in
denen andere Unternehmen ein Netz errichtet haben, das komplett aus Glasfaserkomponenten bis zum
Verteilerpunkt am Ort der Nutzung besteht, und eine Migration zu diesem Netz zu fairen, angemessenen
und nichtdiskriminierenden Bedingungen sichergestellt ist.“
b) Die bisherigen Absätze 6 und 7 werden zu den Absätzen 7 und 8.
11. In § 35 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 23“ durch die Angabe „§§ 22a, 23“ ersetzt.
12. § 38 Absatz 5 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 wird die Angabe „Rechnung trägt;“ durch die Angabe „Rechnung trägt.“ ersetzt.
b) Nummer 3 wird gestrichen.
13. § 46 wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 3 bis 5 werden durch die folgenden Absätze 3 bis 7 ersetzt:
(3) „ Stellt die Bundesnetzagentur in ihrer Entscheidung nach Absatz 2 fest, dass Entgelte für
Zugangsleistungen nicht den Anforderungen des § 37 genügen, so untersagt sie dem betroffenen
Unternehmen das nach diesem Gesetz verbotene Verhalten und erklärt die beanstandeten Entgelte ab dem
Zeitpunkt, ab dem diese nicht mehr den Anforderungen des § 37 genügen, für unwirksam.
(4) Legt das betroffene Unternehmen der Bundesnetzagentur innerhalb eines Monats ab dem
Zeitpunkt der Erklärung nach Absatz 3 Vorschläge zur Änderung der Entgelte vor, so stellt die
Bundesnetzagentur innerhalb eines Monats ab der Vorlage der Vorschläge fest, ob diese die festgestellten
Verstöße gegen die Anforderungen des § 37 abstellen.
(5) Gelangt die Bundesnetzagentur nach Absatz 4 zu der Feststellung, dass die vorgelegten
geänderten Entgelte ungenügend sind, so ordnet die Bundesnetzagentur innerhalb von zwei Monaten ab
dieser Feststellung Entgelte an, die den Anforderungen des § 37 genügen. Im Fall eines Missbrauchs
im Sinne des § 37 Absatz 2 Nummer 5 ordnet die Bundesnetzagentur zudem an, in welcher Weise das
Unternehmen eine Entbündelung vorzunehmen hat.
(6) Legt das Unternehmen keinen Vorschlag nach Absatz 4 vor, so trifft die Bundesnetzagentur
eine Anordnung entsprechend Absatz 5 innerhalb von zwei Monaten nach Ablauf der Vorlagefrist nach
Absatz 4.
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
(7) Die von den betroffenen Unternehmen vorgelegten geänderten Entgelte, für die die
Bundesnetzagentur nach Absatz 4 festgestellt hat, dass sie den Anforderungen des § 37 genügen, sowie die von
der Bundesnetzagentur nach Absatz 5 angeordneten Entgelte wirken auf den Zeitpunkt zurück, zu dem
die Entgelte nach Absatz 3 für unwirksam erklärt worden sind.“
b) Der bisherige Absatz 6 wird zu Absatz 8.
14. Nach § 50 Absatz 4 wird der folgende Absatz 5 eingefügt:
(5) „ Soweit ein berechtigtes Interesse daran besteht, kann die Bundesnetzagentur einen Missbrauch
nach Absatz 1 auch feststellen, nachdem dieser bereits beendet ist. Sie kann die erforderlichen Maßnahmen
anordnen, um die Folgen dieses Missbrauchs zu beseitigen oder einen künftigen Missbrauch zu verhindern.“
15. In § 52 Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe „gemäß den Absätzen 2 und 3“ durch die Angabe „gemäß den
Absätzen 1 und 2“ ersetzt.
16. In § 54 Absatz 3 Satz 4 wird nach der Angabe „in Textform“ die Angabe „oder durch Betätigen einer vom
Anbieter auf einer Online-Benutzeroberfläche zur Verfügung gestellten Schaltfläche, die eindeutig
beschriftet und gut lesbar ist,“ eingefügt.
17. § 55 Absatz 4 Satz 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Hierzu kann die Bundesnetzagentur die Anbieter öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste, die
nicht nur Übertragungsdienste für Dienste der Maschine-Maschine-Kommunikation bereitstellen, oder die
Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze verpflichten, Daten zum tatsächlichen Mindestniveau der
Dienstequalität zu erheben. Darüber hinaus kann die Bundesnetzagentur eigene Messungen durchführen oder
Hilfsmittel entwickeln, die es dem Endnutzer ermöglichen, eigenständige Messungen durchzuführen.“
18. § 57 Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:
(3) „ Anbieter öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste, bei denen es sich weder um
nummernunabhängige interpersonelle Telekommunikationsdienste noch um für die Bereitstellung von Diensten
der Maschine-Maschine-Kommunikation genutzte Übertragungsdienste handelt, beraten die Endnutzer
hinsichtlich des für den jeweiligen Endnutzer besten Tarifs in Bezug auf ihre Dienste. Sie berücksichtigen
hierbei insbesondere den Umfang der vom Endnutzer aktuell vertraglich vereinbarten Dienste, insbesondere in
Bezug auf das enthaltene Datenvolumen. Anbieter nach Satz 1 erteilen Endnutzern mindestens einmal pro
Jahr Informationen über den nach den Sätzen 1 und 2 ermittelten besten Tarif.“
19. § 59 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
(2) „ Der Vertrag zwischen dem Endnutzer und dem abgebenden Anbieter endet automatisch mit
erfolgreichem Abschluss des Anbieterwechsels. Die Anbieter müssen bei einem Anbieterwechsel
sicherstellen,
1. dass eine fristgerechte Kündigung des Endnutzers zum Zeitpunkt der automatischen Beendigung
des Vertrags wirksam gegenüber dem abgebenden Anbieter vorliegt und
2. dass die Leistung des abgebenden Anbieters gegenüber dem Endnutzer nicht unterbrochen wird,
bevor die vertraglichen und technischen Voraussetzungen für einen Anbieterwechsel vorliegen, es
sei denn, der Endnutzer verlangt dies.
Der aufnehmende Anbieter stellt zudem sicher, dass die Aktivierung des Telekommunikationsdienstes
am mit dem Endnutzer ausdrücklich vereinbarten Tag unverzüglich erfolgt. Bei einem Anbieterwechsel
darf der Dienst des Endnutzers nicht länger als einen Arbeitstag unterbrochen werden. Schlägt der
Wechsel innerhalb dieser Frist fehl, gilt Satz 2 Nummer 2 entsprechend. § 312h des Bürgerlichen
Gesetzbuchs ist auf Satz 2 Nummer 1 entsprechend anzuwenden.“
b) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „Absatz 2 Satz 2“ durch die Angabe „Absatz 2 Satz 2 Nummer 2“
ersetzt.
20. § 60 wird wie folgt geändert:
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
a) In Absatz 2 Satz 1 wird nach der Angabe „angeboten“ die Angabe „oder erfolgt am neuen Wohnsitz
bereits eine leitungsgebundene Versorgung mit Telekommunikationsdiensten und ist daher aus
technischen Gründen nicht möglich“ eingefügt.
b) Absatz 3 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„§ 58 Absatz 4 und § 59 Absatz 4 Satz 1 gelten entsprechend.“
21. In § 66 Absatz 1 werden nach der Angabe „§§ 56, 57 und 59 Absatz 1“ die Angabe „und 2 Satz 2 und 3“
eingefügt.
22. § 68 Absatz 1 Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt:
2. „ der Verordnung (EU) 2022/612 oder“.
23. In § 71 Absatz 3 wird die Angabe „§ 54 Absatz 1 und 4“ durch die Angabe „§ 54 Absatz 1, 3 und 4“ ersetzt.
24. § 72 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird jeweils die Angabe „Eigentümer des Grundstücks“ durch die Angabe
„Gebäudeeigentümer“ ersetzt, die Angabe „Eigentümers des Grundstücks“ durch die Angabe „Gebäudeeigentümers“
ersetzt und die Angabe „Eigentümer eines Grundstücks“ durch die Angabe „Gebäudeeigentümer“
ersetzt.
b) Absatz 2 Satz 3 und 4 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Es darf höchstens für die Dauer von neun Jahren erhoben werden.“
c) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „passiven Netzinfrastruktur“ durch die Angabe „physischen
Infrastrukturen“ ersetzt.
d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „Eigentümer des Grundstücks“ durch die Angabe „Gebäudeeigentümer“
ersetzt.
bb) In Nummer 3 wird nach der Angabe „Gesamtkosten“ die Angabe „sowie“ eingefügt.
cc) Nummer 4 wird gestrichen.
dd) Nummer 5 wird zu Nummer 4.
e) In Absatz 5 wird die Angabe „Eigentümer des Grundstücks“ durch die Angabe „Gebäudeeigentümer“
ersetzt.
f) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Der Betreiber nach Absatz 1 hat Anbietern von öffentlich zugänglichen
Telekommunikationsdiensten zum Zwecke der Versorgung von Endnutzern dauerhaft auf Antrag Zugang zur
physischen Infrastruktur sowie zu den Glasfaserkabeln am Zugangspunkt zu transparenten und
diskriminierungsfreien Bedingungen und unentgeltlich zu gewähren.“
bb) In Satz 2 wird die Angabe „Eigentümer des Grundstücks“ durch die Angabe „Gebäudeeigentümer“
ersetzt.
cc) Nach Satz 2 werden die folgenden Sätze eingefügt:
„Abweichend von Satz 1 darf der Betreiber nach Absatz 1 für die technische Einrichtung des
physischen Zugangs nach Satz 1 von jedem den Zugang begehrenden
Telekommunikationsnetzbetreiber 60 Euro netto für durch diesen erstmals angeschlossene Wohn- oder Gewerbeeinheiten
verlangen. Für die Zugangsgewährung nach Satz 3 darf dem Endnutzer kein direktes Entgelt berechnet
werden.“
g) Absatz 7 wird wie folgt geändert:
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
aa) In Satz 1 wird die Angabe „2027“ durch die Angabe „2030“ ersetzt.
bb) In Satz 2 Nummer 2 wird die Angabe „Eigentümer des Grundstücks“ durch die Angabe
„Gebäudeeigentümer“ ersetzt.
25. Die Überschrift des Teils 5 wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„Teil 5
Informationen über Infrastruktur und Netzausbau, Gigabit-Grundbuch“.
26. Die §§ 78 bis 86 werden durch die folgenden §§ 78 bis 86 ersetzt:
§ 78„
Aufgaben der zentralen Informationsstelle des Bundes, Gigabit-Grundbuch
(1) Zur Herstellung und Aufrechterhaltung der Transparenz in Bezug auf den Ausbau öffentlicher
Telekommunikationsnetze errichtet und führt die zentrale Informationsstelle des Bundes ein technisches
Instrument in Gestalt eines Datenportals (Gigabit-Grundbuch). Darin stellt sie Informationen zu folgenden
Bereichen bereit:
1. Infrastruktur nach Maßgabe der Artikel 4 und 12 der Verordnung (EU) 2024/1309 sowie des § 79,
2. Netzverfügbarkeit nach Maßgabe des § 80,
3. künftiger Netzausbau nach Maßgabe des § 81,
4. Bauarbeiten nach Maßgabe der Artikel 6 und 12 der Verordnung (EU) 2024/1309 sowie des § 82,
5. öffentliche Liegenschaften nach Maßgabe des § 83 und
6. Gebiete mit Ausbaudefizit nach Maßgabe des § 84.
Informationen im Sinne des Satzes 2, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erhoben wurden, stellt die zentrale
Informationsstelle des Bundes ebenfalls im Gigabit-Grundbuch gemäß diesem Teil bereit.
(2) Die Aufgaben der zentralen Informationsstelle des Bundes werden vom Bundesministerium für
Digitales und Staatsmodernisierung wahrgenommen. Das Bundesministerium für Digitales und
Staatsmodernisierung kann die Aufgaben der zentralen Informationsstelle des Bundes vollständig oder teilweise an
Behörden in seinem Geschäftsbereich oder an Behörden, die seiner Fachaufsicht unterstehen, übertragen
oder Dritte mit der Aufgabenwahrnehmung beleihen.
(3) Bei der Wahrnehmung ihrer in Absatz 1 genannten Aufgaben arbeitet die zentrale
Informationsstelle des Bundes mit der Bundesnetzagentur zusammen, soweit die Bundesnetzagentur die jeweilige
Aufgabe nicht selbst durchführt und die Zusammenarbeit für die Erfüllung der Aufgaben der Bundesnetzagentur
von Belang sein kann.
(4) Bei der Verarbeitung der Informationen, die für die in Absatz 1 genannten Aufgaben erforderlich
sind,
1. stellt die zentrale Informationsstelle des Bundes den Schutz personenbezogener Daten sicher,
2. wahrt die zentrale Informationsstelle des Bundes Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse und
3. berücksichtigt die zentrale Informationsstelle des Bundes die Sensitivität der erfassten Informationen.
Die zentrale Informationsstelle des Bundes stellt die Informationen nach Maßgabe der aufgrund des § 86
Satz 1 Nummer 2 erlassenen Rechtsverordnung elektronisch unter verhältnismäßigen,
diskriminierungsfreien und transparenten Bedingungen und innerhalb der kartellrechtlichen Grenzen bereit.
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
(5) Die zentrale Informationsstelle des Bundes erstellt für das Gigabit-Grundbuch ein Datenschutz-
und Datensicherheitskonzept, aus dem insbesondere hervorgeht,
1. welche technischen Vorkehrungen und sonstigen Schutzmaßnahmen bei der Verarbeitung der
Informationen nach Absatz 1 Satz 2 zur Sicherstellung der Anforderungen nach Absatz 4 Satz 1 getroffen
werden und
2. wie die Zugänglichmachung der Informationen nach Absatz 1 Satz 2 protokolliert und überwacht wird.
§ 79
Informationen über Infrastruktur
(1) Die Informationen über Infrastruktur umfassen eine gebietsbezogene Übersicht über die
bestehenden physischen Infrastrukturen im Sinne des Artikels 4 der Verordnung (EU) 2024/1309, die für den Ausbau
von öffentlichen Telekommunikationsnetzen genutzt werden können. Die Übersicht nach Satz 1 enthält
zusätzlich eine Übersicht über geförderte Infrastrukturen sowie über Glasfaserleitungen.
(2) Netzbetreiber und öffentliche Stellen übermitteln der zentralen Informationsstelle des Bundes dazu
nach Maßgabe der aufgrund des § 86 Satz 1 Nummer 1 erlassenen Rechtsverordnung neben den
Mindestinformationen nach Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1309 Informationen über den
Auslastungsgrad von Leerrohren sowie Informationen darüber, ob die Infrastrukturen nach Absatz 1 öffentlich gefördert
sind. Die Nachrichtendienste des Bundes und der Länder sowie die Bundeswehr sind von der Verpflichtung
nach Satz 1 ausgenommen.
(3) Die zentrale Informationsstelle des Bundes nimmt nach Absatz 2 erhaltene Informationen nicht in
die Übersicht nach Absatz 1 auf, soweit konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass
1. die Nutzung nach Maßgabe der aufgrund des § 86 Satz 1 Nummer 2 erlassenen Rechtsverordnung die
Sicherheit und Integrität der Einrichtung oder der physischen Infrastruktur oder die öffentliche
Sicherheit oder die öffentliche Gesundheit gefährdet,
2. die Nutzung nach Maßgabe der aufgrund des § 86 Satz 1 Nummer 2 erlassenen Rechtsverordnung die
Vertraulichkeit gemäß § 148 verletzt,
3. Teile öffentlicher Versorgungsnetze oder physische Infrastrukturen betroffen sind, die zur
Verwirklichung einer sicheren Behördenkommunikation genutzt werden, oder
4. Teile einer Infrastruktur betroffen sind, die durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes als kritische
Anlage bestimmt worden sind und nachweislich besonders schutzbedürftig sind.
(4) Die zentrale Informationsstelle des Bundes stellt die Informationen nach Absatz 2 über Artikel 4
Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1309 hinaus auch den am Ausbau von öffentlichen Versorgungsnetzen
Beteiligten zur Nutzung bereit, soweit mit dem gegenständlichen Ausbauvorhaben Einrichtungen oder
physische Infrastrukturen geschaffen werden sollen, die für den Ausbau von Telekommunikationsnetzen genutzt
werden können. Zu den am Ausbau von öffentlichen Versorgungsnetzen Beteiligten gehören insbesondere
1. Netzbetreiber und
2. Auftragnehmer von Netzbetreibern.
§ 148 gilt entsprechend. Die zentrale Informationsstelle des Bundes protokolliert und überwacht jede
Bereitstellung nach Satz 1. § 85 bleibt hiervon unberührt.
§ 80
Informationen über die Netzverfügbarkeit
(1) Die Informationen über die Netzverfügbarkeit umfassen eine gebiets- und haushaltsbezogene, bei
Festnetzen mindestens adressgenaue Übersicht über die örtliche Verfügbarkeit von öffentlichen
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Telekommunikationsnetzen einschließlich der öffentlichen Förderung des Ausbaus öffentlicher
Telekommunikationsnetze. Die Übersicht muss hinreichende Informationen zu den lokalen Gegebenheiten enthalten.
Bei öffentlichen Mobilfunknetzen gehören dazu insbesondere Informationen zu der örtlichen Verfügbarkeit
außerhalb und innerhalb umschlossener Räume, insbesondere in Kraft- und Schienenfahrzeugen sowie
entlang von Bundesfernstraßen, des nachgeordneten Straßennetzes und der Schienen- und Wasserwege. Die
Übersicht kann auch Informationen zur Dienstequalität und zu deren Parametern umfassen.
(2) Die Übersicht umfasst hinsichtlich der öffentlichen Förderung des Ausbaus öffentlicher
Telekommunikationsnetze insbesondere Informationen über die Inhalte, den Status und die Ergebnisse der
Förderverfahren.
(3) Betreiber sind verpflichtet, der zentralen Informationsstelle des Bundes nach Maßgabe der
aufgrund des § 86 Satz 1 Nummer 1 erlassenen Rechtsverordnung diejenigen Informationen zu übermitteln, die
für die Erstellung der Übersicht nach Absatz 1 erforderlich sind.
(4) Die zentrale Informationsstelle des Bundes veröffentlicht die Informationen nach den Absätzen 1
und 2. Sie hat hierbei die Vorschriften des Datennutzungsgesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 2941, 2942,
4114) einzuhalten. Die zentrale Informationsstelle des Bundes stellt Endnutzern nach Maßgabe der aufgrund
des § 86 Satz 1 Nummer 2 erlassenen Rechtsverordnung ein Informationswerkzeug bereit, damit diese die
Verfügbarkeit und Qualität von Netzanbindungen in verschiedenen Gebieten mit einem Detailgrad ermitteln
können, der geeignet ist, ihnen bei der Auswahl des Betreibers zu helfen.
§ 81
Informationen über den künftigen Netzausbau
(1) Informationen über den künftigen Netzausbau für den Bereich Mobilfunk umfassen eine Übersicht
über Informationen, die erkennen lassen, welche örtliche Verfügbarkeit des öffentlichen Mobilfunknetzes
infolge des geplanten Netzausbaus innerhalb der nächsten 12 Monate ab dem Beginn der jeweiligen
Erhebung zu erwarten ist.
(2) Betreiber öffentlicher Mobilfunknetze sind verpflichtet, der zentralen Informationsstelle des
Bundes nach Maßgabe der aufgrund des § 86 Satz 1 Nummer 1 erlassenen Rechtsverordnung diejenigen
Informationen zu übermitteln, die für die Erstellung der Übersicht nach Absatz 1 erforderlich sind.
(3) Die zentrale Informationsstelle des Bundes stellt die Informationen nach Absatz 1 den öffentlichen
Stellen sowie deren Auftragnehmern nach § 85 bereit.
(4) Die zentrale Informationsstelle des Bundes kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für Digitales und Staatsmodernisierung eine Übersicht hinsichtlich der künftigen örtlichen Verfügbarkeit
sonstiger öffentlicher Telekommunikationsnetze erstellen, wenn sie einen Bedarf für eine solche Übersicht
feststellt und diesen Bedarf begründet. Absatz 2 gilt entsprechend.
§ 82
Informationen über Bauarbeiten
(1) Die Informationen über Bauarbeiten umfassen Informationen für die Koordinierung von
Bauarbeiten nach Artikel 5 der Verordnung (EU) 2024/1309. Netzbetreiber und öffentliche Stellen, die Eigentümer
physischer Infrastrukturen sind oder diese kontrollieren, übermitteln der zentralen Informationsstelle des
Bundes Informationen über geplante Bauarbeiten gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1309.
(2) Geplante Bauarbeiten sind von der Verpflichtung zur Bereitstellung von Mindestinformationen
gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1309 ausgenommen, soweit
1. deren anfänglich geplante Dauer acht Wochen nicht überschreitet,
2. sie nicht ganz oder nur teilweise öffentlich finanziert sind,
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
3. eine Gefahr aufgrund einer Verschlechterung der Bausubstanz von Bauwerken und zugehörigen
Anlagen besteht,
4. Teile einer kritischen Anlage, insbesondere deren Informationstechnik, betroffen sind, die nachweislich
besonders schutzbedürftig sind oder
5. die nationale Sicherheit betroffen ist.
§ 83
Informationen über öffentliche Liegenschaften
(1) Informationen über öffentliche Liegenschaften sind Informationen über Grundstücke, deren
Eigentümer eine Gebietskörperschaft ist; sie können auch Grundstücke im Eigentum sonstiger juristischer
Personen öffentlichen Rechts oder anderer öffentlicher Stellen umfassen (öffentliche Liegenschaften).
Informationen über öffentliche Liegenschaften enthalten insbesondere Angaben über die geografische Lage und
Ausdehnung, das Flurstückskennzeichen sowie über den Eigentümer der öffentlichen Liegenschaft.
(2) Eigentümer nach Absatz 1 Satz 1 sind verpflichtet, der zentralen Informationsstelle des Bundes
die Informationen nach Absatz 1 Satz 2 zu übermitteln; § 79 Absatz 3 gilt entsprechend. Die Länder können
für die Bereitstellung der Informationen nach Absatz 1 Satz 2 vorhandene Informationen in anderen
behördlichen Registern, insbesondere im Amtlichen Liegenschaftskatasterinformationssystem (ALKIS) nutzen und
diese gebündelt an die zentrale Informationsstelle des Bundes nach Maßgabe der aufgrund des § 86 Satz 1
Nummer 1 erlassenen Rechtsverordnung übermitteln. Die Nachrichtendienste des Bundes und der Länder
sowie die Bundeswehr sind von der Verpflichtung nach Satz 1 ausgenommen.
(3) Die zentrale Informationsstelle des Bundes gewährt insbesondere Netzbetreibern sowie deren
Auftragnehmern auf Antrag die Nutzung der Informationen nach Absatz 1 Satz 2 nach Maßgabe der aufgrund
des § 86 Satz 1 Nummer 2 erlassenen Rechtsverordnung, soweit mit dem Ausbauvorhaben Einrichtungen
oder physische Infrastrukturen geschaffen werden sollen, die für den Ausbau von öffentlichen
Telekommunikationsnetzen genutzt werden können. § 85 bleibt hiervon unberührt.
§ 84
Informationen über Gebiete mit Ausbaudefizit
(1) Für allgemeine Planungs- und Förderzwecke weist die zentrale Informationsstelle des Bundes
geografisch eindeutig abgegrenzte Gebiete aus, für die aufgrund der gemäß den §§ 80 und 81 erfassten
Informationen festgestellt wird, dass während des Zeitraums, den die Informationen über künftigen Netzausbau
abdecken,
1. kein Unternehmen und keine öffentliche Stelle ein Mobilfunknetz mit sehr hoher Kapazität ausbaut
oder auszubauen plant oder
2. keine bedeutsame Modernisierung oder Erweiterung der Mobilfunknetze mit dem Ziel höherer
Download-Geschwindigkeiten geplant ist.
Die zentrale Informationsstelle des Bundes veröffentlicht, welche Gebiete sie gemäß Satz 1 ausgewiesen hat.
(2) Hinsichtlich sonstiger öffentlicher Telekommunikationsnetze kann die zentrale Informationsstelle
des Bundes für allgemeine Planungs- und Förderzwecke geografisch eindeutig abgegrenzte Gebiete
ausweisen, für die aufgrund der gemäß den §§ 80 und 81 erfassten Informationen festgestellt wird, dass während
des Zeitraums, den die Informationen über künftigen Netzausbau abdecken,
1. kein Unternehmen und keine öffentliche Stelle ein Netz mit sehr hoher Kapazität ausbaut oder
auszubauen plant oder
2. keine bedeutsame Modernisierung oder Erweiterung des Telekommunikationsnetzes mit dem Ziel
höherer Download-Geschwindigkeiten geplant ist.
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Die zentrale Informationsstelle des Bundes veröffentlicht, welche Gebiete sie gemäß Satz 1 ausgewiesen hat.
(3) Die zentrale Informationsstelle des Bundes kann Unternehmen und öffentliche Stellen ersuchen,
ihre Absicht zu bekunden, während des betreffenden Zeitraums der Vorausschau Netze mit sehr hoher
Kapazität innerhalb des gemäß Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 ausgewiesenen Gebietes auszubauen.
Bekundet ein Unternehmen oder eine öffentliche Stelle daraufhin die Absicht im Sinne des Satzes 1, so kann
die zentrale Informationsstelle des Bundes andere Unternehmen und öffentliche Stellen auffordern, deren
etwaige Absicht zu bekunden,
1. in diesem Gebiet Netze mit sehr hoher Kapazität aufzubauen oder
2. eine bedeutsame Modernisierung oder Erweiterung ihres Telekommunikationsnetzes mit dem Ziel
höherer Download-Geschwindigkeiten vorzunehmen.
Die zentrale Informationsstelle des Bundes gibt an, welche Informationen in der Absichtsbekundung
enthalten sein müssen. Die zentrale Informationsstelle des Bundes veröffentlicht, ob das ausgewiesene Gebiet nach
den gemäß den §§ 80 und 81 erhobenen Informationen von einem Netz der nächsten Generation unter
Nennung der Größenordnung der jeweiligen Download-Geschwindigkeiten versorgt wird oder wahrscheinlich
versorgt werden wird, soweit diese Informationen der zentralen Informationsstelle des Bundes vorliegen.
(4) Maßnahmen nach Absatz 3 werden nach einem effizienten, objektiven, transparenten und
diskriminierungsfreien Verfahren durchgeführt.
§ 85
Bereitstellung von Informationen an öffentliche Stellen
Die zentrale Informationsstelle des Bundes stellt den öffentlichen Stellen sowie deren Auftragnehmern
die Informationen im Sinne des § 78 Absatz 1 nach Maßgabe der aufgrund des § 86 Satz 1 Nummer 2
erlassenen Rechtsverordnung bereit,
1. soweit dies für allgemeine Planungs- oder Förderzwecke oder für weitere durch Gesetz bestimmte
Zwecke erforderlich ist und
2. sofern die anfragende Stelle darlegt, dass sie angemessene technische und organisatorische
Vorkehrungen sowie sonstige Maßnahmen zum Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen nach Maßgabe
der aufgrund des § 86 Satz 1 Nummer 2 erlassenen Rechtsverordnung getroffen hat, um die
Vertraulichkeit der bereitgestellten Informationen gemäß § 148 sicherzustellen.
Unter der Voraussetzung des Satzes 1 stellt die zentrale Informationsstelle des Bundes die Informationen auf
Anfrage dem GEREK und der Kommission zur Verfügung. Die zentrale Informationsstelle des Bundes
protokolliert und überwacht jede Bereitstellung nach Satz 1.
§ 86
Verordnungsermächtigung
Das Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung kann durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates Regelungen treffen zu den Einzelheiten
1. der Übermittlung der Informationen gemäß Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2024/1309 in
Verbindung mit § 79 Absatz 2 und 3, gemäß § 80 Absatz 3, § 81 Absatz 2, Artikel 6 Absatz 1 der
Verordnung (EU) 2024/1309 in Verbindung mit § 82 sowie § 83 Absatz 2 an die zentrale Informationsstelle
des Bundes, insbesondere
a) den Detailgrad, einschließlich der Parametervorgaben zur Ermittlung der Netzverfügbarkeit und
der Netzqualität, sowie das technische Format der zu übermittelnden Informationen,
b) den Zeitpunkt und den Zeitrahmen für die Datenlieferung,
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
c) den Übermittlungsweg und
d) die Einzelheiten der Übermittlung von Informationen durch eine andere datenhaltende Stelle, und
2. der Bereitstellung
a) der Informationen gemäß § 78 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 4 der Verordnung (EU)
2024/1309 und § 79 Absatz 4, gemäß § 83 Absatz 3 sowie gemäß Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz
3 in Verbindung mit § 82 Absatz 1 zur Nutzung durch Dritte,
b) der Informationen gemäß § 78 Absatz 1 in Verbindung mit § 85 Absatz 1 an öffentliche Stellen
sowie deren Auftragnehmer, einschließlich der Vorkehrungen und Maßnahmen zum Schutz von
Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen und deren Darlegung gemäß § 85 Satz 1 Nummer 2, und
c) eines Informationswerkzeugs gemäß § 80 Absatz 4 Satz 3
durch die zentrale Informationsstelle des Bundes sowie zu Einzelheiten der Nutzung dieser Informationen,
insbesondere zu den organisatorischen Rahmenbedingungen für die Bereitstellung, den Detailgrad und das
technische Format der bereitzustellenden Informationen sowie den Bereitstellungsweg und die zu
beachtenden Sicherheitsanforderungen. Die Regelungen über die Übermittlung und Nutzung der Informationen der
aufgrund des Satzes 1 erlassenen Rechtsverordnung haben insbesondere der Sensitivität der erfassten
Informationen, der vertraulichen Behandlung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen, dem Schutz
personenbezogener Daten und dem zu erwartenden Verwaltungsaufwand Rechnung zu tragen.“
27. § 87 Absatz 2 Nummer 1 wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe „in ländlichen Räumen“ wird die Angabe „, insbesondere auch in topografisch schwer
zu erschließenden Gebieten,“ eingefügt.
b) Die Angabe „mindestens“ wird durch die Angabe „insbesondere“ ersetzt.
c) Die Angabe „möglichst bis 2026“ wird gestrichen.
28. § 91 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 4 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Sofern im Einzelfall für
1. die Bundeswehr,
2. stationierte Streitkräfte oder
3. Behörden
zur Ausübung gesetzlicher Befugnisse die Nutzung freier oder bereits anderen zugeteilter Frequenzen
erforderlich ist und durch diese Nutzung keine unverhältnismäßigen Nutzungsbeeinträchtigungen zu
erwarten sind, ist die Nutzung im erforderlichen Umfang gestattet, ohne dass dies einer
Frequenzzuteilung bedarf. Hat die Bundesnetzagentur im Benehmen mit den Bedarfsträgern Rahmenbedingungen
festgelegt, so sind diese bei der Frequenznutzung einzuhalten. Falls die Rahmenbedingungen
Einzelzuteilungen betreffen, ist zusätzlich das Benehmen mit den Rechteinhabern herzustellen.“
b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „Bundesnetz-agentur“ durch die Angabe „Bundesnetzagentur“
ersetzt.
c) Absatz 7 wird durch den folgenden Absatz 7 ersetzt:
(7) „ Der Inhaber der Frequenzzuteilung hat der Bundesnetzagentur Beginn und Beendigung der
Frequenznutzung, Namensänderungen, Anschriftenänderungen, unmittelbare und mittelbare
Änderungen in den Eigentumsverhältnissen, auch bei verbundenen Unternehmen, und identitätswahrende
Umwandlungen unverzüglich anzuzeigen.“
29. § 103 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift des § 103 wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
§ 103„
Überwachung, Anordnung der Außerbetriebnahme“.
b) Die Absätze 3 bis 5 werden gestrichen.
30. § 104 wird durch den folgenden § 104 ersetzt:
§ 104„
Einschränkung der Frequenzzuteilung
(1) Die Nutzung der zugeteilten Frequenzen kann vorübergehend eingeschränkt werden, wenn diese
Frequenzen von der Bundeswehr, stationierten Streitkräften oder Behörden zur Bewältigung ihrer Aufgaben
im Spannungs- und im Verteidigungsfall, im Rahmen von Bündnisverpflichtungen, im Rahmen der
Zusammenarbeit mit den Vereinten Nationen, im Rahmen internationaler Vereinbarungen zur Notfallbewältigung
oder bei Naturkatastrophen, terroristischen Anschlägen oder sonstigen vergleichbaren Ereignissen und
besonders schweren Unglücksfällen benötigt werden.
(2) Das Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung erstellt unter Mitwirkung der
Bundesnetzagentur sowie der fachlich betroffenen Bundesministerien eine Liste von Frequenznutzungen,
deren Aufrechterhaltung im Falle einer vorübergehenden Einschränkung nach Absatz 1 schützenswert ist.“
31. § 106 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift des § 106 wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
§ 106„
Lokales Roaming, Zugang zu aktiven und physischen Infrastrukturen“.
b) In Absatz 2 Nummer 1 wird die Angabe „mindestens“ durch die Angabe „insbesondere“ ersetzt und
wird die Angabe „möglichst bis 2026“ gestrichen.
32. Nach § 106 wird folgender § 106a eingefügt:
„§ 106a
Mitwirkung von Eigentümern und Betreibern von Eisenbahninfrastrukturen bei der Mobilfunkversorgung
entlang von Schienenwegen; Verordnungsermächtigung
(1) Die Bundesnetzagentur kann gegenüber Eigentümern und Betreibern von
Eisenbahninfrastrukturen Maßnahmen anordnen, um eine hochwertige, lückenlose und unterbrechungsfreie Versorgung mit
Mobilfunkdienstleistungen entlang von Schienenwegen durch Betreiber öffentlicher Mobilfunknetze zu
ermöglichen.
(2) Anordnungen nach Absatz 1 können folgende Mitwirkungshandlungen der verpflichteten
Unternehmen umfassen:
1. die Bereitstellung von Informationen über vorhandene und geplante physische Infrastrukturen entlang
der Schienenwege, über nutzbare Grundstücke und Infrastrukturen wie Strom- und Glasfaserleitungen
entlang der Schienenwege sowie über laufende oder geplante Ausbau-, Instandhaltungs- und
Erneuerungsmaßnahmen von Eisenbahninfrastrukturen (Mitwirkungsobjekt),
2. das Führen von Verhandlungen über die Mitnutzung eines Mitwirkungsobjekts,
3. die Abgabe eines Angebots über die Mitnutzung eines Mitwirkungsobjekts,
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
4. die Gestattung der Mitnutzung eines Mitwirkungsobjekts oder seiner Bebauung durch Betreiber
öffentlicher Mobilfunknetze, sofern die Verhandlungen über die Mitnutzung nicht innerhalb von vier
Monaten nach Beginn der Verhandlungen gemäß Nummer 2 zum Abschluss einer Vereinbarung geführt
haben, und
5. im Einzelfall die Vornahme baulicher Maßnahmen, die die Errichtung von Telekommunikationslinien
entlang von Schienenwegen unterstützen, auf Antrag eines Betreibers öffentlicher Mobilfunknetze,
sofern bestehende bauliche Anlagen nicht ausreichen, um das in Absatz 1 festgelegte Ziel zu erreichen.
Mitnutzung im Sinne des Satzes 1 erfasst auch die Nutzung eines Grundstücks zur Errichtung einer baulichen
Anlage zur Verbesserung der Mobilfunkversorgung entlang von Schienenwegen unter Erstattung der
anfallenden Mehrkosten. Die Anordnung nach Satz 1 kann auch die Bedingungen der Mitwirkung einschließlich
der Entgelte der Mitwirkungshandlungen nach Satz 1 umfassen. Die Bedingungen einschließlich der Entgelte
nach Satz 3 sind fair und angemessen zu bestimmen und können Regelungen über die in Entgelten
berücksichtigungspflichtigen Mehrkosten enthalten, die Eigentümern und Betreibern von Eisenbahninfrastrukturen
durch den Betreiber öffentlicher Mobilfunknetze zu ersetzen sind. Anordnungen nach Satz 1 Nummer 4 und
5 haben die Vorschriften über die Durchführung des sicheren Eisenbahnbetriebs zu berücksichtigen.
(3) Vor einer Anordnung nach Absatz 2 sind die betroffenen Kreise anzuhören. An einem Verfahren
nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 und 5 ist die zuständige Eisenbahnaufsichtsbehörde beteiligt. Vor Erlass
der Anordnung nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 und 5 hat die Bundesnetzagentur eine Einschätzung der
zuständigen Eisenbahnaufsichtsbehörde einzuholen, inwieweit die angeordnete Maßnahme die Sicherheit
des Eisenbahnbetriebs berühren könnte und ob die angeordnete Maßnahme, gegebenenfalls unter Auflagen,
unter Beachtung der Vorschriften über die Durchführung des sicheren Eisenbahnbetriebs realisierbar ist.
Eine Anordnung nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 und 5 ist nur zulässig, soweit die Sicherheit des
Eisenbahnbetriebs hierdurch nicht beeinträchtigt wird.
(4) Das Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium für Verkehr Regelungen zur näheren Ausgestaltung der Mitwirkungshandlungen nach Absatz 2 Satz 1,
zu der Nutzung eines Grundstücks nach Absatz 2 Satz 2 sowie zu den Bedingungen der Mitwirkung
einschließlich der Entgelte einer Gestattung der Mitnutzung nach Absatz 2 Satz 3 zu treffen. Das
Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung kann die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung
auf die Bundesnetzagentur übertragen. Eine Rechtsverordnung der Bundesnetzagentur nach Satz 2, ihre
Änderung und ihre Aufhebung bedürfen des Einvernehmens mit dem Bundesministerium für Digitales und
Staatsmodernisierung und dem Bundesministerium für Verkehr.“
33. In § 114 Absatz 2 Satz 1 wird nach der Angabe „Grenzwerte“ die Angabe „einschließlich entsprechender
Nachweis- und Aufbewahrungspflichten“ eingefügt.
34. In § 117 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „Rufnummern für Kurzwahldienste“ durch die Angabe
„Kurzwahlnummern“ ersetzt.
35. § 119 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
(2) „ Anbieter von R-Gesprächsdiensten dürfen ein R-Gespräch nur vermitteln, wenn derjenige, dem
das R-Gespräch in Rechnung gestellt werden soll, einer Inanspruchnahme des R-Gesprächsdienstes zuvor
ausdrücklich zugestimmt hat.“
36. § 120 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 wird nach der Angabe „ein Nutzungsrecht“ die Angabe „nach Maßgabe der
Telekommunikations-Nummerierungsverordnung“ eingefügt.
b) In Absatz 4 Satz 3 wird die Angabe „Satz 1“ durch die Angabe „den Sätzen 1 und 2 zweiter Halbsatz“
ersetzt.
37. § 123 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 2 Satz 3 wird der folgende Satz eingefügt:
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
„Zur Erfüllung dieser Auskunftspflicht dürfen Betreiber von öffentlichen Telekommunikationsnetzen
und Anbieter öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste im dafür erforderlichen Umfang
personenbezogene Daten verarbeiten.“
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Zur Verfolgung von Verstößen gegen § 120 kann die Bundesnetzagentur von Anbietern öffentlich
zugänglicher Telekommunikationsdienste Auskunft über die Rufnummer, von der ein Anruf oder
eine Textnachricht ausging, sowie über für die Verfolgung erforderliche personenbezogene Daten
wie Name und ladungsfähige Anschrift des Nummerninhabers, des Nummernnutzers und des
Nutzers einer alphanumerischen Absenderkennung verlangen.“
bb) In Satz 2 wird nach der Angabe „Verkehrsdaten“ die Angabe „sowie weitere personenbezogene
Daten“ eingefügt.
c) Absatz 7 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Liegt die Tarifhoheit für Premium-Dienste, Auskunftsdienste, Massenverkehrsdienste oder Service-
Dienste ganz oder teilweise bei dem Anbieter des Anrufers, sodass unterschiedliche Entgelte für
Verbindungen gelten würden, legt die Bundesnetzagentur nach Anhörung der betroffenen Unternehmen,
Fachkreise und Verbraucherverbände zum Zweck der Preisangabe und Preisansage nach den §§ 109
und 110 jeweils bezogen auf bestimmte Nummernbereiche oder Nummernteilbereiche den Preis
netzübergreifend für sämtliche Anbieter fest.“
d) Nach Absatz 9 wird der folgende Absatz 10 eingefügt:
(10) „ Das Fernmeldegeheimnis des Artikels 10 des Grundgesetzes wird nach Maßgabe des
Absatzes 3 eingeschränkt.“
38. Die Überschrift des Teils 8 wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„Teil 8
Wegerechte und Zugang zu physischen Infrastrukturen“.
39. § 125 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „dienen der“ durch die Angabe „dienender“ ersetzt.
b) Nach Absatz 3 Satz 4 werden folgende Sätze eingefügt:
„Die Bundesnetzagentur soll die Nutzungsberechtigung teilweise oder ganz widerrufen, wenn
Tatsachen dafür vorliegen, dass der Nutzungsberechtigte nicht mehr fachkundig, zuverlässig oder
leistungsfähig ist. § 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bleibt davon unberührt.“
40. § 127 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Der Antrag auf Verlegung oder Änderung von Telekommunikationslinien muss die folgenden
Angaben nach näherer Maßgabe des Wegebaulastträgers enthalten:
1. den Legeort,
2. die Mindestüberdeckung,
3. das Legeverfahren sowie
4. den voraussichtlichen Beginn und die voraussichtliche Dauer der baulichen Maßnahme.
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Die Zustimmung nach Absatz 1 gilt nach Ablauf einer Frist von zwei Monaten nach Eingang
des vollständigen Antrags als erteilt.“
bb) In dem neuen Satz 3 wird die Angabe „eines Monats“ durch die Angabe „von drei Wochen“
ersetzt.
cc) In dem neuen Satz 5 wird die Angabe „einen Monat“ durch die Angabe „zwei Monate“ ersetzt.
dd) Nach dem neuen Satz 5 wird der folgende Satz eingefügt:
„Nach Ablauf der Frist nach Satz 1 hat der Träger der Wegebaulast dem Antragsteller spätestens
innerhalb einer Woche nach Aufforderung durch den Antragsteller den Eintritt der
Zustimmungsfiktion schriftlich oder elektronisch zu bescheinigen.“
b) Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt:
(4) „ Eine nach Artikel 9 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU)
2024/1309 zustimmungsfreie bauliche Maßnahme liegt vor, wenn die bauliche Maßnahme
1. dem Anschluss von Gebäuden (Hausstich) dient und eine Länge von 10 Metern auf öffentlichem
Grund nicht überschreitet oder
2. nicht mehr als 100 Meter Grabenlänge und nicht mehr als 80 Quadratmeter Fläche umfasst, sofern
die bauliche Maßnahme auf Gehwegen, Trenn-, Seiten-, Rand- oder Sicherheitsstreifen erfolgt.
Der Wegebaulastträger kann nach Maßgabe des Artikels 9 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 1 der
Verordnung (EU) 2024/1309 durch Verwaltungsvorschrift weitere genehmigungsfreie bauliche
Maßnahmen festlegen. Genehmigungsfreie bauliche Maßnahmen sind dem zuständigen Träger der
Wegebaulast mindestens einen Monat vor dem beabsichtigten Beginn der baulichen Maßnahme anzuzeigen.
Die Anzeige muss neben den Informationen nach Artikel 9 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/1309
Angaben zur Mindestüberdeckung und zum Legeverfahren enthalten. Abweichend von Satz 1 kann der
Wegebaulastträger den Anzeigenden auch bei genehmigungsfreien baulichen Maßnahmen nach Satz 1
Nummer 2 innerhalb eines Monats nach Anzeige der baulichen Maßnahme auffordern, bei dem
Wegebaulastträger einen Antrag auf Erteilung einer Zustimmung nach Absatz 1 zu stellen, wenn ein
räumlicher Zusammenhang zwischen mehreren baulichen Maßnahmen nach Satz 1 Nummer 2 besteht. Sofern
Ingenieurbauwerke oder die Straßenausstattung betroffen sind, ist stets ein Antrag auf Erteilung einer
Zustimmung nach Absatz 1 zu stellen.“
c) Absatz 7 wird durch den folgenden Absatz 7 ersetzt:
(7) „ Dem Wegebaulastträger ist mitzuteilen, ob Glasfaserleitungen oder Leerrohrsysteme, die der
Aufnahme von Glasfaserleitungen dienen, bezüglich der Mindestüberdeckung abweichend von den
anerkannten Regeln der Technik verlegt werden. Insoweit darf von den anerkannten Regeln der Technik
abgewichen werden. Die Sätze 1 und 2 sind auf die Verlegung von Glasfaserleitungen oder
Leerrohrsystemen in Bundesautobahnen oder autobahnähnlich ausgebauten Bundesfernstraßen nicht
anzuwenden.“
d) Absatz 8 wird durch den folgenden Absatz 8 ersetzt:
(8) „ Die Zustimmung nach Absatz 1 kann mit Nebenbestimmungen versehen werden, die
diskriminierungsfrei zu gestalten sind. Die Nebenbestimmungen dürfen nur die Art und Weise der Errichtung
der Telekommunikationslinie, die Übergabe einer im Bereich des jeweiligen Wegebaulastträgers
üblichen Dokumentation der tatsächlichen Lage der Telekommunikationslinie nach geographischen
Koordinaten und die Anzeige der Fertigstellung der baulichen Maßnahme sowie eine gemeinsame
Übernahme nach Abschluss der baulichen Maßnahme regeln. Erfolgt die Verlegung oder Änderung der
Telekommunikationslinie in einer Wasserstraße, darf die Zustimmung außerdem mit Nebenbestimmungen
zur Gewährleistung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs versehen werden. Soweit keine
anerkannten Regeln der Technik für die Mindestüberdeckung nach Absatz 7 Satz 1 sowie für Errichtungs-
und Anbindungskonzepte für drahtlose Zugangspunkte mit geringer Reichweite bestehen und der
Wegebaulastträger von den Angaben des Antragstellers abweichende Vorgaben zur Art und Weise der
Errichtung bei der Mindestüberdeckung nach Absatz 7 Satz 1 oder bei der Errichtung und Anbindung
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
drahtloser Zugangspunkte mit geringer Reichweite macht, müssen diese aus Gründen der öffentlichen
Sicherheit oder Ordnung notwendig sein. Die Zustimmung kann außerdem von der Leistung einer
angemessenen Sicherheit abhängig gemacht werden, um zu gewährleisten, dass Verpflichtungen des
Antragstellers gegenüber dem Wegebaulastträger für den Fall der Zahlungsunfähigkeit des Antragstellers
gesichert sind.“
e) Nach Absatz 8 wird der folgende Absatz 9 eingefügt:
(9) „ Zur Vorbereitung der Planung und Durchführung der Verlegung oder Änderung von
Telekommunikationslinien dürfen notwendige Untersuchungen einschließlich des Eingriffs in den
öffentlichen Weg durchgeführt und vorübergehende Kennzeichnungen angebracht werden. Die Durchführung
der Maßnahme nach Satz 1 ist dem Wegebaulastträger zwei Wochen vor Durchführung unter
Benennung der konkreten Arbeiten schriftlich oder elektronisch mitzuteilen. Die §§ 126 und 129 sind
entsprechend anzuwenden. Der Eingriff in Ingenieurbauwerke ist nicht gestattet.“
41. Nach § 127 wird der folgende § 127a eingefügt:
„§ 127a
Anzeige zur Verlegung und Änderung von Telekommunikationslinien
(1) Abweichend von § 127 Absatz 1 genügt für die Verlegung oder die Änderung von
Telekommunikationslinien eine Anzeige bei dem Träger der Wegebaulast, wenn
1. der Baubeginn frühestens einen Monat nach Zugang der Anzeige beim Träger der Wegebaulast
beabsichtigt ist,
2. die geplante bauliche Maßnahme sechs Monate nicht überschreitet,
3. die geplante bauliche Maßnahme ein fachkundiges und zuverlässiges Unternehmen ausführt und dieses
in der Anzeige benannt wurde, sowie
4. keine Ingenieurbauwerke, die Straßenausstattung oder die Wasserstraßen von der baulichen Maßnahme
betroffen sind und keine Verlegung oberirdischer Leitungen erfolgen soll.
Der Träger der Wegebaulast hat dem Anzeigenden innerhalb eines Monats nach Zugang der Anzeige deren
Eingang und Vollständigkeit zu bestätigen. Liegen die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht vor, kann der
Träger der Wegebaulast die Bauausführung innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige untersagen.
Das gilt auch, wenn die gegenständliche Planung offensichtliche und schwerwiegende Mängel aufweist.
(2) Die Anzeige für die Verlegung oder Änderung von Telekommunikationslinien erfolgt schriftlich
oder elektronisch. Sie muss die Mindestangaben des § 127 Absatz 3 Satz 2 enthalten. § 127 Absatz 7 gilt
entsprechend.
(3) Zum Nachweis der Fachkunde und Zuverlässigkeit nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 genügt die
Eintragung in einem allgemein zugänglichen und in der Praxis anerkannten Verzeichnis, in dem fachkundige
und zuverlässige Unternehmen für den Leitungstiefbau geführt werden. Der Träger der Wegebaulast kann
unbeschadet von Satz 1 alternative Nachweise für Fachkunde und Zuverlässigkeit akzeptieren.
(4) Die obersten Straßenbaubehörden der Länder können für Verkehrswege in Verwaltung der Länder
und Kommunen und das Bundesministerium für Verkehr kann für Verkehrswege in seiner Zuständigkeit
Vorgaben in Form eine Allgemeinverfügung erlassen, die bei der Verlegung oder Änderung von
Telekommunikationslinien im Anwendungsbereich des § 127a zu beachten ist. Diese Vorgaben dürfen nur die Art
und Weise der Errichtung der Telekommunikationslinie, die Übergabe einer im Bereich des jeweiligen
Trägers der Wegebaulast üblichen Dokumentation der tatsächlichen Lage der Telekommunikationslinie nach
geographischen Koordinaten und die Anzeige der Fertigstellung der baulichen Maßnahme sowie eine
gemeinsame Übernahme nach Abschluss der Arbeiten regeln. § 127 Absatz 8 Satz 4 und 5 gilt entsprechend.“
42. § 128 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
§ 128„
Zugang in besonderen Fällen“.
b) Die Absätze 1 bis 3 werden durch die folgenden Absätze 1 bis 3 ersetzt:
(1) „ Netzbetreiber und öffentliche Stellen dürfen Betreibern für den Ausbau von Netzen mit sehr
hoher Kapazität Zugang zu ihren physischen Infrastrukturen anbieten. Betreiber dürfen Netzbetreibern
für deren Netzausbau Zugang zu ihren physischen Infrastrukturen anbieten.
(2) Soweit die Ausübung der Nutzungsberechtigung nach § 125 für die Verlegung weiterer
Telekommunikationslinien nicht oder nur mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand möglich ist, kann
Zugang zu anderen physischen Infrastrukturen von Netzbetreibern unter den Voraussetzungen des
Artikels 3 der Verordnung (EU) 2024/1309 und § 139 gewährt werden. Dies gilt unabhängig davon, ob
die Telekommunikationslinie zum Aufbau eines Netzes mit sehr hoher Kapazität genutzt werden kann.
(3) Soweit die Nutzungsberechtigung nach § 125 für die Verlegung weiterer
Telekommunikationslinien auf die Eisenbahninfrastruktur nicht anwendbar ist und es sich bei der Eisenbahninfrastruktur
nicht um eine physische Infrastruktur handelt, kann Zugang zu Teilen der Eisenbahninfrastruktur nach
Artikel 3 der Verordnung (EU) 2024/1309 und § 139 verlangt werden. Die §§ 79, 82, 136 und 137
gelten entsprechend.“
43. § 134 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 wird der folgende Absatz 1a eingefügt:
„(1a) Soweit ein Gebäude an ein öffentliches Telekommunikationsnetz angeschlossen werden soll
und dieses über einen Zugangspunkt im Sinne des Artikels 2 Nummer 11 der Verordnung (EU)
2024/1309 verfügt, muss der Eigentümer des Grundstücks dies abweichend von Absatz 1 nach Maßgabe
des Artikels 11 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1309 dulden. Absatz 3 gilt entsprechend.“
b) In Absatz 4 wird die Angabe „können bestehende passive Netzinfrastrukturen Dritter unter den
Voraussetzungen der §§ 138, 139 und 141 mitgenutzt werden“ durch die Angabe „gewähren Dritte unter den
Voraussetzungen des Artikels 3 der Verordnung (EU) 2024/1309 und des § 139 Zugang zu bestehenden
physischen Infrastrukturen“ ersetzt.
44. Die Überschrift des Teils 8 Abschnitt 2 wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„Abschnitt 2
Zugang zu öffentlichen Versorgungsnetzen, gebäudeinterne Netzinfrastrukturen“.
45. Die §§ 136 bis 146 werden durch die folgenden §§ 136 bis 146 ersetzt:
§ 136„
Information über physische Infrastrukturen
(1) Betreiber können von Netzbetreibern und öffentlichen Stellen für Zwecke des Ausbaus von Netzen
mit sehr hoher Kapazität die Erteilung von Informationen über die physischen Infrastrukturen ihrer
öffentlichen Versorgungsnetze beantragen. Im Antrag ist das Gebiet anzugeben, das mit Netzen mit sehr hoher
Kapazität erschlossen werden soll.
(2) Netzbetreiber und öffentliche Stellen erteilen Antragstellern nach Absatz 1 innerhalb von zwei
Monaten nach dem Tag des Antragseingangs die beantragten Informationen. Die Erteilung erfolgt unter
verhältnismäßigen, diskriminierungsfreien und transparenten Bedingungen.
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
(3) Die Informationen über physische Infrastrukturen nach Absatz 2 müssen mindestens folgende
Angaben enthalten:
1. die geografische Lage des Standortes und der Leitungswege der physischen Infrastrukturen,
2. die Art und gegenwärtige Nutzung der physischen Infrastrukturen sowie
3. die Kontaktdaten eines oder mehrerer Ansprechpartner beim Netzbetreiber.
(4) Der Antrag nach Absatz 1 kann ganz oder teilweise abgelehnt werden, soweit konkrete
Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass
1. eine Erteilung der Informationen die Sicherheit oder Integrität der öffentlichen Versorgungsnetze, die
öffentliche Sicherheit oder die öffentliche Gesundheit gefährdet,
2. durch die Erteilung der Informationen die Vertraulichkeit gemäß § 148 verletzt wird,
3. von dem Antrag Teile einer kritischen Anlage, insbesondere deren Informationstechnik, betroffen sind,
die nachweislich besonders schutzbedürftig sind, und der Netzbetreiber bei Erteilung der Informationen
unverhältnismäßige Maßnahmen ergreifen müsste, um die ihm durch Gesetz oder aufgrund eines
Gesetzes auferlegten Schutzpflichten zu erfüllen,
4. für die Zugangsgewährung ein Ablehnungsgrund nach Artikel 3 Absatz 5 der Verordnung (EU)
2024/1309 oder nach § 141 vorliegt oder
5. von dem Antrag eine physische Infrastruktur betroffen ist, für die eine Ausnahme von der Pflicht zur
Zugangsgewährung nach Artikel 3 Absatz 10 der Verordnung (EU) 2024/1309 geregelt worden ist.
(5) Werden nach Absatz 1 beantragte Informationen bereits von der zentralen Informationsstelle des
Bundes gemäß § 78 Absatz 1 Nummer 1 bereitgestellt, genügt anstelle einer Erteilung der Informationen
durch den Netzbetreiber oder die öffentliche Stelle ein Hinweis an den Antragsteller, dass die Informationen
im Gigabit-Grundbuch abrufbar sind.
§ 137
Vor-Ort-Untersuchung physischer Infrastrukturen
(1) Betreiber können bei Netzbetreibern oder öffentlichen Stellen eine Vor-Ort-Untersuchung der
physischen Infrastrukturen nach Artikel 4 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2024/1309 beantragen. Dem
Antrag ist insbesondere als zumutbar stattzugeben, wenn die Untersuchung für eine gemeinsame Nutzung
physischer Infrastrukturen oder die Koordinierung von Bauarbeiten erforderlich ist.
(2) Der Antrag nach Absatz 1 kann ganz oder teilweise abgelehnt werden, soweit konkrete
Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass
1. für die Zugangsgewährung ein Versagungsgrund nach Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 4 der Verordnung
(EU) 2024/1309 vorliegt,
2. für die Zugangsgewährung ein Versagungsgrund nach Artikel 3 Absatz 5 der Verordnung (EU)
2024/1309 oder § 141 oder für die Koordinierung von Bauarbeiten nach Artikel 5 Absatz 4 der
Verordnung (EU) 2024/1309 oder § 143 Absatz 2 oder 3 vorliegt oder
3. eine physische Infrastruktur betroffen ist, für die eine Ausnahme von der Pflicht zur Zugangsgewährung
nach Artikel 3 Absatz 10 der Verordnung (EU) 2024/1309 geregelt worden ist.
(3) Die für die Vor-Ort-Untersuchung erforderlichen und angemessenen Kosten trägt der
Antragsteller. Dazu zählen insbesondere die Kosten der Vorbereitung, der Absicherung und der Durchführung der Vor-
Ort-Untersuchung.
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
§ 138
Zugang zu bestehenden physischen Infrastrukturen
(1) Der Antrag auf Zugang zu physischen Infrastrukturen nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung
(EU) 2024/1309 muss über die Angaben nach Artikel 3 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung (EU) 2024/1309
hinaus folgende Angaben enthalten:
1. eine detaillierte Beschreibung des Projektes und
2. die Angabe des Gebietes, das mit Netzen mit sehr hoher Kapazität erschlossen werden soll.
(2) Der nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1309 zur Zugangsgewährung
Verpflichtete unterbreitet dem Antragssteller innerhalb von einem Monat nach Antragseingang ein Angebot über
Zugang zu den physischen Infrastrukturen. Das Angebot hat insbesondere Folgendes zu enthalten:
1. die Bedingungen für den Zugang, insbesondere in Bezug auf den Preis für die Bereitstellung und
Nutzung des öffentlichen Versorgungsnetzes sowie in Bezug auf die zu leistenden Sicherheiten und
Vertragsstrafen,
2. eine Darstellung der operativen und organisatorischen Umsetzung des Zugangs, wobei die Umsetzung
die Art und Weise des Einbaus der Komponenten von Netzen mit sehr hoher Kapazität, die
Dokumentationspflichten und den Zeitpunkt und den Zeitraum der Bauarbeiten umfasst,
3. die Verantwortlichkeiten einschließlich der Möglichkeit, Dritte zu beauftragen.
Das Angebot kann besondere Vereinbarungen zur Haftung beim Einbau der Netzkomponenten, zu
Instandhaltungen, Änderungen, Erweiterungen, Verlegungen und Störungen enthalten.
(3) Der Zugang ist so auszugestalten, dass er den Anforderungen der öffentlichen Sicherheit und der
öffentlichen Gesundheit sowie den anerkannten Regeln der Technik genügt.
(4) Die nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1309 Verpflichteten haben Verträge über
Zugang zu physischen Infrastrukturen innerhalb von zwei Monaten nach deren Abschluss der
Bundesnetzagentur zur Kenntnis zu geben.
(5) Die nach Artikel 3 Absatz 1 Verordnung (EU) 2024/1309 zur Zugangsgewährung Verpflichteten
können Standardangebote für Mitnutzungen über die zentrale Informationsstelle des Bundes veröffentlichen.
§ 139
Physische Infrastrukturen von Elektrizitätsversorgungsnetzen und Anschluss an das Stromnetz
(1) Der Anspruch auf Zugang zu physischen Infrastrukturen von Elektrizitätsversorgungsnetzen nach
Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1309 umfasst auch Dachständer, Giebelanschlüsse und
Hauseinführung.
(2) Soweit es für den Betrieb des öffentlichen Telekommunikationsnetzes notwendig ist, muss der
Betreiber des Elektrizitätsversorgungsnetzes entgeltlich einen Anschluss zum Bezug des Betriebsstroms für
die eingebauten Komponenten des Netzes mit sehr hoher Kapazität zur Verfügung stellen.
§ 140
Einnahmen aus Zugangsgewährung zu physischen Infrastrukturen
Netzbetreiber können Einnahmen aus der Gewährung des Zugangs zu ihren physischen Infrastrukturen,
die über die zusätzlichen Kosten zur Ermöglichung der Zugangsgewährung hinausgehen und sich für den
Netzbetreiber durch die Ermöglichung der Zugangsgewährung ergeben, von der Berechnungsgrundlage für
die Endnutzertarife ihrer Haupttätigkeit ausnehmen.
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
§ 141
Ablehnung des Zugangs zu physischen Infrastrukturen
(1) Der Zugang zu physischen Infrastrukturen nach Artikel 3 Absatz 1 Verordnung (EU) 2024/1309
kann verweigert werden, wenn ein Grund vorliegt, welcher sich ergibt aus
1. Artikel 3 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2024/1309 oder
2. Artikel 3 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2024/1309.
(2) Öffentliche Stellen können nach Artikel 3 Absatz 10 der Verordnung (EU) 2024/1309 von der
Anwendung des Artikels 3 Absatz 1, 4 und 5 der Verordnung (EU) 2024/1309 nur dann absehen, wenn die
physische Infrastruktur, zu der Zugang begehrt wird, mindestens sechs Monate vor Eingang des Antrags auf
Zugang bei der öffentlichen Stelle gemäß Artikel 3 Absatz 10 Satz 3 der Verordnung (EU) 2025/1309 durch
eine zentrale Informationsstelle veröffentlicht worden ist.
§ 142
Informationen über Bauarbeiten an öffentlichen Versorgungsnetzen
(1) Betreiber können bei den Netzbetreibern und öffentlichen Stellen die Erteilung von Informationen
über geplante oder laufende Bauarbeiten an öffentlichen Versorgungsnetzen beantragen, um eine
Koordinierung dieser Bauarbeiten mit Bauarbeiten zum Ausbau von Netzen mit sehr hoher Kapazität zu prüfen. Der
Antrag muss erkennen lassen, in welchem Gebiet der Einbau von Komponenten von Netzen mit sehr hoher
Kapazität vorgesehen ist.
(2) Netzbetreiber und öffentliche Stellen erteilen Antragstellern nach Absatz 1 innerhalb von zwei
Wochen ab dem Tag des Antragseingangs die beantragten Informationen. Die Erteilung erfolgt unter
verhältnismäßigen, diskriminierungsfreien und transparenten Bedingungen.
(3) Die Informationen müssen folgende Angaben zu geplanten oder laufenden Bauarbeiten an
physischen Netzinfrastrukturen öffentlicher Versorgungsnetze enthalten, für die bereits eine Genehmigung erteilt
wurde oder ein Genehmigungsverfahren anhängig ist:
1. die geografische Lage des Standortes der Baustelle und die Art der Bauarbeiten,
2. die von den Bauarbeiten betroffenen Netzkomponenten,
3. den geschätzten Beginn und die geplante Dauer der Bauarbeiten und
4. Kontaktdaten eines oder mehrerer Ansprechpartner des Netzbetreibers.
Ist innerhalb von sechs Monaten nach Eingang des Antrags auf Erteilung der Informationen ein Antrag auf
Genehmigung der Bauarbeiten vorgesehen, so müssen auch zu diesen Bauarbeiten die Informationen nach
den Absätzen 2 und 3 erteilt werden.
(4) Der Antrag nach Absatz 1 kann ganz oder teilweise abgelehnt werden, soweit konkrete
Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass
1. die Sicherheit oder Integrität der öffentlichen Versorgungsnetze oder die öffentliche Sicherheit oder die
öffentliche Gesundheit durch Erteilung der Informationen gefährdet wird,
2. durch die Erteilung die Vertraulichkeit gemäß § 148 verletzt wird,
3. Bauarbeiten betroffen sind, deren anfänglich geplante Dauer acht Wochen nicht überschreitet,
4. von dem Antrag Teile einer kritischen Anlage, insbesondere deren Informationstechnik, betroffen sind,
die nachweislich besonders schutzbedürftig sind, und der Betreiber des öffentlichen Versorgungsnetzes
bei Erteilung der Informationen unverhältnismäßige Maßnahmen ergreifen müsste, um die ihm durch
Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes auferlegten Schutzpflichten zu erfüllen, oder
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
5. ein Versagungsgrund für eine Koordinierung von Bauarbeiten nach Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung
(EU) 2024/1309 oder nach § 143 Absatz 2 oder 3 vorliegt.
(5) Anstelle einer Erteilung der Informationen genügt ein Verweis auf eine bereits erfolgte
Veröffentlichung, wenn
1. der Bauherr die beantragten Informationen bereits selbst elektronisch öffentlich zugänglich gemacht
hat oder
2. der Zugang zu diesen Informationen bereits über die zentrale Informationsstelle des Bundes nach § 78
Absatz 1 Nummer 4 gewährleistet ist.
(6) Innerhalb der in Absatz 2 genannten Frist sind die Informationen auch der zentralen
Informationsstelle des Bundes zu übermitteln.
§ 143
Koordinierung von Bauarbeiten
(1) In dem Antrag auf Koordinierung von Bauarbeiten nach Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EU)
2024/1309 sind von dem Betreiber Art und Umfang der zu koordinierenden Bauarbeiten und die zu
errichtenden Komponenten von Netzen mit sehr hoher Kapazität zu benennen.
(2) Der Antrag auf Koordinierung von Bauarbeiten kann unabhängig von Artikel 5 Absatz 4 der
Verordnung (EU) 2024/1309 auch bei Vorliegen der Voraussetzungen des Artikels 5 Absatz 3 der Verordnung
(EU) 2024/1309 als unzumutbar abgelehnt werden.
(3) Bauarbeiten, deren anfänglich geplante Dauer acht Wochen nicht überschreitet, sind von der
Verpflichtung zur Koordinierung gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/1309 ausgenommen.
Dies gilt auch, soweit von dem Antrag Teile einer kritischen Anlage, insbesondere deren
Informationstechnik, betroffen sind, die nachweislich besonders schutzbedürftig oder der zur Koordinierung Verpflichtete zur
Koordinierung der Bauarbeiten unverhältnismäßige Maßnahmen ergreifen müsste, um die ihm durch Gesetz
oder aufgrund eines Gesetzes auferlegten Schutzpflichten zu erfüllen.
(4) Die nach Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/1309 zur Koordinierung Verpflichteten
haben der Bundesnetzagentur Koordinierungsvereinbarungen innerhalb von zwei Monaten nach deren
Abschluss zur Kenntnis zu geben.
§ 144
Recht auf Vollausbau
(1) Bei Fehlen verfügbarer gebäudeinterner Glasfaserverkabelungen haben Betreiber gegenüber dem
Gebäudeeigentümer das Recht, im gesamten Gebäude eine glasfaserfähige gebäudeinterne physische
Infrastruktur und Glasfaserverkabelung, einschließlich Verbindungen bis zu dem physischen Punkt, an dem der
Endnutzer eine Anbindung an das öffentliche Telekommunikationsnetz hat, zu errichten. Voraussetzung für
das Recht nach Satz 1 ist, dass der Betreiber das Gebäude an ein öffentliches Telekommunikationsnetz, das
bis zum Zugangspunkt vollständig aus Glasfaserkomponenten besteht, angeschlossen hat oder anbietet, es
innerhalb von 20 Monaten anzuschließen. Der Eingriff in das Eigentum des Gebäudeeigentümers ist minimal
zu halten. Bestehende glasfaserfähige gebäudeinterne physische Infrastrukturen sind vorrangig zu nutzen,
soweit dies nicht wirtschaftlich unzumutbar ist.
(2) Der Betreiber übt sein Recht nach Absatz 1 Satz 1 aus, indem er dem Gebäudeeigentümer in
Textform ein Angebot auf
1. Anschluss des Gebäudes an ein öffentliches Telekommunikationsnetz nach Absatz 1 Satz 2 und
2. Errichtung der gebäudeinternen Glasfaserverkabelung nach Absatz 1 Satz 1
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
vorlegt. Das Angebot muss jeweils eine angemessene Vertragsstrafe für den Fall der nicht fristgerechten
Fertigstellung enthalten. Der Betreiber ist für einen Zeitraum von zwei Monaten ab Zugang beim
Gebäudeeigentümer an das Angebot gebunden.
(3) Das Recht nach Absatz 1 Satz 1 besteht nicht, wenn der Gebäudeeigentümer erklärt, die
gebäudeinterne Infrastruktur nach Absatz 1 Satz 1 selbst oder durch einen Dritten innerhalb von 24 Monaten zu
errichten und dies dem Betreiber innerhalb von zwei Monaten nach dessen Angebot nach Absatz 2 schriftlich
oder elektronisch mit angemessener Vertragsstrafe zusichert. Die Erklärung des Gebäudeeigentümers nach
Satz 1 schließt die Annahme des Angebots des Betreibers zum Anschluss des Gebäudes an ein öffentliches
Telekommunikationsnetz nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 nicht aus.
(4) Sieht der Gebäudeeigentümer von einer Erklärung nach Absatz 3 ab, hat er innerhalb von weiteren
sechs Wochen mit dem Betreiber eine Begehung des Gebäudes zur Absprache des Leitungsweges
durchzuführen und eine Einigung über den Leitungsweg nach billigem Ermessen zu erzielen. Für eine
Wohnungseigentümergemeinschaft beträgt die Frist fünf Monate. Der Betreiber hat die Betriebsbereitschaft der
gebäudeinternen Infrastruktur nach Absatz 1 Satz 1 innerhalb von 18 Monaten nach Einigung über den
Leitungsweg nach Satz 1 herzustellen. Kommt es innerhalb der Frist nach Satz 1 nicht zu einer Einigung über den
Leitungsweg, steht dem Betreiber ein Rücktrittsrecht zu.
§ 145
Errichtung gebäudeinterner Netzinfrastrukturen
(1) Die Verpflichtungen zur Errichtung einer gebäudeinternen Netzinfrastruktur gemäß Artikel 10
Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) 2024/1309 gelten auch, wenn eine umfangreiche Renovierung des
Gebäudes vorgenommen wird, die keiner Baugenehmigung bedarf. Einfamilienhäuser, Ferienhäuser,
Militärgebäude und Gebäude, die für Zwecke der nationalen Sicherheit genutzt werden, fallen nicht unter Artikel 10
Absatz 1 bis 3 der Verordnung (EU) 2024/1309. Baudenkmäler fallen nicht unter Artikel 10 Absatz 3 der
Verordnung (EU) 2024/1309, soweit für die Umsetzung der Verpflichtung eine denkmalschutzrechtliche
Genehmigung erforderlich ist.
(2) Gebäudeinterne Netzinfrastrukturen sind so zu errichten, dass sie den anerkannten Regeln der
Technik genügen. Es sind vier Fasern vom Hausübergabepunkt bis zum physischen Abschluss der
gebäudeinternen Glasfaserverkabelung zu verlegen, von denen mindestens eine Faser durchgehend verbunden ist.
Außerdem ist eine Dokumentation zu erstellen, die einen nachhaltigen Betrieb der gebäudeinternen
Netzinfrastruktur gewährleistet. Von Satz 1 und 2 kann abgewichen werden,
1. wenn eine mit Blick auf die Möglichkeit des Zugangs zur gebäudeinternen physischen Infrastruktur und
Glasfaserverkabelung sowie der Versorgung der Endnutzer höherwertige Bauausführung gewählt wird
oder
2. soweit die Umsetzung der Vorgaben technisch unmöglich oder wirtschaftlich unzumutbar ist.
Die Dokumentation nach Satz 3 ist vom Eigentümer des Gebäudes sowie dem Betreiber der gebäudeinternen
Netzinfrastruktur aufzubewahren.
(3) Die Bundesnetzagentur kann durch Allgemeinverfügung verbindliche Vorgaben für
gebäudeinterne physische Infrastrukturen und Glasfaserverkabelungen erlassen, soweit dies für den Abbau von
Hindernissen für den Zugang Dritter zur gebäudeinternen Netzinfrastruktur angemessen und zweckmäßig ist.
Gegenstand sind insbesondere Vorgaben zu den in Artikel 10 Absatz 4 Satz 2 Buchstabe a bis g der
Verordnung (EU) 2024/1309 aufgeführten Spezifikationen.
(4) Das Unternehmen, dass das Gebäude mit gebäudeinternen physischen Infrastrukturen und
Glasfaserverkabelungen ausstattet, hat dem Gebäudeeigentümer schriftlich zu bestätigen, dass die bauliche
Ausführung die Anforderungen der Absätze 2 und 3 erfüllt. Der Nachweis ist von dem Gebäudeeigentümer und
dem Aussteller mindestens zehn Jahre aufzubewahren und der nach Landesrecht zuständigen Behörde auf
Verlangen vorzulegen.
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
(5) Soweit zum Netzabschluss des öffentlichen Telekommunikationsnetzes erforderlich, ist der
Gebäudeeigentümer dazu verpflichtet, dem Betreiber auf Antrag den Anschluss aktiver Netzbestandteile an das
Stromnetz zu ermöglichen. Die durch den Anschluss aktiver Netzbestandteile an das Stromnetz entstehenden
Kosten hat der Betreiber zu tragen. Der Gebäudeeigentümer hat eine pauschalierte Abrechnung des
Betriebsstroms zu ermöglichen.
§ 146
Mitverlegung, Sicherstellung und Betrieb der Infrastruktur für Netze mit sehr hoher Kapazität
(1) Netzbetreiber können im Rahmen von Bauarbeiten physische Infrastrukturen für ein Netz mit sehr
hoher Kapazität mitverlegen, um Zugang im Sinne des Artikels 3 der Verordnung (EU) 2024/1309 oder den
Betrieb eines Netzes mit sehr hoher Kapazität zu ermöglichen.
(2) Im Rahmen von ganz oder teilweise aus öffentlichen Mitteln finanzierten Bauarbeiten für die
Bereitstellung von Verkehrsdiensten, deren anfänglich geplante Dauer acht Wochen überschreitet, ist
sicherzustellen, dass geeignete physische Infrastrukturen für ein Netz mit sehr hoher Kapazität bedarfsgerecht
mitverlegt werden, um den Betrieb eines Netzes mit sehr hoher Kapazität durch Betreiber zu ermöglichen. Im
Rahmen der Erschließung von Neubaugebieten ist stets sicherzustellen, dass geeignete physische
Infrastrukturen für ein Netz mit sehr hoher Kapazität mitverlegt werden.
(3) Betreiber haben dem nach Absatz 2 Verpflichteten auf Anfrage innerhalb von zwei Monaten
Auskunft über die wesentlichen Bedingungen des Betriebs einer nach Absatz 2 zu verlegenden oder bereits
verlegten Infrastruktur zu geben. Dazu gehören insbesondere die Modalitäten des Anschlusses der Infrastruktur
an das eigene öffentliche Telekommunikationsnetz einschließlich der relevanten Übergabepunkte.“
46. § 147 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
(1) „ Anträge der Betreiber nach § 72 Absatz 6 sowie den §§ 136, 137, 138, 142, 143, 144, 153 und
154 können schriftlich oder elektronisch gestellt werden.“
47. § 148 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe „(1)“ gestrichen.
b) Absatz 2 wird gestrichen.
48. § 149 wird durch den folgenden § 149 ersetzt:
§ 149„
Streitbeilegung
(1) Die Bundesnetzagentur kann als nationale Streitbeilegungsstelle nach § 211 in Verbindung mit §
214 in den folgenden Fällen angerufen und eine verbindliche Entscheidung beantragt werden:
1. in den Fällen des Artikels 13 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1309,
2. der Betreiber einer physischen Infrastruktur für drahtlose Zugangspunkte mit geringer Reichweite gibt
innerhalb der in § 154 Absatz 2 genannten Frist kein Angebot zum Zugang ab oder es kommt keine
Einigung über die genannten Bedingungen zustande,
3. Rechte, Pflichten oder Versagungsgründe, die in den §§ 136, 142 und 153 festgelegt sind, sind streitig,
4. innerhalb von zwei Monaten ab Eingang des Antrags beim Betreiber kommt keine Vereinbarung über
den Netzzugang nach § 155 Absatz 1 zustande oder
5. innerhalb von einem Monat ab Eingang des Antrags beim Betreiber einer nach § 72 Absatz 1 Nummer
1 und 2 errichteten Netzinfrastruktur kommt keine Vereinbarung über den Netzzugang nach § 72 Absatz
6 zustande.
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
(2) In dem Verfahren nach Absatz 1 Nummer 2 entscheidet die Bundesnetzagentur über die Rechte,
Pflichten oder Versagungsgründe aus § 154. Setzt sie ein Entgelt für die Zugangsgewährung fest, so ist dieses
fair und angemessen zu bestimmen. Grundlage für die Höhe des Entgelts sind die zusätzlichen Kosten, die
sich für den Betreiber physischer Infrastrukturen für drahtlose Zugangspunkte mit geringer Reichweite durch
die Ermöglichung des Zugangs zu seinen physischen Infrastrukturen ergeben. Darüber hinaus gewährt sie
einen angemessenen Aufschlag als Anreiz für Betreiber physischer Infrastrukturen für drahtlose
Zugangspunkte mit geringer Reichweite zur Gewährung des Zugangs.
(3) In dem Verfahren nach Absatz 1 Nummer 4 legt die Bundesnetzagentur in ihrer Entscheidung faire
und diskriminierungsfreie Bedingungen einschließlich der Entgelte für den jeweils beantragten Netzzugang
fest.
(4) Die Bundesnetzagentur entscheidet nach Eingang des vollständigen Antrags in dem Verfahren
nach
1. Absatz 1 Nummer 1 innerhalb der Fristen nach Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/1309,
2. Absatz 1 Nummer 2 und 4 innerhalb von vier Monaten und
3. Absatz 1 Nummer 3 und 5 innerhalb von zwei Monaten.
(5) Die Bundesnetzagentur kann die ihr gesetzten Fristen für die Streitbeilegung in den Fällen des
Absatzes 4 Nummer 2 und 3 bei außergewöhnlichen Umständen um höchstens zwei Monate verlängern. Die
Umstände sind besonders und hinreichend zu begründen.
(6) Die Bundesnetzagentur hat eine verbindliche Entscheidung zur Streitbeilegung spätestens
innerhalb von zwei Wochen nach Erlass zu begründen; dies gilt auch dann, wenn die Frist nach Artikel 13 Absatz
2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2024/1309 oder nach Absatz 5 verlängert ist.
(7) Anträge können schriftlich oder elektronisch gestellt werden.“
49. § 150 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird die Angabe „drei“ durch die Angabe „zwei“ ersetzt.
b) In Satz 2 wird die Angabe „einen Monat“ durch die Angabe „zwei Monate“ ersetzt.
50. § 151 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „passive Netzinfrastrukturen“ durch die Angabe „physische
Infrastrukturen“ ersetzt.
bb) In Satz 3 wird die Angabe „passive Netzinfrastrukturen“ durch die Angabe „physische
Infrastrukturen“ ersetzt.
b) Die Absätze 3 und 4 werden durch die folgenden Absätze 3 und 4 ersetzt:
(3) „ Das Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, gestützt auf hinreichend gerechtfertigte
und verhältnismäßige Gründe im Sinne des Artikels 5 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2024/1309 Arten
von Bauarbeiten auszuweisen, die als von begrenzter Tragweite oder als mit nationalen kritischen
Anlagen verbunden gelten und von der Verpflichtung zur Koordinierung von Bauarbeiten gemäß Artikel
5 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/1309 ausgenommen sind. Soweit die Ausnahmen auf den Schutz
von Teilen kritischer Anlagen gestützt werden, bedarf die Rechtsverordnung des Einvernehmens mit
dem Bundesministerium des Innern.
(4) Das Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung wird ermächtigt, im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit
durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, neben den in § 145 Absatz 1
Satz 2 und 3 geregelten Ausnahmen von der Verpflichtung nach Artikel 10 Absatz 1 bis 3 der
Verordnung (EU) 2024/1309 weitere Kategorien von Gebäuden zu benennen, bei denen die Einhaltung der
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
zuvor genannten Verpflichtung bezüglich der Kosten für Einzel- oder Miteigentümer aus objektiven
Gründen unverhältnismäßig wäre.“
c) In Absatz 5 wird die Angabe „Eigentümern und Betreibern öffentlicher Versorgungsnetze“ durch die
Angabe „Netzbetreiber“ ersetzt.
51. Die Überschrift des Teils 8 Abschnitt 3 wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„Abschnitt 3
Drahtlose Zugangspunkte mit geringer Reichweite und offener Netzzugang“.
52. § 152 Absatz 2 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Hiervon unberührt bleiben geschäftliche Vereinbarungen.“
53. § 153 wird durch den folgenden § 153 ersetzt:
§ 153„
Informationen über physische Infrastrukturen für drahtlose Zugangspunkte mit geringer Reichweite
(1) Betreiber können bei Betreibern physischer Infrastrukturen für drahtlose Zugangspunkte mit
geringer Reichweite für Zwecke der Errichtung oder Anbindung solcher Zugangspunkte die Erteilung von
Informationen über physische Infrastrukturen für drahtlose Zugangspunkte mit geringer Reichweite
beantragen. Im Antrag ist das Gebiet anzugeben, das mit drahtlosen Zugangspunkten mit geringer Reichweite
erschlossen werden soll.
(2) Betreiber physischer Infrastrukturen für drahtlose Zugangspunkte mit geringer Reichweite müssen
Antragstellern nach Absatz 1 innerhalb von zwei Monaten nach dem Tag des Antragseingangs die
beantragten Informationen erteilen. Die Erteilung erfolgt unter verhältnismäßigen, diskriminierungsfreien und
transparenten Bedingungen.
(3) Die Informationen über physische Infrastrukturen für drahtlose Zugangspunkte mit geringer
Reichweite nach Absatz 2 müssen mindestens folgende Angaben enthalten:
1. die geografische Lage des Standortes und etwaig entstehende oder bereits bestehende
Telekommunikationslinien,
2. die Art und gegenwärtige Nutzung der sonstigen physischen Infrastrukturen für drahtlose
Zugangspunkte mit geringer Reichweite und
3. die Kontaktdaten eines oder mehrerer Ansprechpartner beim Betreiber der physischen Infrastruktur für
drahtlose Zugangspunkte mit geringer Reichweite.
(4) Der Antrag nach Absatz 1 kann ganz oder teilweise abgelehnt werden, soweit konkrete
Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass
1. eine Erteilung der Informationen die Sicherheit oder Integrität der physischen Infrastruktur für drahtlose
Zugangspunkte mit geringer Reichweite, die öffentliche Sicherheit oder die öffentliche Gesundheit
gefährdet,
2. durch die Erteilung der Informationen die Vertraulichkeit gemäß § 148 verletzt wird,
3. eine Erteilung der Informationen die Integrität oder Sicherheit bereits bestehender physischer
Infrastrukturen für drahtlose Zugangspunkte mit geringer Reichweite, insbesondere nationaler, nachweislich
besonders schutzbedürftiger kritischer Anlagen, gefährdet und der Betreiber den Zugang im Rahmen
der ihm durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes auferlegten Schutzpflichten nicht durch
verhältnismäßige Maßnahmen ermöglichen kann oder
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
4. ein Ablehnungsgrund für den Zugang nach § 154 Absatz 4 vorliegt.
(5) Werden nach Absatz 1 beantragte Informationen bereits von der zentralen Informationsstelle des
Bundes gemäß § 78 Absatz 1 Nummer 1 oder 5 bereitgestellt, so genügt anstelle einer Erteilung der
Informationen durch den Betreiber der physischen Infrastruktur für drahtlose Zugangspunkte mit geringer
Reichweite ein Hinweis an den Antragsteller, dass die Informationen im Gigabit-Grundbuch einsehbar sind.“
54. 154 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird durch folgende Überschrift ersetzt:
§ 154„
Zugang zu physischen Infrastrukturen für drahtlose Zugangspunkte mit geringer Reichweite“.
b) Die Absätze 1 und 2 werden durch die folgenden Absätze 1 und 2 ersetzt:
(1) „ Betreiber können bei Betreibern physischer Infrastrukturen für drahtlose Zugangspunkte mit
geringer Reichweite den Zugang für die Errichtung oder Anbindung von drahtlosen Zugangspunkten
mit geringer Reichweite beantragen. Der Antrag muss folgende Angaben enthalten:
1. eine detaillierte Beschreibung des Projekts und der Komponenten der physischen Infrastruktur für
drahtlose Zugangspunkte mit geringer Reichweite, für die Zugang beantragt wird,
2. einen genauen Zeitplan für die Umsetzung des beantragten Zugangs und
3. die Angabe des Gebiets, das mit drahtlosen Zugangspunkten mit geringer Reichweite erschlossen
werden soll, sowie deren vorgesehene Sendeleistung.
(2) Betreiber physischer Infrastrukturen für drahtlose Zugangspunkte mit geringer Reichweite
müssen Antragstellern nach Absatz 1 innerhalb von zwei Monaten nach Antragseingang ein Angebot
über den Zugang für die Errichtung oder Anbindung von drahtlosen Zugangspunkten mit geringer
Reichweite unterbreiten. Das Angebot über den Zugang hat insbesondere Folgendes zu enthalten:
1. faire und angemessene, transparente und diskriminierungsfreie Bedingungen für den Zugang,
insbesondere in Bezug auf den Preis,
2. die Art und Weise der Umsetzung sowie den Zeitpunkt der Bereitstellung und
3. die Verantwortlichkeiten einschließlich der Möglichkeit, Dritte zu beauftragen.
Das Angebot kann besondere Vereinbarungen zur Haftung und zu Instandhaltungen, Änderungen,
Erweiterungen, Verlegungen und Störungen enthalten.“
c) In Absatz 3 wird die Angabe „Die Mitnutzung“ durch die Angabe „Der Zugang“ ersetzt.
d) Die Absätze 4 und 5 werden durch die folgenden Absätze 4 und 5 ersetzt:
(4) „ Gibt der Betreiber der physischen Infrastruktur für drahtlose Zugangspunkte mit geringer
Reichweite kein Angebot über den Zugang ab, so hat er innerhalb der in Absatz 2 Satz 1 genannten
Frist dem Antragsteller nachzuweisen, dass dem Zugang objektive, transparente und verhältnismäßige
Gründe entgegenstehen. Der Antrag auf Zugang darf nur abgelehnt werden, wenn einer der folgenden
Gründe vorliegt:
1. die fehlende technische oder bauliche Eignung der physischen Infrastruktur für drahtlose
Zugangspunkte mit geringer Reichweite für die beabsichtigte Errichtung oder Anbindung des drahtlosen
Zugangspunkts mit geringer Reichweite,
2. der zum Zeitpunkt des Antragseingangs fehlende Platz für die beabsichtigte Errichtung oder
Anbindung des drahtlosen Zugangspunkts mit geringer Reichweite,
3. konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der beantragte Zugang die öffentliche Sicherheit gefährdet,
wobei von konkreten Anhaltspunkten auszugehen ist, soweit Teile einer physischen Infrastruktur
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
für drahtlose Zugangspunkte mit geringer Reichweite betroffen sind, die durch den Bund zur
Verwirklichung einer sicheren Behördenkommunikation genutzt werden,
4. konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der beantragte Zugang die Integrität oder Sicherheit bereits
bestehender physischer Infrastrukturen für drahtlose Zugangspunkte mit geringer Reichweite,
insbesondere nationaler, nachweislich besonders schutzbedürftiger kritischer Anlagen, gefährdet, und
der Betreiber den Zugang im Rahmen der ihm durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes
auferlegten Schutzpflichten nicht durch verhältnismäßige Maßnahmen ermöglichen kann,
5. die Verfügbarkeit tragfähiger Alternativen zum beantragten Zugang physischer Infrastrukturen für
drahtlose Zugangspunkte mit geringer Reichweite, soweit der Eigentümer oder Betreiber der
physischen Infrastruktur für drahtlose Zugangspunkte mit geringer Reichweitediese Alternativen
anbietet, sie sich für die Errichtung oder Anbindung drahtloser Zugangspunkte mit geringer
Reichweite eignen und der Zugang zu fairen und angemessenen Bedingungen gewährt wird.
(5) Betreiber physischer Infrastrukturen für drahtlose Zugangspunkte mit geringer Reichweite
haben Verträge über Zugang innerhalb von zwei Monaten nach deren Abschluss der Bundesnetzagentur
zur Kenntnis zu geben.“
55. § 157 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Sie berücksichtigt hierbei die Informationen des Gigabit-Grundbuchs nach Teil 5.“
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 wird die Angabe „Mindestbandbreite, Uploadrate und“ durch die Angabe „minimale
Datenübertragungsrate für Download und Upload,“ ersetzt.
bb) Satz 4 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Die nach Satz 1 festzulegenden Werte können für die Datenübertragungsrate für den Upload
niedriger und für die Latenz höher sein als die von 80 Prozent der Verbraucher im Bundesgebiet
genutzten Werte, wenn tatsächlich nachgewiesen ist, dass die in Satz 3 genannten Dienste auch
bei geringeren Vorgaben beim Endnutzer funktionieren.“
c) Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt:
(4) „ Das Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung hat die in der
Rechtsverordnung nach Absatz 3 festgelegten Anforderungen spätestens alle zwei Jahre zu überprüfen.“
d) In Absatz 5 Satz 2 und 3 wird jeweils die Angabe „und mit dem Ausschuss für Digitales und
Staatsmodernisierung des Deutschen Bundestages“ gestrichen.
56. In § 158 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „, innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieser
Regelung“ gestrichen.
57. Nach § 160 Absatz 1 Satz 1 wird der folgende Satz eingefügt:
„Die Bundesnetzagentur kann Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze dazu verpflichten, ihr
Informationen, die für die Entscheidung nach Satz 1 erforderlich sind, vorzulegen und glaubhaft zu machen.“
58. In § 161 Absatz 3 Satz 1 wird nach der Angabe „§ 157 Absatz 2“ die Angabe „und § 158 Absatz 1“ eingefügt.
59. Nach § 162 Absatz 1 Satz 1 wird der folgende Satz eingefügt:
„Der Ausgleich ist innerhalb eines Jahres nach Ablauf des Kalenderjahres nach Satz 1 zu beantragen.“
60. § 163 Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:
(3) „ Die nach § 159 verpflichteten Unternehmen teilen der Bundesnetzagentur Umsätze im
Zusammenhang mit der Bereitstellung von öffentlichen Telekommunikationsnetzen und der Erbringung von öffentlich
zugänglichen Telekommunikationsdiensten auf Verlangen jährlich mit. Unterbleibt die Mitteilung, kann die
Bundesnetzagentur eine Schätzung vornehmen.“
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
61. § 164 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach der Angabe „unentgeltliche“ die Angabe „und nach Maßgabe des § 14
der Verordnung zum Barrierefreiheitsstärkungsgesetz barrierefreie“ eingefügt.
b) Absatz 2 wird gestrichen.
c) In Absatz 6 wird die Angabe „längerer“ durch die Angabe „abweichender“ ersetzt.
62. § 165 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „Sicherheitsverletzungen“ durch die Angabe „Sicherheitsvorfällen“
ersetzt.
b) In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „mit erhöhtem Gefährdungspotenzial“ durch die Angabe „, die
besonders wichtige Einrichtungen im Sinne des § 28 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des BSI-Gesetzes
sind,“ ersetzt.
c) Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt:
(4) „ Kritische Komponenten im Sinne des § 2 Nummer 23 des BSI-Gesetzes dürfen von einem
Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze, der eine besonders wichtige Einrichtung im Sinne des
§ 28 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des BSI-Gesetzes ist, im Kernnetz nur eingesetzt werden, wenn sie vor
dem erstmaligen Einsatz von einer anerkannten Zertifizierungsstelle überprüft und zertifiziert wurden.
Sofern es sich um dringende Sicherheitsupdates handelt, darf eine Zertifizierung auch nach deren
Einsatz erfolgen. Die Bundesnetzagentur kann im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der
Informationstechnik durch Allgemeinverfügung festlegen, welche weiteren kritischen Komponenten in
öffentlichen Telekommunikationsnetzen nur dann eingesetzt werden dürfen, wenn sie vor dem
erstmaligen Einsatz von einer anerkannten Zertifizierungsstelle überprüft und zertifiziert wurden, soweit dies
erforderlich erscheint. Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik hat diesbezüglich ein
Vorschlagsrecht. Satz 2 gilt entsprechend.“
d) Absatz 9 wird durch den folgenden Absatz 9 ersetzt:
(9) „ Die Bundesnetzagentur kann anordnen, dass sich die Betreiber öffentlicher
Telekommunikationsnetze oder die Anbieter öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste einer Überprüfung
durch das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik oder eine von ihm benannte qualifizierte
unabhängige Stelle unterziehen, in der untersucht wird, ob von den Anforderungen nach den Absätzen
1 bis 7 abgewichen wird. Unbeschadet von Satz 1 haben sich Betreiber öffentlicher Mobilfunknetze des
Mobilfunks der 5. Generation und Nachfolgegenerationen mit Frequenzzuteilung alle drei Jahre einer
Überprüfung durch das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik oder durch eine von ihm
benannte qualifizierte unabhängige Stelle zu unterziehen, in der untersucht wird, ob von den
Anforderungen nach den Absätzen 1 bis 7 abgewichen wird. Die prüfende Stelle fertigt einen
Überprüfungsbericht an. Der nach Satz 1 Verpflichtete hat eine Kopie des Überprüfungsberichts unverzüglich an die
Bundesnetzagentur und an das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik, sofern dieses die
Überprüfung nicht selbst vorgenommen hat, zu übermitteln. Er trägt die Kosten dieser Überprüfung.
Die Bewertung der Überprüfungsergebnisse erfolgt durch die Bundesnetzagentur im Einvernehmen mit
dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik und ist dem Betroffenen mitzuteilen.“
63. § 167 Absatz 2 wird jeweils die Angabe „§ 56 Absatz 7“ durch die Angabe „§ 56 Absatz 6“ sowie die Angabe
„§ 2 Nummer 24“ durch die Angabe „§ 2 Nummer 23“ ersetzt.
64. Nach § 168 Absatz 6 Satz 1 werden die folgenden Sätze eingefügt:
„Die Bundesnetzagentur informiert das Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung sowie
das Bundesministerium der Verteidigung über den gemeldeten Sicherheitsvorfall. Bei einem
Sicherheitsvorfall mit grenzüberschreitenden Auswirkungen informiert die Bundesnetzagentur zusätzlich das Auswärtige
Amt.“
65. In § 170 Absatz 6 Satz 1 wird nach der Angabe „Beteiligung“ die Angabe „der Zentralen Stelle für
Informationstechnik im Sicherheitsbereich,“ eingefügt.
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
66. In § 171 Satz 1 wird nach der Angabe „§ 53 des Bundeskriminalamtgesetzes“ die Angabe „§ 78 Absatz 1
des Zollfahndungsdienstgesetzes,“ eingefügt.
67. § 172 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 wird nach der Angabe „den Namen und die“ die Angabe „ladungsfähige“
eingefügt.
b) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
(2) „ Anbieter von im Voraus bezahlten Mobilfunkdiensten haben die Richtigkeit der nach Absatz
1 Satz 1 Nummer 3 und 4 erhobenen Daten, sofern die Daten in den vorgelegten Dokumenten,
übermittelten Datensätzen oder eingesehenen Registern oder Verzeichnissen enthalten sind, vor der
Freischaltung zu überprüfen anhand
1. eines Ausweises im Sinne des § 2 Absatz 1 des Personalausweisgesetzes,
2. eines Passes im Sinne des § 1 Absatz 2 des Passgesetzes,
3. eines sonstigen gültigen amtlichen Ausweises, der ein Lichtbild des Inhabers enthält und mit dem
die Pass- und Ausweispflicht im Inland erfüllt wird, wozu insbesondere auch ein nach
ausländerrechtlichen Bestimmungen anerkannter oder zugelassener Pass, Personalausweis oder Pass- oder
Ausweisersatz zählt,
4. eines Aufenthaltstitels im Sinne des § 4 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes,
5. eines Ankunftsnachweises nach § 63a Absatz 1 des Asylgesetzes oder einer Bescheinigung über
die Aufenthaltsgestattung nach § 63 Absatz 1 des Asylgesetzes,
6. einer Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung nach § 60a Absatz 4 des
Aufenthaltsgesetzes,
7. eines Auszugs aus dem Handels- oder Genossenschaftsregister oder aus einem vergleichbaren
amtlichen Register oder Verzeichnis, der Gründungsdokumente oder gleichwertiger beweiskräftiger
Dokumente oder durch Einsichtnahme in diese Register oder Verzeichnisse, sofern es sich bei dem
Anschlussinhaber um eine juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft handelt,
8. eines elektronischen Identitätsnachweises im Sinne des § 18 des Personalausweisgesetzes, des §
12 des eID-Karte-Gesetzes oder des § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes,
9. eines sonstigen elektronischen Identifizierungsmittels im Sinne des Artikels 6 der Verordnung
(EU) Nr. 910/2014, welches gemäß Artikel 9 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 8 Absatz 2
Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 auf dem Sicherheitsniveau „hoch“ notifiziert worden
ist, oder
10. einer europäischen Brieftasche für die Digitale Identität im Sinne des Artikels 3 Nummer 42 der
Verordnung (EU) Nr. 910/2014.
Dazu darf ein Vertriebspartner dem Anbieter von im Voraus bezahlten Mobilfunkdiensten abweichend
von § 20 Absatz 2 Satz 2 des Personalausweisgesetzes und von § 18 Absatz 3 Satz 2 des Passgesetzes
eine elektronische Kopie des Personalausweises oder Reisepasses übersenden. Bei der Überprüfung ist
die Art des eingesetzten Verfahrens zu speichern. Bei der Überprüfung mittels eines Dokumentes im
Sinne des Satzes 1 Nummer 1 bis 6 sind ferner Angaben zu Art, Nummer und ausstellender Stelle oder
ausstellendem Land zu speichern. Bei einer Überprüfung anhand eines elektronischen
Identitätsnachweises im Sinne des Satzes 1 Nummer 8 bis 10 muss zusätzlich ein individualisierbares technisches
Merkmal aufgezeichnet werden. Die Bundesnetzagentur kann nach Beteiligung der betroffenen Kreise
weitere Einzelheiten hinsichtlich der Durchführung der Überprüfung nach Satz 1 festlegen.“
c) Nach Absatz 2 wird der folgende Absatz 2a eingefügt:
„(2a) Die Überprüfung nach Absatz 2 Satz 1 kann auch durch andere geeignete Verfahren erfolgen.
Die Bundesnetzagentur legt nach Anhörung der betroffenen Kreise fest, welche anderen Verfahren zur
Überprüfung geeignet sind, wobei jeweils zum Zweck der Identifikation vor Freischaltung der
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
vertraglich vereinbarten Dienstleistung ein Dokument im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 genutzt werden
muss. Verpflichtete haben vor Nutzung anderer geeigneter Verfahren die Feststellung der
Übereinstimmung eines Verfahrens mit der Festlegung der Bundesnetzagentur durch eine
Konformitätsbewertungsstelle im Sinne des Artikels 2 Nummer 13 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008, die gemäß jener
Verordnung als zur Durchführung der Konformitätsbewertung von anderen geeigneten Verfahren nach Satz
1 akkreditiert worden ist, nachzuweisen. Die Feststellung darf bei Nutzung des Verfahrens nicht älter
als 24 Monate sein. Bei der Überprüfung ist die Art des eingesetzten Verfahrens zu speichern; Absatz
2 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.“
d) Nach Absatz 6 Satz 1 wird der folgende Satz eingefügt:
„Endet die Zuordnung der Rufnummer, bevor das Vertragsverhältnis beendet wird, sind die Daten nach
den Absätzen 1 bis 3 in Bezug auf diese Rufnummer abweichend von Satz 1 mit Ablauf des auf die
Beendigung der Zuordnung der Rufnummer folgenden Kalenderjahres zu löschen.“
68. § 173 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt:
1. „ für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten oder anderen Rechtsverstößen nach diesem Gesetz,
nach Rechtsverordnungen aufgrund dieses Gesetzes, nach dem Gesetz gegen den unlauteren
Wettbewerb oder nach dem Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz,“.
69. In § 174 Absatz 6 Satz 1 wird die Angabe „Derjenige, der geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste
erbringt oder daran mitwirkt, hat“ durch die Angabe „Die nach Absatz 1 Satz 1 zur Auskunftserteilung
Verpflichteten haben“ ersetzt.
70. In § 184 Nummer 1 wird die Angabe „bei unmittelbar bevorstehenden“ durch die Angabe „bei absehbaren,
unmittelbar bevorstehenden“ ersetzt.
71. § 185 Absatz 1 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Anbieter öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste haben die folgenden von ihnen erbrachten
Dienste jeweils aufrechtzuerhalten, sofern sie für diesen Dienst mehr als 100 000 Vertragspartner haben:
1. Sprachkommunikationsdienste,
2. Internetzugangsdienste,
3. Datenübertragungsdienste und
4. E-Mail-Dienste.“
72. § 191 wird durch den folgenden § 191 ersetzt:
§ 191„
Aufgaben und Befugnisse der Bundesnetzagentur
(1) Die Bundesnetzagentur nimmt die ihr nach diesem Gesetz, nach der Verordnung (EU) 2024/1309,
nach Artikel 5 der Verordnung (EU) 2015/2120 sowie nach der Verordnung (EU) 2022/612 zugewiesenen
Aufgaben und Befugnisse wahr.
(2) Die Bundesnetzagentur nimmt die ihr nach
1. Teil 2 mit Ausnahme des § 21 Absatz 2,
2. § 52 Absatz 3 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 Nummer 4,
3. § 59 Absatz 7 und 8,
4. § 76 Absatz 3 und 4,
5. den §§ 105 und 106,
6. § 158 Absatz 2, den §§ 162 und 163 sowie
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
7. § 212
zugewiesenen Aufgaben und Befugnisse als nationale Regulierungsbehörde gemäß der Richtlinie (EU)
2018/1972 wahr. Dabei berücksichtigt die Bundesnetzagentur allgemeine politische Rahmenvorgaben des
Bundesministeriums für Digitales und Staatsmodernisierung und unterrichtet es vorab über eine
beabsichtigte Entscheidung nach Satz 1.
(3) Die Bundesnetzagentur nimmt die ihr nach Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1309
zugewiesenen Aufgaben und Befugnisse als nationale Streitbeilegungsstelle gemäß der Verordnung (EU)
2024/1309 und die ihr nach Artikel 5 der Verordnung (EU) 2015/2120 sowie nach den Artikeln 3, 6, 7, 17,
18, 21 und 22 der Verordnung (EU) 2022/612 zugewiesenen Aufgaben und Befugnisse als nationale
Regulierungsbehörde gemäß diesen Verordnungen wahr. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.“
73. § 193 wird durch den folgenden § 193 ersetzt:
§ 193„
Rechts- und Fachaufsicht
(1) Bei der Durchführung dieses Gesetzes und den in § 191 Absatz 1 genannten Aufgaben und
Befugnissen unterliegt die Bundesnetzagentur der Rechts- und Fachaufsicht durch das Bundesministerium für
Digitales und Staatsmodernisierung. Für die in § 191 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 bezeichneten
Aufgaben und Befugnisse ist die Fachaufsicht auf die Berücksichtigung allgemeiner politischer
Rahmenvorgaben beschränkt. Die Ausübung der Rechtsaufsicht bleibt von dieser Beschränkung unberührt.
(2) Weisungen, die das Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung in Bezug auf die
in § 191 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 bezeichneten Aufgaben und Befugnisse erteilt, veröffentlicht
die Bundesnetzagentur in ihrem Amtsblatt.“
74. § 194 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
(2) „ Der Beirat wirkt in den Fällen des § 100 Absatz 4 Nummer 2 und 4, auch im Falle der Verlängerung
einer Frequenzzuteilung gemäß § 92, bei den Entscheidungen der Bundesnetzagentur mit.“
75. § 195 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„§ 195
Sektorgutachten der Monopolkommission“.
b) Absatz 1 wird gestrichen.
c) Absatz 2 wird zu Absatz 1 und nach Satz 1 werden die folgenden Sätze eingefügt:
„Das Sektorgutachten soll in dem Jahr abgeschlossen sein, in dem kein Gutachten nach § 44 des
Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vorgelegt wird. Die Monopolkommission legt das Gutachten
der Bundesregierung sowie den gesetzgebenden Körperschaften des Bundes vor und veröffentlicht es.“
d) Nach dem neuen Absatz 1 wird der folgende Absatz 2 eingefügt:
(2) „ Die Monopolkommission kann Einsicht nehmen in die bei der Bundesnetzagentur und bei
der zentralen Informationsstelle des Bundes geführten Akten einschließlich der Betriebs- und
Geschäftsgeheimnisse, soweit dies zur ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Im
Rahmen der Akteneinsicht kann die Monopolkommission bei der Bundesnetzagentur und bei der
zentralen Informationsstelle des Bundes in elektronischer Form vorliegende Daten, einschließlich Betriebs-
und Geschäftsgeheimnissen und personenbezogener Daten, selbstständig auswerten, soweit dies zur
ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Für den vertraulichen Umgang mit den
Akten gilt § 46 Absatz 3, auch in Verbindung mit dessen Absätzen 2a und 2b des Gesetzes gegen
Wettbewerbsbeschränkungen entsprechend.“
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
e) Der bisherige Absatz 3 wird gestrichen.
76. Nach § 197 Absatz 5 wird der folgende Absatz 5a eingefügt:
„(5a) Die Bundesnetzagentur und das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik wirken auf
eine einheitliche Auslegung dieses Gesetzes und des BSI-Gesetzes hin. Sie haben einander solche
Erkenntnisse, Beobachtungen und Feststellungen unverzüglich mitzuteilen, die für die Erfüllung der beiderseitigen
Aufgaben von Bedeutung sein können.“
77. § 202 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird durch folgenden Satz ersetzt:
„Stellt die Bundesnetzagentur fest, dass ein Adressat seinen Verpflichtungen nach diesem Gesetz,
aufgrund dieses Gesetzes, nach der Verordnung (EU) 2015/2120, nach der Verordnung (EU)
2022/612 oder nach der Verordnung (EU) 2024/1309 nicht erfüllt, so fordert sie den Verpflichteten
auf,
1. innerhalb einer angemessenen Frist zur Nichterfüllung der Verpflichtung Stellung zu nehmen
und
2. innerhalb einer angemessenen Frist oder unverzüglich der Nichterfüllung der Verpflichtung
abzuhelfen.“
bb) Nach Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt:
„§ 211 Absatz 3, § 213 und § 215 Absatz 3 und 4 gelten nicht für eine Aufforderung nach Satz 1.“
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „das Unternehmen“ durch die Angabe „der Verpflichtete“ ersetzt.
bb) In Satz 2 wird die Angabe „dem Unternehmen“ durch die Angabe „dem Verpflichteten“ ersetzt.
c) In Absatz 3 wird die Angabe „das Unternehmen“ durch die Angabe „ein Verpflichteter, der als
Unternehmen handelt,“ ersetzt.
d) In Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „Unternehmen“ durch die Angabe „Verpflichteten“ ersetzt.
e) Absatz 6 wird gestrichen.
78. § 203 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Unbeschadet anderer nationaler oder auf unmittelbar vollziehbarem Recht der Europäischen
Union beruhender Berichts- und Informationspflichten sind die Betreiber öffentlicher
Telekommunikationsnetze, die Anbieter öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste, die weiteren
Unternehmen, die zugehörige Einrichtungen oder zugehörige Dienste anbieten sowie die
Eigentümer und Betreiber öffentlicher Versorgungsnetze verpflichtet, der Bundesnetzagentur auf
Verlangen diejenigen Informationen zur Verfügung zu stellen, die für den Vollzug dieses Gesetzes und
der weiteren ihr nach § 191 Absatz 1 zugewiesenen Aufgaben und Befugnisse erforderlich sind.“
bb) In Satz 2 Nummer 3 wird die Angabe „einschließlich Informationen über die tatsächliche,
standortbezogene Netzabdeckung nach § 52 Absatz 7 Satz 2,“ gestrichen.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „nach § 191“ durch die Angabe „nach § 191 Absatz 1“ ersetzt.
bb) In Satz 2 wird die Angabe „auswirken können“ gestrichen und wird nach der Angabe „zugänglich
machen“ die Angabe „, oder den Ausbau von Glasfasernetzen auswirken können“ eingefügt.
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Die Angabe vor Nummer 1 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„Soweit es zur Erfüllung der Aufgaben, die der Bundesnetzagentur oder der zentralen
Informationsstelle des Bundes in diesem Gesetz übertragen werden, erforderlich ist, können die
Bundesnetzagentur oder die zentrale Informationsstelle des Bundes im Streitfall“.
bb) In Nummer 1 wird die Angabe „passive Netzinfrastrukturen“ durch die Angabe „physische
Infrastrukturen“ ersetzt.
cc) In Nummer 2 wird die Angabe „passiven Netzinfrastrukturen“ durch die Angabe „physischen
Infrastrukturen“ ersetzt.
d) Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt:
(4) „ Unbeschadet der Verpflichtung zur Bereitstellung von Informationen nach Teil 5 kann die
zentrale Informationsstelle des Bundes von Netzbetreibern, von öffentlichen Stellen, von Betreibern
physischer Infrastrukturen für drahtlose Zugangspunkte mit geringer Reichweite, von Eigentümern von
öffentlichen Liegenschaften nach § 83 Absatz 1 Satz 1 sowie von der Bundesnetzagentur verlangen,
diejenigen Informationen zur Verfügung zu stellen, die zur Erfüllung der Aufgaben der zentralen
Informationsstelle des Bundes nach Teil 5 erforderlich sind. Reichen die gemäß Satz 1 gesammelten
Informationen für die Zwecke von Teil 5 nicht aus, so kann die zentrale Informationsstelle des Bundes
Informationen, die zur Erfüllung der Aufgaben nach Teil 5 erforderlich sind, von anderen Unternehmen,
die in der Telekommunikation oder in eng damit verbundenen Sektoren tätig sind, verlangen. Die
zentrale Informationsstelle des Bundes stellt der Bundesnetzagentur auf Verlangen Informationen nach Teil
5 zur Verfügung, soweit diese für den Vollzug dieses Gesetzes und der weiteren ihr nach § 191
zugewiesenen Aufgaben und Befugnisse erforderlich sind.“
e) Absatz 5 wird gestrichen.
f) Absatz 6 wird zu Absatz 5 und Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Die zentrale Informationsstelle des Bundes ordnet die Maßnahmen nach den Absätzen 3 und 4 durch
Verfügung an.“
79. Nach § 203 wird der folgende § 203a eingefügt:
„§ 203a
Veröffentlichung und Nutzung von Daten
(1) Unbeschadet spezialgesetzlicher Regelungen ist die Bundesnetzagentur berechtigt, ihr
vorliegende, von ihr erhobene oder ihr aufgrund gesetzlicher Pflicht bereitgestellte Daten zur Erfüllung der ihr
nach diesem Gesetz, aufgrund dieses Gesetzes, nach der Verordnung (EU) 2015/2120 oder nach der
Verordnung (EU) 2022/612 zugewiesenen weiteren Aufgaben auszuwerten und die Daten, soweit sie zur Erfüllung
der konkreten Aufgabe erforderlich sind, weiterzuverarbeiten. Dem steht die in § 203 Absatz 5 Satz 3 und 4
dieses Gesetzes genannte Zweckbestimmung nicht entgegen.
(2) Unbeschadet spezialgesetzlicher Regelungen kann die Bundesnetzagentur die ihr vorliegenden
Daten für Dritte oder für die Öffentlichkeit bereitstellen, soweit hierdurch
1. keine personenbezogenen Daten, Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse oder sonstigen vertraulichen
Informationen offengelegt werden und
2. die öffentliche Sicherheit oder Ordnung nicht gefährdet wird.
Diese Daten werden aggregiert und anonymisiert. Die öffentliche Bereitstellung erfolgt entgeltfrei in
offenen, maschinenlesbaren Formaten zusammen mit den zugehörigen Metadaten und zur uneingeschränkten
Weiterverwendung. Die öffentliche Bereitstellung kann insbesondere über die Internetseite der
Bundesnetzagentur erfolgen. § 12a des Gesetzes zur Förderung der elektronischen Verwaltung bleibt unberührt.“
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
80. Nach § 208 wird der folgende § 208a eingefügt:
„§ 208a
Information der Öffentlichkeit
Die Bundesnetzagentur kann der Öffentlichkeit fortlaufend über ihre Tätigkeit und die ihr jeweils
zugewiesenen Sachaufgaben sowie über die Lage und Entwicklung auf ihrem Aufgabengebiet berichten. Dazu
kann sie in ihrem Amtsblatt, auf ihrer Internetseite und in sonstiger Weise jegliche Information über ihre
Tätigkeit, die insbesondere für Verbraucher oder sonstige Marktteilnehmer Bedeutung haben kann,
veröffentlichen. Sofern die Bundesnetzagentur über von ihr geführte Verfahren oder getroffene Anordnungen,
Maßnahmen oder Bußgeldentscheidungen informiert, kann die Information Einzelheiten zu dem
festgestellten Verstoß und dabei rechtswidrig genutzten Rufnummern sowie Angaben zu den beteiligten Unternehmen
des Verfahrens unter Wahrung des Schutzes personenbezogener Daten im Übrigen enthalten. Dies schließt
auch die Veröffentlichung der Firmen betroffener Unternehmen mit ein.“
81. Nach § 209 Absatz 4 wird der folgende Absatz 5 eingefügt:
(5) „ Die Bundesnetzagentur kann Dritten Auskünfte aus den ein Verfahren betreffenden Akten erteilen
oder Einsicht in diese gewähren, soweit diese hierfür ein berechtigtes Interesse darlegen. Die
Bundesnetzagentur hat die Einsicht in die Unterlagen zu versagen, soweit dies aus wichtigen Gründen, insbesondere zur
Sicherstellung der ordnungsgemäßen Erfüllung der Aufgaben der Behörde sowie zur Wahrung des
Geheimschutzes oder von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen oder sonstigen schutzwürdigen Interessen des
Betroffenen, wie zum Beispiel dem Schutz seiner personenbezogenen Daten, geboten ist. In Entwürfe zu
Entscheidungen, die Arbeiten zu ihrer Vorbereitung und die Dokumente, die Abstimmungen betreffen, wird
keine Akteneinsicht gewährt.“
82. § 211 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 72,“ gestrichen.
b) Nach Absatz 3 Satz 3 werden die folgenden Sätze eingefügt:
„Die Besetzung der Präsidentenkammer als Beschlusskammer erfolgt in entsprechender Anwendung
des § 3 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 des Gesetzes über die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas,
Telekommunikation, Post und Eisenbahnen. Die Sätze 2 und 3 finden für die Besetzung der
Präsidentenkammer keine Anwendung.“
c) Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt:
(4) „ In den Fällen des § 91 Absatz 9 sowie der §§ 100 und 101 ist die Präsidentenkammer
zuständig. Die Entscheidung in den Fällen des § 100 Absatz 4 Nummer 2 und 4 erfolgt im Benehmen mit dem
Beirat, auch im Falle der Verlängerung einer Frequenzzuteilung gemäß § 92.“
d) In Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe „Satz 2“ gestrichen.
e) Die Absätze 6 und 7 werden durch den folgenden Absatz 6 ersetzt:
(6) „ Die §§ 202 bis 207 und 209 Absatz 5 gelten entsprechend.“
83. § 212 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird jeweils nach der Angabe „aufgrund dieses Gesetzes“ die Angabe „oder aus
unmittelbar vollziehbarem Recht der Europäischen Union“ eingefügt.
b) In Absatz 4 wird nach der Angabe „§§ 202 bis 207,“ die Angabe „209 Absatz 5,“ eingefügt.
84. In § 213 Absatz 2 Nummer 3 wird nach der Angabe „Entscheidung“ die Angabe „erheblich“ eingefügt.
85. § 214 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Nummer 1 bis 3 wird durch die folgenden Nummern 1 bis 3 ersetzt:
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
1. „ bei einem Verfahren nach Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe a und c der Verordnung (EU)
2024/1309, § 128 Absatz 4, § 134 Absatz 5, § 149 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 der Antragsteller
und der Netzbetreiber, gegen die sich das Verfahren richtet,
2. bei einem Verfahren nach Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2024/1309 der
Antragsteller und die Verfügungsberechtigten über die gebäudeinternen physischen
Netzinfrastrukturen, gegen die sich das Verfahren richtet,
3. bei einem Verfahren nach § 149 Absatz 1 Nummer 5 der Antragsteller und die Betreiber einer
nach § 72 Absatz 1 Nummer 1 und 2 errichteten Netzinfrastruktur, gegen die sich das Verfahren
richtet,“.
b) In Absatz 3 wird die Angabe „§ 137 Absatz 3 Nummer 3, § 141 Absatz 2 Nummer 4, § 142 Absatz 4
Nummer 4, § 143 Absatz 4 Nummer 1“ durch die Angabe „§ 142 Absatz 4 Nummer 4“ ersetzt.
c) Nach Absatz 3 wird der folgende Absatz 4 eingefügt:
(4) „ Die nationale Streitbeilegungsstelle hat das Ruhen des Verfahrens anzuordnen, wenn beide
Parteien das Ruhen des Verfahrens beantragen und anzunehmen ist, dass diese Anordnung wegen
Schwebens von Verhandlungen oder aus sonstigen wichtigen Gründen zweckmäßig ist.“
86. § 216 wird durch den folgenden § 216 ersetzt:
§ 216„
Kennzeichnung von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen und personenbezogenen Daten
(1) Bei Vorlage von Unterlagen zur Einleitung des Beschlusskammerverfahrens oder im Rahmen des
Beschlusskammerverfahrens haben alle Beteiligten diejenigen Teile zu kennzeichnen, die Betriebs- oder
Geschäftsgeheimnisse oder personenbezogene Daten enthalten. Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse sind
zusätzlich zu begründen. In diesem Fall ist zusätzlich eine Fassung vorzulegen, die ohne Preisgabe von
Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen und personenbezogenen Daten eingesehen werden kann. Sind keine
Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse und personenbezogenen Daten betroffen, ist hierüber eine Erklärung
vorzulegen.
(2) Erfolgt eine Kennzeichnung und Vorlage nach Absatz 1 nicht, kann die Beschlusskammer von der
Zustimmung des Beteiligten zur Einsicht ausgehen, es sei denn, ihr sind besondere Umstände bekannt, die
eine solche Vermutung nicht rechtfertigen. Hält die Beschlusskammer die Kennzeichnung der Unterlagen
als Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse oder personenbezogene Daten für unberechtigt, so muss sie vor der
Entscheidung über die Gewährung von Einsichtnahme an Dritte die vorlegenden Personen hören.
(3) Ein vollständiger Antrag zur Einleitung eines Beschlusskammerverfahrens oder im Rahmen eines
Beschlusskammerverfahrens setzt entweder die Kennzeichnung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen
mit Begründung und die Kennzeichnung personenbezogener Daten sowie die Vorlage einer zusätzlichen,
um Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse und personenbezogene Daten bereinigten Fassung nach Absatz 1
oder die Erklärung voraus, dass der Antrag keine Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse und
personenbezogenen Daten enthält.“
87. In § 223 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „von § 9 Absatz 1 des Bundesgebührengesetzes“ durch die Angabe
„vom Bundesgebührengesetz“ ersetzt.
88. § 228 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
(1) „ Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig
1. als Netzbetreiber entgegen § 79 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach
§ 86 Satz 1 Nummer 1 eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
übermittelt oder
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
2. entgegen § 80 Absatz 3 Satz 1 oder § 81 Absatz 2, jeweils in Verbindung mit einer
Rechtsverordnung nach § 86 Satz 1 Nummer 1, eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
rechtzeitig übermittelt.“
b) Nach Absatz 2 Nummer 17 werden die folgenden Nummern 17a und 17b eingefügt:
„17a. entgegen § 91 Absatz 7 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
erstattet,
17b. entgegen § 91 Absatz 8 Satz 4 den Verzicht nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der
vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig erklärt,“.
c) Die Absätze 3 bis 9 werden durch die folgenden Absätze 3 bis 5 ersetzt:
(3) „ Die Ordnungswidrigkeit kann geahndet werden
1. in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 19 mit einer Geldbuße bis zu einer Million Euro,
2. in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 3 Buchstabe a, Nummer 4 Buchstabe a, Nummer 17, 42,
43, 47, 54 und 58 bis 60mit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro,
3. in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 10, 37 bis 38, 46, 49, 50 und 60 mit einer Geldbuße bis zu
dreihunderttausend Euro,
4. in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 3 Buchstabe c, Nummer 6 bis 8, 14 bis 16, 20 bis 36, 40,
61, 63 bis 66 und 68 mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro,
5. in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 11, 18 und 57 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend
Euro und
6. in den Fällen des Absatzes 1 und in den übrigen Fällen des Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu
zehntausend Euro.
(4) Gegenüber einer juristischen Person oder Personenvereinigung mit einem Gesamtumsatz von
mehr als 50 Millionen Euro kann abweichend von Absatz 3 Nummer 1 in Verbindung mit § 30 Absatz
2 Satz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 2 Nummer 19
mit einer Geld-buße bis zu 2 Prozent des Gesamtumsatzes geahndet werden.
(5) Gesamtumsatz im Sinne des Absatzes 4 ist die Summe aller Umsatzerlöse, die die juristische
Person oder Personenvereinigung und die Unternehmen, die mit der juristischen Person oder
Personenvereinigung nach § 3 Nummer 69 verbunden oder zusammengeschlossen sind, in dem der
Behördenentscheidung vorausgegangenen Geschäftsjahr weltweit erzielt haben. Der Gesamtumsatz kann geschätzt
werden.“
d) Die Absätze 10 und 11 werden zu den Absätzen 6 und 7.
89. Nach § 228 werden die folgenden §§ 228a bis 228d eingefügt:
„§ 228a
Bußgeldvorschriften zur Verordnung (EU) 2015/2120
(1) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EU) 2015/2120 in der Fassung vom 29. April
2024 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen Artikel 3 Absatz 2 als Anbieter von Internetzugangsdiensten eine Vereinbarung trifft oder
eine Geschäftspraxis anwendet,
2. entgegen Artikel 3 Absatz 3 Unterabsatz 3 erster Halbsatz eine dort genannte
Verkehrsmanagementmaßnahme anwendet,
3. entgegen Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1 Satz 1 nicht sicherstellt, dass ein dort genannter Vertrag die
dort genannten Angaben enthält,
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
4. einer vollziehbaren Anordnung nach Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 1 Satz 2 zuwiderhandelt,
5. entgegen Artikel 5 Absatz 2 eine dort genannte Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder
nicht rechtzeitig vorlegt oder nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt,
6. entgegen Artikel 5a Absatz 2 Satz 2 einen Verbraucher nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
rechtzeitig unterrichtet oder
7. entgegen Artikel 5a Absatz 5 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 3, als Anbieter regulierter intra-EU-
Kommunikation eine dort genannte Obergrenze nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
rechtzeitig festlegt.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer als Anbieter regulierter intra-EU-Kommunikation nach Artikel 2
Absatz 2 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2015/2120 in der Fassung vom 29. April 2024 vorsätzlich oder
fahrlässig
1. gegenüber einem Verbraucher einen Endkundenpreis berechnet, der den in Artikel 5a Absatz 1 der
Verordnung (EU) 2015/2120 in der Fassung vom 29. April 2024 genannten Endkundenpreis
überschreitet,
2. nicht sicherstellt, dass ein in Artikel 5a Absatz 3 der Verordnung (EU) 2015/2120 in der Fassung vom
29. April 2024 genannter Tarifwechsel durchgeführt wird, oder
3. nicht sicherstellt, dass ein Verbraucher gemäß Artikel 5a Absatz 4 der Verordnung (EU) 2015/2120 in
der Fassung vom 29. April 2024 aus einem oder in einen dort genannten Tarif kostenfrei wechseln kann.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann geahndet werden
1. In den Fällen des
a) Absatzes 1 Nummer 1, 2 und 4 und
b) Absatzes 2 Nummer 1
mit einer Geldbuße bis zu einer Million Euro,
2. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3 und 6 und des Absatzes 2 Nummer 2 und 3 mit einer Geldbuße
bis zu hunderttausend Euro und
3. in den übrigen Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro.
(4) Gegenüber einer juristischen Person oder Personenvereinigung mit einem Gesamtumsatz von
mehr als 100 Millionen Euro kann abweichend von Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a in Verbindung mit §
30 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1
Nummer 1, 2 oder 4 mit einer Geldbuße bis zu 1 Prozent des Gesamtumsatzes geahndet werden.
(5) § 228 Absatz 5 bis 7 gilt entsprechend.
§ 228b
Bußgeldvorschriften zur Verordnung (EU) 2022/612
(1) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EU) 2022/612 in der Fassung vom 6. April
2022 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen Artikel 3 Absatz 5 Satz 2 einen Entwurf nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,
2. entgegen Artikel 4 Absatz 1 ein dort genanntes Entgelt berechnet,
3. entgegen Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 1 einen Endkunden-Roamingdienst unter weniger
vorteilhaften Bedingungen anbietet,
4. entgegen Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 3 Satz 1 einen Aufschlag erhebt,
5. entgegen Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 4 Satz 1 oder 3 ein Entgelt nicht richtig abrechnet,
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
6. entgegen Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 2 einen Hinweis nicht oder nicht bei einem Tarifwechsel
gibt,
7. entgegen Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe a oder b nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Angabe
gemacht wird,
8. entgegen Artikel 8 Absatz 5 Unterabsatz 1 oder 2 Satz 1 eine dort genannte Information nicht oder nicht
vor dem Angebot von regulierten Endkunden-Roamingdiensten veröffentlicht,
9. entgegen Artikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 1 oder Artikel 14 Absatz 2 Unterabsatz 3 Satz 2 eine dort
genannte Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder
nicht rechtzeitig bereitstellt,
10. entgegen Artikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 3 Satz 1 eine dort genannte Information nicht, nicht richtig,
nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,
11. entgegen Artikel 13 Absatz 4 Unterabsatz 1 eine dort genannte Information nicht, nicht richtig, nicht
vollständig oder nicht rechtzeitig gibt,
12. entgegen Artikel 14 Absatz 3 Satz 1 eine Mitteilung nicht oder nicht rechtzeitig versendet,
13. entgegen Artikel 14 Absatz 4 Unterabsatz 1 Satz 1 einen dort genannten Zugang nicht, nicht richtig,
nicht vollständig oder nicht ab Vertragsschluss bereitstellt,
14. entgegen Artikel 14 Absatz 4 Unterabsatz 6 Satz 1 nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Meldung
übermittelt wird,
15. entgegen Artikel 14 Absatz 4 Unterabsatz 7 Satz 2 in Verbindung mit Satz 3 eine Meldung nicht, nicht
richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig sendet,
16. entgegen Artikel 14 Absatz 4 Unterabsatz 7 Satz 4 die Erbringung oder Inrechnungstellung eines dort
genannten Dienstes nicht oder nicht rechtzeitig einstellt,
17. entgegen Artikel 14 Absatz 4 Unterabsatz 8 eine dort genannte Änderung nicht oder nicht rechtzeitig
vornimmt,
18. entgegen Artikel 15 Absatz 2 Satz 3 in Verbindung mit Satz 4 eine dort genannte Information nicht,
nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig bereitstellt oder
19. entgegen Artikel 17 Absatz 4 Satz 2 eine dort genannte Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig
oder nicht rechtzeitig übermittelt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann geahndet werden
1. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 bis 4 mit einer Geldbuße bis zu einer Million Euro,
2. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 13 und 16 bis 18 mit einer Geldbuße bis zu dreihunderttausend
Euro und
3. in den übrigen Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro.
(3) § 228 Absatz 6 und 7 gilt entsprechend.
§ 228c
Bußgeldvorschriften zur Verordnung (EU) 2024/1309
(1) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EU) 2024/1309 in der Fassung vom 29. April
2024 verstößt, indem er vorsätzlich oder leichtfertig
1. als Netzbetreiber entgegen Artikel 4 Absatz 3 Satz 1 eine dort genannte Information nicht, nicht richtig,
nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise zur Verfügung stellt,
2. einer vollziehbaren Anordnung nach Artikel 4 Absatz 3 Satz 2 zuwiderhandelt oder
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
3. als Gebäudeeigentümer entgegen Artikel 10 Absatz 1, 2 oder 3 nach dem [einsetzen: Datum des Tages
nach der Verkündung dieses Gesetzes] ein dort genanntes Gebäude nicht, nicht richtig oder nicht
vollständig im Rahmen der Errichtung oder einer dort genannten Renovierung mit einer glasfaserfähigen
gebäudeinternen Infrastruktur, gebäudeinternen Glasfaserverkabelung oder einem Zugangspunkt
ausstattet.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3 mit e
Anzeige gekürzt – vollständiger Text im Original.
Relationen
- authored ← Bundesregierung
- part_of_vorgang → Gesetz zur Änderung des Telekommunikationsgesetzes und zur Verbesserung der telekommunikationsrechtlichen Rahmenbedingungen für den Ausbau v (Gesetzentwurf)