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Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer IP-Adressspeicherung und Weiterentwicklung der Befugnisse zur Datenerhebung im Strafverfahren

dip / drucksache 01.05.2026 · WP 21 · 263/26 · Gesetzentwurf · Original ↗

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Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer IP-Adressspeicherung und Weiterentwicklung der Befugnisse zur Datenerhebung im Strafverfahren Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 Bundesrat Drucksache 263/26 01.05.26 BRFuss R - DS - In Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer IP-Adressspeicherung und Weiterentwicklung der Befugnisse zur Datenerhebung im Strafverfahren A. Problem und Ziel Straftaten weisen häufig digitale Bezüge auf, zum Beispiel bei der Kommunikation von Tatverdächtigen über Messengerdienste, der Verbreitung von Kinderpornographie, bei kriminellen Handelsplattformen, die Betäubungsmittel oder Cybercrime-as-a-Service (CaaS) anbieten, sowie bei echt wirkenden Onlineshops, die Waren verkaufen, die gar nicht existieren (sogenannte Fakeshops). Die Täter hinterlassen dabei digitale Spuren, zum Beispiel die von ihnen verwendete Internetprotokoll-Adresse (IP-Adresse). Diese Spuren sind nicht selten flüchtig, da die Internetzugangsdiensteanbieter die IP-Adressen – wenn überhaupt – nur wenige Tage speichern. Eine Abfrage der Strafverfolgungsbehörden und anderer berechtigter Stellen bei den Internetzugangsdiensteanbietern hat deshalb nur dann Erfolg, wenn die abgefragten Daten noch gespeichert sind. Ferner ist nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs eine Funkzellenabfrage nicht mehr bei Straftaten von erheblicher Bedeutung möglich. Ziel des Entwurfs ist, die Erfolgsaussichten der Abfragen der Strafverfolgungsbehörden und anderer berechtigter Stellen zu verbessern und der Strafverfolgungspraxis die Funkzellenabfrage im Umfang wie vor der Entscheidung des Bundesgerichtshofs zu ermöglichen. B. Lösung; Nutzen Es wird erstens eine Pflicht zur Speicherung von IP-Adressen eingeführt, um den Strafverfolgungsbehörden und anderen berechtigten Stellen die zuverlässige Identifikation eines Anschlussinhabers anhand einer IP-Adresse zu ermöglichen. Die Behörden können damit ein Instrument nutzen, das es ihnen erlaubt, dem häufig einzigen, aber nahezu immer effizientesten Ermittlungsansatz zu folgen. Zweitens wird im Bereich der Strafverfolgung und der Gefahrenabwehr durch die Bundespolizei für Verkehrsdaten das Instrument der Sicherungsanordnung geschaffen. Damit können diese Behörden die Sicherung von Verkehrsdaten veranlassen, sofern und solange die rechtlichen oder tatsächlichen Voraussetzungen einer Datenerhebung noch nicht vorliegen. Drittens wird der Strafverfolgungspraxis wieder ermöglicht, bei Straftaten von erheblicher Bedeutung, insbesondere solchen nach § 100a Absatz 2 der Strafprozessordnung, eine Funkzellenabfrage durchzuführen. Fristablauf: 12.06.26 C. Alternativen Keine. D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Im Haushalt des Bundes entstehen durch die Neuregelungen folgende Bedarfe: Im Haushalt des Bundesministeriums des Innern, Einzelplan 06, entstehen beim Bundesamt für Verfassungsschutz zusätzliche Personal- und Sachkosten. Für notwendige technische Anpassungen entstehen voraussichtlich im Haushaltsjahr 2027 rund 254 000 Euro einmalige Sachkosten. Für den laufenden Betrieb werden ab 2027 zusätzliche Sachkosten in Höhe von 177 000 Euro erwartet. Die erforderlichen technischen Anpassungen sind nach derzeitigen Schätzungen mit einem zusätzlichen Bedarf von vier (Plan-)Stellen (1 A14, 1 A12, 1 A11, 1 E9a) verbunden. Die zusätzlichen Personalkosten betragen 372 000 Euro. Im Haushalt des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz, Einzelplan 07, werden beim Bundesgerichtshof und bei dem Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof ab dem Jahr 2027 minimale zusätzliche Sachkosten für Sicherungsanordnungen entstehen, die nach aktuellen Prognosen deutlich unter 1 000 Euro pro Jahr liegen werden. Im Haushalt des Bundesministeriums der Finanzen, Einzelplan 08, werden bei den Behörden der Zollverwaltung voraussichtlich keine zusätzlichen Personal- oder Sachkosten entstehen. Der zuvor dargestellte Mehrbedarf sowie etwaiger sonstiger Mehrbedarf soll finanziell und stellenmäßig im jeweiligen Einzelplan ausgeglichen werden. Im Haushalt des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie, Einzelplan 09, besteht bei der Bundesnetzagentur ab dem Haushaltsjahr 2027 geschätzt ein zusätzlicher Personalbedarf in Höhe von 26 Planstellen für die Fachaufgaben (1 A16, 1 A15, 1 A14, 1 A13gZ, 3 A13g, 5 A12, 5 A11, 1 A10, 1 A9mZ, 2 A9m, 3 A8, 1 A7, 1 A6m) mit jährlichen Personaleinzelkosten in Höhe von insgesamt 2,376 Mio. Euro, Sacheinzelkosten in Höhe von 891 000 Euro sowie Gemeinkosten in Höhe von 960 000 Euro. Für die zusätzlichen Querschnittsaufgaben sind weitere 7,8 Stellen erforderlich (jeweils 0,3 A16, A15, A14 und A13gZ, 0,9 A13g, jeweils 1,5 A12 und A11, jeweils 0,3 A10 und A9mZ, 0,6 A9m, 0,9 A8 und jeweils 0,3 A7 und A6m). Die zusätzlichen Personal- und Sachkosten für die Querschnittsaufgaben sind in den Gemeinkosten enthalten. Hinzu kommen ab dem Haushaltsjahr 2027 jährliche laufende Sachkosten in Höhe von 5 000 Euro sowie im Jahr 2027 einmalige Sachkosten in Höhe von 25 000 Euro für die Erweiterung einer bestehenden Laboranlage. Im Haushalt des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie sind zusätzliche Einnahmen infolge zusätzlicher Bußgeldverfahren zu erwarten. Die Höhe der Einnahme hängt von der Anzahl der Verfahren und der Schwere der Verstöße ab und lässt sich nicht prognostizieren. Der stellenmäßige Mehrbedarf soll im Einzelplan 09 ausgeglichen werden. Der finanzielle Mehrbedarf soll in den jeweiligen Einzelplänen ausgeglichen werden. Für die Haushalte der Länder ist mit Minderbedarfen in Höhe von insgesamt 1,429 Mio. Euro zu rechnen. Auswirkungen auf die Haushalte der Gemeinden sind nicht zu erwarten. E. Erfüllungsaufwand E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Keiner. E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Keiner. Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten Keine. E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung Keiner. F. Weitere Kosten Die Regelungen zur IP-Adressspeicherung und Einführung einer Sicherungsanordnung für Verkehrsdaten betreffen den justiziellen Kernbereich. Es ist davon auszugehen, dass die Auswirkungen sowohl für den Bund als auch für die Länder überwiegend kostenneutral sind. Für die Wirtschaft entstehen weitere Kosten. Auswirkungen auf Einzelpreise und das allgemeine Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau für Telekommunikationsdienste, sind im Übrigen nicht zu erwarten. Bundesrat Drucksache 263/26 01.05.26 BRFuss R - DS - In Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer IP-Adressspeicherung und Weiterentwicklung der Befugnisse zur Datenerhebung im Strafverfahren Bundesrepublik Deutschland Berlin, 1. Mai 2026 Der Bundeskanzler An den Präsidenten des Bundesrates Herrn Bürgermeister Dr. Andreas Bovenschulte Sehr geehrter Herr Bundesratspräsident, hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer IP-Adressspeicherung und Weiterentwicklung der Befugnisse zur Datenerhebung im Strafverfahren mit Begründung und Vorblatt. Federführend ist das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz. Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt. Die Stellungnahme der Bundesregierung zur Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates ist als Anlage 2 beigefügt. Mit freundlichen Grüßen Friedrich Merz Fristablauf: 12.06.26 Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer IP-Adressspeicherung und Weiterentwicklung der Befugnisse zur Datenerhebung im Strafverfahren1 Vom ... Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung der Strafprozessordnung Die Strafprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), die zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 20. März 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 95) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die Angabe zu § 100j wird durch die folgende Angabe ersetzt: „§ 100j Erhebung von Bestandsdaten“. b) Die Angabe zu § 101a wird durch die folgende Angabe ersetzt: „§ 101a Verfahrensregelungen bei Erhebung von Verkehrs-, Nutzungs- und Bestandsdaten“. 2. § 100g wird durch den folgenden § 100g ersetzt: „§ 100g Erhebung von Verkehrsdaten (1) Verkehrsdaten gemäß § 3 Nummer 70 des Telekommunikationsgesetzes, mit Ausnahme der aufgrund von § 177 Absatz 1 des Telekommunikationsgesetzes gespeicherten Daten, des Beschuldigten dürfen bei demjenigen erhoben werden, der öffentlich zugängliche Telekommunikationsdienste anbietet oder daran mitwirkt, 1. wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass jemand als Täter oder Teilnehmer eine Straftat von auch im Einzelfall erheblicher Bedeutung, insbesondere eine in § 100a Absatz 2 bezeichnete Straftat, begangen hat, in Fällen, in denen der Versuch strafbar ist, zu begehen versucht hat oder durch eine Straftat vorbereitet hat, 2. soweit die Erhebung der Verkehrsdaten für die Erforschung des Sachverhalts oder zur Ermittlung des Aufenthaltsorts des Beschuldigten erforderlich ist und 1 Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 vom 17.9.2015, S. 1). 3. soweit die Erhebung der Verkehrsdaten in einem angemessenen Verhältnis zur Bedeutung der Sache steht. Satz 1 gilt entsprechend für die Erhebung von Verkehrsdaten von Personen, bei denen auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass sie für den Beschuldigten bestimmte oder von ihm herrührende Mitteilungen entgegennehmen oder weitergeben oder dass der Beschuldigte ihren Anschluss oder ihr informationstechnisches System benutzt. Die Sätze 1 und 2 gelten für die Erhebung von Verkehrsdaten nach § 2a Absatz 1 des BDBOS-Gesetzes bei der Bundesanstalt für den Digitalfunk der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben entsprechend. (2) Besteht kein Verdacht hinsichtlich einer Straftat von auch im Einzelfall erheblicher Bedeutung, ist die Erhebung von Verkehrsdaten unter den übrigen Voraussetzungen von Absatz 1 mit folgenden Maßgaben zulässig: 1. bestimmte Tatsachen begründen den Verdacht, dass jemand als Täter oder Teilnehmer eine Straftat mittels Telekommunikation begangen hat, in Fällen, in denen der Versuch strafbar ist, zu begehen versucht hat oder durch eine Straftat vorbereitet hat, und 2. abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wäre die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert; eine Erhebung zur Ermittlung des Aufenthaltsorts des Beschuldigten ist unzulässig. (3) Standortdaten gemäß § 3 Nummer 56 des Telekommunikationsgesetzes dürfen unter den Voraussetzungen von Absatz 1 mit der Maßgabe erhoben werden, dass die Erhebung abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 nur zulässig ist, wenn die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes des Beschuldigten auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre. (4) Die Erhebung aller in einer Funkzelle angefallenen Verkehrsdaten (Funkzellenabfrage) ist unter den Voraussetzungen von Absatz 3 zulässig. (5) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 darf die Strafverfolgungsbehörde bei einem nummernunabhängigen interpersonellen Kommunikationsdienst, wenn ihr der Inhalt der Nutzung des Dienstes bereits bekannt ist, zum Zweck der Identifikation des Beschuldigten Folgendes erheben: 1. die zu ihm gespeicherte öffentliche Internetprotokoll-Adresse, 2. das Datum und die sekundengenaue Uhrzeit der Speicherung der öffentlichen Internet-Protokoll-Adresse unter Angabe der jeweils zugrunde liegenden Zeitzone sowie 3. die der Internetprotokoll-Adresse zugehörigen Portnummern und weitere Verkehrsdaten, soweit diese für eine Identifizierung des Beschuldigten anhand einer zu einem bestimmten Zeitpunkt zugewiesenen Internetprotokoll-Adresse erforderlich sind. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. (6) Erfolgt die Erhebung von Verkehrsdaten nicht beim Verpflichteten nach Absatz 1 Satz 1 oder 3, bestimmt sich ihre Zulässigkeit nach Abschluss des Kommunikationsvorgangs nach den allgemeinen Vorschriften. (7) Zum Zwecke einer etwaigen Erhebung nach den Absätzen 1 bis 4 darf angeordnet werden, dass Verpflichtete Verkehrsdaten von betroffenen Personen unverzüglich zu sichern haben (Sicherungsanordnung), 1. wenn zureichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass eine Straftat begangen worden ist, welche die Erhebung nach den Absätzen 1 bis 4 rechtfertigen würde, 2. wenn die betroffene Person in einem persönlichen oder räumlichen Bezug zu der Straftat nach Nummer 1 steht und 3. soweit die Daten für die in den Absätzen 1 bis 4 jeweils genannten Zwecke von Bedeutung sein können. Die Erhebung der nach Satz 1 gesicherten Daten erfolgt nach den Absätzen 1 bis 4.“ 3. Die §§ 100j und 100k werden durch die folgenden §§ 100j und 100k ersetzt: „§ 100j Erhebung von Bestandsdaten (1) Soweit dies für die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes eines Beschuldigten erforderlich ist, darf Auskunft verlangt werden 1. über Bestandsdaten gemäß § 3 Nummer 6 des Telekommunikationsgesetzes und über die nach § 172 Absatz 1 des Telekommunikationsgesetzes erhobenen Daten bei demjenigen, der öffentlich zugängliche Telekommunikationsdienste anbietet oder daran mitwirkt, und 2. über Bestandsdaten gemäß § 2 Absatz 2 Nummer 2 des Telekommunikation- Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes bei demjenigen, der digitale Dienste anbietet. (2) Die Auskunft nach Absatz 1 darf auch anhand einer zu einem bestimmten Zeitpunkt zugewiesenen Internetprotokoll-Adresse verlangt werden. (3) Bezieht sich das Auskunftsverlangen nach Absatz 1 Nummer 1 auf Daten, mittels derer der Zugriff auf Endgeräte oder auf Speichereinrichtungen, die in diesen Endgeräten oder hiervon räumlich getrennt eingesetzt werden, geschützt wird (§ 174 Absatz 1 Satz 2 des Telekommunikationsgesetzes), darf die Auskunft nur verlangt werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für die Nutzung der Daten vorliegen. Bezieht sich das Auskunftsverlangen nach Absatz 1 Nummer 2 auf als Bestandsdaten erhobene Passwörter oder andere Daten, mittels derer der Zugriff auf Endgeräte oder auf Speichereinrichtungen, die in diesen Endgeräten oder hiervon räumlich getrennt eingesetzt werden, geschützt wird (§ 23 des Telekommunikation-Digitale-Dienste- Datenschutz-Gesetzes), darf die Auskunft nur verlangt werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für ihre Nutzung zur Verfolgung einer besonders schweren Straftat nach § 100b Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, c, e, f, g, h oder m, Nummer 3 Buchstabe b erste Alternative oder Nummer 5, 5a, 5b, 6, 9 oder 10 vorliegen. § 100k Erhebung von Nutzungsdaten bei digitalen Diensten (1) Nutzungsdaten gemäß § 2 Absatz 2 Nummer 3 des Telekommunikation- Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes des Beschuldigten dürfen bei demjenigen, der digitale Dienste anbietet, unter den Voraussetzungen des § 100g Absatz 1 Satz 1 erhoben werden. § 100g Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. (2) § 100g Absatz 2 gilt für die Erhebung von Nutzungsdaten bei dem Verpflichteten nach Absatz 1 mit der Maßgabe entsprechend, dass eine Erhebung zulässig ist, wenn der Verdacht hinsichtlich einer mittels eines digitalen Dienstes begangenen Straftat besteht. (3) Standortdaten dürfen bei dem Verpflichteten nach Absatz 1 unter den Voraussetzungen von § 100g Absatz 3 erhoben werden. (4) Nutzungsdaten zum Zweck der Identifikation des Beschuldigten dürfen bei dem Verpflichteten nach Absatz 1 unter den Voraussetzungen des § 100g Absatz 5 erhoben werden. (5) Die Erhebung von Nutzungsdaten nach den Absätze 1 bis 3 ist nur zulässig, wenn aufgrund von Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass die betroffene Person den digitalen Dienst des Verpflichteten nutzt. (6) Erfolgt die Erhebung von Nutzungsdaten eines digitalen Dienstes nicht bei dem Verpflichteten nach Absatz 1, bestimmt sich ihre Zulässigkeit nach Abschluss des Kommunikationsvorgangs nach den allgemeinen Vorschriften.“ 4. § 101a wird durch den folgenden § 101a ersetzt: „§ 101a Verfahrensregelungen bei Erhebung von Verkehrs-, Nutzungs- und Bestandsdaten (1) § 100e Absatz 1, 3 Satz 1 und 2 Nummer 1 bis 5 und Absatz 5 Satz 1 und 2 gilt entsprechend hinsichtlich der folgenden Verfahren: 1. bei Erhebung von Verkehrsdaten nach § 100g Absatz 1 bis 4 mit der Maßgabe, dass a) in der Entscheidungsformel nach § 100e Absatz 3 Satz 2 auch die zu übermittelnden Daten und der Zeitraum, für den sie übermittelt werden sollen, eindeutig anzugeben sind und b) bei Funkzellenabfragen nach § 100g Absatz 4 in der Entscheidungsformel abweichend von § 100e Absatz 3 Satz 2 Nummer 5 eine räumlich und zeitlich eng begrenzte und hinreichend bestimmte Bezeichnung der Telekommunikation genügt, 2. bei Erhebung von Nutzungsdaten nach § 100k Absatz 1 bis 3 mit der Maßgabe, dass a) in der Entscheidungsformel abweichend von § 100e Absatz 3 Satz 2 Nummer 5 wenn möglich eine eindeutige Kennung des Nutzerkontos des Betroffenen, andernfalls eine möglichst genaue Bezeichnung des digitalen Dienstes, auf den sich das Auskunftsverlangen bezieht, anzugeben ist und b) in der Entscheidungsformel auch die zu übermittelnden Daten und der Zeitraum, für den sie übermittelt werden sollen, eindeutig anzugeben sind, 3. bei einer Sicherungsanordnung nach § 100g Absatz 7 mit der Maßgabe, dass a) abweichend von § 100e Absatz 1 Satz 1 bis 3 die Maßnahme durch die Staatsanwaltschaft für höchstens drei Monate angeordnet werden kann, bei Gefahr im Verzug auch durch ihre Ermittlungspersonen (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes), und die Maßnahme nur auf Antrag der Staatsanwaltschaft durch das Gericht um höchstens drei Monate verlängert werden kann, b) in der Entscheidungsformel nach § 100e Absatz 3 Satz 2 auch die zu sichernden Daten und der Zeitraum, für den sie gesichert werden sollen, eindeutig anzugeben sind und c) bei der Sicherung von Daten einer Funkzelle nach § 100g Absatz 3 in der Entscheidungsformel abweichend von § 100e Absatz 3 Satz 2 Nummer 5 eine räumlich und zeitlich eng begrenzte und hinreichend bestimmte Bezeichnung der Telekommunikation genügt. § 100e Absatz 1 Satz 1 bis 3 und Absatz 3 Satz 1 und 2 Nummer 1 bis 4 gilt entsprechend hinsichtlich der Verfahren bei Erhebung von Bestandsdaten nach § 100j Absatz 3 mit der Maßgabe, dass 1. anstelle von § 100e Absatz 1 Satz 3 die gerichtliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen ist und 2. in der Entscheidungsformel nach § 100e Absatz 3 Satz 2 Nummer 3 Dauer und Endzeitpunkt der Maßnahme nicht anzugeben sind. Satz 2 findet bei Auskunftsverlangen nach § 100j Absatz 3 Satz 1 keine Anwendung, wenn die betroffene Person vom Auskunftsverlangen bereits Kenntnis hat oder haben muss oder wenn die Nutzung der Daten bereits durch eine gerichtliche Entscheidung gestattet wird. (2) Wird eine Maßnahme nach § 100g Absatz 1 bis 4 oder 7, § 100j Absatz 3 oder § 100k Absatz 1 bis 3 angeordnet oder verlängert, sind in der Begründung einzelfallbezogen insbesondere die wesentlichen Erwägungen zur Erforderlichkeit und Angemessenheit der Maßnahme, auch hinsichtlich des Umfangs der zu erhebenden Daten und des Zeitraums, für den sie erhoben werden sollen, darzulegen. (3) Personenbezogene Daten, die durch Maßnahmen nach § 100g Absatz 1 bis 4, § 100j Absatz 3 oder § 100k Absatz 1 bis 3 erhoben wurden, sind entsprechend zu kennzeichnen und unverzüglich auszuwerten. Nach einer Übermittlung an eine andere Stelle ist die Kennzeichnung durch diese aufrechtzuerhalten. Für die Löschung personenbezogener Daten gilt § 101 Absatz 8 entsprechend. (4) Die Beteiligten der betroffenen Telekommunikation und die betroffenen Nutzer des digitalen Dienstes sind von einer Erhebung nach § 100g Absatz 1 bis 5, § 100j Absatz 2 und 3 und nach § 100k Absatz 1 bis 4 zu benachrichtigen. § 101 Absatz 4 Satz 2 bis 5 und Absatz 5 bis 7 gilt entsprechend. (5) Hinsichtlich der Mitwirkungspflicht von nach den §§ 100g, 100j und 100k Verpflichteten gilt § 100a Absatz 4 entsprechend.“ 5. § 101b wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „Absatz 1 und 2“ gestrichen. b) Absatz 5 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 1 in der Angabe vor Buchstabe a wird die Angabe „§ 100g Absatz 1, 2 und 3“ durch die Angabe „§ 100g Absatz 1, 2, 3, 4 und 7“ ersetzt. bb) Nummer 2 wird wie folgt geändert: aaa) Nach Buchstabe c werden die folgenden Buchstaben d und e eingefügt: d) „ die Anzahl der Anordnungen nach § 100g Absatz 4; e) die Anzahl der Anordnungen nach § 100g Absatz 7;“. bbb) Die bisherigen Buchstaben d und e werden zu den Buchstaben f und g. c) In Absatz 6 in der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „nach den Absätzen 1 und 2“ durch die Angabe „nach den Absätzen 1, 2 und 3“ ersetzt. 6. § 160a Absatz 5 wird durch den folgenden Absatz 5 ersetzt: (5) „ Die §§ 97 und 100d Absatz 5 bleiben unberührt.“ Artikel 2 Änderung des Einführungsgesetzes zur Strafprozessordnung Das Einführungsgesetz zur Strafprozessordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 312-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 8. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 319) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: § 12 wird durch den folgenden § 12 ersetzt: § 12„ Übergangsregelung zum Gesetz zur Einführung einer IP-Adressspeicherung und Weiterentwicklung der Befugnisse zur Datenerhebung im Strafverfahren Übersichten nach § 101b Absatz 5 und 6 der Strafprozessordnung in der vom … [ einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach Artikel 13 dieses Gesetzes] geltenden Fassung sind erstmalig für das auf den … [einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach Artikel 13 dieses Gesetzes] folgende Berichtsjahr zu erstellen. Für die vorangehenden Berichtsjahre ist § 101b Absatz 5 und 6 der Strafprozessordnung in der bis einschließlich … [einsetzen: Datum des Tages vor dem Inkrafttreten nach Artikel 13 dieses Gesetzes] geltenden Fassung anzuwenden.“ Artikel 3 Änderung des Elektronische-Beweismittel-Umsetzungs-und- Durchführungsgesetzes Das Elektronische-Beweismittel-Umsetzungs-und-Durchführungsgesetz vom 10. März 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 64) wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 10 die folgende Angabe eingefügt: „§ 10a Verfahren bei Europäischen Sicherungsanordnungen“. 2. Nach § 10 wird der folgende § 10a eingefügt: „§ 10a Verfahren bei Europäischen Sicherungsanordnungen (1) Die Zuständigkeit der Staatsanwaltschaften für den Erlass von Europäischen Sicherungsanordnungen zum Zwecke der Strafverfolgung nach Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2023/1543 in der Fassung vom 12. Juli 2023 und für die Übermittlung der dazugehörigen Bescheinigung richtet sich nach dem Achten Abschnitt des Ersten Buchs der Strafprozessordnung. (2) In einem begründeten Notfall gemäß Artikel 4 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2023/1543 in der Fassung vom 12. Juli 2023 sind unter den dort genannten Voraussetzungen für den Erlass von Europäischen Sicherungsanordnungen und die Übermittlung der dazugehörigen Bescheinigung die folgenden Stellen nach Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/1543 in der Fassung vom 12. Juli 2023 zuständig: 1. die Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes), 2. die Finanzbehörden in den Fällen des § 399 Absatz 1 und des § 386 Absatz 2 der Abgabenordnung, 3. die Behörden der Zollverwaltung in den Fällen der §§ 14a und 14b des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung. (3) In Fällen des Absatzes 2 übermitteln die Anordnungsbehörden die Europäische Sicherungsanordnung innerhalb der in Artikel 4 Absatz 5 Satz 2 der Verordnung (EU) 2023/1543 in der Fassung vom 12. Juli 2023 genannten Frist der Staatsanwaltschaft zur Ex-Post-Validierung. Die Übermittlung der Bescheinigung durch die Anordnungsbehörde und die Entscheidung über die Validierung durch die Staatsanwaltschaft sind aktenkundig zu machen. (4) Örtlich zuständig für die Validierung ist die ermittlungsführende Staatsanwaltschaft. Wenn die Finanzbehörden oder die Behörden der Zollverwaltung nach nationalem Recht die Ermittlungen selbst führen, ist für die Validierung die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht zuständig, in dessen Bezirk die Anordnungsbehörde ihren Sitz hat. Die Länder können die örtliche Zuständigkeit abweichend regeln. (5) Zuständig für den Erlass Europäischer Sicherungsanordnungen zum Zwecke der Strafvollstreckung im Sinne von Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2023/1543 in der Fassung vom 12. Juli 2023 und für die Übermittlung der dazugehörigen Bescheinigung sind die Staatsanwaltschaften und der Jugendrichter als Vollstreckungsleiter.“ Artikel 4 Änderung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes Das Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 776), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 8. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 318) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 23 Absatz 1 wird nach der Angabe „Telekommunikation“ die Angabe „oder Sicherungsanordnungen“ eingefügt. 2. Anlage 3 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 der Allgemeinen Vorbemerkung wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt: (2) „ Für Leistungen, die die Strafverfolgungsbehörden über eine zentrale Kontaktstelle des Generalbundesanwalts, des Bundeskriminalamtes, der Bundespolizei oder des Zollkriminalamtes oder über entsprechende für ein Land oder für mehrere Länder zuständige Kontaktstellen anfordern und abrechnen, ermäßigen sich die Entschädigungsbeträge nach den Nummern 100, 101, 200 bis 202, 300 bis 308 und nach den Abschnitten 4 bis 6 um 20 Prozent.“ b) Nummer 201 wird durch die folgende Nummer 201 ersetzt: Nr. Tätigkeit Höhe „201 Auskunft über Bestandsdaten, zu deren Erteilung auf Verkehrsdaten zurückgegriffen werden muss: für bis zu 3 in demselben Verfahren gleichzeitig angefragte Kennungen, die der Auskunftserteilung zugrunde liegen ..................................................................................... Bei mehr als 3 angefragten Kennungen wird die Pauschale für jeweils bis zu 3 weitere Kennungen erneut gewährt. Kennung ist auch eine IP-Adresse. 15,00 €“. c) Die Überschrift des Abschnitts 3 wird durch die folgende Überschrift ersetzt: „Abschnitt 3 Auskünfte über Verkehrsdaten ohne vorausgegangene Sicherungsanordnung“. d) Nach der Überschrift des Abschnitts 3 wird die folgende Vorbemerkung 3 eingefügt: „Vorbemerkung 3: Leitungskosten werden nur entschädigt, wenn die betreffende Leitung mindestens einmal zur Übermittlung von Verkehrsdaten genutzt worden ist. Die Entschädigung erfolgt für den gesamten Übermittlungszeitraum.“ e) Die Überschrift des Abschnitts 4 wird durch die folgende Überschrift ersetzt: „Abschnitt 4 Sonstige Auskünfte ohne vorausgegangene Sicherungsanordnung“. f) Nach Nummer 402 werden die folgenden Abschnitte 5 und 6 eingefügt: Nr. Tätigkeit Höhe „Abschnitt 5 Sicherung von Daten 500 Sicherung von Verkehrsdaten: für jede Kennung, die der Sicherungsanordnung zugrunde liegt .................................. Die Sicherung der die Kennung betreffenden Standortdaten ist mit abgegolten. 25,00 € 501 Sicherung von Verkehrsdaten für eine von der Strafverfolgungsbehörde benannte Funkzelle ...................................................................................................................... 40,00 € 502 Sicherung von Verkehrsdaten für mehr als eine von der Strafverfolgungsbehörde benannte Funkzelle: Die Pauschale 501 erhöht sich für jede weitere Funkzelle um ..................................... 5,00 € 503 Sicherung von Verkehrsdaten in Fällen, in denen lediglich Ort und Zeitraum bekannt sind: Die Sicherung erfolgt für einen bestimmten, durch eine Adresse bezeichneten Standort ................................................................................................................................. 75,00 € 504 Die Sicherung erfolgt für eine Fläche: Die Entschädigung nach Nummer 503 beträgt ............................................................. 190,00 € 505 Die Sicherung erfolgt für eine bestimmte Wegstrecke: Die Entschädigung nach Nummer 503 beträgt für jeweils angefangene 10 Kilometer Länge ............................................................................................................................ 65,00 € 506 Sicherung der Daten des letzten dem Netz bekannten Standortes eines Mobiltelefons 85,00 € 507 Verlängerung der Speicherung gesicherter Daten für jeden der in den Nummern 500, 501 und 503 bis 506 genannten Fälle .......................................................................... 25,00 € Abschnitt 6 Auskünfte nach vorausgegangener Sicherungsanordnung 600 Auskunft über Daten, soweit eine nach Abschnitt 5 zu entschädigende Sicherungsanordnung vorausgegangen ist: je Auskunftsersuchen ................................................................................................... 20,00 €“. Artikel 5 Änderung des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 21 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 349) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: In § 46 Absatz 4a wird die Angabe „§ 100j Absatz 1 Satz 1 Nummer 2“ durch die Angabe „§ 100j Absatz 1 Nummer 2“ ersetzt. Artikel 6 Änderung des Telekommunikationsgesetzes Das Telekommunikationsgesetz vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1858), das zuletzt durch … [Artikel 2 des Entwurfs eines Gesetzes zur Durchführung einer Verordnung der Europäischen Union zum Datenaustausch bei Kurzzeitvermietungen sowie zur Durchsetzung von Diskriminierungsverboten der Europäischen Union, Bundestagsdrucksache 21/3484] geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu den §§ 175 bis 181 durch die folgende Angabe ersetzt: „§ 175 Auskunft über Verkehrsdaten an Strafverfolgungs- und Sicherheitsbehörden § 176 Verarbeitungsbefugnis von Verkehrsdaten aufgrund von Sicherungsanordnungen § 177 Speicherpflicht und Verwendungsbefugnis von Verkehrsdaten zur Identifizierung von Anschlussinhabern §§ 178 bis 181 (weggefallen)“. 2. Die §§ 175 bis 181 werden durch die folgenden §§ 175 bis 177 ersetzt: § 175„ Befugnis zur Verarbeitung von Verkehrsdaten zur Auskunftserteilung an Strafverfolgungs- und Sicherheitsbehörden (1) Wer öffentlich zugängliche Telekommunikationsdienste erbringt oder daran mitwirkt, darf Verkehrsdaten nach Maßgabe dieser Vorschrift zur Erfüllung von Auskunftspflichten gegenüber den in Absatz 3 genannten Stellen verarbeiten. Der Bundesnetzagentur ist auf deren Verlangen unverzüglich mitzuteilen, wer diese Daten speichert. Für die Auskunftserteilung nach Satz 1 gilt § 32 der Rechtsverordnung nach § 170 Absatz 5 entsprechend. (2) Die Auskunft nach Absatz 1 Satz 1 darf nur erteilt werden nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze und soweit ein Auskunftsverlangen einer in Absatz 3 genannten Stelle vorliegt, das die gesetzliche Bestimmung enthält, die der Auskunft verlangenden Stelle eine Erhebung von Verkehrsdaten erlaubt. Die Verantwortung für die Rechtmäßigkeit des Auskunftsverlangens tragen die um Auskunft ersuchenden Stellen. (3) Die Auskunft nach Absatz 1 Satz 1 darf nur erteilt werden an 1. die für die Verfolgung von Straftaten zuständigen Behörden unter den Voraussetzungen des § 100g der Strafprozessordnung, 2. die Gefahrenabwehrbehörden der Länder, soweit dies im Einzelfall erforderlich ist zur Abwehr einer konkretisierten Gefahr für ein Rechtsgut von zumindest erheblichem Gewicht oder zur Abwehr einer konkreten Gefahr für die öffentliche Sicherheit, 3. die Bundespolizei unter den Voraussetzungen des § 25 Absatz 1 des Bundespolizeigesetzes, 4. das Bundeskriminalamt unter den Voraussetzungen des § 52 Absatz 1 des Bundeskriminalamtgesetzes, 5. das Zollkriminalamt unter den Voraussetzungen des § 77 Absatz 1 des Zollfahndungsdienstgesetzes, 6. das Bundesamt für Verfassungsschutz unter den Voraussetzungen des § 8a Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Bundesverfassungsschutzgesetzes, 7. die Verfassungsschutzbehörden der Länder, soweit dies aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte im Einzelfall erforderlich ist zur Aufklärung bestimmter Bestrebungen oder Tätigkeiten nach a) § 3 Absatz 1 des Bundesverfassungsschutzgesetzes oder b) einem zum Verfassungsschutz (§ 1 Absatz 1 des Bundesverfassungsschutzgesetzes) landesgesetzlich begründeten Beobachtungsauftrag der Landesbehörde, insbesondere zum Schutz der verfassungsmäßigen Ordnung vor Bestrebungen und Tätigkeiten der organisierten Kriminalität, 8. den Militärischen Abschirmdienst unter den Voraussetzungen des § 20 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 des MAD-Gesetzes sowie 9. den Bundesnachrichtendienst unter den Voraussetzungen des § 3 des BND- Gesetzes in Verbindung mit § 8a Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Bundesverfassungsschutzgesetzes. (4) § 174 Absatz 6 Satz 2 und Absatz 7 ist entsprechend anzuwenden. § 176 Befugnis zur Verarbeitung von Verkehrsdaten zur Erfüllung von Sicherungsanordnungen (1) Wer öffentlich zugängliche Telekommunikationsdienste erbringt oder daran mitwirkt, darf Verkehrsdaten verarbeiten, soweit dies erforderlich ist zur Erfüllung 1. einer Sicherungsanordnung nach § 100g Absatz 7 der Strafprozessordnung, 2. einer Sicherungsanordnung nach § 10b Absatz 1 oder § 52 Absatz 3 des Bundeskriminalamtgesetzes oder 3. einer Sicherungsanordnung nach § 25a Absatz 1 des Bundespolizeigesetzes. Verkehrsdaten, die allein aufgrund einer Sicherungsanordnung gemäß Satz 1 gesichert wurden, dürfen nur im Rahmen des jeweiligen Sicherungszwecks verwendet und unter den Voraussetzungen des § 175 beauskunftet werden. Der Bundesnetzagentur ist auf deren Verlangen unverzüglich mitzuteilen, wer diese Daten speichert. (2) Verpflichtete einer Sicherungsanordnung gemäß Absatz 1 Satz 1 haben sicherzustellen, dass die nach Absatz 1 gesicherten Verkehrsdaten 1. durch technische und organisatorische Maßnahmen nach dem Stand der Technik gegen unbefugte Kenntnisnahme und Verwendung geschützt werden, 2. technisch wirksam getrennt von allen anderen beim Verpflichteten vorhandenen Daten zu Anschlussinhabern durch eine abgesicherte und zuverlässige Datenverarbeitungseinrichtung gespeichert werden, 3. so gespeichert werden, dass die Übermittlung an eine anordnende Stelle unverzüglich erfolgen kann, soweit diese die Übermittlung unter Berufung auf eine gesetzliche Bestimmung verlangt, und 4. nach dem Stand der Technik unverzüglich und irreversibel gelöscht werden: a) soweit sie an die anordnende Stelle in Erfüllung eines Auskunftsverlangens nach Absatz 1 Satz 2 übermittelt werden, nach dieser Übermittlung, b) im Übrigen nach Ablauf der in der Sicherungsanordnung genannten Frist. (3) Verpflichtete einer Sicherungsanordnung gemäß Absatz 1 Satz 1 haben über das Vorliegen einer Sicherungsanordnung, eines darauf bezogenen Auskunftsverlangens und über die auf dieser Grundlage erfolgte Datenübermittlung gegenüber den Betroffenen sowie Dritten Stillschweigen zu wahren. (4) In der Rechtsverordnung nach § 170 Absatz 5 können Regelungen zur näheren Ausgestaltung der Pflichten nach den Absätzen 2 und 3 sowie zur Übermittlung der aufgrund von Sicherungsanordnungen gemäß Absatz 1 Satz 1 gesicherten Verkehrsdaten getroffen werden. Technische Einzelheiten zur Umsetzung dieser Pflichten werden in der Technischen Richtlinie nach § 170 Absatz 6 festgelegt. Anbieter öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste haben der Bundesnetzagentur unverzüglich nach Aufnahme des Dienstes unter Vorlage von Unterlagen mitzuteilen, wie die Vorgaben nach Absatz 2 sowie der Rechtsverordnung nach Satz 1 und § 170 Absatz 5 sowie der Technischen Richtlinie nach Satz 2 und § 170 Absatz 6 in ihren Anlagen umgesetzt werden. Änderungen sind der Bundesnetzagentur unverzüglich mitzuteilen. Die Bundesnetzagentur überprüft regelmäßig die Umsetzung der Vorgaben. § 177 Pflicht zur Speicherung und Befugnis zur Verwendung von Verkehrsdaten zur Identifizierung von Anschlussinhabern (1) Wer Internetzugangsdienste erbringt, ist verpflichtet, mit der Zuweisung einer öffentlichen Internetprotokoll-Adresse an einen Anschlussinhaber folgende Daten zu speichern: 1. die dem Anschlussinhaber für eine Internetverbindung zugewiesene, öffentliche Internetprotokoll-Adresse, 2. die der Internetprotokoll-Adresse zugehörigen Portnummern und weitere Verkehrsdaten, soweit diese für eine Identifizierung des Anschlussinhabers anhand einer zu einem bestimmten Zeitpunkt zugewiesenen Internetprotokoll-Adresse erforderlich sind, 3. eine eindeutige Kennung des Anschlusses, über den die Internetverbindung erfolgt, sowie eine zugewiesene Benutzerkennung und 4. das Datum und die sekundengenaue Uhrzeit von Beginn und Ende der Zuweisung der öffentlichen Internetprotokoll-Adressen sowie der zugehörigen Portnummern und weiterer Verkehrsdaten, soweit diese nach Nummer 2 zu speichern sind, an einen Anschlussinhaber unter Angabe der jeweils zugrunde liegenden Zeitzone. Die Daten nach Satz 1 sind jeweils für drei Monate zu speichern. Inhalte der Kommunikation sowie Daten über den Aufruf oder die Nutzung von anderen Telekommunikationsdiensten oder digitalen Diensten dürfen nicht aufgrund dieser Vorschrift gespeichert werden. (2) Ein Anbieter nach Absatz 1 Satz 1, der nicht alle der nach Absatz 1 Satz 1 zu speichernden Daten selbst erzeugt oder verarbeitet, hat 1. sicherzustellen, dass die nicht von ihm selbst bei der Erbringung seines Dienstes erzeugten oder verarbeiteten Daten gemäß Absatz 1 gespeichert werden, 2. der Bundesnetzagentur auf deren Verlangen unverzüglich mitzuteilen, wer diese Daten speichert. (3) Verpflichtete nach Absatz 1 haben sicherzustellen, dass die aufgrund des Absatzes 1 gespeicherten Daten 1. durch technische und organisatorische Maßnahmen nach dem Stand der Technik gegen unbefugte Kenntnisnahme und Verwendung geschützt werden, 2. technisch wirksam getrennt von allen anderen beim Verpflichteten vorhandenen Endnutzerdaten gespeichert werden, 3. so gespeichert werden, dass die Auskunft zum Anschlussinhaber an die berechtigten Stellen unverzüglich erfolgen kann, und 4. nach Ablauf der Speicherfrist des Absatzes 1 Satz 2 unverzüglich und nach dem Stand der Technik irreversibel gelöscht werden. (4) Die aufgrund des Absatzes 1 gespeicherten Daten dürfen 1. für eine Auskunft nach § 174 Absatz 1 Satz 3 oder 2. zur Erlangung von Teilnehmerdaten gemäß der Verordnung (EU) 2023/1543 a) für die Erfüllung einer Europäischen Herausgabeanordnung oder b) für eine die Herausgabe nach Buchstabe a vorbereitende Europäischen Sicherungsanordnung verwendet werden, wobei ein leistungsfähiges technisches Verfahren einzusetzen ist, das die getrennte Speicherung nach Absatz 3 Nummer 2 nicht beeinträchtigt. Für andere Zwecke dürfen die aufgrund des Absatzes 1 gespeicherten Daten nicht verwendet werden. Für Auskünfte nach § 174 Absatz 1 Satz 3 ist das leistungsfähige technische Verfahren nach § 174 Absatz 7 zu verwenden. (5) In der Rechtsverordnung nach § 170 Absatz 5 können Regelungen zur näheren Ausgestaltung der Pflichten nach Absatz 3, einschließlich Vorgaben zu den eingesetzten Systemen, Verfahren und technischen Einrichtungen zur Speicherung der Daten nach Absatz 1, getroffen werden. Technische Einzelheiten zur Umsetzung dieser Pflichten werden in der Technischen Richtlinie nach § 170 Absatz 6 festgelegt. Verpflichtete nach Absatz 1 haben der Bundesnetzagentur unverzüglich nach Aufnahme des Dienstes unter Vorlage von Unterlagen mitzuteilen, wie die Vorgaben nach Absatz 3 sowie der Rechtsverordnung nach Satz 1 und § 170 Absatz 5 sowie der Technischen Richtlinie nach Satz 2 und § 170 Absatz 6 in ihren Anlagen umgesetzt werden. Änderungen sind der Bundesnetzagentur unverzüglich mitzuteilen. Die Bundesnetzagentur überprüft regelmäßig die Umsetzung der Vorgaben.“ 3. § 228 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 38 wird die Angabe „oder § 181 Satz 2“ gestrichen. bb) Nummer 39 wird durch die folgende Nummer 39 ersetzt: „39. entgegen § 168 Absatz 1 Satz 1, § 170 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a, Absatz 2 Nummer 2 oder Absatz 3 Satz 1, § 176 Absatz 4 Satz 3 oder 4 oder § 177 Absatz 2 Nummer 2 oder Absatz 5 Satz 3 oder 4 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,“. cc) Die Nummern 56 bis 60 werden durch die folgenden Nummern 56 bis 60a ersetzt: 56. „ entgegen § 174 Absatz 6 Satz 1 Daten nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt, 57. entgegen § 174 Absatz 6 Satz 2, auch in Verbindung mit § 175 Absatz 4, oder entgegen § 176 Absatz 3 Stillschweigen nicht wahrt, 58. entgegen § 176 Absatz 2 Nummer 1 oder § 177 Absatz 2 Nummer 1 oder Absatz 3 Nummer 1 nicht sicherstellt, dass Daten geschützt werden, 59. entgegen § 176 Absatz 2 Nummer 2 oder 3 oder § 177 Absatz 3 Nummer 2 oder 3 nicht sicherstellt, dass Daten in der dort genannten Weise gespeichert werden, 60. entgegen § 176 Absatz 2 Nummer 4 oder § 177 Absatz 3 Nummer 4 nicht sicherstellt, dass Daten gelöscht werden, 60a. entgegen § 177 Absatz 1 Satz 1 oder 2 Daten nicht oder nicht für die vorgeschriebene Dauer speichert,“. b) Absatz 6 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 2 wird die Angabe „54 und 57 bis 59“ durch die Angabe „54, 56, 58, 60 und 60a“ ersetzt. bb) In Nummer 3 wird die Angabe „50, 53 und 60“ durch die Angabe „50, 53 und 59“ ersetzt. cc) In Nummer 5 wird die Angabe „56“ durch die Angabe „57“ ersetzt. 4. Nach § 230 Absatz 16 wird der folgende Absatz 17 eingefügt: (17) „ Die Vorgaben des § 177 sind spätestens ab dem … [einsetzen: sechs Monate nach dem Datum des Inkrafttretens nach Artikel 13 dieses Gesetzes] zu erfüllen.“ Artikel 7 Änderung der Telekommunikations-Überwachungsverordnung Die Telekommunikations-Überwachungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Juli 2017 (BGBl. I S. 2316), die zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 9. Januar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 7) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 2 wird wie folgt geändert: a) Nummer 1 Buchstabe b wird durch den folgenden Buchstaben b ersetzt: b) „ im Sinne des Teils 4 die Anordnung zur Erteilung von Auskünften über Verkehrsdaten nach § 100g Absatz 1 bis 4 in Verbindung mit § 101a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Strafprozessordnung, § 20 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 des MAD-Gesetzes, § 8a Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Bundesverfassungsschutzgesetzes, auch in Verbindung mit § 3 Absatz 1 des BND- Gesetzes, § 52 Absatz 1 des Bundeskriminalamtgesetzes, § 25 Absatz 1 des Bundespolizeigesetzes, § 77 Absatz 1 des Zollfahndungsdienstgesetzes oder nach Landesrecht;“. b) Nummer 3 Buchstabe b wird durch den folgenden Buchstaben b ersetzt: b) „ im Sinne des Teils 4 die Stelle, die nach § 100g in Verbindung mit § 101a Absatz 1 und 5 sowie § 100a Absatz 4 Satz 1 der Strafprozessordnung, § 20 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 des MAD-Gesetzes, § 8a Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Bundesverfassungsschutzgesetzes, auch in Verbindung mit § 3 des BND-Gesetzes, § 52 des Bundeskriminalamtgesetzes, § 25 Absatz 1 des Bundespolizeigesetzes, § 77 des Zollfahndungsdienstgesetzes oder nach Landesrecht aufgrund der jeweiligen Anordnung berechtigt ist, Auskunftsverlangen über Verkehrsdaten gemäß § 3 Nummer 70 des Telekommunikationsgesetzes zu stellen;“. 2. In § 32 Absatz 1 Satz 1 wird nach der Angabe „Telekommunikationsgesetzes“ die Angabe „und des Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes“ eingefügt. 3. § 35 wird wie folgt geändert: a) In Satz 2 wird nach der Angabe „Telekommunikationsgesetzes“ die Angabe „ oder des Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes“ eingefügt. b) Satz 3 Nummer 4 wird durch die folgende Nummer 4 ersetzt: 4. „ die Angabe der Rechtsgrundlage, aufgrund der die beauskunfteten Verkehrsdaten gespeichert wurden,“. Artikel 8 Änderung des Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz- Gesetzes Das Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1982; 2022 I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. März 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 64) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: § 13a wird durch den folgenden § 13a ersetzt: „§ 13a Erfüllung von Pflichten gemäß den Artikeln 10 und 11 der Verordnung (EU) 2023/1543 (1) Anbieter von Telekommunikationsdiensten und die von ihnen gemäß § 3 Absatz 1 bis 3 des Elektronische-Beweismittel-Umsetzungs-und-Durchführungsgesetzes benannten Adressaten dürfen personenbezogene Daten verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung einer Europäischen Herausgabeanordnung oder einer Europäischen Sicherungsanordnung gemäß der Verordnung (EU) 2023/1543 in der Fassung vom 12. Juli 2023 erforderlich ist. Das Fernmeldegeheimnis (Artikel 10 Absatz 1 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. (2) § 176 Absatz 2 Nummer 2 bis 4 des Telekommunikationsgesetzes ist auf die nach Absatz 1 gesicherten personenbezogenen Daten entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine unverzügliche und irreversible Löschung der Daten zu erfolgen hat sobald die Datensicherung gemäß der Verordnung (EU) 2023/1543 nicht mehr erforderlich ist.“ Artikel 9 Änderung des Bundespolizeigesetzes Das Bundespolizeigesetz … [Artikel 1 des Entwurfs eines Gesetzes zur Modernisierung des Bundespolizeigesetzes, Bundestagsdrucksache 21/3051] wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 25 die folgende Angabe eingefügt: „§ 25a Sicherung von Verkehrsdaten“. 2. § 25 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird in der Angabe vor Nummer 1 nach der Angabe „Verkehrsdaten“ die Angabe „nach § 3 Nummer 70 des Telekommunikationsgesetzes“ eingefügt. b) Absatz 4 Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt: 2. „ die Rufnummer oder eine andere Kennung des betroffenen Anschlusses oder Endgerätes, sofern sich nicht aus bestimmten Tatsachen ergibt, dass diese zugleich einem anderen Endgerät zugeordnet ist, oder bei der Sicherung von Daten einer Funkzelle, sofern andernfalls die Erreichung des Zwecks der Maßnahme aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre, eine räumlich und zeitlich hinreichende Bezeichnung der Telekommunikation,“. c) Absatz 5 Satz 2 Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt: 2. „ die Rufnummer oder eine andere Kennung des betroffenen Anschlusses oder Endgerätes, sofern sich nicht aus bestimmten Tatsachen ergibt, dass diese zugleich einem anderen Endgerät zugeordnet ist, oder bei der Sicherung von Daten einer Funkzelle, sofern andernfalls die Erreichung des Zwecks der Maßnahme aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre, eine räumlich und zeitlich hinreichende Bezeichnung der Telekommunikation,“. d) Absatz 6 wird durch den folgenden Absatz 6 ersetzt: (6) „ Der auf Grund eines Auskunftsverlangens nach Absatz 1 oder 2 Verpflichtete hat die zur Auskunftserteilung erforderlichen Daten unverzüglich und vollständig zu übermitteln. Ob und in welchem Umfang hierfür Vorkehrungen zu treffen sind, bestimmt sich nach dem Telekommunikationsgesetz und der Telekommunikations-Überwachungsverordnung.“ 3. Nach § 25 wird der folgende § 25a eingefügt: „§ 25a Sicherung von Verkehrsdaten (1) Die Bundespolizei kann zum Zwecke einer etwaigen Erhebung von Verkehrsdaten nach § 25 Absatz 1 anordnen, dass Verpflichtete nach § 25 Absatz 1 Verkehrsdaten von betroffenen Personen unverzüglich zu sichern haben, wenn die betroffene Person in einem persönlichen oder räumlichen Bezug zu der Gefahr oder zu verhütenden Straftat nach § 25 Absatz 1 steht und 1. tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass es sich um eine Person im Sinne des § 25 Absatzes 1 handelt und eine Erhebung nach § 25 Absatz 1 gerechtfertigt sein könnte, oder 2. tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass es sich um eine Person handelt, die mit einer Person nach § 25 Absatz 1 Nummer 2 oder 3 in nicht nur flüchtigem oder zufälligem Kontakt und in einer Weise in Verbindung steht, welche die Annahme rechtfertigt, dass nach Gewinnung weiterer Erkenntnisse eine Erhebung nach § 25 Absatz 1 gerechtfertigt sein könnte. Die Daten müssen für die in § 25 Absatz 1 jeweils genannten Zwecke von Bedeutung sein können. (2) Die Anordnung nach Absatz 1 Satz 1 darf nur durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundespolizeipräsidiums oder einer Bundespolizeidirektion, ihrer oder seiner Vertretung oder von der Leiterin oder dem Leiter einer Abteilung des Bundespolizeipräsidiums getroffen werden. Die Anordnung ergeht ohne Anhörung der betroffenen Person. Die Anordnung wird mit Erlass wirksam. Sie ergeht schriftlich. In ihr sind anzugeben: 1. die Person, gegen die sich die Maßnahme richtet, soweit möglich, mit Namen und Anschrift, 2. die Rufnummer oder eine andere Kennung des betroffenen Anschlusses oder Endgerätes, sofern sich nicht aus bestimmten Tatsachen ergibt, dass diese zugleich einem anderen Endgerät zugeordnet ist, oder bei der Sicherung von Daten einer Funkzelle, sofern andernfalls die Erreichung des Zwecks der Maßnahme aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre, eine räumlich und zeitlich hinreichende Bezeichnung der Telekommunikation, 3. Art, Umfang und Dauer der Maßnahme unter Benennung des Endzeitpunktes, 4. Art der durch die Maßnahme zu erhebenden Daten und ihre voraussichtliche Bedeutung für den Zweck der Erhebung und 5. die wesentlichen Gründe. Die Anordnung ist auf höchstens 3 Monate zu befristen. Eine Verlängerung um jeweils nicht mehr als 3 weitere Monate durch das Gericht auf Antrag der nach Satz 1 Anordnungsberechtigten ist zulässig, soweit die Voraussetzungen der Anordnung unter Berücksichtigung der gewonnenen Erkenntnisse fortbestehen. Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Behörde der Antragsberechtigten nach Satz 1 ihren Sitz hat. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Buches 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit mit Ausnahme der § 23 Absatz 2, § 37 Absatz 2 und § 41 entsprechend. Liegen die Voraussetzungen der Anordnung nicht mehr vor, sind die auf Grund der Anordnung ergriffenen Maßnahmen unverzüglich zu beenden. (3) Der auf Grund einer Anordnung nach Absatz 1 Verpflichtete hat die von der Anordnung erfassten Daten unverzüglich und vollständig zu sichern. § 25 Absatz 6 Satz 2 und Absatz 7 gilt entsprechend.“ Artikel 10 Änderung des Vereinsgesetzes Das Vereinsgesetz vom 5. August 1964 (BGBl. I S. 593), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 30. November 2020 (BGBl. I S. 2600) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: § 4 Absatz 4 wird wie folgt geändert: 1. Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Für die Beschlagnahme von Gegenständen, die als Beweismittel von Bedeutung sein können, gelten die §§ 94 bis 97, 98 Absatz 4 sowie die §§ 99, 100, 101 der Strafprozessordnung entsprechend.“ 2. Satz 4 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Die §§ 104, 105 Absatz 2 und 3, die §§ 106 bis 110, 111c, 111n bis 111p der Strafprozessordnung gelten entsprechend.“ Artikel 11 Änderung des Geldwäschegesetzes Das Geldwäschegesetz vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1822), das zuletzt durch Artikel 53 des Gesetzes vom 4. Februar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 33) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: In § 29 Absatz 2a Satz 2 Nummer 2 wird die Angabe „100k Absatz 1 Satz 2, den §§“ durch die Angabe „100k,“ ersetzt. Artikel 12 Einschränkung eines Grundrechts Durch Artikel 1 Nummer 2 und 3, Artikel 6 Nummer 2 sowie Artikel 9 Nummer 3 wird das Fernmeldegeheimnis (Artikel 10 Absatz 1 des Grundgesetzes) eingeschränkt. Artikel 13 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. EU-Rechtsakte: Verordnung (EU) 2023/1543 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2023 über Europäische Herausgabeanordnungen und Europäische Sicherungsanordnungen für elektronische Beweismittel in Strafverfahren und für die Vollstreckung von Freiheitsstrafen nach Strafverfahren (ABl. L 191 vom 28.7.2023, S. 118) Begründung A. Allgemeiner Teil I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen Das gesellschaftliche Leben ist ohne den digitalen Raum nicht mehr zu denken. Diese Entwicklung betrifft auch die Kriminalität. Straftaten weisen häufig digitale Bezüge auf, etwa wenn zwei Tatverdächtige miteinander über einen Messengerdienst kommunizieren, um einen terroristischen Anschlag zu planen. Oder die Straftaten finden vollständig in digitaler Umgebung statt, etwa indem Täter Kinderpornographie verbreiten oder eine Handelsplattform betreiben, auf der Betäubungsmittel sowie Cybercrime-as-a-Service (CaaS) angeboten werden, oder indem sie in einem echt wirkenden Onlineshop Waren verkaufen, die gar nicht existieren (sogenannte Fakeshops). Strafverfolgungs- und andere Ermittlungsbehörden verfügen bereits heute über Instrumente, um den Spuren nachzugehen, die Kriminelle im Internet hinterlassen. Sie können insbesondere bei Telekommunikationsdiensten – zum Beispiel Internetzugangsdiensten – und bei digitalen Diensten – zum Beispiel bei den Betreibern sozialer Netzwerke – Daten erheben. Allerdings sind Daten nicht selten flüchtig. Bei Straftaten, die im oder mithilfe des Internets begangen werden, hinterlassen Täter zumeist die von ihnen verwendete Internetprotokoll- Adresse (IP-Adresse) als Spur. Diese Adresse einem Anschlussinhaber zuzuordnen stellt – insbesondere bei ausschließlich im Internet begangenen Straftaten – häufig den einzigen Ermittlungsansatz dar. Wenn eine Strafverfolgungsbehörde oder eine andere berechtigte Stelle den Anschlussinhaber zu einer IP-Adresse ermitteln möchte, dann wendet sie sich mit einer sogenannten Bestandsdatenabfrage an den Internetzugangsdiensteanbieter. Die Abfrage hat aber nur dann Erfolg, wenn der Anbieter die Zuordnung zwischen IP-Adresse und Anschlussinhaber noch gespeichert hat. Dies ist – wenn überhaupt – nur wenige Tage der Fall, da Internetzugangsdiensteanbieter bislang diese Daten nur speichern, soweit und solange dies für ihre betrieblichen Zwecke erforderlich ist. So verlaufen viele Ermittlungen ergebnislos, oder die Behörden müssen auf andere, sehr viel aufwändigere und teilweise auch eingriffsintensivere Ermittlungsmethoden zurückgreifen. In der Vergangenheit hat es mehrere Versuche gegeben, eine Vorratsdatenspeicherung von Verkehrs- und Standortdaten zu Zwecken der Strafverfolgung und Gefahrenabwehr einzuführen, zuletzt mit dem Gesetz zur Einführung einer Speicherpflicht und einer Höchstspeicherfrist für Verkehrsdaten vom 10. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2218). Im Rahmen eines vom Bundesverwaltungsgericht angestrengten Vorabentscheidungsverfahrens hat der Europäische Gerichtshof mit Urteil vom 20. September 2022 – C-793/19 und C-794/19, Spacenet und andere – entschieden, dass Regelungen wie die 2015 in Deutschland eingeführten nicht mit dem Unionsrecht vereinbar sind. Daraufhin hat das Bundesverwaltungsgericht am 14. August 2023 – 6 C 6.22 – geurteilt, dass die maßgeblichen Regelungen des Telekommunikationsgesetzes mit europäischem Recht unvereinbar sind und nicht mehr angewendet werden dürfen. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein- Westfalen hatte bereits mit Beschluss vom 22. Juni 2017 – 13 B 238/17 – zugunsten eines Internetzugangsdienstes vorläufig festgestellt, dass keine Verpflichtung bestand, Verkehrsdaten ihrer Kunden auf Grundlage des 2015 eingeführten Gesetzes zu speichern. Um den Strafverfolgungsbehörden und anderen berechtigten Stellen zu ermöglichen, zuverlässig Anschlussinhaber anhand einer IP-Adresse zu identifizieren, ist es notwendig, aber auch ausreichend, eine Pflicht zur Speicherung von IP-Adressen einzuführen. Diese vorsorgliche IP-Adressspeicherung hält sich im Rahmen desjenigen, was der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil vom 30. April 2024 (Rechtssache C‑470/21, Quadrature du Net II – Hadopi) für zulässig erachtet hat. Die bereits heute mögliche Bestandsdatenabfrage wird damit um ein Vielfaches ergiebiger werden. Die Behörden können damit ein Instrument nutzen, das es ihnen erlaubt, dem häufig einzigen, aber nahezu immer ersten, effizientesten und schnellsten Ermittlungsansatz zu folgen. Darüber hinaus wird für Verkehrsdaten das Instrument der Sicherungsanordnung geschaffen. Damit können Strafverfolgungsbehörden und die Bundespolizei die Sicherung von Verkehrsdaten veranlassen, sofern und solange die rechtlichen oder tatsächlichen Voraussetzungen einer Datenerhebung zu Zwecken der Strafverfolgung noch nicht vorliegen. Die Verordnung (EU) 2023/1543 über Europäische Herausgabeanordnungen und Europäische Sicherungsanordnungen für elektronische Beweismittel in Strafverfahren und für die Vollstreckung von Freiheitsstrafen nach Strafverfahren (E-Evidence-Verordnung) setzt voraus, dass es das Instrument der Sicherungsanordnung für Zwecke der Strafverfolgung im nationalen Recht gibt. Sie einzuführen ist daher auch für grenzüberschreitende Fälle von Relevanz. Ferner besteht Bedarf für eine Klarstellung, welche Eingriffsschwelle für die sogenannte Funkzellenabfrage gilt. Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 10. Januar 2024 – 2 StR 171/23 – entschieden, dass eine Funkzellenabfrage den Verdacht einer besonders schweren Straftat voraussetze. Die Schwelle wird nunmehr gesetzlich dahingehend bestimmt, dass eine Straftat von erheblicher Bedeutung genügt. II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs Mit dem Entwurf werden die Befugnisse der Strafverfolgungsbehörden in maßvoller Weise an die Erfordernisse der Gegenwart anpasst. Nach dem Entwurf werden Internetzugangsdiensteanbieter erstens verpflichtet, für drei Monate die von ihnen an Endkunden vergebenen IP-Adressen und weitere Daten wie die Portnummer zu speichern, sofern dies für eine eindeutige Zuordnung der IP-Adresse zu einem Anschlussinhaber erforderlich ist. Dadurch können Strafverfolgungsbehörden und andere berechtigte Stellen anhand eines Zeitstempels, einer IP-Adresse und gegebenenfalls einer Portnummer die Bestandsdaten beim Internetzugangsdiensteanbieter abfragen, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen dafür vorliegen. Der Entwurf deckt damit einen wesentlichen Bedarf der Behörden. Die Speicherpflicht betrifft zwar alle Nutzer von Internetzugangsdiensten in Deutschland. Allerdings lassen die Daten nichts anderes zu als die Identifizierung des Anschlussinhabers anhand einer IP-Adresse. Es handelt sich gerade nicht um eine Vorratsdatenspeicherung von allen Verkehrs- und Standortdaten. Aus den gespeicherten IP-Adressdaten lassen sich insbesondere keine Surf- oder Bewegungsprofile erstellen. Die Beeinträchtigung insbesondere der unbescholtenen Nutzer ist damit überschaubar. Zugleich werden die Behörden entlastet, denn bei der Bestandsdatenabfrage handelt es sich um ein Ermittlungsinstrument, das geeignet ist, mit verhältnismäßig geringem Aufwand einen werthaltigen Ermittlungsansatz zu erlangen. Ansonsten müssten sie deutlich aufwändigere Maßnahmen ergreifen, zum Beispiel Recherchen im offenen Internet durchführen (sogenannte OSINT-Suchen). Diese Maßnahmen verlaufen nicht nur häufig ergebnislos, sondern können auch unbescholtene Bürger betreffen und sind zum Teil eingriffsintensiver als die Bestandsdatenabfrage. Die Bestandsdatenabfrage wird mit dem vorliegenden Entwurf im Ermittlungsverfahren aussichtsreicher und kann zielgenau erfolgen. Die Einführung einer Speicherpflicht steht in Einklang mit Verfassungsrecht. Die vorsorgliche Speicherung allein der Telekommunikationsverkehrsdaten, die erforderlich sind, um den Anschlussinhaber zu einer anderweitig ermittelten dynamischen IP-Adresse beauskunften zu können, hat ein erheblich weniger belastendes Eingriffsgewicht als eine nahezu vollständige Speicherung der Daten sämtlicher Telekommunikationsverbindungen (vergleiche Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 2. März 2010 – 1 BvR 256/08 –, BVerfGE 125, 260–385, Randnummer 257). Der Entwurf ist so ausgestaltet, dass er dem Gewicht des mit der Speicherpflicht verbundenen Eingriffs Rechnung trägt. Die Einführung der genannten Speicherpflicht ist mit dem Recht der Europäischen Union vereinbar. Bei der gewählten Ausgestaltung stellt sie keinen schwerwiegenden Eingriff dar und ist durch das Ziel, Straftaten zu bekämpfen, gerechtfertigt (vergleiche Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 30. April 2024, Rechtssache C‑470/21, Quadrature du Net II – Hadopi, Randnummern 82 f., 101 und 115). Zweitens sieht der Entwurf die Einführung des Instruments der Sicherungsanordnung vor. Damit können Strafverfolgungsbehörden und die Bundespolizei gegenüber Telekommunikationsunternehmen die Sicherung von Verkehrsdaten anordnen, wenn die Erhebungsvoraussetzungen aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen (noch) nicht vorliegen. Da das Instrument schnell eingesetzt werden kann, besteht die Aussicht, dass die Behörden so die Löschung flüchtiger Daten in Zusammenhang mit einer konkreten, bekannt gewordenen Straftat verhindern und damit für ihre weiteren Ermittlungen künftig auf diese Daten zugreifen können. Vorgesehen ist drittens die ausdrückliche Regelung, dass eine Funkzellenabfrage zulässig ist bei Straftaten von erheblicher Bedeutung, insbesondere solchen nach § 100a Absatz 2 der Strafprozessordnung (StPO). Hiervon war die überwiegende Praxis der Strafverfolgung bis zu einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs von 10. Januar 2024 – 2 StR 171/23 – ausgegangen. Mit dem Entwurf wird diese Handhabung wieder ermöglicht. Mit dem Entwurf werden außerdem die Regelungen der europarechtswidrigen Vorratsdatenspeicherung und hierauf bezogene Abrufbefugnisse gestrichen. Der Entwurf enthält ferner eine systematische Neuordnung der §§ 100g, 100j und 100k StPO sowie der in § 101a StPO enthaltenen hierauf bezogenen Verfahrensvorschriften. Mit der Anpassung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes (JVEG) wird sichergestellt, dass die zur Umsetzung einer Sicherungsanordnung verpflichteten Unternehmen für den ihnen im Einzelfall anfallenden Aufwand angemessen entschädigt werden. Die Folgeänderungen im Telekommunikationsgesetz (TKG) und in der Telekommunikations-Überwachungsverordnung (TKÜV) dienen dazu, die aus der neuen Sicherungsanordnung folgenden Speicherungs-, Übermittlungs- und Löschungspflichten für die Anbieter von Telekommunikationsdiensten zu regeln. Im Übrigen enthält das Gesetz vor allem Folgeanpassungen in weiteren Gesetzen. III. Exekutiver Fußabdruck In der Erarbeitungsphase sind die Internetzugangsdiensteanbieter mit eigenen Netzen (Deutsche Telekom AG, Telefónica Germany GmbH & Co. OHG, Vodafone GmbH und 1&1 Telecommunication SE) zur technischen Machbarkeit der in Ausblick genommenen Regelungen konsultiert worden. Der Inhalt des Entwurfs ist durch Äußerungen der Unternehmensvertreter nicht wesentlich beeinflusst worden. IV. Alternativen Keine. V. Gesetzgebungskompetenz Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes ergibt sich aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 1 des Grundgesetzes (gerichtliches Verfahren), Nummer 3 (Vereinsrecht) sowie aus Artikel 73 Absatz 1 Nummer 5 (Grenzschutz), 6 (Luftverkehr), 6a (Eisenbahnen) und 7 (Telekommunikation). VI. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen Der Entwurf steht mit dem Recht der Europäischen Union und mit völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen hat, im Einklang. Die vorsorgliche IP-Adressspeicherung hält sich unter den im Entwurf genannten Voraussetzungen im Rahmen desjenigen, was der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil vom 30. April 2024 (Rechtssache C‑470/21, Quadrature du Net II – Hadopi) für zulässig erachtet hat. Die Einführung einer Sicherungsanordnung passt außerdem das nationale Strafverfahrensrecht an die Verordnung (EU) 2023/1543 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2023 über Europäische Herausgabeanordnungen und Europäische Sicherungsanordnungen für elektronische Beweismittel in Strafverfahren und für die Vollstreckung von Freiheitsstrafen nach Strafverfahren an. Artikel 6 der Verordnung sieht eine Europäische Sicherungsanordnung vor. Gemäß Artikel 6 Absatz 3 ist für den Erlass Voraussetzung, dass sie in einem vergleichbaren nationalen Fall unter denselben Voraussetzungen hätte erlassen werden können. Die Ausgestaltung im deutschen Recht berücksichtigt die Anforderungen des Europäischen Gerichtshofs an eine Sicherungsanordnung, wie er sie insbesondere in seinem Urteil vom 6. Oktober 2020 (verbundene Rechtssachen C‑511/18, C‑512/18 und C‑520/18, Quadrature du Net I) niedergelegt hat. So erfolgt die Sicherungsanordnung insbesondere anlassbezogen und ist in sachlicher Hinsicht beschränkt. Darüber hinaus enthält auch das von Deutschland unterzeichnete und ratifizierte Übereinkommen des Europarats über Computerkriminalität, die sogenannte Budapest-Konvention, in Artikel 16 eine Verpflichtung der Vertragsstaaten, die zuständigen Behörden zu ermächtigen, die umgehende Sicherung von Verkehrsdaten anzuordnen. Diese Verpflichtung wird mit Einführung der Sicherungsanordnung umgesetzt. VII. Gesetzesfolgen 1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung Im Telekommunikationsgesetz werden die Vorschriften zur Vorratsdatenspeicherung, die mit europäischem Recht unvereinbar sind, aufgehoben. Dies gilt auch für die hierauf bezogene Abrufbefugnis in der Strafprozessordnung. Dies führt zur Vereinfachung des Rechts. Außerdem werden die in der Strafprozessordnung geregelten Befugnisse der Strafverfolgungsbehörden für den Abruf von Bestands-, Verkehrs- und Nutzungsdaten insgesamt neu gefasst und damit praktisch besser handhabbar. 2. Nachhaltigkeitsaspekte Die beabsichtigte Einführung der Sicherungsanordnung trägt zur Verwirklichung von Ziel 16 „Friedliche und inklusive Gesellschaften für eine nachhaltige Entwicklung fördern, allen Menschen Zugang zur Justiz ermöglichen und leistungsfähige, rechenschaftspflichtige und inklusive Institutionen auf allen Ebenen aufbauen“ der Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung bei. Dieses Nachhaltigkeitsziel verlangt mit seinen Zielvorgaben 16.1, 16.2, 16.4 und 16.5, alle Formen der Gewalt und die gewaltbedingte Sterblichkeit überall deutlich zu verringern, alle Formen von Gewalt gegen Kinder zu beenden, alle Formen organisierter Kriminalität zu bekämpfen und Korruption und Bestechung erheblich zu reduzieren. Die vorsorgliche IP-Adressspeicherung und die Sicherungsanordnung leisten einen Beitrag zur Erreichung dieser Ziele, indem sie die Erfassung und Verwertung digitaler Spuren ermöglicht, die für die Strafverfolgung bisher nicht in diesem Umfang zugänglich waren. Der Entwurf folgt damit den Prinzipien der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie „(1.) Nachhaltige Entwicklung als Leitprinzip konsequent in allen Bereichen und bei allen Entscheidungen anwenden“, „(2.) Global Verantwortung wahrnehmen“ und „(5.) Sozialen Zusammenhalt in einer offenen Gesellschaft wahren und verbessern“. 3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Im Haushalt des Bundes sind nachfolgende Mehrbedarfe zu erwarten. Die Berechnung der Bedarfe erfolgt entsprechend den Vorgaben zur Veranschlagung von Ausgaben und (Plan-) Stellen im Bundeshaushalt. Im Haushalt des Bundesministeriums des Innern, Einzelplan 06, entstehen beim Bundesamt für Verfassungsschutz zusätzliche Personal- und Sachkosten ab dem Haushaltsjahr 2027. Für die notwendigen technischen Anpassungen im Bereich der IT-Infrastruktur (Netzübergänge, Netzwerktechnik, elektronische Schnittstellen) entstehen im Haushaltsjahr 2027 rund 254 000 Euro einmalige Sachkosten. Für den laufenden Betrieb entstehen ab 2027 jährliche Sachkosten in Höhe von 177 000 Euro. Die erforderlichen technischen Anpassungen und der laufende Betrieb sind nach derzeitigen Schätzungen mit einem zusätzlichen Personalmehrbedarf von vier (Plan-)Stellen (1 A14, 1 A12, 1 A11, 1 E9a) verbunden. Die zusätzlichen jährlichen Personalkosten betragen 372 000 Euro. Im Haushalt des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz, Einzelplan 07, werden beim Bundesgerichtshof (BGH) und bei dem Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof (GBA) ab dem Jahr 2027 minimale zusätzliche Sachkosten entstehen. Es ist bei BGH und GBA insgesamt von rund drei Sicherungsanordnungen pro Jahr auszugehen. Bei durchschnittlichen Kosten einer Entschädigung nach Nummer 500 bis 507 und 600 der Anlage 3 zum JVEG in Höhe von 105 Euro ergeben sich prognostizierte zusätzliche Sachkosten von weit unter 1 000 Euro pro Jahr. Zusätzliche Sachkosten oder Personalkosten im Haushalt des Bundesministeriums der Finanzen sind nicht zu erwarten. Die zusätzlichen Stellenbedarfe bei den Behörden der Zollverwaltung (Zollfahndungsdienst und Zollkriminalamt) betragen in der Summe weniger als 0,5 Stellen und sind damit nicht mehr präzise ermittelbar. Der zuvor dargestellte Mehrbedarf sowie etwaiger sonstiger Mehrbedarf soll finanziell und stellenmäßig im jeweiligen Einzelplan ausgeglichen werden. Im Haushalt des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie, Einzelplan 09, entsteht bei der Bundesnetzagentur ab dem Haushaltsjahr 2027 für die Aufsichtsaufgaben und für zusätzliche Bußgeldverfahren geschätzt ein Personalmehrbedarf in Höhe von insgesamt 26,0 Planstellen (1 A16, 1 A15, 1 A14, 1 A13gZ, 3 A13g, 5 A12, 5 A11, 1 A10, 1 A9mZ, 2 A9m, 3 A8, 1 A7, 1 A6m). Für die Fachaufgaben entstehen somit zusätzliche jährliche Personalkosten in Höhe von insgesamt 2,376 Mio. Euro, Sacheinzelkosten in Höhe von 891 000 Euro sowie Gemeinkosten in Höhe von 960 000 Euro. Für die zusätzlichen Querschnittsaufgaben sind weitere 7,8 Stellen erforderlich (jeweils 0,3 A16, A15, A14 und A13gZ, 0,9 A13g, jeweils 1,5 A12 und A11, jeweils 0,3 A10 und A9mZ, 0,6 A9m, 0,9 A8 und jeweils 0,3 A7 und A6m). Die zusätzlichen Personal- und Sachkosten für die Querschnittsaufgaben sind in den Gemeinkosten enthalten. Hinzu kommen im Jahr 2027 einmalige Sachkosten in Höhe von 25 000 Euro für die Erweiterung der bestehenden Laboranlage sowie ab dem Haushaltsjahr 2027 jährliche Sachkosten in Höhe von 5 000 Euro. Im Einzelplan 09 sind zudem zusätzliche Einnahmen durch zusätzliche Bußgeldverfahren zu erwarten. Die Höhe der Einnahmen hängt von der Anzahl der Bußgeldverfahren und der Höhe der verhängten Bußgelder ab. Sie lassen sich daher nicht prognostizieren. Der stellenmäßige Mehrbedarf soll im Einzelplan 09 ausgeglichen werden. Der finanzielle Mehrbedarf soll in den jeweiligen Einzelplänen ausgeglichen werden. In den Haushalten der Länder ist insgesamt mit Minderbedarfen von insgesamt 1,429 Mio. Euro zu rechnen. Den prognostizierten Mehrbedarfen für zusätzliche Bestandsdatenauskünfte in Höhe von rund 172 000 Euro (11 773 zusätzliche Anfragen x 15 Euro Entschädigung nach Nummer 201 der Anlage 3 zum JVEG) und den Mehrbedarfen für Sicherungsanordnungen in Höhe von 120 000 Euro (1 134 Anordnungen x durchschnittliche Entschädigung in Höhe von 105 Euro nach Nummer 500 bis 507 und 600 der Anlage 3 zum JVEG) stehen Einsparungen gegenüber infolge der abgesenkten Entschädigungshöhe bei Bestandsdatenauskünften (jährlich 57 367) von 45 Euro auf 15 Euro nach Nummer 201 der Anlage 3 zum JVEG. Diese Einsparungen werden voraussichtlich rund 1,721 Mio. Euro betragen. Auswirkungen auf die Haushalte der Gemeinden sind nicht zu erwarten. 4. Erfüllungsaufwand a) Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger und für die Wirtschaft Keiner. b) Erfüllungsaufwand der Verwaltung Keiner. 5. Weitere Kosten Die Regelungen zur IP-Adressspeicherung und Einführung einer Sicherungsanordnung für Verkehrsdaten betreffen den justiziellen Kernbereich. Es ist davon auszugehen, dass die Auswirkungen sowohl für den Bund als auch für die Länder überwiegend kostenneutral sind. Für die Wirtschaft entstehen weitere Kosten. Auswirkungen auf Einzelpreise und das allgemeine Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau für Telekommunikationsdienste, sind im Übrigen nicht zu erwarten. Im Einzelnen: a) Länder aa) Funkzellenabfrage Hinsichtlich der Funkzellenabfrage ist nennenswerter Mehraufwand nicht zu erwarten. Die überwiegende Praxis ist bis Januar 2024 davon ausgegangen ist, dass die Maßnahme bei Straftaten von erheblicher Bedeutung, insbesondere solchen nach § 100a Absatz 2 StPO, eingesetzt werden kann. Dies stellt der Entwurf nun ausdrücklich klar. bb) IP-Adressspeicherung Im Hinblick auf die Bestandsdatenauskunft nach § 100j Absatz 2 StPO ist zwar wegen der Einführung einer dreimonatigen IP-Adressspeicherung damit zu rechnen, dass sich das Aufkommen von Auskunftsersuchen erhöht. Im Hinblick auf den damit einhergehenden unmittelbar hervorgerufenen Aufwand ist aber davon auszugehen, dass der Entwurf kostenneutral ist. Als unmittelbar hervorgerufener Sachaufwand sind nur die Entschädigungspflichten nach Nummer 201 der Anlage 3 zum JVEG zu betrachten. Die erwartbare Erhöhung des Aufkommens von Auskunftsersuchen löst zwar zusätzliche Entschädigungspflichten aus. Neutralisierend steht dem jedoch die Reduktion der Entschädigungshöhe von 45 Euro auf 15 Euro je Auskunft gegenüber. Für die Schätzung der zukünftigen Erhöhung des Aufkommens an Auskunftsersuchen steht keine breite Datenbasis zur Verfügung. Die Länder konnten nicht mitteilen, in wie vielen Verfahren in der Vergangenheit zusätzlich eine Bestandsdatenauskunft anhand einer IP- Adresse durchgeführt worden wäre, wenn eine dreimonatige Speicherpflicht bereits bestanden hätte. Sie konnten auch überwiegend keine Angaben dazu machen, wie viele Bestandsdatenauskünfte in wie vielen Verfahren durchgeführt worden wären beziehungsweise sie dem Grunde nach rechtlich möglich gewesen wären. Eine statistische Erfassung dieser Werte ist nicht vorsehen, eine nachträgliche Erhebung hätte unverhältnismäßigen Aufwand bedeutet. Eine Schätzung kann aber anhand der von Nordrhein-Westfalen geschätzten Zahlen an Bestandsdatenauskünften für die Jahre 2023, 2024 und 2025 vorgenommen werden. Das Land Nordrhein-Westfalen hat anhand der in dem IT-Verfahren Infreq100 gespeicherten Zahlen geschätzt, dass im Jahr 2024 13 277 (2023: 13 144; 2025: 11 431) Bestandsdatenauskünfte für die Zwecke der Strafverfolgung durchgeführt worden sind. Die in Rede stehenden Bestandsdatenabfragen anhand des Kriteriums einer IP-Adresse (BDA-IP) erfolgen bei der dortigen Polizei über die Elektronische Schnittstelle Behörde (ESB), hier dem IT- Verfahren Infreq100, soweit die Verpflichteten aufgrund der TKÜV ebenfalls zur Teilnahme an der ESB verpflichtet oder an diese angebunden sind. BDA-IP-Abfragen, welche nicht über die ESB erfolgen, bewegen sich aufgrund der Erfahrungswerte in Nordrhein-Westfalen quantitativ im marginalen Bereich. In der Übersicht der Infreq100 zu den BDA-IP ist keine Unterteilung zu den einzelnen Ermittlungsverfahren gegeben, sodass keine Aussage erfolgen kann, in wie vielen unterschiedlichen Ermittlungsverfahren diese Abfragen erfolgten. Für eine bundesweite Schätzung der Anzahl der Bestandsdatenauskünfte soll daher angenommen werden, dass pro Verfahren ein Auskunftsersuchen gestellt wurde. Dies entspricht auch dem von den Telekommunikationsanbietern mitgeteilten Erfahrungswert, dass pro Verfahren typischerweise eine Kennung abgefragt wird. Setzt man die 13 277 Abfragen aus dem Jahr 2024 ins Verhältnis zur Gesamtzahl der Verfahrenseingänge bei den Staatsanwaltschaften in Nordrhein-Westfalen dieses Jahres (1 270 996), so ergibt sich ein Prozentsatz von 0,0104461383. Hochgerechnet auf alle Länder ergibt sich ausgehend von den bundesweiten Eingängen aus dem Jahr 2024 von 5 491 712 eine geschätzte Anzahl von Bestandsdatenauskünften anhand der IP-Adresse durch die Strafverfolgungsbehörden der Länder für das Jahr 2024 von 57 367. Übereinstimmend wurde von den Ländern die Einschätzung abgegeben, dass aufgrund der Einführung einer dreimonatigen IP-Adressspeicherung mit einer erheblichen Erhöhung des Aufkommens von Auskunftsersuchen zu rechnen sei. Einen gewissen Anhaltspunkt für das Maß der Erhöhung kann die Untersuchung des Bundeskriminalamtes aus dem Jahr 2022 zu tatsächlichen und hypothetischen Erfolgsquoten bei den dortigen Ermittlungen nach Hinweisen des National Center for Missing & Exploited Children (NCMEC) bieten (vergleiche das Positionspapier des Bundeskriminalamts zu erforderlichen Speicherfristen von IP- Adressen vom 21. Juli 2023, abrufbar unter https://www.bka.de/SharedDocs/Kurzmeldun- gen/DE/Kurzmeldungen/230623_Mindestspeicherfristen_IP-Adressen.html, oder auch die Stellungnahme des Bundeskriminalamts zu Bundestagsdrucksache 20/3687 vom 5. Juli 2023, abrufbar unter https://www.bundestag.de/resource/blob/970516/Stellungnahme- Link_BKA.pdf). Hiernach waren in rund 24 Prozent der 66 000 untersuchten Fälle die übermittelten IP-Adressen zum Zeitpunkt des Einganges des Hinweises älter als acht Tage (rund 15 600 Vorgänge). Geht man davon aus, dass in diesen Fällen bisher von vornherein auf eine Bestandsdatenauskunft verzichtet wurde, wäre der Anteil der Verfahren, in denen zusätzlich eine Bestandsdatenauskunft anhand einer IP-Adresse durchgeführt worden wäre, wenn eine dreimonatige Speicherpflicht gegolten hätte, mit 24 Prozent anzugeben. Allerdings wäre auch zu berücksichtigen, dass die NCMEC-Vorgänge nicht repräsentativ für alle Verfahren sind, in denen eine Bestandsdatenauskunft anhand einer IP-Adresse als Ermittlungsansatz in Betracht kommt. Bei anderen Verfahren können die IP-Adressen im Zeitpunkt der Kenntniserlangung von einem möglichen strafbaren Verhalten durch die Strafverfolgungsbehörden auch deutlich älter sein (vergleiche auch die Begründung zu Artikel 6 Nummer 2 zu § 177 Absatz 1 TKG). Legt man auf dieser Grundlage bei der Schätzung des sich zusätzlich ergebenden Aufkommens an Bestandsdatenauskünften einen großzügigen Maßstab von einer Zunahme um circa 20 Prozent an, so ergäbe sich ausgehend von den oben genannten Zahlen für das Jahr 2024 ein Mehr an Auskunftsersuchen von 11 473. Multipliziert mit 15 Euro gemäß der geänderten Nummer 201 der Anlage 3 zum JVEG ergibt sich ein Betrag von 172 095 Euro. Wird der von den Telekommunikationsanbietern mitgeteilte Erfahrungswert, dass pro Verfahren typischerweise eine Kennung abgefragt wird, zugrunde gelegt, ergibt sich eine Mehrbelastung von 172 095 Euro, die aus den Länderhaushalten zu finanzieren sein wird. Neutralisierend steht dem jedoch die Reduktion der bisherigen Entschädigungshöhe nach Nummer 201 der Anlage 3 zum JVEG von 45 Euro auf 15 Euro entgegen, was bezogen auf geschätzte bundesweite Zahl von 57 367 Bestandsdatenauskünften anhand der IP- Adresse durch die Strafverfolgungsbehörden der Länder für 2024 zu einem Einsparvolumen von 1,721 Mio. Euro führt. Mit Blick auf die bereits nach der bisherigen Rechtslage möglichen Auskunftsersuchen ist – ausgehend von der geschätzten Zahl an Bestandsdatenauskünften für das Jahr 2024 – zukünftig von einer erheblichen Minderbelastung auszugehen. Zwar ist der Betrag von 45 Euro nach Nummer 201 der Anlage 3 zum JVEG gegenwärtig für bis zu zehn in demselben Verfahren gleichzeitig angefragte Kennungen vorgesehen, die der Auskunftserteilung zugrunde liegen, während der Entwurf einen Betrag von 15 Euro für nur bis zu drei in demselben Verfahren gleichzeitig angefragte Kennungen vorsieht. Dieser Umstand wirkt sich mit Blick auf von den Telekommunikationsanbietern mitgeteilten Erfahrungswert, dass pro Verfahren typischerweise nur eine Kennung abgefragt wird, indes faktisch nicht aus. Unmittelbar hervorgerufener Personalmehraufwand, der nicht mit dem vorhandenen Personal erledigt werden könnte, entsteht nicht. Insbesondere ist wesentliche Tatbestandsvoraussetzung für die Bestandsdatenauskunft das Vorliegen eines Anfangsverdachts, was bereits für die Einleitung des Verfahrens zu prüfen ist. Eine weitere Auswirkung des Entwurfs ist, dass Auskunftsersuchen anhand einer IP- Adresse zukünftig häufiger erfolgreich sein und damit zu weiteren Ermittlungsansätzen führen, die als mittelbare Effekte entsprechenden Aufwand nach sich ziehen (weitere Ermittlungen und etwaige gerichtliche Verfahren). Diese Kosten können nicht beziffert werden, denn eine Vorhersage, in wie vielen Verfahren die zusätzlichen Auskunftsersuchen mit welchen zusätzlichen Ermittlungsmaßnahmen zu einer Anklage führen werden, lässt sich nicht treffen. Hinzu kommt, dass jedes Verfahren abhängig von den Umständen des Einzelfalls einen unterschiedlichen Umfang entwickeln kann. Setzt man allerdings die Zahl von 11 473 zusätzlichen Auskunftsersuchen ins Verhältnis zu den 561 539 bundesweit 2024 neu eingegangen Strafverfahren bei Gerichten, so wäre – unter der Annahme, dass jedes zusätzliche Auskunftsersuchen einen Ermittlungserfolg nach sich ziehen würde – höchstens mit einem Anstieg von 0,02 Prozent zu rechnen, was sich innerhalb der üblichen jährlichen Schwankungen bewegt. Die weiteren Kosten bei den Landespolizeibehörden in ihrer Gefahrenabwehrfunktion und den Nachrichtendiensten der Länder lassen sich nicht sicher beziffern. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass ausgehend von den aus Nordrhein-Westfalen gemeldeten Zahlen die Bestandsdatenabfragen zur Gefahrenabwehr im Verhältnis zu denjenigen für die Strafverfolgung nur einen geringen Anteil ausmachen (für das Jahr 2024 in Nordrhein-Westfalen insgesamt 13 485 Bestandsdatenabfragen und hiervon 208 zur Gefahrenabwehr). Vor diesem Hintergrund und angesichts der Senkung der Kostenpauschale für diese Auskunftsart dürfte aber – wenn überhaupt – nur mit geringfügigen weiteren Kosten zu rechnen sein. cc) Sicherungsanordnung Es ist davon auszugehen, dass von dem Ermittlungsinstrument der Sicherungsanordnung im Verhältnis zu den Maßnahmen zur Erhebung der Daten nach § 100g Absatz 1 bis Absatz 4 StPO bei nationalen Sachverhalten in geringerem Umfang Gebrauch gemacht werden wird, weil hier in vielen Fällen bereits die Voraussetzungen für den Erhebung der im Einzelfall relevanten Daten nach den § 100g Absatz 1 bis Absatz 4 StPO vorliegen dürften. Im Jahr 2024 sind von den Strafverfolgungsbehörden der Länder insgesamt 22 684 Maßnahmen nach § 100g StPO durchgeführt worden. Hiervon entfielen insgesamt 15 955 auf Funkzellenabfragen. Geht man davon aus, dass das Volumen der Sicherungsanordnungen geschätzt 5 Prozent von 22 684 betragen würde, so wäre mit Blick auf den unmittelbar hervorgerufenen Sachaufwand der Entschädigungspflichten nach den Nummern 500 bis 507 und 600 der Anlage 3 zum JVEG von einer Mehrbelastung für die Länderhaushalte in Höhe von insgesamt circa 120 000 Euro auszugehen. Eine weitere Auswirkung des Entwurfs ist, dass die Sicherungsanordnung auch zu weiteren Ermittlungsansätzen führen kann, die als mittelbare Effekte entsprechenden Aufwand nach sich ziehen können, und zwar weitere Ermittlungen und etwaige gerichtliche Verfahren. Diese Kosten können wie bei der vorsorglichen IP-Adressspeicherung ebenfalls nicht beziffert werden. Setzt man allerdings die geschätzte Zahl von circa 567 Sicherungsanordnungen ins Verhältnis zu den 561 539 bundesweit 2024 neu eingegangen Strafverfahren bei Gerichten, so wäre – unter der Annahme, dass jede Sicherungsanordnung einen Ermittlungserfolg nach sich ziehen würde – höchstens mit einem Anstieg von 0,001 Prozent zu rechnen, was sich innerhalb der üblichen jährlichen Schwankungen bewegt. Das Instrument kann mit der Sicherung der Daten gleichzeitig auch für – ebenfalls nicht bezifferbare – Einsparungen sorgen, wenn andere aufwändigere Maßnahmen (etwa O- SINT-Maßnahmen) entbehrlich werden, die andernfalls möglicherweise durchgeführt worden wären. Das Rechtsinstrument der Europäischen Sicherungsanordnung könnte hingegen eine höhere praktische Relevanz aufweisen. Diese Annahme gründet darauf, dass eine Datensicherung durch die Staatsanwaltschaft – in Notfällen nach Artikel 4 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2023/1543 auch durch deren Ermittlungspersonen – vorgenommen werden kann, wohingegen bei Europäischen Herausgabeanordnungen betreffend Verkehrsdaten ein Richtervorbehalt besteht und eine Eilkompetenz der Staatsanwaltschaft aufgrund der Vorgaben der Verordnung (EU) 2023/1543 nicht vorgesehen werden kann (vergleiche Bundestagsdrucksache 21/3192, Seite 44). Der Zeitvorteil, der damit verbunden ist, kann in grenzüberschreitenden Fällen entscheidend sein und dazu führen, dass sich deutsche Anordnungsbehörden vermehrt des Rechtsinstruments der Sicherungsanordnung bedienen werden, wenn sie Daten in anderen Mitgliedstaaten sichern wollen. Eine prozentuale Schätzung, in wie vielen Fällen dies plausibel anzunehmen ist, ist allerdings nicht möglich. Es handelt sich um ein gänzlich neues Rechtsinstrument, weshalb keine Erfahrungswerte bestehen. Auch eine Herleitung über ausgehende, auf eine Verkehrsdatenerhebung gerichtete Ersuchen ist nicht möglich, da im Bereich der sonstigen Rechtshilfe keine Statistiken existieren und ausgehende Ersuchen, die nicht auch im Inland vollzogen werden, nicht in die nationalen Statistiken nach § 101b StPO einfließen. Die weiteren Kosten bei den Landespolizeibehörden lassen sich nicht valide beziffern. b) Bund aa) Justizbehörden, Zollverwaltung, Polizeibehörden und Nachrichtendienste (1) Funkzellenabfrage Hinsichtlich der Funkzellenabfrage ist nennenswerter Mehraufwand nicht zu erwarten. (2) Vorsorgliche IP-Adressspeicherung und Sicherungsanordnung Zum Generalbundesanwalt und Bundesgerichtshof (Ermittlungsrichter) Die Ausführungen zu den Ländern geltend entsprechend. Im Jahr 2024 sind vom Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof insgesamt 65 Maßnahmen nach § 100g StPO veranlasst worden. Im Hinblick auf die Sicherungsanordnung ist ausgehend hiervon nur mit einer geringfügigen Mehrbelastung zu rechnen. Zur Zollverwaltung Bestandsdatenauskunft in Verfahren des Zollfahndungsdienstes: Die Ermittlungen des Zollfahndungsdienstes richten sich regelmäßig gegen schwere und organisierte Kriminalität. Nach Einschätzung des Zollfahndungsdienstes ist durch die Möglichkeit, drei Monate rückwirkend IP-Adressen bei den Internetzugangsdiensteanbietern abzufragen, von einer Zunahme der Anfragen auszugehen. Prognostiziert wird ein Ansatz von 100 zusätzlichen Auskünften je Zollfahndungsamt je Jahr, was bei acht Zollfahndungsämtern eine Fallzahl von 800 ergibt. Im Ergebnis entstehen letztendlich geringfügige zusätzliche Personalkosten, die nicht beziffert werden können. Sicherungsanordnung in eigenen Verfahren des Zollkriminalamts: Aufgrund der Bedeutung des Sachverhalts oder weil ein Zollfahndungsamt danach ersucht oder der Generalbundesanwalt einen entsprechenden Ermittlungsauftrag erteilt, führt das Zollkriminalamt die strafrechtlichen Ermittlungen selbst durch. Abhängig vom Sachverhalt kann es erforderlich sein, Verkehrsdaten von Beschuldigten und anderen Personen auszuwerten. Hier ist gegebenenfalls bereits frühzeitig die Sicherung von Verkehrsdaten anzuordnen, um sie im späteren Verfahren erheben zu können. Im Ergebnis entstehen hierdurch geringfügige zusätzliche Personalkosten, die nicht beziffert werden können. Sicherungsanordnung in Verfahren der Zollfahndungsämter: Die Ermittlungen der Zollfahndungsämter richten sich regelmäßig gegen schwere und organisierte Kriminalität. Bandenmäßige Begehungen sind die Regel. Die Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft im Zollfahndungsdienst benötigen das Instrument der Sicherungsanordnung in einem frühen Stadium des Ermittlungsverfahrens, um Verkehrsdaten von potentiellen Beschuldigten und weiteren Tatbeteiligten zu sichern. Im Ergebnis entstehen letztendlich geringfügige zusätzliche Personalkosten, die nicht beziffert werden können. Der Zollverwaltung entstehen in ihrer Gefahrenabwehrfunktion keine haushaltswirksamen Ausgaben. Zu den Polizeibehörden Im Rahmen der Aufgabe des Bundeskriminalamtes (Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus) nach § 5 Bundeskriminalamtgesetzes (BKAG) kann für die Befugnis zur Bestandsdatenabfrage anhand IP-Adressen gemäß § 40 Absatz 4 Satz 1 BKAG davon ausgegangen werden, dass trotz des erwartbaren steigenden Abfrageverhaltens keine höheren Sachkosten für das Bundeskriminalamt entstehen werden. Letztlich hängt die Zahl an Bestandsdatenerhebungen von der Zahl der eingeleiteten Gefahrenabwehrvorgänge pro Jahr ab, die nicht seriös geschätzt werden kann und Schwankungen unterliegt. Das Mehr an erwartbar aussichtsreich zu stellenden Bestandsdatenabfragen kann nach gegenwärtiger Einschätzung mit dem vorhandenen Personal erledigt werden. Darüber hinaus wird die Kostenpauschale für diese Auskunftsart (vergleiche Nummer 201 der Anlage 3 zum JVEG) mit diesem Gesetz gesenkt, sodass zusätzliche Kosten zunächst nicht zu erwarten sind. Gleiches gilt für die Aufgabe des Bundeskriminalamtes nach § 6 BKAG (Schutz von Mitgliedern der Verfassungsorgane und der Leitung des Bundeskriminalamtes) und die Befugnis zur Bestandsdatenabfrage anhand IP-Adressen gemäß § 63a Absatz 4 Nummer 2 BKAG (Zahl an Bestandsdatenerhebungen anhand einer IP-Adresse in 2022: 162). Im Rahmen der Aufgabe des Bundeskriminalamtes nach § 2 BKAG kann für die Befugnis der Bestandsdatenabfrage anhand IP-Adressen zur Feststellung der örtlichen Zuständigkeit in den Ländern gemäß § 10 Absatz 3 BKAG trotz des erwartbaren steigenden Abfrageverhaltens derzeit davon ausgegangen werden, dass keine höheren Sachkosten für das Bundeskriminalamt entstehen werden. Es wird nach aktueller Einschätzung kein zusätzliches Personal notwendig sein (Zahl an Bestandsdatenerhebungen anhand einer IP- Adresse in 2022: 86 250). Darüber hinaus wird durch die zukünftig sichergestellte Identifizierung des Anschlusses anhand der IP-Adresse bislang noch zu leistender erweiterter Mehraufwand in der Zentralstelle reduziert, die örtliche Zuständigkeit für einen Fall über aufwändigere oder zeitintensivere Maßnahmen doch noch zu ermitteln. Auch vor dem Hintergrund der zukünftig festgelegten Kostenpauschale für diese Auskunftsart sind zunächst keine zusätzlichen Sachkosten zu erwarten. Im Rahmen der Aufgabe der Bundespolizei kann vor dem Hintergrund der zukünftig festgelegten Kostenpauschale für die Befugnis zur Bestandsdatenabfrage anhand IP-Adressen gemäß § 22a Absatz 3 Satz 1 des Bundespolizeigesetzes davon ausgegangen werden, dass trotz des erwartbaren steigenden Abfrageverhaltens keine höheren Sachkosten für die Bundespolizei entstehen werden. Es wird nach aktueller Einschätzung auch kein zusätzliches Personal notwendig sein. Im Hinblick auf die Sicherungsanordnung nach § 25a Absatz 1 des Bundespolizeigesetzes ist nur mit einer geringfügigen Mehrbelastung zu rechnen. Im Rahmen der Aufgabe des Bundeskriminalamt nach § 4 BKAG wird es einen Anstieg an Bestandsdatenanfragen zur Täteridentifizierung anhand IP-Adressen gemäß § 100j StPO geben. Trotz des erwartbaren steigenden Abfrageverhaltens wird derzeit davon ausgegangen, dass keine höheren Sachkosten für das Bundeskriminalamt entstehen werden. Es wird nach aktueller Einschätzung kein zusätzliches Personal notwendig sein. Selbiges gilt für die Sicherungsanordnung im Strafverfahren. Zu den Nachrichtendiensten Aufgrund der zu erwartenden Erhöhung der Anzahl der Bestandsdatenabfragen, bedingt durch die längere Speicherdauer von IP-Adressen, wird beim Bundesamt für Verfassungsschutz eine Automatisierung des bislang manuell wahrgenommenen Prozesses erforderlich. Für die technische Umsetzung werden eine hD-Funktion und zwei gD-Funktionen benötigt. Hierin berücksichtigt sind notwendige Anpassungen im Bereich der Netzübergänge, Netzwerktechnik und Systemerweiterungen an den TKÜ-Systemen zur Automation der neuen Abfragen aus den TKÜ-Bestandssystemen sowie technische Anpassungen an der ESB. Es muss zugleich sichergestellt sein, dass keine als Verschlusssachen eingestuften Daten abfließen. Ebenso müssen die entsprechenden Auskunftsantworten wieder den jeweiligen Abfragen im TKÜ-System zugeordnet werden. Für den fachlichen Aufwand zur Durchführung der neuen Abfragemöglichkeiten wird eine zusätzliche Funktion im mD benötigt. Dem Bundesamt für Verfassungsschutz entsteht folglich ein Personalmehrbedarf in Höhe von rund vier (Plan-)Stellen (1 hD, 2 gD, 1 mD). Die daraus resultierenden Personalkosten betragen jährlich rund 395 000 Euro. Dem Bundesamt für Verfassungsschutz entstehen zudem Sachkosten in Höhe von rund 254 000 Euro (einmalig) sowie rund 177 000 Euro (jährlich). Die weiteren Kosten beim Bundesnachrichtendienst lassen sich nicht valide beziffern. bb) Bundesnetzagentur Der Bundesnetzagentur werden voraussichtlich weitere Kosten entstehen. Der Kreis der Verpflichteten wird durch die §§ 176 und 177 TKG definiert. Dies sind nach § 176 TKG die Anbieter öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste und nach § 177 TKG die Anbieter von Internetzugangsdiensten. Aufgrund dieser Verpflichtungen geht die Bundesnetzagentur aufgrund der Meldungen nach § 5 Absatz 1 TKG von rund 3 000 Verpflichteten nach § 176 TKG und von rund 700 Verpflichteten nach § 177 TKG aus. Aufgrund der §§ 176 Absatz 4 und 177 Absatz 4 TKG werden in der Technischen Richtlinie nach § 170 Absatz 6 TKG technische Einzelheiten zu den verschiedenen Verpflichtungen festgelegt sowie, dass die Verpflichteten unverzüglich nach Dienstaufnahme der Bundesnetzagentur mitzuteilen haben, wie die Vorgaben umgesetzt werden; Änderungen sind unverzüglich mitzuteilen. Darüber hinaus überprüft die Bundesnetzagentur nach diesen Regelungen die Umsetzung der Vorgaben nach der ersten Umsetzung, bei Änderungen sowie regelmäßig im Turnus von etwa zwei Jahren. Auf die Bundesnetzagentur kommen durch diese Regelungen danach folgende Aufgaben zu: Erarbeitung, Fest- und Fortschreibung der Anforderungen zur getrennten und sicheren Speicherung der zu sichernden bzw. speicherpflichtigen Verkehrsdaten sowie zur sicheren Übermittlung der Anordnungen und Verkehrsdaten in der Technischen Richtlinie nach § 170 Absatz 6 TKG. Hierbei müssen sowohl einschlägige nationale Vorgaben wie etwa die des Bundesamts für Sicherheit in der Informationstechnik sowie internationale Standards berücksichtigt werden. Um dem Stand der Technik fortlaufend zu entsprechen, müssen die Festlegungen fortwährend überprüft und fortgeschrieben werden. Die Erarbeitung erfolgt im Benehmen mit den berechtigten Stellen und unter Beteiligung der Verbände und der Hersteller. Zur Erfüllung dieser Aufgabe sind 1 hD sowie 3 gD mit informationstechnischer Ausbildung notwendig. Entgegennahme und Prüfung der Unterlagen zur Umsetzung der Vorgaben sowie Prüfung der tatsächlichen technischen und organisatorischen Umsetzung bei allen rund 3 000 Verpflichteten. Darüber hinaus regelmäßige Kontrollen der Umsetzung der gesetzlichen Verpflichtungen im Turnus von etwa zwei Jahren. Bei 220 Arbeitstagen pro Jahr ergibt dies eine Überprüfung von sieben Verpflichteten pro Tag. Zur Erfüllung dieser Prüftätigkeit und der damit verbundenen Verwaltungsverfahren bedarf es eines hohen personellen Einsatzes. Zur Erfüllung dieser Aufgabe sind 1 hD, 10 gD und 8 mD notwendig. Durchsetzung der oben genannten Verpflichtungen nach § 228 TKG sowie nach § 230 Absatz 16 TKG. Hierfür wird ein zusätzlicher Aufwand zur Bearbeitung der notwendigen Ordnungswidrigkeitsverfahren notwendig. Zur Durchsetzung von Pflichten der Unternehmen können auch Durchsetzungsverfahren nach § 183 Absatz 1 TKG in Betracht kommen. Zur Erfüllung dieser Aufgabe sind 1 hD sowie 2 gD notwendig. Insgesamt besteht zur Erfüllung der Aufgaben bei der Bundesnetzagentur ein Personalaufwand von 26 Personaleinheiten, und zwar 3 hD, 15 gD, 8 mD. Die daraus resultierenden Personalkosten betragen jährlich rund 1,727 Mio. Euro. Der Bundesnetzagentur entstehen zudem Sachkosten in Höhe von rund 25 000 Euro (einmalig) sowie rund 5 000 Euro (jährlich). c) Wirtschaft Für die betroffenen Telekommunikationsunternehmen entstehen durch die Erfüllung der mit einer Sicherungsanordnung verbundenen und der in § 177 Absatz 1 TKG vorgesehenen Speicherpflichten und der weiteren Vorgaben nach § 176 Absatz 2 TKG und nach § 177 Absatz 2 TKG weitere Kosten. Anders als bei früheren Regelungen zu einer umfassenden Vorratsdatenspeicherung wird nur eine anlasslose Speicherpflicht im Hinblick IP-Adressen eingeführt sowie eine anlassbezogene Pflicht zur Sicherung von Verkehrsdaten aufgrund einer Sicherungsanordnung in einem konkreten Strafverfahren. Da die Speicherpflicht unterschiedslos alle Anbieter von Internetzugangsdiensten betrifft, sind circa 700 Unternehmen betroffen. Bei den voraussichtlichen Kosten ist zwischen dem Investitionsaufwand für eine erforderliche erstmalige Einrichtung der technischen Maßnahmen zur Erfassung sowie der sicheren Speicherung der Daten und den laufenden Kosten für die stetige Aktualisierung dieser Systeme zu unterscheiden. Die Lage kann sich bei den einzelnen Unternehmen sehr unterschiedlich gestalten. Wenn IP-Adressen bei Unternehmen bereits aus betrieblichen Gründen für einen gewissen Zeitraum gespeichert werden, könnte es bei diesen Unternehmen ausreichen, diese Zeiträume lediglich technisch zu verlängern. Bei Unternehmen, die derzeit IP-Adressen betrieblich nicht speichern, sind die Kosten für die erstmalige Einrichtung sowie für die laufenden Kosten entsprechend höher. Bei Unternehmen, die die öffentlichen IP-Adressen mehreren Anschlussinhabern gleichzeitig mittels Verfahren der Network Address Translation (NAT) zuweisen und daher auch Portnummern und gegebenenfalls andere Daten speichern müssen, um einen Anschlussinhaber zu identifizieren, ist zu beachten, dass diese Daten regelmäßig nicht außerhalb der eingesetzten NAT-Systeme zur Verfügung stehen. In diesen Fällen müssen diese NAT- Systeme zunächst ausgetauscht werden, was einen erheblichen Eingriff in die Wirknetze der Unternehmen darstellt und entsprechend zusätzliche Kosten verursacht. Zudem müssen alle Anbieter von Telekommunikationsdiensten technische und organisatorische Vorkehrungen für die Sicherung und Herausgabe von Verkehrsdaten treffen. Dies betrifft insbesondere die Einrichtung einer Speicherinfrastruktur, die es ermöglicht, Identifizierungsdaten für bis zu drei Monate oder länger zu speichern und wieder zu löschen, einschließlich der Integration in die bestehenden Prozesse. Von den Vorkehrungen sind circa 3 000 Unternehmen betroffen. Das Verfahren der Sicherung und Herausgabe unterscheidet sich durch die Schutz- und Löschvorgaben von den bereits heute stattfindenden Auskunftsersuchen zur Strafverfolgung, die von den Unternehmen auf der Grundlage des geltenden Rechts beantwortet werden müssen. Insoweit besteht ein nennenswerter zusätzlicher Aufwand für die Sicherung und Herausgabe von Verkehrsdaten, die alle Anbieter von Telekommunikationsdiensten unterschiedslos betrifft. Einige Verbände und Unternehmen geben an, dass für die Umsetzung der Speicherpflicht je nachdem, ob NAT-Verfahren eingesetzt werden oder nicht, und in Abhängigkeit der noch festzulegenden Details der Schutz- und Löschmaßnahmen einmalige Investitionskosten von 1 bis 2 Millionen Euro für große Anbieter, 150 000 bis 200 000 Euro für mittlere und 80 000 Euro für kleine Anbieter anfallen könnten. Die laufenden Kosten betragen nach diesen Angaben durchschnittlich 10 Prozent der Investitionskosten. Personalkosten könnten nach der Einschätzung einiger großer Unternehmen zwischen 200 000 und 550 000 Euro liegen; für mittlere und kleinere Unternehmen liegen hierzu keine konkreten Angaben vor. Für die Umsetzung der Sicherung und Herausgabe von Verkehrsdaten geben einige Unternehmen an, dass in Abhängigkeit der noch festzulegenden Schutzmaßnahmen von einmaligen Investitionskosten von 60 000 bis 300 000 Euro für große Anbieter und von 30 000 Euro für kleine Anbieter notwendig seien. Die laufenden Kosten wurden hierzu von bis zu 40 Prozent der Erstinvestition angegeben. Personalkosten könnten zudem zwischen 100 000 und 250 000 Euro für große Anbieter betragen und rund 10 000 Euro für kleinere Anbieter. Die Verbände und Unternehmen, die sich zu den Kosten geäußert haben, betonen hierzu, dass es sich aufgrund der individuellen Notwendigkeit zur Umgestaltung des Internetzugangsnetzes zur Erfassung der Daten sowie aufgrund der noch festzulegenden Anforderungen zu den Schutzmaßnahmen lediglich um aktuelle, grobe Schätzungen handele. Für die Bearbeitung der Sicherung und späteren Herausgabe von Verkehrsdaten gehen die großen Anbieter von einem Zeitbedarf von etwa 30 bis 60 Minuten pro Fall aus; für die Herausgabe von Anschlussinhaberdaten aufgrund einer IP-Adresse von einem Zeitbedarf von etwa 10–15 Minuten. Zu berücksichtigen ist, dass dieser Aufwand nach Anlage 3 zum JVEG entschädigt werden kann. Die mit Artikel 4 dieses Entwurfes vorgesehenen Entschädigungstatbestände decken diesen Aufwand. 6. Weitere Gesetzesfolgen Die geplanten Regelungen haben keine Auswirkungen für Verbraucher. Aus gleichstellungspolitischer Sicht sind die Regelungen neutral. Demografische Auswirkungen sind nicht zu erwarten. VIII. Befristung; Evaluierung Eine Befristung der Regelungen kommt nicht in Betracht. Sie betreffen den Kernbereich des Strafverfahrensrechts und des dazugehörigen Telekommunikationsrechts und sind schon wegen der erforderlichen technischen Umsetzung auf Dauer angelegt. Eine eigenständige Evaluierung ist nicht erforderlich. Die vorsorgliche IP- Adressspeicherung dient ausschließlich der Möglichkeit, anhand einer IP-Adresse einen Anschlussinhaber zu identifizieren, und stellt damit einen nicht als schwer einzustufenden Eingriff in Grundrechte dar (vergleiche Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 30. April 2024, Rechtssache C‑470/21, Quadrature du Net II – Hadopi, Randnummer 90), sodass eine Evaluierung insoweit nicht erforderlich ist. Für die Einführung der Sicherungsanordnung ist sie entbehrlich, da sie auch der Durchführung der Verordnung (EU) 2023/1543 dient. Außerdem ist ohnehin eine statistische Erfassung vorgesehen, sodass der Nutzen laufend nachvollzogen werden kann. B. Besonderer Teil Zu Artikel 1 (Änderung der Strafprozessordnung) In der Strafprozessordnung werden die Vorschriften zur Bestandsdatenabfrage (§ 100j), zur Verkehrsdatenabfrage (§ 100g) und zur Nutzungsdatenabfrage (§ 100k) sowie die hierauf bezogenen Verfahrensbestimmungen (§ 101a) überarbeitet. Diese Vorschriften betreffen die Befugnisse der Strafverfolgungsbehörden, verschiedene Arten von Daten bei Anbietern von Telekommunikationsdiensten und Erbringern von digitalen Diensten zu erheben. Die Überarbeitung ist geboten, da die Vorschriften infolge mehrfacher Reformgesetzgebung in den letzten Jahren zunehmend unübersichtlich geworden sind. Dies gilt insbesondere mit Blick auf den im Jahr 2021 eingeführten § 100k, der die Erhebung von Nutzungsdaten betrifft: Die Vorschrift trifft Regelungen vergleichbar zu § 100g, ist aber zum Teil abweichend aufgebaut und formuliert. Insoweit werden systematische Anpassungen vorgenommen. Darüber hinaus wird der bisherige § 100g Absatz 2, der die Anlasstaten für einen Abruf von Vorratsdaten regelt, aufgrund der Unvereinbarkeit der Vorschriften zur Vorratsdatenspeicherung mit europäischem Recht gestrichen. Außerdem wird in § 100g Absatz 4 die Funkzellenabfrage neu geregelt und mit § 100g Absatz 7 erstmalig eine Sicherungsanordnung für Verkehrsdaten eingeführt. Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht) Es handelt sich um redaktionelle Folgeänderungen zu Nummer 3 (Neufassung von § 100j) und Nummer 4 (Neufassung von § 101a). Zu Nummer 2 (§ 100g – Erhebung von Verkehrsdaten) Die Vorschrift wird neu gefasst. Der bisherige Absatz 2 enthält einen Straftatenkatalog für die Erhebung von auf Vorrat gespeicherten Verkehrsdaten. Er ist aufzuheben. Anlass dafür ist das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. August 2023 (6 C 6.22), das nach Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs (Urteil vom 20. September 2022 – C-793/19 und C-794/19, Spacenet und andere) Folgendes entschieden hat: Die in § 175 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 176 des Telekommunikationsgesetzes (TKG) – § 113a Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 113b TKG alte Fassung – geregelte Verpflichtung der Anbieter öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste zur Speicherung der dort genannten Telekommunikations-Verkehrsdaten ist in vollem Umfang unvereinbar mit Artikel 15 Absatz 1 der Richtlinie 2002/58/EG und daher nicht anwendbar, weil eine anlasslose, flächendeckende und personell, zeitlich und geografisch undifferenzierte Vorratsspeicherung eines Großteils der Verkehrs- und Standortdaten vorgeschrieben wird und – soweit das Unionsrecht einer eingeschränkten Vorratsdatenspeicherung nicht von vornherein entgegensteht – die Voraussetzungen hinsichtlich der Bestimmtheit und Normenklarheit der Regelung, der zulässigen Zwecke sowie der weiteren inhaltlichen und verfahrensmäßigen Anforderungen nicht vorliegen. Der geltende Absatz 2 bezieht sich auf die Erhebung der Daten aus dieser europarechtswidrigen Vorratsdatenspeicherung und ist daher zur Bereinigung aufzuheben. Soweit Absatz 2 in der geltenden Fassung noch von Absatz 1 Satz 3 hinsichtlich der der Erhebung gespeicherter Standortdaten in Bezug genommen wird, gelten künftig andere Voraussetzungen, siehe hierzu die Begründung zu Absatz 3. Absatz 1 enthält künftig den Grundtatbestand der Verkehrsdatenerhebung. Die Abfrage aus Anlass von Straftaten, die mittels Telekommunikation begangen worden sind, ist fortan in Absatz 2 geregelt. Die Regelungen zur Standortdatenabfrage (Absatz 3) und zur Funkzellenabfrage (Absatz 4) bauen als spezielle Formen der Verkehrsdatenabfrage auf die Voraussetzungen von Absatz 1 auf. Neu geschaffen wird in Absatz 5 eine Befugnis zur Erhebung bestimmter Verkehrsdaten bei nummernunabhängigen interpersonellen Kommunikationsdiensten mit dem Ziel der anschließenden Identifizierung des Beschuldigten. Absatz 7 enthält neu die Befugnis zum Erlass einer Sicherungsanordnung. Nicht fortgeführt wird der bisherige Absatz 4. Die Vorschrift sieht ein ausdrückliches Verbot der Verkehrsdatenerhebung aus der Vorratsdatenspeicherung bei Berufsgeheimnisträgern vor. Dieser Regelung bedarf es nicht mehr, da sie sich auf die Erhebung der Daten aus der europarechtswidrigen Vorratsdatenspeicherung bezieht, die aufgehoben werden. Da diese Regeln nie durchgesetzt worden sind, ändert sich durch die Streichung das Niveau, mit dem Berufsgeheimnisträger geschützt sind, nicht. Der Schutz von Berufsgeheimnisträgern, einschließlich des Schutzes journalistischer Quellen, ist – wie bislang – nach der allgemeinen Schutzvorschrift des § 160a gewährleistet. Die neu eingeführte Speicherpflicht von IP- Adressen und zugehörigen Daten steht mit der Verkehrsdatenerhebung nach § 100g in keinem Zusammenhang, sondern effektiviert lediglich die – bereits heute mögliche – Bestandsdatenabfrage nach § 100j Absatz 2. Aus den Bestandsdaten können keine Erkenntnisse darüber gewonnen werden, mit wem Berufsgeheimnisträger kommuniziert haben. Denn abgefragt werden darf nur, wer der Anschlussinhaber einer den Strafverfolgungsbehörden bekannt gewordenen IP-Adresse ist. Demgemäß ändert sich auch das Niveau, mit dem Medienschaffende geschützt sind, nicht. Soweit das europäische Medienfreiheitsgesetz (European Media Freedom Act – EMFA) Gewährleistungen zum Schutz von Medienschaffenden enthält, sind diese – wie bislang – bei der Rechtsanwendung vorrangig zu beachten. Zu § 100g (Erhebung von Verkehrsdaten) Zu Absatz 1 Zu Satz 1 Die Regelung enthält den Grundfall der Verkehrsdatenerhebung bei demjenigen, der öffentlich zugängliche Telekommunikationsdienste anbietet oder daran mitwirkt, § 100g Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Satz 2 der geltenden Fassung. Die Vorschrift ist redaktionell neu gefasst, ohne dass damit wesentliche Änderungen an der Rechtslage einhergehen. Hinsichtlich des Begriffs der Verkehrsdaten verweist das geltende Recht auf die §§ 9 und 12 des Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes (TDDDG). Dieser Verweis wird aus systematischen Gründen durch Verweis auf die gesetzliche Begriffsbestimmung in § 3 Nummer 70 TKG ersetzt. Eine Änderung der Rechtslage geht damit ausdrücklich nicht einher. Ausdrücklich klargestellt wird, dass die Daten aus der vorsorglichen IP- Speicherung nach § 177 TKG nicht unmittelbar als Verkehrsdaten auf Grundlage von § 100g Absatz 1 erhoben werden können. Strafverfolgungsbehörden können lediglich Auskunft über den Anschlussinhaber zu einer IP-Adresse nach § 100j Absatz 2 verlangen. Klargestellt ist in der Vorschrift erstmals, dass es sich beim Adressaten der Maßnahme um den Beschuldigten handelt. Dies entspricht bereits der geltenden Rechtslage, vergleiche § 101a Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 100a Absatz 3. Der Begriff des Beschuldigten umfasst dabei – wie bislang – auch namentlich noch unbekannte Tatverdächtige, wenn also ein Verfahren zunächst gegen Unbekannt geführt wird (vergleiche zu § 100a Bundesgerichtshof, Beschluss vom 8. Februar 1994 – 1 BGs 88/94). Neu in die Vorschrift aufgenommen ist erstmals ausdrücklich, wer mit einer Anordnung verpflichtet werden kann. Die tauglichen Verpflichteten ergaben sich bislang nur indirekt aus der Formulierung aus der Bezugnahme auf die erhebungsfähigen Verkehrsdaten im Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz und im Gesetz über die Errichtung einer Bundesanstalt für den Digitalfunk der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben. Nun sind in Satz 1 ausdrücklich diejenigen als Verpflichtete benannt, die öffentlich zugängliche Telekommunikationsdienste anbieten oder daran mitwirken. Die Formulierung ist angelehnt an § 100j Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, der die Bestandsdatenabfrage ermöglicht und die Verpflichteten ausdrücklich benennt. § 100g Absatz 1 Satz 1 erlaubt es weiterhin nicht, Abfragen an Telekommunikationsanbieter zu richten, die keine öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdienste anbieten (vergleiche Bundestagsdrucksache 19/4671, Seite 61; Rückert, in: Münchener Kommentar zur StPO, 2. Auflage 2023, § 100g Randnummer 42). Hierzu gehören etwa die Betreiber von drahtlosen Netzwerken (WLANs) in Hotels. Die ausdrückliche Benennung der tauglichen Verpflichteten in § 100g hat keine Änderung der Rechtslage zu Folge. Strafverfolgungsbehörden sind daher auch nicht darauf beschränkt, Daten nur noch unter Mitwirkung des Verpflichteten zu erheben. So kann beispielsweise bei einer sogenannten IP-Tracking-Maßnahme, die eine Ermittlungsbehörde selbst durchführt, die Erhebung der Verkehrsdaten weiterhin auf § 100g gestützt werden (vergleiche dazu Bundesgerichtshof, Beschluss vom 23. September 2014 – 1 BGs 210/14). Der neue § 100g Absatz 1 Satz 1 enthält außerdem katalogartig die materiellen Voraussetzungen für die Verkehrsdatenabfrage. Nummer 1 enthält wie bislang die Anforderungen an die Anlasstat. Nummer 2 regelt, dass die Erhebung der Verkehrsdaten, sofern erforderlich, nicht nur wie bisher für die Erforschung des Sachverhalts zulässig ist, sondern auch zur Ermittlung des Aufenthaltsorts des Beschuldigten. Hinsichtlich des Erfordernisses der Verhältnismäßigkeit in Nummer 3 gilt ebenfalls geltende Rechtslage fort. Zu Satz 2 In Satz 2 ist aufgenommen, dass neben den Verkehrsdaten des Beschuldigten auch Daten von Personen erhoben werden können, bei denen auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass sie für den Beschuldigten bestimmte oder von ihm herrührende Mitteilungen entgegennehmen oder weitergeben oder dass der Beschuldigte ihren Anschluss oder ihr informationstechnisches System benutzt (sogenannte Nachrichtenmittler). Diese Regelung gilt auch derzeit schon (§ 101a Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 100a Absatz 3). Es handelt sich dabei nicht um eine Verfahrensregelung, sondern um die Regelung des Adressatenkreises, sodass die Überführung in die Erhebungsnorm aus systematischen Gründen sachgerecht ist. Zu Satz 3 Satz 3 bestimmt in der neuen Fassung ausdrücklich, dass auch die Bundesanstalt für den Digitalfunk der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben Verpflichtete sein kann. Auch diese Anpassung führt nicht zur Änderung der Rechtslage (vergleiche auch Bundestagsdrucksache 19/4671, Seite 61). Zu Absatz 2 Die Vorschrift regelt nun separat die Befugnis, Verkehrsdaten in Fällen zu erheben, in denen ein Verdacht hinsichtlich einer mittels Telekommunikation begangener Straftaten besteht, die nicht bereits von § 100g Absatz 1 Satz 1 erfasst ist. Bei mittels Telekommunikation begangenen Straftaten muss es sich nicht um Straftaten von auch im Einzelfall erheblicher Bedeutung handeln; dies entspricht der geltenden Rechtslage. Die eigenständige Regelung vereinfacht den Grundtatbestand in Absatz 1 und die hierauf bezogenen besonderen Maßnahmen der Standortdaten- und Funkzellenabfrage. Die Erhebung von Verkehrsdaten ist künftig zulässig, wenn die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre. Dies ist eine geringfügige Lockerung der Subsidiaritätsklausel, denn bislang ist der Abruf nur zulässig, wenn die Erforschung auf andere Weise aussichtslos wäre (§ 100g Absatz 1 Satz 2 geltende Fassung). Die Änderung dient der Vereinheitlichung bei den Erhebungsbefugnissen (vergleiche § 100a Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, § 100b Absatz 1 Nummer 3, § 100c Absatz 1 Nummer 4, § 100f Absatz 1 und Absatz 2 sowie § 100h Absatz 2 Satz 2 Nummer 2). Einer ausdrücklichen Regelung, dass eine Maßnahme nach Absatz 2 nicht zur Erhebung von Standortdaten ermächtigt, bedarf es nicht. Denn dies ergibt sich aus der neuen Normsystematik, nach der die Erhebung von Standortdaten (Absatz 3) nur unter den Voraussetzungen von Absatz 1 – also gerade nicht von Absatz 2 – möglich ist. Zu Absatz 3 Die Regelungen zur Standortdatenabfrage werden in einen eigenen Absatz überführt und neu geordnet. Erstmals wird dabei ausdrücklich auf die gesetzliche Begriffsbestimmung in § 3 Nummer 56 TKG Bezug genommen. Eine Änderung der Rechtslage geht damit insoweit nicht einher. Künftig gelten dabei die gleichen Voraussetzungen für den Abruf bereits vorhandener Standortdaten und solchen, die künftig oder in Echtzeit erhoben werden. Die begriffliche Unterscheidung kann damit entfallen. Der Abruf vorhandener Standortdaten ist gemäß § 100g Absatz 1 Satz 3 der bisher geltenden Fassung nur unter den strengen Voraussetzungen des geltenden Absatzes 2 möglich, das heißt bei Verdacht einer besonders schweren Straftat, soweit die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes des Beschuldigten auf andere Weise wesentlich erschwert oder aussichtslos wäre. Der Abruf von Standortdaten, die künftig anfallen, oder in Echtzeit ist derzeit hingegen unter den geringeren Anforderungen des geltenden Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 zulässig, nämlich bei Verdacht einer Straftat von im Einzelfall erheblicher Bedeutung, soweit die Maßnahme für die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes des Beschuldigten erforderlich ist. Diese Differenzierung geht darauf zurück, dass für Standortdaten ursprünglich eine anlasslose Vorratsdatenspeicherung von vier Wochen vorgesehen war. Die Erhebung war als besonders sensibel eingeschätzt worden, da sich daraus Bewegungsprofile auch von Unbeteiligten hätten erstellen lassen können. Die Erhebung von künftig anfallenden Standortdaten und Standortdaten in Echtzeit waren demgegenüber als weniger sensibel eingeordnet worden, da sie nicht auf gespeicherte Daten zurückgreife (vergleiche Bundestagsdrucksache 18/5088, Seite 27). Tatsächlich ist eine Vorratsdatenspeicherung von Standortdaten nie durchgesetzt und mittlerweile durch das Bundesverwaltungsgericht wegen Verstoßes gegen das Unionsrecht für unanwendbar erklärt worden (siehe näher im Allgemeinen Teil der Begründung unter I.). Tatsächlich erbringt der Abruf vorhandener (retrograder) Standortdaten daher in vielen Fällen nur wenig Daten, da die zur Auskunft Verpflichteten die Daten allenfalls zu betrieblichen Zwecken speichern. Regelmäßig sind Daten nach spätestens sieben Tagen gelöscht. Die Erstellung von mehreren Wochen zurückreichenden Bewegungsprofilen ist auf dieser Datengrundlage nicht möglich. Es ist daher gerechtfertigt, den Abruf von Standortdaten in Absatz 3 insgesamt unter den Voraussetzungen des neuen Absatz 1 zuzulassen, also bei Verdacht einer Straftat von im Einzelfall erheblicher Bedeutung. Umgekehrt bedarf es für den Abruf von künftig anfallenden Standortdaten einer moderaten Anhebung der Eingriffsvoraussetzungen. Denn mit diesem Ermittlungsinstrument könnten sich die Strafverfolgungsbehörden ein dauernd aktualisiertes Bewegungsprofil – allerdings erst ab Anordnung beziehungsweise Wirksamwerden der Maßnahme – erstellen lassen. Der Abruf von künftig anfallenden Standortdaten steht fortan – wie bereits der Abruf bereits vorhandener Standortdaten – unter dem Erfordernis der Subsidiarität, darf also nur eingesetzt werden, soweit die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes des Beschuldigten auf andere Weise wesentlich erschwert oder aussichtslos wäre. Zu Absatz 4 Die Vorschrift enthält die Befugnis zur Funkzellenabfrage, die im bisher geltenden § 100g Absatz 3 geregelt ist. Nach derzeitiger Rechtslage ist die Funkzellenabfrage unter anderem nur unter den Voraussetzungen des geltenden Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 zulässig. Lange hat die Praxis die Vorschrift dahingehend ausgelegt, dass die Abfrage zulässig sei, sofern der Verdacht einer Straftat von auch im Einzelfall erheblicher Bedeutung bestehe (exemplarisch Landgericht Stade, Beschluss vom 26. Oktober 2018 – 70 Qs 133/18 – und Landgericht Arnsberg, Beschluss vom 29. April 2019 – 2 Qs-410 UJs 254/19-43/19). Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 10. Januar 2024 – 2 StR 171/23 – entschieden, dass eine Funkzellenabfrage den Verdacht einer besonders schweren Straftat gemäß § 100g Absatz 2 voraussetze. Verschiedene Landgerichte sind der Ansicht des Bundesgerichtshofs nicht gefolgt (unter anderem Landgericht Hamburg, Beschluss vom 6. Juni 2024 – 621 Qs 32/24; Landgericht Düsseldorf, Beschluss vom 19. Juni 2024 – 1 Qs 1/24; Landgericht Regensburg, Beschluss vom 5. September 2024 – 8 Qs 30/24); sie meinen weiter, es genüge der Verdacht einer Straftat von auch im Einzelfall erheblicher Bedeutung. Die neue Regelung in Absatz 4 verweist auf die Voraussetzungen des Absatzes 1 und lässt damit den Verdacht einer Straftat von auch im Einzelfall erheblicher Bedeutung genügen. Dies entspricht dem Verständnis der Praxis, bis die Entscheidung des Bundesgerichtshofs ergangen ist. In Bezug auf die Anlasstat besteht damit kein Unterschied zur Abfrage vorhandener Standortdaten. Dies ist in der Sache auch angebracht: Beide Instrumente betreffen Positionsdaten. Sie sind auch in ihrer Eingriffsintensität ungefähr vergleichbar. Die Funkzellenabfrage hat eine hohe Streubreite, erfasst insbesondere gegebenenfalls auch Unbeteiligte, die zu einem gegebenen Zeitpunkt in einer Funkzelle mit ihrem Mobiltelefon aktiv waren. Die Abfrage ermöglicht allerdings keine größeren Rückschlüsse, außer dass ein Anschlussinhaber zu einem bestimmten Zeitpunkt in einer bestimmten Funkzelle mit dem Mobilfunknetz verbunden war. Die Standortdatenabfrage hingegen kann, sofern Daten bei Abfrage vorhanden sind, Rückschlüsse auf Bewegungen erlauben. Doch steht der damit verbundenen höheren Eingriffstiefe eine sehr viel geringere Streubreite entgegen, da sich Maßnahme unmittelbar auf einen Anschlussinhaber bezieht. Unverändert bleibt die Rechtslage dahingehend, dass lediglich solche Daten erhoben werden können, die bereits angefallen sind. Die Erhebung zukünftig anfallender Verkehrsdaten in einer Funkzelle ist auf Grundlage von Absatz 3 daher weiterhin nicht möglich. Dies unterscheidet sich – auch dies entspricht der bisherigen Rechtslage – von der Erhebung von Standortdaten nach Absatz 3, wonach sowohl bereits vorhandene als auch künftige Daten erhoben werden können und auch die Erhebung in Echtzeit erlaubt ist. Beibehalten wird das bereits bestehende Erfordernis der Subsidiarität (Absatz 4 in Verbindung mit Absatz 3), sodass die Maßnahme weiter nur zulässig ist, soweit die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes des Beschuldigten auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre. Dies trägt der mitunter erheblichen Streubreite der Maßnahme, die auch Unbeteiligte mit einbezieht, Rechnung. Zu Absatz 5 Neu geschaffen wird in Absatz 5 eine Befugnis zur Erhebung bestimmter Verkehrsdaten bei nummernunabhängigen interpersonellen Kommunikationsdiensten (OTT-1-Diensten; siehe näher unten bei Absatz 7 Satz 1) mit dem Ziel der anschließenden Identifizierung des Beschuldigten. Die Vorschrift nimmt den geltenden § 100k Absatz 3 (§ 100k Absatz 4 neuer Fassung) zum Vorbild, der eine solche Erhebung bereits gegenüber digitalen Diensten erlaubt. Sie betrifft den praktisch häufigen Fall, dass die Strafverfolgungsbehörde einen verfahrensgegenständlichen Inhalt bereits kennt, zum Beispiel, weil sie mit einer Strafanzeige, der ein Screenshot beigefügt ist, darauf hingewiesen worden ist. Nach dem geltenden § 100k Absatz 3 kann in diesem Fall die Staatsanwaltschaft Nutzungsdaten bei digitalen Diensten ausschließlich zur Identifikation des Nutzers erheben, ohne dass dies der Anordnung durch das Gericht bedürfte. Praktisch geht es dabei darum, die IP-Adresse des Nutzers zu erfahren, die ihm zugewiesen war. Anhand dieser Daten kann die Strafverfolgungsbehörde eine Bestandsdatenabfrage bei einem Internetzugangsdiensteanbieter nach § 100j Absatz 2 vornehmen und so gegebenenfalls den Inhaber des Anschlusses identifizieren, von dem aus der Dienst genutzt worden ist. Der Tatbestand des Satzes 1 setzt voraus, dass die Strafverfolgungsbehörde bereits Kenntnis von dem Inhalt der Nutzung des Dienstes hat. Dies entspricht dem bereits geltenden Erfordernis in § 100k Absatz 3. Neu gegenüber dem geltenden § 100k Absatz 3 ist, dass diese Befugnis nicht allein der Staatsanwaltschaft zusteht, sondern allen Strafverfolgungsbehörden, also auch den Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft. Dies ist sachgerecht, da die zu erhebenden Identifizierungsdaten keine besondere Sensibilität aufweisen und lediglich die Bestandsdatenabfrage bei dem Internetzugangsdiensteanbieter ermöglichen, die den Ermittlungspersonen bereits heute gestattet ist. Anders als im geltenden § 100k Absatz 3 werden die erhebbaren Daten nun ausdrücklich benannt, nämlich die gespeicherte IP-Adresse, der genaue Zeitpunkt ihrer Nutzung und gegebenenfalls weitere, zur Identifizierung anhand der IP-Adresse erforderliche Daten wie etwa die Portnummer. Dies lehnt sich an § 177 Absatz 1 Satz 1 TKG neuer Fassung an; auf die Begründung wird insoweit verwiesen. Die Vorschrift erlaubt hingegen keine Erhebung von Bestandsdaten wie Nutzernamen, Accountbezeichnungen, E-Mail-Adressen oder Telefonnummern; insoweit würde sich eine Erhebung nach § 100j richten. Die Vorschrift begründet keine Speicherpflicht für Anbieter; das Ersuchen bezieht sich also stets nur auf beim Anbieter vorhandene Daten. Satz 2 bestimmt, dass Absatz 1 Satz 2 entsprechend gilt, die Maßnahme also auch in Bezug auf Nachrichtenmittler angewendet werden kann. Auf die Begründung zu Absatz 1 Satz 2 wird verwiesen. Zu Absatz 6 Die Vorschrift entspricht unverändert dem derzeit geltenden Absatz 5, der in Absatz 6 verschoben wurde. Zu Absatz 7 Zu Satz 1 Neu geregelt wird in Absatz 7 Satz 1 die Sicherungsanordnung für Verkehrsdaten. Ein Instrument der Sicherungsanordnung sieht auch die Verordnung (EU) 2023/1543 über Europäische Herausgabeanordnungen und Europäische Sicherungsanordnungen für elektronische Beweismittel in Strafverfahren und für die Vollstreckung von Freiheitsstrafen nach Strafverfahren (E-Evidence-Verordnung) für EU-grenzüberschreitende Fälle vor. Eine Europäische Sicherungsanordnung kann für alle Straftaten erlassen werden, wenn sie in einem vergleichbaren nationalen Fall unter denselben Voraussetzungen hätte erlassen werden können, Artikel 6 Absatz 3 E-Evidence-Verordnung. Erst die Schaffung der Sicherungsanordnung für rein nationale Sachverhalte ermöglicht es also den nationalen Strafverfolgungsbehörden, für Maßnahmen im europäischen Ausland die Europäische Sicherungsanordnung anzuwenden. Besondere Bestimmungen betreffend die Anwendung der E-Evidence-Verordnung sind im Elektronische-Beweismittel-Umsetzungs-und- Durchführungsgesetz (Artikel 3) geregelt. Der Bedarf für die Einführung einer Sicherungsanordnung ergibt sich aus dem Umstand, dass insbesondere Verkehrsdaten flüchtig sind. Telekommunikationsunternehmen speichern die Daten zu betrieblichen Zwecken häufig maximal sieben Tage lang. Aus diesem Grund bedarf es eines Instruments, das auch dann, wenn die Voraussetzungen für die Erhebung der Verkehrsdaten noch nicht vorliegen, den Verlust dieser Daten verhindern kann. Die Sicherung darf für den Fall einer etwaigen späteren Erhebung angeordnet werden. Die Sicherungsanordnung ist in diesem Sinne ein akzessorisches Sicherungsinstrument: Die Sicherungsanordnung darf demgemäß gegenüber all jenen angeordnet werden, die auch zur Herausgabe verpflichtet wären, also gegenüber allen Telekommunikationsanbietern. Dazu gehören zum einen Anbieter von nummerngebundenen interpersonellen Telekommunikationsdiensten, insbesondere Internetzugangsdienste, sowie Dienste, die ganz oder überwiegend in der Übertragung von Signalen bestehen, wie Übertragungsdienste, die für Maschine-Maschine-Kommunikation und für den Rundfunk genutzt werden (vergleiche § 3 Nummer 61 TKG). Zum anderen gehören auch Anbieter nummernunabhängiger interpersoneller Telekommunikationsdienste (sogenannte Over-The-Top-1-Dienste oder OTT-1-Dienste, etwa Erbringer von E-Mail- und Messengerdiensten) zu den Verpflichteten (vergleiche § 3 Nummer 40 TKG). Die OTT-1-Dienste treten häufig an die Stelle „klassischer“ Telekommunikationsdienste. So wird beispielsweise die SMS durch Nachrichten über Messengerdienste ersetzt oder der Telefonanruf durch einen Sprachanruf über eine App. Die Einbeziehung der OTT-1-Dienste in den Kreis der Verpflichteten ist daher sachgerecht. Zum Kreis der Verpflichteten OTT-1-Dienste gehören auch E-Mail-Anbieter. Eine Sicherungsanordnung ihnen gegenüber kann etwa folgende Daten umfassen: – Daten zum Login beim E-Mail-Postfach (IP-Adresse mit Port und Zeitstempel, sekundengenau mit Zeitzone) sowie gegebenenfalls Standortdaten, – Routing-Informationen, also die Daten aus dem Header der E-Mail, – Anzeigename und Kennung, das heißt die E-Mail-Adresse, der anderen Kommunikationsteilnehmer sowie Zeitstempel zu Empfang und Versand der jeweiligen E-Mail. Die akzessorische Sicherungsanordnung kann sich lediglich auf Verkehrsdaten beziehen, aber – wie die Hauptmaßnahme, die Erhebung nach den Absätzen 1 bis 4, selbst auch – nicht auf Inhaltsdaten. Bei Anhaltspunkten für eine mittels Telekommunikation begangene Straftat, die nicht die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt, ist die akzessorische Sicherungsanordnung nur in Bezug auf Verkehrsdaten, nicht aber in Bezug auf Standortdaten möglich, da auch die Erhebung selbst sich nur auf Verkehrsdaten, nicht aber auf Standortdaten beziehen kann (vergleiche Absatz 2 und die Begründung hierzu). Die Sicherungsanordnung wird sich regelmäßig auf bereits vorhandene Daten beziehen. Soweit die Erhebungsmaßnahme auch die Erhebung künftiger Daten oder von Daten in Echtzeit erlaubt, etwa die Erhebung von Standortdaten nach Absatz 2, gilt dies aber entsprechend auch für die Sicherungsanordnung. Die Akzessorietät der Sicherungsanordnung schlägt sich auch in der Zweckbindung der gesicherten Daten nieder. Die gesicherten Daten dürfen ausschließlich für die korrespondierende Erhebungsmaßnahme verwendet werden, siehe näher bei der Begründung zur Änderung des Telekommunikationsgesetzes in Artikel 2 Nummer 2, zu § 176 Absatz 1. Adressat der Sicherungsanordnung sind betroffene Personen. Hierin unterscheidet sich die Sicherungsanordnung von den Erhebungsmaßnahmen nach Absatz 1 bis 4, die sich nur gegen den Beschuldigten oder einen Nachrichtenmittler richten können. Dies trägt dem Umstand Rechnung, dass im frühen Stadium der Ermittlung die Rollen der Personen (Beschuldigter beziehungsweise Nachrichtenmittler oder Tatunbeteiligter) häufig noch nicht feststehen. Zu Nummer 1 Der Erlass einer Sicherungsanordnung setzt gemäß Nummer 1 voraus, dass zureichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass eine in den Absätzen 1 bis 4 bezeichnete Straftat begangen worden ist. Es muss also ein von konkreten Tatsachen gestützter Anfangsverdacht gegeben sein, der über vage Anhaltspunkte und Vermutungen hinausgeht (Köhler und Schmitt, in: Schmitt/Köhler, StPO, 68. Auflage 2025 § 98a Randnummer 7, § 152 Randnummer 4). Dieser Verdachtsgrad entspricht jenem der Rasterfahndung (§ 98a). Damit ist das Erfordernis gegenüber Absatz 1 Nummer 1 abgesenkt, wonach bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen müssen, dass jemand als Täter oder Teilnehmer eine dort genannte Straftat begangen hat. Dieser qualifizierte, sich gegen eine bestimmte Person richtender Tatverdacht ergibt sich häufig erst im Laufe von weiteren Ermittlungen. Die unverzügliche Sicherung von Verkehrsdaten kann daher bereits unmittelbar dann angeordnet werden, wenn der Anfangsverdacht noch ungerichtet ist, also typischerweise unmittelbar nach Entdeckung der Begehung einer Straftat. Weitere Einzelheiten müssen für die Zulässigkeit der Sicherungsanordnung noch nicht feststehen. Dies steht in Einklang mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (Urteil vom 5. April 2022, Rechtssache C-140/20 – Commissioner of An Garda Síochána, Randnummer 91). Die Sicherungsanordnung kann nur erlassen werden bei Anhaltspunkten für eine Straftat von erheblicher Bedeutung (Absatz 1 Nummer 1, gegebenenfalls in Verbindung mit Absatz 3 oder Absatz 4) oder für eine mittels Telekommunikation begangene Straftat (Absatz 2 Nummer 1). Ein Bedarf für eine Sicherungsanordnung besteht auch für die letztgenannte Konstellation. Denn bei mittels Telekommunikation begangenen Straftaten ist die Erhebung der Verkehrsdaten häufig der einzige Ermittlungsansatz. Es bestünde die „Gefahr der systemischen Straflosigkeit“ (vergleiche Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 30. April 2024, Rechtssache C‑470/21, Quadrature du Net II – Hadopi, Randnummer 119), wenn hier keine adäquaten Ermittlungsinstrumente bestünden. Zu Nummer 2 Notwendig, aber auch ausreichend für die Eigenschaft als betroffene Person ist ein persönlicher oder räumlicher Bezug zur Tat, insbesondere zum Opfer oder zum Tatort (vergleiche auch Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 6. Oktober 2020, Rechtssache C‑511/18, C‑512/18 und C‑520/18 – La Quadrature du Net und andere, Randnummer 165). Damit kann die Sicherungsanordnung zwar eine gewisse Streubreite aufweisen. Doch da die Erhebung der Daten gemäß Satz 2 nur in Betracht kommt, wenn sich die Anhaltspunkte zu einem qualifizierten Tatverdacht gegen einen bestimmten Beschuldigten verdichtet haben, ist der Eingriff bei einer Sicherung von überschaubarem Gewicht. Zu Nummer 3 Eine Sicherungsanordnung darf nach Nummer 3 erlassen werden, soweit die Daten für die in den Absätzen 1 bis 4 genannten Zwecke von Bedeutung sein können. Anders als bei der Erhebung ist es also nicht nötig, dass die Sicherung für die im Erhebungstatbestand jeweils genannten Zwecke erforderlich ist (Absatz 1 Nummer 2) beziehungsweise dass die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre (Absatz 2 Nummer 2 und Absatz 3). Das Merkmal „von Bedeutung sein können“ lehnt sich an die bestehenden Regelungen über die Sicherstellung und Beschlagnahme von Gegenständen zu Beweiszwecken in § 94 Absatz 1 sowie über die Durchsicht von elektronischen Speichermedien in § 110 Absatz 3 an (sogenannte potentielle Beweisbedeutung). Auf die dort gefundene gefestigte Auslegung soll künftig auch im Rahmen von Nummer 2 zurückgegriffen werden. Danach reicht es aus, dass im Moment der Sicherungsanordnung die Möglichkeit besteht, dass die Verkehrsdaten für die in den Absätzen 1 bis 4 genannten Zwecken (Erforschung des Sachverhalts beziehungsweise Ermittlung des Aufenthaltsortes eines Beschuldigten) verwendet werden können. Als ausreichend wird insoweit die Erwartung im Sinne einer Ex-ante-Prognose angesehen, dass die Verkehrsdaten Schlussfolgerungen auf relevante Tatsachen zulassen; für welche Beweisführung sie im Einzelnen in Betracht kommen und ob sie später tatsächlich relevant werden, braucht hingegen noch nicht festzustehen. Ausgeschlossen wird die Sicherungsanordnung hingegen sein, wenn im Zeitpunkt der Anordnung die fehlende Beweisbedeutung schon sicher feststeht (vergleiche zu alledem: Köhler, Schmitt/Köhler, StPO, 68. Auflage 2025, § 94 Randnummer 6 f.; Hauschild, in Münchener Kommentar zur StPO, 2. Auflage 2023, § 94 Randnummer 21 und 22, jeweils mit weiteren Nachweisen). Dies ist etwa der Fall, wenn das Vorliegen eines Verfahrenshindernisses bereits sicher feststeht. Von dem Ausschluss erfasst sein können bei der Sicherungsanordnung aber auch Fälle, in denen sicher absehbar ist, dass die Voraussetzungen einer späteren Erhebung der Verkehrsdaten nach den Absätzen 1 bis 4 nicht vorliegen werden. Zu Satz 2 Satz 2 stellt klar, dass Absatz 7 selbst keine Erhebungsbefugnis beinhaltet. Die Strafverfolgungsbehörde hat sich daher mit einem eigenständigen Erhebungsersuchen an den Verpflichteten zu wenden, um die gesicherten Daten ganz oder teilweise abzurufen. Die Erhebung darf nur in dem Umfang geschehen, in dem die Voraussetzungen vorliegen, also insbesondere nur, soweit die Erhebung der Daten erforderlich ist. Es ist zu erwarten, dass die Sicherungsanordnung der (etwaigen) Erhebung regelmäßig zeitlich vorausgeht. Denkbar ist aber auch, dass die Sicherungsanordnung zugleich mit der Erhebung angeordnet wird. Dies ist in Fällen relevant, in denen zwar bereits die rechtlichen Voraussetzungen für die Erhebung vorliegen, aber die Daten technisch noch nicht abgerufen werden können. Praktisch bedeutsam ist das in Konstellationen, in denen der Verpflichtete keine Vorkehrungen für die Mitwirkung zu treffen hat. Denn nur in bestimmten Fällen besteht eine solche Pflicht (vergleiche § 101a Absatz 5 neuer Fassung in Verbindung mit § 100a Absatz 4 Satz 2). Davon nicht erfasst sind insbesondere die Erbringer von nummernunabhängigen interpersonellen Telekommunikationsdiensten (sogenannten OTT-1- Diensten). Bei diesen Verpflichteten wird der Modus der Datenerhebung im Einzelfall festgelegt, was Zeit in Anspruch nehmen kann. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn die Erhebung von Verkehrsdaten auf einem Server oder bei einem E-Mail-Provider angeordnet wird. In solchen Fällen kann dann gegenüber dem Verpflichteten die Sicherung angeordnet werden, bis die Erhebung tatsächlich möglich ist. Zu Nummer 3 (§ 100j – Erhebung von Bestandsdaten und § 100k – Erhebung von Nutzungsdaten) Die Änderungen betreffen die Regelung der Bestandsdatenabfrage in § 100j sowie die Regelung der Nutzungsdatenabfrage in § 100k. Zu § 100j (Erhebung von Bestandsdaten) Die Änderungen sind im Wesentlichen redaktioneller Natur. Die Überschrift wird neu gefasst und parallel zu § 100g (Erhebung von Verkehrsdaten) und § 100k (Erhebung von Nutzungsdaten) ausgestaltet. Zu Absatz 1 Die Vorschrift regelt wie bislang § 100j Absatz 1 Satz 1 den Grundtatbestand der Bestandsdatenauskunft, also die Erhebung von Bestandsdaten bei Telekommunikationsdiensten (Nummer 1) und bei den Erbringern digitaler Dienste (Nummer 2). Lediglich redaktionell wird klargestellt, dass es sich um eine Erhebung „bei“ diesen Verpflichteten handelt; der bisherige Gesetzestext spricht von einer Erhebung „von“ demjenigen, der die entsprechenden Dienste erbringt. Nicht fortgeführt werden die Verweise auf § 174 Absatz 1 Satz 1 TKG (manuelles Auskunftsverfahren bei Erbringern von Telekommunikationsdiensten) und auf § 22 Absatz 1 Satz 1 TDDDG (Auskunftsverfahren bei Erbringern digitaler Dienste). Die Verweise sind ohne normativen Gehalt. Eine Änderung der Rechtslage ergibt sich daraus nicht. Die Erhebungsbefugnis in Bezug auf besondere Daten nach § 100j Absatz 1 Satz 2 und 3 ist ohne inhaltliche Änderungen in Absatz 3 verschoben. Zu Absatz 2 Wie bislang wird in diesem Absatz die Befugnis geregelt, anhand einer zu einem bestimmten Zeitpunkt zugewiesenen IP-Adresse die Auskunft über Bestandsdaten zu verlangen. Solche Auskünfte werden aktuell nur anhand der Daten, insbesondere IP-Adressen, erteilt, die die Telekommunikationsunternehmen ohnehin zu betrieblichen Zwecken speichern. Auskünfte sind derzeit in der Regel nur dann erfolgreich, wenn die IP-Adresse vor höchstens sieben Tagen zugewiesen worden ist, weil länger regelmäßig nicht gespeichert wird. Die neu eingeführte dreimonatige Speicherpflicht in § 177 TKG wird künftig dazu führen, dass ein innerhalb dieses Zeitraums gestelltes Auskunftsersuchen bei Telekommunikationsanbietern regelmäßig erfolgreich sein wird. Das Auskunftsersuchen nach § 100j Absatz 2 ist mit Verfassungsrecht vereinbar. Insbesondere bedarf es keiner begrenzenden Straftatenkataloge mit Anlassstraftaten (Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 2. März 2010 – 1 BvR 256/08 –, BVerfGE 125, 260–385, Randnummer 261; Beschluss vom 27. Mai 2020 – 1 BvR 1873/13, 1 BvR 2618/13 –, B VerfGE 155, 119–238, Randnummer 177). Die Behörden selbst erhalten keine Kenntnis der anlasslos und vorsorglich zu speichernden Daten. Sie rufen diese nicht selbst ab, sondern erhalten lediglich Auskünfte über den Inhaber eines bestimmten Anschlusses, der von den Diensteanbietern unter Rückgriff auf diese Daten ermittelt wurde. Dabei bleibt die Aussagekraft dieser Daten eng begrenzt: Die Verwendung der vorsorglich gespeicherten Daten führt allein zu der Auskunft, welcher Anschlussinhaber unter einer bereits bekannten, etwa anderweitig ermittelten IP-Adresse im Internet angemeldet war. Eine solche Auskunft hat, wenngleich ihr Eingriffsgewicht darüber hinaus geht, ihrer formalen Struktur nach eine gewisse Ähnlichkeit mit der Abfrage des Inhabers einer Telefonnummer. Ihr Erkenntniswert bleibt jedenfalls punktuell. Systematische Ausforschungen über einen längeren Zeitraum oder die Erstellung von Persönlichkeits- und Bewegungsprofilen lassen sich allein auf der Grundlage von Auskünften aus IP-Adressen an der Quelle einer Verbindung nicht verwirklichen (vergleiche Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 2. März 2010 – 1 BvR 256/08 –, BVerfGE 125, 260–385, Randnummer 256; Beschluss vom 27. Mai 2020 – 1 BvR 1873/13, 1 BvR 2618/13 –, BVerfGE 155, 119–238, Randnummer 169). Eine Auskunft darf allerdings nicht ins Blaue hinein eingeholt werden: Wie bei jeder Ermittlungsmaßnahme bedarf es eines hinreichenden Anfangsverdachts auf einzelfallbezogener Tatsachenbasis, da im Ermittlungsverfahren keine anlasslose Ausforschung zur Verdachtsgewinnung zulässig ist (vergleiche Kölbel/Ibold, in: Münchener Kommentar zur Strafprozessordnung 2. Auflage 2024, § 160 Randnummer 71; Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 2. März 2010 – 1 BvR 256/08 –, BVerfGE 125, 260–385, Randnummer 261; Beschluss vom 27. Mai 2020 – 1 BvR 1873/13, 1 BvR 2618/13 –, BVerfGE 155, 119–238, Randnummer 145). Sofern auch die Portnummer bekannt ist, sollte diese neben Zeitstempel und IP-Adresse in das Ersuchen mit aufgenommen werden. Nur wenn die Portnummer in das Ersuchen aufgenommen ist, besteht die sichere Aussicht, dass der Verpflichtete eine Auskunft erteilen kann. In einigen Fällen wird die Portnummer den Strafverfolgungsbehörden allerdings nicht bekannt sein. Auch in diesen Fällen können die Strafverfolgungsbehörden um Auskunft ersuchen, und es besteht eine Chance, dass der Verpflichtete diese auch hier erteilen kann (vergleiche die Begründung zur Änderung des Telekommunikationsgesetzes in Artikel 6 Nummer 2 zu § 177 Absatz 1). Die mit der Erhebungsnorm korrespondierenden Verarbeitungsbefugnisse der Diensteanbieter ergeben sich für öffentlich zugängliche Telekommunikationsdienste aus § 174 Absatz 1 Satz 3 TKG und für digitale Dienste aus § 22 Absatz 1 Satz 3 TDDDG. Bislang verweist die Vorschrift auch auf § 177 Absatz 1 Nummer 3 TKG. Dieser Verweis war zu streichen, da die europarechtswidrige Vorschrift aufgehoben ist. Gestrichen wird auch der geltende § 100j Absatz 2 Satz 2, wonach das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Auskunftsverlangen nach Satz 1 aktenkundig zu machen ist. Die Vorschrift ist überflüssig, da die Grundsätze der ordnungsgemäßen Aktenführung ohnehin erfordern, dass Akten vollständig und inhaltlich richtig sind, um einer rechtsstaatlichen Kontrolle zugänglich zu sein. Die rechtlichen und tatsächlichen Grundlagen für eine Bestandsdatenauskunft sind daher auch aktenkundig zu machen (vergleiche auch Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 2. März 2010 – 1 BvR 256/08 –, BVerfGE 125, 260–385, Randnummer 261; Beschluss vom 27. Mai 2020 – 1 BvR 1873/13, 1 BvR 2618/13 –, BVerfGE 155, 119–238, Randnummer 248 ff.). Zu Absatz 3 Bislang trifft § 100j Absatz 3 Verfahrensregelungen für die Bestandsdatenabfrage. Diese werden zur systematischen Bereinigung in § 101a verschoben; zur näheren Begründung siehe dort. In der neuen Fassung enthält § 100j Absatz 3 die Regelungen, die sich bislang in § 100j Absatz 1 Satz 2 und 3 finden. Die Verschiebung erfolgt aus systematischen Gründen. Eine Änderung der Rechtslage geht damit nicht einher. Zu § 100k (Erhebung von Nutzungsdaten bei digitalen Diensten) § 100k wird grundlegend redaktionell überarbeitet und in Struktur und Regelungsgehalt dem § 100g weiter angenähert. Dies ist sachgerecht, da § 100k die Befugnis zum Datenabruf bei Erbringern digitaler Dienste ermöglicht und damit in einer Konstellation gilt, die parallel zum Datenabruf bei Anbietern öffentlich zugänglicher Telekommunikationsanbieter (§ 100g) liegt. § 100k ist auch nach geltendem Recht ähnlich zu § 100g ausgestaltet: § 100g regelt die Erhebung von Verkehrsdaten bei Telekommunikationsunternehmen, § 100k die Erhebung von Nutzungsdaten bei digitalen Diensten. Die Überarbeitung der Vorschrift beseitigt Abweichungen zwischen beiden Normen, für die kein sachlicher Grund erkennbar ist. Bereits nach geltender Rechtslage kann auf Grundlage von § 100k eine sogenannte Login- Falle geschaltet werden. Gemeint mit diesem Schlagwort ist die Konstellation, dass die Strafverfolgungsbehörden einen Beschuldigten noch nicht identifizieren konnten, aber Grund zu der Annahme haben, dass er regelmäßig einen bestimmten digitalen Dienst nutzt. In diesem Fall können die Strafverfolgungsbehörden, gestützt auf § 100k Absatz 1 oder 2, die bei einem frischen Login gespeicherte IP-Adresse und gegebenenfalls die verwendete Portnummer beim Erbringer des digitalen Dienstes erheben. Mit Zeitstempel, IP-Adresse und gegebenenfalls Portnummer kann der Anschlussinhaber durch eine Bestandsdatenabfrage nach § 100j Absatz 2 identifiziert werden. Zu Absatz 1 Absatz 1 wird redaktionell angepasst. Entfallen kann der Verweis auf § 1 Absatz 4 Nummer 1 des Digitalen-Dienste-Gesetzes, in dem gesetzlich der Begriff des digitalen Dienstes definiert ist. Eine Änderung der Rechtslage geht damit nicht einher. Die Vorschrift verweist künftig für den Abruf von Nutzungsdaten bei digitalen Diensten hinsichtlich der Voraussetzungen auf § 100g Absatz 1 Satz 1. Die Voraussetzungen für den Abruf sind nach bisher geltender Rechtslage identisch, es handelt sich also lediglich um eine redaktionelle Vereinfachung. Unverändert bleibt auch der Begriff der digitalen Dienste, der sich nach § 1 Absatz 4 Nummer 1 des Digitale-Dienste-Gesetzes in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie (EU) 2015/1535 richtet. Digitale Dienste sind danach Dienstleistungen der Informationsgesellschaft, das heißt jede in der Regel gegen Entgelt elektronisch im Fernabsatz und auf individuellen Abruf eines Empfängers erbrachte Dienstleistung. Auch vernetzte smarte Systeme in Fahrzeugen, zu denen insbesondere auch Navigations- und Notrufsysteme zählen, unterfallen dem Begriff der digitalen Dienste, wenn sie eine auf individuellen Abruf erbrachte Dienstleistung darstellen. Entsprechend können die dabei entstehenden Fahrzeugdaten, wie etwa Standortdaten, Nutzungsdaten im Sinne von § 100k Absatz 1 sein (vergleiche Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 20. Juli 2021 − 3 Ws 369/21 zum damals geltenden Begriff der Telemediendienste nach § 1 Absatz 1 Satz 1 des zum 14. Mai 2024 außer Kraft getretenen Telemediengesetzes). Inhaltsdaten, die bei der Nutzung digitaler Dienste in vernetzten Fahrzeugen erzeugt werden, können hingegen nicht auf Grundlage von § 100k Absatz 1 erhoben werden. Wie bei § 100g Absatz 1 können nach geltender Rechtslage auch bei Abfragen nach § 100k Absatz 1 neben den Nutzungsdaten des Beschuldigten (siehe zum Begriff des Beschuldigten die Ausführungen zu § 100g Absatz 1 Satz 1) auch Daten von sogenannten Nachrichtenmittlern erhoben werden. Dies ergibt sich derzeit – wie bei der Verkehrsdatenerhebung – aus § 101a Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 100a Absatz 3. Zukünftig wird dies durch einen Verweis in § 100k Absatz 1 Satz 2 auf § 100g Absatz 1 Satz 2 geregelt. Zu Absatz 2 Neu geregelt wird die Abrufbefugnis für Nutzungsdaten in Fällen, in denen die Straftat mittels eines digitalen Dienstes begangen worden ist. Bislang sieht § 100k Absatz 2 Satz 1 als weitere Voraussetzung einen Katalog von Straftaten vor. Bei der Parallelvorschrift des § 100g Absatz 2 neue Fassung (entspricht dem bisherigen § 100g Absatz 1 Satz 1 Nummer 2), der die Erhebung von Verkehrsdaten bei Verdacht einer mittels Telekommunikation begangenen Straftat betrifft, existiert ebenfalls kein Katalog. Die Vorschriften werden damit systematisch angeglichen. Dies drückt der fortan geltende Verweis auf § 100g Absatz 2 aus. Entsprechend dem Verweis ist künftig die Erhebung von Nutzungsdaten in Fällen, in denen eine Straftat mittels eines digitalen Dienstes begangen worden ist, nur dann zulässig, wenn die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre. Dies ist – wie bei der entsprechenden Verkehrsdatenerhebung nach § 100g Absatz 2 – eine geringfügige Erweiterung der Abrufbefugnis, denn bislang ist der Abruf nur zulässig, wenn die Erforschung auf andere Weise aussichtslos wäre. Zu Absatz 3 Absatz 3 regelt nun die Standortdatenabfrage bei dem Erbringer eines digitalen Dienstes. Derzeit ist sie in Bezug auf vorhandene (retrograde) Standortdaten unter den Voraussetzungen des § 100g Absatz 2 zulässig, im Übrigen bei Straftaten von im Einzelfall erheblicher Bedeutung, insbesondere solchen nach § 100a Absatz 2 (§ 100k Absatz 1 Satz 2 und 3); dies entspricht den geltenden Voraussetzungen für die Erhebung von Standortdaten bei einem Telekommunikationsdienst. Künftig wird dieser Gleichlauf auch normsystematisch deutlich, indem Absatz 3 unmittelbar auf die Voraussetzungen des neuen § 100g Absatz 3 verweist. Zu den neu geltenden Voraussetzungen siehe die Begründung zu § 100g Absatz 3. Der Inhalt des bisherige § 100k Absatz 3 wird aus systematischen Gründen in Absatz 4 verschoben. Zu Absatz 4 Die Vorschrift knüpft an den geltenden § 100k Absatz 3 an, wird aber an den neu geschaffenen § 100g Absatz 5 angepasst. Die dortigen Tatbestandsvoraussetzungen gelten entsprechend; dies gilt auch für den Datenkranz (IP-Adresse, Speicherzeitpunkt, etwaig erforderliche weitere, zur Identifizierung erforderliche Verkehrsdaten wie die Portnummer; siehe näher bei § 100g Absatz 5), der erhoben werden darf. Auf die Begründung dort wird verwiesen. Zu Absatz 5 Die Vorschrift entspricht dem geltenden § 100k Absatz 4. Zu Absatz 6 Absatz 6 führt den geltenden Absatz 5 fort. Die Vorschrift bleibt inhaltlich unverändert und wird nur geringfügig redaktionell angepasst: In der derzeit geltenden Fassung wird nicht nur auf die Erhebung von Nutzungsdaten, sondern auch auf „Inhalte der Nutzung“ abgestellt. Dies wurde im neuen Absatz 6 nicht übernommen, weil die Erhebung von Inhaltsdaten weder nach alter noch nach neuer Rechtslage auf Grundlage von § 100k möglich ist. Bislang ist der digitale Dienst durch Verweis auf § 1 Absatz 4 Nummer 1 des Digitale-Dienste- Gesetzes definiert, doch kann dieser Verweis entfallen (siehe auch bei Absatz 1). Zu Nummer 4 (§ 101a – Verfahrensregelungen bei Erhebung von Verkehrs-, Nutzungs- und Bestandsdaten) In § 101a sind alle Verfahrensregelungen zu den §§ 100g, 100j und 100k zusammengefasst. Dies wird in der neu gefassten Überschrift der Norm ausgedrückt. Die Norm wird rechtsförmlich insgesamt neu gefasst. Dabei werden die bislang in § 100j vorgesehenen Verfahrensregelungen für die Bestandsdatenauskunft in § 101a integriert. Nicht fortgeführt wird der bisher geltende Absatz 4, der besondere Verwendungsregeln für verwertbare personenbezogene Daten enthält, die durch Maßnahmen nach dem geltenden § 100g Absatz 2, auc

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