Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer IP-Adressspeicherung und Weiterentwicklung der Befugnisse zur Datenerhebung im Strafverfahren
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Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer IP-Adressspeicherung und Weiterentwicklung der Befugnisse zur Datenerhebung im Strafverfahren
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ISSN 0720-2946
Bundesrat Drucksache 263/26
01.05.26 BRFuss
R - DS - In
Gesetzentwurf
der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer
IP-Adressspeicherung und Weiterentwicklung der Befugnisse
zur Datenerhebung im Strafverfahren
A. Problem und Ziel
Straftaten weisen häufig digitale Bezüge auf, zum Beispiel bei der Kommunikation von
Tatverdächtigen über Messengerdienste, der Verbreitung von Kinderpornographie, bei
kriminellen Handelsplattformen, die Betäubungsmittel oder Cybercrime-as-a-Service
(CaaS) anbieten, sowie bei echt wirkenden Onlineshops, die Waren verkaufen, die gar
nicht existieren (sogenannte Fakeshops). Die Täter hinterlassen dabei digitale Spuren,
zum Beispiel die von ihnen verwendete Internetprotokoll-Adresse (IP-Adresse). Diese
Spuren sind nicht selten flüchtig, da die Internetzugangsdiensteanbieter die IP-Adressen –
wenn überhaupt – nur wenige Tage speichern. Eine Abfrage der
Strafverfolgungsbehörden und anderer berechtigter Stellen bei den Internetzugangsdiensteanbietern hat
deshalb nur dann Erfolg, wenn die abgefragten Daten noch gespeichert sind. Ferner ist nach
einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs eine Funkzellenabfrage nicht mehr bei
Straftaten von erheblicher Bedeutung möglich.
Ziel des Entwurfs ist, die Erfolgsaussichten der Abfragen der Strafverfolgungsbehörden
und anderer berechtigter Stellen zu verbessern und der Strafverfolgungspraxis die
Funkzellenabfrage im Umfang wie vor der Entscheidung des Bundesgerichtshofs zu
ermöglichen.
B. Lösung; Nutzen
Es wird erstens eine Pflicht zur Speicherung von IP-Adressen eingeführt, um den
Strafverfolgungsbehörden und anderen berechtigten Stellen die zuverlässige Identifikation
eines Anschlussinhabers anhand einer IP-Adresse zu ermöglichen. Die Behörden können
damit ein Instrument nutzen, das es ihnen erlaubt, dem häufig einzigen, aber nahezu
immer effizientesten Ermittlungsansatz zu folgen. Zweitens wird im Bereich der
Strafverfolgung und der Gefahrenabwehr durch die Bundespolizei für Verkehrsdaten das Instrument
der Sicherungsanordnung geschaffen. Damit können diese Behörden die Sicherung von
Verkehrsdaten veranlassen, sofern und solange die rechtlichen oder tatsächlichen
Voraussetzungen einer Datenerhebung noch nicht vorliegen. Drittens wird der
Strafverfolgungspraxis wieder ermöglicht, bei Straftaten von erheblicher Bedeutung, insbesondere
solchen nach § 100a Absatz 2 der Strafprozessordnung, eine Funkzellenabfrage
durchzuführen.
Fristablauf: 12.06.26
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Im Haushalt des Bundes entstehen durch die Neuregelungen folgende Bedarfe:
Im Haushalt des Bundesministeriums des Innern, Einzelplan 06, entstehen beim
Bundesamt für Verfassungsschutz zusätzliche Personal- und Sachkosten. Für notwendige
technische Anpassungen entstehen voraussichtlich im Haushaltsjahr 2027 rund 254 000 Euro
einmalige Sachkosten. Für den laufenden Betrieb werden ab 2027 zusätzliche
Sachkosten in Höhe von 177 000 Euro erwartet. Die erforderlichen technischen Anpassungen sind
nach derzeitigen Schätzungen mit einem zusätzlichen Bedarf von vier (Plan-)Stellen (1
A14, 1 A12, 1 A11, 1 E9a) verbunden. Die zusätzlichen Personalkosten betragen 372 000
Euro.
Im Haushalt des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz, Einzelplan
07, werden beim Bundesgerichtshof und bei dem Generalbundesanwalt beim
Bundesgerichtshof ab dem Jahr 2027 minimale zusätzliche Sachkosten für Sicherungsanordnungen
entstehen, die nach aktuellen Prognosen deutlich unter 1 000 Euro pro Jahr liegen
werden.
Im Haushalt des Bundesministeriums der Finanzen, Einzelplan 08, werden bei den
Behörden der Zollverwaltung voraussichtlich keine zusätzlichen Personal- oder Sachkosten
entstehen.
Der zuvor dargestellte Mehrbedarf sowie etwaiger sonstiger Mehrbedarf soll finanziell und
stellenmäßig im jeweiligen Einzelplan ausgeglichen werden.
Im Haushalt des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie, Einzelplan 09, besteht
bei der Bundesnetzagentur ab dem Haushaltsjahr 2027 geschätzt ein zusätzlicher
Personalbedarf in Höhe von 26 Planstellen für die Fachaufgaben (1 A16, 1 A15, 1 A14, 1
A13gZ, 3 A13g, 5 A12, 5 A11, 1 A10, 1 A9mZ, 2 A9m, 3 A8, 1 A7, 1 A6m) mit jährlichen
Personaleinzelkosten in Höhe von insgesamt 2,376 Mio. Euro, Sacheinzelkosten in Höhe
von 891 000 Euro sowie Gemeinkosten in Höhe von 960 000 Euro. Für die zusätzlichen
Querschnittsaufgaben sind weitere 7,8 Stellen erforderlich (jeweils 0,3 A16, A15, A14 und
A13gZ, 0,9 A13g, jeweils 1,5 A12 und A11, jeweils 0,3 A10 und A9mZ, 0,6 A9m, 0,9 A8
und jeweils 0,3 A7 und A6m). Die zusätzlichen Personal- und Sachkosten für die
Querschnittsaufgaben sind in den Gemeinkosten enthalten. Hinzu kommen ab dem
Haushaltsjahr 2027 jährliche laufende Sachkosten in Höhe von 5 000 Euro sowie im Jahr 2027
einmalige Sachkosten in Höhe von 25 000 Euro für die Erweiterung einer bestehenden
Laboranlage.
Im Haushalt des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie sind zusätzliche
Einnahmen infolge zusätzlicher Bußgeldverfahren zu erwarten. Die Höhe der Einnahme hängt
von der Anzahl der Verfahren und der Schwere der Verstöße ab und lässt sich nicht
prognostizieren.
Der stellenmäßige Mehrbedarf soll im Einzelplan 09 ausgeglichen werden. Der finanzielle
Mehrbedarf soll in den jeweiligen Einzelplänen ausgeglichen werden.
Für die Haushalte der Länder ist mit Minderbedarfen in Höhe von insgesamt 1,429 Mio.
Euro zu rechnen. Auswirkungen auf die Haushalte der Gemeinden sind nicht zu erwarten.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Keiner.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Keiner.
Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten
Keine.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Keiner.
F. Weitere Kosten
Die Regelungen zur IP-Adressspeicherung und Einführung einer Sicherungsanordnung
für Verkehrsdaten betreffen den justiziellen Kernbereich. Es ist davon auszugehen, dass
die Auswirkungen sowohl für den Bund als auch für die Länder überwiegend
kostenneutral sind. Für die Wirtschaft entstehen weitere Kosten. Auswirkungen auf Einzelpreise und
das allgemeine Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau für
Telekommunikationsdienste, sind im Übrigen nicht zu erwarten.
Bundesrat Drucksache 263/26
01.05.26 BRFuss
R - DS - In
Gesetzentwurf
der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer
IP-Adressspeicherung und Weiterentwicklung der Befugnisse
zur Datenerhebung im Strafverfahren
Bundesrepublik Deutschland Berlin, 1. Mai 2026
Der Bundeskanzler
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Bürgermeister
Dr. Andreas Bovenschulte
Sehr geehrter Herr Bundesratspräsident,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der
Bundesregierung beschlossenen
Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer IP-Adressspeicherung und
Weiterentwicklung der Befugnisse zur Datenerhebung im Strafverfahren
mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG
ist als Anlage beigefügt.
Die Stellungnahme der Bundesregierung zur Stellungnahme des Nationalen
Normenkontrollrates ist als Anlage 2 beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
Friedrich Merz
Fristablauf: 12.06.26
Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer IP-Adressspeicherung
und Weiterentwicklung der Befugnisse zur Datenerhebung im
Strafverfahren1
Vom ...
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung der Strafprozessordnung
Die Strafprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987
(BGBl. I S. 1074, 1319), die zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 20. März 2026 (BGBl.
2026 I Nr. 95) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 100j wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 100j Erhebung von Bestandsdaten“.
b) Die Angabe zu § 101a wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 101a Verfahrensregelungen bei Erhebung von Verkehrs-, Nutzungs- und Bestandsdaten“.
2. § 100g wird durch den folgenden § 100g ersetzt:
„§ 100g
Erhebung von Verkehrsdaten
(1) Verkehrsdaten gemäß § 3 Nummer 70 des Telekommunikationsgesetzes, mit
Ausnahme der aufgrund von § 177 Absatz 1 des Telekommunikationsgesetzes
gespeicherten Daten, des Beschuldigten dürfen bei demjenigen erhoben werden, der
öffentlich zugängliche Telekommunikationsdienste anbietet oder daran mitwirkt,
1. wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass jemand als Täter oder
Teilnehmer eine Straftat von auch im Einzelfall erheblicher Bedeutung,
insbesondere eine in § 100a Absatz 2 bezeichnete Straftat, begangen hat, in Fällen, in
denen der Versuch strafbar ist, zu begehen versucht hat oder durch eine Straftat
vorbereitet hat,
2. soweit die Erhebung der Verkehrsdaten für die Erforschung des Sachverhalts oder
zur Ermittlung des Aufenthaltsorts des Beschuldigten erforderlich ist und
1 Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9.
September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der
Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 vom 17.9.2015, S. 1).
3. soweit die Erhebung der Verkehrsdaten in einem angemessenen Verhältnis zur
Bedeutung der Sache steht.
Satz 1 gilt entsprechend für die Erhebung von Verkehrsdaten von Personen, bei denen
auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass sie für den Beschuldigten
bestimmte oder von ihm herrührende Mitteilungen entgegennehmen oder weitergeben
oder dass der Beschuldigte ihren Anschluss oder ihr informationstechnisches System
benutzt. Die Sätze 1 und 2 gelten für die Erhebung von Verkehrsdaten nach § 2a
Absatz 1 des BDBOS-Gesetzes bei der Bundesanstalt für den Digitalfunk der Behörden
und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben entsprechend.
(2) Besteht kein Verdacht hinsichtlich einer Straftat von auch im Einzelfall
erheblicher Bedeutung, ist die Erhebung von Verkehrsdaten unter den übrigen
Voraussetzungen von Absatz 1 mit folgenden Maßgaben zulässig:
1. bestimmte Tatsachen begründen den Verdacht, dass jemand als Täter oder
Teilnehmer eine Straftat mittels Telekommunikation begangen hat, in Fällen, in denen
der Versuch strafbar ist, zu begehen versucht hat oder durch eine Straftat
vorbereitet hat, und
2. abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wäre die Erforschung des
Sachverhalts auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert; eine Erhebung zur
Ermittlung des Aufenthaltsorts des Beschuldigten ist unzulässig.
(3) Standortdaten gemäß § 3 Nummer 56 des Telekommunikationsgesetzes
dürfen unter den Voraussetzungen von Absatz 1 mit der Maßgabe erhoben werden, dass
die Erhebung abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 nur zulässig ist, wenn die
Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes des
Beschuldigten auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre.
(4) Die Erhebung aller in einer Funkzelle angefallenen Verkehrsdaten
(Funkzellenabfrage) ist unter den Voraussetzungen von Absatz 3 zulässig.
(5) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 darf die Strafverfolgungsbehörde bei
einem nummernunabhängigen interpersonellen Kommunikationsdienst, wenn ihr der
Inhalt der Nutzung des Dienstes bereits bekannt ist, zum Zweck der Identifikation des
Beschuldigten Folgendes erheben:
1. die zu ihm gespeicherte öffentliche Internetprotokoll-Adresse,
2. das Datum und die sekundengenaue Uhrzeit der Speicherung der öffentlichen
Internet-Protokoll-Adresse unter Angabe der jeweils zugrunde liegenden Zeitzone
sowie
3. die der Internetprotokoll-Adresse zugehörigen Portnummern und weitere
Verkehrsdaten, soweit diese für eine Identifizierung des Beschuldigten anhand einer
zu einem bestimmten Zeitpunkt zugewiesenen Internetprotokoll-Adresse
erforderlich sind.
Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(6) Erfolgt die Erhebung von Verkehrsdaten nicht beim Verpflichteten nach
Absatz 1 Satz 1 oder 3, bestimmt sich ihre Zulässigkeit nach Abschluss des
Kommunikationsvorgangs nach den allgemeinen Vorschriften.
(7) Zum Zwecke einer etwaigen Erhebung nach den Absätzen 1 bis 4 darf
angeordnet werden, dass Verpflichtete Verkehrsdaten von betroffenen Personen
unverzüglich zu sichern haben (Sicherungsanordnung),
1. wenn zureichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass eine Straftat
begangen worden ist, welche die Erhebung nach den Absätzen 1 bis 4
rechtfertigen würde,
2. wenn die betroffene Person in einem persönlichen oder räumlichen Bezug zu der
Straftat nach Nummer 1 steht und
3. soweit die Daten für die in den Absätzen 1 bis 4 jeweils genannten Zwecke von
Bedeutung sein können.
Die Erhebung der nach Satz 1 gesicherten Daten erfolgt nach den Absätzen 1 bis 4.“
3. Die §§ 100j und 100k werden durch die folgenden §§ 100j und 100k ersetzt:
„§ 100j
Erhebung von Bestandsdaten
(1) Soweit dies für die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des
Aufenthaltsortes eines Beschuldigten erforderlich ist, darf Auskunft verlangt werden
1. über Bestandsdaten gemäß § 3 Nummer 6 des Telekommunikationsgesetzes und
über die nach § 172 Absatz 1 des Telekommunikationsgesetzes erhobenen Daten
bei demjenigen, der öffentlich zugängliche Telekommunikationsdienste anbietet
oder daran mitwirkt, und
2. über Bestandsdaten gemäß § 2 Absatz 2 Nummer 2 des Telekommunikation-
Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes bei demjenigen, der digitale Dienste
anbietet.
(2) Die Auskunft nach Absatz 1 darf auch anhand einer zu einem bestimmten
Zeitpunkt zugewiesenen Internetprotokoll-Adresse verlangt werden.
(3) Bezieht sich das Auskunftsverlangen nach Absatz 1 Nummer 1 auf Daten,
mittels derer der Zugriff auf Endgeräte oder auf Speichereinrichtungen, die in diesen
Endgeräten oder hiervon räumlich getrennt eingesetzt werden, geschützt wird (§ 174
Absatz 1 Satz 2 des Telekommunikationsgesetzes), darf die Auskunft nur verlangt
werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für die Nutzung der Daten vorliegen.
Bezieht sich das Auskunftsverlangen nach Absatz 1 Nummer 2 auf als Bestandsdaten
erhobene Passwörter oder andere Daten, mittels derer der Zugriff auf Endgeräte oder
auf Speichereinrichtungen, die in diesen Endgeräten oder hiervon räumlich getrennt
eingesetzt werden, geschützt wird (§ 23 des Telekommunikation-Digitale-Dienste-
Datenschutz-Gesetzes), darf die Auskunft nur verlangt werden, wenn die gesetzlichen
Voraussetzungen für ihre Nutzung zur Verfolgung einer besonders schweren Straftat
nach § 100b Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, c, e, f, g, h oder m, Nummer 3
Buchstabe b erste Alternative oder Nummer 5, 5a, 5b, 6, 9 oder 10 vorliegen.
§ 100k
Erhebung von Nutzungsdaten bei digitalen Diensten
(1) Nutzungsdaten gemäß § 2 Absatz 2 Nummer 3 des Telekommunikation-
Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes des Beschuldigten dürfen bei demjenigen, der
digitale Dienste anbietet, unter den Voraussetzungen des § 100g Absatz 1 Satz 1
erhoben werden. § 100g Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(2) § 100g Absatz 2 gilt für die Erhebung von Nutzungsdaten bei dem
Verpflichteten nach Absatz 1 mit der Maßgabe entsprechend, dass eine Erhebung zulässig ist,
wenn der Verdacht hinsichtlich einer mittels eines digitalen Dienstes begangenen
Straftat besteht.
(3) Standortdaten dürfen bei dem Verpflichteten nach Absatz 1 unter den
Voraussetzungen von § 100g Absatz 3 erhoben werden.
(4) Nutzungsdaten zum Zweck der Identifikation des Beschuldigten dürfen bei
dem Verpflichteten nach Absatz 1 unter den Voraussetzungen des § 100g Absatz 5
erhoben werden.
(5) Die Erhebung von Nutzungsdaten nach den Absätze 1 bis 3 ist nur zulässig,
wenn aufgrund von Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass die betroffene
Person den digitalen Dienst des Verpflichteten nutzt.
(6) Erfolgt die Erhebung von Nutzungsdaten eines digitalen Dienstes nicht bei
dem Verpflichteten nach Absatz 1, bestimmt sich ihre Zulässigkeit nach Abschluss des
Kommunikationsvorgangs nach den allgemeinen Vorschriften.“
4. § 101a wird durch den folgenden § 101a ersetzt:
„§ 101a
Verfahrensregelungen bei Erhebung von Verkehrs-, Nutzungs- und Bestandsdaten
(1) § 100e Absatz 1, 3 Satz 1 und 2 Nummer 1 bis 5 und Absatz 5 Satz 1 und 2
gilt entsprechend hinsichtlich der folgenden Verfahren:
1. bei Erhebung von Verkehrsdaten nach § 100g Absatz 1 bis 4 mit der Maßgabe,
dass
a) in der Entscheidungsformel nach § 100e Absatz 3 Satz 2 auch die zu
übermittelnden Daten und der Zeitraum, für den sie übermittelt werden sollen,
eindeutig anzugeben sind und
b) bei Funkzellenabfragen nach § 100g Absatz 4 in der Entscheidungsformel
abweichend von § 100e Absatz 3 Satz 2 Nummer 5 eine räumlich und zeitlich
eng begrenzte und hinreichend bestimmte Bezeichnung der
Telekommunikation genügt,
2. bei Erhebung von Nutzungsdaten nach § 100k Absatz 1 bis 3 mit der Maßgabe,
dass
a) in der Entscheidungsformel abweichend von § 100e Absatz 3 Satz 2
Nummer 5 wenn möglich eine eindeutige Kennung des Nutzerkontos des
Betroffenen, andernfalls eine möglichst genaue Bezeichnung des digitalen
Dienstes, auf den sich das Auskunftsverlangen bezieht, anzugeben ist und
b) in der Entscheidungsformel auch die zu übermittelnden Daten und der
Zeitraum, für den sie übermittelt werden sollen, eindeutig anzugeben sind,
3. bei einer Sicherungsanordnung nach § 100g Absatz 7 mit der Maßgabe, dass
a) abweichend von § 100e Absatz 1 Satz 1 bis 3 die Maßnahme durch die
Staatsanwaltschaft für höchstens drei Monate angeordnet werden kann, bei
Gefahr im Verzug auch durch ihre Ermittlungspersonen (§ 152 des
Gerichtsverfassungsgesetzes), und die Maßnahme nur auf Antrag der
Staatsanwaltschaft durch das Gericht um höchstens drei Monate verlängert werden kann,
b) in der Entscheidungsformel nach § 100e Absatz 3 Satz 2 auch die zu
sichernden Daten und der Zeitraum, für den sie gesichert werden sollen, eindeutig
anzugeben sind und
c) bei der Sicherung von Daten einer Funkzelle nach § 100g Absatz 3 in der
Entscheidungsformel abweichend von § 100e Absatz 3 Satz 2 Nummer 5 eine
räumlich und zeitlich eng begrenzte und hinreichend bestimmte Bezeichnung
der Telekommunikation genügt.
§ 100e Absatz 1 Satz 1 bis 3 und Absatz 3 Satz 1 und 2 Nummer 1 bis 4 gilt
entsprechend hinsichtlich der Verfahren bei Erhebung von Bestandsdaten nach
§ 100j Absatz 3 mit der Maßgabe, dass
1. anstelle von § 100e Absatz 1 Satz 3 die gerichtliche Entscheidung unverzüglich
nachzuholen ist und
2. in der Entscheidungsformel nach § 100e Absatz 3 Satz 2 Nummer 3 Dauer und
Endzeitpunkt der Maßnahme nicht anzugeben sind.
Satz 2 findet bei Auskunftsverlangen nach § 100j Absatz 3 Satz 1 keine Anwendung,
wenn die betroffene Person vom Auskunftsverlangen bereits Kenntnis hat oder haben
muss oder wenn die Nutzung der Daten bereits durch eine gerichtliche Entscheidung
gestattet wird.
(2) Wird eine Maßnahme nach § 100g Absatz 1 bis 4 oder 7, § 100j Absatz 3
oder § 100k Absatz 1 bis 3 angeordnet oder verlängert, sind in der Begründung
einzelfallbezogen insbesondere die wesentlichen Erwägungen zur Erforderlichkeit und
Angemessenheit der Maßnahme, auch hinsichtlich des Umfangs der zu erhebenden
Daten und des Zeitraums, für den sie erhoben werden sollen, darzulegen.
(3) Personenbezogene Daten, die durch Maßnahmen nach
§ 100g Absatz 1 bis 4, § 100j Absatz 3 oder § 100k Absatz 1 bis 3 erhoben wurden,
sind entsprechend zu kennzeichnen und unverzüglich auszuwerten. Nach einer
Übermittlung an eine andere Stelle ist die Kennzeichnung durch diese aufrechtzuerhalten.
Für die Löschung personenbezogener Daten gilt § 101 Absatz 8 entsprechend.
(4) Die Beteiligten der betroffenen Telekommunikation und die betroffenen Nutzer
des digitalen Dienstes sind von einer Erhebung nach § 100g Absatz 1 bis 5,
§ 100j Absatz 2 und 3 und nach § 100k Absatz 1 bis 4 zu benachrichtigen. § 101
Absatz 4 Satz 2 bis 5 und Absatz 5 bis 7 gilt entsprechend.
(5) Hinsichtlich der Mitwirkungspflicht von nach den §§ 100g, 100j und 100k
Verpflichteten gilt § 100a Absatz 4 entsprechend.“
5. § 101b wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „Absatz 1 und 2“ gestrichen.
b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 in der Angabe vor Buchstabe a wird die Angabe „§ 100g
Absatz 1, 2 und 3“ durch die Angabe „§ 100g Absatz 1, 2, 3, 4 und 7“ ersetzt.
bb) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
aaa) Nach Buchstabe c werden die folgenden Buchstaben d und e
eingefügt:
d) „ die Anzahl der Anordnungen nach § 100g Absatz 4;
e) die Anzahl der Anordnungen nach § 100g Absatz 7;“.
bbb) Die bisherigen Buchstaben d und e werden zu den Buchstaben f und
g.
c) In Absatz 6 in der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „nach den Absätzen 1
und 2“ durch die Angabe „nach den Absätzen 1, 2 und 3“ ersetzt.
6. § 160a Absatz 5 wird durch den folgenden Absatz 5 ersetzt:
(5) „ Die §§ 97 und 100d Absatz 5 bleiben unberührt.“
Artikel 2
Änderung des Einführungsgesetzes zur Strafprozessordnung
Das Einführungsgesetz zur Strafprozessordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 312-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch
Artikel 4 des Gesetzes vom 8. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 319) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
§ 12 wird durch den folgenden § 12 ersetzt:
§ 12„
Übergangsregelung zum Gesetz zur Einführung einer IP-Adressspeicherung und
Weiterentwicklung der Befugnisse zur Datenerhebung im Strafverfahren
Übersichten nach § 101b Absatz 5 und 6 der Strafprozessordnung in der vom … [
einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach Artikel 13 dieses Gesetzes] geltenden Fassung sind
erstmalig für das auf den … [einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach Artikel 13 dieses
Gesetzes] folgende Berichtsjahr zu erstellen. Für die vorangehenden Berichtsjahre ist
§ 101b Absatz 5 und 6 der Strafprozessordnung in der bis einschließlich … [einsetzen:
Datum des Tages vor dem Inkrafttreten nach Artikel 13 dieses Gesetzes] geltenden Fassung
anzuwenden.“
Artikel 3
Änderung des Elektronische-Beweismittel-Umsetzungs-und-
Durchführungsgesetzes
Das Elektronische-Beweismittel-Umsetzungs-und-Durchführungsgesetz vom 10. März
2026 (BGBl. 2026 I Nr. 64) wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 10 die folgende Angabe eingefügt:
„§ 10a Verfahren bei Europäischen Sicherungsanordnungen“.
2. Nach § 10 wird der folgende § 10a eingefügt:
„§ 10a
Verfahren bei Europäischen Sicherungsanordnungen
(1) Die Zuständigkeit der Staatsanwaltschaften für den Erlass von Europäischen
Sicherungsanordnungen zum Zwecke der Strafverfolgung nach Artikel 4 Absatz 3
Buchstabe a der Verordnung (EU) 2023/1543 in der Fassung vom 12. Juli 2023 und für
die Übermittlung der dazugehörigen Bescheinigung richtet sich nach dem Achten
Abschnitt des Ersten Buchs der Strafprozessordnung.
(2) In einem begründeten Notfall gemäß Artikel 4 Absatz 5 der Verordnung (EU)
2023/1543 in der Fassung vom 12. Juli 2023 sind unter den dort genannten
Voraussetzungen für den Erlass von Europäischen Sicherungsanordnungen und die
Übermittlung der dazugehörigen Bescheinigung die folgenden Stellen nach Artikel 4
Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/1543 in der Fassung vom 12. Juli 2023
zuständig:
1. die Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft (§ 152 des
Gerichtsverfassungsgesetzes),
2. die Finanzbehörden in den Fällen des § 399 Absatz 1 und des § 386 Absatz 2 der
Abgabenordnung,
3. die Behörden der Zollverwaltung in den Fällen der §§ 14a und 14b des Gesetzes
zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung.
(3) In Fällen des Absatzes 2 übermitteln die Anordnungsbehörden die
Europäische Sicherungsanordnung innerhalb der in Artikel 4 Absatz 5 Satz 2 der Verordnung
(EU) 2023/1543 in der Fassung vom 12. Juli 2023 genannten Frist der
Staatsanwaltschaft zur Ex-Post-Validierung. Die Übermittlung der Bescheinigung durch die
Anordnungsbehörde und die Entscheidung über die Validierung durch die Staatsanwaltschaft
sind aktenkundig zu machen.
(4) Örtlich zuständig für die Validierung ist die ermittlungsführende
Staatsanwaltschaft. Wenn die Finanzbehörden oder die Behörden der Zollverwaltung nach
nationalem Recht die Ermittlungen selbst führen, ist für die Validierung die Staatsanwaltschaft
bei dem Landgericht zuständig, in dessen Bezirk die Anordnungsbehörde ihren Sitz
hat. Die Länder können die örtliche Zuständigkeit abweichend regeln.
(5) Zuständig für den Erlass Europäischer Sicherungsanordnungen zum Zwecke
der Strafvollstreckung im Sinne von Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung
(EU) 2023/1543 in der Fassung vom 12. Juli 2023 und für die Übermittlung der
dazugehörigen Bescheinigung sind die Staatsanwaltschaften und der Jugendrichter als
Vollstreckungsleiter.“
Artikel 4
Änderung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes
Das Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718,
776), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 8. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I
Nr. 318) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 23 Absatz 1 wird nach der Angabe „Telekommunikation“ die Angabe „oder
Sicherungsanordnungen“ eingefügt.
2. Anlage 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 der Allgemeinen Vorbemerkung wird durch den folgenden Absatz 2
ersetzt:
(2) „ Für Leistungen, die die Strafverfolgungsbehörden über eine zentrale
Kontaktstelle des Generalbundesanwalts, des Bundeskriminalamtes, der
Bundespolizei oder des Zollkriminalamtes oder über entsprechende für ein Land oder für
mehrere Länder zuständige Kontaktstellen anfordern und abrechnen, ermäßigen sich
die Entschädigungsbeträge nach den Nummern 100, 101, 200 bis 202, 300 bis
308 und nach den Abschnitten 4 bis 6 um 20 Prozent.“
b) Nummer 201 wird durch die folgende Nummer 201 ersetzt:
Nr. Tätigkeit Höhe
„201 Auskunft über Bestandsdaten, zu deren Erteilung auf Verkehrsdaten zurückgegriffen
werden muss:
für bis zu 3 in demselben Verfahren gleichzeitig angefragte Kennungen, die der
Auskunftserteilung zugrunde liegen .....................................................................................
Bei mehr als 3 angefragten Kennungen wird die Pauschale für jeweils bis zu 3 weitere
Kennungen erneut gewährt. Kennung ist auch eine IP-Adresse.
15,00 €“.
c) Die Überschrift des Abschnitts 3 wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„Abschnitt 3
Auskünfte über Verkehrsdaten ohne vorausgegangene Sicherungsanordnung“.
d) Nach der Überschrift des Abschnitts 3 wird die folgende Vorbemerkung 3
eingefügt:
„Vorbemerkung 3:
Leitungskosten werden nur entschädigt, wenn die betreffende Leitung mindestens einmal zur Übermittlung von
Verkehrsdaten genutzt worden ist. Die Entschädigung erfolgt für den gesamten Übermittlungszeitraum.“
e) Die Überschrift des Abschnitts 4 wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„Abschnitt 4
Sonstige Auskünfte ohne vorausgegangene Sicherungsanordnung“.
f) Nach Nummer 402 werden die folgenden Abschnitte 5 und 6 eingefügt:
Nr. Tätigkeit Höhe
„Abschnitt 5
Sicherung von Daten
500 Sicherung von Verkehrsdaten:
für jede Kennung, die der Sicherungsanordnung zugrunde liegt ..................................
Die Sicherung der die Kennung betreffenden Standortdaten ist mit abgegolten.
25,00 €
501 Sicherung von Verkehrsdaten für eine von der Strafverfolgungsbehörde benannte
Funkzelle ......................................................................................................................
40,00 €
502 Sicherung von Verkehrsdaten für mehr als eine von der Strafverfolgungsbehörde
benannte Funkzelle:
Die Pauschale 501 erhöht sich für jede weitere Funkzelle um .....................................
5,00 €
503 Sicherung von Verkehrsdaten in Fällen, in denen lediglich Ort und Zeitraum bekannt
sind:
Die Sicherung erfolgt für einen bestimmten, durch eine Adresse bezeichneten
Standort .................................................................................................................................
75,00 €
504 Die Sicherung erfolgt für eine Fläche:
Die Entschädigung nach Nummer 503 beträgt .............................................................
190,00 €
505 Die Sicherung erfolgt für eine bestimmte Wegstrecke:
Die Entschädigung nach Nummer 503 beträgt für jeweils angefangene 10 Kilometer
Länge ............................................................................................................................
65,00 €
506 Sicherung der Daten des letzten dem Netz bekannten Standortes eines Mobiltelefons 85,00 €
507 Verlängerung der Speicherung gesicherter Daten für jeden der in den Nummern 500,
501 und 503 bis 506 genannten Fälle ..........................................................................
25,00 €
Abschnitt 6
Auskünfte nach vorausgegangener Sicherungsanordnung
600 Auskunft über Daten, soweit eine nach Abschnitt 5 zu entschädigende
Sicherungsanordnung vorausgegangen ist:
je Auskunftsersuchen ...................................................................................................
20,00 €“.
Artikel 5
Änderung des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.
Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 21 des Gesetzes vom 22.
Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 349) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
In § 46 Absatz 4a wird die Angabe „§ 100j Absatz 1 Satz 1 Nummer 2“ durch die Angabe
„§ 100j Absatz 1 Nummer 2“ ersetzt.
Artikel 6
Änderung des Telekommunikationsgesetzes
Das Telekommunikationsgesetz vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1858), das zuletzt durch
… [Artikel 2 des Entwurfs eines Gesetzes zur Durchführung einer Verordnung der
Europäischen Union zum Datenaustausch bei Kurzzeitvermietungen sowie zur Durchsetzung von
Diskriminierungsverboten der Europäischen Union, Bundestagsdrucksache 21/3484]
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu den §§ 175 bis 181 durch die folgende
Angabe ersetzt:
„§ 175 Auskunft über Verkehrsdaten an Strafverfolgungs- und Sicherheitsbehörden
§ 176 Verarbeitungsbefugnis von Verkehrsdaten aufgrund von Sicherungsanordnungen
§ 177 Speicherpflicht und Verwendungsbefugnis von Verkehrsdaten zur Identifizierung von Anschlussinhabern
§§ 178 bis 181 (weggefallen)“.
2. Die §§ 175 bis 181 werden durch die folgenden §§ 175 bis 177 ersetzt:
§ 175„
Befugnis zur Verarbeitung von Verkehrsdaten zur Auskunftserteilung an
Strafverfolgungs- und Sicherheitsbehörden
(1) Wer öffentlich zugängliche Telekommunikationsdienste erbringt oder daran
mitwirkt, darf Verkehrsdaten nach Maßgabe dieser Vorschrift zur Erfüllung von
Auskunftspflichten gegenüber den in Absatz 3 genannten Stellen verarbeiten. Der
Bundesnetzagentur ist auf deren Verlangen unverzüglich mitzuteilen, wer diese Daten
speichert. Für die Auskunftserteilung nach Satz 1 gilt § 32 der Rechtsverordnung nach
§ 170 Absatz 5 entsprechend.
(2) Die Auskunft nach Absatz 1 Satz 1 darf nur erteilt werden nach Maßgabe der
nachfolgenden Absätze und soweit ein Auskunftsverlangen einer in Absatz 3
genannten Stelle vorliegt, das die gesetzliche Bestimmung enthält, die der Auskunft
verlangenden Stelle eine Erhebung von Verkehrsdaten erlaubt. Die Verantwortung für die
Rechtmäßigkeit des Auskunftsverlangens tragen die um Auskunft ersuchenden
Stellen.
(3) Die Auskunft nach Absatz 1 Satz 1 darf nur erteilt werden an
1. die für die Verfolgung von Straftaten zuständigen Behörden unter den
Voraussetzungen des § 100g der Strafprozessordnung,
2. die Gefahrenabwehrbehörden der Länder, soweit dies im Einzelfall erforderlich ist
zur Abwehr einer konkretisierten Gefahr für ein Rechtsgut von zumindest
erheblichem Gewicht oder zur Abwehr einer konkreten Gefahr für die öffentliche
Sicherheit,
3. die Bundespolizei unter den Voraussetzungen des § 25 Absatz 1 des
Bundespolizeigesetzes,
4. das Bundeskriminalamt unter den Voraussetzungen des § 52 Absatz 1 des
Bundeskriminalamtgesetzes,
5. das Zollkriminalamt unter den Voraussetzungen des § 77 Absatz 1 des
Zollfahndungsdienstgesetzes,
6. das Bundesamt für Verfassungsschutz unter den Voraussetzungen des § 8a
Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Bundesverfassungsschutzgesetzes,
7. die Verfassungsschutzbehörden der Länder, soweit dies aufgrund tatsächlicher
Anhaltspunkte im Einzelfall erforderlich ist zur Aufklärung bestimmter
Bestrebungen oder Tätigkeiten nach
a) § 3 Absatz 1 des Bundesverfassungsschutzgesetzes oder
b) einem zum Verfassungsschutz (§ 1 Absatz 1 des
Bundesverfassungsschutzgesetzes) landesgesetzlich begründeten Beobachtungsauftrag der
Landesbehörde, insbesondere zum Schutz der verfassungsmäßigen Ordnung vor
Bestrebungen und Tätigkeiten der organisierten Kriminalität,
8. den Militärischen Abschirmdienst unter den Voraussetzungen des § 20 Absatz 1
Satz 1 Nummer 5 des MAD-Gesetzes sowie
9. den Bundesnachrichtendienst unter den Voraussetzungen des § 3 des BND-
Gesetzes in Verbindung mit § 8a Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des
Bundesverfassungsschutzgesetzes.
(4) § 174 Absatz 6 Satz 2 und Absatz 7 ist entsprechend anzuwenden.
§ 176
Befugnis zur Verarbeitung von Verkehrsdaten zur Erfüllung von
Sicherungsanordnungen
(1) Wer öffentlich zugängliche Telekommunikationsdienste erbringt oder daran
mitwirkt, darf Verkehrsdaten verarbeiten, soweit dies erforderlich ist zur Erfüllung
1. einer Sicherungsanordnung nach § 100g Absatz 7 der Strafprozessordnung,
2. einer Sicherungsanordnung nach § 10b Absatz 1 oder § 52 Absatz 3 des
Bundeskriminalamtgesetzes oder
3. einer Sicherungsanordnung nach § 25a Absatz 1 des Bundespolizeigesetzes.
Verkehrsdaten, die allein aufgrund einer Sicherungsanordnung gemäß Satz 1
gesichert wurden, dürfen nur im Rahmen des jeweiligen Sicherungszwecks verwendet und
unter den Voraussetzungen des § 175 beauskunftet werden. Der Bundesnetzagentur
ist auf deren Verlangen unverzüglich mitzuteilen, wer diese Daten speichert.
(2) Verpflichtete einer Sicherungsanordnung gemäß Absatz 1 Satz 1 haben
sicherzustellen, dass die nach Absatz 1 gesicherten Verkehrsdaten
1. durch technische und organisatorische Maßnahmen nach dem Stand der Technik
gegen unbefugte Kenntnisnahme und Verwendung geschützt werden,
2. technisch wirksam getrennt von allen anderen beim Verpflichteten vorhandenen
Daten zu Anschlussinhabern durch eine abgesicherte und zuverlässige
Datenverarbeitungseinrichtung gespeichert werden,
3. so gespeichert werden, dass die Übermittlung an eine anordnende Stelle
unverzüglich erfolgen kann, soweit diese die Übermittlung unter Berufung auf eine
gesetzliche Bestimmung verlangt, und
4. nach dem Stand der Technik unverzüglich und irreversibel gelöscht werden:
a) soweit sie an die anordnende Stelle in Erfüllung eines Auskunftsverlangens
nach Absatz 1 Satz 2 übermittelt werden, nach dieser Übermittlung,
b) im Übrigen nach Ablauf der in der Sicherungsanordnung genannten Frist.
(3) Verpflichtete einer Sicherungsanordnung gemäß Absatz 1 Satz 1 haben über
das Vorliegen einer Sicherungsanordnung, eines darauf bezogenen
Auskunftsverlangens und über die auf dieser Grundlage erfolgte Datenübermittlung gegenüber den
Betroffenen sowie Dritten Stillschweigen zu wahren.
(4) In der Rechtsverordnung nach § 170 Absatz 5 können Regelungen zur
näheren Ausgestaltung der Pflichten nach den Absätzen 2 und 3 sowie zur Übermittlung der
aufgrund von Sicherungsanordnungen gemäß Absatz 1 Satz 1 gesicherten
Verkehrsdaten getroffen werden. Technische Einzelheiten zur Umsetzung dieser Pflichten
werden in der Technischen Richtlinie nach § 170 Absatz 6 festgelegt. Anbieter öffentlich
zugänglicher Telekommunikationsdienste haben der Bundesnetzagentur unverzüglich
nach Aufnahme des Dienstes unter Vorlage von Unterlagen mitzuteilen, wie die
Vorgaben nach Absatz 2 sowie der Rechtsverordnung nach Satz 1 und § 170 Absatz 5
sowie der Technischen Richtlinie nach Satz 2 und § 170 Absatz 6 in ihren Anlagen
umgesetzt werden. Änderungen sind der Bundesnetzagentur unverzüglich mitzuteilen.
Die Bundesnetzagentur überprüft regelmäßig die Umsetzung der Vorgaben.
§ 177
Pflicht zur Speicherung und Befugnis zur Verwendung von Verkehrsdaten zur
Identifizierung von Anschlussinhabern
(1) Wer Internetzugangsdienste erbringt, ist verpflichtet, mit der Zuweisung einer
öffentlichen Internetprotokoll-Adresse an einen Anschlussinhaber folgende Daten zu
speichern:
1. die dem Anschlussinhaber für eine Internetverbindung zugewiesene, öffentliche
Internetprotokoll-Adresse,
2. die der Internetprotokoll-Adresse zugehörigen Portnummern und weitere
Verkehrsdaten, soweit diese für eine Identifizierung des Anschlussinhabers anhand
einer zu einem bestimmten Zeitpunkt zugewiesenen Internetprotokoll-Adresse
erforderlich sind,
3. eine eindeutige Kennung des Anschlusses, über den die Internetverbindung
erfolgt, sowie eine zugewiesene Benutzerkennung und
4. das Datum und die sekundengenaue Uhrzeit von Beginn und Ende der Zuweisung
der öffentlichen Internetprotokoll-Adressen sowie der zugehörigen Portnummern
und weiterer Verkehrsdaten, soweit diese nach Nummer 2 zu speichern sind, an
einen Anschlussinhaber unter Angabe der jeweils zugrunde liegenden Zeitzone.
Die Daten nach Satz 1 sind jeweils für drei Monate zu speichern. Inhalte der
Kommunikation sowie Daten über den Aufruf oder die Nutzung von anderen
Telekommunikationsdiensten oder digitalen Diensten dürfen nicht aufgrund dieser Vorschrift
gespeichert werden.
(2) Ein Anbieter nach Absatz 1 Satz 1, der nicht alle der nach Absatz 1 Satz 1 zu
speichernden Daten selbst erzeugt oder verarbeitet, hat
1. sicherzustellen, dass die nicht von ihm selbst bei der Erbringung seines Dienstes
erzeugten oder verarbeiteten Daten gemäß Absatz 1 gespeichert werden,
2. der Bundesnetzagentur auf deren Verlangen unverzüglich mitzuteilen, wer diese
Daten speichert.
(3) Verpflichtete nach Absatz 1 haben sicherzustellen, dass die aufgrund des
Absatzes 1 gespeicherten Daten
1. durch technische und organisatorische Maßnahmen nach dem Stand der Technik
gegen unbefugte Kenntnisnahme und Verwendung geschützt werden,
2. technisch wirksam getrennt von allen anderen beim Verpflichteten vorhandenen
Endnutzerdaten gespeichert werden,
3. so gespeichert werden, dass die Auskunft zum Anschlussinhaber an die
berechtigten Stellen unverzüglich erfolgen kann, und
4. nach Ablauf der Speicherfrist des Absatzes 1 Satz 2 unverzüglich und nach dem
Stand der Technik irreversibel gelöscht werden.
(4) Die aufgrund des Absatzes 1 gespeicherten Daten dürfen
1. für eine Auskunft nach § 174 Absatz 1 Satz 3 oder
2. zur Erlangung von Teilnehmerdaten gemäß der Verordnung (EU) 2023/1543
a) für die Erfüllung einer Europäischen Herausgabeanordnung oder
b) für eine die Herausgabe nach Buchstabe a vorbereitende Europäischen
Sicherungsanordnung
verwendet werden, wobei ein leistungsfähiges technisches Verfahren einzusetzen ist,
das die getrennte Speicherung nach Absatz 3 Nummer 2 nicht beeinträchtigt. Für
andere Zwecke dürfen die aufgrund des Absatzes 1 gespeicherten Daten nicht verwendet
werden. Für Auskünfte nach § 174 Absatz 1 Satz 3 ist das leistungsfähige technische
Verfahren nach § 174 Absatz 7 zu verwenden.
(5) In der Rechtsverordnung nach § 170 Absatz 5 können Regelungen zur
näheren Ausgestaltung der Pflichten nach Absatz 3, einschließlich Vorgaben zu den
eingesetzten Systemen, Verfahren und technischen Einrichtungen zur Speicherung der
Daten nach Absatz 1, getroffen werden. Technische Einzelheiten zur Umsetzung dieser
Pflichten werden in der Technischen Richtlinie nach § 170 Absatz 6 festgelegt.
Verpflichtete nach Absatz 1 haben der Bundesnetzagentur unverzüglich nach Aufnahme
des Dienstes unter Vorlage von Unterlagen mitzuteilen, wie die Vorgaben nach
Absatz 3 sowie der Rechtsverordnung nach Satz 1 und § 170 Absatz 5 sowie der
Technischen Richtlinie nach Satz 2 und § 170 Absatz 6 in ihren Anlagen umgesetzt werden.
Änderungen sind der Bundesnetzagentur unverzüglich mitzuteilen. Die
Bundesnetzagentur überprüft regelmäßig die Umsetzung der Vorgaben.“
3. § 228 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 38 wird die Angabe „oder § 181 Satz 2“ gestrichen.
bb) Nummer 39 wird durch die folgende Nummer 39 ersetzt:
„39. entgegen § 168 Absatz 1 Satz 1, § 170 Absatz 1 Nummer 3
Buchstabe a, Absatz 2 Nummer 2 oder Absatz 3 Satz 1, § 176 Absatz 4
Satz 3 oder 4 oder § 177 Absatz 2 Nummer 2 oder Absatz 5 Satz 3 oder
4 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
macht,“.
cc) Die Nummern 56 bis 60 werden durch die folgenden Nummern 56 bis 60a
ersetzt:
56. „ entgegen § 174 Absatz 6 Satz 1 Daten nicht, nicht richtig, nicht
vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt,
57. entgegen § 174 Absatz 6 Satz 2, auch in Verbindung mit § 175 Absatz 4,
oder entgegen § 176 Absatz 3 Stillschweigen nicht wahrt,
58. entgegen § 176 Absatz 2 Nummer 1 oder § 177 Absatz 2 Nummer 1
oder Absatz 3 Nummer 1 nicht sicherstellt, dass Daten geschützt
werden,
59. entgegen § 176 Absatz 2 Nummer 2 oder 3 oder § 177 Absatz 3
Nummer 2 oder 3 nicht sicherstellt, dass Daten in der dort genannten Weise
gespeichert werden,
60. entgegen § 176 Absatz 2 Nummer 4 oder § 177 Absatz 3 Nummer 4
nicht sicherstellt, dass Daten gelöscht werden,
60a. entgegen § 177 Absatz 1 Satz 1 oder 2 Daten nicht oder nicht für die
vorgeschriebene Dauer speichert,“.
b) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2 wird die Angabe „54 und 57 bis 59“ durch die Angabe „54, 56,
58, 60 und 60a“ ersetzt.
bb) In Nummer 3 wird die Angabe „50, 53 und 60“ durch die Angabe „50, 53 und
59“ ersetzt.
cc) In Nummer 5 wird die Angabe „56“ durch die Angabe „57“ ersetzt.
4. Nach § 230 Absatz 16 wird der folgende Absatz 17 eingefügt:
(17) „ Die Vorgaben des § 177 sind spätestens ab dem … [einsetzen: sechs Monate
nach dem Datum des Inkrafttretens nach Artikel 13 dieses Gesetzes] zu erfüllen.“
Artikel 7
Änderung der Telekommunikations-Überwachungsverordnung
Die Telekommunikations-Überwachungsverordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11. Juli 2017 (BGBl. I S. 2316), die zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom
9. Januar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 7) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 Buchstabe b wird durch den folgenden Buchstaben b ersetzt:
b) „ im Sinne des Teils 4 die Anordnung zur Erteilung von Auskünften über
Verkehrsdaten nach § 100g Absatz 1 bis 4 in Verbindung mit § 101a Absatz 1
Satz 1 Nummer 1 der Strafprozessordnung, § 20 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5
des MAD-Gesetzes, § 8a Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des
Bundesverfassungsschutzgesetzes, auch in Verbindung mit § 3 Absatz 1 des BND-
Gesetzes, § 52 Absatz 1 des Bundeskriminalamtgesetzes, § 25 Absatz 1 des
Bundespolizeigesetzes, § 77 Absatz 1 des Zollfahndungsdienstgesetzes oder
nach Landesrecht;“.
b) Nummer 3 Buchstabe b wird durch den folgenden Buchstaben b ersetzt:
b) „ im Sinne des Teils 4 die Stelle, die nach § 100g in Verbindung mit § 101a
Absatz 1 und 5 sowie § 100a Absatz 4 Satz 1 der Strafprozessordnung, § 20
Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 des MAD-Gesetzes, § 8a Absatz 1 Satz 1
Nummer 4 des Bundesverfassungsschutzgesetzes, auch in Verbindung mit § 3
des BND-Gesetzes, § 52 des Bundeskriminalamtgesetzes, § 25 Absatz 1 des
Bundespolizeigesetzes, § 77 des Zollfahndungsdienstgesetzes oder nach
Landesrecht aufgrund der jeweiligen Anordnung berechtigt ist,
Auskunftsverlangen über Verkehrsdaten gemäß § 3 Nummer 70 des
Telekommunikationsgesetzes zu stellen;“.
2. In § 32 Absatz 1 Satz 1 wird nach der Angabe „Telekommunikationsgesetzes“ die
Angabe „und des Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes“ eingefügt.
3. § 35 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 wird nach der Angabe „Telekommunikationsgesetzes“ die Angabe „ oder
des Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes“ eingefügt.
b) Satz 3 Nummer 4 wird durch die folgende Nummer 4 ersetzt:
4. „ die Angabe der Rechtsgrundlage, aufgrund der die beauskunfteten
Verkehrsdaten gespeichert wurden,“.
Artikel 8
Änderung des Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-
Gesetzes
Das Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz vom 23. Juni 2021
(BGBl. I S. 1982; 2022 I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. März
2026 (BGBl. 2026 I Nr. 64) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 13a wird durch den folgenden § 13a ersetzt:
„§ 13a
Erfüllung von Pflichten gemäß den Artikeln 10 und 11 der Verordnung (EU) 2023/1543
(1) Anbieter von Telekommunikationsdiensten und die von ihnen gemäß § 3
Absatz 1 bis 3 des Elektronische-Beweismittel-Umsetzungs-und-Durchführungsgesetzes
benannten Adressaten dürfen personenbezogene Daten verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung
einer Europäischen Herausgabeanordnung oder einer Europäischen Sicherungsanordnung
gemäß der Verordnung (EU) 2023/1543 in der Fassung vom 12. Juli 2023 erforderlich ist.
Das Fernmeldegeheimnis (Artikel 10 Absatz 1 des Grundgesetzes) wird insoweit
eingeschränkt.
(2) § 176 Absatz 2 Nummer 2 bis 4 des Telekommunikationsgesetzes ist auf die nach
Absatz 1 gesicherten personenbezogenen Daten entsprechend mit der Maßgabe
anzuwenden, dass eine unverzügliche und irreversible Löschung der Daten zu erfolgen hat sobald
die Datensicherung gemäß der Verordnung (EU) 2023/1543 nicht mehr erforderlich ist.“
Artikel 9
Änderung des Bundespolizeigesetzes
Das Bundespolizeigesetz … [Artikel 1 des Entwurfs eines Gesetzes zur
Modernisierung des Bundespolizeigesetzes, Bundestagsdrucksache 21/3051] wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 25 die folgende Angabe eingefügt:
„§ 25a Sicherung von Verkehrsdaten“.
2. § 25 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird in der Angabe vor Nummer 1 nach der Angabe „Verkehrsdaten“
die Angabe „nach § 3 Nummer 70 des Telekommunikationsgesetzes“ eingefügt.
b) Absatz 4 Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt:
2. „ die Rufnummer oder eine andere Kennung des betroffenen Anschlusses oder
Endgerätes, sofern sich nicht aus bestimmten Tatsachen ergibt, dass diese
zugleich einem anderen Endgerät zugeordnet ist, oder bei der Sicherung von
Daten einer Funkzelle, sofern andernfalls die Erreichung des Zwecks der
Maßnahme aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre, eine räumlich und
zeitlich hinreichende Bezeichnung der Telekommunikation,“.
c) Absatz 5 Satz 2 Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt:
2. „ die Rufnummer oder eine andere Kennung des betroffenen Anschlusses oder
Endgerätes, sofern sich nicht aus bestimmten Tatsachen ergibt, dass diese
zugleich einem anderen Endgerät zugeordnet ist, oder bei der Sicherung von
Daten einer Funkzelle, sofern andernfalls die Erreichung des Zwecks der
Maßnahme aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre, eine räumlich und
zeitlich hinreichende Bezeichnung der Telekommunikation,“.
d) Absatz 6 wird durch den folgenden Absatz 6 ersetzt:
(6) „ Der auf Grund eines Auskunftsverlangens nach Absatz 1 oder 2
Verpflichtete hat die zur Auskunftserteilung erforderlichen Daten unverzüglich und
vollständig zu übermitteln. Ob und in welchem Umfang hierfür Vorkehrungen zu treffen
sind, bestimmt sich nach dem Telekommunikationsgesetz und der
Telekommunikations-Überwachungsverordnung.“
3. Nach § 25 wird der folgende § 25a eingefügt:
„§ 25a
Sicherung von Verkehrsdaten
(1) Die Bundespolizei kann zum Zwecke einer etwaigen Erhebung von
Verkehrsdaten nach § 25 Absatz 1 anordnen, dass Verpflichtete nach § 25 Absatz 1
Verkehrsdaten von betroffenen Personen unverzüglich zu sichern haben, wenn die betroffene
Person in einem persönlichen oder räumlichen Bezug zu der Gefahr oder zu
verhütenden Straftat nach § 25 Absatz 1 steht und
1. tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass es sich um eine Person im Sinne
des § 25 Absatzes 1 handelt und eine Erhebung nach § 25 Absatz 1 gerechtfertigt
sein könnte, oder
2. tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass es sich um eine Person handelt,
die mit einer Person nach § 25 Absatz 1 Nummer 2 oder 3 in nicht nur flüchtigem
oder zufälligem Kontakt und in einer Weise in Verbindung steht, welche die
Annahme rechtfertigt, dass nach Gewinnung weiterer Erkenntnisse eine Erhebung
nach § 25 Absatz 1 gerechtfertigt sein könnte.
Die Daten müssen für die in § 25 Absatz 1 jeweils genannten Zwecke von Bedeutung
sein können.
(2) Die Anordnung nach Absatz 1 Satz 1 darf nur durch die Präsidentin oder den
Präsidenten des Bundespolizeipräsidiums oder einer Bundespolizeidirektion, ihrer oder
seiner Vertretung oder von der Leiterin oder dem Leiter einer Abteilung des
Bundespolizeipräsidiums getroffen werden. Die Anordnung ergeht ohne Anhörung der
betroffenen Person. Die Anordnung wird mit Erlass wirksam. Sie ergeht schriftlich. In ihr sind
anzugeben:
1. die Person, gegen die sich die Maßnahme richtet, soweit möglich, mit Namen und
Anschrift,
2. die Rufnummer oder eine andere Kennung des betroffenen Anschlusses oder
Endgerätes, sofern sich nicht aus bestimmten Tatsachen ergibt, dass diese zugleich
einem anderen Endgerät zugeordnet ist, oder bei der Sicherung von Daten einer
Funkzelle, sofern andernfalls die Erreichung des Zwecks der Maßnahme
aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre, eine räumlich und zeitlich hinreichende
Bezeichnung der Telekommunikation,
3. Art, Umfang und Dauer der Maßnahme unter Benennung des Endzeitpunktes,
4. Art der durch die Maßnahme zu erhebenden Daten und ihre voraussichtliche
Bedeutung für den Zweck der Erhebung und
5. die wesentlichen Gründe.
Die Anordnung ist auf höchstens 3 Monate zu befristen. Eine Verlängerung um jeweils
nicht mehr als 3 weitere Monate durch das Gericht auf Antrag der nach Satz 1
Anordnungsberechtigten ist zulässig, soweit die Voraussetzungen der Anordnung unter
Berücksichtigung der gewonnenen Erkenntnisse fortbestehen. Zuständig ist das
Amtsgericht, in dessen Bezirk die Behörde der Antragsberechtigten nach Satz 1 ihren Sitz hat.
Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Buches 1 des Gesetzes über das
Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
mit Ausnahme der § 23 Absatz 2, § 37 Absatz 2 und § 41 entsprechend. Liegen die
Voraussetzungen der Anordnung nicht mehr vor, sind die auf Grund der Anordnung
ergriffenen Maßnahmen unverzüglich zu beenden.
(3) Der auf Grund einer Anordnung nach Absatz 1 Verpflichtete hat die von der
Anordnung erfassten Daten unverzüglich und vollständig zu sichern. § 25 Absatz 6
Satz 2 und Absatz 7 gilt entsprechend.“
Artikel 10
Änderung des Vereinsgesetzes
Das Vereinsgesetz vom 5. August 1964 (BGBl. I S. 593), das zuletzt durch Artikel 5
des Gesetzes vom 30. November 2020 (BGBl. I S. 2600) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
§ 4 Absatz 4 wird wie folgt geändert:
1. Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Für die Beschlagnahme von Gegenständen, die als Beweismittel von Bedeutung sein
können, gelten die §§ 94 bis 97, 98 Absatz 4 sowie die §§ 99, 100, 101 der
Strafprozessordnung entsprechend.“
2. Satz 4 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Die §§ 104, 105 Absatz 2 und 3, die §§ 106 bis 110, 111c, 111n bis 111p der
Strafprozessordnung gelten entsprechend.“
Artikel 11
Änderung des Geldwäschegesetzes
Das Geldwäschegesetz vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1822), das zuletzt durch
Artikel 53 des Gesetzes vom 4. Februar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 33) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
In § 29 Absatz 2a Satz 2 Nummer 2 wird die Angabe „100k Absatz 1 Satz 2, den §§“ durch
die Angabe „100k,“ ersetzt.
Artikel 12
Einschränkung eines Grundrechts
Durch Artikel 1 Nummer 2 und 3, Artikel 6 Nummer 2 sowie Artikel 9 Nummer 3 wird
das Fernmeldegeheimnis (Artikel 10 Absatz 1 des Grundgesetzes) eingeschränkt.
Artikel 13
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
EU-Rechtsakte:
Verordnung (EU) 2023/1543 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2023 über Europäische
Herausgabeanordnungen und Europäische Sicherungsanordnungen für elektronische Beweismittel in
Strafverfahren und für die Vollstreckung von Freiheitsstrafen nach Strafverfahren (ABl. L 191 vom 28.7.2023, S. 118)
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Das gesellschaftliche Leben ist ohne den digitalen Raum nicht mehr zu denken. Diese
Entwicklung betrifft auch die Kriminalität. Straftaten weisen häufig digitale Bezüge auf, etwa
wenn zwei Tatverdächtige miteinander über einen Messengerdienst kommunizieren, um
einen terroristischen Anschlag zu planen. Oder die Straftaten finden vollständig in digitaler
Umgebung statt, etwa indem Täter Kinderpornographie verbreiten oder eine
Handelsplattform betreiben, auf der Betäubungsmittel sowie Cybercrime-as-a-Service (CaaS)
angeboten werden, oder indem sie in einem echt wirkenden Onlineshop Waren verkaufen, die gar
nicht existieren (sogenannte Fakeshops).
Strafverfolgungs- und andere Ermittlungsbehörden verfügen bereits heute über
Instrumente, um den Spuren nachzugehen, die Kriminelle im Internet hinterlassen. Sie können
insbesondere bei Telekommunikationsdiensten – zum Beispiel Internetzugangsdiensten –
und bei digitalen Diensten – zum Beispiel bei den Betreibern sozialer Netzwerke – Daten
erheben.
Allerdings sind Daten nicht selten flüchtig. Bei Straftaten, die im oder mithilfe des Internets
begangen werden, hinterlassen Täter zumeist die von ihnen verwendete Internetprotokoll-
Adresse (IP-Adresse) als Spur. Diese Adresse einem Anschlussinhaber zuzuordnen stellt
– insbesondere bei ausschließlich im Internet begangenen Straftaten – häufig den einzigen
Ermittlungsansatz dar. Wenn eine Strafverfolgungsbehörde oder eine andere berechtigte
Stelle den Anschlussinhaber zu einer IP-Adresse ermitteln möchte, dann wendet sie sich
mit einer sogenannten Bestandsdatenabfrage an den Internetzugangsdiensteanbieter. Die
Abfrage hat aber nur dann Erfolg, wenn der Anbieter die Zuordnung zwischen IP-Adresse
und Anschlussinhaber noch gespeichert hat. Dies ist – wenn überhaupt – nur wenige Tage
der Fall, da Internetzugangsdiensteanbieter bislang diese Daten nur speichern, soweit und
solange dies für ihre betrieblichen Zwecke erforderlich ist. So verlaufen viele Ermittlungen
ergebnislos, oder die Behörden müssen auf andere, sehr viel aufwändigere und teilweise
auch eingriffsintensivere Ermittlungsmethoden zurückgreifen.
In der Vergangenheit hat es mehrere Versuche gegeben, eine Vorratsdatenspeicherung
von Verkehrs- und Standortdaten zu Zwecken der Strafverfolgung und Gefahrenabwehr
einzuführen, zuletzt mit dem Gesetz zur Einführung einer Speicherpflicht und einer
Höchstspeicherfrist für Verkehrsdaten vom 10. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2218). Im Rahmen
eines vom Bundesverwaltungsgericht angestrengten Vorabentscheidungsverfahrens hat der
Europäische Gerichtshof mit Urteil vom 20. September 2022 – C-793/19 und C-794/19,
Spacenet und andere – entschieden, dass Regelungen wie die 2015 in Deutschland
eingeführten nicht mit dem Unionsrecht vereinbar sind. Daraufhin hat das
Bundesverwaltungsgericht am 14. August 2023 – 6 C 6.22 – geurteilt, dass die maßgeblichen Regelungen des
Telekommunikationsgesetzes mit europäischem Recht unvereinbar sind und nicht mehr
angewendet werden dürfen. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-
Westfalen hatte bereits mit Beschluss vom 22. Juni 2017 – 13 B 238/17 – zugunsten eines
Internetzugangsdienstes vorläufig festgestellt, dass keine Verpflichtung bestand, Verkehrsdaten
ihrer Kunden auf Grundlage des 2015 eingeführten Gesetzes zu speichern.
Um den Strafverfolgungsbehörden und anderen berechtigten Stellen zu ermöglichen,
zuverlässig Anschlussinhaber anhand einer IP-Adresse zu identifizieren, ist es notwendig,
aber auch ausreichend, eine Pflicht zur Speicherung von IP-Adressen einzuführen. Diese
vorsorgliche IP-Adressspeicherung hält sich im Rahmen desjenigen, was der Europäische
Gerichtshof in seinem Urteil vom 30. April 2024 (Rechtssache C‑470/21, Quadrature du Net
II – Hadopi) für zulässig erachtet hat. Die bereits heute mögliche Bestandsdatenabfrage
wird damit um ein Vielfaches ergiebiger werden. Die Behörden können damit ein Instrument
nutzen, das es ihnen erlaubt, dem häufig einzigen, aber nahezu immer ersten, effizientesten
und schnellsten Ermittlungsansatz zu folgen.
Darüber hinaus wird für Verkehrsdaten das Instrument der Sicherungsanordnung
geschaffen. Damit können Strafverfolgungsbehörden und die Bundespolizei die Sicherung von
Verkehrsdaten veranlassen, sofern und solange die rechtlichen oder tatsächlichen
Voraussetzungen einer Datenerhebung zu Zwecken der Strafverfolgung noch nicht vorliegen. Die
Verordnung (EU) 2023/1543 über Europäische Herausgabeanordnungen und Europäische
Sicherungsanordnungen für elektronische Beweismittel in Strafverfahren und für die
Vollstreckung von Freiheitsstrafen nach Strafverfahren (E-Evidence-Verordnung) setzt voraus,
dass es das Instrument der Sicherungsanordnung für Zwecke der Strafverfolgung im
nationalen Recht gibt. Sie einzuführen ist daher auch für grenzüberschreitende Fälle von
Relevanz.
Ferner besteht Bedarf für eine Klarstellung, welche Eingriffsschwelle für die sogenannte
Funkzellenabfrage gilt. Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 10. Januar 2024 –
2 StR 171/23 – entschieden, dass eine Funkzellenabfrage den Verdacht einer besonders
schweren Straftat voraussetze. Die Schwelle wird nunmehr gesetzlich dahingehend
bestimmt, dass eine Straftat von erheblicher Bedeutung genügt.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Mit dem Entwurf werden die Befugnisse der Strafverfolgungsbehörden in maßvoller Weise
an die Erfordernisse der Gegenwart anpasst.
Nach dem Entwurf werden Internetzugangsdiensteanbieter erstens verpflichtet, für drei
Monate die von ihnen an Endkunden vergebenen IP-Adressen und weitere Daten wie die
Portnummer zu speichern, sofern dies für eine eindeutige Zuordnung der IP-Adresse zu einem
Anschlussinhaber erforderlich ist. Dadurch können Strafverfolgungsbehörden und andere
berechtigte Stellen anhand eines Zeitstempels, einer IP-Adresse und gegebenenfalls einer
Portnummer die Bestandsdaten beim Internetzugangsdiensteanbieter abfragen, sofern die
gesetzlichen Voraussetzungen dafür vorliegen. Der Entwurf deckt damit einen wesentlichen
Bedarf der Behörden. Die Speicherpflicht betrifft zwar alle Nutzer von
Internetzugangsdiensten in Deutschland. Allerdings lassen die Daten nichts anderes zu als die
Identifizierung des Anschlussinhabers anhand einer IP-Adresse. Es handelt sich gerade nicht um
eine Vorratsdatenspeicherung von allen Verkehrs- und Standortdaten. Aus den
gespeicherten IP-Adressdaten lassen sich insbesondere keine Surf- oder Bewegungsprofile erstellen.
Die Beeinträchtigung insbesondere der unbescholtenen Nutzer ist damit überschaubar.
Zugleich werden die Behörden entlastet, denn bei der Bestandsdatenabfrage handelt es sich
um ein Ermittlungsinstrument, das geeignet ist, mit verhältnismäßig geringem Aufwand
einen werthaltigen Ermittlungsansatz zu erlangen. Ansonsten müssten sie deutlich
aufwändigere Maßnahmen ergreifen, zum Beispiel Recherchen im offenen Internet durchführen
(sogenannte OSINT-Suchen). Diese Maßnahmen verlaufen nicht nur häufig ergebnislos,
sondern können auch unbescholtene Bürger betreffen und sind zum Teil eingriffsintensiver
als die Bestandsdatenabfrage. Die Bestandsdatenabfrage wird mit dem vorliegenden
Entwurf im Ermittlungsverfahren aussichtsreicher und kann zielgenau erfolgen.
Die Einführung einer Speicherpflicht steht in Einklang mit Verfassungsrecht. Die
vorsorgliche Speicherung allein der Telekommunikationsverkehrsdaten, die erforderlich sind, um
den Anschlussinhaber zu einer anderweitig ermittelten dynamischen IP-Adresse
beauskunften zu können, hat ein erheblich weniger belastendes Eingriffsgewicht als eine nahezu
vollständige Speicherung der Daten sämtlicher Telekommunikationsverbindungen
(vergleiche Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 2. März 2010 – 1 BvR 256/08 –, BVerfGE
125, 260–385, Randnummer 257). Der Entwurf ist so ausgestaltet, dass er dem Gewicht
des mit der Speicherpflicht verbundenen Eingriffs Rechnung trägt.
Die Einführung der genannten Speicherpflicht ist mit dem Recht der Europäischen Union
vereinbar. Bei der gewählten Ausgestaltung stellt sie keinen schwerwiegenden Eingriff dar
und ist durch das Ziel, Straftaten zu bekämpfen, gerechtfertigt (vergleiche Europäischer
Gerichtshof, Urteil vom 30. April 2024, Rechtssache C‑470/21, Quadrature du Net II –
Hadopi, Randnummern 82 f., 101 und 115).
Zweitens sieht der Entwurf die Einführung des Instruments der Sicherungsanordnung vor.
Damit können Strafverfolgungsbehörden und die Bundespolizei gegenüber
Telekommunikationsunternehmen die Sicherung von Verkehrsdaten anordnen, wenn die
Erhebungsvoraussetzungen aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen (noch) nicht vorliegen. Da das
Instrument schnell eingesetzt werden kann, besteht die Aussicht, dass die Behörden so die
Löschung flüchtiger Daten in Zusammenhang mit einer konkreten, bekannt gewordenen
Straftat verhindern und damit für ihre weiteren Ermittlungen künftig auf diese Daten
zugreifen können.
Vorgesehen ist drittens die ausdrückliche Regelung, dass eine Funkzellenabfrage zulässig
ist bei Straftaten von erheblicher Bedeutung, insbesondere solchen nach § 100a Absatz 2
der Strafprozessordnung (StPO). Hiervon war die überwiegende Praxis der Strafverfolgung
bis zu einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs von 10. Januar 2024 – 2 StR 171/23 –
ausgegangen. Mit dem Entwurf wird diese Handhabung wieder ermöglicht.
Mit dem Entwurf werden außerdem die Regelungen der europarechtswidrigen
Vorratsdatenspeicherung und hierauf bezogene Abrufbefugnisse gestrichen. Der Entwurf enthält
ferner eine systematische Neuordnung der §§ 100g, 100j und 100k StPO sowie der in § 101a
StPO enthaltenen hierauf bezogenen Verfahrensvorschriften.
Mit der Anpassung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes (JVEG) wird
sichergestellt, dass die zur Umsetzung einer Sicherungsanordnung verpflichteten
Unternehmen für den ihnen im Einzelfall anfallenden Aufwand angemessen entschädigt werden.
Die Folgeänderungen im Telekommunikationsgesetz (TKG) und in der
Telekommunikations-Überwachungsverordnung (TKÜV) dienen dazu, die aus der neuen
Sicherungsanordnung folgenden Speicherungs-, Übermittlungs- und Löschungspflichten für die Anbieter von
Telekommunikationsdiensten zu regeln.
Im Übrigen enthält das Gesetz vor allem Folgeanpassungen in weiteren Gesetzen.
III. Exekutiver Fußabdruck
In der Erarbeitungsphase sind die Internetzugangsdiensteanbieter mit eigenen Netzen
(Deutsche Telekom AG, Telefónica Germany GmbH & Co. OHG, Vodafone GmbH und 1&1
Telecommunication SE) zur technischen Machbarkeit der in Ausblick genommenen
Regelungen konsultiert worden. Der Inhalt des Entwurfs ist durch Äußerungen der
Unternehmensvertreter nicht wesentlich beeinflusst worden.
IV. Alternativen
Keine.
V. Gesetzgebungskompetenz
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes ergibt sich aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 1
des Grundgesetzes (gerichtliches Verfahren), Nummer 3 (Vereinsrecht) sowie aus
Artikel 73 Absatz 1 Nummer 5 (Grenzschutz), 6 (Luftverkehr), 6a (Eisenbahnen) und 7
(Telekommunikation).
VI. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen
Verträgen
Der Entwurf steht mit dem Recht der Europäischen Union und mit völkerrechtlichen
Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen hat, im Einklang.
Die vorsorgliche IP-Adressspeicherung hält sich unter den im Entwurf genannten
Voraussetzungen im Rahmen desjenigen, was der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil vom
30. April 2024 (Rechtssache C‑470/21, Quadrature du Net II – Hadopi) für zulässig erachtet
hat.
Die Einführung einer Sicherungsanordnung passt außerdem das nationale
Strafverfahrensrecht an die Verordnung (EU) 2023/1543 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
12. Juli 2023 über Europäische Herausgabeanordnungen und Europäische
Sicherungsanordnungen für elektronische Beweismittel in Strafverfahren und für die Vollstreckung von
Freiheitsstrafen nach Strafverfahren an. Artikel 6 der Verordnung sieht eine Europäische
Sicherungsanordnung vor. Gemäß Artikel 6 Absatz 3 ist für den Erlass Voraussetzung,
dass sie in einem vergleichbaren nationalen Fall unter denselben Voraussetzungen hätte
erlassen werden können. Die Ausgestaltung im deutschen Recht berücksichtigt die
Anforderungen des Europäischen Gerichtshofs an eine Sicherungsanordnung, wie er sie
insbesondere in seinem Urteil vom 6. Oktober 2020 (verbundene Rechtssachen C‑511/18,
C‑512/18 und C‑520/18, Quadrature du Net I) niedergelegt hat. So erfolgt die
Sicherungsanordnung insbesondere anlassbezogen und ist in sachlicher Hinsicht beschränkt.
Darüber hinaus enthält auch das von Deutschland unterzeichnete und ratifizierte
Übereinkommen des Europarats über Computerkriminalität, die sogenannte Budapest-Konvention,
in Artikel 16 eine Verpflichtung der Vertragsstaaten, die zuständigen Behörden zu
ermächtigen, die umgehende Sicherung von Verkehrsdaten anzuordnen. Diese Verpflichtung wird
mit Einführung der Sicherungsanordnung umgesetzt.
VII. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Im Telekommunikationsgesetz werden die Vorschriften zur Vorratsdatenspeicherung, die
mit europäischem Recht unvereinbar sind, aufgehoben. Dies gilt auch für die hierauf
bezogene Abrufbefugnis in der Strafprozessordnung. Dies führt zur Vereinfachung des Rechts.
Außerdem werden die in der Strafprozessordnung geregelten Befugnisse der
Strafverfolgungsbehörden für den Abruf von Bestands-, Verkehrs- und Nutzungsdaten insgesamt neu
gefasst und damit praktisch besser handhabbar.
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Die beabsichtigte Einführung der Sicherungsanordnung trägt zur Verwirklichung von Ziel
16 „Friedliche und inklusive Gesellschaften für eine nachhaltige Entwicklung fördern, allen
Menschen Zugang zur Justiz ermöglichen und leistungsfähige, rechenschaftspflichtige und
inklusive Institutionen auf allen Ebenen aufbauen“ der Agenda 2030 für nachhaltige
Entwicklung bei. Dieses Nachhaltigkeitsziel verlangt mit seinen Zielvorgaben 16.1, 16.2, 16.4
und 16.5, alle Formen der Gewalt und die gewaltbedingte Sterblichkeit überall deutlich zu
verringern, alle Formen von Gewalt gegen Kinder zu beenden, alle Formen organisierter
Kriminalität zu bekämpfen und Korruption und Bestechung erheblich zu reduzieren. Die
vorsorgliche IP-Adressspeicherung und die Sicherungsanordnung leisten einen Beitrag zur
Erreichung dieser Ziele, indem sie die Erfassung und Verwertung digitaler Spuren
ermöglicht, die für die Strafverfolgung bisher nicht in diesem Umfang zugänglich waren.
Der Entwurf folgt damit den Prinzipien der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie „(1.)
Nachhaltige Entwicklung als Leitprinzip konsequent in allen Bereichen und bei allen
Entscheidungen anwenden“, „(2.) Global Verantwortung wahrnehmen“ und „(5.) Sozialen
Zusammenhalt in einer offenen Gesellschaft wahren und verbessern“.
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Im Haushalt des Bundes sind nachfolgende Mehrbedarfe zu erwarten. Die Berechnung der
Bedarfe erfolgt entsprechend den Vorgaben zur Veranschlagung von Ausgaben und (Plan-)
Stellen im Bundeshaushalt.
Im Haushalt des Bundesministeriums des Innern, Einzelplan 06, entstehen beim
Bundesamt für Verfassungsschutz zusätzliche Personal- und Sachkosten ab dem Haushaltsjahr
2027. Für die notwendigen technischen Anpassungen im Bereich der IT-Infrastruktur
(Netzübergänge, Netzwerktechnik, elektronische Schnittstellen) entstehen im Haushaltsjahr
2027 rund 254 000 Euro einmalige Sachkosten. Für den laufenden Betrieb entstehen ab
2027 jährliche Sachkosten in Höhe von 177 000 Euro. Die erforderlichen technischen
Anpassungen und der laufende Betrieb sind nach derzeitigen Schätzungen mit einem
zusätzlichen Personalmehrbedarf von vier (Plan-)Stellen (1 A14, 1 A12, 1 A11, 1 E9a) verbunden.
Die zusätzlichen jährlichen Personalkosten betragen 372 000 Euro.
Im Haushalt des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz, Einzelplan 07,
werden beim Bundesgerichtshof (BGH) und bei dem Generalbundesanwalt beim
Bundesgerichtshof (GBA) ab dem Jahr 2027 minimale zusätzliche Sachkosten entstehen. Es ist
bei BGH und GBA insgesamt von rund drei Sicherungsanordnungen pro Jahr auszugehen.
Bei durchschnittlichen Kosten einer Entschädigung nach Nummer 500 bis 507 und 600 der
Anlage 3 zum JVEG in Höhe von 105 Euro ergeben sich prognostizierte zusätzliche
Sachkosten von weit unter 1 000 Euro pro Jahr.
Zusätzliche Sachkosten oder Personalkosten im Haushalt des Bundesministeriums der
Finanzen sind nicht zu erwarten. Die zusätzlichen Stellenbedarfe bei den Behörden der
Zollverwaltung (Zollfahndungsdienst und Zollkriminalamt) betragen in der Summe weniger als
0,5 Stellen und sind damit nicht mehr präzise ermittelbar.
Der zuvor dargestellte Mehrbedarf sowie etwaiger sonstiger Mehrbedarf soll finanziell und
stellenmäßig im jeweiligen Einzelplan ausgeglichen werden.
Im Haushalt des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie, Einzelplan 09, entsteht
bei der Bundesnetzagentur ab dem Haushaltsjahr 2027 für die Aufsichtsaufgaben und für
zusätzliche Bußgeldverfahren geschätzt ein Personalmehrbedarf in Höhe von insgesamt
26,0 Planstellen (1 A16, 1 A15, 1 A14, 1 A13gZ, 3 A13g, 5 A12, 5 A11, 1 A10, 1 A9mZ,
2 A9m, 3 A8, 1 A7, 1 A6m). Für die Fachaufgaben entstehen somit zusätzliche jährliche
Personalkosten in Höhe von insgesamt 2,376 Mio. Euro, Sacheinzelkosten in Höhe von
891 000 Euro sowie Gemeinkosten in Höhe von 960 000 Euro. Für die zusätzlichen
Querschnittsaufgaben sind weitere 7,8 Stellen erforderlich (jeweils 0,3 A16, A15, A14 und
A13gZ, 0,9 A13g, jeweils 1,5 A12 und A11, jeweils 0,3 A10 und A9mZ, 0,6 A9m, 0,9 A8
und jeweils 0,3 A7 und A6m). Die zusätzlichen Personal- und Sachkosten für die
Querschnittsaufgaben sind in den Gemeinkosten enthalten.
Hinzu kommen im Jahr 2027 einmalige Sachkosten in Höhe von 25 000 Euro für die
Erweiterung der bestehenden Laboranlage sowie ab dem Haushaltsjahr 2027 jährliche
Sachkosten in Höhe von 5 000 Euro.
Im Einzelplan 09 sind zudem zusätzliche Einnahmen durch zusätzliche Bußgeldverfahren
zu erwarten. Die Höhe der Einnahmen hängt von der Anzahl der Bußgeldverfahren und der
Höhe der verhängten Bußgelder ab. Sie lassen sich daher nicht prognostizieren.
Der stellenmäßige Mehrbedarf soll im Einzelplan 09 ausgeglichen werden. Der finanzielle
Mehrbedarf soll in den jeweiligen Einzelplänen ausgeglichen werden.
In den Haushalten der Länder ist insgesamt mit Minderbedarfen von insgesamt 1,429 Mio.
Euro zu rechnen. Den prognostizierten Mehrbedarfen für zusätzliche
Bestandsdatenauskünfte in Höhe von rund 172 000 Euro (11 773 zusätzliche Anfragen x 15 Euro
Entschädigung nach Nummer 201 der Anlage 3 zum JVEG) und den Mehrbedarfen für
Sicherungsanordnungen in Höhe von 120 000 Euro (1 134 Anordnungen x durchschnittliche
Entschädigung in Höhe von 105 Euro nach Nummer 500 bis 507 und 600 der Anlage 3 zum JVEG)
stehen Einsparungen gegenüber infolge der abgesenkten Entschädigungshöhe bei
Bestandsdatenauskünften (jährlich 57 367) von 45 Euro auf 15 Euro nach Nummer 201 der
Anlage 3 zum JVEG. Diese Einsparungen werden voraussichtlich rund 1,721 Mio. Euro
betragen.
Auswirkungen auf die Haushalte der Gemeinden sind nicht zu erwarten.
4. Erfüllungsaufwand
a) Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger und für die Wirtschaft
Keiner.
b) Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Keiner.
5. Weitere Kosten
Die Regelungen zur IP-Adressspeicherung und Einführung einer Sicherungsanordnung für
Verkehrsdaten betreffen den justiziellen Kernbereich. Es ist davon auszugehen, dass die
Auswirkungen sowohl für den Bund als auch für die Länder überwiegend kostenneutral
sind. Für die Wirtschaft entstehen weitere Kosten. Auswirkungen auf Einzelpreise und das
allgemeine Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau für
Telekommunikationsdienste, sind im Übrigen nicht zu erwarten. Im Einzelnen:
a) Länder
aa) Funkzellenabfrage
Hinsichtlich der Funkzellenabfrage ist nennenswerter Mehraufwand nicht zu erwarten. Die
überwiegende Praxis ist bis Januar 2024 davon ausgegangen ist, dass die Maßnahme bei
Straftaten von erheblicher Bedeutung, insbesondere solchen nach § 100a Absatz 2 StPO,
eingesetzt werden kann. Dies stellt der Entwurf nun ausdrücklich klar.
bb) IP-Adressspeicherung
Im Hinblick auf die Bestandsdatenauskunft nach § 100j Absatz 2 StPO ist zwar wegen der
Einführung einer dreimonatigen IP-Adressspeicherung damit zu rechnen, dass sich das
Aufkommen von Auskunftsersuchen erhöht. Im Hinblick auf den damit einhergehenden
unmittelbar hervorgerufenen Aufwand ist aber davon auszugehen, dass der Entwurf
kostenneutral ist.
Als unmittelbar hervorgerufener Sachaufwand sind nur die Entschädigungspflichten nach
Nummer 201 der Anlage 3 zum JVEG zu betrachten. Die erwartbare Erhöhung des
Aufkommens von Auskunftsersuchen löst zwar zusätzliche Entschädigungspflichten aus.
Neutralisierend steht dem jedoch die Reduktion der Entschädigungshöhe von 45 Euro auf 15
Euro je Auskunft gegenüber.
Für die Schätzung der zukünftigen Erhöhung des Aufkommens an Auskunftsersuchen steht
keine breite Datenbasis zur Verfügung. Die Länder konnten nicht mitteilen, in wie vielen
Verfahren in der Vergangenheit zusätzlich eine Bestandsdatenauskunft anhand einer IP-
Adresse durchgeführt worden wäre, wenn eine dreimonatige Speicherpflicht bereits
bestanden hätte. Sie konnten auch überwiegend keine Angaben dazu machen, wie viele
Bestandsdatenauskünfte in wie vielen Verfahren durchgeführt worden wären
beziehungsweise sie dem Grunde nach rechtlich möglich gewesen wären. Eine statistische Erfassung
dieser Werte ist nicht vorsehen, eine nachträgliche Erhebung hätte unverhältnismäßigen
Aufwand bedeutet.
Eine Schätzung kann aber anhand der von Nordrhein-Westfalen geschätzten Zahlen an
Bestandsdatenauskünften für die Jahre 2023, 2024 und 2025 vorgenommen werden. Das
Land Nordrhein-Westfalen hat anhand der in dem IT-Verfahren Infreq100 gespeicherten
Zahlen geschätzt, dass im Jahr 2024 13 277 (2023: 13 144; 2025: 11 431)
Bestandsdatenauskünfte für die Zwecke der Strafverfolgung durchgeführt worden sind. Die in Rede
stehenden Bestandsdatenabfragen anhand des Kriteriums einer IP-Adresse (BDA-IP) erfolgen
bei der dortigen Polizei über die Elektronische Schnittstelle Behörde (ESB), hier dem IT-
Verfahren Infreq100, soweit die Verpflichteten aufgrund der TKÜV ebenfalls zur Teilnahme
an der ESB verpflichtet oder an diese angebunden sind. BDA-IP-Abfragen, welche nicht
über die ESB erfolgen, bewegen sich aufgrund der Erfahrungswerte in Nordrhein-Westfalen
quantitativ im marginalen Bereich. In der Übersicht der Infreq100 zu den BDA-IP ist keine
Unterteilung zu den einzelnen Ermittlungsverfahren gegeben, sodass keine Aussage
erfolgen kann, in wie vielen unterschiedlichen Ermittlungsverfahren diese Abfragen erfolgten.
Für eine bundesweite Schätzung der Anzahl der Bestandsdatenauskünfte soll daher
angenommen werden, dass pro Verfahren ein Auskunftsersuchen gestellt wurde. Dies entspricht
auch dem von den Telekommunikationsanbietern mitgeteilten Erfahrungswert, dass pro
Verfahren typischerweise eine Kennung abgefragt wird. Setzt man die 13 277 Abfragen aus
dem Jahr 2024 ins Verhältnis zur Gesamtzahl der Verfahrenseingänge bei den
Staatsanwaltschaften in Nordrhein-Westfalen dieses Jahres (1 270 996), so ergibt sich ein
Prozentsatz von 0,0104461383. Hochgerechnet auf alle Länder ergibt sich ausgehend von den
bundesweiten Eingängen aus dem Jahr 2024 von 5 491 712 eine geschätzte Anzahl von
Bestandsdatenauskünften anhand der IP-Adresse durch die Strafverfolgungsbehörden der
Länder für das Jahr 2024 von 57 367.
Übereinstimmend wurde von den Ländern die Einschätzung abgegeben, dass aufgrund der
Einführung einer dreimonatigen IP-Adressspeicherung mit einer erheblichen Erhöhung des
Aufkommens von Auskunftsersuchen zu rechnen sei. Einen gewissen Anhaltspunkt für das
Maß der Erhöhung kann die Untersuchung des Bundeskriminalamtes aus dem Jahr 2022
zu tatsächlichen und hypothetischen Erfolgsquoten bei den dortigen Ermittlungen nach
Hinweisen des National Center for Missing & Exploited Children (NCMEC) bieten (vergleiche
das Positionspapier des Bundeskriminalamts zu erforderlichen Speicherfristen von IP-
Adressen vom 21. Juli 2023, abrufbar unter https://www.bka.de/SharedDocs/Kurzmeldun-
gen/DE/Kurzmeldungen/230623_Mindestspeicherfristen_IP-Adressen.html, oder auch die
Stellungnahme des Bundeskriminalamts zu Bundestagsdrucksache 20/3687 vom 5. Juli
2023, abrufbar unter https://www.bundestag.de/resource/blob/970516/Stellungnahme-
Link_BKA.pdf). Hiernach waren in rund 24 Prozent der 66 000 untersuchten Fälle die
übermittelten IP-Adressen zum Zeitpunkt des Einganges des Hinweises älter als acht Tage
(rund 15 600 Vorgänge). Geht man davon aus, dass in diesen Fällen bisher von vornherein
auf eine Bestandsdatenauskunft verzichtet wurde, wäre der Anteil der Verfahren, in denen
zusätzlich eine Bestandsdatenauskunft anhand einer IP-Adresse durchgeführt worden
wäre, wenn eine dreimonatige Speicherpflicht gegolten hätte, mit 24 Prozent anzugeben.
Allerdings wäre auch zu berücksichtigen, dass die NCMEC-Vorgänge nicht repräsentativ
für alle Verfahren sind, in denen eine Bestandsdatenauskunft anhand einer IP-Adresse als
Ermittlungsansatz in Betracht kommt. Bei anderen Verfahren können die IP-Adressen im
Zeitpunkt der Kenntniserlangung von einem möglichen strafbaren Verhalten durch die
Strafverfolgungsbehörden auch deutlich älter sein (vergleiche auch die Begründung zu
Artikel 6 Nummer 2 zu § 177 Absatz 1 TKG).
Legt man auf dieser Grundlage bei der Schätzung des sich zusätzlich ergebenden
Aufkommens an Bestandsdatenauskünften einen großzügigen Maßstab von einer Zunahme um
circa 20 Prozent an, so ergäbe sich ausgehend von den oben genannten Zahlen für das
Jahr 2024 ein Mehr an Auskunftsersuchen von 11 473. Multipliziert mit 15 Euro gemäß der
geänderten Nummer 201 der Anlage 3 zum JVEG ergibt sich ein Betrag von 172 095 Euro.
Wird der von den Telekommunikationsanbietern mitgeteilte Erfahrungswert, dass pro
Verfahren typischerweise eine Kennung abgefragt wird, zugrunde gelegt, ergibt sich eine
Mehrbelastung von 172 095 Euro, die aus den Länderhaushalten zu finanzieren sein wird.
Neutralisierend steht dem jedoch die Reduktion der bisherigen Entschädigungshöhe nach
Nummer 201 der Anlage 3 zum JVEG von 45 Euro auf 15 Euro entgegen, was bezogen auf
geschätzte bundesweite Zahl von 57 367 Bestandsdatenauskünften anhand der IP-
Adresse durch die Strafverfolgungsbehörden der Länder für 2024 zu einem Einsparvolumen
von 1,721 Mio. Euro führt. Mit Blick auf die bereits nach der bisherigen Rechtslage
möglichen Auskunftsersuchen ist – ausgehend von der geschätzten Zahl an
Bestandsdatenauskünften für das Jahr 2024 – zukünftig von einer erheblichen Minderbelastung auszugehen.
Zwar ist der Betrag von 45 Euro nach Nummer 201 der Anlage 3 zum JVEG gegenwärtig
für bis zu zehn in demselben Verfahren gleichzeitig angefragte Kennungen vorgesehen, die
der Auskunftserteilung zugrunde liegen, während der Entwurf einen Betrag von 15 Euro für
nur bis zu drei in demselben Verfahren gleichzeitig angefragte Kennungen vorsieht. Dieser
Umstand wirkt sich mit Blick auf von den Telekommunikationsanbietern mitgeteilten
Erfahrungswert, dass pro Verfahren typischerweise nur eine Kennung abgefragt wird, indes
faktisch nicht aus.
Unmittelbar hervorgerufener Personalmehraufwand, der nicht mit dem vorhandenen
Personal erledigt werden könnte, entsteht nicht. Insbesondere ist wesentliche
Tatbestandsvoraussetzung für die Bestandsdatenauskunft das Vorliegen eines Anfangsverdachts, was
bereits für die Einleitung des Verfahrens zu prüfen ist.
Eine weitere Auswirkung des Entwurfs ist, dass Auskunftsersuchen anhand einer IP-
Adresse zukünftig häufiger erfolgreich sein und damit zu weiteren Ermittlungsansätzen führen,
die als mittelbare Effekte entsprechenden Aufwand nach sich ziehen (weitere Ermittlungen
und etwaige gerichtliche Verfahren). Diese Kosten können nicht beziffert werden, denn eine
Vorhersage, in wie vielen Verfahren die zusätzlichen Auskunftsersuchen mit welchen
zusätzlichen Ermittlungsmaßnahmen zu einer Anklage führen werden, lässt sich nicht treffen.
Hinzu kommt, dass jedes Verfahren abhängig von den Umständen des Einzelfalls einen
unterschiedlichen Umfang entwickeln kann. Setzt man allerdings die Zahl von 11 473
zusätzlichen Auskunftsersuchen ins Verhältnis zu den 561 539 bundesweit 2024 neu
eingegangen Strafverfahren bei Gerichten, so wäre – unter der Annahme, dass jedes zusätzliche
Auskunftsersuchen einen Ermittlungserfolg nach sich ziehen würde – höchstens mit einem
Anstieg von 0,02 Prozent zu rechnen, was sich innerhalb der üblichen jährlichen
Schwankungen bewegt.
Die weiteren Kosten bei den Landespolizeibehörden in ihrer Gefahrenabwehrfunktion und
den Nachrichtendiensten der Länder lassen sich nicht sicher beziffern. Allerdings ist zu
berücksichtigen, dass ausgehend von den aus Nordrhein-Westfalen gemeldeten Zahlen die
Bestandsdatenabfragen zur Gefahrenabwehr im Verhältnis zu denjenigen für die
Strafverfolgung nur einen geringen Anteil ausmachen (für das Jahr 2024 in Nordrhein-Westfalen
insgesamt 13 485 Bestandsdatenabfragen und hiervon 208 zur Gefahrenabwehr). Vor
diesem Hintergrund und angesichts der Senkung der Kostenpauschale für diese Auskunftsart
dürfte aber – wenn überhaupt – nur mit geringfügigen weiteren Kosten zu rechnen sein.
cc) Sicherungsanordnung
Es ist davon auszugehen, dass von dem Ermittlungsinstrument der Sicherungsanordnung
im Verhältnis zu den Maßnahmen zur Erhebung der Daten nach § 100g Absatz 1 bis
Absatz 4 StPO bei nationalen Sachverhalten in geringerem Umfang Gebrauch gemacht
werden wird, weil hier in vielen Fällen bereits die Voraussetzungen für den Erhebung der im
Einzelfall relevanten Daten nach den § 100g Absatz 1 bis Absatz 4 StPO vorliegen dürften.
Im Jahr 2024 sind von den Strafverfolgungsbehörden der Länder insgesamt 22 684
Maßnahmen nach § 100g StPO durchgeführt worden. Hiervon entfielen insgesamt 15 955 auf
Funkzellenabfragen. Geht man davon aus, dass das Volumen der Sicherungsanordnungen
geschätzt 5 Prozent von 22 684 betragen würde, so wäre mit Blick auf den unmittelbar
hervorgerufenen Sachaufwand der Entschädigungspflichten nach den Nummern 500 bis 507
und 600 der Anlage 3 zum JVEG von einer Mehrbelastung für die Länderhaushalte in Höhe
von insgesamt circa 120 000 Euro auszugehen.
Eine weitere Auswirkung des Entwurfs ist, dass die Sicherungsanordnung auch zu weiteren
Ermittlungsansätzen führen kann, die als mittelbare Effekte entsprechenden Aufwand nach
sich ziehen können, und zwar weitere Ermittlungen und etwaige gerichtliche Verfahren.
Diese Kosten können wie bei der vorsorglichen IP-Adressspeicherung ebenfalls nicht
beziffert werden. Setzt man allerdings die geschätzte Zahl von circa 567
Sicherungsanordnungen ins Verhältnis zu den 561 539 bundesweit 2024 neu eingegangen Strafverfahren
bei Gerichten, so wäre – unter der Annahme, dass jede Sicherungsanordnung einen
Ermittlungserfolg nach sich ziehen würde – höchstens mit einem Anstieg von 0,001 Prozent
zu rechnen, was sich innerhalb der üblichen jährlichen Schwankungen bewegt.
Das Instrument kann mit der Sicherung der Daten gleichzeitig auch für – ebenfalls nicht
bezifferbare – Einsparungen sorgen, wenn andere aufwändigere Maßnahmen (etwa O-
SINT-Maßnahmen) entbehrlich werden, die andernfalls möglicherweise durchgeführt
worden wären.
Das Rechtsinstrument der Europäischen Sicherungsanordnung könnte hingegen eine
höhere praktische Relevanz aufweisen. Diese Annahme gründet darauf, dass eine
Datensicherung durch die Staatsanwaltschaft – in Notfällen nach Artikel 4 Absatz 5 der Verordnung
(EU) 2023/1543 auch durch deren Ermittlungspersonen – vorgenommen werden kann,
wohingegen bei Europäischen Herausgabeanordnungen betreffend Verkehrsdaten ein
Richtervorbehalt besteht und eine Eilkompetenz der Staatsanwaltschaft aufgrund der Vorgaben
der Verordnung (EU) 2023/1543 nicht vorgesehen werden kann (vergleiche
Bundestagsdrucksache 21/3192, Seite 44). Der Zeitvorteil, der damit verbunden ist, kann in
grenzüberschreitenden Fällen entscheidend sein und dazu führen, dass sich deutsche
Anordnungsbehörden vermehrt des Rechtsinstruments der Sicherungsanordnung bedienen werden,
wenn sie Daten in anderen Mitgliedstaaten sichern wollen. Eine prozentuale Schätzung, in
wie vielen Fällen dies plausibel anzunehmen ist, ist allerdings nicht möglich. Es handelt sich
um ein gänzlich neues Rechtsinstrument, weshalb keine Erfahrungswerte bestehen. Auch
eine Herleitung über ausgehende, auf eine Verkehrsdatenerhebung gerichtete Ersuchen ist
nicht möglich, da im Bereich der sonstigen Rechtshilfe keine Statistiken existieren und
ausgehende Ersuchen, die nicht auch im Inland vollzogen werden, nicht in die nationalen
Statistiken nach § 101b StPO einfließen.
Die weiteren Kosten bei den Landespolizeibehörden lassen sich nicht valide beziffern.
b) Bund
aa) Justizbehörden, Zollverwaltung, Polizeibehörden und Nachrichtendienste
(1) Funkzellenabfrage
Hinsichtlich der Funkzellenabfrage ist nennenswerter Mehraufwand nicht zu erwarten.
(2) Vorsorgliche IP-Adressspeicherung und Sicherungsanordnung
Zum Generalbundesanwalt und Bundesgerichtshof (Ermittlungsrichter)
Die Ausführungen zu den Ländern geltend entsprechend. Im Jahr 2024 sind vom
Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof insgesamt 65 Maßnahmen nach § 100g StPO
veranlasst worden. Im Hinblick auf die Sicherungsanordnung ist ausgehend hiervon nur mit
einer geringfügigen Mehrbelastung zu rechnen.
Zur Zollverwaltung
Bestandsdatenauskunft in Verfahren des Zollfahndungsdienstes: Die Ermittlungen des
Zollfahndungsdienstes richten sich regelmäßig gegen schwere und organisierte Kriminalität.
Nach Einschätzung des Zollfahndungsdienstes ist durch die Möglichkeit, drei Monate
rückwirkend IP-Adressen bei den Internetzugangsdiensteanbietern abzufragen, von einer
Zunahme der Anfragen auszugehen. Prognostiziert wird ein Ansatz von 100 zusätzlichen
Auskünften je Zollfahndungsamt je Jahr, was bei acht Zollfahndungsämtern eine Fallzahl von
800 ergibt. Im Ergebnis entstehen letztendlich geringfügige zusätzliche Personalkosten, die
nicht beziffert werden können.
Sicherungsanordnung in eigenen Verfahren des Zollkriminalamts: Aufgrund der Bedeutung
des Sachverhalts oder weil ein Zollfahndungsamt danach ersucht oder der
Generalbundesanwalt einen entsprechenden Ermittlungsauftrag erteilt, führt das Zollkriminalamt die
strafrechtlichen Ermittlungen selbst durch. Abhängig vom Sachverhalt kann es erforderlich sein,
Verkehrsdaten von Beschuldigten und anderen Personen auszuwerten. Hier ist
gegebenenfalls bereits frühzeitig die Sicherung von Verkehrsdaten anzuordnen, um sie im späteren
Verfahren erheben zu können. Im Ergebnis entstehen hierdurch geringfügige zusätzliche
Personalkosten, die nicht beziffert werden können.
Sicherungsanordnung in Verfahren der Zollfahndungsämter: Die Ermittlungen der
Zollfahndungsämter richten sich regelmäßig gegen schwere und organisierte Kriminalität.
Bandenmäßige Begehungen sind die Regel. Die Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft im
Zollfahndungsdienst benötigen das Instrument der Sicherungsanordnung in einem frühen
Stadium des Ermittlungsverfahrens, um Verkehrsdaten von potentiellen Beschuldigten und
weiteren Tatbeteiligten zu sichern. Im Ergebnis entstehen letztendlich geringfügige
zusätzliche Personalkosten, die nicht beziffert werden können.
Der Zollverwaltung entstehen in ihrer Gefahrenabwehrfunktion keine haushaltswirksamen
Ausgaben.
Zu den Polizeibehörden
Im Rahmen der Aufgabe des Bundeskriminalamtes (Abwehr von Gefahren des
internationalen Terrorismus) nach § 5 Bundeskriminalamtgesetzes (BKAG) kann für die Befugnis zur
Bestandsdatenabfrage anhand IP-Adressen gemäß § 40 Absatz 4 Satz 1 BKAG davon
ausgegangen werden, dass trotz des erwartbaren steigenden Abfrageverhaltens keine
höheren Sachkosten für das Bundeskriminalamt entstehen werden. Letztlich hängt die Zahl
an Bestandsdatenerhebungen von der Zahl der eingeleiteten Gefahrenabwehrvorgänge
pro Jahr ab, die nicht seriös geschätzt werden kann und Schwankungen unterliegt. Das
Mehr an erwartbar aussichtsreich zu stellenden Bestandsdatenabfragen kann nach
gegenwärtiger Einschätzung mit dem vorhandenen Personal erledigt werden. Darüber hinaus wird
die Kostenpauschale für diese Auskunftsart (vergleiche Nummer 201 der Anlage 3 zum
JVEG) mit diesem Gesetz gesenkt, sodass zusätzliche Kosten zunächst nicht zu erwarten
sind.
Gleiches gilt für die Aufgabe des Bundeskriminalamtes nach § 6 BKAG (Schutz von
Mitgliedern der Verfassungsorgane und der Leitung des Bundeskriminalamtes) und die Befugnis
zur Bestandsdatenabfrage anhand IP-Adressen gemäß § 63a Absatz 4 Nummer 2 BKAG
(Zahl an Bestandsdatenerhebungen anhand einer IP-Adresse in 2022: 162).
Im Rahmen der Aufgabe des Bundeskriminalamtes nach § 2 BKAG kann für die Befugnis
der Bestandsdatenabfrage anhand IP-Adressen zur Feststellung der örtlichen
Zuständigkeit in den Ländern gemäß § 10 Absatz 3 BKAG trotz des erwartbaren steigenden
Abfrageverhaltens derzeit davon ausgegangen werden, dass keine höheren Sachkosten für das
Bundeskriminalamt entstehen werden. Es wird nach aktueller Einschätzung kein
zusätzliches Personal notwendig sein (Zahl an Bestandsdatenerhebungen anhand einer IP-
Adresse in 2022: 86 250). Darüber hinaus wird durch die zukünftig sichergestellte
Identifizierung des Anschlusses anhand der IP-Adresse bislang noch zu leistender erweiterter
Mehraufwand in der Zentralstelle reduziert, die örtliche Zuständigkeit für einen Fall über
aufwändigere oder zeitintensivere Maßnahmen doch noch zu ermitteln. Auch vor dem Hintergrund
der zukünftig festgelegten Kostenpauschale für diese Auskunftsart sind zunächst keine
zusätzlichen Sachkosten zu erwarten.
Im Rahmen der Aufgabe der Bundespolizei kann vor dem Hintergrund der zukünftig
festgelegten Kostenpauschale für die Befugnis zur Bestandsdatenabfrage anhand IP-Adressen
gemäß § 22a Absatz 3 Satz 1 des Bundespolizeigesetzes davon ausgegangen werden,
dass trotz des erwartbaren steigenden Abfrageverhaltens keine höheren Sachkosten für
die Bundespolizei entstehen werden. Es wird nach aktueller Einschätzung auch kein
zusätzliches Personal notwendig sein. Im Hinblick auf die Sicherungsanordnung nach § 25a
Absatz 1 des Bundespolizeigesetzes ist nur mit einer geringfügigen Mehrbelastung zu
rechnen.
Im Rahmen der Aufgabe des Bundeskriminalamt nach § 4 BKAG wird es einen Anstieg an
Bestandsdatenanfragen zur Täteridentifizierung anhand IP-Adressen gemäß § 100j StPO
geben. Trotz des erwartbaren steigenden Abfrageverhaltens wird derzeit davon
ausgegangen, dass keine höheren Sachkosten für das Bundeskriminalamt entstehen werden. Es wird
nach aktueller Einschätzung kein zusätzliches Personal notwendig sein. Selbiges gilt für
die Sicherungsanordnung im Strafverfahren.
Zu den Nachrichtendiensten
Aufgrund der zu erwartenden Erhöhung der Anzahl der Bestandsdatenabfragen, bedingt
durch die längere Speicherdauer von IP-Adressen, wird beim Bundesamt für
Verfassungsschutz eine Automatisierung des bislang manuell wahrgenommenen Prozesses
erforderlich. Für die technische Umsetzung werden eine hD-Funktion und zwei gD-Funktionen
benötigt. Hierin berücksichtigt sind notwendige Anpassungen im Bereich der Netzübergänge,
Netzwerktechnik und Systemerweiterungen an den TKÜ-Systemen zur Automation der
neuen Abfragen aus den TKÜ-Bestandssystemen sowie technische Anpassungen an der
ESB. Es muss zugleich sichergestellt sein, dass keine als Verschlusssachen eingestuften
Daten abfließen. Ebenso müssen die entsprechenden Auskunftsantworten wieder den
jeweiligen Abfragen im TKÜ-System zugeordnet werden. Für den fachlichen Aufwand zur
Durchführung der neuen Abfragemöglichkeiten wird eine zusätzliche Funktion im mD
benötigt. Dem Bundesamt für Verfassungsschutz entsteht folglich ein Personalmehrbedarf in
Höhe von rund vier (Plan-)Stellen (1 hD, 2 gD, 1 mD). Die daraus resultierenden
Personalkosten betragen jährlich rund 395 000 Euro. Dem Bundesamt für Verfassungsschutz
entstehen zudem Sachkosten in Höhe von rund 254 000 Euro (einmalig) sowie rund 177 000
Euro (jährlich).
Die weiteren Kosten beim Bundesnachrichtendienst lassen sich nicht valide beziffern.
bb) Bundesnetzagentur
Der Bundesnetzagentur werden voraussichtlich weitere Kosten entstehen.
Der Kreis der Verpflichteten wird durch die §§ 176 und 177 TKG definiert. Dies sind nach
§ 176 TKG die Anbieter öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste und nach
§ 177 TKG die Anbieter von Internetzugangsdiensten. Aufgrund dieser Verpflichtungen
geht die Bundesnetzagentur aufgrund der Meldungen nach § 5 Absatz 1 TKG von rund
3 000 Verpflichteten nach § 176 TKG und von rund 700 Verpflichteten nach § 177 TKG aus.
Aufgrund der §§ 176 Absatz 4 und 177 Absatz 4 TKG werden in der Technischen Richtlinie
nach § 170 Absatz 6 TKG technische Einzelheiten zu den verschiedenen Verpflichtungen
festgelegt sowie, dass die Verpflichteten unverzüglich nach Dienstaufnahme der
Bundesnetzagentur mitzuteilen haben, wie die Vorgaben umgesetzt werden; Änderungen sind
unverzüglich mitzuteilen. Darüber hinaus überprüft die Bundesnetzagentur nach diesen
Regelungen die Umsetzung der Vorgaben nach der ersten Umsetzung, bei Änderungen sowie
regelmäßig im Turnus von etwa zwei Jahren.
Auf die Bundesnetzagentur kommen durch diese Regelungen danach folgende Aufgaben
zu:
Erarbeitung, Fest- und Fortschreibung der Anforderungen zur getrennten und sicheren
Speicherung der zu sichernden bzw. speicherpflichtigen Verkehrsdaten sowie zur sicheren
Übermittlung der Anordnungen und Verkehrsdaten in der Technischen Richtlinie nach
§ 170 Absatz 6 TKG. Hierbei müssen sowohl einschlägige nationale Vorgaben wie etwa die
des Bundesamts für Sicherheit in der Informationstechnik sowie internationale Standards
berücksichtigt werden. Um dem Stand der Technik fortlaufend zu entsprechen, müssen die
Festlegungen fortwährend überprüft und fortgeschrieben werden. Die Erarbeitung erfolgt
im Benehmen mit den berechtigten Stellen und unter Beteiligung der Verbände und der
Hersteller. Zur Erfüllung dieser Aufgabe sind 1 hD sowie 3 gD mit informationstechnischer
Ausbildung notwendig.
Entgegennahme und Prüfung der Unterlagen zur Umsetzung der Vorgaben sowie Prüfung
der tatsächlichen technischen und organisatorischen Umsetzung bei allen rund 3 000
Verpflichteten. Darüber hinaus regelmäßige Kontrollen der Umsetzung der gesetzlichen
Verpflichtungen im Turnus von etwa zwei Jahren. Bei 220 Arbeitstagen pro Jahr ergibt dies
eine Überprüfung von sieben Verpflichteten pro Tag. Zur Erfüllung dieser Prüftätigkeit und
der damit verbundenen Verwaltungsverfahren bedarf es eines hohen personellen
Einsatzes. Zur Erfüllung dieser Aufgabe sind 1 hD, 10 gD und 8 mD notwendig.
Durchsetzung der oben genannten Verpflichtungen nach § 228 TKG sowie nach § 230
Absatz 16 TKG. Hierfür wird ein zusätzlicher Aufwand zur Bearbeitung der notwendigen
Ordnungswidrigkeitsverfahren notwendig. Zur Durchsetzung von Pflichten der Unternehmen
können auch Durchsetzungsverfahren nach § 183 Absatz 1 TKG in Betracht kommen. Zur
Erfüllung dieser Aufgabe sind 1 hD sowie 2 gD notwendig.
Insgesamt besteht zur Erfüllung der Aufgaben bei der Bundesnetzagentur ein
Personalaufwand von 26 Personaleinheiten, und zwar 3 hD, 15 gD, 8 mD. Die daraus resultierenden
Personalkosten betragen jährlich rund 1,727 Mio. Euro. Der Bundesnetzagentur entstehen
zudem Sachkosten in Höhe von rund 25 000 Euro (einmalig) sowie rund 5 000 Euro
(jährlich).
c) Wirtschaft
Für die betroffenen Telekommunikationsunternehmen entstehen durch die Erfüllung der mit
einer Sicherungsanordnung verbundenen und der in § 177 Absatz 1 TKG vorgesehenen
Speicherpflichten und der weiteren Vorgaben nach § 176 Absatz 2 TKG und nach § 177
Absatz 2 TKG weitere Kosten.
Anders als bei früheren Regelungen zu einer umfassenden Vorratsdatenspeicherung wird
nur eine anlasslose Speicherpflicht im Hinblick IP-Adressen eingeführt sowie eine
anlassbezogene Pflicht zur Sicherung von Verkehrsdaten aufgrund einer Sicherungsanordnung
in einem konkreten Strafverfahren.
Da die Speicherpflicht unterschiedslos alle Anbieter von Internetzugangsdiensten betrifft,
sind circa 700 Unternehmen betroffen. Bei den voraussichtlichen Kosten ist zwischen dem
Investitionsaufwand für eine erforderliche erstmalige Einrichtung der technischen
Maßnahmen zur Erfassung sowie der sicheren Speicherung der Daten und den laufenden Kosten
für die stetige Aktualisierung dieser Systeme zu unterscheiden. Die Lage kann sich bei den
einzelnen Unternehmen sehr unterschiedlich gestalten. Wenn IP-Adressen bei
Unternehmen bereits aus betrieblichen Gründen für einen gewissen Zeitraum gespeichert werden,
könnte es bei diesen Unternehmen ausreichen, diese Zeiträume lediglich technisch zu
verlängern. Bei Unternehmen, die derzeit IP-Adressen betrieblich nicht speichern, sind die
Kosten für die erstmalige Einrichtung sowie für die laufenden Kosten entsprechend höher.
Bei Unternehmen, die die öffentlichen IP-Adressen mehreren Anschlussinhabern
gleichzeitig mittels Verfahren der Network Address Translation (NAT) zuweisen und daher auch
Portnummern und gegebenenfalls andere Daten speichern müssen, um einen
Anschlussinhaber zu identifizieren, ist zu beachten, dass diese Daten regelmäßig nicht außerhalb der
eingesetzten NAT-Systeme zur Verfügung stehen. In diesen Fällen müssen diese NAT-
Systeme zunächst ausgetauscht werden, was einen erheblichen Eingriff in die Wirknetze
der Unternehmen darstellt und entsprechend zusätzliche Kosten verursacht.
Zudem müssen alle Anbieter von Telekommunikationsdiensten technische und
organisatorische Vorkehrungen für die Sicherung und Herausgabe von Verkehrsdaten treffen. Dies
betrifft insbesondere die Einrichtung einer Speicherinfrastruktur, die es ermöglicht,
Identifizierungsdaten für bis zu drei Monate oder länger zu speichern und wieder zu löschen,
einschließlich der Integration in die bestehenden Prozesse. Von den Vorkehrungen sind circa
3 000 Unternehmen betroffen.
Das Verfahren der Sicherung und Herausgabe unterscheidet sich durch die Schutz- und
Löschvorgaben von den bereits heute stattfindenden Auskunftsersuchen zur
Strafverfolgung, die von den Unternehmen auf der Grundlage des geltenden Rechts beantwortet
werden müssen. Insoweit besteht ein nennenswerter zusätzlicher Aufwand für die Sicherung
und Herausgabe von Verkehrsdaten, die alle Anbieter von Telekommunikationsdiensten
unterschiedslos betrifft.
Einige Verbände und Unternehmen geben an, dass für die Umsetzung der Speicherpflicht
je nachdem, ob NAT-Verfahren eingesetzt werden oder nicht, und in Abhängigkeit der noch
festzulegenden Details der Schutz- und Löschmaßnahmen einmalige Investitionskosten
von 1 bis 2 Millionen Euro für große Anbieter, 150 000 bis 200 000 Euro für mittlere und
80 000 Euro für kleine Anbieter anfallen könnten. Die laufenden Kosten betragen nach
diesen Angaben durchschnittlich 10 Prozent der Investitionskosten. Personalkosten könnten
nach der Einschätzung einiger großer Unternehmen zwischen 200 000 und 550 000 Euro
liegen; für mittlere und kleinere Unternehmen liegen hierzu keine konkreten Angaben vor.
Für die Umsetzung der Sicherung und Herausgabe von Verkehrsdaten geben einige
Unternehmen an, dass in Abhängigkeit der noch festzulegenden Schutzmaßnahmen von
einmaligen Investitionskosten von 60 000 bis 300 000 Euro für große Anbieter und von 30 000
Euro für kleine Anbieter notwendig seien. Die laufenden Kosten wurden hierzu von bis zu
40 Prozent der Erstinvestition angegeben. Personalkosten könnten zudem zwischen
100 000 und 250 000 Euro für große Anbieter betragen und rund 10 000 Euro für kleinere
Anbieter.
Die Verbände und Unternehmen, die sich zu den Kosten geäußert haben, betonen hierzu,
dass es sich aufgrund der individuellen Notwendigkeit zur Umgestaltung des
Internetzugangsnetzes zur Erfassung der Daten sowie aufgrund der noch festzulegenden
Anforderungen zu den Schutzmaßnahmen lediglich um aktuelle, grobe Schätzungen handele.
Für die Bearbeitung der Sicherung und späteren Herausgabe von Verkehrsdaten gehen die
großen Anbieter von einem Zeitbedarf von etwa 30 bis 60 Minuten pro Fall aus; für die
Herausgabe von Anschlussinhaberdaten aufgrund einer IP-Adresse von einem Zeitbedarf
von etwa 10–15 Minuten. Zu berücksichtigen ist, dass dieser Aufwand nach Anlage 3 zum
JVEG entschädigt werden kann. Die mit Artikel 4 dieses Entwurfes vorgesehenen
Entschädigungstatbestände decken diesen Aufwand.
6. Weitere Gesetzesfolgen
Die geplanten Regelungen haben keine Auswirkungen für Verbraucher. Aus
gleichstellungspolitischer Sicht sind die Regelungen neutral. Demografische Auswirkungen sind nicht
zu erwarten.
VIII. Befristung; Evaluierung
Eine Befristung der Regelungen kommt nicht in Betracht. Sie betreffen den Kernbereich
des Strafverfahrensrechts und des dazugehörigen Telekommunikationsrechts und sind
schon wegen der erforderlichen technischen Umsetzung auf Dauer angelegt.
Eine eigenständige Evaluierung ist nicht erforderlich. Die vorsorgliche IP-
Adressspeicherung dient ausschließlich der Möglichkeit, anhand einer IP-Adresse einen Anschlussinhaber
zu identifizieren, und stellt damit einen nicht als schwer einzustufenden Eingriff in
Grundrechte dar (vergleiche Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 30. April 2024, Rechtssache
C‑470/21, Quadrature du Net II – Hadopi, Randnummer 90), sodass eine Evaluierung
insoweit nicht erforderlich ist. Für die Einführung der Sicherungsanordnung ist sie entbehrlich,
da sie auch der Durchführung der Verordnung (EU) 2023/1543 dient. Außerdem ist ohnehin
eine statistische Erfassung vorgesehen, sodass der Nutzen laufend nachvollzogen werden
kann.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Änderung der Strafprozessordnung)
In der Strafprozessordnung werden die Vorschriften zur Bestandsdatenabfrage (§ 100j), zur
Verkehrsdatenabfrage (§ 100g) und zur Nutzungsdatenabfrage (§ 100k) sowie die hierauf
bezogenen Verfahrensbestimmungen (§ 101a) überarbeitet. Diese Vorschriften betreffen
die Befugnisse der Strafverfolgungsbehörden, verschiedene Arten von Daten bei Anbietern
von Telekommunikationsdiensten und Erbringern von digitalen Diensten zu erheben. Die
Überarbeitung ist geboten, da die Vorschriften infolge mehrfacher Reformgesetzgebung in
den letzten Jahren zunehmend unübersichtlich geworden sind. Dies gilt insbesondere mit
Blick auf den im Jahr 2021 eingeführten § 100k, der die Erhebung von Nutzungsdaten
betrifft: Die Vorschrift trifft Regelungen vergleichbar zu § 100g, ist aber zum Teil abweichend
aufgebaut und formuliert. Insoweit werden systematische Anpassungen vorgenommen.
Darüber hinaus wird der bisherige § 100g Absatz 2, der die Anlasstaten für einen Abruf von
Vorratsdaten regelt, aufgrund der Unvereinbarkeit der Vorschriften zur
Vorratsdatenspeicherung mit europäischem Recht gestrichen. Außerdem wird in § 100g
Absatz 4 die Funkzellenabfrage neu geregelt und mit § 100g Absatz 7 erstmalig eine
Sicherungsanordnung für Verkehrsdaten eingeführt.
Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht)
Es handelt sich um redaktionelle Folgeänderungen zu Nummer 3 (Neufassung von § 100j)
und Nummer 4 (Neufassung von § 101a).
Zu Nummer 2 (§ 100g – Erhebung von Verkehrsdaten)
Die Vorschrift wird neu gefasst.
Der bisherige Absatz 2 enthält einen Straftatenkatalog für die Erhebung von auf Vorrat
gespeicherten Verkehrsdaten. Er ist aufzuheben. Anlass dafür ist das Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts vom 14. August 2023 (6 C 6.22), das nach Vorabentscheidung des
Europäischen Gerichtshofs (Urteil vom 20. September 2022 – C-793/19 und C-794/19,
Spacenet und andere) Folgendes entschieden hat: Die in § 175 Absatz 1 Satz 1 in
Verbindung mit § 176 des Telekommunikationsgesetzes (TKG) – § 113a Absatz 1 Satz 1 in
Verbindung mit § 113b TKG alte Fassung – geregelte Verpflichtung der Anbieter öffentlich
zugänglicher Telekommunikationsdienste zur Speicherung der dort genannten
Telekommunikations-Verkehrsdaten ist in vollem Umfang unvereinbar mit Artikel 15 Absatz 1 der
Richtlinie 2002/58/EG und daher nicht anwendbar, weil eine anlasslose, flächendeckende und
personell, zeitlich und geografisch undifferenzierte Vorratsspeicherung eines Großteils der
Verkehrs- und Standortdaten vorgeschrieben wird und – soweit das Unionsrecht einer
eingeschränkten Vorratsdatenspeicherung nicht von vornherein entgegensteht – die
Voraussetzungen hinsichtlich der Bestimmtheit und Normenklarheit der Regelung, der zulässigen
Zwecke sowie der weiteren inhaltlichen und verfahrensmäßigen Anforderungen nicht
vorliegen. Der geltende Absatz 2 bezieht sich auf die Erhebung der Daten aus dieser
europarechtswidrigen Vorratsdatenspeicherung und ist daher zur Bereinigung aufzuheben. Soweit
Absatz 2 in der geltenden Fassung noch von Absatz 1 Satz 3 hinsichtlich der der Erhebung
gespeicherter Standortdaten in Bezug genommen wird, gelten künftig andere
Voraussetzungen, siehe hierzu die Begründung zu Absatz 3.
Absatz 1 enthält künftig den Grundtatbestand der Verkehrsdatenerhebung. Die Abfrage aus
Anlass von Straftaten, die mittels Telekommunikation begangen worden sind, ist fortan in
Absatz 2 geregelt. Die Regelungen zur Standortdatenabfrage (Absatz 3) und zur
Funkzellenabfrage (Absatz 4) bauen als spezielle Formen der Verkehrsdatenabfrage auf die
Voraussetzungen von Absatz 1 auf. Neu geschaffen wird in Absatz 5 eine Befugnis zur
Erhebung bestimmter Verkehrsdaten bei nummernunabhängigen interpersonellen
Kommunikationsdiensten mit dem Ziel der anschließenden Identifizierung des Beschuldigten. Absatz 7
enthält neu die Befugnis zum Erlass einer Sicherungsanordnung.
Nicht fortgeführt wird der bisherige Absatz 4. Die Vorschrift sieht ein ausdrückliches Verbot
der Verkehrsdatenerhebung aus der Vorratsdatenspeicherung bei Berufsgeheimnisträgern
vor. Dieser Regelung bedarf es nicht mehr, da sie sich auf die Erhebung der Daten aus der
europarechtswidrigen Vorratsdatenspeicherung bezieht, die aufgehoben werden. Da diese
Regeln nie durchgesetzt worden sind, ändert sich durch die Streichung das Niveau, mit
dem Berufsgeheimnisträger geschützt sind, nicht. Der Schutz von Berufsgeheimnisträgern,
einschließlich des Schutzes journalistischer Quellen, ist – wie bislang – nach der
allgemeinen Schutzvorschrift des § 160a gewährleistet. Die neu eingeführte Speicherpflicht von IP-
Adressen und zugehörigen Daten steht mit der Verkehrsdatenerhebung nach § 100g in
keinem Zusammenhang, sondern effektiviert lediglich die – bereits heute mögliche –
Bestandsdatenabfrage nach § 100j Absatz 2. Aus den Bestandsdaten können keine
Erkenntnisse darüber gewonnen werden, mit wem Berufsgeheimnisträger kommuniziert haben.
Denn abgefragt werden darf nur, wer der Anschlussinhaber einer den
Strafverfolgungsbehörden bekannt gewordenen IP-Adresse ist.
Demgemäß ändert sich auch das Niveau, mit dem Medienschaffende geschützt sind, nicht.
Soweit das europäische Medienfreiheitsgesetz (European Media Freedom Act – EMFA)
Gewährleistungen zum Schutz von Medienschaffenden enthält, sind diese – wie bislang –
bei der Rechtsanwendung vorrangig zu beachten.
Zu § 100g (Erhebung von Verkehrsdaten)
Zu Absatz 1
Zu Satz 1
Die Regelung enthält den Grundfall der Verkehrsdatenerhebung bei demjenigen, der
öffentlich zugängliche Telekommunikationsdienste anbietet oder daran mitwirkt, § 100g
Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Satz 2 der geltenden Fassung. Die Vorschrift ist redaktionell
neu gefasst, ohne dass damit wesentliche Änderungen an der Rechtslage einhergehen.
Hinsichtlich des Begriffs der Verkehrsdaten verweist das geltende Recht auf die §§ 9 und
12 des Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes (TDDDG). Dieser
Verweis wird aus systematischen Gründen durch Verweis auf die gesetzliche
Begriffsbestimmung in § 3 Nummer 70 TKG ersetzt. Eine Änderung der Rechtslage geht damit
ausdrücklich nicht einher. Ausdrücklich klargestellt wird, dass die Daten aus der vorsorglichen IP-
Speicherung nach § 177 TKG nicht unmittelbar als Verkehrsdaten auf Grundlage von
§ 100g Absatz 1 erhoben werden können. Strafverfolgungsbehörden können lediglich
Auskunft über den Anschlussinhaber zu einer IP-Adresse nach § 100j Absatz 2 verlangen.
Klargestellt ist in der Vorschrift erstmals, dass es sich beim Adressaten der Maßnahme um
den Beschuldigten handelt. Dies entspricht bereits der geltenden Rechtslage, vergleiche
§ 101a Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 100a Absatz 3. Der Begriff des Beschuldigten
umfasst dabei – wie bislang – auch namentlich noch unbekannte Tatverdächtige, wenn also
ein Verfahren zunächst gegen Unbekannt geführt wird (vergleiche zu § 100a
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 8. Februar 1994 – 1 BGs 88/94).
Neu in die Vorschrift aufgenommen ist erstmals ausdrücklich, wer mit einer Anordnung
verpflichtet werden kann. Die tauglichen Verpflichteten ergaben sich bislang nur indirekt aus
der Formulierung aus der Bezugnahme auf die erhebungsfähigen Verkehrsdaten im
Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz und im Gesetz über die Errichtung
einer Bundesanstalt für den Digitalfunk der Behörden und Organisationen mit
Sicherheitsaufgaben. Nun sind in Satz 1 ausdrücklich diejenigen als Verpflichtete benannt, die öffentlich
zugängliche Telekommunikationsdienste anbieten oder daran mitwirken. Die Formulierung
ist angelehnt an § 100j Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, der die Bestandsdatenabfrage
ermöglicht und die Verpflichteten ausdrücklich benennt. § 100g Absatz 1 Satz 1 erlaubt es
weiterhin nicht, Abfragen an Telekommunikationsanbieter zu richten, die keine öffentlich
zugänglichen Telekommunikationsdienste anbieten (vergleiche Bundestagsdrucksache 19/4671,
Seite 61; Rückert, in: Münchener Kommentar zur StPO, 2. Auflage 2023, § 100g
Randnummer 42). Hierzu gehören etwa die Betreiber von drahtlosen Netzwerken (WLANs) in Hotels.
Die ausdrückliche Benennung der tauglichen Verpflichteten in § 100g hat keine Änderung
der Rechtslage zu Folge. Strafverfolgungsbehörden sind daher auch nicht darauf
beschränkt, Daten nur noch unter Mitwirkung des Verpflichteten zu erheben. So kann
beispielsweise bei einer sogenannten IP-Tracking-Maßnahme, die eine Ermittlungsbehörde
selbst durchführt, die Erhebung der Verkehrsdaten weiterhin auf § 100g gestützt werden
(vergleiche dazu Bundesgerichtshof, Beschluss vom 23. September 2014 – 1 BGs 210/14).
Der neue § 100g Absatz 1 Satz 1 enthält außerdem katalogartig die materiellen
Voraussetzungen für die Verkehrsdatenabfrage. Nummer 1 enthält wie bislang die Anforderungen an
die Anlasstat. Nummer 2 regelt, dass die Erhebung der Verkehrsdaten, sofern erforderlich,
nicht nur wie bisher für die Erforschung des Sachverhalts zulässig ist, sondern auch zur
Ermittlung des Aufenthaltsorts des Beschuldigten. Hinsichtlich des Erfordernisses der
Verhältnismäßigkeit in Nummer 3 gilt ebenfalls geltende Rechtslage fort.
Zu Satz 2
In Satz 2 ist aufgenommen, dass neben den Verkehrsdaten des Beschuldigten auch Daten
von Personen erhoben werden können, bei denen auf Grund bestimmter Tatsachen
anzunehmen ist, dass sie für den Beschuldigten bestimmte oder von ihm herrührende
Mitteilungen entgegennehmen oder weitergeben oder dass der Beschuldigte ihren Anschluss oder
ihr informationstechnisches System benutzt (sogenannte Nachrichtenmittler). Diese
Regelung gilt auch derzeit schon (§ 101a Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 100a Absatz 3).
Es handelt sich dabei nicht um eine Verfahrensregelung, sondern um die Regelung des
Adressatenkreises, sodass die Überführung in die Erhebungsnorm aus systematischen
Gründen sachgerecht ist.
Zu Satz 3
Satz 3 bestimmt in der neuen Fassung ausdrücklich, dass auch die Bundesanstalt für den
Digitalfunk der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben Verpflichtete sein
kann. Auch diese Anpassung führt nicht zur Änderung der Rechtslage (vergleiche auch
Bundestagsdrucksache 19/4671, Seite 61).
Zu Absatz 2
Die Vorschrift regelt nun separat die Befugnis, Verkehrsdaten in Fällen zu erheben, in
denen ein Verdacht hinsichtlich einer mittels Telekommunikation begangener Straftaten
besteht, die nicht bereits von § 100g Absatz 1 Satz 1 erfasst ist. Bei mittels
Telekommunikation begangenen Straftaten muss es sich nicht um Straftaten von auch im Einzelfall
erheblicher Bedeutung handeln; dies entspricht der geltenden Rechtslage. Die eigenständige
Regelung vereinfacht den Grundtatbestand in Absatz 1 und die hierauf bezogenen
besonderen Maßnahmen der Standortdaten- und Funkzellenabfrage.
Die Erhebung von Verkehrsdaten ist künftig zulässig, wenn die Erforschung des
Sachverhalts auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre. Dies ist eine
geringfügige Lockerung der Subsidiaritätsklausel, denn bislang ist der Abruf nur zulässig, wenn
die Erforschung auf andere Weise aussichtslos wäre (§ 100g Absatz 1 Satz 2 geltende
Fassung). Die Änderung dient der Vereinheitlichung bei den Erhebungsbefugnissen (vergleiche
§ 100a Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, § 100b Absatz 1 Nummer 3, § 100c Absatz 1
Nummer 4, § 100f Absatz 1 und Absatz 2 sowie § 100h Absatz 2 Satz 2 Nummer 2).
Einer ausdrücklichen Regelung, dass eine Maßnahme nach Absatz 2 nicht zur Erhebung
von Standortdaten ermächtigt, bedarf es nicht. Denn dies ergibt sich aus der neuen
Normsystematik, nach der die Erhebung von Standortdaten (Absatz 3) nur unter den
Voraussetzungen von Absatz 1 – also gerade nicht von Absatz 2 – möglich ist.
Zu Absatz 3
Die Regelungen zur Standortdatenabfrage werden in einen eigenen Absatz überführt und
neu geordnet. Erstmals wird dabei ausdrücklich auf die gesetzliche Begriffsbestimmung in
§ 3 Nummer 56 TKG Bezug genommen. Eine Änderung der Rechtslage geht damit insoweit
nicht einher.
Künftig gelten dabei die gleichen Voraussetzungen für den Abruf bereits vorhandener
Standortdaten und solchen, die künftig oder in Echtzeit erhoben werden. Die begriffliche
Unterscheidung kann damit entfallen.
Der Abruf vorhandener Standortdaten ist gemäß § 100g Absatz 1 Satz 3 der bisher
geltenden Fassung nur unter den strengen Voraussetzungen des geltenden Absatzes 2 möglich,
das heißt bei Verdacht einer besonders schweren Straftat, soweit die Erforschung des
Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes des Beschuldigten auf andere Weise
wesentlich erschwert oder aussichtslos wäre. Der Abruf von Standortdaten, die künftig
anfallen, oder in Echtzeit ist derzeit hingegen unter den geringeren Anforderungen des
geltenden Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 zulässig, nämlich bei Verdacht einer Straftat von im
Einzelfall erheblicher Bedeutung, soweit die Maßnahme für die Erforschung des
Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes des Beschuldigten erforderlich ist. Diese
Differenzierung geht darauf zurück, dass für Standortdaten ursprünglich eine anlasslose
Vorratsdatenspeicherung von vier Wochen vorgesehen war. Die Erhebung war als besonders
sensibel eingeschätzt worden, da sich daraus Bewegungsprofile auch von Unbeteiligten
hätten erstellen lassen können. Die Erhebung von künftig anfallenden Standortdaten und
Standortdaten in Echtzeit waren demgegenüber als weniger sensibel eingeordnet worden,
da sie nicht auf gespeicherte Daten zurückgreife (vergleiche Bundestagsdrucksache
18/5088, Seite 27).
Tatsächlich ist eine Vorratsdatenspeicherung von Standortdaten nie durchgesetzt und
mittlerweile durch das Bundesverwaltungsgericht wegen Verstoßes gegen das Unionsrecht für
unanwendbar erklärt worden (siehe näher im Allgemeinen Teil der Begründung unter I.).
Tatsächlich erbringt der Abruf vorhandener (retrograder) Standortdaten daher in vielen
Fällen nur wenig Daten, da die zur Auskunft Verpflichteten die Daten allenfalls zu betrieblichen
Zwecken speichern. Regelmäßig sind Daten nach spätestens sieben Tagen gelöscht. Die
Erstellung von mehreren Wochen zurückreichenden Bewegungsprofilen ist auf dieser
Datengrundlage nicht möglich. Es ist daher gerechtfertigt, den Abruf von Standortdaten in
Absatz 3 insgesamt unter den Voraussetzungen des neuen Absatz 1 zuzulassen, also bei
Verdacht einer Straftat von im Einzelfall erheblicher Bedeutung.
Umgekehrt bedarf es für den Abruf von künftig anfallenden Standortdaten einer moderaten
Anhebung der Eingriffsvoraussetzungen. Denn mit diesem Ermittlungsinstrument könnten
sich die Strafverfolgungsbehörden ein dauernd aktualisiertes Bewegungsprofil – allerdings
erst ab Anordnung beziehungsweise Wirksamwerden der Maßnahme – erstellen lassen.
Der Abruf von künftig anfallenden Standortdaten steht fortan – wie bereits der Abruf bereits
vorhandener Standortdaten – unter dem Erfordernis der Subsidiarität, darf also nur
eingesetzt werden, soweit die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des
Aufenthaltsortes des Beschuldigten auf andere Weise wesentlich erschwert oder aussichtslos wäre.
Zu Absatz 4
Die Vorschrift enthält die Befugnis zur Funkzellenabfrage, die im bisher geltenden § 100g
Absatz 3 geregelt ist.
Nach derzeitiger Rechtslage ist die Funkzellenabfrage unter anderem nur unter den
Voraussetzungen des geltenden Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 zulässig. Lange hat die Praxis
die Vorschrift dahingehend ausgelegt, dass die Abfrage zulässig sei, sofern der Verdacht
einer Straftat von auch im Einzelfall erheblicher Bedeutung bestehe (exemplarisch
Landgericht Stade, Beschluss vom 26. Oktober 2018 – 70 Qs 133/18 – und Landgericht Arnsberg,
Beschluss vom 29. April 2019 – 2 Qs-410 UJs 254/19-43/19). Der Bundesgerichtshof hat
mit Beschluss vom 10. Januar 2024 – 2 StR 171/23 – entschieden, dass eine
Funkzellenabfrage den Verdacht einer besonders schweren Straftat gemäß § 100g Absatz 2
voraussetze. Verschiedene Landgerichte sind der Ansicht des Bundesgerichtshofs nicht gefolgt
(unter anderem Landgericht Hamburg, Beschluss vom 6. Juni 2024 – 621 Qs 32/24;
Landgericht Düsseldorf, Beschluss vom 19. Juni 2024 – 1 Qs 1/24; Landgericht Regensburg,
Beschluss vom 5. September 2024 – 8 Qs 30/24); sie meinen weiter, es genüge der
Verdacht einer Straftat von auch im Einzelfall erheblicher Bedeutung.
Die neue Regelung in Absatz 4 verweist auf die Voraussetzungen des Absatzes 1 und lässt
damit den Verdacht einer Straftat von auch im Einzelfall erheblicher Bedeutung genügen.
Dies entspricht dem Verständnis der Praxis, bis die Entscheidung des Bundesgerichtshofs
ergangen ist. In Bezug auf die Anlasstat besteht damit kein Unterschied zur Abfrage
vorhandener Standortdaten. Dies ist in der Sache auch angebracht: Beide Instrumente
betreffen Positionsdaten. Sie sind auch in ihrer Eingriffsintensität ungefähr vergleichbar. Die
Funkzellenabfrage hat eine hohe Streubreite, erfasst insbesondere gegebenenfalls auch
Unbeteiligte, die zu einem gegebenen Zeitpunkt in einer Funkzelle mit ihrem Mobiltelefon
aktiv waren. Die Abfrage ermöglicht allerdings keine größeren Rückschlüsse, außer dass
ein Anschlussinhaber zu einem bestimmten Zeitpunkt in einer bestimmten Funkzelle mit
dem Mobilfunknetz verbunden war. Die Standortdatenabfrage hingegen kann, sofern Daten
bei Abfrage vorhanden sind, Rückschlüsse auf Bewegungen erlauben. Doch steht der damit
verbundenen höheren Eingriffstiefe eine sehr viel geringere Streubreite entgegen, da sich
Maßnahme unmittelbar auf einen Anschlussinhaber bezieht.
Unverändert bleibt die Rechtslage dahingehend, dass lediglich solche Daten erhoben
werden können, die bereits angefallen sind. Die Erhebung zukünftig anfallender Verkehrsdaten
in einer Funkzelle ist auf Grundlage von Absatz 3 daher weiterhin nicht möglich. Dies
unterscheidet sich – auch dies entspricht der bisherigen Rechtslage – von der Erhebung von
Standortdaten nach Absatz 3, wonach sowohl bereits vorhandene als auch künftige Daten
erhoben werden können und auch die Erhebung in Echtzeit erlaubt ist.
Beibehalten wird das bereits bestehende Erfordernis der Subsidiarität (Absatz 4 in
Verbindung mit Absatz 3), sodass die Maßnahme weiter nur zulässig ist, soweit die Erforschung
des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes des Beschuldigten auf andere
Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre. Dies trägt der mitunter erheblichen
Streubreite der Maßnahme, die auch Unbeteiligte mit einbezieht, Rechnung.
Zu Absatz 5
Neu geschaffen wird in Absatz 5 eine Befugnis zur Erhebung bestimmter Verkehrsdaten
bei nummernunabhängigen interpersonellen Kommunikationsdiensten (OTT-1-Diensten;
siehe näher unten bei Absatz 7 Satz 1) mit dem Ziel der anschließenden Identifizierung des
Beschuldigten. Die Vorschrift nimmt den geltenden § 100k Absatz 3 (§ 100k Absatz 4 neuer
Fassung) zum Vorbild, der eine solche Erhebung bereits gegenüber digitalen Diensten
erlaubt. Sie betrifft den praktisch häufigen Fall, dass die Strafverfolgungsbehörde einen
verfahrensgegenständlichen Inhalt bereits kennt, zum Beispiel, weil sie mit einer Strafanzeige,
der ein Screenshot beigefügt ist, darauf hingewiesen worden ist. Nach dem geltenden
§ 100k Absatz 3 kann in diesem Fall die Staatsanwaltschaft Nutzungsdaten bei digitalen
Diensten ausschließlich zur Identifikation des Nutzers erheben, ohne dass dies der
Anordnung durch das Gericht bedürfte. Praktisch geht es dabei darum, die IP-Adresse des
Nutzers zu erfahren, die ihm zugewiesen war. Anhand dieser Daten kann die
Strafverfolgungsbehörde eine Bestandsdatenabfrage bei einem Internetzugangsdiensteanbieter nach
§ 100j Absatz 2 vornehmen und so gegebenenfalls den Inhaber des Anschlusses
identifizieren, von dem aus der Dienst genutzt worden ist.
Der Tatbestand des Satzes 1 setzt voraus, dass die Strafverfolgungsbehörde bereits
Kenntnis von dem Inhalt der Nutzung des Dienstes hat. Dies entspricht dem bereits geltenden
Erfordernis in § 100k Absatz 3. Neu gegenüber dem geltenden § 100k Absatz 3 ist, dass
diese Befugnis nicht allein der Staatsanwaltschaft zusteht, sondern allen
Strafverfolgungsbehörden, also auch den Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft. Dies ist
sachgerecht, da die zu erhebenden Identifizierungsdaten keine besondere Sensibilität aufweisen
und lediglich die Bestandsdatenabfrage bei dem Internetzugangsdiensteanbieter
ermöglichen, die den Ermittlungspersonen bereits heute gestattet ist.
Anders als im geltenden § 100k Absatz 3 werden die erhebbaren Daten nun ausdrücklich
benannt, nämlich die gespeicherte IP-Adresse, der genaue Zeitpunkt ihrer Nutzung und
gegebenenfalls weitere, zur Identifizierung anhand der IP-Adresse erforderliche Daten wie
etwa die Portnummer. Dies lehnt sich an § 177 Absatz 1 Satz 1 TKG neuer Fassung an;
auf die Begründung wird insoweit verwiesen. Die Vorschrift erlaubt hingegen keine
Erhebung von Bestandsdaten wie Nutzernamen, Accountbezeichnungen, E-Mail-Adressen oder
Telefonnummern; insoweit würde sich eine Erhebung nach § 100j richten.
Die Vorschrift begründet keine Speicherpflicht für Anbieter; das Ersuchen bezieht sich also
stets nur auf beim Anbieter vorhandene Daten.
Satz 2 bestimmt, dass Absatz 1 Satz 2 entsprechend gilt, die Maßnahme also auch in
Bezug auf Nachrichtenmittler angewendet werden kann. Auf die Begründung zu Absatz 1
Satz 2 wird verwiesen.
Zu Absatz 6
Die Vorschrift entspricht unverändert dem derzeit geltenden Absatz 5, der in Absatz 6
verschoben wurde.
Zu Absatz 7
Zu Satz 1
Neu geregelt wird in Absatz 7 Satz 1 die Sicherungsanordnung für Verkehrsdaten.
Ein Instrument der Sicherungsanordnung sieht auch die Verordnung (EU) 2023/1543 über
Europäische Herausgabeanordnungen und Europäische Sicherungsanordnungen für
elektronische Beweismittel in Strafverfahren und für die Vollstreckung von Freiheitsstrafen nach
Strafverfahren (E-Evidence-Verordnung) für EU-grenzüberschreitende Fälle vor. Eine
Europäische Sicherungsanordnung kann für alle Straftaten erlassen werden, wenn sie in
einem vergleichbaren nationalen Fall unter denselben Voraussetzungen hätte erlassen
werden können, Artikel 6 Absatz 3 E-Evidence-Verordnung. Erst die Schaffung der
Sicherungsanordnung für rein nationale Sachverhalte ermöglicht es also den nationalen
Strafverfolgungsbehörden, für Maßnahmen im europäischen Ausland die Europäische
Sicherungsanordnung anzuwenden. Besondere Bestimmungen betreffend die Anwendung der
E-Evidence-Verordnung sind im Elektronische-Beweismittel-Umsetzungs-und-
Durchführungsgesetz (Artikel 3) geregelt.
Der Bedarf für die Einführung einer Sicherungsanordnung ergibt sich aus dem Umstand,
dass insbesondere Verkehrsdaten flüchtig sind. Telekommunikationsunternehmen
speichern die Daten zu betrieblichen Zwecken häufig maximal sieben Tage lang. Aus diesem
Grund bedarf es eines Instruments, das auch dann, wenn die Voraussetzungen für die
Erhebung der Verkehrsdaten noch nicht vorliegen, den Verlust dieser Daten verhindern kann.
Die Sicherung darf für den Fall einer etwaigen späteren Erhebung angeordnet werden. Die
Sicherungsanordnung ist in diesem Sinne ein akzessorisches Sicherungsinstrument:
Die Sicherungsanordnung darf demgemäß gegenüber all jenen angeordnet werden, die
auch zur Herausgabe verpflichtet wären, also gegenüber allen
Telekommunikationsanbietern. Dazu gehören zum einen Anbieter von nummerngebundenen interpersonellen
Telekommunikationsdiensten, insbesondere Internetzugangsdienste, sowie Dienste, die ganz
oder überwiegend in der Übertragung von Signalen bestehen, wie Übertragungsdienste,
die für Maschine-Maschine-Kommunikation und für den Rundfunk genutzt werden
(vergleiche § 3 Nummer 61 TKG). Zum anderen gehören auch Anbieter nummernunabhängiger
interpersoneller Telekommunikationsdienste (sogenannte Over-The-Top-1-Dienste oder
OTT-1-Dienste, etwa Erbringer von E-Mail- und Messengerdiensten) zu den Verpflichteten
(vergleiche § 3 Nummer 40 TKG). Die OTT-1-Dienste treten häufig an die Stelle
„klassischer“ Telekommunikationsdienste. So wird beispielsweise die SMS durch Nachrichten
über Messengerdienste ersetzt oder der Telefonanruf durch einen Sprachanruf über eine
App. Die Einbeziehung der OTT-1-Dienste in den Kreis der Verpflichteten ist daher
sachgerecht.
Zum Kreis der Verpflichteten OTT-1-Dienste gehören auch E-Mail-Anbieter. Eine
Sicherungsanordnung ihnen gegenüber kann etwa folgende Daten umfassen:
– Daten zum Login beim E-Mail-Postfach (IP-Adresse mit Port und Zeitstempel,
sekundengenau mit Zeitzone) sowie gegebenenfalls Standortdaten,
– Routing-Informationen, also die Daten aus dem Header der E-Mail,
– Anzeigename und Kennung, das heißt die E-Mail-Adresse, der anderen
Kommunikationsteilnehmer sowie Zeitstempel zu Empfang und Versand der jeweiligen E-Mail.
Die akzessorische Sicherungsanordnung kann sich lediglich auf Verkehrsdaten beziehen,
aber – wie die Hauptmaßnahme, die Erhebung nach den Absätzen 1 bis 4, selbst auch –
nicht auf Inhaltsdaten. Bei Anhaltspunkten für eine mittels Telekommunikation begangene
Straftat, die nicht die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt, ist die akzessorische
Sicherungsanordnung nur in Bezug auf Verkehrsdaten, nicht aber in Bezug auf Standortdaten
möglich, da auch die Erhebung selbst sich nur auf Verkehrsdaten, nicht aber auf
Standortdaten beziehen kann (vergleiche Absatz 2 und die Begründung hierzu).
Die Sicherungsanordnung wird sich regelmäßig auf bereits vorhandene Daten beziehen.
Soweit die Erhebungsmaßnahme auch die Erhebung künftiger Daten oder von Daten in
Echtzeit erlaubt, etwa die Erhebung von Standortdaten nach Absatz 2, gilt dies aber
entsprechend auch für die Sicherungsanordnung.
Die Akzessorietät der Sicherungsanordnung schlägt sich auch in der Zweckbindung der
gesicherten Daten nieder. Die gesicherten Daten dürfen ausschließlich für die
korrespondierende Erhebungsmaßnahme verwendet werden, siehe näher bei der Begründung zur
Änderung des Telekommunikationsgesetzes in Artikel 2 Nummer 2, zu § 176 Absatz 1.
Adressat der Sicherungsanordnung sind betroffene Personen. Hierin unterscheidet sich die
Sicherungsanordnung von den Erhebungsmaßnahmen nach Absatz 1 bis 4, die sich nur
gegen den Beschuldigten oder einen Nachrichtenmittler richten können. Dies trägt dem
Umstand Rechnung, dass im frühen Stadium der Ermittlung die Rollen der Personen
(Beschuldigter beziehungsweise Nachrichtenmittler oder Tatunbeteiligter) häufig noch nicht
feststehen.
Zu Nummer 1
Der Erlass einer Sicherungsanordnung setzt gemäß Nummer 1 voraus, dass zureichende
tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass eine in den Absätzen 1 bis 4 bezeichnete
Straftat begangen worden ist. Es muss also ein von konkreten Tatsachen gestützter
Anfangsverdacht gegeben sein, der über vage Anhaltspunkte und Vermutungen hinausgeht
(Köhler und Schmitt, in: Schmitt/Köhler, StPO, 68. Auflage 2025 § 98a Randnummer 7,
§ 152 Randnummer 4). Dieser Verdachtsgrad entspricht jenem der Rasterfahndung
(§ 98a).
Damit ist das Erfordernis gegenüber Absatz 1 Nummer 1 abgesenkt, wonach bestimmte
Tatsachen den Verdacht begründen müssen, dass jemand als Täter oder Teilnehmer eine
dort genannte Straftat begangen hat. Dieser qualifizierte, sich gegen eine bestimmte
Person richtender Tatverdacht ergibt sich häufig erst im Laufe von weiteren Ermittlungen.
Die unverzügliche Sicherung von Verkehrsdaten kann daher bereits unmittelbar dann
angeordnet werden, wenn der Anfangsverdacht noch ungerichtet ist, also typischerweise
unmittelbar nach Entdeckung der Begehung einer Straftat. Weitere Einzelheiten müssen
für die Zulässigkeit der Sicherungsanordnung noch nicht feststehen. Dies steht in Einklang
mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (Urteil vom 5. April 2022,
Rechtssache C-140/20 – Commissioner of An Garda Síochána, Randnummer 91).
Die Sicherungsanordnung kann nur erlassen werden bei Anhaltspunkten für eine Straftat
von erheblicher Bedeutung (Absatz 1 Nummer 1, gegebenenfalls in Verbindung mit
Absatz 3 oder Absatz 4) oder für eine mittels Telekommunikation begangene Straftat
(Absatz 2 Nummer 1). Ein Bedarf für eine Sicherungsanordnung besteht auch für die
letztgenannte Konstellation. Denn bei mittels Telekommunikation begangenen Straftaten ist die
Erhebung der Verkehrsdaten häufig der einzige Ermittlungsansatz. Es bestünde die
„Gefahr der systemischen Straflosigkeit“ (vergleiche Europäischer Gerichtshof, Urteil vom
30. April 2024, Rechtssache C‑470/21, Quadrature du Net II – Hadopi, Randnummer 119),
wenn hier keine adäquaten Ermittlungsinstrumente bestünden.
Zu Nummer 2
Notwendig, aber auch ausreichend für die Eigenschaft als betroffene Person ist ein
persönlicher oder räumlicher Bezug zur Tat, insbesondere zum Opfer oder zum Tatort (vergleiche
auch Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 6. Oktober 2020, Rechtssache C‑511/18,
C‑512/18 und C‑520/18 – La Quadrature du Net und andere, Randnummer 165). Damit
kann die Sicherungsanordnung zwar eine gewisse Streubreite aufweisen. Doch da die
Erhebung der Daten gemäß Satz 2 nur in Betracht kommt, wenn sich die Anhaltspunkte zu
einem qualifizierten Tatverdacht gegen einen bestimmten Beschuldigten verdichtet haben,
ist der Eingriff bei einer Sicherung von überschaubarem Gewicht.
Zu Nummer 3
Eine Sicherungsanordnung darf nach Nummer 3 erlassen werden, soweit die Daten für die
in den Absätzen 1 bis 4 genannten Zwecke von Bedeutung sein können. Anders als bei der
Erhebung ist es also nicht nötig, dass die Sicherung für die im Erhebungstatbestand jeweils
genannten Zwecke erforderlich ist (Absatz 1 Nummer 2) beziehungsweise dass die
Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre
(Absatz 2 Nummer 2 und Absatz 3).
Das Merkmal „von Bedeutung sein können“ lehnt sich an die bestehenden Regelungen über
die Sicherstellung und Beschlagnahme von Gegenständen zu Beweiszwecken in § 94
Absatz 1 sowie über die Durchsicht von elektronischen Speichermedien in § 110 Absatz 3 an
(sogenannte potentielle Beweisbedeutung). Auf die dort gefundene gefestigte Auslegung
soll künftig auch im Rahmen von Nummer 2 zurückgegriffen werden. Danach reicht es aus,
dass im Moment der Sicherungsanordnung die Möglichkeit besteht, dass die
Verkehrsdaten für die in den Absätzen 1 bis 4 genannten Zwecken (Erforschung des Sachverhalts
beziehungsweise Ermittlung des Aufenthaltsortes eines Beschuldigten) verwendet werden
können. Als ausreichend wird insoweit die Erwartung im Sinne einer Ex-ante-Prognose
angesehen, dass die Verkehrsdaten Schlussfolgerungen auf relevante Tatsachen zulassen;
für welche Beweisführung sie im Einzelnen in Betracht kommen und ob sie später
tatsächlich relevant werden, braucht hingegen noch nicht festzustehen. Ausgeschlossen wird die
Sicherungsanordnung hingegen sein, wenn im Zeitpunkt der Anordnung die fehlende
Beweisbedeutung schon sicher feststeht (vergleiche zu alledem: Köhler, Schmitt/Köhler,
StPO, 68. Auflage 2025, § 94 Randnummer 6 f.; Hauschild, in Münchener Kommentar zur
StPO, 2. Auflage 2023, § 94 Randnummer 21 und 22, jeweils mit weiteren Nachweisen).
Dies ist etwa der Fall, wenn das Vorliegen eines Verfahrenshindernisses bereits sicher
feststeht. Von dem Ausschluss erfasst sein können bei der Sicherungsanordnung aber auch
Fälle, in denen sicher absehbar ist, dass die Voraussetzungen einer späteren Erhebung
der Verkehrsdaten nach den Absätzen 1 bis 4 nicht vorliegen werden.
Zu Satz 2
Satz 2 stellt klar, dass Absatz 7 selbst keine Erhebungsbefugnis beinhaltet. Die
Strafverfolgungsbehörde hat sich daher mit einem eigenständigen Erhebungsersuchen an den
Verpflichteten zu wenden, um die gesicherten Daten ganz oder teilweise abzurufen. Die
Erhebung darf nur in dem Umfang geschehen, in dem die Voraussetzungen vorliegen, also
insbesondere nur, soweit die Erhebung der Daten erforderlich ist.
Es ist zu erwarten, dass die Sicherungsanordnung der (etwaigen) Erhebung regelmäßig
zeitlich vorausgeht. Denkbar ist aber auch, dass die Sicherungsanordnung zugleich mit der
Erhebung angeordnet wird. Dies ist in Fällen relevant, in denen zwar bereits die rechtlichen
Voraussetzungen für die Erhebung vorliegen, aber die Daten technisch noch nicht
abgerufen werden können. Praktisch bedeutsam ist das in Konstellationen, in denen der
Verpflichtete keine Vorkehrungen für die Mitwirkung zu treffen hat. Denn nur in bestimmten Fällen
besteht eine solche Pflicht (vergleiche § 101a Absatz 5 neuer Fassung in Verbindung mit
§ 100a Absatz 4 Satz 2). Davon nicht erfasst sind insbesondere die Erbringer von
nummernunabhängigen interpersonellen Telekommunikationsdiensten (sogenannten OTT-1-
Diensten). Bei diesen Verpflichteten wird der Modus der Datenerhebung im Einzelfall
festgelegt, was Zeit in Anspruch nehmen kann. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn die
Erhebung von Verkehrsdaten auf einem Server oder bei einem E-Mail-Provider angeordnet wird.
In solchen Fällen kann dann gegenüber dem Verpflichteten die Sicherung angeordnet
werden, bis die Erhebung tatsächlich möglich ist.
Zu Nummer 3 (§ 100j – Erhebung von Bestandsdaten und § 100k – Erhebung von
Nutzungsdaten)
Die Änderungen betreffen die Regelung der Bestandsdatenabfrage in § 100j sowie die
Regelung der Nutzungsdatenabfrage in § 100k.
Zu § 100j (Erhebung von Bestandsdaten)
Die Änderungen sind im Wesentlichen redaktioneller Natur. Die Überschrift wird neu gefasst
und parallel zu § 100g (Erhebung von Verkehrsdaten) und § 100k (Erhebung von
Nutzungsdaten) ausgestaltet.
Zu Absatz 1
Die Vorschrift regelt wie bislang § 100j Absatz 1 Satz 1 den Grundtatbestand der
Bestandsdatenauskunft, also die Erhebung von Bestandsdaten bei Telekommunikationsdiensten
(Nummer 1) und bei den Erbringern digitaler Dienste (Nummer 2). Lediglich redaktionell
wird klargestellt, dass es sich um eine Erhebung „bei“ diesen Verpflichteten handelt; der
bisherige Gesetzestext spricht von einer Erhebung „von“ demjenigen, der die
entsprechenden Dienste erbringt.
Nicht fortgeführt werden die Verweise auf § 174 Absatz 1 Satz 1 TKG (manuelles
Auskunftsverfahren bei Erbringern von Telekommunikationsdiensten) und auf § 22 Absatz 1
Satz 1 TDDDG (Auskunftsverfahren bei Erbringern digitaler Dienste). Die Verweise sind
ohne normativen Gehalt. Eine Änderung der Rechtslage ergibt sich daraus nicht.
Die Erhebungsbefugnis in Bezug auf besondere Daten nach § 100j Absatz 1 Satz 2 und 3
ist ohne inhaltliche Änderungen in Absatz 3 verschoben.
Zu Absatz 2
Wie bislang wird in diesem Absatz die Befugnis geregelt, anhand einer zu einem
bestimmten Zeitpunkt zugewiesenen IP-Adresse die Auskunft über Bestandsdaten zu verlangen.
Solche Auskünfte werden aktuell nur anhand der Daten, insbesondere IP-Adressen, erteilt,
die die Telekommunikationsunternehmen ohnehin zu betrieblichen Zwecken speichern.
Auskünfte sind derzeit in der Regel nur dann erfolgreich, wenn die IP-Adresse vor
höchstens sieben Tagen zugewiesen worden ist, weil länger regelmäßig nicht gespeichert
wird. Die neu eingeführte dreimonatige Speicherpflicht in § 177 TKG wird künftig dazu
führen, dass ein innerhalb dieses Zeitraums gestelltes Auskunftsersuchen bei
Telekommunikationsanbietern regelmäßig erfolgreich sein wird.
Das Auskunftsersuchen nach § 100j Absatz 2 ist mit Verfassungsrecht vereinbar.
Insbesondere bedarf es keiner begrenzenden Straftatenkataloge mit Anlassstraftaten
(Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 2. März 2010 – 1 BvR 256/08 –, BVerfGE 125, 260–385,
Randnummer 261; Beschluss vom 27. Mai 2020 – 1 BvR 1873/13, 1 BvR 2618/13 –, B
VerfGE 155, 119–238, Randnummer 177). Die Behörden selbst erhalten keine Kenntnis der
anlasslos und vorsorglich zu speichernden Daten. Sie rufen diese nicht selbst ab, sondern
erhalten lediglich Auskünfte über den Inhaber eines bestimmten Anschlusses, der von den
Diensteanbietern unter Rückgriff auf diese Daten ermittelt wurde. Dabei bleibt die
Aussagekraft dieser Daten eng begrenzt: Die Verwendung der vorsorglich gespeicherten Daten
führt allein zu der Auskunft, welcher Anschlussinhaber unter einer bereits bekannten, etwa
anderweitig ermittelten IP-Adresse im Internet angemeldet war. Eine solche Auskunft hat,
wenngleich ihr Eingriffsgewicht darüber hinaus geht, ihrer formalen Struktur nach eine
gewisse Ähnlichkeit mit der Abfrage des Inhabers einer Telefonnummer. Ihr Erkenntniswert
bleibt jedenfalls punktuell. Systematische Ausforschungen über einen längeren Zeitraum
oder die Erstellung von Persönlichkeits- und Bewegungsprofilen lassen sich allein auf der
Grundlage von Auskünften aus IP-Adressen an der Quelle einer Verbindung nicht
verwirklichen (vergleiche Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 2. März 2010 – 1 BvR 256/08 –,
BVerfGE 125, 260–385, Randnummer 256; Beschluss vom 27. Mai 2020 – 1 BvR 1873/13,
1 BvR 2618/13 –, BVerfGE 155, 119–238, Randnummer 169). Eine Auskunft darf allerdings
nicht ins Blaue hinein eingeholt werden: Wie bei jeder Ermittlungsmaßnahme bedarf es
eines hinreichenden Anfangsverdachts auf einzelfallbezogener Tatsachenbasis, da im
Ermittlungsverfahren keine anlasslose Ausforschung zur Verdachtsgewinnung zulässig ist
(vergleiche Kölbel/Ibold, in: Münchener Kommentar zur Strafprozessordnung 2. Auflage
2024, § 160 Randnummer 71; Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 2. März 2010 – 1 BvR
256/08 –, BVerfGE 125, 260–385, Randnummer 261; Beschluss vom 27. Mai 2020 – 1 BvR
1873/13, 1 BvR 2618/13 –, BVerfGE 155, 119–238, Randnummer 145).
Sofern auch die Portnummer bekannt ist, sollte diese neben Zeitstempel und IP-Adresse in
das Ersuchen mit aufgenommen werden. Nur wenn die Portnummer in das Ersuchen
aufgenommen ist, besteht die sichere Aussicht, dass der Verpflichtete eine Auskunft erteilen
kann. In einigen Fällen wird die Portnummer den Strafverfolgungsbehörden allerdings nicht
bekannt sein. Auch in diesen Fällen können die Strafverfolgungsbehörden um Auskunft
ersuchen, und es besteht eine Chance, dass der Verpflichtete diese auch hier erteilen kann
(vergleiche die Begründung zur Änderung des Telekommunikationsgesetzes in Artikel 6
Nummer 2 zu § 177 Absatz 1).
Die mit der Erhebungsnorm korrespondierenden Verarbeitungsbefugnisse der
Diensteanbieter ergeben sich für öffentlich zugängliche Telekommunikationsdienste aus § 174
Absatz 1 Satz 3 TKG und für digitale Dienste aus § 22 Absatz 1 Satz 3 TDDDG.
Bislang verweist die Vorschrift auch auf § 177 Absatz 1 Nummer 3 TKG. Dieser Verweis
war zu streichen, da die europarechtswidrige Vorschrift aufgehoben ist. Gestrichen wird
auch der geltende § 100j Absatz 2 Satz 2, wonach das Vorliegen der Voraussetzungen für
ein Auskunftsverlangen nach Satz 1 aktenkundig zu machen ist. Die Vorschrift ist
überflüssig, da die Grundsätze der ordnungsgemäßen Aktenführung ohnehin erfordern, dass Akten
vollständig und inhaltlich richtig sind, um einer rechtsstaatlichen Kontrolle zugänglich zu
sein. Die rechtlichen und tatsächlichen Grundlagen für eine Bestandsdatenauskunft sind
daher auch aktenkundig zu machen (vergleiche auch Bundesverfassungsgericht, Urteil
vom 2. März 2010 – 1 BvR 256/08 –, BVerfGE 125, 260–385, Randnummer 261; Beschluss
vom 27. Mai 2020 – 1 BvR 1873/13, 1 BvR 2618/13 –, BVerfGE 155, 119–238,
Randnummer 248 ff.).
Zu Absatz 3
Bislang trifft § 100j Absatz 3 Verfahrensregelungen für die Bestandsdatenabfrage. Diese
werden zur systematischen Bereinigung in § 101a verschoben; zur näheren Begründung
siehe dort.
In der neuen Fassung enthält § 100j Absatz 3 die Regelungen, die sich bislang in § 100j
Absatz 1 Satz 2 und 3 finden. Die Verschiebung erfolgt aus systematischen Gründen. Eine
Änderung der Rechtslage geht damit nicht einher.
Zu § 100k (Erhebung von Nutzungsdaten bei digitalen Diensten)
§ 100k wird grundlegend redaktionell überarbeitet und in Struktur und Regelungsgehalt
dem § 100g weiter angenähert. Dies ist sachgerecht, da § 100k die Befugnis zum
Datenabruf bei Erbringern digitaler Dienste ermöglicht und damit in einer Konstellation gilt, die
parallel zum Datenabruf bei Anbietern öffentlich zugänglicher Telekommunikationsanbieter
(§ 100g) liegt.
§ 100k ist auch nach geltendem Recht ähnlich zu § 100g ausgestaltet: § 100g regelt die
Erhebung von Verkehrsdaten bei Telekommunikationsunternehmen, § 100k die Erhebung
von Nutzungsdaten bei digitalen Diensten. Die Überarbeitung der Vorschrift beseitigt
Abweichungen zwischen beiden Normen, für die kein sachlicher Grund erkennbar ist.
Bereits nach geltender Rechtslage kann auf Grundlage von § 100k eine sogenannte Login-
Falle geschaltet werden. Gemeint mit diesem Schlagwort ist die Konstellation, dass die
Strafverfolgungsbehörden einen Beschuldigten noch nicht identifizieren konnten, aber
Grund zu der Annahme haben, dass er regelmäßig einen bestimmten digitalen Dienst nutzt.
In diesem Fall können die Strafverfolgungsbehörden, gestützt auf § 100k Absatz 1 oder 2,
die bei einem frischen Login gespeicherte IP-Adresse und gegebenenfalls die verwendete
Portnummer beim Erbringer des digitalen Dienstes erheben. Mit Zeitstempel, IP-Adresse
und gegebenenfalls Portnummer kann der Anschlussinhaber durch eine
Bestandsdatenabfrage nach § 100j Absatz 2 identifiziert werden.
Zu Absatz 1
Absatz 1 wird redaktionell angepasst. Entfallen kann der Verweis auf § 1 Absatz 4
Nummer 1 des Digitalen-Dienste-Gesetzes, in dem gesetzlich der Begriff des digitalen Dienstes
definiert ist. Eine Änderung der Rechtslage geht damit nicht einher.
Die Vorschrift verweist künftig für den Abruf von Nutzungsdaten bei digitalen Diensten
hinsichtlich der Voraussetzungen auf § 100g Absatz 1 Satz 1. Die Voraussetzungen für den
Abruf sind nach bisher geltender Rechtslage identisch, es handelt sich also lediglich um
eine redaktionelle Vereinfachung.
Unverändert bleibt auch der Begriff der digitalen Dienste, der sich nach § 1 Absatz 4
Nummer 1 des Digitale-Dienste-Gesetzes in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b der
Richtlinie (EU) 2015/1535 richtet. Digitale Dienste sind danach Dienstleistungen der
Informationsgesellschaft, das heißt jede in der Regel gegen Entgelt elektronisch im Fernabsatz
und auf individuellen Abruf eines Empfängers erbrachte Dienstleistung. Auch vernetzte
smarte Systeme in Fahrzeugen, zu denen insbesondere auch Navigations- und
Notrufsysteme zählen, unterfallen dem Begriff der digitalen Dienste, wenn sie eine auf individuellen
Abruf erbrachte Dienstleistung darstellen. Entsprechend können die dabei entstehenden
Fahrzeugdaten, wie etwa Standortdaten, Nutzungsdaten im Sinne von § 100k Absatz 1 sein
(vergleiche Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 20. Juli 2021 − 3 Ws
369/21 zum damals geltenden Begriff der Telemediendienste nach § 1 Absatz 1 Satz 1 des
zum 14. Mai 2024 außer Kraft getretenen Telemediengesetzes). Inhaltsdaten, die bei der
Nutzung digitaler Dienste in vernetzten Fahrzeugen erzeugt werden, können hingegen nicht
auf Grundlage von § 100k Absatz 1 erhoben werden.
Wie bei § 100g Absatz 1 können nach geltender Rechtslage auch bei Abfragen nach § 100k
Absatz 1 neben den Nutzungsdaten des Beschuldigten (siehe zum Begriff des
Beschuldigten die Ausführungen zu § 100g Absatz 1 Satz 1) auch Daten von sogenannten
Nachrichtenmittlern erhoben werden. Dies ergibt sich derzeit – wie bei der Verkehrsdatenerhebung
– aus § 101a Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 100a Absatz 3. Zukünftig wird dies durch
einen Verweis in § 100k Absatz 1 Satz 2 auf § 100g Absatz 1 Satz 2 geregelt.
Zu Absatz 2
Neu geregelt wird die Abrufbefugnis für Nutzungsdaten in Fällen, in denen die Straftat
mittels eines digitalen Dienstes begangen worden ist. Bislang sieht § 100k Absatz 2 Satz 1 als
weitere Voraussetzung einen Katalog von Straftaten vor. Bei der Parallelvorschrift des
§ 100g Absatz 2 neue Fassung (entspricht dem bisherigen § 100g Absatz 1 Satz 1
Nummer 2), der die Erhebung von Verkehrsdaten bei Verdacht einer mittels Telekommunikation
begangenen Straftat betrifft, existiert ebenfalls kein Katalog. Die Vorschriften werden damit
systematisch angeglichen. Dies drückt der fortan geltende Verweis auf § 100g Absatz 2
aus.
Entsprechend dem Verweis ist künftig die Erhebung von Nutzungsdaten in Fällen, in denen
eine Straftat mittels eines digitalen Dienstes begangen worden ist, nur dann zulässig, wenn
die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert
wäre. Dies ist – wie bei der entsprechenden Verkehrsdatenerhebung nach § 100g Absatz 2
– eine geringfügige Erweiterung der Abrufbefugnis, denn bislang ist der Abruf nur zulässig,
wenn die Erforschung auf andere Weise aussichtslos wäre.
Zu Absatz 3
Absatz 3 regelt nun die Standortdatenabfrage bei dem Erbringer eines digitalen Dienstes.
Derzeit ist sie in Bezug auf vorhandene (retrograde) Standortdaten unter den
Voraussetzungen des § 100g Absatz 2 zulässig, im Übrigen bei Straftaten von im Einzelfall
erheblicher Bedeutung, insbesondere solchen nach § 100a Absatz 2 (§ 100k Absatz 1 Satz 2
und 3); dies entspricht den geltenden Voraussetzungen für die Erhebung von
Standortdaten bei einem Telekommunikationsdienst. Künftig wird dieser Gleichlauf auch
normsystematisch deutlich, indem Absatz 3 unmittelbar auf die Voraussetzungen des neuen § 100g
Absatz 3 verweist. Zu den neu geltenden Voraussetzungen siehe die Begründung zu
§ 100g Absatz 3.
Der Inhalt des bisherige § 100k Absatz 3 wird aus systematischen Gründen in Absatz 4
verschoben.
Zu Absatz 4
Die Vorschrift knüpft an den geltenden § 100k Absatz 3 an, wird aber an den neu
geschaffenen § 100g Absatz 5 angepasst. Die dortigen Tatbestandsvoraussetzungen gelten
entsprechend; dies gilt auch für den Datenkranz (IP-Adresse, Speicherzeitpunkt, etwaig
erforderliche weitere, zur Identifizierung erforderliche Verkehrsdaten wie die Portnummer; siehe
näher bei § 100g Absatz 5), der erhoben werden darf. Auf die Begründung dort wird
verwiesen.
Zu Absatz 5
Die Vorschrift entspricht dem geltenden § 100k Absatz 4.
Zu Absatz 6
Absatz 6 führt den geltenden Absatz 5 fort. Die Vorschrift bleibt inhaltlich unverändert und
wird nur geringfügig redaktionell angepasst: In der derzeit geltenden Fassung wird nicht nur
auf die Erhebung von Nutzungsdaten, sondern auch auf „Inhalte der Nutzung“ abgestellt.
Dies wurde im neuen Absatz 6 nicht übernommen, weil die Erhebung von Inhaltsdaten
weder nach alter noch nach neuer Rechtslage auf Grundlage von § 100k möglich ist. Bislang
ist der digitale Dienst durch Verweis auf § 1 Absatz 4 Nummer 1 des Digitale-Dienste-
Gesetzes definiert, doch kann dieser Verweis entfallen (siehe auch bei Absatz 1).
Zu Nummer 4 (§ 101a – Verfahrensregelungen bei Erhebung von Verkehrs-,
Nutzungs- und Bestandsdaten)
In § 101a sind alle Verfahrensregelungen zu den §§ 100g, 100j und 100k
zusammengefasst. Dies wird in der neu gefassten Überschrift der Norm ausgedrückt.
Die Norm wird rechtsförmlich insgesamt neu gefasst. Dabei werden die bislang in § 100j
vorgesehenen Verfahrensregelungen für die Bestandsdatenauskunft in § 101a integriert.
Nicht fortgeführt wird der bisher geltende Absatz 4, der besondere Verwendungsregeln für
verwertbare personenbezogene Daten enthält, die durch Maßnahmen nach dem geltenden
§ 100g Absatz 2, auc
Anzeige gekürzt – vollständiger Text im Original.
Relationen
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