Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Telekommunikationsgesetzes und zur Verbesserung der telekommunikationsrechtlichen Rahmenbedingungen für den Ausbau von Telekommunikationsnetzen
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Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Telekommunikationsgesetzes und zur Verbesserung der telekommunikationsrechtlichen Rahmenbedingungen für den Ausbau von Telekommunikationsnetzen
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Bundesrat Drucksache 439/26
14.08.26 BRFuss
DS - In - Vk - Wi
Gesetzentwurf
der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des
Telekommunikationsgesetzes und zur Verbesserung der
telekommunikationsrechtlichen Rahmenbedingungen für den Ausbau von
Telekommunikationsnetzen
A. Problem und Ziel
Leistungsfähige digitale Infrastrukturen sind die Grundlage für eine moderne und resiliente
Gesellschaft sowie eine zukunfts- und wettbewerbsfähige deutsche Wirtschaft.
Gleichzeitig sind sie wesentliche Bedingung für eine weitreichende digitale Transformation
Deutschlands. Die Bundesregierung hat sich daher zum Ziel gesetzt, den
flächendeckenden Ausbau der Glasfaser- und Mobilfunknetze entscheidend voranzubringen. Mit
gezielten gesetzlichen Anpassungen soll eine zusätzliche Dynamik beim Ausbau der Glasfaser
bis in jedes Gebäude und jede Wohnung sowie beim Ausbau der Mobilfunknetze
insgesamt erreicht werden. Effiziente Verfahren, weniger Bürokratie und mehr Beschleunigung
insgesamt zählen hierbei als die entscheidenden Hebel. In diesem Sinne sieht auch die
im Dezember 2025 verabschiedete Föderale Modernisierungsagenda konkret vor, dass
Verfahren durch Bürokratieabbau vereinfacht und beschleunigt werden sollen.
Nach der Festlegung des „überragenden öffentlichen Interesses“ für den
Telekommunikationsnetzausbau durch das Gesetz zur Änderung des Telekommunikationsgesetzes und
zur Feststellung des überragenden öffentlichen Interesses für den Ausbau von
Telekommunikationsnetzen (TKG-Änderungsgesetz 2025) sind nun weitere gesetzliche
Anpassungen erforderlich, um den angestrebten zügigen flächendeckenden Ausbau der
Telekommunikationsnetze zu erreichen. Im Hinblick auf den Glasfaserausbau richten sich die
Maßnahmen darauf, bestehende Hürden abzubauen und die Rahmenbedingungen für
den Ausbau zu verbessern. Genehmigungsprozesse sollen dafür verschlankt und
effizienter gestaltet werden. Der Ausbau im Gebäude soll schneller und einfacher erfolgen
können. Flankierend dazu soll die Schaffung eines Gigabit-Grundbuchs den Netzausbau
stärken, indem ausbaurelevante Informationen zentral an einer Stelle gebündelt und
bereitgestellt werden. In diesem Gesamtkontext soll Potenzial für Entbürokratisierung
umfassend genutzt werden, vor allem, indem Berichtspflichten und Verwaltungsaufwand
reduziert werden.
Die Migration von Kupfer- auf Glasfaserinfrastrukturen ist eines der größten
Infrastrukturprojekte der vergangenen und kommenden Jahre und von zentraler Bedeutung für die
Leistungsfähigkeit der nationalen digitalen Infrastruktur und damit die Innovationskraft und
Wettbewerbsfähigkeit Deutschlands. Die Umstellung ist mit einer Vielzahl regulatorischer,
Fristablauf: 25.09.26
wettbewerbspolitischer und verbraucherrelevanter Fragen verknüpft. Um eine
marktgetriebene, faire und effiziente Migration zu ermöglichen und für alle Beteiligten möglichst
weitreichende Planungssicherheit zu gewährleisten, müssen bereits jetzt – auf Basis des
durch die Richtlinie (EU) 2018/1972 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
11. Dezember 2018 über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation
(Neufassung) vorgegebenen Regulierungsrahmens – die notwendigen Weichen gestellt
werden. Ziel ist es, Planungs- und Investitionssicherheit für alle ausbauenden
Unternehmen zu schaffen, dabei nachhaltig funktionsfähigen Wettbewerb zu sichern, die
vollständige Migration auf Glasfasernetze zu beschleunigen und unter Berücksichtigung der
Verbraucherinteressen für einen möglichst transparenten Prozess für alle Beteiligten zu
sorgen. Am Ende dieses Migrationsprozesses steht eine ununterbrochene Versorgung der
Verbraucherinnen und Verbraucher mit Glasfaser, im Ausnahmefall aber mindestens mit
einer zum bisherigen Anschluss gleichwertigen und perspektivisch besseren
Alternativtechnologie.
Im Zuge der Umsetzung der Maßnahmen ist die Verordnung (EU) 2024/1309 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2024 über Maßnahmen zur Reduzierung
der Kosten des Aufbaus von Gigabit-Netzen für die elektronische Kommunikation, zur
Änderung der Verordnung (EU) 2015/2120 und zur Aufhebung der Richtlinie 2014/61/EU
(im Folgenden: Gigabit-Infrastrukturverordnung) zu beachten und das
Telekommunikationsgesetz (TKG) mit ihr in Einklang zu bringen. Die Gigabit-Infrastrukturverordnung ist
seit dem 12. November 2025 in weiten Teilen anwendbar. Sie enthält insbesondere in den
Bereichen der Genehmigungsverfahren und gebäudeinternen Netze (Teil 8 des TKG)
sowie bei den Transparenzvorgaben (Teil 5 des TKG) punktuelle Vorgaben mit dem Ziel,
den Ausbau von Hochgeschwindigkeitsnetzen weitergehend zu beschleunigen und
kosteneffizienter zu gestalten.
Im Übrigen sollen Anpassungen aufgrund der Verordnung (EU) 2022/612 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. April 2022 über das Roaming in öffentlichen
Mobilfunknetzen in der Union (Neufassung) (im Folgenden: Roaming-Verordnung) erfolgen.
Die Neufassung der Roaming-Verordnung ist zum 1. Juli 2022 in Kraft getreten. Um
sicherzustellen, dass der Bundesnetzagentur auch weiterhin die für die nationale
Überwachung und Durchsetzung der Roaming-Verordnung erforderlichen Befugnisse und
Sanktionsmöglichkeiten zustehen, ist eine Anpassung des TKG erforderlich.
B. Lösung
Das TKG wird durch das vorliegende Gesetz in Teilen überarbeitet und angepasst, um
den Ausbau der Glasfaser- und Mobilfunknetze in Deutschland in der Fläche und im
Gebäude weiter voranzubringen. Dabei wird das TKG mit den Vorgaben der Gigabit-
Infrastrukturverordnung in Einklang gebracht und die dem nationalen Gesetzgeber durch
die Verordnung zugewiesenen Spielräume werden genutzt.
Um den Ausbau von Glasfasernetzen in Gebäuden zu fördern, werden die Regelungen
zum Ausbau der gebäudeinternen Netze (sog. Netzebene 4) angepasst, soweit dies mit
Blick auf die Gigabit-Infrastrukturverordnung durch den nationalen Gesetzgeber zulässig
ist. Dies betrifft insbesondere unter bestimmten Voraussetzungen das Recht auf
Vollausbau im Gebäude sowie die Einhaltung einheitlicher technischer Mindeststandards bei der
Errichtung gebäudeinterner Netzinfrastrukturen.
Es werden die Kupfer-Glas-Migration hindernde und damit den politischen Zielen
zuwiderlaufende Faktoren identifiziert und behoben. Anpassungen im Bereich der
Marktregulierung stellen Diskriminierungsfreiheit sicher und schaffen mehr Transparenz über die
Rahmenbedingungen, die Voraussetzungen und den Pfad der Migration hin zu einem
reinen Glasfasernetz.
Bei der Migration von Segmenten des Kupfernetzes hin zu einem reinen Glasfasernetz
handelt es vorrangig um einen wettbewerblichen Marktprozess („Markt vor Staat“). Es
muss dabei gewährleistet sein, dass das Vorgehen grundsätzlich unabhängig bezüglich
des Eigentümers des dort errichteten Glasfasernetzes ist. Für eine markt- und
verbraucherfreundliche Migration sind angemessene und faire Wettbewerbsbedingungen für alle
beteiligten Unternehmen anzustreben. Entscheidend ist, dass durch einen offenen
Netzzugang die Angebotsvielfalt sichergestellt bleibt. Die Bundesnetzagentur wird künftig über
Instrumente verfügen, um eine solche diskriminierungsfreie Migration sicherstellen und
einheitliche Regeln etablieren zu können. Der Bundesnetzagentur wird es insbesondere
möglich sein, durch eine Transparenzverpflichtung umfassende und vollständige
Informationen zum Migrationsprozess zu erlangen, indem das marktmächtige Unternehmen zur
Erstellung der zur Verfügung zu stellenden Informationen und zur Erstellung eines
Migrationsplans verpflichtet werden kann. Bislang bestehende Informationsasymmetrien und
Investitionsbarrieren für Marktteilnehmer werden dadurch beseitigt. Die
Bundesnetzagentur wird darüber hinaus in die Lage versetzt, tiefergehende Analysen der Marktstruktur
vorzunehmen, um die positiven Faktoren, aber auch Hemmnisse für einen
flächendeckenden Glasfaserausbau herauszuarbeiten. Durch die Einholung und Analyse von Daten
sollen Erkenntnisse gewonnen werden, welchen Einfluss andere Anschlusstechnologien,
wie insbesondere die bestehende Hybrid Fiber Coax (HFC)- Netzinfrastruktur auf den
eigenwirtschaftlichen Glasfaserausbau in Deutschland haben und inwieweit diese bei der
Erreichung der gesamtwirtschaftlichen Ziele eine unterstützende oder hemmende Rolle
ausüben.
Weitere Anpassungen dienen der Beschleunigung des Ausbaus auf der vorgelagerten
Netzebene. Das betrifft insbesondere Vereinfachungen und Klarstellungen beim
Verfahren der wegerechtlichen Zustimmung sowie die gesetzliche Verankerung
genehmigungsfreier Maßnahmen. Darüber hinaus wird – im Einklang mit der Föderalen
Modernisierungsagenda – alternativ zum Erfordernis einer Zustimmung ein Anzeigeverfahren
eingeführt. Die damit bezweckte Entbürokratisierung und Verwaltungsvereinfachung dient
ebenfalls der Beschleunigung des Netzausbaus.
Schließlich wird das Gigabit-Grundbuch als einheitliches Informationsportal im TKG
verankert. Als zentrale Datendrehscheibe soll es den Ausbau der Glasfaser- und
Mobilfunknetze in Deutschland weiter beschleunigen. Dazu werden Informationsumfang, -erhebung
und -bereitstellung für alle Informationsportale klar strukturiert und übersichtlich geregelt,
soweit dies mit Blick auf die Gigabit-Infrastrukturverordnung durch den nationalen
Gesetzgeber zulässig ist und effizient erscheint. Darüber hinaus wird unter Wahrung sowohl
öffentlicher Sicherheitsinteressen als auch von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen der
Detailgrad der zu liefernden Informationen nach Teil 5 TKG überarbeitet und durch eine
erweiterte Verordnungsermächtigung zum Erlass einheitlicher Datenlieferungs- und
Nutzungsbestimmungen spezifiziert.
Weitere Änderungen dienen dem Bürokratieabbau sowie einer effizienteren
Datennutzung. Dem Bürokratieabbau dient unter anderem die Eingrenzung der Pflicht zur Vorlage
von Jahresfinanzberichten bei Konzerntöchtern. Die Datenerhebung und Datennutzung
durch die Bundesnetzagentur wird im TKG effizienter gestaltet. Außerdem wird eine
Rechtsgrundlage geschaffen, die eine Veröffentlichung von Daten ermöglicht. Die Grenze
bilden Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, der Schutz personenbezogener Daten sowie
Gesichtspunkte der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung.
Schließlich wird das nationale Recht an die Roaming-Verordnung angeglichen, indem
Zuständigkeiten und Durchsetzungsbefugnisse der Bundesnetzagentur angepasst
werden. Auf diese Weise soll sichergestellt werden, dass der Bundesnetzagentur auch
weiterhin die für die nationale Überwachung und Durchsetzung der Roaming-Verordnung
erforderlichen Befugnisse und Sanktionsmöglichkeiten zustehen.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Aufgrund der Neuregelungen entsteht für die Bundesnetzagentur ein stellenmäßiger
Minderbedarf, der innerhalb der Bundesnetzagentur in dem vom BMDS beaufsichtigten
Bereich für stellenmäßige Mehrbedarfe gesetzlicher Aufgaben genutzt werden soll, für die
bislang nicht ausreichend Stellen zur Verfügung stehen (z.B. für Aufgaben im Rahmen
des Daten-Governance-Gesetz). Darüber hinaus entsteht bei der Bundesnetzagentur ein
einmaliger Sachmittelmehrbedarf von 1 400 000 Euro zur Protokollierung und
Überwachung jeder Informationsbereitstellung sowie der Erhebung adressgenauer
Versorgungsdaten, der im Einzelplan 24 ausgeglichen wird.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Für Bürgerinnen und Bürger reduziert sich der jährliche Zeitaufwand um 91 983 Stunden.
Er beruht nicht auf unionsrechtlichen Vorgaben und unterliegt der One in, One out-Regel.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Für die Wirtschaft reduziert sich der jährliche Erfüllungsaufwand um 19 713 000 Euro.
Davon entfallen 15 079 000 Euro auf Bürokratiekosten aus Informationspflichten. Im
Erfüllungsaufwand enthalten sind jährliche Aufwände in Höhe von 280 000 Euro, die auf
unionsrechtlichen Vorgaben beruhen.
Der Erfüllungsaufwand der Wirtschaft unterliegt der One in, One out-Regel.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Für die Verwaltung reduziert sich der jährliche Erfüllungsaufwand um rund 8 384 000
Euro. Davon entfallen 1 790 000 Euro an jährlichem Erfüllungsaufwand auf den Bund und
6 594 000 Euro auf die Länder (inkl. Kommunen).
Der einmalige Erfüllungsaufwand beträgt rund 1 508 000 Euro. Davon entfallen 1 508 000
Euro an einmaligem Erfüllungsaufwand auf den Bund.
Im Erfüllungsaufwand der Verwaltung enthalten ist ein jährlicher Aufwand in Höhe von
1 282 000 Euro, der auf unionsrechtlichen Vorgaben beruht.
Der Erfüllungsaufwand der Verwaltung unterliegt der One in, one out-Regel.
F. Weitere Kosten
Es sind keine sonstigen direkten oder indirekten Kosten für die Wirtschaft und
insbesondere für mittelständische Unternehmen zu erwarten. Negative Auswirkungen auf
Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu
erwarten.
Bundesrat Drucksache 439/26
14.08.26 BRFuss
DS - In - Vk - Wi
Gesetzentwurf
der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des
Telekommunikationsgesetzes und zur Verbesserung der
telekommunikationsrechtlichen Rahmenbedingungen für den Ausbau von
Telekommunikationsnetzen
Bundesrepublik Deutschland Berlin, 14. August 2026
Der Bundeskanzler
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Bürgermeister
Dr. Andreas Bovenschulte
Sehr geehrter Herr Bundesratspräsident,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der
Bundesregierung beschlossenen
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Telekommunikationsgesetzes und zur
Verbesserung der telekommunikationsrechtlichen Rahmenbedingungen für den
Ausbau von Telekommunikationsnetzen
mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG
ist als Anlage beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
Friedrich Merz
Fristablauf: 25.09.26
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des
Telekommunikationsgesetzes und zur Verbesserung der telekommunikationsrechtlichen
Rahmenbedingungen für den Ausbau von Telekommunikationsnetzen
Vom ...
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz
beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Telekommunikationsgesetzes
Das Telekommunikationsgesetz vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1858), das zuletzt durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 12. Mai 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 138) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu § 22 werden die folgenden Angaben eingefügt:
„§ 22a Verhandlungspflicht über Zugang zu Glasfasernetzen bei festgestellten Hindernissen der Replizierbarkeit
§ 22b Zugang zu gebäudeinternen Telekommunikationsnetzen und Verkabelungen sowie zugehörigen
Einrichtungen“.
b) Die Angabe zu § 27 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 27 (weggefallen)“.
c) Die Angabe zu Teil 5 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„Teil 5 Informationen über Infrastruktur und Netzausbau, Gigabit-Grundbuch“.
d) Die Angabe zu § 78 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 78 Aufgaben der zentralen Informationsstelle des Bundes; Gigabit-Grundbuch“.
e) Die Angabe zu den §§ 80 bis 85 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 80 Informationen über die Netzverfügbarkeit
§ 81 Informationen über den künftigen Netzausbau
§ 82 Informationen über Bauarbeiten
§ 83 Informationen über öffentliche Liegenschaften
§ 84 Informationen über Gebiete mit Ausbaudefizit
§ 85 Bereitstellung von Informationen an öffentliche Stellen“.
f) Die Angabe zu § 103 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 103 Überwachung, Anordnung der Außerbetriebnahme“.
g) Die Angabe zu § 106 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 106 Lokales Roaming, Zugang zu aktiven und physischen Infrastrukturen“.
h) Nach der Angabe zu § 106 wird die folgende Angabe eingefügt:
„§ 106a Mitwirkung von Eigentümern und Betreibern von Eisenbahninfrastrukturen bei der Mobilfunkversorgung
entlang von Schienenwegen; Verordnungsermächtigung“.
i) Die Angabe zu Teil 8 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„Teil 8 Wegerechte und Zugang zu physischen Infrastrukturen“.
j) Nach der Angabe zu § 127 wird die folgende Angabe eingefügt:
„§ 127a Anzeige zur Verlegung und Änderung von Telekommunikationslinien“.
k) Die Angabe zu § 128 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 128 Zugang in besonderen Fällen“.
l) Die Angabe zu Teil 8 Abschnitt 2 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„Abschnitt 2 Zugang zu öffentlichen Versorgungsnetzen, gebäudeinterne Netzinfrastrukturen“.
m) Die Angabe zu den §§ 136 bis 141 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 136 Informationen über physische Infrastrukturen
§ 137 Vor-Ort-Untersuchung physischer Infrastrukturen
§ 138 Zugang zu bestehenden physischen Infrastrukturen
§ 139 Physische Infrastrukturen von Elektrizitätsversorgungsnetzen und Anschluss an das Stromnetz
§ 140 Einnahmen aus Zugangsgewährung zu physischen Infrastrukturen
§ 141 Ablehnung des Zugangs zu physischen Infrastrukturen“.
n) Die Angabe zu den §§ 144 und 145 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 144 Recht auf Vollausbau
§145 Errichtung gebäudeinterner Netzinfrastrukturen“.
o) Die Angabe zu § 149 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 149 Streitbeilegung“.
p) Die Angabe zu Teil 8 Abschnitt 3 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„Abschnitt 3 Drahtlose Zugangspunkte mit geringer Reichweite und offener Netzzugang“.
q) Die Angabe zu den §§ 153 und 154 wird durch folgende Angabe ersetzt:
„§ 153 Informationen über physische Infrastrukturen für drahtlose Zugangspunkte mit geringer Reichweite
§ 154 Zugang zu physischen Infrastrukturen für drahtlose Zugangspunkte mit geringer Reichweite“.
r) Die Angabe zu § 191 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 191 Aufgaben und Befugnisse der Bundesnetzagentur“.
s) Die Angabe zu § 193 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 193 Rechts- und Fachaufsicht“.
t) Die Angabe zu § 195 wird durch folgende Angabe ersetzt:
„§ 195 Sektorgutachten der Monopolkommission“.
u) Nach der Angabe zu § 203 wird die folgende Angabe eingefügt:
„§ 203a Veröffentlichung und Nutzung von Daten“.
v) Nach der Angabe zu § 208 wird die folgende Angabe eingefügt:
„§ 208a Information der Öffentlichkeit“.
w) Die Angabe zu § 216 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 216 Kennzeichnung von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen und personenbezogenen Daten“.
x) Nach der Angabe zu § 228 wird die folgende Angabe eingefügt:
„§ 228a Bußgeldvorschriften zur Verordnung (EU) 2015/2120
§ 228b Bußgeldvorschriften zur Verordnung (EU) 2022/612
§ 228c Bußgeldvorschriften zur Verordnung (EU) 2024/1309
§ 228d Einziehung“.
2. Nach § 1 Absatz 1 Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt:
„Satz 2 ist in den jeweils durchzuführenden Schutzgüterabwägungen gegenüber den
Belangen der Landes- und Bündnisverteidigung nicht anzuwenden.“
3. In § 2 Absatz 2 Nummer 5 wird nach der Angabe „Rundfunks“ die Angabe „und der
Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben des Bundes und der Länder“
eingefügt.
4. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Nach Nummer 5 wird die folgende Nummer 5a eingefügt:
„5a. „Belange der Länder bei der Übertragung von Rundfunk im
Zuständigkeitsbereich der Länder“ von den Bestandteilen einer beantragten oder erteilten
Frequenzzuteilung ausgehende Wirkungen, die die Effizienz und
Störungsfreiheit einer gegenwärtigen Nutzung von dem Rundfunkdienst im
Frequenzplan zugewiesenen Frequenzen für die Übertragung von Rundfunk im
Zuständigkeitsbereich der Länder unmittelbar und konkret beeinträchtigen
können;“.
b) Nummer 27 wird durch die folgende Nummer 27 ersetzt:
27. „ „Kurzwahldienste“ Dienste, die Kurzwahlnummern nutzen und entgeltpflichtig
sind;“.
c) Nach Nummer 27 wird die folgende Nummer 27a eingefügt:
„27a. „Kurzwahlnummer“ eine spezielle Nummernart mit kurzen Nummern;“.
d) Nach Nummer 33 wird die folgende Nummer 33a eingefügt:
„33a. „Netzbetreiber“ Netzbetreiber nach Artikel 2 Nummer 1 der Verordnung (EU)
2024/1309;“.
e) Nach Nummer 41 wird die folgende Nummer 41a eingefügt:
„41a. „öffentliche Stellen“ öffentliche Stellen nach Artikel 2 Nummer 3 der
Verordnung (EU) 2024/1309;“.
f) Nummer 45 wird gestrichen.
g) Nach Nummer 46 wird die folgende Nummer 46a eingefügt:
„46a. „physische Infrastrukturen“ physische Infrastrukturen im Sinne des Artikels
2 Nummer 4 der Verordnung (EU) 2024/1309;“.
h) In Nummer 49 wird die Angabe „eines Nummernraums für Kurzwahldienste“ durch
die Angabe „eine Kurzwahlnummer“ ersetzt.
i) In Nummer 50 wird die Angabe „für Kurzwahldienste“ durch die Angabe „mit
Kurzwahlnummern“ ersetzt.
j) In Nummer 52 wird die Angabe „Angriffe“ durch die Angabe „Ereignisse“ ersetzt.
k) Nummer 54 wird durch die folgende Nummer 54 ersetzt:
54. „ „physische Infrastrukturen für drahtlose Zugangspunkte mit geringer
Reichweite“ physische Infrastrukturen nach Artikel 2 Nummer 4 der Verordnung
(EU) 2024/1309 sowie Grundstücke im Eigentum oder unter Kontrolle
öffentlicher Stellen, die in technischer Hinsicht für die Errichtung von drahtlosen
Zugangspunkten mit geringer Reichweite geeignet oder zur Anbindung
solcher Zugangspunkte erforderlich sind;“.
l) Nummer 68 wird gestrichen.
m) Nummer 76 wird gestrichen.
5. § 6 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 2 wird durch die folgenden Nummern 2 und 3 ersetzt:
2. „ nicht nach handelsrechtlichen Vorschriften und nicht nach dem Recht eines
Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaats
des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum im Einklang mit der
Richtlinie 2013/34/EU in der Fassung vom 24. Februar 2026 zur Offenlegung
eines Jahresabschlusses verpflichtet sind,
3. nicht nach § 264 Absatz 3 oder § 264b des Handelsgesetzbuchs und nicht
nach dem Recht eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines
anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum im Einklang mit Artikel 37 oder 38 Absatz 2 der Richtlinie
2013/34/EU von der Pflicht zur Offenlegung eines Jahresabschlusses befreit
sind und“.
b) Die bisherige Nummer 3 wird zu Nummer 4.
6. In § 7 Absatz 2 Satz 6 wird nach der Angabe „offenzulegen“ die Angabe „; die §§ 326
und 327 des Handelsgesetzbuchs sind nicht entsprechend anzuwenden“ eingefügt.
7. Nach § 22 werden die folgenden §§ 22a und 22b eingefügt:
„§ 22a
Verhandlungspflicht über Zugang zu Glasfasernetzen bei festgestellten Hindernissen
der Replizierbarkeit
(1) Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze, deren Netze komplett aus
Glasfaserkomponenten bis zum Verteilerpunkt am Ort der Nutzung bestehen, sind
unbeschadet der §§ 20 und 22 verpflichtet, mit anderen Unternehmen auf Nachfrage über
ein Angebot auf Zugang zu ihrem Netz zu fairen, nichtdiskriminierenden und
angemessenen Bedingungen an einem Punkt jenseits des ersten Konzentrations- oder
Verteilerpunkts, welcher möglichst endnutzernah liegt, zu verhandeln, sofern keine
Verpflichtungen nach § 13 Absatz 1 bestehen.
(2) Die Bundesnetzagentur legt die Art des Zugangsproduktes, den Ort des
Zugangs sowie Entgeltmaßstäbe mit der Maßgabe fest, dass dadurch einem effizienten
Zugangsnachfrager die Abnahme einer wirtschaftlich tragfähigen Anzahl von
Endnutzeranschlüssen ermöglicht wird. Die Bedingungen nach Satz 1 müssen fair, objektiv,
transparent, verhältnismäßig und nichtdiskriminierend sein.
(3) In Gebieten, in denen nach Feststellung der Bundesnetzagentur der Betrieb
von mehr als einem Glasfasernetz wirtschaftlich nicht tragfähig ist und eine
Verpflichtung nach § 22b nicht ausreicht, ist der Betreiber des Glasfasernetzes verpflichtet, sich
auf Nachfrage über einen Zugang nach Maßgabe der nach Absatz 2 festgelegten
Bedingungen zu einigen. Kommt keine Einigung zustande, entscheidet die
Bundesnetzagentur auf Antrag über die offenen Punkte nach § 35. Sie kann dabei von den nach
Absatz 2 festgelegten Bedingungen abweichen, wenn andernfalls die wirtschaftliche
oder finanzielle Tragfähigkeit des Aufbaus von betroffenen Glasfasernetzen
insbesondere im Rahmen kleiner lokaler Projekte gefährdet würde.
(4) Für die Festlegungen nach den Absätzen 2 und 3 gelten die Verfahren des §
14 Absatz 2 bis 9 entsprechend. Die Feststellung nach Absatz 3 Satz 1 ergeht als
Festlegung nach den §§ 10 und 11. § 15 gilt entsprechend.
§ 22b
Zugang zu gebäudeinternen Telekommunikationsnetzen und Verkabelungen sowie
zugehörigen Einrichtungen
(1) Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze und Eigentümer von
Verkabelungen sowie zugehörigen Einrichtungen, soweit diese nicht physische
Infrastrukturen im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 Nummer 4 der Verordnung (EU) 2024/1309 sind,
haben allen zumutbaren Zugangsanträgen zu Verkabelungen und zugehörigen
Einrichtungen in Gebäuden oder bis zum ersten Konzentrations- oder Verteilerpunkt,
sofern dieser außerhalb des Gebäudes liegt, stattzugeben. Die Verpflichtung nach Satz
1 besteht nur, wenn eine Replizierung der in Satz 1 genannten Netzbestandteile
wirtschaftlich ineffizient oder praktisch unmöglich ist. Der Zugang ist zu objektiven,
transparenten, verhältnismäßigen und nichtdiskriminierenden Bedingungen zu gewähren.
Der nach Satz 1 Verpflichtete hat innerhalb von zwei Wochen nach Zugang des
Zugangsantrags dem Antragsteller ein Angebot zur Zugangsgewährung zu unterbreiten
und nach Einigung unverzüglich Zugang zu gewähren.
(2) Die Bundesnetzagentur kann auf angemessenen Antrag die Verpflichtung
nach Absatz 1 konkretisieren, modifizieren und ganz oder teilweise aussetzen. Der
Antrag nach Satz 1 kann allgemein und unabhängig vom Standort eines einzelnen
Gebäudes gestellt werden.
(3) Im Verfahren nach Absatz 2 kann die Bundesnetzagentur objektive,
transparente, verhältnismäßige und nichtdiskriminierende Zugangsbedingungen auferlegen.
Diese können konkrete Bestimmungen im Hinblick auf den Zugang zu solchen
Netzbestandteilen und zugehörigen Diensten, Transparenz und Nichtdiskriminierung sowie
auf die Umlegung der Kosten der Zugangsgewährung enthalten, die zur
Berücksichtigung von Risikofaktoren gegebenenfalls angepasst werden. Die auferlegten
Verpflichtungen können in sachlicher und persönlicher Hinsicht über den Antrag nach Absatz 2
hinausgehen.
(4) Die Bundesnetzagentur legt in dem Verfahren nach Absatz 2 die Entgelte für
die Zugangsgewährung grundsätzlich anhand des Maßstabs der Kostenorientierung
fest, wobei besondere Risikofaktoren angemessen zu berücksichtigen sind. Weicht die
Bundesnetzagentur von Satz 1 ab, ist ein solches Vorgehen besonders zu begründen.
(5) Für Entscheidungen im Verfahren nach Absatz 2 gelten die Verfahren des §
14 Absatz 2 bis 9 entsprechend. Diese sind innerhalb von zwölf Monaten nach
Antragseingang einzuleiten. Die Bundesnetzagentur entscheidet in dem Verfahren nach
Absatz 2 durch Allgemeinverfügung spätestens innerhalb eines Monats nach Abschluss
des Konsultations- und Konsolidierungsverfahrens.
(6) Ist kein Verfahren nach Absatz 5 erforderlich, entscheidet die
Bundesnetzagentur in dem Verfahren nach Absatz 2 innerhalb von zwei Monaten, sofern das
Verfahren nur ein Gebäude betrifft. Andernfalls entscheidet die Bundesnetzagentur
innerhalb von sechs Monaten. § 149 Absatz 5 gilt entsprechend.
(7) Die Bundesnetzagentur prüft im Hinblick auf die auferlegten Verpflichtungen
und Bedingungen spätestens innerhalb von fünf Jahren nach Erlass, zu welchen
Ergebnissen diese geführt haben und ob diese angesichts veränderter Umstände zu
ändern oder aufzuheben ist. Absatz 5 gilt entsprechend.“
8. § 25 Absatz 1 Nummer 4 und 5 wird durch die folgenden Nummern 4 bis 6 ersetzt:
4. „ zu Netzmerkmalen,
5. zu Bereitstellungs- und Nutzungsbedingungen, einschließlich aller Bedingungen,
die den Zugang zu und die Nutzung von Diensten und Anwendungen ändern,
sowie
6. zur Migration von herkömmlichen Infrastrukturen, einschließlich eines
umfassenden Migrationsplans, der eine Prognose hinsichtlich des Vorgehens in zeitlicher
und geografischer Hinsicht sowie der nach § 34 Absatz 2 vorzulegenden
Informationen enthält.“
9. § 27 wird gestrichen.
10. § 34 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 5 wird der folgende Absatz 6 eingefügt:
(6) „ Die Bundesnetzagentur stellt im Rahmen ihrer Entscheidung nach den
Absätzen 4 und 5 sicher, dass die Interessen anderer Unternehmen, die ein Netz
errichtet haben, das komplett aus Glasfaserkomponenten bis zum Verteilerpunkt
am Ort der Nutzung besteht, bei der Migration von herkömmlichen Infrastrukturen
durch das Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht angemessen berücksichtigt
werden. Sie kann im Rahmen ihrer Entscheidung nach Absatz 5 Satz 1
insbesondere die Abschaltpraxis eines Unternehmens mit beträchtlicher Marktmacht in
solchen Gebieten berücksichtigen, in denen andere Unternehmen ein Netz errichtet
haben, das komplett aus Glasfaserkomponenten bis zum Verteilerpunkt am Ort
der Nutzung besteht, und eine Migration zu diesem Netz zu fairen, angemessenen
und nichtdiskriminierenden Bedingungen sichergestellt ist.“
b) Die bisherigen Absätze 6 und 7 werden zu den Absätzen 7 und 8.
11. In § 35 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 23“ durch die Angabe „§§ 22a, 23“ ersetzt.
12. § 38 Absatz 5 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 wird die Angabe „Rechnung trägt;“ durch die Angabe „Rechnung
trägt.“ ersetzt.
b) Nummer 3 wird gestrichen.
13. § 46 wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 3 bis 5 werden durch die folgenden Absätze 3 bis 7 ersetzt:
(3) „ Stellt die Bundesnetzagentur in ihrer Entscheidung nach Absatz 2 fest,
dass Entgelte für Zugangsleistungen nicht den Anforderungen des § 37 genügen,
so untersagt sie dem betroffenen Unternehmen das nach diesem Gesetz
verbotene Verhalten und erklärt die beanstandeten Entgelte ab dem Zeitpunkt, ab dem
diese nicht mehr den Anforderungen des § 37 genügen, für unwirksam.
(4) Legt das betroffene Unternehmen der Bundesnetzagentur innerhalb eines
Monats ab dem Zeitpunkt der Erklärung nach Absatz 3 Vorschläge zur Änderung
der Entgelte vor, so stellt die Bundesnetzagentur innerhalb eines Monats ab der
Vorlage der Vorschläge fest, ob diese die festgestellten Verstöße gegen die
Anforderungen des § 37 abstellen.
(5) Gelangt die Bundesnetzagentur nach Absatz 4 zu der Feststellung, dass
die vorgelegten geänderten Entgelte ungenügend sind, so ordnet die
Bundesnetzagentur innerhalb von zwei Monaten ab dieser Feststellung Entgelte an, die den
Anforderungen des § 37 genügen. Im Fall eines Missbrauchs im Sinne des § 37
Absatz 2 Nummer 5 ordnet die Bundesnetzagentur zudem an, in welcher Weise
das Unternehmen eine Entbündelung vorzunehmen hat.
(6) Legt das Unternehmen keinen Vorschlag nach Absatz 4 vor, so trifft die
Bundesnetzagentur eine Anordnung entsprechend Absatz 5 innerhalb von zwei
Monaten nach Ablauf der Vorlagefrist nach Absatz 4.
(7) Die von den betroffenen Unternehmen vorgelegten geänderten Entgelte,
für die die Bundesnetzagentur nach Absatz 4 festgestellt hat, dass sie den
Anforderungen des § 37 genügen, sowie die von der Bundesnetzagentur nach Absatz
5 angeordneten Entgelte wirken auf den Zeitpunkt zurück, zu dem die Entgelte
nach Absatz 3 für unwirksam erklärt worden sind.“
b) Der bisherige Absatz 6 wird zu Absatz 8.
14. Nach § 50 Absatz 4 wird der folgende Absatz 5 eingefügt:
(5) „ Soweit ein berechtigtes Interesse daran besteht, kann die Bundesnetzagentur
einen Missbrauch nach Absatz 1 auch feststellen, nachdem dieser bereits beendet ist.
Sie kann die erforderlichen Maßnahmen anordnen, um die Folgen dieses Missbrauchs
zu beseitigen oder einen künftigen Missbrauch zu verhindern.“
15. In § 52 Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe „gemäß den Absätzen 2 und 3“ durch die
Angabe „gemäß den Absätzen 1 und 2“ ersetzt.
16. In § 54 Absatz 3 Satz 4 wird nach der Angabe „in Textform“ die Angabe „oder durch
Betätigen einer vom Anbieter auf einer Online-Benutzeroberfläche zur Verfügung
gestellten Schaltfläche, die eindeutig beschriftet und gut lesbar ist,“ eingefügt.
17. § 55 Absatz 4 Satz 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Hierzu kann die Bundesnetzagentur die Anbieter öffentlich zugänglicher
Telekommunikationsdienste, die nicht nur Übertragungsdienste für Dienste der Maschine-
Maschine-Kommunikation bereitstellen, oder die Betreiber öffentlicher
Telekommunikationsnetze verpflichten, Daten zum tatsächlichen Mindestniveau der Dienstequalität zu
erheben. Darüber hinaus kann die Bundesnetzagentur eigene Messungen durchführen
oder Hilfsmittel entwickeln, die es dem Endnutzer ermöglichen, eigenständige
Messungen durchzuführen.“
18. § 57 Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:
(3) „ Anbieter öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste, bei denen es
sich weder um nummernunabhängige interpersonelle Telekommunikationsdienste
noch um für die Bereitstellung von Diensten der Maschine-Maschine-Kommunikation
genutzte Übertragungsdienste handelt, beraten die Endnutzer hinsichtlich des für den
jeweiligen Endnutzer besten Tarifs in Bezug auf ihre Dienste. Sie berücksichtigen
hierbei insbesondere den Umfang der vom Endnutzer aktuell vertraglich vereinbarten
Dienste, insbesondere in Bezug auf das enthaltene Datenvolumen. Anbieter nach Satz
1 erteilen Endnutzern mindestens einmal pro Jahr Informationen über den nach den
Sätzen 1 und 2 ermittelten besten Tarif.“
19. § 59 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
(2) „ Der Vertrag zwischen dem Endnutzer und dem abgebenden Anbieter
endet automatisch mit erfolgreichem Abschluss des Anbieterwechsels. Die Anbieter
müssen bei einem Anbieterwechsel sicherstellen,
1. dass eine fristgerechte Kündigung des Endnutzers zum Zeitpunkt der
automatischen Beendigung des Vertrags wirksam gegenüber dem abgebenden
Anbieter vorliegt und
2. dass die Leistung des abgebenden Anbieters gegenüber dem Endnutzer nicht
unterbrochen wird, bevor die vertraglichen und technischen Voraussetzungen
für einen Anbieterwechsel vorliegen, es sei denn, der Endnutzer verlangt dies.
Der aufnehmende Anbieter stellt zudem sicher, dass die Aktivierung des
Telekommunikationsdienstes am mit dem Endnutzer ausdrücklich vereinbarten Tag
unverzüglich erfolgt. Bei einem Anbieterwechsel darf der Dienst des Endnutzers nicht
länger als einen Arbeitstag unterbrochen werden. Schlägt der Wechsel innerhalb
dieser Frist fehl, gilt Satz 2 Nummer 2 entsprechend. § 312h des Bürgerlichen
Gesetzbuchs ist auf Satz 2 Nummer 1 entsprechend anzuwenden.“
b) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „Absatz 2 Satz 2“ durch die Angabe „Absatz 2
Satz 2 Nummer 2“ ersetzt.
20. § 60 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 wird nach der Angabe „angeboten“ die Angabe „oder erfolgt am
neuen Wohnsitz bereits eine leitungsgebundene Versorgung mit
Telekommunikationsdiensten und ist daher aus technischen Gründen nicht möglich“ eingefügt.
b) Absatz 3 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„§ 58 Absatz 4 und § 59 Absatz 4 Satz 1 gelten entsprechend.“
21. In § 66 Absatz 1 werden nach der Angabe „§§ 56, 57 und 59 Absatz 1“ die Angabe
„und 2 Satz 2 und 3“ eingefügt.
22. § 68 Absatz 1 Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt:
2. „ der Verordnung (EU) 2022/612 oder“.
23. In § 71 Absatz 3 wird die Angabe „§ 54 Absatz 1 und 4“ durch die Angabe „§ 54 Absatz
1, 3 und 4“ ersetzt.
24. § 72 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird jeweils die Angabe „Eigentümer des Grundstücks“ durch die
Angabe „Gebäudeeigentümer“ ersetzt, die Angabe „Eigentümers des Grundstücks“
durch die Angabe „Gebäudeeigentümers“ ersetzt und die Angabe „Eigentümer
eines Grundstücks“ durch die Angabe „Gebäudeeigentümer“ ersetzt.
b) Absatz 2 Satz 3 und 4 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Es darf höchstens für die Dauer von neun Jahren erhoben werden.“
c) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „passiven Netzinfrastruktur“ durch die Angabe
„physischen Infrastrukturen“ ersetzt.
d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „Eigentümer des Grundstücks“ durch die Angabe
„Gebäudeeigentümer“ ersetzt.
bb) In Nummer 3 wird nach der Angabe „Gesamtkosten“ die Angabe „sowie“
eingefügt.
cc) Nummer 4 wird gestrichen.
dd) Nummer 5 wird zu Nummer 4.
e) In Absatz 5 wird die Angabe „Eigentümer des Grundstücks“ durch die Angabe
„Gebäudeeigentümer“ ersetzt.
f) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Der Betreiber nach Absatz 1 hat Anbietern von öffentlich zugänglichen
Telekommunikationsdiensten zum Zwecke der Versorgung von Endnutzern
dauerhaft auf Antrag Zugang zur physischen Infrastruktur sowie zu den
Glasfaserkabeln am Zugangspunkt zu transparenten und diskriminierungsfreien
Bedingungen und unentgeltlich zu gewähren.“
bb) In Satz 2 wird die Angabe „Eigentümer des Grundstücks“ durch die Angabe
„Gebäudeeigentümer“ ersetzt.
cc) Nach Satz 2 werden die folgenden Sätze eingefügt:
„Abweichend von Satz 1 darf der Betreiber nach Absatz 1 für die technische
Einrichtung des physischen Zugangs nach Satz 1 von jedem den Zugang
begehrenden Telekommunikationsnetzbetreiber 60 Euro netto für durch diesen
erstmals angeschlossene Wohn- oder Gewerbeeinheiten verlangen. Für die
Zugangsgewährung nach Satz 3 darf dem Endnutzer kein direktes Entgelt
berechnet werden.“
g) Absatz 7 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „2027“ durch die Angabe „2030“ ersetzt.
bb) In Satz 2 Nummer 2 wird die Angabe „Eigentümer des Grundstücks“ durch die
Angabe „Gebäudeeigentümer“ ersetzt.
25. Die Überschrift des Teils 5 wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„Teil 5
Informationen über Infrastruktur und Netzausbau, Gigabit-Grundbuch“.
26. Die §§ 78 bis 86 werden durch die folgenden §§ 78 bis 86 ersetzt:
§ 78„
Aufgaben der zentralen Informationsstelle des Bundes, Gigabit-Grundbuch
(1) Zur Herstellung und Aufrechterhaltung der Transparenz in Bezug auf den
Ausbau öffentlicher Telekommunikationsnetze errichtet und führt die zentrale
Informationsstelle des Bundes ein technisches Instrument in Gestalt eines Datenportals (Gigabit-
Grundbuch). Darin stellt sie Informationen zu folgenden Bereichen bereit:
1. Infrastruktur nach Maßgabe der Artikel 4 und 12 der Verordnung (EU) 2024/1309
sowie des § 79,
2. Netzverfügbarkeit nach Maßgabe des § 80,
3. künftiger Netzausbau nach Maßgabe des § 81,
4. Bauarbeiten nach Maßgabe der Artikel 6 und 12 der Verordnung (EU) 2024/1309
sowie des § 82,
5. öffentliche Liegenschaften nach Maßgabe des § 83 und
6. Gebiete mit Ausbaudefizit nach Maßgabe des § 84.
Informationen im Sinne des Satzes 2, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erhoben
wurden, stellt die zentrale Informationsstelle des Bundes ebenfalls im Gigabit-
Grundbuch gemäß diesem Teil bereit.
(2) Die Aufgaben der zentralen Informationsstelle des Bundes werden vom
Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung wahrgenommen. Das
Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung kann die Aufgaben der zentralen
Informationsstelle des Bundes vollständig oder teilweise an Behörden in seinem
Geschäftsbereich oder an Behörden, die seiner Fachaufsicht unterstehen, übertragen
oder Dritte mit der Aufgabenwahrnehmung beleihen.
(3) Bei der Wahrnehmung ihrer in Absatz 1 genannten Aufgaben arbeitet die
zentrale Informationsstelle des Bundes mit der Bundesnetzagentur zusammen, soweit die
Bundesnetzagentur die jeweilige Aufgabe nicht selbst durchführt und die
Zusammenarbeit für die Erfüllung der Aufgaben der Bundesnetzagentur von Belang sein kann.
(4) Bei der Verarbeitung der Informationen, die für die in Absatz 1 genannten
Aufgaben erforderlich sind,
1. stellt die zentrale Informationsstelle des Bundes den Schutz personenbezogener
Daten sicher,
2. wahrt die zentrale Informationsstelle des Bundes Betriebs- und
Geschäftsgeheimnisse und
3. berücksichtigt die zentrale Informationsstelle des Bundes die Sensitivität der
erfassten Informationen.
Die zentrale Informationsstelle des Bundes stellt die Informationen nach Maßgabe der
aufgrund des § 86 Satz 1 Nummer 2 erlassenen Rechtsverordnung elektronisch unter
verhältnismäßigen, diskriminierungsfreien und transparenten Bedingungen und
innerhalb der kartellrechtlichen Grenzen bereit.
(5) Die zentrale Informationsstelle des Bundes erstellt für das Gigabit-Grundbuch
ein Datenschutz- und Datensicherheitskonzept, aus dem insbesondere hervorgeht,
1. welche technischen Vorkehrungen und sonstigen Schutzmaßnahmen bei der
Verarbeitung der Informationen nach Absatz 1 Satz 2 zur Sicherstellung der
Anforderungen nach Absatz 4 Satz 1 getroffen werden und
2. wie die Zugänglichmachung der Informationen nach Absatz 1 Satz 2 protokolliert
und überwacht wird.
§ 79
Informationen über Infrastruktur
(1) Die Informationen über Infrastruktur umfassen eine gebietsbezogene
Übersicht über die bestehenden physischen Infrastrukturen im Sinne des Artikels 4 der
Verordnung (EU) 2024/1309, die für den Ausbau von öffentlichen
Telekommunikationsnetzen genutzt werden können. Die Übersicht nach Satz 1 enthält zusätzlich eine
Übersicht über geförderte Infrastrukturen sowie über Glasfaserleitungen.
(2) Netzbetreiber und öffentliche Stellen übermitteln der zentralen
Informationsstelle des Bundes dazu nach Maßgabe der aufgrund des § 86 Satz 1 Nummer 1
erlassenen Rechtsverordnung neben den Mindestinformationen nach Artikel 4 Absatz 1 der
Verordnung (EU) 2024/1309 Informationen über den Auslastungsgrad von Leerrohren
sowie Informationen darüber, ob die Infrastrukturen nach Absatz 1 öffentlich gefördert
sind. Die Nachrichtendienste des Bundes und der Länder sowie die Bundeswehr sind
von der Verpflichtung nach Satz 1 ausgenommen.
(3) Die zentrale Informationsstelle des Bundes nimmt nach Absatz 2 erhaltene
Informationen nicht in die Übersicht nach Absatz 1 auf, soweit konkrete Anhaltspunkte
dafür vorliegen, dass
1. die Nutzung nach Maßgabe der aufgrund des § 86 Satz 1 Nummer 2 erlassenen
Rechtsverordnung die Sicherheit und Integrität der Einrichtung oder der
physischen Infrastruktur oder die öffentliche Sicherheit oder die öffentliche Gesundheit
gefährdet,
2. die Nutzung nach Maßgabe der aufgrund des § 86 Satz 1 Nummer 2 erlassenen
Rechtsverordnung die Vertraulichkeit gemäß § 148 verletzt,
3. Teile öffentlicher Versorgungsnetze oder physische Infrastrukturen betroffen sind,
die zur Verwirklichung einer sicheren Behördenkommunikation genutzt werden,
oder
4. Teile einer Infrastruktur betroffen sind, die durch Gesetz oder aufgrund eines
Gesetzes als kritische Anlage bestimmt worden sind und nachweislich besonders
schutzbedürftig sind.
(4) Die zentrale Informationsstelle des Bundes stellt die Informationen nach
Absatz 2 über Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1309 hinaus auch den am
Ausbau von öffentlichen Versorgungsnetzen Beteiligten zur Nutzung bereit, soweit mit
dem gegenständlichen Ausbauvorhaben Einrichtungen oder physische Infrastrukturen
geschaffen werden sollen, die für den Ausbau von Telekommunikationsnetzen genutzt
werden können. Zu den am Ausbau von öffentlichen Versorgungsnetzen Beteiligten
gehören insbesondere
1. Netzbetreiber und
2. Auftragnehmer von Netzbetreibern.
§ 148 gilt entsprechend. Die zentrale Informationsstelle des Bundes protokolliert und
überwacht jede Bereitstellung nach Satz 1. § 85 bleibt hiervon unberührt.
§ 80
Informationen über die Netzverfügbarkeit
(1) Die Informationen über die Netzverfügbarkeit umfassen eine gebiets- und
haushaltsbezogene, bei Festnetzen mindestens adressgenaue Übersicht über die
örtliche Verfügbarkeit von öffentlichen Telekommunikationsnetzen einschließlich der
öffentlichen Förderung des Ausbaus öffentlicher Telekommunikationsnetze. Die
Übersicht muss hinreichende Informationen zu den lokalen Gegebenheiten enthalten. Bei
öffentlichen Mobilfunknetzen gehören dazu insbesondere Informationen zu der
örtlichen Verfügbarkeit außerhalb und innerhalb umschlossener Räume, insbesondere in
Kraft- und Schienenfahrzeugen sowie entlang von Bundesfernstraßen, des
nachgeordneten Straßennetzes und der Schienen- und Wasserwege. Die Übersicht kann auch
Informationen zur Dienstequalität und zu deren Parametern umfassen.
(2) Die Übersicht umfasst hinsichtlich der öffentlichen Förderung des Ausbaus
öffentlicher Telekommunikationsnetze insbesondere Informationen über die Inhalte, den
Status und die Ergebnisse der Förderverfahren.
(3) Betreiber sind verpflichtet, der zentralen Informationsstelle des Bundes nach
Maßgabe der aufgrund des § 86 Satz 1 Nummer 1 erlassenen Rechtsverordnung
diejenigen Informationen zu übermitteln, die für die Erstellung der Übersicht nach
Absatz 1 erforderlich sind.
(4) Die zentrale Informationsstelle des Bundes veröffentlicht die Informationen
nach den Absätzen 1 und 2. Sie hat hierbei die Vorschriften des
Datennutzungsgesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 2941, 2942, 4114) einzuhalten. Die zentrale
Informationsstelle des Bundes stellt Endnutzern nach Maßgabe der aufgrund des § 86 Satz 1
Nummer 2 erlassenen Rechtsverordnung ein Informationswerkzeug bereit, damit diese
die Verfügbarkeit und Qualität von Netzanbindungen in verschiedenen Gebieten mit
einem Detailgrad ermitteln können, der geeignet ist, ihnen bei der Auswahl des
Betreibers zu helfen.
§ 81
Informationen über den künftigen Netzausbau
(1) Informationen über den künftigen Netzausbau für den Bereich Mobilfunk
umfassen eine Übersicht über Informationen, die erkennen lassen, welche örtliche
Verfügbarkeit des öffentlichen Mobilfunknetzes infolge des geplanten Netzausbaus
innerhalb der nächsten 12 Monate ab dem Beginn der jeweiligen Erhebung zu erwarten ist.
(2) Betreiber öffentlicher Mobilfunknetze sind verpflichtet, der zentralen
Informationsstelle des Bundes nach Maßgabe der aufgrund des § 86 Satz 1 Nummer 1
erlassenen Rechtsverordnung diejenigen Informationen zu übermitteln, die für die Erstellung
der Übersicht nach Absatz 1 erforderlich sind.
(3) Die zentrale Informationsstelle des Bundes stellt die Informationen nach
Absatz 1 den öffentlichen Stellen sowie deren Auftragnehmern nach § 85 bereit.
(4) Die zentrale Informationsstelle des Bundes kann im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung eine Übersicht hinsichtlich
der künftigen örtlichen Verfügbarkeit sonstiger öffentlicher Telekommunikationsnetze
erstellen, wenn sie einen Bedarf für eine solche Übersicht feststellt und diesen Bedarf
begründet. Absatz 2 gilt entsprechend.
§ 82
Informationen über Bauarbeiten
(1) Die Informationen über Bauarbeiten umfassen Informationen für die
Koordinierung von Bauarbeiten nach Artikel 5 der Verordnung (EU) 2024/1309. Netzbetreiber
und öffentliche Stellen, die Eigentümer physischer Infrastrukturen sind oder diese
kontrollieren, übermitteln der zentralen Informationsstelle des Bundes Informationen über
geplante Bauarbeiten gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1309.
(2) Geplante Bauarbeiten sind von der Verpflichtung zur Bereitstellung von
Mindestinformationen gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1309
ausgenommen, soweit
1. deren anfänglich geplante Dauer acht Wochen nicht überschreitet,
2. sie nicht ganz oder nur teilweise öffentlich finanziert sind,
3. eine Gefahr aufgrund einer Verschlechterung der Bausubstanz von Bauwerken
und zugehörigen Anlagen besteht,
4. Teile einer kritischen Anlage, insbesondere deren Informationstechnik, betroffen
sind, die nachweislich besonders schutzbedürftig sind oder
5. die nationale Sicherheit betroffen ist.
§ 83
Informationen über öffentliche Liegenschaften
(1) Informationen über öffentliche Liegenschaften sind Informationen über
Grundstücke, deren Eigentümer eine Gebietskörperschaft ist; sie können auch Grundstücke
im Eigentum sonstiger juristischer Personen öffentlichen Rechts oder anderer
öffentlicher Stellen umfassen (öffentliche Liegenschaften). Informationen über öffentliche
Liegenschaften enthalten insbesondere Angaben über die geografische Lage und
Ausdehnung, das Flurstückskennzeichen sowie über den Eigentümer der öffentlichen
Liegenschaft.
(2) Eigentümer nach Absatz 1 Satz 1 sind verpflichtet, der zentralen
Informationsstelle des Bundes die Informationen nach Absatz 1 Satz 2 zu übermitteln; § 79 Absatz
3 gilt entsprechend. Die Länder können für die Bereitstellung der Informationen nach
Absatz 1 Satz 2 vorhandene Informationen in anderen behördlichen Registern,
insbesondere im Amtlichen Liegenschaftskatasterinformationssystem (ALKIS) nutzen und
diese gebündelt an die zentrale Informationsstelle des Bundes nach Maßgabe der
aufgrund des § 86 Satz 1 Nummer 1 erlassenen Rechtsverordnung übermitteln. Die
Nachrichtendienste des Bundes und der Länder sowie die Bundeswehr sind von der
Verpflichtung nach Satz 1 ausgenommen.
(3) Die zentrale Informationsstelle des Bundes gewährt insbesondere
Netzbetreibern sowie deren Auftragnehmern auf Antrag die Nutzung der Informationen nach
Absatz 1 Satz 2 nach Maßgabe der aufgrund des § 86 Satz 1 Nummer 2 erlassenen
Rechtsverordnung, soweit mit dem Ausbauvorhaben Einrichtungen oder physische
Infrastrukturen geschaffen werden sollen, die für den Ausbau von öffentlichen
Telekommunikationsnetzen genutzt werden können. § 85 bleibt hiervon unberührt.
§ 84
Informationen über Gebiete mit Ausbaudefizit
(1) Für allgemeine Planungs- und Förderzwecke weist die zentrale
Informationsstelle des Bundes geografisch eindeutig abgegrenzte Gebiete aus, für die aufgrund der
gemäß den §§ 80 und 81 erfassten Informationen festgestellt wird, dass während des
Zeitraums, den die Informationen über künftigen Netzausbau abdecken,
1. kein Unternehmen und keine öffentliche Stelle ein Mobilfunknetz mit sehr hoher
Kapazität ausbaut oder auszubauen plant oder
2. keine bedeutsame Modernisierung oder Erweiterung der Mobilfunknetze mit dem
Ziel höherer Download-Geschwindigkeiten geplant ist.
Die zentrale Informationsstelle des Bundes veröffentlicht, welche Gebiete sie gemäß
Satz 1 ausgewiesen hat.
(2) Hinsichtlich sonstiger öffentlicher Telekommunikationsnetze kann die zentrale
Informationsstelle des Bundes für allgemeine Planungs- und Förderzwecke
geografisch eindeutig abgegrenzte Gebiete ausweisen, für die aufgrund der gemäß den §§ 80
und 81 erfassten Informationen festgestellt wird, dass während des Zeitraums, den die
Informationen über künftigen Netzausbau abdecken,
1. kein Unternehmen und keine öffentliche Stelle ein Netz mit sehr hoher Kapazität
ausbaut oder auszubauen plant oder
2. keine bedeutsame Modernisierung oder Erweiterung des
Telekommunikationsnetzes mit dem Ziel höherer Download-Geschwindigkeiten geplant ist.
Die zentrale Informationsstelle des Bundes veröffentlicht, welche Gebiete sie gemäß
Satz 1 ausgewiesen hat.
(3) Die zentrale Informationsstelle des Bundes kann Unternehmen und öffentliche
Stellen ersuchen, ihre Absicht zu bekunden, während des betreffenden Zeitraums der
Vorausschau Netze mit sehr hoher Kapazität innerhalb des gemäß Absatz 1 Satz 1
oder Absatz 2 Satz 1 ausgewiesenen Gebietes auszubauen. Bekundet ein
Unternehmen oder eine öffentliche Stelle daraufhin die Absicht im Sinne des Satzes 1, so kann
die zentrale Informationsstelle des Bundes andere Unternehmen und öffentliche
Stellen auffordern, deren etwaige Absicht zu bekunden,
1. in diesem Gebiet Netze mit sehr hoher Kapazität aufzubauen oder
2. eine bedeutsame Modernisierung oder Erweiterung ihres
Telekommunikationsnetzes mit dem Ziel höherer Download-Geschwindigkeiten vorzunehmen.
Die zentrale Informationsstelle des Bundes gibt an, welche Informationen in der
Absichtsbekundung enthalten sein müssen. Die zentrale Informationsstelle des Bundes
veröffentlicht, ob das ausgewiesene Gebiet nach den gemäß den §§ 80 und 81
erhobenen Informationen von einem Netz der nächsten Generation unter Nennung der
Größenordnung der jeweiligen Download-Geschwindigkeiten versorgt wird oder
wahrscheinlich versorgt werden wird, soweit diese Informationen der zentralen
Informationsstelle des Bundes vorliegen.
(4) Maßnahmen nach Absatz 3 werden nach einem effizienten, objektiven,
transparenten und diskriminierungsfreien Verfahren durchgeführt.
§ 85
Bereitstellung von Informationen an öffentliche Stellen
Die zentrale Informationsstelle des Bundes stellt den öffentlichen Stellen sowie
deren Auftragnehmern die Informationen im Sinne des § 78 Absatz 1 nach Maßgabe
der aufgrund des § 86 Satz 1 Nummer 2 erlassenen Rechtsverordnung bereit,
1. soweit dies für allgemeine Planungs- oder Förderzwecke oder für weitere durch
Gesetz bestimmte Zwecke erforderlich ist und
2. sofern die anfragende Stelle darlegt, dass sie angemessene technische und
organisatorische Vorkehrungen sowie sonstige Maßnahmen zum Schutz von Betriebs-
und Geschäftsgeheimnissen nach Maßgabe der aufgrund des § 86 Satz 1
Nummer 2 erlassenen Rechtsverordnung getroffen hat, um die Vertraulichkeit der
bereitgestellten Informationen gemäß § 148 sicherzustellen.
Unter der Voraussetzung des Satzes 1 stellt die zentrale Informationsstelle des Bundes
die Informationen auf Anfrage dem GEREK und der Kommission zur Verfügung. Die
zentrale Informationsstelle des Bundes protokolliert und überwacht jede Bereitstellung
nach Satz 1.
§ 86
Verordnungsermächtigung
Das Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung kann durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Regelungen treffen zu den
Einzelheiten
1. der Übermittlung der Informationen gemäß Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EU)
2024/1309 in Verbindung mit § 79 Absatz 2 und 3, gemäß § 80 Absatz 3, § 81
Absatz 2, Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1309 in Verbindung mit §
82 sowie § 83 Absatz 2 an die zentrale Informationsstelle des Bundes,
insbesondere
a) den Detailgrad, einschließlich der Parametervorgaben zur Ermittlung der
Netzverfügbarkeit und der Netzqualität, sowie das technische Format der zu
übermittelnden Informationen,
b) den Zeitpunkt und den Zeitrahmen für die Datenlieferung,
c) den Übermittlungsweg und
d) die Einzelheiten der Übermittlung von Informationen durch eine andere
datenhaltende Stelle, und
2. der Bereitstellung
a) der Informationen gemäß § 78 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 4 der
Verordnung (EU) 2024/1309 und § 79 Absatz 4, gemäß § 83 Absatz 3 sowie
gemäß Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 3 in Verbindung mit § 82 Absatz 1 zur
Nutzung durch Dritte,
b) der Informationen gemäß § 78 Absatz 1 in Verbindung mit § 85 Absatz 1 an
öffentliche Stellen sowie deren Auftragnehmer, einschließlich der
Vorkehrungen und Maßnahmen zum Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen
und deren Darlegung gemäß § 85 Satz 1 Nummer 2, und
c) eines Informationswerkzeugs gemäß § 80 Absatz 4 Satz 3
durch die zentrale Informationsstelle des Bundes sowie zu Einzelheiten der Nutzung
dieser Informationen, insbesondere zu den organisatorischen Rahmenbedingungen für
die Bereitstellung, den Detailgrad und das technische Format der bereitzustellenden
Informationen sowie den Bereitstellungsweg und die zu beachtenden
Sicherheitsanforderungen. Die Regelungen über die Übermittlung und Nutzung der Informationen der
aufgrund des Satzes 1 erlassenen Rechtsverordnung haben insbesondere der
Sensitivität der erfassten Informationen, der vertraulichen Behandlung von Betriebs- und
Geschäftsgeheimnissen, dem Schutz personenbezogener Daten und dem zu
erwartenden Verwaltungsaufwand Rechnung zu tragen.“
27. § 87 Absatz 2 Nummer 1 wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe „in ländlichen Räumen“ wird die Angabe „, insbesondere auch
in topografisch schwer zu erschließenden Gebieten,“ eingefügt.
b) Die Angabe „mindestens“ wird durch die Angabe „insbesondere“ ersetzt.
c) Die Angabe „möglichst bis 2026“ wird gestrichen.
28. § 91 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 4 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Sofern im Einzelfall für
1. die Bundeswehr,
2. stationierte Streitkräfte oder
3. Behörden
zur Ausübung gesetzlicher Befugnisse die Nutzung freier oder bereits anderen
zugeteilter Frequenzen erforderlich ist und durch diese Nutzung keine
unverhältnismäßigen Nutzungsbeeinträchtigungen zu erwarten sind, ist die Nutzung im
erforderlichen Umfang gestattet, ohne dass dies einer Frequenzzuteilung bedarf. Hat
die Bundesnetzagentur im Benehmen mit den Bedarfsträgern
Rahmenbedingungen festgelegt, so sind diese bei der Frequenznutzung einzuhalten. Falls die
Rahmenbedingungen Einzelzuteilungen betreffen, ist zusätzlich das Benehmen mit
den Rechteinhabern herzustellen.“
b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „Bundesnetz-agentur“ durch die Angabe
„Bundesnetzagentur“ ersetzt.
c) Absatz 7 wird durch den folgenden Absatz 7 ersetzt:
(7) „ Der Inhaber der Frequenzzuteilung hat der Bundesnetzagentur Beginn
und Beendigung der Frequenznutzung, Namensänderungen,
Anschriftenänderungen, unmittelbare und mittelbare Änderungen in den Eigentumsverhältnissen,
auch bei verbundenen Unternehmen, und identitätswahrende Umwandlungen
unverzüglich anzuzeigen.“
29. § 103 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift des § 103 wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
§ 103„
Überwachung, Anordnung der Außerbetriebnahme“.
b) Die Absätze 3 bis 5 werden gestrichen.
30. § 104 wird durch den folgenden § 104 ersetzt:
§ 104„
Einschränkung der Frequenzzuteilung
(1) Die Nutzung der zugeteilten Frequenzen kann vorübergehend eingeschränkt
werden, wenn diese Frequenzen von der Bundeswehr, stationierten Streitkräften oder
Behörden zur Bewältigung ihrer Aufgaben im Spannungs- und im Verteidigungsfall, im
Rahmen von Bündnisverpflichtungen, im Rahmen der Zusammenarbeit mit den
Vereinten Nationen, im Rahmen internationaler Vereinbarungen zur Notfallbewältigung
oder bei Naturkatastrophen, terroristischen Anschlägen oder sonstigen vergleichbaren
Ereignissen und besonders schweren Unglücksfällen benötigt werden.
(2) Das Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung erstellt unter
Mitwirkung der Bundesnetzagentur sowie der fachlich betroffenen Bundesministerien
eine Liste von Frequenznutzungen, deren Aufrechterhaltung im Falle einer
vorübergehenden Einschränkung nach Absatz 1 schützenswert ist.“
31. § 106 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift des § 106 wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
§ 106„
Lokales Roaming, Zugang zu aktiven und physischen Infrastrukturen“.
b) In Absatz 2 Nummer 1 wird die Angabe „mindestens“ durch die Angabe
„insbesondere“ ersetzt und wird die Angabe „möglichst bis 2026“ gestrichen.
32. Nach § 106 wird folgender § 106a eingefügt:
„§ 106a
Mitwirkung von Eigentümern und Betreibern von Eisenbahninfrastrukturen bei der
Mobilfunkversorgung entlang von Schienenwegen; Verordnungsermächtigung
(1) Die Bundesnetzagentur kann gegenüber Eigentümern und Betreibern von
Eisenbahninfrastrukturen Maßnahmen anordnen, um eine hochwertige, lückenlose und
unterbrechungsfreie Versorgung mit Mobilfunkdienstleistungen entlang von
Schienenwegen durch Betreiber öffentlicher Mobilfunknetze zu ermöglichen.
(2) Anordnungen nach Absatz 1 können folgende Mitwirkungshandlungen der
verpflichteten Unternehmen umfassen:
1. die Bereitstellung von Informationen über vorhandene und geplante physische
Infrastrukturen entlang der Schienenwege, über nutzbare Grundstücke und
Infrastrukturen wie Strom- und Glasfaserleitungen entlang der Schienenwege sowie
über laufende oder geplante Ausbau-, Instandhaltungs- und
Erneuerungsmaßnahmen von Eisenbahninfrastrukturen (Mitwirkungsobjekt),
2. das Führen von Verhandlungen über die Mitnutzung eines Mitwirkungsobjekts,
3. die Abgabe eines Angebots über die Mitnutzung eines Mitwirkungsobjekts,
4. die Gestattung der Mitnutzung eines Mitwirkungsobjekts oder seiner Bebauung
durch Betreiber öffentlicher Mobilfunknetze, sofern die Verhandlungen über die
Mitnutzung nicht innerhalb von vier Monaten nach Beginn der Verhandlungen
gemäß Nummer 2 zum Abschluss einer Vereinbarung geführt haben, und
5. im Einzelfall die Vornahme baulicher Maßnahmen, die die Errichtung von
Telekommunikationslinien entlang von Schienenwegen unterstützen, auf Antrag eines
Betreibers öffentlicher Mobilfunknetze, sofern bestehende bauliche Anlagen nicht
ausreichen, um das in Absatz 1 festgelegte Ziel zu erreichen.
Mitnutzung im Sinne des Satzes 1 erfasst auch die Nutzung eines Grundstücks zur
Errichtung einer baulichen Anlage zur Verbesserung der Mobilfunkversorgung entlang
von Schienenwegen unter Erstattung der anfallenden Mehrkosten. Die Anordnung
nach Satz 1 kann auch die Bedingungen der Mitwirkung einschließlich der Entgelte der
Mitwirkungshandlungen nach Satz 1 umfassen. Die Bedingungen einschließlich der
Entgelte nach Satz 3 sind fair und angemessen zu bestimmen und können Regelungen
über die in Entgelten berücksichtigungspflichtigen Mehrkosten enthalten, die
Eigentümern und Betreibern von Eisenbahninfrastrukturen durch den Betreiber öffentlicher
Mobilfunknetze zu ersetzen sind. Anordnungen nach Satz 1 Nummer 4 und 5 haben die
Vorschriften über die Durchführung des sicheren Eisenbahnbetriebs zu
berücksichtigen.
(3) Vor einer Anordnung nach Absatz 2 sind die betroffenen Kreise anzuhören.
An einem Verfahren nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 und 5 ist die zuständige
Eisenbahnaufsichtsbehörde beteiligt. Vor Erlass der Anordnung nach Absatz 2 Satz 1
Nummer 4 und 5 hat die Bundesnetzagentur eine Einschätzung der zuständigen
Eisenbahnaufsichtsbehörde einzuholen, inwieweit die angeordnete Maßnahme die Sicherheit des
Eisenbahnbetriebs berühren könnte und ob die angeordnete Maßnahme,
gegebenenfalls unter Auflagen, unter Beachtung der Vorschriften über die Durchführung des
sicheren Eisenbahnbetriebs realisierbar ist. Eine Anordnung nach Absatz 2 Satz 1
Nummer 4 und 5 ist nur zulässig, soweit die Sicherheit des Eisenbahnbetriebs hierdurch
nicht beeinträchtigt wird.
(4) Das Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung wird
ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr Regelungen zur näheren
Ausgestaltung der Mitwirkungshandlungen nach Absatz 2 Satz 1, zu der Nutzung eines
Grundstücks nach Absatz 2 Satz 2 sowie zu den Bedingungen der Mitwirkung
einschließlich der Entgelte einer Gestattung der Mitnutzung nach Absatz 2 Satz 3 zu
treffen. Das Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung kann die
Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf die Bundesnetzagentur übertragen.
Eine Rechtsverordnung der Bundesnetzagentur nach Satz 2, ihre Änderung und ihre
Aufhebung bedürfen des Einvernehmens mit dem Bundesministerium für Digitales und
Staatsmodernisierung und dem Bundesministerium für Verkehr.“
33. In § 114 Absatz 2 Satz 1 wird nach der Angabe „Grenzwerte“ die Angabe
„einschließlich entsprechender Nachweis- und Aufbewahrungspflichten“ eingefügt.
34. In § 117 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „Rufnummern für Kurzwahldienste“ durch die
Angabe „Kurzwahlnummern“ ersetzt.
35. § 119 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
(2) „ Anbieter von R-Gesprächsdiensten dürfen ein R-Gespräch nur vermitteln,
wenn derjenige, dem das R-Gespräch in Rechnung gestellt werden soll, einer
Inanspruchnahme des R-Gesprächsdienstes zuvor ausdrücklich zugestimmt hat.“
36. § 120 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 wird nach der Angabe „ein Nutzungsrecht“ die Angabe „nach
Maßgabe der Telekommunikations-Nummerierungsverordnung“ eingefügt.
b) In Absatz 4 Satz 3 wird die Angabe „Satz 1“ durch die Angabe „den Sätzen 1 und
2 zweiter Halbsatz“ ersetzt.
37. § 123 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 2 Satz 3 wird der folgende Satz eingefügt:
„Zur Erfüllung dieser Auskunftspflicht dürfen Betreiber von öffentlichen
Telekommunikationsnetzen und Anbieter öffentlich zugänglicher
Telekommunikationsdienste im dafür erforderlichen Umfang personenbezogene Daten verarbeiten.“
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Zur Verfolgung von Verstößen gegen § 120 kann die Bundesnetzagentur von
Anbietern öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste Auskunft über
die Rufnummer, von der ein Anruf oder eine Textnachricht ausging, sowie über
für die Verfolgung erforderliche personenbezogene Daten wie Name und
ladungsfähige Anschrift des Nummerninhabers, des Nummernnutzers und des
Nutzers einer alphanumerischen Absenderkennung verlangen.“
bb) In Satz 2 wird nach der Angabe „Verkehrsdaten“ die Angabe „sowie weitere
personenbezogene Daten“ eingefügt.
c) Absatz 7 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Liegt die Tarifhoheit für Premium-Dienste, Auskunftsdienste,
Massenverkehrsdienste oder Service-Dienste ganz oder teilweise bei dem Anbieter des Anrufers,
sodass unterschiedliche Entgelte für Verbindungen gelten würden, legt die
Bundesnetzagentur nach Anhörung der betroffenen Unternehmen, Fachkreise und
Verbraucherverbände zum Zweck der Preisangabe und Preisansage nach den §§
109 und 110 jeweils bezogen auf bestimmte Nummernbereiche oder
Nummernteilbereiche den Preis netzübergreifend für sämtliche Anbieter fest.“
d) Nach Absatz 9 wird der folgende Absatz 10 eingefügt:
(10) „ Das Fernmeldegeheimnis des Artikels 10 des Grundgesetzes wird nach
Maßgabe des Absatzes 3 eingeschränkt.“
38. Die Überschrift des Teils 8 wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„Teil 8
Wegerechte und Zugang zu physischen Infrastrukturen“.
39. § 125 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „dienen der“ durch die Angabe „dienender“
ersetzt.
b) Nach Absatz 3 Satz 4 werden folgende Sätze eingefügt:
„Die Bundesnetzagentur soll die Nutzungsberechtigung teilweise oder ganz
widerrufen, wenn Tatsachen dafür vorliegen, dass der Nutzungsberechtigte nicht mehr
fachkundig, zuverlässig oder leistungsfähig ist. § 49 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes bleibt davon unberührt.“
40. § 127 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Der Antrag auf Verlegung oder Änderung von Telekommunikationslinien
muss die folgenden Angaben nach näherer Maßgabe des
Wegebaulastträgers enthalten:
1. den Legeort,
2. die Mindestüberdeckung,
3. das Legeverfahren sowie
4. den voraussichtlichen Beginn und die voraussichtliche Dauer der
baulichen Maßnahme.
Die Zustimmung nach Absatz 1 gilt nach Ablauf einer Frist von zwei Monaten
nach Eingang des vollständigen Antrags als erteilt.“
bb) In dem neuen Satz 3 wird die Angabe „eines Monats“ durch die Angabe „von
drei Wochen“ ersetzt.
cc) In dem neuen Satz 5 wird die Angabe „einen Monat“ durch die Angabe „zwei
Monate“ ersetzt.
dd) Nach dem neuen Satz 5 wird der folgende Satz eingefügt:
„Nach Ablauf der Frist nach Satz 1 hat der Träger der Wegebaulast dem
Antragsteller spätestens innerhalb einer Woche nach Aufforderung durch den
Antragsteller den Eintritt der Zustimmungsfiktion schriftlich oder elektronisch
zu bescheinigen.“
b) Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt:
(4) „ Eine nach Artikel 9 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Buchstabe c der
Verordnung (EU) 2024/1309 zustimmungsfreie bauliche Maßnahme liegt vor,
wenn die bauliche Maßnahme
1. dem Anschluss von Gebäuden (Hausstich) dient und eine Länge von 10
Metern auf öffentlichem Grund nicht überschreitet oder
2. nicht mehr als 100 Meter Grabenlänge und nicht mehr als 80 Quadratmeter
Fläche umfasst, sofern die bauliche Maßnahme auf Gehwegen, Trenn-,
Seiten-, Rand- oder Sicherheitsstreifen erfolgt.
Der Wegebaulastträger kann nach Maßgabe des Artikels 9 Absatz 2 in Verbindung
mit Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1309 durch Verwaltungsvorschrift weitere
genehmigungsfreie bauliche Maßnahmen festlegen. Genehmigungsfreie bauliche
Maßnahmen sind dem zuständigen Träger der Wegebaulast mindestens einen
Monat vor dem beabsichtigten Beginn der baulichen Maßnahme anzuzeigen. Die
Anzeige muss neben den Informationen nach Artikel 9 Absatz 4 der Verordnung
(EU) 2024/1309 Angaben zur Mindestüberdeckung und zum Legeverfahren
enthalten. Abweichend von Satz 1 kann der Wegebaulastträger den Anzeigenden
auch bei genehmigungsfreien baulichen Maßnahmen nach Satz 1 Nummer 2
innerhalb eines Monats nach Anzeige der baulichen Maßnahme auffordern, bei dem
Wegebaulastträger einen Antrag auf Erteilung einer Zustimmung nach Absatz 1 zu
stellen, wenn ein räumlicher Zusammenhang zwischen mehreren baulichen
Maßnahmen nach Satz 1 Nummer 2 besteht. Sofern Ingenieurbauwerke oder die
Straßenausstattung betroffen sind, ist stets ein Antrag auf Erteilung einer Zustimmung
nach Absatz 1 zu stellen.“
c) Absatz 7 wird durch den folgenden Absatz 7 ersetzt:
(7) „ Dem Wegebaulastträger ist mitzuteilen, ob Glasfaserleitungen oder
Leerrohrsysteme, die der Aufnahme von Glasfaserleitungen dienen, bezüglich der
Mindestüberdeckung abweichend von den anerkannten Regeln der Technik verlegt
werden. Insoweit darf von den anerkannten Regeln der Technik abgewichen
werden. Die Sätze 1 und 2 sind auf die Verlegung von Glasfaserleitungen oder
Leerrohrsystemen in Bundesautobahnen oder autobahnähnlich ausgebauten
Bundesfernstraßen nicht anzuwenden.“
d) Absatz 8 wird durch den folgenden Absatz 8 ersetzt:
(8) „ Die Zustimmung nach Absatz 1 kann mit Nebenbestimmungen versehen
werden, die diskriminierungsfrei zu gestalten sind. Die Nebenbestimmungen
dürfen nur die Art und Weise der Errichtung der Telekommunikationslinie, die
Übergabe einer im Bereich des jeweiligen Wegebaulastträgers üblichen Dokumentation
der tatsächlichen Lage der Telekommunikationslinie nach geographischen
Koordinaten und die Anzeige der Fertigstellung der baulichen Maßnahme sowie eine
gemeinsame Übernahme nach Abschluss der baulichen Maßnahme regeln. Erfolgt
die Verlegung oder Änderung der Telekommunikationslinie in einer Wasserstraße,
darf die Zustimmung außerdem mit Nebenbestimmungen zur Gewährleistung der
Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs versehen werden. Soweit keine
anerkannten Regeln der Technik für die Mindestüberdeckung nach Absatz 7 Satz 1
sowie für Errichtungs- und Anbindungskonzepte für drahtlose Zugangspunkte mit
geringer Reichweite bestehen und der Wegebaulastträger von den Angaben des
Antragstellers abweichende Vorgaben zur Art und Weise der Errichtung bei der
Mindestüberdeckung nach Absatz 7 Satz 1 oder bei der Errichtung und Anbindung
drahtloser Zugangspunkte mit geringer Reichweite macht, müssen diese aus
Gründen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung notwendig sein. Die
Zustimmung kann außerdem von der Leistung einer angemessenen Sicherheit abhängig
gemacht werden, um zu gewährleisten, dass Verpflichtungen des Antragstellers
gegenüber dem Wegebaulastträger für den Fall der Zahlungsunfähigkeit des
Antragstellers gesichert sind.“
e) Nach Absatz 8 wird der folgende Absatz 9 eingefügt:
(9) „ Zur Vorbereitung der Planung und Durchführung der Verlegung oder
Änderung von Telekommunikationslinien dürfen notwendige Untersuchungen
einschließlich des Eingriffs in den öffentlichen Weg durchgeführt und vorübergehende
Kennzeichnungen angebracht werden. Die Durchführung der Maßnahme nach
Satz 1 ist dem Wegebaulastträger zwei Wochen vor Durchführung unter
Benennung der konkreten Arbeiten schriftlich oder elektronisch mitzuteilen. Die §§ 126
und 129 sind entsprechend anzuwenden. Der Eingriff in Ingenieurbauwerke ist
nicht gestattet.“
41. Nach § 127 wird der folgende § 127a eingefügt:
„§ 127a
Anzeige zur Verlegung und Änderung von Telekommunikationslinien
(1) Abweichend von § 127 Absatz 1 genügt für die Verlegung oder die Änderung
von Telekommunikationslinien eine Anzeige bei dem Träger der Wegebaulast, wenn
1. der Baubeginn frühestens einen Monat nach Zugang der Anzeige beim Träger der
Wegebaulast beabsichtigt ist,
2. die geplante bauliche Maßnahme sechs Monate nicht überschreitet,
3. die geplante bauliche Maßnahme ein fachkundiges und zuverlässiges
Unternehmen ausführt und dieses in der Anzeige benannt wurde, sowie
4. keine Ingenieurbauwerke, die Straßenausstattung oder die Wasserstraßen von der
baulichen Maßnahme betroffen sind und keine Verlegung oberirdischer Leitungen
erfolgen soll.
Der Träger der Wegebaulast hat dem Anzeigenden innerhalb eines Monats nach
Zugang der Anzeige deren Eingang und Vollständigkeit zu bestätigen. Liegen die
Voraussetzungen des Satzes 1 nicht vor, kann der Träger der Wegebaulast die
Bauausführung innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige untersagen. Das gilt auch,
wenn die gegenständliche Planung offensichtliche und schwerwiegende Mängel
aufweist.
(2) Die Anzeige für die Verlegung oder Änderung von Telekommunikationslinien
erfolgt schriftlich oder elektronisch. Sie muss die Mindestangaben des § 127 Absatz 3
Satz 2 enthalten. § 127 Absatz 7 gilt entsprechend.
(3) Zum Nachweis der Fachkunde und Zuverlässigkeit nach Absatz 1 Satz 1
Nummer 3 genügt die Eintragung in einem allgemein zugänglichen und in der Praxis
anerkannten Verzeichnis, in dem fachkundige und zuverlässige Unternehmen für den
Leitungstiefbau geführt werden. Der Träger der Wegebaulast kann unbeschadet von Satz
1 alternative Nachweise für Fachkunde und Zuverlässigkeit akzeptieren.
(4) Die obersten Straßenbaubehörden der Länder können für Verkehrswege in
Verwaltung der Länder und Kommunen und das Bundesministerium für Verkehr kann
für Verkehrswege in seiner Zuständigkeit Vorgaben in Form eine Allgemeinverfügung
erlassen, die bei der Verlegung oder Änderung von Telekommunikationslinien im
Anwendungsbereich des § 127a zu beachten ist. Diese Vorgaben dürfen nur die Art und
Weise der Errichtung der Telekommunikationslinie, die Übergabe einer im Bereich des
jeweiligen Trägers der Wegebaulast üblichen Dokumentation der tatsächlichen Lage
der Telekommunikationslinie nach geographischen Koordinaten und die Anzeige der
Fertigstellung der baulichen Maßnahme sowie eine gemeinsame Übernahme nach
Abschluss der Arbeiten regeln. § 127 Absatz 8 Satz 4 und 5 gilt entsprechend.“
42. § 128 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
§ 128„
Zugang in besonderen Fällen“.
b) Die Absätze 1 bis 3 werden durch die folgenden Absätze 1 bis 3 ersetzt:
(1) „ Netzbetreiber und öffentliche Stellen dürfen Betreibern für den Ausbau
von Netzen mit sehr hoher Kapazität Zugang zu ihren physischen Infrastrukturen
anbieten. Betreiber dürfen Netzbetreibern für deren Netzausbau Zugang zu ihren
physischen Infrastrukturen anbieten.
(2) Soweit die Ausübung der Nutzungsberechtigung nach § 125 für die
Verlegung weiterer Telekommunikationslinien nicht oder nur mit einem
unverhältnismäßig hohen Aufwand möglich ist, kann Zugang zu anderen physischen
Infrastrukturen von Netzbetreibern unter den Voraussetzungen des Artikels 3 der
Verordnung (EU) 2024/1309 und § 139 gewährt werden. Dies gilt unabhängig
davon, ob die Telekommunikationslinie zum Aufbau eines Netzes mit sehr hoher
Kapazität genutzt werden kann.
(3) Soweit die Nutzungsberechtigung nach § 125 für die Verlegung weiterer
Telekommunikationslinien auf die Eisenbahninfrastruktur nicht anwendbar ist und
es sich bei der Eisenbahninfrastruktur nicht um eine physische Infrastruktur
handelt, kann Zugang zu Teilen der Eisenbahninfrastruktur nach Artikel 3 der
Verordnung (EU) 2024/1309 und § 139 verlangt werden. Die §§ 79, 82, 136 und 137
gelten entsprechend.“
43. § 134 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 wird der folgende Absatz 1a eingefügt:
„(1a) Soweit ein Gebäude an ein öffentliches Telekommunikationsnetz
angeschlossen werden soll und dieses über einen Zugangspunkt im Sinne des Artikels
2 Nummer 11 der Verordnung (EU) 2024/1309 verfügt, muss der Eigentümer des
Grundstücks dies abweichend von Absatz 1 nach Maßgabe des Artikels 11 Absatz
1 der Verordnung (EU) 2024/1309 dulden. Absatz 3 gilt entsprechend.“
b) In Absatz 4 wird die Angabe „können bestehende passive Netzinfrastrukturen
Dritter unter den Voraussetzungen der §§ 138, 139 und 141 mitgenutzt werden“ durch
die Angabe „gewähren Dritte unter den Voraussetzungen des Artikels 3 der
Verordnung (EU) 2024/1309 und des § 139 Zugang zu bestehenden physischen
Infrastrukturen“ ersetzt.
44. Die Überschrift des Teils 8 Abschnitt 2 wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„Abschnitt 2
Zugang zu öffentlichen Versorgungsnetzen, gebäudeinterne Netzinfrastrukturen“.
45. Die §§ 136 bis 146 werden durch die folgenden §§ 136 bis 146 ersetzt:
§ 136„
Information über physische Infrastrukturen
(1) Betreiber können von Netzbetreibern und öffentlichen Stellen für Zwecke des
Ausbaus von Netzen mit sehr hoher Kapazität die Erteilung von Informationen über die
physischen Infrastrukturen ihrer öffentlichen Versorgungsnetze beantragen. Im Antrag
ist das Gebiet anzugeben, das mit Netzen mit sehr hoher Kapazität erschlossen
werden soll.
(2) Netzbetreiber und öffentliche Stellen erteilen Antragstellern nach Absatz 1
innerhalb von zwei Monaten nach dem Tag des Antragseingangs die beantragten
Informationen. Die Erteilung erfolgt unter verhältnismäßigen, diskriminierungsfreien und
transparenten Bedingungen.
(3) Die Informationen über physische Infrastrukturen nach Absatz 2 müssen
mindestens folgende Angaben enthalten:
1. die geografische Lage des Standortes und der Leitungswege der physischen
Infrastrukturen,
2. die Art und gegenwärtige Nutzung der physischen Infrastrukturen sowie
3. die Kontaktdaten eines oder mehrerer Ansprechpartner beim Netzbetreiber.
(4) Der Antrag nach Absatz 1 kann ganz oder teilweise abgelehnt werden, soweit
konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass
1. eine Erteilung der Informationen die Sicherheit oder Integrität der öffentlichen
Versorgungsnetze, die öffentliche Sicherheit oder die öffentliche Gesundheit
gefährdet,
2. durch die Erteilung der Informationen die Vertraulichkeit gemäß § 148 verletzt wird,
3. von dem Antrag Teile einer kritischen Anlage, insbesondere deren
Informationstechnik, betroffen sind, die nachweislich besonders schutzbedürftig sind, und der
Netzbetreiber bei Erteilung der Informationen unverhältnismäßige Maßnahmen
ergreifen müsste, um die ihm durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes
auferlegten Schutzpflichten zu erfüllen,
4. für die Zugangsgewährung ein Ablehnungsgrund nach Artikel 3 Absatz 5 der
Verordnung (EU) 2024/1309 oder nach § 141 vorliegt oder
5. von dem Antrag eine physische Infrastruktur betroffen ist, für die eine Ausnahme
von der Pflicht zur Zugangsgewährung nach Artikel 3 Absatz 10 der Verordnung
(EU) 2024/1309 geregelt worden ist.
(5) Werden nach Absatz 1 beantragte Informationen bereits von der zentralen
Informationsstelle des Bundes gemäß § 78 Absatz 1 Nummer 1 bereitgestellt, genügt
anstelle einer Erteilung der Informationen durch den Netzbetreiber oder die öffentliche
Stelle ein Hinweis an den Antragsteller, dass die Informationen im Gigabit-Grundbuch
abrufbar sind.
§ 137
Vor-Ort-Untersuchung physischer Infrastrukturen
(1) Betreiber können bei Netzbetreibern oder öffentlichen Stellen eine Vor-Ort-
Untersuchung der physischen Infrastrukturen nach Artikel 4 Absatz 5 der Verordnung
(EU) 2024/1309 beantragen. Dem Antrag ist insbesondere als zumutbar stattzugeben,
wenn die Untersuchung für eine gemeinsame Nutzung physischer Infrastrukturen oder
die Koordinierung von Bauarbeiten erforderlich ist.
(2) Der Antrag nach Absatz 1 kann ganz oder teilweise abgelehnt werden, soweit
konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass
1. für die Zugangsgewährung ein Versagungsgrund nach Artikel 4 Absatz 1
Unterabsatz 4 der Verordnung (EU) 2024/1309 vorliegt,
2. für die Zugangsgewährung ein Versagungsgrund nach Artikel 3 Absatz 5 der
Verordnung (EU) 2024/1309 oder § 141 oder für die Koordinierung von Bauarbeiten
nach Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/1309 oder § 143 Absatz 2 oder
3 vorliegt oder
3. eine physische Infrastruktur betroffen ist, für die eine Ausnahme von der Pflicht zur
Zugangsgewährung nach Artikel 3 Absatz 10 der Verordnung (EU) 2024/1309
geregelt worden ist.
(3) Die für die Vor-Ort-Untersuchung erforderlichen und angemessenen Kosten
trägt der Antragsteller. Dazu zählen insbesondere die Kosten der Vorbereitung, der
Absicherung und der Durchführung der Vor-Ort-Untersuchung.
§ 138
Zugang zu bestehenden physischen Infrastrukturen
(1) Der Antrag auf Zugang zu physischen Infrastrukturen nach Artikel 3 Absatz 1
der Verordnung (EU) 2024/1309 muss über die Angaben nach Artikel 3 Absatz 1 Satz
2 der Verordnung (EU) 2024/1309 hinaus folgende Angaben enthalten:
1. eine detaillierte Beschreibung des Projektes und
2. die Angabe des Gebietes, das mit Netzen mit sehr hoher Kapazität erschlossen
werden soll.
(2) Der nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1309 zur
Zugangsgewährung Verpflichtete unterbreitet dem Antragssteller innerhalb von einem Monat nach
Antragseingang ein Angebot über Zugang zu den physischen Infrastrukturen. Das
Angebot hat insbesondere Folgendes zu enthalten:
1. die Bedingungen für den Zugang, insbesondere in Bezug auf den Preis für die
Bereitstellung und Nutzung des öffentlichen Versorgungsnetzes sowie in Bezug
auf die zu leistenden Sicherheiten und Vertragsstrafen,
2. eine Darstellung der operativen und organisatorischen Umsetzung des Zugangs,
wobei die Umsetzung die Art und Weise des Einbaus der Komponenten von
Netzen mit sehr hoher Kapazität, die Dokumentationspflichten und den Zeitpunkt und
den Zeitraum der Bauarbeiten umfasst,
3. die Verantwortlichkeiten einschließlich der Möglichkeit, Dritte zu beauftragen.
Das Angebot kann besondere Vereinbarungen zur Haftung beim Einbau der
Netzkomponenten, zu Instandhaltungen, Änderungen, Erweiterungen, Verlegungen und
Störungen enthalten.
(3) Der Zugang ist so auszugestalten, dass er den Anforderungen der öffentlichen
Sicherheit und der öffentlichen Gesundheit sowie den anerkannten Regeln der Technik
genügt.
(4) Die nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1309 Verpflichteten
haben Verträge über Zugang zu physischen Infrastrukturen innerhalb von zwei
Monaten nach deren Abschluss der Bundesnetzagentur zur Kenntnis zu geben.
(5) Die nach Artikel 3 Absatz 1 Verordnung (EU) 2024/1309 zur
Zugangsgewährung Verpflichteten können Standardangebote für Mitnutzungen über die zentrale
Informationsstelle des Bundes veröffentlichen.
§ 139
Physische Infrastrukturen von Elektrizitätsversorgungsnetzen und Anschluss an das
Stromnetz
(1) Der Anspruch auf Zugang zu physischen Infrastrukturen von
Elektrizitätsversorgungsnetzen nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1309 umfasst auch
Dachständer, Giebelanschlüsse und Hauseinführung.
(2) Soweit es für den Betrieb des öffentlichen Telekommunikationsnetzes
notwendig ist, muss der Betreiber des Elektrizitätsversorgungsnetzes entgeltlich einen
Anschluss zum Bezug des Betriebsstroms für die eingebauten Komponenten des Netzes
mit sehr hoher Kapazität zur Verfügung stellen.
§ 140
Einnahmen aus Zugangsgewährung zu physischen Infrastrukturen
Netzbetreiber können Einnahmen aus der Gewährung des Zugangs zu ihren
physischen Infrastrukturen, die über die zusätzlichen Kosten zur Ermöglichung der
Zugangsgewährung hinausgehen und sich für den Netzbetreiber durch die Ermöglichung
der Zugangsgewährung ergeben, von der Berechnungsgrundlage für die
Endnutzertarife ihrer Haupttätigkeit ausnehmen.
§ 141
Ablehnung des Zugangs zu physischen Infrastrukturen
(1) Der Zugang zu physischen Infrastrukturen nach Artikel 3 Absatz 1 Verordnung
(EU) 2024/1309 kann verweigert werden, wenn ein Grund vorliegt, welcher sich ergibt
aus
1. Artikel 3 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2024/1309 oder
2. Artikel 3 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2024/1309.
(2) Öffentliche Stellen können nach Artikel 3 Absatz 10 der Verordnung (EU)
2024/1309 von der Anwendung des Artikels 3 Absatz 1, 4 und 5 der Verordnung (EU)
2024/1309 nur dann absehen, wenn die physische Infrastruktur, zu der Zugang begehrt
wird, mindestens sechs Monate vor Eingang des Antrags auf Zugang bei der
öffentlichen Stelle gemäß Artikel 3 Absatz 10 Satz 3 der Verordnung (EU) 2025/1309 durch
eine zentrale Informationsstelle veröffentlicht worden ist.
§ 142
Informationen über Bauarbeiten an öffentlichen Versorgungsnetzen
(1) Betreiber können bei den Netzbetreibern und öffentlichen Stellen die Erteilung
von Informationen über geplante oder laufende Bauarbeiten an öffentlichen
Versorgungsnetzen beantragen, um eine Koordinierung dieser Bauarbeiten mit Bauarbeiten
zum Ausbau von Netzen mit sehr hoher Kapazität zu prüfen. Der Antrag muss
erkennen lassen, in welchem Gebiet der Einbau von Komponenten von Netzen mit sehr
hoher Kapazität vorgesehen ist.
(2) Netzbetreiber und öffentliche Stellen erteilen Antragstellern nach Absatz 1
innerhalb von zwei Wochen ab dem Tag des Antragseingangs die beantragten
Informationen. Die Erteilung erfolgt unter verhältnismäßigen, diskriminierungsfreien und
transparenten Bedingungen.
(3) Die Informationen müssen folgende Angaben zu geplanten oder laufenden
Bauarbeiten an physischen Netzinfrastrukturen öffentlicher Versorgungsnetze
enthalten, für die bereits eine Genehmigung erteilt wurde oder ein Genehmigungsverfahren
anhängig ist:
1. die geografische Lage des Standortes der Baustelle und die Art der Bauarbeiten,
2. die von den Bauarbeiten betroffenen Netzkomponenten,
3. den geschätzten Beginn und die geplante Dauer der Bauarbeiten und
4. Kontaktdaten eines oder mehrerer Ansprechpartner des Netzbetreibers.
Ist innerhalb von sechs Monaten nach Eingang des Antrags auf Erteilung der
Informationen ein Antrag auf Genehmigung der Bauarbeiten vorgesehen, so müssen auch zu
diesen Bauarbeiten die Informationen nach den Absätzen 2 und 3 erteilt werden.
(4) Der Antrag nach Absatz 1 kann ganz oder teilweise abgelehnt werden, soweit
konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass
1. die Sicherheit oder Integrität der öffentlichen Versorgungsnetze oder die
öffentliche Sicherheit oder die öffentliche Gesundheit durch Erteilung der Informationen
gefährdet wird,
2. durch die Erteilung die Vertraulichkeit gemäß § 148 verletzt wird,
3. Bauarbeiten betroffen sind, deren anfänglich geplante Dauer acht Wochen nicht
überschreitet,
4. von dem Antrag Teile einer kritischen Anlage, insbesondere deren
Informationstechnik, betroffen sind, die nachweislich besonders schutzbedürftig sind, und der
Betreiber des öffentlichen Versorgungsnetzes bei Erteilung der Informationen
unverhältnismäßige Maßnahmen ergreifen müsste, um die ihm durch Gesetz oder
aufgrund eines Gesetzes auferlegten Schutzpflichten zu erfüllen, oder
5. ein Versagungsgrund für eine Koordinierung von Bauarbeiten nach Artikel 5
Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/1309 oder nach § 143 Absatz 2 oder 3 vorliegt.
(5) Anstelle einer Erteilung der Informationen genügt ein Verweis auf eine bereits
erfolgte Veröffentlichung, wenn
1. der Bauherr die beantragten Informationen bereits selbst elektronisch öffentlich
zugänglich gemacht hat oder
2. der Zugang zu diesen Informationen bereits über die zentrale Informationsstelle
des Bundes nach § 78 Absatz 1 Nummer 4 gewährleistet ist.
(6) Innerhalb der in Absatz 2 genannten Frist sind die Informationen auch der
zentralen Informationsstelle des Bundes zu übermitteln.
§ 143
Koordinierung von Bauarbeiten
(1) In dem Antrag auf Koordinierung von Bauarbeiten nach Artikel 5 Absatz 2 der
Verordnung (EU) 2024/1309 sind von dem Betreiber Art und Umfang der zu
koordinierenden Bauarbeiten und die zu errichtenden Komponenten von Netzen mit sehr hoher
Kapazität zu benennen.
(2) Der Antrag auf Koordinierung von Bauarbeiten kann unabhängig von Artikel 5
Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/1309 auch bei Vorliegen der Voraussetzungen
des Artikels 5 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2024/1309 als unzumutbar abgelehnt
werden.
(3) Bauarbeiten, deren anfänglich geplante Dauer acht Wochen nicht
überschreitet, sind von der Verpflichtung zur Koordinierung gemäß Artikel 5 Absatz 2 der
Verordnung (EU) 2024/1309 ausgenommen. Dies gilt auch, soweit von dem Antrag Teile einer
kritischen Anlage, insbesondere deren Informationstechnik, betroffen sind, die
nachweislich besonders schutzbedürftig oder der zur Koordinierung Verpflichtete zur
Koordinierung der Bauarbeiten unverhältnismäßige Maßnahmen ergreifen müsste, um die
ihm durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes auferlegten Schutzpflichten zu
erfüllen.
(4) Die nach Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/1309 zur Koordinierung
Verpflichteten haben der Bundesnetzagentur Koordinierungsvereinbarungen innerhalb
von zwei Monaten nach deren Abschluss zur Kenntnis zu geben.
§ 144
Recht auf Vollausbau
(1) Bei Fehlen verfügbarer gebäudeinterner Glasfaserverkabelungen haben
Betreiber gegenüber dem Gebäudeeigentümer das Recht, im gesamten Gebäude eine
glasfaserfähige gebäudeinterne physische Infrastruktur und Glasfaserverkabelung,
einschließlich Verbindungen bis zu dem physischen Punkt, an dem der Endnutzer eine
Anbindung an das öffentliche Telekommunikationsnetz hat, zu errichten.
Voraussetzung für das Recht nach Satz 1 ist, dass der Betreiber das Gebäude an ein öffentliches
Telekommunikationsnetz, das bis zum Zugangspunkt vollständig aus
Glasfaserkomponenten besteht, angeschlossen hat oder anbietet, es innerhalb von 20 Monaten
anzuschließen. Der Eingriff in das Eigentum des Gebäudeeigentümers ist minimal zu halten.
Bestehende glasfaserfähige gebäudeinterne physische Infrastrukturen sind vorrangig
zu nutzen, soweit dies nicht wirtschaftlich unzumutbar ist.
(2) Der Betreiber übt sein Recht nach Absatz 1 Satz 1 aus, indem er dem
Gebäudeeigentümer in Textform ein Angebot auf
1. Anschluss des Gebäudes an ein öffentliches Telekommunikationsnetz nach
Absatz 1 Satz 2 und
2. Errichtung der gebäudeinternen Glasfaserverkabelung nach Absatz 1 Satz 1
vorlegt. Das Angebot muss jeweils eine angemessene Vertragsstrafe für den Fall der
nicht fristgerechten Fertigstellung enthalten. Der Betreiber ist für einen Zeitraum von
zwei Monaten ab Zugang beim Gebäudeeigentümer an das Angebot gebunden.
(3) Das Recht nach Absatz 1 Satz 1 besteht nicht, wenn der Gebäudeeigentümer
erklärt, die gebäudeinterne Infrastruktur nach Absatz 1 Satz 1 selbst oder durch einen
Dritten innerhalb von 24 Monaten zu errichten und dies dem Betreiber innerhalb von
zwei Monaten nach dessen Angebot nach Absatz 2 schriftlich oder elektronisch mit
angemessener Vertragsstrafe zusichert. Die Erklärung des Gebäudeeigentümers nach
Satz 1 schließt die Annahme des Angebots des Betreibers zum Anschluss des
Gebäudes an ein öffentliches Telekommunikationsnetz nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 nicht
aus.
(4) Sieht der Gebäudeeigentümer von einer Erklärung nach Absatz 3 ab, hat er
innerhalb von weiteren sechs Wochen mit dem Betreiber eine Begehung des
Gebäudes zur Absprache des Leitungsweges durchzuführen und eine Einigung über den
Leitungsweg nach billigem Ermessen zu erzielen. Für eine
Wohnungseigentümergemeinschaft beträgt die Frist fünf Monate. Der Betreiber hat die Betriebsbereitschaft der
gebäudeinternen Infrastruktur nach Absatz 1 Satz 1 innerhalb von 18 Monaten nach
Einigung über den Leitungsweg nach Satz 1 herzustellen. Kommt es innerhalb der Frist
nach Satz 1 nicht zu einer Einigung über den Leitungsweg, steht dem Betreiber ein
Rücktrittsrecht zu.
§ 145
Errichtung gebäudeinterner Netzinfrastrukturen
(1) Die Verpflichtungen zur Errichtung einer gebäudeinternen Netzinfrastruktur
gemäß Artikel 10 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) 2024/1309 gelten auch, wenn
eine umfangreiche Renovierung des Gebäudes vorgenommen wird, die keiner
Baugenehmigung bedarf. Einfamilienhäuser, Ferienhäuser, Militärgebäude und Gebäude, die
für Zwecke der nationalen Sicherheit genutzt werden, fallen nicht unter Artikel 10
Absatz 1 bis 3 der Verordnung (EU) 2024/1309. Baudenkmäler fallen nicht unter Artikel
10 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2024/1309, soweit für die Umsetzung der
Verpflichtung eine denkmalschutzrechtliche Genehmigung erforderlich ist.
(2) Gebäudeinterne Netzinfrastrukturen sind so zu errichten, dass sie den
anerkannten Regeln der Technik genügen. Es sind vier Fasern vom Hausübergabepunkt
bis zum physischen Abschluss der gebäudeinternen Glasfaserverkabelung zu
verlegen, von denen mindestens eine Faser durchgehend verbunden ist. Außerdem ist eine
Dokumentation zu erstellen, die einen nachhaltigen Betrieb der gebäudeinternen
Netzinfrastruktur gewährleistet. Von Satz 1 und 2 kann abgewichen werden,
1. wenn eine mit Blick auf die Möglichkeit des Zugangs zur gebäudeinternen
physischen Infrastruktur und Glasfaserverkabelung sowie der Versorgung der
Endnutzer höherwertige Bauausführung gewählt wird oder
2. soweit die Umsetzung der Vorgaben technisch unmöglich oder wirtschaftlich
unzumutbar ist.
Die Dokumentation nach Satz 3 ist vom Eigentümer des Gebäudes sowie dem
Betreiber der gebäudeinternen Netzinfrastruktur aufzubewahren.
(3) Die Bundesnetzagentur kann durch Allgemeinverfügung verbindliche
Vorgaben für gebäudeinterne physische Infrastrukturen und Glasfaserverkabelungen
erlassen, soweit dies für den Abbau von Hindernissen für den Zugang Dritter zur
gebäudeinternen Netzinfrastruktur angemessen und zweckmäßig ist. Gegenstand sind
insbesondere Vorgaben zu den in Artikel 10 Absatz 4 Satz 2 Buchstabe a bis g der
Verordnung (EU) 2024/1309 aufgeführten Spezifikationen.
(4) Das Unternehmen, dass das Gebäude mit gebäudeinternen physischen
Infrastrukturen und Glasfaserverkabelungen ausstattet, hat dem Gebäudeeigentümer
schriftlich zu bestätigen, dass die bauliche Ausführung die Anforderungen der Absätze
2 und 3 erfüllt. Der Nachweis ist von dem Gebäudeeigentümer und dem Aussteller
mindestens zehn Jahre aufzubewahren und der nach Landesrecht zuständigen
Behörde auf Verlangen vorzulegen.
(5) Soweit zum Netzabschluss des öffentlichen Telekommunikationsnetzes
erforderlich, ist der Gebäudeeigentümer dazu verpflichtet, dem Betreiber auf Antrag den
Anschluss aktiver Netzbestandteile an das Stromnetz zu ermöglichen. Die durch den
Anschluss aktiver Netzbestandteile an das Stromnetz entstehenden Kosten hat der
Betreiber zu tragen. Der Gebäudeeigentümer hat eine pauschalierte Abrechnung des
Betriebsstroms zu ermöglichen.
§ 146
Mitverlegung, Sicherstellung und Betrieb der Infrastruktur für Netze mit sehr hoher
Kapazität
(1) Netzbetreiber können im Rahmen von Bauarbeiten physische Infrastrukturen
für ein Netz mit sehr hoher Kapazität mitverlegen, um Zugang im Sinne des Artikels 3
der Verordnung (EU) 2024/1309 oder den Betrieb eines Netzes mit sehr hoher
Kapazität zu ermöglichen.
(2) Im Rahmen von ganz oder teilweise aus öffentlichen Mitteln finanzierten
Bauarbeiten für die Bereitstellung von Verkehrsdiensten, deren anfänglich geplante Dauer
acht Wochen überschreitet, ist sicherzustellen, dass geeignete physische
Infrastrukturen für ein Netz mit sehr hoher Kapazität bedarfsgerecht mitverlegt werden, um den
Betrieb eines Netzes mit sehr hoher Kapazität durch Betreiber zu ermöglichen. Im
Rahmen der Erschließung von Neubaugebieten ist stets sicherzustellen, dass geeignete
physische Infrastrukturen für ein Netz mit sehr hoher Kapazität mitverlegt werden.
(3) Betreiber haben dem nach Absatz 2 Verpflichteten auf Anfrage innerhalb von
zwei Monaten Auskunft über die wesentlichen Bedingungen des Betriebs einer nach
Absatz 2 zu verlegenden oder bereits verlegten Infrastruktur zu geben. Dazu gehören
insbesondere die Modalitäten des Anschlusses der Infrastruktur an das eigene
öffentliche Telekommunikationsnetz einschließlich der relevanten Übergabepunkte.“
46. § 147 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
(1) „ Anträge der Betreiber nach § 72 Absatz 6 sowie den §§ 136, 137, 138, 142,
143, 144, 153 und 154 können schriftlich oder elektronisch gestellt werden.“
47. § 148 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe „(1)“ gestrichen.
b) Absatz 2 wird gestrichen.
48. § 149 wird durch den folgenden § 149 ersetzt:
§ 149„
Streitbeilegung
(1) Die Bundesnetzagentur kann als nationale Streitbeilegungsstelle nach § 211
in Verbindung mit § 214 in den folgenden Fällen angerufen und eine verbindliche
Entscheidung beantragt werden:
1. in den Fällen des Artikels 13 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1309,
2. der Betreiber einer physischen Infrastruktur für drahtlose Zugangspunkte mit
geringer Reichweite gibt innerhalb der in § 154 Absatz 2 genannten Frist kein
Angebot zum Zugang ab oder es kommt keine Einigung über die genannten
Bedingungen zustande,
3. Rechte, Pflichten oder Versagungsgründe, die in den §§ 136, 142 und 153
festgelegt sind, sind streitig,
4. innerhalb von zwei Monaten ab Eingang des Antrags beim Betreiber kommt keine
Vereinbarung über den Netzzugang nach § 155 Absatz 1 zustande oder
5. innerhalb von einem Monat ab Eingang des Antrags beim Betreiber einer nach
§ 72 Absatz 1 Nummer 1 und 2 errichteten Netzinfrastruktur kommt keine
Vereinbarung über den Netzzugang nach § 72 Absatz 6 zustande.
(2) In dem Verfahren nach Absatz 1 Nummer 2 entscheidet die
Bundesnetzagentur über die Rechte, Pflichten oder Versagungsgründe aus § 154. Setzt sie ein Entgelt
für die Zugangsgewährung fest, so ist dieses fair und angemessen zu bestimmen.
Grundlage für die Höhe des Entgelts sind die zusätzlichen Kosten, die sich für den
Betreiber physischer Infrastrukturen für drahtlose Zugangspunkte mit geringer
Reichweite durch die Ermöglichung des Zugangs zu seinen physischen Infrastrukturen
ergeben. Darüber hinaus gewährt sie einen angemessenen Aufschlag als Anreiz für
Betreiber physischer Infrastrukturen für drahtlose Zugangspunkte mit geringer Reichweite
zur Gewährung des Zugangs.
(3) In dem Verfahren nach Absatz 1 Nummer 4 legt die Bundesnetzagentur in
ihrer Entscheidung faire und diskriminierungsfreie Bedingungen einschließlich der
Entgelte für den jeweils beantragten Netzzugang fest.
(4) Die Bundesnetzagentur entscheidet nach Eingang des vollständigen Antrags
in dem Verfahren nach
1. Absatz 1 Nummer 1 innerhalb der Fristen nach Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung
(EU) 2024/1309,
2. Absatz 1 Nummer 2 und 4 innerhalb von vier Monaten und
3. Absatz 1 Nummer 3 und 5 innerhalb von zwei Monaten.
(5) Die Bundesnetzagentur kann die ihr gesetzten Fristen für die Streitbeilegung
in den Fällen des Absatzes 4 Nummer 2 und 3 bei außergewöhnlichen Umständen um
höchstens zwei Monate verlängern. Die Umstände sind besonders und hinreichend zu
begründen.
(6) Die Bundesnetzagentur hat eine verbindliche Entscheidung zur
Streitbeilegung spätestens innerhalb von zwei Wochen nach Erlass zu begründen; dies gilt auch
dann, wenn die Frist nach Artikel 13 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU)
2024/1309 oder nach Absatz 5 verlängert ist.
(7) Anträge können schriftlich oder elektronisch gestellt werden.“
49. § 150 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird die Angabe „drei“ durch die Angabe „zwei“ ersetzt.
b) In Satz 2 wird die Angabe „einen Monat“ durch die Angabe „zwei Monate“ ersetzt.
50. § 151 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „passive Netzinfrastrukturen“ durch die Angabe
„physische Infrastrukturen“ ersetzt.
bb) In Satz 3 wird die Angabe „passive Netzinfrastrukturen“ durch die Angabe
„physische Infrastrukturen“ ersetzt.
b) Die Absätze 3 und 4 werden durch die folgenden Absätze 3 und 4 ersetzt:
(3) „ Das Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung wird
ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf,
gestützt auf hinreichend gerechtfertigte und verhältnismäßige Gründe im Sinne
des Artikels 5 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2024/1309 Arten von Bauarbeiten
auszuweisen, die als von begrenzter Tragweite oder als mit nationalen kritischen
Anlagen verbunden gelten und von der Verpflichtung zur Koordinierung von
Bauarbeiten gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/1309 ausgenommen
sind. Soweit die Ausnahmen auf den Schutz von Teilen kritischer Anlagen gestützt
werden, bedarf die Rechtsverordnung des Einvernehmens mit dem
Bundesministerium des Innern.
(4) Das Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung wird
ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz,
Naturschutz und nukleare Sicherheit durch Rechtsverordnung, die der
Zustimmung des Bundesrates bedarf, neben den in § 145 Absatz 1 Satz 2 und 3
geregelten Ausnahmen von der Verpflichtung nach Artikel 10 Absatz 1 bis 3 der
Verordnung (EU) 2024/1309 weitere Kategorien von Gebäuden zu benennen, bei denen
die Einhaltung der zuvor genannten Verpflichtung bezüglich der Kosten für
Einzeloder Miteigentümer aus objektiven Gründen unverhältnismäßig wäre.“
c) In Absatz 5 wird die Angabe „Eigentümern und Betreibern öffentlicher
Versorgungsnetze“ durch die Angabe „Netzbetreiber“ ersetzt.
51. Die Überschrift des Teils 8 Abschnitt 3 wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„Abschnitt 3
Drahtlose Zugangspunkte mit geringer Reichweite und offener Netzzugang“.
52. § 152 Absatz 2 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Hiervon unberührt bleiben geschäftliche Vereinbarungen.“
53. § 153 wird durch den folgenden § 153 ersetzt:
§ 153„
Informationen über physische Infrastrukturen für drahtlose Zugangspunkte mit
geringer Reichweite
(1) Betreiber können bei Betreibern physischer Infrastrukturen für drahtlose
Zugangspunkte mit geringer Reichweite für Zwecke der Errichtung oder Anbindung
solcher Zugangspunkte die Erteilung von Informationen über physische Infrastrukturen für
drahtlose Zugangspunkte mit geringer Reichweite beantragen. Im Antrag ist das Gebiet
anzugeben, das mit drahtlosen Zugangspunkten mit geringer Reichweite erschlossen
werden soll.
(2) Betreiber physischer Infrastrukturen für drahtlose Zugangspunkte mit geringer
Reichweite müssen Antragstellern nach Absatz 1 innerhalb von zwei Monaten nach
dem Tag des Antragseingangs die beantragten Informationen erteilen. Die Erteilung
erfolgt unter verhältnismäßigen, diskriminierungsfreien und transparenten
Bedingungen.
(3) Die Informationen über physische Infrastrukturen für drahtlose Zugangspunkte
mit geringer Reichweite nach Absatz 2 müssen mindestens folgende Angaben
enthalten:
1. die geografische Lage des Standortes und etwaig entstehende oder bereits
bestehende Telekommunikationslinien,
2. die Art und gegenwärtige Nutzung der sonstigen physischen Infrastrukturen für
drahtlose Zugangspunkte mit geringer Reichweite und
3. die Kontaktdaten eines oder mehrerer Ansprechpartner beim Betreiber der
physischen Infrastruktur für drahtlose Zugangspunkte mit geringer Reichweite.
(4) Der Antrag nach Absatz 1 kann ganz oder teilweise abgelehnt werden, soweit
konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass
1. eine Erteilung der Informationen die Sicherheit oder Integrität der physischen
Infrastruktur für drahtlose Zugangspunkte mit geringer Reichweite, die öffentliche
Sicherheit oder die öffentliche Gesundheit gefährdet,
2. durch die Erteilung der Informationen die Vertraulichkeit gemäß § 148 verletzt wird,
3. eine Erteilung der Informationen die Integrität oder Sicherheit bereits bestehender
physischer Infrastrukturen für drahtlose Zugangspunkte mit geringer Reichweite,
insbesondere nationaler, nachweislich besonders schutzbedürftiger kritischer
Anlagen, gefährdet und der Betreiber den Zugang im Rahmen der ihm durch Gesetz
oder aufgrund eines Gesetzes auferlegten Schutzpflichten nicht durch
verhältnismäßige Maßnahmen ermöglichen kann oder
4. ein Ablehnungsgrund für den Zugang nach § 154 Absatz 4 vorliegt.
(5) Werden nach Absatz 1 beantragte Informationen bereits von der zentralen
Informationsstelle des Bundes gemäß § 78 Absatz 1 Nummer 1 oder 5 bereitgestellt, so
genügt anstelle einer Erteilung der Informationen durch den Betreiber der physischen
Infrastruktur für drahtlose Zugangspunkte mit geringer Reichweite ein Hinweis an den
Antragsteller, dass die Informationen im Gigabit-Grundbuch einsehbar sind.“
54. 154 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird durch folgende Überschrift ersetzt:
§ 154„
Zugang zu physischen Infrastrukturen für drahtlose Zugangspunkte mit geringer
Reichweite“.
b) Die Absätze 1 und 2 werden durch die folgenden Absätze 1 und 2 ersetzt:
(1) „ Betreiber können bei Betreibern physischer Infrastrukturen für drahtlose
Zugangspunkte mit geringer Reichweite den Zugang für die Errichtung oder
Anbindung von drahtlosen Zugangspunkten mit geringer Reichweite beantragen. Der
Antrag muss folgende Angaben enthalten:
1. eine detaillierte Beschreibung des Projekts und der Komponenten der
physischen Infrastruktur für drahtlose Zugangspunkte mit geringer Reichweite, für
die Zugang beantragt wird,
2. einen genauen Zeitplan für die Umsetzung des beantragten Zugangs und
3. die Angabe des Gebiets, das mit drahtlosen Zugangspunkten mit geringer
Reichweite erschlossen werden soll, sowie deren vorgesehene
Sendeleistung.
(2) Betreiber physischer Infrastrukturen für drahtlose Zugangspunkte mit
geringer Reichweite müssen Antragstellern nach Absatz 1 innerhalb von zwei
Monaten nach Antragseingang ein Angebot über den Zugang für die Errichtung oder
Anbindung von drahtlosen Zugangspunkten mit geringer Reichweite unterbreiten.
Das Angebot über den Zugang hat insbesondere Folgendes zu enthalten:
1. faire und angemessene, transparente und diskriminierungsfreie Bedingungen
für den Zugang, insbesondere in Bezug auf den Preis,
2. die Art und Weise der Umsetzung sowie den Zeitpunkt der Bereitstellung und
3. die Verantwortlichkeiten einschließlich der Möglichkeit, Dritte zu beauftragen.
Das Angebot kann besondere Vereinbarungen zur Haftung und zu
Instandhaltungen, Änderungen, Erweiterungen, Verlegungen und Störungen enthalten.“
c) In Absatz 3 wird die Angabe „Die Mitnutzung“ durch die Angabe „Der Zugang“
ersetzt.
d) Die Absätze 4 und 5 werden durch die folgenden Absätze 4 und 5 ersetzt:
(4) „ Gibt der Betreiber der physischen Infrastruktur für drahtlose
Zugangspunkte mit geringer Reichweite kein Angebot über den Zugang ab, so hat er
innerhalb der in Absatz 2 Satz 1 genannten Frist dem Antragsteller nachzuweisen, dass
dem Zugang objektive, transparente und verhältnismäßige Gründe
entgegenstehen. Der Antrag auf Zugang darf nur abgelehnt werden, wenn einer der folgenden
Gründe vorliegt:
1. die fehlende technische oder bauliche Eignung der physischen Infrastruktur
für drahtlose Zugangspunkte mit geringer Reichweite für die beabsichtigte
Errichtung oder Anbindung des drahtlosen Zugangspunkts mit geringer
Reichweite,
2. der zum Zeitpunkt des Antragseingangs fehlende Platz für die beabsichtigte
Errichtung oder Anbindung des drahtlosen Zugangspunkts mit geringer
Reichweite,
3. konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der beantragte Zugang die öffentliche
Sicherheit gefährdet, wobei von konkreten Anhaltspunkten auszugehen ist,
soweit Teile einer physischen Infrastruktur für drahtlose Zugangspunkte mit
geringer Reichweite betroffen sind, die durch den Bund zur Verwirklichung einer
sicheren Behördenkommunikation genutzt werden,
4. konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der beantragte Zugang die Integrität oder
Sicherheit bereits bestehender physischer Infrastrukturen für drahtlose
Zugangspunkte mit geringer Reichweite, insbesondere nationaler, nachweislich
besonders schutzbedürftiger kritischer Anlagen, gefährdet, und der Betreiber
den Zugang im Rahmen der ihm durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes
auferlegten Schutzpflichten nicht durch verhältnismäßige Maßnahmen
ermöglichen kann,
5. die Verfügbarkeit tragfähiger Alternativen zum beantragten Zugang
physischer Infrastrukturen für drahtlose Zugangspunkte mit geringer Reichweite,
soweit der Eigentümer oder Betreiber der physischen Infrastruktur für
drahtlose Zugangspunkte mit geringer Reichweitediese Alternativen anbietet, sie
sich für die Errichtung oder Anbindung drahtloser Zugangspunkte mit geringer
Reichweite eignen und der Zugang zu fairen und angemessenen
Bedingungen gewährt wird.
(5) Betreiber physischer Infrastrukturen für drahtlose Zugangspunkte mit
geringer Reichweite haben Verträge über Zugang innerhalb von zwei Monaten nach
deren Abschluss der Bundesnetzagentur zur Kenntnis zu geben.“
55. § 157 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Sie berücksichtigt hierbei die Informationen des Gigabit-Grundbuchs nach Teil 5.“
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 wird die Angabe „Mindestbandbreite, Uploadrate und“ durch die
Angabe „minimale Datenübertragungsrate für Download und Upload,“ ersetzt.
bb) Satz 4 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Die nach Satz 1 festzulegenden Werte können für die Datenübertragungsrate
für den Upload niedriger und für die Latenz höher sein als die von 80 Prozent
der Verbraucher im Bundesgebiet genutzten Werte, wenn tatsächlich
nachgewiesen ist, dass die in Satz 3 genannten Dienste auch bei geringeren
Vorgaben beim Endnutzer funktionieren.“
c) Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt:
(4) „ Das Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung hat die in
der Rechtsverordnung nach Absatz 3 festgelegten Anforderungen spätestens alle
zwei Jahre zu überprüfen.“
d) In Absatz 5 Satz 2 und 3 wird jeweils die Angabe „und mit dem Ausschuss für
Digitales und Staatsmodernisierung des Deutschen Bundestages“ gestrichen.
56. In § 158 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „, innerhalb von sechs Monaten nach
Inkrafttreten dieser Regelung“ gestrichen.
57. Nach § 160 Absatz 1 Satz 1 wird der folgende Satz eingefügt:
„Die Bundesnetzagentur kann Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze dazu
verpflichten, ihr Informationen, die für die Entscheidung nach Satz 1 erforderlich sind,
vorzulegen und glaubhaft zu machen.“
58. In § 161 Absatz 3 Satz 1 wird nach der Angabe „§ 157 Absatz 2“ die Angabe „und §
158 Absatz 1“ eingefügt.
59. Nach § 162 Absatz 1 Satz 1 wird der folgende Satz eingefügt:
„Der Ausgleich ist innerhalb eines Jahres nach Ablauf des Kalenderjahres nach Satz 1
zu beantragen.“
60. § 163 Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:
(3) „ Die nach § 159 verpflichteten Unternehmen teilen der Bundesnetzagentur
Umsätze im Zusammenhang mit der Bereitstellung von öffentlichen
Telekommunikationsnetzen und der Erbringung von öffentlich zugänglichen
Telekommunikationsdiensten auf Verlangen jährlich mit. Unterbleibt die Mitteilung, kann die Bundesnetzagentur
eine Schätzung vornehmen.“
61. § 164 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach der Angabe „unentgeltliche“ die Angabe „und nach
Maßgabe des § 14 der Verordnung zum Barrierefreiheitsstärkungsgesetz
barrierefreie“ eingefügt.
b) Absatz 2 wird gestrichen.
c) In Absatz 6 wird die Angabe „längerer“ durch die Angabe „abweichender“ ersetzt.
62. § 165 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „Sicherheitsverletzungen“ durch die Angabe
„Sicherheitsvorfällen“ ersetzt.
b) In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „mit erhöhtem Gefährdungspotenzial“ durch
die Angabe „, die besonders wichtige Einrichtungen im Sinne des § 28 Absatz 1
Satz 1 Nummer 3 des BSI-Gesetzes sind,“ ersetzt.
c) Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt:
(4) „ Kritische Komponenten im Sinne des § 2 Nummer 23 des BSI-Gesetzes
dürfen von einem Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze, der eine
besonders wichtige Einrichtung im Sinne des § 28 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des
BSI-Gesetzes ist, im Kernnetz nur eingesetzt werden, wenn sie vor dem
erstmaligen Einsatz von einer anerkannten Zertifizierungsstelle überprüft und zertifiziert
wurden. Sofern es sich um dringende Sicherheitsupdates handelt, darf eine
Zertifizierung auch nach deren Einsatz erfolgen. Die Bundesnetzagentur kann im
Einvernehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik durch
Allgemeinverfügung festlegen, welche weiteren kritischen Komponenten in
öffentlichen Telekommunikationsnetzen nur dann eingesetzt werden dürfen, wenn sie
vor dem erstmaligen Einsatz von einer anerkannten Zertifizierungsstelle überprüft
und zertifiziert wurden, soweit dies erforderlich erscheint. Das Bundesamt für
Sicherheit in der Informationstechnik hat diesbezüglich ein Vorschlagsrecht. Satz 2
gilt entsprechend.“
d) Absatz 9 wird durch den folgenden Absatz 9 ersetzt:
(9) „ Die Bundesnetzagentur kann anordnen, dass sich die Betreiber
öffentlicher Telekommunikationsnetze oder die Anbieter öffentlich zugänglicher
Telekommunikationsdienste einer Überprüfung durch das Bundesamt für Sicherheit in der
Informationstechnik oder eine von ihm benannte qualifizierte unabhängige Stelle
unterziehen, in der untersucht wird, ob von den Anforderungen nach den Absätzen
1 bis 7 abgewichen wird. Unbeschadet von Satz 1 haben sich Betreiber öffentlicher
Mobilfunknetze des Mobilfunks der 5. Generation und Nachfolgegenerationen mit
Frequenzzuteilung alle drei Jahre einer Überprüfung durch das Bundesamt für
Sicherheit in der Informationstechnik oder durch eine von ihm benannte qualifizierte
unabhängige Stelle zu unterziehen, in der untersucht wird, ob von den
Anforderungen nach den Absätzen 1 bis 7 abgewichen wird. Die prüfende Stelle fertigt
einen Überprüfungsbericht an. Der nach Satz 1 Verpflichtete hat eine Kopie des
Überprüfungsberichts unverzüglich an die Bundesnetzagentur und an das
Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik, sofern dieses die Überprüfung
nicht selbst vorgenommen hat, zu übermitteln. Er trägt die Kosten dieser
Überprüfung. Die Bewertung der Überprüfungsergebnisse erfolgt durch die
Bundesnetzagentur im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der
Informationstechnik und ist dem Betroffenen mitzuteilen.“
63. § 167 Absatz 2 wird jeweils die Angabe „§ 56 Absatz 7“ durch die Angabe „§ 56 Absatz
6“ sowie die Angabe „§ 2 Nummer 24“ durch die Angabe „§ 2 Nummer 23“ ersetzt.
64. Nach § 168 Absatz 6 Satz 1 werden die folgenden Sätze eingefügt:
„Die Bundesnetzagentur informiert das Bundesministerium für Digitales und
Staatsmodernisierung sowie das Bundesministerium der Verteidigung über den gemeldeten
Sicherheitsvorfall. Bei einem Sicherheitsvorfall mit grenzüberschreitenden Auswirkungen
informiert die Bundesnetzagentur zusätzlich das Auswärtige Amt.“
65. In § 170 Absatz 6 Satz 1 wird nach der Angabe „Beteiligung“ die Angabe „der Zentralen
Stelle für Informationstechnik im Sicherheitsbereich,“ eingefügt.
66. In § 171 Satz 1 wird nach der Angabe „§ 53 des Bundeskriminalamtgesetzes“ die
Angabe „§ 78 Absatz 1 des Zollfahndungsdienstgesetzes,“ eingefügt.
67. § 172 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 wird nach der Angabe „den Namen und die“ die
Angabe „ladungsfähige“ eingefügt.
b) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
(2) „ Anbieter von im Voraus bezahlten Mobilfunkdiensten haben die
Richtigkeit der nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 erhobenen Daten, sofern die Daten
in den vorgelegten Dokumenten, übermittelten Datensätzen oder eingesehenen
Registern oder Verzeichnissen enthalten sind, vor der Freischaltung zu überprüfen
anhand
1. eines Ausweises im Sinne des § 2 Absatz 1 des Personalausweisgesetzes,
2. eines Passes im Sinne des § 1 Absatz 2 des Passgesetzes,
3. eines sonstigen gültigen amtlichen Ausweises, der ein Lichtbild des Inhabers
enthält und mit dem die Pass- und Ausweispflicht im Inland erfüllt wird, wozu
insbesondere auch ein nach ausländerrechtlichen Bestimmungen
anerkannter oder zugelassener Pass, Personalausweis oder Pass- oder Ausweisersatz
zählt,
4. eines Aufenthaltstitels im Sinne des § 4 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes,
5. eines Ankunftsnachweises nach § 63a Absatz 1 des Asylgesetzes oder einer
Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung nach § 63 Absatz 1 des
Asylgesetzes,
6. einer Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung nach § 60a Absatz
4 des Aufenthaltsgesetzes,
7. eines Auszugs aus dem Handels- oder Genossenschaftsregister oder aus
einem vergleichbaren amtlichen Register oder Verzeichnis, der
Gründungsdokumente oder gleichwertiger beweiskräftiger Dokumente oder durch
Einsichtnahme in diese Register oder Verzeichnisse, sofern es sich bei dem
Anschlussinhaber um eine juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft
handelt,
8. eines elektronischen Identitätsnachweises im Sinne des § 18 des
Personalausweisgesetzes, des § 12 des eID-Karte-Gesetzes oder des § 78 Absatz 5
des Aufenthaltsgesetzes,
9. eines sonstigen elektronischen Identifizierungsmittels im Sinne des Artikels 6
der Verordnung (EU) Nr. 910/2014, welches gemäß Artikel 9 Absatz 1 in
Verbindung mit Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 910/2014
auf dem Sicherheitsniveau „hoch“ notifiziert worden ist, oder
10. einer europäischen Brieftasche für die Digitale Identität im Sinne des Artikels
3 Nummer 42 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014.
Dazu darf ein Vertriebspartner dem Anbieter von im Voraus bezahlten
Mobilfunkdiensten abweichend von § 20 Absatz 2 Satz 2 des Personalausweisgesetzes und
von § 18 Absatz 3 Satz 2 des Passgesetzes eine elektronische Kopie des
Personalausweises oder Reisepasses übersenden. Bei der Überprüfung ist die Art des
eingesetzten Verfahrens zu speichern. Bei der Überprüfung mittels eines
Dokumentes im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 bis 6 sind ferner Angaben zu Art,
Nummer und ausstellender Stelle oder ausstellendem Land zu speichern. Bei einer
Überprüfung anhand eines elektronischen Identitätsnachweises im Sinne des
Satzes 1 Nummer 8 bis 10 muss zusätzlich ein individualisierbares technisches
Merkmal aufgezeichnet werden. Die Bundesnetzagentur kann nach Beteiligung der
betroffenen Kreise weitere Einzelheiten hinsichtlich der Durchführung der
Überprüfung nach Satz 1 festlegen.“
c) Nach Absatz 2 wird der folgende Absatz 2a eingefügt:
„(2a) Die Überprüfung nach Absatz 2 Satz 1 kann auch durch andere geeignete
Verfahren erfolgen. Die Bundesnetzagentur legt nach Anhörung der betroffenen
Kreise fest, welche anderen Verfahren zur Überprüfung geeignet sind, wobei
jeweils zum Zweck der Identifikation vor Freischaltung der vertraglich vereinbarten
Dienstleistung ein Dokument im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 genutzt werden
muss. Verpflichtete haben vor Nutzung anderer geeigneter Verfahren die
Feststellung der Übereinstimmung eines Verfahrens mit der Festlegung der
Bundesnetzagentur durch eine Konformitätsbewertungsstelle im Sinne des Artikels 2 Nummer
13 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008, die gemäß jener Verordnung als zur
Durchführung der Konformitätsbewertung von anderen geeigneten Verfahren nach Satz
1 akkreditiert worden ist, nachzuweisen. Die Feststellung darf bei Nutzung des
Verfahrens nicht älter als 24 Monate sein. Bei der Überprüfung ist die Art des
eingesetzten Verfahrens zu speichern; Absatz 2 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.“
d) Nach Absatz 6 Satz 1 wird der folgende Satz eingefügt:
„Endet die Zuordnung der Rufnummer, bevor das Vertragsverhältnis beendet wird,
sind die Daten nach den Absätzen 1 bis 3 in Bezug auf diese Rufnummer
abweichend von Satz 1 mit Ablauf des auf die Beendigung der Zuordnung der
Rufnummer folgenden Kalenderjahres zu löschen.“
68. § 173 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt:
1. „ für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten oder anderen Rechtsverstößen nach
diesem Gesetz, nach Rechtsverordnungen aufgrund dieses Gesetzes, nach dem
Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb oder nach dem Telekommunikation-
Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz,“.
69. In § 174 Absatz 6 Satz 1 wird die Angabe „Derjenige, der geschäftsmäßig
Telekommunikationsdienste erbringt oder daran mitwirkt, hat“ durch die Angabe „Die nach Absatz
1 Satz 1 zur Auskunftserteilung Verpflichteten haben“ ersetzt.
70. In § 184 Nummer 1 wird die Angabe „bei unmittelbar bevorstehenden“ durch die
Angabe „bei absehbaren, unmittelbar bevorstehenden“ ersetzt.
71. § 185 Absatz 1 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Anbieter öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste haben die folgenden von
ihnen erbrachten Dienste jeweils aufrechtzuerhalten, sofern sie für diesen Dienst mehr
als 100 000 Vertragspartner haben:
1. Sprachkommunikationsdienste,
2. Internetzugangsdienste,
3. Datenübertragungsdienste und
4. E-Mail-Dienste.“
72. § 191 wird durch den folgenden § 191 ersetzt:
§ 191„
Aufgaben und Befugnisse der Bundesnetzagentur
(1) Die Bundesnetzagentur nimmt die ihr nach diesem Gesetz, nach der
Verordnung (EU) 2024/1309, nach Artikel 5 der Verordnung (EU) 2015/2120 sowie nach der
Verordnung (EU) 2022/612 zugewiesenen Aufgaben und Befugnisse wahr.
(2) Die Bundesnetzagentur nimmt die ihr nach
1. Teil 2 mit Ausnahme des § 21 Absatz 2,
2. § 52 Absatz 3 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 Nummer 4,
3. § 59 Absatz 7 und 8,
4. § 76 Absatz 3 und 4,
5. den §§ 105 und 106,
6. § 158 Absatz 2, den §§ 162 und 163 sowie
7. § 212
zugewiesenen Aufgaben und Befugnisse als nationale Regulierungsbehörde gemäß
der Richtlinie (EU) 2018/1972 wahr. Dabei berücksichtigt die Bundesnetzagentur
allgemeine politische Rahmenvorgaben des Bundesministeriums für Digitales und
Staatsmodernisierung und unterrichtet es vorab über eine beabsichtigte Entscheidung
nach Satz 1.
(3) Die Bundesnetzagentur nimmt die ihr nach Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung
(EU) 2024/1309 zugewiesenen Aufgaben und Befugnisse als nationale
Streitbeilegungsstelle gemäß der Verordnung (EU) 2024/1309 und die ihr nach Artikel 5 der
Verordnung (EU) 2015/2120 sowie nach den Artikeln 3, 6, 7, 17, 18, 21 und 22 der
Verordnung (EU) 2022/612 zugewiesenen Aufgaben und Befugnisse als nationale
Regulierungsbehörde gemäß diesen Verordnungen wahr. Absatz 2 Satz 2 gilt
entsprechend.“
73. § 193 wird durch den folgenden § 193 ersetzt:
§ 193„
Rechts- und Fachaufsicht
(1) Bei der Durchführung dieses Gesetzes und den in § 191 Absatz 1 genannten
Aufgaben und Befugnissen unterliegt die Bundesnetzagentur der Rechts- und
Fachaufsicht durch das Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung. Für die
in § 191 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 bezeichneten Aufgaben und Befugnisse
ist die Fachaufsicht auf die Berücksichtigung allgemeiner politischer Rahmenvorgaben
beschränkt. Die Ausübung der Rechtsaufsicht bleibt von dieser Beschränkung
unberührt.
(2) Weisungen, die das Bundesministerium für Digitales und
Staatsmodernisierung in Bezug auf die in § 191 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 bezeichneten
Aufgaben und Befugnisse erteilt, veröffentlicht die Bundesnetzagentur in ihrem
Amtsblatt.“
74. § 194 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
(2) „ Der Beirat wirkt in den Fällen des § 100 Absatz 4 Nummer 2 und 4, auch im
Falle der Verlängerung einer Frequenzzuteilung gemäß § 92, bei den Entscheidungen
der Bundesnetzagentur mit.“
75. § 195 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„§ 195
Sektorgutachten der Monopolkommission“.
b) Absatz 1 wird gestrichen.
c) Absatz 2 wird zu Absatz 1 und nach Satz 1 werden die folgenden Sätze eingefügt:
„Das Sektorgutachten soll in dem Jahr abgeschlossen sein, in dem kein Gutachten
nach § 44 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vorgelegt wird. Die
Monopolkommission legt das Gutachten der Bundesregierung sowie den
gesetzgebenden Körperschaften des Bundes vor und veröffentlicht es.“
d) Nach dem neuen Absatz 1 wird der folgende Absatz 2 eingefügt:
(2) „ Die Monopolkommission kann Einsicht nehmen in die bei der
Bundesnetzagentur und bei der zentralen Informationsstelle des Bundes geführten Akten
einschließlich der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, soweit dies zur
ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Im Rahmen der Akteneinsicht
kann die Monopolkommission bei der Bundesnetzagentur und bei der zentralen
Informationsstelle des Bundes in elektronischer Form vorliegende Daten,
einschließlich Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen und personenbezogener Daten,
selbstständig auswerten, soweit dies zur ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer
Aufgaben erforderlich ist. Für den vertraulichen Umgang mit den Akten gilt § 46 Absatz
3, auch in Verbindung mit dessen Absätzen 2a und 2b des Gesetzes gegen
Wettbewerbsbeschränkungen entsprechend.“
e) Der bisherige Absatz 3 wird gestrichen.
76. Nach § 197 Absatz 5 wird der folgende Absatz 5a eingefügt:
„(5a) Die Bundesnetzagentur und das Bundesamt für Sicherheit in der
Informationstechnik wirken auf eine einheitliche Auslegung dieses Gesetzes und des BSI-Gesetzes
hin. Sie haben einander solche Erkenntnisse, Beobachtungen und Feststellungen
unverzüglich mitzuteilen, die für die Erfüllung der beiderseitigen Aufgaben von Bedeutung
sein können.“
77. § 202 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird durch folgenden Satz ersetzt:
„Stellt die Bundesnetzagentur fest, dass ein Adressat seinen Verpflichtungen
nach diesem Gesetz, aufgrund dieses Gesetzes, nach der Verordnung (EU)
2015/2120, nach der Verordnung (EU) 2022/612 oder nach der Verordnung
(EU) 2024/1309 nicht erfüllt, so fordert sie den Verpflichteten auf,
1. innerhalb einer angemessenen Frist zur Nichterfüllung der Verpflichtung
Stellung zu nehmen und
2. innerhalb einer angemessenen Frist oder unverzüglich der Nichterfüllung
der Verpflichtung abzuhelfen.“
bb) Nach Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt:
„§ 211 Absatz 3, § 213 und § 215 Absatz 3 und 4 gelten nicht für eine
Aufforderung nach Satz 1.“
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „das Unternehmen“ durch die Angabe „der
Verpflichtete“ ersetzt.
bb) In Satz 2 wird die Angabe „dem Unternehmen“ durch die Angabe „dem
Verpflichteten“ ersetzt.
c) In Absatz 3 wird die Angabe „das Unternehmen“ durch die Angabe „ein
Verpflichteter, der als Unternehmen handelt,“ ersetzt.
d) In Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „Unternehmen“ durch die Angabe
„Verpflichteten“ ersetzt.
e) Absatz 6 wird gestrichen.
78. § 203 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Unbeschadet anderer nationaler oder auf unmittelbar vollziehbarem Recht
der Europäischen Union beruhender Berichts- und Informationspflichten sind
die Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze, die Anbieter öffentlich
zugänglicher Telekommunikationsdienste, die weiteren Unternehmen, die
zugehörige Einrichtungen oder zugehörige Dienste anbieten sowie die Eigentümer
und Betreiber öffentlicher Versorgungsnetze verpflichtet, der
Bundesnetzagentur auf Verlangen diejenigen Informationen zur Verfügung zu stellen, die
für den Vollzug dieses Gesetzes und der weiteren ihr nach § 191 Absatz 1
zugewiesenen Aufgaben und Befugnisse erforderlich sind.“
bb) In Satz 2 Nummer 3 wird die Angabe „einschließlich Informationen über die
tatsächliche, standortbezogene Netzabdeckung nach § 52 Absatz 7 Satz 2,“
gestrichen.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „nach § 191“ durch die Angabe „nach § 191 Absatz
1“ ersetzt.
bb) In Satz 2 wird die Angabe „auswirken können“ gestrichen und wird nach der
Angabe „zugänglich machen“ die Angabe „, oder den Ausbau von
Glasfasernetzen auswirken können“ eingefügt.
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Die Angabe vor Nummer 1 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„Soweit es zur Erfüllung der Aufgaben, die der Bundesnetzagentur oder der
zentralen Informationsstelle des Bundes in diesem Gesetz übertragen
werden, erforderlich ist, können die Bundesnetzagentur oder die zentrale
Informationsstelle des Bundes im Streitfall“.
bb) In Nummer 1 wird die Angabe „passive Netzinfrastrukturen“ durch die Angabe
„physische Infrastrukturen“ ersetzt.
cc) In Nummer 2 wird die Angabe „passiven Netzinfrastrukturen“ durch die
Angabe „physischen Infrastrukturen“ ersetzt.
d) Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt:
(4) „ Unbeschadet der Verpflichtung zur Bereitstellung von Informationen nach
Teil 5 kann die zentrale Informationsstelle des Bundes von Netzbetreibern, von
öffentlichen Stellen, von Betreibern physischer Infrastrukturen für drahtlose
Zugangspunkte mit geringer Reichweite, von Eigentümern von öffentlichen
Liegenschaften nach § 83 Absatz 1 Satz 1 sowie von der Bundesnetzagentur
verlangen, diejenigen Informationen zur Verfügung zu stellen, die zur Erfüllung der
Aufgaben der zentralen Informationsstelle des Bundes nach Teil 5 erforderlich
sind. Reichen die gemäß Satz 1 gesammelten Informationen für die Zwecke von
Teil 5 nicht aus, so kann die zentrale Informationsstelle des Bundes Informationen,
die zur Erfüllung der Aufgaben nach Teil 5 erforderlich sind, von anderen
Unternehmen, die in der Telekommunikation oder in eng damit verbundenen Sektoren
tätig sind, verlangen. Die zentrale Informationsstelle des Bundes stellt der
Bundesnetzagentur auf Verlangen Informationen nach Teil 5 zur Verfügung, soweit diese
für den Vollzug dieses Gesetzes und der weiteren ihr nach § 191 zugewiesenen
Aufgaben und Befugnisse erforderlich sind.“
e) Absatz 5 wird gestrichen.
f) Absatz 6 wird zu Absatz 5 und Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Die zentrale Informationsstelle des Bundes ordnet die Maßnahmen nach den
Absätzen 3 und 4 durch Verfügung an.“
79. Nach § 203 wird der folgende § 203a eingefügt:
„§ 203a
Veröffentlichung und Nutzung von Daten
(1) Unbeschadet spezialgesetzlicher Regelungen ist die Bundesnetzagentur
berechtigt, ihr vorliegende, von ihr erhobene oder ihr aufgrund gesetzlicher Pflicht
bereitgestellte Daten zur Erfüllung der ihr nach diesem Gesetz, aufgrund dieses Gesetzes,
nach der Verordnung (EU) 2015/2120 oder nach der Verordnung (EU) 2022/612
zugewiesenen weiteren Aufgaben auszuwerten und die Daten, soweit sie zur Erfüllung der
konkreten Aufgabe erforderlich sind, weiterzuverarbeiten. Dem steht die in § 203
Absatz 5 Satz 3 und 4 dieses Gesetzes genannte Zweckbestimmung nicht entgegen.
(2) Unbeschadet spezialgesetzlicher Regelungen kann die Bundesnetzagentur
die ihr vorliegenden Daten für Dritte oder für die Öffentlichkeit bereitstellen, soweit
hierdurch
1. keine personenbezogenen Daten, Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse oder
sonstigen vertraulichen Informationen offengelegt werden und
2. die öffentliche Sicherheit oder Ordnung nicht gefährdet wird.
Diese Daten werden aggregiert und anonymisiert. Die öffentliche Bereitstellung erfolgt
entgeltfrei in offenen, maschinenlesbaren Formaten zusammen mit den zugehörigen
Metadaten und zur uneingeschränkten Weiterverwendung. Die öffentliche
Bereitstellung kann insbesondere über die Internetseite der Bundesnetzagentur erfolgen. § 12a
des Gesetzes zur Förderung der elektronischen Verwaltung bleibt unberührt.“
80. Nach § 208 wird der folgende § 208a eingefügt:
„§ 208a
Information der Öffentlichkeit
Die Bundesnetzagentur kann der Öffentlichkeit fortlaufend über ihre Tätigkeit und
die ihr jeweils zugewiesenen Sachaufgaben sowie über die Lage und Entwicklung auf
ihrem Aufgabengebiet berichten. Dazu kann sie in ihrem Amtsblatt, auf ihrer
Internetseite und in sonstiger Weise jegliche Information über ihre Tätigkeit, die insbesondere
für Verbraucher oder sonstige Marktteilnehmer Bedeutung haben kann,
veröffentlichen. Sofern die Bundesnetzagentur über von ihr geführte Verfahren oder getroffene
Anordnungen, Maßnahmen oder Bußgeldentscheidungen informiert, kann die
Information Einzelheiten zu dem festgestellten Verstoß und dabei rechtswidrig genutzten
Rufnummern sowie Angaben zu den beteiligten Unternehmen des Verfahrens unter
Wahrung des Schutzes personenbezogener Daten im Übrigen enthalten. Dies schließt auch
die Veröffentlichung der Firmen betroffener Unternehmen mit ein.“
81. Nach § 209 Absatz 4 wird der folgende Absatz 5 eingefügt:
(5) „ Die Bundesnetzagentur kann Dritten Auskünfte aus den ein Verfahren
betreffenden Akten erteilen oder Einsicht in diese gewähren, soweit diese hierfür ein
berechtigtes Interesse darlegen. Die Bundesnetzagentur hat die Einsicht in die Unterlagen zu
versagen, soweit dies aus wichtigen Gründen, insbesondere zur Sicherstellung der
ordnungsgemäßen Erfüllung der Aufgaben der Behörde sowie zur Wahrung des
Geheimschutzes oder von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen oder sonstigen
schutzwürdigen Interessen des Betroffenen, wie zum Beispiel dem Schutz seiner
personenbezogenen Daten, geboten ist. In Entwürfe zu Entscheidungen, die Arbeiten zu ihrer
Vorbereitung und die Dokumente, die Abstimmungen betreffen, wird keine Akteneinsicht
gewährt.“
82. § 211 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 72,“ gestrichen.
b) Nach Absatz 3 Satz 3 werden die folgenden Sätze eingefügt:
„Die Besetzung der Präsidentenkammer als Beschlusskammer erfolgt in
entsprechender Anwendung des § 3 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 des Gesetzes über die
Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und
Eisenbahnen. Die Sätze 2 und 3 finden für die Besetzung der Präsidentenkammer keine
Anwendung.“
c) Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt:
(4) „ In den Fällen des § 91 Absatz 9 sowie der §§ 100 und 101 ist die
Präsidentenkammer zuständig. Die Entscheidung in den Fällen des § 100 Absatz 4
Nummer 2 und 4 erfolgt im Benehmen mit dem Beirat, auch im Falle der
Verlängerung einer Frequenzzuteilung gemäß § 92.“
d) In Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe „Satz 2“ gestrichen.
e) Die Absätze 6 und 7 werden durch den folgenden Absatz 6 ersetzt:
(6) „ Die §§ 202 bis 207 und 209 Absatz 5 gelten entsprechend.“
83. § 212 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird jeweils nach der Angabe „aufgrund dieses Gesetzes“ die
Angabe „oder aus unmittelbar vollziehbarem Recht der Europäischen Union“
eingefügt.
b) In Absatz 4 wird nach der Angabe „§§ 202 bis 207,“ die Angabe „209 Absatz 5,“
eingefügt.
84. In § 213 Absatz 2 Nummer 3 wird nach der Angabe „Entscheidung“ die Angabe
„erheblich“ eingefügt.
85. § 214 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Nummer 1 bis 3 wird durch die folgenden Nummern 1 bis 3 ersetzt:
1. „ bei einem Verfahren nach Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe a und c der
Verordnung (EU) 2024/1309, § 128 Absatz 4, § 134 Absatz 5, § 149 Absatz 1
Nummer 2 bis 4 der Antragsteller und der Netzbetreiber, gegen die sich das
Verfahren richtet,
2. bei einem Verfahren nach Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung
(EU) 2024/1309 der Antragsteller und die Verfügungsberechtigten über die
gebäudeinternen physischen Netzinfrastrukturen, gegen die sich das
Verfahren richtet,
3. bei einem Verfahren nach § 149 Absatz 1 Nummer 5 der Antragsteller und
die Betreiber einer nach § 72 Absatz 1 Nummer 1 und 2 errichteten
Netzinfrastruktur, gegen die sich das Verfahren richtet,“.
b) In Absatz 3 wird die Angabe „§ 137 Absatz 3 Nummer 3, § 141 Absatz 2 Nummer
4, § 142 Absatz 4 Nummer 4, § 143 Absatz 4 Nummer 1“ durch die Angabe „§ 142
Absatz 4 Nummer 4“ ersetzt.
c) Nach Absatz 3 wird der folgende Absatz 4 eingefügt:
(4) „ Die nationale Streitbeilegungsstelle hat das Ruhen des Verfahrens
anzuordnen, wenn beide Parteien das Ruhen des Verfahrens beantragen und
anzunehmen ist, dass diese Anordnung wegen Schwebens von Verhandlungen oder
aus sonstigen wichtigen Gründen zweckmäßig ist.“
86. § 216 wird durch den folgenden § 216 ersetzt:
§ 216„
Kennzeichnung von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen und personenbezogenen
Daten
(1) Bei Vorlage von Unterlagen zur Einleitung des Beschlusskammerverfahrens
oder im Rahmen des Beschlusskammerverfahrens haben alle Beteiligten diejenigen
Teile zu kennzeichnen, die Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse oder
personenbezogene Daten enthalten. Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse sind zusätzlich zu
begründen. In diesem Fall ist zusätzlich eine Fassung vorzulegen, die ohne Preisgabe von
Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen und personenbezogenen Daten eingesehen
werden kann. Sind keine Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse und
personenbezogenen Daten betroffen, ist hierüber eine Erklärung vorzulegen.
(2) Erfolgt eine Kennzeichnung und Vorlage nach Absatz 1 nicht, kann die
Beschlusskammer von der Zustimmung des Beteiligten zur Einsicht ausgehen, es sei
denn, ihr sind besondere Umstände bekannt, die eine solche Vermutung nicht
rechtfertigen. Hält die Beschlusskammer die Kennzeichnung der Unterlagen als
Betriebsoder Geschäftsgeheimnisse oder personenbezogene Daten für unberechtigt, so muss
sie vor der Entscheidung über die Gewährung von Einsichtnahme an Dritte die
vorlegenden Personen hören.
(3) Ein vollständiger Antrag zur Einleitung eines Beschlusskammerverfahrens
oder im Rahmen eines Beschlusskammerverfahrens setzt entweder die
Kennzeichnung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen mit Begründung und die
Kennzeichnung personenbezogener Daten sowie die Vorlage einer zusätzlichen, um
Betriebsoder Geschäftsgeheimnisse und personenbezogene Daten bereinigten Fassung nach
Absatz 1 oder die Erklärung voraus, dass der Antrag keine Betriebs- oder
Geschäftsgeheimnisse und personenbezogenen Daten enthält.“
87. In § 223 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „von § 9 Absatz 1 des
Bundesgebührengesetzes“ durch die Angabe „vom Bundesgebührengesetz“ ersetzt.
88. § 228 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
(1) „ Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig
1. als Netzbetreiber entgegen § 79 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit einer
Rechtsverordnung nach § 86 Satz 1 Nummer 1 eine Information nicht, nicht
richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt oder
2. entgegen § 80 Absatz 3 Satz 1 oder § 81 Absatz 2, jeweils in Verbindung mit
einer Rechtsverordnung nach § 86 Satz 1 Nummer 1, eine Information nicht,
nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt.“
b) Nach Absatz 2 Nummer 17 werden die folgenden Nummern 17a und 17b
eingefügt:
„17a. entgegen § 91 Absatz 7 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht
vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
17b. entgegen § 91 Absatz 8 Satz 4 den Verzicht nicht, nicht richtig, nicht
vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig
erklärt,“.
c) Die Absätze 3 bis 9 werden durch die folgenden Absätze 3 bis 5 ersetzt:
(3) „ Die Ordnungswidrigkeit kann geahndet werden
1. in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 19 mit einer Geldbuße bis zu einer
Million Euro,
2. in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 3 Buchstabe a, Nummer 4 Buchstabe
a, Nummer 17, 42, 43, 47, 54 und 58 bis 60mit einer Geldbuße bis zu
fünfhunderttausend Euro,
3. in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 10, 37 bis 38, 46, 49, 50 und 60 mit
einer Geldbuße bis zu dreihunderttausend Euro,
4. in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 3 Buchstabe c, Nummer 6 bis 8, 14 bis
16, 20 bis 36, 40, 61, 63 bis 66 und 68 mit einer Geldbuße bis zu
hunderttausend Euro,
5. in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 11, 18 und 57 mit einer Geldbuße bis
zu fünfzigtausend Euro und
6. in den Fällen des Absatzes 1 und in den übrigen Fällen des Absatzes 2 mit
einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro.
(4) Gegenüber einer juristischen Person oder Personenvereinigung mit
einem Gesamtumsatz von mehr als 50 Millionen Euro kann abweichend von Absatz
3 Nummer 1 in Verbindung mit § 30 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes über
Ordnungswidrigkeiten eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 2 Nummer 19 mit einer
Geldbuße bis zu 2 Prozent des Gesamtumsatzes geahndet werden.
(5) Gesamtumsatz im Sinne des Absatzes 4 ist die Summe aller
Umsatzerlöse, die die juristische Person oder Personenvereinigung und die Unternehmen,
die mit der juristischen Person oder Personenvereinigung nach § 3 Nummer 69
verbunden oder zusammengeschlossen sind, in dem der Behördenentscheidung
voraus-gegangenen Geschäftsjahr weltweit erzielt haben. Der Gesamtumsatz
kann geschätzt werden.“
d) Die Absätze 10 und 11 werden zu den Absätzen 6 und 7.
89. Nach § 228 werden die folgenden §§ 228a bis 228d eingefügt:
„§ 228a
Bußgeldvorschriften zur Verordnung (EU) 2015/2120
(1) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EU) 2015/2120 in der
Fassung vom 29. April 2024 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen Artikel 3 Absatz 2 als Anbieter von Internetzugangsdiensten eine
Vereinbarung trifft oder eine Geschäftspraxis anwendet,
2. entgegen Artikel 3 Absatz 3 Unterabsatz 3 erster Halbsatz eine dort genannte
Verkehrsmanagementmaßnahme anwendet,
3. entgegen Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1 Satz 1 nicht sicherstellt, dass ein dort
genannter Vertrag die dort genannten Angaben enthält,
4. einer vollziehbaren Anordnung nach Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 1 Satz 2
zuwiderhandelt,
5. entgegen Artikel 5 Absatz 2 eine dort genannte Information nicht, nicht richtig, nicht
vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt oder nicht, nicht richtig, nicht vollständig
oder nicht rechtzeitig übermittelt,
6. entgegen Artikel 5a Absatz 2 Satz 2 einen Verbraucher nicht, nicht richtig, nicht
vollständig oder nicht rechtzeitig unterrichtet oder
7. entgegen Artikel 5a Absatz 5 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 3, als Anbieter
regulierter intra-EU-Kommunikation eine dort genannte Obergrenze nicht, nicht
richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig festlegt.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer als Anbieter regulierter intra-EU-Kommunikation
nach Artikel 2 Absatz 2 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2015/2120 in der Fassung
vom 29. April 2024 vorsätzlich oder fahrlässig
1. gegenüber einem Verbraucher einen Endkundenpreis berechnet, der den in Artikel
5a Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/2120 in der Fassung vom 29. April 2024
genannten Endkundenpreis überschreitet,
2. nicht sicherstellt, dass ein in Artikel 5a Absatz 3 der Verordnung (EU) 2015/2120
in der Fassung vom 29. April 2024 genannter Tarifwechsel durchgeführt wird, oder
3. nicht sicherstellt, dass ein Verbraucher gemäß Artikel 5a Absatz 4 der Verordnung
(EU) 2015/2120 in der Fassung vom 29. April 2024 aus einem oder in einen dort
genannten Tarif kostenfrei wechseln kann.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann geahndet werden
1. In den Fällen des
a) Absatzes 1 Nummer 1, 2 und 4 und
b) Absatzes 2 Nummer 1
mit einer Geldbuße bis zu einer Million Euro,
2. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3 und 6 und des Absatzes 2 Nummer 2 und
3 mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro und
3. in den übrigen Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro.
(4) Gegenüber einer juristischen Person oder Personenvereinigung mit einem
Gesamtumsatz von mehr als 100 Millionen Euro kann abweichend von Absatz 1
Nummer 1 Buchstabe a in Verbindung mit § 30 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes über
Ordnungswidrigkeiten eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nummer 1, 2 oder 4 mit
einer Geldbuße bis zu 1 Prozent des Gesamtumsatzes geahndet werden.
(5) § 228 Absatz 5 bis 7 gilt entsprechend.
§ 228b
Bußgeldvorschriften zur Verordnung (EU) 2022/612
(1) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EU) 2022/612 in der
Fassung vom 6. April 2022 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen Artikel 3 Absatz 5 Satz 2 einen Entwurf nicht oder nicht rechtzeitig
vorlegt,
2. entgegen Artikel 4 Absatz 1 ein dort genanntes Entgelt berechnet,
3. entgegen Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 1 einen Endkunden-Roamingdienst unter
weniger vorteilhaften Bedingungen anbietet,
4. entgegen Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 3 Satz 1 einen Aufschlag erhebt,
5. entgegen Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 4 Satz 1 oder 3 ein Entgelt nicht richtig
abrechnet,
6. entgegen Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 2 einen Hinweis nicht oder nicht
bei einem Tarifwechsel gibt,
7. entgegen Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe a oder b nicht sicherstellt, dass eine dort
genannte Angabe gemacht wird,
8. entgegen Artikel 8 Absatz 5 Unterabsatz 1 oder 2 Satz 1 eine dort genannte
Information nicht oder nicht vor dem Angebot von regulierten Endkunden-
Roamingdiensten veröffentlicht,
9. entgegen Artikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 1 oder Artikel 14 Absatz 2 Unterabsatz
3 Satz 2 eine dort genannte Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht
in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig bereitstellt,
10. entgegen Artikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 3 Satz 1 eine dort genannte Information
nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht
rechtzeitig zur Verfügung stellt,
11. entgegen Artikel 13 Absatz 4 Unterabsatz 1 eine dort genannte Information nicht,
nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig gibt,
12. entgegen Artikel 14 Absatz 3 Satz 1 eine Mitteilung nicht oder nicht rechtzeitig
versendet,
13. entgegen Artikel 14 Absatz 4 Unterabsatz 1 Satz 1 einen dort genannten Zugang
nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht ab Vertragsschluss bereitstellt,
14. entgegen Artikel 14 Absatz 4 Unterabsatz 6 Satz 1 nicht sicherstellt, dass eine dort
genannte Meldung übermittelt wird,
15. entgegen Artikel 14 Absatz 4 Unterabsatz 7 Satz 2 in Verbindung mit Satz 3 eine
Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig sendet,
16. entgegen Artikel 14 Absatz 4 Unterabsatz 7 Satz 4 die Erbringung oder
Inrechnungstellung eines dort genannten Dienstes nicht oder nicht rechtzeitig einstellt,
17. entgegen Artikel 14 Absatz 4 Unterabsatz 8 eine dort genannte Änderung nicht
oder nicht rechtzeitig vornimmt,
18. entgegen Artikel 15 Absatz 2 Satz 3 in Verbindung mit Satz 4 eine dort genannte
Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig bereitstellt
oder
19. entgegen Artikel 17 Absatz 4 Satz 2 eine dort genannte Information nicht, nicht
richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann geahndet werden
1. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 bis 4 mit einer Geldbuße bis zu einer
Million Euro,
2. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 13 und 16 bis 18 mit einer Geldbuße bis zu
dreihunderttausend Euro und
3. in den übrigen Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend
Euro.
(3) § 228 Absatz 6 und 7 gilt entsprechend.
§ 228c
Bußgeldvorschriften zur Verordnung (EU) 2024/1309
(1) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EU) 2024/1309 in der
Fassung vom 29. April 2024 verstößt, indem er vorsätzlich oder leichtfertig
1. als Netzbetreiber entgegen Artikel 4 Absatz 3 Satz 1 eine dort genannte
Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise
zur Verfügung stellt,
2. einer vollziehbaren Anordnung nach Artikel 4 Absatz 3 Satz 2 zuwiderhandelt oder
3. als Gebäudeeigentümer entgegen Artikel 10 Absatz 1, 2 oder 3 nach dem [
einsetzen: Datum des Tages nach der Verkündung dieses Gesetzes] ein dort genanntes
Gebäude nicht, nicht richtig oder nicht vollständig im Rahmen der Errichtung oder
einer dort genannten Renovierung mit einer glasfaserfähigen gebäudeinternen
Infrastruktur, gebäudeinternen Glasfaserverkabelung oder einem Zugangspunkt
ausstattet.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3 mit einer
Geldbuße bis zu hunderttausend Euro und in den übrigen Fällen des Absatzes 1 mit
einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.
(3) § 228 Absatz 6 und 7 gilt entsprechend.
§ 228d
Einziehung
Ist eine Ordnungswidrigkeit nach § 228 Absatz 2 Nummer 17 begangen worden,
so können
1. Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht, oder
2. Gegenstände, die zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder
bestimmt gewesen sind,
eingezogen werden. § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden.“
90. § 230 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 9 wird durch den folgenden Absatz 9 ersetzt:
(9) „ Die Bundesnetzagentur kann abweichend von § 172 Absatz 2a Satz 2
und 3 festlegen, dass für eine von ihr zu bestimmende Übergangszeit auf das
Erfordernis eines vorherigen Konformitätsnachweises verzichtet werden kann.“
b) Absatz 15 wird durch den folgenden Absatz 15 ersetzt:
(15) „ Abweichend von § 144 Absatz 3 genügt eine betriebsbereite Errichtung
der gebäudeinternen Infrastruktur nach § 144 Absatz 1 Satz 1 bis zum 31.
Dezember 2029, wenn diese auf einer bis zum 31. Dezember 2025 geschlossenen
Vereinbarung zwischen dem Eigentümer des Grundstücks und einem Dritten beruht.“
Artikel 2
Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
Das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002
(BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. März
2026 (BGBl. 2026 I Nr. 83) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 556 Absatz 3a Satz 2 wird gestrichen.
Artikel 3
Änderung des Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-
Gesetzes
Das Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz vom 23. Juni 2021
(BGBl. I S. 1982; 2022 I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. März
2026 (BGBl. 2026 I Nr. 64) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 29 Absatz 2 wird die Angabe „Telekommunikationsdiensten“ durch die Angabe
„Telekommunikationsdiensten, Erbringer von Postdienstleistungen“ ersetzt.
2. § 30 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 2 wird der folgende Absatz 2a eingefügt:
„(2a) Zur Verfolgung von Verstößen gegen § 15 Absatz 2 kann die
Bundesnetzagentur von Anbietern öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste
Auskunft über die Rufnummer, von der ein Anruf ausging, sowie über für die
Verfolgung erforderliche personenbezogene Daten wie Name und ladungsfähige
Anschrift des Nummerninhabers und des Nummernnutzers verlangen. Zur Erfüllung
dieser Auskunftspflicht dürfen Anbieter öffentlich zugänglicher
Telekommunikationsdienste im dafür erforderlichen Umfang Verkehrsdaten sowie weitere
personenbezogene Daten verarbeiten.“
b) Absatz 5 wird durch den folgen
Anzeige gekürzt – vollständiger Text im Original.
Relationen
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- part_of_vorgang → Gesetz zur Änderung des Telekommunikationsgesetzes und zur Verbesserung der telekommunikationsrechtlichen Rahmenbedingungen für den Ausbau v (Gesetzentwurf)