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Verband der Privaten Hochschulen e.V.

lobbyregister / register_entry 17.08.2023 · Original ↗

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Verband der Privaten Hochschulen e.V. Tätigkeit: Privatrechtliche Organisation mit Anerkennung der Gemeinnützigkeit nach Abgabenordnung Der Verband der Privaten Hochschulen e.V. vertritt die Interessen Privater Hochschulen in Deutschland. Der Verband hält den ständigen Kontakt mit der Politik in Ländern und im Bund, der EU, den Wissenschaftsorganisationen und -gremien sowie Verbänden und Einrichtungen, z.B. durch regelmäßige Parlamentarische Treffen. Der Verband verfasst Stellungnahmen zu hochschulspezifischen Gesetzesvorhaben und verabschiedet Positionspapiere zu hochschulpolitischen Themen. Interessenbereiche: Hochschulbildung; Wissenschaft, Forschung und Technologie; Sonstiges im Bereich "Bildung und Erziehung" Regelungsvorhaben: - Bund-Länder-Vereinbarungen nach Art. 91bGG: Bei Bund-Länder-Vereinbarungen nach Art. 91b GG werden insbesondere Fördermittel aus Steuergeldern fast ausschließlich an staatliche Hochschulen vergeben. Hier ist eine faire und gleichberechtigte Partizipation außerhalb der Grundfinanzierung staatlicher Hochschulen anzustreben. - Statusfeststellungsverfahren der Rentenversicherung: Durch das sog. "Herrenberg-Urteil" des BSG (B 12 R 3/20 R) werden nach Ansicht der Sozialversicherungsträger die Rahmenbedingungen für Lehrbeauftrage an Hochschulen grundlegend geändert. Sollten diese Änderungen Bestand haben, hätte dies gravierende Änderungen im Verhältnis zweier Vertragspartner (Lehrbeauftragter und Hochschule) zur Folge. Das Ziel ist, dass für bereits nachweisbar anderweitig sozial abgesicherte Lehrbeauftragte keine weitere Prüfung durch die Sozialversicherungsträger in diesem Auftragsverhältnis durchgeführt werden. - Änderung des Arbeitszeitgesetzes: Bei der möglicherweise anstehenden, in der 20. Legislatur nicht abgeschlossenen Anpassung der Regelung der Arbeitszeiterfassung aufgrund des BAG-Beschlusses vom 13. September 2022 - 1 ABR 22/21 -, sind die Regelungen für Professorinnen und Professoren, die in den jeweiligen Landeshochschul- und Landesbeamtengesetzen gelten, auch auf die Lehrenden an Hochschulen in nichtstaatlicher Trägerschaft anzuwenden. - Änderung des Fernunterrichtsschutzgesetzes (FernUSG): Das FernUSG soll in der aktuellen Legislatur modernisiert werden. Hierbei sind die inzwischen qualitätssichernd eingeführten Regelungen zur Akkreditierung von Studiengängen - auch Fernstudiengängen - zwingend zu beachten und die Studiengänge von Hochschulen weitestgehend aus dem Prpüverfahren der ZFU herauszunehmen.

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