Deutsche Gesellschaft für Systemische Therapie, Beratung und Familientherapie (DGSF)
Text
Deutsche Gesellschaft für Systemische Therapie, Beratung und Familientherapie (DGSF)
Tätigkeit: Privatrechtliche Organisation mit Anerkennung der Gemeinnützigkeit nach Abgabenordnung
- Stellungnahmen
- Teilnahme in verbändeübergreifenden Arbeitsgruppen
- Teilnahme an Anhörungen
- Teilnahme bei politischen Beteiligungsformaten
Interessenbereiche: Öffentlicher Dienst und öffentliche Verwaltung; Sonstiges im Bereich "Gesellschaftspolitik und soziale Gruppen"; Sonstiges im Bereich "Soziale Sicherung"; Öffentliches Recht; Öffentliche Finanzen, Steuern und Abgaben; Familienpolitik; Sonstiges im Bereich "Gesundheit"; Wissenschaft, Forschung und Technologie; Grundsicherung; Sonstiges im Bereich "Staat und Verwaltung"; Sonstiges im Bereich "Arbeit und Beschäftigung"; Seniorenpolitik; Gesundheitsversorgung; Rechte von Menschen mit Behinderung; Sonstiges im Bereich "Migration, Flüchtlingspolitik und Integration"; Ausländer- und Aufenthaltsrecht; Geschlechterpolitik; Migration; Asyl und Flüchtlingsschutz; Gesundheitsförderung; Integration; Sonstiges im Bereich "Recht"; Diversitätspolitik; Kinder- und Jugendpolitik; Pflege; Sonstiges im Bereich "Bildung und Erziehung"
Regelungsvorhaben:
- Einsatz für systemübergreifender Strukturen für die beteiligten Akteur*innen: Die gesetzlichen Änderungen im Rahmen des Artikel 1 (Gemeinsam-gegenKindesmissbrauch-Gesetz UBSKMG), des Artikel 2 (Änderungen des SGB VIII) und des
Artikel 3 (Änderungen im KKG) müssen aus systemischer Sicht dahingehend geprüft
werden, inwieweit tatsächlich Strukturen geschaffen werden, die systemübergreifend eine
gelingende Kooperation zwischen Akteur:innen des Gesundheitswesen, der öffentlichen
und freien Jugendhilfe und weiterer beteiligter Institutionen zum Schutz und zur Stärkung
von Kindern und Jugendlichen ermöglichen und Wechsel- und Nebenwirkungen auf
verschiedenen Ebenen angemessen berücksichtigen. Des Weiteren ist eine
Berücksichtigung von Beteiligungsrechten der Betroffenen zu prüfen.
- Vormundschaftsrechtsreform und deren Konsequenz für die Praxis verbessern: Die Vormundschaftsrechtsreform, die am 1.1.2023 in Kraft trat, hat sich an Rechten und Schutz der Kinder orientiert. Parallel zur SGB VIII-Reform sollte die Subjektstellung (u.a. §§ 1788 BGB; 1790, 1795 BGB) sowie der Schutz der Kinder (§ 1788 Abs. 2 BGB, § 1803 BGB)
gestärkt und die Kooperation zwischen den Beteiligten an der Erziehung gefördert werden.
Spezifisch für das neue Vormundschaftsrecht ist die Stärkung der ehrenamtlichen Vormundschaft und eine bessere Balance zwischen den vier Typen der Vormundschaft (ehrenamtliche/berufliche/Vereins- und Amtsvormundschaft), die sichern soll, dass jedes Kind und jeder Jugendliche nach Möglichkeit eine: Vormund:in findet, die ihn einfühlsam, kompetent und bestmöglich begleitet (z.B. §§ 1776, 1779, 1781 BGB, § 53 SGB VIII).
- Bildung nicht durch Steuern verteuern: Regierungsentwurf zu § 4 Nr. 21 UStG: Eine umfassende Befreiung von Bildungsleistungen ohne neue Bürokratie, zum Wohle gerade auch hilfebedürftiger Menschen und im Sinne des Gemeinwohls muss rechtlich abgesichert werden.
- Erstes Gesetz zur Strukturreform der Kinder- und Jugendhilfe: inklusive Kinder- und Jugendhilfe im SGB VIII: Die DGSF nimmt Stellung zum Referentenentwurf eines Ersten Gesetzes zur Strukturreform der Kinder- und Jugendhilfe. Ziel der Stellungnahme ist es, die geplante inklusive Weiterentwicklung des SGB VIII fachlich zu begleiten und insbesondere die Bedeutung systemischer, multiprofessioneller, familien- und lebensweltorientierter Beratung, Hilfeplanung und Unterstützung für Kinder, Jugendliche und Familien hervorzuheben.
- Prävention stärken und Kinder mit psychisch oder suchtkranken Eltern unterstützen: Als „Bündnis für Kinder aus psychisch und suchtbelasteten Familien“ (KipsFam), welches eine Vielzahl an Expert*innen, Wissenschaftler*innen und Organisationen vereint, weisen wir mit Nachdruck darauf hin, diese wichtigen Maßnahmen in den anstehenden Koalitionsverhandlungen zu berücksichtigen und den Antrag „Prävention stärken – Kinder mit psychisch oder suchtkranken Eltern unterstützen“ in der nächsten Legislatur umzusetzen. Gern stehen wir Ihnen als interdisziplinäres Bündnis dabei auch künftig mit unserer langjährigen Expertise beratend zur Verfügung.
- Qualität von beruflicher Bildung sichern: Da es seit dem sogenannten „Herrenberg-Urteil“ des Bundessozialgerichts (BSG, Urteil vom 28.06.2022 – B 12 R 3/20 R, SozR 4-2400) durch die daraus abgeleitete Verwaltungspraxis der Deutschen Rentenversicherung (DRV) zu massiven Unsicherheiten in der beruflichen Bildung kommt. Das beeinträchtigt die Qualität von beruflicher Bildung.
Dem soll gesetzgeberisch entgegengewirkt werden, da die Problematik durch die Übergangsvorschrift von § 127 SGB IV nur verschoben, nicht aber gelöst wird. Um über 2026 hinaus Rechtssicherheit bei selbstständig Lehrenden und Bildungseinrichtungen zu gewährleisten, werden Änderungen in den Vorschriften §§ 7, 7a SGB IV und § 2 SGB VI diskutiert
- Umgestaltung der Grundsicherung für Arbeitsuchende durch das 13. SGB-II-Änderungsgesetz: Die DGSF nimmt Stellung zum Entwurf eines Dreizehnten Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze. Im Mittelpunkt stehen die Auswirkungen der geplanten Änderungen auf Beratung, Unterstützung, Teilhabe, Familien und psychosoziale Lebenslagen von Leistungsberechtigten.
- Vergütung ambulanter psychotherapeutischer Gesprächsleistungen in der gesetzlichen Krankenversicherung: Die DGSF nimmt Stellung zur Vergütung ambulanter psychotherapeutischer Gesprächsleistungen in der gesetzlichen Krankenversicherung. Ziel ist eine sachgerechte, versorgungsorientierte und qualitätssichernde Abbildung psychotherapeutischer Gesprächsleistungen, insbesondere mit Blick auf den Zugang zur Versorgung, die Behandlungsqualität und die fachliche Angemessenheit psychotherapeutischer Leistungen.
- Modernisierung des Fernunterrichtsschutzgesetzes (FernUSG) im Kontext digitaler Weiterbildungs-, Beratungs- und Online-Lernangebote: Die DGSF setzt sich für eine Reform des Fernunterrichtsschutzgesetzes ein, um Rechtssicherheit für praxisorientierte Weiterbildungsformate zu schaffen. Ziel ist insbesondere eine klare gesetzliche Definition der Merkmale „räumliche Trennung“ und „Überwachung des Lernerfolgs“, eine eindeutige Abgrenzung zwischen Unterricht und klient*innenbezogenen Leistungen (Beratung, Therapie), eine rechtssichere Regelung digitaler und hybrider Weiterbildungsformate sowie eine grundsätzliche Überprüfung der Notwendigkeit und Ausgestaltung des FernUSG vor dem Hintergrund aktueller Bildungs- und Digitalisierungsformen.
- Reform der Feststellung des Erwerbsstatus der Selbständigkeit im Sozialversicherungsrecht: Die Verbände begrüßen das Ziel, mehr Rechtssicherheit im Umgang mit selbständiger Tätigkeit zu schaffen. Der vorliegende Referentenentwurf wird jedoch kritisch bewertet, weil er aus Sicht der Verbände keine ausreichende Rechtssicherheit schafft, zusätzliche Bürokratie erzeugt und bestehende Unsicherheiten für Selbständige und Auftraggeber*innen verschärfen kann. Die Verbände setzen sich für klare gesetzliche Kriterien, eine einheitliche und unbürokratische Statusfeststellung, eine bessere Abstimmung von Arbeits-, Sozial- und Steuerrecht sowie für Verfahren ein, die tatsächliche Schutzbedarfe berücksichtigen, ohne jede einzelne Tätigkeit erneut prüfen zu müssen.
Relationen
Keine Relationen.