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Die Situation der Privatdozentinnen und Privatdozenten in Deutschland (Antwort zu Drs. 21/7848)

dip / drucksache 21.09.2026 · WP 21 · 21/8098 · Antwort · Original ↗

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Die Situation der Privatdozentinnen und Privatdozenten in Deutschland (Antwort zu Drs. 21/7848) Deutscher Bundestag Drucksache 21/8098 21. Wahlperiode 21.09.2026 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ayse Asar, Dr. Andrea Lübcke, Claudia Müller, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Drucksache 21/7848 – Die Situation der Privatdozentinnen und Privatdozenten in Deutschland V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Die Habilitation gilt in Deutschland traditionell als höchstrangige Hochschulprüfung und weist die Befähigung zu selbstständiger Forschung und Lehre nach. Nach erfolgreicher Habilitation kann der Titel „Privatdozentin“ bzw. „Privatdozent“ (PD) verliehen werden. Im Jahr 2024 habilitierten sich laut Statistischem Bundesamt 1 564 Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler an deutschen Hochschulen; das Durchschnittsalter der Habilitierten lag zuletzt bei rund 42 Jahren (https://de.statista.com/statistik/daten/studie/12339/umfrag e/anzahl-der-habilitationen-an-deutschen-hochschulen/). Anders als Juniorprofessuren oder Tenure-Track-Stellen ist die Habilitation in aller Regel nicht mit einer finanzierten Stelle verbunden. Viele Privatdozentinnen und Privatdozenten haben nach ihrer Habilitation die Höchstbefristungsdauer des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes (WissZeitVG) ausgeschöpft. Das heißt, eine weitere befristete Beschäftigungsmöglichkeit ist im Regelfall ausgeschlossen. Im Falle einer Vertretungsprofessur arbeiten sie in einem „Dienstverhältnis eigener Art“, sind also nicht nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV‑L) angestellt, weshalb auch keine Personalräte für sie zuständig sind. Sind PDs als Akademische Räte beschäftigt, sofern sie überhaupt eine Anstellung haben, befinden sie sich auf Beamtenstellen auf Zeit, sodass nach Ablauf der Vertretung keine soziale Absicherung vorhanden ist. Um den Titel der bzw. des PD führen zu dürfen, müssen sie im Regelfall Lehre ohne Vergütung („Titellehre“) erbringen. Das Netzwerk „PD Prekär“, ein Zusammenschluss von mehr als 60 Privatdozentinnen und Privatdozenten an deutschen Universitäten, hat in einem offenen und von über 3 000 Personen unterzeichneten Brief an die Wissenschaftsministerkonferenz vom Oktober 2025 auf diese strukturelle Prekarität hingewiesen und unter anderem eine Reform der Rahmenbedingungen für habilitierte Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler gefordert (www.change.org/p/an-die-wissenschaftsministerkonferenz-schlu ss-mit-dem-prekariat-der-privatdozent-innen?recruiter=1391469453&recruite d_by_id=4f125c00-a2bc-11f0-82e8-932e5d5748a1&utm_source=share_petiti on&utm_campaign=starter_onboarding_share_personal&utm_medium=copy link). Aus Sicht der Fragesteller wirft die Situation der Privatdozentinnen und Privatdozenten mehrere ineinandergreifende Probleme auf: erstens die überwiegend unentgeltliche Erbringung von Lehrleistungen zur Aufrechterhaltung der Lehrbefugnis (venia legendi), die in die Zuständigkeit der Länder fällt; Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Forschung, Technologie und Raumfahrt vom 21. September 2026 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. zweitens strukturelle Hürden bei der Beantragung eigenständiger Forschungsmittel, etwa im Rahmen der Einzelförderung der Deutschen Forschungsgemeinschaft (DFG), deren Instrumente überwiegend auf frühe Karrierephasen ausgerichtet sind; drittens mit dem Wissenschaftszeitvertragsgesetz ein bundesrechtlich mitgeprägter Befristungsrahmen, der auf jüngere Qualifizierungsphasen zugeschnitten ist und die besondere Lage habilitierter, aber nicht berufener Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler nicht abbildet; sowie viertens Mobilitätshürden, weil Privatdozentinnen und Privatdozenten zum Zeitpunkt der Habilitation im Schnitt bereits deutlich älter sind als Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler in früheren Qualifizierungsphasen, was Ortswechsel für befristete Anschlussstellen erschwert (z. B. durch familiäre Bindungen). Hinzu kommt eine sozialversicherungsrechtliche Dimension: Soweit Privatdozentinnen und Privatdozenten Lehre auf Basis von Lehraufträgen erbringen oder zwischen befristeten Anstellungen bzw. Vertretungen keine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung ausüben, stellt sich die Frage nach ihrem sozialversicherungsrechtlichen Status (§ 7a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch [SGB IV]) sowie nach ihrer Absicherung in der gesetzlichen Renten-, Kranken- und Arbeitslosenversicherung. Die Bundesregierung ist insbesondere im Rahmen ihrer Zuständigkeit für das WissZeitVG sowie über die Mitfinanzierung der DFG an mehreren dieser Aspekte zentral beteiligt. Die notwendige Neuregelung der Statusfeststellung und die Übergangsregelung des § 127 SGB IV sowie die ab 1. Januar 2028 greifende Versicherungspflicht für Lehrbeauftragte verschärfen diese Frage zusätzlich.  1. Wie viele Personen führen nach Kenntnis der Bundesregierung derzeit den Titel „Privatdozentin“ bzw. „Privatdozent“ in Deutschland, und wie hat sich diese Zahl in den letzten zehn Jahren entwickelt (bitte, soweit möglich, nach Bundesländern, Fächergruppen und Geschlecht aufschlüsseln)? Die in der Anlage* beigefügten Auswertungen aus der Hochschulpersonalstatistik informieren über die als nebenberufliches Hochschulpersonal gemeldeten Privatdozentinnen und Privatdozenten (einschließlich außerplanmäßige Professuren) seit dem Jahr 2015 nach Geschlecht sowie – für das derzeit letzte verfügbare Berichtsjahr 2024 – nach Ländern und Fächergruppen. Sofern Privatdozentinnen und Privatdozenten an einer Hochschule hauptberuflich (auf Zeit oder auf Dauer) etwa als wissenschaftliche Mitarbeiterin oder wissenschaftlicher Mitarbeiter oder in der Hochschulverwaltung beschäftigt sind, sind sie in der entsprechenden Personalkategorie der Hochschulpersonalstatistik enthalten, aber über die Statistik nicht als Privatdozentin oder Privatdozent identifizierbar.  2. Liegen der Bundesregierung Erkenntnisse darüber vor, wie viele Privatdozentinnen und Privatdozenten sich zum jetzigen Zeitpunkt in befristeten, unbefristeten, außeruniversitären oder gar keinen wissenschaftlichen Beschäftigungsverhältnissen befinden, und wenn nein, plant die Bundesregierung, eine entsprechende Datengrundlage zu schaffen, etwa im Rahmen der Wissenschaftsstatistik oder des Bundesberichts Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler in einer frühen Karrierephase (BuWiK)? Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor. Die im Statistischen Bundesamt vorliegenden Angaben zu Privatdozentinnen und Privatdozenten an Hochschulen beziehen sich ausschließlich auf Personen, die nebenberuflich in der Funktion einer Privatdozentin oder eines Privatdozenten an einer Hochschule tätig sind und dort eine Lehrverpflichtung o. Ä. im Umfang von mindestens 20 Stunden, umgerechnet auf das Berichtsjahr, haben. Eine entsprechende * Von einer Drucklegung der Anlage wird abgesehen. Diese ist auf Bundestagsdrucksache 21/8098 auf der Internetseite des Deutschen Bundestages abrufbar. Ausweitung der Statistik bzw. des Bundesberichts Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler in einer frühen Karrierephase (BuWiK) ist derzeit nicht geplant.  3. Wie beurteilt die Bundesregierung die sozialversicherungsrechtliche Einordnung von Lehraufträgen von Privatdozentinnen und Privatdozenten, insbesondere im Hinblick auf die Abgrenzung zwischen selbstständiger Tätigkeit und abhängiger Beschäftigung nach § 7a SGB IV?  4. Welche Auswirkungen hat nach Kenntnis der Bundesregierung die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zur Statusfeststellung von Lehrbeauftragten, das sogenannte Herrenberg-Urteil, auf die Beschäftigung von Privatdozentinnen und Privatdozenten im Bereich der Titel- und Auftragslehre?  5. Wie bewertet die Bundesregierung die Reichweite der Übergangsregelung des § 127 SGB IV sowie der ab 1. Januar 2028 greifenden Versicherungspflicht für Lehrbeauftragte im Hinblick auf Privatdozentinnen und Privatdozenten, die Titellehre erbringen? Die Fragen 3 bis 5 werden gemeinsam beantwortet. Mit dem Urteil vom 28. Juni 2022 hat das Bundessozialgericht (BSG) in einem Einzelfall über die Versicherungspflicht der Tätigkeit einer Musikschullehrerin an einer städtischen Musikschule entschieden. Infolgedessen haben die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung am 4. Mai 2023 über die versicherungsrechtliche Beurteilung von Lehrkräften und Dozentinnen und Dozenten beraten und das Besprechungsergebnis auf der Website der Deutschen Rentenversicherung veröffentlicht. Eine Statusbeurteilung ist stets im Einzelfall vorzunehmen. Das BSG hat auch in der oben genannten Entscheidung ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Abgrenzung zwischen Beschäftigung und Selbständigkeit nicht abstrakt für bestimmte Berufs- und Tätigkeitsbilder vorzunehmen sei. Es sei daher möglich, dass ein und derselbe Beruf – je nach konkreter Ausgestaltung der vertraglichen Grundlagen in ihrer gelebten Praxis – entweder in Form der Beschäftigung oder als selbständige Tätigkeit ausgeübt wird. Allgemeine Aussagen zu den konkreten Auswirkungen der Rechtsprechung des BSG auf einzelne Gruppen oder Tätigkeitsbilder an Hochschulen sind daher nicht möglich. Im Übrigen sind die Sozialversicherungsträger und im Streitfall die Sozialgerichte für die Anwendung und Auslegung des insoweit geltenden Rechts zuständig. Dies gilt auch für die Übergangsregelung für Lehrtätigkeiten nach § 127 SGB IV. Der Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD sieht eine Reform des Statusfeststellungsverfahrens vor. Ziel ist, die Handhabung der Bestimmung des sozialversicherungsrechtlichen Erwerbsstatus zu erleichtern. Diese Reform soll grundsätzlich alle Berufsgruppen und damit auch Lehrkräfte umfassen. Hierzu wird derzeit ein entsprechender Referentenentwurf erarbeitet, dem nicht vorgegriffen werden kann.  6. Liegen der Bundesregierung Erkenntnisse darüber vor, in welchem Umfang Privatdozentinnen und Privatdozenten in Phasen zwischen befristeten Anstellungen bzw. Vertretungsprofessuren nicht in der gesetzlichen Renten-, Kranken- und Arbeitslosenversicherung abgesichert sind? Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor.  7. Wie viele Privatdozentinnen und Privatdozenten sind nach Kenntnis der Bundesregierung schwerpunktmäßig oder ausschließlich in der Lehre tätig, ohne dass diese Lehrtätigkeit vergütet wird? Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor.  8. Wie beurteilt die Bundesregierung die Aussagekraft der bestehenden amtlichen Statistiken im Hinblick auf die Erfassung der Beschäftigungssituation von Privatdozentinnen und Privatdozenten nach der Habilitation? Die amtliche Hochschulpersonalstatistik informiert – gemäß Hochschulstatistikgesetz – über die Zusammensetzung des Hochschulpersonals nach einzelnen Funktionen. Demzufolge sind die gemäß Hochschulstatistikgesetz vom Statistischen Bundesamt erhobenen und im Statistischen Bundesamt vorliegenden Daten weder dafür bestimmt noch dafür geeignet, über die Beschäftigungssituation von Privatdozentinnen und Privatdozenten nach der Habilitation zu informieren.  9. Welche Erkenntnisse oder Bewertungen liegen der Bundesregierung darüber vor, inwiefern die Pflicht zur unentgeltlichen Titellehre Personen mit Sorgepflichten oder ohne finanzielle Rücklagen benachteiligt und somit Chancengleichheit und Diversität in der akademischen Laufbahn hemmt? Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor. 10. Wie bewertet die Bundesregierung die Praxis, dass hochqualifizierte, habilitierte Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler dauerhaft unvergütete Lehrleistungen erbringen, um ihre venia legendi nicht zu verlieren, im Hinblick auf die Ziele guter Beschäftigungsbedingungen in der Wissenschaft? 11. Welche konkreten Schritte plant die Bundesregierung, um im Zusammenwirken mit den Ländern die strukturelle Situation von Privatdozentinnen und Privatdozenten – insbesondere die unentgeltliche Titellehre, die Vereinheitlichung der Regelungen zu Titellehre und Erhalt der Lehrbefugnis, die Mobilitätshürden, die eingeschränkten Möglichkeiten eigenständiger Drittmitteleinwerbung und die Befristungspraxis – zu verbessern? Die Fragen 10 und 11 werden gemeinsam beantwortet. Die Bundesregierung setzt sich im Rahmen ihrer verfassungsmäßigen Zuständigkeiten für die nachhaltige Verbesserung der Arbeitsbedingungen für Forschende, Lehrende und Studierende und für verlässlichere Karrierewege ein. Die Bundesregierung begrüßt das Positionspapier des Wissenschaftsrates „Personalstrukturen im deutschen Wissenschaftssystem“ (WR-Drs. 2639-25, Juli 2025), welches konkrete Schritte für einen umfassenden Transformationsprozess beschreibt. Mit dem unbefristet vereinbarten „Zukunftsvertrag Studium und Lehre stärken“ (ZSL) stellen Bund und Länder den staatlichen Hochschulen in Deutschland seit dem Jahr 2021 – zusätzlich zur länderseitigen Grundfinanzierung – jährlich und in einem nichtwettbewerblichen Förderverfahren Finanzmittel i. H. v. rund 4 Mrd. Euro zur Verfügung. Damit verfolgen Bund und Länder das Ziel, die Qualität von Studium und Lehre flächendeckend zu verbessern, gute Studienbedingungen in der Breite der deutschen Hochschullandschaft zu gewährleisten sowie die Studienkapazitäten in Deutschland bedarfsgerecht zu erhalten, um genügend Studienplätze für die Studiernachfrage bereitzustellen und langfristig ausreichend akademische Fachkräfte für Wissenschaft, Wirtschaft und Gesellschaft auszubilden. Bei der Verwendung der ZSL-Mittel setzen die Länder Schwerpunkte insbesondere beim Ausbau des Anteils unbefristet beschäftigten Hochschulpersonals in Studium und Lehre und wirken auf eine geschlechterparitätische Personalstruktur hin. Hierzu wird auf die Antwort der Bundesregierung zu den Fragen 1, 3 und 16 bis 18 der Kleinen Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Bundestagsdrucksache 21/5629 verwiesen. 12. Plant die Bundesregierung, im Zusammenwirken mit den Ländern und im Rahmen ihrer Zuständigkeit für das Sozialversicherungsrecht Maßnahmen zu ergreifen, um Lücken in der sozialen Absicherung von Privatdozentinnen und Privatdozenten insbesondere in Phasen ohne sozialversicherungspflichtige Beschäftigung zu schließen? Die soziale Absicherung von Privatdozentinnen und Privatdozenten hängt wesentlich von der Ausgestaltung des Rechtsverhältnisses zwischen diesen Personen und der jeweiligen Hochschule ab. Insoweit plant die Bundesregierung keine gesetzgeberischen Maßnahmen. 13. Welche Rolle spielt unentgeltlich erbrachte Titellehre nach Kenntnis der Bundesregierung für die reguläre Lehrversorgung an deutschen Hochschulen, insbesondere in grundständigen Studiengängen? Der Bundesregierung liegen hierzu keine Informationen vor. 14. Liegen der Bundesregierung Erkenntnisse darüber vor, inwieweit das im Vergleich zu früheren Qualifizierungsphasen höhere Lebensalter von Privatdozentinnen und Privatdozenten (durchschnittlich rund 42 Jahre bei Habilitation) deren Bereitschaft oder Fähigkeit zu bundesweiter bzw. internationaler Mobilität für befristete Anschlussstellen beeinflusst? Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor. 15. Welche Instrumente zur Förderung der Mobilität von Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern (z. B. im Rahmen von DFG- oder DAAD- Programmen [DAAD = Deutscher Akademischer Austauschdienst]) stehen nach Kenntnis der Bundesregierung spezifisch für die Karrierephase nach der Habilitation zur Verfügung, und inwiefern berücksichtigen diese Programme familiäre oder pflegebezogene Verpflichtungen, die in dieser Lebensphase häufiger auftreten als in früheren Qualifizierungsphasen? Der Bundesregierung sind unterschiedliche Förderinstrumente der Förderorganisationen Deutscher Akademischer Austauschdienst (DAAD), Alexander von Humboldt-Stiftung (AvH) und Deutsche Forschungsgemeinschaft (DFG) zur Förderung der Mobilität berufbarer Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler bekannt. Im Bereich des DAAD kommen für Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler in der Karrierephase nach der Habilitation insbesondere das DAAD- Lektorenprogramm sowie das Langzeitdozentenprogramm als Instrumente der internationalen Mobilitätsförderung in Betracht. Diese Programme sind jedoch nicht ausschließlich auf Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler nach der Habilitation zugeschnitten. Im Rahmen der Förderung werden familienbezogene Leistungen berücksichtigt, darunter ein monatlicher Kinderzuschlag, Leistungen zur Schul- und Kindergartenbeihilfe sowie im Bedarfsfall die Übernahme von Kosten für zusätzliche Betreuungsstunden. Im Bereich der AvH ermöglicht das Feodor Lynen-Forschungsstipendium für erfahrene und überdurchschnittlich qualifizierte Forscherinnen und Forscher aus Deutschland, die ihre Promotion vor nicht mehr als 12 Jahren abgeschlossen haben, langfristige Forschungsaufenthalte (6 bis 18 Monate, aufteilbar in bis zu 3 Aufenthalte) im Ausland. Von den Forscherinnen und Forschern wird ein klar erkennbares eigenständiges wissenschaftliches Profil erwartet. Sie sollten in der Regel bereits habilitiert oder als Juniorprofessor/Juniorprofessorin tätig sein, eine Nachwuchsgruppe leiten oder eine mehrjährige eigenständige Tätigkeit nachweisen können. Das Feodor Lynen-Forschungsstipendium bietet im Rahmen der Stipendienrichtlinien Flexibilität, z. B. in Bezug auf Verschiebungen, Aufteilung des Stipendiums auf bis zu drei Teilaufenthalte, Forschungsaufenthalte außerhalb des Gastlandes. Zusätzlich werden Familienleistungen gewährt, hierzu gehören ein Familienzuschlag für Partner, Partnerinnen und Kinder, Verlängerungsmöglichkeiten bei Mutterschutz und Elternschaft oder die Möglichkeit von Zuschüssen zu Kinderbetreuungskosten. Die DFG richtet sich mit dem Heisenberg-Programm an berufbare Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler, die die Zeit, bis sie einen Ruf auf eine Professur oder eine vergleichbare Position erhalten, nutzen können sollen, um ihr wissenschaftliches Profil weiterzuentwickeln. Die Förderung wird als Stipendium, Stelle und Professur angeboten und erlaubt den Geförderten damit, an einem Ort ihrer Wahl zu bleiben oder auch mobil zu sein. Die maximale Förderdauer von fünf Jahren trägt ebenfalls dazu bei, familiäre Belange möglichst gut mit der Karriereentwicklung zu vereinbaren. 16. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung zur Auswirkung bestimmter Mobilitätsauflagen (z. B. sog. Hausberufungsverbote) auf wissenschaftliche Berufswege promovierter Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler einschließlich ihres Verbleibs in oder Ausscheidens aus der Wissenschaft vor, insbesondere wenn diese familiäre Bindungen vor Ort haben? Es wird auf den Bundesbericht Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler in einer frühen Karrierephase 2025 sowie auf die Stellungnahme der Bundesregierung auf Bundestagsdrucksache 21/1480 verwiesen. Darüber hinaus liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor. 17. Plant die Bundesregierung, im Rahmen ihrer Zuständigkeit für die Rahmenbedingungen wissenschaftlicher Karrieren (u. a. WissZeitVG, Programme des Bundes) Maßnahmen zu ergreifen, um die besonderen Mobilitätshürden habilitierter Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler in einer späteren Lebens- und Karrierephase abzufedern? Die Bundesregierung plant diesbezüglich keine Maßnahmen. Darüber hinaus wird auf die Antworten zu den Fragen 10, 11 und 15 verwiesen. 18. Welche nationalen Förderinstrumente des Bundes, der DFG und anderer Forschungsorganisationen stehen habilitierten Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern ohne feste Anstellung an einer Hochschule zur eigenständigen Beantragung von Forschungsmitteln einschließlich einer „Eigenen Stelle“ nach Kenntnis der Bundesregierung zur Verfügung, und welche formalen Voraussetzungen müssen hierfür erfüllt sein? Es gibt keine spezifischen Förderinstrumente des Bundes, die sich ausschließlich oder gezielt an habilitierte Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler richten. Auf der Ebene einzelner Förderrichtlinien besteht jedoch grundsätzlich die Möglichkeit, im Einzelfall entsprechende Regelungen zu treffen und habilitierte Forscherinnen und Forscher zu berücksichtigen. Die Habilitation ist somit kein generelles Ausschlusskriterium. Allerdings gibt es hierfür keine einheitliche oder übergreifende Regelung. Für den Bereich der DFG wird auf die Antwort zu Frage 15 verwiesen. Des Weiteren erlaubt das Modul „Eigene Stelle“ in der Sachbeihilfe auch habilitierten Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler, die (noch) keine Stelle haben, einen Projektantrag für maximal drei Jahre (Wiederholungsanträge möglich) zu stellen und in dessen Rahmen auch die „Eigene Stelle“ für die Projektleitung zu beantragen. Die formalen Voraussetzungen sind, dass die Antragstellerinnen und Antragssteller mindestens eine Promotion haben müssen und ihr Projekt an einer deutschen Hochschule durchführen möchten. Die Helmholtz-Gemeinschaft Deutscher Forschungszentren (HGF) verfügt mit den Programmen „Helmholtz Rising Talent Professorship“ und „Helmholtz Distinguished Professorship“ über Förderprogramme für die Zielgruppe berufungsfähige Wissenschaftlerinnen. Ziel ist es, Kandidatinnen bei der Berufung auf eine W2- oder W3-Professur gemeinsam mit einer deutschen Universität zu unterstützen. Voraussetzung sind die Nominierung durch ein Helmholtz- Zentrum und wissenschaftlich herausragende Leistungen. Eine Habilitation ist kein formales Kriterium. „Helmholtz Rising Talent Professorship“ unterstützt die erste Berufung auf eine Professur. „Helmholtz Distinguished Professorship“ richtet sich an eine seniorere Zielgruppe, die an ausländischen Institutionen tätig ist. Im Bereich der Wissenschaftsgemeinschaft Gottfried Wilhelm Leibniz (WGL) können habilitierte Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler mit und ohne feste Anstellung an einer Hochschule in mehreren Förderprogrammen Forschungsmittel einschließlich einer „Eigenen Stelle“ beantragen: das Leibniz- Professorinnenprogramm (mit dem Ziel der Rekrutierung von Spitzenwissenschaftlerinnen); die Leibniz-WissenschaftsCampi (mit dem Ziel, Leibniz- Einrichtungen und Hochschulen eine thematisch fokussierte Zusammenarbeit zu ermöglichen); das Programm Leibniz-Kooperative Exzellenz (mit dem Ziel kooperativer Vernetzung innerhalb und/oder außerhalb der Leibniz- Gemeinschaft). Formale Voraussetzung ist, dass ein Leibniz-Institut den Antrag bzw. die Antragsbeteiligung unterstützt. Die Fraunhofer-Gesellschaft (FhG) unterhält das Förderprogramm ATTRACT, das sich auch, aber nicht nur an habilitierte Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler wendet, die ihre Ideen über fünf Jahre bei Fraunhofer marktnah in Richtung Anwendung entwickeln wollen. Die Max-Planck-Gesellschaft (MPG) bietet jungen Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern durch ihre Max-Planck-Forschungsgruppen und ihr Lise- Meitner-Exzellenzprogramm die Möglichkeit, sich über internationale, jährliche Ausschreibungen auf eine befristete Gruppenleitungsfunktion auf W2- Ebene zu bewerben. Beide Programme beinhalten neben der eigenen Leitungsposition auch ein Budget zum Aufbau und Unterhalt einer eigenständigen Gruppe und ermöglichen dadurch unabhängige Forschung für einen Zeitraum von mindestens sechs Jahren. Formale Voraussetzung für eine erfolgreiche Bewerbung ist eine abgeschlossene Promotion; eine abgeschlossene Habilitation ist nicht notwendig. 19. Wie viele Anträge auf DFG-Einzelförderung wurden nach Kenntnis der Bundesregierung in den letzten fünf Jahren von Antragstellenden mit Habilitation, aber ohne Professur gestellt, und wie hoch war jeweils die Bewilligungsquote? Der Bundesregierung liegen hierzu keine Daten vor. 20. Sieht die Bundesregierung im Rahmen ihrer Zuwendungsgeberfunktion Handlungsbedarf, spezifische Förderinstrumente für die Phase zwischen Habilitation und Erstberufung („Postdoc-Habil-Lücke“) zu schaffen oder bestehende Instrumente entsprechend anzupassen? Die Bundesregierung sieht derzeit keine Notwendigkeit für Förderinstrumente, die zwischen Habilitation und Erstberufung greifen. Mit der Habilitation bzw. habilitationsäquivalenten Leistungen ist die Berufungsfähigkeit belegt. Berufungsverfahren bzw. die Berufung auf eine Professur liegen allein in der Verantwortung der Hochschulen. 21. Hat die Bundesregierung Kenntnis von dem in der Vorbemerkung der Fragesteller genannten offenen Brief des Netzwerks „PD Prekär“ vom Oktober 2025, und wenn ja, welche Schlussfolgerungen zieht sie daraus? Die Bundesregierung hat Kenntnis von dem offenen Brief des Netzwerks „PD Prekär“ vom Oktober 2025. Darüber hinaus wird auf die Antwort zu den Fragen 10 und 11 verwiesen. 22. Hat die Bundesregierung mit dem Netzwerk „PD Prekär“ oder mit vergleichbaren Interessenvertretungen habilitierter Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler bereits Gespräche geführt oder plant sie solche? Die Bundesregierung führt kontinuierlich Gespräche mit verschiedenen Interessensgruppen im Wissenschaftsbereich. Das Netzwerk „PD Prekär“ wurde im Rahmen der Verbändebeteiligung zum Referentenentwurf des Bundesministeriums für Forschung, Technologie und Raumfahrt (BMFTR) für ein Gesetz zur Modernisierung des Befristungsrechts im Wissenschaftsbereich (Wissenschaftszeitvertragsgesetz – WissZeitVG) einbezogen und hat zum Gesetzentwurf Stellung genommen. 23. Welche Rolle spielt die Situation der Privatdozentinnen und Privatdozenten für die Bundesregierung bei Bund-Länder-finanzierten Programmen zur Verbesserung von Studium und Lehre sowie wissenschaftlichen Karrierewegen? Es wird auf die Antworten zu den Fragen 10, 11 und 15 verwiesen. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333 Kleinen Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen auf BT-Drs. 21/7848 Anlage Antwort zu Frage 1: Zahl der Privatdozentinnen und Privatdozenten, außerplanmäßigen Professorinnen und Professoren 2015-2024 2015 2016 2017 2018 2019 2020 2021 2022 2023 2024 Insgesamt 6 856 6 609 6 302 6 784 6 459 6 241 6 744 6 351 7 205 7 246 darunter Frauen 1 406 1 330 1 302 1 415 1 377 1 277 1 456 1 381 1 629 1 670 Privatdozentinnen und Privatdozenten, außerplanmäßige Professorinnen und Professoren nach einzelnen Bundesländern und Fächergruppen im Berichtsjahr 2024 Land insgesamt davon in der Fächergruppe Geisteswissenschaften Sport Rechts-, Wirtschafts- und Sozialwissenschaften Mathematik, Naturwissenschaften Humanmedizin/ Gesundheitswissenschaften Agrar-, Forst- und Ernährungswissenschaften, Veterinärmedizin Ingenieurwissenschaften Kunst, Kunstwissenschaft Zentrale Einrichtungen (ohne klinikspezifische Einrichtungen) Zentrale Einrichtungen der Hochschulkliniken (nur Humanmedizin) Baden- Württemberg 4 540 519 7 208 501 2 835 51 168 12 239 – Bayern 1 565 212 2 104 183 1 031 4 18 6 – 5 Berlin 681 224 3 109 182 – 88 52 23 – – Brandenburg 127 43 4 15 51 11 1 1 1 – – Hamburg 4 – – 4 – – – – – – – Hessen 120 7 4 67 10 13 9 1 6 3 – Kleinen Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen auf BT-Drs. 21/7848 Anlage Mecklenburg- Vorpommern 7 1 – 2 2 – – 1 1 – – Niedersachsen 132 23 – 10 10 82 5 1 1 – – Nordrhein- Westfalen 30 10 1 3 – 7 – 2 1 6 – Rheinland-Pfalz 25 12 – 6 6 – – – 1 – – Sachsen 3 – – – – 3 – – – – – Schleswig- Holstein 12 3 – 3 – – – 1 – 5 – Insgesamt 7 246 1 054 21 531 945 3 982 158 245 52 253 5 darunter Frauen Baden- Württemberg 973 173 5 55 79 572 7 17 5 60 – Bayern 377 69 – 22 29 252 – 3 1 – 1 Berlin 196 84 – 28 36 – 26 12 10 – – Brandenburg 39 17 1 3 17 1 – – – – – Hessen 36 2 – 20 2 5 4 – 2 1 – Mecklenburg- Vorpommern 2 1 – – 1 – – – – – – Niedersachsen 32 9 – – – 22 1 – – – – Nordrhein- Westfalen 5 2 1 2 – – – – – – – Rheinland-Pfalz 3 – – 3 – – – – – – – Sachsen 2 – – – – 2 – – – – – Schleswig- Holstein 5 3 – 1 – – – – – 1 – Frauen insgesamt 1 670 360 7 134 164 854 38 32 18 62 1

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