Die Situation der Privatdozentinnen und Privatdozenten in Deutschland (Antwort zu Drs. 21/7848)
Text
Die Situation der Privatdozentinnen und Privatdozenten in Deutschland (Antwort zu Drs. 21/7848)
Deutscher Bundestag Drucksache 21/8098
21. Wahlperiode 21.09.2026
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ayse Asar, Dr. Andrea Lübcke, Claudia
Müller, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 21/7848 –
Die Situation der Privatdozentinnen und Privatdozenten in Deutschland
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Die Habilitation gilt in Deutschland traditionell als höchstrangige
Hochschulprüfung und weist die Befähigung zu selbstständiger Forschung und Lehre
nach. Nach erfolgreicher Habilitation kann der Titel „Privatdozentin“ bzw.
„Privatdozent“ (PD) verliehen werden. Im Jahr 2024 habilitierten sich laut
Statistischem Bundesamt 1 564 Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler an
deutschen Hochschulen; das Durchschnittsalter der Habilitierten lag zuletzt
bei rund 42 Jahren (https://de.statista.com/statistik/daten/studie/12339/umfrag
e/anzahl-der-habilitationen-an-deutschen-hochschulen/). Anders als
Juniorprofessuren oder Tenure-Track-Stellen ist die Habilitation in aller Regel nicht mit
einer finanzierten Stelle verbunden. Viele Privatdozentinnen und
Privatdozenten haben nach ihrer Habilitation die Höchstbefristungsdauer des
Wissenschaftszeitvertragsgesetzes (WissZeitVG) ausgeschöpft. Das heißt, eine
weitere befristete Beschäftigungsmöglichkeit ist im Regelfall ausgeschlossen. Im
Falle einer Vertretungsprofessur arbeiten sie in einem „Dienstverhältnis
eigener Art“, sind also nicht nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der
Länder (TV‑L) angestellt, weshalb auch keine Personalräte für sie zuständig
sind. Sind PDs als Akademische Räte beschäftigt, sofern sie überhaupt eine
Anstellung haben, befinden sie sich auf Beamtenstellen auf Zeit, sodass nach
Ablauf der Vertretung keine soziale Absicherung vorhanden ist. Um den Titel
der bzw. des PD führen zu dürfen, müssen sie im Regelfall Lehre ohne
Vergütung („Titellehre“) erbringen. Das Netzwerk „PD Prekär“, ein
Zusammenschluss von mehr als 60 Privatdozentinnen und Privatdozenten an deutschen
Universitäten, hat in einem offenen und von über 3 000 Personen
unterzeichneten Brief an die Wissenschaftsministerkonferenz vom Oktober 2025 auf
diese strukturelle Prekarität hingewiesen und unter anderem eine Reform der
Rahmenbedingungen für habilitierte Wissenschaftlerinnen und
Wissenschaftler gefordert (www.change.org/p/an-die-wissenschaftsministerkonferenz-schlu
ss-mit-dem-prekariat-der-privatdozent-innen?recruiter=1391469453&recruite
d_by_id=4f125c00-a2bc-11f0-82e8-932e5d5748a1&utm_source=share_petiti
on&utm_campaign=starter_onboarding_share_personal&utm_medium=copy
link). Aus Sicht der Fragesteller wirft die Situation der Privatdozentinnen und
Privatdozenten mehrere ineinandergreifende Probleme auf: erstens die
überwiegend unentgeltliche Erbringung von Lehrleistungen zur Aufrechterhaltung
der Lehrbefugnis (venia legendi), die in die Zuständigkeit der Länder fällt;
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Forschung, Technologie und
Raumfahrt vom 21. September 2026 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
zweitens strukturelle Hürden bei der Beantragung eigenständiger
Forschungsmittel, etwa im Rahmen der Einzelförderung der Deutschen
Forschungsgemeinschaft (DFG), deren Instrumente überwiegend auf frühe Karrierephasen
ausgerichtet sind; drittens mit dem Wissenschaftszeitvertragsgesetz ein
bundesrechtlich mitgeprägter Befristungsrahmen, der auf jüngere
Qualifizierungsphasen zugeschnitten ist und die besondere Lage habilitierter, aber nicht
berufener Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler nicht abbildet; sowie viertens
Mobilitätshürden, weil Privatdozentinnen und Privatdozenten zum Zeitpunkt
der Habilitation im Schnitt bereits deutlich älter sind als Wissenschaftlerinnen
und Wissenschaftler in früheren Qualifizierungsphasen, was Ortswechsel für
befristete Anschlussstellen erschwert (z. B. durch familiäre Bindungen).
Hinzu kommt eine sozialversicherungsrechtliche Dimension: Soweit
Privatdozentinnen und Privatdozenten Lehre auf Basis von Lehraufträgen erbringen oder
zwischen befristeten Anstellungen bzw. Vertretungen keine
sozialversicherungspflichtige Beschäftigung ausüben, stellt sich die Frage nach ihrem
sozialversicherungsrechtlichen Status (§ 7a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
[SGB IV]) sowie nach ihrer Absicherung in der gesetzlichen Renten-,
Kranken- und Arbeitslosenversicherung. Die Bundesregierung ist insbesondere im
Rahmen ihrer Zuständigkeit für das WissZeitVG sowie über die
Mitfinanzierung der DFG an mehreren dieser Aspekte zentral beteiligt. Die notwendige
Neuregelung der Statusfeststellung und die Übergangsregelung des § 127
SGB IV sowie die ab 1. Januar 2028 greifende Versicherungspflicht für
Lehrbeauftragte verschärfen diese Frage zusätzlich.
1. Wie viele Personen führen nach Kenntnis der Bundesregierung derzeit
den Titel „Privatdozentin“ bzw. „Privatdozent“ in Deutschland, und wie
hat sich diese Zahl in den letzten zehn Jahren entwickelt (bitte, soweit
möglich, nach Bundesländern, Fächergruppen und Geschlecht
aufschlüsseln)?
Die in der Anlage* beigefügten Auswertungen aus der
Hochschulpersonalstatistik informieren über die als nebenberufliches Hochschulpersonal gemeldeten
Privatdozentinnen und Privatdozenten (einschließlich außerplanmäßige
Professuren) seit dem Jahr 2015 nach Geschlecht sowie – für das derzeit letzte
verfügbare Berichtsjahr 2024 – nach Ländern und Fächergruppen.
Sofern Privatdozentinnen und Privatdozenten an einer Hochschule
hauptberuflich (auf Zeit oder auf Dauer) etwa als wissenschaftliche Mitarbeiterin oder
wissenschaftlicher Mitarbeiter oder in der Hochschulverwaltung beschäftigt
sind, sind sie in der entsprechenden Personalkategorie der
Hochschulpersonalstatistik enthalten, aber über die Statistik nicht als Privatdozentin oder
Privatdozent identifizierbar.
2. Liegen der Bundesregierung Erkenntnisse darüber vor, wie viele
Privatdozentinnen und Privatdozenten sich zum jetzigen Zeitpunkt in
befristeten, unbefristeten, außeruniversitären oder gar keinen wissenschaftlichen
Beschäftigungsverhältnissen befinden, und wenn nein, plant die
Bundesregierung, eine entsprechende Datengrundlage zu schaffen, etwa im
Rahmen der Wissenschaftsstatistik oder des Bundesberichts
Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler in einer frühen Karrierephase (BuWiK)?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor. Die im Statistischen
Bundesamt vorliegenden Angaben zu Privatdozentinnen und Privatdozenten an
Hochschulen beziehen sich ausschließlich auf Personen, die nebenberuflich in
der Funktion einer Privatdozentin oder eines Privatdozenten an einer
Hochschule tätig sind und dort eine Lehrverpflichtung o. Ä. im Umfang von
mindestens 20 Stunden, umgerechnet auf das Berichtsjahr, haben. Eine entsprechende
* Von einer Drucklegung der Anlage wird abgesehen. Diese ist auf Bundestagsdrucksache 21/8098 auf der Internetseite des Deutschen Bundestages abrufbar.
Ausweitung der Statistik bzw. des Bundesberichts Wissenschaftlerinnen und
Wissenschaftler in einer frühen Karrierephase (BuWiK) ist derzeit nicht
geplant.
3. Wie beurteilt die Bundesregierung die sozialversicherungsrechtliche
Einordnung von Lehraufträgen von Privatdozentinnen und Privatdozenten,
insbesondere im Hinblick auf die Abgrenzung zwischen selbstständiger
Tätigkeit und abhängiger Beschäftigung nach § 7a SGB IV?
4. Welche Auswirkungen hat nach Kenntnis der Bundesregierung die
Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zur Statusfeststellung von
Lehrbeauftragten, das sogenannte Herrenberg-Urteil, auf die
Beschäftigung von Privatdozentinnen und Privatdozenten im Bereich der Titel-
und Auftragslehre?
5. Wie bewertet die Bundesregierung die Reichweite der
Übergangsregelung des § 127 SGB IV sowie der ab 1. Januar 2028 greifenden
Versicherungspflicht für Lehrbeauftragte im Hinblick auf Privatdozentinnen und
Privatdozenten, die Titellehre erbringen?
Die Fragen 3 bis 5 werden gemeinsam beantwortet.
Mit dem Urteil vom 28. Juni 2022 hat das Bundessozialgericht (BSG) in einem
Einzelfall über die Versicherungspflicht der Tätigkeit einer Musikschullehrerin
an einer städtischen Musikschule entschieden. Infolgedessen haben die
Spitzenorganisationen der Sozialversicherung am 4. Mai 2023 über die
versicherungsrechtliche Beurteilung von Lehrkräften und Dozentinnen und Dozenten beraten
und das Besprechungsergebnis auf der Website der Deutschen
Rentenversicherung veröffentlicht.
Eine Statusbeurteilung ist stets im Einzelfall vorzunehmen. Das BSG hat auch
in der oben genannten Entscheidung ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die
Abgrenzung zwischen Beschäftigung und Selbständigkeit nicht abstrakt für
bestimmte Berufs- und Tätigkeitsbilder vorzunehmen sei. Es sei daher möglich,
dass ein und derselbe Beruf – je nach konkreter Ausgestaltung der
vertraglichen Grundlagen in ihrer gelebten Praxis – entweder in Form der
Beschäftigung oder als selbständige Tätigkeit ausgeübt wird. Allgemeine Aussagen zu
den konkreten Auswirkungen der Rechtsprechung des BSG auf einzelne
Gruppen oder Tätigkeitsbilder an Hochschulen sind daher nicht möglich. Im
Übrigen sind die Sozialversicherungsträger und im Streitfall die Sozialgerichte für
die Anwendung und Auslegung des insoweit geltenden Rechts zuständig. Dies
gilt auch für die Übergangsregelung für Lehrtätigkeiten nach § 127 SGB IV.
Der Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD sieht eine Reform des
Statusfeststellungsverfahrens vor. Ziel ist, die Handhabung der Bestimmung
des sozialversicherungsrechtlichen Erwerbsstatus zu erleichtern. Diese Reform
soll grundsätzlich alle Berufsgruppen und damit auch Lehrkräfte umfassen.
Hierzu wird derzeit ein entsprechender Referentenentwurf erarbeitet, dem nicht
vorgegriffen werden kann.
6. Liegen der Bundesregierung Erkenntnisse darüber vor, in welchem
Umfang Privatdozentinnen und Privatdozenten in Phasen zwischen
befristeten Anstellungen bzw. Vertretungsprofessuren nicht in der gesetzlichen
Renten-, Kranken- und Arbeitslosenversicherung abgesichert sind?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor.
7. Wie viele Privatdozentinnen und Privatdozenten sind nach Kenntnis der
Bundesregierung schwerpunktmäßig oder ausschließlich in der Lehre
tätig, ohne dass diese Lehrtätigkeit vergütet wird?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor.
8. Wie beurteilt die Bundesregierung die Aussagekraft der bestehenden
amtlichen Statistiken im Hinblick auf die Erfassung der
Beschäftigungssituation von Privatdozentinnen und Privatdozenten nach der
Habilitation?
Die amtliche Hochschulpersonalstatistik informiert – gemäß
Hochschulstatistikgesetz – über die Zusammensetzung des Hochschulpersonals nach einzelnen
Funktionen. Demzufolge sind die gemäß Hochschulstatistikgesetz vom
Statistischen Bundesamt erhobenen und im Statistischen Bundesamt vorliegenden
Daten weder dafür bestimmt noch dafür geeignet, über die
Beschäftigungssituation von Privatdozentinnen und Privatdozenten nach der Habilitation zu
informieren.
9. Welche Erkenntnisse oder Bewertungen liegen der Bundesregierung
darüber vor, inwiefern die Pflicht zur unentgeltlichen Titellehre Personen
mit Sorgepflichten oder ohne finanzielle Rücklagen benachteiligt und
somit Chancengleichheit und Diversität in der akademischen Laufbahn
hemmt?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor.
10. Wie bewertet die Bundesregierung die Praxis, dass hochqualifizierte,
habilitierte Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler dauerhaft
unvergütete Lehrleistungen erbringen, um ihre venia legendi nicht zu verlieren, im
Hinblick auf die Ziele guter Beschäftigungsbedingungen in der
Wissenschaft?
11. Welche konkreten Schritte plant die Bundesregierung, um im
Zusammenwirken mit den Ländern die strukturelle Situation von
Privatdozentinnen und Privatdozenten – insbesondere die unentgeltliche Titellehre,
die Vereinheitlichung der Regelungen zu Titellehre und Erhalt der
Lehrbefugnis, die Mobilitätshürden, die eingeschränkten Möglichkeiten
eigenständiger Drittmitteleinwerbung und die Befristungspraxis – zu
verbessern?
Die Fragen 10 und 11 werden gemeinsam beantwortet.
Die Bundesregierung setzt sich im Rahmen ihrer verfassungsmäßigen
Zuständigkeiten für die nachhaltige Verbesserung der Arbeitsbedingungen für
Forschende, Lehrende und Studierende und für verlässlichere Karrierewege ein.
Die Bundesregierung begrüßt das Positionspapier des Wissenschaftsrates
„Personalstrukturen im deutschen Wissenschaftssystem“ (WR-Drs. 2639-25, Juli
2025), welches konkrete Schritte für einen umfassenden
Transformationsprozess beschreibt.
Mit dem unbefristet vereinbarten „Zukunftsvertrag Studium und Lehre stärken“
(ZSL) stellen Bund und Länder den staatlichen Hochschulen in Deutschland
seit dem Jahr 2021 – zusätzlich zur länderseitigen Grundfinanzierung – jährlich
und in einem nichtwettbewerblichen Förderverfahren Finanzmittel i. H. v. rund
4 Mrd. Euro zur Verfügung. Damit verfolgen Bund und Länder das Ziel, die
Qualität von Studium und Lehre flächendeckend zu verbessern, gute
Studienbedingungen in der Breite der deutschen Hochschullandschaft zu gewährleisten
sowie die Studienkapazitäten in Deutschland bedarfsgerecht zu erhalten, um
genügend Studienplätze für die Studiernachfrage bereitzustellen und langfristig
ausreichend akademische Fachkräfte für Wissenschaft, Wirtschaft und
Gesellschaft auszubilden. Bei der Verwendung der ZSL-Mittel setzen die Länder
Schwerpunkte insbesondere beim Ausbau des Anteils unbefristet beschäftigten
Hochschulpersonals in Studium und Lehre und wirken auf eine
geschlechterparitätische Personalstruktur hin. Hierzu wird auf die Antwort der
Bundesregierung zu den Fragen 1, 3 und 16 bis 18 der Kleinen Anfrage der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Bundestagsdrucksache 21/5629 verwiesen.
12. Plant die Bundesregierung, im Zusammenwirken mit den Ländern und
im Rahmen ihrer Zuständigkeit für das Sozialversicherungsrecht
Maßnahmen zu ergreifen, um Lücken in der sozialen Absicherung von
Privatdozentinnen und Privatdozenten insbesondere in Phasen ohne
sozialversicherungspflichtige Beschäftigung zu schließen?
Die soziale Absicherung von Privatdozentinnen und Privatdozenten hängt
wesentlich von der Ausgestaltung des Rechtsverhältnisses zwischen diesen
Personen und der jeweiligen Hochschule ab. Insoweit plant die Bundesregierung
keine gesetzgeberischen Maßnahmen.
13. Welche Rolle spielt unentgeltlich erbrachte Titellehre nach Kenntnis der
Bundesregierung für die reguläre Lehrversorgung an deutschen
Hochschulen, insbesondere in grundständigen Studiengängen?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Informationen vor.
14. Liegen der Bundesregierung Erkenntnisse darüber vor, inwieweit das im
Vergleich zu früheren Qualifizierungsphasen höhere Lebensalter von
Privatdozentinnen und Privatdozenten (durchschnittlich rund 42 Jahre bei
Habilitation) deren Bereitschaft oder Fähigkeit zu bundesweiter bzw.
internationaler Mobilität für befristete Anschlussstellen beeinflusst?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor.
15. Welche Instrumente zur Förderung der Mobilität von
Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern (z. B. im Rahmen von DFG- oder DAAD-
Programmen [DAAD = Deutscher Akademischer Austauschdienst]) stehen
nach Kenntnis der Bundesregierung spezifisch für die Karrierephase
nach der Habilitation zur Verfügung, und inwiefern berücksichtigen diese
Programme familiäre oder pflegebezogene Verpflichtungen, die in dieser
Lebensphase häufiger auftreten als in früheren Qualifizierungsphasen?
Der Bundesregierung sind unterschiedliche Förderinstrumente der
Förderorganisationen Deutscher Akademischer Austauschdienst (DAAD), Alexander von
Humboldt-Stiftung (AvH) und Deutsche Forschungsgemeinschaft (DFG) zur
Förderung der Mobilität berufbarer Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler
bekannt.
Im Bereich des DAAD kommen für Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler
in der Karrierephase nach der Habilitation insbesondere das DAAD-
Lektorenprogramm sowie das Langzeitdozentenprogramm als Instrumente der
internationalen Mobilitätsförderung in Betracht. Diese Programme sind jedoch nicht
ausschließlich auf Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler nach der
Habilitation zugeschnitten. Im Rahmen der Förderung werden familienbezogene
Leistungen berücksichtigt, darunter ein monatlicher Kinderzuschlag, Leistungen zur
Schul- und Kindergartenbeihilfe sowie im Bedarfsfall die Übernahme von
Kosten für zusätzliche Betreuungsstunden.
Im Bereich der AvH ermöglicht das Feodor Lynen-Forschungsstipendium für
erfahrene und überdurchschnittlich qualifizierte Forscherinnen und Forscher
aus Deutschland, die ihre Promotion vor nicht mehr als 12 Jahren
abgeschlossen haben, langfristige Forschungsaufenthalte (6 bis 18 Monate, aufteilbar in
bis zu 3 Aufenthalte) im Ausland. Von den Forscherinnen und Forschern wird
ein klar erkennbares eigenständiges wissenschaftliches Profil erwartet. Sie
sollten in der Regel bereits habilitiert oder als Juniorprofessor/Juniorprofessorin
tätig sein, eine Nachwuchsgruppe leiten oder eine mehrjährige eigenständige
Tätigkeit nachweisen können. Das Feodor Lynen-Forschungsstipendium bietet
im Rahmen der Stipendienrichtlinien Flexibilität, z. B. in Bezug auf
Verschiebungen, Aufteilung des Stipendiums auf bis zu drei Teilaufenthalte,
Forschungsaufenthalte außerhalb des Gastlandes. Zusätzlich werden
Familienleistungen gewährt, hierzu gehören ein Familienzuschlag für Partner, Partnerinnen
und Kinder, Verlängerungsmöglichkeiten bei Mutterschutz und Elternschaft
oder die Möglichkeit von Zuschüssen zu Kinderbetreuungskosten.
Die DFG richtet sich mit dem Heisenberg-Programm an berufbare
Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler, die die Zeit, bis sie einen Ruf auf eine
Professur oder eine vergleichbare Position erhalten, nutzen können sollen, um ihr
wissenschaftliches Profil weiterzuentwickeln. Die Förderung wird als
Stipendium, Stelle und Professur angeboten und erlaubt den Geförderten damit, an
einem Ort ihrer Wahl zu bleiben oder auch mobil zu sein. Die maximale
Förderdauer von fünf Jahren trägt ebenfalls dazu bei, familiäre Belange möglichst
gut mit der Karriereentwicklung zu vereinbaren.
16. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung zur Auswirkung
bestimmter Mobilitätsauflagen (z. B. sog. Hausberufungsverbote) auf
wissenschaftliche Berufswege promovierter Wissenschaftlerinnen und
Wissenschaftler einschließlich ihres Verbleibs in oder Ausscheidens aus der
Wissenschaft vor, insbesondere wenn diese familiäre Bindungen vor Ort
haben?
Es wird auf den Bundesbericht Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler in
einer frühen Karrierephase 2025 sowie auf die Stellungnahme der
Bundesregierung auf Bundestagsdrucksache 21/1480 verwiesen. Darüber hinaus liegen der
Bundesregierung keine Erkenntnisse vor.
17. Plant die Bundesregierung, im Rahmen ihrer Zuständigkeit für die
Rahmenbedingungen wissenschaftlicher Karrieren (u. a. WissZeitVG,
Programme des Bundes) Maßnahmen zu ergreifen, um die besonderen
Mobilitätshürden habilitierter Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler in
einer späteren Lebens- und Karrierephase abzufedern?
Die Bundesregierung plant diesbezüglich keine Maßnahmen. Darüber hinaus
wird auf die Antworten zu den Fragen 10, 11 und 15 verwiesen.
18. Welche nationalen Förderinstrumente des Bundes, der DFG und anderer
Forschungsorganisationen stehen habilitierten Wissenschaftlerinnen und
Wissenschaftlern ohne feste Anstellung an einer Hochschule zur
eigenständigen Beantragung von Forschungsmitteln einschließlich einer
„Eigenen Stelle“ nach Kenntnis der Bundesregierung zur Verfügung, und
welche formalen Voraussetzungen müssen hierfür erfüllt sein?
Es gibt keine spezifischen Förderinstrumente des Bundes, die sich
ausschließlich oder gezielt an habilitierte Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler
richten. Auf der Ebene einzelner Förderrichtlinien besteht jedoch grundsätzlich die
Möglichkeit, im Einzelfall entsprechende Regelungen zu treffen und
habilitierte Forscherinnen und Forscher zu berücksichtigen. Die Habilitation ist somit
kein generelles Ausschlusskriterium. Allerdings gibt es hierfür keine
einheitliche oder übergreifende Regelung.
Für den Bereich der DFG wird auf die Antwort zu Frage 15 verwiesen. Des
Weiteren erlaubt das Modul „Eigene Stelle“ in der Sachbeihilfe auch
habilitierten Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler, die (noch) keine Stelle haben,
einen Projektantrag für maximal drei Jahre (Wiederholungsanträge möglich) zu
stellen und in dessen Rahmen auch die „Eigene Stelle“ für die Projektleitung zu
beantragen. Die formalen Voraussetzungen sind, dass die Antragstellerinnen
und Antragssteller mindestens eine Promotion haben müssen und ihr Projekt an
einer deutschen Hochschule durchführen möchten.
Die Helmholtz-Gemeinschaft Deutscher Forschungszentren (HGF) verfügt mit
den Programmen „Helmholtz Rising Talent Professorship“ und „Helmholtz
Distinguished Professorship“ über Förderprogramme für die Zielgruppe
berufungsfähige Wissenschaftlerinnen. Ziel ist es, Kandidatinnen bei der Berufung
auf eine W2- oder W3-Professur gemeinsam mit einer deutschen Universität zu
unterstützen. Voraussetzung sind die Nominierung durch ein Helmholtz-
Zentrum und wissenschaftlich herausragende Leistungen. Eine Habilitation ist kein
formales Kriterium. „Helmholtz Rising Talent Professorship“ unterstützt die
erste Berufung auf eine Professur. „Helmholtz Distinguished Professorship“
richtet sich an eine seniorere Zielgruppe, die an ausländischen Institutionen
tätig ist.
Im Bereich der Wissenschaftsgemeinschaft Gottfried Wilhelm Leibniz (WGL)
können habilitierte Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler mit und ohne
feste Anstellung an einer Hochschule in mehreren Förderprogrammen
Forschungsmittel einschließlich einer „Eigenen Stelle“ beantragen: das Leibniz-
Professorinnenprogramm (mit dem Ziel der Rekrutierung von
Spitzenwissenschaftlerinnen); die Leibniz-WissenschaftsCampi (mit dem Ziel, Leibniz-
Einrichtungen und Hochschulen eine thematisch fokussierte Zusammenarbeit zu
ermöglichen); das Programm Leibniz-Kooperative Exzellenz (mit dem Ziel
kooperativer Vernetzung innerhalb und/oder außerhalb der Leibniz-
Gemeinschaft). Formale Voraussetzung ist, dass ein Leibniz-Institut den Antrag bzw.
die Antragsbeteiligung unterstützt.
Die Fraunhofer-Gesellschaft (FhG) unterhält das Förderprogramm ATTRACT,
das sich auch, aber nicht nur an habilitierte Wissenschaftlerinnen und
Wissenschaftler wendet, die ihre Ideen über fünf Jahre bei Fraunhofer marktnah in
Richtung Anwendung entwickeln wollen.
Die Max-Planck-Gesellschaft (MPG) bietet jungen Wissenschaftlerinnen und
Wissenschaftlern durch ihre Max-Planck-Forschungsgruppen und ihr Lise-
Meitner-Exzellenzprogramm die Möglichkeit, sich über internationale,
jährliche Ausschreibungen auf eine befristete Gruppenleitungsfunktion auf W2-
Ebene zu bewerben. Beide Programme beinhalten neben der eigenen
Leitungsposition auch ein Budget zum Aufbau und Unterhalt einer eigenständigen
Gruppe und ermöglichen dadurch unabhängige Forschung für einen Zeitraum
von mindestens sechs Jahren. Formale Voraussetzung für eine erfolgreiche
Bewerbung ist eine abgeschlossene Promotion; eine abgeschlossene Habilitation
ist nicht notwendig.
19. Wie viele Anträge auf DFG-Einzelförderung wurden nach Kenntnis der
Bundesregierung in den letzten fünf Jahren von Antragstellenden mit
Habilitation, aber ohne Professur gestellt, und wie hoch war jeweils die
Bewilligungsquote?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Daten vor.
20. Sieht die Bundesregierung im Rahmen ihrer Zuwendungsgeberfunktion
Handlungsbedarf, spezifische Förderinstrumente für die Phase zwischen
Habilitation und Erstberufung („Postdoc-Habil-Lücke“) zu schaffen oder
bestehende Instrumente entsprechend anzupassen?
Die Bundesregierung sieht derzeit keine Notwendigkeit für Förderinstrumente,
die zwischen Habilitation und Erstberufung greifen. Mit der Habilitation bzw.
habilitationsäquivalenten Leistungen ist die Berufungsfähigkeit belegt.
Berufungsverfahren bzw. die Berufung auf eine Professur liegen allein in der
Verantwortung der Hochschulen.
21. Hat die Bundesregierung Kenntnis von dem in der Vorbemerkung der
Fragesteller genannten offenen Brief des Netzwerks „PD Prekär“ vom
Oktober 2025, und wenn ja, welche Schlussfolgerungen zieht sie daraus?
Die Bundesregierung hat Kenntnis von dem offenen Brief des Netzwerks „PD
Prekär“ vom Oktober 2025. Darüber hinaus wird auf die Antwort zu den
Fragen 10 und 11 verwiesen.
22. Hat die Bundesregierung mit dem Netzwerk „PD Prekär“ oder mit
vergleichbaren Interessenvertretungen habilitierter Wissenschaftlerinnen
und Wissenschaftler bereits Gespräche geführt oder plant sie solche?
Die Bundesregierung führt kontinuierlich Gespräche mit verschiedenen
Interessensgruppen im Wissenschaftsbereich. Das Netzwerk „PD Prekär“ wurde im
Rahmen der Verbändebeteiligung zum Referentenentwurf des
Bundesministeriums für Forschung, Technologie und Raumfahrt (BMFTR) für ein Gesetz zur
Modernisierung des Befristungsrechts im Wissenschaftsbereich
(Wissenschaftszeitvertragsgesetz – WissZeitVG) einbezogen und hat zum
Gesetzentwurf Stellung genommen.
23. Welche Rolle spielt die Situation der Privatdozentinnen und
Privatdozenten für die Bundesregierung bei Bund-Länder-finanzierten Programmen
zur Verbesserung von Studium und Lehre sowie wissenschaftlichen
Karrierewegen?
Es wird auf die Antworten zu den Fragen 10, 11 und 15 verwiesen.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333
Kleinen Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen auf BT-Drs. 21/7848
Anlage
Antwort zu Frage 1:
Zahl der Privatdozentinnen und Privatdozenten, außerplanmäßigen Professorinnen und Professoren 2015-2024
2015 2016 2017 2018 2019 2020 2021 2022 2023 2024
Insgesamt 6 856 6 609 6 302 6 784 6 459 6 241 6 744 6 351 7 205 7 246
darunter Frauen 1 406 1 330 1 302 1 415 1 377 1 277 1 456 1 381 1 629 1 670
Privatdozentinnen und Privatdozenten, außerplanmäßige Professorinnen und Professoren nach einzelnen Bundesländern und Fächergruppen im
Berichtsjahr 2024
Land insgesamt davon in der Fächergruppe
Geisteswissenschaften
Sport Rechts-,
Wirtschafts-
und
Sozialwissenschaften
Mathematik,
Naturwissenschaften
Humanmedizin/
Gesundheitswissenschaften
Agrar-, Forst-
und
Ernährungswissenschaften,
Veterinärmedizin
Ingenieurwissenschaften
Kunst,
Kunstwissenschaft
Zentrale
Einrichtungen
(ohne
klinikspezifische
Einrichtungen)
Zentrale
Einrichtungen der
Hochschulkliniken
(nur
Humanmedizin)
Baden-
Württemberg 4 540 519 7 208 501 2 835 51 168 12 239 –
Bayern 1 565 212 2 104 183 1 031 4 18 6 – 5
Berlin 681 224 3 109 182 – 88 52 23 – –
Brandenburg 127 43 4 15 51 11 1 1 1 – –
Hamburg 4 – – 4 – – – – – – –
Hessen 120 7 4 67 10 13 9 1 6 3 –
Kleinen Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen auf BT-Drs. 21/7848
Anlage
Mecklenburg-
Vorpommern 7 1 – 2 2 – – 1 1 – –
Niedersachsen 132 23 – 10 10 82 5 1 1 – –
Nordrhein-
Westfalen 30 10 1 3 – 7 – 2 1 6 –
Rheinland-Pfalz 25 12 – 6 6 – – – 1 – –
Sachsen 3 – – – – 3 – – – – –
Schleswig-
Holstein 12 3 – 3 – – – 1 – 5 –
Insgesamt 7 246 1 054 21 531 945 3 982 158 245 52 253 5
darunter Frauen
Baden-
Württemberg 973 173 5 55 79 572 7 17 5 60 –
Bayern 377 69 – 22 29 252 – 3 1 – 1
Berlin 196 84 – 28 36 – 26 12 10 – –
Brandenburg 39 17 1 3 17 1 – – – – –
Hessen 36 2 – 20 2 5 4 – 2 1 –
Mecklenburg-
Vorpommern 2 1 – – 1 – – – – – –
Niedersachsen 32 9 – – – 22 1 – – – –
Nordrhein-
Westfalen 5 2 1 2 – – – – – – –
Rheinland-Pfalz 3 – – 3 – – – – – – –
Sachsen 2 – – – – 2 – – – – –
Schleswig-
Holstein 5 3 – 1 – – – – – 1 –
Frauen
insgesamt 1 670 360 7 134 164 854 38 32 18 62 1
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