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Schriftliche Frage 61 von Katrin Fey (DIE LINKE): Was unternimmt die Bundesregierung konkret für die humanitäre Situation afghanischer Vertragsmitarbeiter von ECOLOG, die nachweislich mit de…

dip / schriftliche_frage 16.10.2026 · WP 21 · Original ↗

Teil von Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 12. Oktober 2026 eingegangenen Antworten der Bundesregierung · Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung.

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Schriftliche Frage 61 von Katrin Fey (DIE LINKE): Was unternimmt die Bundesregierung konkret für die humanitäre Situation afghanischer Vertragsmitarbeiter von ECOLOG, die nachweislich mit de… Frage 61 (Katrin Fey, Die Linke): Was unternimmt die Bundesregierung konkret für die humanitäre Situation afghanischer Vertragsmitarbeiter von ECOLOG, die nachweislich mit deutschen und internationalen Streitkräften zusammengearbeitet haben, d. h. unmittelbar die Bundeswehr bzw. NATO-/ISAF-Missionen unterstützt haben und die nun aufgrund ihrer Tätigkeiten im von den Taliban geführten Afghanistan gefährdet sind, aber durch den Fakt, dass das Arbeitsverhältnis über ein Subunternehmen und nicht unmittelbar bei einer deutschen Bundesbehörde bestand, nicht über das Ortskräfteverfahren formal aufgenommen werden können? Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Sebastian Hartmann vom 14. Oktober 2026: Eine Aufnahme nach dem „Ortskräfteverfahren“ ist möglich, wenn der zuständige Ressortbeauftragte feststellt, dass die betroffene Person aufgrund ihrer Tätigkeit als Ortskraft unmittelbar konkret oder latent gefährdet ist. Personal von Werkvertragsnehmern deutscher Stellen können in sehr eng begrenzten und besonders begründeten Ausnahmefällen, wenn sie im Zusammenhang mit ihrem Vertragsverhältnis individuell gefährdet sind, mit einer Ortskraft gleichgestellt werden. Wenn sich eine Person mit einem Werkvertrag an die Ressortbeauftragten bzw. die Deutsche Auslandsvertretung wendet, wird im Einzelfall im Rahmen des ressortspezifischen Ermessens geprüft, ob ein unmittelbarer Bezug zum deutschen Vertragsgeber vorliegt, die individuelle Gefährdung auf dieses Vertragsverhältnis zurückzuführen ist und die über die allgemeine Gefährdung in Afghanistan hinausgeht. Entscheidungsbegründend für die Gesamteinschätzung ist dabei u. a. die Exponiertheit der Tätigkeit, die Kausalität der Gefährdungssituation, die konkretindividuelle Gefährdung aufgrund der ehemaligen Tätigkeit sowie Zeitpunkt und Dauer des Beschäftigungsverhältnisses. Hierdurch kann den Besonderheiten der unterschiedlichen Tätigkeiten und Vertragsverhältnisse der Ressorts mit Werkvertragsnehmern in Afghanistan Rechnung getragen werden. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 13 auf Bundestagsdrucksache 21/1406 verwiesen.

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