Frage von Schahina Gambir (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) mit Antwort – Schriftliche Antworten auf Fragen der Fragestunde (Drucksache 21/3237)
Teil von Protokoll der 49. Sitzung des 21. Deutschen Bundestages. Zu Protokoll gegeben (Anlage), nicht im Plenum gesprochen.
Text
Frage von Schahina Gambir (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) mit Antwort – Schriftliche Antworten auf Fragen der Fragestunde (Drucksache 21/3237)
Schätzt das Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung die Sicherheitslage in Afghanistan nach vier Jahren anders ein, weshalb die Aufnahmezusagen für afghanische Ortskräfte des Ressorts nach Jahren wieder entzogen wurden, und, wenn ja, aus welchen Gründen (www.tagesschau.de/inland/innenpolitik/afghanistan-ortskraefte-dobrindt-100.html), und wie viele Menschen betrifft dies (bitte sowohl nach Hauptpersonen und Familienmitgliedern als auch nach Geschlecht und Minderjährigkeit aufschlüsseln)?
Antwort der Parl. Staatssekretärin Dr. Bärbel Kofler:
Zur Sicherheitslage in Afghanistan wird auf die Antwort der Bundesregierung auf Frage 20 der Kleinen Anfrage der Abgeordneten Schahina Gambir, Luise Amtsberg, Agnieszka Brugger, weiterer Abgeordneter und der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen auf Bundestagsdrucksache 21/2514 verwiesen.
Das BMZ prüft entsprechende Ortskräfte-Fälle auf Grundlage der individuellen Gefahrenvorträge. Demnach ist eine Aufnahme nach dem Ortskräfteverfahren für diejenigen Fälle möglich, für die aufgrund der Tätigkeit im Rahmen der deutschen Entwicklungszusammenarbeit eine individuelle konkrete bzw. latente Gefährdung festzustellen ist, die über die allgemeine Gefährdung in Afghanistan hinausgeht. Eine Aufnahmeerklärung gemäß § 22 AufenthG wird stets unter dem Vorbehalt erklärt, dass das Visumverfahren erfolgreich abgeschlossen wird und keine Erkenntnisse vorliegen, die einer Einreise nach Deutschland entgegenstehen. Grundsätzlich können sich in jedem Stadium des Verfahrens Erkenntnisse ergeben, die zu einer Aufhebung der Aufnahmeerklärungen führen.
Soweit Aufnahmeerklärungen nach § 22 AufenthG aufgehoben werden, erfolgt dies nicht im Wege eines förmlichen Widerrufs oder Rücknahme. Es erfolgt hierzu keine statistische Erfassung.
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