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Abschiebungen nach Afghanistan und Zusammenarbeit mit Taliban-Vertretern (Antwort zu Drs. 21/6194)

dip / drucksache 01.07.2026 · WP 21 · 21/6802 · Antwort · Original ↗

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Abschiebungen nach Afghanistan und Zusammenarbeit mit Taliban-Vertretern (Antwort zu Drs. 21/6194) Deutscher Bundestag Drucksache 21/6802 21. Wahlperiode 01.07.2026 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Clara Bünger, Doris Achelwilm, Anne- Mieke Bremer, weiterer Abgeordneter und der Fraktion Die Linke – Drucksache 21/6194 – Abschiebungen nach Afghanistan und Zusammenarbeit mit Taliban-Vertretern V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Nach Recherchen des „ZDF Magazin Royale“ und anderer Medien hat sich die Zusammenarbeit der Bundesregierung mit Vertretern der Taliban mit dem Ziel, Abschiebungen nach Afghanistan durchzuführen, intensiviert (vgl. auch im Folgenden: http://presseportal.zdf.de/pressemitteilung/zdf-magazin-royale- exklusive-recherche-zu-verbindungen-von-bundesbehoerden-mit-taliban-vertr eter, www.tagesschau.de/investigativ/ndr/taliban-deutschland-afghanistan-10 0.html, https://thruttig.wordpress.com/2026/05/06/bohmermann-deckte-auf-tal eban-im-bamf/). Demnach sollen sowohl in der Bonner Außenstelle des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) als auch am Berliner Flughafen BER Anhörungen stattgefunden haben, bei denen Taliban-Vertretern (mutmaßliche) afghanische Staatsbürger zum Zweck der Ausstellung von Reisedokumenten vorgeführt wurden. Die Leitung habe die Bundespolizei innegehabt, das Auswärtige Amt sei nicht beteiligt gewesen. Das BAMF habe lediglich Räume zur Verfügung gestellt. Ein Team des „ZDF Magazin Royale“ konnte einen der Anhörungstermine in Bonn am 17. April 2026 auch filmisch dokumentieren. Auf den Aufnahmen sind mehr als ein Dutzend Polizei- und Justizfahrzeuge aus mehreren Bundesländern zu sehen, mit denen offenbar Afghanen zu der Vorführung gebracht wurden. Ferner zeigen die Aufnahmen, dass bei der Anhörung in den Diensträumen des BAMF der Taliban-Vertreter S. H. anwesend war, der im Juli 2025 mit Zustimmung der Bundesregierung als Konsularbeamter nach Deutschland einreisen konnte. Offiziell handelt es sich bei S. H. um einen einfachen Konsularbeamten. Die Bundesregierung betrachtet die Botschaft in Berlin und das Generalkonsulat in Bonn nach eigener Aussage nach wie vor als Vertretungen der Islamischen Republik Afghanistan. Das Auswärtige Amt geht nach eigener Auskunft davon aus, dass weiterhin die Diplomaten in Verantwortung sind, die vor der Machtübernahme der Taliban entsandt wurden, weil ihm keine entsprechenden Änderungen mitgeteilt worden seien. Nach Recherchen des NDR haben die Taliban in den Vertretungen in Berlin und Bonn jedoch faktisch längst die Leitung übernommen. Das Konsulat in München befolgt schon seit Längerem Anweisungen der Taliban. Während die Transporter mit den abzuschiebenden Personen die BAMF- Außenstelle in Bonn nach Darstellung des „ZDF Magazin Royale“ nach etwa Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 30. Juni 2026 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. eineinhalb Stunden wieder verließen, blieb die Limousine des afghanischen Generalkonsulats insgesamt mehr als vier Stunden dort. Das wirft die Frage auf, ob im Anschluss an die Anhörungen noch Gespräche zwischen Mitarbeitenden deutscher Behörden und Vertretern der Taliban stattfanden. Unklar ist, ob unter den vorgeführten Personen ausschließlich sogenannte Gefährder und Straftäter waren. „Tagesschau.de“ berichtete über Aussagen aus Kreisen der Bundesländer, wonach eine größere Gruppe von Afghanen abgeschoben werden solle. Straftäter würden dabei priorisiert, die Abschiebungen richteten sich aber auch gegen alleinstehende Männer, die keine Straftaten begangen haben. Nach Kenntnis der Fragestellenden werden auch Afghanen zu Anhörungen mit Taliban-Vertretern vorgeladen, die keine Straftaten begangen haben. Ferner wurde ihnen aus der Praxis berichtet, dass auch Afghanen Vorladungen erhalten haben, die bereits im Besitz gültiger Papiere sind. Ein Hamburger Rechtsanwalt, der mehrere von Abschiebungen bedrohte Afghanen vertritt, kritisierte, dass die Vorführungen unter hohem zeitlichem Druck organisiert würden. Kurze Fristsetzungen erschwerten die Kommunikation mit Mandanten, die sich in Haft befänden. Auch auf europäischer Ebene gibt es Bestrebungen, Abschiebungen nach Afghanistan zu forcieren. Die EU plant, Vertreter der Taliban offiziell zu entsprechenden Gesprächen nach Brüssel einzuladen. Eine Anerkennung der Taliban sei damit aber nicht verbunden, erklärte ein Sprecher der EU (www.zei t.de/politik/ausland/2026-05/eu-taliban-terrororganisation-gespraeche-abschie bungen-gxe). V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g Der Vollzug des Aufenthaltsrechts und damit die Durchführung von Rückführungen fällt nach der föderalen Kompetenzordnung in die Zuständigkeit der Länder. Der Bund unterstützt die Länder hierbei. Für das Herkunftsland Afghanistan unterstützt die Bundespolizei die Länder im Rahmen der Amtshilfe bei der Passersatzpapierbeschaffung. In Erfüllung des Auftrages aus dem Koalitionsvertrag hat die Bundesregierung die Voraussetzungen dafür geschaffen, Rückführungen nach Afghanistan fortlaufend zu ermöglichen. Die Länder entscheiden einzelfallbezogen über die jeweilige Durchführung von Rückführungen.  1. Wie viele Menschen wurden im bisherigen Jahr 2026 aus Deutschland nach Afghanistan abgeschoben? Im Zeitraum vom 1. Januar 2026 bis zum 19. Juni 2026 wurden 87 Personen nach Afghanistan abgeschoben. a) Wie viele dieser Abschiebungen erfolgten mit Linienflügen (bitte mit Datum, anordnendem Bundesland und Anzahl der Personen auflisten), wie viele mit Charterflügen (bitte die Charterabschiebungen einzeln mit Datum, Abflughafen, Zahl der abgeschobenen Personen, beteiligten Bundesländern, Zahl der Begleitbeamten, Kosten bzw. Kostenerstattung durch EU bzw. Frontex auflisten)? Die Antworten auf die jeweiligen Fragestellungen sind den nachfolgenden Tabellen zu entnehmen. Es erfolgte keine Kostenerstattung durch Frontex. Linienflüge Datum Veranlasser Anzahl Personen 02.01.2026 Bayern 1 13.01.2026 Bayern 1 20.03.2026 Hamburg 1 20.03.2026 Rheinland-Pfalz 1 23.03.2026 Hamburg 1 24.03.2026 Hessen 1 31.03.2026 Hessen 1 09.04.2026 Brandenburg 1 10.04.2026 Berlin 1 10.04.2026 Bayern 1 Sammelcharter Datum Anzahl Begleiter Abflughafen Veranlasser Anzahl Personen Kosten Fluggerät 26.02.2026 57 Flughafen Leipzig/Halle Brandenburg 2 366.080 Euro Baden-Württemberg 3 Bayern 3 Hessen 4 Niedersachsen 3 Rheinland-Pfalz 1 Sachsen 3 Saarland 1 28.04.2026 68 Flughafen Leipzig/Halle Brandenburg 2 335.080 Euro Berlin 1 Bundespolizei 1 Baden-Württemberg 1 Bayern 3 Hessen 3 Hamburg 1 Niedersachsen 1 Nordrhein-Westfalen 3 Schleswig-Holstein 1 Sachsen 3 Sachsen-Anhalt 3 Thüringen 2 16.06.2026 92 Flughafen Leipzig/Halle Bayern 14 359.080 Euro Baden-Württemberg 12 Bundespolizei 1 Niedersachsen 1 Nordrhein-Westfalen 3 Schleswig-Holstein 1 b) Sind an die Fragestellenden herangetragene Informationen zutreffend, wonach die Abschiebungen nach Afghanistan durch türkisches Sicherheitspersonal begleitet werden, und wenn ja, trifft dies auf die gesamte Flugstrecke oder nur auf einen Abschnitt zu, und trifft dies auf alle Flüge oder nur auf Linien- bzw. nur auf Charterflüge zu (bitte jeweils erläutern)? Für begleitete Rückführungen mit Linienflügen nach Afghanistan können auf Basis eines Vertrages der Bundespolizei mit einem türkischen Unternehmen private Sicherheitsbegleiter eingesetzt werden. Die Sicherheitsbegleitung kann durchgängig vom Abflughafen bis zum Zielflughafen erfolgen. Bei Chartermaßnahmen nach Afghanistan werden keine privaten Sicherheitsbegleiter eingesetzt. c) Gibt es Kriterien, nach denen entschieden wird, ob Personen mit Charter- oder Linienflügen nach Afghanistan abgeschoben werden, und wenn ja, welche sind dies, werden beispielsweise in erster Linie Menschen, die wegen Straftaten verurteilt wurden, mit Charterflügen abgeschoben? Die Angaben hierzu obliegen den zuständigen Ländern. d) Mit welchen Fluggesellschaften werden Abschiebungen nach Afghanistan durchgeführt? Hinsichtlich der Benennung von Fluggesellschaften gilt, dass das verfassungsrechtlich verankerte Frage- und Informationsrecht des Parlaments auf die Beantwortung gestellter Fragen in der Öffentlichkeit hin angelegt ist. Wenn das Informationsinteresse des Parlaments aber auf Auskünfte zielt, die zur Wahrung berechtigter Geheimhaltungsinteressen nicht öffentlich kundgegeben werden können, sind nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts Formen der Informationsvermittlung zu suchen, die beiden Interessen Rechnung tragen (vgl. Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts [BVerfGE] 124, 161 [193]). Im vorliegenden Fall ist die Einstufung der Benennung der Fluggesellschaften als Verschlusssache (VS) sowohl zur Wahrung von Staatswohlinteressen als auch zur Wahrung berechtigter, grundrechtlich geschützter Interessen der betroffenen Fluggesellschaft notwendig. Eine Veröffentlichung der Fluggesellschaft berührt auch durch Artikel 12 des Grundgesetztes geschützte Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse dieser Fluggesellschaften und kann sich gegebenenfalls negativ auf die Wahrnehmung dieser Fluggesellschaften in der Öffentlichkeit auswirken. Eine öffentliche Benennung der Fluggesellschaft, welche Rückführungsflüge anbietet, birgt die Gefahr, dass dieses Unternehmen öffentlicher Kritik ausgesetzt wird und in der Folge für die Beförderung von ausreisepflichtigen Personen in die Heimatländer nicht mehr zur Verfügung steht. Damit werden Rückführungen weiter erschwert oder sogar unmöglich gemacht, sodass staatliche Interessen an der Ausführung des Aufenthaltsgesetzes negativ beeinträchtigt werden. Um gleichwohl dem parlamentarischen Informationsanspruch nachzukommen, ist dieser Teil der Antwort mit dem Geheimhaltungsgrad „VS-Nur für den Dienstgebrauch“ gemäß § 2 Absatz 2 Nummer 4 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Materiellen Geheimschutz (Verschlusssachenanweisung – VSA) eingestuft worden. Er wird gesondert in der Anlage übermittelt, die nicht zur Veröffentlichung bestimmt ist.* * Das Bundesministerium des Innern hat die Antwort als „VS-Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft. Die Antwort ist im Parlamentssekretariat des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort von Berechtigten eingesehen werden. In Bezug auf die Antwort zur Frage wird somit auf die als „VS-Nur für den Dienstgebrauch“ eingestufte Anlage verwiesen.* e) Bekamen die Personen, die am 28. April 2026 nach Afghanistan abgeschoben wurden, ein Handgeld, und wenn ja, in welcher Höhe? f) Wenn Frage 1e bejaht wird, was ist der Bundesregierung dazu bekannt, ob den abgeschobenen Personen das Handgeld von Taliban- Beamten bei Ankunft in Afghanistan abgenommen wird, und wenn ja, welche Kenntnisse hat sie dazu? Die Fragen 1e und 1f werden gemeinsam beantwortet. Die Frage, ob und – wenn ja – in welcher Höhe Rückgeführten Barmittel zur Verfügung gestellt werden, fällt in die Zuständigkeit der Länder. Die Frage ist an die zuständigen Länder zu richten.  2. Wie viele Anhörungen mit afghanischen Vertretern zum Zweck der Beschaffung von Pässen bzw. Reisedokumenten bzw. Abschiebepapieren hat die Bundespolizei seit 2025 organisiert bzw. durchgeführt (bitte mit Ort und Datum auflisten)? a) Wie viele mutmaßliche afghanische Staatsangehörige wurden bei diesen Vorführungen angehört? Die Fragen 2 und 2a werden gemeinsam beantwortet. Hinsichtlich der Frage nach der Anzahl der für Anhörungen geladenen bzw. vorgeführten Personen verweist die Bundesregierung darauf, dass das verfassungsrechtlich verbürgte Frage- und Informationsrecht des Parlaments zwar auf Beantwortung gestellter Fragen in der Öffentlichkeit angelegt ist. Wenn das Informationsinteresse des Parlaments aber auf Auskünfte zielt, die zur Wahrung berechtigter Geheimhaltungsinteressen nicht öffentlich kundgegeben werden können, sind nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts Formen der Informationsvermittlung zu suchen, die beiden Interessen Rechnung tragen (vgl. Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts 124, 161 [193]). Im vorliegenden Fall stehen Erwägungen des Staatswohls einer offenen Beantwortung entgegen. Die Nennung der Anzahl der angehörten Personen lässt Rückschlüsse über den Umfang der sich noch in Planung befindlichen Rückführungsmaßnahmen zu. Die genaue Kenntnis von Anhörungsterminen und Kapazitäten lässt Rückschlüsse auf Verfahrensabläufe bei Anhörungen sowie den Umfang der Maßnahmen zu, was die ungestörte operative Durchführung der Maßnahmen gefährdet. Auch können Rückschlüsse auf Zeitraum und Umfang weiterer Rückführungen gezogen werden. Da es sich jedoch lediglich um die Anzahl der angehörten Personen handelt und nicht um die Anzahl der tatsächlich positiv identifizierten Personen, wird dieser Teil der Antwort mit dem Geheimhaltungsgrad „VS-Nur für den Dienstgebrauch“ gemäß § 2 Absatz 2 Nummer 4 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Materiellen Geheimschutz (Verschlusssachenanweisung – VSA) eingestuft zur Verfügung gestellt. Er wird gesondert in der Anlage übermittelt, die nicht zur Veröffentlichung bestimmt ist. Es wird auf die als „VS-Nur für den Dienstgebrauch“ eingestufte Anlage verwiesen.* * Das Bundesministerium des Innern hat die Antwort als „VS-Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft. Die Antwort ist im Parlamentssekretariat des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort von Berechtigten eingesehen werden. b) Zu welchem Anteil handelte es sich bei den vorgeführten Afghanen um Personen, die wegen Straftaten verurteilt wurden (bitte in absoluten und relativen Zahlen darstellen), und wie viele von ihnen wurden direkt aus der Haft heraus vorgeführt? Die Frage ist an die zuständigen Länder zu richten. Die Bundespolizei unterstützt die Länder im Rahmen der Amtshilfe bei der Passersatzpapierbeschaffung für das Herkunftsland Afghanistan. c) Welche Bundesländer haben sich an den Anhörungen jeweils beteiligt? An den Anhörungen haben sich die Länder Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen- Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen beteiligt. d) Waren neben der Bundespolizei Vertreter weiterer deutscher Behörden anwesend bzw. beteiligt, und wenn ja, Vertreter welcher Behörden? Auf die Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 31 der Abgeordneten Filiz Polat auf Bundestagsdrucksache 21/6098 wird verwiesen. e) Was genau ist das Ziel der Anhörungen, vor dem Hintergrund, dass nach Kenntnis der Fragestellenden auch Personen vorgeführt werden, die afghanische Papiere haben, bei denen es also keinen Zweifel an der Identität und Staatsbürgerschaft geben dürfte? Die Anhörungen dienen der Identitätsfeststellung und Ausstellung der für die Rückführung notwendigen Passersatzpapiere durch die afghanischen Auslandsvertretungen. f) Bei wie vielen der vorgeführten Personen wurde die Identität bzw. Staatsbürgerschaft durch afghanische Vertreter bestätigt? g) Wie vielen der vorgeführten Personen wurden Reisepapiere ausgestellt, die eine Abschiebung ermöglichen? h) Gab es Personen, bei denen afghanische Vertreter es ablehnten, Passbzw. Reisedokumente auszustellen, und wenn ja, mit welcher Begründung (bitte die Angaben zu den Fragen 2a bis 2g jeweils den Angaben zu Frage 2 zuordnen)? Die Fragen 2f bis 2h werden gemeinsam beantwortet. Die Fragen können aus Gründen des Staatswohls nicht – auch nicht eingestuft – beantwortet werden. Die Beantwortung der Fragen würde Rückschlüsse auf den Umfang der sich noch in Planung befindlichen Rückführungsmaßnahmen sowie auf zeitliche Abläufe im Rückführungsprozess zulassen. Dies könnte die weitere Planung von Rückführungsmaßnahmen sowie deren sichere und ungestörte Durchführung gefährden. Die Herausgabe von Informationen über die bilaterale Rückkehrzusammenarbeit mit einzelnen Staaten ist zudem geeignet, die Bereitschaft zur Aufrechterhaltung oder Verbesserung der Rückkehrkooperation zu verringern. Dies würde sich auf die Interessen der Bundesrepublik Deutschland und ihrer Länder nachteilig auswirken und somit die Aufgabenerfüllung im Zusammenhang mit der Rückübernahme gefährden. Die Zurverfügungstellung von Informationen betreffend die Rückmeldeverhalten auf Passersatzpapierausstellungsersuchen, Potenziale für Rückführungsmaßnahmen und Ablehnungsgründe des jeweiligen Herkunftslandes sind – auch in VS- eingestufter Mitteilung – nicht für eine Weitergabe an das Parlament geeignet, sodass ausnahmsweise das Informationsinteresse der Abgeordneten zurückstehen muss. Dies liegt in der besonderen Vertraulichkeit des Verfahrens begründet. Die mit der Identifizierung und Passersatzpapierausstellung betrauten Auslandsvertretungen haben ein Interesse an einer diskreten und unbefangenen Prüfung der Ersuchen. Die Mitteilung typischer Ablehnungsgründe für Passersatzpapiererstellungsersuchen hätte ebenfalls negative Auswirkungen auf weitere Verfahren. Hierbei ist es unerheblich aus Sicht des Herkunftsstaates, dass diese Informationen nur VS-eingestuft übermittelt würden. Jedenfalls aus Sicht der Drittstaaten erlangen weitere Personenkreise Kenntnis, was aus ihrer Perspektive einer gänzlichen Veröffentlichung gleich käme. Dies hat auch Einfluss auf die Rückkehrzusammenarbeit mit weiteren Drittstaaten, die ebenfalls wahrnehmen würden, dass in bestimmten Fällen Kenntnisse vom o. g. Sachverhalt an weitere Personen übermittelt würden. Eine tatsächliche Gefährdung der Vertraulichkeit der Information muss damit nicht gegeben sein, da die Wahrnehmung der jeweiligen Auslandsvertretungen maßgeblich ist.  3. Kann die Bundesregierung Angaben dazu machen, wie viele derer, die seit 2025 bei solchen Anhörungen vorgeführt und als afghanische Staatsbürger identifiziert wurden, tatsächlich abgeschoben wurden, und wenn ja, welche? Seit November 2025 wurden 89 Personen nach Afghanistan zurückgeführt, die zuvor durch die Auslandsvertretungen Afghanistans identifiziert wurden. Zu Einzelfällen äußert sich die Bundesregierung nicht.  4. Was kann die Bundesregierung sagen zu den jeweiligen bzw. üblichen Fristsetzungen bei solchen Anhörungen, insbesondere mit welchem zeitlichen Vorlauf die Anhörungen den Betroffenen bzw. ihren Anwältinnen und Anwälten angekündigt werden, und hält die Bundesregierung diese Fristen bzw. zeitlichen Abläufe für ausreichend, damit Anwältinnen und Anwälte gegebenenfalls hierauf reagieren können? Diese Frage ist an die zuständigen Länder zu richten.  5. Verlangen die afghanischen Vertreter Gebühren für die Anhörung der vorgeladenen Personen, die Ausstellung von Dokumenten und gegebenenfalls weitere Dienste, und wenn ja, in welcher Höhe (bitte nach einzelnen Posten aufschlüsseln), und welche Gesamtkosten sind der Bundespolizei bzw. dem Bund im Rahmen der bisher durchgeführten Anhörungen entstanden? Die Bundespolizei zahlt an die De-facto-Regierung Afghanistans keine Gelder für die Durchführung von Anhörungen im Rahmen von Verfahren zur Identitätsfeststellung afghanischer Staatsangehöriger. Im Jahr 2025 sind Reisekosten in Höhe von 781,63 Euro, im Jahr 2026 bis dato in Höhe von 11.065,67 Euro entstanden, soweit diese bereits abgerechnet sind.  6. Sind die in der Vorbemerkung der Fragesteller wiedergegebenen Medienberichte zutreffend, wonach bei einer Anhörung am 17. April 2026 in der Bonner Außenstelle des BAMF der Taliban-Vertreter S. H. anwesend war, waren weitere afghanische Vertreter anwesend, und wenn ja, welche?  7. War S. H. an weiteren Anhörungsterminen anwesend, und wenn ja, an welchen, und wo fanden diese statt?  8. Sind Vermutungen des Journalisten T. R. zutreffend, wonach bei Anhörungen am Berliner Flughafen BER entsprechend der regionalen Zuständigkeit der afghanischen Botschaft in Berlin der Taliban-Vertreter N. H. anwesend gewesen sein könnte (https://thruttig.wordpress.com/2026/05/ 06/bohmermann-deckte-auf-taleban-im-bamf/), und wenn nein, welche anderen afghanischen Vertreter waren bei Anhörungen in Berlin anwesend? Die Fragen 6 bis 8 werden gemeinsam beantwortet. Bei allen bislang durchgeführten Anhörungen war jeweils ein Vertreter der Defacto-Regierung Afghanistans zugegen. Zur namentlichen Benennung einzelner Botschaftsmitarbeiter hinsichtlich ihrer allfälligen Teilnahme an Anhörungsmaßnahmen ist die Bundesregierung nicht verpflichtet. Bei der Beantwortung von Kleinen Anfragen ist zum einen das Interesse des oder der Fragenden zu berücksichtigen. Zum anderen ist die Bundesregierung jedoch auch verpflichtet, den notwendigen Schutz der Grundrechte Dritter zu gewährleisten. Hier findet das parlamentarische Informationsrecht eine Schranke im ebenfalls grundgesetzlich verankerten Recht auf informationelle Selbstbestimmung sowie in der Datenschutz-Grundverordnung. Unter Abwägung der jeweiligen Interessen bedarf es hier nicht der der Nennung der Namen der jeweils anwesenden Vertreter der De-facto-Regierung Afghanistans, um den aus dem Fragenkatalog abgeleiteten Interesse des Fragestellers gerecht werden zu können. Insbesondere ist die vertrauliche Behandlung von Namen spezifischer Personen eine grundlegende Voraussetzung für eine funktionierende internationale Zusammenarbeit. Es ist nicht auszuschließen, dass Botschaftsmitarbeiter durch die Preisgabe des Namens und Zuordnung zu einer konkreten Tätigkeit persönlichen Gefahren ausgesetzt sein könnten. Die diskrete Handhabung personenbezogener Daten ist ein funktionales Erfordernis für die Kooperationsbereitschaft von Gesprächspartnern. Die Preisgabe der Namen von Mitarbeitern der Arbeitsebene gefährdet diese. Diesen Maßstab legt die Bundesregierung auch bei anderen Staaten an.  9. Haben neben Berlin und Bonn auch Anhörungen mit afghanischen Vertretern in München oder anderen Städten stattgefunden, und wenn ja, welche, und wann? Auf die Antwort zu Frage 2 wird verwiesen. 10. Ist der Bericht des „ZDF Magazin Royale“ zutreffend, wonach bei der Vorführung am 17. April 2026 die Transporter mit den vorgeführten afghanischen Staatsangehörigen die Räume der BAMF-Außenstelle nach etwa eineinhalb Stunden wieder verließen, wohingegen die Limousine des afghanischen Generalkonsulats insgesamt mehr als vier Stunden dortblieb? a) Wenn nein, wie verhält es sich stattdessen? b) Wenn ja, was geschah dort in den verbleibenden zweieinhalb Stunden, wurden Gespräche zwischen Vertretern der Bundespolizei oder weiterer deutscher Behörden mit dem Taliban-Mitglied S. H. geführt, und wenn ja, worüber, und mit welchem Ergebnis? Die Fragen 10 bis 10b werden gemeinsam beantwortet. Die Frage kann aus Gründen des Staatswohls nicht – auch nicht eingestuft – beantwortet werden. Es ist im überwiegenden Interesse der Bundesregierung, technische Kontakte und die Vornahme konsularischer Handlungen vertraulich und ohne die Gefährdung der handelnden Personen zu ermöglichen. Hierbei ist über eine tatsächliche Gefährdung hinaus auch das Vertrauen der betroffenen Auslandsvertretungen hierin zu berücksichtigen. Die Bekanntgabe von Informationen über die bilaterale Rückkehrzusammenarbeit mit einzelnen Staaten könnte zudem die Bereitschaft zur Aufrechterhaltung oder Verbesserung der Rückkehrkooperation mit diesen Ländern verringern. Dies würde sich auf die Interessen der Bundesrepublik Deutschland und ihrer Länder nachteilig auswirken und somit die Aufgabenerfüllung im Zusammenhang mit der Rückübernahme gefährden. Selbst die Bekanntgabe der erbetenen Informationen unter Wahrung des Geheimschutzes durch die Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages birgt das geringfügige Risiko des Bekanntwerdens, das unter keinen Umständen hingenommen werden kann. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass bereits die eingestufte Übermittlung allfälliger Informationen ein Misstrauen der betroffenen Auslandsvertretungen begründen kann. Hierunter könnte die Bereitschaft an der Durchführung von weiteren Anhörungen leiden oder von weiteren organisatorischen Sicherungsmaßnahmen abhängig gemacht werden. Gleichfalls würden weitere technische Abstimmungen darunter leiden, wenn die Auslandsvertretungen davon ausgehen, dass Inhalte oder Rahmenbedingungen einem erweiterten Personenkreis zugänglich würden. Zugleich könnten auch andere Herkunftsländer Deutschland als unzuverlässigen Partner der Rückkehrzusammenarbeit wahrnehmen, wenn sie davon ausgehen, dass vertrauliche Abstimmungen den Kreis der unmittelbar mit den Vorgängen betrauten Person regelmäßig verlassen. Aus der Perspektive des Drittstaats würde dies womöglich trotzdem als Indiskretion wahrgenommen werden, da ein weiterer Personenkreis von den Vorgängen und Abstimmung Kenntnis erlangt, der nicht unmittelbar in die Prozesse involviert war. Hieran vermag auch die VS- eingestufte Übermittlung der Information nichts ändern. Aus dem Vorgesagten ergibt sich, dass die Informationen derart schutzbedürftige Geheimhaltungsinteressen berühren, dass das Staatswohl gegenüber dem parlamentarischen Informationsinteresse überwiegt. Insofern muss ausnahmsweise das Fragerecht der Abgeordneten gegenüber den Geheimhaltungsinteressen der Bundesregierung zurückstehen. 11. Bleibt die Bundesregierung bzw. das Auswärtige Amt dabei, dass man davon ausgehe, dass die afghanische Botschaft in Berlin und das Generalkonsulat in Bonn nach wie vor von Vertretern der Vorgängerregierung der Taliban geleitet würden, weil eine Übernahme der afghanischen Missionen durch Taliban-Vertreter nicht offiziell mitgeteilt wurde (https://ta z.de/Afghanische-Vertretung-in-Deutschland/!6168685/, bitte begründen)? 12. Wenn Frage 11 bejaht wird, hat die Bundesregierung diesbezügliche Nachforschungen angestellt, nachdem Medienrecherchen zur faktischen Übernahme der afghanischen Vertretungen in Berlin und Bonn veröffentlicht worden waren (www.tagesschau.de/investigativ/afghanistan-botsch aft-berlin-taliban-100.html), wenn ja, was haben diese Nachforschungen ergeben, und wenn nein, warum nicht? Die Fragen 11 und 12 werden gemeinsam beantwortet. Die Bundesregierung verweist auf ihre Antwort auf die Schriftliche Frage 40 der Abgeordneten Cansu Özdemir auf Bundestagsdrucksache 21/5159. 13. Was ist der Bundesregierung dazu bekannt, dass sich laut einem Pressebericht Ende März 2026 unter der Internetadresse der alten afghanischen Botschaft vorübergehend die Webseite einer „Botschaft des Islamischen Emirats Afghanistan in Berlin“ befand, auf der neben der Fahne der Bundesrepublik Deutschland die Fahne des offiziell nicht anerkannten Taliban-Emirats wehte (https://taz.de/Afghanische-Vertretung-in-Deutschlan d/!6168685), und wie bewertet sie dies? 14. Hat die Bundesregierung daraufhin bei den Taliban interveniert, wenn nein, warum nicht, und wenn ja, mit welchem Ergebnis? Die Fragen 13 und 14 werden gemeinsam beantwortet. Laut Kenntnis der Bundesregierung wurden auf der offiziellen Webseite der Botschaft der Islamischen Republik Afghanistan durchgehend die Hoheitszeichen der Islamischen Republik Afghanistan verwendet. 15. Bleibt die Bundesregierung dabei, dass sie trotz der in der Vorbemerkung der Fragesteller beschriebenen intensivierten Kontakte lediglich „technische Kontakte“ zu den Taliban unterhält, und wenn ja, wie begründet sie dies? Der Koalitionsvertrag sieht vor, dass Abschiebungen auch nach Afghanistan durchgeführt werden, wobei der Fokus zunächst auf der Rückführung von Straftätern lag. Für die operative Vorbereitung von Rückführungen ist Kontakt nachgeordneter Stellen auf technisch-operativer Ebene notwendig. Ferner unterhält Deutschland – wie zahlreiche u. a. europäische Staaten – seit Längerem ein Verbindungsbüro für Afghanistan, zu dessen Zuständigkeiten es gehört, sich u. a. mit Vertretern der De-facto-Regierung auszutauschen. Aus derartigen Kontakten auf technischer Ebene folgt keine politische Anerkennung der Taliban als rechtmäßige Regierung Afghanistans. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333

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