Abschiebungen nach Afghanistan und Zusammenarbeit mit Taliban-Vertretern (Antwort zu Drs. 21/6194)
Text
Abschiebungen nach Afghanistan und Zusammenarbeit mit Taliban-Vertretern (Antwort zu Drs. 21/6194)
Deutscher Bundestag Drucksache 21/6802
21. Wahlperiode 01.07.2026
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Clara Bünger, Doris Achelwilm, Anne-
Mieke Bremer, weiterer Abgeordneter und der Fraktion Die Linke
– Drucksache 21/6194 –
Abschiebungen nach Afghanistan und Zusammenarbeit mit Taliban-Vertretern
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Nach Recherchen des „ZDF Magazin Royale“ und anderer Medien hat sich
die Zusammenarbeit der Bundesregierung mit Vertretern der Taliban mit dem
Ziel, Abschiebungen nach Afghanistan durchzuführen, intensiviert (vgl. auch
im Folgenden: http://presseportal.zdf.de/pressemitteilung/zdf-magazin-royale-
exklusive-recherche-zu-verbindungen-von-bundesbehoerden-mit-taliban-vertr
eter, www.tagesschau.de/investigativ/ndr/taliban-deutschland-afghanistan-10
0.html, https://thruttig.wordpress.com/2026/05/06/bohmermann-deckte-auf-tal
eban-im-bamf/). Demnach sollen sowohl in der Bonner Außenstelle des
Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) als auch am Berliner
Flughafen BER Anhörungen stattgefunden haben, bei denen Taliban-Vertretern
(mutmaßliche) afghanische Staatsbürger zum Zweck der Ausstellung von
Reisedokumenten vorgeführt wurden. Die Leitung habe die Bundespolizei
innegehabt, das Auswärtige Amt sei nicht beteiligt gewesen. Das BAMF habe
lediglich Räume zur Verfügung gestellt.
Ein Team des „ZDF Magazin Royale“ konnte einen der Anhörungstermine in
Bonn am 17. April 2026 auch filmisch dokumentieren. Auf den Aufnahmen
sind mehr als ein Dutzend Polizei- und Justizfahrzeuge aus mehreren
Bundesländern zu sehen, mit denen offenbar Afghanen zu der Vorführung gebracht
wurden. Ferner zeigen die Aufnahmen, dass bei der Anhörung in den
Diensträumen des BAMF der Taliban-Vertreter S. H. anwesend war, der im Juli
2025 mit Zustimmung der Bundesregierung als Konsularbeamter nach
Deutschland einreisen konnte. Offiziell handelt es sich bei S. H. um einen
einfachen Konsularbeamten. Die Bundesregierung betrachtet die Botschaft in
Berlin und das Generalkonsulat in Bonn nach eigener Aussage nach wie vor
als Vertretungen der Islamischen Republik Afghanistan. Das Auswärtige Amt
geht nach eigener Auskunft davon aus, dass weiterhin die Diplomaten in
Verantwortung sind, die vor der Machtübernahme der Taliban entsandt wurden,
weil ihm keine entsprechenden Änderungen mitgeteilt worden seien. Nach
Recherchen des NDR haben die Taliban in den Vertretungen in Berlin und
Bonn jedoch faktisch längst die Leitung übernommen. Das Konsulat in
München befolgt schon seit Längerem Anweisungen der Taliban.
Während die Transporter mit den abzuschiebenden Personen die BAMF-
Außenstelle in Bonn nach Darstellung des „ZDF Magazin Royale“ nach etwa
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern
vom 30. Juni 2026 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
eineinhalb Stunden wieder verließen, blieb die Limousine des afghanischen
Generalkonsulats insgesamt mehr als vier Stunden dort. Das wirft die
Frage auf, ob im Anschluss an die Anhörungen noch Gespräche zwischen
Mitarbeitenden deutscher Behörden und Vertretern der Taliban stattfanden.
Unklar ist, ob unter den vorgeführten Personen ausschließlich sogenannte
Gefährder und Straftäter waren. „Tagesschau.de“ berichtete über Aussagen aus
Kreisen der Bundesländer, wonach eine größere Gruppe von Afghanen
abgeschoben werden solle. Straftäter würden dabei priorisiert, die Abschiebungen
richteten sich aber auch gegen alleinstehende Männer, die keine Straftaten
begangen haben. Nach Kenntnis der Fragestellenden werden auch Afghanen zu
Anhörungen mit Taliban-Vertretern vorgeladen, die keine Straftaten begangen
haben. Ferner wurde ihnen aus der Praxis berichtet, dass auch Afghanen
Vorladungen erhalten haben, die bereits im Besitz gültiger Papiere sind. Ein
Hamburger Rechtsanwalt, der mehrere von Abschiebungen bedrohte Afghanen
vertritt, kritisierte, dass die Vorführungen unter hohem zeitlichem Druck
organisiert würden. Kurze Fristsetzungen erschwerten die Kommunikation mit
Mandanten, die sich in Haft befänden.
Auch auf europäischer Ebene gibt es Bestrebungen, Abschiebungen nach
Afghanistan zu forcieren. Die EU plant, Vertreter der Taliban offiziell zu
entsprechenden Gesprächen nach Brüssel einzuladen. Eine Anerkennung der
Taliban sei damit aber nicht verbunden, erklärte ein Sprecher der EU (www.zei
t.de/politik/ausland/2026-05/eu-taliban-terrororganisation-gespraeche-abschie
bungen-gxe).
V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Der Vollzug des Aufenthaltsrechts und damit die Durchführung von
Rückführungen fällt nach der föderalen Kompetenzordnung in die Zuständigkeit der
Länder. Der Bund unterstützt die Länder hierbei. Für das Herkunftsland
Afghanistan unterstützt die Bundespolizei die Länder im Rahmen der Amtshilfe bei
der Passersatzpapierbeschaffung. In Erfüllung des Auftrages aus dem
Koalitionsvertrag hat die Bundesregierung die Voraussetzungen dafür geschaffen,
Rückführungen nach Afghanistan fortlaufend zu ermöglichen. Die Länder
entscheiden einzelfallbezogen über die jeweilige Durchführung von
Rückführungen.
1. Wie viele Menschen wurden im bisherigen Jahr 2026 aus Deutschland
nach Afghanistan abgeschoben?
Im Zeitraum vom 1. Januar 2026 bis zum 19. Juni 2026 wurden 87 Personen
nach Afghanistan abgeschoben.
a) Wie viele dieser Abschiebungen erfolgten mit Linienflügen (bitte mit
Datum, anordnendem Bundesland und Anzahl der Personen auflisten),
wie viele mit Charterflügen (bitte die Charterabschiebungen einzeln
mit Datum, Abflughafen, Zahl der abgeschobenen Personen,
beteiligten Bundesländern, Zahl der Begleitbeamten, Kosten bzw.
Kostenerstattung durch EU bzw. Frontex auflisten)?
Die Antworten auf die jeweiligen Fragestellungen sind den nachfolgenden
Tabellen zu entnehmen. Es erfolgte keine Kostenerstattung durch Frontex.
Linienflüge
Datum Veranlasser Anzahl Personen
02.01.2026 Bayern 1
13.01.2026 Bayern 1
20.03.2026 Hamburg 1
20.03.2026 Rheinland-Pfalz 1
23.03.2026 Hamburg 1
24.03.2026 Hessen 1
31.03.2026 Hessen 1
09.04.2026 Brandenburg 1
10.04.2026 Berlin 1
10.04.2026 Bayern 1
Sammelcharter
Datum Anzahl
Begleiter Abflughafen Veranlasser Anzahl
Personen
Kosten
Fluggerät
26.02.2026 57 Flughafen
Leipzig/Halle
Brandenburg 2 366.080 Euro
Baden-Württemberg 3
Bayern 3
Hessen 4
Niedersachsen 3
Rheinland-Pfalz 1
Sachsen 3
Saarland 1
28.04.2026 68 Flughafen
Leipzig/Halle
Brandenburg 2 335.080 Euro
Berlin 1
Bundespolizei 1
Baden-Württemberg 1
Bayern 3
Hessen 3
Hamburg 1
Niedersachsen 1
Nordrhein-Westfalen 3
Schleswig-Holstein 1
Sachsen 3
Sachsen-Anhalt 3
Thüringen 2
16.06.2026 92 Flughafen
Leipzig/Halle
Bayern 14 359.080 Euro
Baden-Württemberg 12
Bundespolizei 1
Niedersachsen 1
Nordrhein-Westfalen 3
Schleswig-Holstein 1
b) Sind an die Fragestellenden herangetragene Informationen zutreffend,
wonach die Abschiebungen nach Afghanistan durch türkisches
Sicherheitspersonal begleitet werden, und wenn ja, trifft dies auf die gesamte
Flugstrecke oder nur auf einen Abschnitt zu, und trifft dies auf alle
Flüge oder nur auf Linien- bzw. nur auf Charterflüge zu (bitte jeweils
erläutern)?
Für begleitete Rückführungen mit Linienflügen nach Afghanistan können auf
Basis eines Vertrages der Bundespolizei mit einem türkischen Unternehmen
private Sicherheitsbegleiter eingesetzt werden. Die Sicherheitsbegleitung kann
durchgängig vom Abflughafen bis zum Zielflughafen erfolgen. Bei
Chartermaßnahmen nach Afghanistan werden keine privaten Sicherheitsbegleiter
eingesetzt.
c) Gibt es Kriterien, nach denen entschieden wird, ob Personen mit
Charter- oder Linienflügen nach Afghanistan abgeschoben werden, und
wenn ja, welche sind dies, werden beispielsweise in erster Linie
Menschen, die wegen Straftaten verurteilt wurden, mit Charterflügen
abgeschoben?
Die Angaben hierzu obliegen den zuständigen Ländern.
d) Mit welchen Fluggesellschaften werden Abschiebungen nach
Afghanistan durchgeführt?
Hinsichtlich der Benennung von Fluggesellschaften gilt, dass das
verfassungsrechtlich verankerte Frage- und Informationsrecht des Parlaments auf die
Beantwortung gestellter Fragen in der Öffentlichkeit hin angelegt ist. Wenn das
Informationsinteresse des Parlaments aber auf Auskünfte zielt, die zur Wahrung
berechtigter Geheimhaltungsinteressen nicht öffentlich kundgegeben werden
können, sind nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts Formen
der Informationsvermittlung zu suchen, die beiden Interessen Rechnung tragen
(vgl. Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts [BVerfGE] 124, 161
[193]). Im vorliegenden Fall ist die Einstufung der Benennung der
Fluggesellschaften als Verschlusssache (VS) sowohl zur Wahrung von
Staatswohlinteressen als auch zur Wahrung berechtigter, grundrechtlich geschützter Interessen
der betroffenen Fluggesellschaft notwendig. Eine Veröffentlichung der
Fluggesellschaft berührt auch durch Artikel 12 des Grundgesetztes geschützte
Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse dieser Fluggesellschaften und kann sich
gegebenenfalls negativ auf die Wahrnehmung dieser Fluggesellschaften in der
Öffentlichkeit auswirken.
Eine öffentliche Benennung der Fluggesellschaft, welche Rückführungsflüge
anbietet, birgt die Gefahr, dass dieses Unternehmen öffentlicher Kritik
ausgesetzt wird und in der Folge für die Beförderung von ausreisepflichtigen
Personen in die Heimatländer nicht mehr zur Verfügung steht. Damit werden
Rückführungen weiter erschwert oder sogar unmöglich gemacht, sodass staatliche
Interessen an der Ausführung des Aufenthaltsgesetzes negativ beeinträchtigt
werden.
Um gleichwohl dem parlamentarischen Informationsanspruch nachzukommen,
ist dieser Teil der Antwort mit dem Geheimhaltungsgrad „VS-Nur für den
Dienstgebrauch“ gemäß § 2 Absatz 2 Nummer 4 der Allgemeinen
Verwaltungsvorschrift zum Materiellen Geheimschutz (Verschlusssachenanweisung –
VSA) eingestuft worden. Er wird gesondert in der Anlage übermittelt, die nicht
zur Veröffentlichung bestimmt ist.*
* Das Bundesministerium des Innern hat die Antwort als „VS-Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft. Die Antwort ist im Parlamentssekretariat des Deutschen
Bundestages hinterlegt und kann dort von Berechtigten eingesehen werden.
In Bezug auf die Antwort zur Frage wird somit auf die als „VS-Nur für den
Dienstgebrauch“ eingestufte Anlage verwiesen.*
e) Bekamen die Personen, die am 28. April 2026 nach Afghanistan
abgeschoben wurden, ein Handgeld, und wenn ja, in welcher Höhe?
f) Wenn Frage 1e bejaht wird, was ist der Bundesregierung dazu
bekannt, ob den abgeschobenen Personen das Handgeld von Taliban-
Beamten bei Ankunft in Afghanistan abgenommen wird, und wenn ja,
welche Kenntnisse hat sie dazu?
Die Fragen 1e und 1f werden gemeinsam beantwortet.
Die Frage, ob und – wenn ja – in welcher Höhe Rückgeführten Barmittel zur
Verfügung gestellt werden, fällt in die Zuständigkeit der Länder. Die Frage ist
an die zuständigen Länder zu richten.
2. Wie viele Anhörungen mit afghanischen Vertretern zum Zweck der
Beschaffung von Pässen bzw. Reisedokumenten bzw. Abschiebepapieren
hat die Bundespolizei seit 2025 organisiert bzw. durchgeführt (bitte mit
Ort und Datum auflisten)?
a) Wie viele mutmaßliche afghanische Staatsangehörige wurden bei
diesen Vorführungen angehört?
Die Fragen 2 und 2a werden gemeinsam beantwortet.
Hinsichtlich der Frage nach der Anzahl der für Anhörungen geladenen bzw.
vorgeführten Personen verweist die Bundesregierung darauf, dass das
verfassungsrechtlich verbürgte Frage- und Informationsrecht des Parlaments zwar auf
Beantwortung gestellter Fragen in der Öffentlichkeit angelegt ist. Wenn das
Informationsinteresse des Parlaments aber auf Auskünfte zielt, die zur Wahrung
berechtigter Geheimhaltungsinteressen nicht öffentlich kundgegeben werden
können, sind nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts Formen
der Informationsvermittlung zu suchen, die beiden Interessen Rechnung tragen
(vgl. Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts 124, 161 [193]). Im
vorliegenden Fall stehen Erwägungen des Staatswohls einer offenen Beantwortung
entgegen. Die Nennung der Anzahl der angehörten Personen lässt
Rückschlüsse über den Umfang der sich noch in Planung befindlichen
Rückführungsmaßnahmen zu. Die genaue Kenntnis von Anhörungsterminen und Kapazitäten
lässt Rückschlüsse auf Verfahrensabläufe bei Anhörungen sowie den Umfang
der Maßnahmen zu, was die ungestörte operative Durchführung der
Maßnahmen gefährdet. Auch können Rückschlüsse auf Zeitraum und Umfang weiterer
Rückführungen gezogen werden. Da es sich jedoch lediglich um die Anzahl der
angehörten Personen handelt und nicht um die Anzahl der tatsächlich positiv
identifizierten Personen, wird dieser Teil der Antwort mit dem
Geheimhaltungsgrad „VS-Nur für den Dienstgebrauch“ gemäß § 2 Absatz 2 Nummer 4
der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Materiellen Geheimschutz
(Verschlusssachenanweisung – VSA) eingestuft zur Verfügung gestellt. Er wird
gesondert in der Anlage übermittelt, die nicht zur Veröffentlichung bestimmt ist.
Es wird auf die als „VS-Nur für den Dienstgebrauch“ eingestufte Anlage
verwiesen.*
* Das Bundesministerium des Innern hat die Antwort als „VS-Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft. Die Antwort ist im Parlamentssekretariat des Deutschen
Bundestages hinterlegt und kann dort von Berechtigten eingesehen werden.
b) Zu welchem Anteil handelte es sich bei den vorgeführten Afghanen
um Personen, die wegen Straftaten verurteilt wurden (bitte in
absoluten und relativen Zahlen darstellen), und wie viele von ihnen wurden
direkt aus der Haft heraus vorgeführt?
Die Frage ist an die zuständigen Länder zu richten. Die Bundespolizei
unterstützt die Länder im Rahmen der Amtshilfe bei der
Passersatzpapierbeschaffung für das Herkunftsland Afghanistan.
c) Welche Bundesländer haben sich an den Anhörungen jeweils beteiligt?
An den Anhörungen haben sich die Länder Baden-Württemberg, Bayern,
Berlin, Brandenburg, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern,
Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-
Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen beteiligt.
d) Waren neben der Bundespolizei Vertreter weiterer deutscher Behörden
anwesend bzw. beteiligt, und wenn ja, Vertreter welcher Behörden?
Auf die Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 31 der
Abgeordneten Filiz Polat auf Bundestagsdrucksache 21/6098 wird verwiesen.
e) Was genau ist das Ziel der Anhörungen, vor dem Hintergrund, dass
nach Kenntnis der Fragestellenden auch Personen vorgeführt werden,
die afghanische Papiere haben, bei denen es also keinen Zweifel an der
Identität und Staatsbürgerschaft geben dürfte?
Die Anhörungen dienen der Identitätsfeststellung und Ausstellung der für die
Rückführung notwendigen Passersatzpapiere durch die afghanischen
Auslandsvertretungen.
f) Bei wie vielen der vorgeführten Personen wurde die Identität bzw.
Staatsbürgerschaft durch afghanische Vertreter bestätigt?
g) Wie vielen der vorgeführten Personen wurden Reisepapiere
ausgestellt, die eine Abschiebung ermöglichen?
h) Gab es Personen, bei denen afghanische Vertreter es ablehnten,
Passbzw. Reisedokumente auszustellen, und wenn ja, mit welcher
Begründung (bitte die Angaben zu den Fragen 2a bis 2g jeweils den Angaben
zu Frage 2 zuordnen)?
Die Fragen 2f bis 2h werden gemeinsam beantwortet.
Die Fragen können aus Gründen des Staatswohls nicht – auch nicht eingestuft –
beantwortet werden. Die Beantwortung der Fragen würde Rückschlüsse auf den
Umfang der sich noch in Planung befindlichen Rückführungsmaßnahmen
sowie auf zeitliche Abläufe im Rückführungsprozess zulassen. Dies könnte die
weitere Planung von Rückführungsmaßnahmen sowie deren sichere und
ungestörte Durchführung gefährden. Die Herausgabe von Informationen über die
bilaterale Rückkehrzusammenarbeit mit einzelnen Staaten ist zudem geeignet, die
Bereitschaft zur Aufrechterhaltung oder Verbesserung der
Rückkehrkooperation zu verringern. Dies würde sich auf die Interessen der Bundesrepublik
Deutschland und ihrer Länder nachteilig auswirken und somit die
Aufgabenerfüllung im Zusammenhang mit der Rückübernahme gefährden. Die
Zurverfügungstellung von Informationen betreffend die Rückmeldeverhalten auf
Passersatzpapierausstellungsersuchen, Potenziale für Rückführungsmaßnahmen und
Ablehnungsgründe des jeweiligen Herkunftslandes sind – auch in VS-
eingestufter Mitteilung – nicht für eine Weitergabe an das Parlament geeignet, sodass
ausnahmsweise das Informationsinteresse der Abgeordneten zurückstehen
muss. Dies liegt in der besonderen Vertraulichkeit des Verfahrens begründet.
Die mit der Identifizierung und Passersatzpapierausstellung betrauten
Auslandsvertretungen haben ein Interesse an einer diskreten und unbefangenen
Prüfung der Ersuchen. Die Mitteilung typischer Ablehnungsgründe für
Passersatzpapiererstellungsersuchen hätte ebenfalls negative Auswirkungen auf
weitere Verfahren. Hierbei ist es unerheblich aus Sicht des Herkunftsstaates, dass
diese Informationen nur VS-eingestuft übermittelt würden. Jedenfalls aus Sicht
der Drittstaaten erlangen weitere Personenkreise Kenntnis, was aus ihrer
Perspektive einer gänzlichen Veröffentlichung gleich käme. Dies hat auch Einfluss
auf die Rückkehrzusammenarbeit mit weiteren Drittstaaten, die ebenfalls
wahrnehmen würden, dass in bestimmten Fällen Kenntnisse vom o. g. Sachverhalt
an weitere Personen übermittelt würden. Eine tatsächliche Gefährdung der
Vertraulichkeit der Information muss damit nicht gegeben sein, da die
Wahrnehmung der jeweiligen Auslandsvertretungen maßgeblich ist.
3. Kann die Bundesregierung Angaben dazu machen, wie viele derer, die
seit 2025 bei solchen Anhörungen vorgeführt und als afghanische
Staatsbürger identifiziert wurden, tatsächlich abgeschoben wurden, und wenn
ja, welche?
Seit November 2025 wurden 89 Personen nach Afghanistan zurückgeführt, die
zuvor durch die Auslandsvertretungen Afghanistans identifiziert wurden. Zu
Einzelfällen äußert sich die Bundesregierung nicht.
4. Was kann die Bundesregierung sagen zu den jeweiligen bzw. üblichen
Fristsetzungen bei solchen Anhörungen, insbesondere mit welchem
zeitlichen Vorlauf die Anhörungen den Betroffenen bzw. ihren Anwältinnen
und Anwälten angekündigt werden, und hält die Bundesregierung diese
Fristen bzw. zeitlichen Abläufe für ausreichend, damit Anwältinnen und
Anwälte gegebenenfalls hierauf reagieren können?
Diese Frage ist an die zuständigen Länder zu richten.
5. Verlangen die afghanischen Vertreter Gebühren für die Anhörung der
vorgeladenen Personen, die Ausstellung von Dokumenten und
gegebenenfalls weitere Dienste, und wenn ja, in welcher Höhe (bitte nach
einzelnen Posten aufschlüsseln), und welche Gesamtkosten sind der
Bundespolizei bzw. dem Bund im Rahmen der bisher durchgeführten
Anhörungen entstanden?
Die Bundespolizei zahlt an die De-facto-Regierung Afghanistans keine Gelder
für die Durchführung von Anhörungen im Rahmen von Verfahren zur
Identitätsfeststellung afghanischer Staatsangehöriger.
Im Jahr 2025 sind Reisekosten in Höhe von 781,63 Euro, im Jahr 2026 bis dato
in Höhe von 11.065,67 Euro entstanden, soweit diese bereits abgerechnet sind.
6. Sind die in der Vorbemerkung der Fragesteller wiedergegebenen
Medienberichte zutreffend, wonach bei einer Anhörung am 17. April 2026 in der
Bonner Außenstelle des BAMF der Taliban-Vertreter S. H. anwesend
war, waren weitere afghanische Vertreter anwesend, und wenn ja,
welche?
7. War S. H. an weiteren Anhörungsterminen anwesend, und wenn ja, an
welchen, und wo fanden diese statt?
8. Sind Vermutungen des Journalisten T. R. zutreffend, wonach bei
Anhörungen am Berliner Flughafen BER entsprechend der regionalen
Zuständigkeit der afghanischen Botschaft in Berlin der Taliban-Vertreter N. H.
anwesend gewesen sein könnte (https://thruttig.wordpress.com/2026/05/
06/bohmermann-deckte-auf-taleban-im-bamf/), und wenn nein, welche
anderen afghanischen Vertreter waren bei Anhörungen in Berlin
anwesend?
Die Fragen 6 bis 8 werden gemeinsam beantwortet.
Bei allen bislang durchgeführten Anhörungen war jeweils ein Vertreter der
Defacto-Regierung Afghanistans zugegen. Zur namentlichen Benennung einzelner
Botschaftsmitarbeiter hinsichtlich ihrer allfälligen Teilnahme an
Anhörungsmaßnahmen ist die Bundesregierung nicht verpflichtet. Bei der Beantwortung
von Kleinen Anfragen ist zum einen das Interesse des oder der Fragenden zu
berücksichtigen. Zum anderen ist die Bundesregierung jedoch auch
verpflichtet, den notwendigen Schutz der Grundrechte Dritter zu gewährleisten. Hier
findet das parlamentarische Informationsrecht eine Schranke im ebenfalls
grundgesetzlich verankerten Recht auf informationelle Selbstbestimmung sowie in
der Datenschutz-Grundverordnung. Unter Abwägung der jeweiligen Interessen
bedarf es hier nicht der der Nennung der Namen der jeweils anwesenden
Vertreter der De-facto-Regierung Afghanistans, um den aus dem Fragenkatalog
abgeleiteten Interesse des Fragestellers gerecht werden zu können. Insbesondere
ist die vertrauliche Behandlung von Namen spezifischer Personen eine
grundlegende Voraussetzung für eine funktionierende internationale Zusammenarbeit.
Es ist nicht auszuschließen, dass Botschaftsmitarbeiter durch die Preisgabe des
Namens und Zuordnung zu einer konkreten Tätigkeit persönlichen Gefahren
ausgesetzt sein könnten. Die diskrete Handhabung personenbezogener Daten ist
ein funktionales Erfordernis für die Kooperationsbereitschaft von
Gesprächspartnern. Die Preisgabe der Namen von Mitarbeitern der Arbeitsebene
gefährdet diese. Diesen Maßstab legt die Bundesregierung auch bei anderen Staaten
an.
9. Haben neben Berlin und Bonn auch Anhörungen mit afghanischen
Vertretern in München oder anderen Städten stattgefunden, und wenn ja,
welche, und wann?
Auf die Antwort zu Frage 2 wird verwiesen.
10. Ist der Bericht des „ZDF Magazin Royale“ zutreffend, wonach bei der
Vorführung am 17. April 2026 die Transporter mit den vorgeführten
afghanischen Staatsangehörigen die Räume der BAMF-Außenstelle nach
etwa eineinhalb Stunden wieder verließen, wohingegen die Limousine
des afghanischen Generalkonsulats insgesamt mehr als vier Stunden
dortblieb?
a) Wenn nein, wie verhält es sich stattdessen?
b) Wenn ja, was geschah dort in den verbleibenden zweieinhalb
Stunden, wurden Gespräche zwischen Vertretern der Bundespolizei oder
weiterer deutscher Behörden mit dem Taliban-Mitglied S. H. geführt,
und wenn ja, worüber, und mit welchem Ergebnis?
Die Fragen 10 bis 10b werden gemeinsam beantwortet.
Die Frage kann aus Gründen des Staatswohls nicht – auch nicht eingestuft –
beantwortet werden. Es ist im überwiegenden Interesse der Bundesregierung,
technische Kontakte und die Vornahme konsularischer Handlungen vertraulich
und ohne die Gefährdung der handelnden Personen zu ermöglichen. Hierbei ist
über eine tatsächliche Gefährdung hinaus auch das Vertrauen der betroffenen
Auslandsvertretungen hierin zu berücksichtigen. Die Bekanntgabe von
Informationen über die bilaterale Rückkehrzusammenarbeit mit einzelnen Staaten
könnte zudem die Bereitschaft zur Aufrechterhaltung oder Verbesserung der
Rückkehrkooperation mit diesen Ländern verringern. Dies würde sich auf die
Interessen der Bundesrepublik Deutschland und ihrer Länder nachteilig
auswirken und somit die Aufgabenerfüllung im Zusammenhang mit der
Rückübernahme gefährden. Selbst die Bekanntgabe der erbetenen Informationen unter
Wahrung des Geheimschutzes durch die Geheimschutzstelle des Deutschen
Bundestages birgt das geringfügige Risiko des Bekanntwerdens, das unter keinen
Umständen hingenommen werden kann. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass
bereits die eingestufte Übermittlung allfälliger Informationen ein Misstrauen der
betroffenen Auslandsvertretungen begründen kann. Hierunter könnte die
Bereitschaft an der Durchführung von weiteren Anhörungen leiden oder von
weiteren organisatorischen Sicherungsmaßnahmen abhängig gemacht werden.
Gleichfalls würden weitere technische Abstimmungen darunter leiden, wenn
die Auslandsvertretungen davon ausgehen, dass Inhalte oder
Rahmenbedingungen einem erweiterten Personenkreis zugänglich würden. Zugleich könnten
auch andere Herkunftsländer Deutschland als unzuverlässigen Partner der
Rückkehrzusammenarbeit wahrnehmen, wenn sie davon ausgehen, dass
vertrauliche Abstimmungen den Kreis der unmittelbar mit den Vorgängen
betrauten Person regelmäßig verlassen. Aus der Perspektive des Drittstaats würde
dies womöglich trotzdem als Indiskretion wahrgenommen werden, da ein
weiterer Personenkreis von den Vorgängen und Abstimmung Kenntnis erlangt, der
nicht unmittelbar in die Prozesse involviert war. Hieran vermag auch die VS-
eingestufte Übermittlung der Information nichts ändern.
Aus dem Vorgesagten ergibt sich, dass die Informationen derart
schutzbedürftige Geheimhaltungsinteressen berühren, dass das Staatswohl gegenüber dem
parlamentarischen Informationsinteresse überwiegt. Insofern muss
ausnahmsweise das Fragerecht der Abgeordneten gegenüber den
Geheimhaltungsinteressen der Bundesregierung zurückstehen.
11. Bleibt die Bundesregierung bzw. das Auswärtige Amt dabei, dass man
davon ausgehe, dass die afghanische Botschaft in Berlin und das
Generalkonsulat in Bonn nach wie vor von Vertretern der Vorgängerregierung
der Taliban geleitet würden, weil eine Übernahme der afghanischen
Missionen durch Taliban-Vertreter nicht offiziell mitgeteilt wurde (https://ta
z.de/Afghanische-Vertretung-in-Deutschland/!6168685/, bitte
begründen)?
12. Wenn Frage 11 bejaht wird, hat die Bundesregierung diesbezügliche
Nachforschungen angestellt, nachdem Medienrecherchen zur faktischen
Übernahme der afghanischen Vertretungen in Berlin und Bonn
veröffentlicht worden waren (www.tagesschau.de/investigativ/afghanistan-botsch
aft-berlin-taliban-100.html), wenn ja, was haben diese Nachforschungen
ergeben, und wenn nein, warum nicht?
Die Fragen 11 und 12 werden gemeinsam beantwortet.
Die Bundesregierung verweist auf ihre Antwort auf die Schriftliche Frage 40
der Abgeordneten Cansu Özdemir auf Bundestagsdrucksache 21/5159.
13. Was ist der Bundesregierung dazu bekannt, dass sich laut einem
Pressebericht Ende März 2026 unter der Internetadresse der alten afghanischen
Botschaft vorübergehend die Webseite einer „Botschaft des Islamischen
Emirats Afghanistan in Berlin“ befand, auf der neben der Fahne der
Bundesrepublik Deutschland die Fahne des offiziell nicht anerkannten
Taliban-Emirats wehte (https://taz.de/Afghanische-Vertretung-in-Deutschlan
d/!6168685), und wie bewertet sie dies?
14. Hat die Bundesregierung daraufhin bei den Taliban interveniert, wenn
nein, warum nicht, und wenn ja, mit welchem Ergebnis?
Die Fragen 13 und 14 werden gemeinsam beantwortet.
Laut Kenntnis der Bundesregierung wurden auf der offiziellen Webseite der
Botschaft der Islamischen Republik Afghanistan durchgehend die
Hoheitszeichen der Islamischen Republik Afghanistan verwendet.
15. Bleibt die Bundesregierung dabei, dass sie trotz der in der Vorbemerkung
der Fragesteller beschriebenen intensivierten Kontakte lediglich
„technische Kontakte“ zu den Taliban unterhält, und wenn ja, wie begründet sie
dies?
Der Koalitionsvertrag sieht vor, dass Abschiebungen auch nach Afghanistan
durchgeführt werden, wobei der Fokus zunächst auf der Rückführung von
Straftätern lag. Für die operative Vorbereitung von Rückführungen ist Kontakt
nachgeordneter Stellen auf technisch-operativer Ebene notwendig. Ferner
unterhält Deutschland – wie zahlreiche u. a. europäische Staaten – seit Längerem
ein Verbindungsbüro für Afghanistan, zu dessen Zuständigkeiten es gehört, sich
u. a. mit Vertretern der De-facto-Regierung auszutauschen. Aus derartigen
Kontakten auf technischer Ebene folgt keine politische Anerkennung der
Taliban als rechtmäßige Regierung Afghanistans.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333
Relationen
- answered_by → Bundesministerium des Innern
- authored ← Bundesregierung
- part_of_vorgang → Abschiebungen nach Afghanistan und Zusammenarbeit mit Taliban-Vertretern (Antwort)