Schriftliche Frage 7 von Dr. Konstantin von Notz (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung dazu vor, ob bzw. in welchem Rahmen Vertrauenspersonen des iranischen Regimes versucht haben,…
Teil von Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 19. Oktober 2026 eingegangenen Antworten der Bundesregierung · Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen.
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Schriftliche Frage 7 von Dr. Konstantin von Notz (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung dazu vor, ob bzw. in welchem Rahmen Vertrauenspersonen des iranischen Regimes versucht haben,…
Frage 7 (Dr. Konstantin von Notz, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN):
Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung dazu vor, ob bzw. in welchem Rahmen Vertrauenspersonen des iranischen Regimes versucht haben, Finanzinstitute/Banken in Deutschland oder im europäischen Ausland in den vergangenen Jahren zu erwerben bzw. mehrheitlich unter ihre Kontrolle zu bringen?
Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Michael Schrodi vom 19. Oktober 2026:
Eine Beantwortung kann nicht offen erfolgen, sondern wird als Verschlusssache „VS-Vertraulich“ eingestuft, da sich die Beantwortung auf die Ausübung der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bafin) über Einzelinstitute bezieht. Eine Einsichtnahme kann nur in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages erfolgen. Zwar können einfachgesetzliche Verschwiegenheitsregelungen wie § 9 des Kreditwesengesetzes (KWG) bzw. § 54 des Geldwäschegesetzes (GwG) den parlamentarischen Informationsanspruch nicht beschränken (vgl. BVerfG-Urteil vom 7. November 2017), eine Beschränkung ist gleichwohl in bestimmten Fällen im Rahmen einer Güterabwägung geboten, sofern gleich- oder höherwertige Güter von Verfassungsrang betroffen sind, die mit dem Informationsanspruch kollidieren. Im Rahmen von Auskünften zur Geschäftstätigkeit ist regelmäßig das Betriebs- und Geschäftsgeheimnis (Artikel 12 Absatz 1 GG) sowie das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung des jeweiligen Instituts betroffen und erfordern eine entsprechend sorgfältige Güterabwägung. Diese Güterabwägung führt hier im Ergebnis dazu, dass die Antwort auf die Schriftliche Frage nach Abwägung des Informationsinteresses des Fragestellers mit den oben genannten Interessen, insbesondere mit der Funktionsfähigkeit staatlicher Aufsicht über Kreditinstitute und den Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen von Unternehmen nach Artikel 12 Absatz 1 GG, mit dem Grad „VS-Vertraulich“ einzustufen und in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages zu hinterlegen ist.1 1 Das Bundesministerium für Finanzen hat die Antwort als „VS-Vertraulich“ eingestuft. Die Antwort ist in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort nach Maßgabe der Geheimschutzordnung eingesehen werden.
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