polradar

Mögliche Auswirkungen der US-Terrorlistung der "Antifa Ost" auf das deutsche Finanzsystem und die staatliche Förderpraxis (Antwort zu Drs. 21/4251)

dip / drucksache 20.03.2026 · WP 21 · 21/4968 · Antwort · Original ↗

Im Graph öffnen

Text

Mögliche Auswirkungen der US-Terrorlistung der "Antifa Ost" auf das deutsche Finanzsystem und die staatliche Förderpraxis (Antwort zu Drs. 21/4251) Deutscher Bundestag Drucksache 21/4968 21. Wahlperiode 20.03.2026 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Torben Braga, Kay Gottschalk, Christian Douglas, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD – Drucksache 21/4251 – Mögliche Auswirkungen der US-Terrorlistung der „Antifa Ost“ auf das deutsche Finanzsystem und die staatliche Förderpraxis V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Am 13. November 2025 stufte das US-Außenministerium die deutsche Gruppe „Antifa Ost“ (auch bekannt als „Antifa East“ oder „Hammerbande“) sowie drei weitere europäische militante antifaschistische Gruppierungen als Specially Designated Global Terrorists (SDGT) ein und kündigte an, sie ab dem 20. November 2025 zusätzlich als Foreign Terrorist Organizations (FTO) zu designieren (vgl. Pressemitteilung des US Department of State und Federal Register; www.state.gov/releases/office-of-the-spokesperson/2025/11/designat ions-of-antifa-ost-and-three-other-violent-antifa-groups). Die damit verbundenen Maßnahmen des Office of Foreign Assets Control (OFAC) verbieten US- Personen und -Unternehmen jegliche Transaktionen mit den betroffenen Gruppen und zwingen auch internationale Finanzinstitute zu strengen Compliance-Maßnahmen, um gravierende Sanktionsverstöße und den Ausschluss vom globalen Finanzsystem zu vermeiden. In Deutschland zeitigten diese US-Designationen sehr rasch konkrete Folgen: Ende Dezember 2025 kündigten zahlreichen Presseberichten (vgl. etwa www. ndr.de/nachrichten/niedersachsen/braunschweig_harz_goettingen/goettingen-b anken-kuendigen-konten-der-roten-hilfe,rotehilfe-112.html) zufolge sowohl die GLS Gemeinschaftsbank als auch die Sparkasse Göttingen der Roten Hilfe e. V. sämtliche Konten. Die Rote Hilfe e. V. wird vom Bundesamt für Verfassungsschutz als linksextremistische Organisation mit ca. 19 000 Mitgliedern eingestuft, gilt als eine der zentralen Säulen des deutschen Linksextremismus und unterstützt linksextremistische Straftäter vor allem durch finanzielle und politische Hilfe (u. a. Übernahme von Prozesskosten). Ähnliche Kontokündigungen trafen die Deutsche Kommunistische Partei (DKP) und den Anarchisten Black Cross Dresden (vgl. https://taz.de/Kontokuendigung-linker-Organisa tionen/!6143651/). Bemerkenswert ist in den Augen der Fragesteller, dass die GLS Bank die Rote Hilfe zuvor gezielt nach Verbindungen zur „Antifa Ost“ befragt haben soll – ein deutlicher Hinweis auf eine akute und risikobewusste Neubewertung entsprechender Geschäftsbeziehungen. Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 19. März 2026 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Als Reaktion darauf gründete sich Anfang Januar 2026 das Netzwerk „Debanking stoppen“, das einen offenen Brief an Vorstand und Aufsichtsrat der GLS Bank veröffentlichte. Dieser Brief, der die Rücknahme der Kündigungen fordert, wurde bis zum 11. Januar 2026 von 246 Organisationen, 2 731 Genossenschaftsmitgliedern der GLS Bank, 2 307 weiteren GLS-Kunden sowie 2 561 weiteren Einzelpersonen unterzeichnet (insgesamt über 7 599 Unterstützer; vgl. https://debankingstoppen.de/offener-brief/ und https://debankingstop pen.de/offener-brief-oeffentlich-unterschreibende-einzelpersonen/). Die breite Solidarisierung – insbesondere von Genossenschaftsmitgliedern – mit der Roten Hilfe wirft die Frage auf, inwieweit die GLS Bank eine zentrale Rolle im Finanzkreislauf dieses linksextremen Spektrums einnimmt und ob dies mit den Vorgaben zur Verhinderung von Terrorismus- und Extremismusfinanzierung vereinbar ist. Vor diesem Hintergrund und angesichts der unmittelbaren extraterritorialen Wirkung US-amerikanischer Sanktionen ergeben sich für die Fragesteller Fragen zur Einhaltung nationaler und europäischer Vorschriften zur Bekämpfung von Terrorismus- und Extremismusfinanzierung (insbesondere Geldwäschegesetz, EU-Sanktionsverordnungen) sowie zu möglichen systemischen Risiken für die Integrität und Stabilität des deutschen Finanzplatzes. V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g Hinsichtlich der Bezeichnungen „Antifa-Ost-Verfahren“, „Budapest-Komplex“ und „Hammerbande“ wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung in ihrer Antwort auf die Kleine Anfrage der Fraktion der AfD auf Bundestagsdrucksache 21/2515 verwiesen.  1. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über die Einstufung der Gruppe „Antifa Ost“ als Specially Designated Global Terrorist und Foreign Terrorist Organization durch die USA? Der Bundesregierung ist die mediale Berichterstattung zu dem Thema bekannt. Das US-Außenministerium hat am 13. November 2025 „Antifa-Ost“ sowie drei weitere europäische Gruppierungen als Specially Designated Global Terrorists (SDGTs) eingestuft und deren beabsichtigte Einstufung als Foreign Terrorist Organizations (FTO) zum 20. November 2025 erklärt. In der Begründung wird darauf verwiesen, dass „Antifa Ost“ Mitte Februar 2023 mehrere Angriffe in Budapest ausgeführt habe. Rechtliche Grundlage der Maßnahme sind Exekutiv- Verordnungen der Bush-Administration in Reaktion auf 9/11 sowie section 219 des Immigration and Nationality Act.  2. Welche eigenen Bewertungen liegen der Bundesregierung zu Struktur, Aktivitäten und internationaler Vernetzung der „Antifa Ost“ ggf. vor? Bei dem Netzwerk „Antifa-Ost“ handelt es sich um ein linksextremistisches Netzwerk, welches den Einsatz von Gewalt zur Durchsetzung der eigenen politischen Ziele als legitimes Mittel betrachtet. Das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) rechnete dem Netzwerk „Antifa Ost“ Angehörige im niedrigen zweitstelligen Bereich zu. Aufgrund der zuletzt erfolgten Festnahmen und zum Teil bereits erfolgten Verurteilungen zu Haftstrafen ist das Netzwerk derzeit als weitgehend zerschlagen anzusehen. Am linksextremistisch motivierten Überfall anlässlich des rechtsextremistischen „Tag der Ehre“ zwischen dem 9. und 11. Februar 2023 in Budapest nahmen neben deutschen Staatsangehörigen des Netzwerkes „Antifa-Ost“ auch einzelne Linksextremisten aus anderen Ländern teil. Da die Taten gemeinsam begangen wurden, ist von einer Vernetzung des Netzwerkes „Antifa-Ost“ mit Linksextremisten aus dem Ausland im Einzelfall auszugehen. Der Bundesregierung liegen dennoch keine Erkenntnisse hinsichtlich einer tiefergehenden internationalen Vernetzung des Personenkreises vor.  3. Teilt die Bundesregierung die Einschätzung der US-Behörden hinsichtlich der Gewalt- und Terrorismusrelevanz dieser Gruppierung, und wenn ja, inwieweit? Der „militante Antifaschismus“ wurde in den letzten Jahren in Deutschland durch die Taten des linksextremistischen Netzwerkes „Antifa-Ost“ dominiert. Der Personenzusammenschluss zahlreicher gewaltorientierter Linksextremisten aus den östlichen Bundesländern wird spätestens von 2018 an für zahlreiche äußerst brutale Überfälle auf tatsächliche oder zuvor selbst als solche ausgemachte Rechtsextremisten verantwortlich gemacht. Die Strafgerichte nahmen in den bisherigen Verfahren gegen Personen des Netzwerkes „Antifa-Ost“ das Bestehen einer kriminellen Vereinigung nach § 129 des Strafgesetzbuches (StGB) an.  4. Hat die Bundesregierung gegenüber den US-Behörden Klarstellungen zu Reichweite und Kriterien der Designation erbeten, insbesondere im Hinblick auf deutsche Unterstützerstrukturen? Die Bundesregierung steht mit der US-Regierung zu relevanten Themen und Fragen im Austausch, insbesondere mit Blick auf US-Maßnahmen, die deutsche Rechtssubjekte betreffen. Eine Beantwortung zum konkreten Austausch des BfV mit ausländischen oder inländischen Behörden kann trotz der grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Pflicht, Informationsansprüche des Deutschen Bundestages zu erfüllen, aus Gründen der Gewährleistung einer funktionsgerechten und organadäquaten Aufgabenwahrnehmung (Third-Party-Rule) nicht erfolgen, da Arbeitsmethoden und Vorgehensweisen der Sicherheitsbehörden des Bundes und deren Austausch mit internationalen Partnerdiensten, hier des BfV, im Hinblick auf deren künftige Aufgabenerfüllung besonders schutzbedürftig sind. Die erbetenen Auskünfte können aufgrund der Restriktionen der sog. „Third- Party-Rule“ nicht erteilt werden. Die Bedeutung der „Third-Party-Rule“ für die internationale nachrichtendienstliche Zusammenarbeit hat das BVerfG in seinem Beschluss 2 BvE 2/15 vom 13. Oktober 2016 (Rn. 162-166) gewürdigt. Die „Third-Party-Rule“ betrifft den internationalen Austausch von Informationen der Nachrichtendienste. Diese Informationen sind geheimhaltungsbedürftig, weil sie sicherheitsrelevante Erkenntnisse enthalten, die unter Maßgabe der vertraulichen Behandlung von ausländischen Nachrichtendiensten an das BfV weitergeleitet wurden. Eine Freigabe durch die ausländischen Nachrichtendienste liegt nicht vor. Die Zusammenarbeit von Nachrichtendiensten setzt die Einhaltung von Vertraulichkeit voraus. Erfahrungen haben gezeigt, dass die Partnerdienste aufgrund der meist hoch eingestuften und sensiblen Inhalte äußerst restriktiv bezüglich der Freigabe ihrer Informationen verfahren. Dies gilt umso mehr, da es sich im Kontext parlamentarischer Anfragen zumeist nicht um lang zurückliegende Ereignisse handelt. Im Rahmen von Prognoseentscheidungen unterbleiben Nachfragen, auch unter Berücksichtigung von Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten, wenn die Datenübermittlung bereits mit einer ausdrücklichen und umfassenden Verwendungsbeschränkung durch die übermittelnde ausländische Behörde versehen wurde. Bei der Einschätzung außenpolitisch erheblicher Sachverhalte wie der Zweckmäßigkeit möglichen Verhaltens gewährt das Grundgesetz den Organen der auswärtigen Gewalt einen weiten Spielraum, um es zu ermöglichen, die jeweiligen politischen Ziele der Bundesrepublik Deutschland im Rahmen des völkerrechtlich und verfassungsrechtlich Zulässigen durchzusetzen (BVerfGE 43, 101 [153, Rn. 170]; BVerfGE 55, 349 [365]). Das parlamentarische Fragerecht hat für die Bundesregierung einen äußerst hohen Stellenwert. Daraus lässt sich aber nicht ohne Weiteres ein entsprechend umfassender Anspruch an ausländische Partnerbehörden ableiten, da für sie keine Rechts- oder Auskunftspflicht gegenüber ausländischen Abgeordneten besteht. Es ist vor diesem Hintergrund zu bedenken, dass jedenfalls ein systematisches und hochfrequentes Abfragen von Informationen anlässlich von parlamentarischen Anfragen durch deutsche Sicherheitsbehörden bei ausländischen Partnerdiensten bei diesen nahe legen könnte, dass in Deutschland das parlamentarische Informationsrecht gegenüber den Grundlagen der internationalen Zusammenarbeit im Rahmen einer Interessensabwägung von vornherein und in allen Fällen überwiegt. Es bestünde hierdurch die Möglichkeit einer Erschütterung der internationalen, vertraulichen Zusammenarbeit von Nachrichtendiensten bzw. Sicherheitsbehörden und damit einhergehenden Einschränkungen bei der Informationsweitergabe. Würden in der Konsequenz eines Vertrauensverlustes Informationen von ausländischen Stellen entfallen oder wesentlich zurückgehen, hätte dies wiederum eine erhebliche Schwächung der den Nachrichtendiensten des Bundes zur Verfügung stehenden Möglichkeiten der Informationsgewinnung und damit empfindliche Nachteile für die Auftragserfüllung der Nachrichtendienste zur Folge. Oftmals ist kein Ersatz durch andere Instrumente der Informationsgewinnung möglich. Eine Bekanntgabe der Information kann demzufolge einen Nachteil für das Wohl des Bundes bedeuten, da durch die Missachtung einer zugesagten und vorausgesetzten Vertraulichkeit die künftige Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben des Verfassungsschutzes einschließlich der Zusammenarbeit mit anderen Behörden, zumal mit Nachrichtendiensten anderer Staaten, erschwert würden. Die (zugesagte) Vertraulichkeit erstreckt sich dabei auch auf Hinweise von Geheimdiensten und Ermittlungsbehörden anderer Staaten. Dies beinhaltet stets auch die Information, ob solche überhaupt vorliegen. Selbst die Bekanntgabe unter Wahrung des Geheimschutzes birgt das Risiko des Bekanntwerdens, welches unter keinen Umständen hingenommen werden kann. Das Bekanntwerden von Informationen, die nach den Regeln der „Third- Party-Rule“ erlangt wurden, würde als Störung der wechselseitigen Vertrauensgrundlage gewertet werden und hätte eine schwere Beeinträchtigung der Teilhabe des BfV am internationalen Erkenntnisaustausch zwischen Nachrichtendiensten zur Folge. Die notwendige Abwägung zwischen dem Geheimhaltungsinteresse einerseits und dem grundsätzlich umfassenden parlamentarischen Fragerecht andererseits ergibt daher, dass auch die eingestufte Übermittlung der Informationen an die Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages vorliegend nicht in Betracht kommt. Insofern muss ausnahmsweise das Fragerecht der Abgeordneten gegenüber den Geheimhaltungsinteressen der Bundesregierung zurückstehen. Zuletzt berührt diese Frage den Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung. Wie sich aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 13. Juni 2017 (2 BvE 1/15, Rn. 92 f.) ergibt, erstreckt sich die Kontrollkompetenz des Bundestages grundsätzlich nur auf bereits abgeschlossene Vorgänge. Sie umfasst nicht die Befugnis, in laufende Entscheidungsvorbereitungen einzugreifen. Anders als die Einstufung des Netzwerkes „Antifa Ost“ durch die US-amerikanische Regierung, hält der Austausch zu der Bewertung dieser Einstufung innerhalb der deutschen Exekutive derzeit noch an.  5. Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus der extraterritorialen Wirkung US-amerikanischer Terrorismus- und Sanktionsregelungen auf deutsche Akteure? Die von der US-Regierung erlassenen Sanktionsregelungen entfalten Rechtswirkung ausschließlich innerhalb der US-Jurisdiktion. Die Bundesregierung lehnt die extraterritoriale Anwendung von Sanktionen grundsätzlich ab. Auf EU-Ebene wurde bereits 1996 die Verordnung 2271/96 (sog. „Blockingverordnung“) beschlossen, um europäischen Rechtsteilnehmern die Einhaltung von Drittstaatensanktionen in bestimmten Länderkontexten zu untersagen.  6. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung ggf. über Kontokündigungen deutscher Kreditinstitute gegenüber Organisationen aus dem linksextremistischen Spektrum seit November 2025? Aus Presseberichten und öffentlichen Verlautbarungen der Roten Hilfe e. V. (RH) selbst ist bekannt, dass die „GLS Gemeinschaftsbank eG“ Ende des Jahres 2025 für die Konten der RH eine Kündigung angekündigt hat. Auch die „Sparkasse Göttingen“ hat laut Medienberichten ein Konto der RH zum Februar 2026 gekündigt. In einem Eilverfahren im Januar 2026 entschied das Landgericht Göttingen, dass die Kontokündigung durch die SPK Göttingen vorerst auszusetzen ist und die SPK das Konto bis zu einem endgültigen Urteil im Hauptverfahren weiterführen muss. Die GLS Bank gibt an, nach einem Dialog mit der RH die Konten weiterzuführen. Neben der Kündigung von Konten der RH wurden medial auch Kontokündigungen der Deutschen Kommunistischen Partei (DKP) und der Organisation „Anarchist Black Cross Dresden“ bekannt.  7. Standen diese Maßnahmen (vgl. Frage 6) nach Kenntnis der Bundesregierung im Zusammenhang mit der US-Designation der „Antifa Ost“, und wenn ja, inwieweit? Aus Presseberichten und öffentlichen Verlautbarungen der RH selbst ist bekannt, dass die RH die Kontokündigungen in einen Zusammenhang mit der Neubewertung der „Antifa Ost“ durch die USA gestellt hat. In dem Eilverfahren gab die SPK Göttingen vor Gericht ebenfalls an, dass die Einstufung der „Antifa Ost“ durch die USA und mögliche Folgen für die Bank ein Grund für die Kündigung gewesen sei.  8. Welche Angaben haben betroffene Kreditinstitute gegenüber der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) zu den Gründen dieser Kontokündigungen gemacht? Die Antwort zu den Fragen 8, 9, 12, 13 und 14 beziehen sich auf Einzelinstitute und deren Aufsicht durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), daher sind Antworten bzw. Teile der Antworten zu diesen Fragen als „VS–Vertraulich“ eingestuft.* Eine eingestufte Beantwortung ist im Rahmen einer Güterabwägung geboten, sofern gleich- oder höherwertige Güter von Verfassungsrang betroffen sind, die mit dem Informationsanspruch kollidieren. Einer offenen Beantwortung parlamentarischer Fragen kann das Wohl des Bundes oder eines Landes (Staatswohl) entgegenstehen, das durch das Bekanntwerden geheimhaltungsbedürftiger Informationen gefährdet werden kann (vgl. * Das Bundesministerium des Innern hat die Antwort als „VS–Vertraulich“ eingestuft. Die Antwort ist in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort nach Maßgabe der Geheimschutzordnung eingesehen werden. BVerfGE 124, 78 [123]). Die Funktionsfähigkeit staatlicher Aufsicht über Banken und andere Finanzinstitute und die Stabilität des Finanzmarktes sind Belange des Staatswohls, die die Antwortpflicht der Bundesregierung auf parlamentarische Fragen beschränken können (vgl. BVerfGE 147, 50, LS 6b). Die Kontroll- und Aufsichtstätigkeit der BaFin dient der Stabilität des Finanzmarkts und der Prävention von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung. Sie unterliegt strengen Sicherheits- und Datenschutzstandards, sodass diese Informationen grundsätzlich bereits geheimhaltungsbedürftig sind. Ein Bekanntwerden der Kenntnisse und konkreten Vorgehensweise der BaFin in Einzelfällen im Bereich der Aufsicht von Kreditinstituten sowie der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung wäre für die erfolgreiche Durchführung entsprechender Aufsichtsmaßnahmen und somit für die Sicherheit und die Interessen der Bundesrepublik Deutschland mindestens nachteilig. Es könnte dadurch die Effektivität und generell die Ausübung der Kontroll- und Aufsichtsaufgaben der BaFin in anderen Fällen nachteilig beeinflusst werden. Das Staatswohl könnte daher gefährdet werden. Im Falle von Auskünften, die sich auf die Bewertung der Geschäftstätigkeit von einzelnen Instituten durch die BaFin beziehen, sind zudem regelmäßig Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse (Artikel 12 Absatz 1 des Grundgesetzes – GG) sowie das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung des jeweiligen Instituts (Artikel 2 Absatz 1 GG i. V. m. Artikel 1 Absatz 1 GG) betroffen. Die BaFin unterliegt daher gemäß § 9 des Kreditwesengesetzes (KWG) und § 54 des Geldwäschegesetzes (GwG) strengen Verschwiegenheitsregelungen. Einfachgesetzliche Verschwiegenheitsregelungen sind für sich genommen zwar nicht geeignet, den parlamentarischen Informationsanspruch zu beschränken (vgl. BVerfGE 147, 50 [133]). Sie können aber insoweit von Relevanz sein, als sie einen Ausgleich konfligierender (Verfassungs-)Rechte darstellen (vgl. BVerfGE 147, 50). Es ist deshalb eine sorgfältige Güterabwägung erforderlich, die hier im Ergebnis dazu führt, dass Antworten oder Teile der Antwort zu den Fragen 8, 9, 12, 13 und 14 nach Abwägung des Informationsinteresses der Fragesteller mit den oben genannten Interessen, insbesondere mit der Funktionsfähigkeit staatlicher Aufsicht über Kreditinstitute und den Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen von Unternehmen nach Artikel 12 Absatz 1 GG, mit dem Grad „VS– Vertraulich“ einzustufen und in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages zu hinterlegen sind.* Kreditinstitute können im Rahmen der Vertragsfreiheit grundsätzlich frei entscheiden, mit wem sie Geschäftsbeziehungen unterhalten. Diese grundsätzliche Vertragsfreiheit ist bei Sparkassen im Verhältnis zu natürlichen Personen und gegenüber politischen Parteien eingeschränkt. Die Kündigungsmöglichkeiten eines Kreditinstituts richten sich nach den Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (§ 675h BGB) sowie ergänzend nach den Vereinbarungen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des jeweiligen Instituts. Ein Kreditinstitut ist zur Kündigung einer Kontoverbindung verpflichtet, wenn im Einzelfall eine Beendigungspflicht nach dem Geldwäschegesetz besteht, weil die geldwäscherechtlichen Sorgfaltspflichten in Bezug auf den jeweiligen Kunden nicht erfüllt werden können. Auf den eingestuften Antwortteil wird verwiesen. * Das Bundesministerium des Innern hat die Antwort als „VS–Vertraulich“ eingestuft. Die Antwort ist in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort nach Maßgabe der Geheimschutzordnung eingesehen werden.  9. Welche aufsichtsrechtlichen Prüfungen hat die BaFin in diesem Zusammenhang ggf. eingeleitet oder abgeschlossen (vgl. Frage 8)? Es wird auf die Antwort zu Frage 8 sowie auf den eingestuften Antwortteil verwiesen. 10. Welche Risiken für die Integrität und Reputation des deutschen Finanzplatzes sieht die Bundesregierung ggf. durch mögliche Verstöße gegen internationale Sanktions- und Compliance-Vorgaben? Es ist Aufgabe der Europäischen Zentralbank (Einheitlicher Aufsichtsmechanismus), der Deutschen Bundesbank und der BaFin die Funktionsfähigkeit, Stabilität und Integrität des deutschen Finanzsystems im Rahmen der gesetzlichen und europarechtlichen Vorgaben zu gewährleisten. Angesichts der sich ständig ändernden und komplexer werdenden Risikolage halten Europäische Zentralbank, Bundesbank und BaFin die hohe Intensität ihrer Aufsichts- und Prüfungstätigkeit im Finanzsektor aufrecht und passen diese an die jeweilige Risikolage an. Festgestellte Verstöße gegen die geltenden Vorgaben werden konsequent geahndet. 11. Hat die Bundesregierung Kenntnisse über Geschäftsbeziehungen der GLS Bank zu Organisationen, die vom Bundesamt für Verfassungsschutz als linksextremistisch eingestuft werden, und wenn ja, welche? Aus Presseberichten und öffentlichen Verlautbarungen der RH selbst ist bekannt, dass die RH Konten bei der GLS Bank hat. 12. Welche geldwäsche- und terrorismusfinanzierungsrechtlichen Prüfungen hat die BaFin bei der GLS Bank seit 2020 ggf. durchgeführt? 13. Wurden dabei Transaktionen zugunsten der Roten Hilfe e. V. oder vergleichbarer Organisationen untersucht, und wenn ja, inwieweit? 14. Plant die BaFin vor dem Hintergrund der US-Designation eine vertiefte Sonderprüfung der GLS Bank, und wenn nein, warum nicht? Die Fragen 12, 13 und 14 werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet. Die GLS Gemeinschaftsbank eG (GLS Bank) ist als Kreditinstitut gemäß § 2 Absatz 1 Nrummer 1 des Geldwäschegesetzes (GwG) Verpflichteter im Sinn des GwG. Die BaFin überwacht als zuständige Aufsichtsbehörde die Einhaltung der einschlägigen Vorschriften aus dem GwG und Kreditwesengesetz (KWG). Die Geldwäscheaufsicht der BaFin ist eine Systemaufsicht: Sie hat das Ziel, bei systemischen Mängeln in der Prävention von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung bei den Verpflichteten einzugreifen und diesen entgegenzuwirken. Bezüglich der Einhaltung des GwG prüft und überwacht die BaFin die konkrete Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben. Es wird im Übrigen auf die Antwort zu Frage 8 und auf den eingestuften Antwortteil verwiesen. 15. Welche Sanktionen sieht die Bundesregierung bei festgestellten Verstößen gegen geldwäsche- oder sanktionsrechtliche Vorgaben vor? Nach dem GwG und dem KwG verfügt die BaFin über verschiedene aufsichtsrechtliche Befugnisse zur Abstellung und Sanktionierung von Defiziten in der Geldwäsche- und Terrorismusprävention der beaufsichtigten Kreditinstitute. Dazu gehören beispielsweise Anordnungen zur Sicherstellung der Einhaltung der im GwG festgelegten Anforderungen, der Widerruf der Bestellung eines Geldwäschebeauftragten oder die Untersagung der Geschäfts- oder Berufsausübung. Zudem kann die BaFin Verwarnungen aussprechen und die Abberufung eines Geschäftsleiters, von Mitgliedern eines Verwaltungs-/Aufsichtsorgans verlangen sowie die Bankerlaubnis insgesamt aufheben. Darüber hinaus kann die BaFin auch Bußgelder verhängen. Bei Verstößen gegen EU-Sanktionen greifen vor allem Straf- und Bußgeldvorschriften des Außenwirtschaftsgesetzes (AWG) in Verbindung mit den jeweils einschlägigen EU-Verordnungen. 16. Welche Erkenntnisse liegen dem Bundesamt für Verfassungsschutz ggf. zu finanziellen oder personellen Verbindungen zwischen der Roten Hilfe e. V. und der „Antifa Ost“ vor? Aus Presseberichten ist bekannt, dass Lina E., rechtskräftig verurteilte Hauptangeklagte im sog. „Antifa-Ost-Verfahren“, im Februar 2024 als Rednerin auf einer Veranstaltung der RH zum 100-jährigen RH-Jubiläum auftrat und sich anhand von Beispielen in ihrem persönlichen Fall positiv über die Arbeit sowie die erhaltene Unterstützung durch die RH äußerte. Ergänzend wird auf die Antwort zu Frage 18 verwiesen. Ein weitergehendes Beauskunften der hier infragestehenden Informationen kann aufgrund entgegenstehender überwiegender Belange des Staatswohls nicht erfolgen, auch nicht in eingestufter Form. Durch eine offene Auskunft darüber, ob und welche personellen und finanziellen Verbindungen der Roten Hilfe e. V. und der „Antifa Ost“ dem BfV bekannt sind, wären Rückschlüsse auf die Arbeitsweise und Methodik des BfV insbesondere bei der Beobachtung der beiden genannten Organisationen möglich. Durch eine offene Auskunft über den aktuellen Wissensstand könnten die betroffenen Akteure Abwehrstrategien entwickeln und dadurch die Erkenntnisgewinnung des BfV erschweren oder in Einzelfällen unmöglich machen. Eine weitere Ausführung oder Veröffentlichung der in Rede stehenden Informationen würde hier Rückschlüsse auf den Aufklärungsbedarf, den Erkenntnisstand sowie die generelle Arbeitsweise des BfV ermöglichen, sowie den Kenntnisstand und die Arbeitsweise des BfV hier offenlegen. Dies kann die Funktionsfähigkeit des BfV nachhaltig beeinträchtigen und damit einen Nachteil für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland bedeuten. Eine offene Beantwortung der Frage ist daher nicht möglich, weil sonst Informationen bekannt würden, die im Zusammenhang mit Fähigkeiten und Einsatztaktik sowie mit dienstlichen und operativen Vorgehensweisen des BfV stehen. Aus der Abwägung der verfassungsrechtlich garantierten Informationsrechte des Deutschen Bundestages und seiner Abgeordneten mit den negativen Folgen für die künftige Arbeitsfähigkeit und Aufgabenerfüllung der Verfassungsschutzbehörden sowie den daraus resultierenden Beeinträchtigungen der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland folgt zudem, dass auch eine Beantwortung unter VS-Einstufung ausscheidet, die in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages einsehbar wäre. Im Hinblick auf den Verfassungsgrundsatz der wehrhaften Demokratie hält die Bundesregierung die Informationen der angefragten Art für so sensibel, dass selbst ein geringfügiges Risiko des Bekanntwerdens nicht hingenommen werden kann. Die angefragten Inhalte würden die Fähigkeiten des BfV offenlegen, sodass eine Bekanntgabe, auch gegenüber einem begrenzten Kreis von Empfängern, ihrem Schutzbedürfnis nicht Rechnung tragen kann. Selbst bei einem begrenzten Empfängerkreis stünde zu befürchten, dass sowohl operative Methoden als auch laufende oder zukünftige Maßnahmen des BfV kompromittiert würden. Trotz ihrer grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Pflicht, Informationsansprüche des Deutschen Bundestages zu erfüllen, tritt hier nach sorgfältiger Abwägung der betroffenen Belange das Informationsinteresse des Parlaments hinter dem Interesse des Schutzes des Staatswohls zurück. 17. Seit wann wird die Rote Hilfe e. V. vom Bundesamt für Verfassungsschutz als linksextremistische Organisation geführt? Der Verein „Rote Hilfe e. V.“ wird seit den 1990er Jahren kontinuierlich als linksextremistische Bestrebung im Verfassungsschutzbericht des Bundes aufgeführt. 18. Welche Rolle spielt die Rote Hilfe e. V. nach Einschätzung der Sicherheitsbehörden im linksextremistischen Unterstützungsnetzwerk? Der „Rote Hilfe e. V.“ ist mit rund 14 400 Mitgliedern und bundesweit rund 50 Ortsgruppen die größte und eine der wichtigsten Gruppierungen im deutschen Linksextremismus. Primäres Betätigungsfeld der RH ist die Unterstützung linksextremistischer Straftäter sowohl im Strafverfahren als auch während der Haftzeit. Sie bietet ihnen politischen und sozialen Rückhalt und leistet juristische sowie finanzielle Unterstützung mit dem Ziel, das strafrechtliche Abschreckungspotenzial zu mindern. Die RH sorgt für eine bundesweite Vernetzung, sichert innerhalb der Szene den übergreifenden Zusammenhalt der unterschiedlichen Strömungen und bietet einen Legitimationsrahmen für die Begehung von Straf- und Gewalttaten. Bei der Auswahl und Begründung der Unterstützungsfälle lässt sie erkennen, dass sie die Anwendung von Gewalt als Mittel der politischen Auseinandersetzung nicht nur befürwortet, sondern auch unterstützt. Daneben versucht die RH, durch intensive Öffentlichkeitsarbeit und Agitation Einfluss auf die Meinungsbildung zu nehmen und den Rechtsstaat zu delegitimieren, indem sie ihm einen „repressiven Charakter“ unterstellt und Gerichtsentscheidungen als politisch motivierte Klassenjustiz abwertet. Innerhalb der linksextremistischen Szene und des mit ihr solidarischen Umfelds besitzt sie einen hohen Bekanntheitsgrad und Relevanz als Unterstützungsstruktur. Dem Netzwerk „Antifa-Ost“ zugerechnete Inhaftierte stehen im Fokus linksextremistischer Solidaritätskampagnen. Auch die RH unterstützt offen Personen des Netzwerkes durch solidarische Veröffentlichungen und Mobilisierungen für Solidaritätsveranstaltungen auf der vereinseigenen Internetseite, teils auch mit Nennung der Vornamen der betreffenden Personen. Des Weiteren ruft die RH auf ihrer Internetseite zu Spenden auf ein RH-Spendenkonto auf. Bei einer Veranstaltung im Februar 2024 im Rahmen der 100-Jahr-Festivitäten der RH trat die als Angehörige des Netzwerkes „Antifa Ost“ verurteilte Lina E. als eine der Hauptrednerinnen auf und äußerte sich zu von der RH empfangenen Unterstützungsleistungen. Mit der Kampagne „Wir sind alle Antifa“ der RH äußerte sie sich ebenfalls zu zahlreichen Aktivitäten, beispielsweise„gelebte Solidarität“, u. a. auch für die Beteiligten von „Antifa Ost“. Ergänzend wird auf die Antwort zu Frage 16 verwiesen. 19. Welche Kooperationen bestehen zwischen deutschen Sicherheitsbehörden und US-Behörden (z. B. Office of Foreign Assets Control [OFAC], Federal Bureau of Investigation [FBI]) im Bereich Extremismusfinanzierung, und welche konkreten Erkenntnisse wurden seit November 2025 im Rahmen dieser Zusammenarbeit gewonnen? Das BfV kooperiert im Rahmen der Aufgabenwahrnehmung im Allgemeinen auch mit US-amerikanischen Partnerbehörden. Eine Beantwortung zum konkreten Austausch mit ausländischen oder inländischen Behörden kann trotz der grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Pflicht, Informationsansprüche des Deutschen Bundestages zu erfüllen, aus Gründen der Gewährleistung einer funktionsgerechten und organadäquaten Aufgabenwahrnehmung (Third-Party- Rule) nicht erfolgen, da Arbeitsmethoden und Vorgehensweisen der Sicherheitsbehörden des Bundes, hier des BfV, im Hinblick auf deren künftige Aufgabenerfüllung besonders schutzbedürftig sind. Im Weiteren wird auf die Antwort zu Frage 4 verwiesen. 20. Welche Hinweise liegen der Bundesregierung ggf. auf Umgehungsstrategien linksextremistischer Akteure über Drittkonten, Kryptowährungen oder Spendenplattformen vor? Eine Beantwortung der hier infragestehenden Informationen, kann aufgrund entgegenstehender überwiegender Belange des Staatswohls nicht erfolgen, auch nicht in eingestufter Form. Durch eine offene Auskunft darüber, ob und welche Erkenntnisse der Bundesregierung, hier dem BfV, zu Umgehungsstrategien linksextremistischer Akteure über Drittkonten, Kryptowährungen oder Spendenplattformen vorliegen, wären Rückschlüsse auf die Arbeitsweise und Methodik des BfV, insbesondere bei der Beobachtung linksextremistischer Akteure möglich. Durch eine offene Auskunft über den aktuellen Wissens- und Erkenntnisstand könnten die betroffenen Akteure Abwehrstrategien entwickeln und dadurch die Erkenntnisgewinnung des BfV erschweren oder in Einzelfällen unmöglich machen. Eine weitere Ausführung oder Veröffentlichung der in Rede stehenden Informationen würde hier Rückschlüsse auf den Aufklärungsbedarf, den Erkenntnisstand sowie die generelle Arbeitsweise des BfV ermöglichen, sowie den Kenntnisstand und die Arbeitsweise des BfV hier offenlegen. Dies würde die Funktionsfähigkeit des BfV nachhaltig beeinträchtigen und damit einen schweren Nachteil für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland bedeuten. Eine offene Beantwortung der Frage ist daher nicht möglich, weil sonst Informationen bekannt würden, die im Zusammenhang mit Fähigkeiten und Einsatztaktik sowie mit dienstlichen und operativen Vorgehensweisen des BfV stehen. Aus der Abwägung der verfassungsrechtlich garantierten Informationsrechte des Deutschen Bundestages und seiner Abgeordneten mit den negativen Folgen für die künftige Arbeitsfähigkeit und Aufgabenerfüllung der Verfassungsschutzbehörden sowie den daraus resultierenden Beeinträchtigungen der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland folgt zudem, dass auch eine Beantwortung unter VS-Einstufung ausscheidet, die in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages einsehbar wäre. Im Hinblick auf den Verfassungsgrundsatz der wehrhaften Demokratie hält die Bundesregierung die Informationen der angefragten Art für so sensibel, dass selbst ein geringfügiges Risiko des Bekanntwerdens nicht hingenommen werden kann. Die angefragten Inhalte würden die Fähigkeiten des BfV offenlegen, sodass eine Bekanntgabe, auch gegenüber einem begrenzten Kreis von Empfängern, ihrem Schutzbedürfnis nicht Rechnung tragen kann. Selbst bei einem begrenzten Empfängerkreis stünde zu befürchten, dass sowohl operative Methoden als auch laufende oder zukünftige Maßnahmen des BfV kompromittiert würden. Trotz ihrer grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Pflicht, Informationsansprüche des Deutschen Bundestages zu erfüllen, tritt hier nach sorgfältiger Abwägung der betroffenen Belange das Informationsinteresse des Parlaments hinter dem Interesse des Schutzes des Staatswohls zurück. 21. Welche Rolle spielen nach Kenntnis der Bundesregierung ggf. Crowdfunding- und Online-Spendenplattformen bei der Finanzierung linksextremistischer Strukturen? In Einzelfällen nutzen linksextremistische Akteure Internet-Plattformen für Spendenaufrufe. Dabei wird versucht, Geld für unterschiedliche Aktivitäten zu sammeln. Diese Aufrufe reichen von der Finanzierung von Gerichtskosten über Unterstützung von Organisationen, die nach Ansicht von Linksextremisten mit Repressionen belegt werden, bis hin zur Deckung von täglich anfallenden Kosten. 22. Welche Prüfungen wurden hierzu (vgl. Frage 21) von der BaFin oder von anderen Stellen zwischen 2020 und 2025 ggf. durchgeführt? Crowdfunding- und Online-Spendenplattformen unterliegen nicht der geldwäscherechtlichen Aufsicht der BaFin. 23. Welche Defizite sieht die Bundesregierung ggf. bei der Überwachung digitaler Finanzierungswege extremistischer Akteure? Eine wiederkehrende, globale Herausforderung sind neue Zahlungsmittel wie Kryptowährungen. Hierzu hat die Bundesregierung die Sicherheitsbehörden personell und finanziell entsprechend ausgestattet, um die Terrorismus- und Extremismusfinanzierung, die solche Mittel nutzt, effektiv zu bekämpfen. Die Bundesregierung prüft zudem im Rahmen der für diese Wahlperiode vorgesehenen Reform des Nachrichtendienstrechts die operative Stärkung der Nachrichtendienste des Bundes umfassend, auch unter Einschluss des in der Frage benannten Aufklärungsbedarfs. 24. Welche Bundesmittel erhielten die in der Anlage (siehe Vorbemerkung der Fragesteller) aufgeführten Vereine und Organisationen, wie beispielsweise die Vereinigung der Verfolgten des Naziregimes – Bund der Antifaschistinnen und Antifaschisten (VVN‑BdA) oder Robin Wood e. V. – Gewaltfreie Aktionsgemeinschaft für Natur und Umwelt, die den offenen Brief zur Unterstützung der Roten Hilfe e. V. unterzeichnet haben, ggf. seit 2020 (bitte nach Ressort, Kapitel, Titel, Förderprogramm, Förderhöhe, Förderzweck und Förderzeitraum in maschinenlesbarer Form aufschlüsseln)? Der Anfrage lag keine Anlage bei. Die Frage wird daher auf die beiden in der Fragestellung konkret genannten Organisationen bezogen und kann wie folgt beantwortet werden. Organisation Ressort Kapitel Förderprogramm Förderhöhe Förderzweck Förderzeitraum VVN-BdA BMBFSFJ 1 702 Kinder- und Jugendpolitik Demokratie leben! 13 889,08 Euro Siehe Förderrichtlinie des Bundesprogramms 2020–2024 25. Welche Extremismus- und Verfassungstreueprüfungen wurden im Rahmen dieser möglichen Förderungen (vgl. Frage 24) ggf. durchgeführt? Die Zuwendungsempfänger im Bundesprogramm „Demokratie leben!“ des Bundesministeriums für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMBFSFJ) müssen Gewähr für eine der freiheitlichen demokratischen Grundordnung förderliche Arbeit bieten. 26. In welchen Fällen wurden ggf. Verwendungsnachweise auf eine Unterstützung extremistischer Aktivitäten geprüft (vgl. Frage 24)? a) Wurden aufgrund extremistischer Bezüge Förderungen ganz oder teilweise zurückgefordert oder widerrufen, und wenn ja, welche? b) Wurde in Fällen trotz bekannter Extremismusbezüge weiter gefördert, wenn ja, in welchen, und mit welcher Begründung? Die Fragen 26 bis 26b werden zusammen beantwortet. Im Bundesprogramm „Demokratie leben!“ des BMBFSFJ werden die Verwendungsnachweise auf ordnungsgemäße Mittelverwendung geprüft. 27. Welche Lehren zieht die Bundesregierung aus der US-Terrorlistung der „Antifa Ost“ für die deutsche Extremismus- und Förderpolitik? Die Ressorts der Bundesregierung tauschen sich grundsätzlich über Fördermaßnahmen aus und entwickeln sie kontinuierlich weiter. 28. Plant die Bundesregierung Anpassungen der gesetzlichen oder administrativen Rahmenbedingungen zur Verhinderung extremistischer Finanzierung, und wenn nein, warum nicht? Die Bundesregierung verfolgt eine Strategie der ganzheitlichen Bekämpfung von Extremismus und Terrorismus (vgl. Z. 2016 bis 2017 KoaV). Im Zuge dieser Strategie sieht der Koalitionsvertrag eine Pflicht zur Offenlegung der Finanzierung von Vereinen und Verbänden vor, deren Mitglieder oder Strukturen von Verfassungsschutzämtern beobachtet und die von ausländischen Regierungen oder mit ihnen verbundenen Organisationen gesteuert werden (vgl. Z. 2721 bis 2724 KoaV). Die Einführung dieser Pflicht wird derzeit geprüft. Die Sicherheitsbehörden von Bund und Ländern gehen zudem Hinweisen zu möglichen extremistischen Bestrebungen wie auch strafrechtlich relevanten Handlungen konsequent nach. Terrorismusfinanzierung ist dabei nach den §§ 89c, 129a und 129b StGB sowie § 18 AWG strafbar. Diese Strafbarkeit wird durch den Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2017/541 zur Terrorismusbekämpfung und zur Anpassung des Strafrahmens bei geheimdienstlicher Agententätigkeit (Bundestagsdrucksache 21/3191) nochmals ausgeweitet, indem bei § 89c StGB sowie § 129a Absatz 5 Satz 1 StGB eine Versuchsstrafbarkeit eingeführt wird. Darüber hinaus wird auf die Antwort zu Frage 24 verwiesen. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333

Relationen