auf die Kleine Anfrage - Drucksache 21/1026(neu) - Verdacht auf Geldwäsche und Finanzkriminalität - Vorwürfe gegen Zahlungsdienstleister
Text
auf die Kleine Anfrage - Drucksache 21/1026(neu) - Verdacht auf Geldwäsche und Finanzkriminalität - Vorwürfe gegen Zahlungsdienstleister
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/1343
21. Wahlperiode 22.08.2025
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Isabelle Vandre, Janine Wissler, Doris
Achelwilm, weiterer Abgeordneter und der Fraktion Die Linke
– Drucksache 21/1026 (neu) –
Verdacht auf Geldwäsche und Finanzkriminalität – Vorwürfe gegen
Zahlungsdienstleister
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Zahlungsdienstleister wie etwa die Payone GmbH nehmen eine Schlüsselrolle
im digitalen Zahlungsverkehr ein. Gleichzeitig ist fraglich, inwiefern die
wachsende Zahl der Zahlungsdienstleister auch Risiken für Geldwäsche,
Terrorismusfinanzierung und andere Formen der Finanzkriminalität birgt (vgl.
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht [BaFin] vom 15. November
2024: www.bafin.de/SharedDocs/Veroeffentlichungen/DE/Reden/re_240092
6_Rede_EDinA_DIIR.html). Die Kosten solcher Finanzkriminalität tragen
häufig die Verbraucherinnen und Verbraucher, während private Anbieter hohe
Gewinne einstreichen. Sicherheitslücken bei Finanzdienstleistern belasten
häufig einkommensschwache Menschen, die sich zudem gegen etwaige
Schäden meist schlechter wehren können.
Bereits 2023 untersagte die BaFin der Payone GmbH wegen hoher
Geldwäscherisiken und gravierender Defizite in der Geldwäscheprävention,
Transaktionen für bestimmte Geschäftskunden durchzuführen, die dem
Hochrisikoportfolio angehören und ordnete für diesen Bereich ein Neukundenverbot an.
In einer 2022 von der BaFin angeordneten Sonderprüfung war festgestellt
worden, dass die Payone GmbH gravierende Defizite bei der Einhaltung und
Umsetzung der erforderlichen verstärkten Sorgfaltspflichten nach dem
Geldwäschegesetz (GwG) aufweist. Infolge unzureichender Sicherungssysteme
gegen Geldwäsche habe die Payone GmbH in ihrem E-Commerce-
Geschäftsfeld ein auffälliges Hochrisikoportfolio aufgebaut. Die Geschäftskunden
dieses Hochrisikoportfolios seien Händler, die ihre Geschäftsmodelle nahezu
ausschließlich online über Webseiten betrieben. Erkenntnisse aus der
Aufsichtstätigkeit deuteten darauf hin, dass die Webseiten der Händler unter anderem in
Verbindung mit betrügerischen Abonnements, Phishing und Fake-Shops
stünden: Die festgestellten gravierenden Defizite beträfen die Maßnahmen, welche
die Payone GmbH unternehme, um die Geschäftsmodelle der Händler im
Rahmen des Kundenannahmeprozesses zu beurteilen sowie die laufende
Überwachung der Händler. Insbesondere führten die Auffälligkeiten bei der
Risikobewertung nicht dazu, dass Händler zurückgewiesen oder laufende
Geschäftsbeziehungen beendet worden seien (BaFin, 7. November 2023: www.bafin.de/S
haredDocs/Veroeffentlichungen/DE/Massnahmen/60b_KWG_84_WpIG_un
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom
22. August 2025 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
d_57_GwG/meldung_2023_09_07_payone.html; vgl. Manager Magazin,
7. November 2023: www.manager-magazin.de/unternehmen/banken/payone-b
afin-schraenkt-transaktionen-von-zahlungsdienstleister-ein-a-ee4d7884-e86e-
4426-822c-e87476c5ee08).
Im Jahr darauf hat die BaFin gegenüber der Payone GmbH erhöhte
Eigenmittelanforderungen gemäß § 15 Absatz 2 Satz 3 des
Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes (ZAG) angeordnet. Am 20. Januar 2025 hat die BaFin zudem
gegenüber der Payone GmbH gemäß § 27 Absatz 3 ZAG i. V. m. § 51 Absatz 2
Satz 1 GwG angeordnet, die Mängel in der Geldwäscheprävention zu
beseitigen. Ein von der BaFin gemäß § 20 Absatz 2 ZAG i. V. m. § 45c Absatz 1
i. V. m. Absatz 2 des Kreditwesengesetzes (KWG) bestellter
Sonderbeauftragter überwacht die Umsetzung. Grund für die Maßnahmen seien Verstöße
gegen die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation im
Sinne des § 27 Absatz 1 ZAG. Eine im Jahr 2022 angeordnete Sonderprüfung
habe ergeben, dass die Payone GmbH die Vorgaben des ZAG an eine
ordnungsgemäße Geschäftsorganisation und an Auslagerungen nicht in allen
geprüften Bereichen vollumfänglich erfüllte. Betroffen seien etwa die
eingesetzte IT und IT-Prozesse. (vgl. BaFin, 29. Januar 2025: www.bafin.de/SharedDoc
s/Veroeffentlichungen/DE/Massnahmen/60b_KWG_84_WpIG_und_57_Gw
G/meldung_2025_01_29_Payone_GmbH.html und www.bafin.de/SharedDoc
s/Veroeffentlichungen/DE/Massnahmen/60b_KWG_84_WpIG_und_57_Gw
G/meldung_2025_01_29_Payone_GmbH.html?nn=19645206&cms_expande
d=true). Wörtlich lässt die BaFin diesbezüglich verlautbaren: „Die Mängel in
der Geldwäscheprävention wurden in Sonder- und Jahresabschlussprüfungen
festgestellt. Das Institut hat innerhalb einer bestimmten Frist die Mängel
abzuarbeiten und angemessene Maßnahmen zu treffen und aufrechtzuhalten, durch
die sichergestellt ist, dass das Institut durchgängig seinen Verpflichtungen zur
Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung nachkommen
wird“ (BaFin, 29. Januar 2025).
Ende Juni 2025 veröffentlichte „Der Spiegel“ eine Hintergrundrecherche zu
sog. dirty payments, also Geschäften mit Hochrisikokunden, die sich durch
dubiose Geschäftsmodelle, verzweigte Firmenkonstrukte und kundinnen- und
kundenfeindliche Konditionen, wie undurchsichtige Abo-Fallen, auszeichnen.
Dabei enthüllen die Journalistinnen und Journalisten interne Dokumente, die
darauf hindeuten, „dass Payone zeitweise Zahlungen in dreistelliger
Millionenhöhe pro Jahr für solche Anbieter transferiert hat“ (Spiegel Online, 25.
Juni 2025: www.spiegel.de/wirtschaft/vorwuerfe-gegen-payone-die-
wichtigstenfakten-im-ueberblick-a-4823a1e5-ee51-4de4-976b-5e594d124037 und www.s
piegel.de/wirtschaft/unternehmen/payone-deutscher-finanzdienstleister-
unterverdacht-die-schmutzigen-deals-mit-dem-pornobaron-a-1b16d0e9-a3d6-40c6-
a02d-dd268a9f8ff7). Der Vorwurf: Die Payone GmbH überprüfe ihre Klienten
nicht auf Seriosität und habe dafür auch nicht die Struktur geschaffen, weil
lediglich zwei Angestellte für die Geldwäschekontrolle zuständig seien (vgl.
ebd.). Der Artikel schließt mit der These, dass jene Firmen, die an dem Modell
Wirecard beteiligt waren, nach dessen Untergang einfach zur Payone GmbH
weitergezogen seien. Hinweise gibt es auf personelle und strukturelle
Überschneidungen zu Netzwerken aus dem Wirecard-Komplex, darunter zu
verurteilten Wirecard-Akteuren wie R. W. und H. R. A. (Berliner Zeitung, 24. März
2021: www.berliner-zeitung.de/wirtschaft-verantwortung/wirecard/
wirecardmanager-ruben-weigand-in-new-york-schuldig-gesprochen-li.148492), die
laut „Spiegel“-Berichterstattung auch mit Payone Geschäfte machten. Auch
die im „Spiegel“ aufgezeigten Geschäftsverbindungen der Payone GmbH in
Schattenfinanzplätze wie Dubai und Zypern, werfen Fragen auf. Hohe
Gewinnmargen im Bereich sogenannter Hochrisikokunden schaffen systemische
Anreize für Geschäftsmodelle, die sich regulatorischen Standards gezielt
entziehen (Spiegel Online, 2. Juli 2025: www.spiegel.de/wirtschaft/service/payon
e-gratis-iphones-und-pornochats-die-schmutzigen-tricks-der-aether-abzockma
fia-a-75fd2b09-a182-4c3a-8274-62230a6dfeca). Die Payone GmbH habe,
gemäß eigener Stellungnahme, infolge der Untersagung der Hochrisiko-
Transaktionen durch die BaFin im Jahr 2023 umgehend Maßnahmen ergriffen, um
diese Geschäftsbeziehungen sowohl mit Partnern als auch mit Händlern, die in
Deutschland tätig sind, zu beenden (Payone, 25. Juni 2025: www.payone.com/
DE-de/ueber-uns/presse/stellungnahme-berichterstattung-im-spiegel).
Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, ob die bestehenden Regelungen
des ZAG ausreichen und ob eine staatlich organisierte Zahlungsinfrastruktur
erforderlich ist, um Finanzkriminalität, Sanktionsumgehungen und strukturelle
Risiken im Zahlungsverkehr wirksam einzudämmen. Darüber hinaus möchten
die Fragestellenden wissen, ob das nach Auffassung der Fragestellenden zu
begrüßende und zu stärkende gemeinwohlorientierte Sparkassensystem mit
Zahlungsdienstleistern wie der Payone GmbH tatsächlich einen
vertrauenswürdigen Partner hat.
V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Unternehmen unterliegen bei der Erbringung von Zahlungsdiensten in der
Europäischen Union (EU) einem umfassenden europäischen Regelwerk sowie
einer fortlaufenden Aufsicht durch nationale Behörden (in Deutschland: die
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, BaFin). Ziel dieser
europarechtlichen Vorgaben ist es, durch einen einheitlichen Regulierungsansatz den
europäischen Binnenmarkt für Zahlungsdienste zu stärken und
Verbraucherinnen und Verbrauchern überall in der EU den Zugang zu gleichmäßig sicheren
und verlässlichen Zahlungsdiensten zu ermöglichen.
Zentrales Regelungswerk ist die Zweite Zahlungsdiensterichtlinie (Richtlinie
(EU) 2015/2366, PSD 2), die aufsichts- und zivilrechtliche Vorgaben bei der
Erbringung von Zahlungsdiensten enthält. In Deutschland sind die
aufsichtsrechtlichen Vorgaben der PSD 2 im Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (BGBl. I
S. 2446; 2019 I S. 1113, ZAG) und die zivilrechtlichen Vorgaben im
Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) umgesetzt.
Nach der PSD 2 benötigen Unternehmen, die in der EU Zahlungsdienste
erbringen wollen (und nicht bereits eine Erlaubnis als Kreditinstitut haben), eine
Erlaubnis als Zahlungsinstitut oder als E-Geld-Institut der jeweils zuständigen
nationalen Aufsichtsbehörde (in Deutschland: die BaFin). Dazu müssen sie bei
der Behörde einen Zulassungsprozess durchlaufen, in dessen Rahmen unter
anderem geprüft wird, ob die Eigentümer- sowie Organisationsstruktur der
Unternehmen sowie die bereitstehenden Eigenmittel den gesetzlichen Vorgaben
genügen. Erst nach erfolgreichem Abschluss des Erlaubnisverfahrens dürfen
Unternehmen in der EU Zahlungsdienste gegenüber ihren Kunden erbringen. Im
Rahmen einer laufenden Aufsicht werden diese Vorgaben fortlaufend durch die
zuständige Aufsichtsbehörde überprüft.
Die zivilrechtlichen Vorgaben der PSD 2 beinhalten unter anderem
Transparenzanforderungen bei der Erbringung von Zahlungsdiensten – sowohl im
Kontext geschlossener Rahmenverträge als auch bei einzelnen Zahlungsvorgängen.
Zudem wird das Konzept der Autorisierung von Zahlungsvorgängen etabliert
und geregelt, dass Zahlungsdienstleister gegenüber Verbraucherinnen und
Verbrauchern bei unautorisierten Zahlungen haften.
Neben den Vorgaben der PSD 2 bestehen für Zahlungsdienstleister in der EU
weitere sektorale Vorgaben. So regelt etwa die EU-Geldtransferverordnung
(Verordnung (EU) 2023/1113) die Übermittlung von Angaben bei
Geldtransfers, um die Nachverfolgung solcher Transaktionen auch über die EU-Grenzen
hinaus nachvollziehbar zu machen.
Zusätzlich zu den sektoralen rechtlichen Vorgaben unterliegen
Zahlungsdienstleister in der EU auch einer Vielzahl an sektorübergreifenden Regulierungen.
So gelten für Zahlungsdienstleister insbesondere auch die Vorgaben der
sogenannten 4. und 5. EU-Geldwäsche-Richtlinie (Richtlinie (EU) 2015/849 und
Richtlinie (EU) 2018/843) zur Prävention von Geldwäsche und Terrorismus-
finanzierung, die mit dem Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus
schweren Straftaten (Geldwäschegesetz, GwG) ins nationale Recht umgesetzt
wurden.
Als zuständige Aufsichtsbehörde für Zahlungsdienstleister sowohl nach dem
ZAG als auch nach dem GwG überwacht die BaFin die Einhaltung der
Vorgaben nach dem ZAG und GwG. Bei Feststellung von Missständen und
Fehlverhalten erlässt die BaFin entsprechende aufsichtsrechtliche Maßnahmen.
Die Payone GmbH unterliegt als E-Geld-Institut den Vorgaben des ZAG und
GwG und wird insoweit von der BaFin überwacht. In diesem Rahmen hat die
BaFin bei der Payone GmbH aufsichtsrechtliche Maßnahmen ergriffen, wie
bereits 2023 sowie zu Beginn dieses Jahres anlassbezogen öffentlich bekannt
gemacht (siehe www.bafin.de/SharedDocs/Veroeffentlichungen/DE/Massnahme
n/60b_KWG_84_WpIG_und_57_GwG/meldung_2023_09_07_payone.html
und www.bafin.de/SharedDocs/Veroeffentlichungen/DE/Massnahmen/60b_K
WG_84_WpIG_und_57_GwG/meldung_2025_01_29_Payone_GmbH.html).
Da sich die Antwort auf die hier gegenständliche Kleine Anfrage auf ein
Einzelinstitut und dessen Aufsicht durch die BaFin bezieht, sind Teile dieser
Antwort als „VS – Vertraulich“ eingestuft. Eine eingestufte Beantwortung ist im
Rahmen einer Güterabwägung geboten, sofern gleich- oder höherwertige Güter
von Verfassungsrang betroffen sind, die mit dem Informationsanspruch
kollidieren.
Einer offenen Beantwortung parlamentarischer Fragen kann das Wohl des
Bundes oder eines Landes (Staatswohl) entgegenstehen, das durch das
Bekanntwerden geheimhaltungsbedürftiger Informationen gefährdet werden kann (vgl.
BVerfGE 124, 78 [123]). Die Funktionsfähigkeit staatlicher Aufsicht über
Banken und andere Finanzinstitute und die Stabilität des Finanzmarktes sind
Belange des Staatswohls, die die Antwortpflicht der Bundesregierung auf
parlamentarische Fragen beschränken können (vgl. BVerfGE 147, 50, LS 6b). Die
Kontroll- und Aufsichtstätigkeit der BaFin dient der Stabilität des Finanzmarkts
und der Prävention von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung. Sie
unterliegt strengen Sicherheits- und Datenschutzstandards, sodass diese
Informationen grundsätzlich bereits geheimhaltungsbedürftig sind. Ein Bekanntwerden
der konkreten Vorgehensweise der BaFin in Einzelfällen im Bereich der
Aufsicht von Zahlungsdienstleistern sowie der Bekämpfung von Geldwäsche und
Terrorismusfinanzierung wäre für die erfolgreiche Durchführung
entsprechender Aufsichtsmaßnahmen und somit für die Sicherheit und die Interessen der
Bundesrepublik Deutschland mindestens nachteilig. Das Staatswohl könnte
gefährdet werden.
Im Falle von Auskünften, die sich auf die Bewertung der Durchführung der
Geschäftstätigkeit von einzelnen Instituten durch die BaFin beziehen, sind zudem
regelmäßig Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse (Artikel 12 Absatz 1 des
Grundgesetzes (GG)) sowie das Grundrecht auf informationelle
Selbstbestimmung des jeweiligen Instituts (Artikel 2 Absatz 1 GG i. V. m. Artikel 1
Absatz 1 GG) betroffen. Soweit sich die Fragestellung auf einzelne natürliche
Personen bezieht, ist darüber hinaus auch deren allgemeines Persönlichkeitsrecht
(Artikel 2 Absatz 1 GG i. V. m. Artikel 1 Absatz 1 GG) betroffen.
Die BaFin unterliegt daher gemäß § 9 des Kreditwesengesetzes (KWG), § 6
ZAG und § 54 GwG strengen Verschwiegenheitsregelungen.
Einfachgesetzliche Verschwiegenheitsregelungen sind für sich genommen zwar nicht geeignet,
den parlamentarischen Informationsanspruch zu beschränken (vgl. BVerfGE
147, 50 [133]). Sie können aber insoweit von Relevanz sein, als sie einen
Ausgleich konfligierender (Verfassungs-)Rechte darstellen (vgl. BVerfGE 147, 50).
Es ist eine sorgfältige Güterabwägung erforderlich, die hier im Ergebnis dazu
führt, dass Teile der Antwort auf die gegenständliche Kleine Anfrage nach
Abwägung des Informationsinteresses der Fragesteller mit den oben genannten
Interessen, insbesondere mit der Funktionsfähigkeit staatlicher Aufsicht über
Zahlungsdienstleister und den Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen von
Unternehmen nach Artikel 12 Absatz 1 GG, mit dem Grad „VS – Vertraulich“
einzustufen und in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages zu
hinterlegen sind.
1. Wie bewertet die Bundesregierung die Mitteilungen der BaFin und die
aktuellen Veröffentlichungen des European investigative collaborations
(EIC) sowie des Magazins „Der Spiegel“ über die Geschäftstätigkeiten
der Payone GmbH?
Die Berichterstattung ist der Bundesregierung und der BaFin bekannt. Im
Übrigen wird auf die Vorbemerkung verwiesen.
2. Was war nach Kenntnis der Bundesregierung 2022 der Anlass der durch
die BaFin eingeleiteten Sonderprüfungen, und was wurde in den Sonder-
und Jahresabschlussprüfungen im Einzelnen festgestellt?
Informationen zu Anlass und Ergebnissen von durch die BaFin angeordneten
Sonderprüfungen und Jahresabschlussprüfungen in Bezug auf die Payone
GmbH, die über die öffentlichen Bekanntmachungen der BaFin hinausgehen,
betreffen durch Artikel 12 Absatz 1 GG geschützte Betriebs- und
Geschäftsgeheimnisse des Unternehmens. Eine Veröffentlichung des Anlasses und der
einzelnen Prüfungsergebnisse würden zudem die Einzelheiten der Ausübung
der Aufsichtstätigkeit der BaFin für die Allgemeinheit offenlegen und
Aufschluss geben über konkrete Verknüpfungen von Prüfungen und verhängten
Aufsichtsmaßnahmen. Es könnte dadurch die Effektivität und generell die
Ausübung der Kontroll- und Aufsichtsaufgaben der BaFin in anderen Fällen
nachteilig beeinflusst werden (Gefährdung von Belangen des Staatswohls). Darüber
hinaus wird auf die Vorbemerkung verwiesen. Es ist daher eine sorgfältige
Güterabwägung erforderlich, die hier im Ergebnis dazu führt, dass die
betreffenden Informationen nach Abwägung des Informationsinteresses der Fragesteller
mit den oben genannten Interessen, mit dem Grad „VS – Vertraulich“
einzustufen und in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages zu hinterlegen
sind.*
3. Welche aufsichtlichen Prüfungen und Maßnahmen hat nach Kenntnis der
Bundesregierung die BaFin seit 2021 im Hinblick auf Payone
durchgeführt, insbesondere im Hinblick darauf, ob und wenn ja in welchem
Umfang ein Hochrisikoportfolio ausgebaut wurde und ob es problematische
IT-Prozesse und Governance-Mängel gab?
Informationen zu konkreten aufsichtsrechtlichen Prüfungen und Maßnahmen
der BaFin in Bezug auf die Payone GmbH seit 2021, die über die öffentlichen
Bekanntmachungen der BaFin hinausgehen, betreffen durch Artikel 12
Absatz 1 GG geschützte Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des Unternehmens.
Eine Veröffentlichung der einzelnen Aufsichtsmaßnahmen würde zudem die
Einzelheiten der Ausübung der Aufsichtstätigkeit der BaFin für die
Allgemeinheit offenlegen und Aufschluss geben über konkrete Verknüpfungen von Prü-
* Das Bundesministerium der Finanzen hat die Antwort als „VS – Vertraulich“ eingestuft. Die Antwort ist in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages
hinterlegt und kann dort nach Maßgabe der Geheimschutzordnung eingesehen werden.
fungen und verhängten Aufsichtsmaßnahmen. Es könnte dadurch die
Effektivität und generell die Ausübung der Kontroll- und Aufsichtsaufgaben der BaFin
in anderen Fällen nachteilig beeinflusst werden (Gefährdung von Belangen des
Staatswohls). Darüber hinaus wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung
verwiesen. Es ist daher eine sorgfältige Güterabwägung erforderlich, die hier
im Ergebnis dazu führt, dass die betreffenden Informationen nach Abwägung
des Informationsinteresses der Fragesteller mit den oben genannten Interessen,
mit dem Grad „VS – Vertraulich“ einzustufen und in der Geheimschutzstelle
des Deutschen Bundestages zu hinterlegen sind.*
4. Sind der Bundesregierung bzw. den ihr nachgeordneten Behörden
Auffälligkeiten im Zusammenhang mit dem Geldwäschegesetz bei Payone
bekannt, und wenn ja, welche?
5. Welche Mängel wurden im Rahmen von Sonder- und
Jahresabschlussprüfungen im Hinblick auf IT, Transaktionsüberwachung und
Risikobewertung im Einzelnen festgestellt?
Die Fragen 4 und 5 werden im Zusammenhang mit den Fragen 7 bis 11
beantwortet. Es wird daher auf die Antwort zu den Fragen 7 bis 11 verwiesen.
6. Wie hoch war nach Kenntnis der Bundesregierung der Umsatz der
Payone GmbH im letzten verfügbaren Geschäftsjahr, und welches Volumen
an Zahlungsdienstleistungen wurde über das Institut abgewickelt?
Der Jahresabschluss der Payone GmbH wird im elektronischen Bundesanzeiger
veröffentlicht. Er enthält Angaben zum Umsatz. Der letzte veröffentlichte
Jahresabschluss bezieht sich auf das Geschäftsjahr 2021. Ausweislich der
öffentlich verfügbaren Informationen wurde damals ein Umsatz (Provisionserträge)
in Höhe von 604,7 Mio. Euro erzielt und ein Zahlungsvolumen von 210,5 Mrd.
Euro über die Payone GmbH abgewickelt.
Informationen zu aktuelleren Kennzahlen der Payone GmbH bzgl. Umsatz und
abgewickeltem Zahlungsvolumen betreffen durch Artikel 12 Absatz 1 GG
geschützte Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des Unternehmens. Darüber
hinaus wird auf die Vorbemerkung verwiesen. Es ist daher eine sorgfältige
Güterabwägung erforderlich, die hier im Ergebnis dazu führt, dass die betreffenden
Informationen nach Abwägung des Informationsinteresses der Fragesteller mit
den oben genannten Interessen, mit dem Grad „VS – Vertraulich“ einzustufen
und in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages zu hinterlegen
sind.*
7. Welche gesetzlichen Vorgaben zur Prävention von Geldwäsche und
Terrorismusfinanzierung nach dem ZAG, GwG und weiteren relevanten
Regelungen sind nach Kenntnis der Bundesregierung
Zahlungsdienstleistern wie Payone vorgeschrieben, und welche davon wurden laut
Prüfberichten der BaFin nicht vollständig umgesetzt (bitte auflisten)?
8. Welche konkreten Hinweise liegen nach Kenntnis der Bundesregierung
der BaFin vor, die zur Bestellung eines Sonderbeauftragten bei Payone
geführt haben, insbesondere im Hinblick auf das Hochrisikoportfolio im
E-Commerce-Bereich und die unzureichenden Sicherungssysteme gegen
Geldwäsche?
* Das Bundesministerium der Finanzen hat die Antwort als „VS – Vertraulich“ eingestuft. Die Antwort ist in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages
hinterlegt und kann dort nach Maßgabe der Geheimschutzordnung eingesehen werden.
9. Ist nach Kenntnis der Bundesregierung die Payone GmbH dem Verbot
der Neukundenaufnahme im Hochrisikoportfolio und der Überwachung
der Händler aus dem Jahr 2023 nachgekommen?
10. Bis wann ist nach Kenntnis der Bundesregierung die Payone GmbH
angewiesen, die festgestellten Mängel in der Geldwäscheprävention zu
beheben, und bis wann ist das Neukundenverbot im Hochrisikobereich
gültig?
11. Welche Maßnahmen müssen aus Sicht der Bundesregierung konkret
durch Payone erfüllt werden, um sicherzustellen, „dass das Institut
durchgängig seinen Verpflichtungen zur Verhinderung von Geldwäsche
und Terrorismusfinanzierung“ (BaFin, 29. Januar 2025) nachkommt?
Die Fragen 4, 5 und 7 bis 11 werden aufgrund des Sachzusammenhangs
gemeinsam beantwortet.
Die Payone GmbH ist ein E-Geld-Institut und damit Verpflichtete nach § 2
Absatz 1 Nummer 3 GwG. Als geldwäscherechtlich Verpflichtete muss die Payone
GmbH alle für E-Geld-Institute geltenden Vorgaben des Geldwäschegesetzes
einhalten bzw. anwenden. Dazu gehören insbesondere ein angemessenes und
wirksames Risikomanagement zur Verhinderung von Geldwäsche- und
Terrorismusfinanzierung, angemessene geschäfts- und kundenbezogene
Sicherungsmaßnahmen, die Einhaltung der Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden sowie
die Pflicht zur Abgabe von Verdachtsmeldungen. Für weitere Einzelheiten zu
den geldwäscherechtlichen Vorgaben wird auf das Geldwäschegesetz, die
Vorbemerkung und die Auflistung in Anlage 2 zur Verordnung über die Prüfung
der Jahresabschlüsse der Zahlungsinstitute und E-Geld-Institute sowie die
darüber zu erstellenden Berichte (Zahlungsinstituts-Prüfungsberichtsverordnung)
verwiesen.
Die BaFin hat als zuständige Aufsichtsbehörde nach dem ZAG und dem GwG
in Bezug auf die Payone GmbH mehrere Sonderprüfungen und
Jahresabschlussprüfungen angeordnet bzw. durchgeführt. Dabei wurden, wie in der
Bekanntmachung der BaFin vom 7. September 2023 veröffentlicht, gravierende
Defizite in der Geldwäscheprävention festgestellt, insbesondere bei der Einhaltung
und Umsetzung der erforderlichen verstärkten Sorgfaltspflichten nach dem
GwG. Infolge unzureichender Sicherungssysteme gegen Geldwäsche hatte die
Payone GmbH in ihrem E-Commerce-Geschäftsfeld ein auffälliges
Hochrisikoportfolio aufgebaut. Die von der BaFin festgestellten gravierenden Defizite
betreffen die Maßnahmen der Payone GmbH, die sie unternimmt, um die
Geschäftsmodelle der Händler im Rahmen des Kundenannahmeprozesses zu
beurteilen. Die Defizite betreffen zudem die laufende Überwachung der Händler.
Insbesondere führten die Auffälligkeiten bei der Risikobewertung durch die
Payone GmbH nicht dazu, dass Händler zurückgewiesen wurden oder laufende
Geschäftsbeziehungen beendet wurden. Die BaFin hat der Payone GmbH daher
am 26. Juli 2023 wegen hoher Geldwäscherisiken und gravierender Defizite in
der Geldwäscheprävention untersagt, Transaktionen für bestimmte
Geschäftskunden durchzuführen, die dem Hochrisikoportfolio angehören. Zudem hat die
BaFin für diesen Bereich ein Neukundenverbot angeordnet. Für weitere
Einzelheiten wird auf die Bekanntmachung der BaFin vom 7. September 2023
verwiesen.
Wie sich aus der Bekanntmachung der BaFin vom 29. Januar 2025 ergibt, hat
die BaFin einen Sonderbeauftragten bestellt, der die Beseitigung der
festgestellten Mängel in der Geldwäscheprävention der Payone GmbH überwacht.
Für weitere Einzelheiten wird auf die öffentliche Bekanntmachung der BaFin
vom 29. Januar 2025 verwiesen.
Weitergehende Informationen zu Anlass, Inhalten und Ergebnisse von
aufsichtsrechtlichen Prüfungen sowie aufsichtsrechtlichen Maßnahmen der BaFin
in Bezug auf die Payone GmbH (Fragen 7 bis 11), die über die öffentlichen
Bekanntmachungen der BaFin hinausgehen, betreffen durch Artikel 12
Absatz 1 GG geschützte Betriebs- und Geschäfts-geheimnisse des Unternehmens.
Eine Veröffentlichung der einzelnen Prüfungsergebnisse, der eingeleiteten und
überwachten Aufsichtsmaßnahmen würde zudem die Einzelheiten der
Ausübung der Aufsichtstätigkeit der BaFin für die Allgemeinheit offenlegen und
Aufschluss geben über konkrete Verknüpfungen von Prüfungen und verhängten
Aufsichts-maßnahmen. Es könnte dadurch die Effektivität und generell die
Ausübung der Kontroll- und Aufsichtsaufgaben der BaFin in anderen Fällen
nachteilig beeinflusst werden (Gefährdung von Belangen des Staatswohls).
Darüber hinaus wird auf die Vorbemerkung verwiesen. Es ist daher eine
sorgfältige Güterabwägung erforderlich, die hier im Ergebnis dazu führt, dass die
betreffenden Informationen nach Abwägung des Informationsinteresses der
Fragesteller mit den oben genannten Interessen, mit dem Grad „VS – Vertraulich“
einzustufen und in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages zu
hinterlegen sind.*
12. Welche Maßnahmen kann die BaFin ergreifen, wenn die Payone GmbH
die Anordnungen der BaFin nicht erfüllt?
Im Falle einer Nichtbefolgung ihrer Anordnungen kann die BaFin angemessene
aufsichtliche Maßnahmen treffen. Je nach Einzelfall gehören hierzu u. a. auch
Mittel des Verwaltungszwangs.
13. Wie bewertet die Bundesregierung die personelle Ausstattung der BaFin
zur Erfüllung ihrer Aufgaben, welche Abteilungen sind zuständig, und
wie viel Personal ist im Soll- und im Ist-Zustand vorhanden (bitte nach
den Jahren 2021, 2022, 2023, 2024 und 2025 aufschlüsseln)?
Die personelle Ausstattung der BaFin insgesamt kann den jeweiligen
Jahresberichten entnommen werden. Die Ausstattung im Bereich Geldwäsche ergibt
sich aus der vom BMF jährlich veröffentlichten statistischen Auswertung zur
Aufsichtstätigkeit der Aufsichtsbehörden nach § 51 Absatz 9 GwG (vgl. www.
bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/International
es_Finanzmarkt/Finanzmarktpolitik/2019-07-03-aufsichtstaetigkeit-geldwaesch
egesetz.html).
Die Personalausstattung in den BaFin-Abteilungen ZK (Aufsicht über
Zahlungsinstitute & Kryptoverwahrgeschäfte) und GW (Geldwäscheprävention) ist
seit 2021 deutlich gestärkt worden und hat sich gemessen in
Vollzeitäquivalenten (VZÄ) wie folgt entwickelt.
Zeitpunkt Abteilung SOLL-Kapazitäten IST-Kapazitäten
01.08.2021 ZK 35,0 17,8
GW 128,4 103,7
01.08.2022 ZK 34,9 31,3
GW 1 77,2 70,5
GW 2 76,2 50,7
* Das Bundesministerium der Finanzen hat die Antwort als „VS – Vertraulich“ eingestuft. Die Antwort ist in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages
hinterlegt und kann dort nach Maßgabe der Geheimschutzordnung eingesehen werden.
Zeitpunkt Abteilung SOLL-Kapazitäten IST-Kapazitäten
01.08.2023 ZK 37,9 36,2
GW 1 77,2 70,9
GW 2 76,2 66,3
01.08.2024 ZK 37,3 43,3*
GW 1 86,4 89,7*
GW 2 67,0 65,2
01.08.2025 ZK 37,4 45,3*
GW 1 92,1 93,3*
GW 2 65,0 74,5*
* Hinweis: Die Ist-Kapazität liegt in den Jahren 2024 und 2025 über der Soll-Kapazität. Überhänge
in einzelnen Organisationseinheiten sind nicht unüblich, wenn wie hier eine Intensivierung der
Aufgaben erfolgte. Die Soll-Ausstattung wird ggf. zu einem späteren Zeitpunkt angepasst.
14. Hat die Bundesregierung Erkenntnisse über Ermittlungs-,
Aufsichtsoder Prüfverfahren gegen die Payone GmbH in den letzten fünf Jahren
im Zusammenhang mit Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung oder
anderen Finanzdelikten, und wenn ja, welche?
Es wird auf die Antworten zu den Fragen 3, 4, 5, 7 bis 11 verwiesen,
einschließlich der mit dem Grad „VS – Vertraulich“ eingestuften und in der
Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages hinterlegten Antworten.*
15. Liegen der Bundesregierung Hinweise dazu vor, dass Payone
Dienstleistungen für Unternehmen oder Personen erbracht hat, die im
Zusammenhang mit Finanzkriminalität stehen (wenn ja, bitte ausführen)?
Informationen zu möglichen Kenntnissen über Hinweise, dass die Payone
GmbH Dienstleistungen für Unternehmen oder Personen erbracht habe, die im
Zusammenhang mit Finanzkriminalität stehen, betreffen durch Artikel 12
Absatz 1 GG geschützte Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des Unternehmens.
Eine Veröffentlichung möglicher einzelner im Rahmen der Aufsichtstätigkeit
der BaFin gewonnener Erkenntnisse würde zudem Einzelheiten der Ausübung
der Aufsichtstätigkeit der BaFin für die Allgemeinheit offenlegen und
Aufschluss geben über konkrete Verknüpfungen von Prüfungen und verhängten
Aufsichtsmaßnahmen. Es könnte dadurch die Effektivität und generell die
Ausübung der Kontroll- und Aufsichtsaufgaben der BaFin in anderen Fällen
nachteilig beeinflusst werden (Gefährdung von Belangen des Staatswohls). Darüber
hinaus wird auf die Vorbemerkung verwiesen. Es ist daher eine sorgfältige
Güterabwägung erforderlich, die hier im Ergebnis dazu führt, dass die
betreffenden Informationen nach Abwägung des Informationsinteresses der Fragesteller
mit den oben genannten Interessen, mit dem Grad „VS – Vertraulich“
einzustufen und in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages zu hinterlegen
sind.*
* Das Bundesministerium der Finanzen hat die Antwort als „VS – Vertraulich“ eingestuft. Die Antwort ist in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages
hinterlegt und kann dort nach Maßgabe der Geheimschutzordnung eingesehen werden.
16. Wie bewertet die Bundesregierung die Risiken für Verbraucherinnen und
Verbraucher, insbesondere aus einkommensschwachen Schichten, die
durch mögliche Betrugsfälle, Datenlecks oder Geldwäsche-Skandale bei
Zahlungsdienstleistern entstehen?
Wie in der Vorbemerkung dargelegt, unterliegen Unternehmen bei der
Erbringung von Zahlungsdiensten in der EU einer umfassenden gesetzlichen
Regulierung sowie einer fortlaufenden Aufsicht. Die Vorgaben dienen dem Zweck, die
Integrität und Funktion des Zahlungsverkehrs zu sichern und in diesem
Zusammenhang auch die Risiken für Verbraucherinnen und Verbraucher zu
minimieren.
17. In welcher Höhe sind der Bundesregierung Schäden für
Verbraucherinnen und Verbraucher bekannt, die auf Finanzkriminalität bei
Zahlungsdienstleistern zurückzuführen sind?
Hierzu liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor.
18. Welche Mechanismen bestehen nach Kenntnis der Bundesregierung
derzeit, um Verbraucherinnen und Verbraucher schnell und wirksam zu
entschädigen, falls sie durch Geldwäsche oder Betrug bei
Zahlungsdienstleistern geschädigt werden?
§ 675u BGB gibt Verbraucherinnen und Verbrauchern einen
Erstattungsanspruch, wenn sie Opfer unautorisierter Transaktionen geworden sind. Der
Zahlungsdienstleister ist verpflichtet, dem Zahler den belasteten Betrag
unverzüglich zu erstatten. Die Erstattung muss spätestens am nächsten Geschäftstag
nach Anzeige des unautorisierten Vorgangs erfolgen. Dies gilt unabhängig
davon, ob der Zahlungsvorgang durch Betrug, Datenmissbrauch oder technische
Fehler ausgelöst wurde. Eine Ausnahme besteht jedoch im Fall grob
fahrlässiger Pflichtverletzung durch den Zahler (§ 675v Absatz 3 Nummer 2 BGB). In
diesem Fall kann eine Erstattung entfallen. Die Entscheidung darüber obliegt
im Streitfall den Zivilgerichten. Alternativ können Verbraucherinnen und
Verbraucher sich im Streitfall an die für das jeweilige Unternehmen zuständige
Verbraucherschlichtungsstelle wenden. Dies ist im Regelfall eine der privaten
Verbraucherschlichtungsstellen für Finanzdienstleistungen. Sofern das
Unternehmen sich keiner privaten Verbraucherschlichtungsstelle angeschlossen hat,
ist die Schlichtungsstelle bei der Deutschen Bundesbank als
Auffangschlichtungsstelle zuständig (§ 14 Absatz 1 Satz 1 Nr. 3a und Satz 3 des
Unterlassungsklagengesetzes). Verbraucherschlichtungsstellen bieten unkomplizierte
und für Verbraucherinnen und Verbraucher kostenfreie außergerichtliche
Streitbeilegung zwischen diesen und Zahlungsdienstleistern an und tragen dazu bei,
schnelle Lösungen zu ermöglichen.
19. Welche Maßnahmen ergreift die Bundesregierung, um sicherzustellen,
dass Zahlungsdienstleister nicht zur Umgehung von Sanktionen oder zur
Verschleierung illegaler Vermögensflüsse genutzt werden?
Bei Sanktionen der Europäischen Union handelt es sich um Verordnungen, die
unmittelbar in der gesamten EU Anwendung finden, ohne dass es eines
staatlichen Umsetzungsaktes bedarf. Die Einhaltung sanktionsrechtlicher Vorgaben,
die z. B. in Artikel 12 der EU-Verordnung 833/2014 auch ein explizites Verbot
enthalten, sich an Tätigkeiten zu beteiligen, die eine Umgehung der Sanktionen
bewirken, ist von jedermann eigenverantwortlich sicherzustellen.
Auf der Grundlage von § 23 Absatz 1 und 2 des Außenwirtschaftsgesetzes
führt die Deutsche Bundesbank Prüfungen bei Unternehmen im Finanzsektor
durch, um die Einhaltung von Finanzsanktionen zu überwachen. Über etwaige
Verstöße informiert sie die zuständigen Ermittlungsbehörden.
Zur Verhinderung der Verschleierung illegaler Vermögensflüsse gelten unter
anderem die in der Vorbemerkung beschriebenen Regelungen, etwa der EU-
Geldtransferverordnung oder der 4. und 5. EU-Geldwäsche-Richtlinie
(Richtlinie (EU) 2015/849 und Richtlinie (EU) 2018/843), die jeweils im GwG
umgesetzt wurden.
Soweit die Zuständigkeit der Zentralstelle für
Finanztransaktionsuntersuchungen nach § 28 Absatz 1 Satz 1 GwG betroffen sein könnte, wirkt sie
nach Maßgabe von § 28 Absatz 1a GwG im Rahmen ihrer Analysetätigkeit
auch an der Feststellung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen
bestimmter Personen oder Personengesellschaften mit, die aufgrund eines im
Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union
veröffentlichten unmittelbar geltenden Rechtsaktes der Europäischen
Gemeinschaften oder der Europäischen Union, der der Durchführung einer vom Rat der
Europäischen Union im Bereich der Gemeinsamen Außen- und
Sicherheitspolitik beschlossenen wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahme dient, einer
Verfügungsbeschränkung unterliegen. Die in diesem Zusammenhang erfolgende
Analyse einer Verdachtsmeldung oder Informationen kann die Feststellung von
mit der Frage adressierter Rechtsmissbräuchlichkeiten umfassen.
20. Welche regulatorischen Lücken sieht die Bundesregierung im Bereich
der Zahlungsdienstleister, insbesondere im Hinblick auf deren
Eigentümerstrukturen, internationale Verflechtungen und die Möglichkeit, große
Zahlungsströme weitgehend unbeaufsichtigt abzuwickeln?
22. Plant die Bundesregierung gesetzliche Verschärfungen, wie
beispielsweise die Einsetzung einer Notverwaltung, um Zahlungsdienstleister
stärker in die Pflicht zu nehmen, insbesondere hinsichtlich Transparenz,
Prävention von Geldwäsche und Schutz der Verbraucherinnen und
Verbraucher?
Die Fragen 20 und 22 werden gemeinsam beantwortet.
Wie in der Vorbemerkung dargelegt, unterliegen Unternehmen bei der
Erbringung von Zahlungsdiensten in der EU einer umfassenden europäischen
Regulierung sowie einer fortlaufenden Aufsicht. Gleichwohl wird der gesetzliche
Rahmen auf europäischer Ebene regelmäßig weiterentwickelt. So wurden erst
im Jahr 2024 auf europäischer Ebene mit der „Verordnung über
Echtzeitüberweisungen“ neue Vorgaben für effektive Maßnahmen im Bereich
Betrugsprävention beschlossen (sogenannte „Verification of Payee“-Mechanismen).
Ebenfalls im Jahr 2024 wurden auf europäischer Ebene die bis zum 10. Juli 2027
umzusetzende 6. EU-Geldwäsche-Richtlinie (EU 2024/1640) und die EU-
Geldwäsche-Verordnung (EU 2024/1624) erlassen. Durch letztere wird im EU-
Binnenmarkt ein sogenanntes Single Rulebook geschaffen, das unter anderem die
Vorgaben für die von den geldwäscherechtlich Verpflichteten einzuhaltenden
Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden europaweit vereinheitlicht und noch
einmal verschärft.
Die Bundesregierung setzt sich bei den Verhandlungen auf europäischer Ebene
stets für angemessene und effektive Regelungen ein, um die Integrität des
Zahlungsverkehrsmarktes in der EU weiter zu gewährleisten.
21. Teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass der zunehmende Einfluss
privatwirtschaftlicher Zahlungsdienstleister die öffentliche Kontrolle
über Zahlungsinfrastrukturen schwächt und damit Risiken für
Verbraucherinnen und Verbraucher und das Gemeinwohl entstehen?
Wie in der Vorbemerkung dargelegt, unterliegen Unternehmen bei der
Erbringung von Zahlungsdiensten in der EU einer umfassenden europäischen
Regulierung sowie einer fortlaufenden Aufsicht. Die öffentliche Kontrolle über den
Zahlungsverkehr und die daran teilnehmenden Zahlungsdienstleister bleibt
durch dieses System der Regulierung und Aufsicht gewahrt.
23. Welche Voraussetzungen müssen Zahlungsdienstleister gemäß dem ZAG
erfüllen, um Risiken im Zahlungsverkehrsbereich effektiv zu begrenzen,
und wie bewertet die Bundesregierung diese Anforderungen im Hinblick
auf Zahlungsdienstleister mit enger Anbindung an öffentlich-rechtliche
Institute wie die Sparkassen-Finanzgruppe?
Wie in der Vorbemerkung dargelegt, unterliegen Unternehmen bei der
Erbringung von Zahlungsdiensten in der EU einer umfassenden europäischen
Regulierung sowie einer fortlaufenden Aufsicht. Dies führt dazu, dass Risiken im
Zahlungsverkehrsbereich effektiv begrenzt werden. Die weitreichenden
Anforderungen gelten auch für Zahlungsdienstleister mit enger Anbindung an
öffentlich-rechtliche Finanzinstitute.
24. Welche Unterschiede bestehen aus Sicht der Bundesregierung zwischen
den regulatorischen Pflichten für Zahlungsdienstleister gemäß dem ZAG
und den Pflichten für Kreditinstitute nach dem Kreditwesengesetz,
insbesondere hinsichtlich Eigenkapitalanforderungen, Risikosteuerung und
Verbraucherschutz?
Zahlungsdienstleister nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 ZAG sind
Zahlungs- und E-Geld-Institute, Zahlungsdienstleister nach § 1 Absatz 1 Satz 1
Nummer 3 ZAG sind CRR-Kreditinstitute, die grundsätzlich der Aufsicht nach
dem KWG unterliegen und bestimmte Pflichten des ZAG erfüllen müssen.
Unterschiede zwischen den regulatorischen Pflichten von Zahlungs- und
E-Geld-Instituten (ZAG-Institute) gemäß ZAG sowie Kreditinstituten gemäß
KWG sind unter anderem auf immanente Unterschiede der Geschäftsmodelle
und den damit einhergehenden unterschiedlichen Risikoprofilen
zurückzuführen. ZAG-Institute betreiben im Gegensatz zu Kreditinstituten kein Einlagen-
und Kreditgeschäft. Deshalb sind sowohl die Eigenmittelanforderungen als
auch die Mindestanforderungen an das Risikomanagement von ZAG-Instituten
weniger umfangreich ausgestaltet als die entsprechenden Regelungen der nach
dem KWG beaufsichtigten Institute. Die Eigenmittelanforderungen für ZAG-
Institute ergeben sich aus § 15 ZAG sowie aus der Verordnung über die
angemessene Eigenmittelausstattung und die erforderliche Absicherung für den
Haftungsfall von Instituten nach dem ZAG.
ZAG-Institute müssen gemäß § 27 Absatz 1, Absatz 2 Nummer 1 ZAG über
eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation verfügen, welche u. a.
angemessene Maßnahmen der Unternehmenssteuerung, Kontrollmechanismen und
Verfahren umfasst, die gewährleisten, dass das Institut seine Verpflichtungen
erfüllt. Die Anforderungen an das Risikomanagement werden mit der ZAG-Ma-
Risk (Mindestanforderungen an das Risikomanagement von ZAG-Instituten –
Rundschreiben 07/2024 (BA)) konkretisiert.
Hinsichtlich des Verbraucherschutzes sind die Regelungen der §§ 60 f. ZAG
hervorzuheben. Diese Regelungen beinhalten Beschwerdemöglichkeiten für
Nutzer von Zahlungsdiensten, Regelungen zur Streitbeilegung sowie zu
kollektiven Verbraucherinformationen. Sie gelten für alle Zahlungsdienstleister bzw.
E-Geld-Emittenten gleichermaßen, einschließlich der Kreditinstitute.
25. Welche aufsichtsrechtlichen Erwägungen sprechen aus Sicht der
Bundesregierung für die Auslagerung zentraler Zahlungsverkehrsfunktionen
öffentlich-rechtlicher Kreditinstitute an Zahlungsdienstleister wie Payone,
die nicht denselben gesetzlichen Anforderungen unterliegen wie
Kreditinstitute?
26. Wie bewertet die Bundesregierung den Umstand, dass ein
Zahlungsdienstleister wie Payone, an dem die Sparkassen-Finanzgruppe mit über
40 Prozent beteiligt ist, nicht vollständig in deren interne Aufsichts- und
Kontrollstrukturen integriert ist, und sieht sie hier regulatorischen
Handlungsbedarf?
Die Fragen 25 und 26 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Allgemein gelten die aufsichtsrechtlichen Anforderungen des
Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes (ZAG). Die BaFin überwacht die Einhaltung der
einschlägigen gesetzlichen Anforderungen durch die betroffenen Institute im Rahmen
ihres gesetzlichen Auftrags. Damit wird die Überwachung der
Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsorganisation von ZAG-Instituten durch die BaFin
sichergestellt. Beaufsichtigte Zahlungs- und E-Geld-Institute müssen nach dem ZAG
über eigene Aufsichts- und Kontrollstrukturen verfügen. Wenn eine Sparkasse
die Dienstleistungen eines ZAG-Instituts im Wege der Auslagerung in
Anspruch nimmt, sind insoweit die Vorgaben des KWG für das
Auslagerungsmanagement der jeweiligen Sparkasse anwendbar, deren Einhaltung ebenfalls von
der BaFin überwacht wird.
Wie innerhalb dieses vorgegebenen aufsichtsrechtlichen Rahmens die
Sparkassen-Finanzgruppe Auslagerungen und interne Strukturen konkret ausgestaltet,
ist Gegenstand geschäftspolitischer Entscheidungen, die sich der Kenntnis der
Bundesregierung entziehen.
27. Hat die Bundesregierung Kenntnisse über mögliche Parallelen zwischen
Drittanbieterstrukturen bei Zahlungsdienstleistern in Asien, die bei
Wirecard zur Bilanzaufblähung geführt haben, und Geschäftsmodellen von
Zahlungsdienstleistern wie Payone, und wenn ja, welche?
Der Bundesregierung liegen hierzu aktuell keine Erkenntnisse vor.
28. Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung das Eigenkapital der
Payone GmbH, wie hoch ist die aktuelle Eigenkapitalquote, und wie
bewertet die Aufsicht aktuell die Stabilität des Unternehmens im Hinblick
auf seine Eigenkapitalquote?
Der Jahresabschluss der Payone GmbH wird im elektronischen Bundesanzeiger
veröffentlicht, der Angaben zu den Eigenmitteln sowie der Eigenkapitalquote
enthält. Der letzte veröffentlichte Jahresabschluss bezieht sich auf das
Geschäftsjahr 2021, so dass keine aktuellen Zahlen öffentlich verfügbar sind.
Informationen zu aktuelleren Kennzahlen der Payone GmbH bezüglich
Eigenkapital und Eigenkapitalquote betreffen durch Artikel 12 Absatz 1 GG
geschützte Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des Unternehmens. Darüber
hinaus wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. Es ist daher
eine sorgfältige Güterabwägung erforderlich, die hier im Ergebnis dazu führt,
dass die betreffenden Informationen nach Abwägung des
Informationsinteresses der Fragesteller mit den oben genannten Interessen, mit dem Grad „VS –
Vertraulich“ einzustufen und in der Geheimschutzstelle des Deutschen
Bundestages zu hinterlegen sind.*
29. Hat die Bundesregierung Erkenntnisse darüber, ob ausländische
Nachrichtendienste mit Zahlungsdienstleistern wie Payone in vergleichbarer
Weise in Verbindung standen wie im Fall Wirecard, und hat sie
Kenntnisse zu undurchsichtigen Unternehmensstrukturen in Drittstaaten, die
häufig mit Umgehung von Sanktionen in Verbindung gebracht werden?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine konkreten Erkenntnisse vor.
30. Welche Maßnahmen plant die Bundesregierung, um sogenannte Master-
Merchant-Strukturen in Offshore-Finanzplätzen wie Dubai und Zypern,
die hunderte kleinere Firmen bündeln, besser zu kontrollieren oder zu
unterbinden?
Im Rahmen sogenannter Master-Merchant-Strukturen innerhalb der EU
unterliegt der „master merchant“ (geläufigere Bezeichnung „Payment Facilitator“)
grundsätzlich der Regulierung der PSD 2, sodass eine Kontrolle mit Blick auf
den europäischen Markt gewährleistet ist.
31. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über mögliche Aktivitäten
von Personen aus dem ehemaligen Wirecard-Umfeld, wie R. W. oder
H. R. A. (vgl. Vorbemerkung der Fragestellenden), bei der Payone
GmbH oder bei anderen Zahlungsdienstleistern, und inwiefern prüft sie
mögliche Verbindungen von Payone-Kunden zu ausländischen
Nachrichtendiensten?
Es werden grundsätzlich keine Informationen oder Erkenntnisse der
Bundesregierung zu Einzelpersonen mitgeteilt. Bei personenbezogenen Anfragen
dürften die schutzwürdigen Interessen der Betroffenen, insbesondere deren
Persönlichkeitsrechte gegenüber dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit
überwiegen und einer Übermittlung entgegenstehen.
Soweit nach möglichen Kontakten und Verbindungen gefragt wird, ist der
diesbezügliche Personenkreis sehr klein und nur auf Einzelpersonen
konkretisierbar. Dementsprechend können nähere Angaben zu personenbezogenen Daten
mit Rücksicht auf das informationelle Selbstbestimmungsrecht als Ausprägung
des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des bzw. der Betroffenen nicht erfolgen.
Den Informationsansprüchen des Parlaments stehen Grundrechte Dritter
gegenüber, die bei einer Bekanntgabe durch die Bundesregierung verletzt würden.
Dies betrifft vorrangig Persönlichkeitsrechte wie die Grundrechte auf Leben
und körperliche Unversehrtheit, Privatsphäre, aber auch die informationelle
Selbstbestimmung. Die Inhalte einer Beantwortung dieser Frage unterliegen
dem Recht der Person auf informationelle Selbstbestimmung. Eine
Einwilligung zur Veröffentlichung liegt nicht vor. Unter Abwägung mit der Bedeutung
des parlamentarischen Fragerechts kommt die Bundesregierung nach intensiver
Prüfung zu dem Entschluss, dass die angefragte Information – hier in Form per-
* Das Bundesministerium der Finanzen hat die Antwort als „VS – Vertraulich“ eingestuft. Die Antwort ist in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages
hinterlegt und kann dort nach Maßgabe der Geheimschutzordnung eingesehen werden.
sonenbezogener Daten der Betroffenen – auch nicht in eingestufter Form
übermittelt werden kann.
Das Recht der fragegegenständlichen Person auf informationelle
Selbstbestimmung, dem sämtliche persönlichen und personenbezogenen Daten unterfallen,
hat als Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts Verfassungsrang
(Artikel 2 Absatz 1 Grundgesetz (GG) i. V. m. Artikel 1 Absatz 1 GG). Nach
sorgfältiger Güterabwägung geht das Recht des Betroffenen auf informationelle
Selbstbestimmung dem parlamentarischen Informationsanspruch vor.
32. Erwägt nach Kenntnis der Bundesregierung die BaFin, die Aufsicht über
die Payone GmbH zu intensivieren?
Die Entscheidung über die Ausübung von Einzelaufsichtsmaßnahmen
(Beibehaltung bestehender und ggf. Anordnung zusätzlicher) trifft die BaFin im
Rahmen ihrer operativen Unabhängigkeit.
Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 12 verwiesen.
33. Welche Aufsichtsbehörden im Ausland sind für die Überwachung der
World-line-Gruppe zuständig, zu der die Payone GmbH gehört, und wie
erfolgt der Austausch zwischen der BaFin und den jeweiligen Behörden
(bitte zuständige Behörden und Kontakte seit 2021 auflisten)?
Die Beaufsichtigung der Worldline-Gruppe erfolgt durch die National Bank of
Belgium (NBB). Im Rahmen der grenzüberschreitenden Diensterbringung im
Binnenmarkt erfolgt eine Notifizierung bei der BaFin. Die Möglichkeiten der
aufsichtsrechtlichen Behördenzusammenarbeit ergeben sich aus den
gesetzlichen Vorgaben der PSD 2.
Im Bereich der Geldwäscheprävention ist entsprechend den Vorgaben der
European Banking Authority (EBA) unter bestimmten Voraussetzungen ein
sogenanntes „AML-College“ für die Gruppe durchzuführen. Diese Colleges dienen
dem regelmäßigen Austausch zwischen allen zuständigen europäischen und
nationalen Geldwäsche-Aufsichtsbehörden. Auch außerhalb von Colleges
können relevante Informationen zwischen diesen Akteuren ausgetauscht werden.
Weitergehende Informationen würden Einzelheiten der Ausübung der
Aufsichtstätigkeit der BaFin und insbesondere der Zusammenarbeit der BaFin mit
Aufsichtsbehörden anderer EU-Mitgliedstaaten für die Allgemeinheit
offenlegen und Aufschluss geben über angewandte Überwachungsmethoden. Es
könnte dadurch die Effektivität und generell die Ausübung der Kontroll- und
Aufsichtsaufgaben der BaFin und der Aufsichtsbehörden anderer EU-
Mitgliedstaaten nachteilig beeinflusst werden (Gefährdung von Belangen des Staatswohls).
Es ist daher eine sorgfältige Güterabwägung erforderlich, die hier im Ergebnis
dazu führt, dass die betreffenden Informationen nach Abwägung des
Informationsinteresses der Fragesteller mit den oben genannten Interessen, mit dem Grad
„VS – Vertraulich“ einzustufen und in der Geheimschutzstelle des Deutschen
Bundestages zu hinterlegen sind.*
* Das Bundesministerium der Finanzen hat die Antwort als „VS – Vertraulich“ eingestuft. Die Antwort ist in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages
hinterlegt und kann dort nach Maßgabe der Geheimschutzordnung eingesehen werden.
34. Welche Gewinnmargen sind der Bundesregierung bekannt, die
Zahlungsdienstleister wie die Payone GmbH bei der Abwicklung von Zahlungen
mit normalen Kunden verglichen mit Hochrisikokunden erzielen?
Es wird auf die Antworten zu den Fragen 6 und 28 verwiesen.
Etwaige weitergehende Informationen zu Gewinnmargen betreffen durch
Artikel 12 Absatz 1 GG geschützte Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des
Unternehmens. Eine Veröffentlichung von einzelnen Erkenntnissen, die die BaFin im
Rahmen der Ausübung ihrer Aufsichtstätigkeit erlangt hat, würde zudem der
Allgemeinheit Aufschluss geben über den Stand von konkreten
aufsichtsrechtlichen Maßnahmen. Es könnte dadurch die Effektivität und generell die
Ausübung der Kontroll- und Aufsichtsaufgaben der BaFin in anderen Fällen
nachteilig beeinflusst werden (Gefährdung von Belangen des Staatswohls). Es ist
daher eine sorgfältige Güterabwägung erforderlich, die hier im Ergebnis dazu
führt, dass die betreffenden Informationen nach Abwägung des
Informationsinteresses der Fragesteller mit den oben genannten Interessen, mit dem Grad
„VS – Vertraulich“ einzustufen und in der Geheimschutzstelle des Deutschen
Bundestages zu hinterlegen sind.*
35. Wie bewertet die Bundesregierung die Vor- bzw. Nachteile staatlicher
oder öffentlich-rechtlicher Zahlungsdienstleister als Alternative zur
Regulierung privatwirtschaftlicher Zahlungsdienstleister?
Wie in der Vorbemerkung der Bundesregierung dargelegt, unterliegt die
Erbringung von Zahlungsdiensten einer umfassenden europäischen Regulierung
sowie einer fortlaufenden Aufsicht. In diesem Rahmen unserer
marktwirtschaftlich verfassten Wirtschaftsordnung sollte es sowohl öffentlich-rechtlichen als
auch privatwirtschaftlichen Anbietern offenstehen, Zahlungsdienste zu
erbringen.
* Das Bundesministerium der Finanzen hat die Antwort als „VS – Vertraulich“ eingestuft. Die Antwort ist in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages
hinterlegt und kann dort nach Maßgabe der Geheimschutzordnung eingesehen werden.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333]
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