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auf die Kleine Anfrage - Drucksache 21/1026(neu) - Verdacht auf Geldwäsche und Finanzkriminalität - Vorwürfe gegen Zahlungsdienstleister

dip / drucksache 22.08.2025 · WP 21 · 21/1343 · Antwort · Original ↗

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auf die Kleine Anfrage - Drucksache 21/1026(neu) - Verdacht auf Geldwäsche und Finanzkriminalität - Vorwürfe gegen Zahlungsdienstleister [Deutscher Bundestag Drucksache 21/1343 21. Wahlperiode 22.08.2025 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Isabelle Vandre, Janine Wissler, Doris Achelwilm, weiterer Abgeordneter und der Fraktion Die Linke – Drucksache 21/1026 (neu) – Verdacht auf Geldwäsche und Finanzkriminalität – Vorwürfe gegen Zahlungsdienstleister V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Zahlungsdienstleister wie etwa die Payone GmbH nehmen eine Schlüsselrolle im digitalen Zahlungsverkehr ein. Gleichzeitig ist fraglich, inwiefern die wachsende Zahl der Zahlungsdienstleister auch Risiken für Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und andere Formen der Finanzkriminalität birgt (vgl. Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht [BaFin] vom 15. November 2024: www.bafin.de/SharedDocs/Veroeffentlichungen/DE/Reden/re_240092 6_Rede_EDinA_DIIR.html). Die Kosten solcher Finanzkriminalität tragen häufig die Verbraucherinnen und Verbraucher, während private Anbieter hohe Gewinne einstreichen. Sicherheitslücken bei Finanzdienstleistern belasten häufig einkommensschwache Menschen, die sich zudem gegen etwaige Schäden meist schlechter wehren können. Bereits 2023 untersagte die BaFin der Payone GmbH wegen hoher Geldwäscherisiken und gravierender Defizite in der Geldwäscheprävention, Transaktionen für bestimmte Geschäftskunden durchzuführen, die dem Hochrisikoportfolio angehören und ordnete für diesen Bereich ein Neukundenverbot an. In einer 2022 von der BaFin angeordneten Sonderprüfung war festgestellt worden, dass die Payone GmbH gravierende Defizite bei der Einhaltung und Umsetzung der erforderlichen verstärkten Sorgfaltspflichten nach dem Geldwäschegesetz (GwG) aufweist. Infolge unzureichender Sicherungssysteme gegen Geldwäsche habe die Payone GmbH in ihrem E-Commerce- Geschäftsfeld ein auffälliges Hochrisikoportfolio aufgebaut. Die Geschäftskunden dieses Hochrisikoportfolios seien Händler, die ihre Geschäftsmodelle nahezu ausschließlich online über Webseiten betrieben. Erkenntnisse aus der Aufsichtstätigkeit deuteten darauf hin, dass die Webseiten der Händler unter anderem in Verbindung mit betrügerischen Abonnements, Phishing und Fake-Shops stünden: Die festgestellten gravierenden Defizite beträfen die Maßnahmen, welche die Payone GmbH unternehme, um die Geschäftsmodelle der Händler im Rahmen des Kundenannahmeprozesses zu beurteilen sowie die laufende Überwachung der Händler. Insbesondere führten die Auffälligkeiten bei der Risikobewertung nicht dazu, dass Händler zurückgewiesen oder laufende Geschäftsbeziehungen beendet worden seien (BaFin, 7. November 2023: www.bafin.de/S haredDocs/Veroeffentlichungen/DE/Massnahmen/60b_KWG_84_WpIG_un Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 22. August 2025 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. d_57_GwG/meldung_2023_09_07_payone.html; vgl. Manager Magazin, 7. November 2023: www.manager-magazin.de/unternehmen/banken/payone-b afin-schraenkt-transaktionen-von-zahlungsdienstleister-ein-a-ee4d7884-e86e- 4426-822c-e87476c5ee08). Im Jahr darauf hat die BaFin gegenüber der Payone GmbH erhöhte Eigenmittelanforderungen gemäß § 15 Absatz 2 Satz 3 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes (ZAG) angeordnet. Am 20. Januar 2025 hat die BaFin zudem gegenüber der Payone GmbH gemäß § 27 Absatz 3 ZAG i. V. m. § 51 Absatz 2 Satz 1 GwG angeordnet, die Mängel in der Geldwäscheprävention zu beseitigen. Ein von der BaFin gemäß § 20 Absatz 2 ZAG i. V. m. § 45c Absatz 1 i. V. m. Absatz 2 des Kreditwesengesetzes (KWG) bestellter Sonderbeauftragter überwacht die Umsetzung. Grund für die Maßnahmen seien Verstöße gegen die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation im Sinne des § 27 Absatz 1 ZAG. Eine im Jahr 2022 angeordnete Sonderprüfung habe ergeben, dass die Payone GmbH die Vorgaben des ZAG an eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation und an Auslagerungen nicht in allen geprüften Bereichen vollumfänglich erfüllte. Betroffen seien etwa die eingesetzte IT und IT-Prozesse. (vgl. BaFin, 29. Januar 2025: www.bafin.de/SharedDoc s/Veroeffentlichungen/DE/Massnahmen/60b_KWG_84_WpIG_und_57_Gw G/meldung_2025_01_29_Payone_GmbH.html und www.bafin.de/SharedDoc s/Veroeffentlichungen/DE/Massnahmen/60b_KWG_84_WpIG_und_57_Gw G/meldung_2025_01_29_Payone_GmbH.html?nn=19645206&cms_expande d=true). Wörtlich lässt die BaFin diesbezüglich verlautbaren: „Die Mängel in der Geldwäscheprävention wurden in Sonder- und Jahresabschlussprüfungen festgestellt. Das Institut hat innerhalb einer bestimmten Frist die Mängel abzuarbeiten und angemessene Maßnahmen zu treffen und aufrechtzuhalten, durch die sichergestellt ist, dass das Institut durchgängig seinen Verpflichtungen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung nachkommen wird“ (BaFin, 29. Januar 2025). Ende Juni 2025 veröffentlichte „Der Spiegel“ eine Hintergrundrecherche zu sog. dirty payments, also Geschäften mit Hochrisikokunden, die sich durch dubiose Geschäftsmodelle, verzweigte Firmenkonstrukte und kundinnen- und kundenfeindliche Konditionen, wie undurchsichtige Abo-Fallen, auszeichnen. Dabei enthüllen die Journalistinnen und Journalisten interne Dokumente, die darauf hindeuten, „dass Payone zeitweise Zahlungen in dreistelliger Millionenhöhe pro Jahr für solche Anbieter transferiert hat“ (Spiegel Online, 25. Juni 2025: www.spiegel.de/wirtschaft/vorwuerfe-gegen-payone-die- wichtigstenfakten-im-ueberblick-a-4823a1e5-ee51-4de4-976b-5e594d124037 und www.s piegel.de/wirtschaft/unternehmen/payone-deutscher-finanzdienstleister- unterverdacht-die-schmutzigen-deals-mit-dem-pornobaron-a-1b16d0e9-a3d6-40c6- a02d-dd268a9f8ff7). Der Vorwurf: Die Payone GmbH überprüfe ihre Klienten nicht auf Seriosität und habe dafür auch nicht die Struktur geschaffen, weil lediglich zwei Angestellte für die Geldwäschekontrolle zuständig seien (vgl. ebd.). Der Artikel schließt mit der These, dass jene Firmen, die an dem Modell Wirecard beteiligt waren, nach dessen Untergang einfach zur Payone GmbH weitergezogen seien. Hinweise gibt es auf personelle und strukturelle Überschneidungen zu Netzwerken aus dem Wirecard-Komplex, darunter zu verurteilten Wirecard-Akteuren wie R. W. und H. R. A. (Berliner Zeitung, 24. März 2021: www.berliner-zeitung.de/wirtschaft-verantwortung/wirecard/ wirecardmanager-ruben-weigand-in-new-york-schuldig-gesprochen-li.148492), die laut „Spiegel“-Berichterstattung auch mit Payone Geschäfte machten. Auch die im „Spiegel“ aufgezeigten Geschäftsverbindungen der Payone GmbH in Schattenfinanzplätze wie Dubai und Zypern, werfen Fragen auf. Hohe Gewinnmargen im Bereich sogenannter Hochrisikokunden schaffen systemische Anreize für Geschäftsmodelle, die sich regulatorischen Standards gezielt entziehen (Spiegel Online, 2. Juli 2025: www.spiegel.de/wirtschaft/service/payon e-gratis-iphones-und-pornochats-die-schmutzigen-tricks-der-aether-abzockma fia-a-75fd2b09-a182-4c3a-8274-62230a6dfeca). Die Payone GmbH habe, gemäß eigener Stellungnahme, infolge der Untersagung der Hochrisiko- Transaktionen durch die BaFin im Jahr 2023 umgehend Maßnahmen ergriffen, um diese Geschäftsbeziehungen sowohl mit Partnern als auch mit Händlern, die in Deutschland tätig sind, zu beenden (Payone, 25. Juni 2025: www.payone.com/ DE-de/ueber-uns/presse/stellungnahme-berichterstattung-im-spiegel). Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, ob die bestehenden Regelungen des ZAG ausreichen und ob eine staatlich organisierte Zahlungsinfrastruktur erforderlich ist, um Finanzkriminalität, Sanktionsumgehungen und strukturelle Risiken im Zahlungsverkehr wirksam einzudämmen. Darüber hinaus möchten die Fragestellenden wissen, ob das nach Auffassung der Fragestellenden zu begrüßende und zu stärkende gemeinwohlorientierte Sparkassensystem mit Zahlungsdienstleistern wie der Payone GmbH tatsächlich einen vertrauenswürdigen Partner hat. V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g Unternehmen unterliegen bei der Erbringung von Zahlungsdiensten in der Europäischen Union (EU) einem umfassenden europäischen Regelwerk sowie einer fortlaufenden Aufsicht durch nationale Behörden (in Deutschland: die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, BaFin). Ziel dieser europarechtlichen Vorgaben ist es, durch einen einheitlichen Regulierungsansatz den europäischen Binnenmarkt für Zahlungsdienste zu stärken und Verbraucherinnen und Verbrauchern überall in der EU den Zugang zu gleichmäßig sicheren und verlässlichen Zahlungsdiensten zu ermöglichen. Zentrales Regelungswerk ist die Zweite Zahlungsdiensterichtlinie (Richtlinie (EU) 2015/2366, PSD 2), die aufsichts- und zivilrechtliche Vorgaben bei der Erbringung von Zahlungsdiensten enthält. In Deutschland sind die aufsichtsrechtlichen Vorgaben der PSD 2 im Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (BGBl. I S. 2446; 2019 I S. 1113, ZAG) und die zivilrechtlichen Vorgaben im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) umgesetzt. Nach der PSD 2 benötigen Unternehmen, die in der EU Zahlungsdienste erbringen wollen (und nicht bereits eine Erlaubnis als Kreditinstitut haben), eine Erlaubnis als Zahlungsinstitut oder als E-Geld-Institut der jeweils zuständigen nationalen Aufsichtsbehörde (in Deutschland: die BaFin). Dazu müssen sie bei der Behörde einen Zulassungsprozess durchlaufen, in dessen Rahmen unter anderem geprüft wird, ob die Eigentümer- sowie Organisationsstruktur der Unternehmen sowie die bereitstehenden Eigenmittel den gesetzlichen Vorgaben genügen. Erst nach erfolgreichem Abschluss des Erlaubnisverfahrens dürfen Unternehmen in der EU Zahlungsdienste gegenüber ihren Kunden erbringen. Im Rahmen einer laufenden Aufsicht werden diese Vorgaben fortlaufend durch die zuständige Aufsichtsbehörde überprüft. Die zivilrechtlichen Vorgaben der PSD 2 beinhalten unter anderem Transparenzanforderungen bei der Erbringung von Zahlungsdiensten – sowohl im Kontext geschlossener Rahmenverträge als auch bei einzelnen Zahlungsvorgängen. Zudem wird das Konzept der Autorisierung von Zahlungsvorgängen etabliert und geregelt, dass Zahlungsdienstleister gegenüber Verbraucherinnen und Verbrauchern bei unautorisierten Zahlungen haften. Neben den Vorgaben der PSD 2 bestehen für Zahlungsdienstleister in der EU weitere sektorale Vorgaben. So regelt etwa die EU-Geldtransferverordnung (Verordnung (EU) 2023/1113) die Übermittlung von Angaben bei Geldtransfers, um die Nachverfolgung solcher Transaktionen auch über die EU-Grenzen hinaus nachvollziehbar zu machen. Zusätzlich zu den sektoralen rechtlichen Vorgaben unterliegen Zahlungsdienstleister in der EU auch einer Vielzahl an sektorübergreifenden Regulierungen. So gelten für Zahlungsdienstleister insbesondere auch die Vorgaben der sogenannten 4. und 5. EU-Geldwäsche-Richtlinie (Richtlinie (EU) 2015/849 und Richtlinie (EU) 2018/843) zur Prävention von Geldwäsche und Terrorismus- finanzierung, die mit dem Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (Geldwäschegesetz, GwG) ins nationale Recht umgesetzt wurden. Als zuständige Aufsichtsbehörde für Zahlungsdienstleister sowohl nach dem ZAG als auch nach dem GwG überwacht die BaFin die Einhaltung der Vorgaben nach dem ZAG und GwG. Bei Feststellung von Missständen und Fehlverhalten erlässt die BaFin entsprechende aufsichtsrechtliche Maßnahmen. Die Payone GmbH unterliegt als E-Geld-Institut den Vorgaben des ZAG und GwG und wird insoweit von der BaFin überwacht. In diesem Rahmen hat die BaFin bei der Payone GmbH aufsichtsrechtliche Maßnahmen ergriffen, wie bereits 2023 sowie zu Beginn dieses Jahres anlassbezogen öffentlich bekannt gemacht (siehe www.bafin.de/SharedDocs/Veroeffentlichungen/DE/Massnahme n/60b_KWG_84_WpIG_und_57_GwG/meldung_2023_09_07_payone.html und www.bafin.de/SharedDocs/Veroeffentlichungen/DE/Massnahmen/60b_K WG_84_WpIG_und_57_GwG/meldung_2025_01_29_Payone_GmbH.html). Da sich die Antwort auf die hier gegenständliche Kleine Anfrage auf ein Einzelinstitut und dessen Aufsicht durch die BaFin bezieht, sind Teile dieser Antwort als „VS – Vertraulich“ eingestuft. Eine eingestufte Beantwortung ist im Rahmen einer Güterabwägung geboten, sofern gleich- oder höherwertige Güter von Verfassungsrang betroffen sind, die mit dem Informationsanspruch kollidieren. Einer offenen Beantwortung parlamentarischer Fragen kann das Wohl des Bundes oder eines Landes (Staatswohl) entgegenstehen, das durch das Bekanntwerden geheimhaltungsbedürftiger Informationen gefährdet werden kann (vgl. BVerfGE 124, 78 [123]). Die Funktionsfähigkeit staatlicher Aufsicht über Banken und andere Finanzinstitute und die Stabilität des Finanzmarktes sind Belange des Staatswohls, die die Antwortpflicht der Bundesregierung auf parlamentarische Fragen beschränken können (vgl. BVerfGE 147, 50, LS 6b). Die Kontroll- und Aufsichtstätigkeit der BaFin dient der Stabilität des Finanzmarkts und der Prävention von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung. Sie unterliegt strengen Sicherheits- und Datenschutzstandards, sodass diese Informationen grundsätzlich bereits geheimhaltungsbedürftig sind. Ein Bekanntwerden der konkreten Vorgehensweise der BaFin in Einzelfällen im Bereich der Aufsicht von Zahlungsdienstleistern sowie der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung wäre für die erfolgreiche Durchführung entsprechender Aufsichtsmaßnahmen und somit für die Sicherheit und die Interessen der Bundesrepublik Deutschland mindestens nachteilig. Das Staatswohl könnte gefährdet werden. Im Falle von Auskünften, die sich auf die Bewertung der Durchführung der Geschäftstätigkeit von einzelnen Instituten durch die BaFin beziehen, sind zudem regelmäßig Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse (Artikel 12 Absatz 1 des Grundgesetzes (GG)) sowie das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung des jeweiligen Instituts (Artikel 2 Absatz 1 GG i. V. m. Artikel 1 Absatz 1 GG) betroffen. Soweit sich die Fragestellung auf einzelne natürliche Personen bezieht, ist darüber hinaus auch deren allgemeines Persönlichkeitsrecht (Artikel 2 Absatz 1 GG i. V. m. Artikel 1 Absatz 1 GG) betroffen. Die BaFin unterliegt daher gemäß § 9 des Kreditwesengesetzes (KWG), § 6 ZAG und § 54 GwG strengen Verschwiegenheitsregelungen. Einfachgesetzliche Verschwiegenheitsregelungen sind für sich genommen zwar nicht geeignet, den parlamentarischen Informationsanspruch zu beschränken (vgl. BVerfGE 147, 50 [133]). Sie können aber insoweit von Relevanz sein, als sie einen Ausgleich konfligierender (Verfassungs-)Rechte darstellen (vgl. BVerfGE 147, 50). Es ist eine sorgfältige Güterabwägung erforderlich, die hier im Ergebnis dazu führt, dass Teile der Antwort auf die gegenständliche Kleine Anfrage nach Abwägung des Informationsinteresses der Fragesteller mit den oben genannten Interessen, insbesondere mit der Funktionsfähigkeit staatlicher Aufsicht über Zahlungsdienstleister und den Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen von Unternehmen nach Artikel 12 Absatz 1 GG, mit dem Grad „VS – Vertraulich“ einzustufen und in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages zu hinterlegen sind.  1. Wie bewertet die Bundesregierung die Mitteilungen der BaFin und die aktuellen Veröffentlichungen des European investigative collaborations (EIC) sowie des Magazins „Der Spiegel“ über die Geschäftstätigkeiten der Payone GmbH? Die Berichterstattung ist der Bundesregierung und der BaFin bekannt. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung verwiesen.  2. Was war nach Kenntnis der Bundesregierung 2022 der Anlass der durch die BaFin eingeleiteten Sonderprüfungen, und was wurde in den Sonder- und Jahresabschlussprüfungen im Einzelnen festgestellt? Informationen zu Anlass und Ergebnissen von durch die BaFin angeordneten Sonderprüfungen und Jahresabschlussprüfungen in Bezug auf die Payone GmbH, die über die öffentlichen Bekanntmachungen der BaFin hinausgehen, betreffen durch Artikel 12 Absatz 1 GG geschützte Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des Unternehmens. Eine Veröffentlichung des Anlasses und der einzelnen Prüfungsergebnisse würden zudem die Einzelheiten der Ausübung der Aufsichtstätigkeit der BaFin für die Allgemeinheit offenlegen und Aufschluss geben über konkrete Verknüpfungen von Prüfungen und verhängten Aufsichtsmaßnahmen. Es könnte dadurch die Effektivität und generell die Ausübung der Kontroll- und Aufsichtsaufgaben der BaFin in anderen Fällen nachteilig beeinflusst werden (Gefährdung von Belangen des Staatswohls). Darüber hinaus wird auf die Vorbemerkung verwiesen. Es ist daher eine sorgfältige Güterabwägung erforderlich, die hier im Ergebnis dazu führt, dass die betreffenden Informationen nach Abwägung des Informationsinteresses der Fragesteller mit den oben genannten Interessen, mit dem Grad „VS – Vertraulich“ einzustufen und in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages zu hinterlegen sind.*  3. Welche aufsichtlichen Prüfungen und Maßnahmen hat nach Kenntnis der Bundesregierung die BaFin seit 2021 im Hinblick auf Payone durchgeführt, insbesondere im Hinblick darauf, ob und wenn ja in welchem Umfang ein Hochrisikoportfolio ausgebaut wurde und ob es problematische IT-Prozesse und Governance-Mängel gab? Informationen zu konkreten aufsichtsrechtlichen Prüfungen und Maßnahmen der BaFin in Bezug auf die Payone GmbH seit 2021, die über die öffentlichen Bekanntmachungen der BaFin hinausgehen, betreffen durch Artikel 12 Absatz 1 GG geschützte Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des Unternehmens. Eine Veröffentlichung der einzelnen Aufsichtsmaßnahmen würde zudem die Einzelheiten der Ausübung der Aufsichtstätigkeit der BaFin für die Allgemeinheit offenlegen und Aufschluss geben über konkrete Verknüpfungen von Prü- * Das Bundesministerium der Finanzen hat die Antwort als „VS – Vertraulich“ eingestuft. Die Antwort ist in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort nach Maßgabe der Geheimschutzordnung eingesehen werden. fungen und verhängten Aufsichtsmaßnahmen. Es könnte dadurch die Effektivität und generell die Ausübung der Kontroll- und Aufsichtsaufgaben der BaFin in anderen Fällen nachteilig beeinflusst werden (Gefährdung von Belangen des Staatswohls). Darüber hinaus wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. Es ist daher eine sorgfältige Güterabwägung erforderlich, die hier im Ergebnis dazu führt, dass die betreffenden Informationen nach Abwägung des Informationsinteresses der Fragesteller mit den oben genannten Interessen, mit dem Grad „VS – Vertraulich“ einzustufen und in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages zu hinterlegen sind.*  4. Sind der Bundesregierung bzw. den ihr nachgeordneten Behörden Auffälligkeiten im Zusammenhang mit dem Geldwäschegesetz bei Payone bekannt, und wenn ja, welche?  5. Welche Mängel wurden im Rahmen von Sonder- und Jahresabschlussprüfungen im Hinblick auf IT, Transaktionsüberwachung und Risikobewertung im Einzelnen festgestellt? Die Fragen 4 und 5 werden im Zusammenhang mit den Fragen 7 bis 11 beantwortet. Es wird daher auf die Antwort zu den Fragen 7 bis 11 verwiesen.  6. Wie hoch war nach Kenntnis der Bundesregierung der Umsatz der Payone GmbH im letzten verfügbaren Geschäftsjahr, und welches Volumen an Zahlungsdienstleistungen wurde über das Institut abgewickelt? Der Jahresabschluss der Payone GmbH wird im elektronischen Bundesanzeiger veröffentlicht. Er enthält Angaben zum Umsatz. Der letzte veröffentlichte Jahresabschluss bezieht sich auf das Geschäftsjahr 2021. Ausweislich der öffentlich verfügbaren Informationen wurde damals ein Umsatz (Provisionserträge) in Höhe von 604,7 Mio. Euro erzielt und ein Zahlungsvolumen von 210,5 Mrd. Euro über die Payone GmbH abgewickelt. Informationen zu aktuelleren Kennzahlen der Payone GmbH bzgl. Umsatz und abgewickeltem Zahlungsvolumen betreffen durch Artikel 12 Absatz 1 GG geschützte Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des Unternehmens. Darüber hinaus wird auf die Vorbemerkung verwiesen. Es ist daher eine sorgfältige Güterabwägung erforderlich, die hier im Ergebnis dazu führt, dass die betreffenden Informationen nach Abwägung des Informationsinteresses der Fragesteller mit den oben genannten Interessen, mit dem Grad „VS – Vertraulich“ einzustufen und in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages zu hinterlegen sind.*  7. Welche gesetzlichen Vorgaben zur Prävention von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung nach dem ZAG, GwG und weiteren relevanten Regelungen sind nach Kenntnis der Bundesregierung Zahlungsdienstleistern wie Payone vorgeschrieben, und welche davon wurden laut Prüfberichten der BaFin nicht vollständig umgesetzt (bitte auflisten)?  8. Welche konkreten Hinweise liegen nach Kenntnis der Bundesregierung der BaFin vor, die zur Bestellung eines Sonderbeauftragten bei Payone geführt haben, insbesondere im Hinblick auf das Hochrisikoportfolio im E-Commerce-Bereich und die unzureichenden Sicherungssysteme gegen Geldwäsche? * Das Bundesministerium der Finanzen hat die Antwort als „VS – Vertraulich“ eingestuft. Die Antwort ist in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort nach Maßgabe der Geheimschutzordnung eingesehen werden.  9. Ist nach Kenntnis der Bundesregierung die Payone GmbH dem Verbot der Neukundenaufnahme im Hochrisikoportfolio und der Überwachung der Händler aus dem Jahr 2023 nachgekommen? 10. Bis wann ist nach Kenntnis der Bundesregierung die Payone GmbH angewiesen, die festgestellten Mängel in der Geldwäscheprävention zu beheben, und bis wann ist das Neukundenverbot im Hochrisikobereich gültig? 11. Welche Maßnahmen müssen aus Sicht der Bundesregierung konkret durch Payone erfüllt werden, um sicherzustellen, „dass das Institut durchgängig seinen Verpflichtungen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung“ (BaFin, 29. Januar 2025) nachkommt? Die Fragen 4, 5 und 7 bis 11 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet. Die Payone GmbH ist ein E-Geld-Institut und damit Verpflichtete nach § 2 Absatz 1 Nummer 3 GwG. Als geldwäscherechtlich Verpflichtete muss die Payone GmbH alle für E-Geld-Institute geltenden Vorgaben des Geldwäschegesetzes einhalten bzw. anwenden. Dazu gehören insbesondere ein angemessenes und wirksames Risikomanagement zur Verhinderung von Geldwäsche- und Terrorismusfinanzierung, angemessene geschäfts- und kundenbezogene Sicherungsmaßnahmen, die Einhaltung der Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden sowie die Pflicht zur Abgabe von Verdachtsmeldungen. Für weitere Einzelheiten zu den geldwäscherechtlichen Vorgaben wird auf das Geldwäschegesetz, die Vorbemerkung und die Auflistung in Anlage 2 zur Verordnung über die Prüfung der Jahresabschlüsse der Zahlungsinstitute und E-Geld-Institute sowie die darüber zu erstellenden Berichte (Zahlungsinstituts-Prüfungsberichtsverordnung) verwiesen. Die BaFin hat als zuständige Aufsichtsbehörde nach dem ZAG und dem GwG in Bezug auf die Payone GmbH mehrere Sonderprüfungen und Jahresabschlussprüfungen angeordnet bzw. durchgeführt. Dabei wurden, wie in der Bekanntmachung der BaFin vom 7. September 2023 veröffentlicht, gravierende Defizite in der Geldwäscheprävention festgestellt, insbesondere bei der Einhaltung und Umsetzung der erforderlichen verstärkten Sorgfaltspflichten nach dem GwG. Infolge unzureichender Sicherungssysteme gegen Geldwäsche hatte die Payone GmbH in ihrem E-Commerce-Geschäftsfeld ein auffälliges Hochrisikoportfolio aufgebaut. Die von der BaFin festgestellten gravierenden Defizite betreffen die Maßnahmen der Payone GmbH, die sie unternimmt, um die Geschäftsmodelle der Händler im Rahmen des Kundenannahmeprozesses zu beurteilen. Die Defizite betreffen zudem die laufende Überwachung der Händler. Insbesondere führten die Auffälligkeiten bei der Risikobewertung durch die Payone GmbH nicht dazu, dass Händler zurückgewiesen wurden oder laufende Geschäftsbeziehungen beendet wurden. Die BaFin hat der Payone GmbH daher am 26. Juli 2023 wegen hoher Geldwäscherisiken und gravierender Defizite in der Geldwäscheprävention untersagt, Transaktionen für bestimmte Geschäftskunden durchzuführen, die dem Hochrisikoportfolio angehören. Zudem hat die BaFin für diesen Bereich ein Neukundenverbot angeordnet. Für weitere Einzelheiten wird auf die Bekanntmachung der BaFin vom 7. September 2023 verwiesen. Wie sich aus der Bekanntmachung der BaFin vom 29. Januar 2025 ergibt, hat die BaFin einen Sonderbeauftragten bestellt, der die Beseitigung der festgestellten Mängel in der Geldwäscheprävention der Payone GmbH überwacht. Für weitere Einzelheiten wird auf die öffentliche Bekanntmachung der BaFin vom 29. Januar 2025 verwiesen. Weitergehende Informationen zu Anlass, Inhalten und Ergebnisse von aufsichtsrechtlichen Prüfungen sowie aufsichtsrechtlichen Maßnahmen der BaFin in Bezug auf die Payone GmbH (Fragen 7 bis 11), die über die öffentlichen Bekanntmachungen der BaFin hinausgehen, betreffen durch Artikel 12 Absatz 1 GG geschützte Betriebs- und Geschäfts-geheimnisse des Unternehmens. Eine Veröffentlichung der einzelnen Prüfungsergebnisse, der eingeleiteten und überwachten Aufsichtsmaßnahmen würde zudem die Einzelheiten der Ausübung der Aufsichtstätigkeit der BaFin für die Allgemeinheit offenlegen und Aufschluss geben über konkrete Verknüpfungen von Prüfungen und verhängten Aufsichts-maßnahmen. Es könnte dadurch die Effektivität und generell die Ausübung der Kontroll- und Aufsichtsaufgaben der BaFin in anderen Fällen nachteilig beeinflusst werden (Gefährdung von Belangen des Staatswohls). Darüber hinaus wird auf die Vorbemerkung verwiesen. Es ist daher eine sorgfältige Güterabwägung erforderlich, die hier im Ergebnis dazu führt, dass die betreffenden Informationen nach Abwägung des Informationsinteresses der Fragesteller mit den oben genannten Interessen, mit dem Grad „VS – Vertraulich“ einzustufen und in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages zu hinterlegen sind.* 12. Welche Maßnahmen kann die BaFin ergreifen, wenn die Payone GmbH die Anordnungen der BaFin nicht erfüllt? Im Falle einer Nichtbefolgung ihrer Anordnungen kann die BaFin angemessene aufsichtliche Maßnahmen treffen. Je nach Einzelfall gehören hierzu u. a. auch Mittel des Verwaltungszwangs. 13. Wie bewertet die Bundesregierung die personelle Ausstattung der BaFin zur Erfüllung ihrer Aufgaben, welche Abteilungen sind zuständig, und wie viel Personal ist im Soll- und im Ist-Zustand vorhanden (bitte nach den Jahren 2021, 2022, 2023, 2024 und 2025 aufschlüsseln)? Die personelle Ausstattung der BaFin insgesamt kann den jeweiligen Jahresberichten entnommen werden. Die Ausstattung im Bereich Geldwäsche ergibt sich aus der vom BMF jährlich veröffentlichten statistischen Auswertung zur Aufsichtstätigkeit der Aufsichtsbehörden nach § 51 Absatz 9 GwG (vgl. www. bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/International es_Finanzmarkt/Finanzmarktpolitik/2019-07-03-aufsichtstaetigkeit-geldwaesch egesetz.html). Die Personalausstattung in den BaFin-Abteilungen ZK (Aufsicht über Zahlungsinstitute & Kryptoverwahrgeschäfte) und GW (Geldwäscheprävention) ist seit 2021 deutlich gestärkt worden und hat sich gemessen in Vollzeitäquivalenten (VZÄ) wie folgt entwickelt. Zeitpunkt Abteilung SOLL-Kapazitäten IST-Kapazitäten 01.08.2021 ZK 35,0 17,8 GW 128,4 103,7 01.08.2022 ZK 34,9 31,3 GW 1 77,2 70,5 GW 2 76,2 50,7 * Das Bundesministerium der Finanzen hat die Antwort als „VS – Vertraulich“ eingestuft. Die Antwort ist in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort nach Maßgabe der Geheimschutzordnung eingesehen werden. Zeitpunkt Abteilung SOLL-Kapazitäten IST-Kapazitäten 01.08.2023 ZK 37,9 36,2 GW 1 77,2 70,9 GW 2 76,2 66,3 01.08.2024 ZK 37,3 43,3* GW 1 86,4 89,7* GW 2 67,0 65,2 01.08.2025 ZK 37,4 45,3* GW 1 92,1 93,3* GW 2 65,0 74,5* * Hinweis: Die Ist-Kapazität liegt in den Jahren 2024 und 2025 über der Soll-Kapazität. Überhänge in einzelnen Organisationseinheiten sind nicht unüblich, wenn wie hier eine Intensivierung der Aufgaben erfolgte. Die Soll-Ausstattung wird ggf. zu einem späteren Zeitpunkt angepasst. 14. Hat die Bundesregierung Erkenntnisse über Ermittlungs-, Aufsichtsoder Prüfverfahren gegen die Payone GmbH in den letzten fünf Jahren im Zusammenhang mit Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung oder anderen Finanzdelikten, und wenn ja, welche? Es wird auf die Antworten zu den Fragen 3, 4, 5, 7 bis 11 verwiesen, einschließlich der mit dem Grad „VS – Vertraulich“ eingestuften und in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages hinterlegten Antworten.* 15. Liegen der Bundesregierung Hinweise dazu vor, dass Payone Dienstleistungen für Unternehmen oder Personen erbracht hat, die im Zusammenhang mit Finanzkriminalität stehen (wenn ja, bitte ausführen)? Informationen zu möglichen Kenntnissen über Hinweise, dass die Payone GmbH Dienstleistungen für Unternehmen oder Personen erbracht habe, die im Zusammenhang mit Finanzkriminalität stehen, betreffen durch Artikel 12 Absatz 1 GG geschützte Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des Unternehmens. Eine Veröffentlichung möglicher einzelner im Rahmen der Aufsichtstätigkeit der BaFin gewonnener Erkenntnisse würde zudem Einzelheiten der Ausübung der Aufsichtstätigkeit der BaFin für die Allgemeinheit offenlegen und Aufschluss geben über konkrete Verknüpfungen von Prüfungen und verhängten Aufsichtsmaßnahmen. Es könnte dadurch die Effektivität und generell die Ausübung der Kontroll- und Aufsichtsaufgaben der BaFin in anderen Fällen nachteilig beeinflusst werden (Gefährdung von Belangen des Staatswohls). Darüber hinaus wird auf die Vorbemerkung verwiesen. Es ist daher eine sorgfältige Güterabwägung erforderlich, die hier im Ergebnis dazu führt, dass die betreffenden Informationen nach Abwägung des Informationsinteresses der Fragesteller mit den oben genannten Interessen, mit dem Grad „VS – Vertraulich“ einzustufen und in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages zu hinterlegen sind.* * Das Bundesministerium der Finanzen hat die Antwort als „VS – Vertraulich“ eingestuft. Die Antwort ist in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort nach Maßgabe der Geheimschutzordnung eingesehen werden. 16. Wie bewertet die Bundesregierung die Risiken für Verbraucherinnen und Verbraucher, insbesondere aus einkommensschwachen Schichten, die durch mögliche Betrugsfälle, Datenlecks oder Geldwäsche-Skandale bei Zahlungsdienstleistern entstehen? Wie in der Vorbemerkung dargelegt, unterliegen Unternehmen bei der Erbringung von Zahlungsdiensten in der EU einer umfassenden gesetzlichen Regulierung sowie einer fortlaufenden Aufsicht. Die Vorgaben dienen dem Zweck, die Integrität und Funktion des Zahlungsverkehrs zu sichern und in diesem Zusammenhang auch die Risiken für Verbraucherinnen und Verbraucher zu minimieren. 17. In welcher Höhe sind der Bundesregierung Schäden für Verbraucherinnen und Verbraucher bekannt, die auf Finanzkriminalität bei Zahlungsdienstleistern zurückzuführen sind? Hierzu liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor. 18. Welche Mechanismen bestehen nach Kenntnis der Bundesregierung derzeit, um Verbraucherinnen und Verbraucher schnell und wirksam zu entschädigen, falls sie durch Geldwäsche oder Betrug bei Zahlungsdienstleistern geschädigt werden? § 675u BGB gibt Verbraucherinnen und Verbrauchern einen Erstattungsanspruch, wenn sie Opfer unautorisierter Transaktionen geworden sind. Der Zahlungsdienstleister ist verpflichtet, dem Zahler den belasteten Betrag unverzüglich zu erstatten. Die Erstattung muss spätestens am nächsten Geschäftstag nach Anzeige des unautorisierten Vorgangs erfolgen. Dies gilt unabhängig davon, ob der Zahlungsvorgang durch Betrug, Datenmissbrauch oder technische Fehler ausgelöst wurde. Eine Ausnahme besteht jedoch im Fall grob fahrlässiger Pflichtverletzung durch den Zahler (§ 675v Absatz 3 Nummer 2 BGB). In diesem Fall kann eine Erstattung entfallen. Die Entscheidung darüber obliegt im Streitfall den Zivilgerichten. Alternativ können Verbraucherinnen und Verbraucher sich im Streitfall an die für das jeweilige Unternehmen zuständige Verbraucherschlichtungsstelle wenden. Dies ist im Regelfall eine der privaten Verbraucherschlichtungsstellen für Finanzdienstleistungen. Sofern das Unternehmen sich keiner privaten Verbraucherschlichtungsstelle angeschlossen hat, ist die Schlichtungsstelle bei der Deutschen Bundesbank als Auffangschlichtungsstelle zuständig (§ 14 Absatz 1 Satz 1 Nr. 3a und Satz 3 des Unterlassungsklagengesetzes). Verbraucherschlichtungsstellen bieten unkomplizierte und für Verbraucherinnen und Verbraucher kostenfreie außergerichtliche Streitbeilegung zwischen diesen und Zahlungsdienstleistern an und tragen dazu bei, schnelle Lösungen zu ermöglichen. 19. Welche Maßnahmen ergreift die Bundesregierung, um sicherzustellen, dass Zahlungsdienstleister nicht zur Umgehung von Sanktionen oder zur Verschleierung illegaler Vermögensflüsse genutzt werden? Bei Sanktionen der Europäischen Union handelt es sich um Verordnungen, die unmittelbar in der gesamten EU Anwendung finden, ohne dass es eines staatlichen Umsetzungsaktes bedarf. Die Einhaltung sanktionsrechtlicher Vorgaben, die z. B. in Artikel 12 der EU-Verordnung 833/2014 auch ein explizites Verbot enthalten, sich an Tätigkeiten zu beteiligen, die eine Umgehung der Sanktionen bewirken, ist von jedermann eigenverantwortlich sicherzustellen. Auf der Grundlage von § 23 Absatz 1 und 2 des Außenwirtschaftsgesetzes führt die Deutsche Bundesbank Prüfungen bei Unternehmen im Finanzsektor durch, um die Einhaltung von Finanzsanktionen zu überwachen. Über etwaige Verstöße informiert sie die zuständigen Ermittlungsbehörden. Zur Verhinderung der Verschleierung illegaler Vermögensflüsse gelten unter anderem die in der Vorbemerkung beschriebenen Regelungen, etwa der EU- Geldtransferverordnung oder der 4. und 5. EU-Geldwäsche-Richtlinie (Richtlinie (EU) 2015/849 und Richtlinie (EU) 2018/843), die jeweils im GwG umgesetzt wurden. Soweit die Zuständigkeit der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen nach § 28 Absatz 1 Satz 1 GwG betroffen sein könnte, wirkt sie nach Maßgabe von § 28 Absatz 1a GwG im Rahmen ihrer Analysetätigkeit auch an der Feststellung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen bestimmter Personen oder Personengesellschaften mit, die aufgrund eines im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union veröffentlichten unmittelbar geltenden Rechtsaktes der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union, der der Durchführung einer vom Rat der Europäischen Union im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik beschlossenen wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahme dient, einer Verfügungsbeschränkung unterliegen. Die in diesem Zusammenhang erfolgende Analyse einer Verdachtsmeldung oder Informationen kann die Feststellung von mit der Frage adressierter Rechtsmissbräuchlichkeiten umfassen. 20. Welche regulatorischen Lücken sieht die Bundesregierung im Bereich der Zahlungsdienstleister, insbesondere im Hinblick auf deren Eigentümerstrukturen, internationale Verflechtungen und die Möglichkeit, große Zahlungsströme weitgehend unbeaufsichtigt abzuwickeln? 22. Plant die Bundesregierung gesetzliche Verschärfungen, wie beispielsweise die Einsetzung einer Notverwaltung, um Zahlungsdienstleister stärker in die Pflicht zu nehmen, insbesondere hinsichtlich Transparenz, Prävention von Geldwäsche und Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher? Die Fragen 20 und 22 werden gemeinsam beantwortet. Wie in der Vorbemerkung dargelegt, unterliegen Unternehmen bei der Erbringung von Zahlungsdiensten in der EU einer umfassenden europäischen Regulierung sowie einer fortlaufenden Aufsicht. Gleichwohl wird der gesetzliche Rahmen auf europäischer Ebene regelmäßig weiterentwickelt. So wurden erst im Jahr 2024 auf europäischer Ebene mit der „Verordnung über Echtzeitüberweisungen“ neue Vorgaben für effektive Maßnahmen im Bereich Betrugsprävention beschlossen (sogenannte „Verification of Payee“-Mechanismen). Ebenfalls im Jahr 2024 wurden auf europäischer Ebene die bis zum 10. Juli 2027 umzusetzende 6. EU-Geldwäsche-Richtlinie (EU 2024/1640) und die EU- Geldwäsche-Verordnung (EU 2024/1624) erlassen. Durch letztere wird im EU- Binnenmarkt ein sogenanntes Single Rulebook geschaffen, das unter anderem die Vorgaben für die von den geldwäscherechtlich Verpflichteten einzuhaltenden Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden europaweit vereinheitlicht und noch einmal verschärft. Die Bundesregierung setzt sich bei den Verhandlungen auf europäischer Ebene stets für angemessene und effektive Regelungen ein, um die Integrität des Zahlungsverkehrsmarktes in der EU weiter zu gewährleisten. 21. Teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass der zunehmende Einfluss privatwirtschaftlicher Zahlungsdienstleister die öffentliche Kontrolle über Zahlungsinfrastrukturen schwächt und damit Risiken für Verbraucherinnen und Verbraucher und das Gemeinwohl entstehen? Wie in der Vorbemerkung dargelegt, unterliegen Unternehmen bei der Erbringung von Zahlungsdiensten in der EU einer umfassenden europäischen Regulierung sowie einer fortlaufenden Aufsicht. Die öffentliche Kontrolle über den Zahlungsverkehr und die daran teilnehmenden Zahlungsdienstleister bleibt durch dieses System der Regulierung und Aufsicht gewahrt. 23. Welche Voraussetzungen müssen Zahlungsdienstleister gemäß dem ZAG erfüllen, um Risiken im Zahlungsverkehrsbereich effektiv zu begrenzen, und wie bewertet die Bundesregierung diese Anforderungen im Hinblick auf Zahlungsdienstleister mit enger Anbindung an öffentlich-rechtliche Institute wie die Sparkassen-Finanzgruppe? Wie in der Vorbemerkung dargelegt, unterliegen Unternehmen bei der Erbringung von Zahlungsdiensten in der EU einer umfassenden europäischen Regulierung sowie einer fortlaufenden Aufsicht. Dies führt dazu, dass Risiken im Zahlungsverkehrsbereich effektiv begrenzt werden. Die weitreichenden Anforderungen gelten auch für Zahlungsdienstleister mit enger Anbindung an öffentlich-rechtliche Finanzinstitute. 24. Welche Unterschiede bestehen aus Sicht der Bundesregierung zwischen den regulatorischen Pflichten für Zahlungsdienstleister gemäß dem ZAG und den Pflichten für Kreditinstitute nach dem Kreditwesengesetz, insbesondere hinsichtlich Eigenkapitalanforderungen, Risikosteuerung und Verbraucherschutz? Zahlungsdienstleister nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 ZAG sind Zahlungs- und E-Geld-Institute, Zahlungsdienstleister nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 ZAG sind CRR-Kreditinstitute, die grundsätzlich der Aufsicht nach dem KWG unterliegen und bestimmte Pflichten des ZAG erfüllen müssen. Unterschiede zwischen den regulatorischen Pflichten von Zahlungs- und E-Geld-Instituten (ZAG-Institute) gemäß ZAG sowie Kreditinstituten gemäß KWG sind unter anderem auf immanente Unterschiede der Geschäftsmodelle und den damit einhergehenden unterschiedlichen Risikoprofilen zurückzuführen. ZAG-Institute betreiben im Gegensatz zu Kreditinstituten kein Einlagen- und Kreditgeschäft. Deshalb sind sowohl die Eigenmittelanforderungen als auch die Mindestanforderungen an das Risikomanagement von ZAG-Instituten weniger umfangreich ausgestaltet als die entsprechenden Regelungen der nach dem KWG beaufsichtigten Institute. Die Eigenmittelanforderungen für ZAG- Institute ergeben sich aus § 15 ZAG sowie aus der Verordnung über die angemessene Eigenmittelausstattung und die erforderliche Absicherung für den Haftungsfall von Instituten nach dem ZAG. ZAG-Institute müssen gemäß § 27 Absatz 1, Absatz 2 Nummer 1 ZAG über eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation verfügen, welche u. a. angemessene Maßnahmen der Unternehmenssteuerung, Kontrollmechanismen und Verfahren umfasst, die gewährleisten, dass das Institut seine Verpflichtungen erfüllt. Die Anforderungen an das Risikomanagement werden mit der ZAG-Ma- Risk (Mindestanforderungen an das Risikomanagement von ZAG-Instituten – Rundschreiben 07/2024 (BA)) konkretisiert. Hinsichtlich des Verbraucherschutzes sind die Regelungen der §§ 60 f. ZAG hervorzuheben. Diese Regelungen beinhalten Beschwerdemöglichkeiten für Nutzer von Zahlungsdiensten, Regelungen zur Streitbeilegung sowie zu kollektiven Verbraucherinformationen. Sie gelten für alle Zahlungsdienstleister bzw. E-Geld-Emittenten gleichermaßen, einschließlich der Kreditinstitute. 25. Welche aufsichtsrechtlichen Erwägungen sprechen aus Sicht der Bundesregierung für die Auslagerung zentraler Zahlungsverkehrsfunktionen öffentlich-rechtlicher Kreditinstitute an Zahlungsdienstleister wie Payone, die nicht denselben gesetzlichen Anforderungen unterliegen wie Kreditinstitute? 26. Wie bewertet die Bundesregierung den Umstand, dass ein Zahlungsdienstleister wie Payone, an dem die Sparkassen-Finanzgruppe mit über 40 Prozent beteiligt ist, nicht vollständig in deren interne Aufsichts- und Kontrollstrukturen integriert ist, und sieht sie hier regulatorischen Handlungsbedarf? Die Fragen 25 und 26 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet. Allgemein gelten die aufsichtsrechtlichen Anforderungen des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes (ZAG). Die BaFin überwacht die Einhaltung der einschlägigen gesetzlichen Anforderungen durch die betroffenen Institute im Rahmen ihres gesetzlichen Auftrags. Damit wird die Überwachung der Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsorganisation von ZAG-Instituten durch die BaFin sichergestellt. Beaufsichtigte Zahlungs- und E-Geld-Institute müssen nach dem ZAG über eigene Aufsichts- und Kontrollstrukturen verfügen. Wenn eine Sparkasse die Dienstleistungen eines ZAG-Instituts im Wege der Auslagerung in Anspruch nimmt, sind insoweit die Vorgaben des KWG für das Auslagerungsmanagement der jeweiligen Sparkasse anwendbar, deren Einhaltung ebenfalls von der BaFin überwacht wird. Wie innerhalb dieses vorgegebenen aufsichtsrechtlichen Rahmens die Sparkassen-Finanzgruppe Auslagerungen und interne Strukturen konkret ausgestaltet, ist Gegenstand geschäftspolitischer Entscheidungen, die sich der Kenntnis der Bundesregierung entziehen. 27. Hat die Bundesregierung Kenntnisse über mögliche Parallelen zwischen Drittanbieterstrukturen bei Zahlungsdienstleistern in Asien, die bei Wirecard zur Bilanzaufblähung geführt haben, und Geschäftsmodellen von Zahlungsdienstleistern wie Payone, und wenn ja, welche? Der Bundesregierung liegen hierzu aktuell keine Erkenntnisse vor. 28. Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung das Eigenkapital der Payone GmbH, wie hoch ist die aktuelle Eigenkapitalquote, und wie bewertet die Aufsicht aktuell die Stabilität des Unternehmens im Hinblick auf seine Eigenkapitalquote? Der Jahresabschluss der Payone GmbH wird im elektronischen Bundesanzeiger veröffentlicht, der Angaben zu den Eigenmitteln sowie der Eigenkapitalquote enthält. Der letzte veröffentlichte Jahresabschluss bezieht sich auf das Geschäftsjahr 2021, so dass keine aktuellen Zahlen öffentlich verfügbar sind. Informationen zu aktuelleren Kennzahlen der Payone GmbH bezüglich Eigenkapital und Eigenkapitalquote betreffen durch Artikel 12 Absatz 1 GG geschützte Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des Unternehmens. Darüber hinaus wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. Es ist daher eine sorgfältige Güterabwägung erforderlich, die hier im Ergebnis dazu führt, dass die betreffenden Informationen nach Abwägung des Informationsinteresses der Fragesteller mit den oben genannten Interessen, mit dem Grad „VS – Vertraulich“ einzustufen und in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages zu hinterlegen sind.* 29. Hat die Bundesregierung Erkenntnisse darüber, ob ausländische Nachrichtendienste mit Zahlungsdienstleistern wie Payone in vergleichbarer Weise in Verbindung standen wie im Fall Wirecard, und hat sie Kenntnisse zu undurchsichtigen Unternehmensstrukturen in Drittstaaten, die häufig mit Umgehung von Sanktionen in Verbindung gebracht werden? Der Bundesregierung liegen hierzu keine konkreten Erkenntnisse vor. 30. Welche Maßnahmen plant die Bundesregierung, um sogenannte Master- Merchant-Strukturen in Offshore-Finanzplätzen wie Dubai und Zypern, die hunderte kleinere Firmen bündeln, besser zu kontrollieren oder zu unterbinden? Im Rahmen sogenannter Master-Merchant-Strukturen innerhalb der EU unterliegt der „master merchant“ (geläufigere Bezeichnung „Payment Facilitator“) grundsätzlich der Regulierung der PSD 2, sodass eine Kontrolle mit Blick auf den europäischen Markt gewährleistet ist. 31. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über mögliche Aktivitäten von Personen aus dem ehemaligen Wirecard-Umfeld, wie R. W. oder H. R. A. (vgl. Vorbemerkung der Fragestellenden), bei der Payone GmbH oder bei anderen Zahlungsdienstleistern, und inwiefern prüft sie mögliche Verbindungen von Payone-Kunden zu ausländischen Nachrichtendiensten? Es werden grundsätzlich keine Informationen oder Erkenntnisse der Bundesregierung zu Einzelpersonen mitgeteilt. Bei personenbezogenen Anfragen dürften die schutzwürdigen Interessen der Betroffenen, insbesondere deren Persönlichkeitsrechte gegenüber dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit überwiegen und einer Übermittlung entgegenstehen. Soweit nach möglichen Kontakten und Verbindungen gefragt wird, ist der diesbezügliche Personenkreis sehr klein und nur auf Einzelpersonen konkretisierbar. Dementsprechend können nähere Angaben zu personenbezogenen Daten mit Rücksicht auf das informationelle Selbstbestimmungsrecht als Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des bzw. der Betroffenen nicht erfolgen. Den Informationsansprüchen des Parlaments stehen Grundrechte Dritter gegenüber, die bei einer Bekanntgabe durch die Bundesregierung verletzt würden. Dies betrifft vorrangig Persönlichkeitsrechte wie die Grundrechte auf Leben und körperliche Unversehrtheit, Privatsphäre, aber auch die informationelle Selbstbestimmung. Die Inhalte einer Beantwortung dieser Frage unterliegen dem Recht der Person auf informationelle Selbstbestimmung. Eine Einwilligung zur Veröffentlichung liegt nicht vor. Unter Abwägung mit der Bedeutung des parlamentarischen Fragerechts kommt die Bundesregierung nach intensiver Prüfung zu dem Entschluss, dass die angefragte Information – hier in Form per- * Das Bundesministerium der Finanzen hat die Antwort als „VS – Vertraulich“ eingestuft. Die Antwort ist in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort nach Maßgabe der Geheimschutzordnung eingesehen werden. sonenbezogener Daten der Betroffenen – auch nicht in eingestufter Form übermittelt werden kann. Das Recht der fragegegenständlichen Person auf informationelle Selbstbestimmung, dem sämtliche persönlichen und personenbezogenen Daten unterfallen, hat als Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts Verfassungsrang (Artikel 2 Absatz 1 Grundgesetz (GG) i. V. m. Artikel 1 Absatz 1 GG). Nach sorgfältiger Güterabwägung geht das Recht des Betroffenen auf informationelle Selbstbestimmung dem parlamentarischen Informationsanspruch vor. 32. Erwägt nach Kenntnis der Bundesregierung die BaFin, die Aufsicht über die Payone GmbH zu intensivieren? Die Entscheidung über die Ausübung von Einzelaufsichtsmaßnahmen (Beibehaltung bestehender und ggf. Anordnung zusätzlicher) trifft die BaFin im Rahmen ihrer operativen Unabhängigkeit. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 12 verwiesen. 33. Welche Aufsichtsbehörden im Ausland sind für die Überwachung der World-line-Gruppe zuständig, zu der die Payone GmbH gehört, und wie erfolgt der Austausch zwischen der BaFin und den jeweiligen Behörden (bitte zuständige Behörden und Kontakte seit 2021 auflisten)? Die Beaufsichtigung der Worldline-Gruppe erfolgt durch die National Bank of Belgium (NBB). Im Rahmen der grenzüberschreitenden Diensterbringung im Binnenmarkt erfolgt eine Notifizierung bei der BaFin. Die Möglichkeiten der aufsichtsrechtlichen Behördenzusammenarbeit ergeben sich aus den gesetzlichen Vorgaben der PSD 2. Im Bereich der Geldwäscheprävention ist entsprechend den Vorgaben der European Banking Authority (EBA) unter bestimmten Voraussetzungen ein sogenanntes „AML-College“ für die Gruppe durchzuführen. Diese Colleges dienen dem regelmäßigen Austausch zwischen allen zuständigen europäischen und nationalen Geldwäsche-Aufsichtsbehörden. Auch außerhalb von Colleges können relevante Informationen zwischen diesen Akteuren ausgetauscht werden. Weitergehende Informationen würden Einzelheiten der Ausübung der Aufsichtstätigkeit der BaFin und insbesondere der Zusammenarbeit der BaFin mit Aufsichtsbehörden anderer EU-Mitgliedstaaten für die Allgemeinheit offenlegen und Aufschluss geben über angewandte Überwachungsmethoden. Es könnte dadurch die Effektivität und generell die Ausübung der Kontroll- und Aufsichtsaufgaben der BaFin und der Aufsichtsbehörden anderer EU- Mitgliedstaaten nachteilig beeinflusst werden (Gefährdung von Belangen des Staatswohls). Es ist daher eine sorgfältige Güterabwägung erforderlich, die hier im Ergebnis dazu führt, dass die betreffenden Informationen nach Abwägung des Informationsinteresses der Fragesteller mit den oben genannten Interessen, mit dem Grad „VS – Vertraulich“ einzustufen und in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages zu hinterlegen sind.* * Das Bundesministerium der Finanzen hat die Antwort als „VS – Vertraulich“ eingestuft. Die Antwort ist in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort nach Maßgabe der Geheimschutzordnung eingesehen werden. 34. Welche Gewinnmargen sind der Bundesregierung bekannt, die Zahlungsdienstleister wie die Payone GmbH bei der Abwicklung von Zahlungen mit normalen Kunden verglichen mit Hochrisikokunden erzielen? Es wird auf die Antworten zu den Fragen 6 und 28 verwiesen. Etwaige weitergehende Informationen zu Gewinnmargen betreffen durch Artikel 12 Absatz 1 GG geschützte Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des Unternehmens. Eine Veröffentlichung von einzelnen Erkenntnissen, die die BaFin im Rahmen der Ausübung ihrer Aufsichtstätigkeit erlangt hat, würde zudem der Allgemeinheit Aufschluss geben über den Stand von konkreten aufsichtsrechtlichen Maßnahmen. Es könnte dadurch die Effektivität und generell die Ausübung der Kontroll- und Aufsichtsaufgaben der BaFin in anderen Fällen nachteilig beeinflusst werden (Gefährdung von Belangen des Staatswohls). Es ist daher eine sorgfältige Güterabwägung erforderlich, die hier im Ergebnis dazu führt, dass die betreffenden Informationen nach Abwägung des Informationsinteresses der Fragesteller mit den oben genannten Interessen, mit dem Grad „VS – Vertraulich“ einzustufen und in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages zu hinterlegen sind.* 35. Wie bewertet die Bundesregierung die Vor- bzw. Nachteile staatlicher oder öffentlich-rechtlicher Zahlungsdienstleister als Alternative zur Regulierung privatwirtschaftlicher Zahlungsdienstleister? Wie in der Vorbemerkung der Bundesregierung dargelegt, unterliegt die Erbringung von Zahlungsdiensten einer umfassenden europäischen Regulierung sowie einer fortlaufenden Aufsicht. In diesem Rahmen unserer marktwirtschaftlich verfassten Wirtschaftsordnung sollte es sowohl öffentlich-rechtlichen als auch privatwirtschaftlichen Anbietern offenstehen, Zahlungsdienste zu erbringen. * Das Bundesministerium der Finanzen hat die Antwort als „VS – Vertraulich“ eingestuft. Die Antwort ist in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort nach Maßgabe der Geheimschutzordnung eingesehen werden. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333]

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