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Schriftliche Frage 9 von Max Lucks (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Liegen der Bundesregierung eigene Erkenntnisse zu den von der New York State Department of Financial Services im Jahr 2020 festgestellten Mä…

dip / schriftliche_frage 27.02.2026 · WP 21 · Original ↗

Teil von Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 23. Februar 2026 eingegangenen Antworten der Bundesregierung · Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen.

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Schriftliche Frage 9 von Max Lucks (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Liegen der Bundesregierung eigene Erkenntnisse zu den von der New York State Department of Financial Services im Jahr 2020 festgestellten Mä… Frage 9 (Max Lucks, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Liegen der Bundesregierung eigene Erkenntnisse zu den von der New York State Department of Financial Services im Jahr 2020 festgestellten Mängeln bei Geldwäschekontrollen und Kundenprüfungen der Deutschen Bank AG im Zusammenhang mit dem Fall Jeffrey Epstein vor, und wenn ja, welche (www.dfs.ny.gov/system/files/docume nts/2020/07/ea20200706_deutsche_bank_consen t_order.pdf), und hat die Bundesregierung beziehungsweise die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht auf Grundlage dieser Erkenntnisse geprüft, ob vergleichbare Sachverhalte nach deutschem Geldwäsche- und Aufsichtsrecht relevant sind oder waren, und wenn ja, mit welchem Ergebnis? Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Michael Schrodi vom 23. Februar 2026: Die Antwort auf Ihre Frage bezieht sich auf ein Einzelinstitut und dessen Aufsicht durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), daher sind Teile dieser Antwort als „VS-Vertraulich“ eingestuft. Eine eingestufte Beantwortung ist im Rahmen einer Güterabwägung geboten, sofern gleich- oder höherwertige Güter von Verfassungsrang betroffen sind, die mit dem Informationsanspruch kollidieren. Einer offenen Beantwortung parlamentarischer Fragen kann das Wohl des Bundes oder eines Landes (Staatswohl) entgegenstehen, das durch das Bekanntwerden geheimhaltungsbedürftiger Informationen gefährdet werden kann (vgl. BVerfGE 124, 78 [123]). Die Funktionsfähigkeit staatlicher Aufsicht über Banken und andere Finanzinstitute und die Stabilität des Finanzmarktes sind Belange des Staatswohls, die die Antwortpflicht der Bundesregierung auf parlamentarische Fragen beschränken können (vgl. BVerfGE 147, 50, LS 6b). Die Kontroll- und Aufsichtstätigkeit der BaFin dient der Stabilität des Finanzmarkts und der Prävention von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung. Sie unterliegt strengen Sicherheits- und Datenschutzstandards, sodass diese Informationen grundsätzlich bereits geheimhaltungsbedürftig sind. Ein Bekanntwerden der Kenntnisse und konkreten Vorgehensweise der BaFin in Einzelfällen im Bereich der Aufsicht von Kreditinstituten sowie der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung wäre für die erfolgreiche Durchführung entsprechender Aufsichtsmaßnahmen und somit für die Sicherheit und die Interessen der Bundesrepublik Deutschland mindestens nachteilig. Es könnte dadurch die Effektivität und generell die Ausübung der Kontroll- und Aufsichtsaufgaben der BaFin in anderen Fällen nachteilig beeinflusst werden. Das Staatswohl könnte daher gefährdet werden. Im Falle von Auskünften, die sich auf die Bewertung der Geschäftstätigkeit von einzelnen Instituten durch die BaFin beziehen, sind zudem regelmäßig Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse (Artikel 12 Absatz 1 des Grundgesetzes – GG) sowie das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung des jeweiligen Instituts (Artikel 2 Absatz 1 GG i. V. m. Artikel 1 Absatz 1 GG) betroffen. Die BaFin unterliegt daher gemäß § 9 des Kreditwesengesetzes (KWG) und § 54 des Geldwäschegesetzes (GwG) strengen Verschwiegenheitsregelungen. Einfachgesetzliche Verschwiegenheitsregelungen sind für sich genommen zwar nicht geeignet, den parlamentarischen Informationsanspruch zu beschränken (vgl. BVerfGE 147, 50 [133]). Sie können aber insoweit von Relevanz sein, als sie einen Ausgleich konfligierender (Verfassungs-)Rechte darstellen (vgl. BVerfGE 147, 50). Es ist deshalb eine sorgfältige Güterabwägung erforderlich, die hier im Ergebnis dazu führt, dass Teile der Antwort auf Ihre Frage nach Abwägung des Informationsinteresses des Fragestellers mit den oben genannten Interessen, insbesondere mit der Funktionsfähigkeit staatlicher Aufsicht über Kreditinstitute und den Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen von Unternehmen nach Artikel 12 Absatz 1 GG, mit dem Grad „VS- Vertraulich“ einzustufen und in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages zu hinterlegen sind.1 Der Bundesregierung liegen keine eigenen Erkenntnisse zu den von der New York State Department of Financial Services (NYDFS) in der consent order im Jahr 2020 festgestellten Mängeln bei Geldwäschekontrollen und Kundenprüfungen der Deutschen Bank AG im Zusammenhang mit dem Fall Jeffrey Epstein vor. Die BaFin überwacht die Einhaltung der einschlägigen Vorschriften aus dem Geldwäschegesetz (GwG) und dem Kreditwesengesetz (KWG). Die Geldwäscheaufsicht der BaFin ist eine Systemaufsicht: Sie hat das Ziel, bei systemischen Mängeln in der Prävention von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung bei den Verpflichteten einzugreifen und diesen entgegenzuwirken. Bezüglich der Einhaltung des GwG prüft und überwacht die BaFin die konkrete Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben. Die BaFin wirkt im Rahmen ihrer Systemaufsicht kontinuierlich auf eine Verbesserung der Geldwäscheprävention bei der Deutschen Bank AG hin. Im Rahmen dieser Aufsicht hatte die BaFin u. a. von September 2018 bis Oktober 2024 einen externen Sonderbeauftragen gemäß § 45c Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 6 KWG bestellt, um die Umsetzung verschiedener aufsichtsrechtlicher Maßnahmen zur Abstellung von Defiziten in der Geldwäscheprävention der Bank zu überwachen. Im Einzelnen wird hier auf die öffentlich verfügbaren BaFin- Mitteilungen vom 24. September 2018, 15. Februar 2019, 30. April 2021 und 15. Februar 2024 verwiesen. Die Solvenzaufsicht über die Deutsche Bank AG und mithin die Aufsicht über ihr Management operationeller Risiken (inklusive Reputationsrisiken) obliegt im Rahmen des Einheitlichen Aufsichtsmechanismus der Europäischen Zentralbank. 1 Das Bundesministerium der Finanzen hat einen Teil der Antwort als „VS-Vertraulich“ eingestuft. Die Antwort ist in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort nach Maßgabe der Geheimschutzordnung eingesehen werden.

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