Aktivitäten der Islamischen Revolutionsgarden als ernste Bedrohung für jüdisches Leben in Deutschland (Antwort zu Drs. 21/4626)
Text
Aktivitäten der Islamischen Revolutionsgarden als ernste Bedrohung für jüdisches Leben in Deutschland (Antwort zu Drs. 21/4626)
Deutscher Bundestag Drucksache 21/4959
21. Wahlperiode 24.03.2026
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Marlene Schönberger, Dr. Irene
Mihalic, Lamya Kaddor, weiterer Abgeordneter und der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 21/4626 –
Aktivitäten der Islamischen Revolutionsgarden als ernste Bedrohung für
jüdisches Leben in Deutschland
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Die am 28. Februar 2026 durch US-amerikanische und israelische Luftschläge
gegen Iran begonnene militärische Eskalation im Nahen Osten hat auch
unmittelbare Auswirkungen auf die Sicherheitslage in Deutschland. Dabei haben
die Sepah‑e Pasdaran, die „Revolutionswächter“, auch „Revolutionsgarden“
(Islamic Revolutionary Guard Corps (IRGC)) eine zentrale Rolle inne. Bei
ihnen handelt es sich laut der Journalistin Natalie Amiri um den „mit Abstand
mächtigste[n] Machtfaktor im Land“ bzw. laut „Spiegel“ um die „Speerspitze“
des Regimes der Islamischen Republik Iran. Ihre herrschaftsstabilisierende
Funktion wird in ihrem Selbstverständnis kenntlich: Sie sehen sich als
Instrument, um die „islamische Revolution“ zu „schützen“ (www.spiegel.de/auslan
d/iran-sollten-die-revolutionswaechter-auf-die-eu-terrorliste-was-dafuer-sprich
t-was-dagegen-a-9833a1e8-0873-4815-a75d-959589340000). Dass sich dieser
„Schutz“ gegen Menschenleben richtet, zeigte sich in besonders dramatischem
Ausmaß wiederholt bei der brutalen Unterdrückung der mutigen Proteste der
iranischen Zivilbevölkerung in den Jahren 1999, 2009, 2017/2018, 2019,
2022/2023 und 2025/2026. Bei den jüngsten landesweiten
Massendemonstrationen in Iran hat die Gewalt der IRGC eine neue Dimension erreicht. Nach
Schätzungen von Menschenrechtsorganisationen wurden über 10 000
Menschen ermordet, Medienberichten zufolge bis zu 30 000 schwer verletzt und
Zehntausende festgenommen. Infolgedessen haben die Außenministerinnen
und Außenminister der EU-Staaten neue Iran-Sanktionen verhängt. Zudem
konnte die jahrelange Auseinandersetzung um die Listung der Islamischen
Revolutionsgarden als Terrororganisation, die die damalige Bundesministerin des
Auswärtigen, Annalena Baerbock, auf den Weg gebracht und die
Fragestellenden in ihrem Antrag (Bundestagsdrucksache 21/3843) gefordert hat, nun
endlich zu einer Einigung finden. Es ist ein wichtiges politisches Zeichen an die
Menschen in Iran und an die vielen Menschenrechtsverteidigerinnen und
Menschenrechtsverteidiger in der Diaspora – explizit hier in Deutschland –
die über lange Jahre hinweg die Listung erkämpft haben. Als rechtliche
Grundlage für die Listung diente ein Urteil des Düsseldorfer
Oberlandesgerichts von 2023. Ein Deutsch-Iraner wurde zu zwei Jahren und neun Monaten
Haft verurteilt, weil er im November 2022 einen Anschlag auf eine Synagoge
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern
vom 24. März 2026 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
in Bochum verüben wollte. Das Gericht stellte insbesondere heraus, dass der
Mann im Auftrag einer „staatliche[n] iranische[n] Stelle“ gehandelt hat (www.
verfassungsschutz.de/DE/verfassungsschutz/der-bericht/vsb-spionageabwehr/
2024-spionageabwehr-artikel.html).
Bei den „Revolutionswächtern“ handelt es sich um das eigentliche
Machtzentrum des Regimes. Neben den regulären Streitkräften der Islamischen Republik
stellen die IRGC nicht nur eine „eigene Streitmacht mit Luftwaffe, Marine,
Geheimdienst und einem gigantischen Wirtschaftsimperium“, sondern mit der
„Quds-Brigade“ auch die zentrale Eliteeinheit für ein weltweit operierendes
Terrornetzwerk (www.spiegel.de/ausland/iran-sollten-die-revolutionswaechte
r-auf-die-eu-terrorliste-was-dafuer-spricht-was-dagegen-a-9833a1e8-0873-481
5-a75d-959589340000).
Dessen Gewalt richtet sich nicht nur gegen in Aus- und Inland lebende
iranische Oppositionelle, Menschenrechtsverteidigerinnen und
Menschenrechtsverteidiger sowie kritische Stimmen, sondern hat auch seit jeher Jüdinnen und
Juden zum Ziel und das im globalen Ausmaß: Im Jahr 2025 bestätigte der
australische Inlandsgeheimdienst, dass das iranische Regime jüdische
Gemeinden und Einrichtungen in Melbourne und Sydney angegriffen habe
(www.tagesschau.de/ausland/ozeanien/australien-iran-ausweisung-botschafte
r-100.html). Im Jahr 2024 hielt es das höchste argentinische Strafgericht für
erwiesen, dass Iran den Anschlag auf das jüdische Gemeindezentrum AMIA
in Buenos Aires Im Jahr 1994 geplant und die schiitische, libanesische
Terrormiliz Hisbollah („Partei Gottes“, Ḥizb Allāh) dessen Ausführung
übernommen hat. Dabei wurden 85 Menschen ermordet und Hunderte verletzt
(www.deutschlandfunk.de/gericht-macht-iran-fuer-anschlag-in-buenos-aires-v
on-1994-verantwortlich-102.html). Im Jahr 2020 verurteilte ein bulgarisches
Gericht zwei Männer zu lebenslangen Freiheitsstrafen, die – das sah das
Gericht für erwiesen an – dem Selbstmordattentäter von Burgas Hilfestellung
geleistet haben sollen. In Burgas, einem Ferienort am Schwarzen Meer, war am
18. Juli 2012 ein Anschlag auf einen Reisebus mit einer israelischen
Reisegruppe verübt worden, bei dem fünf Israelis und der bulgarische Busfahrer
ermordet sowie 35 weitere Mitglieder der Reisegruppe verletzt wurden. Die EU-
Außenministerinnen und EU-Außenminister sahen es als erwiesen an, dass die
Hisbollah hinter dem Anschlag steckte und beschlossen im Jahr 2013, deren
militärischen Flügel fortan als Terrororganisation zu listen (www.tagesscha
u.de/ausland/eu-hisbollah-ts-100.html#:~:text=%22EU%20wird%20Hisbollah
%2DVermögen%20einfrieren,So%20begrenzen%20wir%20ihre%20Handlun
gsfähigkeit.%22). Die libanesisch-islamistische Hisbollah wurde Anfang der
1980er-Jahre von den Islamischen Revolutionsgarden als direkter
Stellvertreter installiert. Im Jahr 2016 spionierte der iranische Geheimdienst über
mehrere Monate den ehemaligen Präsidenten der Deutsch-Israelischen Gesellschaft,
Reinhold Robbe, als potenzielles Anschlagsziel aus (www.sueddeutsche.de/po
litik/geheimdienste-iranischer-geheimdienst-spionierte-spd-politiker-aus-1.33
22722).
Die Hisbollah gehört zur sogenannten Achse des Widerstands, einem bereits
seit 2004 bestehenden Netzwerk antiwestlicher, vor allem aber antiisraelischer
iranischer Proxys. Die Islamischen Revolutionsgarden nehmen eine zentrale
Rolle in der Führung und Unterstützung dieser Kräfte ein. Diesem Netzwerk
gehört nicht nur die Hisbollah an, sondern auch Milizen im Irak und Syrien
sowie die Huthi im Jemen und die terroristische Organisation Hamas im
Gazastreifen.
Auch wenn die Islamischen Revolutionsgarden und ihre „Achse des
Widerstands“ durch israelische Militär- und Geheimdienstoperationen erheblich
geschwächt wurden, geht von ihnen weiterhin eine unmittelbare Bedrohung für
Jüdinnen und Juden sowie israelische oder mit Israel assoziierte Einrichtungen
und Einzelpersonen in Deutschland aus. Dem Bundesamt für
Verfassungsschutz (BfV) lagen im Jahr 2023 Hinweise auf bis zu 160 Personen mit
Verbindungen zu den IRGC vor, und die Quds-Einheiten operieren laut
Bundesregierung seit 13 Jahren in Deutschland. Dazu gehören neben Ausspähungen
(u. a. auch durch Cyberspionage) gegen jüdische, israelische und iranisch-
oppositionelle Einrichtungen und Einzelpersonen auch proliferationsrelevante
Beschaffungsaktivitäten, bei denen Schlüsselprodukte deutscher Hersteller für
das iranische Raketenprogramm beschafft werden (www.bundestag.de/presse/
hib/kurzmeldungen-934972). Die Aktivitäten des Iran im Kontext
transnationaler Repression werden derzeit in einer weiteren Kleinen Anfrage der
Fragestellenden thematisiert.
Der ehemalige Präsident des Bundesnachrichtendienstes (BND), August
Hanning, warnte bereits im Jahr 2020 infolge der US-amerikanischen Tötung von
Soleimani davor, dass Deutschland nun zum Ziel von Angriffen werden
könnte. So wurden potenzielle Ziele durch Angehörige der von Soleimani
geführten Al-Quds-Brigaden ausgespäht. Diese Bedrohung geht auch durch vom
Iran gesteuerte Organisationen aus – wie beim „aus Teheran gesteuerte[n]
Mykonos-Attentat in Berlin“ im September 1992, bei dem ein Kommando der
Hisbollah vier kurdische Exil-Iraner ermordete (www.tagesspiegel.de/politik/d
er-iran-ist-in-der-lage-terroranschlage-in-deutschland-auszufuhren-467899
3.html). Darüber hinaus äußerten die Richterinnen und Richter des
Düsseldorfer Oberlandesgerichts in ihrem Urteil im Jahr 2023 die Vermutung, dass ein
Brandanschlag und Schüsse auf das Rabbinerhaus in Essen in einem
Zusammenhang zum geplanten Anschlag auf die Synagoge in Bochum stünden,
weshalb es sich mutmaßlich um eine koordinierte Aktion gehandelt habe, um in
Deutschland Verunsicherung zu schüren (www.tagesschau.de/ausland/asien/ir
an-botschafter-urteil-100.html).
Mitte 2025 wurde der in Kabul geborene dänische Staatsangehörige Ali S. im
Auftrag des Generalbundesanwalts im dänischen Aarhus festgenommen.
Zuvor war er in Berlin durch das BfV observiert worden, ehe das
Bundeskriminalamt (BKA) übernommen hatte. In Berlin spähte S. israelische und jüdische
Einrichtungen aus, darunter einen Supermarkt und den Sitz der Deutsch-
Israelischen Gesellschaft sowie das Bundesministerium für Bildung, Familie,
Senioren, Frauen und Jugend, mutmaßlich aufgrund der jüdischen Herkunft der
Bundesministerin für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend, Karin
Prien (www.tagesschau.de/inland/gesellschaft/spionage-iran-100.html). Der
„Spiegel“ berichtete, dass die IRGC Aufträge zur Vorbereitung möglicher
Angriffe in Berlin erteilt haben sollen und somit hinter den Aktivitäten von
S. stehen könnten (www.spiegel.de/politik/deutschland/festnahme-iran-soll-an
schlaege-auf-juedische-einrichtungen-in-deutschland-geplant-haben-a-82030b
43-5cea-4464-86fa-2041531553b5). Hinzu konnte das BfV von 2024 auf 2025
eine Zunahme von Unterstützenden und Sympathisierenden der Hamas – also
einer Terrororganisation aus der von den Islamischen Revolutionsgarden
initiierten „Achse des Widerstands“ – in Deutschland um 6 Prozent feststellen. Es
wäre allerdings ein Fehlschluss, Deutschland nur als Rückzugsort zu
begreifen, denn laut BKA wächst damit auch das Anschlagsrisiko und es bestehe für
israelische und jüdische Einrichtungen und Einzelpersonen „weiterhin eine
hohe besondere abstrakte Gefährdung“ (www.deutschlandfunk.de/hamas-deut
schland-terrorismus-antisemitismus-sicherheit-bka-verfassungsschutz-10
0.html). So ließ die Bundesanwaltschaft im Oktober 2025 sowie im Januar
2026 mutmaßliche Hamas-Mitglieder in Berlin festnehmen (www.tagesscha
u.de/inland/regional/berlin/rbb-mutmasslicher-hamas-waffenschmuggler-am-b
er-festgenommen-102.html).
Zusammenfassend lässt sich festhalten: „Das iranische Regime ist heute einer
der maßgeblichen Protagonisten des globalen Antisemitismus“ (www.bpb.de/t
hemen/antisemitismus/dossier-antisemitismus/519837/der-antisemitismus-de
s-iranischen-regimes/). Entsprechende Aktivitäten des iranischen Regimes
wurden nach dem menschenverachtenden Massaker der Hamas an jüdischen
und israelischen Menschen am 7. Oktober 2023 auch in Deutschland und
Europa nach Einschätzung der Sicherheitsbehörden intensiviert. Nach der
jüngsten Einstufung als Terrororganisation auf EU-Ebene und der iranischen
Reaktion, die Armeen der EU-Mitgliedstaaten ebenfalls als Terrororganisationen
einzustufen, haben sich die Bedrohungslagen, auch für Soldatinnen und
Soldaten in Deutschland und Einrichtungen der Bundeswehr, noch einmal deutlich
erhöht (vgl. https://presse-augsburg.de/geheimdienstkontrolleur-warnt-vor-bu
ndeswehr-gefaehrdung-durch-iran/1101950/).
Auch mit Blick auf die jüngste Einstufung auf EU-Ebene und die iranische
Reaktion stellen sich zahlreiche Fragen bezüglich des (zu intensivierenden)
Schutzes jüdischen Lebens in Deutschland, des Schutzes von Einrichtungen
sowie von Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr, ebenso wie mit Blick
auf die Einstufung der IRGC als terroristische Vereinigung auf nationaler
Ebene sowie ein Betätigungsverbot in Deutschland.
1. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung zu Ausspähmaßnahmen
beziehungsweise Bedrohungssachverhalten von iranischen
Nachrichtendiensten oder sonstigen Stellen oder Akteurinnen und Akteuren mit
Verbindungen zu iranischen Stellen gegenüber
a) jüdischen, israelischen oder mit Israel assoziierten Einrichtungen und
Einzelpersonen seit 2015?
Die Ausspähung und Verfolgung bzw. Bekämpfung (pro-)jüdischer und (pro-)
israelischer Ziele steht weiterhin im Vordergrund der Aktivitäten iranischer
Nachrichtendienste in Deutschland. In den vergangenen Jahren konnte
festgestellt werden, dass sich iranische Nachrichtendienste fast ausschließlich
sogenannter Proxys für ihre Ausspähungsaktivitäten und staatsterroristischen
Operationen gegen (pro-)jüdische und (pro-)israelische Ziele bedienen. Eine
besondere Rolle spielt die Nutzung von Strukturen der organisierten Kriminalität
(OK). Die iranischen Nachrichtendienste sind in ihrer Auswahl der genutzten
Proxys und Strukturen der OK nicht festgelegt.
b) Angehörigen der Bundeswehr?
Es ist davon auszugehen, dass es Ausspähmaßnahmen beziehungsweise
Bedrohungssachverhalte von iranischen Nachrichtendiensten oder sonstigen Stellen
oder Akteuren mit Verbindungen zu iranischen Stellen gegenüber Angehörigen
der Bundeswehr gibt.
Zu konkreten nachrichtendienstlichen Erkenntnissen wird von einer
Beantwortung dieser Frage abgesehen, weil diese Rückschlüsse auf die operative
Arbeitsweise des Militärischen Abschirmdienstes (MAD) zuließen. Diese
schutzwürdigen Interessen werden stärker gewichtet als das Recht auf die
Beantwortung von parlamentarischen Anfragen. Gegenstand dieses
Informationsbzw. Auskunftsersuchens sind solche Informationen, die in besonders hohem
Maße Erwägungen des Staatswohls berühren und daher selbst in eingestufter
Form nicht beantwortet werden können. Das verfassungsmäßig verbürgte
Frage- und Informationsrecht des Deutschen Bundestages gegenüber der
Bundesregierung wird durch schutzwürdige Interessen von Verfassungsrang
begrenzt, wozu auch und insbesondere Staatswohlerwägungen zählen.
Eine Offenlegung der angeforderten Informationen und Auskünfte birgt die
konkrete Gefahr, dass Einzelheiten zu der operativen Arbeitsweise bekannt
würden, infolgedessen sowohl staatliche als auch nichtstaatliche Akteure
Rückschlüsse auf die konkreten Vorgehensweisen und Methoden des MAD ziehen
könnten. Sofern solche Methoden der Informationsgewinnung beeinträchtigt
würden, würden empfindliche Informationslücken auch im Hinblick auf die
Sicherheitslage der Bundesrepublik Deutschland drohen. Das sonstige
Informationsaufkommen des MAD wäre nicht ausreichend, um ein vollständiges Bild zu
erhalten und entstehende Informationsdefizite zu kompensieren.
Eine Verschlusssachen (VS)-Einstufung und Hinterlegung der angefragten
Informationen bei der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages würde in
diesem Fall auch nicht ausreichen, um der erheblichen Sensibilität der
angeforderten Informationen im Hinblick auf die Bedeutung für die Aufgabenerfüllung
des MAD ausreichend Rechnung zu tragen. Die angefragten Inhalte lassen
Rückschlüsse auf die Arbeitsmethoden, Vorgehensweisen und
Aufklärungsprofile der Nachrichtendienste zu. Schon bei dem Bekanntwerden der
schutzbedürftigen Informationen wäre kein Ersatz durch andere Instrumente der
Informationsgewinnung mehr möglich. Aus dem Vorgesagten ergibt sich, dass die
erbetenen Informationen derart schutzbedürftige Geheimhaltungsinteressen
berühren, dass das Staatswohl gegenüber dem parlamentarischen
Informationsrecht überwiegt. Insofern muss ausnahmsweise das Fragerecht der
Abgeordneten gegenüber dem Geheimhaltungsinteresse des Militärischen
Abschirmdienstes zurückstehen. Dabei ist der Umstand, dass die Antwort verweigert wird,
weder als Bestätigung noch als Verneinung des angefragten Sachverhaltes zu
verstehen.
c) iranischen Menschenrechtsverteidigerinnen und
Menschenrechtsverteidigern, iranischen politischen Oppositionellen und iranischen
Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern in Deutschland?
Auch die Bekämpfung oppositioneller Gruppierungen und Einzelpersonen im
In- und Ausland bildet einen Schwerpunkt iranischer nachrichtendienstlicher
Aktivitäten. Für die Machthaber des Irans gelten solche Gruppierungen als
Gefährdung für den Fortbestand ihrer Herrschaft.
Das in den letzten Jahren angestiegene Gefährdungspotenzial gegenüber der
iranischen Auslandsopposition in Deutschland befindet sich aktuell auf einem
konstant hohen Niveau. Hinsichtlich transnationaler Repression unterliegt
dabei das gesamte Spektrum der iranischen Auslandsopposition in Deutschland
einer abstrakten Gefährdung. Mittels Einschüchterung, Drohung und
Diskreditierung sollen Oppositionelle von ihrer Tätigkeit abgebracht oder darüber
hinaus zu einer Zusammenarbeit mit iranischen Nachrichtendiensten genötigt
werden.
2. Wie bewertet die Bundesregierung Veränderungen für die Sicherheitslage
jüdischer, israelischer, mit Israel assoziierter und iranisch-oppositioneller
Einrichtungen und Einzelpersonen in Deutschland sowie von
Liegenschaften und Angehörigen der Bundeswehr seit Beginn der militärischen
Eskalation mit Iran am 28. Februar 2026, und welche Konsequenzen
zieht sie aus dieser Bewertung?
Israelische und/oder jüdische Personen und Objekte unterliegen einer hohen
besonderen Gefährdung. Spätestens seit dem 7. Oktober 2023 kann eine
zunehmende Fokussierung bzw. Priorisierung bei nachrichtendienstlichen Aktivitäten
Irans gegen (pro-)israelische und (pro-)jüdische Personen und Einrichtungen
festgestellt werden. Die Auswahl von (pro-)israelischen und (pro-)jüdischen
Zielen wirkt dabei zunehmend wahlloser und niederschwelliger.
Von Personenpotenzialen des säkularen propalästinensischen Extremismus geht
weiterhin eine abstrakte Gefahr für Einrichtungen und Personen mit
Israelbezug aus. Insbesondere Wirtschaftsunternehmen und Bildungseinrichtungen mit
Bezügen zu Israel sind regelmäßig Betroffene von Farbattacken und
Vandalismus-Aktionen.
Auch nach Beginn der militärischen Eskalation am 28. Februar 2026 besteht
eine abstrakt hohe Gefährdung für (pro-)jüdische und (pro-)israelische Ziele in
Deutschland. Israels militärisches Wirken im Libanon und Iran seit dem 28.
Februar 2026 hat bislang jedoch keinen signifikanten Einfluss auf die
Gefährdungslage der genannten Institutionen. Ein Teil der Szene unterstützt zwar das
iranische Regime im Kontext antiimperialistischer Narrative, dezidierte
Agitationen gegen Angehörige der iranischen Opposition in Deutschland sind
momentan jedoch nicht zu erkennen, damit ist aber stets zu rechnen.
Der Bundesregierung liegen überdies derzeit keine Erkenntnisse über
iranischoppositionelle Gruppierungen oder Einzelpersonen vor, die eine Gefährdung
der in Rede stehenden Einrichtungen oder Personen verkörpern könnten. Auf
die nur eingeschränkte Prognostizierbarkeit affektbasierter Handlungen von
Einzelpersonen wird vor diesem Hintergrund hingewiesen. Es besteht weiterhin
ein hohes abstraktes Gefahrenpotenzial.
Infolge der militärischen Eskalation im Iran besteht auch für die Angehörigen
und Liegenschaften der Bundeswehr eine abstrakte Gefährdung. Die bisher im
Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung (BMVg)
ergriffenen Maßnahmen sind nach aktueller Bewertung ausreichend, um dieser
abstrakten Gefährdung zu begegnen.
Die Sicherheitsbehörden des Bundes beobachten und analysieren fortwährend
die Gefährdungslage in Deutschland und stimmen sich untereinander und mit
den Ländern ab, um ggf. entsprechende Vorkehrungen zu treffen und
sicherheitsbehördliche Maßnahmen vorbereiten zu können. Die Umsetzung etwaiger
Schutzmaßnahmen obliegt den Polizeien der Länder.
3. Welche Schlüsse zieht die Bundesregierung daraus, dass die
Revolutionsgarden jüdische, israelische, mit Israel assoziierte und iranisch-
oppositionelle Einrichtungen und Einzelpersonen in Deutschland ausspioniert
und Anschläge auf diese vorbereitet bzw. durchführt, und was plant die
Bundesregierung mit Blick auf die Sicherheitsbehörden konkret, um
dieser Bedrohungslage zu begegnen?
Hinweise auf iranische nachrichtendienstliche und staatsterroristische
Aktivitäten werden mit höchster Priorität unter Einsatz aller den Sicherheitsbehörden
des Bundes zur Verfügung stehenden Maßnahmen bearbeitet.
Im Übrigen wird auf die Antwort zu den Fragen 1 und 2 verwiesen.
4. Plant die Bundesregierung, auch und gerade nach der jüngsten
Einstufung als Terrororganisation auf EU-Ebene, die Islamischen
Revolutionsgarden als terroristische Vereinigung einzustufen und sie anschließend
mit einem nationalen Betätigungsverbot in Deutschland zu belegen, wie
es die Fragestellenden in einem Antrag an den Deutschen Bundestag
(Bundestagsdrucksache 21/3843) gefordert hat, und wenn nein, warum
nicht?
Es wird auf die Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 35 des
Abgeordneten Omid Nouripour auf Bundestagsdrucksache 21/4115 verwiesen.
Es existieren keine nationalen Listungs- oder Einstufungsinstrumente, wonach
die Bundesregierung Organisationen als terroristisch einstufen kann. Die
Bewertung als terroristische Vereinigung obliegt nach der geltenden Rechtslage
der Justiz im Rahmen von Verfahren nach den §§ 129a/129b des
Strafgesetzbuches (StGB).
Die Sicherheitsbehörden von Bund und Ländern gehen Hinweisen zu
möglichen extremistischen Bestrebungen wie auch strafrechtlich relevanten
Handlungen konsequent nach und prüfen kontinuierlich sämtliche
Bekämpfungsmöglichkeiten, die der Rechtsstaat bereithält. Beim Verbotsverfahren nach dem
Vereinsgesetz handelt es sich um kein Antragsverfahren, sondern um eine
Entscheidung in alleiniger Hoheit der Exekutive. Die Bundesregierung äußert sich
generell nicht zu Verbotsüberlegungen, unabhängig davon, ob zu solchen
Überlegungen im Einzelfall Anlass besteht. Ansonsten bestünde die Gefahr, dass
potenziell Betroffene ihr Verhalten danach ausrichten und dadurch die
Wirksamkeit operativer behördlicher Maßnahmen beeinträchtigt oder diese vereitelt
werden könnten.
5. Wie viele Einzelpersonen und Einrichtungen in Deutschland rechnet die
Bundesregierung den Islamischen Revolutionsgarden beziehungsweise
den Al-Quds-Brigaden zu?
a) Welche konkreten Anschläge bzw. öffentlich bekannt gewordenen
Aktivitäten in den letzten fünf Jahren rechnet die Bundesregierung
den genannten Gruppierungen zu?
b) Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung über die
(Befehls-)Strukturen der genannten Gruppen in Deutschland vor?
c) Wie oft und zu welchen Zeitpunkten waren die genannten Gruppen
ggf. Gegenstand von Besprechungen im Gemeinsamen
Terrorismusabwehrzentrum (bitte unter Angabe des entsprechenden „GTAZ
(Gemeinsames Terrorismusabwehrzentrum)-Boards“ aufschlüsseln)?
Die Fragen 5 bis 5c werden zusammenhängend beantwortet.
Der Bundesregierung liegen Erkenntnisse zu einer niedrigen dreistelligen Zahl
an Personen mit Verbindungen zu den Islamischen Revolutionsgarden bzw. den
Al-Quds-Brigaden vor.
Im Dezember 2023 verurteilte das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf einen
Deutsch-Iraner wegen eines versuchten Brandanschlags auf die Synagoge in
Bochum zu zwei Jahren und neun Monaten Haft. Zum Hintergrund der Tat
stellte das OLG fest, dass die Anschlagsplanung auf eine staatliche iranische
Stelle zurückgehe.
Konkrete Erkenntnisse zu Strukturen der Islamischen Revolutionsgarden oder
den Al-Quds-Brigaden in Deutschland liegen nicht vor. Hinsichtlich der
Nutzung von Proxys im Auftrag iranischer Nachrichtendienste wird auf die
Antwort zu Frage 1a verwiesen.
Sachverhalte zu Aktivitäten iranischer staatlicher Stellen, insbesondere
Nachrichtendienste, waren in der Vergangenheit regelmäßig Thema von Sitzungen
im Gemeinsamen Extremismus- und Terrorismusabwehrzentrum zur
Bekämpfung der Spionage einschließlich proliferationsrelevanter Aspekte (GETZ-SP).
Aufgrund der Schutzbedürftigkeit des Informationsaustausches sind die Inhalte
der Sitzungen regelmäßig „Geheim“ eingestuft.
Eine weitere Beantwortung der Frage 5c kann wegen des unzumutbaren
Aufwandes, der mit der Beantwortung verbunden wäre, nicht erfolgen. Die
Frage zur Thematisierung der Islamischen Revolutionsgarden bzw. der Al-
Quds-Brigaden ist zeitlich nicht eingegrenzt, insofern müsste eine
Beantwortung für die gesamte Zeit des Bestehens des GETZ-SP erfolgen. Das GETZ-SP
existiert seit 2013, somit müsste der Aktenbestand von 13 Jahren und zu
hunderten Sitzungen geprüft werden.
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat in ständiger Rechtsprechung
bestätigt, dass das parlamentarische Informationsrecht unter dem Vorbehalt der
Zumutbarkeit steht (vgl. BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 7. November
2017 – 2 BvE 2/11, Rn. 249). Es sind alle Informationen mitzuteilen, über die
die Bundesregierung verfügt oder die sie mit zumutbarem Aufwand in
Erfahrung bringen kann. Eine Suchabfrage im elektronischen Aktensystem kann
diese Suche nicht wesentlich erleichtern. Da keine Wortprotokolle der
Sitzungen erstellt werden und gerade zu Anfang eines Sachverhaltes ggf. noch
keine genaue Zuordnung zu einem spezifischen Akteur vorgenommen werden
kann, ist eine explizite Nennung der Revolutionsgarden oder der Al-Quds-
Brigaden in den Aktenstücken nicht zwangsläufig gegeben, auch wenn
Sachverhalte mit (potentiellem) Bezug zu ihnen besprochen wurden. Somit müsste
auch mit weitergefassten Suchbegriffen gesucht werden, die dann wiederum
eine Vielzahl von Treffern generieren würden, die nicht unter die gestellte
Frage fallen. Bei diesen Suchtreffern müsste wiederum eine vertiefte Prüfung
des besprochenen Sachverhaltes stattfinden, um zu klären, ob in diesem Fall
eine Thematisierung stattfand. Dies müsste entweder durch Mitarbeiter
erfolgen, die mit den jeweiligen Sachverhalten betraut waren, oder durch
Mitarbeiter, die sich nun nochmals in teilweise lange zurückliegende Sachverhalte
einarbeiten. Nur hierdurch könnte eine belastbare Einschätzung getroffen werden,
ob eine Thematisierung stattfand oder nicht. Im Ergebnis würde eine solche
Sichtung einen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand verursachen. Der
hiermit verbundene Aufwand würde eine nicht unerhebliche Anzahl an
Mitarbeitern über einen längeren Zeitraum binden.
6. Liegen der Bundesregierung Erkenntnisse über Verbindungen von
Personen, die den Islamischen Revolutionsgarden beziehungsweise den Al-
Quds-Brigaden zugerechnet werden, zu Angehörigen der Botschaft der
Islamischen Republik Iran beziehungsweise von iranischen Konsulaten
beziehungsweise Personen mit diplomatischem Status vor, und wenn ja,
welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung daraus?
Dazu liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor.
7. Erwägt die Bundesregierung, Maßnahmen gegen das Al-Mustafa-Institut
in Berlin zu ergreifen, das über die Kooperation mit der Al-Mustafa
International University in Qom enge Verbindungen zum Mullah-Regime
und zu den Islamischen Revolutionsgarden pflegt?
Sofern die Frage auf etwaige Verbotsmaßnahmen abzielt, wird auf die Antwort
zu Frage 4 verwiesen.
8. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über iranische
Bankinstitute in Deutschland und ihre Zusammenarbeit mit Akteuren der
Islamischen Revolutionsgarden oder anderen iranischen Agentinnen und
Agenten?
Die Antwort zu den Fragen 8 und 8b beziehen sich auf Einzelinstitute und
deren Aufsicht durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
(BaFin), daher sind Antworten bzw. Teile der Antworten zu diesen Fragen als
„VS–Vertraulich“ eingestuft.* Eine eingestufte Beantwortung ist im Rahmen
einer Güterabwägung geboten, sofern gleich- oder höherwertige Güter von
Verfassungsrang betroffen sind, die mit dem Informationsanspruch kollidieren.
Einer offenen Beantwortung parlamentarischer Fragen kann das Wohl des
Bundes oder eines Landes (Staatswohl) entgegenstehen, das durch das
Bekanntwerden geheimhaltungsbedürftiger Informationen gefährdet werden kann (vgl.
BVerfGE 124, 78 [123]). Die Funktionsfähigkeit staatlicher Aufsicht über
Banken und andere Finanzinstitute und die Stabilität des Finanzmarktes sind
Belange des Staatswohls, die die Antwortpflicht der Bundesregierung auf
parlamentarische Fragen beschränken können (vgl. BVerfGE 147, 50, LS 6b). Die
Kontroll- und Aufsichtstätigkeit der BaFin dient der Stabilität des Finanzmarkts
und der Prävention von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung. Sie unter-
* Das Bundesministerium des Innern hat die Antwort als „VS–Vertraulich“ eingestuft. Die Antwort ist in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages hinterlegt
und kann dort nach Maßgabe der Geheimschutzordnung eingesehen werden.
liegt strengen Sicherheits- und Datenschutzstandards, sodass diese
Informationen grundsätzlich bereits geheimhaltungsbedürftig sind.
Ein Bekanntwerden der Kenntnisse und konkreten Vorgehensweise der BaFin
in Einzelfällen im Bereich der Aufsicht von Kreditinstituten sowie der
Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung wäre für die
erfolgreiche Durchführung entsprechender Aufsichtsmaßnahmen und somit für die
Sicherheit und die Interessen der Bundesrepublik Deutschland schädlich. Es
könnte dadurch die Effektivität und generell die Ausübung der Kontroll- und
Aufsichtsaufgaben der BaFin in anderen Fällen schädlich beeinflusst werden.
Das Staatswohl könnte daher gefährdet werden.
Im Falle von Auskünften, die sich auf die Bewertung der Geschäftstätigkeit
von einzelnen Instituten durch die BaFin beziehen, sind zudem regelmäßig
Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse (Artikel 12 Absatz 1 des Grundgesetzes –
GG) sowie das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung des
jeweiligen Instituts (Artikel 2 Absatz 1 GG i. V. m. Artikel 1 Absatz 1 GG) betroffen.
Die BaFin unterliegt daher gemäß § 9 des Kreditwesengesetzes (KWG) und
§ 54 des Geldwäschegesetzes (GwG) strengen Verschwiegenheitsregelungen.
Einfachgesetzliche Verschwiegenheitsregelungen sind für sich genommen zwar
nicht geeignet, den parlamentarischen Informationsanspruch zu beschränken
(vgl. BVerfGE 147, 50 [133]). Sie können aber insoweit von Relevanz sein, als
sie einen Ausgleich konfligierender (Verfassungs-)Rechte darstellen (vgl.
BVerfGE 147, 50).
Es ist deshalb eine sorgfältige Güterabwägung erforderlich, die hier im
Ergebnis dazu führt, dass die Antwort zu den Fragen 8 und 8b nach Abwägung des
Informationsinteresses der Fragesteller mit den oben genannten Interessen,
insbesondere mit der Funktionsfähigkeit staatlicher Aufsicht über Kreditinstitute
und den Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen von Unternehmen nach
Artikel 12 Absatz 1 GG, mit dem Verschlusssachengrad „VS–Vertraulich“
einzustufen und in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages zu
hinterlegen sind.*
Soweit die Zuständigkeit der Zentralstelle für
Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU) als Zentralstelle des geldwäscherechtlichen Meldewesens
gemäß den Regelungen des Geldwäschegesetzes betroffen ist, kann die
Beantwortung nicht offen erfolgen, sondern wird ebenfalls als Verschlusssache mit dem
Geheimhaltungsgrad „VS-Vertraulich“ eingestuft. Die Einstufung gemäß § 2
Absatz 2 Nummer 3 der Verschlusssachenanweisung (VSA) erfolgt, da eine
Kenntnisnahme durch Unbefugte schädlich für die Interessen der
Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder sein kann. Entsprechend den
internationalen Standards der Financial Action Task Force (FATF), Anforderungen
der Egmont Gruppe und den europarechtlichen Vorgaben handelt die FIU
eigenständig und ist in ihrer operativen Analyse unabhängig. Ihre Arbeitsabläufe
und Analyseschritte unterliegen strengen Sicherheits- und
Datenschutzstandards. Ein Bekanntwerden der Arbeitsweise der FIU, deren Analysetätigkeit
einer möglichen Strafverfolgung im Bereich der Bekämpfung von Geldwäsche
und Terrorismusfinanzierung vorgelagert ist, wäre für die erfolgreiche
Durchführung entsprechender Strafverfahren und somit die Sicherheit und die
Interessen der Bundesrepublik Deutschland schädlich.
* Das Bundesministerium des Innern hat die Antwort als „VS–Vertraulich“ eingestuft. Die Antwort ist in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages hinterlegt
und kann dort nach Maßgabe der Geheimschutzordnung eingesehen werden.
a) Welche Maßnahmen ergreift die Bundesregierung im Zuge der EU-
Terrorlistung zur Überprüfung von Verbindungen der in Deutschland
ansässigen iranischen Banken zu den Islamischen Revolutionsgarden
oder anderen iranischen Agentinnen und Agenten?
Bereits vor der Aufnahme der Islamischen Revolutionsgarden in die EU-
Terrorliste waren diese sowie Teilorganisationen davon und führende Personen durch
die Verordnung (EU) Nr. 267/2012 gelistet und von dem Einfrieren von
Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen betroffen. Die mit solchen EU-
Verordnungen in Kraft gesetzten Sanktionsmaßnahmen gelten unmittelbar in jedem
Mitgliedstaat und bedürfen daher keiner nationalen Umsetzung. Die Einhaltung
dieser Vorgaben ist von jedermann eigenverantwortlich sicherzustellen.
Verstöße gegen Sanktionsrechtsakte können nach dem Außenwirtschaftsgesetz
(AWG) und der Außenwirtschaftsverordnung (AWV) als Ordnungswidrigkeit
und in bestimmten Fällen auch als Straftat geahndet werden.
b) Hat die Bundesregierung Erkenntnisse über geschäftliche,
organisatorische und/oder personelle Verbindungen der in Deutschland
ansässigen iranischen Banken (wie z. B. Bank Sepah-Iran, Bank Melli Iran,
Bank Saderat Iran, Middle East Bank etc.) zu den Islamischen
Revolutionsgarden oder anderen iranischen Agentinnen und Agenten, und hat
die Bundesregierung die Absicht, diese Banken in Deutschland zu
verbieten?
Auf die Antwort zu Frage 8 wird verwiesen.
9. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung über geschäftliche,
organisatorische und/oder personelle Verbindungen in Deutschland
ansässiger iranischer Firmen zu den Islamischen Revolutionsgarden vor, und
wenn diese Verbindungen bestehen, welche Konsequenzen zieht die
Bundesregierung daraus?
Hierzu liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor.
10. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung über geschäftliche,
organisatorische und/oder personelle Verbindungen von in Deutschland
tätigen Firmenkonglomeraten, zu den Islamischen Revolutionsgarden und/
oder Mojtaba Chamenei, dem obersten Führer in Iran, Ayatollah Ali
Chamenei, der enge Verbindungen zu den IRGC und zur mit ihnen
verbundenen Basij‑Miliz besitzt, vor?
a) Werden derzeit von der Bundesregierung rechtliche und/oder
politische Maßnahmen hinsichtlich der Rechercheergebnisse von
Bloomberg und der „Financial Times“, die Mojtaba Chamenei in
Verbindung mit Immobilien in Deutschland bringen, geprüft (www.bloomb
erg.com/news/features/2026-01-28/how-iran-supreme-leader-khamen
ei-s-son-built-a-global-property-empire; www.ft.com/content/a1fd0c
0d-85ed-48c0-a6ad-3e476d8a2535), wenn ja, welche Maßnahmen
konkret, und wenn nein, warum nicht?
b) Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung über Verbindungen
von Ali Ansari, der bereits am 30. Oktober 2025 von der britischen
Regierung aufgrund seiner Unterstützung von Aktivitäten der IRGC
auf die britische Sanktionsliste gesetzt wurde, und Moris Mashali,
beides Mitgeschäftsführer von Ziba Leisure und damit Anteilseigner
der Allsco Gravenbruch Hotelbetriebsgesellschaft und des
Frankfurter Hotels, zu Mojtaba Chamenei vor?
11. Werden derzeit von der Bundesregierung rechtliche und/oder politische
Maßnahmen hinsichtlich der Rechercheergebnisse von Bloomberg und
der „Financial Times“, die Ali Ansari und Moris Mashali in Verbindung
zu Mojtaba Chamenei bringen, geprüft (www.bloomberg.com/news/feat
ures/2026-01-28/how-iran-supreme-leader-khamenei-s-son-built-a-globa
l-property-empire; www.ft.com/content/a1fd0c0d-85ed-48c0-a6ad-3e476
d8a2535)?
a) Wenn ja, welche Maßnahmen konkret?
b) Wenn nein, warum sieht die Bundesregierung keine Möglichkeit,
gegen Geldwäsche iranischer Akteurinnen und Akteure in
Deutschland vorzugehen sowie Einzelpersonen zu sanktionieren und/oder
ihre Vermögen einzufrieren?
Die Fragen 10 bis 11b werden zusammenhängend beantwortet.
Die Berichterstattung zu Ali Ansari und Moris Mashali ist der Bundesregierung
bekannt. Hinsichtlich möglicher Maßnahmen, einschließlich weiterer Listungen
auf EU-Ebene steht die Bundesregierung im engen Austausch mit
Partnerstaaten. Zu konkreten Einzellistungen oder den laufenden Verhandlungen in
Brüssel kann die Bundesregierung keine Auskunft geben.
12. Liegen der Bundesregierung Erkenntnisse über Spionage inklusive
Cyberspionage von iranischen Oppositionellen, jüdischen Einrichtungen
und Einzelpersonen durch iranische Nachrichtendienste oder Personen
vor, die den Islamischen Revolutionsgarden beziehungsweise den Al-
Quds-Brigaden zugerechnet werden, und wenn ja, welche?
Neben dem „Ministry of Intelligence“ („VAJA“, zumeist „MOIS“ abgekürzt)
verfügen auch die Revolutionsgarden („IRGC“) über nachrichtendienstlich
agierende Einheiten, die auch Cyberspionageoperationen durchführen. Einzelne
Personen und iranische Hackergruppierungen wurden in der Vergangenheit
unter anderem bereits von den USA und von verschiedenen IT-
Sicherheitsunternehmen öffentlich den IRGC zugerechnet. In Deutschland fokussieren sich
iranische Cyberspionageaktivitäten vorwiegend auf die hier beheimatete
iranische Diaspora. Im Zielspektrum der Angriffskampagnen der APT-Gruppierung
„Charming Kitten“ stehen Exiliraner, Oppositionelle, Regimekritiker,
Journalisten und Einzelpersonen aus der Menschenrechtsbewegung sowie
Frauenrechtsaktivistinnen, die sich öffentlich kritisch über Menschenrechtsverstöße in
Iran äußern. Sie erfolgen vorwiegend mittels Spear-Phishing-Angriffen und
zeichnen sich durch ein ausgefeiltes Social Engineering aus. Neben den USA
hat der Iran den Staat Israel, sowie Personen, die Israel repräsentieren oder
unterstützen, zu seinen Feinden erklärt. Hierzu können auch führende
Vertreterinnen und Vertreter jüdischer Organisationen in der Diaspora gehören. Deshalb
besteht auch für (pro-)israelische sowie (pro-)jüdische Ziele in Deutschland
eine abstrakt hohe Gefährdung in den Fokus iranischer Cyberspionage zu
geraten.
Darüber hinaus wird auf die Antwort zu den Fragen 1a und 1c verwiesen.
13. Liegen der Bundesregierung Erkenntnisse zu Ausspähmaßnahmen
beziehungsweise Bedrohungssachverhalten gegenüber Mandatsträgerinnen
und Mandatsträgern oder Personen des öffentlichen Lebens mit
iranischem Migrationshintergrund, der iranischen Opposition in Deutschland
beziehungsweise Unterstützerinnen und Unterstützern der
Protestbewegung im Iran vor?
Auf die Antwort zu Frage 1c wird verwiesen.
14. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung über Aktivitäten von
Hamas- und Hisbollah-Mitgliedern in Deutschland vor, insbesondere
hinsichtlich der Bedrohungslage für jüdische, israelische und mit Israel
assoziierte Personen und Einrichtungen, und wie bewertet sie die zuletzt
vermehrten Festnahmen aufgrund möglicher vermehrter Aktivitäten in
Deutschland?
Deutschland stellt für die HIZB ALLAH aktuell ein Raum für Propaganda,
Finanzierung und Logistik dar. Darüber hinaus liegen derzeit keine Erkenntnisse
zu Anschlagsplanungen der Iran-nahen terroristischen Gruppierungen HAMAS
und HIZB ALLAH in Deutschland sowie Europa vor. Gleichwohl ist von einer
erhöhten abstrakten Gefährdung, insbesondere für israelische, jüdische und US-
amerikanische Ziele auszugehen. Es kann jedoch nicht ausgeschlossen werden,
dass Angehörige oder Sympathisanten der HAMAS oder HIZB ALLAH
eigenständig einen Entschluss fassen, Aktivitäten gegen insbesondere jüdische und
israelische Einrichtungen und Personen zu entfalten. Hierbei ist auch die
Einbindung von Strukturen oder Personen ohne unmittelbaren Organisationsbezug
nicht auszuschließen.
15. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung über Aktivitäten der
den Islamischen Revolutionsgarden zuzuordnenden Personen im
Zusammenhang von Kooperationen deutscher und iranischer Hochschulen vor?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor.
16. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung über Verbindungen von
Personen an deutschen Denkfabriken und Stiftungen zu den Islamischen
Revolutionsgarden vor, und wenn diese Verbindungen bestehen, welche
Konsequenzen zieht die Bundesregierung daraus?
Nach sorgfältiger Abwägung ist die Bundesregierung zu der Auffassung
gelangt, dass eine Beantwortung der Frage zu vorhandenen Erkenntnissen über
Verbindungen von Personen an deutschen Denkfabriken und Stiftungen zu den
Islamischen Revolutionsgarden aufgrund entgegenstehender überwiegender
Belange des Staatswohls nicht erfolgen kann, auch nicht in eingestufter Form.
Etwaige Erkenntnisse stammen aus besonders sensiblem
Informationsaufkommen des Bundesamtes für Verfassungsschutz (BfV), dessen Bekanntwerden die
weitere Informationsbeschaffung gefährden würde. Eine VS-Einstufung und
Hinterlegung der angefragten Informationen in der Geheimschutzstelle des
Deutschen Bundestages kommt angesichts der Bedeutung der Informationen
für die nachrichtendienstliche Aufklärung und damit die Aufgabenerfüllung des
BfV nicht in Betracht. Das Risiko, dass die Herkunft derart sensibler
Informationen bekannt wird, kann unter keinen Umständen hingenommen werden. Die
angefragten Informationen könnten auf die Art der Informationserhebung
zurückführen und mögliche Operationen des BfV gefährden, weswegen auch eine
Bekanntgabe lediglich gegenüber einem begrenzten Kreis von Empfängern
dem Schutzbedürfnis nicht Rechnung tragen würde.
17. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung über Verbindungen der
Islamischen Gemeinschaft der schiitischen Gemeinden Deutschlands
i. V. (IGS) und/oder ihrer Mitgliedsorganisationen zu den Islamischen
Revolutionsgarden vor?
Der Bundesregierung liegen dazu keine Erkenntnisse vor.
18. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung über Verbindungen des
Islamischen Zentrums Imam Mahdi e. V. in Menden (NRW) zu dem
verbotenen Islamischen Zentrum Hamburg (IZH) und zu den Islamischen
Revolutionsgarden vor, und wenn diese Verbindungen bestehen, welche
Konsequenzen zieht die Bundesregierung daraus?
Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse zu Verbindungen des
Islamischen Zentrum Imam Mahdi Menden zum IZH bzw. zu den IRGC vor.
19. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung über Verbindungen der
Organisatorinnen und Organisatoren sowie Unterstützerinnen und
Unterstützer von Al-Quds-Märschen in Deutschland zu den Islamischen
Revolutionsgarden vor, und wenn Verbindungen bestehen, welche
Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus ihnen?
Der Bundesregierung liegen hierzu derzeit keine Erkenntnisse vor.
20. Bestehen Erkenntnisse der Bundesregierung darüber, ob die Islamischen
Revolutionsgarden in Deutschland in Kontakt mit anderen
Nachrichtendiensten oder islamistischen Akteuren treten, um Unterstützerinnen und
Unterstützer für ihre Zwecke zu gewinnen, und wenn ja, welche Gruppen
oder Einzelpersonen sind betroffen, und welche Schlussfolgerungen zieht
die Bundesregierung daraus?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor.
21. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung über die islamistische
Jugendgruppe „Salehin“, deren Akteure und mögliche Verbindungen zu
den Islamischen Revolutionsgarden vor?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333
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