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Aktivitäten der Islamischen Revolutionsgarden als ernste Bedrohung für jüdisches Leben in Deutschland (Antwort zu Drs. 21/4626)

dip / drucksache 24.03.2026 · WP 21 · 21/4959 · Antwort · Original ↗

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Aktivitäten der Islamischen Revolutionsgarden als ernste Bedrohung für jüdisches Leben in Deutschland (Antwort zu Drs. 21/4626) Deutscher Bundestag Drucksache 21/4959 21. Wahlperiode 24.03.2026 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Marlene Schönberger, Dr. Irene Mihalic, Lamya Kaddor, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Drucksache 21/4626 – Aktivitäten der Islamischen Revolutionsgarden als ernste Bedrohung für jüdisches Leben in Deutschland V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Die am 28. Februar 2026 durch US-amerikanische und israelische Luftschläge gegen Iran begonnene militärische Eskalation im Nahen Osten hat auch unmittelbare Auswirkungen auf die Sicherheitslage in Deutschland. Dabei haben die Sepah‑e Pasdaran, die „Revolutionswächter“, auch „Revolutionsgarden“ (Islamic Revolutionary Guard Corps (IRGC)) eine zentrale Rolle inne. Bei ihnen handelt es sich laut der Journalistin Natalie Amiri um den „mit Abstand mächtigste[n] Machtfaktor im Land“ bzw. laut „Spiegel“ um die „Speerspitze“ des Regimes der Islamischen Republik Iran. Ihre herrschaftsstabilisierende Funktion wird in ihrem Selbstverständnis kenntlich: Sie sehen sich als Instrument, um die „islamische Revolution“ zu „schützen“ (www.spiegel.de/auslan d/iran-sollten-die-revolutionswaechter-auf-die-eu-terrorliste-was-dafuer-sprich t-was-dagegen-a-9833a1e8-0873-4815-a75d-959589340000). Dass sich dieser „Schutz“ gegen Menschenleben richtet, zeigte sich in besonders dramatischem Ausmaß wiederholt bei der brutalen Unterdrückung der mutigen Proteste der iranischen Zivilbevölkerung in den Jahren 1999, 2009, 2017/2018, 2019, 2022/2023 und 2025/2026. Bei den jüngsten landesweiten Massendemonstrationen in Iran hat die Gewalt der IRGC eine neue Dimension erreicht. Nach Schätzungen von Menschenrechtsorganisationen wurden über 10 000 Menschen ermordet, Medienberichten zufolge bis zu 30 000 schwer verletzt und Zehntausende festgenommen. Infolgedessen haben die Außenministerinnen und Außenminister der EU-Staaten neue Iran-Sanktionen verhängt. Zudem konnte die jahrelange Auseinandersetzung um die Listung der Islamischen Revolutionsgarden als Terrororganisation, die die damalige Bundesministerin des Auswärtigen, Annalena Baerbock, auf den Weg gebracht und die Fragestellenden in ihrem Antrag (Bundestagsdrucksache 21/3843) gefordert hat, nun endlich zu einer Einigung finden. Es ist ein wichtiges politisches Zeichen an die Menschen in Iran und an die vielen Menschenrechtsverteidigerinnen und Menschenrechtsverteidiger in der Diaspora – explizit hier in Deutschland – die über lange Jahre hinweg die Listung erkämpft haben. Als rechtliche Grundlage für die Listung diente ein Urteil des Düsseldorfer Oberlandesgerichts von 2023. Ein Deutsch-Iraner wurde zu zwei Jahren und neun Monaten Haft verurteilt, weil er im November 2022 einen Anschlag auf eine Synagoge Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 24. März 2026 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. in Bochum verüben wollte. Das Gericht stellte insbesondere heraus, dass der Mann im Auftrag einer „staatliche[n] iranische[n] Stelle“ gehandelt hat (www. verfassungsschutz.de/DE/verfassungsschutz/der-bericht/vsb-spionageabwehr/ 2024-spionageabwehr-artikel.html). Bei den „Revolutionswächtern“ handelt es sich um das eigentliche Machtzentrum des Regimes. Neben den regulären Streitkräften der Islamischen Republik stellen die IRGC nicht nur eine „eigene Streitmacht mit Luftwaffe, Marine, Geheimdienst und einem gigantischen Wirtschaftsimperium“, sondern mit der „Quds-Brigade“ auch die zentrale Eliteeinheit für ein weltweit operierendes Terrornetzwerk (www.spiegel.de/ausland/iran-sollten-die-revolutionswaechte r-auf-die-eu-terrorliste-was-dafuer-spricht-was-dagegen-a-9833a1e8-0873-481 5-a75d-959589340000). Dessen Gewalt richtet sich nicht nur gegen in Aus- und Inland lebende iranische Oppositionelle, Menschenrechtsverteidigerinnen und Menschenrechtsverteidiger sowie kritische Stimmen, sondern hat auch seit jeher Jüdinnen und Juden zum Ziel und das im globalen Ausmaß: Im Jahr 2025 bestätigte der australische Inlandsgeheimdienst, dass das iranische Regime jüdische Gemeinden und Einrichtungen in Melbourne und Sydney angegriffen habe (www.tagesschau.de/ausland/ozeanien/australien-iran-ausweisung-botschafte r-100.html). Im Jahr 2024 hielt es das höchste argentinische Strafgericht für erwiesen, dass Iran den Anschlag auf das jüdische Gemeindezentrum AMIA in Buenos Aires Im Jahr 1994 geplant und die schiitische, libanesische Terrormiliz Hisbollah („Partei Gottes“, Ḥizb Allāh) dessen Ausführung übernommen hat. Dabei wurden 85 Menschen ermordet und Hunderte verletzt (www.deutschlandfunk.de/gericht-macht-iran-fuer-anschlag-in-buenos-aires-v on-1994-verantwortlich-102.html). Im Jahr 2020 verurteilte ein bulgarisches Gericht zwei Männer zu lebenslangen Freiheitsstrafen, die – das sah das Gericht für erwiesen an – dem Selbstmordattentäter von Burgas Hilfestellung geleistet haben sollen. In Burgas, einem Ferienort am Schwarzen Meer, war am 18. Juli 2012 ein Anschlag auf einen Reisebus mit einer israelischen Reisegruppe verübt worden, bei dem fünf Israelis und der bulgarische Busfahrer ermordet sowie 35 weitere Mitglieder der Reisegruppe verletzt wurden. Die EU- Außenministerinnen und EU-Außenminister sahen es als erwiesen an, dass die Hisbollah hinter dem Anschlag steckte und beschlossen im Jahr 2013, deren militärischen Flügel fortan als Terrororganisation zu listen (www.tagesscha u.de/ausland/eu-hisbollah-ts-100.html#:~:text=%22EU%20wird%20Hisbollah %2DVermögen%20einfrieren,So%20begrenzen%20wir%20ihre%20Handlun gsfähigkeit.%22). Die libanesisch-islamistische Hisbollah wurde Anfang der 1980er-Jahre von den Islamischen Revolutionsgarden als direkter Stellvertreter installiert. Im Jahr 2016 spionierte der iranische Geheimdienst über mehrere Monate den ehemaligen Präsidenten der Deutsch-Israelischen Gesellschaft, Reinhold Robbe, als potenzielles Anschlagsziel aus (www.sueddeutsche.de/po litik/geheimdienste-iranischer-geheimdienst-spionierte-spd-politiker-aus-1.33 22722). Die Hisbollah gehört zur sogenannten Achse des Widerstands, einem bereits seit 2004 bestehenden Netzwerk antiwestlicher, vor allem aber antiisraelischer iranischer Proxys. Die Islamischen Revolutionsgarden nehmen eine zentrale Rolle in der Führung und Unterstützung dieser Kräfte ein. Diesem Netzwerk gehört nicht nur die Hisbollah an, sondern auch Milizen im Irak und Syrien sowie die Huthi im Jemen und die terroristische Organisation Hamas im Gazastreifen. Auch wenn die Islamischen Revolutionsgarden und ihre „Achse des Widerstands“ durch israelische Militär- und Geheimdienstoperationen erheblich geschwächt wurden, geht von ihnen weiterhin eine unmittelbare Bedrohung für Jüdinnen und Juden sowie israelische oder mit Israel assoziierte Einrichtungen und Einzelpersonen in Deutschland aus. Dem Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) lagen im Jahr 2023 Hinweise auf bis zu 160 Personen mit Verbindungen zu den IRGC vor, und die Quds-Einheiten operieren laut Bundesregierung seit 13 Jahren in Deutschland. Dazu gehören neben Ausspähungen (u. a. auch durch Cyberspionage) gegen jüdische, israelische und iranisch- oppositionelle Einrichtungen und Einzelpersonen auch proliferationsrelevante Beschaffungsaktivitäten, bei denen Schlüsselprodukte deutscher Hersteller für das iranische Raketenprogramm beschafft werden (www.bundestag.de/presse/ hib/kurzmeldungen-934972). Die Aktivitäten des Iran im Kontext transnationaler Repression werden derzeit in einer weiteren Kleinen Anfrage der Fragestellenden thematisiert. Der ehemalige Präsident des Bundesnachrichtendienstes (BND), August Hanning, warnte bereits im Jahr 2020 infolge der US-amerikanischen Tötung von Soleimani davor, dass Deutschland nun zum Ziel von Angriffen werden könnte. So wurden potenzielle Ziele durch Angehörige der von Soleimani geführten Al-Quds-Brigaden ausgespäht. Diese Bedrohung geht auch durch vom Iran gesteuerte Organisationen aus – wie beim „aus Teheran gesteuerte[n] Mykonos-Attentat in Berlin“ im September 1992, bei dem ein Kommando der Hisbollah vier kurdische Exil-Iraner ermordete (www.tagesspiegel.de/politik/d er-iran-ist-in-der-lage-terroranschlage-in-deutschland-auszufuhren-467899 3.html). Darüber hinaus äußerten die Richterinnen und Richter des Düsseldorfer Oberlandesgerichts in ihrem Urteil im Jahr 2023 die Vermutung, dass ein Brandanschlag und Schüsse auf das Rabbinerhaus in Essen in einem Zusammenhang zum geplanten Anschlag auf die Synagoge in Bochum stünden, weshalb es sich mutmaßlich um eine koordinierte Aktion gehandelt habe, um in Deutschland Verunsicherung zu schüren (www.tagesschau.de/ausland/asien/ir an-botschafter-urteil-100.html). Mitte 2025 wurde der in Kabul geborene dänische Staatsangehörige Ali S. im Auftrag des Generalbundesanwalts im dänischen Aarhus festgenommen. Zuvor war er in Berlin durch das BfV observiert worden, ehe das Bundeskriminalamt (BKA) übernommen hatte. In Berlin spähte S. israelische und jüdische Einrichtungen aus, darunter einen Supermarkt und den Sitz der Deutsch- Israelischen Gesellschaft sowie das Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend, mutmaßlich aufgrund der jüdischen Herkunft der Bundesministerin für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend, Karin Prien (www.tagesschau.de/inland/gesellschaft/spionage-iran-100.html). Der „Spiegel“ berichtete, dass die IRGC Aufträge zur Vorbereitung möglicher Angriffe in Berlin erteilt haben sollen und somit hinter den Aktivitäten von S. stehen könnten (www.spiegel.de/politik/deutschland/festnahme-iran-soll-an schlaege-auf-juedische-einrichtungen-in-deutschland-geplant-haben-a-82030b 43-5cea-4464-86fa-2041531553b5). Hinzu konnte das BfV von 2024 auf 2025 eine Zunahme von Unterstützenden und Sympathisierenden der Hamas – also einer Terrororganisation aus der von den Islamischen Revolutionsgarden initiierten „Achse des Widerstands“ – in Deutschland um 6 Prozent feststellen. Es wäre allerdings ein Fehlschluss, Deutschland nur als Rückzugsort zu begreifen, denn laut BKA wächst damit auch das Anschlagsrisiko und es bestehe für israelische und jüdische Einrichtungen und Einzelpersonen „weiterhin eine hohe besondere abstrakte Gefährdung“ (www.deutschlandfunk.de/hamas-deut schland-terrorismus-antisemitismus-sicherheit-bka-verfassungsschutz-10 0.html). So ließ die Bundesanwaltschaft im Oktober 2025 sowie im Januar 2026 mutmaßliche Hamas-Mitglieder in Berlin festnehmen (www.tagesscha u.de/inland/regional/berlin/rbb-mutmasslicher-hamas-waffenschmuggler-am-b er-festgenommen-102.html). Zusammenfassend lässt sich festhalten: „Das iranische Regime ist heute einer der maßgeblichen Protagonisten des globalen Antisemitismus“ (www.bpb.de/t hemen/antisemitismus/dossier-antisemitismus/519837/der-antisemitismus-de s-iranischen-regimes/). Entsprechende Aktivitäten des iranischen Regimes wurden nach dem menschenverachtenden Massaker der Hamas an jüdischen und israelischen Menschen am 7. Oktober 2023 auch in Deutschland und Europa nach Einschätzung der Sicherheitsbehörden intensiviert. Nach der jüngsten Einstufung als Terrororganisation auf EU-Ebene und der iranischen Reaktion, die Armeen der EU-Mitgliedstaaten ebenfalls als Terrororganisationen einzustufen, haben sich die Bedrohungslagen, auch für Soldatinnen und Soldaten in Deutschland und Einrichtungen der Bundeswehr, noch einmal deutlich erhöht (vgl. https://presse-augsburg.de/geheimdienstkontrolleur-warnt-vor-bu ndeswehr-gefaehrdung-durch-iran/1101950/). Auch mit Blick auf die jüngste Einstufung auf EU-Ebene und die iranische Reaktion stellen sich zahlreiche Fragen bezüglich des (zu intensivierenden) Schutzes jüdischen Lebens in Deutschland, des Schutzes von Einrichtungen sowie von Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr, ebenso wie mit Blick auf die Einstufung der IRGC als terroristische Vereinigung auf nationaler Ebene sowie ein Betätigungsverbot in Deutschland.  1. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung zu Ausspähmaßnahmen beziehungsweise Bedrohungssachverhalten von iranischen Nachrichtendiensten oder sonstigen Stellen oder Akteurinnen und Akteuren mit Verbindungen zu iranischen Stellen gegenüber a) jüdischen, israelischen oder mit Israel assoziierten Einrichtungen und Einzelpersonen seit 2015? Die Ausspähung und Verfolgung bzw. Bekämpfung (pro-)jüdischer und (pro-) israelischer Ziele steht weiterhin im Vordergrund der Aktivitäten iranischer Nachrichtendienste in Deutschland. In den vergangenen Jahren konnte festgestellt werden, dass sich iranische Nachrichtendienste fast ausschließlich sogenannter Proxys für ihre Ausspähungsaktivitäten und staatsterroristischen Operationen gegen (pro-)jüdische und (pro-)israelische Ziele bedienen. Eine besondere Rolle spielt die Nutzung von Strukturen der organisierten Kriminalität (OK). Die iranischen Nachrichtendienste sind in ihrer Auswahl der genutzten Proxys und Strukturen der OK nicht festgelegt. b) Angehörigen der Bundeswehr? Es ist davon auszugehen, dass es Ausspähmaßnahmen beziehungsweise Bedrohungssachverhalte von iranischen Nachrichtendiensten oder sonstigen Stellen oder Akteuren mit Verbindungen zu iranischen Stellen gegenüber Angehörigen der Bundeswehr gibt. Zu konkreten nachrichtendienstlichen Erkenntnissen wird von einer Beantwortung dieser Frage abgesehen, weil diese Rückschlüsse auf die operative Arbeitsweise des Militärischen Abschirmdienstes (MAD) zuließen. Diese schutzwürdigen Interessen werden stärker gewichtet als das Recht auf die Beantwortung von parlamentarischen Anfragen. Gegenstand dieses Informationsbzw. Auskunftsersuchens sind solche Informationen, die in besonders hohem Maße Erwägungen des Staatswohls berühren und daher selbst in eingestufter Form nicht beantwortet werden können. Das verfassungsmäßig verbürgte Frage- und Informationsrecht des Deutschen Bundestages gegenüber der Bundesregierung wird durch schutzwürdige Interessen von Verfassungsrang begrenzt, wozu auch und insbesondere Staatswohlerwägungen zählen. Eine Offenlegung der angeforderten Informationen und Auskünfte birgt die konkrete Gefahr, dass Einzelheiten zu der operativen Arbeitsweise bekannt würden, infolgedessen sowohl staatliche als auch nichtstaatliche Akteure Rückschlüsse auf die konkreten Vorgehensweisen und Methoden des MAD ziehen könnten. Sofern solche Methoden der Informationsgewinnung beeinträchtigt würden, würden empfindliche Informationslücken auch im Hinblick auf die Sicherheitslage der Bundesrepublik Deutschland drohen. Das sonstige Informationsaufkommen des MAD wäre nicht ausreichend, um ein vollständiges Bild zu erhalten und entstehende Informationsdefizite zu kompensieren. Eine Verschlusssachen (VS)-Einstufung und Hinterlegung der angefragten Informationen bei der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages würde in diesem Fall auch nicht ausreichen, um der erheblichen Sensibilität der angeforderten Informationen im Hinblick auf die Bedeutung für die Aufgabenerfüllung des MAD ausreichend Rechnung zu tragen. Die angefragten Inhalte lassen Rückschlüsse auf die Arbeitsmethoden, Vorgehensweisen und Aufklärungsprofile der Nachrichtendienste zu. Schon bei dem Bekanntwerden der schutzbedürftigen Informationen wäre kein Ersatz durch andere Instrumente der Informationsgewinnung mehr möglich. Aus dem Vorgesagten ergibt sich, dass die erbetenen Informationen derart schutzbedürftige Geheimhaltungsinteressen berühren, dass das Staatswohl gegenüber dem parlamentarischen Informationsrecht überwiegt. Insofern muss ausnahmsweise das Fragerecht der Abgeordneten gegenüber dem Geheimhaltungsinteresse des Militärischen Abschirmdienstes zurückstehen. Dabei ist der Umstand, dass die Antwort verweigert wird, weder als Bestätigung noch als Verneinung des angefragten Sachverhaltes zu verstehen. c) iranischen Menschenrechtsverteidigerinnen und Menschenrechtsverteidigern, iranischen politischen Oppositionellen und iranischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern in Deutschland? Auch die Bekämpfung oppositioneller Gruppierungen und Einzelpersonen im In- und Ausland bildet einen Schwerpunkt iranischer nachrichtendienstlicher Aktivitäten. Für die Machthaber des Irans gelten solche Gruppierungen als Gefährdung für den Fortbestand ihrer Herrschaft. Das in den letzten Jahren angestiegene Gefährdungspotenzial gegenüber der iranischen Auslandsopposition in Deutschland befindet sich aktuell auf einem konstant hohen Niveau. Hinsichtlich transnationaler Repression unterliegt dabei das gesamte Spektrum der iranischen Auslandsopposition in Deutschland einer abstrakten Gefährdung. Mittels Einschüchterung, Drohung und Diskreditierung sollen Oppositionelle von ihrer Tätigkeit abgebracht oder darüber hinaus zu einer Zusammenarbeit mit iranischen Nachrichtendiensten genötigt werden.  2. Wie bewertet die Bundesregierung Veränderungen für die Sicherheitslage jüdischer, israelischer, mit Israel assoziierter und iranisch-oppositioneller Einrichtungen und Einzelpersonen in Deutschland sowie von Liegenschaften und Angehörigen der Bundeswehr seit Beginn der militärischen Eskalation mit Iran am 28. Februar 2026, und welche Konsequenzen zieht sie aus dieser Bewertung? Israelische und/oder jüdische Personen und Objekte unterliegen einer hohen besonderen Gefährdung. Spätestens seit dem 7. Oktober 2023 kann eine zunehmende Fokussierung bzw. Priorisierung bei nachrichtendienstlichen Aktivitäten Irans gegen (pro-)israelische und (pro-)jüdische Personen und Einrichtungen festgestellt werden. Die Auswahl von (pro-)israelischen und (pro-)jüdischen Zielen wirkt dabei zunehmend wahlloser und niederschwelliger. Von Personenpotenzialen des säkularen propalästinensischen Extremismus geht weiterhin eine abstrakte Gefahr für Einrichtungen und Personen mit Israelbezug aus. Insbesondere Wirtschaftsunternehmen und Bildungseinrichtungen mit Bezügen zu Israel sind regelmäßig Betroffene von Farbattacken und Vandalismus-Aktionen. Auch nach Beginn der militärischen Eskalation am 28. Februar 2026 besteht eine abstrakt hohe Gefährdung für (pro-)jüdische und (pro-)israelische Ziele in Deutschland. Israels militärisches Wirken im Libanon und Iran seit dem 28. Februar 2026 hat bislang jedoch keinen signifikanten Einfluss auf die Gefährdungslage der genannten Institutionen. Ein Teil der Szene unterstützt zwar das iranische Regime im Kontext antiimperialistischer Narrative, dezidierte Agitationen gegen Angehörige der iranischen Opposition in Deutschland sind momentan jedoch nicht zu erkennen, damit ist aber stets zu rechnen. Der Bundesregierung liegen überdies derzeit keine Erkenntnisse über iranischoppositionelle Gruppierungen oder Einzelpersonen vor, die eine Gefährdung der in Rede stehenden Einrichtungen oder Personen verkörpern könnten. Auf die nur eingeschränkte Prognostizierbarkeit affektbasierter Handlungen von Einzelpersonen wird vor diesem Hintergrund hingewiesen. Es besteht weiterhin ein hohes abstraktes Gefahrenpotenzial. Infolge der militärischen Eskalation im Iran besteht auch für die Angehörigen und Liegenschaften der Bundeswehr eine abstrakte Gefährdung. Die bisher im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung (BMVg) ergriffenen Maßnahmen sind nach aktueller Bewertung ausreichend, um dieser abstrakten Gefährdung zu begegnen. Die Sicherheitsbehörden des Bundes beobachten und analysieren fortwährend die Gefährdungslage in Deutschland und stimmen sich untereinander und mit den Ländern ab, um ggf. entsprechende Vorkehrungen zu treffen und sicherheitsbehördliche Maßnahmen vorbereiten zu können. Die Umsetzung etwaiger Schutzmaßnahmen obliegt den Polizeien der Länder.  3. Welche Schlüsse zieht die Bundesregierung daraus, dass die Revolutionsgarden jüdische, israelische, mit Israel assoziierte und iranisch- oppositionelle Einrichtungen und Einzelpersonen in Deutschland ausspioniert und Anschläge auf diese vorbereitet bzw. durchführt, und was plant die Bundesregierung mit Blick auf die Sicherheitsbehörden konkret, um dieser Bedrohungslage zu begegnen? Hinweise auf iranische nachrichtendienstliche und staatsterroristische Aktivitäten werden mit höchster Priorität unter Einsatz aller den Sicherheitsbehörden des Bundes zur Verfügung stehenden Maßnahmen bearbeitet. Im Übrigen wird auf die Antwort zu den Fragen 1 und 2 verwiesen.  4. Plant die Bundesregierung, auch und gerade nach der jüngsten Einstufung als Terrororganisation auf EU-Ebene, die Islamischen Revolutionsgarden als terroristische Vereinigung einzustufen und sie anschließend mit einem nationalen Betätigungsverbot in Deutschland zu belegen, wie es die Fragestellenden in einem Antrag an den Deutschen Bundestag (Bundestagsdrucksache 21/3843) gefordert hat, und wenn nein, warum nicht? Es wird auf die Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 35 des Abgeordneten Omid Nouripour auf Bundestagsdrucksache 21/4115 verwiesen. Es existieren keine nationalen Listungs- oder Einstufungsinstrumente, wonach die Bundesregierung Organisationen als terroristisch einstufen kann. Die Bewertung als terroristische Vereinigung obliegt nach der geltenden Rechtslage der Justiz im Rahmen von Verfahren nach den §§ 129a/129b des Strafgesetzbuches (StGB). Die Sicherheitsbehörden von Bund und Ländern gehen Hinweisen zu möglichen extremistischen Bestrebungen wie auch strafrechtlich relevanten Handlungen konsequent nach und prüfen kontinuierlich sämtliche Bekämpfungsmöglichkeiten, die der Rechtsstaat bereithält. Beim Verbotsverfahren nach dem Vereinsgesetz handelt es sich um kein Antragsverfahren, sondern um eine Entscheidung in alleiniger Hoheit der Exekutive. Die Bundesregierung äußert sich generell nicht zu Verbotsüberlegungen, unabhängig davon, ob zu solchen Überlegungen im Einzelfall Anlass besteht. Ansonsten bestünde die Gefahr, dass potenziell Betroffene ihr Verhalten danach ausrichten und dadurch die Wirksamkeit operativer behördlicher Maßnahmen beeinträchtigt oder diese vereitelt werden könnten.  5. Wie viele Einzelpersonen und Einrichtungen in Deutschland rechnet die Bundesregierung den Islamischen Revolutionsgarden beziehungsweise den Al-Quds-Brigaden zu? a) Welche konkreten Anschläge bzw. öffentlich bekannt gewordenen Aktivitäten in den letzten fünf Jahren rechnet die Bundesregierung den genannten Gruppierungen zu? b) Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung über die (Befehls-)Strukturen der genannten Gruppen in Deutschland vor? c) Wie oft und zu welchen Zeitpunkten waren die genannten Gruppen ggf. Gegenstand von Besprechungen im Gemeinsamen Terrorismusabwehrzentrum (bitte unter Angabe des entsprechenden „GTAZ (Gemeinsames Terrorismusabwehrzentrum)-Boards“ aufschlüsseln)? Die Fragen 5 bis 5c werden zusammenhängend beantwortet. Der Bundesregierung liegen Erkenntnisse zu einer niedrigen dreistelligen Zahl an Personen mit Verbindungen zu den Islamischen Revolutionsgarden bzw. den Al-Quds-Brigaden vor. Im Dezember 2023 verurteilte das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf einen Deutsch-Iraner wegen eines versuchten Brandanschlags auf die Synagoge in Bochum zu zwei Jahren und neun Monaten Haft. Zum Hintergrund der Tat stellte das OLG fest, dass die Anschlagsplanung auf eine staatliche iranische Stelle zurückgehe. Konkrete Erkenntnisse zu Strukturen der Islamischen Revolutionsgarden oder den Al-Quds-Brigaden in Deutschland liegen nicht vor. Hinsichtlich der Nutzung von Proxys im Auftrag iranischer Nachrichtendienste wird auf die Antwort zu Frage 1a verwiesen. Sachverhalte zu Aktivitäten iranischer staatlicher Stellen, insbesondere Nachrichtendienste, waren in der Vergangenheit regelmäßig Thema von Sitzungen im Gemeinsamen Extremismus- und Terrorismusabwehrzentrum zur Bekämpfung der Spionage einschließlich proliferationsrelevanter Aspekte (GETZ-SP). Aufgrund der Schutzbedürftigkeit des Informationsaustausches sind die Inhalte der Sitzungen regelmäßig „Geheim“ eingestuft. Eine weitere Beantwortung der Frage 5c kann wegen des unzumutbaren Aufwandes, der mit der Beantwortung verbunden wäre, nicht erfolgen. Die Frage zur Thematisierung der Islamischen Revolutionsgarden bzw. der Al- Quds-Brigaden ist zeitlich nicht eingegrenzt, insofern müsste eine Beantwortung für die gesamte Zeit des Bestehens des GETZ-SP erfolgen. Das GETZ-SP existiert seit 2013, somit müsste der Aktenbestand von 13 Jahren und zu hunderten Sitzungen geprüft werden. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat in ständiger Rechtsprechung bestätigt, dass das parlamentarische Informationsrecht unter dem Vorbehalt der Zumutbarkeit steht (vgl. BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 7. November 2017 – 2 BvE 2/11, Rn. 249). Es sind alle Informationen mitzuteilen, über die die Bundesregierung verfügt oder die sie mit zumutbarem Aufwand in Erfahrung bringen kann. Eine Suchabfrage im elektronischen Aktensystem kann diese Suche nicht wesentlich erleichtern. Da keine Wortprotokolle der Sitzungen erstellt werden und gerade zu Anfang eines Sachverhaltes ggf. noch keine genaue Zuordnung zu einem spezifischen Akteur vorgenommen werden kann, ist eine explizite Nennung der Revolutionsgarden oder der Al-Quds- Brigaden in den Aktenstücken nicht zwangsläufig gegeben, auch wenn Sachverhalte mit (potentiellem) Bezug zu ihnen besprochen wurden. Somit müsste auch mit weitergefassten Suchbegriffen gesucht werden, die dann wiederum eine Vielzahl von Treffern generieren würden, die nicht unter die gestellte Frage fallen. Bei diesen Suchtreffern müsste wiederum eine vertiefte Prüfung des besprochenen Sachverhaltes stattfinden, um zu klären, ob in diesem Fall eine Thematisierung stattfand. Dies müsste entweder durch Mitarbeiter erfolgen, die mit den jeweiligen Sachverhalten betraut waren, oder durch Mitarbeiter, die sich nun nochmals in teilweise lange zurückliegende Sachverhalte einarbeiten. Nur hierdurch könnte eine belastbare Einschätzung getroffen werden, ob eine Thematisierung stattfand oder nicht. Im Ergebnis würde eine solche Sichtung einen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand verursachen. Der hiermit verbundene Aufwand würde eine nicht unerhebliche Anzahl an Mitarbeitern über einen längeren Zeitraum binden.  6. Liegen der Bundesregierung Erkenntnisse über Verbindungen von Personen, die den Islamischen Revolutionsgarden beziehungsweise den Al- Quds-Brigaden zugerechnet werden, zu Angehörigen der Botschaft der Islamischen Republik Iran beziehungsweise von iranischen Konsulaten beziehungsweise Personen mit diplomatischem Status vor, und wenn ja, welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung daraus? Dazu liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor.  7. Erwägt die Bundesregierung, Maßnahmen gegen das Al-Mustafa-Institut in Berlin zu ergreifen, das über die Kooperation mit der Al-Mustafa International University in Qom enge Verbindungen zum Mullah-Regime und zu den Islamischen Revolutionsgarden pflegt? Sofern die Frage auf etwaige Verbotsmaßnahmen abzielt, wird auf die Antwort zu Frage 4 verwiesen.  8. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über iranische Bankinstitute in Deutschland und ihre Zusammenarbeit mit Akteuren der Islamischen Revolutionsgarden oder anderen iranischen Agentinnen und Agenten? Die Antwort zu den Fragen 8 und 8b beziehen sich auf Einzelinstitute und deren Aufsicht durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), daher sind Antworten bzw. Teile der Antworten zu diesen Fragen als „VS–Vertraulich“ eingestuft.* Eine eingestufte Beantwortung ist im Rahmen einer Güterabwägung geboten, sofern gleich- oder höherwertige Güter von Verfassungsrang betroffen sind, die mit dem Informationsanspruch kollidieren. Einer offenen Beantwortung parlamentarischer Fragen kann das Wohl des Bundes oder eines Landes (Staatswohl) entgegenstehen, das durch das Bekanntwerden geheimhaltungsbedürftiger Informationen gefährdet werden kann (vgl. BVerfGE 124, 78 [123]). Die Funktionsfähigkeit staatlicher Aufsicht über Banken und andere Finanzinstitute und die Stabilität des Finanzmarktes sind Belange des Staatswohls, die die Antwortpflicht der Bundesregierung auf parlamentarische Fragen beschränken können (vgl. BVerfGE 147, 50, LS 6b). Die Kontroll- und Aufsichtstätigkeit der BaFin dient der Stabilität des Finanzmarkts und der Prävention von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung. Sie unter- * Das Bundesministerium des Innern hat die Antwort als „VS–Vertraulich“ eingestuft. Die Antwort ist in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort nach Maßgabe der Geheimschutzordnung eingesehen werden. liegt strengen Sicherheits- und Datenschutzstandards, sodass diese Informationen grundsätzlich bereits geheimhaltungsbedürftig sind. Ein Bekanntwerden der Kenntnisse und konkreten Vorgehensweise der BaFin in Einzelfällen im Bereich der Aufsicht von Kreditinstituten sowie der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung wäre für die erfolgreiche Durchführung entsprechender Aufsichtsmaßnahmen und somit für die Sicherheit und die Interessen der Bundesrepublik Deutschland schädlich. Es könnte dadurch die Effektivität und generell die Ausübung der Kontroll- und Aufsichtsaufgaben der BaFin in anderen Fällen schädlich beeinflusst werden. Das Staatswohl könnte daher gefährdet werden. Im Falle von Auskünften, die sich auf die Bewertung der Geschäftstätigkeit von einzelnen Instituten durch die BaFin beziehen, sind zudem regelmäßig Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse (Artikel 12 Absatz 1 des Grundgesetzes – GG) sowie das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung des jeweiligen Instituts (Artikel 2 Absatz 1 GG i. V. m. Artikel 1 Absatz 1 GG) betroffen. Die BaFin unterliegt daher gemäß § 9 des Kreditwesengesetzes (KWG) und § 54 des Geldwäschegesetzes (GwG) strengen Verschwiegenheitsregelungen. Einfachgesetzliche Verschwiegenheitsregelungen sind für sich genommen zwar nicht geeignet, den parlamentarischen Informationsanspruch zu beschränken (vgl. BVerfGE 147, 50 [133]). Sie können aber insoweit von Relevanz sein, als sie einen Ausgleich konfligierender (Verfassungs-)Rechte darstellen (vgl. BVerfGE 147, 50). Es ist deshalb eine sorgfältige Güterabwägung erforderlich, die hier im Ergebnis dazu führt, dass die Antwort zu den Fragen 8 und 8b nach Abwägung des Informationsinteresses der Fragesteller mit den oben genannten Interessen, insbesondere mit der Funktionsfähigkeit staatlicher Aufsicht über Kreditinstitute und den Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen von Unternehmen nach Artikel 12 Absatz 1 GG, mit dem Verschlusssachengrad „VS–Vertraulich“ einzustufen und in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages zu hinterlegen sind.* Soweit die Zuständigkeit der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU) als Zentralstelle des geldwäscherechtlichen Meldewesens gemäß den Regelungen des Geldwäschegesetzes betroffen ist, kann die Beantwortung nicht offen erfolgen, sondern wird ebenfalls als Verschlusssache mit dem Geheimhaltungsgrad „VS-Vertraulich“ eingestuft. Die Einstufung gemäß § 2 Absatz 2 Nummer 3 der Verschlusssachenanweisung (VSA) erfolgt, da eine Kenntnisnahme durch Unbefugte schädlich für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder sein kann. Entsprechend den internationalen Standards der Financial Action Task Force (FATF), Anforderungen der Egmont Gruppe und den europarechtlichen Vorgaben handelt die FIU eigenständig und ist in ihrer operativen Analyse unabhängig. Ihre Arbeitsabläufe und Analyseschritte unterliegen strengen Sicherheits- und Datenschutzstandards. Ein Bekanntwerden der Arbeitsweise der FIU, deren Analysetätigkeit einer möglichen Strafverfolgung im Bereich der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung vorgelagert ist, wäre für die erfolgreiche Durchführung entsprechender Strafverfahren und somit die Sicherheit und die Interessen der Bundesrepublik Deutschland schädlich. * Das Bundesministerium des Innern hat die Antwort als „VS–Vertraulich“ eingestuft. Die Antwort ist in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort nach Maßgabe der Geheimschutzordnung eingesehen werden. a) Welche Maßnahmen ergreift die Bundesregierung im Zuge der EU- Terrorlistung zur Überprüfung von Verbindungen der in Deutschland ansässigen iranischen Banken zu den Islamischen Revolutionsgarden oder anderen iranischen Agentinnen und Agenten? Bereits vor der Aufnahme der Islamischen Revolutionsgarden in die EU- Terrorliste waren diese sowie Teilorganisationen davon und führende Personen durch die Verordnung (EU) Nr. 267/2012 gelistet und von dem Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen betroffen. Die mit solchen EU- Verordnungen in Kraft gesetzten Sanktionsmaßnahmen gelten unmittelbar in jedem Mitgliedstaat und bedürfen daher keiner nationalen Umsetzung. Die Einhaltung dieser Vorgaben ist von jedermann eigenverantwortlich sicherzustellen. Verstöße gegen Sanktionsrechtsakte können nach dem Außenwirtschaftsgesetz (AWG) und der Außenwirtschaftsverordnung (AWV) als Ordnungswidrigkeit und in bestimmten Fällen auch als Straftat geahndet werden. b) Hat die Bundesregierung Erkenntnisse über geschäftliche, organisatorische und/oder personelle Verbindungen der in Deutschland ansässigen iranischen Banken (wie z. B. Bank Sepah-Iran, Bank Melli Iran, Bank Saderat Iran, Middle East Bank etc.) zu den Islamischen Revolutionsgarden oder anderen iranischen Agentinnen und Agenten, und hat die Bundesregierung die Absicht, diese Banken in Deutschland zu verbieten? Auf die Antwort zu Frage 8 wird verwiesen.  9. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung über geschäftliche, organisatorische und/oder personelle Verbindungen in Deutschland ansässiger iranischer Firmen zu den Islamischen Revolutionsgarden vor, und wenn diese Verbindungen bestehen, welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung daraus? Hierzu liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor. 10. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung über geschäftliche, organisatorische und/oder personelle Verbindungen von in Deutschland tätigen Firmenkonglomeraten, zu den Islamischen Revolutionsgarden und/ oder Mojtaba Chamenei, dem obersten Führer in Iran, Ayatollah Ali Chamenei, der enge Verbindungen zu den IRGC und zur mit ihnen verbundenen Basij‑Miliz besitzt, vor? a) Werden derzeit von der Bundesregierung rechtliche und/oder politische Maßnahmen hinsichtlich der Rechercheergebnisse von Bloomberg und der „Financial Times“, die Mojtaba Chamenei in Verbindung mit Immobilien in Deutschland bringen, geprüft (www.bloomb erg.com/news/features/2026-01-28/how-iran-supreme-leader-khamen ei-s-son-built-a-global-property-empire; www.ft.com/content/a1fd0c 0d-85ed-48c0-a6ad-3e476d8a2535), wenn ja, welche Maßnahmen konkret, und wenn nein, warum nicht? b) Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung über Verbindungen von Ali Ansari, der bereits am 30. Oktober 2025 von der britischen Regierung aufgrund seiner Unterstützung von Aktivitäten der IRGC auf die britische Sanktionsliste gesetzt wurde, und Moris Mashali, beides Mitgeschäftsführer von Ziba Leisure und damit Anteilseigner der Allsco Gravenbruch Hotelbetriebsgesellschaft und des Frankfurter Hotels, zu Mojtaba Chamenei vor? 11. Werden derzeit von der Bundesregierung rechtliche und/oder politische Maßnahmen hinsichtlich der Rechercheergebnisse von Bloomberg und der „Financial Times“, die Ali Ansari und Moris Mashali in Verbindung zu Mojtaba Chamenei bringen, geprüft (www.bloomberg.com/news/feat ures/2026-01-28/how-iran-supreme-leader-khamenei-s-son-built-a-globa l-property-empire; www.ft.com/content/a1fd0c0d-85ed-48c0-a6ad-3e476 d8a2535)? a) Wenn ja, welche Maßnahmen konkret? b) Wenn nein, warum sieht die Bundesregierung keine Möglichkeit, gegen Geldwäsche iranischer Akteurinnen und Akteure in Deutschland vorzugehen sowie Einzelpersonen zu sanktionieren und/oder ihre Vermögen einzufrieren? Die Fragen 10 bis 11b werden zusammenhängend beantwortet. Die Berichterstattung zu Ali Ansari und Moris Mashali ist der Bundesregierung bekannt. Hinsichtlich möglicher Maßnahmen, einschließlich weiterer Listungen auf EU-Ebene steht die Bundesregierung im engen Austausch mit Partnerstaaten. Zu konkreten Einzellistungen oder den laufenden Verhandlungen in Brüssel kann die Bundesregierung keine Auskunft geben. 12. Liegen der Bundesregierung Erkenntnisse über Spionage inklusive Cyberspionage von iranischen Oppositionellen, jüdischen Einrichtungen und Einzelpersonen durch iranische Nachrichtendienste oder Personen vor, die den Islamischen Revolutionsgarden beziehungsweise den Al- Quds-Brigaden zugerechnet werden, und wenn ja, welche? Neben dem „Ministry of Intelligence“ („VAJA“, zumeist „MOIS“ abgekürzt) verfügen auch die Revolutionsgarden („IRGC“) über nachrichtendienstlich agierende Einheiten, die auch Cyberspionageoperationen durchführen. Einzelne Personen und iranische Hackergruppierungen wurden in der Vergangenheit unter anderem bereits von den USA und von verschiedenen IT- Sicherheitsunternehmen öffentlich den IRGC zugerechnet. In Deutschland fokussieren sich iranische Cyberspionageaktivitäten vorwiegend auf die hier beheimatete iranische Diaspora. Im Zielspektrum der Angriffskampagnen der APT-Gruppierung „Charming Kitten“ stehen Exiliraner, Oppositionelle, Regimekritiker, Journalisten und Einzelpersonen aus der Menschenrechtsbewegung sowie Frauenrechtsaktivistinnen, die sich öffentlich kritisch über Menschenrechtsverstöße in Iran äußern. Sie erfolgen vorwiegend mittels Spear-Phishing-Angriffen und zeichnen sich durch ein ausgefeiltes Social Engineering aus. Neben den USA hat der Iran den Staat Israel, sowie Personen, die Israel repräsentieren oder unterstützen, zu seinen Feinden erklärt. Hierzu können auch führende Vertreterinnen und Vertreter jüdischer Organisationen in der Diaspora gehören. Deshalb besteht auch für (pro-)israelische sowie (pro-)jüdische Ziele in Deutschland eine abstrakt hohe Gefährdung in den Fokus iranischer Cyberspionage zu geraten. Darüber hinaus wird auf die Antwort zu den Fragen 1a und 1c verwiesen. 13. Liegen der Bundesregierung Erkenntnisse zu Ausspähmaßnahmen beziehungsweise Bedrohungssachverhalten gegenüber Mandatsträgerinnen und Mandatsträgern oder Personen des öffentlichen Lebens mit iranischem Migrationshintergrund, der iranischen Opposition in Deutschland beziehungsweise Unterstützerinnen und Unterstützern der Protestbewegung im Iran vor? Auf die Antwort zu Frage 1c wird verwiesen. 14. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung über Aktivitäten von Hamas- und Hisbollah-Mitgliedern in Deutschland vor, insbesondere hinsichtlich der Bedrohungslage für jüdische, israelische und mit Israel assoziierte Personen und Einrichtungen, und wie bewertet sie die zuletzt vermehrten Festnahmen aufgrund möglicher vermehrter Aktivitäten in Deutschland? Deutschland stellt für die HIZB ALLAH aktuell ein Raum für Propaganda, Finanzierung und Logistik dar. Darüber hinaus liegen derzeit keine Erkenntnisse zu Anschlagsplanungen der Iran-nahen terroristischen Gruppierungen HAMAS und HIZB ALLAH in Deutschland sowie Europa vor. Gleichwohl ist von einer erhöhten abstrakten Gefährdung, insbesondere für israelische, jüdische und US- amerikanische Ziele auszugehen. Es kann jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass Angehörige oder Sympathisanten der HAMAS oder HIZB ALLAH eigenständig einen Entschluss fassen, Aktivitäten gegen insbesondere jüdische und israelische Einrichtungen und Personen zu entfalten. Hierbei ist auch die Einbindung von Strukturen oder Personen ohne unmittelbaren Organisationsbezug nicht auszuschließen. 15. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung über Aktivitäten der den Islamischen Revolutionsgarden zuzuordnenden Personen im Zusammenhang von Kooperationen deutscher und iranischer Hochschulen vor? Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor. 16. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung über Verbindungen von Personen an deutschen Denkfabriken und Stiftungen zu den Islamischen Revolutionsgarden vor, und wenn diese Verbindungen bestehen, welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung daraus? Nach sorgfältiger Abwägung ist die Bundesregierung zu der Auffassung gelangt, dass eine Beantwortung der Frage zu vorhandenen Erkenntnissen über Verbindungen von Personen an deutschen Denkfabriken und Stiftungen zu den Islamischen Revolutionsgarden aufgrund entgegenstehender überwiegender Belange des Staatswohls nicht erfolgen kann, auch nicht in eingestufter Form. Etwaige Erkenntnisse stammen aus besonders sensiblem Informationsaufkommen des Bundesamtes für Verfassungsschutz (BfV), dessen Bekanntwerden die weitere Informationsbeschaffung gefährden würde. Eine VS-Einstufung und Hinterlegung der angefragten Informationen in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages kommt angesichts der Bedeutung der Informationen für die nachrichtendienstliche Aufklärung und damit die Aufgabenerfüllung des BfV nicht in Betracht. Das Risiko, dass die Herkunft derart sensibler Informationen bekannt wird, kann unter keinen Umständen hingenommen werden. Die angefragten Informationen könnten auf die Art der Informationserhebung zurückführen und mögliche Operationen des BfV gefährden, weswegen auch eine Bekanntgabe lediglich gegenüber einem begrenzten Kreis von Empfängern dem Schutzbedürfnis nicht Rechnung tragen würde. 17. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung über Verbindungen der Islamischen Gemeinschaft der schiitischen Gemeinden Deutschlands i. V. (IGS) und/oder ihrer Mitgliedsorganisationen zu den Islamischen Revolutionsgarden vor? Der Bundesregierung liegen dazu keine Erkenntnisse vor. 18. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung über Verbindungen des Islamischen Zentrums Imam Mahdi e. V. in Menden (NRW) zu dem verbotenen Islamischen Zentrum Hamburg (IZH) und zu den Islamischen Revolutionsgarden vor, und wenn diese Verbindungen bestehen, welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung daraus? Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse zu Verbindungen des Islamischen Zentrum Imam Mahdi Menden zum IZH bzw. zu den IRGC vor. 19. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung über Verbindungen der Organisatorinnen und Organisatoren sowie Unterstützerinnen und Unterstützer von Al-Quds-Märschen in Deutschland zu den Islamischen Revolutionsgarden vor, und wenn Verbindungen bestehen, welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus ihnen? Der Bundesregierung liegen hierzu derzeit keine Erkenntnisse vor. 20. Bestehen Erkenntnisse der Bundesregierung darüber, ob die Islamischen Revolutionsgarden in Deutschland in Kontakt mit anderen Nachrichtendiensten oder islamistischen Akteuren treten, um Unterstützerinnen und Unterstützer für ihre Zwecke zu gewinnen, und wenn ja, welche Gruppen oder Einzelpersonen sind betroffen, und welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung daraus? Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor. 21. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung über die islamistische Jugendgruppe „Salehin“, deren Akteure und mögliche Verbindungen zu den Islamischen Revolutionsgarden vor? Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333

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