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Schriftliche Frage 24 von Sascha Lensing (AfD): Hat sich die gemeinsame Task Force von Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) und Zentralstelle für Finanztransaktionsunter…

dip / schriftliche_frage 09.10.2026 · WP 21 · Original ↗

Teil von Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 5. Oktober 2026 eingegangenen Antworten der Bundesregierung · Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen.

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Schriftliche Frage 24 von Sascha Lensing (AfD): Hat sich die gemeinsame Task Force von Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) und Zentralstelle für Finanztransaktionsunter… Frage 24 (Sascha Lensing, AfD): Hat sich die gemeinsame Task Force von Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) und Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (Financial Intelligence Unit – FIU) mit den im Bericht des US-Senators Ron Wyden vom 4. August 2026 dargestellten Finanztransaktionen im Zusammenhang mit Jeffrey Epstein und der Deutschen Bank befasst, und wenn ja, welche allgemeinen aufsichts- oder geldwäscherechtlichen Folgemaßnahmen ergaben sich daraus beziehungsweise, wenn nein, aus welchen Gründen erfolgte keine Befassung? Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Michael Schrodi vom 5. Oktober 2026: Zu den Zielen der benannten Task Force wird auf die Antwort der Bundesregierung zu den Fragen 11 und 12 auf die Kleine Anfrage der Fraktion der AfD „US-amerikanische aufsichtsrechtliche Maßnahmen gegen die Deutsche Bank im Zusammenhang mit Jeffrey Epstein“ auf Bundestagsdrucksache 21/8068 verwiesen. Im Übrigen kann eine Beantwortung nicht offen erfolgen, sondern wird als Verschlusssache „VS-Vertraulich“ eingestuft, da sich die Beantwortung auf die Ausübung der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bafin) über Einzelinstitute bezieht.1 Eine eingestufte Beantwortung ist im Rahmen einer Güterabwägung geboten, sofern gleich- oder höherwertige Güter von Verfassungsrang betroffen sind, die mit dem Informationsanspruch kollidieren. Einer offenen Beantwortung parlamentarischer Fragen kann das Wohl des Bundes oder eines Landes (Staatswohl) entgegenstehen, das durch das Bekanntwerden geheimhaltungsbedürftiger Informationen gefährdet werden kann (vgl. BVerfGE 124, 78 [123]). Die Funktionsfähigkeit staatlicher Aufsicht über Banken und andere Finanzinstitute und die Stabilität des Finanzmarktes sind Belange des Staatswohls, die die Antwortpflicht der Bundesregierung auf parlamentarische Fragen beschränken können (vgl. BVerfGE 147, 50, LS 6b). Die Kontroll- und Aufsichtstätigkeit der Bafin dient der Stabilität des Finanzmarkts und der Prävention von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung. Sie unterliegt strengen Sicherheits- und Datenschutzstandards, sodass diese Informationen grundsätzlich bereits geheimhaltungsbedürftig sind. Ein Bekanntwerden der Kenntnisse und konkreten Vorgehensweise der Bafin in Einzelfällen im Bereich der Aufsicht von Kreditinstituten sowie der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung wäre für die erfolgreiche Durchführung entsprechender Aufsichtsmaßnahmen und somit für die Sicherheit und die Interessen der Bundesrepublik Deutschland mindestens nachteilig. Es könnte dadurch die Effektivität und generell die Ausübung der Kontroll- und Aufsichtsaufgaben der Bafin in anderen Fällen nachteilig beeinflusst werden. Das Staatswohl könnte daher gefährdet werden. Im Falle von Auskünften, die sich auf die Bewertung der Geschäftstätigkeit von einzelnen Instituten durch die Bafin beziehen, sind zudem regelmäßig Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse (Artikel 12 Absatz 1 des Grundgesetzes (GG)) sowie das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung des jeweiligen Instituts (Artikel 2 Absatz 1 GG i. V. m. Artikel 1 Absatz 1 GG) betroffen. Die Bafin unterliegt daher gemäß § 9 des Kreditwesengesetzes (KWG) und § 54 des Geldwäschegesetzes (GwG) strengen Verschwiegenheitsregelungen. Einfachgesetzliche Verschwiegenheitsregelungen sind für sich genommen zwar nicht geeignet, den parlamentarischen Informationsanspruch zu beschränken (vgl. BVerfGE 147, 50 [133]). Sie können aber insoweit von Relevanz sein, als sie einen Ausgleich konfligierender (Verfassungs-)Rechte darstellen (vgl. BVerfGE 147, 50). Es ist deshalb eine sorgfältige Güterabwägung erforderlich, die hier im Ergebnis dazu führt, dass die Antwort auf die Schriftliche Frage nach Abwägung des Informationsinteresses des Fragestellers mit den oben genannten Interessen, insbesondere mit der Funktionsfähigkeit staatlicher Aufsicht über Kreditinstitute und den Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen von Unternehmen nach Artikel 12 Absatz 1 GG, teilweise mit dem Grad „VS-Vertraulich“ einzustufen und in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages zu hinterlegen ist. 1 Das Bundesministerium der Finanzen hat einen Teil der Antwort als „VS-Vertraulich“ eingestuft. Die Antwort ist in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort nach Maßgabe der Geheimschutzordnung eingesehen werden.

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