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Schriftliche Frage 37 von Sascha Lensing (AfD): Welche konkreten Maßnahmen haben Bundesbehörden seit der Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion der AfD auf Bundest…

dip / schriftliche_frage 30.04.2026 · WP 21 · Original ↗

Teil von Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 27. April 2026 eingegangenen Antworten der Bundesregierung · Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern.

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Schriftliche Frage 37 von Sascha Lensing (AfD): Welche konkreten Maßnahmen haben Bundesbehörden seit der Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion der AfD auf Bundest… Frage 37 (Sascha Lensing, AfD): Welche konkreten Maßnahmen haben Bundesbehörden seit der Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion der AfD auf Bundestagsdrucksache 21/4639 ergriffen, um eigenständig Erkenntnisse zu möglichen Deutschlandbezügen im Zusammenhang mit den sogenannten Epstein-Files zu gewinnen? Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion der AfD auf Bundestagsdrucksache 21/4639 verwiesen. Neue Erkenntnisse liegen der FIU nicht vor. In Bezug auf die Aufsicht durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bafin) ist darauf hinzuweisen, dass die Antwort auf Ihre Frage sich auf Einzelinstitute und deren Aufsicht durch die Bafin bezieht. Die Antwort zu Ihrer Frage ist daher als Verschlusssache mit dem Grad „VS-Vertraulich“ eingestuft. Eine eingestufte Beantwortung ist im Rahmen einer Güterabwägung geboten, sofern gleich- oder höherwertige Güter von Verfassungsrang betroffen sind, die mit dem Informationsanspruch kollidieren. Einer offenen Beantwortung parlamentarischer Fragen kann das Wohl des Bundes oder eines Landes (Staatswohl) entgegenstehen, das durch das Bekanntwerden geheimhaltungsbedürftiger Informationen gefährdet werden kann (vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfGE) 124, 78 [123]). Die Funktionsfähigkeit staatlicher Aufsicht über Banken und andere Finanzinstitute und die Stabilität des Finanzmarktes sind Belange des Staatswohls, die die Antwortpflicht der Bundesregierung auf parlamentarische Fragen beschränken können (vgl. BVerfGE 147, 50, LS 6b). Die Kontroll- und Aufsichtstätigkeit der Bafin dient der Stabilität des Finanzmarkts und der Prävention von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung. Sie unterliegt strengen Sicherheits- und Datenschutzstandards, sodass diese Informationen grundsätzlich bereits geheimhaltungsbedürftig sind. Ein Bekanntwerden der Kenntnisse und konkreten Vorgehensweise der Bafin in Einzelfällen im Bereich der Aufsicht von Kreditinstituten sowie der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung wäre für die erfolgreiche Durchführung entsprechender Aufsichtsmaßnahmen und somit für die Sicherheit und die Interessen der Bundesrepublik Deutschland mindestens nachteilig. Es könnte dadurch die Effektivität und generell die Ausübung der Kontroll- und Aufsichtsaufgaben der Bafin in anderen Fällen nachteilig beeinflusst werden. Das Staatswohl könnte daher gefährdet werden. Im Falle von Auskünften, die sich auf die Bewertung der Geschäftstätigkeit von einzelnen Instituten durch die Bafin beziehen, sind zudem regelmäßig Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse (Artikel 12 Absatz 1 des Grundgesetzes (GG)) sowie das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung des jeweiligen Instituts (Artikel 2 Absatz 1 GG i. V. m. Artikel 1 Absatz 1 GG) betroffen. Die Bafin unterliegt daher gemäß § 9 des Kreditwesengesetzes (KWG) und § 54 des Geldwäschegesetzes (GwG) strengen Verschwiegenheitsregelungen. Einfachgesetzliche Verschwiegenheitsregelungen sind für sich genommen zwar nicht geeignet, den parlamentarischen Informationsanspruch zu beschränken (vgl. BVerfGE 147, 50 [133]). Sie können aber insoweit von Relevanz sein, als sie einen Ausgleich konfligierender (Verfassungs-)Rechte darstellen (vgl. BVerfGE 147, 50). Es ist deshalb eine sorgfältige Güterabwägung erforderlich, die hier im Ergebnis dazu führt, dass die Antwort auf Ihre Frage nach Abwägung des Informationsinteresses des Fragestellers mit den oben genannten Interessen, insbesondere mit der Funktionsfähigkeit staatlicher Aufsicht über Kreditinstitute und den Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen von Unternehmen nach Artikel 12 Absatz 1 GG mit dem Grad „VS- Vertraulich“ einzustufen und in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages zu hinterlegen sind.1:

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