Schriftliche Frage 80 von Dr. Armin Grau (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Wie bewertet die Bundesregierung das Risiko, dass durch den Wegfall der Hybrid-DRGs ab 2028 der finanzielle Anreiz zur ambulanten Leistungse…
Teil von Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 19. Oktober 2026 eingegangenen Antworten der Bundesregierung · Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Gesundheit.
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Schriftliche Frage 80 von Dr. Armin Grau (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Wie bewertet die Bundesregierung das Risiko, dass durch den Wegfall der Hybrid-DRGs ab 2028 der finanzielle Anreiz zur ambulanten Leistungse…
Frage 80 (Dr. Armin Grau, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN):
Wie bewertet die Bundesregierung das Risiko, dass durch den Wegfall der Hybrid-DRGs ab 2028 der finanzielle Anreiz zur ambulanten Leistungserbringung deutlich abgeschwächt wird bzw. die Ambulantisierung einen Rückschritt erfährt, und können die ab 2028 vorgesehenen Kurzzeitfallpauschalen, die die Hybrid-DRGs ersetzen sollen, auch für Krankenhausleistungen ohne jegliche Übernachtung zur Anwendung kommen?
Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Dr. Georg Kippels vom 22. Oktober 2026:
Die spezielle sektorengleiche Vergütung (Hybrid-DRGs) nach § 115f des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) wurde eingeführt, um Ambulantisierungspotenziale bisher unnötig stationär erbrachter Leistungen zu erschließen und Anreize für eine ambulante Leistungserbringung zu setzen. Für das Jahr 2027 ist vorgesehen, dass Hybrid-DRG-Leistungen, die von Vertragsärztinnen und Vertragsärzten und Krankenhäusern ohne Übernachtung erbracht werden, mit den Preisen der regionalen Euro- Gebührenordnung vergütet werden sowie eine separate Vergütung der Sachkosten für diese Leistungen erfolgt. Damit sollen die mit den Hybrid-DRGs verbundenen Einsparpotenziale gehoben werden. Bei Hybrid-DRG- Leistungen mit mindestens einer Übernachtung bleibt die bisherige Vergütung bestehen. Um die bisher erreichten Ambulantisierungseffekte zu sichern, ist weiterhin keine Mengenbegrenzung der Hybrid-DRG- Leistungen vorgesehen. Auch Leistungen des ambulanten Operierens werden weiterhin außerhalb der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung zu vollen Preisen vergütet. Zum 1. Januar 2028 entfällt die spezielle sektorengleiche Vergütung. Ab diesem Zeitpunkt werden, bei geeigneten Fallgruppen, für stationäre Behandlungsfälle mit einer Behandlungsdauer von bis zu drei Kalendertagen und maximal zwei Übernachtungen Kurzzeitfallpauschalen gezahlt. Damit sollen weitere Potenziale zur Verkürzung der Verweildauer und zur Ambulantisierung erschlossen werden. Um zu verhindern, dass Krankenhäuser ambulant zu erbringende Leistungen über Kurzzeitfallpauschalen stationär erbringen, ist normiert, dass die Vertragsparteien auf Bundesebene Vorgaben zur Begrenzung von Fallzahlausweitungen bei diesen Behandlungsfällen sowie Regelungen zu den Folgen einer Überschreitung zu vereinbaren haben. Im Rahmen der jährlichen Weiterentwicklung des Vergütungssystems prüfen die Vertragsparteien zudem, welche mit Kurzzeitfallpauschalen vergüteten Behandlungsfälle ambulant erbracht werden und ob eine Überführung dieser Fälle in den Katalog ambulant durchführbarer Operationen und sonstiger stationsersetzender Eingriffe nach § 115b SGB V sachgerecht ist.
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