Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Notfallversorgung (Beschlussempfehlung und Bericht zu Drs. 21/6808)
Text
Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Notfallversorgung (Beschlussempfehlung und Bericht zu Drs. 21/6808)
Deutscher Bundestag Drucksache 21/8629
21. Wahlperiode 14.10.2026
Beschlussempfehlung und Bericht
des Ausschusses für Gesundheit (14. Ausschuss)
a) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksache 21/6808 –
Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Notfallversorgung
b) zu dem Gesetzentwurf der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 21/2214 –
Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Notfallversorgung
und des Rettungsdienstes
(Notfallgesetz – NotfallG)
c) zu dem Antrag der Abgeordneten Martin Sichert, Dr. Christina Baum,
Carina Schießl, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD
– Drucksache 21/1748 –
Ärztliche Ausbildung und Weiterbildung zum Facharzt bei
Ambulantisierung der Versorgung sicherstellen und weiterentwickeln
d) zu dem Antrag der Abgeordneten Martin Sichert, Dr. Christina Baum,
Carina Schießl, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD
– Drucksache 21/1752 –
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Flächendeckende Einführung und bundeseinheitliche Regulierung von
smartphonebasierten Ersthelfer-Alarmierungssystemen
e) zu dem Antrag der Abgeordneten Martin Sichert, Dr. Christina Baum,
Carina Schießl, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD
– Drucksache 21/2228 –
Medizinische Notfallversorgung schnell, qualitativ hochwertig und
bezahlbar gestalten
f) zu dem Antrag der Abgeordneten Claudia Weiss, Martin Sichert, Dr.
Christina Baum, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD
– Drucksache 21/6355 –
Wiederherstellung wirksamer Länderkompetenzen bei Ausnahmen von
Mindestmengen – Kliniken im ländlichen Raum erhalten
g) zu dem Antrag der Abgeordneten Stella Merendino, Nicole Gohlke,
Dr. Michael Arndt, weiterer Abgeordneter und der Fraktion Die Linke
– Drucksache 21/5822 –
Bedarfsgerechte und krisenfeste Akut- und Notfallversorgung
A. Problem
Zu Buchstabe a
Die Bundesregierung stellt fest, dass eine gut funktionierende und wirtschaftliche
Notfall- und Akutversorgung ein essenzieller Bestandteil einer leistungsfähigen
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Gesundheitsversorgung ist. Derzeit gebe es aber im System der Notfallversorgung
Defizite bei der effizienten Steuerung von Hilfesuchenden und der Vernetzung
der drei Versorgungsbereiche untereinander, die zu einer Überlastung der
behandelnden Akteure führe. Auch gebe es regional sehr unterschiedliche Strukturen
der Notdienstversorgung und die Entwicklung des Rettungsdienstes als
eigenständiger Leistungsbereich sei vernachlässigt worden.
Zu Buchstabe b
Die Initianten des Gesetzentwurfs stellen fest, dass eine gut funktionierende und
wirtschaftliche Notfall- und Akutversorgung ein zentraler Pfeiler einer
leistungsfähigen Gesundheitsversorgung darstellt. Bisher seien jedoch der
vertragsärztliche Notdienst, die Notaufnahmen der Krankenhäuser und die Rettungsdienste
sektoral getrennt und unzureichend aufeinander abgestimmt, was einerseits
Fehlsteuerungen begünstige und andererseits zu Überlastungen führe. Zudem stiegen
die Fallzahlen im Rettungsdienst seit vielen Jahren deutlich an. Daher sei eine
umfassende Reform der Notfallversorgung und des Rettungsdienstes nötig.
Zu Buchstabe c
Die Antragsteller zeigen sich besorgt, dass die zunehmende Ambulantisierung der
Medizin sich negativ auf die ärztliche Fort- und Weiterausbildung und die
Studienplatzzahlen auswirke und damit die zukünftige ärztliche Versorgung
gefährde.
Zu Buchstabe d
Die antragstellende Fraktion konstatiert, die flächendeckende Nutzung
smartphonebasierter Ersthelfer-Apps sei in Deutschland nicht gewährleistet, da die
unterschiedlichen Systeme nicht interoperabel seien und einheitliche technische
Standards fehlten. Das führe zu ungleichen Lebens- und Überlebenschancen, was dem
Gebot gleichwertiger Lebensverhältnisse und dem verfassungsrechtlich
gebotenen Schutzniveau für alle Bürgerinnen und Bürger widerspreche.
Zu Buchstabe e
Die Antragssteller stellen fest, dass das derzeitige Notfallversorgungssystem,
bestehend aus dem Bereitschaftsdienst der Kassenärztlichen Vereinigungen, den
Rettungsstellen der Krankenhäuser und der nach den jeweiligen Landesgesetzen
organisierte Rettungsdienst, reformbedürftig sei, da es weder bezüglich der
schnellen Erreichbarkeit der medizinischen Hilfe noch bezüglich der
Wirtschaftlichkeit und Finanzierung funktioniere.
Zu Buchstabe f
Die antragsstellende Fraktion sieht in der Mindestmengenregelung bei der
Krankenhausplanung der Länder zwar ein wirksames Instrument zur Sicherung der
stationären Behandlungsqualität, stellt aber fest, dass diese bei starrer
Handhabung insbesondere in ländlichen und strukturschwachen Regionen zu
Versorgungslücken führe.
Zu Buchstabe g
Die Antragsteller stellen fest, dass es bislang an einer integrierten,
sektorenübergreifenden Organisation und Bedarfsplanung der Akut- und Notfallversorgung
fehlt. Die bestehende Fragmentierung führe zu ineffizienten
Versorgungsstrukturen, vermeidbarer Überlastung der Beschäftigten und einer Versorgung, die sich
nicht konsequent am tatsächlichen Bedarf der Patientinnen und Patienten
orientiere.
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
B. Lösung
Zu Buchstabe a
Ziel des Gesetzentwurfs ist die Sicherstellung einer bundesweit einheitlichen und
gleichwertigen Notfallversorgung für alle Hilfesuchenden.
Annahme des Gesetzentwurfs auf Drucksache 21/6808 in geänderter Fassung
mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD und BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktionen AfD und Die Linke.
Zu Buchstabe b
Ziel des Gesetzentwurfs ist es, die Notfallversorgung bundesweit einheitlich,
sektorenübergreifend und ressourcenschonend auszurichten, sodass Hilfesuchende
jederzeit eine gleichwertige, qualitativ hochwertige und am Stand der
Wissenschaft orientierte Versorgung erhielten.
Ablehnung des Gesetzentwurfs auf Drucksache 21/2214 mit den Stimmen
der Fraktionen der CDU/CSU, AfD und SPD gegen die Stimmen der
Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktion Die
Linke.
Zu Buchstabe c
Um einer sinkenden Anzahl an (Fach-)Ärzten entgegenzuwirken, fordern die
Antragsteller eine Erhöhung der Studienplätze für Medizin und eine Anpassung der
Weiterbildungsstrukturen an die zunehmende Versorgungsverlagerung in den
ambulanten Bereich.
Ablehnung des Antrags auf Drucksache 21/1748 mit den Stimmen der
Fraktionen CDU/CSU, SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke gegen
die Stimmen der Fraktion der AfD.
Zu Buchstabe d
Die Antragsteller fordern, die gesetzlichen Voraussetzungen für die bundesweite,
flächendeckende Einführung und den Betrieb von smartphonebasierten
Ersthelfer-Alarmierungssystemen zu schaffen.
Ablehnung des Antrags auf Drucksache 21/1752 mit den Stimmen der
Fraktionen CDU/CSU, SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke gegen
die Stimmen der Fraktion der AfD.
Zu Buchstabe e
Die antragstellende Fraktion fordert eine grundlegende Reform der Notfallrettung
mit der Schaffung bundesweit gemeinsamer Rettungsleitstellen als alleinige
telefonische Ansprechstellen für Hilfesuchende.
Ablehnung des Antrags auf Drucksache 21/2228 mit den Stimmen der
Fraktionen CDU/CSU, SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke gegen
die Stimmen der Fraktion der AfD.
Zu Buchstabe f
Die Antragsteller fordern, die Länder in die Lage zu versetzen, im Rahmen der
Krankenhausplanung Ausnahmen von Mindestmengenregelungen in eng
definierten Fällen zuzulassen, wenn andernfalls die Sicherstellung einer
flächendeckenden Versorgung der Bevölkerung gefährdet wäre.
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orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Ablehnung des Antrags auf Drucksache 21/6355 mit den Stimmen der
Fraktionen CDU/CSU, SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke gegen
die Stimmen der Fraktion der AfD.
Zu Buchstabe g
Die antragstellende Fraktion fordert eine umfassende Reform der Akut- und
Notfallversorgung.
Ablehnung des Antrags auf Drucksache 21/5822 mit den Stimmen der
Fraktionen der CDU/CSU, AfD und SPD gegen die Stimmen der Fraktion Die
Linke bei Stimmenthaltung der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.
C. Alternativen
Zu Buchstabe a
Ablehnung des Gesetzentwurfs.
Zu Buchstabe b
Annahme des Gesetzentwurfs.
Zu den Buchstaben c bis g
Annahme des jeweiligen Antrags.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Zu Buchstabe a
Bund, Länder und Kommunen
Dem Bund entstehen durch die Anschubfinanzierung von Investitionen in die
digitale Infrastruktur der Leistungserbringer der medizinischen Notfallrettung
Mehrausgaben in Höhe von 225 Millionen Euro aus dem Sondervermögen für
Infrastruktur und Klimaneutralität in den Jahren 2027 bis 2031. Für die Haushalte
der Länder und Kommunen können durch organisatorische Maßnahmen, wie die
Teilnahme an dem nach § 133b Absatz 1 SGB V gebildeten Fachgremium
medizinische Notfallrettung geringfügige Kosten entstehen. Dem stehen nicht
quantifizierbare hohe Einsparungen für die Organisation der medizinischen
Notfallrettung durch Vereinheitlichung und Standardisierung von Leistungen und digitalen
Prozessen, die perspektivisch Vergabeverfahren, Beschaffungsprozesse und
sonstige Verwaltungsaufwände deutlich vereinfachen, gegenüber.
Gesetzliche Krankenversicherung
Die Mehr- oder Minderausgaben, die durch die Anpassungen der
Vergütungsstrukturen an die Zusammenarbeit in Integrierten Notfallzentren und durch die
zusätzliche Inanspruchnahme des vertragsärztlichen Systems aufgrund der
Weiterleitung von Hilfeersuchen durch die Leitstellen zu erwarten sind, sind nicht
quantifizierbar. Durch die Vereinbarungen nach § 105 Absatz 1b SGB V ergeben
sich für die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) jährlich geschätzte
maximale Mehrausgaben in Höhe von etwa 140 Millionen Euro. Davon entfallen rund
98 Millionen Euro auf den Ausbau des aufsuchenden Dienstes und rund 42
Millionen Euro auf den Mehrbedarf bei den Akutleitstellen. Zusätzliche
Mehrausgaben von rund 100 Millionen Euro entstehen durch zusätzliche Vergütung in der
vertragsärztlichen Versorgung und von rund 26 Millionen Euro durch den
Anschluss der medizinischen Notfallrettung an die Telematik-Infrastruktur.
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orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Diesen zusätzlichen Ausgaben stehen jedoch erhebliche finanzielle Entlastungen
für die GKV gegenüber, die sich durch eine verbesserte Steuerung und damit eine
bedarfsgerechte Inanspruchnahme der notdienstlichen Akutversorgung und des
Rettungsdienstes ergeben.
Durch die Vernetzung der Akutleitstelle und den neuen Leistungserbringern des
Notfallmanagements wird die Abgabe von Fällen untereinander ermöglicht.
Hierdurch entsteht bei vorsichtiger Schätzung ein Einsparpotenzial von ungefähr 705
Millionen Euro pro Jahr, das in wenigen Jahren erreicht wird.
Durch die Verwendung einer softwarebasierten standardisierten Notrufabfrage
durch die Leistungserbringer des Notfallmanagements wird eine bedarfsgerechte
Entsendung von Notarzteinsatzmitteln (Einsparpotenzial von 223 Millionen
Euro) und Transportmitteln (Einsparpotenzial 370 Millionen Euro) erreicht. Die
Behandlung vor Ort durch die Notfallrettung zeigt ein weiteres Einsparpotenzial
von 173 Millionen Euro. Weitere Einsparungen können nicht quantifiziert
werden.
Insgesamt kann durch die Notfallreform langfristig mit geschätzten jährlichen
Minderausgaben von gut 1,2 Milliarden Euro und weiteren noch nicht
kalkulierbaren Effizienzgewinnen gerechnet werden. Berücksichtigt man noch weitere
Folgekosten, wie die der stationären Behandlung nach nicht bedarfsgerechten
Rettungseinsätzen, dürfte sich ein weiteres Einsparpotenzial von über 1 Milliarde
Euro jährlich ergeben.
In gleicher Weise entsteht den privaten Krankenversicherungsunternehmen durch
die Vereinbarungen nach § 105 Absatz 1b SGB V ein jährlicher Mehraufwand
von 12 Millionen Euro, dem langfristig jährliche Minderausgaben von rund 103
Millionen Euro gegenüberstehen.
Zu Buchstabe b
Bund, Länder und Kommunen
Dem Bund entstehen durch das Gesetz keine Mehrausgaben. Für die Haushalte
der Länder und Kommunen können allenfalls geringfügige Kosten entstehen.
Gesetzliche Krankenversicherung
Durch die geplanten Reformen in der Notfallversorgung entstehen der
gesetzlichen Krankenversicherung zunächst zusätzliche Kosten. Diese liegen
schätzungsweise bei rund 150 Millionen Euro, vor allem für den Ausbau des aufsuchenden
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orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Dienstes (ca. 105 Millionen Euro) und für Akutleitstellen (ca. 45 Millionen Euro).
Hinzu kommen weitere, derzeit noch nicht quantifizierbare Ausgaben etwa für die
Beteiligung an Integrierten Notfallzentren oder für die digitale Vernetzung. Auch
die Entwicklung spezieller ambulanter Notfallversorgung (z. B. psychische
Notfallhilfen, Gemeindenotfallsanitäter, vorbeugender Rettungsdienst), die
Digitalisierung der Leitstellen sowie Qualitätsanforderungen verursachen zusätzliche
Aufwendungen, die stark von den Strukturen in den Ländern abhängen.
Diesen Mehrausgaben stehen jedoch erhebliche Einsparpotenziale gegenüber.
Durch eine verbesserte Steuerung der Patientenströme, die Vernetzung von Akut-
und Rettungsleitstellen sowie die fallabschließende ambulante oder
telemedizinische Versorgung können medizinisch nicht erforderliche Rettungswageneinsätze
und Krankenhausaufenthalte deutlich reduziert werden. Schon die Umleitung von
Rettungsstellenfällen an die Akutleitstellen wird auf mittlere Sicht jährliche
Einsparungen von rund 834 Millionen Euro ermöglichen. Darüber hinaus belegt das
Gutachten des Sachverständigenrates zur Begutachtung der Entwicklung im
Gesundheitswesen und in der Pflege 2024, dass durch eine Reform von
Rettungsdienst und Notfallversorgung bis zu 30 Millionen Krankenhaus-Belegungstage
pro Jahr vermieden werden könnten. Angesichts durchschnittlicher Folgekosten
von etwa 3.600 Euro pro stationärem Aufenthalt ergibt sich daraus ein erhebliches
Entlastungspotenzial. Da ein relevanter Anteil der heute ins Krankenhaus
transportierten Patientinnen und Patienten auch ambulant oder direkt vor Ort versorgt
werden kann, sind im Rahmen der Reform Einsparungen von bis zu 5 Milliarden
Euro jährlich realistisch.
Insgesamt kann daher durch die Reformen langfristig nicht nur mit einer
erheblichen Verbesserung der Versorgungsqualität, sondern auch mit jährlichen
Minderausgaben in Milliardenhöhe gerechnet werden
Zu den Buchstaben c bis g
Wurden nicht erörtert.
E. Erfüllungsaufwand
Zu Buchstabe a
Der jährliche Erfüllungsaufwand reduziert sich für alle drei
Normadressatengruppen um insgesamt 205 699 000 Euro. Diese Entlastung unterfällt der „One-
inone-out“-Regel und beruht nicht auf unionsrechtlichen Vorgaben.
Zu Buchstabe b
Mit den Neuregelungen der Notfallreform wird eine verbesserte Kooperation der
drei Leistungsbereiche des Notdienstes der Kassenärztlichen Vereinigungen, der
Notaufnahmen der Krankenhäuser und des Rettungsdienstes angestrebt.
Erfüllungsaufwand entsteht durch die Verhandlungen von
Kooperationsvereinbarungen für die Bildung von Gesundheitsleitsystemen und Integrierten Notfallzentren
sowie die Bildung von Organisationsgremien in den Integrierten Notfallzentren.
Daneben wird durch die Erweiterung der Aufgaben von Gremien, unter anderem
des Qualitätsausschusses Notfallrettung entstehen.
Zu den Buchstaben c bis g
Wurde nicht erörtert.
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Zu Buchstabe a
Bürgerinnen und Bürgern entstehen keine Kosten.
Durch die Einführung von Sachleistungen der medizinischen Notfallrettung wird
für Versicherte in der GKV das Risiko ausgeschlossen, die Kosten für
Rettungseinsätze selbst übernehmen zu müssen. Dies ist sachgerecht, da die Entscheidung
über einen Rettungseinsatz oft nicht selbst getroffen wird und keine
Auswahlmöglichkeit des Leistungserbringers besteht. Das individuelle Risiko ist mit bis zu
2 000 Euro pro Einsatz hoch.
Durch die Neuregelungen reduziert sich für die Bürgerinnen und Bürger der
Aufwand im Fall einer notwendigen notdienstlichen Akutversorgung durch eine
telefonische oder videounterstützte Versorgung um 3,3 Millionen Stunden und
reduziert den Sachaufwand um 4 650 000 Euro.
Zu Buchstabe b
Für die Bürgerinnen und Bürger entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand.
Zu den Buchstaben c bis g
Wurde nicht erörtert.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Zu Buchstabe a
Durch die Neuregelungen reduziert sich der Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
um jährlich 207 576 000 Euro. Es entsteht ein zusätzlicher einmaliger
Erfüllungsaufwand von 1 959 000 Euro.
Zu Buchstabe b
Für die Krankenhäuser entsteht durch den Abschluss von rund 700 Kooperations-
und Versorgungsverträgen ein einmaliger Erfüllungsaufwand von etwa 0,5
Millionen Euro bei gleichzeitig erwartbar hohen Synergieeffekten zwischen den
Partnern. Hinzu kommt jährlich rund 1 Million Euro für die Arbeit in den
Organisationsgremien der Integrierten Notfallzentren. Die
Landeskrankenhausgesellschaften tragen einen einmaligen Aufwand von rund 205.000 bis 217.000 Euro infolge
der erweiterten Aufgaben der Landesausschüsse. Bei den privaten
Krankenversicherungsunternehmen liegt der einmalige Aufwand für die Vereinbarung zur
finanziellen Beteiligung am Notdienst bei etwa 10.000 Euro.
Zu den Buchstaben c bis g
Wurde nicht erörtert.
Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten
Zu Buchstabe a
Keine.
Zu den Buchstaben b und c bis g
Wurden nicht erörtert.
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Zu Buchstabe a
Der zusätzliche Erfüllungsaufwand beträgt auf Länderebene inklusive
Kommunen jährlich rund 160 000 Euro sowie auf Ebene der Sozialversicherung jährlich
bei rund 1 718 000 Euro. Einmalig fällt ein Erfüllungsaufwand von rund
2 329 000 Euro im Bereich der Sozialversicherung an.
Zu Buchstabe b
Für Länder und Kommunen fällt ein einmaliger Aufwand von rund 210.000 bis
214.000 Euro für Kooperationsvereinbarungen der Gesundheitsleitsysteme an,
ergänzt durch einen laufenden jährlichen Aufwand von etwa 34.000 bis 334.000
Euro für die zusätzliche Arbeit der Rettungsdienst-Vertretungen in den
erweiterten Landesausschüssen. Zudem entsteht ein nicht näher bezifferbarer Aufwand
für die Vertretung im Qualitätsausschuss Notfallrettung.
Die Kassenärztlichen Vereinigungen haben einen einmaligen Aufwand zwischen
635.000 und 836.000 Euro für den Abschluss von Kooperationsvereinbarungen
mit Krankenhäusern und Gesundheitsleitsystemen. Hinzu kommen jährlich rund
1,25 bis 1,27 Millionen Euro für die Organisationsgremien der Integrierten
Notfallzentren sowie einmalige Kosten von rund 218.000 bis 229.000 Euro für die
Arbeit in den erweiterten Landesausschüssen.
Darüber hinaus entstehen Kosten für jährliche Berichtspflichten in Höhe von
29.000 bis 71.000 Euro sowie ein nicht bezifferbarer Aufwand im
Qualitätsausschuss Notfallrettung. Den Landesverbänden der gesetzlichen
Krankenversicherung entsteht zudem ein einmaliger Aufwand von rund 228.000 bis 230.000 Euro
für ihre Beteiligung an den erweiterten Landesausschüssen. Für den
Bewertungsausschuss schließlich sind mehrere einmalige Aufwände vorgesehen, darunter
rund 13.500 Euro für die Beschlussfassung zur Vergütung der Ersteinschätzung,
etwa 17.000 Euro für die Evaluation sowie weitere 7.500 bis 10.000 Euro für
Beratungen zu Notaufnahmen und Notdienststrukturen.
Zu den Buchstaben c bis g
Wurde nicht erörtert.
F. Weitere Kosten
Zu Buchstabe a
Keine.
Zu Buchstabe b
Keine. Vielmehr ist durch eine verbesserte Steuerung und damit gezieltere
Nutzung der Notfalleinrichtungen davon auszugehen, dass sich finanzielle
Entlastungen für das Gesundheitssystem ergeben.
Zu den Buchstaben c bis g
Wurden nicht erörtert.
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Beschlussempfehlung
Der Bundestag wolle beschließen,
a) den Gesetzentwurf auf Drucksache 21/6808 mit folgenden Maßgaben, im
Übrigen unverändert anzunehmen:
1. Artikel 1 wird wie folgt geändert:
a) Vor Nummer 1 werden die folgenden Nummern 0 und 0a
eingefügt:
‚0. § 4 Absatz 5 wird durch den folgenden Absatz 5 ersetzt:
„(5) Im Haushaltsjahr 2027 dürfen sich die
Verwaltungsausgaben je Versicherten einer Krankenkasse mit
Ausnahme der Verwaltungsausgaben der landwirtschaftlichen
Krankenkasse und der knappschaftlichen
Krankenversicherung im Verhältnis zu ihren Verwaltungsausgaben je
Versicherten im Haushaltsjahr 2026 nur nach Maßgabe der
Differenz zwischen der für das Jahr 2027 nach § 71 Absatz 3
Satz 5 veröffentlichten durchschnittlichen Veränderungsrate
und einem Prozentpunkt erhöhen. Ab dem Haushaltsjahr
2028 dürfen sich die Verwaltungsausgaben je Versicherten
einer Krankenkasse mit Ausnahme der
Verwaltungsausgaben der landwirtschaftlichen Krankenkasse und der
knappschaftlichen Krankenversicherung im Verhältnis zu ihren
Verwaltungsausgaben je Versicherten im jeweils
vorangegangenen Haushaltsjahr nur nach Maßgabe der für das
jeweilige Kalenderjahr nach § 71 Absatz 3 Satz 5
veröffentlichten durchschnittlichen Veränderungsrate erhöhen. Die
Begrenzung nach den Sätzen 1 und 2 gilt nicht für
Aufwendungen zum Schutz der kritischen Infrastruktur im Bereich
Sicherheit der Informationstechnik sowie für
Aufwendungen, die für die Durchführung der
Sozialversicherungswahlen als Online-Wahl entstehen. Für die
Verwaltungsausgaben der knappschaftlichen Krankenversicherung gilt § 18a
Absatz 2 des Zweiten Gesetzes über die
Krankenversicherung der Landwirte entsprechend.“
0a. § 6 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nummer 1 wird die Angabe „nach den
Absätzen 6 oder 7“ durch die Angabe „nach den Absätzen
6, 7 oder 8“ ersetzt.
b) Nach Absatz 6 Satz 4 wird der folgende Satz eingefügt:
„Abweichend von Satz 2 setzt die Bundesregierung die
Jahresarbeitsentgeltgrenze im Jahr 2027 in der
Rechtsverordnung nach § 160 des Sechsten Buches gesondert
in Höhe von 84 150 Euro fest.“
c) Absatz 7 Satz 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Absatz 6 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Die
Bundesregierung setzt die Jahresarbeitsentgeltgrenze für die in
Satz 1 genannten Arbeiter und Angestellten in der
Rechtsverordnung nach § 160 des Sechsten Buches ge-
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orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
sondert fest. Abweichend von Absatz 6 Satz 5 setzt die
Bundesregierung die Jahresarbeitsentgeltgrenze im
Jahr 2027 in der Rechtsverordnung nach § 160 des
Sechsten Buches gesondert in Höhe von 72 900 Euro
fest.“
d) Absatz 8 wird durch den folgenden Absatz 8 ersetzt:
„(8) Abweichend von Absatz 6 Satz 5 beträgt die
Jahresarbeitsentgeltgrenze für Arbeiter und
Angestellte, die am 31. Dezember 2026 wegen
Überschreitens der an diesem Tag geltenden
Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei und bei einem privaten
Krankenversicherungsunternehmen in einer substitutiven
Krankenversicherung versichert waren, im Jahr 2027
80 550 Euro. Absatz 6 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
Die Bundesregierung setzt die
Jahresarbeitsentgeltgrenze für die in Satz 1 genannten Arbeiter und
Angestellten in der Rechtsverordnung nach § 160 des
Sechsten Buches gesondert fest.“‘
b) In Nummer 2 wird § 30 Absatz 3 Satz 3 gestrichen.
c) Nach Nummer 2 werden die folgenden Nummern 2a und 2b
eingefügt:
‚2a. § 31 Absatz 6 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Die vertragsärztliche Versorgung hat zunächst mit einem
cannabishaltigen Fertigarzneimittel im Rahmen eines
Therapieversuchs zu erfolgen, sofern ein solches für die
jeweilige Indikation nach dem Arzneimittelgesetz zugelassen ist.“
2b. § 35 Absatz 2 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Sachverständigen der medizinischen und
pharmazeutischen Wissenschaft und Praxis sowie der
Arzneimittelhersteller und der Berufsvertretungen der Apotheker ist vor der
Entscheidung des Gemeinsamen Bundesausschusses
Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.“ ‘
d) Nummer 4 wird durch die folgende Nummer 4 ersetzt:
‚Nach § 61 Satz 3 werden die folgenden Sätze eingefügt:
„Die Zuzahlung zur notfallmedizinischen Versorgung nach § 30
Absatz 2 Nummer 2 und zum Notfalltransport nach § 30 Absatz 2
Nummer 3 beträgt jeweils 15 Euro.“ ‘
e) Nummer 6 wird durch die folgende Nummer 6 ersetzt:
‚6. § 73b wird wie folgt geändert:
a) Absatz 4 Satz 7 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Satz 6 gilt nicht für die Organisation der
notdienstlichen Akutversorgung im Sinne des § 75 Absatz 1b
Satz 3.“
b) Absatz 5 wird durch den folgenden Absatz 5 ersetzt:
„(5) In den Verträgen nach Absatz 4 sind das
Nähere über den Inhalt und die Durchführung der haus-
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orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
arztzentrierten Versorgung, insbesondere die
Ausgestaltung der Anforderungen nach Absatz 2, sowie die
Vergütung zu regeln; in Verträgen, die nach dem 31.
März 2014 zustande kommen, sind zudem
Wirtschaftlichkeitskriterien und Maßnahmen bei Nichteinhaltung
der vereinbarten Wirtschaftlichkeitskriterien sowie
Regelungen zur Qualitätssicherung zu vereinbaren. § 71
Absatz 1 bis 3 gilt. Eine Beteiligung der
Kassenärztlichen Vereinigung bei der Ausgestaltung und
Umsetzung der Anforderungen nach Absatz 2 ist möglich.
Die Verträge können auch Abweichendes von den im
Dritten Kapitel benannten Leistungen beinhalten,
soweit sie die in § 11 Absatz 6 genannten Leistungen,
Leistungen nach den §§ 20i, 25, 26, 37a und 37b sowie
ärztliche Leistungen einschließlich neuer
Untersuchungs- und Behandlungsmethoden betreffen, soweit
der Gemeinsame Bundesausschuss nach § 91 im
Rahmen der Beschlüsse nach § 92 Absatz 1 Satz 2
Nummer 5 keine ablehnende Entscheidung getroffen hat.
Die Einzelverträge können Abweichendes von den
Vorschriften dieses Kapitels mit Ausnahme von Satz 2
sowie den nach diesen Vorschriften getroffenen
Regelungen regeln. § 106d Absatz 3 gilt hinsichtlich der
arzt- und versichertenbezogenen Prüfung der
Abrechnungen auf Rechtmäßigkeit entsprechend. Zugelassene
strukturierte Behandlungsprogramme nach §§ 137f und
137g sind, soweit sie die hausärztliche Versorgung
betreffen, Bestandteil der Verträge nach Absatz 4.
Vereinbarungen über zusätzliche Vergütungen für
Diagnosen können nicht Gegenstand der Verträge sein.“ ‘
f) Nummer 7 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Buchstabe a Doppelbuchstabe ff wird der folgende
Doppelbuchstabe gg eingefügt:
gg) ‚ Der bisherige Satz 20 wird durch die folgenden Sätze
ersetzt:
„Die Vertragsärzte sind verpflichtet, der
Terminservicestelle Termine in dem von der Kassenärztlichen
Vereinigung im Einvernehmen mit den
Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen
festzulegenden Umfang zu melden. Kommt die Festlegung bis
zum 1. März 2027 ganz oder teilweise nicht zustande,
entscheidet das Schiedsamt nach § 89 Absatz 1.
Bestehende Vorgaben der Kassenärztlichen Vereinigung
zum Umfang der Terminmeldepflicht gelten bis zur
Festlegung nach Satz 20 und 21 fort.“ ‘
bb) Buchstabe b wird wie folgt geändert:
aaa) In Absatz 1b Satz 3 wird die Angabe
„vertragsärztliche“ gestrichen.
bbb) In Absatz 1b Satz 4 wird die Angabe „auch“
gestrichen.
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orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
ccc) Absatz 1b Satz 6 Nummer 3 wird durch die folgende
Nummer 3 ersetzt:
3. „ eine jederzeit verfügbare aufsuchende
Versorgung in Fällen, in denen die in Satz 1 genannte
Versorgung nicht anderweitig erbracht werden
kann.“
ddd) In Absatz 1c Satz 7 wird die Angabe „Eine
Versorgung durch den aufsuchenden Dienst nach Absatz 1b
Satz 6 Nummer 3“ durch die Angabe „Eine jederzeit
verfügbare aufsuchende Versorgung nach Absatz 1b
Satz 6 Nummer 3“ ersetzt.
g) Nach Nummer 8 wird die folgende Nummer 8a eingefügt:
‚8a. Nach § 84 wird der folgende § 84a eingefügt:
„§ 84a
Vereinbarungen zur Versorgung der an der
vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Leistungserbringer mit
Sprechstundenbedarf
(1) Zur Sicherstellung der vertragsärztlichen
Versorgung treffen die Landesverbände der Krankenkassen und die
Ersatzkassen gemeinsam und einheitlich mit der
Kassenärztlichen Vereinigung erstmals bis zum [einsetzen: Datum des
ersten Tages des siebten auf die Verkündung folgenden
Kalendermonats] Vereinbarungen zur Versorgung der an der
vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden
Leistungserbringer mit Arzneimitteln, Verbandmitteln und anderen
Medizinprodukten, die ihrer Art nach bei mehr als einem
Anspruchsberechtigten im Rahmen der ärztlichen Behandlung
angewendet werden oder bei Notfällen zur Verfügung stehen
müssen und die weder bereits mit der Abrechnung von
Leistungen nach dem einheitlichen Bewertungsmaßstab nach
§87 Absatz 1 Satz 1 abgegolten sind noch zur
Erstausstattung der vertragsärztlichen Betriebsstätte gehörende
Artikel sind (Sprechstundenbedarf). Die Versorgung mit
Sprechstundenbedarf ist insbesondere für Versicherte und
für Personen, deren Krankenbehandlung nach § 264
Absatz 2 von der Krankenkasse übernommen wird, zu
vereinbaren. In den Vereinbarungen nach Satz 1 ist insbesondere
zu regeln:
1. ein Sachverzeichnis, in dem die als
Sprechstundenbedarf zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung
verordnungsfähigen Arzneimittel, Verbandmittel und
anderen Medizinprodukte aufgeführt werden,
2. ein Sachverzeichnis, in dem die durch Ärzte einer
Notdienstpraxis im Sinne des § 123 Absatz 1 Satz 1 als
Sprechstundenbedarf zu Lasten der gesetzlichen
Krankenversicherung verordnungsfähigen und nach § 43
Absatz 4 des Arzneimittelgesetzes abgabefähigen
Arzneimittel und die nach § 3 Absatz 2 der Medizinpro-
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orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
dukte-Abgabeverordnung abgabefähigen
Verbandmittel und anderen Medizinprodukte aufgeführt werden,
3. ein Sachverzeichnis, in dem die durch Ärzte im Fall
einer aufsuchenden Versorgung im Notdienst nach § 75
Absatz 1b Satz 6 Nummer 3 als Sprechstundenbedarf
zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung
verordnungsfähigen und nach § 43 Absatz 4 des
Arzneimittelgesetzes abgabefähigen Arzneimittel und die
nach § 3 Absatz 2 der Medizinprodukte-
Abgabeverordnung abgabefähigen Verbandmittel und anderen
Medizinprodukte aufgeführt werden,
4. die Abgabe von Arzneimitteln nach § 43 Absatz 4 des
Arzneimittelgesetzes und von Verbandmitteln und
anderen Medizinprodukten nach § 3 Absatz 2 der
Medizinprodukte-Abgabeverordnung durch Ärzte einer
Notdienstpraxis im Sinne des § 123 Absatz 1 Satz 1 und
durch Ärzte im Fall einer aufsuchenden Versorgung im
Notdienst nach § 75 Absatz 1b Satz 6 Nummer 3 zu
Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung,
5. der Bezugsweg des Sprechstundenbedarfs, soweit
dieser nicht gesetzlich festgelegt ist, und
6. nähere Anforderungen an die wirtschaftliche
Verordnung und Verwendung von Sprechstundenbedarf.
Die Vereinbarungen sind von den Vertragspartnern nach
Satz 1 mindestens einmal im Jahr zu überprüfen und bei
Bedarf anzupassen. Das Sachverzeichnis nach Satz 3
Nummer 1 ist spätestens drei Monate nach Wirksamwerden des
Erlasses oder der Änderung einer Richtlinie nach § 92
Absatz 1 Satz 2 Nummer 15 entsprechend den Vorgaben aus
der Richtlinie anzupassen.
(2) Kommt eine Vereinbarung nach Absatz 1 nicht,
teilweise nicht oder nicht fristgerecht zustande, setzt das
zuständige Landesschiedsamt nach § 89 den Vertragsinhalt
fest. Eine Vereinbarung gilt bis zum Abschluss einer neuen
Vereinbarung oder einer Entscheidung durch das zuständige
Landesschiedsamt weiter.“ ‘
h) Nummer 9 wird durch die folgende Nummer 9 ersetzt:
9. ‚ § 87 Absatz 2a Satz 21 wird durch den folgenden Satz
ersetzt:
„Der Bewertungsausschuss in der Zusammensetzung nach
Absatz 5a beschließt im einheitlichen Bewertungsmaßstab
für ärztliche Leistungen
1. Regelungen für die notdienstliche Akutversorgung
sowie für die Versorgung in Notfällen nach § 76 Absatz 1
Satz 2,
2. Regelungen für die notdienstliche Akutversorgung mit
telemedizinischen Leistungen und
3. Zuschläge für die Gruppe der Versicherten, die wegen
der Art, Schwere oder Komplexität der Behandlungsdi-
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
agnose einer besonders aufwändigen Betreuung und
Überwachung in der Notaufnahme eines Integrierten
Notfallzentrums nach § 123 Absatz 1 oder eines
Integrierten Notfallzentrums für Kinder und Jugendliche
nach § 123b Absatz 1 bedürfen.“ ‘
i) Nummer 10 wird durch die folgenden Nummern 10, 10a und 10b
ersetzt:
‚10. § 87a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3b Satz 14 bis 16 wird gestrichen.
b) Absatz 3c wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 9 wird die Angabe „Satz 15“ durch die
Angabe „Satz 12“ ersetzt.
bb) Die Sätze 10 bis 12 werden gestrichen.
cc) In dem neuen Satz 13 wird die Angabe „Sätzen 6
und 14“ durch die Angabe „Sätzen 6 und 11“
ersetzt.
dd) In dem neuen Satz 14 wird die Angabe „Satz 13“
durch die Angabe „Satz 10“ und die Angabe
„Sätzen 6 und 14“ durch die Angabe „Sätzen 6 und 11“
ersetzt.
10a. In § 87b Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „, sofern kein Fall
von § 87a Absatz 3b Satz 14 oder Absatz 3c Satz 10
vorliegt.“ gestrichen.
10b. Nach § 89 Absatz 5 wird der folgende Absatz 5a eingefügt:
„(5a) Kommt eine Vereinbarung nach § 105 Absatz 1b
Satz 1 nicht oder teilweise nicht zustande, entscheidet das
zuständige Landesschiedsamt abweichend von Absatz 5
Satz 1 in einer um einen Vertreter der Ärzte und einen
Vertreter des Verbandes der Privaten Krankenversicherung e. V.
erweiterten Besetzung innerhalb von drei Monaten ab
Eröffnung des Schiedsverfahrens.“ ‘
j) Nach Nummer 12 wird die folgende Nummer 12a eingefügt:
‚12a. § 91 Absatz 2 Satz 16 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Zu Beginn einer neuen Amtszeit eines Unparteiischen kann
eine über die zuletzt nach § 35a Absatz 6a Satz 1 des Vierten
Buches gebilligte Vergütung der letzten Amtsperiode oder
des Vorgängers im Amt hinausgehende höhere Vergütung
nur durch einen prozentualen Zuschlag auf die
Grundvergütung vereinbart werden, der höchstens dem Durchschnitt der
nach § 71 Absatz 3 Satz 5 seit dem Beginn der letzten
Amtsperiode veröffentlichten durchschnittlichen
Veränderungsraten entspricht.“ ‘
k) Nummer 13 wird durch die folgende Nummer 13 ersetzt:
‚13. § 92 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 Nummer 12 wird durch die folgende
Nummer 12 ersetzt:
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
„12. Verordnung von Krankentransporten und
Krankenfahrten,“.
b) Nach Absatz 6a Satz 6 wird der folgende Satz
eingefügt:
„Der Gemeinsame Bundesausschuss beschließt bis
zum … [einsetzen: Datum des letzten Tages des
sechsten auf die Verkündung folgenden Monats] in einer
Ergänzung der Richtlinien nach Satz 1 Regelungen zur
Feststellung der Dringlichkeit einer ambulanten
psychotherapeutischen Behandlung im Rahmen einer
psychotherapeutischen Sprechstunde.“ ‘
l) Nummer 14 wird durch die folgende Nummer 14 ersetzt:
14. ‚ § 105 Absatz 1b wird durch den folgenden Absatz 1b
ersetzt:
„(1b) Jede Kassenärztliche Vereinigung vereinbart
jährlich mit dem Verband der Privaten Krankenversicherung
e.V. mit Wirkung für die privaten
Krankenversicherungsunternehmen, den Landesverbänden der Krankenkassen und
den Ersatzkassen gemeinsam und einheitlich einen von der
jeweiligen Kassenärztlichen Vereinigung zum einen und den
privaten Krankversicherungsunternehmen, den
Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen zum
anderen in jeweils gleicher Höhe über die nach Absatz 1a
bereitzustellenden Mittel hinaus bereitzustellenden Betrag und
dessen jeweilige Verwendung zur Finanzierung der
1. nach § 75 Absatz 1b Satz 6 Nummer 2 und 3,
Absatz 1c und § 133a von der Kassenärztlichen
Vereinigung sicherzustellenden Strukturen einschließlich
Maßnahmen zur digitalen Vernetzung dieser
Strukturen und
2. Förderung der von den Kassenärztlichen
Vereinigungen verantworteten Einrichtungen und Stellen
innerhalb der Integrierten Notfallzentren und der
Integrierten Notfallzentren für Kinder und Jugendliche
einschließlich Maßnahmen zur digitalen Vernetzung
dieser Einrichtungen und Stellen.
Kommt eine Einigung der Landesverbände der
Krankenkassen, der Ersatzkassen und des Verbandes der Privaten
Krankenversicherung e.V. über die von ihnen nach Satz 1
gemeinsam und einheitlich zu treffenden Entscheidungen nicht
zu Stande, erfolgt die Beschlussfassung durch je einen
Vertreter der Kassenart einschließlich eines Vertreters des
Verbandes der Privaten Krankenversicherung e. V. Für die
Gewichtung der Stimmen der Vertreter wird die jeweilige
landesweite Anzahl der Versicherten nach der Statistik KM 6
um 10 Prozent erhöht. Die Stimmen der Vertreter der
jeweiligen Landesverbände und der Ersatzkassen werden mit der
jeweiligen landesweiten Anzahl der Versicherten nach der
Statistik KM 6 auf die jeweilige Kassenart bezogen auf die
nach Satz 3 erhöhte Versichertenanzahl gewichtet. Die
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Stimme des Vertreters des Verbandes der Privaten
Krankenversicherung e.V. wird mit dem Anteil gewichtet, der sich
aus dem Verhältnis der Anzahl der Versicherten, um die die
Versichertenanzahl nach Satz 3 erhöht wurde, und der
erhöhten Gesamtanzahl der Versicherten nach Satz 3 ergibt.
Die privaten Krankenversicherungsunternehmen beteiligen
sich mit einem Anteil von 7 Prozent an den von den
Landesverbänden der Krankenkassen, den Ersatzkassen und den
privaten Krankenversicherungsunternehmen nach Satz 1
jeweils bereitzustellenden Beträgen. Die Landesverbände der
Krankenkassen und die Ersatzkassen und der Verband der
Privaten Krankenversicherung e.V. mit Wirkung für die
privaten Krankenversicherungsunternehmen vereinbaren das
Nähere zur Bereitstellung des Betrages der in Satz 6
genannten Beteiligung. Die Kassenärztlichen Vereinigungen legen
jährlich spätestens vier Wochen vor Beginn der jeweiligen
Verhandlungen über die in Satz 1 genannten
Vereinbarungen den anderen in Satz 1 genannten Vereinbarungspartnern
eine detaillierte Kalkulation der Kosten vor, die zur
Gewährleistung des Aufbaus und des Betriebs der in Satz 1
genannten Strukturen, Einrichtungen und Stellen einschließlich der
Maßnahmen zur digitalen Vernetzung entstehen. Bei der
jeweiligen Vereinbarung des in Satz 1 genannten Betrags
haben die in Satz 1 genannten Vereinbarungspartner folgende
im Zusammenhang mit der notdienstlichen Akutversorgung
im jeweiligen vorangegangenen Kalenderjahr vereinnahmte
Entgelte in voller Höhe mindernd zu berücksichtigen:
1. Entgelte für nach der regionalen Euro-
Gebührenordnung oder nach einem Gesamtvertrag abrechenbare
Leistungen und Kosten und
2. die von der Kassenärztlichen Vereinigung sonstigen
vereinnahmten Entgelte.
Nach Satz 9 sind zudem die von der Kassenärztlichen
Vereinigung nicht verbrauchten Mittel des Honorarvolumens
nach § 87b Absatz 1 Satz 3 in voller Höhe mindernd zu
berücksichtigen. Die Höhe der jeweils zuletzt nach Satz 1
vereinbarten Beträge und deren zweckentsprechende
Verwendung sind jährlich von den in Satz 1 genannten
Vereinbarungspartnern zu überprüfen. Kommt eine Vereinbarung
nach Satz 1 nicht oder teilweise nicht zustande, setzt das
zuständige Schiedsamt auf Antrag eines der in Satz 1
genannten Vereinbarungspartner den Vereinbarungsinhalt nach
Maßgabe der Sätze 8 bis 10 fest. Die Kassenärztliche
Bundesvereinigung veröffentlicht jährlich, erstmals bis zum …
[einsetzen: Datum des ersten Tages des zwölften auf die
Verkündung folgenden Kalendermonats], barrierefrei im
Internet einen Bericht über die Anzahl und den jeweiligen
Inhalt der in Satz 1 genannten Vereinbarungen, einschließlich
der Höhe des jeweils vereinbarten Betrags einschließlich
seiner Aufteilung auf die einzelnen Verwendungszwecke. Die
Kassenzahnärztlichen Vereinigungen, die Landesverbände
der Krankenkassen und die Ersatzkassen gemeinsam und
einheitlich können vereinbaren, über die Mittel nach Ab-
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
satz 1a hinaus einen zusätzlichen Betrag zur Förderung der
Sicherstellung der Strukturen des vertragszahnärztlichen
Notdienstes bereitzustellen.“ ‘
m) Nach Nummer 14 werden die folgenden Nummern 14a und 14b
eingefügt:
‚14a. § 111 Absatz 5 wird durch den folgenden Absatz 5 ersetzt:
„(5) Die Vergütungen für die in Absatz 1 genannten
Leistungen werden zwischen den Krankenkassen und den
Trägern der zugelassenen Vorsorge- oder
Rehabilitationseinrichtungen vereinbart. § 71 Absatz 1 bis 3 gilt. Für
tarifgebundene Arbeitgeber darf bis zum Ablauf des 29. Juli
2028 abweichend von Satz 2 die Bezahlung von Gehältern,
die die jeweilige bei Anwendung der durchschnittlichen
Veränderungsrate nach § 71 Absatz 3 ergebende Vergütung
überschreiten, bis zu der Höhe nicht als unwirtschaftlich
abgelehnt werden, die sich ergibt, wenn die Vergütung des
vorangegangenen Kalenderjahres um die Summe der für das
jeweilige Kalenderjahr nach § 71 Absatz 3 Satz 5
veröffentlichten durchschnittlichen Veränderungsrate und der Hälfte
der Differenz zwischen der tarifvertraglich vereinbarten
Vergütungssteigerung und der für das jeweilige
Kalenderjahr nach § 71 Absatz 3 Satz 5 veröffentlichten
durchschnittlichen Veränderungsrate erhöht wird. Satz 3 gilt
entsprechend für die Bezahlung von Gehältern nach kirchlichen
Arbeitsrechtsregelungen. Auf Verlangen der Krankenkasse
ist die Zahlung dieser Vergütungen nachzuweisen. Sofern
der Deutsche Bundestag nach § 5 Absatz 1 Satz 1 des
Infektionsschutzgesetzes eine epidemische Lage von nationaler
Tragweite festgestellt hat, haben die Vertragsparteien die
Vereinbarungen für den Zeitraum, der am Tag der
Feststellung durch den Deutschen Bundestag beginnt und am Tag
der Aufhebung der Feststellung, spätestens jedoch mit
Ablauf des 7. April 2023 endet, an diese Sondersituation
anzupassen, um die Leistungsfähigkeit der Einrichtungen bei
wirtschaftlicher Betriebsführung zu gewährleisten. Kommt
eine Vereinbarung innerhalb von zwei Monaten, nachdem
eine Vertragspartei nach Satz 1 schriftlich zur Aufnahme
von Verhandlungen aufgefordert hat, nicht oder teilweise
nicht zustande, wird ihr Inhalt auf Antrag einer
Vertragspartei durch die Landesschiedsstelle nach § 111b festgesetzt.
Die Landesschiedsstelle ist dabei an die für die
Vertragsparteien geltenden Rechtsvorschriften gebunden. Der
Spitzenverband Bund der Krankenkassen legt dem
Bundesministerium für Gesundheit bis zum 30. Juni 2028 einen Bericht
über die Auswirkungen der Regelungen in den Sätzen 3 und
4 insbesondere auf die Höhe der vereinbarten Vergütungen
zwischen den Trägern der zugelassenen Vorsorge- und
Rehabilitationseinrichtungen und den Krankenkassen, die
Entwicklung der Personalkosten und der tarifbedingten oder
aufgrund kirchlicher Arbeitsrechtsregelungen erfolgten
Vergütungssteigerungen im Verhältnis zur jeweiligen
durchschnittlichen Veränderungsrate nach § 71 Absatz 3 sowie
die wirtschaftliche Situation tarifgebundener Einrichtungen
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
und die Auswirkungen auf die Versorgung der Versicherten
vor. Das Bundesministerium für Gesundheit leitet den
Bericht dem Deutschen Bundestag zu.“
14b. § 111c Absatz 3 Satz 1 bis 4 wird durch die folgenden Sätze
ersetzt:
„Die Vergütungen für die in § 40 Absatz 1 genannten
Leistungen werden zwischen den Krankenkassen und den
Trägern der zugelassenen Rehabilitationseinrichtungen
vereinbart. § 71 Absatz 1 bis 3 gilt. Für tarifgebundene
Arbeitgeber darf bis zum Ablauf des 29. Juli 2028 abweichend von
Satz 2 die Bezahlung von Gehältern, die die jeweilige bei
Anwendung der durchschnittlichen Veränderungsrate nach
§ 71 Absatz 3 ergebende Vergütung überschreiten, bis zu
der Höhe nicht als unwirtschaftlich abgelehnt werden, die
sich ergibt, wenn die Vergütung des vorangegangenen
Kalenderjahres um die Summe der für das jeweilige
Kalenderjahr nach § 71 Absatz 3 Satz 5 veröffentlichten
durchschnittlichen Veränderungsrate und der Hälfte der Differenz
zwischen der tarifvertraglich vereinbarten
Vergütungssteigerung und der für das jeweilige Kalenderjahr nach § 71
Absatz 3 Satz 5 veröffentlichten durchschnittlichen
Veränderungsrate erhöht wird. Satz 3 gilt entsprechend für die
Bezahlung von Gehältern nach kirchlichen
Arbeitsrechtsregelungen.“ ‘
n) Nach Nummer 15 wird die folgende Nummer 15a eingefügt:
‚15a. § 115g Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 Nummer 4 wird nach der Angabe
„aufwandsarm“ die Angabe „durch den Medizinischen Dienst“
eingefügt.
b) Satz 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Zu Regelungen in der Vereinbarung nach Satz 1
Nummer 4, die die Prüfung durch den Medizinischen Dienst
betreffen, ist das Benehmen mit dem Medizinischen
Dienst Bund herzustellen. Die in Satz 1 genannten
Vertragsparteien haben die Vereinbarung nach Satz 1 oder
die Festlegung nach Satz 4 im Abstand von jeweils
höchstens zwei Jahren, erstmals zum 30. Juni 2030, an
den Stand der medizinischen Erkenntnisse
anzupassen.“
c) In dem neuen Satz 4 wird die Angabe „nach Satz 1 oder
Satz 2“ durch die Angabe „nach den Sätzen 1 oder 3“
ersetzt.‘
o) Nummer 18 wird wie folgt geändert:
aa) § 123 Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:
(3) „ Integrierte Notfallzentren haben sicherzustellen,
dass sie
1. zur Behandlung von Kindern und Jugendlichen von
Fachärzten für Kinder- und Jugendmedizin durch
telemedizinische oder telefonische Konsilien unterstützt
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
werden, wenn an ihrem Standort kein Integriertes
Notfallzentrum für Kinder und Jugendliche vorhanden ist,
2. bei Hinweisen auf das Vorliegen psychischer
Erkrankungen von Fachärzten für Psychiatrie und
Psychotherapie, psychosomatische Medizin und Psychotherapie
oder Nervenheilkunde durch telemedizinische oder
telefonische Konsilien unterstützt werden, wenn an ihrem
Standort keine Fachabteilung für Psychiatrie oder
Psychosomatik vorhanden ist,
3. mit Strukturen der palliativmedizinischen Versorgung
vernetzt sind und von diesen unterstützt werden, wenn
an ihrem Standort keine palliativmedizinische Expertise
vorhanden ist, und
4. bei der Organisation ihrer Abläufe und der
Durchführung der in § 123c Absatz 1 Satz 1 genannten
Ersteinschätzung jeweils die besonderen Bedürfnisse von
Menschen mit Behinderung berücksichtigen.“
bb) § 123a Absatz 1 Satz 9 wird durch den folgenden Satz
ersetzt:
„Kommt eine erstmalige Festlegung der
Krankenhausstandorte nach Satz 1 nicht oder teilweise nicht fristgemäß
zustande, so hat die für die Sozialversicherung zuständige
oberste Landesbehörde die Krankenhausstandorte nach
Satz 1 innerhalb von sechs Wochen nach Ablauf der in Satz 1
genannten oder der nach Satz 8 verlängerten Frist nach
Maßgabe der Sätze 1 bis 7 festzulegen.“
cc) Die Überschrift von § 123c wird durch die folgende
Überschrift ersetzt:
„§ 123c
Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses zur
Ersteinschätzung an Krankenhausstandorten und zu
Anforderungen an Notdienstpraxen“.
p) Nach Nummer 18 werden die folgenden Nummern 18a bis 18g
eingefügt:
‚18a. In § 126 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „nach § 127
Absatz 1 und 3“ durch die Angabe „nach § 127 Absatz 1, 1c
und 3“ ersetzt.
18b. § 127 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1b wird durch die folgenden Absätze 1b bis 1d
ersetzt:
„(1b) Bei jeder Hilfsmittelversorgung nach § 33,
die im Zeitraum vom 1. Januar 2027 bis zum 31.
Dezember 2028 gegenüber der Krankenkasse abgerechnet
wird, wird ein Abschlag von drei Prozent auf den nach
den Absätzen 1 oder 3 vertraglich vereinbarten Preis
erhoben. Maßgeblich für die Anwendung des Abschlags
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
nach Satz 1 ist der Rechnungseingang bei der
Krankenkasse. Die Krankenkasse nimmt den Abschlag durch
eine pauschale Kürzung des auf die nach Satz 1
erfassten Hilfsmittelversorgungen entfallenden
Rechnungsbetrages in Höhe von drei Prozent vor.“
„(1c) Abweichend von Absatz 1 können
Krankenkassen, ihre Landesverbände oder
Arbeitsgemeinschaften, soweit dies zur Gewährleistung einer
wirtschaftlichen und in der Qualität gesicherten Versorgung
zweckmäßig ist, im Wege der Ausschreibung Verträge
mit Leistungserbringern oder Zusammenschlüssen der
Leistungserbringer über die Einzelheiten der
Versorgung mit Hilfsmitteln, deren Wiedereinsatz, die
Qualität der Hilfsmittel und der zusätzlich zu erbringenden
Leistungen, die Anforderungen an die Fortbildung der
Leistungserbringer, die Preise und die Abrechnung
schließen. Die Krankenkassen, ihre Landesverbände
oder Arbeitsgemeinschaften haben die
Zweckmäßigkeit vor Einleitung des Ausschreibungsverfahrens zu
prüfen und zu dokumentieren. Bei der Prüfung der
Zweckmäßigkeit sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Gewährleistung einer bedarfsgerechten,
wohnortnahen und zeitgerechten Versorgung,
2. die Anforderungen an Beratung, Anpassung,
Einweisung, Nachbetreuung, Wartung, Reparatur und
Ersatzversorgung,
3. das Verhältnis des mit der Ausschreibung
verbundenen Aufwands zu dem zu erwartenden
wirtschaftlichen Nutzen und
4. die Auswirkungen der Ausschreibung auf die
Anbieter- und Wettbewerbsstruktur, insbesondere
auf kleine und mittlere Leistungserbringer.
Ausschreibungen sind in der Regel nicht zweckmäßig
zur Gewährleistung einer wirtschaftlichen und in der
Qualität gesicherten Versorgung bei Versorgungen mit
Hilfsmitteln, die für einen bestimmten Versicherten
individuell angefertigt werden, bei Versorgungen mit
einem hohen Anteil an individuell zu erbringenden
Dienstleistungen sowie bei auf Dauer angelegten
Versorgungen, bei denen ein Wechsel des
Leistungserbringers mit erheblichen Belastungen für die Versicherten
oder mit Risiken für die Kontinuität oder Qualität der
Versorgung verbunden sein kann. Den Verträgen sind
mindestens die im Hilfsmittelverzeichnis nach § 139
zur Gewährleistung einer ausreichenden,
zweckmäßigen und wirtschaftlichen Versorgung festgelegten
indikations- oder einsatzbezogenen besonderen
Qualitätsanforderungen für Hilfsmittel zugrunde zu legen. Die
Krankenkassen haben darüber hinaus sicherzustellen,
dass die Leistungsbeschreibung die zur Gewährleistung
einer bedarfsgerechten Versorgung erforderlichen
Anforderungen an die Qualität der Hilfsmittel und der zu-
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
sätzlich zu erbringenden Leistungen enthält. Der
Zuschlag ist auf das wirtschaftlichste Angebot zu erteilen.
Der Preis oder die Kosten dürfen nicht das alleinige
Zuschlagskriterium sein. Bei der Ermittlung des
wirtschaftlichsten Angebots sind die Qualität der Produkte
und der Versorgung angemessen zu berücksichtigen.
Soweit qualitative Anforderungen an die Liefer- oder
Dienstleistungen, die über die gesetzlichen und die im
Hilfsmittelverzeichnis nach § 139 festgelegten
Mindestanforderungen wesentlich hinausgehen, nicht
bereits in der Leistungsbeschreibung verbindlich
festgelegt sind, darf die Gewichtung der die die Qualität der
Hilfsmittel und der Versorgung betreffenden
Zuschlagskriterien 50 Prozent nicht unterschreiten. Bei
der Bestimmung des Ausschreibungsgegenstands und
der Bildung der Lose sind die Belange kleiner und
mittlerer Leistungserbringer sowie die Auswirkungen auf
die wohnortnahe Versorgung angemessen zu
berücksichtigen. In den Verträgen ist eine hinreichende
Auswahl an mehrkostenfreien Hilfsmitteln sicherzustellen.
Das Bundesministerium für Gesundheit evaluiert die
Auswirkungen der Ausschreibungen nach diesem
Absatz insbesondere auf die Qualität der
Hilfsmittelversorgung, die Ausgaben für die Hilfsmittelversorgung
sowie die Anbieter- und Wettbewerbsstruktur im
Hilfsmittelbereich bis zum 31. Dezember 2029.“
„(1d) Der Spitzenverband Bund der
Krankenkassen und die für die Wahrnehmung der Interessen der
Leistungserbringer maßgeblichen
Spitzenorganisationen auf Bundesebene geben gemeinsame
Empfehlungen zur Zweckmäßigkeit von Ausschreibungen nach
Absatz 1c zur Gewährleistung einer wirtschaftlichen
und in der Qualität gesicherten Versorgung mit
Hilfsmitteln ab. In den Empfehlungen sind insbesondere
Kriterien festzulegen zur Beurteilung
1. des Anteils individuell zu erbringender
Dienstleistungen,
2. der Auswirkungen eines Wechsels des
Leistungserbringers bei einer auf Dauer angelegten
Versorgung,
3. der Anforderungen an die
Versorgungskontinuität,
4. der Anbieter- und Wettbewerbsstruktur und
5. des Verhältnisses zwischen dem mit der
Ausschreibung verbundenen Aufwand und dem zu
erwartenden wirtschaftlichen Nutzen.
Die Empfehlungen sind regelmäßig zu überprüfen und
erforderlichenfalls anzupassen.“
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
b) Nach Absatz 2 Satz 5 wird der folgende Satz angefügt:
„Verträgen nach Absatz 1c kann nicht beigetreten
werden.“
c) In Absatz 3 Satz 1 wird nach der Angabe „Verträge der
Krankenkassen nach Absatz 1“ die Angabe „oder 1c“
eingefügt.
18c. § 130a wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift
ersetzt:
„§ 130a
Rabatte der pharmazeutischen Unternehmer;
Verordnungsermächtigung“.
b) Nach Absatz 1c wird der folgende Absatz 1d eingefügt:
„(1d) Das Bundesinstitut für Arzneimittel und
Medizinprodukte erhebt für die Bearbeitung eines Antrags
eines pharmazeutischen Unternehmers nach Absatz 1c
Satz 1 oder 11 Gebühren. Für die Erhebung der
Gebühren gelten die §§ 3 bis 21 des Bundesgebührengesetzes
entsprechend. Das Bundesministerium für Gesundheit
wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne
Zustimmung des Bundesrates das Nähere zu den nach
Satz 1 zu erhebenden Gebühren zu regeln.“
c) Absatz 3f Satz 9 wird gestrichen.
d) Absatz 4 Satz 1 und 2 wird durch die folgenden Sätze
ersetzt:
„Das Bundesministerium für Gesundheit hat nach einer
Überprüfung der Erforderlichkeit der Abschläge nach
den Absätzen 1 bis 1b, 2, 3a, 3e und 3f nach Maßgabe
oder in entsprechender Anwendung des Artikels 4 der
Richtlinie 89/105/EWG in der Fassung vom 21.
Dezember 1988 die Abschläge durch Rechtsverordnung
mit Zustimmung des Bundesrates aufzuheben oder zu
verringern, wenn und soweit diese nach der
gesamtwirtschaftlichen Lage, einschließlich ihrer Auswirkung
auf die gesetzliche Krankenversicherung, nicht mehr
gerechtfertigt sind. Über Anträge pharmazeutischer
Unternehmer nach Maßgabe oder in entsprechender
Anwendung des Artikels 4 der Richtlinie 89/105/EWG
in der Fassung vom 21. Dezember 1988 auf Ausnahme
von den nach den Absätzen 1 bis 1b, 2, 3a, 3e und 3f
vorgesehenen Abschlägen entscheidet das
Bundesministerium für Gesundheit.“
e) Absatz 9 wird durch den folgenden Absatz 9 ersetzt:
„(9) Pharmazeutische Unternehmer können einen
Antrag auf Ausnahme von den nach den Absätzen 1 bis
1b, 2 und 3a vorgesehenen Abschlägen auch für ein
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Arzneimittel stellen, das zur Behandlung eines seltenen
Leidens nach der Verordnung (EG) Nr. 141/2000
zugelassen ist, und einen Antrag auf Ausnahme von dem
nach Absatz 3f vorgesehenen Abschlag stellen. Dem
Antrag ist stattzugeben, wenn der Antragsteller
nachweist, dass durch einen Abschlag nach den Absätzen 1
bis 1b, 2, 3a und 3f seine Aufwendungen insbesondere
für Forschung und Entwicklung für das Arzneimittel
nicht mehr finanziert werden.“
18d. § 130b wird wie folgt geändert
a) Absatz 1a wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 4 wird die Angabe „eine abweichende
Preis-Mengen-Regelung“ durch die Angabe „eine
von Satz 3 abweichende Preis-Mengen-
Regelung“ ersetzt.
bb) Satz 5 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Der Erstattungsbetrag ist erstmals zum Tag drei
Jahre nach dem erstmaligen Inverkehrbringen
eines Arzneimittels mit dem Wirkstoff anzupassen
und anschließend jährlich zum Tag und Monat des
erstmaligen Inverkehrbringens eines
Arzneimittels mit dem Wirkstoff.“
cc) Die Sätze 9 und 10 werden durch die folgenden
Sätze ersetzt:
„Der Vorjahreszeitraum nach Satz 7 ist jeweils der
Zeitraum vom Beginn des Tages achtzehn Monate
vor dem Zeitpunkt, zu dem der Erstattungsbetrag
nach Satz 5 anzupassen ist, bis zum Beginn des
Tages sechs Monate vor dem Zeitpunkt, zu dem
der Erstattungsbetrag anzupassen ist, erstmals der
Zeitraum vom Beginn des Tages achtzehn Monate
nach dem erstmaligen Inverkehrbringen eines
Arzneimittels mit dem Wirkstoff bis zum Beginn
des Tages dreißig Monate nach dem erstmaligen
Inverkehrbringen eines Arzneimittels mit dem
Wirkstoff. Der Referenzjahreszeitraum nach
Satz 7 Nummer 1 Buchstabe a ist der Zeitraum
vom Beginn des Tages sechs Monate nach dem
erstmaligen Inverkehrbringen eines Arzneimittels
mit dem Wirkstoff bis zum Beginn des Tages
achtzehn Monate nach dem erstmaligen
Inverkehrbringen eines Arzneimittels mit dem
Wirkstoff.“
dd) Satz 14 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Führt der berechnete Rabattsatz zu einer
Änderung des vereinbarten oder festgesetzten
Erstattungsbetrags, stellt der Spitzenverband Bund der
Krankenkassen dem pharmazeutischen
Unternehmer die Höhe des Rabattsatzes sowie die
festgestellten Bezugsgrößen und die ermittelten Ge-
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
samtausgabenvolumina bis zum Tag einen Monat
vor dem Zeitpunkt, zu dem der Erstattungsbetrag
nach Satz 5 anzupassen ist, erstmals bis zum Tag
fünfunddreißig Monate nach dem erstmaligen
Inverkehrbringen eines Arzneimittels mit dem
Wirkstoff, zur Verfügung.“
ee) In Satz 15 wird die Angabe „Satz 3“ durch die
Angabe „Satz 5“ ersetzt.
ff) Satz 16 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Gilt die Anpassung des Erstattungsbetrags nach
Satz 3 erst nach Ablauf der in Satz 14 genannten
Frist, die für den nach Satz 15 erstmals geltenden
anzupassenden Erstattungsbetrag maßgeblich ist,
als vereinbart, stellt der Spitzenverband Bund der
Krankenkassen die in Satz 14 genannten
Informationen dem pharmazeutischen Unternehmer
unverzüglich nach dem Zustandekommen der
Vereinbarung nach Absatz 1 oder der Festsetzung
nach Absatz 4 zur Verfügung.“
b) In Absatz 3a Satz 9 wird die Angabe „des Absatzes 1a
Satz 15 oder des Absatzes 3a Satz 2, 3, 4, 5, 6 oder
Satz 8“ durch die Angabe „des Satzes 2, 3, 4, 5, 6 oder
8 oder des Absatzes 1a Satz 15“ ersetzt.
18e. § 132 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
„(1) Über Inhalt, Umfang, Vergütung sowie Prüfung
der Qualität und Wirtschaftlichkeit der Dienstleistungen zur
Versorgung mit Haushaltshilfe schließen die Krankenkassen
Verträge mit geeigneten Personen, Einrichtungen oder
Unternehmen. § 71 Absatz 1 bis 3 gilt. Für tarifgebundene
Arbeitgeber darf bis zum Ablauf des 29. Juli 2028 abweichend
von Satz 2 die Bezahlung von Gehältern, die die jeweilige
bei Anwendung der durchschnittlichen Veränderungsrate
nach § 71 Absatz 3 ergebende Vergütung überschreiten, bis
zu der Höhe nicht als unwirtschaftlich abgelehnt werden, die
sich ergibt, wenn die Vergütung des vorangegangenen
Kalenderjahres um die Summe der für das jeweilige
Kalenderjahr nach § 71 Absatz 3 Satz 5 veröffentlichten
durchschnittlichen Veränderungsrate und der Hälfte der Differenz
zwischen der tarifvertraglich vereinbarten
Vergütungssteigerung und der für das jeweilige Kalenderjahr nach § 71
Absatz 3 Satz 5 veröffentlichten durchschnittlichen
Veränderungsrate erhöht wird. Satz 3 gilt entsprechend für die
Bezahlung von Gehältern nach kirchlichen
Arbeitsrechtsregelungen. Auf Verlangen einer Vertragspartei ist die Zahlung
dieser Vergütungen nachzuweisen. Im Fall der
Nichteinigung wird der Vertragsinhalt durch eine von den
Vertragspartnern zu bestimmende unabhängige Schiedsperson
festgelegt. Einigen sich die Vertragspartner nicht auf eine
Schiedsperson, so wird diese von der für die Vertrag
schließende Krankenkasse zuständigen Aufsichtsbehörde
bestimmt. Die Kosten des Schiedsverfahrens tragen die
Vertragsparteien zu gleichen Teilen. Abweichend von Satz 1
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
kann die Krankenkasse zur Gewährung von Haushaltshilfe
auch geeignete Personen anstellen. § 111 Absatz 5 Sätze 9
und 10 gelten entsprechend.“
18f. § 132a Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt:
„(4) Über die Einzelheiten der Versorgung mit
häuslicher Krankenpflege, über die Preise und deren Abrechnung
und die Verpflichtung der Leistungserbringer zur
Fortbildung schließen die Landesverbände der Krankenkassen und
die Ersatzkassen gemeinsam und einheitlich Verträge mit
den Leistungserbringern. Wird die Fortbildung nicht
nachgewiesen, sind Vergütungsabschläge vorzusehen. Dem
Leistungserbringer ist eine Frist zu setzen, innerhalb derer er
die Fortbildung nachholen kann. Erbringt der
Leistungserbringer in diesem Zeitraum die Fortbildung nicht, ist der
Vertrag zu kündigen. Die Krankenkassen haben darauf zu
achten, dass die Leistungen wirtschaftlich und preisgünstig
erbracht werden. Verträge dürfen nur mit zuverlässigen
Leistungserbringern abgeschlossen werden, die die Gewähr
für eine leistungsgerechte und wirtschaftliche Versorgung
bieten. § 71 Absatz 1 bis 3 gilt. Für tarifgebundene
Arbeitgeber darf bis zum Ablauf des 29. Juli 2028 abweichend von
Satz 7 die Bezahlung von Gehältern, die die jeweilige bei
Anwendung der durchschnittlichen Veränderungsrate nach
§ 71 Absatz 3 ergebende Vergütung überschreiten, bis zu
der Höhe nicht als unwirtschaftlich abgelehnt werden, die
sich ergibt, wenn die Vergütung des vorangegangenen
Kalenderjahres um die Summe der für das jeweilige
Kalenderjahr nach § 71 Absatz 3 Satz 5 veröffentlichten
durchschnittlichen Veränderungsrate und der Hälfte der Differenz
zwischen der tarifvertraglich vereinbarten
Vergütungssteigerung und der für das jeweilige Kalenderjahr nach § 71
Absatz 3 Satz 5 veröffentlichten durchschnittlichen
Veränderungsrate erhöht wird. Satz 8 gilt entsprechend für die
Bezahlung von Gehältern nach kirchlichen
Arbeitsrechtsregelungen. Auf Verlangen einer Vertragspartei ist die Zahlung
dieser Vergütungen nachzuweisen. Im Fall der
Nichteinigung wird der Vertragsinhalt durch eine von den
Vertragspartnern zu bestimmende unabhängige Schiedsperson
innerhalb von drei Monaten festgelegt. Einigen sich die
Vertragspartner nicht auf eine Schiedsperson, so wird diese vom
Bundesamt für Soziale Sicherung innerhalb eines Monats
nach Vorliegen der für die Bestimmung der Schiedsperson
notwendigen Informationen bestimmt; Widerspruch und
Klage gegen die Bestimmung der Schiedsperson durch das
Bundesamt für Soziale Sicherung haben keine
aufschiebende Wirkung. Klagen gegen die Festlegung des
Vertragsinhalts sind gegen den Vertragspartner zu richten. Der von
der Schiedsperson festgelegte Vertragsinhalt oder die von
der Schiedsperson festgelegten einzelnen Bestimmungen
des Vertrages gilt oder gelten bis zur gerichtlichen Ersetzung
oder gerichtlichen Feststellung der Unbilligkeit weiter. Die
Kosten des Schiedsverfahrens tragen die Vertragspartner zu
gleichen Teilen. Bei der Auswahl der Leistungserbringer ist
ihrer Vielfalt, insbesondere der Bedeutung der freien Wohl-
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
fahrtspflege, Rechnung zu tragen. Die Leistungserbringer
sind verpflichtet, an Qualitäts- und Abrechnungsprüfungen
nach § 275b teilzunehmen; § 114 Absatz 2 des Elften
Buches bleibt unberührt. Soweit bei einer Prüfung nach § 275b
Absatz 1 Satz 1 bis 3 Qualitätsmängel festgestellt werden,
entscheiden die Landesverbände der Krankenkassen oder
die Krankenkassen nach Anhörung des Leistungserbringers,
welche Maßnahmen zu treffen sind, erteilen dem
Leistungserbringer hierüber einen Bescheid und setzen ihm darin
zugleich eine angemessene Frist zur Beseitigung der
festgestellten Mängel. Abweichend von Satz 1 kann die
Krankenkasse zur Gewährung von häuslicher Krankenpflege
geeignete Personen anstellen. § 111 Absatz 5 Sätze 9 und 10
gelten entsprechend.“
18g. § 132l Absatz 5 wird durch den folgenden Absatz 5 ersetzt:
„(5) Über die außerklinische Intensivpflege
einschließlich deren Vergütung und Abrechnung schließen die
Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen
gemeinsam und einheitlich Verträge mit zuverlässigen
Leistungserbringern, die
1. eine Wohneinheit für mindestens zwei Versicherte
betreiben, die Leistungen nach § 37c in Anspruch
nehmen,
2. Leistungen nach § 43 des Elften Buches erbringen,
3. Leistungen nach § 103 Absatz 1 des Neunten Buches in
Einrichtungen oder Räumlichkeiten im Sinne des § 43a
des Elften Buches in Verbindung mit § 71 Absatz 4 des
Elften Buches erbringen oder
4. außerklinische Intensivpflege an den in § 37c Absatz 2
Satz 1 Nummer 4 genannten Orten erbringen.
§ 71 Absatz 1 bis 3 gilt. Für tarifgebundene Arbeitgeber darf
bis zum Ablauf des 29. Juli 2028 abweichend von Satz 2 die
Bezahlung von Gehältern, die die jeweilige bei Anwendung
der durchschnittlichen Veränderungsrate nach § 71 Absatz 3
ergebende Vergütung überschreiten, bis zu der Höhe nicht
als unwirtschaftlich abgelehnt werden, die sich ergibt, wenn
die Vergütung des vorangegangenen Kalenderjahres um die
Summe der für das jeweilige Kalenderjahr nach § 71
Absatz 3 Satz 5 veröffentlichten durchschnittlichen
Veränderungsrate und der Hälfte der Differenz zwischen der
tarifvertraglich vereinbarten Vergütungssteigerung und der für das
jeweilige Kalenderjahr nach § 71 Absatz 3 Satz 5
veröffentlichten durchschnittlichen Veränderungsrate erhöht wird.
Satz 3 gilt entsprechend für die Bezahlung von Gehältern
nach kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen. Auf Verlangen
der Landesverbände der Krankenkassen und der
Ersatzkassen oder einer Krankenkasse ist die Zahlung dieser
Vergütungen nachzuweisen. Die Leistungserbringer sind
verpflichtet, ein einrichtungsinternes Qualitätsmanagement
durchzuführen, das den Anforderungen des Absatzes 2
Nummer 4 entspricht, und an Qualitäts- und Abrechnungs-
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
prüfungen nach § 275b teilzunehmen; § 114 Absatz 2 des
Elften Buches bleibt unberührt. Soweit bei einer Prüfung
nach § 275b Absatz 1 Satz 1 bis 3 Qualitätsmängel
festgestellt werden, entscheiden die Landesverbände der
Krankenkassen oder die Krankenkassen nach Anhörung des
Leistungserbringers, welche Maßnahmen zu treffen sind, erteilen
dem Leistungserbringer hierüber einen Bescheid und setzen
ihm darin zugleich eine angemessene Frist zur Beseitigung
der festgestellten Mängel. Verträge nach § 132a Absatz 4
gelten so lange fort, bis sie durch Verträge nach Satz 1
abgelöst werden, längstens jedoch für zwölf Monate nach
Vereinbarung der Rahmenempfehlungen nach Absatz 1. § 111
Absatz 5 Sätze 9 und 10 gelten entsprechend.“ ‘
q) Nummer 19 wird wie folgt geändert:
aa) § 133 Absatz 2 wird durch folgenden Absatz 2 ersetzt:
„(2) Die Landesverbände der Krankenkassen und die
Ersatzkassen schließen im Benehmen mit dem Verband der
Privaten Krankenversicherung e. V. gemeinsam und
einheitlich mit den nach Landesrecht vorgesehenen
Leistungserbringern Verträge über die Entgelte für die einzelnen Leistungen
der medizinischen Notfallrettung nach § 30. Landesrecht
kann vorsehen, dass für mehrere Leistungsbringer
einheitliche Entgelte zu vereinbaren sind und dass in diesem Fall eine
zentrale Abrechnungsstelle die Entgelte einziehen und auf die
betroffenen Leistungserbringer aufteilen kann. Die
Leistungserbringer haben den Landesverbänden der
Krankenkassen und den Ersatzkassen vor Vertragsschluss die Daten, die
der Kalkulation der Entgelte für die einzelnen Leistungen zu
Grunde liegen, elektronisch, vollständig und in nachprüfbarer
Form vorzulegen. Bei der Kalkulation der Entgelte dürfen nur
Kosten berücksichtigt werden, die der Sicherstellung des
Leistungsanspruchs nach § 30 dienen; Kosten für darüber
hinausgehende öffentliche Aufgaben dürfen in diese
Kalkulation nicht einbezogen werden. Auf der Grundlage der
vereinbarten ansatzfähigen Kosten eines Leistungserbringers
oder der kumulierten ansatzfähigen Kosten mehrerer
Leistungserbringer sind Entgelte für die unterschiedlichen
Leistungen der medizinischen Notfallrettung nach § 30 zu
vereinbaren. Bei den der Entgeltbemessung zugrunde gelegten
Kosten nach Satz 5 gilt § 71 Absatz 1 bis 3. Die flächendeckende
Versorgung mit Leistungen der medizinischen Notfallrettung
ist sicherzustellen. Den Nachweis der Ausschöpfung der
Wirtschaftlichkeitsreserven nach § 71 Absatz 1 Satz 1 hat der
Leistungserbringer oder haben die Leistungserbringer auf der
Grundlage einer transparenten Kosten-Leistungsrechnung zu
erbringen. Für die Ausschöpfung der
Wirtschaftlichkeitsreserven gelten insbesondere folgende Kriterien:
1. die Einhaltung der Vorgaben einer landesweiten oder
zumindest überregionalen Bedarfsplanung, die im
Einvernehmen mit den Landesverbänden der
Krankenkassen und den Ersatzkassen erstellt wurde,
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
2. die landesweite oder zumindest überregionale
Vornahme von Investitionen auf der Grundlage der
Bedarfsplanung nach Nummer 1, die zur Sicherstellung der
medizinischen Notfallrettung nach § 30 notwendig sind,
3. die Umsetzung der Rahmenverträge nach Satz 11.
Die Vertragsparteien nach Satz 1 berücksichtigen bei den
Vertragsverhandlungen die nach § 133b Absatz 1 Satz 2
erstellten Rahmenempfehlungen. Der Spitzenverband Bund der
Krankenkassen und die maßgeblichen Spitzenorganisationen
der Leistungserbringer auf Bundesebene können zur
Umsetzung der Rahmenempfehlungen nach § 133b Absatz 1 Satz 2
Rahmenverträge vereinbaren. Bei der Kalkulation der
Entgelte sind die besonderen Anforderungen des
Notfallmanagements an Leistungserbringer, die Teil eines
Gesundheitsleitsystems nach § 133a sind, angemessen zu berücksichtigen.
Die Landesverbände der Krankenkassen und die
Ersatzkassen übermitteln dem Spitzenverband Bund der
Krankenkassen gemeinsam, einheitlich und elektronisch die
wesentlichen Inhalte der nach diesem Absatz abgeschlossenen
Verträge, insbesondere die der Entgeltfestsetzung zugrunde
gelegte Kostenkalkulation.“
bb) § 133 Absatz 5 wird durch folgenden Absatz 5 ersetzt:
(5) „ Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen
bestimmt in einer Richtlinie das Nähere insbesondere zu den
wesentlichen Inhalten und zur möglichst einheitlichen
Ausgestaltung der Verträge nach Absatz 2 Satz 1 und der
Vereinbarungen nach Absatz 3 Satz 2 sowie das Nähere zur
Übermittlung der wesentlichen Inhalte der Verträge nach Absatz 2
Satz 13 und der Vereinbarungen nach Absatz 3 Satz 6. Er
berichtet jährlich, erstmals zum … [einsetzen: Datum des ersten
Tages des vierundzwanzigsten auf die Verkündung
folgenden Kalendermonats], dem Bundesministerium für
Gesundheit über die wesentlichen Inhalte der Verträge nach Absatz 2
Satz 1 und der Vereinbarungen nach Absatz 3 Satz 2.“
cc) In § 133 Absatz 6 Satz 1 wird nach der Angabe „bis zum
Ablauf des … [einsetzen: Datum des ersten Tages des zwölften
auf die Verkündung folgenden Kalendermonats]“ die Angabe
„ihre Leistungen“ eingefügt.
dd) § 133a wird wie folgt geändert:
aaa) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
(1) „ Soweit Landesrecht nichts anderes
bestimmt, schließen die örtlich zuständige
Kassenärztliche Vereinigung als Träger der Akutleitstelle und
die örtlich zuständigen Leistungserbringer des
Notfallmanagements nach § 30 Absatz 2 Nummer 1 eine
Kooperationsvereinbarung zur Bildung eines
Gesundheitsleitsystems; der Abschluss hat innerhalb
von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt zu erfolgen, an
dem der jeweilige Leistungserbringer über eine
softwarebasierte, standardisierte Notrufabfrage nach
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
§ 133c Absatz 4 verfügt. In einem
Gesundheitsleitsystem arbeiten die Parteien der
Kooperationsvereinbarung durch die Einrichtung und den Betrieb einer
digitalen Vernetzung nach Maßgabe der Absätze 2
bis 4 zusammen. Die Parteien der
Kooperationsvereinbarung können in der Kooperationsvereinbarung
über die Inhalte nach Absatz 2 hinausgehende
Kooperationen vereinbaren. Die weiteren Aufgaben der
Parteien der Kooperationsvereinbarung bleiben
unberührt. § 133 Absatz 4 Satz 1, 3 und 4 gilt
entsprechend, wenn eine Kooperationsvereinbarung nicht
oder teilweise nicht fristgerecht zustande kommt.“
bbb) Absatz 2 Satz 3 wird durch den folgenden Satz
ersetzt:
„Die Parteien der Kooperationsvereinbarung legen
für die nach Satz 1 Nummer 2 zu vereinbarenden
Zuständigkeiten Eintreffzeiten der aufsuchenden
Versorgung der Kassenärztlichen Vereinigung als
Zielgrößen fest.“
ee) § 133b wird wie folgt geändert:
aaa) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
„(2) Der Spitzenverband Bund der
Krankenkassen benennt 16 Mitglieder für das Fachgremium
medizinische Notfallrettung. Die Länder können
jeweils ein Mitglied benennen. Die nach Satz 1 und 2
benannten Mitglieder benennen gemeinsam
insgesamt neun weitere Mitglieder und jeweils einen
Stellvertreter aus dem Kreis der maßgeblichen
Organisationen von in § 133 Absatz 1 genannten
Leistungserbringern der medizinischen Notfallrettung
nach § 30 auf Bundesebene sowie der maßgeblichen
Fachgesellschaften und Fachverbände auf
Bundesebene. Bei der Benennung der Mitglieder nach
Satz 3 ist darauf zu achten, dass die in Satz 3
genannten verschiedenen Organisationen,
Fachgesellschaften und Fachverbände in dem Fachgremium
medizinische Notfallrettung angemessen repräsentiert sind.
Die Benennung nach Satz 3 erfolgt auf der
Grundlage von Vorschlägen der nach Satz 3 in Betracht
kommenden Organisationen, Fachverbände und
Fachgesellschaften und im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium für Gesundheit; bei der
Beschlussfassung gilt Absatz 3 Satz 1 und 2
entsprechend. Das Bundesministerium für Gesundheit
entsendet ein Mitglied in das Fachgremium
medizinische Notfallrettung.“
bbb) Absatz 3 Satz 3 wird durch den folgenden Satz
ersetzt:
„Jedes Mitglied kann sein Stimmrecht auf ein
anderes stimmberechtigtes Mitglied übertragen, wobei
das Stimmrecht nur auf ein Mitglied übertragen wer-
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
den kann, das auf derselben Rechtsgrundlage
benannt wurde.“
ccc) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
ddd) Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1
ersetzt:
1. „ die Anforderungen an Abfragesysteme im
Sinne des § 133a Absatz 2 Satz 1 Nummer,
deren Nutzung und einheitliche Anwendung,
die auf der Grundlage solcher Abfragesysteme
erfolgenden Entscheidungen über zu
vermittelnde Leistungen der medizinischen
Notfallrettung nach § 30 und die telefonische
Anleitung lebensrettender Sofortmaßnahmen,“.
eee) Nummer 8 wird durch die folgende Nummer 8
ersetzt:
8. „ die Entwicklung standardmäßiger
Verfahrensweisen für die Durchführung eigenständiger
Maßnahmen im Sinne des § 4 Absatz 2
Nummer 2 Buchstabe c des
Notfallsanitätergesetzes oder für die eigenverantwortliche
Durchführung heilkundlicher Maßnahmen im Sinne
des § 4 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe c in
Verbindung mit § 2a des
Notfallsanitätergesetzes und“.
fff) Absatz 5 wird durch den folgenden Absatz 5 ersetzt:
„(5) Jedes Mitglied des Fachgremiums
medizinische Notfallrettung kann Themen benennen, über
die eine Beratung und Entscheidung erfolgt. Den für
die Wahrnehmung der Interessen der Patientinnen
und Patienten und der Selbsthilfe chronisch kranker
und behinderter Menschen maßgeblichen
Organisationen nach § 140f ist bei der Erstellung der
Rahmenempfehlungen Gelegenheit zur Stellungnahme
zu geben. Die Stellungnahmen sind bei der
Erstellung der Rahmenempfehlungen zu berücksichtigen.
Das Fachgremium medizinische Notfallrettung setzt
zur Vorbereitung seiner Beratungen und
Beschlussfassungen zu den Rahmenempfehlungen
Fachausschüsse ein, für die durch das Fachgremium
medizinische Notfallrettung weitere Mitglieder der in
Absatz 2 Satz 3 genannten Organisation,
Fachverbänden und Fachgesellschaften sowie
Einzelsachverständige benannt werden. Das Fachgremium kann
die Fachausschüsse insbesondere beauftragen,
Beschlussentwürfe, Berichte oder Gutachten zu
erstellen.“
ggg) Absatz 8 wird durch den folgenden Absatz 8 ersetzt:
„(8) Das Fachgremium medizinische
Notfallrettung legt das Nähere zu seiner Arbeitsweise und
zu seiner Beschlussfassung sowie zur Arbeitsweise
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
und Beschlussfassung der Fachausschüsse im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium für
Gesundheit in einer Geschäftsordnung fest. Sitzungen des
Fachgremiums medizinische Notfallrettung und der
Fachausschüsse können ohne persönliche
Anwesenheit der Mitglieder am Sitzungsort durch zeitgleiche
Bild- und Tonübertragung stattfinden.“
ff) In § 133c wird nach Absatz 3 der folgende Absatz 4
eingefügt:
(4) „ Die vom Notfallmanagement nach § 30 Absatz 3
Satz 1 umfasste Vermittlung der erforderlichen Hilfe erfolgt
spätestens ab dem … [einsetzen: Datum des ersten Tages des
vierundzwanzigsten auf die Verkündung folgenden
Kalendermonats] auf der Grundlage einer softwarebasierten
standardisierten Notrufabfrage.“
gg) In § 133d Absatz 2 Satz 2 wird nach der Angabe „für das
Fachgremium medizinische Notfallrettung,“ die Angabe „für
den Spitzenverband Bund der Krankenkassen,“ eingefügt.
hh) § 133f wird wie folgt geändert:
aaa) In Satz 1 wird nach der Angabe „225 Millionen“ die
Angabe „Euro“ eingefügt.
bbb) Nach Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt:
„Förderbar sind auch Weiterentwicklungen und
Verbesserungen der in Satz 1 genannten Vorhaben
sowie die Entwicklung und Pilotierung der nach § 133c
bundeseinheitlich zu definierenden digitalen und
interoperablen Schnittstellen und Standards, soweit
eine Beauftragung nach § 385 Absatz 4 Satz 1
erfolgt.“
ii) Nach § 133h wird der folgende § 133i eingefügt:
„§ 133i
Übermittlung von Daten an ein Monitoring- und
Frühwarnsystem für den missbräuchlichen Konsum von
Betäubungsmitteln, neuen psychoaktiven Stoffen, sonstigen
psychoaktiven Substanzen und psychoaktiven Arzneimitteln
(1) Leistungserbringer der medizinischen
Notfallrettung nach § 30, Krankenhäuser, wissenschaftliche
Laboratorien sowie Einrichtungen der Drogen- und Suchthilfe können
zu den folgenden Zwecken Daten zu festgestellten oder
vermuteten Vergiftungen durch Betäubungsmittel, neue
psychoaktive Stoffe, sonstige psychoaktive Substanzen oder
psychoaktive Arzneimittel sowie Daten zu festgestellten
sonstigen psychoaktiven Substanzen an durch die Länder
benannte Stellen eines Monitoring- und Frühwarnsystems für
den missbräuchlichen Konsum von Betäubungsmitteln,
neuen psychoaktiven Stoffen, sonstigen psychoaktiven
Substanzen und psychoaktiven Arzneimitteln übermitteln:
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
1. zum Monitoring von Vergiftungen durch
Betäubungsmittel im Sinne des § 1 Absatz 1 des
Betäubungsmittelgesetzes, neue psychoaktive Stoffe im Sinne des § 2
Nummer 1 des Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetzes,
sonstige psychoaktive Substanzen oder Arzneimittel im
Sinne des § 2 Absatz 1 des Arzneimittelgesetzes, die
missbräuchlich verwendet wurden und eine
psychoaktive Wirkung entfalten,
2. zur besseren Versorgung von Versicherten in Fällen
solcher Vergiftungen und
3. zur Frühwarnung vor dem missbräuchlichen Konsum
der für solche Vergiftungen ursächlichen oder
vermutlich ursächlichen Betäubungsmittel, neuen
psychoaktiven Stoffe, sonstigen psychoaktiven Substanzen oder
psychoaktiven Arzneimittel.
(2) Eine Datenübermittlung nach Absatz 1 ist nur in
anonymisierter Form zulässig. Sie kann insbesondere
folgende Angaben umfassen:
1. Diagnosen und Verdachtsdiagnosen,
2. beobachtete Symptome,
3. die für die festgestellte oder vermutete Vergiftung
ursächlichen Substanzen,
4. Altersgruppe und Geschlecht,
5. Befunde aus toxikologischen Untersuchungen der für
die festgestellte oder vermutete Vergiftung ursächlichen
Substanzen oder von Körperflüssigkeitsproben,
6. Befunde aus toxikologischen Untersuchungen sonstiger
psychoaktiver Substanzen,
7. Datum des Notfalleinsatzes und der Vergiftung,
8. Postleitzahl des Notfalleinsatzortes und der Vergiftung
und
9. verwendete Notfallmedikation und geleistete
Notfallmaßnahmen.“
r) Nach Nummer 19 werden die folgenden Nummern 19a bis 19d
eingefügt:
‚19a. Nach § 134 Absatz 4 wird der folgende Absatz 4a eingefügt:
„(4a) Ab dem 1. Januar 2027 gilt ein
nutzungsabhängiger Abschlag von den nach Absatz 1 Satz 1 vereinbarten
Vergütungsbeträgen. Dieser entspricht dem Anteil der
Nutzer der jeweiligen digitalen Gesundheitsanwendung, die
deren Nutzung innerhalb von 28 Tagen nach erstmaliger
Nutzung vorzeitig beendet haben, an der Gesamtzahl der Nutzer
der jeweiligen digitalen Gesundheitsanwendung und wird
jeweils für den in § 23a Absatz 3 der Digitale
Gesundheitsanwendungen-Verordnung genannten Berichtszeitraum
berechnet und erhoben. Die Hersteller der digitalen
Gesundheitsanwendungen übermitteln die Daten nach Satz 2 im
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Rahmen der anwendungsbegleitenden Erfolgsmessung nach
§ 139e Absatz 13 an das Bundesinstitut für Arzneimittel und
Medizinprodukte. Das Bundesinstitut für Arzneimittel und
Medizinprodukte stellt die nach Satz 3 übermittelten Daten
unverzüglich dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen
zur Verfügung. Dieser legt den für den jeweiligen
Berichtszeitraum rückwirkend zu berücksichtigenden Abschlag für
jede digitale Gesundheitsanwendung fest. Die
Krankenkassen machen gegenüber den Herstellern entsprechende
Rückforderungen geltend.“
19b. § 137e Absatz 7 Satz 6 wird durch den folgenden Satz
ersetzt:
„Abweichend von Absatz 5 Satz 1 und 2 hat der
Antragsteller auf eigene Kosten eine unabhängige wissenschaftliche
Institution mit der wissenschaftlichen Begleitung und
Auswertung der Erprobung zu beauftragen, es sei denn, er nimmt
seinen Antrag zurück oder der Gemeinsame
Bundesausschuss beschließt eine Beauftragung nach Absatz 5 Satz 1
und Absatz 6.“
19c. § 137h wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift
ersetzt:
„§ 137h
Bewertung neuer Untersuchungs- und
Behandlungsmethoden zur Einführung in die
Krankenhausversorgung“.
b) Absatz 1 Satz 4 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Vor der Bewertung gibt der Gemeinsame
Bundesausschuss innerhalb von zwei Wochen nach Eingang der
Informationen im Wege einer öffentlichen
Bekanntmachung im Internet allen Krankenhäusern, die eine
Erbringung der neuen Untersuchungs- oder
Behandlungsmethode vorsehen, sowie, sofern die technische
Anwendung der Methode maßgeblich auf dem Einsatz
eines Medizinprodukts beruht, betroffenen
Medizinprodukteherstellern in der Regel einen Monat Gelegenheit,
weitere Informationen im Sinne der Sätze 1 und 2 an
ihn zu übermitteln.“
c) Absatz 4 Satz 6 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Der Gemeinsame Bundesausschuss regelt das Nähere
zum Nachweis der Erfüllung der Anforderungen nach
Satz 5 Nummer 2 an die Qualität der
Leistungserbringung in seinen Richtlinien oder Beschlüssen nach den
§§ 136 bis 136b.“
19d. § 137i Absatz 5 wird durch den folgenden Absatz 5 ersetzt:
„(5) Hält ein Krankenhaus die in einer Vereinbarung
nach Absatz 1 oder in einer Verordnung nach Absatz 3
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Satz 1 oder in der Pflegepersonaluntergrenzen-Verordnung
festgelegten verbindlichen Pflegepersonaluntergrenzen
nicht ein, ohne dass ein nach Absatz 1 Satz 9 oder Absatz 3
oder in der Pflegepersonaluntergrenzen-Verordnung
bestimmter Ausnahmetatbestand vorliegt oder die
Voraussetzungen einer nach Absatz 1 Satz 9 oder Absatz 3 oder in der
Pflegepersonaluntergrenzen-Verordnung bestimmten
Übergangsregelung erfüllt sind, haben die Vertragsparteien nach
§ 11 des Krankenhausentgeltgesetzes entsprechend der
Bestimmung nach Absatz 1 Satz 10 Sanktionen in Form von
Vergütungsabschlägen oder einer Verringerung der Fallzahl
zu vereinbaren. Verringerungen der Fallzahl sind
mindestens in dem Umfang zu vereinbaren, der erforderlich ist, um
die Unterschreitung der jeweiligen
Pflegepersonaluntergrenze auszugleichen. Vergütungsabschläge sind in einer
Höhe zu vereinbaren, die in einem angemessenen Verhältnis
zum Grad der Nichteinhaltung der jeweiligen
Pflegepersonaluntergrenze steht. Die in Satz 1 genannten Sanktionen
können durch die Vereinbarung von Maßnahmen ergänzt
werden, die das Krankenhaus zur Gewinnung zusätzlichen
Pflegepersonals zu ergreifen hat. In begründeten
Ausnahmefällen können die Vertragsparteien nach § 11 des
Krankenhausentgeltgesetzes vereinbaren, dass bereits vereinbarte
Sanktionen ausgesetzt werden. Die in Satz 1 genannten
Sanktionen sind so auszugestalten, dass ein regelmäßiges
Unterschreiten der in einer Vereinbarung nach Absatz 1 oder
in einer Verordnung nach Absatz 3 Satz 1 oder in der
Pflegepersonaluntergrenzen-Verordnung festgelegten
verbindlichen Pflegepersonaluntergrenzen ausgeschlossen wird. Die
Vertragsparteien nach Absatz 1 Satz 1 haben die
Vereinbarung nach Absatz 1 Satz 10 über Sanktionen nach diesem
Absatz und Absatz 4b bis zum … [einsetzen: Datum zwei
Monate nach der Verkündung dieses Gesetzes] zu
überprüfen und anzupassen; Absatz 1 Satz 11 gilt entsprechend.“ ‘
s) Nach Nummer 20 werden die folgenden Nummern 20a bis 20g
eingefügt:
‚20a. § 175 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 4 Satz 6 werden die folgenden Sätze
eingefügt:
„Die Krankenkasse hat bis zum Ablauf des Monats, der
vor dem Monat liegt, für den der Zusatzbeitrag erstmals
erhoben wird oder für den der Zusatzbeitragssatz
erhöht wird, ihre Mitglieder in einem gesonderten
Schreiben oder durch ein entsprechend § 37 Absatz 2a des
Zehnten Buches bekanntgegebenes elektronisches
Dokument auf Folgendes hinzuweisen:
1. das Kündigungsrecht nach Satz 6 und dessen
Ausübung,
2. die Höhe des durchschnittlichen
Zusatzbeitragssatzes nach § 242a,
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
3. die Übersicht des Spitzenverbandes Bund der
Krankenkassen zu den Zusatzbeitragssätzen der
Krankenkassen nach § 242 Absatz 5 und
4. die Möglichkeit, in eine günstigere Krankenkasse
zu wechseln, falls der neu erhobene Zusatzbeitrag
oder der erhöhte Zusatzbeitragssatz den
durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz überschreitet.
Kommt die Krankenkasse ihrer Hinweispflicht nach
Satz 7 gegenüber einem Mitglied nicht rechtzeitig
nach, gilt eine erfolgte Kündigung als in dem Monat
erklärt, für den der Zusatzbeitrag erstmalig erhoben
wird oder für den der Zusatzbeitragssatz erhöht wird.
Hiervon ausgenommen sind Kündigungen, die bis zu
dem in Satz 6 genannten Zeitpunkt ausgeübt worden
sind.“
b) Nach Absatz 4 wird der folgende Absatz 4a eingefügt:
„(4a) Die Krankenkasse ist verpflichtet, der
Aufsichtsbehörde das gesonderte Schreiben nach Absatz 4
Satz 7 so rechtzeitig vorzulegen, dass dieser vor dem
Versand ausreichend Zeit bleibt, nach § 89 des Vierten
Buches das Schreiben zu prüfen und die Krankenkasse
zu beraten. Kommt eine Krankenkasse ihrer
Hinweispflicht nach Absatz 4 Satz 7 nicht ordnungsgemäß
nach, soll die Aufsichtsbehörde beratend darauf
hinwirken, dass die Krankenkasse ein gesondertes Schreiben
an ihre Mitglieder versendet, das die in Absatz 4 Satz 7
genannten Informationen enthält. Versendet die
Krankenkasse innerhalb einer angemessenen Frist kein
solches gesondertes Schreiben, soll die Aufsichtsbehörde
die Krankenkasse verpflichten, ein solches gesondertes
Schreiben an ihre Mitglieder zu versenden.
Rechtsbehelfe gegen Maßnahmen der Aufsichtsbehörde nach
diesem Absatz haben keine aufschiebende Wirkung.
Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend im Fall der
Information nach Absatz 4 Satz 7 durch ein entsprechend
§ 37 Absatz 2a des Zehnten Buches bekanntgegebenes
elektronische Dokument.“
20b. Nach § 223 Absatz 3 wird der folgende Absatz 4 eingefügt:
„(4) Abweichend von Absatz 3 Satz 1 sind im Jahr
2027 beitragspflichtige Einnahmen bis zu einem Betrag von
einem Dreihundertsechzigstel der nach Satz 2 festgesetzten
Beitragsbemessungsgrenze für den Kalendertag zu
berücksichtigen. Die Bundesregierung setzt die
Beitragsbemessungsgrenze im Jahr 2027 in der Rechtsverordnung nach
§ 160 des Sechsten Buches gesondert in Höhe von 76 500
Euro fest.“
20c. § 234 Absatz 1 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Für Kalendertage, für die Anspruch auf Krankengeld oder
Mutterschaftsgeld besteht oder für die Beiträge nach § 251
Absatz 1 zu zahlen sind, wird Arbeitseinkommen nicht zu-
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
grunde gelegt; dies gilt nicht für Kalendertage, für die
Anspruch auf teilweises Krankengeld nach § 44 Absatz 1a
besteht.“
20d. § 275 Absatz 3c wird durch den folgenden Absatz 3c ersetzt:
„(3c) Lehnt die Krankenkasse einen Leistungsantrag
einer oder eines Versicherten ab und liegt dieser Ablehnung
eine gutachtliche Stellungnahme des Medizinischen
Dienstes nach den Absätzen 1 bis 3 zugrunde, ist die Krankenkasse
verpflichtet, in ihrem Bescheid der oder dem Versicherten
das Ergebnis der gutachtlichen Stellungnahme des
Medizinischen Dienstes und die wesentlichen Gründe für dieses
Ergebnis in einer verständlichen und nachvollziehbaren Form
mitzuteilen.“
20e. § 275a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Nummern 4 und 5 durch
die folgenden Nummern 4 bis 6 ersetzt:
„4. der von den Ländern landesrechtlich
vorgesehenen Qualitätsanforderungen,
5. der nach § 136c Absatz 3 bis 5 beschlossenen
Vorgaben und
6. der nach § 115g Absatz 3 Satz 1 Nummer 4
vereinbarten Anforderungen.“
b) Nach Absatz 9 wird der folgende Absatz 9a eingefügt:
„(9a) Die Prüfungen nach Absatz 1 Satz 1
Nummer 6 werden auf Antrag eines Krankenhauses
durchgeführt, das nach § 6c Absatz 1 des
Krankenhausfinanzierungsgesetzes als sektorenübergreifende
Versorgungseinrichtung bestimmt wurde. Der Medizinische
Dienst stellt das Ergebnis der Prüfung der nach § 115g
Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 vereinbarten
Anforderungen durch Bescheid fest. Der Medizinische Dienst
übermittelt der jeweiligen geprüften
sektorenübergreifenden Versorgungseinrichtung zusätzlich in
elektronischer Form ein Gutachten über die Prüfung und, wenn
diese sektorenübergreifende Versorgungseinrichtung
die vereinbarten Anforderungen erfüllt, eine
Bescheinigung über das Ergebnis der Prüfung. Die geprüfte
sektorenübergreifende Versorgungseinrichtung hat die
in Satz 3 genannte Bescheinigung den
Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen sowie
dem Verband der Privaten Krankenversicherung
jeweils anlässlich einer Vereinbarung nach § 6c des
Krankenhausentgeltgesetzes und zusätzlich der für die
Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörde auf
elektronischem Wege zu übermitteln.
Sektorenübergreifende Versorgungseinrichtungen, die eine der nach
§ 115g Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 vereinbarten
Anforderungen über einen Zeitraum von mehr als einem
Monat nicht einhalten, haben dies unverzüglich auf
elektronischem Wege mitzuteilen
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
1. den Landesverbänden der Krankenkassen und den
Ersatzkassen,
2. dem Verband der Privaten Krankenversicherung
und
3. dem zuständigen Medizinischen Dienst.
Hebt der Medizinische Dienst den in Satz 2 genannten
Bescheid oder die in Satz 3 genannte Bescheinigung
auf, so informiert er unverzüglich die in Satz 4
genannten Stellen sowie zusätzlich die für die
Krankenhausplanung zuständige Landesbehörde auf elektronischem
Wege hierüber. Soweit in der Vereinbarung nach § 9
Absatz 1 Nummer 10 des Krankenhausentgeltgesetzes
nichts Abweichendes geregelt wird, dürfen
sektorenübergreifende Versorgungseinrichtungen Leistungen
nicht vereinbaren und nicht abrechnen, soweit diese
Leistungen in einem Zeitraum erbracht werden, für den
der sektorenübergreifenden Versorgungseinrichtung
keine in Satz 3 genannte Bescheinigung übermittelt
wurde. Für das Verfahren der Prüfungen gelten die
hierzu in der Vereinbarung nach § 115g Absatz 3
Satz 1 getroffenen Festlegungen. Diese können auch
Abweichungen von Absatz 1 Satz 3 bis 8 vorsehen.“
c) In Absatz 11 wird die Angabe „Absatz 6 Satz 4 und 5
sowie Absatz 7 Satz 5“ durch die Angabe „Absatz 6
Satz 4 bis 6, Absatz 7 Satz 5 und Absatz 9a Satz 4 und
5“ ersetzt.
20f. § 276 Absatz 4a Satz 1 wird durch den folgenden Satz
ersetzt:
„Der Medizinische Dienst ist im Rahmen der Prüfungen
nach § 275a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 3 bis 6 befugt,
zu den üblichen Geschäfts- und Betriebszeiten die Räume
des Krankenhauses zu betreten, die erforderlichen
Unterlagen einzusehen und personenbezogene Daten zu verarbeiten,
soweit dies in der Richtlinie des Gemeinsamen
Bundesausschusses nach § 137 Absatz 3, der Richtlinie des
Medizinischen Dienstes Bund nach § 283 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3
oder in der Vereinbarung nach § 115g Absatz 3 Satz 1
Nummer 4 festgelegt und für die Prüfungen erforderlich ist.“
20g. In § 278 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 wird die Angabe
„§ 275a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 3 bis 5“ durch die
Angabe „§ 275a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 3 bis 6“
ersetzt.‘
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orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
t) Nummer 21 wird durch die folgende Nummer 21 ersetzt:
21. ‚ § 279 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 10 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Die Amtszeit der Vertreter nach Satz 1 darf drei
Amtsperioden nicht überschreiten, eine Tätigkeit
als Stellvertretung wird nicht angerechnet.“
bb) In Satz 11 wird die Angabe „einmalig“ durch die
Angabe „zweimal“ ersetzt.
b) In Absatz 6 Satz 2 wird die Angabe „ein Ehrenamt“
durch die Angabe „zwei Ehrenämter“ ersetzt.
c) Absatz 7 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Der Vorstand wird aus der oder dem
Vorstandsvorsitzenden und der Stellvertreterin oder dem Stellvertreter
gebildet; mindestens ein Vorstandsposten ist mit einer
Frau zu besetzen.“ ‘
u) Nach Nummer 21 werden die folgenden Nummern 21a bis 21c
eingefügt:
‚21a. In § 280 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 275a Absatz 1
Satz 1 Nummer 1 bis 3 und 5“ durch die Angabe „§ 275a
Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3, 5 und 6“ ersetzt.
21b. § 282 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 4 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Der Vorstand wird aus der oder dem
Vorstandsvorsitzenden und der Stellvertreterin oder dem Stellvertreter
gebildet; mindestens ein Vorstandsposten ist mit einer
Frau zu besetzen.“
b) Absatz 5 wird durch den folgenden Absatz 5 ersetzt:
(5) „ Bei dem Medizinischen Dienst Bund wird
eine unabhängige Ombudsperson bestellt, an die sich
sowohl die Beschäftigten des Medizinischen Dienstes
Bund bei Beobachtung von Unregelmäßigkeiten,
insbesondere Beeinflussungsversuchen durch Dritte, als
auch Versicherte bei Beschwerden über die Tätigkeit
des Medizinischen Dienstes Bund vertraulich wenden
können. Die Ombudsperson beim Medizinischen
Dienst Bund organisiert und koordiniert den Austausch
und die Zusammenarbeit zwischen den nach § 278
Absatz 3 Satz 1 bestellten unabhängigen
Ombudspersonen der Medizinischen Dienste. Sie wirkt auf eine
einheitliche Gestaltung der Berichte nach § 278 Absatz 3
Satz 2 hin. Die Ombudsperson beim Medizinischen
Dienst Bund berichtet dem Verwaltungsrat und dem
Bundesministerium für Gesundheit in anonymisierter
Form im Abstand von zwei Jahren oder bei gegebenem
Anlass über ihre Tätigkeit und die Tätigkeit der nach
§ 278 Absatz 3 Satz 1 bestellten unabhängigen Om-
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orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
budspersonen der Medizinischen Dienste und
veröffentlicht den Bericht drei Monate nach Zuleitung an
den Verwaltungsrat und die Aufsichtsbehörde auf ihrer
Internetseite. Das Nähere regelt die Satzung nach
Absatz 3 Satz 1 Nummer 1.“
21c. § 283 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Der Medizinische Dienst Bund koordiniert und fördert
die Durchführung der Aufgaben und die
Zusammenarbeit der Medizinischen Dienste in medizinischen,
organisatorischen und digitalen Fragen, gewährleistet eine
einheitliche Aufgabenwahrnehmung und nimmt die
hierfür erforderliche einrichtungsübergreifende
Steuerung wahr.“
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 Nummer 9 und 10 wird durch die folgende
Nummern 9 bis 11 ersetzt:
9. „ zur Fort- und Weiterbildung,
10. zur in Absatz 1 Satz 1 genannten
Zusammenarbeit und einheitlichen
Aufgabenwahrnehmung sowie zur Steuerung der
dafür erforderlichen
einrichtungsübergreifenden Strukturen, Standards und Prozesse
sowie
11. zum digitalen Datenaustausch der
Medizinischen Dienste im Benehmen mit dem
Spitzenverband Bund der Krankenkassen.“
bb) Die Sätze 2 und 3 werden durch die folgenden
Sätze ersetzt:
„Der Medizinische Dienst Bund erlässt bis zum…
[einsetzen: Datum des letzten Tages des zwölften
auf die Verkündung folgenden Kalendermonats]
eine Richtlinie nach Satz 1 Nummer 11 über die
Kommunikation mit den an der vertragsärztlichen
Versorgung teilnehmenden Leistungserbringern,
für die die Nutzung des sicheren E-Mail-Dienstes
der Telematikinfrastruktur nach § 311 Absatz 6
vorzusehen ist. In den in Satz 1 genannten
Richtlinien soll der Medizinische Dienst Bund auch
Regelungen zu einheitlichen und digitalen Prozessen
zur Umsetzung der Richtlinien treffen. In der
Richtlinie nach Satz 1 Nummer 10 regelt der
Medizinische Dienst Bund auch die
einrichtungsübergreifende Steuerung und Evaluation digitaler
Vorhaben und Anwendungen sowie einheitliche
Daten-, Schnittstellen-, Interoperabilitäts- und
Informationssicherheitsstandards, soweit die
Vorhaben oder Anwendungen Aufgaben betreffen, die
von den Medizinischen Diensten einheitlich
wahrzunehmen sind. Bei der Regelung der einheitli-
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
chen Daten-, Schnittstellen-, Interoperabilitäts-
und Informationssicherheitsstandards sind die
verbindlichen Festlegungen nach § 385 Absatz 2
Satz 1 Nummer 1 zu berücksichtigen und ist dem
Kompetenzzentrum für Interoperabilität im
Gesundheitswesen nach § 385 Absatz 1 Satz 1
Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der
Medizinische Dienst Bund kann festlegen, für welche
Aufgaben einrichtungsübergreifende digitale
Lösungen entwickelt oder genutzt werden sollen. Die
Medizinischen Dienste übermitteln dem
Medizinischen Dienst Bund die zur Wahrnehmung seiner
Aufgaben nach den Sätzen 4 und 5 erforderlichen
Informationen und stellen sicher, dass die
Vorgaben der Richtlinie auch von ihren gemeinsamen
Einrichtungen beachtet werden.“
c) Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird die Angabe „nach § 275a
Absatz 4 Satz 1 und Absatz 6 Satz 3“ durch die
Angabe „nach § 275a Absatz 4 Satz 1, Absatz 6
Satz 3 und Absatz 9a Satz 3“ ersetzt.
bb) Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2
ersetzt:
„2. die in § 275a Absatz 4 Satz 2 und 3,
Absatz 6 Satz 5 und 6 und Absatz 7 Satz 5
genannten Mitteilungen und Informationen
und die in § 275a Absatz 7 Satz 1
Nummer 1 und in § 275a Absatz 7 Satz 2
Nummer 1 genannten Anzeigen und“.‘
v) Nach Nummer 24 wird die folgende Nummer 24a eingefügt:
‚24a. Nach § 340 Absatz 2 wird der folgende Absatz 2a eingefügt:
„(2a) Zuständige Stelle für die Ausgabe der
Komponenten zur Authentifizierung von
Leistungserbringerinstitutionen an die in § 133 Absatz 1 genannten Leistungserbringer
ist die nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 von den Ländern
bestimmte Stelle. Zuständige Stellen, die bestätigen, dass eine
Leistungserbringerinstitution berechtigt ist, eine
Komponente zur Authentifizierung von
Leistungserbringerinstitutionen zu erhalten, sind für die in § 133 Absatz 1 genannten
Leistungserbringer die Landesverbände der Krankenkassen
und die Ersatzkassen.“ ‘
w) Nach Nummer 27 wird die folgende Nummer 27a eingefügt:
‚27a. § 411 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Eine höhere Vergütung darf nur durch einen prozentualen
Zuschlag auf die zuletzt vereinbarte Grundvergütung
vereinbart werden, der höchstens dem Durchschnitt der nach § 71
Absatz 3 Satz 5 seit dem Beginn der letzten Amtsperiode
veröffentlichten durchschnittlichen Veränderungsraten
entspricht.“ ‘
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
x) Nach Nummer 28 wird die folgende Nummer 28a eingefügt:
‚28a. § 412 wird durch den folgenden § 412 ersetzt:
§ 412„
Übergangsregelungen für Vorstandsämter bei den
Medizinischen Diensten und dem Medizinischen Dienst Bund
Vorstandsämter bei einem Medizinischen Dienst und
beim Medizinischen Dienst Bund, die am [einsetzen: Datum
des Tages der Verkündung dieses Gesetzes] bestehen,
können entgegen § 279 Absatz 7 Satz 1 2. Halbsatz und
entgegen § 282 Absatz 4 Satz 1 2. Halbsatz bis zu ihrem
vorgesehenen Ende wahrgenommen werden; auch eine einmalige
Wiederbestellung dieser Amtsinhaber ist entgegen der
genannten Bestimmungen zulässig.“ ‘
2. Nach Artikel 1 werden die folgenden Artikel 1a und 1b eingefügt:
‚‚Artikel 1a
Weitere Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch, das zuletzt durch Artikel 1
dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 33 Absatz 8 Satz 3 wird die Angabe „15 Euro“ durch die
Angabe „10 Euro“ ersetzt.
2. Nach § 87 Absatz 2a Satz 26 wird der folgende Satz eingefügt:
„Im einheitlichen Bewertungsmaßstab für ärztliche Leistungen ist
vorzusehen, dass folgende Leistungen vergütet werden:
1. Leistungen nach § 346 Absatz 1 zur Unterstützung der
Versicherten bei der Verarbeitung medizinischer Daten in der
elektronischen Patientenakte im aktuellen
Behandlungskontext und
2. ärztliche Leistungen nach § 346 Absatz 3 zur Unterstützung
der Versicherten bei der erstmaligen Befüllung der
elektronischen Patientenakte im aktuellen Behandlungskontext.“
3. § 223 Absatz 3 und 4 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:
„(3) Beitragspflichtige Einnahmen sind bis zu einem Betrag
von einem Dreihundertsechzigstel der Jahresarbeitsentgeltgrenze
nach § 6 Abs. 7 für den Kalendertag zu berücksichtigen
(Beitragsbemessungsgrenze). Einnahmen, die diesen Betrag übersteigen,
bleiben außer Ansatz, soweit dieses Buch nichts Abweichendes
bestimmt.“
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Artikel 1b
Weitere Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch, das zuletzt durch Artikel 1a
dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 6 Absatz 6 bis 8 wird durch die folgenden Absätze 6 bis 8 ersetzt:
„(6) Die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach Absatz 1
Nummer 1 beträgt im Jahr 2027 84 150 Euro. Sie ändert sich zum 1.
Januar eines jeden Jahres in dem Verhältnis, in dem die
Bruttolöhne und Bruttogehälter je Arbeitnehmer im Sinne des § 68
Absatz 2 Satz 1 des Sechsten Buches im vergangenen Kalenderjahr
zu den entsprechenden Bruttolöhnen und Bruttogehältern im
vorvergangenen Kalenderjahr stehen. Abweichend von Satz 2 ist der
Änderung der Jahresarbeitsentgeltgrenze zum 1. Januar 2028 nicht
die in Satz 1 genannte Jahresarbeitsentgeltgrenze zugrunde zu
legen, sondern ein Ausgangswert in Höhe von 84 121,20 Euro. Die
veränderten Beträge werden nur für das Kalenderjahr, für das die
Jahresarbeitsentgeltgrenze bestimmt wird, auf das nächsthöhere
Vielfache von 450 aufgerundet. Die Bundesregierung setzt die
Jahresarbeitsentgeltgrenze in der Rechtsverordnung nach § 160
des Sechsten Buches fest.
(7) Abweichend von Absatz 6 Satz 1 beträgt die
Jahresarbeitsentgeltgrenze für Arbeiter und Angestellte, die am 31.
Dezember 2002 wegen Überschreitens der an diesem Tag geltenden
Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei und bei einem
privaten Krankenversicherungsunternehmen in einer substitutiven
Krankenversicherung versichert waren, im Jahr 2027 72 900 Euro.
Absatz 6 Satz 2 und 4 gilt entsprechend. Abweichend von Satz 2
in Verbindung mit Absatz 6 Satz 2 ist der Änderung zum 1. Januar
2028 nicht die in Satz 1 genannte Jahresarbeitsentgeltgrenze
zugrunde zu legen, sondern ein Ausgangswert in Höhe von
72 469,05 Euro. Die Bundesregierung setzt die
Jahresarbeitsentgeltgrenze für die in Satz 1 genannten Arbeiter und Angestellten
in der Rechtsverordnung nach § 160 des Sechsten Buches
gesondert fest.
(8) Abweichend von Absatz 6 Satz 1 beträgt die
Jahresarbeitsentgeltgrenze für Arbeiter und Angestellte, die am 31.
Dezember 2026 wegen Überschreitens der an diesem Tag geltenden
Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei und bei einem
privaten Krankenversicherungsunternehmen in einer substitutiven
Krankenversicherung versichert waren, im Jahr 2027 80 550 Euro.
Absatz 6 Satz 2 und 4 gilt entsprechend. Abweichend von Satz 2
in Verbindung mit Absatz 6 Satz 2 ist der Änderung zum 1. Januar
2028 nicht die in Satz 1 genannte Jahresarbeitsentgeltgrenze
zugrunde zu legen, sondern ein Ausgangswert in Höhe von
80 521,20 Euro. Die Bundesregierung setzt die
Jahresarbeitsentgeltgrenze für die in Satz 1 genannten Arbeiter und Angestellten
in der Rechtsverordnung nach § 160 des Sechsten Buches
gesondert fest.“
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
2. In § 33 Absatz 8 Satz 3 wird die Angabe „10 Euro“ durch die
Angabe „15 Euro“ ersetzt.
3. § 87 Absatz 2a Satz 27 wird gestrichen.
4. § 87a Absatz 3 Satz 5 bis 20 wird durch die folgenden Sätze
ersetzt:
„Mit Wirkung für das Jahr 2027 sind die morbiditätsbedingten
Gesamtvergütungen nach Maßgabe der Vorgaben des
Bewertungsausschusses nach Absatz 5 Satz 7 um den in Punkten bewerteten
Leistungsbedarf für die in § 87 Absatz 2a Satz 25 genannten
Zuschläge zu bereinigen. Führt die Überprüfung durch den
Bewertungsausschuss nach § 87 Absatz 2a Satz 26 zu einer Veränderung
der Bewertung der Leistungen im einheitlichen
Bewertungsmaßstab für ärztliche Leistungen, sind die morbiditätsbedingten
Gesamtvergütungen in Höhe der vorgenommenen Veränderung zum
selben Zeitpunkt anzupassen wie die Bewertungen. Folgende
Leistungen werden mit den für das jeweilige Kalenderjahr, erstmals für
das Kalenderjahr 2027, vereinbarten morbiditätsbedingten
Gesamtvergütungen vergütet:
1. Leistungen im Behandlungsfall, die aufgrund der
Vermittlung durch die Terminservicestelle nach § 75 Absatz 1a
Satz 3 Nummer 1 und 4 in der bis zum … [einsetzen: Tag der
Verkündung] geltenden Fassung erbracht werden,
2. Leistungen im Behandlungsfall bei Weiterbehandlung eines
Patienten durch einen an der fachärztlichen Versorgung
teilnehmenden Leistungserbringer nach Vermittlung durch
einen an der hausärztlichen Versorgung teilnehmenden
Leistungserbringer nach § 73 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2,
3. Leistungen im Behandlungsfall, die im Rahmen von bis zu
fünf offenen Sprechstunden je Kalenderwoche ohne
vorherige Terminvereinbarung nach § 19a Absatz 1 Satz 3 und 4
der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte erbracht
werden,
4. Leistungen, die auf Grund einer Empfehlung des
Bewertungsausschusses nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 in der bis
zum 31. Dezember 2026 geltenden Fassung außerhalb der
nach Satz 1 vereinbarten morbiditätsbedingen
Gesamtvergütungen mit den Preisen der regionalen Euro-
Gebührenordnung nach Absatz 2 Satz 5 vergütet wurden, sofern diese
Leistungen nicht nach § 87d Absatz 1 außerhalb der
morbiditätsbedingten Gesamtvergütung vergütet werden,
5. alle Leistungen, für die zum jeweiligen Zeitpunkt der
Vereinbarung der morbiditätsbedingten Gesamtvergütungen für das
folgende Kalenderjahr Abrechnungsdaten von mindestens
acht Kalenderquartalen vorliegen, und
6. Leistungen, die auf Grund von Vereinbarungen zwischen den
Kassenärztlichen Vereinigungen und den Landesverbänden
der Krankenkassen und den Ersatzkassen außerhalb der nach
Satz 1 vereinbarten morbiditätsbedingten
Gesamtvergütungen mit den Preisen der regionalen Euro-Gebührenordnung
nach Absatz 2 Satz 5 vergütet wurden.
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orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Im Zeitraum vom 1. Januar 2027 bis zum 31. Dezember 2027
werden die bereits nach Satz 8 in der bis zum 31. Dezember 2026
geltenden Fassung jeweils bereinigten arztgruppenspezifischen
Punktzahlvolumina für die in Satz 7 Nummer 3 genannten
Leistungen in den nach Satz 2 zu vereinbarenden Behandlungsbedarf
rückgeführt mit der Maßgabe, dass die Rückführung abweichend
von dem in Satz 8 in der bis zum 31. Dezember 2026 geltenden
Fassung genannten Zeitraum für die Kalenderjahre ab 2019 zu
erfolgen hat. Die jeweiligen in Satz 8 genannten Volumina sind um
die in Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 und 2 genannten Veränderungen
anzupassen, die für das der jeweiligen Bereinigung folgende
Kalenderjahr bis zu dem Kalenderjahr 2026 vereinbart wurden. Der
Bewertungsausschuss beschließt bis zum 15. Februar 2027
Vorgaben zur Durchführung der Rückführung nach Satz 8 und zur
Anpassung der Volumina nach Satz 9. Der nach Satz 2 zu
vereinbarende Behandlungsbedarf wird für das Kalenderjahr 2027
quartalsweise und basiswirksam um das Punktzahlvolumen des von
den Kassenärztlichen Vereinigungen auf sachliche und
rechnerische Richtigkeit geprüften und in Punkten bewerteten
Leistungsbedarfs für die in Satz 7 Nummer 4 und 6 genannten Leistungen
des dem jeweiligen Kalenderquartal entsprechenden
Kalenderquartals des Kalenderjahres 2025 angehoben. Das in Satz 11
genannte Punktzahlvolumen ist um die folgenden für die
Kalenderjahre 2026 und 2027 vereinbarten Veränderungen anzupassen:
1. Veränderungen der Zahl und der Morbiditätsstruktur der
Versicherten aller Krankenkassen mit Wohnort im Bezirk der
jeweiligen Kassenärztlichen Vereinigung und
2. Veränderungen des einheitlichen Bewertungsmaßstabs für
ärztliche Leistungen nach § 87 Absatz 2 Satz 2, soweit diese
für die in Satz 7 Nummer 4 und 6 genannten Leistungen
relevant sind.
Der nach Satz 2 zu vereinbarende Behandlungsbedarf wird ab dem
Kalenderjahr 2027 jeweils um das Punktzahlvolumen des von den
Kassenärztlichen Vereinigungen auf sachliche und rechnerische
Richtigkeit geprüften und in Punkten bewerteten Leistungsbedarfs
für die in Satz 7 Nummer 5 genannten Leistungen in den letzten
vier vorliegenden Abrechnungsquartalen angehoben. Satz 12 gilt
entsprechend. Mit Wirkung für das Jahr 2027 sind die
morbiditätsbedingten Gesamtvergütungen nach Maßgabe der Vorgaben des
Bewertungsausschusses nach Absatz 5 Satz 7 basiswirksam um
den in Punkten bewerteten Leistungsbedarf für die in § 87d
Absatz 1 Nummer 5 und 7 genannten Leistungen unter
Berücksichtigung der arztgruppenspezifischen Auszahlungsquote des
Vorjahres zu bereinigen, sofern die in § 87d Absatz 1 Nummer 5 und 7
genannten Leistungen im Jahr 2026 innerhalb der
morbiditätsbedingten Gesamtvergütungen vergütet wurden.“
5. § 87b Absatz 2 Satz 4 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Der Bewertungsausschuss beschließt bis zum 15. Februar 2027
Vorgaben für den Verteilungsmaßstab, durch die sichergestellt
wird, dass die Honorarvolumina, um die die vereinbarten
morbiditätsbedingten Gesamtvergütungen aufgrund von § 87a Absatz 3
Satz 9 und 11 bis 14 angehoben werden, entweder der Honorar-
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orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
verteilung der jeweiligen Facharztgruppe, die die in § 87a
Absatz 3 Satz 7 genannten Leistungen erbringen, zugerechnet oder
leistungsgebunden unabhängig von der jeweiligen Facharztgruppe
verteilt werden. Die Vorgaben nach Satz 4 können für die in § 87a
Absatz 3 Satz 7 genannten Leistungen gesonderte
Vergütungsregelungen unabhängig von einer Trennung für die Bereiche der
hausärztlichen und der fachärztlichen Versorgung vorsehen. Die
Vorgaben sind von den Kassenärztlichen Vereinigungen in ihren
Verteilungsmaßstäben zu beachten. Im Verteilungsmaßstab
dürfen keine Maßnahmen zur Begrenzung oder Minderung des
Honorars für Behandlungen mit antrags- und genehmigungspflichtigen
psychotherapeutischen Leistungen enthalten sein, die am 31.
Dezember 2026 noch nicht abgeschlossen sind.“
6. Nach § 87c wird der folgende § 87d eingefügt:
„§ 87d
Vergütung vertragsärztlicher Leistungen außerhalb der
morbiditätsbedingten Gesamtvergütung
(1) Von den Krankenkassen sind folgende Leistungen
außerhalb der nach § 87a Absatz 3 Satz 1 vereinbarten
morbiditätsbedingen Gesamtvergütungen mit den Preisen der regionalen
Euro-Gebührenordnung nach § 87a Absatz 2 Satz 5 zu vergüten:
1. nichtärztliche Dialyseleistungen,
2. alle Leistungen, für die zum jeweiligen Zeitpunkt der
Vereinbarung der morbiditätsbedingten Gesamtvergütungen für das
folgende Kalenderjahr keine Abrechnungsdaten von
mindestens acht Kalenderquartalen vorliegen,
3. Leistungen im Rahmen der Substitutionsbehandlung der
Drogenabhängigkeit gemäß den Richtlinien des Gemeinsamen
Bundesausschusses,
4. Leistungen der kinder- und jugendpsychiatrischen
Grundversorgung, Gespräche, Beratungen, Erörterungen,
Abklärungen, Anleitung von Bezugs- und Kontaktpersonen,
Betreuung sowie kontinuierliche Mitbetreuung in häuslicher
Umgebung oder in beschützenden Einrichtungen oder Heimen,
5. Leistungen der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie,
6. psychotherapeutische Akutbehandlungen nach den
Richtlinien nach § 92 Absatz 6a in dem vorgesehenen Umfang über
einen Zeitraum von 12 Kalendermonaten, sofern zuvor nach
den Regelungen nach § 92 Absatz 6a Satz 7 die Dringlichkeit
einer solchen Behandlung festgestellt worden und die
Behandlung aufgrund einer Terminvermittlung durch die
Terminservicestelle erfolgt ist,
7. psychotherapeutische Leistungen für Patienten, die die
Voraussetzungen der Richtlinien nach § 92 Absatz 6b erfüllen,
und
8. Leistungen des ambulanten Operierens einschließlich
Begleitleistungen, die auf Grund einer Empfehlung des Bewer-
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orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
tungsausschusses nach § 87a Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 in
der bis zum 31. Dezember 2026 geltenden Fassung mit
Wirkung zum 1. Januar 2026 außerhalb der nach § 87a Absatz 3
Satz 1 vereinbarten morbiditätsbedingen Gesamtvergütungen
mit den Preisen der regionalen Euro-Gebührenordnung nach
§ 87a Absatz 2 Satz 5 vergütet werden.
(2) Der Bewertungsausschuss kann beschließen, dass
weitere Leistungen außerhalb der nach § 87a Absatz 3 Satz 1
vereinbarten morbiditätsbedingen Gesamtvergütungen mit den Preisen
der regionalen Euro-Gebührenordnung nach § 87a Absatz 2 Satz 5
vergütet werden, wenn eine solche Vergütung nachweisbar die
Versorgungsqualität und die Wirtschaftlichkeit signifikant erhöht.
Der Bewertungsausschuss hat verbindliche und objektvierbare
Kriterien zu beschließen, anhand derer die Erhöhung der
Versorgungsqualität und der Wirtschaftlichkeit gemessen werden kann.
Er hat in den entscheidungserheblichen Gründen seines jeweiligen
Beschlusses nach Satz 1 darzulegen, dass diese Kriterien erfüllt
sind.
(3) Der Bewertungsausschuss hat jährlich die
Auswirkungen seiner Beschlüsse nach Absatz 2 Satz 1 auf die Versorgung zu
evaluieren und zu überprüfen, ob die Vergütung der jeweiligen
Leistungen außerhalb der nach § 87a Absatz 3 Satz 1 vereinbarten
morbiditätsbedingen Gesamtvergütungen mit den Preisen der
regionalen Euro-Gebührenordnung nach § 87a Absatz 2 Satz 5
nachweisbar die Versorgungsqualität und Wirtschaftlichkeit
signifikant erhöht hat. Lässt sich durch die Evaluierung kein Nachweis
für eine signifikante Erhöhung der Versorgungsqualität und der
Wirtschaftlichkeit erbringen, hat der Bewertungsausschuss seinen
Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 aufzuheben. Die Vertragspartner
nach § 87a Absatz 2 Satz 1 haben die jeweiligen Leistungen mit
den für das jeweilige auf die Evaluierung folgende Kalenderjahr
vereinbarten morbiditätsbedingten Gesamtvergütungen zu
vergüten.“
7. Nach § 115f Absatz 5 wird der folgende Absatz 6 eingefügt:
„(6) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ist eine
Leistung, die nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 vereinbart, nach
Absatz 4 Satz 2 festgesetzt oder nach Absatz 4 Satz 5 festgelegt
wurde und im Kalenderjahr 2027 erbracht wird, ausschließlich mit
den Preisen der regionalen Euro-Gebührenordnung nach § 87a
Absatz 2 Satz 5 von den Krankenkassen vollständig zu vergüten,
wenn die Leistung ohne Übernachtung erbracht wird. Für die
Zuordnung, ob eine Leistung mit oder ohne Übernachtung erbracht
wird, sind vom Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus
zertifizierte Datenverarbeitungslösungen zu verwenden. Den nach
§ 95 Absatz 1 Satz 1 an der vertragsärztlichen Versorgung
teilnehmenden Leistungserbringern, die die in § 115b Absatz 1 Satz 5
genannten Qualitätsvoraussetzungen erfüllen, werden die
Sachkosten für eine nach Satz 1 vergütete Leistung nach Maßgabe des
jeweiligen nach § 83 geschlossenen Gesamtvertrags mit den Preisen
der regionalen Euro-Gebührenordnung nach § 87a Absatz 2 Satz 5
von den Krankenkassen vollständig vergütet. Den nach § 108
zugelassenen Krankenhäusern, die die in § 115b Absatz 1 Satz 5
genannten Qualitätsvoraussetzungen erfüllen, werden die Sachkos-
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
ten für eine nach Satz 1 vergütete Leistung entsprechend den
Regelungen zur Vergütung von Sachkosten vergütet, die in der
Vereinbarung nach § 115b getroffen wurden.“
8. § 130a Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
„(2) Die Krankenkassen erhalten von den Apotheken für die
zu ihren Lasten abgegebenen Impfstoffe für Schutzimpfungen
nach § 20i einen Abschlag auf den Abgabepreis des
pharmazeutischen Unternehmers ohne Mehrwertsteuer, mit dem der
Unterschied zu einem geringeren durchschnittlichen Preis nach Satz 2 je
Mengeneinheit ausgeglichen wird. Der durchschnittliche Preis je
Mengeneinheit ergibt sich aus den tatsächlich gültigen
Abgabepreisen des pharmazeutischen Unternehmers in den vier
Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder den anderen Vertragsstaaten
des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, in
denen der wirkstoffidentische Impfstoff abgegeben wird, mit den am
nächsten kommenden Bruttonationaleinkommen, gewichtet nach
den jeweiligen Umsätzen und Kaufkraftparitäten. Besteht für
Impfstoffe Patentschutz oder Unterlagenschutz, erhalten die
Krankenkassen von Apotheken für diese zu ihren Lasten abgegebenen
Impfstoffe zusätzlich zum Abschlag nach Satz 1 einen Abschlag
in Höhe von 9 Prozent des Abgabepreises des pharmazeutischen
Unternehmers. Absatz 1 Satz 3 bis 5 sowie § 131 Absatz 4 und 5
gelten entsprechend. Der pharmazeutische Unternehmer ermittelt
die Höhe des Abschlags nach Satz 1 und den durchschnittlichen
Preis nach Satz 2 und übermittelt dem Spitzenverband Bund der
Krankenkassen auf Anfrage die Angaben zu der Berechnung.
Kann der Abschlag nach Satz 1 nicht ermittelt werden, gilt
Absatz 1 Satz 1 entsprechend. Das Nähere regelt der Spitzenverband
Bund der Krankenkassen. Bei Preisvereinbarungen für Impfstoffe,
für die kein einheitlicher Apothekenabgabepreis nach den
Preisvorschriften auf Grund des Arzneimittelgesetzes oder nach § 129
Absatz 3 Satz 3 gilt, darf höchstens ein Betrag vereinbart werden,
der dem entsprechenden Apothekenabgabepreis abzüglich der
Summe der Abschläge nach den Sätzen 1 und 3 entspricht.“
9. § 223 Absatz 3 und 4 wird durch die folgenden Absätze 3 und 4
ersetzt:
„(3) Beitragspflichtige Einnahmen sind bis zu einem Betrag
von einem Dreihundertsechzigstel der Beitragsbemessungsgrenze
nach Absatz 4 für den Kalendertag zu berücksichtigen.
Einnahmen, die diesen Betrag übersteigen, bleiben außer Ansatz, soweit
dieses Buch nichts Abweichendes bestimmt.
(4) Die Beitragsbemessungsgrenze im Jahr 2027 beträgt
76 500 Euro. § 6 Absatz 6 Satz 2 und 4 gilt entsprechend. Die
Bundesregierung setzt die Beitragsbemessungsgrenze in der
Rechtsverordnung nach § 160 des Sechsten Buches gesondert
fest.“
10. In § 231 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe
„Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Abs. 7“ durch die Angabe
„Beitragsbemessungsgrenze nach § 223 Absatz 4“ ersetzt.
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
11. § 232a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird durch die folgende
Nummer 2 ersetzt:
„2. bei Personen, die Grundsicherungsgeld nach § 19 Absatz 1
Satz 1 des Zweiten Buches beziehen, im Jahr 2027 das
0,2472-fache der monatlichen Bezugsgröße, im Jahr 2028
das 0,2546-fache der monatlichen Bezugsgröße, im Jahr
2029 das 0,2697-fache der monatlichen Bezugsgröße, im
Jahr 2030 das 0,2849-fache der monatlichen Bezugsgröße
und ab dem Jahr 2031 das 0,2995-fache der monatlichen
Bezugsgröße; abweichend von § 223 Absatz 1 sind die
Beiträge für jeden Kalendermonat, in dem mindestens für einen
Tag eine Mitgliedschaft besteht, zu zahlen.“
12. § 275c Absatz 2 Satz 4 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Die quartalsbezogene Prüfquote nach Satz 2 wird vom
Spitzenverband Bund der Krankenkassen für jedes Quartal auf der
Grundlage der Prüfergebnisse des vorvergangenen Quartals ermittelt und
beträgt ab dem 1. Januar 2027
1. bis zu 1 Prozent für ein Krankenhaus, wenn der Anteil
unbeanstandeter Abrechnungen an allen durch den Medizinischen
Dienst geprüften Schlussrechnungen für vollstationäre
Krankenhausbehandlung bei 90 Prozent oder mehr liegt,
2. bis zu 5 Prozent für ein Krankenhaus, wenn der Anteil
unbeanstandeter Abrechnungen an allen durch den Medizinischen
Dienst geprüften Schlussrechnungen für vollstationäre
Krankenhausbehandlung zwischen 80 Prozent und unterhalb von
90 Prozent liegt,
3. bis zu 20 Prozent für ein Krankenhaus, wenn der Anteil
unbeanstandeter Abrechnungen an allen durch den
Medizinischen Dienst geprüften Schlussrechnungen für vollstationäre
Krankenhausbehandlung zwischen 65 Prozent und unterhalb
von 80 Prozent liegt und
4. bis zu 40 Prozent für ein Krankenhaus, wenn der Anteil
unbeanstandeter Abrechnungen an allen durch den
Medizinischen Dienst geprüften Schlussrechnungen für vollstationäre
Krankenhausbehandlung unterhalb von 65 Prozent liegt.“ ‘
3. Nach Artikel 2 werden die folgenden Artikel 2a und 2b eingefügt:
‚Artikel 2a
Weitere Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch, das zuletzt durch Artikel 2
dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 115f wird gestrichen.
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
2. § 139a Absatz 3 Nummer 8 wird durch die folgenden Nummern 8
und 9 ersetzt:
„8. Beteiligung an nationalen und internationalen Projekten zur
Zusammenarbeit und Weiterentwicklung im Bereich der
evidenzbasierten Medizin und
9. Aufbereitung und Vermittlung medizinisch-
wissenschaftlicher Erkenntnisse und Grundlagen der evidenzbasierten
Medizin für Fachkreise und die Öffentlichkeit.“
3. Nach § 139b Absatz 6 wird der folgende Absatz 7 eingefügt:
„(7) Das Institut kann sich auch ohne Auftrag nach Absatz 1
Satz 1 oder Antrag nach Absatz 2 Satz 1 an den in § 139a Absatz 3
Nummer 8 genannten Projekten beteiligen oder medizinisch-
wissenschaftliche Erkenntnisse und Grundlagen der evidenzbasierten
Medizin nach § 139a Absatz 3 Nummer 9 aufbereiten und
vermitteln. Die Institutsleitung hat den Vorstand einer nach § 139a
Absatz 1 Satz 2 errichteten Stiftung regelmäßig sowie bei
wesentlicher Aufgabenänderung zu informieren, sofern eine Beteiligung
oder eine Aufbereitung und Vermittlung nach Satz 1 erfolgt. Für
nach Satz 1 durchgeführte Beteiligungen oder Aufbereitungen und
Vermittlungen können jährlich bis zu 2,5 Prozent der
Haushaltsmittel eingesetzt werden, die dem Institut zur Verfügung stehen.
Vor der Veröffentlichung von Ergebnissen der nach Satz 1
durchgeführten Beteiligungen oder Aufbereitungen und Vermittlungen
ist der Entwurf der Veröffentlichung dem Gemeinsamen
Bundesausschuss zur Kenntnis zu geben, um diesem Gelegenheit zur
Beratung und zur Abgabe einer Stellungnahme zu geben.“
Artikel 2b
Weitere Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch, das zuletzt durch Artikel 2a
dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Nach § 44 Absatz 1 wird der folgende Absatz 1a eingefügt:
„(1a) Erbringen Versicherte während der Dauer einer ärztlich
festgestellten Arbeitsunfähigkeit teilweise ihre Arbeitsleistung
nach § 44c Absatz 1 Satz 1, haben sie in dem Zeitraum, in dem sie
ihre Arbeitsleistung teilweise erbringen, Anspruch auf teilweises
Krankengeld in dem Umfang, in dem der behandelnde Arzt nach
§ 44c Absatz 1 Satz 1 ihre Teilarbeitsunfähigkeit festgestellt hat.
Der Arbeitgeber ist verpflichtet dem Versicherten für die teilweise
Erbringung der Arbeitsleistung anteiliges Arbeitsentgelt zu
gewähren. Die Sätze 1 und 2 finden keine Anwendung, wenn die
Feststellung der Teilarbeitsunfähigkeit nach § 44c Absatz 1 Satz 1
nach § 44c Absatz 3 als Feststellung einer vollständigen
Arbeitsunfähigkeit behandelt wird.“
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
2. Nach § 44b wird der folgende § 44c eingefügt:
„§ 44c
Teilarbeitsunfähigkeit
(1) Versicherte, die infolge einer nicht nur geringfügigen
Erkrankung absehbar länger arbeitsunfähig sein werden, können
während der Dauer der ärztlich festgestellten Arbeitsunfähigkeit
mit Zustimmung des Arbeitgebers ihre Arbeitsleistung teilweise
erbringen, wenn der behandelnde Arzt mit Einwilligung des
Versicherten eine Teilarbeitsunfähigkeit im Umfang von 25, 50 oder
75 Prozent der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit des
Versicherten feststellt. Eine nicht nur geringfügige Erkrankung liegt
vor, wenn nach ärztlicher Einschätzung aufgrund der Art, Schwere
oder voraussichtlichen Dauer der Erkrankung eine
Arbeitsunfähigkeit von mehr als vier Wochen zu erwarten ist.
(2) Versicherte, die ihre Arbeitsleistung teilweise erbringen
möchten, müssen dem Arbeitgeber ihre Bereitschaft zu einer
teilweisen Erbringung der Arbeitsleistung unter Angabe des
Umfangs, für den der behandelnde Arzt eine Teilarbeitsunfähigkeit
nach Absatz 1 Satz 1 festgestellt hat, und des durch den
behandelnden Arzt attestierten Zeitraums anzeigen. Der Arbeitgeber hat
innerhalb von sieben Kalendertagen nach Zugang der Anzeige
dem Versicherten mitzuteilen, ob er der teilweisen Erbringung der
Arbeitsleistung in dem angezeigten Umfang zustimmt. Stimmt der
Arbeitgeber der teilweisen Erbringung der Arbeitsleistung zu, hat
er dem Versicherten den Zeitpunkt der Arbeitsaufnahme in
Textform mitzuteilen.
(3) Die Feststellung der Teilarbeitsunfähigkeit nach
Absatz 1 Satz 1 wird als Feststellung einer vollständigen
Arbeitsunfähigkeit behandelt
1. für den gesamten attestierten Zeitraum, wenn der Arbeitgeber
die teilweise Erbringung der Arbeitsleistung ablehnt oder
nicht innerhalb von sieben Kalendertagen nach Zugang der
Anzeige des Versicherten mitteilt, ob er der teilweisen
Erbringung der Arbeitsleistung in dem angezeigten Umfang
zustimmt,
2. ab Beginn des attestierten Zeitraums bis zu dem vom
Arbeitgeber nach Absatz 2 Satz 3 mitgeteilten Zeitpunkt der
Arbeitsaufnahme oder
3. wenn der Versicherte oder der Arbeitgeber die
Teilarbeitsunfähigkeit vor Ablauf des attestierten Zeitraums beendet, ab
dem Zeitpunkt der Beendigung der Teilarbeitsunfähigkeit.
Vor Ablauf des attestierten Zeitraums kann der Versicherte die
Teilarbeitsunfähigkeit beenden, indem er dem Arbeitgeber in
Textform mittteilt, die Arbeitsleistung nicht mehr oder nicht im
vereinbarten Umfang erbringen zu können. Der Arbeitgeber kann
vor Ablauf des attestierten Zeitraums die Teilarbeitsunfähigkeit
beenden, indem er seine Zustimmung zur teilweisen Erbringung
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
der Arbeitsleistung gegenüber dem Arbeitnehmer in Textform
zurücknimmt.
(4) Erbringt ein Versicherter während der Dauer einer
ärztlich festgestellten Arbeitsunfähigkeit teilweise seine
Arbeitsleistung nach Absatz 1 Satz 1, ist der Arbeitgeber verpflichtet, ihm
hierfür anteiliges Arbeitsentgelt zu gewähren.
(5) Ein Anspruch der Versicherten auf Einrichtung oder
Anpassung eines Arbeitsplatzes zur teilweisen Erbringung der
bisherigen Tätigkeit besteht nicht.
(6) Das Nähere zur Feststellung der Teilarbeitsunfähigkeit
nach Absatz 1, insbesondere zu den Voraussetzungen einer
Teilarbeitsunfähigkeit im Umfang von 25, 50 oder 75 Prozent, regelt
der Gemeinsame Bundesausschuss in der Richtlinie nach § 92
Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 bis zum 1. Januar 2027.
(7) Die Vorschriften des Entgeltfortzahlungsgesetzes
finden auf die Teilarbeitsunfähigkeit nach Absatz 1 mit der Maßgabe
entsprechende Anwendung, dass ein anteiliger Anspruch auf
Entgeltfortzahlung besteht, soweit der Versicherte infolge Krankheit
an seiner Arbeitsleistung verhindert ist; die im
Entgeltfortzahlungsgesetz geregelte Höchstdauer des Anspruchs verlängert sich
dadurch nicht.
(8) Für die elektronische Übermittlung der Daten zur
festgestellten Teilarbeitsunfähigkeit und für die Ausstellung der
Bescheinigung über eine Teilarbeitsunfähigkeit gelten § 109 des
Vierten Buches sowie § 73 Absatz 2 Satz 1 Nummer 9 und § 295
Absatz 1 Satz 1 Nummer 1.
(9) Das Bundesministerium für Gesundheit evaluiert im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und
Soziales die Wirksamkeit der Teilarbeitsunfähigkeit im Vergleich zur
stufenweisen Wiedereingliederung, auch als Teil eines
betrieblichen Eingliederungsmanagements nach § 167 Absatz 2 des
Neunten Buches, und die Auswirkungen der Teilarbeitsunfähigkeit und
des teilweisen Krankengeldes auf Arbeitnehmer und Arbeitgeber,
die Dauer von Arbeitsunfähigkeitszeiten, die Inanspruchnahme
von Krankengeld, die Entwicklung von Erwerbsminderungsrenten
sowie die finanzielle Situation der gesetzlichen
Krankenversicherung, unter Beteiligung des Spitzenverbandes Bund der
Krankenkassen, der Sozialpartner sowie der Deutschen
Rentenversicherung Bund bis zum 1. Juli 2029 und erneut bis zum 1. Juli 2033.“ ‘
4. Artikel 3 wird durch den folgenden Artikel 3 ersetzt:
Artikel 3‚
Änderungen des Elften Buches Sozialgesetzbuch
Das Elfte Buch Sozialgesetzbuch – Soziale Pflegeversicherung –
(Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014, 1015), das
zuletzt durch Artikel 2c des Gesetzes vom 24. Juli 2026 (BGBl. 2026
I Nr. 228) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
1. § 18c Absatz 2 Satz 6 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Die Pflegekasse hat den Antragsteller auf die Möglichkeit
hinzuweisen, sich bei Beschwerden über die Tätigkeit des
Medizinischen Dienstes vertraulich an die Ombudsperson nach § 278
Absatz 3 des Fünften Buches zu wenden und ihn über geeignete
Anwendungsfälle dieser Möglichkeit zu informieren.“
2. § 53d wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Der Medizinische Dienst Bund koordiniert und fördert die
Durchführung der Aufgaben und die Zusammenarbeit der
Medizinischen Dienste in pflegefachlichen,
organisatorischen und digitalen Fragen, gewährleistet eine einheitliche
Aufgabenwahrnehmung und nimmt die hierfür erforderliche
einrichtungsübergreifende Steuerung wahr.“
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) Nummer 6 wird durch die folgende Nummer 6
ersetzt:
6. „ zur Fort- und Weiterbildung für den
Bereich der sozialen Pflegeversicherung
sowie“
bbb) Nach Nummer 6 wird die folgende Nummer 7
eingefügt:
7. „ zur in Absatz 1 Satz 1 genannten
Zusammenarbeit und einheitlichen
Aufgabenwahrnehmung sowie zur Steuerung
der dafür erforderlichen
einrichtungsübergreifenden Strukturen, Standards
und Prozesse.“
bb) Nach Satz 5 werden die folgenden Sätze eingefügt:
„In den Richtlinien nach Satz 1 Nummer 7 regelt der
Medizinische Dienst Bund insbesondere auch die
einrichtungsübergreifende Steuerung und Evaluation
digitaler Vorhaben und Anwendungen sowie einheitliche
Daten-, Schnittstellen-, Interoperabilitäts- und
Informationssicherheitsstandards, soweit die Vorhaben oder
Anwendungen Aufgaben betreffen, die von den
Medizinischen Diensten einheitlich wahrzunehmen sind. Bei
der Regelung der einheitlichen Daten-, Schnittstellen-,
Interoperabilitäts- und
Informationssicherheitsstandards sind die verbindlichen Festlegungen nach § 385
Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Fünften Buches zu
berücksichtigen und ist dem Kompetenzzentrum für
Interoperabilität im Gesundheitswesen nach § 385
Absatz 1 Satz 1 des Fünften Buches Gelegenheit zur
Stellungnahme zu geben. Der Medizinische Dienst Bund
kann festlegen, für welche Aufgaben
einrichtungsübergreifende digitale Lösungen entwickelt oder genutzt
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
werden sollen. Die Medizinischen Dienste übermitteln
dem Medizinischen Dienst Bund die zur
Wahrnehmung seiner Aufgaben nach den Sätzen 6 und 8
erforderlichen Informationen und stellen sicher, dass die
Vorgaben der Richtlinie auch von ihren gemeinsamen
Einrichtungen beachtet werden.“
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) In Nummer 6 wird die Angabe „Diensten und“
durch die Angabe „Diensten,“ ersetzt.
bbb) In Nummer 7 wird die Angabe „Statistiken.“
durch die Angabe „Statistiken sowie“ ersetzt.
ccc) Nach Nummer 7 wird die folgenden
Nummer 8 eingefügt:
8. „ zum digitalen Datenaustausch der
Medizinischen Dienste.“
bb) Satz 4 wird durch den folgenden Satz 4 ersetzt:
„Die Richtlinien nach Satz 1 Nummer 1 bis 6 und 8
sind für die Medizinischen Dienste und die
Pflegekassen verbindlich.“
d) In Absatz 4 wird die Angabe „kann“ durch die Angabe
„soll“ ersetzt.
e) Nach Absatz 4 wird der folgende Absatz 5 eingefügt:
(5) „ Der Medizinische Dienst Bund kann
Empfehlungen abgeben. Das Nähere zum Verfahren regelt die Satzung
nach § 282 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 des Fünften Buches.“
3. § 106c wird durch den folgenden § 106c ersetzt:
„§ 106c
Einbindung der Medizinischen Dienste in die
Telematikinfrastruktur
Bei der Erfüllung der ihnen nach diesem Buch zugewiesenen
Aufgaben haben die Medizinischen Dienste gemäß § 278 des
Fünften Buches und die Pflegekassen oder die Landesverbände
der Pflegekassen für die gegenseitige Übermittlung von Daten
nach Maßgabe der Richtlinien gemäß § 53d Absatz 3 Satz 1
Nummer 8 das sichere Übermittlungsverfahren der
Telematikinfrastruktur in Form des sicheren E-Mail-Dienstes zu nutzen, sofern
der jeweilige Medizinische Dienst und die Pflegekasse oder der
jeweilige Landesverband der Pflegekasse an die
Telematikinfrastruktur angebunden sind. § 114 Absatz 1a bleibt unberührt.“ ‘
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
5. Nach Artikel 3 werden die folgenden Artikel 3a bis 3c eingefügt:
‚Artikel 3a
Änderung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes
Das Krankenhausfinanzierungsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 10. April 1991 (BGBl. I S. 886), das zuletzt durch
Artikel 4 des Gesetzes vom 24. Juli 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 228) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 6a Absatz 6 Satz 1 Nummer 5 wird die Angabe „die nach § 6c
Absatz 1 Satz 2 des Krankenhausentgeltgesetzes vereinbarten
Tagesentgelte oder die in § 6c Absatz 7 Satz 4 des
Krankenhausentgeltgesetzes genannten vorläufigen Tagesentgelte“ durch die
Angabe „Entgelte nach § 6c des Krankenhausentgeltgesetzes“
ersetzt.
2. § 17b Absatz 2a Satz 8 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Für die Zuordnung, ob eine Leistung über eine
Kurzzeitfallpauschale oder über § 115b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
vergütet wird, sind vom Institut für das Entgeltsystem im
Krankenhaus zertifizierte Datenverarbeitungslösungen zu verwenden. Die
Vertragsparteien haben sicherzustellen, dass für Leistungen, die
im Jahr 2027 mit der speziellen sektorengleichen Vergütung nach
§ 115f des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vergütet wurden,
durch die Vergütung über eine Kurzzeitfallpauschale im Jahr 2028
keine Mehrausgaben für die Kostenträger entstehen.“
3. § 28 Absatz 4 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 4 wird die Angabe „der
krankenhausindividuellen Tagesentgelte“ durch die Angabe „der Entgelte nach § 6c
des Krankenhausentgeltgesetzes“ ersetzt.
b) In Nummer 5a wird die Angabe „mit
krankenhausindividuellen Tagesentgelten“ durch die Angabe „mit Entgelten nach
§ 6c des Krankenhausentgeltgesetzes“ ersetzt.
4. In § 38 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „75 Millionen Euro“
durch die Angabe „175 Millionen Euro“ ersetzt.
Artikel 3b
Änderung des Krankenhausentgeltgesetzes
Das Krankenhausentgeltgesetz vom 23. April 2002 (BGBl. I
S. 1412, 1422), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 24. Juli
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
2026 (BGBl. 2026 I Nr. 228) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. § 6c wird durch den folgenden § 6c ersetzt:
„§ 6c
Vergütung von sektorenübergreifenden
Versorgungseinrichtungen
(1) Die Vertragsparteien nach § 11 vereinbaren für die nach
§ 115g Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 bis 3 des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch vereinbarten stationären Leistungen einer in § 115g
Absatz 1 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch genannten
sektorenübergreifenden Versorgungseinrichtung unter Beachtung
des Versorgungsauftrags dieser sektorenübergreifenden
Versorgungseinrichtung, der Ergebnisse der Prüfungen nach § 275a
Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 6 des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch sowie der Vereinbarung nach § 9 Absatz 1 Nummer 10 ein
finanzielles Gesamtvolumen (Gesamtvolumen); § 18 Absatz 1
Satz 2 bis 4 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes gilt für diese
Vereinbarung entsprechend. Die Vertragsparteien nach § 11
vereinbaren in der Vereinbarung nach Satz 1 insbesondere
1. Art und Menge der voraussichtlich zu erbringenden voll- und
teilstationären Leistungen,
2. die Höhe des Gesamtvolumens,
3. die abrechenbaren Entgelte sowie
4. Mehr- und Mindererlösausgleiche.
Die Vereinbarung nach Satz 1 ist für ein zukünftiges Kalenderjahr
zu schließen, wenn der Krankenhausstandort ganzjährig betrieben
wird, und kann mehrere Kalenderjahre umfassen; § 11 Absatz 1
Satz 3 und 4 erster Halbsatz gilt entsprechend. Die Vereinbarung
nach Satz 1 ist schriftlich oder elektronisch abzuschließen und auf
maschinenlesbaren Datenträgern zu dokumentieren. Die
Vertragsparteien nehmen die Verhandlung über eine Vereinbarung nach
Satz 1 unverzüglich auf, nachdem eine Vertragspartei sie dazu
schriftlich oder elektronisch aufgefordert hat. Die Verhandlung
soll so rechtzeitig abgeschlossen werden, dass das neue
Gesamtvolumen und die neuen abrechenbaren Entgelte mit Ablauf des
Kalenderjahres, das dem Kalenderjahr vorausgeht, für das die
Vereinbarung gelten soll, in Kraft treten können; die Verhandlung ist
innerhalb von sechs Wochen nach der in Satz 5 genannten
Aufforderung abzuschließen.
(2) Das Gesamtvolumen ist von den Vertragsparteien nach
§ 11 unter Beachtung der Vorgaben der Vereinbarung nach § 9
Absatz 1 Nummer 10 sachgerecht zu ermitteln.
(3) Mehr- oder Mindererlöse werden nach den Vorgaben
der Vereinbarung nach § 9 Absatz 1 Nummer 10 ausgeglichen.
(4) Auf Verlangen einer Vertragspartei ist bei wesentlichen
Änderungen der der Vereinbarung des Gesamtvolumens nach
Absatz 1 Satz 1 für das laufende Kalenderjahr zugrunde gelegten An-
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
nahmen das Gesamtvolumen, einschließlich der weiteren nach
Absatz 1 Satz 2 in der Vereinbarung zu vereinbarenden Inhalte, für
dieses laufende Kalenderjahr neu nach Absatz 1 Satz 1 zu
vereinbaren. Die Vertragsparteien können vereinbaren, dass in
bestimmten Fällen das Gesamtvolumen, einschließlich der weiteren nach
Absatz 1 Satz 2 in der Vereinbarung zu vereinbarenden Inhalte,
abweichend von Satz 1 nur teilweise neu zu vereinbaren ist. Der
Unterschiedsbetrag zum bisherigen Gesamtvolumen ist
vollständig im verbleibenden Kalenderjahr auszugleichen, indem er nach
der Vereinbarung des neuen Gesamtvolumens durch die
Vertragsparteien festgestellt wird und über eine Erhöhung oder Absenkung
des neuen Gesamtvolumens berücksichtigt wird.
(5) Die sektorenübergreifende Versorgungseinrichtung
rechnet die für ein Kalenderjahr nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 3
vereinbarten Entgelte vom Beginn dieses Kalenderjahres an ab.
Wird eine Vereinbarung nach Absatz 1 Satz 1 erst nach dem
Beginn eines Kalenderjahres genehmigt, rechnet die
sektorenübergreifende Versorgungseinrichtung die Entgelte ab dem ersten Tag
des Kalendermonats ab, der auf die Genehmigung folgt, soweit in
dieser Vereinbarung oder in der von der Schiedsstelle nach § 18
Absatz 4 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes getroffenen
Entscheidung kein anderer Zeitpunkt bestimmt ist. Bis zu dem nach
Satz 2 maßgeblichen Zeitpunkt rechnet die sektorenübergreifende
Versorgungseinrichtung die für das vorangegangene Kalenderjahr
vereinbarten Entgelte weiter ab. Bis zu dem Zeitpunkt, zu dem
erstmals Entgelte nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 vereinbart und
genehmigt werden, rechnet die sektorenübergreifende
Versorgungseinrichtung die nach § 9 Absatz 1 Nummer 10 vereinbarten
vorläufigen Entgelte ab. Wird ein Krankenhausstandort erstmals
nach § 6c Absatz 1 Satz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes
als sektorenübergreifende Versorgungseinrichtung bestimmt,
kann die sektorenübergreifende Versorgungseinrichtung Entgelte
erstmals ab dem 1. Januar des Kalenderjahres, in dem die
Bestimmung nach § 6c Absatz 1 Satz 4 des
Krankenhausfinanzierungsgesetzes wirksam wird, abrechnen.“
2. § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 wird durch die folgende Nummer 8
ersetzt:
„8. nach § 6c Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 vereinbarte Entgelte.“
3. § 8 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 4 Satz 3 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Ferner dürfen Entgelte für Leistungen nicht berechnet
werden, wenn
1. die Prüfung nach § 275a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch ergibt, dass die für die
Leistungserbringung maßgeblichen Strukturmerkmale
nicht erfüllt werden, oder
2. , soweit in der Vereinbarung nach § 9 Absatz 1
Nummer 10 nichts Abweichendes geregelt wird, die Prüfung
nach § 275a Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 des Fünften
Buches Sozialgesetzbuch ergibt, dass die für die Leistungs-
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
erbringung maßgeblichen Anforderungen nicht erfüllt
werden.“
b) Nach § 8 Absatz 12 werden die folgenden Absätze 13 und 14
eingefügt:
„(13) Das Krankenhaus berechnet bei Patientinnen und
Patienten, die ab dem 1. Januar 2027 zur voll- oder
teilstationären Behandlung in das Krankenhaus aufgenommen
werden, einen Zuschlag in Höhe von 27,30 Euro und weist diesen
gesondert in der Rechnung aus. Der Zuschlag wird bei der
Ermittlung der Erlösausgleiche nicht berücksichtigt. Die
Sätze 1 und 2 gelten nicht für die in § 108 Nummer 1 des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch genannten zugelassenen
Krankenhäuser.
(14) Ein in § 108 Nummer 1 des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch genanntes zugelassenes Krankenhaus berechnet
bei Patientinnen und Patienten, die zwischen dem 1. Januar
und dem 31. Dezember 2027 zur voll- oder teilstationären
Behandlung in das Krankenhaus aufgenommen werden,
einen Zuschlag in Höhe von 50,00 Euro und weist diesen
gesondert in der Rechnung aus. Der Zuschlag wird bei der
Ermittlung der Erlösausgleiche nicht berücksichtigt.“
4. § 9 Absatz 1 Nummer 10 wird durch die folgende Nummer 10
ersetzt:
„10. innerhalb von drei Monaten nach Zustandekommen einer
Vereinbarung nach § 115g Absatz 3 Satz 1 des Fünften
Buches Sozialgesetzbuch oder, in dem in § 115g Absatz 3
Satz 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch genannten Fall,
nach der dort genannten Festlegung nähere Einzelheiten,
insbesondere
a) zur Verhandlung des nach § 6c Absatz 1 Satz 1 zu
vereinbarenden Gesamtvolumens,
b) zu der Höhe und Ausgestaltung der nach § 6c Absatz 1
Satz 2 Nummer 3 vereinbarten abrechenbaren Entgelte
und deren Weiterentwicklung,
c) zu der Höhe und Ausgestaltung der nach § 6c Absatz 5
Satz 4 abzurechnenden vorläufigen Entgelte,
d) zu den vom Krankenhaus zur Vorbereitung der in
Buchstabe a genannten Verhandlung vorzulegenden
Unterlagen,
e) zu Abrechnungsbestimmungen für die nach § 6c
Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 zu vereinbarenden
abrechenbaren und nach § 6c Absatz 5 Satz 4 abzurechnenden
vorläufigen Entgelte,
f) zum Ausgleich von Mehr- oder Mindererlösen, und.“
5. In § 14 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „der nach § 6c Absatz 1
Satz 2 Nummer 2 bis 4 vereinbarten krankenhausindividuellen
Tagesentgelte“ durch die Angabe „der nach § 6c Absatz 1 Satz 2
Nummer 3 vereinbarten Entgelte“ ersetzt.
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
6. § 18 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe „die nach § 6c Absatz 1
Satz 2 Nummer 3 vereinbarten verringerten
krankenhausindividuellen Tagesentgelte“ durch die Angabe „die nach § 6c
Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 vereinbarten Entgelte“ ersetzt.
b) In Absatz 3 Satz 3 wird die Angabe „die nach § 6c Absatz 1
Satz 2 Nummer 2 vereinbarten krankenhausindividuellen
Tagesentgelte“ durch die Angabe „die nach § 6c Absatz 1 Satz 2
Nummer 3 vereinbarten Entgelte“ ersetzt.
7. In § 21 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe d wird die Angabe „Fälle,
die mit in § 6c Absatz 1 Satz 2 genannten
krankenhausindividuellen Tagesentgelten oder in § 6c Absatz 7 Satz 4 genannten
vorläufigen Tagesentgelten abgerechnet werden“ durch die Angabe
„Fälle, die mit nach § 6c Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 vereinbarten
Entgelten abgerechnet werden“ ersetzt.
Artikel 3c
Änderung der Bundespflegesatzverordnung
Die Bundespflegesatzverordnung vom 26. September 1994
(BGBl. I S. 2750), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 24. Juli
2026 (BGBl. 2026 I Nr. 228) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
Nach § 8 Absatz 7 werden die folgenden Absätze 8 und 9 eingefügt:
„(8) Das Krankenhaus berechnet bei Patientinnen und Patienten,
die ab dem 1. Januar 2027 zur voll- oder teilstationären Behandlung in
das Krankenhaus aufgenommen werden, einen Zuschlag in Höhe von
27,30 Euro und weist diesen gesondert in der Rechnung aus. Der
Zuschlag wird bei der Ermittlung der Erlösausgleiche nicht berücksichtigt.
Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für die in § 108 Nummer 1 des Fünften
Buches Sozialgesetzbuch genannten zugelassenen Krankenhäuser.
(9) Ein in § 108 Nummer 1 des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch genanntes zugelassenes Krankenhaus berechnet bei Patientinnen
und Patienten, die zwischen dem 1. Januar und dem 31. Dezember 2027
zur voll- oder teilstationären Behandlung in das Krankenhaus
aufgenommen werden, einen Zuschlag in Höhe von 50,00 Euro und weist
diesen gesondert in der Rechnung aus. Der Zuschlag wird bei der
Ermittlung der Erlösausgleiche nicht berücksichtigt.“ ‘
6. Artikel 5 wird durch den folgenden Artikel 5 ersetzt:
Artikel 5‚
Änderung des Arzneimittelgesetzes
Das Arzneimittelgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
12. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3394), das zuletzt durch Artikel 6 des
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Gesetzes vom 1. Juli 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 195) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
Nach § 43 Absatz 3a wird der folgende Absatz 4 eingefügt:
(4) „ Abweichend von den Absätzen 1 bis 3 dürfen Ärzte in einem
Integrierten Notfallzentrum nach § 123 Absatz 1 Satz 1 des Fünften
Buches Sozialgesetzbuch und Ärzte in einem Integrierten
Notfallzentrum für Kinder und Jugendliche nach § 123b Absatz 1 des Fünften
Buches Sozialgesetzbuch sowie Ärzte im Falle einer aufsuchenden
Versorgung im Notdienst nach § 75 Absatz 1b Satz 6 Nummer 3 des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch Arzneimittel an die von ihnen
behandelten Patienten für den akuten Bedarf in einer zur Überbrückung
benötigten Menge, die die kleinste Packungsgröße nicht überschreiten darf,
abgeben, soweit
1. die Abgabe außerhalb der ortsüblichen Geschäftszeiten von
öffentlichen Apotheken erfolgt oder im unmittelbaren Anschluss an
den Tag der Behandlung ein Wochenende oder ein Feiertag folgt
und
2. die Anwendung des Arzneimittels keinen Aufschub erlaubt.“ ‘
7. Artikel 6 wird durch den folgenden Artikel 6 ersetzt:
Artikel 6„
Änderung der Medizinprodukte-Abgabeverordnung
Die Medizinprodukte-Abgabeverordnung vom 25. Juli 2014
(BGBl. I S. 1227), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 14.
Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 38) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
§ 3 wird durch den folgenden § 3 ersetzt:
§ 3
Apothekenpflicht
(1) Folgende Produkte dürfen berufs- und gewerbsmäßig für
den Endverbrauch nur durch Apotheken in den Verkehr gebracht
werden (apothekenpflichtige Produkte):
1. Produkte nach § 2 Absatz 1 Nummer 1,
2. Produkte, die zur Anwendung durch Laien bestimmt sind, soweit
sie Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen enthalten, die nach der
Verordnung über apothekenpflichtige und freiverkäufliche
Arzneimittel apothekenpflichtig sind, oder
3. Produkte, die in Anlage 2 zu dieser Verordnung aufgeführt sind.
(2) Abweichend von Absatz 1 dürfen Ärzte in einem
Integrierten Notfallzentrum nach § 123 Absatz 1 Satz 1 des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch und Ärzte in einem Integrierten Notfallzentrum für
Kinder und Jugendliche nach § 123b Absatz 1 des Fünften Buches So-
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
zialgesetzbuch sowie Ärzte im Falle einer aufsuchenden Versorgung
im Notdienst nach § 75 Absatz 1b Satz 6 Nummer 3 des Fünften
Buches Sozialgesetzbuch apothekenpflichtige Produkte an die von ihnen
behandelte Patienten für den akuten Bedarf in einer zur Überbrückung
für längstens drei Tage benötigten Menge abgeben, soweit
1. die Abgabe außerhalb der ortsüblichen Geschäftszeiten von
öffentlichen Apotheken erfolgt oder im unmittelbaren Anschluss an
den Tag der Behandlung ein Wochenende oder ein Feiertag folgt
und
2. die Anwendung des apothekenpflichtigen Produkts keinen
Aufschub erlaubt.“
8. In Artikel 7 Nummer 2 wird § 17a wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „im Sinne des § 133h Absatz 1
Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch“ gestrichen.
b) In Absatz 2 Nummer 5 wird die Angabe „Defibrillators der
Funktionszustand“ durch die Angabe „Defibrillatoren den
Funktionszustand“ ersetzt.
9. Artikel 8 wird wie folgt geändert:
a) Vor Nummer 1 wird folgende Nummer 0 eingefügt:
‚0. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu Vierter Abschnitt wird durch die
folgende Angabe ersetzt:
„Vierter Abschnitt
Überwachung und Frühwarnung“.
b) Die Angabe zu § 25 wird durch die folgende Angabe
ersetzt:
„§ 25 Übermittlung von Daten an ein Monitoring-
und Frühwarnsystem für den
missbräuchlichen Konsum von Betäubungsmitteln, neuen
psychoaktiven Stoffen, sonstigen
psychoaktiven Substanzen und psychoaktiven
Arznei
Anzeige gekürzt – vollständiger Text im Original.
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