Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung der Krankenhausreform (Krankenhausreformanpassungsgesetz - KHAG) (Beschlussempfehlung und Bericht zu Drs. 21/2512, 21/3056)
Text
Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung der Krankenhausreform (Krankenhausreformanpassungsgesetz - KHAG) (Beschlussempfehlung und Bericht zu Drs. 21/2512, 21/3056)
Deutscher Bundestag Drucksache 21/4527
21. Wahlperiode 04.03.2026
Beschlussempfehlung und Bericht
des Ausschusses für Gesundheit (14. Ausschuss)
a) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksachen 21/2512, 21/3056 –
Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung der Krankenhausreform
(Krankenhausreformanpassungsgesetz – KHAG)
b) zu dem Antrag der Abgeordneten Stella Merendino, Nicole Gohlke,
Dr. Michael Arndt, weiterer Abgeordneter und der Fraktion Die Linke
– Drucksache 21/2707 –
Vorhaltungen der Krankenhäuser verlässlich finanzieren – Ausgliederung
sämtlicher Personalkosten aus den Fallpauschalen
A. Problem
Zu Buchstabe a
Die bestehenden Regelungen der Krankenhausreform führen nach Auffassung der
Bundesregierung in der praktischen Anwendung zu unvorhergesehenen
bürokratischen Hürden und bieten den Ländern sowie den Krankenhausträgern noch
keine ausreichende Planungssicherheit. Es bestehe zudem die Gefahr, dass die
flächendeckende stationäre Versorgung – insbesondere in ländlichen Regionen –
ohne eine Flexibilisierung der Kooperationsmöglichkeiten und eine Präzisierung
der Finanzierungsgrundlagen gefährdet sein könnte.
Zu Buchstabe b
Das geltende pauschalisierende Abrechnungssystem (DRG-System) führt nach
Ansicht der Antragsteller zu einem medizinisch fehlorientierten Kostendruck und
gefährdet durch eine unzureichende Refinanzierung der Personalkosten die
flächendeckende Krankenhausstruktur.
B. Lösung
Zu Buchstabe a
Mit dem Gesetzentwurf soll die Umsetzung der Krankenhausreform
praxistauglicher gestaltet werden, indem administrative Abläufe vereinfacht und rechtliche
Unklarheiten beseitigt werden. Ziel der Bundesregierung ist es, durch eine
rechtssichere Ausgestaltung der Transformationsfinanzierung den strukturellen Wandel
im Gesundheitswesen geordnet zu moderieren und dabei eine qualitativ
hochwertige, wohnortnahe Versorgung dauerhaft zu gewährleisten.
Annahme des Gesetzentwurfs auf Drucksachen 21/2512, 21/3056 in
geänderter Fassung mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen
die Stimmen der Fraktionen AfD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die
Linke.
Zu Buchstabe b
Sämtliche Personalkosten sollten nach Auffassung der Antragsteller vollständig
aus den Fallpauschalen ausgegliedert und nach dem Selbstkostendeckungsprinzip
refinanziert werden, um eine bedarfsgerechte Versorgung ohne ökonomischen
Druck sicherzustellen.
Ablehnung des Antrags auf Drucksache 21/2707 mit den Stimmen der
Fraktionen CDU/CSU, AfD, SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die
Stimmen der Fraktion Die Linke.
C. Alternativen
Zu Buchstabe a
Ablehnung des Gesetzentwurfs.
Zu Buchstabe b
Annahme des Antrags.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Zu Buchstabe a
Durch die zeitliche Verschiebung der Einführung der Vorhaltevergütung und
dementsprechend der Aufteilung der zur Förderung von Koordinierungs- und
Vernetzungsaufgaben und zur Finanzierung der speziellen Vorhaltung von
Hochschulkliniken nach § 38 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes (KHG)
vorgesehenen Zuschläge sowie der Förderbeträge nach § 39 KHG um ein Jahr entstehen
keine neuen oder zusätzlichen Haushaltsausgaben. Die damit in Verbindung
stehenden und bereits mit dem Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz
(KHVVG) vorgesehenen Haushaltsausgaben verschieben sich lediglich um ein
Jahr. Auch die Regelungen, die der Umsetzung der im Koalitionsvertrag für die
21. Legislaturperiode getroffenen Vereinbarung dienen, dass in Ländern, die bis
zum 31. Dezember 2024 Krankenhäusern für ihre Krankenhausstandorte
Leistungsgruppen zugewiesen haben, diese Zuweisung rechtswirksam bleibt und als
Basis für die Vergütung genutzt wird, verursachen keine Haushaltsausgaben. Dies
gilt auch für die geänderten Regelungen zur Ermittlung des Orientierungswerts
nach § 10 Absatz 6 des Krankenhausentgeltgesetzes (KHEntgG) und die
geänderten Regelungen zur Abrechnung von onkochirurgischen Leistungen nach § 40
KHG. Etwaige Mehrbedarfe im Sach- und Personalhaushalt sind vollständig und
dauerhaft im fachlich betroffenen Einzelplan gegenzufinanzieren.
Bund, Länder und Kommunen
Dem Bund entstehen durch die geänderte Finanzierung des Transformationsfonds
in den Jahren 2026 bis 2035 Mehrausgaben in Höhe von 29 Milliarden Euro (in
den Jahren 2026 bis 2029 jeweils 3,5 Milliarden Euro und in den Jahren 2030 bis
2035 jeweils 2,5 Milliarden Euro).
Gesetzliche Krankenversicherung
Durch die Änderung der Regelungen zur Finanzierung des Transformationsfonds
kann bei der gesetzlichen Krankenversicherung eine Ausgabenbelastung in Höhe
von 25 Milliarden Euro in den Jahren 2026 bis 2035 vermieden werden. Die
Finanzierung der Verwaltung des Transformationsfonds (im Jahr 2025
Mehrausgaben in Höhe von 1,5 Millionen Euro sowie in den Jahren 2026 bis 2035
Mehrausgaben in Höhe von 2,7 Millionen Euro jährlich) erfolgt aus den Restmitteln des
Krankenhausstrukturfonds nach § 12a KHG. Dem gegenüber stehen
Minderbelastungen aus der Streichung des vollständigen Übertrags der Restmittel des
Krankenhausstrukturfonds an den Transformationsfonds in Höhe eines niedrigen bis
mittleren dreistelligen Millionenbetrages über die Laufzeit des
Transformationsfonds.
Zu Buchstabe b
Wurden nicht erörtert.
E. Erfüllungsaufwand
Zu Buchstabe a
Mit der Verschiebung der Einführung der Vorhaltevergütung und
dementsprechend der Aufteilung der zur Förderung von Koordinierungs- und
Vernetzungsaufgaben und zur Finanzierung der speziellen Vorhaltung von Hochschulkliniken
nach § 38 KHG vorgesehenen Zuschläge sowie der Förderbeträge nach § 39 KHG
um ein Jahr geht kein über den bereits im KHVVG für diese Maßnahmen
quantifizierten Erfüllungsaufwand hinausgehender Erfüllungsaufwand für die
Krankenhäuser einher. Auch die Regelungen, die der Umsetzung der im Koalitionsvertrag
für die 21. Legislaturperiode getroffenen Vereinbarung dienen, dass in den
Ländern, die bis zum 31. Dezember 2024 Krankenhäusern für ihre
Krankenhausstandorte Leistungsgruppen zugewiesen haben, diese Zuweisung rechtswirksam bleibt
und als Basis für die Vergütung genutzt wird, verursachen keinen zusätzlichen
Erfüllungsaufwand. Dies gilt auch für die geänderten Regelungen zur Ermittlung
des Orientierungswerts nach § 10 Absatz 6 KHEntgG und die geänderten
Regelungen zur Abrechnung der onkochirurgischen Leistungen nach § 40 KHG. Die
Krankenhäuser werden durch eine vereinfachte Beantragung von Fördermitteln
aus dem Transformationsfonds geschätzt um rund 3 Millionen Euro jährlich
entlastet.
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Für die Bürgerinnen und Bürger entsteht kein Erfüllungsaufwand infolge der
gesetzlichen Änderungen.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Die Krankenhäuser werden entlastet, da die in der
Krankenhaustransformationsfonds-Verordnung (KHTFV) vorgesehene Vorgabe entfällt, für die Beantragung
von Fördermitteln aus dem Transformationsfonds eine Wirtschaftsprüferin oder
einen Wirtschaftsprüfer zu beauftragen, um gegenüber dem jeweiligen Land den
Nachweis einer Prüfung des Insolvenzrisikos des Krankenhausträgers zu
erbringen. Die Krankenhäuser werden geschätzt um rund 3 Millionen Euro jährlich
entlastet. Hierbei handelt es sich um eine Reduzierung der Bürokratiekosten aus
Informationspflichten.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Mit der Verschiebung der Einführung der Vorhaltevergütung und
dementsprechend der Aufteilung der zur Förderung von Koordinierungs- und
Vernetzungsaufgaben und zur Finanzierung der speziellen Vorhaltung von Hochschulkliniken
nach § 38 KHG vorgesehenen Zuschläge sowie der Förderbeträge nach § 39 KHG
um ein Jahr geht kein über den bereits im KHVVG für diese Maßnahmen
quantifizierten Erfüllungsaufwand hinausgehender Erfüllungsaufwand für Bund,
Länder und Kommunen als Beihilfeträger einher. Auch die Regelungen, die der
Umsetzung der im Koalitionsvertrag für die 21. Legislaturperiode getroffenen
Vereinbarung dienen, dass in den Ländern, die bis zum 31. Dezember 2024
Krankenhäusern für ihre Krankenhausstandorte Leistungsgruppen zugewiesen haben,
diese Zuweisung rechtswirksam bleibt und als Basis für die Vergütung genutzt
wird, verursachen keinen zusätzlichen Erfüllungsaufwand.
Die Landesplanungsbehörden werden dadurch entlastet, dass die für die
Beantragung von Fördermitteln aus dem Transformationsfonds bislang vorgesehene
Pflicht der Länder, gegenüber dem Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS)
nachzuweisen, dass sie das Insolvenzrisiko der am Vorhaben beteiligten
Krankenhäuser mittels eines vom jeweiligen Krankenhausträger beauftragten Testats einer
Wirtschaftsprüferin oder eines Wirtschaftsprüfers geprüft haben, gestrichen wird.
Zu Buchstabe b
Wurde nicht erörtert.
F. Weitere Kosten
Zu Buchstabe a
Keine.
Zu Buchstabe b
Wurden nicht erörtert.
Beschlussempfehlung
Der Bundestag wolle beschließen,
a) den Gesetzentwurf auf Drucksachen 21/2512, 21/3056 in der aus der
nachstehenden Zusammenstellung ersichtlichen Fassung anzunehmen;
b) den Antrag auf Drucksache 21/2707 abzulehnen.
Berlin, den 4. März 2026
Der Ausschuss für Gesundheit
Dr. Tanja Machalet
Vorsitzende
Dr. Stephan Pilsinger
Berichterstatter
Martin Sichert
Berichterstatter
Dr. Christos Pantazis
Berichterstatter
Dr. Armin Grau
Berichterstatter
Stella Merendino
Berichterstatterin
Zusammenstellung
des Entwurfs eines Gesetzes zur Anpassung der Krankenhausreform
(Krankenhausreformanpassungsgesetz – KHAG)
– Drucksachen 21/2512, 21/3056 –
mit den Beschlüssen des Ausschusses für Gesundheit (14. Ausschuss)
Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses
Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung
der Krankenhausreform
Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung
der Krankenhausreform
(Krankenhausreformanpassungsgesetz
– KHAG)
(Krankenhausreformanpassungsgesetz
– KHAG)
Vom ... Vom ...
Der Bundestag hat das folgende Gesetz
beschlossen:
Der Bundestag hat das folgende Gesetz
beschlossen:
Artikel 1 Artikel 1
Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche
Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom
20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das
zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. Februar
2025 (BGBl. 2025 I Nr. 64) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche
Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom
20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das
zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. Februar
2025 (BGBl. 2025 I Nr. 64) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
0. § 75 Absatz 1a wird wie folgt geändert:
a) Satz 5 wird durch den folgenden Satz
ersetzt:
„Die Wartezeit auf einen
Behandlungstermin darf vier Wochen nicht
überschreiten; im Fall der Vermittlung eines
radiologischen Behandlungstermins darf die
Wartezeit drei Wochen nicht
überschreiten.“
b) In Satz 7 wird vor der Angabe „Frist“ die
Angabe „jeweiligen“ eingefügt.
1. § 109 wird wie folgt geändert: 1. § 109 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2
ersetzt:
a) u n v e r ä n d e r t
„(2) Ein Anspruch auf Abschluss eines
Versorgungsvertrags nach § 108 Nummer 3
Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses
besteht nicht. Bei notwendiger Auswahl
zwischen mehreren geeigneten Krankenhäusern,
die sich um den Abschluss eines
Versorgungsvertrags bewerben, entscheiden die
Landesverbände der Krankenkassen und die
Ersatzkassen gemeinsam unter
Berücksichtigung der Erfüllung der in der Tabellenzeile
„Auswahlkriterium“ der Anlage 1 für die
jeweilige in dem Versorgungsvertrag zu
vereinbarende Leistungsgruppe genannten
Qualitätskriterien, soweit vorhanden, sowie der
öffentlichen Interessen und der Vielfalt der
Krankenhausträger nach pflichtgemäßem
Ermessen, welches Krankenhaus den
Erfordernissen einer qualitativ hochwertigen,
patienten- und bedarfsgerechten sowie
leistungsfähigen und wirtschaftlichen
Krankenhausbehandlung am besten gerecht wird.“
b) Absatz 3a Satz 4 bis 7 wird durch die
folgenden Sätze ersetzt:
b) Absatz 3a Satz 4 bis 7 wird durch die
folgenden Sätze ersetzt:
„Abweichend von Absatz 3 Satz 1
Nummer 2 darf ein Versorgungsvertrag
abgeschlossen werden, obwohl das Krankenhaus
an dem Krankenhausstandort, für den
bestimmte Leistungsgruppen in dem
Versorgungsvertrag vereinbart werden sollen, die
für diese Leistungsgruppen maßgeblichen
Qualitätskriterien nicht erfüllt, wenn dies zur
Sicherstellung einer flächendeckenden
Versorgung der Bevölkerung zwingend
erforderlich ist und diese Qualitätskriterien durch
das Krankenhaus, mit dessen Träger der
Versorgungsvertrag abgeschlossen werden soll,
an dem Krankenhausstandort auch nicht in
Kooperationen oder Verbünden nach § 6a
Absatz 3 Satz 4 des
Krankenhausfinanzierungsgesetzes oder § 135e Absatz 4 Satz 1
Nummer 7, Satz 2 bis 4 dieses Buches erfüllt
werden können. Der Versorgungsvertrag ist
im Fall des Satzes 4 auf höchstens drei Jahre
zu befristen; in dem Versorgungsvertrag ist
das Krankenhaus zu verpflichten, an dem
jeweiligen Krankenhausstandort die für die
jeweilige Leistungsgruppe maßgeblichen
Qualitätskriterien innerhalb einer Frist, die
höchstens drei Jahre betragen darf, zu
erfüllen. Wenn der jeweilige
Krankenhausstandort zum Zeitpunkt des Abschlusses des
Versorgungsvertrags in die Liste nach § 9
Absatz 1a Nummer 6 des
Krankenhausentgeltgesetzes aufgenommen ist, kann der Versor-
„Abweichend von Absatz 3 Satz 1
Nummer 2 darf ein Versorgungsvertrag
abgeschlossen werden, obwohl das Krankenhaus
an dem Krankenhausstandort, für den
bestimmte Leistungsgruppen in dem
Versorgungsvertrag vereinbart werden sollen, die
für diese Leistungsgruppen maßgeblichen
Qualitätskriterien nicht erfüllt, wenn dies zur
Sicherstellung einer flächendeckenden
Versorgung der Bevölkerung zwingend
erforderlich ist und diese Qualitätskriterien durch
das Krankenhaus, mit dessen Träger der
Versorgungsvertrag abgeschlossen werden soll,
an dem Krankenhausstandort auch nicht in
Kooperationen oder Verbünden nach § 6a
Absatz 3 Satz 4 des
Krankenhausfinanzierungsgesetzes oder § 135e Absatz 4 Satz 1
Nummer 7, Satz 2 und 3 dieses Buches
erfüllt werden können. Der
Versorgungsvertrag ist im Fall des Satzes 4 auf höchstens
drei Jahre zu befristen; in dem
Versorgungsvertrag ist das Krankenhaus zu verpflichten,
an dem jeweiligen Krankenhausstandort die
für die jeweilige Leistungsgruppe
maßgeblichen Qualitätskriterien innerhalb einer Frist,
die höchstens drei Jahre betragen darf, zu
erfüllen. Wenn der jeweilige
Krankenhausstandort zum Zeitpunkt des Abschlusses des
Versorgungsvertrags in die Liste nach § 9
Absatz 1a Nummer 6 des
Krankenhausentgeltgesetzes aufgenommen ist, kann der Ver-
Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses
gungsvertrag abweichend von Satz 5
unbefristet abgeschlossen werden; in dem
Versorgungsvertrag ist das Krankenhaus zu
verpflichten, an dem jeweiligen
Krankenhausstandort die für die jeweilige
Leistungsgruppe maßgeblichen Qualitätskriterien
innerhalb einer angemessenen Frist zu
erfüllen.“
sorgungsvertrag abweichend von Satz 5
unbefristet abgeschlossen werden; in dem
Versorgungsvertrag ist das Krankenhaus zu
verpflichten, an dem jeweiligen
Krankenhausstandort die für die jeweilige
Leistungsgruppe maßgeblichen Qualitätskriterien
innerhalb einer angemessenen Frist zu
erfüllen.“
2. § 110 Absatz 1 Satz 4 wird wie folgt geändert: 2. u n v e r ä n d e r t
a) In Nummer 1 wird die Angabe „Satz 6“
durch die Angabe „Satz 5“ ersetzt.
b) In Nummer 2 wird die Angabe „Satz 7“
durch die Angabe „Satz 6“ ersetzt.
2a. In § 115e Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe „30.
Juli 2023 und zum 30. Juli 2024“ durch die
Angabe „30. Juli 2023, 30. Juli 2024 und zum 30.
Juli 2027“ ersetzt.
2b. § 115f wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 9 wird die Angabe „30.
Juni“ durch die Angabe „15. September“
ersetzt.
b) In Absatz 1a Satz 1 wird die Angabe „30.
Juni“ durch die Angabe „15. September“
ersetzt.
c) Absatz 2 wird durch den folgenden
Absatz 2 ersetzt:
„Die Vertragsparteien nach Absatz 1
Satz 1 haben die Auswahl der Leistungen
nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 jährlich
zu überprüfen und, sofern zur Einhaltung
der Vorgaben nach Satz 2 erforderlich,
bis zum 31. März des jeweiligen
Kalenderjahres, in dem die Überprüfung
stattfindet, auf Grundlage des nach Satz 3
beauftragten Vorschlags mit Wirkung ab dem
1. Januar des folgenden Kalenderjahres
anzupassen. Die Auswahl hat so zu
erfolgen, dass bezogen auf die nach § 21
Absatz 2 des Krankenhausentgeltgesetzes für
das Jahr 2023 übermittelten Daten zu
vollstationären Krankenhausfällen ohne
Berücksichtigung der Krankenhausfälle,
in denen neue Untersuchungs- und
Behandlungsmethoden angewendet werden,
ab dem Jahr 2026 jährlich mindestens
eine Million Fälle erfasst werden; ab dem
Jahr 2028 sollen unter Berücksichtigung
Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses
der Ergebnisse der Evaluation nach
Absatz 5 jährlich mindestens 1,5 Millionen
und ab dem Jahr 2030 jährlich
mindestens zwei Millionen Fälle erfasst werden.
Die Vertragsparteien nach Absatz 1
Satz 1 beauftragen das Institut für das
Entgeltsystem im Krankenhaus und das
in § 87 Absatz 3b Satz 1 genannte Institut
gemeinsam bis zum 15. Februar eines
jeden Kalenderjahres, die Auswahl der
Leistungen nach Absatz 1 Satz 1
Nummer 2 zu überprüfen und einen Vorschlag
zur Anpassung der Leistungsauswahl
vorzulegen. Bei der Überprüfung und
Anpassung nach Satz 1 können auch Leistungen
ausgewählt werden, die nicht in dem nach
§ 115b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1
vereinbarten Katalog genannt sind.“
d) Absatz 5 Satz 2 wird durch den folgenden
Satz ersetzt:
„Die in Satz 1 genannten Institute legen
ihren Evaluationsbericht im Abstand von
jeweils zwölf Monaten, erstmals zum 31.
Dezember 2026 unter Einbeziehung der
für das Jahr 2026 vereinbarten Auswahl
der Leistungen nach Absatz 1 Satz 1
Nummer 2, den Vertragsparteien und
dem Bundesministerium für Gesundheit
sowie auf Verlangen dem
Bewertungsausschuss in der Zusammensetzung nach § 87
Absatz 5a Satz 2 vor.“
3. § 135d wird wie folgt geändert: 3. § 135d wird durch den folgenden § 135d
ersetzt:
a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
„§ 135d
Transparenz der Qualität der
Krankenhausbehandlung
(1) Der Gemeinsame Bundesausschuss
ist berechtigt und verpflichtet, in einem
Transparenzverzeichnis zur
Krankenhausbehandlung in Deutschland im Internet die in Absatz 3
genannten Informationen und Bewertungen
dieser Informationen barrierefrei in leicht
verständlicher, interaktiver Form und
bürokratiearm zu veröffentlichen. Der Gemeinsame
Bundesausschuss aktualisiert das
Transparenzverzeichnis fortlaufend auf Grundlage
aktueller Daten und Bewertungen nach Absatz 3
Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses
und untersucht die Nutzung des
Transparenzverzeichnisses durch die Öffentlichkeit. Er
benennt eine Stelle, die die technische Umsetzung
der Veröffentlichung des
Transparenzverzeichnisses durchführt. Die Veröffentlichung
von Informationen im Transparenzverzeichnis
erfolgt ohne Personenbezug. Die nach Satz 3
benannte Stelle stellt die im
Transparenzverzeichnis veröffentlichten Bewertungen in
maschinenlesbarer Form sowie über eine
technische Schnittstelle öffentlich entgeltfrei zur
Verfügung.
(2) Der Gemeinsame Bundesausschuss
beauftragt eine Stelle, die für die
Veröffentlichung und Aktualisierung des
Transparenzverzeichnisses die erforderlichen stets
aktuellsten Daten fortlaufend aufbereitet und für das
Transparenzverzeichnis geeignete
Bewertungen dieser Daten im Bundesvergleich
vornimmt. Die nach § 299 Absatz 3 Satz 1
bestimmte unabhängige Stelle übermittelt der
nach Satz 1 beauftragten Stelle für diesen
Zweck die Daten für die in § 136 Absatz 1
Satz 1 Nummer 1 genannten Maßnahmen zur
datengestützten einrichtungsübergreifenden
Qualitätssicherung. Bei der Aufbereitung und
Bewertung wählt die beauftragte Stelle aus den
Daten, die sie von der nach § 299 Absatz 3
Satz 1 bestimmten unabhängigen Stelle für die
in § 136 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 genannten
Maßnahmen zur datengestützten
einrichtungsübergreifenden Qualitätssicherung erhält, die
für das Transparenzverzeichnis geeigneten
patientenrelevanten Ergebnisse aus und führt
diese mit den nach § 21 Absatz 3d Satz 3 des
Krankenhausentgeltgesetzes vom Institut für
das Entgeltsystem im Krankenhaus
übermittelten Auswertungen und der nach § 40
Absatz 2 Satz 4 des
Krankenhausfinanzierungsgesetzes vom Institut für das Entgeltsystem im
Krankenhaus übermittelten Liste zusammen.
Die nach Satz 1 beauftragte Stelle kann auf
Grundlage der nach § 21 Absatz 3d Satz 3 des
Krankenhausentgeltgesetzes vom Institut für
das Entgeltsystem im Krankenhaus
übermittelten Auswertungen und der nach § 40
Absatz 2 Satz 4 des
Krankenhausfinanzierungsgesetzes vom Institut für das Entgeltsystem im
Krankenhaus übermittelten Liste weitere
Auswertungen und Bewertungen vornehmen und
auf Grundlage dieser Auswertungen und
Bewertungen neue risikoadjustierte Qualitätsin-
Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses
dikatoren zu Sterblichkeit und
periprozeduralen Komplikationen sowie zur Darstellung
patientenrelevanter Prozesse entwickeln. Die
nach Satz 1 beauftragte Stelle übermittelt die
nach den Sätzen 1 bis 4 aufbereiteten
aktuellsten Daten und vorgenommenen Bewertungen
dieser Daten jeweils ohne Personenbezug
unverzüglich an die nach Absatz 1 Satz 3
benannte Stelle. Die nach Satz 1 beauftragte
Stelle hat bei der Übermittlung gegenüber der
nach Absatz 1 Satz 3 benannten Stelle die
Richtigkeit und Sachlichkeit der übermittelten
Daten zu erklären. Satz 6 gilt nicht für die nach
§ 21 Absatz 3d Satz 3 des
Krankenhausentgeltgesetzes vom Institut für das Entgeltsystem im
Krankenhaus übermittelten Auswertungen
und die nach § 40 Absatz 2 Satz 4 des
Krankenhausfinanzierungsgesetzes vom Institut für
das Entgeltsystem im Krankenhaus
übermittelte Liste. Jede inhaltliche Veränderung der
Auswahl und der Bewertung der für die
Veröffentlichung und Aktualisierung von
Informationen im Transparenzverzeichnis
erforderlichen Daten durch die nach Satz 1 beauftragte
Stelle bedarf der Zustimmung des
Gemeinsamen Bundesausschusses. Im Einvernehmen
mit dem Gemeinsamen Bundesausschuss kann
die von ihm nach Satz 1 beauftragte Stelle bei
der Wahrnehmung der Aufgaben nach den
Sätzen 1 bis 4 unabhängige Sachverständige
einbeziehen, ohne dabei einen Zugriff auf
personenbezogene Daten zu gewähren.
(3) Im Transparenzverzeichnis nach
Absatz 1 Satz 1 sind folgende Informationen zu
einzelnen Standorten von Krankenhäusern im
Sinne des Satzes 2 sowie Bewertungen dieser
Informationen zu veröffentlichen:
1. die Fallzahl der erbrachten Leistungen
differenziert nach den nach § 135e
Absatz 2 Satz 2 maßgeblichen
Leistungsgruppen sowie die Fallzahl der für
Patienten besonders relevanten erbrachten
Leistungen, die das Institut für das
Entgeltsystem im Krankenhaus im Einvernehmen
mit der nach Absatz 2 Satz 1 beauftragten
Stelle bestimmt,
2. die nach Absatz 4 zugeordnete
Versorgungsstufe,
3. die personelle Ausstattung im Verhältnis
zum Leistungsumfang,
Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses
4. die patientenrelevanten Ergebnisse aus
den in § 136 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1
genannten Maßnahmen zur
datengestützten einrichtungsübergreifenden
Qualitätssicherung, auch in zusammengefasster
Form,
5. das Vorliegen aussagekräftiger
Qualitätssiegel und Zertifikate über die stationäre
Versorgung, die ein Krankenhausträger
oder ein Herausgeber eines Zertifikats für
ein Krankenhaus gegenüber der nach
Absatz 2 Satz 1 beauftragten Stelle
nachgewiesen hat,
6. die Erfüllung der vom Gemeinsamen
Bundesausschuss nach § 136b Absatz 1 Satz 1
Nummer 2 beschlossenen Mindestmengen
sowie der Entscheidungen der für die
Krankenhausplanung zuständigen
Landesbehörden nach § 136b Absatz 5a über
die Nichtanwendung von § 136b Absatz 5
Satz 1 und 2,
7. die Stufe der Notfallversorgung nach dem
vom Gemeinsamen Bundesausschuss
nach § 136c Absatz 4 beschlossenen
gestuften System von Notfallstrukturen in
Krankenhäusern,
8. die dem Krankenhaus für einen
Krankenhausstandort nach § 6a Absatz 1 Satz 1
des Krankenhausfinanzierungsgesetzes
zugewiesenen Leistungsgruppen
einschließlich der nach § 6a Absatz 1 Satz 1
in Verbindung mit Absatz 4 Satz 1 des
Krankenhausfinanzierungsgesetzes
zugewiesenen Leistungsgruppen, die dem
Krankenhaus für einen
Krankenhausstandort nach § 6a Absatz 1 Satz 8
Nummer 2 des
Krankenhausfinanzierungsgesetzes nach landesrechtlichen
Vorschriften zugewiesenen Leistungsgruppen und
die für einen Krankenhausstandort in
einem nach § 109 Absatz 1 Satz 1
abgeschlossenen Versorgungsvertrag
vereinbarten Leistungsgruppen einschließlich
der in einem nach § 109 Absatz 1 Satz 1 in
Verbindung mit Absatz 3a Satz 4
abgeschlossenen Versorgungsvertrag
vereinbarten Leistungsgruppen sowie die
Erfüllung oder Nichterfüllung der jeweils maß-
Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses
geblichen Qualitätskriterien; § 135e
Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend, und
9. die Ausweisung in der nach § 40 Absatz 2
Satz 3 des
Krankenhausfinanzierungsgesetzes veröffentlichten Liste.
Der Standort eines Krankenhauses bestimmt
sich nach § 2a des
Krankenhausfinanzierungsgesetzes. Bei Bundeswehrkrankenhäusern und
Krankenhäusern der Träger der gesetzlichen
Unfallversicherung umfasst die Fallzahl der
erbrachten Leistungen nach Satz 1 Nummer 1
auch die Krankenhausfälle, in denen sie nicht
Zivilpatienten behandeln oder in denen die
Kosten von der gesetzlichen
Unfallversicherung getragen werden. Auch für diese
Leistungen haben die Bundeswehrkrankenhäuser und
die Krankenhäuser der Träger der
gesetzlichen Unfallversicherung die Angaben nach
§ 21 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b, d, e, f
und i des Krankenhausentgeltgesetzes ohne die
Postleitzahl, den Wohnort und Stadtteil im Fall
von Stadtstaaten an das Institut für das
Entgeltsystem im Krankenhaus zu übermitteln
und diese gesondert auszuweisen. Aufgrund
des besonderen Auftrages und des besonderen
Zuschnitts der Krankenhäuser der Träger der
gesetzlichen Unfallversicherung und ihrer
Vereinigungen beinhaltet die Veröffentlichung
der Versorgungsstufe nach Satz 1 Nummer 2
im Transparenzverzeichnis die Angabe, dass es
sich um ein Krankenhaus eines Trägers der
gesetzlichen Unfallversicherung handelt. Der
Gemeinsame Bundesausschuss übermittelt der
nach Absatz 2 Satz 1 beauftragten Stelle
unverzüglich je Standort eines Krankenhauses
die in § 136b Absatz 5 Satz 7 genannten
Informationen der erfolgten Prognoseprüfungen
und die Entscheidungen der für die
Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörden
nach § 136b Absatz 5a über die
Nichtanwendung von § 136b Absatz 5 Satz 1 und 2.
(4) Das Institut für das Entgeltsystem im
Krankenhaus ordnet jeden Standort eines
Krankenhauses zum Zweck der
Veröffentlichung im Transparenzverzeichnis auf der
Grundlage der von den Krankenhäusern nach
§ 21 Absatz 1 des Krankenhausentgeltgesetzes
übermittelten Daten einer Versorgungsstufe
zu. Ein Standort eines Krankenhauses ist
zuzuordnen der
Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses
1. Versorgungsstufe „Level 3U“, wenn es
sich um einen Standort einer
Hochschulklinik handelt und an ihm Leistungen aus
mindestens fünf internistischen
Leistungsgruppen, mindestens fünf
chirurgischen Leistungsgruppen, der
Leistungsgruppe Intensivmedizin sowie zusätzlich
aus acht weiteren Leistungsgruppen
erbracht werden,
2. Versorgungsstufe „Level 3“, wenn an ihm
die in Nummer 1 genannten Leistungen
erbracht werden und es sich nicht um
einen Standort einer Hochschulklinik
handelt,
3. Versorgungsstufe „Level 2“, wenn an ihm
Leistungen aus mindestens zwei
internistischen Leistungsgruppen, mindestens
zwei chirurgischen Leistungsgruppen, der
Leistungsgruppe Intensivmedizin sowie
zusätzlich drei weiteren
Leistungsgruppen erbracht werden, oder
4. Versorgungsstufe „Level 1n“, wenn an
ihm Leistungen aus mindestens der
Leistungsgruppe Allgemeine Innere Medizin,
der Leistungsgruppe Allgemeine
Chirurgie sowie der Leistungsgruppe
Intensivmedizin erbracht werden oder wenn es
sich um ein in Satz 3 oder in Absatz 4a
Satz 3 oder 4 genanntes Krankenhaus
handelt, das noch nicht der
Versorgungsstufe „Level 1i“ oder „Level 1F“
zugeordnet wurde.
Standorte von Krankenhäusern, die eine
sektorenübergreifende Versorgung und in der Regel
keine Notfallmedizin erbringen, werden von
der für die Krankenhausplanung zuständigen
Landesbehörde der Versorgungsstufe „Level
1i“ zugeordnet. Eine Zuordnung nach Satz 3
tritt an die Stelle einer Zuordnung nach Satz 2
Nummer 4, sofern diese bereits erfolgt ist. Die
in Satz 3 genannten Krankenhäuser sind im
Transparenzverzeichnis gesondert zu
kennzeichnen. Die für die Krankenhausplanung
zuständige Landesbehörde teilt dem Institut für
das Entgeltsystem im Krankenhaus
unverzüglich eine Zuordnung nach Satz 3 oder eine
Änderung dieser Zuordnung mit. Das
Bundesministerium für Gesundheit bestimmt auf
Vorschlag des Instituts für das Entgeltsystem im
Krankenhaus, in welchen Fällen bei der Zu-
Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses
ordnung zu einer Versorgungsstufe eine
Leistungsgruppe nicht zu berücksichtigen ist, weil
der Standort eines Krankenhauses im
bundesweiten Vergleich wenige Behandlungsfälle in
der Leistungsgruppe erbracht hat.
(4a) Der Spitzenverband Bund der
Krankenkassen und die Deutsche
Krankenhausgesellschaft vereinbaren im Benehmen mit den
Ländern und dem Verband der Privaten
Krankenversicherung bis zum 30. September 2029
eine bundeseinheitliche Definition eines
Fachkrankenhauses mit den Kriterien, die ein
Standort eines solches Fachkrankenhauses
erfüllen muss, damit er der Versorgungsstufe
„Level F“ zugeordnet werden kann. Kommt
eine Vereinbarung nach Satz 1 nicht
fristgerecht zustande, legt die Schiedsstelle nach § 18a
Absatz 6 des
Krankenhausfinanzierungsgesetzes den Inhalt der Vereinbarung ohne Antrag
einer Vereinbarungspartei bis zum 31.
Dezember 2029 fest. Die für die Krankenhausplanung
zuständige Landesbehörde kann den Standort
eines Krankenhauses der Versorgungsstufe
„Level F“ zuordnen, wenn die nach Satz 1
vereinbarten oder nach Satz 2 festgelegten
Kriterien an dem jeweiligen Standort erfüllt sind.
Bis zum Zustandekommen der Vereinbarung
nach Satz 1 kann die für die
Krankenhausplanung zuständige Landesbehörde abweichend
von Satz 3 den Standort eines Krankenhauses
der Versorgungsstufe „Level F“ zuordnen,
wenn er
1. sich auf die Behandlung einer bestimmten
Erkrankung, Krankheitsgruppe,
Personengruppe oder eines bestimmten
Leistungsspektrums spezialisiert hat,
2. einen relevanten Versorgungsanteil in
diesem Bereich leistet und
3. im Krankenhausplan des jeweiligen
Landes als Fachkrankenhaus ausgewiesen ist.
Die Zuordnung nach Satz 4 ist zu begründen
und bis zum 31. Dezember 2030 zu befristen.
Eine Zuordnung nach den Sätzen 3 oder 4 tritt
an die Stelle Zuordnung nach Absatz 4 Satz 2
Nummer 4, sofern diese bereits erfolgt ist. Die
in den Sätzen 3 und 4 genannten
Krankenhäuser sind im Transparenzverzeichnis gesondert
zu kennzeichnen. Die für die
Krankenhausplanung zuständige Landesbehörde teilt dem
Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses
Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus
unverzüglich eine Zuordnung nach den Sätzen
3 oder 4 oder eine Änderung dieser Zuordnung
mit; die Mitteilung über eine Zuordnung nach
Satz 4 oder Änderung dieser Zuordnung hat
auch die Begründung der Zuordnung oder
ihrer Änderung zu umfassen. Der
Spitzenverband Bund der Krankenkassen und die
Deutsche Krankenhausgesellschaft prüfen die
Auswirkung der in Satz 4 genannten Zuordnungen
auf die Versorgungssituation der Patienten
und auf die Qualität sowie auf die Vergütung
von Krankenhausleistungen und legen dem
Bundesministerium für Gesundheit bis zum
30. Juni 2029 einen Bericht über das Ergebnis
ihrer Prüfung vor. Die für den nach Satz 9
vorzulegenden Bericht erforderlichen Daten sind
dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen
und der Deutschen Krankenhausgesellschaft
von dem Institut für das Entgeltsystem im
Krankenhaus, den Krankenhäusern, den
Krankenkassen und den Unternehmen der
privaten Krankenversicherung in anonymisierter
Form zu übermitteln.
(5) Der Gemeinsame Bundesausschuss
erlässt in einer Richtlinie nach § 92 Absatz 1
Satz 2 Nummer 13 zur Weiterentwicklung des
Transparenzverzeichnisses insbesondere
1. einheitliche Anforderungen für die
Auswahl und Aufbereitung der zur
Veröffentlichung erforderlichen Daten und die
Kriterien für deren Bewertung,
2. Festlegungen für die Weiterentwicklung
von Inhalt, Art und Umfang der im
Transparenzverzeichnis zu veröffentlichenden
Informationen und
3. Regelungen zur Integration der aufgrund
der Richtlinie des Gemeinsamen
Bundesausschusses nach § 136a Absatz 6 zu
veröffentlichenden einrichtungsbezogenen
risikoadjustierten Vergleiche der an der
vertragsärztlichen Versorgung
teilnehmenden Leistungserbringer in das
Transparenzverzeichnis.
Der Gemeinsame Bundesausschuss hat eine
Anpassung von Inhalt, Umfang und
Datenformat der strukturierten Qualitätsberichte nach
§ 136b Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 zu
beschließen, um die Informationen der strukturierten
Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses
Qualitätsberichte mit den Informationen im
Transparenzverzeichnis zusammenzuführen
und die Berichtspflichten der Krankenhäuser
zu reduzieren. Der Gemeinsame
Bundesausschuss prüft außerdem gemeinsam mit den
jeweiligen Herausgebern eine einvernehmliche
Zusammenführung des
Transparenzverzeichnisses mit weiteren bestehenden
Krankenhausvergleichsportalen und kann die für eine
Zusammenführung erforderlichen Regelungen in
der nach Satz 1 zu erlassenden Richtlinie
treffen. Die Richtlinie nach Satz 1 hat
sicherzustellen, dass die inhaltlichen Anforderungen der
Absätze 1 bis 4 sowie der Sätze 1 und 2 an das
Transparenzverzeichnis nach Absatz 1 Satz 1
als Mindestanforderungen aufrechterhalten
bleiben. Der Verband der Privaten
Krankenversicherung, die Bundesärztekammer sowie
die Berufsorganisationen der Pflegeberufe sind
bei der Richtlinie nach Satz 1 zu beteiligen; die
Bundespsychotherapeutenkammer und die
Bundeszahnärztekammer sind, soweit jeweils
die Berufsausübung der Psychotherapeuten
oder der Zahnärzte berührt ist, zu beteiligen.
Bis zum Inkrafttreten der nach Satz 1 zu
erlassenden Richtlinie nimmt das Institut für
Qualitätssicherung und Transparenz im
Gesundheitswesen die Rechte und Pflichten der nach
Absatz 2 Satz 1 beauftragten Stelle in Bezug
auf das Transparenzverzeichnis wahr.
(6) Die nach Absatz 2 Satz 1 beauftragte
Stelle ist berechtigt und verpflichtet, dem
Gemeinsamen Bundesausschuss zum Zweck der
Weiterentwicklung des
Transparenzverzeichnisses die Daten der Datenbank nach § 283
Absatz 5 Satz 1 und diesbezügliche Auswertungen
zur Verfügung zu stellen, soweit ihr der
Medizinische Dienst Bund Zugang nach § 283
Absatz 5 Satz 8 zu den erforderlichen Daten
gewährt.“
aa) Die Sätze 3 und 4 werden gestrichen. aa) entfällt
bb) In dem neuen Satz 7 wird die Angabe
„Satz 8 Nummer 2“ durch die Angabe
„Satz 6 Nummer 2“ ersetzt.
bb) entfällt
b) Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4
ersetzt:
b) entfällt
„(4) Das Institut für das Entgeltsystem
im Krankenhaus ordnet jeden Standort eines
Krankenhauses zum Zweck der Veröffentli-
Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses
chung im Transparenzverzeichnis auf der
Grundlage der von den Krankenhäusern
nach § 21 Absatz 1 des
Krankenhausentgeltgesetzes übermittelten Daten einer
Versorgungsstufe zu. Ein Standort eines
Krankenhauses ist zuzuordnen der
1. Versorgungsstufe „Level 3U“, wenn es
sich um einen Standort einer
Hochschulklinik handelt und an ihm
Leistungen aus mindestens fünf internistischen
Leistungsgruppen, mindestens fünf
chirurgischen Leistungsgruppen, der
Leistungsgruppe Intensivmedizin sowie
zusätzlich aus acht weiteren
Leistungsgruppen erbracht werden,
2. Versorgungsstufe „Level 3“, wenn an
ihm die in Nummer 1 genannten
Leistungen erbracht werden und es sich
nicht um einen Standort einer
Hochschulklinik handelt,
3. Versorgungsstufe „Level 2“, wenn an
ihm Leistungen aus mindestens zwei
internistischen Leistungsgruppen,
mindestens zwei chirurgischen
Leistungsgruppen, der Leistungsgruppe
Intensivmedizin sowie zusätzlich drei weiteren
Leistungsgruppen erbracht werden,
4. Versorgungsstufe „Level 1n“, wenn an
ihm Leistungen aus mindestens der
Leistungsgruppe Allgemeine Innere
Medizin, der Leistungsgruppe
Allgemeine Chirurgie sowie der
Leistungsgruppe Intensivmedizin erbracht
werden oder wenn es sich um ein in Satz 3
oder Satz 4 genanntes Krankenhaus
handelt, das noch nicht der
Versorgungsstufe „Level F“ oder „Level 1i“
zugeordnet wurde.
Die für die Krankenhausplanung zuständige
Landesbehörde kann den Standort eines
Krankenhauses, der
1. sich auf die Behandlung einer
bestimmten Erkrankung, Krankheitsgruppe,
Personengruppe oder eines bestimmten
Leistungsspektrums spezialisiert hat,
2. einen relevanten Versorgungsanteil in
diesem Bereich leistet und
Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses
3. im Krankenhausplan des jeweiligen
Landes als Fachkrankenhaus
ausgewiesen ist,
der Versorgungsstufe „Level F“ zuordnen;
die Zuordnung ist zu begründen.
Krankenhäuser, die eine sektorenübergreifende
Versorgung und in der Regel keine
Notfallmedizin erbringen, werden von der für die
Krankenhausplanung zuständigen
Landesbehörde der Versorgungsstufe „Level 1i“
zugeordnet. Eine Zuordnung nach Satz 3 oder
Satz 4 tritt an die Stelle einer Zuordnung
nach Satz 2 Nummer 4, sofern diese bereits
erfolgt ist. Die in den Sätzen 3 und 4
genannten Krankenhäuser sind im
Transparenzverzeichnis gesondert zu kennzeichnen. Die für
die Krankenhausplanung zuständige
Landesbehörde teilt dem Institut für das
Entgeltsystem im Krankenhaus unverzüglich eine
Zuordnung nach Satz 3 oder Satz 4 oder eine
Änderung dieser Zuordnung mit; die
Mitteilung über eine Zuordnung nach Satz 3 oder
eine Änderung dieser Zuordnung hat auch
die Begründung der Zuordnung zu umfassen.
Das Bundesministerium für Gesundheit
bestimmt auf Vorschlag des Instituts für das
Entgeltsystem im Krankenhaus, in welchen
Fällen bei der Zuordnung zu einer
Versorgungsstufe eine Leistungsgruppe nicht zu
berücksichtigen ist, weil der Standort eines
Krankenhauses im bundesweiten Vergleich
wenig Behandlungsfälle in der
Leistungsgruppe erbracht hat.“
4. § 135e wird durch den folgenden § 135e ersetzt: 4. § 135e wird durch den folgenden § 135e ersetzt:
„§ 135e „§ 135e
Mindestanforderungen an die Qualität der
Krankenhausbehandlung, Verordnungsermächtigung
Mindestanforderungen an die Qualität der
Krankenhausbehandlung, Verordnungsermächtigung
(1) Das Bundesministerium für Gesundheit
wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates
(1) u n v e r ä n d e r t
1. von der Krankenhausbehandlung umfasste
Leistungen in Leistungsgruppen einzuteilen
und
2. für jede nach Nummer 1 festgelegte
Leistungsgruppe Qualitätskriterien nach
Maßgabe des Absatzes 4, die insbesondere Min-
Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses
destanforderungen an die Struktur- und
Prozessqualität der Leistungen beinhalten, in
folgenden Anforderungsbereichen
festzulegen:
a) Erbringung verwandter
Leistungsgruppen,
b) sachliche Ausstattung,
c) personelle Ausstattung und
d) sonstige Struktur- und
Prozessvoraussetzungen.
Die nach Satz 1 Nummer 2 festgelegten
Qualitätskriterien sollen den aktuellen Stand der
medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnisse
berücksichtigen und zu einer leitliniengerechten,
qualitativ hochwertigen und für Patienten sicheren
medizinischen Versorgung beitragen.
(2) Erbringen Krankenhäuser mindestens
eine Leistung aus einer Leistungsgruppe, haben
sie die für diese Leistungsgruppe maßgeblichen
Qualitätskriterien am jeweiligen
Krankenhausstandort zu erfüllen; § 135d Absatz 3 Satz 2 gilt
entsprechend. Die maßgeblichen
Leistungsgruppen und Qualitätskriterien bestimmen sich nach
den Regelungen der Rechtsverordnung nach
Absatz 1; bis zum Inkrafttreten dieser
Rechtsverordnung bestimmen sie sich nach Anlage 1 und
Absatz 4.
(2) u n v e r ä n d e r t
(3) Das Bundesministerium für Gesundheit
richtet einen Ausschuss ein, der Empfehlungen
zur Weiterentwicklung der nach Absatz 2 Satz 2
maßgeblichen Leistungsgruppen und
Qualitätskriterien beschließt. Weicht das
Bundesministerium für Gesundheit beim Erlass einer
Rechtsverordnung nach Absatz 1 von den Empfehlungen
des Ausschusses ab, hat es dem Ausschuss die
Gründe für die Abweichung vor Erlass der
Rechtsverordnung darzulegen. Der Ausschuss
wird durch das Bundesministerium für
Gesundheit und die obersten Landesgesundheitsbehörden
gemeinsam geleitet. Soweit das
Bundesministerium für Gesundheit oder eine oberste
Landesgesundheitsbehörde über die Weiterentwicklung der
Inhalte der Rechtsverordnung nach Absatz 1
beraten möchte, kann der Ausschuss hierzu zunächst
einen Vorschlag der Arbeitsgemeinschaft der
Wissenschaftlichen Medizinischen
Fachgesellschaften einholen. Der Ausschuss kann
empfehlen, dass das Bundesministerium für Gesundheit
(3) Das Bundesministerium für Gesundheit
richtet einen Ausschuss ein, der Empfehlungen
zur Weiterentwicklung der nach Absatz 2 Satz 2
maßgeblichen Leistungsgruppen und
Qualitätskriterien beschließt. Weicht das
Bundesministerium für Gesundheit beim Erlass einer
Rechtsverordnung nach Absatz 1 von den Empfehlungen
des Ausschusses ab, hat es dem Ausschuss die
Gründe für die Abweichung vor Erlass der
Rechtsverordnung darzulegen. Der Ausschuss
wird durch das Bundesministerium für
Gesundheit und die obersten Landesgesundheitsbehörden
gemeinsam geleitet. Soweit das
Bundesministerium für Gesundheit oder eine oberste
Landesgesundheitsbehörde über die Weiterentwicklung der
Inhalte der Rechtsverordnung nach Absatz 1
beraten möchte, kann der Ausschuss hierzu zunächst
einen Vorschlag der Arbeitsgemeinschaft der
Wissenschaftlichen Medizinischen
Fachgesellschaften einholen. Der Ausschuss kann
empfehlen, dass das Bundesministerium für Gesundheit
Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses
das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus
und das Bundesinstitut für Arzneimittel und
Medizinprodukte beauftragt, Leistungen zur
Unterstützung seiner Tätigkeit zu erbringen. Der
Ausschuss besteht in gleicher Zahl aus Vertretern des
Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen
einerseits und Vertretern der Deutschen
Krankenhausgesellschaft, der Bundesärztekammer, der
Hochschulmedizin und der Berufsorganisationen der
Pflegeberufe andererseits. Ehrenamtlich Tätige,
die von den Berufsorganisationen der
Pflegeberufe in den Ausschuss nach Satz 1 entsandt
werden, haben Anspruch auf Erstattung der
Reisekosten nach den Vorschriften des
Bundesreisekostengesetzes sowie auf den Ersatz des
Verdienstausfalls in entsprechender Anwendung des § 41
Absatz 2 des Vierten Buches; die Ansprüche richten
sich gegen den Gemeinsamen Bundesausschuss.
Die Patientenorganisationen nach § 140f können
beratend an den Sitzungen des Ausschusses
teilnehmen; § 140f Absatz 2 Satz 1, 2 und 4,
Absatz 5, 6 und 8 gilt entsprechend mit der Maßgabe,
dass sich die Ansprüche gegen den Gemeinsamen
Bundesausschuss richten; die Zahl der
sachkundigen Personen beträgt höchstens vier. Der
Medizinische Dienst Bund kann ebenfalls beratend an
den Sitzungen des Ausschusses teilnehmen. Der
Ausschuss kann sachverständige Personen zur
Beratung hinzuziehen. Vor einer
Beschlussfassung nach Satz 1 ist dem Gemeinsamen
Bundesausschuss Gelegenheit zur Stellungnahme zu
geben; die Stellungnahme ist in die jeweilige
Beschlussfassung einzubeziehen. Der Ausschuss
berücksichtigt die gemäß § 136a Absatz 7
getroffenen Festlegungen im Rahmen seiner
Empfehlungen zur Weiterentwicklung der Inhalte der
Rechtsverordnung nach Absatz 1. Der Ausschuss
legt das Nähere zur Arbeitsweise, Besetzung und
Beschlussfassung des Ausschusses sowie zu den
Aufgaben der nach Satz 15 eingerichteten
Geschäftsstelle in einer Geschäftsordnung fest. Die
Geschäftsordnung und ihre Änderung bedürfen
der Genehmigung des Bundesministeriums für
Gesundheit. Zur Koordinierung der Tätigkeit des
Ausschusses wird eine Geschäftsstelle beim
Gemeinsamen Bundesausschuss eingerichtet. Der
personelle und sachliche Bedarf der
Geschäftsstelle und der Bedarf für Aufwendungen im
Zusammenhang mit der Hinzuziehung externer
Sachverständiger sowie mit der Organisation und
Durchführung der Sitzungen des Ausschusses
werden auf Vorschlag des Ausschusses vom
Gedas Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus
und das Bundesinstitut für Arzneimittel und
Medizinprodukte beauftragt, Leistungen zur
Unterstützung seiner Tätigkeit zu erbringen. Der
Ausschuss besteht in gleicher Zahl aus Vertretern des
Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen
einerseits und Vertretern der Deutschen
Krankenhausgesellschaft, der Bundesärztekammer, der
Hochschulmedizin und der maßgeblichen
Organisationen der Pflegeberufe auf Bundesebene im
Sinne des § 118a Absatz 1 Satz 1 des Elften
Buches andererseits. Ehrenamtlich Tätige, die von
den maßgeblichen Organisationen der
Pflegeberufe auf Bundesebene im Sinne des § 118a
Absatz 1 Satz 1 des Elften Buches in den
Ausschuss nach Satz 1 entsandt werden, haben
Anspruch auf Erstattung der Reisekosten nach den
Vorschriften des Bundesreisekostengesetzes
sowie auf den Ersatz des Verdienstausfalls in
entsprechender Anwendung des § 41 Absatz 2 des
Vierten Buches; die Ansprüche richten sich gegen
den Gemeinsamen Bundesausschuss. Die
Patientenorganisationen nach § 140f können beratend an
den Sitzungen des Ausschusses teilnehmen;
§ 140f Absatz 2 Satz 1, 2 und 4, Absatz 5, 6 und 8
gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass sich die
Ansprüche gegen den Gemeinsamen
Bundesausschuss richten; die Zahl der sachkundigen
Personen beträgt höchstens vier. Der Medizinische
Dienst Bund kann ebenfalls beratend an den
Sitzungen des Ausschusses teilnehmen. Der
Ausschuss kann sachverständige Personen zur
Beratung hinzuziehen. Vor einer Beschlussfassung
nach Satz 1 ist dem Gemeinsamen
Bundesausschuss Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben;
die Stellungnahme ist in die jeweilige
Beschlussfassung einzubeziehen. Der Ausschuss
berücksichtigt die gemäß § 136a Absatz 7 getroffenen
Festlegungen im Rahmen seiner Empfehlungen
zur Weiterentwicklung der Inhalte der
Rechtsverordnung nach Absatz 1. Der Ausschuss legt das
Nähere zur Arbeitsweise, Besetzung und
Beschlussfassung des Ausschusses sowie zu den
Aufgaben der nach Satz 15 eingerichteten
Geschäftsstelle in einer Geschäftsordnung fest. Die
Geschäftsordnung und ihre Änderung bedürfen
der Genehmigung des Bundesministeriums für
Gesundheit. Zur Koordinierung der Tätigkeit des
Ausschusses wird eine Geschäftsstelle beim
Gemeinsamen Bundesausschuss eingerichtet. Der
personelle und sachliche Bedarf der
Geschäftsstelle und der Bedarf für Aufwendungen im Zu-
Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses
meinsamen Bundesausschuss im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium für Gesundheit
bestimmt und sind vom Gemeinsamen
Bundesausschuss in seinen Haushalt einzustellen.
sammenhang mit der Hinzuziehung externer
Sachverständiger sowie mit der Organisation und
Durchführung der Sitzungen des Ausschusses
werden auf Vorschlag des Ausschusses vom
Gemeinsamen Bundesausschuss im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium für Gesundheit
bestimmt und sind vom Gemeinsamen
Bundesausschuss in seinen Haushalt einzustellen.
(4) Hinsichtlich der Erfüllung der für eine
Leistungsgruppe als Mindestvoraussetzungen
genannten Qualitätskriterien gilt,
(4) Hinsichtlich der Erfüllung der für eine
Leistungsgruppe als Mindestvoraussetzungen
genannten Qualitätskriterien gilt,
1. dass hinsichtlich der im
Anforderungsbereich „Erbringung verwandter
Leistungsgruppen“ in der Spalte „Standort“ genannten
Leistungsgruppen die für diese
Leistungsgruppen jeweils maßgeblichen
Qualitätskriterien ebenfalls erfüllt sein müssen,
1. u n v e r ä n d e r t
2. dass, sofern in den Anforderungsbereichen
„Erbringung verwandter Leistungsgruppen“
und „Personelle Ausstattung“ zwischen der
Behandlung von Erwachsenen und der
Behandlung von Kindern und Jugendlichen
unterschieden wird, sich die zu erfüllenden
Qualitätskriterien jeweils danach
bestimmen, ob nur Erwachsene, nur Kinder und
Jugendliche oder sowohl Erwachsene als auch
Kinder und Jugendliche behandelt werden
sollen,
2. u n v e r ä n d e r t
3. dass, soweit in dem Anforderungsbereich
„Erbringung verwandter Leistungsgruppen“
die Leistungsgruppe „Intensivmedizin“ mit
der Qualitätsanforderung „Hochkomplex“
oder mit der Qualitätsanforderung
„Komplex“ genannt wird, hinsichtlich dieser
Leistungsgruppe die in Anlage 1 Nummer 64 in
der jeweiligen entsprechend benannten
Tabellenzeile genannten Voraussetzungen
ebenfalls erfüllt sein müssen,
3. u n v e r ä n d e r t
4. dass die im Anforderungsbereich „Sachliche
Ausstattung“ genannten Qualitätskriterien
jeweils dann erfüllt sind, wenn die in diesem
Anforderungsbereich genannten Geräte,
Einrichtungen, Untersuchungs- und
Behandlungsangebote mit dem dafür erforderlichen
Personal sowie, sofern anwendbar, in dem
genannten Zeitraum vorgehalten werden,
wobei der genannte Zeitraum an
Krankenhausstandorten, an denen keine
vollstationäre Krankenhausbehandlung erbracht wird,
4. dass die im Anforderungsbereich „Sachliche
Ausstattung“ genannten Qualitätskriterien
jeweils dann erfüllt sind, wenn die in diesem
Anforderungsbereich genannten Geräte,
Einrichtungen, Untersuchungs- und
Behandlungsangebote mit dem dafür erforderlichen
Personal sowie, sofern anwendbar, in dem
genannten Zeitraum vorgehalten werden,
wobei das erforderliche Personal, sofern
die Indikationsstellung und die
Befundung teleradiologisch erbracht werden,
Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses
nur während deren jeweiligen Betriebszeiten
erfüllt sein muss,
nur telemedizinisch erreichbar und nicht
vor Ort sein und der genannte Zeitraum an
Krankenhausstandorten, an denen keine
vollstationäre Krankenhausbehandlung erbracht
wird, nur während deren jeweiligen
Betriebszeiten erfüllt sein muss,
5. dass die im Anforderungsbereich
„Personelle Ausstattung“ in der Tabellenspalte
„Qualifikation“ genannten
Facharztbezeichnungen als erfüllt anzusehen sind, wenn der
jeweilige Arzt nach landesrechtlichen
Vorschriften zum Führen der entsprechenden
Facharztbezeichnung oder einer
vergleichbaren Bezeichnung berechtigt ist,
5. u n v e r ä n d e r t
6. dass die im Anforderungsbereich
„Personelle Ausstattung“ in der Tabellenspalte
„Verfügbarkeit“ genannten
Qualitätskriterien erfüllt sind, wenn Fachärzte im jeweils
genannten personellen und zeitlichen
Umfang vorgehalten werden, wobei
6. dass die im Anforderungsbereich
„Personelle Ausstattung“ in der Tabellenspalte
„Verfügbarkeit“ genannten
Qualitätskriterien erfüllt sind, wenn Fachärzte im jeweils
genannten personellen und zeitlichen
Umfang vorgehalten werden, wobei
a) die Vorgabe „Facharzt“ einem
Vollzeitäquivalent von 38,5 Wochenstunden
entspricht,
a) u n v e r ä n d e r t
b) mindestens ein Facharzt jederzeit in
Rufbereitschaft verfügbar sein muss,
b) im Regeldienst und bei
Anwesenheitsdiensten wie Schicht- oder
Bereitschaftsdiensten außerhalb des
Regeldienstes mindestens ein Facharzt
jederzeit verfügbar sein muss,
c) außerhalb der in Buchstabe b
genannten Dienste mindestens ein
Facharzt in Rufbereitschaft jederzeit
verfügbar sein muss,
c) Fachärzte für bis zu drei
Leistungsgruppen, die einem Krankenhaus für diesen
Krankenhausstandort nach § 6a
Absatz 1 Satz 1 des
Krankenhausfinanzierungsgesetzes zugewiesen wurden,
berücksichtigt werden können,
d) u n v e r ä n d e r t
d) in Fällen, in denen das Krankenhaus
eine Versorgung durch Belegärzte
vorsieht, dem Vollzeitäquivalent in
Buchstabe a ein voller vertragsärztlicher
Versorgungsauftrag entspricht; die in
den Buchstaben b und c festgelegten
Kriterien gelten entsprechend und
e) in Fällen, in denen das Krankenhaus
eine Versorgung durch Belegärzte
vorsieht, dem Vollzeitäquivalent in
Buchstabe a ein voller vertragsärztlicher
Versorgungsauftrag entspricht; die in
den Buchstaben b bis d festgelegten
Kriterien gelten entsprechend und
Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses
e) der zeitliche Umfang an
Krankenhausstandorten, an denen keine
vollstationäre Krankenhausbehandlung erbracht
wird, nur während deren jeweiligen
Betriebszeiten erfüllt sein muss und
f) u n v e r ä n d e r t
7. dass Krankenhäuser ein Qualitätskriterium
in Kooperationen und Verbünden
insbesondere mit anderen Krankenhäusern oder
Leistungserbringern der vertragsärztlichen
Versorgung erfüllen können, wenn eine
schriftliche Kooperationsvereinbarung vorliegt und
7. u n v e r ä n d e r t
a) die Erfüllung in Kooperation in dem
jeweiligen Qualitätskriterium vorgesehen
ist,
b) dies zur Sicherstellung einer
flächendeckenden Versorgung zwingend
erforderlich ist oder
c) sich der Kooperationspartner in einem
Gebäude des jeweiligen
Krankenhausstandortes befindet oder der Abstand
zwischen den am weitesten
voneinander entfernt liegenden Gebäudepunkten
des jeweiligen Krankenhausstandortes
und des Kooperationspartners nicht
mehr als 2 000 Meter Luftlinie beträgt.
Fachkrankenhäuser, die von der für die
Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörde gemäß
§ 135d Absatz 4 Satz 3 der Versorgungsstufe
„Level F“ zugeordnet wurden, können die in Anlage
1 als Mindestvoraussetzungen genannten
Qualitätskriterien in den Anforderungsbereichen
„Erbringung verwandter Leistungsgruppen“ und
„Sachliche Ausstattung“ in Kooperationen und
Verbünden insbesondere mit anderen
Krankenhäusern oder Leistungserbringern der
vertragsärztlichen Versorgung erfüllen, wenn eine
schriftliche Kooperationsvereinbarung vorliegt.
Krankenhausstandorte, an denen keine vollstationäre
Krankenhausbehandlung erbracht wird, können
die in Anlage 1 als Mindestvoraussetzungen
genannten Qualitätskriterien in den
Anforderungsbereichen „Erbringung verwandter
Leistungsgruppen“ und „Personelle Ausstattung“ in
Kooperation und Verbünden insbesondere mit
anderen Krankenhäusern oder Leistungserbringern
der vertragsärztlichen Versorgung erfüllen, wenn
eine schriftliche Kooperationsvereinbarung
vorliegt. Ein Krankenhausstandort kann in
begründeten Fällen die in den Anforderungsbereichen „Er-
Abweichend von Satz 1 Nummer 7 können die
in Anlage 1 als Mindestvoraussetzungen
genannten Qualitätskriterien in den folgenden
Anforderungsbereichen in Kooperationen und Verbünden
insbesondere mit anderen Krankenhäusern oder
Leistungserbringern der vertragsärztlichen
Versorgung durch folgende Krankenhausstandorte
erfüllt werden:
Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses
bringung verwandter Leistungsgruppen“ und
„Personelle Ausstattung“ maßgeblichen
Qualitätskriterien der in Anlage 1 Nummer 54
genannten Leistungsgruppe „Stroke Unit“ in
telemedizinischer Kooperation mit einem anderen
Krankenhaus erfüllen.“
1. in den Anforderungsbereichen
„Erbringung verwandter Leistungsgruppen“ und
„Sachliche Ausstattung“ durch Standorte
mit einer Zuordnung zur
Versorgungsstufe „Level F“ durch die zuständige
Landesbehörde nach § 135d Absatz 4a Satz 3
oder Satz 4 oder
2. in den Anforderungsbereichen
„Erbringung verwandter Leistungsgruppen“ und
„Personelle Ausstattung“ durch
Krankenhausstandorte, an denen keine
vollstationäre Krankenhausbehandlung erbracht
wird.
Abweichend von Satz 1 Nummer 7 kann in
begründeten Fällen ein Krankenhausstandort die
in den Anforderungsbereichen „Erbringung
verwandter Leistungsgruppen“ und
„Personelle Ausstattung“ maßgeblichen
Qualitätskriterien der in Anlage 1 Nummer 54 genannten
Leistungsgruppe „Stroke Unit“ in
telemedizinischer Kooperation mit einem anderen
Krankenhaus erfüllen. Eine
Kooperationsvereinbarung muss auch bei einer Abweichung von Satz
1 Nummer 7 schriftlich vorliegen. Eine
Kooperationsvereinbarung nach Satz 1 Nummer 7
oder den Sätzen 2 bis 4 hat Angaben zu den
Parteien der Kooperationsvereinbarung und
deren Eignung, zu Ort, Inhalt und Dauer der
Kooperation sowie zur zeitlichen
Verfügbarkeit von sachlicher und personeller
Ausstattung zu enthalten.“
5. § 135f wird wie folgt geändert: 5. § 135f wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 5 wird die Angabe „§ 135d
Absatz 3 Satz 6“ durch die Angabe „§ 135d
Absatz 3 Satz 4“ ersetzt.
a) u n v e r ä n d e r t
b) Absatz 4 Satz 3 wird durch den folgenden
Satz ersetzt:
b) Absatz 2 Satz 3 wird durch den folgenden
Satz ersetzt:
Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses
„Die Rechtsverordnung nach Satz 1 ist
erstmals bis zum 12. Dezember 2026 zu
erlassen.“
„Dabei hat das Institut für Qualität und
Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen
auch die im Transparenzverzeichnis nach
§ 135d Absatz 1 Satz 1 veröffentlichten
Bewertungen der nach § 135d Absatz 2
Satz 1 beauftragten Stelle zu
berücksichtigen.“
c) Absatz 4 Satz 3 wird durch den folgenden
Satz ersetzt:
„Die Rechtsverordnung nach Satz 1 ist
erstmals bis zum 12. Dezember 2026 zu
erlassen; ihr Inkrafttreten ist frühestens ein
Jahr und spätestens drei Jahre nach ihrer
Verkündung vorzusehen.“
6. § 136a Absatz 7 wird durch den folgenden
Absatz 7 ersetzt:
6. § 136a Absatz 7 wird durch die folgenden
Absätze 7 und 8 ersetzt:
„(7) Der Gemeinsame Bundesausschuss legt
bis zum 30. Juni 2025 in einer Richtlinie nach § 92
Absatz 1 Satz 2 Nummer 13 geeignete
sektorbezogene Maßnahmen zur Sicherung der Qualität
der Versorgung in Kreißsälen fest, die von einem
Krankenhaus betrieben und von einer in dem
Krankenhaus angestellten Hebamme geleitet
werden. Die für die Wahrnehmung der
wirtschaftlichen Interessen gebildeten maßgeblichen
Berufsverbände der Hebammen und die Verbände der
von Hebammen geleiteten Einrichtungen auf
Bundesebene sind zu beteiligen. § 136 Absatz 3
gilt entsprechend.“
„(7) Der Gemeinsame Bundesausschuss legt
bis zum 30. Juni 2025 in einer Richtlinie nach § 92
Absatz 1 Satz 2 Nummer 13 geeignete
sektorbezogene Maßnahmen zur Sicherung der Qualität
der Versorgung in Kreißsälen fest, die von einem
Krankenhaus betrieben und von einer in dem
Krankenhaus angestellten Hebamme geleitet
werden. Die für die Wahrnehmung der
wirtschaftlichen Interessen gebildeten maßgeblichen
Berufsverbände der Hebammen und die Verbände der
von Hebammen geleiteten Einrichtungen auf
Bundesebene sind zu beteiligen. § 136 Absatz 3
gilt entsprechend.
(8) Der Gemeinsame Bundesausschuss
legt in einer Richtlinie nach § 92 Absatz 1
Satz 2 Nummer 13 geeignete Maßnahmen zur
Sicherung der Qualität der Versorgung in
Krankenhäusern bei der Erkennung und
Behandlung von Patienten mit Mangelernährung
fest. In der Richtlinie bestimmt er
insbesondere die Anforderungen für eine systematische
Erkennung betroffener Patienten bei der
Aufnahme in eine stationäre Behandlung, die
Anforderungen an das für die Erkennung und
Behandlung der Mangelernährung
vorzuhaltende Personal sowie die Vorgaben für eine
wirksame Planung und Durchführung der
Behandlung. Der Gemeinsame Bundesausschuss
hat die Festlegungen erstmals bis zum 31.
Dezember 2027 zu treffen. § 136 Absatz 3 gilt
entsprechend.“
Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses
7. § 136c wird wie folgt geändert: 7. § 136c wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird durch die folgende
Überschrift ersetzt:
„§ 136c
Beschlüsse des Gemeinsamen
Bundesausschusses zur Erbringung
onkochirurgischer Leistungen und zu Vorgaben bei
Zuschlägen im Krankenhaus“
a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1
ersetzt:
b) u n v e r ä n d e r t
„(1) Der Gemeinsame
Bundesausschuss kann für einen nach § 40 Absatz 1
Satz 3 des
Krankenhausfinanzierungsgesetzes definierten Indikationsbereich einen
Anteil von weniger als 15 Prozent an der Anzahl
der Fälle aller Einträge in der jeweiligen
nach § 40 Absatz 2 Satz 1 des
Krankenhausfinanzierungsgesetzes erstellten und
sortierten Aufstellung von Krankenhausstandorten
festlegen, bis zu dem das Institut für das
Entgeltsystem im Krankenhaus nach § 40
Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 des
Krankenhausfinanzierungsgesetzes die Einträge aus der
jeweiligen Aufstellung auszuwählen hat,
sofern dies zur Aufrechterhaltung einer
patienten- und bedarfsgerechten flächendeckenden
stationären Versorgung der Bevölkerung mit
onkochirurgischen Leistungen zwingend
erforderlich ist. Der Gemeinsame
Bundesausschuss hat bei der für eine Beschlussfassung
erforderlichen Zuordnung von Fällen zu den
nach § 40 Absatz 1 Satz 3 des
Krankenhausfinanzierungsgesetzes definierten
Indikationsbereichen eine nach § 40 Absatz 1 Satz 6
des Krankenhausfinanzierungsgesetzes
zertifizierte Datenverarbeitungslösung zu
verwenden. Der Verband der Privaten
Krankenversicherung, die Bundesärztekammer sowie
die Berufsorganisationen der Pflegeberufe
sind zu beteiligen; die
Bundespsychotherapeutenkammer und die
Bundeszahnärztekammer sind, soweit jeweils die
Berufsausübung der Psychotherapeuten oder der
Zahnärzte berührt ist, zu beteiligen. Dem Institut
für das Entgeltsystem im Krankenhaus und
den einschlägigen wissenschaftlichen
Fachgesellschaften ist Gelegenheit zur Stellung-
Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses
nahme zu geben. Die Stellungnahmen sind in
die Entscheidung einzubeziehen. Der
Gemeinsame Bundesausschuss führt vor der
Beschlussfassung eine Folgenabschätzung
zu den Auswirkungen eines nach Satz 1
festgelegten Anteils von weniger als 15 Prozent
auf die Krankenhausstandorte und auf die
patienten- und bedarfsgerechte
flächendeckende stationäre Versorgung der
Bevölkerung mit onkochirurgischen Leistungen
durch und bezieht deren Ergebnisse in die
Entscheidung ein. Das Institut für das
Entgeltsystem im Krankenhaus wertet von den
an die von ihm geführte Datenstelle nach
§ 21 Absatz 1 des
Krankenhausentgeltgesetzes übermittelten Daten die in § 21 Absatz 2
Nummer 2 Buchstabe b bis f des
Krankenhausentgeltgesetzes genannten Daten in der
jeweils aktuellen Fassung aus, soweit dies
nach Abstimmung mit dem Gemeinsamen
Bundesausschuss für eine Beschlussfassung
geeignet und notwendig ist und der
Gemeinsame Bundesausschuss die Notwendigkeit
glaubhaft dargelegt hat. Die Datenstelle
übermittelt dem Institut für das
Entgeltsystem im Krankenhaus die in Satz 7 genannten
Daten für die Auswertungen nach Satz 7.
Das Institut für das Entgeltsystem im
Krankenhaus übermittelt dem Gemeinsamen
Bundesausschuss die Auswertungen nach
Satz 7. Der Gemeinsame Bundesausschuss
hat die Auswertungen nach Satz 7 in die
Entscheidung einzubeziehen.“
b) In Absatz 6 wird die Angabe „nach den
Absätzen 3 bis 5“ durch die Angabe „nach den
Absätzen 1 und 3 bis 5“ ersetzt.
c) u n v e r ä n d e r t
7a. § 137 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe
„§§ 136 bis 136c“ durch die Angabe
„§§ 136 bis 136b“ ersetzt.
b) In Absatz 3 Satz 1 und 6 wird jeweils die
Angabe „§ 275a Absatz 1 Satz 1
Nummer 3 und 4“ durch die Angabe „§ 275a
Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 5“ ersetzt.‘
8. § 137i Absatz 1 Satz 3 wird durch den folgenden
Satz ersetzt:
8. u n v e r ä n d e r t
„Für jeden pflegesensitiven Bereich im
Krankenhaus sind die Pflegepersonaluntergrenzen nach
den Sätzen 1 und 2 festzulegen; dabei soll in Ab-
Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses
hängigkeit von dem jeweiligen Pflegeaufwand,
der sich nach dem vom Institut für das
Entgeltsystem im Krankenhaus entwickelten Katalog zur
Risikoadjustierung für den Pflegeaufwand
bestimmt, nach Schweregradgruppen differenziert
werden.“
8a. § 220 Absatz 1 wird durch den folgenden
Absatz 1 ersetzt:
„(1) Die Mittel der Krankenversicherung
werden durch Beiträge und sonstige
Einnahmen aufgebracht; als Beiträge gelten auch
Zusatzbeiträge nach § 242. Darlehensaufnahmen
sind nicht zulässig. Abweichend von Satz 2 ist
die Aufnahme von Darlehen bei
Kreditinstituten zur Finanzierung des Erwerbs von
Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten für
Eigeneinrichtungen nach § 140 sowie zur
Finanzierung der Errichtung, der Erweiterung
oder des Umbaus von Gebäuden für
Eigeneinrichtungen nach § 140 zulässig. Eine
Darlehensaufnahme nach Satz 3 bedarf der
Genehmigung der Aufsichtsbehörde.“
9. § 221 Absatz 3 wird durch den folgenden
Absatz 3 ersetzt:
9. u n v e r ä n d e r t
„(3) Der Überweisungsbetrag nach Absatz 2
Satz 1 reduziert sich
1. um den auf die landwirtschaftliche
Krankenkasse entfallenden Anteil an der
Finanzierung des Innovationsfonds nach § 92a
Absatz 3 und 4 und
2. ab dem Jahr 2016 um den auf die
landwirtschaftliche Krankenkasse entfallenden
Anteil an der Finanzierung des Strukturfonds
nach den §§ 12 und 12a des
Krankenhausfinanzierungsgesetzes.
Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. Der in Satz 1
Nummer 1 genannte Anteil wird dem
Innovationsfonds und der in Satz 1 Nummer 2 genannte
Anteil dem Strukturfonds zugeführt. Die auf die
landwirtschaftliche Krankenkasse entfallenden in
Satz 1 genannten Anteile an der Finanzierung des
Innovationsfonds nach § 92a dieses Buches und
des Strukturfonds nach den §§ 12 und 12a des
Krankenhausfinanzierungsgesetzes werden nach
Vorliegen der Geschäfts- und
Rechnungsergebnisse des Gesundheitsfonds für das abgelaufene
Kalenderjahr festgesetzt und mit der
landwirtschaftlichen Krankenkasse abgerechnet. Solange
Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses
ein Anteil nach Satz 4 noch nicht feststeht, kann
das Bundesamt für Soziale Sicherung einen
vorläufigen Betrag festsetzen. Das Nähere zur
Festsetzung des Betrags und zur Abrechnung mit der
landwirtschaftlichen Krankenkasse bestimmt das
Bundesamt für Soziale Sicherung.“
9a. § 221a Absatz 3 und 4 wird durch die
folgenden Absätze 3 und 4 ersetzt:
„(3) Unterschreiten die Aufwendungen
der Krankenkassen nach § 8 Absatz 11 Satz 1
des Krankenhausentgeltgesetzes und nach § 8
Absatz 7 Satz 1 der
Bundespflegesatzverordnung abzüglich der entsprechenden
Aufwendungen der landwirtschaftlichen
Krankenkasse die Summe der nach Absatz 1 geleisteten
ergänzenden Bundeszuschüsse abzüglich der
Summe der an die landwirtschaftliche
Krankenkasse nach Absatz 2 gezahlten Beträge,
wird der Differenzbetrag dem
Transformationsfonds nach § 12b des
Krankenhausfinanzierungsgesetzes aus der Liquiditätsreserve
des Gesundheitsfonds im Jahr 2028 zugeführt.
Zur Ermittlung des nach Satz 1 dem
Transformationsfonds nach § 12b des
Krankenhausfinanzierungsgesetzes aus der
Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds im Jahr 2028
zuzuführenden Differenzbetrages übermittelt der
Spitzenverband Bund der Krankenkassen bis
zum Ablauf des 30. Juni 2028 an das
Bundesamt für Soziale Sicherung die Summe der
Aufwendungen, die die Krankenkassen für die von
den Krankenhäusern nach § 8 Absatz 11
Satz 1 des Krankenhausentgeltgesetzes und
nach § 8 Absatz 7 Satz 1 der
Bundespflegesatzverordnung berechneten Zuschläge bis zum
Ablauf des 31. Dezember 2027 geleistet haben,
abzüglich der von der landwirtschaftlichen
Krankenkasse für diese Zuschläge bis zum
Ablauf des 31. Dezember 2027 geleisteten
Aufwendungen.
(4) Unterschreiten die Aufwendungen
der landwirtschaftlichen Krankenkasse nach
§ 8 Absatz 11 Satz 1 des
Krankenhausentgeltgesetzes und nach § 8 Absatz 7 Satz 1 der
Bundespflegesatzverordnung die Summe der nach
Absatz 2 an die landwirtschaftliche
Krankenkasse gezahlten Beträge, wird der
Differenzbetrag von der landwirtschaftlichen
Krankenkasse bis spätestens zum Ablauf des 15. Juli
2028 an die Liquiditätsreserve des
Gesundheitsfonds geleistet und im Jahr 2028 aus der
Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses
Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds dem
Transformationsfonds nach § 12b des
Krankenhausfinanzierungsgesetzes zugeführt. Zur
Ermittlung des nach Satz 1 von der
landwirtschaftlichen Krankenkasse an die
Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds zu leistenden
und im Jahr 2028 aus der Liquiditätsreserve
des Gesundheitsfonds dem
Transformationsfonds nach § 12b des
Krankenhausfinanzierungsgesetzes zuzuführenden
Differenzbetrages übermittelt die landwirtschaftliche
Krankenkasse bis zum Ablauf des 30. Juni 2028 an
das Bundesamt für Soziale Sicherung die
Summe der Aufwendungen, die sie für die von
den Krankenhäusern nach § 8 Absatz 11
Satz 1 des Krankenhausentgeltgesetzes und
nach § 8 Absatz 7 Satz 1 der
Bundespflegesatzverordnung berechneten Zuschläge bis zum
Ablauf des 31. Dezember 2027 geleistet hat.“
10. § 271 wird wie folgt geändert: 10. u n v e r ä n d e r t
a) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2
ersetzt:
„(2) Der Gesundheitsfonds hat liquide
Mittel als Liquiditätsreserve vorzuhalten.
Aus der Liquiditätsreserve sind unterjährige
Schwankungen in den Einnahmen, nicht
berücksichtigte Einnahmeausfälle in den nach
§ 242a Absatz 1 zugrunde gelegten
voraussichtlichen jährlichen Einnahmen des
Gesundheitsfonds und die erforderlichen
Aufwendungen für die Durchführung des
Einkommensausgleichs nach § 270a zu decken.
Die Höhe der Liquiditätsreserve muss nach
Ablauf eines Geschäftsjahres mindestens
22,5 Prozent der Summe der durchschnittlich
auf den Monat entfallenden Ausgaben des
Gesundheitsfonds auf Grundlage der für die
Festlegung des durchschnittlichen
Zusatzbeitragssatzes nach § 242a maßgeblichen
Werte für dieses Geschäftsjahr und der für
dieses Geschäftsjahr erforderlichen
Aufwendungen für die Durchführung des
Einkommensausgleichs nach § 270a betragen. Die
Höhe der Liquiditätsreserve darf nach
Ablauf eines Geschäftsjahres einen Betrag von
30 Prozent der Summe der durchschnittlich
auf den Monat entfallenden Ausgaben des
Gesundheitsfonds auf Grundlage der für die
Festlegung des durchschnittlichen
Zusatzbeitragssatzes nach § 242a maßgeblichen
Werte für dieses Geschäftsjahr und der für
Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses
dieses Geschäftsjahr erforderlichen
Aufwendungen für die Durchführung des
Einkommensausgleichs nach § 270a nicht
überschreiten. Abweichend von den Sätzen 3 und
4 muss die Höhe der Liquiditätsreserve nach
Ablauf des Geschäftsjahres 2026 mindestens
22,5 Prozent der durchschnittlich auf den
Monat entfallenden Ausgaben des
Gesundheitsfonds auf Grundlage der für die
Festlegung des durchschnittlichen
Zusatzbeitragssatzes nach § 242a maßgeblichen Werte für
das Geschäftsjahr 2026 betragen und darf
einen Betrag von 30 Prozent dieser Ausgaben
nicht überschreiten. Überschreitet die
erwartete Höhe der Liquiditätsreserve abzüglich
der gesetzlich vorgesehenen Entnahmen aus
der Liquiditätsreserve für das Folgejahr den
Betrag nach den Sätzen 4 oder 5, sind die
überschüssigen Mittel in die Einnahmen des
Gesundheitsfonds im Folgejahr zu
überführen.“
b) Absatz 6 Satz 2 bis 4 wird gestrichen.
11. § 275a wird wie folgt geändert: 11. § 275a wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird durch die folgende
Überschrift ersetzt:
„§ 275a
Prüfungen zu Qualitätskriterien,
Strukturmerkmalen, Qualitätsanforderungen
und Vorgaben bei Zuschlägen im
Krankenhaus“.
a) Absatz 1 Satz 8 wird gestrichen. b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird durch den folgenden Satz
ersetzt:
„Der Medizinische Dienst führt in
den zugelassenen Krankenhäusern
bezogen auf einen Standort
Prüfungen durch zur Erfüllung
1. der nach § 135e Absatz 2 Satz 2
maßgeblichen
Qualitätskriterien,
2. von Strukturmerkmalen, die
nach § 301 Absatz 2 in dem vom
Bundesinstitut für Arzneimittel
und Medizinprodukte
herausgegebenen Operationen- und Pro-
Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses
zedurenschlüssel für einzelne
Kodes festgelegt werden,
3. der Qualitätsanforderungen
nach den §§ 135b und 136 bis
136b einschließlich der Prüfung
der Richtigkeit der von den
Krankenhäusern im Rahmen
der externen stationären
Qualitätssicherung vorzunehmenden
Dokumentation,
4. der von den Ländern
landesrechtlich vorgesehenen
Qualitätsanforderungen und
5. der nach § 136c Absatz 3 bis 5
beschlossenen Vorgaben.“
bb) Satz 5 wird durch den folgenden Satz
ersetzt:
„Bei Prüfungen zur Erfüllung der in
Satz 1 Nummer 1 und 3 bis 5
genannten Qualitätskriterien,
Qualitätsanforderungen und Vorgaben sind
abweichend von Satz 4 Prüfungen vor
Ort ohne Anmeldung zulässig, wenn
Tatsachen mit hinreichender
Wahrscheinlichkeit erwarten lassen, dass
eine Prüfung nach Anmeldung den
Erfolg der Prüfung gefährden
würde.“
b) Absatz 2 Satz 7 und 8 wird durch die
folgenden Sätze ersetzt:
c) u n v e r ä n d e r t
„Prüfungen, die nach Satz 1 vor einer
voraussichtlich vor dem 1. Januar 2027
erfolgenden Zuweisung oder nach Satz 2 vor
einem voraussichtlich vor dem 1. Januar 2027
erfolgenden Abschluss eines
Versorgungsvertrags zu beauftragen sind, sind bis zum
31. Dezember 2025 zu beauftragen. Der
Medizinische Dienst hat die in Satz 7 genannten
Prüfungen bis zum 31. Juli 2026
abzuschließen.“
c) Absatz 4 Satz 4 wird durch den folgenden
Satz ersetzt:
d) Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4
ersetzt:
„Stellt der Medizinische Dienst fest, dass ein
Krankenhaus seiner Mitteilungspflicht nach
Satz 2 nicht oder nicht rechtzeitig
nachgekommen ist, so informiert er unverzüglich die
in Satz 2 Nummer 1 und 2 genannten Stellen,
„(4) Nach Abschluss des in Absatz 2
Satz 6 genannten Verfahrens übermittelt
der Medizinische Dienst sein Gutachten
über das Ergebnis einer Prüfung zu der
Erfüllung der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1
Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses
das Institut für Qualitätssicherung und
Transparenz im Gesundheitswesen sowie
den Verband der Privaten
Krankenversicherung hierüber.“
genannten Qualitätskriterien auf
elektronischem Wege an
1. die für die Krankenhausplanung
zuständige Landesbehörde,
2. die Landesverbände der
Krankenkassen und die Ersatzkassen,
3. die nach § 135d Absatz 2 Satz 1
beauftragte Stelle und
4. das jeweils geprüfte Krankenhaus.
Krankenhäuser, die an einem
Krankenhausstandort ein nach § 135e Absatz 2
Satz 2 maßgebliches Qualitätskriterium
für eine nach § 6a Absatz 1 Satz 1 des
Krankenhausfinanzierungsgesetzes
zugewiesene Leistungsgruppe über einen
Zeitraum von mehr als einem Monat nicht
erfüllen, haben dies unverzüglich auf
elektronischem Wege mitzuteilen
1. der für die Krankenhausplanung
zuständigen Landesbehörde,
2. den Landesverbänden der
Krankenkassen und den Ersatzkassen sowie
3. dem zuständigen Medizinischen
Dienst.
Der Medizinische Dienst informiert die
nach § 135d Absatz 2 Satz 1 beauftragte
Stelle unverzüglich über eine ihm nach
Satz 2 Nummer 3 mitgeteilte
Nichterfüllung eines Qualitätskriteriums. Stellt der
Medizinische Dienst fest, dass ein
Krankenhaus seiner Mitteilungspflicht nach
Satz 2 nicht oder nicht rechtzeitig
nachgekommen ist, so informiert er unverzüglich
die in Satz 2 Nummer 1 und 2 genannten
Stellen, die nach § 135d Absatz 2 Satz 1
beauftragte Stelle sowie den Verband der
Privaten Krankenversicherung
hierüber.“
d) Absatz 6 wird wie folgt geändert: e) u n v e r ä n d e r t
aa) Satz 1 wird durch den folgenden
Satz ersetzt:
„Krankenhäuser können beim
Medizinischen Dienst Prüfungen zu der
Erfüllung der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 2
Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses
genannten Strukturmerkmale
beantragen.“
bb) Die Sätze 4 und 5 werden durch die
folgenden Sätze ersetzt:
„Das geprüfte Krankenhaus hat die in
Satz 3 genannte Bescheinigung den
Landesverbänden der Krankenkassen
und den Ersatzkassen sowie dem
Verband der Privaten Krankenversicherung
jeweils anlässlich der Vereinbarungen
nach § 6c des
Krankenhausentgeltgesetzes oder nach § 11 des
Krankenhausentgeltgesetzes oder nach § 11 der
Bundespflegesatzverordnung auf
elektronischem Wege zu übermitteln.
Krankenhäuser, die ein Strukturmerkmal,
dessen Erfüllung in einer in Satz 1
genannten Prüfung festgestellt wurde,
über einen Zeitraum von mehr als
einem Monat nicht einhalten, haben dies
unverzüglich auf elektronischem Wege
mitzuteilen
1. den Landesverbänden der
Krankenkassen und den Ersatzkassen,
2. dem Verband der Privaten
Krankenversicherung und
3. dem zuständigen Medizinischen
Dienst.
Hebt der Medizinische Dienst den in
Satz 2 genannten Bescheid oder die in
Satz 3 genannte Bescheinigung auf, so
informiert er unverzüglich die in Satz 4
genannten Stellen auf elektronischem
Wege hierüber.“
e) Absatz 7 Satz 3 wird durch den folgenden
Satz ersetzt:
f) Absatz 7 wird durch den folgenden Absatz 7
ersetzt:
„Krankenhäuser, denen nach Abschluss
einer Prüfung zu der Erfüllung der in Absatz 1
Satz 1 Nummer 2 genannten
Strukturmerkmale, die sie beim Medizinischen Dienst
nach einer in Satz 1 Nummer 1 oder Satz 2
Nummer 1 genannten Anzeige beantragt
haben, keine in Absatz 6 Satz 3 genannte
Bescheinigung übermittelt wurde, haben dies
unverzüglich auf elektronischem Wege den
Landesverbänden der Krankenkassen, den
Ersatzkassen und dem Verband der Privaten
Krankenversicherung unter Angabe des be-
„(7) Krankenhäuser können
abweichend von Absatz 6 Satz 7 bis zum
Abschluss einer Prüfung zu der Erfüllung der in
Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 genannten
Strukturmerkmale, längstens bis zum 30. Juni
eines Kalenderjahres, erbrachte Leistungen
abrechnen, wenn
Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses
treffenden Standortes des Krankenhauses
mitzuteilen.“
1. sie bis zum 31. Dezember des jeweils
vorhergehenden Kalenderjahres
dem zuständigen Medizinischen
Dienst, den Landesverbänden der
Krankenkassen, den Ersatzkassen
und dem Verband der Privaten
Krankenversicherung unter Angabe
des betreffenden Standortes des
Krankenhauses auf elektronischem
Wege angezeigt haben, dass sie die in
dem Operationen- und
Prozedurenschlüssel nach § 301 Absatz 2
festgelegten Strukturmerkmale des Kodes,
der der jeweiligen Leistung zugrunde
liegt, als erfüllt und nachweisbar
ansehen, und
2. der der Leistung zugrunde liegende
Kode des in § 301 Absatz 2
genannten Operationen- und
Prozedurenschlüssels in dem jeweiligen
Kalenderjahr erstmals vergütungsrelevant
wurde.
Krankenhäuser können abweichend von
Absatz 6 Satz 7 Leistungen abrechnen, die
sie ab dem Tag der in Nummer 1
genannten Anzeige bis zum Abschluss einer
Prüfung zu der Erfüllung der in Absatz 1
Satz 1 Nummer 2 genannten
Strukturmerkmale, längstens bis zu sechs Monate
ab dem Tag der in Nummer 1 genannten
Anzeige, erbringen, wenn sie
1. dem zuständigen Medizinischen
Dienst, den Landesverbänden der
Krankenkassen, den Ersatzkassen
und dem Verband der Privaten
Krankenversicherung unter Angabe
des betreffenden Standortes des
Krankenhauses auf elektronischem
Wege angezeigt haben, dass sie die in
dem Operationen- und
Prozedurenschlüssel nach § 301 Absatz 2
festgelegten Strukturmerkmale des Kodes,
der der jeweiligen Leistung zugrunde
liegt, als erfüllt und nachweisbar
ansehen, und
Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses
2. in den letzten zwölf Monaten vor der
in Nummer 1 genannten Anzeige
noch keine in Nummer 1 genannte
Anzeige für Leistungen, denen dieser
Kode zugrunde liegt, vorgenommen
haben.
Mit der Anzeige nach Satz 1 Nummer 1
oder Satz 2 Nummer 1 gilt ein Antrag
nach Absatz 6 Satz 1 auf die Prüfung zu
der Erfüllung der in Absatz 1 Satz 1
Nummer 2 genannten Strukturmerkmale als
gestellt. Der Medizinische Dienst hat den
in Absatz 6 Satz 2 genannten Bescheid bei
einer Anzeige nach Satz 1 Nummer 1
spätestens bis zum 30. Juni des auf die
Anzeige folgenden Kalenderjahres und bei
einer Anzeige nach Satz 2 Nummer 1
spätestens sechs Monate nach dem Tag dieser
Anzeige zu erteilen. Krankenhäuser,
denen nach Abschluss einer nach Satz 3
beantragten Prüfung zu der Erfüllung der in
Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 genannten
Strukturmerkmale keine in Absatz 6
Satz 3 genannte Bescheinigung
übermittelt wurde, haben dies unverzüglich auf
elektronischem Wege den
Landesverbänden der Krankenkassen, den
Ersatzkassen und dem Verband der Privaten
Krankenversicherung unter Angabe des
betreffenden Standortes des Krankenhauses
mitzuteilen.“
f) In Absatz 8 Satz 1 wird die Angabe „§ 136
Absatz 2 und 5“ durch die Angabe „§ 136a
Absatz 2 und 5“ ersetzt.
g) Absatz 8 Satz 1 wird durch den folgenden
Satz ersetzt:
„Prüfungen zu der Erfüllung der in
Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 5 genannten
Qualitätsanforderungen und Vorgaben
sind nur durchzuführen, wenn sie
aufgrund begründeter Anhaltspunkte, als
Stichprobenprüfungen oder, soweit die
Prüfungen die Erfüllung der
Qualitätsanforderungen nach § 136a Absatz 2 und 5
zum Gegenstand haben, aufgrund eines
konkreten Anlasses erforderlich sind und
wenn der Medizinische Dienst hiermit von
einer in der Richtlinie nach § 137 Absatz 3
Satz 1 und 2 festgelegten Stelle beauftragt
wurde.“
Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses
h) In Absatz 10 Satz 2 wird die Angabe
„Absatz 1 Satz 1 Nummer 3“ durch die
Angabe „Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 5“
ersetzt.
i) In Absatz 11 wird die Angabe „Absatz 7
Satz 3“ durch die Angabe „Absatz 7
Satz 5“ ersetzt.
11a. In § 276 Absatz 4a Satz 1 bis 3 wird jeweils die
Angabe „§ 275a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 3
und 4“ durch die Angabe „§ 275a Absatz 1
Satz 1 Nummer 1 und 3 bis 5“ ersetzt.
11b. In § 277 Absatz 1 Satz 6 wird die Angabe
„§ 275a Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4“
durch die Angabe „§ 275a Absatz 1 Satz 1
Nummer 3 bis 5“ ersetzt.
12. § 278 Absatz 4 Satz 1 bis 3 wird durch die
folgenden Sätze ersetzt:
12. § 278 Absatz 4 Satz 1 bis 3 wird durch die
folgenden Sätze ersetzt:
„Die Medizinischen Dienste berichten dem
Medizinischen Dienst Bund bis zum 1. April jedes
zweiten Kalenderjahres über
„Die Medizinischen Dienste berichten dem
Medizinischen Dienst Bund bis zum 1. April jedes
zweiten Kalenderjahres über
1. die Anzahl und die Ergebnisse der
Begutachtungen nach § 275 und der Prüfungen nach
§ 275a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 3 und 4,
§ 275b und § 275c,
1. die Anzahl und die Ergebnisse der
Begutachtungen nach § 275 und der Prüfungen nach
§ 275a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 3 bis
5, § 275b und § 275c,
2. die Personalausstattung der Medizinischen
Dienste und
2. u n v e r ä n d e r t
3. die Ergebnisse der systematischen
Qualitätssicherung der Begutachtungen und
Prüfungen der Medizinischen Dienste für die
gesetzliche Krankenversicherung.
3. u n v e r ä n d e r t
Die Medizinischen Dienste berichten dem
Medizinischen Dienst Bund bis zum 1. April eines
jeden Kalenderjahres über die Anzahl und
Ergebnisse der Prüfungen nach § 275a Absatz 1 Satz 1
Nummer 2, differenziert nach den einzelnen in
dem Operationen- und Prozedurenschlüssel nach
§ 301 Absatz 2 festgelegten Strukturmerkmalen
einschließlich der Anzahl der in § 275a Absatz 7
Satz 1 Nummer 1 und der in § 275a Absatz 7
Satz 2 Nummer 1 genannten Anzeigen sowie der
Anzahl der in § 275a Absatz 6 Satz 5 und der in §
275a Absatz 7 Satz 3 genannten Mitteilungen.
Das Nähere zum Verfahren hinsichtlich der in den
Sätzen 1 und 2 genannten Berichte regeln die
Richtlinien nach § 283 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7
und 8. Der Medizinische Dienst Bund kann in den
Richtlinien nach § 283 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7
Die Medizinischen Dienste berichten dem
Medizinischen Dienst Bund bis zum 1. April eines
jeden Kalenderjahres über die Anzahl und
Ergebnisse der Prüfungen nach § 275a Absatz 1 Satz 1
Nummer 2, differenziert nach den einzelnen in
dem Operationen- und Prozedurenschlüssel nach
§ 301 Absatz 2 festgelegten Strukturmerkmalen
einschließlich der Anzahl der in § 275a Absatz 7
Satz 1 Nummer 1 und der in § 275a Absatz 7
Satz 2 Nummer 1 genannten Anzeigen sowie der
Anzahl der in § 275a Absatz 6 Satz 5 und der in
§ 275a Absatz 7 Satz 5 genannten Mitteilungen.
Das Nähere zum Verfahren hinsichtlich der in den
Sätzen 1 und 2 genannten Berichte regeln die
Richtlinien nach § 283 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7
und 8. Der Medizinische Dienst Bund kann in den
Richtlinien nach § 283 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7
Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses
und 8 festlegen, dass von den Berichtspflichten
der Medizinischen Dienste nach den Sätzen 1 und
2 abzusehen ist, wenn ihm die entsprechenden
Daten in der Datenbank nach § 283 Absatz 5 Satz 1
zugänglich sind.“
und 8 festlegen, dass von den Berichtspflichten
der Medizinischen Dienste nach den Sätzen 1 und
2 abzusehen ist, wenn ihm die entsprechenden
Daten in der Datenbank nach § 283 Absatz 5 Satz 1
zugänglich sind.“
12a. In § 280 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe
„§ 275a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3“
durch die Angabe „§ 275a Absatz 1 Satz 1
Nummer 1 bis 3 und 5“ ersetzt.
13. § 283 wird wie folgt geändert: 13. § 283 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 2 Satz 2 wird der folgende
Satz eingefügt:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Satz 2 wird der folgende
Satz eingefügt:
„In den in Satz 1 genannten
Richtlinien kann der Medizinische Dienst
Bund auch Regelungen zu
einheitlichen und digitalen Prozessen zur
Umsetzung der Richtlinien treffen.“
„In den in Satz 1 genannten Richtlinien kann
der Medizinische Dienst Bund auch
Regelungen zu einheitlichen und digitalen Prozessen
zur Umsetzung der Richtlinien treffen.“
bb) Nach dem bisherigen Satz 3 wird der
folgende Satz eingefügt:
„Der Medizinische Dienst Bund gibt
den für die Krankenhausplanung
zuständigen Landesbehörden zur
Richtlinie nach Satz 1 Nummer 3
Gelegenheit zur Stellungnahme.“
b) Absatz 4 Satz 1 wird durch den folgenden
Satz ersetzt:
b) u n v e r ä n d e r t
„Der Medizinische Dienst Bund fasst die
Berichte der Medizinischen Dienste oder die
entsprechenden in der Datenbank nach
Absatz 5 Satz 1 enthaltenen Daten
1. nach § 278 Absatz 4 Satz 1 in einem
Bericht zusammen, legt diesen dem
Bundesministerium für Gesundheit bis
zum 1. Juni jedes zweiten
Kalenderjahres vor und veröffentlicht den Bericht
bis zum 1. September des jeweiligen
Kalenderjahres und
2. nach § 278 Absatz 4 Satz 2 in einem
Bericht zusammen, legt diesen dem
Bundesministerium für Gesundheit bis
zum 1. Juni eines jeden Kalenderjahres
vor und veröffentlicht den Bericht bis
Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses
zum 1. September des jeweiligen
Kalenderjahres.“
c) Absatz 5 wird wie folgt geändert: c) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 2 Nummer 2 wird durch die
folgende Nummer 2 ersetzt:
aa) Satz 2 Nummer 2 wird durch die
folgende Nummer 2 ersetzt:
„2. die in § 275a Absatz 4 Satz 2 und
3, Absatz 6 Satz 5 und Absatz 7
Satz 3 genannten Mitteilungen
und Informationen und die in
§ 275a Absatz 7 Satz 1
Nummer 1 und in § 275a Absatz 7
Satz 2 Nummer 1 genannten
Anzeigen und“.
„2. die in § 275a Absatz 4 Satz 2 und
3, Absatz 6 Satz 5 und Absatz 7
Satz 5 genannten Mitteilungen
und Informationen und die in
§ 275a Absatz 7 Satz 1 Nummer 1
und in § 275a Absatz 7 Satz 2
Nummer 1 genannten Anzeigen
und“.
bb) Satz 4 wird durch die folgenden Sätze
ersetzt:
bb) u n v e r ä n d e r t
„Der Medizinische Dienst Bund darf
personen- und einrichtungsbezogene
Daten in der Datenbank verarbeiten,
soweit dies erforderlich ist, um die ihm
nach § 275a Absatz 2 Satz 5 und
Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit Satz 1
Nummer 1 zugewiesenen Aufgaben zu
erfüllen; die Erforderlichkeit der
Verarbeitung personen- und
einrichtungsbezogener Daten zu diesem Zweck ist
jeweils in der Richtlinie nach Absatz 2
Satz 1 Nummer 3 zu begründen. Im
Übrigen erfolgt die Verarbeitung und
Veröffentlichung der Daten in der
Datenbank ohne Personenbezug.“
13a. § 299 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 2 Satz 5 wird der folgende
Satz eingefügt:
„Abweichend von Satz 5 können die
Richtlinien und Beschlüsse sowie
Vereinbarungen nach Absatz 1 Satz 1 vorsehen,
dass bei einer Vollerhebung nach Absatz 1
Satz 5 die Pseudonymisierung durch die
in Satz 1 genannten Leistungserbringer
erfolgen kann, wenn aus methodischen
Gründen eine Pseudonymisierung durch
eine Vertrauensstelle nicht erforderlich
ist.“
b) Absatz 3 Satz 5 wird gestrichen.
c) In Absatz 5 und 6 wird jeweils die Angabe
„§§ 136 bis 136c“ durch die Angabe
„§§ 136 bis 136b“ ersetzt.
Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses
d) Absatz 7 wird durch den folgenden
Absatz 7 ersetzt:
„(7) Die vom Gemeinsamen
Bundesausschuss nach § 135d Absatz 2 Satz 1
beauftragte Stelle ist befugt und berechtigt,
folgende personen- und
einrichtungsbezogenen Daten der Versicherten und der
Krankenhäuser zum Zweck der
Veröffentlichung im Transparenzverzeichnis
nach § 135d Absatz 1 Satz 1 zu
verarbeiten:
1. Daten, die die nach § 135d Absatz 2
Satz 1 beauftragte Stelle von der
nach Absatz 3 Satz 1 bestimmten
unabhängigen Stelle für die in § 136
Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 genannten
Maßnahmen zur datengestützten
einrichtungsübergreifenden
Qualitätssicherung erhält,
2. Auswertungen und Daten, die der
nach § 135d Absatz 2 Satz 1
beauftragten Stelle nach § 21 Absatz 3d
des Krankenhausentgeltgesetzes
übermittelt werden,
3. die Daten aus den in § 136b Absatz 1
Satz 1 Nummer 3 genannten
strukturierten Qualitätsberichten der
zugelassenen Krankenhäuser,
4. Daten zur Erfüllung oder
Nichterfüllung der nach § 135e Absatz 2 Satz 2
maßgeblichen Qualitätskriterien, die
der nach § 135d Absatz 2 Satz 1
beauftragten Stelle im Wege der in
§ 275a Absatz 4 Satz 1, 3 und 4
genannten Übermittlung oder
Information übermittelt werden oder in der
in § 283 Absatz 5 Satz 1 genannten
Datenbank des Medizinischen
Dienstes Bund zugänglich sind, und
5. Daten, die der nach § 135d Absatz 2
Satz 1 beauftragten Stelle im Wege
der in § 6a Absatz 7 des
Krankenhausfinanzierungsgesetzes
genannten Übermittlung übermittelt
werden.
Abweichend von Absatz 3 Satz 3 darf die
vom Gemeinsamen Bundesausschuss
nach § 135d Absatz 2 Satz 1 beauftragte
Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses
Stelle zum Zweck der Veröffentlichung im
Transparenzverzeichnis nach § 135d
Absatz 1 Satz 1 die in Satz 1 genannten
Daten zusammenführen und verarbeiten.
Die in den Richtlinien nach § 136 Absatz 1
Satz 1 Nummer 1 für Maßnahmen zur
datengestützten einrichtungsübergreifenden
Qualitätssicherung bestimmten
Datenannahmestellen sind verpflichtet, der nach
§ 135d Absatz 2 Satz 1 beauftragten Stelle
zum Zweck der Veröffentlichung im
Transparenzverzeichnis mitzuteilen, wie
die in Satz 1 Nummer 1 genannten Daten,
soweit sie den Zeitraum ab dem 1. Januar
2022 betreffen, einzelnen Standorten der
Krankenhäuser zuzuordnen sind.“
14. § 427 wird wie folgt geändert: 14. § 427 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt geändert: a) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Die Angabe „31. Dezember 2028“ wird
durch die Angabe „31. Juli 2027“
ersetzt.
aa) Die Angabe „zum 31. Dezember 2028“
wird durch die Angabe „zum 31. Juli
2027, zum 31. Dezember 2028“
ersetzt.
bb) Nummer 1 wird durch die folgende
Nummer 1 ersetzt:
bb) Nummer 1 wird durch die folgende
Nummer 1 ersetzt:
„1. die Auswirkungen der Einteilung
der von der
Krankenhausbehandlung umfassten Leistungen in
Leistungsgruppen nach § 135e
Absatz 1 Satz 1 und die
Weiterentwicklung dieser Einteilung,
insbesondere hinsichtlich der mit
der Zuweisung von
Leistungsgruppen nach § 6a Absatz 1
Satz 1 des
Krankenhausfinanzierungsgesetzes
zusammenhängenden Konzentrationswirkungen
auf die Leistungserbringung
durch die Krankenhäuser, auch
soweit diese länderübergreifend
eingetreten sind; dabei sind
insbesondere die Auswirkungen der
Zuweisung von Leistungsgruppen
an Krankenhäuser, die die
Qualitätskriterien nach § 6a Absatz 4
des
Krankenhausfinanzierungsgesetzes nicht erfüllen, auf die
Leistungserbringung dieser
Krankenhäuser sowie der
Umfang und die Gründe der Zuwei-
„1. die Auswirkungen der Einteilung
der von der
Krankenhausbehandlung umfassten Leistungen in
Leistungsgruppen nach § 135e
Absatz 1 Satz 1 und die
Weiterentwicklung dieser Einteilung,
einschließlich
Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses
sung von Leistungsgruppen an
Krankenhäuser, die die
Qualitätskriterien nach § 6a Absatz 4
des
Krankenhausfinanzierungsgesetzes nicht erfüllen, zu
berücksichtigen,“.
a) der Auswirkungen der
Berücksichtigung von
Fachärzten nach § 135e
Absatz 4 Satz 1 Nummer 6
Buchstabe d und
b) der mit der Zuweisung von
Leistungsgruppen nach
§ 6a Absatz 1 Satz 1 des
Krankenhausfinanzierungsgesetzes
zusammenhängenden
Konzentrationswirkungen auf die
Leistungserbringung
durch die Krankenhäuser,
auch soweit diese
länderübergreifend eingetreten
sind; dabei sind
insbesondere die Auswirkungen
der Zuweisung von
Leistungsgruppen an
Krankenhäuser, die die
Qualitätskriterien nach § 6a
Absatz 4 des
Krankenhausfinanzierungsgesetzes nicht
erfüllen, auf die
Leistungserbringung dieser
Krankenhäuser sowie der
Umfang und die Gründe der
Zuweisung von
Leistungsgruppen an
Krankenhäuser, die die
Qualitätskriterien nach § 6a Absatz 4
des
Krankenhausfinanzierungsgesetzes nicht
erfüllen, zu berücksichtigen,“.
cc) In Nummer 4 Buchstabe d wird die
Angabe „Leistungsgeschehens.“ durch die
Angabe „Leistungsgeschehens und“
ersetzt.
cc) u n v e r ä n d e r t
dd) Nach Nummer 4 Buchstabe d wird die
folgende Nummer 5 eingefügt:
dd) Nach Nummer 4 wird die folgende
Nummer 5 eingefügt:
„5. die Zuordnung von
Krankenhausstandorten zu der Versorgungs-
„5. die Zuordnung von
Krankenhausstandorten zu der Versorgungs-
Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses
stufe „Level F“ durch die für die
Krankenhausplanung zuständige
Landesbehörde nach § 135d
Absatz 4 Satz 3, insbesondere über
die Begründungen für die
Zuordnung, die dem Institut für das
Entgeltsystem im Krankenhaus
nach § 135d Absatz 4 Satz 7 zu
übermitteln sind.“
stufe „Level F“ durch die für die
Krankenhausplanung zuständige
Landesbehörde nach § 135d
Absatz 4a Satz 3 oder Satz 4,
insbesondere über die Begründungen
für die Zuordnung, die dem
Institut für das Entgeltsystem im
Krankenhaus nach § 135d Absatz 4a
Satz 8 zu übermitteln sind.“
b) Nach Satz 3 wird der folgende Satz
eingefügt:
b) u n v e r ä n d e r t
„Die für die nach den Sätzen 1 und 2
vorzulegenden Berichte über die in Satz 1
Nummer 5 genannte Zuordnung erforderlichen
Daten sind dem Spitzenverband Bund der
Krankenkassen, dem Verband der Privaten
Krankenversicherung, der Deutschen
Krankenhausgesellschaft und dem nach § 142
Absatz 1 Satz 1 berufenen
Sachverständigenrat von dem Institut für das
Entgeltsystem im Krankenhaus in anonymisierter Form
und landesbezogen zu übermitteln.“
15. Anlage 1 wird durch die aus dem Anhang zu
diesem Gesetz ersichtliche Anlage 1 ersetzt.
15. u n v e r ä n d e r t
Artikel 1a
Änderung des Sozialgerichtsgesetzes
Das Sozialgerichtsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 23. September 1975 (BGBl. I
S. 2535), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes
vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 349)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 29 des Sozialgerichtsgesetzes wird wie folgt
geändert:
a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 4 wird die Angabe
„betreffen,“ durch die Angabe
„betreffen.“ ersetzt.
bb) Nummer 5 wird gestrichen.
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 4 wird die Angabe
„Sozialgesetzbuch).“ durch die Angabe
„Sozialgesetzbuch),“ ersetzt.
Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses
bb) Nach Nummer 4 wird die folgende
Nummer 5 eingefügt:
„5. Streitigkeiten betreffend die
Veröffentlichung des
Transparenzverzeichnisses nach § 135d
des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch.“
Artikel 2 Artikel 2
Änderung des
Krankenhausfinanzierungsgesetzes
Änderung des
Krankenhausfinanzierungsgesetzes
Das Krankenhausfinanzierungsgesetz in der
Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 1991 (BGBl.
I S. 886), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom
5. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 400) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
Das Krankenhausfinanzierungsgesetz in der
Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 1991
(BGBl. I S. 886), das zuletzt durch Artikel 2 des
Gesetzes vom 5. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 400)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2a Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4
ersetzt:
1. § 2a Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4
ersetzt:
„(4) Der Spitzenverband Bund der
Krankenkassen und die Deutsche
Krankenhausgesellschaft können im Benehmen mit dem Verband der
Privaten Krankenversicherung vereinbaren, dass
„(4) Der Spitzenverband Bund der
Krankenkassen und die Deutsche Krankenhausgesellschaft
können im Benehmen mit der für die
Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörde und
dem Verband der Privaten Krankenversicherung
vereinbaren, dass
1. fachliche Organisationseinheiten nach
Absatz 1 Satz 3 eigenständige
Krankenhausstandorte sind oder
1. u n v e r ä n d e r t
2. abweichend von Absatz 1 Satz 1 und 2 die
Gebäude oder Gebäudekomplexe eines
bestimmten Krankenhauses ein
Krankenhausstandort sind.
2. u n v e r ä n d e r t
Kommt eine Einigung nach Satz 1 nicht zustande,
entscheidet die Schiedsstelle nach § 18a Absatz 6
auf Antrag einer Vertragspartei.“
Kommt eine Einigung nach Satz 1 nicht zustande,
entscheidet die Schiedsstelle nach § 18a Absatz 6
auf Antrag einer Vertragspartei. Die Schiedsstelle
hat die für die Krankenhausplanung
zuständige Landesbehörde anzuhören und eine von
ihr im Rahmen der Anhörung abgegebene
Stellungnahme angemessen zu berücksichtigen.“
Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses
2. § 6a wird durch den folgenden § 6a ersetzt: 2. § 6a wird durch den folgenden § 6a ersetzt:
„§ 6a „§ 6a
Zuweisung von Leistungsgruppen Zuweisung von Leistungsgruppen
(1) Die für die Krankenhausplanung
zuständige Landesbehörde kann einem nach § 108
Nummer 1, 2 oder 4 des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch zugelassenen Krankenhaus für einen
Krankenhausstandort Leistungsgruppen
zuweisen, wenn das Krankenhaus an dem jeweiligen
Krankenhausstandort die für diese
Leistungsgruppen jeweils maßgeblichen Qualitätskriterien
erfüllt; § 135e Absatz 2 Satz 2 des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch gilt entsprechend. Die für die
Krankenhausplanung zuständige Landesbehörde
kann mit der Zuweisung nach Satz 1 einem
Krankenhausstandort für die Berechnung seines
Anteils am Vorhaltevolumen des jeweiligen Landes
für eine Leistungsgruppe nach § 37 Absatz 2
Satz 2 und 3 eine Fallzahl für diese
Leistungsgruppe (Planfallzahl) vorgeben; bei der
Zuweisung einer Leistungsgruppe, deren Leistungen
erstmals an dem jeweiligen Krankenhausstandort
erbracht werden, hat die für die
Krankenhausplanung zuständige Landesbehörde dem
Krankenhausstandort eine Planfallzahl für die Berechnung
seines Anteils am Vorhaltevolumen des
jeweiligen Landes für diese Leistungsgruppe nach § 37
Absatz 2 Satz 2, 3 und 5 vorzugeben. Der
Standort eines Krankenhauses bestimmt sich nach § 2a.
Ein Anspruch auf Zuweisung einer
Leistungsgruppe besteht nicht. Bei notwendiger Auswahl
zwischen mehreren Krankenhäusern entscheidet
die für die Krankenhausplanung zuständige
Landesbehörde unter Berücksichtigung der Erfüllung
der in der Tabellenzeile „Auswahlkriterium“ der
Anlage 1 zum Fünften Buch Sozialgesetzbuch für
die jeweilige Leistungsgruppe genannten
Qualitätskriterien, soweit vorhanden, nach
pflichtgemäßem Ermessen darüber, welchem Krankenhaus
die jeweilige Leistungsgruppe zugewiesen wird.
Die Zuweisung nach Satz 1 erfolgt durch
Bescheid. Gegen den Bescheid ist der
Verwaltungsrechtsweg gegeben. Als einem Krankenhaus für
einen Krankenhausstandort zugewiesen im Sinne
des Satzes 1 gelten
(1) Die für die Krankenhausplanung
zuständige Landesbehörde kann einem nach § 108
Nummer 1, 2 oder 4 des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch zugelassenen Krankenhaus für einen
Krankenhausstandort Leistungsgruppen
zuweisen, wenn das Krankenhaus an dem jeweiligen
Krankenhausstandort die für diese
Leistungsgruppen jeweils maßgeblichen Qualitätskriterien
erfüllt; § 135e Absatz 2 Satz 2 des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch gilt entsprechend. Die für die
Krankenhausplanung zuständige Landesbehörde
kann mit der Zuweisung nach Satz 1 einem
Krankenhausstandort für die Berechnung seines
Anteils am Vorhaltevolumen des jeweiligen Landes
für eine Leistungsgruppe nach § 37 Absatz 2
Satz 2 und 3 eine Fallzahl für diese
Leistungsgruppe (Planfallzahl) vorgeben; bei der
Zuweisung einer Leistungsgruppe, deren Leistungen
erstmals an dem jeweiligen Krankenhausstandort
erbracht werden, hat die für die
Krankenhausplanung zuständige Landesbehörde dem
Krankenhausstandort eine Planfallzahl für die Berechnung
seines Anteils am Vorhaltevolumen des
jeweiligen Landes für diese Leistungsgruppe nach § 37
Absatz 2 Satz 2, 3 und 5 vorzugeben. Der
Standort eines Krankenhauses bestimmt sich nach § 2a.
Ein Anspruch auf Zuweisung einer
Leistungsgruppe besteht nicht. Bei notwendiger Auswahl
zwischen mehreren Krankenhäusern entscheidet
die für die Krankenhausplanung zuständige
Landesbehörde unter Berücksichtigung der Erfüllung
der in der Tabellenzeile „Auswahlkriterium“ der
Anlage 1 zum Fünften Buch Sozialgesetzbuch für
die jeweilige Leistungsgruppe genannten
Qualitätskriterien, soweit vorhanden, nach
pflichtgemäßem Ermessen darüber, welchem Krankenhaus
die jeweilige Leistungsgruppe zugewiesen wird.
Die Zuweisung nach Satz 1 erfolgt durch
Bescheid; Widerspruch und Anfechtungsklage
gegen den Bescheid haben keine aufschiebende
Wirkung. Gegen den Bescheid ist der
Verwaltungsrechtsweg gegeben. Als einem Krankenhaus
für einen Krankenhausstandort zugewiesen im
Sinne des Satzes 1 gelten
Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses
1. Leistungsgruppen, die in einem wirksamen
Versorgungsvertrag nach § 109 Absatz 3
Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
für dieses Krankenhaus vereinbart wurden,
oder
1. u n v e r ä n d e r t
2. Leistungsgruppen, die bis zum 31. Dezember
2030 einem Krankenhaus für einen
Krankenhausstandort nach landesrechtlichen
Vorschriften zugewiesen werden, sofern das
jeweilige Land bis zum 31. Dezember 2024
Leistungsgruppen nach landesrechtlichen
Vorschriften zugewiesen hat.
2. u n v e r ä n d e r t
(2) Die in Absatz 1 Satz 1 genannte
Erfüllung der Qualitätskriterien ist durch das
Krankenhaus vor der Zuweisung der jeweiligen
Leistungsgruppe gegenüber der für die
Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörde nachzuweisen.
Der in Satz 1 genannte Nachweis wird durch ein
Gutachten des Medizinischen Dienstes über die
Prüfung der Erfüllung der für die jeweilige
Leistungsgruppe maßgeblichen Qualitätskriterien
erbracht, dessen Übermittlung nach § 275a Absatz 4
Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch an
die für die Krankenhausplanung zuständige
Landesbehörde zu dem Zeitpunkt der Zuweisung der
jeweiligen Leistungsgruppe nicht länger als zwei
Jahre und ab dem dritten Nachweis nicht länger
als drei Jahre zurückliegt. Bis zu dem Zeitpunkt
der in Satz 2 genannten Übermittlung kann der in
Satz 1 genannte Nachweis durch eine begründete
Selbsteinschätzung des Krankenhauses erbracht
werden, wenn der Medizinische Dienst bereits mit
der Prüfung nach § 275a Absatz 1 Satz 1
Nummer 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
beauftragt wurde.
(2) Die in Absatz 1 Satz 1 genannte
Erfüllung der Qualitätskriterien ist durch das
Krankenhaus vor der Zuweisung der jeweiligen
Leistungsgruppe gegenüber der für die
Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörde nachzuweisen.
Der in Satz 1 genannte Nachweis wird durch ein
Gutachten des Medizinischen Dienstes über die
Prüfung der Erfüllung der für die jeweilige
Leistungsgruppe maßgeblichen Qualitätskriterien
erbracht, dessen Übermittlung nach § 275a Absatz 4
Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch an
die für die Krankenhausplanung zuständige
Landesbehörde zu dem Zeitpunkt der Zuweisung der
jeweiligen Leistungsgruppe nicht länger als zwei
Jahre und ab dem dritten Nachweis nicht länger
als drei Jahre zurückliegt. Bis zu dem Zeitpunkt
der in Satz 2 genannten Übermittlung kann der in
Satz 1 genannte Nachweis durch eine begründete
Selbsteinschätzung des Krankenhauses erbracht
werden, wenn der Medizinische Dienst bereits mit
der Prüfung nach § 275a Absatz 1 Satz 1
Nummer 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
beauftragt wurde. Die Sätze 2 und 3 finden keine
Anwendung, wenn eine Leistungsgruppe bis
zum 31. Dezember 2030 einem Krankenhaus
für einen Krankenhausstandort in einem
Land, das bis zum 31. Dezember 2024
Leistungsgruppen nach landesrechtlichen
Vorschriften zugewiesen hat, nach
landesrechtlichen Vorschriften zugewiesen wird.
(3) Den Bundeswehrkrankenhäusern
werden die Leistungsgruppen zugewiesen, für die sie
nach den Vorgaben des Bundesministeriums der
Verteidigung zur Erfüllung ihres militärischen
Auftrags Ressourcen vorhalten. Das
Bundesministerium der Verteidigung teilt der für die
Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörde mit,
für welche Leistungsgruppen das jeweilige Bun-
(3) u n v e r ä n d e r t
Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses
deswehrkrankenhaus Ressourcen vorhält. Den
Krankenhäusern der Träger der gesetzlichen
Unfallversicherung und ihrer Vereinigungen sollen
die Leistungsgruppen zugewiesen werden, für die
sie nach der Aufgabenstellung der Träger der
gesetzlichen Unfallversicherung und ihrer
Vereinigungen nach dem Siebten Buch Sozialgesetzbuch
Ressourcen vorhalten. Bundeswehrkrankenhäuser
und Krankenhäuser der Träger der gesetzlichen
Unfallversicherung und ihrer Vereinigungen
können die für eine Leistungsgruppe als
Qualitätskriterien festgelegten verwandten Leistungsgruppen
nach § 135e Absatz 2 Satz 2 des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch auch in Kooperation erbringen.
(4) Die für die Krankenhausplanung
zuständige Landesbehörde kann im Einvernehmen
mit den Landesverbänden der Krankenkassen und
den Ersatzkassen einem Krankenhaus für einen
Krankenhausstandort Leistungsgruppen nach
Absatz 1 Satz 1 zuweisen, obwohl abweichend von
den in Absatz 1 Satz 1 genannten
Voraussetzungen das Krankenhaus an dem jeweiligen
Krankenhausstandort die für diese Leistungsgruppen
jeweils maßgeblichen Qualitätskriterien nicht
erfüllt, wenn diese Qualitätskriterien durch das
Krankenhaus an dem Krankenhausstandort auch
nicht in Kooperationen oder Verbünden nach
Absatz 3 Satz 4 oder § 135e Absatz 4 Satz 1
Nummer 7, Satz 2 bis 4 des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch erfüllt werden können und
(4) Die für die Krankenhausplanung
zuständige Landesbehörde kann im Einvernehmen
mit den Landesverbänden der Krankenkassen und
den Ersatzkassen einem Krankenhaus für einen
Krankenhausstandort Leistungsgruppen nach
Absatz 1 Satz 1 zuweisen, obwohl abweichend von
den in Absatz 1 Satz 1 genannten
Voraussetzungen das Krankenhaus an dem jeweiligen
Krankenhausstandort die für diese Leistungsgruppen
jeweils maßgeblichen Qualitätskriterien nicht
erfüllt, wenn diese Qualitätskriterien durch das
Krankenhaus an dem Krankenhausstandort auch
nicht in Kooperationen oder Verbünden nach
Absatz 3 Satz 4 oder § 135e Absatz 4 Satz 1
Nummer 7, Satz 2 und 3 des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch erfüllt werden können und
1. dies zur Sicherstellung einer
flächendeckenden Versorgung der Bevölkerung zwingend
erforderlich ist,
1. u n v e r ä n d e r t
2. der Betrieb des jeweiligen
Krankenhausstandortes vollständig oder teilweise eingestellt
wird und die Zuweisung der
Leistungsgruppen für die Aufrechterhaltung des Betriebs
bis zu dessen Einstellung zwingend
erforderlich ist oder
2. u n v e r ä n d e r t
3. der jeweilige Krankenhausstandort mit
einem oder mehreren anderen
Krankenhausstandorten vollständig oder teilweise infolge
eines Zusammenschlusses im Sinne des § 37
des Gesetzes gegen
Wettbewerbsbeschränkungen zusammengelegt wird und die
Zuweisung der Leistungsgruppen für die
Vollziehung des Zusammenschlusses zwingend
erforderlich ist.
3. u n v e r ä n d e r t
Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses
Die Zuweisung einer Leistungsgruppe ist in den
in Satz 1 genannten Fällen auf höchstens drei
Jahre zu befristen. Wenn ein Krankenhausstandort
in dem in Satz 1 Nummer 1 genannten Fall zum
Zeitpunkt der Zuweisung der jeweiligen
Leistungsgruppe in die Liste nach § 9 Absatz 1a
Nummer 6 des Krankenhausentgeltgesetzes
aufgenommen ist, kann die Leistungsgruppe
abweichend von Satz 2 unbefristet zugewiesen werden.
Mit der Zuweisung ist das Krankenhaus in den in
Satz 1 Nummer 1 und 3 genannten Fällen zu
verpflichten, an dem jeweiligen
Krankenhausstandort die für die jeweilige Leistungsgruppe
maßgeblichen Qualitätskriterien innerhalb einer
angemessenen Frist zu erfüllen. Die für die
Krankenhausplanung zuständige Landesbehörde kann sich vor
Erteilung einer Auflage nach Satz 4 hierzu durch
den Medizinischen Dienst beraten lassen. Bei
einer Entscheidung über die Erklärung des in Satz 1
genannten Einvernehmens handeln die
Landesverbände der Krankenkassen und die
Ersatzkassen jeweils gemeinsam und einheitlich.
Abweichend von Satz 1 kann die für die
Krankenhausplanung zuständige Landesbehörde in
den in Satz 1 genannten Fällen einem
Krankenhaus für einen Krankenhausstandort
Leistungsgruppen im Benehmen mit den
Landesverbänden der Krankenkassen und den
Ersatzkassen zuweisen, wenn die Zuweisung
spätestens zum 31. Dezember 2026 mit Wirkung
ab dem 1. Januar 2027 erfolgt. Die Zuweisung
einer Leistungsgruppe ist in den in Satz 1
genannten Fällen auf höchstens drei Jahre zu befristen
und kann in den in Satz 1 genannten Fällen
nach Ablauf der Frist um höchstens drei Jahre
im Einvernehmen mit den Landesverbänden
der Krankenkassen und den Ersatzkassen
verlängert werden. Wenn ein Krankenhausstandort
in dem in Satz 1 Nummer 1 genannten Fall zum
Zeitpunkt der Zuweisung der jeweiligen
Leistungsgruppe in die Liste nach § 9 Absatz 1a
Nummer 6 des Krankenhausentgeltgesetzes
aufgenommen ist, kann die Leistungsgruppe
abweichend von Satz 3 unbefristet zugewiesen werden.
Mit der Zuweisung ist das Krankenhaus in den in
Satz 1 Nummer 1 und 3 genannten Fällen zu
verpflichten, an dem jeweiligen
Krankenhausstandort die für die jeweilige Leistungsgruppe
maßgeblichen Qualitätskriterien innerhalb einer
angemessenen Frist zu erfüllen. Die für die
Krankenhausplanung zuständige Landesbehörde kann sich vor
Erteilung einer Auflage nach Satz 5 hierzu durch
den Medizinischen Dienst beraten lassen. Bei
einer Entscheidung über die Erklärung des in den
Sätzen 1 und 3 genannten Einvernehmens und
des in Satz 2 genannten Benehmens handeln die
Landesverbände der Krankenkassen und die
Ersatzkassen jeweils gemeinsam und einheitlich.
Das Einvernehmen der Landesverbände der
Krankenkassen und der Ersatzkassen ist
innerhalb von vier Wochen nach Vorlage der
vollständigen entscheidungserheblichen
Unterlagen herzustellen oder zu versagen. Kommt
innerhalb dieser Frist eine Einigung der
Landesverbände der Krankenkassen und der
Ersatzkassen nicht zustande, gilt § 211a Satz 2
und 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
entsprechend.
Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses
(5) Die für die Krankenhausplanung
zuständige Landesbehörde hat die Zuweisung einer
Leistungsgruppe unverzüglich aufzuheben,
(5) Die für die Krankenhausplanung
zuständige Landesbehörde hat die Zuweisung einer
Leistungsgruppe unverzüglich aufzuheben,
1. soweit das Krankenhaus aus dem
Krankenhausplan des jeweiligen Landes
herausgenommen wird,
1. u n v e r ä n d e r t
2. wenn das Krankenhaus an dem jeweiligen
Krankenhausstandort die für die jeweilige
Leistungsgruppe maßgeblichen
Qualitätskriterien nicht erfüllt oder
2. u n v e r ä n d e r t
3. wenn die Übermittlung des jeweils letzten
Gutachtens des Medizinischen Dienstes nach
§ 275a Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch über die
Prüfung der Erfüllung der für die jeweilige
Leistungsgruppe maßgeblichen
Qualitätskriterien an die für die Krankenhausplanung
zuständige Landesbehörde länger als zwei
oder, sofern die Erfüllung der
Qualitätskriterien für die jeweilige Leistungsgruppe
bereits zweimal durch ein Gutachten des
Medizinischen Dienstes nachgewiesen wurde,
länger als drei Jahre zurückliegt, es sei denn,
dass das Krankenhaus den Nachweis über
die Erfüllung dieser Qualitätskriterien durch
eine begründete Selbsteinschätzung erbringt
und der Medizinische Dienst bereits mit der
Prüfung nach § 275a Absatz 1 Satz 1
Nummer 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
beauftragt wurde.
3. u n v e r ä n d e r t
Satz 1 Nummer 2 ist nicht anzuwenden Satz 1 Nummer 2 ist nicht anzuwenden
1. in einem in Absatz 1 Satz 8 Nummer 2
genannten Fall,
1. u n v e r ä n d e r t
2. wenn die jeweilige Leistungsgruppe nach
Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 4
Satz 1 zugewiesen ist und die in Absatz 4
Satz 2 genannte Frist noch nicht abgelaufen
ist oder in dem in Absatz 4 Satz 3 genannten
Fall der jeweilige Krankenhausstandort
weiterhin in die Liste nach § 9 Absatz 1a
Nummer 6 des Krankenhausentgeltgesetzes
aufgenommen ist oder
2. wenn die jeweilige Leistungsgruppe nach
Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 4
Satz 1 zugewiesen ist und die in Absatz 4
Satz 3 genannte Frist noch nicht abgelaufen
ist oder in dem in Absatz 4 Satz 4 genannten
Fall der jeweilige Krankenhausstandort
weiterhin in die Liste nach § 9 Absatz 1a
Nummer 6 des Krankenhausentgeltgesetzes
aufgenommen ist oder
3. wenn das Krankenhaus unverzüglich eine
nach § 275a Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch
erforderliche Mitteilung gemacht hat, seit dieser
Mitteilung nicht mehr als drei Monate
vergangen sind und der für die Krankenhauspla-
3. u n v e r ä n d e r t
Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses
nung zuständigen Landesbehörde
Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Dauer der
von dieser Mitteilung erfassten
Nichterfüllung von Qualitätskriterien sechs Monate
nicht überschreiten wird.
Satz 1 Nummer 3 ist in einem in Absatz 1 Satz 8
Nummer 2 genannten Fall nicht anzuwenden. Die
für die Krankenhausplanung zuständige
Landesbehörde kann eine Stellungnahme des
Medizinischen Dienstes zu der voraussichtlichen Dauer der
in Satz 2 Nummer 3 genannten Nichterfüllung
einholen. Die Aufhebung der Zuweisung einer
Leistungsgruppe erfolgt durch Bescheid. Gegen
den Bescheid ist der Verwaltungsrechtsweg
gegeben. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen
den Bescheid haben keine aufschiebende
Wirkung.
Satz 1 Nummer 3 ist in einem in Absatz 1 Satz 8
Nummer 2 genannten Fall nicht anzuwenden. Die
für die Krankenhausplanung zuständige
Landesbehörde kann eine Stellungnahme des
Medizinischen Dienstes zu der voraussichtlichen Dauer der
in Satz 2 Nummer 3 genannten Nichterfüllung
einholen. Die Aufhebung der Zuweisung einer
Leistungsgruppe erfolgt durch Bescheid. Gegen
den Bescheid ist der Verwaltungsrechtsweg
gegeben. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen
den Bescheid haben keine aufschiebende
Wirkung.
(6) Die für die Krankenhausplanung
zuständige Landesbehörde hat dem Institut für das
Entgeltsystem im Krankenhaus bis zum 30.
September eines jeden Kalenderjahres, erstmals bis
zum 30. September 2027, zum Zweck der
Ermittlung der Vergütung eines Vorhaltebudgets nach
§ 37 folgende Daten zu übermitteln:
(6) Die für die Krankenhausplanung
zuständige Landesbehörde hat dem Institut für das
Entgeltsystem im Krankenhaus bis zum 30.
September eines jeden Kalenderjahres, erstmals bis
zum 30. September 2027, zum Zweck der
Ermittlung der Vergütung eines Vorhaltebudgets nach
§ 37 folgende Daten zu übermitteln:
1. eine Aufstellung über die den
Krankenhäusern je Krankenhausstandort zugewiesenen
Leistungsgruppen und über die ihnen nach
Absatz 1 Satz 2 vorgegebenen
Planfallzahlen je Leistungsgruppe,
1. u n v e r ä n d e r t
2. die Angabe, ob eine Zuweisung einer
Leistungsgruppe aufgehoben wurde,
einschließlich des Zeitpunkts der Aufhebung,
2. u n v e r ä n d e r t
3. die Angabe, ob die Zulassung des jeweiligen
Krankenhauses vollständig oder teilweise
weggefallen ist oder ob das jeweilige
Krankenhaus vollständig oder teilweise seinen
Betrieb eingestellt hat, einschließlich des
Zeitpunkts des Wegfalls der Zulassung oder
der Einstellung des Betriebs,
3. u n v e r ä n d e r t
4. die Angabe, ob infolge eines
Zusammenschlusses im Sinne des § 37 des Gesetzes
gegen Wettbewerbsbeschränkungen das
jeweilige Krankenhaus mit einem anderen
Krankenhaus oder ob der jeweilige
Krankenhausstandort mit einem anderen
Krankenhausstandort zusammengelegt wurde,
einschließlich des Zeitpunkts der Zusammenlegung
und
4. u n v e r ä n d e r t
Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses
5. die Angabe, ob der jeweilige
Krankenhausstandort nach § 6c Absatz 1 als
sektorenübergreifende Versorgungseinrichtung
bestimmt wurde, sofern das Krankenhaus für
den jeweiligen Krankenhausstandort bis zu
dem Zeitpunkt dieser Bestimmung stationäre
Leistungen nach § 7 Absatz 1 Satz 1
Nummer 1 des Krankenhausentgeltgesetzes
abgerechnet hat, einschließlich des Zeitpunkts, ab
dem es für den jeweiligen
Krankenhausstandort die nach § 6c Absatz 1 Satz 2 des
Krankenhausentgeltgesetzes vereinbarten
Tagesentgelte oder die in § 6c Absatz 7
Satz 4 des Krankenhausentgeltgesetzes
genannten vorläufigen Tagesentgelte
abrechnet.
5. u n v e r ä n d e r t
Die für die Krankenhausplanung zuständige
Landesbehörde kann die in Satz 1 genannten Daten
innerhalb der folgenden Fristen an das Institut für
das Entgeltsystem im Krankenhaus übermitteln,
um eine in § 37 Absatz 5 Satz 2 genannte
Übermittlung einer der folgenden Informationen zu
ermöglichen:
Die für die Krankenhausplanung zuständige
Landesbehörde kann die in Satz 1 genannten Daten
innerhalb der folgenden Fristen an das Institut für
das Entgeltsystem im Krankenhaus übermitteln,
um eine in § 37 Absatz 5 Satz 2 genannte
Übermittlung einer der folgenden Informationen zu
ermöglichen:
1. bis zum 31. Dezember 2025 für eine
Information über die Höhe der Vorhaltevolumina
für das Kalenderjahr 2026 und
1. u n v e r ä n d e r t
2. bis zum 31. Dezember 2026 für eine
Information über die Höhe der Vorhaltevolumina
für das Kalenderjahr 2027.
2. u n v e r ä n d e r t
Das Institut für das Entgeltsystem im
Krankenhaus regelt das Nähere zur Datenübermittlung.
Abweichend von Satz 1 hat die für die
Krankenhausplanung zuständige Landesbehörde
dem Institut für das Entgeltsystem im
Krankenhaus unverzüglich mitzuteilen, wenn sie
infolge einer gerichtlichen Entscheidung einem
Krankenhaus für einen Krankenhausstandort
eine Leistungsgruppe zugewiesen hat. In der
Mitteilung sind der Krankenhausstandort, die
zugewiesene Leistungsgruppe sowie das
Datum, ab dem die Zuweisung gilt, anzugeben.
Das Institut für das Entgeltsystem im
Krankenhaus regelt das Nähere zur Datenübermittlung.
(7) Die für die Krankenhausplanung
zuständige Landesbehörde hat dem Institut für
Qualitätssicherung und Transparenz im
Gesundheitswesen und der nach § 135d Absatz 1 Satz 3 des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch benannten
Stelle zur Förderung der Qualität der
Krankenhausbehandlung durch Transparenz jeweils
unverzüglich folgende Daten zu übermitteln:
(7) Die für die Krankenhausplanung
zuständige Landesbehörde hat der nach § 135d
Absatz 2 Satz 1 des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch beauftragten Stelle und der nach § 135d
Absatz 1 Satz 3 des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch benannten Stelle zur Förderung der Qualität
der Krankenhausbehandlung durch Transparenz
Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses
jeweils unverzüglich folgende Daten zu
übermitteln:
1. jede Zuweisung einer Leistungsgruppe nach
Absatz 1 Satz 1 einschließlich jeder
Zuweisung nach Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit
Absatz 4 Satz 1 sowie jeder Zuweisung nach
landesrechtlichen Vorschriften nach
Absatz 1 Satz 8 Nummer 2,
1. u n v e r ä n d e r t
2. jede Aufhebung einer Zuweisung einer
Leistungsgruppe,
2. u n v e r ä n d e r t
3. jeden Abschluss eines Versorgungsvertrags
nach § 109 Absatz 1 Satz 1 des Fünften
Buches Sozialgesetzbuch einschließlich jedes
Abschlusses nach § 109 Absatz 1 Satz 1 in
Verbindung mit Absatz 3a Satz 4 des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch und
3. u n v e r ä n d e r t
4. jede Kündigung eines Versorgungsvertrags
nach § 110 Absatz 1 des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch.“
4. jede Kündigung eines Versorgungsvertrags
nach § 110 Absatz 1 des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch.
(8) Bei gerichtlichen Entscheidungen
über die Zuweisung einer Leistungsgruppe
nach Absatz 1 sind die Sicherstellung einer
qualitativ hochwertigen, flächendeckenden
und bedarfsgerechten
Krankenhausversorgung und die finanzielle Stabilität der
gesetzlichen Krankenversicherung besonders zu
berücksichtigen. In Verfahren des einstweiligen
Rechtsschutzes ist zu berücksichtigen, dass
eine Vergütung von Leistungen außerhalb des
leistungsgruppenbezogenen
Vergütungssystems gesetzlich nicht vorgesehen ist.“
3. In § 6b Satz 8 wird die Angabe „31. Oktober eines
jeden Kalenderjahres, erstmals bis zum 31.
Oktober 2026“ durch die Angabe „30. September eines
jeden Kalenderjahres, erstmals bis zum 30.
September 2027“ ersetzt.
3. u n v e r ä n d e r t
3a. § 6c Absatz 1 wird durch den folgenden
Absatz 1 ersetzt:
„(1) Die für die Krankenhausplanung
zuständige Landesbehörde kann Standorte von
Krankenhäusern im Benehmen mit den
Landesverbänden der Krankenkassen sowie den
Ersatzkassen, der
Landeskrankenhausgesellschaft oder der Vereinigung der
Krankenhausträger im Land sowie der Kassenärztlichen
Vereinigung durch Bescheid als
sektorenübergreifende Versorgungseinrichtung bestimmen,
wenn das jeweilige Krankenhaus in den Kran-
Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses
kenhausplan des Landes aufgenommen wurde.
Die Bestimmung nach Satz 1 gilt für den
gesamten Krankenhausstandort. Sie ist
ausgeschlossen, wenn sich dieser
Krankenhausstandort in räumlicher Nähe zu einem anderen
Krankenhausstandort desselben
Krankenhausträgers befindet und der Abstand
zwischen den am weitesten voneinander entfernt
liegenden Gebäudepunkten nicht mehr als
2 000 Meter beträgt. Die Bestimmung wird
zum 1. Januar eines von der für die
Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörde
bestimmten künftigen Kalenderjahres wirksam.“
3b. § 10 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird die Angabe „Absatz 3a und
7 Satz 6“ durch die Angabe „Absatz 3a
und 7“ ersetzt.
b) In Satz 6 wird die Angabe „Abs. 7 und 7a“
durch die Angabe „Absatz 7a“ ersetzt.
4. § 12a Absatz 2 wird durch den folgenden
Absatz 2 ersetzt:
4. u n v e r ä n d e r t
„(2) Von dem in Absatz 1 Satz 1 und 2
genannten Betrag, abzüglich der jährlichen
notwendigen Aufwendungen des Bundesamtes für
Soziale Sicherung für die Verwaltung der Mittel und
die Durchführung der Förderung sowie der
jährlichen Aufwendungen nach § 14, kann jedes Land
in den Jahren 2019 bis 2025 insgesamt bis zu 95
Prozent des Anteils beantragen, der sich aus dem
Königsteiner Schlüssel mit Stand vom 1. Oktober
2018 ergibt. Fördermittel, die von einem Land bis
zum 31. Dezember 2025 durch vollständig und
vorbehaltlos eingereichte Anträge nicht
vollständig beantragt worden sind, verbleiben beim
Gesundheitsfonds; der auf die Beteiligung der
privaten Krankenversicherungen entfallende Anteil ist
an diese zurückzuzahlen. Mit den verbleibenden 5
Prozent des Betrags nach Satz 1 können Vorhaben
gefördert werden, die sich auf mehrere Länder
erstrecken und für die die beteiligten Länder einen
gemeinsamen Antrag stellen (länderübergreifende
Vorhaben). Soweit die Mittel nach den Sätzen 2
und 3 bis zum 31. Dezember 2025 durch
vollständig und vorbehaltlos gestellte Anträge nicht
vollständig beantragt worden sind, stehen diese Mittel
sowohl für die Verwaltung des
Transformationsfonds nach § 12b als auch für die für die
Durchführung der Förderung nach § 12b notwendigen
Aufwendungen des Bundesamtes für Soziale Si-
Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses
cherung zur Verfügung und werden hierfür in den
Jahren 2026 bis 2035 jeweils bis zum 1. Februar
an den Transformationsfonds nach § 12b
übertragen; der auf die Beteiligung der privaten
Krankenversicherungen entfallende Anteil ist an diese
zurückzuzahlen.“
5. § 12b wird durch den folgenden § 12b ersetzt: 5. § 12b wird durch den folgenden § 12b ersetzt:
„§ 12b „§ 12b
Transformationsfonds,
Verordnungsermächtigung
Transformationsfonds,
Verordnungsermächtigung
(1) Zur Förderung von Vorhaben der
Länder zur Anpassung der Strukturen in der
Krankenhausversorgung an die durch das
Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz vom 5.
Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 400) bewirkten
Rechtsänderungen wird beim Bundesamt für Soziale
Sicherung in den Jahren 2026 bis 2035 aus Mitteln
der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds ein
Transformationsfonds in Höhe von 29 Milliarden
Euro errichtet. Zur Finanzierung des
Transformationsfonds stellt der Bund der Liquiditätsreserve
des Gesundheitsfonds in den Jahren 2026 bis 2029
jährlich einen Betrag von 3,5 Milliarden Euro und
in den Jahren 2030 bis 2035 jährlich einen Betrag
von 2,5 Milliarden Euro, im Jahr 2026 bis zum 1.
April und in den Jahren 2027 bis 2035 jeweils bis
zum 15. Januar zur Verfügung. Aus dem
Transformationsfonds können an zugelassenen
Krankenhäusern gefördert werden:
(1) Zur Förderung von Vorhaben der
Länder zur Anpassung der Strukturen in der
Krankenhausversorgung an die durch das
Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz vom 5.
Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 400) bewirkten
Rechtsänderungen wird beim Bundesamt für
Soziale Sicherung in den Jahren 2026 bis 2035 aus
Mitteln der Liquiditätsreserve des
Gesundheitsfonds ein Transformationsfonds in Höhe von 29
Milliarden Euro errichtet. Zur Finanzierung des
Transformationsfonds stellt der Bund der
Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds in den Jahren
2026 bis 2029 jährlich einen Betrag von 3,5
Milliarden Euro und in den Jahren 2030 bis 2035
jährlich einen Betrag von 2,5 Milliarden Euro, im Jahr
2026 bis zum … [einsetzen: Datum des ersten
Tages der zweiten auf das Inkrafttreten nach
Artikel 8 folgenden Woche] und in den Jahren
2027 bis 2035 jeweils bis zum 15. Januar zur
Verfügung. Aus dem Transformationsfonds können
an zugelassenen Krankenhäusern gefördert
werden:
1. Vorhaben zur standortübergreifenden
Konzentration akutstationärer
Versorgungskapazitäten, einschließlich der erforderlichen
Angleichung der digitalen Infrastruktur,
insbesondere
1. u n v e r ä n d e r t
a) zur Erfüllung von Qualitätskriterien
nach § 135e Absatz 2 des Fünften
Buches Sozialgesetzbuch oder
b) zur Erfüllung von
Mindestvorhaltezahlen nach § 135f Absatz 1 Satz 1 des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch,
abweichend von § 5 Absatz 1 Nummer 1
auch, soweit Hochschulkliniken an diesen
Vorhaben beteiligt sind,
Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses
2. Vorhaben zur Umstrukturierung eines
Krankenhausstandortes, der nach § 6c Absatz 1
als sektorenübergreifende
Versorgungseinrichtung bestimmt wurde,
2. u n v e r ä n d e r t
3. Vorhaben zur Bildung telemedizinischer
Netzwerkstrukturen, insbesondere zwischen
Krankenhäusern, einschließlich der
Schaffung der Voraussetzungen für die
Durchführung robotergestützter Telechirurgie,
abweichend von § 5 Absatz 1 Nummer 1 auch,
soweit Hochschulkliniken an diesen Vorhaben
beteiligt sind,
3. Vorhaben zur Bildung telemedizinischer
Netzwerkstrukturen nach
bundeseinheitlichen Vorgaben, insbesondere zwischen
Krankenhäusern, einschließlich der
Schaffung der Voraussetzungen für die
Durchführung robotergestützter Telechirurgie,
abweichend von § 5 Absatz 1 Nummer 1 auch
soweit Hochschulkliniken an diesen Vorhaben
beteiligt sind,
4. wettbewerbsrechtlich zulässige Vorhaben
zur Bildung von Zentren zur Behandlung
von seltenen, komplexen oder
schwerwiegenden Erkrankungen, abweichend von § 5
Absatz 1 Nummer 1 auch, soweit
Hochschulkliniken, an diesen Vorhaben beteiligt
sind,
4. u n v e r ä n d e r t
5. wettbewerbsrechtlich zulässige Vorhaben
zur Bildung von regional begrenzten
Krankenhausverbünden zum Abbau von
Doppelstrukturen, insbesondere durch
Standortzusammenlegungen, abweichend von § 5
Absatz 1 Nummer 1 auch, soweit
Hochschulkliniken an diesen Vorhaben beteiligt sind,
5. u n v e r ä n d e r t
6. Vorhaben zur Bildung integrierter
Notfallstrukturen, abweichend von § 5 Absatz 1
Nummer 1 auch, soweit Hochschulkliniken
an diesen Vorhaben beteiligt sind,
6. u n v e r ä n d e r t
7. Vorhaben zur Schließung eines
Krankenhauses oder von Teilen eines Krankenhauses,
insbesondere in Gebieten mit einer hohen
Dichte an Krankenhäusern und
Krankenhausbetten oder
7. u n v e r ä n d e r t
8. Vorhaben zur Schaffung zusätzlicher
Ausbildungskapazitäten in den mit den
Krankenhäusern notwendigerweise verbundenen
Ausbildungsstätten nach § 2 Nummer 1a
Buchstabe e bis g, soweit diese auf einem
Vorhaben nach Nummer 1 oder 5 beruhen.
8. Vorhaben zur Schaffung zusätzlicher
Ausbildungskapazitäten für die in § 2
Nummer 1a genannten Berufe in den mit den
Krankenhäusern notwendigerweise
verbundenen Ausbildungsstätten, soweit die
Schaffung zusätzlicher Ausbildungskapazitäten
auf einem Vorhaben nach Nummer 1 oder 5
beruht.
Fördermittel können auch zur Finanzierung der
Zinsen, der Tilgung und der Verwaltungskosten
von Darlehen gewährt werden, soweit diese zur
Finanzierung von Vorhaben, die nach Satz 3 ge-
Fördermittel können auch zur Finanzierung der
Zinsen, der Tilgung und der Verwaltungskosten
von Darlehen gewährt werden, soweit diese zur
Finanzierung von Vorhaben, die nach Satz 3 ge-
Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses
fördert werden können, aufgenommen wurden.
Vorhaben, die überwiegend dem Erhalt
bestehender Strukturen dienen, sind nicht förderfähig.
fördert werden können, aufgenommen wurden.
Vorhaben, die überwiegend dem Erhalt
bestehender Strukturen dienen, sind nicht förderfähig.
(2) Das Fördervolumen eines
Kalenderjahres entspricht dem vom Bund nach Absatz 1
Satz 2 in diesem Kalenderjahr zur Verfügung
gestellten Betrag abzüglich der in § 14 Satz 6
genannten Aufwendungen des Bundesamtes für
Soziale Sicherung für die Auswertung im jeweiligen
Kalenderjahr. Für jedes der Kalenderjahre 2026
bis 2035 kann jedes Land die Zuteilung von
Fördermitteln bis zu einer Höhe von 95 Prozent
desjenigen Anteils an dem um den Betrag der nach
Satz 4 aus dem jeweils vorhergehenden
Kalenderjahr übertragenen Mittel verminderten
Fördervolumen beantragen, der sich für das jeweilige Land
aus dem Königsteiner Schlüssel für das Jahr 2019
ergibt, zuzüglich der nach Satz 4 für das jeweilige
Land aus dem jeweils vorherigen Kalenderjahr
übertragenen Mittel und der nach Absatz 3a
Satz 6 zurückgezahlten Fördermittel. Für jedes
der Kalenderjahre 2026 bis 2035 können mehrere
Länder gemeinsam die Zuteilung von
Fördermitteln für länderübergreifende Vorhaben bis zu
einer Höhe von 5 Prozent des Fördervolumens nach
Satz 1 zuzüglich der für länderübergreifende
Vorhaben nach Satz 5 aus dem jeweils
vorhergehenden Kalenderjahr übertragenen Mittel und der
nach Absatz 3a Satz 6 und 7 zurückgezahlten
Fördermittel beantragen. Für jedes Land und jedes
der Kalenderjahre 2026 bis 2034 sind Mittel in der
Höhe der Differenz zwischen dem Betrag, bis zu
dessen Höhe das jeweilige Land nach Satz 2 die
Zuteilung von Fördermitteln beantragen kann,
und dem Betrag, in dessen Höhe dem jeweiligen
Land im jeweiligen Kalenderjahr Fördermittel
nach Absatz 3a Satz 1 zugeteilt werden, zur
Zuteilung im jeweils folgenden Kalenderjahr zu
übertragen. Für länderübergreifende Vorhaben
sind für jedes der Kalenderjahre 2026 bis 2034
Mittel in der Höhe der Differenz zwischen dem
Betrag, bis zu dessen Höhe nach Satz 3
Fördermittel für länderübergreifende Vorhaben
beantragt werden können, und dem Betrag, in dessen
Höhe im jeweiligen Kalenderjahr Fördermittel für
länderübergreifende Vorhaben zugeteilt werden,
zur Zuteilung im jeweils folgenden Kalenderjahr
zu übertragen. Das Bundesamt für Soziale
Sicherung veröffentlicht auf seiner Internetseite für
jedes der Kalenderjahre 2026 bis 2035 die Höhe der
Beträge, bis zu der einzelne Länder die Zuteilung
von Fördermitteln beantragen können, sowie den
(2) Das Fördervolumen eines
Kalenderjahres entspricht dem vom Bund nach Absatz 1
Satz 2 in diesem Kalenderjahr zur Verfügung
gestellten Betrag, zuzüglich der nach § 221a
Absatz 3 und 4 des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch zugeführten Mittel und abzüglich der in
§ 14 Satz 6 genannten Aufwendungen des
Bundesamts für Soziale Sicherung für die
Auswertung im jeweiligen Kalenderjahr. Für jedes der
Kalenderjahre 2026 bis 2035 kann jedes Land die
Zuteilung von Fördermitteln bis zu einer Höhe
von 95 Prozent desjenigen Anteils an dem um den
Betrag der nach Satz 4 aus dem jeweils
vorhergehenden Kalenderjahr übertragenen Mittel
verminderten Fördervolumen beantragen, der sich für das
jeweilige Land aus dem Königsteiner Schlüssel
für das Jahr 2019 ergibt, zuzüglich der nach Satz 4
für das jeweilige Land aus dem jeweils vorherigen
Kalenderjahr übertragenen Mittel und der nach
Absatz 3a Satz 6 zurückgezahlten Fördermittel.
Für jedes der Kalenderjahre 2026 bis 2035 können
mehrere Länder gemeinsam die Zuteilung von
Fördermitteln für länderübergreifende Vorhaben
bis zu einer Höhe von 5 Prozent des
Fördervolumens nach Satz 1 zuzüglich der für
länderübergreifende Vorhaben nach Satz 5 aus dem jeweils
vorhergehenden Kalenderjahr übertragenen
Mittel und der nach Absatz 3a Satz 6 und 7
zurückgezahlten Fördermittel beantragen. Für jedes Land
und jedes der Kalenderjahre 2026 bis 2034 sind
Mittel in der Höhe der Differenz zwischen dem
Betrag, bis zu dessen Höhe das jeweilige Land
nach Satz 2 die Zuteilung von Fördermitteln
beantragen kann, und dem Betrag, in dessen Höhe
dem jeweiligen Land im jeweiligen Kalenderjahr
Fördermittel nach Absatz 3a Satz 1 zugeteilt
werden, zur Zuteilung im jeweils folgenden
Kalenderjahr zu übertragen. Für länderübergreifende
Vorhaben sind für jedes der Kalenderjahre 2026
bis 2034 Mittel in der Höhe der Differenz
zwischen dem Betrag, bis zu dessen Höhe nach Satz 3
Fördermittel für länderübergreifende Vorhaben
beantragt werden können, und dem Betrag, in
dessen Höhe im jeweiligen Kalenderjahr
Fördermittel für länderübergreifende Vorhaben zugeteilt
werden, zur Zuteilung im jeweils folgenden
Kalenderjahr zu übertragen. Das Bundesamt für
Soziale Sicherung veröffentlicht auf seiner
Internetseite für jedes der Kalenderjahre 2026 bis 2035
Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses
Betrag, der für die Förderung
länderübergreifender Vorhaben zur Verfügung steht.
die Höhe der Beträge, bis zu der einzelne Länder
die Zuteilung von Fördermitteln beantragen
können, sowie den Betrag, der für die Förderung
länderübergreifender Vorhaben zur Verfügung steht.
(3) Ein Land kann für jedes der
Kalenderjahre 2026 bis 2035 die Zuteilung von
Fördermitteln nach Absatz 2 Satz 2 beantragen, wenn
(3) Ein Land kann für jedes der
Kalenderjahre 2026 bis 2035 die Zuteilung von
Fördermitteln nach Absatz 2 Satz 2 beantragen, wenn
1. das jeweilige Land die Förderfähigkeit des
zu fördernden Vorhabens und die für dieses
Vorhaben förderfähigen Kosten nach
Maßgabe der in Absatz 1 Satz 3 und 5
bestimmten förderrechtlichen Voraussetzungen
geprüft und festgestellt hat,
1. u n v e r ä n d e r t
2. die Umsetzung des zu fördernden Vorhabens
am 1. Juli 2025 noch nicht begonnen hat,
2. u n v e r ä n d e r t
3. das jeweilige Land oder das jeweilige Land
gemeinsam mit dem Träger des
Krankenhauses, auf das sich das zu fördernde Vorhaben
bezieht, die förderfähigen Kosten des
Vorhabens zu dem folgenden Anteil trägt und das
jeweilige Land mindestens die Hälfte dieses
Anteils aus eigenen Haushaltsmitteln
aufbringt:
3. das jeweilige Land oder das jeweilige Land
gemeinsam mit dem Träger des
Krankenhauses, auf das sich das zu fördernde Vorhaben
bezieht, die förderfähigen Kosten des
Vorhabens zu dem folgenden Anteil trägt und das
jeweilige Land mindestens die Hälfte dieses
Anteils aufbringt:
a) bei einer Antragstellung für ein in den
Jahren 2026 bis 2029 zu förderndes
Vorhaben zu einem Anteil von
mindestens 30 Prozent und
a) bei einer Antragstellung bis zum
31. Dezember 2029 auf Zuteilung von
Fördermitteln bis zu der Höhe, die
das jeweilige Land für die
Kalenderjahre 2026 bis 2029 nach Absatz 2
Satz 2 beantragen kann, zu einem
Anteil von mindestens 30 Prozent und
b) bei einer Antragstellung für ein in den
Jahren 2030 bis 2035 zu förderndes
Vorhaben zu einem Anteil von
mindestens 50 Prozent,
b) bei einer Antragstellung ab dem 1.
Januar 2030 zu einem Anteil von
mindestens 50 Prozent,
4. das jeweilige Land 4. das jeweilige Land
a) sich verpflichtet, in jedem der
Kalenderjahre vom Jahr der Antragstellung
bis 2035 Haushaltsmittel für die
Investitionskostenförderung der
Krankenhäuser mindestens in der Höhe
bereitzustellen, die der nach Satz 2
berechneten durchschnittlichen Höhe der in den
Haushaltsplänen des jeweiligen Landes
der Kalenderjahre 2021 bis 2023 hierfür
ausgewiesenen Haushaltsmittel
zuzüglich der in Nummer 3 genannten Anteile
an den Kosten der aus dem
Transformaa) sich verpflichtet, in jedem der
Kalenderjahre vom Jahr der Antragstellung
bis 2035 zusätzlich zu den nach
Nummer 3 zu tragenden Anteilen Mittel
für die Investitionskostenförderung der
Krankenhäuser mindestens in der Höhe
bereitzustellen, die der nach Satz 2
berechneten durchschnittlichen Höhe der
in den Haushaltsplänen des jeweiligen
Landes der Kalenderjahre 2021 bis
2023 hierfür ausgewiesenen
Haushaltsmittel entspricht und
Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses
tionsfonds geförderten Vorhaben im
jeweiligen Kalenderjahr entspricht und
b) nachweist, dass es in jedem der
Kalenderjahre von 2026 bis zum Jahr der
Antragstellung Haushaltsmittel für die
Investitionskostenförderung der
Krankenhäuser mindestens in der Höhe
bereitgestellt hat, die der nach Satz 2
berechneten durchschnittlichen Höhe der in
den Haushaltsplänen des jeweiligen
Landes der Kalenderjahre 2021 bis
2023 hierfür ausgewiesenen
Haushaltsmittel zuzüglich der in Nummer 3
genannten Anteile an den Kosten der aus
dem Transformationsfonds geförderten
Vorhaben im jeweiligen Kalenderjahr
entspricht,
b) nachweist, dass es in jedem der
Kalenderjahre von 2026 bis zum Jahr der
Antragstellung zusätzlich zu den nach
Nummer 3 zu tragenden Anteilen
Mittel für die Investitionsförderung
der Krankenhäuser mindestens in der
Höhe bereitgestellt hat, die der nach
Satz 2 berechneten durchschnittlichen
Höhe der in den Haushaltsplänen des
jeweiligen Landes der Kalenderjahre
2021 bis 2023 hierfür ausgewiesenen
Haushaltsmittel entspricht,
5. die Voraussetzungen der Rechtsverordnung
nach Absatz 5 erfüllt sind und
5. u n v e r ä n d e r t
6. das jeweilige Land nachweist, dass für nach
Absatz 1 Satz 3 zu fördernde Vorhaben, an
denen Hochschulkliniken beteiligt sind, die
zu beantragenden Fördermittel
ausschließlich für krankenhausbezogene
Strukturmaßnahmen eingesetzt werden und eine
zweckwidrige Verwendung oder eine doppelte
Finanzierung hochschulrechtlich geregelter
Aufgaben ausgeschlossen ist; hierüber hat
das Land dem Bundesamt für Soziale
Sicherung jährlich in einer gesonderten Mitteilung
zu berichten.
6. das jeweilige Land nachweist, dass für nach
Absatz 1 Satz 3 zu fördernde Vorhaben, an
denen Hochschulkliniken beteiligt sind, die
zu beantragenden Fördermittel
ausschließlich für krankenhausbezogene
Strukturmaßnahmen eingesetzt werden und eine
zweckwidrige Verwendung oder eine doppelte
Finanzierung hochschulrechtlich geregelter
Aufgaben ausgeschlossen ist; hierüber hat
das Land dem Bundesamt für Soziale
Sicherung bei der Antragstellung und bei
Nachweis der zweckentsprechenden
Verwendung der Fördermittel zu berichten.
Für die Berechnungen der durchschnittlichen
Höhe der Haushaltsmittel nach Satz 1 Nummer 4
sind die Beträge der in den Jahren 2021 bis 2023
jeweils ausgewiesenen Haushaltsmittel, abzüglich
der als Sonderförderung ausgewiesenen
Haushaltsmittel, zu addieren, ist die Summe durch drei
zu dividieren und ist dieser Betrag entsprechend
dem vom Statistischen Bundesamt für das Jahr
2024 nach § 10 Absatz 6 Satz 1 des
Krankenhausentgeltgesetzes bekanntgegebenen
Orientierungswert zu erhöhen. Beträge, mit denen sich die
Länder am Gesamtvolumen des öffentlichen
Finanzierungsanteils der förderfähigen Kosten der
Investitionen finanzschwacher Gemeinden und
Gemeindeverbände eines Landes nach § 6
Absatz 1 Satz 1 des
Kommunalinvestitionsförderungsgesetzes beteiligen, dürfen weder auf den in
Satz 1 Nummer 3 jeweiligen genannten Anteil
Für die Berechnungen der durchschnittlichen
Höhe der Haushaltsmittel nach Satz 1 Nummer 4
sind die Beträge der in den Jahren 2021 bis 2023
jeweils ausgewiesenen Haushaltsmittel, abzüglich
der als Sonderförderung ausgewiesenen
Haushaltsmittel, zu addieren, ist die Summe durch drei
zu dividieren und ist dieser Betrag entsprechend
dem vom Statistischen Bundesamt für das Jahr
2024 nach § 10 Absatz 6 Satz 1 des
Krankenhausentgeltgesetzes bekanntgegebenen
Orientierungswert zu erhöhen. Beträge, mit denen sich die
Länder am Gesamtvolumen des öffentlichen
Finanzierungsanteils der förderfähigen Kosten der
Investitionen finanzschwacher Gemeinden und
Gemeindeverbände eines Landes nach § 6
Absatz 1 Satz 1 des
Kommunalinvestitionsförderungsgesetzes beteiligen, dürfen weder auf den in
Satz 1 Nummer 3 jeweiligen genannten Anteil
Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses
noch auf die in Satz 1 Nummer 4 genannten
Haushaltsmittel in den Kalenderjahren 2026 bis
2035 angerechnet werden. Hat das jeweilige Land
gegenüber dem Träger eines Krankenhauses, auf
das sich das zu fördernde Vorhaben bezieht, auf
eine verpflichtende Rückzahlung von Mitteln der
Investitionsförderung verzichtet, gilt für diese
Mittel Satz 3 entsprechend, sofern das Land nicht
nachvollziehbar darlegt, dass der Verzicht
erforderlich ist, damit ein Vorhaben nach Absatz 1
Satz 3 Nummer 1, 2, 5 oder 7 durchgeführt
werden kann. Die Sätze 1 bis 4 gelten für die
Förderung länderübergreifender Vorhaben nach
Absatz 2 Satz 3 und 5 entsprechend.
noch auf die in Satz 1 Nummer 4 genannten
Mittel in den Kalenderjahren 2026 bis 2035
angerechnet werden. Hat das jeweilige Land
gegenüber dem Träger eines Krankenhauses, auf das
sich das zu fördernde Vorhaben bezieht, auf eine
verpflichtende Rückzahlung von Mitteln der
Investitionsförderung verzichtet, gilt für diese
Mittel Satz 3 entsprechend, sofern das Land nicht
nachvollziehbar darlegt, dass der Verzicht
erforderlich ist, damit ein Vorhaben nach Absatz 1
Satz 3 Nummer 1, 2, 5 oder 7 durchgeführt
werden kann. Die Sätze 1 bis 4 gelten für die
Förderung länderübergreifender Vorhaben nach
Absatz 2 Satz 3 und 5 entsprechend.
(3a) Das Bundesamt für Soziale Sicherung
teilt jedem Land auf Antrag für jedes der
Kalenderjahre 2026 bis 2035 Fördermittel zu den in
Absatz 1 Satz 3 und 4 genannten Zwecken bis zur
Höhe des Betrags zu, bis zu dem das jeweilige
Land die Zuteilung von Fördermitteln nach
Absatz 2 beantragen kann und nach Absatz 3
beantragt hat. Das Bundesamt für Soziale Sicherung
teilt den Ländern die Fördermittel nach Satz 1 bis
zum 31. Dezember 2035 zu. Mittel aus dem
Transformationsfonds dürfen nicht nach Satz 1
zugeteilt werden, soweit der Träger des
Krankenhauses, auf das sich das zu fördernde Vorhaben
bezieht, gegenüber dem jeweiligen Land aufgrund
des zu fördernden Vorhabens zur Rückzahlung
von Mitteln für die Investitionsförderung
verpflichtet ist. Die vom Bundesamt für Soziale
Sicherung an die Länder ausgezahlten Fördermittel
werden als Einnahmen in den Haushaltsplänen der
Länder vereinnahmt und nach dem Haushaltsrecht
der Länder bewirtschaftet. Die Länder überprüfen
die zweckentsprechende Verwendung der
Fördermittel und weisen diese gegenüber dem
Bundesamt für Soziale Sicherung nach. Nicht
zweckentsprechend verwendete oder überzahlte
Fördermittel sind von dem jeweiligen Land unverzüglich an
das Bundesamt für Soziale Sicherung
zurückzuzahlen, wenn eine Aufrechnung mit Ansprüchen
auf Auszahlung von Fördermitteln nicht möglich
ist. Die Sätze 1 bis 6 gelten für die Förderung
länderübergreifender Vorhaben nach Absatz 2 Satz 3
und 5 entsprechend.
(3a) u n v e r ä n d e r t
(4) Die für die Verwaltung des
Transformationsfonds und die Durchführung der
Förderung notwendigen Aufwendungen des
Bundesamtes für Soziale Sicherung werden aus den nach
§ 12a Absatz 2 Satz 4 übertragenen Mitteln ge-
(4) u n v e r ä n d e r t
Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses
deckt. Das Bundesamt für Soziale Sicherung kann
nähere Bestimmungen zur Durchführung des
Förderverfahrens und zur Übermittlung der
vorzulegenden Unterlagen in einem einheitlichen Format
oder in einer maschinell auswertbaren Form
treffen. Für die Rechnungslegung und die
Bewirtschaftung der Fördermittel durch das Bundesamt
für Soziale Sicherung gelten die für die
Sozialversicherungsträger geltenden Vorschriften
entsprechend, soweit die Verordnung zur Verwaltung des
Transformationsfonds im Krankenhausbereich
keine hiervon abweichenden Regelungen enthält.
Das Bundesamt für Soziale Sicherung fordert die
Fördermittel von dem jeweiligen Land zurück,
soweit die in Absatz 1 Satz 3 und 5 und Absatz 3
Satz 1 bestimmten Voraussetzungen nicht erfüllt
oder die Fördermittel nicht zweckentsprechend
verwendet wurden. Das Bundesamt für Soziale
Sicherung führt nach dem 31. Dezember 2035
Fördermittel unverzüglich an das
Sondervermögen Infrastruktur und Klimaneutralität zurück, die
1. nicht durch das Bundesamt für Soziale
Sicherung nach Absatz 3a Satz 1 zugeteilt
wurden,
2. nicht für die in § 14 Satz 6 genannten
Aufwendungen verwendet wurden und
3. nach dem 31. Dezember 2035 zu Gunsten
des Transformationsfonds nach Absatz 3a
Satz 6 zurückgezahlt werden.
Die in Satz 1 genannten Mittel, die nicht bis zum
31. Dezember des jeweiligen Jahres zur Deckung
der für die Verwaltung des Transformationsfonds
und die Durchführung der Förderung
notwendigen Aufwendungen des Bundesamtes für Soziale
Sicherung verwendet wurden, verbleiben bei der
Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds.
(5) Das Bundesministerium für Gesundheit
wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates das Nähere zu regeln
(5) u n v e r ä n d e r t
1. zu den Vorhaben, die nach Absatz 1 Satz 3
gefördert werden können,
2. zum Verfahren der Zuteilung der
Fördermittel,
3. zur Höhe der förderfähigen Kosten,
insbesondere zur Höhe der förderfähigen Kosten
einzelner Bestandteile der jeweiligen
Vorhaben,
Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses
4. zum Nachweis der in Absatz 3 Satz 1 und 2
genannten Voraussetzungen der Zuteilung
von Fördermitteln,
5. zum Nachweis der zweckentsprechenden
Verwendung der Fördermittel und
6. zur Rückzahlung überzahlter oder nicht
zweckentsprechend verwendeter
Fördermittel.“
6. § 13 wird durch den folgenden § 13 ersetzt: 6. u n v e r ä n d e r t
„§ 13
Entscheidung zu den förderungsfähigen
Vorhaben
Im Einvernehmen mit den Landesverbänden
der Krankenkassen und den Ersatzkassen treffen
die Länder die Entscheidung, welche Vorhaben
gefördert werden sollen und dass für diese dann
ein Antrag auf Förderung beim Bundesamt für
Soziale Sicherung gestellt werden soll. Sie können
andere Institutionen an der Auswahlentscheidung
beteiligen. Ein Anspruch auf Förderung besteht
nicht. Die Länder prüfen die zweckentsprechende
Verwendung der Fördermittel. Bei
Entscheidungen nach Satz 1, die die Förderung aus dem
Transformationsfonds nach § 12b betreffen, ist ein
Einvernehmen mit den Landesverbänden der
Krankenkassen und den Ersatzkassen anzustreben.“
6a. § 17a Absatz 4b Satz 3 wird durch den
folgenden Satz ersetzt:
„Kommt eine in Satz 1 genannte Vereinbarung
nicht oder teilweise nicht zustande, entscheidet
auf Antrag einer Vertragspartei die
Schiedsstelle nach § 18a Absatz 6.“
7. § 17b Absatz 4c wird wie folgt geändert: 7. § 17b wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird die Angabe „2027 bis 2030“
durch die Angabe „2028 bis 2031“ ersetzt.
a) Absatz 4c wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „2027 bis
2030“ durch die Angabe „2028 bis
2031“ ersetzt.
b) Satz 3 wird durch den folgenden Satz ersetzt: bb) u n v e r ä n d e r t
„Die Ergebnisse seiner Analyse und seine
Empfehlungen hat das Institut für das
Entgeltsystem im Krankenhaus dem
Bundesministerium für Gesundheit bis zum 31. De-
Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses
zember 2030 in einem Zwischenbericht und
bis zum 31. Dezember 2032 in einem
abschließenden Bericht vorzulegen und es hat
diese Berichte jeweils zeitnah barrierefrei
auf seiner Internetseite zu veröffentlichen.“
b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 Nummer 1 wird die Angabe
„oder das Bundesministerium für
Gesundheit nach Absatz 7 anstelle
der Vertragsparteien entscheidet“
gestrichen.
bb) Satz 6 wird gestrichen.
c) Absatz 7 wird durch den folgenden
Absatz 7 ersetzt:
„(7) Kommt eine in dieser Vorschrift
genannte Vereinbarung nicht oder
teilweise nicht zustande, entscheidet auf
Antrag einer Vertragspartei die Schiedsstelle
nach § 18a Absatz 6.“
7a. § 17d Absatz 6 wird durch den folgenden
Absatz 6 ersetzt:
„(6) Kommt eine in dieser Vorschrift
genannte Vereinbarung nicht oder teilweise nicht
zustande, entscheidet auf Antrag einer
Vertragspartei die Schiedsstelle nach § 18a
Absatz 6.“
7b. § 26 wird gestrichen.
8. § 37 wird wie folgt geändert: 8. § 37 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1
ersetzt:
a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1
ersetzt:
(1) „Das Institut für das
Entgeltsystem im Krankenhaus ermittelt
Vorhaltevolumina als Summe von
Vorhaltebewertungsrelationen nach den folgenden Vorschriften.
Das Institut für das Entgeltsystem im
Krankenhaus hat bis zum 30. November eines
jeden Kalenderjahres für die Ermittlung des
Vorhaltevolumens für ein Land für das
jeweils folgende Kalenderjahr die nach § 6a
Absatz 6 Satz 1 in dem jeweiligen
Kalenderjahr übermittelten Daten und die nach § 21
Absatz 1 und 2 Nummer 2 des
Krankenhausentgeltgesetzes für das jeweils
vorhergehende Kalenderjahr übermittelten
Leistungsdaten zu Krankenhausfällen in dem
jeweiligen Land, die auf der Grundlage von
„(1) Das Institut für das Entgeltsystem
im Krankenhaus ermittelt Vorhaltevolumina
als Summe von
Vorhaltebewertungsrelationen nach den folgenden Vorschriften. Das
Institut für das Entge
Anzeige gekürzt – vollständiger Text im Original.
Relationen
- authored ← Armin Grau (Berichterstattung)
- authored ← Ausschuss für Gesundheit
- authored ← Christos Pantazis (Berichterstattung)
- authored ← Martin Sichert (Berichterstattung)
- authored ← Stella Merendino (Berichterstattung)
- authored ← Stephan Pilsinger (Berichterstattung)
- part_of_vorgang → Gesetz zur Anpassung der Krankenhausreform (Krankenhausreformanpassungsgesetz - KHAG) (Beschlussempfehlung und Bericht)
- part_of_vorgang → Vorhaltungen der Krankenhäuser verlässlich finanzieren - Ausgliederung sämtlicher Personalkosten aus den Fallpauschalen (Beschlussempfehlung und Bericht)