Drittes Gesetz zur Änderung des Brennstoffemissionshandelsgesetzes
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Drittes Gesetz zur Änderung des Brennstoffemissionshandelsgesetzes
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ISSN 0720-2946
Bundesrat zu Drucksache 624/26
30.10.26
U
Beschluss
des Deutschen Bundestages
Drittes Gesetz zur Änderung des
Brennstoffemissionshandelsgesetzes
Der Deutsche Bundestag hat in seiner 102. Sitzung am
15. Oktober 2026 zu dem von ihm verabschiedeten
Dritten Gesetz zur Änderung des Brennstoffemissionshandelsgesetzes
– Drucksachen 21/7869, 21/8252, 21/8626 – die beigefügte Entschließung
unter Buchstabe b auf Drucksache 21/8626 angenommen.
I. Der Deutsche Bundestag stellt fest:
Das Dritte Gesetz zur Änderung des Brennstoffemissionshandelsgesetzes reagiert auf die
Verschiebung des Starts des EU-Brennstoffemissionshandels („EU-ETS 2“) um ein Jahr auf 2028.
Mit dem Gesetzentwurf wird der im nationalen Brennstoffemissionshandel für das Jahr 2026
geltende Preiskorridor von 55 bis 65 Euro für das Jahr 2027 fortgeführt, zugleich werden die
Versteigerungsregeln für das Jahr 2027 angepasst.
Bei den Versteigerungen im Preiskorridor des Jahres 2026 lagen die Gebotsmengen um ein
Vielfaches höher als die Versteigerungsmengen. Aufgrund der bestehenden Durchführungsregeln
der European Energy Exchange AG (EEX) bzw. der European Commodity Clearing AG (ECC) als
dem Clearinghaus der EEX für die Versteigerungsplattform mussten Bieter für ihre Gebote sehr
hohe Sicherheiten hinterlegen. Diese hohen Sicherheitsleistungen wurden von Marktteilnehmern
wegen der damit verbundenen Liquiditätsbindung kritisiert. Die gegenüber dem Referentenentwurf
nunmehr in dem neuen § 12 Absatz 1a der Brennstoffemissionshandelsverordnung (BEHV)
vorgesehene Begrenzung der Gebote auf Compliance-Konten sowie der zulässigen
Höchstgebotsmenge je Compliance-Konto und Versteigerungstermin auf 20 Prozent der in dem
Termin vorgesehenen Versteigerungsmenge verbessert die Situation für abgabepflichtige
Inverkehrbringer mit Blick auf die beobachteten erheblichen Überzeichnungen der einzelnen
Gebotsrunden, was sich auch dämpfend auf den Vorfinanzierungsbedarf für die zu hinterlegenden
Sicherheiten auswirkt. Auch unter Berücksichtigung dieser Nachbesserungen werden jedoch
erhebliche Liquiditätsbelastungen für die bietenden Unternehmen mit Blick auf die geforderten
Sicherheitsleistungen im Preiskorridor 2027 erwartet, was zu Benachteiligungen von
Marktteilnehmern mit geringerer Liquidität gegenüber finanzstärkeren größeren Akteuren führen
kann. Die Vorgaben für die Bemessung der Sicherheitsleistungen im Versteigerungsverfahren
werden von der ECC festgelegt.
Daneben haben die parlamentarischen Beratungen gezeigt, dass bei der BEHG-Carbon-Leakage-
Verordnung (BECV) Änderungsbedarf besteht. Dies betrifft insbesondere die Anpassung der sog.
„Fallback-Benchmarks“ aus dem EU-Emissionshandel. Aktuell laufen auf EU-Ebene
Verhandlungen, die bereits festgelegten Benchmarks für die Periode 2026 bis 2030 anzuheben.
Änderungen an der Carbon-Leakage-Beihilfe nach der BECV bedürfen der beihilferechtlichen
Genehmigung durch die Europäische Kommission.
Im Bereich der thermischen Abfallbehandlung hat sich durch die laufende Vollzugspraxis gezeigt,
dass der bislang in Anlage 2 Teil 5 Nummer 4 zu der Emissionsberichterstattungsverordnung 2030
(EBeV 2030) festgelegte Standardwert für den Biomasseanteil im Restabfall auch bei
Berücksichtigung einer konservativen Abschätzung dieses Standardwertes angepasst werden kann.
Eine Erhöhung des Standardwertes für den Biomasseanteil im Restabfall würde die
durchschnittliche Restabfallzusammensetzung in Deutschland realitätsnäher abbilden.
II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf,
1. sich gegenüber der EEX bzw. der ECC dafür einzusetzen, dass in dem für das kommende Jahr
2027 möglichen Rahmen Maßnahmen ergriffen werden, um im Zuge der Versteigerungen im
BEHG-Preiskorridor für das Kalenderjahr 2027 die erhebliche Liquiditätsbelastung von
bietenden Unternehmen durch die für die jeweilige Gebotsmenge zu hinterlegenden
Sicherheitsleistungen zu reduzieren sowie zu prüfen, inwieweit alternative
Sicherheitsleistungen hinterlegt werden können,
2. sich bei der Europäischen Kommission dafür einzusetzen, dass im Rahmen der BECV bereits
für das Abrechnungsjahr 2026 angepasste Benchmark-Werte aus dem EU-Emissionshandel
angewendet werden können,
3. eine Änderung der EBeV 2030 vorzunehmen, um im Rahmen der Emissionsberichterstattung
von Abfallverbrennungsanlagen den Standardwert für den Biomasseanteil des Restabfalls von
53,5 Prozent auf 57 Prozent unverzüglich zu erhöhen; der Standardwert für den
Biomasseanteil ist weiterhin ausreichend konservativ zu wählen, um eine systematische
Unterschätzung fossiler Brennstoffemissionen zu vermeiden,
4. zu prüfen, ob nach der Einbeziehung der thermischen Abfallbehandlungsanlagen in den EU-
Emissionshandel die verbleibenden Sonderabfallverbrennungsanlagen und
Siedlungsabfallverbrennungslangen, die nicht in den EU-ETS einbezogen werden, vom
nationalen Brennstoffemissionshandel befreit werden können.
zu Drucksache 624/26- 3 -
Relationen
- part_of_vorgang → Drittes Gesetz zur Änderung des Brennstoffemissionshandelsgesetzes (Unterrichtung über Gesetzesbeschluss des BT)