Bericht der Bundesregierung zum Konsultationsverfahren 2025 gemäß § 26 Absatz 2 der BEHG-Carbon-Leakage-Verordnung
Text
Bericht der Bundesregierung zum Konsultationsverfahren 2025 gemäß § 26 Absatz 2 der BEHG-Carbon-Leakage-Verordnung
[Zugeleitet mit Schreiben des Bundesministeriums für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit
vom 1. Oktober 2025 gemäß § 26 Absatz 2 der BEHG-Carbon-Leakage-Verordnung.
Deutscher Bundestag Drucksache 21/2210
21. Wahlperiode 02.10.2025
Unterrichtung
durch die Bundesregierung
Bericht der Bundesregierung zum Konsultationsverfahren 2025
gemäß § 26 Absatz 2 der BEHG-Carbon-Leakage-Verordnung
Einführung
Der nationale Brennstoffemissionshandel nach dem Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) ist am 1. Januar
2021 gestartet. Damit wurde auf nationaler Ebene eine CO2-Bepreisung für sämtliche fossilen
Brennstoffemissionen außerhalb des europäischen Emissionshandels 1 (EU-ETS 1) eingeführt.
Die auf Grundlage des BEHG erlassene BEHG-Carbon-Leakage-Verordnung (BECV) gibt den regulatorischen
Rahmen für die Gewährung einer Kompensation zur Vermeidung von Carbon Leakage durch den nationalen
Brennstoffemissionshandel und zum Erhalt der grenzüberschreitenden Wettbewerbsfähigkeit betroffener
Unternehmen vor.
§ 26 Absatz 2 BECV legt fest, dass die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) im Umweltbundesamt (UBA)
als zuständige Behörde seit dem Jahr 2022 jährlich die Verbände der betroffenen Sektoren, die Sozialpartner
sowie unabhängige Experten*Expertinnen für Carbon-Leakage-Schutz konsultiert. Das Ziel der Konsultation
besteht darin, die Auswirkungen der CO2-Bepreisung durch den nationalen Brennstoffemissionshandel sowie der
Carbon-Leakage-Kompensation gemäß der BECV auf die Wettbewerbssituation der in Deutschland ansässigen
Unternehmen, unter besonderer Berücksichtigung kleiner und mittlerer Unternehmen, zu ermitteln. Die
Bundesregierung legt dem Deutschen Bundestag hierzu bis zum 30. September eines jeden Jahres einen Bericht vor.1
Der hiermit vorgelegte Bericht der Bundesregierung zum Konsultationsverfahren 2025 besteht aus zwei Teilen.
Im ersten Teil gibt die Bundesregierung einen Überblick über das laufende BECV-Beihilfeverfahren für das
Abrechnungsjahr 2024. Ebenso wird ein Überblick über die abgeschlossene Bescheidung und Auszahlung für die
Abrechnungsjahre 2021, 2022 und 2023 gegeben. Zusätzlich wird der aktuelle Stand der Verfahren zur Ergänzung
und Anpassung der Carbon-Leakage-Liste beschrieben.
Beim zweiten Teil handelt es sich um eine Zusammenfassung der Konsultationsergebnisse der vorangegangenen
Jahre sowie um eine Zusammenfassung des Abschlussberichts zum Konsultationsverfahren 2025, den das Forum
Ökologisch-Soziale Marktwirtschaft e. V. (FÖS) im Auftrag der DEHSt erstellt hat. Dieser Abschlussbericht wird
dem Bundestag als Anlage zum vorgelegten Bericht der Bundesregierung übermittelt. Nach seiner Übermittlung
an den Bundestag wird der Abschlussbericht des FÖS zusätzlich im Rahmen der „Climate Change“-Reihe des
UBA veröffentlicht.
Zugeleitet mit Schreiben des Bundesministeriums für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit vom 1. Oktober 2025 gemäß § 26 Absatz 2 der BEHG-Carbon-Leakage-Verordnung.
1 Der Vorjahresbericht zum Konsultationsverfahren 2024 ist online unter folgendem Link abrufbar:
https://dserver.bundestag.de/btd/20/131/2013100.pdf
I. Stand des Beihilfeverfahrens im Rahmen der BECV
1. Antragsverfahren für das Abrechnungsjahr 2024
Für das Abrechnungsjahr 2024 konnten beihilfeberechtigte Unternehmen bis zum 30.06.2025 Anträge auf
Gewährung einer Beihilfe zur Vermeidung von Carbon Leakage und zum Erhalt ihrer grenzüberschreitenden
Wettbewerbsfähigkeit bei der DEHSt stellen. Insgesamt wurden 554 Beihilfeanträge eingereicht. Die eingegangenen
Anträge werden gegenwärtig auf Basis der aktuell geltenden BECV geprüft. Nach einer überschlägigen
Abschätzung des Mittelbedarfs stehen im BEHG-Beihilfetitel des KTF ausreichend Mittel für die Gewährung der
beantragten Beihilfen zur Verfügung, sodass eine anteilige Kürzung der Beihilfen nach § 4 Absatz 4 Satz 2 BECV,
die im Falle eines Übersteigens der im Bundeshaushalt vorgesehenen Mittel notwendig wäre, für das
Abrechnungsjahr 2024 nicht erforderlich sein wird.
2. Beihilferechtliche Genehmigung und Auszahlung der Beihilfen für die Abrechnungsjahre
2021, 2022 und 2023
Da die Gewährung von Beihilfen nach der BECV gemäß § 27 BECV unter einem beihilferechtlichen
Genehmigungsvorbehalt steht, war vor erstmaliger Bescheidung und Auszahlung der Beihilfen an die Unternehmen im
Verfahren die beihilferechtliche Genehmigung der BECV durch die Europäische Kommission erforderlich. Die
Europäische Kommission hat am 10. August 2023 die beihilferechtliche Genehmigung erteilt. Nach dem
Vorliegen der Genehmigung erfolgte die Bescheidung und Auszahlung der Beihilfen für die Abrechnungsjahre 2021
und 2022 bis Ende des Jahres 2023 durch die DEHSt. Die Bescheidung und Auszahlung der Beihilfen für das
Abrechnungsjahr 2023 erfolgte durch die DEHSt bis Ende des Jahres 2024.
Für das Abrechnungsjahr 2021 wurden 494 Anträge positiv beschieden. Es wurde eine Gesamtbeihilfesumme von
55,4 Mio. Euro in 2023 gewährt. Für das Abrechnungsjahr 2022 wurden 493 Anträge positiv beschieden.
Ausgezahlt wurde in 2023 in diesem Zusammenhang eine Gesamtbeihilfesumme von 62,3 Mio. Euro. In Ergänzung
wurden im Frühjahr 2024 noch zwei weitere Anträge für das Abrechnungsjahr 2022 beschieden. Dies bedeutete
eine zusätzliche Auszahlung von rund 250.000 Euro.
Für das Abrechnungsjahr 2023 wurden 486 Anträge positiv beschieden. Ausgezahlt wurde in diesem
Zusammenhang zunächst eine Gesamtbeihilfesumme von 60,6 Mio. Euro. In Ergänzung wurde im Frühjahr 2025 noch ein
weiterer Antrag für das Abrechnungsjahr 2023 in Höhe von 450.000 Euro beschieden.
3. Verfahren zur nachträglichen Anerkennung beihilfeberechtigter Sektoren nach
Abschnitt 6 der BECV und Besonderes Einstufungsverfahren nach Abschnitt 7 der BECV
Nach § 5 BECV sind Unternehmen dann beihilfeberechtigt, wenn sie einem beihilfeberechtigten Sektor oder
Teilsektor angehören. Hierzu wurde die Liste beihilfeberechtigter Sektoren des EU-ETS 1 für die BECV
übernommen. Abschnitt 6 der BECV schafft die Möglichkeit, Sektoren nachträglich aufzunehmen, die nicht auf der
BECV-Carbon-Leakage-Liste stehen, sofern ein Carbon Leakage Risiko anhand von quantitativen oder
qualitativen Kriterien nachgewiesen werden kann. Für eine nachträgliche Aufnahme für die Periode 2021 bis 2025
konnten Unternehmenszusammenschlüsse und Verbände bis zum 28. April 2022 einen Antrag auf nachträgliche
Anerkennung eines Sektors oder Teilsektors bei der DEHSt einreichen. Im Rahmen des quantitativen Verfahrens der
nachträglichen Anerkennung beihilfeberechtigter Sektoren nach § 20 BECV sind 18 Anträge fristgerecht
eingegangen. Ebenso sind drei Anträge zur nachträglichen Anerkennung im Rahmen des qualitativen Verfahrens nach
§ 21 BECV eingegangen.
Ab dem Jahr 2023 wurde die Emissionsberichtspflicht im nationalen Brennstoffemissionshandel auf sämtliche
Brennstoffe nach Anlage 1 BEHG ausgeweitet. In diesem Zusammenhang bestand für Verbände oder
Unternehmenszusammenschlüsse die Möglichkeit einer erneuten Antragstellung innerhalb einer 2. Runde des Verfahrens
auf nachträgliche Anerkennung mit Gültigkeit für die Jahre 2023 bis 2025. Die Antragsfrist für diese Verfahren
endete am 31. Dezember 2022. Zwei Anträge nach quantitativen Kriterien nach § 20 BECV sind bei der DEHSt
eingegangen.
Insgesamt sind damit 20 Anträge nach dem quantitativen Verfahren nach § 20 BECV sowie drei Anträge nach
dem qualitativen Verfahren nach § 21 BECV bei der DEHSt eingereicht worden.
Zusätzlich konnten Teilsektoren, welche bereits der Liste beihilfeberechtigter Sektoren oder Teilsektoren nach
der Anlage zur BECV zuzuordnen war, bei der DEHSt einen Antrag auf Anpassung seines sektorspezifischen
Kompensationsgrads stellen. Vergleichbar zu dem Verfahren zur nachträglichen Anerkennung
beihilfeberechtigter Sektoren konnten Zusammenschlüsse von Unternehmen oder Verbände für eine Anpassung des
Kompensationsgrads bis zum 28. April 2022 (für die Periode 2021 bis 2025) sowie bis zum 31. Dezember 2022
(für die Periode 2023 bis 2025) einen Antrag bei der DEHSt stellen. Im Rahmen des besonderen
Einstufungsverfahrens wurden bei der DEHSt fünf Anträge von Teilsektoren eingereicht, die alle in der ersten Runde
eingegangen sind.
4. Prüfung der Anträge und weitere Verfahren
Auf Bitten des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) – heute Bundesministerium für
Wirtschaft und Energie (BMWE) – hat die DEHSt die gemäß § 22 Absatz 2 Satz 1 BECV eingereichten Anträge
an das damalige BMWK weitergeleitet. Gemäß § 18 Absatz 1 BECV hat diesem im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium der Finanzen (BMF) sowie, je nach antragstellendem Sektor oder Teilsektor ebenfalls mit dem
Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) – heute Bundesministerium für Verkehr (BMV) bzw.
dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) – heute Bundesministerium für
Landwirtschaft, Ernährung und Heimat (BMLEH), den Vorschlag zur beabsichtigten Anerkennung des jeweiligen Sektors
oder Teilsektors gemeinsam mit den Antragsunterlagen und einem Bewertungsbericht der Europäischen
Kommission übermittelt. Für eine Anerkennung der Sektorenerweiterung ist eine eigenständige Beihilfegenehmigung
der EU-Kommission zwingend erforderlich. Die EU-Kommission hat diese beihilferechtliche Genehmigung noch
nicht erteilt. Das Verfahren ist allerdings wegen einer Vielzahl prioritärerer deutscher Beihilfeverfahren aus dem
Energiebereich stark belastet.
Nach Vorliegen der beihilferechtlichen Genehmigung der EU-Kommission wird die nachträgliche Anerkennung
der genehmigten Sektoren oder Teilsektoren als beihilfeberechtigt, der diesem Sektor oder Teilsektor
entsprechend der in § 23 Absatz 2 vorgesehenen Abstufungen zuzuordnende Kompensationsgrad sowie der Beginn der
Einbeziehung in das Beihilfesystem nach der BECV im Bundesanzeiger bekanntgeben (vgl. § 18 Absatz 2
BECV).
II. Konsultationsverfahren
1. Zusammenfassung der Ergebnisse der Konsultationsverfahren 2022, 2023 und 2024
In den Konsultationsverfahren der Jahre 2022, 2023 und 2024 wurde die Wirksamkeit des nationalen
Brennstoffemissionshandels nach dem BEHG und die BECV als Instrument zum Schutz vor Carbon Leakage untersucht.
Die Konsultationen zeigten, dass die Mehrheit der Befragten die Bepreisung von CO2 im Rahmen des nationalen
Brennstoffemissionshandels als wirksames Instrument zur Erreichung der deutschen Klimaziele betrachtet. Zu
den Stärken des BEHG werden die Planungssicherheit, der feste Preispfad und die Technologieoffenheit gezählt.
Anstatt einer rein nationalen CO2-Bepreisung für die Sektoren außerhalb des EU-ETS 1 wurde eine einheitliche
europäische Bepreisung bevorzugt, die mit dem EU-ETS 2 bereits beschlossen wurde.
Als Stärken der BECV wurden vor allem der Grundsatz des Wettbewerbsschutzes, die Reinvestitionspflicht und
die Berücksichtigung des Risikos für Carbon Leakage anhand der Emissionsintensität angesehen. Vertreter*innen
der Interessensverbände merkten jedoch auch Anpassungsbedarf zur Reduzierung des bürokratischen Aufwands
des Antragverfahrens sowie bei den ökologischen Gegenleistungen an. Hauptkritikpunkte waren der hohe
bürokratische Aufwand und die unverhältnismäßigen Kosten im Verhältnis zur finanziellen Entlastung. Im Vergleich
zu anderen Entlastungsregelungen wurde der Aufwand bei der Beantragung der BECV-Beihilfe mehrheitlich als
höher eingestuft.
In Reaktion auf die Ergebnisse der vergangenen Konsultation wurden verschiedene Erleichterungen und
Vereinfachungen für das BECV-Antragsfahren 2025 umgesetzt.2 Die Vereinfachungen und Erleichterung zielen darauf
ab, den Prüfaufwand für die Nachweiserbringung bei der Antragstellung zu reduzieren und dadurch die Prüfkosten
in ein angemessenes Verhältnis zu der finanziellen Entlastung zu bringen und den bürokratischen Aufwand für
die Unternehmen zu senken. Dabei wurden auch mehrere Erleichterungen besonders im Hinblick auf kleine und
mittlere Unternehmen umgesetzt.
2 Leitfaden BEHG Carbon Leakage Antragsverfahren für die Kompensation gemäß § 11 Absatz 3 BEHG und BECV – Hinweise für
Unternehmen zur Erstellung eines Kompensationsantrags, Link; https://www.dehst.de/SharedDocs/downloads/DE/nehs/clk-leitfa-
den.pdf?__blob=publicationFile&v=4
2. Zusammenfassung des FÖS-Abschlussberichts im Auftrag der DEHSt zum BECV-
Konsultationsverfahren 2025
Die Konsultation 2025 fokussierte sich aufbauend auf den Erkenntnissen der vorangegangenen Konsultationen,
zum einen auf die Bewertung der umgesetzten Erleichterungen im Antragsjahr 2025. Dafür wurden, erstmalig
auch Wirtschaftsprüfer*innen und Vertreter*innen der für die Prüfung der ökologischen Gegenleistung
verantwortlichen prüfungsbefugten Stellen an der Konsultation beteiligt, um ein breiteres und fundierteres Bild zur
Umsetzung der BECV in der Praxis und den damit verbundenen Herausforderungen zu gewinnen.
Zum anderen lag der Schwerpunkt der Konsultation 2025 zukunftsgerichtet auf der Einführung des ab 2027
startenden EU-ETS 2, der Bewertung des Carbon-Leakage-Risikos und der Nutzung der Erfahrungswerte der BECV
für die Ausgestaltung einer möglichen zukünftigen Carbon-Leakage-Regelung im EU-ETS 2.
Der Abschlussbericht des FÖS im Auftrag der DEHSt zum BECV-Konsultationsverfahren 2025 bereitet die
wesentlichen Erkenntnisse aus der Konsultation auf und fasst diese zusammen. Im Rahmen der Konsultation wurde
zunächst im April und Mai 2025 eine Online-Befragung durchgeführt, die Ergebnisse wurden anschließend im
Juni 2025 in einem online durchgeführten Fachforum diskutiert.
An der Befragung nahmen 29 Personen teil. Bei 20 Personen handelte es sich um Vertreter*innen der
Interessensverbände, bei jeweils drei Personen handelte es sich um unabhängige Fachleute auf dem Gebiet des Carbon-
Leakage-Schutzes, prüfungsbefugte Stellen sowie Wirtschaftsprüfer*innen. Auf dem BECV-Fachforum am
17. Juni 2025 wurden die Ergebnisse der Befragung vorgestellt und mit Vertretern*Vertreterinnen der
Industrieverbände, der Wirtschaftsprüfer*innen und der prüfungsbefugten Stellen sowie Carbon Leakage-Fachleuten, dem
BMWE und der DEHSt diskutiert. Im Fokus der Diskussion standen die Herausforderungen und Perspektiven im
Zusammenhang mit der BECV allgemein und der Anwendung in der Praxis. Insbesondere wurde die BECV mit
Blick auf den anstehenden Übergang in das neue europäische Emissionshandelssystem für Brennstoffe (EU-
ETS 2) thematisiert.
Mit dem EU-ETS 2 führt die EU ab 2027 ein zweites Emissionshandelssystem ein, das Emissionen aus den
Sektoren Gebäude, Straßenverkehr sowie kleinen Industrieanlagen außerhalb des europäischen Emissionshandels 1
(EU-ETS 1) erfasst. Die befragten unabhängigen Fachleute sowie Vertreter*innen von Interessensverbänden
schätzen in diesem Jahr, das dadurch entstehende Carbon Leakage Risiko mehrheitlich höher ein als im nationalen
Brennstoffemissionshandel. Als Hauptgründe werden der Übergang in die freie Marktpreisbildungsphase und die
damit verbundenen Unsicherheiten über das Preisniveau im EU-ETS 2, sowie die Unsicherheit über den noch
nicht geregelten zukünftigen Carbon Leakage Schutz im EU-ETS 2 genannt. Bezüglich der Übertragbarkeit
bestehender Regelungen aus der BECV auf eine mögliche zukünftige Carbon Leakage Schutz Regelung im EU-
ETS 2 sprechen sich die Teilnehmenden mehrheitlich für den Erhalt zentraler Elemente aus – insbesondere der
derzeit verwendeten Sektorenliste, der Kompensationsgrade und der Erleichterungen für Unternehmen mit einem
Gesamtenergieverbrauch unter 10 Gigawattstunden. Gleichzeitig wird Änderungsbedarf angemerkt: Besonders
die Wirtschaftlichkeitsprüfung nach DIN EN 17463, welche als hoher bürokratische Aufwand im Rahmen der
Antragsstellung eingestuft wird, die als restriktiv bewerteten Schwellenwerte und die nur teilweise vorhandene
Harmonisierung mit anderen Beihilfen und Förderinstrumenten. Die Teilnehmenden unterstützten eine
vereinfachte, technologieoffene und EU-kompatible Ausgestaltung einer möglichen künftigen Carbon-Leakage-
Regelung, die insbesondere KMU entlastet und die Planungssicherheit gewährleistet.
Die im Antragjahr 2025 eingeführten Erleichterungen, um den administrativen Aufwand bei der Antragsstellung
und -prüfung zu senken, führten von der Mehrheit der befragten Interessenvertreter*innen der Industrie jedoch
nicht zu ausreichend hoher Entlastung. Als größte Entlastung werden die Fortführung des Verzichts auf Vor-Ort-
Prüfungen bei Drittzertifizierung3, der Verzicht auf Wirtschaftlichkeitsprüfungen für bereits umgesetzte
Maßnahmen sowie der Verzicht auf den Prüfungsbericht durch Wirtschaftsprüfer*innen eingestuft. Interessenverbände
begrüßen die Maßnahmen, kritisieren jedoch weiterhin den als hoch bewerteten Bürokratieaufwand und fordern
weitere grundlegende Vereinfachung des Verfahrens. Auch aus Kreisen der Wirtschaftsprüfung werden die
Erleichterungen von einzelnen Beteiligten kritisiert, da etwa die Verringerung der Prüftiefe nicht zwingend zu
weniger Aufwand führe, sondern teilweise die Standardisierung und Abstimmung im Prüfprozess erschwere und
Unsicherheiten bezüglich der Rechtssicherheit bestehen. Als effektive Reduktion und damit positiv bewerten sie
hingegen die ausgeweitete Möglichkeit der Zusammenfassung von Kleinstanlagen bei der Bestimmung von
beihilfefähigen Emissionen. Daneben bestätigen die prüfungsbefugten Stellen das grundsätzliche
3 Eine Drittzertifizierung liegt vor, wenn die Zertifizierungsstelle für das Energiemanagementsystem und die prüfungsbefugte Stelle nicht
personengleich sind.
Vereinfachungspotenzial der Maßnahmen, weisen jedoch auf praktische Herausforderungen hin. Demnach ergebe
sich der Hauptaufwand weiterhin durch die Prüfung von Kostenansätzen und aus der Beurteilung interner
Prozesse zur Ermittlung von Effizienzmaßnahmen. Insgesamt wird deutlich, dass die Erleichterungen größtenteils
begrüßt, aber nicht als ausreichend strukturelle Entlastung wahrgenommen werden.
Zusätzlich zu den Vereinfachungen des Antragsjahres 2025 wurde auch die Bewertung der sektorspezifischen
Emissionsintensität und der ökologischen Gegenleistungen in der Konsultation betrachtet. Seit dem
Abrechnungsjahr 2023 müssen Unternehmen zur Erlangung des vollen sektorspezifischen Kompensationsgrads nach BECV in
der Höhe von 65 bis 95 Prozent eine Emissionsintensität von mindestens 10 Prozent der sektorspezifischen
Emissionsintensität nachweisen. Mehr als die Hälfte der Antragstellenden verzichtete jedoch für das Abrechnungsjahr
2023 auf diesen Nachweis, wodurch für sie der reduzierte Fallback-Kompensationsgrad in Höhe von 60 % zur
Anwendung kam. Als Hauptgründe für den Verzicht wurden von Interessenverbänden der hohe Aufwand und
eine unzureichende Datenverfügbarkeit zum Nachweis der Bruttowertschöpfung, sowie methodische Probleme
bei heterogenen Produktionsprozessen genannt. Zudem wurde drauf hingewiesen, dass strukturelle
Besonderheiten möglicherweise zu einer Benachteiligung effizienter Anlagen führen könnten.
Hinsichtlich der administrativen Kosten in Bezug auf die ökologischen Gegenleistungen stufen die
Vertreter*innen der Interessenverbände und prüfungsbefugten Stellen vor allem Vor-Ort-Prüfungen, die Prüfung der
wirtschaftlichen Durchführbarkeit sowie umfassende Dokumentations- und Nachweispflichten als zentrale
Kostenfaktoren ein. Mit den Erleichterungen für das Antragsjahr 2025 wurde der bereits bestehende Verzicht auf die
verpflichtende Vor-Ort-Prüfung bei einer Fremdzertifizierung fortgeführt. Prüfungsbefugte Stellen sind damit
nicht zu einer Vor-Ort-Prüfung verpflichtet.
Mit Blick auf die ökologischen Gegenleistungen geben die Befragten an, dass in der Praxis Barrieren und
Herausforderungen bestünden, die ihren Angaben zufolge u.a. bedingt sind durch den bürokratischen Aufwand und
eine fehlende Praxistauglichkeit. Auch wirtschaftliche und technologische Grenzen sowie Unsicherheiten bei der
Anerkennung und Planung von Investitionsmaßnahmen werden als Herausforderungen genannt.
Die Konsultation ist ein wichtiger Bestandteil für die Weiterentwicklung der BECV und für eine mögliche
Folgereglung zum Schutz vor Carbon Leakage im EU-ETS 2. Die Bewertungen zu bestehenden Regelungen der
BECV, sowie die eingebrachten Verbesserungsvorschläge liefern wichtige Kenntnisse für die Ausgestaltung einer
möglichen Carbon Leakage Schutz Regelung im EU-ETS 2. Im Fokus für die Weiterentwicklung stehen dabei
der Abbau von Bürokratie, auch im Rahmen des Bürokratieabbauvorhabens mit besonderer Berücksichtigung der
Interessen von kleinen und mittleren Unternehmen, sowie eine bessere Planbarkeit und Verlässlichkeit des
Verfahrens.
1
Carbon-Leakage-Schutz im nationalen
Brennstoffemissionshandel – Bericht zum
BECV-Konsultationsverfahren 2025
Ergebnisse des vierten
Konsultationsverfahrens gemäß § 26 Abs.
2 BECV
Von Simon Meemken, Sabrina Greifoner, Florian Zerzawy, Manuel Penz
Forum Ökologisch-Soziale Marktwirtschaft e.V.
Im Auftrag des Umweltbundesamtes
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/2210– 7 –
Anlage
2
Impressum
Herausgeber
Umweltbundesamt
Wörlitzer Platz 1
06844 Dessau-Roßlau
Tel: +49 340-2103-0
Fax: +49 340-2103-2285
buergerservice@uba.de
Durchführung der Studie:
Forum Ökologisch-Soziale Marktwirtschaft e.V. (FÖS)
Schwedenstraße 15a
13357 Berlin
Abschlussdatum:
Juni 2025
Redaktion:
Fachgebiete V 3.3 Ökonomische Grundsatzfragen des Emissionshandels, Auktionierung, Auswertungen sowie V 4.3 BEHG-
Vollzug: Ausgleich indirekter Belastungen zur Vermeidung von Carbon-Leakage
Lukas Metzger (V 3.3), Sebastian Schön (V 4.3), Yvonne Helmbold (V 4.3)
DOI:
https://doi.org/10.60810/openumwelt-8058
ISSN 1862-4359
Dessau-Roßlau, Oktober 2025
Die Verantwortung für den Inhalt dieser Veröffentlichung liegt bei den Autorinnen und Autoren.
Dieser Bericht ist Teil des jährlich erscheinenden Berichtsformats gemäß § 26 Abs. 2 BECV. Infolgedessen bauen Teile des
Berichts maßgeblich auf dem Vorjahresbericht auf.
Drucksache 21/2210 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode– 8 –
3
Kurzbeschreibung: Carbon-Leakage-Schutz im nationalen Brennstoffemissionshandel – Bericht zum
BECV-Konsultationsverfahren 2025
Seit 2021 etabliert der nationale Emissionshandel (nEHS) nach dem
Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) eine CO₂-Bepreisung für fossile Brennstoffe außerhalb des
europäischen Emissionshandels (EU-ETS 1). Zuständig für die Umsetzung des BEHG ist die Deutsche
Emissionshandelsstelle (DEHSt) im Umweltbundesamt.
Die BEHG-Carbon-Leakage-Verordnung (BECV) schafft den regulatorischen Rahmen für Maßnahmen
zur Vermeidung von Carbon-Leakage durch den nEHS. Gemäß § 26 Abs. 2 BECV führt die DEHSt seit
2022 jährlich ein Konsultationsverfahren zur Verordnung durch. Ziel ist es, die Auswirkungen der
CO2-Bepreisung durch den nEHS und der zugehörigen Carbon-Leakage-Kompensation gemäß BECV
auf die Wettbewerbssituation der in Deutschland ansässigen Unternehmen zu ermitteln.
Für das Konsultationsverfahren 2025 wurde das Forum Ökologisch-Soziale Marktwirtschaft e. V.
(FÖS) im Rahmen einer öffentlichen Ausschreibung mit der Durchführung beauftragt. Im April und
Mai 2025 fand eine Online-Befragung statt, deren Ergebnisse am 17. Juni 2025 auf einem Fachforum
diskutiert wurden. Die Erkenntnisse beider Formate fließen in diesen Abschlussbericht ein.
Für die Befragung wurde ein methodischer Ansatz mit qualitativen und quantitativen Elementen
gewählt. Thematisch umfasste sie folgende Bereiche: 1. Allgemeine Informationen zu den Befragten;
2. Übergang zum EU-ETS 2; 3. Erleichterungen im Abrechnungsjahr 2024; 4. Nachweis der
Emissionsintensität; 5. Administrative Kosten; 6. Ökologische Gegenleistungen; 7. Sonstiges.
Abstract: Report on the BECV Consultation Procedure 2025
Since 2021, the national emissions trading system (nEHS), established under the Fuel Emissions
Trading Act (BEHG), has introduced a CO₂ pricing mechanism for fossil fuels outside the scope of the
European Emissions Trading System (EU ETS 1). The German Emissions Trading Authority (DEHSt) at
the Federal Environment Agency is responsible for implementing the BEHG.
The BEHG Carbon Leakage Ordinance (BECV) provides the regulatory framework for measures to
prevent carbon leakage caused by the nEHS. According to Section 26 (2) BECV, DEHSt is conducting
an annual consultation procedure on the ordinance since 2022. The aim is to assess the impact of
CO₂ pricing through the nEHS and the related carbon leakage compensation under the BECV on the
competitiveness of companies based in Germany.
For the 2025 consultation procedure, the Forum Ökologisch-Soziale Marktwirtschaft e.V. (FÖS) was
commissioned to conduct the process through a public tender. An online survey took place in April
and May 2025, and its results were discussed at a forum on June 17, 2025. The findings from both
formats are incorporated into this final report.
A methodological approach combining qualitative and quantitative elements was used for the
survey. Thematically, it covered the following areas: 1. General information about the respondents;
2. Transition to the EU ETS 2; 3. Relief measures for the 2024 accounting year; 4. Proof of emissions
intensity; 5. Administrative costs; 6. Ecological compensatory measures; 7. Other issues
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/2210– 9 –
4
Inhaltsverzeichnis
Abbildungsverzeichnis ............................................................................................................................. 5
Tabellenverzeichnis ................................................................................................................................. 6
Abkürzungsverzeichnis ............................................................................................................................ 7
Zusammenfassung ................................................................................................................................... 8
Summary ............................................................................................................................................... 14
1 Hintergrund und Zielsetzung ......................................................................................................... 19
2 Methodik der Befragung ............................................................................................................... 21
3 Ergebnisse der Befragung .............................................................................................................. 22
3.1 Allgemeine Informationen zu den Befragten ........................................................................ 22
3.2 Übergang zum EU-ETS 2 ........................................................................................................ 23
3.3 Erleichterungen im Abrechnungsjahr 2024 .......................................................................... 28
3.4 Nachweis der Emissionsintensität ........................................................................................ 31
3.5 Administrative Kosten ........................................................................................................... 32
3.6 Ökologische Gegenleistungen ............................................................................................... 41
3.7 Sonstiges ............................................................................................................................... 46
4 Ergebnisse des BECV-Fachforums ................................................................................................. 50
4.1 Ablauf und Teilnehmende ..................................................................................................... 50
4.2 Podiumsdiskussion ................................................................................................................ 51
4.2.1 Einschätzung des Carbon-Leakage-Risikos und der CO₂-Preisentwicklung ...................... 51
4.2.2 Ausgestaltung der Carbon-Leakage-Kompensation: Beihilfen vs. Kostenlose
Zuteilung ........................................................................................................................... 52
4.2.3 Investitionsverpflichtungen und ökologische Gegenleistungen ....................................... 53
4.2.4 Bürokratieaufwand allgemein und Harmonisierung von Regelwerken ............................ 55
4.2.5 Erleichterungen für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) ........................................ 56
4.2.6 Nachweis der individuellen Emissionsintensität: Datenerhebung und praktische
Umsetzung ........................................................................................................................ 57
4.2.7 Herausforderungen für prüfungsbefugte Stellen und Wirtschaftsprüfer*innen ............. 58
4.3 Abschlussstatements der Panelistinnen*Panelisten ............................................................ 59
5 Quellenverzeichnis ........................................................................................................................ 62
A Anhang........................................................................................................................................... 63
A.1 Fragebogen ........................................................................................................................... 63
A.2 Übersicht: vertretene Branchen bzw. Sektoren (4-Steller) ................................................... 71
Drucksache 21/2210 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode– 10 –
5
Abbildungsverzeichnis
Abbildung 1: Welcher der folgenden Adressaten-Gruppe ordnen Sie sich zu? .......................... 22
Abbildung 2: Wie hoch schätzen Sie vor diesem Hintergrund das Carbon-
Leakage-Risiko durch den EU-ETS 2 gegenüber der aktuellen
Situation einer rein nationalen Bepreisung ein? .................................................... 24
Abbildung 3: Welche Regelungen in der BECV sollten Ihrer Meinung nach bei
einer potenziellen Carbon-Leakage-Regelung im Rahmen des
EU-ETS 2 beibehalten werden? .............................................................................. 26
Abbildung 4: Welche Regelungen in der BECV sollten Ihrer Meinung nach bei
einer potenziellen Carbon-Leakage-Regelung für den EU-ETS 2
angepasst werden? Welche konkreten Änderungen schlagen
Sie vor? ................................................................................................................... 27
Abbildung 5: Welche der genannten Erleichterungen tragen effektiv dazu
bei, dass sich der Aufwand mit Blick auf die Antragstellung im
Rahmen der BECV reduziert? ................................................................................. 30
Abbildung 6: Was waren aus Ihrer Sicht die Gründe für den Verzicht auf den
Nachweis der Emissionsintensität? ........................................................................ 31
Abbildung 7: Welche spezifischen Prüfanforderungen und -leistungen der
BECV verursachen aus Ihrer Sicht die höchsten Kosten für die
prüfungsbefugten Stellen? ..................................................................................... 33
Abbildung 8: Wie könnten diese Kosten für die prüfungsbefugten Stellen
Ihrer Meinung nach reduziert werden, ohne das Risiko
ungerechtfertigter Beihilfeauszahlungen und fehlerhafter
Angaben erheblich zu erhöhen? ............................................................................. 35
Abbildung 9: Welche spezifischen Prüfanforderungen und -leistungen der
BECV tragen aus Ihrer Sicht am stärksten zu den
Honorarkosten von Wirtschaftsprüfer*innen bei? ................................................ 38
Abbildung 10: Wie könnten diese Honorarkosten von
Wirtschaftsprüfer*innen Ihrer Meinung nach reduziert werden,
ohne das Risiko ungerechtfertigter Beihilfeauszahlungen oder
fehlerhafter Angaben erheblich zu erhöhen? ........................................................ 39
Abbildung 11: Auf welche konkreten Herausforderungen und Barrieren sind
die in Ihrem Verband organisierten Unternehmen bei der
Erbringung der ökologischen Gegenleistungen in der Praxis
gestoßen? ............................................................................................................... 42
Abbildung 12: Welche konkreten Anpassungen oder
Unterstützungsmaßnahmen innerhalb der Regelungen zu
ökologischen Gegenleistungen würden aus Ihrer Sicht dazu
beitragen, identifizierte Herausforderungen oder Barrieren bei
der Umsetzung zu verringern? ............................................................................... 44
Abbildung 13: Haben Sie darüber hinaus weitere Anmerkungen und
Verbesserungswünsche zur Ausgestaltung der BECV, die Sie
gerne teilen würden? ............................................................................................. 47
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/2210– 11 –
6
Tabellenverzeichnis
Tabelle 1: Die Interessen welcher Branchen bzw. Sektoren vertreten Sie
bei der Beantwortung der folgenden Konsultation? (Anzahl der
Vertreter*innen der Interessenverbände) ............................................................. 23
Tabelle 2 Erleichterungen bei der BECV-Antragstellung für das
Abrechnungsjahr 2024 ........................................................................................... 29
Tabelle 3: Die Interessen welcher Branchen bzw. Sektoren vertreten Sie
bei der Beantwortung der folgenden Konsultation? .............................................. 71
Drucksache 21/2210 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode– 12 –
7
Abkürzungsverzeichnis
BECV Carbon-Leakage-Verordnung zum Brennstoffemissionshandelsgesetz
BEHG Brennstoffemissionshandelsgesetz
BesAR Besondere Ausgleichsregelung
BEW Bundesförderung für effiziente Wärmenetze
BMWE Bundesministerium für Wirtschaft und Energie
CBAM Carbon Border Adjustment Mechanism
CCU Carbon Capture and Utilization
CCS Carbon Capture and Storage
DEHSt Deutsche Emissionshandelsstelle
EnEfG Gesetz zur Steigerung der Energieeffizienz
EnFG Gesetz zur Finanzierung der Energiewende im Stromsektor durch Zahlungen des Bundes und
Erhebung von Umlagen
ESR Effort Sharing Regulation
EU-ETS 1 EU-Emissionshandelssystem 1
EU-ETS 2 EU-Emissionshandelssystem für Gebäude, Straßenverkehr, Industrie und Energieanlagen
FMS Formular Management System
FÖS Forum Ökologisch-Soziale Marktwirtschaft
GuV Gewinn- und Verlustrechnung
IPCEI Important Projects of Common European Interest
MU Kleine und mittlere Unternehmen
KOM Europäische Kommission
KTF Klima- und Transformationsfondsgesetz
NACE Statistische Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft
nEHS Nationales Emissionshandelssystem
PPA Power Purchase Agreement
SPK Strompreiskompensation
UBA Umweltbundesamt
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/2210– 13 –
8
Zusammenfassung
Im Rahmen des nationalen Emissionshandels (nEHS) regelt die BEHG-Carbon-Leakage-Verordnung
(BECV) Kompensationsmaßnahmen, um die grenzüberschreitende Wettbewerbsfähigkeit betroffener
Unternehmen zu sichern. Die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) im Umweltbundesamt (UBA)
führt gemäß § 26 Abs. 2 BECV jährlich eine Konsultation zur Evaluierung der Verordnung durch. Im
Jahr 2025 wurde das Forum Ökologisch-Soziale Marktwirtschaft (FÖS) im Rahmen einer öffentlichen
Ausschreibung mit der Konzeption, Durchführung und Auswertung des vierten
Konsultationsverfahrens beauftragt.
Ziel der Konsultation ist es, die Auswirkungen der CO₂-Bepreisung durch den nationalen
Brennstoffemissionshandel sowie der Carbon-Leakage-Kompensation nach BECV auf die
Wettbewerbsfähigkeit deutscher Unternehmen zu ermitteln – mit besonderem Fokus auf kleine und
mittlere Unternehmen (KMU). Die Befragung richtete sich an Vertreter*innen der
Interessensverbände betroffener (Teil-)Sektoren, Sozialpartner, Experten*Expertinnen auf dem
Gebiet des Carbon-Leakage-Schutzes, Wirtschaftsprüfer*innen sowie an prüfungsbefugte Stellen, die
für die Prüfung der ökologischen Gegenleistungen zuständig sind.
Das Konsultationsverfahren bestand aus zwei Elementen: einer Online-Befragung im April und Mai
2025 sowie einem anschließenden Fachforum im Juni 2025. Die Ergebnisse beider Formate werden in
diesem Bericht zusammenfassend dargestellt. Der Bericht ist Grundlage des jährlichen BECV-Berichts,
den die Bundesregierung im September 2025 dem Bundestag zum vierten Mal vorlegt. Die
Ergebnisse des Berichts sollen die Bundesregierung zudem dabei unterstützen die Verordnung
gemäß § 26 Abs. 4 BECV hinsichtlich möglicher Anpassungen zu prüfen.
Zentrale Ergebnisse der Online-Befragung:
1. Allgemeine Informationen zu den Befragten: Insgesamt nahmen 29 Personen an der
Befragung teil. 20 Personen sind der Gruppe der Vertreter*innen der
Interessensverbände zuzuordnen sowie jeweils drei Personen der Gruppe der
unabhängigen Experten*Expertinnen auf dem Gebiet des Carbon-Leakage-Schutzes, der
prüfungsbefugten Stellen sowie der Wirtschaftsprüfer*innen.
2. Übergang zum EU-ETS 2: Mit dem EU-ETS 2 führt die EU ab 2027 ein zweites EU-weites
Emissionshandelssystem ein, das Emissionen aus den Sektoren Gebäude, Straßenverkehr
sowie Industrieanlagen außerhalb des europäischen Emissionshandels 1 (EU-ETS 1)
erfasst. Die befragten unabhängigen Experten*Expertinnen sowie Vertreter*innen von
Interessensverbänden bewerten das dadurch entstehende Carbon-Leakage-Risiko
unterschiedlich: 14 Personen erwarten ein höheres Risiko, sieben eine gleichbleibende
Lage, zwei ein geringeres Risiko. Hauptgründe für die Bewertung sind die Unsicherheit
über das zukünftige Preisniveau im EU-ETS 2, die Befürchtung, dass es zu signifikanten
Preissteigerungen kommt sowie eine hohe Unsicherheit bezüglich der Frage ob und in
welcher Form ein Carbon Leakage-Schutz im EU-ETS 2 eingeführt wird. Bezüglich der
Übertragbarkeit bestehender Schutzmechanismen aus der BECV auf das neue System
sprechen sich die Teilnehmenden mehrheitlich für den Erhalt zentraler Elemente aus –
insbesondere der Sektorenliste, der Kompensationsgrade und der Erleichterungen für
Unternehmen mit einem Gesamtenergieverbrauch fossiler Brennstoffe unter 10
Gigawattstunden.
Gleichzeitig wird Änderungsbedarf konstatiert: Besonders kritisiert werden die
Wirtschaftlichkeitsprüfung nach DIN EN 17463, der als hoch eingestufte bürokratische
Aufwand, die als restriktiv bewerteten Schwellenwerte und die mangelnde
Harmonisierung mit anderen Beihilfen und Förderinstrumenten.
Drucksache 21/2210 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode– 14 –
9
Die Teilnehmenden fordern eine vereinfachte, technologieoffene und EU-kompatible
Ausgestaltung der künftigen Carbon-Leakage-Regelung im EU-ETS 2, die insbesondere
KMU entlastet und die Planungssicherheit verbessert.
3. Erleichterungen für das Abrechnungsjahr 2024: Für das Abrechnungsjahr 2024 wurden
im BECV-Verfahren mehrere Erleichterungen eingeführt, um den administrativen
Aufwand für Unternehmen zu senken. Zwar werden alle Maßnahmen mehrheitlich
grundsätzlich als Entlastung wahrgenommen, die Mehrheit der befragten
Interessenvertreter*innen erkennt jedoch keine hohe Entlastung durch die getroffenen
Erleichterungen. Am stärksten bewertet werden die Fortführung des Verzichts auf Vor-
Ort-Prüfungen bei Drittzertifizierung, der Verzicht auf Wirtschaftlichkeitsprüfungen für
bereits umgesetzte Maßnahmen sowie der Verzicht auf den Prüfungsbericht durch
Wirtschaftsprüfer*innen.
Die Einschätzungen der Akteursgruppen fallen differenziert aus:
► Interessenverbände begrüßen die Maßnahmen, kritisieren jedoch weiterhin den
Bürokratieaufwand, den sie als hoch bewerten und fordern eine grundlegende
Vereinfachung des Verfahrens.
► Wirtschaftsprüfer*innen sehen die sie betreffenden Maßnahmen teils kritisch: Der
Verzicht auf Berichte führe etwa nicht zwingend zu weniger Aufwand, sondern
erschwere teilweise die Standardisierung und Abstimmung im Prüfprozess.
► Prüfungsbefugte Stellen bestätigen grundsätzliches Vereinfachungspotenzial, weisen
jedoch auf praktische Herausforderungen hin – etwa bei der Prüfung von
Kostenansätzen oder durch neuen Abstimmungsbedarf aufgrund unklarer
Regelungen.
Insgesamt zeigen die Rückmeldungen, dass punktuelle Erleichterungen begrüßt
werden, aber nicht als strukturelle Entlastung wahrgenommen werden. Der
Reformbedarf bleibe aus Sicht vieler Akteure weiterhin hoch.
4. Nachweis der Emissionsintensität: Seit dem Abrechnungsjahr 2023 müssen
Unternehmen gemäß § 8 Absatz 2 BECV zur Erlangung des vollen sektorspezifischen
Kompensationsgrads in Höhe von 65 bis 95 Prozent nachweisen, dass ihre
unternehmensbezogene Emissionsintensität den in § 7 Absatz 3 vorgegebenen
Schwellenwert überschreitet. Dafür muss die Emissionsintensität mindestens 10 Prozent
der durchschnittlichen Emissionsintensität des jeweiligen Sektors betragen1. Mehr als die
Hälfte der Antragstellenden (54 Prozent) verzichtete jedoch auf diesen Nachweis,
wodurch für sie der reduzierte Fallback-Kompensationsgrad in Höhe von 60 Prozent
Anwendung fand.
Als Hauptgründe wurden von Interessenverbänden ein hoher Aufwand, eine
unzureichende Datenverfügbarkeit (v. a. zur Bruttowertschöpfung) und methodische
Probleme bei heterogenen Produktionsprozessen genannt. Kritik besteht daran, dass
strukturelle Besonderheiten zu einer Benachteiligung effizienter Anlagen führen könnten.
5. Administrative Kosten: Die Umsetzung der BECV verursacht nach Einschätzung der
Vertreter*innen der Interessenverbände und prüfungsbefugten Stellen hohe
1 Hinweis: Für Unternehmen, die einem Sektor mit einem Kompensationsgrad von 95 Prozent zuzuordnen sind, muss die
Emissionsintensität davon abweichend mindestens 1,8 Kilogramm Kohlendioxid je Euro Bruttowertschöpfung betragen.
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/2210– 15 –
10
administrative Kosten. Als zentrale Kostentreiber gelten insbesondere die Vor-Ort-
Prüfungen2, die Prüfung der wirtschaftlichen Durchführbarkeit sowie umfassende
Dokumentations- und Nachweispflichten. Kleine und mittlere Unternehmen fühlten
sich durch die Komplexität der Anforderungen besonders belastet.
Kritik besteht an als redundant eingestuften Prüfungen, z. B. bei den ökologischen
Gegenleistungen trotz vorhandener ISO-Zertifikate, sowie an der geringen
Verfügbarkeit prüfungsbefugter Stellen. Auch der hohe Abstimmungsaufwand
zwischen den Unternehmen und prüfungsbefugten Stellen vor der eigentlichen
Prüfung erhöhe die Gesamtkosten.
Zur Reduktion der Kosten werden vier Hauptansatzpunkte identifiziert:
► Bürokratieabbau & Risikoorientierung: z.B. Prüfintervalle anpassen, stichprobenartige
Kontrollen, vereinfachte Wiederholungsanträge.
► Digitalisierung & Standardisierung: z.B. digitale Nachweisführung, standardisierte
Formulare, Nutzung vorhandener Systeme.
► Pauschalierungen & Vereinfachungen: z.B. sektorbezogene Pauschalen, vereinfachte
Methoden für KMU, branchenübergreifende Prüferzulassung.
► Integration bestehender Prüfstrukturen: z.B. Nutzung bereits etablierter
Prüfmechanismen zur Vermeidung von Doppelprüfungen.
Auch die spezifischen Prüfkosten für Wirtschaftsprüfer*innen werden als hoch
bewertet. Hauptursachen seien die aufwendige Prüfung der Bruttowertschöpfung
und die detaillierte Dokumentations- und Berichterstattungsanforderungen.
Empfohlene Maßnahmen zur Kostensenkung umfassen:
► Vereinfachung & Standardisierung: z.B. Fokus auf Kernbereiche, Nutzung
pauschalierter Prüfpfade, digitale Nachweise und Wiederverwendung von
Vorjahresdaten.
► Risikoorientierung & Prüftiefenreduktion: z.B. Stichprobenkontrollen, vereinfachte
Prüfungen bei geringem Beihilfebetrag, Plausibilitätsprüfungen statt Vollverifizierung.
► Prozessvereinfachung & Effizienzsteigerung: z.B. Verzicht auf Prüfung durch
Wirtschaftsprüfer*innen, Bündelung mit anderen Prüfpflichten, Zulassung alternativer
Prüfstellen.
► Verbesserung der Antragsbearbeitung: z.B. Schaffung von Synergien mit anderen
Prüfprozessen, keine Trennung zwischen Prüfbericht und -vermerk
6. Ökologische Gegenleistungen: Unternehmen müssen zur Inanspruchnahme der Beihilfe
ökologische Gegenleistungen erbringen, etwa durch Energie-
/Umweltmanagementsysteme und Investitionen in Klimaschutzmaßnahmen. Die
2 Hinweis: Grundsätzlich war im Falle des Vorliegens der Konstellation einer Fremdzertifizierung eine Vor-Ort-Überprüfung vorgesehen.
Dies betraf jene Unternehmen, bei denen die Zertifizierungsstelle des Energie- bzw. Umweltmanagementsystems nicht personenidentisch
zur prüfungsbefugten Stelle war, welche den Nachweis der ökologischen Gegenleistungen bestätigt hat. Bereits für das Antragsjahr 2024
(Abrechnungsjahr 2023) wurde aufgrund der sich abzeichnenden Engpässe bei den prüfungsbefugten Stellen auf diese Anforderung
verzichtet. Ab dem Antragsjahr 2025 (Abrechnungsjahr 2024) ist dies aufgrund der eingeführten Erleichterungen nun grundsätzlich nicht
mehr erforderlich und die Durchführung einer Vor-Ort-Prüfung liegt allein im Ermessen der prüfungsbefugten Stelle (siehe auch Kapitel
3.3). Davon unberücksichtigt ist die geforderte Vor-Ort-Bewertung im Rahmen des Zertifizierungsprozesses für das Managementsystem
selbst, bei dem auch nicht beihilferelevante Standorte begangen werden könnten. Diese Anforderung ist außerhalb des
Regelungsbereiches der BECV.
Drucksache 21/2210 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode– 16 –
11
Befragten nehmen folgende Barrieren und Herausforderungen bei der Erfüllung dieser
Vorgabe wahr:
► Bürokratischer Aufwand und fehlende Praxistauglichkeit: z. B. komplexe Nachweise,
fehlende Harmonisierung.
► Wirtschaftliche und technologische Grenzen: z. B. fehlende
Dekarbonisierungsoptionen, Investitionshemmnisse.
► Unsicherheiten bei Anerkennung und Planung: z. B. Rückforderungsrisiken, unklare
Rechtslage.
► Praktisch-technische Probleme: z. B. Kapazitätsengpässe bei Prüfstellen, instabile
digitale Systeme.
Anpassungsvorschläge der Teilnehmenden umfassen:
► Systematische Vereinfachung: z. B. Verzicht auf oder stärkere Begrenzung der
ökologischen Gegenleistungen.
► Flexibilisierung der Anforderungen: z. B. mehrjährige Maßnahmenpläne, rückwirkende
Anerkennung.
► Regulatorische Harmonisierung und Integration: z. B. Vermeidung von
Doppelprüfungen, Integration in bestehende ISO-Audits.
► Entbürokratisierung / Nachweiserleichterung: z.B. Verzicht auf DIN EN 17463,
Abschaffung der VPS-Pflicht im FMS.
► Technologieförderung und -offenheit: z.B. Sicherstellung der Technologieoffenheit,
Förderung klimawirksamer Maßnahmen
► Finanzielle Anpassungen: z.B. längere Anrechnungszeiträume, Förderung von
Beratung und Umsetzung.
► Transparente Bewertungskriterien mit Fokus auf Klimawirkung: z.B. ökologische
Wirkung statt formaler Kriterien, Verzicht auf branchenspezifische Scope-
Anforderungen für Prüfer*innen.3
7. Sonstiges: Die Teilnehmenden äußern Verbesserungsvorschläge zur
Weiterentwicklung der BECV. Im Fokus stehen vor allem der Abbau von Bürokratie,
bessere Planbarkeit und grundlegende Änderungen der BECV:
► Bürokratieabbau & Digitalisierung: z. B. Reduktion aufwändiger Prüfpflichten,
vereinfachte Verfahren für KMU, Ersatz des VPS-Systems.
► Planbarkeit & Verlässlichkeit: z. B. schnellere Antragsbearbeitung, klare Verfahren zur
Sektoranerkennung, Zulassung virtueller Audits, frühzeitige Bereitstellung von
Leitfäden.
3 Hinweis: Der branchenspezifische Scope ist keine verpflichtende Anforderung. Es wird im Leitfaden für prüfungsbefugte Stellen lediglich
empfohlen, analog zu den verpflichtenden Anforderungen an die Zertifizierungsstellen, den branchenspezifischen Scope auch bei der
Prüfung der prüfungsbefugten Stellen zu berücksichtigen (siehe DEHSt, 2025).
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/2210– 17 –
12
► Systemische Neuausrichtung: z. B. pauschale Entlastung statt Einzelfallprüfung,
Flexibilität für volatile Branchen, Abschaffung verpflichtender Gegenleistungen.
► Harmonisierung & Standardisierung: z. B. einheitliche Portale, Prüfungsvereinfachung
für zertifizierte Unternehmen.
Die Ergebnisse der Befragung wurden im Rahmen des BECV-Fachforums am 17. Juni 2025 präsentiert
und mit den Stakeholdern diskutiert.
Zentrale Ergebnisse des BECV-Fachforums:
Im Rahmen des BECV-Fachforums diskutierten Vertreter*innen von Verbänden, Behörden,
Wissenschaft, prüfungsbefugten Stellen sowie Wirtschaftsprüfer*innen die Herausforderungen und
Perspektiven im Zusammenhang mit der Carbon-Leakage-Kompensation (CLK) und Anwendung der
BECV sowie mit Blick auf den anstehenden Übergang in das europäische Emissionshandelssystem EU-
ETS 2. Aus den Diskussionen, die in Kapitel 4 ausführlicher zusammengefasst sind, lassen sich vier
zentrale Erkenntnisse ableiten:
1. Zunehmende Unsicherheit über das Carbon-Leakage-Risiko im EU-ETS 2
Ein wesentliches Diskussionsthema war die Einschätzung des Carbon-Leakage-Risikos beim
Übergang vom nationalen Brennstoffemissionshandel zum EU-ETS 2. Vertreter der
Branchenverbände äußerten große Sorgen darüber, dass die Preise im Vergleich zum nEHS
deutlich ansteigen könnten und dass es bislang auf EU-Ebene keine Mechanismen zum
Schutz vor Carbon Leakage gebe. Diese Unsicherheiten führten zu einer kritischeren
Bewertung des Carbon-Leakage-Risikos als im Vorjahr. Ein Vertreter schlug vor diesem
Hintergrund eine Fixierung der Preise vor. Die Vertreterin des Bundesministeriums für
Wirtschaft und Energie (BMWE) wies jedoch darauf hin, dass Preisprognosen auf Modellen
basierten, die immer auch mit methodischen Limitationen und Annahmen arbeiten und
dadurch mit Unsicherheiten behaftet seien, die tendenziell zu höheren Preisprognosen
führen können. Der Vertreter der Wissenschaft betonte, dass die Harmonisierung durch das
EU-ETS 2 zwar innerhalb der EU Wettbewerbsverzerrungen gegenüber der rein nationalen
Bepreisung im BEHG reduzieren könne, gleichzeitig aber die Unsicherheiten über die
künftige Preisentwicklung und den Ausgleichsmechanismus bestehen blieben.
2. Bekenntnis zur Bedeutsamkeit eines Carbon Leakage Schutz im EU-ETS 2, Diskussion zur
Ausgestaltung
Die Diskussion zeigte ein einheitliches Bekenntnis aller Teilnehmenden zur Bedeutsamkeit
eines Carbon Leakage Schutz, auch für den im Jahr 2027 startenden EU-ETS 2, Differenzen
gab es hinsichtlich der künftigen Ausgestaltung einer Nachfolgeregelung der CLK in diesem
Rahmen. Branchenvertreter*innen betonten die Bedeutung einer kostenlosen Zuteilung von
Zertifikaten, die im EU-ETS 1 bereits etabliert sei, als wichtige finanzielle Vorableistung. Die
Unsicherheit über die Genehmigung von Beihilfeanträgen und die nachträgliche Auszahlung
könnten zu Liquiditätsproblemen führen. Das BMWE wies darauf hin, dass eine kostenlose
Zuteilung im EU-ETS 2 nach den Vorgaben der ETS-Richtlinie ausgeschlossen ist.4 Stattdessen
wurde eine einheitliche europäische Beihilfeleitlinie als sinnvoll erachtet, um Rechts- und
Planungssicherheit zu schaffen. Der Vertreter der Wissenschaft wies darauf hin, dass
Beihilfen im Vergleich zur kostenlosen Zuteilung mit Vorabfinanzierungen durch die
Unternehmen verbunden seien, die insbesondere kleinere Unternehmen belasten könnten.
4 Hinweis des BMWE: Eine kostenlose Zuteilung ist im Sinne einer Konnexität von Be- und Entlastungen im EU-ETS 2 zudem nicht
sachgerecht, da die Unternehmen des produzierenden Gewerbes anders als im EU-ETS 1 nicht zur Abgabe von Zertifikaten verpflichtet
sind, sondern lediglich indirekt von den Zertifikatskosten betroffen sind (kostenlose Zuteilung nur bei Abgabeverpflichtung).
Drucksache 21/2210 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode– 18 –
13
3. Hoher administrativer Aufwand und Bedarf an Harmonisierung
Ein weiteres zentrales Ergebnis der Diskussion war der als hoch bewertete bürokratische
Aufwand, der Unternehmen bei der Antragstellung und Nachweisführung belaste. Vertreter
der prüfungsbefugten Stellen schilderten die Komplexität zahlreicher paralleler Regelwerke
sowie die Überforderung vieler Unternehmen, die ohne externe Beratung kaum in der Lage
seien, die Anforderungen an eine umfassende und fehlerfreie Antragstellung vollständig zu
bewältigen. Unterschiedliche Prüftiefen und Standards unter prüfungsbefugten Stellen
führten zu Unsicherheiten und potenziellen Wettbewerbsverzerrungen. Die Vertreterin des
BMWE betonte, dass Vereinfachungen aktiv verfolgt werden würden, verwies jedoch auf die
Vorgaben des EU-Beihilferechts, die nationale Spielräume begrenzten.
4. Herausforderungen bei ökologischen Gegenleistungen und Investitionsverpflicht-ungen
Breiten Raum nahmen Diskussionen um die ökologischen Gegenleistungen und
Investitionsverpflichtungen ein. Branchenvertreter*innen äußerten Kritik daran, dass die
aktuell geforderten Gegenleistungen oft nicht zu den langen Investitionszyklen in der
Industrie passten und in die Investitionsfreiheit der Unternehmen eingriffen. Flexibilität,
beispielsweise durch Ansparmöglichkeiten über mehrere Jahre, wurde als erforderlich
angesehen. Der Vertreter der prüfungsbefugten Stellen hob hervor, dass gerade kleinere
Unternehmen Schwierigkeiten hätten, die notwendigen Investitionen zu tätigen, und dass
starre Jahreszyklen problematisch seien. Die Vertreterin des BMWE hob hervor, dass
ökologische Gegenleistungen wichtig seien, um einen Anreiz für die langfristige
Dekarbonisierung der Unternehmen zu setzen und die Belastung für Unternehmen durch die
CO2-Bepreisung abzusenken. Investitionen seien zudem über mehrere Jahre verteilt auf die
Beihilfe anrechenbar. Sie, räumte aber Unsicherheiten in der praktischen Umsetzung ein.
Insgesamt wurde der Übergang vom nationalen System in das EU-ETS 2 im Fachforum als erhebliche
Herausforderung bewertet. Zwar wurden Fortschritte bei der Vereinfachung der bestehenden
Regelungen und beim Austausch zwischen Behörden und Unternehmen gewürdigt, zugleich bleibe
laut den Teilnehmenden an der Diskussion jedoch die Notwendigkeit, Regelwerke praxisnah
weiterzuentwickeln und auf die Bedürfnisse verschiedener Unternehmensgrößen und Branchen
einzugehen.
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/2210– 19 –
14
Summary
Under the national emissions trading system (nEHS), the BEHG Carbon Leakage Ordinance (BECV)
governs compensation measures to safeguard the international competitiveness of affected
companies. In accordance with Section 26 (2) BECV, the German Emissions Trading Authority (DEHSt)
at the Federal Environment Agency (UBA) conducts an annual consultation to evaluate the
ordinance. In 2025, the Forum Ökologisch-Soziale Marktwirtschaft e.V. (FÖS) was commissioned via
public tender to design, implement, and evaluate the fourth consultation procedure.
The consultation aims to assess the impact of CO₂ pricing under the national fuel emissions trading
system and the related carbon leakage compensation under the BECV on the competitiveness of
German companies – with a particular focus on small and medium-sized enterprises (SMEs). The
survey targeted representatives of interest groups from affected (sub)sectors, social partners,
experts in carbon leakage protection, auditors, and authorized verifiers responsible for verifying
ecological compensatory measures.
The consultation procedure consisted of two components: an online survey in April and May 2025
and a subsequent expert forum in June 2025. The results of both formats are summarized in this
report. The report forms the basis of the annual BECV report, which the German Federal
Government will submit to the Bundestag for the fourth time in September 2025. In addition, the
findings are intended to support the government in reviewing the ordinance with regard to possible
adjustments pursuant to Section 26 (4) BECV.
Key Results of the Online Survey:
1. General Information on Respondents: A total of 29 individuals participated in the survey: 20
representatives of interest groups, 3 independent carbon leakage experts, 3 authorised
verifiers, and 3 auditors.
2. Transition to EU ETS 2: The EU ETS 2, starting in 2027, will cover emissions from buildings,
road transport, and small industrial plants not included in the EU ETS 1. Perceptions of
carbon leakage risks due to this new system varied: 14 respondents expect a higher risk, 7
expect it to remain unchanged, and 2 foresee a lower risk. Key concerns include uncertainty
about the future price level under EU ETS 2, fears of rising prices, and high uncertainty about
whether, and in what form, carbon leakage protection will be implemented under EU ETS 2.
Additional concerns mentioned were the lack of price caps, insufficient protection
mechanisms, and unclear relief provisions.
Most participants support retaining key BECV elements in the new system—especially the
sector list, compensation rates, and exemptions for companies with fossil fuel consumption
below 10 GWh.
However, they see a need for reform, especially criticizing the cost-benefit analysis (DIN EN
17463), administrative burden which are considered high, restrictive thresholds, and a lack of
harmonization with other funding and state aid instruments.
Recommendations include simplifying and aligning future carbon leakage rules under the EU
ETS 2 to be technology-neutral, SME-friendly, and EU-compatible.
3. Relief Measures for the 2024 Reporting Year: Several measures were introduced in the BECV
to reduce administrative burdens. Although all measures are generally perceived as providing
relief, the majority of stakeholders reported only minor relief. Most valued were the
continuation of the waiver of on-site audits for third-party certifications, the exemption from
cost-effectiveness assessments for implemented measures, and the waiver of auditors'
reports.
Drucksache 21/2210 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode– 20 –
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Detailed perspectives:
► Interest groups welcomed the measures but still see the bureaucratic burden as too
high and call for fundamental simplification.
► Auditors noted that the waiver of reports does not necessarily reduce workload and
complicates standardization.
► Authorised verifiers see potential for simplification but highlight practical challenges
such as verifying cost elements and new need for coordination due to unclear
regulations.
Overall, the feedback shows that while individual reliefs are appreciated, they are not seen as
structural improvements.
4. Proof of Emissions Intensity: Since 2023, companies must prove that their emissions
intensity exceeds the sectoral threshold (section 7 (3)) to receive the full compensation rate
between 60 and 95 percent. The threshold is set at 10% of the sector average.5 Yet, 54% of
applicants did not submit this proof and only received the fallback rate of 60 percent.
As key reasons the representatives of interest groups stated high effort, lack of data
(especially value-added), and methodological difficulties for heterogeneous processes.
Stakeholders criticized that structural particularities may disadvantage efficient plants.
5. Administrative Costs: According to interest groups and authorised verifiers, BECV
implementation incurs high administrative costs. As main cost drivers the respondents state
on-site audits, cost-effectiveness checks, and extensive documentation requirements. SMEs
are particularly affected.6
Criticism includes redundant audits (e.g., for ecological compensatory measures despite ISO
certifications) and limited availability of authorised verifiers. Coordination with these
verifiers also increases total costs.
Four key strategies were identified to reduce costs:
► Reduce bureaucracy & apply risk-based approaches (e.g., adjust audit cycles, random
checks, simplified renewals)
► Digitalization & standardization (e.g., digital proof, standardized forms, use of existing
systems)
► Simplification & flat-rate options (e.g., sector-based rates, SME-friendly methods,
cross-sectoral accreditations)
► Integrate existing audit structures (e.g., use established mechanisms to avoid
duplicate audits)
5 Note: For companies assigned to a sector with a compensation rate of 95 percent, the emissions intensity must, by way of exception, be
at least 1.8 kilograms of carbon dioxide per euro of gross value added.
6 Note: In principle, an on-site inspection was required in cases where third-party certification applied. This affected companies where the
certification body for the energy or environmental management system was not the same legal entity as the verification body confirming
the ecological compensatory measures. Already for the 2024 application year (2023 reporting year), this requirement was waived due to
emerging capacity constraints among authorised verifiers. As of the 2025 application year (2024 reporting year), such inspections are
generally no longer required due to newly introduced simplifications. Conducting an on-site inspection is now solely at the discretion of the
verification body (see also Chapter 3.3). This does not affect the mandatory on-site audit within the certification process of the
management system itself, which may also include visits to non-aid-relevant sites. This requirement lies outside the regulatory scope of the
BECV.
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/2210– 21 –
16
Auditor-specific costs are also high due to complex assessments of value-added and
extensive documentation.
Recommended measures include:
► Simplifying and standardizing processes (e.g., focusing on core areas, reusing prior
data)
► Risk-based audits with reduced depth
► Streamlining processes and accepting alternative authorised verifiers
► Improving application procedures and synergies with other processes
6. Ecological compensatory measures: To receive aid, companies must provide ecological
compensatory measures, e.g., via energy/environmental management or climate
investments. Perceived barriers include:
► Bureaucracy and impractical procedures
► Economic/technological limits (e.g., lack of decarbonization options)
► Legal/planning uncertainty (e.g., claw-back risks)
► Technical issues (e.g., capacity bottlenecks, unstable digital systems)
Proposals include:
► Systematic simplification or partial removal of obligations
► Flexibility (e.g., multi-year planning, retroactive recognition)
► Harmonization with other standards (e.g., ISO audits)
► Reduced bureaucracy (e.g., abolishing DIN EN 17463, VPS obligations)
► Technology openness and climate-relevant support
► Financial adjustments (e.g., longer eligibility periods, funding for implementation)
► Transparent, impact-based evaluation (focus on climate benefits, not formal criteria)7
7. Other Issues: Participants suggested broader reforms, including:
► Reduce bureaucracy (e.g., abolish complex audits, simplify SME procedures, replace
VPS system)
► Improve predictability (e.g., faster processing, clear sector recognition, virtual audits)
► Strategic realignment (e.g., flat-rate relief instead of case-by-case verification,
flexibility for volatile sectors)
► Standardize & harmonize (e.g., central portals, simplified audits for certified
companies)
7 Note: The sector-specific scope is not a mandatory requirement. It is merely recommended in the guidance for authorised verifiers,
analogous to the mandatory requirements for certification bodies (see DEHSt, 2025).
Drucksache 21/2210 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode– 22 –
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Findings were presented and discussed at the BECV expert forum on June 17, 2025.
Key Findings of the BECV Expert Forum:
At the BECV Expert Forum, representatives from industry interest groups, government authorities,
academia, authorised verifiers, and auditors discussed the challenges and future perspectives of
carbon leakage compensation (CLK), the application of the BECV, and the upcoming transition to the
European emissions trading system EU ETS 2. The discussion summarized in more detail in Chapter 4
revealed four central insights:
1. Increasing Uncertainty About Carbon Leakage Risk Under the EU ETS 2
A key topic was the assessment of carbon leakage risks associated with the transition from
the national fuel emissions trading system to the EU ETS 2. Industry representatives
expressed serious concerns that prices under the EU-ETS 2 could rise significantly compared
to the nEHS, and noted the current absence of carbon leakage protection mechanisms at the
EU level. These uncertainties contributed to a more critical assessment of leakage risks
compared to the previous year. In this context, one participant suggested introducing price
caps. A representative from the Federal Ministry for Economic Affairs and Energy (BMWE)
pointed out that price forecasts are based on models with methodological limitations and
assumptions, which tend to produce higher estimates. The academic representative
emphasized that while the EU-ETS 2 could reduce competitive distortions within the EU
compared to a national-only pricing scheme, uncertainties about future price development
and compensation mechanisms remain.
2. Broad Agreement on the Importance of Carbon Leakage Protection under the EU ETS 2,
Ongoing Debate on Its Design
All participants agreed on the importance of maintaining carbon leakage protection as the EU
ETS 2 is introduced in 2027. However, views diverged on how such protection should be
designed. Industry representatives emphasized the importance of free allocation of
allowances—already established under the EU ETS 1 as an essential financial pre-financing
tool. The uncertainty surrounding the approval of aid applications and delayed
disbursements could lead to liquidity problems.
The BMWE pointed out that free allocation in the EU ETS 2 is not foreseen under the
provision of the EU ETS Directive.8 Instead, a harmonized EU-wide state aid guideline was
considered preferable to provide legal and planning certainty. The academic representative
pointed out that financial aid, in contrast to free allocation, requires pre-financing by
companies, which could disproportionately burden smaller enterprises.
3. High Administrative Burden and Need for Harmonization
Another key outcome of the discussion was the high bureaucratic burden imposed on
companies for submitting applications and providing documentation. Representatives of
authorised verifiers reported on the complexity of numerous overlapping regulatory
frameworks and the fact that many companies—without external support—struggled to
meet the requirements for a complete and error-free application.
Diverging audit depths and standards among authorised verifiers created uncertainty and
potential distortions in competition.
The BMWE representative confirmed that simplification efforts were ongoing but noted that
EU state aid rules limited the scope for national flexibility.
8 Note from the BMWE: Free allocation is also inappropriate in terms of the connection between burdens and relief in the EU ETS 2. Unlike
within the EU ETS 1, companies within the EU ETS 2 are not obliged to surrender allowances but are only indirectly affected by the costs of
allowances (Free allocation only in the case of an obligation to surrender allowances).
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/2210– 23 –
18
4. Challenges Related to Ecological compensatory measures and Investment Requirements
Extensive discussion was dedicated to the obligations for ecological compensatory measures
and investment commitments. Industry representatives criticized that current ecological
compensatory requirements often would not align with the long investment cycles typical in
industry and would interfere with corporate investment freedom. Greater flexibility, such as
the ability to accumulate contributions over multiple years, was deemed necessary.
A representative of the authorised verifiers highlighted that smaller companies in particular
faced difficulties in making the required investments and that rigid annual cycles were
problematic.
The BMWE representative highlighted the importance of ecological compensatory measures
as a means of incentivizing long-term decarbonization and reducing the burden of CO₂
pricing. She also noted that investments could be recognized over multiple years for state aid
purposes, though she acknowledged uncertainties in practical implementation
Overall, the expert forum identified the transition from the national system to the EU-ETS 2 as a
significant challenge. While participants acknowledged progress in simplifying existing regulations
and in fostering dialogue between authorities and companies, they also emphasized the continued
need to adapt the regulatory framework in a practical way that meets the needs of different
company sizes and sectors.
Drucksache 21/2210 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode– 24 –
19
1 Hintergrund und Zielsetzung
Der nationale Emissionshandel (nEHS) belegt CO₂-Emissionen aus fossilen Brennstoffen außerhalb
des europäischen Emissionshandelssystem 1 (EU-ETS 1) vor allem in den Bereichen Wärme und
Verkehr mit einem Preis. Der nEHS ist gesetzlich im Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG)
verankert und soll wesentlich zur Einhaltung der Klimaschutzziele in Deutschland beitragen.
Bis einschließlich zum Jahr 2025 werden die Emissionszertifikate zu jährlich steigenden Festpreisen
verkauft – beginnend bei 25 Euro pro Tonne CO2 im Jahr 2021 bis auf 55 Euro im Jahr 2025. Im Jahr
2026 beginnt die Versteigerungsphase für die zunächst als Übergang in die freie Preisbildung am
Markt ein Preiskorridor von 55 bis 65 Euro vorgesehen ist. Ab 2027 geht der nEHS mit der Einführung
des europäischen Emissionshandels für Gebäude, Straßenverkehr und kleine Industrieanlagen (EU-
ETS 2) nicht in die ursprünglich vorgesehene Versteigerung mit freier Preisbildung über, sondern die
erfassten Brennstoffe unterliegen ab 2027 weitgehend der CO2-Bepreisung im EU-ETS 2.
Die BEHG-Carbon-Leakage-Verordnung (BECV) regelt Kompensationsmaßnahmen, um die
grenzüberschreitende Wettbewerbsfähigkeit betroffener Unternehmen zu gewährleisten.
Unternehmen können auf Antrag eine anteilige Kompensation für die CO₂-Bepreisung erhalten,
sofern sie einem beihilfeberechtigten Sektor oder Teilsektor zugeordnet sind (§ 5 BECV) und die
festgelegten Gegenleistungen erbringen (§§ 10 und 11 BECV).
Kompensation gemäß Carbon-Leakage-Verordnung (BECV)
Unternehmen können auf Antrag eine anteilige Kompensation für die Kosten der CO2-Bepreisung
erhalten, sofern sie nach § 5 BECV einem beihilfeberechtigten Sektor oder Teilsektor angehören.
Die BECV orientiert sich dabei an der aktuellen Carbon-Leakage-Liste des EU-Emissionshandels 1
(EU-ETS 1). Darüber hinaus ist die Möglichkeit vorgesehen, weitere Sektoren aufzunehmen, sofern
sie gemäß Abschnitt 6 der BECV bestimmte, ebenfalls am EU-ETS 1 orientierte Kriterien erfüllen.
Die Höhe der Beihilfe ergibt sich aus der maßgeblichen Emissionsmenge, dem im jeweiligen
Abrechnungsjahr geltenden CO2-Preis im nEHS sowie dem Kompensationsgrad des jeweiligen (Teil-
)Sektors. Der Kompensationsgrad richtet sich nach der Emissionsintensität der Branche. Er beträgt
zwischen 65 Prozent und 95 Prozent der beihilfefähigen CO₂-Kosten – je höher die
Emissionsintensität, desto höher die Beihilfe.
Ab dem Abrechnungsjahr 2023 müssen Unternehmen zusätzlich nachweisen, dass ihre
unternehmensbezogene Emissionsintensität mindestens 10 Prozent des Sektordurchschnitts
beträgt, um den vollständigen Kompensationsgrad zu erhalten. Andernfalls wird Unternehmen der
Fallback-Kompensationsgrad von 60 Prozent gewährt.
Die Beihilfe ist zudem an Gegenleistungen gebunden:
- § 10 BECV: Unternehmen müssen ein zertifiziertes Energiemanagementsystem (DIN EN ISO
50001) oder ein zertifiziertes Umweltmanagementsystem (EMAS) betreiben.
- § 11 BECV: Ein Teil der Beihilfe ist in Maßnahmen zur Energieeffizienzverbesserung oder
Dekarbonisierung des Produktionsprozesses zu investieren: 50 Prozent der Beihilfe für die
Abrechnungsjahre 2023 und 2024, 80 Prozent ab dem Abrechnungsjahr 2025, sofern
wirtschaftlich zumutbar.
Die Gegenleistungen sollen die Energieeffizienz sowie die Dekarbonisierung der Unternehmen
steigern und somit die Abhängigkeit von fossilen Brennstoffen senken und damit das langfristige
Carbon-Leakage-Risiko mindern.
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/2210– 25 –
20
Für Unternehmen mit einem fossilen Gesamtenergieverbrauch von weniger als 10
Gigawattstunden gelten Erleichterungen. Je nach Maßnahme bezieht sich die Schwelle auf den
durchschnittlichen Gesamtenergieverbrauch der drei Kalenderjahre vor dem Abrechnungsjahr
oder auf den Verbrauch im Abrechnungsjahr selbst. Davon sollen insbesondere kleine und mittlere
Unternehmen (KMU) profitieren.
Ziel der Konsultation gemäß § 26 Abs. 2 BECV ist es, die Auswirkungen der nationalen CO2-
Bepreisung und der Carbon-Leakage-Kompensation auf die Wettbewerbssituation der in Deutschland
ansässigen Unternehmen zu ermitteln.9 Die Konsultation richtet sich an Interessensverbände der
betroffenen Sektoren und Teilsektoren, Sozialpartner, Expertinnen*Experten auf dem Gebiet des
Carbon-Leakage-Schutzes sowie an Wirtschaftsprüfer*innen und prüfungsbefugte Stellen.
Der Fokus der diesjährigen Konsultation liegt auf der Gewinnung von Erkenntnissen für die
Einführung des EU-ETS 2, insbesondere im Hinblick auf eine dortige Carbon-Leakage-Regelung.
Weitere Schwerpunkte sind die Bewertung der aktuellen Entlastungseffekte sowie Erfahrungswerte
zur Höhe der administrativen Kosten und der ökologischen Gegenleistungen.
Die Konsultation umfasst eine online-gestützte Befragung sowie ein digitales Fachforum, in dem die
Ergebnisse der Befragung diskutiert wurden. Die gewonnenen Erkenntnisse fließen in den jährlichen
Bericht zur BECV ein, den die Bundesregierung im September 2025 dem Bundestag vorlegt.10 Gemäß
§ 26 Abs. 4 BECV prüft die Bundesregierung zudem regelmäßig, ob Änderungsbedarf an der
Verordnung besteht. Die Konsultation soll hierfür wertvolle Hinweise liefern.
9 Die Konsultation wurde erstmalig im Jahr 2022 und seitdem jährlich durchgeführt (vgl. Meemken et al., 2024; Schrems et al., 2023,
2022)
10 Den Bericht zur letztjährigen Konsultation finden Sie online.
Drucksache 21/2210 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode– 26 –
21
2 Methodik der Befragung
Die online-gestützte Befragung wurde im Zeitraum vom 28. April bis zum 25. Mai 2025 durchgeführt.
Sie umfasste sowohl geschlossene als auch offene Fragen. Damit sollte einerseits eine vergleichbare
Auswertung ermöglicht werden, andererseits konnten Teilnehmende durch offene
Antwortmöglichkeiten eigene Schwerpunkte setzen oder Aspekte ergänzen, die aus ihrer Sicht in den
geschlossenen Fragen nicht ausreichend berücksichtigt wurden.
Themenschwerpunkte der Befragung
Die Befragung deckte folgende Themenbereiche ab11:
1. Allgemeine Informationen zu den Befragten
2. Übergang zum EU-ETS 2
3. Erleichterungen im Abrechnungsjahr 2024
4. Nachweis der Emissionsintensität
5. Administrative Kosten
6. Ökologische Gegenleistungen
7. Sonstiges
Fragebögen und Zielgruppen
Der Umfang des Fragebogens variierte je nach Teilnehmendengruppe. Während Vertreter*innen von
Interessenverbänden insgesamt 14 Fragen beantworteten, erhielten alle weiteren Teilnehmenden
einen verkürzten Fragebogen mit vier Fragen.12 Ziel dieser Differenzierung war es, den zeitlichen
Aufwand für die Befragung möglichst gering zu halten und dadurch die Teilnahmebereitschaft zu
erhöhen.
Die Befragung wurde mit dem Tool „LimeSurvey“ durchgeführt.
Auswertung offener Fragen
Für die Auswertung der offenen Antworten kam eine qualitative Inhaltsanalyse zur Anwendung
(Kuckartz, 2014; Mayring, 2002). Ziel war es, das Material inhaltlich zu verdichten, ohne zentrale
Aussagen zu verfälschen. Die Analyse folgte einem induktiven Verfahren: Kategorien wurden aus
dem Datenmaterial entwickelt und bei Bedarf angepasst, wobei teilweise die Originalsprache der
Teilnehmenden übernommen wurde.
Diese Methode ermöglicht einen unvoreingenommenen Zugang zum Datenmaterial und erlaubt es,
neue Denkansätze sichtbar zu machen.
Hinweis zur Repräsentativität
Aufgrund der geringen Teilnehmendenzahl sind die quantitativen Ergebnisse nicht repräsentativ für
die jeweilige Zielgruppe.
11 Der vollständige Fragebogen findet sich im Anhang (Anhang A.1).
12 Teilnehmende, die sich den Kategorien Sozialpartner, unabhängige Expertinnen*Experten oder Sonstiges zuordneten, erhielten Fragen zu
den Themenbereichen „Übergang zum EU-ETS 2“ sowie „Sonstiges“. Wirtschaftsprüfer*innen und prüfungsbefugte Stellen wurden
hingegen zu den Themen „Administrative Kosten“ und „Sonstiges“ befragt.
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/2210– 27 –
22
3 Ergebnisse der Befragung
3.1 Allgemeine Informationen zu den Befragten
An dem Konsultationsverfahren 2025 nahmen insgesamt 29 Personen teil. Die Mehrheit (20
Personen) gehört der Gruppe der Vertreter*innen von Interessensverbänden an. Jeweils drei
Teilnehmende ordnen sich den Gruppen der prüfungsbefugten Stellen, der unabhängigen
Experten*Expertinnen auf dem Gebiet des Carbon-Leakage-Schutzes sowie der
Wirtschaftsprüfer*innen zu (siehe Abbildung 1).
An dem Konsultationsverfahren 2025 nahmen insgesamt 29 Personen teil. Die Mehrheit (20
Personen) gehört der Gruppe der Vertreter*innen von Interessensverbänden an. Jeweils drei
Teilnehmende ordnen sich den Gruppen der prüfungsbefugten Stellen, der unabhängigen
Experten*Expertinnen auf dem Gebiet des Carbon-Leakage-Schutzes sowie der
Wirtschaftsprüfer*innen zu (siehe Abbildung 1).
Abbildung 1: Welcher der folgenden Adressaten-Gruppe ordnen Sie sich zu?
Gemäß den Angaben der Vertreter*innen von Interessensverbänden decken diese eine Vielzahl an
Branchen bzw. Sektoren ab. Tabelle 1 zeigt die entsprechenden Branchen bzw. Sektoren, die von den
Teilnehmenden genannt werden.13
13 Die vollständige Liste der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft (NACE), die in diesem
Zusammenhang relevant sind, umfasst die Codes 05 bis 27. Eine Auflistung der Branchen bzw. Sektoren auf der 4-Steller-Ebene gemäß dem
NACE-Code ist in Tabelle 3 im Anhang zu finden.
Quelle: eigene Darstellung, Forum Ökologisch-Soziale Marktwirtschaft e.V.
Drucksache 21/2210 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode– 28 –
23
Tabelle 1: Die Interessen welcher Branchen bzw. Sektoren vertreten Sie bei der Beantwortung
der folgenden Konsultation? (Anzahl der Vertreter*innen der Interessenverbände)
NACE-
Code
Beschreibung
08 Gewinnung von Steinen und Erden, sonstiger Bergbau (2)
10 Herstellung von Nahrungs- und Futtermitteln (6)
11 Getränkeherstellung (1)
12 Tabakverarbeitung (1)
13 Herstellung von Textilien (2)
14 Herstellung von Bekleidung (2)
15 Herstellung von Leder, Lederwaren und Schuhen (2)
16 Herstellung von Holz-, Flecht-, Korb- und Korkwaren (ohne Möbel) (1)
17 Herstellung von Papier, Pappe und Waren daraus (2)
18 Herstellung von Druckerzeugnissen; Vervielfältigung von bespielten Ton-, Bild- und Datenträgern
(1)
19 Kokerei und Mineralölverarbeitung (1)
20 Herstellung von chemischen Erzeugnissen (2)
21 Herstellung von pharmazeutischen Erzeugnissen (2)
22 Herstellung von Gummi- und Kunststoffwaren (2)
23 Herstellung von Glas und Glaswaren, Keramik, Verarbeitung von Steinen und Erden (6)
24 Metallerzeugung und -bearbeitung (2)
25 Herstellung von Metallerzeugnissen (2)
26 Herstellung von Datenverarbeitungsgeräten, elektronischen und optischen Erzeugnissen (1)
27 Herstellung von elektrischen Ausrüstungen (1)
Quelle: eigene Darstellung, Forum Ökologische-Soziale Marktwirtschaft e.V.
3.2 Übergang zum EU-ETS 2
Mit dem „Fit for 55“-Paket der EU-Kommission wird ab 2027 ein zweites europäisches
Emissionshandelssystem (EU-ETS 2) eingeführt, das Emissionen aus den Sektoren Gebäude,
Straßenverkehr sowie Industrieanlagen außerhalb des europäischen Emissionshandels 1 (EU-ETS 1)
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/2210– 29 –
24
erfasst. Damit unterliegen künftig auch kleinere Industrieanlagen in allen EU-Mitgliedstaaten einer
CO₂-Bepreisung.
Vor diesem Hintergrund wurden die Vertreter*innen von Interessensverbänden sowie die
unabhängigen Experten*Expertinnen gefragt, wie hoch sie das Carbon-Leakage-Risiko durch den EU-
ETS 2 gegenüber der aktuellen Situation einer rein nationalen Bepreisung einschätzen.
Die Rückmeldungen zeigen ein heterogenes Meinungsbild: 14 Personen schätzen das Carbon-
Leakage-Risiko unter dem EU-ETS 2 als höher ein, 7 Personen sehen keine Veränderung, 2 Personen
bewerten das Risiko als geringer (siehe Abbildung 2).
Abbildung 2: Wie hoch schätzen Sie vor diesem Hintergrund das Carbon-Leakage-Risiko durch
den EU-ETS 2 gegenüber der aktuellen Situation einer rein nationalen Bepreisung
ein?
Die Teilnehmenden begründen ihre Angaben wie folgt:
► Niedrigeres Risiko: Teilnehmende, die ein niedrigeres Carbon-Leakage-Risiko erwarten,
verweisen auf die durch den EU-ETS 2 geschaffene Harmonisierung der CO₂-Bepreisung
innerhalb der EU. Einheitliche Wettbewerbsbedingungen im Binnenmarkt beseitigen
laut den Befragten die Standortnachteile deutscher Unternehmen gegenüber der
europäischen Konkurrenz. Das Carbon-Leakage-Risiko verlagere sich dadurch vor allem
auf Drittstaaten ohne vergleichbare Klimaschutzinstrumente.
► Unverändertes Risiko: Einige Teilnehmende, die keine Veränderung erwarten,
betonen, dass Unternehmen nicht nur innerhalb der EU, sondern global im
Wettbewerb stünden. Ohne globale CO₂-Bepreisung bliebe das Verlagerungsrisiko in
Drittstaaten bestehen. Zudem weisen einzelne Befragte auf strukturelle Schwächen
hin, die auch unter dem EU-ETS 2 fortbestünden – etwa unzureichende
Kompensationen, hohe Zertifikatspreise, administrative Belastungen. Eine Person
kritisiert, dass die BECV keinen wirksamen Carbon-Leakage-Schutz darstelle. Parallele
nationale Regelungen oder Verpflichtungen aufgrund von Opt-In, sofern es dazu
Quelle: eigene Darstellung, Forum Ökologisch-Soziale Marktwirtschaft e.V.
Drucksache 21/2210 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode– 30 –
25
kommt, könnten laut einem Teil der Befragten zusätzliche Wettbewerbsnachteile für
Unternehmen betroffener Sektoren erzeugen.
► Höheres Risiko: Mehrere Teilnehmende mit der Einschätzung eines höheren Risikos
kritisieren insbesondere die fehlende Preissicherheit und Planbarkeit des EU-ETS 2.
Als marktbasiertes System könnte dieser zu erheblichen Preissteigerungen führen – in
einzelnen Einschätzungen werden über 200 €/t CO₂ befürchtet. Im Vergleich zum
nationalen Emissionshandel mit derzeitigen Festpreisen stiege dadurch das Risiko
deutlich. Gleichzeitig existieren aus Sicht einiger Befragten bislang keine verbindlichen
Schutzmaßnahmen gegen Carbon Leakage; nationale Regelungen wie die BECV
würden nicht automatisch gelten oder werden als unzureichend bewertet. Mehrere
Befragte bemängeln Unklarheiten bei künftigen Entlastungsregelungen – z. B. bei
Exporten –was die Planungsunsicherheit erhöhe. Besonders sei die
Wettbewerbsfähigkeit der energieintensiven Branchen gefährdet. Zudem kritisieren
einzelne Befragte die fehlenden Infrastrukturen (z. B. Stromnetze, Wasserstoff, CO₂-
Abscheidung), die die notwendigen Investitionen behindern würden. Zwar würde
innerhalb der EU eine Wettbewerbsangleichung erreicht, doch global bliebe das Risiko
von Produktionsverlagerungen bestehen.
Im Rahmen der Einführung des EU-ETS 2 wurden die Vertreter*innen von Interessensverbänden
sowie die unabhängigen Experten*Expertinnen gefragt, welche der Regelungen der BECV bei einer
potenziellen Carbon-Leakage-Regelung im Rahmen des EU-ETS 2 beibehalten werden sollten (siehe
Abbildung 3).
Die Mehrheit der Teilnehmenden spricht sich für die Beibehaltung folgender drei Regelungen aus:
Die Erleichterungen für Unternehmen mit geringem Gesamtenergieverbrauch (14 Personen), die
Liste der beihilfeberechtigten (Teil-)Sektoren (13 Personen) und die sektorspezifischen
Kompensationsgrade (11 Personen). Am wenigsten Zustimmung erhält die wirtschaftliche
Durchführbarkeitsprüfung für Investitionen anhand der Kapitalwertmethode DIN EN 17463: Keine
Person spricht sich für deren Beibehaltung aus.
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/2210– 31 –
26
Abbildung 3: Welche Regelungen in der BECV sollten Ihrer Meinung nach bei einer potenziellen
Carbon-Leakage-Regelung im Rahmen des EU-ETS 2 beibehalten werden?
Ein Teil der Befragten betont die hohe Relevanz der Sektorenliste und der Kompensationsregelungen.
Aus ihrer Sicht sollten sowohl die beihilfefähigen Sektoren als auch die Kompensationsgrade
mindestens erhalten bleiben – idealerweise dynamisch erweiterbar bzw. erhöht werden. Gleichzeitig
fordern einige der Befragten vereinfachte Verfahren, insbesondere für kleine und mittlere
Unternehmen. Pauschalregelungen und ein reduzierter Nachweisaufwand könnten hierbei den
Bürokratieaufwand erheblich verringern.
Eine Person schlägt vor, die Elektrifizierung industrieller Prozesse grundsätzlich als
Dekarbonisierungsmaßnahme anzuerkennen – ohne aufwändige Einzelfallprüfung.
Die derzeitige Wirtschaftlichkeitsprüfung wird zudem als praxisfern und hinderlich kritisiert. Die
Mehrheit der Befragten spricht sich für eine deutliche Vereinfachung oder vollständige Abschaffung
aus.
Auch die Investitionsverpflichtung im Rahmen der ökologischen Gegenleistungen steht in der Kritik:
Sie wird von mehreren Befragten als zu komplex und schwer umsetzbar bewertet, insbesondere für
mittelständische Unternehmen. Als zentrales Problem der BECV wird der hohe bürokratische
Aufwand genannt, der ohne externe Unterstützung kaum zu bewältigen sei.
Ein Teil der Befragten fordert eine dauerhaft planbare, transparente und EU-kompatible Regelung,
die die Wettbewerbsfähigkeit sichere und Liquiditätsengpässe durch geeignete
Rückerstattungsmechanismen vermeiden sollte.
Anschließend wurden die Teilnehmenden gefragt, welche bestehenden BECV-Regelungen bei einer
potenziellen Carbon-Leakage-Regelung im EU-ETS 2 überarbeitet werden sollten – und welche
konkreten Änderungen sie empfehlen.
Anmerkung: Zwei Personen haben mit "keine Angabe" abgestimmt
Quelle: eigene Darstellung, Forum Ökologisch-Soziale Marktwirtschaft e.V.
Drucksache 21/2210 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode– 32 –
27
Abbildung 4: Welche Regelungen in der BECV sollten Ihrer Meinung nach bei einer potenziellen
Carbon-Leakage-Regelung für den EU-ETS 2 angepasst werden? Welche konkreten
Änderungen schlagen Sie vor?
Für sieben von zehn abgefragten Regelungen wird mehrheitlich Änderungsbedarf gesehen. Den
größten Änderungsbedarf sehen die Teilnehmenden bei der wirtschaftlichen
Durchführbarkeitsprüfung für Investitionen anhand der Kapitalwertmethode DIN EN 17463, den
Nachweis- und Prüfanforderungen sowie bei der Mindestschwelle der Emissionsintensität von 10
Prozent des Sektordurchschnitts (siehe Abbildung 4).
Die Teilnehmenden begründen ihre Einschätzungen wie folgt:
► Wirtschaftlichkeitsprüfung nach DIN EN 17463: Die verpflichtende Anwendung wird
von der Mehrheit der Befragten als praxisfern und unverhältnismäßig aufwändig
kritisiert – insbesondere bei komplexen oder langfristigen Investitionen. Vereinzelt
wird eine pragmatischere Ausgestaltung vorgeschlagen, etwa durch Anerkennung
betriebsüblicher Kalkulationen (z.B. Amortisationsrechnung) oder durch die Zulassung
von Transformationsfahrplänen als Nachweisalternative.
► Bürokratieabbau und Verfahrensvereinfachung: Mehrere Befragte kritisieren den
hohen bürokratischen Aufwand im Antragsverfahren der BECV. Besonders KMU
empfinden laut einem Teil der Befragten die Vielzahl an Nachweisen, Prüfpflichten
und involvierten Prüfinstanzen als überfordernd. Empfohlen wird von einigen
Teilnehmenden eine Verfahrensvereinfachung durch digitale und standardisierte
Nachweise (v.a. bei ISO 50001), die Reduktion auf eine Prüfinstanz sowie der Verzicht
auf zusätzliche Prüfpflichten bei Listung auf der Carbon-Leakage-Liste. Eine Person
schlägt vor, dass anstatt starrer Verbrauchsgrenzen für die Erleichterungen für
Unternehmen mit einem geringen Gesamtenergieverbrauch künftig ein vereinfachter
Zugang für alle KMU geschaffen wird.
Anmerkung: Fünf Personen haben mit "keine Angabe" abgestimmt
Quelle: eigene Darstellung, Forum Ökologisch-Soziale Marktwirtschaft e.V.
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/2210– 33 –
28
► Emissionsintensitäts-Schwelle (10 Prozent des Sektordurchschnitts): Die
Anforderung benachteilige laut einigen Teilnehmenden insbesondere KMU. Statt
einer relativen Schwelle wird von einer Person ein absoluter Schwellenwert auf Basis
der CO₂-Kostenbelastung (De-minimis-Grenze) vorgeschlagen, um vermeidbare
Nachweiskosten zu senken.
► Sektorspezifische Kompensationsgrade: Tatsächlich gewährte Entlastungen liegen
laut einem Teil der Befragten oft deutlich unter den nominellen
Kompensationsgraden (z. B. 95 %) – etwa aufgrund der Benchmarkregelung.
Gefordert wird eine einheitliche, abzugsfreie Festlegung auf hohem Niveau, um die
Entlastungswirkung sicherzustellen und Verwaltungsaufwand zu verringern.
► Bessere Harmonisierung mit anderen Fördermechanismen: Einige Befragte
kritisieren die mangelnde Verzahnung der BECV mit anderen relevanten Programmen
(z. B. EnEfG, EnFG, SPK, CBAM). Unterschiedliche Begriffe, Fristen und
Nachweispflichten würden Unsicherheit und Mehraufwand erzeugen. Gewünscht
werden harmonisierte Vorgaben, einheitliche Begriffsdefinitionen sowie abgestimmte
Verfahren.
► Flexiblere Anrechnung von Klimaschutzmaßnahmen: Vereinzelt kritisieren
Teilnehmende die eingeschränkte Anrechnung von Klimaschutzmaßnahmen. Dies
betreffe etwa CCU/CCS-Technologien, alternative Brennstoffe oder virtuelle
Stromlieferverträge (PPAs). Außerdem wird angeregt, Investitionen über mehrere
Jahre hinweg anrechenbar zu machen. Einige Befragte fordern eine
technologieoffene, flexible Ausgestaltung, einschließlich der Möglichkeit zur
Übertragung nicht ausgeschöpfter Anteile in Folgejahre.14
► Selbstbehalt in Höhe von 150 Tonnen CO2: Kleinere Unternehmen würden laut einem
Teil der Befragten durch den Selbstbehalt eine überproportionale Belastung tragen,
was die Entlastungswirkung verringere. Die vollständige Abschaffung des
Selbstbehalts wird als fairere Lösung vorgeschlagen.
► Liste der beihilfeberechtigten Sektoren und Teilsektoren: Mehrere Befragte
bewerten die bestehende Liste als zu restriktiv. Mehrere Branchen mit hoher
Betroffenheit würden in dieser nicht berücksichtigt. Gefordert werden eine
regelmäßige Aktualisierung der Liste, ein transparenter Erweiterungsmechanismus
sowie der Verzicht auf zusätzliche Nachweispflichten, wenn ein Sektor bereits gelistet
ist.
3.3 Erleichterungen im Abrechnungsjahr 2024
Im Abrechnungsjahr 2024 greifen einige Erleichterungen bei der BECV-Antragstellung zur Reduktion
des Aufwands für die Wirtschaft:
14 Hinweis: Gemäß § 11 Abs. 3 Satz 3 BECV kann ein Investitionsüberschuss, der den für ein Abrechnungsjahr maximal anrechenbaren
Beihilfebetrag übersteigt, auf die Nachweise der 4 Folgejahre angerechnet werden. Der verbleibende Überschuss vermindert sich dabei
jährlich um die volle Beihilfesumme des jeweils vorangegangenen Jahres.
Drucksache 21/2210 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode– 34 –
29
Tabelle 2 Erleichterungen bei der BECV-Antragstellung für das Abrechnungsjahr 2024
Erleichterung Maßnahme
Erleichterungen für
Unternehmen mit einer
Beihilfesumme bis 100.000 €
- Maßnahme 1: Verzicht auf den Prüfungsbericht durch
Wirtschaftsprüfer*innen.
- Maßnahme 2: Reduzierte Prüftiefe nach § 13 Abs. 4 BECV (von
„hinreichender“ auf „begrenzte“ Sicherheit).
Erleichterungen für kleine
Emissionsmengen
(gilt für Angaben zu maximal 1.000
Tonnen CO₂ der beihilfefähigen
Emissionen im FMS)
- Maßnahme 3: Vereinfachende Zusammenfassung von
Brennstoff- oder Wärmeströmen sowie von kleinen ähnlichen
Anlagen/Standorten/Filialen als „Gruppe von Kleinanlagen“.
Weitere Erleichterungen - Maßnahme 4: Statt einer Verweigerung der Bestätigung nach §
12 Abs. 3 BECV können prüfungsbefugte Stellen eine
Verbesserungsempfehlung für das nachfolgende
Abrechnungsjahr aussprechen (bei Unstimmigkeiten und
Fehlern in der nachgelagerten Prüfung von
Klimaschutzmaßnahmen nach § 11 BECV).
- Maßnahme 5: Kein Prüfbedarf zur Wirtschaftlichkeit bereits
umgesetzter Energieeffizienzmaßnahmen durch die
prüfungsbefugte Stelle, soweit mit den Investitionen der
Schwellenwert erreicht wird.
- Maßnahme 6: Fortführung des Verzichts auf Vor-Ort-
Beurteilungen bei der Fremdzertifizierung eines
Energiemanagementsystems (wie bereits für das
Abrechnungsjahr 2023).
Die Vertreter*innen von Interessensverbänden wurden gefragt, welche der bestehenden
Erleichterungen im BECV-Verfahren effektiv zu einer Reduzierung des Aufwands für
antragstellende Unternehmen beitragen.
Alle Maßnahmen werden mehrheitlich als Entlastung wahrgenommen, wobei keine der Maßnahmen
mehrheitlich als stark entlastend bewertet wird. Die größte Entlastung sehen die Teilnehmenden
durch die Fortführungen des Verzichts auf die Vor-Ort-Prüfung bei Fremdzertifizierung eines
Energiemanagementsystemen (15 Personen sehen hohe oder mittlere Entlastung), den Verzicht auf
den Prüfbedarf zur Wirtschaftlichkeit bereits umgesetzter Energieeffizienzmaßnahmen (13 Personen)
sowie den Verzicht auf den Prüfungsbericht durch Wirtschaftsprüfer*innen (13 Personen) (siehe
Abbildung 5).
Quelle: eigene Darstellung, Forum Ökologisch-Soziale Marktwirtschaft e.V.
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/2210– 35 –
30
Abbildung 5: Welche der genannten Erleichterungen tragen effektiv dazu bei, dass sich der
Aufwand mit Blick auf die Antragstellung im Rahmen der BECV reduziert?
Die Begründungen der Akteursgruppen im Einzelnen:
► Interessenverbände: Die Mehrheit der Befragten begrüßen grundsätzlich sämtliche
Maßnahmen, die die Antragstellung erleichtern. Allerdings wird der bürokratische
Aufwand trotz einzelner Entlastungen weiterhin als zu hoch kritisiert. Laut mehreren
Befragten empfänden viele Unternehmen das Verfahren als komplex, zeitaufwendig
und ohne externe Beratung kaum umsetzbar.
Besonders wirksam erscheint einigen Teilnehmenden der Verzicht auf Vor-Ort-
Beurteilungen bei Fremdzertifizierung, sofern bereits ein zertifiziertes
Energiemanagementsystem (z. B. ISO 50001 oder EMAS) vorliegt. Mehrheitlich wird
ein umfassender Bürokratieabbau sowie eine bessere Vereinheitlichung von
Antragsanforderungen gefordert.
► Wirtschaftsprüfer*innen: Diese äußern vereinzelt Vorbehalte gegenüber den
Maßnahmen im Zusammenhang mit der Wirtschaftsprüfung. Insbesondere der
Verzicht auf den Prüfungsbericht sowie die Prüfung mit „begrenzter Sicherheit“
stehen aus Sicht der an der Umfrage teilnehmenden
Wirtschaftsprüfern*Wirtschaftsprüferinnen im Konflikt mit bestehenden gesetzlichen
Vorgaben und führen nicht zwingend zu einer Entlastung für die antragstellenden
Unternehmen. Vielmehr wird betont, dass auch bei einer geringeren Prüfungstiefe
erheblicher Abstimmungsaufwand notwendig sei, etwa zur Festlegung der
Prüfgegenstände. Zudem sei die Berichtserstellung für Wirtschaftsprüfer*innen unter
diesen Bedingungen aufwendiger und könne nicht standardisiert erfolgen. Positiv
bewertet wird hingegen die Zusammenfassung von Kleinstanlagen, da dies als
pragmatisch eingeschätzt und effektiv zur Reduktion des Prüfaufwands beitragen
würde.
Quelle: eigene Darstellung, Forum Ökologisch-Soziale Marktwirtschaft e.V.
Drucksache 21/2210 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode– 36 –
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► Prüfungsbefugte Stellen: Einige Befragte sehen grundsätzlich ein Reduktionspotenzial
beim Prüfaufwand, weisen jedoch auf zentrale praktische Hürden hin. Der
Hauptaufwand bestehe weiterhin in der Prüfung der Kostenansätze sowie der
Beurteilung interner Prozesse zur Ermittlung von Effizienzmaßnahmen (insbesondere
bei nicht ausgeschöpften Investitionssummen von mind. 50 Prozent der
Vorjahresbeihilfe).
Kritisch wird angemerkt, dass der Verzicht auf Wirtschaftlichkeitsprüfungen bei
umgesetzten Maßnahmen zusätzlichen Abstimmungsaufwand auslösen kann. Das
erschwere die Personalplanung, mindere die Standardisierbarkeit und könne damit
letztlich die Effizienz der Prüfverfahren reduzieren.
3.4 Nachweis der Emissionsintensität
Seit dem Abrechnungsjahr 2023 müssen antragstellende Unternehmen eine Emissionsintensität von
mindestens 10 Prozent der sektorspezifischen Emissionsintensität nachweisen, um den vollen
sektorspezifischen Kompensationsgrad (65 Prozent bis 90 Prozent) zu erhalten. Im Fall eines
sektorspezifischen Kompensationsgrads von 95 Prozent muss mindestens 10 Prozent einer
Emissionsintensität von 1,8 Kilogramm CO2 je Euro Bruttowertschöpfung nachgewiesen werden.
Erfolgt kein Nachweis, wird automatisch der Fallback-Kompensationsgrad von 60 % angewendet (§ 8
Abs. 2 Satz 3 BECV). Mehr als die Hälfte der Unternehmen verzichtete im letzten Abrechnungsjahr
auf diesen Nachweis – mit der Folge, dass bei ihnen nur der Fallback-Kompensationsgrad
berücksichtigt wurde.
Vor diesem Hintergrund wurden die Vertreter*innen von Interessensverbänden gefragt, was die
Gründe für den Verzicht des Nachweises der Emissionsintensität waren.
Abbildung 6: Was waren aus Ihrer Sicht die Gründe für den Verzicht auf den Nachweis der
Emissionsintensität?
Die Mehrheit der Befragten sieht keinen der genannten Gründe als entscheidend für den Verzicht auf
den Nachweis der Emissionsintensität. Für alle abgefragten Gründe machten die Befragten
Quelle: eigene Darstellung, Forum Ökologisch-Soziale Marktwirtschaft e.V.
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/2210– 37 –
32
mehrheitlich keine Angabe. Die größte Zustimmung erhielt der hohe Aufwand beim Nachweis der
Bruttowertschöpfung (8 Personen) (siehe Abbildung 6).
Einige Interessenvertreter*innen begründen den Verzicht auf den Nachweis der Emissionsintensität
mit dem hohen Aufwand und den damit verbundenen Kosten, die aus ihrer Sicht in keinem
angemessenen Verhältnis zum potenziellen Nutzen stünden. In einigen Branchen gestalte sich die
Methodik zur Bestimmung der Emissionsintensität zudem als problematisch: Technologische Vielfalt,
unterschiedliche Produkttypen sowie ein erheblicher Anteil der Emissionen aus Anlagen im EU-ETS 1,
der mit einem unterschiedlichen Emissionsfaktoren berechnet werde, führten zu Verzerrungen in der
Bewertung.15
Einzelne Teilnehmende kritisieren, dass der zusätzliche Kompensationsgrad oftmals nur gering
ausfalle, wodurch sich viele Unternehmen für den einfacheren Weg entscheiden und auf den
Nachweis verzichten würden.
Vereinzelt wird außerdem kritisch angemerkt, dass effiziente Anlagen benachteiligt werden könnten,
wenn der erforderliche Schwellenwert der Emissionsintensität aus strukturellen Gründen nicht
erreicht werde.16
Als potenziell praxisnahere Alternative wird von einer Person vorgeschlagen, die CO₂-Kosten ins
Verhältnis zum Materialaufwand zu setzen. Der Materialaufwand sei eine klar definierte, gut
nachvollziehbare Bilanzkennzahl, die in jedem Jahresabschluss enthalten sei. Die CO₂-Kosten – etwa
berechnet als Emissionsmenge multipliziert mit dem Zertifikatspreis – ließen sich so direkt und
transparent in Bezug zum Materialeinsatz darstellen.
3.5 Administrative Kosten
Hinsichtlich der administrativen Kosten wurden Vertreter*innen von Interessensverbänden sowie die
prüfungsbefugten Stellen nach den spezifischen Prüfanforderungen und -leistungen der BECV
gefragt, die besonders kostenintensiv sind.
Die Mehrheit der Befragten stuft alle genannten Aspekte als maßgeblich für die hohen Kosten ein.
Die größte Zustimmung erhalten die Vor-Ort-Prüfungen (13 Personen)17 sowie die Komplexität der
Prüfung der wirtschaftlichen Durchführbarkeit (12 Personen). Auch die unterschiedlichen
Anforderungen in verschiedenen Regelwerken (10 Personen), die hohe Prüftiefe und umfassenden
Prüfschritte (10 Personen) sowie die detaillierte Dokumentations- und Nachweispflichten (9
Personen) werden mehrheitlich als kostentreibend bewertet (siehe Abbildung 7).
15 Hinweis: Bei der Berechnung der Emissionsintensität gemäß § 7 BECV werden die Bruttowertschöpfung und die maßgeblichen
Emissionen des Unternehmens gemäß § 9 BECV berücksichtigt. Anders als von den Interessensvertreter*innen dargestellt fließen
Emissionen aus Anlagen im EU-ETS 1 nicht in die Berechnung ein. Allerdings wird die Bruttowertschöpfung auch aus diesen Anlagen
mitberücksichtigt.
16 Hinweis: Gemäß § 7 Abs. 3 BECV beträgt der Schwellenwert für die Emissionsintensität 10 % der in Tabelle 1 und 2 des Anhangs zur
Verordnung angegebenen sektorbezogenen Emissionsintensität. Wird dieser Schwellenwert nicht erreicht, so greift bei der Berechnung der
Beihilfe gemäß § 8 Absatz 2 Satz 3 der Fallback-Kompensationsgrad in Höhe von 60 Prozent.
17 Hinweis: Vor-Ort-Prüfungen sind aufgrund der eingeführten Erleichterungen bei einer Drittzertifizierung im Rahmen der CLK-Prüfung
nicht verpflichtend. Davon unberührt gibt es Vorgaben zur Vor-Ort-Begehung im Rahmen des Zertifizierungsprozess des
Energiemanagementsystems, welcher außerhalb des Regelungsbereich der BECV liegt (siehe Fußnote 2).
Drucksache 21/2210 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode– 38 –
33
Abbildung 7: Welche spezifischen Prüfanforderungen und -leistungen der BECV verursachen aus
Ihrer Sicht die höchsten Kosten für die prüfungsbefugten Stellen?
Die Begründungen der Akteursgruppen im Einzelnen:
► Interessensvertreter*innen: Mehrere Befragte kritisieren den als zu hoch bewerteten
bürokratischen Aufwand, den die Prüfanforderungen der BECV verursachten.
Besonders KMU sähen sich durch die komplexen Berichtspflichten überfordert. Neben
den eigentlichen Prüfleistungen wird zudem vereinzelt bemängelt, dass Nachweise
auf PRODCOM-Ebene verlangt und verpflichtende Vor-Ort-Prüfungen18 auch an nicht
beihilferelevanten Standorten gefordert seien.
Zudem wird hinterfragt, warum die ökologische Gegenleistung erneut geprüft werden
muss, wenn bereits ein gültiges Zertifikat nach DIN EN ISO 50001 durch eine
akkreditierte Stelle vorliege. Da es sich dabei um ein extern auditiertes
Energiemanagementsystem handele, erscheint eine erneute Prüfung laut einigen
Teilnehmenden redundant und vermeidbar.
Erschwerend komme hinzu, dass prüfungsbefugte Stellen mit ausreichend Kapazitäten
und/oder geschultem Personal schwer zu finden seien. Da es sich häufig um
kleinteilige Prüfleistungen handele, gelten diese als wirtschaftlich unattraktiv und
werden entsprechend niedrig priorisiert.
Von einigen Teilmenden wird empfohlen, auch nach EU-ETS 1 zugelassene Prüfstellen
für die Beihilfeprüfung sowie für die Prüfung der ökologischen Gegenleistung
zuzulassen.
► Prüfungsbefugte Stellen: Diese heben hervor, dass ein erheblicher Teil des Aufwands
nicht aus der eigentlichen Prüfung resultiere, sondern bereits im Vorfeld entstünde:
Unternehmen seien oft unsicher, welche Maßnahmen anrechenbar sind und wie sie
korrekt den verschiedenen Förderinstrumenten (z. B. SKP, BECV) zuzuordnen sind.
Dies führe zu hohem Abstimmungsbedarf und einem erhöhten Beratungsaufwand
bereits vor der eigentlichen Prüfung.
Der Prüfaufwand zur Bewertung der Wirtschaftlichkeit wird dagegen von einigen
18 Hinweis: siehe Fußnote 17
Anmerkung: Sieben Personen haben mit "keine Angabe" abgestimmt.
Quelle: eigene Darstellung, Forum Ökologisch-Soziale Marktwirtschaft e.V.
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/2210– 39 –
34
Befragten als begrenzt eingeschätzt. Kritik wird an Vor-Ort-Prüfungen geäußert: Diese
seien angesichts begrenzter personeller Ressourcen insbesondere für kleinere
prüfungsbefugte Stellen kaum umsetzbar und würden zu deutlich höheren Kosten
führen, was die Wettbewerbsfähigkeit gefährden könnte.19
Im Anschluss wurden die Teilnehmenden gefragt, wie die Kosten für die prüfungsbefugten Stellen
reduziert werden können - ohne das Risiko ungerechtfertigter Beihilfeauszahlungen und
fehlerhafter Angaben erheblich zu erhöhen.
Als zentrale Ansatzpunkte werden genannt: Bürokratieabbau und eine angepasste Risikoorientierung
(11 Personen), Digitalisierung und Standardisierung (7 Personen), Pauschalierungen und sektorale
Vereinfachungen (3 Personen) sowie eine Integration bestehender Prüfstrukturen (2 Personen)
(siehe Abbildung 8).
19 Hinweis: siehe Fußnote 17
Drucksache 21/2210 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode– 40 –
35
Abbildung 8: Wie könnten diese Kosten für die prüfungsbefugten Stellen Ihrer Meinung nach
reduziert werden, ohne das Risiko ungerechtfertigter Beihilfeauszahlungen und
fehlerhafter Angaben erheblich zu erhöhen?
Konkretisierung der Kategorien:
a) Bürokratieabbau & Risikoorientierung (11 Personen)
Interessenvertreter*innen
► Verzicht auf jährliche Prüfpflicht (3): Prüfung durch die prüfungsbefugte Stelle nur
alle zwei Jahre oder bei wesentlichen Änderungen; alternativ stichprobenartige
Kontrollen zur Qualitätssicherung.
► Stärkere Risikodifferenzierung (1): Anpassung der Prüfintensität an die Höhe des
Beihilfebetrags; bei geringen Beträgen seien Stichprobenkontrollen anstelle einer
Vollprüfung ausreichend.
► Reduktion der Misstrauenslogik (1): Verzicht auf den Anspruch vollständiger
Rechtskonformität zugunsten einer praxisnahen Umsetzung – kleinere Fehler sollten
toleriert werden, wenn der volkswirtschaftliche Nutzen überwiegt.
► Vereinfachung bei Wiederholungsanträgen (1): Keine vollständige Neubeurteilung
erforderlich, wenn die vorliegenden Daten plausibel sind und bereits in früheren
Verfahren geprüft wurden.
► Begrenzung zusätzlicher Prüfungen (1): Weitere Prüfungen sollten nur in
begründeten Einzelfällen (z. B. bei konkretem Manipulationsverdacht) erfolgen –
pauschale Anforderungen seien nicht zielführend.
Quelle: eigene Darstellung, Forum Ökologisch-Soziale Marktwirtschaft e.V.
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/2210– 41 –
36
Prüfungsbefugte Stelle
► Reduktion der Verpflichtung zu Standortbegehungen (2) 20: Einführung risikobasierter
Ansätze, z. B. anteilige Remote-Prüfungen bei geringer Fehlerwahrscheinlichkeit, um
Aufwand zu reduzieren und Ressourcen zu schonen.
► Standardisierte Referenzwerte für Wirtschaftlichkeitsberechnung (1): Vorgabe
verbindlicher Orientierungswerte (z. B. für Strompreisänderungen), um Berechnungen
zu vereinfachen und Vergleichbarkeit zu erhöhen.
► Beihilfe an tatsächliche Umsetzung knüpfen (1): Auszahlung nur bei nachweislich
realisierten Effizienzmaßnahmen, um Prüfaufwand für nicht umgesetzte Maßnahmen
zu vermeiden und wirksame Anreize zur Dekarbonisierung zu schaffen.
b) Digitalisierung & Standardisierung (7 Personen)
Interessensvertreter*innen
► Digitale Einreichung von Nachweisen (2): Ermöglichung der Übermittlung relevanter
Unterlagen (z. B. Rechnungen für ökologische Gegenleistung) auf digitalem Weg, ohne
verpflichtende Drittprüfung.
► Anerkennung bestehender Systeme (2): Anerkennung eines gültigen ISO-50001-
Zertifikats als Nachweis für die ökologische Gegenleistung, ohne zusätzliche
Prüfauflagen.
► Standardisierte, digitale Formulare (1): Einführung einheitlicher digitaler Vorlagen
mit Prüfschnittstellen zur Effizienzsteigerung und Fehlervermeidung.
Prüfungsbefugte Stelle
► Standardisierung der Eingaben im FMS (1): Reduktion von Freitextfeldern durch
Einführung strukturierter Auswahloptionen zur Vereinfachung und Vereinheitlichung
der Dateneingabe.
► Automatisierte Datenübernahme im FMS (1): Übertragung der Beihilfesumme aus
dem Vorjahr zur Minimierung redundanter Eingaben und Reduktion des
Prüfaufwands.
c) Pauschalierungen & sektorale Vereinfachungen (3 Personen)
Interessensvertreter*innen
► Sektorspezifische Pauschalregelungen (1): Anwendung branchenspezifischer
Standards für Emissions- und Wirtschaftlichkeitsnachweise zur Reduktion individueller
Prüfaufwände.
► Verzicht auf Kapitalwertmethode bei KMU (1): Entlastung kleiner und mittlerer
Unternehmen durch Anwendung vereinfachter Verfahren bei der
Wirtschaftlichkeitsbewertung.21
20 Hinweis: siehe Fußnote 17
21 Hinweis: Sofern ein Unternehmen vor dem 28. Juli 2021 ein Energiemanagementsystem nach § 10 BECV eingeführt hat, bei dem die
wirtschaftliche Durchführbarkeit einer Maßnahme auf Basis der Amortisationszeitmethode bewertet wurde, kann die wirtschaftliche
Drucksache 21/2210 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode– 42 –
37
Prüfungsbefugte Stelle
► Branchenübergreifende Anerkennung von ISO-50001-Auditoren (1): Wegfall der
sektorbezogenen Einzelbeauftragungen durch allgemeine Zulassung von Auditoren
mit ISO-50001-Zertifizierung und Erfahrung in Wirtschaftlichkeitsbewertungen.
Dadurch entstünde eine effizientere Nutzung bestehender Prüfkapazitäten und
geringere Kosten für Unternehmen.
d) Integration bestehender Prüfstrukturen (2 Personen)
Interessensvertreter*innen
► Vermeidung doppelter Prüfungen (2): Zulassung eines*einer einzelnen
Prüfers*Prüferin (z. B. Wirtschaftsprüfer*innen) anstelle zusätzlicher externer
Prüfstellen.22
e) Weitere Einzelvorschläge
Interessensvertreter*innen
► Ex-ante-Gewährung mit ex-post-Kontrolle (1): Vorläufige Entlastung mit
nachgelagerter Einzelfallprüfung zur Reduktion des unmittelbaren Prüfaufwands.
► Einfaches Entlastungskriterium für produzierendes Gewerbe (1): Pauschale
Entlastung bei nachgewiesenem Anteil der CO₂-Kosten (z. B. 90–95 Prozent) am
Gesamtaufwand, als Alternative zur Einzelfallprüfung.
Vor dem Hintergrund administrativer Kosten wurden zudem Vertreter*innen von
Interessensverbänden sowie Wirtschaftsprüfer*innen gefragt, welche spezifischen
Prüfanforderungen und -leistungen der BECV besonders zu den Honorarkosten von
Wirtschaftsprüfer*innen beitragen.
Als zentrale Kostentreiber werden mehrheitlich die Prüfung der Bruttowertschöpfung für den
Nachweis der Emissionsintensität (10 Personen) sowie die detaillierte Dokumentations- und
Berichterstattungsanforderungen (8 Personen) genannt (siehe Abbildung 9).
Durchführbarkeit einer Maßnahme in den Jahren 2023 bis 2025 abweichend zur Kapitalwert- durch die Amortisationszeitmethode
bewertet werden (siehe § 11 BECV).
22 Hinweis: Eine Prüfung von sowohl dem Antragsteil „CL Kompensation“ wie auch dem „Nachweis der ökologischen Gegenleistungen“
durch einen einzelnen Prüfer* eine einzelne Prüferin, z.B. aus dem Bereich der Wirtschaftsprüfung, entspricht nicht dem Gebot der
effizienten Prüfung. Da Klimaschutzmaßnahmen im Energiemanagementsystem identifiziert werden, bedarf es der Expertise zertifizierter
Prüfstellen in diesem Bereich. Eine derartige Zertifizierung weisen Prüfer*innen aus dem Wirtschaftsprüfungswesen nicht auf.
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/2210– 43 –
38
Abbildung 9: Welche spezifischen Prüfanforderungen und -leistungen der BECV tragen aus Ihrer
Sicht am stärksten zu den Honorarkosten von Wirtschaftsprüfer*innen bei?
Die Begründungen der Akteursgruppen im Einzelnen:
► Interessensvertreter*innen: Einige Teilnehmende kritisieren insbesondere die hohe
Detailtiefe und Komplexität der Anforderungen. Aufwändig sei vor allem die für den
Nachweis der Emissionsintensität notwendige Erhebung der Bruttowertschöpfung –
besonders in Branchen mit volatiler Produktion. Die Bruttowertschöpfung werde
gerade für kleine Unternehmen häufig nur für den Antrag berechnet und der Nutzen
dieser Prüfungen stehe oft in keinem angemessenen Verhältnis zur beantragten
Entlastung.
Einzelne Befragte schlagen daher Vereinfachungen vor, etwa durch standardisierte
Prüfpfade, pauschalierte Verfahren oder eine Reduktion der Berichtspflichten auf ein
einheitliches Abschlussdokument statt Prüfbericht und Prüfungsvermerk.
► Wirtschaftsprüfer*innen: Einzelne Befragte kritisieren das FMS-Portal als unhandlich
und zeitintensiv. Jede Eingabeseite müsse manuell geprüft und bestätigt werden, was
den Aufwand erhöhe.
Zudem bringe die Wahl einer Prüfung mit „begrenzter Sicherheit“ keinen spürbaren
Effizienzgewinn, da sowohl die Auftragsannahme als auch die Berichterstattung
umfangreicher seien.
Die zusätzliche Prüfung der Bruttowertschöpfung – über die GuV hinaus – wird
vereinzelt als unverhältnismäßig eingeschätzt. Eine Plausibilitätsprüfung auf Basis
bereits vorliegender geprüfter Unterlagen sei ausreichend.
Anschließend wurden die Teilnehmenden gefragt, wie sich die Honorarkosten für die
Wirtschaftsprüfer*innen reduzieren lassen.
Anmerkung: Acht Personen haben mit "keine Angabe" abgestimmt
Quelle: eigene Darstellung, Forum Ökologisch-Soziale Marktwirtschaft e.V.
Drucksache 21/2210 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode– 44 –
39
Abbildung 10: Wie könnten diese Honorarkosten von Wirtschaftsprüfer*innen Ihrer Meinung
nach reduziert werden, ohne das Risiko ungerechtfertigter Beihilfeauszahlungen
oder fehlerhafter Angaben erheblich zu erhöhen?
Als zentrale Ansatzpunkte werden genannt: Vereinfachung und Standardisierung der Prüfprozesse
(12 Personen), Risikoorientierung und Reduktion der Prüftiefe (5 Personen), Prozessvereinfachung
und Effizienzsteigerung (5 Personen) sowie Verbesserung der Antragsbearbeitung (5 Personen) und
Kritik an bestehenden Anforderungen (5 Personen) (siehe Abbildung 10).
Konkretisierung der Kategorien:
a) Vereinfachung und Standardisierung der Prüfprozesse (12 Personen)
Interessenvertreter*innen
► Vereinfachung der Prüfanforderungen (nach dem Pareto-Prinzip) (3): Konzentration
auf prüfungsrelevante Kernbereiche zur Reduktion des Gesamtaufwands.
► Standardisierung typischer Prozesse und Nachweise (3): Nutzung pauschalierter
Ansätze und branchenspezifischer Vorlagen für Emissions- und
Wertschöpfungsnachweise.
► Verzicht auf komplexe Bruttowertschöpfungsprüfungen (2): Nutzung leicht
ermittelbarer Kennzahlen wie CO₂-Kosten in Relation zu Materialkosten als Richtmaß
zur Bestimmung des Kompensationsgrads.
► Digitale Nachweisführung (1): Akzeptanz bestehender Nachweisdokumente (z. B. ISO-
Zertifikate, Emissionsberichte) in digitaler Form.
Quelle: eigene Darstellung, Forum Ökologisch-Soziale Marktwirtschaft e.V.
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/2210– 45 –
40
► Nutzung von Vorjahresdaten (1): Wiederverwendung früherer Anträge zur
Vermeidung vollständiger Neubeantragungen.23
Wirtschaftsprüfer*innen
► Verzicht auf Prüfungen mit begrenzter Sicherheit (1): Ablehnung aufwendiger
Prüfverfahren mit nur eingeschränkter Aussagekraft.
► Elektronische Signaturen (1): Einsatz von Lösungen wie DocuSign statt Signaturkarten
und überlasteter Behördenportale.
b) Risikoorientierung und Reduktion der Prüftiefe (5 Personen)
Interessensvertreter*innen
► Stichprobenprüfungen statt Vollverifizierung (3): Prüfaufwand würde durch
risikoorientierte Stichproben deutlich reduziert.
► Risikobasierte Prüfmodelle (1): Reduzierte Prüftiefe bei kleineren Beihilfebeträgen.
Wirtschaftsprüfer*innen
► Plausibilitätsprüfungen statt Detailprüfungen (1): Fokus auf Plausibilität der Angaben
anstelle vollständiger Nachweiserbringung.
c) Prozessvereinfachung und Effizienzsteigerung (5 Personen)
Interessensvertreter*innen
► Verzicht auf Vor-Ort-Prüfungen24 bei Folgeanträgen (1): Anerkennung vorheriger
Prüfungen bei gleichbleibender Sachlage.
► Verzicht auf Prüfung durch Wirtschaftsprüfer*innen (1)
► Bündelung mit anderen Prüfpflichten (1): Synergienutzung durch Verknüpfung mit
bestehenden Prüfprozessen.
► Zulassung alternativer Prüfstellen (1): Prüfung nicht nur durch
Wirtschaftsprüfer*innen, sondern auch durch andere Institutionen ermöglichen.25
► Einzelprüferprinzip (1): Vermeidung kombinierter Prüfpflichten durch Konzentration
auf eine zuständige Prüfstelle.26
d) Verbesserung der Antragsbearbeitung (5 Personen)
Interessensvertreter*innen
► Alle relevanten Dokumente sollten direkt im Antrag hochgeladen werden können
(2).27
23 Hinweis: Zentrale Daten aus dem BECV-Antrag des Vorjahres können im Formular-Management-System mittels „Stammdatenimport“
bereits übernommen werden, sodass sich der Aufwand für das Befüllen des Antrags bei wiederholter Antragstellung deutlich reduziert.
24 Hinweis: siehe Fußnote 2.
25 Hinweis: Gemäß § 13 Abs. 4 BECV kann die prüfende Stelle neben Wirtschaftsprüfer*innen auch eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,
ein genossenschaftlicher Prüfungsverband, ein*e vereidigte*r Buchprüfer*in oder eine Buchprüfungsgesellschaft sein.
26 Hinweis: siehe vorherige Fußnote
27 Hinweis: Das Hochladen der relevanten Dokumente als Anhang im Formular-Management-System ist bereits möglich.
Drucksache 21/2210 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode– 46 –
41
► Schaffen von Synergien mit anderen Prüfprozessen (2).
► Keine Trennung zwischen Prüfbericht und -vermerk notwendig (1).
e) Kritik an bestehenden Anforderungen und grundsätzliche Hinweise
Interessensvertreter*innen
► Die BECV sei in der Praxis zu aufwendig und bürokratisch (1).
► Der Prüfaufwand steige überproportional zum Nutzen (1).
Wirtschaftsprüfer*innen
► Prüfaufwand liege deutlich unter dem Aufwand bei z. B. der EEG-Begrenzung (1).
► Kosten für Wirtschaftsprüfer*innen seien insgesamt nur kleiner Anteil der
Gesamtaufwände (1).
► Das FMS-System wird als ungeeignet bewertet; es bedarf praktikablerer
Alternativen (1).
3.6 Ökologische Gegenleistungen
Um Beihilfen nach der BECV zu erhalten, sind antragstellende Unternehmen verpflichtet, ein
Energieoder Umweltmanagementsystem zu betreiben und konkrete Klimaschutzmaßnahmen umzusetzen
(§§ 10 und 11 BECV).
Die Vertreter*innen der Interessensverbände wurden gefragt, auf welche Herausforderungen die
Unternehmen bei der Umsetzung dieser Anforderungen in der Praxis stoßen.
Über die Hälfte benennt den aus ihrer Sicht hohen bürokratischen Aufwand und eine fehlende
Praxistauglichkeit als zentrale Barrieren (16 Personen). Weitere benannte Herausforderungen sind:
wirtschaftliche bzw. technologische Umsetzbarkeit (9 Personen), Unsicherheiten bei der
Maßnahmenanerkennung sowie Planungsrisiken (5 Personen). Einzelne Befragte berichten zudem
von konkreten technischen und organisatorischen Problemen (3 Personen) (siehe Abbildung 11).
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/2210– 47 –
42
Abbildung 11: Auf welche konkreten Herausforderungen und Barrieren sind die in Ihrem Verband
organisierten Unternehmen bei der Erbringung der ökologischen Gegenleistungen
in der Praxis gestoßen?
Konkretisierung der Kategorien:
a) Bürokratischer Aufwand und fehlende Praxistauglichkeit (16 Personen)
► Hoher Aufwand durch Nachweispflichten (5): Anforderungen aus
Energiemanagementsystemen und Wirtschaftlichkeitsprüfungen (z. B. DIN EN 17463)
seien besonders für KMU schwer umsetzbar.
► Fehlende Harmonisierung (5): Unterschiedliche Anforderungen aus Gesetzen und
Förderprogrammen (z. B. BECV, EnEfG, EnFG) führten zu Doppelarbeit.
► Hohe Komplexität durch wechselnde Vorgaben (4): Laufende Änderungen und
steigende Anforderungen in mehreren Regelwerken verursachten erheblichen
Aufwand bei Interpretation und Umsetzung.
► Zugangshemmnisse durch Zertifizierungsanforderungen (1): Hohe Anforderungen an
prüfungsbefugte Stellen sowie Kapazitätsengpässe bei prüfungsbefugten Stellen
würden fristgerechte Antragstellungen erschweren.
► Zusätzliche Prüfungspflichten trotz bestehender Managementsysteme (1): Die
ökologische Gegenleistung müsse gesondert durch prüfungsbefugte Stellen geprüft
werden, auch wenn ein ISO-50001-System vorliege.
b) Wirtschaftliche und technologische Umsetzbarkeit (9 Personen)
► Technologische und wirtschaftliche Grenzen (3): Für viele Spezialprozesse –
insbesondere im Hochtemperaturbereich – würden derzeit wirtschaftlich tragfähige
oder technologisch verfügbare Dekarbonisierungsoptionen fehlen.
► Begrenzte CO2-Reduktionspotenziale (3): Viele Unternehmen hätten bereits
wirtschaftlich sinnvolle Maßnahmen umgesetzt. Die verbleibenden
Quelle: eigene Darstellung, Forum Ökologisch-Soziale Marktwirtschaft e.V.
Drucksache 21/2210 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode– 48 –
43
Minderungsmaßnahmen würden hohe Investitionen erfordern, während die
Marktchancen klimafreundlicher Produkte noch ungesichert seien.
► Fehlende Investitionsspielräume (2): Investitionen seien häufig nicht in wirtschaftlich
schwierigen Jahren realisierbar – auch wenn sie grundsätzlich wirtschaftlich sind.
► Steigender Transformationsdruck (1): Zunehmende CO₂-Kosten und wachsende
Anforderungen erhöhten den Transformationsdruck – insbesondere für
energieintensive Branchen.
c) Unsicherheit und Planungsrisiken (5 Personen)
► Unsicherheit bei Maßnahmenanerkennung (3): Es bestehen Zweifel, ob Maßnahmen,
die anteilig mehreren Regelungen zugeordnet werden (z. B. BECV, BesAR, SPK), von
den unterschiedlichen Behörden anerkannt werden.
► Investitionszurückhaltung durch Rechtsunsicherheit (1): Mangelndes Vertrauen in
die langfristige Anerkennung von Maßnahmen führe zur Verzögerung oder zum
Verzicht auf Investitionen.
► Risiko von Rückforderungen (1): Die Unsicherheit über die Anerkennung der
ökologischen Gegenleistungen zwinge Unternehmen zu hohen Rückstellungen, was
ihre Liquidität belastet.
d) Praktische und technische Probleme (3 Personen)
► Engpässe bei Prüfstellen (1): Mangel an prüfungsbefugten Stellen beeinträchtige
fristgerechte Antragsbearbeitung, vor allem bei KMU.
► Technische Infrastruktur (1): Das Signieren über das VPS-System mit Signaturkarte sei
fehleranfällig, technisch instabil und nicht mehr zeitgemäß.
► Fehlende Standardisierung von Abläufen (1): Zentrale Prozesse wie der
Testierungsprozess im FMS seien bislang nicht ausreichend abgestimmt oder
automatisiert.
Die Teilnehmenden wurden anschließend gefragt, welche konkreten Anpassungen oder
Unterstützungsmaßnahmen innerhalb der Regelungen zu ökologischen Gegenleistungen dazu
beitragen, identifizierte Herausforderungen bei der Umsetzung zu verringern.
Den größten Anpassungsbedarf sehen die Teilnehmenden in einer Flexibilisierung des Systems der
ökologischen Gegenleistungen (9 Personen). Häufig genannt werden außerdem der Wunsch nach
Vereinfachung und regulatorischer Harmonisierung (7 Personen), eine grundsätzliche Abschaffung
des Systems der ökologischen Gegenleistungen (6 Personen) sowie Entbürokratisierung und
Nachweiserleichterungen – insbesondere im Hinblick auf die DIN EN 17463 (5 Personen). Weitere
Vorschläge betreffen finanzielle Anpassungen (4 Personen), Technologieförderung (3 Personen)
sowie eine stärkere Ausrichtung an Wirkung und Transparenz (3 Personen) (siehe Abbildung 12).
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/2210– 49 –
44
Abbildung 12: Welche konkreten Anpassungen oder Unterstützungsmaßnahmen innerhalb der
Regelungen zu ökologischen Gegenleistungen würden aus Ihrer Sicht dazu
beitragen, identifizierte Herausforderungen oder Barrieren bei der Umsetzung zu
verringern?
Konkretisierung der Kategorien:
a) Flexibilisierung bei Gegenleistungen (9 Personen)
► Anerkennung bereits umgesetzter Maßnahmen (2): Auch bereits realisierte
Investitionen sollten rückwirkend als Gegenleistung anerkannt werden.
► Mehrjährige Investitionspläne ermöglichen (2): Zulassung von Maßnahmenplänen
mit einer Laufzeit von 3-5 Jahren würde Planungs- und Investitionssicherheit schaffen.
► Erweiterung des Maßnahmenspektrums (1): Einbeziehung digitaler Lösungen,
Prozessstabilität, indirekter CO₂-Vermeidung (z. B. CCUS).
► Flexible Gestaltung (1): Anerkennung verschiedener Maßnahmenarten (z. B.
Digitalisierung, Effizienz, Prozessstabilität) bei verlängerten Fristen.
► Anerkennung standardisierter Maßnahmensets oder sektoraler
Transformationspläne (1): Diese können als Nachweis der ökologischen
Gegenleistung dienen.
► Verlängerte Prüffrist (1): Verlängerung der Frist für die Nachweiserbringung der
ökologischen Gegenleistung über den 30. Juni hinaus (z. B. bis November) vor allem
zur Entlastung des Prüfmarktes.
► Berücksichtigung unwirtschaftlicher, aber klimawirksamer Maßnahmen (1)
Quelle: eigene Darstellung, Forum Ökologisch-Soziale Marktwirtschaft e.V.
Drucksache 21/2210 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode– 50 –
45
b) Vereinfachung und Harmonisierung (7 Personen)
► Regulatorische Harmonisierung (2): Bessere Abstimmung von EnEfG, BECV, BesAR
etc. zur Vermeidung von Doppelanforderungen.
► Verzicht auf doppelte Prüfungen (2): Bestehende ISO-50001-Zertifizierungen sollten
ausreichen, um zusätzliche Prüfungen zu vermeiden.
► Integration in bestehende ISO-Audits (1): Prüfprozesse sollten in Re-Zertifizierungen
eingebunden werden können.
► Verzicht auf Vor-Ort-Prüfungen (1): Nachweisführung könnte auch digital über
Rechnungen, Projektdokumentationen oder Fotos erfolgen.28
► Trennung von Energie- und Klimamanagement (1): Eine klare funktionale Trennung
sei sinnvoll, gleichzeitig sollte eine gegenseitige Anerkennung möglich sein.
c) Grundsätzliche Forderungen zur Systemgestaltung (5 Personen)
► Abschaffung ökologischer Gegenleistungen (4): Gegenleistungen stünden in keinem
direkten Zusammenhang mit dem Carbon-Leakage-Schutz und würden zusätzlichen
bürokratischen Aufwand ohne nachweisbare Klimawirkung verursachen.
► Fokus auf reale Dekarbonisierung (1): Priorität auf transformative Maßnahmen wie
Elektrifizierung, Wasserstoff-Infrastruktur und Forschung & Entwicklung.
d) Entbürokratisierung / Nachweiserleichterung (5 Personen)
► Verzicht auf DIN EN 17463 (4): Diese Norm sei für viele KMU oder bei größeren
Transformationsmaßnahmen ungeeignet; alternativ könnten CO₂-Vermeidungskosten,
Investitionsschwellen oder Kosten-Nutzen- Abwägung anerkannt werden.
► Abschaffung der VPS-Pflicht im FMS (1): Der Testierungsprozess sollte ohne das
instabile VPS-System digitalisiert und vereinfacht werden.
e) Finanzielle Anpassungen (4 Personen)
► Hohe Antragskosten senken (1): Der Aufwand für Antragstellung und Prüfung (mit
Kosten in Höhe von 30 bis 45 Prozent der Beihilfesumme) sei unverhältnismäßig und
bedarf einer Vereinfachung.
► Förderung von Beratung und Umsetzung (1): Zuschüsse für qualifizierte Berater oder
Leitfäden könnten insbesondere KMU wirksam unterstützen.
► Längere Anrechnungszeiträume (1): Verlängerung der Anrechnung von Ausgaben
über drei Jahre hinaus ermögliche kontinuierliche Dekarbonisierung. 29
► Verhältnismäßigkeit bei Investitionsüberschuss (1): Kürzung nur bis zur Höhe der
geforderten Investitionen des Vorjahres.
f) Technologieförderung und -offenheit (3 Personen)
28 Hinweis: Vor-Ort-Prüfungen sind aufgrund der eingeführten Erleichterungen bei einer Drittzertifizierung im Rahmen der CLK-Prüfung
nicht verpflichtend. Davon unberührt gibt es Vorgaben zur Vor-Ort-Begehung im Rahmen des Zertifizierungsprozess des
Energiemanagementsystems, welcher außerhalb des Regelungsbereich der BECV liegt (siehe Fußnote 2).
29 Hinweis: Eine Anrechnung von Ausgaben ist auf nachfolgende bis zu 4 Jahre möglich (siehe auch Fußnote 13)
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/2210– 51 –
46
► Technologieoffenheit sicherstellen (1): Vorgaben dürften keine einseitige
Technologiefestlegung erzwingen.
► Förderung klimawirksamer Maßnahmen (1): Auch unwirtschaftliche, aber
klimawirksame Maßnahmen sollten unterstützt werden.
► Förderkompatibilität gewährleisten (1): Maßnahmen sollten mit bestehenden
Förderprogrammen kombinierbar sein (BEW, KTF, IPCEI).30
g) Bewertung & Transparenz (3 Personen)
► Ökologische Wirkung statt formaler Kriterien bewerten (1): Entscheidend sollte der
tatsächliche Klimanutzen, nicht allein die Investitionshöhe sein.
► Verzicht auf branchenspezifische Scope-Anforderungen für Prüfer*innen (1):
Allgemeine Umweltgutachter-Zulassung mit Erfahrung im Bereich Wirtschaftlichkeit
sollte ausreichen.
► Nachweis der Verbesserung gegenüber Ausgangszustand (1): Maßnahmen sollten
nachvollziehbar zur Emissionsminderung führen, nicht nur durchgeführt worden sein.
3.7 Sonstiges
Zuletzt konnten die Teilnehmenden weitere Anmerkungen und Verbesserungsvorschläge zur
Ausgestaltung der BECV einbringen.
Der häufigste Wunsch betrifft den Abbau bürokratischer Hürden und eine weitere Digitalisierung der
Antragsverfahren (10 Personen). Die Verbesserung von Planbarkeit und Verlässlichkeit ist
branchenübergreifend ein wichtiges Anliegen (7 Personen). Systemische Vorschläge zur
Neuausrichtung der BECV wurden von 5 Personen eingebracht. Zwei Personen sprechen sich zudem
für eine Harmonisierung und Standardisierung der Verfahren aus (siehe Abbildung 13).
30 Hinweis: Die im Rahmen der BECV gewährte Beihilfe kann bisher nicht mit anderen nationalen Beihilfen kumuliert werden, die dieselben
beihilfefähigen Kosten abdecken. Dies umfasst auch De-minimis-Beihilfen im Sinn von Artikel 3 (EU) 2023/283129 sowie solche Beihilfen,
die nur teilweise dieselben beihilfefähigen Kosten abdecken (vgl. State Aid SA.63191 (2023/N). Darüber hinaus ist zu beachten, dass
Fördermittel für Klimaschutzmaßnahmen zwar genutzt werden können, aber eine Doppelförderung nicht zulässig ist, so dass die
Fördermittel für die jeweilige Maßnahme vollständig abzuziehen sind, unabhängig davon, ob diese Fördermittel im Abrechnungsjahr oder
vorher bzw. nachher ausgezahlt werden.
Drucksache 21/2210 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode– 52 –
47
Abbildung 13: Haben Sie darüber hinaus weitere Anmerkungen und Verbesserungswünsche zur
Ausgestaltung der BECV, die Sie gerne teilen würden?
Konkretisierung der Kategorien:
a) Bürokratieabbau & Digitalisierung (10 Personen)
Interessenvertreter*innen
► Allgemeiner Bürokratieabbau erforderlich (2): Die BECV wird als zu komplex,
ressourcenintensiv und überreguliert bewertet– insbesondere für kleinere und
mittlere Unternehmen.
► Hohe Kosten der Antragstellung und Prüfung (2): Der Aufwand binde finanzielle und
personelle Ressourcen, die besser in Dekarbonisierungsmaßnahmen investiert
würden.
► Reduzierung der Prüfpflichten (1): Besonders bei aufwändigen Methoden wie
Emissionsintensitätsprüfung, Kapitalwertmethode und
Bruttowertschöpfungsnachweisen.
► Branchenspezifische und vereinfachte Verfahren für KMU (1): Sektorale Pauschalen
und flexible Anforderungen bei ökologischen Gegenleistungen seien notwendig.
► Anpassung der Antragsverfahren (1): Die Antragstellung über die FMS-Plattform
sollte anwenderfreundlicher gestaltet sein.
Prüfungsbefugte Stelle
► Planungssicherheit durch stabile Anforderungen (1): Jährliche Änderungen bei
gesetzlichen Vorgaben und Nachweispflichten würden die langfristige Planung
erschweren und unnötig Ressourcen binden.
Wirtschaftsprüfer*innen
Quelle: eigene Darstellung, Forum Ökologisch-Soziale Marktwirtschaft e.V.
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/2210– 53 –
48
► Abschaffung des VPS-Postfachs (1): Das verpflichtende VPS-System wird als
umständlich und technisch unzuverlässig empfunden.
► Einsatz digitaler Signaturen wie DocuSign (1): Die Nutzung etablierter, rechtssicherer
elektronischer Signaturen könnte den Prozess erheblich vereinfachen und
beschleunigen.
b) Planbarkeit & Verlässlichkeit (7 Personen)
Interessenvertreter*innen
► Beschleunigung der Antragsbearbeitung (1): Lange Wartezeiten (teils über Jahre)
seien für Unternehmen nicht tragbar.31
► Klare Verfahren zur EU-Anerkennung von Sektoren (1): Sektoranträge nach BECV
müssten schneller bearbeitet und verlässlich genehmigt werden.
► Vertrauensbasierter Ansatz statt Misstrauenssystem (1): Der Kontrollaufwand
suggeriere generelles Misstrauen gegenüber Unternehmen und sei nicht
verhältnismäßig.
Prüfungsbefugte Stelle
► Virtuelle Audits als Standard zulassen (1): Standortbegehungen32 sollten durch
digitale Prüfverfahren ersetzt werden können – etwa durch Fotos, Lastprofile oder
Inbetriebnahmeprotokolle. So könnte der Prüfaufwand reduziert werden, ohne die
Qualität der Prüfung zu beeinträchtigen.
► Praxisnahe Konkretisierung durch Fallbeispiele im DEHSt-Leitfaden (1): Konkrete
Beispiele, etwa zur Zuordnung von Kosten zu Energieeffizienz-maßnahmen oder zum
Umgang mit Ersatzmaßnahmen, würden Klarheit schaffen, Interpretationsspielräume
reduzieren und damit den Prüfaufwand verringern.
Wirtschaftsprüfer*innen
► Frühzeitige Bereitstellung von Leitfäden und Hilfsmitteln (1): Eine rechtzeitige
Veröffentlichung relevanter Dokumente ermögliche Unternehmen eine bessere
Vorbereitung und erhöhe die Prozesssicherheit.
► Praxisorientierte Informationsangebote (1)
c) Systemische Vorschläge zur Neuausrichtung (5 Personen)
31 Hinweis: Die Anträge auf Carbon-Leakage-Kompensation nach BECV werden in der Regel noch im Antragsjahr bewilligt. Lediglich im Fall
der Anträge für das Abrechnungsjahr 2021, welche bis zum 30.06.2022 einzureichen waren, kam es zu einer späteren Auszahlung, im Jahr
2023. Grund für diese Verzögerung war die ausstehende beihilferechtliche Genehmigung der europäischen Kommission, welche erst zum
10.08.2023 vorlag, weshalb auch erst dann eine Auszahlung hat erfolgen können (vgl. § 27 BECV). Die Unterlagen aus dem Verfahren zur
„nachträglichen Anerkennung beihilfeberechtigter Sektoren“ sowie dem „Besonderen Einstufungsverfahren“ liegen gegenwärtig der
europäischen Kommission zur Beurteilung und beihilferechtlichen Genehmigung vor.
32 Hinweis: Vor-Ort-Prüfungen sind aufgrund der eingeführten Erleichterungen im Rahmen der CLK-Prüfung nicht verpflichtend (siehe
Fußnote 2).
Drucksache 21/2210 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode– 54 –
49
Interessenvertreter*innen
► Pauschale Entlastung für das produzierende Gewerbe (1): Eine breite Entlastung
(z. B. 90–95 Prozent) würde viele Einzelfallprüfungen überflüssig machen.
► Flexibilisierung für Branchen mit produktionstechnischer Volatilität (1): Für einige
Branchen seien starre Schwellenwerte hinsichtlich der Emissionsintensität ungeeignet
– es brauche praxisnahe, flexible Lösungen.
► Alternative Kalkulationsmethoden (1): Nachweis tatsächlicher CO₂-Kosten mit
pauschaler Entlastung (z. B. auf Basis von NACE-Codes) könnte Bürokratie reduzieren
und Verzögerungen vermeiden.
► BEHG-Aussetzung für Kleinanlagen (1): Bis zur Einführung des EU-ETS 2 sollte eine
temporäre Ausnahmeregelung für Kleinanlagen gelten.
► Abschaffung verpflichtender Gegenleistungen (1): Die Entlastung diene dem Erhalt
internationaler Wettbewerbsfähigkeit – eine zusätzliche Gegenleistung sei nicht
gerechtfertigt.
d) Harmonisierung und Standardisierung (2 Personen)
Interessenvertreter*innen
► Vereinheitlichung von Portalen und Prozessen (1): Die Vielzahl paralleler
Antragssysteme ohne Integration erschwere eine effiziente Antragstellung.
► Prüfungserleichterungen bei zertifizierten Unternehmen (1): Unternehmen mit
anerkannten Energie- oder Umweltzertifizierungen sollten von reduzierten
Prüfanforderungen profitieren.
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/2210– 55 –
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4 Ergebnisse des BECV-Fachforums
Am Dienstag, den 17. Juni 2025, fand das Fachforum zur Carbon-Leakage-Verordnung (BECV) und
dem Übergang zum EU-ETS 2 statt. Die Veranstaltung wurde online durchgeführt und diente als Teil
der jährlichen Konsultation gemäß § 26 Absatz 2 BECV.
4.1 Ablauf und Teilnehmende
Zu Beginn führte Lukas Metzger (Wissenschaftlicher Mitarbeiter, Fachgebiet V 3.3 „Ökonomische
Grundsatzfragen des Emissionshandels, Auktionierung, Auswertungen“, Umweltbundesamt/DEHSt)
in die Hintergründe der BECV und Evaluierungs- und Konsultationspflichten ein. Die jährlichen
Auswertungsberichte nach § 26 Absatz 1 BECV (CLK-Berichte)33, die jährlichen Konsultationsberichte
nach § 26 Absatz 2 BECV34 sowie der Abschlussbericht zur 2024 erstmalig durchgeführten Evaluation
nach § 26 Absatz 3 BECV35 können online eingesehen werden.
Simon Meemken (Wissenschaftlicher Referent Energiepolitik, Forum Ökologisch-Soziale
Marktwirtschaft e. V.) stellte die Ergebnisse der diesjährigen Konsultation vor, in der unter anderem
Einschätzungen zum Übergang in den EU-ETS 2, zu administrativen Kosten sowie zu Erfahrungen mit
Bürokratie und Erleichterungen erhoben wurden (siehe Kapitel 2 und 3).
Im Zentrum der Veranstaltung standen zwei Paneldiskussionen:
Panel I: Effektiv, effizient, zukunftsfähig? – Die BECV als Blaupause für den EU-ETS 2
Teilnehmende:
► Holger Ade, Leiter Industrie- und Energiepolitik, WSM Wirtschaftsverband Stahl- und
Metallverarbeitung
► Markus Küster, Referent Energie-, Klima-, Umweltpolitik, Bundesverband Keramische
Industrie e. V.
► Dr. Thilo Schaefer, Leiter Themencluster Digitalisierung & Klimawandel, Institut der
deutschen Wirtschaft Köln e. V.
► Sophia Stüber, Referentin AG-KB2, Bundesministerium für Wirtschaft und Energie
(BMWE)
Panel II: Zielgenau und angemessen? – Die BECV in der praktischen Umsetzung
Teilnehmende:
► Isabell Esterhaus, Klimapolitik, Rechtsfragen Energie- und Klimaschutz, Verband der
Chemischen Industrie e. V. (VCI)
► Kerstin Kallmann, Fachgebietsleitung V 4.3 „BEHG-Vollzug: Ausgleich indirekter
Belastungen zur Vermeidung von Carbon-Leakage“, Umweltbundesamt/DEHSt
33 Aktueller CLK-Bericht 2022 unter https://www.dehst.de/SharedDocs/downloads/DE/nehs/clk-bericht-
2022.pdf?__blob=publicationFile&v=2#:~:text=Die%20mineralverarbeitende%20Indus%2D%20trie%20erhielt,Prozentpunkt%20im%20Verg
leich%20zum%20Vorjahr., zuletzt abgerufen am 28.06.2025.
34 Aktueller Konsultationsbericht 2024 unter
https://www.umweltbundesamt.de/sites/default/files/medien/11850/publikationen/46_2024_cc_carbon_leakage_schutz.pdf, zuletzt
abgerufen am 28.06.2025.
35 Abschlussbericht der Evaluation unter
https://www.umweltbundesamt.de/sites/default/files/medien/11850/publikationen/35_2025_cc.pdf, zuletzt abgerufen am 28.06.2025.
Drucksache 21/2210 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode– 56 –
51
► David Kroll, Leiter Emissionshandel/Herkunftsnachweise und Produktentwicklung,
GUTcert
► Alexander Stötzel, Partner, PwC – PricewaterhouseCoopers GmbH & Institut der
Wirtschaftsprüfer in Deutschland e. V.
Im Anschluss an die Diskussionsrunden gab es Gelegenheiten für Fragen aus dem Publikum. Die
Veranstaltung endete mit Abschlussstatements aller Panelistinnen*Panelisten.
4.2 Podiumsdiskussion
Die diskutierten Inhalte werden nach Themen zusammengefasst dargestellt. Argumente und
Meinungen zu den einzelnen Themenblöcken wurden zum Teil zu verschiedenen Zeitpunkten im
Diskussionsverlauf oder in verschiedenen Panelrunden geäußert. Die Beiträge der teilnehmenden
Experten*Expertinnen spiegeln die jeweilige Perspektive der Diskutierenden wieder, eine inhaltliche
Bewertung oder Korrektur von Aussagen werden durch den Bericht nicht vorgenommen. Ziel der
nachfolgenden Darstellung ist es, die Aussagen in ihrem diskursiven Kontext, so wie er im Rahmen
des Fachforums gegeben war, zu erhalten.
4.2.1 Einschätzung des Carbon-Leakage-Risikos und der CO₂-Preisentwicklung
Diskutiert wurden Einschätzungen zum künftigen Carbon-Leakage-Risiko im Rahmen des EU-ETS 2
sowie zur Entwicklung der CO₂-Preise. Im Zentrum standen dabei die Unsicherheiten hinsichtlich
der Preisgestaltung und ihrer potenziellen Auswirkungen auf Unternehmen, insbesondere im
internationalen Wettbewerb. Die Diskussion beleuchtete sowohl wirtschaftliche als auch
regulatorische Aspekte.
Vertreter*innen der Branchenverbände
► Mit der Einführung des EU-ETS 2 drohten Preissprünge z.B. bei Gas, für die es bisher noch keine
belastbaren Planungen in den Unternehmen gebe. Der EU-ETS 2 biete im Vergleich zum
nationalen System keinen Mechanismus, um Unternehmen vor stark steigenden CO₂-Preisen zu
schützen. CO₂-Preise müssten idealerweise auf EU-Ebene fixiert werden.
► Hinsichtlich der zu erwartenden CO₂-Preisegestaltung seien die Unsicherheit und das
Informationsbedürfnis der Unternehmen sehr hoch.
Vertreterin des BMWE
Die Einschätzungen zum Carbon-Leakage-Risiko haben sich gegenüber dem Vorjahr deutlich
verschoben. Während 2024 viele Unternehmen kein erhöhtes Risiko sahen, werde nun ein erhöhtes
Risiko wahrgenommen, was aufgrund der geäußerten Unsicherheiten über die Preisentwicklung und
die Ausgestaltung einer zukünftigen Carbon-Leakage-Regelung nachvollziehbar sei. Bestehende
Preisprognosen würden auf Modellen basieren, die mit methodischen Limitationen behaftet seien
und auf Annahmen beruhten, die mit Unsicherheiten verbunden seien. Deshalb könnten diese
Prognosen zu Vorhersagen mit tendenziell höheren Preisen führen. Ein Carbon Leakage Schutz im
EU-ETS 2 sei dennoch wichtig, auch um einheitliche Wettbewerbsbedingungen mit Industrieanlagen
im EU-ETS 1 zu schaffen und die Akzeptanz für die CO2-Bepreisung zu sichern. Deutschland sei mit
dem BEHG im Vergleich zu anderen Ländern bereits gut auf den EU-ETS 2 vorbereitet, wie auch durch
die Erfahrungen mit der bereits beihilferechtlich genehmigten BECV, die in die Diskussion um eine
einheitliche, europäische Regelung gut eingebracht werden könne.
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/2210– 57 –
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Vertreter der Wissenschaft
► Eine europäische Harmonisierung durch den EU-ETS 2 werde innerhalb der EU
Wettbewerbsverzerrungen verringern („Level Playing Field“).
► Die Bewertung der Unternehmen hinsichtlich des hohen Carbon-Leakage-Risikos resultiere
wahrscheinlich aus der Unsicherheit, ob und wie ein funktionierender Carbon-Leakage-Schutz
etabliert werde.
► Auch die künftige Höhe der CO₂-Preise sei offen. Besonders in Mitgliedstaaten ohne bisherige
CO₂-Bepreisung könnten erhebliche Anpassungskosten entstehen.
► Zudem seien auch die Reaktionen der Verbraucher noch nicht absehbar, was die Planbarkeit
zusätzlich erschwere.
4.2.2 Ausgestaltung der Carbon-Leakage-Kompensation: Beihilfen vs. Kostenlose
Zuteilung
Diskutiert wurde die künftige Ausgestaltung der Carbon-Leakage-Kompensation (CLK) im EU-ETS 2.
Im Mittelpunkt stand dabei die Frage, ob sich eine künftige Regelung eher an der kostenlosen
Zuteilung von Zertifikaten – wie im EU-ETS 1 – orientieren sollte oder an einem Beihilfesystem nach
dem Vorbild der BECV.
Vertreter*innen der Branchenverbände
► Die Befürchtung, es könne zu einem wettbewerbsverzerrenden „Rennen“ um die höchsten CLK
zwischen den Mitgliedstaaten kommen, beziehe sich in der europäischen Diskussion oftmals auf
Deutschland, das finanziell dazu eher in der Lage sei. Deutschland sei bei der CO₂-Bepreisung
jedoch Vorreiter gewesen und habe sich in der Vergangenheit besonders strikt an
beihilferechtliche Vorgaben gehalten.
► Es müsse sichergestellt werden, dass auch in anderen EU-Ländern Regelungen ähnlich ausgelegt
und z.B. geforderte ökologische Gegenleistungen erbracht würden. Andernfalls könne es gerade
für energieintensive Branchen und mittelständische Unternehmen in Deutschland zu
Wettbewerbsnachteilen kommen.
► Der Ansatz der kostenlosen Zuteilung von Zertifikaten im EU-ETS 1 stelle einen wichtigen
finanziellen Vorschuss dar. CO₂-Kosten fielen für Unternehmen bereits an, bevor überhaupt
Kompensationen beantragt werden könnten, wodurch Liquidität gebunden werde. Insofern sei
eine kostenlose Zuteilung vorab gegenüber einer ex post Beihilfe vorteilhaft.
► Es bestehe auch die Sorge, dass die Möglichkeit einer kostenlosen Zuteilung durch die Einführung
des Carbon Border Adjustment Mechanism (CBAM) perspektivisch verloren gehen könne.
Vertreterin des BMWE
► Das BMWE wies darauf hin, dass eine kostenlose Zuteilung im EU-ETS 2 nach den Vorgaben der
ETS-Richtlinie ausgeschlossen ist.36
► Eine einheitliche Beihilfeleitlinie auf europäischer Ebene sei wünschenswert, ähnlich wie bei der
Strompreiskompensation (SPK). So könnten die Mitgliedstaaten standardisierte Beihilfesysteme
umsetzen, was eine Harmonisierung und einen geringeren Prüfaufwand für die EU-Kommission
36 Hinweis: Eine kostenlose Zuteilung ist im Sinne einer Konnexität von Be- und Entlastungen im EU-ETS 2 zudem nicht sachgerecht (hierbei
handelt es sich um eine Konkretisierung seitens des BMWE, siehe auch Fußnote 4).
Drucksache 21/2210 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode– 58 –
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bedeuten würde. Allerdings gebe es derzeit noch keine klare Linie der Kommission. Aus den
Erfahrungen mit der BECV ziehe sie den Schluss, dass Notifizierungen außerhalb bestehender
Leitlinien aufwendiger sein können.
► Die Bundesregierung habe sich im Koalitionsvertrag für eine unbürokratische Kompensation für
betroffene, wettbewerbsintensive Unternehmen im EU-ETS 2 ausgesprochen.
Vertreter der Wissenschaft
► Eine freie, ex ante Zuteilung wie im EU-ETS 1 habe einen wesentlichen Punkt, der sie für
Unternehmen gegenüber einer ex post Beihilfe attraktiver mache: Sie verursache keine
Vorabkosten. Eine Vorfinanzierung der CO2-Kosten durch Unternehmen in einem Beihilfesystem
bedeute aufgrund der nachträglichen Auszahlung einen Liquiditätsentzug. Es bleibe zudem stets
eine Unsicherheit, ob Anträge erfolgreich seien. Kleine Unternehmen, die typischerweise vom
EU-ETS 2 betroffen seien, sollten gegenüber größeren Unternehmen nicht benachteiligt werden
► Für die Beobachtung der Wettbewerbssituation von Unternehmen im Übergang vom nEHS zum
EU-ETS 2 könne ein präziseres Indikatorenset hilfreich sein. Dieses müsse über die reine
Handelsintensität hinausgehen und auch wirtschaftliche Spielräume wie etwa Gewinnmargen
einbeziehen.
► Allerdings sei die Anwendung solcher differenzierter Indikatoren mit erheblichem Aufwand
verbunden. Angesichts des in der Konsultation deutlich artikulierten Wunsches nach
Bürokratieabbau und geringerer Nachweispflicht erscheine eine pragmatische Lösung notwendig.
► Bei der Ausgestaltung der Carbon-Leakage-Regelung im EU-ETS 2 könne ein praktikabler Ansatz
sein, sich an bestehenden Verfahren aus dem EU-ETS 1 zu orientieren, auch wenn diese nicht
überall perfekt seien.
► Hinreichend hohe Schwellenwerte könnten dazu beitragen, Kleinanlagen und Unternehmen mit
geringem Energieverbrauch vom EU-ETS 2 auszunehmen und so eine Überlastung zu vermeiden.
4.2.3 Investitionsverpflichtungen und ökologische Gegenleistungen
Diskutiert wurde das Verhältnis zwischen der Wirksamkeit der bestehenden
Investitionsverpflichtungen und ökologischen Gegenleistungen in der BECV und der damit
verbundenen Anforderung an Unternehmen. Im Fokus standen Fragen nach der Höhe und Flexibilität
der erforderlichen Investitionen, dem zeitlichen Rahmen ihrer Umsetzung sowie der praktischen
Umsetzbarkeit für unterschiedliche Unternehmensgrößen und Branchen.
Vertreter*innen der Branchenverbände
► Obwohl das Investitionsvolumen der antragsberechtigten Unternehmen im Jahr 2023 beim 2,6-
fachen37 dessen lag, was gemäß der Beihilfesumme vorgeschrieben war, sei dies weniger Beleg für
die Wirksamkeit des bestehenden Kompensationsmechanismus, sondern eher ein Hinweis darauf,
dass die gewährten Beihilfen nicht ausreichten, um größere Investitionen wie etwa in neue
Anlagen vollständig zu decken.
► Investitionen in Dekarbonisierung und Energieeffizienz seien grundsätzlich sinnvoll, Investitionen
sollten aber nicht verpflichtend vorgeschrieben werden. Es müsse möglich sein, Investitionen
37 Korrektur: Beim Vortrag seitens der DEHSt zu den vorläufigen Ergebnissen des CLK-Auswertungsberichts 2023 wurde diese Zahl, auf die
sich der Interessensvertreter bezieht, versehentlich falsch wiedergegeben. Anders als hier dargestellt, wurde ungefähr das 2,4-fache der
gesamten Vorjahresbeihilfe investiert.
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/2210– 59 –
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über einen längeren Zeitraum anzusparen, anstatt sie jährlich festzuschreiben, um größere
Transformationsprojekte überhaupt umsetzen zu können.
► Die aktuelle Regelung greife zudem in die Investitionsfreiheit ein, da das für Investitionen zur
Verfügung stehende Geld aus zuvor in das System eingespeisten Mitteln stamme. Die derzeitige
intensive Kontrolle müsse hinterfragt werden. Unternehmen bräuchten Vertrauen, um
eigenständig sinnvolle Maßnahmen zu planen. Die Investitionshoheit solle grundsätzlich bei den
Unternehmen verbleiben und nicht durch übermäßige Reglementierungen eingeschränkt
werden. Der regulatorische Rahmen berücksichtige die Realität industrieller
Transformationsprozesse bisher zu wenig.
► Die Praxis ökologischer Gegenleistungen verfehle das eigentliche Ziel, ein „Level Playing Field“
herzustellen, da die derzeitigen Gegenleistungen oft nicht zu den langen Investitionszyklen in der
Industrie passten.
Vertreter der prüfungsbefugten Stellen
► Einzelmaßnahmen mit sehr hohem Investitionsvolumen, etwa in Biogasanlagen, könnten das
Gesamtbild verzerren. Gleichzeitig hätten gerade kleinere Unternehmen teilweise
Schwierigkeiten, die geforderten Investitionen überhaupt zu tätigen. Zum Teil lägen auch keine
wirtschaftlichen Maßnahmen vor.
► Eine große Herausforderung sei das Investitionstiming: Zwischen der unternehmerischen
Entscheidung, der technischen Planung und der tatsächlichen Förderung liege oft eine erhebliche
zeitliche Diskrepanz. Starre Jahreszyklen erschwerten eine flexible Umsetzung. Viele
Unternehmen befänden sich noch in der Planungs- oder Bewertungsphase, seien jedoch bereits
verpflichtet, Investitionen vorzunehmen. Hier bestehe Handlungsbedarf.
► Auch im EU-ETS 1 existierten bereits Investitionsverpflichtungen, dort jedoch nur für
Maßnahmen im Bereich der CO₂-pflichtigen Anlagen. Für den EU-ETS 2 könne die
Investitionspflicht auf die betroffenen Anlagenteile beschränkt werden. Dies würde den Aufwand
für Unternehmen reduzieren, könne jedoch auch neue Abgrenzungsprobleme mit sich bringen.
Vertreterin der DEHSt
► Die berichteten Unsicherheiten bei ökologischen Gegenleistungen ließen sich zum Teil damit
erklären, dass es sich um ein neues und noch wenig bekanntes Instrument handele. Die
Regelungstiefe der BECV sei sehr gering, so dass zahlreiche Auslegungen erst aus der Praxis
heraus entwickelt werden müssen.
► Demgegenüber sei die Anforderung bei den ökologischen Gegenleistungen besonders
herausfordernd – weil diese eine Voraussetzung für eine Beihilfegewährung darstellt – und somit
könnten schon kleine Fehler auf Seiten der Unternehmen zur vollständigen Ablehnung des
Antrags führen.38
► Auf der anderen Seite würden bei ökologischen Gegenleistungen nicht die hohen Anforderungen
wie bei einer klassischen Investitionsförderung angewendet: Deswegen können hier bspw.
grundsätzlich alle Kosten berücksichtigt werden, die zur Umsetzung einer
38 Hinweis: Mit den Erleichterungen für das Abrechnungsjahr 2024 gibt es jedoch für prüfungsbefugte Stellen auch die Möglichkeit statt
einer Verweigerung der Bestätig
Anzeige gekürzt – vollständiger Text im Original.
Relationen
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