polradar

Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Brennstoffemissionshandelsgesetzes (Beschlussempfehlung und Bericht zu Drs. 21/7869, 21/8252)

dip / drucksache 14.10.2026 · WP 21 · 21/8626 · Beschlussempfehlung und Bericht · Original ↗

Im Graph öffnen

Text

Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Brennstoffemissionshandelsgesetzes (Beschlussempfehlung und Bericht zu Drs. 21/7869, 21/8252) Deutscher Bundestag Drucksache 21/8626 21. Wahlperiode 14.10.2026 Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit (16. Ausschuss) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung – Drucksachen 21/7869, 21/8252 – Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Brennstoffemissionshandelsgesetzes A. Problem Das Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) bildet seit 2021 den rechtlichen Rahmen für das nationale Emissionshandelssystem für Brennstoffemissionen aus den Bereichen Verkehr und Wärme. Mit dem Gesetzentwurf soll der CO2-Preis pro ausgestoßene Tonne Kohlendioxid im nationalen Brennstoffemissionshandel 2027 - wie auch im Vorjahr - in einem Preiskorridor von 55 bis 65 Euro liegen, womit ein Beschluss des Koalitionsausschusses vom 12. Mai 2026 umgesetzt werden soll. Ziel sei es, Unternehmen angesichts der angespannten Energie- und Rohstoffmärkte mehr Planungssicherheit zu bieten. Anlass der Reform ist die Verschiebung des neuen europäischen Emissionshandels für Gebäude und Verkehr (EU-ETS 2) auf das Jahr 2028. Ohne die nun vorgesehene Änderung hätte der CO2-Preis im Übergangsjahr 2027 gemäß BEHG aus dem schwankenden Durchschnittspreis der Versteigerungen aus dem EU-ETS 1 errechnet werden müssen. Außerdem sieht der Entwurf nach Angaben der Bundesregierung Anpassungen der ebenfalls auf dem BEHG beruhenden Doppelbilanzierungsverordnung (BEDV) vor, um eingelagerte Brennstoffmengen sachgerecht zu behandeln. B. Lösung Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen AfD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktion Die Linke. Annahme einer Entschließung mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen AfD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktion Die Linke. V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. C. Alternatven Ablehnung des Gesetzentwurfs. D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Wurden im Ausschuss nicht erörtert. V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Beschlussempfehlung Der Bundestag wolle beschließen, a) den Gesetzentwurf auf Drucksachen 21/7869, 21/8252 in der aus der nachstehenden Zusammenstellung ersichtlichen Fassung anzunehmen; b) folgende Entschließung anzunehmen: „I. Der Deutsche Bundestag stellt fest: Das Dritte Gesetz zur Änderung des Brennstoffemissionshandelsgesetzes reagiert auf die Verschiebung des Starts des EU-Brennstoffemissionshandels („EU-ETS 2“) um ein Jahr auf 2028. Mit dem Gesetzentwurf wird der im nationalen Brennstoffemissionshandel für das Jahr 2026 geltende Preiskorridor von 55 bis 65 Euro für das Jahr 2027 fortgeführt, zugleich werden die Versteigerungsregeln für das Jahr 2027 angepasst. Bei den Versteigerungen im Preiskorridor des Jahres 2026 lagen die Gebotsmengen um ein Vielfaches höher als die Versteigerungsmengen. Aufgrund der bestehenden Durchführungsregeln der European Energy Exchange AG (EEX) bzw. der European Commodity Clearing AG (ECC) als dem Clearinghaus der EEX für die Versteigerungsplattform mussten Bieter für ihre Gebote sehr hohe Sicherheiten hinterlegen. Diese hohen Sicherheitsleistungen wurden von Marktteilnehmern wegen der damit verbundenen Liquiditätsbindung kritisiert. Die gegenüber dem Referentenentwurf nunmehr in dem neuen § 12 Absatz 1a der Brennstoffemissionshandelsverordnung (BEHV) vorgesehene Begrenzung der Gebote auf Compliance-Konten sowie der zulässigen Höchstgebotsmenge je Compliance-Konto und Versteigerungstermin auf 20 Prozent der in dem Termin vorgesehenen Versteigerungsmenge verbessert die Situation für abgabepflichtige Inverkehrbringer mit Blick auf die beobachteten erheblichen Überzeichnungen der einzelnen Gebotsrunden, was sich auch dämpfend auf den Vorfinanzierungsbedarf für die zu hinterlegenden Sicherheiten auswirkt. Auch unter Berücksichtigung dieser Nachbesserungen werden jedoch erhebliche Liquiditätsbelastungen für die bietenden Unternehmen mit Blick auf die geforderten Sicherheitsleistungen im Preiskorridor 2027 erwartet, was zu Benachteiligungen von Marktteilnehmern mit geringerer Liquidität gegenüber finanzstärkeren größeren Akteuren führen kann. Die Vorgaben für die Bemessung der Sicherheitsleistungen im Versteigerungsverfahren werden von der ECC festgelegt. Daneben haben die parlamentarischen Beratungen gezeigt, dass bei der BEHG-Carbon-Leakage-Verordnung (BECV) Änderungsbedarf besteht. Dies betrifft insbesondere die Anpassung der sog. „Fallback-Benchmarks“ aus dem EU-Emissionshandel. Aktuell laufen auf EU-Ebene Verhandlungen, die bereits festgelegten Benchmarks für die Periode 2026 bis 2030 anzuheben. Änderungen an der Carbon-Leakage-Beihilfe nach der BECV bedürfen der beihilferechtlichen Genehmigung durch die Europäische Kommission. Im Bereich der thermischen Abfallbehandlung hat sich durch die laufende Vollzugspraxis gezeigt, dass der bislang in Anlage 2 Teil 5 Nummer 4 zu der Emissionsberichterstattungsverordnung 2030 (EBeV 2030) festgelegte Standardwert für den Biomasseanteil im Restabfall auch bei Berücksichtigung einer konservativen Abschätzung dieses Standardwertes angepasst werden kann. Eine Erhöhung des Standardwertes für den Biomasseanteil im Restab- V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. fall würde die durchschnittliche Restabfallzusammensetzung in Deutschland realitätsnäher abbilden. II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf, 1. sich gegenüber der EEX bzw. der ECC dafür einzusetzen, dass in dem für das kommende Jahr 2027 möglichen Rahmen Maßnahmen ergriffen werden, um im Zuge der Versteigerungen im BEHG-Preiskorridor für das Kalenderjahr 2027 die erhebliche Liquiditätsbelastung von bietenden Unternehmen durch die für die jeweilige Gebotsmenge zu hinterlegenden Sicherheitsleistungen zu reduzieren sowie zu prüfen, inwieweit alternative Sicherheitsleistungen hinterlegt werden können, 2. sich bei der Europäischen Kommission dafür einzusetzen, dass im Rahmen der BECV bereits für das Abrechnungsjahr 2026 angepasste Benchmark-Werte aus dem EU-Emissionshandel angewendet werden können, 3. eine Änderung der EBeV 2030 vorzunehmen, um im Rahmen der Emissionsberichterstattung von Abfallverbrennungsanlagen den Standardwert für den Biomasseanteil des Restabfalls von 53,5 Prozent auf 57 Prozent unverzüglich zu erhöhen; der Standardwert für den Biomasseanteil ist weiterhin ausreichend konservativ zu wählen, um eine systematische Unterschätzung fossiler Brennstoffemissionen zu vermeiden, 4. zu prüfen, ob nach der Einbeziehung der thermischen Abfallbehandlungsanlagen in den EU-Emissionshandel die verbleibenden Sonderabfallverbrennungsanlagen und Siedlungsabfallverbrennungslangen, die nicht in den EU-ETS einbezogen werden, vom nationalen Brennstoffemissionshandel befreit werden können.“ V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Berlin, den 14. Oktober 2026 Der Ausschuss für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit Lorenz Gösta Beutin Vorsitzender Dr. Thomas Gebhart Berichterstatter Manuel Krauthausen Berichterstatter Daniel Rinkert Berichterstatter Lisa Badum Berichterstatterin Dr. Fabian Fahl Berichterstatter V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Zusammenstellung Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Brennstoffemissionshandelsgesetzes – Drucksache 21/7869 – mit den Beschlüssen des Ausschusses für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit (16. Ausschuss) Entwurf Beschlüsse des 16. Ausschusses Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Brennstoffemissionshandelsgesetzes Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Brennstoffemissionshandelsgesetzes Vom ... Vom ... Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Artikel 1 Änderung des Brennstoffemissionshandelsgesetzes u n v e r ä n d e r t Das Brennstoffemissionshandelsgesetz vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2728; 2022 I S. 2098), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 70) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die Angabe zu § 23 wird durch die folgende Angabe ersetzt: „§ 23 (weggefallen)“. b) Die Angabe zu § 24 wird durch die folgende Angabe ersetzt: „§ 24 Überleitungsregelung; Verordnungsermächtigung“. 2. In § 2 Absatz 2a wird nach der Angabe „Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen“ die Angabe „in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2017 (BGBl. I S. 1440), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. November 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 355) geändert worden ist“ eingefügt. 3. § 3 Nummer 11 wird gestrichen. V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Entwurf Beschlüsse des 16. Ausschusses 4. § 10 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 Satz 4 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Für die Jahre 2026 und 2027 wird ein Preiskorridor mit einem Mindestpreis von 55 Euro pro Emissionszertifikat und einem Höchstpreis von 65 Euro pro Emissionszertifikat festgelegt.“ b) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt geändert: aa) Nummer 4 wird durch die folgende Nummer 4 ersetzt: „4. für den Fall, dass gemäß einer Rechtsverordnung nach § 24 Absatz 2 für die Jahre ab 2028 eine jährliche Emissionsmenge nach § 4 Absatz 1 Satz 1 verbleibt, abweichend von Absatz 1 Satz 1 und 2 die Fortführung des Verkaufs zu einem marktbasierten Preis, der dem mengengewichteten Durchschnittspreis der Versteigerungen von Emissionszertifikaten nach § 10 Absatz 1 des Treibhausgas- Emissionshandelsgesetzes in dem jeweils vorletzten vorangegangenen Quartal entspricht.“ bb) Nummer 5 wird gestrichen. 5. § 21 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt: „1. in der Einführungsphase nach § 10 Absatz 2 Satz 1 und 2 für jedes nicht abgegebene Emissionszertifikat für die Jahre mit einem Verkauf zum Festpreis dem jeweiligen Festpreis sowie für jedes nicht abgegebene Emissionszertifikat in der Preiskorridorphase nach § 10 Absatz 2 Satz 4 dem Höchstpreis von 65 Euro,“. b) Nach Absatz 1 werden die folgenden Absätze 1a und 1b eingefügt: „(1a) Abweichend von Absatz 1 kann die zuständige Behörde gegenüber einem Verantwortlichen für die jeweils ersten beiden Kalenderjahre, in denen der Verantwort- V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Entwurf Beschlüsse des 16. Ausschusses liche der Abgabepflicht nach § 8 unterliegt, eine reduzierte Zahlungspflicht in Höhe von 10 Prozent der Höhe der Zahlungspflicht nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 festsetzen, wenn der Verstoß gegen die Abgabepflicht auf Umständen beruht, die mit der Neuartigkeit der Abgabepflicht zusammenhängen. (1b) In den Fällen der Festsetzung einer Zahlungspflicht nach Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 1a ist eine bereits im Rahmen der Abgabepflicht nach § 8 festgesetzte Zahlungspflicht von der zuständigen Behörde zu widerrufen und die geleistete Zahlung zurückzuerstatten.“ 6. § 23 wird gestrichen. 7. § 24 wird durch den folgenden § 24 ersetzt: „§ 24 Überleitungsregelung; Verordnungsermächtigung (1) Die Verpflichtungen nach § 7 Absatz 1 und § 8 entfallen in Bezug auf Brennstoffemissionen aus Brennstoffen, die nach dem 31. Dezember 2027 nach § 2 Absatz 2 oder 2a in Verkehr gebracht werden und ab dem 1. Januar 2028 einer Abgabeverpflichtung nach § 7 des Treibhausgas- Emissionshandelsgesetzes unterliegen. (2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die jährliche Emissionsmenge nach § 4 Absatz 1 Satz 1 für die Jahre ab 2028 anteilig um die Menge der Brennstoffemissionen zu verringern, für die nach Maßgabe von Absatz 1 die Abgabepflicht nach § 8 entfällt.“ Artikel 2 Artikel 2 Änderung der Brennstoffemissionshandelsverordnung Änderung der Brennstoffemissionshandelsverordnung Die Brennstoffemissionshandelsverordnung vom 17. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3026), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. September 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 209) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: Die Brennstoffemissionshandelsverordnung vom 17. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3026), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. September 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 209) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Entwurf Beschlüsse des 16. Ausschusses 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: 1. u n v e r ä n d e r t a) In der Überschrift des Unterabschnitts 3 des Abschnitts 2 wird die Angabe „das Jahr 2026“ durch die Angabe „die Jahre 2026 und 2027“ ersetzt. b) In der Überschrift des Unterabschnitts 4 des Abschnitts 2 wird die Angabe „2027“ durch die Angabe „2028“ ersetzt. c) In der Angabe zu § 16 wird die Angabe „2027“ durch die Angabe „2028“ ersetzt. d) Die Angabe zu § 17 wird durch die folgende Angabe ersetzt: „§ 17 (weggefallen)“. e) In der Angabe zu § 29 wird die Angabe „dem Kalenderjahr 2026“ durch die Angabe „den Kalenderjahren 2026 und 2027“ ersetzt. 2. § 3 Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert: 2. u n v e r ä n d e r t a) In Nummer 2 wird die Angabe „das Jahr 2026“ durch die Angabe „die Jahre 2026 und 2027“ ersetzt. b) In Nummer 3 wird die Angabe „2027“ durch die Angabe „2028“ ersetzt. 3. In § 8 Absatz 3 wird die Angabe „2027“ durch die Angabe „2028“ ersetzt. 3. u n v e r ä n d e r t 4. In der Überschrift des Unterabschnitts 3 des Abschnitts 2 wird die Angabe „das Jahr 2026“ durch die Angabe „die Jahre 2026 und 2027“ ersetzt. 4. u n v e r ä n d e r t 5. § 11 wird wie folgt geändert: 5. § 11 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 1 wird der folgende Absatz 1a eingefügt: a) Nach Absatz 1 wird der folgende Absatz 1a eingefügt: „(1a) Die Gesamtversteigerungsmenge für das Jahr 2027 ergibt sich aus der in § 44 Absatz 2 für das Jahr 2027 vorgesehenen jährlichen Emissionsmenge zuzüglich der gemäß § 45 für das Jahr 2027 veröffentlichten jährlichen Erhöhungsmenge und abzüglich eines für das Jahr 2026 anzusetzenden Zusatzbedarfs nach § 5 Absatz 1 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes im Umfang von 40 Millionen Emissionszertifikaten. Die zuständige Stelle veröffentlicht die Gesamtversteigerungsmenge nach Satz 1 bis zum 31. Dezember 2026 auf ihrer Internetseite.“ „(1a) Die Gesamtversteigerungsmenge für das Jahr 2027 ergibt sich aus der in § 44 Absatz 2 für das Jahr 2027 vorgesehenen jährlichen Emissionsmenge zuzüglich der gemäß § 45 für das Jahr 2027 veröffentlichten jährlichen Erhöhungsmenge. Die zuständige Stelle veröffentlicht die Gesamtversteigerungsmenge nach Satz 1 bis zum 31. Dezember 2026 auf ihrer Internetseite.“ V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Entwurf Beschlüsse des 16. Ausschusses b) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt: b) u n v e r ä n d e r t „(2) Sinkt in einem der Kalenderjahre 2026 oder 2027 die nach einem Versteigerungstermin verbleibende Gesamtversteigerungsmenge für das jeweilige Kalenderjahr unter das Dreifache der pro Versteigerungstermin vorgesehenen Menge, finden nach diesem Versteigerungstermin nur noch zwei weitere Versteigerungstermine in dem jeweiligen Kalenderjahr statt. In dem letzten Versteigerungstermin des jeweiligen Kalenderjahres wird die gesamte noch verbleibende Versteigerungsmenge angeboten. Für die in Satz 1 genannten zwei weiteren Versteigerungstermine findet § 12 Absatz 4 Satz 1 bis 3 keine Anwendung. Sofern etwaig wegfallende Versteigerungstermine bereits im Versteigerungskalender angekündigt worden sind, gilt für die Information über die Aufhebung dieser Termine eine verkürzte Ankündigungsfrist von einer Woche.“ c) In Absatz 3 Satz 3 wird die Angabe „Jahr 2026“ durch die Angabe „jeweilige Kalenderjahr“ ersetzt. c) u n v e r ä n d e r t 6. § 12 wird wie folgt geändert: 6. u n v e r ä n d e r t a) Nach Absatz 1 wird der folgende Absatz 1a eingefügt: „(1a) Für die Versteigerungen im Kalenderjahr 2027 gelten abweichend von Absatz 1 Satz 2 die folgenden Vorgaben für die Gebotsabgabe: 1. zulässig sind nur Gebote zur Auslieferung auf ein Compliance-Konto nach § 19 Absatz 1 Nummer 2 und 2. die Summe der einzelnen Gebote je Compliance-Konto in einem Versteigerungstermin darf nicht höher sein als 20 Prozent der für diesen Versteigerungstermin vorgesehenen Versteigerungsmenge.“ b) In Absatz 4 Satz 3 wird die Angabe „Jahr 2026“ durch die Angabe „jeweilige Kalenderjahr“ ersetzt. V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Entwurf Beschlüsse des 16. Ausschusses 7. § 13 wird wie folgt geändert: 7. u n v e r ä n d e r t a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe e wird die Angabe „Jahr 2026“ durch die Angabe „jeweilige Kalenderjahr“ ersetzt. b) In Absatz 2 Satz 4 wird nach der Angabe „§ 12 Absatz 1 Satz 2“ die Angabe „oder Absatz 1a“ eingefügt. 8. § 14 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt: 8. § 14 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Nach vollständiger Versteigerung der jeweiligen Gesamtversteigerungsmenge nach § 11 verkauft die beauftragte Stelle Emissionszertifikate „Nach vollständiger Versteigerung der jeweiligen Gesamtversteigerungsmenge nach § 11 verkauft die beauftragte Stelle Emissionszertifikate 1. im Jahr 2026 zu einem Überschussmengenpreis von 68 Euro pro Emissionszertifikat und 1. u n v e r ä n d e r t 2. im Jahr 2027 zu einem Überschussmengenpreis von 73 Euro pro Emissionszertifikat.“ 2. im Jahr 2027 zu einem Überschussmengenpreis von 71 Euro pro Emissionszertifikat.“ 9. § 15 Satz 1 und 2 werden durch die folgenden Sätze ersetzt: 9. § 15 Satz 1 und 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt: „Die beauftragte Stelle verkauft „Die beauftragte Stelle verkauft 1. bis zum 31. August 2027 weitere Emissionszertifikate für das Jahr 2026 zu einem Nachkaufmengenpreis von 70 Euro pro Emissionszertifikat und 1. u n v e r ä n d e r t 2. bis zum 31. August 2028 weitere Emissionszertifikate für das Jahr 2027 zu einem Nachkaufmengenpreis von 75 Euro pro Emissionszertifikat. 2. bis zum 31. August 2028 weitere Emissionszertifikate für das Jahr 2027 zu einem Nachkaufmengenpreis von 73 Euro pro Emissionszertifikat. Verantwortliche können bis zu 10 Prozent der in dem jeweils vorangegangenen Kalenderjahr erworbenen Emissionszertifikate in dem in Satz 1 genannten Zeitraum zur Erfüllung der Abgabepflicht nach § 8 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes für das jeweils vorangegangene Kalenderjahr erwerben.“ Verantwortliche können bis zu 10 Prozent der in dem jeweils vorangegangenen Kalenderjahr erworbenen Emissionszertifikate in dem in Satz 1 genannten Zeitraum zur Erfüllung der Abgabepflicht nach § 8 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes für das jeweils vorangegangene Kalenderjahr erwerben.“ 10. In der Überschrift des Unterabschnitts 4 des Abschnitts 2 wird die Angabe „2027“ durch die Angabe „2028“ ersetzt. 10. u n v e r ä n d e r t 11. § 16 wird wie folgt geändert: 11. u n v e r ä n d e r t a) In der Überschrift, in Absatz 1 Satz 1 sowie Absatz 2 Satz 1 und 2 wird jeweils die Angabe „2027“ durch die Angabe „2028“ ersetzt. V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Entwurf Beschlüsse des 16. Ausschusses b) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „Absatz 2a“ durch die Angabe „Absatz 2“ ersetzt. c) Absatz 2 Satz 3 wird gestrichen. d) Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt: „(3) Der marktbasierte Preis nach Absatz 2 Satz 2 entspricht dem mengengewichteten Durchschnittspreis der Versteigerungen von Emissionszertifikaten nach § 10 Absatz 1 des Treibhausgas- Emissionshandelsgesetzes in dem jeweils vorletzten vorangegangenen Quartal. Im Jahr 2028 beginnt der Verkauf von Emissionszertifikaten ab dem dritten Quartal. Die zuständige Stelle veröffentlicht auf ihrer Internetseite die Höhe des marktbasierten Preises für jedes Quartal mit einem Vorlauf von mindestens zwei Monaten vor Beginn des jeweiligen Quartals.“ e) Absatz 4 wird gestrichen. 12. § 17 wird gestrichen. 12. u n v e r ä n d e r t 13. § 29 wird durch den folgenden § 29 ersetzt: 13. u n v e r ä n d e r t „§ 29 Einschränkung der Gültigkeit von den Kalenderjahren 2026 und 2027 zugeordneten Emissionszertifikaten Emissionszertifikate, die gemäß § 9 Absatz 1 Satz 1 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes dem Kalenderjahr 2026 zugeordnet sind, sind abweichend von § 9 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes nur für das Kalenderjahr 2026 für die Abdeckung der Brennstoffemissionen dieses Kalenderjahres oder der Vorjahre gültig. Emissionszertifikate, die gemäß § 9 Absatz 1 Satz 1 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes dem Kalenderjahr 2027 zugeordnet sind, sind abweichend von § 9 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes nur für das Kalenderjahr 2027 für die Abdeckung der Brennstoffemissionen dieses Kalenderjahres oder der Vorjahre gültig.“ V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Entwurf Beschlüsse des 16. Ausschusses 14. § 44 wird wie folgt geändert: 14. u n v e r ä n d e r t a) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt: „(2) Für die Jahre 2021 bis 2030 werden folgende jährliche Emissionsmengen nach § 4 Absatz 1 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes festgelegt: Entwurf Jahr Jährliche Emissionsmenge (in Tonnen CO2) 2021 301 037 178 2022 291 116 621 2023 280 149 525 2024 275 998 949 2025 260 092 203 2026 252 366 567 2027 234 418 353 2028 216 470 033 2029 198 521 712 2030 180 573 392“. Beschlüsse des 16. Ausschusses u n v e r ä n d e r t Entwurf Beschlüsse des 16. Ausschusses b) In Absatz 3 Nummer 2 wird die Angabe „anpassen“ durch die Angabe „die dementsprechend angepassten jährlichen Emissionsmengen im Bundesanzeiger bekannt machen“ ersetzt. c) Absatz 4 wird wie folgt geändert: aa) Die Sätze 1 und 2 werden durch die folgenden Sätze ersetzt: „Die in Absatz 2 für die Jahre 2028 bis 2030 festgelegten jährlichen Emissionsmengen werden unter Berücksichtigung von Anpassungen nach Absatz 3 anteilig reduziert um die ab dem Jahr 2028 nicht mehr vom Anwendungsbereich des Brennstoffemissionshandelsgesetzes erfassten Emissionsmengen. V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Entwurf Beschlüsse des 16. Ausschusses Die zuständige Behörde gibt die nach Satz 1 reduzierten jährlichen Emissionsmengen für die Jahre 2028 bis 2030 bis zum 30. Juni 2027 sowie eine etwaige Anpassung der jährlichen Emissionsmenge für die Jahre 2026 und 2027 nach Absatz 3 unverzüglich im Bundesanzeiger bekannt.“ bb) Satz 3 wird gestrichen. 15. In § 46 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 Nummer 2 wird jeweils die Angabe „2026“ durch die Angabe „2027“ ersetzt. 15. u n v e r ä n d e r t Artikel 3 Artikel 3 Änderung der BEHG- Doppelbilanzierungsverordnung u n v e r ä n d e r t Die BEHG-Doppelbilanzierungsverordnung vom 27. Januar 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 29), die durch Artikel 2 Absatz 3 des Gesetzes vom 4. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 344) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 wird die Angabe „Artikel 2 des Gesetzes vom 9. November 2022 (BGBl. I S. 2006)“ durch die Angabe „Artikel 1 des Gesetzes vom … [einsetzen: Datum und Fundstelle dieses Gesetzes]“ ersetzt. b) In Satz 2 wird die Angabe „21. Juli 2011 (BGBl. I S. 1475), das zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert worden ist,“ durch die Angabe „27. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 70)“ ersetzt. 2. In § 2 Nummer 1 wird die Angabe „2030“ durch die Angabe „2027“ ersetzt. 3. § 4 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt: „(2) Die Antragstellung nach § 8 ist nicht zulässig, wenn 1. der antragstellende Anlagenbetreiber einer Rückforderungsanordnung aufgrund einer früheren Kommissionsent- V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Entwurf Beschlüsse des 16. Ausschusses scheidung zur Feststellung der Rechtswidrigkeit oder Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt gemäß Kapitel III der Verordnung (EU) 2015/1589 nicht Folge geleistet hat oder 2. das Anlagenkonto im Unionsregister des antragstellenden Anlagenbetreibers wegen Nichtmitteilung von geprüften Emissionen nach Artikel 32 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/1122 gesperrt ist.“ b) Nach Absatz 2 wird der folgende Absatz 3 eingefügt: „(3) Die Gewährung einer Kompensation für ein Abrechnungsjahr ist ausgeschlossen, wenn der Erfüllungsstatuswert nach Artikel 33 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/1122 des betreffenden Anlagenkontos im Unionsregister unter Berücksichtigung des Abrechnungsjahres negativ ist.“ 4. § 6 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt: „(2) Bei der Ermittlung der kompensationsfähigen Brennstoffmenge sind sämtliche Brennstoffmengen zu berücksichtigen, die nach § 2 Absatz 2 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes in Verkehr gebracht und von dem Anlagenbetreiber in dem jeweiligen Abrechnungsjahr zum Einsatz in der emissionshandelspflichtigen Anlage bezogen wurden. Für Brennstoffmengen der Abrechnungsjahre 2021 bis 2026, die in dem jeweiligen Abrechnungsjahr nicht eingesetzt, sondern zu einem späteren Einsatz in der emissionshandelspflichtigen Anlage eingelagert wurden, muss der Einsatznachweis mit den Emissionsberichten nach § 5 des Treibhausgas- Emissionshandelsgesetzes für die Kalenderjahre 2022 bis 2027 erbracht werden. Bei der Ermittlung der kompensationsfähigen Brennstoffmenge für das Abrechnungsjahr 2027 sind abweichend von Satz 1 lediglich diejenigen in Verkehr gebrachten Brennstoffmengen zu berücksichtigen, die im Abrechnungsjahr 2027 von der emissionshandelspflichtigen Anlage bezogen und eingesetzt worden sind.“ 5. § 7 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Für die Abrechnungsjahre 2026 und 2027 entspricht der maßgebliche Preis der Emissionszerti- V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Entwurf Beschlüsse des 16. Ausschusses fikate dem volumengewichteten Durchschnitt der Zuschlagspreise nach § 12 Absatz 3 Satz 3 der Brennstoffemissionshandelsverordnung in dem jeweiligen Abrechnungsjahr.“ 6. § 8 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 und Absatz 5 wird jeweils die Angabe „2030“ durch die Angabe „2027“ ersetzt. b) In Absatz 3 Satz 1, Absatz 4 und 5 wird jeweils die Angabe „§ 21 Absatz 1“ durch die Angabe „§ 14 Absatz 1 Nummer 1“ ersetzt. 7. § 9 wird durch den folgenden § 9 ersetzt: „§ 9 Kompensationsvorbehalt für eingelagerte Brennstoffmengen (1) Die Gewährung der Kompensation für Brennstoffmengen nach § 6 Absatz 2 Satz 2 steht unter dem Vorbehalt der Erbringung des Einsatznachweises. Die zuständige Behörde kann die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung einer Kompensation mit Auflagen für den Einsatznachweis nach § 6 Absatz 2 Satz 2 verbinden. Der Kompensationsbescheid kann ganz oder teilweise aufgehoben und die entsprechende Kompensation zurückgefordert werden, wenn der Einsatznachweis nach § 6 Absatz 2 Satz 2 durch den Anlagenbetreiber nicht erbracht wird. (2) Für Anlagenbetreiber, denen für einzelne oder alle der Abrechnungsjahre 2021 bis 2026 eine Kompensation unter dem Vorbehalt der Erbringung des Einsatznachweises nach § 6 Absatz 2 Satz 2 gewährt wurde, gilt dieser Einsatznachweis auch als erbracht, wenn 1. die jeweilige Anlage zum 1. Januar 2029 weiterhin emissionshandelspflichtig ist, 2. die von dem Anlagenbetreiber nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 21 Absatz 1 Satz 1 des Treibhausgas- Emissionshandelsgesetzes für das Abrechnungsjahr 2028 berichteten Emissionen einen Wert größer als Null betragen und 3. die betreffenden Brennstoffmengen bis zum 1. Januar 2029 nicht die emissionshandelspflichtige Anlage verlassen haben.“ V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Entwurf Beschlüsse des 16. Ausschusses 8. § 11 wird gestrichen. 9. § 12 wird zu § 11. Artikel 4 Artikel 4 Inkrafttreten Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. EU-Rechtsakte: u n v e r ä n d e r t 1. Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates vom 13. Juli 2015 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 248 vom 24.9.2015, S. 9) 1. u n v e r ä n d e r t 2. Delegierte Verordnung (EU) 2019/1122 der Kommission vom 12. März 2019 zur Ergänzung der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Funktionsweise des Unionsregisters (ABl. L 177 vom 2.7.2019, S. 3), die zuletzt durch Artikel 1 der Delegierte Verordnung (EU) 2023/2904 der Kommission vom 25. Oktober 2023 (ABl. L 2904 vom 29.12.2023, S. 1) geändert worden ist 2. u n v e r ä n d e r t V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Bericht der Abgeordneten Dr. Thomas Gebhart, Manuel Krauthausen, Daniel Rinkert, Lisa Badum und Dr. Fabian Fahl A. Allgemeiner Teil I. Überweisung Der Gesetzentwurf auf Drucksachen 21/7869, 21/8252 wurde in der 96. Sitzung des Deutschen Bundestages am 24. September 2026 zur federführenden Beratung an den Ausschuss für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit und zur Mitberatung an den Ausschuss für Wirtschaft und Energie sowie den Verkehrsausschuss überwiesen. Der Parlamentarische Beirat für nachhaltige Entwicklung und Zukunftsfragen hat sich zudem gutachtlich beteiligt. II. Wesentlicher Inhalt der Vorlage Das Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) bildet den rechtlichen Rahmen für das nationale Emissionshandelssystem für Brennstoffemissionen aus den Bereichen Verkehr und Wärme. Mit der Einführung des nationalen Brennstoffemissionshandels werden seit dem Jahr 2021 fossile Brennstoffemissionen mit einem CO2-Preis belegt. Dieser CO2-Preis wurde für die Jahre 2021 bis 2025 gesetzlich festgelegt, während er für Brennstoffemissionen des Jahres 2026 im Wege eines Versteigerungsverfahrens innerhalb eines gesetzlich vorgegebenen Preiskorridors zu bestimmen ist. Für das Jahr 2027 sieht das BEHG bislang vor, dass für den zwischenzeitlich durch Artikel 2 der Verordnung (EU) 2026/667 eingetretenen Fall der einjährigen Verschiebung des Starts der Abgabepflicht im Rahmen des europäischen Brennstoffemissionshandels (dem sog. „ETS 2“) nach Kapitel IVa der EU- Emissionshandelsrichtlinie (Richtlinie 2003/87/EG)) ein nationaler CO2-Preis gilt, der sich aus dem mengengewichteten Durchschnittspreis der Versteigerungen von Berechtigungen aus dem EU-Emissionshandel („EU-ETS 1“) in dem jeweils vorletzten vorangegangenen Quartal errechnet. Im Koalitionsausschuss von CDU, CSU und SPD am 12. Mai 2026 wurde jedoch vereinbart, die CO2-Bepreisung im nationalen Brennstoffemissionshandel im Jahr 2027 stabil auf dem Niveau des Vorjahres zu halten. Hierdurch soll in der auch im Jahr 2026 durch die verschiedenen globalen Krisenherde weiterhin angespannten Lage auf den Energie- und Rohstoffmärkten Planungssicherheit für Unternehmen geschaffen werden. Der CO2-Preis pro ausgestoßener Tonne Kohlendioxid im nationalen Brennstoffemissionshandel soll sich danach auch im Jahr 2027 – wie bereits in 2026 – in einem Korridor von 55 bis 65 Euro bilden. Mit der Änderung des BEHG durch Artikel 1 dieses Gesetzes wird der Beschluss des Koalitionsausschusses zur Stabilisierung des nationalen CO2-Preises für das Jahr 2027 umgesetzt. Neben den zentralen Änderungen im BEHG sind auch Anpassungen der diesbezüglichen Versteigerungsregeln für das Jahr 2027 in der Brennstoffemissionshandelsverordnung (BEHV) erforderlich, die durch Artikel 2 dieses Gesetzes bewirkt werden. Darüber hinaus sind in diesem Zusammenhang durch Artikel 3 dieses Gesetzes auch Anpassungen der ebenfalls unter dem BEHG erlassenen Doppelbilanzierungsverordnung (BEDV) vorgesehen, um einen sachgerechten Umgang mit eingelagerten Brennstoffmengen zu gewährleisten. Durch die Änderungen gilt der für das Jahr 2026 geltende Preiskorridor im nationalen Brennstoffemissionshandel von 55 bis 65 EUR auch für das Jahr 2027 fort und es wird ein Beitrag zur Entbürokratisierung des Kompensationsverfahrens für Doppelerfassungen geleistet. III. Öffentliche Anhörung Der Ausschuss für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit hat in seiner 43. Sitzung am 7. Oktober 2026 eine öffentliche Anhörung zu dem Gesetzentwurf auf Drucksache 21/7869 durchgeführt. V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Hierzu hat der Ausschuss folgende Sachverständige eingeladen: Dr. Maximilian Rinck BDEW Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft e.V. Inga Tölke MEW Mittelständische Energiewirtschaft Deutschland e.V. Matthias Belitz Verband der Chemischen Industrie (VCI) Prof. Dr. Fritz Söllner Einzelsachverständiger Dr.-Ing. Bernd Fleischmann Einzelsachverständiger Mark Huckshold Bundesverband Feuerverzinken e.V. (BVF) Justin Müller EWE Aktiengesellschaft Dr. Björn Schreinermacher Bundesverband Wärmepumpe e.V. (BWP) Florian Zerzawy Forum Ökologisch-Soziale Marktwirtschaft e.V. (FÖS) Die Ergebnisse sind in die Beratungen des Ausschusses eingeflossen. Die schriftlichen Stellungnahmen der geladenen Sachverständigen (Ausschussdrucksachen 21(16)149-A bis 21(16)149-I) sowie das Wortprotokoll der Anhörung werden der Öffentlichkeit über das Internet zugänglich gemacht. IV. Gutachtliche Stellungnahme des Parlamentarischen Beirats für nachhaltige Entwicklung und Zukunftsfragen Im Rahmen seines Auftrags zur Überprüfung von Gesetzentwürfen und Verordnungen der Bundesregierung auf Vereinbarkeit mit der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie hat sich der Parlamentarische Beirat für nachhaltige Entwicklung und Zukunftsfragen gemäß Einsetzungsantrag (BT-Drs. 21/571) am 18. September 2026 mit dem Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Brennstoffemissionshandelsgesetzes (BT-Drs. 21/7869) befasst. In der Begründung des Gesetzentwurfs wurden zur Nachhaltigkeit folgende Aussagen getroffen: „Bei der Gesetzesänderung wurden die Ziele und Prinzipien der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie berücksichtigt und die nachhaltige Entwicklung als Leitprinzip angewendet. Nach Überprüfung der sechs Prinzipien einer nachhaltigen Entwicklung und der 17 Ziele für eine nachhaltige Entwicklung (Sustainable Development Goals, SDGs) mit den jeweiligen Schlüsselindikatoren erweist sich das Gesetz als vereinbar mit der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie in ihrer derzeitigen Fassung. Im Rahmen der Nachhaltigkeitsprüfung wurden keine Zielkonflikte erkannt. Insbesondere führt die marktorientierte CO2-Preisbildung im nationalen Brennstoffemissionshandelssystem, die mit dem nun auch für das Jahr 2027 fortgesetzten Preiskorridor organisiert wird, zu Anreizen für eine effiziente Reduzierung von Emissionen von Treibhausgasen und dient damit unmittelbar der Einhaltung des SDG 13 (Umgehende Maßnahmen zur Bekämpfung des Klimawandels und seiner Auswirkungen), bzw. Indikator 13.1a (Treibhausgase reduzieren) und dem Prinzip 3 einer nachhaltigen Entwicklung (Natürliche Lebensgrundlagen erhalten). Zugleich wird das SDG 7 (Bezahlbare und saubere Energie), insbesondere Indikator 7.2.a (Anteil erneuerbarer Energien am Brutto-Endenergieverbrauch) auch durch die vorliegende Änderung des BEHG und der die Versteigerung von Emissionszertifikaten im Preiskorridor ausgestaltende BEHV gefördert. Durch eine marktorientierte V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Bepreisung fossiler Energieträger, die zu einem großen Teil der Erzeugung von Energie dienen, werden Anreize für die Umstellung auf erneuerbare und saubere, d.h. CO2-emissions-freie Energie gesetzt. Hierdurch wird zugleich das Prinzip 4 einer nachhaltigen Entwicklung (Nachhaltiges Wirtschaften stärken) verfolgt. Der Brennstoffemissionshandel ermöglicht zudem, die Klimaziele kosteneffizient zu erreichen, und trägt dadurch der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der verschiedenen Wirtschaftsteilnehmer im Sinne des SDG 8, Indikator 8.4 (Bruttoinlandsprodukt je Einwohner) Rechnung. Durch die Bepreisung von Treibhausgasemissionen wird ferner ein Anreiz für innovative Lösungen geschaffen und so-mit das Ziel i. S. v. SDG 9 (Innovation unterstützen) gefördert.“ Bewertung durch den Parlamentarischen Beirat für nachhaltige Entwicklung und Zukunftsfragen: Der Parlamentarische Beirat für nachhaltige Entwicklung und Zukunftsfragen stellt fest, dass die Bundesregierung die Nachhaltigkeitsprüfungsbewertung im Rahmen der Gesetzesfolgenabschätzung durchgeführt hat, indem die nachfolgenden Nachhaltigkeitskriterien herausgestellt worden sind, die durch die Regelungen des Gesetzentwurfs gefördert werden sollen. Die Regelungen des Gesetzentwurfs sollen einen positiven Beitrag auf die Zielerreichung folgender Nachhaltigkeitskriterien haben: • Leitprinzip 3 – Natürliche Lebensgrundlagen erhalten • Leitprinzip 4 – Nachhaltiges Wirtschaften stärken • SDG 7 – Bezahlbare und saubere Energie • SDG 8 – Menschenwürdige Arbeit und Wirtschaftswachstum • SDG 9 – Industrie, Innovation und Infrastruktur • SDG 13 – Maßnahmen zum Klimaschutz Daher sind die Ausführungen der Bundesregierung im Rahmen der Nachhaltigkeitsprüfung nicht zu beanstanden. Eine Prüfbitte ist nicht erforderlich, da die Darstellung der Nachhaltigkeitsprüfung plausibel ist. V. Stellungnahmen der mitberatenden Ausschüsse Der Ausschuss für Wirtschaft und Energie hat in seiner 53. Sitzung am 14. Oktober 2026 mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen AfD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktion Die Linke empfohlen, den Gesetzentwurf auf Drucksachen 21/7869, 21/8252 in geänderter Fassung anzunehmen. Der Verkehrsausschuss hat in seiner 40. Sitzung am 14. Oktober 2026 mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen AfD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktion Die Linke empfohlen, den Gesetzentwurf auf Drucksachen 21/7869, 21/8252 in geänderter Fassung anzunehmen. VI. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse im federführenden Ausschuss Der Ausschuss für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit hat den Gesetzentwurf auf Drucksache 21/7869 in seiner 45. Sitzung am 14. Oktober 2026 abschließend behandelt. Die Fraktion der CDU/CSU erklärte, mit der Gesetzesänderung die Zusage einzuhalten, den nationalen CO₂- Preis im kommenden Jahr einzufrieren. Der hierzu erarbeitete Änderungsantrag sehe eine Erhöhung der Gesamtversteigerungsmenge für 2027 sowie eine Absenkung des Überschussmengen- und Nachkaufpreises vor. Hierdurch sollten die CO₂-Einnahmen auf dem Niveau des laufenden Jahres bleiben. Dies sei insbesondere mit Blick auf das Übergangsjahr vor dem geplanten Start des europäischen Emissionshandelssystems ETS2 im Jahr 2028 sinnvoll. Ein einheitlicher europäischer CO₂-Preis stärke den Klimaschutz und schaffe faire Wettbewerbsbedin- V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. gungen. Ergänzend habe die Koalition einen Entschließungsantrag mit vier Punkten vorgelegt, der unter anderem die in der Sachverständigenanhörung angesprochenen Schwierigkeiten mittelständischer Unternehmen mit Sicherheitsleistungen sowie Änderungen bei der Carbon-Leakage-Verordnung und der Abfallverbrennung aufgreife. Die Fraktion der AfD kritisierte, dass der Gesetzentwurf keine tatsächliche Entlastung bringe, sondern die hohe Belastung durch den CO₂-Preis fortschreibe. Der vorgesehene Preisdeckel greife in der Praxis nicht, da sowohl der Überschussmengen- als auch der Nachkaufpreis weiterhin über dem angestrebten Korridor von 55 bis 65 Euro je Tonne lägen. Auch die zusätzliche Ausgabe von 40 Millionen Zertifikaten ändere daran nichts. Zudem zeige der Entschließungsantrag, dass hohe Sicherheitsleistungen insbesondere mittelständische Unternehmen belasteten, ohne dass die Koalition konkrete Abhilfemaßnahmen vorsehe. Als Alternative forderte die Fraktion der AfD die vollständige Abschaffung der CO₂-Bepreisung, die Bürger und Unternehmen jährlich um rund 16 Milliarden Euro entlasten solle. Angesichts des vergleichsweise geringen Anteils Deutschlands am weltweiten CO₂-Ausstoß seien nationale Klimaschutzmaßnahmen zudem wenig wirksam, belasteten jedoch den Wirtschaftsstandort und gefährdeten Arbeitsplätze. Stattdessen setze die Fraktion auf bezahlbare Energie und Versorgungssicherheit. Die Fraktion der SPD betonte, dass die CO₂-Bepreisung ein wichtiges Instrument zur Bekämpfung des Klimawandels sei, da sie Anreize für klimafreundliche Produkte und Technologien schaffe. Zugleich lasse man Unternehmen und Verbraucher angesichts hoher Lebenshaltungskosten und unsicherer Energiemärkte nicht allein und halte trotz angespannter Haushaltslage das Versprechen ein, den CO₂-Preis im Übergang zum ETS2 nicht zu erhöhen. Durch zusätzliche 40 Millionen Zertifikate sowie die Anpassung der Überschussmengen- und Nachkaufpreise solle der Preis auf dem bisherigen Niveau von rund 66 Euro bleiben. Darüber hinaus verbessere der Gesetzentwurf das Versteigerungsverfahren, um überhöhten Geboten entgegenzuwirken und insbesondere kleineren verpflichteten Unternehmen bessere Zuschlagschancen zu ermöglichen. Die Bundesregierung solle zudem alternative Sicherheitsleistungen prüfen, da die bisherigen Anforderungen erhebliche Liquiditätsbelastungen verursachten. Insgesamt sollten die Maßnahmen das System stabiler und effizienter gestalten, führten jedoch zugleich zu Mindereinnahmen von rund 400 Millionen Euro im Klima- und Transformationsfonds. Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN kritisierte, dass die Koalition durch die Absenkung des CO₂-Preises falsche Preissignale setze, die Abhängigkeit von Öl und Gas verfestige und laut FÖS (Forum Ökologisch-Soziale Marktwirtschaft e.V.) Mindereinnahmen von rund vier Milliarden Euro verursache. Gerade angesichts des weltweiten Öl- und Gaspreisschocks müssten Bürgerinnen und Bürger beim Umstieg auf erneuerbare Heizungen unterstützt werden. Stattdessen würden Mittel für erneuerbares Heizen, Gebäudesanierung, Elektromobilität und Energieeffizienz gekürzt. Zudem sei zu bemängeln, dass die Koalition Forderungen von Wirtschaftsverbänden wie dem VCI (Verband der Chemischen Industrie e.V.) übernommen habe, insbesondere hinsichtlich der Versteigerungsmenge und des Nachkaufpreises. Auch die vorgesehenen Prüfaufträge zur Einbeziehung von Siedlungs- und Sonderabfällen in die CO₂-Bepreisung seien kritisch zu sehen. Abschließend warf die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN der Koalition vor, durch den politischen Eingriff in den CO₂-Preis einen verlässlichen Marktmechanismus zu schwächen und Lobbyinteressen Vorrang vor wirksamem Klimaschutz und der Entlastung der Bevölkerung einzuräumen. Die Fraktion Die Linke bezeichnete die CO₂-Bepreisung einerseits als wirksames Instrument der Klimapolitik, kritisierte aber deren soziale Folgen, da Haushalte bislang nicht durch ein Klimageld entlastet würden. Sie schlug vor, den Preiskorridor anzupassen und die zusätzlichen Einnahmen als Klimageld auszuschütten, um Klimaschutz und soziale Gerechtigkeit miteinander zu verbinden. Zudem kritisierte sie, dass die Einnahmen aus den Klima- und Transformationsfonds teilweise auch fossile Wirtschaftsstrukturen unterstützten. Umwelt- und Klimaschutz sollten stattdessen aus dem Kernhaushalt finanziert werden. Klimapolitik müsse im Alltag zu sozialen Verbesserungen führen, um ihre gesellschaftliche Akzeptanz zu sichern. Wegen des ungelösten Widerspruchs zwischen Klima- und Sozialpolitik signalisierte die Fraktion Die Linke Enthaltung sowohl beim Gesetzentwurf als auch beim Änderungs- und Entschließungsantrag. Der Ausschuss für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit beschloss mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen AfD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktion Die Linke, zu empfehlen, den Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU und SPD auf Ausschussdrucksache 21(16)153 anzunehmen. Der Ausschuss für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit beschloss mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen AfD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. bei Stimmenthaltung der Fraktion Die Linke, zu empfehlen, den Gesetzentwurf der Bundesregierung auf Drucksachen 21/7869, 21/8252 in geänderter Fassung anzunehmen. VII. Begründung zu den Änderungen Zu Artikel 2 Nummer 5 Buchstabe a (§ 11 Absatz 1a BEHV) Mit der Änderung des § 11 Absatz 1a BEHV wird gegenüber dem Gesetzentwurf der Bundesregierung darauf verzichtet, für die Ermittlung der Gesamtversteigerungsmenge für das Jahr 2027 den bereinigten Zusatzbedarf für das Jahr 2026 im Umfang von 40 Millionen Emissionszertifikaten abzuziehen, da dieser Zusatzbedarf bereits im Jahr 2026 mit dem höheren Überschussmengenpreis von 68 Euro belegt wurde. Durch den Verzicht auf den Abzug des für das Jahr 2026 angesetzten Zusatzbedarfs erhöht sich die Versteigerungsmenge 2027 auf rund 234 Millionen Emissionszertifikate. Die Erhöhung der Versteigerungsmenge 2027 und die weiteren Änderungen durch Nummer 2 und Nummer 3 wirken sich auf den für 2027 zu erwartenden Durchschnittspreis für Emissionszertifikate aus. Dieser Durchschnittspreis aus Versteigerungen und Veräußerungen wird im laufenden Jahr 2026 knapp über 66 Euro liegen. Für das Jahr 2027 wird der um 40 Millionen Emissionszertifikate erhöhte Versteigerungsanteil im unveränderten Preiskorridor von 55 bis 65 Euro die nach Nummer 2 und 3 angepasste, d.h. gegenüber dem Gesetzentwurf der Bundesregierung etwas geringfügigere Erhöhung der Veräußerungspreise für Überschuss- und Nachkauf-mengen vollständig kompensieren, so dass für das Jahr 2027 ein durchschnittlicher CO2- Preis für Emissionszertifikate erwartet wird, der exakt dem Durchschnittspreis von 2026 entspricht. Damit ist sichergestellt, dass es im Jahr 2027 gegenüber dem CO2-Preisniveau für das Kalenderjahr 2026 keinen zusätzlichen CO2-Preiseffekt auf fossile Brennstoffe geben wird. Zu Artikel 2 Nummer 8 (§ 14 Satz 1 BEHV) Mit der Änderung in § 14 Satz 1 Nummer 2 BEHV gegenüber dem Gesetzentwurf der Bundesregierung wird der Überschussmengenpreis für Emissionszertifikaten im Kalenderjahr 2027 um zwei Euro von 73 Euro auf 71 Euro abgesenkt. Zusammen mit der Änderung in Nummer 3 des Gesetzentwurfs führen diese Änderungen in ihrer Kombination zu der in der Begründung zu Nummer 1 des Gesetzentwurfs beschriebenen Stabilisierung des durchschnittlichen CO2-Preises für Emissionszertifikate für das Kalenderjahr 2027 präzise auf dem Niveau von 2026. Zu Artikel 2 Nummer 9 (§ 15 Satz 1 BEHV) Mit der Änderung in § 15 Satz 1 Nummer 2 BEHV gegenüber dem Gesetzentwurf der Bundesregierung wird der in 2028 geltende Nachkaufmengenpreis für Emissionszertifikate für das Kalenderjahr 2027 um zwei Euro von 75 Euro auf 73 Euro abgesenkt. Berlin, den 14. Oktober 2026 Dr. Thomas Gebhart Berichterstatter Manuel Krauthausen Berichterstatter Daniel Rinkert Berichterstatter Lisa Badum Berichterstatterin Dr. Fabian Fahl Berichterstatter V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.

Relationen