Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Brennstoffemissionshandelsgesetzes (Beschlussempfehlung und Bericht zu Drs. 21/7869, 21/8252)
Text
Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Brennstoffemissionshandelsgesetzes (Beschlussempfehlung und Bericht zu Drs. 21/7869, 21/8252)
Deutscher Bundestag Drucksache 21/8626
21. Wahlperiode 14.10.2026
Beschlussempfehlung und Bericht
des Ausschusses für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit
(16. Ausschuss)
zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksachen 21/7869, 21/8252 –
Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des
Brennstoffemissionshandelsgesetzes
A. Problem
Das Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) bildet seit 2021 den rechtlichen
Rahmen für das nationale Emissionshandelssystem für Brennstoffemissionen aus
den Bereichen Verkehr und Wärme. Mit dem Gesetzentwurf soll der CO2-Preis
pro ausgestoßene Tonne Kohlendioxid im nationalen Brennstoffemissionshandel
2027 - wie auch im Vorjahr - in einem Preiskorridor von 55 bis 65 Euro liegen,
womit ein Beschluss des Koalitionsausschusses vom 12. Mai 2026 umgesetzt
werden soll. Ziel sei es, Unternehmen angesichts der angespannten Energie- und
Rohstoffmärkte mehr Planungssicherheit zu bieten. Anlass der Reform ist die
Verschiebung des neuen europäischen Emissionshandels für Gebäude und
Verkehr (EU-ETS 2) auf das Jahr 2028. Ohne die nun vorgesehene Änderung hätte
der CO2-Preis im Übergangsjahr 2027 gemäß BEHG aus dem schwankenden
Durchschnittspreis der Versteigerungen aus dem EU-ETS 1 errechnet werden
müssen. Außerdem sieht der Entwurf nach Angaben der Bundesregierung
Anpassungen der ebenfalls auf dem BEHG beruhenden Doppelbilanzierungsverordnung
(BEDV) vor, um eingelagerte Brennstoffmengen sachgerecht zu behandeln.
B. Lösung
Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung mit den Stimmen der
Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen AfD
und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktion Die
Linke.
Annahme einer Entschließung mit den Stimmen der Fraktionen der
CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen AfD und BÜNDNIS
90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktion Die Linke.
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
C. Alternatven
Ablehnung des Gesetzentwurfs.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Wurden im Ausschuss nicht erörtert.
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Beschlussempfehlung
Der Bundestag wolle beschließen,
a) den Gesetzentwurf auf Drucksachen 21/7869, 21/8252 in der aus der
nachstehenden Zusammenstellung ersichtlichen Fassung anzunehmen;
b) folgende Entschließung anzunehmen:
„I. Der Deutsche Bundestag stellt fest:
Das Dritte Gesetz zur Änderung des Brennstoffemissionshandelsgesetzes
reagiert auf die Verschiebung des Starts des EU-Brennstoffemissionshandels
(„EU-ETS 2“) um ein Jahr auf 2028. Mit dem Gesetzentwurf wird der im
nationalen Brennstoffemissionshandel für das Jahr 2026 geltende
Preiskorridor von 55 bis 65 Euro für das Jahr 2027 fortgeführt, zugleich werden die
Versteigerungsregeln für das Jahr 2027 angepasst.
Bei den Versteigerungen im Preiskorridor des Jahres 2026 lagen die
Gebotsmengen um ein Vielfaches höher als die Versteigerungsmengen. Aufgrund
der bestehenden Durchführungsregeln der European Energy Exchange AG
(EEX) bzw. der European Commodity Clearing AG (ECC) als dem
Clearinghaus der EEX für die Versteigerungsplattform mussten Bieter für ihre
Gebote sehr hohe Sicherheiten hinterlegen. Diese hohen
Sicherheitsleistungen wurden von Marktteilnehmern wegen der damit verbundenen
Liquiditätsbindung kritisiert. Die gegenüber dem Referentenentwurf nunmehr in
dem neuen § 12 Absatz 1a der Brennstoffemissionshandelsverordnung
(BEHV) vorgesehene Begrenzung der Gebote auf Compliance-Konten
sowie der zulässigen Höchstgebotsmenge je Compliance-Konto und
Versteigerungstermin auf 20 Prozent der in dem Termin vorgesehenen
Versteigerungsmenge verbessert die Situation für abgabepflichtige Inverkehrbringer
mit Blick auf die beobachteten erheblichen Überzeichnungen der einzelnen
Gebotsrunden, was sich auch dämpfend auf den Vorfinanzierungsbedarf für
die zu hinterlegenden Sicherheiten auswirkt. Auch unter Berücksichtigung
dieser Nachbesserungen werden jedoch erhebliche Liquiditätsbelastungen
für die bietenden Unternehmen mit Blick auf die geforderten
Sicherheitsleistungen im Preiskorridor 2027 erwartet, was zu Benachteiligungen von
Marktteilnehmern mit geringerer Liquidität gegenüber finanzstärkeren
größeren Akteuren führen kann. Die Vorgaben für die Bemessung der
Sicherheitsleistungen im Versteigerungsverfahren werden von der ECC festgelegt.
Daneben haben die parlamentarischen Beratungen gezeigt, dass bei der
BEHG-Carbon-Leakage-Verordnung (BECV) Änderungsbedarf besteht.
Dies betrifft insbesondere die Anpassung der sog. „Fallback-Benchmarks“
aus dem EU-Emissionshandel. Aktuell laufen auf EU-Ebene
Verhandlungen, die bereits festgelegten Benchmarks für die Periode 2026 bis 2030
anzuheben. Änderungen an der Carbon-Leakage-Beihilfe nach der BECV
bedürfen der beihilferechtlichen Genehmigung durch die Europäische
Kommission.
Im Bereich der thermischen Abfallbehandlung hat sich durch die laufende
Vollzugspraxis gezeigt, dass der bislang in Anlage 2 Teil 5 Nummer 4 zu der
Emissionsberichterstattungsverordnung 2030 (EBeV 2030) festgelegte
Standardwert für den Biomasseanteil im Restabfall auch bei Berücksichtigung
einer konservativen Abschätzung dieses Standardwertes angepasst werden
kann. Eine Erhöhung des Standardwertes für den Biomasseanteil im Restab-
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
fall würde die durchschnittliche Restabfallzusammensetzung in Deutschland
realitätsnäher abbilden.
II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf,
1. sich gegenüber der EEX bzw. der ECC dafür einzusetzen, dass in
dem für das kommende Jahr 2027 möglichen Rahmen
Maßnahmen ergriffen werden, um im Zuge der Versteigerungen im
BEHG-Preiskorridor für das Kalenderjahr 2027 die erhebliche
Liquiditätsbelastung von bietenden Unternehmen durch die für die
jeweilige Gebotsmenge zu hinterlegenden Sicherheitsleistungen
zu reduzieren sowie zu prüfen, inwieweit alternative
Sicherheitsleistungen hinterlegt werden können,
2. sich bei der Europäischen Kommission dafür einzusetzen, dass im
Rahmen der BECV bereits für das Abrechnungsjahr 2026
angepasste Benchmark-Werte aus dem EU-Emissionshandel
angewendet werden können,
3. eine Änderung der EBeV 2030 vorzunehmen, um im Rahmen der
Emissionsberichterstattung von Abfallverbrennungsanlagen den
Standardwert für den Biomasseanteil des Restabfalls von 53,5
Prozent auf 57 Prozent unverzüglich zu erhöhen; der Standardwert für
den Biomasseanteil ist weiterhin ausreichend konservativ zu
wählen, um eine systematische Unterschätzung fossiler
Brennstoffemissionen zu vermeiden,
4. zu prüfen, ob nach der Einbeziehung der thermischen
Abfallbehandlungsanlagen in den EU-Emissionshandel die verbleibenden
Sonderabfallverbrennungsanlagen und
Siedlungsabfallverbrennungslangen, die nicht in den EU-ETS einbezogen werden, vom
nationalen Brennstoffemissionshandel befreit werden können.“
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orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Berlin, den 14. Oktober 2026
Der Ausschuss für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit
Lorenz Gösta Beutin
Vorsitzender
Dr. Thomas Gebhart
Berichterstatter
Manuel Krauthausen
Berichterstatter
Daniel Rinkert
Berichterstatter
Lisa Badum
Berichterstatterin
Dr. Fabian Fahl
Berichterstatter
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orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Zusammenstellung
Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Brennstoffemissionshandelsgesetzes
– Drucksache 21/7869 –
mit den Beschlüssen des Ausschusses für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit
(16. Ausschuss)
Entwurf Beschlüsse des 16. Ausschusses
Entwurf eines Dritten Gesetzes zur
Änderung des
Brennstoffemissionshandelsgesetzes
Entwurf eines Dritten Gesetzes zur
Änderung des
Brennstoffemissionshandelsgesetzes
Vom ... Vom ...
Der Bundestag hat das folgende Gesetz
beschlossen:
Der Bundestag hat das folgende Gesetz
beschlossen:
Artikel 1 Artikel 1
Änderung des
Brennstoffemissionshandelsgesetzes
u n v e r ä n d e r t
Das Brennstoffemissionshandelsgesetz vom
12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2728; 2022 I S. 2098),
das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27.
Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 70) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 23 wird durch die folgende
Angabe ersetzt:
„§ 23 (weggefallen)“.
b) Die Angabe zu § 24 wird durch die folgende
Angabe ersetzt:
„§ 24 Überleitungsregelung;
Verordnungsermächtigung“.
2. In § 2 Absatz 2a wird nach der Angabe
„Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen“ die
Angabe „in der Fassung der Bekanntmachung
vom 31. Mai 2017 (BGBl. I S. 1440), die zuletzt
durch Artikel 1 der Verordnung vom 12.
November 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 355) geändert worden
ist“ eingefügt.
3. § 3 Nummer 11 wird gestrichen.
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Entwurf Beschlüsse des 16. Ausschusses
4. § 10 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 4 wird durch den folgenden
Satz ersetzt:
„Für die Jahre 2026 und 2027 wird ein
Preiskorridor mit einem Mindestpreis von 55
Euro pro Emissionszertifikat und einem
Höchstpreis von 65 Euro pro
Emissionszertifikat festgelegt.“
b) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 4 wird durch die folgende
Nummer 4 ersetzt:
„4. für den Fall, dass gemäß einer
Rechtsverordnung nach § 24
Absatz 2 für die Jahre ab 2028 eine
jährliche Emissionsmenge nach
§ 4 Absatz 1 Satz 1 verbleibt,
abweichend von Absatz 1 Satz 1
und 2 die Fortführung des
Verkaufs zu einem marktbasierten
Preis, der dem
mengengewichteten Durchschnittspreis der
Versteigerungen von
Emissionszertifikaten nach § 10 Absatz 1 des
Treibhausgas-
Emissionshandelsgesetzes in dem jeweils
vorletzten vorangegangenen Quartal
entspricht.“
bb) Nummer 5 wird gestrichen.
5. § 21 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 wird durch die
folgende Nummer 1 ersetzt:
„1. in der Einführungsphase nach § 10
Absatz 2 Satz 1 und 2 für jedes nicht
abgegebene Emissionszertifikat für
die Jahre mit einem Verkauf zum
Festpreis dem jeweiligen Festpreis sowie
für jedes nicht abgegebene
Emissionszertifikat in der Preiskorridorphase
nach § 10 Absatz 2 Satz 4 dem
Höchstpreis von 65 Euro,“.
b) Nach Absatz 1 werden die folgenden
Absätze 1a und 1b eingefügt:
„(1a) Abweichend von Absatz 1 kann
die zuständige Behörde gegenüber einem
Verantwortlichen für die jeweils ersten
beiden Kalenderjahre, in denen der Verantwort-
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Entwurf Beschlüsse des 16. Ausschusses
liche der Abgabepflicht nach § 8 unterliegt,
eine reduzierte Zahlungspflicht in Höhe von
10 Prozent der Höhe der Zahlungspflicht
nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 festsetzen,
wenn der Verstoß gegen die Abgabepflicht
auf Umständen beruht, die mit der
Neuartigkeit der Abgabepflicht zusammenhängen.
(1b) In den Fällen der Festsetzung einer
Zahlungspflicht nach Absatz 1 Satz 1 oder
Absatz 1a ist eine bereits im Rahmen der
Abgabepflicht nach § 8 festgesetzte
Zahlungspflicht von der zuständigen Behörde zu
widerrufen und die geleistete Zahlung
zurückzuerstatten.“
6. § 23 wird gestrichen.
7. § 24 wird durch den folgenden § 24 ersetzt:
„§ 24
Überleitungsregelung;
Verordnungsermächtigung
(1) Die Verpflichtungen nach § 7 Absatz 1
und § 8 entfallen in Bezug auf
Brennstoffemissionen aus Brennstoffen, die nach dem 31.
Dezember 2027 nach § 2 Absatz 2 oder 2a in Verkehr
gebracht werden und ab dem 1. Januar 2028 einer
Abgabeverpflichtung nach § 7 des Treibhausgas-
Emissionshandelsgesetzes unterliegen.
(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt,
durch Rechtsverordnung, die nicht der
Zustimmung des Bundesrates bedarf, die jährliche
Emissionsmenge nach § 4 Absatz 1 Satz 1 für die Jahre
ab 2028 anteilig um die Menge der
Brennstoffemissionen zu verringern, für die nach Maßgabe
von Absatz 1 die Abgabepflicht nach § 8 entfällt.“
Artikel 2 Artikel 2
Änderung der
Brennstoffemissionshandelsverordnung
Änderung der
Brennstoffemissionshandelsverordnung
Die Brennstoffemissionshandelsverordnung vom
17. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3026), die zuletzt
durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. September
2025 (BGBl. 2025 I Nr. 209) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
Die Brennstoffemissionshandelsverordnung vom
17. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3026), die zuletzt
durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. September
2025 (BGBl. 2025 I Nr. 209) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
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orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Entwurf Beschlüsse des 16. Ausschusses
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: 1. u n v e r ä n d e r t
a) In der Überschrift des Unterabschnitts 3 des
Abschnitts 2 wird die Angabe „das Jahr
2026“ durch die Angabe „die Jahre 2026 und
2027“ ersetzt.
b) In der Überschrift des Unterabschnitts 4 des
Abschnitts 2 wird die Angabe „2027“ durch
die Angabe „2028“ ersetzt.
c) In der Angabe zu § 16 wird die Angabe
„2027“ durch die Angabe „2028“ ersetzt.
d) Die Angabe zu § 17 wird durch die folgende
Angabe ersetzt:
„§ 17 (weggefallen)“.
e) In der Angabe zu § 29 wird die Angabe „dem
Kalenderjahr 2026“ durch die Angabe „den
Kalenderjahren 2026 und 2027“ ersetzt.
2. § 3 Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert: 2. u n v e r ä n d e r t
a) In Nummer 2 wird die Angabe „das Jahr
2026“ durch die Angabe „die Jahre 2026 und
2027“ ersetzt.
b) In Nummer 3 wird die Angabe „2027“ durch
die Angabe „2028“ ersetzt.
3. In § 8 Absatz 3 wird die Angabe „2027“ durch die
Angabe „2028“ ersetzt.
3. u n v e r ä n d e r t
4. In der Überschrift des Unterabschnitts 3 des
Abschnitts 2 wird die Angabe „das Jahr 2026“ durch
die Angabe „die Jahre 2026 und 2027“ ersetzt.
4. u n v e r ä n d e r t
5. § 11 wird wie folgt geändert: 5. § 11 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 wird der folgende Absatz 1a
eingefügt:
a) Nach Absatz 1 wird der folgende Absatz 1a
eingefügt:
„(1a) Die Gesamtversteigerungsmenge
für das Jahr 2027 ergibt sich aus der in § 44
Absatz 2 für das Jahr 2027 vorgesehenen
jährlichen Emissionsmenge zuzüglich der
gemäß § 45 für das Jahr 2027
veröffentlichten jährlichen Erhöhungsmenge und
abzüglich eines für das Jahr 2026 anzusetzenden
Zusatzbedarfs nach § 5 Absatz 1 des
Brennstoffemissionshandelsgesetzes im Umfang
von 40 Millionen Emissionszertifikaten. Die
zuständige Stelle veröffentlicht die
Gesamtversteigerungsmenge nach Satz 1 bis zum
31. Dezember 2026 auf ihrer Internetseite.“
„(1a) Die Gesamtversteigerungsmenge
für das Jahr 2027 ergibt sich aus der in § 44
Absatz 2 für das Jahr 2027 vorgesehenen
jährlichen Emissionsmenge zuzüglich der
gemäß § 45 für das Jahr 2027
veröffentlichten jährlichen Erhöhungsmenge. Die
zuständige Stelle veröffentlicht die
Gesamtversteigerungsmenge nach Satz 1 bis zum 31.
Dezember 2026 auf ihrer Internetseite.“
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Entwurf Beschlüsse des 16. Ausschusses
b) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2
ersetzt:
b) u n v e r ä n d e r t
„(2) Sinkt in einem der Kalenderjahre
2026 oder 2027 die nach einem
Versteigerungstermin verbleibende
Gesamtversteigerungsmenge für das jeweilige Kalenderjahr
unter das Dreifache der pro
Versteigerungstermin vorgesehenen Menge, finden nach
diesem Versteigerungstermin nur noch zwei
weitere Versteigerungstermine in dem
jeweiligen Kalenderjahr statt. In dem letzten
Versteigerungstermin des jeweiligen
Kalenderjahres wird die gesamte noch verbleibende
Versteigerungsmenge angeboten. Für die in
Satz 1 genannten zwei weiteren
Versteigerungstermine findet § 12 Absatz 4 Satz 1 bis
3 keine Anwendung. Sofern etwaig
wegfallende Versteigerungstermine bereits im
Versteigerungskalender angekündigt worden
sind, gilt für die Information über die
Aufhebung dieser Termine eine verkürzte
Ankündigungsfrist von einer Woche.“
c) In Absatz 3 Satz 3 wird die Angabe „Jahr
2026“ durch die Angabe „jeweilige
Kalenderjahr“ ersetzt.
c) u n v e r ä n d e r t
6. § 12 wird wie folgt geändert: 6. u n v e r ä n d e r t
a) Nach Absatz 1 wird der folgende Absatz 1a
eingefügt:
„(1a) Für die Versteigerungen im
Kalenderjahr 2027 gelten abweichend von
Absatz 1 Satz 2 die folgenden Vorgaben für die
Gebotsabgabe:
1. zulässig sind nur Gebote zur
Auslieferung auf ein Compliance-Konto nach
§ 19 Absatz 1 Nummer 2 und
2. die Summe der einzelnen Gebote je
Compliance-Konto in einem
Versteigerungstermin darf nicht höher sein als 20
Prozent der für diesen
Versteigerungstermin vorgesehenen
Versteigerungsmenge.“
b) In Absatz 4 Satz 3 wird die Angabe „Jahr
2026“ durch die Angabe „jeweilige
Kalenderjahr“ ersetzt.
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Entwurf Beschlüsse des 16. Ausschusses
7. § 13 wird wie folgt geändert: 7. u n v e r ä n d e r t
a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe e
wird die Angabe „Jahr 2026“ durch die
Angabe „jeweilige Kalenderjahr“ ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 4 wird nach der Angabe
„§ 12 Absatz 1 Satz 2“ die Angabe „oder
Absatz 1a“ eingefügt.
8. § 14 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt: 8. § 14 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Nach vollständiger Versteigerung der jeweiligen
Gesamtversteigerungsmenge nach § 11 verkauft
die beauftragte Stelle Emissionszertifikate
„Nach vollständiger Versteigerung der jeweiligen
Gesamtversteigerungsmenge nach § 11 verkauft
die beauftragte Stelle Emissionszertifikate
1. im Jahr 2026 zu einem
Überschussmengenpreis von 68 Euro pro Emissionszertifikat
und
1. u n v e r ä n d e r t
2. im Jahr 2027 zu einem
Überschussmengenpreis von 73 Euro pro Emissionszertifikat.“
2. im Jahr 2027 zu einem
Überschussmengenpreis von 71 Euro pro Emissionszertifikat.“
9. § 15 Satz 1 und 2 werden durch die folgenden
Sätze ersetzt:
9. § 15 Satz 1 und 2 wird durch die folgenden Sätze
ersetzt:
„Die beauftragte Stelle verkauft „Die beauftragte Stelle verkauft
1. bis zum 31. August 2027 weitere
Emissionszertifikate für das Jahr 2026 zu einem
Nachkaufmengenpreis von 70 Euro pro
Emissionszertifikat und
1. u n v e r ä n d e r t
2. bis zum 31. August 2028 weitere
Emissionszertifikate für das Jahr 2027 zu einem
Nachkaufmengenpreis von 75 Euro pro
Emissionszertifikat.
2. bis zum 31. August 2028 weitere
Emissionszertifikate für das Jahr 2027 zu einem
Nachkaufmengenpreis von 73 Euro pro
Emissionszertifikat.
Verantwortliche können bis zu 10 Prozent der in
dem jeweils vorangegangenen Kalenderjahr
erworbenen Emissionszertifikate in dem in Satz 1
genannten Zeitraum zur Erfüllung der
Abgabepflicht nach § 8 des
Brennstoffemissionshandelsgesetzes für das jeweils vorangegangene
Kalenderjahr erwerben.“
Verantwortliche können bis zu 10 Prozent der in
dem jeweils vorangegangenen Kalenderjahr
erworbenen Emissionszertifikate in dem in Satz 1
genannten Zeitraum zur Erfüllung der
Abgabepflicht nach § 8 des
Brennstoffemissionshandelsgesetzes für das jeweils vorangegangene
Kalenderjahr erwerben.“
10. In der Überschrift des Unterabschnitts 4 des
Abschnitts 2 wird die Angabe „2027“ durch die
Angabe „2028“ ersetzt.
10. u n v e r ä n d e r t
11. § 16 wird wie folgt geändert: 11. u n v e r ä n d e r t
a) In der Überschrift, in Absatz 1 Satz 1 sowie
Absatz 2 Satz 1 und 2 wird jeweils die
Angabe „2027“ durch die Angabe „2028“
ersetzt.
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Entwurf Beschlüsse des 16. Ausschusses
b) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe
„Absatz 2a“ durch die Angabe „Absatz 2“
ersetzt.
c) Absatz 2 Satz 3 wird gestrichen.
d) Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3
ersetzt:
„(3) Der marktbasierte Preis nach
Absatz 2 Satz 2 entspricht dem
mengengewichteten Durchschnittspreis der
Versteigerungen von Emissionszertifikaten nach § 10
Absatz 1 des Treibhausgas-
Emissionshandelsgesetzes in dem jeweils vorletzten
vorangegangenen Quartal. Im Jahr 2028 beginnt der
Verkauf von Emissionszertifikaten ab dem
dritten Quartal. Die zuständige Stelle
veröffentlicht auf ihrer Internetseite die Höhe des
marktbasierten Preises für jedes Quartal mit
einem Vorlauf von mindestens zwei
Monaten vor Beginn des jeweiligen Quartals.“
e) Absatz 4 wird gestrichen.
12. § 17 wird gestrichen. 12. u n v e r ä n d e r t
13. § 29 wird durch den folgenden § 29 ersetzt: 13. u n v e r ä n d e r t
„§ 29
Einschränkung der Gültigkeit von den
Kalenderjahren 2026 und 2027 zugeordneten
Emissionszertifikaten
Emissionszertifikate, die gemäß § 9
Absatz 1 Satz 1 des
Brennstoffemissionshandelsgesetzes dem Kalenderjahr 2026 zugeordnet sind,
sind abweichend von § 9 Absatz 1 Satz 1 und 2
des Brennstoffemissionshandelsgesetzes nur für
das Kalenderjahr 2026 für die Abdeckung der
Brennstoffemissionen dieses Kalenderjahres oder
der Vorjahre gültig. Emissionszertifikate, die
gemäß § 9 Absatz 1 Satz 1 des
Brennstoffemissionshandelsgesetzes dem Kalenderjahr 2027
zugeordnet sind, sind abweichend von § 9 Absatz 1 Satz 1
und 2 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes
nur für das Kalenderjahr 2027 für die Abdeckung
der Brennstoffemissionen dieses Kalenderjahres
oder der Vorjahre gültig.“
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Entwurf Beschlüsse des 16. Ausschusses
14. § 44 wird wie folgt geändert: 14. u n v e r ä n d e r t
a) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2
ersetzt:
„(2) Für die Jahre 2021 bis 2030
werden folgende jährliche Emissionsmengen
nach § 4 Absatz 1 des
Brennstoffemissionshandelsgesetzes festgelegt:
Entwurf
Jahr Jährliche Emissionsmenge (in Tonnen CO2)
2021 301 037 178
2022 291 116 621
2023 280 149 525
2024 275 998 949
2025 260 092 203
2026 252 366 567
2027 234 418 353
2028 216 470 033
2029 198 521 712
2030 180 573 392“.
Beschlüsse des 16. Ausschusses
u n v e r ä n d e r t
Entwurf Beschlüsse des 16. Ausschusses
b) In Absatz 3 Nummer 2 wird die Angabe
„anpassen“ durch die Angabe „die
dementsprechend angepassten jährlichen
Emissionsmengen im Bundesanzeiger bekannt
machen“ ersetzt.
c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) Die Sätze 1 und 2 werden durch die
folgenden Sätze ersetzt:
„Die in Absatz 2 für die Jahre 2028 bis
2030 festgelegten jährlichen
Emissionsmengen werden unter
Berücksichtigung von Anpassungen nach Absatz 3
anteilig reduziert um die ab dem Jahr
2028 nicht mehr vom
Anwendungsbereich des
Brennstoffemissionshandelsgesetzes erfassten Emissionsmengen.
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Entwurf Beschlüsse des 16. Ausschusses
Die zuständige Behörde gibt die nach
Satz 1 reduzierten jährlichen
Emissionsmengen für die Jahre 2028 bis 2030
bis zum 30. Juni 2027 sowie eine
etwaige Anpassung der jährlichen
Emissionsmenge für die Jahre 2026 und 2027
nach Absatz 3 unverzüglich im
Bundesanzeiger bekannt.“
bb) Satz 3 wird gestrichen.
15. In § 46 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 Nummer 2
wird jeweils die Angabe „2026“ durch die Angabe
„2027“ ersetzt.
15. u n v e r ä n d e r t
Artikel 3 Artikel 3
Änderung der BEHG-
Doppelbilanzierungsverordnung
u n v e r ä n d e r t
Die BEHG-Doppelbilanzierungsverordnung vom
27. Januar 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 29), die durch
Artikel 2 Absatz 3 des Gesetzes vom 4. Dezember 2023
(BGBl. 2023 I Nr. 344) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird die Angabe „Artikel 2 des
Gesetzes vom 9. November 2022 (BGBl. I
S. 2006)“ durch die Angabe „Artikel 1 des
Gesetzes vom … [einsetzen: Datum und
Fundstelle dieses Gesetzes]“ ersetzt.
b) In Satz 2 wird die Angabe „21. Juli 2011
(BGBl. I S. 1475), das zuletzt durch
Artikel 18 des Gesetzes vom 10. August 2021
(BGBl. I S. 3436) geändert worden ist,“
durch die Angabe „27. Februar 2025 (BGBl.
2025 I Nr. 70)“ ersetzt.
2. In § 2 Nummer 1 wird die Angabe „2030“ durch
die Angabe „2027“ ersetzt.
3. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2
ersetzt:
„(2) Die Antragstellung nach § 8 ist
nicht zulässig, wenn
1. der antragstellende Anlagenbetreiber
einer Rückforderungsanordnung
aufgrund einer früheren Kommissionsent-
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Entwurf Beschlüsse des 16. Ausschusses
scheidung zur Feststellung der
Rechtswidrigkeit oder Unvereinbarkeit einer
Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt
gemäß Kapitel III der Verordnung (EU)
2015/1589 nicht Folge geleistet hat
oder
2. das Anlagenkonto im Unionsregister
des antragstellenden Anlagenbetreibers
wegen Nichtmitteilung von geprüften
Emissionen nach Artikel 32 Absatz 1
der Delegierten Verordnung (EU)
2019/1122 gesperrt ist.“
b) Nach Absatz 2 wird der folgende Absatz 3
eingefügt:
„(3) Die Gewährung einer
Kompensation für ein Abrechnungsjahr ist
ausgeschlossen, wenn der Erfüllungsstatuswert nach
Artikel 33 der Delegierten Verordnung (EU)
2019/1122 des betreffenden Anlagenkontos
im Unionsregister unter Berücksichtigung
des Abrechnungsjahres negativ ist.“
4. § 6 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2
ersetzt:
„(2) Bei der Ermittlung der
kompensationsfähigen Brennstoffmenge sind sämtliche
Brennstoffmengen zu berücksichtigen, die nach § 2
Absatz 2 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes in
Verkehr gebracht und von dem Anlagenbetreiber
in dem jeweiligen Abrechnungsjahr zum Einsatz
in der emissionshandelspflichtigen Anlage
bezogen wurden. Für Brennstoffmengen der
Abrechnungsjahre 2021 bis 2026, die in dem jeweiligen
Abrechnungsjahr nicht eingesetzt, sondern zu
einem späteren Einsatz in der
emissionshandelspflichtigen Anlage eingelagert wurden, muss der
Einsatznachweis mit den Emissionsberichten
nach § 5 des Treibhausgas-
Emissionshandelsgesetzes für die Kalenderjahre 2022 bis 2027
erbracht werden. Bei der Ermittlung der
kompensationsfähigen Brennstoffmenge für das
Abrechnungsjahr 2027 sind abweichend von Satz 1
lediglich diejenigen in Verkehr gebrachten
Brennstoffmengen zu berücksichtigen, die im
Abrechnungsjahr 2027 von der emissionshandelspflichtigen
Anlage bezogen und eingesetzt worden sind.“
5. § 7 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Für die Abrechnungsjahre 2026 und 2027
entspricht der maßgebliche Preis der Emissionszerti-
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Entwurf Beschlüsse des 16. Ausschusses
fikate dem volumengewichteten Durchschnitt der
Zuschlagspreise nach § 12 Absatz 3 Satz 3 der
Brennstoffemissionshandelsverordnung in dem
jeweiligen Abrechnungsjahr.“
6. § 8 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 und Absatz 5 wird jeweils
die Angabe „2030“ durch die Angabe
„2027“ ersetzt.
b) In Absatz 3 Satz 1, Absatz 4 und 5 wird
jeweils die Angabe „§ 21 Absatz 1“ durch die
Angabe „§ 14 Absatz 1 Nummer 1“ ersetzt.
7. § 9 wird durch den folgenden § 9 ersetzt:
„§ 9
Kompensationsvorbehalt für eingelagerte
Brennstoffmengen
(1) Die Gewährung der Kompensation für
Brennstoffmengen nach § 6 Absatz 2 Satz 2 steht
unter dem Vorbehalt der Erbringung des
Einsatznachweises. Die zuständige Behörde kann die
Entscheidung über den Antrag auf Gewährung
einer Kompensation mit Auflagen für den
Einsatznachweis nach § 6 Absatz 2 Satz 2 verbinden. Der
Kompensationsbescheid kann ganz oder teilweise
aufgehoben und die entsprechende Kompensation
zurückgefordert werden, wenn der
Einsatznachweis nach § 6 Absatz 2 Satz 2 durch den
Anlagenbetreiber nicht erbracht wird.
(2) Für Anlagenbetreiber, denen für
einzelne oder alle der Abrechnungsjahre 2021 bis
2026 eine Kompensation unter dem Vorbehalt der
Erbringung des Einsatznachweises nach § 6
Absatz 2 Satz 2 gewährt wurde, gilt dieser
Einsatznachweis auch als erbracht, wenn
1. die jeweilige Anlage zum 1. Januar 2029
weiterhin emissionshandelspflichtig ist,
2. die von dem Anlagenbetreiber nach § 5
Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 21
Absatz 1 Satz 1 des Treibhausgas-
Emissionshandelsgesetzes für das Abrechnungsjahr
2028 berichteten Emissionen einen Wert
größer als Null betragen und
3. die betreffenden Brennstoffmengen bis zum
1. Januar 2029 nicht die
emissionshandelspflichtige Anlage verlassen haben.“
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Entwurf Beschlüsse des 16. Ausschusses
8. § 11 wird gestrichen.
9. § 12 wird zu § 11.
Artikel 4 Artikel 4
Inkrafttreten Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung
in Kraft.
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung
in Kraft.
EU-Rechtsakte: u n v e r ä n d e r t
1. Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates vom 13. Juli 2015
über besondere Vorschriften für die Anwendung von
Artikel 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der
Europäischen Union (ABl. L 248 vom 24.9.2015, S. 9)
1. u n v e r ä n d e r t
2. Delegierte Verordnung (EU) 2019/1122 der Kommission
vom 12. März 2019 zur Ergänzung der Richtlinie
2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
im Hinblick auf die Funktionsweise des Unionsregisters
(ABl. L 177 vom 2.7.2019, S. 3), die zuletzt durch
Artikel 1 der Delegierte Verordnung (EU) 2023/2904 der
Kommission vom 25. Oktober 2023 (ABl. L 2904 vom
29.12.2023, S. 1) geändert worden ist
2. u n v e r ä n d e r t
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Bericht der Abgeordneten Dr. Thomas Gebhart, Manuel Krauthausen, Daniel
Rinkert, Lisa Badum und Dr. Fabian Fahl
A. Allgemeiner Teil
I. Überweisung
Der Gesetzentwurf auf Drucksachen 21/7869, 21/8252 wurde in der 96. Sitzung des Deutschen Bundestages am
24. September 2026 zur federführenden Beratung an den Ausschuss für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und
nukleare Sicherheit und zur Mitberatung an den Ausschuss für Wirtschaft und Energie sowie den
Verkehrsausschuss überwiesen.
Der Parlamentarische Beirat für nachhaltige Entwicklung und Zukunftsfragen hat sich zudem gutachtlich
beteiligt.
II. Wesentlicher Inhalt der Vorlage
Das Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) bildet den rechtlichen Rahmen für das nationale
Emissionshandelssystem für Brennstoffemissionen aus den Bereichen Verkehr und Wärme. Mit der Einführung des nationalen
Brennstoffemissionshandels werden seit dem Jahr 2021 fossile Brennstoffemissionen mit einem CO2-Preis belegt.
Dieser CO2-Preis wurde für die Jahre 2021 bis 2025 gesetzlich festgelegt, während er für Brennstoffemissionen
des Jahres 2026 im Wege eines Versteigerungsverfahrens innerhalb eines gesetzlich vorgegebenen Preiskorridors
zu bestimmen ist. Für das Jahr 2027 sieht das BEHG bislang vor, dass für den zwischenzeitlich durch Artikel 2
der Verordnung (EU) 2026/667 eingetretenen Fall der einjährigen Verschiebung des Starts der Abgabepflicht im
Rahmen des europäischen Brennstoffemissionshandels (dem sog. „ETS 2“) nach Kapitel IVa der EU-
Emissionshandelsrichtlinie (Richtlinie 2003/87/EG)) ein nationaler CO2-Preis gilt, der sich aus dem mengengewichteten
Durchschnittspreis der Versteigerungen von Berechtigungen aus dem EU-Emissionshandel („EU-ETS 1“) in dem
jeweils vorletzten vorangegangenen Quartal errechnet. Im Koalitionsausschuss von CDU, CSU und SPD am 12.
Mai 2026 wurde jedoch vereinbart, die CO2-Bepreisung im nationalen Brennstoffemissionshandel im Jahr 2027
stabil auf dem Niveau des Vorjahres zu halten. Hierdurch soll in der auch im Jahr 2026 durch die verschiedenen
globalen Krisenherde weiterhin angespannten Lage auf den Energie- und Rohstoffmärkten Planungssicherheit für
Unternehmen geschaffen werden. Der CO2-Preis pro ausgestoßener Tonne Kohlendioxid im nationalen
Brennstoffemissionshandel soll sich danach auch im Jahr 2027 – wie bereits in 2026 – in einem Korridor von 55 bis 65
Euro bilden.
Mit der Änderung des BEHG durch Artikel 1 dieses Gesetzes wird der Beschluss des Koalitionsausschusses zur
Stabilisierung des nationalen CO2-Preises für das Jahr 2027 umgesetzt. Neben den zentralen Änderungen im
BEHG sind auch Anpassungen der diesbezüglichen Versteigerungsregeln für das Jahr 2027 in der
Brennstoffemissionshandelsverordnung (BEHV) erforderlich, die durch Artikel 2 dieses Gesetzes bewirkt werden. Darüber
hinaus sind in diesem Zusammenhang durch Artikel 3 dieses Gesetzes auch Anpassungen der ebenfalls unter dem
BEHG erlassenen Doppelbilanzierungsverordnung (BEDV) vorgesehen, um einen sachgerechten Umgang mit
eingelagerten Brennstoffmengen zu gewährleisten. Durch die Änderungen gilt der für das Jahr 2026 geltende
Preiskorridor im nationalen Brennstoffemissionshandel von 55 bis 65 EUR auch für das Jahr 2027 fort und es
wird ein Beitrag zur Entbürokratisierung des Kompensationsverfahrens für Doppelerfassungen geleistet.
III. Öffentliche Anhörung
Der Ausschuss für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit hat in seiner 43. Sitzung am 7.
Oktober 2026 eine öffentliche Anhörung zu dem Gesetzentwurf auf Drucksache 21/7869 durchgeführt.
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Hierzu hat der Ausschuss folgende Sachverständige eingeladen:
Dr. Maximilian Rinck
BDEW Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft e.V.
Inga Tölke
MEW Mittelständische Energiewirtschaft Deutschland e.V.
Matthias Belitz
Verband der Chemischen Industrie (VCI)
Prof. Dr. Fritz Söllner
Einzelsachverständiger
Dr.-Ing. Bernd Fleischmann
Einzelsachverständiger
Mark Huckshold
Bundesverband Feuerverzinken e.V. (BVF)
Justin Müller
EWE Aktiengesellschaft
Dr. Björn Schreinermacher
Bundesverband Wärmepumpe e.V. (BWP)
Florian Zerzawy
Forum Ökologisch-Soziale Marktwirtschaft e.V. (FÖS)
Die Ergebnisse sind in die Beratungen des Ausschusses eingeflossen. Die schriftlichen Stellungnahmen der
geladenen Sachverständigen (Ausschussdrucksachen 21(16)149-A bis 21(16)149-I) sowie das Wortprotokoll der
Anhörung werden der Öffentlichkeit über das Internet zugänglich gemacht.
IV. Gutachtliche Stellungnahme des Parlamentarischen Beirats für nachhaltige Entwicklung
und Zukunftsfragen
Im Rahmen seines Auftrags zur Überprüfung von Gesetzentwürfen und Verordnungen der Bundesregierung auf
Vereinbarkeit mit der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie hat sich der Parlamentarische Beirat für nachhaltige
Entwicklung und Zukunftsfragen gemäß Einsetzungsantrag (BT-Drs. 21/571) am 18. September 2026 mit dem
Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Brennstoffemissionshandelsgesetzes (BT-Drs. 21/7869) befasst.
In der Begründung des Gesetzentwurfs wurden zur Nachhaltigkeit folgende Aussagen getroffen:
„Bei der Gesetzesänderung wurden die Ziele und Prinzipien der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie
berücksichtigt und die nachhaltige Entwicklung als Leitprinzip angewendet. Nach Überprüfung der sechs Prinzipien einer
nachhaltigen Entwicklung und der 17 Ziele für eine nachhaltige Entwicklung (Sustainable Development Goals,
SDGs) mit den jeweiligen Schlüsselindikatoren erweist sich das Gesetz als vereinbar mit der Deutschen
Nachhaltigkeitsstrategie in ihrer derzeitigen Fassung. Im Rahmen der Nachhaltigkeitsprüfung wurden keine Zielkonflikte
erkannt.
Insbesondere führt die marktorientierte CO2-Preisbildung im nationalen Brennstoffemissionshandelssystem, die
mit dem nun auch für das Jahr 2027 fortgesetzten Preiskorridor organisiert wird, zu Anreizen für eine effiziente
Reduzierung von Emissionen von Treibhausgasen und dient damit unmittelbar der Einhaltung des SDG 13
(Umgehende Maßnahmen zur Bekämpfung des Klimawandels und seiner Auswirkungen), bzw. Indikator 13.1a
(Treibhausgase reduzieren) und dem Prinzip 3 einer nachhaltigen Entwicklung (Natürliche Lebensgrundlagen
erhalten).
Zugleich wird das SDG 7 (Bezahlbare und saubere Energie), insbesondere Indikator 7.2.a (Anteil erneuerbarer
Energien am Brutto-Endenergieverbrauch) auch durch die vorliegende Änderung des BEHG und der die
Versteigerung von Emissionszertifikaten im Preiskorridor ausgestaltende BEHV gefördert. Durch eine marktorientierte
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Bepreisung fossiler Energieträger, die zu einem großen Teil der Erzeugung von Energie dienen, werden Anreize
für die Umstellung auf erneuerbare und saubere, d.h. CO2-emissions-freie Energie gesetzt. Hierdurch wird
zugleich das Prinzip 4 einer nachhaltigen Entwicklung (Nachhaltiges Wirtschaften stärken) verfolgt.
Der Brennstoffemissionshandel ermöglicht zudem, die Klimaziele kosteneffizient zu erreichen, und trägt dadurch
der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der verschiedenen Wirtschaftsteilnehmer im Sinne des SDG 8, Indikator
8.4 (Bruttoinlandsprodukt je Einwohner) Rechnung. Durch die Bepreisung von Treibhausgasemissionen wird
ferner ein Anreiz für innovative Lösungen geschaffen und so-mit das Ziel i. S. v. SDG 9 (Innovation unterstützen)
gefördert.“
Bewertung durch den Parlamentarischen Beirat für nachhaltige Entwicklung und Zukunftsfragen:
Der Parlamentarische Beirat für nachhaltige Entwicklung und Zukunftsfragen stellt fest, dass die Bundesregierung
die Nachhaltigkeitsprüfungsbewertung im Rahmen der Gesetzesfolgenabschätzung durchgeführt hat, indem die
nachfolgenden Nachhaltigkeitskriterien herausgestellt worden sind, die durch die Regelungen des Gesetzentwurfs
gefördert werden sollen.
Die Regelungen des Gesetzentwurfs sollen einen positiven Beitrag auf die Zielerreichung folgender
Nachhaltigkeitskriterien haben:
• Leitprinzip 3 – Natürliche Lebensgrundlagen erhalten
• Leitprinzip 4 – Nachhaltiges Wirtschaften stärken
• SDG 7 – Bezahlbare und saubere Energie
• SDG 8 – Menschenwürdige Arbeit und Wirtschaftswachstum
• SDG 9 – Industrie, Innovation und Infrastruktur
• SDG 13 – Maßnahmen zum Klimaschutz
Daher sind die Ausführungen der Bundesregierung im Rahmen der Nachhaltigkeitsprüfung nicht zu beanstanden.
Eine Prüfbitte ist nicht erforderlich, da die Darstellung der Nachhaltigkeitsprüfung plausibel ist.
V. Stellungnahmen der mitberatenden Ausschüsse
Der Ausschuss für Wirtschaft und Energie hat in seiner 53. Sitzung am 14. Oktober 2026 mit den Stimmen der
Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen AfD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
bei Stimmenthaltung der Fraktion Die Linke empfohlen, den Gesetzentwurf auf Drucksachen 21/7869, 21/8252
in geänderter Fassung anzunehmen.
Der Verkehrsausschuss hat in seiner 40. Sitzung am 14. Oktober 2026 mit den Stimmen der Fraktionen der
CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen AfD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei
Stimmenthaltung der Fraktion Die Linke empfohlen, den Gesetzentwurf auf Drucksachen 21/7869, 21/8252 in geänderter
Fassung anzunehmen.
VI. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse im federführenden Ausschuss
Der Ausschuss für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit hat den Gesetzentwurf auf
Drucksache 21/7869 in seiner 45. Sitzung am 14. Oktober 2026 abschließend behandelt.
Die Fraktion der CDU/CSU erklärte, mit der Gesetzesänderung die Zusage einzuhalten, den nationalen CO₂-
Preis im kommenden Jahr einzufrieren. Der hierzu erarbeitete Änderungsantrag sehe eine Erhöhung der
Gesamtversteigerungsmenge für 2027 sowie eine Absenkung des Überschussmengen- und Nachkaufpreises vor.
Hierdurch sollten die CO₂-Einnahmen auf dem Niveau des laufenden Jahres bleiben. Dies sei insbesondere mit Blick
auf das Übergangsjahr vor dem geplanten Start des europäischen Emissionshandelssystems ETS2 im Jahr 2028
sinnvoll. Ein einheitlicher europäischer CO₂-Preis stärke den Klimaschutz und schaffe faire Wettbewerbsbedin-
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
gungen. Ergänzend habe die Koalition einen Entschließungsantrag mit vier Punkten vorgelegt, der unter anderem
die in der Sachverständigenanhörung angesprochenen Schwierigkeiten mittelständischer Unternehmen mit
Sicherheitsleistungen sowie Änderungen bei der Carbon-Leakage-Verordnung und der Abfallverbrennung
aufgreife.
Die Fraktion der AfD kritisierte, dass der Gesetzentwurf keine tatsächliche Entlastung bringe, sondern die hohe
Belastung durch den CO₂-Preis fortschreibe. Der vorgesehene Preisdeckel greife in der Praxis nicht, da sowohl
der Überschussmengen- als auch der Nachkaufpreis weiterhin über dem angestrebten Korridor von 55 bis 65 Euro
je Tonne lägen. Auch die zusätzliche Ausgabe von 40 Millionen Zertifikaten ändere daran nichts. Zudem zeige
der Entschließungsantrag, dass hohe Sicherheitsleistungen insbesondere mittelständische Unternehmen
belasteten, ohne dass die Koalition konkrete Abhilfemaßnahmen vorsehe. Als Alternative forderte die Fraktion der AfD
die vollständige Abschaffung der CO₂-Bepreisung, die Bürger und Unternehmen jährlich um rund 16 Milliarden
Euro entlasten solle. Angesichts des vergleichsweise geringen Anteils Deutschlands am weltweiten CO₂-Ausstoß
seien nationale Klimaschutzmaßnahmen zudem wenig wirksam, belasteten jedoch den Wirtschaftsstandort und
gefährdeten Arbeitsplätze. Stattdessen setze die Fraktion auf bezahlbare Energie und Versorgungssicherheit.
Die Fraktion der SPD betonte, dass die CO₂-Bepreisung ein wichtiges Instrument zur Bekämpfung des
Klimawandels sei, da sie Anreize für klimafreundliche Produkte und Technologien schaffe. Zugleich lasse man
Unternehmen und Verbraucher angesichts hoher Lebenshaltungskosten und unsicherer Energiemärkte nicht allein und
halte trotz angespannter Haushaltslage das Versprechen ein, den CO₂-Preis im Übergang zum ETS2 nicht zu
erhöhen. Durch zusätzliche 40 Millionen Zertifikate sowie die Anpassung der Überschussmengen- und
Nachkaufpreise solle der Preis auf dem bisherigen Niveau von rund 66 Euro bleiben. Darüber hinaus verbessere der
Gesetzentwurf das Versteigerungsverfahren, um überhöhten Geboten entgegenzuwirken und insbesondere kleineren
verpflichteten Unternehmen bessere Zuschlagschancen zu ermöglichen. Die Bundesregierung solle zudem
alternative Sicherheitsleistungen prüfen, da die bisherigen Anforderungen erhebliche Liquiditätsbelastungen
verursachten. Insgesamt sollten die Maßnahmen das System stabiler und effizienter gestalten, führten jedoch zugleich
zu Mindereinnahmen von rund 400 Millionen Euro im Klima- und Transformationsfonds.
Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN kritisierte, dass die Koalition durch die Absenkung des CO₂-Preises
falsche Preissignale setze, die Abhängigkeit von Öl und Gas verfestige und laut FÖS (Forum Ökologisch-Soziale
Marktwirtschaft e.V.) Mindereinnahmen von rund vier Milliarden Euro verursache. Gerade angesichts des
weltweiten Öl- und Gaspreisschocks müssten Bürgerinnen und Bürger beim Umstieg auf erneuerbare Heizungen
unterstützt werden. Stattdessen würden Mittel für erneuerbares Heizen, Gebäudesanierung, Elektromobilität und
Energieeffizienz gekürzt. Zudem sei zu bemängeln, dass die Koalition Forderungen von Wirtschaftsverbänden
wie dem VCI (Verband der Chemischen Industrie e.V.) übernommen habe, insbesondere hinsichtlich der
Versteigerungsmenge und des Nachkaufpreises. Auch die vorgesehenen Prüfaufträge zur Einbeziehung von Siedlungs-
und Sonderabfällen in die CO₂-Bepreisung seien kritisch zu sehen. Abschließend warf die Fraktion BÜNDNIS
90/DIE GRÜNEN der Koalition vor, durch den politischen Eingriff in den CO₂-Preis einen verlässlichen
Marktmechanismus zu schwächen und Lobbyinteressen Vorrang vor wirksamem Klimaschutz und der Entlastung der
Bevölkerung einzuräumen.
Die Fraktion Die Linke bezeichnete die CO₂-Bepreisung einerseits als wirksames Instrument der Klimapolitik,
kritisierte aber deren soziale Folgen, da Haushalte bislang nicht durch ein Klimageld entlastet würden. Sie schlug
vor, den Preiskorridor anzupassen und die zusätzlichen Einnahmen als Klimageld auszuschütten, um Klimaschutz
und soziale Gerechtigkeit miteinander zu verbinden. Zudem kritisierte sie, dass die Einnahmen aus den Klima-
und Transformationsfonds teilweise auch fossile Wirtschaftsstrukturen unterstützten. Umwelt- und Klimaschutz
sollten stattdessen aus dem Kernhaushalt finanziert werden. Klimapolitik müsse im Alltag zu sozialen
Verbesserungen führen, um ihre gesellschaftliche Akzeptanz zu sichern. Wegen des ungelösten Widerspruchs zwischen
Klima- und Sozialpolitik signalisierte die Fraktion Die Linke Enthaltung sowohl beim Gesetzentwurf als auch
beim Änderungs- und Entschließungsantrag.
Der Ausschuss für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit beschloss mit den Stimmen der
Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen AfD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
bei Stimmenthaltung der Fraktion Die Linke, zu empfehlen, den Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU
und SPD auf Ausschussdrucksache 21(16)153 anzunehmen.
Der Ausschuss für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit beschloss mit den Stimmen
der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen AfD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
bei Stimmenthaltung der Fraktion Die Linke, zu empfehlen, den Gesetzentwurf der Bundesregierung auf
Drucksachen 21/7869, 21/8252 in geänderter Fassung anzunehmen.
VII. Begründung zu den Änderungen
Zu Artikel 2 Nummer 5 Buchstabe a (§ 11 Absatz 1a BEHV)
Mit der Änderung des § 11 Absatz 1a BEHV wird gegenüber dem Gesetzentwurf der Bundesregierung darauf
verzichtet, für die Ermittlung der Gesamtversteigerungsmenge für das Jahr 2027 den bereinigten Zusatzbedarf für
das Jahr 2026 im Umfang von 40 Millionen Emissionszertifikaten abzuziehen, da dieser Zusatzbedarf bereits im
Jahr 2026 mit dem höheren Überschussmengenpreis von 68 Euro belegt wurde. Durch den Verzicht auf den
Abzug des für das Jahr 2026 angesetzten Zusatzbedarfs erhöht sich die Versteigerungsmenge 2027 auf rund 234
Millionen Emissionszertifikate. Die Erhöhung der Versteigerungsmenge 2027 und die weiteren Änderungen
durch Nummer 2 und Nummer 3 wirken sich auf den für 2027 zu erwartenden Durchschnittspreis für
Emissionszertifikate aus. Dieser Durchschnittspreis aus Versteigerungen und Veräußerungen wird im laufenden Jahr 2026
knapp über 66 Euro liegen. Für das Jahr 2027 wird der um 40 Millionen Emissionszertifikate erhöhte
Versteigerungsanteil im unveränderten Preiskorridor von 55 bis 65 Euro die nach Nummer 2 und 3 angepasste, d.h.
gegenüber dem Gesetzentwurf der Bundesregierung etwas geringfügigere Erhöhung der Veräußerungspreise für
Überschuss- und Nachkauf-mengen vollständig kompensieren, so dass für das Jahr 2027 ein durchschnittlicher CO2-
Preis für Emissionszertifikate erwartet wird, der exakt dem Durchschnittspreis von 2026 entspricht. Damit ist
sichergestellt, dass es im Jahr 2027 gegenüber dem CO2-Preisniveau für das Kalenderjahr 2026 keinen
zusätzlichen CO2-Preiseffekt auf fossile Brennstoffe geben wird.
Zu Artikel 2 Nummer 8 (§ 14 Satz 1 BEHV)
Mit der Änderung in § 14 Satz 1 Nummer 2 BEHV gegenüber dem Gesetzentwurf der Bundesregierung wird der
Überschussmengenpreis für Emissionszertifikaten im Kalenderjahr 2027 um zwei Euro von 73 Euro auf 71 Euro
abgesenkt. Zusammen mit der Änderung in Nummer 3 des Gesetzentwurfs führen diese Änderungen in ihrer
Kombination zu der in der Begründung zu Nummer 1 des Gesetzentwurfs beschriebenen Stabilisierung des
durchschnittlichen CO2-Preises für Emissionszertifikate für das Kalenderjahr 2027 präzise auf dem Niveau von 2026.
Zu Artikel 2 Nummer 9 (§ 15 Satz 1 BEHV)
Mit der Änderung in § 15 Satz 1 Nummer 2 BEHV gegenüber dem Gesetzentwurf der Bundesregierung wird der
in 2028 geltende Nachkaufmengenpreis für Emissionszertifikate für das Kalenderjahr 2027 um zwei Euro von 75
Euro auf 73 Euro abgesenkt.
Berlin, den 14. Oktober 2026
Dr. Thomas Gebhart
Berichterstatter
Manuel Krauthausen
Berichterstatter
Daniel Rinkert
Berichterstatter
Lisa Badum
Berichterstatterin
Dr. Fabian Fahl
Berichterstatter
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Relationen
- authored ← Ausschuss für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit
- authored ← Daniel Rinkert (Berichterstattung)
- authored ← Fabian Fahl (Berichterstattung)
- authored ← Lisa Badum (Berichterstattung)
- authored ← Manuel Krauthausen (Berichterstattung)
- authored ← Thomas Gebhart (Berichterstattung)
- part_of_vorgang → Drittes Gesetz zur Änderung des Brennstoffemissionshandelsgesetzes (Beschlussempfehlung und Bericht)