Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG und des Beschlusses (EU) 2015/1814 im Hinblick auf die Förderung der Wettbewerbsfähigkeit und einer kosteneffizienten Dekarbonisierung
Text
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG und des Beschlusses (EU) 2015/1814 im Hinblick auf die Förderung der Wettbewerbsfähigkeit und einer kosteneffizienten Dekarbonisierung
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ISSN 0720-2946
Bundesrat Drucksache 523/1/26
05.10.26
E m p f e h l u n g e n
der Ausschüsse
EU - Fz - U - Vk - Wi
zu Punkt ... der 1069. Sitzung des Bundesrates am 16. Oktober 2026
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und
des Rates zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG und des
Beschlusses (EU) 2015/1814 im Hinblick auf die Förderung der
Wettbewerbsfähigkeit und einer kosteneffizienten
Dekarbonisierung
COM(2026) 616 final; Ratsdok. 12073/26
A
Der federführende Ausschuss für Fragen der Europäischen Union (EU),
der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit (U),
der Verkehrsausschuss (Vk) und
der Wirtschaftsausschuss (Wi)
empfehlen dem Bundesrat, zu der Vorlage gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG wie folgt
Stellung zu nehmen:
Der Bundesrat begrüßt den von der Kommission vorgelegten Vorschlag für die
Reform des Europäischen Emissionshandels. Mit der Reform soll der
Emissionshandel als zentrales Klimaschutzinstrument der Europäischen Union weiter
erhalten bleiben und auf das europäische Klimaziel für 2040 sowie
Klimaneutralität in Europa bis spätestens 2050 ausgerichtet werden. Der Bundesrat
begrüßt, dass durch die Reform zugleich die europäische industrielle
Transformation hin zur Treibhausgasneutralität durch mehr Flexibilitäten zusätzlich
gestärkt werden soll.
U
(bei
Annahme
entfällt
Ziffer 8)
...
Der Bundesrat begrüßt, dass die Kommission mit dem Verordnungsvorschlag
anstrebt, das Europäische Emissionshandelssystem 1 (EU-EHS 1) unter
verstärkter Berücksichtigung der Wettbewerbsfähigkeit der Industrie sowie unter
Einbeziehung u. a. des Zukunftsthemas Carbon-Removal weiterzuentwickeln.
Die mit Blick auf die schwierige Situation der Unternehmen geplanten
Änderungen am EU-EHS 1 sind nach Einschätzung des Bundesrates jedoch nur
eingeschränkt geeignet. Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass derzeit häufig
die Transformationsvoraussetzungen in Form bspw. des Zugangs zu Strom-,
Wasserstoff- oder CO2-Infrastruktur oder zu Biomasse fehlen.
Der Bundesrat begrüßt zahlreiche im Vorschlag zur Förderung der
Wettbewerbsfähigkeit und kosteneffizienter Dekarbonisierung enthaltene Elemente,
wie die weitere Zuteilung kostenloser Zertifikate bis 2037, die Fortführung der
Kompensation indirekter CO₂-Kosten über 2030 hinaus sowie die geplante
stärkere Förderung der industriellen Transformation durch die Industrial
Decarbonisation Bank und weitere EU-EHS-finanzierte Instrumente.
Der Bundesrat sieht jedoch einige enthaltene Regelungen kritisch, darunter die
Verschärfung der Benchmarks und die weitreichende Konditionalisierung der
kostenlosen Zuteilung von Zertifikaten sowie weiterhin bestehende
Rahmenbedingungen, die für die industrielle Transformation hinderlich sind.
Der Bundesrat begrüßt grundsätzlich die Vorschläge für eine Abschwächung
des EU-Emissionshandelssystems als Reaktion auf deutlich gestiegene Preis-
und Kostenbelastungen der Industrie und auf die dadurch stark beeinträchtigte
Wettbewerbsfähigkeit vor allem der energieintensiven Branchen. Aus Sicht des
Bundesrates sind diese allerdings noch nicht ausreichend, um eine angemessene
Anpassung an die veränderten wettbewerblichen, industrie- und geopolitischen
Realitäten zu gewährleisten. So droht der Verlust hochwertiger Arbeitsplätze
durch die Verlagerung von Produktionskapazitäten ins außereuropäische
Ausland.
Der Bundesrat begrüßt, dass die Kommission mit ihren am 17. Juli 2026
vorgelegten Vorschlägen zur Überprüfung des EU-Emissionshandelssystems den
Anpassungsbedarf mit Blick auf industrielle Wettbewerbsfähigkeit, Carbon
Leakage und die tatsächlichen Bedingungen der Transformation anerkennt. Er
EU
Wi
EU
Wi
EU
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Wi
EU
Wi
...
bestärkt die Kommission darin, die Balance zwischen notwendigen
Transformationsspielräumen und dem ebenso notwendigen Erhalt der Steuerungswirkung
des Emissionshandelssystems neu zu fassen. Die vorgeschlagene Abflachung
des linearen Reduktionsfaktors, die Verlängerung der kostenlosen Zuteilung,
der Vorschlag eines Mechanismus zur Einbindung dauerhafter Carbon-
Removals sowie die vorgesehenen Anpassungen bei Benchmarks und
Marktstabilitätsreserve sind wichtige Ansatzpunkte. Zugleich besteht erheblicher
Nachbesserungsbedarf.
Der Bundesrat begrüßt den Vorschlag der Kommission grundsätzlich.
Der EU-EHS muss Klimaschutz und industrielle Transformation
zusammenbringen. Die Anpassungen im EHS 1 müssen mit den tatsächlich verfügbaren
technischen und wirtschaftlichen Transformationsmöglichkeiten der Industrie
Schritt halten. Zugleich müssen Frontrunner der Transformation geschützt
werden.
Zum linearen Reduktionsfaktor
Der Bundesrat unterstützt den Ansatz, den Emissionsminderungspfad des
EHS-1 so anzupassen, dass er einen angemessenen Beitrag zu den europäischen
Klimaschutzzielen leistet. Um das für den Klimaschutz notwendige
Ambitionsniveau zu stabilisieren und Planungssicherheit für die Marktteilnehmer zu
gewährleisten, sollte der lineare Reduktionsfaktor (LRF) bis 2035 mit den ab 2028
gültigen 4,4 Prozent beibehalten werden. Dies ist für die Schaffung der
Transformationsvoraussetzungen in den EHS-Sektoren durch die Sicherstellung eines
angemessenen Preissignals im EHS-1 und zur Vermeidung eines Überangebots
entscheidend. Zusammen mit den weiteren Anpassungen bei der
Marktstabilitätsreserve und zusätzlichen Flexibilitäten droht sonst ein Überangebot an
Emissionszertifikaten und eine Verfehlung des EU-Klimaziels für 2040. Erst im
EU
Vk
Wi
(entfällt
bei
Annahme
von
Ziffer 1)
EU
Wi
U
(bei
Annahme
entfallen
Ziffer 11
und
Ziffer 12)
...
Anschluss daran kann der LRF im Einklang mit dem Ziel der Minderung um 90
Prozent bis 2040 angepasst werden.
Der lineare Faktor von 4,4 Prozent wird auf 3,7 Prozent abgesenkt und die
Ausgabe von Emissionszertifikaten bis in die 2040er-Jahre ermöglicht. Diese
Änderungen an der Obergrenze (Cap) der Gesamtmenge der Zertifikate setzen
allerdings erst ab dem Jahr 2031 ein. Entsprechende Entlastungswirkungen werden
daher noch nicht in den nächsten Jahren erzielt. Der Bundesrat würdigt die so
erhaltene Planungssicherheit für die Akteure bezüglich Zertifikatemenge und
-preis, weist aber darauf hin, dass die Transformationsbedingungen für die
Unternehmen gerade in den nächsten Jahren am schwierigsten sein dürften. Dies
sollte bei der Ausgabe von Emissionszertifikaten berücksichtigt werden.
Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, sich im weiteren europäischen
Gesetzgebungsverfahren insbesondere für Folgendes einzusetzen:
Der lineare Reduktionsfaktor sollte so ausgestaltet werden, dass er synchron zu
den tatsächlich verfügbaren Transformationsmöglichkeiten der Industrie
verläuft. Ziel muss sein, auch nach 2039 noch ausreichend Liquidität im Markt
sicher zu stellen, um so den Zeiträumen der industriellen Transformation gerecht
zu werden und Investitionen in klimaneutrale Produktion am Standort Europa
zu ermöglichen.
Verknüpfung von kostenloser Zuteilung und Investitionspflicht
Der Vorschlag sieht vor, die kostenlose Zuteilung von Zertifikaten über das Jahr
2030 hinaus fortzuführen. Allerdings wird die kostenlose Zuteilung von
Investitionen in die Dekarbonisierung in der EU in gleichem Umfang abhängig
gemacht. Dies verkennt nicht nur die angespannte wirtschaftliche Lage in großen
Teilen der Industrie, sondern lässt auch außer Acht, dass viele Betriebe bereits
in Klimaschutzmaßnahmen investiert haben. Der Bundesrat fordert die
Bundesregierung daher auf, sich bei den Verhandlungen auf EU-Ebene gegen eine
solche Koppelung einzusetzen.
EU
Wi
(entfällt
bei
Annahme
von
Ziffer 10)
EU
Wi
(entfällt
bei
Annahme
von
Ziffer 10)
EU
Wi
(bei
Annahme
entfallen
Ziffer 15
und
Ziffer 16)
...
Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, sich im weiteren europäischen
Gesetzgebungsverfahren insbesondere für Folgendes einzusetzen:
Es gilt, Klimaziele und Wettbewerbsfähigkeit in Einklang zu bringen. Die
kostenlose Zuteilung ist daher als wirksames Instrument zum Schutz vor Carbon
Leakage in ausreichendem Umfang fortzuführen; sie darf nicht durch
zusätzliche Investitionskonditionalitäten in ihrer Schutzwirkung geschwächt werden.
Die Reduzierung der kostenlosen Zuteilung muss mit der tatsächlichen
Transformation und der nachgewiesenen Schutzwirkung des CBAM Schritt halten.
Dies gilt insbesondere dort, wo Exportmärkte, nachgelagerte
Wertschöpfungsketten oder indirekte Verlagerungsrisiken durch den CBAM nicht wirksam
geschützt werden.
Der Bundesrat begrüßt den Ansatz, bei der kostenlosen Zuteilung verstärkt
Anreize für mehr Investitionen in der EU zu schaffen, wobei die Ausgestaltung
praxisnah, möglichst bürokratiearm und unter Berücksichtigung der
Investitionen von Vorreitern aller Unternehmensgrößen erfolgen muss.
Insgesamt soll das Volumen der kostenlosen Zuteilung sukzessive gesenkt
werden, um die Klimaschutzziele nicht zu gefährden. Dabei sollte schrittweise ein
höherer Anteil der kostenlosen Zertifikate an die tatsächliche Umsetzung der
Pläne zur Dekarbonisierung etwa im Hinblick auf die Erreichung konkreter
Meilensteine und nicht nur an die Vorlage der Pläne geknüpft werden. Ziel sind
nachhaltige, langfristige Lösungen zum Schutz vor Carbon Leakage entlang der
gesamten Wertschöpfungskette, insbesondere auch für Sektoren, die nicht vom
Carbon Boarder Adjustment Mechanism (CO2-Grenzausgleichssystem –
CBAM) erfasst sind. Zugleich sollten durch die Verknüpfung der kostenlosen
Zuteilung mit der Erstellung und Umsetzung der Pläne zur Dekarbonisierung
Investitionen in die Elektrifizierung und Dekarbonisierung beschleunigt, die
Voraussetzungen in bestimmten Bereichen für den Hochlauf von Wasserstoff
und Carbon Capture and Utilization (CCU) sowie Carbon Capture and Storage
(CCS) geschaffen und die internationale Wettbewerbsfähigkeit europäischer
Industriestandorte gestärkt werden.
Hinsichtlich der erst ab dem Jahr 2028 vorgesehenen Anpassungen bei der
Verringerung des CBAM-Faktors verweist der Bundesrat auf seinen Beschluss vom
EU
Wi
(bei
Annahme
entfällt
Ziffer 15
und
Ziffer 16)
U
(entfällt
bei
Annahme
von
Ziffer 13
oder
Ziffer 14)
U
(entfällt
bei
Annahme
von
Ziffer 13
oder
Ziffer 14)
EU
Wi
...
27. März 2026 (BR-Drucksache 79/26 (Beschluss)), wonach die Abschmelzung
dieser kostenlosen Zuteilung von Emissionszertifikaten erst erfolgen sollte,
wenn ausreichender Carbon Leakage-Schutz durch das CBAM
sichergestellt ist. Der Bundesrat erinnert zudem an seinen Beschluss vom
27. März 2026 (BR-Drucksache 94/26 (Beschluss)), mit dem eine dauerhafte
und adäquate Berücksichtigung des fehlenden Carbon Leakage-Schutzes bei
Exporten durch das CBAM bei der Revision des EU-EHS-1 gefordert wird.
Zum Schutz der „First Mover“ im EHS 1
Der Bundesrat weist darauf hin, dass mit Blick auf die Vorschläge der
Kommission vom 17. Juli 2026 zur Reform des EU-Emissionshandels erhebliche
Nachbesserungsbedarfe bestehen, um auf signifikante CO2-Einsparungen abzielende
First-Mover-Projekte der Grundstoffindustrien absichern zu können. Die
Verschiebung und Abflachung der Abschmelzkurven des EU-EHS-1 sowie die
Verlängerung der kostenlosen Zuteilung von Emissionsrechten könnten bereits
laufenden Transformationsvorhaben die wirtschaftliche und finanzielle
Geschäftsgrundlage entziehen. Die Vorschläge der Kommission sind aus Gründen
des Vertrauensschutzes problematisch. Es müssen daher belastbare
Schutzmaßnahmen und Kompensationsmechanismen für First Mover im
Richtlinienvorschlag verankert werden.
Die Bundesregierung, der Europäische Rat und das Europäische Parlament sind
jetzt gefordert, die Belange der First Mover aktiv in das Rechtsetzungsverfahren
einzubringen. Aus Sicht des Bundesrates wäre es in der Sache zielführend,
einen ausgewogenen und bedarfsgerechten Mix aus Maßnahmen auf den Weg zu
bringen. Dazu zählen eine Abmilderung der Verschiebung und Abflachung des
Gesamtcaps und der kostenlosen Zuteilung von Emissionsrechten, kostenlose
Zertifikatszuteilungen zugunsten der First Mover, CO2-Preisabsicherungen der
Transformationsprojekte nach dem Vorbild der CCfD (CO2-Differenz-verträge)
und gezielte Minderungen der erwartbaren unternehmerischen
Finanzierungslücken.
Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, die Planungssicherheit für
Unternehmen zu gewährleisten, die bereits frühzeitig erhebliche Investitionen in
die Dekarbonisierung ihrer Produktion getätigt haben oder sich bereits in einem
EU
Wi
EU
Wi
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...
entsprechenden Transformationsprozess befinden. Die getätigten Investitionen
von Vorreiter-Unternehmen in die Transformation sollten angemessen honoriert
werden. Der Bundesrat fordert zudem, dass die Preisentwicklung der Zertifikate
über die kommenden Jahre und Jahrzehnte transparent und verlässlich
kalkulierbar ist, damit Investitionsentscheidungen nicht nachträglich entwertet
werden.
Zur Einbeziehung der Abfallverbrennung in das EHS 1
Der Verordnungsvorschlag sieht außerdem die Ausweitung des EU-
Emissionshandelssystems auf den Sektor Abfallverbrennung vor. Insbesondere
ist vorgesehen, die Verpflichtung zur Abgabe von Zertifikaten für die
Verbrennung von Siedlungsabfällen zwischen 2031 und 2034 schrittweise einzuführen,
wobei Siedlungsabfallverbrennungsanlagen ab 2034 verpflichtet sind,
Zertifikate in Höhe von 100 Prozent ihrer geprüften Emissionen abzugeben. Dies führt
zu einer sachlich nicht gerechtfertigten Belastung der thermischen Verwertung
des Mülls, die häufig den einzigen Entsorgungsweg darstellt. Eine
Lenkungswirkung hin zu einer Abfallvermeidung ist nicht zu erwarten. Der Bundesrat
fordert die Bundesregierung daher auf, sich bei den Verhandlungen auf EU-
Ebene gegen die vorgeschlagene Einbeziehung der thermischen
Abfallbehandlung in den europäischen Emissionshandel einzusetzen.
Der Bundesrat begrüßt den Vorschlag der Kommission zur Einbeziehung von
Abfallverbrennungsanlagen, um Anreize für kosteneffiziente
Emissionsminderungen zu schaffen, gleiche Wettbewerbsbedingungen mit anderen
Energieerzeugungsanlagen sowie in der EU-weiten Entsorgungswirtschaft herzustellen
und die Grundlage zur Befreiung der CO₂-Abscheidung für die
nichtpermanente Nutzung (CCU) von den EHS-Abgabepflichten zu schaffen.
Ausweichbewegungen auf Deponien ist zwingend durch geeignete Maßnahmen
entgegenzuwirken.
Zum Rückfluss der Einnahmen aus Zertifikatsverkäufen in die EHS-Sektoren
Der Bundesrat begrüßt, dass künftig ein höherer Anteil der Einnahmen aus dem
EHS zur Unterstützung der Dekarbonisierung der EHS-Sektoren zurückfließen
EU
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(bei
Annahme
entfällt
Ziffer 22)
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(entfällt
bei
Annahme
von
Ziffer 21)
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sollen. Vor diesem Hintergrund wird die Bundesregierung dazu aufgefordert,
die gesamten Einnahmen aus dem EHS ausschließlich zweckgebunden für
Klima-, Umwelt- und Energieprojekte einzusetzen und sich für eine entsprechende
Pflicht für die Mitgliedstaaten auf EU-Ebene einzusetzen.
Der Bundesrat begrüßt, dass durch die Änderung des Artikels 10 Absatz 3 der
Richtlinie 2003/87/EG festgelegt werden soll, dass mindestens 50 Prozent der
allgemeinen Einnahmen der Mitgliedstaaten durch Zertifikatsverkäufe den
EHS-1-Sektoren wieder zugutekommen sollen. Der Bundesrat sieht es dabei
jedoch als erforderlich an, dass die gesamten Einnahmen aus der CO2-Bepreisung
für die Transformation derjenigen Wirtschaftsbereiche eingesetzt werden, die
durch die CO2-Bepreisung unmittelbar belastet werden. Der Bundesrat bittet die
Bundesregierung, sich auf europäischer Ebene für eine Anpassung der
Richtlinie in diesem Sinne einzusetzen und unabhängig hiervon auf nationaler Ebene
entsprechend zu verfahren.
Zu internationalen Emissionshandelsräumen und internationalen Gutschriften
Der Bundesrat spricht sich für bilaterale und multilaterale Klima- und
Handelskooperationen zur Schaffung internationaler Emissionshandelsräume aus und
bittet die Bundesregierung, sich auf europäischer Ebene für die Annäherung
und Verbesserung globaler Standards und Treibhausgas-Bepreisung mit dem
Ziel eines internationalen marktbasierten Klimaschutzes einzusetzen.
Die in der Reform angedachten internationalen Gutschriften können in
begrenztem Umfang zusätzliche Flexibilität schaffen. Der Bundesrat bekräftigt seine
Sorge im Beschluss zu BR-Drucksache 320/25, dass die Situation entstehen
kann, dass die Bemühungen um Emissionsminderungen innerhalb der EU
vernachlässigt werden und diese Treibhausgas-Einsparungen im Ausland eventuell
nicht dauerhaft gesichert sind.
Die Bundesregierung wird aufgefordert, sich dafür einzusetzen, dass außerhalb
der EU erbrachte Minderungen nur außerhalb des EU-Emissionshandels genutzt
werden, beispielsweise als Sicherheit für eventuell ausfallende natürliche
Senken im LULUCF-Sektor (Land Use, Land Use-Change, Forestry).
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Zu Carbon Capture and Utilization (CCU) und Carbon Capture and Storage (CCS)
Der Bundesrat unterstützt die vorgeschlagene Einbeziehung permanenter CCS-
basierter CO₂-Entnahmen in den Emissionshandel, da dies der Industrie
zusätzliche Möglichkeiten zur Kompensation schwer vermeidbarer Emissionen bietet
und Investitionen begünstigen kann. Hierbei muss sichergestellt werden, dass
jedes zusätzlich zum Cap versteigerte Zertifikat durch eine zertifizierte,
dauerhafte CO₂-Entnahme gedeckt ist. Der Bundesrat hält die für den Erwerb der
Entnahmen vorgesehenen Erlöse aus der gleichen Anzahl an
Emissionszertifikaten für nicht ausreichend und fordert die Kommission daher auf, in der
Hochlaufphase zusätzliche Unterstützungsmaßnahmen für diesen Zweck
bereitzustellen.
Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, sich im weiteren europäischen
Gesetzgebungsverfahren insbesondere für Folgendes einzusetzen:
Um das EHS-1 wirksam auszugestalten, sollte im weiteren Verfahren darauf
hingewirkt werden, dass neben permanenten Entnahmen auch die Rolle von
Kohlenstoffkreisläufen und CCU sachgerecht berücksichtigt wird.
Zu den Benchmarkwerten
Der Bundesrat bewertet die Absenkung der maximalen jährlichen
Reduktionsrate für die Benchmarkwerte sowie die in einem separaten Verordnungsvorschlag
(BR-Drucksache 519/26) enthaltene Erhöhung der auf Grundlage der Wärme-
und Brennstoff-Benchmarks („Fall-back-Benchmarks“) festgelegten
kostenlosen Zuteilung von Emissionszertifikaten als Beitrag zu einem besseren Carbon-
Leakage-Schutz der betreffenden Unternehmen. Der Bundesrat setzt sich für
eine darüberhinausgehende, methodische Neugestaltung der (Fall-back-)
Benchmarks ein, um den tatsächlichen Rahmenbedingungen der Unternehmen und
ihrer Transformation besser Rechnung zu tragen. Er begrüßt, dass die
Kommission sektorspezifische Fall-back-Benchmarks festlegen möchte. Nach
Möglichkeit sollte die Neugestaltung der (Fall-back-)Benchmarks eine Differenzierung
sowohl um sektorspezifische als auch um regionale
Transformationsvoraussetzungen von Unternehmen beinhalten. In jedem Fall sollte die Ermittlung der
(Fall-back-)Benchmarkwerte nicht durch Anlagen mit außergewöhnlich guten
regionalen Transformationsvoraussetzungen, beispielsweise hinsichtlich des
Zugangs zu nachhaltiger Biomasse, verzerrt werden.
U
EU
Wi
EU
Wi
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Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, sich im weiteren europäischen
Gesetzgebungsverfahren insbesondere für Folgendes einzusetzen:
In diesem Zusammenhang soll der Hot-Metal-Benchmark in seiner jetzigen
Form über 2030 beibehalten werden. Um Investitionsanreize zu erhalten, ist
außerdem sicherzustellen, dass Direktreduktionsanlagen weiterhin eine freie
Zuteilung auf dem Niveau des konventionellen Hochofen-Benchmarks erhalten.
Dies ist notwendig, um die erhebliche Wirtschaftlichkeitslücke beim Einsatz
von Erdgas oder Wasserstoff in der Übergangsphase zu schließen.
Hierbei ist auf eine ausgewogene Lastenverteilung und Systemintegrität zu
achten, um eine relative Benachteiligung von Unternehmen, die auf die
Elektrolichtbogenofen-Route (EAF) setzen, zu vermeiden.
Zur Einbeziehung kleinerer Schiffseinheiten in das EHS
Der Bundesrat befürchtet, dass die Einbeziehung kleinerer Schiffseinheiten
unterhalb von 5.000 bis zu 400 Bruttoraumzahl (BRZ) in das europäische
Emissionshandelssystem (EHS-1) für die betroffenen Reedereien zu einem erheblichen
bürokratischen Mehraufwand führt, dem angesichts des geringen Anteils der
kleineren Schifffahrt an den Gesamtemissionen kein entsprechender Vorteil im
Hinblick auf Reduzierung von Emissionen gegenübersteht, zumal es auch in der
Vergangenheit keine maßgeblichen Verkehrsverlagerungen von größeren auf
kleine Schiffe gegeben hat.
Der Bundesrat bittet die Bundesregierung daher, sich im weiteren
Gesetzgebungsverfahren auf EU-Ebene dafür einzusetzen, dass kleinere Schiffseinheiten
nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2003/87/EG einbezogen
werden. Weiterhin gilt es aus Sicht des Bundesrates sicherzustellen, dass die
Umsetzung der Erfassung der erforderlichen Daten erst dann verpflichtend wird,
wenn hierfür geeignete digitale Systeme zur automatischen Erfassung und
Überwachung vorhanden sind. Diese sollten für alle betroffenen Schiffe auch
handhabbar sein. Darüber hinaus bittet der Bundesrat die Bundesregierung, die
Erforderlichkeit der vorhandenen Ermächtigungen kritisch zu hinterfragen und
auf das notwendige Maß zu reduzieren.
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Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, die aus der Schifffahrt
generierten EHS-Einnahmen vollständig in die Unterstützung des maritimen Sektors
zurückfließen zu lassen und hierzu kurzfristig ein Konzept zu erstellen. Hierdurch
kann auch die Akzeptanz der Abgaben in der Schifffahrt erhöht werden.
Zu den Belangen der Stahl-, Papier und chemischen Industrie im EHS
Der Bundesrat fordert insbesondere im Hinblick auf die Stahlindustrie,
unterschiedliche Produktionsrouten stärker zu berücksichtigen und europäische
Stahlhersteller auf Drittstaatenmärkten im Blick zu behalten. Während der
Carbon Border Adjustment Mechanism (CBAM) Importe in den Binnenmarkt
adressiert, fehlt für Exporte ein wirksamer Mechanismus zur Vermeidung von
Wettbewerbsnachteilen. Daher kommt der Zuteilung kostenloser Zertifikate
weiterhin besondere Bedeutung zu, um Wettbewerbsverzerrungen
abzuschwächen.
Der Bundesrat fordert im Hinblick auf die Stahlindustrie des Weiteren, dass
Direktreduktionsanlagen gegenüber konventionellen Produktionsverfahren nicht
benachteiligt werden. Die Ausgestaltung der Benchmarks sollte daher die
spezifischen technischen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen neuer,
emissionsarmer Produktionsverfahren angemessen berücksichtigen und Investitionen
der sogenannten First Mover nicht erschweren.
Der Bundesrat fordert im Hinblick auf die chemische Industrie, dass der
Transformation von Anlagen entgegenstehende Rahmenbedingungen zuerst in den
Blick genommen und verbessert werden, bevor zusätzliche Anforderungen an
die Transformation von Anlagen gestellt werden, wie in Form von Investitions-
und Nachweispflichten. Die Energiepreise müssen wettbewerbsfähig
ausgestaltet, Wasserstoffverfügbarkeit realisiert sowie die erforderliche Strom-,
Wasserstoff- und CO2-Infrastruktur bereitgestellt werden.
Der Bundesrat fordert für Unternehmen der Papierindustrie, dass diesen ein
freiwilliger Wechsel zu den Fallback-Benchmarks ermöglicht wird, da zwar die
Zertifikate-Zuteilungsmengen für die Wärme- und Brennstoff-Benchmarks
durch Durchführungsverordnung (EU) 2026/1412 vom 26. Juni 2026 aufgefüllt
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werden, den Produktbenchmarks jedoch keine vergleichbaren Erleichterungen
zu teil werden.
Zu den Belangen des Luftverkehrs im EHS
Der Bundesrat unterstützt das Ziel, den Luftverkehr angemessen in die
Erreichung der europäischen Klimaziele einzubeziehen und den Markthochlauf
nachhaltiger Flugkraftstoffe, emissionsarmer Antriebstechnologien und weiterer
Maßnahmen zur Verringerung der Klimawirkungen des Luftverkehrs zu
fördern.
Der Bundesrat weist jedoch darauf hin, dass nachhaltige Flugkraftstoffe derzeit
noch nicht in ausreichender Menge und zu wettbewerbsfähigen Bedingungen
verfügbar sind. Elektrische und wasserstoffbasierte Antriebe stellen
insbesondere für den Mittel- und Langstreckenverkehr noch keine in der Breite verfügbare
Alternative dar. Diesen technologischen und wirtschaftlichen
Rahmenbedingungen ist bei der Fortentwicklung des europäischen Emissionshandelssystems
angemessen Rechnung zu tragen.
Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, sich für eine kohärente Abstimmung
der CO₂-Bepreisung mit den unionsrechtlichen Vorgaben für nachhaltige
Flugkraftstoffe und den Maßnahmen zur Förderung der erforderlichen Kraftstoff-,
Energie- und Flughafeninfrastruktur einzusetzen. Die regulatorischen
Anforderungen müssen langfristig planbar und auf die tatsächliche Verfügbarkeit der für
die Dekarbonisierung erforderlichen Technologien und Energieträger
abgestimmt sein.
Der Bundesrat weist darauf hin, dass die vorgesehene Ausweitung des
europäischen Emissionshandels auf weitere Drittstaatenverkehre mit Risiken für die
internationale Wettbewerbsfähigkeit und die Konnektivität europäischer
Luftverkehrsstandorte verbunden sein kann. Je nach geografischer Abgrenzung des
Anwendungsbereichs können unterschiedliche Belastungen und Anreize zur
Verlagerung von Passagier- und Frachtverkehren über Drehkreuze außerhalb
des Europäischen Wirtschaftsraums entstehen.
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Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, sich im weiteren europäischen
Gesetzgebungsverfahren dafür einzusetzen, die dem Vorschlag zugrunde liegende
Folgenabschätzung hinsichtlich möglicher Verkehrsverlagerungen, der
Konnektivität der Regionen, der Luftfracht, touristischer Verkehre sowie der
Auswirkungen auf unterschiedliche Geschäftsmodelle von Luftfahrtunternehmen und
Flughäfen zu vertiefen und erforderlichenfalls zu ergänzen. Die geografische
Abgrenzung des Anwendungsbereichs muss sachgerecht, verhältnismäßig und
hinreichend bestimmt sein.
Der Bundesrat hält es für erforderlich, das Verhältnis zwischen dem
europäischen Emissionshandel und dem Carbon Offsetting and Reduction Scheme for
International Aviation (CORSIA) rechtssicher, transparent und vollzugstauglich
auszugestalten. Aufwendungen, die Luftfahrzeugbetreibern aufgrund von
CORSIA für zugleich dem europäischen Emissionshandel unterliegende
Emissionen entstehen, müssen nachvollziehbar, zeitnah und administrativ
praktikabel berücksichtigt werden. Eine unangemessene kumulative Bepreisung ist zu
vermeiden. Die Berechnungsgrundlagen, maßgeblichen Preisindizes,
Bezugszeiträume und Nachweisanforderungen müssen hinreichend bestimmt sein.
Der Bundesrat weist darauf hin, dass die vorgesehenen Änderungen der
emissionsbezogenen Schwellenwerte und Ausnahmetatbestände auch Betreiber
erfassen können, die bislang nicht oder nur teilweise dem europäischen
Emissionshandel unterliegen. Die Regelungen müssen eindeutig, verhältnismäßig und mit
angemessenem Verwaltungsaufwand vollziehbar sein. Die wesentlichen
Elemente zur Bestimmung des Kreises der Verpflichteten und des Umfangs der
Abgabepflichten sollten in der Richtlinie selbst festgelegt werden.
Der Bundesrat begrüßt die beabsichtigte Verlängerung und Ausweitung der
Förderung nachhaltiger Flugkraftstoffe, emissionsarmer Antriebstechnologien
und weiterer Maßnahmen zur Verringerung der Klimawirkungen des
Luftverkehrs. Die Förderung sollte langfristig verlässlich, wettbewerblich ausgewogen
und mit den unionsrechtlichen Vorgaben zur Bereitstellung und Nutzung
nachhaltiger Flugkraftstoffe kohärent abgestimmt werden. Sie sollte auch die
unmittelbar für die Dekarbonisierung des Luftverkehrs erforderliche Energie- und
Versorgungsinfrastruktur an Flughäfen angemessen berücksichtigen.
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Übrige Anliegen
Die schwierigen Transformationsbedingungen der Unternehmen sind zentral für
die Änderungshinweise zum Verordnungsvorschlag. Der Bundesrat betont
deshalb die Bedeutung der Bemühungen von Bund und Ländern um
schnellstmöglichen Zugang der Unternehmen zu Strom-, Wasserstoff- und CO2-Infrastruktur
sowie weiteren notwendigen Rahmenbedingungen. Insofern die vom Bundesrat
als notwendig erachteten Änderungen keinen Eingang in die EU-EHS 1-
Revision finden, regt der Bundesrat die Schaffung einer Übergangslösung der
Bundesregierung für Unternehmen an, deren Klimaschutzmaßnahmen
kurzoder mittelfristig nicht umsetzbar sind. Front-Runner-Unternehmen dürfen
dabei nicht benachteiligt werden.
Der Bundesrat bittet die Bundesregierung um Prüfung auf eine Förderlücke bei
Anlagen, die den Schwellenwert von im Durchschnitt mehr als 95 Prozent der
durchschnittlichen gesamten Treibhausgasemissionen aus der Verbrennung von
nachhaltiger Biomasse überschreiten und damit nach Anhang 1 Nummer 1
Satz 2 der novellierten Richtline 2003/87/EG (EU-Emissionshandels-Richtlinie)
aus dem EU-EHS ausgeschlossen werden. Dies bedeutet einen Wegfall der
kostenlosen Zuteilung von Emissionszertifikaten für diese Unternehmen, der sich
negativ auf deren finanzielle Möglichkeiten für Investitionen in ihre
abschließende Defossilisierung auswirkt.
Begründung (nur gegenüber dem Plenum):
Der EU-EHS stellt das zentrale, marktbasierte Instrument zur Erreichung der
Klimaziele der Europäischen Union dar. Seine Stärkung und
Weiterentwicklung ist erforderlich, um den Klimawandel mit seinen gesellschaftlichen und
wirtschaftlichen Kosten abzumildern sowie die Transformation der
europäischen Industrie regulatorisch einzurahmen. Um sich zu transformieren sind die
Unternehmen allerdings stark von entsprechender Infrastruktur und weiteren
Rahmenbedingungen abhängig, auf die sie kaum Einfluss haben. Dieses
Dilemma ist nur schwer aufzulösen, sollte jedoch nach Möglichkeit noch stärker
im Rahmen des EU-EHS berücksichtigt werden.
Der Schwellenwert eines Anteils nachhaltiger Biomasse an den
Treibhausgasemissionen von mehr als 95 Prozent ist eingeführt worden, um diese
Anlagen mit nur noch sehr geringen Emissionen aus der kostenfreien Zuteilung von
Emissionszertifikaten herauszunehmen. Diese Regelung ist angesichts des
Zweckes der kostenfreien Zertifikate als Kompensation von Carbon-Leakage-
Risiko nachvollziehbar. Zur finanziellen Ermöglichung der abschließenden De-
EU
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fossilisierungsmaßnahmen der betroffenen Unternehmen kann
Investitionsförderung erforderlich sein, wenn die Einnahmen aus dem Verkauf der
kostenlosen Emissionszertifikate wegfallen.
Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, sich im weiteren europäischen
Gesetzgebungsverfahren insbesondere für Folgendes einzusetzen: Die
Marktstabilitätsreserve ist so weiterzuentwickeln, dass sie Preisvolatilität begrenzt und
ausreichende Marktliquidität gewährleistet. Sie darf nicht zu einer zusätzlichen
strukturellen Verknappung von Zertifikaten führen.
Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, sich im weiteren
Gesetzgebungsverfahren auf EU-Ebene für eine rechtssichere, widerspruchsfreie und
vollzugstaugliche Ausgestaltung des räumlichen und persönlichen
Anwendungsbereichs, der Abgabepflichten, der Anrechnungsverfahren sowie der
Anwendungstermine, Übergangsfristen und Überprüfungsmechanismen einzusetzen.
Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, auf europäischer Ebene darauf
hinzuwirken, frühzeitig im Laufe der 2030er-Jahre Planungssicherheit zu
schaffen, wie das weitere Vorgehen im EHS nach 2040 ausgestaltet werden
soll.
52. Der Bundesrat übermittelt diese Stellungnahme direkt an die Kommission.
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Der Finanzausschuss
empfiehlt dem Bundesrat, von der Vorlage gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG
Kenntnis zu nehmen.
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Relationen
- part_of_vorgang → Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG und des Beschlusses (EU) 2015 (Empfehlungen der Ausschüsse)