Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Brennstoffemissionshandelsgesetzes
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Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Brennstoffemissionshandelsgesetzes
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ISSN 0720-2946
Bundesrat Drucksache 462/26
14.08.26 BRFuss
U - Wi
Gesetzentwurf
der Bundesregierung
Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des
Brennstoffemissionshandelsgesetzes
A. Problem und Ziel
Das Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) bildet den rechtlichen Rahmen für das
nationale Emissionshandelssystem für Brennstoffemissionen aus den Bereichen Verkehr
und Wärme. Mit der Einführung des nationalen Brennstoffemissionshandels werden seit
dem Jahr 2021 fossile Brennstoffemissionen mit einem CO2-Preis belegt. Dieser CO2-
Preis wurde für die Jahre 2021 bis 2025 gesetzlich festgelegt, während er für
Brennstoffemissionen des Jahres 2026 im Wege eines Versteigerungsverfahrens innerhalb eines
gesetzlich vorgegebenen Preiskorridors zu bestimmen ist. Für das Jahr 2027 sieht das
BEHG bislang vor, dass für den zwischenzeitlich durch Artikel 2 der Verordnung (EU)
2026/667 eingetretenen Fall der einjährigen Verschiebung des Starts der Abgabepflicht im
Rahmen des europäischen Brennstoffemissionshandels (dem sog. „ETS 2“) nach Kapitel
IVa der EU-Emissionshandelsrichtlinie (Richtlinie 2003/87/EG)) ein nationaler CO2-Preis
gilt, der sich aus dem mengengewichteten Durchschnittspreis der Versteigerungen von
Berechtigungen aus dem EU-Emissionshandel („EU-ETS 1“) in dem jeweils vorletzten
vorangegangenen Quartal errechnet. Im Koalitionsausschuss von CDU, CSU und SPD
am 12. Mai 2026 wurde jedoch vereinbart, die CO2-Bepreisung im nationalen
Brennstoffemissionshandel im Jahr 2027 stabil auf dem Niveau des Vorjahres zu halten. Hierdurch
soll in der auch im Jahr 2026 durch die verschiedenen globalen Krisenherde weiterhin
angespannten Lage auf den Energie- und Rohstoffmärkten Planungssicherheit für
Unternehmen geschaffen werden. Der CO2-Preis pro ausgestoßener Tonne Kohlendioxid im
nationalen Brennstoffemissionshandel soll sich danach auch im Jahr 2027 – wie bereits in
2026 – in einem Korridor von 55 bis 65 Euro bilden.
B. Lösung; Nutzen
Mit der Änderung des BEHG durch Artikel 1 dieses Gesetzes wird der Beschluss des
Koalitionsausschusses zur Stabilisierung des nationalen CO2-Preises für das Jahr 2027
umgesetzt. Neben den zentralen Änderungen im BEHG sind auch Anpassungen der
diesbezüglichen Versteigerungsregeln für das Jahr 2027 in der
Brennstoffemissionshandelsverordnung (BEHV) erforderlich, die durch Artikel 2 dieses Gesetzes bewirkt werden.
Darüber hinaus sind in diesem Zusammenhang durch Artikel 3 dieses Gesetzes auch
Anpassungen der ebenfalls unter dem BEHG erlassenen Doppelbilanzierungsverordnung
Fristablauf: 25.09.26
besonders eilbedürftige Vorlage gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 GG
(BEDV) vorgesehen, um einen sachgerechten Umgang mit eingelagerten
Brennstoffmengen zu gewährleisten. Durch die Änderungen gilt der für das Jahr 2026 geltende
Preiskorridor im nationalen Brennstoffemissionshandel von 55 bis 65 EUR auch für das Jahr 2027
fort und es wird ein Beitrag zur Entbürokratisierung des Kompensationsverfahrens für
Doppelerfassungen geleistet.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Für den Bund entstehen durch das Änderungsgesetz keine neuen Haushaltsausgaben
ohne Erfüllungsaufwand. Die mit der Gesetzesänderung festgelegte Anpassung der CO2-
Preisbildung für das Berichtsjahr 2027 führt gegenüber der bislang im BEHG für das Jahr
2027 vorgesehenen CO2-Preisbildung zu veränderten Erlöserwartungen aus der
nationalen CO2-Bepreisung; dies entspricht der mit dem Änderungsgesetz verfolgten Zielsetzung
einer Stabilisierung der CO2-Kosten im Jahr 2027 im Vergleich zum Jahr 2026. Die
Veräußerung von Emissionszertifikaten für fossile Brennstoffemissionen über entsprechende
Versteigerungen auch für das Berichtsjahr 2027 setzt Anpassungen des
Veräußerungsverfahrens für das Jahr 2027 durch die Versteigerungsplattform voraus. Die Kosten, die
dem Bund aus der Durchführung der Versteigerungsverfahren entstehen und die nicht
durch Gebühren gedeckt sind, werden durch die Erlöse aus der Veräußerung von
Emissionszertifikaten nach dem BEHG gedeckt: Etwaige zusätzliche Haushaltsausgaben im
Bereich der für den Vollzug zuständigen Behörde müssen ausgehend vom
Refinanzierungsgrundsatz nach § 10 Absatz 4 BEHG durch Erlöse aus der Veräußerung von
Emissionszertifikaten oder durch die Erhebung von Gebühren und Auslagen gedeckt werden.
Die geplanten Regelungen haben keine Auswirkungen auf die Haushalte der Länder und
Kommunen.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Der Gesetzentwurf richtet sich ausschließlich an die Wirtschaft und die Verwaltung. Durch
die vorgesehenen Änderungen des BEHG und der auf dessen Grundlage erlassenen
Verordnungen entsteht kein Erfüllungsaufwand für die Bürgerinnen und Bürger.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Durch die in diesem Gesetz vorgesehenen Änderungen des BEHG und der auf dessen
Grundlage erlassenen Verordnungen verringert sich der Erfüllungsaufwand für die
Wirtschaft gegenüber den Abschätzungen zum bisherigen nationalen
Brennstoffemissionshandel ab dem Berichtsjahr 2028 um ca. 794.000 Euro.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Durch die in diesem Gesetz vorgesehenen Änderungen des BEHG und der auf dessen
Grundlage erlassenen Verordnungen verringert sich der Erfüllungsaufwand für die
Verwaltung von Bund, Ländern und Kommunen gegenüber den Abschätzungen zum
bisherigen nationalen Brennstoffemissionshandel ab dem Berichtsjahr 2028 um ca. 2,18
Millionen Euro.
F. Weitere Kosten
Durch den Brennstoffemissionshandel kommt es mittelbar zu Veränderungen von
Einzelpreisen bestimmter Waren und Dienstleistungen, da Kosten der Inverkehrbringer an die
Endverbraucherinnen und -verbraucher weitergegeben werden. Die durch dieses Gesetz
geänderte CO2-Bepreisung für das Berichtsjahr 2027 führt jedoch außerhalb der dem
Brennstoffemissionshandel immanenten CO2-Preisbelastung, die von den
berichtspflichtigen Inverkehrbringern der Brennstoffe entlang der Wertschöpfungskette bis an die
Endverbraucher weitergegeben werden können, nicht zu gesonderten weiteren Kosten. Die
Neuregelungen in der BEHV gemäß Artikel 2 dieses Gesetzes betreffen im Wesentlichen
Anpassungen der Regelungen zur Veräußerung der Emissionszertifikate, um die bereits
bestehende Veräußerungsmechanik (Versteigerung im Preiskorridor, Verkauf zum
Überschussmengenpreis, Verkauf zum Nachkaufmengenpreis) auch für das Berichtsjahr 2027
fortzuführen, ohne dass dies gegenüber dem bestehenden Bepreisungssystem zu
gesonderten weiteren Kosten führen würde. Durch die Neuregelungen in der BEDV gemäß
Artikel 3 dieses Gesetzes entstehen, ebenso wie bereits durch die BEDV-Stammverordnung,
keine weiteren Kosten, und es ist auch insoweit nicht mit Auswirkungen auf das
allgemeine Preisniveau zu rechnen.
Bundesrat Drucksache 462/26
14.08.26 BRFuss
U - Wi
Gesetzentwurf
der Bundesregierung
Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des
Brennstoffemissionshandelsgesetzes
Bundesrepublik Deutschland Berlin, 14. August 2026
Der Bundeskanzler
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Bürgermeister
Dr. Andreas Bovenschulte
Sehr geehrter Herr Bundesratspräsident,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 des Grundgesetzes den von
der Bundesregierung beschlossenen
Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des
Brennstoffemissionshandelsgesetzes
mit Begründung und Vorblatt.
Der Gesetzentwurf ist besonders eilbedürftig, weil die von der CO2-Bepreisung
betroffenen Marktakteure die Rahmenbedingungen für den ab dem 1. Januar 2027
für fossile Brennstoffe einzupreisenden nationalen CO2-Preisanteil rechtzeitig vor
Beginn des Jahres 2027 im Rahmen ihrer Preiskalkulation für Lieferverträge
berücksichtigen müssen.
Fristablauf: 25.09.26
besonders eilbedürftige Vorlage gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 GG
Federführend ist das Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und
nukleare Sicherheit.
Mit freundlichen Grüßen
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Lars Klingbeil
Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des
Brennstoffemissionshandelsgesetzes
Vom ...
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Brennstoffemissionshandelsgesetzes
Das Brennstoffemissionshandelsgesetz vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2728;
2022 I S. 2098), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. Februar 2025 (BGBl.
2025 I Nr. 70) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 23 wird ersetzt durch die Angabe „§ 23 (weggefallen)“.
b) Die Angabe zu § 24 wird ersetzt durch die Angabe „§ 24 Überleitungsregelung;
Verordnungsermächtigung“.
2. In § 2 Absatz 2a wird nach der Angabe „Verordnung über genehmigungsbedürftige
Anlagen“ die Angabe „in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2017 (BGBl.
I S. 1440), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. November 2024 (BGBl.
2024 I Nr. 355) geändert worden ist“ eingefügt.
3. § 3 Nummer 11 wird gestrichen.
4. § 10 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 4 wird durch den folgenden Satz 4 ersetzt:
„Für die Jahre 2026 und 2027 wird ein Preiskorridor mit einem Mindestpreis von
55 Euro pro Emissionszertifikat und einem Höchstpreis von 65 Euro pro
Emissionszertifikat festgelegt.“
b) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 4 wird durch die folgende Nummer 4 ersetzt:
„4. für den Fall, dass gemäß einer Rechtsverordnung nach § 24 Absatz 2 für
die Jahre ab 2028 eine jährliche Emissionsmenge nach § 4 Absatz 1 Satz 1
verbleibt, abweichend von Absatz 1 Satz 1 und 2 die Fortführung des Verkaufs
zu einem marktbasierten Preis, der dem mengengewichteten
Durchschnittspreis der Versteigerungen von Emissionszertifikaten nach § 10
Absatz 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes in dem jeweils
vorletzten vorangegangenen Quartal entspricht.“
bb) Nummer 5 wird gestrichen.
5. § 21 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt:
„1. in der Einführungsphase nach § 10 Absatz 2 Satz 1 und 2 für jedes nicht
abgegebene Emissionszertifikat für die Jahre mit einem Verkauf zum Festpreis
dem jeweiligen Festpreis sowie für jedes nicht abgegebene Emissionszertifikat in
der Preiskorridorphase nach § 10 Absatz 2 Satz 4 dem Höchstpreis von 65 Euro,“.
b) Nach Absatz 1 werden die folgenden Absätze 1a und 1b eingefügt:
„(1a) Abweichend von Absatz 1 kann die zuständige Behörde gegenüber einem
Verantwortlichen für die jeweils ersten beiden Kalenderjahre, in denen der
Verantwortliche der Abgabepflicht nach § 8 unterliegt, eine reduzierte
Zahlungspflicht in Höhe von 10 Prozent der Höhe der Zahlungspflicht nach Absatz
1 Satz 2 Nummer 1 festsetzen, wenn der Verstoß gegen die Abgabepflicht auf
Umständen beruht, die mit der Neuartigkeit der Abgabepflicht zusammenhängen.
(1b) In den Fällen der Festsetzung einer Zahlungspflicht nach Absatz 1 Satz 1 oder
Absatz 1a ist eine bereits im Rahmen der Abgabepflicht nach § 8 festgesetzte
Zahlungspflicht von der zuständigen Behörde zu widerrufen und die geleistete
Zahlung zurückzuerstatten.“
6. § 23 wird gestrichen.
7. § 24 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird durch folgende Überschrift ersetzt:
„§ 24 Überleitungsregelung; Verordnungsermächtigung“.
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Die Verpflichtungen nach § 7 Absatz 1 und § 8 entfallen in Bezug auf
Brennstoffemissionen aus Brennstoffen, die nach dem 31. Dezember 2027
nach § 2 Absatz 2 oder 2a in Verkehr gebracht werden und ab dem 1. Januar
2028 einer Abgabeverpflichtung nach § 7 des Treibhausgas-
Emissionshandelsgesetzes unterliegen.“
bb) Satz 2 wird gestrichen.
c) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
„(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der
Zustimmung des Bundesrates bedarf, die jährliche Emissionsmenge nach § 4
Absatz 1 Satz 1 für die Jahre ab 2028 anteilig um die Menge der
Brennstoffemissionen zu verringern, für die nach Maßgabe von Absatz 1 die
Abgabepflicht nach § 8 entfällt.“
Artikel 2
Änderung der Brennstoffemissionshandelsverordnung
Die Brennstoffemissionshandelsverordnung vom 17. Dezember 2020 (BGBl. I S.
3026), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. September 2025 (BGBl. 2025 I
Nr. 209) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift des Unterabschnitts 3 des Abschnitts 2 wird die Angabe „das
Jahr 2026“ durch die Angabe „die Jahre 2026 und 2027“ ersetzt.
b) In der Überschrift des Unterabschnitts 4 des Abschnitts 2 wird die Angabe „2027“
durch die Angabe „2028“ ersetzt.
c) In der Angabe zu § 16 wird die Angabe „2027“ durch die Angabe „2028“ ersetzt.
d) Die Angabe zu § 17 wird ersetzt durch die Angabe „§ 17 (weggefallen)“.
e) In der Angabe zu § 29 wird die Angabe „dem Kalenderjahr 2026“ durch die Angabe
„den Kalenderjahren 2026 und 2027“ ersetzt.
2. § 3 Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 wird die Angabe „das Jahr 2026“ durch die Angabe „die Jahre 2026
und 2027“ ersetzt.
b) In Nummer 3 wird die Angabe „2027“ durch die Angabe „2028“ ersetzt.
3. In § 8 Absatz 3 wird die Angabe „2027“ durch die Angabe „2028“ ersetzt.
4. In der Überschrift des Unterabschnitts 3 des Abschnitts 2 wird die Angabe „das Jahr
2026“ durch die Angabe „die Jahre 2026 und 2027“ ersetzt.
5. § 11 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 wird der folgende Absatz 1a eingefügt:
„(1a) Die Gesamtversteigerungsmenge für das Jahr 2027 ergibt sich aus der in §
44 Absatz 2 für das Jahr 2027 vorgesehenen jährlichen Emissionsmenge
zuzüglich der gemäß § 45 für das Jahr 2027 veröffentlichten jährlichen
Erhöhungsmenge und abzüglich eines für das Jahr 2026 anzusetzenden
Zusatzbedarfs nach § 5 Absatz 1 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes im
Umfang von 40 Millionen Emissionszertifikaten. Die zuständige Stelle veröffentlicht
die Gesamtversteigerungsmenge nach Satz 1 bis zum 31. Dezember 2026 auf
ihrer Internetseite.“
b) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
„(2) Sinkt in einem der Kalenderjahre 2026 oder 2027 die nach einem
Versteigerungstermin verbleibende Gesamtversteigerungsmenge für das jeweilige
Kalenderjahr unter das Dreifache der pro Versteigerungstermin vorgesehenen
Menge, finden nach diesem Versteigerungstermin nur noch zwei weitere
Versteigerungstermine in dem jeweiligen Kalenderjahr statt. In dem letzten
Versteigerungstermin des jeweiligen Kalenderjahres wird die gesamte noch
verbleibende Versteigerungsmenge angeboten. Für die in Satz 1 genannten zwei
weiteren Versteigerungstermine findet § 12 Absatz 4 Satz 1 bis 3 keine
Anwendung. Sofern etwaig wegfallende Versteigerungstermine bereits im
Versteigerungskalender angekündigt worden sind, gilt für die Information über die
Aufhebung dieser Termine eine verkürzte Ankündigungsfrist von einer Woche.“
c) In Absatz 3 Satz 3 wird die Angabe „Jahr 2026“ durch die Angabe „jeweilige
Kalenderjahr“ ersetzt.
6. § 12 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 wird der folgende Absatz 1a eingefügt:
„(1a) Für die Versteigerungen im Kalenderjahr 2027 gelten abweichend von
Absatz 1 Satz 2 die folgenden Vorgaben für die Gebotsabgabe:
1. zulässig sind nur Gebote zur Auslieferung auf ein Compliance-Konto nach
§ 19 Absatz 1 Nummer 2 und
2. die Summe der einzelnen Gebote je Compliance-Konto in einem
Versteigerungstermin darf nicht höher sein als 20 Prozent der für diesen
Versteigerungstermin vorgesehenen Versteigerungsmenge.“
b) In Absatz 4 Satz 3 wird die Angabe „Jahr 2026“ durch die Angabe „jeweilige
Kalenderjahr“ ersetzt.
7. § 13 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe e wird die Angabe „Jahr 2026“ durch die
Angabe „jeweilige Kalenderjahr“ ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 4 wird nach der Angabe „§ 12 Absatz 1 Satz 2“ die Angabe „oder
Absatz 1a“ eingefügt.
8. § 14 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Nach vollständiger Versteigerung der jeweiligen Gesamtversteigerungsmenge nach
§ 11 verkauft die beauftragte Stelle Emissionszertifikate
1. im Jahr 2026 zu einem Überschussmengenpreis von 68 Euro pro Emissionszertifikat
und
2. im Jahr 2027 zu einem Überschussmengenpreis von 73 Euro pro
Emissionszertifikat.“
9. § 15 Satz 1 und 2 werden durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Die beauftragte Stelle verkauft
1. bis zum 31. August 2027 weitere Emissionszertifikate für das Jahr 2026 zu einem
Nachkaufmengenpreis von 70 Euro pro Emissionszertifikat und
2. bis zum 31. August 2028 weitere Emissionszertifikate für das Jahr 2027 zu einem
Nachkaufmengenpreis von 75 Euro pro Emissionszertifikat.
Verantwortliche können bis zu 10 Prozent der in dem jeweils vorangegangenen
Kalenderjahr erworbenen Emissionszertifikate in dem in Satz 1 genannten Zeitraum
zur Erfüllung der Abgabepflicht nach § 8 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes für
das jeweils vorangegangene Kalenderjahr erwerben.“
10. In der Überschrift des Unterabschnitts 4 des Abschnitts 2 wird die Angabe „2027“ durch
die Angabe „2028“ ersetzt.
11. § 16 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift, in Absatz 1 Satz 1 sowie Absatz 2 Satz 1 und 2 wird jeweils die
Angabe „2027“ durch die Angabe „2028“ ersetzt.
b) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „Absatz 2a“ durch die Angabe „Absatz 2“
ersetzt.
c) Absatz 2 Satz 3 wird gestrichen.
d) Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:
„(3) Der marktbasierte Preis nach Absatz 2 Satz 2 entspricht dem
mengengewichteten Durchschnittspreis der Versteigerungen von
Emissionszertifikaten nach § 10 Absatz 1 des Treibhausgas-
Emissionshandelsgesetzes in dem jeweils vorletzten vorangegangenen Quartal.
Im Jahr 2028 beginnt der Verkauf von Emissionszertifikaten ab dem dritten
Quartal. Die zuständige Stelle veröffentlicht auf ihrer Internetseite die Höhe des
marktbasierten Preises für jedes Quartal mit einem Vorlauf von mindestens zwei
Monaten vor Beginn des jeweiligen Quartals.“
e) Absatz 4 wird gestrichen.
12. § 17 wird gestrichen.
13. § 29 wird durch den folgenden § 29 ersetzt:
„§ 29
Einschränkung der Gültigkeit von den Kalenderjahren 2026 und 2027 zugeordneten
Emissionszertifikaten
Emissionszertifikate, die gemäß § 9 Absatz 1 Satz 1 des
Brennstoffemissionshandelsgesetzes dem Kalenderjahr 2026 zugeordnet sind, sind
abweichend von § 9 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes
nur für das Kalenderjahr 2026 für die Abdeckung der Brennstoffemissionen dieses
Kalenderjahres oder der Vorjahre gültig. Emissionszertifikate, die gemäß § 9 Absatz 1
Satz 1 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes dem Kalenderjahr 2027 zugeordnet
sind, sind abweichend von § 9 Absatz 1 Satz 1 und 2 des
Brennstoffemissionshandelsgesetzes nur für das Kalenderjahr 2027 für die
Abdeckung der Brennstoffemissionen dieses Kalenderjahres oder der Vorjahre
gültig.“
14. § 44 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
„(2) Für die Jahre 2021 bis 2030 werden folgende jährliche Emissionsmengen
nach § 4 Absatz 1 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes festgelegt:
Jahr
Jährliche Emissionsmenge (in Tonnen CO2)
2021 301 037 178
2022 291 116 621
2023 280 149 525
275 998 949
2025 260 092 203
2026 252 366 567
234 418 353
2028 216 470 033
2029 198 521 712
- 6 -
180 573 392
“
b) In Absatz 3 Nummer 2 wird die Angabe „anpassen“ durch die Angabe „die
dementsprechend angepassten jährlichen Emissionsmengen im Bundesanzeiger
bekannt machen“ ersetzt.
c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) Die Sätze 1 und 2 werden durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Die in Absatz 2 für die Jahre 2028 bis 2030 festgelegten jährlichen
Emissionsmengen werden unter Berücksichtigung von Anpassungen nach
Absatz 3 anteilig reduziert um die ab dem Jahr 2028 nicht mehr vom
Anwendungsbereich des Brennstoffemissionshandelsgesetzes erfassten
Emissionsmengen. Die zuständige Behörde gibt die nach Satz 1 reduzierten
jährlichen Emissionsmengen für die Jahre 2028 bis 2030 bis zum 30. Juni
2027 sowie eine etwaige Anpassung der jährlichen Emissionsmenge für die
Jahre 2026 und 2027 nach Absatz 3 unverzüglich im Bundesanzeiger
bekannt.“
bb) Satz 3 wird gestrichen.
15. In § 46 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 Nummer 2 wird jeweils die Angabe „2026“ durch
die Angabe „2027“ ersetzt.
Artikel 3
Änderung der BEHG-Doppelbilanzierungsverordnung
Die BEHG-Doppelbilanzierungsverordnung vom 27. Januar 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 29),
die durch Artikel 2 Absatz 3 des Gesetzes vom 4. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 344)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird die Angabe „Artikel 2 des Gesetzes vom 9. November 2022 (BGBl.
I S. 2006)“ durch die Angabe „Artikel 1 des Gesetzes vom … [einsetzen: Datum
und Fundstelle dieses Gesetzes]“ ersetzt.
b) In Satz 2 wird die Angabe „21. Juli 2011 (BGBl. I S. 1475), das zuletzt durch Artikel
18 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert worden ist,“
durch die Angabe „27. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 70)“ ersetzt.
2. In § 2 Nummer 1 wird die Angabe „2030“ durch die Angabe „2027“ ersetzt.
3. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
„(2) Die Antragstellung nach § 8 ist nicht zulässig, wenn
1. der antragstellende Anlagenbetreiber einer Rückforderungsanordnung aufgrund
einer früheren Kommissionsentscheidung zur Feststellung der Rechtswidrigkeit
oder Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt gemäß Kapitel
III der Verordnung (EU) 2015/1589 nicht Folge geleistet hat oder
2. das Anlagenkonto im Unionsregister des antragstellenden Anlagenbetreibers
wegen Nichtmitteilung von geprüften Emissionen nach Artikel 32 Absatz 1 der
Delegierten Verordnung (EU) 2019/1122 gesperrt ist.“
b) Nach Absatz 2 wird der folgende Absatz 3 eingefügt:
„(3) Die Gewährung einer Kompensation für ein Abrechnungsjahr ist
ausgeschlossen, wenn der Erfüllungsstatuswert nach Artikel 33 der Delegierten
Verordnung (EU) 2019/1122 des betreffenden Anlagenkontos im Unionsregister
unter Berücksichtigung des Abrechnungsjahres negativ ist.“
4. § 6 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
„(2) Bei der Ermittlung der kompensationsfähigen Brennstoffmenge sind sämtliche
Brennstoffmengen zu berücksichtigen, die nach § 2 Absatz 2 des
Brennstoffemissionshandelsgesetzes in Verkehr gebracht und von dem
Anlagenbetreiber in dem jeweiligen Abrechnungsjahr zum Einsatz in der
emissionshandelspflichtigen Anlage bezogen wurden. Für Brennstoffmengen der
Abrechnungsjahre 2021 bis 2026, die in dem jeweiligen Abrechnungsjahr nicht
eingesetzt, sondern zu einem späteren Einsatz in der emissionshandelspflichtigen
Anlage eingelagert wurden, muss der Einsatznachweis mit den Emissionsberichten
nach § 5 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes für die Kalenderjahre 2022 bis
2027 erbracht werden. Bei der Ermittlung der kompensationsfähigen Brennstoffmenge
für das Abrechnungsjahr 2027 sind abweichend von Satz 1 lediglich diejenigen in
Verkehr gebrachten Brennstoffmengen zu berücksichtigen, die im Abrechnungsjahr
2027 von der emissionshandelspflichtigen Anlage bezogen und eingesetzt worden
sind.“
5. § 7 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Für die Abrechnungsjahre 2026 und 2027 entspricht der maßgebliche Preis der
Emissionszertifikate dem volumengewichteten Durchschnitt der Zuschlagspreise nach
§ 12 Absatz 3 Satz 3 der Brennstoffemissionshandelsverordnung in dem jeweiligen
Abrechnungsjahr.“
6. § 8 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 und Absatz 5 wird jeweils die Angabe „2030“ durch die Angabe
„2027“ ersetzt.
b) In Absatz 3 Satz 1, Absatz 4 und 5 wird jeweils die Angabe „§ 21 Absatz 1“ durch
die Angabe „§ 14 Absatz 1 Nummer 1“ ersetzt.
7. § 9 wird durch den folgenden § 9 ersetzt:
„§ 9
Kompensationsvorbehalt für eingelagerte Brennstoffmengen
(1) Die Gewährung der Kompensation für Brennstoffmengen nach § 6 Absatz 2 Satz 2
steht unter dem Vorbehalt der Erbringung des Einsatznachweises. Die zuständige
Behörde kann die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung einer Kompensation
mit Auflagen für den Einsatznachweis nach § 6 Absatz 2 Satz 2 verbinden. Der
Kompensationsbescheid kann ganz oder teilweise aufgehoben und die entsprechende
Kompensation zurückgefordert werden, wenn der Einsatznachweis nach § 6 Absatz 2
Satz 2 durch den Anlagenbetreiber nicht erbracht wird.
(2) Für Anlagenbetreiber, denen für einzelne oder alle der Abrechnungsjahre 2021 bis
2026 eine Kompensation unter dem Vorbehalt der Erbringung des Einsatznachweises
nach § 6 Absatz 2 Satz 2 gewährt wurde, gilt dieser Einsatznachweis auch als erbracht,
wenn
1. die jeweilige Anlage zum 1. Januar 2029 weiterhin emissionshandelspflichtig ist,
2. die von dem Anlagenbetreiber nach §§ 5 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit 21
Absatz 1 Satz 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes für das
Abrechnungsjahr 2028 berichteten Emissionen einen Wert größer als Null betragen
und
3. die betreffenden Brennstoffmengen bis zum 1. Januar 2029 nicht die
emissionshandelspflichtige Anlage verlassen haben.“
8. § 11 wird gestrichen.
9. § 12 wird zu § 11.
Artikel 4
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
EU-Rechtsakte:
1. Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates vom 13. Juli 2015 über besondere Vorschriften für die Anwendung
von Artikel 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 248 vom 24.9.2015,
S. 9)
2. Delegierte Verordnung (EU) 2019/1122 der Kommission vom 12. März 2019 zur Ergänzung der Richtlinie
2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Funktionsweise des
Unionsregisters (ABl. L 177 vom 2.7.2019, S. 3), die zuletzt durch Artikel 1 der Delegierte Verordnung
(EU) 2023/2904 der Kommission vom 25. Oktober 2023 (ABl. L 2904 vom 29.12.2023, S. 1) geändert
worden ist
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Mit der Einführung des nationalen Brennstoffemissionshandels werden seit dem Jahr 2021
fossile Brennstoffemissionen mit einem CO2-Preis belegt. Dieser CO2-Preis wurde für die
Jahre 2021 bis 2025 gesetzlich festgelegt, während er für Brennstoffemissionen des Jahres
2026 im Wege eines Versteigerungsverfahrens innerhalb eines gesetzlich vorgegebenen
Preiskorridors zu bestimmen ist. Für das Jahr 2027 sieht das BEHG bislang vor, dass für
den zwischenzeitlich durch Artikel 2 der Verordnung (EU) 2026/667 vom 11. März 2026
eingetretenen Fall der einjährigen Verschiebung des Starts des europäischen
Brennstoffemissionshandels nach Kapitel IVa der EU-Emissionshandelsrichtlinie („EU-ETS
2“) ein nationaler CO2-Preis gilt, der sich aus dem mengengewichteten Durchschnittspreis
der Versteigerungen von Berechtigungen aus dem EU-Emissionshandel („EU-ETS 1“) in
dem jeweils vorletzten vorangegangenen Quartal errechnet. Im Koalitionsausschuss von
CDU, CSU und SPD am 12. Mai 2026 wurde jedoch vereinbart, die CO2-Bepreisung im
nationalen Brennstoffemissionshandel im Jahr 2027 stabil auf dem Niveau des Vorjahres
zu halten. Hierdurch soll in der auch im Jahr 2026 durch die verschiedenen globalen
Krisenherde weiterhin angespannten Lage auf den Energie- und Rohstoffmärkten
Planungssicherheit für Unternehmen geschaffen werden. Der CO2-Preis pro
ausgestoßener Tonne Kohlendioxid im nationalen Brennstoffemissionshandel soll sich
danach auch im Jahr 2027 – wie bereits in 2026 – in einem Korridor von 55 bis 65 Euro
bilden. Um dies zu gewährleisten, ist eine Änderung der CO2-Bepreisungsregelungen im
BEHG erforderlich. Flankierend sind Anpassungen in Rechtsverordnungen unter dem
BEHG erforderlich, die in diesem Zuge durch das Änderungsgesetz zum BEHG mitgeregelt
werden.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Die derzeit im BEHG geltende gesetzliche Regelung sieht für 2027 einen nationalen CO2-
Preis vor, der an den jeweiligen CO2-Preis im europäischen Emissionshandel („EU-ETS 1“)
anknüpft. Mit der Änderung des BEHG durch Artikel 1 dieses Gesetzes wird der Beschluss
des Koalitionsausschusses zur Stabilisierung des nationalen CO2-Preises für das Jahr 2027
umgesetzt, indem auch für das Jahr 2027 die Geltung eines Preiskorridor mit dem
Mindestpreis von 55 Euro und dem Höchstpreis von 65 Euro – gleichlaufend mit dem für
das Jahr 2026 geltenden Preiskorridor – bestimmt wird. Neben den zentralen Änderungen
im BEHG sind auch Anpassungen der diesbezüglichen Versteigerungsregeln in der BEHV
erforderlich, die für das Jahr 2027 erweitert werden müssen; dies wird durch Artikel 2 dieses
Gesetzes bewirkt. Darüber hinaus sind in diesem Zusammenhang durch Artikel 3 dieses
Gesetzes auch Anpassungen der ebenfalls unter dem BEHG erlassenen BEDV
vorgesehen, um einen sachgerechten und vereinfachten Umgang mit eingelagerten
Brennstoffmengen bei emissionshandelspflichtigen Anlagenbetreibern zu gewährleisten.
III. Exekutiver Fußabdruck
Es haben keine Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter oder beauftragte Dritte im
Sinne von § 43 Absatz 1 Nummer 13 der Gemeinsamen Geschäftsordnung der
Bundesministerien wesentlich zum Inhalt des Gesetzentwurfs beigetragen.
IV. Alternativen
Keine.
V. Gesetzgebungskompetenz
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes zum Erlass des vorliegenden
Änderungsgesetzes ergibt sich aus der Kompetenz des Bundes zur konkurrierenden
Gesetzgebung im Bereich der Luftreinhaltung und der Regelung des Rechts der Wirtschaft
nach Artikel 74 Absatz 1 Nummer 24 und 11 des Grundgesetzes (GG).
Die Luftreinhaltung im Sinne von Artikel 74 Absatz 1 Nummer 24 GG umfasst auch den
Schutz der Atmosphäre, der wiederum den Klimaschutz einschließt. Da die Neuregelungen
im Bereich des BEHG und der auf dessen Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen dem
Klimaschutz dienen, beruhen sie auf Artikel 74 Absatz 1 Nummer 24 GG.
Weiterhin betreffen die vorliegenden Regelungen das Recht der Wirtschaft nach Artikel 74
Absatz 1 Nummer 11. Sie richten sich an Unternehmen. Der Gesetzentwurf ändert die
Rahmenbedingungen für die Teilnahme der einbezogenen Unternehmen am nationalen
Brennstoffemissionshandel. Die Einführung dieser Regelungen muss aus
Wettbewerbsgründen und zur Wahrung der Rechts- und Wirtschaftseinheit in der
Bundesrepublik Deutschland wie schon im Stammgesetz zum BEHG bundeseinheitlich
erfolgen. Eine Lösung auf Länderebene würde diesem besonderen Bedürfnis nach
Einheitlichkeit auch insoweit nicht gerecht. Die vorgesehene bundeseinheitliche Lösung ist
daher im gesamtstaatlichen Interesse im Sinne von Artikel 72 Absatz 2 GG erforderlich.
Die Rechtsgrundlage für die Änderungen der BEHV durch Artikel 2 dieses Gesetzes bildet
die Verordnungsermächtigung in §§ 4 Absatz 2 und 10 Absatz 3 BEHG, mit der die
Bundesregierung als Verordnungsgeber zu Regelungen über die Festlegung der jährlichen
Emissionsmengen und über Veräußerung und Versteigerung von Emissionszertifikaten
ermächtigt wird. Da die Änderungen der BEHV mit den Änderungen der gesetzlichen
Regelungen des BEHG durch dieses Gesetz verbunden sind, sind diese Regelungen
aufgrund Sachzusammengangs mit den durch Artikel 1 dieses Gesetzes vorgenommenen
Änderungen des BEHG auch im Rahmen einer Verordnungsänderung durch Gesetz
möglich.
Die Rechtsgrundlage für die Änderungen der BEDV durch Artikel 3 dieses Gesetzes findet
sich in § 11 Absatz 2 BEHG, welcher die Bundesregierung als Verordnungsgeber zur
Regelung von Einzelheiten über die finanzielle Kompensation von Anlagenbetreibern
ermächtigt, die Brennstoffe nach dem BEHG einsetzen, für die nach dem BEHG
Emissionszertifikate abgegeben wurden und aufgrund deren Einsatz in der
emissionshandelspflichtigen Anlage auch Berechtigungen nach dem
Treibhausgasemissionshandelsgesetz (TEHG) abgegeben werden müssen. Da die
Änderungen der BEHV mit den Änderungen der gesetzlichen Regelungen des BEHG durch
dieses Gesetz zusammenhängen, sind diese Regelungen aufgrund Sachzusammengangs
mit den durch Artikel 1 dieses Gesetzes vorgenommenen Änderungen des BEHG auch im
Rahmen einer Verordnungsänderung durch Gesetz möglich.
VI. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen
Verträgen
Dieses Gesetz ändert die Ausgestaltung der CO2-Bepreisung im nationalen
Brennstoffemissionshandelssystem nach dem BEHG für das Jahr 2027 und konkretisiert in
diesem Zusammenhang insbesondere die Veräußerung von Emissionszertifikaten in dem
für das Jahr 2027 fortgesetzten sogenannten Preiskorridor. Das nationale
Brennstoffemissionshandelssystem leistet einen wesentlichen Beitrag zur Erfüllung der
Verpflichtungen, die sich aus der Europäischen Klimaschutzverordnung für die
Bundesrepublik Deutschland ergeben. Durch die mit diesem Gesetz ebenfalls geänderte
BEHV werden zudem die jährlichen nationalen Emissionsmengen für die Jahre 2026 bis
2030 auf Basis der unter der Europäischen Klimaschutzverordnung neu festgelegten
Mengen korrigiert. Schließlich wird für den nationalen Brennstoffemissionshandel die auf
europäischer Ebene beschlossene Verschiebung des Starts der Abgabephase im EU-ETS
2 um ein Jahr auf das Jahr 2028 nachvollzogen. So wird die um ein Jahr verlängerte
Übergangsphase von der nationalen in die europäische CO2-Bepreisung von
Brennstoffemissionen näher ausgestaltet. Vor diesem Hintergrund ist dieses Gesetz mit
dem Recht der Europäischen Union vereinbar und schafft eine sachgerechte Regelung der
Überhangsphase aus dem nationalen Brennstoffemissionshandelssystem in den
europäischen EU-ETS 2.
Der Anwendungsbereich völkerrechtlicher Verträge wird durch diese Rechtsverordnung
nicht berührt.
VII. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Hinsichtlich der Rechts- und Verwaltungsvereinfachung wird auf die Begründung zum
BEHG-Stammgesetz, Bundestagsdrucksache 19/14746, verwiesen. Hervorzuheben sind
ungeachtet dessen die Vereinfachungen sowohl für Unternehmen als auch für die
zuständige Behörde, die mit den Änderungen der BEDV durch Artikel 3 dieses Gesetzes
bewirkt werden, da über die danach künftig geltende Einsatznachweisfiktion für
eingelagerte Brennstoffmengen bei fortgesetztem Anlagenbetrieb die für alle Beteiligten
aufwändige Nachverfolgung kompensierter Einlagerungsmengen beendet und zugleich
Rechtssicherheit geschaffen wird.
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Bei der Gesetzesänderung wurden die Ziele und Prinzipien der Deutschen
Nachhaltigkeitsstrategie berücksichtigt und die nachhaltige Entwicklung als Leitprinzip angewendet. Nach
Überprüfung der sechs Prinzipien einer nachhaltigen Entwicklung und der 17 Ziele für eine
nachhaltige Entwicklung (Sustainable Development Goals, SDGs) mit den jeweiligen
Schlüsselindikatoren erweist sich das Gesetz als vereinbar mit der Deutschen
Nachhaltigkeitsstrategie in ihrer derzeitigen Fassung. Im Rahmen der
Nachhaltigkeitsprüfung wurden keine Zielkonflikte erkannt.
Insbesondere führt die marktorientierte CO2-Preisbildung im nationalen
Brennstoffemissionshandelssystem, die mit dem nun auch für das Jahr 2027 fortgesetzten
Preiskorridor organisiert wird, zu Anreizen für eine effiziente Reduzierung von Emissionen
von Treibhausgasen und dient damit unmittelbar der Einhaltung des SDG 13 (Umgehende
Maßnahmen zur Bekämpfung des Klimawandels und seiner Auswirkungen), bzw. Indikator
13.1a (Treibhausgase reduzieren) und dem Prinzip 3 einer nachhaltigen Entwicklung
(Natürliche Lebensgrundlagen erhalten).
Zugleich wird das SDG 7 (Bezahlbare und saubere Energie), insbesondere Indikator 7.2.a
(Anteil erneuerbarer Energien am Brutto-Endenergieverbrauch) auch durch die vorliegende
Änderung des BEHG und der die Versteigerung von Emissionszertifikaten im Preiskorridor
ausgestaltende BEHV gefördert. Durch eine marktorientierte Bepreisung fossiler
Energieträger, die zu einem großen Teil der Erzeugung von Energie dienen, werden
Anreize für die Umstellung auf erneuerbare und saubere, d.h. CO2-emissions-freie Energie
gesetzt. Hierdurch wird zugleich das Prinzip 4 einer nachhaltigen Entwicklung
(Nachhaltiges Wirtschaften stärken) verfolgt.
Der Brennstoffemissionshandel ermöglicht zudem, die Klimaziele kosteneffizient zu
erreichen, und trägt dadurch der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der verschiedenen
Wirtschaftsteilnehmer im Sinne des SDG 8, Indikator 8.4 (Bruttoinlandsprodukt je
Einwohner) Rechnung. Durch die Bepreisung von Treibhausgasemissionen wird ferner ein
Anreiz für innovative Lösungen geschaffen und somit das Ziel i. S. v. SDG 9 (Innovation
unterstützen) gefördert.
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Für den Bund entstehen durch das Änderungsgesetz keine neuen Haushaltsausgaben
ohne Erfüllungsaufwand. Die mit der Gesetzesänderung festgelegte Anpassung der CO2-
Preisbildung für das Berichtsjahr 2027 führt gegenüber der bislang im BEHG für das Jahr
2027 vorgesehenen CO2-Preisbildung zu veränderten Erlöserwartungen aus der nationalen
CO2-Bepreisung; dies entspricht der mit dem Änderungsgesetz verfolgten Zielsetzung einer
Stabilisierung der CO2-Kosten im Jahr 2027 im Vergleich zum Jahr 2026. Die Veräußerung
von Emissionszertifikaten für fossile Brennstoffemissionen über entsprechende
Versteigerungen auch für das Berichtsjahr 2027 setzt Anpassungen des
Veräußerungsverfahrens für das Jahr 2027 durch die Versteigerungsplattform voraus. Die
Kosten, die dem Bund aus der Durchführung der Versteigerungsverfahren entstehen und
die nicht durch Gebühren gedeckt sind, werden durch die Erlöse aus der Veräußerung von
Emissionszertifikaten nach dem BEHG gedeckt: Etwaige zusätzliche Haushaltsausgaben
im Be-reich der für den Vollzug zuständigen Behörde müssen ausgehend vom
Refinanzierungs-grundsatz nach § 10 Absatz 4 BEHG durch Erlöse aus der Veräußerung
von Emissions-zertifikaten oder durch die Erhebung von Gebühren und Auslagen gedeckt
werden. Die geplanten Regelungen haben keine Auswirkungen auf die Haushalte der
Länder und Kommunen.
4. Erfüllungsaufwand
4.1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Der Gesetzentwurf richtet sich ausschließlich an die Wirtschaft und die Verwaltung. Durch
die vorgesehenen Änderungen des BEHG und der auf dessen Grundlage erlassenen
Verordnungen entsteht daher kein Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger.
4.2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Durch die in diesem Gesetz vorgesehenen Änderungen des BEHG und der auf dessen
Grundlage erlassenen Verordnungen verringert sich der Erfüllungsaufwand für die
Wirtschaft gegenüber den Abschätzungen zum bisherigen nationalen
Brennstoffemissionshandel ab dem Berichtsjahr 2028 um ca. 794.000 Euro.
Dabei entsteht durch die vorgesehenen Änderungen des BEHG und der BEHV kein neuer,
über das bislang geltende BEHG in seiner durch Artikel 2 des TEHG-
Europarechtsanpassungsgesetzes 2024 vom 27. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 70)
geänderten Fassung und die Zweite Verordnung zur Änderung der
Brennstoffemissionshandelsverordnung vom 11. September 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 209)
hinausgehender Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft. Die in Artikel 1 dieses Gesetzes
geregelte Fortsetzung des bereits für das Jahr 2026 geltenden Preiskorridors auch für das
Jahr 2027 und die darauf bezogenen Anpassungen der BEHV durch Artikel 2 dieses
Gesetzes ermöglichen, ganz ungeachtet derselben Mindestpreise und Höchstpreise, eine
Weiterführung der für den bereits eingerichteten Vollzug des Preiskorridors etablierten
Prozesse zur Versteigerung und sonstigen Veräußerung von Emissionszertifikaten. Bereits
die Änderungen der BEHV zur Einführung der Regelungen über einen Preiskorridor durch
die Zweite Verordnung zur Änderung der Brennstoffemissionshandelsverordnung vom 11.
September 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 209) hatten keinen über die Stammverordnung und die
Erste Verordnung zur Änderung der Brennstoffemissionshandfelsverordnung vom 21. Juni
2023 (BGBl. 2023 I Nr. 163) hinausgehenden Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
verursacht.
Durch die vorgesehenen Änderungen der BEDV verringert sich der Erfüllungsaufwand für
die Wirtschaft ab dem Berichtsjahr 2028. Grund hierfür ist das in Artikel 3 dieses Gesetzes
geregelte Entfallen der Doppelbilanzierungskompensation im nationalen
Brennstoffemissionshandel ab dem Berichtsjahr 2028; bislang ist eine Kompensation nach
der BEDV auch über das Berichtsjahr 2027 hinaus bis einschließlich zu dem Berichtsjahr
2030 vorgesehen. Auf der Basis der Abschätzungen zu Fallzahlen, internem Aufwand und
Sachaufwand wurde unter der BEDV-Stammverordnung für die Antragstellung zur BEDV-
Kompensation für den Zeitraum 2021-2030 ein jährlicher Erfüllungsaufwand für die
Wirtschaft von insgesamt etwa 750.000 Euro abgeschätzt. Unter Berücksichtigung
angehobener Stundensätze wird der jährliche Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft heute
bei 794.000 Euro beziffert bei grundsätzlich unveränderten Fallzahlen. Durch die nach
Artikel 3 dieses Gesetzes vorgesehene Beendigung der Doppelbilanzierungskompensation
ab dem Berichtsjahr 2028 fällt dieser durch den nationalen Brennstoffemissionshandel
verursachte Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft ab diesem Jahr weg. Zudem reduziert sich
durch die Änderungen der BEDV nach Artikel 3 dieses Gesetzes die Belastung für die
Wirtschaft – und ebenso auch für die Verwaltung – im Zuge von
Fristverlängerungsverfahren und Rückforderungsverfahren. Da Fristverlängerungsanträge
und Rückforderungsverfahren jeweils nur im Rahmen der Sondersituationen des
„nichtrechtzeitigen“ Einsatzes von Brennstoffen entstehen, deren Auftreten oder Häufigkeit vorab
nicht einschätzbar war, wurde der hieraus außerhalb des Regelverfahrens resultierende
Sonderaufwand in der Erfüllungsaufwandabschätzung zur BEDV nicht berücksichtigt, so
dass die spezifische Entlastungswirkung bezüglich der Fristverlängerungsverfahren und
Rückforderungsverfahren nicht bezifferbar ist; die Änderungen führen jedoch auch insoweit
in jedem Fall zu einer weiteren Aufwandsreduzierung. Es wird im Zusammenhang mit
Artikel 3 dieses Gesetzes insgesamt darauf hingewiesen, dass zur Kompensation doppelt
bilanzierter Brennstoffemissionen unter dem ab dem Berichtsjahr 2028 an die Stelle des
nationalen Brennstoffemissionshandels tretenden EU-ETS 2 ein vergleichbarer
Kompensationsmechanismus unter dem europäischen Financial Compensation
Implementation Act zum EU-ETS 2 geplant ist, der jedoch dementsprechend nicht mehr im
System des nationalen Brennstoffemissionshandels verankert sein wird.
4.3. Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Durch die in diesem Gesetz vorgesehenen Änderungen des BEHG und der auf dessen
Grundlage erlassenen Verordnungen verringert sich der Erfüllungsaufwand für die
Verwaltung von Bund, Ländern und Kommunen gegenüber den Abschätzungen zum
bisherigen nationalen Brennstoffemissionshandel ab dem Berichtsjahr 2028 um ca. 2,18
Millionen Euro.
Dabei entsteht durch die vorgesehenen Änderungen des BEHG und der BEHV für die
Verwaltung kein neuer, über das bislang geltende BEHG in seiner durch Artikel 2 des
TEHG-Europarechtsanpassungsgesetzes 2024 vom 27. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr.
70) geänderten Fassung und die Zweite Verordnung zur Änderung der
Brennstoffemissionshandelsverordnung vom 11. September 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 209)
hinausgehender Erfüllungsaufwand.
Hintergrund für die Reduzierung des Erfüllungsaufwands für die Wirtschaft ab dem
Berichtsjahr 2028 ist auch hier das in Artikel 3 dieses Gesetzes geregelte Entfallen der
Doppelbilanzierungskompensation im nationalen Brennstoffemissionshandel ab dem
Berichtsjahr 2028. Für die Verwaltung wurde unter der BEDV-Stammverordnung für die
Antragstellung zur BEDV-Kompensation für den Zeitraum 2021-2030 ein jährlicher
Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft von insgesamt ca. 2,1 Millionen Euro abgeschätzt.
Unter Berücksichtigung angehobener Stundensätze wird der jährliche Erfüllungsaufwand
für die Wirtschaft heute bei etwa 2,18 Millionen Euro beziffert bei grundsätzlich
unveränderten Fallzahlen. Durch die nach Artikel 3 dieses Gesetzes vorgesehene
Beendigung der Doppelbilanzierungskompensation ab dem Berichtsjahr 2028 fällt dieser
durch den nationalen Brennstoffemissionshandel verursachte Erfüllungsaufwand für die
Verwaltung ab diesem Jahr weg. Es wird im Zusammenhang mit Artikel 3 dieses Gesetzes
insgesamt erneut darauf hingewiesen, dass zur Kompensation doppelt bilanzierter
Brennstoffemissionen unter dem ab dem Berichtsjahr 2028 an die Stelle des nationalen
Brennstoffemissionshandels tretenden EU-ETS 2 ein vergleichbarer
Kompensationsmechanismus unter dem europäischen Financial Compensation
Implementation Act zum EU-ETS 2 geplant ist, der jedoch dementsprechend nicht mehr im
System des nationalen Brennstoffemissionshandels verankert sein wird.
5. Weitere Kosten
Durch den Brennstoffemissionshandel kommt es allgemein zu Veränderungen von
Einzelpreisen bestimmter Waren und Dienstleistungen. Die durch dieses Gesetz geänderte CO2-
Bepreisung für das Berichtsjahr 2027 führt jedoch außerhalb der dem
Brennstoffemissionshandel immanenten CO2-Preisbelastung, die von den
berichtspflichtigen Inverkehrbringern der Brennstoffe entlang der Wertschöpfungskette bis
an die Endverbraucherinnen und Endverbraucher weitergegeben werden können, nicht zu
gesonderten weiteren Kosten. Die Neuregelungen in der BEHV gemäß Artikel 2 dieses
Gesetzes betreffen im Wesentlichen Anpassungen der Regelungen zur Veräußerung der
Emissionszertifikate, um die bereits bestehende Veräußerungsmechanik (Versteigerung im
Preiskorridor, Verkauf zum Überschussmengenpreis, Verkauf zum Nachkaufmengenpreis)
auch für das Berichtsjahr 2027 fortzuführen, ohne dass dies gegenüber dem bestehenden
Bepreisungssystem zu gesonderten weiteren Kosten führen würde. Durch die
Neuregelungen in der BEDV gemäß Artikel 3 dieses Gesetzes entstehen, ebenso wie
bereits durch die BEDV-Stammverordnung, keine weiteren Kosten, und es ist auch insoweit
nicht mit Auswirkungen auf das allgemeine Preisniveau zu rechnen.
6. Weitere Gesetzesfolgen
Dieses Gesetz enthält, wie bereits das Stammgesetzt, keine gleichstellungsrelevanten
Aspekte. Spezifische Auswirkungen auf die Lebenssituation von Frauen und Männern sind
nicht zu erwarten, da das Gesetz und die auf seiner Grundlage geänderten
Rechtsverordnungen ausschließlich sachbezogene Regelungen enthalten.
Die Regelungen dieses Gesetzes gelten bundesweit einheitlich, so dass keine
Auswirkungen auf die Wahrung und Förderung gleichwertiger Lebensverhältnisse zu
erwarten sind.
VIII. Befristung; Evaluierung
Es ergeben sich keine Änderungen zum Stammgesetz.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Änderung des Brennstoffemissionshandelsgesetzes)
Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht):
Die Inhaltsübersicht wird in Bezug auf den Wegfall von § 23 angepasst.
Zu Nummer 2 (§ 2):
Mit der Einfügung in Absatz 2a wird der dortige Verweis auf die Verordnung über
genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) mit Blick auf die mittlerweile geltende
Fassung der 4. BImSchV aktualisiert.
Zu Nummer 3 (§ 3):
Die Begriffserläuterung zur Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen in
Nummer 11 ist aufgrund des nunmehr in § 2 Absatz 2a aufgenommenen Vollzitats nicht
mehr erforderlich und wird daher gestrichen.
Zu Nummer 4 (§ 10):
Mit der Änderung in Absatz 2 Satz 4 wird auch für das Jahr 2027 die marktbasierte
Preisbildung durch Versteigerung von Emissionszertifikaten in einem Preiskorridor von 55
bis 65 Euro angeordnet. Dieser Preiskorridor entspricht dem bereits bislang für das Jahr
2026 geltenden Preisregelung.
In Absatz 3 wird mit der Änderung der Nummer 4 die Verordnungsermächtigung zur
Regelung der Preisbildung im nationalen Brennstoffemissionshandel für den Zeitraum nach
Inkrafttreten des europäischen Brennstoffemissionshandels („EU-ETS 2“) gemäß Kapitel
IVa der EU-Emissionshandelsrichtlinie angepasst: Zunächst wird mit der Änderung des
zeitlichen Bezugs der Nummer 4 auf die Jahre ab 2028 der Verschiebung des Starts der
CO2-Bepreisung im EU-ETS 2 um ein Jahr auf das Jahr 2028 durch Artikel 2 der
Verordnung (EU) 2026/667 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März
2026 zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/1119 hinsichtlich der Festlegung eines
Klimazwischenziels der Union für 2040 (ABl. L 667 vom 18.3.2026, S. 1) Rechnung
getragen; die Verordnungsermächtigung zur Preisregelung für im BEHG verbleibende
Emissionsmengen gilt entsprechend erst für den Zeitraum ab dem Jahr 2028. Inhaltlich
ermöglicht die Verordnungsermächtigung weiterhin eine Anknüpfung des CO2-Preises im
nationalen Brennstoffemissionshandel an den mengengewichteten Durchschnittspreis der
Versteigerung von europäischen Emissionszertifikaten in dem jeweils vorletzten
vorangegangenen Quartal. Die Streichung der bisherigen Nummer 5 trägt der bereits
beschlossenen Verschiebung des Starts der Bepreisung im EU-ETS 2 Rechnung, die mit
diesem Änderungsgesetz zum BEHG nachvollzogen wird, wodurch eine
Verordnungsermächtigung zur Regelung dieses Falles überflüssig wird; die Verschiebung
des Starts des EU-ETS 2 auf das Jahr 2028 wird darüber hinaus auch durch Änderung der
BEHV nachvollzogen.
Zu Nummer 5 (§ 21):
Mit den Änderungen in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird die sanktionierende Zahlungspflicht
in der Einführungsphase auf dem einfachen Gegenwert des für die nicht abgegebenen
Zertifikate jeweils geltenden Festpreises halbiert, womit die wirtschaftliche Belastung der
Unternehmen gesenkt wird, ohne dabei auf die abschreckende Wirkung zu verzichten, und
zugleich ein stärkerer Gleichlauf zu der Sanktionshöhe im EU-Emissionshandel gemäß §
46 Absatz 1 Satz 1 TEHG hergestellt bleibt. Zudem wird die Sanktionsregelung um eine
Regelung für die Preiskorridorphase der Jahre 2026 und 2027 ergänzt, in der statt des
einfachen Gegenwerts des jeweiligen Festpreises der einfache Gegenwert des jeweils
geltenden Preiskorridor-Höchstpreises festzusetzen ist. Die Abgabepflicht bleibt neben der
Zahlungspflicht des Absatzes 1 unverändert bestehen.
Der neu eingefügte Absatz 1a ermöglicht es der zuständigen Behörde, im Einzelfall bei
Verstößen gegen die Abgabepflicht für die jeweils ersten beiden Berichtsjahre eines
emissionshandelspflichtigen Verantwortlichen eine auf 10 Prozent der in Absatz geregelten
Sanktionshöhe reduzierte Zahlungspflicht festzusetzen, wenn der Verantwortliche seiner
Abgabepflicht aus Gründen nicht nachgekommen ist, die mit der Neuartigkeit der
Abgabepflicht zusammenhängen. In der Anfangsphase des nationalen
Brennstoffemissionshandels waren sich einzelne Verantwortliche trotz des
Informationsangebots der zuständigen Behörde und entsprechender Berichterstattung
nicht über ihre Verpflichtungen nach dem neu eingeführten Klimaschutzinstrument BEHG
bewusst, hinzu kamen in der Startphase des nationalen Brennstoffemissionshandels noch
externe, für viele Unternehmen belastende Faktoren wie die Bewältigung der Auswirkungen
der COVID-19-Pandemie sowie der Auswirkungen des Krieges gegen die Ukraine unter
anderem auf die Energieversorgung. Die zeitliche Begrenzung der Möglichkeit zur
Festsetzung einer reduzierten Zahlungspflicht und der Verzicht auf die Möglichkeit einer
vollständigen Freistellung von der Zahlungspflicht gewährleisten, dass die Wirksamkeit und
Effektivität des nationalen Brennstoffemissionshandels und von dessen
Klimaschutzwirkung nicht gefährdet werden.
Der ebenfalls neu eingefügte Absatz 1b ermöglicht es der zuständigen Behörde, im Zuge
einer (erneuten) Festsetzung einer Zahlungspflicht nach Absatz 1 oder Absatz 1a eine
bereits vor Inkrafttreten der Änderungen in § 21 durch dieses Gesetz aufgrund der bislang
geltenden Regelung zur Durchsetzung der Abgabepflicht festgesetzte Zahlungspflicht zu
widerrufen und eine auf diese Festsetzung hin von dem Verantwortlichen bereits geleistete
Zahlung zurückzuerstatten.
Zu Nummer 6 (§ 23):
Mit dem Wegfall von § 23 entfällt die Verpflichtung für die Bundesregierung, dem Bundestag
erneut im Jahr 2028 und danach weiterhin im Vierjahresturnus einen Erfahrungsbericht zum
BEHG vorzulegen. Vor dem Hintergrund, dass die vom nationalen
Brennstoffemissionshandelssystem erfassten CO2-Emissionen ab dem 1. Januar 2028
weitestgehend der CO2-Bepreisung des europäischen Brennstoffemissionshandels („EU-
ETS 2“) unterliegen werden und im Gegenzug die Berichts- und Abgabepflichten für diese
Emissionsmengen im nationalen Brennstoffemissionshandel entfallen werden, besteht kein
Bedarf mehr zur Vorlage weiterer Erfahrungsberichte zum BEHG.
Zu Nummer 7 (§ 24):
Mit der Änderung von Absatz 1, dessen Nummer 2 und Satz 2 hiermit entfallen, wird die
Übergangsbestimmung des Absatzes 1 darauf beschränkt, dass für sämtliche dem BEHG
unterfallenden Brennstoffemissionen, für die ab dem Berichtsjahr 2028 eine Abgabepflicht
im europäischen Emissionshandel besteht, im Gegenzug die Berichts- und Abgabepflicht
unter dem BEHG ab dem Berichtsjahr 2028 entfallen. Für den bisherigen Satz 2 besteht
infolge der bereits durch dieses Gesetz berücksichtigten Verschiebung des Starts des EU-
ETS 2 um ein Jahr auf das Jahr 2028 kein Regelungsbedarf mehr.
Mit der Änderung von Absatz 2 wird die Sonderbestimmung für kleine
Abfallverbrennungsanlagen in dessen bisheriger Nummer 1 gestrichen, da für diese
aufgrund der Sonderregelung für Abfallverbrennungsanlagen in § 52 TEHG bis auf
Weiteres kein Regelungsbedarf besteht. Im Übrigen wird Absatz 2, ebenso wie Absatz 1,
durch Änderung des Jahresbezugs an die Verschiebung des Starts des EU-ETS 2 um ein
Jahr auf das Jahr 2028 angepasst.
Zu Artikel 2 (Änderung der Brennstoffemissionshandelsverordnung)
Zu Nummer 2 (§ 3):
Mit den Änderungen des Jahresbezugs von dem Jahr 2026 auf die Jahre 2026 und 2027
sowie von 2027 auf 2028 in Absatz 3 Nummer 2 und 3 wird die durch dieses Gesetz für den
nationalen Brennstoffemissionshandel umgesetzte Verschiebung des Beginns der
Abgabephase im EU-ETS 2 auf das Jahr 2028 und die damit verbundene Verlängerung des
Preiskorridors nachvollzogen.
Zu Nummer 2 (§ 8):
Mit der Änderung des Jahresbezugs von dem Jahr 2027 auf 2028 in Absatz 3 wird die durch
dieses Gesetz für den nationalen Brennstoffemissionshandel umgesetzte Verschiebung
des Beginns der Abgabephase im EU-ETS 2 auf das Jahr 2028 nachvollzogen.
Zu Nummer 4 (Unterabschnitt 3):
Die Überschrift zu Unterabschnitt 3 wird um einen Bezug auf das Jahr 2027 ergänzt, womit
die durch dieses Gesetz geregelte Fortführung des BEHG-Preiskorridors über das Jahr
2026 hinaus auch für das Jahr 2027 nachvollzogen wird.
Zu Nummer 5 (§ 11):
Mit dem neuen Absatz 1a wird eine Regelung zur Ermittlung der
Gesamtversteigerungsmenge für das Jahr 2027 ergänzt. Die Ermittlung erfolgt analog zu
dem Verfahren für das Jahr 2026, d.h. die Versteigerungsmenge des Jahres 2027 ergibt
sich aus der festgelegten jährlichen Emissionsmenge (§ 44 Absatz 2), der jährlichen
Erhöhungsmenge (§ 45) sowie einer Korrektur um den gemäß § 46 bereinigten
Zusatzbedarf des Vorjahres. Da die Basisdaten zur Ermittlung des Zusatzbedarfs für das
Jahr 2026 erst Anfang 2028 in belastbarer Form vorliegen werden, wird der Zusatzbedarf
für das Jahr 2026 auf Basis der für 2025 vorliegenden Projektionsdaten in der neu
eingefügten Nummer 2 des Satzes 2 auf 40 Millionen Emissionszertifikate festgelegt. Die
Korrektur um den bereinigten Zusatzbedarf ist sachgerecht, da mögliche Zielverfehlungen
im nationalen Brennstoffemissionshandel gemäß der Europäischen
Klimaschutzverordnung über Flexibilitätsmöglichkeiten ausgeglichen werden müssen. Die
hiermit verbundenen Kosten für Deutschland als verpflichteten Mitgliedstaat rechtfertigen
die Herausnahme entsprechender Mengen aus dem regulären Versteigerungsverfahren
und den Verkauf zum erhöhten Festpreis. Die Veröffentlichung der
Gesamtversteigerungsmenge durch die zuständige Stelle ist in diesem Fall bereits bis zum
31. Dezember 2026 möglich und erfolgt daher bis zu diesem Zeitpunkt.
Mit den weiteren Änderungen in den Absätzen 2 und 3 wird die durch dieses Gesetz
geregelte Fortführung des BEHG-Preiskorridors über das Jahr 2026 hinaus auch für das
Jahr 2027 nachvollzogen.
Zu Nummer 6 (§ 12):
Der neu aufgenommene Absatz 1a sieht vor, dass im Versteigerungsverfahren des Jahres
2027 Gebote ausschließlich zur Auslieferung auf Compliance-Konten der BEHG-
Verantwortlichen zulässig sind. Diese Beschränkung hat keine Auswirkungen auf die
übliche Praxis, dass BEHG-Verantwortliche ihre Gebote über zugelassene
Finanzintermediäre abgeben. Darüber hinaus wird die Summe der Gebote je Compliance-
Konto und Versteigerungstermin auf 20 Prozent der jeweils angebotenen
Versteigerungsmenge begrenzt. Die Beschränkung der Gebote auf Compliance-Konten
von BEHG-Verantwortlichen und die Beschränkung der Maximalgebotsmenge soll einer
starken Überzeichnung der Versteigerungen entgegenwirken, um die Zuteilungsquoten zu
erhöhen und die mit der Sicherheitsleistung verbundene Liquiditätsbindung der Bieter zu
verringern.
Mit der Änderung des Jahresbezugs von dem Jahr 2026 auf das jeweilige Kalenderjahr in
§ 12 Absatz 4 wird jeweils die durch dieses Gesetz geregelte Fortführung des BEHG-
Preiskorridors über das Jahr 2026 hinaus auch für das Jahr 2027 nachvollzogen.
Zu Nummer 7 (§ 13):
Die Änderung in Absatz 1 entspricht der Änderung in § 12 Absatz 4. Die Ergänzung in
Absatz 2 Satz 4 ist eine Folgeänderung aus der Einfügung des § 12 Absatz 1a.
Zu Nummer 8 (§ 14):
Mit den Änderungen in § 14 wird die Bestimmung um die Regelung eines
Überschussmengenpreises für das durch dieses Gesetz hinzutretende Preiskorridorjahr
2027 ergänzt. Wie bereits für das Jahr 2026 wird auch für die Ausgestaltung des
Preiskorridors im Jahr 2027 die Möglichkeit eines Verkaufs der Überschussmenge – d.h.
der die jeweiligen Gesamtversteigerungsmenge für das Kalenderjahr übersteigende
Nachfragemenge – zu einem Preis oberhalb der Korridorobergrenze erforderlich, da
hierdurch sichergestellt wird, dass im Fall einer die angebotene Menge übersteigenden
Nachfrage Preisverwerfungen am Sekundärmarkt vermieden werden können. Der Preis für
den Verkauf der Überschussmenge oberhalb der Korridorobergrenze ist – entsprechend
der Regelung für das Jahr 2026 – deutlich oberhalb der Korridorobergrenze festgesetzt, da
hierdurch gewährleistet wird, dass die Auktionen innerhalb des Preiskorridors nicht
beeinträchtigt werden und Anreize für strategisches Bieterverhalten vermieden werden.
Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass Zertifikate späterer Verkaufsjahre weiterhin zur
Erfüllung von Verpflichtungen früherer Jahre verwendet werden können. Vor diesem
Hintergrund ist gegenüber dem Überschussmengenpreis für das Jahr 2026 (Nr. 1) ein
zusätzlicher Preisaufschlag erforderlich, um zu verhindern, dass erhebliche
Nachfragemengen aus dem Jahr 2026 in das Jahr 2027 verlagert werden. Der
Preisaufschlag dient damit der Sicherstellung einer sachgerechten zeitlichen Verteilung der
Nachfrage sowie der Funktionsfähigkeit des vorgesehenen Preiskorridors auch im Jahr
2027.
Zu Nummer 9 (§ 15):
Mit den Änderungen in § 15 wird die Bestimmung um die Regelung eines
Nachkaufmengenpreises 2028 für das durch dieses Gesetz hinzutretende Preiskorridorjahr
2027 ergänzt. Analog zu der bestehenden Regelung für den Nachkauf von Zertifikaten des
Jahres 2026 im Jahr 2027 wird auch für Zertifikate des Jahres 2027 die Möglichkeit eines
Nachkaufs im Jahr 2028 vorgesehen. Die Regelung trägt dem Umstand Rechnung, dass
bei einzelnen Inverkehrbringern aufgrund unvorhersehbarer Verbrauchsschwankungen
oder erst verspätet vorliegender Jahresabrechnungen nachträglicher Zertifikatebedarf
entstehen kann. Um sicherzustellen, dass die Nachkaufmöglichkeit ausschließlich der
Deckung eines solchen nachträglich entstandenen Bedarfs dient und nicht für eine
strategische Verschiebung von Nachfrage zwischen den Verkaufsjahren genutzt wird, ist
wie im Vorjahr ein nochmaliger Preisaufschlag gegenüber dem für Überschussmengen
geltenden Preis vorgesehen.
Zu Nummer 10 (Unterabschnitt 4):
Mit der Änderung des Jahresbezugs in der Überschrift zu Unterabschnitt 4 von 2027 auf
2028 wird die auf europäischer Ebene beschlossene Verschiebung des Beginns der
Abgabephase im EU-ETS 2 auf das Jahr 2028, die durch dieses Gesetz für den nationalen
Brennstoffemissionshandel umgesetzt wird, auch in der Überschrift für den Verkauf von
Emissionszertifikaten ab dem Beginn der Abgabephase im EU-ETS 2 nachvollzogen wird.
Zu Nummer 11 (§ 16):
Die Änderungen in § 16 vollziehen die Verschiebung des Anwendungsbeginns des EU-ETS
2 auf 2028 nach. Da eine weitere Verschiebung nach Artikel 30k Absatz 2 der Richtlinie
2003/87/EG damit nicht mehr möglich ist entfällt Absatz 4. Die weiteren Änderungen sind
rein redaktioneller Natur.
Zu Nummer 12 (§ 17):
Infolge der auf europäischer Ebene bereits beschlossenen Verschiebung des Beginns der
Abgabephase im EU-ETS 2 auf das Jahr 2028, die durch dieses Gesetz für den nationalen
Brennstoffemissionshandel umgesetzt wird, besteht für die für diesen Fall vorgesehene
Sonderregelung des § 17 kein Bedarf mehr. Daher wird sie gestrichen.
Zu Nummer 13 (§ 29):
Mit den Änderungen des Jahresbezugs von dem Jahr 2026 auf die Kalenderjahre 2026 und
2027 sowie der Ergänzung eines Satzes 2 für das zweite Preiskorridorjahr 2027 wird jeweils
die durch dieses Gesetz geregelte Fortführung des BEHG-Preiskorridors über das Jahr
2026 hinaus auch für das Jahr 2027 nachvollzogen.
Zu Nummer 14 (§ 44):
In Absatz 2 werden die jährlichen Emissionsmengen für die Jahre 2026 bis 2030 auf Basis
der unter der Europäischen Klimaschutzverordnung neu festgelegten Mengen korrigiert.
Die ab dem Jahr 2026 korrigierten Zahlen ergeben sich auf Basis der angepassten Zahlen
aus dem Durchführungsbeschluss (EU) 2026/895 vom 24. April 2026 multipliziert mit dem
in Absatz 1 festgelegten Anteil des nationalen Brennstoffemissionshandels an den
deutschen ESR-Emissionen.
In Absatz 3 Nummer 2 erfolgt eine Klarstellung zum Verfahren der Bekanntmachung der
angepassten jährlichen Emissionsmengen.
In Absatz 4 wird mit der Änderung der Jahresbezüge die auf europäischer Ebene
beschlossene Verschiebung des Beginns der Abgabephase im EU-ETS 2 auf das Jahr
2028, die durch dieses Gesetz für den nationalen Brennstoffemissionshandel umgesetzt
wird, nachvollzogen. Die Streichung des bisherigen letzten Satzes in Absatz 4 erfolgt vor
dem Hintergrund, dass für diese Sonderregelung nach der auf europäischer Ebene bereits
beschlossenen Verschiebung des Beginns der Abgabephase im EU-ETS 2 auf das Jahr
2028 kein Bedarf mehr besteht.
Zu Nummer 15 (§ 46):
Mit der Änderung des Jahresbezugs von dem Jahr 2026 auf das Jahr 2027 in den Absätzen
1 und 3 wird die durch dieses Gesetz für den nationalen Brennstoffemissionshandel
umgesetzte Verschiebung des Beginns der Abgabephase im EU-ETS 2 auf das Jahr 2028
nachvollzogen.
Zu Artikel 3 (Änderung der BEHG-Doppelbilanzierungsverordnung)
Zu Nummer 1 (§ 1):
Die jeweils redaktionelle Änderung in den Sätzen 1 und 2 des § 1 der BEDV erfolgt aufgrund
des Gesetzes zur Anpassung des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes an die
Änderung der Richtlinie 2003/87/EG (TEHG-Europarechtsanpassungsgesetz 2024), durch
welches das bisher zitierte Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz 2011 ersetzt wurde.
Zu Nummer 2 (§ 2):
Die Änderung und resultierende Begrenzung der Abrechnungsjahre bis einschließlich 2027
folgt aus der Einführung eines europäischen Brennstoffemissionshandelssystem („EU-ETS
2“) durch die EU-Emissionshandelsrichtlinie 2003/87/EG und deren Umsetzung im TEHG.
Nach § 7 Absatz 2 TEHG und § 56 TEHG unterliegen ab dem Berichtsjahr 2028 in Verkehr
gebrachte Brennstoffe einer Abgabepflicht in dem europäischen
Brennstoffemissionshandelssystem. Nach § 24 Absatz 1 BEHG ist ab diesem ersten EU-
ETS-2-berichtspflichtigen Jahr eine gleichzeitige Entstehung von Berichts- und
Abgabepflichten nach dem BEHG ausgeschlossen, entsprechend entsteht ab dem
Berichtsjahr 2028 auch keine neue Doppelbelastung derselben Brennstoffemissionen unter
dem TEHG und dem BEHG. Die Abrechnungsjahre sind daher auf den Zeitraum bis
einschließlich 2027 zu begrenzen.
Zu Nummer 3 (§ 4):
Bei der Änderung in Absatz 2 Nummer 1 (Streichung des Vollzitats der EU-
Emissionshandelsverordnung) handelt es sich um eine redaktionelle Anpassung an die
geänderten rechtsförmlichen Vorgaben zur Zitierung europarechtlicher Vorschriften.
Dasselbe gilt auch für die Änderung in Absatz 2 Nummer 2 (Streichung des Vollzitats der
EU-Registerverordnung). Außerdem wird die Unzulässigkeitsbestimmung des Absatz 2
Nummer 2 für den Fall eines negativem Erfüllungsstatuswerts des Vorjahres gestrichen
zugunsten der Neuregelung in dem neuen Absatz 3.
Die Neuregelung in Absatz 3 übernimmt inhaltlich weitestgehend die Regelung der
bisherigen und nunmehr gestrichenen zweiten Alternative des bisherigen Absatz 2 Nummer
2. Hintergrund hierfür ist, dass durch die Änderung der EU-Emissionshandelsrichtlinie
2003/87/EG im Jahr 2023 und die Anpassung des Treibhausgas-
Emissionshandelsgesetzes in 2025 das Ende der Abgabefrist nach § 7 TEHG auf den 30.
September des auf das Berichtsjahr jeweils folgenden Kalenderjahres verschoben wurde.
Da die Antragsfrist nach § 8 Absatz 1 dieser Verordnung jedoch bereits zum 31. Juli des
auf das Berichtsjahr jeweils folgenden Kalenderjahres und damit vor dem Ende der
Abgabefrist abläuft, kann die Erfüllung der Abgabepflicht für das vorangegangene
Kalenderjahr zum Antragszeitpunkt noch kein Zulässigkeitskriterium darstellen. Die
materiell weitgehend unveränderte Ausschlussregelung wird daher auf den späteren
Zeitpunkt der Kompensationsgewährung verschoben, der nach Prüfung der
Antragsunterlagen regelmäßig erst nach dem Ablauf der Abgabefrist zum 30. September
liegt, so dass der Kontostatus nach Ablauf der Abgabefrist des Abrechnungsjahres für die
Kompensationsgewährung berücksichtigt werden kann. Die Ausschlussregelung ist
weiterhin zwingend, da keine Doppelbelastung vorliegt, soweit der Betreiber der dem EU-
ETS unterliegenden Anlage der ihn treffenden Abgabepflicht noch nicht vollständig
nachgekommen ist und der Erfüllungsstatuswert unter Berücksichtigung des
Abrechnungsjahres nach Artikel 33 der Registerverordnung (EU) 2019/1122 negativ ist.
Zu Nummer 4 (§ 6):
In Absatz 2 führen die Änderung in Satz 2 und die Streichung und Ersetzung des bisherigen
Satzes 3 zu einer Vollzugsvereinfachung für Anlagenbetreiber und die zuständige Behörde.
Die Neuregelung ermöglicht Anlagenbetreibern, den Einsatznachweis für bereits
kompensierte, aber noch nicht eingesetzte Brennstoffmengen über den gesamten
Abrechnungszeitraum. Die bislang geltende Regelung sah vor, dass für Brennstoffmengen,
die in dem Abrechnungsjahr nicht eingesetzt, sondern in der Anlage eingelagert wurden,
ein nachträglicher Einsatznachweis grundsätzlich bereits für das Folgejahr erbracht werden
musste. Der bisherige Satz 3 sah insoweit auf Antrag eine Fristverlängerung der Erbringung
des Einsatznachweises vor. Bei Fehlen eines Einsatznachweises oder eines
Fristverlängerungsantrags war ein Rückforderungsverfahren nach § 9 BEDV vorgesehen.
Diese Regelungen haben sich als zu streng und zu aufwendig erwiesen. Durch die
Neuregelung wird Anlagenbetreibern deutlich mehr Zeit gegeben, die Lagermenge
abhängig von den betrieblichen, energiewirtschaftlichen oder technischen
Rahmenbedingungen des Anlagenbetriebs auch später einzusetzen, wodurch ein
erheblicher Aufwand für das Verfahren der jahresbezogenen Fristverlängerungsanträge
zukünftig vollständig entfällt. Die bisherige Regelung wird insofern bereits wesentlich
entbürokratisiert. Insbesondere wird in der Folge auch der Aufwand für mögliche
Rückforderungsverfahren wesentlich verringert, da Rückforderungsgründe nur einmalig mit
Ablauf des gesamten Abrechnungszeitraums zu prüfen sind. Diese Erleichterung ist zudem
sinnvoll, da weitestgehend vermieden wird, dass Rückforderungsverfahren allein wegen
Zeitablaufs einzuleiten sind, obwohl sich die eingelagerte kompensierte Brennstoffmenge
noch im Lager befindet und zu einem späteren Zeitpunkt auch noch in der Anlage eingesetzt
werden kann.
Die Neufassung von Satz 3 regelt das Verfahren für das letzte Abrechnungsjahr 2027 des
nationalen Brennstoffemissionshandelssystems. Die Begrenzung auf Einsatzmengen im
letzten Abrechnungsjahr unter dem BEHG ermöglicht eine klare Stichtagsregelung und
einen klaren Lagerendbestand für betroffene Anlagenbetreiber zum Ende des nationalen
Brennstoffemissionshandels für die betreffenden Anlagen. Dies ist geeignet,
Anlagenbetreiber zu motivieren, bestehende Einlagerungsmengen nicht mehr zu erhöhen,
und gewährleistet somit eine Anschlussfähigkeit an das europäische
Brennstoffemissionshandelssystem (EU-ETS 2). Im Zusammenspiel mit der Neuregelung
des Satzes 2 wird eine klare Stichtagsbetrachtung für den zum Jahreswechsel auf 2028
anstehenden Wechsel in den EU-ETS 2 ermöglicht. Nach den im Zeitpunkt der Änderung
dieser Verordnung bekannten Planungen für einen europäischen Financial Compensation
Implementation Act zum EU-ETS 2 soll der
Doppelbilanzierungskompensationsmechanismus im EU-ETS nicht auf Liefermengen und
damit verbundene und unter Vorbehalt kompensierte Lagermengen, sondern auf
Einsatzmengen Bezug nehmen. Vor dem Hintergrund dieser systematischen Umstellung
gegenüber dem bisherigen liefermengenbezogenen System unter der BEDV ist eine
rechtzeitige Umstellung auch des nationalen Kompensationsmechanismus unter dieser
Verordnung sinnvoll, der eine ansonsten drohende künftige Mehrfachkompensation
vermeidet. Durch die Hinzufügung dieser Regelung wird eine lange Folgeüberwachung von
eingelagerten, kompensierten BEHG-Brennstoffmengen unter dieser Verordnung
vermieden.
Zu Nummer 5 (§ 7):
Die Änderung in Satz 2 des § 7 konkretisiert den gültigen maßgeblichen Preis der
Emissionszertifikate für die Abrechnungsjahre 2026 und 2027, in denen sich der CO2-Preis
im BEHG im Wege der Versteigerung in dem jeweils geltenden Preiskorridor bildet, unter
Berücksichtigung der diesbezüglichen Änderungen des
Brennstoffemissionshandelsgesetzes und der Brennstoffemissionshandelsverordnung
durch dieses Gesetz.
Zu Nummer 6 (§ 8):
Die Änderung des letzten Abrechnungsjahres in den Absätzen 1 und 5 resultiert aus der
Änderung und Begrenzung der Abrechnungsjahre in § 2 Nummer 1 auf Grund des zum
Jahr 2028 in die Bepreisungsphase startenden europäischen
Brennstoffemissionshandelssystems.
Die Änderungen der Bezugnahme auf das TEHG in den Absätzen 3, 4 und 5 sind
redaktionelle Änderungen aufgrund des TEHG-Europarechtsanpassungsgesetzes 2024,
durch welches das sich die Nummerierung der hier in Bezug genommenen Regelung
geändert hat.
Zu Nummer 7 (§ 9):
In Absatz 1 ist die Streichung in Satz 1 eine Folgeänderung zu den Änderungen in § 6
Absatz 2: Da der Einsatznachweis nicht mehr grundsätzlich für das Folgejahr erbracht
werden muss, ist die Rechtzeitigkeit der Erbringung des Einsatznachweises kein relevantes
Tatbestandsmerkmal mehr. Die Änderung des Satzes 2 in eine Ermessensregelung erfolgt
vor dem Hintergrund der zusätzlichen Fiktionsregelung in dem neu hinzugefügten Absatz
2.
Der neue Absatz 2 dient der Vollzugsvereinfachung mit Blick auf den Übergang in das
europäische Brennstoffemissionshandelssystem und vermeidet eine langwährende
Folgeüberwachung für Anlagenbetreiber und zuständige Behörde, obwohl ein Einsatz
verbleibender Kompensationsmengen in der emissionshandelspflichtigen Anlage
mittelfristig höchstwahrscheinlich ist. Absatz 2 sieht zu diesem Zwecke eine
Fiktionsregelung vor, nach der bei Vorliegen der dort genannten Bedingungen ein
Einsatznachweis als erbracht gilt, und verzichtet insoweit auf einen detaillierten Nachweis
der Einsatzmengen zu Gunsten einer pauschalisierten Annahme beim Fortbetrieb der
emissionshandelspflichtigen Anlage bis zum 31. Dezember 2028. Die
Einsatznachweisfiktion beendet bei fortgesetztem Anlagenbetrieb bis zu diesem Stichtag
die für alle Beteiligten aufwändige Nachverfolgung kompensierter Einlagerungsmengen
und schafft Rechtssicherheit. Durch die in den Nummern 1 bis 3 genannten Bedingungen
wird die der Fiktionsregelung zugrundeliegende Einsatzannahme zusätzlich geschützt:
Ziffer 1 stellt sicher, dass die Anlage nicht bis zum Ablauf des 31.12.2028 stillgelegt wird
und somit zum 01.01.2029 noch emissionshandelspflichtig ist. Ziffer 2 stellt sicher, dass die
Anlage bis zu diesem Zeitpunkt auch tatsächlich betrieben wird und somit auch ein Einsatz
von Brennstoffen erfolgt. Ziffer 3 stellt sicher, dass die bereits kompensierten
Brennstoffmengen die Anlage nicht zwischenzeitlich verlassen und zu anderen Zwecken
verwendet werden, beispielsweise durch Verkauf bzw. Lieferung der Brennstoffmenge
durch den Anlagenbetreiber an einen Dritten oder Abgabe an Anlagen, die nicht dem EU-
Emissionshandel unterliegen.
Zu Nummer 8 (§ 11):
Mit dem Start des EU-ETS 2 unterliegen ab dem Berichtsjahr 2028 in Verkehr gebrachte
Brennstoffe einer Berichts- und Abgabepflicht unter dem europäischen
Brennstoffemissionshandelssystem (EU-ETS 2) gemäß den Vorschriften des TEHG. Nach
§ 24 Absatz 1 BEHG ist ab diesem ersten EU-ETS-2-abgabepflichtigen Jahr eine
gleichzeitige Entstehung von Berichts- und Abgabepflichten nach dem BEHG
ausgeschlossen. Soweit daher nach dem BEHG ab dem ersten EU-ETS-2-
berichtspflichtigen Jahr eine gleichzeitige Entstehung von Berichts- und Abgabepflichten
nach dem BEHG ausgeschlossen ist, entsteht durch das BEHG ab dem Berichtsjahr 2028
auch keine Doppelbelastung derselben Brennstoffemissionen unter dem TEHG und dem
BEHG mehr. Mit dem daraus resultierenden Wegfall des Kompensationsbedarfs unter dem
BEHG gemäß der Kompensationsregelungen der BEDV für die Abrechnungsjahre ab 2028
entfällt insofern auch der Evaluierungsbedarf.
Zu Nummer 9 (§ 12):
Für die Inkrafttretensregelung des § 12 besteht kein Bedarf mehr.
Zu Artikel 4 (Inkrafttreten):
Artikel 4 regelt das Inkrafttreten dieses Gesetz am Tag nach seiner Verkündung.
- 23 - Drucksache 462/26
Relationen
- authored ← Bundesregierung
- part_of_vorgang → Drittes Gesetz zur Änderung des Brennstoffemissionshandelsgesetzes (Gesetzentwurf)